Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Apr. 2008 - 13 K 3584/07

published on 22.04.2008 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Apr. 2008 - 13 K 3584/07
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Tenor

Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.207 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum von April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt. Rechtsanwalt P. wird ihr zur Prozessvertretung beigeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Sie war bereits von Februar 2005 bis einschließlich Januar 2006 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 05.03.2006 stellte sie erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Diesem Antrag legte sie einen Bescheid des Job-Centers vom 22.12.2005 bei, wonach sie im Zeitraum von Februar 2006 bis Juli 2006 ein Arbeitslosengeld II einschließlich eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von monatlich 18 EUR bezog. Der Antrag der Klägerin wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18.07.2006 mit der Begründung abgelehnt, die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht erfüllt, da sie ein Arbeitslosengeld II einschließlich eines Zuschlags beziehe. Mit Schreiben vom 16.05.2006 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, nach einer von ihr beigefügten neuerlichen Berechnung des Job-Centers, die diese im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht S. erstellt habe, betrage der ihr im zweiten Jahr nach Bezug von ALG II (vom 29.01.2006 bis 28.01.2007) gezahlte Zuschlag nach § 24 SGB II nur noch 10 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV könnten nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liege bei der Klägerin nicht vor.
Am 04.05.2007 hat die Klägerin Klage erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.
Zur Begründung trägt sie vor, zwar enthalte § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV eine spezielle Regelung, wonach Bezieher von Leistungen nach SGB II keine Zuschläge nach § 24 SGB II beziehen dürften, dies sei aber in ihrem Fall kein Rechtfertigungsgrund, sie nicht zu befreien. Der Zuschlag solle Diskrepanzen zwischen ALG I und II verhindern, dieser Sinn und Zweck werde jedoch durch den SWR hinfällig gemacht. Durch die Einheit der Sozialordnung stehe fest, dass soziale Vergünstigungen nicht durch den Wegfall anderer Vergünstigungen hinfällig gemacht werden dürften. Es sei zu beachten, dass sie ab 29.01.2006 nur noch einen Zuschlag von 10 EUR beziehe und damit 7,03 EUR Rundfunkgebühren vom Existenzminimum abgezogen werden müssten. Dies könne nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein. Daher müsse dem Härtefallantrag nach § 6 Abs. 3 RGebStV stattgegeben werden. Es sei nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitsgebot zu vereinbaren, wenn sie durch den Zuschlag derart benachteiligt werde. Schließlich habe sie nun 7,03 EUR weniger zur Verfügung, als wenn sie keinen Zuschlag erhielte. Dies sei unverhältnismäßig und zudem rechtswidrig, da so ihr staatlich garantiertes Existenzminimum, das in der Gewährung des Regelsatzes durch SGB II seinen Ausdruck finde, negiert und unterlaufen werde. Außerdem wäre sie schlechter gestellt, als andere SGB II und SGB XII Bezieher, die keinen Zuschlag erhielten.
Sie beantragt,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie für den Zeitraum April 2006 bis einschließlich Januar 2007 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung trägt er vor, da die Klägerin einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte, lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV nicht vor. Da es sich bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um eine soziale Leistung zu Lasten aller zahlenden Rundfunkteilnehmer handele, sei eine enge Auslegung dieser Vorschrift geboten. Der Gesetzgeber habe mit der Reform des Rundfunkgebührenbefreiungsrechts zum 01.04.2005 eine Erleichterung des Verfahrens bezweckt, weil keine Berechnungen mehr vorgenommen oder sonstige Überlegungen angestellt werden sollten, sondern nur an vorhandene oder sonstige soziale Leistungen angeknüpft werde. In § 6 Abs. 1 RGebStV seien nunmehr über zehn verschiedene Befreiungstatbestände mit zum Teil umfangreichen Unterpunkten geschaffen worden. Bei der Rundfunkgebührenbefreiung handele es sich nicht nur um eine soziale Leistung zu Lasten aller zahlenden Rundfunkteilnehmer, sondern auch um (und dies gerade im Befreiungsverfahren) eine Massenverwaltung. Bei einer solchen müssten aber nicht alle denkbaren Fälle berücksichtigt werden. Dem Gesetzgeber stehe im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehöre, ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieses Ermessen schließe die Befugnis ein, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pauschalierende Regelungen zu schaffen, die naturgemäß nicht jedem Einzelfall Rechnung tragen könnten. Auch eine Berufung auf die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV scheide aus. Die zehn Grundtatbestände der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 RGebStV seien nach dem Willen des Gesetzgebers abschließend und mangels Regelungslücke keiner Analogie fähig. Mit der Regelung des Absatz 1 hätten umfassend und abschließend die Befreiungsmöglichkeiten geregelt werden sollen, auch wenn im Einzelfall Härten entstünden. Der Gesetzgeber sehe wie in der wortgleichen Vorgängerschrift des § 2 Befreiungsverordnung nur einen besonderen Härtefall als Befreiungsgrund an, der vom allgemeinen Härtefall abzugrenzen sei. Die geringfügige Überschreitung von Einkommensgrenzen sei weder unter der alten, noch unter der neuen Befreiungsverordnung ein Befreiungsgrund. Eine geringfügige Überschreitung sei kein atypischer Sachverhalt, der eine besondere Härte darstelle. Selbst wer nur einen Zuschlag nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV erhalte, der unter der Rundfunkgebühr liege, bei dem liege keine Härte vor. Da der Gesetzgeber die Befreiung wegen geringen Einkommens zum 31.03.2005 ausdrücklich habe entfallen lassen und nur noch an Bescheide habe anknüpfen wollen, könne eine Befreiung wegen geringen Einkommens nicht über die Härtefallregelung des § 6 Satz 3 wieder eingeführt werden.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).
14 
Der Beklagte hat zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Denn die Ablehnung führt zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
15 
Zwar ergibt sich die Pflicht zur Befreiung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der hier als Rechtsgrundlage einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (i.d.F. des Gesetzes zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 2007 - GBl. v. 23.02.2007 Seite 108 ff. - nachfolgend: RGebStV). Danach sind nämlich gerade nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
16 
Dieser Wortlaut ist jedoch mittels teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass er nicht die gesamte Gruppe derjenigen, die einen Zuschlag nach Arbeitslosengeld II beziehen, von der Befreiung ausschließt, sondern nur diejenigen, deren Zuschlag höher ist als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr.
17 
Denn die Gleichbehandlung aller Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nämlich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Entscheidend ist aber, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (BVerfGE 86, 81 bis 89 m.w.N.). So liegt es hier. Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut vorzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 88, 145, BVerfGE 35, 263 und BGH, Urt. v. 19.07.2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788 bis 791).
18 
Indem § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertragalle Empfänger eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II von der Befreiung von der Rundfunkgebühr ausschließt, behandelt er zwei Personengruppen gleich, deren Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund geboten gewesen wäre, nämlich diejenigen, deren Zuschlag höher ist als die jeweilige Rundfunkgebühr und diejenigen, deren Zuschlag geringer ist als diese. Der sachliche Grund für die gebotene Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass andernfalls der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde.
19 
Derjenige, dessen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II geringer ist als die jeweilige Rundfunkgebühr, verfügt nämlich, weil er nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, im Ergebnis über einen geringeren Betrag zum Lebensunterhalt als derjenige, der gar keinen Zuschlag erhält. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB IIalle diejenigen, die Arbeitslosengeld II während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I beziehen, besser stellen wollen, als alle anderen Arbeitslosengeld II Bezieher. „Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld in die neue aus Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen“ haben „zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag“ erhalten sollen. Damit hat Berücksichtigung finden sollen „dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren -, vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (so die amtliche Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/1516 Seite 57/58). Der deshalb auch salopp „Verarmungsgewöhnungszuschlag“ genannte Zuschlag hat also in „vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern (sollen), die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden“ (so die amtliche Begründung a.a.O.).
20 
Dabei hat der Gesetzgeber aber wohl nicht in Rechnung gestellt und auch nicht stellen müssen, dass durch die Bewilligung eines solchen Zuschlags und die damit verbundene Einkommenserhöhung möglicherweise gleichzeitig - zumindest was die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren angeht - auch auf der anderen Seite für den Hilfeempfänger wieder höhere Leistungsverpflichtungen entstehen könnten. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - BGBl. I S. 2954 - am 24.12.2003 ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch auf der Grundlage der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder erfolgt, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens vorgesehen haben (so z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Bad.-Württ. Befreiungsverordnung), welches durch maximal den eineinhalbfachen Satz der Sozialhilfe definiert worden ist. Dabei hat der einfache Satz zu diesem Zeitpunkt bei 297 EUR (vgl. die Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 22. Mai 2003 - GABl. vom 30. Juli 2003 -) gelegen.
21 
Die vom Bundesgesetzgeber gewollte Besserstellung aller derjenigen, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhalten, schlägt aber durch den Ausschlussaller Zuschlagsbezieher von der Rundfunkgebührenbefreiung in eine Benachteiligung gerade derjenigen um, die einen Zuschlag erhalten, der unter dem Betrag der Rundfunkgebühr liegt. Diese erhalten dann im Ergebnis nicht einmal - wie die Arbeitslosengeld II Bezieher ohne Zuschlag - den ungeschmälerten Arbeitslosengeld II Betrag, sondern einen noch darunter liegenden Betrag, obwohl der Landesgesetzgeber durch die Befreiungsregelung des § 6 Abs 1 Nr. 3 RGebStV den Betrag von jetzt 347 EUR für den dort erfassten Personenkreis als Existenzminimum definiert hat, das nicht durch die Rundfunkgebühr geschmälert werden darf. Alle anderen Bezieher des Zuschlags erhalten aber zumindest einen Betrag, der - wenn möglicherweise auch nur ganz geringfügig - über dem normalen Arbeitslosengeld II liegt. Dieses Ergebnis ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar und beinhaltet einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht ohne Bedeutung für diese Beurteilung ist, dass die beanstandete Gleichbehandlung Auswirkungen auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) haben kann (vgl. dazu BVerfGE 88, 87/96 und BVerfGE 82, 126/146).
22 
Dieser Verstoß gegen Art. 3 GG ist auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung, Generalisierung oder Pauschalierung hinzunehmen, zu welchen der Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren berechtigt ist, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138/174 und BVerfGE 71, 146/157).
23 
Denn eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.).
24 
Die aufgezeigte Härte wäre nicht nur unter Schwierigkeiten, sondern relativ einfach zu vermeiden. Denn die Höhe des Zuschlags ist dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Anlage beigefügt ist, ohne Weiteres zu entnehmen (insoweit liegt hier allerdings ein atypischer Fall vor, da die Berechnung offenbar zunächst fehlerhaft gewesen ist).
25 
Da es somit schon an dem ersten Kriterium der Zulässigkeit einer Typisierung fehlt, kann offen bleiben, ob von der Härte, wie das OVG NRW (Beschl. v. 28.11.2007- 16 E 1358/06 -, zitiert nach Juris) und wohl auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007- 20 7/07 -, zitiert nach Juris) offenbar annehmen, nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen ist. Dies dürfte zumindest zweifelhaft sein, zumal die Frage, was in diesem Zusammenhang unter „klein“ zu verstehen ist, nicht leicht zu beantworten ist, und die Zahl der Betroffenen je nach der Höhe der Arbeitslosenquote schwankt. Es kann darüber hinaus auch offen bleiben, ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz als nicht sehr intensiv zu bezeichnen ist. Auch dies erscheint zweifelhaft, wenn man bedenkt, welche Bedeutung jeder einzelne Euro bei einem Gesamteinkommen von 347 EUR hat.
26 
Der aufgezeigte Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG ist deshalb durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise zu korrigieren, dass nicht diegesamte Gruppe derjenigen Arbeitslosengeld II Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält, von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen ist, sondern nur der Teil, dessen Zuschlag höher ist als die Rundfunkgebühr.
27 
Dem steht nicht entgegen, dass angesichts des klaren Wortlauts der Norm für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (so VG Sigmaringen, Urt. v. 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris und VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris). Denn teleologische Reduktion bedeutet in der Regel, den Wortlaut des Gesetzes zu unterschreiten, indem ihm eine Einschränkung hinzugefügt wird (vgl. dazu Hans-Friedrich Brandenburg, Die teleologische Reduktion, Seite 4, und die durch die Entscheidung des BVerfGE 35, 263 bis 280 und BVerfGE 88, 145 bis 168 und vom BGH, ZfBR 2007, 788 bis 791 entschiedenen Beispielsfälle). Denn sie wird in der Regel dann erforderlich, wenn sich der Gesetzgeber zu präzise ausgedrückt hat (vgl. Brandenburg, a.a.O., Seite 70) und kommt deshalb häufig gerade bei Ausnahmebestimmungen (um die es sich auch bei § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag handelt) zur Anwendung. Dies hat seinen Grund darin, „dass es offenbar Schwierigkeiten bereitet, insbesondere Ausnahmen gesetzgeberisch angemessen zu formulieren“ und dass sie deshalb leicht „system - inkongruent“ sind (so Brandenburg a.a.O. Seite 68).
28 
Für die vorgenommene Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion spricht zudem nicht nur, dass dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verhindert werden kann, sondern auch, dass damit die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Zweck eines Bundesgesetzes beseitigt werden kann. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis seiner Regelung gesehen und bewusst billigend in Kauf genommen hat.
29 
Zwar ist das Nieders. OVG (vgl. Beschl. v. 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRpfl 2007, 357, 358) dieser Ansicht, weil es seiner Meinung nach offensichtlich ist, dass Zuschläge nach § 24 SGB II geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können (im Ergebnis so auch OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2007, a.a.O.).
30 
Dagegen spricht zum einen aber, dass auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.) dies als einen Ausnahmefall bezeichnet. Zum anderen ist, zumindest was die Gesetzgebungsverfahren für die Baden-Württembergischen Zustimmungsgesetze zum 8. bzw. 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages angeht, den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Landtag als Gesetzgeber - hier eines bloßen Zustimmungsgesetzes zu einem von den Ministerpräsidenten ausgehandelten Staatsvertrag - diese Problematik überhaupt erkannt hat. Die Gesetzesbegründungen (vgl. LT-Drs. 13/3784 Seite 39 und 14/558 Seite 45) zu den jeweiligen Zustimmungsgesetzen enthalten dazu jedenfalls keine Ausführungen. Gegen die Behauptung der Offensichtlichkeit spricht zudem die Formulierung des § 24 Abs. 2 SGB II, die abstrakt beschreibt, wie die Höhe des Zuschlags zu berechnen ist. Einen konkreten Betrag nennt diese Regelung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu enthält aber die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, durch welche die Höhe des Zuschlags begrenzt wird, konkrete Beträge. Diese sind jedoch so hoch, dass sie nicht gerade Anlass zu der Annahme bieten, der Betrag des Zuschlags könnte in einigen Fällen sogar unter dem Betrag der jeweiligen Rundfunkgebühr liegen.
31 
Wegen des so im Wege der teleologischen Reduktion gewonnenen Ergebnisses kann auch offen bleiben, ob Fälle der vorliegenden Art unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fallen (so VG Sigmaringen, Urt. vom 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris, VG Regensburg, Urt. v. 01.08.2006 - R O 2 K 05.1472 - zitiert nach Juris -, VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris, und Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.03.2006 - 4 PA 38/06 - zitiert nach Juris, welches diese seine Rechtsprechung aber inzwischen aufgegeben hat - vgl. Urt. v. 23.04.2007 -, 4 PA 101/07 - zitiert nach Juris).
32 
Zwar kann dagegen nicht der Umstand sprechen, dass im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 2 Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung nunmehr Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung nicht mehr das niedrige Einkommen, sondern der dieses bestätigende Leistungsbescheid ist (so aber VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2006 - 2 S 1528/06 - zitiert nach Juris und OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.). Denn der Grund für die Befreiung ist letzten Endes doch die Bedürftigkeit und nicht deren Bescheinigung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Härtefallregelung getroffen, um für die Fälle, in denen eine „vergleichbare Bedürftigkeit“ wie bei den unter § 6 Abs. 1 RGebStV fallenden Personenkreisen, vorliegt, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. die amtliche Begründung, LTDrs. 13784 Seite 39). Zweifelhaft erscheint allerdings, ob in den Fällen, in denen ein Zuschlag gezahlt wird, der unter der Rundfunkgebühr liegt, gerade eine solche vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt. Denn unbestreitbar wird durch den Erhalt des Zuschlags - so gering er auch immer sein mag - die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
35 
Die Berufungszulassung erfolgt aufgrund § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 18.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.03.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 VwGO).
14 
Der Beklagte hat zu Unrecht die von der Klägerin begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgelehnt. Denn die Ablehnung führt zu einer Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.
15 
Zwar ergibt sich die Pflicht zur Befreiung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der hier als Rechtsgrundlage einschlägigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (i.d.F. des Gesetzes zum 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 14. Februar 2007 - GBl. v. 23.02.2007 Seite 108 ff. - nachfolgend: RGebStV). Danach sind nämlich gerade nur Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
16 
Dieser Wortlaut ist jedoch mittels teleologischer Reduktion dahingehend auszulegen, dass er nicht die gesamte Gruppe derjenigen, die einen Zuschlag nach Arbeitslosengeld II beziehen, von der Befreiung ausschließt, sondern nur diejenigen, deren Zuschlag höher ist als der Betrag der jeweils zu zahlenden Rundfunkgebühr.
17 
Denn die Gleichbehandlung aller Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Bezug auf die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht würde einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nämlich, wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Zwar ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, nicht vornimmt. Entscheidend ist aber, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam sind, dass der Gesetzgeber sie bei seiner Regelung beachten muss (BVerfGE 86, 81 bis 89 m.w.N.). So liegt es hier. Im Wege der teleologischen Reduktion ist daher eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift gegen ihren Wortlaut vorzunehmen (vgl. dazu BVerfGE 88, 145, BVerfGE 35, 263 und BGH, Urt. v. 19.07.2007 - III ZR 305/06 - ZfBR 2007, 788 bis 791).
18 
Indem § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertragalle Empfänger eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB II von der Befreiung von der Rundfunkgebühr ausschließt, behandelt er zwei Personengruppen gleich, deren Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund geboten gewesen wäre, nämlich diejenigen, deren Zuschlag höher ist als die jeweilige Rundfunkgebühr und diejenigen, deren Zuschlag geringer ist als diese. Der sachliche Grund für die gebotene Ungleichbehandlung ist darin zu sehen, dass andernfalls der vom Bundesgesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II verfolgte Zweck in sein Gegenteil verkehrt würde.
19 
Derjenige, dessen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II geringer ist als die jeweilige Rundfunkgebühr, verfügt nämlich, weil er nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wird, im Ergebnis über einen geringeren Betrag zum Lebensunterhalt als derjenige, der gar keinen Zuschlag erhält. Der Bundesgesetzgeber hat aber mit der Bewilligung eines Zuschlags nach § 24 Abs. 1 SGB IIalle diejenigen, die Arbeitslosengeld II während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I beziehen, besser stellen wollen, als alle anderen Arbeitslosengeld II Bezieher. „Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die nach Beendigung des Bezugs von Arbeitslosengeld in die neue aus Arbeitslosengeld und Sozialhilfe zusammengeführte Leistung kommen“ haben „zur Abfederung finanzieller Härten einen zeitlich befristeten, degressiven Zuschlag“ erhalten sollen. Damit hat Berücksichtigung finden sollen „dass der ehemalige Arbeitslosengeldempfänger durch häufig langjährige Erwerbstätigkeit - im Unterschied zu solchen Empfängern der neuen Leistung, die nur jeweils kurzfristig bzw. noch nie erwerbstätig waren -, vor dem Bezug der neuen Leistung einen Anspruch in der Arbeitslosenversicherung erworben hat“ (so die amtliche Gesetzesbegründung - BT-Drs. 15/1516 Seite 57/58). Der deshalb auch salopp „Verarmungsgewöhnungszuschlag“ genannte Zuschlag hat also in „vertretbarem Umfang einen Teil der Einkommenseinbußen abfedern (sollen), die in der Regel beim Übertritt in die neue Leistung entstehen werden“ (so die amtliche Begründung a.a.O.).
20 
Dabei hat der Gesetzgeber aber wohl nicht in Rechnung gestellt und auch nicht stellen müssen, dass durch die Bewilligung eines solchen Zuschlags und die damit verbundene Einkommenserhöhung möglicherweise gleichzeitig - zumindest was die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren angeht - auch auf der anderen Seite für den Hilfeempfänger wieder höhere Leistungsverpflichtungen entstehen könnten. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt - BGBl. I S. 2954 - am 24.12.2003 ist die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht noch auf der Grundlage der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder erfolgt, die eine Befreiung wegen geringen Einkommens vorgesehen haben (so z. B. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Bad.-Württ. Befreiungsverordnung), welches durch maximal den eineinhalbfachen Satz der Sozialhilfe definiert worden ist. Dabei hat der einfache Satz zu diesem Zeitpunkt bei 297 EUR (vgl. die Bekanntmachung des Sozialministeriums über die Höhe der Regelsätze in der Sozialhilfe vom 22. Mai 2003 - GABl. vom 30. Juli 2003 -) gelegen.
21 
Die vom Bundesgesetzgeber gewollte Besserstellung aller derjenigen, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhalten, schlägt aber durch den Ausschlussaller Zuschlagsbezieher von der Rundfunkgebührenbefreiung in eine Benachteiligung gerade derjenigen um, die einen Zuschlag erhalten, der unter dem Betrag der Rundfunkgebühr liegt. Diese erhalten dann im Ergebnis nicht einmal - wie die Arbeitslosengeld II Bezieher ohne Zuschlag - den ungeschmälerten Arbeitslosengeld II Betrag, sondern einen noch darunter liegenden Betrag, obwohl der Landesgesetzgeber durch die Befreiungsregelung des § 6 Abs 1 Nr. 3 RGebStV den Betrag von jetzt 347 EUR für den dort erfassten Personenkreis als Existenzminimum definiert hat, das nicht durch die Rundfunkgebühr geschmälert werden darf. Alle anderen Bezieher des Zuschlags erhalten aber zumindest einen Betrag, der - wenn möglicherweise auch nur ganz geringfügig - über dem normalen Arbeitslosengeld II liegt. Dieses Ergebnis ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht vereinbar und beinhaltet einen nicht hinnehmbaren Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Nicht ohne Bedeutung für diese Beurteilung ist, dass die beanstandete Gleichbehandlung Auswirkungen auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) haben kann (vgl. dazu BVerfGE 88, 87/96 und BVerfGE 82, 126/146).
22 
Dieser Verstoß gegen Art. 3 GG ist auch nicht als Folge einer zulässigen Typisierung, Generalisierung oder Pauschalierung hinzunehmen, zu welchen der Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren berechtigt ist, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfGE 100, 138/174 und BVerfGE 71, 146/157).
23 
Denn eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass diese Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.), lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 100, 138, 174 m.w.N.).
24 
Die aufgezeigte Härte wäre nicht nur unter Schwierigkeiten, sondern relativ einfach zu vermeiden. Denn die Höhe des Zuschlags ist dem Berechnungsbogen, der dem Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II als Anlage beigefügt ist, ohne Weiteres zu entnehmen (insoweit liegt hier allerdings ein atypischer Fall vor, da die Berechnung offenbar zunächst fehlerhaft gewesen ist).
25 
Da es somit schon an dem ersten Kriterium der Zulässigkeit einer Typisierung fehlt, kann offen bleiben, ob von der Härte, wie das OVG NRW (Beschl. v. 28.11.2007- 16 E 1358/06 -, zitiert nach Juris) und wohl auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007- 20 7/07 -, zitiert nach Juris) offenbar annehmen, nur eine kleine Anzahl von Personen betroffen ist. Dies dürfte zumindest zweifelhaft sein, zumal die Frage, was in diesem Zusammenhang unter „klein“ zu verstehen ist, nicht leicht zu beantworten ist, und die Zahl der Betroffenen je nach der Höhe der Arbeitslosenquote schwankt. Es kann darüber hinaus auch offen bleiben, ob der Verstoß gegen den Gleichheitssatz als nicht sehr intensiv zu bezeichnen ist. Auch dies erscheint zweifelhaft, wenn man bedenkt, welche Bedeutung jeder einzelne Euro bei einem Gesamteinkommen von 347 EUR hat.
26 
Der aufgezeigte Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG ist deshalb durch eine verfassungskonforme Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise zu korrigieren, dass nicht diegesamte Gruppe derjenigen Arbeitslosengeld II Empfänger, die einen Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält, von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgeschlossen ist, sondern nur der Teil, dessen Zuschlag höher ist als die Rundfunkgebühr.
27 
Dem steht nicht entgegen, dass angesichts des klaren Wortlauts der Norm für eine erweiternde Auslegung kein Raum ist (so VG Sigmaringen, Urt. v. 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris und VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris). Denn teleologische Reduktion bedeutet in der Regel, den Wortlaut des Gesetzes zu unterschreiten, indem ihm eine Einschränkung hinzugefügt wird (vgl. dazu Hans-Friedrich Brandenburg, Die teleologische Reduktion, Seite 4, und die durch die Entscheidung des BVerfGE 35, 263 bis 280 und BVerfGE 88, 145 bis 168 und vom BGH, ZfBR 2007, 788 bis 791 entschiedenen Beispielsfälle). Denn sie wird in der Regel dann erforderlich, wenn sich der Gesetzgeber zu präzise ausgedrückt hat (vgl. Brandenburg, a.a.O., Seite 70) und kommt deshalb häufig gerade bei Ausnahmebestimmungen (um die es sich auch bei § 6 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag handelt) zur Anwendung. Dies hat seinen Grund darin, „dass es offenbar Schwierigkeiten bereitet, insbesondere Ausnahmen gesetzgeberisch angemessen zu formulieren“ und dass sie deshalb leicht „system - inkongruent“ sind (so Brandenburg a.a.O. Seite 68).
28 
Für die vorgenommene Auslegung im Wege der teleologischen Reduktion spricht zudem nicht nur, dass dadurch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verhindert werden kann, sondern auch, dass damit die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dem Zweck eines Bundesgesetzes beseitigt werden kann. Dies liegt insbesondere deshalb nahe, weil nicht davon auszugehen ist, dass der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis seiner Regelung gesehen und bewusst billigend in Kauf genommen hat.
29 
Zwar ist das Nieders. OVG (vgl. Beschl. v. 23.04.2007 - 4 PA 101/07 - NdsRpfl 2007, 357, 358) dieser Ansicht, weil es seiner Meinung nach offensichtlich ist, dass Zuschläge nach § 24 SGB II geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können (im Ergebnis so auch OVG NRW, Beschl. v. 28.11.2007, a.a.O.).
30 
Dagegen spricht zum einen aber, dass auch das OVG Schleswig Holstein (Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.) dies als einen Ausnahmefall bezeichnet. Zum anderen ist, zumindest was die Gesetzgebungsverfahren für die Baden-Württembergischen Zustimmungsgesetze zum 8. bzw. 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages angeht, den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweis dafür zu entnehmen, dass der Landtag als Gesetzgeber - hier eines bloßen Zustimmungsgesetzes zu einem von den Ministerpräsidenten ausgehandelten Staatsvertrag - diese Problematik überhaupt erkannt hat. Die Gesetzesbegründungen (vgl. LT-Drs. 13/3784 Seite 39 und 14/558 Seite 45) zu den jeweiligen Zustimmungsgesetzen enthalten dazu jedenfalls keine Ausführungen. Gegen die Behauptung der Offensichtlichkeit spricht zudem die Formulierung des § 24 Abs. 2 SGB II, die abstrakt beschreibt, wie die Höhe des Zuschlags zu berechnen ist. Einen konkreten Betrag nennt diese Regelung hingegen nicht. Im Gegensatz dazu enthält aber die Regelung des § 24 Abs. 3 SGB II, durch welche die Höhe des Zuschlags begrenzt wird, konkrete Beträge. Diese sind jedoch so hoch, dass sie nicht gerade Anlass zu der Annahme bieten, der Betrag des Zuschlags könnte in einigen Fällen sogar unter dem Betrag der jeweiligen Rundfunkgebühr liegen.
31 
Wegen des so im Wege der teleologischen Reduktion gewonnenen Ergebnisses kann auch offen bleiben, ob Fälle der vorliegenden Art unter die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag fallen (so VG Sigmaringen, Urt. vom 27.04.2006 - 2 K 155/06 - zitiert nach Juris, VG Regensburg, Urt. v. 01.08.2006 - R O 2 K 05.1472 - zitiert nach Juris -, VG Berlin, Urt. v. 28.03.2007 - A 126.06 - zitiert nach Juris, und Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 22.03.2006 - 4 PA 38/06 - zitiert nach Juris, welches diese seine Rechtsprechung aber inzwischen aufgegeben hat - vgl. Urt. v. 23.04.2007 -, 4 PA 101/07 - zitiert nach Juris).
32 
Zwar kann dagegen nicht der Umstand sprechen, dass im Gegensatz zu der früheren Regelung des § 2 Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung nunmehr Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung nicht mehr das niedrige Einkommen, sondern der dieses bestätigende Leistungsbescheid ist (so aber VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.11.2006 - 2 S 1528/06 - zitiert nach Juris und OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.07.2007 a.a.O.). Denn der Grund für die Befreiung ist letzten Endes doch die Bedürftigkeit und nicht deren Bescheinigung. Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Härtefallregelung getroffen, um für die Fälle, in denen eine „vergleichbare Bedürftigkeit“ wie bei den unter § 6 Abs. 1 RGebStV fallenden Personenkreisen, vorliegt, eine Befreiungsmöglichkeit zu schaffen (vgl. die amtliche Begründung, LTDrs. 13784 Seite 39). Zweifelhaft erscheint allerdings, ob in den Fällen, in denen ein Zuschlag gezahlt wird, der unter der Rundfunkgebühr liegt, gerade eine solche vergleichbare Bedürftigkeit vorliegt. Denn unbestreitbar wird durch den Erhalt des Zuschlags - so gering er auch immer sein mag - die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
35 
Die Berufungszulassung erfolgt aufgrund § 124 a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 19.07.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 305/06 Verkündet am: 19. Juli 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 95 Abs. 2
published on 06.11.2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 - teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 werden aufgehoben.
published on 27.04.2006 00:00

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befrei
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published on 18.11.2009 00:00

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2007 verpflichtet, den Kläg
published on 16.03.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. April 2008 - 13 K 3584/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Recht
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Annotations

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 305/06
Verkündet am:
19. Juli 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 3 Satz 2; BauGB a.F. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Ea,
Art. 100 Abs. 1
An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli
2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung
"isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten. Auch
§ 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. schließt in einem solchen Fall die
Entschädigung nach der zulässigen Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelegenen
Grundstücks für Planungen im zeitlichen Anwendungsbereich der Norm
nicht aus.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 5. Dezember 2006 - 9 U 1/06 Baul - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beteiligte zu 3 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Beteiligte Der zu 1 war Eigentümer des 206 m² großen Grundstücks Z. Straße 30 in Berlin-Pankow. Das Grundstück lag in zentraler Lage im Ortsteil Prenzlauer Berg. Die bauliche Umgebung bestand überwiegend aus Mehrfamilienhäusern in geschlossener Bauweise. Die Bebauung des Grundstücks wurde im Krieg zerstört. Das Grundstück schloss an das ebenfalls unbebaute Eckgrundstück C. Straße 41 an. Auf der anderen Seite schloss sich das Grundstück Z. Straße 29 an. Das Grundstück stand ehemals unter staatlicher Verwaltung durch die W. Wohnungsbaugesellschaft mbH, die es bis April 1994 als Lagerplatz vermietet hatte. Im August 1991 erging auf ihren Antrag hin ein positiver Vorbescheid zur Bebauung der oben genannten drei Grundstücke mit einem Gebäude mit sechs Vollgeschossen. Die Wohnungsbaugesellschaft erwog zum Zwecke der Bebauung den Erwerb des Grundstücks des Beteiligten zu 1. Hierzu kam es im Weiteren nicht. Im Juni 1993 stellte der Beteiligte zu 1 einen weiteren Vorbescheidsantrag zwecks Bebauung des Grundstücks. Dieser wurde für zwölf Monate zurückgestellt , da nach einer Untersuchung im dortigen Baubereich ein Defizit von 8,3 ha an Grünflächen, Sport- und Spielplätzen vorliege, und das Grundstück des Beteiligten zu 1 aufgrund seiner Lage und Größe zum Abbau dieses Fehlbedarfs geeignet sei. Im Dezember 1994 trat für die Grundstücke eine Veränderungssperre in Kraft. 1995 wurde der Vorbescheidsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Im Dezember 1997 trat der Bebauungsplan in Kraft, der für das Grundstück des Beteiligten zu 1 und die beiden benachbarten Grundstücke die Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz vorsah. Später beantragte der Beteiligte zu 1 die Entziehung seines Eigentums gegen Entschädigung. Ein Teilbetrag wurde als Mindestentschädigung gezahlt.
2
Der Beteiligte zu 1 begehrte eine weitere Entschädigung, da er der Berechnung zugrunde gelegt haben wollte, dass sein Grundstück Baulandqualität gehabt habe. Der Beteiligte zu 3 wollte dagegen der Berechnung lediglich die tatsächliche Nutzung zugrunde legen. Gegen den von dem Beteiligten zu 3 erlassenen Entschädigungsfeststellungsbeschluss, der die Höhe der Entschädigung auf der Basis der tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks festsetzte , richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Teilvergleichs zwischen den Parteien zur Höhe des Wertes des Grundstücks unter Berücksichtigung der Baulandqualität einen weiteren Entschädigungsanspruch in Höhe von 74.300 € nebst Zinsen sowie Rechtsvertretungskosten in Höhe von 1.131,35 € zuerkannt.
3
hiergegen Die gerichtete Berufung des Beteiligten zu 3 wurde vom Kammergericht zurückgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Begehren auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist unbegründet.
5
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beteiligten zu 3 damit begründet, dass eine Entschädigung nach den zulässigen Nutzungen des Grundstücks zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aufgrund der hier vorliegenden "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung die die Entschädigung auf die ausgeübten Nutzungen beschränkenden Normen einschließlich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. wegen einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht anwendbar.
6
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision, die sich allein gegen die einschränkende Auslegung und Nichtanwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. richten, im Ergebnis stand.
7
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsgericht als für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Qualität des im früheren Ostberlin gelegenen Grundstücks "Bauland" angenommen und den entsprechenden Verkehrswert (§ 95 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) der Berechnung des Entschädigungsanspruches zugrunde gelegt.
8
a) Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist maßgeblich für die Bemessung der Entschädigung der Zeitpunkt des Eingriffs, d.h. der Tag, an dem die Behörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Dieser Zeitpunkt kann sich verschieben. Bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitzeinweisung diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Objekts , insbesondere der Qualität des Grundstücks verhindert, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird (st. Rspr. Senatsurteile BGHZ 141, 319, 320 f; 98, 341, 342). Eine vorbereitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, 242). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile BGHZ 98, 341, 343; 63, 240, 242; Urteil vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 - NVwZ 1983, 116).
9
b) Vorliegend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass die vorbereitende Planung spätestens mit dem Erlass der Veränderungssperre am 10. Dezember 1994 einen Stand erreicht hatte, der fest damit rechnen ließ, dass das Eigentum am Grundstück entzogen werden würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte das als Lagergrundstück genutzte Grundstück die Qualität "Bauland".

10
2. Der Bemessung des Entschädigungsanspruches unter Zugrundelegung der Baulandqualität des Grundstücks steht auch nicht § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Danach kommt eine Entschädigung nur wegen der ausgeübten Nutzung des Grundstücks und nicht mehr wegen dessen zulässiger Nutzung (§ 42 Abs. 2 BauGB) in Betracht, wenn letztere nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird. Hier war die Nutzung als Baugrundstück nach § 34 BauGB möglich ab dem 3. Oktober 1990. Die siebenjährige Frist des § 42 Abs. 2 BauGB lief damit für die zulässige Nutzung des Grundstücks am 3. Oktober 1997 ab (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 42 Rn. 7). Der Bebauungsplan mit den eigentumsverdrängenden Festsetzungen wurde am 18. Dezember 1997 und damit nach Ablauf der Sieben-JahresFrist des § 42 Abs. 2 BauGB veröffentlicht.
11
a) Die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird allerdings nicht durch § 42 Abs. 5 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift bemisst sich die Entschädigung wegen der Hinderung der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in § 42 Abs. 2 BauGB genannten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung des Vorhabens nach § 42 Abs. 2 BauGB, wenn der von der Planung Betroffene das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes war der Antragsteller weder bereit noch in der Lage, das Vorhaben zu verwirklichen. Nach § 42 Abs. 8 Satz 1 BauGB kommt eine Entschädigung auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 BauGB in diesem Fall nicht in Betracht.
12
b) Vorliegend steht einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB deren verfassungskonforme einschränkende Auslegung entgegen.
13
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer , die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden. Bei "isolierter" eigentumsverdrängender Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB), wenn die die spätere Enteignung auslösende Planung nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird, kann deshalb ungeachtet des Ablaufes der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2, 3 BauGB eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) verlangt werden, die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen. Für die Beurteilung kommt es dabei nicht in einem technisch -formalen Sinn darauf an, wie die Gemeinde im die Enteignung begründenden Bebauungsplan das Plangebiet abgegrenzt hat, sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt. Eine unzumutbare Ungleichbehandlung könnte gleichwohl ausgeschlossen sein, wenn der von der eigentumsverdrängenden Planung Betroffene zugleich im Wesentlichen der Nutznießer der geplanten Bebauung (z.B. Spielplatz) im Hinblick auf seine weiteren Grundstücke im Plangebiet ist. Entscheidend ist nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Si- tuation abzustellen, wie sie sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergibt.
14
Ausgehend bb) von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener Würdigung angenommen, dass der Antragsteller von einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung betroffen ist, die ihm gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern im Plangebiet ein Sonderopfer abverlangt, so dass die Entschädigung nach der zulässigen und nicht nur nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks zu bemessen ist. Das Grundstück des Antragstellers ist mit seinen beiden Nachbargrundstücken im Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen, was den weiteren umliegenden Grundstücken nützlich ist, die zudem ihre Qualität als Bauland behalten haben. Der Antragsteller ist von der Planung ausschließlich belastet und in keiner Weise begünstigt. Dass noch zwei weitere benachbarte Grundstücke von der isolierten eigentumsverdrängenden Planung betroffen sind, ändert an der Beurteilung nichts, die sich - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - an einer Gesamtbetrachtung des Plangebietes und insbesondere daran, wie sich die Situation nach der Enteignung für den Entschädungsberechtigten konkret darstellt, auszurichten hat. Allein der Umstand, dass auch zwei weiteren Grundstückseigentümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, nimmt der Belastung des Antragstellers nicht die Qualität eines Sonderopfers und lässt dieses auch nicht allein deshalb als zumutbar erscheinen.
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3. Der Bemessung des Entschädigungsanspruches steht auch nicht § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift, die durch den Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, galt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (neue Länder) bis zum 31. Dezember 1997 die Maßgabe, dass § 42 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung fand.
16
a) Die Vorschrift findet bereits aus systematischen Gründen keine Anwendung. Dass die Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung und nicht nach der zulässigen Nutzung zu bemessen ist, ist aus dem Zusammenspiel der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu entnehmen , wie dies der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64). Der von der Verweisung des § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB umfasste § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB verweist auch auf die Reduktions- und Harmoniersierungsklauseln des Planungsschadensrechts und damit auf die Regelung des § 42 Abs. 1 bis 3 BauGB, wonach nach Ablauf von sieben Jahren nur eine Entschädigung im Hinblick auf die ausgeübte, nicht aber auf die zulässige Nutzung in Betracht kommt. Zusätzlich bestimmt auch § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Harmonisierungsklausel, dass solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen sind, die bei Anwendung des § 42 BauGB nicht zu entschädigen wären (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 f). Da im vorliegenden Fall die Verweisungsvorschriften der § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfassungskonform wegen der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung dahingehend auszulegen sind, da ss sie nicht auf die Einschränkungen des § 42 BauGB im Hinblick auf die zulässigen Nutzungen verweisen , so geht die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ins Leere, die die Anwendung des § 42 Abs.1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB im Hinblick auf die zulässigen Nutzungen einschränkt. Die Entschädigung bemisst sich in diesem Fall allein nach §§ 40, 43 BauGB.
17
b) Gegen die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. spricht auch der Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die Entschädigungsansprüche wegen einer eigentumsverdrängenden Planung nach § 40 BauGB - die hier einschlägig sind - unberührt lassen wollen (BT-Drucks. 11/7817 S. 171). Für diese Ansprüche enthält § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. keine Maßgaben (Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 38, sowie 6. Aufl., § 39 Rn. 57; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 39 Rn. 14; Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl., Teil B Rn. 124; Söfker ZfBR 1990, 266, 269; Bielenberg/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 39 Rn. 42, Stand 11/2000).
18
c) Unabhängig davon wäre § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. aber auch im vorliegenden Fall verfassungskonform einschränkend auszulegen.
19
aa) Bei der eigentumsverdrängenden Festsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes in Bezug auf das Grundstück des Beteiligten zu 1 als öffentlicher Spielplatz handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 979; NVwZ-RR 2005, 227; Berkemann DVBl. 1999, 1285, 1286). Die Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB entziehen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Dabei ist die Intensität des Eingriffs für die Einordnung der Norm nicht maßgeblich. Sie behält selbst dann ihre Gültigkeit, wenn der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 100, 226, 240; 83, 201, 211 ff). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand , dass die eigentumsverdrängende Planung einen Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 73, 78; 328, 331).
20
bb) Der Gesetzgeber verfolgte mit § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB ein legitimes öffentliches Ziel. Mit dem Einigungsvertrag sollte in den neuen Ländern auch das Baugesetzbuch insgesamt und damit auch das Entschädigungsrecht übergeleitet werden. Um den städtebaulichen und tatsächlichen Besonderheiten nach der Herstellung der Deutschen Einheit in den neuen Ländern gerecht zu werden, sollten befristet bis zum 31. Dezember 1997 besondere Maßgaben für bestimmte Bereiche gelten. Übermäßige finanzielle Belastungen, die der Gemeinde aus der Planung erwachsen, können zur Erstarrung der städtebaulichen Planung und der Abstandnahme von ihr führen; dadurch werden gewichtige Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigt. Der Grundgedanke der Einschränkung nach § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a. F. ist, dass die sofortige Einführung des vermögensrechtlichen Schutzes für eine nicht ausgeübte Nutzung in den Gebieten nach § 34 BauGB die Gemeinden daran hindern würde , hier Bebauungspläne auszustellen (Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 32; Runkel BBauBl. 1990, 616, 620; Bielenberg DVBl. 1990, 1314, 1319).
21
cc) Die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. würde eine unverhältnismäßige und unzumutbare Härte für den Beteiligten zu 1 darstellen. Die Belange des Gemeinwohls sind mit den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur der Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört auch die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226, 240 f). Dabei ist in den Blick zu nehmen, ob kompensatorische Vorkehrungen getroffen sind, die unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeiden (vgl. BVerfGE 100, 226, 244). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, wenn sich der Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f; BVerfG DVBl. 1999, 704, 705; NVwZ 2003, 727f.). Auch wenn das Grundgesetz nicht zwingend eine am Marktwert ausgerichtete Entschädigung erfordert (vgl. BVerfGE 24, 367, 421 zu Art. 14 Abs. 3 GG), so kann es gleichwohl von Verfassungs wegen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten geboten sein, dem Eigentümer einen Übernahmeanspruch durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226, 245 f). Das gilt insbesondere, wenn der Eigentümer keinen irgendwie gearteten Vorteil aus der eigentumsverdrängenden Planung und dem damit verfolgten Zweck erhalten kann (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, GG, Art. 14 Rn. 670; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63). Soweit private Interessen zum Ausgleich zu bringen sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, diese in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 104, 1, 11; 101, 239, 259).
22
Gemessen an diesen Maßstäben würde sich die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. und eine deshalb auf den Ausgleich des Verlustes nur für tatsächlich ausgeübte und nicht für zulässige Nutzungen beschränkte Entschädigung als unverhältnismäßige Härte für den Beteiligten zu 1 darstellen. Der Antragsteller ist von einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung betroffen. Sein Grundstück und die beiden Nachbargrundstücke sind nach dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen. Es ist ihm deshalb wirtschaftlich nicht mehr zumutbar mit Rücksicht auf die Festsetzung im Bebauungsplan , das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, so dass ihm ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 3 Satz 2 BauGB zusteht. Der Antragsteller hat von dieser Planung im Gegensatz zu den übrigen Grundstücken im Plangebiet keinerlei Nutzen. Ihm wird insoweit ein Sonderopfer auferlegt, um das Plangebiet im Sinne des Allgemeinwohls weiter zu entwickeln. Der Grundsatz der Lastengleichheit, der in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist und bei Abwägung privater Interessen eine einseitige Bevorzugung ausschließt, wäre bei einer Entschädigung allein unter Berücksichtigung der ausgeübten Nutzungen verletzt. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet - mit Ausnahme der beiden Nachbargrundstücke - behalten ihre zulässige Nutzbarkeit, soweit sie noch nicht ausgeübt wird und damit ihren Wert, soweit er nicht durch die fremdnützige Überplanung des Grundstücks des Antragstellers im Bebauungsplan sogar steigt. Der Zweck des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 a.F., der die Grenze für die Eigentumsbeschänkung darstellt, den Besonderheiten in den neuen Ländern nach der Herstellung der Deutschen Einheit Rechnung zu tragen und die Gemeinden nicht von notwendigen Planungen wegen zu hoher Entschädigungsforderungen abzuhalten, rechtfertigt es nicht, die privaten Interessen der Eigentümer im Plangebiet in ein derartiges Ungleichgewicht zu bringen und die nicht von der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung Betroffenen einseitig zu bevorzugen (vgl. im Ergebnis ebenso Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 38 f). Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat bereits zur Neuregelung des Planungsschadensrechtes durch die Novelle 1976 zum Bundesbaugesetz, die in das Baugesetzbuch mit geringen Änderungen übernommen wurde, ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 ff). Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Besonderheiten in den neuen Ländern nach der Herstellung der Deutschen Einheit eine Abweichung von Grundrechten in den Grenzen des Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG allenfalls bis zum 31. Dezember 1992 rechtfertigten (Art. 143 Abs. 1 GG). Der die eigentumsverdrängende Planung beinhaltende Bebauungsplan datiert vom 18. Dezember 1997. Der Einwand der Revision, der Antragsteller habe kein schützenswertes Vertrauen gehabt, da ihm wegen § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entschädigung der zulässigen Nutzungen zugestanden habe, greift nicht durch. Maßgebend ist nicht das Vertrauen auf eine bestimmte Höhe einer Entschädigung sondern das auf die Bebaubarkeit des Grundstücks. Dieses war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aber Bauland, da es sich in einem durch Wohnbebauung geprägten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB befand und nach der Überplanung nicht mehr bebaubar war.
23
dd) Der Senat kann die verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. vornehmen und ist nicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet. Letztere setzt vielmehr voraus , dass der Senat eine verfassungskonforme Auslegung ausschließt (vgl. BVerfGE 96, 315, 324 f; 68, 337, 344). Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bemühen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288, 320). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277, 299 f; 71, 81, 105; 90, 263, 275; 110, 226, 267). Eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen , wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 97, 186, 196) und erst die weiteren Auslegungsmethoden die wahre Bedeutung der Norm freilegen (vgl. BVerfGE 35, 263, 279). Lässt eine Auslegung nach anerkannten Grundsätzen mehrere Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist diese Auslegung verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 83, 201, 214 f). Auch die teleologische Reduktion einer Norm im Wege verfassungskonformer Auslegung ist möglich (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 35, 263, 279 f). Sie ist sogar geboten, wenn dadurch die Norm im Übrigen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 88, 145, 168), denn der Respekt vor dem Gesetzgeber gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 320; vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995, S. 161).
24
Die einschränkende Auslegung des § 246 a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. hält sich im Rahmen dieser aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nur auf einen Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB, der hier nicht anwendbar ist. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. würde nur über die Verweisungen auf die Harmonisierungsvorschriften des Planungsschadensrechtes zu Geltung kommen. Eine Änderung der Ansprüche aus § 40 BauGB hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt (BT- Drucks. 11/7817 S. 171). Der mit seinem Erlass verfolgte Zweck ging auch nicht dahin, in einem Plangebiet einzelne Eigentümer gegenüber anderen zu benachteiligen und diesen Sonderopfer aufzuerlegen. Es ist deshalb nahe liegend , dass der Gesetzgeber, hätte er die gleichheitswidrigen Auswirkungen bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung im Blick gehabt, diese von dem Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ausgenommen hätte. Diese gleichheitswidrige Belastung lässt sich nur dadurch ausgleichen , dass dem von einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung Betroffenen eine Entschädigung auf der Basis der zulässigen Nutzungen des Grundstücks zuerkannt wird. Dies kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Norm im Übrigen durch eine gebotene verfassungskonforme und einschränkende Auslegung erreicht werden.
25
Nicht zu folgen ist dem Einwand der Revision, eine verfassungskonforme Auslegung scheitere zumindest daran, dass sonst kein weiterer Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. verbliebe, so dass sich die Norm insgesamt als verfassungswidrig erweise. Dies zwinge zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die Vorschrift bleibt aber anwendbar, soweit z.B. eine allgemeine "Herabzonung" des Plangebiets vorliegt, also gerade keine besondere Belastung für einen einzelnen Eigentümer gegenüber anderen Eigentümern mit der Planung verbunden ist. Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats zu § 42 Abs. 2, 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entsprechend (Senatsurteil BGHZ 141, 319, 326 ff). Im Hinblick auf den verbleibenden Anwendungsbereich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. (vgl. Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 39; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 39 Rn. 14), was die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG entgegensteht.

Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2005 - O 7/04 Baul -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2006 - 9 U 1/06 Baul -

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger beantragte am 11.07.2005 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er legte insbesondere einen Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 03.05.2005 vor, wonach er vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II bezog. Er erhielt einen Zuschlag von 11,00 EUR nach § 24 Abs. 2 SGB II erhielt. Ausweislich eines weiteren Bescheids vom 26.09.2005 beträgt der Zuschlag in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 6,- EUR.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV deswegen nicht erfülle, weil er einen befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II erhalte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Änderung des RGebStV der Verwaltungsvereinfachung diene. Der Empfang von Leistungen nach dem SGB II ohne Zuschlag indiziere das Vorliegen einer relevanten Einkommensschwäche. Die Empfänger des befristeten Zuschlags seien daher von der Gruppe ausgenommen. Etwas anderes müsse gelten, wenn sich anhand des Bescheids nachvollziehen lasse, wenn das Gesamteinkommen den eineinhalbfachen Sozialhilferegelsatz nicht überschreite. Anderenfalls würde der Kläger unter das Existenzminimum fallen. Zumindest liege eine Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV vor.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks von 30.12.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV lägen nicht vor. Dann scheide eine Gebührenbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers aus. Die Härtefallregelung lasse das gesetzgeberische Ziel, das Gebührenbefreiungsverfahren zu vereinfachen, unberührt. In der Antragsbegründung würden finanzielle Gründe aufgezeigt, ohne dass dargelegt werde, weshalb der Kläger keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV beziehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.01.2006 Widerspruch.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2005 zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht, wurde zur Begründung ausgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte.
Der Kläger erhob am 07.02.2006 Klage. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 6 RGebStV nach Sinn und Zweck auszulegen sie. Der Empfang von Leistungen nach SGB II indiziere zunächst die Bedürftigkeit. Wenn jemand nun weniger als das 1,5-fache des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen erhalte, müsse er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Kläger drohe durch die Verpflichtung zur Leistung von Rundfunkgebühren unter das zu garantierende Existenzminimum fallen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Befreiung der Rundfunkgebührenpflichtbefreiung eine soziale Leistung darstelle, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer gehe. Daher sei eine enge Auslegung geboten. Die Änderung des Staatsvertrags zum 01.04.2005 habe im Bereich der Gebührenbefreiung eine Vereinfachung des Verfahrens bezweckt. Auch sei das Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren ein Fall der Massenverwaltung, bei dem nicht alle denkbaren Einzelfälle berücksichtigt werden könnten. Unabhängig von der Höhe des Zuschlags nach § 24 SGB II schließe dessen Bewilligung die Möglichkeit der Rundfunkgebührenbefreiung aus. Dies gelte auch für die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Gemäß der Rechtsprechung des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg seien Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag hier nicht zu berücksichtigen. Da sie in § 6 Abs. 1 RGebStV berücksichtigt würden, könne hier keine besondere Härte vorliegen.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Gründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger beantragte am 11.07.2005 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er legte insbesondere einen Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 03.05.2005 vor, wonach er vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II bezog. Er erhielt einen Zuschlag von 11,00 EUR nach § 24 Abs. 2 SGB II erhielt. Ausweislich eines weiteren Bescheids vom 26.09.2005 beträgt der Zuschlag in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 6,- EUR.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV deswegen nicht erfülle, weil er einen befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II erhalte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Änderung des RGebStV der Verwaltungsvereinfachung diene. Der Empfang von Leistungen nach dem SGB II ohne Zuschlag indiziere das Vorliegen einer relevanten Einkommensschwäche. Die Empfänger des befristeten Zuschlags seien daher von der Gruppe ausgenommen. Etwas anderes müsse gelten, wenn sich anhand des Bescheids nachvollziehen lasse, wenn das Gesamteinkommen den eineinhalbfachen Sozialhilferegelsatz nicht überschreite. Anderenfalls würde der Kläger unter das Existenzminimum fallen. Zumindest liege eine Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV vor.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks von 30.12.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV lägen nicht vor. Dann scheide eine Gebührenbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers aus. Die Härtefallregelung lasse das gesetzgeberische Ziel, das Gebührenbefreiungsverfahren zu vereinfachen, unberührt. In der Antragsbegründung würden finanzielle Gründe aufgezeigt, ohne dass dargelegt werde, weshalb der Kläger keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV beziehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.01.2006 Widerspruch.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2005 zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht, wurde zur Begründung ausgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte.
Der Kläger erhob am 07.02.2006 Klage. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 6 RGebStV nach Sinn und Zweck auszulegen sie. Der Empfang von Leistungen nach SGB II indiziere zunächst die Bedürftigkeit. Wenn jemand nun weniger als das 1,5-fache des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen erhalte, müsse er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Kläger drohe durch die Verpflichtung zur Leistung von Rundfunkgebühren unter das zu garantierende Existenzminimum fallen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Befreiung der Rundfunkgebührenpflichtbefreiung eine soziale Leistung darstelle, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer gehe. Daher sei eine enge Auslegung geboten. Die Änderung des Staatsvertrags zum 01.04.2005 habe im Bereich der Gebührenbefreiung eine Vereinfachung des Verfahrens bezweckt. Auch sei das Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren ein Fall der Massenverwaltung, bei dem nicht alle denkbaren Einzelfälle berücksichtigt werden könnten. Unabhängig von der Höhe des Zuschlags nach § 24 SGB II schließe dessen Bewilligung die Möglichkeit der Rundfunkgebührenbefreiung aus. Dies gelte auch für die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Gemäß der Rechtsprechung des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg seien Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag hier nicht zu berücksichtigen. Da sie in § 6 Abs. 1 RGebStV berücksichtigt würden, könne hier keine besondere Härte vorliegen.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Gründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 - teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum August 2005 bis April 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum 1.8.2005 bis 30.4.2006.
Den dahingehenden Antrag des Klägers vom 11.7.2005 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2005 unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) nicht erfüllt seien, nachdem der Kläger zu den (allgemeinen) Leistungen nach dem SGB II einen (befristeten) Zuschlag nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes erhalte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis darauf, dass er bei Zahlung der Rundfunkgebühr nicht mehr das Existenzminimum erreiche, jedenfalls aber eine Härte vorliege, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertige. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2.1.2006 zurück.
Am 7.2.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und seinen im Vorverfahren eingenommenen Standpunkt verteidigt. Dem Antrag des Klägers, den Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, ist dieser entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Befreiung stelle eine soziale Leistung dar, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer erfolge. Eine enge Auslegung der Befreiungstatbestände sei deshalb geboten. Da eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt sei und es um ein Geschäft im Rahmen einer Massenverwaltung gehe, sei eine Einzelfallbetrachtung nicht geboten. Nach § 6 RGebStV scheide eine Befreiung aus, wenn der dort in Abs. 1 S. 1 Nr. 3 genannte Zuschlag bewilligt worden sei. Auf dessen Höhe könne es nicht ankommen. Stehe ein solcher Sachverhalt in Rede, könne nach der Rechtsprechung eine besondere, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht tragende Härte nicht angenommen werden.
Mit Urteil vom 27.4.2006 hat das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide des Beklagten aufgehoben und diesen verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum 1.8.2005 bis 30.4.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung auf Grund der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV zustehe. Diese Vorschrift sei nicht mit Blick auf die Tatbestände in Abs. 1 der Bestimmung von der Anwendung ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall sei deshalb gegeben, weil der Kläger den anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhalte, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liege; käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhalte. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei das Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung als Geschäft der Massenverwaltung auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen. Eine deshalb gerechtfertigte Typisierung mit der Folge der Ungleichbehandlung von Einzelfällen sei allerdings im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG nur dann zulässig, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität sei und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellten. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lasse sich dem Bewilligungsbescheid, der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen sei (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden und in welcher Höhe dies geschehen sei. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden sei, werde schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand lasse sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden könne. Die Absicht des Gesetzgebers, Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung besser zu stellen, werde überdies „konterkariert“, wenn derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte, Rundfunkgebühren entrichte und abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfüge als derjenige, der nicht in den Genuss des Zuschlags komme. Angesichts der geringen Beträge, die Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stünden, lasse sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Nachteile geringfügig und daher vernachlässigbar seien. Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestatte es, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziere sich auf Null, da nur mit einer Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden könne.
Der Beklagte hat am 28.6.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt, die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche der früheren Regelung mit der Folge, dass eine Befreiung nur bei atypischen Einzelfällen in Betracht komme und eine Umgehung der abschließend geregelten Befreiungsvoraussetzungen nach Abs. 1 der Vorschrift verhindert werden solle. Daher sei eine Befreiung wegen besonderer Härte ausgeschlossen, wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag erhielten, zumal dies auch dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Dem werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht gerecht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
11 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über das vom Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Beklagen ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage nicht uneingeschränkt stattgeben dürfen; denn dem Kläger steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass über eine Befreiung nach Ermessen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
14 
(1) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745 - ber. GBl. 1992, 188, zuletzt geändert durch Art. 5 des am 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge; dazu Gesetz vom 17.3.2005, GBl. S. 189) nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Da der Kläger - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist - die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV genannten Leistungen mit Zuschlag erhält, ist ein Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu bezahlen, insoweit nicht gegeben.
15 
(2) Allerdings kommt im Fall des Klägers eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Den für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten Antrag hat der Kläger unstreitig gestellt.
16 
(a) Auf § 6 Abs. 3 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Beklagten hier auch abzustellen. Dass diese Regelung nur mit der Einschränkung zu verstehen ist, ihre Anwendung scheide in solchen Fällen aus, die einem der in Abs. 1 beschriebenen Tatbeständen zuzuordnen sind, trifft - wie für die frühere Rechtslage wiederholt entschieden ist - zu. Danach ist § 6 Abs. 3 RGebStV - wie auch die Vorgängerregelung des § 2 BefrVO - als Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28.8.2006 - 2 S 844/06 -; Beschluss vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -; zum Ganzen auch Siekmann in Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV RdNr. 31 m.w.N.). Insoweit ist die Erwägung des Beklagten auch zutreffend, ein anderes Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV führe zur „Umgehung“ der Grundtatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV.
17 
(b) Indes ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 RGebStV durch eine differenzierte Bestimmung des „Auffangtatbestands“ gem. § 6 Abs. 3 RGebStV Rechnung zu tragen.
18 
(aa) Wie die Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV verdeutlichen, ist tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr das Einkommen (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO), sondern der Empfang staatlicher Leistungen, wie er regelmäßig Ausdruck in einem Leistungsbescheid findet. Für die vorliegende Fallgestaltung ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV maßgeblich, wonach Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II dann einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, wenn ihnen kein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Auch in diesem Fall bleibt das Einkommen des Betroffenen ohne Bedeutung.
19 
(bb) Dementsprechend unterscheidet sich auch die Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV als "Auffangtatbestand" mit Blick auf Abs. 1 der Regelung von der früheren Rechtslage. Zwar sind - wie bei § 2 BefrVO - auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV nur unberücksichtigte besondere Härtefälle erfasst, die nicht zur Umgehung der in Abs. 1 angeführten Tatbestände führen dürfen. § 6 Abs. 3 RGebStV ist deshalb nach wie vor Auffangtatbestand für Fallgestaltungen, die wegen des Hinzutretens besonderer Umstände von Abs. 1 nicht erfasst sind (so zu § 2 BefrVO: Siekmann, a.a.O., RdNr. 31 m.w.N.; im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -). Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung ist aber nicht mehr das „Einkommen“, sondern das Vorliegen eines Leistungsbescheides im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV. Ist demnach nur noch der dort angesprochene Bewilligungs- bzw. Leistungsbescheid maßgeblich, so liegt es nahe, die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen, soweit es bei der konkreten Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV wegen deren Auswirkung auf das Einkommen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen will. Denn wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Leistungsbescheid allein maßgeblich sein soll, müssen die Folgen eines mit ihm gewährten Zuschlags außer Betracht bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsbescheid mit Zuschlag dazu führt, dass mit Zahlung der Rundfunkgebühr letztlich eine Minderung des nach dem Leistungsbescheid zustehenden Geldbetrags bewirkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung an den Bescheid - und nicht an den dort festgesetzten Geldbetrag - abschließend die Befreiungsvoraussetzungen geregelt (dazu die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Eine betragsmäßige Auswirkung, wie sie im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Geringfügigkeit der Zulage nach § 24 SGB II eingetreten ist, ist von ihm daher „billigend“ in Kauf genommen worden und daher regelmäßig nicht als „Härte“ zu beurteilen. Der Betroffene kann daher mit der Begründung, es sei wegen der geringen Höhe der Zulage eine Härte gegeben, weil die Rundfunkgebühr den ihm durch Leistungsbescheid bewilligten Betrag verringere, nicht durchdringen, er kann aber geltend machen, infolge weiterer Umstände sei ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV gegeben (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2006 - 4 PA 38/06 -, NordÖR 2006, 261).
20 
(cc) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung zu sehen. Die in Rede stehende Rundfunkgebühr ist eine - jedenfalls auch der Finanzierung dienende und daher - öffentliche Abgabe. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt es dementsprechend auf die Vollziehungsfolgen, mithin auf die Folgen der Durchsetzung der konkreten Zahlungspflicht einerseits und auf die wirtschaftliche Lage des von der Forderung Betroffenen andererseits an. Es sollen lediglich die mit der Vollziehung verbundenen persönlichen - nicht auch die in § 227 AO zusätzlich angesprochenen - sachlichen Härten ausgeschlossen werden (vgl. zur BefrVO auch Siekmann a.a.O.). Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 des § 6 RGebStV vorliegen, eine „vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann“ (so die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Auf eine solche "vergleichbare Bedürftigkeit" beruft sich der Kläger, wenn er darauf abstellt, sein Einkommen betrage nicht einmal das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes. Mit dem Hinweis auf „Einkommen“, bzw. „Existenzminimum“ wird - wie dargelegt - nicht an einen Tatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV angeknüpft.
21 
(c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass dem Beklagten bei Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen eröffnet ist. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung. Allerdings ist die vom Verwaltungsgericht angenommene „Reduzierung des Ermessens auf Null“ nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensbeschränkung sind auch sonst nicht erkennbar. Ob der Beklagte mit dem Kläger von einer Beeinträchtigung des Existenzminimums ausgeht, namentlich dessen Hinweis auf ein Einkommen, das lediglich das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes betrage, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Härtefalls für ausreichend erachtet, ist nicht abschließend zu beurteilen. Abgesehen davon hat sich der Beklagte nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ausdrücklich eine Entscheidung über den „Härteantrag“ durch besonderen Bescheid vorbehalten. Eine solche Entscheidung ist nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht erfolgt. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats auch angezeigt, dem Beklagten diese Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, zumal eine Ermessensbeschränkung - soweit sie gesetzlich nicht angelegt ist -auch nur ausnahmsweise angenommen werden kann (so Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 40 RdNr. 57 m.w.N.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
12 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über das vom Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Beklagen ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage nicht uneingeschränkt stattgeben dürfen; denn dem Kläger steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass über eine Befreiung nach Ermessen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
14 
(1) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745 - ber. GBl. 1992, 188, zuletzt geändert durch Art. 5 des am 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge; dazu Gesetz vom 17.3.2005, GBl. S. 189) nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Da der Kläger - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist - die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV genannten Leistungen mit Zuschlag erhält, ist ein Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu bezahlen, insoweit nicht gegeben.
15 
(2) Allerdings kommt im Fall des Klägers eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Den für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten Antrag hat der Kläger unstreitig gestellt.
16 
(a) Auf § 6 Abs. 3 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Beklagten hier auch abzustellen. Dass diese Regelung nur mit der Einschränkung zu verstehen ist, ihre Anwendung scheide in solchen Fällen aus, die einem der in Abs. 1 beschriebenen Tatbeständen zuzuordnen sind, trifft - wie für die frühere Rechtslage wiederholt entschieden ist - zu. Danach ist § 6 Abs. 3 RGebStV - wie auch die Vorgängerregelung des § 2 BefrVO - als Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28.8.2006 - 2 S 844/06 -; Beschluss vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -; zum Ganzen auch Siekmann in Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV RdNr. 31 m.w.N.). Insoweit ist die Erwägung des Beklagten auch zutreffend, ein anderes Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV führe zur „Umgehung“ der Grundtatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV.
17 
(b) Indes ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 RGebStV durch eine differenzierte Bestimmung des „Auffangtatbestands“ gem. § 6 Abs. 3 RGebStV Rechnung zu tragen.
18 
(aa) Wie die Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV verdeutlichen, ist tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr das Einkommen (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO), sondern der Empfang staatlicher Leistungen, wie er regelmäßig Ausdruck in einem Leistungsbescheid findet. Für die vorliegende Fallgestaltung ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV maßgeblich, wonach Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II dann einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, wenn ihnen kein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Auch in diesem Fall bleibt das Einkommen des Betroffenen ohne Bedeutung.
19 
(bb) Dementsprechend unterscheidet sich auch die Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV als "Auffangtatbestand" mit Blick auf Abs. 1 der Regelung von der früheren Rechtslage. Zwar sind - wie bei § 2 BefrVO - auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV nur unberücksichtigte besondere Härtefälle erfasst, die nicht zur Umgehung der in Abs. 1 angeführten Tatbestände führen dürfen. § 6 Abs. 3 RGebStV ist deshalb nach wie vor Auffangtatbestand für Fallgestaltungen, die wegen des Hinzutretens besonderer Umstände von Abs. 1 nicht erfasst sind (so zu § 2 BefrVO: Siekmann, a.a.O., RdNr. 31 m.w.N.; im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -). Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung ist aber nicht mehr das „Einkommen“, sondern das Vorliegen eines Leistungsbescheides im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV. Ist demnach nur noch der dort angesprochene Bewilligungs- bzw. Leistungsbescheid maßgeblich, so liegt es nahe, die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen, soweit es bei der konkreten Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV wegen deren Auswirkung auf das Einkommen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen will. Denn wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Leistungsbescheid allein maßgeblich sein soll, müssen die Folgen eines mit ihm gewährten Zuschlags außer Betracht bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsbescheid mit Zuschlag dazu führt, dass mit Zahlung der Rundfunkgebühr letztlich eine Minderung des nach dem Leistungsbescheid zustehenden Geldbetrags bewirkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung an den Bescheid - und nicht an den dort festgesetzten Geldbetrag - abschließend die Befreiungsvoraussetzungen geregelt (dazu die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Eine betragsmäßige Auswirkung, wie sie im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Geringfügigkeit der Zulage nach § 24 SGB II eingetreten ist, ist von ihm daher „billigend“ in Kauf genommen worden und daher regelmäßig nicht als „Härte“ zu beurteilen. Der Betroffene kann daher mit der Begründung, es sei wegen der geringen Höhe der Zulage eine Härte gegeben, weil die Rundfunkgebühr den ihm durch Leistungsbescheid bewilligten Betrag verringere, nicht durchdringen, er kann aber geltend machen, infolge weiterer Umstände sei ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV gegeben (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2006 - 4 PA 38/06 -, NordÖR 2006, 261).
20 
(cc) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung zu sehen. Die in Rede stehende Rundfunkgebühr ist eine - jedenfalls auch der Finanzierung dienende und daher - öffentliche Abgabe. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt es dementsprechend auf die Vollziehungsfolgen, mithin auf die Folgen der Durchsetzung der konkreten Zahlungspflicht einerseits und auf die wirtschaftliche Lage des von der Forderung Betroffenen andererseits an. Es sollen lediglich die mit der Vollziehung verbundenen persönlichen - nicht auch die in § 227 AO zusätzlich angesprochenen - sachlichen Härten ausgeschlossen werden (vgl. zur BefrVO auch Siekmann a.a.O.). Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 des § 6 RGebStV vorliegen, eine „vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann“ (so die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Auf eine solche "vergleichbare Bedürftigkeit" beruft sich der Kläger, wenn er darauf abstellt, sein Einkommen betrage nicht einmal das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes. Mit dem Hinweis auf „Einkommen“, bzw. „Existenzminimum“ wird - wie dargelegt - nicht an einen Tatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV angeknüpft.
21 
(c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass dem Beklagten bei Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen eröffnet ist. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung. Allerdings ist die vom Verwaltungsgericht angenommene „Reduzierung des Ermessens auf Null“ nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensbeschränkung sind auch sonst nicht erkennbar. Ob der Beklagte mit dem Kläger von einer Beeinträchtigung des Existenzminimums ausgeht, namentlich dessen Hinweis auf ein Einkommen, das lediglich das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes betrage, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Härtefalls für ausreichend erachtet, ist nicht abschließend zu beurteilen. Abgesehen davon hat sich der Beklagte nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ausdrücklich eine Entscheidung über den „Härteantrag“ durch besonderen Bescheid vorbehalten. Eine solche Entscheidung ist nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht erfolgt. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats auch angezeigt, dem Beklagten diese Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, zumal eine Ermessensbeschränkung - soweit sie gesetzlich nicht angelegt ist -auch nur ausnahmsweise angenommen werden kann (so Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 40 RdNr. 57 m.w.N.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 305/06
Verkündet am:
19. Juli 2007
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Baulandsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Abs. 3 Satz 2; BauGB a.F. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2; GG Art. 14 Abs. 1 Ea,
Art. 100 Abs. 1
An der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 141, 319; Urteil vom 11. Juli
2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63) zur verfassungskonformen Auslegung
"isolierten" eigentumsverdrängenden Planung wird festgehalten. Auch
§ 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. schließt in einem solchen Fall die
Entschädigung nach der zulässigen Nutzung eines im Beitrittsgebiet gelegenen
Grundstücks für Planungen im zeitlichen Anwendungsbereich der Norm
nicht aus.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 305/06 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision des Beteiligten zu 3 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Baulandsenats) des Kammergerichts vom 5. Dezember 2006 - 9 U 1/06 Baul - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beteiligte zu 3 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Beteiligte Der zu 1 war Eigentümer des 206 m² großen Grundstücks Z. Straße 30 in Berlin-Pankow. Das Grundstück lag in zentraler Lage im Ortsteil Prenzlauer Berg. Die bauliche Umgebung bestand überwiegend aus Mehrfamilienhäusern in geschlossener Bauweise. Die Bebauung des Grundstücks wurde im Krieg zerstört. Das Grundstück schloss an das ebenfalls unbebaute Eckgrundstück C. Straße 41 an. Auf der anderen Seite schloss sich das Grundstück Z. Straße 29 an. Das Grundstück stand ehemals unter staatlicher Verwaltung durch die W. Wohnungsbaugesellschaft mbH, die es bis April 1994 als Lagerplatz vermietet hatte. Im August 1991 erging auf ihren Antrag hin ein positiver Vorbescheid zur Bebauung der oben genannten drei Grundstücke mit einem Gebäude mit sechs Vollgeschossen. Die Wohnungsbaugesellschaft erwog zum Zwecke der Bebauung den Erwerb des Grundstücks des Beteiligten zu 1. Hierzu kam es im Weiteren nicht. Im Juni 1993 stellte der Beteiligte zu 1 einen weiteren Vorbescheidsantrag zwecks Bebauung des Grundstücks. Dieser wurde für zwölf Monate zurückgestellt , da nach einer Untersuchung im dortigen Baubereich ein Defizit von 8,3 ha an Grünflächen, Sport- und Spielplätzen vorliege, und das Grundstück des Beteiligten zu 1 aufgrund seiner Lage und Größe zum Abbau dieses Fehlbedarfs geeignet sei. Im Dezember 1994 trat für die Grundstücke eine Veränderungssperre in Kraft. 1995 wurde der Vorbescheidsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Im Dezember 1997 trat der Bebauungsplan in Kraft, der für das Grundstück des Beteiligten zu 1 und die beiden benachbarten Grundstücke die Zweckbestimmung öffentlicher Spielplatz vorsah. Später beantragte der Beteiligte zu 1 die Entziehung seines Eigentums gegen Entschädigung. Ein Teilbetrag wurde als Mindestentschädigung gezahlt.
2
Der Beteiligte zu 1 begehrte eine weitere Entschädigung, da er der Berechnung zugrunde gelegt haben wollte, dass sein Grundstück Baulandqualität gehabt habe. Der Beteiligte zu 3 wollte dagegen der Berechnung lediglich die tatsächliche Nutzung zugrunde legen. Gegen den von dem Beteiligten zu 3 erlassenen Entschädigungsfeststellungsbeschluss, der die Höhe der Entschädigung auf der Basis der tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks festsetzte , richtet sich der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Teilvergleichs zwischen den Parteien zur Höhe des Wertes des Grundstücks unter Berücksichtigung der Baulandqualität einen weiteren Entschädigungsanspruch in Höhe von 74.300 € nebst Zinsen sowie Rechtsvertretungskosten in Höhe von 1.131,35 € zuerkannt.
3
hiergegen Die gerichtete Berufung des Beteiligten zu 3 wurde vom Kammergericht zurückgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Beteiligte zu 3 sein Begehren auf Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die Revision ist unbegründet.
5
Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beteiligten zu 3 damit begründet, dass eine Entschädigung nach den zulässigen Nutzungen des Grundstücks zu erfolgen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien aufgrund der hier vorliegenden "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung die die Entschädigung auf die ausgeübten Nutzungen beschränkenden Normen einschließlich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. wegen einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht anwendbar.
6
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision, die sich allein gegen die einschränkende Auslegung und Nichtanwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. richten, im Ergebnis stand.
7
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandener Weise hat das Berufungsgericht als für die Bemessung der Entschädigung maßgebliche Qualität des im früheren Ostberlin gelegenen Grundstücks "Bauland" angenommen und den entsprechenden Verkehrswert (§ 95 Abs. 1, § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB) der Berechnung des Entschädigungsanspruches zugrunde gelegt.
8
a) Nach § 93 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist maßgeblich für die Bemessung der Entschädigung der Zeitpunkt des Eingriffs, d.h. der Tag, an dem die Behörde über den Enteignungsantrag entscheidet. Dieser Zeitpunkt kann sich verschieben. Bei einem sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsverfahren tritt an die Stelle des Enteignungsbeschlusses oder der Besitzeinweisung diejenige Maßnahme, von der ab eine weitere Entwicklung des Objekts , insbesondere der Qualität des Grundstücks verhindert, also das Grundstück endgültig von jeder konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wird (st. Rspr. Senatsurteile BGHZ 141, 319, 320 f; 98, 341, 342). Eine vorbereitende Planung ist als Vorwirkung einer Enteignung (hier Verpflichtung zur Übernahme) anzusehen, wenn sie mit der späteren Entziehung des Eigentums in ursächlichem Zusammenhang steht, hinreichend bestimmt ist und die spätere verbindliche Planung, die dann zur Enteignung führt, mit Sicherheit erwarten lässt (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 321; 98, 341, 342; 64, 382, 384; 63, 240, 242). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind, ist weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (Senatsurteile BGHZ 98, 341, 343; 63, 240, 242; Urteil vom 22. April 1982 - III ZR 131/80 - NVwZ 1983, 116).
9
b) Vorliegend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet festgestellt, dass die vorbereitende Planung spätestens mit dem Erlass der Veränderungssperre am 10. Dezember 1994 einen Stand erreicht hatte, der fest damit rechnen ließ, dass das Eigentum am Grundstück entzogen werden würde. Zu diesem Zeitpunkt hatte das als Lagergrundstück genutzte Grundstück die Qualität "Bauland".

10
2. Der Bemessung des Entschädigungsanspruches unter Zugrundelegung der Baulandqualität des Grundstücks steht auch nicht § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Danach kommt eine Entschädigung nur wegen der ausgeübten Nutzung des Grundstücks und nicht mehr wegen dessen zulässiger Nutzung (§ 42 Abs. 2 BauGB) in Betracht, wenn letztere nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren ab Zulässigkeit aufgehoben oder geändert wird. Hier war die Nutzung als Baugrundstück nach § 34 BauGB möglich ab dem 3. Oktober 1990. Die siebenjährige Frist des § 42 Abs. 2 BauGB lief damit für die zulässige Nutzung des Grundstücks am 3. Oktober 1997 ab (vgl. Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 42 Rn. 7). Der Bebauungsplan mit den eigentumsverdrängenden Festsetzungen wurde am 18. Dezember 1997 und damit nach Ablauf der Sieben-JahresFrist des § 42 Abs. 2 BauGB veröffentlicht.
11
a) Die Anwendung des § 42 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird allerdings nicht durch § 42 Abs. 5 BauGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift bemisst sich die Entschädigung wegen der Hinderung der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens vor Ablauf der in § 42 Abs. 2 BauGB genannten Frist durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung des Vorhabens nach § 42 Abs. 2 BauGB, wenn der von der Planung Betroffene das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes war der Antragsteller weder bereit noch in der Lage, das Vorhaben zu verwirklichen. Nach § 42 Abs. 8 Satz 1 BauGB kommt eine Entschädigung auf der Grundlage des § 42 Abs. 5 BauGB in diesem Fall nicht in Betracht.
12
b) Vorliegend steht einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB deren verfassungskonforme einschränkende Auslegung entgegen.
13
aa) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteile BGHZ 141, 319, 322 ff; vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63), steht die (Wert-) Garantie des Eigentums und der in Art. 14 Abs. 1, 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Grundsatz der Lastengleichheit einer Anwendung der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB entgegen, wenn einzelne Eigentümer , die in einem Plangebiet von eigentumsverdrängenden Festsetzungen betroffen sind, im Falle der Enteignung mit einem (weiteren) Sonderopfer und im Verhältnis zu den übrigen Planbetroffenen ungleich und unzumutbar belastet werden. Bei "isolierter" eigentumsverdrängender Planung (§ 40 Abs. 1 BauGB), wenn die die spätere Enteignung auslösende Planung nicht von einer gleichzeitigen allgemeinen Nutzungsbeschränkung im Plangebiet begleitet wird, kann deshalb ungeachtet des Ablaufes der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2, 3 BauGB eine Entschädigung nach derjenigen Grundstücksqualität (Nutzbarkeit) verlangt werden, die das enteignete Grundstück vor der es herabzonenden Ausweisung im Bebauungsplan besaß und die übrigen Grundstücke im Plangebiet weiter besitzen. Für die Beurteilung kommt es dabei nicht in einem technisch -formalen Sinn darauf an, wie die Gemeinde im die Enteignung begründenden Bebauungsplan das Plangebiet abgegrenzt hat, sondern darauf, ob aus städteplanerischer Sicht ein einheitlich einzustufendes und fortzuentwickelndes Gebiet vorliegt. Eine unzumutbare Ungleichbehandlung könnte gleichwohl ausgeschlossen sein, wenn der von der eigentumsverdrängenden Planung Betroffene zugleich im Wesentlichen der Nutznießer der geplanten Bebauung (z.B. Spielplatz) im Hinblick auf seine weiteren Grundstücke im Plangebiet ist. Entscheidend ist nicht allein auf das genommene Grundstück, sondern auf die Si- tuation abzustellen, wie sie sich gerade für den jeweils betroffenen Eigentümer (Entschädigungsberechtigten) infolge der Enteignung ergibt.
14
Ausgehend bb) von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher und von der Revision nicht angegriffener Würdigung angenommen, dass der Antragsteller von einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung betroffen ist, die ihm gegenüber den übrigen Grundstückseigentümern im Plangebiet ein Sonderopfer abverlangt, so dass die Entschädigung nach der zulässigen und nicht nur nach der tatsächlich ausgeübten Nutzung des Grundstücks zu bemessen ist. Das Grundstück des Antragstellers ist mit seinen beiden Nachbargrundstücken im Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen, was den weiteren umliegenden Grundstücken nützlich ist, die zudem ihre Qualität als Bauland behalten haben. Der Antragsteller ist von der Planung ausschließlich belastet und in keiner Weise begünstigt. Dass noch zwei weitere benachbarte Grundstücke von der isolierten eigentumsverdrängenden Planung betroffen sind, ändert an der Beurteilung nichts, die sich - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - an einer Gesamtbetrachtung des Plangebietes und insbesondere daran, wie sich die Situation nach der Enteignung für den Entschädungsberechtigten konkret darstellt, auszurichten hat. Allein der Umstand, dass auch zwei weiteren Grundstückseigentümern ein unzumutbares Sonderopfer abverlangt wird, nimmt der Belastung des Antragstellers nicht die Qualität eines Sonderopfers und lässt dieses auch nicht allein deshalb als zumutbar erscheinen.
15
3. Der Bemessung des Entschädigungsanspruches steht auch nicht § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift, die durch den Einigungsvertrag (Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 1) in das Baugesetzbuch eingefügt wurde, galt in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (neue Länder) bis zum 31. Dezember 1997 die Maßgabe, dass § 42 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 10 BauGB auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 BauGB zulässigen Nutzungen keine Anwendung fand.
16
a) Die Vorschrift findet bereits aus systematischen Gründen keine Anwendung. Dass die Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung und nicht nach der zulässigen Nutzung zu bemessen ist, ist aus dem Zusammenspiel der § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 3 Satz 2, § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zu entnehmen , wie dies der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64). Der von der Verweisung des § 43 Abs. 1 Satz 3 BauGB umfasste § 95 Abs. 2 Nr. 7 BauGB verweist auch auf die Reduktions- und Harmoniersierungsklauseln des Planungsschadensrechts und damit auf die Regelung des § 42 Abs. 1 bis 3 BauGB, wonach nach Ablauf von sieben Jahren nur eine Entschädigung im Hinblick auf die ausgeübte, nicht aber auf die zulässige Nutzung in Betracht kommt. Zusätzlich bestimmt auch § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Harmonisierungsklausel, dass solche Wertminderungen nicht zu berücksichtigen sind, die bei Anwendung des § 42 BauGB nicht zu entschädigen wären (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 f). Da im vorliegenden Fall die Verweisungsvorschriften der § 95 Abs. 2 Nr. 7 und § 43 Abs. 3 Satz 2 BauGB verfassungskonform wegen der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung dahingehend auszulegen sind, da ss sie nicht auf die Einschränkungen des § 42 BauGB im Hinblick auf die zulässigen Nutzungen verweisen , so geht die Vorschrift des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ins Leere, die die Anwendung des § 42 Abs.1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB im Hinblick auf die zulässigen Nutzungen einschränkt. Die Entschädigung bemisst sich in diesem Fall allein nach §§ 40, 43 BauGB.
17
b) Gegen die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. spricht auch der Wille des Gesetzgebers. Dieser hat die Entschädigungsansprüche wegen einer eigentumsverdrängenden Planung nach § 40 BauGB - die hier einschlägig sind - unberührt lassen wollen (BT-Drucks. 11/7817 S. 171). Für diese Ansprüche enthält § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. keine Maßgaben (Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 38, sowie 6. Aufl., § 39 Rn. 57; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 39 Rn. 14; Bielenberg/Krautzberger/Söfker, Städtebaurecht in den neuen Ländern, 2. Aufl., Teil B Rn. 124; Söfker ZfBR 1990, 266, 269; Bielenberg/Runkel in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 39 Rn. 42, Stand 11/2000).
18
c) Unabhängig davon wäre § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. aber auch im vorliegenden Fall verfassungskonform einschränkend auszulegen.
19
aa) Bei der eigentumsverdrängenden Festsetzung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes in Bezug auf das Grundstück des Beteiligten zu 1 als öffentlicher Spielplatz handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG NVwZ 1999, 979; NVwZ-RR 2005, 227; Berkemann DVBl. 1999, 1285, 1286). Die Festsetzungen nach § 40 Abs. 1 BauGB entziehen keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, sondern beschränken generell und abstrakt die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks. Dabei ist die Intensität des Eingriffs für die Einordnung der Norm nicht maßgeblich. Sie behält selbst dann ihre Gültigkeit, wenn der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung gleichkommt (vgl. BVerfGE 100, 226, 240; 83, 201, 211 ff). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand , dass die eigentumsverdrängende Planung einen Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet (vgl. Senatsurteile BGHZ 121, 73, 78; 328, 331).
20
bb) Der Gesetzgeber verfolgte mit § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB ein legitimes öffentliches Ziel. Mit dem Einigungsvertrag sollte in den neuen Ländern auch das Baugesetzbuch insgesamt und damit auch das Entschädigungsrecht übergeleitet werden. Um den städtebaulichen und tatsächlichen Besonderheiten nach der Herstellung der Deutschen Einheit in den neuen Ländern gerecht zu werden, sollten befristet bis zum 31. Dezember 1997 besondere Maßgaben für bestimmte Bereiche gelten. Übermäßige finanzielle Belastungen, die der Gemeinde aus der Planung erwachsen, können zur Erstarrung der städtebaulichen Planung und der Abstandnahme von ihr führen; dadurch werden gewichtige Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigt. Der Grundgedanke der Einschränkung nach § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a. F. ist, dass die sofortige Einführung des vermögensrechtlichen Schutzes für eine nicht ausgeübte Nutzung in den Gebieten nach § 34 BauGB die Gemeinden daran hindern würde , hier Bebauungspläne auszustellen (Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 32; Runkel BBauBl. 1990, 616, 620; Bielenberg DVBl. 1990, 1314, 1319).
21
cc) Die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. würde eine unverhältnismäßige und unzumutbare Härte für den Beteiligten zu 1 darstellen. Die Belange des Gemeinwohls sind mit den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Dabei ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur der Grund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden. Zu diesem gehört auch die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll (vgl. BVerfGE 100, 226, 240 f). Dabei ist in den Blick zu nehmen, ob kompensatorische Vorkehrungen getroffen sind, die unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen des Eigentümers vermeiden (vgl. BVerfGE 100, 226, 244). Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist das in Art. 14 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes zu beachten, wenn sich der Eingriff in das Eigentum wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung auswirkt (vgl. BVerfGE 83, 201, 212 f; BVerfG DVBl. 1999, 704, 705; NVwZ 2003, 727f.). Auch wenn das Grundgesetz nicht zwingend eine am Marktwert ausgerichtete Entschädigung erfordert (vgl. BVerfGE 24, 367, 421 zu Art. 14 Abs. 3 GG), so kann es gleichwohl von Verfassungs wegen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten geboten sein, dem Eigentümer einen Übernahmeanspruch durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen (vgl. BVerfGE 100, 226, 245 f). Das gilt insbesondere, wenn der Eigentümer keinen irgendwie gearteten Vorteil aus der eigentumsverdrängenden Planung und dem damit verfolgten Zweck erhalten kann (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens, GG, Art. 14 Rn. 670; vgl. auch Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63). Soweit private Interessen zum Ausgleich zu bringen sind, ist der Gesetzgeber verpflichtet, diese in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit der verfassungsrechtlichen Vorstellung eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 104, 1, 11; 101, 239, 259).
22
Gemessen an diesen Maßstäben würde sich die Anwendung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. und eine deshalb auf den Ausgleich des Verlustes nur für tatsächlich ausgeübte und nicht für zulässige Nutzungen beschränkte Entschädigung als unverhältnismäßige Härte für den Beteiligten zu 1 darstellen. Der Antragsteller ist von einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung betroffen. Sein Grundstück und die beiden Nachbargrundstücke sind nach dem Bebauungsplan als öffentlicher Spielplatz ausgewiesen. Es ist ihm deshalb wirtschaftlich nicht mehr zumutbar mit Rücksicht auf die Festsetzung im Bebauungsplan , das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen, so dass ihm ein Übernahmeanspruch nach § 40 Abs. 3 Satz 2 BauGB zusteht. Der Antragsteller hat von dieser Planung im Gegensatz zu den übrigen Grundstücken im Plangebiet keinerlei Nutzen. Ihm wird insoweit ein Sonderopfer auferlegt, um das Plangebiet im Sinne des Allgemeinwohls weiter zu entwickeln. Der Grundsatz der Lastengleichheit, der in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist und bei Abwägung privater Interessen eine einseitige Bevorzugung ausschließt, wäre bei einer Entschädigung allein unter Berücksichtigung der ausgeübten Nutzungen verletzt. Die übrigen Grundstücke im Plangebiet - mit Ausnahme der beiden Nachbargrundstücke - behalten ihre zulässige Nutzbarkeit, soweit sie noch nicht ausgeübt wird und damit ihren Wert, soweit er nicht durch die fremdnützige Überplanung des Grundstücks des Antragstellers im Bebauungsplan sogar steigt. Der Zweck des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 a.F., der die Grenze für die Eigentumsbeschänkung darstellt, den Besonderheiten in den neuen Ländern nach der Herstellung der Deutschen Einheit Rechnung zu tragen und die Gemeinden nicht von notwendigen Planungen wegen zu hoher Entschädigungsforderungen abzuhalten, rechtfertigt es nicht, die privaten Interessen der Eigentümer im Plangebiet in ein derartiges Ungleichgewicht zu bringen und die nicht von der "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung Betroffenen einseitig zu bevorzugen (vgl. im Ergebnis ebenso Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 38 f). Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, wie sie der Senat bereits zur Neuregelung des Planungsschadensrechtes durch die Novelle 1976 zum Bundesbaugesetz, die in das Baugesetzbuch mit geringen Änderungen übernommen wurde, ausgeführt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319, 322 ff). Des Weiteren ist in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Besonderheiten in den neuen Ländern nach der Herstellung der Deutschen Einheit eine Abweichung von Grundrechten in den Grenzen des Art. 19 Abs. 2 und Art. 79 Abs. 3 GG allenfalls bis zum 31. Dezember 1992 rechtfertigten (Art. 143 Abs. 1 GG). Der die eigentumsverdrängende Planung beinhaltende Bebauungsplan datiert vom 18. Dezember 1997. Der Einwand der Revision, der Antragsteller habe kein schützenswertes Vertrauen gehabt, da ihm wegen § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Entschädigung der zulässigen Nutzungen zugestanden habe, greift nicht durch. Maßgebend ist nicht das Vertrauen auf eine bestimmte Höhe einer Entschädigung sondern das auf die Bebaubarkeit des Grundstücks. Dieses war nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes aber Bauland, da es sich in einem durch Wohnbebauung geprägten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB befand und nach der Überplanung nicht mehr bebaubar war.
23
dd) Der Senat kann die verfassungsrechtlich gebotene einschränkende Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. vornehmen und ist nicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet. Letztere setzt vielmehr voraus , dass der Senat eine verfassungskonforme Auslegung ausschließt (vgl. BVerfGE 96, 315, 324 f; 68, 337, 344). Die Gerichte sind gehalten, sich um eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzesrechts zu bemühen. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt gebietet es, dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so weit wie möglich Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 86, 288, 320). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. BVerfGE 54, 277, 299 f; 71, 81, 105; 90, 263, 275; 110, 226, 267). Eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen , wenn andere Indizien deutlich belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerfGE 97, 186, 196) und erst die weiteren Auslegungsmethoden die wahre Bedeutung der Norm freilegen (vgl. BVerfGE 35, 263, 279). Lässt eine Auslegung nach anerkannten Grundsätzen mehrere Deutungen zu, von der eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, ist diese Auslegung verfassungsrechtlich geboten (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 83, 201, 214 f). Auch die teleologische Reduktion einer Norm im Wege verfassungskonformer Auslegung ist möglich (vgl. BVerfGE 88, 145, 166; 35, 263, 279 f). Sie ist sogar geboten, wenn dadurch die Norm im Übrigen aufrechterhalten werden kann (vgl. BVerfGE 88, 145, 168), denn der Respekt vor dem Gesetzgeber gebietet es, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288, 320; vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., 1995, S. 161).
24
Die einschränkende Auslegung des § 246 a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. hält sich im Rahmen dieser aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich nur auf einen Entschädigungsanspruch nach § 42 BauGB, der hier nicht anwendbar ist. § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. würde nur über die Verweisungen auf die Harmonisierungsvorschriften des Planungsschadensrechtes zu Geltung kommen. Eine Änderung der Ansprüche aus § 40 BauGB hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung nicht beabsichtigt (BT- Drucks. 11/7817 S. 171). Der mit seinem Erlass verfolgte Zweck ging auch nicht dahin, in einem Plangebiet einzelne Eigentümer gegenüber anderen zu benachteiligen und diesen Sonderopfer aufzuerlegen. Es ist deshalb nahe liegend , dass der Gesetzgeber, hätte er die gleichheitswidrigen Auswirkungen bei einer "isolierten" eigentumsverdrängenden Planung im Blick gehabt, diese von dem Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. ausgenommen hätte. Diese gleichheitswidrige Belastung lässt sich nur dadurch ausgleichen , dass dem von einer isolierten eigentumsverdrängenden Planung Betroffenen eine Entschädigung auf der Basis der zulässigen Nutzungen des Grundstücks zuerkannt wird. Dies kann bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Norm im Übrigen durch eine gebotene verfassungskonforme und einschränkende Auslegung erreicht werden.
25
Nicht zu folgen ist dem Einwand der Revision, eine verfassungskonforme Auslegung scheitere zumindest daran, dass sonst kein weiterer Anwendungsbereich des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. verbliebe, so dass sich die Norm insgesamt als verfassungswidrig erweise. Dies zwinge zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die Vorschrift bleibt aber anwendbar, soweit z.B. eine allgemeine "Herabzonung" des Plangebiets vorliegt, also gerade keine besondere Belastung für einen einzelnen Eigentümer gegenüber anderen Eigentümern mit der Planung verbunden ist. Auch insoweit gelten die Ausführungen des Senats zu § 42 Abs. 2, 3, § 43 Abs. 3, § 95 Abs. 1 Nr. 7 BauGB entsprechend (Senatsurteil BGHZ 141, 319, 326 ff). Im Hinblick auf den verbleibenden Anwendungsbereich bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 BauGB a.F. (vgl. Breuer in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 246a Rn. 39; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., § 39 Rn. 14), was die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet und einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG entgegensteht.

Schlick Wurm Dörr
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2005 - O 7/04 Baul -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2006 - 9 U 1/06 Baul -

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger beantragte am 11.07.2005 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er legte insbesondere einen Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 03.05.2005 vor, wonach er vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II bezog. Er erhielt einen Zuschlag von 11,00 EUR nach § 24 Abs. 2 SGB II erhielt. Ausweislich eines weiteren Bescheids vom 26.09.2005 beträgt der Zuschlag in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 6,- EUR.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV deswegen nicht erfülle, weil er einen befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II erhalte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Änderung des RGebStV der Verwaltungsvereinfachung diene. Der Empfang von Leistungen nach dem SGB II ohne Zuschlag indiziere das Vorliegen einer relevanten Einkommensschwäche. Die Empfänger des befristeten Zuschlags seien daher von der Gruppe ausgenommen. Etwas anderes müsse gelten, wenn sich anhand des Bescheids nachvollziehen lasse, wenn das Gesamteinkommen den eineinhalbfachen Sozialhilferegelsatz nicht überschreite. Anderenfalls würde der Kläger unter das Existenzminimum fallen. Zumindest liege eine Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV vor.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks von 30.12.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV lägen nicht vor. Dann scheide eine Gebührenbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers aus. Die Härtefallregelung lasse das gesetzgeberische Ziel, das Gebührenbefreiungsverfahren zu vereinfachen, unberührt. In der Antragsbegründung würden finanzielle Gründe aufgezeigt, ohne dass dargelegt werde, weshalb der Kläger keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV beziehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.01.2006 Widerspruch.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2005 zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht, wurde zur Begründung ausgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte.
Der Kläger erhob am 07.02.2006 Klage. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 6 RGebStV nach Sinn und Zweck auszulegen sie. Der Empfang von Leistungen nach SGB II indiziere zunächst die Bedürftigkeit. Wenn jemand nun weniger als das 1,5-fache des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen erhalte, müsse er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Kläger drohe durch die Verpflichtung zur Leistung von Rundfunkgebühren unter das zu garantierende Existenzminimum fallen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Befreiung der Rundfunkgebührenpflichtbefreiung eine soziale Leistung darstelle, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer gehe. Daher sei eine enge Auslegung geboten. Die Änderung des Staatsvertrags zum 01.04.2005 habe im Bereich der Gebührenbefreiung eine Vereinfachung des Verfahrens bezweckt. Auch sei das Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren ein Fall der Massenverwaltung, bei dem nicht alle denkbaren Einzelfälle berücksichtigt werden könnten. Unabhängig von der Höhe des Zuschlags nach § 24 SGB II schließe dessen Bewilligung die Möglichkeit der Rundfunkgebührenbefreiung aus. Dies gelte auch für die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Gemäß der Rechtsprechung des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg seien Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag hier nicht zu berücksichtigen. Da sie in § 6 Abs. 1 RGebStV berücksichtigt würden, könne hier keine besondere Härte vorliegen.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Gründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 30.04.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Der Kläger beantragte am 11.07.2005 die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Er legte insbesondere einen Bescheid des Landratsamts Bodenseekreis vom 03.05.2005 vor, wonach er vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen nach dem SGB II bezog. Er erhielt einen Zuschlag von 11,00 EUR nach § 24 Abs. 2 SGB II erhielt. Ausweislich eines weiteren Bescheids vom 26.09.2005 beträgt der Zuschlag in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 6,- EUR.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV deswegen nicht erfülle, weil er einen befristeten Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II erhalte.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.11.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Änderung des RGebStV der Verwaltungsvereinfachung diene. Der Empfang von Leistungen nach dem SGB II ohne Zuschlag indiziere das Vorliegen einer relevanten Einkommensschwäche. Die Empfänger des befristeten Zuschlags seien daher von der Gruppe ausgenommen. Etwas anderes müsse gelten, wenn sich anhand des Bescheids nachvollziehen lasse, wenn das Gesamteinkommen den eineinhalbfachen Sozialhilferegelsatz nicht überschreite. Anderenfalls würde der Kläger unter das Existenzminimum fallen. Zumindest liege eine Härte nach § 6 Abs. 3 RGebStV vor.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks von 30.12.2005 wurde der Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt. Ein Härtefall liege nicht vor. Die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 RGebStV lägen nicht vor. Dann scheide eine Gebührenbefreiung nach dem Willen des Gesetzgebers aus. Die Härtefallregelung lasse das gesetzgeberische Ziel, das Gebührenbefreiungsverfahren zu vereinfachen, unberührt. In der Antragsbegründung würden finanzielle Gründe aufgezeigt, ohne dass dargelegt werde, weshalb der Kläger keine Leistungen nach § 6 Abs. 1 RGebStV beziehe. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 13.01.2006 Widerspruch.
Mit Bescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2005 zurückgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht, wurde zur Begründung ausgeführt. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte.
Der Kläger erhob am 07.02.2006 Klage. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 6 RGebStV nach Sinn und Zweck auszulegen sie. Der Empfang von Leistungen nach SGB II indiziere zunächst die Bedürftigkeit. Wenn jemand nun weniger als das 1,5-fache des Sozialhilferegelsatzes als Einkommen erhalte, müsse er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Der Kläger drohe durch die Verpflichtung zur Leistung von Rundfunkgebühren unter das zu garantierende Existenzminimum fallen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sachdienlich gefasst,
den Bescheid des Südwestrundfunks vom 13.10.2005 und den Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 02.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
10 
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Befreiung der Rundfunkgebührenpflichtbefreiung eine soziale Leistung darstelle, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer gehe. Daher sei eine enge Auslegung geboten. Die Änderung des Staatsvertrags zum 01.04.2005 habe im Bereich der Gebührenbefreiung eine Vereinfachung des Verfahrens bezweckt. Auch sei das Rundfunkgebührenbefreiungsverfahren ein Fall der Massenverwaltung, bei dem nicht alle denkbaren Einzelfälle berücksichtigt werden könnten. Unabhängig von der Höhe des Zuschlags nach § 24 SGB II schließe dessen Bewilligung die Möglichkeit der Rundfunkgebührenbefreiung aus. Dies gelte auch für die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Gemäß der Rechtsprechung des VG Stuttgart und des VGH Baden-Württemberg seien Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag hier nicht zu berücksichtigen. Da sie in § 6 Abs. 1 RGebStV berücksichtigt würden, könne hier keine besondere Härte vorliegen.
13 
Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Gründe

 
15 
Nach dem übereinstimmenden Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ohne eine solche entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Gegenstand der Klage ist der Ausgangsbescheid des Beklagten vom 13.10.2005 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2006 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der am 30.12.2005 gefertigte, nicht bestandskräftige Bescheid, mit welchem ausdrücklich auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV abgelehnt wird, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Jedoch ist die in diesem Bescheid zum Ausdruck kommende Sichtweise des Beklagten, dass die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ein aliud im Verhältnis zu der Befreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV sei, nicht zutreffend. Bei dem Verwaltungsverfahren zur Prüfung des Anspruchs auf Rundfunkgebührenbefreiung sind vielmehr alle in Betracht kommenden Tatbestände durch den Beklagten zu prüfen. Jedoch kommt dem Rundfunkgebührenpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht zu. Er muss die Tatsachen offenbaren und nachzuweisen, aus denen sich der Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht ergibt (vgl. nur § 6 Abs. 2 RGebStV), so dass eine gleichsam uferlose Prüfung möglicher Härtefallumstände durch den Beklagten nicht erfolgen muss. Anhaltspunkte dafür, dass das Befreiungsverfahren nach § 6 Abs. 1 RGebStV ein von demjenigen nach § 6 Abs. 3 RGebStV getrenntes Verwaltungsverfahren darstellen soll, sind nicht ersichtlich, insbesondere sind die Befreiungstatbestände in der gleichen Regelung, nämlich § 6 RGebStV, enthalten. Somit ist in diesem Verfahren der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht umfassend zu prüfen.
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
18 
Dem Kläger kommt der geltend gemachte Befreiungsanspruch zu. Daher erweist sich die Ablehnung des entsprechenden Antrags des Klägers als rechtswidrig und verletzt ihn in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht folgt aus § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Norm kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Norm wird das hier eingeräumte Ermessen des Beklagten im Fall des Klägers auf Null zu Gunsten der Befreiungsentscheidung reduziert. Bei dem Kläger ist deswegen ein besonderer Härtefall festzustellen, weil er in verfassungswidriger Weise von den Gebührenbefreiungstatbeständen des § 6 Abs. 1 RGebStV ausgeschlossen ist und daher § 6 Abs. 3 RGebStV verfassungskonform zu Gunsten des Klägers auszulegen ist.
20 
Zunächst hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass der Kläger nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV fällt. Nach dieser Vorschrift wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II ohne Zuschläge nach § 24 SGB II ist. Der Kläger erhält ausweislich der von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten Leistungsbescheide aber Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II. Eine Auslegung dieser Norm über ihren Wortlaut hinaus mit der Folge, dass der Kläger auch in den Anwendungsbereich fallen würde, ist angesichts der eindeutigen Regelung nicht möglich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.2006 - 2 S 202/06.).
21 
Jedoch ist in der Person des Klägers ein besonderer Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV begründet. Dies begründet sich hier dadurch, dass der Kläger den hinsichtlich der Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhält, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liegt. Käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhält. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
22 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt, welches auf generalisierende und pauschalisierende Regelungen angewiesen ist. Im Interesse der Praktikabilität kann auch dann auf Generalisierung und Typisierung nicht verzichtet werden, wenn es im Einzelfall nachteilig sein kann. Es ist ausreichend, wenn für möglichst viele Tatbestände angemessene Regelungen geschaffen werden (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 04.04.2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310 ff.). Solche Typisierungen mit der Folge von Ungleichbehandlungen von Einzelfällen sind dann im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG unbeachtlich, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität ist und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365 ff. m.w.N.). Für die Frage, ob eine Ungleichheit unvermeidbar ist, sind auch die praktischen Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1983 - 1 BvL 28/79 -, BVerfGE 63, 119 ff.). Im Bereich der staatlichen Sozialleistungen kommt dem Gesetzgeber überdies ein weitgehender Ermessensspielraum zu, der jedoch nicht zu einer beliebigen Sozialgestaltung ermächtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.05.1961 - 1 BvR 561/60 u.a. -, BVerfGE 12, 354 ff.; Heun, in: Dreier, GG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 81 m.w.N.)
23 
Die Regelung in § 6 Abs. 1 RGebStV, mit welcher nun grundsätzlich die Empfänger von Arbeitslosengeld II mit dem Zuschlag nach § 24 SGB II von der Rundfunkgebührenbefreiung ausgenommen werden, ist in ihrem Ansatz rechtlich sicherlich nicht zu beanstanden.
24 
Der Zuschlag nach § 24 SGB II wird für bis zu zwei Jahre nach Entfallen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gezahlt und soll in diesem Zeitraum den Arbeitslosen, der erst für eine kurze Zeit Empfänger von Arbeitslosengeld II ist, gegenüber den bereits seit längerem in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallenden Personen besser stellen. Solange diese Besserstellung andauert, ist es unter jedem Gesichtspunkt zu vertreten, diese Gruppe von der Sozialleistung Rundfunkgebührenbefreiung auszunehmen. Jedoch gilt dies nicht für die Gruppe der Empfänger des Zuschlags nach § 24 SGB II, welche durch die Pflicht zur Entrichtung von Rundfunkgebühren gegenüber den Empfängern von Arbeitslosengeld II ohne den Zuschlag nach § 24 SGB II wirtschaftlich schlechter gestellt werden. Für eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Empfänger von Arbeitslosengeld II fehlt es auch unter Berücksichtigung der Umstände, dass es sich bei der Rundfunkgebührenbefreiung um ein typisches Massenverwaltungsverfahren handelt, welches Typisierungen erlaubt und sogar verlangt, und dass dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen ein weites Ermessen einzuräumen ist, an der notwendigen sachlichen Rechtfertigung.
25 
Das Recht zur Typisierung und Pauschalierung in der Massenverwaltung lässt Ungleichbehandlungen dann zu, wenn sie unvermeidbar sind, wobei bei der Bestimmung dessen, was unvermeidbar ist, die praktischen Erfordernisse der Verwaltung in den Blick zu nehmen sind (vgl. auch: Paehlke-Gärtner, in; Umbach/Clemens, GG, Art. 3 Abs. 1 Rn. 183). Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lässt sich dem Bewilligungsbescheid , der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen ist (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden ist und bejahendenfalls, in welcher Höhe dies geschehen ist. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden ist, wird schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand ließe sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden kann.
26 
Die Absicht des Gesetzgebers der Besserstellung der Arbeitslosengeld II - Empfänger in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung würde überdies konterkariert, müsste derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält, Rundfunkgebühren entrichten und könnte somit abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfügen könnte als derjenige, der nicht in den Anspruch des Zuschlags kommt. Angesichts der geringen Beträge, welchen Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stehen, lässt sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Beträge geringfügig und daher vernachlässigbar seien.
27 
Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestattet es nun, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das eigentlich dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziert sich hier auf Null, da nur mit der Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden kann. Somit besteht für Empfänger von Arbeitslosengeld II mit einem Zuschlag nach § 24 SGB II, der geringer ist als die monatliche Rundfunkgebührenpflicht, ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
28 
Damit ist nicht gesagt, dass auch andere Gruppen, die durch die Pflicht zur Erbringung der Rundfunkgebühr finanziell schlechter gestellt sind als Vergleichsgruppen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RGebStV, einen Anspruch auf Befreiung über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV haben müssen. Der hier zu entscheidende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass auch bei Berücksichtigung der Anforderungen an eine effiziente Massenverwaltung kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf den Beklagten zukommt, da dem vorzulegenden Bescheid selbst anzusehen ist, ob der Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht oder nicht. Ein zusätzliche Leistung des Beklagten wie etwa eine Bedarfsberechnung o.ä. ist nicht erforderlich.
29 
Die Befreiung ist entsprechend der Regelungen des § 6 Abs. 5 und Abs. 6 RGebStV ab dem Monat, der auf den Tag der Antragstellung folgt, auszusprechen. Sie ist entsprechend der Gültigkeitsdauer des vorgelegten Bescheids zu befristen. Diese Regelung des § 6 Abs. 6 RGebStV ist hier analog auf die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV anzuwenden, da der Befreiungsanspruch des Klägers sich aus einem Bewilligungsbescheid ergibt.
30 
Nachdem der Beklagte unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
31 
Die Berufung war in Anwendung der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. In diesem Verfahren kann nämlich die Frage, ob ein Empfänger von Arbeitslosengeld II, der Zuschläge nach § 24 SGB II erhält, dann von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien ist, wenn dieser Zuschlag einen geringeren Betrag als die zu leistende Rundfunkgebühr ausmacht. Damit kann eine Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden, so dass die Klärung der Frage zur Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, auch noch nicht abschließend obergerichtlich oder gar durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 - teilweise geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum August 2005 bis April 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum 1.8.2005 bis 30.4.2006.
Den dahingehenden Antrag des Klägers vom 11.7.2005 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2005 unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) nicht erfüllt seien, nachdem der Kläger zu den (allgemeinen) Leistungen nach dem SGB II einen (befristeten) Zuschlag nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes erhalte. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis darauf, dass er bei Zahlung der Rundfunkgebühr nicht mehr das Existenzminimum erreiche, jedenfalls aber eine Härte vorliege, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht rechtfertige. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 2.1.2006 zurück.
Am 7.2.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und seinen im Vorverfahren eingenommenen Standpunkt verteidigt. Dem Antrag des Klägers, den Bescheid des Beklagten vom 13.10.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2.1.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, ist dieser entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, die Befreiung stelle eine soziale Leistung dar, die zu Lasten der zahlenden Rundfunkteilnehmer erfolge. Eine enge Auslegung der Befreiungstatbestände sei deshalb geboten. Da eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt sei und es um ein Geschäft im Rahmen einer Massenverwaltung gehe, sei eine Einzelfallbetrachtung nicht geboten. Nach § 6 RGebStV scheide eine Befreiung aus, wenn der dort in Abs. 1 S. 1 Nr. 3 genannte Zuschlag bewilligt worden sei. Auf dessen Höhe könne es nicht ankommen. Stehe ein solcher Sachverhalt in Rede, könne nach der Rechtsprechung eine besondere, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht tragende Härte nicht angenommen werden.
Mit Urteil vom 27.4.2006 hat das Verwaltungsgericht die genannten Bescheide des Beklagten aufgehoben und diesen verpflichtet, den Kläger für den Zeitraum 1.8.2005 bis 30.4.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Befreiung auf Grund der Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV zustehe. Diese Vorschrift sei nicht mit Blick auf die Tatbestände in Abs. 1 der Bestimmung von der Anwendung ausgeschlossen. Ein besonderer Härtefall sei deshalb gegeben, weil der Kläger den anspruchsvernichtenden Zuschlag nach § 24 SGB II in einer Höhe erhalte, die unter den monatlich zu entrichtenden Rundfunkgebühren liege; käme der Kläger nicht in den Genuss der beantragten Gebührenbefreiung, stünde er schlechter als derjenige, der den Zuschlag nach § 24 SGB II nicht erhalte. Dies wäre ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar sei das Verfahren zur Rundfunkgebührenbefreiung als Geschäft der Massenverwaltung auf generalisierende und pauschalierende Regelungen angewiesen. Eine deshalb gerechtfertigte Typisierung mit der Folge der Ungleichbehandlung von Einzelfällen sei allerdings im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG nur dann zulässig, wenn sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffe, der Verstoß gegen einen absolut verstandenen Gleichheitssatz damit von geringer Intensität sei und sich die bewirkten Ungleichheiten als unvermeidbar darstellten. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II lasse sich dem Bewilligungsbescheid, der bei einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ohnehin vorzulegen sei (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), entnehmen, ob ein Zuschlag nach § 24 SGB II bewilligt worden und in welcher Höhe dies geschehen sei. Die Überprüfung, ob ein solcher Zuschlag überhaupt bewilligt worden sei, werde schon vom Tatbestand des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV gefordert. Ein ins Gewicht fallender Verwaltungsaufwand lasse sich bei der Prüfung der Höhe des Zuschlags nicht feststellen, so dass von einer Unvermeidbarkeit der Ungleichbehandlung nicht gesprochen werden könne. Die Absicht des Gesetzgebers, Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren der Leistungsberechtigung besser zu stellen, werde überdies „konterkariert“, wenn derjenige, der einen geringen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalte, Rundfunkgebühren entrichte und abzüglich der Rundfunkgebühren über eine geringere staatliche Sozialleistung verfüge als derjenige, der nicht in den Genuss des Zuschlags komme. Angesichts der geringen Beträge, die Empfängern von Arbeitslosengeld II monatlich zur Verfügung stünden, lasse sich auch nicht sagen, dass die hier in Rede stehenden Nachteile geringfügig und daher vernachlässigbar seien. Die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV gestatte es, die aufgezeigte verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen reduziere sich auf Null, da nur mit einer Befreiungsentscheidung den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG genügt werden könne.
Der Beklagte hat am 28.6.2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorbringt, die Härtefallregelung in § 6 Abs. 3 RGebStV entspreche der früheren Regelung mit der Folge, dass eine Befreiung nur bei atypischen Einzelfällen in Betracht komme und eine Umgehung der abschließend geregelten Befreiungsvoraussetzungen nach Abs. 1 der Vorschrift verhindert werden solle. Daher sei eine Befreiung wegen besonderer Härte ausgeschlossen, wenn Empfänger von Arbeitslosengeld II einen Zuschlag erhielten, zumal dies auch dem Gesetzeszweck zuwiderlaufe. Dem werde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht gerecht.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.4.2006 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung.
11 
Dem Senat liegen die angefallenen Akten des Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über das vom Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Beklagen ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage nicht uneingeschränkt stattgeben dürfen; denn dem Kläger steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass über eine Befreiung nach Ermessen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
14 
(1) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745 - ber. GBl. 1992, 188, zuletzt geändert durch Art. 5 des am 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge; dazu Gesetz vom 17.3.2005, GBl. S. 189) nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Da der Kläger - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist - die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV genannten Leistungen mit Zuschlag erhält, ist ein Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu bezahlen, insoweit nicht gegeben.
15 
(2) Allerdings kommt im Fall des Klägers eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Den für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten Antrag hat der Kläger unstreitig gestellt.
16 
(a) Auf § 6 Abs. 3 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Beklagten hier auch abzustellen. Dass diese Regelung nur mit der Einschränkung zu verstehen ist, ihre Anwendung scheide in solchen Fällen aus, die einem der in Abs. 1 beschriebenen Tatbeständen zuzuordnen sind, trifft - wie für die frühere Rechtslage wiederholt entschieden ist - zu. Danach ist § 6 Abs. 3 RGebStV - wie auch die Vorgängerregelung des § 2 BefrVO - als Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28.8.2006 - 2 S 844/06 -; Beschluss vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -; zum Ganzen auch Siekmann in Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV RdNr. 31 m.w.N.). Insoweit ist die Erwägung des Beklagten auch zutreffend, ein anderes Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV führe zur „Umgehung“ der Grundtatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV.
17 
(b) Indes ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 RGebStV durch eine differenzierte Bestimmung des „Auffangtatbestands“ gem. § 6 Abs. 3 RGebStV Rechnung zu tragen.
18 
(aa) Wie die Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV verdeutlichen, ist tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr das Einkommen (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO), sondern der Empfang staatlicher Leistungen, wie er regelmäßig Ausdruck in einem Leistungsbescheid findet. Für die vorliegende Fallgestaltung ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV maßgeblich, wonach Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II dann einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, wenn ihnen kein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Auch in diesem Fall bleibt das Einkommen des Betroffenen ohne Bedeutung.
19 
(bb) Dementsprechend unterscheidet sich auch die Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV als "Auffangtatbestand" mit Blick auf Abs. 1 der Regelung von der früheren Rechtslage. Zwar sind - wie bei § 2 BefrVO - auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV nur unberücksichtigte besondere Härtefälle erfasst, die nicht zur Umgehung der in Abs. 1 angeführten Tatbestände führen dürfen. § 6 Abs. 3 RGebStV ist deshalb nach wie vor Auffangtatbestand für Fallgestaltungen, die wegen des Hinzutretens besonderer Umstände von Abs. 1 nicht erfasst sind (so zu § 2 BefrVO: Siekmann, a.a.O., RdNr. 31 m.w.N.; im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -). Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung ist aber nicht mehr das „Einkommen“, sondern das Vorliegen eines Leistungsbescheides im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV. Ist demnach nur noch der dort angesprochene Bewilligungs- bzw. Leistungsbescheid maßgeblich, so liegt es nahe, die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen, soweit es bei der konkreten Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV wegen deren Auswirkung auf das Einkommen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen will. Denn wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Leistungsbescheid allein maßgeblich sein soll, müssen die Folgen eines mit ihm gewährten Zuschlags außer Betracht bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsbescheid mit Zuschlag dazu führt, dass mit Zahlung der Rundfunkgebühr letztlich eine Minderung des nach dem Leistungsbescheid zustehenden Geldbetrags bewirkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung an den Bescheid - und nicht an den dort festgesetzten Geldbetrag - abschließend die Befreiungsvoraussetzungen geregelt (dazu die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Eine betragsmäßige Auswirkung, wie sie im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Geringfügigkeit der Zulage nach § 24 SGB II eingetreten ist, ist von ihm daher „billigend“ in Kauf genommen worden und daher regelmäßig nicht als „Härte“ zu beurteilen. Der Betroffene kann daher mit der Begründung, es sei wegen der geringen Höhe der Zulage eine Härte gegeben, weil die Rundfunkgebühr den ihm durch Leistungsbescheid bewilligten Betrag verringere, nicht durchdringen, er kann aber geltend machen, infolge weiterer Umstände sei ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV gegeben (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2006 - 4 PA 38/06 -, NordÖR 2006, 261).
20 
(cc) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung zu sehen. Die in Rede stehende Rundfunkgebühr ist eine - jedenfalls auch der Finanzierung dienende und daher - öffentliche Abgabe. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt es dementsprechend auf die Vollziehungsfolgen, mithin auf die Folgen der Durchsetzung der konkreten Zahlungspflicht einerseits und auf die wirtschaftliche Lage des von der Forderung Betroffenen andererseits an. Es sollen lediglich die mit der Vollziehung verbundenen persönlichen - nicht auch die in § 227 AO zusätzlich angesprochenen - sachlichen Härten ausgeschlossen werden (vgl. zur BefrVO auch Siekmann a.a.O.). Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 des § 6 RGebStV vorliegen, eine „vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann“ (so die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Auf eine solche "vergleichbare Bedürftigkeit" beruft sich der Kläger, wenn er darauf abstellt, sein Einkommen betrage nicht einmal das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes. Mit dem Hinweis auf „Einkommen“, bzw. „Existenzminimum“ wird - wie dargelegt - nicht an einen Tatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV angeknüpft.
21 
(c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass dem Beklagten bei Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen eröffnet ist. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung. Allerdings ist die vom Verwaltungsgericht angenommene „Reduzierung des Ermessens auf Null“ nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensbeschränkung sind auch sonst nicht erkennbar. Ob der Beklagte mit dem Kläger von einer Beeinträchtigung des Existenzminimums ausgeht, namentlich dessen Hinweis auf ein Einkommen, das lediglich das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes betrage, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Härtefalls für ausreichend erachtet, ist nicht abschließend zu beurteilen. Abgesehen davon hat sich der Beklagte nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ausdrücklich eine Entscheidung über den „Härteantrag“ durch besonderen Bescheid vorbehalten. Eine solche Entscheidung ist nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht erfolgt. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats auch angezeigt, dem Beklagten diese Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, zumal eine Ermessensbeschränkung - soweit sie gesetzlich nicht angelegt ist -auch nur ausnahmsweise angenommen werden kann (so Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 40 RdNr. 57 m.w.N.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
12 
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über das vom Verwaltungsgericht zugelassene Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
13 
Die Berufung des Beklagen ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Verpflichtungsklage nicht uneingeschränkt stattgeben dürfen; denn dem Kläger steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass über eine Befreiung nach Ermessen erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden wird (dazu § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
14 
(1) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745 - ber. GBl. 1992, 188, zuletzt geändert durch Art. 5 des am 1.4.2005 in Kraft getretenen Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge; dazu Gesetz vom 17.3.2005, GBl. S. 189) nicht erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung wird von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wer Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Für die Befreiung ist ein Antrag erforderlich (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV). Da der Kläger - wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist - die in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV genannten Leistungen mit Zuschlag erhält, ist ein Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu bezahlen, insoweit nicht gegeben.
15 
(2) Allerdings kommt im Fall des Klägers eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht unter dem Gesichtspunkt des besonderen Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 RGebStV in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Den für die Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV vorausgesetzten Antrag hat der Kläger unstreitig gestellt.
16 
(a) Auf § 6 Abs. 3 RGebStV ist entgegen der Ansicht des Beklagten hier auch abzustellen. Dass diese Regelung nur mit der Einschränkung zu verstehen ist, ihre Anwendung scheide in solchen Fällen aus, die einem der in Abs. 1 beschriebenen Tatbeständen zuzuordnen sind, trifft - wie für die frühere Rechtslage wiederholt entschieden ist - zu. Danach ist § 6 Abs. 3 RGebStV - wie auch die Vorgängerregelung des § 2 BefrVO - als Auffangtatbestand zu verstehen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 28.8.2006 - 2 S 844/06 -; Beschluss vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -; zum Ganzen auch Siekmann in Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV RdNr. 31 m.w.N.). Insoweit ist die Erwägung des Beklagten auch zutreffend, ein anderes Verständnis des § 6 Abs. 3 RGebStV führe zur „Umgehung“ der Grundtatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV.
17 
(b) Indes ist nach Auffassung des erkennenden Senats der Neuregelung der Befreiungsvoraussetzungen in § 6 Abs. 1 RGebStV durch eine differenzierte Bestimmung des „Auffangtatbestands“ gem. § 6 Abs. 3 RGebStV Rechnung zu tragen.
18 
(aa) Wie die Regelungen in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 10 RGebStV verdeutlichen, ist tatbestandlicher Anknüpfungspunkt für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht mehr das Einkommen (früher: § 1 Abs. 1 Nr. 7 BefrVO), sondern der Empfang staatlicher Leistungen, wie er regelmäßig Ausdruck in einem Leistungsbescheid findet. Für die vorliegende Fallgestaltung ist § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RGebStV maßgeblich, wonach Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II dann einen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben, wenn ihnen kein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird. Auch in diesem Fall bleibt das Einkommen des Betroffenen ohne Bedeutung.
19 
(bb) Dementsprechend unterscheidet sich auch die Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV als "Auffangtatbestand" mit Blick auf Abs. 1 der Regelung von der früheren Rechtslage. Zwar sind - wie bei § 2 BefrVO - auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV nur unberücksichtigte besondere Härtefälle erfasst, die nicht zur Umgehung der in Abs. 1 angeführten Tatbestände führen dürfen. § 6 Abs. 3 RGebStV ist deshalb nach wie vor Auffangtatbestand für Fallgestaltungen, die wegen des Hinzutretens besonderer Umstände von Abs. 1 nicht erfasst sind (so zu § 2 BefrVO: Siekmann, a.a.O., RdNr. 31 m.w.N.; im Ergebnis auch Beschluss des Senats vom 13.3.2006 - 2 S 202/06 -). Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung ist aber nicht mehr das „Einkommen“, sondern das Vorliegen eines Leistungsbescheides im Sinne von § 6 Abs. 1 RGebStV. Ist demnach nur noch der dort angesprochene Bewilligungs- bzw. Leistungsbescheid maßgeblich, so liegt es nahe, die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu hinterfragen, soweit es bei der konkreten Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV wegen deren Auswirkung auf das Einkommen einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sehen will. Denn wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes der Leistungsbescheid allein maßgeblich sein soll, müssen die Folgen eines mit ihm gewährten Zuschlags außer Betracht bleiben. Dies gilt auch für den Fall, dass der Leistungsbescheid mit Zuschlag dazu führt, dass mit Zahlung der Rundfunkgebühr letztlich eine Minderung des nach dem Leistungsbescheid zustehenden Geldbetrags bewirkt wird. Der Gesetzgeber hat mit der Anknüpfung an den Bescheid - und nicht an den dort festgesetzten Geldbetrag - abschließend die Befreiungsvoraussetzungen geregelt (dazu die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Eine betragsmäßige Auswirkung, wie sie im vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Geringfügigkeit der Zulage nach § 24 SGB II eingetreten ist, ist von ihm daher „billigend“ in Kauf genommen worden und daher regelmäßig nicht als „Härte“ zu beurteilen. Der Betroffene kann daher mit der Begründung, es sei wegen der geringen Höhe der Zulage eine Härte gegeben, weil die Rundfunkgebühr den ihm durch Leistungsbescheid bewilligten Betrag verringere, nicht durchdringen, er kann aber geltend machen, infolge weiterer Umstände sei ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV gegeben (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.3.2006 - 4 PA 38/06 -, NordÖR 2006, 261).
20 
(cc) Der Begriff des „besonderen Härtefalls“ ist als Rechtsbegriff im Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung zu sehen. Die in Rede stehende Rundfunkgebühr ist eine - jedenfalls auch der Finanzierung dienende und daher - öffentliche Abgabe. Bei der Prüfung, ob ein Härtefall vorliegt, kommt es dementsprechend auf die Vollziehungsfolgen, mithin auf die Folgen der Durchsetzung der konkreten Zahlungspflicht einerseits und auf die wirtschaftliche Lage des von der Forderung Betroffenen andererseits an. Es sollen lediglich die mit der Vollziehung verbundenen persönlichen - nicht auch die in § 227 AO zusätzlich angesprochenen - sachlichen Härten ausgeschlossen werden (vgl. zur BefrVO auch Siekmann a.a.O.). Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 des § 6 RGebStV vorliegen, eine „vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann“ (so die Begründung zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs.- 13/3784, S. 22). Auf eine solche "vergleichbare Bedürftigkeit" beruft sich der Kläger, wenn er darauf abstellt, sein Einkommen betrage nicht einmal das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes. Mit dem Hinweis auf „Einkommen“, bzw. „Existenzminimum“ wird - wie dargelegt - nicht an einen Tatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV angeknüpft.
21 
(c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass dem Beklagten bei Anwendung der Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV Ermessen eröffnet ist. Dies zeigt bereits der Wortlaut der Regelung. Allerdings ist die vom Verwaltungsgericht angenommene „Reduzierung des Ermessens auf Null“ nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Dies folgt aus den obigen Ausführungen. Anhaltspunkte für eine derartige Ermessensbeschränkung sind auch sonst nicht erkennbar. Ob der Beklagte mit dem Kläger von einer Beeinträchtigung des Existenzminimums ausgeht, namentlich dessen Hinweis auf ein Einkommen, das lediglich das Eineinhalbfache des regelmäßigen Sozialhilfesatzes betrage, als Grundlage für die Annahme eines besonderen Härtefalls für ausreichend erachtet, ist nicht abschließend zu beurteilen. Abgesehen davon hat sich der Beklagte nach den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ausdrücklich eine Entscheidung über den „Härteantrag“ durch besonderen Bescheid vorbehalten. Eine solche Entscheidung ist nach den vorliegenden Unterlagen bisher nicht erfolgt. Deshalb ist es nach Ansicht des Senats auch angezeigt, dem Beklagten diese Entscheidungsmöglichkeit zu belassen, zumal eine Ermessensbeschränkung - soweit sie gesetzlich nicht angelegt ist -auch nur ausnahmsweise angenommen werden kann (so Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 40 RdNr. 57 m.w.N.).
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
23 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.