Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 13 S 2613/03

published on 11/06/2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Juni 2008 - 13 S 2613/03
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Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2003 – 4 K 2234/01 - geändert; die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein im Jahr 1963 in der Türkei geborener türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung.
Der Kläger reiste im September 1979 zu seinem bereits seit langem in Deutschland ansässigen Vater in das Bundesgebiet ein; ihm wurden zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Nach einer Ausbildung zum Schlosser nahm der Kläger verschiedene Arbeitsstellen an; zuletzt war er beschäftigt bei der Technischen Entwicklungsgesellschaft für Armaturen mbH in Graben-Neudorf; er befindet sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis.
Am 16.8.1985 erhielt der Kläger durch das Landratsamt Karlsruhe eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis; wenig später schloss er in der Türkei die Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen. Aus dieser Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen noch vier im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau leben. Die älteste Tochter ist verheiratet und führt einen eigenen Haushalt. Am 2.8.1989 erhielt der Kläger schließlich eine Aufenthaltsberechtigung. Er ist nicht vorbestraft.
Am 9.3.2000 stellte der Kläger beim Landratsamt Karlsruhe einen Einbürgerungsantrag; die Erklärung über sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung unterzeichnete er am 1.3.2000 und erneut am 15.1.2001. Auch seine Ehefrau und die Kinder beantragten die Einbürgerung; diese Anträge wurden aber einvernehmlich zurückgestellt.
Nachdem das Innenministerium Baden-Württemberg im Einbürgerungsverfahren der Einbürgerungsbehörde mitgeteilt hatte, es stimme der Einbürgerung nicht zu, lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 28.5.2001 ab. Zur Begründung bezog es sich auf die Stellungnahme des Innenministeriums, die damit begründet worden war, der Kläger sei Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaften Milli-Görüs (IGMG) in Philippsburg, und diese Vereinigung sei eine extremistische islamische Organisation, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gefährde.
Der Kläger war von 1989 bis 1991 Sekretär der lokalen Gliederung (Philippsburg) der AMTG (Vereinigung der neuen Weltsicht in Europa e.V.), der Vorläuferorganisation der IGMG. Von 1992 bis 1995 war er Mitglied in der IGMG, 1995/1996 Vorstandsvorsitzender, von 1996 bis 2000 einfaches Mitglied, von 2000 bis 2004 erneut Vorsitzender und seit 2004 wieder einfaches Mitglied.
Der gegen die Ablehnungsverfügung erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid führt aus, es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung des Klägers vor. Daher komme auch keine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht. Die IGMG habe totalitäre, islamistische Tendenzen und übe auch antisemitische Agitation aus. Der Kläger sei nicht nur ein Mitläufer dieser Vereinigung, sondern jahrelanger Funktionär und habe sich von ihren Zielen und Vorstellungen in keiner Weise distanziert.
Mit der am 3.9.2001 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 28.5.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 13.8.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 9.3.2000 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.
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Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, ihm gehe es bei der Vereinstätigkeit um die religiöse Grundversorgung der Muslime in Philippsburg und um die Verbesserung der sozialen Situation der Muslime dort. Nach ihrer Satzung sei die IGMG loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; sie beachte insbesondere das im Koran verankerte Toleranzgebot. Er unterstütze mit seiner Tätigkeit die Integration der Muslime, insbesondere biete er Jugendlichen in der Gemeinde verschiedene Freizeitmöglichkeiten an. Dass die IGMG, die 240.000 Muslime in Deutschland betreue, einseitig auf die türkisch-islamische Politik ausgerichtet und ein Integrationshindernis sei, sei unzutreffend.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht den Kläger und seinen Beistand … (Leiter der Rechtsabteilung und stellvertretender Generalsekretär des IGMG-Bundesverbands) angehört. Auf das Ergebnis der Anhörung wird verwiesen.
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Mit Urteil vom 26.2.2003 hat das Verwaltungsgericht unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es seien keine Anknüpfungstatsachen zu erkennen, die die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten des Klägers rechtfertigen könnten. Allein aus der Stellung des Klägers als Vorsitzendem des Ortsvereins Philippsburg der IGMG lasse sich nicht die Annahme rechtfertigen, der Kläger verfolge oder unterstütze Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik gerichtet seien. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass der Kläger mit angeblichen verfassungsfeindlichen Einstellungen und Verlautbarungen der IGMG nicht übereinstimme, und zudem lasse sich die IGMG nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen nicht in ihrer Gesamtheit als eindeutig extremistisch bzw. verfassungsfeindlich einstufen. Auch spreche nichts dafür, dass der Kläger sein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unter einem inneren Vorbehalt oder ohne eine konkrete Vorstellung von der Bedeutung dieses Begriffs abgegeben habe.
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Mit Beschluss vom 20.11.2003 hat der Senat auf den rechtzeitig gestellten Antrag des Beklagten hin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen; nach Zustellung des Beschlusses am 2.12.2003 hat der Beklagte die Berufung nach entsprechender Fristverlängerung durch den Vorsitzenden (Verfügung vom 17.12.2003: bis zum 16.1.2004) am 13.1.2004 begründet und den Antrag gestellt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.2.2003 – 4 K 2234/01 - die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
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Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte ausgeführt: Bei der IGMG handle es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine verfassungsfeindliche Organisation, und es lägen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung oder der Unterstützung von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vor. Die Zielsetzung der IGMG sei bereits in den angefochtenen Bescheiden ausreichend aufgezeigt worden; sie ergebe sich auch aus den Verfassungsschutzberichten, die sich auf die IGMG bezögen, und aus der Rechtsprechung zu § 86 Nr. 2 AuslG. Die IGMG könne nicht isoliert von der gesamten Milli-Görüs-Bewegung beurteilt werden; dies ergebe sich aus zahlreichen organisatorischen und personellen Verflechtungen und Veröffentlichungen, insbesondere in der Zeitung „Milli Gazete“. In verschiedenen Artikeln dieser Zeitung offenbare sich die extremistische Ideologie der IGMG, was auch entsprechende Verfassungsschutzberichte ausgelöst habe. Der von der IGMG viel zitierte Generationswechsel habe die Organisation inhaltlich und programmatisch nicht tatsächlich verändert; es gehe um eine von der Türkei ausgehende Bewegung zugunsten der Durchsetzung des Islamismus. Soweit die IGMG sich nach außen hin moderat verhalte, handle es sich um taktisches, interessengeleitetes Verhalten, das der Verschleierung des wahren Programms diene.
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Der Kläger habe sich als (früheres) Vorstandsmitglied von Philippsburg die Aktivitäten der IGMG zuzurechnen; der Ortsverein führe gemeinsame Veranstaltungen mit dem Landesverband durch und sei auch formell (satzungsmäßig) dem Dachverband unterworfen. Die IGMG-Zentrale bediene sich sogenannter Gebietsvorsitzender und Exekutivräte der einzelnen Gebiete und Abteilungen; ein Vorsitzender eines Ortsvereins könne nicht unabhängig von der Zentrale handeln (Ziff. 8.5 der Vereinssatzung). Eine kritische Distanz des Klägers zu seinem Dachverband und dessen Zielen sei nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Nach seiner Auffassung kann die IGMG nicht als verfassungsfeindliche Organisation bezeichnet werden; es handle sich um eine Organisation, die aus dem traditionellen islamischen Spektrum im Bundesgebiet hervorgegangen sei, die Sichtweise der Gründergeneration jedoch überwunden habe oder auf dem Weg dorthin sei. Der nunmehr bestimmende Einfluss der zweiten Generation richte die Organisation nach ihren Zielen und Aktivitäten auf die Integration der türkischen muslimischen Bevölkerung in die deutsche Gesellschaft aus. Verfassungsschutzberichte allein genügten noch nicht, um im konkreten Fall einen tatsachengestützten hinreichenden Tatverdacht nach § 86 Nr. 2 AuslG zu begründen; dies gelte erst recht bei sog. ambivalenten Organisationen und ihren Mitgliedern. Man müsse die Organisation selbst und in einem zweiten Schritt auch die persönlichen Umstände des Einbürgerungsbewerbers und sein Verhalten bewerten. Wenn eine Organisation moderat auftrete, treffe die Behörde dementsprechend eine gesteigerte Nachweislast. Die erforderliche Gesamtschau umfasse die Beurteilung der Satzung, des Programms oder offizieller Verlautbarungen der Organisation, ebenso aber auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Taten von Funktionären und Anhängern sowie das Schulungs- und Propagandamaterial; vereinzelte „entgleisende“ Äußerungen seien irrelevant.
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Bei Zugrundelegung dieser Kriterien werde zu Unrecht behauptet, die nach außen moderat auftretende IGMG lasse ein vorbehaltloses Bekenntnis zur bestehenden Rechts- und Gesellschaftsordnung vermissen. Es gebe eine Vielzahl von offiziellen Erklärungen der IGMG, in denen diese vorbehaltlos die bestehende Rechts- und Gesellschaftsordnung  anerkenne. Es handle sich hier um eine auch in der Satzung zum Ausdruck kommende Selbstverständlichkeit. Was man der IGMG konkret vorwerfe, bleibe diffus. Der sog. zweiten Generation gehe es anders als der Gründungsgeneration nicht um die Entwicklung in der Türkei, sondern vorrangig um die Verbesserung der sozialen und rechtlichen Situation der hier lebenden türkischstämmigen Bevölkerung; von den zehn Präsidiumsmitgliedern seien sechs im Bundesgebiet geboren oder im Kindesalter eingereist. Dieser Generation gehöre auch der Kläger an. Im übrigen werde bestritten, dass die „Milli Gazete“ Sprachrohr der IGMG sei; die IGMG habe eine eigene, monatlich erscheinende Verbandszeitung (Milli-Görüs-Perspektive). Diese Zeitung werde anders als die Milli Gazete von den Verfassungsschutzämtern nicht ausgewertet. Selbst wenn lokale Gliederungen der IGMG Anzeigen in der Milli Gazete schalteten, könne daraus nicht der Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG insgesamt abgeleitet werden; nicht autorisierte oder bestätigte Beiträge in der Milli Gazete sprächen nicht gegen die IGMG. Die geschichtliche Entwicklung der IGMG und ihrer Vororganisationen zeige, dass sich die extremistischeren Tendenzen abgespalten hätten und im Jahr 1984 in die als „Kalifatsstaat“ bezeichnete Organisation „abgewandert“ seien. Die zentrale Aufgabe der IGMG sei die religiöse Betreuung der Muslime in Deutschland; Einschätzungen der Mitgliederstärke schwankten zwischen ca. 27.000 bis 75.000 Mitgliedern. Es könnten nicht bereits aus der bloßen Mitgliedschaft oder Funktionärstätigkeit Tatsachen im Sinn des § 86 Nr. 2 AuslG erschlossen werden, sondern es bedürfe der die Einzelperson betreffenden Bewertung. Hierauf habe auch der Bundesinnenminister im Jahr 2001 hingewiesen.
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Was die rechtliche Seite angehe, so müsse ein entsprechender „Verdacht“ verfassungsfeindlicher Ziele oder Tätigkeiten jedenfalls tatsachengestützt sein und den individuellen Einbürgerungsbewerber betreffen. Es gehe hier um Grundrechtsausübung nicht nur in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch auf das Glaubensgrundrecht des Art. 4 GG. Dies beschränke die Auslegung des Tatbestands der Einbürgerungshindernisse. Selbst bei einem verfassungsfeindlichen Charakter einer Organisation stelle nicht jedes Mitglied ein Sicherheitsrisiko dar. Im vorliegenden Fall könne aber die Annahme, die IGMG verfolge oder unterstütze verfassungsfeindliche Bestrebungen, nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit getroffen werden. Die Unterscheidung zwischen bloßer Mitgliedschaft und Funktionärstätigkeit sei insofern unergiebig, vor allem wenn die betreffende Organisation insgesamt kein homogenes Bild biete. Der Behörde obliege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Nachweis dazu, dass auch aus der Sicht des Klägers eine ihm zurechenbare Unterstützung einer der in § 11 StAG inkriminierten Bestrebungen gegeben sei. Eine Position wie die des Klägers, der sich für die Überwindung traditioneller Strukturen und Ziele innerhalb  der Organisation einsetze, sei rechtlich geradezu zu fördern. Auch insofern wirke sich der Generationswechsel innerhalb der IGMG aus; die IGMG werde ihre Zielgruppe, insbesondere die türkische Jugend in Deutschland, auf Dauer nicht an sich binden, wenn sie auf die tiefgreifenden soziokulturellen Veränderungen innerhalb dieser Bevölkerungsgruppe nicht reagiere. Auch die wissenschaftlichen Äußerungen zur IGMG hätten deren Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt und positiv bewertet. Dies gelte etwa für Äußerungen von … aus den Jahren 1996 und 1999 und des Islamwissenschaftlers … aus dem Jahr 2002. Solche positiven Entwicklungen nehme der Beklagte nicht ausreichend zur Kenntnis. Inzwischen sei die Fixierung auf den Blick der Gründergeneration weitgehend aufgehoben. Angesichts der auch von der Bundesregierung geförderten harmonischen Eingliederung der muslimischen Zuwanderer und ihrer in Deutschland aufgewachsenen Kinder in die deutsche Gesellschaft sei eine Ausgrenzung über die Staatsangehörigkeit kontraproduktiv; im Gegenteil könne die IGMG als Integrationspotential genützt werden.
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In einem weiteren Schriftsatz hat der Kläger neben umfangreichen Rechtsausführungen Beweisanträge zu Einzelfragen betr. die IGMG, ihre Zielsetzungen, ihre innere Struktur und ihr Verhältnis zu Publikationsorganen angekündigt. Hierzu hat über das Innenministerium Baden-Württemberg das Landesamt für Verfassungsschutz ausführlich schriftsätzlich Stellung genommen.
25 
In einem vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Parallelverfahren sind Gutachten zur Frage der Einschätzung der IGMG erstattet worden (Az. VG Gelsenkirchen: 17 K 5862/02; Sachverständigengutachten von Prof. Dr. …, Frankfurt/Oder; Prof. Dr. …, Marburg). Mit den Beteiligten hat der Senat vereinbart, dass von Seiten des Gerichts nicht selbst Gutachtensaufträge erteilt werden, sondern dass die Gutachten auch in anderer Form (Urkundenbeweis) in das hier anhängige Berufungsverfahren einbezogen werden können. Infolge eines  Befangenheitsantrags gegen die Gutachterin Dr. … im Gelsenkirchener Verfahren hat sich das Verfahren weiter verzögert; die Ablehnung des Befangenheitsantrags durch das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 4.7.2006) ist mit der Beschwerde angegriffen worden, die durch Beschluss des OVG Münster vom 18.9.2007 (19 E 826/06) zurückgewiesen worden ist. Inzwischen hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 29.11.2007 in dem erwähnten Parallelverfahren den Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verpflichtet; die Berufung ist zugelassen, aber nicht eingelegt worden.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger ausführlich angehört. Außerdem hat der Senat den Generalsekretär der IGMG, Herrn …, sowie Herrn … vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen.
27 
Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Akten des Landratsamts Karlsruhe (Ausländerakten und Einbürgerungsakten) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (Widerspruchsakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor; auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die dem Senat bereits vorliegenden Urteile betr. die IGMG verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung. Zusätzlich hat der Senat neben den im Verfahren in Gelsenkirchen erstatteten Gutachten ... und … ... auch Verfassungsschutzberichte des Bundes (zuletzt: für 2007) und einzelner Bundesländer, insbesondere der Bundesländer Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen (jeweils für 2007) und die IGMG betreffende  Zeitungsartikel  in das Verfahren eingeführt, die im einzelnen in der der Niederschrift beigefügten Liste aufgeführt sind.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
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Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
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Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
43 
In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
44 
Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
45 
Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
47 
2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
28 
Die nach der Zulassung durch den Senat zulässige und auch rechtzeitig begründete (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) Berufung des Beklagten hat sachlich Erfolg; dem Kläger steht der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), und die Ablehnung des Einbürgerungsantrags ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Ermessenseinbürgerung zu beanstanden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen war.
29 
Der in erster Linie geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - d.h. Einbürgerung des Klägers vorbehaltlich eine Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit - ist sachlich nicht gegeben; ihr steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) entgegen.
30 
Rechtsgrundlage für die begehrte Einbürgerungszusicherung ist § 38 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. den §§ 8 f. des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22.7.1913 (RGBl. S. 583, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union von 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Nach § 40c dieses Gesetzes sind auf Einbürgerungsanträge, die - wie im vorliegenden Fall - bis zum 30.3.2007 gestellt worden sind, die früher geltenden Vorschriften des StAG anzuwenden, „soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten“. Da die früher geltende Regelung des StAG (s. § 40c und § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG i.d.F. des Gesetzes vom 14.3.2005, BGBl. I S. 721) insofern keine für den Kläger günstigere Regelung enthält - der Wortlaut von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist mit dem jetzt geltenden Wortlaut des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG identisch -, hat der Senat die nunmehr geltende Regelung zugrunde zu legen.
31 
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG (n.F.) ist ein Ausländer, der (u.a.) seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, oder wenn er glaubhaft macht, dass er sich von einer früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. In engem Zusammenhang mit dieser Einbürgerungsvoraussetzung steht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, wonach die Einbürgerung ausgeschlossen ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einzubürgernde Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, „es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat“.
32 
Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger die in § 10 Abs. 1 StAG an erster Stelle genannte Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, da er seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Er hat auch das in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangte Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben und der Einbürgerungsbehörde gegenüber erklärt, dass er weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. die anderen in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG genannten Rechtsgüter gerichtet sind (Erklärungen vom 1.3.2000 und vom 15.1.2001). Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der damaligen Erklärungen bzw. der ihr zugrundeliegenden subjektiven Einstellung des Klägers (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007 - 11 OE 111/06 -, AuAS 2007, 77, 79; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2008  - 13 S 1169/07 - und Beschluss vom 12.12.2005 - 13 S 2948/04 -, NVwZ 2006, 484; s. auch Dollinger/Heusch VBlBW 2006, 218) und ihr Zusammenhang mit der sog. Einbürgerungskampagne der IGMG ab 2001 und ihren Zielen (vgl. dazu „Werde Deutscher, bleibe Türke“, Spuler-Stegemann, Muslime in Deutschland, 2002, S. 218) kann hier offenbleiben; unabhängig vom (u.U. auch nur subjektiven) Wahrheitsgehalt der Erklärungen scheitert die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger jedenfalls daran, dass der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegeben ist.
33 
Zu dem für die Entscheidung des Senats maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtfertigen nämlich tatsächliche Anhaltspunkte (noch) die Annahme, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt (hat), die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich für den Senat aus der langjährigen Funktionärstätigkeit des Klägers für die IGMG, deren Vorläuferorganisation AMTG und seiner auch jetzt noch bei der IGMG bestehenden durchaus aktiven Mitgliedschaft. Der Senat geht dabei davon aus, dass es sich bei der IGMG um eine Organisation handelt, die nach ihren Wurzeln und ihrer personellen, organisatorischen und publizistischen Verflechtung mit der türkischen sog. Milli-Görüs-Bewegung so eng verbunden ist, dass deren - gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete - Ziele auch ihr - und damit dem Kläger - zuzurechnen sind (1.). Neuere Entwicklungen innerhalb der IGMG, die den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG angesprochenen tatsachengestützten Verdacht ausräumen könnten, sind zwar durchaus festzustellen; diese lassen die IGMG in heutiger Sicht eher als eine „diffuse“, inhomogene oder im Umbruch befindliche Organisation erscheinen, die sich sowohl nach innen als auch nach außen um einen dauerhaften Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bemüht (2.). Solche Bestrebungen innerhalb der IGMG kommen dem Kläger aber einbürgerungsrechtlich nicht zugute, weil sie noch nicht ausreichend konsolidiert sind und der Kläger ihnen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zugerechnet werden kann (3.).
34 
1. Nach ganz herrschender Auffassung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und zu den vergleichbaren früheren Staatsangehörigkeitsvorschriften bezweckt der hier zu prüfende Tatbestand als Ausschlussgrund eine Vorverlagerung des Schutzes der genannten verfassungsrechtlichen Güter; erforderlich, aber auch hinreichend ist die aus bestimmten Tatsachen gerechtfertigte Annahme eines Sicherheitsgefährdungsverdachts (siehe etwa Berlit in GK-StAR, Rn 66 und 87 und 89 zu § 11 m.w.N.; Hailbronner-Renner, StAR, 2005, Rn 7 zu § 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.2.2008, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956). Anerkannt ist auch, dass die hier verwendeten Begriffe gerichtlich voll überprüfbar sind, dass es insoweit auf eine Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte ankommt und dass die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes bei der Behörde liegt (vgl. Berlit a.a.O. Rn 74, 86 und 88 und BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, BVerwGE 87, 23 - zu § 2 Abs. 1 G 10; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 494, und Hess.VGH, Beschluss vom 6.1.2006 - 12 ZU 3731/04 -, NVwZ-RR 2006, 429), wobei es nicht auf einen Erfolg der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen, sondern auf ihre Zielrichtung ankommt (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. S. 956). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass „Unterstützen“ im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jede Handlung des Ausländers ist, die für Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG objektiv vorteilhaft ist; es hat allerdings - bezogen auf die Unterschrift unter die sog. „PKK-Erklärung“ - eingeschränkt, nur solche Handlungen seien ein Unterstützen, “die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 123, 114, 125). Dass in einer Funktionärstätigkeit für eine örtliche Vereinigung (hier: Ortsverein Philippsburg der IGMG) ein derartiges „Unterstützen“ oder sogar ein „Verfolgen“ der in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG genannten Bestrebungen liegen kann, bedarf keiner näheren Darlegung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 - zu OVG Koblenz, Urteil vom 24.5.2005 - 7 A 10953/04.OVG -; Berlit a.a.O. Rn 94.1 und 96 zu § 11). Wegen des Ausreichens “tatsächlicher Anhaltspunkte” sind über eine solche Funktion hinaus ausdrückliche Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung eines Einbürgerungsbewerbers in der Regel (siehe aber auch unten 3.2) nicht erforderlich (s. dazu die Nachweise aus der Rechtsprechung des VGH Bad.-Württ. bei Berlit a.a.O. Rn 99).
35 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass in der Funktion des Klägers als früherer Vorsitzender der örtlichen IGMG-Gemeinschaft in Philippsburg (1995-1996; 2000 - 2004), in seiner fortdauernden Mitgliedschaft (1992 - 1995; 1996 - 2000; seit 2004) und schon in der Funktionstätigkeit (lokaler Sekretär) der Vorläuferorganisation AMTG (1989 - 1991) ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Verfolgung bzw. (mindestens) Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anzunehmen sind.
36 
Aktivitäten von Funktionären oder Mitgliedern der IGMG werden in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte überwiegend als einbürgerungsschädlich angesehen (s. etwa VG Mainz, Urteil vom 14.10.2004 - 6 K 251/04 -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 20.4.2004 - 5 K 2179/03 -, bestätigt durch OVG Koblenz a.a.O.; VG Darmstadt, Urteil vom 25.5.2005 - 5 E 1819/02; VG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 11 K 2083/04 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1795 -, juris und Beschluss vom 27.8.2004 - 5 ZB 03.1336 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 21.3.2007 - VG ZA 79,04 -); zum Teil wird zwar von verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG ausgegangen, diese werden aber dem konkreten Einbürgerungsbewerber nicht zugerechnet (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29.11.2007 - 17 K 5862/02 -). Die Rücknahme einer Einbürgerung wegen Verschweigens einer Betätigung bei Milli Görüs ist andererseits in der Rechtsprechung im Hinblick auf eine nicht eindeutige und offensichtliche einbürgerungsrechtliche Einstufung dieser Vereinigung als rechtswidrig angesehen worden (Hess. VGH, Urteil vom 18.1.2007, a.a.O.; vgl. auch Bock NVwZ 2007, 1251), und in einem Verfahren betreffend die Zuverlässigkeit eines Flughafenmitarbeiters hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, allein die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG verfolge, ohne gewaltbereit zu sein (gemeint: IGMG), schließe die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, NVwZ 2005, 450). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren ebenso wie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OVG Koblenz (Beschluss vom 27.2.2006 a.a.O.) die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der IGMG nicht selbst überprüft, sondern war revisionsrechtlich an die entsprechende Würdigung und an die Tatsachenfeststellungen der Berufungsgerichte gebunden.
37 
Der Senat geht im vorliegenden Verfahren ebenso wie die weit überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass die IGMG aus mehreren Gründen als eine Organisation zu betrachten ist, die (jedenfalls: auch bzw. noch) verfassungsfeindliche Ziele im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt; dies ergibt sich aus ihrer Geschichte und ihrer (auch personellen) Verflechtung mit der türkischen Bewegung von Milli Görüs, mit deren Publikationsorganen und den diese Bewegung tragenden islamistischen Parteien in der Türkei. Bei dieser Bewertung zieht der Senat nicht nur die Selbstdarstellung der IGMG und ihre Satzungen oder offiziellen Verlautbarungen, sondern auch die tatsächliche Organisationspolitik, Äußerungen und Aktivitäten von Funktionären und Anhängern, Schulungs- und Propagandamaterial und der IGMG zurechenbare Publikationen als Entscheidungsgrundlage heran (vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7.10.1993 - 5 CE 93.2327 -, NJW 1994, 748; Hess. VGH, Beschluss vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 904, jeweils zum Parteienrecht), und in diesem Zusammenhang sind auch Erkenntnisse des Verfassungsschutzes - wenn auch mit minderem Beweiswert - verwertbar (s. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 7.4.2006 - 3 Bf 442/03 -, NordÖR 2006, 466 und BVerfG, Beschluss vom 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 126; s. auch Berlit a.a.O. Rn 76 f. und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2001 a.a.O. betreffend ICCB; zur Beweislast im Verfassungsschutzrecht siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.11.2006 - 1 S 2321/05 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - 6 C 13.07, betr. IGMG). Als durch die Tätigkeit der Organisation gefährdete Verfassungsrechtsgüter kommen hier insbesondere das Demokratieprinzip, die Existenz und Geltung der Grundrechte, der Gedanke der Volkssouveränität und das Gebot der Bindung an Recht und Gesetz in Betracht (zum Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und ihren Elementen s. Berlit a.a.O. Rn 108 f. insbesondere 111; s. auch Dollinger/Heusch a.a.O. m.w.N.).
38 
Der Verdacht einer Gefährdung dieser Rechtsgüter folgt aus dem der IGMG nach ihrer Herkunft, Einbettung und Positionierung zuzurechnenden Ziel der absoluten Vorherrschaft islamischen Rechtsverständnisses bzw. des Vorrangs islamischer Ge- oder Verbote - etwa der Scharia - vor den nach den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaats zustande gekommenen Rechtsnormen der Bundesrepublik und dem allgemein von Milli Görüs (global) postulierten Konflikt zwischen der westlichen und der islamischen Welt, der alle Lebensbereiche umfassen und mit einem Sieg des Islam enden soll.  Dieses Endziel ist als solches inzwischen in der IGMG zwar nicht mehr allein herrschend und sogar in Frage gestellt (s. dazu unten 2), andererseits jedoch noch nicht mit der einbürgerungsrechtlich erforderlichen Klarheit überwunden. Im einzelnen:
39 
Der Senat geht davon aus, dass es für die Annahme entsprechender Einbürgerungsbedenken nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG noch nicht ausreicht, dass die IGMG durch die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder seit Jahren beobachtet wird (vgl. dazu aber auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 1 WB 86/97 -, NVwZ 1999, 300 zum Beamtenrecht); es kommt vielmehr zunächst auf eine eigene gerichtliche Gesamtbewertung der Organisation des Klägers an.
40 
Wie in den zuletzt ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen im einzelnen dargestellt, in zahlreichen Darstellungen über die IGMG belegt und im wesentlichen auch bei Zugrundelegung des Klägervortrags unstreitig ist (s. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O., S. 13 f. des Urteilsabdrucks; OVG Koblenz a.a.O., S. 8 ff. des Urteilsabdrucks; VG Berlin, S. 7 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch ..., Die IGMG, Anlage Gutachten ...; Verfassungsschutzbericht - VB - Nordrhein-Westfalen 2007, Nr. 6.12; VB Bad.-Württ. 2007, Nr. 4.5 VB.Bund 2007, Nr. 2.1; „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 9 f.) geht die IGMG auf türkische religiöse Gemeinden zurück, die Anfang der 70iger Jahre des letzten Jahrhunderts von türkischen Arbeitsimmigranten gegründet worden waren; zunächst herrschte ein starker Bezug zur Türkei und zu türkischen Parteien vor, wobei der Anschluss an dortige islamische Gruppierungen gesucht wurde. Dazu gehörte die 1972 gegründete religiöse Heilspartei (MSP) unter ihrem Führer Necmettin Erbakan, der Mitte der 70iger Jahre die Parteiprogrammatik „Milli Görüs“ in einem Buch mit diesem Titel konzipiert hatte. Es ging damals um die Entwicklung der Türkei und ihre Hinwendung zur islamischen Welt. Nach dem Verbot der MSP in der Türkei (1980) organisierten sich die Milli-Görüs-Gemeinden in der Türkei mit Unterstützung der MSP-Nachfolgepartei RP (Refah-Partisi; Wohlfahrtspartei), die ebenfalls von Necmettin Erbakan geführt wurde. 1996 bis Juni 1997 war Erbakan türkischer Ministerpräsident. Anfang 1998 wurde die RP wegen ihrer Bestrebungen gegen die laizistische Staatsordnung in der Türkei (Trennung Kirche - Staat) verboten; auch die Nachfolgepartei Fazilet Partisi (Tugendpartei) wurde aufgelöst (2001). Danach spaltete sich die Bewegung in die Saadet-Partisi (SP; Glückseligkeitspartei) unter Erbakan einerseits und die AKP unter der Führung von Erdogan andererseits; die IGMG verblieb im Lager der SP, die gegenwärtig in der Türkei allerdings praktisch keine politische Bedeutung mehr hat (Wahlergebnis 2007: unter 3%, siehe VB Bund 2007 S. 197) und der Erbakan formell auch nicht mehr angehört. Er gilt allerdings nach wie vor als ihre Führungsfigur. Von der IGMG (Vorläufer: AMGT) spaltete sich 1984 die Bewegung um den sog. Kalifatsstaat (unter Kaplan) ab; zahlreiche Mitglieder und Funktionäre (nach Schätzungen ca. 2/3) verließen damals die IGMG. Zum Wiederaufbau der Organisation entsandte Erbakan Anhänger und Funktionäre nach Deutschland (VB Nordrhein-Westfalen 2007, S.110). Im Jahr 1995 organisierte sich die IGMG vereinsrechtlich neu. Unter dem Namen EMUG existiert neben ihr eine weitere rechtsfähige Milli-Görüs-Vereinigung, die sich mit Grundstücksverwaltung und Moscheebau beschäftigt, aber (auch personell) mit der IGMG verflochten ist.
41 
Die geschichtliche enge Verbindung zur Milli-Görüs-Bewegung in der Türkei, die bereits in der Beibehaltung des Begriffs „Milli Görüs“ im Namen der IGMG zum Ausdruck kommt, wird u.a. in engen und dauerhaften Kontakten deutlich, die nach wie vor zwischen der IGMG und dieser Bewegung in der Türkei bzw. der von ihr getragenen SP bestehen. Dies zeigt sich - wie die Verfassungsschutzberichte einheitlich belegen - nicht nur in der allgemeinen Zielsetzung der IGMG, die Milli-Görüs-Bewegung als solche zu stärken und zu unterstützen, sondern auch in der Teilnahme hoher Funktionäre der SP an Veranstaltungen der IGMG und umgekehrt, in dem Inhalt der Redebeiträge von SP-Funktionären bei Veranstaltungen der IGMG und in der häufigen Zuschaltung von Erbakan zu IGMG-Veranstaltungen, bei denen für Milli Görüs als Bewegung geworben wird. Auch existieren enge personelle Verbindungen zwischen Erbakan und seiner Familie und der IGMG. Ein Neffe Erbakans war längere Zeit Vorsitzender der IGMG in Deutschland, und der Generalsekretär der Parallelorganisation EMUG, ..., ist mit Erbakans Familie verschwägert (zu ihm siehe VB Bund 2007, S. 193 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008). Es gehört schließlich auch zum „Besuchsprogramm“ von IGMG-Angehörigen, wenn diese sich in der Türkei aufhalten, Erbakan und/oder Funktionäre der SP aufzusuchen (auch wenn dies konkret für den Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht gilt). Die Funktion von Erbakan als in seiner Autorität unbestrittener „Doyen“ der Milli-Görüs-Bewegung wird auch in der Einstellung der IGMG-Funktionärselite ihm gegenüber deutlich, die nicht nur von kulturell bedingtem Respekt gegenüber einer älteren Führungsfigur geprägt ist, sondern durchaus einkalkuliert, dass ein ernsthaftes Infragestellen der Person Erbakans und seiner Ziele die IGMG in die Gefahr einer Spaltung stürzen würde. Hier findet offenbar die sonst bemerkenswert weit entwickelte Diskursfähigkeit der höheren Funktionäre der IGMG, z.B. ihres in der mündlichen Verhandlung angehörten Generalsekretärs, aber auch sonstiger sich öffentlich äußernder Führungspersönlichkeiten, ihre Grenze. Die durchaus nicht selten öffentlich bekundete Bereitschaft solcher Funktionsträger, sich sachlich/inhaltlich mit Erbakan kritisch auseinanderzusetzen, wird sozusagen in den von außen nicht einsehbaren internen Bereich verschoben; Erbakan wird nach wie vor als Integrationsfigur aufgefasst und verehrt (siehe etwa Ücüncü im Interview mit der taz vom 11.8.2004). Dies mag auch historisch erklärbar sein (zur Fähigkeit zu internen Auseinandersetzungen in der Milli Görüs anlässlich des Abfalls von Kaplan siehe etwa Schiffauer, Die Gottesmänner, 2000, S. 147), dient offenbar aber auch dazu, einen jedenfalls intern als ausreichend stark eingeschätzten „Erbakan-Flügel“ nicht vor den Kopf zu stoßen. Jedenfalls ist die Folge dieser Zurückhaltung, dass Erbakan-Zitate und -Ziele der IGMG zuzurechnen sind. Das bedeutet andererseits nicht, dass mit der erforderlichen Distanzierung von Erbakan einbürgerungsrechtlich von der IGMG eine (möglicherweise integrationspolitisch kontraproduktive) „symbolische Unterwerfung“ verlangt würde (vgl. dazu Schiffauer, zit. bei Minkmar in FASZ vom 17.12.2006).
42 
Auf eine nach wie vor bestehende Milli-Görüs-Bindung deutet die Rolle hin, die der Tageszeitung „Milli Gazete“ für die IGMG und ihre Mitglieder zukommt. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Milli Gazete als Zeitung - jedenfalls inzwischen - von der IGMG personell und redaktionell getrennt ist und dass die IGMG eine eigene Monatszeitschrift - „Milli-Görüs-Perspektive“ -herausgibt und unter ihren Mitgliedern verteilt; dies ändert aber nichts daran, dass die Milli Gazete als Tageszeitung großen publizistischen Einfluss auf die Mitgliederschaft der IGMG ausübt. Sie ist nach Auffassung des Senats auch ohne offiziellen IGMG-Publikationscharakter doch als Sprachrohr der Milli-Görüs-Bewegung und jedenfalls insofern auch der IGMG zuzurechnen. In diesem Punkt folgt der Senat der entsprechenden Bewertung der Verfassungsschutzämter, die z.B. entsprechende (gegenseitige) Werbeaktionen und Inserierungen hervorheben (siehe etwa VB Nordrhein-Westfalen 2007 S. 111, 112). In der mündliche Verhandlung hat der Kläger selbst ohne weiteres eingeräumt, dass die Mitglieder seines Ortsverbandes generell die Milli Gazete beziehen und lesen. Selbst wenn die Milli Gazete eine kleinere Auflage als die „Milli-Görüs-Perspektive“ haben mag, so hat sie doch als Tageszeitung gegenüber der monatlich erscheinenden offiziellen „Perspektive“ ein traditionell hohes Gewicht bei der Information und Meinungsbildung der IGMG-Mitglieder. Das bedeutet nicht, dass sämtliche in der Milli Gazete abgedruckte Artikel ohne weiteres als Auffassung der IGMG gewertet werden können; die IGMG muss sich aber jedenfalls diejenigen Auffassungen zurechnen lassen, die sozusagen „milli-görüs-typisch“ sind, also mit einer gewissen Regelmäßigkeit, Intensität oder Häufigkeit publiziert werden und ihrerseits mit den Auffassungen Erbakans oder der SP übereinstimmen oder diese propagieren. Das gleiche gilt für den (auch von dem Kläger benutzten) türkischen TV-Sender TV 5, soweit dieser die Ideologie der Milli Görüs transportiert und verbreitet; der Sender soll dafür sorgen, dass das Anliegen von Milli Görüs in der Türkei wieder den verdienten Platz einnehmen soll (s. VB Bad.-Württ. 2007, S. 64). TV 5 berichtet regelmäßig über Milli-Görüs-Vereine in Europa, z.B. darüber, dass Milli-Görüs-Vereine durch ihre Jugendarbeit auf eine Islamisierung Europas hinarbeiten (VB Bad.-Württ., a.a.O. S. 65). Ebenso sind der IGMG die unmittelbar von Erbakan stammenden Erklärungen und Publikationen zuzurechnen, insbesondere die - auch im Besitz des Klägers befindliche  - programmatische Schrift „Milli Görüs“ von 1975, das in den 70iger Jahren erstellte Konzept „Adil Düzen“ - eine Art „Manifest“ von Milli Görüs (siehe VB Nordrhein-Westfalen 2007, S. 109) - und die weiteren Äußerungen Erbakans, die teilweise auf türkische Parteien und allgemein die Milli-Görüs-Bewegung bezogen sind, teilweise aber auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen der IGMG abgegeben wurden. Danach stellt sich die (auch) von der IGMG vertretene politische „Ideologie“ von Milli Görüs wie folgt dar:
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In ihren offiziellen Verlautbarungen (Selbstdarstellung, Satzungen) bezeichnet  sich die IGMG als Gesellschaft zur „religiösen Wegweisung“, deren Aufgabe es ist, den Mitgliedern bei der Erfahrung der Gottesnähe zu helfen, durch Sinnsetzungen, Erklärungen und Deutungen Halt im diesseitigen Leben zu geben und sie bei der Praktizierung der Gottesdienste zu unterstützen („Selbstdarstellung“ S. 16); die einzelnen Abteilungen der IGMG haben spezielle Aufgaben. Sowohl in ihrer „Selbstdarstellung“ (S. 24) als auch in ihrer Satzung (Ziff. 3 Abs. 7) erklärt die IGMG, sie bekenne sich zu einer pluralistischen Gesellschaft, in der verschiedene Religionen und Kulturen zusammenleben, zur Rechtsstaatlichkeit und zur Religionsfreiheit und sehe die freiheitlich-demokratische Grundordnung als Basis für ein auf Frieden, Toleranz und Harmonie aufbauendes gesellschaftliches Leben an (Selbstdarstellung a.a.O.); die Satzung spricht ausdrücklich davon, die IGMG achte und schütze die verfassungsmäßig garantierten Rechte und sei loyal gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (a.a.O.). Sowohl die Äußerungen Erbakans als auch die nach den obigen Grundsätzen der IGMG zuzurechnenden publizistischen Äußerungen weisen jedoch (auch) in eine andere Richtung.
44 
Die Wahlkampfauftritte Erbakans im Vorfeld der türkischen Parlamentswahlen im Juli 2007 verdeutlichen demgegenüber, dass Erbakan unverändert an seinen ideologischen Standpunkten festhält und nach wie vor Imperialismus, Rassismus und Zionismus als zerstörerische, gegen das türkische Volk gerichtete Kräfte anprangert; das Ziel von Milli Görüs ist danach, wieder eine „Großtürkei“ zu etablieren und das türkische Volk erneut zum Herrn über die Welt zu machen (s. VB.Bund 2007, S. 195 mit Zitat Milli Gazete vom 19.7.2007, S. 9). Erbakan geht es nach wie vor um die „Befreiung“ Istanbuls, der islamischen Welt und der Menschheit; Erbakan bezeichnet dies als „heiligen Krieg“ (a.a.O. S. 196; Milli Gazete vom 15.6.2007, S. 1 und vom 20.7.2007, S. 1). Nach der von Erbakan entwickelten Ideologie „Adil Düzen“ ist die Welt in die auf dem Wort Gottes fußende religiös-islamische Ordnung einerseits und die westliche Ordnung der Gewalt und Unterdrückung andererseits aufgeteilt; der letzteren (Batil Düzen) spricht Erbakan jede Existenzberechtigung ab. Die gerechte Ordnung (Adil Düzen) soll dagegen alle Lebensbereiche erfassen und zunächst in der Türkei und danach in der ganzen Welt verwirklicht werden. Zu den klassischen Feindbildern gehört außer der westlichen Welt auch der Staat Israel - meistens als „Zionisten“ umschrieben -, ferner Kommunismus, Imperialismus, Kapitalismus und Christentum (s. Gutachten ..., S. 26; VG Nordrhein-Westfalen 2006 S. 208). Auch der der IGMG gegenüber eher vorsichtig-optimistisch eingestellte Gutachter ... räumt zur Schrift Adil Düzen von Erbakan ein, dass das Adil-Düzen-Konzept mit individuellen Freiheitsrechten, wie sie im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet werden (vgl. Berlit a.a.O. Rn 108 f. zu § 11), unvereinbar ist (Gutachten..., S. 8). Auch nach ... knüpft das Rechtsverständnis Erbakans nicht an Gesetze an, die auf demokratischem Weg zustande gekommen sind, sondern an zeitlose islamische Prinzipien und kulturelle Vorstellungen (Schiffauer, a.a.O., S. 7 f.). Selbst wenn die Äußerungen Erbakans - soweit sie über bloße Grußbotschaften hinausgehen - in der letzten Zeit im Ton maßvoller und abstrakter/allgemeiner geworden sein mögen, wie der Generalsekretär der IGMG in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, lässt sich ein Sinneswandel jedenfalls in der Person dieses für Milli-Görüs-Mitglieder offenbar immer noch charismatischen Führers von Milli Görüs nicht feststellen.
45 
Bestätigt wird dies durch Äußerungen von Mitgliedern und Funktionären der IGMG in Deutschland bzw. von Milli Görüs in der Türkei, die regelmäßig und in der Zielsetzung gleichlautend in der Milli Gazete veröffentlicht werden. Dass die Veröffentlichungen in der Milli Gazete Bestandteil der Milli-Görüs-Bewegung sind, ist bereits dargestellt worden, die Milli Gazete sieht sich selbst als „Kanal“, um der Nation die „Rettungskonzepte“ der Milli Görüs zu überbringen (s. Milli Gazete vom 27.6.2006, VB.Bund 2006 S. 245). Bezeichnend ist insofern das Zitat des Generaldirektors der Türkeiausgabe der Milli Gazete vom 20.7.2005 (VB-Bund 2005, 219): „Selbst wenn die Milli Gazete aus einem leeren weißen Blatt bestünde, auf dem nur Milli Gazete steht, müsst ihr die Milli Gazete kaufen, um Milli Görüs zu unterstützen ... Wir müssen Gott dafür danken, dass wir Leute der Milli Gazete und damit der Milli Görüs sind, die die Wahrheit sagt und sich auf die Seite der Wahrheit und desjenigen, der im Recht ist, stellt“. Nach der Auffassung der Milli Görüs ist das Gesetz nicht weltlichen, sondern göttlichen Ursprungs; ein gesetzgebendes Organ ist nicht notwendig (s. VB Bund 2006, S. 247; Flyer der IGMG Nürtingen); das Ordnungssystem des Islam lehnt ein säkulares (weltliches) Rechtssystem ab (Milli Gazete vom 5.7.2005, VB Bund 2005, S. 217), und der langjährige Funktionär der IGMG ... sagte auf einer Veranstaltung der Jugendorganisation in der Türkei, die in Europa lebenden Auswanderer „folgen den Befehlungen unseres Hodscha Erbakan.  Wir haben niemals unser Hemd ausgezogen und werden es auch nie tun“ (Milli Gazete vom 29.5.2006, VB Nordrhein-Westfalen 2006, 213). Das Gutachten ... (S. 9 f.), dem der Senat hier folgt, führt aus, dass nach dem Islamverständnis der IGMG die Befolgung der Scharia in der Interpretation von Milli Görüs erforderlich sei; Ziel sei die Herrschaft des Islam in der politischen Ausrichtung von Erbakan. Seit langem wird dementsprechend in der IGMG die Auffassung vertreten, weltliche Herrschaft verfüge über kein Einspruchsrecht gegen einen einzigen Vers im Buch Gottes; wer ein anderes System als das System Gottes wolle, verursache im gesellschaftlichen Gefüge ein Erdbeben (Milli Gazete vom 27.7.2004, VB Bund 2004, 216). Im Innern ist die Milli-Görüs-Bewegung  - der Rolle Erbakans entsprechend - nach dem Führerprinzip aufgebaut; dies gilt jedenfalls für die Jugendorganisation (s. Milli Gazete vom 8.11.2007, VB Baden-Württemberg S. 69). Dementsprechend wurde auf dem ersten Internationalen Milli-Görüs-Symposium Ende Oktober 2006 in Istanbul der Leitgedanke vom Aufbau einer neuen Weltordnung auf der Grundlage der Milli Görüs propagiert; ihr Gegenbild ist die „rassistische unterdrückerische, kolonialistische Ordnung“ (VB Baden-Württemberg S. 68 mit Hinweis auf eine Webseite vom 27.10.2006). In den Augen Erbakans (Äußerung auf einer SP-Veranstaltung in Istanbul) wird die Menschheit heute mit dem „Demokratie-Spiel“ hereingelegt; die Demokratie sei kein Regime mehr, in dem sich das Volk selbst regiere, sondern sie werde zu einem Regime, das das Volk für seine Zwecke instrumentalisiere (Milli Gazete vom 15.10.2007, S. 1 und 8, VB.Bund 2007, 197). Sogar bei der aus Milli-Görüs-Sicht wesentlich gemäßigteren (und deshalb mehrfach von Erbakan angegriffenen) AKP scheint der Slogan, die Demokratie sei wie eine Straßenbahn, bei der man aussteige, wenn man sein Ziel erreicht habe, gängig zu sein (siehe Gutachten ... S. 37). Aufgabe des einzelnen Milli-Görüs-Anhängers ist es in dieser Sicht, die notwendigen Maßnahmen dafür zu treffen, dass der Islam zur Herrschaft gelangt (Milli Gazete vom 9.6.2007, S. 17, VB Bund 2007, 201). Insofern weist die Tätigkeit für Milli Görüs jedenfalls in den Augen eines Mitglieds der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf durchaus Elemente einer Mission und eines Kampfes (ohne Kompromisse) auf (Internetseite der Jugendabteilung der IGMG Düsseldorf, 16.10.2007, VB Bund 2007, S. 202).
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Insgesamt ergibt sich aus diesen Verlautbarungen, dass jedenfalls wesentliche Strömungen innerhalb der IGMG den Leitideen Erbakans folgend einen Absolutheitsanspruch verfolgen, der mit der Ablehnung westlicher Werte, des westlichen Staatssystems, der Freiheitsrechte und insbesondere des grundgesetzlichen Prinzips der Volkssouveränität und der Geltung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze nicht vereinbar ist. Zwar wirkt auch eine in traditionalistischen religiösen Überzeugungen gründende antiemanzipatorische und patriarchalische Grundhaltung als solche noch nicht einbürgerungshindernd (so Berlit a.a.O. Rn 109); die Milli-Görüs-Bewegung verlässt in den genannten Zielen jedoch den grundrechtlich durch Art. 4 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Raum. Wenn die weltliche Gewalt uneingeschränkt religiös-weltanschaulichen Geboten unterworfen wird, die ihrerseits verbindliche Vorgaben für die Gestaltung der  Rechtsordnung enthalten, Auslegungsrichtlinien für die Auslegung und Anwendung staatlicher Rechtsgebote darstellen und im Konfliktfall sogar Vorrang vor dem staatlichen Gesetz genießen sollen, gefährdet dies im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die freiheitliche demokratische Grundordnung. Nach der Weltanschauung von Milli Görüs darf die Politik z.B. ihre Unabhängigkeit von der Scharia gerade nicht erklären (s. Milli Gazete von 5.7.2005, VB.Bund 2005, S. 217).
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2. Allerdings ist nicht zu verkennen - und davon geht auch der Senat im vorliegenden Verfahren aus -, dass die IGMG trotz ihrer Verwurzelung in der türkischen Milli-Görüs-Bewegung, trotz der engen Verbindung  mit deren eigenen Publikationen und trotz der oben dargestellten personellen und organisatorischen Kontakte zu Erbakan und zur SP zum gegenwärtigen (entscheidungserheblichen) Zeitpunkt nicht mehr als eine homogene und - bezogen auf die Frage der Akzeptanz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung - in ihrer Zielrichtung einheitliche Bewegung anzusehen ist. Die IGMG selbst nimmt für sich in öffentlichen Verlautbarungen - bekräftigt durch ihren Generalsekretär in der mündlichen Verhandlung - in Anspruch, hinsichtlich ihrer Verfassungsnähe verglichen mit der ersten Immigrantengeneration, also sozusagen den „Gründervätern“, einen aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung relevanten Wandel durchgemacht zu haben (vgl. auch dessen Interview in der TAZ vom 7.5.2004, S. 4-5), und die Existenz reformorientierter Kreise innerhalb der IGMG mit dem Ziel, sich von den ursprünglichen politischen Idealen der Milli-Görüs-Bewegung Erbakans abzusetzen und die Integration der türkischen Muslime in Deutschland auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Ordnung des Grundgesetzes zu fördern, wird auch sonst anerkannt. Sie ergibt sich z.B. schon aus den im Gutachten ... herausgestellten Äußerungen des früheren Generalsekretärs M.S. Erbakan (s. Gutachten S. 11 ff., 14, 28, insbesondere 16-30), und auch das Gutachten ... stellt - wenngleich zurückhaltender - unterschiedliche Strömungen und Positionen innerhalb der IGMG fest (S. 48 f.). Wenn dieses Gutachten gleichwohl „reformatorische Ansätze ... von der Führungsspitze her“ nicht erkennt (a.a.O. S. 48), so schließt sich dem der Senat in dieser Zuspitzung nicht an. Bereits die Abspaltung und Gründung der AKP von der SP und deren Niederlage bei den Parlamentswahlen in der Türkei im November 2002 haben innerhalb der IGMG zu Diskussionen über eine Neu- oder Umorientierung hin zum (wesentlich gemäßigteren) Kurs der AKP geführt (s. dazu VB Berlin 2003, 111, zitiert bei OVG Koblenz a.a.O. und VB Berlin 2005, S. 284 f., zitiert bei VG Berlin a.a.O., S. 11). Der Generationenwechsel und die im Vergleich zur ersten Immigrantengeneration völlig veränderte Situation späterer, schon in Deutschland geborener und aufgewachsener türkischer Staatsangehöriger hatte nach der Literatur zur IGMG tiefgreifenden weltanschaulichen Neuentwicklungen innerhalb der IGMG zur Folge (s. dazu Kücükhüseyen, Türkische politische Organisationen in Deutschland, Broschüre der Konrad-Adenauer-Stiftung Nr. 45, August 2002, S. 23 m.w.N). Bei deren Bewertung war man allerdings eher vorsichtig  (siehe etwa K. Schuller in FASZ vom 18.4.2004: „noch zu früh“). Auch die Verfassungsschutzberichte der neueren und neuesten Zeit erkennen eine solche Weiterentwicklung der IGMG insbesondere im Hinblick auf die Frage der Verfassungsfeindlichkeit an (s. insbesondere VB Nordrhein-Westfalen 2007 vom 29.3.2008, S. 110 und 112). Ob es sich hier (nur) um einen Generationenkonflikt handelt oder ob die Grenzen zwischen den einzelnen Strömungen nicht vielmehr kulturell und mentalitätsbedingt sind, wie der Generalsekretär der IGMG in der Verhandlung andeutete, kann hier offenbleiben. Nach der Einschätzung des Landesamts für Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen sind jedenfalls in der von ihm beobachteten IGMG trotz der noch immer vorhandenen Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer (islamistischer) Bestrebungen seit Jahren Tendenzen einer allmählichen Loslösung von islamistischen Inhalten zu beobachten. Der Einfluss Erbakans auf Personalentscheidungen der IGMG wird als „zurückgehend“ beurteilt, und als ein Ergebnis des Symposiums Ende 2007 in Bonn geht der Verfassungsschutzbericht Nordrhein-Westfalen davon aus, dass die IGMG von einem Anhängsel einer extremistischen politischen Bewegung mit religiöser Verankerung inzwischen zu einer eigenständigen religiösen Gemeinschaft geworden ist (a.a.O.); er spricht von “guten Gründen” für die Annahme, die neue Generation der Funktionärsebene teile die ideologischen Vorgaben Erbakans nicht mehr (a.a.O. S. 110). Der auch vom Senat in der mündlichen Verhandlung angehörte Generalsekretär der IGMG hat bei dem genannten Symposium nach der Wertung des Verfassungsschutzes Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussvortrag „ein in seiner Klarheit und Offenheit bemerkenswertes Bekenntnis“ abgelegt, das als „Absage an überkommene ideologische Vorstellungen“ bewertet wird (a.a.O. S. 113: Es sei ”nicht schmerzlich, sich einzugestehen, dass man auf der Suche nach vermeintlich islamischen Antworten auf gesellschaftliche Grundsatzfragen erkennt, dass bewährte Konzepte wie Demokratie und soziale Marktwirtschaft dem eigenen Ideal von einem auf Gerechtigkeit fußenden System am nächsten kommen…”). Auch der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei der ausführlichen Anhörung des Generalsekretärs, der immerhin ein entscheidendes Amt innerhalb der IGMG innehat und sie repräsentiert (s. dazu VB Bund 2007 S. 194 und „IGMG-Selbstdarstellung“ S. 20: Pflege der Beziehungen der Gemeinschaft zu anderen gesellschaftlichen Gruppen; Ansprechpartner zwischen Gemeinschaft und Gesellschaft) und von daher auch die Ausrichtung der IGMG mit Öffentlichkeitswirkung mitbestimmen kann, den Eindruck gewonnen, dass jedenfalls von seiner Seite aus keine Infragestellung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürchtet werden muss; dem Generalsekretär geht es vielmehr offensichtlich eher darum, im Interesse der nunmehr heranwachsenden Generation der Milli-Görüs-Mitglieder und ihrer Integration auf einen Konsens zum Demokratieprinzip und zu den Werten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung hinzuwirken und die Vereinbarkeit dieser Grundprinzipien auch mit der religiösen Fundierung der IGMG im Islam zu verdeutlichen. Dass es sich hier um bloße taktische Manöver der IGMG-Spitze handelt („vorsichtiger geworden“, siehe Gutachten ... ... S. 47), nimmt der Senat nicht an, zumal die IGMG insofern - etwa was den Beitritt der Türkei zur EU angeht - auch Spannungen mit den Milli-Görüs-Anhängern in der Türkei in Kauf genommen hat (siehe Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008). Im Übrigen kann ohnehin davon ausgegangen werden, dass mehrfache und ausdrückliche Bekenntnisse zur Verfassung - wie sie mehrfach abgegeben worden sind -  auch „nach innen“ langfristige Wirkungen haben (zum Problem einer sog. „doppelten Agenda“ siehe ... Gutachten S. 50; vgl. auch J. Miksch in FR vom 14.4.2005, speziell zur IGMG). Die genannten Wandlungstendenzen sind - wenn auch mit unterschiedlicher Akzentuierung - auch von der Rechtsprechung anerkannt worden (VG Berlin a.a.O., S. 14 f.; VG Gelsenkirchen, a.a.O. S. 21 ff.; OVG Koblenz a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Wenn auch diese Gerichtsentscheidungen noch nicht zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der festzustellende Wandlungsprozess bereits zu einem im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG positiven Abschluss gekommen ist, so ist doch jedenfalls nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass die IGMG inzwischen nicht mehr als homogen-einheitliche, im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädliche Organisation zu betrachten ist; sie erscheint vielmehr als eine islamisch fundierte Gemeinschaft, in der mehrere starke Strömungen, also durchaus auch vor § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG unverdächtige, festzustellen sind. Dies entspricht auch der Einschätzung der IGMG durch den gegenwärtigen Bundesinnenminister, der einer pauschalen „Vorverurteilung“ von Milli-Görüs- bzw. IGMG-Mitgliedern mehrfach öffentlich entgegengetreten ist und für eine differenzierte Bewertung eintritt („verschiedene Strömungen“, „heftige (interne) Spannungen“ vgl. Interview in FASZ vom 2.3.2008 und schon vom 22.4.2004). Auch zeigt das Verhalten der IGMG bei der sog. Islamkonferenz trotz noch immer bestehenden Unklarheiten im Detail (zum dortigen Verhalten des IGMG-Mitglieds ... in der Diskussion der später verabschiedeten „Eckpunkte“ - diese zit. in FR vom 14.3.2008 - s. Rüssmann in FR vom 26.6.2007 und Drobinski in SZ vom 13.3.2008), dass sich die IGMG jedenfalls nicht mehr durchweg einem ernsthaften Bekenntnis zu der verfassungsrechtlichen Grundordnung verweigert. Dass sie sich andererseits einer Forderung nach Assimilierung an eine deutsche „Leitkultur“ oder einem Bekenntnis zu ihr (unabhängig von den verfassungsrechtlich verbindlichen Vorgaben der Einbürgerung) verweigert (vgl. dazu den Streit um die Begriffe „Werteordnung des GG“ oder „Werteordnung, wie sie sich auch im GG widerspiegelt“ , zit. bei Ehrhardt in FAZ vom 5.3.2008, Mönch in Tagesspiegel vom 14.3.2008 und Preuß/Drobinski in SZ vom 13.3.2008),  steht dem nicht entgegen; derartiges  könnte einbürgerungsrechtlich auch nicht verlangt werden. Insofern sieht der Senat die IGMG nach den ihm vorliegenden Erkenntnisquellen inzwischen als eine Organisation an, die in relevanten Teilen gewissermaßen auf dem Weg zu einer Abwendung von ihren im Sinn des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlichen Wurzeln ist.
48 
3. Hieraus folgt für das Begehren des Klägers: Ebenso wie das Gesetz im Einzelfall bei der Prüfung einer Unterstützung einbürgerungsschädlicher Bestrebungen die Glaubhaftmachung einer „Abwendung“ verlangt, wird dies auch für die Beurteilung der Mitgliedschaft bei Personenvereinigungen zu gelten haben; auch bei diesen genügt ein bloß äußeres, zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen solcher Bestrebungen für die Annahme einer Abwendung noch nicht, wenn dies auch hierfür ein Indiz sein kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 152 zu § 11 mit Hinweis auf Bay.VGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 01.1805 -, juris und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -, InfAuslR 2005, 64). Wenn auch eine Art „Abschwören“ oder eine rückwirkende Distanzierung von der eigenen Geschichte nicht unbedingt verlangt werden kann (s. dazu Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.), bedarf es doch für die Glaubhaftmachung eines entsprechenden „Kurswechsels“ deutlicher Anhaltspunkte. So würde es z.B. nach Auffassung des Senats nicht ausreichen, wenn eine Organisation mit (auch) einbürgerungsschädlicher Zielsetzung für die Überwindung dieser Tendenzen lediglich auf den Zeitablauf oder die Erwartung setzen würde, eine neuen Mitgliedergeneration werde das Problem sozusagen von selbst erledigen. (So wird z.B.  auch in neuerer Zeit noch beobachtet, dass jedenfalls bisher in der IGMG „die Alten“ nach wie vor „das Geld und das Sagen“ haben, siehe Wehner in FASZ vom 9.3.2008). Insofern ist es gewissermaßen eine einbürgerungsrechtliche Obliegenheit der IGMG, „Reformer und Betonköpfe“ abzugrenzen und die erforderliche interne Diskussion selbst zu führen (so der auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angehörte ... vom Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, zit. bei Thelen in Stuttgarter Zeitung vom 1.12.2007). Entsprechende Nachhaltigkeit kann im Einbürgerungsverfahren wegen der Vorverlagerung des Schutzes von Verfassungsgütern nach Auffassung des Senats durchaus verlangt werden.
49 
Da die IGMG die vielfach von ihr erwartete ausdrückliche Distanzierung von den bisherigen (verfassungsfeindlichen) Zielen der Erbakan-Bewegung noch nicht geleistet hat, kann nach den oben dargestellten Grundsätzen jedenfalls eine generelle dauerhafte und intern belastbare  „Umorientierung“ der IGMG als Gesamtorganisation noch nicht angenommen werden. Wegen des ambivalenten Charakters der IGMG steht aber andererseits auch nicht gewissermaßen automatisch fest, dass bei jedem Mitglied oder Funktionsträger der IGMG ausreichende Anhaltspunkte für einbürgerungsfeindliche Bestrebungen oder Unterstützungshandlungen anzunehmen sind. Es kommt bei einer solchen Konstellation vielmehr zusätzlich (ausnahmsweise) auf die Einstellung des jeweiligen Einbürgerungsbewerbers als eines Mitglieds oder Funktionärs der IGMG an (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.2.1006 - 5 B 67/05 zu OVG Koblenz a.a.O.); es ist - mit anderen Worten - zu entscheiden, ob der einzelne Einbürgerungsbewerber die Organisation gewissermaßen als Ganzes d.h. einschließlich ihrer einbürgerungshindernden Ziele mitträgt - was bedeuten würde, dass sie ihm auch zuzurechnen sind - oder ob in seiner Person ein Verhalten vorliegt, das nach Intensität, Eindeutigkeit und Nachhaltigkeit einer individuellen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gleichgestellt werden kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Betroffene innerhalb der widerstreitenden Strömungen einer Gemeinschaft so klar positioniert, dass bei einem individuellen einbürgerungsschädlichen Verhalten wegen „Abwendung“ im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG der bisherige tatsachengestützte Verdacht verfassungsfeindlicher Betätigung oder Unterstützung entfallen würde. Mit anderen Worten: Ein Mitglied oder einen Funktionär einer Vereinigung, der sich intern ausreichend deutlich von deren verfassungsfeindlichen Strömungen distanziert, sie überwinden will und geradezu einen verfassungsfreundlichen Kurs zu seinem Ziel macht, ist einbürgerungsrechtlich nicht schlechter zu behandeln als ein Einbürgerungsbewerber, der sich von eigenen früheren verfassungsfeindlichen Bestrebungen im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG abgewandt hat. Die hier maßgebenden Kriterien lehnen sich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der „Abwendung“, aber auch zum Unterstützungsbegriff an; danach sind nur solche Handlungen ein „Unterstützen“ im Sinn der hier zu prüfenden Vorschrift, „die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt“ (BVerwG, Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. und Urteil vom 15.3.2005 - 1 C 28.03 -, BVerwGE 123, 125; ganz ähnlich die vergleichbare - s. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.5.2001 a.a.0. S.493 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG; kritisch Berlit a.a.0. Rn. 69 - Problematik der Einstellungsüberprüfung von Beamtenbewerbern (s. Hess.VGH, Urteil vom 7.5.1998 - 24 DH 2498/96 -, NVwZ 1999, 906).
50 
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass im Fall des Klägers eine ausreichend tragfähige Distanzierung von einbürgerungsschädlichen Tendenzen innerhalb der IGMG nicht angenommen werden kann. Zwar hat die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass ihm selbst solche Tendenzen und Einstellungen nicht vorzuwerfen sind (3.1); es fehlt aber gerade an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme, dass der Kläger sich von den überkommenen, oben dargestellten typischen Milli-Görüs-Vorstellungen abgewandt hat (3.2).
51 
3.1 Dem Kläger selbst sind keine Äußerungen und Aktivitäten vorzuwerfen, die im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungsschädlich wären; weder seine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht und dem Senat noch die dem Senat vorliegenden Akten der Einbürgerungsbehörde oder die Erkenntnisses des Landesamts für Verfassungsschutz geben insofern etwas her. Dass im Verwaltungsverfahren sich zwei Mitbürger gegen eine Einbürgerung des Klägers gewandt hatten, mag auf persönlicher Aversion oder auf dem Einsatz des Klägers für eine islamisch akzeptable Schulspeisung beruhen und gibt jedenfalls keinen konkreten Hinweis auf persönliche verfassungsfeindliche Aktivitäten.
52 
3.2. Andererseits hat sich aber für den Senat aus der Biografie des Klägers und aus seinen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass er eher als „traditioneller Milli-Görüs-Mann“ anzusehen ist und jedenfalls den oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG nicht zugezählt werden kann. Zunächst fällt auf, dass - anders als die Verfassungsschutzberichte des Bundes, Berlins oder Nordrhein-Westfalens - der Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg (2007) auf Aspekte einer Umorientierung der IGMG in seinem Beobachtungsbereich nicht eingeht; diese werden nicht einmal angedeutet. Dem kann eine (enge) Interpretation der Aufgaben des Verfassungsschutzes zugrunde liegen, u.U. aber auch eine grundsätzlich abweichende Bewertung der IGMG oder  möglicherweise auch die unausgesprochene Feststellung, jedenfalls im Bereich Baden-Württembergs seien derartige Tendenzen nicht zu erkennen. Diese Frage kann hier aber offenbleiben; es liegen jedenfalls nicht ausreichend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger konkret und erkennbar in seinem IGMG-Einwirkungsbereich eine Umorientierung der IGMG im oben dargestellten Sinn unterstützt oder unterstützen würde.
53 
Dies folgt bereits aus den Einzelumständen, unter denen das politisch-religiöse Engagement des Klägers in der Milli-Görüs-Bewegung begonnen hat; er war 1989 bis 1991 Sekretär der AMTG - einer Vorläuferorganisation -und danach von 1992 an Gründungsmitglied und später führender örtlicher Funktionär, begann sein Engagement also zu Zeiten, in denen die oben dargestellten Reformbestrebungen innerhalb der IGMG für Gründungsmitglieder eines örtlichen IGMG-Vereins wohl kaum bemerkbar gewesen sein dürften. Es kommt hinzu, dass die IGMG bis etwa Mitte der 90er Jahre ihre Geschlossenheit nach außen besonders betont hat (siehe Schiffauer, Die IGMG, zitiert in VG Berlin, a.a.O., S. 16 des Urteilsabdrucks). Der Kläger bezeichnete die Milli Gazete in der mündlichen Verhandlung auch als seine am meisten und jedenfalls regelmäßig gelesene Zeitung; die IGMG-Perspektive spielt demgegenüber für ihn offenbar nur eine geringe Rolle. Der Fernsehkonsum des Klägers ist auf TV 5 ausgerichtet, also einen Sender, in dem Erbakan oft auftritt bzw. seine Ideen propagiert werden. Der Kläger hat dazu erklärt, anfangs habe er den Fernsehapparat abgeschaltet, wenn Erbakan gekommen sei, aber danach habe sich das geändert. Offenbar spielt Erbakan, (der den Kläger wohl mehr und mehr überzeugt hat) als politische Leitfigur auch heute noch bei ihm eine entscheidende Rolle, wenn auch er selbst nicht - wie offenbar mindestens ein anderes Mitglied der IGMG Philippsburg - bei seinen Urlaubsbesuchen in der Türkei persönlichen Kontakt mit Erbakan oder Funktionären der SP hatte. Das Ziel Erbakans umschreibt der Kläger auch nur ganz allgemein damit, Erbakan wolle den Menschen helfen, Erbakan wolle etwas Gutes machen, und deswegen werde er auch geliebt. Was dieses „Gute“ jeweils ist, konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht näher konkretisieren (mit Ausnahme der Forderung, alle sollten gleichbehandelt werden); insofern liegt für den Senat die Annahme nahe, dass er sich inhaltlich hier pauschal an Erbakan orientiert. Dementsprechend steht der Kläger offenbar auch der Saadet-Partisi nahe; eine Wahl dieser Partei hält er nur deswegen nicht für sinnvoll, weil die (türkischen) Gerichte ohnehin „alles kaputtmachten“. Auch Erbakans Schriften (Milli Görüs; Adil Düzen) sind dem Kläger bekannt oder in seinen Besitz. Dass es eines der Ziele Erbakans ist, religiöse Gebote über die staatlichen Grundnormen zu setzen, „glaubt“ der Kläger nicht; er erklärte dazu, das werde zwar so gesagt, aber dafür gebe es keinen Beweis. Im übrigen war offensichtlich, dass dem Kläger die Existenz unterschiedlicher Richtungen innerhalb der IGMG nicht bekannt, jedenfalls aber auch unwichtig war; auf eine entsprechende Frage erklärte er lediglich, unterschiedliche Ansichten gebe es ja in jeder Familie.
54 
Die Ablehnung des Einbürgerungsantrags und die Begründung dieser Entscheidung waren für den Kläger auch kein Anlass, das Verhältnis der IGMG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung für sich zu problematisieren und hier eine eigene persönliche Position zu beziehen. Auch wenn der Kläger von seiner Vorbildung her naturgemäß nicht mit der „Funktionärselite“ wie etwa dem Generalsekretär der IGMG verglichen werden kann, hätte doch auch von ihm erheblich mehr an Beschäftigung mit dieser (entscheidungserheblichen) Problematik erwartet werden können. Da es hier nicht um schwierige religiöse Fragen geht, wäre dies auch keine Überforderung (zu dieser Gefahr bei „einfachen Muslimen“ siehe Schiffauer Gutachten S. 28).
55 
Der Kläger hat damit im Sinn von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG insgesamt nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er sich von der Unterstützung der noch immer existierenden verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der IGMG abgewandt hat oder abwendet. Die Tatsache, dass er inzwischen keine herausgehobene Funktion im Ortsverein mehr bekleidet, genügt hierfür nicht, zumal er noch bei der letzten Wahl als Vorsitzender kandidierte. Eine Abwendung im Sinn der genannten Vorschrift setzt grundsätzlich einen gewissen Lernprozess (siehe Berlit, a.a.O. Rn 155) und die Einräumung früherer Unterstützung voraus (Berlit a.a.O. Rn 153 m.w.N.); an beidem fehlt es im vorliegenden Fall.
56 
Damit muss der Senat bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der Position des Klägers davon ausgehen, dass er sich als Mitglied und langjährige Funktionär der IGMG in Philippsburg die „traditionelle“ - aus der Sicht der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG einbürgerungshindernde - Einstellung der Milli-Görüs-Bewegung, wie sie oben beispielhaft aufgeführt ist, im Sinn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.2.2007 a.a.O. m.w.N.) zurechnen lassen muss. Die genannten Bestrebungen der Milli-Görüs-Bewegung sind jedenfalls als solche für ihn erkennbar und von seinem Willen auch getragen, so dass im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende (tatsachengestützte) Anhaltspunkte für eine entsprechende noch aktuelle Unterstützung gegeben sind. Sein Engagement für die IGMG beschränkt sich auch nicht auf den rein technischen oder organisatorischen Bereich oder auf religiös motivierte Hilfsdienste (vgl. dazu VG Gelsenkirchen a.a.O. S. 27 des Urteilsabdrucks). Die langjährige Tätigkeit als Gründungsmitglied der örtlichen IGMG-Vereinigung ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ein ausreichendes Indiz dafür, dass er sich grundsätzlich mit den (auch: durch Erbakan bestimmten) Zielen der Milli-Görüs-Bewegung identifiziert. Ein ausreichender Verdacht im Sinn des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann begründet, wenn ein Umstand vorliegt, der bei objektiver und vernünftiger Sicht auf eine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen hinweist (vgl. etwa OVG Koblenz a.a.O., S. 18. des Urteilsabdrucks), und dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei langjähriger Mitwirkung in einer Organisation in hervorgehobener Stellung im Ortsverein grundsätzlich der Fall (siehe BVerwG, Beschluss vom 27.2.2006 - 5 B 67.05 -; siehe auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 8.11.2004 - 5 ZB 03.1797 -, juris).
57 
Der Kläger kann schließlich auch nicht nach § 8 Abs. 1 StAG eine Einbürgerungszusicherung erhalten; im Hinblick auf das Vorliegen des zwingenden Versagungsgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist die Entscheidung des Beklagten, die Einbürgerung zu verweigern, rechtlich nicht zu beanstanden (siehe § 114 Satz 1 VwGO).
58 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision war zuzulassen, da die Anforderungen an eine persönliche „Positionierung“ einzelner Einbürgerungsbewerber als Mitglieder oder Funktionäre von dargestellten Sinn diffusen und inhomogenen Vereinigungen mit mehreren widerstreitenden Strömungen höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist (siehe § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
59 
Beschluss
60 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird 10 000 EURO festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG; vgl. Streitwertkatalog Ziff.42.1 (in DVBl. 2004, 1525).
61 
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 30. November 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I
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Tenor I. Der Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 1. August 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. II.Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Da
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Nr. W 7 K 14.917 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. März 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 532 Hauptpunkte: Einbürgerung; Mitgliedschaft in der IGMG; inhom
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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.02.2012 verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung
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Annotations

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.

(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung

1.
Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen,
2.
Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuleiten,
3.
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten, sowie
4.
die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch die berechtigte Stelle zu ermöglichen
a)
durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste;
b)
durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme.
Das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND-Gesetzes unberührt. Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden.

(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.

(2) Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

1.
auszuwählen,
2.
einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
3.
über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Anordnung bedarf.

(1a) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung

1.
Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen,
2.
Inhalte, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuleiten,
3.
die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen, auch durch Zugangsgewährung zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten, sowie
4.
die Einbringung von technischen Mitteln zur Durchführung einer Maßnahme nach § 11 Absatz 1a durch Unterstützung bei der Umleitung von Telekommunikation durch die berechtigte Stelle zu ermöglichen
a)
durch Mitteilung der zur Erbringung in den umgeleiteten Datenstrom erforderlichen Informationen über die Strukturen der von ihm betriebenen Telekommunikationsnetze und Telekommunikationsanlagen sowie die von ihm erbrachten Telekommunikationsdienste;
b)
durch sonstige Unterstützung bei der Umleitung einschließlich der Gewährung des Zugangs zu seinen Einrichtungen während seiner üblichen Geschäftszeiten sowie der Ermöglichung der Aufstellung und des Betriebs von Geräten für die Durchführung der Maßnahme.
Das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bleiben § 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 4a des MAD-Gesetzes und § 3 des BND-Gesetzes unberührt. Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b gilt nur für denjenigen, der eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Internetzugangsdienste oder öffentlich zugängliche Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbracht werden.

(1b) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Verteidigung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur technischen und organisatorischen Umsetzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 zu bestimmen.

(2) Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat vor Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,

1.
auszuwählen,
2.
einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und
3.
über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, bei Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde des zuständigen Landesministeriums, kann der Behördenleiter der berechtigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichteten schriftlich auffordern, die Beschränkungsmaßnahme bereits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Der nach Absatz 1 oder Absatz 1a Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Geheimschutzmaßnahmen zum Schutz als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Informationen gemäß der nach § 35 Absatz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden.

(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Für Beschränkungsmaßnahmen einer Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes entsprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Beschränkungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; im Übrigen sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder ist die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über

1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind.

(2) Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder wirken mit

1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
4.
bei der Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen,
5.
bei der Geheimschutzbetreuung von nichtöffentlichen Stellen durch den Bund oder durch ein Land.
Die Befugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867) geregelt. Bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 ist das Bundesamt für Verfassungsschutz zur sicherheitsmäßigen Bewertung der Angaben der nichtöffentlichen Stelle unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befugt. Sofern es im Einzelfall erforderlich erscheint, können bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nummer 5 zusätzlich die Nachrichtendienste des Bundes sowie ausländische öffentliche Stellen um Übermittlung und Bewertung vorhandener Erkenntnisse und um Bewertung übermittelter Erkenntnisse ersucht werden.

(3) Die Verfassungsschutzbehörden sind an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden (Artikel 20 des Grundgesetzes).

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.