Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Jan. 2009 - 5 K 151/08

bei uns veröffentlicht am14.01.2009

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20.02.2007 beim Bürgermeisteramt C. die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für seinen Jagdrepetierer unter Hinweis auf ein vorhandenes Tinnitusleiden. Dem Antrag war eine Bescheinigung von Dr. med. Sch., Dr. med. G., Fachärzte für HNO-Heilkunde, beigefügt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „Bei Herrn K. besteht eine gering bis mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits in Form deutlicher Hochtonsenken. Es wurde deshalb eine Hörgeräteversorgung eingeleitet. Zusätzlich leidet Herr K. seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus beidseitig. Deshalb sollte ein Gehörschutz bei Arbeiten im Lärm getragen werden, wenn möglich, sollte Lärmarbeiten vermieden werden.“
Mit Anhörungsschreiben vom 31.03.2007 hat die Beklagte den Kläger informiert, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers nicht gegeben sei. In seiner Stellungnahme vom 24.05.2007 führte der Kläger aus, da er die Jagd in einem stark frequentierten Naherholungsgebiet ausübe, befinde er sich immer quasi zwischen zwei Fronten, da die Jagd von Schalenwild in der Nachtzeit verboten sei. Während der gestatteten Jagdzeiten werde er häufig mit plötzlich auftauchenden Joggern und Mountainbikern konfrontiert. Hinsichtlich des vom Bürgermeisteramt C. angeführten Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung führte er aus, dies sei nicht tierschutzgerecht. Um dem Wild unnötiges Leiden zu ersparen, müsse es durch einen sauberen, präzisen und schnellen Schuss erlegt werden, welcher nur durch sehr schnelles Inanschlagbringen der Jagdwaffe erfolgen könne. Dabei sei der ihm empfohlene Gehörschutz hinderlich, insbesondere bei der Verwendung eines Zielfernrohrs. Weiter wies der Kläger auf die Neugier in der Nähe befindlicher Personen und das bereits erwähnte Tinnitusleiden hin.
Mit Verfügung vom 11.06.2007 hat das Bürgermeisteramt C. den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für eine Jagdrepetierwaffe abgelehnt.
Der am 28.06.2007 eingelegte Widerspruch, der nicht begründet wurde, wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, das nach § 8 WaffG erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis für den Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben. Eine Waffe sei dann nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern lasse. Dies sei hier der Fall, da sich jeder Schütze oder auch Jäger z. B. durch die Verwendung eines Gehörschutzes gegen den Geschossknall schützen könne. Einen Nachweis, wonach durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung ein schnelles und präzises Anlegen und damit Erlegen des Wildes nicht möglich sei, habe der Kläger nicht erbracht. Damit habe er nicht glaubhaft gemacht, dass er für die Ausübung der Jagd eine Waffe mit Schalldämpfer benötige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 06.12.2007 verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.12.2007 zugestellt.
Am 11.01.2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2008, beim Verwaltungsgericht Stuttgart eingegangen am 12.01.2009, wird ergänzend vorgetragen, der Kläger benötige den beantragten Schalldämpfer aufgrund seines Ohrenleidens zum Schutz seiner Gesundheit. Die Verwendung eines Gehörschutzes sei nicht ebenso effektiv wie ein Schalldämpfer. Im Zusammenhang mit der Jagd spiele die Handhabbarkeit des Gehörschutzes eine besondere Rolle. Sowohl auf der Pirsch als auch bei der sogenannten Nachsuche sei der Gehörschutz hinderlich, weil er sich im Gestrüpp verhaken könne. Dadurch werde das Wild aufgeschreckt, im ungünstigen Fall könne sich der Jäger sogar im Gebüsch verfangen und sich Verletzungen zuziehen. Diese Gefahren seien mit einem Schalldämpfer nicht gegeben. In jedem Fall könne ein Jäger nicht so schnell reagieren, wenn er auf einen Gehörschutz angewiesen sei. Auch das waidgerechte Erlegen sei lediglich mit einem Schalldämpfer, nicht jedoch mit einem Gehörschutz möglich, da dieser beim Inanschlagbringen der Waffe ein Hindernis darstelle. Auch bestehe bei der Nutzung eines Zielfernrohres die Gefahr, dass sich bei der Verwendung eines Gehörschutzes das Trefferbild verschiebe und der Schuss nicht ordnungsgemäß treffe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer auszustellen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie bezieht sich auf den Akteninhalt und die angefochtenen Entscheidungen. Ein waffenrechtliches Bedürfnis zum Erwerb eines Schalldämpfers sei nicht gegeben, weil sich gegen den Geschossknall jeder Schütze mit der Verwendung eines Gehörschutzes schützen könne. Im Handel werde eine Vielzahl von elektronischen Gehörschutzangeboten, teilweise speziell für Jäger, angeboten. Ein aktiver elektronischer Gehörschutz verstärke schwache Geräusche, schütze das Ohr aber vor dem Geschossknall. Dass auch bei Verwendung eines Gehörschutzes die Waffe rasch angelegt werden könne, zeige sich daran, dass bei den jagdlichen Schießdisziplinen „Wurftaubenschießen“ und Schießen auf den sogenannten „Kipphasen“ ein Gehörschutz getragen werden müsse. Bei dem heutigen hochwertigen Stand der Technik sehe die Industrie in einem aktiven elektronischen Gehörschutz eine wertvolle Hilfe für jeden Jäger. Auf mehrere beiliegende Angebote an elektronischem Hörschutz werde verwiesen (vgl. Seite 43 bis 53 der Gerichtsakten).
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
24 
Beschluss vom 14. Januar 2009
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf1.500,- EUR festgesetzt.
26 
Dabei hat das Gericht das klägerische Interesse an der bloßen „Aufrüstung“ seiner bereits vorhandenen und eingetragenen Jagdwaffe dem Interesse an einer Munitionserwerbsberechtigung nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 gleichgesetzt.

Gründe

 
14 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb eines Schalldämpfers für einen Jagdrepetierer. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbs. WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1, Ziffer 1.3 zum Waffengesetz steht ein Schalldämpfer den Schusswaffen gleich, für die er bestimmt ist.
17 
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde des Klägers stehen hier nicht in Frage. Der Kläger ist Jäger und beabsichtigt dementsprechend, den beantragten Schalldämpfer für eine Jagdrepetierwaffe zu jagdlichen Zwecken zu verwenden. Jedoch hat der Kläger kein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG für die jagdliche Verwendung eines Schalldämpfers nachgewiesen.
18 
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf den Ablehnungsbescheid vom 11.06.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06.12.2007 (insbesondere Seite 4, 5), deren Ausführungen in allen Punkten gefolgt wird (§ 117 Abs. 5 VwGO).
19 
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein starkes Indiz dafür, dass im Bereich des deutschen Waffenrechts die Verwendung von Schalldämpfern zu jagdlichen Zwecken höchst restriktiv gehandhabt werden soll, ist bereits der Umstand, das in etlichen landesrechtlichen Ergänzungen zum Bundesjagdgesetz ausdrücklich verboten ist, die Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern auszuüben (beispielsweise Art. 29 Abs. 2 Nr. 7 Bayrisches Jagdgesetz, § 16 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Jagdgesetz, § 24 Abs. 1 Niedersächsisches Jagdgesetz). Dass dies in Baden-Württemberg nicht explizit geregelt ist, lässt nicht darauf schließen, dass hier eine Ausübung der Jagd unter Verwendung von Schusswaffen mit Schalldämpfern vorgesehen ist, sondern zwingt vielmehr die für die Erteilung der beantragten Erlaubnis zuständige Behörde zu einer besonders intensiven Überprüfung, ob nach den allgemeinen waffenrechtlichen Grundsätzen ein Bedürfnis im Sinne des § 8 WaffG gegeben ist. Eine restriktive Überprüfung ist insbesondere auf dem Hintergrund geboten, dass Schalldämpfer bereits in § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG unter die verbotenen Waffen fielen (“Wildererwaffen“) und bei der späteren Lockerung unter Geltung des BWaffG vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Im Hinblick auf das Gefährdungspotential (deliktische Verwendung) sind jedoch an die Darlegungen für das waffenrechtliche Bedürfnis für die Verwendung eines Schalldämpfers hohe Anforderungen zu stellen.
20 
Auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 09.04.2008, in welchem dargelegt wird, die Verwendung eines elektronischen Gehörschutzes behindere bei der Pirsch, verlangsame das in Anschlagbringen der Waffe und beeinträchtige unter Umständen die Zielgenauigkeit, erscheint die Verwendung eines Schalldämpfers nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffGerforderlich, um ihm die Ausübung der Jagd zu ermöglichen. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 21.01.2008 unter Bezugnahme auf verschiedene beigefügte Anlagen in Einzelheiten ausgeführt, dass beim heutigen Stand der Technik die Verwendung eines Gehörschutzes mit elektronischer Ausstattung sowohl für Sportschützen als auch für Jäger durchaus üblich und verbreitet ist, teilweise sogar elektronischer Gehörschutz speziell für Jäger angeboten wird (auf Aktenseite 39 bis 53 der Gerichtsakten wird verwiesen). Der Kläger hat nicht darlegen können, weshalb die Verwendung eines solchen professionellen Gehörschutzes gerade für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte. Medizinische Gesichtspunkte, dass aufgrund seines speziellen Ohrenleidens die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angezeigt wäre und lediglich durch die Ausrüstung seiner Jagdwaffe mit einem Schalldämpfer ernsthafte Gesundheitsgefährdungen vermieden werden könnten, lassen sich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20.02.2007 in keiner Weise entnehmen. Diese ist vielmehr äußerst kurz gefasst und bezieht sich in erster Linie auf das Tragen eines Gehörschutzes bei Arbeiten im Lärm. Die zuvor aufgeführten vom Kläger geltend gemachten Behinderungen seiner Mobilität bei der Verwendung eines Gehörschutzes stellen zwar unter Umständen am Anfang in der Gewöhnungsphase eine gewisse Beeinträchtigung dar, die jedoch die Ausübung der Jagd allenfalls geringfügig erschwert bzw. verlangsamt, jedoch keinesfalls unmöglich macht.
21 
Der erkennbare Wunsch des Klägers nach einer optimalen Jagdausübung kann nicht mit dem in § 8 WaffG geregelten waffenrechtlichen Bedürfnis gleichgesetzt werden. „Erforderlich“ im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wäre die Verwendung des Schalldämpfers lediglich dann, wenn er nachweisen könnte, dass ihm ansonsten die Ausübung der Jagd nicht mehr möglich wäre, weil ernsthafte Gesundheitsschädigungen zu befürchten sind und alternative erlaubnisfreie Mittel nicht zur Verfügung stehen bzw. aus konkret dargelegten Gründen für ihn zwingend ungeeignet sind. Dafür sind jedoch, wie bereits zuvor dargelegt, keine Anhaltspunkte zu erkennen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besonders anzuerkennenden persönlichen bzw. unter Umständen auch wirtschaftlichen Interessen auch ohne den beantragten Schalldämpfer wahrgenommen werden können (vgl. Hinze, Waffenrecht a.a.O., WaffG § 8 Rdnr. 19 bis 21). Die vorgetragene Beeinträchtigung bzw. Verminderung des jagdlichen Erfolges bei der Verwendung eines nach dem Stand der Technik zu Jagdzwecken geeigneten Gehörschutzes, welche sich nach einer Gewöhnungsphase an die veränderte bzw. angepasste Handhabung der Waffe ohnehin auf ein Minimum beschränken dürfte, reicht demgegenüber nicht aus (vgl. generell zur Frage der jagdlichen Erforderlichkeit von Schalldämpfern bzw. Schalldämpfergewehren Hessischer VGH, Urt. v. 09.12.2003, Az.: 11 UE 2912/00, nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 13.09.2004, 6 B 19/04, Juris).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
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Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

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1.
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2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.