Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Sept. 2012 - 1 K 858/12.TR

ECLI: ECLI:DE:VGTRIER:2012:0925.1K858.12.TR.0A
published on 25/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Sept. 2012 - 1 K 858/12.TR
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... 1962 geborene Kläger begehrt rückwirkend die Einstufung in die höchste Grundgehaltsstufe seiner Besoldungsgruppe und eine dementsprechende Nachzahlung.

2

Er steht als Soldat im Dienst der Beklagten. Seit August 2009 hat er den Rang eines Stabsfeldwebels der Besoldungsgruppe A 9 inne. Sein Besoldungsdienstalter wurde mit Schreiben vom 5. Juni 1991 auf den 1. Oktober 1983 (Vollendung des 21. Lebensjahres) festgesetzt.

3

Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 erhob er gegen seine Besoldung seit dem 1. Januar 2008 „Widerspruch“ und beantragte bei der Beklagten, sein Grundgehalt rückwirkend vom 1. Januar 2008 an bis zur Umstellung des Besoldungssystems zum 1. Juli 2009 nach der höchsten Stufe der jeweiligen Grundgehaltstabelle (Stufe 12) zu bemessen und ihm die sich ergebende Differenz auszuzahlen. Zur Begründung bezog sich der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 in der Rechtssache Hennigs (C-297/10 und C-298/10) sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (6 AZR 148/09) über die Vergütung nach Lebensaltersstufen im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Nach den dort angewandten Grundsätzen dürfe das Lebensalter auch im Hinblick auf Beamte und Soldaten nicht zur Bestimmung des Besoldungsdienstalters und damit zur Festsetzung des Grundgehalts herangezogen werden. Bis zur Beseitigung der Diskriminierung sei den Betroffenen die Vergütung nach der höchsten Altersstufe nachzuzahlen.

4

Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2012 ab. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz sei nach seinem § 24 auf das Dienstverhältnis der Soldaten nicht anwendbar. Diesbezüglich habe der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16) – RL 2000/78 – durch das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten – SoldGG – vom 14. August 2006 umgesetzt. In dessen § 1 habe er das Merkmal des Alters unter Hinweis auf das überragende Erfordernis der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Streitkräfte vom Regelungsbereich des Gesetzes ausgenommen. Ferner sei die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung zum Bundesangestelltentarifvertrag auf die am Besoldungsdienstalter orientierten Vorschriften §§ 27 und 28 BBesG a. F. nicht übertragbar. Das bis 2009 geltende Besoldungsrecht habe mit dem Besoldungsdienstalter der Berufserfahrung Rechnung getragen. Dabei habe – anders als im BAT – das Lebensalter lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor neben anderen Bestimmungsfaktoren dargestellt. So habe sich beispielsweise in den Stufen der Bundesbesoldungsordnung A der Aufstieg nach der Anzahl der Dienstjahre vollzogen und sich grundsätzlich im Falle der Beurlaubung ohne Besoldung verzögert. Der Stufenaufstieg habe zudem für leistungsstarke Beamte schneller, für leistungsschwache hingegen langsamer erfolgen können. Auch die erstmalige Stufenfestsetzung habe sich nicht ausschließlich am Lebensalter orientiert. So seien insbesondere ab dem 31. Lebensjahr Zeiten ohne Besoldungsanspruch grundsätzlich nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden. Unabhängig davon sei mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zugleich eine pauschalierte Anerkennung von Erfahrungszeiten erfolgt. Das frühere Besoldungsrecht habe es daher ermöglicht, der erhöhten Qualifikation älterer Bewerber, beispielsweise aufgrund von Lebens- und Berufserfahrung oder Ausbildung, die andernfalls ohne Relevanz für die Besoldungshöhe gewesen wäre, ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand angemessen Rechnung zu tragen. Dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch stehe außerdem das im Beamtenrecht geltende Gebot der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen entgegen. Die beamtenrechtliche Alimentation diene der Sache nach der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Ansprüche habe der Beamte aufgrund der ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Treuepflicht innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass im Bund seit Juli 2009 ein neues Besoldungssystem eingeführt sei. Es widerspreche dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme, trotz des erheblichen Zeitablaufs noch Ansprüche aus einer früheren Rechtslage abzuleiten.

5

Hiergegen erhob der Kläger unter dem 14. Juni 2012 Beschwerde. Es treffe nicht zu, dass das Verbot der Altersdiskriminierung auf Soldaten keine Anwendung finde. Zwar habe der Gesetzgeber von Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 Gebrauch gemacht und die Richtlinie im Hinblick auf die Verbote der Diskriminierung wegen einer Behinderung und wegen des Alters für die Streitkräfte nicht umgesetzt. Das Alter sei indes, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, allein insoweit als verpöntes Merkmal vom Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten ausgenommen, als eine Altersdiskriminierung aufgrund altersbedingt abnehmender körperlicher und geistiger Fähigkeiten in Rede stehe. Damit solle dem überragenden Erfordernis der Einsatzbereitschaft und Schlagkraft der Streitkräfte Rechnung getragen werden. Diesem Zweck diene die fragliche Besoldungsregelung nicht. Sie sei daher, wie sich auch aus § 2 Abs. 2 SoldGG ergebe, am Verbot der Altersdiskriminierung gem. RL 2000/78 und Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz - auch im Hinblick auf Soldaten – zu messen. Das Verbot werde durch §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. vom 31. August 2006 – BBEsG a. F. – auch verletzt, da die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet werde, und die daran anknüpfende Besoldung nach Besoldungsdienstaltersstufen eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 SoldGG darstelle. Dieses Besoldungssystem führe nämlich dazu, dass zwei Beamte mit der gleichen Berufserfahrung nur aufgrund ihres unterschiedlichen Lebensalters hinsichtlich ihres Grundgehalts ungleich behandelt würden. Weder sei das Lebensalter eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 AGG, noch sei die unterschiedliche Besoldung durch ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 AGG gerechtfertigt. Dem legitimen Ziel, die Berufserfahrung zu honorieren, seien die angegriffenen Regelungen nicht gerecht geworden. Denn sie hätten gerade zu einer Schlechterstellung junger Beamter, die ihre Beamtentätigkeit bereits früh aufgenommen hätten, gegenüber den erst später in das Berufsleben Eingetretenen geführt. Damit sei das Lebens- und nicht das Dienstalter honoriert worden. Geeignet und erforderlich habe insoweit nur ein Kriterium sein können, das nicht an das Lebensalter anknüpfe.

6

Die Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 10. Juli 2012 zurück.

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Der Kläger hat am 7. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – diene der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/78/EG und genieße insoweit Vorrang vor ihm widersprechenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Er könne sich als Beamter auch auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen, da nach § 24 Nr. 1 AGG die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Anwendung fänden, und da der Europäische Gerichtshof jeden, der persönlich abhängig und gegen Vergütung für einen anderen Leistungen erbringe, unter den Arbeitnehmerbegriff subsumiere. Das Verbot der Altersdiskriminierung sei auch verletzt, obwohl die in Rede stehenden Besoldungsregeln unmittelbar an das Besoldungsdienstalter und nicht an das Lebensalter anknüpften. Denn letzteres habe für ersteres einen pauschalierenden Berechnungsfaktor gebildet. Das insoweit deckungsgleiche Vergütungssystem des Bundesangestelltentarifvertrags sei vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht für diskriminierend und daher rechtswidrig befunden worden. Die Regelung des § 28 Abs. 3 BBesG a. F., wonach herausragende und unterdurchschnittliche Leistungen zu einem rascheren bzw. verzögerten Aufstieg hätten führen können, habe in der Praxis kaum Bedeutung erlangt. Die nur auf wenige Beamte anwendbare Ausnahmeregelung ändere außerdem nichts am grundsätzlich altersdiskriminierenden Charakter des Besoldungssystems. Der Bund und ein Großteil der Länder hätten dies auch erkannt und ein Besoldungssystem eingeführt, das an Erfahrungsstufen anknüpfe. Rechtsfolge der Diskriminierung sei die Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen und das Erfordernis einer Anpassung der Besoldung nach oben bis zur Schaffung eines nicht-diskriminierenden Systems. Denn bei einer Besoldungsstaffelung nach dem Alter seien alle bis auf die höchste Besoldungsstufe benachteiligend. Das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen stehe seinem Anspruch auf rückwirkende Gewährung einer höheren Besoldung nicht entgegen. Dieses nationalrechtliche Verfahrenserfordernis verstoße nämlich gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz. Außerdem werde Arbeitnehmern eine solche zeitnahe Geltendmachung nicht abverlangt. Ferner könne sich in einem System wechselseitiger Fürsorge- und Treuepflichten nicht die Seite, von der eine Diskriminierung ausgehe, auf eine der anderen Seite obliegende Treuepflicht berufen. Schließlich stehe auch der besoldungsrechtliche Gesetzesvorbehalt des § 2 BBesG dem Anspruch nicht entgegen, da er unangewendet bleiben müsse, um dem Unionsrecht zu voller Wirksamkeit zu verhelfen. Auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gelte vorliegend nicht, da er keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung im Sinne dieser Vorschrift geltend mache.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 10. Juli 2012 zu verurteilen, an ihn 981,24 € sowie den Differenzbetrag zwischen den ihm tatsächlich in den Jahren 2008 und 2009 gezahlten jährlichen Sonderzahlungen und den sich bei Zugrundelegung der höchsten Besoldungsstufe jeweils ergebenden Beträgen nebst Prozesszinsen aus der Gesamtklageforderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Im Gegensatz zu dem für rechtswidrig erklärten Vergütungssystem nach dem BAT habe die bis 2009 geltende Besoldungsregelung kein Lebensalterssystem dargestellt. Maßgeblich für die Besoldungsentwicklung der Beamten seien vielmehr das Besoldungsdienstalter, die Leistung und der individuelle berufliche Werdegang gewesen. Ferner stütze sich die Klage im Kern auf den Vorwurf, dass die Festsetzung des Besoldungsdienstalters bei Eintritt in das Dienstverhältnis diskriminierend gewesen sei. Nach der Ersteinstufung habe das Lebensalter nämlich gem. §§ 27, 28 BBesG a. F. gar keine Rolle mehr gespielt. Da die Ersteinstufung des Klägers 1991 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die von ihm geltend gemachten Normen noch nicht gegolten hätten, könne er sich auch nicht auf diese berufen. Ferner seien die §§ 27 und 28 BBesG a. F. jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 und § 10 AGG gerechtfertigt. Das frühere Besoldungssystem habe die Berücksichtigung der Berufserfahrung sowie der Leistung bezweckt und ferner im Vergleich zur Vorgängerregelung eine Verwaltungsvereinfachung zum Ziel gehabt. Hierbei handle es sich um legitime Ziele, zu deren Erreichung das System auch geeignet, erforderlich und angemessen gewesen sei. Diesbezüglich verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum. Dass seit der Gesetzesänderung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 bei der Festsetzung der Grundgehaltsstufe nur noch auf Erfahrungszeiten abgestellt werde, stelle eine Weiterentwicklung des bereits zuvor – wenn auch in pauschaler Weise – vor- und innerdienstliche Erfahrungen berücksichtigenden Systems dar und spreche von daher nicht gegen die Erforderlichkeit der §§ 27, 28 a. F. Der Gesetzgeber dürfe bei der Besoldungsregelung auch die Besonderheiten des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigen, wie insbesondere aus § 24 1. Hs. AGG folge. Die besondere Rechtsstellung der Beamten sei durch das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip gekennzeichnet. Daher halte das Bundesverfassungsgericht das Lebensalter als typisierendes Indiz für berufliche Erfahrungen oder erfahrungsadäquate Qualifikationen im Rahmen einer amtsangemessenen Alimentation für jedenfalls auch berücksichtigungsfähig. Da von jeher lebensältere Beamte nur eingestellt worden seien, wenn sie ihre Ausbildung in angemessener Zeit absolviert sowie relevante Berufserfahrung oder förderliche außerberufliche Erfahrungen gesammelt hätten, führten die pauschalierende und die individuelle Bemessung von Grundgehaltsstufen bei Dienstantritt auch zu vergleichbaren Ergebnissen, so dass der pauschalierenden Methode nicht die Angemessenheit abgesprochen werden könne. Das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung verletze entgegen der vom Kläger vorgetragenen Auffassung nicht das unionsrechtliche Effektivitäts- und Äquivalenzgebot. Der Europäische Gerichtshof habe bereits mehrfach anerkannt, dass die Festsetzung nationaler Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar sei, wenn die Fristen nicht ungünstiger ausgestaltet seien, als Verfahren, die rein innerstaatliches Recht beträfen, und sie die Ausübung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Dabei habe der Europäische Gerichtshof sogar eine 2-Monatsfrist für ausreichend erachtet. Auch habe er eine allein durch Richterrecht begründete Ausschlussfrist für zulässig gehalten. Vorliegend habe der Kläger hinreichend Gelegenheit gehabt, seine vermeintlichen Ansprüche zeitnah geltend zu machen. Der von ihm behauptete rechtswidrige Zustand habe spätestens seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG zum 2. Dezember 2006 bestanden. Einen vermeintlichen Richtlinienverstoß eines am Lebensalter orientierten Besoldungssystems hätten das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 22. August 2007 (86 Ca 1696/07) und das Landesarbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 11. September 2008 (20 Sa 2244/07) bejaht. Diese Urteile seien in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Ferner seien auch das Außerkrafttreten des früheren Besoldungssystems und die Überleitung in das neue Besoldungssystem zum 1. Juli 2009 frühzeitig bekannt gewesen. Die vom Kläger angenommene Rechtsfolge der rückwirkenden Besoldungsanpassung nach oben, sei schließlich weder von der Richtlinie 2000/78, noch vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgesehen. Bei diskriminierenden Gesetzen obliege es vielmehr dem Gesetzgeber, darüber zu entscheiden, in welcher Weise er einen festgestellten Gleichheitsverstoß beheben wolle.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und der Beschwerde- und Gebührnisakte der Beklagten (3 Heftungen). Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO -).

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Die zulässige Leistungsklage bleibt ohne Erfolg.

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Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, rückwirkend bis zum 1. Juli 2009 Dienstbezüge nach der Dienstaltersstufe 12 der Besoldungsgruppe A 8 BBesO zu erhalten. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom 12. Juli 2012 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Auf die seinerzeit anwendbaren besoldungsrechtlichen Bestimmungen (1.) fand zwar das Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters Anwendung (2.). Sie beinhalteten jedoch keine Verletzung dieses Verbots (3.).

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1. Die Besoldung der Berufssoldaten richtete sich gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. S. 3020) – BBesG a. F. – nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Die §§ 27, 28 BBesG a. F. regelten bis zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, die zum 1. Juli 2009 wirksam wurde, die Bemessung des Besoldungsdienstalters sowie daran anknüpfend des Grundgehalts.

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Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. wurde das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmte sich gemäß Satz 2 der Regelung nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Das Grundgehalt stieg nach § 27 Abs. 2 BBesG a. F. bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen konnte für Beamte und Soldaten der Besoldungsordnung A gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a. F. die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Dabei durfte nach Satz 2 der Regelung die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen 15 vom Hundert der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Besoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht hatten, nicht übersteigen. Wurde hingegen festgestellt, dass die Leistung eines Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprach, verblieb er nach § 27 Abs. 3 Satz 3 BBesG a. F. in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigte.

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Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG a. F. begann das Besoldungsdienstalter grundsätzlich am ersten des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach § 28 Abs. 1 BBesG a. F. wurde um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten 35. Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit, § 28 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. Dies galt nicht, wenn der Beamte während dieser Zeiten anderweit für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber tätig oder im dienstlichen oder öffentlichen Interesse beurlaubt war, Kinder erzog, Angehörige pflegte oder aufgrund Verfolgung einer Tätigkeit für einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht nachgehen konnte (§ 28 Abs. 3 BBesG a. F.).

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2. Die genannten Vorschriften waren im hier streitgegenständlichen Anspruchszeitraum am Verbot der Altersdiskriminierung zu messen. Dies folgt unmittelbar aus Art. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303/16) – RL 2000/78 –. Die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze der unmittelbaren Anwendung von Richtlinienbestimmunen (EuGH, st. Rspr. seit Urteil vom 4. Dezember 1974 – Rs. 41/74 -, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, und Urteil vom 5. April 1979 – Rs. 148/78 -, Ratti, Slg. 1979, 1629) führen vorliegend dazu, dass der Kläger sich unmittelbar auf die einschlägigen Richtlinienbestimmungen über das Verbot der Altersdiskriminierung berufen kann, da diese vom deutschen Gesetzgeber nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt wurden, die Umsetzungsfrist seit dem 2. Dezember 2006 abgelaufen ist und sie inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind (zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG im Hinblick auf Beamte in eingetragenen Lebenspartnerschaften vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 10/09 -, NJW 2011, 1466).

21

Die Richtlinienvorgaben wurden unzureichend in deutsches Recht umgesetzt, da das Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters für Soldaten danach generell nicht gilt. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG – vom 14. August 2006 (BGBl. 2006 S. 1897), welches zum 18. August 2006 in Kraft trat und in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG erging, ist auf Soldaten nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Dies folgt aus § 24 AGG, wonach die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend für Beamte, Richter und Zivildienstleistende jeweils unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung gelten. Soldaten werden weder an dieser, noch an anderer Stelle dem persönlichen Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unterstellt (BVerwG, Urteil vom 11. März 2008 – 1 WB 8/08 – m. w. N., juris). Für sie gilt vielmehr das Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten – SoldGG – vom 14. August 2006 (BGBl. S. 1904). Von dessen Anwendungsbereich ist das Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters indes nicht erfasst. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber von der in Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Richtlinie insoweit für die Streitkräfte nicht umzusetzen. Diese Ermächtigung gilt indes nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist den Erwägungsgründen 18 und 19 RL 2000/78 zu entnehmen, dass die Möglichkeit, die eine Behinderung und das Alter betreffenden Bestimmungen der Richtlinie im Hinblick auf die Streitkräfte nicht umzusetzen, den Mitgliedstaaten zur Sicherung der Schlagkraft und der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte und anderer wichtiger staatlicher Institutionen dienen soll, indem ihnen nicht zur Auflage gemacht wird, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können. Die Mitgliedstaaten, die eine derartige Entscheidung treffen, müssen, so Erwägungsgrund 19 Satz 2 der Richtlinie, den Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung festlegen.

22

Dem hat der deutsche Gesetzgeber nicht entsprochen. Er hat vielmehr in § 1 Abs. 1 und 2 SoldGG die verpönten Benachteiligungsgründe auf die Rasse, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexuelle Identität, das Geschlecht sowie – mit Einschränkungen – Behinderungen beschränkt. Benachteiligungen aufgrund des Alters werden im Gesetz an keiner Stelle erwähnt. Der Gesetzgeber hat sich auch nicht, wie er dies in § 18 SoldGG im Hinblick auf schwerbehinderte Soldaten getan hat, dafür entschieden, das Verbot der Altersdiskriminierung nur insoweit vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen, als eine Maßnahme die Art der auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte Fähigkeit oder Eigenschaft wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Folglich hat er es versäumt, den Anwendungsbereich der im SoldGG geregelten Ausnahme vom Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gem. den sich aus Erwägungsgründen 18 und 19 ergebenden Richtlinienvorgaben zu definieren. Damit hat er den durch Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 eröffneten Umsetzungsspielraum überschritten, denn dieser lässt Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung seinem Sinn und Zweck nach nur zu, soweit eine Maßnahme die Schlagkraft und Einsatzbereitschaft der Streitkräfte stärken soll. Dies ist bei dem auf Beamte wie Soldaten gleichermaßen anwendbaren Besoldungsrecht offensichtlich nicht der Fall.

23

Zwar heißt es in § 2 Abs. 2 SoldGG, dass die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch dieses Gesetz nicht berührt werden. Wie gesehen, kann jedoch für Soldaten im Hinblick auf das Verbot der Altersdiskriminierung auch nicht auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zurückgegriffen werden.

24

Angesichts der Sonderregelung in § 18 SoldGG die unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung betreffend sowie wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts, der Benachteiligungen wegen des Alters nicht erwähnt, scheidet im Hinblick auf letztere eine richtlinienkonforme Auslegung des Soldatengleichbehandlungsgesetzes aus. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1780 vom 8. Juni 2006, S. 27) hervorgeht, dass von der Normierung des Verbots der Benachteiligung aus Altergründen für Soldaten nur zu dem Zweck abgesehen wurde, um die Streitkräfte von dem Erfordernis freizustellen, Personen einstellen oder weiterbeschäftigen zu müssen, die hinsichtlich ihrer körperlichen oder geistigen Fähigkeiten oder aus Altersgründen nicht in der Lage sind, den jeweiligen Anforderungen an sämtliche, ihnen zu stellende militärische Aufgaben zu erfüllen.

25

Das in Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 RL 2000/78 normierte Verbot der Diskriminierung aus Altersgründen ist schließlich auch hinreichend bestimmt, um dem einzelnen Soldaten eine unmittelbare Berufung auf seine daraus ableitbaren Rechte zu ermöglichen. Danach darf es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters geben. Dieses Verbot gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. c) für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf u. a. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts. Aus der Zielsetzung der Richtlinie, einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der gewährleistet, dass jeder „in Beschäftigung und Beruf“ gleich behandelt wird, wie auch aus der ausdrücklichen Nennung der Streitkräfte in den Erwägungsgründen 18 und 19 sowie in Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78 folgt, dass auch die Vergütung der Soldaten dem Verbot der Benachteiligung wegen des Alters unterliegt. Bei der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Besoldung handelt es sich auch um „Arbeitsentgelt“ im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 C 10/09 -, NJW 2011, 1466).

26

Darüber hinaus folgt das Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters auch aus Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, welche bereits ehe sie am 1. Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon Teil des europäischen Primärrechts wurde (Art. 6 Abs. 1 Vertrag über die Europäische Union in der Fassung vom 13. Dezember 2007, ABl. EU 2010, C 83/13), Ausstrahlungswirkung im Rahmen der Auslegung und Anwendung europäischen Rechts entfaltete. Dementsprechend erkannte der Europäische Gerichtshof das Verbot der Altersdiskriminierung schon vor dessen ausdrücklicher Verankerung im Primärrecht als allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts an (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 -, Mangold, Slg. 2005, I-9981). Die Richtlinie 2000/78 konkretisiert das primärrechtliche Verbot (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 – C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I-365).

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3. Die vom Kläger angegriffenen Besoldungsregeln sind mit den genannten Bestimmungen vereinbar.

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Offen bleiben kann insoweit, ob die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde und die daran anknüpfende Besoldung nach Besoldungsdienstaltersstufen eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung aufgrund des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a) und b) RL 2000/78 darstellten (so mit beachtlichen Argumenten VG Halle, Urteile vom 28. September 2011 – 5 A 63/10 HAL und 5 A 72/10 HAL -, letzteres abrufbar in juris; a. A. VG Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 – 1 A 106/10 -, juris).

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Denn eine solche Benachteiligung wäre jedenfalls gerechtfertigt. Dies folgt aus Art. 6 RL 2000/78. Nach dessen Abs. 1 Satz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dabei verfügen die Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung, welches von mehreren Zielen sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik konkret verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu dessen Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 – C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. I-8531). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 lit. a) RL 2000/78 können Ungleichbehandlungen wegen des Alters insbesondere die Festlegung besonderer Bedingungen für Entlassung und Entlohnung einschließen, um die berufliche Eingliederung von u. a. Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; gem. lit. b) der genannten Bestimmungen sind außerdem die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile besonders rechtfertigungsfähig. Überdies durchzieht das Europarecht ganz allgemein der Rechtsgedanke, dass aus Gründen der mitgliedstaatlichen öffentlichen Ordnung (ordre public interne) Einschränkungen grundsätzlicher verbürgter Rechte zulässig sind (siehe beispielsweise Art. 45 Abs. 3 und 4, Art. 51, Art. 52 Abs. 1, Art. 65 Abs. 1 lit. b) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV -, ABl. vom 30. März 2010, C 83/47). Da das Beamtenwesen aus Gründen der öffentlichen Ordnung anderen Regeln und Grundsätzen zu folgen hat, als das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sind daher bei Auslegung und Anwendung des Europarechts beamtenrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen (siehe auch Gesetzesbegründung zu § 24 AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 49).

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Generell gilt, dass jede gesetzliche Regelung des Besoldungsrechts mehr oder weniger typisieren und generalisieren muss, was zwangsläufig zu unvermeidbaren Härten führt. Derlei Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen jedoch in Kauf genommen werden, solange sich für die Gesamtregelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353). Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungs- und Ermessensspielraum sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – m. w. N., NVwZ 2012, 357).

31

Die vom Kläger angegriffenen besoldungsrechtlichen Bestimmungen knüpften die jeweilige Besoldung an das sog. Besoldungsdienstalter und verfolgten damit den legitimen Zweck, die Berufserfahrung zu honorieren. Da gestiegene Berufserfahrung in der Regel mit einer besseren Befähigung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit einhergeht, ist gegen sie als Grund für unterschiedlich hohe Entgeltzahlungen aus europarechtlicher Sicht nichts einzuwenden (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2006 – C-17/05 -, Cadman, Slg. I-9583). Dieses Ziel hat der Gesetzgeber nach alter Rechtslage dadurch zu verwirklichen versucht, dass er den einschlägigen Besoldungsregeln die pauschalierende Annahme zugrunde legte, dass mit zunehmendem Lebensalter auch die Berufserfahrung steigt. Diese Annahme ist weder willkürlich noch offensichtlich falsch. Sie führte auch nicht, wie das VG Halle (Urteil vom 28. September 2011 – 5 A 63/10 HAL) meint, dazu, dass die Berufserfahrung eines jung verbeamteten Besoldungsempfängers im Vergleich zu einem später ins Berufsleben eingetretenen Kollegen gerade nicht honoriert worden wäre. Der diesem Schluss zugrunde liegende Blickwinkel verengt den Begriff der Berufserfahrung unzulässig auf die auf einem konkreten Dienstposten erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen. Den hier in Rede stehenden Vorschriften lag indes ersichtlich und in nicht zu beanstandender Weise die Vorstellung zugrunde, dass alle Beamten – jedenfalls soweit sie vor Vollendung ihres 31. Lebensjahres eingestellt wurden – ab dem 21. Lebensjahr relevante (Berufs-)erfahrungen gesammelt hatten, wenn auch nicht zwingend bereits als Beamte. Da unter Beachtung der in Art. 33 Abs. 2 GG niedergelegten Grundsätze, insbesondere des Leistungsgrundsatzes, Personen vorgerückteren Alters der Zugang zum öffentlichen Dienst verschlossen wäre, wenn sie nach ihrem Schulabschluss keine brauchbaren Fähigkeiten und Kenntnisse erworben hätten, kann davon ausgegangen werden, dass die genannte gesetzgeberische Annahme in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zutraf. Darüber hinaus steht es dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums frei, in begrenztem Umfang auch das Lebensalter als solches – neben anderen Faktoren – als leistungssteigernden Faktor besoldungsrechtlich zu würdigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, 357, Rn. 154). Hinzu kommt die beamtenrechtliche Besonderheit, dass dem Staat gegenüber seinen Beamten eine Fürsorgepflicht obliegt, er somit den mit steigendem Lebensalter wachsenden Bedürfnissen, insbesondere in typischerweise der Familiengründung dienenden Zeiten, Rechnung zu tragen hat.

32

Die Heranziehung des Lebensalters als Berechnungsfaktor für das Besoldungsdienstalter erfolgte nach früherem Besoldungsrecht auch in angemessener Weise. Denn soweit es, wie vorstehend ausgeführt, im Rahmen der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und weiter im Rahmen des Stufenaufstiegs Berücksichtigung fand, bildete es lediglich einen pauschalierenden Berechnungsfaktor, dessen Konkretisierung durch den individuellen beruflichen und persönlichen Werdegang nach § 28 Abs. 2 und 3 BBesG a. F. erfolgte. Die gesetzlichen Bestimmungen sahen Modifizierungen und Ausnahmen vor für Fälle, in denen die pauschale Annahme mit steigendem Lebensalter einhergehender größerer Berufserfahrung widerlegt war. So erfolgte zum einen bei Verbeamtungen ab Vollendung des 31. Lebensjahres die Festsetzung eines höheren Besoldungsdienstalters. Ferner gab es Möglichkeiten innerhalb des sich am Besoldungsdienstalter orientierenden Besoldungssystems auch Leistungsaspekte und Freistellungsphasen zu berücksichtigen. Fehlzeiten führten wiederum dann nicht zu einem Aufschub des Besoldungsdienstalters, wenn der Beamte in diesen Zeiten anderweit vergleichbare Berufserfahrung gesammelt oder beispielsweise durch Zeiten der Kindererziehung oder die Pflege von Verwandten seine Lebenserfahrung und damit seine Kompetenzen erweitert hatte. Es handelte sich mithin nicht um ein reines Lebensaltersstufensystem (vgl. VG Berlin, Urteil vom 25. März 2011 – 26 K 203.09 -, juris). Vielmehr trugen die §§ 27 f. BBesG a. F. den abweichenden Ausbildungs- und Berufsverläufen der Späternannten, Beurlaubten oder Ferngebliebenen Rechnung und ermöglichten es, herausragende Leistungen – lebensaltersunabhängig – zu würdigen (VG Weimar, Urteil vom 15. November 2011 – 4 K 1163/10 We -, BeckRS 2012, 46306).

33

Dem Gesagten steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber sich mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz für ein auf Erfahrungsstufen aufbauendes Besoldungssystem entschieden hat, das dem Lebensalter keine entscheidende Bedeutung mehr beimisst. Denn zum einen wirkt das Erfahrungsstufensystem sich vorwiegend bei der Eingangsfestsetzung aus, während der Stufenaufstieg sich gem. § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 Bundesbesoldungsgesetz vom 19. Juni 2009 – BBesG – (BGBl. S. 1434) nach wie vor im Grundsatz nach einem „Aufstiegsautomatismus“ (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 100, 353), nämlich nach dem Ablauf bestimmter Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten), – und damit zwangsläufig im Regelfall durch Erreichen eines höheren Lebensalters – vollzieht. Zum anderen kann der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums aus einer Vielzahl von Regelungsoptionen all jene wählen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Mit dem neuen Besoldungsrecht hat der Gesetzgeber in Fortsetzung bereits zuvor erkennbarer Tendenzen den Leistungsgesichtspunkt weiter gestärkt (VG Berlin, Urteil vom 25. März 2011 – 26 K 203.09 -, juris) und die Berücksichtigung der Berufserfahrung im Rahmen der Bemessung des Grundgehalts stärker individualisiert. Hieraus folgt nicht, dass das zuvor geltende, stärker pauschalisierende und damit zugleich einfachere und klarere System rechtswidrig gewesen wäre. Denn der Dienstherr ist im Rahmen des zu den verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Alimentationsprinzips in erster Linie verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 – m. w. N., NVwZ 2012, 357). Bei der Konkretisierung dieser Verpflichtung steht dem Gesetzgeber, wie bereits dargelegt, ein weiter Spielraum politischen Ermessens zu (st. Rspr. BVerfG, vgl. Beschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1457/96 -, ZBR 2001, 204, m. w. N., Beschluss vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353). Hierin liegt zugleich eine Besonderheit der Rechtsstellung der Beamten, welche bei der Anwendung der Gleichbehandlungsgebote nach Art. 1 und 2 Abs. 1 und 2 RL 2000/78 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse, insbesondere bei der Frage der Rechtfertigung eventueller Ungleichbehandlungen im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit a) und b) RL 2000/78 Berücksichtigung finden muss.

34

Wegen dieser beamten- und soldatenrechtlichen Besonderheiten ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2011 - C-297/10 und 298/10 -, Hennigs und Mai, juris) sowie im Anschluss daran des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 -, BB 2012, 1288) zur Europarechtswidrigkeit der den §§ 27 f. BBesG a. F. in Teilen vergleichbaren Vergütungsregeln des Bundesangestelltentarifvertrags auf beamtenrechtliche Besoldungsregelungen nicht übertragbar (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 13. Januar 2010 – 11 A 216/08 -, juris).

35

Überdies hat der Kläger es versäumt, seine vermeintlichen Ansprüche gegenüber dem Dienstherrn binnen angemessener Frist anzumelden. Nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Besoldungsansprüche zeitnah, mithin noch während des laufenden Haushaltsjahres vom Beamten geltend zu machen. Dies folgt aus der beamtenrechtlichen Treuepflicht, wonach Besoldungsempfänger Rücksicht auf die berechtigten Belange des Dienstherrn nehmen müssen (BVerfG, Beschlüsse vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 und vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2008 – 10 A 10925/07 -, DÖD 2008, 186). Ferner dient die Alimentation der Beamten der Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. Dem widerspricht es, wenn Jahre nach der Entstehung eines bestimmten Besoldungsanspruchs dieser noch realisiert werden soll, ohne dass dem Dienstherrn durch vorherige Geltendmachung die Möglichkeit eingeräumt wurde, dies in seinen Haushaltsplanungen zu berücksichtigen. So verhält es sich aber hier, denn der Kläger hat sich erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 und 16. Januar 2012 gegen seine Besoldung im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. Juli 2009 gewandt und rückwirkend die Besoldung nach dem Grundgehalt der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe gefordert.

36

Diese spezifisch beamtenrechtliche Verfahrensregelung ist auch mit dem europarechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz vereinbar. Danach steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Geltendmachung im Europarecht wurzelnder Ansprüche an die Einhaltung bestimmter Verfahrensmodalitäten zu knüpfen, solange keine strengeren Maßstäbe gelten als für Ansprüche, die im nationalen Recht fußen, und dem Einzelnen das Gebrauchmachen von seinen Rechten nicht übermäßig erschwert oder unzumutbar gemacht wird (EuGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599).

37

Beides ist hier nicht der Fall. Das Gebot zeitnaher Geltendmachung gilt für alle Besoldungsansprüche der Beamten unabhängig von ihrer Rechtsquelle. Es erschwert die Rechtsausübung auch nicht übermäßig, da die Frist von einem Jahr hinreichend lang bemessen ist, um die erhaltene Besoldung zu prüfen und eventuell darüber hinaus gehende Ansprüche anzumelden. Aus welchem Grund der Beamte hierdurch davon abgeschreckt werden könnte, seine Rechte geltend zu machen, und nachteilige Auswirkungen auf sein Beamtenverhältnis zu befürchten hätte, wie das VG Halle (Urteil vom 28. September 2011 – 5 A 63/10 HAL) meint, erschließt sich der Kammer nicht. Ferner war es dem Kläger zumutbar, die rechtlichen Erwägungen, auf die er seinen vermeintlichen Anspruch stützt, bereits während des in Rede stehenden Besoldungszeitraums anzustellen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und das Soldatengleichbehandlungsgesetz traten zum 18. August 2006 in Kraft, die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG lief am 2. Dezember 2006 ab. Außerdem war die Frage der Vereinbarkeit der Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen nach dem Bundesangestelltentarifvertrag, soweit ersichtlich, erstmals bereits am 22. August 2007 Gegenstand arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung (ArbG Berlin, Urteil vom 22. August 2007 - 86 Ca 1696/07 -, juris).

38

Das Verfahrenserfordernis der zeitnahen Geltendmachung besoldungsrechtlicher Ansprüche war auch im Voraus festgelegt im Sinne der EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 24. März 2009 – C-445/06 -, Danske Slagterier, Slg. I-2119). Zwar ist es nicht gesetzlich verankert, sondern wurde von der Rechtsprechung entwickelt (ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. November 2008 – 2 C 16/07 -, NVwZ-RR 2009, 249). Sie fußt indes auf einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welche gem. § 31 Abs. 1 Gesetz über das Bundesverfassungsgericht – BVerfGG - die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden bindet. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht das Gebot zeitnaher Geltendmachung von Besoldungsansprüchen aus der Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen, abgeleitet (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363). Diese wiederum ist als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums in Art. 33 Abs. 5 GG verankert.

39

Dahinstehen kann nach dem Gesagten, welche Rechtsfolge die Annahme einer ungerechtfertigten Altersdiskriminierung durch §§ 27 f. BBesG a. F. zeitigen würde. Jedenfalls könnte selbst im Fall der Bejahung eines nicht gerechtfertigten Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters nicht automatisch vom Bestehen des eingeklagten Anspruchs ausgegangen werden. Denn der Richtlinie 2000/78/EG ist im Hinblick auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwider laufen, nur zu entnehmen, dass diese aufzuheben sind, Art. 16 lit a) RL 2000/78. Welche Rechtsfolgen sich aus der Anwendung solcher Vorschriften in der Vergangenheit ergeben, folgt aus der Richtlinie nicht. Im Gegensatz dazu sieht Art. 16 lit. b) RL 2000/78 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um sicherzustellen, dass mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden. Schon von daher ist folglich die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. November 2011 – 6 AZR 148/09 -, BB 2012, 1288) auf die hiesige Konstellation nicht übertragbar.

40

Bleibt die Klage nach alldem ohne Erfolg, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob Besoldungssysteme wie das hier zur Prüfung gestellte mit Gemeinschaftsrecht und dessen Umsetzung dienenden nationalen Bestimmungen vereinbar ist, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Die Klärung liegt auch im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und zur Herstellung von Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse.

42

Beschluss

43

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.005,77 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

44

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 14/02/2012 00:00

Tenor 1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze Bundesbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG, in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung v
published on 10/11/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. September 2008 - 20 Sa 2244/07 - wird zurückgewiesen.
published on 28/10/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes. Im November 2001 ging er eine Eingetragene Lebenspartnerschaft ein. Seinen im November 2003 ges
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Annotations

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf

1.
Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb; hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung des Dienstes,
2.
den Zugang zu allen Formen und Ebenen der soldatischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und beruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufsverband oder in einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

(3) Eine Belästigung als Form der Benachteiligung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 Abs. 1 oder 2 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(4) Eine sexuelle Belästigung als Form der Benachteiligung liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 Abs. 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das eine der in § 6 genannten Personen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.

(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes besondere Schutzvorschriften gelten.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anderes bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten nach § 28 Absatz 1 bis 3 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für

1.
die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst des Bundes,
2.
den Wechsel aus einem Amt der Bundesbesoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A sowie
3.
die Einstellung eines ehemaligen Beamten, Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Abweichend von Satz 1 beträgt die Erfahrungszeit in den Stufen 5 bis 7 bei Beamten in den Laufbahnen des einfachen Dienstes und bei Soldaten in den Laufbahnen der Mannschaften jeweils drei Jahre. Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 28 Absatz 5 nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.

(4) Wird festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, verbleibt er in seiner bisherigen Stufe des Grundgehaltes. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer geeigneten Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung zu erstellen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(5) Wird auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen des Beamten oder Soldaten wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung erfolgt. Wird in der Folgezeit festgestellt, dass der Beamte oder Soldat Leistungen erbringt, die die mit dem Amt verbundenen Anforderungen erheblich übersteigen, gilt der von dieser Feststellung erfasste Zeitraum nicht nur als laufende Erfahrungszeit, sondern wird zusätzlich so angerechnet, dass er für die Zukunft die Wirkung eines früheren Verbleibens in der Stufe entsprechend mindert oder aufhebt. Die für diese Anrechnung zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Maßgebender Zeitpunkt ist der Erste des Monats, in dem die entsprechende Feststellung erfolgt.

(6) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem Dienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der Zahl der bei dem Dienstherrn vorhandenen Beamten und Soldaten der Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann zugelassen werden, dass bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten im Sinne des Satzes 2 in jedem Kalenderjahr einem Beamten die Leistungsstufe gewährt wird.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist dem Beamten oder Soldaten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch, Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) In der Probezeit nach § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen.

(9) Der Beamte oder Soldat verbleibt in seiner bisherigen Stufe, solange er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Soldaten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.

(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet.

(3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.

(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinderten Soldaten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

(2) Wird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen, können hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Soldatinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf den beruflichen Aufstieg besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen Aufstiegs Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf

1.
Maßnahmen bei der Begründung, Ausgestaltung und Beendigung eines Dienstverhältnisses und beim beruflichen Aufstieg sowie auf den Dienstbetrieb; hierzu zählen insbesondere Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen sowie die Ausgestaltung des Dienstes,
2.
den Zugang zu allen Formen und Ebenen der soldatischen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung und beruflicher Förderungsmaßnahmen einschließlich der praktischen Berufserfahrung,
3.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einem Berufsverband oder in einer sonstigen Interessenvertretung von Soldatinnen und Soldaten, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Maßnahme die Art der von der schwerbehinderten Soldatin oder dem schwerbehinderten Soldaten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Dienstherr die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

(2) Wird gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot beim beruflichen Aufstieg verstoßen, können hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Soldatinnen oder Soldaten eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf den beruflichen Aufstieg besteht nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung muss innerhalb von zwei Monaten, nachdem die schwerbehinderte Soldatin oder der schwerbehinderte Soldat von dem Nichtzustandekommen des beruflichen Aufstiegs Kenntnis erhalten hat, geltend gemacht werden.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht ausgeübt werden konnte.
Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann hiervon abgewichen werden, wenn für die Zulassung zu einer Laufbahn besondere Voraussetzungen gelten. Zeiten nach Satz 1 werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 5 Nummer 2 bis 5 nicht vermindert. Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreuungszeiten),
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwistern oder Kindern, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, von bis zu drei Jahren für jeden dieser Angehörigen (Pflegezeiten).

(2) Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Wird für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt, sind Beamten dafür zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen. Zusätzliche Qualifikationen, die nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurden, können Beamten in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs, mit bis zu drei Jahren als Erfahrungszeit im Sinne des § 27 Absatz 3 anerkannt werden. Die Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 3 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Werden Soldaten auf Grund ihrer beruflichen Qualifikation mit einem höheren Dienstgrad eingestellt, können entsprechend den jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen als Erfahrungszeiten anerkannt werden:

1.
in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 7 höchstens vier Jahre und
2.
in der Laufbahngruppe der Offiziere für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 höchstens sechs Jahre.
Im Übrigen können hauptberufliche Zeiten ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Derselbe Zeitraum kann nur einmal anerkannt werden. Die Zeiten nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu addieren und danach auf volle Monate aufzurunden.

(5) Abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 3 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach Absatz 1 Satz 4,
2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen dienstlichen Interessen dient; dies gilt auch, wenn durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich oder elektronisch anerkannt ist, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen,
4.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und
5.
Zeiten, die in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis erbracht wurden.

(6) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung berücksichtigt wurden, werden auf die Zeiten nach Absatz 5 Nummer 1 angerechnet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.