Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 17.198

bei uns veröffentlicht am12.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienste der Beklagten. Er begehrt die Gewährung von Trennungsgeld. Mit Bescheid vom 3. Juni 2014 wurde der Kläger zum 28. November 2014 aus dienstlichen Gründen von der Luftlandebrigade 26 in S* … zur Division Süd nach V* … versetzt. Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.

Zum 1. Februar 2016 mietete der Kläger eine Wohnung in V* … an.

Mit Formblattantrag vom 4. Mai 2016, eingegangen bei der Beklagten am gleichen Tage, stellte der Kläger einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für Januar und März 2016 sowie mit Anträgen vom 9. Mai 2016 für Februar und April 2016.

Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte der Kläger zu den Anträgen mit, dass er vom 14. Februar 2015 bis 23. Dezember 2015 als Kommandeur des deutschen Einsatzkontingents in Afghanistan gewesen sei. Vom 2. Dezember bis 19. Dezember 2014 sei er auf Dienst-/Fortbildungsreisen gewesen. Nach einem Urlaub über Weihnachten und den Jahreswechsel habe in der 3. - 6. Kalenderwoche 2015 eine erneute auswärtige dienstliche Veranstaltung stattgefunden. Nach einem anschließenden Kurzurlaub sei er direkt nach Afghanistan geflogen. Da er demnach vom Dienstantritt bis zum Einsatzbeginn in Afghanistan kaum in V* … anwesend gewesen sei, in den Anwesenheitstagen eine dienstliche Unterkunft gestellt worden sei und weitere Kosten über Dienstreiseabrechnungen übernommen worden seien, habe er mit Blick auf die knappe Einweisungszeit in den bevorstehenden Auftrag mit hoher Verantwortung im Vergleich zu einer zu erwartenden geringen Erstattung auf das Stellen von Trennungsgeldanträgen verzichtet. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Ansprüche nach einem Jahr verfallen, wobei er hierbei von einer monatsweisen Betrachtung ausgegangen sei; dass der gesamte Anspruch verfalle, sei ihm unbekannt gewesen.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2016 wurde der Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld für den Monat Januar 2016 abgelehnt, da der Erstantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 9 TGV bei der Beklagten eingegangen sei.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2016 Beschwerde ein, da die Berufung auf die Ausschlussfrist einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, denn die Beklagte habe gegen den zwingend formulierten Erlass des BMV vom 3. August 2011 zur schriftlichen Erinnerung von Trennungsgeldberechtigten an die rechtzeitige Antragstellung verstoßen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2017 wurde die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen. Der vom Kläger in Bezug genommene Erlass betreffend eine Erinnerungspflicht des Dienstherrn sei bereits mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten. Zudem könne eine behördeninterne Weisung an dem Erlöschen des Trennungsgeldanspruchs kraft Gesetzes nichts ändern. Eine Belehrungspflicht könne nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nur dann bestehen, wenn eine derartige Belehrung üblicherweise erfolge, was vorliegend nicht der Fall sei. Überdies habe der Kläger selbst angegeben, dass ihm die Notwendigkeit einer Beantragung innerhalb der Jahresfrist bewusst gewesen sei, er jedoch aufgrund der zu erwartenden geringen Zahlung die Ansprüche nicht geltend gemacht habe.

Gegen die ablehnende Entscheidung ließ der Kläger am 27. Februar 2016 Klage erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Außerkrafttreten des Erlasses vom 3. August 2011 mit Ablauf des 31. März 2014 bestritten werde. Selbst wenn dies zutreffe, sei jedoch die Nachfolgevorschrift, der Zentralerlass A – 2212/1, Nr. 1007, zu beachten, wonach die personalbearbeitenden Dienststellen die Bediensteten zur Vermeidung eines Erlöschens von Trennungsgeldansprüchen mittels Merkblatt über mögliche Ansprüche zu unterrichten hätten. An dieser Verwaltungspraxis müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Es sei auch zu widersprechen, wenn die Beklagte entgegen der Praxis erkläre, dass der Erlass vom 3. August 2011 kein Verwaltungshandeln manifestiert habe. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht in Form des fehlenden Hinweises führe dazu, dass sich die Beklagte zum einen nach Treu und Glauben nicht mehr auf die gesetzliche Ausschlussfrist berufen könne und zum anderen, dass der Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld direkt bzw. als Schadensersatzanspruch aus Art. 34 GG, § 839 BGB zu erfüllen sei. Dem Kläger sei ein Gesamterlöschen des Anspruchs auf Trennungsgeld nach Ablauf der Jahresfrist nicht bekannt gewesen. Es liege überdies aufgrund der außergewöhnlich langen Auslandsverwendung ein besonderer Einzelfall vor, welcher einen deutlichen Hinweis der Verwaltung auf eine drohende Verfristung erforderlich gemacht habe.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen, als er Trennungsgeld für den Monat Januar 2016 beantragt hatte. In diesem Umfang wurde das Verfahren durch Beschluss vom 12. Dezember 2017 abgetrennt und unter dem Az. W 1 K 17.1417 eingestellt.

Der Kläger hat daraufhin zuletzt beantragt,

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2016 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 20. Januar 2017 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Februar 2016 bis einschließlich 31. August 2016 Trennungsgeld nach § 3 TGV zu gewähren.

Darüber hinaus wurde beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde erklärt, dass ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten, welches den Kläger an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert habe, nicht gegeben sei, insbesondere lasse sich ein solches nicht aus der Weisung vom 3. August 2011 bzw. aus dem Zentralerlass A-2212/1 herleiten, da ersterer bereits mit Ablauf des 31. März 2014 außer Kraft getreten sei; eine entsprechende Verwaltungspraxis habe zudem nicht bestanden. Überdies könnten verwaltungsinterne Weisungen kein Erlöschen eines Anspruchs aufgrund gesetzlicher Vorschriften verhindern. Im Übrigen sei dem Kläger nach eigenem Bekunden die Notwendigkeit der Beantragung innerhalb der Jahresfrist bewusst gewesen. Der Kläger sei mit Versetzungsverfügung vom 3. Juni 2014 über die Möglichkeit einer Information über umzugs-, trennungsgeld- und reisekostenrechtliche Folgen der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütung unterrichtet worden, was er auch unterschrieben habe. Wenn er diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen habe, so habe er sich die Konsequenzen selbst zuzuschreiben. Zudem sei der Kläger bereits zuvor Trennungsgeldempfänger gewesen, sodass ihm die Voraussetzungen hätten bekannt sein bzw. er sich hätte erkundigen müssen. Wenn der Kläger seiner eigenen Sorgfaltspflicht nicht nachkomme, so könne er sich nicht später auf eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn berufen. Der Kläger könne die Gewährung von Trennungsgeld auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stützen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Trennungsgeld nicht zu, da der Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erloschen ist. Der angegriffene Bescheid des Bundeswehrdienstleistungszentrums V* … vom 24. Mai 2016 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 20. Januar 2017 erweist sich insoweit als rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschwerdebescheid der Beklagten vom 20. Januar 2017 verwiesen, denen das Gericht folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

1. Dem Kläger stand gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Trennungsgeldverordnung (TGV) ein Anspruch auf Trennungsgeld zu, da er als Berufssoldat mit Versetzungsverfügung vom 3. Juni 2014 aus dienstlichen Gründen ohne Umzugskostenvergütungszusage zum 28. November 2014 von der Luftlandebrigade 26 in Saarlouis zur Division Süd nach V* … versetzt wurde. Der Anspruch ist jedoch nach § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV erloschen. Nach dieser Vorschrift ist Trennungsgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV schriftlich zu beantragen. Da die Versetzung zum 28. November 2014 erfolgte und der Kläger an diesem Tag auch tatsächlich seinen Dienst in V* … angetreten hat, begann die Jahresfrist am 29. November 2014 und endete mit Ablauf des 28. November 2015, § 31 Abs. 1 VwVfG, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB. Der erstmalige Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld ging jedoch erst am 4. Mai 2016 und damit nach Fristablauf bei der Beklagten ein. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (vgl. VG Trier, U.v. 20.1.2015 – 1 K 1856/14.TR – juris; VG Oldenburg, U.v. 12.6.2014 – 6 A 5217/12; VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655). Dem Erlöschen des Trennungsgeldanspruches steht auch eine etwaig unterbliebene Belehrung des Klägers über seinen Trennungsgeldanspruch und den Fristablauf entgegen Verwaltungsvorschriften und Erlassen des Dienstherrn nicht entgegen, da derartige rein behördeninterne Weisungen die Vorgabe eines in der Trennungsgeldverordnung angeordneten Erlöschens nicht hindern können (vgl. VG Regensburg, U.v. 4.1.2017 – RN 8 K 16.1670 bestätigt durch BayVGH, B.v. 19.7.2017 – 14 ZB 17.357).

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 32 VwVfG, scheidet vorliegend aus, da es sich bei der Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV entsprechend des klaren Verordnungswortlauts um eine Ausschlussfrist handelt, bei der eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht möglich ist, § 32 Abs. 5 VwVfG, es sei denn, wenn ausnahmsweise deren Anwendung ausdrücklich vorgesehen ist, was hier jedoch nicht der Fall ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 – W 1 K 16.849; VG Trier, U.v. 20.1.2015 – 1 K 1856/14.TR – juris; VG München, U.v. 15.4.2010 – M 17 K 09.1439 – juris). Vor diesem Hintergrund kann auch der Vortrag des Klägers zu der unbestritten nur äußerst knappen Anwesenheitszeit des Klägers in V* … im Laufe der Ausschlussfrist diesem nicht zum Erfolg zu verhelfen.

3. Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stellt vorliegend auch keine unzulässige Rechtsausübung in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. Der vom Kläger geltend gemachte fehlende Hinweis der Beklagten auf den Fristablauf und die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen begründen kein qualifiziertes Fehlverhalten.

Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 34/79 – juris). Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (BVerwG, U.v. 25.4.1982 - 6 C 34/79 - juris; VG Würzburg, U.v. 23.5.2017 – W 1 K 16.849; VG Trier, U.v. 20.1.2015 – 1 K 1856/14.TR – juris; VG Köln, U.v. 27.4.2012 – 9 K 4550/10 – juris; nachgehend OVG NRW, B.v. 23.1.2014 – 1 A 1338/12 – juris).

Soweit der Kläger geltend macht, durch seinen Dienstherrn nicht entsprechend des Erlasses vom 3. August 2011 bzw. Ziffer 1007 der Zentralen Dienstvorschrift A 2212/1 über die Geltendmachung des Trennungsgeldanspruchs, dessen Fristablauf und die diesbezüglichen rechtlichen Konsequenzen informiert worden zu sein, so wird klägerseitig verkannt, dass diese behördeninternen Weisungen im relevanten Zeitraum nicht in Kraft waren bzw. nicht in ständiger Behördenpraxis angewendet wurden. So ist die Zentrale Dienstvorschrift A 2212/1 erst am 21. Dezember 2015 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist in Kraft getreten, während der Erlass vom 3. August 2011 durch den Zentralerlass B 550/1, Ziffer 401, vom 1. Juli 2016 rückwirkend mit Ablauf des 31. März 2014, und damit noch während der laufenden Ausschlussfrist, außer Kraft getreten ist. Gründe, an diesem Außerkrafttreten zu zweifeln, hat die Kammer nicht. Soweit man jedoch rechtliche Zweifel an der Möglichkeit einer rückwirkenden Außerkraftsetzung des Erlasses haben sollte, so ist doch gleichwohl festzustellen, dass unabhängig von dessen formeller Geltung im Zeitraum der Ausschlussfrist der Inhalt dieses Erlasses und damit die entsprechenden Hinweispflichten gegenüber den betroffenen Soldaten tatsächlich nicht, zumindest nicht in ständiger Übung, vollzogen wurde. Dies erscheint der erkennenden Kammer vor dem Hintergrund des Vortrags der Beklagten, dass sich der Erlass in der Praxis als nicht durchführbar erwiesen habe und der diesbezüglichen Kenntnis des Gerichts aus anderen vergleichbaren Verfahren plausibel und glaubhaft (vgl. hierzu auch VG Köln, U.v. 7.12.2016 – 23 K 3790/15 – juris; VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655).

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass seitens der Beklagten dem Kläger gegenüber eine Rechtspflicht zum Tätigwerden entsprechend dem Erlass vom 3. August 2011 bestand. Denn dieser bindet als Verwaltungsvorschrift allein die betroffenen Behörden im Innenverhältnis und kann gegenüber dem Kläger Außenwirkung nur über die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung, Art. 3 GG, erlangen. Hierzu ist jedoch Voraussetzung, dass im Falle des Klägers gleichheitswidrig von einer tatsächlich bestehenden ständigen Verwaltungspraxis im Sinne einer regelmäßigen Information der Soldaten über die Ausschlussfristen abgewichen worden wäre. Dies war vorliegend entsprechend obiger Ausführungen jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger ist für das Vorliegen einer derartigen ständigen Verwaltungspraxis überdies darlegungs- und beweispflichtig. Er hat jedoch über die dahingehende pauschale Behauptung hinaus nicht substantiiert dargelegt, dass üblicherweise eine Erinnerung der Trennungsgeldberechtigten erfolgt oder zumindest Einzelfälle benannt, in denen unter vergleichbaren Umständen andere Soldaten entsprechend informiert worden sind (vgl. VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655; VG Karlsruhe, U.v. 8.4.2016 – 10 K 2463/14, bestätigt durch VGH Mannheim, B.v. 18.4.2017 – 4 S 1009/16 – juris).

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen, wonach der Beklagten im Außenverhältnis zum Kläger keine Pflicht zur Erinnerung an den Trennungsgeldanspruch oblag, ist ein Verstoß der Beklagten gegen Treu und Glauben auch deshalb nicht anzunehmen, da diese den Kläger durch ihr Verhalten nicht von der fristgerechten Antragstellung abgehalten oder diese auch nur erschwert hat, ihr insoweit kein qualifiziertes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass ein Trennungsgeldanspruch auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt wird oder dass diese nicht gilt, soweit der Dienstherr nicht darauf hinweist. Sie hat den Kläger im Rahmen der Versetzungsverfügung vielmehr gegen Unterschrift auf die Möglichkeit einer Information über die trennungsgeldrechtlichen Folgen der Zusage/Nichtzusage der Umzugskostenvergütungszusage hingewiesen. Es hätte sodann im Rahmen der gebotenen Sorgfalt am Kläger gelegen, sich über das Bestehen etwaiger Trennungsgeldansprüche und hierbei einzuhaltende Fristen zu informieren, zumal es sich vorliegend um rechtliche Kenntnisse handelt, deren Kenntnis, gerade mit Blick auf den Dienstrang des Klägers, zumutbar vorausgesetzt werden kann bzw. die er sich unschwer durch Rückfrage bei den zuständigen Verwaltungsstellen verschaffen konnte. Aus der Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten folgt, dass ein Soldat eigenverantwortlich für die Geltendmachung von Ansprüchen und deren Fristwahrung Sorge zu tragen hat. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der Kläger bereits vor seiner Versetzung trennungsgeldberechtigt war und um die entsprechenden Ansprüche und Fristen hätte wissen müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.1997 – 2 C 10/96 – juris; BayVGH, B.v. 22.8.2005 – 15 ZB 02.1631 – juris; VGH Mannheim, B.v. 18.4.2017 – 4 S 1009/16 – juris; VG München, U.v. 5.12.2013 – M 17 K 13.3655).

Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1982 – 6 C 34/79 – juris), lagen im Falle des Klägers nicht vor. Denn dass der Kläger – wie von ihm vorgetragen – rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die Ansprüche jeweils nur monatsweise erlöschen, war für den Dienstherrn in keiner Weise erkennbar. Auch die Tatsache, dass der Kläger sich während der Ausschlussfrist praktisch nicht in V* … aufgehalten hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da dies unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Sorgfaltspflichten für die rechtzeitige Antragstellung im Ergebnis keine Rolle spielt.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb v

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 31 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Be

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben


(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gl

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind 1. Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,2. Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und3. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. (2) Trennungsgeld wird gewäh

Trennungsgeldverordnung - TGV 1986 | § 9 Verfahrensvorschriften


(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die de

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(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.

(2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.

(3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Berechtigte nach dieser Verordnung sind

1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte,
2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter und
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Trennungsgeld wird gewährt aus Anlaß der

1.
Versetzung aus dienstlichen Gründen,
2.
Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
3.
Verlegung der Beschäftigungsbehörde,
4.
nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
5.
Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes,
6.
Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung,
7.
Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
8.
vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
9.
vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
10.
Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 6 bis 9 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
11.
Versetzung mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes,
12.
Einstellung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
13.
Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit; die Gewährung von Trennungsgeld in diesen Fällen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde,
14.
Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, solange der zur Führung eines Haushalts notwendige Teil der Wohnungseinrichtung untergestellt werden muß.

(3) Trennungsgeld wird nur gewährt, wenn

1.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 13 der neue Dienstort ein anderer als der bisherige Dienstort ist und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 sowie den Nummern 10 bis 13 die Wohnung nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) liegt,
2.
bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5 der Berechtigte nicht unwiderruflich auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Bundesumzugskostengesetzes).

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für im Grenzverkehr tätige Beamte im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsentschädigung.

2

Der Kläger wurde durch Ernennungsurkunde des ...-bataillons ... vom 27. November 2008 mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, Hauptgefreiter, berufen. Zuvor leistete er bei diesem Bataillon seinen Wehrdienst. Der Dienstort änderte sich durch den dienstrechtlichen Statuswechsel nicht.

3

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 wurde dem Kläger anlässlich seiner Ernennung zunächst die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Dienstort A... erteilt. Diese Zusage wurde durch das ...-bataillon auf Beschwerde des Klägers hin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit der Begründung widerrufen, dass ein Umzug an den Dienstort aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten sei. Das Schreiben vom 1. Dezember 2010 wurde dem Kläger am 9. Dezember 2010 eröffnet.

4

Am 25. Juli 2012 stellte der Kläger beim B... C... einen Antrag auf Trennungsgeld, wobei er ankreuzte, dass es sich um einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld handele, und legte die Forderungsnachweise für den Monat Dezember 2009 sowie für die Abrechnungszeiträume der Jahre 2010 bis 2012 bei. Weitere Forderungsnachweise gingen am 5. August, 9. September, 21. Oktober, 20. November, 4. Dezember 2013, 22. Januar, 6. Februar, 18. März, 26. Mai und 31. Juli 2014 ein.

5

Nachdem der Kläger am 1. April 2014 Untätigkeitsbeschwerde erhoben hatte, lehnte das B... C..., Standortservice D..., die Gewährung von Trennungsgeld am 20. Juni 2014 mit der Begründung ab, dass die Leistungen nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (TrennungsgeldverordnungTGV – in der Fassung vom 29. Juni 1999) nicht innerhalb der dort genannten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme beantragt worden seien.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 2014 Beschwerde ein, die am 14. Juli 2014 beim B... C... einging. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass aufgrund seiner Beschwerde die Zusage der Umzugskostenvergütung im Dezember 2010 zurückgenommen worden sei. Er sei daher trennungsgeldberechtigt. Als er jedoch seine Trennungsgeldanträge habe abgeben wollen, sei ihm vom damaligen Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist ab Ernennung in das Soldatenverhältnis auf Zeit schon abgelaufen sei und er folglich keinen Anspruch mehr habe. Aus diesem Grund seien seine Anträge nicht bearbeitet worden.

7

Die Beklagte wies am 27. August 2014, zugegangen am 12. September 2014, die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Beschwerde vom 1. Dezember 2010 die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgehoben worden sei. Die genannte Aufhebung beinhalte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, soweit sich dieses auf die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung erstrecke. Der Kläger sei durch die Rücknahme so gestellt, als hätte ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Soldat auf Zeit ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden. Zur Wahrung seiner trennungsgeldrechtlichen Ansprüche habe er allerdings unter anderem die in § 9 Abs. 1 TGV geregelte Antragsfrist zu beachten.

8

Ergänzend zur Antragsfrist bestimme Nr. 9 Satz 1 der Durchführungs-bestimmungen zur TGV, dass die Ausschlussfrist von einem Jahr mit dem Tag beginne, der auf den Tag nach Beginn der Maßnahme folge. Maßnahme in diesem Sinne sei im Falle des Klägers das Wirksamwerden der Rücknahme der Umzugskostenvergütung, was mit der Bekanntgabe des Schreibens vom 1. Dezember 2010 gegenüber dem Kläger am 9. Dezember 2010 erfolgt sei.

9

Im Falle der Versäumung der genannten Frist erlösche der Anspruch auf Trennungsgeld. Zudem sei wesentlich zu unterscheiden zwischen dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld (Erstbewilligungsantrag) innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt und den monatlich zu stellenden Forderungsnachweisen. Nur bei einem fristgerechten Erstbewilligungsantrag bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter.

10

Dieser Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, sodass auch der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt worden seien, nicht bestehe. Im Falle des Klägers habe die Ausschlussfrist am 10. Dezember 2010 begonnen und am 9. Dezember 2011 geendet. Er habe erstmalig am 25. Juli 2012 Trennungsgeld beantragt und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Insgesamt bestehe daher kein Anspruch auf Trennungsgeld.

11

Werde die Ausschlussfrist versäumt, so sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die zum Fristversäumnis geführt hätten. Eine Heilung komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger keine Kenntnis über die Antragsfrist gehabt habe oder von der zuständigen Stelle vorher nicht oder nicht ausreichend über diese Frist unterrichtet worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus seiner dienstlichen Maßnahme ergeben werden, durch Beratung und Einsichtnahme der entsprechenden Vorschriften informiere. Er könne sich nicht im Anschluss auf Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn berufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG scheide im Falle der hier vorliegenden Ausschlussfrist aus, da es sich um eine echte Ausschlussfrist handele.

12

Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt wird, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

13

Am 14. November 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Auskunft bzw. der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach alle Soldaten zur Trennungsgeldgewährung zu beraten und an eine rechtzeitig Antragstellung zu erinnern sind, Trennungsgeld in Form von Schadensersatz geltend.

14

Der Kläger hat am 14. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er unmittelbar nach Erhalt des Widerrufs der Umzugskostenvergütung Trennungsgeldanträge im Dezember 2010 bei seinem zuständigen Rechnungsführer habe abgeben wollen. Eine Bearbeitung der Anträge sei nicht erfolgt, sondern vielmehr ihm durch den Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei. Auch die ab April 2012 gestellten Anträge auf Trennungsgeld seien nicht bearbeitet worden. Der hier streitgegenständliche Bescheid sei erst nach einem Zeitraum von fast zwei Jahren ergangen. Auch sei aufgrund der Abgabe der Anträge im Dezember 2010 bei dem Hauptfeldwebel A... die Ausschlussfrist nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen korrigierte er später dahingehend, dass ihm eine Abgabe der Anträge nicht möglich gewesen sei, da der Rechnungsführer wegen Ablaufs der Ausschlussfrist die Anträge nicht angenommen habe.

15

Zudem sei ihm auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Trennungsgeld zu gewähren, da ihm durch den zuständigen Rechnungsführer eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei. Darauf habe er mit seiner Beschwerde bereits hingewiesen. Des Weiteren ergäbe sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Danach sei für eine rechtzeitige Antragstellung der Trennungsgeldberechtigten Sorge zu tragen, um zu verhindern, dass die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV wirksam werde. Trennungsgeldberechtigte seien zudem schriftlich an die Antragstellung zu erinnern. Hätte die Beklagte pflichtgemäß diese vorgeschriebene Belehrung vorgenommen, so hätte er seine Anträge innerhalb der Jahresfrist noch einmal wiederholt.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrum C..., in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, zu verpflichten ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren,

18

hilfsweise Trennungsgeld im Wege des Schadensersatzes zu gewähren,

19

weiter hilfsweise festzustellen, dass ihm im Dezember 2010 durch Herrn Feldwebel A... erteilte Auskunft, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, falsch war.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Klage sei verfristet eingereicht und daher unzulässig. Des Weiteren verweist sie auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Der Vortrag des Klägers, er habe beim zuständigen Rechnungsführer Trennungsgeldanträge abgegeben, werde bestritten. Zudem werde ebenso bestritten, dass dieser dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Hilfsanträge sind beide bereits unzulässig.

25

Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - statthaft. Darüber hinaus ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, ihm ist der Beschwerdebescheid am 12. September zugegangen, eine Klageerhebung erfolgte jedoch erst am 14. Oktober, allerdings ist hier gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einer Ausschlussfrist von einem Jahr auszugehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Unrichtig kann eine Belehrung auch dann sein, wenn sie irreführende Hinweise oder Zusätze enthält, die generell geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhalten können, den Rechtsbehelf überhaupt oder rechtzeitig einzulegen. Hinweise, die zwar nach § 58 Abs. 1 nicht zwingend erforderlich, aber in die Belehrung mit aufgenommen sind, bewirken die Unrichtigkeit der Belehrung insgesamt, wenn sie selbst nicht richtig sind. So verlangt § 58 Abs. 1 VwGO zwar nicht die Belehrung über das in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO normierte Formerfordernis. Wird der Betroffene aber dahingehend falsch belehrt, so setzt eine solche Belehrung, weil unrichtig und deshalb die Rechtsverfolgung erschwerend, die Widerspruchsfrist nicht in Lauf (vgl. Urteil VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, juris; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk VwGO § 58 Rn. 58 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 58 Rn. 13).

26

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten enthielt den fehlerhaften Zusatz, dass die Klage im Falle der Erhebung in elektronischer Form den Vorschriften der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzberichten im Lande Nordrhein-Westfalen, unter Verweis auf die Fundstelle, genügen müsse. Dieser Zusatz ist fehlerhaft, da er auf die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten von Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2008 hätte verweisen müssen. Sie war auch irreführend und geeignet die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern, da die Landesverordnung von Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen der elektronischen Klageerhebung am Verwaltungsgericht Trier nichts beinhaltet.

27

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Trennungsgeld gemäß §§ 1, 9 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland, TrennungsgeldverordnungTGV - zu.

28

Zwar ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV trennungsgeldberechtigt, und es liegt auch in seiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit eine Trennungsgeld auslösende Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV vor, jedoch hat der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV von einem Jahr nicht eingehalten.

29

Gemäß § 9 Abs. 1 TGV müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, Rn. 19, juris).

30

Nach seinem im gerichtlichen Verfahren korrigierten Vortrag hat der Kläger seine Trennungsgeldanträge im Dezember 2010, nach entsprechender Auskunft seines Feldwebels, nicht zu den Akten gereicht. Er hat erstmalig Anträge auf Trennungsgeld im April 2012 gestellt. Damit ist die Ausschlussfrist abgelaufen. Für die Fristberechnung im Fall des Klägers bestand zwar hier die Besonderheit, dass aufgrund des Widerrufs der Umzugskostenvergütung die Frist nicht bereits mit der an sich auslösenden Maßnahme im Dezember 2008, der Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit, zu laufen begonnen hat, sondern – nach eigenen Angaben der Beklagten - erst mit Wirksamwerden des Widerrufs der Umzugskostenvergütung am 10. Dezember 2010. Jedoch endete die Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 TGV am 9. Dezember 2011.

31

Nach dem Vortrag des Klägers kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist oder die Unzulässigkeit der Berufung auf deren Ablauf durch die Beklagte in Betracht.

32

Das Gericht konnte den Beweisantrag des Klägers, den Feldwebel Herrn F... zu der Behauptung, er habe dem Kläger im Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Jahresfrist für die Stellung eines Trennungsgeldantrages verstrichen sei, und er deshalb die Trennungsgeldanträge des Klägers nicht angenommen habe, ablehnen und ohne Zeugenvernehmung in der Sache entscheiden, da es auf die Aussage des Zeugen, diese als wahr unterstellt, nicht ankam. Für die Behandlung von Beweisanträgen gilt, dass das Gericht von einer Beweiserhebung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 02. März 2010 – 6 B 72/09, 6 B 72/09 (6 PKH 28/09) –, Rn. 8, juris).

33

So liegt der Fall hier. Unterstellt man die fehlerhafte Auskunft des Feldwebels in Bezug auf die Antragsfrist wie auch die darauf begründete abgelehnte Annahme der Trennungsgeldanträge, so stehen dem Kläger dennoch die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu.

34

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nicht möglich (VG München, Urteil vom 15. April 2010 – M 17 K 09.1439 -, Rn. 21 f., juris). Daher kann auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der fehlerhaften Auskunft seines Rechnungsführers und dessen Weigerung die Anträge anzunehmen, nicht zum Erfolg verhelfen. Ist eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist nicht möglich, so kann auch ein unterstelltes fehlerhaftes und gegebenenfalls fürsorgewidriges Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die fristgemäße Einreichung der Anträge fingiert wird. Dieses Verhalten würde bei einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade das Nichtverschulden der Nichteinhaltung der Frist begründen.

35

Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stellt auch unter Zugrundelegung eines Fehlverhaltens des Feldwebels keine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Die Auskunft dahingehend, dass die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV bereits abgelaufen sei und die Nichtannahme der Trennungsgeldanträge begründen kein qualifiziertes Fehlverhalten.

36

Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus (BVerwG Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, BVerwGE 65, 197).

37

Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 25. April 1982 - 6 C 34/79 -; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, juris).

38

Ein solche qualifiziertes Fehlverhalten kann in der Falschauskunft des Rechnungsführers, diese als wahr unterstellt, nicht gesehen werden. Insbesondere hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen.

39

Zunächst ergibt sich aus dem Charakter der Ausschlussfrist und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens eng zu verstehen sind. Ein Verhalten, das zu einer Wiedereinsetzung berechtigen würde, kann nicht bereits die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens erfüllen, da ansonsten über die Berufung auf ein qualifiziertes Fehlverhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung umgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen muss sich die Berufung auf diesen Grundsatz als absoluter Ausnahmefall erweisen.

40

Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Falschauskunft und verweigerte Annahme der Anträge durch den Rechnungsführer, begründet hier – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles - kein qualifiziertes Fehlverhalten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Rechnungsführer den Akten entnehmen konnte, dass der Kläger bereits zum Dezember 2008 sein Dienstverhältnis aufgenommen hatte. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes war im Dezember 2010 die Ausschlussfrist von einem Jahr abgelaufen. Dem Rechnungsführer ist hier vorzuhalten, dass er den Widerruf der Umzugskostenzusage nicht berücksichtigt hatte, mit der Folge, dass die Frist erst im Dezember 2010 zu laufen begonnen hatte, und damit seine Auskunft, die Ausschlussfrist sei abgelaufen, fehlerhaft war. Diese fehlerhafte Auskunft hätte sich dem Kläger jedoch als falsch aufdrängen müssen. Der Widerruf der Umzugskostenzusage ist auf die Beschwerde des Klägers hin ergangen. Ihm war daher bekannt, dass ihm die Umzugskostenzusage zu Unrecht erteilt worden ist. Diese hat er angegriffen, um Trennungsgeldansprüche geltend machen zu können. Ihm musste es sich daher aufdrängen, dass mit dem Widerruf der Umzugskostenzusage nicht zeitgleich bzw. bereits schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens, der Anspruch auf Trennungsgeld wegen Fristablauf ihm nicht mehr zustehen konnte. Er hätte sich mit seinem Vorwissen auf die Aussage des Rechnungsführers nicht verlassen dürfen. Er hätte entweder auf die Abgabe der Anträge bestehen müssen bzw. wenn die Annahme verweigert wurde, sich erkundigen und den formellen Weg beschreiten müssen. Ist der Kläger jedoch den Hinweisen des Rechnungsführers in der Folgezeit nicht weiter nachgegangen, so hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigener Angelegenheit nicht walten lassen. Auch das Verhalten des Rechnungsführers hat es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, seine rechtswahrenden Schritte zu unternehmen.

41

Aus diesen Gründen greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch.

42

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 9 TGV der Kläger auch aus dem vorgelegten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 er nichts für sich herleiten kann. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief im Dezember 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der zitierte Erlass noch nicht in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand insoweit auch keine allgemeine Aufklärungspflicht oder eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 218/09-, VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, jeweils juris).

43

Der erste Hilfsantrag ist in der Sache bereits unzulässig. Er ist als Leistungsklage statthaft, jedoch fehlt es an dem nach § 23 Wehrbereichsordnung (WBO) notwendigen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, BVerwGE 114, 350, Rn. 15, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 30. Mai 2008 – B 5 K 07.365 –, juris).

44

Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung gestellt, jedoch das nach § 23 WBO erforderliche Beschwerdeverfahren im Vorfeld noch nicht durchgeführt. Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, dass das erforderliche Beschwerdeverfahren bereits im Beschwerdeverfahren bezüglich der Trennungsgeldanträge enthalten war. Es fehlte an der expliziten oder sich auch aus den Umständen ergebenden Geltendmachung des Trennungsgelds in Form von Schadensersatz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens. Diese erfolgte erst am 14. November 2014 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Allein der Vortrag betreffend eine Fürsorgepflichtverletzung beinhaltet nicht zeitgleich einen Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz.

45

Auch eine Entbehrlichkeit des Beschwerdeverfahrens - unter gegebenenfalls entsprechender Anwendung der Fallgruppen zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens - kommt hier nicht in Betracht. Die hier allein in Erwägung zu ziehende Konstellation der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in den Fällen, in denen das Verhalten der Widerspruchsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 68, Rn. 30), liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei entsprechendem Vortrag ebenso entschieden hätte, wie im Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsgeldantrag. In diesem Verfahren hat sie sich nur zu Fragen der Ausschlussfrist verhalten. Ausführungen zur Fürsorgepflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Schadensersatzbegehren erfolgten nicht. Daher kann nicht angenommen werden, dass nach dem Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Beklagten offensichtlich auf der Hand lag.

46

Auch der zweite Hilfsantrag ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger sein Schadensersatzbegehren im Wege der Leistungsklage verfolgen, sobald das erforderliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Die Feststellungsklage ist hingegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär.

47

Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

48

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Das Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Beginn der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Trennungsgeld wird monatlich nachträglich auf Grund von Forderungsnachweisen gezahlt, die der Berechtigte innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats abzugeben hat. Satz 2 gilt entsprechend für Anträge auf Reisebeihilfe nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraums.

(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

(3) Die oberste Dienstbehörde bestimmt die Behörde, die das Trennungsgeld gewährt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Trennungsentschädigung.

2

Der Kläger wurde durch Ernennungsurkunde des ...-bataillons ... vom 27. November 2008 mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit, Hauptgefreiter, berufen. Zuvor leistete er bei diesem Bataillon seinen Wehrdienst. Der Dienstort änderte sich durch den dienstrechtlichen Statuswechsel nicht.

3

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 wurde dem Kläger anlässlich seiner Ernennung zunächst die Zusage der Umzugskostenvergütung für den Dienstort A... erteilt. Diese Zusage wurde durch das ...-bataillon auf Beschwerde des Klägers hin mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 mit der Begründung widerrufen, dass ein Umzug an den Dienstort aufgrund der Kürze des Verbleibens nicht zu vertreten sei. Das Schreiben vom 1. Dezember 2010 wurde dem Kläger am 9. Dezember 2010 eröffnet.

4

Am 25. Juli 2012 stellte der Kläger beim B... C... einen Antrag auf Trennungsgeld, wobei er ankreuzte, dass es sich um einen erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld handele, und legte die Forderungsnachweise für den Monat Dezember 2009 sowie für die Abrechnungszeiträume der Jahre 2010 bis 2012 bei. Weitere Forderungsnachweise gingen am 5. August, 9. September, 21. Oktober, 20. November, 4. Dezember 2013, 22. Januar, 6. Februar, 18. März, 26. Mai und 31. Juli 2014 ein.

5

Nachdem der Kläger am 1. April 2014 Untätigkeitsbeschwerde erhoben hatte, lehnte das B... C..., Standortservice D..., die Gewährung von Trennungsgeld am 20. Juni 2014 mit der Begründung ab, dass die Leistungen nach der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzung und Abordnung im Inland (TrennungsgeldverordnungTGV – in der Fassung vom 29. Juni 1999) nicht innerhalb der dort genannten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme beantragt worden seien.

6

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Juni 2014 Beschwerde ein, die am 14. Juli 2014 beim B... C... einging. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass aufgrund seiner Beschwerde die Zusage der Umzugskostenvergütung im Dezember 2010 zurückgenommen worden sei. Er sei daher trennungsgeldberechtigt. Als er jedoch seine Trennungsgeldanträge habe abgeben wollen, sei ihm vom damaligen Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist ab Ernennung in das Soldatenverhältnis auf Zeit schon abgelaufen sei und er folglich keinen Anspruch mehr habe. Aus diesem Grund seien seine Anträge nicht bearbeitet worden.

7

Die Beklagte wies am 27. August 2014, zugegangen am 12. September 2014, die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund der Beschwerde vom 1. Dezember 2010 die Zusage der Umzugskostenvergütung aufgehoben worden sei. Die genannte Aufhebung beinhalte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG, soweit sich dieses auf die Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung erstrecke. Der Kläger sei durch die Rücknahme so gestellt, als hätte ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung zum Soldat auf Zeit ein Anspruch auf Trennungsgeld bestanden. Zur Wahrung seiner trennungsgeldrechtlichen Ansprüche habe er allerdings unter anderem die in § 9 Abs. 1 TGV geregelte Antragsfrist zu beachten.

8

Ergänzend zur Antragsfrist bestimme Nr. 9 Satz 1 der Durchführungs-bestimmungen zur TGV, dass die Ausschlussfrist von einem Jahr mit dem Tag beginne, der auf den Tag nach Beginn der Maßnahme folge. Maßnahme in diesem Sinne sei im Falle des Klägers das Wirksamwerden der Rücknahme der Umzugskostenvergütung, was mit der Bekanntgabe des Schreibens vom 1. Dezember 2010 gegenüber dem Kläger am 9. Dezember 2010 erfolgt sei.

9

Im Falle der Versäumung der genannten Frist erlösche der Anspruch auf Trennungsgeld. Zudem sei wesentlich zu unterscheiden zwischen dem erstmaligen Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld (Erstbewilligungsantrag) innerhalb eines Jahres nach Dienstantritt und den monatlich zu stellenden Forderungsnachweisen. Nur bei einem fristgerechten Erstbewilligungsantrag bestehe der Anspruch auf Trennungsgeld weiter.

10

Dieser Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist eingegangen, sodass auch der weitere Anspruch auf Trennungsgeld, selbst wenn spätere monatliche Forderungsnachweise fristgerecht vorgelegt worden seien, nicht bestehe. Im Falle des Klägers habe die Ausschlussfrist am 10. Dezember 2010 begonnen und am 9. Dezember 2011 geendet. Er habe erstmalig am 25. Juli 2012 Trennungsgeld beantragt und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist. Insgesamt bestehe daher kein Anspruch auf Trennungsgeld.

11

Werde die Ausschlussfrist versäumt, so sei es unerheblich, ob berechtigte oder schwerwiegende Gründe vorlägen, die zum Fristversäumnis geführt hätten. Eine Heilung komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger keine Kenntnis über die Antragsfrist gehabt habe oder von der zuständigen Stelle vorher nicht oder nicht ausreichend über diese Frist unterrichtet worden sei. Der Dienstherr müsse erwarten, dass der Berechtigte sich rechtzeitig über alle Ansprüche, die sich aus seiner dienstlichen Maßnahme ergeben werden, durch Beratung und Einsichtnahme der entsprechenden Vorschriften informiere. Er könne sich nicht im Anschluss auf Fürsorgepflichtverletzungen des Dienstherrn berufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG scheide im Falle der hier vorliegenden Ausschlussfrist aus, da es sich um eine echte Ausschlussfrist handele.

12

Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung enthielt den Hinweis, dass die elektronische Form durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt wird, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548 in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

13

Am 14. November 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund der fehlerhaften Auskunft bzw. der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach alle Soldaten zur Trennungsgeldgewährung zu beraten und an eine rechtzeitig Antragstellung zu erinnern sind, Trennungsgeld in Form von Schadensersatz geltend.

14

Der Kläger hat am 14. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er unmittelbar nach Erhalt des Widerrufs der Umzugskostenvergütung Trennungsgeldanträge im Dezember 2010 bei seinem zuständigen Rechnungsführer habe abgeben wollen. Eine Bearbeitung der Anträge sei nicht erfolgt, sondern vielmehr ihm durch den Rechnungsführer mitgeteilt worden, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei. Auch die ab April 2012 gestellten Anträge auf Trennungsgeld seien nicht bearbeitet worden. Der hier streitgegenständliche Bescheid sei erst nach einem Zeitraum von fast zwei Jahren ergangen. Auch sei aufgrund der Abgabe der Anträge im Dezember 2010 bei dem Hauptfeldwebel A... die Ausschlussfrist nicht abgelaufen. Dieses Vorbringen korrigierte er später dahingehend, dass ihm eine Abgabe der Anträge nicht möglich gewesen sei, da der Rechnungsführer wegen Ablaufs der Ausschlussfrist die Anträge nicht angenommen habe.

15

Zudem sei ihm auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht Trennungsgeld zu gewähren, da ihm durch den zuständigen Rechnungsführer eine fehlerhafte Auskunft erteilt worden sei. Darauf habe er mit seiner Beschwerde bereits hingewiesen. Des Weiteren ergäbe sich eine Verletzung der Fürsorgepflicht aus der Missachtung der Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011. Danach sei für eine rechtzeitige Antragstellung der Trennungsgeldberechtigten Sorge zu tragen, um zu verhindern, dass die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV wirksam werde. Trennungsgeldberechtigte seien zudem schriftlich an die Antragstellung zu erinnern. Hätte die Beklagte pflichtgemäß diese vorgeschriebene Belehrung vorgenommen, so hätte er seine Anträge innerhalb der Jahresfrist noch einmal wiederholt.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundeswehrdienstleistungszentrum C..., in Gestalt des Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, zu verpflichten ihm antragsgemäß Trennungsgeld zu gewähren,

18

hilfsweise Trennungsgeld im Wege des Schadensersatzes zu gewähren,

19

weiter hilfsweise festzustellen, dass ihm im Dezember 2010 durch Herrn Feldwebel A... erteilte Auskunft, dass die Jahresfrist abgelaufen sei, falsch war.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Klage sei verfristet eingereicht und daher unzulässig. Des Weiteren verweist sie auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Der Vortrag des Klägers, er habe beim zuständigen Rechnungsführer Trennungsgeldanträge abgegeben, werde bestritten. Zudem werde ebenso bestritten, dass dieser dem Kläger mitgeteilt habe, dass die Jahresfrist bereits abgelaufen sei.

23

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

24

Der Hauptantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die Hilfsanträge sind beide bereits unzulässig.

25

Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - statthaft. Darüber hinaus ist die Klage auch fristgerecht erhoben worden. Zwar hat der Kläger die Klagefrist von einem Monat nach § 74 Abs. 1 VwGO nicht eingehalten, ihm ist der Beschwerdebescheid am 12. September zugegangen, eine Klageerhebung erfolgte jedoch erst am 14. Oktober, allerdings ist hier gemäß § 58 Abs. 2 VwGO von einer Ausschlussfrist von einem Jahr auszugehen, da die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO nicht entspricht. Unrichtig kann eine Belehrung auch dann sein, wenn sie irreführende Hinweise oder Zusätze enthält, die generell geeignet sind, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abhalten können, den Rechtsbehelf überhaupt oder rechtzeitig einzulegen. Hinweise, die zwar nach § 58 Abs. 1 nicht zwingend erforderlich, aber in die Belehrung mit aufgenommen sind, bewirken die Unrichtigkeit der Belehrung insgesamt, wenn sie selbst nicht richtig sind. So verlangt § 58 Abs. 1 VwGO zwar nicht die Belehrung über das in § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO normierte Formerfordernis. Wird der Betroffene aber dahingehend falsch belehrt, so setzt eine solche Belehrung, weil unrichtig und deshalb die Rechtsverfolgung erschwerend, die Widerspruchsfrist nicht in Lauf (vgl. Urteil VG Neustadt, Urteil vom 10. September 2010 – 2 K 156/10.NW –, juris; Schoch/Schneider/Bier/Meissner/Schenk VwGO § 58 Rn. 58 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 58 Rn. 13).

26

Der Widerspruchsbescheid des Beklagten enthielt den fehlerhaften Zusatz, dass die Klage im Falle der Erhebung in elektronischer Form den Vorschriften der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzberichten im Lande Nordrhein-Westfalen, unter Verweis auf die Fundstelle, genügen müsse. Dieser Zusatz ist fehlerhaft, da er auf die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten von Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2008 hätte verweisen müssen. Sie war auch irreführend und geeignet die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verhindern, da die Landesverordnung von Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen der elektronischen Klageerhebung am Verwaltungsgericht Trier nichts beinhaltet.

27

In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Trennungsgeld gemäß §§ 1, 9 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland, TrennungsgeldverordnungTGV - zu.

28

Zwar ist der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 TGV trennungsgeldberechtigt, und es liegt auch in seiner Ernennung zum Soldaten auf Zeit eine Trennungsgeld auslösende Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TGV vor, jedoch hat der Kläger die gesetzlich vorgeschriebene Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 TGV von einem Jahr nicht eingehalten.

29

Gemäß § 9 Abs. 1 TGV müssen die erforderlichen Anträge schriftlich innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr gestellt werden. Versäumt der Berechtigte, das Trennungsgeld vor Ablauf der Ausschlussfrist zu beantragen, erlischt nicht nur der bis dahin entstandene Anspruch auf die Gewährung von Trennungsgeld; darüber hinaus darf ihm wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist auch weder für die Zeit, die weniger als ein Jahr zurückliegt, noch für die Zukunft aus Anlass derselben dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld gewährt werden (VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, Rn. 19, juris).

30

Nach seinem im gerichtlichen Verfahren korrigierten Vortrag hat der Kläger seine Trennungsgeldanträge im Dezember 2010, nach entsprechender Auskunft seines Feldwebels, nicht zu den Akten gereicht. Er hat erstmalig Anträge auf Trennungsgeld im April 2012 gestellt. Damit ist die Ausschlussfrist abgelaufen. Für die Fristberechnung im Fall des Klägers bestand zwar hier die Besonderheit, dass aufgrund des Widerrufs der Umzugskostenvergütung die Frist nicht bereits mit der an sich auslösenden Maßnahme im Dezember 2008, der Berufung in das Soldatenverhältnis auf Zeit, zu laufen begonnen hat, sondern – nach eigenen Angaben der Beklagten - erst mit Wirksamwerden des Widerrufs der Umzugskostenvergütung am 10. Dezember 2010. Jedoch endete die Antragsfrist nach § 9 Abs. 1 TGV am 9. Dezember 2011.

31

Nach dem Vortrag des Klägers kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist oder die Unzulässigkeit der Berufung auf deren Ablauf durch die Beklagte in Betracht.

32

Das Gericht konnte den Beweisantrag des Klägers, den Feldwebel Herrn F... zu der Behauptung, er habe dem Kläger im Dezember 2010 mitgeteilt, dass die Jahresfrist für die Stellung eines Trennungsgeldantrages verstrichen sei, und er deshalb die Trennungsgeldanträge des Klägers nicht angenommen habe, ablehnen und ohne Zeugenvernehmung in der Sache entscheiden, da es auf die Aussage des Zeugen, diese als wahr unterstellt, nicht ankam. Für die Behandlung von Beweisanträgen gilt, dass das Gericht von einer Beweiserhebung absehen darf, wenn das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt wird und es dementsprechend auf das angebotene Beweismittel nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 02. März 2010 – 6 B 72/09, 6 B 72/09 (6 PKH 28/09) –, Rn. 8, juris).

33

So liegt der Fall hier. Unterstellt man die fehlerhafte Auskunft des Feldwebels in Bezug auf die Antragsfrist wie auch die darauf begründete abgelehnte Annahme der Trennungsgeldanträge, so stehen dem Kläger dennoch die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Blickwinkel zu.

34

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nicht möglich (VG München, Urteil vom 15. April 2010 – M 17 K 09.1439 -, Rn. 21 f., juris). Daher kann auch der Vortrag des Klägers, dass er aufgrund der fehlerhaften Auskunft seines Rechnungsführers und dessen Weigerung die Anträge anzunehmen, nicht zum Erfolg verhelfen. Ist eine Wiedereinsetzung in die Ausschlussfrist nicht möglich, so kann auch ein unterstelltes fehlerhaftes und gegebenenfalls fürsorgewidriges Verhalten des Dienstherrn nicht dazu führen, dass die fristgemäße Einreichung der Anträge fingiert wird. Dieses Verhalten würde bei einer möglichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerade das Nichtverschulden der Nichteinhaltung der Frist begründen.

35

Eine Berufung auf die Ausschlussfrist durch die Beklagte stellt auch unter Zugrundelegung eines Fehlverhaltens des Feldwebels keine Form der unzulässigen Rechtsausübung dar. Die Auskunft dahingehend, dass die Ausschlussfrist nach § 9 Abs. 1 TGV bereits abgelaufen sei und die Nichtannahme der Trennungsgeldanträge begründen kein qualifiziertes Fehlverhalten.

36

Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Der Dienstherr muss im Rahmen der ihm obliegenden sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel personelle Maßnahmen planen können. Dazu muss er annähernd übersehen können, mit welchen Forderungen aus früheren Versetzungen und Abordnungen er künftig zu rechnen hat, um durch weitere dienstrechtliche Maßnahmen dieser Art den Haushalt nicht unangemessen zu belasten. Er hat somit ein berechtigtes Interesse an der Schaffung klarer Verhältnisse. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht für die Antragstellung im Allgemeinen aus (BVerwG Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34/79 -, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – 6 C 34/79 –, BVerwGE 65, 197).

37

Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Besoldungs- und Versorgungsansprüchen und sonstigen Ansprüchen auf Dienstbezüge den Ablauf einer Ausschlussfrist bzw. die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Jedoch kann dies unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein, wenn der Soldat durch ein Verhalten des Dienstherrn veranlasst worden ist, den Anspruch nicht innerhalb der Frist geltend zu machen. Dies erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (BVerwG, Urteil vom 25. April 1982 - 6 C 34/79 -; VG Köln, Urteil vom 27. April 2012 – 9 K 4550/10 –, juris; nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 A 1338/12 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, juris).

38

Ein solche qualifiziertes Fehlverhalten kann in der Falschauskunft des Rechnungsführers, diese als wahr unterstellt, nicht gesehen werden. Insbesondere hat der Kläger die erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten vermissen lassen.

39

Zunächst ergibt sich aus dem Charakter der Ausschlussfrist und der fehlenden Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens eng zu verstehen sind. Ein Verhalten, das zu einer Wiedereinsetzung berechtigen würde, kann nicht bereits die Voraussetzungen eines qualifizierten Fehlverhaltens erfüllen, da ansonsten über die Berufung auf ein qualifiziertes Fehlverhalten und den Grundsatz von Treu und Glauben die fehlende Möglichkeit einer Wiedereinsetzung umgegangen werden könnte. Aus diesen Gründen muss sich die Berufung auf diesen Grundsatz als absoluter Ausnahmefall erweisen.

40

Ein solcher liegt hier jedoch nicht vor. Die Falschauskunft und verweigerte Annahme der Anträge durch den Rechnungsführer, begründet hier – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles - kein qualifiziertes Fehlverhalten. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Rechnungsführer den Akten entnehmen konnte, dass der Kläger bereits zum Dezember 2008 sein Dienstverhältnis aufgenommen hatte. Unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes war im Dezember 2010 die Ausschlussfrist von einem Jahr abgelaufen. Dem Rechnungsführer ist hier vorzuhalten, dass er den Widerruf der Umzugskostenzusage nicht berücksichtigt hatte, mit der Folge, dass die Frist erst im Dezember 2010 zu laufen begonnen hatte, und damit seine Auskunft, die Ausschlussfrist sei abgelaufen, fehlerhaft war. Diese fehlerhafte Auskunft hätte sich dem Kläger jedoch als falsch aufdrängen müssen. Der Widerruf der Umzugskostenzusage ist auf die Beschwerde des Klägers hin ergangen. Ihm war daher bekannt, dass ihm die Umzugskostenzusage zu Unrecht erteilt worden ist. Diese hat er angegriffen, um Trennungsgeldansprüche geltend machen zu können. Ihm musste es sich daher aufdrängen, dass mit dem Widerruf der Umzugskostenzusage nicht zeitgleich bzw. bereits schon während des laufenden Beschwerdeverfahrens, der Anspruch auf Trennungsgeld wegen Fristablauf ihm nicht mehr zustehen konnte. Er hätte sich mit seinem Vorwissen auf die Aussage des Rechnungsführers nicht verlassen dürfen. Er hätte entweder auf die Abgabe der Anträge bestehen müssen bzw. wenn die Annahme verweigert wurde, sich erkundigen und den formellen Weg beschreiten müssen. Ist der Kläger jedoch den Hinweisen des Rechnungsführers in der Folgezeit nicht weiter nachgegangen, so hat er die zu fordernde übliche Sorgfalt in eigener Angelegenheit nicht walten lassen. Auch das Verhalten des Rechnungsführers hat es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, seine rechtswahrenden Schritte zu unternehmen.

41

Aus diesen Gründen greift der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht durch.

42

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch aus §§ 1, 9 TGV der Kläger auch aus dem vorgelegten Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 3. August 2011 er nichts für sich herleiten kann. Die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV lief im Dezember 2010 ab. Zu diesem Zeitpunkt war der zitierte Erlass noch nicht in Kraft. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand insoweit auch keine allgemeine Aufklärungspflicht oder eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung der Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 - und vom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2011 - 5 LB 218/09-, VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 12. Juni 2014 – 6 A 5217/12 –, jeweils juris).

43

Der erste Hilfsantrag ist in der Sache bereits unzulässig. Er ist als Leistungsklage statthaft, jedoch fehlt es an dem nach § 23 Wehrbereichsordnung (WBO) notwendigen Beschwerdeverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, BVerwGE 114, 350, Rn. 15, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 30. Mai 2008 – B 5 K 07.365 –, juris).

44

Zwar hat der Kläger einen Antrag auf Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn wegen Fürsorgepflichtverletzung gestellt, jedoch das nach § 23 WBO erforderliche Beschwerdeverfahren im Vorfeld noch nicht durchgeführt. Dem Kläger ist nicht darin zuzustimmen, dass das erforderliche Beschwerdeverfahren bereits im Beschwerdeverfahren bezüglich der Trennungsgeldanträge enthalten war. Es fehlte an der expliziten oder sich auch aus den Umständen ergebenden Geltendmachung des Trennungsgelds in Form von Schadensersatz im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens. Diese erfolgte erst am 14. November 2014 nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Allein der Vortrag betreffend eine Fürsorgepflichtverletzung beinhaltet nicht zeitgleich einen Antrag auf Zuerkennung von Schadensersatz.

45

Auch eine Entbehrlichkeit des Beschwerdeverfahrens - unter gegebenenfalls entsprechender Anwendung der Fallgruppen zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens - kommt hier nicht in Betracht. Die hier allein in Erwägung zu ziehende Konstellation der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in den Fällen, in denen das Verhalten der Widerspruchsbehörde mit großer Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass ein Widerspruch keinen Erfolg hat (Kopp/Schenke, VwGO, § 68, Rn. 30), liegt nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte bei entsprechendem Vortrag ebenso entschieden hätte, wie im Beschwerdeverfahren betreffend den Trennungsgeldantrag. In diesem Verfahren hat sie sich nur zu Fragen der Ausschlussfrist verhalten. Ausführungen zur Fürsorgepflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Schadensersatzbegehren erfolgten nicht. Daher kann nicht angenommen werden, dass nach dem Beschwerdeverfahren die Entscheidung der Beklagten offensichtlich auf der Hand lag.

46

Auch der zweite Hilfsantrag ist aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Wie bereits ausgeführt, kann der Kläger sein Schadensersatzbegehren im Wege der Leistungsklage verfolgen, sobald das erforderliche Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist. Die Feststellungsklage ist hingegen gemäß § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber der Gestaltungs- oder Leistungsklage subsidiär.

47

Aus diesem Grund ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

48

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124 a VwGO).

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt.


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. April 2016 - 10 K 2463/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.880,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger genannte Zulassungsgrund des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag dargelegten und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen.
1. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet der Kläger sich gegen die Einschätzung in dem angefochtenen Urteil, Trennungeld könne ihm deswegen nicht gewährt werden, weil er innerhalb der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV keinen entsprechenden Antrag gestellt habe und die Berufung der Beklagten auf diesen Umstand nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auch nicht treuwidrig sei. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, das Unterlassen einer Belehrung sei nur dann mit einer unzutreffenden Belehrung in qualitativer Hinsicht vergleichbar und löse den Einwendungsausschluss wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit nur aus, wenn eine Rechtspflicht zum Tätigwerden bestehe. Hieran fehle es. Der Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 20.01.1983 über die Unterrichtung von Bundeswehrangehörigen über Ansprüche auf Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld und Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen solle lediglich der Organisation des internen Dienstbetriebs dienen, indem er ein bestimmtes Verhalten der nachgeordneten Dienststellen, insbesondere der personalverwaltenden, sicherstelle. Denn er knüpfe weder an ein bestimmtes gesetzliches Tatbestandsmerkmal an, das im Wege einer Verwaltungsvorschrift bindend konkretisierend ausgelegt werde, noch gehe es im vorliegenden Fall um die Lenkung des Ermessens zum Zwecke dessen gleichmäßiger Ausübung. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, dass der Erlass von 1983 eine Verwaltungsvorschrift darstelle, die über die Rechtsfigur der Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung erlangen könnte, lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Selbstbindung nicht vor. Denn erforderlich wäre, dass eine tatsächliche Verwaltungspraxis bestanden habe, von der im Falle des Klägers gleichheitswidrig abgewichen worden sei. Auch dies sei aber für die Zeit ab 2005 zu verneinen. Der Vortrag des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr erscheine plausibel. Dem Kläger sei es nicht gelungen, die entsprechenden Angaben substantiiert in Zweifel zu ziehen. Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn könne schließlich auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte, obwohl sich die Rechtslage geändert gehabt habe, offensichtlich erst 2012 das Merkblatt angepasst habe. Dass sie sich dazu entschlossen habe, zunächst anstelle der Aktualisierung des Merkblattes von dessen Verteilung abzusehen, könne verwundern. Es begründe aber kein solches Fehlverhalten, das einen Verstoß gegen Gebot von Treu und Glauben begründen könnte.
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Trennungsgeld auch in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs nicht zu. Denn es fehle an der erforderlichen Fürsorgepflichtverletzung. Auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch komme nicht in Betracht. Die Klage gelange schließlich nicht unter Heranziehung des Folgenbeseitigungsanspruchs zum Erfolg, weil die unterbliebene Unterrichtung des Klägers kein rechtswidriges hoheitliches Handeln darstelle.
2. a) Dem setzt der Kläger zunächst entgegen, dass der Erlass von 1983 als Reaktion auf einen entsprechenden Bundestagsbeschluss und in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine Hinweispflicht zugunsten der Beamten begründe. Art. 20 Abs. 3 GG gelte auch für interne Weisungen, Verfügungen, Erlasse und Richtlinien, die zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises erlassen worden seien.
Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Verwaltungserlasse sind weder Normen noch Verwaltungsentscheidungen. Sie sind Vorgaben für die Verwaltungspraxis und können ebenso wie die - im Falle der Abweichung von der Erlasslage allein maßgebliche - Verwaltungsübung keine unmittelbaren Rechte oder Ansprüche begründen, sondern, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, nur über eine Selbstbindung i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung erlangen. Allerdings scheidet auch insoweit eine „Gleichheit im Unrecht“ aus. Art. 20 Abs. 3 GG besagt nichts anderes, sondern enthält das Prinzip des Vorrangs des Gesetzes, dem zufolge das Gesetzesrecht Vorrang hat gegenüber von der Exekutive gesetzten Normen und anderen Verwaltungsentscheidungen (vgl. BFH, Beschluss vom 28.11.2016 - GrS 1/15 -, Juris m.w.N.). Maßgeblich ist damit, dass das Eingreifen der Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 TGV tatbestandlich nicht davon abhängt, dass der Beamte zuvor hierüber belehrt worden ist. Diese Ausschlussfrist dient dazu, Rechtssicherheit durch klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und die Verwaltungsdurchführung zu vereinfachen. Zudem soll der Dienstherr davor geschützt werden, noch nach unverhältnismäßig langer Zeit mit Anträgen auf Leistung von Dienstbezügen wie Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld u.a. belastet zu werden. Auch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch solche Ausschlussfristen nicht in einer mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) unvereinbaren Weise verletzt. Eine Frist von - wie hier - einem Jahr reicht auch für die Antragstellung im Allgemeinen mehr als aus (vgl. zur Ausschlussfrist nach dem Bundesumzugskostengesetz BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris m.w.N.).
Vor diesem Hintergrund ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet, gegenüber Ansprüchen den Ablauf einer Ausschlussfrist geltend zu machen. Damit kann dies auch nur unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Dienstherr muss durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Betroffenen die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht haben (vgl. zur Ausschlussfrist nach der TGV: Senatsurteil vom 22.08.1989 - 4 S 2247/88 -, ZBR 1990, 328; BAG, Urteil vom 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 -, Juris). Dieses qualifizierte Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, muss den Beamten zudem veranlasst haben, den Anspruch nicht rechtzeitig geltend zu machen. Einem behördlichen Fehlverhalten ohne Auswirkungen auf die Entschließung des Beamten, der z.B. in - anderweitig erlangter - Kenntnis einer Frist bis zu deren Ablauf keinen Antrag stellt, kommt keine Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32.81 -, Juris, zur Einrede der Verjährung).
Zunächst vermag auch der Senat einen Gleichheitsverstoß in der Praxis nicht zu erkennen, nach der jedenfalls das Lehrpersonal an den Hochschulen nicht ausdrücklich oder nicht weitergehend als mit dem Hinweis - wie hier im Schreiben des Bundesministeriums für Verteidigung vom 29.06.2009 - auf die Geltung der Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Rechtslage informiert wurde. Dafür, dass die Beklagte unter vergleichbaren Umständen von Amts wegen umfassendere Hinweise erteilt hat, kann der Senat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keine Anhaltspunkte erkennen. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht vertretbar wäre, wonach der Vortrag der Beklagten schlüssig und plausibel ist, die seit einer Rechtsänderung im Jahr 2005 nicht mehr zutreffenden Belehrungen seien nicht mehr verwendet und erst im Jahr 2012 aktualisiert worden, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz auf und ist auch nicht sonst wie ersichtlich. Ob im Zuständigkeitsbereich anderer Ministerien eine andere Praxis bestanden hat, ist ebenso unerheblich, wie die dortige Erlasslage, weil der Gleichheitsgrundsatz immer nur auf den jeweiligen Zuständigkeitsbereich bezogen Anwendung finden kann.
Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Unterrichtung dem Kläger gegenüber pflichtwidrig unterlassen worden wäre, der Ablehnung seines Anspruchs unter Berufung auf die Ausschlussfrist der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegenstünde. Es fehlt an der weiteren Voraussetzung, dass dieses Unterlassen der Anlass dafür war, dass der Kläger seinen Trennungsgeldanspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht hat. Denn nach dem Verhalten der Beklagten, die lediglich auf die Geltung der bundesbeamtenrechtlichen Regelungen hingewiesen hat, konnte und durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass für die sich hieraus ergebenden Ansprüche keine Ausschlussfristen gelten, soweit die Beklagte nicht ausdrücklich hierauf hinweist (vgl. hierzu auch unten b)). Einen solchen Eindruck hat die Beklagte auch im Übrigen nicht erweckt. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass allein ein behördeninterner Erlass kein schützenswertes Vertrauen begründen kann. Zudem spricht viel dafür, dass der Kläger, wenn er innerhalb der insoweit zu betrachtenden Frist für die Antragstellung Kenntnis von dem Erlass gehabt haben sollte, auch die gesetzliche Frist gekannt haben dürfte. Dass ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt eine bestimmte Informationspraxis bekannt gewesen wäre, auf die er vertraut hätte, macht der Kläger selbst nicht geltend. Damit hat die Beklagte den Kläger aber nicht davon abgehalten, sich selbst rechtzeitig vor Ablauf der Antragsfrist zu informieren.
10 
b) Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, war die Beklagte nicht aufgrund von Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, den Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfrist aufmerksam zu machen, so dass auch ein Schadensersatzanspruch ausscheidet. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihm bei Dienstantritt die Ablehnung einer Umzugskostenzusage übergeben worden sei und er bei dieser Gelegenheit ohne Weiteres auf das Bestehen von Trennungsgeldansprüchen und auf die bestehende Jahresfrist hätte hingewiesen werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts obliegt dem Dienstherrn keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung seiner Bediensteten über alle für sie einschlägigen Vorschriften; dies gilt vor allem dann nicht, wenn es sich - wie hier - um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei den Beamten vorausgesetzt werden können oder die sie sich unschwer verschaffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris). Die Beklagte konnte daher erwarten, dass sich der Kläger als Beamter des höheren Dienstes, der in der maßgeblichen Zeit eine Professor im Öffentlichen Recht an der Hochschule des Bundes wahrnahm und als Rechtsanwalt u.a. mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Beamtenrecht tätig ist, mit der Ausschlussfrist vertraut macht und etwaige Zweifel durch Rückfrage bei der zuständigen Stelle klärt. Besondere Umstände, die gleichwohl eine Belehrungspflicht hätten auslösen können, etwa weil sich der Beamte für den Dienstherrn erkennbar in einem Irrtum befindet oder er diesen um eine Auskunft bittet (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 6 C 34.79 -, Juris), lagen im Falle des Klägers nicht vor.
11 
c) Der Kläger macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs abgelehnt. Bezugspunkt sei nämlich nicht die Vergleichssituation zwischen einem Bürger, der sozialrechtliche Ansprüche stelle, und einem Beamten, sondern in beiden Rechtsgebieten allein die unterlassene Belehrung. Zudem sei die Wertung des Verwaltungsgerichts zweifelhaft, dass bei Leistungsempfängern im Sozialbereich stets mit einem im Vergleich zu Beamten vorhandenen erheblichen Informationsgefälle zu rechnen sei.
12 
Auch diese Einwände greifen nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht unbesehen auf die Gebiete des allgemeinen Verwaltungsrechts übertragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1988 - 3 C 48.86 -, Juris). Ihre Anwendung kann auf im Verwaltungsrecht geregelte besondere Sozialleistungsansprüche zwar in Betracht kommen, wenn Pflichtverletzungen in einem sozialrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren durch Naturrestitution auszugleichen sind und keine Spezialregelungen bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 3 C 36.10 -, Juris zu Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes). An einem insofern vergleichbaren Fall fehlt es aber hier. Es geht um Ansprüche des Beamten gegenüber seinem - früheren - Dienstherrn, die allein beamtenrechtlichen Grundsätzen unterliegen. Nach diesen kommt ein Schadensersatzanspruch des Beamten wegen einer - hier, wie dargelegt, nicht vorliegenden - Fürsorgepflichtverletzung in Betracht. Daneben ist kein Raum für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, der an im Verhältnis Beamter-/Dienstherrn nicht maßgebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten des Sozialleistungsträgers oder für ihn handelnde Dritte im sozialrechtlichen Verfahren anknüpft.
13 
d) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht schließlich auch einen Folgenbeseitigungsanspruch zu Recht abgelehnt. Ein solcher Anspruch ist auf die Wiederherstellung des durch einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustandes gerichtet, der im Zeitpunkt des Eingriffs bestanden hat. Zu einem darüber hinausgehenden Erfolg kann er nicht führen. Er ermöglicht deshalb keinen Ausgleich für Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln verursacht worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39.99 -, Juris m.w.N.).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 63 Abs.2 Satz 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Streitwert entspricht dem Gesamtbetrag des begehrten Trennungsgeldes, der bei der Geltendmachung von bereits entstandenen Trennungsgeldansprüchen für zurückliegende Zeiträume (vgl. auch § 42 Abs. 3 Halbs. 1 GKG) ebenso maßgeblich ist, wie bei der Rückforderung zu viel gezahlten Trennungsgeldes. In diesen Fällen, in denen es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG keiner vorläufigen Wertfestsetzung bedarf, ist im Rahmen der Festsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG kein Raum für eine Reduzierung der bestimmten Geldsumme. Die im Falle der Gewährung laufenden Trennungsgeldes vorgesehene Reduzierung auf den Jahresbetrag nach Ziff. 1.6 und Ziff. 10.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen ist nicht einschlägig, weil sich der Streitwert insoweit unmittelbar aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ergibt (vgl. zu § 13 Abs. 2 bzw. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.: OVG Rheinl.-Pfalz, Beschlüsse vom 21.01.1997 - 10 E 13383/96 - und vom 25.02.2000 -2 E 10242/00 -, jeweils Juris; a.A. zu § 52 Abs. 3 GKG: OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 10.08.2016 - 1 A 429/15 -, Juris; die auf § 51 Abs. 1 GKG beruhende Streitwertfestfestung im dort zitierten Beschluss des Saarl. OVG vom 09.09.2005 [- 1 Q 17/05 -, Juris] dürfte bei Klageerhebung - weitgehend - noch laufende Ansprüche betroffen haben).
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.