Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 K 2222/07

bei uns veröffentlicht am16.04.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn als Professor der Besoldungsgruppe C 3 für das Fach ... bei der Akademie ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen.
Der Kläger schloss mit dem Beklagten, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, am 08.09.2003 eine Berufungsvereinbarung des Inhalts, dass er - vorbehaltlich der Ernennung durch den Ministerpräsidenten - ab 01. Oktober 2003 die Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 für das Fach ... bei der Akademie ... übernehme. § 5 dieser Berufungsvereinbarung sah vor, dass das Dienstverhältnis zum Zwecke der Erprobung bis 30.09.2006 im Beamtenverhältnis auf Zeit begründet werde und die Verbeamtung auf Lebenszeit bei Vorliegen der beamtenrechtlichen und persönlichen Voraussetzung erfolge, wenn die Probezeit eine ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten nach § 44 KHG (Kunsthochschulgesetz a. F., das durch das am 06.01.2005 in Kraft getretene Landeshochschulgesetz - LHG - abgelöst wurde) i.V.m. § 4 KHG ergebe.
Am 23.02.2004 wurde der Kläger durch Aushändigung der Ernennungsurkunde des Ministerpräsidenten vom 09.12.2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren zum Professor an einer Kunsthochschule ernannt.
Mit der vom Kläger nicht angefochtenen Disziplinarverfügung vom 25.01.2006 erteilte ihm die Akademie einen Verweis wegen eines Dienstvergehens. In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe zu Beginn des Wintersemesters 2003/2004 Einzelgespräche mit Studierenden des von ihm unterrichteten Studienfachs geführt und diese Gespräche gefilmt sowie auf Datenträgern festgehalten, wenn die Studierenden diesem Verfahren nicht widersprochen hätten. Im Rahmen dieser Gespräche seien jeweils auch Fragen zu den persönlichen Verhältnissen der Studierenden gestellt worden. Nach Intervention des Landesdatenschutzbeauftragten sei der Kläger im Dezember 2003 vom damaligen Rektor der Akademie aufgefordert worden, Aufnahmen dieser Art fortan zu unterlassen und die vorhandenen Datenträger den betroffenen Studierenden auszuhändigen. Die Angelegenheit sei dann sowohl vom Rektorat der Akademie als auch vom Landesdatenschutzbeauftragten zunächst für erledigt angesehen worden. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass der Kläger der Anweisung nicht nachgekommen sei. Noch im Sommersemester 2005 hätten nicht alle Studierenden die Datenträger erhalten. Obwohl der Kläger Anfang Juli 2005 in einer E-Mail an den Prorektor erklärt habe, er habe alle in seinem Besitz befindlichen Datenträger schon lange abgeliefert, habe er dann erst am 14.12.2005 die restlichen Datenträger über Gespräche mit insgesamt 16 Studierenden übergeben. Die Videoaufzeichnungen seien unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 LDSG erfolgt, da die erforderliche schriftliche Einwilligung der Studierenden nicht vorgelegen habe. Unstreitig hätten sich die Studierenden den Befragungen und deren Aufnahme entziehen können, wenn sie widersprochen hätten. Selbst wenn man die aufgrund des besonderen Beziehungs- und Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Hochschullehrer und Studierenden bestehenden grundsätzlichen Zweifel am Vorliegen einer freien Willensäußerung außer Acht lasse, erfülle eine konkludente Zustimmung nicht das sich aus § 4 Abs. 3 Satz 1 LDSG ergebende Schriftformerfordernis. Die Vorschrift sehe zwar vor, dass wegen besonderer Umstände auch eine andere Form der Einwilligung angemessen sein könne und in § 4 Abs. 5 LDSG werde für den Bereich der wissenschaftlichen Forschung als besonderer Umstand die erhebliche Beeinträchtigung des Forschungszwecks durch die Schriftform aufgeführt, auf solche Umstände könne sich der Kläger jedoch nicht berufen. Selbst wenn man von einer analogen Anwendung des § 4 Abs. 5 LDSG auf den Bereich der künstlerischen Lehre ausgehe, habe eine Gefährdung des mit den Aufnahmen verfolgten Zwecks durch das Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses nicht vorgelegen. Es habe sich nicht um eine spontane Aktion gehandelt, die etwa aus Zeitgründen einen Verzicht auf die Schriftform erforderlich gemacht habe. Der somit vorliegende Verstoß gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts wiege um so schwerer, als der Kläger der Anweisung des früheren Rektors über die Herausgabe der Datenträger im Dezember 2003 keine Folge geleistet und gegenüber dem Prorektor noch im Juli 2005 wider besseres Wissen erklärt habe, alle Datenträger bereits zurückgegeben zu haben. Damit habe der Kläger nicht nur Weisungen des Rektors grob missachtet, was für sich allein betrachtet bereits einen Verstoß gegen die Beamtenpflichten aus § 74 Satz 2 LBG darstelle, sondern auch den seit 2003 bestehenden datenschutzwidrigen Zustand aufrecht erhalten. Um dem Kläger bewusst zu machen, dass sein Verhalten mit den Pflichten eines Beamten nicht vereinbar sei, und um ihn zu veranlassen, künftig seine Dienstpflichten nicht erneut zu verletzen, sei es erforderlich, ihm den disziplinarrechtlichen Verweis auszusprechen.
Mit Scheiben vom 14.08.2006 teilte der Rektor der Akademie dem Kläger mit, das Rektorat habe in seiner Sitzung am 08.08.2006 einstimmig entschieden, ihn im Anschluss an sein derzeitiges Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Das Beschäftigungsverhältnis ende deshalb am 23.02.2007. Der Kanzler der Akademie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 15.09.2006 mit, da er noch vor Einführung des neuen Landeshochschulgesetzes und der Reform des Professorenbesoldungsrechts erstmalig zum Professor ernannt worden sei, verbleibe er im Falle seiner Lebenszeitverbeamtung weiterhin in der Besoldungsgruppe C 3. Im Gegensatz zur neuen Besoldungsgruppe W 2, die im neuen Professorenbesoldungsrecht das Äquivalent zur alten Besoldungsgruppe C 3 darstelle, gehe bei C 3 - Professoren die Ernennungszuständigkeit nicht auf die Hochschule über, sondern verbleibe beim Ministerpräsidenten. Daher entfalte die Entscheidung der Hochschulleitung vom 08.08.2006 keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Kläger, sondern stelle lediglich eine Empfehlung der Hochschule an die ernennungszuständige Behörde dar.
Mit Schreiben ebenfalls vom 15.09.2006 unterrichtete der Rektor der Akademie das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst über den Beschluss des Rektorats vom 08.08.2006. Zur Begründung führte der Rektor in diesem Schreiben und ergänzend in seinem weiteren Schreiben vom 18.12.2006 aus, beim Kläger hätten sich durchgreifende Eignungsbedenken ergeben. Er weise Defizite beim Engagement in der Hochschulselbstverwaltung und in der Organisation des von ihm betreuten Studiengangs auf. Er habe Scheine an Studierende nur verzögert vergeben und sei auch seiner Mitarbeit bei der Erstellung eines Studienplans nur verzögert nachgekommen. Von Studierenden lägen identische Klagen hinsichtlich des autoritären Stils des Klägers vor, er enge die künstlerische Freiheit der Studierenden ein, übe bei Widerstand unfairen Druck aus und lege sein pädagogisches Konzept nicht offen. Zu berücksichtigen sei auch das Verhalten des Klägers, das zu dem disziplinarrechtlichen Verweis geführt habe. Zur Zeit werde in einem erneuten disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren dem weiteren Vorwurf nachgegangen, der Kläger habe im Rahmen des sogenannten „Großen Projekts“ des Sommersemesters 2006 in ... auch außerhalb künstlerischer Darbietungen die Studierenden filmen und diese Filme direkt über das Internet via Live-Streaming ausstrahlen und zu Beginn des laufenden Wintersemesters erneut über das Internet senden lassen, ohne dass auch nur ein Studierender sein Einverständnis hierzu erklärt habe.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25.09.2006 an die Akademie seine Übernahme als Beamter auf Lebenszeit.
Am 09.02.2007 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst lehnte den Antrag des Klägers auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit mit Bescheid vom 21.02.2007 ab und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf die „ausführlich und überzeugend begründete“ Stellungnahme des Rektors der Akademie.
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Auf den ebenfalls am 09.02.2007 gestellten Antrag des Klägers gemäß § 123 VwGO untersagte das erkennende Gericht dem Beklagten mit Beschluss vom 27.03.2007 - 18 K 2223/07 -, vor einer erneuten Entscheidung über die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit die diesem bisher zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 neu zu besetzen. Den auf die vorläufige Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gerichteten Hauptantrag des Klägers wies das Gericht dagegen ab. Zur Begründung führte die Kammer aus, der auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtete Hauptantrag scheitere daran, dass die Erfolgsaussichten des Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen seien und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg nicht bestehe. Im Hinblick darauf, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst keine eigenständige Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des unstreitigen bzw. im Zweifelsfall selbständig zu ermittelnden Sachverhaltes getroffen habe, bestünden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 21.02.2007, die die vorläufige Untersagung der Neubesetzung der bisher dem Kläger zugewiesenen Planstelle erforderlich machten. Da die vom Rektorat der Akademie dargelegten Zweifel an der Eignung des Klägers - ihre Bestätigung im Rahmen einer pflichtgemäßen Entscheidung des Ministeriums unterstellt - jedoch so gewichtig seien, dass sie jedenfalls berechtigte Zweifel an der Eignung und Befähigung des Klägers rechtfertigen würden, komme aber bei den derzeit als offen erscheinenden Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache durch die Anordnung einer vorläufigen Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht in Betracht.
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Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wies mit Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 den am 09.03.2007 erhobenen Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21.02.2007 zurück. Zur Begründung führte das Ministerium aus, der Kläger sei nicht für die Übernahme der Tätigkeit eines Professors für den Studiengang ... geeignet. In der am 13.12.2001 in der „...“ und am 18.01.2002 in „...“ veröffentlichten Stellenausschreibung heiße es unter anderem: „Die Bereitschaft zu fachlicher Zusammenarbeit und zur Mitarbeit in der Hochschulselbstverwaltung sowie die Fähigkeit, einen Studiengang in allen organisatorischen Belangen zu leiten, wird vorausgesetzt“. Der Kläger sei diesem Anforderungsprofil in Verbindung mit den beamtenrechtlichen und hochschulrechtlichen Bestimmungen nicht gerecht geworden. Er habe die notwendige Sensibilität im Umgang mit rechtlichen Vorschriften vermissen lassen. Als besonders schwerwiegender und die ablehnende Entscheidung selbstständig tragender Umstand sei der Sachverhalt zu werten, der dem Verweis vom 25.01.2006 zugrunde gelegen habe. Bei der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sei hervorzuheben, dass der Kläger die Datenträger nicht umgehend zurückgegeben habe. Bei dem Thema Live-Streaming sei erneut deutlich geworden, dass es dem Kläger schwer falle, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Bei dem Projekt in ... im Juni 2006 seien die Studierenden bei der Durchführung von Übungseinheiten gefilmt und diese Aufnahmen in Echtzeit ins Internet gestellt worden, so dass eine Vielzahl von Dritten darauf Zugriff gehabt habe. Die Studierenden hätten zwar Kenntnis vom Live-Streaming gehabt, jedoch seien von ihnen keine schriftlichen Einwilligungen erteilt worden. Gleiches gelte hinsichtlich der in der E-Mail des Klägers vom 20.11. 2006 an den Lehrbeauftragten K. bestätigten Wiederholung des Live-Streamings der Aktionen von ... im Zeitraum vom 9.-12.11.2006. Nach § 4 Abs. 1 LDSG sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn das LDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaube oder soweit der Betroffene eingewilligt habe. Weder das Landeshochschulgesetz, noch das Landesdatenschutzgesetz enthielten für den vorliegenden Fall Erlaubnistatbestände. Auch wenn der Inhalt einer Studienordnung die Durchführung von Live-Streaming vorsehe, so beinhalte dies nicht per se die Erlaubnis zur Verarbeitung von Daten in Form der Übermittlung. Unabhängig davon, ob die Studienordnung die Qualität einer „anderen Rechtsvorschrift“ besitze, genüge es nicht, dass die Verarbeitung bestimmter Informationen stillschweigend vorausgesetzt werde. Es reiche nicht aus, wenn eine bestimmte Aufgabe beschrieben werde, deren Verwirklichung die Kenntnis bestimmter Informationen voraussetze. Es seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die einen Verzicht auf die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LDSG erforderliche Schriftform der Einwilligung rechtfertigen könnten. Wie sich aus dem an das Ministerium gerichteten Schriftsatz des Klägers vom 05.02.2007 ergebe, fehle dem Kläger nach wie vor das Unrechtsbewusstsein im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Kläger halte daran fest, dass im Bereich der Kunst und Wissenschaft hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eine Privilegierung gelte, zumal Live-Streaming Teil des Studiengangs ... sei und die Belegung des Studienfachs das Einverständnis hiermit beinhalte. Bedauerlicherweise habe die vorangegangene Disziplinarverfügung die datenschutzrechtliche Sensibilität des Klägers nicht gesteigert. Das Ministerium halte dies für einen Umstand, der tragend sei, um die mangelnde Eignung des Klägers zu begründen. Der unsensible Umgang des Klägers mit Rechtsvorschriften habe sich außerdem darin gezeigt, dass er in einer an die Studierenden gerichteten E-Mail vom 12.12.2006 einen Konflikt mit dem Rektorat hinsichtlich der Verlängerung der Verträge mit zwei Lehrbeauftragten öffentlich gemacht habe. Dieser Vorgang habe jedoch dem Personaldatenschutz unterlegen, der auch gegenüber Studierenden einzuhalten sei. Der Kläger habe sich weiter bei Sitzungen der Hochschulgremien durch einen Lehrbeauftragten vertreten lassen und dabei verkannt, dass es sich bei der Mitwirkungspflicht an der Verwaltung der Hochschule um eine Dienstaufgabe im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 LHG handele, die höchst persönlich zu erbringen sei. So sei eine Vertretung hier nicht möglich. Schließlich habe der Kläger im Zeitraum von Oktober 2005 bis März 2006 und Oktober 2006 bis Dezember 2006 mit zwei Praktikanten Vereinbarungen abgeschlossen, ohne die Hochschulverwaltung zu beteiligen. Neben diesen Vorhaltungen rügte das Ministerium die Umgangsformen des Klägers, die darauf schließen ließen, dass es ihm schwer falle, im Bereich der Hochschule situationsangemessen zu reagieren und insbesondere das Verhalten eines Hochschullehrers an den Tag zu legen, das der Ernsthaftigkeit des jeweiligen Vorgangs gerecht werde. So habe der Kläger am 10.12.2004 eine Sitzung des Ausschusses „Studienkommission“ trotz wiederholter Beschwichtigungen des Vorsitzenden verlassen und damit seine Vorbildwirkung auf die studentischen Mitglieder der Studienkommission in negativer Weise geprägt. Außerdem habe der Kläger in zahlreichen E-Mails an die Hochschulverwaltung und an Studierende bzw. in einer Postkarte an den Rektor sowie im Rahmen einer Rede anlässlich des 20-jährigen Jubiläums des Fachs ... eine unangemessene Wortwahl gebraucht. Diese - im Widerspruchsbescheid im Einzelnen zitierten - „verbalen Entgleisungen“ zeigten, dass der Kläger seiner Vorbildfunktion als Professor nicht gerecht zu werden vermöge. Abschließend zählte das Ministerium noch im Einzelnen konkretisierte Sachverhalte auf, „die gemäß dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht in die Entscheidung“ eingeflossen seien.
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Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor, die angefochtene Verfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei bereits formalrechtlich fehlerhaft. Das Wissenschaftsministerium habe seine Entscheidung unter Missachtung der Beteiligungsrechte der Fakultät allein auf der Grundlage des schriftlichen Votums des Rektorats der Akademie getroffen. Gemäß § 50 LHG habe der Vorstand aber auf Vorschlag der zuständigen Fakultät zu entscheiden. Insbesondere seien Schreiben der Fachgruppe sowie der Lehrbeauftragten vom Rektorat nicht in die Entscheidung einbezogen worden. Inhaltlich sei ein Verstoß des Dienstherrn gegen die Fürsorgepflicht zu rügen. Der Beklagte habe dem Kläger während der ganzen dreieinhalbjährigen Beschäftigung keine Hilfestellungen erteilt, obwohl der Kläger dies wiederholt erbeten habe. Im Hinblick auf die angeblichen Verstöße gegen das Landesdatenschutzgesetz habe der Beklagte es versäumt, dem Kläger den Datenschutzbeauftragten zur Seite zu stellen. Das Rektorat hätte zusammen mit dem Datenschutzbeauftragten des Landes im Rahmen der Studienordnung ein Papier zur rechtmäßigen Durchführung der Arbeiten erstellen und ihm zur Verfügung stellen müssen. Er sei kein Jurist, sondern bekanntermaßen ein herausragender Performancekünstler. Die Akademie hätte sicherstellen müssen, dass nach Einführung des Studieninhalts Live-Streaming die Studierenden sofort bei der Immatrikulation entsprechende schriftliche Einwilligungen abgeben. Der Beklagte verkenne außerdem, dass die Daten, die im Rahmen des Projekts ... 2006 erhoben worden seien, durch Art. 5 GG geschützt seien. Im Übrigen habe er im Wintersemester 2006/2007 von allen Studierenden hinsichtlich der weiteren Projekte schriftliche Einwilligungen abverlangt (in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schriftliche Einwilligungen bezüglich der ... am 25.11.2006 und des ... vom 18. bis 21.12.2006 vorgelegt). Insofern sei die vom Beklagten getroffene Prognose im Hinblick auf die künftige Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen offensichtlich falsch. Er habe dann auch bei den weiteren Veranstaltungen im Wintersemester 2006/2007 während der Videoaufnahmen sowie der Livemitschnitte alle Anwesenden mit entsprechenden Plakaten und Schildern aufmerksam gemacht. Die Bezugnahme des Beklagten auf den disziplinarischen Verweis sei unzulässig, da hier ein abgeschlossener Sachverhalt vorliege. Er habe den Verweis auch nur deshalb bestandskräftig werden lassen, weil er nicht durch ein weiteres Verfahren habe Unruhe in die Akademie bringen wollen. Hinsichtlich des Streits um die Verlängerung der Verträge der Lehrbeauftragten verkenne der Beklagte, dass beide Lehrbeauftragten den Inhalt der E-Mail gekannt und ausdrücklich die Zustimmung zu deren Verbreitung erteilt hätten. Ein Datenschutzverstoß scheide deshalb aus. Außerdem seien die Studierenden Fakultätsangehörige und fehle es deshalb an einem öffentlichen Auftritt. Der Vorwurf der Beschäftigung von Praktikanten ohne entsprechenden Vertrag sei ebenfalls nicht berechtigt. Er habe mit beiden Praktikanten den Auftrag zur Erstellung des Videos zum 20-jährigen Jubiläum des Fachs ... durchgeführt, ohne Mittel der Akademie in Anspruch zu nehmen. Hierfür habe er Drittmittel beschafft. Er habe die Praktikanten dem Rektorat vorgestellt und es sei kein Hinweis auf die Notwendigkeit des Abschlusses eines Praktikantenvertrags ergangen. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen unangemessenen Umgangsformen hat der Kläger im Einzelnen dargelegt, warum seine Reaktion jeweils sachlich angemessen gewesen sei. Er ist der Auffassung, dass seine Art von Redekultur insgesamt als Kommunikationsform sozial adäquat und allgemein anerkannt sei. Die vom Beklagten genannten Beispiele hinsichtlich seiner Wortwahl verletzten sein Recht auf Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit sowie sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Teilweise seien Äußerungen auch aus dem Zusammenhang gerissen und ohne den Gesamtkontext zu betrachten zitiert worden. Die Vorwürfe seien insgesamt ungerechtfertigt. Er habe seine Eignung für die von ihm angestrebte Lebenszeitprofessur bewiesen und sei deshalb in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übernehmen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 21.02.2007 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 17.12.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn als Professor der Besoldungsgruppe C 3 für das Fach ... bei der Akademie ... zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
17 
Er nimmt Bezug auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg und auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
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Eine Ernennung des Klägers hätte auf der Grundlage des Landeshochschulgesetzes - LHG - zu erfolgen. Seine Ernennung zum Beamten auf Zeit am 23.02.2004 ist zwar auf Grundlage des Gesetzes über die Kunsthochschulen erfolgt, dieses ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) durch das Landeshochschulgesetz ersetzt worden. Als Professor fällt der Kläger auch nicht unter die Übergangsbestimmung des Art. 27 § 8 2. HRÄG. Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes - soweit vorliegend maßgebend - denjenigen des Kunsthochschulgesetzes alter Fassung.
21 
Professoren werden in Baden-Württemberg gemäß § 49 Abs. 1 LHG entweder zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt, wobei die Erstberufung auf Zeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG) u. a. der Überprüfung der Bewährung dient (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 1056 ff). Die Bestimmung des §§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folgt weder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums noch aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf unbefristete Anstellung an der Hochschule (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 04.03.1991 - 1 TG 3306/90 -, Juris; Haug, a.a.O., RdNr. 1047 ff; Hailbronner/Geis, HRG, § 46 RdNr. 4 ff; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 46 RdNr. 4 ff). Als Anspruchsgrundlage für den Kläger kommt aber die als Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 LVwVfG zu wertende Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 in Betracht, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, den Kläger bei Bewährung während des zum Zwecke der Erprobung begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (§ 5 der Berufungsvereinbarung). Mit dieser das Beamtenverhältnis auf Zeit ergänzenden Zusicherung hat der Beklagte Pflichten übernommen, die denen im Verhältnis zu einem Beamten auf Probe entsprechen, also etwa die Pflicht zur Umwandlung des bisherigen Beamtenverhältnisses spätestens mit dessen Ablauf in ein solches auf Lebenszeit, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
22 
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch das Landeshochschulgesetz gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst - auch bei Besetzung von Lehrstühlen an Hochschulen - vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die auf mangelnde Bewährung in einer Probezeit gestützte Ablehnung der Einstellung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, NVwZ 1999, 75 m.w.N.; Urt. der erkennenden Kammer vom 05.07.2002 - 18 K 4098/01 -, Juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung und Befähigung eines Beamtenanwärters genügen, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990, 1022; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNr. 176 m.w.N.).
23 
In Anwendung dieses Maßstabs erweist sich der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 21.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2007 als rechtmäßig. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die vorliegend streitige Entscheidung zuständig ist. Gemäß Art. 51 Landesverfassung, § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz werden die Beamten des Landes vom Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das hierzu ergangene Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) - ErnG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 75), ist insoweit eindeutig, als für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht die Hochschulen selbst zuständig sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Nr. 11 ErnG). Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und den Ministerien ist demgegenüber auslegungsbedürftig, denn gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ErnG ist die Zuständigkeit zur Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht auf die Ministerien übertragen, sondern dem Ministerpräsidenten vorbehalten worden und steht dem Ministerpräsidenten neben der formellen Kompetenz auch das materielle Ernennungsrecht zu mit der Folge, dass er auch zur Ermessensausübung berufen ist (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 6; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 5). Die Zuständigkeit des Ministerpräsidenten ist aber durch das Mitwirkungsrecht des zuständigen Ressortchefs als des Inhabers der Personalhoheit gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 4 Landesverfassung dahin beschränkt, dass dem Fachminister das Vorschlagsrecht für eine Ernennung zusteht (vgl. Braun, a.a.O., RdNr. 7; Feuchte, a.a.O.). Die Kammer geht deshalb und aufgrund der entsprechenden ständigen Praxis der beteiligten Staatsorgane (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) davon aus, dass regelmäßig - soweit der Ministerpräsident nicht eine weitergehende Prüfung durchführt - die Auswahl unter mehreren für eine Ernennung in Betracht kommenden Bewerbern für einen Vorschlag an den Ministerpräsidenten dem jeweils zuständigen Ministerium als oberster Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 LVG) obliegt. Gleiches dürfte für die vorliegend streitige Entscheidung, eine Ernennung abzulehnen (und den Bewerber eben nicht dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen), gelten.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger, die zuständige Fakultät der Akademie sei entgegen § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG nicht in die Entscheidung einbezogen worden. Art. 20 Abs. 3 LV bestimmt, dass die Hochschule bei der Ergänzung des Lehrkörpers durch Ausübung ihres Vorschlagsrechts mitwirkt. Das Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Entscheidung über die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses auf Zeit nach Fristablauf ist - auch für Berufungen nach § 50 Abs. 1 LHG - einfachgesetzlich in § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG geregelt. Danach trifft die Entscheidung der Vorstand der Hochschule auf Vorschlag der zuständigen Fakultät, wobei „Entscheidung" in diesem Sinne den Vorschlag an das für die Ernennung zuständige Ministerium meint. Vorliegend war die Akademie insoweit einbezogen, als sich der Vorstand gegen eine Ernennung des Klägers ausgesprochen hat. Ob bei einer negativen „Entscheidung" des Vorstandes wegen fehlender Eignung ebenfalls zunächst der Vorschlag der zuständigen Fakultät einzuholen ist, kann offen bleiben, da ein unterstellter Verstoß gegen § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG jedenfalls gemäß § 46 LVwVfG durch die angefochtene Entscheidung des Ministeriums geheilt wäre. Denn es ist offensichtlich, dass ein solcher Formalverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen konnte. Die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder räumen dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Die landesrechtliche Regelung über die Entlassung des Beamten auf Probe bei fehlender Bewährung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Der Dienstherr hat hingegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990,1022, m.w.N.). Wie nachstehend ausgeführt, hat sich der Kläger endgültig als ungeeignet für das von ihm angestrebte Amt eines Professors erwiesen und war deshalb sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzulehnen.
25 
Die angefochtene Entscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Kammer teilt die Auffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dass bereits der Umgang des Klägers mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigte Zweifel an seiner Eignung für das von ihm angestrebte Professorenamt begründet und deshalb eine Bewährung im Sinne einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten gemäß § 5 der Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 zu verneinen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 dargelegten weiteren Eignungsbedenken jeweils für sich oder jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls geeignet wären, die Ablehnung der Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit zu begründen.
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Das Verhalten des Klägers während seines Beamtenverhältnisses auf Zeit begründen sowohl durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der im Rahmen der Lehre zu beachtenden Vorschriften als auch hinsichtlich der in der Stellenausschreibung als Anforderungsprofil vorausgesetzten Fähigkeit, einen Studiengang in allen organisatorischen Belangen zu leiten. Der dem disziplinarischen Verweis vom 25.01.2006 zugrunde liegende -gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 LDO noch verwertbare - Sachverhalt ist insoweit deshalb schwerwiegend, weil der Kläger entgegen der Anweisung des damaligen Rektors der Akademie vom Dezember 2003 die aus datenschutzrechtlichen Gründen beanstandeten Datenträger über die Filmaufnahmen von Gesprächen mit Studierenden vollständig erst im Dezember 2005 dem Rektorat der Akademie übergab. Das anschließende Verhalten des Klägers zeigt, dass er aus dem Verweis keine entscheidenden Konsequenzen gezogen hat und der weitere nachlässige Umgang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen die vom Wissenschaftsministerium getroffene negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens rechtfertigt. Bei dem im Rahmen des Projekts in ... im Jahr 2006 durchgeführten Live-Streaming und bei der Wiederholung einzelner dieser Live-Streaming-Aktionen Anfang November 2006 unterließ es der Kläger erneut, schriftliche Einwilligungen der beteiligten Studenten einzuholen. Auf Unkenntnis kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Bereits in der Disziplinarverfügung ist das rechtliche Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 LDSG auch im Rahmen von künstlerischen Zwecken dienenden Filmaufnahmen eingehend dargelegt worden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass ihm als Nichtjuristen entsprechende Hilfeleistung hätte geboten werden müssen, geht deshalb fehl. Nicht zu folgen ist auch seiner Erwägung, der Beklagte verkenne bei der Forderung einer schriftlichen Einwilligung die Kunstfreiheit, die insoweit eine Ausnahme erfordere.
27 
Personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Abs. 1 LDSG sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Zu den persönlichen und sachlichen Verhältnissen gehören sowohl äußerliche, körperliche Merkmale (bei Bildern insbesondere Gesichtsausdruck und Gebärden) als auch innere, geistige Zustände (Einstellungen, Motive, Wünsche) und ferner Handlungen, Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen der Person. Die Form ihrer Repräsentation und die Darstellung der Information ist unerheblich. Auch die eine Person betreffenden Bild- und Tonaufnahmen, also Informationsdarstellungen ohne sprachlich-symbolische Vermittlung, sind personenbezogene Daten. Der Begriff der maßgeblichen Informationen ist außerordentlich weit zu fassen. Bereits die Aufnahmen der Übungseinheiten der Studierenden im Rahmen des Live-Streaming fällt als „Erheben“ unter das „Verarbeiten“ personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG. Für den Begriff des Erhebens irrelevant sind der Anlass der Datenbeschaffung, ihr Zweck und die beabsichtigte oder tatsächliche Verwendung der erhaltenen Informationen. Insbesondere braucht nicht die Absicht zu bestehen, die Informationen personenbezogen zu verwenden. Auch die Methode der Beschaffung spielt keine Rolle. Neben der Befragung kommen deshalb etwa die Beobachtung sowie Bild- und Tonaufnahmen aller Arten von Informationsträgern in Betracht. Ein Erheben würde mangels Personenbezug nur dann ausscheiden, wenn der Betroffene nicht bestimmbar wäre. Die Bestimmbarkeit fehlt, wenn die beschaffende Stelle einschließlich der für sie handelnden Personen zu keinem Zeitpunkt in der Lage ist, die Bezugsperson zu bestimmen. Die fehlende Bestimmbarkeit scheidet hinsichtlich der bei dem Projekt ... teilnehmenden Studenten von vornherein aus. Das Filmen bestimmbarer Personen fällt deshalb unter das einwilligungspflichtige Erheben personenbezogener Daten (vgl. insgesamt Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 3 RdNrn. 4 bis 10, 21, 105 bis 109). Da es sich bei Filmaufnahmen im Bereich des Studiums um einen Datenumgang im öffentlichen Bereich handelt, kommt der Unterscheidung zwischen automatisierter und nicht-automatisierter Dabei (§ 3 Abs. 9 LDSG) keine Bedeutung zu (vgl. Simitis, a.a.O., RdNr. 74). Wie die Beklagte bereits im disziplinarrechtlichen Verweis zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Kläger auch nicht auf ein Kunstprivileg berufen, das dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung entgegensteht. Auch wenn man davon ausgeht, dass im Verhältnis von dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht auf Kunstfreiheit ein dem Bereich der wissenschaftlichen Forschung entsprechender Ausgleich zu verlangen ist, kann dies einen generellen Verzicht auf die schriftliche Einwilligung der Betroffenen nicht rechtfertigen. Eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 LDSG würde eine andere Form der Einwilligung nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ rechtfertigen. Solche Umstände sind im Bereich der Forschung dann anzuerkennen, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. Das Regel-Ausnahmeverhältnis wird auch bei der wissenschaftlichen Forschung nicht angetastet. Ein mündliches Einverständnis reicht also wiederum nur ausnahmsweise aus (vgl. Simitis, a.a.O., § 4 a RdNr. 47). Übertragen auf den Kunstbereich hieße das, dass nur dann, wenn bei einer schriftlichen Einwilligung das Kunstprojekt nicht durchführbar wäre, eine Einwilligung in anderer Form ausreichend erschiene. In der Verweisverfügung wird hier beispielhaft eine spontane Aktion genannt, die etwa aus Zeitgründen einen Verzicht auf die Schriftform erforderlich macht. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich jedoch beim Live-Streaming nicht. Auch der Kläger hat keine Umstände genannt, die dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung entgegenstehen könnten. Dass die Studienordnung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Live-Streaming nicht erlauben kann, hat das Wissenschaftsministerium im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt. § 4 Abs. 1 LDSG verlangt insoweit eine Norm, die die Verarbeitung personenbezogener Daten eindeutig, d. h. unter Nennung zumindest der Art der Daten und des Zwecks der Verarbeitung für zulässig erklärt. Es reicht nicht aus, wenn eine bestimmte Aufgabe beschrieben wird, deren Verwirklichung die Kenntnis bestimmter Informationen voraussetzt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 RdNr. 8). Ob eine Studienordnung unter Berücksichtigung von Art. 12 GG überhaupt geeignet wäre, eine ausdrückliche Einwilligung zu ersetzen, oder eine verbindliche Verpflichtung zu einer Einwilligung zu begründen, bedarf vorliegend keiner Prüfung.
28 
Wie ausgeführt, war dem Kläger diese Rechtslage durch die Begründung des Disziplinarverweises bekannt. Außerdem war die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen beim Live-Streaming auch in den Gremien der Akademie ausdrücklich problematisiert worden. In einer vom damaligen Rektor der Akademie geleiteten Sitzung am 28.09.2004, an der unter anderem auch der Kläger teilnahm, wurde ein Brief von Studierenden des Fachs ... vom 08.09.2004 behandelt, in dem Kritik bezüglich der Umsetzung der Prüfungsordnung und der Art, wie der Kläger den Lehrbetrieb organisiert und umsetzt, geäußert wurde. Zum Kritikpunkt 1.2. „Datenschutz“ führte der damalige Rektor nach dem Sitzungsprotokoll aus, dieser Punkt sei erledigt. Der Kläger sei von ihm aufgefordert worden, Live-Streaming nicht stattfinden zu lassen. In der Fachgruppensitzung Freie Kunst vom 07.02.2005 wurde unter anderem auch über den Kritikpunkt „Datenschutz“ beim Live-Streaming-Projekt diskutiert und der Kläger gefragt, warum er bei einer Sitzung der Fachgruppe Freie Kunst vom 15.11.2004 die interne Besprechung mit dem Rektorat vom 28.09.2004 nicht erwähnt habe. In dem Protokoll wird der Kläger mit der Äußerung zitiert, er bezweifle, dass das Protokoll vom 28.09.2004 offiziellen Charakter habe. Außerdem sei es zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Fachgruppe am 15.11.2004 veraltet und nicht mehr relevant gewesen. In einer zum Protokoll vom 07.02.2005 genommenen Skizzierung des Projekts „Live-Stream-Studio“ äußerte der Kläger, natürlich bestehe keinerlei Absicht und kein Konzept, gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen. In der Fachgruppensitzung Freie Kunst vom 13.12.2004 äußerte ein AStA-Mitglied in Anwesenheit des Klägers die Kritik, dass sich die Studenten durch das Filmen während des Studiums beeinträchtigt fühlten und nicht wollten, dass diese Aufnahmen ins Netz gestellt würden. Die unzureichende Beachtung der Datenschutzproblematik durch den Kläger führte auch in der Folgezeit wiederholt zu Beschwerden von Studierenden und belastete das fakultätsinterne Verhältnis. Bei Gesprächen, die der Kanzler der Akademie Ende November/Anfang Dezember 2006 mit Studierenden führte, wurde verschiedentlich Kritik an den Filmaufnahmen während des Projekts ... geäußert. Diese Kritik wurde dem Kläger ohne Namensnennung am 06.12.2006 mitgeteilt. In einer E-Mail vom 20.11.2006 an die Studierenden teilte der Kläger mit, am 11. und 12.11.2006 sowie am Donnerstag und Freitag der letzten Woche seien die Aktionen von ... erneut über einen Live-Stream gezeigt worden und schon wieder habe sich jemand anonym bei der Hochschulverwaltung mit dem Vorwurf gemeldet, es würde Unterricht ohne Einwilligung über Live-Stream verbreitet.
29 
Dies zeigt, dass das Thema Datenschutz bei Live-Streaming ständiges Thema an der Akademie war. Der Kläger hätte deshalb dem Thema Datenschutz besondere Bedeutung beimessen müssen. Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er von einem Kunstprivileg ausging (so im Klägerschriftsatz vom 05.02.2007 an das Wissenschaftsministerium). Denn diese Frage hatte die Akademie bereits in dem disziplinarischen Verweis ablehnend beantwortet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger während des Projekts in ... und bei der späteren Wiederholung Anfang November 2006 auf schriftliche Einwilligungen verzichtet hat. Bei seinem Vorwurf, die Akademie hätte hierfür Sorge tragen müssen, verkennt er, dass er für den Studiengang verantwortlich ist und das Anforderungsprofil die Fähigkeit voraussetzt, einen Studiengang in allen organisatorischen Belangen zu leiten. Deutlicher als durch den Verweis konnte er über die Rechtslage und über seine Verpflichtung nicht belehrt werden. Die im Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit, die auch in seinem Beharren auf ein Kunstprivileg im Schriftsatz vom 05.02.2007 zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Prognose des Beklagten, die Einhaltung der für die Lehre maßgeblichen Vorschriften und in diesem Zusammenhang die Fähigkeit zur organisatorischen Leitung des Studiengangs in allen Belangen sei beim Kläger nicht gewährleistet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber darauf, er habe im Wintersemester 2006/2007 allen Studierenden hinsichtlich der weiteren Projekte (gemeint sind die ... am 25.11.2006 und das ... vom 18. bis 21.12. 2006) schriftliche Einwilligungen abverlangt. Dieses Einlenken ist unter dem Eindruck der negativen „Entscheidung“ des Rektorats vom 08.08.2006 und dem sich anschließenden Prüfungsverfahren durch das Wissenschaftsministerium zu werten und ist nicht geeignet, das vorhergehende, über Jahre manifeste Verhalten des Klägers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und auf die Prognose eine „heilende Wirkung“ zu entfalten.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
32 
Beschluss vom 16. April 2008
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf
34 
EUR 86.248,00
35 
festgesetzt.
36 
Die Kammer hält insoweit in Anwendung der Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) den 13-fachen Betrag des vom Kläger zuletzt bezogenen Endgrundgehalts (vgl. die Bezügemitteilung für ... 2007, S. ... der Gerichtsakte) für angemessen.

Gründe

 
19 
Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
20 
Eine Ernennung des Klägers hätte auf der Grundlage des Landeshochschulgesetzes - LHG - zu erfolgen. Seine Ernennung zum Beamten auf Zeit am 23.02.2004 ist zwar auf Grundlage des Gesetzes über die Kunsthochschulen erfolgt, dieses ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) durch das Landeshochschulgesetz ersetzt worden. Als Professor fällt der Kläger auch nicht unter die Übergangsbestimmung des Art. 27 § 8 2. HRÄG. Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes - soweit vorliegend maßgebend - denjenigen des Kunsthochschulgesetzes alter Fassung.
21 
Professoren werden in Baden-Württemberg gemäß § 49 Abs. 1 LHG entweder zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt, wobei die Erstberufung auf Zeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG) u. a. der Überprüfung der Bewährung dient (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 1056 ff). Die Bestimmung des §§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folgt weder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums noch aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf unbefristete Anstellung an der Hochschule (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 04.03.1991 - 1 TG 3306/90 -, Juris; Haug, a.a.O., RdNr. 1047 ff; Hailbronner/Geis, HRG, § 46 RdNr. 4 ff; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 46 RdNr. 4 ff). Als Anspruchsgrundlage für den Kläger kommt aber die als Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 LVwVfG zu wertende Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 in Betracht, in der sich der Beklagte verpflichtet hat, den Kläger bei Bewährung während des zum Zwecke der Erprobung begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (§ 5 der Berufungsvereinbarung). Mit dieser das Beamtenverhältnis auf Zeit ergänzenden Zusicherung hat der Beklagte Pflichten übernommen, die denen im Verhältnis zu einem Beamten auf Probe entsprechen, also etwa die Pflicht zur Umwandlung des bisherigen Beamtenverhältnisses spätestens mit dessen Ablauf in ein solches auf Lebenszeit, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
22 
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch das Landeshochschulgesetz gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst - auch bei Besetzung von Lehrstühlen an Hochschulen - vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die auf mangelnde Bewährung in einer Probezeit gestützte Ablehnung der Einstellung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, NVwZ 1999, 75 m.w.N.; Urt. der erkennenden Kammer vom 05.07.2002 - 18 K 4098/01 -, Juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung und Befähigung eines Beamtenanwärters genügen, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990, 1022; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNr. 176 m.w.N.).
23 
In Anwendung dieses Maßstabs erweist sich der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 21.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2007 als rechtmäßig. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die vorliegend streitige Entscheidung zuständig ist. Gemäß Art. 51 Landesverfassung, § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz werden die Beamten des Landes vom Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das hierzu ergangene Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) - ErnG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 75), ist insoweit eindeutig, als für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht die Hochschulen selbst zuständig sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Nr. 11 ErnG). Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und den Ministerien ist demgegenüber auslegungsbedürftig, denn gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ErnG ist die Zuständigkeit zur Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht auf die Ministerien übertragen, sondern dem Ministerpräsidenten vorbehalten worden und steht dem Ministerpräsidenten neben der formellen Kompetenz auch das materielle Ernennungsrecht zu mit der Folge, dass er auch zur Ermessensausübung berufen ist (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 6; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 5). Die Zuständigkeit des Ministerpräsidenten ist aber durch das Mitwirkungsrecht des zuständigen Ressortchefs als des Inhabers der Personalhoheit gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 4 Landesverfassung dahin beschränkt, dass dem Fachminister das Vorschlagsrecht für eine Ernennung zusteht (vgl. Braun, a.a.O., RdNr. 7; Feuchte, a.a.O.). Die Kammer geht deshalb und aufgrund der entsprechenden ständigen Praxis der beteiligten Staatsorgane (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) davon aus, dass regelmäßig - soweit der Ministerpräsident nicht eine weitergehende Prüfung durchführt - die Auswahl unter mehreren für eine Ernennung in Betracht kommenden Bewerbern für einen Vorschlag an den Ministerpräsidenten dem jeweils zuständigen Ministerium als oberster Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 LVG) obliegt. Gleiches dürfte für die vorliegend streitige Entscheidung, eine Ernennung abzulehnen (und den Bewerber eben nicht dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen), gelten.
24 
Ohne Erfolg rügt der Kläger, die zuständige Fakultät der Akademie sei entgegen § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG nicht in die Entscheidung einbezogen worden. Art. 20 Abs. 3 LV bestimmt, dass die Hochschule bei der Ergänzung des Lehrkörpers durch Ausübung ihres Vorschlagsrechts mitwirkt. Das Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Entscheidung über die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses auf Zeit nach Fristablauf ist - auch für Berufungen nach § 50 Abs. 1 LHG - einfachgesetzlich in § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG geregelt. Danach trifft die Entscheidung der Vorstand der Hochschule auf Vorschlag der zuständigen Fakultät, wobei „Entscheidung" in diesem Sinne den Vorschlag an das für die Ernennung zuständige Ministerium meint. Vorliegend war die Akademie insoweit einbezogen, als sich der Vorstand gegen eine Ernennung des Klägers ausgesprochen hat. Ob bei einer negativen „Entscheidung" des Vorstandes wegen fehlender Eignung ebenfalls zunächst der Vorschlag der zuständigen Fakultät einzuholen ist, kann offen bleiben, da ein unterstellter Verstoß gegen § 50 Abs. 2 Satz 6 LHG jedenfalls gemäß § 46 LVwVfG durch die angefochtene Entscheidung des Ministeriums geheilt wäre. Denn es ist offensichtlich, dass ein solcher Formalverstoß die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen konnte. Die beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder räumen dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Die landesrechtliche Regelung über die Entlassung des Beamten auf Probe bei fehlender Bewährung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten noch nicht endgültig feststeht. Der Dienstherr hat hingegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat, wie bisher weiter zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990,1022, m.w.N.). Wie nachstehend ausgeführt, hat sich der Kläger endgültig als ungeeignet für das von ihm angestrebte Amt eines Professors erwiesen und war deshalb sein Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abzulehnen.
25 
Die angefochtene Entscheidung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Kammer teilt die Auffassung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst, dass bereits der Umgang des Klägers mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigte Zweifel an seiner Eignung für das von ihm angestrebte Professorenamt begründet und deshalb eine Bewährung im Sinne einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstpflichten gemäß § 5 der Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 zu verneinen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die im Widerspruchsbescheid vom 17.12.2007 dargelegten weiteren Eignungsbedenken jeweils für sich oder jedenfalls bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls geeignet wären, die Ablehnung der Verbeamtung des Klägers auf Lebenszeit zu begründen.
26 
Das Verhalten des Klägers während seines Beamtenverhältnisses auf Zeit begründen sowohl durchgreifende Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der im Rahmen der Lehre zu beachtenden Vorschriften als auch hinsichtlich der in der Stellenausschreibung als Anforderungsprofil vorausgesetzten Fähigkeit, einen Studiengang in allen organisatorischen Belangen zu leiten. Der dem disziplinarischen Verweis vom 25.01.2006 zugrunde liegende -gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 LDO noch verwertbare - Sachverhalt ist insoweit deshalb schwerwiegend, weil der Kläger entgegen der Anweisung des damaligen Rektors der Akademie vom Dezember 2003 die aus datenschutzrechtlichen Gründen beanstandeten Datenträger über die Filmaufnahmen von Gesprächen mit Studierenden vollständig erst im Dezember 2005 dem Rektorat der Akademie übergab. Das anschließende Verhalten des Klägers zeigt, dass er aus dem Verweis keine entscheidenden Konsequenzen gezogen hat und der weitere nachlässige Umgang mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen die vom Wissenschaftsministerium getroffene negative Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens rechtfertigt. Bei dem im Rahmen des Projekts in ... im Jahr 2006 durchgeführten Live-Streaming und bei der Wiederholung einzelner dieser Live-Streaming-Aktionen Anfang November 2006 unterließ es der Kläger erneut, schriftliche Einwilligungen der beteiligten Studenten einzuholen. Auf Unkenntnis kann sich der Kläger insoweit nicht berufen. Bereits in der Disziplinarverfügung ist das rechtliche Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 LDSG auch im Rahmen von künstlerischen Zwecken dienenden Filmaufnahmen eingehend dargelegt worden. Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass ihm als Nichtjuristen entsprechende Hilfeleistung hätte geboten werden müssen, geht deshalb fehl. Nicht zu folgen ist auch seiner Erwägung, der Beklagte verkenne bei der Forderung einer schriftlichen Einwilligung die Kunstfreiheit, die insoweit eine Ausnahme erfordere.
27 
Personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Abs. 1 LDSG sind nach der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 LDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Zu den persönlichen und sachlichen Verhältnissen gehören sowohl äußerliche, körperliche Merkmale (bei Bildern insbesondere Gesichtsausdruck und Gebärden) als auch innere, geistige Zustände (Einstellungen, Motive, Wünsche) und ferner Handlungen, Äußerungen und sonstige Verhaltensweisen der Person. Die Form ihrer Repräsentation und die Darstellung der Information ist unerheblich. Auch die eine Person betreffenden Bild- und Tonaufnahmen, also Informationsdarstellungen ohne sprachlich-symbolische Vermittlung, sind personenbezogene Daten. Der Begriff der maßgeblichen Informationen ist außerordentlich weit zu fassen. Bereits die Aufnahmen der Übungseinheiten der Studierenden im Rahmen des Live-Streaming fällt als „Erheben“ unter das „Verarbeiten“ personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LDSG. Für den Begriff des Erhebens irrelevant sind der Anlass der Datenbeschaffung, ihr Zweck und die beabsichtigte oder tatsächliche Verwendung der erhaltenen Informationen. Insbesondere braucht nicht die Absicht zu bestehen, die Informationen personenbezogen zu verwenden. Auch die Methode der Beschaffung spielt keine Rolle. Neben der Befragung kommen deshalb etwa die Beobachtung sowie Bild- und Tonaufnahmen aller Arten von Informationsträgern in Betracht. Ein Erheben würde mangels Personenbezug nur dann ausscheiden, wenn der Betroffene nicht bestimmbar wäre. Die Bestimmbarkeit fehlt, wenn die beschaffende Stelle einschließlich der für sie handelnden Personen zu keinem Zeitpunkt in der Lage ist, die Bezugsperson zu bestimmen. Die fehlende Bestimmbarkeit scheidet hinsichtlich der bei dem Projekt ... teilnehmenden Studenten von vornherein aus. Das Filmen bestimmbarer Personen fällt deshalb unter das einwilligungspflichtige Erheben personenbezogener Daten (vgl. insgesamt Simitis, BDSG, 6. Aufl., § 3 RdNrn. 4 bis 10, 21, 105 bis 109). Da es sich bei Filmaufnahmen im Bereich des Studiums um einen Datenumgang im öffentlichen Bereich handelt, kommt der Unterscheidung zwischen automatisierter und nicht-automatisierter Dabei (§ 3 Abs. 9 LDSG) keine Bedeutung zu (vgl. Simitis, a.a.O., RdNr. 74). Wie die Beklagte bereits im disziplinarrechtlichen Verweis zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Kläger auch nicht auf ein Kunstprivileg berufen, das dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung entgegensteht. Auch wenn man davon ausgeht, dass im Verhältnis von dem durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten informationellen Selbstbestimmungsrecht und dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht auf Kunstfreiheit ein dem Bereich der wissenschaftlichen Forschung entsprechender Ausgleich zu verlangen ist, kann dies einen generellen Verzicht auf die schriftliche Einwilligung der Betroffenen nicht rechtfertigen. Eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 LDSG würde eine andere Form der Einwilligung nur bei Vorliegen „besonderer Umstände“ rechtfertigen. Solche Umstände sind im Bereich der Forschung dann anzuerkennen, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. Das Regel-Ausnahmeverhältnis wird auch bei der wissenschaftlichen Forschung nicht angetastet. Ein mündliches Einverständnis reicht also wiederum nur ausnahmsweise aus (vgl. Simitis, a.a.O., § 4 a RdNr. 47). Übertragen auf den Kunstbereich hieße das, dass nur dann, wenn bei einer schriftlichen Einwilligung das Kunstprojekt nicht durchführbar wäre, eine Einwilligung in anderer Form ausreichend erschiene. In der Verweisverfügung wird hier beispielhaft eine spontane Aktion genannt, die etwa aus Zeitgründen einen Verzicht auf die Schriftform erforderlich macht. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich jedoch beim Live-Streaming nicht. Auch der Kläger hat keine Umstände genannt, die dem Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung entgegenstehen könnten. Dass die Studienordnung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Live-Streaming nicht erlauben kann, hat das Wissenschaftsministerium im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt. § 4 Abs. 1 LDSG verlangt insoweit eine Norm, die die Verarbeitung personenbezogener Daten eindeutig, d. h. unter Nennung zumindest der Art der Daten und des Zwecks der Verarbeitung für zulässig erklärt. Es reicht nicht aus, wenn eine bestimmte Aufgabe beschrieben wird, deren Verwirklichung die Kenntnis bestimmter Informationen voraussetzt (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., § 4 RdNr. 8). Ob eine Studienordnung unter Berücksichtigung von Art. 12 GG überhaupt geeignet wäre, eine ausdrückliche Einwilligung zu ersetzen, oder eine verbindliche Verpflichtung zu einer Einwilligung zu begründen, bedarf vorliegend keiner Prüfung.
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Wie ausgeführt, war dem Kläger diese Rechtslage durch die Begründung des Disziplinarverweises bekannt. Außerdem war die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen beim Live-Streaming auch in den Gremien der Akademie ausdrücklich problematisiert worden. In einer vom damaligen Rektor der Akademie geleiteten Sitzung am 28.09.2004, an der unter anderem auch der Kläger teilnahm, wurde ein Brief von Studierenden des Fachs ... vom 08.09.2004 behandelt, in dem Kritik bezüglich der Umsetzung der Prüfungsordnung und der Art, wie der Kläger den Lehrbetrieb organisiert und umsetzt, geäußert wurde. Zum Kritikpunkt 1.2. „Datenschutz“ führte der damalige Rektor nach dem Sitzungsprotokoll aus, dieser Punkt sei erledigt. Der Kläger sei von ihm aufgefordert worden, Live-Streaming nicht stattfinden zu lassen. In der Fachgruppensitzung Freie Kunst vom 07.02.2005 wurde unter anderem auch über den Kritikpunkt „Datenschutz“ beim Live-Streaming-Projekt diskutiert und der Kläger gefragt, warum er bei einer Sitzung der Fachgruppe Freie Kunst vom 15.11.2004 die interne Besprechung mit dem Rektorat vom 28.09.2004 nicht erwähnt habe. In dem Protokoll wird der Kläger mit der Äußerung zitiert, er bezweifle, dass das Protokoll vom 28.09.2004 offiziellen Charakter habe. Außerdem sei es zum Zeitpunkt der Abstimmung in der Fachgruppe am 15.11.2004 veraltet und nicht mehr relevant gewesen. In einer zum Protokoll vom 07.02.2005 genommenen Skizzierung des Projekts „Live-Stream-Studio“ äußerte der Kläger, natürlich bestehe keinerlei Absicht und kein Konzept, gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen. In der Fachgruppensitzung Freie Kunst vom 13.12.2004 äußerte ein AStA-Mitglied in Anwesenheit des Klägers die Kritik, dass sich die Studenten durch das Filmen während des Studiums beeinträchtigt fühlten und nicht wollten, dass diese Aufnahmen ins Netz gestellt würden. Die unzureichende Beachtung der Datenschutzproblematik durch den Kläger führte auch in der Folgezeit wiederholt zu Beschwerden von Studierenden und belastete das fakultätsinterne Verhältnis. Bei Gesprächen, die der Kanzler der Akademie Ende November/Anfang Dezember 2006 mit Studierenden führte, wurde verschiedentlich Kritik an den Filmaufnahmen während des Projekts ... geäußert. Diese Kritik wurde dem Kläger ohne Namensnennung am 06.12.2006 mitgeteilt. In einer E-Mail vom 20.11.2006 an die Studierenden teilte der Kläger mit, am 11. und 12.11.2006 sowie am Donnerstag und Freitag der letzten Woche seien die Aktionen von ... erneut über einen Live-Stream gezeigt worden und schon wieder habe sich jemand anonym bei der Hochschulverwaltung mit dem Vorwurf gemeldet, es würde Unterricht ohne Einwilligung über Live-Stream verbreitet.
29 
Dies zeigt, dass das Thema Datenschutz bei Live-Streaming ständiges Thema an der Akademie war. Der Kläger hätte deshalb dem Thema Datenschutz besondere Bedeutung beimessen müssen. Er kann sich auch nicht damit entschuldigen, dass er von einem Kunstprivileg ausging (so im Klägerschriftsatz vom 05.02.2007 an das Wissenschaftsministerium). Denn diese Frage hatte die Akademie bereits in dem disziplinarischen Verweis ablehnend beantwortet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger während des Projekts in ... und bei der späteren Wiederholung Anfang November 2006 auf schriftliche Einwilligungen verzichtet hat. Bei seinem Vorwurf, die Akademie hätte hierfür Sorge tragen müssen, verkennt er, dass er für den Studiengang verantwortlich ist und das Anforderungsprofil die Fähigkeit voraussetzt, einen Studiengang in allen organisatorischen Belangen zu leiten. Deutlicher als durch den Verweis konnte er über die Rechtslage und über seine Verpflichtung nicht belehrt werden. Die im Verhalten des Klägers zum Ausdruck kommende Uneinsichtigkeit, die auch in seinem Beharren auf ein Kunstprivileg im Schriftsatz vom 05.02.2007 zum Ausdruck kommt, rechtfertigt die Prognose des Beklagten, die Einhaltung der für die Lehre maßgeblichen Vorschriften und in diesem Zusammenhang die Fähigkeit zur organisatorischen Leitung des Studiengangs in allen Belangen sei beim Kläger nicht gewährleistet. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber darauf, er habe im Wintersemester 2006/2007 allen Studierenden hinsichtlich der weiteren Projekte (gemeint sind die ... am 25.11.2006 und das ... vom 18. bis 21.12. 2006) schriftliche Einwilligungen abverlangt. Dieses Einlenken ist unter dem Eindruck der negativen „Entscheidung“ des Rektorats vom 08.08.2006 und dem sich anschließenden Prüfungsverfahren durch das Wissenschaftsministerium zu werten und ist nicht geeignet, das vorhergehende, über Jahre manifeste Verhalten des Klägers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und auf die Prognose eine „heilende Wirkung“ zu entfalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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Beschluss vom 16. April 2008
33 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG endgültig auf
34 
EUR 86.248,00
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festgesetzt.
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Die Kammer hält insoweit in Anwendung der Nr. 10.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) den 13-fachen Betrag des vom Kläger zuletzt bezogenen Endgrundgehalts (vgl. die Bezügemitteilung für ... 2007, S. ... der Gerichtsakte) für angemessen.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 K 2222/07 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 4


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Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG | § 4


Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskost

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 43


Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. März 2007 - 18 K 2223/07

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer erneuten Entscheidung über die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit die bisher dem Antragsteller zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe C 3
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 16. Apr. 2008 - 3 K 2222/07.

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 3 K 14.1137

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 3 K 14.1137 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 220 Hauptpunkte: Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit; Umwandlu

Referenzen

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer erneuten Entscheidung über die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit die bisher dem Antragsteller zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 an der Akademie ... neu zu besetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 39.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller deren Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und den Rechtsanspruch, um dessen Verwirklichung es geht (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht.
Der auf vorläufige Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gerichtete Hauptantrag des Antragstellers ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe anstrebt. Da eine einstweilige Anordnung ihrem Wesen und Zweck entsprechend grundsätzlich nur auf vorläufige Regelungen gerichtet ist, kommt die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 123 RdNr. 14 m.w.N.). Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 22.02.2007 erfolgten Beendigung seines auf drei Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedoch daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg nicht besteht.
Eine Ernennung des Antragstellers hätte auf der Grundlage des Landeshochschulgesetzes - LHG - zu erfolgen. Seine Ernennung zum Beamten auf Zeit am 23.02.2004 ist zwar auf Grundlage des Gesetzes über die Kunsthochschulen erfolgt, dieses ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) durch das Landeshochschulgesetz ersetzt worden. Als Professor fällt der Antragsteller auch nicht unter die Übergangsbestimmung des Art. 27 § 8 2. HRÄG. Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes - soweit vorliegend maßgebend - denjenigen des Gesetzes über die Kunsthochschulen.
Eine Ernennung zum Beamten auf Probe scheidet gemäß § 49 Abs. 1 LHG von vornherein aus, da Professoren entweder zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden, wobei die Erstberufung auf Zeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG) u. a. der Überprüfung der Bewährung dient (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 1056 ff). Diese Bestimmung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folgt auch weder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums noch aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf unbefristete Anstellung an der Hochschule (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 04.03.1991 - 1 TG 3306/90 -, Juris; Haug, a.a.O., RdNr. 1047 ff; Hailbronner/Geis, HRG, § 46 RdNr. 4 ff; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 46 RdNr. 4 ff). Eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit im vorliegenden Eilverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsstellung auf Dauer angelegt ist und demgegenüber eine Verbeamtung auf Zeit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das „mildere“ Mittel wäre. Insoweit hat sich der Antragsgegner in der als Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 LVwVfG zu wertenden Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 verpflichtet, den Antragsteller bei Bewährung während des zum Zwecke der Erprobung begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (§ 5 der Berufungsvereinbarung). Mit dieser das Beamtenverhältnis auf Zeit ergänzenden Zusicherung hat der Antragsgegner Pflichten übernommen, die denen im Verhältnis zu einem Beamten auf Probe entsprechen, also etwa die Pflicht zur Umwandlung des bisherigen Beamtenverhältnisses spätestens mit dessen Ablauf in ein solches auf Lebenszeit, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verstößt der Dienstherr gegen diese Verpflichtung, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Beamten auf „Verlängerung“ des bisherigen Beamtenverhältnisses in Betracht, der bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 2 B 11/01 -, NVwZ-RR 2002, 130, und Urt. v. 24.10.1972 - VI C 43.70 -, BVerwG 41, 75; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2006 - 1 BvR 2887/06 -, NVwZ 2007, 327). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 21.02.2007 zum Ablauf des befristeten Beamtenverhältnisses des Antragstellers über dessen Verbeamtung auf Lebenszeit (ablehnend) entschieden, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Verlängerung des Zeitverhältnisses gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 LHG nicht geboten ist. Die Auffassung des Antragstellers, die Entscheidung hätte schon vor dem 30.09.2006 erfolgen müssen und er könne sich wegen der anschließenden konkludenten Verlängerung auf Vertrauensschutz berufen, trifft nicht zu. Die für den Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2006 abgeschlossene Berufungsvereinbarung stand gemäß ihres § 1 unter dem Vorbehalt der beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers durch den Ministerpräsidenten. Da die Ernennung erst durch Aushändigung der Ernennungsurkunde am 23.02.2004 „für die Dauer von drei Jahren“ erfolgte, ist die Berufungsvereinbarung insoweit entsprechend dem Vorbehalt geändert worden. Zu prüfen ist aber weiter, ob die Entscheidung rechtmäßig ergangen ist und, sofern dies nicht der Fall ist, ob hieraus ein Anordnungsanspruch hergeleitet werden kann.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Ministeriums ... vom 21.02.2007 bestehen erhebliche Zweifel. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass das Ministerium ... für die vorliegend streitige Entscheidung zuständig ist. Gemäß Art. 51 LVerf, § 10 Abs. 1 LBG werden die Beamten des Landes vom Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das hierzu ergangene Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) - ErnG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 75), ist insoweit eindeutig, als für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht die Hochschulen selbst zuständig sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Nr. 11 ErnG). Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und den Ministerien ist demgegenüber auslegungsbedürftig, denn gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ErnG ist die Zuständigkeit zur Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht auf die Ministerien übertragen, sondern dem Ministerpräsidenten vorbehalten worden und steht dem Ministerpräsidenten neben der formellen Kompetenz auch das materielle Ernennungsrecht zu mit der Folge, dass er auch zur Ermessensausübung berufen ist (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 6; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 5). Die Zuständigkeit des Ministerpräsidenten ist aber durch das Mitwirkungsrecht des zuständigen Ressortchefs als des Inhabers der Personalhoheit gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 4 LVerf dahin beschränkt, dass dem Fachminister das Vorschlagsrecht für eine Ernennung zusteht (vgl. Braun, a.a.O., RdNr. 7; Feuchte, a.a.O.). Die Kammer geht deshalb und aufgrund der entsprechenden ständigen Praxis der beteiligten Staatsorgane (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) davon aus, dass regelmäßig - soweit der Ministerpräsident nicht eine weitergehende Prüfung durchführt - die Auswahl unter mehreren für eine Ernennung in Betracht kommenden Bewerbern für einen Vorschlag an den Ministerpräsidenten dem jeweils zuständigen Ministerium als oberster Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 LVG) obliegt. Gleiches dürfte für die vorliegend streitige Entscheidung, eine Ernennung abzulehnen (und den Bewerber eben nicht dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen), gelten.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22.02.2007 bestehen jedoch aus formellen und materiellen Gründen. Inhaltlich bezieht sich das Ministerium ... auf die nur in kurzer Zusammenfassung wiedergegebenen, „ausführlich und überzeugend dargelegten“ Begründungen in den Schreiben des Rektorats der Akademie ... vom 15.09. und 18.12.2006 an das Ministerium. Gegen eine - grundsätzlich zulässige - inhaltliche Bezugnahme bestehen vorliegend deshalb Bedenken, weil die beiden Schreiben nicht als Anlage Gegenstand des Bescheids geworden sind. Das Schreiben vom 18.12.2006 ist dem Antragsteller vom Ministerium mit Schreiben vom 24.01.2007 zur Kenntnis übersandt worden, hinsichtlich des Schreibens vom 15.09.2006 ist nach Aktenlage auch diese Form der Bekanntgabe unterblieben. Ungeachtet dieser Zweifel an einer ausreichenden Begründung des Verwaltungsakts gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG dürfte sich der angefochtene Bescheid jedenfalls aber aus materiellen Gründen als rechtswidrig erweisen.
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch das Landeshochschulgesetz gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst - auch bei Besetzung von Lehrstühlen an Hochschulen - vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die auf mangelnde Bewährung in einer Probezeit gestützte Ablehnung der Einstellung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, NVwZ 1999, 75 m.w.N.; Urt. der beschließenden Kammer vom 05.07.2002 - 18 K 4098/01 -, Juris). Dem Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dürfte der Bescheid vom 21.02.2007 auch in Anwendung dieser Grundsätze nicht genügen. Das Ministerium ... ist verpflichtet, eine eigenständige Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des unstreitigen bzw. im Zweifelsfall selbstständig zu ermittelnden Sachverhaltes zu treffen. Das Ministerium hat sich jedoch allein auf die in den genannten Schreiben des Rektorats der Akademie dargelegten Gründe gestützt und diese als „überzeugend“ bewertet, ohne mit einem Wort auf die Erwiderung des Antragstellers im Schriftsatz vom 05.02.2007 einzugehen, in dem der Antragsteller in Form einer Gegendarstellung die ihm vorgeworfenen Sachverhalte bestritten hat (insbesondere die Vorwürfe von Versäumnissen bei der Vergabe von Scheinen an Studenten und bei der Erarbeitung einer Studienordnung sowie der Gängelung und Einschüchterung von Studierenden). Zu einer inhaltlichen Bewertung bzw. Sachverhaltsaufklärung hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als das Rektorat der Akademie im Schreiben vom 18.12.2006 hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen organisatorischen Mängel und der Versäumnisse in der Selbstverwaltung darauf hingewiesen hat, diese Mängel ließen sich im Einzelnen belegen, auf die Beifügung der entsprechenden Dokumente werde aber zunächst verzichtet. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Akten hat das Ministerium diese Belege auch im Nachhinein nicht angefordert, geschweige denn bewertet.
Das Ministerium kann sich auch nicht darauf berufen, die Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes bleibe ihm überlassen und der Dienstherr sei nicht gehalten, sämtliche Tatsachen für das Werturteil mangelnder Bewertung während des Beurteilungszeitraums zu registrieren (vgl. Seite 4, 5 des Bescheids vom 21.02.2007). Zutreffend ist zwar, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Beurteilung einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus Ihnen die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen kann, er sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht genannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998, a.a.O.). Durch die Bezugnahme auf die beiden Schreiben der Akademie, in denen die Zweifel an der Eignung des Antragstellers auf zahlreiche einzelne Tatsachen und Vorkommnisse gestützt werden, hat sich der Antragsgegner zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung für die erstgenannte Begründungsalternative entschieden. Soweit sich der Dienstherr aber auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete, aus dem Gesamtverhalten in dem Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt er das Risiko ihres Beweises. Dieser Verpflichtung ist das Ministerium ... mit der summarischen Bezugnahme auf die genannten Schreiben ohne Bewertung der sachlichen Einwendungen des Antragstellers nicht nachgekommen. Da die Feststellung des eine fehlende Eignung begründenden Sachverhalts notwendige Grundlage einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung über die Ernennung eines Beamten ist, kann dies im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
Die dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids führen jedoch nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses im vorliegenden Eilverfahren. Denn es fehlt an der Prognose der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung und Befähigung eines Beamtenanwärters genügen, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990, 1022; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNr. 176 m.w.N.). Die vom Rektorat der Akademie dargelegten Bedenken gegen eine Ernennung sind so gewichtig, dass - ihre Bestätigung im Rahmen einer pflichtgemäßen Entscheidung des Ministeriums unterstellt - sie jedenfalls berechtigte Zweifel an der Eignung und Befähigung des Antragstellers rechtfertigen würden. Ob dieser Sachverhalt einer Überprüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers stand hält, erscheint derzeit offen, es besteht jedoch kein Anhaltspunkt für die Einschätzung, der Antragsteller könne im weiteren Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die geäußerten Zweifel am Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen ausräumen. Wegen der allenfalls offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren kommt deshalb die vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.
10 
Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers hat demgegenüber in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Wie oben ausgeführt, kann der Antragsteller glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist, und es ist auch nicht auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung noch zu seinen Gunsten ausfallen kann. Der Antragsteller hat daher ein schützenswertes Interesse daran glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nicht durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 für das Verbreiterungsfach ... bei der Akademie ... (§ 1 der Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003) und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen seinen Anspruch auf Neubescheidung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und v. 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zeitlich aber auf den Zeitpunkt des Erlasses einer erneuten Entscheidung des Ministeriums ... zu befristen, da durch eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Anordnungsanspruch entfallen würde und für eine Sperre der Stellenwiederbesetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Veranlassung mehr bestünde. Soweit der Antragsteller sich auch durch den Erlass eines neuen Bescheids in seinen Rechten verletzt fühlen würde, hätte er die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO einen Änderungsantrag zu stellen.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kammer bewertet das Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten als gleichwertig.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GKG. Da der Antragsgegner auf die im Klageverfahren 18 K 2222/07 erfolgte Aufforderung, zur Höhe des Streitswerts Stellung zu nehmen, nicht reagiert hat, geht die Kammer in der Hauptsache von einem Streitwert in Höhe von 78.000,00 EUR aus und hält im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens eine Halbierung dieses Betrags für angemessen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.