Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2015 - 11 K 5751/14

bei uns veröffentlicht am27.04.2015

Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31. Oktober 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, was ihm von der Beklagten maßgeblich wegen eines Visumverstoßes bei der Einreise versagt wird.
Der Kläger, ein am xx.xx.xxx geborener ukrainischer Staatsangehöriger, gehört zu einer technik- und deutschland-affinen Familie aus der Ukraine.
Der Schwiegervater des Klägers verließ bereits im letzten Jahrzehnt mit seiner damaligen zweiten Ehefrau sein Herkunftsland und übersiedelte nach Deutschland. Er ist inzwischen deutscher Staatsangehöriger. Er arbeitet seit längerem für ein Inge-nieur-Büro für Elektrotechnik als Projekt-Manager und erzielt aktuell ein monatliches Brutto-Einkommen i. H. v. ca. EUR 4.000,-.
Der Schwager des Klägers, Bruder der Ehefrau und Sohn des Vorgenannten, übersiedelte ebenfalls nach Deutschland. Er ist noch in Besitz der ukrainischen Staatsangehörigkeit und arbeitet beim selben Ingenieur-Büro wie sein Vater.
Die Ehefrau des Klägers, Tochter bzw. Schwester der beiden Vorgenannten, war nach der Auswanderung ihres Vaters zunächst in der Ukraine verblieben und erlangte dort ihren Schulabschluss. Seit dem Jahr 2005 lebt sie mit dem Kläger zusammen, beide bewohnten im Heimatland eine gemeinsame Wohnung. Im Jahr 2012 folgte die Ehefrau des Klägers ihrem Vater nach Deutschland und erhielt hier von der Beklagten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 5 AufenthG und im Anschluss eine solche nach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums. Derzeit studiert sie Wirtschaftsinformatik an der Universität xxx und arbeitet seit Oktober 2014 bei der xxx AG als Werkstudentin in der IT-Abteilung, wodurch sie auch ihren Lebensunterhalt sichert. Sie beabsichtigt, nach Abschluss der Universität ihre Karriere als Ingenieurin in Deutschland fortzusetzen und hat nach ihren Angaben von ihrem Arbeitgeber bereits ein Angebot, nach dem Studienabschluss ihren Arbeitsvertrag bei der xxx AG zu verlängern.
Der Kläger selbst verblieb zunächst in der Ukraine und das Paar besuchte sich wechselseitig. Nach Abschluss von Schulausbildung und Militärdienstzeit erlangte der Kläger an der nationalen Bergbau-Universität einen Hochschulabschluss in der Fachrichtung „Informations- und Steuerungssysteme und -technologien“ sowie die Qualifikation „Fachkraft im Bereich der Computersysteme“.
Am 27.12.2013, noch während des Studiums seiner Lebensgefährtin in Deutschland, schlossen der Kläger und seine Frau in der Ukraine die Ehe.
Im Februar 2014 erhielt der Kläger vom polnischen Konsulat in Charkow/Ukraine ein Schengen-Visum „Typ C“ zur zweimaligen Einreise in den Schengen-Raum ab dem 24.02.2014.
Am 05. März 2014 gelangte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland und nahm bei seiner Ehefrau Wohnung. Unter dem 20.03.2014 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG zum Ehegattennachzug. Hierzu trug er u. a. vor, er sei derzeit dabei, die deutsche Sprache intensiv zu lernen und könne sich bereits einigermaßen verständigen. Ab dem 31.03.2014 werde er an einem Deutsch-Intensiv-Sprachkurs teilnehmen. Der Lebensunterhalt sei - auch über die Ehefrau und den Schwiegervater - gesichert. Auf einem persönlichen Konto des Klägers bei der Deutschen Bank liege ein Guthaben in Höhe von mehr als EUR 8.000,-. Aufgrund der Qualifikationen bestünden auch gute Aussichten, in Deutschland, etwa in der IT-Branche, eine Arbeit zu finden. In der Wohnung des Schwiegervaters gebe es ausreichenden Wohnraum. Auch eine Krankenversicherung liege vor. Zwar sei der Kläger lediglich mit einem Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, zur Durchführung eines Visa-Erteilungsverfahrens in die Ukraine zurückzukehren. Der Kläger sei Unteroffizier der Reserve der ukrainischen Streitkräfte. Dort sei zwischenzeitlich eine Mobilisierung angeordnet. Im Falle der Rückkehr müsse der Kläger mit der sofortigen Einziehung rechnen und dass er in den Konflikt mit Russland involviert werde. Der Kläger legte zu seinem Vortrag umfangreiche Urkunden und Bescheinigungen vor.
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Unter dem 15.04.2014 ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Antragsverfahren und teilte u. a. mit, sein Schengen-Visum habe er Anfang 2014 auf Einladung eines polnischen Geschäftspartners erhalten. Da die Verhandlungen mit dem Geschäftspartner schneller abgeschlossen waren als der Gültigkeitszeitraum des Visums lautete, habe sich die Gelegenheit geboten, die Ehefrau in Deutschland für die restliche Zeit zu besuchen. Nach der Zuspitzung der militärischen Situation in der Ukraine habe seine Ehefrau darauf bestanden, dass er nicht dorthin zurückkehre. So sei die Entscheidung getroffen worden, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug im Bundesgebiet zu stellen.
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Am 24.04.2014 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an. Im Rahmen dessen teilte der Kläger unter dem 11.08.2014 u. a. mit, der Kläger habe zwischenzeitlich die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache erworben. Entsprechende Bescheinigungen waren beigefügt.
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Mit Bescheid vom 31.10.2014 lehnte die Beklagte schließlich den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger - unter Fristsetzung - die Abschiebung in die Ukraine an. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, keine der alternativ zu erbringenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) bis g) AufenthG werde vom Kläger erfüllt. Hinsichtlich der Ehefrau des Klägers, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium besitze, sei gemäß § 16 Abs. 2 AufenthG die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG sei daher nicht einschlägig. Aber auch lit. e) der Norm komme nicht in Betracht. Die Ehe sei erst am 27.12.2013 geschlossen worden und die Ehefrau habe zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gelebt. Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne daher lediglich nach Ermessen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Gründe, die im Rahmen des Ermessens zugunsten des Klägers ausgelegt werden könnten, seien nicht erkennbar und seien auch nicht vorgetragen worden. Zudem seien auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger sei nicht mit dem notwendigen Visum zum Familiennachzug, vielmehr mit einem polnischen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist. Ein Anspruch nach den §§ 39 ff Aufenthaltsverordnung, um den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen zu dürfen, bestehe hier nicht. Das Absehenermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht eröffnet. Zum einen habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Aber selbst wenn die Ausnahmevorschrift einschlägig wäre, liege es im öffentlichen Interesse, das Visumverfahren als wichtigstes Steuerungsinstrument der Einreise beizubehalten. Bereits aus generalpräventiven Gründen sei es erforderlich, dem Eindruck entgegenzuwirken, dass durch die gezielte Umgehung der Einreisevorschriften vollendete Tatsachen geschaffen werden könnten. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften, um den Zweck des Aufenthaltsgesetzes, die Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern nicht zu gefährden, überwiege das private Interesse am Absehen von der Visumerteilung. Es sei verhältnismäßig und zumutbar, dass der Kläger das Visumverfahren in seinem Heimatland nachhole. Auch seien keine besonderen Umstände erkennbar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens darstellen könnten. Außergewöhnliche schutzwürdige Belange des Klägers und seiner Ehefrau, die die Nachholung des Visumverfahrens hier unzumutbar oder unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Daran ändere auch der Vortrag, in der Ukraine sei nunmehr die Teilmobilmachung der Streitkräfte angeordnet worden, nichts. Der Kläger wolle sich durch einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet seiner staatsbürgerlichen Pflicht entziehen. Die deutschen Behörden könnten auf jeden Fall ein rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Heimatstaat durch das Absehen von der Nachholung des Visumverfahrens nicht unterstützten.
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Der Kläger legte gegen diese Entscheidung der Beklagten fristgerecht Widerspruch ein. Zusätzlich beantragte er beim Verwaltungsgericht Stuttgart im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung ist u.a. angegeben, die Ausführungen im angegriffenen Bescheid, „Gründe, die im Rahmen des Ermessens zu Ihren Gunsten ausgelegt werden könnten, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen“, kämen einem Unterlassen einer Ermessensbetätigung gleich. Er habe - mehrfach - auf seinen Rang als Unteroffizier der ukrainischen Streitkräfte und auf die drohende Gefahr seiner sofortigen Mobilisierung hingewiesen. Entsprechendes müsse gelten mit Blick auf die Möglichkeit, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visa-Erfordernis abzusehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist u.a. auf die angegriffene Verfügung der Beklagten verwiesen. Ergänzend ist ausgeführt, bei einer Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG könne abhängig von der Fallgestaltung u. a. maßgeblich sein, dass an dem Aufenthalt einer Person, die sich vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, ein öffentliches Interesse besteht. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Die Beklagte habe das ihr erteilte Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Die vorgetragene Einberufung als Reservist zur Armee mit der Gefahr, in den Konflikt zwischen der Ukraine und Russland involviert zu werden, könne ebenfalls nicht zu einem Aufenthaltsrecht führen. Es könne dem Kläger zugemutet werden, sein Heimatland zu unterstützen. Auch Art. 6 GG führe nicht dazu, vom Visumerfordernis hier abzusehen. Zum Zeitpunkt der Heirat habe sich die Ehefrau bereits zum Zwecke des Studiums in Deutschland befunden, so dass eine eheliche Lebensgemeinschaft bislang nicht begründet worden sei. Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens wiege daher höher als das persönliche Interesse des Klägers.
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Der Kläger hat am 16.12.2014 das Verwaltungsgericht angerufen.
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Mit Beschluss vom 19.01.2015 (11 K 5376/14) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers an. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache müsse - zumindest - als im Ergebnis offen angesehen werden. Die Annahme einer Unzumutbarkeit hinsichtlich der Pflicht, das Visumverfahren nachzuholen, liege außerordentlich nahe. Mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchst. d) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 (FamiliennachzugsRL) sei auch das Ermessen der Behörde reduziert.
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Mit Beschluss vom 19.03.2015 (11 S 334/15) änderte der VGH Baden-Württemberg diese Entscheidung und wies den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Zur Begründung heißt es dort, es sei davon auszugehen, dass das Rechtsbehelfsverfahren ohne Erfolg bleiben werde. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Einholung des erforderlichen Visums nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG lägen nämlich nicht vor. Die Einholung des Visums sei dem Kläger nicht unzumutbar. Eine mögliche Einziehung als Reservist für einen nicht feststehenden Zeitraum zum Militärdienst wäre ein nicht zu beanstandendes Vorgehen des Heimatstaates, wenn der Kläger zur Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten herangezogen würde, denen sich zu entziehen der Kläger ebenso wenig berechtigt sei, wie seine im Heimatland verbliebenen Landsleute. Denn auch der Heimatstaat wäre zweifellos berechtigt, dem Kläger die Ausreise und damit die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zunächst faktisch zu verweigern. Der Kläger habe keine Gesichtspunkte vorgebracht, die es gerade ihm unzumutbar machen würden, seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen. Der Hinweis auf Art. 8 der Familienzusammenführungsrichtlinie vermöge nur auf den ersten Blick ein Fragezeichen aufzuwerfen. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie finde diese nämlich überhaupt nur Anwendung, wenn der Stammberechtigte, hier also die Ehefrau des Klägers, die „begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen“. Das sei im Falle der Ehefrau des Klägers nicht der Fall.
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Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger ergänzend weiter ausgeführt, die Lage im Heimatland habe sich inzwischen noch weiter verschlechtert. Es finde ein Bürgerkrieg statt, sehr wahrscheinlich unter Beteiligung eines anderen Staates. Der Kläger stamme aus Dnjpropetrovsk. Donezk sei nur 200 km entfernt und die militärische Front befinde sich noch näher. Es gebe dort inzwischen mehr als 4000 Tote. Es liege auf der Hand, dass es sich hier um besondere Umstände handele, die im Rahmen des Absehen-Ermessens zu berücksichtigen seien. Das gelte auch für den Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits seit zehn Jahren zusammen lebten. Die schutzwürdigen Interessen des Ehepaares seien übersehen worden.
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Der Kläger hat zwischenzeitlich von der Universität xxx die Zulassung zum Studium der Elektrotechnik und Informationstechnik ab dem Sommersemester 2015 erhalten. Der Schwiegervater des Klägers hat eine förmliche Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG für den Kläger abgegeben.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Kläger und seine ihn als Beistand begleitende Ehefrau ergänzend vor, aus der Einheit, in der der Kläger seine Militärausbildung absolviert habe, habe es im Rahmen des Konfliktes inzwischen bereits 40 Gefallene gegeben. Darunter sei sein damaliger Kommandeur und etliche bekannte junge Männer aus seiner Nachbarschaft. In der Ukraine herrsche Korruption. Zum Militärdienst als Reservisten würden im Rahmen der jetzigen Mobilisierungen vor allem „einfache Leute“, wie er, eingezogen. Die Söhne der Oberschicht müssten nicht mit ihrer Mobilisierung rechnen. Er wolle in diesem Konflikt nicht kämpfen. Seine Mutter sei russische Volkszugehörige gewesen. Sie sei verstorben. In Russland habe er aber noch zahlreiche Verwandte mütterlicherseits. Er könne in diesem Konflikt nicht kämpfen. Er habe die militärische Qualifikation eines Mechaniker-Fahrers des Gefechtsfahrzeuges (Granatwerfer) der Luftsturmtruppen. Als solcher müsse er im Falle der Rückkehr in die Ukraine mit seiner sofortigen Mobilisierung rechnen, mit allen Konsequenzen. Nach den vorliegenden Nachrichten aus der Ukraine sei aktuell die fünfte Mobilisierungswelle angeordnet. Davon werde auch im ukrainischen Fernsehen gesprochen.
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Der Kläger beantragt,
22 
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 31. Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG zu erteilen.
23 
Die Beklagte beantragt,
24 
die Klage abzuweisen.
25 
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Verfügungen und die Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg im vorangegangenen Eilverfahren.
26 
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter die Klägerseite nach einer eventuellen Bereitschaft gefragt, ein Visumverfahren in der Ukraine nachzuholen. Während sich der Kläger nachdenklich zeigte, ohne sich direkt zu äußern, lehnte die den Kläger als Beistand begleitende Ehefrau dies kategorisch ab. Sie können ihren Mann, mit dem sie seit zehn Jahren zusammenlebe, nicht der Gefahr aussetzen, in der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine zu Tode zu kommen. Das komme überhaupt nicht in Frage.
27 
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht, als Gericht der Hauptsache, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen den Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19.03.2015 geändert und - erneut - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Klägers angeordnet (11 K 2152/15).
28 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die Gerichtsakten im vorangegangenen Eilverfahren sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Diese mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
30 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG.
31 
1. Auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens erlaubt sich der Berichterstatter vorab einige grundsätzliche Bemerkungen. Der Kläger - wie auch seine hier lebenden Familienangehörigen - zählt auf Grund von Ausbildung, Vorkenntnissen und Berufstätigkeit zu den Angehörigen der sog. „MINT“-Berufe. Zu diesem Stichwort ist in der internet-gestützten Enzyklopädie wikipedia u.a. ausgeführt:
32 
„Der Ausdruck „MINT“ ist ein Initialwort, das aus den betreffenden Fachbereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik gebildet wurde. Der Sektor MINT beschreibt den zentralen wirtschaftlichen Innovationssektor. In Deutschland sind im weiten Sinne rund 2,3 Millionen MINT-Akademiker erwerbstätig. Die branchenübergreifende Wertschöpfung wird auf 250 Milliarden Euro geschätzt. Der Frühjahrsbericht 2013 des arbeitgebernahen Instituts der Deutschen Wirtschaft betont die Bedeutung der Verfügbarkeit von innovationsrelevanten Arbeitskräften mit einem MINT-Schwerpunkt für die Innovationskraft von Unternehmen, und zwar insbesondere für die Metall- und Elektroindustrie. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der MINT-Fächer haben sich angesichts von Prognosen, die für die Zukunft einen Fachkräftemangel im Bereich dieser Fächer vorhersagen, zahlreiche Projekte und Initiativen gebildet, die teils von der öffentlichen Hand oder öffentlich gefördert seitens der Wirtschaft durchgeführt werden, um das Angebot an qualifizierten Arbeitskräften in diesem Bereich zu erhöhen. Insbesondere ausländische Studenten und Absolventen der MINT-Fächer sollen stärker an Deutschland gebunden und schneller integriert werden.“
33 
Die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens durch die Behörden lässt eine Berücksichtigung dessen nicht erkennen. Soweit es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart heißt, es bestehe kein öffentliches Interesse am Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, scheint eine nunmehr schon seit 15 Jahren geführte gesellschaftliche Debatte über die Notwendigkeit, den Fachkräftemangel durch qualifizierten Zuzug von Ausländern auszugleichen, keinerlei Spuren hinterlassen zu haben. Das öffentliche Interesse an einer solchen Ausländerzuwanderung von Fachkräften hat der Gesetzgeber inzwischen in einer Vielzahl von Normen des Aufenthaltsgesetzes nachdrücklich zum Ausdruck gebracht (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012, BGBl. S. 1224). Sowohl die Zuwanderung und Integration des Schwiegervaters des Klägers, als auch diejenige seines Schwagers, seiner Ehefrau und seine eigene, entsprechen daher dem wohl verstandenen öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland.
34 
Soweit im angegriffenen Bescheid der Beklagten als Zweck des Aufenthaltsgesetzes - allein - auf § 1 Abs. 1 S.1 AufenthG verwiesen wird, wonach das Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern dient, bleibt Satz 2 der Norm unverständlicherweise unerwähnt. Dort heißt es, das Gesetz ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
35 
2. Der Kläger erfüllt zunächst alle Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. e) i.V.m. Abs. 2 S. 2 AufenthG. Das insoweit eingeräumte Ermessen ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 (FamiliennachzugsRL) „auf Null“ reduziert. Auf den Beschluss des Berichterstatters im vorangegangenen Eilverfahren (dort S. 4) wird verwiesen. Soweit hiergegen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2015 ausgeführt ist, nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie finde diese überhaupt nur Anwendung, wenn der Stammberechtigte - hier also die Ehefrau des Klägers - die „begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen“, was im Falle der Ehefrau des Klägers nicht der Fall sei, trifft dies nicht zu. Das Gegenteil ist richtig. Die „Aussicht“ der Ehefrau des Klägers auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland ist mehr als nur begründet. Sie steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest. Die Ehefrau des Klägers ist Tochter eines deutschen Staatsangehörigen. Zwar besitzt sie aktuell nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Ihre „begründete Aussicht auf Daueraufenthalt“ ergibt sich aber nicht nur aus dieser Vorschrift. In Blick zu nehmen sind im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie („begründete Aussicht“) die gesamten Lebensumstände und die insgesamt insoweit vorhandenen rechtlichen Regelungen. Die Vorstellung, die Tochter eines deutschen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet eine akademische Ausbildung durchlaufen hat, während dieser Ausbildung bereits als sog. „Werkstudentin“ bei einem deutschen Konzern ihren Lebensunterhalt sichert, werde nach dieser Ausbildung Deutschland womöglich wieder verlassen, „verliert sich in beliebigen Wertungen“. Aber auch auf der normativen Seite hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine solche Vielzahl an Regelungen geschaffen (vgl. oben), dass die Ehefrau des Klägers mehr als nur eine „begründete Aussicht“ auf Daueraufenthalt hat und damit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ohne Weiteres erfüllt. Nach erfolgreichem Abschluss ihre Hochschulstudiums, woran zur Überzeugung des Berichterstatters derzeit ebenfalls nicht zu zweifeln ist, besteht für sie die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach § 19 a AufenthG. Als Akademikerin erfüllt sie Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Norm. Da eine ihrem Studium entsprechende Tätigkeit als Wirtschafts-Ingenieurin in der Liste der nach § 2 Abs. 2 BeschäftigungsV maßgeblichen Internationalen Standardklassifikation der Berufe, herausgegeben von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) i.d.F. von 2008 (Amtsblatt der EU vom 10.11.2009), aufgeführt ist (dort unter Nr. 2141), würde als Einstiegsgehalt, das einen Anspruch auf eine Blaue Karte EU nach § 19 a AufenthG auslöst, ein Bruttogehalt i.H.v. 52 % der Beitragsbemessungsgrenze ausreichen. Eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur findet insoweit nicht statt. Des Weiteren steht der Ehefrau des Klägers mit erfolgreichem Hochschulabschluss im Inland aber auch die Möglichkeit offen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 4 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschäftigungsV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Erwerbszuwanderung von Bildungs-Inländern ausgesprochen großzügig im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Darüber hinaus zeigt die Vorschrift des § 18b AufenthG, wonach Ausländern, die ein Studium an einer staatlichen Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben, bereits nach zwei Jahren eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18, 18a, 19a AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber der Akademiker-Zuwanderung einräumt. Der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 1 der FamiliennachzugsRL („keine begründete Aussicht auf Daueraufenthalt“) kann der Ehefrau des Klägers als Stammberechtigte daher nicht entgegengehalten werden und der Kläger erfüllt im Sinne einer richtlinien-konformen Ermessensreduzierung „auf Null“ (Zeitler, HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 2 12/2008 Nr. 3) die Erteilungsvoraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. e) i.V.m. Abs. 2 S. 2 AufenthG.
36 
3. Damit, wie von den Beteiligten grundsätzlich zutreffend erkannt, entscheidet sich der Anspruch des Klägers auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug in Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 AufenthG. Dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen (nationalen) Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland eingereist ist und er auch in Anwendung von § 39 AufenthV hiervon nicht befreit war, ist unstreitig. Insoweit wird auf die angegriffenen Bescheide verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
37 
Der Kläger hat aber zur Überzeugung des Berichterstatters einen „auf Null“ reduzierten Anspruch, dass die Beklagte insoweit das Absehen-Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu seinen Gunsten ausübt. Die Nachholung des Visumverfahrens im vorliegenden Fall jedenfalls ist unzumutbar, wodurch das Ermessen eröffnet ist.
38 
a) Zur Überzeugung des Berichterstatters (§ 108 VwGO) steht fest, dass auf Grund der nunmehr in der Ukraine angeordneten sog. fünften Mobilisierungswelle und angesichts seiner Qualifikationen in militärischer Hinsicht der Kläger in der erheblichen Gefahr steht, im Falle der Rückkehr in die Ukraine zum Zwecke des Nachholens eines Visum-Verfahrens zunächst einberufen und in der militärischen Auseinandersetzung im Osten des Landes auch tatsächlich eingesetzt zu werden. Als Angehöriger einer Granatwerfer-Einheit der Luftsturmtruppen liegt seine Mobilisierung ausgesprochen nahe. Die militärische Situation im Osten der Ukraine ist durch nahezu tägliche Meldungen in den Medien, auch über die Zahl gefallener ukrainischer Soldaten, allgemeinkundig. Der Vortrag des Klägers zur Zahl der zwischenzeitlich Gefallenen aus seiner ehemaligen Ausbildungs-Einheit (40 Tote einschließlich des damaligen Kommandeurs) war nach Art des Vorbringens und der inhaltlichen Darstellung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft.
39 
Ein solcher Umstand ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 (- 1 C 15/14 -, ) zugrunde lag. Ging es im dort zu entscheidenden Fall allein um die Frage, ob die Ableistung einer gesetzlich angeordneten Wehrpflicht im Heimatland mit einer zeitlich begrenzten Trennung der Eheleute zu einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG führen kann (dort für einen türkischen Staatsangehörigen, der trotz bestehender Ausweisung ohne überhaupt ein Visum zu besitzen, illegal nach Deutschland zurückgekehrt war und nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beanspruchte), geht es vorliegend nicht allein um eine mögliche begrenzte Trennung der Eheleute. Prüfungsmaßstab ist hier vielmehr die Gefahr, dass der Kläger im Rahmen des Konfliktes in der Ost-Ukraine zu Tode kommen könnte. Angesichts der täglichen Meldungen in den Medien über gefallene ukrainische Armeeangehörige (trotz der auf dem Papier bestehenden Waffenruhe) ist nicht abstrakt eine den Kläger vorübergehend treffende Wehrpflicht entscheidend, sondern die mögliche Gefahr, dabei ums Leben zu kommen.
40 
b) Ein weiteres kommt hinzu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat aber ausdrücklich mit Blick auf die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens im dort entschiedenen Fall ausgeführt, „insbesondere spricht nichts für eine unverhältnismäßig lange, die übliche… Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute“. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klar zu erkennen gegeben, dass primärer Maßstab der Unzumutbarkeitsprüfung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG die Zeitdauer der Trennung der Ehegatten ist und nicht, wie im vorliegendem Fall von den Behörden angenommen, die Frage, welcher einzelne Umstand im Falle des Nachholens des Visum-Verfahrens hier zu einer längerfristigen Trennung der Ehegatten führen würde. Im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG stellt sich die Frage nicht, ob ein ukrainischer Staatsangehöriger grundsätzlich verpflichtet ist, einer angeordneten Mobilisierung Folge zu leisten. Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob es überhaupt zu einer unverhältnismäßig langen, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigenden Trennung der Eheleute kommen wird (BVerfG, a.a.O.). Dies muss nach Lage der Dinge, insbesondere der militärischen Qualifikation des Klägers, als hoch wahrscheinlich angesehen werden, weshalb dann i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visum-Verfahrens hier ausgegangen werden muss.
41 
c) Schließlich ist ein weiterer Umstand mit Blick auf die Frage der Unzumutbarkeit des Nachholens des Visum-Verfahrens im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG von Bedeutung. Zur Überzeugung des Berichterstatters hängt die Beantwortung der Frage der Unzumutbarkeit nämlich stark davon ab, welches Verhalten der Betreffende im Übrigen an den Tag gelegt hat und auf Grund welcher Umstände sich überhaupt die Frage des Nachholens eines Visum-Verfahrens stellt. Der Gedanke einer Unzumutbarkeit liegt näher, wenn sich der betreffende Ausländer „im Großen und Ganzen“ rechtstreu verhalten hat, bzw. entschuldbar in die Lage geraten ist, nicht mit dem „erforderlichen“ Visum i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG nach Deutschland eingereist zu sein. Umgekehrt kann einem Ausländer umso mehr „zugemutet“ werden, je mehr die Nichteinhaltung des an sich gegebenen Visum-Erfordernisses im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG geeignet ist, einen Vorwurf gegen ihn zu erheben. In diesem Sinne beinhaltet die Frage der Zumutbarkeit in § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG auch einen subjektiven Gesichtspunkt. Gerade deshalb mag die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 (a.a.O.) zutreffen. Der dortige türkische Staatsangehörige, gegen den eine bestandskräftige Ausweisung vorlag, war entgegen § 11 Abs. 1 AufenthG ohne irgendeine Art Visum unerlaubt (§ 95 Abs. 1 AufenthG) nach Deutschland gelangt. In einem solchen Fall wird es tatsächlich näher liegen, von der Zumutbarkeit der Nachholung eines Visum-Verfahrens mit Blick auf vorangegangenes individuelles Verschulden auszugehen. Der vorliegende Fall liegt indes völlig anders. Der Kläger besaß zwar nicht das erforderliche Visum zum Ehegattennachzug. Er kam aber, ausgestattet mit einem Schengen-Visum, rechtmäßig nach Deutschland. Angesichts der aktuellen militärischen Auseinandersetzung im Heimatland, der drohenden Mobilisierung und des Umstandes, dass er als Sohn einer russischen Mutter und eines ukrainischen Vaters innerhalb des Konfliktes in der Ost-Ukraine auch in einen Zwiespalt gedrängt worden wäre, erscheint sein Verhalten letztlich weniger vorwerfbar. Dieser Gesichtspunkt muss dann aber im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG gewichtet werden.
42 
d) Zuletzt spricht ein weiterer - rechtlicher - Gesichtspunkt dafür, in Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG hier von der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visum-Verfahrens auszugehen.
43 
Als Voraussetzung der behördlichen Ausübung des sog. Absehen-Ermessens benennt § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG - scheinbar - („…oder …“) zwei Tatbestandsvoraussetzungen. Zum einen kann von der Nachholung des Visum-Verfahrens abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (im Übrigen) erfüllt sind. Daneben soll diese Möglichkeit des Absehens bestehen, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles es nicht zumutbar ist, das Visum-Verfahren nachzuholen. Entspricht die erste Variante des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG schon der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 möglichen Ausnahmen von der Visumpflicht (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70 „..wie bisher..“; so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, ), so hat der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes in § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG zusätzlich das Kriterium der Zumutbarkeit aufgenommen. Indes stehen diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen nicht im eigentlichen Sinne in einem Alternativverhältnis. Vielmehr ist mit der zusätzlichen Benennung der Unzumutbarkeit ein Oberbegriff in § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG aufgenommen worden. Die schon bisher vorhandene Regelung in § 9 AufenthG 1990 („Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung“) stellt sich nämlich als Unterfall der Unzumutbarkeit dar. Sind sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt, wäre das Beharren auf Nachholen eines Visum-Verfahrens reine „Förmelei“ und deshalb wäre ein solches Ansinnen unzumutbar im Sinne von unverhältnismäßig. Die Unzumutbarkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls kann sich also im Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG daraus ergeben, dass im Übrigen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung als erfüllt anzusehen sind.
44 
Dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG muss dann aber der Zumutbarkeitsprüfung insgesamt zugrunde gelegt werden. Zwar trifft es zu, dass die Formulierung in der ersten Variante der Norm („Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung“) nur einen gesetzlich gebundenen Anspruch meint, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O.). Damit ist aber nicht gesagt, dass mit Blick auf die weitere Prüfung der Unzumutbarkeit des Nachholens des Visum-Verfahrens gemäß der zweiten Variante des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG die „Stärke“ des Aufenthaltserlaubnis-Anspruchs des Betreffenden ohne jede Bedeutung wäre. Richtig ist daran nur, dass bei Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG das Absehen vom Nachholen des Visum-Verfahrens ohne Weiteres in Betracht kommt, weil ansonsten das Bestehen auf das erforderliche Visum nach dem Willen des Gesetzes als reine „Förmelei“ und damit als unzumutbar angesehen werden müsste. Und umgekehrt ergibt sich hieraus, je zweifelhafter ein Aufenthaltserlaubnis-Anspruch des Betreffenden ist, um so naheliegender und zumutbarer ist es, ihn auf die Einhaltung der Visum-Vorschriften zu verweisen, um die ausländerbehördliche Prüfung seines Begehrens - vom Ausland her - zu ermöglichen. Dieses Verständnis liegt ganz offensichtlich auch der (bisherigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.03.2009, a.a.O.) zugrunde. Im Rahmen der Erörterung der Zumutbarkeit des Nachholens des Visum-Verfahrens weist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dort darauf hin, wie „fragwürdig“ letztlich der Aufenthaltserlaubnis-Anspruch des dortigen Klägers war (Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Vorliegen von Ausweisungsgründen; fehlende Deutschkenntnisse), und kommt gerade auch deshalb zur Zumutbarkeit, das Visum-Verfahren nachzuholen.
45 
Aus alldem kann nur der Schluss gezogen werden, unabhängig vom Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs (vgl. oben) im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 21. Alt. AufenthG ist die Stärke und Qualität des Aufenthaltserlaubnis-Anspruchs letztlich auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 S. 22. Alt. AufenthG von zentraler Bedeutung. Je mehr sich ergibt, dass der Aufenthaltserlaubnis-Anspruch des Betreffenden letztlich bestehen wird - mit Ausnahme des erforderlichen Visums - umso eher ist daran zu denken, dass sich die Nachholung des Visum-Verfahrens als „Förmelei“ darstellt und daher als unzumutbar einzustufen ist.
46 
e) Die Gesamtschau der vorstehenden Überlegungen kann im vorliegenden Fall nur dazu führen, das Absehen-Ermessen der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG als eröffnet anzusehen. Auch unterhalb eines strikten Rechtsanspruchs hat der Kläger jedenfalls einen außerordentlich starken Aufenthaltserlaubnis-Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. e) i.V.m. Abs. 2 S. 2 AufenthG im Wege einer Ermessensreduzierung „auf Null“ (vgl. oben). Sämtliche sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind unstreitig in vollem Umfang erfüllt. Angesichts der Gefahren, die hier mit der Nachholung des Visum-Verfahrens verbunden wären - in zeitlicher Hinsicht für eine bedeutend länger als übliche Trennung der Eheleute und mit Blick auf einen zu gewärtigenden Schadenseintritt - und angesichts des Umstandes, dass die Einreise mit einem Schengen-Visum zur Ehefrau (mit der der Kläger seit zehn Jahren zusammenlebt) eher entschuldbar erscheint, als eine illegale Einreise unter Umgehung von Grenzkontrollen o.ä., muss die Nachholung des Visum-Verfahrens hier als unzumutbar angesehen werden. Die so eröffnete Ermessensausübung der Behörde kann aus den nämlichen Gesichtspunkten dann hier nur zu einem Verzicht auf die Nachholung des Visum-Verfahrens führen. Dem Kläger ist daher die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erteilen.
47 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Diese mussten daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
30 
Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG.
31 
1. Auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens erlaubt sich der Berichterstatter vorab einige grundsätzliche Bemerkungen. Der Kläger - wie auch seine hier lebenden Familienangehörigen - zählt auf Grund von Ausbildung, Vorkenntnissen und Berufstätigkeit zu den Angehörigen der sog. „MINT“-Berufe. Zu diesem Stichwort ist in der internet-gestützten Enzyklopädie wikipedia u.a. ausgeführt:
32 
„Der Ausdruck „MINT“ ist ein Initialwort, das aus den betreffenden Fachbereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik gebildet wurde. Der Sektor MINT beschreibt den zentralen wirtschaftlichen Innovationssektor. In Deutschland sind im weiten Sinne rund 2,3 Millionen MINT-Akademiker erwerbstätig. Die branchenübergreifende Wertschöpfung wird auf 250 Milliarden Euro geschätzt. Der Frühjahrsbericht 2013 des arbeitgebernahen Instituts der Deutschen Wirtschaft betont die Bedeutung der Verfügbarkeit von innovationsrelevanten Arbeitskräften mit einem MINT-Schwerpunkt für die Innovationskraft von Unternehmen, und zwar insbesondere für die Metall- und Elektroindustrie. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der MINT-Fächer haben sich angesichts von Prognosen, die für die Zukunft einen Fachkräftemangel im Bereich dieser Fächer vorhersagen, zahlreiche Projekte und Initiativen gebildet, die teils von der öffentlichen Hand oder öffentlich gefördert seitens der Wirtschaft durchgeführt werden, um das Angebot an qualifizierten Arbeitskräften in diesem Bereich zu erhöhen. Insbesondere ausländische Studenten und Absolventen der MINT-Fächer sollen stärker an Deutschland gebunden und schneller integriert werden.“
33 
Die Bearbeitung des vorliegenden Verfahrens durch die Behörden lässt eine Berücksichtigung dessen nicht erkennen. Soweit es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart heißt, es bestehe kein öffentliches Interesse am Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet, scheint eine nunmehr schon seit 15 Jahren geführte gesellschaftliche Debatte über die Notwendigkeit, den Fachkräftemangel durch qualifizierten Zuzug von Ausländern auszugleichen, keinerlei Spuren hinterlassen zu haben. Das öffentliche Interesse an einer solchen Ausländerzuwanderung von Fachkräften hat der Gesetzgeber inzwischen in einer Vielzahl von Normen des Aufenthaltsgesetzes nachdrücklich zum Ausdruck gebracht (vgl. das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 01.06.2012, BGBl. S. 1224). Sowohl die Zuwanderung und Integration des Schwiegervaters des Klägers, als auch diejenige seines Schwagers, seiner Ehefrau und seine eigene, entsprechen daher dem wohl verstandenen öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland.
34 
Soweit im angegriffenen Bescheid der Beklagten als Zweck des Aufenthaltsgesetzes - allein - auf § 1 Abs. 1 S.1 AufenthG verwiesen wird, wonach das Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern dient, bleibt Satz 2 der Norm unverständlicherweise unerwähnt. Dort heißt es, das Gesetz ermöglicht und gestaltet Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
35 
2. Der Kläger erfüllt zunächst alle Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. e) i.V.m. Abs. 2 S. 2 AufenthG. Das insoweit eingeräumte Ermessen ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchstabe d) der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 (FamiliennachzugsRL) „auf Null“ reduziert. Auf den Beschluss des Berichterstatters im vorangegangenen Eilverfahren (dort S. 4) wird verwiesen. Soweit hiergegen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19.03.2015 ausgeführt ist, nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie finde diese überhaupt nur Anwendung, wenn der Stammberechtigte - hier also die Ehefrau des Klägers - die „begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen“, was im Falle der Ehefrau des Klägers nicht der Fall sei, trifft dies nicht zu. Das Gegenteil ist richtig. Die „Aussicht“ der Ehefrau des Klägers auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Deutschland ist mehr als nur begründet. Sie steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest. Die Ehefrau des Klägers ist Tochter eines deutschen Staatsangehörigen. Zwar besitzt sie aktuell nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG. Ihre „begründete Aussicht auf Daueraufenthalt“ ergibt sich aber nicht nur aus dieser Vorschrift. In Blick zu nehmen sind im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie („begründete Aussicht“) die gesamten Lebensumstände und die insgesamt insoweit vorhandenen rechtlichen Regelungen. Die Vorstellung, die Tochter eines deutschen Staatsangehörigen, die im Bundesgebiet eine akademische Ausbildung durchlaufen hat, während dieser Ausbildung bereits als sog. „Werkstudentin“ bei einem deutschen Konzern ihren Lebensunterhalt sichert, werde nach dieser Ausbildung Deutschland womöglich wieder verlassen, „verliert sich in beliebigen Wertungen“. Aber auch auf der normativen Seite hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich eine solche Vielzahl an Regelungen geschaffen (vgl. oben), dass die Ehefrau des Klägers mehr als nur eine „begründete Aussicht“ auf Daueraufenthalt hat und damit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ohne Weiteres erfüllt. Nach erfolgreichem Abschluss ihre Hochschulstudiums, woran zur Überzeugung des Berichterstatters derzeit ebenfalls nicht zu zweifeln ist, besteht für sie die Möglichkeit eines Aufenthaltstitels nach § 19 a AufenthG. Als Akademikerin erfüllt sie Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Norm. Da eine ihrem Studium entsprechende Tätigkeit als Wirtschafts-Ingenieurin in der Liste der nach § 2 Abs. 2 BeschäftigungsV maßgeblichen Internationalen Standardklassifikation der Berufe, herausgegeben von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) i.d.F. von 2008 (Amtsblatt der EU vom 10.11.2009), aufgeführt ist (dort unter Nr. 2141), würde als Einstiegsgehalt, das einen Anspruch auf eine Blaue Karte EU nach § 19 a AufenthG auslöst, ein Bruttogehalt i.H.v. 52 % der Beitragsbemessungsgrenze ausreichen. Eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur findet insoweit nicht statt. Des Weiteren steht der Ehefrau des Klägers mit erfolgreichem Hochschulabschluss im Inland aber auch die Möglichkeit offen, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und 4 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BeschäftigungsV ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu erhalten. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die Erwerbszuwanderung von Bildungs-Inländern ausgesprochen großzügig im öffentlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Darüber hinaus zeigt die Vorschrift des § 18b AufenthG, wonach Ausländern, die ein Studium an einer staatlichen Hochschule im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen haben, bereits nach zwei Jahren eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18, 18a, 19a AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, welch hohen Stellenwert der Gesetzgeber der Akademiker-Zuwanderung einräumt. Der Ausschlussgrund des Art. 3 Abs. 1 der FamiliennachzugsRL („keine begründete Aussicht auf Daueraufenthalt“) kann der Ehefrau des Klägers als Stammberechtigte daher nicht entgegengehalten werden und der Kläger erfüllt im Sinne einer richtlinien-konformen Ermessensreduzierung „auf Null“ (Zeitler, HTK-AuslR / § 30 AufenthG / zu Abs. 2 12/2008 Nr. 3) die Erteilungsvoraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. e) i.V.m. Abs. 2 S. 2 AufenthG.
36 
3. Damit, wie von den Beteiligten grundsätzlich zutreffend erkannt, entscheidet sich der Anspruch des Klägers auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug in Anwendung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 AufenthG. Dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen (nationalen) Visum zum Ehegattennachzug nach Deutschland eingereist ist und er auch in Anwendung von § 39 AufenthV hiervon nicht befreit war, ist unstreitig. Insoweit wird auf die angegriffenen Bescheide verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
37 
Der Kläger hat aber zur Überzeugung des Berichterstatters einen „auf Null“ reduzierten Anspruch, dass die Beklagte insoweit das Absehen-Ermessen gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu seinen Gunsten ausübt. Die Nachholung des Visumverfahrens im vorliegenden Fall jedenfalls ist unzumutbar, wodurch das Ermessen eröffnet ist.
38 
a) Zur Überzeugung des Berichterstatters (§ 108 VwGO) steht fest, dass auf Grund der nunmehr in der Ukraine angeordneten sog. fünften Mobilisierungswelle und angesichts seiner Qualifikationen in militärischer Hinsicht der Kläger in der erheblichen Gefahr steht, im Falle der Rückkehr in die Ukraine zum Zwecke des Nachholens eines Visum-Verfahrens zunächst einberufen und in der militärischen Auseinandersetzung im Osten des Landes auch tatsächlich eingesetzt zu werden. Als Angehöriger einer Granatwerfer-Einheit der Luftsturmtruppen liegt seine Mobilisierung ausgesprochen nahe. Die militärische Situation im Osten der Ukraine ist durch nahezu tägliche Meldungen in den Medien, auch über die Zahl gefallener ukrainischer Soldaten, allgemeinkundig. Der Vortrag des Klägers zur Zahl der zwischenzeitlich Gefallenen aus seiner ehemaligen Ausbildungs-Einheit (40 Tote einschließlich des damaligen Kommandeurs) war nach Art des Vorbringens und der inhaltlichen Darstellung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft.
39 
Ein solcher Umstand ist nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 (- 1 C 15/14 -, ) zugrunde lag. Ging es im dort zu entscheidenden Fall allein um die Frage, ob die Ableistung einer gesetzlich angeordneten Wehrpflicht im Heimatland mit einer zeitlich begrenzten Trennung der Eheleute zu einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG führen kann (dort für einen türkischen Staatsangehörigen, der trotz bestehender Ausweisung ohne überhaupt ein Visum zu besitzen, illegal nach Deutschland zurückgekehrt war und nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug beanspruchte), geht es vorliegend nicht allein um eine mögliche begrenzte Trennung der Eheleute. Prüfungsmaßstab ist hier vielmehr die Gefahr, dass der Kläger im Rahmen des Konfliktes in der Ost-Ukraine zu Tode kommen könnte. Angesichts der täglichen Meldungen in den Medien über gefallene ukrainische Armeeangehörige (trotz der auf dem Papier bestehenden Waffenruhe) ist nicht abstrakt eine den Kläger vorübergehend treffende Wehrpflicht entscheidend, sondern die mögliche Gefahr, dabei ums Leben zu kommen.
40 
b) Ein weiteres kommt hinzu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG zwar grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat aber ausdrücklich mit Blick auf die Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens im dort entschiedenen Fall ausgeführt, „insbesondere spricht nichts für eine unverhältnismäßig lange, die übliche… Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute“. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klar zu erkennen gegeben, dass primärer Maßstab der Unzumutbarkeitsprüfung mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG die Zeitdauer der Trennung der Ehegatten ist und nicht, wie im vorliegendem Fall von den Behörden angenommen, die Frage, welcher einzelne Umstand im Falle des Nachholens des Visum-Verfahrens hier zu einer längerfristigen Trennung der Ehegatten führen würde. Im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG stellt sich die Frage nicht, ob ein ukrainischer Staatsangehöriger grundsätzlich verpflichtet ist, einer angeordneten Mobilisierung Folge zu leisten. Es stellt sich vielmehr nur die Frage, ob es überhaupt zu einer unverhältnismäßig langen, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigenden Trennung der Eheleute kommen wird (BVerfG, a.a.O.). Dies muss nach Lage der Dinge, insbesondere der militärischen Qualifikation des Klägers, als hoch wahrscheinlich angesehen werden, weshalb dann i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von einer Unzumutbarkeit der Nachholung des Visum-Verfahrens hier ausgegangen werden muss.
41 
c) Schließlich ist ein weiterer Umstand mit Blick auf die Frage der Unzumutbarkeit des Nachholens des Visum-Verfahrens im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG von Bedeutung. Zur Überzeugung des Berichterstatters hängt die Beantwortung der Frage der Unzumutbarkeit nämlich stark davon ab, welches Verhalten der Betreffende im Übrigen an den Tag gelegt hat und auf Grund welcher Umstände sich überhaupt die Frage des Nachholens eines Visum-Verfahrens stellt. Der Gedanke einer Unzumutbarkeit liegt näher, wenn sich der betreffende Ausländer „im Großen und Ganzen“ rechtstreu verhalten hat, bzw. entschuldbar in die Lage geraten ist, nicht mit dem „erforderlichen“ Visum i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG nach Deutschland eingereist zu sein. Umgekehrt kann einem Ausländer umso mehr „zugemutet“ werden, je mehr die Nichteinhaltung des an sich gegebenen Visum-Erfordernisses im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG geeignet ist, einen Vorwurf gegen ihn zu erheben. In diesem Sinne beinhaltet die Frage der Zumutbarkeit in § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG auch einen subjektiven Gesichtspunkt. Gerade deshalb mag die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 (a.a.O.) zutreffen. Der dortige türkische Staatsangehörige, gegen den eine bestandskräftige Ausweisung vorlag, war entgegen § 11 Abs. 1 AufenthG ohne irgendeine Art Visum unerlaubt (§ 95 Abs. 1 AufenthG) nach Deutschland gelangt. In einem solchen Fall wird es tatsächlich näher liegen, von der Zumutbarkeit der Nachholung eines Visum-Verfahrens mit Blick auf vorangegangenes individuelles Verschulden auszugehen. Der vorliegende Fall liegt indes völlig anders. Der Kläger besaß zwar nicht das erforderliche Visum zum Ehegattennachzug. Er kam aber, ausgestattet mit einem Schengen-Visum, rechtmäßig nach Deutschland. Angesichts der aktuellen militärischen Auseinandersetzung im Heimatland, der drohenden Mobilisierung und des Umstandes, dass er als Sohn einer russischen Mutter und eines ukrainischen Vaters innerhalb des Konfliktes in der Ost-Ukraine auch in einen Zwiespalt gedrängt worden wäre, erscheint sein Verhalten letztlich weniger vorwerfbar. Dieser Gesichtspunkt muss dann aber im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG gewichtet werden.
42 
d) Zuletzt spricht ein weiterer - rechtlicher - Gesichtspunkt dafür, in Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG hier von der Unzumutbarkeit der Nachholung des Visum-Verfahrens auszugehen.
43 
Als Voraussetzung der behördlichen Ausübung des sog. Absehen-Ermessens benennt § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG - scheinbar - („…oder …“) zwei Tatbestandsvoraussetzungen. Zum einen kann von der Nachholung des Visum-Verfahrens abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (im Übrigen) erfüllt sind. Daneben soll diese Möglichkeit des Absehens bestehen, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles es nicht zumutbar ist, das Visum-Verfahren nachzuholen. Entspricht die erste Variante des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG schon der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 möglichen Ausnahmen von der Visumpflicht (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 70 „..wie bisher..“; so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, ), so hat der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes in § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG zusätzlich das Kriterium der Zumutbarkeit aufgenommen. Indes stehen diese beiden Tatbestandsvoraussetzungen nicht im eigentlichen Sinne in einem Alternativverhältnis. Vielmehr ist mit der zusätzlichen Benennung der Unzumutbarkeit ein Oberbegriff in § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG aufgenommen worden. Die schon bisher vorhandene Regelung in § 9 AufenthG 1990 („Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung“) stellt sich nämlich als Unterfall der Unzumutbarkeit dar. Sind sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt, wäre das Beharren auf Nachholen eines Visum-Verfahrens reine „Förmelei“ und deshalb wäre ein solches Ansinnen unzumutbar im Sinne von unverhältnismäßig. Die Unzumutbarkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls kann sich also im Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 S. 2 1. Alt. AufenthG daraus ergeben, dass im Übrigen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung als erfüllt anzusehen sind.
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Dieses Verständnis des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG muss dann aber der Zumutbarkeitsprüfung insgesamt zugrunde gelegt werden. Zwar trifft es zu, dass die Formulierung in der ersten Variante der Norm („Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung“) nur einen gesetzlich gebundenen Anspruch meint, bei dem alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O.). Damit ist aber nicht gesagt, dass mit Blick auf die weitere Prüfung der Unzumutbarkeit des Nachholens des Visum-Verfahrens gemäß der zweiten Variante des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG die „Stärke“ des Aufenthaltserlaubnis-Anspruchs des Betreffenden ohne jede Bedeutung wäre. Richtig ist daran nur, dass bei Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 AufenthG das Absehen vom Nachholen des Visum-Verfahrens ohne Weiteres in Betracht kommt, weil ansonsten das Bestehen auf das erforderliche Visum nach dem Willen des Gesetzes als reine „Förmelei“ und damit als unzumutbar angesehen werden müsste. Und umgekehrt ergibt sich hieraus, je zweifelhafter ein Aufenthaltserlaubnis-Anspruch des Betreffenden ist, um so naheliegender und zumutbarer ist es, ihn auf die Einhaltung der Visum-Vorschriften zu verweisen, um die ausländerbehördliche Prüfung seines Begehrens - vom Ausland her - zu ermöglichen. Dieses Verständnis liegt ganz offensichtlich auch der (bisherigen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.03.2009, a.a.O.) zugrunde. Im Rahmen der Erörterung der Zumutbarkeit des Nachholens des Visum-Verfahrens weist der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dort darauf hin, wie „fragwürdig“ letztlich der Aufenthaltserlaubnis-Anspruch des dortigen Klägers war (Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Vorliegen von Ausweisungsgründen; fehlende Deutschkenntnisse), und kommt gerade auch deshalb zur Zumutbarkeit, das Visum-Verfahren nachzuholen.
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Aus alldem kann nur der Schluss gezogen werden, unabhängig vom Vorliegen eines strikten Rechtsanspruchs (vgl. oben) im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 21. Alt. AufenthG ist die Stärke und Qualität des Aufenthaltserlaubnis-Anspruchs letztlich auch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 S. 22. Alt. AufenthG von zentraler Bedeutung. Je mehr sich ergibt, dass der Aufenthaltserlaubnis-Anspruch des Betreffenden letztlich bestehen wird - mit Ausnahme des erforderlichen Visums - umso eher ist daran zu denken, dass sich die Nachholung des Visum-Verfahrens als „Förmelei“ darstellt und daher als unzumutbar einzustufen ist.
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e) Die Gesamtschau der vorstehenden Überlegungen kann im vorliegenden Fall nur dazu führen, das Absehen-Ermessen der Beklagten im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG als eröffnet anzusehen. Auch unterhalb eines strikten Rechtsanspruchs hat der Kläger jedenfalls einen außerordentlich starken Aufenthaltserlaubnis-Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 lit. e) i.V.m. Abs. 2 S. 2 AufenthG im Wege einer Ermessensreduzierung „auf Null“ (vgl. oben). Sämtliche sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind unstreitig in vollem Umfang erfüllt. Angesichts der Gefahren, die hier mit der Nachholung des Visum-Verfahrens verbunden wären - in zeitlicher Hinsicht für eine bedeutend länger als übliche Trennung der Eheleute und mit Blick auf einen zu gewärtigenden Schadenseintritt - und angesichts des Umstandes, dass die Einreise mit einem Schengen-Visum zur Ehefrau (mit der der Kläger seit zehn Jahren zusammenlebt) eher entschuldbar erscheint, als eine illegale Einreise unter Umgehung von Grenzkontrollen o.ä., muss die Nachholung des Visum-Verfahrens hier als unzumutbar angesehen werden. Die so eröffnete Ermessensausübung der Behörde kann aus den nämlichen Gesichtspunkten dann hier nur zu einem Verzicht auf die Nachholung des Visum-Verfahrens führen. Dem Kläger ist daher die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu erteilen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2015 - 11 K 5751/14

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Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18a Fachkräfte mit Berufsausbildung


Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18b Fachkräfte mit akademischer Ausbildung


(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt. (2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmu

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 19a Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer


(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn d

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2015 - 11 K 5751/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2015 - 11 K 5751/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. März 2015 - 11 S 334/15

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2015 - 11 K 5376/14 - geändert.Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des V

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 10. März 2009 - 11 S 2990/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2008 - 5 K 2459/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung w
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 27. Apr. 2015 - 11 K 5751/14.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 13. Mai 2016 - 4 K 1497/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11.07.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 01.06.2015 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 18. Mai 2015 - 11 K 2152/15

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. März 2015 (11 S 334/15) wird gemäß § 80 Abs. 7 VwGO von Amts wegen geändert.Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.11.2014 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vo

Referenzen

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2015 - 11 K 5376/14 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte den nach § 81 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und § 80 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwGO statthaften Antrag ablehnen müssen.
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand sprechen nicht nur keine Gesichtspunkte von ausreichendem Gewicht dafür, dass das Rechtsbehelfsverfahren des Antragstellers Erfolg haben könnte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieses ohne Erfolg bleiben wird, weshalb es schon deshalb bei der gesetzlich angeordneten Rechtsfolge des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu verbleiben hat.
1. Unterstellt man, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach es als offen angesehen werden müsse, ob die vom Regierungspräsidium Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2014 getroffene Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 (i.V.m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 lit. e) AufenthG rechtmäßig sei (vgl. hierzu unter Ziffer 2), so wird der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls zu Recht auf die Einholung des Visums von seinem Heimatland aus verwiesen. In diesem Zusammenhang stellt nicht einmal der Antragsteller infrage, dass er ohne das erforderliche Visum im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eingereist und nicht befugt war, den Aufenthaltstitel nach der Einreise einzuholen.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Einholung des erforderlichen Visums nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegen nämlich schon nicht vor, sodass es auf etwaige Ermessensfehler nicht ankommen kann. Die Einholung des Visums ist dem Antragsteller nicht unzumutbar. Um die Effektivität des Visumsverfahrens und seine Steuerungs- und präventive Kontrollfunktion nicht zu gefährden, ist die Vorschrift - auch vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Schutzpflichten des Art. 6 Abs. 1 GG - eng auszulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris und vom 11.01.2011 - 1 C 23.09 - NVwZ 2011, 871; GK-AufenthG § 5 Rn. 121).
Dem Antragsteller ist die - voraussetzungsgemäß an sich zunächst nur vorübergehende - Rückkehr nicht deshalb unzumutbar, weil er als junger Mann noch der Wehrpflicht unterliegt und deshalb möglicherweise in Betracht kommen kann, dass er im Fall der Rückkehr in sein Heimatland angesichts des Konflikts in der Ostukraine für einen nicht feststehenden Zeitraum zum Militärdienst eingezogen werden kann. Es würde sich dabei um ein nicht zu beanstandendes Vorgehen seines Heimatstaates handeln, wenn der Kläger zur Erfüllung seiner staatsbürgerlichen Pflichten herangezogen würde (siehe auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, a.a.O.), denen sich zu entziehen der Kläger ebenso wenig berechtigt ist, wie seine im Heimatland verbliebenen Landsleute. Demgemäß wäre sein Heimatstaat zweifellos - auch völker- und menschenrechtlich unbedenklich - berechtigt, ihm die Ausreise und damit die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zunächst faktisch zu verweigern. Der Senat erlaubt sich in diesem Zusammenhang den lediglich ergänzenden Hinweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 7 und 8 PassG (ggf. i.V.m. § 8 PassG). Zwar hätte der Antragsteller rein faktisch die Chance, einer Einziehung zum Militärdienst zunächst zu entgehen, wenn ihm ein Aufenthaltstitel vom Inland aus erteilt würde; als unzumutbar kann die Rückkehr vor dem Hintergrund dieser zulässigen und unbedenklichen Wertung aber nicht qualifiziert werden. Der Antragsteller hat auch keine Gesichtspunkte vorgebracht, die es gerade ihm unzumutbar machen würden, seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen. Der Hinweis auf sein Gewissen ist offensichtlich in seiner Pauschalität defizitär - so es sich überhaupt um einen im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG relevanten Aspekt handeln würde.
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand die im Widerspruchsbescheid getroffene Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aber auch nicht zu beanstanden sein. Der Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003, S. 12) vermag nur auf den ersten Blick ein Fragezeichen aufzuwerfen. Nach dieser Regelung dürfen die Mitgliedstaaten verlangen, dass sich der Zusammenführende während eines Zeitraums, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, rechtmäßig auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat, bevor seine Familienangehörigen ihm nachreisen. Nimmt man nämlich zusätzlich den den Anwendungsbereich der Richtlinie näher umschreibenden Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie in den Blick, so wird deutlich, dass in der vorliegenden Fallkonstellation nicht tragend mit der Opt-Out-Regelung des Art. 8 Abs. 1 argumentiert werden kann. Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2003/86/EG findet die Richtlinie nämlich überhaupt nur Anwendung, wenn nach seinem mindestens einjährigen rechtmäßigen Aufenthalt der Stammberechtigte die „begründete Aussicht darauf hat, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erlangen“. Dies ist jedoch im vorliegenden Falle, in dem die Ehefrau des Antragstellers einen Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 1 AufenthG besitzt, mit Rücksicht auf die Ausschlussregelung des Absatzes 2 Satz 2 nicht der Fall (vgl. hierzu sogleich). Eine andere Frage ist, ob ggf. nach einem (noch) längeren Zeitraum des Studienaufenthalts der Ehefrau des Antragstellers - ungeachtet irgendwelcher unionsrechtlicher Vorgaben - vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG und einer (erst) am 27.12.2013 erfolgten Eheschließung eine andere Interessenbewertung im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorzunehmen sein wird.
Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG fraglich sei, weshalb daher auch nicht in Betracht zu ziehen ist, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG vorliegen könnten. Die Norm des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG nimmt nach ihrem Sinn und Zweck eine Verknüpfung des vom Stammberechtigten besessenen konkreten Aufenthaltstitels und dessen mögliche Überführung in eine Niederlassungserlaubnis vor. Vor dem Hintergrund der Normierungsstruktur des § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. Absatz 4 Satz 3 oder des Absatzes 5b Satz 3 bzw. des Absatzes 6 Satz 3 AufenthG (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 3 bzw. Absatz 3 Satz 3 AufenthG) ist eine unmittelbare Überführung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken in eine Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen. Jede andere Betrachtungsweise würde den Zweck der Vorschrift, eine Aufenthaltsverfestigung aus dem konkreten Titel zu verhindern, solange nicht in zulässiger Weise in einen „verfestigungsfähigen“ übergewechselt wurde, verfehlen und sich in beliebigen Wertungen verlieren. Dieser strikte Normierungszweck wird zudem darin deutlich, dass auch im Falle einer Verlängerung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG, wenn sich die Betroffenen gewissermaßen einem „verfestigungsfähigen“ Titel schon wesentlich stärker angenähert haben, nach Absatz 4 Satz 3 eine Verfestigung ausgeschlossen ist, solange sie nicht tatsächlich einen solchen erhalten haben. Eine Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Ehegatten nach § 16 AufenthG begründet daher nicht die Voraussetzung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. d) AufenthG.
3. Die Abschiebungsandrohung findet ihre zutreffende Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die dem Antragsteller bei einer Zustellung am 06.11.2014 eingeräumte Ausreisefrist von etwa 3 ½ Wochen ist angesichts der Kürze seines Aufenthalts im Bundesgebiet und des rechtlich vorgegebenen Rahmens 7 bis 30 Tagen in jeder Hinsicht angemessen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
12 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.

(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt

1.
den Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
den Nachweis, dass die inländische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, dem der Ausländer angehört,
3.
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das bereits den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates vorgelegt wurde,
4.
die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers,
5.
den Nachweis, dass eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist.
Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 stellt. Ist der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.

(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten.

(3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn

1.
das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer,
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,
3.
die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,
4.
der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in der Europäischen Union aufhält oder, falls es sich um einen Trainee handelt, länger als ein Jahr in der Europäischen Union aufhält oder
5.
ein Ausweisungsinteresse besteht.
Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

(4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausländers nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen.

(5) Nach der Ablehnung gemäß Absatz 3 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der Ausländer hat der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat verlängert wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2008 - 5 K 2459/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der 1983 geborene Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2001 als Asylbewerber in das Bundesgebiet. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17.08.2001 u. a. unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Indien an, wenn er das Bundesgebiet nicht binnen einer Woche verlassen habe. Rechtsbehelfe des Antragstellers blieben erfolglos. Anschließend setzte das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung des zur Wohnsitznahme in Mengen/Landkreis Sigmaringen verpflichteten Antragstellers wiederholt befristet aus, weil er eigenen Angaben zufolge keinen gültigen Pass besaß.
Im März 2006 reiste der Antragsteller nach Schweden, wo er am 20.03.2006 in Sundbyberg die Ehe mit der 1978 geborenen, in Balingen/Landkreis Zollernalbkreis wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B. schloss. Anschließend kehrte er in das Bundesgebiet zurück und beantragte beim Landratsamt Sigmaringen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sowie seine "Umverteilung" zum Wohnort der Ehefrau. Im September 2006 stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag. Kurz darauf gab sie beim Landratsamt an, mit dem Antragsteller nichts mehr zu tun haben zu wollen. Bei einer weiteren Vorsprache Anfang Mai 2007 erklärte die zwischenzeitlich nach Tübingen verzogene Ehefrau, nach einer Aussprache mit dem Antragsteller wolle sie noch "einen Versuch starten“. Im Oktober 2007 bestätigte die Standesamtsaufsicht des Landratsamts, die vorgelegten schwedischen Heiratsdokumente mit Apostille seien für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Anfang November legte der Antragsteller einen am 03.05.2001 auf seinen Namen und Geburtstag sowie mit seinem Lichtbild ausgestellten indischen Reisepass, gültig bis zum 02.05.2011, vor. Bei einer Vorsprache zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Landratsamt am 06.02.2008 wurde er auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Nachholung des Visumverfahrens auszureisen; seine Ehefrau erklärte, sie würde ihn in diesem Falle begleiten und zusammen mit ihm auf der Deutschen Botschaft einen Visumantrag stellen. Im März 2008 nahm die Ehefrau den Scheidungsantrag zurück. Im April 2008 teilte die Stadt Tübingen dem Landratsamt mit, dass sie keine Vorabzustimmung zum Visum erteile, weil die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Hierauf beantragte der Antragsteller beim Landratsamt hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens.
Der Antragsteller beging im Bundesgebiet mehrfach Straftaten, die wie folgt geahndet wurden:
1. 30 Tagessätze Geldstrafe wegen wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz im Mai 2005 (AG Saulgau am 01.08.2005);
2. 90 Tagessätze Gesamtgeldstrafe wegen wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz im Januar und April 2006 sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Januar 2006 (AG Saulgau vom 09.03., 13.03. und 30.05.2006, AG Nürtingen vom 15.03.2006);
3. 40 Tagessätze Geldstrafe wegen wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz im Februar 2006 (AG Saulgau vom 27.04.2006);
4. 2 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung im April 2006 (AG Albstadt vom 16.10.2006);
5. 30 Tagessätze Geldstrafe wegen Hausfriedensbruchs im Mai 2007 (AG Sigmaringen vom 19.06.2007);
6. 15 Tagessätze Geldstrafe wegen Erschleichens einer geringwertigen Leistung im März 2008 (AG Bad Saulgau vom 18.06.2008).
10 
Mit Bescheid vom 11.07.2008 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen; die Anspruchsausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG scheitere an Ausweisungsgründen sowie der Nichterfüllung von Sprach- und Visum-Voraussetzungen. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus, da die Ausreise weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Über die nach erfolglosem Vorverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage (5 K 2420/08) ist noch nicht entschieden. In seiner Klagebegründung trägt der Antragsteller unter Berufung auf Erfahrungen seines Prozessbevollmächtigten im Verkehr mit der Deutschen Botschaft in Neu Delhi vor, Visaverfahren dauerten dort „in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr“. Er verweist ferner auf den Fall des indischen Staatsangehörigen S., der zur Nachholung eines Visumverfahrens nach Indien ausgereist und dem es nicht in zumutbarer Zeit gelungen sei, ein Visum zur Familienzusammenführung zu erhalten.
11 
Nachdem dem Antragsteller die konkrete Absicht des Antragsgegners bekannt wurde, ihn nach Indien abzuschieben, hat er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Aufenthalt vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 5 K 2420/08 zu dulden. Mit Beschluss vom 17.10.2008 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben; die Abschiebung verstoße voraussichtlich gegen das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, weil es ihm unmöglich wäre, in überschaubarer Zeit ein Visum zu erhalten, um zu seiner Ehefrau in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
12 
Der Berichterstatter hat eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Neu Delhi eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf das E-Mail der Botschaft vom 14.01.2009 verwiesen. Im übrigen wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
I.
13 
Die fristgerechte und formell hinreichend (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) begründete Beschwerde ist zulässig und aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch.
14 
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollen in erster Linie die im Klageverfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 5 K 2420/08 gegenüber dem Antragsgegner verfolgten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen nach §§ 27, 28 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorläufig gesichert werden. Soweit die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen zwingenden Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraussetzt, ist das Rechtsschutzziel des Eilantrags darüber hinaus sachdienlich (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) dahin zu verstehen, dass hilfsweise zumindest der entsprechende Duldungsanspruch vorläufig gesichert oder geregelt werden soll. Weder in der einen noch in der anderen Hinsicht hat der Antragsteller jedoch Tatsachen glaubhaft gemacht, die den behaupteten Anordnungsanspruch schlüssig tragen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).
15 
1. Es ist zunächst nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen oder zumindest eine erneute Bescheidung seines dahin zielenden Antrags beanspruchen kann.
16 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen richtet sich zum einen nach den dafür geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen im sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und zum anderen nach allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG). Ob der Antragsteller alle besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, erscheint noch nicht abschließend gesichert. Zwar erfüllt er als ausländischer Ehegatte einer Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet den Nachzugstatbestand nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach der Rücknahme des Scheidungsantrags seiner Ehefrau bestehen derzeit wohl auch keine begründeten Zweifel mehr, dass beide Ehegatten eine unter dem Schutz des Art. 6 GG stehende eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich herstellen wollen (siehe auch die Angaben der Ehefrau beim Landratsamt am 06.02.2008 und ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegtes Schreiben an den Rechtsanwalt des Antragstellers vom 03.12.2008). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte erkennbar, dass ein Grund für die Nichtzulassung des Familiennachzugs i. S. des § 27 Abs. 1a AufenthG vorliegt. Schließlich haben beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet (§ 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Nach Aktenlage nicht hinreichend geklärt erscheint allerdings, ob sich der Antragsteller i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Landratsamt hat das mit der Begründung verneint, der Antragsteller besitze kein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A 1 "Start Deutsch". Der Antragsteller hält dem entgegen, das Landratsamt habe sich sicherlich "schon selbst davon überzeugt", dass er "gut Deutsch" spreche. Konkrete Tatsachen zu seinen Sprachfähigkeiten legt der Antragsteller indes nicht dar. Allerdings geht aus den beigezogenen Akten hervor, dass er sich bei verschiedenen Vorsprachen auf dem Landratsamt offenbar ohne Dolmetscher mit dem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde verständigen konnte (siehe auch die Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion Stralsund vom 15.03.2006, wonach die Verständigung mit dem Antragsteller in deutscher Sprache möglich gewesen sei, S. 217 der Ausländerakten). Ob dies allein als Nachweis für die vom Gesetz geforderte Befähigung genügt, erscheint jedoch fraglich. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller sowohl mündlich wie schriftlich über eine Sprachkompetenz i. S. der ersten Stufe A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (vgl. http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm) verfügt, wie sie etwa durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A 1 "Start Deutsch" (vgl. http://www.goethe.de/lrn/prj/pba/bes/sd1/ deindex.htm) attestiert wird.
17 
Ungeachtet dessen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen derzeit jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG) ausgeschlossen. Danach darf ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt zum einen nur erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind, soweit von diesen nicht abgesehen werden muss, soll oder kann (z.B. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen darf die Erteilung des Aufenthaltstitels weder nach § 10 Abs. 1 oder 3 noch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen sein.
18 
aa) Der Antragsteller erfüllt schon nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. Zum einen liegen Ausweisungsgründe i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller hat jedenfalls mit seinen Straftaten Nr. 1 bis 5 nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen und Anhaltspunkte für eine zur Unanwendbarkeit der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führende Atypik sind nicht erkennbar. Zum anderen erfüllt der Antragsteller die - auch für erfolglos gebliebene Asylbewerber geltende (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 - NVwZ 1998, 198) - nationale Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG nicht, da er - auch nach der Eheschließung in Schweden - nicht mit dem insoweit erforderlichen Visum zur Familienzusammenführung eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Er ist von dieser Visumpflicht auch nicht nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. §§ 39 ff. AufenthV befreit. Insbesondere ist er weder Staatsangehöriger eines im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates (§ 39 Nr. 3 AufenthV) noch Staatsangehöriger eines Staates i. S. des § 41 AufenthV und eine Befreiung nach § 39 Nr. 5 AufenthV scheidet schon mangels Eheschließung im Bundesgebiet aus.
19 
Allerdings kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) nach Ermessen abgesehen werden. Zudem kann die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Visumpflicht absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Zwar mag es sein, dass das behördliche Absehensermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall des Antragstellers nach Ermittlung, Bewertung und Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte, vor allem des Gewichts der Ausweisungsgründe und der Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau, im Ergebnis in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass vom Vorliegen der Ausweisungsgründe abgesehen werden muss, weil die mit einem Nichtabsehen verbundene e n d g ü l t i g e Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen mit Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK unvereinbar wäre. Darauf kommt es im vorliegenden Verfahren indes nicht an. Der Antragsteller könnte selbst dann nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beanspruchen, wenn das Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in diesem Sinne zu seinen Gunsten auf Null reduziert wäre. Denn jedenfalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Erfüllung der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht erfüllt und die daraus resultierende Notwendigkeit, das Bundesgebiet zur Nachholung des Visumverfahrens zumindest v o r ü b e r g e h e n d zu verlassen, verstößt nicht gegen seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK.
20 
aaa) Im Fall des Antragstellers sind nicht i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt", da über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag - ungeachtet dessen, dass seine Fähigkeit zur Verständigung in deutscher Sprache bislang nicht gesichert erscheint - jedenfalls wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist, selbst wenn das Ermessen im Ergebnis zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert sein sollte. Denn unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2006 - 2 O 210/06 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2006 - 7 s 32.06 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.06.2007 - 10 PA 65/07 - juris; Hailbronner, AuslR, § 5 AufenthG - Stand Juni 2008 - Rn. 64; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 5 AufenthG Rn. 60; a. A. VG Freiburg, Urteil vom 12.04.2005 - 8 K 1275/03 - InfAuslR 2005, 388; Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 165 - Juni 2007 -; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 5 AufenthG Rn. 127). Nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eine Ausnahme von der Visumpflicht "wie bisher" (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/420 S. 70). Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 und deren Voraussetzung eines "Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz" an. Dies musste ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen, etwa auf Grund von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, auf Null reduziert war, so dass sich hieraus faktisch ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergab (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 <272>; Beschluss vom 03.03.1998 - 1 B 27.98 - Buchholz 402.240 § 28 AuslG Nr. 9; Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 11.03 - NVwZ-RR 2004, 687). § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG schreibt diese Rechtslage ohne sachliche Änderung fort. Für dieses enge Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, auf die Nachholung des Visumverfahrens zur Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Reiseaufwands zu verzichten, wenn sich alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits im Inland ohne eine ins Detail gehende Einzelfallprüfung feststellen lassen. In solchen Fällen verliert der auf Zuwanderungskontrolle und -steuerung zielende Zweck des Visumverfahrens deutlich an Gewicht. Der Verweis auf die Nachholung dieses Verfahrens kann dann auf einen unverhältnismäßigen bloßen Formalismus hinauslaufen. Das wird bei einem strikten gesetzlichen Rechtsanspruch, der nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägt und ohne größeren Ermittlungs- und Bewertungsaufwand feststellbar ist, regelmäßig in Betracht kommen. Bei einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund einer Ermessensreduktion auf Null liegt es im Regelfall anders. Ob das Ermessen von Rechts wegen nur zugunsten des Ausländers ausgeübt werden darf, ist erst nach Sammlung, Gewichtung und Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfalles feststellbar, vor allem wenn - wie hier nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - Straftaten als Ausweisungsgründe das Ermessen eröffnen. Insoweit behält das Visumverfahren, in dem die zuständige inländische Ausländerbehörde (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV) zu beteiligen ist, seinen eigenständigen Sinn, die Zuwanderung für einen längerfristigen Aufenthaltszweck vorrangig vom Ausland zu steuern. Verbleibende Härten, denen früher durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 Rechnung zu tragen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004. a.a.O.), werden jetzt durch die weitere Verzichtsmöglichkeit bei einzelfallbedingter Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgefangen (bbb)); der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 5 AufenthG) wegen solcher Härten bedarf es daher nicht mehr (siehe nachfolgend b).
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bbb) Der Antragsteller hat aber auch keine Tatsachen schlüssig glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass es ihm i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
22 
Der Antragsteller beruft sich insoweit zum einen auf eine angeblich unverhältnismäßig lange Dauer des Visumverfahrens bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi, das nach den Erfahrungen seines Prozessbevollmächtigten „in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr“ dauere. Konkrete Tatsachen, die diese Behauptung stützen, hat er aber nicht glaubhaft gemacht. Der Fall des im Hauptsacheverfahren als Zeugen angebotenen indischen Staatsangehörigen S. ist dazu schon nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2009 ungeeignet, weil danach S. die Entscheidung über den - von ihm angeblich bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi gestellten - Visumantrag nicht abgewartet habe und bereits nach drei Monaten in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Es kann deshalb auch dahinstehen, wie die Mitteilung der Deutschen Botschaft in ihrer Auskunft an den Senat vom 14.01.2009 zu würdigen ist, dass unter dem Namen und Geburtsdatum des Herrn S. im System der Botschaft kein Visumantrag zu finden sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers belegt die Auskunft der Botschaft auch nicht, dass Visaverfahren dort „in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr“ dauern, zumindest aber nicht, dass gerade der Antragsteller mit einer solchen Dauer des nachzuholenden Visumverfahrens ernsthaft zu rechnen hätte. Die Botschaft legt dar, Visumverfahren auf Familienzusammenführung dauerten "in der Regel zwischen 2 und 5 Monaten, bis sie entscheidungsreif" seien. Die unterschiedliche Dauer beruhe zumeist darauf, dass indische Unterlagen wie Heirats- und Geburtsurkunden überprüft werden müssten, denen wegen der Insuffizienz des indischen Personenstands- und Urkundenwesens nicht ohne weiteres Glauben geschenkt werden könne. Nach Anweisung des Auswärtigen Amtes sei daher das Legalisationsverfahren ausgesetzt. Stattdessen würden die Urkunden durch einen Vertrauensanwalt überprüft, was 6 bis 10 Wochen dauern könne. Wegen hoher Fälschungskriminalität verbunden mit hohem Anteil an Scheinehen und bigamen Eheschließungen, auf die die Botschaft meist erst im Laufe der Urkundenüberprüfungen stoße, könnten zudem DNA-Tests oder Vaterschaftsanerkennungen nötig werden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Der von der Botschaft angegebene Zeitraum von 2 bis 5 Monaten bis zur "Entscheidungsreife" der Visaanträge ist unter Berücksichtigung des im Einzelfall gegebenenfalls notwendigen Aufwands zur Überprüfung aller Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäß §§ 27 ff. AufenthG - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familienleben nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zumutbar. Der Einwand des Antragstellers, "Entscheidungsreife" müsse in der Praxis nicht bedeuten, dass auch "sofort" entschieden werde, zwingt zu keiner anderen Bewertung. Der Senat geht nach der Auskunft der Botschaft davon aus, dass sie im Regelfall alsbald nach "Entscheidungsreife" und nicht erst - wie der Antragsteller vermutet - erst nach Ablauf "weiterer Monate" über Visaanträge entscheidet. Tatsachen, die einen gegenteiligen Schluss zulassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere ergeben sich keine entsprechenden Indizien aus der eingeholten Auskunft. Dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass die Botschaft einen Monat gebraucht hat, um auf das Auskunftsersuchen des Berichterstatters vom 16.12.2008 zu antworten, kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit kein gegenteiliger verallgemeinerungsfähiger Beweiswert zu. Zum einen lagen zwischen dem Ersuchen und der Auskunft zahlreiche Feiertage. Zum anderen hat die Botschaft erklärt, die verzögerte Beantwortung des Ersuchens sei urlaubs- und krankheitsbedingt. Unsubstantiiert ist im Übrigen der weitere Vortrag des Antragstellers, eine durchschnittliche Dauer der Visaverfahren von 6 bis 12 Monaten sei auch deshalb realitätsnah, weil die Deutsche Botschaft in Neu Delhi "fast routinemäßig" und in der Regel auch bei Vorliegen einer Vorabzustimmung von einer Scheinehe ausgehe. Beweismittel hat er insoweit nicht vorgelegt oder bezeichnet. Auch der Auskunft der Botschaft ist für eine solche Praxis nichts zu entnehmen. Die Botschaft spricht zwar von einem "relativ hohen Anteil von Scheinehen", legt aber zugleich dar, dass sie Ehegattenbefragungen, auf Grund derer sich das Visumverfahren auch „über längere Zeit hinstrecken“ könne, nur durchführe, wenn sich im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Schutzwürdigkeit einer Ehe ergäben.
23 
Ungeachtet dessen kann aber jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass gerade beim Antragsteller mit Überprüfungen der Botschaft von erheblicher zeitlicher Dauer ernsthaft zu rechnen wäre. Wie auch der Antragsgegner mittlerweile einräumt, ist der Verdacht einer Scheinehe im Fall des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau nicht zuletzt auf Grund des geringen Altersunterschiedes des Ehepaares eher fern liegend. Hinzu kommt, dass die Botschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anlass zu einer langwierigen Überprüfung indischer Urkunden haben dürfte, nachdem der Kläger zwischenzeitlich seinen noch bis Mai 2011 gültigen indischen Reisepass vorgelegt und die Standesamtsaufsicht des Landratsamts Sigmaringen bereits festgestellt hat, dass die schwedischen Heiratsdokumente mit Apostille der zuständigen Behörde für den deutschen Rechtsbereich wirksam sind. Mit Vorlage des indischen Reisepasses dürfte der Antragsteller wohl auch seine Identität hinreichend nachgewiesen haben, zumal auf Seite 3 des Passes unter dem 01.10.2003 auch der von ihm gegenüber den deutschen Behörden verwendete Nachnamenszusatz "..." amtlich bestätigt wird. Schließlich werden DNA-Tests oder Vaterschaftsanerkennungen ebenfalls nicht nötig sein. Dem Visumverfahren vorbehaltener Überprüfungsbedarf besteht allerdings noch hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers zur Verständigung in deutscher Sprache und der Entscheidung, ob gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den Ausweisungsgründen insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abgesehen werden kann oder muss. Das dürfte mit Beteiligung der zuständigen inländischen Ausländerbehörde aber in dem von der Botschaft angegebenen Regelzeitraum - gegebenenfalls nach ergänzender Einholung einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralregister - möglich sein. Sollte die Erteilung eines Visums versagt oder eine Entscheidung über den Antrag in einem zumutbaren Zeitraum unterlassen werden, stünde dem anwaltlich vertretenen Antragsteller auch der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Berlin offen (Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 40 ff. VwGO). Dass die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums bei diesem Gericht - wie das Verwaltungsgericht annimmt - "mehrere Jahre" dauern könnte, hält der Senat für unwahrscheinlich. Nach dem letzten Bericht der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin zur Geschäftslage des Verwaltungsgerichts Berlin im Geschäftsjahr 2007 vom 18.03.2008 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten - von allen Kammern dieses Gerichts bearbeiteten - Visa-Klagen 9,9 Monate und die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher erledigten Eilverfahren 2,5 Monate (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2008 des VG Berlin, http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20080318. 1725.96611.html). Davon, dass der Antragsteller mit der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs auf Erteilung des Visums - wie er meint - gegebenenfalls "bis zum St. Nimmerleinstag" warten müsste, kann daher wohl keine Rede sein. Jedenfalls hat er insoweit keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), die das Absehen von der Erfüllung der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfordern.
24 
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung ferner auf das Schreiben seiner Ehefrau an seinen Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2008 verweist, sind ebenfalls keine die Unzumutbarkeit i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Seine Ehefrau legt darin als "Gründe, die gegen eine längere Ausreise" des Antragstellers sprechen, dar: (1) Die durch eine Wohnsitzauflage gegenüber dem Antragsteller bedingte langjährige Trennung im Bundesgebiet; (2) die Kosten einer Ausreise des Antragstellers; (3) die Kosten einer bereits angemieteten Ehewohnung; (4) den Umstand, dass sie nach der früheren Trennung vom Antragsteller psychisch erkrankt gewesen sei, es ihr jetzt aber ganz gut gehe und sie deshalb auf eine nur "kurzweilige Ausreise" ihres Ehemannes hoffe. Dabei handelt es sich jedoch zum einen nicht um ausreisebedingte Nachteile (1 und teilweise 4) und im übrigen (2-4) im Wesentlichen um Schwierigkeiten und Nachteile, die typischerweise und nicht lediglich im Einzelfall des Antragstellers mit einer vorübergehenden Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens verbunden und deshalb zumutbar sind. Dafür spricht nicht zuletzt auch die frühere Einlassung der Ehefrau bei ihrer gemeinsamen Vorsprache mit dem Antragsteller am 06.02.2008, sie sei bereit, gemeinsam mit dem Antragsteller zur Nachholung des Visumverfahrens auszureisen. Letztlich sind auch Tatsachen dafür, dass die Ehefrau für die Dauer des Visumverfahrens in gesundheitlicher Hinsicht auf eine Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen oder eine ernsthafte Erkrankung der Ehefrau zu befürchten ist, nicht substantiiert dargetan.
25 
Bei dieser Sachlage verstößt die Versagung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen auch nicht gegen Art. 6 GG. Denn mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass es Befreiungen von der Visumpflicht nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. §§ 39 ff. AufenthV ermöglicht sowie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlaubt, von der Erfüllung der Visumpflicht abzusehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 341; 3. Kammer des 2. Senats, Beschlüsse vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris). Für den menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Der mit der Durchführung eines Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist demzufolge regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 10.05.2008, a. a. O.). Anders kann es zwar liegen, wenn eine unverhältnismäßig lange, die übliche und bei der Eheschließung vorauszusetzende Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute droht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 2. en Senats, Beschluss vom 04.12.2007, a. a. O.). Dafür ist hier aber - wie darlegt - nichts glaubhaft gemacht.
26 
bb) Unabhängig vom Vorstehenden ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach Maßgabe des Abschnitts 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes vor einer Ausreise des Antragstellers auch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Denn danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Diese Vorschrift findet zwar in Fällen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG). Für diese Ausnahme genügt aber nicht - ebenso wenig wie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (s. o. aa) aaa)) -, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege erteilt werden kann, selbst wenn im Einzelfall das behördliche Ermessen zugunsten des Ausländers reduziert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 - Pressemitteilung Nr. 87/2008). Der Antragsteller ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens noch nicht i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgereist. Dies erforderte, dass er seine asylverfahrensrechtlich begründete Ausreisepflicht erfüllt hätte. Das ist bislang nicht der Fall. Die vorübergehende Ausreise nach Schweden dürfte dafür nicht genügt haben, weil nichts dargelegt oder sonst dafür ersichtlich ist, dass dem Antragsteller Einreise und Aufenthalt in Schweden erlaubt waren (§ 50 Abs. 4 AufenthG).
27 
b) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder zumindest eine erneute Bescheidung seines dahin zielenden Antrags beanspruchen kann. Zwar könnte insoweit von allen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ohne weitere Voraussetzung nach Ermessen abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Auch wäre die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht schon nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Da der Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, könnte aber möglicherweise die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreifen, sofern diese erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift auch in "Altfällen" wie dem des Antragstellers anwendbar wäre (str., vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 10 AufenthG / zu Abs. 3 12/2008 Nr. 5 m w. Nachw.). Das kann aber dahinstehen. Denn der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sind.
28 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise ist in diesem Sinne aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192). Der Antragsteller beruft sich insoweit ausschließlich auf ein aus dem Schutz seiner Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot, weil die Abschiebung zu einer zeitlich nicht absehbaren, dauerhaften Trennung von seiner deutschen Ehefrau führe. Das behauptete Abschiebungsverbot liegt jedoch nicht vor.
29 
Der Antragsteller ist seit Ablauf der ihm im Bescheid des Bundesamts vom 17.08.2001 bestimmten Ausreisefrist von einer Woche vollziehbar ausreisepflichtig; die regelmäßig wiederholte Aussetzung der Abschiebung hat daran nichts geändert (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Die nunmehr vom Antragsgegner konkret beabsichtigte Abschiebung soll die fortbestehende Ausreisepflicht zwangsweise durchsetzen, weil der Antragsteller sich weigert, sie freiwillig zu erfüllen. Die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen steht dem nicht entgegen. Art. 6 GG gewährt Ausländern keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 49 ff.>). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 19.02.1996 - Nr. 53/1995/559/645 - Rn. 38, InfAuslR 1996, 245; Urteil vom 31.01.2006 - Nr. 50435/99 - - Rn. 39, EuGRZ 2006, 562). Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ff. zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 17 ff. AuslG; siehe auch Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 <42 f.> m. w. N.). Auch die allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG), soweit von diesen nicht nach §§ 27 ff. AufenthG abgesehen werden muss, soll oder kann, sind gegebenenfalls unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 6 GG - verfassungskonform - auszulegen und anzuwenden (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 - NVwZ 2007, 1302; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - NVwZ 2008, 333 § 11 abs. 1 satz 3 und 4 aufenthg>). Für aufenthaltsrechtliche Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK gilt nichts Anderes. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG danach auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1997, a. a. O.; Urteil vom 18.06.1996 - 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265). In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die - dafür nicht bestimmten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) - Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus (siehe zum Trennungsprinzip im Aufenthaltsrecht auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - NVwZ 2008, 333). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35; Urteil vom 09.12.1997, a. a. O.). Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG - Februar 2008 - § 60a AufenthG Rn. 134-136). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indes aus den oben (1.a)) dargelegten Gründen nicht vor.
30 
2. Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller vom Antragsgegner die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG (Duldung) oder eine dahingehende Ermessensentscheidung beanspruchen kann.
31 
Tatsachen für einen zwingenden Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 AufenthG hat der Antragsteller nicht schlüssig glaubhaft gemacht. Er beruft sich insoweit der Sache nach auf die selben Umstände wie zur Begründung der hilfsweise erstrebten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Insoweit liegt jedoch - wie oben ausgeführt (I. 1.) - kein zwingender Duldungsgrund vor. Im übrigen sind auch Tatsachen, die eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach Ermessen gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG rechtfertigen, weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt.

(2) Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Absatz 1 und 2 geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Das Bundesministerium des Innern gibt die Mindestgehälter für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Abweichend von § 4a Absatz 3 Satz 3 ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

Einer Fachkraft mit Berufsausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre erworbene Qualifikation sie befähigt.

(1) Für einen Aufenthalt zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers, der eine Dauer von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, bedarf ein Ausländer abweichend von § 4 Absatz 1 keines Aufenthaltstitels, wenn die ihn aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass der Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigt, und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit der Mitteilung vorlegt

1.
den Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen nach der Richtlinie (EU) 2014/66 erteilten Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2.
den Nachweis, dass die inländische aufnehmende Niederlassung demselben Unternehmen oder derselben Unternehmensgruppe angehört wie dasjenige Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, dem der Ausländer angehört,
3.
einen Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls ein Abordnungsschreiben gemäß den Vorgaben in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, der oder das bereits den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates vorgelegt wurde,
4.
die Kopie eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes des Ausländers,
5.
den Nachweis, dass eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder ihre Erteilung zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist.
Die aufnehmende Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat hat die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem der Ausländer in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2014/66 stellt. Ist der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt die Absicht des Transfers in eine Niederlassung im Bundesgebiet noch nicht bekannt, so hat sie die Mitteilung zu dem Zeitpunkt zu machen, zu dem ihr die Absicht bekannt wird. Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach Satz 1 Nummer 1 durch einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, und bei der Einreise über einen Staat, der nicht Schengen-Staat ist, hat der Ausländer eine Kopie der Mitteilung mitzuführen und den zuständigen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.

(2) Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt und wurden die Einreise und der Aufenthalt nicht nach Absatz 4 abgelehnt, so darf der Ausländer jederzeit innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten. Erfolgt die Mitteilung zu dem in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt, so darf der Ausländer nach Zugang der Mitteilung innerhalb der Gültigkeitsdauer des in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Aufenthaltstitels des anderen Mitgliedstaates in das Bundesgebiet einreisen und sich dort zum Zweck des unternehmensinternen Transfers aufhalten.

(3) Die Einreise und der Aufenthalt werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt, wenn

1.
das Arbeitsentgelt, das dem Ausländer während des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet gewährt wird, ungünstiger ist als das Arbeitsentgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer,
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 nicht vorliegen,
3.
die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen in betrügerischer Weise erworben oder gefälscht oder manipuliert wurden,
4.
der Ausländer sich schon länger als drei Jahre in der Europäischen Union aufhält oder, falls es sich um einen Trainee handelt, länger als ein Jahr in der Europäischen Union aufhält oder
5.
ein Ausweisungsinteresse besteht.
Eine Ablehnung hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4 spätestens 20 Tage nach Zugang der vollständigen Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu erfolgen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist eine Ablehnung durch die Ausländerbehörde jederzeit während des Aufenthalts des Ausländers möglich; § 73 Absatz 3c ist entsprechend anwendbar. Die Ablehnung ist neben dem Ausländer auch der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates sowie der aufnehmenden Niederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bekannt zu geben. Bei fristgerechter Ablehnung hat der Ausländer die Erwerbstätigkeit unverzüglich einzustellen; die bis dahin nach Absatz 1 Satz 1 bestehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels entfällt.

(4) Sofern innerhalb von 20 Tagen nach Zugang der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mitteilung keine Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts des Ausländers nach Absatz 3 erfolgt, ist dem Ausländer durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Einreise und zum Aufenthalt zum Zweck des unternehmensinternen Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen.

(5) Nach der Ablehnung gemäß Absatz 3 oder der Ausstellung der Bescheinigung im Sinne von Absatz 4 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Der Ausländer hat der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch den anderen Mitgliedstaat verlängert wurde.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2008 - 5 K 2459/08 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der 1983 geborene Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, reiste im Juli 2001 als Asylbewerber in das Bundesgebiet. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 17.08.2001 u. a. unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen, und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Indien an, wenn er das Bundesgebiet nicht binnen einer Woche verlassen habe. Rechtsbehelfe des Antragstellers blieben erfolglos. Anschließend setzte das Regierungspräsidium Tübingen die Abschiebung des zur Wohnsitznahme in Mengen/Landkreis Sigmaringen verpflichteten Antragstellers wiederholt befristet aus, weil er eigenen Angaben zufolge keinen gültigen Pass besaß.
Im März 2006 reiste der Antragsteller nach Schweden, wo er am 20.03.2006 in Sundbyberg die Ehe mit der 1978 geborenen, in Balingen/Landkreis Zollernalbkreis wohnhaften deutschen Staatsangehörigen B. schloss. Anschließend kehrte er in das Bundesgebiet zurück und beantragte beim Landratsamt Sigmaringen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sowie seine "Umverteilung" zum Wohnort der Ehefrau. Im September 2006 stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag. Kurz darauf gab sie beim Landratsamt an, mit dem Antragsteller nichts mehr zu tun haben zu wollen. Bei einer weiteren Vorsprache Anfang Mai 2007 erklärte die zwischenzeitlich nach Tübingen verzogene Ehefrau, nach einer Aussprache mit dem Antragsteller wolle sie noch "einen Versuch starten“. Im Oktober 2007 bestätigte die Standesamtsaufsicht des Landratsamts, die vorgelegten schwedischen Heiratsdokumente mit Apostille seien für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Anfang November legte der Antragsteller einen am 03.05.2001 auf seinen Namen und Geburtstag sowie mit seinem Lichtbild ausgestellten indischen Reisepass, gültig bis zum 02.05.2011, vor. Bei einer Vorsprache zusammen mit seiner Ehefrau auf dem Landratsamt am 06.02.2008 wurde er auf die Notwendigkeit hingewiesen, zur Nachholung des Visumverfahrens auszureisen; seine Ehefrau erklärte, sie würde ihn in diesem Falle begleiten und zusammen mit ihm auf der Deutschen Botschaft einen Visumantrag stellen. Im März 2008 nahm die Ehefrau den Scheidungsantrag zurück. Im April 2008 teilte die Stadt Tübingen dem Landratsamt mit, dass sie keine Vorabzustimmung zum Visum erteile, weil die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei nachgewiesen sei. Hierauf beantragte der Antragsteller beim Landratsamt hilfsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen wegen Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens.
Der Antragsteller beging im Bundesgebiet mehrfach Straftaten, die wie folgt geahndet wurden:
1. 30 Tagessätze Geldstrafe wegen wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz im Mai 2005 (AG Saulgau am 01.08.2005);
2. 90 Tagessätze Gesamtgeldstrafe wegen wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz im Januar und April 2006 sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Januar 2006 (AG Saulgau vom 09.03., 13.03. und 30.05.2006, AG Nürtingen vom 15.03.2006);
3. 40 Tagessätze Geldstrafe wegen wiederholter Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Aufenthaltsgesetz im Februar 2006 (AG Saulgau vom 27.04.2006);
4. 2 Monate und 2 Wochen Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung im April 2006 (AG Albstadt vom 16.10.2006);
5. 30 Tagessätze Geldstrafe wegen Hausfriedensbruchs im Mai 2007 (AG Sigmaringen vom 19.06.2007);
6. 15 Tagessätze Geldstrafe wegen Erschleichens einer geringwertigen Leistung im März 2008 (AG Bad Saulgau vom 18.06.2008).
10 
Mit Bescheid vom 11.07.2008 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen sei nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen; die Anspruchsausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG scheitere an Ausweisungsgründen sowie der Nichterfüllung von Sprach- und Visum-Voraussetzungen. Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide aus, da die Ausreise weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich sei. Über die nach erfolglosem Vorverfahren beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage (5 K 2420/08) ist noch nicht entschieden. In seiner Klagebegründung trägt der Antragsteller unter Berufung auf Erfahrungen seines Prozessbevollmächtigten im Verkehr mit der Deutschen Botschaft in Neu Delhi vor, Visaverfahren dauerten dort „in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr“. Er verweist ferner auf den Fall des indischen Staatsangehörigen S., der zur Nachholung eines Visumverfahrens nach Indien ausgereist und dem es nicht in zumutbarer Zeit gelungen sei, ein Visum zur Familienzusammenführung zu erhalten.
11 
Nachdem dem Antragsteller die konkrete Absicht des Antragsgegners bekannt wurde, ihn nach Indien abzuschieben, hat er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen sinngemäß beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, seinen Aufenthalt vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren 5 K 2420/08 zu dulden. Mit Beschluss vom 17.10.2008 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben; die Abschiebung verstoße voraussichtlich gegen das Recht des Antragstellers auf Schutz seiner Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, weil es ihm unmöglich wäre, in überschaubarer Zeit ein Visum zu erhalten, um zu seiner Ehefrau in das Bundesgebiet zurückzukehren. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.
12 
Der Berichterstatter hat eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Neu Delhi eingeholt; wegen der Einzelheiten wird auf das E-Mail der Botschaft vom 14.01.2009 verwiesen. Im übrigen wird auf die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
B.
I.
13 
Die fristgerechte und formell hinreichend (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) begründete Beschwerde ist zulässig und aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht stattgegeben. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch.
14 
Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sollen in erster Linie die im Klageverfahren des Verwaltungsgerichts Sigmaringen 5 K 2420/08 gegenüber dem Antragsgegner verfolgten Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen nach §§ 27, 28 Abs. 1 und § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorläufig gesichert werden. Soweit die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen zwingenden Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraussetzt, ist das Rechtsschutzziel des Eilantrags darüber hinaus sachdienlich (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) dahin zu verstehen, dass hilfsweise zumindest der entsprechende Duldungsanspruch vorläufig gesichert oder geregelt werden soll. Weder in der einen noch in der anderen Hinsicht hat der Antragsteller jedoch Tatsachen glaubhaft gemacht, die den behaupteten Anordnungsanspruch schlüssig tragen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO).
15 
1. Es ist zunächst nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären, hilfsweise humanitären Gründen oder zumindest eine erneute Bescheidung seines dahin zielenden Antrags beanspruchen kann.
16 
a) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen richtet sich zum einen nach den dafür geltenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen im sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (§ 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) und zum anderen nach allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG). Ob der Antragsteller alle besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, erscheint noch nicht abschließend gesichert. Zwar erfüllt er als ausländischer Ehegatte einer Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet den Nachzugstatbestand nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach der Rücknahme des Scheidungsantrags seiner Ehefrau bestehen derzeit wohl auch keine begründeten Zweifel mehr, dass beide Ehegatten eine unter dem Schutz des Art. 6 GG stehende eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich herstellen wollen (siehe auch die Angaben der Ehefrau beim Landratsamt am 06.02.2008 und ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegtes Schreiben an den Rechtsanwalt des Antragstellers vom 03.12.2008). Ebenso wenig sind Anhaltspunkte erkennbar, dass ein Grund für die Nichtzulassung des Familiennachzugs i. S. des § 27 Abs. 1a AufenthG vorliegt. Schließlich haben beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet (§ 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Nach Aktenlage nicht hinreichend geklärt erscheint allerdings, ob sich der Antragsteller i. S. des § 28 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Das Landratsamt hat das mit der Begründung verneint, der Antragsteller besitze kein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A 1 "Start Deutsch". Der Antragsteller hält dem entgegen, das Landratsamt habe sich sicherlich "schon selbst davon überzeugt", dass er "gut Deutsch" spreche. Konkrete Tatsachen zu seinen Sprachfähigkeiten legt der Antragsteller indes nicht dar. Allerdings geht aus den beigezogenen Akten hervor, dass er sich bei verschiedenen Vorsprachen auf dem Landratsamt offenbar ohne Dolmetscher mit dem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde verständigen konnte (siehe auch die Strafanzeige der Bundespolizeiinspektion Stralsund vom 15.03.2006, wonach die Verständigung mit dem Antragsteller in deutscher Sprache möglich gewesen sei, S. 217 der Ausländerakten). Ob dies allein als Nachweis für die vom Gesetz geforderte Befähigung genügt, erscheint jedoch fraglich. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Antragsteller sowohl mündlich wie schriftlich über eine Sprachkompetenz i. S. der ersten Stufe A 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (vgl. http://www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm) verfügt, wie sie etwa durch ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A 1 "Start Deutsch" (vgl. http://www.goethe.de/lrn/prj/pba/bes/sd1/ deindex.htm) attestiert wird.
17 
Ungeachtet dessen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen derzeit jedenfalls nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG) ausgeschlossen. Danach darf ein Aufenthaltstitel für einen längerfristigen Aufenthalt zum einen nur erteilt werden, wenn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind, soweit von diesen nicht abgesehen werden muss, soll oder kann (z.B. gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 27 Abs. 3 Satz 2 und § 28 Abs. 1 Satz 2 bis 4 AufenthG). Zum anderen darf die Erteilung des Aufenthaltstitels weder nach § 10 Abs. 1 oder 3 noch nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen sein.
18 
aa) Der Antragsteller erfüllt schon nicht alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG. Zum einen liegen Ausweisungsgründe i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller hat jedenfalls mit seinen Straftaten Nr. 1 bis 5 nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen und Anhaltspunkte für eine zur Unanwendbarkeit der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führende Atypik sind nicht erkennbar. Zum anderen erfüllt der Antragsteller die - auch für erfolglos gebliebene Asylbewerber geltende (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1997 - 1 C 18.96 - NVwZ 1998, 198) - nationale Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte gemäß § 6 Abs. 4 AufenthG nicht, da er - auch nach der Eheschließung in Schweden - nicht mit dem insoweit erforderlichen Visum zur Familienzusammenführung eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Er ist von dieser Visumpflicht auch nicht nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. §§ 39 ff. AufenthV befreit. Insbesondere ist er weder Staatsangehöriger eines im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates (§ 39 Nr. 3 AufenthV) noch Staatsangehöriger eines Staates i. S. des § 41 AufenthV und eine Befreiung nach § 39 Nr. 5 AufenthV scheidet schon mangels Eheschließung im Bundesgebiet aus.
19 
Allerdings kann bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes) nach Ermessen abgesehen werden. Zudem kann die Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Visumpflicht absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Zwar mag es sein, dass das behördliche Absehensermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Fall des Antragstellers nach Ermittlung, Bewertung und Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte, vor allem des Gewichts der Ausweisungsgründe und der Ehe des Antragstellers mit seiner deutschen Ehefrau, im Ergebnis in dem Sinne auf Null reduziert ist, dass vom Vorliegen der Ausweisungsgründe abgesehen werden muss, weil die mit einem Nichtabsehen verbundene e n d g ü l t i g e Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen mit Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK unvereinbar wäre. Darauf kommt es im vorliegenden Verfahren indes nicht an. Der Antragsteller könnte selbst dann nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen beanspruchen, wenn das Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in diesem Sinne zu seinen Gunsten auf Null reduziert wäre. Denn jedenfalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Erfüllung der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht erfüllt und die daraus resultierende Notwendigkeit, das Bundesgebiet zur Nachholung des Visumverfahrens zumindest v o r ü b e r g e h e n d zu verlassen, verstößt nicht gegen seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 Abs. 1 EMRK.
20 
aaa) Im Fall des Antragstellers sind nicht i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt", da über seinen Aufenthaltserlaubnisantrag - ungeachtet dessen, dass seine Fähigkeit zur Verständigung in deutscher Sprache bislang nicht gesichert erscheint - jedenfalls wegen des Vorliegens von Ausweisungsgründen gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist, selbst wenn das Ermessen im Ergebnis zugunsten des Antragstellers auf Null reduziert sein sollte. Denn unter einem Anspruch i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nur ein gesetzlich gebundener Anspruch zu verstehen; die Vorschrift ist in Fällen der Ermessensreduktion auf Null nicht anwendbar (ebenso OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.07.2006 - 2 O 210/06 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2006 - 7 s 32.06 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.06.2007 - 10 PA 65/07 - juris; Hailbronner, AuslR, § 5 AufenthG - Stand Juni 2008 - Rn. 64; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 5 AufenthG Rn. 60; a. A. VG Freiburg, Urteil vom 12.04.2005 - 8 K 1275/03 - InfAuslR 2005, 388; Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 165 - Juni 2007 -; Jakober in Jakober/Welte, AktAR, § 5 AufenthG Rn. 127). Nach seiner Entstehungsgeschichte bezweckt § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG eine Ausnahme von der Visumpflicht "wie bisher" (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 15/420 S. 70). Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Ausnahmen von der Visumpflicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 und deren Voraussetzung eines "Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz" an. Dies musste ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen, etwa auf Grund von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK, auf Null reduziert war, so dass sich hieraus faktisch ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ergab (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1996 - 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265 <272>; Beschluss vom 03.03.1998 - 1 B 27.98 - Buchholz 402.240 § 28 AuslG Nr. 9; Urteil vom 17.03.2004 - 1 C 11.03 - NVwZ-RR 2004, 687). § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG schreibt diese Rechtslage ohne sachliche Änderung fort. Für dieses enge Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, auf die Nachholung des Visumverfahrens zur Vermeidung unnötigen Verwaltungs- und Reiseaufwands zu verzichten, wenn sich alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits im Inland ohne eine ins Detail gehende Einzelfallprüfung feststellen lassen. In solchen Fällen verliert der auf Zuwanderungskontrolle und -steuerung zielende Zweck des Visumverfahrens deutlich an Gewicht. Der Verweis auf die Nachholung dieses Verfahrens kann dann auf einen unverhältnismäßigen bloßen Formalismus hinauslaufen. Das wird bei einem strikten gesetzlichen Rechtsanspruch, der nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägt und ohne größeren Ermittlungs- und Bewertungsaufwand feststellbar ist, regelmäßig in Betracht kommen. Bei einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf Grund einer Ermessensreduktion auf Null liegt es im Regelfall anders. Ob das Ermessen von Rechts wegen nur zugunsten des Ausländers ausgeübt werden darf, ist erst nach Sammlung, Gewichtung und Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfalles feststellbar, vor allem wenn - wie hier nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - Straftaten als Ausweisungsgründe das Ermessen eröffnen. Insoweit behält das Visumverfahren, in dem die zuständige inländische Ausländerbehörde (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV) zu beteiligen ist, seinen eigenständigen Sinn, die Zuwanderung für einen längerfristigen Aufenthaltszweck vorrangig vom Ausland zu steuern. Verbleibende Härten, denen früher durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG 1990 Rechnung zu tragen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2004. a.a.O.), werden jetzt durch die weitere Verzichtsmöglichkeit bei einzelfallbedingter Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG aufgefangen (bbb)); der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 5 AufenthG) wegen solcher Härten bedarf es daher nicht mehr (siehe nachfolgend b).
21 
bbb) Der Antragsteller hat aber auch keine Tatsachen schlüssig glaubhaft gemacht, aus denen sich ergibt, dass es ihm i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
22 
Der Antragsteller beruft sich insoweit zum einen auf eine angeblich unverhältnismäßig lange Dauer des Visumverfahrens bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi, das nach den Erfahrungen seines Prozessbevollmächtigten „in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr“ dauere. Konkrete Tatsachen, die diese Behauptung stützen, hat er aber nicht glaubhaft gemacht. Der Fall des im Hauptsacheverfahren als Zeugen angebotenen indischen Staatsangehörigen S. ist dazu schon nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2009 ungeeignet, weil danach S. die Entscheidung über den - von ihm angeblich bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi gestellten - Visumantrag nicht abgewartet habe und bereits nach drei Monaten in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Es kann deshalb auch dahinstehen, wie die Mitteilung der Deutschen Botschaft in ihrer Auskunft an den Senat vom 14.01.2009 zu würdigen ist, dass unter dem Namen und Geburtsdatum des Herrn S. im System der Botschaft kein Visumantrag zu finden sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers belegt die Auskunft der Botschaft auch nicht, dass Visaverfahren dort „in der Regel zwischen sechs Monaten und einem Jahr“ dauern, zumindest aber nicht, dass gerade der Antragsteller mit einer solchen Dauer des nachzuholenden Visumverfahrens ernsthaft zu rechnen hätte. Die Botschaft legt dar, Visumverfahren auf Familienzusammenführung dauerten "in der Regel zwischen 2 und 5 Monaten, bis sie entscheidungsreif" seien. Die unterschiedliche Dauer beruhe zumeist darauf, dass indische Unterlagen wie Heirats- und Geburtsurkunden überprüft werden müssten, denen wegen der Insuffizienz des indischen Personenstands- und Urkundenwesens nicht ohne weiteres Glauben geschenkt werden könne. Nach Anweisung des Auswärtigen Amtes sei daher das Legalisationsverfahren ausgesetzt. Stattdessen würden die Urkunden durch einen Vertrauensanwalt überprüft, was 6 bis 10 Wochen dauern könne. Wegen hoher Fälschungskriminalität verbunden mit hohem Anteil an Scheinehen und bigamen Eheschließungen, auf die die Botschaft meist erst im Laufe der Urkundenüberprüfungen stoße, könnten zudem DNA-Tests oder Vaterschaftsanerkennungen nötig werden. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Der von der Botschaft angegebene Zeitraum von 2 bis 5 Monaten bis zur "Entscheidungsreife" der Visaanträge ist unter Berücksichtigung des im Einzelfall gegebenenfalls notwendigen Aufwands zur Überprüfung aller Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäß §§ 27 ff. AufenthG - in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht - auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familienleben nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zumutbar. Der Einwand des Antragstellers, "Entscheidungsreife" müsse in der Praxis nicht bedeuten, dass auch "sofort" entschieden werde, zwingt zu keiner anderen Bewertung. Der Senat geht nach der Auskunft der Botschaft davon aus, dass sie im Regelfall alsbald nach "Entscheidungsreife" und nicht erst - wie der Antragsteller vermutet - erst nach Ablauf "weiterer Monate" über Visaanträge entscheidet. Tatsachen, die einen gegenteiligen Schluss zulassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere ergeben sich keine entsprechenden Indizien aus der eingeholten Auskunft. Dem vom Antragsteller angeführten Umstand, dass die Botschaft einen Monat gebraucht hat, um auf das Auskunftsersuchen des Berichterstatters vom 16.12.2008 zu antworten, kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers insoweit kein gegenteiliger verallgemeinerungsfähiger Beweiswert zu. Zum einen lagen zwischen dem Ersuchen und der Auskunft zahlreiche Feiertage. Zum anderen hat die Botschaft erklärt, die verzögerte Beantwortung des Ersuchens sei urlaubs- und krankheitsbedingt. Unsubstantiiert ist im Übrigen der weitere Vortrag des Antragstellers, eine durchschnittliche Dauer der Visaverfahren von 6 bis 12 Monaten sei auch deshalb realitätsnah, weil die Deutsche Botschaft in Neu Delhi "fast routinemäßig" und in der Regel auch bei Vorliegen einer Vorabzustimmung von einer Scheinehe ausgehe. Beweismittel hat er insoweit nicht vorgelegt oder bezeichnet. Auch der Auskunft der Botschaft ist für eine solche Praxis nichts zu entnehmen. Die Botschaft spricht zwar von einem "relativ hohen Anteil von Scheinehen", legt aber zugleich dar, dass sie Ehegattenbefragungen, auf Grund derer sich das Visumverfahren auch „über längere Zeit hinstrecken“ könne, nur durchführe, wenn sich im Einzelfall erhebliche Zweifel an der Schutzwürdigkeit einer Ehe ergäben.
23 
Ungeachtet dessen kann aber jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass gerade beim Antragsteller mit Überprüfungen der Botschaft von erheblicher zeitlicher Dauer ernsthaft zu rechnen wäre. Wie auch der Antragsgegner mittlerweile einräumt, ist der Verdacht einer Scheinehe im Fall des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau nicht zuletzt auf Grund des geringen Altersunterschiedes des Ehepaares eher fern liegend. Hinzu kommt, dass die Botschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Anlass zu einer langwierigen Überprüfung indischer Urkunden haben dürfte, nachdem der Kläger zwischenzeitlich seinen noch bis Mai 2011 gültigen indischen Reisepass vorgelegt und die Standesamtsaufsicht des Landratsamts Sigmaringen bereits festgestellt hat, dass die schwedischen Heiratsdokumente mit Apostille der zuständigen Behörde für den deutschen Rechtsbereich wirksam sind. Mit Vorlage des indischen Reisepasses dürfte der Antragsteller wohl auch seine Identität hinreichend nachgewiesen haben, zumal auf Seite 3 des Passes unter dem 01.10.2003 auch der von ihm gegenüber den deutschen Behörden verwendete Nachnamenszusatz "..." amtlich bestätigt wird. Schließlich werden DNA-Tests oder Vaterschaftsanerkennungen ebenfalls nicht nötig sein. Dem Visumverfahren vorbehaltener Überprüfungsbedarf besteht allerdings noch hinsichtlich der Fähigkeit des Antragstellers zur Verständigung in deutscher Sprache und der Entscheidung, ob gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den Ausweisungsgründen insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK abgesehen werden kann oder muss. Das dürfte mit Beteiligung der zuständigen inländischen Ausländerbehörde aber in dem von der Botschaft angegebenen Regelzeitraum - gegebenenfalls nach ergänzender Einholung einer aktuellen Auskunft aus dem Zentralregister - möglich sein. Sollte die Erteilung eines Visums versagt oder eine Entscheidung über den Antrag in einem zumutbaren Zeitraum unterlassen werden, stünde dem anwaltlich vertretenen Antragsteller auch der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht Berlin offen (Art. 19 Abs. 4 GG, §§ 40 ff. VwGO). Dass die gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf Erteilung eines Visums bei diesem Gericht - wie das Verwaltungsgericht annimmt - "mehrere Jahre" dauern könnte, hält der Senat für unwahrscheinlich. Nach dem letzten Bericht der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Berlin zur Geschäftslage des Verwaltungsgerichts Berlin im Geschäftsjahr 2007 vom 18.03.2008 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer der erledigten - von allen Kammern dieses Gerichts bearbeiteten - Visa-Klagen 9,9 Monate und die durchschnittliche Verfahrensdauer sämtlicher erledigten Eilverfahren 2,5 Monate (vgl. Pressemitteilung Nr. 11/2008 des VG Berlin, http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/archiv/20080318. 1725.96611.html). Davon, dass der Antragsteller mit der Durchsetzung eines Rechtsanspruchs auf Erteilung des Visums - wie er meint - gegebenenfalls "bis zum St. Nimmerleinstag" warten müsste, kann daher wohl keine Rede sein. Jedenfalls hat er insoweit keine Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO), die das Absehen von der Erfüllung der Visumpflicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG erfordern.
24 
Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung ferner auf das Schreiben seiner Ehefrau an seinen Prozessbevollmächtigten vom 03.12.2008 verweist, sind ebenfalls keine die Unzumutbarkeit i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Seine Ehefrau legt darin als "Gründe, die gegen eine längere Ausreise" des Antragstellers sprechen, dar: (1) Die durch eine Wohnsitzauflage gegenüber dem Antragsteller bedingte langjährige Trennung im Bundesgebiet; (2) die Kosten einer Ausreise des Antragstellers; (3) die Kosten einer bereits angemieteten Ehewohnung; (4) den Umstand, dass sie nach der früheren Trennung vom Antragsteller psychisch erkrankt gewesen sei, es ihr jetzt aber ganz gut gehe und sie deshalb auf eine nur "kurzweilige Ausreise" ihres Ehemannes hoffe. Dabei handelt es sich jedoch zum einen nicht um ausreisebedingte Nachteile (1 und teilweise 4) und im übrigen (2-4) im Wesentlichen um Schwierigkeiten und Nachteile, die typischerweise und nicht lediglich im Einzelfall des Antragstellers mit einer vorübergehenden Ausreise zur Nachholung des Visumverfahrens verbunden und deshalb zumutbar sind. Dafür spricht nicht zuletzt auch die frühere Einlassung der Ehefrau bei ihrer gemeinsamen Vorsprache mit dem Antragsteller am 06.02.2008, sie sei bereit, gemeinsam mit dem Antragsteller zur Nachholung des Visumverfahrens auszureisen. Letztlich sind auch Tatsachen dafür, dass die Ehefrau für die Dauer des Visumverfahrens in gesundheitlicher Hinsicht auf eine Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen oder eine ernsthafte Erkrankung der Ehefrau zu befürchten ist, nicht substantiiert dargetan.
25 
Bei dieser Sachlage verstößt die Versagung eines Aufenthaltstitels aus familiären Gründen auch nicht gegen Art. 6 GG. Denn mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dem Gebot der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass es Befreiungen von der Visumpflicht nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i. V. m. §§ 39 ff. AufenthV ermöglicht sowie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erlaubt, von der Erfüllung der Visumpflicht abzusehen (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - InfAuslR 2008, 341; 3. Kammer des 2. Senats, Beschlüsse vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris). Für den menschenrechtlichen Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Der mit der Durchführung eines Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist demzufolge regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 10.05.2008, a. a. O.). Anders kann es zwar liegen, wenn eine unverhältnismäßig lange, die übliche und bei der Eheschließung vorauszusetzende Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute droht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 2. en Senats, Beschluss vom 04.12.2007, a. a. O.). Dafür ist hier aber - wie darlegt - nichts glaubhaft gemacht.
26 
bb) Unabhängig vom Vorstehenden ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach Maßgabe des Abschnitts 6 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes vor einer Ausreise des Antragstellers auch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Denn danach darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Diese Vorschrift findet zwar in Fällen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG). Für diese Ausnahme genügt aber nicht - ebenso wenig wie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (s. o. aa) aaa)) -, dass dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege erteilt werden kann, selbst wenn im Einzelfall das behördliche Ermessen zugunsten des Ausländers reduziert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 - Pressemitteilung Nr. 87/2008). Der Antragsteller ist nach bestandskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens noch nicht i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgereist. Dies erforderte, dass er seine asylverfahrensrechtlich begründete Ausreisepflicht erfüllt hätte. Das ist bislang nicht der Fall. Die vorübergehende Ausreise nach Schweden dürfte dafür nicht genügt haben, weil nichts dargelegt oder sonst dafür ersichtlich ist, dass dem Antragsteller Einreise und Aufenthalt in Schweden erlaubt waren (§ 50 Abs. 4 AufenthG).
27 
b) Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG oder zumindest eine erneute Bescheidung seines dahin zielenden Antrags beanspruchen kann. Zwar könnte insoweit von allen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ohne weitere Voraussetzung nach Ermessen abgesehen werden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Auch wäre die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht schon nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgeschlossen. Da der Asylantrag des Antragstellers unter Bezugnahme auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, könnte aber möglicherweise die Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreifen, sofern diese erst am 01.01.2005 in Kraft getretene Vorschrift auch in "Altfällen" wie dem des Antragstellers anwendbar wäre (str., vgl. Armbruster, HTK-AuslR / § 10 AufenthG / zu Abs. 3 12/2008 Nr. 5 m w. Nachw.). Das kann aber dahinstehen. Denn der Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sind.
28 
Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise ist in diesem Sinne aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - BVerwGE 126, 192). Der Antragsteller beruft sich insoweit ausschließlich auf ein aus dem Schutz seiner Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebendes Abschiebungsverbot, weil die Abschiebung zu einer zeitlich nicht absehbaren, dauerhaften Trennung von seiner deutschen Ehefrau führe. Das behauptete Abschiebungsverbot liegt jedoch nicht vor.
29 
Der Antragsteller ist seit Ablauf der ihm im Bescheid des Bundesamts vom 17.08.2001 bestimmten Ausreisefrist von einer Woche vollziehbar ausreisepflichtig; die regelmäßig wiederholte Aussetzung der Abschiebung hat daran nichts geändert (§ 60 a Abs. 3 AufenthG). Die nunmehr vom Antragsgegner konkret beabsichtigte Abschiebung soll die fortbestehende Ausreisepflicht zwangsweise durchsetzen, weil der Antragsteller sich weigert, sie freiwillig zu erfüllen. Die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen steht dem nicht entgegen. Art. 6 GG gewährt Ausländern keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet. Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu, bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 49 ff.>). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch die Menschenrechtskonvention garantiert nicht das Recht eines Ausländers, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten. Die Vertragsstaaten haben vielmehr das Recht, über Einreise und Aufenthalt fremder Staatsangehöriger unter Beachtung der in der Konvention geschützten Rechte zu entscheiden, wobei Art. 8 EMRK sie verpflichtet, einen angemessenen Ausgleich der berührten Rechte und der öffentlichen Interessen herzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 19.02.1996 - Nr. 53/1995/559/645 - Rn. 38, InfAuslR 1996, 245; Urteil vom 31.01.2006 - Nr. 50435/99 - - Rn. 39, EuGRZ 2006, 562). Diesen verfassungs- und menschenrechtlichen Schutzpflichten tragen die abgestuften gesetzlichen Regelungen über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach dem sechsten Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen grundsätzlich abschließend Rechnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1997 - 1 C 19.96 - BVerwGE 106, 13 ff. zu den vergleichbaren Regelungen in §§ 17 ff. AuslG; siehe auch Eckertz-Höfer, ZAR 2008, 41 <42 f.> m. w. N.). Auch die allgemeinen Vorschriften (§§ 3 ff. AufenthG), soweit von diesen nicht nach §§ 27 ff. AufenthG abgesehen werden muss, soll oder kann, sind gegebenenfalls unter Beachtung der wertsetzenden Bedeutung des Art. 6 GG - verfassungskonform - auszulegen und anzuwenden (BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 - NVwZ 2007, 1302; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - NVwZ 2008, 333 § 11 abs. 1 satz 3 und 4 aufenthg>). Für aufenthaltsrechtliche Schutzpflichten aus Art. 8 EMRK gilt nichts Anderes. Ist die Versagung eines Aufenthaltsrechts aus familiären Gründen nach §§ 27 ff. AufenthG danach auch unter Beachtung der Schutzpflichten aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK rechtmäßig, verstoßen grundsätzlich weder die damit einhergehende Ausreisepflicht noch deren zwangsweise Durchsetzung gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1997, a. a. O.; Urteil vom 18.06.1996 - 1 C 17.95 - BVerwGE 101, 265). In solchen Fällen scheidet eine Legalisierung des Aufenthalts aus familiären Gründen unter Rückgriff auf die - dafür nicht bestimmten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) - Vorschriften über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen im fünften Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, schon aus systematischen Gründen aus (siehe zum Trennungsprinzip im Aufenthaltsrecht auch BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - NVwZ 2008, 333). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn zwar das Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen ohne Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK versagt werden muss oder darf (z. B. gemäß § 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), jedoch (nur) die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.06.1997 - 1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35; Urteil vom 09.12.1997, a. a. O.). Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Ausländer und seinen Angehörigen nicht zugemutet werden kann, ihre familiären Bindungen im Bundesgebiet auch nur vorübergehend durch Ausreise - z. B. zur Nachholung eines Visumverfahrens - zu unterbrechen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG - Februar 2008 - § 60a AufenthG Rn. 134-136). Eine derartige Fallgestaltung liegt hier indes aus den oben (1.a)) dargelegten Gründen nicht vor.
30 
2. Es ist schließlich auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller vom Antragsgegner die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG (Duldung) oder eine dahingehende Ermessensentscheidung beanspruchen kann.
31 
Tatsachen für einen zwingenden Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 AufenthG hat der Antragsteller nicht schlüssig glaubhaft gemacht. Er beruft sich insoweit der Sache nach auf die selben Umstände wie zur Begründung der hilfsweise erstrebten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Insoweit liegt jedoch - wie oben ausgeführt (I. 1.) - kein zwingender Duldungsgrund vor. Im übrigen sind auch Tatsachen, die eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach Ermessen gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG rechtfertigen, weder dargetan noch sonst ersichtlich.
II.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.
33 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.