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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
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Eine Ernennung des Klägers hätte auf der Grundlage des Landeshochschulgesetzes - LHG - zu erfolgen. Seine Ernennung zum Beamten auf Zeit am 23.02.2004 ist zwar auf Grundlage des Gesetzes über die Kunsthochschulen erfolgt, dieses ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) durch das Landeshochschulgesetz ersetzt worden. Als Professor fällt der Kläger auch nicht unter die Übergangsbestimmung des Art. 27 § 8 2. HRÄG. Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes - soweit vorliegend maßgebend - denjenigen des Kunsthochschulgesetzes alter Fassung.
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Professoren werden in Baden-Württemberg gemäß § 49 Abs. 1 LHG entweder zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt, wobei die Erstberufung auf Zeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG) u. a. der Überprüfung der Bewährung dient (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 1056 ff). Die Bestimmung des §§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folgt weder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums noch aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf unbefristete Anstellung an der Hochschule (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 04.03.1991 - 1 TG 3306/90 -, Juris; Haug, a.a.O., RdNr. 1047 ff; Hailbronner/Geis, HRG, § 46 RdNr. 4 ff; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 46 RdNr. 4 ff). Als Anspruchsgrundlage für den Kläger kommt aber die als Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 LVwVfG zu wertende Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 in Betracht, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, den Kläger bei Bewährung während des zum Zwecke der Erprobung begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (§ 5 der Berufungsvereinbarung). Mit dieser das Beamtenverhältnis auf Zeit ergänzenden Zusicherung hat der Beklagte Pflichten übernommen, die denen im Verhältnis zu einem Beamten auf Probe entsprechen, also etwa die Pflicht zur Umwandlung des bisherigen Beamtenverhältnisses spätestens mit dessen Ablauf in ein solches auf Lebenszeit, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch das Landeshochschulgesetz gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst - auch bei Besetzung von Lehrstühlen an Hochschulen - vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die auf mangelnde Bewährung in einer Probezeit gestützte Ablehnung der Einstellung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, NVwZ 1999, 75 m.w.N.; Urt. der erkennenden Kammer vom 05.07.2002 - 18 K 4098/01 -, Juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung und Befähigung eines Beamtenanwärters genügen, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990, 1022; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNr. 176 m.w.N.).
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In Anwendung dieses Maßstabs erweist sich der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 21.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2007 als rechtmäßig. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die vorliegend streitige Entscheidung zuständig ist. Gemäß Art. 51 Landesverfassung, § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz werden die Beamten des Landes vom Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das hierzu ergangene Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) - ErnG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 75), ist insoweit eindeutig, als für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht die Hochschulen selbst zuständig sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Nr. 11 ErnG). Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und den Ministerien ist demgegenüber auslegungsbedürftig, denn gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ErnG ist die Zuständigkeit zur Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht auf die Ministerien übertragen, sondern dem Ministerpräsidenten vorbehalten worden und steht dem Ministerpräsidenten neben der formellen Kompetenz auch das materielle Ernennungsrecht zu mit der Folge, dass er auch zur Ermessensausübung berufen ist (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 6; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 5). Die Zuständigkeit des Ministerpräsidenten ist aber durch das Mitwirkungsrecht des zuständigen Ressortchefs als des Inhabers der Personalhoheit gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 4 Landesverfassung dahin beschränkt, dass dem Fachminister das Vorschlagsrecht für eine Ernennung zusteht (vgl. Braun, a.a.O., RdNr. 7; Feuchte, a.a.O.). Die Kammer geht deshalb und aufgrund der entsprechenden ständigen Praxis der beteiligten Staatsorgane (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) davon aus, dass regelmäßig - soweit der Ministerpräsident nicht eine weitergehende Prüfung durchführt - die Auswahl unter mehreren für eine Ernennung in Betracht kommenden Bewerbern für einen Vorschlag an den Ministerpräsidenten dem jeweils zuständigen Ministerium als oberster Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 LVG) obliegt. Gleiches dürfte für die vorliegend streitige Entscheidung, eine Ernennung abzulehnen (und den Bewerber eben nicht dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen), gelten.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger, die zuständige Fakultät der Akademie sei entgegen § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG nicht in die Entscheidung einbezogen worden. Art. 20 Abs. 3 LV bestimmt, dass die Hochschule bei der Ergänzung des Lehrkörpers durch Ausübung ihres Vorschlagsrechts mitwirkt. Das Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Entscheidung über die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses auf Zeit nach Fristablauf ist - auch für Berufungen nach § 50 Abs. 1 LHG - einfachgesetzlich in § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG geregelt. Danach trifft die Entscheidung der Vorstand der Hochschule auf Vorschlag der zuständigen Fakultät, wobei „Entscheidung" in diesem Sinne den Vorschlag an das für die Ernennung zuständige Ministerium meint. Vorliegend war die Akademie insoweit einbezogen, als sich der Vorstand gegen eine Ernennung des Klägers ausgesprochen hat. Ob bei einer negativen „Entscheidung" des Vorstandes wegen fehlender Eignung ebenfalls zunächst der Vorschlag der zuständigen Fakultät einzuholen ist, kann offen bleiben, da ein unterstellter Verstoß gegen § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG jedenfalls gemäß § 46 LVwVfG durch die angefochtene Entscheidung des Ministeriums geheilt wäre. Denn es ist offensichtlich, dass ein solcher Formalverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen konnte. Die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder räumen dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Die landesrechtliche Regelung über die Entlassung des Beamten auf Probe bei fehlender Bewährung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Der Dienstherr hat hingegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990,1022, m.w.N.). Wie nachstehend ausgeführt, hat sich der Kläger endgültig als ungeeignet für das von ihm angestrebte Amt eines Professors erwiesen und war deshalb sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzulehnen.
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Die angefochtene Entscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Kammer teilt die Auffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dass bereits der Umgang des Klägers mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigte Zweifel an seiner Eignung für das von ihm angestrebte Professorenamt begründet und deshalb eine Bewährung im Sinne einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten gemäß § 5 der Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 zu verneinen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 dargelegten weiteren Eignungsbedenken jeweils für sich oder jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls geeignet wären, die Ablehnung der Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit zu begründen.
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Das Verhalten des Klägers während seines Beamtenverhältnisses auf Zeit begründen sowohl durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der im Rahmen der Lehre zu beachtenden Vorschriften als auch hinsichtlich der in der Stellenausschreibung als Anforderungsprofil vorausgesetzten Fähigkeit, einen Studiengang in allen organisatorischen Belangen zu leiten. Der dem disziplinarischen Verweis vom 25.01.2006 zugrunde liegende -gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 LDO noch verwertbare - Sachverhalt ist insoweit deshalb schwerwiegend, weil der Kläger entgegen der Anweisung des damaligen Rektors der Akademie vom Dezember 2003 die aus datenschutzrechtlichen Gründen beanstandeten Datenträger über die Filmaufnahmen von Gesprächen mit Studierenden vollständig erst im Dezember 2005 dem Rektorat der Akademie übergab. Das anschließende Verhalten des Klägers zeigt, dass er aus dem Verweis keine entscheidenden Konsequenzen gezogen hat und der weitere nachlässige Umgang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen die vom Wissenschaftsministerium getroffene negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens rechtfertigt. Bei dem im Rahmen des Projekts in ... im Jahr 2006 durchgeführten Live-Streaming und bei der Wiederholung einzelner dieser Live-Streaming-Aktionen Anfang November 2006 unterließ es der Kläger erneut, schriftliche Einwilligungen der beteiligten Studenten einzuholen. Auf Unkenntnis kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Bereits in der Disziplinarverfügung ist das rechtliche Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 LDSG auch im Rahmen von künstlerischen Zwecken dienenden Filmaufnahmen eingehend dargelegt worden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass ihm als Nichtjuristen entsprechende Hilfeleistung hätte geboten werden müssen, geht deshalb fehl. Nicht zu folgen ist auch seiner Erwägung, der Beklagte verkenne bei der Forderung einer schriftlichen Einwilligung die Kunstfreiheit, die insoweit eine Ausnahme erfordere.
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Personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Abs. 1 LDSG sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Zu den persönlichen und sachlichen Verhältnissen gehören sowohl äußerliche, körperliche Merkmale (bei Bildern insbesondere Gesichtsausdruck und Gebärden) als auch innere, geistige Zustände (Einstellungen, Motive, Wünsche) und ferner Handlungen, Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen der Person. Die Form ihrer Repräsentation und die Darstellung der Information ist unerheblich. Auch die eine Person betreffenden Bild- und Tonaufnahmen, also Informationsdarstellungen ohne sprachlich-symbolische Vermittlung, sind personenbezogene Daten. Der Begriff der maßgeblichen Informationen ist außerordentlich weit zu fassen. Bereits die Aufnahmen der Übungseinheiten der Studierenden im Rahmen des Live-Streaming fällt als „Erheben“ unter das „Verarbeiten“ personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG. Für den Begriff des Erhebens irrelevant sind der Anlass der Datenbeschaffung, ihr Zweck und die beabsichtigte oder tatsächliche Verwendung der erhaltenen Informationen. Insbesondere braucht nicht die Absicht zu bestehen, die Informationen personenbezogen zu verwenden. Auch die Methode der Beschaffung spielt keine Rolle. Neben der Befragung kommen deshalb etwa die Beobachtung sowie Bild- und Tonaufnahmen aller Arten von Informationsträgern in Betracht. Ein Erheben würde mangels Personenbezug nur dann ausscheiden, wenn der Betroffene nicht bestimmbar wäre. Die Bestimmbarkeit fehlt, wenn die beschaffende Stelle einschließlich der für sie handelnden Personen zu keinem Zeitpunkt in der Lage ist, die Bezugsperson zu bestimmen. Die fehlende Bestimmbarkeit scheidet hinsichtlich der bei dem Projekt ... teilnehmenden Studenten von vornherein aus. Das Filmen bestimmbarer Personen fällt deshalb unter das einwilligungspflichtige Erheben personenbezogener Daten (vgl. insgesamt Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 3 RdNrn. 4 bis 10, 21, 105 bis 109). Da es sich bei Filmaufnahmen im Bereich des Studiums um einen Datenumgang im öffentlichen Bereich handelt, kommt der Unterscheidung zwischen automatisierter und nicht-automatisierter Dabei (§ 3 Abs. 9 LDSG) keine Bedeutung zu (vgl. Simitis, a.a.O., RdNr. 74). Wie die Beklagte bereits im disziplinarrechtlichen Verweis zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Kläger auch nicht auf ein Kunstprivileg berufen, das dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung entgegensteht. Auch wenn man davon ausgeht, dass im Verhältnis von dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht auf Kunstfreiheit ein dem Bereich der wissenschaftlichen Forschung entsprechender Ausgleich zu verlangen ist, kann dies einen generellen Verzicht auf die schriftliche Einwilligung der Betroffenen nicht rechtfertigen. Eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 LDSG würde eine andere Form der Einwilligung nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ rechtfertigen. Solche Umstände sind im Bereich der Forschung dann anzuerkennen, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. Das Regel-Ausnahmeverhältnis wird auch bei der wissenschaftlichen Forschung nicht angetastet. Ein mündliches Einverständnis reicht also wiederum nur ausnahmsweise aus (vgl. Simitis, a.a.O., § 4 a RdNr. 47). Übertragen auf den Kunstbereich hieße das, dass nur dann, wenn bei einer schriftlichen Einwilligung das Kunstprojekt nicht durchführbar wäre, eine Einwilligung in anderer Form ausreichend erschiene. In der Verweisverfügung wird hier beispielhaft eine spontane Aktion genannt, die etwa aus Zeitgründen einen Verzicht auf die Schriftform erforderlich macht. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich jedoch beim Live-Streaming nicht. Auch der Kläger hat keine Umstände genannt, die dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung entgegenstehen könnten. Dass die Studienordnung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Live-Streaming nicht erlauben kann, hat das Wissenschaftsministerium im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt. § 4 Abs. 1 LDSG verlangt insoweit eine Norm, die die Verarbeitung personenbezogener Daten eindeutig, d. h. unter Nennung zumindest der Art der Daten und des Zwecks der Verarbeitung für zulässig erklärt. Es reicht nicht aus, wenn eine bestimmte Aufgabe beschrieben wird, deren Verwirklichung die Kenntnis bestimmter Informationen voraussetzt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 RdNr. 8). Ob eine Studienordnung unter Berücksichtigung von Art. 12 GG überhaupt geeignet wäre, eine ausdrückliche Einwilligung zu ersetzen, oder eine verbindliche Verpflichtung zu einer Einwilligung zu begründen, bedarf vorliegend keiner Prüfung.
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Wie ausgeführt, war dem Kläger diese Rechtslage durch die Begründung des Disziplinarverweises bekannt. Außerdem war die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen beim Live-Streaming auch in den Gremien der Akademie ausdrücklich problematisiert worden. In einer vom damaligen Rektor der Akademie geleiteten Sitzung am 28.09.2004, an der unter anderem auch der Kläger teilnahm, wurde ein Brief von Studierenden des Fachs ... vom 08.09.2004 behandelt, in dem Kritik bezüglich der Umsetzung der Prüfungsordnung und der Art, wie der Kläger den Lehrbetrieb organisiert und umsetzt, geäußert wurde. Zum Kritikpunkt 1.2. „Datenschutz“ führte der damalige Rektor nach dem Sitzungsprotokoll aus, dieser Punkt sei erledigt. Der Kläger sei von ihm aufgefordert worden, Live-Streaming nicht stattfinden zu lassen. In der Fachgruppensitzung Freie Kunst vom 07.02.2005 wurde unter anderem auch über den Kritikpunkt „Datenschutz“ beim Live-Streaming-Projekt diskutiert und der Kläger gefragt, warum er bei einer Sitzung der Fachgruppe Freie Kunst vom 15.11.2004 die interne Besprechung mit dem Rektorat vom 28.09.2004 nicht erwähnt habe. In dem Protokoll wird der Kläger mit der Äußerung zitiert, er bezweifle, dass das Protokoll vom 28.09.2004 offiziellen Charakter habe. Außerdem sei es zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Fachgruppe am 15.11.2004 veraltet und nicht mehr relevant gewesen. In einer zum Protokoll vom 07.02.2005 genommenen Skizzierung des Projekts „Live-Stream-Studio“ äußerte der Kläger, natürlich bestehe keinerlei Absicht und kein Konzept, gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen. In der Fachgruppensitzung Freie Kunst vom 13.12.2004 äußerte ein AStA-Mitglied in Anwesenheit des Klägers die Kritik, dass sich die Studenten durch das Filmen während des Studiums beeinträchtigt fühlten und nicht wollten, dass diese Aufnahmen ins Netz gestellt würden. Die unzureichende Beachtung der Datenschutzproblematik durch den Kläger führte auch in der Folgezeit wiederholt zu Beschwerden von Studierenden und belastete das fakultätsinterne Verhältnis. Bei Gesprächen, die der Kanzler der Akademie Ende November/Anfang Dezember 2006 mit Studierenden führte, wurde verschiedentlich Kritik an den Filmaufnahmen während des Projekts ... geäußert. Diese Kritik wurde dem Kläger ohne Namensnennung am 06.12.2006 mitgeteilt. In einer E-Mail vom 20.11.2006 an die Studierenden teilte der Kläger mit, am 11. und 12.11.2006 sowie am Donnerstag und Freitag der letzten Woche seien die Aktionen von ... erneut über einen Live-Stream gezeigt worden und schon wieder habe sich jemand anonym bei der Hochschulverwaltung mit dem Vorwurf gemeldet, es würde Unterricht ohne Einwilligung über Live-Stream verbreitet.
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Dies zeigt, dass das Thema Datenschutz bei Live-Streaming ständiges Thema an der Akademie war. Der Kläger hätte deshalb dem Thema Datenschutz besondere Bedeutung beimessen müssen. Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er von einem Kunstprivileg ausging (so im Klägerschriftsatz vom 05.02.2007 an das Wissenschaftsministerium). Denn diese Frage hatte die Akademie bereits in dem disziplinarischen Verweis ablehnend beantwortet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger während des Projekts in ... und bei der späteren Wiederholung Anfang November 2006 auf schriftliche Einwilligungen verzichtet hat. Bei seinem Vorwurf, die Akademie hätte hierfür Sorge tragen müssen, verkennt er, dass er für den Studiengang verantwortlich ist und das Anforderungsprofil die Fähigkeit voraussetzt, einen Studiengang in allen organisatorischen Belangen zu leiten. Deutlicher als durch den Verweis konnte er über die Rechtslage und über seine Verpflichtung nicht belehrt werden. Die im Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit, die auch in seinem Beharren auf ein Kunstprivileg im Schriftsatz vom 05.02.2007 zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Prognose des Beklagten, die Einhaltung der für die Lehre maßgeblichen Vorschriften und in diesem Zusammenhang die Fähigkeit zur organisatorischen Leitung des Studiengangs in allen Belangen sei beim Kläger nicht gewährleistet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber darauf, er habe im Wintersemester 2006/2007 allen Studierenden hinsichtlich der weiteren Projekte (gemeint sind die ... am 25.11.2006 und das ... vom 18. bis 21.12. 2006) schriftliche Einwilligungen abverlangt. Dieses Einlenken ist unter dem Eindruck der negativen „Entscheidung“ des Rektorats vom 08.08.2006 und dem sich anschließenden Prüfungsverfahren durch das Wissenschaftsministerium zu werten und ist nicht geeignet, das vorhergehende, über Jahre manifeste Verhalten des Klägers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und auf die Prognose eine „heilende Wirkung“ zu entfalten.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss vom 16. April 2008
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Die Kammer hält insoweit in Anwendung der Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) den 13-fachen Betrag des vom Kläger zuletzt bezogenen Endgrundgehalts (vgl. die Bezügemitteilung für ... 2007, S. ... der Gerichtsakte) für angemessen.
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