Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR zu gewähren.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung einer Betriebsprämie für den von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Bad N. wurde der Klägerin auf ihren Antrag vom 9. Mai 2013 für das Jahr 2013 eine Prämie aus Mitteln der EU in Höhe von insgesamt 75.895,49 EUR gewährt. Bei der Berechnung der Beihilfe wurde u. a. eine Kürzung in Höhe von 3.994,50 EUR (5% der Gesamtprämie) wegen eines Verstoßes gegen Cross-Compliance vorgenommen. Zur Begründung führt der Bescheid an, die Kürzung erfolge gemäß Art. 70, 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009.

Der Klägerin war zuvor mit einem Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 mitgeteilt worden, mit der Ausbringung von Gärsubstrat auf dem Feldstück Nr. ...3 der Gemarkung U., die am 17. November 2013 festgestellt worden sei, habe die Klägerin gegen Vorgaben der Düngeverordnung verstoßen. Sie habe N-haltige Düngemittel (Gärsubstrat) auf nicht aufnahmefähigen Boden aufgebracht und dadurch einen Eintrag N-haltiger Stoffe in den Entwässerungsgraben verursacht. Diese Ordnungswidrigkeit sei an die zuständige Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden. Im Bereich der Auflagen zu Cross-Compliance handele es sich ferner um einen Verstoß gegen die Nitratrichtlinie. Dies sei mit einer Kürzung der Direktzahlungen verbunden.

II.

Mit ihrer am 14. Januar 2014 erhobenen Klage ließ die Klägerin zuletzt beantragen,

den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR zu gewähren,

hilfsweise die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 9. Dezember 2013 zu verpflichten, über die Gewährung einer Betriebsprämie über den Betrag von 75.895,49 EUR hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Klägerin wende sich gegen die Kürzung wegen des angeblichen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen. Die Klägerin habe nicht gegen die Bestimmungen des Düngegesetzes verstoßen und auch nicht gegen die gute fachliche Praxis beim Düngen, wie diese in der Düngeverordnung geregelt sei. Das Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 beziehe sich auf einen Kontrollbericht vom 17. November 2013 und die Meldung einer Ordnungswidrigkeit vom 28. November 2013. Konkret werde der Klägerin vorgehalten (vgl. Schreiben des Landratsamtes ... v. 28.11.2013 an das Wasserwirtschaftsamt), auf einer wassergesättigten Wiese bis zu 10 cm stark Gärsubstrat ausgebracht zu haben. Außerhalb der Ausbringungsfläche seien zahlreiche grau-schwarze Pfützen entstanden, die sich bis zu einem Straßendurchlass, der ca. 100 m unterhalb der Ausbringungsstelle liege, hinzögen. An dieser Stelle sei das Wasser noch deutlich verfärbt und habe einen modrigen Geruch. Der Abfluss betrage 0,3 l/s. Am 22. November 2013 sei dort um 12:45 Uhr eine Wasserprobe entnommen und dem Wasserwirtschaftsamt Bad K. zugeleitet worden. Von dem Durchlass aus werde das Oberflächenwasser über ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet. Es müsse untersucht werden, ob es sich hier um eine nachhaltige Gewässerverunreinigung handele, die gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werde.

Die Klägerin habe weder Gärsubstrat auf wassergesättigtem Boden ausgebracht, noch sei sie für einen Eintrag N-haltiger Stoffe in einen Entwässerungsgraben verantwortlich, noch habe sie die in der Düngemittelverordnung vorgesehenen Abstandsflächen unterschritten. Die Klägerin habe am 14. November 2013 auf der streitgegenständlichen Fläche Düngemittel in Form von Gülle ausgebracht. Die Ausdehnung der ausgebrachten Gülle auf dem Grundstück ergebe sich aus einer blauen Abzeichnung des Lichtbildes in den Behördenakten. Insoweit sei bereits nach den eigenen Ermittlungen der Behörde nachgewiesen, dass sämtliche Abstandsflächen eingehalten worden seien. Die Fläche, auf der Gülle ausgebracht worden sei, ende etwa 100 m zur Böschungsoberkante des nächstgelegenen Gewässers. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Feststellungen des Schreibens vom 28. November 2013. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass Oberflächenwasser durch ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet werde. Bei den Vertiefungen handele es sich nicht um ein Grabensystem, sondern auf die Wiesenfläche beschränkte Vertiefungen durch Reifenspuren eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs. Unzutreffend sei insbesondere, dass die Klägerin die Gülle auf nicht aufnahmefähigen Boden ausgebracht habe. Zum Zeitpunkt der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei die Wiese nicht wassergesättigt gewesen. Insoweit werde auf die in der Anlage beigefügten Feststellungen der Niederschlagsmengen der Kläranlage W. im November 2013 Bezug genommen. Im Zeitraum vom 10. bis 14 November 2013 seien verteilt über fünf Tage lediglich 5 mm Niederschlag auf die gegenständliche Fläche gefallen. Nach der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei bis zum 18. November 2013 kein weiterer Niederschlag zu verzeichnen. Allerdings sei in der Zeit vom 19. November 2013 bis zum Feststellungszeitpunkt am 22. November 2013 erheblicher Niederschlag von 19 mm aufgetreten. Somit stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Aufbringung der Gülle am 14. November 2013 der Boden aufnahmefähig und nicht wassergesättigt gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin kein Biogasgärsubstrat aufgebracht oder N-haltiges Düngemittel eingesetzt. Es sei ausschließlich Gülle verteilt worden. Nähere Erkenntnisse dürfte die von dem Beklagten noch vorzulegende Analyse der Wasserprobe durch das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen erwarten lassen.

Die Kürzung der Prämie wegen angeblichen Cross-Compliance-Verstoßes um 5% komme auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Der Kontrollbericht vom 17. November 2013 schließe vorsätzliches Handeln des angenommenen Rechtsverstoßes ausdrücklich aus. Wenn der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sei, belaufe sich nach Art. 71 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Kürzung im Allgemeinen ab 3% des Gesamtbetrages. Abweichungen nach oben und nach unten seien nach entsprechender Bewertung auf 1% zu vermindern oder auf 5% zu erhöhen. Von dem durch die Verordnung eröffneten Beurteilungsspielraum habe der Beklagte nach den vorliegenden Unterlagen keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr sei, ohne dass eine Ermessensausübung überhaupt erkennbar wäre, der Höchstbetrag in Ansatz gebracht worden. Schließlich leide der angegriffene Verwaltungsakt auch an einem seinem Bestand aufhebenden Rechtsfehler. Die Klägerin sei nämlich vor Erlass des Verwaltungsverfahrens weder angehört noch in das Ermittlungsverfahren eingebunden worden. Ein Ausnahmefall vom zwingenden Anhörungserfordernis sei nicht ersichtlich.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Aufgrund einer am 17. November 2013 beim Landratsamt Rhön-Grabfeld eingegangenen anonymen Anzeige mit Fotos habe das Landratsamt am 22. November 2013 vor Ort festgestellt, dass die Klägerin auf dem Feldstück 123 nitrathaltige Düngemittel auf nicht aufnahmefähigem Boden ausgebracht und dadurch einen Eintrag nitrathaltiger Stoffe in den Entwässerungsgraben in Kauf genommen habe. Aufgrund dieses Verstoßes gegen die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance - CC) habe das AELF Bad N. an der Saale die Betriebsprämie um 5% gekürzt.

Die Gewährung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross-Compliance); vgl. Art. 4 ff. Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Nach Art. 4 i. V. m. Nr. 4 der Anlage II der VO (EG) Nr. 73/2009 seien Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) einzuhaltende anderweitige Verpflichtungen. Die Regelungen der Nitratrichtlinie seien in Deutschland u. a. durch die Düngeverordnung des Bundes (DüV) umgesetzt worden. Gemäß § 3 Abs. 5 DüV dürfe das Aufbringen von Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichem Nährstoffgehalt an Stickstoff oder Phosphaten nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sei. Dies habe die Klägerin auch in der CC-Broschüre 2013 unter Nr. 4.1.4 nachlesen können.

Bei der am 22. November 2013 durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass teilweise bis zu 10 cm stark Gärsubstrat auf das Feldstück ...3 ausgebracht worden sei. Außerhalb der Ausbringungsfläche hätten sich zahlreiche grau-schwarze Pfützen gebildet gehabt, die sich bis zu einem Straßendurchlass, der ca. 100 m unterhalb der Ausbringungsstelle liege, hingezogen hätten. Auf den vorliegenden Fotos sei deutlich zu erkennen, dass der Boden wassergesättigt gewesen sei. Die benachbarte Wetterstation sei ca. 25 km vom betroffenen Feldstück entfernt, so dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass aufgrund der dort gemessenen Niederschlagsmengen die Wiese nicht wassergesättigt gewesen sei. Die Fotos bewiesen das Gegenteil.

Gemäß § 3 Abs. 6 DüV sei beim Aufbringen von Düngemitteln etc. mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens 3 m zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden. Außerdem sei auch dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolge. Durch die topographische Lage (Gefälle) des Feldstückes und die nachfolgenden Niederschläge sei ein möglicher Eintrag durch die nicht fachgerechte Aufbringungsmenge und die Aufbringung auf wassergesättigtem Boden in das Oberflächenwasser in Kauf genommen worden. Die am 22. November 2013, also mindestens fünf Tage nach der Aufbringung, gezogene Wasserprobe habe keine erheblichen Werte mehr aufweisen können. Dies beweise jedoch nicht, dass kein Abschwemmen in das oberirdische Gewässer erfolgt sei. Die vorliegenden Fotos zeigten, dass erhebliche Mengen an organischem Dünger ausgebracht worden seien. Die fachkundige Stelle des Landratsamtes habe nach der Ortseinsicht von einer „stellenweise bis zu 10 cm starken“ Ausbringung gesprochen. Von einer guten fachlichen Praxis könne also keinesfalls ausgegangen werden. Des Weiteren sei nach fachlicher Einschätzung das ausgebrachte organische Material entgegen der vorgebrachten Einwendungen keine Gülle, sondern Gärsubstrat.

Des Weiteren gehörten nach Art. 4 i. V. m. Nr. 2 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG (Grundwasserrichtlinie) zu den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen. Diese Richtlinie sei in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt worden. Nach § 48 WHG bedürfe das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie das Ablagern bzw. das Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu deren Eintrag in das Grundwasser führen könne, einer behördlichen Erlaubnis. Eine Zulassung dürfe von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft durch Stoffe nicht zu besorgen sei. „Nicht zu besorgen“ i. S. v. § 48 WHG sei eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nur dann, wenn hierfür keine, auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit bestehe, eine schädliche Verunreinigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sei. Die Besorgnis der Grundwasserverunreinigung ergebe sich im vorliegenden Fall zunächst daraus, dass im Falle der Wirtschaftsdünger (Gülle bzw. Gärsubstrat) Nitrat auch aus der Umwandlung von Ammonium entstehe. Nitrat könne die Güte des Grundwassers nachteilig verändern und seine Verwendung als Trinkwasser einschränken oder ausschließen. Mit Gülle oder Jauche könnten auch Keime und Krankheitserreger sowie Tierarzneimittel in das Grund- und Trinkwasser gelangen. Das Gefährdungspotenzial zeige sich auch daran, dass Gülle und Gärsubstrat vom Gesetzgeber in den Regelungsbereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen worden seien. Die gezogene Wasserprobe habe im vorliegenden Fall zwar keine erheblichen Werte mehr nachweisen können, entscheidend sei aber letztlich nicht, ob eine Grundwasserverunreinigung tatsächlich eingetreten sei oder nicht. Ausschlaggebend sei vielmehr die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung bestanden habe.

Hinsichtlich des Umfangs der Kürzung sei von der Fahrlässigkeit des Klägers ausgegangen worden. Die Bewertung erfolge nach den Kriterien Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 6 DüV betrage 5%, d. h. die Kürzung um 5% sei in der Regel die nach dem Willen des Gemeinschaftsrechts verhältnismäßige Sanktion. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV betrage 3%. Eine Abweichung von den Regelsätzen nach unten bzw. oben sei in begründeten Ausnahmefällen möglich. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Wenn innerhalb eines Rechtsakts (hier der Nitratrichtlinie) unterschiedliche Bewertungssätze für unterschiedliche Verstöße festgelegt seien, gelte als Kürzungssatz für den Rechtsakt die jeweils höchste Bewertung, so dass vorliegend eine Kürzung von 5% erfolgt sei.

Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 48 Abs. 2 WHG betrage 3%, d. h. die Kürzung um 3% sei i.d.R. die nach dem Willen des Gemeinschaftsrecht verhältnismäßige Sanktion. Die Rechtsakte Nitratrichtlinie und Grundwasserrichtlinie gehörten zum Bereich Umwelt. Mehrere fahrlässige Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Wenn innerhalb eines Bereichs in unterschiedlichen Rechtsakten unterschiedliche Kürzungssätze verhängt würden, gelte als Kürzungssatz für den gesamten Bereich jeweils der höchste Wert. Somit errechne sich im vorliegenden Fall eine Kürzung in Höhe von 5%. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben würden im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung für jedes Kontrolljahr für die einzelnen Rechtsakte und Standards Bewertungsmatrizen beschlossen. In diesen sei jeweils definiert, unter welchen Voraussetzungen die dazu bestimmte Regelbewertung Anwendung finden solle. Die dort beschriebenen Fallkonstellationen stellten also antizipiert diejenigen dar, die nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Regelbewertung führen sollten. Damit seien diese Kriterien bereits durch die Definition des Regelfalles berücksichtigt und somit vom Ermessen Gebrauch gemacht. Die Einwendung der Klägerin, dass keine Anhörung erfolgt sei, sei nicht richtig. Mit Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 sei die Klägerin informiert worden, dass sie mit der Gärsubstratausbringung auf dem Feldstück ...3 gegen die Vorgaben der Düngeverordnung verstoßen habe und dies mit einer Kürzung von Direktzahlungen verbunden sei.

Die Klägerseite bot Zeugenbeweis dafür an, dass sie kein Gärsubstrat, sondern Gülle ausgebracht habe. Außerdem legte sie eine Bestätigung des Deutschen Wetterdienstes über die Niederschlagsmengen in der Zeit vom 10. November 2013 bis 22. November 2013 vor. Daraus sei zu entnehmen, dass vor der Gülleausbringung vom 14. November 2013 überhaupt nur geringer Niederschlag zu verzeichnen gewesen sei. Die Witterungslage in der 46. Kalenderwoche 2013, also vom 11. November 2013 bis 15. November 2013 habe im Übrigen die „Güllegemeinschaft R.“ veranlasst, ebenfalls in dieser Zeit Gülle auszubringen. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Vorsitzenden der Güllegemeinschaft. Erst nach der Gülleausbringung sei es in der Zeit vom 19. bis zum 22. November 2013 zu erheblichem Niederschlag gekommen. Die Witterungsverhältnisse und der Bodenzustand zum Feststellungszeitpunkt, dem 22. November 2013 würden damit auch nicht ansatzweise der Bodensituation am 14. November 2013 entsprechen. Es sei auch kein Ergebnis der Wasserproben von der Beklagten vorgelegt worden. Auch habe der auf den Vorwurf der Ausbringung von Biogasgärsubstrat und N-haltigem Düngemittel beschränkte Kontrollbericht vom 17. November 2013 keine Feststellungen hinsichtlich der Bodenverhältnisse getroffen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Schweinfurt das entsprechende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte legte auf Anforderung des Gerichts das Analyseergebnis des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom 3. Januar 2014 vor. Darin heißt es: „Die Analyse der Wasserprobe aus dem wasserführenden Graben hat eine Belastung mit organischen sauerstoffzehrenden Stoffen sowie den Pflanzennährstoffen Ammonium und Phosphor ergeben. Die Belastung zum Zeitpunkt der Probeentnahme stufen wir als nicht erheblich ein. Es besteht allerdings die Gefahr der weiteren Abschwemmung bei stärkeren Regenfällen. Da der Graben Wasser führt und in ein Gewässer mündet, ist er als Gewässer i. S. d. Wasserhaushaltsgesetzes zu betrachten. Der Eintrag in den Graben hätte vermieden werden müssen“.

Die Klägerin führte hierzu aus, es sei nicht bekannt, welche tatsächlichen Feststellungen durch das Wasserwirtschaftsamt bezüglich der topographischen Verhältnisse des Geländes getroffen worden seien. Die Beurteilung, dass es sich bei dem Graben um ein Gewässer i. S. des WHG handele, gründe sich offensichtlich auf eine Auswertung von zwei Fotografien, die eine wasserführende Vertiefung und einen Rohrlauf abbildeten. Demgegenüber habe der Markt O. am 24. Juli 2014 mitgeteilt, auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinde sich weder ein Bach noch ein Graben. Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen im Schreiben vom 3. Januar 2014 seien deshalb gleich mehrfach fehlerhaft. Bei der auf den offensichtlich in Bezug genommenen Lichtbildern handele es sich demgegenüber nicht um einen Graben, sondern lediglich um einen Durchlass unter einer Straße. Das dort verlegte Rohr ende nach der Straße in der Wiese und nicht in einem Gewässer. Im Umkreis vom 2 km befinde sich im Übrigen kein Gewässer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2015 und wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung ihrer Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR durch Bescheid vom 9. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Seit der Agrarreform 2005 mit Einführung eines einheitlichen Betriebsprämiensystems ist die Zahlung der Betriebsprämie auch von der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen abhängig, wie sich aus Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009) ergibt (sog. Cross-Compliance-Regelung). Es sind dies die Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen „Umwelt“, „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ und „Tierschutz“ nach Maßgabe der im Anhang II der VO (EG) 73/2009 aufgeführten Rechtsvorschriften.

Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Anhang II Buchstabe A Nr. 4 gehört zu den einzuhaltenden Umweltstandards insbesondere die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Nitratrichtlinie -. Diese Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber mit der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) umgesetzt. Außerdem ist nach Anhang II Buchstabe A Nr. 2 die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 7. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe zu beachten; diese Richtlinie wurde im Wesentlichen durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in nationales Recht umgesetzt.

Wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen (Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009).

Bei dieser Gelegenheit ist festzustellen, dass sich dem Bescheid des AELF Bad N. vom 9. Dezember 2013 weder entnehmen lässt, welche konkreten Verstöße gegen welche zu beachtenden Vorschriften der Klägerin zur Last gelegt werden, noch wie sich die Höhe der Sanktion berechnet. Dies wirft - insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften der Art. 37 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 BayVwVfG - Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides auf. Vorliegend kommt es aber darauf nicht entscheidungserheblich an, weil der Bescheid sich aus anderen Gründen als teilweise rechtswidrig erweist.

Erst aufgrund der Klageerwiderung ist zu erkennen, dass der Klägerin konkret Verstöße gegen § 3 Abs. 5 DüV und § 3 Abs. 6 DüV angelastet werden, die wegen der Besorgnis einer Grundwassergefährdung auch einen Verstoß gegen die Grundwasserrichtlinie und § 48 WHG darstellen würden. Die Sanktion sei sowohl für Verstöße gegen die DüV als auch wegen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 WHG verhängt worden.

Diese vom Beklagten zum Anlass für die streitige Sanktion angenommenen Verstöße der Klägerin gegen die Düngeverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz durch die Ausbringung von Düngemittel auf dem Feldstück Nr. ...3 der Gemarkung U. sind jedoch nicht erwiesen.

In der mündlichen Verhandlung ist streitig geblieben, ob Jauche oder Gärsubstrat ausgebracht wurden. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da beides Wirtschaftsdünger und somit Düngemittel im Sinne der DüV sind (vgl. hierzu: Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“). Jedenfalls ist aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht belegt, dass die Klägerin die ihr angelasteten Verstöße gegen § 3 der Düngeverordnung begangen hat. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Ausbringung der Düngemittel durch die Klägerin am 14. November 2013 der Boden wassergesättigt war. Die von der Klägerseite vorgelegten Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. belegen den Vortrag der Klägerseite, dass am 14. November 2013 der Boden nicht wassergesättigt war, weil es zuvor keine nennenswerte Niederschläge gegeben hat. Erst danach zwischen dem 19. und 22. November 2013 ist es zu erheblichen Niederschlägen gekommen. Die Vorortkontrolle durch die fachkundige Stelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld war erst am 22. November 2013 und somit nach den Regenfällen. Das Gericht hält die Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. für aussagekräftig, um den Vortrag der Klägerseite zu belegen. Nach dem Routenplaner (Internet) befindet sich der Ort W. ca. 10 km von U. und der Ort F. ca. 13 km von U. entfernt.

Im Übrigen räumt selbst der Prüfdienst des AELF K. in einem Schreiben vom 20. Februar 2014 an das AELF Bad N. ein, dass die Wassersättigung des betroffenen Feldes nach den Daten der benachbarten Wetterstation nicht belegbar sei, da erst nach dem Ausbringungsdatum nennenswerte Niederschläge aufgezeichnet worden seien und die Vorortkontrolle erst nach dem Zeitpunkt der Niederschläge stattgefunden habe.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht fest, dass es aufgrund einer behaupteten nicht fachgerechten Ausbringung von Düngemittel zu einem Abschwemmen des Düngemittels in ein Gewässer gekommen ist und dadurch die Besorgnis einer Grundwassergefährdung bestanden hat.

Unstreitig befinden sich direkt angrenzend an das klägerische Grundstück kein Gewässer und kein Grabensystem. Die Klägerseite hat hierzu auch eine Bestätigung des Marktes U. vom 24. Juli 2014 vorgelegt. Dass im Bereich angrenzend an das klägerische Grundstück keinerlei Oberflächengewässer oder Gräben vorhanden sind, ergibt sich auch aus einem VOK-Flächenausdruck in den Behördenakten bzw. Bl. 69 der Gerichtsakte. Zwischen dem Grundstück der Klägerin und dem westlich daran anschließenden Flurweg befinden sich weitere Grundstücke, bei einem davon soll es sich nach Angaben der Klägerseite um eine nasse Wiese handeln. Ob und inwieweit nach dem Durchlass unter dem Flurweg ein Grabensystem Wasser in ein Gewässer abführt, konnte der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert darlegen. Die Mitarbeiterin der Beklagtenseite hat vielmehr eingeräumt, dass sie bei einer Besichtigung vor Ort keine Gräben wahrgenommen hat. Auf den von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern lassen sich in dem Bereich jenseits des Flurwegs, in den der Durchlass entwässert, ebenfalls keine Gräben erkennen.

Schließlich hat auch die am 22. November 2013 von der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft genommene Wasserprobe nach dem Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Bad K. vom 3. Januar 2014 keine erhebliche Belastung ergeben, die möglicherweise einen Eintrag von Düngemittel vom Grundstück der Klägerin in ein Gewässer belegen würde.

Somit stellt sich hinsichtlich der behaupteten Verstöße seitens der Klägerin die Frage der Beweislast. Gemäß § 11 Marktordnungsgesetz (MOG) trägt der Begünstigte in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung, soweit sich nicht aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG etwas anderes ergibt.

Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie erfüllt. Für das Vorliegen von daran anknüpfenden Kürzungstatbeständen ist jedoch der Beklagte beweispflichtig. Dies ergibt sich schon nach allgemeinen Beweislastkriterien - im Verwaltungsprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 52.56 - juris Rn. 12 m. w. N. = Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 67). Darüber hinaus ergibt sich dies aber auch aus der Formulierung des Art. 23 Abs. 1 UA 1 der VO (EG) Nr. 73/2009, wonach Voraussetzung der Kürzung ist, dass „der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist“. Bei dieser Verordnung handelt es sich um eine Vorschrift im Sinne des § 11 i. V. m. § 1 Abs. 2 MOG, die etwas anderes vorsieht.

Somit trägt die Beklagte die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Kürzung der der Klägerin zustehenden Betriebsprämie vorliegen (so auch VG Leipzig, U. v. 11.7.2013 - 5 K 64/12 - juris; VG Göttingen, U. v. 22.1.2014 - 2 A 476/12 - juris; VG Stuttgart, U. v. 23.5.2012 - 11 K 2308/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht Schwerin im Urteil vom 26. März 2014 (3 A 54/11 - juris) die Auffassung vertritt, es komme darauf an, ob es sich um eine Verpflichtungsklage oder eine Anfechtungsklage handele und im Falle der Verpflichtungsklage auf volle Zahlung der Betriebsprämie müsse der Begünstigte nachweisen, dass alle Voraussetzungen, also auch für eine Nichtkürzung vorliegen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn dann hinge die Beweislast von purem Zufall ab, je nachdem ob bereits vor Auszahlung der Betriebsprämie der Verstoß gegen Cross-Compliance-Vorschriften bekannt wird und deshalb die Direktzahlung von vornherein gekürzt wird oder ob dieser Verstoß erst im nach hinein festgestellt wird und deshalb eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Betriebsprämie oder eine Verrechnung mit der darauf folgenden Prämie erfolgt.

Ob die Klägerin möglicherweise wegen der Art und Weise der Ausbringung der Düngemittel gegen die gute fachliche Praxis und/oder andere Vorschriften der Düngeverordnung verstoßen hat, brauchte das Gericht nicht zu prüfen, da die Kürzung der Direktzahlung nicht auf solche Verstöße der Klägerin gestützt wurde.

Nachdem somit Verstöße der Klägerin gegen die Cross-Compliance-Vorschriften nicht feststehen, erweist sich die Kürzung der Betriebsprämie als rechtswidrig, so dass die Klägerin Anspruch auf die Bewilligung der ungekürzten Betriebsprämie hat. Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 war aufzuheben, soweit er dem entgegen steht, und die Beklagte war entsprechend zur Gewährung der vollen Betriebsprämie zu verpflichten.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Baugesetzbuch - BBauG | § 133 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht


(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht f

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen


(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 48 Reinhaltung des Grundwassers


(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch

Düngeverordnung - DüV 2017 | § 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der N

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 26. März 2014 - 3 A 54/11

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Der Beklagte wird – insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer weitergehenden Extensivierungsprämie (ohne Kürzung

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Mai 2012 - 11 K 2308/10

bei uns veröffentlicht am 23.05.2012

Tenor Die Klagen werden abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von bereits ausbezahlten Teilleistungen. 2 Die K
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. Feb. 2015 - W 3 K 14.29.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Apr. 2015 - Au 3 K 14.920

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Aug. 2015 - 7 K 248/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im noch anhängigen Umfang wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil i

Referenzen

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.

(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 10 Absatz 3 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs um höchstens 10 Prozent beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe

1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat

1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.

(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens

1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen.

(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, hat die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anzuordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel zu untersagen.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.

(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von bereits ausbezahlten Teilleistungen.
Die Klägerin, die ..., beantragte am 27.12.2004 die Förderung eines Vermarktungskonzepts für „Ökologische Kräuter und Gewürze aus der Region ..." mit dem Ziel: „Steigerung der Anbau- und Vermarktungsmengen von Kräutern und Gewürzen, die neben den Bestimmungen des ökologischen Landbaus auf Grundlage der EU-Bio-VO (EG) Nr. 2092/91 auch den Richtlinien des Öko-Anbauverbandes ... e.V. und dem Bio-Zeichen Baden-Württemberg genügen". Träger des Vorhabens sollte die EHS sein, die Betreuung sollte dem ... e.V., einem Anteilseigner in Höhe von 5% an der EHS, übertragen werden und die Erarbeitung des Marketingkonzeptes sollte an ein Beratungsbüro vergeben werden. Die Gesamtkosten wurden mit 200.000 EUR veranschlagt. Das Konzept beinhaltete fünf verschiedene Lose mit folgenden Gegenständen:
Los A. Marktforschung, Analyse und Qualitätsanforderungen
Los B. Konzepte, Bewertungen, verifiziert mit potentiellen Marktpartnern
Los C. Entwicklung Produktdesign
Los D. Präsentation, Marktauftritt, Messebeteiligungen
Los E. Schulungen, Qualifizierungen
Die Klägerin holte Angebote von drei verschiedenen Consultingunternehmen ein und legte die Angebote dem Regierungspräsidium Tübingen vor mit der Maßgabe, dass der Firma ... das Los A und der Firma Agriconsult ... die übrigen Lose vergeben werden sollten, und beantragte die Genehmigung des vorzeitigen Beginns.
Mit Vorbescheid vom 18.07.2005 wurde die Genehmigung zum vorzeitigen Investitionsbeginn erteilt. Daraufhin vergab die Klägerin die Aufträge.
Nachdem die Marketing- und Absatzförderungsgesellschaft für Agrar- und Forstprodukte aus Baden-Württemberg mbH (MBW) das Projekt „Ökologische Kräuter und Gewürze in der Region Hohenlohe“ gutachtlich positiv bewertet hatte, entsprach das Regierungspräsidium Tübingen mit Bescheid vom 01.12.2005 dem Antrag, setzte die förderungsfähigen Gesamtkosten auf 200.000 EUR und den Zuschussbetrag auf 100.000 EUR fest. Als Grundlagen des Zuwendungsbescheides wurden benannt: die Richtlinie für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte vom 31. März 2003, AZ: 32-8550.09 (RL öko- Vermarktung, Abkürzung: RL ÖkoV), GABI. Seite 418 und in Verbindung damit die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AV) zu § 44 LHO einschließlich der Anlage 2 AV § 44 LHO (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P) und schließlich der Antrag vom 22.12.2004 mit Anlagen in der Fassung vom 23.09.2005 und die weiteren nachgereichten Unterlagen. Als Zahlungstermin wurden antragsgemäß der 01.05.2006 (1. Abschnitt) und der 01.05.2007 (Abschluss des Vorhabens) festgelegt. Außerdem wurden eine Reihe weiterer Nebenbestimmungen, u.a. zu den Informations- und Mitwirkungspflichten, zum Mittelabruf, zur Vorlage von Verwendungsnachweisen und zur Evaluierung festgelegt. Die Bewilligung der Zuwendung wurde für den Fall der Verletzung der aufgeführten Auflagen und Bedingungen unter den Vorbehalt des Widerrufs auch mit Wirkung für die Vergangenheit gestellt.
Den von der Klägerin auf Anforderung am 25.07.2006 vorgelegten Verwendungsnachweis für den ersten Abschnitt wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 20.10.2006 als unvollständig und nicht prüfbar zurück. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, zu ihrem Verhältnis zum Gutachter ... Stellung zu nehmen. Die Klägerin reichte am 07.11.2006 Rechnungen und Belege ein und führte zum Schreiben vom 20.10.2006 weiter aus, der Gutachter sei nicht bei EHS beschäftigt; auch könne eine erarbeitete Vermarktungskonzeption erst als Ergebnis der Studien vorgelegt werden. Nach einigem Hin und Her forderte das Regierungspräsidium Tübingen einen Zwischenbericht über den Stand der Konzeption, den die Klägerin mit Schreiben vom 24.11.2006 schließlich vorlegte. Darin wurde u.a. (S. 4, 6. Abs.) ausgeführt, es zeige sich, dass ein isolierter Marktauftritt mit Gewürzen, welche in ... angebaut werden können, keine ausreichende Basis für die Vermarktung biete. Der Vermarkter müsse ein Vollsortiment auf den Markt bringen mit durchgängigem Angebot an „ökologischen Premiumgewürzen“ oder „Naturgewürzen“. Wegen ihres Angebotes aus dem Bereich der tropischen, mediterranen und Balkangewürze biete sich die Klägerin dafür als idealer Vermarkungspartner an. In den Losen B bis E seien von Agriconsult ... Gebinde und Endverbraucherpackungen entwickelt worden, die sich im Markttest befänden.
In einem Aktenvermerk vom 14.12.2006 hielt der Beklagte fest, es bestünde der Verdacht, dass die Auftragsnehmer der Klägerin mit dieser in enger und vielfältiger Beziehung stünden. Dies wurde jedoch nicht aufgegriffen, vielmehr forderte das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 22.01.2007 erneut die Vorlage der der Klägerin bereits vorgelegten und bezahlten Teile des Projekts als Verwendungsnachweis für die bereits erfolgten Zahlungen. Der Zwischenbericht genüge diesen Anforderungen nicht. Förderzweck sei die Ausarbeitung eines Vermarktungskonzepts und nicht der Anbau von Kräutern. - Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 23.01.2007 und vom 13.03.2007 forderte die Klägerin zunächst die Teilauszahlung des Zuschusses, verzichtete dann jedoch darauf und bat stattdessen um Verlängerung der Frist bis 01.10.2007. Diesem Antrag gab das Regierungspräsidium Tübingen mit Schreiben vom 17.04.2007 nur bis zum 01.08.2007 statt und erneuerte die inhaltlichen Anforderungen unter Hinweis auf die den vorgelegten Angeboten zugrunde liegende Gliederung des Vermarkungskonzeptes. Weiter hieß es, die starke Ausrichtung des Zwischenberichtes auf den praktischen Anbau von Kräutern und Gewürzpflanzen sei bereits Gegenstand der Förderung des Projektes „... aktiv“ gewesen. Vorsorglich werde auf die Möglichkeit eines Widerrufs hingewiesen. Mit weiterem Schreiben vom 03.07.2007 hörte das Regierungspräsidium Tübingen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum nunmehr beabsichtigten Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides an. Dem traten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2007 entgegen und stellten eine gliederungsgerechte Gesamtkonzeption bis zum 01.08.2007 in Aussicht.
Am 06.08.2007 wurde das Vermarkungskonzept vorgelegt. Das Regierungspräsidium Tübingen forderte mit Schreiben vom 09.08.2007 weitere Unterlagen an und bat erneut um Mitteilung über die Beziehungen und Auftragsverhältnisse zwischen der Klägerin und Herrn ... (Agriconsult) sowie Herrn ... Hierzu führte Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2007 aus, die genannten Personen hätten im Zeitraum von 2005 bis 2007 ausschließlich in dem Werkvertragsverhältnis aufgrund des Projektauftrages zur Klägerin gestanden. Nach Auszahlung der Schlussrechnungen erfolgte die abschließende Vorlage der Rechnungen und Belege erst mit Schreiben vom 20.11.2007, in welchem die Klägerin noch zu weiteren, vom Regierungspräsidium Tübingen aufgeworfenen Fragen Stellung nahm.
10 
Das Regierungspräsidium Tübingen beauftragte die MBW Baden-Württemberg mit einer Überprüfung des Gesamtkonzepts und diese führte dazu mit der Stellungnahme vom 06.11.2007 aus: Der Bericht beschreibe die Entwicklung einer Vermarktungskonzeption und deren Umsetzung. Eine qualifizierte Bewertung des Projekterfolges sei nicht möglich, da der Bericht inhaltlich wesentliche (beispielhaft aufgezählte) Lücken aufweise. Mit Ausnahme der Gelbsenfvermarktung seien die durchgeführten Maßnahmen auf das gesamte internationale Sortiment ausgerichtet, innerhalb dessen die Gewürze aus Hohenlohe etwa 5% ausmachten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein etwaiger wirtschaftlicher Erfolg vor allem im Hauptsortiment, d.h. bezüglich der importierten Gewürze, abzeichne. Eine Ausweitung der Gewürzanbaufläche von 15 auf 25 ha in Hohenlohe rechtfertige nicht den hohen finanziellen Einsatz. Es seien mit dem Projekt Ziele verfolgt worden, die nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheids gewesen seien.
11 
Die Klägerin ließ mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2007 vorbringen: Alle Vergabevorgaben seien beachtet worden, der Abschlussbericht habe sich streng an die vorgegebene Gliederung gehalten und die Auflagen seien zeitlich und inhaltlich vollständig erfüllt worden. Alle projektbezogenen Fremdleistungen seien als vertraglich erfüllt, anerkannt und bezahlt worden. Für das Projekt seien Gesamtkosten von 300.000 EUR angefallen, wovon für Eigenleistungen ca. 45.000 EUR aufgebracht worden seien, die Gutachten hätten 200.000 EUR gekostet. Gründe für eine Kürzung der Lose A und B bestünden nicht, es gehöre auch nicht zu den Standards, im Schlussbericht die Ausgangsdaten zu dokumentieren. Eine Kürzung der Lose C bis E sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, die Entwicklung von Produktlinien und -designs sei eindeutig für heimisch erzeugte Gewürze erfolgt, jedoch habe sich ergeben, dass diese Gewürze nur im Verbund mit importierten Gewürzen am Markt zu plazieren seien. Da im Rahmen der Fremdleistungen der Lose C bis E Unteraufträge erbracht worden seien, bestehe keine Möglichkeit, die Offenlegung der internen Vergaben zu fordern. Soweit man von einem anteiligen Innovationsnutzen der Endverbraucherlinie „...“ ausgehe, müsse eine mengenmäßige Quotierung vorgenommen werden. Für die tropischen Gewürze seien bereits Produktlinien vorhanden gewesen. Deren Einbindung in das neue Angebot sei Folge der Marktanalyse. Die mengenmäßigen Leitgewürze seien Pfeffer, Senf und Koriander, alles andere sei so nachrangig, dass der anteilige Innovationsnutzen für im Ausland erzeugte Rohware mit 12.500 EUR zu beziffern sei.
12 
Mit Bescheid vom 14.01.2008 widerrief der Beklagten den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 teilweise und setzte der Beklagte die nachgewiesenen zuwendungsfähigen Gesamtkosten auf 44.000 EUR und den Zuwendungsbetrag auf 22.000 EUR fest. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die durchgeführten Maßnahmen seien mit Ausnahme der Gelbsenfvermarktung durchweg auf das gesamte internationale Sortiment ausgerichtet, der Anteil von Gewürzen aus ... betrage lediglich 5%. Gegenstand der Bewilligung seien ausschließlich Kräuter und Gewürze aus ... gewesen. Die detailliert definierten 5 Lose seien inhaltlich Bestandteil der Bewilligung. Den sich daraus und aus dem Förderzweck ergebenden Anforderungen habe das Konzept nur teilweise genügt. Die Ausarbeitung zu den Losen A und B sei unvollständig und entspreche nicht den definierten Anforderungen und Zielsetzungen und rechtfertigten nur maximal 50% der Kosten. Die Entwicklungen im Rahmen der übrigen Lose seien für das internationale Gesamtsortiment der Gewürze und Kräuter in Anspruch genommen worden, die nicht förderungsfähige Drittlandsware darstellten. Deren Einbeziehung in die verschiedenen Untersuchungen und Maßnahmen dürften zu einem gewissen Einspareffekt und damit zu einer maximalen Zuwendungsfähigkeit von 10% geführt haben. Damit sei weit überwiegend keine Zweckerreichung gegeben. Im Rahmen des Widerrufsermessens könne sich die Klägerin schon wegen des Widerrufsvorbehalts nicht auf schützenswertes Vertrauen berufen. Auch sei der Klägerin zuzuschreiben, dass sie die rechtzeitige Korrektur seitens des Beklagten vereitelt habe, weil sie auf einen Zwischenverwendungsnachweis verzichtet und die Fremdleistungen trotz der schon bekannten Zweifel des Regierungspräsidium Tübingen bezahlt habe.
13 
Gegen den Teil-Widerrufsbescheid vom 14.01.2008 hat die Klägerin am 30.01.2008 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben lassen (ursprünglich 8 K 385/08, später übernommen von der 11. Kammer zum Aktenzeichen 11 K 385/08). Zur Begründung trägt sie vor: Der Widerruf könne nicht auf eine Zweckverfehlung gestützt werden, weil der Zuwendungsbescheid keine hinreichende Zweckbindung vorgenommen habe. Die Zuwendung habe der Erstellung eines Vermarktungskonzepts für ökologisch erzeugte landwirtschaftliche Produkte gedient und mit dem Schlussverwendungsnachweis sei ein ausführlicher Bericht zum erzielten Ergebnis vorgelegt worden. Die entwickelten Produktlinien und -designs seien allein und eindeutig nur für in ... erzeugte Gewürze erfolgt. Soweit die externen Gutachten zum Ergebnis gekommen seien, dass heimisch erzeugte Produkte nicht isoliert am Markt zu plazieren seien, sondern nur im Rahmen eines Gesamtangebots, stelle dies keine zweckfremde Verwendung von Mitteln dar, zumal keine Vorgaben zum Inhalt und zum Vermarktungsziel gemacht worden seien. Abweichende subjektive Vorstellungen des Beklagten über den Zuwendungszweck berechtigten nicht zum Widerruf. Das Gutachten sei auch nicht mangelbehaftet, sondern folge den Vorgaben des Beklagten. Der Zuwendungsbescheid habe keine weiter gehenden Anforderungen gestellt. Die Klägerin habe auch nicht gegen Nebenbestimmungen verstoßen, sondern insbesondere alle Zahlungen im einzelnen belegt und die (nachgelassenen) Fristen eingehalten. Auch sei die Klägerin nicht zur Vorlage von Nachweisen über Unteraufträge ihrer Gutachter verpflichtet. Sie habe insbesondere die Lose C bis E insgesamt als Fremdauftrag vergeben und könne vom Auftragnehmer nicht die Vorlage von Rechnungen für Unteraufträge verlangen.
14 
Der Beklagte ist der Klage (mit Schreiben vom 05.11.2008) entgegen getreten.
15 
Mit Schreiben vom 27.11.2008 erstattete das Regierungspräsidium Tübingen Strafanzeige gegen den Geschäftsführer der Klägerin wegen Verdachts des Subventionsbetruges. Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ... führte die Polizeidirektion ... - Kriminalpolizei - die Ermittlungen durch. Der ermittelnde Beamte legte der Staatsanwaltschaft ... den Ermittlungsbericht 18.08.2009 vor und teilte dem Beklagten per eMail das Ergebnis mit. Danach bestehe dringender Tatverdacht gegen den Geschäftsführer der Klägerin, weil dieser wider besseren Wissens subventionserhebliche Tatsachen verschwiegen habe, nämlich den vorzeitigen Beginn der Investitionen, die Doppelförderung sowie personelle und organisatorische Verknüpfungen zu den beauftragten Gutachtern. - Im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren hat das Gericht das Klageverfahren 11 K 385/08 mit Zustimmung der Beteiligten zunächst mit Beschluss vom 22.10.2009 zum Ruhen gebracht.
16 
Mit Schreiben vom 15.09.2009 hörte der Beklagte die Klägerin unter Bezugnahme auf den polizeilichen Ermittlungsbericht zur nunmehr beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheids im Ganzen an. Dem trat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 23.10.2009 entgegen.
17 
Mit Bescheid vom 30.11.2009 nahm der Beklagten den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit auch über den Teil-Widerruf hinausgehend zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Klägerin habe vor dem zugelassenen vorzeitigen Beginn mit der Ausführung der Maßnahme begonnen. Dies folge schon daraus, dass angeblich erst im Rahmen des Marketingkonzepts entwickelte Verpackungen und Produktdesigns schon vor der vorzeitigen Zulassung vorhanden gewesen seien, was sich aus verschiedenen Quellen belege, ebenso seien zuvor erbrachte Leistungen mit dem Gutachter ... abgerechnet worden. Die Klägerin habe weiter doppelte Förderungen in Anspruch genommen, weil die in das Marketingkonzept eingeschlossene Konzeption für die Gewürzvermarktung bereits von der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft (DEG) gefördert worden sei. Dabei sei auch bereits die Marke „...“ genannt worden. Für die Doppelförderung spreche auch ein Inserat vom Februar 2006, mit welchem bereits Gewürze aus Indien und ... beworben worden seien. Auch seien im Zwischenbericht Fotos aus einem serbischen Projekt der Klägerin vorgelegt worden. Schließlich habe die Klägerin gegen das Verbot von Ausgaben an Unternehmen verstoßen, zu welchen enge oder wirtschaftliche Verflechtungen bestünden. Denn der Gutachter ... sei in vielfältiger Weise für die Klägerin tätig gewesen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beklagte über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen von vornherein getäuscht worden sei. Damit habe die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen und gälte auch die Jahresfrist nicht. Dem auf die Aufhebung hin intendierten Ermessen stünden keine besonderen persönlichen Belange entgegen. Außerdem wurden von der Klägerin die zugewandten EUR 22.000 verzinslich zurück gefordert. - Der Bescheid wurde am 02.12.2009 zugestellt.
18 
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 11.12.2009 Klage erhoben (11 K 4589/09), die im wesentlichen unter Bezugnahme auf die ausführliche Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2010 begründet wurde (und zu welcher der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.03.2010 Stellung genommen hatte). Darin wurde ausgeführt: Die behaupteten Falschangaben hätten nicht vorgelegen. Der Kläger, ein ehemaliger Entwicklungshelfer, habe sich als Vordenker der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft AG maßgeblich um die Veredelung der regionalen Schweine- und Rindfleischerzeugung, die Stabilisierung des Marktes und außerdem um die qualitative Verbesserung sonstiger landwirtschaftlicher Produkte hervor getan. Soweit er in verschiedenen Firmen Funktionen ausübe, sei er allenfalls im Rahmen von Beraterverträgen tätig. 2001 habe er den Auftrag für eine Studie zur Verbesserung der Einkommens- und Lebensbedingungen für indische Ureinwohner in ... übernommen, das von 2002 bis 2004 durch die DEG und durch die dafür eigens gegründete Klägerin je zur Hälfte finanziert worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin sei hier wie in weiteren PPP-Projekten in Serbien und in Südrussland nur beratend tätig. - Aus dem ...-Projekt sei die Idee entstanden, zur regionalen Entwicklung Gewürze auch in ... anzubauen. Auf der Grundlage einer dafür eingeholten botanischen Studie auf eigene Kosten sei dann mit dem Regierungspräsidium Tübingen ein Projekt- und Finanzierungsmodell erarbeitet worden, zu dessen Träger die Klägerin bestimmt worden sei. Dabei sei das Indien-Projekt der Klägerin dem Regierungspräsidium Tübingen als Referenz bekannt geworden. Dieses Projekt habe sich im Ergebnis als lohnend erwiesen. - Zwischen der Klägerin und den Gutachtern ... und ... hätten keine personellen und organisatorischen Verknüpfungen bestanden, diese seien keine Mitarbeiter der Klägerin gewesen. Die frühere Tätigkeit für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft oder als Mitglieder oder Aktionäre der Vereine oder Gesellschaften habe sie nicht zum Personal der Klägerin werden lassen. Auch der einjährige Dienstvertrag des H. ... zur Umsetzung der Studien nach deren Abschluss führe nicht zur Verflechtung, ebenfalls nicht der frühere Werkvertrag im Rahmen des Indienprojektes. Denn der Ausschlusstatbestand der Richtlinie solle nur die Förderung angefallener „Sowieso“-Kosten verhindern. Eine personelle oder organisatorische Verknüpfung mit H. ... werde nicht behauptet. Die Gutachterkosten seien auch tatsächlich bezahlt worden. - Es seien keine falsche Angaben zum Projektbeginn gemacht worden. Das Regierungspräsidium Tübingen habe den vorzeitigem Beginn am 18.07.2007 zugelassen. Die vorherige Ausschreibung zur Einholung von Gutachtens-Angeboten sei Voraussetzung der Zuwendung gewesen und kein vorzeitiger Beginn. Der Vorwurf lasse sich auch nicht auf die Präsentation von Verpackungen auf der SÜFFA stützen. Die SÜFFA sei der Grund für den vorzeitigen Investitionsbeginn gewesen, dort habe eine Marktpräsentation mit von anderen Anbietern entlehnten oder bereits für orientalische Gewürze verwendeten Verpackungen, Projektpräsentationen und Produktträgern stattgefunden. Nach dem Ergebnis der Studie seien jedoch andere, z.B. lichtundurchlässige, Verpackungen empfohlen worden. - Es liege auch keine Doppelförderung vor. Unstreitig sei die Kostenbeteiligung der DEG bei dem niemals verschwiegenen PPP-Projekt in Indien durch die Klägerin, diese habe jedoch nicht im Zusammenhang mit der Vermarktung von in ... angebauten Gewürzen gestanden. Die Studie habe jedoch erbracht, dass einheimische Gewürze nur gemeinsam mit Orientgewürzen zu vermarkten seien. Auch seien die Leistungen von H. ... im Rahmen des PPP-Projekts und im vorliegenden Projekt jeweils gesondert bezahlt worden. - Ergänzend wird (mit Schriftsatz vom 24.09.2010) noch vorgebracht, § 48 LVwVfG sei nicht anwendbar. Es fehle schon an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Auch sei die Jahresfrist für die Rücknahme abgelaufen gewesen, nachdem die zugrunde liegenden Vorwürfe bereits mit Schreiben vom 12.11.2007 erhoben und mit der Klageerwiderung vom 05.11.2008 aufgegriffen worden seien.
19 
Die Klägerin hat am 20.12.2010 das Gutachten zur Postevaluierung von Prof. ... vorgelegt.
20 
Dazu hat der Beklagte vorgebracht: Die Frage der qualitativen Bewertung der Projektinhalte und -ergebnisse sei für die Aufhebungsbescheide irrelevant gewesen. Das Gutachten habe auch verkannt, dass es sich bei Ziff. 4.5 des Zuwendungsbescheids nicht um die Beschreibung des Projektinhalts, sondern um eine Nebenbestimmung gehandelt habe. Der Beklagte habe auch nicht (mit Schreiben vom 17.04.2007) die Projektanforderungen geändert. Neu sei, dass bereits mit dem Projekt „... aktiv“ Voruntersuchungen zur Vermarktung und nicht nur zum Anbau gefördert worden seien. - Mit Schreiben vom 14.04.2011 hat der Beklagte nunmehr das Gutachten von „... ... Ingenieursgesellschaft, Stuttgart“ vom 13.04.2011 vorgelegt.
21 
Mit Schreiben vom 17.06.2010 hat der Beklagte das ruhende Verfahren wieder angerufen. Zu diesem Verfahren, welches seither mit dem Aktenzeichen 11 K 2308/10 geführt wird, hat das Gericht das Verfahren 11 K 4589/09 mit Beschluss vom 23.06.2010 verbunden.
22 
Die Klägerin beantragt nunmehr (sinngemäß),
23 
die Bescheide des Beklagten vom 14.01.2008 und vom 30.11.2009 aufzuheben,
24 
hilfsweise, über die Höhe der Zuwendungsfähigkeit der von der Kläger aufgewandten Kosten in Höhe von EUR 156.000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Klagen abzuweisen.
27 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten den Bescheid vom 30.11.2009 ausdrücklich auch auf § 49 LVwVfG gestützt und sich zur Begründung und Ermessensausübung insoweit auf die im Bescheid und in der Klageerwiderung aufgeführten Gründe bezogen.
28 
Das Gericht hat zunächst den Ermittlungsbericht der PD ... und sodann die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Außerdem lagen dem Gericht die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Kammer konnte im Einverständnis der Parteien durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
30 
Der Umstand, dass dem Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt worden ist, gebot nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen waren bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, im Übrigen handelt es sich um die Darlegung von - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Rechtsmeinungen.
31 
Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008, mit welchem der Beklagte zunächst den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 teilweise widerrufen und den Zuwendungsbetrag geändert und auf EUR 22000 festgesetzt hatte; außerdem der Bescheid vom 30.11.2009, mit dem der Zuwendungsbescheid sodann insgesamt und mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen und die Beklagte zur verzinslichen Erstattung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet worden war. Mit den vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung der beiden Aufhebungsbescheide.
32 
Die Klagen sind zulässig. Insbesondere war nach § 15 AG VwGO kein Vorverfahren durchzuführen. Die Klagen wurden auch fristgerecht erhoben.
33 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Bereits der Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zur verzinslichen Rückerstattung bereits erlangter Leistungen verpflichtet und kann nach alledem (auch hilfsweise) keine Zuwendungen beanspruchen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO)
34 
Aus der Formulierung im Bescheid vom 30.11.2009 „über den Teilwiderruf hinaus“ und aus der Änderung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich objektiv, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheids umfassend ist, also auch den Teil miteinschließt, der bereits vom Widerruf betroffen war. Durch die Neufestsetzung des Zuwendungsbetrages im Bescheid vom 14.01.2008 hat der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 eine inhaltliche Änderung erfahren, die vom Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 eingeschlossen wird, zudem wird die Erstattung der dort festgesetzten Zuwendungsleistungen (vgl. Ziff. 2 des Bescheides) angeordnet. - Dies hat zur Folge, dass über die Klage gegen den Teilwiderrufs- und Neufestsetzungsbescheid vom 14.01.2008 nicht mehr zu entscheiden ist, wenn und soweit bereits die Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2009 erfolglos bleibt, weil dieser unter diesen Voraussetzungen keine eigenständige Beschwer mehr für die Klägerin enthält.
35 
Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Nach Ziff. 8.3 war das Regierungspräsidium Tübingen für die Bewilligung und damit auch für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids (actus contrarius, vgl. auch § 48 Abs. 5 LVwVfG) zuständig. Die Klägerin wurde vor Ergehen des Bescheids vom 30.11.2009 - mit Schreiben vom 15.09.2009 - angehört.
36 
Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig, so dass das Ermessen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG eröffnet war.
37 
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
38 
Vorliegend bezieht sich die Frage der Rechtswidrigkeit auf den ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 14.01.2008 gefunden hat. Die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ergibt sich allerdings nur aus einem Verstoß des Beklagten gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung geübte Verwaltungspraxis.
39 
Grundsätzlich kann sich die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur daraus ergeben, dass der Verwaltungsakt gegen normative Rechtsvorschriften, also gegen Verfassungsrecht, formelle oder materielle Gesetze verstoßen hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Demgegenüber handelt es sich bei den vorliegend maßgeblichen Vorschriften nicht um normatives Recht, sondern um Verwaltungsvorschriften, nämlich um die Richtlinie für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte vom 31. März 2003, AZ: 32-8550.09 (RL Öko- Vermarktung, Abkürzung: RL ÖkoV), GABI. Seite 418). Ein Verstoß gegen die Richtlinie kann den Zuwendungsbescheid deshalb nicht rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03. 1977, - II C 14.75 -, ). - Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kann sich jedoch mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergeben. Denn Verwaltungsvorschriften haben keine Außenwirkung, sondern begründen nur eine interne Bindung der Verwaltung, indem sie insbesondere das regelmäßig bestehende und vorliegend in Ziff. 1 Abs. 3 der RL ausdrücklich zum Ausdruck kommende Ermessen der Behörde über die Verwendung der Mittel im Rahmen der verfügbaren haushaltsrechtlichen Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen steuert. Erst die sich hieraus ergebende, an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift orientierte Verwaltungspraxis vermag über das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine (auch anspruchsbegründende) Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu schaffen. Setzt sich die Behörde im Einzelfall über die durch die Verwaltungsvorschrift gesteuerte Praxis hinweg und gewährt sie trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung bzw. versagt sie solche, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber nur vor, wenn im Regelfall eine ansonsten abweichende Praxis feststellbar ist (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.11. 2009, - 1 K 259/08 -, , unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, - 3 C 25/02 -, ebenfalls ).
40 
Außerdem ist für die Frage, ob der Zuwendungsbescheid rechtswidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10.A., Anm. 57 zu § 48).
41 
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids geht der Beklagte von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids aus, weil die Klägerin mit der Beauftragung der Berater ... und ... organisationseigenes Personal verwendet habe (Verstoß gegen Ziff. 5.4, 2. Spiegelstrich der Richtlinie Öko-Vermarktung), (2) weil die Klägerin durch Verwendung von bereits vorhandenen Produktlinien und Gebinden vorzeitig mit der Projektverwirklichung begonnen habe (Verstoß gegen Hinweis Nr. 5.1 des Antrags und der VwV zur LHO Nr. 1.2) und weil die Klägerin (3) mit der Verwertung von Ergebnissen aus anderen, bereits öffentlich geförderten Projekten, insbesondere die Verwendung von Ergebnissen einer von der DEG geförderten Projektstudie im Bereich Gewürzvermarkung; durch Verwendung von bereits vorhandenen Gebinden und der Marke „...“ gegen das sogenannte Verbot der Doppelförderung verstoßen habe (Verstoß gegen die Zuwendungsbegrenzung nach Ziff. 7.4 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz - GAK).
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Geeignet, den Zuwendungsbescheid rechtswidrig zu machen, kann davon jedoch nur der Verstoß gegen das Verbot der wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen mit Auftragnehmern (Ziff. 5.4 der RL Öko Vermarkung). Da die von der Klägerin vorgelegten Angebote der Agriconsult ... vom 19.06.2005 und der ... vom 20.06.2005 sowie das Vergleichsangebot der ... Services vom 23.06.2005 und die Auswahlentscheidung der Klägerin Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (S.2), führt ein Verstoß gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung ausgerichteten Verwaltungspraxis des Beklagten auch zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids, während es sich bei den übrigen, die Rücknahme begründenden Umständen um solche handelt, deren Projektrelevanz im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch überhaupt nicht bestanden hatte bzw. zumindest nicht ersichtlich war, sondern welche nachträglich eingetreten sind und die Rechtmäßigkeit des bereits ergangenen Zuwendungsbescheides nicht mehr beeinflussen konnten (nachträgliche Verwertung von Ergebnissen aus voraus gegangenen und öffentlich geförderten Projekten wie ... oder Serbien).
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Nach Ziff. 5.4 der Richtlinie sind von der Förderung bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzepten organisationseigene Personal- und Verwaltungskosten ausgeschlossen. Als ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift unterliegt die Regelung allerdings und entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie dies bei Rechtsnormen der Fall ist. Das Gericht kann deshalb nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den o.g. Grundsätzen des Gleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes genügt (vgl. aus neuerer Zeit Verwaltungsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, - M 15 K 10.85 u.a. -, ). Danach kann es der Beklagte genügen lassen, dass organisatorische oder personelle, jedenfalls wirtschaftliche Verflechtungen gleich welcher Art bereits zum Ausschluss der Förderung führen, und zwar auch dann, wenn diese nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis mit Direktionsrecht des Arbeitgebers bestehen (vgl. dazu die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 05.11.2008). Wie die insoweit etwas mühsame Erörterung von Ziel und Inhalt der Vorschrift ergeben hat, legt ihr der Beklagte zugrunde, dass damit nicht nur Kosten von der Förderungsfähigkeit ausgeschlossen sind, die ohnehin anfallen würden (vgl. zum sog. Mitnahmeeffekt bzw. zum Subsidiaritätsprinzip Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2005, - 20 A 324.01 -, ), sondern weitergehend, dass damit ein Mißbrauch der Förderungsmittel durch deren Einsatz an nahestehende Personen vermieden werden sollen ("Gefälligkeit") und schließlich, dass mit dieser Ausschlussregelung die Objektivität und Validität der Marktanalyse gewährleistet werden soll ("Abhängigkeit").
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Hiervon ausgehend ergeben sich die zuwendungsfeindlichen Beziehungen durch die zum Gegenstand der Zuwendungsbewilligung gemachten Aufträge an die Gutachter aus folgendem:
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Zur Person des Gutachters ... wurde ausweislich des Gutachtens von Dr. ..., dessen Verwertung die Klägerin nicht entgegen getreten ist, sowie der diesem zugrunde liegenden objektiven Umstände festgestellt, dass dieser im Oktober 2002 in einer Zeitschrift als Geschäftsführer der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... vorgestellt worden sei. Dies entspricht auch dem Ermittlungsergebnis der PD ... (s. dort S. 6 unter Ziff. 4.2). Diese Ermittlungen haben weiter ergeben, dass Herr ... Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... Fleisch- und Wurstwaren GmbH war, dessen Gründer und Vorstandsvorsitzender der Geschäftsführer der Klägerin war. Der Ermittlungsbericht benennt Herrn ... außerdem als Organisator eines Auftritts von „... aktiv“ mit dem EU-Kommissar Fischler und Verbraucherministerin Künast im Jahr 2003. Der Ermittlungsbericht kommt zum Ergebnis, dass eine personelle und organisatorische Verknüpfung mit Herrn ..., der als Zeuge übrigens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht hat, gegeben sei.
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Nach den von Dr. ... zusammengefassten Feststellungen wurde der Gutachter ... u.a. in der Öffentlichkeit als Geschäftsführer der Klägerin, zumindest auch für das Projekt der Klägerin „Pfeffer aus Indien“, als Schulungsleiter im Rahmen des DEG-Projektes Serbien, in Inseraten der Klägerin als Ansprechpartner, bei Messeauftritten als Mitarbeiter der Klägerin präsentiert (S. 8 des Gutachtens). Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben ergeben, dass H. ... zumindest Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugungsgemeinschaft ... Fleisch- und Wurst Vertriebs GmbH und der Gesellschaft in Umwandlung zur ... AG war, deren Vorsitz oder Geschäfte der Geschäftsführer der Klägerin führte. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hat H. ... schließlich auch eingeräumt, dass er ohne Frage organisatorisch und auch personell mit der Klägerin und somit auch mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu tun habe. Bis 2003 sei er Vertriebsleiter und zeitweise auch Vorstand in der Erzeugergemeinschaft gewesen. Auch habe ihn der Geschäftsführer der Klägerin beauftragt, ein Konzept für die Vermarktung des Pfeffers im Rahmen des PPP-Projekts .../Indien zu entwickeln. Das Marketingkonzept für Pfeffer und andere tropische Kräuter habe im Wesentlichen er für die Klägerin erstellt.
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Der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung dieser Umstände im Rahmen der Ziff. 5.4 der RL ist die Klägerin entgegen getreten, die Angaben dazu waren jedoch zunächst unsubstantiiert. In der Stellungnahme vom 02.07.2007 wird nur auf das projektbezogene Auftragsverhältnis mit ... EHS in der Zeit von 2005 bis 2007 eingegangen und ausgeführt, es hätten in der betreffenden Zeit keine weiteren Auftragsverhältnisse zwischen ... EHS und den Gutachtern bestanden. Auf die verschiedenen Indizien und Aktivitäten, die der Beklagte seinem Verflechtungsverdacht unterlegt hatte, ist die Klägerin im weiteren Verlauf der Zeit nur sehr oberflächlich eingegangen. In der Klagebegründungsschrift vom 26.01.2010 wurde eingeräumt, dass Herr ... im Rahmen früherer Projekte „beratend“ tätig gewesen sei, das führe jedoch nicht zu personellen Verflechtungen. Die frühere Tätigkeit für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft oder als Mitglieder oder Aktionäre der Vereine oder Gesellschaften habe die Herren ... und ... nicht zum Personal der Klägerin werden lassen. Es sei auch keine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft an der Klägerin beteiligt. (Stellungnahme der Klägerin vom 23.10.2009). In der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2010 wurde wiederum eingeräumt, dass Herr ... nach Abschluss der Studie (gemeint sein dürfte das vorliegend streitige Projekt) für ein Jahr aufgrund eines Dienstvertrages für die Klägerin in Teilzeitbeschäftigung tätig war, um das von ihm entwickelte Vermarktungskonzept in die Praxis umsetzen und dass er davor gleichfalls werkvertraglich gegen entsprechende Honorierung für die Klägerin am Indischen Pfefferprojekt gearbeitet habe. Und in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 29.04.2010 wurde ausgeführt, dass es an der rechtlichen Qualifikation eines Werkvertrages nicht das Geringste ändere, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eines Werkvertrags „eng vertraulich zusammenarbeiteten“.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin nochmals eingewandt, es gäbe keine Verflechtungen der Klägerin mit der Erzeugergemeinschaft, außerdem seien Herr ... und Herr ... seit etwa 2003 selbständig. Herr ... habe sich vor allem im Auftrage des Landkreises ... betätigt, während Herr ... in insgesamt zwei Projekten als Gutachter betätigt habe. Die weiteren Indizien seien falsch, insbesondere könne aus Presseartikeln nichts über die Stellung das Verhältnis ... gegenüber der Klägerin abgeleitet werden. Soweit Messeauftritte und ähnliches angeführt würden, habe es sich um im Rahmen des Projektes notwendige Kontaktaufnahmen zu potentiellen Kunden gehandelt. Weiter wurde vorgebracht, die Frage der Verflechtung müsse organisatorisch auf die Klägerin bezogen werden, mit welcher etwa die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft und deren Gesellschafter oder Geschäftsführer nichts zu tun hätten (s. dazu auch die Ausführungen im nachträglich vorgelegten Schriftsatz vom 24.05.2011).
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Das Gericht geht davon aus, dass das o.a. Verständnis der Ziff. 5.4 der RL der Verwaltungspraxis des Beklagten zugrunde liegt. Auf Nachfrage hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zuwendungsbescheid nicht ergangen wäre, wenn die Beziehungen zwischen den Gutachtern und der Klägerin, wie sie sich heute darstellen, bekannt gewesen wären. Eine davon abweichende und ihr günstigere Verwaltungspraxis ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.
50 
Davon ausgehend, sind die Einwände der Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch allenfalls geeignet, um den sog. Mitnahmeeffekt auszuschließen, also Kosten, die durch die Inanspruchnahme von eigenem Personal ohnehin entstehen würden. Dagegen erscheinen die übrigen Ziele der Regelung nicht gesichert, also insbesondere, Missbrauch auszuschließen und die Neutralität des Gutachters zu sichern. Keiner der Einwände vermochte den Verdacht auszuräumen, dass mit den ausgewählten Gutachtern nicht die geeignetesten, sondern diejenigen berücksichtigt wurden, die der Klägerin aus vielfältigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen auch als besonders nahestehend erschienen sind. Dafür spricht auch die nur sehr eingeschränkte Ausschreibung, die neben den beiden dann auch beauftragten Gutachtern überhaupt nur noch einen weiteren Gutachter eingeschlossen hat, mit welchem aber offenbar zuvor keine geschäftlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen bestanden haben; zumindest hat die Klägerin derartiges nie behauptet. Zudem stellte sich die Beauftragung zumindest des Gutachters ... für diesen und bezogen auf den Auftragszeitraum als äußerst lukrativ dar und sie dürfte auch dazu geführt haben, dass der Gutachter während des Projektzeitraums kaum in der Lage gewesen sein dürfte, auch andere, von der Klägerin unabhängige Aufträge zu erfüllen.
51 
Soweit letzte Zweifel am Verstoß gegen die insoweit geübte Verwaltungspraxis nicht aufgelöst werden können, gelten die Grundsätze über die materielle Beweislast und deren Umkehr. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Derjenige, der ein Recht geltend macht, trägt die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, BVerwGE 18, 168, 170 f.; Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 85.85 –, BVerwGE 80, 290, 296). Zwar trägt die Behörde grundsätzlich die Beweislast für die Umstände, auf welche sie die Aufhebung eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes stützen möchte. Liegen diese Umstände jedoch in der Sphäre des Zuwendungsempfängers und ist ohne seine Mitwirkung eine zweifelsfreie Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich, so geht dies zu seinen Lasten (Beweislastumkehr, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, - 12 A 693/99 -, ; vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 14.10.2004, - 2 A 50/03 -, ). Die Klägerin hat jedoch keine eindeutige und nachvollziehbare Auflösung der tragenden Verdachtsmomente ermöglicht, die einen Verstoß im Sinne von Ziff. 5.4 der RL ausschließen konnten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie die Ausschreibung von vornherein nur eingeschränkt und nicht offen durchgeführt hat, wobei es schlecht vorstellbar erscheint, dass es in der Region und erst recht darüber hinaus nicht zahlreiche weitere gut qualifizierte Gutachter gegeben hätte.
52 
Damit liegt der Verstoß in der Abweichung von der Verwaltungspraxis bzw. der Bewilligung der Zuwendung trotz Verstoßes gegen Ziff. 5.4 der RL. Er ist deshalb zustande gekommen, weil die Klägerin bereits vor Ergehen des Zuwendungsbescheides die Gutachter ... und ... vorgeschlagen hat, mit denen sie in (bei Herrn ... engen) personellen und organisatorischen Verflechtungen stand, ohne die personellen und organisatorischen Verflechtungen dem Beklagten gegenüber offen zu legen. Die Rechtspflicht zur Offenlegung und - weitergehend - dazu, sich einen Gutachter zu suchen, der die o.g. Voraussetzungen nach der Ziff. 5.4 der Richtlinie gewährleistet, folgt bereits aus der Richtlinie selbst, die die Klägerin zur Grundlage ihres Zuwendungsantrages gemacht hatte.
53 
Die Bewilligung der Zuwendung an die Klägerin unter Zugrundelegung des Angebots von Herrn ..., insbesondere aber von H. ... und deren Auswahl (vgl. die Auswahlbegründung vom 19.06.2005) machte den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 insgesamt rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit schlägt deshalb auch auf den Änderungsbescheid vom 14.01.2008 durch. Daher kommt es auf die (im Rahmen der mündlichen Verhandlung breit erörterten) Frage, ob auch die weiteren Rücknahmegründe tragen, für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht mehr an.
54 
Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1, 2 LVwVfG lagen auch im Übrigen vor. Insbesondere konnte sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Mittel verwendet und weitergehende Dispositionen getroffen und somit ihr Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsversprechens vertraut hat (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG), war das Vertrauen jedenfalls nach § 48 Abs. 3 LVwVfG nicht schutzwürdig.
55 
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsakts nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (vgl. Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. Nr. 3). Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend allerdings § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG nicht einschlägig.
56 
Der Beklagte ist wohl von den Voraussetzungen nach Nr. 1 ausgegangen, wie sich aus dem Hinweis auf den Ausschluss der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 in Abschnitt IV des Bescheids ergibt, ausdrücklich begründet hat er dies jedoch nicht. Nachdem Drohung und Bestechung offensichtlich ausscheiden, müsste es jedoch für das Vorliegen der Umstände, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen könnten, zumindest Indizien geben. Dafür ist nichts erkennbar und vom Beklagten auch - weder im angefochtenen Bescheid, noch später im Rahmen der Klageerwiderung oder im Rahmen der Strafanzeige - und auch nicht in der mündlichen Verhandlung etwas dargelegt worden. Auch der Ermittlungsbericht der PD ... vom 18.08.2009 gibt dazu keine Anhaltspunkte, dessen Feststellungen haben sich ausschließlich auf objektive Tatumstände beschränkt. - Dasselbe gilt für das Merkmal "Erwirken" im Sinne eines zweck- und zielgerichteten Handelns der Klägerin (vgl. Ziff. 1 und 2).
57 
Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG gegeben. Nach den bereits getroffenen Feststellungen bestand eine Rechtspflicht der Klägerin zur Beachtung von Ziff. 5.4 der Richtlinie, die der Antragstellung zugrunde lag. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der zur Vertretung der Klägerin berechtigten Geschäftsführer, dessen Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, Kenntnis davon hatte, dass die Zuwendung nur erfolgen konnte, wenn das Projekt keine organisationseigenen Personal- oder Verwaltungskosten umfasste und zu den beauftragten Gutachtern auch sonst keine wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen bestanden. Insoweit muss er sich den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Anm. 109 zu § 48 m.w.N.). Dies war der Fall.
58 
Von dem Geschäftsführer der Klägerin, dem die engen Verbindungen zu dem ausgewählten und später auch mit dem überwiegenden Teil der Expertise beauftragten H. ... aus den zahlreichen gemeinsamen Unternehmungen und Projekten, die in der Stellungnahme zu den Angeboten vom 05.07.2005 unter Hinweis auf „die Markterfahrung des Anbieters“ verklausuliert als Auswahlkriterium herangezogen worden waren, natürlich gegenwärtig sein mussten, hätte insoweit erwartet werden dürfen, dass er diese Umstände gegenüber dem Beklagte von sich aus offen legt, zumindest, dass er bei Zweifeln wegen des genauen Inhalts der Vorschrift und ihrer Bedeutung beim Beklagten nachfragt, was unstreitig nicht erfolgt ist. Der Geschäftsführer hat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt, er kenne die Unterschiede zwischen Projekten mit externer Beauftragung und ohne. Deshalb verfängt auch der Einwand nicht, ihm habe sich aus dem Begriff der organisationseigenen Personal- und Verwaltungskosten oder - abgeleitet hieraus - aus der von ihm unterschriebenen Erklärung im Schlussverwendungsnachweis zum Ausschluss von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen - der vom Beklagten beigemessene Regelungsgehalt nicht erschlossen. Daher hätte er zur Vermeidung grob fahrlässigen Verhaltens zumindest beim Beklagten Inhalt und Bedeutung der Ausschlussregelung thematisieren müssen.
59 
Die Rücknahme ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive und vollständige Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen; die Kenntnis der Rechtswidrigkeit genügt daher nicht für den Fristbeginn, hinzu kommen muss die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts. Dies schießt die Ermessensentscheidung mit ein und gilt außerdem selbst dann, wenn ein Behördenmitarbeiter eine bewusste Fehlentscheidung getroffen hat (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.07.2010, - 4 A 242/10 -, ). Ist ein Anhörungsverfahren erforderlich, beginnt sie nach dessen Durchführung. Damit ist die Jahresfrist eine reine Entscheidungsfrist, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984. - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, ; ferner aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil 27.04.2006, - 3 C 23.05 -, ).
60 
Vorliegend hat der Beklagte zwar recht frühzeitig den Verdacht der personellen Verflechtungen der Klägerin mit den Gutachtern geäußert, diese wurden seitens der Klägerin aber nicht aufgeklärt und sie hat insbesondere zu den dargelegten Indizien keine substanziierte Stellungnahme abgegeben (vgl. Schriftsatz vom 02.10.2007, der sich nur auf die Zeit des Projektes bezog). Dies gilt insbesondere auch für die Frage, in welchen wirtschaftlichen Beziehungen die Gutachter zur Klägerin standen. So hat erst die Vernehmung von H. ... durch die Kriminalpolizei iRd strafrechtlichen Ermittlungen einigermaßen verwertbare Erkenntnisse erbracht. Somit hatte der Beklagte erst mit der Vorlage des Ermittlungsberichts vom 18.08.2009 hinreichende Kenntnis von den die Rücknahme des Zuwendungsbescheids begründenden Umständen.
61 
Im Hinblick auf die Ermessensermächtigung war der Klägerin - trotz der Ermessensbeschränkungen - noch Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu geben (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anhörung der Klägerin erfolgte am 15.09.2009. Der Bescheid vom 30.11.2009 erging insoweit also innerhalb der Jahresfrist.
62 
Daher war das Rücknahmeermessen eröffnet. Dies hat der Beklagte erkannt, er hat das Ermessen auch ausgeübt und begründet.
63 
Soweit dabei nach den o.a. Ausführungen nicht alle Rücknahmegründe auch die Rücknahme des einen bzw. des anderen Bescheids rechtfertigen, hat dies jedoch keine weitergehenden Auswirkungen auf die pflichtgemäße Betätigung des Ermessens.
64 
Denn der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens berufen, was im Einklang mit Ziff. 8.2.1 der VwV zu § 44 LHO steht und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung Rechnung trägt. Diesen Grundsätzen kommt bei der Aufhebung einer Subventionsbewilligung ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997, - 3 C 22.96 -, ; Urteil vom 10.12.2003, - 3 C 22.02 -, ) und gebieten in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2011, - 10 S 2545/09 -, ). Unter denselben Voraussetzungen ist die Ermessensbetätigung auch dahin gehend gebunden, dass die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 S. 4 LVwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen muss (vgl. BVerwG, aaO.)
65 
Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Intention gebieten könnte, ist nicht gegeben. Auch hat die Klägerin - selbst in der mündlichen Verhandlung - hierzu nichts beigebracht.
66 
Im Übrigen könnte eine weitergehende Ermessensbindung auch aus den Sanktionsregelungen nach Ziff. 8.7 der RL Öko-Vermarktung in Verbindung mit Art. 63, 64 der VO (EG) Nr. 445/2002 zu folgern sein, denen nicht nur die fiskalischen, sondern aufgrund ihres Sanktionscharakters auch ordnungspolitischen öffentlichen Interessen zugrunde liegen.
67 
Damit ist der Bescheid vom 30.11.2009, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 zurückgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
68 
Nach § 49a Abs. 1 LVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückgenommen worden ist, wobei nach Abs. 2 die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung entsprechend anzuwenden sind. Die zwingend zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
Diese Voraussetzungen lagen vor und wurden vom Beklagten auch beachtet. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine etwaige Entreicherung berufen, weil sie nach den o.g. Ausführungen die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 49a Abs. 2 S. 2 LVwVfG).
70 
Die vom Beklagten auf 5 % über dem Basissatz ab Auszahlung des Zuwendungs(-teil-)betrages am 04.12.2007 geforderten Zinsen beruhen auf § 49a Abs. 3 LVwVfG (vgl. zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Verzinsung des Erstattungsanspruchs BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, - 3 C 7.09 -, ).
71 
Allerdings hat der Beklagte von dem insoweit nach S. 2 der Vorschrift eingeräumten Ermessen, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens wäre jedoch, dass die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, nicht zu vertreten hätte, was in diesem Sinne ersichtlich nicht der Fall war. Daher konnte insoweit auch nicht auf die Heranziehung zu Zinszahlungen verzichtet werden.
72 
Erweist sich damit die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 30.11.2009 als erfolglos, so bedurfte es weder dessen nachträglicher Umdeutung in einen Widerrufsbescheid noch der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Weiter folgt hieraus, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Klage gegen den Teilwiderrufs-Bescheid vom 14.01.2008 fehlt. Infolge der Rücknahme der Zuwendungsbewilligung insgesamt beinhaltet der Teilwiderruf für sie keine eigene Beschwer mehr.
73 
Die Klagen im Hauptantrag waren daher insgesamt abzuweisen.
74 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag. Dieser letztlich auf die (Neu-) Bewilligung einer Zuwendung nach der RL Öko-Vermarktung für das durchgeführte Projekt gerichtete Anspruch scheitert schon daran, dass der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht zur Seite steht, dessen Verletzung sie geltend machen könnte. Die Klage ist im Hilfsantrag deshalb schon unzulässig.
75 
Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung.
76 
Mit der rechtmäßigen und rechtswirksamen Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 hat der Beklagte die Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch aus diesen Bescheiden beseitigt. Daher kann der Anspruch aus dem Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid nicht mehr hergeleitet werden.
77 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem Haushaltsplan des Landes, da der Haushaltsplan keine subjektiven öffentlichen Rechte begründet. Der Haushaltsplan entfaltet keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung. Aus ihm kann sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff, ).
78 
Auch die RL Öko-Vermarktung begründet keinen Rechtsanspruch. Nach ihrer Ziff. 1 Abs. 3 werden die Zuwendungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Wie bereits dargelegt, folgt aus dem Ermessensrahmen allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Berücksichtigung einer von der Behörde geübten Verwaltungspraxis.
79 
Jedoch vermögen weder der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG und die daraus entwickelten Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige Subventionspraxis den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin ursprünglich eine Subvention gewährt worden war.
80 
Das Institut der Selbstbindung im Leistungsbereich der darreichenden Verwaltung ist eine Folge des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon der Wortlaut des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG deutet darauf hin, dass es nur um die Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis geht, nicht aber darum, ein- und demselben Rechtssubjekt bei vergleichbaren Sachverhalten gleichmäßige Begünstigungen zu gewähren. Dies müsste nämlich darauf hinauslaufen, dass aus einer freiwilligen Leistung, die wie hier auch sonst grundrechtlich weder nach Art. 1 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, eine Pflichtleistung erwächst. Der Schutz des einzigen Empfängers einer bestimmten Förderung erschöpft sich damit im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, Seite 1199 f. und ).
81 
Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin erst recht keinen Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ableiten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechtes angesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Weitergewährung institutioneller Zuwendungen noch auf die begehrte Beteiligung an den Abwicklungskosten bei einer Beendigung der institutionellen Zuwendungen (vgl. auch Verwaltungsgericht Schleswig Urteil vom 22.01.2004, - 12 A 158/02 -, ).
82 
Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mangels schutzwürdigen Vertrauens ihren durch Verwaltungsakt begründeten Zuwendungsanspruch verspielt hat.
83 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus. Denn mit der Rücknahme der Zuwendungsbescheide hat der Beklagte konkludent auch den Antrag der Klägerin auf Zuwendungen für das zugrunde liegende Projekt abgelehnt. Die Prüfung hat ergeben, dass dies ermessensfehlerfrei geschehen ist.
84 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
29 
Die Kammer konnte im Einverständnis der Parteien durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
30 
Der Umstand, dass dem Gericht nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch ein Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt worden ist, gebot nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung; die darin enthaltenen tatsächlichen Ausführungen waren bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, im Übrigen handelt es sich um die Darlegung von - ebenfalls in der mündlichen Verhandlung geäußerten - Rechtsmeinungen.
31 
Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008, mit welchem der Beklagte zunächst den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 teilweise widerrufen und den Zuwendungsbetrag geändert und auf EUR 22000 festgesetzt hatte; außerdem der Bescheid vom 30.11.2009, mit dem der Zuwendungsbescheid sodann insgesamt und mit Wirkung für die Vergangenheit zurück genommen und die Beklagte zur verzinslichen Erstattung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet worden war. Mit den vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin die Aufhebung der beiden Aufhebungsbescheide.
32 
Die Klagen sind zulässig. Insbesondere war nach § 15 AG VwGO kein Vorverfahren durchzuführen. Die Klagen wurden auch fristgerecht erhoben.
33 
Die Klagen sind jedoch nicht begründet. Bereits der Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin ist zur verzinslichen Rückerstattung bereits erlangter Leistungen verpflichtet und kann nach alledem (auch hilfsweise) keine Zuwendungen beanspruchen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO)
34 
Aus der Formulierung im Bescheid vom 30.11.2009 „über den Teilwiderruf hinaus“ und aus der Änderung der Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich objektiv, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheids umfassend ist, also auch den Teil miteinschließt, der bereits vom Widerruf betroffen war. Durch die Neufestsetzung des Zuwendungsbetrages im Bescheid vom 14.01.2008 hat der Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 eine inhaltliche Änderung erfahren, die vom Rückforderungsbescheid vom 30.11.2009 eingeschlossen wird, zudem wird die Erstattung der dort festgesetzten Zuwendungsleistungen (vgl. Ziff. 2 des Bescheides) angeordnet. - Dies hat zur Folge, dass über die Klage gegen den Teilwiderrufs- und Neufestsetzungsbescheid vom 14.01.2008 nicht mehr zu entscheiden ist, wenn und soweit bereits die Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2009 erfolglos bleibt, weil dieser unter diesen Voraussetzungen keine eigenständige Beschwer mehr für die Klägerin enthält.
35 
Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig zustande gekommen. Nach Ziff. 8.3 war das Regierungspräsidium Tübingen für die Bewilligung und damit auch für die Aufhebung des Zuwendungsbescheids (actus contrarius, vgl. auch § 48 Abs. 5 LVwVfG) zuständig. Die Klägerin wurde vor Ergehen des Bescheids vom 30.11.2009 - mit Schreiben vom 15.09.2009 - angehört.
36 
Der Rücknahmebescheid ist auch materiell rechtmäßig, so dass das Ermessen nach § 48 Abs. 2 LVwVfG eröffnet war.
37 
Nach § 48 Abs. 1 S. 1 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
38 
Vorliegend bezieht sich die Frage der Rechtswidrigkeit auf den ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 in der Fassung, die er durch den Bescheid vom 14.01.2008 gefunden hat. Die Rechtswidrigkeit dieser Bescheide ergibt sich allerdings nur aus einem Verstoß des Beklagten gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung geübte Verwaltungspraxis.
39 
Grundsätzlich kann sich die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nur daraus ergeben, dass der Verwaltungsakt gegen normative Rechtsvorschriften, also gegen Verfassungsrecht, formelle oder materielle Gesetze verstoßen hat (Art. 20 Abs. 3 GG). Demgegenüber handelt es sich bei den vorliegend maßgeblichen Vorschriften nicht um normatives Recht, sondern um Verwaltungsvorschriften, nämlich um die Richtlinie für die Förderung der Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte vom 31. März 2003, AZ: 32-8550.09 (RL Öko- Vermarktung, Abkürzung: RL ÖkoV), GABI. Seite 418). Ein Verstoß gegen die Richtlinie kann den Zuwendungsbescheid deshalb nicht rechtswidrig machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03. 1977, - II C 14.75 -, ). - Die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides kann sich jedoch mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergeben. Denn Verwaltungsvorschriften haben keine Außenwirkung, sondern begründen nur eine interne Bindung der Verwaltung, indem sie insbesondere das regelmäßig bestehende und vorliegend in Ziff. 1 Abs. 3 der RL ausdrücklich zum Ausdruck kommende Ermessen der Behörde über die Verwendung der Mittel im Rahmen der verfügbaren haushaltsrechtlichen Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen steuert. Erst die sich hieraus ergebende, an den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift orientierte Verwaltungspraxis vermag über das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine (auch anspruchsbegründende) Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu schaffen. Setzt sich die Behörde im Einzelfall über die durch die Verwaltungsvorschrift gesteuerte Praxis hinweg und gewährt sie trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung bzw. versagt sie solche, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, so ist die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt aber nur vor, wenn im Regelfall eine ansonsten abweichende Praxis feststellbar ist (vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 11.11. 2009, - 1 K 259/08 -, , unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 23.04.2003, - 3 C 25/02 -, ebenfalls ).
40 
Außerdem ist für die Frage, ob der Zuwendungsbescheid rechtswidrig ist, auf den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe abzustellen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10.A., Anm. 57 zu § 48).
41 
Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids geht der Beklagte von der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids aus, weil die Klägerin mit der Beauftragung der Berater ... und ... organisationseigenes Personal verwendet habe (Verstoß gegen Ziff. 5.4, 2. Spiegelstrich der Richtlinie Öko-Vermarktung), (2) weil die Klägerin durch Verwendung von bereits vorhandenen Produktlinien und Gebinden vorzeitig mit der Projektverwirklichung begonnen habe (Verstoß gegen Hinweis Nr. 5.1 des Antrags und der VwV zur LHO Nr. 1.2) und weil die Klägerin (3) mit der Verwertung von Ergebnissen aus anderen, bereits öffentlich geförderten Projekten, insbesondere die Verwendung von Ergebnissen einer von der DEG geförderten Projektstudie im Bereich Gewürzvermarkung; durch Verwendung von bereits vorhandenen Gebinden und der Marke „...“ gegen das sogenannte Verbot der Doppelförderung verstoßen habe (Verstoß gegen die Zuwendungsbegrenzung nach Ziff. 7.4 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz - GAK).
42 
Geeignet, den Zuwendungsbescheid rechtswidrig zu machen, kann davon jedoch nur der Verstoß gegen das Verbot der wirtschaftlichen oder personellen Verflechtungen mit Auftragnehmern (Ziff. 5.4 der RL Öko Vermarkung). Da die von der Klägerin vorgelegten Angebote der Agriconsult ... vom 19.06.2005 und der ... vom 20.06.2005 sowie das Vergleichsangebot der ... Services vom 23.06.2005 und die Auswahlentscheidung der Klägerin Bestandteil des Zuwendungsbescheids geworden sind (S.2), führt ein Verstoß gegen die nach Ziff. 5.4 der Richtlinie Öko-Vermarktung ausgerichteten Verwaltungspraxis des Beklagten auch zur Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids, während es sich bei den übrigen, die Rücknahme begründenden Umständen um solche handelt, deren Projektrelevanz im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids noch überhaupt nicht bestanden hatte bzw. zumindest nicht ersichtlich war, sondern welche nachträglich eingetreten sind und die Rechtmäßigkeit des bereits ergangenen Zuwendungsbescheides nicht mehr beeinflussen konnten (nachträgliche Verwertung von Ergebnissen aus voraus gegangenen und öffentlich geförderten Projekten wie ... oder Serbien).
43 
Nach Ziff. 5.4 der Richtlinie sind von der Förderung bei den Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzepten organisationseigene Personal- und Verwaltungskosten ausgeschlossen. Als ermessenslenkender Verwaltungsvorschrift unterliegt die Regelung allerdings und entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedoch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung, wie dies bei Rechtsnormen der Fall ist. Das Gericht kann deshalb nur überprüfen, ob die ausgeübte Verwaltungspraxis den o.g. Grundsätzen des Gleichheitsgebots und des Vertrauensschutzes genügt (vgl. aus neuerer Zeit Verwaltungsgericht München, Urteil vom 03.02.2011, - M 15 K 10.85 u.a. -, ). Danach kann es der Beklagte genügen lassen, dass organisatorische oder personelle, jedenfalls wirtschaftliche Verflechtungen gleich welcher Art bereits zum Ausschluss der Förderung führen, und zwar auch dann, wenn diese nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis mit Direktionsrecht des Arbeitgebers bestehen (vgl. dazu die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 05.11.2008). Wie die insoweit etwas mühsame Erörterung von Ziel und Inhalt der Vorschrift ergeben hat, legt ihr der Beklagte zugrunde, dass damit nicht nur Kosten von der Förderungsfähigkeit ausgeschlossen sind, die ohnehin anfallen würden (vgl. zum sog. Mitnahmeeffekt bzw. zum Subsidiaritätsprinzip Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.02.2005, - 20 A 324.01 -, ), sondern weitergehend, dass damit ein Mißbrauch der Förderungsmittel durch deren Einsatz an nahestehende Personen vermieden werden sollen ("Gefälligkeit") und schließlich, dass mit dieser Ausschlussregelung die Objektivität und Validität der Marktanalyse gewährleistet werden soll ("Abhängigkeit").
44 
Hiervon ausgehend ergeben sich die zuwendungsfeindlichen Beziehungen durch die zum Gegenstand der Zuwendungsbewilligung gemachten Aufträge an die Gutachter aus folgendem:
45 
Zur Person des Gutachters ... wurde ausweislich des Gutachtens von Dr. ..., dessen Verwertung die Klägerin nicht entgegen getreten ist, sowie der diesem zugrunde liegenden objektiven Umstände festgestellt, dass dieser im Oktober 2002 in einer Zeitschrift als Geschäftsführer der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... vorgestellt worden sei. Dies entspricht auch dem Ermittlungsergebnis der PD ... (s. dort S. 6 unter Ziff. 4.2). Diese Ermittlungen haben weiter ergeben, dass Herr ... Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft ... Fleisch- und Wurstwaren GmbH war, dessen Gründer und Vorstandsvorsitzender der Geschäftsführer der Klägerin war. Der Ermittlungsbericht benennt Herrn ... außerdem als Organisator eines Auftritts von „... aktiv“ mit dem EU-Kommissar Fischler und Verbraucherministerin Künast im Jahr 2003. Der Ermittlungsbericht kommt zum Ergebnis, dass eine personelle und organisatorische Verknüpfung mit Herrn ..., der als Zeuge übrigens von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht gemacht hat, gegeben sei.
46 
Nach den von Dr. ... zusammengefassten Feststellungen wurde der Gutachter ... u.a. in der Öffentlichkeit als Geschäftsführer der Klägerin, zumindest auch für das Projekt der Klägerin „Pfeffer aus Indien“, als Schulungsleiter im Rahmen des DEG-Projektes Serbien, in Inseraten der Klägerin als Ansprechpartner, bei Messeauftritten als Mitarbeiter der Klägerin präsentiert (S. 8 des Gutachtens). Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen haben ergeben, dass H. ... zumindest Gesellschafter der Bäuerlichen Erzeugungsgemeinschaft ... Fleisch- und Wurst Vertriebs GmbH und der Gesellschaft in Umwandlung zur ... AG war, deren Vorsitz oder Geschäfte der Geschäftsführer der Klägerin führte. Im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen hat H. ... schließlich auch eingeräumt, dass er ohne Frage organisatorisch und auch personell mit der Klägerin und somit auch mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu tun habe. Bis 2003 sei er Vertriebsleiter und zeitweise auch Vorstand in der Erzeugergemeinschaft gewesen. Auch habe ihn der Geschäftsführer der Klägerin beauftragt, ein Konzept für die Vermarktung des Pfeffers im Rahmen des PPP-Projekts .../Indien zu entwickeln. Das Marketingkonzept für Pfeffer und andere tropische Kräuter habe im Wesentlichen er für die Klägerin erstellt.
47 
Der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung dieser Umstände im Rahmen der Ziff. 5.4 der RL ist die Klägerin entgegen getreten, die Angaben dazu waren jedoch zunächst unsubstantiiert. In der Stellungnahme vom 02.07.2007 wird nur auf das projektbezogene Auftragsverhältnis mit ... EHS in der Zeit von 2005 bis 2007 eingegangen und ausgeführt, es hätten in der betreffenden Zeit keine weiteren Auftragsverhältnisse zwischen ... EHS und den Gutachtern bestanden. Auf die verschiedenen Indizien und Aktivitäten, die der Beklagte seinem Verflechtungsverdacht unterlegt hatte, ist die Klägerin im weiteren Verlauf der Zeit nur sehr oberflächlich eingegangen. In der Klagebegründungsschrift vom 26.01.2010 wurde eingeräumt, dass Herr ... im Rahmen früherer Projekte „beratend“ tätig gewesen sei, das führe jedoch nicht zu personellen Verflechtungen. Die frühere Tätigkeit für die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft oder als Mitglieder oder Aktionäre der Vereine oder Gesellschaften habe die Herren ... und ... nicht zum Personal der Klägerin werden lassen. Es sei auch keine Gesellschaft aus der Unternehmensgruppe der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft an der Klägerin beteiligt. (Stellungnahme der Klägerin vom 23.10.2009). In der Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft vom 26.01.2010 wurde wiederum eingeräumt, dass Herr ... nach Abschluss der Studie (gemeint sein dürfte das vorliegend streitige Projekt) für ein Jahr aufgrund eines Dienstvertrages für die Klägerin in Teilzeitbeschäftigung tätig war, um das von ihm entwickelte Vermarktungskonzept in die Praxis umsetzen und dass er davor gleichfalls werkvertraglich gegen entsprechende Honorierung für die Klägerin am Indischen Pfefferprojekt gearbeitet habe. Und in der Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 29.04.2010 wurde ausgeführt, dass es an der rechtlichen Qualifikation eines Werkvertrages nicht das Geringste ändere, wenn Auftraggeber und Auftragnehmer eines Werkvertrags „eng vertraulich zusammenarbeiteten“.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin nochmals eingewandt, es gäbe keine Verflechtungen der Klägerin mit der Erzeugergemeinschaft, außerdem seien Herr ... und Herr ... seit etwa 2003 selbständig. Herr ... habe sich vor allem im Auftrage des Landkreises ... betätigt, während Herr ... in insgesamt zwei Projekten als Gutachter betätigt habe. Die weiteren Indizien seien falsch, insbesondere könne aus Presseartikeln nichts über die Stellung das Verhältnis ... gegenüber der Klägerin abgeleitet werden. Soweit Messeauftritte und ähnliches angeführt würden, habe es sich um im Rahmen des Projektes notwendige Kontaktaufnahmen zu potentiellen Kunden gehandelt. Weiter wurde vorgebracht, die Frage der Verflechtung müsse organisatorisch auf die Klägerin bezogen werden, mit welcher etwa die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft und deren Gesellschafter oder Geschäftsführer nichts zu tun hätten (s. dazu auch die Ausführungen im nachträglich vorgelegten Schriftsatz vom 24.05.2011).
49 
Das Gericht geht davon aus, dass das o.a. Verständnis der Ziff. 5.4 der RL der Verwaltungspraxis des Beklagten zugrunde liegt. Auf Nachfrage hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit ausdrücklich hervorgehoben, dass der Zuwendungsbescheid nicht ergangen wäre, wenn die Beziehungen zwischen den Gutachtern und der Klägerin, wie sie sich heute darstellen, bekannt gewesen wären. Eine davon abweichende und ihr günstigere Verwaltungspraxis ist von der Klägerin nicht behauptet worden und auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich.
50 
Davon ausgehend, sind die Einwände der Klägerin nach Auffassung des Gerichts jedoch allenfalls geeignet, um den sog. Mitnahmeeffekt auszuschließen, also Kosten, die durch die Inanspruchnahme von eigenem Personal ohnehin entstehen würden. Dagegen erscheinen die übrigen Ziele der Regelung nicht gesichert, also insbesondere, Missbrauch auszuschließen und die Neutralität des Gutachters zu sichern. Keiner der Einwände vermochte den Verdacht auszuräumen, dass mit den ausgewählten Gutachtern nicht die geeignetesten, sondern diejenigen berücksichtigt wurden, die der Klägerin aus vielfältigen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verbindungen auch als besonders nahestehend erschienen sind. Dafür spricht auch die nur sehr eingeschränkte Ausschreibung, die neben den beiden dann auch beauftragten Gutachtern überhaupt nur noch einen weiteren Gutachter eingeschlossen hat, mit welchem aber offenbar zuvor keine geschäftlichen oder wirtschaftlichen Verbindungen bestanden haben; zumindest hat die Klägerin derartiges nie behauptet. Zudem stellte sich die Beauftragung zumindest des Gutachters ... für diesen und bezogen auf den Auftragszeitraum als äußerst lukrativ dar und sie dürfte auch dazu geführt haben, dass der Gutachter während des Projektzeitraums kaum in der Lage gewesen sein dürfte, auch andere, von der Klägerin unabhängige Aufträge zu erfüllen.
51 
Soweit letzte Zweifel am Verstoß gegen die insoweit geübte Verwaltungspraxis nicht aufgelöst werden können, gelten die Grundsätze über die materielle Beweislast und deren Umkehr. Danach geht die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet. Derjenige, der ein Recht geltend macht, trägt die Beweislast für die den Tatbestand des entsprechenden Rechtssatzes ausfüllenden Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 25. März 1964 – VI C 150.62 –, BVerwGE 18, 168, 170 f.; Urteil vom 13. Oktober 1988 – 5 C 85.85 –, BVerwGE 80, 290, 296). Zwar trägt die Behörde grundsätzlich die Beweislast für die Umstände, auf welche sie die Aufhebung eines (begünstigenden) Verwaltungsaktes stützen möchte. Liegen diese Umstände jedoch in der Sphäre des Zuwendungsempfängers und ist ohne seine Mitwirkung eine zweifelsfreie Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich, so geht dies zu seinen Lasten (Beweislastumkehr, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.06.2002, - 12 A 693/99 -, ; vgl. auch VG Dessau, Urteil vom 14.10.2004, - 2 A 50/03 -, ). Die Klägerin hat jedoch keine eindeutige und nachvollziehbare Auflösung der tragenden Verdachtsmomente ermöglicht, die einen Verstoß im Sinne von Ziff. 5.4 der RL ausschließen konnten. Sie hat insbesondere nicht dargelegt, warum sie die Ausschreibung von vornherein nur eingeschränkt und nicht offen durchgeführt hat, wobei es schlecht vorstellbar erscheint, dass es in der Region und erst recht darüber hinaus nicht zahlreiche weitere gut qualifizierte Gutachter gegeben hätte.
52 
Damit liegt der Verstoß in der Abweichung von der Verwaltungspraxis bzw. der Bewilligung der Zuwendung trotz Verstoßes gegen Ziff. 5.4 der RL. Er ist deshalb zustande gekommen, weil die Klägerin bereits vor Ergehen des Zuwendungsbescheides die Gutachter ... und ... vorgeschlagen hat, mit denen sie in (bei Herrn ... engen) personellen und organisatorischen Verflechtungen stand, ohne die personellen und organisatorischen Verflechtungen dem Beklagten gegenüber offen zu legen. Die Rechtspflicht zur Offenlegung und - weitergehend - dazu, sich einen Gutachter zu suchen, der die o.g. Voraussetzungen nach der Ziff. 5.4 der Richtlinie gewährleistet, folgt bereits aus der Richtlinie selbst, die die Klägerin zur Grundlage ihres Zuwendungsantrages gemacht hatte.
53 
Die Bewilligung der Zuwendung an die Klägerin unter Zugrundelegung des Angebots von Herrn ..., insbesondere aber von H. ... und deren Auswahl (vgl. die Auswahlbegründung vom 19.06.2005) machte den Zuwendungsbescheid vom 01.12.2005 insgesamt rechtswidrig und diese Rechtswidrigkeit schlägt deshalb auch auf den Änderungsbescheid vom 14.01.2008 durch. Daher kommt es auf die (im Rahmen der mündlichen Verhandlung breit erörterten) Frage, ob auch die weiteren Rücknahmegründe tragen, für das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht mehr an.
54 
Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 48 Abs. 1, 2 LVwVfG lagen auch im Übrigen vor. Insbesondere konnte sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Unabhängig davon, ob die Klägerin die Mittel verwendet und weitergehende Dispositionen getroffen und somit ihr Vertrauen auf den Bestand des Zuwendungsversprechens vertraut hat (vgl. § 48 Abs. 2 S. 2 LVwVfG), war das Vertrauen jedenfalls nach § 48 Abs. 3 LVwVfG nicht schutzwürdig.
55 
Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ist das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand eines Verwaltungsakts nicht schutzwürdig, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung (vgl. Nr. 1) oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. Nr. 2), oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. Nr. 3). Zur Überzeugung des Gerichts sind vorliegend allerdings § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG nicht einschlägig.
56 
Der Beklagte ist wohl von den Voraussetzungen nach Nr. 1 ausgegangen, wie sich aus dem Hinweis auf den Ausschluss der Jahresfrist nach Abs. 4 S. 2 in Abschnitt IV des Bescheids ergibt, ausdrücklich begründet hat er dies jedoch nicht. Nachdem Drohung und Bestechung offensichtlich ausscheiden, müsste es jedoch für das Vorliegen der Umstände, die die Annahme einer arglistigen Täuschung rechtfertigen könnten, zumindest Indizien geben. Dafür ist nichts erkennbar und vom Beklagten auch - weder im angefochtenen Bescheid, noch später im Rahmen der Klageerwiderung oder im Rahmen der Strafanzeige - und auch nicht in der mündlichen Verhandlung etwas dargelegt worden. Auch der Ermittlungsbericht der PD ... vom 18.08.2009 gibt dazu keine Anhaltspunkte, dessen Feststellungen haben sich ausschließlich auf objektive Tatumstände beschränkt. - Dasselbe gilt für das Merkmal "Erwirken" im Sinne eines zweck- und zielgerichteten Handelns der Klägerin (vgl. Ziff. 1 und 2).
57 
Jedoch sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG gegeben. Nach den bereits getroffenen Feststellungen bestand eine Rechtspflicht der Klägerin zur Beachtung von Ziff. 5.4 der Richtlinie, die der Antragstellung zugrunde lag. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der zur Vertretung der Klägerin berechtigten Geschäftsführer, dessen Wissen der Klägerin zuzurechnen ist, Kenntnis davon hatte, dass die Zuwendung nur erfolgen konnte, wenn das Projekt keine organisationseigenen Personal- oder Verwaltungskosten umfasste und zu den beauftragten Gutachtern auch sonst keine wirtschaftlichen oder organisatorischen Beziehungen bestanden. Insoweit muss er sich den Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gefallen lassen. Als grobe Fahrlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter hätte erwartet werden können, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, aaO., Anm. 109 zu § 48 m.w.N.). Dies war der Fall.
58 
Von dem Geschäftsführer der Klägerin, dem die engen Verbindungen zu dem ausgewählten und später auch mit dem überwiegenden Teil der Expertise beauftragten H. ... aus den zahlreichen gemeinsamen Unternehmungen und Projekten, die in der Stellungnahme zu den Angeboten vom 05.07.2005 unter Hinweis auf „die Markterfahrung des Anbieters“ verklausuliert als Auswahlkriterium herangezogen worden waren, natürlich gegenwärtig sein mussten, hätte insoweit erwartet werden dürfen, dass er diese Umstände gegenüber dem Beklagte von sich aus offen legt, zumindest, dass er bei Zweifeln wegen des genauen Inhalts der Vorschrift und ihrer Bedeutung beim Beklagten nachfragt, was unstreitig nicht erfolgt ist. Der Geschäftsführer hat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich eingeräumt, er kenne die Unterschiede zwischen Projekten mit externer Beauftragung und ohne. Deshalb verfängt auch der Einwand nicht, ihm habe sich aus dem Begriff der organisationseigenen Personal- und Verwaltungskosten oder - abgeleitet hieraus - aus der von ihm unterschriebenen Erklärung im Schlussverwendungsnachweis zum Ausschluss von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen - der vom Beklagten beigemessene Regelungsgehalt nicht erschlossen. Daher hätte er zur Vermeidung grob fahrlässigen Verhaltens zumindest beim Beklagten Inhalt und Bedeutung der Ausschlussregelung thematisieren müssen.
59 
Die Rücknahme ist auch fristgerecht erfolgt. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die positive und vollständige Kenntnis aller entscheidungserheblichen Tatsachen; die Kenntnis der Rechtswidrigkeit genügt daher nicht für den Fristbeginn, hinzu kommen muss die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts. Dies schießt die Ermessensentscheidung mit ein und gilt außerdem selbst dann, wenn ein Behördenmitarbeiter eine bewusste Fehlentscheidung getroffen hat (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.07.2010, - 4 A 242/10 -, ). Ist ein Anhörungsverfahren erforderlich, beginnt sie nach dessen Durchführung. Damit ist die Jahresfrist eine reine Entscheidungsfrist, die erst ab Entscheidungsreife des Falles zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1984. - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 -, ; ferner aus neuerer Zeit: BVerwG, Urteil 27.04.2006, - 3 C 23.05 -, ).
60 
Vorliegend hat der Beklagte zwar recht frühzeitig den Verdacht der personellen Verflechtungen der Klägerin mit den Gutachtern geäußert, diese wurden seitens der Klägerin aber nicht aufgeklärt und sie hat insbesondere zu den dargelegten Indizien keine substanziierte Stellungnahme abgegeben (vgl. Schriftsatz vom 02.10.2007, der sich nur auf die Zeit des Projektes bezog). Dies gilt insbesondere auch für die Frage, in welchen wirtschaftlichen Beziehungen die Gutachter zur Klägerin standen. So hat erst die Vernehmung von H. ... durch die Kriminalpolizei iRd strafrechtlichen Ermittlungen einigermaßen verwertbare Erkenntnisse erbracht. Somit hatte der Beklagte erst mit der Vorlage des Ermittlungsberichts vom 18.08.2009 hinreichende Kenntnis von den die Rücknahme des Zuwendungsbescheids begründenden Umständen.
61 
Im Hinblick auf die Ermessensermächtigung war der Klägerin - trotz der Ermessensbeschränkungen - noch Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu geben (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anhörung der Klägerin erfolgte am 15.09.2009. Der Bescheid vom 30.11.2009 erging insoweit also innerhalb der Jahresfrist.
62 
Daher war das Rücknahmeermessen eröffnet. Dies hat der Beklagte erkannt, er hat das Ermessen auch ausgeübt und begründet.
63 
Soweit dabei nach den o.a. Ausführungen nicht alle Rücknahmegründe auch die Rücknahme des einen bzw. des anderen Bescheids rechtfertigen, hat dies jedoch keine weitergehenden Auswirkungen auf die pflichtgemäße Betätigung des Ermessens.
64 
Denn der Beklagte hat sich ausdrücklich auf die Grundsätze des sog. intendierten Ermessens berufen, was im Einklang mit Ziff. 8.2.1 der VwV zu § 44 LHO steht und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung Rechnung trägt. Diesen Grundsätzen kommt bei der Aufhebung einer Subventionsbewilligung ermessenslenkende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.1997, - 3 C 22.96 -, ; Urteil vom 10.12.2003, - 3 C 22.02 -, ) und gebieten in der Regel die Rückforderung einer rechtswidrigen Subvention, wenn keine besonderen Gründe vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.2011, - 10 S 2545/09 -, ). Unter denselben Voraussetzungen ist die Ermessensbetätigung auch dahin gehend gebunden, dass die Rücknahme nach § 48 Abs. 2 S. 4 LVwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen muss (vgl. BVerwG, aaO.)
65 
Ein atypischer Fall, der ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Intention gebieten könnte, ist nicht gegeben. Auch hat die Klägerin - selbst in der mündlichen Verhandlung - hierzu nichts beigebracht.
66 
Im Übrigen könnte eine weitergehende Ermessensbindung auch aus den Sanktionsregelungen nach Ziff. 8.7 der RL Öko-Vermarktung in Verbindung mit Art. 63, 64 der VO (EG) Nr. 445/2002 zu folgern sein, denen nicht nur die fiskalischen, sondern aufgrund ihres Sanktionscharakters auch ordnungspolitischen öffentlichen Interessen zugrunde liegen.
67 
Damit ist der Bescheid vom 30.11.2009, mit welchem der Beklagte den Bescheid vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 zurückgenommen hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
68 
Nach § 49a Abs. 1 LVwVfG sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit u.a. zurückgenommen worden ist, wobei nach Abs. 2 die Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigen Bereicherung entsprechend anzuwenden sind. Die zwingend zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
69 
Diese Voraussetzungen lagen vor und wurden vom Beklagten auch beachtet. Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine etwaige Entreicherung berufen, weil sie nach den o.g. Ausführungen die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, kannte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 49a Abs. 2 S. 2 LVwVfG).
70 
Die vom Beklagten auf 5 % über dem Basissatz ab Auszahlung des Zuwendungs(-teil-)betrages am 04.12.2007 geforderten Zinsen beruhen auf § 49a Abs. 3 LVwVfG (vgl. zur Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Verzinsung des Erstattungsanspruchs BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, - 3 C 7.09 -, ).
71 
Allerdings hat der Beklagte von dem insoweit nach S. 2 der Vorschrift eingeräumten Ermessen, von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Voraussetzung für die Eröffnung des Ermessens wäre jedoch, dass die Klägerin die Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, nicht zu vertreten hätte, was in diesem Sinne ersichtlich nicht der Fall war. Daher konnte insoweit auch nicht auf die Heranziehung zu Zinszahlungen verzichtet werden.
72 
Erweist sich damit die Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 30.11.2009 als erfolglos, so bedurfte es weder dessen nachträglicher Umdeutung in einen Widerrufsbescheid noch der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen. Weiter folgt hieraus, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Klage gegen den Teilwiderrufs-Bescheid vom 14.01.2008 fehlt. Infolge der Rücknahme der Zuwendungsbewilligung insgesamt beinhaltet der Teilwiderruf für sie keine eigene Beschwer mehr.
73 
Die Klagen im Hauptantrag waren daher insgesamt abzuweisen.
74 
Nichts anderes gilt für den Hilfsantrag. Dieser letztlich auf die (Neu-) Bewilligung einer Zuwendung nach der RL Öko-Vermarktung für das durchgeführte Projekt gerichtete Anspruch scheitert schon daran, dass der Klägerin kein subjektives öffentliches Recht zur Seite steht, dessen Verletzung sie geltend machen könnte. Die Klage ist im Hilfsantrag deshalb schon unzulässig.
75 
Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung.
76 
Mit der rechtmäßigen und rechtswirksamen Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 01.12.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 14.01.2008 hat der Beklagte die Rechtsgrundlage für einen Leistungsanspruch aus diesen Bescheiden beseitigt. Daher kann der Anspruch aus dem Zuwendungs- bzw. Änderungsbescheid nicht mehr hergeleitet werden.
77 
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem Haushaltsplan des Landes, da der Haushaltsplan keine subjektiven öffentlichen Rechte begründet. Der Haushaltsplan entfaltet keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung. Aus ihm kann sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997, - 3 C 6/95 -, BVerwGE 104, 220 ff, ).
78 
Auch die RL Öko-Vermarktung begründet keinen Rechtsanspruch. Nach ihrer Ziff. 1 Abs. 3 werden die Zuwendungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Wie bereits dargelegt, folgt aus dem Ermessensrahmen allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung unter Berücksichtigung einer von der Behörde geübten Verwaltungspraxis.
79 
Jedoch vermögen weder der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG und die daraus entwickelten Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige Subventionspraxis den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Klägerin ursprünglich eine Subvention gewährt worden war.
80 
Das Institut der Selbstbindung im Leistungsbereich der darreichenden Verwaltung ist eine Folge des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Schon der Wortlaut des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG deutet darauf hin, dass es nur um die Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis geht, nicht aber darum, ein- und demselben Rechtssubjekt bei vergleichbaren Sachverhalten gleichmäßige Begünstigungen zu gewähren. Dies müsste nämlich darauf hinauslaufen, dass aus einer freiwilligen Leistung, die wie hier auch sonst grundrechtlich weder nach Art. 1 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, eine Pflichtleistung erwächst. Der Schutz des einzigen Empfängers einer bestimmten Förderung erschöpft sich damit im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.1990 - 10 S 3081/89 -, NVwZ 1991, Seite 1199 f. und ).
81 
Aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes kann die Klägerin erst recht keinen Anspruch aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes ableiten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes beruht auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dessen Postulat nach Rechtssicherheit, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechtes angesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg aaO). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus weder ein Anspruch auf Weitergewährung institutioneller Zuwendungen noch auf die begehrte Beteiligung an den Abwicklungskosten bei einer Beendigung der institutionellen Zuwendungen (vgl. auch Verwaltungsgericht Schleswig Urteil vom 22.01.2004, - 12 A 158/02 -, ).
82 
Vorliegend kommt hinzu, dass die Klägerin mangels schutzwürdigen Vertrauens ihren durch Verwaltungsakt begründeten Zuwendungsanspruch verspielt hat.
83 
Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf Neubescheidung aus. Denn mit der Rücknahme der Zuwendungsbescheide hat der Beklagte konkludent auch den Antrag der Klägerin auf Zuwendungen für das zugrunde liegende Projekt abgelehnt. Die Prüfung hat ergeben, dass dies ermessensfehlerfrei geschehen ist.
84 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Der Beklagte wird – insoweit unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und seines Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 – verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer weitergehenden Extensivierungsprämie (ohne Kürzung wegen Verstoßes gegen CC-Vorschriften) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Kläger und Beklagter tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich in dem vorliegenden sowie einem weiteren (die Betriebsprämie betreffenden) Verfahren gegen eine Kürzung eines Beihilfeanspruchs, welche auf dem Hintergrund eines vom Beklagten angenommenen Verstoßes gegen Cross-Compliance-Regelungen erfolgt ist.

2

Unter dem 11.05.2007 stellte der Kläger – in Vorgriff auf eine vorgesehene Richtlinie –einen ‚Antrag zur Förderung der Einführung bzw. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung in Mecklenburg-Vorpommern (Extensivierungsrichtlinie 2007)’. Er erklärte (u. a.) mit seiner Unterschrift, ihm sei bekannt, dass bei Verstößen gegen „Cross Compliance – Vorschriften“ der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde gekürzt werde; das Maß der Kürzung und die Möglichkeit dessen Korrektur durch die Zahlstelle gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Artikel 66 und 67 sind in dem Antragsformular dargestellt.

3

Nachdem die ‚Richtlinie zur Förderung der Einführung und. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungsrichtlinie 2007)’ vom 14.11.2007 (AmtsBl. M-V 2007 S.656) ergangen war – diese enthält die Verpflichtung des Betriebsleiters zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) in Nr. 8.6, die bei Verstößen anzuwendenden Sanktionen in Nr. 7.7 -, erließ der Beklagte unter dem 29.04.2008 einen Bewilligungsbescheid, wonach dem Kläger insgesamt für die Dauer von fünf Jahren eine Zuwendung von 177.292,70 € bewilligt wurde. Unter „Auflagen und Bedingungen ist (u. a.) ausgeführt, dass der Kläger gemäß Art. 51 der VO (EG) Nr. 1698/2005 verpflichtet ist, die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (Grundanforderungen an die Betriebsführung und den Erhalt des guten landwirtschaftliche und ökologischen Zustandes der Flächen) im gesamten Betrieb zu erfüllen. Diese Regelung findet sich auch im Erweiterungsbescheid des Beklagten vom 08.03.2010.

4

Bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2010/2011 legte der Kläger mit seinem ‚Sammelantrag im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen für das Antragsjahr 2010’ im Mai 2010 auch die Anlage „Flächen“ vor, in denen (unter der laufenden Nummer 5 und 6) zwei Feldblöcke (in einer Größe von 0,76 ha und 2,46 ha) aufgelistet waren mit der Kennzeichnung 07-3DA4-0008 und 07-3DA4-0130. Diese waren vom Kläger klassifiziert als „Dauergrünland, aus der Erzeugung genommen“.

5

Der Feldblock 07-3DA4-0130 war Gegenstand eines Antrages eines konkurrierenden Landwirtschaftsunternehmens; der Kläger zog den auf diesen Feldblock sich beziehenden Antrag – nach einem Hinweis des Beklagten auf die vorliegende Doppelbeantragung – unter dem 17.08.2010 zurück.

6

Am 07.09.2010 führten Mitarbeiter des Beklagten eine Vor-Ort-Kontrolle des klägerischen Betriebes durch. Ausweislich seines hierüber gefertigten Berichts stellte er hinsichtlich der aus der Produktion genommenen Ackerflächen fest, sie seien „weder jährlich gemulcht noch alle 2 Jahre gemäht und abgefahren“ worden. In der ‚Gesamtbewertung’ wurde ein „Verstoß 3 %“ vermerkt. Diese Feststellung führt im Ergebnis zur Kürzungen des Beihilfeanspruchs von jeweils 3 %.

7

Mit Bescheid vom 26.10.2010 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Zuwendung nach der Extensivierungsrichtlinie in Höhe von 33.737,13 €. Aus der Berechnung in diesem Bescheid ist zu entnehmen, dass ‚Abzüge CC’ in Höhe von 3 % im Umfang von 1043,42 € vorgenommen worden waren.

8

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 01.11.2010 und machte geltend, weder ginge aus den vorliegenden Fotos eine eindeutig nachvollziehbare räumliche Zuordnung des Feldblocks hervor, noch sei auf diesen ein Verstoß gegen das Instandhaltungsgebot zu erkennen. Die zu erkennenden Pflanzen erreichten die dargestellte Wuchshöhe von 1,58 m innerhalb einer Vegetationsperiode, auf ein mehrjähriges Unterlassen der Pflege lasse sich daraus nicht schließen.

9

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2010, zugestellt am 15.12.2010, zurück. Bei der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle sei festgestellt worden, dass diese fraglichen Flächen offensichtlich mehrere Jahre nicht gepflegt worden sei. Die Nichteinhaltung des Instandhaltungsgebotes stelle einen mittleren Verstoß dar und habe eine 3 %-ige Sanktionierung zur Folge.

10

Der Kläger hat am 12.01.2011 die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte greife in die Ansprüche des Klägers ein, er sei sowohl vortrags- als auch beweisverpflichtet für sämtliche Tatsachen, die eine Maßnahmen rechtfertigen. Eine Begründung für die erfolgte Kürzung enthalte der Bescheid nicht. Soweit im Widerspruchsbescheid festgestellt werde, dass die Fläche offensichtlich mehrere Jahre nicht gepflegt worden sei, sei eine solche Pflege der Fläche keine CC-Verpflichtung. Die Gründe, aufgrund deren der Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, hätten zwingend positiv dargestellt werden müssen. Sofern der Beklagte sich auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Direktzahlungen-Verpflichtungsverordnung beziehe, so finde sich eine derartigen Regelung nicht im EU-Recht. Das EU-Recht gebe die Rechtsgrundlage zur Ahndung von CC-Verstößen; Verschärfungen des nationalen Umsetzungsrechts im Verhältnis zum EU-Recht könnten kein Maßstab für die Anwendung der EU-CC-Regelungen sein.

11

Weiterhin finde sich in der Akte keinerlei Begründung, weshalb es sich bei dem angeblichen Verstoß des Klägers um einen „mittleren Verstoß“ handeln solle. Der eine 3 %-ige Sanktionierung zur Folge habe. Da es unterschiedliche Einstufungen gebe, sei der Beklagte gezwungen, seine Entscheidung zu begründen, eine solche Begründung existiere nicht. Die Einstufung des Verstoßes stelle eine Ermessensentscheidung dar, eine Ermessensausübung finde sich weder im Ausgangsbescheid noch im Widerspruchsbescheid.

12

Soweit das Gericht die Auffassung geäußert habe, der Kläger sei vortrags- und beweispflichtig für die Vorraussetzungen der Gewährung der Prämien, sei dies unverständlich und überzeuge nicht. Zunächst sei einmal darauf hin zu weisen, dass wegen des Amts-ermittlungsgrundsatzes eine Beweislastverteilung wie im Zivilprozessrecht nicht gegeben sei. Selbst bei einer Verpflichtungsklage ergebe sich aus dem Gesetz nicht, dass der Antragsteller grundsätzlich vollständig beweispflichtig wäre. Aber selbst dann, wenn das Gericht im Rahmen seiner Amtsaufklärung nicht herausbekommen sollte, was denn der Kläger an Pflegeleistungen unterlassen haben sollte, wäre nicht der Kläger, sondern der Beklagte beweispflichtig. Denn bei Kürzungen einer einmal gewährten Beihilfe handele es sich um eine Sanktion, die der Beklagte aus einer eigenen Rechtsgrundlage vornehme. Eine Entscheidung über die Beweislastverteilung sei bisher durch das Oberverwaltungsgericht nicht gefällt werden, die Frage, wer beweispflichtig sei, sei von rechtsgrundsätzlicher Natur, deshalb – bei gegenteiliger Auffassung – die Berufung zuzulassen sei.

13

Dass die Beweislast bei der Behörde liegen müsse, liege auf der Hand. Die gesetzliche Konstruktion sehe vor, dass es einen Anspruch des Landwirts auf Auskehrung der jeweiligen Prämien gebe, und zwar ohne dass dieser - außerhalb eines Antrages – irgendetwas nachweisen müsste. Sofern ein Verstoß festgestellt worden sei, müsse die Behörde zunächst ermitteln, dass ein Verstoß vorliege, dann wie schwer er wiege und wie er zu ahnden sei. Eine Sanktion setze eine aktive Handlung einer Verwaltungsbehörde und eine vorangegangenen Erkenntnisprozess voraus. Die Sanktionierung sei die Ausnahme, nicht die Regel. Da die Verwaltungsbehörde von der Regel abweichen wolle, handle sie aufgrund von Rechtsvorschriften, die zugunsten der Behörde etwas regele; den allgemeinen Beweislastgrundsätzen nach sei damit die Behörde beweispflichtig. Im Übrigen sei der Landwirt gar nicht in der Lage, den geforderten Beweis zu erbringen; er sitze allein auf dem Traktor, eine Verpflichtung, das Mulchen und Verteilen oder das Mähen und Abfahren zu dokumentieren, gäbe es nicht. Bei überschaubar großen Flächen wisse der Landwirt im Zweifel gar nicht mehr, wann er gemulcht oder gemäht habe, das eine jährlich, das andere alle zwei Jahre. Diese Tätigkeiten seien nebensächlicher Natur und würden nebenbei erledigt.

14

Der Kläger beantragt,

15

den Beklagten zu verurteilen, über den bereits mit Extensivierungsrichtlinienbescheid vom 26.10.2010 zugesprochenen Betrag in Höhe von 33.737,13 € einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen,

16

hilfsweise,

17

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2010 zu verpflichten, an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.043,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Soweit der Kläger eine fehlende Begründung der strittigen Kürzung rüge, sei darauf hin zu weisen, dass sowohl der Grundbescheid, als auch der Widerspruchsbescheid den Kürzungsgrund nenne und Bezug auf die Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Kontrollen zum Beihilfeantrag des Klägers nehme. Grund der streitigen Kürzung sei die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 07.09.2010 festgestellte nicht erfolgte Pflege und Instandhaltung der Flächen der fraglichen Feldblöcke. Diese Feststellung sei durch fachlich versierte Mitarbeiter anhand des während der Kontrolle vorgefundenen Flächenzustandes ermittelt und dokumentiert worden. Die betreffenden Flächen seien unter anderem mit Schilf und Weiden bewachsen gewesen, bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Pflege dieser Flächen sei ein solcher Bewuchs nicht möglich. Die Feststellungen, die Bewertungen der selben und die beihilferechtlichen Konsequenzen seien dem Kläger mitgeteilt und erläutert worden, die diesbezüglichen Unterlagen befänden sich in den Verwaltungsvorgängen. Die den betreffenden mit Kürzungen behafteten Bescheiden beigefügten Begründungen seien insbesondere durch die Tatsache, dass die kürzungsrelevanten Feststellungen des Verwaltungs- und Kontrollverfahrens den Antragstellern gesondert mitgeteilt würden, für das Verständnis der Bescheide hinreichend. Zum Vortrag hinsichtlich der Bewertung des festgestellten Verstoßes und der vermeintlich fehlenden Ermessensausübung sei festzustellen, dass nach dem im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten und fachlich beurteilten Flächenbewuchses sich der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung der betreffenden Flächen über mehrere Jahre erstrecke. In Verbindung mit der Größe der betroffenen Flächen sei der Verstoß als mittlerer Verstoß bewertet worden. Gründe im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens von dieser 3 %-igen Regelwertung abzuweichen, hätten nicht vorgelegen. Damit sei die Bewertung des ermittelten Verstoßes nach Schwere, Ausmaß und Dauer und das Nichtabweichen vom 3 %-igen Regelkürzungssatz nicht zu beanstanden. Zwar stoße zugegebenermaßen die Ausübung von Ermessensentscheidungen im Rahmen einer automatisierten Antragsbearbeitung und der ebenso automatisierten Erstellung von Verwaltungsakten auf Bedenken, werde aber so lange grundsätzlich als zulässig erachtet, wie der Gesetzesvorrang garantiert bleibe und Einzelfallentscheidungen zur manuellen Entscheidungsfindung aussortiert würden. Im vorliegenden Verfahren zur automatisierten Bearbeitung von EU-Agrarbeihilfen sei technisch ausgeschlossen, dass das Bearbeitungsprogramm beim Vorliegen eines CC-Verstoßes allein über die abschließende Bewertung eines Verstoßes, über die Höhe des Kürzungssatzes und ein eventuelles Absehen von einer Sanktion „entscheide“. Vielmehr sei sichergestellt, dass in allen Fällen, zu denen CC-Verstöße in das Bearbeitungsprogramm eingetragen seien, letztlich die zuständige Zahlstelle manuell, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung vor der sogenannten Zahlungsfreigabe entscheide.

21

Weiterhin sei dem Vortrag des Klägers nicht zu folgen, dass die Pflege von Antragsflächen nicht Bestandteil der anderweitigen bzw. der CC-Verpflichtungen im Sinne der europarechtlichen Regelungen sei. Es sei unzutreffend, dass die Pflegeverpflichtung lediglich aus der nationalen Norm der Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung resultiere. Die Regelung des Paragraphen 4 dieser Vorschrift sei die nationale Umsetzung der Regelung des Artikel 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 73 2009 und damit CC relevant. Verstöße gegen diese Verpflichtung führten grundsätzlich zu Kürzungen der Beihilfeansprüche im Sinne der genannten Norm.

22

Soweit das Gericht die Frage aufwerfe, ob die „Zahlstelle“ mit CC-Verfahren befasst werde, sei in den vorliegenden Verfahren eine Befassung der Zahlstelle mit der Festsetzung der Sanktionshöhe im Ergebnis erfolgt. Durch die Aufstellung und Verwendung von (vom Ministerium eigenverantwortlich vorab ausgewählten) Bewertungsmatritzen für Regelfälle sei eine darüber hinaus gehende Befassung der Zahlstelle mit dem Einzelfall nicht erforderlich.

23

Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 22.07.2013 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

24

Auf die am 30.07.2013 erfolgte mündliche Verhandlung haben die Beteiligten erklärt, auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten.

25

In den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden wie des parallel gelagerten Verfahrens 3 A 356/11 und der hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

26

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die Klage hat lediglich hinsichtlich eines Neubescheidungsbegehrens Erfolg.

28

A. Hinsichtlich des Hauptantrages, einer Leistungsklage auf Zahlung einer weitergehenden Extensivierungsprämie, kann die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil ein Rechtsgrund für einen solchen Anspruch nicht ersichtlich ist. Entsprechende Zuwendungen werden nicht qua Gesetz, sondern aufgrund entsprechender Zuwendungsbescheide gewährt – ein solcher ist vorliegend hinsichtlich der begehrten weiteren Zuwendung nicht gegeben.

29

B. 1. Soweit der Kläger hilfsweise einen Verpflichtungsantrag stellt, ist dieser statthaft – anders als es ein bloßer Anfechtungsantrag wäre. Insoweit folgt der Einzelrichter der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass bei aufgrund von Feststellungen in Vor-Ort-Terminen im Raum stehenden CC-Verstößen der Landwirt (und Antragsteller) darlegungs- und nachweispflichtig ist, dass es zu solchen nicht gekommen ist. Dem Landwirt steht kein uneingeschränkter „Förderungshöchstanspruch“ zu, bei dessen Kürzung die Behörde diese Pflichten träfen. Tatbestandsmerkmal für den geltend gemachten Anspruch ist auch das Nichtvorliegen anspruchsvernichtender CC-Verstöße.

30

Der Einzelrichter hat den Vortrag des Klägers zum Anlass einer umfassenden Recherche genommen, ob die Frage der Darlegungslast von irgendeinem Gericht anders als von der Kammer (und deren Berichterstatter) entschieden worden wäre – eine solche Entscheidung vermochte er nicht aufzufinden. Auch der Kläger hat eine solche nicht benannt; die von ihm zitierte Anlage K 4 (anscheinend Unterlagen eines Vortrages von RA Wagner „CC-Regelungen in der Praxis“) behandelt eine andere als die vorliegende Konstellation: „Bei Kürzungen einer einmal gewährten Beihilfe …“ Dort handelt es sich demnach um deren (Teil-Rücknahme); wird eine solche (im Wege einer Anfechtungsklage) angegriffen, ist die Behörde für die Tatbestandsmerkmale der Rücknahme, wie etwa die (Teil-)Rechts-widrigkeit ihrer Bewilligung, beweispflichtig. Um einen Fall nachträglicher Kürzung handelt es sich auch um den vom OVG Lüneburg, Urteil vom 20.08.2013 – 10 LC 113/11 –, entschiedenen.

31

Bei der Recherche hat der Einzelrichter indessen zahlreiche Entscheidungen der Instanzgerichte aufgefunden, die – ohne dies näher zu begründen – von der Zulässigkeit allein einer Verpflichtungsklage ausgehen (vgl. etwa, unveröffentlicht bzw. jeweils zitiert nach juris: VG Greifswald, Urteil vom 12.11.2013 – 4 A 587/09 – und vom 14.05.2013 – 4 A 989/09 u.a. –, VG Berlin, Urteil vom 05.04.2011 – 20 A 308.07 –, VG Augsburg, Urteil vom 22.03.2011 – Au 3 K 10.1782 –, VG Halle (Saale), Urteil vom 16.02.2011 – 7 A 159/09 –, VG Arnsberg, Urteile vom 07.09.2010 – 8 K 3125/08 und 8 K 824/09 –, VG München, Urteil vom 20.01.2010 – M 18 K 09.669 –, VG Braunschweig, Urteil vom 21.08.2009 2 A 22/09 –, VG Stade, Urteil vom 21.08.2009 – 6 A 101/07–, VG Hannover, Urteile vom 11.07.2008 – 11 A 4000/06 - und vom 08.02.2008 – 11 A 338/07 –).

32

Zweitinstanzliche Entscheidungen scheinen insoweit nicht dokumentiert zu sein. Angesichts dessen aber, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 14.04.2011 (Az. 3 B 5.11, juris,) in den Gründen formuliert, „der Kläger beansprucht die volle Betriebsprämie …“, geht auch dieses erkennbar von einem Verpflichtungsbegehren als zutreffende Klageart aus.

33

Dass der Kläger – und nicht die Behörde - darlegungs- und beweisbelastet ist hinsichtlich der Umstände, die einer Gewährung entgegenstehen können, folgt aus dem System der Gewährung einer Zuwendung. Mit der entsprechenden Regelung erfolgt ein Rechtskreiserweiterung des Begünstigten unter genau festgelegten Voraussetzungen. Diese können positiver Art sein – wie etwa das Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen -, aber auch im Unterlassen schädlicher Verhaltensweisen – wie etwa der Nutzung nicht zugelassener Schädlingsbekämpfungsmittel. Dem Grundsatz nach ist der Antragsteller für alle Umstände nachweispflichtig, die Voraussetzung einer entsprechenden Gewährung der Zuwendung sind.

34

Zutreffend ist zwar, dass in der Praxis der Landwirt als Antragsteller nicht jeden anspruchsbegründenden Umstand im Verwaltungsverfahren nachweisen muss; ihm wird – auch aus verwaltungsökonomischen Gründen – ein Vertrauensvorschuss entgegen gebracht. (Damit korrespondiert, dass er bei einem ‚Missbrauch’ dieses Vertrauens Sanktionen zu gewärtigen hat.) Wenn dann aber aufgrund von Feststellungen etwa in einem Vor-Ort-Termin eine Verletzung von Verpflichtungen im Raum steht, und hieraus Kürzungen oder Ausschlüsse von Zuwendungen in Rede stehen, dann obliegt es dem Antragsteller nachzuweisen, dass ein Zuwendungsanspruch ungekürzt besteht.

35

Soweit der Kläger auf tatsächliche Probleme der Beweisführung hinweist, mögen solche zwar bestehen, können aber nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Da vorliegend zudem der Vorwurf eines Unterlassens einer gebotenen Maßnahme im Raum steht, ist allein der Kläger in der Lage vorzutragen und ggf. zu beweisen, wann er die geforderte Maßnahme durchgeführt hat.

36

2. Die danach allein zulässige Verpflichtungsklage ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht kein weitergehender Anspruch hinsichtlich einer Extensivierungsprämie für das Jahr 2010 zu, wohl aber ein Anspruch auf Neubescheidung, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.

37

2.1 Nach der einschlägigen ‚Richtlinie zur Förderung der Einführung und. Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren in der landwirtschaftlichen Erzeugung (Extensivierungsrichtlinie 2007)’ vom 14.11.2007 (AmtsBl. M-V 2007 S.656) hat der Betriebsleiter die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) gemäß den Artikeln 4 und 5 und den Anhängen III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im gesamten Betrieb zu gewährleisten (so in Nr. 8.6). Auf diese Regelungen wird auch ausdrücklich in den bestandskräftig gewordenen Bescheiden vom 29.04.2008 und 08.03.2010 (jeweils unter ‚II. Auflagen und Bedingungen’) hingewiesen.

38

Einschlägig ist demgemäß vorliegend noch die in den Bescheiden genannte ‚Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001’ (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270 S. 1). Inhaltlich entsprechen die vorliegend einschlägigen Vorschriften denen der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 (ABl. L 30, S. 16).

39

Nach Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 einhalten.

40

Nach dieser Vorschrift (Abs. 1 Sätze 1 und 2) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage des in Anhang III vorgegebenen Rahmens Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.

41

Diesem Auftrag ist der bundesdeutsche Gesetzgeber durch das ‚Gesetz zur Regelung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch Landwirte im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Direktzahlungen’ (als Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 21.07.2004, BGBl I S. 1763) nachgekommen, wie sich aus dessen § 1 ergibt. Dessen § 5 Abs. 1 Nr. 2 spricht die Ermächtigung aus, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten der Anforderungen an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Rahmen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu bestimmen.

42

Die ‚Verordnung über die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand - Direktzahlungen-Verpflichtungen-verordnung – (sowohl in der Fassung vom 26.05.2006, BGBl I. S. 1252, als auch in der Fassung vom 29.07.2009, BGBl I. S. 2542) trifft in § 4 Abs. 2 folgende Regelung:

43

„Auf einer Acker- oder einer Dauergrünlandfläche, die befristet oder unbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen worden ist, ist der Aufwuchs mindestens einmal jährlich zu zerkleinern und ganzflächig zu verteilen. Eine Zerkleinerung und Verteilung des Aufwuchses nach Satz 1 kann unterbleiben, wenn der Aufwuchs mindestens alle zwei Jahre gemäht und das Mähgut abgefahren wird. …. „

44

Hieraus ist abzuleiten, dass die klägerische Auffassung unzutreffend ist, die Pflege der fraglichen Flächen sei keine CC-Verpflichtung gewesen.

45

2.2 Dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Pflege der fraglichen Flächen nachgekommen wäre, vermag das Gericht nicht festzustellen; Derartiges hat der Kläger nicht einmal behauptet. In seiner Widerspruchsbegründung beanstandet er, dass aus den ihm vorliegenden Fotos eine eindeutig nachvollziehbare räumliche Zuordnung des Feldblocks nicht hervorgehe, und dass auf diesen Fotos ein Verstoß gegen das Instandhaltungsgebot nicht zu erkennen sei. Die zu erkennenden Pflanzen erreichten die dargestellte Wuchshöhe von 1,58 m innerhalb einer Vegetationsperiode, auf ein mehrjähriges Unterlassen der Pflege lasse sich daraus nicht schließen. Damit macht er eine Ungeeignetheit der Beweisführung geltend, nicht aber behauptet er, seinen Verpflichtungen nach § 4 Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung nachgekommen zu sein. Die Ausführungen im Klageverfahren befassen sich weitestgehend mit Rechtsfragen – wie etwa der Frage der Beweisbelastung. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der das Gericht seine Auffassung deutlich gemacht hat, dass der Kläger beweisbelastet sei, hat der Kläger daraufhin angekündigt, er werde ein Beweisanerbieten (Zeugenbenennung) vorlegen. Solches ist nicht geschehen; es folgte kein entsprechender Vortrag in tatsächlicher Hinsicht; vielmehr wurde auf die Schwierigkeit einer Beweisführung hingewiesen. Angesichts dessen sieht das Gericht – auch unter dem Gesichtspunkt des Amtsermittlungsgrundsatzes – eine Notwendigkeit, gleichwohl den Kläger (wie auch die Mitarbeiter des Beklagten, welche den Vor-Ort-Termin durchgeführt haben) zu hören, nicht.

46

2.3 Allerdings erweist sich das bislang durchgeführte Verfahren als fehlerhaft.

47

Die einschlägige Richtlinie trifft in Nr. 7.7 die folgenden Regelungen:

48

„Bei Verstößen gegen die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird der jährliche Zuwendungsbetrag in Abhängigkeit der Schwere des Verstoßes entsprechend der Empfehlung der Kontrollbehörde wie folgt gekürzt:

49

- ein Prozent bei leichtem Verstoß,
- drei Prozent bei mittlerem Verstoß,
- fünf Prozent bei schwerem Verstoß.

50

Die Zahlstelle kann in begründeten Ausnahmefällen in Abhängigkeit der Schwere, Dauer und Auswirkung des Verstoßes gemäß Art. 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die von den einzelnen Fachbehörden festgesetzten Verstöße korrigieren. Erhält der Betriebsinhaber weitere Zuwendungen im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen (…) und die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete sowie Direktzahlungen, wird der jährliche Zuwendungsbetrag bei jeder betroffenen Maßnahme entsprechend sanktioniert.“

51

Die letztgenannte Regelung entspricht inhaltlich der des Art. 66 Abs. 1 2. Unterabsatz der VO (EG) Nr. 796/2004; auch dort ist der Zahlstelle ein Ermessen eingeräumt. Gleiches gilt bezüglich der „Nachfolgenorm“, Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009.

52

Zu dieser Regelung hat die Kammer in ihrem Urteil vom 07.03.2014 (Az. 3 A 1161/11) in einem Verfahren, in denen gleichfalls das Maß der Sanktion nach einem CC-Verstoß zu überprüfen war, Folgendes ausgeführt:

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„2. Allerdings erweist sich das vom Beklagten bislang durchgeführte Verfahren als fehlerhaft.

54

Nach Art. 24 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 sind Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüsse zu erlassen, dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße berücksichtigt. Die fraglichen Durchführungsbestimmungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 geregelt. Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird nach Art. 71 Abs. 1 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags, Satz 2 der Norm. Dieses Maß wurde vorliegend (vom Beklagten) in Ansatz gebracht.

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Allerdings kann nach Art. 71 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 die Zahlstelle auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichtes beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrages zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in bestimmten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. „Zahlstelle“ im Sinne der genannten Norm (Art. 2 Nr. 30 VO (EG) Nr. 1122/2009 verweist insoweit auf die VO (EG) Nr. 1290/2005) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V, wie etwa die Dienstanweisung „Für die allgemeine Verfahrensbeschreibung der Zahlstelle für ELER-finanzierte Maßnahmen ….“ ausweist.

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Diese landesrechtlich vorgenommene (europarechtlich nicht geforderte) Trennung zwischen Bewilligungsbehörde und Zahlstelle hat die Konsequenz, dass eine Ermessensentscheidung der Bewilligungsbehörde weder gefordert noch überhaupt rechtlich möglich ist. Vielmehr hat die Bewilligungsbehörde in den Fällen einer (beabsichtigten) Kürzung wegen CC-Verstöße (behördenintern) eine Ermessensentscheidung der Zahlstelle einzuholen. Insoweit mag es angehen, dass dieser Verfahrensschritt nicht bereits vor Erlass des Ausgangsbescheides durchgeführt wird; insbesondere stellt die Bearbeitung landwirtschaftsrechtlicher Anträge ein Massenverfahren dar, bei dem auch Gesichtspunkten einer Verfahrensökonomie Rechnung getragen werden kann. Wenn jedoch gegen den Erstbescheid wegen einer dort erfolgten Kürzung Widerspruch eingelegt worden ist, hat eine individualisierte Überprüfung und eine Befassung der Zahlstelle zu erfolgen; solches sieht im Übrigen auch das vom Beklagten vorgelegte ‚Ergebnisprotokoll des Zahlstellenkoordinierungsreferates’ des Ministeriums (unter 2. 2. Spiegelstrich) vor. Ohne eine solche Befassung erweist sich die Bearbeitung als verfahrensfehlerhaft – mit der zwingenden Konsequenz, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren (nach § 114 Satz 2 VwGO) kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um die Erwägungen des Beklagten – der Bewilligungsbehörde – handeln kann. Auch eine Einführung einer Stellungnahme der Zahlstelle durch den jeweiligen Beklagten im gerichtlichen Verfahren, welche seine Rechtsauffassung bestätigt, kann den Verfahrensfehler nicht heilen, sondern signalisiert allenfalls die Einschätzung der Zahlstelle für ein Folgeverfahren.

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Der Verfahrensfehler führt indessen nicht zur Klagestattgabe; es fehlt an einer Spruchreife. Zwar ist die Zahlstelle in ihrer Ermessensentscheidung nicht frei, diese ist vielmehr „auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c“ der VO (EG) Nr. 1122/2009 zu treffen. Diese Norm erfasst den „bewertenden Teil“ des Kontrollberichts, in dem die Bedeutung der festgestellten Verstöße nach den Kriterien ‚Schwere’, ‚Ausmaß’, ‚Dauer’ und ‚Häufigkeit’ zu beurteilen und alle Faktoren aufzuführen sind, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Diese Bewertung der einzelnen Kriterien wie auch der ‚Gesamteinschätzung’ hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen; das Gericht kann deren Bewertung zwar nach Maßgabe des § 114 VwGO überprüfen, nicht aber selbständig vornehmen. Demgemäß ist der Beklagte zur Neubescheidung hinsichtlich der vorgenommenen CC-Kürzung zu verpflichten. Verwaltungsintern wird dieser eine Entscheidung der Zahlstelle herbeiführen, bevor er die Klägerin erneut bescheidet.“

58

Der Einzelrichter, der an der zitierten Entscheidung als Berichterstatter mitgewirkt hat, folgt dieser Rechtsprechung.

59

Soweit der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 20.03.2014 geltend macht, eine Befassung der Zahlstelle mit der Festsetzung der Sanktionshöhe sei im Ergebnis erfolgt, durch die Aufstellung und Verwendung von (vom Ministerium eigenverantwortlich vorab ausgewählten) Bewertungsmatritzen für Regelfälle sei eine darüber hinaus gehende Befassung der Zahlstelle mit dem Einzelfall nicht erforderlich, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. In Zweifel zu ziehen ist bereits, ob die geschilderte Verfahrensweise bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Januar 2011 erfolgt ist. Denn die in Bezug genommene Anlage 2, das ‚Arbeitspapier zur Kontrolle und zur Festsetzung der Kürzungen oder Ausschlüsse bei Cross Compliance’ vom 12.12.2013, verweist auf eine „Sitzung der UAG ‚Verfahrensabläufe’ am 07./08.2013“, anlässlich deren Bund und Länder den Entwurf eines Arbeitspapiers zur Frage der Ermessensausübung bei der Durchführung von Kontrolle und der Festsetzung von Kürzungen im Rahmen von CC vereinbart haben. Maßgeblich sind indessen inhaltliche Bedenken an der gewählten Praxis, die – so versteht sie der Einzelrichter – in Form einer antizipierten Ermessensregelung (durch Schaffung von Bewertungsmatritzen) dazu führt, dass die eigentlich für die Ermessensbetätigung zuständige Behörde ein Ermessen gar nicht mehr ausübt, ja sie mit dem konkreten Einzelfall gar nicht mehr befasst wird. Unbedenklich erscheint die Verwendung von solchen Bewertungsmatritzen durch die zur Ermessensentscheidung aufgerufene Behörde selbst, die etwa zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung von Fällen auch sachgerecht ist. Für die Zulässigkeit einer Delegation der Ermessensausübung an eine andere Stelle, an die Bewilligungsbehörde, sieht das Gericht aber keinen Raum.

60

Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung geltend macht, es sei sichergestellt, dass in allen Fällen, zu denen CC-Verstöße in das Bearbeitungsprogramm eingetragen seien, letztlich die zuständige Zahlstelle manuell, nach Prüfung der Sach- und Rechtslage, im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung vor der sogenannten Zahlungsfreigabe entscheide, bezieht sich diese Aussage nach den Darstellungen im Schriftsatz vom 20.03.2014 anscheinend auf Verstöße, welche nicht als Regelfälle eingestuft sind, und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig. Demgemäß mag offen bleiben, ob bei einer fehlenden Dokumentation einer Ermessensentscheidung (allein) aus der Zahlungsfreigabe auf eine solche zuverlässig rückgeschlossen werden könnte.

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

62

Von der nach § 167 Abs. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sieht das Gericht ab.

63

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Betracht. Angesichts der (dargestellten) einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der zutreffenden Klageart ist insbesondere eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht gegeben.

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Beschluss

65

Der Streitwert wird auf 1.043,42 € festgesetzt, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.