Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. März 2007 - 18 K 2223/07

published on 27/03/2007 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 27. März 2007 - 18 K 2223/07
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer erneuten Entscheidung über die Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit die bisher dem Antragsteller zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 an der Akademie ... neu zu besetzen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 39.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller deren Dringlichkeit (Anordnungsgrund) und den Rechtsanspruch, um dessen Verwirklichung es geht (Anordnungsanspruch), glaubhaft macht.
Der auf vorläufige Fortsetzung des Beamtenverhältnisses gerichtete Hauptantrag des Antragstellers ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren eine Weiterbeschäftigung in einen Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe anstrebt. Da eine einstweilige Anordnung ihrem Wesen und Zweck entsprechend grundsätzlich nur auf vorläufige Regelungen gerichtet ist, kommt die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes notwendig ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 123 RdNr. 14 m.w.N.). Selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass er sich aufgrund der mit Ablauf des 22.02.2007 erfolgten Beendigung seines auf drei Jahre befristeten Beamtenverhältnisses auf Zeit auf einen besonders dringlichen Anordnungsgrund berufen kann, scheitert die mit dem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache jedoch daran, dass die Erfolgsaussichten seines Antrags auf Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis allenfalls als offen anzusehen sind und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg nicht besteht.
Eine Ernennung des Antragstellers hätte auf der Grundlage des Landeshochschulgesetzes - LHG - zu erfolgen. Seine Ernennung zum Beamten auf Zeit am 23.02.2004 ist zwar auf Grundlage des Gesetzes über die Kunsthochschulen erfolgt, dieses ist jedoch durch das Zweite Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 01.01.2005 (GBl. S. 1) durch das Landeshochschulgesetz ersetzt worden. Als Professor fällt der Antragsteller auch nicht unter die Übergangsbestimmung des Art. 27 § 8 2. HRÄG. Im Übrigen entsprechen die Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes - soweit vorliegend maßgebend - denjenigen des Gesetzes über die Kunsthochschulen.
Eine Ernennung zum Beamten auf Probe scheidet gemäß § 49 Abs. 1 LHG von vornherein aus, da Professoren entweder zu Beamten auf Zeit oder auf Lebenszeit ernannt werden, wobei die Erstberufung auf Zeit (§ 50 Abs. 1 Satz 1 LHG) u. a. der Überprüfung der Bewährung dient (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, RdNr. 1056 ff). Diese Bestimmung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere folgt auch weder aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums noch aus Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf unbefristete Anstellung an der Hochschule (vgl. Hess.VGH, Beschl. v. 04.03.1991 - 1 TG 3306/90 -, Juris; Haug, a.a.O., RdNr. 1047 ff; Hailbronner/Geis, HRG, § 46 RdNr. 4 ff; Dallinger/Bode/Dellian, HRG, § 46 RdNr. 4 ff). Eine Verpflichtung des Antragsgegners auf Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Lebenszeit im vorliegenden Eilverfahren kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechtsstellung auf Dauer angelegt ist und demgegenüber eine Verbeamtung auf Zeit im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das „mildere“ Mittel wäre. Insoweit hat sich der Antragsgegner in der als Zusicherung gemäß § 38 Abs. 1 LVwVfG zu wertenden Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003 verpflichtet, den Antragsteller bei Bewährung während des zum Zwecke der Erprobung begründeten Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen (§ 5 der Berufungsvereinbarung). Mit dieser das Beamtenverhältnis auf Zeit ergänzenden Zusicherung hat der Antragsgegner Pflichten übernommen, die denen im Verhältnis zu einem Beamten auf Probe entsprechen, also etwa die Pflicht zur Umwandlung des bisherigen Beamtenverhältnisses spätestens mit dessen Ablauf in ein solches auf Lebenszeit, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verstößt der Dienstherr gegen diese Verpflichtung, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Beamten auf „Verlängerung“ des bisherigen Beamtenverhältnisses in Betracht, der bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gesichert werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 2 B 11/01 -, NVwZ-RR 2002, 130, und Urt. v. 24.10.1972 - VI C 43.70 -, BVerwG 41, 75; BVerfG, Beschl. v. 29.11.2006 - 1 BvR 2887/06 -, NVwZ 2007, 327). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 21.02.2007 zum Ablauf des befristeten Beamtenverhältnisses des Antragstellers über dessen Verbeamtung auf Lebenszeit (ablehnend) entschieden, so dass unter diesem Gesichtspunkt eine Verlängerung des Zeitverhältnisses gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 LHG nicht geboten ist. Die Auffassung des Antragstellers, die Entscheidung hätte schon vor dem 30.09.2006 erfolgen müssen und er könne sich wegen der anschließenden konkludenten Verlängerung auf Vertrauensschutz berufen, trifft nicht zu. Die für den Zeitraum 01.10.2003 bis 30.09.2006 abgeschlossene Berufungsvereinbarung stand gemäß ihres § 1 unter dem Vorbehalt der beamtenrechtlichen Ernennung des Antragstellers durch den Ministerpräsidenten. Da die Ernennung erst durch Aushändigung der Ernennungsurkunde am 23.02.2004 „für die Dauer von drei Jahren“ erfolgte, ist die Berufungsvereinbarung insoweit entsprechend dem Vorbehalt geändert worden. Zu prüfen ist aber weiter, ob die Entscheidung rechtmäßig ergangen ist und, sofern dies nicht der Fall ist, ob hieraus ein Anordnungsanspruch hergeleitet werden kann.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheids des Ministeriums ... vom 21.02.2007 bestehen erhebliche Zweifel. Die Kammer geht zunächst davon aus, dass das Ministerium ... für die vorliegend streitige Entscheidung zuständig ist. Gemäß Art. 51 LVerf, § 10 Abs. 1 LBG werden die Beamten des Landes vom Ministerpräsidenten ernannt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das hierzu ergangene Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes vom 29.01.1992 (GBl. S. 141) - ErnG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.03.2006 (GBl. S. 75), ist insoweit eindeutig, als für die Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht die Hochschulen selbst zuständig sind (§§ 1 Abs. 1, 4 Nr. 11 ErnG). Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Ministerpräsidenten und den Ministerien ist demgegenüber auslegungsbedürftig, denn gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ErnG ist die Zuständigkeit zur Ernennung von Beamten der Besoldungsgruppe C 3 nicht auf die Ministerien übertragen, sondern dem Ministerpräsidenten vorbehalten worden und steht dem Ministerpräsidenten neben der formellen Kompetenz auch das materielle Ernennungsrecht zu mit der Folge, dass er auch zur Ermessensausübung berufen ist (vgl. Braun, Kommentar zur Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 6; Feuchte, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, Art. 51 RdNr. 5). Die Zuständigkeit des Ministerpräsidenten ist aber durch das Mitwirkungsrecht des zuständigen Ressortchefs als des Inhabers der Personalhoheit gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 4 LVerf dahin beschränkt, dass dem Fachminister das Vorschlagsrecht für eine Ernennung zusteht (vgl. Braun, a.a.O., RdNr. 7; Feuchte, a.a.O.). Die Kammer geht deshalb und aufgrund der entsprechenden ständigen Praxis der beteiligten Staatsorgane (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) davon aus, dass regelmäßig - soweit der Ministerpräsident nicht eine weitergehende Prüfung durchführt - die Auswahl unter mehreren für eine Ernennung in Betracht kommenden Bewerbern für einen Vorschlag an den Ministerpräsidenten dem jeweils zuständigen Ministerium als oberster Dienstbehörde (§ 4 Abs. 1 LBG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 LVG) obliegt. Gleiches dürfte für die vorliegend streitige Entscheidung, eine Ernennung abzulehnen (und den Bewerber eben nicht dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen), gelten.
Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 22.02.2007 bestehen jedoch aus formellen und materiellen Gründen. Inhaltlich bezieht sich das Ministerium ... auf die nur in kurzer Zusammenfassung wiedergegebenen, „ausführlich und überzeugend dargelegten“ Begründungen in den Schreiben des Rektorats der Akademie ... vom 15.09. und 18.12.2006 an das Ministerium. Gegen eine - grundsätzlich zulässige - inhaltliche Bezugnahme bestehen vorliegend deshalb Bedenken, weil die beiden Schreiben nicht als Anlage Gegenstand des Bescheids geworden sind. Das Schreiben vom 18.12.2006 ist dem Antragsteller vom Ministerium mit Schreiben vom 24.01.2007 zur Kenntnis übersandt worden, hinsichtlich des Schreibens vom 15.09.2006 ist nach Aktenlage auch diese Form der Bekanntgabe unterblieben. Ungeachtet dieser Zweifel an einer ausreichenden Begründung des Verwaltungsakts gemäß § 39 Abs. 1 LVwVfG dürfte sich der angefochtene Bescheid jedenfalls aber aus materiellen Gründen als rechtswidrig erweisen.
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch das Landeshochschulgesetz gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den öffentlichen Dienst - auch bei Besetzung von Lehrstühlen an Hochschulen - vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die auf mangelnde Bewährung in einer Probezeit gestützte Ablehnung der Einstellung ist verwaltungsgerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998 - 2 C 5.97 -, NVwZ 1999, 75 m.w.N.; Urt. der beschließenden Kammer vom 05.07.2002 - 18 K 4098/01 -, Juris). Dem Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit dürfte der Bescheid vom 21.02.2007 auch in Anwendung dieser Grundsätze nicht genügen. Das Ministerium ... ist verpflichtet, eine eigenständige Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des unstreitigen bzw. im Zweifelsfall selbstständig zu ermittelnden Sachverhaltes zu treffen. Das Ministerium hat sich jedoch allein auf die in den genannten Schreiben des Rektorats der Akademie dargelegten Gründe gestützt und diese als „überzeugend“ bewertet, ohne mit einem Wort auf die Erwiderung des Antragstellers im Schriftsatz vom 05.02.2007 einzugehen, in dem der Antragsteller in Form einer Gegendarstellung die ihm vorgeworfenen Sachverhalte bestritten hat (insbesondere die Vorwürfe von Versäumnissen bei der Vergabe von Scheinen an Studenten und bei der Erarbeitung einer Studienordnung sowie der Gängelung und Einschüchterung von Studierenden). Zu einer inhaltlichen Bewertung bzw. Sachverhaltsaufklärung hätte hier umso mehr Anlass bestanden, als das Rektorat der Akademie im Schreiben vom 18.12.2006 hinsichtlich der dem Antragsteller vorgeworfenen organisatorischen Mängel und der Versäumnisse in der Selbstverwaltung darauf hingewiesen hat, diese Mängel ließen sich im Einzelnen belegen, auf die Beifügung der entsprechenden Dokumente werde aber zunächst verzichtet. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Akten hat das Ministerium diese Belege auch im Nachhinein nicht angefordert, geschweige denn bewertet.
Das Ministerium kann sich auch nicht darauf berufen, die Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes bleibe ihm überlassen und der Dienstherr sei nicht gehalten, sämtliche Tatsachen für das Werturteil mangelnder Bewertung während des Beurteilungszeitraums zu registrieren (vgl. Seite 4, 5 des Bescheids vom 21.02.2007). Zutreffend ist zwar, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Beurteilung einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus Ihnen die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen kann, er sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht genannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.1998, a.a.O.). Durch die Bezugnahme auf die beiden Schreiben der Akademie, in denen die Zweifel an der Eignung des Antragstellers auf zahlreiche einzelne Tatsachen und Vorkommnisse gestützt werden, hat sich der Antragsgegner zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung für die erstgenannte Begründungsalternative entschieden. Soweit sich der Dienstherr aber auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete, aus dem Gesamtverhalten in dem Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt, muss er im Streitfall diese Tatsachen darlegen und trägt er das Risiko ihres Beweises. Dieser Verpflichtung ist das Ministerium ... mit der summarischen Bezugnahme auf die genannten Schreiben ohne Bewertung der sachlichen Einwendungen des Antragstellers nicht nachgekommen. Da die Feststellung des eine fehlende Eignung begründenden Sachverhalts notwendige Grundlage einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung über die Ernennung eines Beamten ist, kann dies im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.
Die dargelegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids führen jedoch nicht zu einem Anspruch des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses im vorliegenden Eilverfahren. Denn es fehlt an der Prognose der hohen Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs im Hauptsacheverfahren. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn an der Eignung und Befähigung eines Beamtenanwärters genügen, um eine Bewährung zu verneinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 - 2 C 35.88 -, DÖV 1990, 1022; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., RdNr. 176 m.w.N.). Die vom Rektorat der Akademie dargelegten Bedenken gegen eine Ernennung sind so gewichtig, dass - ihre Bestätigung im Rahmen einer pflichtgemäßen Entscheidung des Ministeriums unterstellt - sie jedenfalls berechtigte Zweifel an der Eignung und Befähigung des Antragstellers rechtfertigen würden. Ob dieser Sachverhalt einer Überprüfung unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers stand hält, erscheint derzeit offen, es besteht jedoch kein Anhaltspunkt für die Einschätzung, der Antragsteller könne im weiteren Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die geäußerten Zweifel am Vorliegen der Ernennungsvoraussetzungen ausräumen. Wegen der allenfalls offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren kommt deshalb die vom Antragsteller mit seinem Hauptantrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.
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Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Untersagung der Wiederbesetzung der bisherigen Planstelle des Antragstellers hat demgegenüber in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Wie oben ausgeführt, kann der Antragsteller glaubhaft machen, dass das bisherige Entscheidungsverfahren über seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist, und es ist auch nicht auszuschließen, dass eine künftige rechts- und verfahrensfehlerfreie Entscheidung noch zu seinen Gunsten ausfallen kann. Der Antragsteller hat daher ein schützenswertes Interesse daran glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nicht durch eine anderweitige Besetzung der bisher vom Antragsteller eingenommenen Planstelle der Besoldungsgruppe C 3 für das Verbreiterungsfach ... bei der Akademie ... (§ 1 der Berufungsvereinbarung vom 08.09.2003) und der damit verbundenen Schaffung vollendeter Tatsachen seinen Anspruch auf Neubescheidung gegenstandslos macht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.04.1988 - 11 S 1344/88 -, und v. 15.06.1994 - 11 S 689/94 -). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zeitlich aber auf den Zeitpunkt des Erlasses einer erneuten Entscheidung des Ministeriums ... zu befristen, da durch eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung der Anordnungsanspruch entfallen würde und für eine Sperre der Stellenwiederbesetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Veranlassung mehr bestünde. Soweit der Antragsteller sich auch durch den Erlass eines neuen Bescheids in seinen Rechten verletzt fühlen würde, hätte er die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO einen Änderungsantrag zu stellen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Kammer bewertet das Gewicht des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten als gleichwertig.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 GKG. Da der Antragsgegner auf die im Klageverfahren 18 K 2222/07 erfolgte Aufforderung, zur Höhe des Streitswerts Stellung zu nehmen, nicht reagiert hat, geht die Kammer in der Hauptsache von einem Streitwert in Höhe von 78.000,00 EUR aus und hält im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens eine Halbierung dieses Betrags für angemessen.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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published on 16/04/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Landes, ihn als Profess
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Für die in § 1 bezeichneten Zwecke ist die Enteignung zulässig.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.