Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2017 - A 4 K 5434/16

published on 24/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 24. Jan. 2017 - A 4 K 5434/16
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...10.2016 wird hinsichtlich dessen Ziffer 2 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die 1981 und 1986 geborenen Kläger zu 1) und 2) sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Aus dieser Ehe sind die 2011 und 2014 geborenen Kläger zu 3) und 4) hervorgegangen. Die Kläger zu 1) und 2) sind nach eigenen Angaben von der Volkszugehörigkeit Araber und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Die Meldung als Asylsuchende erfolgte am ...09.2015 in Heidelberg, die Asylantragstellung am ...05.2016. Die Kläger sind nunmehr in ... wohnhaft.
Ausweislich der Aktenvermerke in der Behördenakte vom ...02.2016 konnten bei den syrischen Reisepässen der Kläger keine Manipulationen festgestellt werden; die Reisepässe entsprächen dem bei der Beklagten bekannten Vergleichsmaterial.
In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Sigmaringen am ...09.2016 gab der Kläger zu 1) an, dass er sich mit seiner Familie in Deir ez-Zor und dort im Stadtviertel Hay Al Kosour aufgehalten und als Sportlehrer gearbeitet habe. Auf entsprechende Nachfragen gab er an, dass Deir ez-Zor am Fluss Euphrat liege. Es gebe dort die Tageszeitung Al Furat. Im Euphrat gebe es die Insel Hawijat Kati. Er sei von Syrien mit dem Bus in den Libanon, von dort mit der Fähre in die Türkei und mit einem Boot nach Griechenland gefahren. Von dort sei er weiter über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Österreich nach Deutschland gereist. Er habe von ... 2002 bis ... 2004 Wehrdienst geleistet. Politisch habe er sich nicht betätigt. Kriegsverbrechen, gewaltsame Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung, den Einsatz von chemischen Waffen oder ähnliches habe er nicht beobachtet. Seine Heimatstadt sei zweigeteilt gewesen. Der Nord-Osten und das Umland seien von ISIS besetzt gewesen. Der süd-westliche Teil, in welchem er gewohnt habe, sei von Regierungstruppen besetzt gewesen. Diese hätten von ihm erwartet, dass er kämpfe. Aufgrund seiner Ablehnung habe man ihn unter Druck gesetzt. Man habe ihm nichts zu essen oder zu trinken gegeben. Das Wohnhaus der Familie sei durch das Artilleriefeuer des ISIS zerstört worden. Er sei daraufhin mit seiner Familie ein paar Straßen weiter zu seinen Eltern gezogen. Die Familie habe sodann Deir ez-Zor mit dem Ziel Damaskus verlassen wollen. Sein Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Schließlich habe die Familie nach Damaskus fliehen können. Er persönlich sei auf dem Weg kontrolliert, bedroht und geschlagen worden. Er habe mit seinen Kindern fünf Stunden in der Sonne stehen müssen. Dies sei so erniedrigend gewesen, dass er sich nach sechs Wochen in Damaskus entschlossen habe, auszureisen, zumal das Leben in Damaskus genauso unsicher und teurer sei. Des Weiteren sei in Damaskus für ihn und seine Familie als Sunniten kein Platz. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er den Tod. Er wolle für keine der Kriegsparteien kämpfen und befürchte, deshalb getötet zu werden. Dies befürchte er aufgrund der Zwangsrekrutierung in Syrien und der fehlenden Lebensgrundlage für sich und seine Familie. In der Anhörung beschränkte der Kläger zu 1) seinen Asylantrag auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
In ihrer Anhörung am selben Tag gab die Klägerin zu 2) an, sie habe ihr Heimatland am ...09.2015 verlassen und sei am ...09.2015 nach Deutschland eingereist. Sie habe bis zur Ausreise mit ihrer Familie in Deir ez-Zor, dort im Stadtviertel Hay Al Kosour und danach im Viertel Hay Al Roshdia bei den Eltern ihres Mannes gelebt. In Syrien habe sie ein Anglistik-Studium mit Diplom abgeschlossen. Sie habe als Englischlehrerin an einer staatlichen Schule gearbeitet, nach Kriegsbeginn sei sie jedoch nur zu Hause gewesen. Auf Nachfrage gab sie an, dass es in Deir ez-Zor die Tageszeitung Al Furat sowie eine gleichnamige Universität gebe. Sie wolle hier leben, in Syrien habe sie nur im Hause gelebt. Ihr könne in Syrien alles passieren. Sie wolle nicht mehr zurück. In Deir ez-Zor sei die Lage völlig unsicher. Es gebe wenig zu essen und zu trinken. Die täglichen Bombardierungen seien lebensbedrohlich. Ihr Mann sei von Regierungstruppen bedroht und erniedrigt worden. Als Sunniten würden sie im ganzen Land missachtet. In der Anhörung beschränkte sie ihren Asylantrag auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft.
In einem Aktenvermerk in der Behördenakte vom ...09.2016 wird festgehalten, dass nach Auffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge eine positive Entscheidung nach § 3 Abs. 1 AsylG wahrscheinlich erscheine. Die Kläger stammten „zweifelsohne aus Deir ez-Zor in Syrien“. Das Asylvorbringen sei „glaubhaft dargestellt“ worden.
In einem weiteren Aktenvermerk vom ...10.2016 wird in der Behördenakte ausgeführt, dass in allen Landesteilen Syriens ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Für alle Zivilpersonen liege eine Gefahrverdichtung vor, d.h. sie seien bereits allein durch ihre Anwesenheit in Syrien einer schutzauslösenden individuellen Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Eine Verfolgung „in Anknüpfung an eines der Merkmale der GFK“ sei nicht glaubhaft geltend gemacht worden, sodass kein Flüchtlingsschutz gewährt werden könne.
Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...10.2016 – den Klägern zu 1) und 2) am ...11.2016 zugestellt – wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und die Asylanträge im Übrigen abgelehnt. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft wurde ausgeführt, dass die vom Kläger zu 1) befürchtete Heranziehung zum Wehrdienst nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne. Aus dem Vortrag der Kläger seien weder eine konkrete Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal ersichtlich. Es sei nicht ersichtlich, dass wegen der Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Maßnahmen drohten. Wegen der weiteren Begründung wird auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
Die Kläger haben am 15.11.2016 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung wird auf die Anhörung der Kläger zu 1) und 2) im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Die Verweigerung des Militärdienstes werde als Zuwendung zum regierungsfeindlichen Lager angesehen. Bereits der Aufenthalt und die Asylantragstellung im Ausland würden als feindliche Akte angesehen. Dies gehe aus der Stellungnahme der Deutschen Botschaft in Beirut hervor.
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Die Kläger beantragen,
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ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom ...10.2016 hinsichtlich dessen Ziffer 2 aufzuheben.
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Die Beklagte ist der Klage schriftsätzlich entgegengetreten.
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Auf Antrag der Kläger wurde ihnen mit Beschluss der Kammer vom ...01.2017 Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren bewilligt. In der mündlichen Verhandlung am 24.01.2017 wurden die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 1) getrennt voneinander informatorisch befragt.
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Informatorisch befragt gab die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung an, sie habe mit ihrer Familie in einem Viertel der Regierung gelebt. Es habe Bombardierungen gegeben und keine Sicherheit. Die Kinder hätten nicht zur Schule gehen können.
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Auf Befragen des Gerichts führte sie weiter aus, sie hätten bei der Familie ihres Mannes im Stadtteil Kosour gelebt. Im Stadtteil Roshdija habe sie ihren Mann geheiratet und dort hätten sie früher auch gelebt. Das Gebiet sei zerstört worden, es habe Bombardierungen gegeben und auch ihr Haus sei getroffen worden. Wer genau diesen Teil besetzt habe, wisse sie nicht; es gebe in Syrien viele Gruppen, die Gegner des Regimes seien. Sie habe sich mehrheitlich im Haus aufgehalten und letztlich nicht viel gesehen. Primär habe sie die Bombardierungen mitbekommen. In Deir ez-Zor habe es keine Infrastruktur, kein Essen und kein Wasser mehr gegeben. Die Situation sei immer unerträglicher und das Leben unmöglich geworden. Ihr Mann habe Essen besorgt, viele seien schon vor der Dämmerung oder kurz nach dem Frühgebet losgezogen, da es lange Wartezeiten gegeben habe. Es sei immer schlimmer geworden.
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Auf weiteres Befragen des Gerichts nach der Flucht nach Damaskus gab die Klägerin zu 2) an, es habe Wartelisten für die Ausreise gegeben; man habe sich registrieren fassen müssen. Schließlich sei ihnen dies gelungen und sie seien nach Damaskus ausgeflogen. In Damaskus habe sich die Familie etwa einen Monat, vielleicht auch mehr, aufgehalten. Aus Damaskus seien sie dann mit einem Bus in den Libanon geflohen.
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Gefragt nach besonders einprägsamen Ereignissen gab die Klägerin zu 2) an, dass sie in Damaskus aufgehalten worden seien. Sie hätten zwei Stunden warten müssen. Ihr Mann sei mit Maschinengewehren geschlagen worden; man habe ihm gesagt, dass er kämpfen solle. Genau wisse sie nicht, wie lange es gedauert habe; es sei sehr lang gewesen. Es seien Regierungstruppen gewesen.
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In seiner Anhörung gab der Kläger zu 1) – informatorisch nach dem Leben in Deir ez-Zor befragt – an, dass die Familie in einem Haus in Al Roshdija gelebt habe. Dieses sei bei Bombardierungen zerstört worden und die Familie sei dann zu seinen Eltern gezogen. Der Stadtteil, in dem seine Eltern lebten, heiße Al Kosour und sei von den Regierungstruppen besetzt. Al Roshdija sei in der Hand des IS und dieser habe ein Embargo gegen die Regierung verhängt.
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Nach dem Einsturz des Hauses und dem Embargo des IS Anfang 2015 habe die Regierung die Zivilbevölkerung aufgefordert, an die Front zu gehen. Er selbst sei Sportlehrer und habe weder Lust an der Front zu kämpfen noch könne er dies. Die Regierung wolle einen dazu zwingen. Wenn man die Aufforderung zu kämpfen nicht befolge, gebe es zunächst kein Essen. Dann sei die Familie nach Damaskus geflohen.
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Die Versorgung mit Essen sei sehr gering gewesen. Für ihn als Mann sei aber nicht nur die Essensversorgung relevant, sondern auch der Kriegsdienst. Er sei gezwungen gewesen zu fliehen. Die Familie sei dann auch gezwungen gewesen, ausgeflogen zu werden, um nicht auf der Reise nach Damaskus vom IS aufgegriffen zu werden. Die Reise sei später genehmigt worden, sodass sie nach Damaskus hätten fliegen können. Es sei schwer gewesen, aber schließlich sei es genehmigt worden.
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Unterwegs in Damaskus sei er mit seiner Familie angehalten und von Regierungstruppen kontrolliert worden. Man habe anhand des Ausweises gesehen, dass er aus Deir ez-Zor stamme. Anfangs habe er zwei Stunden warten müssen, danach dann noch zwei oder zweieinhalb Stunden. Erst habe er warten müssen, dann habe man ihn mit Absicht warten lassen, nachdem man ihn aufgefordert habe, für die Regierung zu kämpfen. Als er dies verweigert habe, sei er u.a. mit einem Gewehrkolben geschlagen und beleidigt worden. Insofern – so gab der Kläger zu 1) auf Vorhalt an – könne es gut sein, dass er in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Gesamtzeit mit vier bis viereinhalb oder fünf Stunden beschrieben habe.
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Auf Nachfrage gab der Kläger zu 1) an, der Flug nach Damaskus sei im 7. oder 8. Monat des Jahres 2015 gewesen. In Damaskus habe sich die Familie etwa ein bis eineinhalb Monate aufgehalten. Mit dem Bus seien sie in den Libanon und mit dem Schiff in die Türkei gereist.
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Auf Nachfrage, was er im Falle einer Rückkehr für sich selbst und isoliert für seine Frau befürchte, gab er an, dass er als Verräter gelte, weil er nicht gekämpft habe. Weil sie Sunniten seien, gebe es nicht so gute Möglichkeiten; vielleicht würden er und seine Familie getötet, sie hätten aber jedenfalls keine gute Zukunft. Auf Nachfrage, wie die Rekrutierung ablaufe, gab er an, dass es keine Briefe oder ähnliches gebe, man werde auf der Straße oder am Checkpoint „geschnappt“. Auf Nachfrage gab er an, dass auch Leute verschwänden; er wisse von vielen Leuten, die aufgegriffen worden und dann nicht mehr aufgetaucht seien. Bei der Ausreise sei er an der Grenze und vom Zoll sowohl von libanesischen als auch syrischen Behörden kontrolliert worden.
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Dem Gericht liegt ein Ausdruck der elektronischen Akte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
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1. Die Kammer ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, nachdem dieser nicht dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG).
26 
2. Das Gericht kann gem. § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt werden kann.
27 
3. Die Klage ist auch zulässig, da sie insbesondere fristgemäß erhoben worden ist und auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn die aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis wird gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – mit Verlängerungsmöglichkeit – längstens für drei Jahre erteilt, während subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG – wie den Klägern –lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf zwei Jahre erteilt werden darf. Der Status eines anerkannten Flüchtlings im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt daher einen für die Kläger günstigeren Status, als der ihnen gewährte subsidiäre Schutzstatus. Es kann deshalb vorliegend offenbleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf den durch § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG eingeschränkten Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten, deren Kernfamilie sich bereits im Bundesgebiet befindet, bestehen kann.
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
29 
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
30 
Eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen unveränderlichen gemeinsamen Hintergrund gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, juris).
31 
Dabei ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – ist die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des jeweiligen Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass dieser Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
32 
Entscheidend ist insofern, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2015 – A 12 S 1999/14 –, juris). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147).
33 
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (statt vieler BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80). Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 – A 10 S 332/12 –, juris). Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Intensität der drohenden Verfolgung aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren will oder nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.02.2007 – 23 B 06.30883 –, juris).
34 
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat; insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die – wie hier – bereits während eines Erstverfahrens oder erst mit der Ausreise verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27.07 –, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 24 ). Im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren – wie hier – ist demnach die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe dagegen nicht begrenzt (BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 28).
35 
Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt stimmig zu schildern (vgl. §§ 15, 25 Abs. 1 AsylG; BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 321/85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64).
36 
Ist – wie im vorliegenden Fall – der Sachverhalt soweit ermittelt, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ziel dieser Würdigung des Gesamtergebnisses und insbesondere der verfügbaren Beweis- und Erkenntnismittel ist die Begründung der richterlichen Überzeugung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen bestimmter erheblicher Umstände. Es ist demgemäß zu erkennen, wie stark oder schwach die einzelnen Umstände und Elemente des Prozessstoffs auf das Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein der behaupteten Tatsache hinweisen, wobei das aus seiner Lebens- und Welterfahrung gewonnene Erfahrungswissen und die Erfahrungssätze des erkennenden Richters den Maßstab bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1971 – VIII C 24.70 –, BVerwGE 38, 10 <12>). Das dem Gericht bekannte Wissen über allgemein offenkundige Tatsachen bzw. die aus der amtlichen Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse ergänzen diesen Maßstab der Beweiswürdigung (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 16 (Stand: April 2013), m.w.N.).
37 
Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris). Zudem ist die besondere Beweisnot des hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht mit der Beweislast beschwerten Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden als „Zeuge in eigener Sache“ und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 – 1 B 392.01 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259; Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).
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Je größer unter Anwendung dieses Maßstabs die Zahl der übereinstimmenden und je geringer die Zahl der differierenden Merkmale unter den den Prozessstoff bildenden Elementen ist, desto größer ist die Allgemeingültigkeit einer Hypothese, und umso geringer ist die Zufälligkeit der Ähnlichkeit, Gleichartigkeit oder Identität in Bezug auf ein einzelnes Merkmal (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 13 (Stand: April 2013), m.w.N.). Dabei unterliegt die Überzeugungsbildung des Gerichts seiner „Freiheit“, d.h. einer richterlichen Einschätzungsprärogative (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 108 Rn. 10). Diese findet ihre Grenze in den Denkgesetzen, dem Willkürverbot und in dem Gebot der vollständigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2012 – 8 B 47/12 –, NVwZ-RR 2013, 97 <100>). In diesem Rahmen ist das Gericht berechtigt, auf jedes Einzelelement des Prozessstoffs zurückzugreifen, andererseits aber auch verpflichtet, das Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschöpfen (statt vieler BVerwG, Urteil vom 14.06.1985 –6 C 33/82 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 169; Beschluss vom 21.01.2014 – 10 B 3/14 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 81).
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Das erkennende Gericht muss demnach alle geeigneten Erkenntnismittel nutzen, wobei eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht regelmäßig dann nicht vorliegt, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und die – wie hier zumindest im vorbereitenden Verfahren – sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gestellt oder im vorbereitenden Verfahren angekündigt haben (BVerwG, Urteil vom 27.07.1983 – 9 C 541.82 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 10.10.2013 – 10 B 19.13 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).
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1. Die Kammer ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Klägern um syrische Staatsangehörige handelt, die aus Syrien ausgereist sind, ohne dass sie vor ihrer Ausreise aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 AsylG niederlegten Merkmale verfolgt worden wären.
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Bilden – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des individuellen Schicksals der Kläger – Aussagen natürlicher Personen über Wahrnehmungen und Erlebnisse die einzigen Mittel zur Sachverhaltsermittlung, sind diese im Wege der Aussageanalyse dahingehend zu würdigen, ob sie glaubhaft sind, d.h. ob sie Tatsachen schildern, hinsichtlich derer das Gericht überzeugt ist, dass sie sich – wie sie im Verwaltungsverfahren und im Prozess vorgebracht wurden – zugetragen haben (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 13 (Stand: April 2013), m.w.N.).
42 
Kein anderer Maßstab kann für die Angaben der Kläger zu 1) und 2) als „Zeuge in eigener Sache“ gelten, welche im Asylverfahren hinsichtlich des Flucht- oder Verfolgungsschicksals des Asylsuchenden regelmäßig als einziges Erkenntnismittel in Betracht kommen und so gesteigerte Bedeutung erfahren (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 – 1 B 392.01 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259; Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).
43 
Gegenstand der Prüfung der Glaubhaftigkeit, welche damit in Ermangelung anderer Ermittlungsansätze aufgerufen ist, ist die Frage, ob die Angaben hinsichtlich eines bestimmten tatsächlichen Geschehens zutreffen oder nicht. Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass die Aussage weder wahr noch falsch ist; es sind auf Grundlage eines Glaubhaftigkeitswerts von Null weitere Hypothesen zu bilden (sog. „Nullhypothese“, vgl. hierzu m.w.N. BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – NJW 1999, 2746 <2747>; zu deren Anwendbarkeit außerhalb des Strafprozesses LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, BeckRS 2012, 70690; zu deren Bedeutung für die richterliche Beweiswürdigung BGH, Urteil vom 27.03.2003 – 1 StR 524/02 –, NStZ-RR 2003, 206 <208>).
44 
Ergibt sich, dass diese Hypothese, die Aussage sei weder wahr noch falsch, nicht zutreffen kann, bspw. weil sich die Aussage durch genügend Qualitätsmerkmale auszeichnet, die den Schluss rechtfertigen, dass sie der Wahrheit entspricht, d.h. die „Nullhypothese“ mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – NJW 1999, 2746 <2747>; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506; VG Meiningen, Beschluss vom 08.12.2011 – 6 D 60012/11 Me –, juris).
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Demnach ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass Aussagen über Erlebtes und Nicht-Erlebtes sich in ihrer Qualität unterscheiden (sog. „Undeutsch-Hypothese“, vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 283 ff.), sodass die Aussage zunächst inhaltsorientiert und sodann merkmalsorientiert dahingehend überprüft werden kann, ob sie Merkmale bzw. Anzeichen enthält, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506).
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Als solche sog. „Realitäts-“oder „Glaubhaftigkeitsanzeichen“ kommen insbesondere ein Detailreichtum, Angaben zu im Hintergrund stehenden Umständen, eine nicht chronologische und unpräzise – gleichwohl inhaltlich ausführliche – Erzählweise im Gegensatz zur Wiedergabe angelernter oder ausgedachter Informationen in Betracht (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 19.07.2006 – 2 WD 13/05 –, NVwZ-RR 2007, 182; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, BeckRS 2012, 70690; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 370 ff. und 409 ff.).
47 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sieht das Gericht die Angaben der Kläger zu 1) und 2) als glaubhaft an. Ihre Angaben stehen hinsichtlich des wesentlichen Kerngeschehens, aber auch im Hinblick auf den, das Kerngeschehen umgebenden, inhaltlichen Gesamtzusammenhang und mit ihrem Vorbringen im Behördenverfahren in dessen wesentlichen, das Geschehen prägenden Elementen, in inhaltlicher Übereinstimmung. Inhaltlich waren die Angaben weitgehend widerspruchsfrei, wobei die Widersprüchlichkeit in den Angaben der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Dauer der Kontrolle am Checkpoint in Damaskus, zunächst erheblich von der anfänglich angegebenen Dauer von vier Stunden abwich. Ihr gesamtes Aussageverhalten war indes von Unsicherheiten – teilweise auch gegenüber dem Gericht – geprägt. Ihr war eine klare Sorge in der Erzählung anzusehen und es war offensichtlich, dass der Fokus ihrer Wahrnehmung auf dem Geschehenen selbst und dem Schicksal ihres Ehegatten und ihrer Kinder, nicht aber auf der, in diesem Detail zum Randgeschehen zählenden, zeitlichen Dauer lag. Das generell einzelfallbezogen und so im Falle der Klägerin zu 2) unter diesem Gesichtspunkt zu bestimmende Kerngeschehen hat sie widerspruchsfrei geschildert (vg. zur Bestimmung des „Kerngeschehens“ OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506 <3507>). Die Klägerin zu 2) gab nämlich an, dass es sich insgesamt um eine in ihrer subjektiven Wahrnehmung lange Zeit gehandelt habe, was inhaltlich zu den Angaben des Klägers zu 1) jedenfalls nicht in Widerspruch steht, sondern vielmehr der vom Kläger zu 1) angegebenen Dauer von vier bis fünf Stunden entspricht.
48 
Das Aussageverhalten – insbesondere des Klägers zu 1) – war flüssig und nicht detailarm. Der Kläger zu 1) machte von sich aus Angaben, welche einzelne Details zum Geschehen enthielten, wie den Umstand, dass er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Andererseits war er auch in der Lage, andere von ihm als selbstverständlich angenommene Umstände – wie die Tatsache, dass keine förmlichen Einberufungsbescheide zum Wehrdienst ergingen – auf Nachfrage zu ergänzen. Dies erfolgte schnell und ohne nachzudenken oder zu zögern unter Einbettung in einen schlüssigen Gesamtzusammenhang mit einer Selbstverständlichkeit und Präzision, welche die Überzeugung rechtfertigt, dass ein wahrheitswidriges Erfinden dieser Angaben anhand von Gerüchten oder Medienberichten auch einer kompetenteren Aussageperson nicht ohne weiteres in dieser Gestalt möglich gewesen wäre.
49 
Das Aussageverhalten zeichnete sich bei beiden Klägern dadurch aus, dass sie in ihrer Erzählweise selbst inhaltlich und zeitlich „sprangen“ und auch auf Nachfrage des Gerichts in der Lage waren, in einen anderen Teil ihrer Erzählung gedanklich einzusteigen, was für die Wiedergabe selbst erlebter Ereignisse – im Gegensatz zu einer stereotypen streng chronologischen Erzählweise – spricht.
50 
Auf Grundlage dieser Glaubhaftigkeitsanzeichen gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Angaben der Kläger zu 1) und 2) glaubhaft sind, die Kläger aus Syrien stammen und der Kläger zu 1) Rekrutierungsbemühungen und -versuchen der syrischen Regierung ausgesetzt war. Zugleich gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kläger jedenfalls nicht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder politischen Einstellung als solches vor ihrer Ausreise aus Syrien verfolgt wurden. Dies kann jedoch offenbleiben.
51 
2. Soweit anhand der verfügbaren Erkenntnismittel ersichtlich, ist die Kammer jedoch im Ergebnis mit der überwiegenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon überzeugt, dass zumindest bis in das Jahr 2013 hinein eine sog. „Rückkehrerverfolgung“, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung schutzsuchender syrischer Staatsangehöriger aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung oder einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt, bei einer Wiedereinreise nach Syrien bestand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2012 – 14 A 2708/10.A –, juris). Dies findet tatsächliche Bestätigung im Bericht des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 (AA, Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Dezember 2009)).Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes stellen dabei Beweismittel eigener Art dar, denen – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eine „Bemühung um Objektivität“ innewohnt, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten kommen (BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 – 1 BvR 990/82 –, BVerfGE 63, 197 <214 f.>). Ihnen kommt daher ein hoher Beweiswert zu (Berlit, in: Gemeinschaftskommentar AsylG (GK-AsylG), § 78 Rn. 400 (Stand: April 1998)).
52 
a. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.02.2012 wurde hierzu ausgeführt, dass seit den anfänglich friedlichen Protesten im Jahre 2011 (sog. „Arabischer Frühling“) das Regime mit massiven Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung – vor allem durch den Einsatz der Armee, von Sicherheitskräften und staatlich organisierten Milizen reagiert hat. Reformen würden als sog. „Papierreformen“ nicht den Kern des Konflikts, d.h. den Fortbestand des Regimes und die Fortdauer der Repressionen – antasten (AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17.02.2012, Stand: Februar 2012, S. 5).
53 
Aufgrund dieser Erkenntnislage ist der VGH Baden-Württemberg zuletzt im Jahr 2013 davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bislang in der Rechtsprechung angenommene Gefahr einer sog. „Rückkehrerverfolgung“ nicht mehr bestehen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris). Allein die aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen bestehenden hohen Zahlen an Wiedereinreisen nach Syrien höben nicht per se die Möglichkeit des Regimes auf, die Herkunft der Rückkehrer zu kontrollieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris).
54 
Dem schließt sich die Kammer an, da sie die Auffassung des VGH Baden-Württemberg teilt, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass im Falle eines totalitären Regimes, welches um sein Überleben kämpft, dieses im Rahmen eines bewaffneten bürgerkriegsähnlichen Konflikts seine bisherige Praxis der Annahme einer potentiellen Regimegegnerschaft bei Rückkehrern ändert und nunmehr im Rahmen der Einreise eine abstrakte repressionsneutrale Vorfeldkontrolle vornimmt und erst dem nachgelagert – ggf. zwischen freiwilliger Ausreise und zwangsweiser Abschiebung differenzierend – Repressionen ausübt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris). Ein derartiges differenziertes und bürokratisches Vorgehen nach – in quasi-rechtsstaatlicher Weise – abstrakt-generell vorgezeichneten Kriterien erscheint abgesehen von dessen Praktikabilität im Falle eines in der Krise agierenden totalitären Regimes bei lebensnaher Betrachtung auch nach Auffassung der Kammer eher fernliegend und kann unter den aktuellen Umständen ohne nähere Anhaltspunkte wohl kaum in ernst zu nehmender Weise erwartet, unterstellt oder angenommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris).
55 
b. Die Kammer gelangt anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung, dass hinsichtlich der sog. „Rückkehrerverfolgung“, d.h. der Vermutung einer Regimegegnerschaft bei wiederkehrenden Syrern aus dem Ausland durch das syrische Regime, keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Änderung eingetreten ist. Damit gelangt sie zu der Überzeugung, dass jedenfalls derzeit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt.
56 
Die Kammer ist als erkennendes Gericht dabei nicht gehalten, „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Anhaltspunkte nach theoretisch denkbaren Ermittlungsansätzen – wie etwa einer veränderten sicherheitsbehördlichen Praxis in Syrien – zu suchen und solchen ohne auch nur eine ansatzweise Tatsachengrundlage nachzugehen (vgl. zur sog. „Ausforschung“ durch das Gericht bspw. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 5 B 196/07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschluss vom 05.10.1990 – 4 B 249/89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 – 11 B 21/95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris).
57 
Dass Ermittlungsbemühungen bspw. über Auskünfte des Auswärtigen Amtes – nicht zuletzt mangels diplomatischer Vertretung in Syrien – ergebnislos ausfallen, zeigen bereits die jüngsten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017, welche dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erteilt wurden, sodass aus Sicht der Kammer keine weiteren Ermittlungsansätze bestehen.
58 
aa. Die Kammer stützt daher ihre Erkenntnis dabei zunächst auf den Bericht der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde vom 19.01.2016. In diesem wird unter Berufung auf sachverständige Auskünfte das Verfahren bei der Wiedereinreise nach Syrien näher beschrieben.
59 
Nach diesem Bericht erfolgen an den Einreisestellen, d.h. am internationalen Flughafen in Damaskus sowie an den Grenzkontrollpunkten Kontrollen der Ausweispapiere sowie Rücksprachen mit nationalen Stellen. Es erfolgen Abfragen und Abgleiche mit Such- und Fahndungsmeldungen. Dabei ist nach sachverständigen Angaben das Verfahren dahingehend ausgestaltet, dass die Grenzbeamten und Sicherheitsbehörden über eine sog. „carte blanche“ – also eine Blankoermächtigung – für die Behandlung ihnen verdächtig erscheinender Personen erhalten haben (Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion - (im Folgenden: „Syria: Treatment of returnees“) -, 2015, S. 3). Dies beinhaltet nach sachverständigen Angaben die sofortige Ingewahrsamnahme der jeweiligen Person, welche zu einem sog. „Verschwinden“ oder Folter führen kann (so auch Amnesty International, Amnesty Report 2016: Syrien, im Internet abrufbar unter www.amnesty.de/jahresbericht/2016/syrien). Es können ferner Meldeauflagen verhängt werden. Insgesamt wird das Verfahren im Hinblick auf Rückkehrer als „unpredictable“ – unvorhersehbar – beschrieben. Bereits dies für sich genommen spricht für das Fortbestehen von Einreiserepressionen – bzw. der begründeten Furcht vor solchen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG – sowie deren Bestärkung durch die Erteilung von Blankoermächtigungen an Sicherheitsbehörden und damit die staatliche Freigabe für willkürliche Festnahmen und sonstige Maßnahmen.
60 
Dies findet Bestätigung im Menschenrechtsbericht des U.S.-Außenministeriums, wonach die syrische Regierung Dissidenten und frühere Einwohner ohne bekannte politische Betätigung, welche nach Jahren freiwilligen Asyls nach Syrien zurückkehren wollten, verhaftet hat (United States Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, S. 34, im Internet allgemein abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252947). Dass sich diese Ausführungen ausschließlich auf Sonderfälle (früherer) politischer Betätigung beziehen würden, vermag die Kammer nicht zu erkennen, da sich die vom OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.12.2016 (Az.: 1 A 10922/16, juris) angeführte Erläuterung im Bericht des Außenministeriums nicht etwa auf die Feststellung genereller Verhaftungen von Dissidenten und Rückkehrern bezieht, sondern auf die dem vorangestellt angeführte Verhaftung politisch auffälliger Rückkehrer.
61 
Hierauf kommt es indes nicht an, da bereits die objektiv bestehende Möglichkeit, dass ein längerer Auslandsaufenthalt für die syrischen Behörden einen hinreichenden Anlass für die Unterstellung einer potentiell staatsfeindlichen Betätigung darstellt, für die Bejahung einer begründeten Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG genügt. Denn allein die Möglichkeit, bei einem erst noch kürzlich bestehenden und in Vollzug gesetzten System genereller Rückkehrerverfolgung, allein aufgrund eines Asylantrags im Ausland in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden zu geraten, rechtfertigt aus der objektiven Sicht eines verständigen Menschen in der Situation der Kläger die Befürchtung, bei der Einreise aufgegriffen und allein wegen der unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die allgemeinen Haftbedingungen in Syrien derzeit unabhängig von einer politischen Gesinnung – insbesondere für weibliche Gefangene mit Blick auf Vergewaltigungen sowie gewaltsame Penetrationen mit Gegenständen, aber auch für die übrigen Gefangenen – in keiner Weise mit der Menschenwürde vereinbar oder den Betroffenen zumutbar sind, zumal ausweislich des Berichts des U.S.-Außenministeriums verschiedene Foltermethoden willkürlich bis hin zum Tode eingesetzt werden und die Leichen der jeweiligen Gefangenen durch Verbringung in die Hafträume noch lebender Häftlinge zu Folterinstrumenten verobjektiviert werden (United States Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, S. 5 f. unter ausführlicher Beschreibung der einzelnen Foltermethoden).
62 
Da diese Methoden jedoch bereits an Checkpoints sowie im Rahmen formellen als auch informellen Gewahrsams im Rahmen der Einreisekontrollen angewendet wurden (Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees, 2015, S. 3; vgl. hierzu auch VG Sigmaringen, Urteil vom 16.12.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris, m.w.N.), besteht nach Auffassung der Kammer für die Kläger objektiv die Besorgnis, aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung bzw. ihres Auslandsaufenthalts bei ihrer Rückkehr als potentielle Regimegegner verhaftet und sodann in diesem Status und aufgrund dessen den im Bericht des U.S.-Außenministeriums dargestellten Methoden unterworfen zu werden. Diese Erkenntnisse erhöhen aus Sicht eines verständigen Menschen nochmals dahingehend die Hemmschwelle, in das Heimatland zurückzukehren, dass bereits eine unter 50 % liegende Wahrscheinlichkeit zum Objekt der Folgen einer – auch anlasslos unterstellten Regimegegnerschaft als sog. „Polit-Malus“ – zu werden, es gebieten wird, sich nicht diesem Risiko auszusetzen.
63 
bb. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2016 im Verfahren 3 K 368/16 des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vermag es nicht, diese Annahme zu entkräften oder ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dass das syrische Regime an der Ausgabe von Reisepässen „gut verdiene“ und aufgrund der Visafreiheit gegenüber der Türkei in dem Bewusstsein der legalen Ausreise Pässe ausgeben mag, steht den zumindest im Jahr 2012 noch bestehenden Repressionen im Sinne einer „Rückkehrerverfolgung“ nicht entgegen, da das syrische Regime mit derartigen Maßnahmen nicht das Ziel der Ausreiseverhinderung verfolgt, sondern letztlich die möglichst umfassende Eliminierung potentiell oppositioneller oder regimefeindlicher Tendenzen im Inland. Die Ausreise ist nämlich nicht zwingend darauf gerichtet, wieder in das Heimatland zurückzukehren. Erfolgt jedoch eine Rückkehr, widerspricht eine Verfolgung von Rückkehrern als potentielle Staatsfeinde nicht sinnlogisch einer vorherigen Förderung der Ausreise.
64 
Im Übrigen dürfte es auch dem syrischen Regime bekannt sein, dass es allein mit dem Instrument der Passversagung kaum möglich sein dürfte, illegale Ausreisen zu verhindern. Allein die in der Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2016 in jenem Verfahren zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach „keine Erkenntnisse“ zu einer aktuellen Rückkehrerverfolgung vorliegen, vermag es nicht, ein Nicht-Mehr-Bestehen derartiger Repressionen darzulegen oder derart in Zweifel zu ziehen, als dass es der Kammer hinsichtlich eines zwischenzeitlichen dauerhaften Entfallens von generellen Repressionen gegenüber Rückkehrern auch nur eine im Ansatz hinreichende Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) vermitteln könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, welches sich im Wesentlichen ebenfalls nur auf die Mitteilung beschränkt, dass keine Erkenntnisse vorlägen. Liegen dem Auswärtigen Amt nach dessen eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor, kann darauf aufbauenden Auskünften auch kein Beweiswert zukommen. Vielmehr spricht die in der Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zitierte Meldung des Fernsehsenders n-tv vom 01.12.2015, wonach der syrische Präsident Assad eine „Unterwanderung“ der syrischen Flüchtlinge „durch Terroristen“ annehme, mehr für eine verstärkte Überwachung von Rückkehrern als für eine Aufgabe der bisherigen Repressionen bei einer Wiedereinreise.
65 
Dies steht aus Sicht der Kammer in Einklang mit verschiedenen – öffentlich zugänglichen – Berichten (Stiftung Wissenschaft und Politik, Hintergrund Syrien vom 05.08.2015, S. 8 f.; Tharir Institute for Middle East Policy, Russia’s Exit from Syria Highlights Assad’s Limitations, vom 15.03.2016), denen zufolge sich der syrische Präsident Assad im Jahr 2015 dahingehend geäußert hat, dass das Vaterland denen gehöre, die es verteidigten und beschützten. Bereits diese Aussage deutet auf eine Zuordnung rückkehrender Flüchtlinge zu nicht-vaterlands- bzw. nicht-regimetreuen und zugleich – zumindest potentiell – oppositionsfreundlichen Kategorien bzw. deren Ansehung als eine Art „Verräter“ – im Gegensatz zu kämpfenden oder im Heimatland verbleibenden Syrern – hin. Dies genügt aus Sicht der Kammer im Falle einer kürzlich noch bestehenden Rückkehrerverfolgung für die objektiv gerechtfertigte Besorgnis, allein aufgrund der jedenfalls nicht ausdrücklich genehmigten Ausreise und der Asylantragstellung oder des längeren Auslandsaufenthalts im Falle der Wiedereinreise Repressionen des syrischen Staats weiterhin ausgesetzt zu sein.
66 
cc. Auf das Fortbestehen eines Systems gezielter Überprüfung von Rückkehrern, wie sie sich aus den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln ergibt, deutet als Indiztatsache auch der Umstand hin, dass syrische Nachrichtendienste im Jahr 2015 nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz auch im Bundesgebiet entsprechende vorbereitende Aufklärung betrieben haben (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263; vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, abrufbar im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen). Nach diesen Erkenntnissen verfügen die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet des Bürgerkriegs und der Auflösungserscheinungen im Machtapparat des syrischen Regimes unverändert über leistungsfähige Strukturen. Der Aufgabenschwerpunkt besteht offenbar in der Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). Zwar mag eine nachrichtendienstliche Überwachung sämtlicher syrischer Staatsangehöriger durch das syrische Regime in Deutschland nicht bestehen (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris). Dass aber überhaupt eine Überwachung von Gegnern durch ein angeschlagenes Regime im Ausland möglich ist und aufrecht erhalten wird, deutet darauf hin, dass die Überwachung von Syrern im Ausland durch die syrischen Sicherheitsbehörden möglichst aufrechterhalten und weiterverfolgt werden soll. Insofern bestehen für die Kammer kaum Anhaltspunkte, welche daran zweifeln ließen, dass die in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg festgestellten Repressionen gegen Rückkehrer ebenfalls weiterhin aufrechterhalten werden und auch tatsächlich aufrechterhalten werden können.
67 
dd. Die Auffassung der Kammer steht dabei jedenfalls im Ergebnis in Einklang mit den Entscheidungen des VG Sigmaringen (Urteile vom 23.11.2016 – A 5 K 1495/16 und A 5 K 1372/16 –), des VG Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2016 – A 8 K 4182/16 –), VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, veröffentlicht im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen), VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –) sowie des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, welches in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 (Geschäftszahl W224 2102645-1, ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2102645.1.01) ausgeführt hat, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl ersucht haben, und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt worden seien. Die Regierung habe routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftet, die versuchten, nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil in das Land zurückzukehren. Dies wiederum wird bestätigt durch den Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, wonach einzelnen Gruppen offenbar willkürlich durch syrische Behörden Meinungen und Ansichten unterstellt werden (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Fassung - (November 2015) -, S. 11 f.).
68 
ee. Wie die 5. Kammer des VG Sigmaringen ausgeführt hat (Urteil vom 16.12.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris), können bei alledem zunächst die, wenn auch rechtlich nicht unmittelbar relevanten, aber – wie im Rahmen einer Entscheidung nach § 73 AsylG – indiziell bedeutsamen Hintergründe für den Wandel in der Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Dieser stützt sich – soweit ersichtlich – nicht auf neue Erkenntnismittel, die ggf. Anlass zu einer Neubeurteilung der Sachlage hätten geben können. Augenfällig erscheint vielmehr, dass die politische Neuausrichtung der zugrunde liegenden Weisungslage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zeitlich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) am 17.03.2016 zusammenfällt, das den Familiennachzug für „nur“ subsidiär Schutzberechtigte in § 104 Abs. 13 AufenthG für zwei Jahre ausgesetzt hat (VG Sigmaringen, Urteil vom 16.12.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris). Wie aus öffentlich zugänglichen Unterlagen zum Vortrag des Sonderbeauftragten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für unbegleitete Flüchtlinge am 17.06.2016 in Neumünster (vgl. http://frsh.de/fileadmin/pdf/termine/2016/UmF-Fachtag/BAMF-Kiep.pdf; https:// www.akweb.de/ak_s/ak619/05.htm) hervorgeht, soll der 17.03.2016 der Stichtag sein, ab dem nicht mehr vermutet wird, dass bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung in Anknüpfung an ein „flüchtlingsrelevantes“ Merkmal droht. Insofern erscheint es wenig nachvollziehbar, weshalb gerade ab dem 17.03.2016 die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nicht mehr gegeben sein sollen. Dies spiegelt sich im vorliegenden Fall auch in den Aktenvermerken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wider, in welchen einerseits eine Flüchtlingseigenschaft bejaht, andererseits aber wiederum verneint wird, ohne dass neue Erkenntnisse über den vorliegenden Sachverhalt oder die allgemeine Lage in Syrien, welche gegen ein Fortbestehen der Rückkehrerverfolgung sprächen, vorlägen.
69 
c. Die Kammer ist aufgrund der verfügbaren Erkenntnismittel ferner davon überzeugt, dass sich die Gefahr von Repressionen allein aufgrund des Auslandsaufenthalts auf sämtliche Rückkehrer gleich welchen Alters im Sinne einer Art „Sippenhaft“ bezieht und schließt sich insofern den Ausführungen im Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.11.2016 (Az.: A 5 K 1495/16, juris) an. Es kann in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass Behörden eines in seiner Macht angeschlagenen Regimes zwischen erwachsenen und minderjährigen Personen differenzieren; vielmehr dürfte aufgrund der willkürlichen Handhabe und der sog. „carte blanche“-Ermächtigung für Sicherheitsbehörden an Einreisepunkten davon auszugehen sein, dass sich Repressionen nicht nur auf solche Rückkehrer erstrecken, von denen theoretisch eine Gefahr ausgeht. Vielmehr ist nicht zuletzt mit Blick auf die im Bericht des U.S.-Außenministeriums dargelegten Gewalthandlungen gegenüber Minderjährigen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten, dass sich Repressionen unmittelbar gegen diese richten oder diese zum Druckmittel gegenüber ihren Eltern verobjektiviert werden. Deshalb müssen sich die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) nicht auf das sog. „Familienasyl“ nach einer etwaigen Bestandskraft der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern verweisen lassen (VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris).
70 
3. Über diese allgemeine Rückkehrerverfolgung hinaus sind jedenfalls beim Kläger zu 1) und den Angehörigen seiner Kernfamilie – den Klägern zu 2)-4) – die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG Bestrafung oder Strafverfolgung im Falle der Verweigerung einer Einberufung in die syrischen Streitkräfte befürchten muss.
71 
Die strafbewehrte Wehrpflicht eines Staates begründet indes nicht in jedem Fall eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, sondern nur dann, wenn der Militärdienst in einem Konflikt abgeleistet werden müsste und Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Vorliegend liegt jedoch eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der syrischen Wehrpflicht vor, da nach den verfügbaren Erkenntnismitteln objektiv zu besorgen ist, dass syrische Staatsangehörige männlichen Geschlechts zum Wehrdienst herangezogen und in diesem Rahmen zu Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG unter Androhung von Strafe oder Bestrafung gezwungen werden.
72 
a. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in Syrien zwar ein gesetzlich oder quasi-gesetzlich geregeltes Wehrpflichtwesen besteht, diese Regelungen jedoch nicht eingehalten werden und dass die syrische Regierung vielmehr darum bemüht ist, den Personalbestand der staatlichen Armee mittels willkürlicher Einberufungen und Zwangsrekrutierungen zum Wehrdienst aufzustocken. Dies ergibt sich auch aus den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, indem er anschaulich solche willkürlichen Zwangsrekrutierungssituationen und -handlungen schilderte. Nach dem Bericht der finnischen Einwanderungsbehörde (Maahanmuuttovirasto) vom 23.08.2016 sind die Gesetze – auch die Wehrpflicht in Syrien betreffend – weiterhin in Kraft. Demnach sind männliche Syrer im Alter von 18-42 Jahren wehrpflichtig, während die Altersgrenze für den Dienst als Reservist bei 52 Jahren bzw. 54 Jahren im Falle eines akademischen Abschlusses liegt (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting syrian regime and armed opposition (im Folgenden: „Syria: Military Service“, 2016, S. 5).
73 
Ausweislich dieses Berichts legt die syrische Regierung nach den Angaben einer Kontaktperson einer westlichen Botschaft in Beirut, um anarchistische Zustände zu verhindern, Wert auf den Schein, dass sich im Land und an der Macht des Regimes nichts geändert habe (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 5). Viele Männer in Syrien erhalten nach diesem Bericht seit dem Beginn des Konflikts, bspw. aufgrund einer Flucht innerhalb des Landes, keine Rekrutierungsunterlagen mehr. Die Rekrutierungsvorgaben wurden demnach sodann vom Regime angepasst, sodass eine Rekrutierung nunmehr in jedem Rekrutierungsbüro oder auch auf der Straße, in Checkpoints oder anderen Orten des Landes stattfinden kann (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 5). Gesetzliche Ausnahmen von der Wehrpflicht mögen dabei zwar formal weiterhin in Kraft sein. Allerdings bietet nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch die Vorlage einer Bescheinigung über die Wehrfreiheit keinen hinreichenden Schutz, da flächendeckend eine Nicht-Beachtung von Ausnahmetatbeständen selbst bei vorgelegten Bescheinigungen zu beobachten ist (Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, 2015, S. 11 f.) und es auch zur Vernichtung derartiger Unterlagen durch die Sicherheitskräfte bei deren Vorlage kommt (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10).
74 
Dies spiegelt sich nach den Erkenntnissen der dänischen Migrationsbehörde auch in der alltäglichen Praxis wider. Männer werden nunmehr auch auf der Straße, in Universitäten, an Kontrollpunkten und sonstigen Orten, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, rekrutiert; dabei kommt es teilweise zu willkürlichen Maßnahmen und Ausübung von Gewalt (Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG (im Folgenden: „Syria – Update on Military Service“, 2015, S. 10; Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 6). So werden Wehrdienstvermeider bspw. in Massenverhaftungen, Tür-zu-Tür-Aktionen und in Universitäten rekrutiert. Unternehmen wurden unter der Androhung eines Geschäftsverbots verpflichtet, Arbeitnehmer zum Wehrdienst zu entsenden (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 6). Dies spiegelt sich im glaubhaften Vortrag des Klägers zu 1) – aber auch in Ansätzen in den Angaben der Klägerin zu 2) – wider, wonach der Kläger zu 1) mehrfach darauf angesprochen wurde, warum er nicht kämpfe und im Rahmen einer Kontrolle auch geschlagen und mit seiner Familie willkürlich festgehalten wurde.
75 
Fahnenflucht wird mit der Todesstrafe (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10) oder mit Gefangenschaft, sog. „incomunicado“-(Isolations-)Haft, Folter und lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet (Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, 2015, S. 18 f.). Im Übrigen kann ein Fahnenflüchtiger eingezogen und umgehend – auch an der Front – eingesetzt oder in Haft genommen werden. Dabei gilt es als wahrscheinlich, dass dieser in der Haft gefoltert wird (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10). Der Umgang mit Deserteuren hängt von den Umständen im Land ab und variiert; Gleiches gilt für zivile Armeebeschäftigte (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10). Es ist daher mit Blick auf die weitgehenden Ermächtigungen der syrischen Sicherheitsbehörden nicht auszuschließen und vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) entsprechend seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Besorgnis, aufgrund seiner Flucht als „Verräter“ angesehen und damit den gleichen Folgen ausgesetzt sein wird, wie ein Deserteur oder sonstiger Fahnenflüchtiger.
76 
Dies für sich genommen genügt zwar nicht, um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Kammer anhand der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel und der voranstehend beschriebenen Geschehnisse in Syrien davon überzeugt ist, dass der Kläger zu 1) – wie von ihm befürchtet – objektiv im Falle seiner Einberufung in die syrische arabische Armee zur Erfüllung seiner Wehrpflicht im Falle der Verweigerung von Befehlen, deren Befolgung Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen würde, Strafen oder Bestrafungen durch den syrischen Staat besorgen müsste.
77 
b. Anhand der den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildenden Erkenntnismittel gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Wehrdienst in der syrischen Armee die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG an eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt.
78 
aa. Verschiedenen Medienberichten kann entnommen werden, dass es zumindest in Aleppo – aber auch in oppositionell kontrollierten Gebieten – in jüngerer Zeit zum Einsatz von chemischen Waffen – zumindest unter billigender Inkaufnahme ziviler Kollateralschäden – gekommen ist, deren Zurechnung nach diesen Berichten zu Einsätzen der syrischen Regierungstruppen nahe liegt (vgl. den Bericht von amnesty international vom 11.08.2016, Syria: Fresh chemical attack on Aleppo a war crime, allgemein im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/latest/news/ 2016/08/syria-fresh-chemical-attack-on-aleppo-a-war-crime/; siehe auch CNN, White House condemns Syria’s chemical weapons use, vom 26.08.2016, im Internet allgemein abrufbar unter http://edition.cnn.com/2016/08/25/politics/un-report-chemical-weapons-syria/).
79 
bb. Hierfür spricht allem voran der dritte Bericht der gemeinsamen Untersuchung der Vereinten Nationen und der Organisation zum Verbot von chemischen Waffen (OPCW), welcher den Ermittlungsstand zum 19.08.2016 wiedergibt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt fünf Vorfälle im Jahr 2014 sowie sechs Vorfälle im Jahr 2015 untersucht.
80 
Diese Ermittlungen ergaben, dass in Talmenes (Gouvernement Idlib) am 21.04.2014 ein Helikopter der syrischen arabischen Armee einen Gegenstand mit einer toxischen Substanz auf ein Gebäude abwarf. Dabei stützt sich der Bericht auf Augenzeugenberichte und Videoaufnahmen, wonach toxische Substanzen nach dem Abwurf einer sog. „Fassbombe“ freigesetzt wurden, während am selben Tag Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und bewaffneter Opposition stattfanden. Dabei wurde von den Konfliktparteien nicht bestritten, dass es in jenem Ort zum Einsatz von Chlorgas – dessen Einsatz als Kampfstoff seit 1993 völkerrechtlich verboten ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen – Chemiewaffenübereinkommen – vom 13.01.1993, BGBl. 1994 II, S. 807) – kam, während keine Hinweise darauf bestehen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls oppositionelle Gruppen in Talmenes Helikopter eingesetzt hätten (OPCW, Third report of the Organization for the Prohibition of Chemical Weapons - United Nations Joint Investigative Mechanism vom 24.08.2016 (im Folgenden: „Third report of the OPCW“), S. 13). Sachverständige Analysen ergaben dabei Spuren von Ammonium und Chlor. Die Angaben der syrischen Regierung zu jenem Vorfall wurden als forensisch mit der Spurenlage unvereinbar angesehen (OPCW, Third report of the OPCW, S. 50).
81 
Im Bericht der OPCW wird weiter berichtet, dass sich am 16.03.2015 in Sarmin (Gouvernement Idlib) ein ähnlicher Abwurf eines Gegenstands mit anschließender Freisetzung toxischer Substanzen durch die syrische arabische Armee ereignete. Forensische Analysen haben demnach ergeben, dass ein Gerät oder eine „Fassbombe“ aus einem Helikopter abgeworfen wurde, welches sodann durch einen Belüftungsschacht in ein Wohnhaus eingeschlagen ist. Verschiedene Videoaufnahmen zeigen nach diesem Bericht Chlorkohlenwasserstoff-Behälter innerhalb des Hauses sowie eine lila-violett-farbene Substanz auf dem Fußboden, welche auf den Einsatz von Kaliumpermanganat – etwa in Verbindung mit Glycerin als Zünd- oder Sprengmittel – hindeutet (OPCW, Third report of the OPCW, S. 81). Verschiedene Quellen hätten auch bestätigt, dass es zu jenem Zeitpunkt Flugaktivitäten der syrischen arabischen Armee gegeben habe, was von der syrischen Regierung bestritten worden sei (OPCW, Third report of the OPCW, S. 13 f.). Fluorchlorkohlenwasserstoff (englisch Hydrochlorofluorcarbon – HCFC –) wird nach diesem sachverständigen Bericht in der zivilen Verwendung als Kühlmittel eingesetzt und ist als solches allgemein zugänglich. Dennoch bedarf es zum Einsatz als chemischen Kampfstoff – dem syrischen Regime zur Verfügung stehender – technischer Fähigkeiten und Einrichtungen zur Abfüllung als Flüssigkeit oder kompressiertes Gas (OPCW, Third report of the OPCW, S. 10). Die Angaben der syrischen Regierung, wonach der Vorfall in jenem Wohnhaus auf die Explosion eines Flüssiggaskochers zurückzuführen sei, wurden mangels dem entsprechender Brandspuren als unwahrscheinlich eingeschätzt (OPCW, Third report of the OPCW, S. 83).
82 
In Zusammenhang mit weiteren drei Chlorgas-Vorfällen im Jahr 2015 wird davon ausgegangen, dass Sprengsätze mit Fluorchlorkohlenwasserstoff und Kaliumpermanganat eingesetzt wurden (OPCW, Third report of the OPCW, vom 24.08.2016, S. 13 f.).
83 
Am 16.03.2015 kam es nach diesem OPCW-Bericht überdies in Qmenas (Gouvernement Idlib) zu einem Vorfall, hinsichtlich dessen die Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Helikopter ein Gerät oder eine „Fassbombe“ abgeworfen hat. Ferner kam es in Kafr Zita (Gouvernement Hama) am 11.04.2014 sowie in Binnish (Gouvernement Idlib) am 24.03.2015 und in Al-Tamanah (Gouvernement Idlib) am 29. und 30.04.2014 zum Einsatz chlorhaltiger Kampfstoffe (OPCW, Third report of the OPCW, S. 15 ff.), hinsichtlich derer die Indizienlage uneindeutig ist.
84 
cc. Die Kammer gelangt aufgrund dieser als objektiv einzuschätzenden Erkenntnisse aus vor Ort geführten Ermittlungen der OPCW zu der Überzeugung, dass die objektive Besorgnis besteht, dass die syrische Armee als staatlicher Akteur (§ 3c Nr. 1 AsylG) u.a. durch den Einsatz chemischer Kampfstoffe unter billigender Inkaufnahme ziviler Opfer Handlungen begeht, die das Chemiewaffenübereinkommen verletzen und so die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erfüllen (zu den Voraussetzungen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 3 AsylG Rn. 7). Dies findet weitere Bestätigung in der Einschätzung des britischen Homeoffice (Home Office, Country Information and Guidance – Syria: the Syrian Civil War, August 2016, S. 19).
85 
Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in deren Urteil vom 23.11.2016 (A 5 K 1495/16, juris) sowie denen im Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 01.07.2016 (1 K 20205/16 Me, juris) an, wonach die Art und Weise, wie die syrischen Regierungskräfte wahllos, willkürlich und zumeist völkerrechtswidrig insbesondere Zivilpersonen – teilweise unter Einsatz verbotener Kriegswaffen – töten und welche Ziele sie dabei auswählen, eine Haltung der syrischen Machthaber mit dem offenkundigen Ziel aufzeigt, jede – tatsächlich bestehende oder auch nur seitens des Regimes unterstellte – Gegnerschaft zum Regime bereits von vorneherein und ohne nähere Differenzierung unerbittlich im Keim zu ersticken und sich hierfür wehrpflichtigen Syrer vor den §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG nicht zumutbaren Arten der Kriegsführung in einem Konflikt zu bedienen (vgl. hierzu auch BayVGH, Pressemitteilung vom 13.12.2016).
86 
dd. Darüber hinaus ist die Kammer – wie auch hinsichtlich der sog. „Rückkehrerverfolgung“ – davon überzeugt, dass Repressionen aufgrund von Wehrdienstverweigerung auch die Kläger zu 2)-4) als nahe Angehörige des Klägers zu 1) dergestalt treffen können, dass auch ihnen – abgeleitet vom Kläger zu 1) – eine Stellung als „Verräter“ oder Sympathisanten im Sinne eines eigenen „Polit-Malus“ zugerechnet wird oder sie zum Druckmittel gegenüber dem Kläger zu 1) verobjektiviert werden. Demnach ist es auch in Zusammenhang mit dem syrischen Wehrdienst den Klägern zu 2)-4) nicht zumutbar, erst im Wege des sog. „Familienasyls“ ein humanitäres Aufenthaltsrecht vom Kläger zu 1) abzuleiten.
87 
4. Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Klägern erfüllt und die Klage begründet.
III.
88 
Die Beklagte trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gem. § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
I.
25 
1. Die Kammer ist zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, nachdem dieser nicht dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden ist (vgl. § 76 Abs. 1 AsylG).
26 
2. Das Gericht kann gem. § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen wurde, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt werden kann.
27 
3. Die Klage ist auch zulässig, da sie insbesondere fristgemäß erhoben worden ist und auch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn die aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis wird gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 AufenthG – mit Verlängerungsmöglichkeit – längstens für drei Jahre erteilt, während subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG – wie den Klägern –lediglich eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr mit einer Verlängerungsmöglichkeit auf zwei Jahre erteilt werden darf. Der Status eines anerkannten Flüchtlings im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt daher einen für die Kläger günstigeren Status, als der ihnen gewährte subsidiäre Schutzstatus. Es kann deshalb vorliegend offenbleiben, ob ein Rechtsschutzbedürfnis mit Blick auf den durch § 104 Abs. 13 Satz 1 AufenthG eingeschränkten Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten, deren Kernfamilie sich bereits im Bundesgebiet befindet, bestehen kann.
II.
28 
Die Klage ist auch begründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
29 
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
30 
Eine soziale Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen unveränderlichen gemeinsamen Hintergrund gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris; Nds. OVG, Urteil vom 21.09.2015 – 9 LB 20/14 –, juris).
31 
Dabei ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2013 – A 11 S 689/13 –, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 20.12.2011 – Qualifikationsrichtlinie (QRL) – ist die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des jeweiligen Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprächen dagegen, dass dieser Asylantragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
32 
Entscheidend ist insofern, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.11.2015 – A 12 S 1999/14 –, juris). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine politische Verfolgung gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 147).
33 
Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (statt vieler BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 – 9 C 32.87 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80). Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14). Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 – A 10 S 332/12 –, juris). Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann die Intensität der drohenden Verfolgung aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen für die Entscheidung maßgeblich sein, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren will oder nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.02.2007 – 23 B 06.30883 –, juris).
34 
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat; insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die – wie hier – bereits während eines Erstverfahrens oder erst mit der Ausreise verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese – anders als bei der Asylanerkennung – nicht auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –, juris). Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 – 10 C 27.07 –, Buchholz 402.25 § 28 AsylVfG Nr. 24 ). Im flüchtlingsrechtlichen Erstverfahren – wie hier – ist demnach die Anerkennung subjektiver Nachfluchtgründe dagegen nicht begrenzt (BVerwG, Urteil vom 05.03.2009 – 10 C 51.07 –, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 28).
35 
Dabei ist es Aufgabe des Schutzsuchenden, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt stimmig zu schildern (vgl. §§ 15, 25 Abs. 1 AsylG; BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 – 9 C 321/85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64).
36 
Ist – wie im vorliegenden Fall – der Sachverhalt soweit ermittelt, dass alle ernsthaft in Betracht kommenden Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO). Ziel dieser Würdigung des Gesamtergebnisses und insbesondere der verfügbaren Beweis- und Erkenntnismittel ist die Begründung der richterlichen Überzeugung über das Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen bestimmter erheblicher Umstände. Es ist demgemäß zu erkennen, wie stark oder schwach die einzelnen Umstände und Elemente des Prozessstoffs auf das Vorhandensein bzw. Nicht-Vorhandensein der behaupteten Tatsache hinweisen, wobei das aus seiner Lebens- und Welterfahrung gewonnene Erfahrungswissen und die Erfahrungssätze des erkennenden Richters den Maßstab bilden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1971 – VIII C 24.70 –, BVerwGE 38, 10 <12>). Das dem Gericht bekannte Wissen über allgemein offenkundige Tatsachen bzw. die aus der amtlichen Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse ergänzen diesen Maßstab der Beweiswürdigung (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 16 (Stand: April 2013), m.w.N.).
37 
Dabei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris). Zudem ist die besondere Beweisnot des hinsichtlich der guten Gründe für seine Verfolgungsfurcht mit der Beweislast beschwerten Schutzsuchenden zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden als „Zeuge in eigener Sache“ und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 – 1 B 392.01 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259; Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).
38 
Je größer unter Anwendung dieses Maßstabs die Zahl der übereinstimmenden und je geringer die Zahl der differierenden Merkmale unter den den Prozessstoff bildenden Elementen ist, desto größer ist die Allgemeingültigkeit einer Hypothese, und umso geringer ist die Zufälligkeit der Ähnlichkeit, Gleichartigkeit oder Identität in Bezug auf ein einzelnes Merkmal (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 13 (Stand: April 2013), m.w.N.). Dabei unterliegt die Überzeugungsbildung des Gerichts seiner „Freiheit“, d.h. einer richterlichen Einschätzungsprärogative (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth (Hrsg.), VwGO, 6. Aufl., 2014, § 108 Rn. 10). Diese findet ihre Grenze in den Denkgesetzen, dem Willkürverbot und in dem Gebot der vollständigen Würdigung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Beschluss vom 17.10.2012 – 8 B 47/12 –, NVwZ-RR 2013, 97 <100>). In diesem Rahmen ist das Gericht berechtigt, auf jedes Einzelelement des Prozessstoffs zurückzugreifen, andererseits aber auch verpflichtet, das Gesamtergebnis des Verfahrens auszuschöpfen (statt vieler BVerwG, Urteil vom 14.06.1985 –6 C 33/82 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 169; Beschluss vom 21.01.2014 – 10 B 3/14 –, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 81).
39 
Das erkennende Gericht muss demnach alle geeigneten Erkenntnismittel nutzen, wobei eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht regelmäßig dann nicht vorliegt, wenn das Gericht den nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und die – wie hier zumindest im vorbereitenden Verfahren – sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten keine Beweisanträge gestellt oder im vorbereitenden Verfahren angekündigt haben (BVerwG, Urteil vom 27.07.1983 – 9 C 541.82 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 10.10.2013 – 10 B 19.13 –, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 67).
40 
1. Die Kammer ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabs zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den Klägern um syrische Staatsangehörige handelt, die aus Syrien ausgereist sind, ohne dass sie vor ihrer Ausreise aufgrund eines der in § 3 Abs. 1 AsylG niederlegten Merkmale verfolgt worden wären.
41 
Bilden – wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des individuellen Schicksals der Kläger – Aussagen natürlicher Personen über Wahrnehmungen und Erlebnisse die einzigen Mittel zur Sachverhaltsermittlung, sind diese im Wege der Aussageanalyse dahingehend zu würdigen, ob sie glaubhaft sind, d.h. ob sie Tatsachen schildern, hinsichtlich derer das Gericht überzeugt ist, dass sie sich – wie sie im Verwaltungsverfahren und im Prozess vorgebracht wurden – zugetragen haben (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 108 VwGO Rn. 13 (Stand: April 2013), m.w.N.).
42 
Kein anderer Maßstab kann für die Angaben der Kläger zu 1) und 2) als „Zeuge in eigener Sache“ gelten, welche im Asylverfahren hinsichtlich des Flucht- oder Verfolgungsschicksals des Asylsuchenden regelmäßig als einziges Erkenntnismittel in Betracht kommen und so gesteigerte Bedeutung erfahren (BVerwG, Beschluss vom 10.05.2002 – 1 B 392.01 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259; Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32).
43 
Gegenstand der Prüfung der Glaubhaftigkeit, welche damit in Ermangelung anderer Ermittlungsansätze aufgerufen ist, ist die Frage, ob die Angaben hinsichtlich eines bestimmten tatsächlichen Geschehens zutreffen oder nicht. Dabei ist zunächst zu unterstellen, dass die Aussage weder wahr noch falsch ist; es sind auf Grundlage eines Glaubhaftigkeitswerts von Null weitere Hypothesen zu bilden (sog. „Nullhypothese“, vgl. hierzu m.w.N. BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – NJW 1999, 2746 <2747>; zu deren Anwendbarkeit außerhalb des Strafprozesses LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, BeckRS 2012, 70690; zu deren Bedeutung für die richterliche Beweiswürdigung BGH, Urteil vom 27.03.2003 – 1 StR 524/02 –, NStZ-RR 2003, 206 <208>).
44 
Ergibt sich, dass diese Hypothese, die Aussage sei weder wahr noch falsch, nicht zutreffen kann, bspw. weil sich die Aussage durch genügend Qualitätsmerkmale auszeichnet, die den Schluss rechtfertigen, dass sie der Wahrheit entspricht, d.h. die „Nullhypothese“ mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen, und es gilt die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt (BGH, Urteil vom 30.07.1999 – 1 StR 618/98 – NJW 1999, 2746 <2747>; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506; VG Meiningen, Beschluss vom 08.12.2011 – 6 D 60012/11 Me –, juris).
45 
Demnach ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass Aussagen über Erlebtes und Nicht-Erlebtes sich in ihrer Qualität unterscheiden (sog. „Undeutsch-Hypothese“, vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 283 ff.), sodass die Aussage zunächst inhaltsorientiert und sodann merkmalsorientiert dahingehend überprüft werden kann, ob sie Merkmale bzw. Anzeichen enthält, die für ihre Glaubhaftigkeit sprechen (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506).
46 
Als solche sog. „Realitäts-“oder „Glaubhaftigkeitsanzeichen“ kommen insbesondere ein Detailreichtum, Angaben zu im Hintergrund stehenden Umständen, eine nicht chronologische und unpräzise – gleichwohl inhaltlich ausführliche – Erzählweise im Gegensatz zur Wiedergabe angelernter oder ausgedachter Informationen in Betracht (vgl. bspw. BVerwG, Urteil vom 19.07.2006 – 2 WD 13/05 –, NVwZ-RR 2007, 182; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 – L 6 VG 584/11 –, BeckRS 2012, 70690; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 370 ff. und 409 ff.).
47 
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs sieht das Gericht die Angaben der Kläger zu 1) und 2) als glaubhaft an. Ihre Angaben stehen hinsichtlich des wesentlichen Kerngeschehens, aber auch im Hinblick auf den, das Kerngeschehen umgebenden, inhaltlichen Gesamtzusammenhang und mit ihrem Vorbringen im Behördenverfahren in dessen wesentlichen, das Geschehen prägenden Elementen, in inhaltlicher Übereinstimmung. Inhaltlich waren die Angaben weitgehend widerspruchsfrei, wobei die Widersprüchlichkeit in den Angaben der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Dauer der Kontrolle am Checkpoint in Damaskus, zunächst erheblich von der anfänglich angegebenen Dauer von vier Stunden abwich. Ihr gesamtes Aussageverhalten war indes von Unsicherheiten – teilweise auch gegenüber dem Gericht – geprägt. Ihr war eine klare Sorge in der Erzählung anzusehen und es war offensichtlich, dass der Fokus ihrer Wahrnehmung auf dem Geschehenen selbst und dem Schicksal ihres Ehegatten und ihrer Kinder, nicht aber auf der, in diesem Detail zum Randgeschehen zählenden, zeitlichen Dauer lag. Das generell einzelfallbezogen und so im Falle der Klägerin zu 2) unter diesem Gesichtspunkt zu bestimmende Kerngeschehen hat sie widerspruchsfrei geschildert (vg. zur Bestimmung des „Kerngeschehens“ OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506 <3507>). Die Klägerin zu 2) gab nämlich an, dass es sich insgesamt um eine in ihrer subjektiven Wahrnehmung lange Zeit gehandelt habe, was inhaltlich zu den Angaben des Klägers zu 1) jedenfalls nicht in Widerspruch steht, sondern vielmehr der vom Kläger zu 1) angegebenen Dauer von vier bis fünf Stunden entspricht.
48 
Das Aussageverhalten – insbesondere des Klägers zu 1) – war flüssig und nicht detailarm. Der Kläger zu 1) machte von sich aus Angaben, welche einzelne Details zum Geschehen enthielten, wie den Umstand, dass er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Andererseits war er auch in der Lage, andere von ihm als selbstverständlich angenommene Umstände – wie die Tatsache, dass keine förmlichen Einberufungsbescheide zum Wehrdienst ergingen – auf Nachfrage zu ergänzen. Dies erfolgte schnell und ohne nachzudenken oder zu zögern unter Einbettung in einen schlüssigen Gesamtzusammenhang mit einer Selbstverständlichkeit und Präzision, welche die Überzeugung rechtfertigt, dass ein wahrheitswidriges Erfinden dieser Angaben anhand von Gerüchten oder Medienberichten auch einer kompetenteren Aussageperson nicht ohne weiteres in dieser Gestalt möglich gewesen wäre.
49 
Das Aussageverhalten zeichnete sich bei beiden Klägern dadurch aus, dass sie in ihrer Erzählweise selbst inhaltlich und zeitlich „sprangen“ und auch auf Nachfrage des Gerichts in der Lage waren, in einen anderen Teil ihrer Erzählung gedanklich einzusteigen, was für die Wiedergabe selbst erlebter Ereignisse – im Gegensatz zu einer stereotypen streng chronologischen Erzählweise – spricht.
50 
Auf Grundlage dieser Glaubhaftigkeitsanzeichen gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Angaben der Kläger zu 1) und 2) glaubhaft sind, die Kläger aus Syrien stammen und der Kläger zu 1) Rekrutierungsbemühungen und -versuchen der syrischen Regierung ausgesetzt war. Zugleich gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Kläger jedenfalls nicht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder politischen Einstellung als solches vor ihrer Ausreise aus Syrien verfolgt wurden. Dies kann jedoch offenbleiben.
51 
2. Soweit anhand der verfügbaren Erkenntnismittel ersichtlich, ist die Kammer jedoch im Ergebnis mit der überwiegenden Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon überzeugt, dass zumindest bis in das Jahr 2013 hinein eine sog. „Rückkehrerverfolgung“, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung schutzsuchender syrischer Staatsangehöriger aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung oder einem mehrjährigen Auslandsaufenthalt, bei einer Wiedereinreise nach Syrien bestand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.07.2012 – 3 L 147/12 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2012 – 14 A 2708/10.A –, juris). Dies findet tatsächliche Bestätigung im Bericht des Auswärtigen Amtes vom 28.12.2009 (AA, Ad-hoc Ergänzungsbericht zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Dezember 2009)).Amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes stellen dabei Beweismittel eigener Art dar, denen – auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – eine „Bemühung um Objektivität“ innewohnt, sodass sie den tatsächlichen Verhältnissen am Nächsten kommen (BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 – 1 BvR 990/82 –, BVerfGE 63, 197 <214 f.>). Ihnen kommt daher ein hoher Beweiswert zu (Berlit, in: Gemeinschaftskommentar AsylG (GK-AsylG), § 78 Rn. 400 (Stand: April 1998)).
52 
a. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.02.2012 wurde hierzu ausgeführt, dass seit den anfänglich friedlichen Protesten im Jahre 2011 (sog. „Arabischer Frühling“) das Regime mit massiven Repressionsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung – vor allem durch den Einsatz der Armee, von Sicherheitskräften und staatlich organisierten Milizen reagiert hat. Reformen würden als sog. „Papierreformen“ nicht den Kern des Konflikts, d.h. den Fortbestand des Regimes und die Fortdauer der Repressionen – antasten (AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 17.02.2012, Stand: Februar 2012, S. 5).
53 
Aufgrund dieser Erkenntnislage ist der VGH Baden-Württemberg zuletzt im Jahr 2013 davon ausgegangen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bislang in der Rechtsprechung angenommene Gefahr einer sog. „Rückkehrerverfolgung“ nicht mehr bestehen würde (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris). Allein die aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen bestehenden hohen Zahlen an Wiedereinreisen nach Syrien höben nicht per se die Möglichkeit des Regimes auf, die Herkunft der Rückkehrer zu kontrollieren (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris).
54 
Dem schließt sich die Kammer an, da sie die Auffassung des VGH Baden-Württemberg teilt, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass im Falle eines totalitären Regimes, welches um sein Überleben kämpft, dieses im Rahmen eines bewaffneten bürgerkriegsähnlichen Konflikts seine bisherige Praxis der Annahme einer potentiellen Regimegegnerschaft bei Rückkehrern ändert und nunmehr im Rahmen der Einreise eine abstrakte repressionsneutrale Vorfeldkontrolle vornimmt und erst dem nachgelagert – ggf. zwischen freiwilliger Ausreise und zwangsweiser Abschiebung differenzierend – Repressionen ausübt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris). Ein derartiges differenziertes und bürokratisches Vorgehen nach – in quasi-rechtsstaatlicher Weise – abstrakt-generell vorgezeichneten Kriterien erscheint abgesehen von dessen Praktikabilität im Falle eines in der Krise agierenden totalitären Regimes bei lebensnaher Betrachtung auch nach Auffassung der Kammer eher fernliegend und kann unter den aktuellen Umständen ohne nähere Anhaltspunkte wohl kaum in ernst zu nehmender Weise erwartet, unterstellt oder angenommen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2013 – A 11 S 2046/13 –, juris).
55 
b. Die Kammer gelangt anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu der Überzeugung, dass hinsichtlich der sog. „Rückkehrerverfolgung“, d.h. der Vermutung einer Regimegegnerschaft bei wiederkehrenden Syrern aus dem Ausland durch das syrische Regime, keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Änderung eingetreten ist. Damit gelangt sie zu der Überzeugung, dass jedenfalls derzeit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt.
56 
Die Kammer ist als erkennendes Gericht dabei nicht gehalten, „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Anhaltspunkte nach theoretisch denkbaren Ermittlungsansätzen – wie etwa einer veränderten sicherheitsbehördlichen Praxis in Syrien – zu suchen und solchen ohne auch nur eine ansatzweise Tatsachengrundlage nachzugehen (vgl. zur sog. „Ausforschung“ durch das Gericht bspw. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2008 – 5 B 196/07 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362; Beschluss vom 05.10.1990 – 4 B 249/89 –, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6; Beschluss vom 29.03.1995 – 11 B 21/95 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; vgl. zuletzt auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.05.2016 – 5 S 1443/14 –, juris).
57 
Dass Ermittlungsbemühungen bspw. über Auskünfte des Auswärtigen Amtes – nicht zuletzt mangels diplomatischer Vertretung in Syrien – ergebnislos ausfallen, zeigen bereits die jüngsten Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017, welche dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erteilt wurden, sodass aus Sicht der Kammer keine weiteren Ermittlungsansätze bestehen.
58 
aa. Die Kammer stützt daher ihre Erkenntnis dabei zunächst auf den Bericht der kanadischen Immigrations- und Flüchtlingsbehörde vom 19.01.2016. In diesem wird unter Berufung auf sachverständige Auskünfte das Verfahren bei der Wiedereinreise nach Syrien näher beschrieben.
59 
Nach diesem Bericht erfolgen an den Einreisestellen, d.h. am internationalen Flughafen in Damaskus sowie an den Grenzkontrollpunkten Kontrollen der Ausweispapiere sowie Rücksprachen mit nationalen Stellen. Es erfolgen Abfragen und Abgleiche mit Such- und Fahndungsmeldungen. Dabei ist nach sachverständigen Angaben das Verfahren dahingehend ausgestaltet, dass die Grenzbeamten und Sicherheitsbehörden über eine sog. „carte blanche“ – also eine Blankoermächtigung – für die Behandlung ihnen verdächtig erscheinender Personen erhalten haben (Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion - (im Folgenden: „Syria: Treatment of returnees“) -, 2015, S. 3). Dies beinhaltet nach sachverständigen Angaben die sofortige Ingewahrsamnahme der jeweiligen Person, welche zu einem sog. „Verschwinden“ oder Folter führen kann (so auch Amnesty International, Amnesty Report 2016: Syrien, im Internet abrufbar unter www.amnesty.de/jahresbericht/2016/syrien). Es können ferner Meldeauflagen verhängt werden. Insgesamt wird das Verfahren im Hinblick auf Rückkehrer als „unpredictable“ – unvorhersehbar – beschrieben. Bereits dies für sich genommen spricht für das Fortbestehen von Einreiserepressionen – bzw. der begründeten Furcht vor solchen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG – sowie deren Bestärkung durch die Erteilung von Blankoermächtigungen an Sicherheitsbehörden und damit die staatliche Freigabe für willkürliche Festnahmen und sonstige Maßnahmen.
60 
Dies findet Bestätigung im Menschenrechtsbericht des U.S.-Außenministeriums, wonach die syrische Regierung Dissidenten und frühere Einwohner ohne bekannte politische Betätigung, welche nach Jahren freiwilligen Asyls nach Syrien zurückkehren wollten, verhaftet hat (United States Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, S. 34, im Internet allgemein abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252947). Dass sich diese Ausführungen ausschließlich auf Sonderfälle (früherer) politischer Betätigung beziehen würden, vermag die Kammer nicht zu erkennen, da sich die vom OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 16.12.2016 (Az.: 1 A 10922/16, juris) angeführte Erläuterung im Bericht des Außenministeriums nicht etwa auf die Feststellung genereller Verhaftungen von Dissidenten und Rückkehrern bezieht, sondern auf die dem vorangestellt angeführte Verhaftung politisch auffälliger Rückkehrer.
61 
Hierauf kommt es indes nicht an, da bereits die objektiv bestehende Möglichkeit, dass ein längerer Auslandsaufenthalt für die syrischen Behörden einen hinreichenden Anlass für die Unterstellung einer potentiell staatsfeindlichen Betätigung darstellt, für die Bejahung einer begründeten Furcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG genügt. Denn allein die Möglichkeit, bei einem erst noch kürzlich bestehenden und in Vollzug gesetzten System genereller Rückkehrerverfolgung, allein aufgrund eines Asylantrags im Ausland in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden zu geraten, rechtfertigt aus der objektiven Sicht eines verständigen Menschen in der Situation der Kläger die Befürchtung, bei der Einreise aufgegriffen und allein wegen der unterstellten politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die allgemeinen Haftbedingungen in Syrien derzeit unabhängig von einer politischen Gesinnung – insbesondere für weibliche Gefangene mit Blick auf Vergewaltigungen sowie gewaltsame Penetrationen mit Gegenständen, aber auch für die übrigen Gefangenen – in keiner Weise mit der Menschenwürde vereinbar oder den Betroffenen zumutbar sind, zumal ausweislich des Berichts des U.S.-Außenministeriums verschiedene Foltermethoden willkürlich bis hin zum Tode eingesetzt werden und die Leichen der jeweiligen Gefangenen durch Verbringung in die Hafträume noch lebender Häftlinge zu Folterinstrumenten verobjektiviert werden (United States Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, S. 5 f. unter ausführlicher Beschreibung der einzelnen Foltermethoden).
62 
Da diese Methoden jedoch bereits an Checkpoints sowie im Rahmen formellen als auch informellen Gewahrsams im Rahmen der Einreisekontrollen angewendet wurden (Immigration and Refugee Board of Canada, Syria: Treatment of returnees, 2015, S. 3; vgl. hierzu auch VG Sigmaringen, Urteil vom 16.12.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris, m.w.N.), besteht nach Auffassung der Kammer für die Kläger objektiv die Besorgnis, aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung bzw. ihres Auslandsaufenthalts bei ihrer Rückkehr als potentielle Regimegegner verhaftet und sodann in diesem Status und aufgrund dessen den im Bericht des U.S.-Außenministeriums dargestellten Methoden unterworfen zu werden. Diese Erkenntnisse erhöhen aus Sicht eines verständigen Menschen nochmals dahingehend die Hemmschwelle, in das Heimatland zurückzukehren, dass bereits eine unter 50 % liegende Wahrscheinlichkeit zum Objekt der Folgen einer – auch anlasslos unterstellten Regimegegnerschaft als sog. „Polit-Malus“ – zu werden, es gebieten wird, sich nicht diesem Risiko auszusetzen.
63 
bb. Das Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2016 im Verfahren 3 K 368/16 des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vermag es nicht, diese Annahme zu entkräften oder ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dass das syrische Regime an der Ausgabe von Reisepässen „gut verdiene“ und aufgrund der Visafreiheit gegenüber der Türkei in dem Bewusstsein der legalen Ausreise Pässe ausgeben mag, steht den zumindest im Jahr 2012 noch bestehenden Repressionen im Sinne einer „Rückkehrerverfolgung“ nicht entgegen, da das syrische Regime mit derartigen Maßnahmen nicht das Ziel der Ausreiseverhinderung verfolgt, sondern letztlich die möglichst umfassende Eliminierung potentiell oppositioneller oder regimefeindlicher Tendenzen im Inland. Die Ausreise ist nämlich nicht zwingend darauf gerichtet, wieder in das Heimatland zurückzukehren. Erfolgt jedoch eine Rückkehr, widerspricht eine Verfolgung von Rückkehrern als potentielle Staatsfeinde nicht sinnlogisch einer vorherigen Förderung der Ausreise.
64 
Im Übrigen dürfte es auch dem syrischen Regime bekannt sein, dass es allein mit dem Instrument der Passversagung kaum möglich sein dürfte, illegale Ausreisen zu verhindern. Allein die in der Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.09.2016 in jenem Verfahren zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes, wonach „keine Erkenntnisse“ zu einer aktuellen Rückkehrerverfolgung vorliegen, vermag es nicht, ein Nicht-Mehr-Bestehen derartiger Repressionen darzulegen oder derart in Zweifel zu ziehen, als dass es der Kammer hinsichtlich eines zwischenzeitlichen dauerhaften Entfallens von generellen Repressionen gegenüber Rückkehrern auch nur eine im Ansatz hinreichende Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) vermitteln könnte. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf, welches sich im Wesentlichen ebenfalls nur auf die Mitteilung beschränkt, dass keine Erkenntnisse vorlägen. Liegen dem Auswärtigen Amt nach dessen eigenen Angaben keine Erkenntnisse vor, kann darauf aufbauenden Auskünften auch kein Beweiswert zukommen. Vielmehr spricht die in der Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zitierte Meldung des Fernsehsenders n-tv vom 01.12.2015, wonach der syrische Präsident Assad eine „Unterwanderung“ der syrischen Flüchtlinge „durch Terroristen“ annehme, mehr für eine verstärkte Überwachung von Rückkehrern als für eine Aufgabe der bisherigen Repressionen bei einer Wiedereinreise.
65 
Dies steht aus Sicht der Kammer in Einklang mit verschiedenen – öffentlich zugänglichen – Berichten (Stiftung Wissenschaft und Politik, Hintergrund Syrien vom 05.08.2015, S. 8 f.; Tharir Institute for Middle East Policy, Russia’s Exit from Syria Highlights Assad’s Limitations, vom 15.03.2016), denen zufolge sich der syrische Präsident Assad im Jahr 2015 dahingehend geäußert hat, dass das Vaterland denen gehöre, die es verteidigten und beschützten. Bereits diese Aussage deutet auf eine Zuordnung rückkehrender Flüchtlinge zu nicht-vaterlands- bzw. nicht-regimetreuen und zugleich – zumindest potentiell – oppositionsfreundlichen Kategorien bzw. deren Ansehung als eine Art „Verräter“ – im Gegensatz zu kämpfenden oder im Heimatland verbleibenden Syrern – hin. Dies genügt aus Sicht der Kammer im Falle einer kürzlich noch bestehenden Rückkehrerverfolgung für die objektiv gerechtfertigte Besorgnis, allein aufgrund der jedenfalls nicht ausdrücklich genehmigten Ausreise und der Asylantragstellung oder des längeren Auslandsaufenthalts im Falle der Wiedereinreise Repressionen des syrischen Staats weiterhin ausgesetzt zu sein.
66 
cc. Auf das Fortbestehen eines Systems gezielter Überprüfung von Rückkehrern, wie sie sich aus den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln ergibt, deutet als Indiztatsache auch der Umstand hin, dass syrische Nachrichtendienste im Jahr 2015 nach den Erkenntnissen des Bundesamts für Verfassungsschutz auch im Bundesgebiet entsprechende vorbereitende Aufklärung betrieben haben (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263; vgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, abrufbar im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen). Nach diesen Erkenntnissen verfügen die syrischen Nachrichtendienste ungeachtet des Bürgerkriegs und der Auflösungserscheinungen im Machtapparat des syrischen Regimes unverändert über leistungsfähige Strukturen. Der Aufgabenschwerpunkt besteht offenbar in der Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.). Zwar mag eine nachrichtendienstliche Überwachung sämtlicher syrischer Staatsangehöriger durch das syrische Regime in Deutschland nicht bestehen (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 – 1 A 10922/16 –, juris). Dass aber überhaupt eine Überwachung von Gegnern durch ein angeschlagenes Regime im Ausland möglich ist und aufrecht erhalten wird, deutet darauf hin, dass die Überwachung von Syrern im Ausland durch die syrischen Sicherheitsbehörden möglichst aufrechterhalten und weiterverfolgt werden soll. Insofern bestehen für die Kammer kaum Anhaltspunkte, welche daran zweifeln ließen, dass die in der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg festgestellten Repressionen gegen Rückkehrer ebenfalls weiterhin aufrechterhalten werden und auch tatsächlich aufrechterhalten werden können.
67 
dd. Die Auffassung der Kammer steht dabei jedenfalls im Ergebnis in Einklang mit den Entscheidungen des VG Sigmaringen (Urteile vom 23.11.2016 – A 5 K 1495/16 und A 5 K 1372/16 –), des VG Karlsruhe (Urteil vom 29.11.2016 – A 8 K 4182/16 –), VG Münster, Urteil vom 13.10.2016 – 8 K 2127/16.A –, veröffentlicht im Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen), VG Trier, Urteil vom 07.10.2016 – 1 K 5093/16.TR –) sowie des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts, welches in seiner Entscheidung vom 29.07.2015 (Geschäftszahl W224 2102645-1, ECLI:AT:BVWG:2015:W224.2102645.1.01) ausgeführt hat, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl ersucht haben, und solche, die in der Vergangenheit Verbindung mit der Muslimbruderschaft hatten, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt worden seien. Die Regierung habe routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeit verhaftet, die versuchten, nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil in das Land zurückzukehren. Dies wiederum wird bestätigt durch den Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, wonach einzelnen Gruppen offenbar willkürlich durch syrische Behörden Meinungen und Ansichten unterstellt werden (UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Fassung - (November 2015) -, S. 11 f.).
68 
ee. Wie die 5. Kammer des VG Sigmaringen ausgeführt hat (Urteil vom 16.12.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris), können bei alledem zunächst die, wenn auch rechtlich nicht unmittelbar relevanten, aber – wie im Rahmen einer Entscheidung nach § 73 AsylG – indiziell bedeutsamen Hintergründe für den Wandel in der Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nicht gänzlich außer Acht gelassen werden. Dieser stützt sich – soweit ersichtlich – nicht auf neue Erkenntnismittel, die ggf. Anlass zu einer Neubeurteilung der Sachlage hätten geben können. Augenfällig erscheint vielmehr, dass die politische Neuausrichtung der zugrunde liegenden Weisungslage beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zeitlich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl. I S. 390) am 17.03.2016 zusammenfällt, das den Familiennachzug für „nur“ subsidiär Schutzberechtigte in § 104 Abs. 13 AufenthG für zwei Jahre ausgesetzt hat (VG Sigmaringen, Urteil vom 16.12.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris). Wie aus öffentlich zugänglichen Unterlagen zum Vortrag des Sonderbeauftragten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für unbegleitete Flüchtlinge am 17.06.2016 in Neumünster (vgl. http://frsh.de/fileadmin/pdf/termine/2016/UmF-Fachtag/BAMF-Kiep.pdf; https:// www.akweb.de/ak_s/ak619/05.htm) hervorgeht, soll der 17.03.2016 der Stichtag sein, ab dem nicht mehr vermutet wird, dass bei einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung in Anknüpfung an ein „flüchtlingsrelevantes“ Merkmal droht. Insofern erscheint es wenig nachvollziehbar, weshalb gerade ab dem 17.03.2016 die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nicht mehr gegeben sein sollen. Dies spiegelt sich im vorliegenden Fall auch in den Aktenvermerken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wider, in welchen einerseits eine Flüchtlingseigenschaft bejaht, andererseits aber wiederum verneint wird, ohne dass neue Erkenntnisse über den vorliegenden Sachverhalt oder die allgemeine Lage in Syrien, welche gegen ein Fortbestehen der Rückkehrerverfolgung sprächen, vorlägen.
69 
c. Die Kammer ist aufgrund der verfügbaren Erkenntnismittel ferner davon überzeugt, dass sich die Gefahr von Repressionen allein aufgrund des Auslandsaufenthalts auf sämtliche Rückkehrer gleich welchen Alters im Sinne einer Art „Sippenhaft“ bezieht und schließt sich insofern den Ausführungen im Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23.11.2016 (Az.: A 5 K 1495/16, juris) an. Es kann in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass Behörden eines in seiner Macht angeschlagenen Regimes zwischen erwachsenen und minderjährigen Personen differenzieren; vielmehr dürfte aufgrund der willkürlichen Handhabe und der sog. „carte blanche“-Ermächtigung für Sicherheitsbehörden an Einreisepunkten davon auszugehen sein, dass sich Repressionen nicht nur auf solche Rückkehrer erstrecken, von denen theoretisch eine Gefahr ausgeht. Vielmehr ist nicht zuletzt mit Blick auf die im Bericht des U.S.-Außenministeriums dargelegten Gewalthandlungen gegenüber Minderjährigen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu befürchten, dass sich Repressionen unmittelbar gegen diese richten oder diese zum Druckmittel gegenüber ihren Eltern verobjektiviert werden. Deshalb müssen sich die minderjährigen Kläger zu 3) und 4) nicht auf das sog. „Familienasyl“ nach einer etwaigen Bestandskraft der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern verweisen lassen (VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2016 – A 5 K 1495/16 –, juris).
70 
3. Über diese allgemeine Rückkehrerverfolgung hinaus sind jedenfalls beim Kläger zu 1) und den Angehörigen seiner Kernfamilie – den Klägern zu 2)-4) – die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt, da er im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG Bestrafung oder Strafverfolgung im Falle der Verweigerung einer Einberufung in die syrischen Streitkräfte befürchten muss.
71 
Die strafbewehrte Wehrpflicht eines Staates begründet indes nicht in jedem Fall eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, sondern nur dann, wenn der Militärdienst in einem Konflikt abgeleistet werden müsste und Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG). Vorliegend liegt jedoch eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG aufgrund der syrischen Wehrpflicht vor, da nach den verfügbaren Erkenntnismitteln objektiv zu besorgen ist, dass syrische Staatsangehörige männlichen Geschlechts zum Wehrdienst herangezogen und in diesem Rahmen zu Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG unter Androhung von Strafe oder Bestrafung gezwungen werden.
72 
a. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in Syrien zwar ein gesetzlich oder quasi-gesetzlich geregeltes Wehrpflichtwesen besteht, diese Regelungen jedoch nicht eingehalten werden und dass die syrische Regierung vielmehr darum bemüht ist, den Personalbestand der staatlichen Armee mittels willkürlicher Einberufungen und Zwangsrekrutierungen zum Wehrdienst aufzustocken. Dies ergibt sich auch aus den glaubhaften Angaben des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, indem er anschaulich solche willkürlichen Zwangsrekrutierungssituationen und -handlungen schilderte. Nach dem Bericht der finnischen Einwanderungsbehörde (Maahanmuuttovirasto) vom 23.08.2016 sind die Gesetze – auch die Wehrpflicht in Syrien betreffend – weiterhin in Kraft. Demnach sind männliche Syrer im Alter von 18-42 Jahren wehrpflichtig, während die Altersgrenze für den Dienst als Reservist bei 52 Jahren bzw. 54 Jahren im Falle eines akademischen Abschlusses liegt (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, national defense forces, armed groups supporting syrian regime and armed opposition (im Folgenden: „Syria: Military Service“, 2016, S. 5).
73 
Ausweislich dieses Berichts legt die syrische Regierung nach den Angaben einer Kontaktperson einer westlichen Botschaft in Beirut, um anarchistische Zustände zu verhindern, Wert auf den Schein, dass sich im Land und an der Macht des Regimes nichts geändert habe (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 5). Viele Männer in Syrien erhalten nach diesem Bericht seit dem Beginn des Konflikts, bspw. aufgrund einer Flucht innerhalb des Landes, keine Rekrutierungsunterlagen mehr. Die Rekrutierungsvorgaben wurden demnach sodann vom Regime angepasst, sodass eine Rekrutierung nunmehr in jedem Rekrutierungsbüro oder auch auf der Straße, in Checkpoints oder anderen Orten des Landes stattfinden kann (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 5). Gesetzliche Ausnahmen von der Wehrpflicht mögen dabei zwar formal weiterhin in Kraft sein. Allerdings bietet nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch die Vorlage einer Bescheinigung über die Wehrfreiheit keinen hinreichenden Schutz, da flächendeckend eine Nicht-Beachtung von Ausnahmetatbeständen selbst bei vorgelegten Bescheinigungen zu beobachten ist (Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, 2015, S. 11 f.) und es auch zur Vernichtung derartiger Unterlagen durch die Sicherheitskräfte bei deren Vorlage kommt (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10).
74 
Dies spiegelt sich nach den Erkenntnissen der dänischen Migrationsbehörde auch in der alltäglichen Praxis wider. Männer werden nunmehr auch auf der Straße, in Universitäten, an Kontrollpunkten und sonstigen Orten, die unter der Kontrolle der Regierung stehen, rekrutiert; dabei kommt es teilweise zu willkürlichen Maßnahmen und Ausübung von Gewalt (Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG (im Folgenden: „Syria – Update on Military Service“, 2015, S. 10; Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 6). So werden Wehrdienstvermeider bspw. in Massenverhaftungen, Tür-zu-Tür-Aktionen und in Universitäten rekrutiert. Unternehmen wurden unter der Androhung eines Geschäftsverbots verpflichtet, Arbeitnehmer zum Wehrdienst zu entsenden (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 6). Dies spiegelt sich im glaubhaften Vortrag des Klägers zu 1) – aber auch in Ansätzen in den Angaben der Klägerin zu 2) – wider, wonach der Kläger zu 1) mehrfach darauf angesprochen wurde, warum er nicht kämpfe und im Rahmen einer Kontrolle auch geschlagen und mit seiner Familie willkürlich festgehalten wurde.
75 
Fahnenflucht wird mit der Todesstrafe (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10) oder mit Gefangenschaft, sog. „incomunicado“-(Isolations-)Haft, Folter und lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet (Danish Immigration Service, Syria – Update on Military Service, 2015, S. 18 f.). Im Übrigen kann ein Fahnenflüchtiger eingezogen und umgehend – auch an der Front – eingesetzt oder in Haft genommen werden. Dabei gilt es als wahrscheinlich, dass dieser in der Haft gefoltert wird (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10). Der Umgang mit Deserteuren hängt von den Umständen im Land ab und variiert; Gleiches gilt für zivile Armeebeschäftigte (Maahanmuuttovirasto, Syria: Military Service, 2016, S. 10). Es ist daher mit Blick auf die weitgehenden Ermächtigungen der syrischen Sicherheitsbehörden nicht auszuschließen und vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1) entsprechend seiner im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Besorgnis, aufgrund seiner Flucht als „Verräter“ angesehen und damit den gleichen Folgen ausgesetzt sein wird, wie ein Deserteur oder sonstiger Fahnenflüchtiger.
76 
Dies für sich genommen genügt zwar nicht, um die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Hierauf kommt es jedoch nicht an, da die Kammer anhand der derzeit verfügbaren Erkenntnismittel und der voranstehend beschriebenen Geschehnisse in Syrien davon überzeugt ist, dass der Kläger zu 1) – wie von ihm befürchtet – objektiv im Falle seiner Einberufung in die syrische arabische Armee zur Erfüllung seiner Wehrpflicht im Falle der Verweigerung von Befehlen, deren Befolgung Verbrechen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG darstellen würde, Strafen oder Bestrafungen durch den syrischen Staat besorgen müsste.
77 
b. Anhand der den Gegenstand der mündlichen Verhandlung bildenden Erkenntnismittel gelangt die Kammer zu der Überzeugung, dass der Wehrdienst in der syrischen Armee die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG an eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt.
78 
aa. Verschiedenen Medienberichten kann entnommen werden, dass es zumindest in Aleppo – aber auch in oppositionell kontrollierten Gebieten – in jüngerer Zeit zum Einsatz von chemischen Waffen – zumindest unter billigender Inkaufnahme ziviler Kollateralschäden – gekommen ist, deren Zurechnung nach diesen Berichten zu Einsätzen der syrischen Regierungstruppen nahe liegt (vgl. den Bericht von amnesty international vom 11.08.2016, Syria: Fresh chemical attack on Aleppo a war crime, allgemein im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.org/en/latest/news/ 2016/08/syria-fresh-chemical-attack-on-aleppo-a-war-crime/; siehe auch CNN, White House condemns Syria’s chemical weapons use, vom 26.08.2016, im Internet allgemein abrufbar unter http://edition.cnn.com/2016/08/25/politics/un-report-chemical-weapons-syria/).
79 
bb. Hierfür spricht allem voran der dritte Bericht der gemeinsamen Untersuchung der Vereinten Nationen und der Organisation zum Verbot von chemischen Waffen (OPCW), welcher den Ermittlungsstand zum 19.08.2016 wiedergibt. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt fünf Vorfälle im Jahr 2014 sowie sechs Vorfälle im Jahr 2015 untersucht.
80 
Diese Ermittlungen ergaben, dass in Talmenes (Gouvernement Idlib) am 21.04.2014 ein Helikopter der syrischen arabischen Armee einen Gegenstand mit einer toxischen Substanz auf ein Gebäude abwarf. Dabei stützt sich der Bericht auf Augenzeugenberichte und Videoaufnahmen, wonach toxische Substanzen nach dem Abwurf einer sog. „Fassbombe“ freigesetzt wurden, während am selben Tag Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und bewaffneter Opposition stattfanden. Dabei wurde von den Konfliktparteien nicht bestritten, dass es in jenem Ort zum Einsatz von Chlorgas – dessen Einsatz als Kampfstoff seit 1993 völkerrechtlich verboten ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen – Chemiewaffenübereinkommen – vom 13.01.1993, BGBl. 1994 II, S. 807) – kam, während keine Hinweise darauf bestehen, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls oppositionelle Gruppen in Talmenes Helikopter eingesetzt hätten (OPCW, Third report of the Organization for the Prohibition of Chemical Weapons - United Nations Joint Investigative Mechanism vom 24.08.2016 (im Folgenden: „Third report of the OPCW“), S. 13). Sachverständige Analysen ergaben dabei Spuren von Ammonium und Chlor. Die Angaben der syrischen Regierung zu jenem Vorfall wurden als forensisch mit der Spurenlage unvereinbar angesehen (OPCW, Third report of the OPCW, S. 50).
81 
Im Bericht der OPCW wird weiter berichtet, dass sich am 16.03.2015 in Sarmin (Gouvernement Idlib) ein ähnlicher Abwurf eines Gegenstands mit anschließender Freisetzung toxischer Substanzen durch die syrische arabische Armee ereignete. Forensische Analysen haben demnach ergeben, dass ein Gerät oder eine „Fassbombe“ aus einem Helikopter abgeworfen wurde, welches sodann durch einen Belüftungsschacht in ein Wohnhaus eingeschlagen ist. Verschiedene Videoaufnahmen zeigen nach diesem Bericht Chlorkohlenwasserstoff-Behälter innerhalb des Hauses sowie eine lila-violett-farbene Substanz auf dem Fußboden, welche auf den Einsatz von Kaliumpermanganat – etwa in Verbindung mit Glycerin als Zünd- oder Sprengmittel – hindeutet (OPCW, Third report of the OPCW, S. 81). Verschiedene Quellen hätten auch bestätigt, dass es zu jenem Zeitpunkt Flugaktivitäten der syrischen arabischen Armee gegeben habe, was von der syrischen Regierung bestritten worden sei (OPCW, Third report of the OPCW, S. 13 f.). Fluorchlorkohlenwasserstoff (englisch Hydrochlorofluorcarbon – HCFC –) wird nach diesem sachverständigen Bericht in der zivilen Verwendung als Kühlmittel eingesetzt und ist als solches allgemein zugänglich. Dennoch bedarf es zum Einsatz als chemischen Kampfstoff – dem syrischen Regime zur Verfügung stehender – technischer Fähigkeiten und Einrichtungen zur Abfüllung als Flüssigkeit oder kompressiertes Gas (OPCW, Third report of the OPCW, S. 10). Die Angaben der syrischen Regierung, wonach der Vorfall in jenem Wohnhaus auf die Explosion eines Flüssiggaskochers zurückzuführen sei, wurden mangels dem entsprechender Brandspuren als unwahrscheinlich eingeschätzt (OPCW, Third report of the OPCW, S. 83).
82 
In Zusammenhang mit weiteren drei Chlorgas-Vorfällen im Jahr 2015 wird davon ausgegangen, dass Sprengsätze mit Fluorchlorkohlenwasserstoff und Kaliumpermanganat eingesetzt wurden (OPCW, Third report of the OPCW, vom 24.08.2016, S. 13 f.).
83 
Am 16.03.2015 kam es nach diesem OPCW-Bericht überdies in Qmenas (Gouvernement Idlib) zu einem Vorfall, hinsichtlich dessen die Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Helikopter ein Gerät oder eine „Fassbombe“ abgeworfen hat. Ferner kam es in Kafr Zita (Gouvernement Hama) am 11.04.2014 sowie in Binnish (Gouvernement Idlib) am 24.03.2015 und in Al-Tamanah (Gouvernement Idlib) am 29. und 30.04.2014 zum Einsatz chlorhaltiger Kampfstoffe (OPCW, Third report of the OPCW, S. 15 ff.), hinsichtlich derer die Indizienlage uneindeutig ist.
84 
cc. Die Kammer gelangt aufgrund dieser als objektiv einzuschätzenden Erkenntnisse aus vor Ort geführten Ermittlungen der OPCW zu der Überzeugung, dass die objektive Besorgnis besteht, dass die syrische Armee als staatlicher Akteur (§ 3c Nr. 1 AsylG) u.a. durch den Einsatz chemischer Kampfstoffe unter billigender Inkaufnahme ziviler Opfer Handlungen begeht, die das Chemiewaffenübereinkommen verletzen und so die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG erfüllen (zu den Voraussetzungen Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 11. Aufl., 2016, § 3 AsylG Rn. 7). Dies findet weitere Bestätigung in der Einschätzung des britischen Homeoffice (Home Office, Country Information and Guidance – Syria: the Syrian Civil War, August 2016, S. 19).
85 
Insofern schließt sich die Kammer den Ausführungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in deren Urteil vom 23.11.2016 (A 5 K 1495/16, juris) sowie denen im Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 01.07.2016 (1 K 20205/16 Me, juris) an, wonach die Art und Weise, wie die syrischen Regierungskräfte wahllos, willkürlich und zumeist völkerrechtswidrig insbesondere Zivilpersonen – teilweise unter Einsatz verbotener Kriegswaffen – töten und welche Ziele sie dabei auswählen, eine Haltung der syrischen Machthaber mit dem offenkundigen Ziel aufzeigt, jede – tatsächlich bestehende oder auch nur seitens des Regimes unterstellte – Gegnerschaft zum Regime bereits von vorneherein und ohne nähere Differenzierung unerbittlich im Keim zu ersticken und sich hierfür wehrpflichtigen Syrer vor den §§ 3a Abs. 2 Nr. 5, 3 Abs. 2 Nr. 1 AsylG nicht zumutbaren Arten der Kriegsführung in einem Konflikt zu bedienen (vgl. hierzu auch BayVGH, Pressemitteilung vom 13.12.2016).
86 
dd. Darüber hinaus ist die Kammer – wie auch hinsichtlich der sog. „Rückkehrerverfolgung“ – davon überzeugt, dass Repressionen aufgrund von Wehrdienstverweigerung auch die Kläger zu 2)-4) als nahe Angehörige des Klägers zu 1) dergestalt treffen können, dass auch ihnen – abgeleitet vom Kläger zu 1) – eine Stellung als „Verräter“ oder Sympathisanten im Sinne eines eigenen „Polit-Malus“ zugerechnet wird oder sie zum Druckmittel gegenüber dem Kläger zu 1) verobjektiviert werden. Demnach ist es auch in Zusammenhang mit dem syrischen Wehrdienst den Klägern zu 2)-4) nicht zumutbar, erst im Wege des sog. „Familienasyls“ ein humanitäres Aufenthaltsrecht vom Kläger zu 1) abzuleiten.
87 
4. Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei den Klägern erfüllt und die Klage begründet.
III.
88 
Die Beklagte trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gem. § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 27/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 524/02 vom 27. März 2003 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 25. März 2003 in der Sitzung am 27. März 2003, an de
published on 16/12/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 16. Juni 2016 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger; Gericht
published on 23/11/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 09.03.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.Die Beklagte trägt die Kosten des gericht
published on 23/11/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.04.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.Die Beklagte trägt die Kosten des gerich
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published on 07/03/2017 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28. Oktober 2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.Die Beklagte trägt die Kosten des
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Annotations

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.

(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.

(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.

(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.

(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.