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| Der Kläger wendet sich gegen Polizeikosten in Höhe von 180,00 EUR sowie gegen eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 100,00 EUR. |
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| Am 12./13.12.2013 fand der Schwertransport der Tunnelvortriebsmaschine zum Bau des Fildertunnels im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt Stuttgart 21 zur Baustelle im Bereich der Schelmenwasenstraße, 70567 Stuttgart, statt. In diesem Zusammenhang wurde am 11.12.2013 beim Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart eine Versammlung zum Thema „Demonstration gegen S 21“ angezeigt. Als Ort der Versammlung wurde „U-Bahn Haltestelle Schelmenwasen, am Waldrand, an Schelmenwasenstraße bei Abzweigung Zettachring“ angegeben, als Zeit wurde genannt: 12.12.2013, 21:30 Uhr bis 13.12.2013, 07:00 Uhr. Am 11.12.2013 erließ die Landeshauptstadt Stuttgart hierfür einen versammlungsrechtlichen Bescheid; als Zeitraum der Versammlung ist in dem Bescheid 12.12.2013, 21:30 Uhr bis 13.12.2013, 07:00 Uhr festgelegt. Die Art der Versammlung ist mit „Kundgebung mit Transparenten, einem Informationstisch und einem Megaphon (bei mehr als 30 Teilnehmern) auf dem Gehweg an der Kreuzung Schelmenwasenstraße/Zettachring in Stuttgart-Möhringen“ beschrieben. |
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| Der Hauptantrieb der Tunnelvortriebsmaschine (Durchmesser 6 m, Höhe 3,6 m, Gewicht ca. 170 t) wurde zunächst auf dem Wasserweg zum Stuttgarter Hafen (Stuttgart-Wangen) transportiert. Von dort aus begann am 12.12.2013, 20:00 Uhr, der Straßentransport über die B 10 in Richtung Esslingen, weiter über Ostfildern (Scharnhausen) zur BAB 8, dann über die B 27 bis zur Ausfahrt Fasanenhof und von dort aus bis zum Baugelände des Fildertunnels im Bereich der Schelmenwasenstraße. Die angezeigte Versammlung auf dem Gehweg des Zettachrings auf Höhe der Einmündung in die Schelmenwasenstraße im Kreuzungsbereich mit der Straße Vor dem Lauch wurde von der Versammlungsleiterin am 12.12.2013 um 21:40 Uhr für beendet erklärt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Schwertransport noch nicht auf der BAB 8. Nach dem Ende der angezeigten Versammlung bildete sich an derselben Örtlichkeit nach polizeilichen Feststellungen eine Spontandemonstration mit ca. 100 Teilnehmern, darunter auch der Kläger. In der Dokumentation des Polizeipräsidiums Stuttgart zum Schwertransport ist zum Zeitpunkt 22:33 Uhr vermerkt: „Blockade Schelmenwasen S: Die Blockade steht - es wurde ein Farbeimer ausgeleert - Die Blockieren [richtig wohl: die Blockierer] gehen davon aus, dass sie 150 Personen sind!“ In der Dokumentation ist zum Zeitpunkt 22:57 Uhr vermerkt: „Straßentransport - Neuberechnung Zeitplan S: Nach RS mit dem Disponent des Transports ergeben sich folgende neue Zeiten: 23:30 Uhr Auffahrt BAB 8; 00:00 Uhr B 27/Ausfahrt Fasanenhof; 01:00 bis max. 02:00 Uhr, Eintreffen BE-Fläche Filderportal“. |
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| Von 23:34 Uhr bis 23:54 Uhr erfolgten insgesamt sechs Lautsprecherdurchsagen des Einsatzleiters des Polizeipräsidiums Stuttgart im Bereich Schelmenwasenstraße/Zufahrt zur Baustelle in Richtung der vor dem Baustellentor versammelten Personen mit folgendem Inhalt: |
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| Es folgt eine wichtige Durchsage der Polizei an alle Personen, die sich auf der Straße Schelmenwasen, sowie auf der Zufahrt zur Baustelle befinden! |
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| Der von Ihnen belegte Verkehrsraum wird für einen Schwertransport benötigt. |
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| Aufgrund der Ausmaße des Schwertransporters besteht im Nahbereich Lebensgefahr! |
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| Bitte verlassen Sie umgehend die Fahrbahn und halten Sie größtmöglichen Abstand zum Schwertransport. |
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| Befolgen Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit die Anweisungen der Polizei. |
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| Die um 23:47 Uhr erfolgte Durchsage Nr. 4 enthielt den Zusatz: |
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| Sofern Sie eine Versammlung durchführen möchten, begeben Sie sich zum Zettachring. |
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| Die um 23:50 Uhr erfolgte Durchsage Nr. 5 sowie die um 23:54 Uhr erfolgte Durchsage Nr. 6 enthielt jeweils folgenden Zusatz: |
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| Sofern Sie eine Versammlung durchführen möchten, begeben Sie sich zur Straße Schelmenwasen in auswärtiger Richtung Höhe EnBW. |
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| Danach erfolgten am 13.12.2013 drei weitere Durchsagen des Einsatzleiters (Nr. 7: 00:14 Uhr, Nr. 8: 00:20 Uhr, Nr. 9: 00:26 Uhr). Die Durchsagen Nrn. 7 und 8 erfolgten mit dem Wortlaut: |
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| Es folgt eine wichtige Durchsage im Namen der Stadt Stuttgart an alle Versammlungsteilnehmer, die sich auf der Straße Schelmenwasen und der Zufahrt zur Baustelle befinden! |
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| [Die Durchsage umfasst den verfügenden Teil der schriftlichen Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 13.12.2013, die nach telefonischer Rücksprache des Polizeivollzugsdienstes mit einem Mitarbeiter der Landeshauptstadt mündlich bekanntzugeben war.] |
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| An alle Personen, die sich am 12./13.12.2013 an Versammlungen gegen den Straßenschwertransport des Hauptlagers der Tunnelbohrmaschine vom Stuttgarter Hafen zur Tunnelbaustelle auf den Fildern - Baumaßnahmen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 - beteiligen: Allgemeinverfügung - Sehr geehrte Damen und Herren, es ergeht folgende Allgemeinverfügung: |
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| Die Versammlung Schelmenwasen/Zufahrt Baustelle in Stuttgart wird aufgelöst, das heißt, sie genießt nicht länger den Schutz des Versammlungsrechts. |
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| Der Versammlungsort ist unverzüglich zu verlassen. |
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| Als alternativer Versammlungsort wird Ihnen der Bereich Schelmenwasen 43 zugewiesen. Der Polizeivollzugsdienst ist angewiesen, Sie in die genaue Örtlichkeit einzuweisen. |
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| Der Polizeivollzugsdienst löst die Versammlung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf, wenn Sie den Versammlungsort nach entsprechender Aufforderung durch den Polizeivollzugsdienst nicht räumen. |
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| Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 dieser Verfügung wird angeordnet. |
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| [Ende der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung; die Durchsage setzt sich wie folgt fort:] |
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| Allen Personen, die nicht bereit sind, den Bereich Schelmenwasen West/Zufahrt Baustelle zu verlassen, wird hiermit ein Platzverweis erteilt. |
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| Kommen Sie in Ihrem eigenen Interesse dieser Anordnung der Stadt Stuttgart nach. |
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| Ansonsten muß die Polizei zwangsweise gegen Sie vorgehen. |
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| Ihre Personalien werden dabei festgestellt und Sie erhalten einen Kostenbescheid. |
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| Weitere rechtliche Maßnahmen bleiben uns vorbehalten. |
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| Wir bitten Sie, sich jetzt unverzüglich zum zugewiesenen Versammlungsort Schelmenwasen 43 zu entfernen. |
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| Die neunte, um 00:26 Uhr erfolgte letzte Durchsage lautete zu Anfang wie folgt: |
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| Es folgt die 3. und letzte Durchsage im Namen der Stadt Stuttgart an alle Versammlungsteilnehmer, die sich auf der Straße Schelmenwasen und der Zufahrt zur Baustelle befinden! |
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| Die neunte Durchsage endete wie folgt: |
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| Die Polizei beginnt jetzt mit der Räumung! |
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| Hierauf wurden am 13.12.2013 zwischen 00:34 Uhr und 00:50 Uhr außer dem Kläger acht weitere Personen von insgesamt 28 Polizeivollzugskräften durch Anwendung unmittelbaren Zwangs vom Blockadeort weggetragen. Vier dieser neun Personen, darunter der Kläger, wurden von vier Polizeivollzugskräften weggetragen, zwei Personen von drei und drei Personen von zwei Polizeivollzugskräften. Die Dauer des Wegtragens betrug zwischen einer Minute und fünf Minuten. Der Kläger wurde bis zum Parkplatz der Firma GTÜ, Vor dem Lauch 25, getragen. Er wurde durch einen Polizeibeamten nach § 163 b Abs. 1 und § 163 c StPO belehrt, verweigerte jedoch auf beiden Formularen die Unterschrift. Des Weiteren verweigerte er ein Sofortbild, weswegen sein Reisepass abfotografiert wurde. Um 01:15 Uhr wurde ihm durch einen Polizeibeamten ein Platzverweis für den Bereich Schelmenwasenstraße/Zufahrt Baufeld bis zum 13.12.2013, 04:00 Uhr, erteilt. |
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| Am 09.01.2014 fertigte das Polizeipräsidium Stuttgart gegen den Kläger eine an das Amt für öffentliche Ordnung - Bußgeldstelle - der Landeshauptstadt Stuttgart gerichtete Ordnungswidrigkeitenanzeige an mit dem Tatvorwurf eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz. |
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| Mit Bescheid vom 20.01.2014 setzte das Polizeipräsidium Stuttgart gegen den Kläger wegen der am 13.12.2013, 00:34 Uhr, erfolgten Anwendung unmittelbaren Zwangs eine Gebühr in Höhe von 180,00 EUR nach § 7 der Vollstreckungskostenordnung des Landes Baden-Württemberg (LVwVGKO) fest. Zur Berechnung der Gebühr führte das Polizeipräsidium aus, es seien vier Beamte eingesetzt worden. Je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten betrage die Gebühr 45,00 EUR. |
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| Mit Schreiben vom 18.02.2014, beim Polizeipräsidium Stuttgart eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 20.01.2014 Widerspruch und führte zur Begründung aus, für die Auflösung der unangemeldeten Versammlung im Bereich der Baustellenzufahrt am Ende der Schelmenwasenstraße habe am 13.12.2013 um 00:26 Uhr keinerlei Veranlassung bestanden. Hierfür gebe es auch keine rechtliche Grundlage. Für die Auflösung der Versammlung habe kein öffentliches Interesse bestanden. Im genannten Zeitpunkt und lange Zeit darüber hinaus seien weder Baustellenfahrzeuge oder Bautätigkeiten behindert worden. Es habe solche Fahrzeuge und Tätigkeiten damals nicht gegeben. Da die Auflösung der Versammlung nicht rechtmäßig gewesen sei, könnten ihm auch keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Abgesehen davon sei die Berechnung der Kosten auch nicht nachvollziehbar, da nicht - wie verlangt - die Anzahl der zur Entfernung der Demonstrationsteilnehmer insgesamt eingesetzten Beamten und die Anzahl der zwangsweise entfernten Personen angegeben seien, sondern lediglich die vier auf ihn „entfallenden“ Beamten. Der Einsatz von vier Beamten sei nicht erforderlich gewesen. Er hätte auch sitzend von zwei Beamten weggetragen werden können. |
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| Während des Widerspruchsverfahrens führte Polizeikommissar G, einer der vier Polizeikräfte, die den Kläger wegtrugen, in einer schriftlichen zeugenschaftlichen Erklärung vom 14.05.2014 im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Kläger aus, der Kläger habe zur Tatzeit augenscheinlich ein großes, kräftiges und adipöses Erscheinungsbild an den Tag gelegt. Deshalb habe er zwei weitere Polizeikräfte aufgefordert, zusammen mit ihm, Polizeikommissar G und Polizeimeister S, den Kläger wegzutragen. Der Kläger habe sich anstandslos wegtragen lassen und keinen Widerstand geleistet. Als sie - die vier Polizeikräfte zusammen mit dem Kläger - aus dem Blickfeld der S 21-Gegner im Bereich der Baustellenzufahrt gelangt seien, habe sich der Kläger entschlossen, von nun an selbst weiter zu gehen. |
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| Das Polizeipräsidium Stuttgart wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014 zurück und setzte eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 100,00 EUR fest. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium aus, die nicht angemeldete Versammlung sei aufgrund einer sofort vollziehbaren, bestandskräftigen Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart wirksam aufgelöst und als alternativer Versammlungsort der Bereich Schelmenwasenstraße 43 zugewiesen worden. Mit der Allgemeinverfügung sei den Teilnehmern der aufgelösten Versammlung außerdem aufgegeben worden, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen. Die Wahl des Versammlungsorts im Bereich der Baustellenzufahrt habe, wenn überhaupt, jedenfalls nicht vorrangig auf eine öffentliche Meinungsbildung abgezielt, sondern darauf, den Schwertransport zu blockieren bzw. zumindest erheblich zu behindern oder zu erschweren und damit in einem nicht mehr verhältnismäßigen Maß die Grundrechte Dritter, nämlich des Auftraggebers des Schwertransportes und der sonstigen am Schwertransport beteiligten Personen sowie anderer Verkehrsteilnehmer, einzuschränken. Nach Abwägung der verschiedenen Grundrechts- und Rechtspositionen habe das Versammlungsrecht in Bezug auf die Wahl des Versammlungsortes in der Schelmenwasenstraße im Bereich der Baustellenzufahrt zurückzutreten gehabt. Mit der alternativ zugewiesenen Örtlichkeit im Bereich der Schelmenwasenstraße 43 (mit Sicht und Beschallungsmöglichkeit auf die Baustellenzufahrt) hätten die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung in unmittelbarer Nähe die Möglichkeit erhalten, ihr Anliegen mit dem Ziel der öffentlichen Meinungsbildung im Rahmen einer Versammlung ohne zeitliche und inhaltliche Einschränkung weiterhin zu vertreten. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 180,00 EUR sei nach Grund und Höhe rechtmäßig erfolgt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.10.2014 zugestellt. |
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| Am 14.11.2014 hat der Kläger gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 20.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014 Klage erhoben, mit der er sich auch ausdrücklich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr wendet. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, er sei 1,86 m groß und wiege 90 kg. Die angefochtenen Bescheide verstießen gegen verschiedene Grundrechte (allgemeine Handlungsfreiheit, Versammlungs- und Meinungsfreiheit). Bei der Festsetzung der Gebühr sei § 9 Abs. 2 LVwVGKO nicht beachtet worden. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 100,00 EUR sei unverhältnismäßig und unangemessen. Sie stehe im Widerspruch zu Art. 3 GG und behindere ihn in seinem Recht, gegen Verwaltungsakte Widerspruch einzulegen. Die Möglichkeit der Erhebung von Widersprüchen dürfe faktisch nicht von der Finanzkraft des Staatsbürgers abhängen. Vor der Polizeireform 2013 habe das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Polizeipräsidiums entschieden. Das jetzt angewandte Verfahren, wonach die bescheidende Stelle (Polizeipräsidium) selbst über den Widerspruch entscheide, sei rechtswidrig. |
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| den Bescheid des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 20.01.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014 aufzuheben. |
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| Zur Begründung führt er aus, die Versammlung sei zu Recht aufgelöst worden. Hätte die Landeshauptstadt Stuttgart mit der Auflösung so lange gewartet, bis der Schwertransport unmittelbar vor Ort gewesen sei, hätte sich die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, was gerade Zweck der nicht angemeldeten Versammlung gewesen sei, realisiert und zu nicht akzeptablen Be- und Verhinderungen geführt. Schon hieraus sei ersichtlich, dass die Auflösung der Versammlung frühzeitig habe erfolgen müssen. Hinzu komme, dass - zum einen - nie genau gesagt werden könne, wann ein Schwertransport an einem bestimmten Ort ankommt, was von vielen Faktoren abhänge, etwa Hindernissen auf dem Fahrweg, der Verkehrslage sowie des Wetters. Zudem nehme die zu erwartende - und später auch notwendig gewordene - Räumung der Straße von etlichen Personen einige Zeit in Anspruch. Die Auflösung der Versammlung sei daher zum richtigen Zeitpunkt erfolgt. Sie sei auch nicht unverhältnismäßig im weiteren Sinne und ferner nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Die Auflösung sei unumgänglich gewesen. § 9 Abs. 1 Nr. 2 LVwVGKO finde auf den Kläger keine Anwendung. Der Platzverweis und das hierauf erfolgte erforderliche Wegtragen habe sich allein auf den Kläger bezogen und nicht auf eine Mehrheit von Pflichtigen. Die Teilnehmer an der Blockade seien jeweils höchstpersönlich verpflichtet gewesen, dem Platzverweis Folge zu leisten. Dieser Pflicht habe der Kläger nur für sich selbst Folge leisten können, nicht für andere Blockadeteilnehmer. Die Ordnungspflichten der anderen Blockierer hätten - zur gleichen Zeit und am selben Ort - daneben bestanden. Trotz mehrerer Pflichtiger habe kein Fall der Gesamtschuldnerschaft bezüglich der Ordnungspflichten vorgelegen. Die Regelung in § 9 LVwVGKO solle gewährleisten, dass die Kosten für den Einzelnen nicht eine unverhältnismäßige Höhe erreichen und schließe daher im Rahmen einer Vollstreckung bei derselben Gelegenheit die Gesamtschuld aus. Für den Fall sogenannter Sitzblockaden sei bei der Bestimmung der Kostenlast für das Wegtragen zu berücksichtigen, dass die situativ erforderliche, individuelle Willensbeugung unterschiedlichen Aufwand erfordern könne. So könne die wegzutragende Person durch Handlungen wie Strampeln, Schlagen, Festhalten oder auch durch ihre bloße physische Konstitution (Gewicht) den notwendigen polizeilichen Aufwand erhöhen. Die Polizei müsse daher in der Regel den Aufwand der jeweiligen Zwangsanwendung durch Wegtragen konkret - Einsatzzeit und Anzahl der Beamten - und für den einzelnen Pflichtigen feststellen. Die vom Kläger intendierte Verteilung der auf seine Person bezogenen (höheren) Wegtragekosten - aufgrund des erforderlichen Einsatzes von vier Beamten - scheitere auch daran, dass diese „Mehrkosten“ nicht auf andere Teilnehmer der Blockadeaktion, für die zwei oder drei Beamte zum Wegtragen ausgereicht hätten, umgelegt werden können. Für die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur individuellen Willensbeugung sei anerkannt, dass ein Pflichtiger höchstens nur die durch ihn verursachten Kosten tragen müsse, nicht aber die Kosten anderer Vollstreckungsschuldner. Für § 9 LVwVGKO verbleibe bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die Polizei nur ein beschränkter Anwendungsbereich. Lediglich dann, wenn keine Gesamtschuldnerschaft der Pflichtigen bestehe und Kosten dennoch nicht unmittelbar individuell zugerechnet werden könnten, könne eine Verteilung nur dieser Kosten auf alle Pflichtigen erfolgen. Die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 100,00 EUR sei rechtmäßig. Das Polizeipräsidium Stuttgart sei nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO selbst Widerspruchsbehörde. |
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| Die einschlägigen Akten des Polizeipräsidiums Stuttgart sowie die versammlungsrechtlichen Akten der Landeshauptstadt Stuttgart liegen vor. |
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