Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität für den Dienst als Soldatin oder Soldat zu verhindern oder zu beseitigen.

(2) Ziel des Gesetzes ist es auch, Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb zu schützen. Der Schutz schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten vor Benachteiligungen wegen ihrer Behinderung wird nach Maßgabe des § 18 gewährleistet.

(3) Alle Soldatinnen und Soldaten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- und Führungsaufgaben, sind in ihrem Aufgabenbereich aufgefordert, an der Verwirklichung dieser Ziele mitzuwirken. Dies gilt auch für den Dienstherrn sowie für Personen und Gremien, die Beteiligungsrechte wahrnehmen, insbesondere für Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterinnen.

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wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Die in § 6 genannten Personen dürfen nicht wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes benachteiligt werden. Dies gilt auch, wenn die Soldatin oder der Soldat, die oder der die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 Abs. 1 genannten G

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 8 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen


Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der dienstlichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darste

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 10 Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn


(1) Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 Abs. 1 genannten Grundes und zum Schutz vor den in § 1 Abs. 2 genannten Handlungen zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugend
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG | § 18 Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten


(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedo

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Juli 2014 - 11 K 13.01954

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Koste

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Juli 2017 - M 21 K 15.5318

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neuberechnung sei

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Juni 2017 - M 21 K 15.2367

bei uns veröffentlicht am 27.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Neuberechnung sei

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Aug. 2015 - 23 K 4502/12

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. In dem hier fraglichen Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 wurde der Kläger im D

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 47/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 39/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 38/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Okt. 2014 - 2 C 36/13

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner jeweiligen Besoldungsgruppe, weil er meint, die besoldungsrechtliche Ersteinstufung nac

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Dez. 2012 - 2 C 11/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2012

Tatbestand 1 Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Sie stand vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 2012 als Z

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 25. Sept. 2012 - 1 K 858/12.TR

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzuse

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2011 - 2 A 13/10

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tatbestand 1 Der Kläger will Entschädigungen erhalten, weil er in zwei Stellenbesetzungsverfahren trotz seiner Schwerbehinderung nicht zu Vorstellungsgesprächen eingelad

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(1) Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten dürfen bei einer Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg oder bei einem Befehl, nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig...