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| Die Kammer konnte im Einverständnis der Parteien durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). |
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| Der Umstand, dass dem Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt worden ist, gebot nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen waren bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, im Übrigen handelt es sich um die Darlegung von - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Rechtsmeinungen. |
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| Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008, mit welchem der Beklagte zunächst den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 teilweise widerrufen und den Zuwendungsbetrag geändert und auf EUR 22000 festgesetzt hatte; außerdem der Bescheid vom 30.11.2009, mit dem der Zuwendungsbescheid sodann insgesamt und mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen und die Beklagte zur verzinslichen Erstattung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet worden war. Mit den vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung der beiden Aufhebungsbescheide. |
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| Die Klagen sind zulässig. Insbesondere war nach § 15 AG VwGO kein Vorverfahren durchzuführen. Die Klagen wurden auch fristgerecht erhoben. |
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| Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Bereits der Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zur verzinslichen Rückerstattung bereits erlangter Leistungen verpflichtet und kann nach alledem (auch hilfsweise) keine Zuwendungen beanspruchen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO) |
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| Aus der Formulierung im Bescheid vom 30.11.2009 „über den Teilwiderruf hinaus“ und aus der Änderung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich objektiv, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheids umfassend ist, also auch den Teil miteinschließt, der bereits vom Widerruf betroffen war. Durch die Neufestsetzung des Zuwendungsbetrages im Bescheid vom 14.01.2008 hat der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 eine inhaltliche Änderung erfahren, die vom Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 eingeschlossen wird, zudem wird die Erstattung der dort festgesetzten Zuwendungsleistungen (vgl. Ziff. 2 des Bescheides) angeordnet. - Dies hat zur Folge, dass über die Klage gegen den Teilwiderrufs- und Neufestsetzungsbescheid vom 14.01.2008 nicht mehr zu entscheiden ist, wenn und soweit bereits die Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2009 erfolglos bleibt, weil dieser unter diesen Voraussetzungen keine eigenständige Beschwer mehr für die Klägerin enthält. |
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| Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Nach Ziff. 8.3 war das Regierungspräsidium Tübingen für die Bewilligung und damit auch für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids (actus contrarius, vgl. auch § 48 Abs. 5 LVwVfG) zuständig. Die Klägerin wurde vor Ergehen des Bescheids vom 30.11.2009 - mit Schreiben vom 15.09.2009 - angehört. |
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| Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig, so dass das Ermessen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG eröffnet war. |
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| Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. |
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| Vorliegend bezieht sich die Frage der Rechtswidrigkeit auf den ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 14.01.2008 gefunden hat. Die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ergibt sich allerdings nur aus einem Verstoß des Beklagten gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung geübte Verwaltungspraxis. |
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| Grundsätzlich kann sich die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur daraus ergeben, dass der Verwaltungsakt gegen normative Rechtsvorschriften, also gegen Verfassungsrecht, formelle oder materielle Gesetze verstoßen hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Demgegenüber handelt es sich bei den vorliegend maßgeblichen Vorschriften nicht um normatives Recht, sondern um Verwaltungsvorschriften, nämlich um die Richtlinie für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte vom 31. März 2003, AZ: 32-8550.09 (RL Öko- Vermarktung, Abkürzung: RL ÖkoV), GABI. Seite 418). Ein Verstoß gegen die Richtlinie kann den Zuwendungsbescheid deshalb nicht rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03. 1977, - II C 14.75 -, ). - Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kann sich jedoch mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergeben. Denn Verwaltungsvorschriften haben keine Außenwirkung, sondern begründen nur eine interne Bindung der Verwaltung, indem sie insbesondere das regelmäßig bestehende und vorliegend in Ziff. 1 Abs. 3 der RL ausdrücklich zum Ausdruck kommende Ermessen der Behörde über die Verwendung der Mittel im Rahmen der verfügbaren haushaltsrechtlichen Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen steuert. Erst die sich hieraus ergebende, an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift orientierte Verwaltungspraxis vermag über das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine (auch anspruchsbegründende) Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu schaffen. Setzt sich die Behörde im Einzelfall über die durch die Verwaltungsvorschrift gesteuerte Praxis hinweg und gewährt sie trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung bzw. versagt sie solche, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber nur vor, wenn im Regelfall eine ansonsten abweichende Praxis feststellbar ist (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.11. 2009, - 1 K 259/08 -, , unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, - 3 C 25/02 -, ebenfalls ). |
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| Außerdem ist für die Frage, ob der Zuwendungsbescheid rechtswidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10.A., Anm. 57 zu § 48). |
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| Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids geht der Beklagte von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids aus, weil die Klägerin mit der Beauftragung der Berater ... und ... organisationseigenes Personal verwendet habe (Verstoß gegen Ziff. 5.4, 2. Spiegelstrich der Richtlinie Öko-Vermarktung), (2) weil die Klägerin durch Verwendung von bereits vorhandenen Produktlinien und Gebinden vorzeitig mit der Projektverwirklichung begonnen habe (Verstoß gegen Hinweis Nr. 5.1 des Antrags und der VwV zur LHO Nr. 1.2) und weil die Klägerin (3) mit der Verwertung von Ergebnissen aus anderen, bereits öffentlich geförderten Projekten, insbesondere die Verwendung von Ergebnissen einer von der DEG geförderten Projektstudie im Bereich Gewürzvermarkung; durch Verwendung von bereits vorhandenen Gebinden und der Marke „...“ gegen das sogenannte Verbot der Doppelförderung verstoßen habe (Verstoß gegen die Zuwendungsbegrenzung nach Ziff. 7.4 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz - GAK). |
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| Geeignet, den Zuwendungsbescheid rechtswidrig zu machen, kann davon jedoch nur der Verstoß gegen das Verbot der wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen mit Auftragnehmern (Ziff. 5.4 der RL Öko Vermarkung). Da die von der Klägerin vorgelegten Angebote der Agriconsult ... vom 19.06.2005 und der ... vom 20.06.2005 sowie das Vergleichsangebot der ... Services vom 23.06.2005 und die Auswahlentscheidung der Klägerin Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (S.2), führt ein Verstoß gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung ausgerichteten Verwaltungspraxis des Beklagten auch zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids, während es sich bei den übrigen, die Rücknahme begründenden Umständen um solche handelt, deren Projektrelevanz im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch überhaupt nicht bestanden hatte bzw. zumindest nicht ersichtlich war, sondern welche nachträglich eingetreten sind und die Rechtmäßigkeit des bereits ergangenen Zuwendungsbescheides nicht mehr beeinflussen konnten (nachträgliche Verwertung von Ergebnissen aus voraus gegangenen und öffentlich geförderten Projekten wie ... oder Serbien). |
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| Nach Ziff. 5.4 der Richtlinie sind von der Förderung bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzepten organisationseigene Personal- und Verwaltungskosten ausgeschlossen. Als ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift unterliegt die Regelung allerdings und entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie dies bei Rechtsnormen der Fall ist. Das Gericht kann deshalb nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den o.g. Grundsätzen des Gleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes genügt (vgl. aus neuerer Zeit Verwaltungsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, - M 15 K 10.85 u.a. -, ). Danach kann es der Beklagte genügen lassen, dass organisatorische oder personelle, jedenfalls wirtschaftliche Verflechtungen gleich welcher Art bereits zum Ausschluss der Förderung führen, und zwar auch dann, wenn diese nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis mit Direktionsrecht des Arbeitgebers bestehen (vgl. dazu die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 05.11.2008). Wie die insoweit etwas mühsame Erörterung von Ziel und Inhalt der Vorschrift ergeben hat, legt ihr der Beklagte zugrunde, dass damit nicht nur Kosten von der Förderungsfähigkeit ausgeschlossen sind, die ohnehin anfallen würden (vgl. zum sog. Mitnahmeeffekt bzw. zum Subsidiaritätsprinzip Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2005, - 20 A 324.01 -, ), sondern weitergehend, dass damit ein Mißbrauch der Förderungsmittel durch deren Einsatz an nahestehende Personen vermieden werden sollen ("Gefälligkeit") und schließlich, dass mit dieser Ausschlussregelung die Objektivität und Validität der Marktanalyse gewährleistet werden soll ("Abhängigkeit"). |
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| Hiervon ausgehend ergeben sich die zuwendungsfeindlichen Beziehungen durch die zum Gegenstand der Zuwendungsbewilligung gemachten Aufträge an die Gutachter aus folgendem: |
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| Zur Person des Gutachters ... wurde ausweislich des Gutachtens von Dr. ..., dessen Verwertung die Klägerin nicht entgegen getreten ist, sowie der diesem zugrunde liegenden objektiven Umstände festgestellt, dass dieser im Oktober 2002 in einer Zeitschrift als Geschäftsführer der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... vorgestellt worden sei. Dies entspricht auch dem Ermittlungsergebnis der PD ... (s. dort S. 6 unter Ziff. 4.2). Diese Ermittlungen haben weiter ergeben, dass Herr ... Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... Fleisch- und Wurstwaren GmbH war, dessen Gründer und Vorstandsvorsitzender der Geschäftsführer der Klägerin war. Der Ermittlungsbericht benennt Herrn ... außerdem als Organisator eines Auftritts von „... aktiv“ mit dem EU-Kommissar Fischler und Verbraucherministerin Künast im Jahr 2003. Der Ermittlungsbericht kommt zum Ergebnis, dass eine personelle und organisatorische Verknüpfung mit Herrn ..., der als Zeuge übrigens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht hat, gegeben sei. |
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| Nach den von Dr. ... zusammengefassten Feststellungen wurde der Gutachter ... u.a. in der Öffentlichkeit als Geschäftsführer der Klägerin, zumindest auch für das Projekt der Klägerin „Pfeffer aus Indien“, als Schulungsleiter im Rahmen des DEG-Projektes Serbien, in Inseraten der Klägerin als Ansprechpartner, bei Messeauftritten als Mitarbeiter der Klägerin präsentiert (S. 8 des Gutachtens). Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben ergeben, dass H. ... zumindest Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugungsgemeinschaft ... Fleisch- und Wurst Vertriebs GmbH und der Gesellschaft in Umwandlung zur ... AG war, deren Vorsitz oder Geschäfte der Geschäftsführer der Klägerin führte. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hat H. ... schließlich auch eingeräumt, dass er ohne Frage organisatorisch und auch personell mit der Klägerin und somit auch mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu tun habe. Bis 2003 sei er Vertriebsleiter und zeitweise auch Vorstand in der Erzeugergemeinschaft gewesen. Auch habe ihn der Geschäftsführer der Klägerin beauftragt, ein Konzept für die Vermarktung des Pfeffers im Rahmen des PPP-Projekts .../Indien zu entwickeln. Das Marketingkonzept für Pfeffer und andere tropische Kräuter habe im Wesentlichen er für die Klägerin erstellt. |
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| Der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung dieser Umstände im Rahmen der Ziff. 5.4 der RL ist die Klägerin entgegen getreten, die Angaben dazu waren jedoch zunächst unsubstantiiert. In der Stellungnahme vom 02.07.2007 wird nur auf das projektbezogene Auftragsverhältnis mit ... EHS in der Zeit von 2005 bis 2007 eingegangen und ausgeführt, es hätten in der betreffenden Zeit keine weiteren Auftragsverhältnisse zwischen ... EHS und den Gutachtern bestanden. Auf die verschiedenen Indizien und Aktivitäten, die der Beklagte seinem Verflechtungsverdacht unterlegt hatte, ist die Klägerin im weiteren Verlauf der Zeit nur sehr oberflächlich eingegangen. In der Klagebegründungsschrift vom 26.01.2010 wurde eingeräumt, dass Herr ... im Rahmen früherer Projekte „beratend“ tätig gewesen sei, das führe jedoch nicht zu personellen Verflechtungen. Die frühere Tätigkeit für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft oder als Mitglieder oder Aktionäre der Vereine oder Gesellschaften habe die Herren ... und ... nicht zum Personal der Klägerin werden lassen. Es sei auch keine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft an der Klägerin beteiligt. (Stellungnahme der Klägerin vom 23.10.2009). In der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2010 wurde wiederum eingeräumt, dass Herr ... nach Abschluss der Studie (gemeint sein dürfte das vorliegend streitige Projekt) für ein Jahr aufgrund eines Dienstvertrages für die Klägerin in Teilzeitbeschäftigung tätig war, um das von ihm entwickelte Vermarktungskonzept in die Praxis umsetzen und dass er davor gleichfalls werkvertraglich gegen entsprechende Honorierung für die Klägerin am Indischen Pfefferprojekt gearbeitet habe. Und in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 29.04.2010 wurde ausgeführt, dass es an der rechtlichen Qualifikation eines Werkvertrages nicht das Geringste ändere, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eines Werkvertrags „eng vertraulich zusammenarbeiteten“. |
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| In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin nochmals eingewandt, es gäbe keine Verflechtungen der Klägerin mit der Erzeugergemeinschaft, außerdem seien Herr ... und Herr ... seit etwa 2003 selbständig. Herr ... habe sich vor allem im Auftrage des Landkreises ... betätigt, während Herr ... in insgesamt zwei Projekten als Gutachter betätigt habe. Die weiteren Indizien seien falsch, insbesondere könne aus Presseartikeln nichts über die Stellung das Verhältnis ... gegenüber der Klägerin abgeleitet werden. Soweit Messeauftritte und ähnliches angeführt würden, habe es sich um im Rahmen des Projektes notwendige Kontaktaufnahmen zu potentiellen Kunden gehandelt. Weiter wurde vorgebracht, die Frage der Verflechtung müsse organisatorisch auf die Klägerin bezogen werden, mit welcher etwa die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft und deren Gesellschafter oder Geschäftsführer nichts zu tun hätten (s. dazu auch die Ausführungen im nachträglich vorgelegten Schriftsatz vom 24.05.2011). |
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| Das Gericht geht davon aus, dass das o.a. Verständnis der Ziff. 5.4 der RL der Verwaltungspraxis des Beklagten zugrunde liegt. Auf Nachfrage hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zuwendungsbescheid nicht ergangen wäre, wenn die Beziehungen zwischen den Gutachtern und der Klägerin, wie sie sich heute darstellen, bekannt gewesen wären. Eine davon abweichende und ihr günstigere Verwaltungspraxis ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. |
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| Davon ausgehend, sind die Einwände der Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch allenfalls geeignet, um den sog. Mitnahmeeffekt auszuschließen, also Kosten, die durch die Inanspruchnahme von eigenem Personal ohnehin entstehen würden. Dagegen erscheinen die übrigen Ziele der Regelung nicht gesichert, also insbesondere, Missbrauch auszuschließen und die Neutralität des Gutachters zu sichern. Keiner der Einwände vermochte den Verdacht auszuräumen, dass mit den ausgewählten Gutachtern nicht die geeignetesten, sondern diejenigen berücksichtigt wurden, die der Klägerin aus vielfältigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen auch als besonders nahestehend erschienen sind. Dafür spricht auch die nur sehr eingeschränkte Ausschreibung, die neben den beiden dann auch beauftragten Gutachtern überhaupt nur noch einen weiteren Gutachter eingeschlossen hat, mit welchem aber offenbar zuvor keine geschäftlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen bestanden haben; zumindest hat die Klägerin derartiges nie behauptet. Zudem stellte sich die Beauftragung zumindest des Gutachters ... für diesen und bezogen auf den Auftragszeitraum als äußerst lukrativ dar und sie dürfte auch dazu geführt haben, dass der Gutachter während des Projektzeitraums kaum in der Lage gewesen sein dürfte, auch andere, von der Klägerin unabhängige Aufträge zu erfüllen. |
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| Soweit letzte Zweifel am Verstoß gegen die insoweit geübte Verwaltungspraxis nicht aufgelöst werden können, gelten die Grundsätze über die materielle Beweislast und deren Umkehr. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Derjenige, der ein Recht geltend macht, trägt die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, BVerwGE 18, 168, 170 f.; Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 85.85 –, BVerwGE 80, 290, 296). Zwar trägt die Behörde grundsätzlich die Beweislast für die Umstände, auf welche sie die Aufhebung eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes stützen möchte. Liegen diese Umstände jedoch in der Sphäre des Zuwendungsempfängers und ist ohne seine Mitwirkung eine zweifelsfreie Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich, so geht dies zu seinen Lasten (Beweislastumkehr, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, - 12 A 693/99 -, ; vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 14.10.2004, - 2 A 50/03 -, ). Die Klägerin hat jedoch keine eindeutige und nachvollziehbare Auflösung der tragenden Verdachtsmomente ermöglicht, die einen Verstoß im Sinne von Ziff. 5.4 der RL ausschließen konnten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie die Ausschreibung von vornherein nur eingeschränkt und nicht offen durchgeführt hat, wobei es schlecht vorstellbar erscheint, dass es in der Region und erst recht darüber hinaus nicht zahlreiche weitere gut qualifizierte Gutachter gegeben hätte. |
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| Damit liegt der Verstoß in der Abweichung von der Verwaltungspraxis bzw. der Bewilligung der Zuwendung trotz Verstoßes gegen Ziff. 5.4 der RL. Er ist deshalb zustande gekommen, weil die Klägerin bereits vor Ergehen des Zuwendungsbescheides die Gutachter ... und ... vorgeschlagen hat, mit denen sie in (bei Herrn ... engen) personellen und organisatorischen Verflechtungen stand, ohne die personellen und organisatorischen Verflechtungen dem Beklagten gegenüber offen zu legen. Die Rechtspflicht zur Offenlegung und - weitergehend - dazu, sich einen Gutachter zu suchen, der die o.g. Voraussetzungen nach der Ziff. 5.4 der Richtlinie gewährleistet, folgt bereits aus der Richtlinie selbst, die die Klägerin zur Grundlage ihres Zuwendungsantrages gemacht hatte. |
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| Die Bewilligung der Zuwendung an die Klägerin unter Zugrundelegung des Angebots von Herrn ..., insbesondere aber von H. ... und deren Auswahl (vgl. die Auswahlbegründung vom 19.06.2005) machte den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 insgesamt rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit schlägt deshalb auch auf den Änderungsbescheid vom 14.01.2008 durch. Daher kommt es auf die (im Rahmen der mündlichen Verhandlung breit erörterten) Frage, ob auch die weiteren Rücknahmegründe tragen, für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht mehr an. |
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| Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1, 2 LVwVfG lagen auch im Übrigen vor. Insbesondere konnte sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Mittel verwendet und weitergehende Dispositionen getroffen und somit ihr Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsversprechens vertraut hat (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG), war das Vertrauen jedenfalls nach § 48 Abs. 3 LVwVfG nicht schutzwürdig. |
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| Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsakts nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (vgl. Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. Nr. 3). Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend allerdings § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG nicht einschlägig. |
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| Der Beklagte ist wohl von den Voraussetzungen nach Nr. 1 ausgegangen, wie sich aus dem Hinweis auf den Ausschluss der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 in Abschnitt IV des Bescheids ergibt, ausdrücklich begründet hat er dies jedoch nicht. Nachdem Drohung und Bestechung offensichtlich ausscheiden, müsste es jedoch für das Vorliegen der Umstände, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen könnten, zumindest Indizien geben. Dafür ist nichts erkennbar und vom Beklagten auch - weder im angefochtenen Bescheid, noch später im Rahmen der Klageerwiderung oder im Rahmen der Strafanzeige - und auch nicht in der mündlichen Verhandlung etwas dargelegt worden. Auch der Ermittlungsbericht der PD ... vom 18.08.2009 gibt dazu keine Anhaltspunkte, dessen Feststellungen haben sich ausschließlich auf objektive Tatumstände beschränkt. - Dasselbe gilt für das Merkmal "Erwirken" im Sinne eines zweck- und zielgerichteten Handelns der Klägerin (vgl. Ziff. 1 und 2). |
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| Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG gegeben. Nach den bereits getroffenen Feststellungen bestand eine Rechtspflicht der Klägerin zur Beachtung von Ziff. 5.4 der Richtlinie, die der Antragstellung zugrunde lag. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der zur Vertretung der Klägerin berechtigten Geschäftsführer, dessen Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, Kenntnis davon hatte, dass die Zuwendung nur erfolgen konnte, wenn das Projekt keine organisationseigenen Personal- oder Verwaltungskosten umfasste und zu den beauftragten Gutachtern auch sonst keine wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen bestanden. Insoweit muss er sich den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Anm. 109 zu § 48 m.w.N.). Dies war der Fall. |
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| Von dem Geschäftsführer der Klägerin, dem die engen Verbindungen zu dem ausgewählten und später auch mit dem überwiegenden Teil der Expertise beauftragten H. ... aus den zahlreichen gemeinsamen Unternehmungen und Projekten, die in der Stellungnahme zu den Angeboten vom 05.07.2005 unter Hinweis auf „die Markterfahrung des Anbieters“ verklausuliert als Auswahlkriterium herangezogen worden waren, natürlich gegenwärtig sein mussten, hätte insoweit erwartet werden dürfen, dass er diese Umstände gegenüber dem Beklagte von sich aus offen legt, zumindest, dass er bei Zweifeln wegen des genauen Inhalts der Vorschrift und ihrer Bedeutung beim Beklagten nachfragt, was unstreitig nicht erfolgt ist. Der Geschäftsführer hat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt, er kenne die Unterschiede zwischen Projekten mit externer Beauftragung und ohne. Deshalb verfängt auch der Einwand nicht, ihm habe sich aus dem Begriff der organisationseigenen Personal- und Verwaltungskosten oder - abgeleitet hieraus - aus der von ihm unterschriebenen Erklärung im Schlussverwendungsnachweis zum Ausschluss von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen - der vom Beklagten beigemessene Regelungsgehalt nicht erschlossen. Daher hätte er zur Vermeidung grob fahrlässigen Verhaltens zumindest beim Beklagten Inhalt und Bedeutung der Ausschlussregelung thematisieren müssen. |
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| Die Rücknahme ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive und vollständige Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen; die Kenntnis der Rechtswidrigkeit genügt daher nicht für den Fristbeginn, hinzu kommen muss die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts. Dies schießt die Ermessensentscheidung mit ein und gilt außerdem selbst dann, wenn ein Behördenmitarbeiter eine bewusste Fehlentscheidung getroffen hat (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.07.2010, - 4 A 242/10 -, ). Ist ein Anhörungsverfahren erforderlich, beginnt sie nach dessen Durchführung. Damit ist die Jahresfrist eine reine Entscheidungsfrist, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984. - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, ; ferner aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil 27.04.2006, - 3 C 23.05 -, ). |
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| Vorliegend hat der Beklagte zwar recht frühzeitig den Verdacht der personellen Verflechtungen der Klägerin mit den Gutachtern geäußert, diese wurden seitens der Klägerin aber nicht aufgeklärt und sie hat insbesondere zu den dargelegten Indizien keine substanziierte Stellungnahme abgegeben (vgl. Schriftsatz vom 02.10.2007, der sich nur auf die Zeit des Projektes bezog). Dies gilt insbesondere auch für die Frage, in welchen wirtschaftlichen Beziehungen die Gutachter zur Klägerin standen. So hat erst die Vernehmung von H. ... durch die Kriminalpolizei iRd strafrechtlichen Ermittlungen einigermaßen verwertbare Erkenntnisse erbracht. Somit hatte der Beklagte erst mit der Vorlage des Ermittlungsberichts vom 18.08.2009 hinreichende Kenntnis von den die Rücknahme des Zuwendungsbescheids begründenden Umständen. |
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| Im Hinblick auf die Ermessensermächtigung war der Klägerin - trotz der Ermessensbeschränkungen - noch Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu geben (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anhörung der Klägerin erfolgte am 15.09.2009. Der Bescheid vom 30.11.2009 erging insoweit also innerhalb der Jahresfrist. |
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| Daher war das Rücknahmeermessen eröffnet. Dies hat der Beklagte erkannt, er hat das Ermessen auch ausgeübt und begründet. |
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| Soweit dabei nach den o.a. Ausführungen nicht alle Rücknahmegründe auch die Rücknahme des einen bzw. des anderen Bescheids rechtfertigen, hat dies jedoch keine weitergehenden Auswirkungen auf die pflichtgemäße Betätigung des Ermessens. |
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| Denn der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens berufen, was im Einklang mit Ziff. 8.2.1 der VwV zu § 44 LHO steht und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung Rechnung trägt. Diesen Grundsätzen kommt bei der Aufhebung einer Subventionsbewilligung ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997, - 3 C 22.96 -, ; Urteil vom 10.12.2003, - 3 C 22.02 -, ) und gebieten in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2011, - 10 S 2545/09 -, ). Unter denselben Voraussetzungen ist die Ermessensbetätigung auch dahin gehend gebunden, dass die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 S. 4 LVwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen muss (vgl. BVerwG, aaO.) |
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| Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Intention gebieten könnte, ist nicht gegeben. Auch hat die Klägerin - selbst in der mündlichen Verhandlung - hierzu nichts beigebracht. |
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| Im Übrigen könnte eine weitergehende Ermessensbindung auch aus den Sanktionsregelungen nach Ziff. 8.7 der RL Öko-Vermarktung in Verbindung mit Art. 63, 64 der VO (EG) Nr. 445/2002 zu folgern sein, denen nicht nur die fiskalischen, sondern aufgrund ihres Sanktionscharakters auch ordnungspolitischen öffentlichen Interessen zugrunde liegen. |
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| Damit ist der Bescheid vom 30.11.2009, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 zurückgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Nach § 49a Abs. 1 LVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückgenommen worden ist, wobei nach Abs. 2 die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung entsprechend anzuwenden sind. Die zwingend zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. |
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| Diese Voraussetzungen lagen vor und wurden vom Beklagten auch beachtet. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine etwaige Entreicherung berufen, weil sie nach den o.g. Ausführungen die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 49a Abs. 2 S. 2 LVwVfG). |
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| Die vom Beklagten auf 5 % über dem Basissatz ab Auszahlung des Zuwendungs(-teil-)betrages am 04.12.2007 geforderten Zinsen beruhen auf § 49a Abs. 3 LVwVfG (vgl. zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Verzinsung des Erstattungsanspruchs BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, - 3 C 7.09 -, ). |
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| Allerdings hat der Beklagte von dem insoweit nach S. 2 der Vorschrift eingeräumten Ermessen, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens wäre jedoch, dass die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, nicht zu vertreten hätte, was in diesem Sinne ersichtlich nicht der Fall war. Daher konnte insoweit auch nicht auf die Heranziehung zu Zinszahlungen verzichtet werden. |
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| Erweist sich damit die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 30.11.2009 als erfolglos, so bedurfte es weder dessen nachträglicher Umdeutung in einen Widerrufsbescheid noch der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Weiter folgt hieraus, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Klage gegen den Teilwiderrufs-Bescheid vom 14.01.2008 fehlt. Infolge der Rücknahme der Zuwendungsbewilligung insgesamt beinhaltet der Teilwiderruf für sie keine eigene Beschwer mehr. |
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| Die Klagen im Hauptantrag waren daher insgesamt abzuweisen. |
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| Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag. Dieser letztlich auf die (Neu-) Bewilligung einer Zuwendung nach der RL Öko-Vermarktung für das durchgeführte Projekt gerichtete Anspruch scheitert schon daran, dass der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht zur Seite steht, dessen Verletzung sie geltend machen könnte. Die Klage ist im Hilfsantrag deshalb schon unzulässig. |
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| Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung. |
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| Mit der rechtmäßigen und rechtswirksamen Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 hat der Beklagte die Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch aus diesen Bescheiden beseitigt. Daher kann der Anspruch aus dem Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid nicht mehr hergeleitet werden. |
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| Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem Haushaltsplan des Landes, da der Haushaltsplan keine subjektiven öffentlichen Rechte begründet. Der Haushaltsplan entfaltet keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung. Aus ihm kann sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff, ). |
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| Auch die RL Öko-Vermarktung begründet keinen Rechtsanspruch. Nach ihrer Ziff. 1 Abs. 3 werden die Zuwendungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Wie bereits dargelegt, folgt aus dem Ermessensrahmen allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Berücksichtigung einer von der Behörde geübten Verwaltungspraxis. |
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| Jedoch vermögen weder der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG und die daraus entwickelten Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige Subventionspraxis den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin ursprünglich eine Subvention gewährt worden war. |
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| Das Institut der Selbstbindung im Leistungsbereich der darreichenden Verwaltung ist eine Folge des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon der Wortlaut des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG deutet darauf hin, dass es nur um die Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis geht, nicht aber darum, ein- und demselben Rechtssubjekt bei vergleichbaren Sachverhalten gleichmäßige Begünstigungen zu gewähren. Dies müsste nämlich darauf hinauslaufen, dass aus einer freiwilligen Leistung, die wie hier auch sonst grundrechtlich weder nach Art. 1 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, eine Pflichtleistung erwächst. Der Schutz des einzigen Empfängers einer bestimmten Förderung erschöpft sich damit im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, Seite 1199 f. und ). |
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| Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin erst recht keinen Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ableiten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechtes angesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Weitergewährung institutioneller Zuwendungen noch auf die begehrte Beteiligung an den Abwicklungskosten bei einer Beendigung der institutionellen Zuwendungen (vgl. auch Verwaltungsgericht Schleswig Urteil vom 22.01.2004, - 12 A 158/02 -, ). |
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| Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mangels schutzwürdigen Vertrauens ihren durch Verwaltungsakt begründeten Zuwendungsanspruch verspielt hat. |
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| Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus. Denn mit der Rücknahme der Zuwendungsbescheide hat der Beklagte konkludent auch den Antrag der Klägerin auf Zuwendungen für das zugrunde liegende Projekt abgelehnt. Die Prüfung hat ergeben, dass dies ermessensfehlerfrei geschehen ist. |
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