Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Jan. 2015 - 1 K 1856/14.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2015:0120.1K1856.14.TR.0A
bei uns veröffentlicht am20.01.2015

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsentschädigung.

2

Der Kläger wurde durch Ernennungsurkunde des ...-bataillons ... vom 27. November 2008 mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, Hauptgefreiter, berufen. Zuvor leistete er bei diesem Bataillon seinen Wehrdienst. Der Dienstort änderte sich durch den dienstrechtlichen Statuswechsel nicht.

3

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 wurde dem Kläger anlässlich seiner Ernennung zunächst die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Dienstort A... erteilt. Diese Zusage wurde durch das ...-bataillon auf Beschwerde des Klägers hin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit der Begründung widerrufen, dass ein Umzug an den Dienstort aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten sei. Das Schreiben vom 1. Dezember 2010 wurde dem Kläger am 9. Dezember 2010 eröffnet.

4

Am 25. Juli 2012 stellte der Kläger beim B... C... einen Antrag auf Trennungsgeld, wobei er ankreuzte, dass es sich um einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld handele, und legte die Forderungsnachweise für den Monat Dezember 2009 sowie für die Abrechnungszeiträume der Jahre 2010 bis 2012 bei. Weitere Forderungsnachweise gingen am 5. August, 9. September, 21. Oktober, 20. November, 4. Dezember 2013, 22. Januar, 6. Februar, 18. März, 26. Mai und 31. Juli 2014 ein.

5

Nachdem der Kläger am 1. April 2014 Untätigkeitsbeschwerde erhoben hatte, lehnte das B... C..., Standortservice D..., die Gewährung von Trennungsgeld am 20. Juni 2014 mit der Begründung ab, dass die Leistungen nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (TrennungsgeldverordnungTGV – in der Fassung vom 29. Juni 1999) nicht innerhalb der dort genannten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme beantragt worden seien.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 2014 Beschwerde ein, die am 14. Juli 2014 beim B... C... einging. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass aufgrund seiner Beschwerde die Zusage der Umzugskostenvergütung im Dezember 2010 zurückgenommen worden sei. Er sei daher trennungsgeldberechtigt. Als er jedoch seine Trennungsgeldanträge habe abgeben wollen, sei ihm vom damaligen Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist ab Ernennung in das Soldatenverhältnis auf Zeit schon abgelaufen sei und er folglich keinen Anspruch mehr habe. Aus diesem Grund seien seine Anträge nicht bearbeitet worden.

7

Die Beklagte wies am 27. August 2014, zugegangen am 12. September 2014, die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Beschwerde vom 1. Dezember 2010 die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgehoben worden sei. Die genannte Aufhebung beinhalte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, soweit sich dieses auf die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung erstrecke. Der Kläger sei durch die Rücknahme so gestellt, als hätte ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Soldat auf Zeit ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden. Zur Wahrung seiner trennungsgeldrechtlichen Ansprüche habe er allerdings unter anderem die in § 9 Abs. 1 TGV geregelte Antragsfrist zu beachten.

8

Ergänzend zur Antragsfrist bestimme Nr. 9 Satz 1 der Durchführungs-bestimmungen zur TGV, dass die Ausschlussfrist von einem Jahr mit dem Tag beginne, der auf den Tag nach Beginn der Maßnahme folge. Maßnahme in diesem Sinne sei im Falle des Klägers das Wirksamwerden der Rücknahme der Umzugskostenvergütung, was mit der Bekanntgabe des Schreibens vom 1. Dezember 2010 gegenüber dem Kläger am 9. Dezember 2010 erfolgt sei.

9

Im Falle der Versäumung der genannten Frist erlösche der Anspruch auf Trennungsgeld. Zudem sei wesentlich zu unterscheiden zwischen dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld (Erstbewilligungsantrag) innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt und den monatlich zu stellenden Forderungsnachweisen. Nur bei einem fristgerechten Erstbewilligungsantrag bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter.

10

Dieser Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, sodass auch der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt worden seien, nicht bestehe. Im Falle des Klägers habe die Ausschlussfrist am 10. Dezember 2010 begonnen und am 9. Dezember 2011 geendet. Er habe erstmalig am 25. Juli 2012 Trennungsgeld beantragt und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Insgesamt bestehe daher kein Anspruch auf Trennungsgeld.

11

Werde die Ausschlussfrist versäumt, so sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die zum Fristversäumnis geführt hätten. Eine Heilung komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger keine Kenntnis über die Antragsfrist gehabt habe oder von der zuständigen Stelle vorher nicht oder nicht ausreichend über diese Frist unterrichtet worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus seiner dienstlichen Maßnahme ergeben werden, durch Beratung und Einsichtnahme der entsprechenden Vorschriften informiere. Er könne sich nicht im Anschluss auf Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn berufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG scheide im Falle der hier vorliegenden Ausschlussfrist aus, da es sich um eine echte Ausschlussfrist handele.

12

Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt wird, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

13

Am 14. November 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Auskunft bzw. der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach alle Soldaten zur Trennungsgeldgewährung zu beraten und an eine rechtzeitig Antragstellung zu erinnern sind, Trennungsgeld in Form von Schadensersatz geltend.

14

Der Kläger hat am 14. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er unmittelbar nach Erhalt des Widerrufs der Umzugskostenvergütung Trennungsgeldanträge im Dezember 2010 bei seinem zuständigen Rechnungsführer habe abgeben wollen. Eine Bearbeitung der Anträge sei nicht erfolgt, sondern vielmehr ihm durch den Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei. Auch die ab April 2012 gestellten Anträge auf Trennungsgeld seien nicht bearbeitet worden. Der hier streitgegenständliche Bescheid sei erst nach einem Zeitraum von fast zwei Jahren ergangen. Auch sei aufgrund der Abgabe der Anträge im Dezember 2010 bei dem Hauptfeldwebel A... die Ausschlussfrist nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen korrigierte er später dahingehend, dass ihm eine Abgabe der Anträge nicht möglich gewesen sei, da der Rechnungsführer wegen Ablaufs der Ausschlussfrist die Anträge nicht angenommen habe.

15

Zudem sei ihm auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Trennungsgeld zu gewähren, da ihm durch den zuständigen Rechnungsführer eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei. Darauf habe er mit seiner Beschwerde bereits hingewiesen. Des Weiteren ergäbe sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Danach sei für eine rechtzeitige Antragstellung der Trennungsgeldberechtigten Sorge zu tragen, um zu verhindern, dass die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV wirksam werde. Trennungsgeldberechtigte seien zudem schriftlich an die Antragstellung zu erinnern. Hätte die Beklagte pflichtgemäß diese vorgeschriebene Belehrung vorgenommen, so hätte er seine Anträge innerhalb der Jahresfrist noch einmal wiederholt.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrum C..., in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, zu verpflichten ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren,

18

hilfsweise Trennungsgeld im Wege des Schadensersatzes zu gewähren,

19

weiter hilfsweise festzustellen, dass ihm im Dezember 2010 durch Herrn Feldwebel A... erteilte Auskunft, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, falsch war.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Klage sei verfristet eingereicht und daher unzulässig. Des Weiteren verweist sie auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Der Vortrag des Klägers, er habe beim zuständigen Rechnungsführer Trennungsgeldanträge abgegeben, werde bestritten. Zudem werde ebenso bestritten, dass dieser dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Hilfsanträge sind beide bereits unzulässig.

25

Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - statthaft. Darüber hinaus ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, ihm ist der Beschwerdebescheid am 12. September zugegangen, eine Klageerhebung erfolgte jedoch erst am 14. Oktober, allerdings ist hier gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einer Ausschlussfrist von einem Jahr auszugehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Unrichtig kann eine Belehrung auch dann sein, wenn sie irreführende Hinweise oder Zusätze enthält, die generell geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhalten können, den Rechtsbehelf überhaupt oder rechtzeitig einzulegen. Hinweise, die zwar nach § 58 Abs. 1 nicht zwingend erforderlich, aber in die Belehrung mit aufgenommen sind, bewirken die Unrichtigkeit der Belehrung insgesamt, wenn sie selbst nicht richtig sind. So verlangt § 58 Abs. 1 VwGO zwar nicht die Belehrung über das in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO normierte Formerfordernis. Wird der Betroffene aber dahingehend falsch belehrt, so setzt eine solche Belehrung, weil unrichtig und deshalb die Rechtsverfolgung erschwerend, die Widerspruchsfrist nicht in Lauf (vgl. Urteil VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, juris; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk VwGO § 58 Rn. 58 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 58 Rn. 13).

26

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten enthielt den fehlerhaften Zusatz, dass die Klage im Falle der Erhebung in elektronischer Form den Vorschriften der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzberichten im Lande Nordrhein-Westfalen, unter Verweis auf die Fundstelle, genügen müsse. Dieser Zusatz ist fehlerhaft, da er auf die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten von Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2008 hätte verweisen müssen. Sie war auch irreführend und geeignet die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern, da die Landesverordnung von Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen der elektronischen Klageerhebung am Verwaltungsgericht Trier nichts beinhaltet.

27

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Trennungsgeld gemäß §§ 1, 9 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland, TrennungsgeldverordnungTGV - zu.

28

Zwar ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV trennungsgeldberechtigt, und es liegt auch in seiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit eine Trennungsgeld auslösende Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV vor, jedoch hat der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV von einem Jahr nicht eingehalten.

29

Gemäß § 9 Abs. 1 TGV müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, Rn. 19, juris).

30

Nach seinem im gerichtlichen Verfahren korrigierten Vortrag hat der Kläger seine Trennungsgeldanträge im Dezember 2010, nach entsprechender Auskunft seines Feldwebels, nicht zu den Akten gereicht. Er hat erstmalig Anträge auf Trennungsgeld im April 2012 gestellt. Damit ist die Ausschlussfrist abgelaufen. Für die Fristberechnung im Fall des Klägers bestand zwar hier die Besonderheit, dass aufgrund des Widerrufs der Umzugskostenvergütung die Frist nicht bereits mit der an sich auslösenden Maßnahme im Dezember 2008, der Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit, zu laufen begonnen hat, sondern – nach eigenen Angaben der Beklagten - erst mit Wirksamwerden des Widerrufs der Umzugskostenvergütung am 10. Dezember 2010. Jedoch endete die Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 TGV am 9. Dezember 2011.

31

Nach dem Vortrag des Klägers kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist oder die Unzulässigkeit der Berufung auf deren Ablauf durch die Beklagte in Betracht.

32

Das Gericht konnte den Beweisantrag des Klägers, den Feldwebel Herrn F... zu der Behauptung, er habe dem Kläger im Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Jahresfrist für die Stellung eines Trennungsgeldantrages verstrichen sei, und er deshalb die Trennungsgeldanträge des Klägers nicht angenommen habe, ablehnen und ohne Zeugenvernehmung in der Sache entscheiden, da es auf die Aussage des Zeugen, diese als wahr unterstellt, nicht ankam. Für die Behandlung von Beweisanträgen gilt, dass das Gericht von einer Beweiserhebung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 02. März 2010 – 6 B 72/09, 6 B 72/09 (6 PKH 28/09) –, Rn. 8, juris).

33

So liegt der Fall hier. Unterstellt man die fehlerhafte Auskunft des Feldwebels in Bezug auf die Antragsfrist wie auch die darauf begründete abgelehnte Annahme der Trennungsgeldanträge, so stehen dem Kläger dennoch die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu.

34

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nicht möglich (VG München, Urteil vom 15. April 2010 – M 17 K 09.1439 -, Rn. 21 f., juris). Daher kann auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der fehlerhaften Auskunft seines Rechnungsführers und dessen Weigerung die Anträge anzunehmen, nicht zum Erfolg verhelfen. Ist eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist nicht möglich, so kann auch ein unterstelltes fehlerhaftes und gegebenenfalls fürsorgewidriges Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die fristgemäße Einreichung der Anträge fingiert wird. Dieses Verhalten würde bei einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade das Nichtverschulden der Nichteinhaltung der Frist begründen.

35

Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stellt auch unter Zugrundelegung eines Fehlverhaltens des Feldwebels keine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Die Auskunft dahingehend, dass die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV bereits abgelaufen sei und die Nichtannahme der Trennungsgeldanträge begründen kein qualifiziertes Fehlverhalten.

36

Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus (BVerwG Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, BVerwGE 65, 197).

37

Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 25. April 1982 - 6 C 34/79 -; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, juris).

38

Ein solche qualifiziertes Fehlverhalten kann in der Falschauskunft des Rechnungsführers, diese als wahr unterstellt, nicht gesehen werden. Insbesondere hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen.

39

Zunächst ergibt sich aus dem Charakter der Ausschlussfrist und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens eng zu verstehen sind. Ein Verhalten, das zu einer Wiedereinsetzung berechtigen würde, kann nicht bereits die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens erfüllen, da ansonsten über die Berufung auf ein qualifiziertes Fehlverhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung umgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen muss sich die Berufung auf diesen Grundsatz als absoluter Ausnahmefall erweisen.

40

Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Falschauskunft und verweigerte Annahme der Anträge durch den Rechnungsführer, begründet hier – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles - kein qualifiziertes Fehlverhalten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Rechnungsführer den Akten entnehmen konnte, dass der Kläger bereits zum Dezember 2008 sein Dienstverhältnis aufgenommen hatte. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes war im Dezember 2010 die Ausschlussfrist von einem Jahr abgelaufen. Dem Rechnungsführer ist hier vorzuhalten, dass er den Widerruf der Umzugskostenzusage nicht berücksichtigt hatte, mit der Folge, dass die Frist erst im Dezember 2010 zu laufen begonnen hatte, und damit seine Auskunft, die Ausschlussfrist sei abgelaufen, fehlerhaft war. Diese fehlerhafte Auskunft hätte sich dem Kläger jedoch als falsch aufdrängen müssen. Der Widerruf der Umzugskostenzusage ist auf die Beschwerde des Klägers hin ergangen. Ihm war daher bekannt, dass ihm die Umzugskostenzusage zu Unrecht erteilt worden ist. Diese hat er angegriffen, um Trennungsgeldansprüche geltend machen zu können. Ihm musste es sich daher aufdrängen, dass mit dem Widerruf der Umzugskostenzusage nicht zeitgleich bzw. bereits schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens, der Anspruch auf Trennungsgeld wegen Fristablauf ihm nicht mehr zustehen konnte. Er hätte sich mit seinem Vorwissen auf die Aussage des Rechnungsführers nicht verlassen dürfen. Er hätte entweder auf die Abgabe der Anträge bestehen müssen bzw. wenn die Annahme verweigert wurde, sich erkundigen und den formellen Weg beschreiten müssen. Ist der Kläger jedoch den Hinweisen des Rechnungsführers in der Folgezeit nicht weiter nachgegangen, so hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigener Angelegenheit nicht walten lassen. Auch das Verhalten des Rechnungsführers hat es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, seine rechtswahrenden Schritte zu unternehmen.

41

Aus diesen Gründen greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch.

42

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 9 TGV der Kläger auch aus dem vorgelegten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 er nichts für sich herleiten kann. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief im Dezember 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der zitierte Erlass noch nicht in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand insoweit auch keine allgemeine Aufklärungspflicht oder eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 218/09-, VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, jeweils juris).

43

Der erste Hilfsantrag ist in der Sache bereits unzulässig. Er ist als Leistungsklage statthaft, jedoch fehlt es an dem nach § 23 Wehrbereichsordnung (WBO) notwendigen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, BVerwGE 114, 350, Rn. 15, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 30. Mai 2008 – B 5 K 07.365 –, juris).

44

Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung gestellt, jedoch das nach § 23 WBO erforderliche Beschwerdeverfahren im Vorfeld noch nicht durchgeführt. Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, dass das erforderliche Beschwerdeverfahren bereits im Beschwerdeverfahren bezüglich der Trennungsgeldanträge enthalten war. Es fehlte an der expliziten oder sich auch aus den Umständen ergebenden Geltendmachung des Trennungsgelds in Form von Schadensersatz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens. Diese erfolgte erst am 14. November 2014 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Allein der Vortrag betreffend eine Fürsorgepflichtverletzung beinhaltet nicht zeitgleich einen Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz.

45

Auch eine Entbehrlichkeit des Beschwerdeverfahrens - unter gegebenenfalls entsprechender Anwendung der Fallgruppen zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens - kommt hier nicht in Betracht. Die hier allein in Erwägung zu ziehende Konstellation der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in den Fällen, in denen das Verhalten der Widerspruchsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 68, Rn. 30), liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei entsprechendem Vortrag ebenso entschieden hätte, wie im Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsgeldantrag. In diesem Verfahren hat sie sich nur zu Fragen der Ausschlussfrist verhalten. Ausführungen zur Fürsorgepflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Schadensersatzbegehren erfolgten nicht. Daher kann nicht angenommen werden, dass nach dem Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Beklagten offensichtlich auf der Hand lag.

46

Auch der zweite Hilfsantrag ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger sein Schadensersatzbegehren im Wege der Leistungsklage verfolgen, sobald das erforderliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Die Feststellungsklage ist hingegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär.

47

Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

48

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).

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Tenor  Die Klage wird abgewiesen.  Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Der Kläger begehrt Trennungsgeld von der Beklagten. 3Er steht als Zeitsoldat im Dienst der Beklagten. Im September 2005 versetzte die Beklagte ihn von Plön

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheid hinsichtlich der Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sowie dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

2

Der am … April 1944 in H... geborene Kläger lebte bis zu seiner Ausreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (alt) am 22. November 1979 in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), wo er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Durch das Kreisgericht W... wurde er im März 1964 wegen Verstoßes gegen das Passgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt; diese verbüßte er vom 25. Dezember 1963 bis 24. März 1966. Wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tatmehrheit mit fahrlässiger Körperverletzung wurde er durch das Stadtbezirksgericht B... im Oktober 1976 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt; diese verbüßte er vom 15. Juni 1976 bis zum 14. Dezember 1976. Durch das Kreisgericht F... wurde er im April 1978 wegen versuchter Republikflucht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten verurteilt; diese verbüßte er vom 21. August 1977 bis 28. Juni 1979.

3

Nach seiner Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (alt) stellte der Kläger bei der Bezirksregierung Rheinhessen – Pfalz am 29. November 1979, eingegangen am 04. Dezember 1979, einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG. Der Antrag enthielt unter III. Ziffer 2 folgende Frage: „Können Sie Personen namhaft machen, die bezeugen können, dass sie weder im Gewahrsamsgebiet dem dort herrschenden politischen System erheblich Vorschub geleistet, noch dass sie durch Ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben?“. Diese ließ er unbeantwortet. Am 31. Januar 1980 bzw. am 23. April 1980 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe und Ausgleichsleistung nach §§ 9 ff. HHG. Sämtliche Anträge enthielten folgende Erklärung: „Ich versichere, dass die vorstehenden Angaben vollständig sind und in allen Teilen der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass ich infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben Leistungen, die ich auf Grund der beantragten Bescheinigung empfangen habe, unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Verfolgung, zurückzuerstatten habe.“

4

Am 26. Februar 1980 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Z…, nachdem der Kläger am 04. Dezember 1979 die Überprüfung der in der ehemaligen DDR gegen ihn ergangenen Urteile beantragt hatte, die Vollstreckung der Strafen resultierend aus den Urteilen des Kreisgerichts W... (Vergehen nach Passgesetz) sowie des Kreisgerichts F... (Republikflucht) gemäß § 2 und § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02. Mai 1953 (BGBl. I 161) für unzulässig.

5

Im Rahmen der Bearbeitung der Anträge des Klägers lag der Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz neben der Akte der Generalstaatsanwaltschaft die Notaufnahmeakte des Leiters des Bundesnotaufnahmeverfahrens G... vor. Dieser war zu entnehmen, dass der Kläger in seinem Antrag vom 28. November 1979 auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet gemäß § 1 des Notaufnahmegesetzes erklärt hatte, lediglich als Reiseleiter von 1970 bis 1972, im Rahmen einer Vernehmung im Jahre 1973 und während der Untersuchungshaft 1977 mit Organen der Staatssicherheit in Berührung gekommen zu sein. Für die Haftzeiten vom 25. Dezember 1963 bis zum 24. März 1966 und vom 21. August 1977 bis zum 28. Juni 1979 wurde dem Kläger mit Bescheid der Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz vom 28. April 1980 eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ausgestellt (Az:...) und eine Eingliederungshilfe in Höhe von 12.030,00 DM (entspricht 6.150,84 €) gewährt.

6

Auf seinen Antrag vom 21. Juli 1993 hin bewilligte ihm die Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz mit Bescheid vom 16. September 1993 im Hinblick auf die bescheinigten Haftzeiten eine Kapitalentschädigung gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG in Höhe von 3.270,00 DM (entspricht 1.671,92 €).

7

Am 25. September 2007 beantragte der Kläger bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier die Gewährung einer Nachzahlung in Form der erhöhten Kapitalentschädigung gemäß § 17 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG sowie die Gewährung einer monatlichen Opferpension gemäß § 17 a StrRehaG. Mit Schreiben vom 26. September 2007 wurde er darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Klärung des Punktes „Ausschließungsgründe nach dem StrRehaG und HHG“ grundsätzlich eine Anfrage bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) erforderlich sei. Der Kläger erklärte am 01. Oktober 2007 sein Einverständnis.

8

Aus den von der BStU am 15. Mai 2008 übersandten Unterlagen ergibt sich, dass der Kläger am 07. Juni 1967 eine Verpflichtungserklärung zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unterzeichnet hat; ab 14. April 1969 war er als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) tätig; in dem Zeitraum vom 28. März 1974 bis zum 02. August 1978 kam er als „Inoffizieller Mitarbeiter, der unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen (IMV) mitarbeitet“, für die Hauptabteilung VII/7 (HA VII/7) des MfS zum Einsatz. Der Kläger hat zahlreiche entsprechende Berichte in schriftlicher und mündlicher Form erstattet. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Akteninhalt Bezug genommen (Unterlagen der BStU, Blatt 22 bis 24 der Verwaltungsakte Band 2, Blatt 15 bis 66 der Verwaltungsakte Band 4).

9

Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu den von der BStU vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 teilte er lediglich mit, dass er Kontakt mit dem Innenministerium Rheinland-Pfalz aufgenommen habe und vorab keine Auskünfte zu einer „IM-Tätigkeit“ geben werde.

10

Mit Bescheid vom 10. September 2009, zugestellt am 15. September 2009, hob der Beklagte die Bescheide der Bezirksregierung Rheinhessen–Pfalz vom 28. April 1980 und 16. September 1993 auf und forderte die Rückgabe der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG (Az:...) und die Rückzahlung der ausgezahlte Beträge in Höhe von 7.822,76 € (Ziff. 1 bis 4 der angefochtenen Verfügung). Der Antrag des Klägers vom 25. September 2007 wurde abgelehnt (Ziff. 5 bis 6 der angefochtenen Verfügung). Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Tätigkeit des Klägers für den Staatssicherheitsdienst lägen Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 HHG vor, weshalb die ergangenen Bescheide rechtswidrig seien. Durch seine inoffizielle Tätigkeit für das MfS habe er dem herrschenden politischen System in der ehemaligen DDR erheblich Vorschub geleistet. Er habe bewusst und über Jahre hinweg Handlungen vorgenommen, die dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der ehemaligen SED zu festigen, auszudehnen oder entsprechenden Widerstand zu unterdrücken.

11

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14. Oktober 2009 Widerspruch. Er habe zu keiner Zeit gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen; er habe keine Stellung innegehabt, die er zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht habe. Die Tätigkeit als IM sei in Abstimmung mit den Behörden der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Sie sei Voraussetzung für die anschließend erfolgte Übersiedlung gewesen. Entsprechende Fakten seien in Gießen geklärt und entsprechend gewürdigt worden. Die in Gießen erklärte Schweigeverpflichtung könne er nun nicht mehr einhalten. Durch die Weiterleitung von Informationen an eine Kontaktadresse in West-Berlin und an die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ost-Berlin habe er auch mehreren DDR-Bürgern geholfen, ihr Ausreisebegehren der Bundesrepublik Deutschland offen zu legen. Durch die Verurteilungen habe er dauernde Gesundheitsschäden erlitten und sei daher zeitlebens erwerbsunfähig.

12

Durch Rückfrage beim Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Gießen, hat der Beklagte ermittelt, dass es sich bei den in der Notaufnahmeakte fehlenden Seiten 12 bis 13 und 17 bis 18 um den Schwerbehindertenausweis des Klägers und um die Identitätsbescheinigung aus der ehemaligen DDR handle.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Januar 2010, zugestellt per Zustellungsurkunde am 14. Januar 2010, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf den Ausgangsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte erkennbar seien, wonach die Tätigkeit für das MfS unfreiwillig erfolgt sei. Der Vortrag des Klägers, er habe DDR-Bürgern hierdurch geholfen, sei unsubstantiiert und lasse die Vorwerfbarkeit nicht entfallen. Außerdem könne die Hilfestellung gegenüber DDR-Bürgern nicht Rechtfertigung für eine jahrelange MfS-Tätigkeit sein. Sein Vorbringen, wonach er der Tätigkeit wegen der in Aussicht gestellten Übersiedlung nachgegangen sei, zeige gerade, dass er die Spitzeldienste freiwillig und zur eigenen Vorteilsnahme aufgenommen habe. Aus der Notaufnahmeakte ergebe sich nichts anderes. Die Ausführungen des Klägers seien als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Mangels Schutzwürdigkeit könne sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Er habe die Häftlingshilfebescheinigung durch unrichtige und unvollständige Angaben erwirkt. Zu keinem Zeitpunkt habe er seine Mitarbeit als IM erwähnt. Außergewöhnliche Gründe, die eine Ausnahme von der Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit zu seinen Gunsten rechtfertigten, seien nicht ersichtlich.

14

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ist wie folgt gefasst:

15

Gegen diesen Widerspruchsbescheid, kann innerhalb eines Monat nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, E-Mail-Adresse: [email protected] schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (…) Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr vom 09.01.2008 (GVBl. 2008, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist.

16

Der Kläger hat am 18. Februar 2010 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, es sei nur nach Aktenlage entschieden worden. Das Innenministerium in Mainz habe ihn an den Bundesnachrichtendienst in München verwiesen; dort hülle man sich in Schweigen.

17

Der Kläger beantragt sinngemäß,

18

den Bescheid des Beklagten vom 10. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Januar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Nachzahlung in Form der erhöhten Kapitalentschädigung gemäß § 17 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG sowie eine monatlichen Opferpension gemäß § 17 a StrRehaG zu gewähren.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Er trägt vor, die Klage sei verfristet. Dem gerichtlichen Hinweis, die Rechtsbehelfsbelehrung sei wegen der ausschließlichen Erwähnung der E-Mail als Kommunikationsweg im Rahmen des Hinweises auf die Möglichkeit der Übermittlung einer Klage im elektronischen Rechtsverkehr unter Umständen unrichtig, hält er entgegen, dass die Belehrung über die Möglichkeit der Klageerhebung auf elektronischem Wege den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genüge. Eine weitergehende Forderung nach konkreten Hinweisen bezüglich der Form der elektronischen Klageerhebung sei aus der Vorschrift nicht herzuleiten. Im Übrigen bezieht sich der Beklagte auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.

22

Das Gericht hat die Beteiligten mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass im Fall ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Notaufnahmeakten (Reg.Nr. ...) sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Kammer durfte trotz der Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da er mit der Ladung zum Termin auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

24

Die Klage ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

25

Die Klage ist zulässig, insbesondere nicht verfristet. Sie konnte nämlich innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben werden, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids unrichtig ist; die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO greift nicht ein.

26

Zwar folgt die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend nicht aus der Formulierung „gegen diesen Widerspruchsbescheid“. Allerdings ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Dennoch ist die Rechtsbehelfsbelehrung insoweit nicht irreführend. Denn bei der hier gegebenen Identität der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde lässt die Rechtsbehelfsbelehrung dahin, dass gegen den Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann, keinen Zweifel darüber aufkommen, dass mit einer derartigen Klage nicht der Widerspruchsbescheid isoliert, sondern auch der Erstbescheid angegriffen wird (vgl. hierzu BVerwG, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 54).

27

Jedoch ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht nur dann unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn eine ihrer in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht zutreffend formuliert ist, sondern auch, wenn ein zusätzlich aufgenommener Hinweis einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt hat, der nach seiner Art generell, also losgelöst vom Verständnis, das er beim Betroffenen gefunden hat, geeignet ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs zu erschweren (vgl. BVerwGE 134, 41 [Rn. 16 ff.] m. w. N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört die Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf einzulegen ist, nicht zu den von § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben (vgl. Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 2009, § 58 Rn. 32 m. w. N.). Wird in einer Rechtsbehelfsbelehrung eines Widerspruchsbescheides aber auch über die Form einer bei einem Verwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz zu erhebenden Klage belehrt, muss auf die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form, die durch § 55 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 1 der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 09. Januar 2008 (GVBl 2008, 33) und Nr. 2 bis 5 der Anlage hierzu eröffnet worden ist, hingewiesen werden (vgl. Kintz, NVwZ 2004, 1431). Diesem Erfordernis hat der Beklagte zwar genügt. Der am Ende der Rechtsbehelfsbelehrung angefügte Hinweis, dass die Klage als Anhang einer elektronischen Nachricht (E-Mail) zu übermitteln ist, ist indessen unvollständig und damit irreführend im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, weil unerwähnt bleibt, dass die Landesverordnung für die Übermittlung von Dokumenten außer der elektronischen Nachricht zwei weitere Wege eröffnet hat, nämlich OSCI (Online Service Computer Interface, z.B. EGVP) und Web-Upload. Im vorliegenden Falle wurde mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides deshalb nicht die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Gang gesetzt, die unzweifelhaft eingehalten ist.

28

In der Sache hat die Klage indes keinen Erfolg. Der Bescheid vom 10. September 2009, mit dem der Beklagte die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, den Bescheid über die Bewilligung der Eingliederungshilfe nach dem HHG sowie den Bescheid über die Bewilligung einer Kapitalentschädigung nach dem StrRehaG mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufgehoben und die gewährten Leistungen zurückgefordert hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

29

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der genannten Verwaltungsakte ist § 48 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift zurückgenommen werden.

30

Die Rücknahme der genannten Verwaltungsakte erfolgte zu Recht. Diese sind rechtswidrig. Denn der Kläger hatte weder einen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG noch auf die Leistungen nach dem HHG und dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, da in seinem Fall der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG vorliegt. Dieser steht sowohl der Gewährung der Eingliederungshilfe nach § 9 a und b HHG als auch der Erteilung der Häftlingshilfebescheinigung, aufgrund derer die Kapitalentschädigung nach § 17 i.V.m. § 25 Abs. 2 StrRehaG bewilligt wurde, entgegen.

31

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG werden Leistungen nach diesem Gesetz nicht an Personen gewährt, die in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden politischem System erheblich Vorschub geleistet haben. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht schon bei einem lediglich beiläufigen, gelegentlichen Verhalten der Fall (vgl. BVerwG, Buchholz, 412.6 § 2 HHG Nr. 2; BVerwG, DÖV 1991, 508; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 15. Januar 1992, - 7 B 10.90 -, juris; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 22. Mai 2003 - 2 K 3084/02.NW). Den Ausschlussgrund erfüllt derjenige, der freiwillig ein Amt oder einen sonstigen Tätigkeitsbereich übernommen hat, deren wahrzunehmende Funktionen dazu bestimmt und geeignet waren, in nicht unerheblicher Weise den Herrschaftsanspruch der früheren SED und das von ihr getragene System zu festigen, auszudehnen oder den Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, sofern er die ihm übertragenen Aufgaben wahrgenommen, ihm gegebene Weisungen befolgt und damit dem System und seinen Zielen in der Tat nachhaltig gedient hat. Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten des Klägers diese Voraussetzungen erfüllt.

32

Aus den Unterlagen des BStU geht hervor, dass sich der Kläger im Juni 1967 zur inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) unter dem Decknamen „E...“ verpflichtete. Ab April 1969 war er als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) tätig; im März 1974 wurde der Kläger zum IMV für die Hauptabteilung VII/7 des MfS („Inoffizieller Mitarbeiter, der unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung in Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeitet“). Die Hauptabteilung VII war seit 1959 zuständig für die Sicherung und Kontrolle des Ministeriums des Innern und dessen nachgeordneter Einrichtungen, wie Deutsche Volkspolizei, Zivilverteidigung und Strafvollzug. Das letzte Treffen fand am 09. August 1977 statt; im August 1978 stellte der Kläger einen Antrag auf Entbindung von der inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem MfS. Die vorhandenen Unterlagen enthalten nach Angabe des BStU ca. 89 Treffberichte der Führungsoffiziere, 26 Tonbandabschriften, 8 Berichte der Führungsoffiziere nach mündlichen Informationen des Klägers, 33 handgeschriebene und vom Kläger mit dem Decknamen unterschriebene IM-Berichte. Die von ihm gefertigten Berichte umfassen insgesamt 855 Seiten über Personenaufklärung; die Personal- und Arbeitsakte umfasst 244 Seiten. Ihr Inhalt wird vom BStU dahin zusammengefasst, dass der Kläger auftragsgemäß insbesondere über mindestens 63 Personen, die von ihm im Zusammenhang mit dem Verdacht der Republikflucht, politischen Äußerungen in der Öffentlichkeit oder sonstigen besonderen Vorkommnissen genannt wurden, berichtet habe. Die Tätigkeit des Klägers sei vom MfS mehrfach positiv beurteilt worden. Die Unterlagen enthielten Vermerke des MfS über Geldzahlungen (Prämien) in Höhe von 935 Mark, die Erstattung von Auslagen für Speisen und Zigaretten in Höhe von 263,40 Mark. Unter anderem bestätigte der Kläger auf einer Quittung vom 14. Dezember 1973 den Empfang von 150 Mark; auf dieser Quittung ist von einem Führungsoffizier vermerkt: „Für gute Auftragserfüllung zur (nicht lesbar) welche mit Inhaftierung abgeschlossen werden konnte erhielt der IMV den Betrag von 150,00 Mark“. Im Einschätzungsbericht vom 19. Januar 1977 wird ausgeführt, dass die Motive des Klägers bei der Zusammenarbeit in Abenteuerlust sowie in der Erlangung persönlicher Vorteile lagen. Die in dem zusammenfassenden Bericht des BStU genannten Komplexe sind jeweils beispielhaft durch die Unterlagen des MfS dokumentiert.

33

Die Tätigkeit für das MfS über einen Zeitraum von 11 Jahren ist angesichts der Anzahl und Qualität der Berichte, die auch in mehrfachen positiven Beurteilungen durch das MfS zum Ausdruck kommt, sowie unter Berücksichtigung der Größe des zu überwachenden Personenkreises geeignet und dazu bestimmt gewesen, die politischen Ziele des SED-Regimes nachhaltig zu festigen.

34

Ob es aufgrund der Tätigkeit des Klägers in mehr als einem Fall unmittelbar zu Verhaftungen überwachter Personen oder sonstigen schweren Nachteilen gekommen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Feststellung einer Kausalität zwischen der Spitzeltätigkeit eines Stasi-Informanten und dem eingetretenen Schaden für den Betroffenen bedarf es im konkreten Fall nicht. Es reicht aus, dass die vom Spitzel gelieferten Informationen generell geeignet waren, das frühere SED-Regime zu festigen (vgl. OVG Berlin, a. a. O.). Dies war bei der Berichterstattung durch den Kläger der Fall, weil die Lieferung von Informationen über die politische Gesinnung, über Westkontakte und Ausreisepläne eine Überwachungssituation schafft, die ein Gewaltregime stärkt.

35

Rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung ist auch, dass der Kläger ein Entgelt für seine Spitzeltätigkeit erhalten hat. Für die Frage des "erheblich Vorschubleistens" kommt es auf einen finanziellen Vorteil des Spitzels nicht an (OVG Berlin, a. a. O.).

36

Von einer besonderen Zwangslage, die es dem Kläger unmöglich gemacht hätte, die Spitzeltätigkeit abzulehnen oder zu beenden, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Freiwilligkeit ist zu verneinen, wenn die Spitzeltätigkeit unter Zwang aufgenommen und fortgeführt worden ist. Von einem die Freiwilligkeit ausschließenden Druck kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn er für den Betroffenen unerträglich war, d.h. wenn von ihm auch unter Berücksichtigung des durch die Spitzeltätigkeit mutmaßlich angerichteten Schadens nicht erwartet oder verlangt werden konnte, sich der angetragenen Mitarbeit zu widersetzen oder zu entziehen (vgl. BVerwG, LKV 2007, 30). Der Kläger hat gegenüber der Staatssicherheit mehrfach betont, dass er aus Abenteuerlust und zur Erlangung persönlicher Vorteile handle. Selbst wenn man seinen unsubstantiierten und sehr vagen Vortrag, wonach er auch für den Bundesnachrichtendienst (BND) tätig war, als wahr unterstellt, rechtfertigt diese Tätigkeit nicht die Annahme, dass er sich in einer Zwangslage befunden habe. Nach seinen eigenen Angaben war Hauptziel dieser Tätigkeit, sein eigenes Ausreisebegehren voranzubringen. Danach handelte er nicht unter unerträglichem Druck. Ihm konnte zugemutet werden, sich dem Ansinnen des MfS, als Informant tätig zu werden, zu widersetzen und seinen Ausreisewunsch ohne eine nachhaltige Festigung der Ziele des SED-Regimes und eine Schädigung Dritter verfolgen. Sein Vortrag, er habe durch seine Tätigkeit für den BND auch mehreren DDR-Bürgern geholfen, ihre Ausreisebegehren der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, ist unsubstantiiert. Darüber hinaus ist dieser Vortrag nicht geeignet, das Vorliegen einer Zwangslage aufzuzeigen.

37

Die Bewilligung der Eingliederungshilfe nach § 9 a, § 9 b HHG und die Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG, die Voraussetzung für die Entschädigung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ist, sind daher rechtswidrig.

38

Als begünstigende Verwaltungsakte dürfen sie allerdings nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zurückgenommen werden. Danach darf eine Rücknahme nicht erfolgen, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen auch unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauensschutz kann sich der Begünstigte aber dann nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Das ist hier der Fall.

39

Der Kläger hat gegenüber der zuständigen Behörde weder mündlich noch in seinem schriftlichen Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG Angaben über seine Tätigkeit für das MfS gemacht, obgleich ihm bewusst gewesen sein musste, dass dieser Gesichtspunkt von der Fragestellung umfasst und von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über seinen Antrag war. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass er im Antrag auf Erteilung des Aufnahmescheins im Notaufnahmelager G….. angegeben hat, lediglich als Reiseleiter von 1970 bis 1972, im Rahmen einer Vernehmung im Jahre 1973 und während der Untersuchungshaft 1977 mit Organen der Staatssicherheit in Berührung gekommen zu sein. Angaben über seine jahrelange Tätigkeit als IM hat er verschwiegen. Zwar hat er diese unrichtigen Angaben nicht gegenüber dem Beklagten, sondern gegenüber dem Leiter des Notaufnahmelagers Gießen gemacht. Dieser Umstand ist aber unerheblich (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 25. März 2009 - 5 A 4768/05 -, juris). Aus den Antragsvordrucken war für den Kläger klar ersichtlich, dass mögliche Kontakte mit dem MfS entscheidungserheblich waren. Unter I. Ziff. 10 des Antrags auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG wird ausdrücklich eine Verknüpfung zum Notaufnahmeantrag hergestellt. Die Frage unter III. Ziff. 2 nach Zeugen dafür, dass er dem herrschenden politischen System nicht erheblich Vorschub geleistet habe, ließ er unbeantwortet. In der Gesamtschau hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er seine jahrelange Tätigkeit als IM offen legen musste. Darüber hinaus ist es aufgrund seiner Biographie und der Umstände seines Falles fernliegend anzunehmen, dass er darüber im Unklaren war, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz und dem Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetz von zutreffenden Angaben zu einer Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR abhängig war. Das Verschweigen dieser Tätigkeit stellt zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten dar, durch das der Erlass des rechtswidrigen Häftlingshilfebescheides vom 28. April 1980 erwirkt wurde. Denn bei einer zutreffenden Beantwortung der Fragen wäre die Bescheinigung nicht ausgestellt worden. Mit seiner Unterschriftsleistung hat der Kläger versichert, dass alle seine Angaben richtig und vollständig seien und ihm bekannt sei, dass bewusst unrichtige Angaben zur Rückerstattung erhaltener finanzieller Leistungen führen. Daraus folgt ohne weiteres, dass dem Kläger seine Mitwirkungspflicht sowie die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärungen bei der Beantragung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG bekannt sein mussten.

40

Auch unter Ermessensgesichtspunkten ist die Rücknahme der Bescheide nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und dieses ohne Rechtsverstoß ausgeübt. Nach § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG wird in den Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt regelmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (intendiertes Ermessen). Außergewöhnliche berücksichtigungsfähige Umstände, die gegen die Rücknahme sprechen, liegen nicht vor. In welchen zeitlichen Grenzen ein fehlerhafter Verwaltungsakt noch zurückgenommen werden darf, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine absolute zeitliche Grenze lässt sich nicht ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1986 - 3 B 55/85 -, juris). Von entscheidender Bedeutung ist im vorliegenden Fall, dass die Rechtswidrigkeit der Bescheide in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt, weil dieser unvollständige Angaben gemacht hat und für ihn auch ersichtlich war, dass der Beklagte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben vertraut hat. Dem Kläger musste bewusst sein, dass der Beklagte durch besondere Umstände und möglicherweise zufallsbedingt auch nach längerem Zeitablauf Kenntnis von seiner Spitzeltätigkeit erlangen könnte. Zudem hat er im Rahmen der Antragstellung versichert, dass seine Angaben vollständig sind und in allen Teilen der Wahrheit entsprechen. Das rechtfertigt die Rücknahme der Bescheide auch nach längerer Zeit.

41

Der Beklagte hat auch die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG zur Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG und der Bewilligung der Eingliederungshilfe nach § 9 a und § 9 b HHG eingehalten. Danach muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen (Entscheidungsfrist). Erforderlich ist zusätzlich, dass die Behörde auch die fehlerhafte Rechtsanwendung auf ihr bekanntgewordene Tatsachen erkennt, d.h. sich der Rechtswidrigkeit des betroffenen Verwaltungsaktes und der Notwendigkeit, wegen dieser Rechtswidrigkeit über eine eventuelle Rücknahme zu entscheiden, bewusst wird oder ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, Stand 2008, § 48 Rn. 154 m. w. N.). Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erhielt der Beklagte durch die Übersendung der den Kläger betreffenden Unterlagen des BStU am 15. Mai 2008. Erst nach Überprüfung dieser Unterlagen und der im Rahmen der Anhörung mit Schreiben vom 18. Juni 2009 vorgebrachten Einwendungen des Klägers hatte der Beklagte die notwendige Kenntnis von allen für eine Rücknahme erheblichen Umständen. Demgemäß erfolgte die Rücknahme mit Bescheid vom 10. September 2009 innerhalb der Jahresfrist.

42

Gleiches gilt für die Aufhebung der Bewilligung nach dem StrRehaG, die ebenfalls gemäß § 48 VwVfG zu Recht erfolgte. Mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist auch die Voraussetzung für die Bewilligung der Kapitalentschädigung gemäß § 17 i. V. m. § 25 Abs. 2 StrRehaG weggefallen, ohne dass es insoweit auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG ankommt. § 25 Abs. 2 StrRehaG stellt eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, welche lediglich das Vorliegen einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG voraussetzt (vgl. BVerwG, NJ 2003, 215).

43

Die Rückforderung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 VwVfG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar setzt § 52 Satz 1 VwVfG die Unanfechtbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs des zugrunde liegenden Verwaltungsakts voraus. Jedoch ist eine Rückforderung zugleich mit dem die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes aufhebenden Verwaltungsakt möglich, wenn sie unter die aufschiebende Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit gestellt wird. Dies ist hier anzunehmen (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 52 Rn. 6).

44

Auch die in dem angefochtenen Bescheid vom 10. September 2009 ausgesprochene Rückforderung der zu Unrecht gewährten Leistungen ist zu Recht erfolgt; sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 a Abs. 1 VwVfG. Die Bewilligungen nach dem HHG und dem StrRehaG sind gegenüber dem Kläger aufgehoben, so dass kein Rechtsgrund (mehr) für die von dem Beklagten erbrachten Leistungen besteht. Mithin sind diese zu erstatten.

45

Der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Kapitalentschädigung nach § 17 a i.V.m. § 25 Abs. 2 StrRehaG. Die vorausgesetzte Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG ist mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme weggefallen.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.


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(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.

(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei der Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung angefochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für begründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Beschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.

(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.

(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die Entscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine Anordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf eine Beschwerde erneut entschieden hat.

(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen über die Begründung, Umwandlung oder Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.