Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2012 - 11 K 2308/10

bei uns veröffentlicht am23.05.2012

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von bereits ausbezahlten Teilleistungen.
Die Klägerin, die ..., beantragte am 27.12.2004 die Förderung eines Vermarktungskonzepts für „Ökologische Kräuter und Gewürze aus der Region ..." mit dem Ziel: „Steigerung der Anbau- und Vermarktungsmengen von Kräutern und Gewürzen, die neben den Bestimmungen des ökologischen Landbaus auf Grundlage der EU-Bio-VO (EG) Nr. 2092/91 auch den Richtlinien des Öko-Anbauverbandes ... e.V. und dem Bio-Zeichen Baden-Württemberg genügen". Träger des Vorhabens sollte die EHS sein, die Betreuung sollte dem ... e.V., einem Anteilseigner in Höhe von 5% an der EHS, übertragen werden und die Erarbeitung des Marketingkonzeptes sollte an ein Beratungsbüro vergeben werden. Die Gesamtkosten wurden mit 200.000 EUR veranschlagt. Das Konzept beinhaltete fünf verschiedene Lose mit folgenden Gegenständen:
Los A. Marktforschung, Analyse und Qualitätsanforderungen
Los B. Konzepte, Bewertungen, verifiziert mit potentiellen Marktpartnern
Los C. Entwicklung Produktdesign
Los D. Präsentation, Marktauftritt, Messebeteiligungen
Los E. Schulungen, Qualifizierungen
Die Klägerin holte Angebote von drei verschiedenen Consultingunternehmen ein und legte die Angebote dem Regierungspräsidium Tübingen vor mit der Maßgabe, dass der Firma ... das Los A und der Firma Agriconsult ... die übrigen Lose vergeben werden sollten, und beantragte die Genehmigung des vorzeitigen Beginns.
Mit Vorbescheid vom 18.07.2005 wurde die Genehmigung zum vorzeitigen Investitionsbeginn erteilt. Daraufhin vergab die Klägerin die Aufträge.
Nachdem die Marketing- und Absatzförderungsgesellschaft für Agrar- und Forstprodukte aus Baden-Württemberg mbH (MBW) das Projekt „Ökologische Kräuter und Gewürze in der Region Hohenlohe“ gutachtlich positiv bewertet hatte, entsprach das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 01.12.2005 dem Antrag, setzte die förderungsfähigen Gesamtkosten auf 200.000 EUR und den Zuschussbetrag auf 100.000 EUR fest. Als Grundlagen des Zuwendungsbescheides wurden benannt: die Richtlinie für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte vom 31. März 2003, AZ: 32-8550.09 (RL öko- Vermarktung, Abkürzung: RL ÖkoV), GABI. Seite 418 und in Verbindung damit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AV) zu § 44 LHO einschließlich der Anlage 2 AV § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P) und schließlich der Antrag vom 22.12.2004 mit Anlagen in der Fassung vom 23.09.2005 und die weiteren nachgereichten Unterlagen. Als Zahlungstermin wurden antragsgemäß der 01.05.2006 (1. Abschnitt) und der 01.05.2007 (Abschluss des Vorhabens) festgelegt. Außerdem wurden eine Reihe weiterer Nebenbestimmungen, u.a. zu den Informations- und Mitwirkungspflichten, zum Mittelabruf, zur Vorlage von Verwendungsnachweisen und zur Evaluierung festgelegt. Die Bewilligung der Zuwendung wurde für den Fall der Verletzung der aufgeführten Auflagen und Bedingungen unter den Vorbehalt des Widerrufs auch mit Wirkung für die Vergangenheit gestellt.
Den von der Klägerin auf Anforderung am 25.07.2006 vorgelegten Verwendungsnachweis für den ersten Abschnitt wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 20.10.2006 als unvollständig und nicht prüfbar zurück. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, zu ihrem Verhältnis zum Gutachter ... Stellung zu nehmen. Die Klägerin reichte am 07.11.2006 Rechnungen und Belege ein und führte zum Schreiben vom 20.10.2006 weiter aus, der Gutachter sei nicht bei EHS beschäftigt; auch könne eine erarbeitete Vermarktungskonzeption erst als Ergebnis der Studien vorgelegt werden. Nach einigem Hin und Her forderte das Regierungspräsidium Tübingen einen Zwischenbericht über den Stand der Konzeption, den die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2006 schließlich vorlegte. Darin wurde u.a. (S. 4, 6. Abs.) ausgeführt, es zeige sich, dass ein isolierter Marktauftritt mit Gewürzen, welche in ... angebaut werden können, keine ausreichende Basis für die Vermarktung biete. Der Vermarkter müsse ein Vollsortiment auf den Markt bringen mit durchgängigem Angebot an „ökologischen Premiumgewürzen“ oder „Naturgewürzen“. Wegen ihres Angebotes aus dem Bereich der tropischen, mediterranen und Balkangewürze biete sich die Klägerin dafür als idealer Vermarkungspartner an. In den Losen B bis E seien von Agriconsult ... Gebinde und Endverbraucherpackungen entwickelt worden, die sich im Markttest befänden.
In einem Aktenvermerk vom 14.12.2006 hielt der Beklagte fest, es bestünde der Verdacht, dass die Auftragsnehmer der Klägerin mit dieser in enger und vielfältiger Beziehung stünden. Dies wurde jedoch nicht aufgegriffen, vielmehr forderte das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 22.01.2007 erneut die Vorlage der der Klägerin bereits vorgelegten und bezahlten Teile des Projekts als Verwendungsnachweis für die bereits erfolgten Zahlungen. Der Zwischenbericht genüge diesen Anforderungen nicht. Förderzweck sei die Ausarbeitung eines Vermarktungskonzepts und nicht der Anbau von Kräutern. - Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2007 und vom 13.03.2007 forderte die Klägerin zunächst die Teilauszahlung des Zuschusses, verzichtete dann jedoch darauf und bat stattdessen um Verlängerung der Frist bis 01.10.2007. Diesem Antrag gab das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 17.04.2007 nur bis zum 01.08.2007 statt und erneuerte die inhaltlichen Anforderungen unter Hinweis auf die den vorgelegten Angeboten zugrunde liegende Gliederung des Vermarkungskonzeptes. Weiter hieß es, die starke Ausrichtung des Zwischenberichtes auf den praktischen Anbau von Kräutern und Gewürzpflanzen sei bereits Gegenstand der Förderung des Projektes „... aktiv“ gewesen. Vorsorglich werde auf die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2007 hörte das Regierungspräsidium Tübingen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum nunmehr beabsichtigten Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides an. Dem traten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2007 entgegen und stellten eine gliederungsgerechte Gesamtkonzeption bis zum 01.08.2007 in Aussicht.
Am 06.08.2007 wurde das Vermarkungskonzept vorgelegt. Das Regierungspräsidium Tübingen forderte mit Schreiben vom 09.08.2007 weitere Unterlagen an und bat erneut um Mitteilung über die Beziehungen und Auftragsverhältnisse zwischen der Klägerin und Herrn ... (Agriconsult) sowie Herrn ... Hierzu führte Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2007 aus, die genannten Personen hätten im Zeitraum von 2005 bis 2007 ausschließlich in dem Werkvertragsverhältnis aufgrund des Projektauftrages zur Klägerin gestanden. Nach Auszahlung der Schlussrechnungen erfolgte die abschließende Vorlage der Rechnungen und Belege erst mit Schreiben vom 20.11.2007, in welchem die Klägerin noch zu weiteren, vom Regierungspräsidium Tübingen aufgeworfenen Fragen Stellung nahm.
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Das Regierungspräsidium Tübingen beauftragte die MBW Baden-Württemberg mit einer Überprüfung des Gesamtkonzepts und diese führte dazu mit der Stellungnahme vom 06.11.2007 aus: Der Bericht beschreibe die Entwicklung einer Vermarktungskonzeption und deren Umsetzung. Eine qualifizierte Bewertung des Projekterfolges sei nicht möglich, da der Bericht inhaltlich wesentliche (beispielhaft aufgezählte) Lücken aufweise. Mit Ausnahme der Gelbsenfvermarktung seien die durchgeführten Maßnahmen auf das gesamte internationale Sortiment ausgerichtet, innerhalb dessen die Gewürze aus Hohenlohe etwa 5% ausmachten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein etwaiger wirtschaftlicher Erfolg vor allem im Hauptsortiment, d.h. bezüglich der importierten Gewürze, abzeichne. Eine Ausweitung der Gewürzanbaufläche von 15 auf 25 ha in Hohenlohe rechtfertige nicht den hohen finanziellen Einsatz. Es seien mit dem Projekt Ziele verfolgt worden, die nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheids gewesen seien.
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Die Klägerin ließ mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2007 vorbringen: Alle Vergabevorgaben seien beachtet worden, der Abschlussbericht habe sich streng an die vorgegebene Gliederung gehalten und die Auflagen seien zeitlich und inhaltlich vollständig erfüllt worden. Alle projektbezogenen Fremdleistungen seien als vertraglich erfüllt, anerkannt und bezahlt worden. Für das Projekt seien Gesamtkosten von 300.000 EUR angefallen, wovon für Eigenleistungen ca. 45.000 EUR aufgebracht worden seien, die Gutachten hätten 200.000 EUR gekostet. Gründe für eine Kürzung der Lose A und B bestünden nicht, es gehöre auch nicht zu den Standards, im Schlussbericht die Ausgangsdaten zu dokumentieren. Eine Kürzung der Lose C bis E sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, die Entwicklung von Produktlinien und -designs sei eindeutig für heimisch erzeugte Gewürze erfolgt, jedoch habe sich ergeben, dass diese Gewürze nur im Verbund mit importierten Gewürzen am Markt zu plazieren seien. Da im Rahmen der Fremdleistungen der Lose C bis E Unteraufträge erbracht worden seien, bestehe keine Möglichkeit, die Offenlegung der internen Vergaben zu fordern. Soweit man von einem anteiligen Innovationsnutzen der Endverbraucherlinie „...“ ausgehe, müsse eine mengenmäßige Quotierung vorgenommen werden. Für die tropischen Gewürze seien bereits Produktlinien vorhanden gewesen. Deren Einbindung in das neue Angebot sei Folge der Marktanalyse. Die mengenmäßigen Leitgewürze seien Pfeffer, Senf und Koriander, alles andere sei so nachrangig, dass der anteilige Innovationsnutzen für im Ausland erzeugte Rohware mit 12.500 EUR zu beziffern sei.
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Mit Bescheid vom 14.01.2008 widerrief der Beklagten den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 teilweise und setzte der Beklagte die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Gesamtkosten auf 44.000 EUR und den Zuwendungsbetrag auf 22.000 EUR fest. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die durchgeführten Maßnahmen seien mit Ausnahme der Gelbsenfvermarktung durchweg auf das gesamte internationale Sortiment ausgerichtet, der Anteil von Gewürzen aus ... betrage lediglich 5%. Gegenstand der Bewilligung seien ausschließlich Kräuter und Gewürze aus ... gewesen. Die detailliert definierten 5 Lose seien inhaltlich Bestandteil der Bewilligung. Den sich daraus und aus dem Förderzweck ergebenden Anforderungen habe das Konzept nur teilweise genügt. Die Ausarbeitung zu den Losen A und B sei unvollständig und entspreche nicht den definierten Anforderungen und Zielsetzungen und rechtfertigten nur maximal 50% der Kosten. Die Entwicklungen im Rahmen der übrigen Lose seien für das internationale Gesamtsortiment der Gewürze und Kräuter in Anspruch genommen worden, die nicht förderungsfähige Drittlandsware darstellten. Deren Einbeziehung in die verschiedenen Untersuchungen und Maßnahmen dürften zu einem gewissen Einspareffekt und damit zu einer maximalen Zuwendungsfähigkeit von 10% geführt haben. Damit sei weit überwiegend keine Zweckerreichung gegeben. Im Rahmen des Widerrufsermessens könne sich die Klägerin schon wegen des Widerrufsvorbehalts nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen. Auch sei der Klägerin zuzuschreiben, dass sie die rechtzeitige Korrektur seitens des Beklagten vereitelt habe, weil sie auf einen Zwischenverwendungsnachweis verzichtet und die Fremdleistungen trotz der schon bekannten Zweifel des Regierungspräsidium Tübingen bezahlt habe.
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Gegen den Teil-Widerrufsbescheid vom 14.01.2008 hat die Klägerin am 30.01.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen (ursprünglich 8 K 385/08, später übernommen von der 11. Kammer zum Aktenzeichen 11 K 385/08). Zur Begründung trägt sie vor: Der Widerruf könne nicht auf eine Zweckverfehlung gestützt werden, weil der Zuwendungsbescheid keine hinreichende Zweckbindung vorgenommen habe. Die Zuwendung habe der Erstellung eines Vermarktungskonzepts für ökologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte gedient und mit dem Schlussverwendungsnachweis sei ein ausführlicher Bericht zum erzielten Ergebnis vorgelegt worden. Die entwickelten Produktlinien und -designs seien allein und eindeutig nur für in ... erzeugte Gewürze erfolgt. Soweit die externen Gutachten zum Ergebnis gekommen seien, dass heimisch erzeugte Produkte nicht isoliert am Markt zu plazieren seien, sondern nur im Rahmen eines Gesamtangebots, stelle dies keine zweckfremde Verwendung von Mitteln dar, zumal keine Vorgaben zum Inhalt und zum Vermarktungsziel gemacht worden seien. Abweichende subjektive Vorstellungen des Beklagten über den Zuwendungszweck berechtigten nicht zum Widerruf. Das Gutachten sei auch nicht mangelbehaftet, sondern folge den Vorgaben des Beklagten. Der Zuwendungsbescheid habe keine weiter gehenden Anforderungen gestellt. Die Klägerin habe auch nicht gegen Nebenbestimmungen verstoßen, sondern insbesondere alle Zahlungen im einzelnen belegt und die (nachgelassenen) Fristen eingehalten. Auch sei die Klägerin nicht zur Vorlage von Nachweisen über Unteraufträge ihrer Gutachter verpflichtet. Sie habe insbesondere die Lose C bis E insgesamt als Fremdauftrag vergeben und könne vom Auftragnehmer nicht die Vorlage von Rechnungen für Unteraufträge verlangen.
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Der Beklagte ist der Klage (mit Schreiben vom 05.11.2008) entgegen getreten.
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Mit Schreiben vom 27.11.2008 erstattete das Regierungspräsidium Tübingen Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verdachts des Subventionsbetruges. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ... führte die Polizeidirektion ... - Kriminalpolizei - die Ermittlungen durch. Der ermittelnde Beamte legte der Staatsanwaltschaft ... den Ermittlungsbericht 18.08.2009 vor und teilte dem Beklagten per eMail das Ergebnis mit. Danach bestehe dringender Tatverdacht gegen den Geschäftsführer der Klägerin, weil dieser wider besseren Wissens subventionserhebliche Tatsachen verschwiegen habe, nämlich den vorzeitigen Beginn der Investitionen, die Doppelförderung sowie personelle und organisatorische Verknüpfungen zu den beauftragten Gutachtern. - Im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren hat das Gericht das Klageverfahren 11 K 385/08 mit Zustimmung der Beteiligten zunächst mit Beschluss vom 22.10.2009 zum Ruhen gebracht.
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Mit Schreiben vom 15.09.2009 hörte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf den polizeilichen Ermittlungsbericht zur nunmehr beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheids im Ganzen an. Dem trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2009 entgegen.
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Mit Bescheid vom 30.11.2009 nahm der Beklagten den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit auch über den Teil-Widerruf hinausgehend zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin habe vor dem zugelassenen vorzeitigen Beginn mit der Ausführung der Maßnahme begonnen. Dies folge schon daraus, dass angeblich erst im Rahmen des Marketingkonzepts entwickelte Verpackungen und Produktdesigns schon vor der vorzeitigen Zulassung vorhanden gewesen seien, was sich aus verschiedenen Quellen belege, ebenso seien zuvor erbrachte Leistungen mit dem Gutachter ... abgerechnet worden. Die Klägerin habe weiter doppelte Förderungen in Anspruch genommen, weil die in das Marketingkonzept eingeschlossene Konzeption für die Gewürzvermarktung bereits von der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) gefördert worden sei. Dabei sei auch bereits die Marke „...“ genannt worden. Für die Doppelförderung spreche auch ein Inserat vom Februar 2006, mit welchem bereits Gewürze aus Indien und ... beworben worden seien. Auch seien im Zwischenbericht Fotos aus einem serbischen Projekt der Klägerin vorgelegt worden. Schließlich habe die Klägerin gegen das Verbot von Ausgaben an Unternehmen verstoßen, zu welchen enge oder wirtschaftliche Verflechtungen bestünden. Denn der Gutachter ... sei in vielfältiger Weise für die Klägerin tätig gewesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beklagte über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen von vornherein getäuscht worden sei. Damit habe die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen und gälte auch die Jahresfrist nicht. Dem auf die Aufhebung hin intendierten Ermessen stünden keine besonderen persönlichen Belange entgegen. Außerdem wurden von der Klägerin die zugewandten EUR 22.000 verzinslich zurück gefordert. - Der Bescheid wurde am 02.12.2009 zugestellt.
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Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 11.12.2009 Klage erhoben (11 K 4589/09), die im wesentlichen unter Bezugnahme auf die ausführliche Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2010 begründet wurde (und zu welcher der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.03.2010 Stellung genommen hatte). Darin wurde ausgeführt: Die behaupteten Falschangaben hätten nicht vorgelegen. Der Kläger, ein ehemaliger Entwicklungshelfer, habe sich als Vordenker der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft AG maßgeblich um die Veredelung der regionalen Schweine- und Rindfleischerzeugung, die Stabilisierung des Marktes und außerdem um die qualitative Verbesserung sonstiger landwirtschaftlicher Produkte hervor getan. Soweit er in verschiedenen Firmen Funktionen ausübe, sei er allenfalls im Rahmen von Beraterverträgen tätig. 2001 habe er den Auftrag für eine Studie zur Verbesserung der Einkommens- und Lebensbedingungen für indische Ureinwohner in ... übernommen, das von 2002 bis 2004 durch die DEG und durch die dafür eigens gegründete Klägerin je zur Hälfte finanziert worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin sei hier wie in weiteren PPP-Projekten in Serbien und in Südrussland nur beratend tätig. - Aus dem ...-Projekt sei die Idee entstanden, zur regionalen Entwicklung Gewürze auch in ... anzubauen. Auf der Grundlage einer dafür eingeholten botanischen Studie auf eigene Kosten sei dann mit dem Regierungspräsidium Tübingen ein Projekt- und Finanzierungsmodell erarbeitet worden, zu dessen Träger die Klägerin bestimmt worden sei. Dabei sei das Indien-Projekt der Klägerin dem Regierungspräsidium Tübingen als Referenz bekannt geworden. Dieses Projekt habe sich im Ergebnis als lohnend erwiesen. - Zwischen der Klägerin und den Gutachtern ... und ... hätten keine personellen und organisatorischen Verknüpfungen bestanden, diese seien keine Mitarbeiter der Klägerin gewesen. Die frühere Tätigkeit für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft oder als Mitglieder oder Aktionäre der Vereine oder Gesellschaften habe sie nicht zum Personal der Klägerin werden lassen. Auch der einjährige Dienstvertrag des H. ... zur Umsetzung der Studien nach deren Abschluss führe nicht zur Verflechtung, ebenfalls nicht der frühere Werkvertrag im Rahmen des Indienprojektes. Denn der Ausschlusstatbestand der Richtlinie solle nur die Förderung angefallener „Sowieso“-Kosten verhindern. Eine personelle oder organisatorische Verknüpfung mit H. ... werde nicht behauptet. Die Gutachterkosten seien auch tatsächlich bezahlt worden. - Es seien keine falsche Angaben zum Projektbeginn gemacht worden. Das Regierungspräsidium Tübingen habe den vorzeitigem Beginn am 18.07.2007 zugelassen. Die vorherige Ausschreibung zur Einholung von Gutachtens-Angeboten sei Voraussetzung der Zuwendung gewesen und kein vorzeitiger Beginn. Der Vorwurf lasse sich auch nicht auf die Präsentation von Verpackungen auf der SÜFFA stützen. Die SÜFFA sei der Grund für den vorzeitigen Investitionsbeginn gewesen, dort habe eine Marktpräsentation mit von anderen Anbietern entlehnten oder bereits für orientalische Gewürze verwendeten Verpackungen, Projektpräsentationen und Produktträgern stattgefunden. Nach dem Ergebnis der Studie seien jedoch andere, z.B. lichtundurchlässige, Verpackungen empfohlen worden. - Es liege auch keine Doppelförderung vor. Unstreitig sei die Kostenbeteiligung der DEG bei dem niemals verschwiegenen PPP-Projekt in Indien durch die Klägerin, diese habe jedoch nicht im Zusammenhang mit der Vermarktung von in ... angebauten Gewürzen gestanden. Die Studie habe jedoch erbracht, dass einheimische Gewürze nur gemeinsam mit Orientgewürzen zu vermarkten seien. Auch seien die Leistungen von H. ... im Rahmen des PPP-Projekts und im vorliegenden Projekt jeweils gesondert bezahlt worden. - Ergänzend wird (mit Schriftsatz vom 24.09.2010) noch vorgebracht, § 48 LVwVfG sei nicht anwendbar. Es fehle schon an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Auch sei die Jahresfrist für die Rücknahme abgelaufen gewesen, nachdem die zugrunde liegenden Vorwürfe bereits mit Schreiben vom 12.11.2007 erhoben und mit der Klageerwiderung vom 05.11.2008 aufgegriffen worden seien.
19 
Die Klägerin hat am 20.12.2010 das Gutachten zur Postevaluierung von Prof. ... vorgelegt.
20 
Dazu hat der Beklagte vorgebracht: Die Frage der qualitativen Bewertung der Projektinhalte und -ergebnisse sei für die Aufhebungsbescheide irrelevant gewesen. Das Gutachten habe auch verkannt, dass es sich bei Ziff. 4.5 des Zuwendungsbescheids nicht um die Beschreibung des Projektinhalts, sondern um eine Nebenbestimmung gehandelt habe. Der Beklagte habe auch nicht (mit Schreiben vom 17.04.2007) die Projektanforderungen geändert. Neu sei, dass bereits mit dem Projekt „... aktiv“ Voruntersuchungen zur Vermarktung und nicht nur zum Anbau gefördert worden seien. - Mit Schreiben vom 14.04.2011 hat der Beklagte nunmehr das Gutachten von „... ... Ingenieursgesellschaft, Stuttgart“ vom 13.04.2011 vorgelegt.
21 
Mit Schreiben vom 17.06.2010 hat der Beklagte das ruhende Verfahren wieder angerufen. Zu diesem Verfahren, welches seither mit dem Aktenzeichen 11 K 2308/10 geführt wird, hat das Gericht das Verfahren 11 K 4589/09 mit Beschluss vom 23.06.2010 verbunden.
22 
Die Klägerin beantragt nunmehr (sinngemäß),
23 
die Bescheide des Beklagten vom 14.01.2008 und vom 30.11.2009 aufzuheben,
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hilfsweise, über die Höhe der Zuwendungsfähigkeit der von der Kläger aufgewandten Kosten in Höhe von EUR 156.000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Klagen abzuweisen.
27 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten den Bescheid vom 30.11.2009 ausdrücklich auch auf § 49 LVwVfG gestützt und sich zur Begründung und Ermessensausübung insoweit auf die im Bescheid und in der Klageerwiderung aufgeführten Gründe bezogen.
28 
Das Gericht hat zunächst den Ermittlungsbericht der PD ... und sodann die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Außerdem lagen dem Gericht die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Kammer konnte im Einverständnis der Parteien durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
30 
Der Umstand, dass dem Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt worden ist, gebot nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen waren bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, im Übrigen handelt es sich um die Darlegung von - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Rechtsmeinungen.
31 
Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008, mit welchem der Beklagte zunächst den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 teilweise widerrufen und den Zuwendungsbetrag geändert und auf EUR 22000 festgesetzt hatte; außerdem der Bescheid vom 30.11.2009, mit dem der Zuwendungsbescheid sodann insgesamt und mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen und die Beklagte zur verzinslichen Erstattung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet worden war. Mit den vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung der beiden Aufhebungsbescheide.
32 
Die Klagen sind zulässig. Insbesondere war nach § 15 AG VwGO kein Vorverfahren durchzuführen. Die Klagen wurden auch fristgerecht erhoben.
33 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Bereits der Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zur verzinslichen Rückerstattung bereits erlangter Leistungen verpflichtet und kann nach alledem (auch hilfsweise) keine Zuwendungen beanspruchen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO)
34 
Aus der Formulierung im Bescheid vom 30.11.2009 „über den Teilwiderruf hinaus“ und aus der Änderung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich objektiv, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheids umfassend ist, also auch den Teil miteinschließt, der bereits vom Widerruf betroffen war. Durch die Neufestsetzung des Zuwendungsbetrages im Bescheid vom 14.01.2008 hat der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 eine inhaltliche Änderung erfahren, die vom Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 eingeschlossen wird, zudem wird die Erstattung der dort festgesetzten Zuwendungsleistungen (vgl. Ziff. 2 des Bescheides) angeordnet. - Dies hat zur Folge, dass über die Klage gegen den Teilwiderrufs- und Neufestsetzungsbescheid vom 14.01.2008 nicht mehr zu entscheiden ist, wenn und soweit bereits die Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2009 erfolglos bleibt, weil dieser unter diesen Voraussetzungen keine eigenständige Beschwer mehr für die Klägerin enthält.
35 
Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Nach Ziff. 8.3 war das Regierungspräsidium Tübingen für die Bewilligung und damit auch für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids (actus contrarius, vgl. auch § 48 Abs. 5 LVwVfG) zuständig. Die Klägerin wurde vor Ergehen des Bescheids vom 30.11.2009 - mit Schreiben vom 15.09.2009 - angehört.
36 
Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig, so dass das Ermessen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG eröffnet war.
37 
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
38 
Vorliegend bezieht sich die Frage der Rechtswidrigkeit auf den ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 14.01.2008 gefunden hat. Die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ergibt sich allerdings nur aus einem Verstoß des Beklagten gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung geübte Verwaltungspraxis.
39 
Grundsätzlich kann sich die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur daraus ergeben, dass der Verwaltungsakt gegen normative Rechtsvorschriften, also gegen Verfassungsrecht, formelle oder materielle Gesetze verstoßen hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Demgegenüber handelt es sich bei den vorliegend maßgeblichen Vorschriften nicht um normatives Recht, sondern um Verwaltungsvorschriften, nämlich um die Richtlinie für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte vom 31. März 2003, AZ: 32-8550.09 (RL Öko- Vermarktung, Abkürzung: RL ÖkoV), GABI. Seite 418). Ein Verstoß gegen die Richtlinie kann den Zuwendungsbescheid deshalb nicht rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03. 1977, - II C 14.75 -, ). - Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kann sich jedoch mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergeben. Denn Verwaltungsvorschriften haben keine Außenwirkung, sondern begründen nur eine interne Bindung der Verwaltung, indem sie insbesondere das regelmäßig bestehende und vorliegend in Ziff. 1 Abs. 3 der RL ausdrücklich zum Ausdruck kommende Ermessen der Behörde über die Verwendung der Mittel im Rahmen der verfügbaren haushaltsrechtlichen Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen steuert. Erst die sich hieraus ergebende, an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift orientierte Verwaltungspraxis vermag über das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine (auch anspruchsbegründende) Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu schaffen. Setzt sich die Behörde im Einzelfall über die durch die Verwaltungsvorschrift gesteuerte Praxis hinweg und gewährt sie trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung bzw. versagt sie solche, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber nur vor, wenn im Regelfall eine ansonsten abweichende Praxis feststellbar ist (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.11. 2009, - 1 K 259/08 -, , unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, - 3 C 25/02 -, ebenfalls ).
40 
Außerdem ist für die Frage, ob der Zuwendungsbescheid rechtswidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10.A., Anm. 57 zu § 48).
41 
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids geht der Beklagte von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids aus, weil die Klägerin mit der Beauftragung der Berater ... und ... organisationseigenes Personal verwendet habe (Verstoß gegen Ziff. 5.4, 2. Spiegelstrich der Richtlinie Öko-Vermarktung), (2) weil die Klägerin durch Verwendung von bereits vorhandenen Produktlinien und Gebinden vorzeitig mit der Projektverwirklichung begonnen habe (Verstoß gegen Hinweis Nr. 5.1 des Antrags und der VwV zur LHO Nr. 1.2) und weil die Klägerin (3) mit der Verwertung von Ergebnissen aus anderen, bereits öffentlich geförderten Projekten, insbesondere die Verwendung von Ergebnissen einer von der DEG geförderten Projektstudie im Bereich Gewürzvermarkung; durch Verwendung von bereits vorhandenen Gebinden und der Marke „...“ gegen das sogenannte Verbot der Doppelförderung verstoßen habe (Verstoß gegen die Zuwendungsbegrenzung nach Ziff. 7.4 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz - GAK).
42 
Geeignet, den Zuwendungsbescheid rechtswidrig zu machen, kann davon jedoch nur der Verstoß gegen das Verbot der wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen mit Auftragnehmern (Ziff. 5.4 der RL Öko Vermarkung). Da die von der Klägerin vorgelegten Angebote der Agriconsult ... vom 19.06.2005 und der ... vom 20.06.2005 sowie das Vergleichsangebot der ... Services vom 23.06.2005 und die Auswahlentscheidung der Klägerin Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (S.2), führt ein Verstoß gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung ausgerichteten Verwaltungspraxis des Beklagten auch zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids, während es sich bei den übrigen, die Rücknahme begründenden Umständen um solche handelt, deren Projektrelevanz im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch überhaupt nicht bestanden hatte bzw. zumindest nicht ersichtlich war, sondern welche nachträglich eingetreten sind und die Rechtmäßigkeit des bereits ergangenen Zuwendungsbescheides nicht mehr beeinflussen konnten (nachträgliche Verwertung von Ergebnissen aus voraus gegangenen und öffentlich geförderten Projekten wie ... oder Serbien).
43 
Nach Ziff. 5.4 der Richtlinie sind von der Förderung bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzepten organisationseigene Personal- und Verwaltungskosten ausgeschlossen. Als ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift unterliegt die Regelung allerdings und entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie dies bei Rechtsnormen der Fall ist. Das Gericht kann deshalb nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den o.g. Grundsätzen des Gleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes genügt (vgl. aus neuerer Zeit Verwaltungsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, - M 15 K 10.85 u.a. -, ). Danach kann es der Beklagte genügen lassen, dass organisatorische oder personelle, jedenfalls wirtschaftliche Verflechtungen gleich welcher Art bereits zum Ausschluss der Förderung führen, und zwar auch dann, wenn diese nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis mit Direktionsrecht des Arbeitgebers bestehen (vgl. dazu die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 05.11.2008). Wie die insoweit etwas mühsame Erörterung von Ziel und Inhalt der Vorschrift ergeben hat, legt ihr der Beklagte zugrunde, dass damit nicht nur Kosten von der Förderungsfähigkeit ausgeschlossen sind, die ohnehin anfallen würden (vgl. zum sog. Mitnahmeeffekt bzw. zum Subsidiaritätsprinzip Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2005, - 20 A 324.01 -, ), sondern weitergehend, dass damit ein Mißbrauch der Förderungsmittel durch deren Einsatz an nahestehende Personen vermieden werden sollen ("Gefälligkeit") und schließlich, dass mit dieser Ausschlussregelung die Objektivität und Validität der Marktanalyse gewährleistet werden soll ("Abhängigkeit").
44 
Hiervon ausgehend ergeben sich die zuwendungsfeindlichen Beziehungen durch die zum Gegenstand der Zuwendungsbewilligung gemachten Aufträge an die Gutachter aus folgendem:
45 
Zur Person des Gutachters ... wurde ausweislich des Gutachtens von Dr. ..., dessen Verwertung die Klägerin nicht entgegen getreten ist, sowie der diesem zugrunde liegenden objektiven Umstände festgestellt, dass dieser im Oktober 2002 in einer Zeitschrift als Geschäftsführer der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... vorgestellt worden sei. Dies entspricht auch dem Ermittlungsergebnis der PD ... (s. dort S. 6 unter Ziff. 4.2). Diese Ermittlungen haben weiter ergeben, dass Herr ... Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... Fleisch- und Wurstwaren GmbH war, dessen Gründer und Vorstandsvorsitzender der Geschäftsführer der Klägerin war. Der Ermittlungsbericht benennt Herrn ... außerdem als Organisator eines Auftritts von „... aktiv“ mit dem EU-Kommissar Fischler und Verbraucherministerin Künast im Jahr 2003. Der Ermittlungsbericht kommt zum Ergebnis, dass eine personelle und organisatorische Verknüpfung mit Herrn ..., der als Zeuge übrigens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht hat, gegeben sei.
46 
Nach den von Dr. ... zusammengefassten Feststellungen wurde der Gutachter ... u.a. in der Öffentlichkeit als Geschäftsführer der Klägerin, zumindest auch für das Projekt der Klägerin „Pfeffer aus Indien“, als Schulungsleiter im Rahmen des DEG-Projektes Serbien, in Inseraten der Klägerin als Ansprechpartner, bei Messeauftritten als Mitarbeiter der Klägerin präsentiert (S. 8 des Gutachtens). Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben ergeben, dass H. ... zumindest Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugungsgemeinschaft ... Fleisch- und Wurst Vertriebs GmbH und der Gesellschaft in Umwandlung zur ... AG war, deren Vorsitz oder Geschäfte der Geschäftsführer der Klägerin führte. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hat H. ... schließlich auch eingeräumt, dass er ohne Frage organisatorisch und auch personell mit der Klägerin und somit auch mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu tun habe. Bis 2003 sei er Vertriebsleiter und zeitweise auch Vorstand in der Erzeugergemeinschaft gewesen. Auch habe ihn der Geschäftsführer der Klägerin beauftragt, ein Konzept für die Vermarktung des Pfeffers im Rahmen des PPP-Projekts .../Indien zu entwickeln. Das Marketingkonzept für Pfeffer und andere tropische Kräuter habe im Wesentlichen er für die Klägerin erstellt.
47 
Der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung dieser Umstände im Rahmen der Ziff. 5.4 der RL ist die Klägerin entgegen getreten, die Angaben dazu waren jedoch zunächst unsubstantiiert. In der Stellungnahme vom 02.07.2007 wird nur auf das projektbezogene Auftragsverhältnis mit ... EHS in der Zeit von 2005 bis 2007 eingegangen und ausgeführt, es hätten in der betreffenden Zeit keine weiteren Auftragsverhältnisse zwischen ... EHS und den Gutachtern bestanden. Auf die verschiedenen Indizien und Aktivitäten, die der Beklagte seinem Verflechtungsverdacht unterlegt hatte, ist die Klägerin im weiteren Verlauf der Zeit nur sehr oberflächlich eingegangen. In der Klagebegründungsschrift vom 26.01.2010 wurde eingeräumt, dass Herr ... im Rahmen früherer Projekte „beratend“ tätig gewesen sei, das führe jedoch nicht zu personellen Verflechtungen. Die frühere Tätigkeit für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft oder als Mitglieder oder Aktionäre der Vereine oder Gesellschaften habe die Herren ... und ... nicht zum Personal der Klägerin werden lassen. Es sei auch keine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft an der Klägerin beteiligt. (Stellungnahme der Klägerin vom 23.10.2009). In der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2010 wurde wiederum eingeräumt, dass Herr ... nach Abschluss der Studie (gemeint sein dürfte das vorliegend streitige Projekt) für ein Jahr aufgrund eines Dienstvertrages für die Klägerin in Teilzeitbeschäftigung tätig war, um das von ihm entwickelte Vermarktungskonzept in die Praxis umsetzen und dass er davor gleichfalls werkvertraglich gegen entsprechende Honorierung für die Klägerin am Indischen Pfefferprojekt gearbeitet habe. Und in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 29.04.2010 wurde ausgeführt, dass es an der rechtlichen Qualifikation eines Werkvertrages nicht das Geringste ändere, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eines Werkvertrags „eng vertraulich zusammenarbeiteten“.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin nochmals eingewandt, es gäbe keine Verflechtungen der Klägerin mit der Erzeugergemeinschaft, außerdem seien Herr ... und Herr ... seit etwa 2003 selbständig. Herr ... habe sich vor allem im Auftrage des Landkreises ... betätigt, während Herr ... in insgesamt zwei Projekten als Gutachter betätigt habe. Die weiteren Indizien seien falsch, insbesondere könne aus Presseartikeln nichts über die Stellung das Verhältnis ... gegenüber der Klägerin abgeleitet werden. Soweit Messeauftritte und ähnliches angeführt würden, habe es sich um im Rahmen des Projektes notwendige Kontaktaufnahmen zu potentiellen Kunden gehandelt. Weiter wurde vorgebracht, die Frage der Verflechtung müsse organisatorisch auf die Klägerin bezogen werden, mit welcher etwa die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft und deren Gesellschafter oder Geschäftsführer nichts zu tun hätten (s. dazu auch die Ausführungen im nachträglich vorgelegten Schriftsatz vom 24.05.2011).
49 
Das Gericht geht davon aus, dass das o.a. Verständnis der Ziff. 5.4 der RL der Verwaltungspraxis des Beklagten zugrunde liegt. Auf Nachfrage hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zuwendungsbescheid nicht ergangen wäre, wenn die Beziehungen zwischen den Gutachtern und der Klägerin, wie sie sich heute darstellen, bekannt gewesen wären. Eine davon abweichende und ihr günstigere Verwaltungspraxis ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.
50 
Davon ausgehend, sind die Einwände der Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch allenfalls geeignet, um den sog. Mitnahmeeffekt auszuschließen, also Kosten, die durch die Inanspruchnahme von eigenem Personal ohnehin entstehen würden. Dagegen erscheinen die übrigen Ziele der Regelung nicht gesichert, also insbesondere, Missbrauch auszuschließen und die Neutralität des Gutachters zu sichern. Keiner der Einwände vermochte den Verdacht auszuräumen, dass mit den ausgewählten Gutachtern nicht die geeignetesten, sondern diejenigen berücksichtigt wurden, die der Klägerin aus vielfältigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen auch als besonders nahestehend erschienen sind. Dafür spricht auch die nur sehr eingeschränkte Ausschreibung, die neben den beiden dann auch beauftragten Gutachtern überhaupt nur noch einen weiteren Gutachter eingeschlossen hat, mit welchem aber offenbar zuvor keine geschäftlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen bestanden haben; zumindest hat die Klägerin derartiges nie behauptet. Zudem stellte sich die Beauftragung zumindest des Gutachters ... für diesen und bezogen auf den Auftragszeitraum als äußerst lukrativ dar und sie dürfte auch dazu geführt haben, dass der Gutachter während des Projektzeitraums kaum in der Lage gewesen sein dürfte, auch andere, von der Klägerin unabhängige Aufträge zu erfüllen.
51 
Soweit letzte Zweifel am Verstoß gegen die insoweit geübte Verwaltungspraxis nicht aufgelöst werden können, gelten die Grundsätze über die materielle Beweislast und deren Umkehr. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Derjenige, der ein Recht geltend macht, trägt die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, BVerwGE 18, 168, 170 f.; Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 85.85 –, BVerwGE 80, 290, 296). Zwar trägt die Behörde grundsätzlich die Beweislast für die Umstände, auf welche sie die Aufhebung eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes stützen möchte. Liegen diese Umstände jedoch in der Sphäre des Zuwendungsempfängers und ist ohne seine Mitwirkung eine zweifelsfreie Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich, so geht dies zu seinen Lasten (Beweislastumkehr, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, - 12 A 693/99 -, ; vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 14.10.2004, - 2 A 50/03 -, ). Die Klägerin hat jedoch keine eindeutige und nachvollziehbare Auflösung der tragenden Verdachtsmomente ermöglicht, die einen Verstoß im Sinne von Ziff. 5.4 der RL ausschließen konnten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie die Ausschreibung von vornherein nur eingeschränkt und nicht offen durchgeführt hat, wobei es schlecht vorstellbar erscheint, dass es in der Region und erst recht darüber hinaus nicht zahlreiche weitere gut qualifizierte Gutachter gegeben hätte.
52 
Damit liegt der Verstoß in der Abweichung von der Verwaltungspraxis bzw. der Bewilligung der Zuwendung trotz Verstoßes gegen Ziff. 5.4 der RL. Er ist deshalb zustande gekommen, weil die Klägerin bereits vor Ergehen des Zuwendungsbescheides die Gutachter ... und ... vorgeschlagen hat, mit denen sie in (bei Herrn ... engen) personellen und organisatorischen Verflechtungen stand, ohne die personellen und organisatorischen Verflechtungen dem Beklagten gegenüber offen zu legen. Die Rechtspflicht zur Offenlegung und - weitergehend - dazu, sich einen Gutachter zu suchen, der die o.g. Voraussetzungen nach der Ziff. 5.4 der Richtlinie gewährleistet, folgt bereits aus der Richtlinie selbst, die die Klägerin zur Grundlage ihres Zuwendungsantrages gemacht hatte.
53 
Die Bewilligung der Zuwendung an die Klägerin unter Zugrundelegung des Angebots von Herrn ..., insbesondere aber von H. ... und deren Auswahl (vgl. die Auswahlbegründung vom 19.06.2005) machte den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 insgesamt rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit schlägt deshalb auch auf den Änderungsbescheid vom 14.01.2008 durch. Daher kommt es auf die (im Rahmen der mündlichen Verhandlung breit erörterten) Frage, ob auch die weiteren Rücknahmegründe tragen, für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht mehr an.
54 
Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1, 2 LVwVfG lagen auch im Übrigen vor. Insbesondere konnte sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Mittel verwendet und weitergehende Dispositionen getroffen und somit ihr Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsversprechens vertraut hat (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG), war das Vertrauen jedenfalls nach § 48 Abs. 3 LVwVfG nicht schutzwürdig.
55 
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsakts nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (vgl. Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. Nr. 3). Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend allerdings § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG nicht einschlägig.
56 
Der Beklagte ist wohl von den Voraussetzungen nach Nr. 1 ausgegangen, wie sich aus dem Hinweis auf den Ausschluss der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 in Abschnitt IV des Bescheids ergibt, ausdrücklich begründet hat er dies jedoch nicht. Nachdem Drohung und Bestechung offensichtlich ausscheiden, müsste es jedoch für das Vorliegen der Umstände, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen könnten, zumindest Indizien geben. Dafür ist nichts erkennbar und vom Beklagten auch - weder im angefochtenen Bescheid, noch später im Rahmen der Klageerwiderung oder im Rahmen der Strafanzeige - und auch nicht in der mündlichen Verhandlung etwas dargelegt worden. Auch der Ermittlungsbericht der PD ... vom 18.08.2009 gibt dazu keine Anhaltspunkte, dessen Feststellungen haben sich ausschließlich auf objektive Tatumstände beschränkt. - Dasselbe gilt für das Merkmal "Erwirken" im Sinne eines zweck- und zielgerichteten Handelns der Klägerin (vgl. Ziff. 1 und 2).
57 
Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG gegeben. Nach den bereits getroffenen Feststellungen bestand eine Rechtspflicht der Klägerin zur Beachtung von Ziff. 5.4 der Richtlinie, die der Antragstellung zugrunde lag. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der zur Vertretung der Klägerin berechtigten Geschäftsführer, dessen Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, Kenntnis davon hatte, dass die Zuwendung nur erfolgen konnte, wenn das Projekt keine organisationseigenen Personal- oder Verwaltungskosten umfasste und zu den beauftragten Gutachtern auch sonst keine wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen bestanden. Insoweit muss er sich den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Anm. 109 zu § 48 m.w.N.). Dies war der Fall.
58 
Von dem Geschäftsführer der Klägerin, dem die engen Verbindungen zu dem ausgewählten und später auch mit dem überwiegenden Teil der Expertise beauftragten H. ... aus den zahlreichen gemeinsamen Unternehmungen und Projekten, die in der Stellungnahme zu den Angeboten vom 05.07.2005 unter Hinweis auf „die Markterfahrung des Anbieters“ verklausuliert als Auswahlkriterium herangezogen worden waren, natürlich gegenwärtig sein mussten, hätte insoweit erwartet werden dürfen, dass er diese Umstände gegenüber dem Beklagte von sich aus offen legt, zumindest, dass er bei Zweifeln wegen des genauen Inhalts der Vorschrift und ihrer Bedeutung beim Beklagten nachfragt, was unstreitig nicht erfolgt ist. Der Geschäftsführer hat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt, er kenne die Unterschiede zwischen Projekten mit externer Beauftragung und ohne. Deshalb verfängt auch der Einwand nicht, ihm habe sich aus dem Begriff der organisationseigenen Personal- und Verwaltungskosten oder - abgeleitet hieraus - aus der von ihm unterschriebenen Erklärung im Schlussverwendungsnachweis zum Ausschluss von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen - der vom Beklagten beigemessene Regelungsgehalt nicht erschlossen. Daher hätte er zur Vermeidung grob fahrlässigen Verhaltens zumindest beim Beklagten Inhalt und Bedeutung der Ausschlussregelung thematisieren müssen.
59 
Die Rücknahme ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive und vollständige Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen; die Kenntnis der Rechtswidrigkeit genügt daher nicht für den Fristbeginn, hinzu kommen muss die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts. Dies schießt die Ermessensentscheidung mit ein und gilt außerdem selbst dann, wenn ein Behördenmitarbeiter eine bewusste Fehlentscheidung getroffen hat (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.07.2010, - 4 A 242/10 -, ). Ist ein Anhörungsverfahren erforderlich, beginnt sie nach dessen Durchführung. Damit ist die Jahresfrist eine reine Entscheidungsfrist, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984. - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, ; ferner aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil 27.04.2006, - 3 C 23.05 -, ).
60 
Vorliegend hat der Beklagte zwar recht frühzeitig den Verdacht der personellen Verflechtungen der Klägerin mit den Gutachtern geäußert, diese wurden seitens der Klägerin aber nicht aufgeklärt und sie hat insbesondere zu den dargelegten Indizien keine substanziierte Stellungnahme abgegeben (vgl. Schriftsatz vom 02.10.2007, der sich nur auf die Zeit des Projektes bezog). Dies gilt insbesondere auch für die Frage, in welchen wirtschaftlichen Beziehungen die Gutachter zur Klägerin standen. So hat erst die Vernehmung von H. ... durch die Kriminalpolizei iRd strafrechtlichen Ermittlungen einigermaßen verwertbare Erkenntnisse erbracht. Somit hatte der Beklagte erst mit der Vorlage des Ermittlungsberichts vom 18.08.2009 hinreichende Kenntnis von den die Rücknahme des Zuwendungsbescheids begründenden Umständen.
61 
Im Hinblick auf die Ermessensermächtigung war der Klägerin - trotz der Ermessensbeschränkungen - noch Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu geben (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anhörung der Klägerin erfolgte am 15.09.2009. Der Bescheid vom 30.11.2009 erging insoweit also innerhalb der Jahresfrist.
62 
Daher war das Rücknahmeermessen eröffnet. Dies hat der Beklagte erkannt, er hat das Ermessen auch ausgeübt und begründet.
63 
Soweit dabei nach den o.a. Ausführungen nicht alle Rücknahmegründe auch die Rücknahme des einen bzw. des anderen Bescheids rechtfertigen, hat dies jedoch keine weitergehenden Auswirkungen auf die pflichtgemäße Betätigung des Ermessens.
64 
Denn der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens berufen, was im Einklang mit Ziff. 8.2.1 der VwV zu § 44 LHO steht und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung Rechnung trägt. Diesen Grundsätzen kommt bei der Aufhebung einer Subventionsbewilligung ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997, - 3 C 22.96 -, ; Urteil vom 10.12.2003, - 3 C 22.02 -, ) und gebieten in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2011, - 10 S 2545/09 -, ). Unter denselben Voraussetzungen ist die Ermessensbetätigung auch dahin gehend gebunden, dass die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 S. 4 LVwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen muss (vgl. BVerwG, aaO.)
65 
Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Intention gebieten könnte, ist nicht gegeben. Auch hat die Klägerin - selbst in der mündlichen Verhandlung - hierzu nichts beigebracht.
66 
Im Übrigen könnte eine weitergehende Ermessensbindung auch aus den Sanktionsregelungen nach Ziff. 8.7 der RL Öko-Vermarktung in Verbindung mit Art. 63, 64 der VO (EG) Nr. 445/2002 zu folgern sein, denen nicht nur die fiskalischen, sondern aufgrund ihres Sanktionscharakters auch ordnungspolitischen öffentlichen Interessen zugrunde liegen.
67 
Damit ist der Bescheid vom 30.11.2009, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 zurückgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
68 
Nach § 49a Abs. 1 LVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückgenommen worden ist, wobei nach Abs. 2 die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung entsprechend anzuwenden sind. Die zwingend zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
Diese Voraussetzungen lagen vor und wurden vom Beklagten auch beachtet. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine etwaige Entreicherung berufen, weil sie nach den o.g. Ausführungen die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 49a Abs. 2 S. 2 LVwVfG).
70 
Die vom Beklagten auf 5 % über dem Basissatz ab Auszahlung des Zuwendungs(-teil-)betrages am 04.12.2007 geforderten Zinsen beruhen auf § 49a Abs. 3 LVwVfG (vgl. zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Verzinsung des Erstattungsanspruchs BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, - 3 C 7.09 -, ).
71 
Allerdings hat der Beklagte von dem insoweit nach S. 2 der Vorschrift eingeräumten Ermessen, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens wäre jedoch, dass die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, nicht zu vertreten hätte, was in diesem Sinne ersichtlich nicht der Fall war. Daher konnte insoweit auch nicht auf die Heranziehung zu Zinszahlungen verzichtet werden.
72 
Erweist sich damit die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 30.11.2009 als erfolglos, so bedurfte es weder dessen nachträglicher Umdeutung in einen Widerrufsbescheid noch der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Weiter folgt hieraus, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Klage gegen den Teilwiderrufs-Bescheid vom 14.01.2008 fehlt. Infolge der Rücknahme der Zuwendungsbewilligung insgesamt beinhaltet der Teilwiderruf für sie keine eigene Beschwer mehr.
73 
Die Klagen im Hauptantrag waren daher insgesamt abzuweisen.
74 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag. Dieser letztlich auf die (Neu-) Bewilligung einer Zuwendung nach der RL Öko-Vermarktung für das durchgeführte Projekt gerichtete Anspruch scheitert schon daran, dass der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht zur Seite steht, dessen Verletzung sie geltend machen könnte. Die Klage ist im Hilfsantrag deshalb schon unzulässig.
75 
Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung.
76 
Mit der rechtmäßigen und rechtswirksamen Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 hat der Beklagte die Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch aus diesen Bescheiden beseitigt. Daher kann der Anspruch aus dem Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid nicht mehr hergeleitet werden.
77 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem Haushaltsplan des Landes, da der Haushaltsplan keine subjektiven öffentlichen Rechte begründet. Der Haushaltsplan entfaltet keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung. Aus ihm kann sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff, ).
78 
Auch die RL Öko-Vermarktung begründet keinen Rechtsanspruch. Nach ihrer Ziff. 1 Abs. 3 werden die Zuwendungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Wie bereits dargelegt, folgt aus dem Ermessensrahmen allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Berücksichtigung einer von der Behörde geübten Verwaltungspraxis.
79 
Jedoch vermögen weder der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG und die daraus entwickelten Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige Subventionspraxis den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin ursprünglich eine Subvention gewährt worden war.
80 
Das Institut der Selbstbindung im Leistungsbereich der darreichenden Verwaltung ist eine Folge des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon der Wortlaut des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG deutet darauf hin, dass es nur um die Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis geht, nicht aber darum, ein- und demselben Rechtssubjekt bei vergleichbaren Sachverhalten gleichmäßige Begünstigungen zu gewähren. Dies müsste nämlich darauf hinauslaufen, dass aus einer freiwilligen Leistung, die wie hier auch sonst grundrechtlich weder nach Art. 1 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, eine Pflichtleistung erwächst. Der Schutz des einzigen Empfängers einer bestimmten Förderung erschöpft sich damit im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, Seite 1199 f. und ).
81 
Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin erst recht keinen Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ableiten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechtes angesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Weitergewährung institutioneller Zuwendungen noch auf die begehrte Beteiligung an den Abwicklungskosten bei einer Beendigung der institutionellen Zuwendungen (vgl. auch Verwaltungsgericht Schleswig Urteil vom 22.01.2004, - 12 A 158/02 -, ).
82 
Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mangels schutzwürdigen Vertrauens ihren durch Verwaltungsakt begründeten Zuwendungsanspruch verspielt hat.
83 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus. Denn mit der Rücknahme der Zuwendungsbescheide hat der Beklagte konkludent auch den Antrag der Klägerin auf Zuwendungen für das zugrunde liegende Projekt abgelehnt. Die Prüfung hat ergeben, dass dies ermessensfehlerfrei geschehen ist.
84 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
29 
Die Kammer konnte im Einverständnis der Parteien durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
30 
Der Umstand, dass dem Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt worden ist, gebot nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen waren bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, im Übrigen handelt es sich um die Darlegung von - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Rechtsmeinungen.
31 
Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008, mit welchem der Beklagte zunächst den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 teilweise widerrufen und den Zuwendungsbetrag geändert und auf EUR 22000 festgesetzt hatte; außerdem der Bescheid vom 30.11.2009, mit dem der Zuwendungsbescheid sodann insgesamt und mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen und die Beklagte zur verzinslichen Erstattung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet worden war. Mit den vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung der beiden Aufhebungsbescheide.
32 
Die Klagen sind zulässig. Insbesondere war nach § 15 AG VwGO kein Vorverfahren durchzuführen. Die Klagen wurden auch fristgerecht erhoben.
33 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Bereits der Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zur verzinslichen Rückerstattung bereits erlangter Leistungen verpflichtet und kann nach alledem (auch hilfsweise) keine Zuwendungen beanspruchen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO)
34 
Aus der Formulierung im Bescheid vom 30.11.2009 „über den Teilwiderruf hinaus“ und aus der Änderung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich objektiv, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheids umfassend ist, also auch den Teil miteinschließt, der bereits vom Widerruf betroffen war. Durch die Neufestsetzung des Zuwendungsbetrages im Bescheid vom 14.01.2008 hat der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 eine inhaltliche Änderung erfahren, die vom Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 eingeschlossen wird, zudem wird die Erstattung der dort festgesetzten Zuwendungsleistungen (vgl. Ziff. 2 des Bescheides) angeordnet. - Dies hat zur Folge, dass über die Klage gegen den Teilwiderrufs- und Neufestsetzungsbescheid vom 14.01.2008 nicht mehr zu entscheiden ist, wenn und soweit bereits die Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2009 erfolglos bleibt, weil dieser unter diesen Voraussetzungen keine eigenständige Beschwer mehr für die Klägerin enthält.
35 
Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Nach Ziff. 8.3 war das Regierungspräsidium Tübingen für die Bewilligung und damit auch für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids (actus contrarius, vgl. auch § 48 Abs. 5 LVwVfG) zuständig. Die Klägerin wurde vor Ergehen des Bescheids vom 30.11.2009 - mit Schreiben vom 15.09.2009 - angehört.
36 
Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig, so dass das Ermessen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG eröffnet war.
37 
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
38 
Vorliegend bezieht sich die Frage der Rechtswidrigkeit auf den ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 14.01.2008 gefunden hat. Die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ergibt sich allerdings nur aus einem Verstoß des Beklagten gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung geübte Verwaltungspraxis.
39 
Grundsätzlich kann sich die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur daraus ergeben, dass der Verwaltungsakt gegen normative Rechtsvorschriften, also gegen Verfassungsrecht, formelle oder materielle Gesetze verstoßen hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Demgegenüber handelt es sich bei den vorliegend maßgeblichen Vorschriften nicht um normatives Recht, sondern um Verwaltungsvorschriften, nämlich um die Richtlinie für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte vom 31. März 2003, AZ: 32-8550.09 (RL Öko- Vermarktung, Abkürzung: RL ÖkoV), GABI. Seite 418). Ein Verstoß gegen die Richtlinie kann den Zuwendungsbescheid deshalb nicht rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03. 1977, - II C 14.75 -, ). - Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kann sich jedoch mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergeben. Denn Verwaltungsvorschriften haben keine Außenwirkung, sondern begründen nur eine interne Bindung der Verwaltung, indem sie insbesondere das regelmäßig bestehende und vorliegend in Ziff. 1 Abs. 3 der RL ausdrücklich zum Ausdruck kommende Ermessen der Behörde über die Verwendung der Mittel im Rahmen der verfügbaren haushaltsrechtlichen Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen steuert. Erst die sich hieraus ergebende, an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift orientierte Verwaltungspraxis vermag über das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine (auch anspruchsbegründende) Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu schaffen. Setzt sich die Behörde im Einzelfall über die durch die Verwaltungsvorschrift gesteuerte Praxis hinweg und gewährt sie trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung bzw. versagt sie solche, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber nur vor, wenn im Regelfall eine ansonsten abweichende Praxis feststellbar ist (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.11. 2009, - 1 K 259/08 -, , unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, - 3 C 25/02 -, ebenfalls ).
40 
Außerdem ist für die Frage, ob der Zuwendungsbescheid rechtswidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10.A., Anm. 57 zu § 48).
41 
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids geht der Beklagte von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids aus, weil die Klägerin mit der Beauftragung der Berater ... und ... organisationseigenes Personal verwendet habe (Verstoß gegen Ziff. 5.4, 2. Spiegelstrich der Richtlinie Öko-Vermarktung), (2) weil die Klägerin durch Verwendung von bereits vorhandenen Produktlinien und Gebinden vorzeitig mit der Projektverwirklichung begonnen habe (Verstoß gegen Hinweis Nr. 5.1 des Antrags und der VwV zur LHO Nr. 1.2) und weil die Klägerin (3) mit der Verwertung von Ergebnissen aus anderen, bereits öffentlich geförderten Projekten, insbesondere die Verwendung von Ergebnissen einer von der DEG geförderten Projektstudie im Bereich Gewürzvermarkung; durch Verwendung von bereits vorhandenen Gebinden und der Marke „...“ gegen das sogenannte Verbot der Doppelförderung verstoßen habe (Verstoß gegen die Zuwendungsbegrenzung nach Ziff. 7.4 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz - GAK).
42 
Geeignet, den Zuwendungsbescheid rechtswidrig zu machen, kann davon jedoch nur der Verstoß gegen das Verbot der wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen mit Auftragnehmern (Ziff. 5.4 der RL Öko Vermarkung). Da die von der Klägerin vorgelegten Angebote der Agriconsult ... vom 19.06.2005 und der ... vom 20.06.2005 sowie das Vergleichsangebot der ... Services vom 23.06.2005 und die Auswahlentscheidung der Klägerin Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (S.2), führt ein Verstoß gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung ausgerichteten Verwaltungspraxis des Beklagten auch zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids, während es sich bei den übrigen, die Rücknahme begründenden Umständen um solche handelt, deren Projektrelevanz im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch überhaupt nicht bestanden hatte bzw. zumindest nicht ersichtlich war, sondern welche nachträglich eingetreten sind und die Rechtmäßigkeit des bereits ergangenen Zuwendungsbescheides nicht mehr beeinflussen konnten (nachträgliche Verwertung von Ergebnissen aus voraus gegangenen und öffentlich geförderten Projekten wie ... oder Serbien).
43 
Nach Ziff. 5.4 der Richtlinie sind von der Förderung bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzepten organisationseigene Personal- und Verwaltungskosten ausgeschlossen. Als ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift unterliegt die Regelung allerdings und entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie dies bei Rechtsnormen der Fall ist. Das Gericht kann deshalb nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den o.g. Grundsätzen des Gleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes genügt (vgl. aus neuerer Zeit Verwaltungsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, - M 15 K 10.85 u.a. -, ). Danach kann es der Beklagte genügen lassen, dass organisatorische oder personelle, jedenfalls wirtschaftliche Verflechtungen gleich welcher Art bereits zum Ausschluss der Förderung führen, und zwar auch dann, wenn diese nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis mit Direktionsrecht des Arbeitgebers bestehen (vgl. dazu die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 05.11.2008). Wie die insoweit etwas mühsame Erörterung von Ziel und Inhalt der Vorschrift ergeben hat, legt ihr der Beklagte zugrunde, dass damit nicht nur Kosten von der Förderungsfähigkeit ausgeschlossen sind, die ohnehin anfallen würden (vgl. zum sog. Mitnahmeeffekt bzw. zum Subsidiaritätsprinzip Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2005, - 20 A 324.01 -, ), sondern weitergehend, dass damit ein Mißbrauch der Förderungsmittel durch deren Einsatz an nahestehende Personen vermieden werden sollen ("Gefälligkeit") und schließlich, dass mit dieser Ausschlussregelung die Objektivität und Validität der Marktanalyse gewährleistet werden soll ("Abhängigkeit").
44 
Hiervon ausgehend ergeben sich die zuwendungsfeindlichen Beziehungen durch die zum Gegenstand der Zuwendungsbewilligung gemachten Aufträge an die Gutachter aus folgendem:
45 
Zur Person des Gutachters ... wurde ausweislich des Gutachtens von Dr. ..., dessen Verwertung die Klägerin nicht entgegen getreten ist, sowie der diesem zugrunde liegenden objektiven Umstände festgestellt, dass dieser im Oktober 2002 in einer Zeitschrift als Geschäftsführer der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... vorgestellt worden sei. Dies entspricht auch dem Ermittlungsergebnis der PD ... (s. dort S. 6 unter Ziff. 4.2). Diese Ermittlungen haben weiter ergeben, dass Herr ... Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... Fleisch- und Wurstwaren GmbH war, dessen Gründer und Vorstandsvorsitzender der Geschäftsführer der Klägerin war. Der Ermittlungsbericht benennt Herrn ... außerdem als Organisator eines Auftritts von „... aktiv“ mit dem EU-Kommissar Fischler und Verbraucherministerin Künast im Jahr 2003. Der Ermittlungsbericht kommt zum Ergebnis, dass eine personelle und organisatorische Verknüpfung mit Herrn ..., der als Zeuge übrigens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht hat, gegeben sei.
46 
Nach den von Dr. ... zusammengefassten Feststellungen wurde der Gutachter ... u.a. in der Öffentlichkeit als Geschäftsführer der Klägerin, zumindest auch für das Projekt der Klägerin „Pfeffer aus Indien“, als Schulungsleiter im Rahmen des DEG-Projektes Serbien, in Inseraten der Klägerin als Ansprechpartner, bei Messeauftritten als Mitarbeiter der Klägerin präsentiert (S. 8 des Gutachtens). Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben ergeben, dass H. ... zumindest Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugungsgemeinschaft ... Fleisch- und Wurst Vertriebs GmbH und der Gesellschaft in Umwandlung zur ... AG war, deren Vorsitz oder Geschäfte der Geschäftsführer der Klägerin führte. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hat H. ... schließlich auch eingeräumt, dass er ohne Frage organisatorisch und auch personell mit der Klägerin und somit auch mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu tun habe. Bis 2003 sei er Vertriebsleiter und zeitweise auch Vorstand in der Erzeugergemeinschaft gewesen. Auch habe ihn der Geschäftsführer der Klägerin beauftragt, ein Konzept für die Vermarktung des Pfeffers im Rahmen des PPP-Projekts .../Indien zu entwickeln. Das Marketingkonzept für Pfeffer und andere tropische Kräuter habe im Wesentlichen er für die Klägerin erstellt.
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Der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung dieser Umstände im Rahmen der Ziff. 5.4 der RL ist die Klägerin entgegen getreten, die Angaben dazu waren jedoch zunächst unsubstantiiert. In der Stellungnahme vom 02.07.2007 wird nur auf das projektbezogene Auftragsverhältnis mit ... EHS in der Zeit von 2005 bis 2007 eingegangen und ausgeführt, es hätten in der betreffenden Zeit keine weiteren Auftragsverhältnisse zwischen ... EHS und den Gutachtern bestanden. Auf die verschiedenen Indizien und Aktivitäten, die der Beklagte seinem Verflechtungsverdacht unterlegt hatte, ist die Klägerin im weiteren Verlauf der Zeit nur sehr oberflächlich eingegangen. In der Klagebegründungsschrift vom 26.01.2010 wurde eingeräumt, dass Herr ... im Rahmen früherer Projekte „beratend“ tätig gewesen sei, das führe jedoch nicht zu personellen Verflechtungen. Die frühere Tätigkeit für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft oder als Mitglieder oder Aktionäre der Vereine oder Gesellschaften habe die Herren ... und ... nicht zum Personal der Klägerin werden lassen. Es sei auch keine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft an der Klägerin beteiligt. (Stellungnahme der Klägerin vom 23.10.2009). In der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2010 wurde wiederum eingeräumt, dass Herr ... nach Abschluss der Studie (gemeint sein dürfte das vorliegend streitige Projekt) für ein Jahr aufgrund eines Dienstvertrages für die Klägerin in Teilzeitbeschäftigung tätig war, um das von ihm entwickelte Vermarktungskonzept in die Praxis umsetzen und dass er davor gleichfalls werkvertraglich gegen entsprechende Honorierung für die Klägerin am Indischen Pfefferprojekt gearbeitet habe. Und in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 29.04.2010 wurde ausgeführt, dass es an der rechtlichen Qualifikation eines Werkvertrages nicht das Geringste ändere, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eines Werkvertrags „eng vertraulich zusammenarbeiteten“.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin nochmals eingewandt, es gäbe keine Verflechtungen der Klägerin mit der Erzeugergemeinschaft, außerdem seien Herr ... und Herr ... seit etwa 2003 selbständig. Herr ... habe sich vor allem im Auftrage des Landkreises ... betätigt, während Herr ... in insgesamt zwei Projekten als Gutachter betätigt habe. Die weiteren Indizien seien falsch, insbesondere könne aus Presseartikeln nichts über die Stellung das Verhältnis ... gegenüber der Klägerin abgeleitet werden. Soweit Messeauftritte und ähnliches angeführt würden, habe es sich um im Rahmen des Projektes notwendige Kontaktaufnahmen zu potentiellen Kunden gehandelt. Weiter wurde vorgebracht, die Frage der Verflechtung müsse organisatorisch auf die Klägerin bezogen werden, mit welcher etwa die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft und deren Gesellschafter oder Geschäftsführer nichts zu tun hätten (s. dazu auch die Ausführungen im nachträglich vorgelegten Schriftsatz vom 24.05.2011).
49 
Das Gericht geht davon aus, dass das o.a. Verständnis der Ziff. 5.4 der RL der Verwaltungspraxis des Beklagten zugrunde liegt. Auf Nachfrage hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zuwendungsbescheid nicht ergangen wäre, wenn die Beziehungen zwischen den Gutachtern und der Klägerin, wie sie sich heute darstellen, bekannt gewesen wären. Eine davon abweichende und ihr günstigere Verwaltungspraxis ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.
50 
Davon ausgehend, sind die Einwände der Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch allenfalls geeignet, um den sog. Mitnahmeeffekt auszuschließen, also Kosten, die durch die Inanspruchnahme von eigenem Personal ohnehin entstehen würden. Dagegen erscheinen die übrigen Ziele der Regelung nicht gesichert, also insbesondere, Missbrauch auszuschließen und die Neutralität des Gutachters zu sichern. Keiner der Einwände vermochte den Verdacht auszuräumen, dass mit den ausgewählten Gutachtern nicht die geeignetesten, sondern diejenigen berücksichtigt wurden, die der Klägerin aus vielfältigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen auch als besonders nahestehend erschienen sind. Dafür spricht auch die nur sehr eingeschränkte Ausschreibung, die neben den beiden dann auch beauftragten Gutachtern überhaupt nur noch einen weiteren Gutachter eingeschlossen hat, mit welchem aber offenbar zuvor keine geschäftlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen bestanden haben; zumindest hat die Klägerin derartiges nie behauptet. Zudem stellte sich die Beauftragung zumindest des Gutachters ... für diesen und bezogen auf den Auftragszeitraum als äußerst lukrativ dar und sie dürfte auch dazu geführt haben, dass der Gutachter während des Projektzeitraums kaum in der Lage gewesen sein dürfte, auch andere, von der Klägerin unabhängige Aufträge zu erfüllen.
51 
Soweit letzte Zweifel am Verstoß gegen die insoweit geübte Verwaltungspraxis nicht aufgelöst werden können, gelten die Grundsätze über die materielle Beweislast und deren Umkehr. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Derjenige, der ein Recht geltend macht, trägt die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, BVerwGE 18, 168, 170 f.; Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 85.85 –, BVerwGE 80, 290, 296). Zwar trägt die Behörde grundsätzlich die Beweislast für die Umstände, auf welche sie die Aufhebung eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes stützen möchte. Liegen diese Umstände jedoch in der Sphäre des Zuwendungsempfängers und ist ohne seine Mitwirkung eine zweifelsfreie Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich, so geht dies zu seinen Lasten (Beweislastumkehr, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, - 12 A 693/99 -, ; vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 14.10.2004, - 2 A 50/03 -, ). Die Klägerin hat jedoch keine eindeutige und nachvollziehbare Auflösung der tragenden Verdachtsmomente ermöglicht, die einen Verstoß im Sinne von Ziff. 5.4 der RL ausschließen konnten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie die Ausschreibung von vornherein nur eingeschränkt und nicht offen durchgeführt hat, wobei es schlecht vorstellbar erscheint, dass es in der Region und erst recht darüber hinaus nicht zahlreiche weitere gut qualifizierte Gutachter gegeben hätte.
52 
Damit liegt der Verstoß in der Abweichung von der Verwaltungspraxis bzw. der Bewilligung der Zuwendung trotz Verstoßes gegen Ziff. 5.4 der RL. Er ist deshalb zustande gekommen, weil die Klägerin bereits vor Ergehen des Zuwendungsbescheides die Gutachter ... und ... vorgeschlagen hat, mit denen sie in (bei Herrn ... engen) personellen und organisatorischen Verflechtungen stand, ohne die personellen und organisatorischen Verflechtungen dem Beklagten gegenüber offen zu legen. Die Rechtspflicht zur Offenlegung und - weitergehend - dazu, sich einen Gutachter zu suchen, der die o.g. Voraussetzungen nach der Ziff. 5.4 der Richtlinie gewährleistet, folgt bereits aus der Richtlinie selbst, die die Klägerin zur Grundlage ihres Zuwendungsantrages gemacht hatte.
53 
Die Bewilligung der Zuwendung an die Klägerin unter Zugrundelegung des Angebots von Herrn ..., insbesondere aber von H. ... und deren Auswahl (vgl. die Auswahlbegründung vom 19.06.2005) machte den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 insgesamt rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit schlägt deshalb auch auf den Änderungsbescheid vom 14.01.2008 durch. Daher kommt es auf die (im Rahmen der mündlichen Verhandlung breit erörterten) Frage, ob auch die weiteren Rücknahmegründe tragen, für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht mehr an.
54 
Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1, 2 LVwVfG lagen auch im Übrigen vor. Insbesondere konnte sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Mittel verwendet und weitergehende Dispositionen getroffen und somit ihr Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsversprechens vertraut hat (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG), war das Vertrauen jedenfalls nach § 48 Abs. 3 LVwVfG nicht schutzwürdig.
55 
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsakts nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (vgl. Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. Nr. 3). Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend allerdings § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG nicht einschlägig.
56 
Der Beklagte ist wohl von den Voraussetzungen nach Nr. 1 ausgegangen, wie sich aus dem Hinweis auf den Ausschluss der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 in Abschnitt IV des Bescheids ergibt, ausdrücklich begründet hat er dies jedoch nicht. Nachdem Drohung und Bestechung offensichtlich ausscheiden, müsste es jedoch für das Vorliegen der Umstände, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen könnten, zumindest Indizien geben. Dafür ist nichts erkennbar und vom Beklagten auch - weder im angefochtenen Bescheid, noch später im Rahmen der Klageerwiderung oder im Rahmen der Strafanzeige - und auch nicht in der mündlichen Verhandlung etwas dargelegt worden. Auch der Ermittlungsbericht der PD ... vom 18.08.2009 gibt dazu keine Anhaltspunkte, dessen Feststellungen haben sich ausschließlich auf objektive Tatumstände beschränkt. - Dasselbe gilt für das Merkmal "Erwirken" im Sinne eines zweck- und zielgerichteten Handelns der Klägerin (vgl. Ziff. 1 und 2).
57 
Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG gegeben. Nach den bereits getroffenen Feststellungen bestand eine Rechtspflicht der Klägerin zur Beachtung von Ziff. 5.4 der Richtlinie, die der Antragstellung zugrunde lag. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der zur Vertretung der Klägerin berechtigten Geschäftsführer, dessen Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, Kenntnis davon hatte, dass die Zuwendung nur erfolgen konnte, wenn das Projekt keine organisationseigenen Personal- oder Verwaltungskosten umfasste und zu den beauftragten Gutachtern auch sonst keine wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen bestanden. Insoweit muss er sich den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Anm. 109 zu § 48 m.w.N.). Dies war der Fall.
58 
Von dem Geschäftsführer der Klägerin, dem die engen Verbindungen zu dem ausgewählten und später auch mit dem überwiegenden Teil der Expertise beauftragten H. ... aus den zahlreichen gemeinsamen Unternehmungen und Projekten, die in der Stellungnahme zu den Angeboten vom 05.07.2005 unter Hinweis auf „die Markterfahrung des Anbieters“ verklausuliert als Auswahlkriterium herangezogen worden waren, natürlich gegenwärtig sein mussten, hätte insoweit erwartet werden dürfen, dass er diese Umstände gegenüber dem Beklagte von sich aus offen legt, zumindest, dass er bei Zweifeln wegen des genauen Inhalts der Vorschrift und ihrer Bedeutung beim Beklagten nachfragt, was unstreitig nicht erfolgt ist. Der Geschäftsführer hat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt, er kenne die Unterschiede zwischen Projekten mit externer Beauftragung und ohne. Deshalb verfängt auch der Einwand nicht, ihm habe sich aus dem Begriff der organisationseigenen Personal- und Verwaltungskosten oder - abgeleitet hieraus - aus der von ihm unterschriebenen Erklärung im Schlussverwendungsnachweis zum Ausschluss von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen - der vom Beklagten beigemessene Regelungsgehalt nicht erschlossen. Daher hätte er zur Vermeidung grob fahrlässigen Verhaltens zumindest beim Beklagten Inhalt und Bedeutung der Ausschlussregelung thematisieren müssen.
59 
Die Rücknahme ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive und vollständige Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen; die Kenntnis der Rechtswidrigkeit genügt daher nicht für den Fristbeginn, hinzu kommen muss die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts. Dies schießt die Ermessensentscheidung mit ein und gilt außerdem selbst dann, wenn ein Behördenmitarbeiter eine bewusste Fehlentscheidung getroffen hat (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.07.2010, - 4 A 242/10 -, ). Ist ein Anhörungsverfahren erforderlich, beginnt sie nach dessen Durchführung. Damit ist die Jahresfrist eine reine Entscheidungsfrist, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984. - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, ; ferner aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil 27.04.2006, - 3 C 23.05 -, ).
60 
Vorliegend hat der Beklagte zwar recht frühzeitig den Verdacht der personellen Verflechtungen der Klägerin mit den Gutachtern geäußert, diese wurden seitens der Klägerin aber nicht aufgeklärt und sie hat insbesondere zu den dargelegten Indizien keine substanziierte Stellungnahme abgegeben (vgl. Schriftsatz vom 02.10.2007, der sich nur auf die Zeit des Projektes bezog). Dies gilt insbesondere auch für die Frage, in welchen wirtschaftlichen Beziehungen die Gutachter zur Klägerin standen. So hat erst die Vernehmung von H. ... durch die Kriminalpolizei iRd strafrechtlichen Ermittlungen einigermaßen verwertbare Erkenntnisse erbracht. Somit hatte der Beklagte erst mit der Vorlage des Ermittlungsberichts vom 18.08.2009 hinreichende Kenntnis von den die Rücknahme des Zuwendungsbescheids begründenden Umständen.
61 
Im Hinblick auf die Ermessensermächtigung war der Klägerin - trotz der Ermessensbeschränkungen - noch Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu geben (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anhörung der Klägerin erfolgte am 15.09.2009. Der Bescheid vom 30.11.2009 erging insoweit also innerhalb der Jahresfrist.
62 
Daher war das Rücknahmeermessen eröffnet. Dies hat der Beklagte erkannt, er hat das Ermessen auch ausgeübt und begründet.
63 
Soweit dabei nach den o.a. Ausführungen nicht alle Rücknahmegründe auch die Rücknahme des einen bzw. des anderen Bescheids rechtfertigen, hat dies jedoch keine weitergehenden Auswirkungen auf die pflichtgemäße Betätigung des Ermessens.
64 
Denn der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens berufen, was im Einklang mit Ziff. 8.2.1 der VwV zu § 44 LHO steht und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung Rechnung trägt. Diesen Grundsätzen kommt bei der Aufhebung einer Subventionsbewilligung ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997, - 3 C 22.96 -, ; Urteil vom 10.12.2003, - 3 C 22.02 -, ) und gebieten in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2011, - 10 S 2545/09 -, ). Unter denselben Voraussetzungen ist die Ermessensbetätigung auch dahin gehend gebunden, dass die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 S. 4 LVwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen muss (vgl. BVerwG, aaO.)
65 
Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Intention gebieten könnte, ist nicht gegeben. Auch hat die Klägerin - selbst in der mündlichen Verhandlung - hierzu nichts beigebracht.
66 
Im Übrigen könnte eine weitergehende Ermessensbindung auch aus den Sanktionsregelungen nach Ziff. 8.7 der RL Öko-Vermarktung in Verbindung mit Art. 63, 64 der VO (EG) Nr. 445/2002 zu folgern sein, denen nicht nur die fiskalischen, sondern aufgrund ihres Sanktionscharakters auch ordnungspolitischen öffentlichen Interessen zugrunde liegen.
67 
Damit ist der Bescheid vom 30.11.2009, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 zurückgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
68 
Nach § 49a Abs. 1 LVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückgenommen worden ist, wobei nach Abs. 2 die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung entsprechend anzuwenden sind. Die zwingend zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
Diese Voraussetzungen lagen vor und wurden vom Beklagten auch beachtet. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine etwaige Entreicherung berufen, weil sie nach den o.g. Ausführungen die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 49a Abs. 2 S. 2 LVwVfG).
70 
Die vom Beklagten auf 5 % über dem Basissatz ab Auszahlung des Zuwendungs(-teil-)betrages am 04.12.2007 geforderten Zinsen beruhen auf § 49a Abs. 3 LVwVfG (vgl. zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Verzinsung des Erstattungsanspruchs BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, - 3 C 7.09 -, ).
71 
Allerdings hat der Beklagte von dem insoweit nach S. 2 der Vorschrift eingeräumten Ermessen, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens wäre jedoch, dass die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, nicht zu vertreten hätte, was in diesem Sinne ersichtlich nicht der Fall war. Daher konnte insoweit auch nicht auf die Heranziehung zu Zinszahlungen verzichtet werden.
72 
Erweist sich damit die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 30.11.2009 als erfolglos, so bedurfte es weder dessen nachträglicher Umdeutung in einen Widerrufsbescheid noch der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Weiter folgt hieraus, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Klage gegen den Teilwiderrufs-Bescheid vom 14.01.2008 fehlt. Infolge der Rücknahme der Zuwendungsbewilligung insgesamt beinhaltet der Teilwiderruf für sie keine eigene Beschwer mehr.
73 
Die Klagen im Hauptantrag waren daher insgesamt abzuweisen.
74 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag. Dieser letztlich auf die (Neu-) Bewilligung einer Zuwendung nach der RL Öko-Vermarktung für das durchgeführte Projekt gerichtete Anspruch scheitert schon daran, dass der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht zur Seite steht, dessen Verletzung sie geltend machen könnte. Die Klage ist im Hilfsantrag deshalb schon unzulässig.
75 
Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung.
76 
Mit der rechtmäßigen und rechtswirksamen Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 hat der Beklagte die Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch aus diesen Bescheiden beseitigt. Daher kann der Anspruch aus dem Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid nicht mehr hergeleitet werden.
77 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem Haushaltsplan des Landes, da der Haushaltsplan keine subjektiven öffentlichen Rechte begründet. Der Haushaltsplan entfaltet keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung. Aus ihm kann sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff, ).
78 
Auch die RL Öko-Vermarktung begründet keinen Rechtsanspruch. Nach ihrer Ziff. 1 Abs. 3 werden die Zuwendungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Wie bereits dargelegt, folgt aus dem Ermessensrahmen allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Berücksichtigung einer von der Behörde geübten Verwaltungspraxis.
79 
Jedoch vermögen weder der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG und die daraus entwickelten Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige Subventionspraxis den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin ursprünglich eine Subvention gewährt worden war.
80 
Das Institut der Selbstbindung im Leistungsbereich der darreichenden Verwaltung ist eine Folge des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon der Wortlaut des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG deutet darauf hin, dass es nur um die Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis geht, nicht aber darum, ein- und demselben Rechtssubjekt bei vergleichbaren Sachverhalten gleichmäßige Begünstigungen zu gewähren. Dies müsste nämlich darauf hinauslaufen, dass aus einer freiwilligen Leistung, die wie hier auch sonst grundrechtlich weder nach Art. 1 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, eine Pflichtleistung erwächst. Der Schutz des einzigen Empfängers einer bestimmten Förderung erschöpft sich damit im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, Seite 1199 f. und ).
81 
Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin erst recht keinen Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ableiten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechtes angesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Weitergewährung institutioneller Zuwendungen noch auf die begehrte Beteiligung an den Abwicklungskosten bei einer Beendigung der institutionellen Zuwendungen (vgl. auch Verwaltungsgericht Schleswig Urteil vom 22.01.2004, - 12 A 158/02 -, ).
82 
Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mangels schutzwürdigen Vertrauens ihren durch Verwaltungsakt begründeten Zuwendungsanspruch verspielt hat.
83 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus. Denn mit der Rücknahme der Zuwendungsbescheide hat der Beklagte konkludent auch den Antrag der Klägerin auf Zuwendungen für das zugrunde liegende Projekt abgelehnt. Die Prüfung hat ergeben, dass dies ermessensfehlerfrei geschehen ist.
84 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2012 - 11 K 2308/10 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Apr. 2011 - 10 S 2545/09

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2008 - 4 K 633/06 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 26. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2012 - 11 K 2308/10.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR zu gewähren. II. Der

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2008 - 4 K 633/06 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 26. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Februar 2006 werden insoweit aufgehoben, als Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für Zeiträume vor dem 22. August 2001 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA I).
Der Kläger beantragte am 29.03.2000 im Rahmen des gemeinsamen Antrags im dritten Jahr seiner Fünf-Jahres-Verpflichtung die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA I) u.a. für die Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Gesamtbetrieb“. Mit Bescheid vom 23.02.2001 bewilligte das Landratsamt Lörrach dem Kläger für das Antragsjahr 2000 hierfür eine Ausgleichsleistung in Höhe von umgerechnet 2.804,33 EUR (insgesamt betrug die Zuwendung 6.749,-- EUR).
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 stellten Bedienstete des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Lörrach fest, dass auf dem Grundstück des Klägers Flst.Nr. ... der Gemarkung ... über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig ein Abspritzen des Bewuchses mit einem Pflanzenschutzmittel erfolgt ist. Nach Anhörung des Klägers hob das Landratsamt Lörrach mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 teilweise auf und forderte die Ausgleichsleistung in Höhe von 2.804,33 EUR nebst Zinsen seit dem 19.02.2001 zurück. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, es sei ein Verstoß gegen die Auflage der MEKA-Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel im Gesamtbetrieb“ festgestellt worden. Unerheblich sei, wer das Herbizid eingesetzt habe, weil die Einhaltung der MEKA-Auflagen in den Verantwortungsbereich des Antragstellers falle.
Hiergegen ließ der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2001 Widerspruch einlegen und führte zur Begründung aus, sein Vater habe beim Aufräumen einen Rest eines Pflanzenschutzmittels gefunden, den er habe verbrauchen wollen. Sein Vater habe sich an einige Brombeerstellen erinnert und habe, ohne dies mit dem Kläger abzusprechen, die Reste des Spritzmittels hierfür verwendet. Er habe seinem Vater stets von allen Förderanträgen und den eingegangenen Verpflichtungen berichtet. Sein Vater habe sich bei der Aufräumaktion daran nicht erinnert und als Spritzverbot nur das typische, weitflächige, dem Düngen und Säen ähnliche Spritzen im Gedächtnis behalten. Eine Rückforderung sei unverhältnismäßig, da der Verstoß gegen die Auflage äußerst geringfügig gewesen und das Verhalten des Klägers allenfalls als leicht fahrlässig zu bewerten sei. Im Übrigen erscheine es fraglich, ob der Kläger für eine dritte Person verantwortlich gemacht werden könne, die weder sein Mitarbeiter sei noch sonst dem Betrieb angehöre. Jedenfalls müsse nach der sog. „Günstigkeitsrechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 von der Sanktion abgesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch mit der Erwägung zurück, der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen, weil er als Betriebsleiter die Verantwortung für seinen Betrieb und die Einhaltung eingegangener Verpflichtungen trage. Die Rückforderung sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Erstattung zu Unrecht geleisteter Zuwendungen bestehe. Die vom Kläger angeführte Günstigkeitsregelung komme hier nicht zur Anwendung, da es sich um die Rückforderung einer zu Unrecht bewilligten Beihilfe handele, zu deren Rückzahlung der Betriebsinhaber nach Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 bzw. der entsprechenden Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verpflichtet sei. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 der VO 2419/2001 sei lediglich im Hinblick auf Kürzungen und Ausschlüsse nach den Art. 30 bis 43 dieser Verordnung anzuwenden und damit hier nicht einschlägig.
Der Kläger hat am 17.03.2006 Klage bei dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Annahme des Landratsamts sei keine Fläche von 5 Ar mit dem pflanzenschutzähnlichen Präparat „Round Up“, sondern lediglich einzelne Brombeernester mit einer Gesamtgröße von maximal 50 qm behandelt worden. Auch handle es sich bei „Round Up“ nicht um ein herkömmliches Pflanzenschutzmittel, sondern um ein verträgliches Präparat, das selbst in Wasserschutzgebieten zugelassen sei. Dementsprechend sei der Einsatz des Präparats auch im MEKA-Programm nach Anhang II der VO (EG) 2092/91 zulässig. Im Übrigen habe der Kläger selbst nicht gegen die übernommenen Verpflichtungen verstoßen. Vielmehr habe sein Vater, der Rentner sei und bei ihm wohne, einen Rest des Pflanzenschutzmittels gefunden, den er ohne Absprache auf die Brombeernester ausgebracht habe. Da der Vater in keiner Weise in den landwirtschaftlichen Betrieb eingebunden sei, müsse sich der Kläger dessen Exzess nicht zurechnen lassen. Schließlich sei die Rückforderung unverhältnismäßig, weil sich der Verstoß gegen die Auflage als äußerst geringfügig darstelle. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sei die sog. Günstigkeitsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und damit Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/01 anwendbar. Der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei auch ermessensfehlerhaft, da dort lediglich pauschal ausgeführt werde, der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2008 ließ der Kläger ergänzend vortragen, er habe entgegen der Annahme des Landratsamts sehr wohl dafür Sorge getragen, dass auf seinem Hof tätige Personen ebenfalls die übernommenen Verpflichtungen aus der MEKA-Förderung einhielten. Bei diesen Personen, die ihm hülfen, handle es sich um seinen Vater, der in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen sei und sich auskenne. Man habe sich nach gemeinsamer Beratung dazu entschlossen, die Förderung auf der Grundlage eines völligen Spritzmittelverzichtes zu beantragen. Vater und Sohn hätten daher genau Bescheid gewusst, dass nicht gespritzt werden dürfe; die Spritzmittel seien auch ordnungsgemäß weggeschlossen worden. Die einzige Person, die neben dem Kläger selbst noch Zugang zu dem Schlüssel habe, sei der Vater gewesen. Dieser habe sich bisher als stets gewissenhaft, zuverlässig und verantwortungsvoll gezeigt. Der Einsatz des Mittels in ganz geringem Umfang seitens seines Vaters könne nur als sog. Augenblicksversagen eingeordnet werden.
Mit Urteil vom 29.10.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der verfügte Widerruf von Ausgleichsleistungen finde nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Grundlage allein in Bestimmungen des nationalen Rechts, vor allem in §§ 49 Abs. 2 und 3, 49a LVwVfG. Nach § 49 Abs. 2 LVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dann widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden gewesen sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 eine MEKA-Ausgleichsleistung für die Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Gesamtbetrieb“ gewährt worden sei und der Kläger sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet habe, diese Maßnahme in seinem Betrieb umzusetzen. Jedenfalls im Jahre 2000 sei der Kläger dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, da die Landwirtschaftsbehörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 festgestellt habe, dass auf einem vom Kläger bewirtschafteten Flurstück der Bewuchs punktförmig bzw. kleinflächig mit Herbiziden mittels eines Handspritzgerätes abgespritzt worden war. Damit seien die Voraussetzungen für den Widerruf der entsprechenden Bewilligung gemäß Ziff. 9.5 der Richtlinie MEKA II erfüllt; entgegen dem Vorbringen des Klägers sei das eingesetzte Pflanzenschutzmittel „Round Up“ nicht im Positivkatalog des einschlägigen Anhangs II zur VO (EWG) 2092/91 aufgeführt. An dem Vorliegen eines Verstoßes gegen die eingegangene Verpflichtung ändere auch die Tatsache nichts, dass auf dem maßgeblichen Flurstück nur einzelne Brombeernester mit dem Herbizid behandelt worden seien. Diesen Verstoß könne auch der Vortrag des Klägers nicht entschuldigen, wonach das Pflanzenschutzmittel von seinem Vater ohne sein Wissen eingesetzt worden sei. Das Vorbringen des Klägers zu den Umständen des Pflanzenschutzmitteleinsatzes habe im Verlaufe des behördlichen bzw. nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens variiert; er habe mit seinem letzten Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2008 jedoch selbst vortragen lassen, sein Vater sei in alle Belange der Landwirtschaft von ihm einbezogen worden. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen, da es nach seinem eigenen Vortrag ein tägliches miteinander Umgehen und ein gegenseitiges Arbeit abnehmen gegeben habe, mithin sein Vater in den Betrieb quasi gleichberechtigt eingebunden gewesen sei. Der Beklagte habe sein nach § 49 Abs. 3 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Anwendbarkeit von Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) 2419/01 an, da der Beklagte zutreffend von einem Verschulden des Klägers ausgegangen sei. Weitergehende Ermessenserwägungen seien jedenfalls in einem Fall nicht veranlasst, in dem - wie hier - keine außergewöhnlichen, den Betroffenen entlastenden Umstände vorgetragen worden seien.
Mit Beschluss vom 17.11.2009 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30.11.2009 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit einem am 29.01.2010 per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Rückforderung der gewährten Beihilfe gemäß der anwendbaren Bestimmung des § 48 LVwVfG lägen nicht vor. Zwar habe der Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 die Auflage enthalten, die beantragten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen, mithin sei der Kläger zum „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ verpflichtet gewesen. Gegen diese Auflage im Sinne von § 36 LVwVfG habe der Kläger jedoch nicht verstoßen. Die in der Auflage verwendete Formulierung des „Verzichts“ sei nicht mit einem Unterlassen gleichzusetzen, sondern erfordere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bewusste, sehr individuelle Entscheidung des Verzichtenden. Maßgeblich für die Auslegung sei die Bestimmung des Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992, wobei ein Vergleich der deutschen mit der englischen und französischen Sprachfassung zeige, dass die Beihilfe an eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisationen des Landwirts anknüpfe, also eine sehr persönliche Verpflichtung darstelle. Dieses Diktum der sehr persönlichen Verpflichtung finde sich auch in Art. 50 Nr. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 2419/2001, wonach bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers auf den Übernehmer übergingen. Der Kläger selbst habe die Brombeernester jedoch nicht weggespritzt; einen Auflagenverstoß könne man ihm nur dann anlasten, wenn eine Zurechnung des Verhaltens seines Vaters in Betracht komme.
10 
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Zurechnung fremden Verhaltens entsprechend § 278 BGB in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht möglich. Denn das Subventionsverhältnis sei gerade nicht synallagmatisch ausgestaltet. Zwar habe die Landwirtschaftsbehörde im hier interessierenden Bereich der zweiten Säule der GAP bei der Subventionsgewährung grundsätzlich eine Formenwahlfreiheit; hier habe die Verwaltung die Subvention jedoch einstufig und rein öffentlich-rechtlich bewilligt. Allenfalls in Subventionsverhältnissen, welche die zweckgebundene Weiterreichung an Drittempfänger zum Gegenstand hätten, sei § 278 BGB analog anwendbar. Eine Zurechnung entsprechend § 278 BGB verbiete sich im Übrigen bereits deshalb, weil der Vater des Klägers eigenmächtig gehandelt habe und man ihn deswegen nicht als Erfüllungsgehilfen ansehen könne. Es liege auf der Hand, dass der Vater lediglich bei Gelegenheit und niemals in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt habe. Der Vater lebe zwar noch als Altenteiler auf dem Hof des Klägers, sei naturgemäß jedoch nicht mehr in die betrieblichen Abläufe eingebunden. So habe der Vater für den Kläger keinerlei Aufgaben wahrzunehmen, die ihn als Erfüllungsgehilfen qualifizieren könnten. Naheliegender sei deshalb, eine Zurechnung analog § 831 BGB vorzunehmen. Denn im Unterschied zu § 278 BGB hafte der in § 831 BGB genannte Geschäftsherr nach dieser Vorschrift für ein eigenes, wenn auch vermutetes Verschulden, ohne Rücksicht auf das Verschulden der Hilfsperson. Bereits dieser dogmatische Ansatz werde den europarechtlichen Hintergründen eher gerecht. Denn der Sache nach handle es sich beim Widerruf der Bewilligung um eine verwaltungsrechtliche Sanktion im europarechtlichen Sinne, die dem Schuldprinzip unterworfen sei. Das Individualschuldprinzip stelle nicht nur eine tragende Stütze des deutschen Verfassungsrechts, sondern auch des Gemeinschaftsrechts dar und sei daneben in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert. Diesen Vorgaben werde deshalb lediglich eine Zurechnung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 831 BGB gerecht, da insoweit an individuelles Organisationsverschulden angeknüpft werde. Im Übrigen sei unabhängig hiervon entsprechend dem Rechtsgedanken des § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen, da bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 und damit rund drei Monate vor Erlass des Bewilligungsbescheides der angebliche Verstoß aufgedeckt worden sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.10.2008 - 4 K 633/06 - zu ändern und den Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei bereits nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger sie nicht ausreichend begründet habe. Aus der Berufungsbegründung werde nicht hinreichend deutlich, gegen welche Passagen des angegriffenen Urteils sich der Kläger wende; die Berufungsbegründung leiste nicht die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Verstoß gegen die Auflage aus dem Bewilligungsbescheid ausgegangen sei und deshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Bescheides nach der anwendbaren Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG angenommen habe. Fehl gehe die Auffassung der Berufung, aus dem Wort „Verzicht“ könne auf eine höchstpersönliche Verpflichtung geschlossen werden, die nur der Subventionsempfänger selbst verletzen könne. Eine derart enge Auslegung würde eine Umgehung der Auflage geradezu herausfordern und stark vereinfachen. Eine Zurechnung des Verhaltens Dritter komme nach der Bestimmung des § 278 BGB in Betracht, die auf Subventionsverhältnisse zumindest entsprechend anwendbar sei. Der Rechtsgedanke des § 278 BGB gelte im öffentlichen Recht jedenfalls dann, soweit dort schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehe, was gerade bei Subventionsverhältnissen der Fall sei. Das Rechtsverhältnis zwischen Subventionsgeber und -nehmer entfalte mit privatrechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehungen. Nicht entscheidend sei, ob die Subvention im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder wie hier durch Verwaltungsakt bewilligt werde. Eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts ergebe sich auch nicht aus dem europarechtlichen Verschuldensprinzip, da in dem bloßen Widerruf einer Subvention keine Sanktion im Sinne der vom Berufungsführer zitierten Verordnung (EG) 2988/95 liege. Die Voraussetzungen des § 278 BGB seien selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfüllt. Denn danach habe er seinen Vater in die Bewältigung der Betriebsabläufe eingebunden und müsse sich dessen Verhalten nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen. Unabhängig hiervon führe die Handlung des Vaters auch nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Deliktsrechts zu einem eigenen Verschulden des Klägers, weil er in fahrlässiger Weise seine Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung des Spritzmittels verletzt habe.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 informatorisch zu den Abläufen in seinem Betrieb und den Umständen des Spritzmitteleinsatzes angehört. Daneben hat er den bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 tätig gewordenen Bediensteten der Landwirtschaftsverwaltung, Herrn Kreisamtmann ... ..., als amtliche Auskunftsperson zu seinen damaligen Feststellungen vernommen. Wegen der dabei getätigten Angaben wird jeweils auf die gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I.
18 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 u.a. - NVwZ 2000, 67; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab.
19 
Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe gegen die dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 beigefügte Auflage verstoßen bzw. ihm könne das Verhalten seines Vaters zugerechnet werden. Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Berufung waren dabei bereits deshalb reduziert, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zurechnung fremden Verhaltens auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne eine Zurechnungsnorm zu nennen und hierunter näher zu subsumieren. Ungeachtet dessen hat der Kläger mehrere in Betracht kommende Zurechnungsnormen aufgezeigt und sich mit deren Anwendbarkeit im Einzelnen substantiiert auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass die Berufungsbegründung zunächst einen Überblick über die zu entscheidenden Rechtsfragen gibt, ohne hierbei auf konkrete Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen.
II.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Teiländerungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 überwiegend zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger durch den genannten Bescheid zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.804,33 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum ab Übermittlung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und der angefochtene Bescheid vom 26.07.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG richtet (vgl. dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da jedenfalls im Jahre 2000 gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte gesamtbetriebliche Auflage verstoßen worden ist und der Kläger sich das Verhalten seines Vaters nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). Ferner leidet der Widerrufsbescheid vom 26.07.2001 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 3.), so dass die ausgezahlte Beihilfe insgesamt zurückzufordern ist (dazu unter 4.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung können die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen jedoch nicht bereits ab Auszahlung der Beihilfe, sondern lediglich ab Zugang des Rückforderungsbescheids verlangt werden (dazu unter 5.).
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1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2001 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG.
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1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschafts-rechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
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Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA I -) vom 27.04.1998 (GABl. 1998, S. 335) bewilligt. Für das gegenständliche Antragsjahr findet deshalb noch die MEKA-I-Richtlinie und nicht die mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie MEKA II vom 12.09.2000 (GABl. 2000, S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 01.01.2000 (nämlich im Jahre 1998) eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie). Die MEKA-I-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
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Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; sowie Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
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1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständliche Maßnahme nach Ziff. 3.3.1 der Richtlinie MEKA I ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz und steht damit nicht in einem Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg 2002, 7699). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
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2. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
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2.1.a) Der widerrufene Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 ist mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass die bewilligte MEKA-Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen ist; damit nahm die Bewilligungsbehörde auf die im Antrag vom 26.03.2000 enthaltene Maßnahme „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ Bezug. Hiermit wurde eine in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vorgesehene und auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht. Diese Nebenbestimmung wurde jedenfalls im Jahre 2000 nicht eingehalten, da nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 auf einem Grundstück des Klägers der Bewuchs über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig mit dem Pflanzenschutzmittel „Round Up“ behandelt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Sachvortrag des Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem Präparat „Round Up“ um ein chemisch-synthetisches Totalherbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat handelt, der weder in der Anlage 2 der MEKA-I-Richtlinien noch im maßgeblichen Positivkatalog der Anlage II der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau enthalten ist. Da es sich bei der Auflage „vollständiger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel“ um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, ist unerheblich, dass das Spritzmittel nur auf einem verhältnismäßig kleinen Flächenanteil eingesetzt wurde und insgesamt nur einzelne Brombeernester mit einer Fläche von maximal 50 qm behandelt worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls für den Tatbestand des Auflagenverstoßes keine Bedeutung zu, vielmehr ist ihm allein bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Ermessensbetätigung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides Rechnung zu tragen (dazu unter 3.).
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b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, wonach die in der Nebenbestimmung in Bezug genommene Maßnahme des vollständigen Verzichts auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz nur bewusste und individuelle Entscheidungen des Betroffenen erfasse bzw. es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die bei der Beschreibung der Maßnahme verwendete Formulierung „Verzicht“ synonym mit dem Unterlassen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Weder der Formulierung noch dem Sinn und Zweck der Auflage kann entnommen werden, dass in Anknüpfung an die zivilrechtliche Terminologie nur bewusste Entscheidungen des Betriebsinhabers, nicht jedoch versehentliche Verstöße erfasst werden sollen. Die verwendete Formulierung knüpft dabei an eine bestimmte landwirtschaftliche Betriebsform (nämlich den ökologischen Landbau) an, verhält sich jedoch nicht zu konkreten Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung. Gleiches gilt für die vom Kläger herangezogenen Formulierungen in Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den verschiedenen Sprachfassungen. Art. 2 der genannten Verordnung verhält sich nur zu dem generellen Zweck der Vorschrift und bringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe für eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisation des Landwirts gewährt wird, ohne eine Regelung für etwaige Verstöße gegen die übernommene Verpflichtung zu treffen. Ähnliches gilt für die von der Berufung angeführte Bestimmung des Art. 50 Nr. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Danach gehen bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Subventionsbehörde ergeben, auf den Übernehmer über. Dieser Regelung lässt sich daher gerade nicht der von dem Kläger gezogene Schluss entnehmen, dass es sich insoweit um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, da diese grundsätzlich nicht rechtsnachfolgefähig sind. Vielmehr bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass das Subventionsverhältnis betriebsbezogen ist und nicht auf die konkrete Person des ursprünglichen Zuwendungsempfängers abstellt. Weitergehende Aussagen können dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang nicht entnommen werden.
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2.2 Da die Umstände des Spritzmitteleinsatzes im Jahre 2000 auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers und des die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Mitarbeiters der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr vollständig aufgeklärt werden konnten, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Spritzmittel ausschließlich von seinem Vater ausgebracht wurde. Auch auf dieser Tatsachengrundlage liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt zwar nicht ein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; gleichwohl muss die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen. Danach muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der hier entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, wenn seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.
31 
a) Der Tatbestand von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides kein Verschulden des Begünstigten, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 4 B 198.95 - NVwZ-RR 1996, 193 - zu der strukturähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 3735/06 - juris; ähnlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartungen gesichert werden. Gleichwohl muss die Nichterfüllung der Auflage im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, also im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Dies setzt für den Fall, dass nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern dritte Personen der Auflage zuwider gehandelt haben, eine Zurechnungsnorm voraus, die dazu führt, dass der Leistungsempfänger für das Verhalten des Dritten rechtlich einzustehen hat (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der zumindest entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, daneben wäre wohl auch eine Zurechnung fremden Verschuldens entsprechend der von der Berufung präferierten Bestimmung des § 831 BGB möglich.
32 
b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 23.02.2001 wurde dem Kläger für die MEKA-I-Maßnahme „Völliger Verzicht“ eine Ausgleichsleistung unter der Auflage bewilligt, entsprechend der in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vom 27.04.1998 vorgesehenen Verpflichtungen auf seinen bewirtschafteten Flächen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Gegen die Annahme einer derartigen, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherten Leistungsbeziehung spricht entgegen der Meinung der Berufung auch nicht, dass die Zuwendungsbehörde hier das Subventionsverhältnis allein einstufig und öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass bei dieser Ausgestaltung der Subventionsgewährung ein Subordinationsverhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Zuwendungsempfänger besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in dem Zuwendungsverhältnis begründeten Obhuts- und Leistungsverpflichtungen einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zumindest angenähert sind.
33 
c) Im maßgeblichen Verhältnis zur Zuwendungsbehörde ist der Vater auch dann als Erfüllungsgehilfe des Klägers i.S.v. § 278 BGB anzusehen, wenn seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2008 sowie - worauf der Senat vorrangig abstellt - in der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197) ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.
34 
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, muss bei Anwendung dieser Grundsätze der Vater als Erfüllungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zur Subventionsbehörde angesehen werden. Denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2008 war sein Vater in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen und quasi gleichberechtigt neben ihm tätig; auch habe der Kläger nach Beratung gemeinsam mit seinem Vater den Beschluss gefasst, die Maßnahme „Völliger Verzicht“ zu beantragen. Übereinstimmend hiermit hat sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch den Senat in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, sein Vater habe auch nach der Betriebsübergabe im Jahre 1998 sich weiter im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Auch habe man sich über die Betriebsorganisation im Einzelnen weiter verständigt, zumal der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt den ganzen Tag über vor Ort gewesen sei, während der Kläger selbst als Nebenerwerbslandwirt acht bis zehn Stunden seiner Arbeit in einem Industriebetrieb nachgegangen sei. Auch nach den ohne weiteres glaubhaften eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist demnach davon auszugehen, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch umfangreich in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig und in dessen organisatorische Abläufe eingebunden war. Soweit mit der Klage- und Berufungsbegründung teilweise abweichend dahingehend vorgetragen wurde, der Vater habe nur noch auf dem Hof gewohnt und vereinzelt auf Anforderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, hat der Kläger hieran in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen waren diese Angaben pauschal gehalten und wenig lebensnah, so dass sie von dem Senat nicht geglaubt worden wären. Bei einem derart engen arbeitsteiligen Zusammenwirken muss der Vater jedenfalls im Verhältnis gegenüber der Zuwendungsbehörde als Erfüllungsgehilfe des Klägers hinsichtlich der Verpflichtungen aus der geförderten Maßnahme angesehen werden.
35 
d) Der Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB steht nicht ein von der Berufung postuliertes europarechtliches Schuldprinzip entgegen. Ein derartiges gemeinschaftsrechtliches Strukturprinzip kann entgegen der Meinung des Klägers insbesondere nicht Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entnommen werden, wonach die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung entnehmen lässt, bezieht sie sich lediglich auf im vierten Titel der Verordnung vorgesehene Kürzungen und Ausschlüsse, insbesondere bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage wie etwa falsche Flächenangaben. Für die hier in Rede stehende Problematik ist daher lediglich Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 einschlägig, wonach der Mitgliedstaat zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen zwingend zurückzufordern hat.
36 
Ein generelles Verschuldenserfordernis lässt sich auch nicht aus der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften herleiten, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 746/96 in ihrem 16. Erwägungsgrund Bezug nimmt. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen grundsätzlich vorsätzlich begangene oder fahrlässig verursachte Unregelmäßigkeiten voraussetzt. Wie der systematische Vergleich von Art. 4 und 5 der Verordnung zeigt, behandelt das Gemeinschaftsrecht die hier in Rede stehende Rückforderung der Zuwendung lediglich für das Bewirtschaftungsjahr nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bewirkt jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, nach Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne dar. Lediglich darüber hinausgehende rückwirkende Rückforderungen werden als verwaltungsrechtliche Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne angesehen, für die Art. 5 der Verordnung einschlägig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105; sowie Beschluss vom 05.04.2006 - 3 B 24.06 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Unabhängig hiervon dürfte sich auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht entnehmen lassen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Zurechnung fremden Verhaltens nach nationalen Bestimmungen ausscheidet. Wie insbesondere Art. 7 der Verordnung zeigt, können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben. Dies spricht eher dagegen, dass im gemeinschaftsrechtlichen Sinne stets ein persönliches Verschulden erforderlich ist, was freilich keiner abschließenden Klärung bedarf.
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e) Im Übrigen dürfte auch bei Zugrundelegung der eigenen Sachverhalts-schilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Zurechnung fremden Verschuldens des Vaters entsprechend der von der Berufung präferierten Norm des § 831 BGB in Betracht kommen. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Spritzmittel nicht verschlossen aufbewahrt, so dass sein Vater Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen gehabt hatte. Damit dürfte eine Exkulpation entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, da der Kläger einen eigenen Verursachungsbeitrag zum Verstoß gegen die Auflage geleistet hat und sich sein Verhalten als fahrlässig darstellt. Unter Fahrlässigkeit ist dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges zu verstehen. Jedenfalls wenn der Vater des Klägers weiterhin freiwillig in dem Betrieb Aufgaben übernimmt, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass der Einsatz des Spritzmittels entsprechend den eingegangenen Auflagen unterbleibt. Unter diesen Umständen dürfte der Einsatz des Spritzmittels durch den Vater für den Kläger auch vorhersehbar gewesen sein (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Hannover, Urteil vom 08.02.2008 - 11 A 338/07 -, juris).
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3. Der angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; im Widerspruchsbescheid finden sich allenfalls kursorische Ausführungen zu der dem Ermessen zuzurechnenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung. Dies ist vorliegend nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs des Widerrufs erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziff. 9.5 der nach Ziff. 10 Abs. 2 anwendbaren MEKA-II-Richtlinie vom 12.09.2000 wird das Unternehmen bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im laufenden Jahr von der Gewährung einer Förderung für die jeweils betreffende Maßnahme ausgeschlossen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheides führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.06.2006 seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und in seine Ermessensbetätigung den Umstand einbezogen, dass der Widerruf aufgrund eines dem Kläger zugerechneten Fehlverhaltens seines Vaters erfolgt.
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In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Meinung der Landwirtschaftsbehörde von einem schwerwiegenden Auflagenverstoß auszugehen sei. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagtenvertreter darauf abgehoben, dass es sich um einen gut sichtbaren Verstoß an einer exponierten Stelle, nämlich auf einer von der Straße uneingeschränkt einsehbaren Grundstückfläche handelt. Ferner sei das entsprechende ökologisch sensible Gebiet gerade deshalb in das MEKA-I-Programm „Vollständiger Verzicht“ aufgenommen worden, weil es dort in der Vergangenheit zu von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Pflanzenschutzmitteleinsätzen unter anderem gegen Farn-Unkräuter gekommen sei. Jedenfalls bei Einbeziehung dieser Erwägungen wird dem von Ziff. 9.5 der MEKA-II-Richtlinien geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass nach Ziff. 9.5 der anwendbaren MEKA-II-Richtlinie bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen der Zuwendungsempfänger grundsätzlich für das betreffende Wirtschaftsjahr vollständig von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen wird, ohne dass es auf den flächenmäßigen Umfang des Verstoßes ankommt. Denn bei gesamtbetrieblichen Verstößen würde eine lediglich proportionale Kürzung entsprechend der Regelungen in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Schwere des Verstoßes regelmäßig nicht gerecht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb in nicht zu beanstandender Weise weder in der MEKA-II-Richtlinie vorgesehen noch aufgrund von vorrangig anwendbarem Gemeinschaftsrecht geboten.
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4. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach alledem rechtmäßig ist, hat der Kläger die zu Unrecht bewilligten Subventionen zwingend zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des Ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Artikel 73 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung (offen gelassen auch vom Senat in seinem Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
41 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungspflicht folgt zugleich, dass nationale Vertrauensschutzregelungen nicht anwendbar sind (vgl. näher Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). Fehl geht deshalb auch die Annahme der Berufung, die Rückforderung sei in entsprechender Anwendung von § 814 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Zuwendung mit Bescheid vom 23.02.2001 und damit in Kenntnis von seiner Nichtschuld bewilligt habe, nachdem die Unregelmäßigkeiten bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 entdeckt worden seien. Unabhängig hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB nicht erfüllt. Denn nach § 814 1. Fall BGB ist eine Kondiktion nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung positive Rechtsfolgenkenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gehabt hat; Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt dabei nicht (vgl. m.w.N. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, RdZiff. 3 zu § 814 BGB). Im vorliegenden Fall kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt Lörrach als Bewilligungsbehörde bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 23.02.2001 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatte. Die Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 wurde ausschließlich von Bediensteten des damals noch selbständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vorgenommen; auch lassen sich der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse zeitnah an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet hätte.
42 
5. Die im Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte und auf § 49a Abs. 3 LVwVfG gestützte Zinszahlungspflicht ist im Ergebnis insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie sich auf den Zeitpunkt ab Übermittlung des Rückforderungsbescheides bezieht. Sie ist jedoch insoweit rechtswidrig, als Zinsen bereits ab dem 19.02.2001 gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsgrundlage für die Zinsen nicht die herangezogene Bestimmung des § 49a Abs. 3 LVwVfG. Denn die Vorschriften über die Verzinsung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht werden durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die VO (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist.
43 
Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in dem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen ergibt, hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend; lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - juris). Eine Verzinsungspflicht besteht dem Grunde nach deshalb nicht bereits ab dem festgesetzten 19.02.2001, sondern erst ab Zugang des Rückforderungsbescheides vom 26.07.2001. In der Behördenakte findet sich jedoch weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Aus diesem Grunde kommt auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht zur Anwendung. Im Übrigen konnte auch der Sitzungsvertreter des Landratsamts nicht mit Bestimmtheit klarstellen, wann nach der üblichen Praxis seiner Behörde derartige Bescheide zur Post gegeben werden, und der Akte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies jedenfalls nicht stets am Tag des Bescheiderlasses geschehen ist. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 9 LVwZG den 22.08.2001 als Zustellungstag an, da der Bescheid spätestens an diesem Tag - an dem der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen ließ - zugegangen sein muss.
44 
Die Verzinsungspflicht ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes - der sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht richtet - nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis zum 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Zinssatz von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
45 
Nach alldem hat die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag Erfolg.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 7. April 2011
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.804,33 EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I.
18 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 u.a. - NVwZ 2000, 67; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab.
19 
Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe gegen die dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 beigefügte Auflage verstoßen bzw. ihm könne das Verhalten seines Vaters zugerechnet werden. Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Berufung waren dabei bereits deshalb reduziert, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zurechnung fremden Verhaltens auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne eine Zurechnungsnorm zu nennen und hierunter näher zu subsumieren. Ungeachtet dessen hat der Kläger mehrere in Betracht kommende Zurechnungsnormen aufgezeigt und sich mit deren Anwendbarkeit im Einzelnen substantiiert auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass die Berufungsbegründung zunächst einen Überblick über die zu entscheidenden Rechtsfragen gibt, ohne hierbei auf konkrete Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen.
II.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Teiländerungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 überwiegend zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger durch den genannten Bescheid zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.804,33 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum ab Übermittlung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und der angefochtene Bescheid vom 26.07.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG richtet (vgl. dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da jedenfalls im Jahre 2000 gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte gesamtbetriebliche Auflage verstoßen worden ist und der Kläger sich das Verhalten seines Vaters nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). Ferner leidet der Widerrufsbescheid vom 26.07.2001 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 3.), so dass die ausgezahlte Beihilfe insgesamt zurückzufordern ist (dazu unter 4.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung können die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen jedoch nicht bereits ab Auszahlung der Beihilfe, sondern lediglich ab Zugang des Rückforderungsbescheids verlangt werden (dazu unter 5.).
22 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2001 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG.
23 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschafts-rechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
24 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA I -) vom 27.04.1998 (GABl. 1998, S. 335) bewilligt. Für das gegenständliche Antragsjahr findet deshalb noch die MEKA-I-Richtlinie und nicht die mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie MEKA II vom 12.09.2000 (GABl. 2000, S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 01.01.2000 (nämlich im Jahre 1998) eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie). Die MEKA-I-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
25 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; sowie Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
26 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständliche Maßnahme nach Ziff. 3.3.1 der Richtlinie MEKA I ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz und steht damit nicht in einem Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg 2002, 7699). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
27 
2. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
28 
2.1.a) Der widerrufene Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 ist mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass die bewilligte MEKA-Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen ist; damit nahm die Bewilligungsbehörde auf die im Antrag vom 26.03.2000 enthaltene Maßnahme „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ Bezug. Hiermit wurde eine in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vorgesehene und auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht. Diese Nebenbestimmung wurde jedenfalls im Jahre 2000 nicht eingehalten, da nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 auf einem Grundstück des Klägers der Bewuchs über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig mit dem Pflanzenschutzmittel „Round Up“ behandelt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Sachvortrag des Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem Präparat „Round Up“ um ein chemisch-synthetisches Totalherbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat handelt, der weder in der Anlage 2 der MEKA-I-Richtlinien noch im maßgeblichen Positivkatalog der Anlage II der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau enthalten ist. Da es sich bei der Auflage „vollständiger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel“ um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, ist unerheblich, dass das Spritzmittel nur auf einem verhältnismäßig kleinen Flächenanteil eingesetzt wurde und insgesamt nur einzelne Brombeernester mit einer Fläche von maximal 50 qm behandelt worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls für den Tatbestand des Auflagenverstoßes keine Bedeutung zu, vielmehr ist ihm allein bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Ermessensbetätigung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides Rechnung zu tragen (dazu unter 3.).
29 
b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, wonach die in der Nebenbestimmung in Bezug genommene Maßnahme des vollständigen Verzichts auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz nur bewusste und individuelle Entscheidungen des Betroffenen erfasse bzw. es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die bei der Beschreibung der Maßnahme verwendete Formulierung „Verzicht“ synonym mit dem Unterlassen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Weder der Formulierung noch dem Sinn und Zweck der Auflage kann entnommen werden, dass in Anknüpfung an die zivilrechtliche Terminologie nur bewusste Entscheidungen des Betriebsinhabers, nicht jedoch versehentliche Verstöße erfasst werden sollen. Die verwendete Formulierung knüpft dabei an eine bestimmte landwirtschaftliche Betriebsform (nämlich den ökologischen Landbau) an, verhält sich jedoch nicht zu konkreten Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung. Gleiches gilt für die vom Kläger herangezogenen Formulierungen in Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den verschiedenen Sprachfassungen. Art. 2 der genannten Verordnung verhält sich nur zu dem generellen Zweck der Vorschrift und bringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe für eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisation des Landwirts gewährt wird, ohne eine Regelung für etwaige Verstöße gegen die übernommene Verpflichtung zu treffen. Ähnliches gilt für die von der Berufung angeführte Bestimmung des Art. 50 Nr. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Danach gehen bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Subventionsbehörde ergeben, auf den Übernehmer über. Dieser Regelung lässt sich daher gerade nicht der von dem Kläger gezogene Schluss entnehmen, dass es sich insoweit um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, da diese grundsätzlich nicht rechtsnachfolgefähig sind. Vielmehr bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass das Subventionsverhältnis betriebsbezogen ist und nicht auf die konkrete Person des ursprünglichen Zuwendungsempfängers abstellt. Weitergehende Aussagen können dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang nicht entnommen werden.
30 
2.2 Da die Umstände des Spritzmitteleinsatzes im Jahre 2000 auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers und des die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Mitarbeiters der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr vollständig aufgeklärt werden konnten, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Spritzmittel ausschließlich von seinem Vater ausgebracht wurde. Auch auf dieser Tatsachengrundlage liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt zwar nicht ein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; gleichwohl muss die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen. Danach muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der hier entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, wenn seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.
31 
a) Der Tatbestand von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides kein Verschulden des Begünstigten, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 4 B 198.95 - NVwZ-RR 1996, 193 - zu der strukturähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 3735/06 - juris; ähnlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartungen gesichert werden. Gleichwohl muss die Nichterfüllung der Auflage im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, also im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Dies setzt für den Fall, dass nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern dritte Personen der Auflage zuwider gehandelt haben, eine Zurechnungsnorm voraus, die dazu führt, dass der Leistungsempfänger für das Verhalten des Dritten rechtlich einzustehen hat (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der zumindest entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, daneben wäre wohl auch eine Zurechnung fremden Verschuldens entsprechend der von der Berufung präferierten Bestimmung des § 831 BGB möglich.
32 
b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 23.02.2001 wurde dem Kläger für die MEKA-I-Maßnahme „Völliger Verzicht“ eine Ausgleichsleistung unter der Auflage bewilligt, entsprechend der in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vom 27.04.1998 vorgesehenen Verpflichtungen auf seinen bewirtschafteten Flächen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Gegen die Annahme einer derartigen, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherten Leistungsbeziehung spricht entgegen der Meinung der Berufung auch nicht, dass die Zuwendungsbehörde hier das Subventionsverhältnis allein einstufig und öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass bei dieser Ausgestaltung der Subventionsgewährung ein Subordinationsverhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Zuwendungsempfänger besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in dem Zuwendungsverhältnis begründeten Obhuts- und Leistungsverpflichtungen einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zumindest angenähert sind.
33 
c) Im maßgeblichen Verhältnis zur Zuwendungsbehörde ist der Vater auch dann als Erfüllungsgehilfe des Klägers i.S.v. § 278 BGB anzusehen, wenn seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2008 sowie - worauf der Senat vorrangig abstellt - in der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197) ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.
34 
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, muss bei Anwendung dieser Grundsätze der Vater als Erfüllungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zur Subventionsbehörde angesehen werden. Denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2008 war sein Vater in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen und quasi gleichberechtigt neben ihm tätig; auch habe der Kläger nach Beratung gemeinsam mit seinem Vater den Beschluss gefasst, die Maßnahme „Völliger Verzicht“ zu beantragen. Übereinstimmend hiermit hat sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch den Senat in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, sein Vater habe auch nach der Betriebsübergabe im Jahre 1998 sich weiter im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Auch habe man sich über die Betriebsorganisation im Einzelnen weiter verständigt, zumal der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt den ganzen Tag über vor Ort gewesen sei, während der Kläger selbst als Nebenerwerbslandwirt acht bis zehn Stunden seiner Arbeit in einem Industriebetrieb nachgegangen sei. Auch nach den ohne weiteres glaubhaften eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist demnach davon auszugehen, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch umfangreich in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig und in dessen organisatorische Abläufe eingebunden war. Soweit mit der Klage- und Berufungsbegründung teilweise abweichend dahingehend vorgetragen wurde, der Vater habe nur noch auf dem Hof gewohnt und vereinzelt auf Anforderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, hat der Kläger hieran in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen waren diese Angaben pauschal gehalten und wenig lebensnah, so dass sie von dem Senat nicht geglaubt worden wären. Bei einem derart engen arbeitsteiligen Zusammenwirken muss der Vater jedenfalls im Verhältnis gegenüber der Zuwendungsbehörde als Erfüllungsgehilfe des Klägers hinsichtlich der Verpflichtungen aus der geförderten Maßnahme angesehen werden.
35 
d) Der Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB steht nicht ein von der Berufung postuliertes europarechtliches Schuldprinzip entgegen. Ein derartiges gemeinschaftsrechtliches Strukturprinzip kann entgegen der Meinung des Klägers insbesondere nicht Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entnommen werden, wonach die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung entnehmen lässt, bezieht sie sich lediglich auf im vierten Titel der Verordnung vorgesehene Kürzungen und Ausschlüsse, insbesondere bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage wie etwa falsche Flächenangaben. Für die hier in Rede stehende Problematik ist daher lediglich Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 einschlägig, wonach der Mitgliedstaat zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen zwingend zurückzufordern hat.
36 
Ein generelles Verschuldenserfordernis lässt sich auch nicht aus der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften herleiten, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 746/96 in ihrem 16. Erwägungsgrund Bezug nimmt. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen grundsätzlich vorsätzlich begangene oder fahrlässig verursachte Unregelmäßigkeiten voraussetzt. Wie der systematische Vergleich von Art. 4 und 5 der Verordnung zeigt, behandelt das Gemeinschaftsrecht die hier in Rede stehende Rückforderung der Zuwendung lediglich für das Bewirtschaftungsjahr nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bewirkt jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, nach Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne dar. Lediglich darüber hinausgehende rückwirkende Rückforderungen werden als verwaltungsrechtliche Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne angesehen, für die Art. 5 der Verordnung einschlägig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105; sowie Beschluss vom 05.04.2006 - 3 B 24.06 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Unabhängig hiervon dürfte sich auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht entnehmen lassen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Zurechnung fremden Verhaltens nach nationalen Bestimmungen ausscheidet. Wie insbesondere Art. 7 der Verordnung zeigt, können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben. Dies spricht eher dagegen, dass im gemeinschaftsrechtlichen Sinne stets ein persönliches Verschulden erforderlich ist, was freilich keiner abschließenden Klärung bedarf.
37 
e) Im Übrigen dürfte auch bei Zugrundelegung der eigenen Sachverhalts-schilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Zurechnung fremden Verschuldens des Vaters entsprechend der von der Berufung präferierten Norm des § 831 BGB in Betracht kommen. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Spritzmittel nicht verschlossen aufbewahrt, so dass sein Vater Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen gehabt hatte. Damit dürfte eine Exkulpation entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, da der Kläger einen eigenen Verursachungsbeitrag zum Verstoß gegen die Auflage geleistet hat und sich sein Verhalten als fahrlässig darstellt. Unter Fahrlässigkeit ist dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges zu verstehen. Jedenfalls wenn der Vater des Klägers weiterhin freiwillig in dem Betrieb Aufgaben übernimmt, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass der Einsatz des Spritzmittels entsprechend den eingegangenen Auflagen unterbleibt. Unter diesen Umständen dürfte der Einsatz des Spritzmittels durch den Vater für den Kläger auch vorhersehbar gewesen sein (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Hannover, Urteil vom 08.02.2008 - 11 A 338/07 -, juris).
38 
3. Der angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; im Widerspruchsbescheid finden sich allenfalls kursorische Ausführungen zu der dem Ermessen zuzurechnenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung. Dies ist vorliegend nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs des Widerrufs erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziff. 9.5 der nach Ziff. 10 Abs. 2 anwendbaren MEKA-II-Richtlinie vom 12.09.2000 wird das Unternehmen bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im laufenden Jahr von der Gewährung einer Förderung für die jeweils betreffende Maßnahme ausgeschlossen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheides führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.06.2006 seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und in seine Ermessensbetätigung den Umstand einbezogen, dass der Widerruf aufgrund eines dem Kläger zugerechneten Fehlverhaltens seines Vaters erfolgt.
39 
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Meinung der Landwirtschaftsbehörde von einem schwerwiegenden Auflagenverstoß auszugehen sei. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagtenvertreter darauf abgehoben, dass es sich um einen gut sichtbaren Verstoß an einer exponierten Stelle, nämlich auf einer von der Straße uneingeschränkt einsehbaren Grundstückfläche handelt. Ferner sei das entsprechende ökologisch sensible Gebiet gerade deshalb in das MEKA-I-Programm „Vollständiger Verzicht“ aufgenommen worden, weil es dort in der Vergangenheit zu von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Pflanzenschutzmitteleinsätzen unter anderem gegen Farn-Unkräuter gekommen sei. Jedenfalls bei Einbeziehung dieser Erwägungen wird dem von Ziff. 9.5 der MEKA-II-Richtlinien geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass nach Ziff. 9.5 der anwendbaren MEKA-II-Richtlinie bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen der Zuwendungsempfänger grundsätzlich für das betreffende Wirtschaftsjahr vollständig von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen wird, ohne dass es auf den flächenmäßigen Umfang des Verstoßes ankommt. Denn bei gesamtbetrieblichen Verstößen würde eine lediglich proportionale Kürzung entsprechend der Regelungen in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Schwere des Verstoßes regelmäßig nicht gerecht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb in nicht zu beanstandender Weise weder in der MEKA-II-Richtlinie vorgesehen noch aufgrund von vorrangig anwendbarem Gemeinschaftsrecht geboten.
40 
4. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach alledem rechtmäßig ist, hat der Kläger die zu Unrecht bewilligten Subventionen zwingend zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des Ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Artikel 73 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung (offen gelassen auch vom Senat in seinem Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
41 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungspflicht folgt zugleich, dass nationale Vertrauensschutzregelungen nicht anwendbar sind (vgl. näher Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). Fehl geht deshalb auch die Annahme der Berufung, die Rückforderung sei in entsprechender Anwendung von § 814 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Zuwendung mit Bescheid vom 23.02.2001 und damit in Kenntnis von seiner Nichtschuld bewilligt habe, nachdem die Unregelmäßigkeiten bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 entdeckt worden seien. Unabhängig hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB nicht erfüllt. Denn nach § 814 1. Fall BGB ist eine Kondiktion nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung positive Rechtsfolgenkenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gehabt hat; Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt dabei nicht (vgl. m.w.N. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, RdZiff. 3 zu § 814 BGB). Im vorliegenden Fall kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt Lörrach als Bewilligungsbehörde bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 23.02.2001 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatte. Die Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 wurde ausschließlich von Bediensteten des damals noch selbständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vorgenommen; auch lassen sich der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse zeitnah an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet hätte.
42 
5. Die im Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte und auf § 49a Abs. 3 LVwVfG gestützte Zinszahlungspflicht ist im Ergebnis insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie sich auf den Zeitpunkt ab Übermittlung des Rückforderungsbescheides bezieht. Sie ist jedoch insoweit rechtswidrig, als Zinsen bereits ab dem 19.02.2001 gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsgrundlage für die Zinsen nicht die herangezogene Bestimmung des § 49a Abs. 3 LVwVfG. Denn die Vorschriften über die Verzinsung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht werden durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die VO (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist.
43 
Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in dem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen ergibt, hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend; lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - juris). Eine Verzinsungspflicht besteht dem Grunde nach deshalb nicht bereits ab dem festgesetzten 19.02.2001, sondern erst ab Zugang des Rückforderungsbescheides vom 26.07.2001. In der Behördenakte findet sich jedoch weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Aus diesem Grunde kommt auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht zur Anwendung. Im Übrigen konnte auch der Sitzungsvertreter des Landratsamts nicht mit Bestimmtheit klarstellen, wann nach der üblichen Praxis seiner Behörde derartige Bescheide zur Post gegeben werden, und der Akte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies jedenfalls nicht stets am Tag des Bescheiderlasses geschehen ist. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 9 LVwZG den 22.08.2001 als Zustellungstag an, da der Bescheid spätestens an diesem Tag - an dem der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen ließ - zugegangen sein muss.
44 
Die Verzinsungspflicht ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes - der sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht richtet - nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis zum 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Zinssatz von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
45 
Nach alldem hat die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag Erfolg.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 7. April 2011
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.804,33 EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2008 - 4 K 633/06 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 26. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20. Februar 2006 werden insoweit aufgehoben, als Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für Zeiträume vor dem 22. August 2001 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung und Rückforderung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA I).
Der Kläger beantragte am 29.03.2000 im Rahmen des gemeinsamen Antrags im dritten Jahr seiner Fünf-Jahres-Verpflichtung die Gewährung von Ausgleichszahlungen nach dem Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich (MEKA I) u.a. für die Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Gesamtbetrieb“. Mit Bescheid vom 23.02.2001 bewilligte das Landratsamt Lörrach dem Kläger für das Antragsjahr 2000 hierfür eine Ausgleichsleistung in Höhe von umgerechnet 2.804,33 EUR (insgesamt betrug die Zuwendung 6.749,-- EUR).
Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 stellten Bedienstete des Amts für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (ALLB) Lörrach fest, dass auf dem Grundstück des Klägers Flst.Nr. ... der Gemarkung ... über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig ein Abspritzen des Bewuchses mit einem Pflanzenschutzmittel erfolgt ist. Nach Anhörung des Klägers hob das Landratsamt Lörrach mit Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 den Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 teilweise auf und forderte die Ausgleichsleistung in Höhe von 2.804,33 EUR nebst Zinsen seit dem 19.02.2001 zurück. Zur Begründung wies das Landratsamt darauf hin, es sei ein Verstoß gegen die Auflage der MEKA-Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Dünge- und Pflanzenschutzmittel im Gesamtbetrieb“ festgestellt worden. Unerheblich sei, wer das Herbizid eingesetzt habe, weil die Einhaltung der MEKA-Auflagen in den Verantwortungsbereich des Antragstellers falle.
Hiergegen ließ der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 22.08.2001 Widerspruch einlegen und führte zur Begründung aus, sein Vater habe beim Aufräumen einen Rest eines Pflanzenschutzmittels gefunden, den er habe verbrauchen wollen. Sein Vater habe sich an einige Brombeerstellen erinnert und habe, ohne dies mit dem Kläger abzusprechen, die Reste des Spritzmittels hierfür verwendet. Er habe seinem Vater stets von allen Förderanträgen und den eingegangenen Verpflichtungen berichtet. Sein Vater habe sich bei der Aufräumaktion daran nicht erinnert und als Spritzverbot nur das typische, weitflächige, dem Düngen und Säen ähnliche Spritzen im Gedächtnis behalten. Eine Rückforderung sei unverhältnismäßig, da der Verstoß gegen die Auflage äußerst geringfügig gewesen und das Verhalten des Klägers allenfalls als leicht fahrlässig zu bewerten sei. Im Übrigen erscheine es fraglich, ob der Kläger für eine dritte Person verantwortlich gemacht werden könne, die weder sein Mitarbeiter sei noch sonst dem Betrieb angehöre. Jedenfalls müsse nach der sog. „Günstigkeitsrechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 von der Sanktion abgesehen werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2006 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch mit der Erwägung zurück, der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen, weil er als Betriebsleiter die Verantwortung für seinen Betrieb und die Einhaltung eingegangener Verpflichtungen trage. Die Rückforderung sei auch nicht unverhältnismäßig, da ein vorrangiges öffentliches Interesse an der Erstattung zu Unrecht geleisteter Zuwendungen bestehe. Die vom Kläger angeführte Günstigkeitsregelung komme hier nicht zur Anwendung, da es sich um die Rückforderung einer zu Unrecht bewilligten Beihilfe handele, zu deren Rückzahlung der Betriebsinhaber nach Art. 14 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3887/1992 bzw. der entsprechenden Vorschrift des Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 verpflichtet sei. Die vom Kläger herangezogene Bestimmung des Art. 44 Abs. 1 der VO 2419/2001 sei lediglich im Hinblick auf Kürzungen und Ausschlüsse nach den Art. 30 bis 43 dieser Verordnung anzuwenden und damit hier nicht einschlägig.
Der Kläger hat am 17.03.2006 Klage bei dem Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, entgegen der Annahme des Landratsamts sei keine Fläche von 5 Ar mit dem pflanzenschutzähnlichen Präparat „Round Up“, sondern lediglich einzelne Brombeernester mit einer Gesamtgröße von maximal 50 qm behandelt worden. Auch handle es sich bei „Round Up“ nicht um ein herkömmliches Pflanzenschutzmittel, sondern um ein verträgliches Präparat, das selbst in Wasserschutzgebieten zugelassen sei. Dementsprechend sei der Einsatz des Präparats auch im MEKA-Programm nach Anhang II der VO (EG) 2092/91 zulässig. Im Übrigen habe der Kläger selbst nicht gegen die übernommenen Verpflichtungen verstoßen. Vielmehr habe sein Vater, der Rentner sei und bei ihm wohne, einen Rest des Pflanzenschutzmittels gefunden, den er ohne Absprache auf die Brombeernester ausgebracht habe. Da der Vater in keiner Weise in den landwirtschaftlichen Betrieb eingebunden sei, müsse sich der Kläger dessen Exzess nicht zurechnen lassen. Schließlich sei die Rückforderung unverhältnismäßig, weil sich der Verstoß gegen die Auflage als äußerst geringfügig darstelle. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde sei die sog. Günstigkeitsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und damit Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/01 anwendbar. Der Rückforderungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei auch ermessensfehlerhaft, da dort lediglich pauschal ausgeführt werde, der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2008 ließ der Kläger ergänzend vortragen, er habe entgegen der Annahme des Landratsamts sehr wohl dafür Sorge getragen, dass auf seinem Hof tätige Personen ebenfalls die übernommenen Verpflichtungen aus der MEKA-Förderung einhielten. Bei diesen Personen, die ihm hülfen, handle es sich um seinen Vater, der in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen sei und sich auskenne. Man habe sich nach gemeinsamer Beratung dazu entschlossen, die Förderung auf der Grundlage eines völligen Spritzmittelverzichtes zu beantragen. Vater und Sohn hätten daher genau Bescheid gewusst, dass nicht gespritzt werden dürfe; die Spritzmittel seien auch ordnungsgemäß weggeschlossen worden. Die einzige Person, die neben dem Kläger selbst noch Zugang zu dem Schlüssel habe, sei der Vater gewesen. Dieser habe sich bisher als stets gewissenhaft, zuverlässig und verantwortungsvoll gezeigt. Der Einsatz des Mittels in ganz geringem Umfang seitens seines Vaters könne nur als sog. Augenblicksversagen eingeordnet werden.
Mit Urteil vom 29.10.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der verfügte Widerruf von Ausgleichsleistungen finde nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seine Grundlage allein in Bestimmungen des nationalen Rechts, vor allem in §§ 49 Abs. 2 und 3, 49a LVwVfG. Nach § 49 Abs. 2 LVwVfG könne ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähre, auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dann widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden gewesen sei und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 eine MEKA-Ausgleichsleistung für die Maßnahme „Völliger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Gesamtbetrieb“ gewährt worden sei und der Kläger sich für die Dauer von fünf Jahren verpflichtet habe, diese Maßnahme in seinem Betrieb umzusetzen. Jedenfalls im Jahre 2000 sei der Kläger dieser übernommenen Verpflichtung nicht nachgekommen, da die Landwirtschaftsbehörde bei einer Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 festgestellt habe, dass auf einem vom Kläger bewirtschafteten Flurstück der Bewuchs punktförmig bzw. kleinflächig mit Herbiziden mittels eines Handspritzgerätes abgespritzt worden war. Damit seien die Voraussetzungen für den Widerruf der entsprechenden Bewilligung gemäß Ziff. 9.5 der Richtlinie MEKA II erfüllt; entgegen dem Vorbringen des Klägers sei das eingesetzte Pflanzenschutzmittel „Round Up“ nicht im Positivkatalog des einschlägigen Anhangs II zur VO (EWG) 2092/91 aufgeführt. An dem Vorliegen eines Verstoßes gegen die eingegangene Verpflichtung ändere auch die Tatsache nichts, dass auf dem maßgeblichen Flurstück nur einzelne Brombeernester mit dem Herbizid behandelt worden seien. Diesen Verstoß könne auch der Vortrag des Klägers nicht entschuldigen, wonach das Pflanzenschutzmittel von seinem Vater ohne sein Wissen eingesetzt worden sei. Das Vorbringen des Klägers zu den Umständen des Pflanzenschutzmitteleinsatzes habe im Verlaufe des behördlichen bzw. nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens variiert; er habe mit seinem letzten Anwaltsschriftsatz vom 01.08.2008 jedoch selbst vortragen lassen, sein Vater sei in alle Belange der Landwirtschaft von ihm einbezogen worden. Der Kläger müsse sich das Verhalten seines Vaters zurechnen lassen, da es nach seinem eigenen Vortrag ein tägliches miteinander Umgehen und ein gegenseitiges Arbeit abnehmen gegeben habe, mithin sein Vater in den Betrieb quasi gleichberechtigt eingebunden gewesen sei. Der Beklagte habe sein nach § 49 Abs. 3 LVwVfG bestehendes Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt. In diesem Zusammenhang komme es nicht auf die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Anwendbarkeit von Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) 2419/01 an, da der Beklagte zutreffend von einem Verschulden des Klägers ausgegangen sei. Weitergehende Ermessenserwägungen seien jedenfalls in einem Fall nicht veranlasst, in dem - wie hier - keine außergewöhnlichen, den Betroffenen entlastenden Umstände vorgetragen worden seien.
Mit Beschluss vom 17.11.2009 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30.11.2009 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit einem am 29.01.2010 per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger die Berufung begründet und vorgetragen, die Voraussetzungen für eine Rückforderung der gewährten Beihilfe gemäß der anwendbaren Bestimmung des § 48 LVwVfG lägen nicht vor. Zwar habe der Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 die Auflage enthalten, die beantragten MEKA-Maßnahmen für die Dauer von fünf Jahren im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen, mithin sei der Kläger zum „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ verpflichtet gewesen. Gegen diese Auflage im Sinne von § 36 LVwVfG habe der Kläger jedoch nicht verstoßen. Die in der Auflage verwendete Formulierung des „Verzichts“ sei nicht mit einem Unterlassen gleichzusetzen, sondern erfordere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bewusste, sehr individuelle Entscheidung des Verzichtenden. Maßgeblich für die Auslegung sei die Bestimmung des Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992, wobei ein Vergleich der deutschen mit der englischen und französischen Sprachfassung zeige, dass die Beihilfe an eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisationen des Landwirts anknüpfe, also eine sehr persönliche Verpflichtung darstelle. Dieses Diktum der sehr persönlichen Verpflichtung finde sich auch in Art. 50 Nr. 4 lit. a der VO (EG) Nr. 2419/2001, wonach bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers auf den Übernehmer übergingen. Der Kläger selbst habe die Brombeernester jedoch nicht weggespritzt; einen Auflagenverstoß könne man ihm nur dann anlasten, wenn eine Zurechnung des Verhaltens seines Vaters in Betracht komme.
10 
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine Zurechnung fremden Verhaltens entsprechend § 278 BGB in der hier vorliegenden Fallkonstellation nicht möglich. Denn das Subventionsverhältnis sei gerade nicht synallagmatisch ausgestaltet. Zwar habe die Landwirtschaftsbehörde im hier interessierenden Bereich der zweiten Säule der GAP bei der Subventionsgewährung grundsätzlich eine Formenwahlfreiheit; hier habe die Verwaltung die Subvention jedoch einstufig und rein öffentlich-rechtlich bewilligt. Allenfalls in Subventionsverhältnissen, welche die zweckgebundene Weiterreichung an Drittempfänger zum Gegenstand hätten, sei § 278 BGB analog anwendbar. Eine Zurechnung entsprechend § 278 BGB verbiete sich im Übrigen bereits deshalb, weil der Vater des Klägers eigenmächtig gehandelt habe und man ihn deswegen nicht als Erfüllungsgehilfen ansehen könne. Es liege auf der Hand, dass der Vater lediglich bei Gelegenheit und niemals in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt habe. Der Vater lebe zwar noch als Altenteiler auf dem Hof des Klägers, sei naturgemäß jedoch nicht mehr in die betrieblichen Abläufe eingebunden. So habe der Vater für den Kläger keinerlei Aufgaben wahrzunehmen, die ihn als Erfüllungsgehilfen qualifizieren könnten. Naheliegender sei deshalb, eine Zurechnung analog § 831 BGB vorzunehmen. Denn im Unterschied zu § 278 BGB hafte der in § 831 BGB genannte Geschäftsherr nach dieser Vorschrift für ein eigenes, wenn auch vermutetes Verschulden, ohne Rücksicht auf das Verschulden der Hilfsperson. Bereits dieser dogmatische Ansatz werde den europarechtlichen Hintergründen eher gerecht. Denn der Sache nach handle es sich beim Widerruf der Bewilligung um eine verwaltungsrechtliche Sanktion im europarechtlichen Sinne, die dem Schuldprinzip unterworfen sei. Das Individualschuldprinzip stelle nicht nur eine tragende Stütze des deutschen Verfassungsrechts, sondern auch des Gemeinschaftsrechts dar und sei daneben in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankert. Diesen Vorgaben werde deshalb lediglich eine Zurechnung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 831 BGB gerecht, da insoweit an individuelles Organisationsverschulden angeknüpft werde. Im Übrigen sei unabhängig hiervon entsprechend dem Rechtsgedanken des § 814 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen, da bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 und damit rund drei Monate vor Erlass des Bewilligungsbescheides der angebliche Verstoß aufgedeckt worden sei.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.10.2008 - 4 K 633/06 - zu ändern und den Widerrufs- bzw. Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Der Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Die Berufung sei bereits nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger sie nicht ausreichend begründet habe. Aus der Berufungsbegründung werde nicht hinreichend deutlich, gegen welche Passagen des angegriffenen Urteils sich der Kläger wende; die Berufungsbegründung leiste nicht die erforderliche argumentative Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Verstoß gegen die Auflage aus dem Bewilligungsbescheid ausgegangen sei und deshalb die Voraussetzungen für einen Widerruf dieses Bescheides nach der anwendbaren Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG angenommen habe. Fehl gehe die Auffassung der Berufung, aus dem Wort „Verzicht“ könne auf eine höchstpersönliche Verpflichtung geschlossen werden, die nur der Subventionsempfänger selbst verletzen könne. Eine derart enge Auslegung würde eine Umgehung der Auflage geradezu herausfordern und stark vereinfachen. Eine Zurechnung des Verhaltens Dritter komme nach der Bestimmung des § 278 BGB in Betracht, die auf Subventionsverhältnisse zumindest entsprechend anwendbar sei. Der Rechtsgedanke des § 278 BGB gelte im öffentlichen Recht jedenfalls dann, soweit dort schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehe, was gerade bei Subventionsverhältnissen der Fall sei. Das Rechtsverhältnis zwischen Subventionsgeber und -nehmer entfalte mit privatrechtlichen Schuldverhältnissen vergleichbare Leistungs- und Obhutsbeziehungen. Nicht entscheidend sei, ob die Subvention im Rahmen eines Vertragsverhältnisses oder wie hier durch Verwaltungsakt bewilligt werde. Eine Unvereinbarkeit mit den Grundsätzen des öffentlichen Rechts ergebe sich auch nicht aus dem europarechtlichen Verschuldensprinzip, da in dem bloßen Widerruf einer Subvention keine Sanktion im Sinne der vom Berufungsführer zitierten Verordnung (EG) 2988/95 liege. Die Voraussetzungen des § 278 BGB seien selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers erfüllt. Denn danach habe er seinen Vater in die Bewältigung der Betriebsabläufe eingebunden und müsse sich dessen Verhalten nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen. Unabhängig hiervon führe die Handlung des Vaters auch nach den Grundsätzen des zivilrechtlichen Deliktsrechts zu einem eigenen Verschulden des Klägers, weil er in fahrlässiger Weise seine Sorgfaltspflichten bei der Aufbewahrung des Spritzmittels verletzt habe.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2011 informatorisch zu den Abläufen in seinem Betrieb und den Umständen des Spritzmitteleinsatzes angehört. Daneben hat er den bei der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 tätig gewordenen Bediensteten der Landwirtschaftsverwaltung, Herrn Kreisamtmann ... ..., als amtliche Auskunftsperson zu seinen damaligen Feststellungen vernommen. Wegen der dabei getätigten Angaben wird jeweils auf die gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I.
18 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 u.a. - NVwZ 2000, 67; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab.
19 
Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe gegen die dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 beigefügte Auflage verstoßen bzw. ihm könne das Verhalten seines Vaters zugerechnet werden. Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Berufung waren dabei bereits deshalb reduziert, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zurechnung fremden Verhaltens auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne eine Zurechnungsnorm zu nennen und hierunter näher zu subsumieren. Ungeachtet dessen hat der Kläger mehrere in Betracht kommende Zurechnungsnormen aufgezeigt und sich mit deren Anwendbarkeit im Einzelnen substantiiert auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass die Berufungsbegründung zunächst einen Überblick über die zu entscheidenden Rechtsfragen gibt, ohne hierbei auf konkrete Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen.
II.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Teiländerungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 überwiegend zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger durch den genannten Bescheid zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.804,33 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum ab Übermittlung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und der angefochtene Bescheid vom 26.07.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG richtet (vgl. dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da jedenfalls im Jahre 2000 gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte gesamtbetriebliche Auflage verstoßen worden ist und der Kläger sich das Verhalten seines Vaters nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). Ferner leidet der Widerrufsbescheid vom 26.07.2001 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 3.), so dass die ausgezahlte Beihilfe insgesamt zurückzufordern ist (dazu unter 4.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung können die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen jedoch nicht bereits ab Auszahlung der Beihilfe, sondern lediglich ab Zugang des Rückforderungsbescheids verlangt werden (dazu unter 5.).
22 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2001 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG.
23 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschafts-rechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
24 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA I -) vom 27.04.1998 (GABl. 1998, S. 335) bewilligt. Für das gegenständliche Antragsjahr findet deshalb noch die MEKA-I-Richtlinie und nicht die mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie MEKA II vom 12.09.2000 (GABl. 2000, S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 01.01.2000 (nämlich im Jahre 1998) eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie). Die MEKA-I-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
25 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; sowie Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
26 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständliche Maßnahme nach Ziff. 3.3.1 der Richtlinie MEKA I ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz und steht damit nicht in einem Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg 2002, 7699). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
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2. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
28 
2.1.a) Der widerrufene Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 ist mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass die bewilligte MEKA-Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen ist; damit nahm die Bewilligungsbehörde auf die im Antrag vom 26.03.2000 enthaltene Maßnahme „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ Bezug. Hiermit wurde eine in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vorgesehene und auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht. Diese Nebenbestimmung wurde jedenfalls im Jahre 2000 nicht eingehalten, da nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 auf einem Grundstück des Klägers der Bewuchs über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig mit dem Pflanzenschutzmittel „Round Up“ behandelt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Sachvortrag des Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem Präparat „Round Up“ um ein chemisch-synthetisches Totalherbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat handelt, der weder in der Anlage 2 der MEKA-I-Richtlinien noch im maßgeblichen Positivkatalog der Anlage II der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau enthalten ist. Da es sich bei der Auflage „vollständiger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel“ um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, ist unerheblich, dass das Spritzmittel nur auf einem verhältnismäßig kleinen Flächenanteil eingesetzt wurde und insgesamt nur einzelne Brombeernester mit einer Fläche von maximal 50 qm behandelt worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls für den Tatbestand des Auflagenverstoßes keine Bedeutung zu, vielmehr ist ihm allein bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Ermessensbetätigung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides Rechnung zu tragen (dazu unter 3.).
29 
b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, wonach die in der Nebenbestimmung in Bezug genommene Maßnahme des vollständigen Verzichts auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz nur bewusste und individuelle Entscheidungen des Betroffenen erfasse bzw. es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die bei der Beschreibung der Maßnahme verwendete Formulierung „Verzicht“ synonym mit dem Unterlassen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Weder der Formulierung noch dem Sinn und Zweck der Auflage kann entnommen werden, dass in Anknüpfung an die zivilrechtliche Terminologie nur bewusste Entscheidungen des Betriebsinhabers, nicht jedoch versehentliche Verstöße erfasst werden sollen. Die verwendete Formulierung knüpft dabei an eine bestimmte landwirtschaftliche Betriebsform (nämlich den ökologischen Landbau) an, verhält sich jedoch nicht zu konkreten Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung. Gleiches gilt für die vom Kläger herangezogenen Formulierungen in Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den verschiedenen Sprachfassungen. Art. 2 der genannten Verordnung verhält sich nur zu dem generellen Zweck der Vorschrift und bringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe für eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisation des Landwirts gewährt wird, ohne eine Regelung für etwaige Verstöße gegen die übernommene Verpflichtung zu treffen. Ähnliches gilt für die von der Berufung angeführte Bestimmung des Art. 50 Nr. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Danach gehen bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Subventionsbehörde ergeben, auf den Übernehmer über. Dieser Regelung lässt sich daher gerade nicht der von dem Kläger gezogene Schluss entnehmen, dass es sich insoweit um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, da diese grundsätzlich nicht rechtsnachfolgefähig sind. Vielmehr bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass das Subventionsverhältnis betriebsbezogen ist und nicht auf die konkrete Person des ursprünglichen Zuwendungsempfängers abstellt. Weitergehende Aussagen können dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang nicht entnommen werden.
30 
2.2 Da die Umstände des Spritzmitteleinsatzes im Jahre 2000 auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers und des die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Mitarbeiters der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr vollständig aufgeklärt werden konnten, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Spritzmittel ausschließlich von seinem Vater ausgebracht wurde. Auch auf dieser Tatsachengrundlage liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt zwar nicht ein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; gleichwohl muss die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen. Danach muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der hier entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, wenn seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.
31 
a) Der Tatbestand von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides kein Verschulden des Begünstigten, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 4 B 198.95 - NVwZ-RR 1996, 193 - zu der strukturähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 3735/06 - juris; ähnlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartungen gesichert werden. Gleichwohl muss die Nichterfüllung der Auflage im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, also im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Dies setzt für den Fall, dass nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern dritte Personen der Auflage zuwider gehandelt haben, eine Zurechnungsnorm voraus, die dazu führt, dass der Leistungsempfänger für das Verhalten des Dritten rechtlich einzustehen hat (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der zumindest entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, daneben wäre wohl auch eine Zurechnung fremden Verschuldens entsprechend der von der Berufung präferierten Bestimmung des § 831 BGB möglich.
32 
b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 23.02.2001 wurde dem Kläger für die MEKA-I-Maßnahme „Völliger Verzicht“ eine Ausgleichsleistung unter der Auflage bewilligt, entsprechend der in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vom 27.04.1998 vorgesehenen Verpflichtungen auf seinen bewirtschafteten Flächen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Gegen die Annahme einer derartigen, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherten Leistungsbeziehung spricht entgegen der Meinung der Berufung auch nicht, dass die Zuwendungsbehörde hier das Subventionsverhältnis allein einstufig und öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass bei dieser Ausgestaltung der Subventionsgewährung ein Subordinationsverhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Zuwendungsempfänger besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in dem Zuwendungsverhältnis begründeten Obhuts- und Leistungsverpflichtungen einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zumindest angenähert sind.
33 
c) Im maßgeblichen Verhältnis zur Zuwendungsbehörde ist der Vater auch dann als Erfüllungsgehilfe des Klägers i.S.v. § 278 BGB anzusehen, wenn seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2008 sowie - worauf der Senat vorrangig abstellt - in der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197) ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.
34 
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, muss bei Anwendung dieser Grundsätze der Vater als Erfüllungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zur Subventionsbehörde angesehen werden. Denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2008 war sein Vater in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen und quasi gleichberechtigt neben ihm tätig; auch habe der Kläger nach Beratung gemeinsam mit seinem Vater den Beschluss gefasst, die Maßnahme „Völliger Verzicht“ zu beantragen. Übereinstimmend hiermit hat sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch den Senat in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, sein Vater habe auch nach der Betriebsübergabe im Jahre 1998 sich weiter im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Auch habe man sich über die Betriebsorganisation im Einzelnen weiter verständigt, zumal der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt den ganzen Tag über vor Ort gewesen sei, während der Kläger selbst als Nebenerwerbslandwirt acht bis zehn Stunden seiner Arbeit in einem Industriebetrieb nachgegangen sei. Auch nach den ohne weiteres glaubhaften eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist demnach davon auszugehen, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch umfangreich in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig und in dessen organisatorische Abläufe eingebunden war. Soweit mit der Klage- und Berufungsbegründung teilweise abweichend dahingehend vorgetragen wurde, der Vater habe nur noch auf dem Hof gewohnt und vereinzelt auf Anforderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, hat der Kläger hieran in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen waren diese Angaben pauschal gehalten und wenig lebensnah, so dass sie von dem Senat nicht geglaubt worden wären. Bei einem derart engen arbeitsteiligen Zusammenwirken muss der Vater jedenfalls im Verhältnis gegenüber der Zuwendungsbehörde als Erfüllungsgehilfe des Klägers hinsichtlich der Verpflichtungen aus der geförderten Maßnahme angesehen werden.
35 
d) Der Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB steht nicht ein von der Berufung postuliertes europarechtliches Schuldprinzip entgegen. Ein derartiges gemeinschaftsrechtliches Strukturprinzip kann entgegen der Meinung des Klägers insbesondere nicht Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entnommen werden, wonach die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung entnehmen lässt, bezieht sie sich lediglich auf im vierten Titel der Verordnung vorgesehene Kürzungen und Ausschlüsse, insbesondere bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage wie etwa falsche Flächenangaben. Für die hier in Rede stehende Problematik ist daher lediglich Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 einschlägig, wonach der Mitgliedstaat zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen zwingend zurückzufordern hat.
36 
Ein generelles Verschuldenserfordernis lässt sich auch nicht aus der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften herleiten, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 746/96 in ihrem 16. Erwägungsgrund Bezug nimmt. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen grundsätzlich vorsätzlich begangene oder fahrlässig verursachte Unregelmäßigkeiten voraussetzt. Wie der systematische Vergleich von Art. 4 und 5 der Verordnung zeigt, behandelt das Gemeinschaftsrecht die hier in Rede stehende Rückforderung der Zuwendung lediglich für das Bewirtschaftungsjahr nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bewirkt jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, nach Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne dar. Lediglich darüber hinausgehende rückwirkende Rückforderungen werden als verwaltungsrechtliche Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne angesehen, für die Art. 5 der Verordnung einschlägig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105; sowie Beschluss vom 05.04.2006 - 3 B 24.06 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Unabhängig hiervon dürfte sich auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht entnehmen lassen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Zurechnung fremden Verhaltens nach nationalen Bestimmungen ausscheidet. Wie insbesondere Art. 7 der Verordnung zeigt, können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben. Dies spricht eher dagegen, dass im gemeinschaftsrechtlichen Sinne stets ein persönliches Verschulden erforderlich ist, was freilich keiner abschließenden Klärung bedarf.
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e) Im Übrigen dürfte auch bei Zugrundelegung der eigenen Sachverhalts-schilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Zurechnung fremden Verschuldens des Vaters entsprechend der von der Berufung präferierten Norm des § 831 BGB in Betracht kommen. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Spritzmittel nicht verschlossen aufbewahrt, so dass sein Vater Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen gehabt hatte. Damit dürfte eine Exkulpation entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, da der Kläger einen eigenen Verursachungsbeitrag zum Verstoß gegen die Auflage geleistet hat und sich sein Verhalten als fahrlässig darstellt. Unter Fahrlässigkeit ist dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges zu verstehen. Jedenfalls wenn der Vater des Klägers weiterhin freiwillig in dem Betrieb Aufgaben übernimmt, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass der Einsatz des Spritzmittels entsprechend den eingegangenen Auflagen unterbleibt. Unter diesen Umständen dürfte der Einsatz des Spritzmittels durch den Vater für den Kläger auch vorhersehbar gewesen sein (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Hannover, Urteil vom 08.02.2008 - 11 A 338/07 -, juris).
38 
3. Der angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; im Widerspruchsbescheid finden sich allenfalls kursorische Ausführungen zu der dem Ermessen zuzurechnenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung. Dies ist vorliegend nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs des Widerrufs erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziff. 9.5 der nach Ziff. 10 Abs. 2 anwendbaren MEKA-II-Richtlinie vom 12.09.2000 wird das Unternehmen bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im laufenden Jahr von der Gewährung einer Förderung für die jeweils betreffende Maßnahme ausgeschlossen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheides führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.06.2006 seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und in seine Ermessensbetätigung den Umstand einbezogen, dass der Widerruf aufgrund eines dem Kläger zugerechneten Fehlverhaltens seines Vaters erfolgt.
39 
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Meinung der Landwirtschaftsbehörde von einem schwerwiegenden Auflagenverstoß auszugehen sei. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagtenvertreter darauf abgehoben, dass es sich um einen gut sichtbaren Verstoß an einer exponierten Stelle, nämlich auf einer von der Straße uneingeschränkt einsehbaren Grundstückfläche handelt. Ferner sei das entsprechende ökologisch sensible Gebiet gerade deshalb in das MEKA-I-Programm „Vollständiger Verzicht“ aufgenommen worden, weil es dort in der Vergangenheit zu von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Pflanzenschutzmitteleinsätzen unter anderem gegen Farn-Unkräuter gekommen sei. Jedenfalls bei Einbeziehung dieser Erwägungen wird dem von Ziff. 9.5 der MEKA-II-Richtlinien geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass nach Ziff. 9.5 der anwendbaren MEKA-II-Richtlinie bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen der Zuwendungsempfänger grundsätzlich für das betreffende Wirtschaftsjahr vollständig von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen wird, ohne dass es auf den flächenmäßigen Umfang des Verstoßes ankommt. Denn bei gesamtbetrieblichen Verstößen würde eine lediglich proportionale Kürzung entsprechend der Regelungen in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Schwere des Verstoßes regelmäßig nicht gerecht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb in nicht zu beanstandender Weise weder in der MEKA-II-Richtlinie vorgesehen noch aufgrund von vorrangig anwendbarem Gemeinschaftsrecht geboten.
40 
4. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach alledem rechtmäßig ist, hat der Kläger die zu Unrecht bewilligten Subventionen zwingend zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des Ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Artikel 73 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung (offen gelassen auch vom Senat in seinem Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
41 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungspflicht folgt zugleich, dass nationale Vertrauensschutzregelungen nicht anwendbar sind (vgl. näher Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). Fehl geht deshalb auch die Annahme der Berufung, die Rückforderung sei in entsprechender Anwendung von § 814 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Zuwendung mit Bescheid vom 23.02.2001 und damit in Kenntnis von seiner Nichtschuld bewilligt habe, nachdem die Unregelmäßigkeiten bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 entdeckt worden seien. Unabhängig hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB nicht erfüllt. Denn nach § 814 1. Fall BGB ist eine Kondiktion nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung positive Rechtsfolgenkenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gehabt hat; Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt dabei nicht (vgl. m.w.N. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, RdZiff. 3 zu § 814 BGB). Im vorliegenden Fall kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt Lörrach als Bewilligungsbehörde bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 23.02.2001 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatte. Die Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 wurde ausschließlich von Bediensteten des damals noch selbständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vorgenommen; auch lassen sich der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse zeitnah an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet hätte.
42 
5. Die im Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte und auf § 49a Abs. 3 LVwVfG gestützte Zinszahlungspflicht ist im Ergebnis insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie sich auf den Zeitpunkt ab Übermittlung des Rückforderungsbescheides bezieht. Sie ist jedoch insoweit rechtswidrig, als Zinsen bereits ab dem 19.02.2001 gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsgrundlage für die Zinsen nicht die herangezogene Bestimmung des § 49a Abs. 3 LVwVfG. Denn die Vorschriften über die Verzinsung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht werden durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die VO (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist.
43 
Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in dem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen ergibt, hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend; lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - juris). Eine Verzinsungspflicht besteht dem Grunde nach deshalb nicht bereits ab dem festgesetzten 19.02.2001, sondern erst ab Zugang des Rückforderungsbescheides vom 26.07.2001. In der Behördenakte findet sich jedoch weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Aus diesem Grunde kommt auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht zur Anwendung. Im Übrigen konnte auch der Sitzungsvertreter des Landratsamts nicht mit Bestimmtheit klarstellen, wann nach der üblichen Praxis seiner Behörde derartige Bescheide zur Post gegeben werden, und der Akte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies jedenfalls nicht stets am Tag des Bescheiderlasses geschehen ist. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 9 LVwZG den 22.08.2001 als Zustellungstag an, da der Bescheid spätestens an diesem Tag - an dem der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen ließ - zugegangen sein muss.
44 
Die Verzinsungspflicht ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes - der sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht richtet - nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis zum 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Zinssatz von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
45 
Nach alldem hat die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag Erfolg.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 7. April 2011
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.804,33 EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die Berufung des Klägers ist zulässig (I.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (II.).
I.
18 
Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist innerhalb der um einen Monat verlängerten Frist begründet worden (§ 124a Abs. 6 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Zu Unrecht meint der Beklagte, die Berufung sei nicht hinreichend begründet und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3, § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). In der Begründung des Regierungsentwurfs zum 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze (6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 - BGBl. I S. 1626) ist zu der damit neu in den Verwaltungsprozess eingeführten Berufungsbegründungspflicht ausgeführt, die Bestimmung orientiere sich an der Regelung aus dem Revisionsrecht und an der Regelung für die Berufung in § 519 Abs. 3 ZPO (vgl. BTDrs. 13/3993, S. 13). Der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, die nach seiner Entstehungsgeschichte gewollte Anlehnung an die im verwaltungsprozessualen Revisionsrecht und im Zivilprozess für die Berufungsbegründung geltenden Anforderungen sowie der Zweck der Bestimmung, mit der Berufungsbegründungspflicht die Berufungsgerichte zu entlasten und dadurch das Berufungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen, lassen erkennen, dass die Berufungsgründe nach dieser Bestimmung substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein müssen. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil, soweit dagegen die Berufung zugelassen wurde, nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 23.09.1999 - 9 B 372/99 u.a. - NVwZ 2000, 67; sowie vom 30.01.2009 - 5 B 44.08 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 39). Welche Mindestanforderungen in Anwendung dieser Grundsätze jeweils an die Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des konkreten Einzelfalles und der Begründungstiefe des angegriffenen Urteils ab.
19 
Der Kläger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.01.2010 die Berufungsgründe eindeutig bezeichnet und den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt. Dem Begründungsschriftsatz lässt sich mit der nötigen Eindeutigkeit entnehmen, dass sich der Kläger gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, er habe gegen die dem Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 beigefügte Auflage verstoßen bzw. ihm könne das Verhalten seines Vaters zugerechnet werden. Die Anforderungen an die Begründungstiefe der Berufung waren dabei bereits deshalb reduziert, weil sich das Verwaltungsgericht bei der Frage der Zurechnung fremden Verhaltens auf eine bloße Behauptung beschränkt, ohne eine Zurechnungsnorm zu nennen und hierunter näher zu subsumieren. Ungeachtet dessen hat der Kläger mehrere in Betracht kommende Zurechnungsnormen aufgezeigt und sich mit deren Anwendbarkeit im Einzelnen substantiiert auseinandergesetzt. Unerheblich ist, dass die Berufungsbegründung zunächst einen Überblick über die zu entscheidenden Rechtsfragen gibt, ohne hierbei auf konkrete Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug zu nehmen.
II.
20 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Teiländerungs- und Rückforderungsbescheid des Landratsamts Lörrach vom 26.07.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 20.02.2006 überwiegend zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger durch den genannten Bescheid zur Rückzahlung von Ausgleichsleistungen in Höhe von 2.804,33 EUR sowie zur Zahlung von Zinsen auf den Rückforderungsbetrag für den Zeitraum ab Übermittlung des Änderungs- und Rückforderungsbescheides verpflichtet wird, ist die Anfechtungsklage unbegründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lediglich die Festsetzung der Zinsen für den Zeitraum vor Bekanntgabe des Änderungs- und Rückforderungsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts begründet und der angefochtene Bescheid vom 26.07.2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg aufzuheben.
21 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Widerruf des Beihilfebescheids allein nach nationalem Recht und mangels vorrangiger spezieller Rechtsgrundlage nach der Bestimmung des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG richtet (vgl. dazu unter 1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm liegen vor, da jedenfalls im Jahre 2000 gegen eine dem Bewilligungsbescheid beigefügte gesamtbetriebliche Auflage verstoßen worden ist und der Kläger sich das Verhalten seines Vaters nach der entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen muss (dazu unter 2.). Ferner leidet der Widerrufsbescheid vom 26.07.2001 nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (dazu unter 3.), so dass die ausgezahlte Beihilfe insgesamt zurückzufordern ist (dazu unter 4.). Entgegen der vom Verwaltungsgericht der Sache nach vertretenen Auffassung können die im Rückforderungsbescheid festgesetzten Zinsen jedoch nicht bereits ab Auszahlung der Beihilfe, sondern lediglich ab Zugang des Rückforderungsbescheids verlangt werden (dazu unter 5.).
22 
1. Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 23.02.2001 ist § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG.
23 
1.1 Das Europäische Unionsrecht enthält keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde regeln, Bewilligungsbescheide über landwirtschaftliche Subventionen, die in Durchführung des Gemeinschaftsrechts bzw. des Unionsrechts gewährt worden sind, zurückzunehmen oder zu widerrufen. Auch soweit Zuwendungen auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht gewährt und aus Gemeinschaftsmitteln kofinanziert werden, richtet sich die Aufhebung der Zuwendungsbescheide wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschafts-rechtlichen Rücknahme- bzw. Widerrufsregelung grundsätzlich nach nationalem Recht, wobei jedoch die durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen zu beachten sind (vgl. EuGH, Urteile vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 - Slg 1983, 2633; sowie vom 17.05.1993 - Rs. C-290/91 - NVwZ 1993, 973; BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 44; Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - DVBl. 2009, 1255).
24 
Auch im vorliegenden Fall enthalten die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften keine Rechtsgrundlage für den Widerruf des Bewilligungsbescheides. Dem Kläger wurden Ausgleichsleistungen nach der Richtlinie des Ministeriums Ländlicher Raum zur Förderung der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft und von Erzeugungspraktiken, die der Marktentlastung dienen (Marktentlastungs- und Kulturlandschaftsausgleich - MEKA I -) vom 27.04.1998 (GABl. 1998, S. 335) bewilligt. Für das gegenständliche Antragsjahr findet deshalb noch die MEKA-I-Richtlinie und nicht die mit Wirkung zum 01.01.2000 in Kraft getretene Nachfolgerichtlinie MEKA II vom 12.09.2000 (GABl. 2000, S. 492) Anwendung, weil sie noch auf Verpflichtungen bezogen ist, die vom Kläger vor dem 01.01.2000 (nämlich im Jahre 1998) eingegangen worden sind (vgl. Ziff. 10 Abs. 2 der MEKA-II-Richtlinie). Die MEKA-I-Richtlinie gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/1999 vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des Ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefond für die Landwirtschaft (EAGFL) i.V.m. der Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1750/1999 vom 23.07.1999 und deren Nachfolgeverordnungen VO (EG) Nr. 445/2002 vom 26.02.2002 und VO (EG) Nr. 817/2004 vom 29.04.2004. Diese EG-Verordnungen enthalten keine Bestimmungen über den Widerruf von Bewilligungsbescheiden, sondern verweisen auf die nationalen Rechtsvorschriften. Nach Art. 48 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1750/1999 bestimmen die Mitgliedstaaten ein System für Verstöße gegen eingegangene Verpflichtungen und die für diesen Fall einschlägigen Vorschriften und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Nach Art. 8 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1258/1999 vom 17.05.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik treffen die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossene Beträge wieder einzuziehen. Diese Regelungen enthalten kein unmittelbar anwendbares Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.).
25 
Die Durchführungsverordnungen sehen allerdings die Pflicht des Betriebsinhabers zur Rückzahlung zu Unrecht gewährter Beihilfen vor. Art. 48 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1750/1999 verweist insoweit auf Art. 14 VO (EWG) Nr. 3887/92. Die späteren Durchführungsverordnungen bestimmen, dass der zu Unrecht Begünstigte gemäß Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 zur Rückzahlung verpflichtet ist (vgl. Art. 62 Abs. 3 VO (EG) Nr. 445/2002 bzw. Art. 71 Nr. 2 VO (EG) Nr. 817/2004). Diese Bestimmungen ermächtigen die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung der Zuwendungsbescheide, sondern enthalten nur eine Vorgabe für die Geltendmachung der Forderungen nach nationalem Recht unter Berücksichtigung der durch das Gemeinschaftsrecht gesetzten Grenzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.; sowie Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
26 
1.2 Auch Bundesrecht enthält keine vorrangigen Bestimmungen über die Aufhebung des Bewilligungsbescheides. § 10 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation (MOG) trifft zwar Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von begünstigenden Bescheiden „in den Fällen der §§ 6 und 8“. Diese Fälle betreffen jedoch nur Regelungen in Bezug auf Marktorganisationswaren, worunter nur erzeugnis- oder produktbezogene Regelungen (vgl. § 2 MOG), nicht jedoch produktionsverfahrensbezogene Regelungen zu verstehen sind. Die hier gegenständliche Maßnahme nach Ziff. 3.3.1 der Richtlinie MEKA I ist - trotz des flächenbezogenen Berechnungsmaßstabs - eine produktionsverfahrensbezogene Regelung; sie betrifft eine Ausgleichszulage für den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz und steht damit nicht in einem Zusammenhang mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ihr wesentliches Ziel besteht vielmehr in der Lenkung der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte, um den Übergang von einer intensiven auf eine extensivere und qualitativ hochwertigere Bewirtschaftung zu fördern (vgl. EuGH, Urteil vom 19.09.2002 - Rs. C-336/00 - Slg 2002, 7699). Kommt unter diesen Voraussetzungen § 10 MOG nicht zur Anwendung, so verbleibt es bei der Anwendung des Landesrechts, hier des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
27 
2. Nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
28 
2.1.a) Der widerrufene Bewilligungsbescheid vom 23.02.2001 ist mit einer Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG versehen worden. Wie der Kläger selbst vorträgt, wurde in dem Bewilligungsbescheid darauf hingewiesen, dass die bewilligte MEKA-Maßnahme für die Dauer von fünf Jahren grundsätzlich im Umfang der eingegangenen Verpflichtung durchzuführen ist; damit nahm die Bewilligungsbehörde auf die im Antrag vom 26.03.2000 enthaltene Maßnahme „Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Unternehmen“ Bezug. Hiermit wurde eine in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vorgesehene und auch gemeinschaftsrechtlich zwingend geforderte Verpflichtung zu einem bestimmten Tun bzw. Unterlassen im Rahmen einer Nebenbestimmung zum Inhalt der Bewilligung gemacht. Diese Nebenbestimmung wurde jedenfalls im Jahre 2000 nicht eingehalten, da nach den - vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 20.11.2000 auf einem Grundstück des Klägers der Bewuchs über eine Fläche von insgesamt 5 Ar punktförmig bzw. kleinflächig mit dem Pflanzenschutzmittel „Round Up“ behandelt worden ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit dem Sachvortrag des Beklagten davon ausgegangen, dass es sich bei dem Präparat „Round Up“ um ein chemisch-synthetisches Totalherbizid mit dem Wirkstoff Glyphosat handelt, der weder in der Anlage 2 der MEKA-I-Richtlinien noch im maßgeblichen Positivkatalog der Anlage II der VO (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau enthalten ist. Da es sich bei der Auflage „vollständiger Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel“ um eine gesamtbetriebliche Maßnahme handelt, ist unerheblich, dass das Spritzmittel nur auf einem verhältnismäßig kleinen Flächenanteil eingesetzt wurde und insgesamt nur einzelne Brombeernester mit einer Fläche von maximal 50 qm behandelt worden sind. Diesem Umstand kommt jedenfalls für den Tatbestand des Auflagenverstoßes keine Bedeutung zu, vielmehr ist ihm allein bei der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme und der Ermessensbetätigung im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf des Bewilligungsbescheides Rechnung zu tragen (dazu unter 3.).
29 
b) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, wonach die in der Nebenbestimmung in Bezug genommene Maßnahme des vollständigen Verzichts auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz nur bewusste und individuelle Entscheidungen des Betroffenen erfasse bzw. es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung handle. Entgegen der Meinung des Klägers ist die bei der Beschreibung der Maßnahme verwendete Formulierung „Verzicht“ synonym mit dem Unterlassen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG. Weder der Formulierung noch dem Sinn und Zweck der Auflage kann entnommen werden, dass in Anknüpfung an die zivilrechtliche Terminologie nur bewusste Entscheidungen des Betriebsinhabers, nicht jedoch versehentliche Verstöße erfasst werden sollen. Die verwendete Formulierung knüpft dabei an eine bestimmte landwirtschaftliche Betriebsform (nämlich den ökologischen Landbau) an, verhält sich jedoch nicht zu konkreten Verstößen gegen die übernommene Verpflichtung. Gleiches gilt für die vom Kläger herangezogenen Formulierungen in Art. 2 der VO (EWG) 2078/1992 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den verschiedenen Sprachfassungen. Art. 2 der genannten Verordnung verhält sich nur zu dem generellen Zweck der Vorschrift und bringt zum Ausdruck, dass die Beihilfe für eine Umstellung der betrieblichen Abläufe und Organisation des Landwirts gewährt wird, ohne eine Regelung für etwaige Verstöße gegen die übernommene Verpflichtung zu treffen. Ähnliches gilt für die von der Berufung angeführte Bestimmung des Art. 50 Nr. 4 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen. Danach gehen bei einer Betriebsübergabe alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Subventionsbehörde ergeben, auf den Übernehmer über. Dieser Regelung lässt sich daher gerade nicht der von dem Kläger gezogene Schluss entnehmen, dass es sich insoweit um höchstpersönliche Verpflichtungen handelt, da diese grundsätzlich nicht rechtsnachfolgefähig sind. Vielmehr bringt die Bestimmung zum Ausdruck, dass das Subventionsverhältnis betriebsbezogen ist und nicht auf die konkrete Person des ursprünglichen Zuwendungsempfängers abstellt. Weitergehende Aussagen können dieser Bestimmung im gegenständlichen Zusammenhang nicht entnommen werden.
30 
2.2 Da die Umstände des Spritzmitteleinsatzes im Jahre 2000 auch in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Klägers und des die Vor-Ort-Kontrolle durchführenden Mitarbeiters der Landwirtschaftsbehörde nicht mehr vollständig aufgeklärt werden konnten, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass das Spritzmittel ausschließlich von seinem Vater ausgebracht wurde. Auch auf dieser Tatsachengrundlage liegen die Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf des Zuwendungsbescheides vor. Denn der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG wegen Nichterfüllung einer Auflage i.S.v. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG setzt zwar nicht ein entsprechendes Verschulden des Zuwendungsempfängers an der Nichterfüllung der Auflage voraus; gleichwohl muss die Nichterfüllung im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen. Danach muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der hier entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, wenn seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden.
31 
a) Der Tatbestand von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG verlangt für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides kein Verschulden des Begünstigten, vielmehr reicht die objektive Nichterfüllung der Auflage aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.09.1995 - 4 B 198.95 - NVwZ-RR 1996, 193 - zu der strukturähnlichen Bestimmung des § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 WHG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 09.07.2008 - 10 K 3735/06 - juris; ähnlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - NVwZ 1996, 610). Denn durch die Zulässigkeit des Widerrufs bei Nichterfüllung einer Auflage soll kein schuldhaftes Fehlverhalten geahndet, sondern lediglich bestimmte, an den Zuwendungsempfänger geknüpfte Verhaltenserwartungen gesichert werden. Gleichwohl muss die Nichterfüllung der Auflage im Verantwortungsbereich des Begünstigten liegen, also im Verhältnis zur Bewilligungsbehörde als in seiner Sphäre liegend zu bewerten sein. Dies setzt für den Fall, dass nicht der Leistungsempfänger selbst, sondern dritte Personen der Auflage zuwider gehandelt haben, eine Zurechnungsnorm voraus, die dazu führt, dass der Leistungsempfänger für das Verhalten des Dritten rechtlich einzustehen hat (vgl. ausführlich OVG Münster, Urteil vom 02.05.1994 - 8 A 3885/93 - a.a.O.). Bei Anwendung dieser Grundsätze muss sich der Kläger das Verhalten seines Vaters nach der zumindest entsprechend anwendbaren Bestimmung des § 278 BGB zurechnen lassen, daneben wäre wohl auch eine Zurechnung fremden Verschuldens entsprechend der von der Berufung präferierten Bestimmung des § 831 BGB möglich.
32 
b) Eine Zurechnung fremder Verursachungsbeiträge entsprechend § 278 BGB kommt im öffentlichen Recht jedenfalls in Betracht, soweit schuldrechtsähnliche Pflichten begründet werden und die Eigenart des öffentlichen Rechts nicht entgegensteht, insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Sonderverbindungen, sofern diese einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsbeziehungen zum Gegenstand haben (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - III ZR 250/95 - BGHZ 135, 341; Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 294/05 - NJW-RR 2007, 457; BVerwG, Urteil vom 19.03.1998 - 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn mit dem Zuwendungsbescheid vom 23.02.2001 wurde dem Kläger für die MEKA-I-Maßnahme „Völliger Verzicht“ eine Ausgleichsleistung unter der Auflage bewilligt, entsprechend der in Ziff. 5.1 der MEKA-Richtlinie vom 27.04.1998 vorgesehenen Verpflichtungen auf seinen bewirtschafteten Flächen keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Hierdurch wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Leistungsverpflichtung begründet. Dem Kläger wurden öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt, im Gegenzug hatte er die näher dargelegten Pflichten zu beachten und widrigenfalls Mittel zurückzuerstatten. Gegen die Annahme einer derartigen, einem privatrechtlichen Schuldverhältnis angenäherten Leistungsbeziehung spricht entgegen der Meinung der Berufung auch nicht, dass die Zuwendungsbehörde hier das Subventionsverhältnis allein einstufig und öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass bei dieser Ausgestaltung der Subventionsgewährung ein Subordinationsverhältnis zwischen Landwirtschaftsbehörde und Zuwendungsempfänger besteht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die in dem Zuwendungsverhältnis begründeten Obhuts- und Leistungsverpflichtungen einem privatrechtlichen Schuldverhältnis zumindest angenähert sind.
33 
c) Im maßgeblichen Verhältnis zur Zuwendungsbehörde ist der Vater auch dann als Erfüllungsgehilfe des Klägers i.S.v. § 278 BGB anzusehen, wenn seine eigenen Angaben im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 01.08.2008 sowie - worauf der Senat vorrangig abstellt - in der mündlichen Berufungsverhandlung zugrunde gelegt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. grundlegend Urteil vom 13.01.1984 - V ZR 205/82 -, NJW 1984, 1748; sowie Urteil vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08 -, NJW 2009, 2197) ist Erfüllungsgehilfe jeder, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles und mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Es kommt dabei nicht darauf an, welche rechtliche Beziehung zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson besteht und ob diese einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt; maßgebend ist allein, dass der Schuldner sich im eigenen Interesse eines Dritten zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten bedient. Entscheidend ist mithin, dass die Handlung der Hilfsperson objektiv zum Pflichtenkreis des Schuldners gehört.
34 
Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung näher erörtert, muss bei Anwendung dieser Grundsätze der Vater als Erfüllungsgehilfe des Klägers im Verhältnis zur Subventionsbehörde angesehen werden. Denn nach dem schlüssigen und glaubhaften Sachvortrag des Klägers mit Schriftsatz vom 01.08.2008 war sein Vater in alle Belange der Landwirtschaft einbezogen und quasi gleichberechtigt neben ihm tätig; auch habe der Kläger nach Beratung gemeinsam mit seinem Vater den Beschluss gefasst, die Maßnahme „Völliger Verzicht“ zu beantragen. Übereinstimmend hiermit hat sich der Kläger in seiner informatorischen Befragung durch den Senat in der Berufungsverhandlung dahingehend eingelassen, sein Vater habe auch nach der Betriebsübergabe im Jahre 1998 sich weiter im landwirtschaftlichen Betrieb betätigt. Auch habe man sich über die Betriebsorganisation im Einzelnen weiter verständigt, zumal der Vater des Klägers zu diesem Zeitpunkt den ganzen Tag über vor Ort gewesen sei, während der Kläger selbst als Nebenerwerbslandwirt acht bis zehn Stunden seiner Arbeit in einem Industriebetrieb nachgegangen sei. Auch nach den ohne weiteres glaubhaften eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist demnach davon auszugehen, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt noch umfangreich in dem landwirtschaftlichen Betrieb tätig und in dessen organisatorische Abläufe eingebunden war. Soweit mit der Klage- und Berufungsbegründung teilweise abweichend dahingehend vorgetragen wurde, der Vater habe nur noch auf dem Hof gewohnt und vereinzelt auf Anforderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, hat der Kläger hieran in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht mehr festgehalten. Im Übrigen waren diese Angaben pauschal gehalten und wenig lebensnah, so dass sie von dem Senat nicht geglaubt worden wären. Bei einem derart engen arbeitsteiligen Zusammenwirken muss der Vater jedenfalls im Verhältnis gegenüber der Zuwendungsbehörde als Erfüllungsgehilfe des Klägers hinsichtlich der Verpflichtungen aus der geförderten Maßnahme angesehen werden.
35 
d) Der Zurechnung fremden Verschuldens in entsprechender Anwendung des § 278 BGB steht nicht ein von der Berufung postuliertes europarechtliches Schuldprinzip entgegen. Ein derartiges gemeinschaftsrechtliches Strukturprinzip kann entgegen der Meinung des Klägers insbesondere nicht Art. 44 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 entnommen werden, wonach die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse dann keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Wie sich dem insoweit eindeutigen Wortlaut und der systematischen Stellung der Bestimmung entnehmen lässt, bezieht sie sich lediglich auf im vierten Titel der Verordnung vorgesehene Kürzungen und Ausschlüsse, insbesondere bei fehlerhaften Angaben zur Berechnungsgrundlage wie etwa falsche Flächenangaben. Für die hier in Rede stehende Problematik ist daher lediglich Art. 49 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 2419/2001 einschlägig, wonach der Mitgliedstaat zu Unrecht gezahlte Beträge einschließlich von Zinsen zwingend zurückzufordern hat.
36 
Ein generelles Verschuldenserfordernis lässt sich auch nicht aus der Verordnung (EG, Euroatom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften herleiten, auf welche die Verordnung (EG) Nr. 746/96 in ihrem 16. Erwägungsgrund Bezug nimmt. Zuzugeben ist dem Kläger zwar, dass nach Art. 5 Abs. 1 der vorgenannten Verordnung die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen grundsätzlich vorsätzlich begangene oder fahrlässig verursachte Unregelmäßigkeiten voraussetzt. Wie der systematische Vergleich von Art. 4 und 5 der Verordnung zeigt, behandelt das Gemeinschaftsrecht die hier in Rede stehende Rückforderung der Zuwendung lediglich für das Bewirtschaftungsjahr nicht als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung. Denn gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung bewirkt jede Unregelmäßigkeit den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils, nach Art. 4 Abs. 4 stellen die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen ausdrücklich keine verwaltungsrechtlichen Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne dar. Lediglich darüber hinausgehende rückwirkende Rückforderungen werden als verwaltungsrechtliche Sanktionen im gemeinschaftsrechtlichen Sinne angesehen, für die Art. 5 der Verordnung einschlägig ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - 3 C 7.10 -, RdL 2011, 105; sowie Beschluss vom 05.04.2006 - 3 B 24.06 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europarecht Nr. 207). Unabhängig hiervon dürfte sich auch Art. 5 Abs. 1 der Verordnung nicht entnehmen lassen, dass in ihrem Anwendungsbereich eine Zurechnung fremden Verhaltens nach nationalen Bestimmungen ausscheidet. Wie insbesondere Art. 7 der Verordnung zeigt, können Sanktionen auch gegen Personen verhängt werden, die für eine Unregelmäßigkeit zu haften haben. Dies spricht eher dagegen, dass im gemeinschaftsrechtlichen Sinne stets ein persönliches Verschulden erforderlich ist, was freilich keiner abschließenden Klärung bedarf.
37 
e) Im Übrigen dürfte auch bei Zugrundelegung der eigenen Sachverhalts-schilderung des Klägers in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Zurechnung fremden Verschuldens des Vaters entsprechend der von der Berufung präferierten Norm des § 831 BGB in Betracht kommen. Denn der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Spritzmittel nicht verschlossen aufbewahrt, so dass sein Vater Zugang zu allen betrieblichen Einrichtungen gehabt hatte. Damit dürfte eine Exkulpation entsprechend § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein, da der Kläger einen eigenen Verursachungsbeitrag zum Verstoß gegen die Auflage geleistet hat und sich sein Verhalten als fahrlässig darstellt. Unter Fahrlässigkeit ist dabei eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolges zu verstehen. Jedenfalls wenn der Vater des Klägers weiterhin freiwillig in dem Betrieb Aufgaben übernimmt, hätte sich der Kläger nicht darauf verlassen dürfen, dass der Einsatz des Spritzmittels entsprechend den eingegangenen Auflagen unterbleibt. Unter diesen Umständen dürfte der Einsatz des Spritzmittels durch den Vater für den Kläger auch vorhersehbar gewesen sein (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation VG Hannover, Urteil vom 08.02.2008 - 11 A 338/07 -, juris).
38 
3. Der angefochtene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids leidet auch nicht an einem Ermessensfehler. Allerdings enthält der Ausgangsbescheid keine Ermessenserwägungen; im Widerspruchsbescheid finden sich allenfalls kursorische Ausführungen zu der dem Ermessen zuzurechnenden Frage der Verhältnismäßigkeit einer Rückforderung. Dies ist vorliegend nach den Grundsätzen des intendierten Ermessens unschädlich. Schon nach nationalem Recht gebieten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es dann auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55; sowie vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 - a.a.O.). Darüber hinaus besteht bei gemeinschaftswidrigen Beihilfen ein gesteigertes Rückforderungsinteresse. Denn die Mitgliedstaaten haben die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zu Unrecht ausgezahlte gemeinschaftsfinanzierte Subventionen wiedereinzuziehen. Die Ausübung von Ermessen hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung zu Unrecht gewährter Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dieser Verpflichtung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21.09.1983 - Rs. C-215/82 -a.a.O.). Das Ermessen bezüglich des Umfangs des Widerrufs erfolgt, soweit keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen einschlägig sind, durch die Vorgaben in den einschlägigen Subventionsrichtlinien und Verwaltungsvorschriften. Gemäß Ziff. 9.5 der nach Ziff. 10 Abs. 2 anwendbaren MEKA-II-Richtlinie vom 12.09.2000 wird das Unternehmen bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im laufenden Jahr von der Gewährung einer Förderung für die jeweils betreffende Maßnahme ausgeschlossen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise zu einer Unverhältnismäßigkeit des Widerrufsbescheides führen könnten, sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 21.06.2006 seine Ermessenserwägungen in zulässiger Weise (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und in seine Ermessensbetätigung den Umstand einbezogen, dass der Widerruf aufgrund eines dem Kläger zugerechneten Fehlverhaltens seines Vaters erfolgt.
39 
In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten die Ermessenserwägungen in zulässiger Weise dahingehend ergänzt, dass nach Meinung der Landwirtschaftsbehörde von einem schwerwiegenden Auflagenverstoß auszugehen sei. In nicht zu beanstandender Weise hat der Beklagtenvertreter darauf abgehoben, dass es sich um einen gut sichtbaren Verstoß an einer exponierten Stelle, nämlich auf einer von der Straße uneingeschränkt einsehbaren Grundstückfläche handelt. Ferner sei das entsprechende ökologisch sensible Gebiet gerade deshalb in das MEKA-I-Programm „Vollständiger Verzicht“ aufgenommen worden, weil es dort in der Vergangenheit zu von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Pflanzenschutzmitteleinsätzen unter anderem gegen Farn-Unkräuter gekommen sei. Jedenfalls bei Einbeziehung dieser Erwägungen wird dem von Ziff. 9.5 der MEKA-II-Richtlinien geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hinreichend Rechnung getragen. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, dass nach Ziff. 9.5 der anwendbaren MEKA-II-Richtlinie bei Verstößen gegen gesamtbetriebliche Auflagen der Zuwendungsempfänger grundsätzlich für das betreffende Wirtschaftsjahr vollständig von der Zuwendungsgewährung ausgeschlossen wird, ohne dass es auf den flächenmäßigen Umfang des Verstoßes ankommt. Denn bei gesamtbetrieblichen Verstößen würde eine lediglich proportionale Kürzung entsprechend der Regelungen in Art. 9 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3887/92 bzw. Art. 32 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2419/2001 der Schwere des Verstoßes regelmäßig nicht gerecht. Eine derartige Vorgehensweise ist deshalb in nicht zu beanstandender Weise weder in der MEKA-II-Richtlinie vorgesehen noch aufgrund von vorrangig anwendbarem Gemeinschaftsrecht geboten.
40 
4. Da der Widerruf des Bewilligungsbescheides nach alledem rechtmäßig ist, hat der Kläger die zu Unrecht bewilligten Subventionen zwingend zurückzuerstatten. Rechtsgrundlage für die Rückzahlungspflicht ist vorliegend Art. 71 Nr. 2 VO (EG) 817/2004 vom 29.04.2004. Danach ist der Begünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des Ländlichen Raums im Falle von zu Unrecht gezahlten Beträgen verpflichtet, diese Beträge gemäß Art. 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Allerdings war Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung durch den wortgleichen Artikel 73 VO (EG) Nr. 796/2004 vom 21.04.2004 ersetzt worden, wobei Bezugnahmen auf Art. 49 VO (EG) Nr. 2491/2001 als Bezugnahmen auf Art. 73 dieser Verordnung gelten, wohingegen die VO (EG) Nr. 2419/2001 weiter für Beihilfeanträge gilt, die sich auf vor dem 01.01.2005 beginnenden Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen (Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VO (EG) Nr. 796/2004). Wegen des identischen Regelungsgehalts beider Vorschriften bedürfen die sich hieraus ergebenden Rechtsfragen aber keiner Erörterung (offen gelassen auch vom Senat in seinem Urteil vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.).
41 
Nach Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet. Aus dieser gemeinschaftsrechtlichen Rückforderungspflicht folgt zugleich, dass nationale Vertrauensschutzregelungen nicht anwendbar sind (vgl. näher Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.). Fehl geht deshalb auch die Annahme der Berufung, die Rückforderung sei in entsprechender Anwendung von § 814 BGB ausgeschlossen, da der Beklagte die Zuwendung mit Bescheid vom 23.02.2001 und damit in Kenntnis von seiner Nichtschuld bewilligt habe, nachdem die Unregelmäßigkeiten bereits bei der Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 entdeckt worden seien. Unabhängig hiervon sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 814 BGB nicht erfüllt. Denn nach § 814 1. Fall BGB ist eine Kondiktion nur dann ausgeschlossen, wenn der Leistende zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistung positive Rechtsfolgenkenntnis vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit gehabt hat; Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt dabei nicht (vgl. m.w.N. Palandt/Sprau, 69. Aufl. 2010, RdZiff. 3 zu § 814 BGB). Im vorliegenden Fall kann ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass das Landratsamt Lörrach als Bewilligungsbehörde bei Erlass des Zuwendungsbescheides vom 23.02.2001 keine Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatte. Die Vor-Ort-Kontrolle im November 2000 wurde ausschließlich von Bediensteten des damals noch selbständigen Amtes für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Lörrach vorgenommen; auch lassen sich der Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Landwirtschaftsamt seine Erkenntnisse zeitnah an die Bewilligungsbehörde weitergeleitet hätte.
42 
5. Die im Rückforderungsbescheid vom 26.07.2001 festgesetzte und auf § 49a Abs. 3 LVwVfG gestützte Zinszahlungspflicht ist im Ergebnis insoweit rechtlich nicht zu beanstanden, als sie sich auf den Zeitpunkt ab Übermittlung des Rückforderungsbescheides bezieht. Sie ist jedoch insoweit rechtswidrig, als Zinsen bereits ab dem 19.02.2001 gefordert werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist Rechtsgrundlage für die Zinsen nicht die herangezogene Bestimmung des § 49a Abs. 3 LVwVfG. Denn die Vorschriften über die Verzinsung nach nationalem Verwaltungsverfahrensrecht werden durch vorrangig anwendbares Gemeinschaftsrecht verdrängt. Nach Art. 49 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der durch den wortgleichen Art. 73 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 796/2004 ersetzt worden ist, werden Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Wegen der Wortgleichheit der genannten Regelungen kann dahinstehen, ob im Hinblick auf die in Art. 80 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 getroffene Regelung für den vorliegenden Fall die VO (EG) Nr. 2419/2001 noch maßgeblich ist oder aber Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 heranzuziehen ist.
43 
Art. 49 Abs. 3 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 bestimmen jeweils in dem ersten Satz, dass die Zinsen für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet werden. Hinsichtlich des anzuwendenden Zinssatzes ist im zweiten Satz geregelt, dass dieser nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt wird, jedoch nicht niedriger sein darf als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz. Diese Regelungen sind, wie sich aus dem Wortlaut, der Systematik und der historischen Entwicklung der Bestimmungen ergibt, hinsichtlich des Zinszeitraumes abschließend; lediglich in Bezug auf den Zinssatz wird auf nationales Recht verwiesen (vgl. Urteil des Senats vom 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - juris). Eine Verzinsungspflicht besteht dem Grunde nach deshalb nicht bereits ab dem festgesetzten 19.02.2001, sondern erst ab Zugang des Rückforderungsbescheides vom 26.07.2001. In der Behördenakte findet sich jedoch weder ein Nachweis über die Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids noch ein Vermerk über dessen Aufgabe zur Post. Aus diesem Grunde kommt auch die Zustellungsfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 LVwZG, wonach ein Bescheid am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, nicht zur Anwendung. Im Übrigen konnte auch der Sitzungsvertreter des Landratsamts nicht mit Bestimmtheit klarstellen, wann nach der üblichen Praxis seiner Behörde derartige Bescheide zur Post gegeben werden, und der Akte lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass dies jedenfalls nicht stets am Tag des Bescheiderlasses geschehen ist. Der Senat nimmt deshalb zu Gunsten des Klägers in entsprechender Anwendung von § 9 LVwZG den 22.08.2001 als Zustellungstag an, da der Bescheid spätestens an diesem Tag - an dem der Kläger hiergegen Widerspruch einlegen ließ - zugegangen sein muss.
44 
Die Verzinsungspflicht ist hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes - der sich nach dem oben Gesagten allein nach nationalem Recht richtet - nicht zu beanstanden. Nach § 49a Abs. 3 Satz 1 LVwVfG in der bis zum 28.02.2005 geltenden Fassung war der zu erstattende Betrag mit 3 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Es kann dahinstehen, ob der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Zinssatz von 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz hätte zugrunde gelegt werden dürfen, weil der Kläger durch den niedrigeren Zinssatz jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt wird.
45 
Nach alldem hat die Berufung lediglich teilweise hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen auf den Rückforderungsbetrag Erfolg.
46 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
47 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
48 
Beschluss vom 7. April 2011
49 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.804,33 EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.