Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2014 - 12 B 70/14
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege - unter Abzug einer ersparten (fiktiven) Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und eines etwaigen Betreuungsgeldes nach §§ 4a-d BEEG - zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
3Die zunächst entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller besitze einen nach § 123 VwGO durchsetzbaren Anspruch auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII, ist im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) für sich betrachtet nicht zu beanstanden. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings weiter davon ausgegangen ist, der Antragsteller könne in Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verlangen, in einer Tageseinrichtung gefördert zu werden, ohne dass der Antragsgegner dem entgegenhalten könne, die Kapazitäten in dieser Betreuungsform seien erschöpft, gibt die Beschwerde Anlass zu der tenorierten Änderung des angefochtenen Beschlusses.
4Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt dem Antragsteller ein nach § 123 VwGO verfolgbarer Alternativanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung nicht zu. Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass - entgegen dem Vortrag des Antragsgegners - derzeit ein Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Tageseinrichtung für ihn verfügbar ist.
5Wie der Senat bereits entschieden hat,
6vgl. die Beschlüsse vom 14. August 2013
7- 12 B 793/13 -, NWVBl 2013, 502, juris, vom 31. Januar 2014 - 12 B 1468/13 -, und vom 5. Februar 2014 - 12 B 17/14 -; zustimmend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40, juris,
8vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen. An dieser Rechspre-chung ist festzuhalten, zumal der Antragsteller hiergegen nichts einwendet und die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts keine wesentlichen neuen Erwägungen aufzeigen, die in die Entscheidungen des Senats noch nicht eingeflossen sind.
9Dabei hat der Senat nicht aufzuklären, ob die Kapazitätserschöpfung im Bereich der wohnortnahen Kindertagesstätten auf einer sachgerechten Vergabe der verfügbar gewordenen Betreuungsplätze beruht, was sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners - mangels Offenlegung der Vergabekriterien - allerdings nicht erschließt. Dem ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung nicht nachzugehen, weil im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO die tatsächliche Erschöpfung der Kapazität entscheidend sein dürfte,
10vgl. entsprechend im Bereich des Hochschulzulassungsrechts: OVG M.-V., Beschluss vom 18. November 2009 - 1 M 182-191/09 u. a. -, juris, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Beschluss vom 29. April 1982 - 16 B 2002/81 -, NVwZ 1983, 236, und HessVGH, Beschluss vom 18. Januar 2001
11- 8 GM 3131/00.S0.T -, NVwZ-RR 2001, 448,
12Im vorliegenden besteht kein Anlass, die tatsächliche Kapazitätserschöpfung in Frage zu stellen.
13Nach gegenwärtigem Sachstand ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung mangels verfügbarer und geeigneter Plätze in Wohnortnähe auch nicht in der vom Gesetz weiter vorgesehenen Betreuungsform der Kindertagespflege erfüllt werden kann mit der Folge, dass dann nur noch Ersatzansprüche in Betracht kommen.
14Vgl. zu dieser Konsequenz OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, a. a. O., m. w. N.
15Die nach Aktenlage vom Antragsgegner bislang unterbreiteten Angebote von Betreuungsplätzen in der Tagespflege erweisen sich als unzureichend. Namentlich gilt dies für die in Rede stehenden Tagespflegestellen in X. -O. (S.---------weg ) und X. -C. (M. ), auf die der Antragsgegner in seinen Schriftsätzen vom 9. Dezember 2013 bzw. 17. Februar 2014 verwiesen hat.
16Das Angebot eines Tagespflegeplatzes erfüllt den Anspruch eines Kindes auf frühkindliche Förderung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nur dann hinreichend, wenn dessen Eltern neben den pauschalierten Kostenbeiträgen nach § 90 SGB VIII, soweit diese einkommensabhängig zu zahlen sind, nicht noch ein zusätzliches Betreuungsentgelt an die Tagespflegeperson zu entrichten haben.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2014
18- 12 B 17/14 -, und vom 31. Januar 2014
19- 12 B 1468/13 -, m. w. N.
20Denn bei der Schaffung einer bedarfsgerechten Betreuung einschließlich leistungsgerechter Vergütungen in der Kindertagespflege sind private Zuzahlungen der Eltern grundsätzlich nicht vorgesehen; deren Kostenbeteiligung richtet sich - wie auch im alternativen Falle der Betreuung in einer Tageseinrichtung - allein nach § 90 SGB VIII.
21Vgl. hierzu DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, JAmt 2013, 388 (389), vom 16. September 2013, JAmt 2013, 512 (513), und vom 15. Dezember 2008, JAmt 2009, 21 (23).
22Die weitere Frage, ob eine Tagespflegestelle unter - insbesondere in zeitlicher Hinsicht - zumutbaren Umständen vom Wohnort des Kindes aus erreichbar ist, lässt sich nicht pauschalisierend beantworten. Die Bewertung der Zumutbarkeit hängt vielmehr von den konkreten örtlichen Verhältnissen ab, wie sie sich z. B. in der jeweiligen Siedlungsstruktur widerspiegeln, aber auch von allgemeinen und individuellen kind- und/oder elternbezogenen Bedarfsgesichtspunkten, so etwa davon, ob und inwieweit nicht berufstätige Hilfspersonen Unterstützung leisten oder ob und aus welchen sachlich gerechtfertigten Gründen das Kind zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Betreuungsort gebracht werden soll. Dabei können sich je nach Art der Transportnotwendigkeit unterschiedliche Höchstgrenzen für die noch zumutbare Entfernung und den noch zumutbaren Zeitaufwand ergeben. Jedenfalls aber bedarf es konkreter Ermittlungen zu dem jeweils maßgeblichen, durchschnittlichen Zeitaufwand während der voraussichtlichen Bring- und Abholzeiten.
23Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 -, a. a. O., m. w. N.
24Dies vorausgeschickt, hat der Antragsgegner den Eltern des Antragstellers nach
25Lage der Akten bisher lediglich eine zuzahlungsfreie Tagespflegestelle angeboten
26- nämlich bei Frau N. -H. in X. -O. , S.---------weg -, die jedoch für die Eltern, soweit es das mittägliche Abholen betrifft, nach den dargelegten Maßgaben nicht mit zumutbarem Aufwand erreichbar ist.
27Dabei ist dem Antragsgegner zuzugeben, dass im ländlichen Raum, um den es hier geht, andere Maßstäbe anzusetzen sind als in Ballungsgebieten mit naturgemäß höherer Dichte an Betreuungsstellen bzw. -einrichtungen und besser ausgebauter Verkehrsinfrastruktur, so dass sich die Eltern des Antragstellers durchaus auf - relativ betrachtet - längere Wegstrecken und Fahrzeiten einzustellen haben. Gleichwohl spricht alles dafür, dass der Aufwand, der im vorliegenden Fall nach der individuellen Bedarfslage zu treiben wäre, um den Antragsteller zur Mittagszeit in O. abzuholen, ein noch akzeptables Maß überschreitet. Ausgehend davon, dass das einzige Kraftfahrzeug der Familie für die Fahrt zum Arbeitsplatz der Mutter sowie für den morgendlichen Transport der Kinder benötigt wird, wäre der Vater des Antragstellers gehalten, öffentliche Verkehrsmittel für die - anderweitig nicht zu bewältigenden - Fahrten vom Wohnort nach O. und zurück in Anspruch zu nehmen. Ausweislich der über das Internet abrufbaren Ergebnisse der Fahrplanauskunft des W. S1. -T. (http://www. .de/), mit der bei Eingabe der Start- und Zieladressen (hier: P. und S.---------weg in X. ) die gesamten Wegezeiten unter Einschluss der erforderlichen Fußwege näherungsweise ermittelt werden können, ergibt sich allerdings selbst bei der „günstigsten“ Kombination ein gesamter Zeitaufwand von 2:20 Std. (Hinweg: ab 10:48 Uhr, an 11:54 Uhr; Rückweg: ab: 12:04 Uhr, an: 13:08 Uhr), der nahezu der Hälfte der vom Antragsgegner bewilligten täglichen Betreuungsdauer von 5 Std. entspricht und fußläufige Wegstrecken von insgesamt ca. 41 Min. Länge (Hinweg: ca. 22 Min.; Rückweg: ca. 19 Min.) beinhaltet. Hinzu kommt, dass der Vater auf dem Rückweg zwei Kinder im Alter von derzeit 2 Jahren und 11 Monaten bzw. 1 Jahr und 5 Monaten - nämlich neben dem Antragsteller auch dessen Bruder F. N1. - zu transportieren bzw. zu begleiten, zu beaufsichtigen und nötigenfalls zu versorgen hätte. Zwar führen diese Umstände allein - bei näherer Betrachtung - wohl noch nicht zu einer Überschreitung der Grenzen zumutbaren Aufwandes, die auch in Anbetracht der gegenwärtigen Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Vater des Antragstellers eher weit gesteckt sein dürften. Im vorliegenden Einzelfall kommt aber entscheidend hinzu, dass der Vater des Antragstellers unter nach Aktenlage nicht ganz unbeträchtlichen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, wie aus der dargelegten - einen Grad der Behinderung im Bereich von mindestens 30 und weniger als 50 voraussetzenden - Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 2. Mai 2012, dem eingereichten Arztbericht der Dres. T1. -X1. und Q. vom 6. November 2013 und den vom Antragsgegner nicht bestrittenen Angaben im Schriftsatz der Eltern des Antragstellers vom 28. November 2013 hervorgeht. Jedenfalls angesichts dieser Einschränkungen, die zumindest die Fußwege nicht unwesentlich erschweren, ist die Zumutbarkeitsschwelle überschritten.
28Auch die weiter angesprochene Tagespflegestelle bei Frau Kappen in X. -C. , M1.-------weg , kommt nicht als anspruchserfüllend in Betracht. Abgesehen davon, dass die Eltern des Antragstellers insoweit eine Zuzahlung von ca. 1,50 Euro pro Betreuungsstunde zu leisten hätten, wie aus den Angaben des Antragsgegners hervorgeht, scheidet auch diese Stelle unter dem Aspekt der Erreichbarkeit aus. Zwar ist sie deutlich näher am Wohnort des Antragstellers gelegen als die Stelle in O1. und auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln in wesentlich kürzerer Zeit zu erreichen. Entscheidend wirkt sich hier indes aus, dass die Tagespflegeperson eine Betreuung erst ab 8.00 Uhr morgens anbietet, was genau der Zeit entspricht, in der die Mutter des Antragstellers, die in U. -T2. beschäftigt ist, ihre Arbeit aufzunehmen hat (vgl. die Schriftsätze der Eltern vom 22. August 2013 und 28. November 2013). Daher erschiene eine Mitnahme des Antragsstellers auf dem morgendlichen Arbeitsweg aus Zeitgründen nicht möglich. Insofern müsste der Vater des Antragstellers sowohl das Bringen als auch das Abholen des Kindes jeweils unter Inanspruchnahme der bestehenden Busverbindung bewältigen. Wie aus der Fahrplanauskunft des W. S1. -T. hervorgeht, wäre für alle Wege - einschließlich anfallender Wartezeiten in C. - ein gesamter zeitlicher Aufwand von ca. 3:18 Std. zu veranschlagen (z. B.: morgens: ab 7:35 Uhr, an 7:59 Uhr; ab 8:50 Uhr, an 9:14 Uhr / mittags: ab 12:35 Uhr, an 12:59 Uhr; ab 13:50 Uhr, an 14:14 Uhr), der offensichtlich unzumutbar ist. Zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Pflegestelle nur einen freien Platz bietet und die Eltern des Antragstellers insofern eine Betreuung des weiteren - zuhause bleibenden - Kindes während der Bring- und Abholzeiten zu organisieren hätten; dass dies von ihnen nicht erwartet werden kann, liegt angesichts des für beide Söhne bestehenden Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf der Hand.
29Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hält es der Senat für geboten, die tenorierte vorläufige Feststellung zur Aufwendungsersatzpflicht des Antragsgegners zu treffen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Dabei ist das Gericht nicht strikt an den gestellten Antrag gebunden. Maßgebliche Leitlinie für die Ermessensausübung ist das Rechtsschutzziel des jeweiligen Antragstellers; ihm darf nicht mehr oder anderes zugesprochen werden als er tatsächlich begehrt.
30Vgl. hierzu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 111; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 123 Rn. 63 f.
31In diesem Rahmen sind auch vorläufige Feststellungen von Rechtsverhältnissen möglich.
32Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, AgrarR 1987, 283, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - 13 B 1959/04 -, ZLR 2005, 625, juris; SächsOVG, Beschluss vom 14. September 2010 - 4 B 87/10 -, DVBl 2010, 1578, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. April 2010 - 1 S 2810/09 -, ESVGH 60, 237, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 12. März 2010 - 11 CE 09.2712 -, juris, und vom 28. April 2009 - 11 CS 09.350, 11 C 09.355 -, juris; HambOVG, Beschluss vom 11. April 1997 - Bs IV 389/96 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 - 3 TG 2633/89 -, ESVGH 41, 76, juris; Puttler, in:Sodan/Ziekow, a. a. O., § 123 Rn. 114; Happ, in: Eyer-mann, a. a. O., § 123 Rn. 64; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 123 Rn. 9; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 123 Rn. 31. A. A.: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 - 15 B 2786/95 -, NVwZ-RR 1997, 310, juris; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 10. Sep-tember 1986 - 7 B 62/86 -, NVwZ 1987, 145, juris (nur Leitsatz).
33Die vorläufige Feststellung der Aufwendungsersatzpflicht des Antragsgegners leistet einen wirksamen Beitrag dazu, das mit der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Ziel, dem Antragsteller zu einer seinem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - bzw. ab Vollendung des 3. Lebensjahres: aus § 24 Abs. 3 SGB VIII - entsprechenden (frühkindlichen) Förderung in der hierfür gesetzlich vorgesehenen Betreuung zu verhelfen, notfalls adäquat im Wege der Selbstbeschaffung zu realisieren. Auch wenn der am 22. August 2013 aufgenommene Eilantrag so formuliert ist, dass (nur) die Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte durch den anspruchsverpflichteten Verwaltungsträger begehrt wird, erschließt sich aus der Antragsbegründung und den Verwaltungsvorgängen, dass den Eltern des Antragstellers primär an einer wohnortnahen und zuzahlungsfreien Betreuung - gleich in welcher Form - gelegen ist, die ihnen mit der bis dahin in Anspruch genommenen Tagespflege nicht geboten wurde.
34Materiell folgt der Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz aus entsprechender Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
35Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, JAmt 2014, 41, juris.
36Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - nämlich dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat - sind hier ersichtlich erfüllt.
37Der daraus resultierende Ersatzanspruch des Antragstellers als Leistungsberechtigten deckt insbesondere vom Jugendhilfeträger nicht finanzierte Kosten einer privat organisierten Betreuung ab und erfasst insofern - als eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten - auch ein privates Betreuungsentgelt, das an eine Tagespflegeperson zu zahlen ist, die im Übrigen eine laufende Geldleistung des Jugendhilfeträgers nach § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII erhält.
38Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet,
39vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Januar 2014, § 36a Rn. 47; Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 36a Rn. 55; Meysen, in FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 36a Rn. 55; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 36a Rn. 32; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, 2013, Rn. 477; Mayer, VerwArch 2013, 344 (376),
40so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind.
41Dabei sind Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs grundsätzlich soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Sind allerdings wohnortnah keine geeigneten Betreuungsplätze verfügbar, könnten etwa auch Tagespflegestellen in der Nähe des Arbeitsplatzes der Mutter des Antragstellers in den Blick genommen werden. Ginge in diesem Fall der durch die Arbeitszeiten der Mutter determinierte Betreuungsbedarf über denjenigen Zeitumfang hinaus, der bei einer wohnortnahen Betreuung, die ein mittägliches Abholen des Kindes durch den Vater zulässt, vonnöten wäre, stünde dies der Erforderlichkeit der entsprechend höheren Aufwendungen für die längeren Betreuungszeiten nicht entgegen.
42Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Aufwendungsersatzanspruch um eine ersparte (fiktive) Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII sowie um einen etwaiges Betreuungsgeld nach §§ 4a-d BEEG reduziert.
43Vgl. hierzu Meysen/Beckmann, a. a. O., Rn. 492 ff.; Mayer, VerwArch 2013, 344 (377 ff.).
44Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
45Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Dem Antragsteller wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus L. beigeordnet.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
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G r ü n d e :
2Dem Antragsteller steht Prozesskostenhilfe zu, weil er glaubhaft gemacht hat, dass er im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO gegenwärtig nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Ob seine Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen. Die Beiordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
3Die zulässige Beschwerde ist begründet.
4Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm zum 1. November 2013 vorläufig einen ganztägigen Betreuungsplatz gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
6Der Antragsteller hat jedenfalls einen seinem Verpflichtungsbegehren entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (Satz 1). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3). Der hieraus abzuleitende Rechtsanspruch des am 26. Juli 2012 geborenen Antragstellers auf frühkindliche Förderung wird gegenwärtig bereits erfüllt, weil der Antragsteller - nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin seit dem 1. November 2013 - bedarfsgerecht in der Kindertagespflege gefördert wird.
7Der Anspruchserfüllung steht nicht entgegen, dass der Tagespflegeplatz des Antragstellers nicht durch die Antragsgegnerin vermittelt, sondern von den Eltern des Antragstellers selbst beschafft worden ist; das erschließt sich schon aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 SGB VIII („Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson,soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, ...“; Hervorhebung durch den Senat). In einer solchen Situation reicht es aus, dass der Jugendhilfeträger auf entsprechenden Nachweis die Kostenübernahme erklärt.
8Vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, 2013, Rn. 241.
9Hier ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin der Tagespflegeperson, die den Antragsteller betreut, die nach § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII geschuldete laufende Geldleistung gewährt. Ohne dass der Antragsteller dem entgegengetreten ist, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014 vorgetragen, dass sie den (im Zuge einer Anhebung von 3,50 Euro auf 5,50 Euro je Betreuungsstunde und Kind erhöhten) Leistungsbetrag für die Monate November 2013 bis Januar 2014 bereits zur Anweisung gebracht hat. Die unter dem 21. November 2013 eidesstattlich versicherten Angaben der Eltern des Antragstellers zur vorläufigen Kostentragung („... da sich die Kosten unseres Tagesvaters auf EUR 550,- ... belaufen. ... Wie lange wir in der Lage sein werden, diese finanzielle Mehrbelastung zu schultern, wissen wir nicht. Uns ist bekannt, dass die Stadt L. die Zahlungen für die Tagespflege bezuschusst. Unklar ist allerdings, wann diese Zuschüsse an den Tagesvater ausgezahlt werden. Jedenfalls werden wir mehrere Monate in Vorleistung treten müssen.“) sind daher nach gegenwärtigem Stand als überholt anzusehen und vermochten ohnehin die Bereitschaft der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller gewährte Betreuung entsprechend § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII finanziell zu fördern, nicht in Frage zu stellen.
10Es spricht auch nichts Substantielles dafür, dass der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung deshalb unzureichend erfüllt sein könnte, weil seine Eltern neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die den Antragsteller betreuende Tagespflegeperson für die gewährleistete Förderung zu entrichten hätten und ihnen ein anderer, zuzahlungsfreier Tagespflegeplatz nicht angeboten worden wäre.
11Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, JAmt 2013, 388 (389), und vom 16. September 2013, JAmt 2013, 512 (513); Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege, 5. Dezember 2013, S. 6 (http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/fakten-kindertagespflege-12-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf).
12Die Antragsgegnerin hat dargelegt, mit der betreffenden Tagespflegeperson im November 2013 schriftlich vereinbart zu haben, dass zusätzliche Entgelte von den Eltern der Kinder, für die die erhöhte Geldleistung gezahlt werde, grundsätzlich nicht verlangt werden dürften; ausgenommen seien hiervon lediglich Zahlungen der Eltern für die Kosten der Verpflegung oder für spezielle, über das reguläre Bildungs- und Betreuungsangebot hinausgehende Zusatzleistungen (vgl. Ziffer 2 der Vereinbarung). Hiernach dürfte das so geregelte „Zuzahlungsverbot“ auch den Eltern des Antragstellers zugutekommen. Abweichendes hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Seine Behauptung im Schriftsatz vom 6. Januar 2014, seine Eltern müssten die Tagespflegeperson „zum Teil selbst bezahlen“, hat der Antragsteller nicht weiter substantiiert. Insbesondere hat er nicht dargetan, geschweige denn nachgewiesen, dass seine Eltern derzeit - entgegen der vorgenannten Vereinbarung - ein zusätzliches Entgelt für solche Dienstleistungen zu erbringen hätten, die vom dem durch § 24 Abs. 2 SGB VIII garantierten Anspruch auf frühkindliche Förderung umfasst sind.
13Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen und der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Beschwerdeentscheidung,
14vgl. hierzu nur: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 123 Rn. 78; Saurenhaus, in: Wysk, VwGO, 2011, § 123 Rn. 17, 21,
15kommt es auf die von den Beteiligten kontrovers beantwortete Frage, ob dem Antragsteller ein Betreuungsplatz in der Kindertagespflege bereits durch das Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. August 2013 in hinreichender Weise nachgewiesen worden ist, nicht an.
16Einen nach § 123 VwGO verfolgbaren Alternativanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte besitzt der Antragsteller nicht. Denn die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass die Kapazitäten in den für den Antragsteller auch unter dem Gesichtspunkt der Wohnortnähe zumutbar in Betracht kommenden Kindertagesstätten ausgehend von ihren offengelegten Vergabekriterien, die ihrerseits nicht zu beanstanden sind, erschöpft sind. Wie der Senat bereits entschieden hat,
17vgl. den Beschluss vom 14. August 2013
18- 12 B 793/13 -, NWVBl 2013, 502, juris;zustimmend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris,
19vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal weder das Vorbringen des Antragstellers noch die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts wesentliche neue Erwägungen aufzeigen, die in die Entscheidung des Senats noch nicht eingeflossen sind.
20Soweit der Antragsteller die Kapazitätserschöpfung damit bestreiten will, dass die Antragsgegnerin nach dem 1. August 2013 auch in den Stadtbereichen, die für ihn in Betracht kommen, noch zahlreiche Betreuungsplätze in Kindertagesstätten anderweitig zugeteilt habe, hat die Antragsgegnerin dem - ohne Weiteres schlüssig - entgegengehalten, dass es sich hierbei um Bewerber gehandelt habe, die aufgrund zeitlich vorangegangener Anmeldungen günstigere Positionen auf den jeweiligen Wartelisten eingenommen hätten. Der Versuch des Antragsstellers, seine diesbezügliche Replik, die Antragsgegnerin habe dennoch „trotz gleicher Wunschkitas“ Anträgen anderer Eltern entsprochen, die erst nach ihm einen Platz in einer städtischen Kindertageseinrichtung beantragt hätten, durch Vorlage eines auf einen „Antrag vom 26.11.2012“ hin ergangenen Aufnahmebescheides zu untermauern, schlägt schon deshalb fehl, weil der Antragsteller nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten erst am 26. Februar 2013 - und damit gerade zeitlich nachrangig - um Zuweisung eines Betreuungsplatzes nachgesucht hat.
21Auch die weitere Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin halte sich insofern nicht an das Vergabekriterium der Reihenfolge der Anmeldungen, als sie Eltern, die sich anwaltlicher Hilfe bedienten, bevorzugt behandele, lässt unberührt, dass der Antragsteller mangels freier Plätze gegenwärtig nicht beanspruchen kann, die durch § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährleistete frühkindliche Förderung im Rahmen einer wohnortnahen Kindertagesstätte zu erhalten. Selbst wenn die Antragsgegnerin in der vom Antragsteller bezeichneten Weise von den Leitlinien ihrer „Handlungsanweisung für die Platzvergabe“ abwiche, wovon der Senat, wie noch ausgeführt wird, keine Veranlassung hat auszugehen, würde ein daraus resultierender Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG, den der Antragssteller in diesem Zusammenhang geltend macht, nicht dazu führen, dass ihm abweichend von dem Prioritätsprinzip vorzeitig ein Tagesstättenplatz zuzuweisen wäre. Denn unter dem Aspekt der Selbstbindung kann eine Verwaltungspraxis nur dann einen Anspruch begründen, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung voll und ganz entspricht. Die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG bezeichnet die Grenzen des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im Recht ausgerichtet ist. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht vermittelt Art. 3 Abs. 1 GG nicht.
22Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. August 2003
23- 3 C 49.02 -, BVerwGE 118, 379, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2010 - 12 A 1822/08 -, und vom 27. September 2005 - 8 A 2947/03 -, Städte- und Gemeinderat 2006, Nr. 5, 37, juris, m. w. N.
24Ungeachtet dessen hat der Antragsteller aber auch nicht glaubhaft machen können, dass die Antragsgegnerin entgegen ihren Vergabegrundsätzen handelt, indem sie „Plätze für Kinder vor(halte), deren Eltern sich anwaltlicher Hilfe bedienten“, wie der Antragsteller meint. Gegen eine solche Praxis der Antragsgegnerin sprechen schon sein eigener Fall wie auch weitere beim Senat anhängige bzw. anhängig gewesene Beschwerdeverfahren, in denen die Antragsgegnerin als nach § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsverpflichteter Jugendhilfeträger beteiligt ist bzw. war. Dass in Einzelfällen eine Platzzuteilung zeitnah nach der Vertretungsanzeige erfolgte, mag allein damit zusammenhängen, dass die Ankündigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes die Bescheidung der jeweiligen Aufnahmegesuche beschleunigte, sagt aber nichts Substantielles dazu aus, dass die Antragsgegnerin hierbei den durch ihre „Handlungsanweisung“ gesteckten Rahmen verlassen hätte. Im Übrigen ist nicht nachzuvollziehen, welche Veranlassung die Antragsgegnerin gegenwärtig haben sollte, sich bewusst von ihren einmal aufgestellten Vergabegrundsätzen zu lösen, zumal nachdem der Senat diese bereits als zulässig erachtet hat.
25Vgl. erneut den Beschluss vom 14. August 2013
26- 12 B 793/13 -, a. a. O.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
28Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig einen ganztätigen Betreuungsplatz (in einer der im Haupt- und Hilfsantrag benannten Kindertageseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
5Die Antragstellerin hat jedenfalls einen ihrem Verpflichtungsbegehren entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (Satz 1). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3). Den hieraus abzuleitenden Rechtsanspruch der am 27. Oktober 2011 geborenen Antragstellerin auf frühkindliche Förderung hat die Antragsgegnerin jedenfalls dadurch erfüllt, dass sie den Eltern der Antragstellerin unter dem 9. Dezember 2013 ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet hat, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten hätten.
6Vgl. zum Aspekt der Zuzahlungsfreiheit: OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, JAmt 2013, 388 (389), und vom 16. September 2013, JAmt 2013, 512 (513); Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege, 5. Dezember 2013, S. 6 (http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/fakten-kindertagespflege-12-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf).
7Einen nach § 123 VwGO verfolgbaren Alternativanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte besitzt die Antragstellerin nicht. Sie hat nicht glaubhaft machen können, dass in den für sie unter dem Gesichtspunkt der Wohnortnähe zumutbar in Betracht kommenden Kindertagesstätten ausgehend von den offengelegten Vergabekriterien der Antragsgegnerin, die ihrerseits nicht zu beanstanden sind, noch freie Plätze zu besetzen sind. Wie der Senat bereits entschieden hat,
8vgl. den Beschluss vom 14. August 2013
9- 12 B 793/13 -, NWVBl 2013, 502, juris;zustimmend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris,
10vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Antragstellerin hiergegen nichts einwendet und die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts keine wesentlichen neuen Erwägungen aufzeigen, die in die Entscheidung des Senats noch nicht eingeflossen sind.
11Mit ihrer Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin - unter Bezugnahme auf die jeweiligen Wartelisten - ausführlich dargelegt, dass für die Antragstellerin in den wohnortnahen Kindertageseinrichtungen derzeit kein Betreuungsplatz frei ist. Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen. Mit ihrer in der Antragsschrift erhobenen Behauptung, es sei bekannt, „dass die Antragsgegnerin in den städtischen Kindertageseinrichtungen Plätze für den Fall freigehalten hat, dass in den gerichtlichen Eilverfahren eine Verpflichtung zur Zuweisung ausgesprochen würde oder der Betreuungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird“, wirft die Antragstellerin keine begründeten Zweifel an der Kapazitätserschöpfung auf. Wenn sie in diesem Kontext auf eine „nachträgliche Zuweisung ... in mehreren Fällen“ verweist, ist damit nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin hierbei entgegen ihrer „Handlungsanweisung für die Platzvergabe“ vorgegangen wäre. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Bewerber um einen Betreuungsplatz auch während der Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens so weit in den Wartelisten vorrücken kann, dass ihm - bei regulärem Prozedere - zu gegebener Zeit ein Platz zuzuteilen ist. Auch ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Bescheidung eines Aufnahmegesuchs durch die Ankündigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Einzelfällen beschleunigt wurde, ohne dass die Antragsgegnerin den durch ihre „Handlungsanweisung“ gesteckten Rahmen verlassen hätte. Zumal nachdem der Senat diese Vergabegrundsätze bereits als zulässig erachtet hat,
12vgl. erneut den Beschluss vom 14. August 2013
13- 12 B 793/13 -, a. a. O.,
14ist nicht nachzuvollziehen, welche Veranlassung die Antragsgegnerin gegenwärtig haben sollte, sich bewusst hiervon zu lösen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.
Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihr vorläufig einen ganztätigen Betreuungsplatz (in einer der im Haupt- und Hilfsantrag benannten Kindertageseinrichtungen) zur Verfügung zu stellen, ist unbegründet.
4Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Erforderlich ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsanspruches als auch eines Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
5Die Antragstellerin hat jedenfalls einen ihrem Verpflichtungsbegehren entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 gültigen Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (Satz 1). Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3). Den hieraus abzuleitenden Rechtsanspruch der am 27. Oktober 2011 geborenen Antragstellerin auf frühkindliche Förderung hat die Antragsgegnerin jedenfalls dadurch erfüllt, dass sie den Eltern der Antragstellerin unter dem 9. Dezember 2013 ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet hat, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten hätten.
6Vgl. zum Aspekt der Zuzahlungsfreiheit: OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1445/12 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. März 2013, JAmt 2013, 388 (389), und vom 16. September 2013, JAmt 2013, 512 (513); Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege, 5. Dezember 2013, S. 6 (http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung5/Pdf-Anlagen/fakten-kindertagespflege-12-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf).
7Einen nach § 123 VwGO verfolgbaren Alternativanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Kindertagesstätte besitzt die Antragstellerin nicht. Sie hat nicht glaubhaft machen können, dass in den für sie unter dem Gesichtspunkt der Wohnortnähe zumutbar in Betracht kommenden Kindertagesstätten ausgehend von den offengelegten Vergabekriterien der Antragsgegnerin, die ihrerseits nicht zu beanstanden sind, noch freie Plätze zu besetzen sind. Wie der Senat bereits entschieden hat,
8vgl. den Beschluss vom 14. August 2013
9- 12 B 793/13 -, NWVBl 2013, 502, juris;zustimmend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2013 - 12 S 2175/13 -, juris,
10vermittelt § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im Lichte des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keinen Anspruch auf Erweiterung vorhandener Kapazitäten im Bereich der Betreuung durch Kindertageseinrichtungen. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal die Antragstellerin hiergegen nichts einwendet und die Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts keine wesentlichen neuen Erwägungen aufzeigen, die in die Entscheidung des Senats noch nicht eingeflossen sind.
11Mit ihrer Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin - unter Bezugnahme auf die jeweiligen Wartelisten - ausführlich dargelegt, dass für die Antragstellerin in den wohnortnahen Kindertageseinrichtungen derzeit kein Betreuungsplatz frei ist. Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben in Frage zu stellen. Mit ihrer in der Antragsschrift erhobenen Behauptung, es sei bekannt, „dass die Antragsgegnerin in den städtischen Kindertageseinrichtungen Plätze für den Fall freigehalten hat, dass in den gerichtlichen Eilverfahren eine Verpflichtung zur Zuweisung ausgesprochen würde oder der Betreuungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird“, wirft die Antragstellerin keine begründeten Zweifel an der Kapazitätserschöpfung auf. Wenn sie in diesem Kontext auf eine „nachträgliche Zuweisung ... in mehreren Fällen“ verweist, ist damit nicht ansatzweise aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin hierbei entgegen ihrer „Handlungsanweisung für die Platzvergabe“ vorgegangen wäre. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Bewerber um einen Betreuungsplatz auch während der Dauer eines gerichtlichen Eilverfahrens so weit in den Wartelisten vorrücken kann, dass ihm - bei regulärem Prozedere - zu gegebener Zeit ein Platz zuzuteilen ist. Auch ist die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass die Bescheidung eines Aufnahmegesuchs durch die Ankündigung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Einzelfällen beschleunigt wurde, ohne dass die Antragsgegnerin den durch ihre „Handlungsanweisung“ gesteckten Rahmen verlassen hätte. Zumal nachdem der Senat diese Vergabegrundsätze bereits als zulässig erachtet hat,
12vgl. erneut den Beschluss vom 14. August 2013
13- 12 B 793/13 -, a. a. O.,
14ist nicht nachzuvollziehen, welche Veranlassung die Antragsgegnerin gegenwärtig haben sollte, sich bewusst hiervon zu lösen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.
(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2009 - 3 K 3443/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, - 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a, - 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und - 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.