Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 23 K 6356/14

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:0525.23K6356.14.00
bei uns veröffentlicht am25.05.2016

Tenor

 Die Klage wird abgewiesen.

 Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Mai 2016 - 23 K 6356/14 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewäh

Bundesumzugskostengesetz - BUKG 1990 | § 12 Trennungsgeld


(1) Trennungsgeld wird gewährt 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Ber

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 9 Verfahrensvorschriften


(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die de

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Juni 2015 - 23 K 1188/14

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger ist Berufssoldat im Dienst der Beklagten und begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. 3Vom 01.10.2002 bis zum 04.10.2005 wurde der Kläger

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bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Jan. 2014 - 1 A 1338/12

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestütz

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1.
in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c und d,
2.
wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht erklärt hat,
3.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 oder 3, soweit der Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt wird, und
4.
bei der Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung
für die dem Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Führung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis.

(2) Ist dem Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn er uneingeschränkt umzugswillig ist und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) nicht umziehen kann. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für den Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1.
Vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;
2.
Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften;
3.
Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;
4.
Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;
5.
Akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält;
6.
Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3.
Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Berechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der Antrag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewährung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß Trennungsgeld auch bei der Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung gewährt wird und daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d der Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhält.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsentschädigung.

2

Der Kläger wurde durch Ernennungsurkunde des ...-bataillons ... vom 27. November 2008 mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, Hauptgefreiter, berufen. Zuvor leistete er bei diesem Bataillon seinen Wehrdienst. Der Dienstort änderte sich durch den dienstrechtlichen Statuswechsel nicht.

3

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 wurde dem Kläger anlässlich seiner Ernennung zunächst die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Dienstort A... erteilt. Diese Zusage wurde durch das ...-bataillon auf Beschwerde des Klägers hin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit der Begründung widerrufen, dass ein Umzug an den Dienstort aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten sei. Das Schreiben vom 1. Dezember 2010 wurde dem Kläger am 9. Dezember 2010 eröffnet.

4

Am 25. Juli 2012 stellte der Kläger beim B... C... einen Antrag auf Trennungsgeld, wobei er ankreuzte, dass es sich um einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld handele, und legte die Forderungsnachweise für den Monat Dezember 2009 sowie für die Abrechnungszeiträume der Jahre 2010 bis 2012 bei. Weitere Forderungsnachweise gingen am 5. August, 9. September, 21. Oktober, 20. November, 4. Dezember 2013, 22. Januar, 6. Februar, 18. März, 26. Mai und 31. Juli 2014 ein.

5

Nachdem der Kläger am 1. April 2014 Untätigkeitsbeschwerde erhoben hatte, lehnte das B... C..., Standortservice D..., die Gewährung von Trennungsgeld am 20. Juni 2014 mit der Begründung ab, dass die Leistungen nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (TrennungsgeldverordnungTGV – in der Fassung vom 29. Juni 1999) nicht innerhalb der dort genannten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme beantragt worden seien.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 2014 Beschwerde ein, die am 14. Juli 2014 beim B... C... einging. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass aufgrund seiner Beschwerde die Zusage der Umzugskostenvergütung im Dezember 2010 zurückgenommen worden sei. Er sei daher trennungsgeldberechtigt. Als er jedoch seine Trennungsgeldanträge habe abgeben wollen, sei ihm vom damaligen Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist ab Ernennung in das Soldatenverhältnis auf Zeit schon abgelaufen sei und er folglich keinen Anspruch mehr habe. Aus diesem Grund seien seine Anträge nicht bearbeitet worden.

7

Die Beklagte wies am 27. August 2014, zugegangen am 12. September 2014, die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Beschwerde vom 1. Dezember 2010 die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgehoben worden sei. Die genannte Aufhebung beinhalte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, soweit sich dieses auf die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung erstrecke. Der Kläger sei durch die Rücknahme so gestellt, als hätte ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Soldat auf Zeit ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden. Zur Wahrung seiner trennungsgeldrechtlichen Ansprüche habe er allerdings unter anderem die in § 9 Abs. 1 TGV geregelte Antragsfrist zu beachten.

8

Ergänzend zur Antragsfrist bestimme Nr. 9 Satz 1 der Durchführungs-bestimmungen zur TGV, dass die Ausschlussfrist von einem Jahr mit dem Tag beginne, der auf den Tag nach Beginn der Maßnahme folge. Maßnahme in diesem Sinne sei im Falle des Klägers das Wirksamwerden der Rücknahme der Umzugskostenvergütung, was mit der Bekanntgabe des Schreibens vom 1. Dezember 2010 gegenüber dem Kläger am 9. Dezember 2010 erfolgt sei.

9

Im Falle der Versäumung der genannten Frist erlösche der Anspruch auf Trennungsgeld. Zudem sei wesentlich zu unterscheiden zwischen dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld (Erstbewilligungsantrag) innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt und den monatlich zu stellenden Forderungsnachweisen. Nur bei einem fristgerechten Erstbewilligungsantrag bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter.

10

Dieser Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, sodass auch der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt worden seien, nicht bestehe. Im Falle des Klägers habe die Ausschlussfrist am 10. Dezember 2010 begonnen und am 9. Dezember 2011 geendet. Er habe erstmalig am 25. Juli 2012 Trennungsgeld beantragt und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Insgesamt bestehe daher kein Anspruch auf Trennungsgeld.

11

Werde die Ausschlussfrist versäumt, so sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die zum Fristversäumnis geführt hätten. Eine Heilung komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger keine Kenntnis über die Antragsfrist gehabt habe oder von der zuständigen Stelle vorher nicht oder nicht ausreichend über diese Frist unterrichtet worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus seiner dienstlichen Maßnahme ergeben werden, durch Beratung und Einsichtnahme der entsprechenden Vorschriften informiere. Er könne sich nicht im Anschluss auf Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn berufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG scheide im Falle der hier vorliegenden Ausschlussfrist aus, da es sich um eine echte Ausschlussfrist handele.

12

Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt wird, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

13

Am 14. November 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Auskunft bzw. der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach alle Soldaten zur Trennungsgeldgewährung zu beraten und an eine rechtzeitig Antragstellung zu erinnern sind, Trennungsgeld in Form von Schadensersatz geltend.

14

Der Kläger hat am 14. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er unmittelbar nach Erhalt des Widerrufs der Umzugskostenvergütung Trennungsgeldanträge im Dezember 2010 bei seinem zuständigen Rechnungsführer habe abgeben wollen. Eine Bearbeitung der Anträge sei nicht erfolgt, sondern vielmehr ihm durch den Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei. Auch die ab April 2012 gestellten Anträge auf Trennungsgeld seien nicht bearbeitet worden. Der hier streitgegenständliche Bescheid sei erst nach einem Zeitraum von fast zwei Jahren ergangen. Auch sei aufgrund der Abgabe der Anträge im Dezember 2010 bei dem Hauptfeldwebel A... die Ausschlussfrist nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen korrigierte er später dahingehend, dass ihm eine Abgabe der Anträge nicht möglich gewesen sei, da der Rechnungsführer wegen Ablaufs der Ausschlussfrist die Anträge nicht angenommen habe.

15

Zudem sei ihm auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Trennungsgeld zu gewähren, da ihm durch den zuständigen Rechnungsführer eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei. Darauf habe er mit seiner Beschwerde bereits hingewiesen. Des Weiteren ergäbe sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Danach sei für eine rechtzeitige Antragstellung der Trennungsgeldberechtigten Sorge zu tragen, um zu verhindern, dass die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV wirksam werde. Trennungsgeldberechtigte seien zudem schriftlich an die Antragstellung zu erinnern. Hätte die Beklagte pflichtgemäß diese vorgeschriebene Belehrung vorgenommen, so hätte er seine Anträge innerhalb der Jahresfrist noch einmal wiederholt.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrum C..., in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, zu verpflichten ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren,

18

hilfsweise Trennungsgeld im Wege des Schadensersatzes zu gewähren,

19

weiter hilfsweise festzustellen, dass ihm im Dezember 2010 durch Herrn Feldwebel A... erteilte Auskunft, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, falsch war.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Klage sei verfristet eingereicht und daher unzulässig. Des Weiteren verweist sie auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Der Vortrag des Klägers, er habe beim zuständigen Rechnungsführer Trennungsgeldanträge abgegeben, werde bestritten. Zudem werde ebenso bestritten, dass dieser dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Hilfsanträge sind beide bereits unzulässig.

25

Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - statthaft. Darüber hinaus ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, ihm ist der Beschwerdebescheid am 12. September zugegangen, eine Klageerhebung erfolgte jedoch erst am 14. Oktober, allerdings ist hier gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einer Ausschlussfrist von einem Jahr auszugehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Unrichtig kann eine Belehrung auch dann sein, wenn sie irreführende Hinweise oder Zusätze enthält, die generell geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhalten können, den Rechtsbehelf überhaupt oder rechtzeitig einzulegen. Hinweise, die zwar nach § 58 Abs. 1 nicht zwingend erforderlich, aber in die Belehrung mit aufgenommen sind, bewirken die Unrichtigkeit der Belehrung insgesamt, wenn sie selbst nicht richtig sind. So verlangt § 58 Abs. 1 VwGO zwar nicht die Belehrung über das in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO normierte Formerfordernis. Wird der Betroffene aber dahingehend falsch belehrt, so setzt eine solche Belehrung, weil unrichtig und deshalb die Rechtsverfolgung erschwerend, die Widerspruchsfrist nicht in Lauf (vgl. Urteil VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, juris; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk VwGO § 58 Rn. 58 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 58 Rn. 13).

26

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten enthielt den fehlerhaften Zusatz, dass die Klage im Falle der Erhebung in elektronischer Form den Vorschriften der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzberichten im Lande Nordrhein-Westfalen, unter Verweis auf die Fundstelle, genügen müsse. Dieser Zusatz ist fehlerhaft, da er auf die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten von Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2008 hätte verweisen müssen. Sie war auch irreführend und geeignet die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern, da die Landesverordnung von Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen der elektronischen Klageerhebung am Verwaltungsgericht Trier nichts beinhaltet.

27

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Trennungsgeld gemäß §§ 1, 9 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland, TrennungsgeldverordnungTGV - zu.

28

Zwar ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV trennungsgeldberechtigt, und es liegt auch in seiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit eine Trennungsgeld auslösende Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV vor, jedoch hat der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV von einem Jahr nicht eingehalten.

29

Gemäß § 9 Abs. 1 TGV müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, Rn. 19, juris).

30

Nach seinem im gerichtlichen Verfahren korrigierten Vortrag hat der Kläger seine Trennungsgeldanträge im Dezember 2010, nach entsprechender Auskunft seines Feldwebels, nicht zu den Akten gereicht. Er hat erstmalig Anträge auf Trennungsgeld im April 2012 gestellt. Damit ist die Ausschlussfrist abgelaufen. Für die Fristberechnung im Fall des Klägers bestand zwar hier die Besonderheit, dass aufgrund des Widerrufs der Umzugskostenvergütung die Frist nicht bereits mit der an sich auslösenden Maßnahme im Dezember 2008, der Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit, zu laufen begonnen hat, sondern – nach eigenen Angaben der Beklagten - erst mit Wirksamwerden des Widerrufs der Umzugskostenvergütung am 10. Dezember 2010. Jedoch endete die Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 TGV am 9. Dezember 2011.

31

Nach dem Vortrag des Klägers kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist oder die Unzulässigkeit der Berufung auf deren Ablauf durch die Beklagte in Betracht.

32

Das Gericht konnte den Beweisantrag des Klägers, den Feldwebel Herrn F... zu der Behauptung, er habe dem Kläger im Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Jahresfrist für die Stellung eines Trennungsgeldantrages verstrichen sei, und er deshalb die Trennungsgeldanträge des Klägers nicht angenommen habe, ablehnen und ohne Zeugenvernehmung in der Sache entscheiden, da es auf die Aussage des Zeugen, diese als wahr unterstellt, nicht ankam. Für die Behandlung von Beweisanträgen gilt, dass das Gericht von einer Beweiserhebung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 02. März 2010 – 6 B 72/09, 6 B 72/09 (6 PKH 28/09) –, Rn. 8, juris).

33

So liegt der Fall hier. Unterstellt man die fehlerhafte Auskunft des Feldwebels in Bezug auf die Antragsfrist wie auch die darauf begründete abgelehnte Annahme der Trennungsgeldanträge, so stehen dem Kläger dennoch die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu.

34

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nicht möglich (VG München, Urteil vom 15. April 2010 – M 17 K 09.1439 -, Rn. 21 f., juris). Daher kann auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der fehlerhaften Auskunft seines Rechnungsführers und dessen Weigerung die Anträge anzunehmen, nicht zum Erfolg verhelfen. Ist eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist nicht möglich, so kann auch ein unterstelltes fehlerhaftes und gegebenenfalls fürsorgewidriges Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die fristgemäße Einreichung der Anträge fingiert wird. Dieses Verhalten würde bei einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade das Nichtverschulden der Nichteinhaltung der Frist begründen.

35

Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stellt auch unter Zugrundelegung eines Fehlverhaltens des Feldwebels keine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Die Auskunft dahingehend, dass die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV bereits abgelaufen sei und die Nichtannahme der Trennungsgeldanträge begründen kein qualifiziertes Fehlverhalten.

36

Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus (BVerwG Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, BVerwGE 65, 197).

37

Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 25. April 1982 - 6 C 34/79 -; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, juris).

38

Ein solche qualifiziertes Fehlverhalten kann in der Falschauskunft des Rechnungsführers, diese als wahr unterstellt, nicht gesehen werden. Insbesondere hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen.

39

Zunächst ergibt sich aus dem Charakter der Ausschlussfrist und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens eng zu verstehen sind. Ein Verhalten, das zu einer Wiedereinsetzung berechtigen würde, kann nicht bereits die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens erfüllen, da ansonsten über die Berufung auf ein qualifiziertes Fehlverhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung umgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen muss sich die Berufung auf diesen Grundsatz als absoluter Ausnahmefall erweisen.

40

Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Falschauskunft und verweigerte Annahme der Anträge durch den Rechnungsführer, begründet hier – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles - kein qualifiziertes Fehlverhalten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Rechnungsführer den Akten entnehmen konnte, dass der Kläger bereits zum Dezember 2008 sein Dienstverhältnis aufgenommen hatte. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes war im Dezember 2010 die Ausschlussfrist von einem Jahr abgelaufen. Dem Rechnungsführer ist hier vorzuhalten, dass er den Widerruf der Umzugskostenzusage nicht berücksichtigt hatte, mit der Folge, dass die Frist erst im Dezember 2010 zu laufen begonnen hatte, und damit seine Auskunft, die Ausschlussfrist sei abgelaufen, fehlerhaft war. Diese fehlerhafte Auskunft hätte sich dem Kläger jedoch als falsch aufdrängen müssen. Der Widerruf der Umzugskostenzusage ist auf die Beschwerde des Klägers hin ergangen. Ihm war daher bekannt, dass ihm die Umzugskostenzusage zu Unrecht erteilt worden ist. Diese hat er angegriffen, um Trennungsgeldansprüche geltend machen zu können. Ihm musste es sich daher aufdrängen, dass mit dem Widerruf der Umzugskostenzusage nicht zeitgleich bzw. bereits schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens, der Anspruch auf Trennungsgeld wegen Fristablauf ihm nicht mehr zustehen konnte. Er hätte sich mit seinem Vorwissen auf die Aussage des Rechnungsführers nicht verlassen dürfen. Er hätte entweder auf die Abgabe der Anträge bestehen müssen bzw. wenn die Annahme verweigert wurde, sich erkundigen und den formellen Weg beschreiten müssen. Ist der Kläger jedoch den Hinweisen des Rechnungsführers in der Folgezeit nicht weiter nachgegangen, so hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigener Angelegenheit nicht walten lassen. Auch das Verhalten des Rechnungsführers hat es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, seine rechtswahrenden Schritte zu unternehmen.

41

Aus diesen Gründen greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch.

42

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 9 TGV der Kläger auch aus dem vorgelegten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 er nichts für sich herleiten kann. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief im Dezember 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der zitierte Erlass noch nicht in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand insoweit auch keine allgemeine Aufklärungspflicht oder eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 218/09-, VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, jeweils juris).

43

Der erste Hilfsantrag ist in der Sache bereits unzulässig. Er ist als Leistungsklage statthaft, jedoch fehlt es an dem nach § 23 Wehrbereichsordnung (WBO) notwendigen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, BVerwGE 114, 350, Rn. 15, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 30. Mai 2008 – B 5 K 07.365 –, juris).

44

Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung gestellt, jedoch das nach § 23 WBO erforderliche Beschwerdeverfahren im Vorfeld noch nicht durchgeführt. Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, dass das erforderliche Beschwerdeverfahren bereits im Beschwerdeverfahren bezüglich der Trennungsgeldanträge enthalten war. Es fehlte an der expliziten oder sich auch aus den Umständen ergebenden Geltendmachung des Trennungsgelds in Form von Schadensersatz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens. Diese erfolgte erst am 14. November 2014 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Allein der Vortrag betreffend eine Fürsorgepflichtverletzung beinhaltet nicht zeitgleich einen Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz.

45

Auch eine Entbehrlichkeit des Beschwerdeverfahrens - unter gegebenenfalls entsprechender Anwendung der Fallgruppen zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens - kommt hier nicht in Betracht. Die hier allein in Erwägung zu ziehende Konstellation der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in den Fällen, in denen das Verhalten der Widerspruchsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 68, Rn. 30), liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei entsprechendem Vortrag ebenso entschieden hätte, wie im Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsgeldantrag. In diesem Verfahren hat sie sich nur zu Fragen der Ausschlussfrist verhalten. Ausführungen zur Fürsorgepflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Schadensersatzbegehren erfolgten nicht. Daher kann nicht angenommen werden, dass nach dem Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Beklagten offensichtlich auf der Hand lag.

46

Auch der zweite Hilfsantrag ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger sein Schadensersatzbegehren im Wege der Leistungsklage verfolgen, sobald das erforderliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Die Feststellungsklage ist hingegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär.

47

Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

48

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.