Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 05. Juni 2013 - 9 A 197/12

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0605.9A197.12.0A
05.06.2013

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als wasserrechtlicher Unterhaltungsverband gegen die ihm durch Bescheid des Beklagten als Untere Wasserbehörde auferlegten Unterhaltungsmaßnahmen bezüglich des gesamten verrohrten Bereiches zwischen Ablauf der Teiche in B-Stadt B. (Gemarkung B-Stadt, Flur …, Flurstück …, …) und den unterhalb liegenden Gewässerbereich gemäß § 102 Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA).

2

Zur Begründung führt der streitbefangene Bescheid des Beklagten vom 11.02.2011 unter Ziffer 1 aus, dass die streitbefangenen Teiche in B. Gewässer gem. § 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 1 Abs. 1 WG LSA (a. F.) seien. Gemäß § 70 WG LSA (a. F.) handele es sich damit um ein Gewässer II. Ordnung. Gemäß § 104 WG LSA (a. F.) i. V. m. Anl. 4 zum WG LSA obliege dem Kläger als Unterhaltungsverband die Gewässerunterhaltung für das Gewässer. Denn die Teiche verfügten über keine bauliche oder natürliche Dichtung, sondern seien durch Rohstoffabbau im Grundwasserbereich entstanden. Die Teiche hätten damit eine Verbindung zum Grundwasser und seien Bestandteil des Naturhaushaltes. Dies beweise auch die Tatsache, dass die Nachbargrundstücke durch das eingestaute Teichwasser bzw. die unzureichende Vorflut beeinträchtigt seien. Der jetzt verrohrte Teichablauf sei in alten Flurkarten teilweise herausgemessen und als Graben gekennzeichnet. Dieser Graben bilde die Vorflut nicht nur für die Teiche, sondern auch für das natürliche Einzugsgebiet. Seit Bestehen der Teiche entwässere das oberhalb liegende natürliche Einzugsgebiet über die Teiche. Der Teichwasserstand werde über einen sogenannten Mönch geregelt. Dieser Mönch sei eine Anlage gem. § 80 ff. WG LSA (a. F.). Die teilweise Verrohrung des Grabens im Teichablauf unterhalb des Mönchs hebe die Gewässereigenschaft nicht auf. Das Gesamtsystem sei Bestandteil des Naturhaushaltes und damit sei auch der teilweise verrohrte Teichablauf ein Gewässer gem. § 3 WHG i. V. m. § 1 Abs. 1 WG LSA (a. F.).

3

Weiter ordnete der Beklagte zu Ziffer 2 an, ein Gewässerkataster mit genauen Angaben zum Gewässer zu übergeben.

4

Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es sich bei den Teichen um Grundstücke i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA (a. F.) handele, welche durch Bodenabbau zu DDR-Zeiten entstanden und zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung oder anderen Zwecken von der Familie St. unter Wasser gesetzt worden seien. Daher seinen die Bestimmungen des WHG und des WG LSA nicht anwendbar. Der Zu- oder Abfluss der Teiche sei nur in Gestalt einer künstlichen Vorrichtung, nämlich eines sogenannten Mönches, möglich. Das vom Verband zu unterhaltende Gewässer könne somit erst mit dem offenen Grabenabschnitt beginnen.

5

Das Gewässerkataster könne mit den genauen Angaben zum Gewässer könne zum derzeitigen Zeitpunkt nicht übergeben werden. Bei einer im Jahr 2010 durchgeführten Kamerabefahrung sei lediglich der marode Zustand bzw. örtlich fehlende Rohrstücke festgestellt worden. Auch sei die genaue Lage und Länge der Rohrleitung unbekannt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch mit der Begründung des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück und führt vertiefend aus, dass sich die Unterhaltungspflicht des Klägers aus § 119 Abs. 1 WG LSA (a. F.) ergebe. Auch die ab dem 01.04.2011 ergebende neue Rechtslage nach dem WG LSA (n. F.) führe nach § 68 Abs. 1 WG LSA (n. F.) zu keiner Änderung. Gemäß § 39 Abs. 1 WHG (n. F.) umfasse die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Gemäß § 40 Abs. 1 WHG i. V. m. § 104 Abs. 1 WG LSA (a. F.) bzw. § 54 Abs. 1 WG LSA (n. F.) obliege die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden.

7

Der klägerischen Auffassung, wonach die Teiche zum Zwecke der Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt worden seien und damit aus dem Anwendungsbereich des Wassergesetzes fielen, könne nicht befolgt werden. Bei den Teichen in B. handele es sich um Gewässer i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG i. V. m. § 1 Abs. 1 WG LSA. Denn auch aufgrund einer Vorortbegehung sei festgestellt worden, dass Grundwasser im Bereich der Teiche oberflächennah anstehe und somit eine Speisung der Teiche ermögliche. Den Teichen werde durch natürliches Gefälle und durch Regenrinnen, Zuläufen aus Quellen und Drainagen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche, Regenwasser zugeführt. Die Teiche seien Bestandteil des Naturhaushaltes. Daran ändere auch nichts, dass der Teichwasserstand über einen Mönch verrohrt geregelt werde. Denn bei diesem Mönch handele es sich um eine Anlage nach § 80 WG LSA ff. (a. F.), § 36 WG LSA ff. (n. F.). Unter einem oberirdischen Gewässer verstehe man das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, sei ein oberirdisches Gewässer. Ein Gewässerbett müsse nicht durchgängig vorhanden sein, um von einem Gewässer zu sprechen. Es verliere auch nicht zwangsläufig seine Eigenschaft, weil es auf Teilstrecken infolge einer Verrohrung nicht in einem Bett fließe. Zwar weiche eine Verrohrung vom Idealtyp eines Gewässers ab, jedoch unterbreche die Rohrleitung nicht die Verbindung des fließenden Wassers zum natürlichen Wasserhaushalt und verliere dadurch nicht den Charakter eines Oberflächengewässers. Denn durch die Verrohrung fließe das Wasser in natürlichem Gefälle in verhältnismäßig kurzer Zeit hindurch, ohne in anderer Weise genutzt oder in seiner natürlichen Qualität beeinflusst zu werden. Demnach führt das Durchlaufen der verrohrten Strecke nicht zu erheblichen Veränderungen der natürlichen Eigenschaften des Wassers. Dies werde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bestätigt.

8

Die Anordnung das Gewässerkataster mit den genauen Angaben zum Gewässer zu übergeben, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Damit ein Gewässer ordentlich unterhalten werden könne, sei die Kenntnis über den genauen Verlauf eines Gewässers notwendig. Dazu gehörten Angaben u.. a. zur Länge des Gewässers und zum Gefälle.

9

Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Unterhaltungspflicht und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruch. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei den Teichen um künstlich angelegte Einrichtungen handele und er Teichwasserstand künstlich über einen sogenannten Mönch geregelt werde, so dass die Verrohrung lediglich zum Ablassen des Teiches, entweder zur Säuberung oder zum generellen Abfischen diene.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid des Beklagten vom 11.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2012 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und verteidigt die Bescheide sowie die darin geäußerte Rechtsansicht.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten durch den zuständigen Richter (Einzelrichter; Berichterstatter § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) sowie ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet.

17

Die in dem streitbefangenen Bescheid gefasste Anordnung zur Gewässerunterhaltung und Erstellung des Gewässerkatasters ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

18

§ 119 Abs. 1 WG LSA in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung (a. F.) sieht vor, dass im Streitfall die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen kann, wem und in welchem Umfang u. a. die Unterhaltung eines Gewässers im Interesse der Unterhaltung obliegt. Gleiches bestimmt § 68 des ab dem 01.04.2011 geltenden WG LSA (n. F.). Gemäß § 39 Abs. 1 WHG umfasst die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Nach § 40 Abs. 1 WHG i. V. m. § 104 Abs. 1 WG LSA (a. F.) bzw. § 54 Abs. 1 WG LSA (n. F.) obliegt die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung den Unterhaltungsverbänden (hier: § 54 Abs. 1 WG LSA i. V. m. Anlage 2 Ziffer 7).

19

Bei den streitbefangenen Teichen in B. handelt es sich um Gewässer im Sinne des Wasserrechtes. Unter einem oberirdischen Gewässer versteht man das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ist ein oberirdisches Gewässer. Dabei muss das Gewässerbett nicht durchgängig vorhanden sein. Es verliert nicht zwangsläufig seine Eigenschaft wenn es auf Teilstrecken infolge einer Verrohrung nicht oder nicht näher in einem Bett fließt. Eine streckenweise Einführung eines Gewässers in Rohre, Tunnel oder Düker trennt nicht den Zusammenhang dieses Gewässerteils vom gesamten Gewässerbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2011, 7 C 3.10; OVG LSA, Urt. v. 14.05.2009, 2 L 317/07; juris). Demnach steht die teilweise Verrohrung des Abflusses der Teiche nicht im Widerspruch zu einem oberirdischen Gewässer. Auch der Einwand des Klägers, dass der Abfluss nur über einen sogenannten Mönch geregelt werde, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit ist entscheidend, dass dieser sogenannte Mönch als Teichabflussanlage und somit als eine Anlage nach § 80 WG LSA ff. (a. F.), § 36 WG LSA ff. (n. F.) anzusehen ist. Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst gemäß § 102 Abs. 2 WG LSA (a. F.), § 52 Abs. 1 WG LSA (n. F.) u. a. die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Abflusses. Dazu zählen auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, also hier des Mönchs.

20

Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass der wasserrechtliche Anwendungsbereich nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA (a. F.), § 1 Abs. 2 Nr. 2 WG LSA (n. F.) nicht gegeben sei. Danach sind die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Wassergesetzes für Gewässer nicht anzuwenden, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen oder Ablassen verbunden sind. Mag es in diesem Zusammenhang auch zutreffen, dass in früheren Zeiten, sprich zu Zeiten der ehemaligen DDR, die Teiche tatsächlich zur Fischzucht angelegt worden sind, wofür auch die Teichentwässerung durch den sogenannten Mönch spricht. Jedoch ist unstreitig davon auszugehen, dass heute - d. h. zum Zeitpunkt der behördlichen und auch gerichtlichen Entscheidung - diese Teiche nicht mehr zur Fischzucht der Fischhaltung genutzt werden und diese, vielleicht einmal bestandene Nutzung als solche aufgegeben ist. Denn der Regelungsausschluss aus den wasserrechtlichen Unterhaltungsbestimmungen kann nur dann seinen Sinn und Zweck erfüllen, wenn die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände, sprich Fischzucht oder -haltung oder „zu anderen Zwecken“, noch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehen. Denn nur dann soll eine Privilegierung des Unterhaltungsverbandes als eigentlich Unterhaltungspflichtiger angenommen werden und die Unterhaltungslast trifft den Betreiber einer solchen (privaten) Anlage aufgrund des in seinem eigenen (Geschäfts-) Interesse liegenden Hege- und Pflegerechts an den Fischen (vgl. zu einem solchen Fall: VG Trier, Urteil v. 25.01.2012, 5 K 1224/11.TR; VG Regensburg, Urteil v. 23.01.2006, RO 13 K 04.1857; beide juris).

21

Zudem fallen unter die Ausnahmeregelung von vornherein nur solche Teiche, die mittels künstlicher Vorrichtung mit Wasser beschickt wurden und bei denen kein Zusammenhang, also kein Wasseraustausch, mit dem Grundwasser besteht. Dies setzt z. B. eine Bodenabdichtung voraus. Der Teich müsste also aus dem unmittelbaren Zusammenhang des natürlichen Wasserhaushalts gelöst sein, damit er an den natürlichen Gewässerfunktionen keinen Anteil mehr hat. Nur wenn eine Verbindung mit dem Wasservorkommen in der Natur nicht (mehr) besteht, ist es nicht möglich, das Wasser mit dem wasserrechtlichen Instrumentarium zu steuern (vgl. zusammenfassend zu den vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen in Bayern; VG Regensburg, Urteil v. 26.04.2010, RN 8 K 08.2153; juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

22

Nach den Feststellungen des Beklagten und Ausführungen in dem Bescheid verfügen die Teiche über regelmäßige Wasserzuläufe aus Quellen, Drainagen der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Regenrinnen. Zudem sind die Teiche nicht etwa durch eine bauliche oder natürliche Dichtung abgeschlossen, sondern nehmen als Teil der Naturhaushaltes am Wasserhaushalt teil. Dafür streiten auch die Feststellungen, dass die Nachbargrundstücke durch das eingestaute Teichwasser bzw. die unzureichende Vorflut beeinträchtigt werden. Seit bestehen der Teiche entwässert das oberhalb liegende natürliche Einzugsgebiet über die Teiche.

23

Die Anfertigung und Übergabe des Gewässerkatasters ist ebenso rechtsfehlerfrei. Die geforderten Angaben sind Mindestangaben die der Unterhaltungspflichtige einer Verrohrungsstrecke kennen muss, um eine sachgerechte Unterhaltung durchführen zu können. Insbesondere bei Entwässerungsproblemen sind Angaben zu Haltungslängen, zu Schächten, zum Leitungsgefälle unabdingbar, um diese Probleme lösen zu können. Die Darstellung in einem Lage- und Höhenplan in geeignetem Maßstab ist geeignet, ingenieurtechnisch möglich und gängige Praxis.

24

Entsprechend folgt zusammenfassend das Gericht den Ausführungen des Beklagten in den streitbefangenen Bescheiden und schließlich sich zur weiteren Begründung diesen zutreffenden Ausführungen an (§ 117 Abs. 5 VwGO).

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 2 GKG gemäß der vorläufigen Festsetzung in Höhe des Regelwertes.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Oberirdische Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;2. Küstengewässer das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 39 Gewässerunterhaltung


(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere: 1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherun

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Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 40 Träger der Unterhaltungslast


(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körpersc

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Jan. 2012 - 5 K 1224/11.TR

bei uns veröffentlicht am 25.01.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kos

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Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Oberirdische Gewässer
das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser;
2.
Küstengewässer
das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder zwischen der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die seewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewässern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften;
2a.
Meeresgewässer
die Küstengewässer sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes;
3.
Grundwasser
das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
4.
Künstliche Gewässer
von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
5.
Erheblich veränderte Gewässer
durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische Gewässer oder Küstengewässer;
6.
Wasserkörper
einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Oberflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (Grundwasserkörper);
7.
Gewässereigenschaften
die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen;
8.
Gewässerzustand
die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erheblich verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial;
9.
Wasserbeschaffenheit
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des Grundwassers;
10.
Schädliche Gewässerveränderungen
Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben;
11.
Stand der Technik
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen;
12.
EMAS-Standort
diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in das EMAS-Register eingetragen ist;
13.
Einzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins Meer gelangt;
14.
Teileinzugsgebiet
ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;
15.
Flussgebietseinheit
ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht;
16.
Wasserdienstleistungen sind folgende Dienstleistungen für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art:
a)
Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Wasser aus einem Gewässer;
b)
Sammlung und Behandlung von Abwasser in Abwasseranlagen, die anschließend in oberirdische Gewässer einleiten;
17.
Wassernutzungen sind alle Wasserdienstleistungen sowie andere Handlungen mit Auswirkungen auf den Zustand eines Gewässers, die im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 signifikant sind.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf jedoch die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Unterhaltung von Anlagen in einem Gewässer.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Arztpraxis bebauten ehemaligen Mühlengrundstücks ... in ... Mit Bescheid vom 20. Februar 1977 wurde dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, Herrn ..., von der Bezirksregierung Trier das Anlegen eines Fischteichs auf dem Grundstück genehmigt. Der Fischteich wurde daraufhin von Herrn ... angelegt und existiert nach wie vor. Das Wasser für den Fischteich stammt aus dem nahe gelegenen ...-bach. Es wird über den ehemaligen Mühlgraben dem Fischteich zugeführt und anschließend wieder in den ...-bach eingeleitet. In dem Genehmigungsbescheid wurde Herrn ... unter Ziff. II 5 aufgegeben, dem ...-bach zu keiner Zeit mehr als 1/3 der Gesamtwassermenge zu entnehmen.

3

Zum Stauen und Ableiten des Wassers aus dem ...-bach wurde ursprünglich eine Betonschwelle benutzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 1981 wandte sich jedoch die Beigeladene an Herrn ... und kündigte an, die Betonschwelle aus Gründen des Hochwasserschutzes entfernen zu wollen. In dem Schreiben heißt es u.a. "Da wir Ihnen ständigen Wasserzulauf zu ihren Fischteichen garantieren und Ihnen Nachteile nicht entstehen, bitten wir, uns bis zum 25. Juli 1981 Ihre Zustimmung zur Beseitigung der Betonschwelle zu erteilen." Ein Dienstsiegel wurde dem Schreiben nicht beigefügt. Herr ... erklärte sich mit der Vorgehensweise in einem Schreiben vom 13. Juli 1981 einverstanden, woraufhin die Betonschwelle entfernt wurde. Anstelle der Betonschwelle wurde im Gewässerbett des ...-bachs ein Rohr etwa 20 Meter oberhalb des Mühlgrabens installiert, das zunächst offen im ...-bach, sodann unterirdisch verläuft und anschließend vor dem Mühlgraben wieder hervortritt. Das Rohr wurde an seinem Ende mit einem Schieber ausgestattet, um die Wasserzufuhr in den Mühlgraben und somit in den Fischteich regulieren zu können. Bei dem Schieber handelt es sich um ein von Hand bedienbares Drehrad, das die Wasserzufuhr in den Fischteich entweder absperrt oder öffnet.

4

Im Laufe der Zeit kam es zu einer Verschlämmung des Rohrs und zu einer Fehlfunktion des Schiebers, sodass die Wasserzufuhr in dem Fischteich nicht mehr reguliert werden konnte. Dieser Zustand hält nach wie vor an.

5

Die Klägerin erhob daraufhin am 31. Oktober 2008 Klage zum Verwaltungsgericht Trier (Az.: 5 K 741/08.TR) mit dem Ziel der Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, durch geeignete Maßnahmen den ordnungsgemäßen Betrieb der Fischteiche auf dem Grundstück der Klägerin sicherzustellen sowie den Wasserlauf vom ...-bach zu dem Fischteich zu unterhalten und erforderlichenfalls instand zu setzen. Nachdem die Kammer die Klägerin auf deren wahrscheinliche Unzulässigkeit im Hinblick auf die zuvor einzuholende Entscheidung des Beklagten als unterer Wasserbehörde nach § 70 LWG hingewiesen hatte, nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2009 zurück.

6

Mit Schreiben vom 26. März 2009 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten sodann eine Entscheidung nach § 70 LWG gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung der Beigeladenen, den Wasserzulauf des...-bachs zum Mühlgaben sicherzustellen und zu unterhalten.

7

Mit Bescheid vom 16. November 2010 stellte der Beklagte fest, dass die Gewässerunterhaltung für die Benutzungsanlagen am ...-bach im Bereich der Entnahmestelle zur Speisung der Fischteichanlage auf dem Anwesen der Klägerin dieser als Eigentümerin und Nutzungsberechtigter der Anlage obliege. Die Beigeladene habe nicht die Verpflichtung zur Unterhaltung der Anlagen einer Gewässerbenutzung. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Rohrleitung sowie der zugehörige Schieber seien unstreitig Anlagen zur Ausübung der Gewässerbenutzung zum Betrieb der genehmigten Fischteichanlage. Der Unternehmer habe die Anlagen zur Gewässerbenutzung in dem erlaubten oder bewilligten Zustand zu erhalten.

8

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist.

9

Am 15. September 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

10

Die Klägerin bringt vor:

11

Die Beigeladene sei hinsichtlich des Rohrs und des Schiebers unterhaltungspflichtig. Die Unterhaltungspflicht der Beigeladenen ergebe sich aus deren Schreiben vom 13. Juli 1981, worin dem Rechtsvorgänger der Klägerin, ständiger Wasserzulauf zu dem Fischteich garantiert worden sei. Hierin liege eine rechtsverbindliche Garantieerklärung. Hinzu komme, dass die Beigeladene auch in der Vergangenheit Reinigungsarbeiten in dem Rohr vorgenommen habe. Das inzwischen verschlammte Rohr befinde sich nur noch knapp unterhalb des Wasserspiegels, sodass insbesondere in trockenen Jahreszeiten ein Versiegen der Wasserzufuhr nicht ausgeschlossen werden könne. Da eine Absperrung der Wasserzufuhr nicht mehr möglich sei, könnten zudem Reinigungsarbeiten im Fischteich nicht durchgeführt werden, weil dieser nicht mehr trocken gelegt werden könne. Es bestehe daher dringender Unterhaltungsbedarf. Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem am 29. November 2010 eingelegten Widerspruch sei mangels Sachentscheidung Untätigkeitsklage geboten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2010 zu verpflichten, festzustellen, dass die beigeladene Gemeinde ... verpflichtet ist, den Wasserzulauf des ...-bachs zum Mühlgraben der Klägerin auf deren Grundstück ... in ..., Gemarkung ..., Parzelle 228/203 für den ordnungsgemäßen Betrieb des genehmigten Fischteichs der Klägerin sicherzustellen und zu unterhalten.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie verweist sie auf ihren Bescheid, wonach es sich bei dem Rohr und der Schiebevorrichtung um eine Anlage zur Benutzung des Fischteichs handele, deren Unterhaltung gemäß § 77 LWG der Klägerin als Nutzerin der Anlage obliege.

17

Die Beigeladene stellt den Antrag,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt vor, sie habe weder das Rohr noch den Schieber in der Vergangenheit gereinigt. Reinigungsarbeiten hätten sich in der Vergangenheit allein auf den Wassereinlauf im Gewässerbett des ...-bachs bezogen, wozu sie gemäß § 64 LWG verpflichtet sei. Ebenso wie für das Betonwehr, das im Jahre 1981 beseitigt worden sei, liege die Unterhaltungslast bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin von Herrn ... In dem Schreiben vom 13. Juli 1981 habe sie sich nicht dazu verpflichtet, das Rohr und den Schieber zu unterhalten. In diesem Schreiben habe lediglich klargestellt werden sollen, dass für das alte Betonwehr ein gleichwertiger funktionierender Ersatz auf Kosten der Gemeinde hergestellt werde. Hierbei handele es sich auch nicht um eine Zusicherung. Im Übrigen begründe die Unterhaltungspflicht hinsichtlich des Gewässers ...-bach keinen Anspruch der Klägerin auf Unterhaltung des Rohrs und des Schiebers. Zudem sei zu beachten, dass ein bestimmter Wasserzulauf bereits aus tatsächlichen Gründen nicht garantiert werden könne.

20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Unterlagen sowie die ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die nach Maßgabe von § 75 VwGO zulässige Klage ist unbegründet.

22

Der Bescheid vom 16. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Abänderung des feststellenden Verwaltungsaktes.

23

Der Beklagte hat in dem Bescheid vom 16. November 2010 zu Recht festgestellt, dass die Klägerin hinsichtlich des streitgegenständlichen Rohrs und des Schiebers unterhaltungspflichtig ist. Bei dem im ...-bach beginnenden Rohr einschließlich des am Ende des Rohrs angebrachten Schiebers handelt es sich um eine Anlage im Gewässerbereich im Sinne des § 76 LWG. Denn als Anlagen im Sinne der Vorschrift gelten sämtliche für eine gewisse Dauer geschaffenen planmäßigen, ortsfesten oder beweglichen (künstlichen) Einrichtungen, die in sachlichem und räumlichem Einfluss- und Wirkungsbereich eines Gewässers liegen und wegen ihrer Art, Beschaffenheit oder ihres Umfangs generell geeignet sind, auf den Zustand eines Gewässers oder seiner Ufer sowie auf den Wasserabfluss (nachteilig) einzuwirken (OVG Lüneburg, Urteil vom 15. März 1984 - 3 OVG A 204/79, ZfW 1985, 184, 185). Selbst wenn man in Abrede stellt, dass das Rohr einschließlich des Schiebers auf den ...-bach nachteilig einwirken kann, was angesichts seiner Lage im ...-bach selbst eher fern liegend sein dürfte, so ist die Vorrichtung jedenfalls im Hinblick auf ihre Einwirkung auf den Mühlgraben und den Fischteich als Anlage im Gewässerbereich zu qualifizieren. Denn mit Hilfe des (funktionstüchtigen) Schiebers kann die Wasserzufuhr zu diesen Gewässern nicht nur gesteuert werden, die Anlage kann vielmehr je nach Sauberkeit des Rohrs auch Einfluss auf die Wasserqualität des Mühlgrabens und des Fischteichs ausüben.

24

Bei dem Rohr und dem Schieber handelt es sich zudem um eine Anlage zur Gewässerbenutzung, namentlich zur Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Die Klägerin ist als Unternehmerin der Gewässerbenutzung gemäß § 36 Satz 3 WHG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG unterhaltungspflichtig. Denn Unternehmer im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 LWG ist derjenige, dem das Recht oder die Befugnis zur Gewässerbenutzung unmittelbar oder in Rechtsnachfolge zusteht und der deshalb die Benutzung ausübt (Jeromin, in: Jeromin/Kerkmann, Landeswassergesetz, Loseblattkommentar, Stand: April 2008, § 77 Rdnr. 6). Die Klägerin übt die Befugnis zur Ableitung des Wassers aus dem ...-bach in Rechtsnachfolge von Herrn ... aus. Der Rechtsvorgänger der Klägerin erlangte die Befugnis zum Ableiten von Wasser aus dem ...-bach durch den Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Trier vom 20. Februar 1977. Hierin wird zwar nicht ausdrücklich die Erlaubnis zur Gewässerbenutzung ausgesprochen. Der Inhalt des Genehmigungsbescheids kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass dem Rechtsvorgänger der Klägerin mit der Genehmigung des Fischteichs auch dessen Benutzung gestattet wird, wofür das Ableiten von Wasser aus dem ...-bach Voraussetzung ist. Dass auch die Bezirksregierung Trier von diesem Verständnis ausgegangen ist, geht insbesondere aus Ziff. II 5 des Genehmigungsbescheids hervor, wonach dem ...-bach zu keiner Zeit mehr als 1/3 der Gesamtwassermenge entnommen werden darf. Diese Vorgabe wäre sinnlos, wenn in der Genehmigung nicht zugleich die Erlaubnis zum Ableiten von Wasser aus dem ...-bach in den Mühlgraben und den Fischteich läge. Unerheblich ist, dass die Anlage im Wege vertraglicher Übereinkunft mit der Beigeladenen im Jahr 1981 als Ersatz für das beseitigte Betonwehr installiert worden war. Denn durch die Installation des Rohrs und des Schiebers hat sich an der Befugnis des Rechtsvorgängers der Klägerin zur Ableitung von Wasser aus dem ...-bach nichts geändert.

25

Auch der Umstand, dass die Beigeladene hinsichtlich des ...-bachs gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG unterhaltungspflichtig ist, vermag an der Unterhaltungs-last der Klägerin nichts zu ändern. Denn die Unterhaltungslast der Beigeladenen erstreckt sich allein auf den ...-bach und nicht auch auf das Rohr und den Schieber. Dass das Rohr infolge des Wasserzuflusses aus dem ...-bach im Laufe der Jahre verschlammt ist, erweist sich als typische Folge seines Betriebs und berührt die Unterhaltungslast der Klägerin nicht. Die gesetzliche Differenzierung zwischen der Unterhaltung des Gewässers nach § 64 LWG und der Unterhaltung einer Anlage im Gewässerbereich nach § 77 LWG ist insoweit eindeutig.

26

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der "Garantieerklärung" der Beigeladenen vom 13. Juli 1981. Denn unabhängig von der inhaltlichen Beurteilung des Schreibens der Beigeladenen liegt hierin keine formgültige Verpflichtungserklärung der Beigeladenen. Auf die Erklärung der Gemeindeverwaltung ... vom 13. Juli 1981 findet die Gemeindeordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) Anwendung (GemO 1973). Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 GemO 1973 sind Verpflichtungserklärungen der Gemeinde nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder einem ständigen Vertreter (§ 50 Abs. 3 Satz 4 GemO 1973) unter Beifügung der Amtsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Da das Schreiben der Beigeladenen vom 13. Juli 1981 nicht mit einem Dienstsiegel versehen worden ist, liegt ein Formfehler im Sinne der Vorschrift vor, der auch nicht gemäß § 49 Abs. 3 GemO 1973 unbeachtlich ist. Denn bei der Übertragung der Unterhaltungslast an einer zwanzig Meter langen Anlage im Gewässerbereich handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, das für die Gemeinde finanziell unerheblich ist. Die stetige Wartung und Reinigung des Rohrs und des Schiebers ist vielmehr eine Angelegenheit, die hinsichtlich ihrer finanziellen Bedeutung über das Maß typischer Fällen der laufenden Verwaltung deutlich hinausgeht. Auch handelt es sich bei der Übernahme der Unterhaltungspflicht für eine Anlage im Gewässer um die Übernahme einer freiwilligen Aufgabe der Gemeinde, worauf der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat. Die Übernahme freiwilliger Aufgaben bedarf nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Nr. 6 GemO stets einer Entscheidung des Gemeinderates. Der Formfehler führt daher zur Nichtigkeit der Erklärung nach § 125 Satz 1 BGB i.V.m. § 59 Abs. 1 VwVfG, § 1 Abs. 1 LVwVfG.

27

Unabhängig davon weist das Schreiben der Beigeladenen auch inhaltlich nicht die von der Klägerin behauptete Bedeutung auf. Denn bei der Erklärung der Beigeladenen handelt es sich bei näherer Betrachtung lediglich um die Klarstellung, dass auch nach der Entfernung des Betonwehrs die Nutzung des Fischteichs möglich sein wird und der Rechtsvorgänger der Klägerin insbesondere eine Trockenlegung des genehmigten Fischteichs nicht befürchten muss. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass die Erklärung der Beigeladenen zwar den Einbau einer neuen Vorrichtung und die Übernahme der hierfür erforderlichen Kosten erwähnt, hinsichtlich deren Pflege und Unterhaltung jedoch keine Aussagen trifft. Es kann daher nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die Beigeladene mit der Installation des Rohrs und des Schiebers anstelle des Betonwehrs in Abweichung von der gesetzlichen Regelung auch die Unterhaltung der neuen Anlage zu übernehmen bereit ist. Eine derart weitgehende Bindungswirkung, wie sie die Klägerin dem Schreiben der Beigeladenen entnehmen möchte, widerspräche im Übrigen dem bereits vor Einführung des § 10 Abs. 2 WHG im Wasserrecht anerkannten Grundsatz, wonach die Befugnis oder das Recht zur Gewässerbenutzung keinen Anspruch auf eine bestimmte Menge Wasser in einer bestimmten Qualität gewähren, sondern lediglich die generelle Möglichkeit zur Gewässerbenutzung (hier: zur Einleitung von Wasser aus dem...-bach in den Fischteich). Unabhängig von der Nichtigkeit der Erklärung aus formellen Gründen liegt in dem Schreiben der Beigeladenen vom 13. Juli 1981 daher auch in inhaltlicher Hinsicht nicht der Abschluss eines Garantievertrags hinsichtlich der Übernahme der Unterhaltung der neuen Anlage durch die Beigeladene.

28

Ferner vermag die unter Angebot eines Zeugenbeweises abgegebene und von der Beigeladenen bestrittene Behauptung der Klägerin eine Unterhaltungslast der Beigeladenen nicht zu begründen, wonach die Beigeladene in der Vergangenheit bereits mehrfach das Rohr und den Schieber gereinigt habe. Denn selbst wenn die Behauptung der Klägerin bewiesen werden könnte, läge in derartigem faktischem Verhalten der Beigeladenen mangels Einhaltung der Schriftform nicht der Abschluss eines wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags über den Übergang der Unterhaltungslast auf die Beigeladene. Rechtsfolgen würde derartiges faktisches Handeln vielmehr lediglich insoweit begründen können, als hierin eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB analog läge. Dies wäre jedoch für die Frage der Unterhaltungslast an der Anlage unerheblich. Eine Beweiserhebung ist daher nicht erforderlich.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt hat und sich somit am Prozessrisiko beteiligt hat.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

31

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.