Verwaltungsgericht Trier Urteil, 20. Jan. 2015 - 1 K 1811/14.TR
Gericht
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Feststellung, dass die räumliche Verlegung des Kundgebungsortes der Versammlung am 3. September 2014 rechtswidrig war.
- 2
Der Kläger zu 1) meldete für die Klägerin zu 2) am 31. August 2014 beim Ordnungsamt Trier eine Kundgebung für den 3. September 2014 im Bereich des Porta Nigra Vorplatzes in Trier an, an der voraussichtlich 10 Personen teilnehmen sollten. Zeit und Thema der Versammlung wurden im Rahmen des vor der Versammlung geführten Kooperationsgesprächs dahingehend geändert, dass Gegenstand der Anmeldung eine Versammlung für den 3. September 2014 ab 15:00 Uhr mit dem Thema „Gegen das herrschende Machtkartell und Fremdbestimmung – Für Volkssouveränität und freie Wahlen ohne staatliche Manipulation!“ sein sollte. Als Versammlungsort war der Bereich der Commerzbank in der Simeonstraße/Ecke Margarethengässchen vorgesehen. Anlass der Versammlung war der zum gleichen Zeitpunkt geplante Besuch des Bundespräsidenten Gauck in Trier, der zusammen mit der Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz und dem Oberbürgermeister der Stadt Trier die Porta Nigra besuchen wollte. Im Kooperationsgespräch zwischen dem Kläger zu 1) als Vertreter der Klägerin zu 2) und der Stadt Trier machte ersterer deutlich, dass die Veranstalterin den Bundespräsidenten mit politischen Forderungen, sowie seiner Bezeichnung der NPD-Mitglieder als „Spinner“ im Bundestagswahlkampf 2013 und den Oberbürgermeister mit dem Vorwurf der städtischen Einflussnahme auf die Trierer Ratswahl vom 25. Mai 2014 konfrontieren wolle.
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Bereits am 1. Februar 2014 fand eine Versammlung der NPD im anvisierten Kundgebungsbereich der Commerzbank statt, bei der es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Versammlungsteilnehmern und Gegendemonstranten kam. Aus der polizeilichen Einsatzdokumentation ergibt sich, dass die Gegendemonstranten auf Distanz gehalten worden sind, jedoch sukzessiven Zulauf erfuhren und auf ca. 50 Personen anwuchsen. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen den zwei Gruppen, als eine 5-köpfige Personengruppe zu der Versammlung der NPD hinzustoßen wollte. Daraufhin verließen mehrere Personen dieser Kundgebung den Versammlungsbereich und beteiligten sich an der Auseinandersetzung. Durch starken Polizeieinsatz konnten die Personen getrennt werden, wobei ein Versammlungsteilnehmer der NPD verletzt wurde.
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Mit Bescheid vom 2. September 2014 untersagte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2) die Durchführung der Versammlung sowohl auf dem ursprünglich geplanten Bereich des Porta Nigra Vorplatzes, als auch im Bereich der Commerzbank in der Simeonstraße/Ecke Margarethengässchen. Stattdessen wurde die Versammlung in den Bereich des Simeonstiftplatzes verlegt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Versammlung an dem beantragten Ort nicht durchgeführt werden könne. Der Bundespräsident sei mit der höchsten Sicherheitseinstufung zu schützen, so dass Versammlungen im „inneren Sicherheitsbereich“, d.h. dem vom Bundespräsidenten und seiner Begleitung unmittelbar zu passierenden Straßenraum, aus Sicherheitsgründen nicht zugelassen werden könnten. Die derzeitige Einsatzkonzeption der Polizeidirektion Trier, die für die Einsatzmaßnahmen im Stadtgebiet Trier verantwortlich sei, sehe vor, die Porta Nigra und ihr Umfeld, insbesondere die Zu- und Abfahrten der Kolonne des Bundespräsidenten besonders zu schützen.
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In der Vergangenheit hätten Anmeldungen des NPD-Kreisverbandes regelmäßig Proteste hervorgerufen, die sich in offiziell angemeldeten Kundgebungen, aber auch in unorganisierten und stets sehr heftigen Protesten geäußert hätten. Seien bei der NPD zwischen 10 bis maximal 30 Kundgebungsteilnehmer zu erwarten, so seien im gegnerischen Lager regelmäßig mindestens 50 bis zu 100 Teilnehmer festzustellen. Inzwischen sei eine Versammlungsanmeldung des Vereins „Für ein buntes Trier, gemeinsam gegen Rechts e.V.“ eingegangen. Die Polizei rechne mit einer erheblichen Mobilisierung von Teilnehmern im dreistelligen Bereich. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass regelmäßig gewalttätige Auseinandersetzungen stattfänden, die von der NPD zumindest billigend in Kauf in genommen, wenn nicht gar provoziert worden seien. Dies habe sich am 1. Februar 2014 im Rahmen der Gegenkundgebung zu einer NPD Mahnwache letztmalig sehr massiv vor der Commerzbankfiliale in der Simeonstraße gezeigt.
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Auch am 14. September 2013 seien im Rahmen eines Aufzugs der NPD Versammlungsteilnehmer mit Quarzhandschuhen bewaffnet sowie alkoholisiert festgestellt worden. Die Einwirkungsmöglichkeiten des Klägers zu 1) auf die eigenen Teilnehmer seien damals stark eingeschränkt gewesen. Während der Versammlung sei von Seiten der Polizei festgestellt worden, dass der Kläger zu 1) damals auch selbst Bier konsumiert habe. Diese Erfahrungswerte könnten prognostisch auch auf die angemeldete Kundgebung der NPD und zu erwartender Protestaktionen Anwendung finden.
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Würde die angemeldete NPD Mahnwache auf dem Porta Nigra Vorplatz durchgeführt werden, so könne daher der für den Schutz des Bundespräsidenten erforderliche Sicherheitsbereich nicht eingerichtet werden. Es sei dann zu erwarten, dass sich Proteste auf engem Raum zwischen Porta Nigra und Eingang Fußgängerzone möglicherweise unkontrolliert entladen würden und die Situation damit insgesamt unbeherrschbar werde.
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Dies gelte zunächst unabhängig davon, ob eine Gegendemonstration stattfinde oder nicht. Nach der Stellungnahme der Polizei sei der Bereich zwingend von jeglichen Versammlungen freizuhalten. Der Umstand, dass eine Gegendemonstration stattfinden werde, führe lediglich zu einer Verschärfung der Situation. Unter diesen Umständen könne die Sicherheit des Bundespräsidenten nicht gewährleistet werden, denn die Konflikte würden im unmittelbaren Bewegungsbereich des Präsidenten ausgetragen. Aus polizeilicher Sicht müsse bei der Wahl einer alternativen Örtlichkeit eine Entfernung zum Aufenthaltsort des Bundespräsidenten eingehalten werden, der größer als die Entfernung, die mit einem Wurfgegenstand überbrückt werden könne, sein müsse. Da sich der Bundespräsident auf dem Vorplatz der Porta Nigra bewegen werde, scheide der angrenzende Bereich für jegliche Kundgebung absolut aus. Zu diesem Bereich gehöre auch der Bereich vor der Commerzbank, der lediglich durch einen kleinen Gebäudevorsprung von dem Porta Nigra Vorplatz getrennt sei und ca. 15 m entfernt liege. Die einzige adäquate Örtlichkeit in räumlicher Nähe sei der Simeonstiftplatz.
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Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.
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Am 2. September 2014 legte die Klägerin zu 2) Widerspruch gegen den Bescheid ein und stellte beim erkennenden Gericht einen Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. September wiederherzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Versammlung Bezug nehme auf den Besuch des Bundespräsidenten. Die NPD lege Wert auf eine Versammlung im Blickfeld der Porta Nigra. Sie wolle sichtbar ihren Protest gegen Äußerungen des Bundespräsidenten sowie Wahlbeeinflussung durch den Oberbürgermeister der Stadt Trier zur Schau tragen. Gewalttätige Auseinandersetzungen in der Vergangenheit seien niemals von ihren Teilnehmern an der Versammlung ausgegangen.
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Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 3. September 2014, Az.: 1 L 611/14.TR, wurde der Antrag mit einer Klarstellung zum genau zugewiesenen Versammlungsort abgelehnt.
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Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Klägerin zu 2) vom 3. September 2014. Mit Beschluss vom gleichen Tag - 7 B 10838/14.OVG – wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Beschwerde zurück. Es führte aus, dass sich nicht feststellen lasse, ob die angefochtene räumliche Verlegung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig sei. Es sei fraglich, ob angenommen werden könne, dass hinreichend belegt sei, dass von der Versammlung der Klägerin zu 2) eine Gefahr ausgehe. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle aufgrund des Gewichts des Schutzes von Leib und Leben des Bundespräsidenten, der nach Einschätzung der Polizeidirektion nicht gewährleistet werden könne, zu Lasten der Klägerin aus.
- 13
Der Kläger zu 1) hat im Namen der Klägerin zu 2) am 2. Oktober 2014 und mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 auch im eigenen Namen Klage erhoben. Zur Begründung führen sie ergänzend aus, dass die Kundgebung außerhalb der Seh- und Hörweite des Bundespräsidenten stattgefunden habe. Der vorgeschlagene Alternativstandort vor der Commerzbank sei sicherheitstechnisch vom Bundespräsidenten weit genug entfernt gewesen. Da der NPD-Kreisverband Trier auch in Zukunft Aktionen gegen Politiker plane, die sich öffentlich gegen die NPD aussprächen, bestehe auch Wiederholungsgefahr und damit ein Feststellungsinteresse. Zur Frage der Klagebefugnis trägt der Kläger zu 1) ergänzend vor, dass er die Klage auch als Privatperson erhoben habe, da die Bescheide ihn als Anmelder, Organisator, Teilnehmer und Hauptredner in seinem Recht, seine Meinung in Sichtweite des Bundespräsidenten kund zu tun, verletzt habe.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 rechtswidrig war.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Klage sei bereits unzulässig, da der Kläger zu 1) des vorliegenden Verfahrens keinen Bescheid seitens der Stadt erhalten habe. Adressat des Bescheides vom 2. September 2014 sei die Klägerin zu 2) gewesen.
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Des Weiteren seien die Anforderungen an die Inanspruchnahme der Nichtstörer erfüllt. Aufgrund der räumlichen Enge der Innenstadt und aufgrund der Vielzahl der Besucher habe die Polizei die erforderliche Trennung der Kundgebungsteilnehmer von den Gegendemonstranten im Bereich Simeonstraße polizeilich als nicht herstellbar angesehen, ohne Rechtsgüter unbeteiligter Dritter erheblich zu beeinträchtigen. Des Weiteren sei zu berücksichtigen gewesen, dass bei der An- bzw. Abreise, die über die Simeonstraße habe stattfinden müssen, der Bundespräsident, seine Begleiter bzw. Passanten hätten verletzt oder Fahrzeuge hätten beschädigt werden könnten. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Polizeidirektion Trier vom 2. September 2014 vollinhaltlich Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte die Beklagte ihre Ausführungen zum „inneren Sicherheitsbereich“ mit den notwendigen Zu- und Abfahrtswegen dahingehend, dass nach dem Sicherheitskonzept der Polizei, auf das die Ordnungsbehörde keinen Einfluss gehabt habe, zum Zeitpunkt des Bescheides vorgesehen gewesen sei, dass die Wagenkolonne des Bundespräsidenten im Bereich der Commerzbank stehen und der Bundespräsident nach dem Empfang von dort abfahren sollte. Diese Planung sei im Rahmen des Kooperationsgesprächs angesprochen worden.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte 1 L 1611/14.TR. Die genannten Unterlagen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage des Klägers zu 1) ist bereits unzulässig, die Klage der Klägerin zu 2) ist zulässig jedoch unbegründet.
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Die Klagen sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - statthaft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung - wie hier - entsprechende Anwendung findet (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21/07 –, BVerwGE 131, 216-234 m.w.N., juris).
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Die Klägerin zu 2) ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO als Adressatin der streitgegenständlichen Verfügung klagebefugt.
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Eine Klagebefugnis des Klägers zu 1) ist jedoch zu verneinen. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass eine Verletzung von Rechten möglich ist, die (abstrakt) auch dem Schutz Dritter in der Situation des Klägers zu dienen bestimmt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 42 Rn. 66). Die Klagebefugnis liegt danach nicht vor, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm (als subjektives Recht) zustehen können (BeckOK VwGO/Schmidt-Kötters, VwGO, § 42 Rn. 175).
- 25
Aus dem Vortrag des Klägers zu 1) ergibt sich nicht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung, da durch die örtliche Verlegung der durch die Klägerin zu 2) angemeldeten Versammlung subjektive Rechte des Klägers zu 1) als Anmelder, Organisator, Teilnehmer und Redner der Versammlung nicht berührt werden. Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz - GG - schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 63 f. juris). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, BVerfGE 69, 315-372; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, BVerfGE 128, 226-278, Rn. 64, juris).
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Durch die streitgegenständliche Verlegung des Kundgebungsortes ist nicht das Recht des Klägers zu 1) auf Teilnahme an einer Versammlung berührt, sondern das Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung, die Wahl des Versammlungsortes. Auf dieses Recht kann sich die Klägerin zu 2) als Veranstalterin berufen. Die Veranstalterin bestimmt durch ihre Anmeldung die Rahmenbedingungen der Versammlung für alle potentiellen Versammlungsteilnehmer und übt das beschriebene Selbstbestimmungsrecht aus. Dem Kläger zu 1) stand das Recht zu, an der Versammlung der Klägerin zu 2), so wie sie durch diese durchgeführt wurde, teilzunehmen und zu reden. Angemeldet und organisiert hat er die Versammlung als Kreisvorsitzender des NPD Kreisverbandes und nicht als Privatperson. Sein Rede- und Teilnahmerecht wird durch die örtliche Verlegung nicht tangiert. Der Bescheid der Beklagten stellt keinen drittbelastenden Verwaltungsakt für alle potenziellen Versammlungsteilnehmer dar, sondern nur für die Veranstalterin der Versammlung, die Klägerin zu 2).
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Die Klägerin zu 2) hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil angesichts des Vorbringens der Beteiligten ein Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit durch die streitige Verfügung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen "tiefgreifender" oder "gewichtiger" Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94). Solche Eingriffe können durch Beeinträchtigungen des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) bewirkt werden, gegen die Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in dem dafür verfügbaren Zeitraum typischerweise nicht erreichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, BVerfGE 110, 77-94, Rn. 28, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2012 - 7 A 10821/12.OVG -). Danach ist hier ein Feststellungsinteresse zu bejahen, da ein schwerwiegender Grundrechtseingriff in die Versammlungsfreiheit durch die örtliche Verlegung der Versammlung nicht von vornherein auszuschließen ist. Den Angaben der Klägerin zu 2) zufolge kam es ihr für das mit der Versammlung verfolgte Anliegen gerade darauf an, diese in örtlicher Nähe zum Besuch des Bundespräsidenten, der sich auf dem Porta Nigra Vorplatz aufhielt, durchzuführen, um einen Kommunikationszusammenhang herstellen zu können. Es kann demnach dahinstehen, ob ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu 2) auch unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr besteht.
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Die damit zulässige Klage der Klägerin zu 2) hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 2. September 2014 war rechtmäßig und verletzte die Klägerin zu 2) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.
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Die Verlegung des Kundgebungsortes von dem Vorplatz der Commerzbank, Ecke Simeonstraße/Margaretengässchen, auf den Simeonstiftplatz, war rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG – lagen vor. Zwar konnte weder aufgrund einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Versammlung der NPD selbst (II.), noch unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes (III.) die Verlegung des Versammlungsortes gerechtfertigt werden, jedoch war aufgrund des notwendig einzurichtenden Sicherheitsbereichs für den Bundespräsidenten (IV.) eine Versammlung an dem vorgesehenen Ort nicht möglich.
I.
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Dass die von der Klägerin angemeldete Veranstaltung eine Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG und damit des § 1 Abs. 1 VersG war, ist vorliegend nicht zweifelhaft (vgl. zum Versammlungsbegriff z. B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 23/06 –, BVerwGE 129, 42). Auch die Wahl des Versammlungsortes ist vom Schutz der Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, BVerfGE 69, 315-372; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, Rn. 16, juris). Der Verweis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf, dass es nicht geschützt sei „in die emotionalisierende Nähe eines politischen Besuchers zu gelangen“, verkennt, dass die Verlagerung von Demonstrationen in einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht- und Hörweite, das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung nur dann nicht berühren soll, wenn der kommunikative Zweck der Versammlung, nicht verfehlt oder auch erheblich beeinträchtigt wird (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2007 – 3 M 53/07 –, Rn. 42, juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da der Kommunikationszusammenhang für die Klägerin zu 2) im Vordergrund stand, und der Zweck der Versammlung war, den Bundespräsidenten durch Redebeiträge direkt anzusprechen.
- 31
Nach § 15 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder – in Ausnahmefällen - Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Danach kann im Einzelfall geboten sein, dass die Versammlung an einem anderen Ort als dem in der Anmeldung angegebenen stattzufinden hat. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 31 BvR 341/81 –, BVerfGE 69, 315-372, Rn. 80, juris; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris, Rn. 17 m.w.N). Vielmehr ist für die Gefahrenprognose ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt erforderlich. Allerdings müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, BVerwGE 45, 51, Rn. 41. juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, Rn. 17, juris).
II.
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Unter Anwendung dieser Maßstäbe konnte die angestellte Gefahrenprognose, in Bezug auf die hier angeführte öffentliche Sicherheit, nicht auf ein gefährdendes Verhalten der NPD Versammlungsteilnehmer selber gestützt werden. Konkrete, über die Gefährdungsstufe 1 des Bundespräsidenten hinausgehende, von früheren Versammlungen der Klägerin zu 2) ausgehende Gefahrenmomente wurden nicht aufgezeigt. Mehr als bloße Verdachtsmomente lagen hier nicht vor.
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Allgemeine Anhaltspunkte, die auf eine Gefährdung von Leib oder Leben des Bundespräsidenten hindeuteten, lagen der Polizei hier nur insoweit vor, als dass dieser aufgrund seiner politischen Stellung in die Gefährdungsstufe 1 eingestuft worden war. Allein diese Einstufung genügte jedoch nicht, um konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu ersetzen, vielmehr führt diese Einstufung dazu, dass an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund des Rangs des bedrohten Rechtsguts geringere Anforderungen zu stellen sind.
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Die Vorkommnisse im September 2013, eine angebliche Alkoholisierung des Klägers zu 1) und einzelner Teilnehmer, begründete für sich genommen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Es wurde nicht dargetan, dass es im September 2013 zu Gefährdungen, durch Personen die der Klägerin zu 2) zuzurechnen waren, gekommen ist. Allein die Alkoholisierung, als wahr unterstellt, konnte eine Prognose dahingehend, dass von der Versammlung eine Gefahr ausging, nicht stützen, und wurde durch die Beklagte auch nicht weiter ausgeführt. Auch eine angebliche Bewaffnung eines Ordners mit Quarzhandschuhen konnte die Prognose nicht stützen. Bei Quarzhandschuhen handelt es sich nicht um Waffen im strafrechtlichen Sinn (BGH, Urteil vom 26. 4. 2012 - 4 StR 51/12 -).
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Auch nicht gerechtfertigt werden konnte die örtliche Verlegung mit den sicherheitsrechtlichen Bedenken der Beklagten hinsichtlich befürchteter gewalttätiger Auseinandersetzungen aufgrund der Erfahrungen am 1. Februar 2014. Es fehlte an konkreten und nachvollziehbaren Angaben zum Anteil zu gewaltbereiten Demonstranten und Gegendemonstranten (vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 29. April 2010 – 10 CS 10.1040 -), ebenso wie an der Benennung konkreter tragfähiger Erkenntnisse aus der Vergangenheit, nach denen davon hätte ausgegangen werden können, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestand, die durch das Verhalten der Versammlungsteilnehmer verursacht wurde, und der nur durch die räumliche Verlegung Rechnung getragen werden konnte. Die Vorkommnisse am 1. Februar 2014, die gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Gegendemonstranten, begründeten keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der nicht durch Fernhalten der Gegendemonstranten von der kleinen – ca. 10 Personen umfassenden - und überschaubaren Gruppe der Demonstranten begegnet werden konnte.
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Zunächst wurde seitens der Beklagten darauf abgestellt, dass die NPD gewalttätige Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten billigend in Kauf nehme oder gar provoziere. Dieser Vortrag stellt eine bloße Behauptung dar und konnte sich nicht auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen. Insbesondere ergab sich eine solche Sachlage nicht aus dem vorgelegten Einsatzprotokoll der Polizei zu den Vorkommnissen am 1. Februar 2014. An diesem Tag kam es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen nachrückenden Demonstranten der NPD und sich in deren Nähe gruppierender Gegendemonstranten. Das Einsatzprotokoll der Polizei belegt nicht, dass von der Demonstration der NPD selber eine Provokation ausging, mehr spricht dafür, dass diese von der Gegendemonstranten ausging, da diese eine Nachrücken anderer Versammlungsteilnehmer der Klägerin zu 2) verhinderten, woraufhin erst auch NPD-Versammlungsteilnehmer durch Verlassen der Versammlung die Auseinandersetzung suchten. In dieser Konstellation ist es jedoch Aufgabe der Polizei den störungsfreien Zugang zu der Versammlung zu gewährleisten bzw. Straftaten nach § 21 VersG, der die Verhinderung nicht verbotener Versammlungen unter Strafe stellt, zu verhindern. Allein der Demonstration der NPD konnte dieser Gefährdungsgrad damit nicht zugerechnet werden.
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Des Weiteren belegt das Einsatzprotokoll auch, dass durch einen Polizeieinsatz die verschiedenen Lager getrennt werden konnten, ohne unbeteiligte Dritte zu gefährden. In Kenntnis dieser Gefährdungslage ist es Aufgabe der Polizei die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten, indem sie erfahrungsgemäß mit Gewalt verbundene Gegendemonstrationen fernhält. Nur unter den engen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes darf gegen die Versammlung selber vorgegangen werden. Ansonsten könnten Gegendemonstranten durch die beschriebene Vorgehensweise und das damit heraufbeschworene Gefährdungspotential unliebsame Demonstrationen rechtswidrig verhindern. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass eine Abschirmung der sehr kleinen und überschaubaren Gruppe der Demonstranten der NPD gegenüber Gegendemonstranten nicht möglich war und auch nunmehr nicht möglich sein sollte.
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Auch in Bezug auf die geforderte Entfernung – eine Wurfweite vom Bundespräsidenten – bestanden keinerlei Anhaltspunkte für die Gefahr des Einsatzes von Wurfgeschossen, und damit die Rechtfertigung der einzuhaltenden örtlichen Distanz. Die Beklagte konnte keine Vorkommnisse der Vergangenheit anführen, aus der sich die Gefahr des Einsatzes von Wurfgeschossen gegen den Bundespräsidenten hätte herleiten können. Ein allgemeiner Verweis auf die Gefahr des Einsatzes von Wurfgeschossen, ohne dass diese Gefährdung sich auf eine Gefahrenprognose, abgeleitet aus konkreten Anhaltspunkten, stützen kann, würde dazu führen, dass im engeren Kommunikationszusammenhang mit dem Bundespräsidenten generell keine Versammlungen mehr durchgeführt werden könnten. Insofern genügte der Verweis auf das Sicherheitsbedürfnis in Wurfentfernung als solches nicht, um das gegen die Klägerin zu 2) gerichtete Verbot der Durchführung der beabsichtigten Versammlung an diesem Ort zu rechtfertigen.
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Der Klägerin zu 2) stand daher im Ausgangspunkt das Recht zu, an dem angemeldeten Kundgebungsort zu demonstrieren.
III.
- 40
Soweit sich die Beklagte auf gewalttätige Gegendemonstrationen bezog, konnte auch dieser Umstand die Verlegung, unter Annahme eines polizeilichen Notstandes, nicht rechtfertigen.
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Soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung zu schützen und sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, Rn. 17, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2009 – 7 B 10414/09.OVG -; BayVGH, Beschluss vom 29. April 2010 – 10 CS 10.1040 –, Rn. 15, juris). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (OVG Koblenz, Beschluss vom 29. April 2009 – 7 B 10414/09.OVG -).
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Nach diesen Grundsätzen ist die Beschränkung der Versammlungsfreiheit aus dem Gesichtspunkt des polizeilichen Notstands zwar grundsätzlich möglich, dies ist jedoch nur unter den beschriebenen engen Voraussetzungen rechtsstaatlich hinnehmbar. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Eine Inanspruchnahme der Klägerin zu 2) als Nichtstörerin wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht gekommen, wenn festgestanden hätte, dass die Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage gewesen wäre. Eine solche Feststellung kann den Angaben des Polizeipräsidiums nicht entnommen werden. Zu der Frage des polizeilichen Notstandes hat die Beklagte nicht weiter substantiiert vorgetragen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte vom Vorliegen einer Notstandssituation ausgegangen ist, da die Verfügung diesbezüglich – vor allem zu der Frage der Kapazitäten der Einsatzkräfte - keine Ausführungen enthielt. Über einen pauschalen Hinweis gingen die Ausführungen nicht hinaus. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung an dem Vortrag der Nichtbewältigung des potenziellen Konflikts durch die Polizei nicht mehr festgehalten.
IV.
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Auch wenn damit, entgegen den Ausführungen der Beklagten, von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Kundgebung der NPD auf dem Vorplatz der Commerzbank nicht ausgegangen werden konnte, so war es dennoch rechtmäßig, die Versammlung an diesem Ort nicht zuzulassen, da aufgrund der Notwendigkeit der Einhaltung eines Sicherheitsbereichs für den Besuch des Bundespräsidenten dieser Bereich frei zu halten war.
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1. Grundsätzlich ist es möglich bei Personen der Gefährdungsstufe 1 einen Sicherheitsbereich per Allgemeinverfügung einzurichten, der generell von Versammlungen freizuhalten ist. Bei der Festlegung eines solchen Bereiches sind jedoch potentielle Versammlungen in die Abwägung der Festlegung des Bereiches einzubeziehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. September 2011 – 1 L 302.11 – zur Festlegung eines Schutzraumes für gefährdete Staatsgäste; BVerfG, Ablehnung eA vom 6. Juni 2006 – 1 BvR 1423/07 – zur Verbotszone). Ein solcher Sicherheitsbereich, der den zu schützenden Raum genau bezeichnet, die Zu- und Abfahrtswege benennt und den frei zu haltenden Umkreis festlegt, wurde jedoch hier im Vorfeld nicht verfügt.
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Im Grundsatz stößt es daher auf verfassungsrechtliche Bedenken, ein Versammlungsverbot bzw. eine versammlungsrechtliche Auflage im Wesentlichen unter Verweis auf Sicherheitsbedenken der Polizei und einen nicht näher räumlich definierten Sicherheitsbereich zu rechtfertigen. Die Überlegungen, die diesem nicht näher konkretisierten Sicherheitskonzept zugrunde liegen, tragen dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht hinreichend Rechnung. Die Annahme eines Schutzbereichs, muss sich auf bisherige Erfahrungen stützen können, und bei dessen Festlegung Art. 8 GG Rechnung tragen. Die Beklagte hat jedoch nicht den Weg beschritten, eine Sicherheitszone im Umkreis des Bundespräsidenten per Allgemeinverfügung festzulegen.
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2. Dennoch dufte die Beklagte in der konkreten Situation einen „inneren Sicherheitsbereich“ für den Bundespräsidenten festlegen, der sich nach den Darlegungen der Beklagten nachvollziehbar daraus herleitete, dass sich der Bundespräsident und seine Begleitungen konkret dort aufhalten sollten und die angegebenen Zu- und Abfahrtswege gewährleistet sein sollten. Danach gehörten zu diesem Bereich zumindest der Vorplatz der Porta Nigra und der unmittelbar zu passierende Straßenraum. Aufgrund des erforderlichen Platzbedarfs zur Absicherung des Bewegungsbereichs des Bundespräsidenten, seiner Begleitungen sowie der Fahrzeugkolonne, waren Versammlungen in diesem Bereich nicht möglich. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, war nach dem für den Besuch des Bundespräsidenten vorgegebenen Sicherheitskonzept der Bereich Simeonstraße/Ecke Margarethengässchen neben der Commerzbank für die Fahrzeugkolonne des Bundespräsidenten und dessen späterer Zustieg an dieser Stelle geplant. In diesem Bereich wäre es zu einem unmittelbaren Kontakt mit der Versammlung der Klägerin zu 2) gekommen, und daher der für eine Person der Gefährdungsstufe 1 erforderliche Sicherheitsabstand nicht einzuhalten gewesen. Unschädlich ist, dass der Bereich der Commerzbank später nicht als Zustiegsort genutzt wurde, da sich die von der Beklagten anzustellende Gefahrenprognose auf eine zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu treffende ex ante Prognose stützt. Die Beklagte hat daher nachvollziehbar ausgeführt, dass aus diesem Grund der Bereich der Commerzbank zum „inneren Sicherheitsbereich“, dem Bereich, in dem sich der Bundespräsident unmittelbar aufhielt, zu zählen, und damit eine Kundgebung an diesem Ort nicht möglich war. Ein gleichzeitiger Aufenthalt der Demonstranten, mit der erforderlichen Abschirmung gegen potenziell gewaltbereite Gegendemonstranten, und der Fahrzeugkolonne und deren sicherheitstechnischer Abschirmung, wäre nur unter nicht hinnehmbaren Risiken zu realisieren gewesen. Daher wäre auch bei Betrachtung der Verlegung der Versammlung als (Teil-) Verbot dieses gerechtfertigt und auch ermessensfehlerfrei gewesen.
V.
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Der Klage ist daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.