Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 11. Juli 2007 - 9 K 732/07

bei uns veröffentlicht am11.07.2007

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin (sachdienlich verstanden) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 27.06.2006 gegen die der Beigeladenen Ziffer 1 am 08.06.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses (Lebensmittelmarkt mit Backshop) erstrebt, ist zulässig.
Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn sie macht u.a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebotes erteilt worden (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschl. vom 25.04.2002 - 2 CS 02.121 -; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 136, Rn. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung; a.A. im Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB Uechtritz in DVBl. 2006 S. 799 ff.).
Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach §§ 212 a BauGB, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen Ziffer 1 an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde - hier der Antragstellerin - zu dienen bestimmt sind.
Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens wenden, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehen können - „gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“ (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zur Baugenehmigung nach § 35 BauGB; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658; zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach der jeweiligen Genehmigungsschranke vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 2 RdNr. 103 und Uechtritz, NVwZ 2003, 176;).
Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach im Blick auf die Antragstellerin nicht vor.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach dem Bebauungsplan “G.A. I“ der Beigeladenen Ziffer 2 vom 30.07.1998, der vom Landratsamt Z. am 03.11.1998 genehmigt und im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1990) fest und enthält lediglich die Einschränkung, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zugelassen werden. Sonstige Beschränkungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. Hiernach sind in dem Plangebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art (…). Dazu zählt insbesondere der streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb, ein Lebensmittel-„Soft“Discounter mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 799,36 m 2 . Bei diesem Betrieb handelt es sich auch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO, der lediglich in einem Kerngebiet oder in einem Sondergebiet zulässig wäre, da es - wenn auch knapp - an dem selbständigen Tatbestandmerkmal der 800 m2 überschreitenden Verkaufsfläche fehlt (so nun BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, - 4 C 14/04 -, - 4 C 3/05 - ). Ein derartiger Einzelhandelsbetrieb, auch wenn nur wenige Quadratzentimeter zur Großflächigkeit fehlen, darf bauplanungsrechtlich, sofern der Bebauungsplan - wie vorliegend - keine entsprechenden Einschränkungen enthält, ohne weiteres in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO errichtet werden.
Soweit im vorhergehenden Verfahren der Stadt B. noch Bedenken an der tatsächlichen Größe der genehmigten Verkaufsfläche des Vorhabens geäußert wurden, wurden solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Vorsorglich kann insoweit aber auf die den Beteiligten - auch der Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigten - bekannten Ausführungen der Kammer in ihrem im Verfahren 9 K 876/06 ergangenen Beschluss vom 09.11.2006 verwiesen werden, gerade auch bezüglich der Möglichkeit der Klarstellung der tatsächlich genehmigten Verkaufsfläche.
Sofern seitens der Antragstellerin unter dem Aspekt der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplan der Beigeladenen Ziffer 2 „G.A. I“ geltend gemacht werden, dürften diese aller Voraussicht nach schon aufgrund der Regelung des § 215 Abs. 1 BauGB a.F. ins Leere gehen. Insoweit hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 09.11.2006 - 9 K 876/06 - ausgeführt:
Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) sind die Vorschriften des dritten Kapitels, zweiter Teil, vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
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Mithin ist für die Frage der Beachtlichkeit eventueller Abwägungsfehler vorliegend § 215 BauGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 233 Rn. 44b). Auf § 215 BauGB a.F. wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde D. am 11.11.1998 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach § 215 BauGB a.F. wurden Mängel der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht wurden. Mängel der Abwägung wurden unbeachtlich, wenn sie nicht binnen sieben Jahren geltend gemacht wurden. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 wurde die Rügefrist auf einheitlich zwei Jahre festgesetzt, zugleich aber wurden Mängel des Abwägungsergebnisses aus der Unbeachtlichkeitsregelung herausgenommen, die daher nicht mehr verfristen können (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 3, 4). Selbst wenn also vorliegend ein Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis festgestellt werden könnte, könnte er dem Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 nicht mehr entgegengehalten werden, denn die siebenjährige Rügefrist lief am 11.11.2005 ab. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Antragstellerin eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes indes nicht geltend gemacht.
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Auch nach erneuter Befassung mit der Sache dürften aufgrund des Ablaufes der Sieben-Jahres-Frist nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. voraussichtlich keine Bedenken an der Unbeachtlichkeit (etwaiger) Abwägungsfehler beim Erlass des Bebauungsplans bestehen.
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Soweit - im vorliegenden Verfahren vertiefend - geltend gemacht wird, die Sieben-Jahres-Frist sei überhaupt nicht anwendbar auf Fehler im Abwägungsergebnis, steht dies im klaren Widerspruch zu den insoweit eindeutigen Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB a.F., die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers für Fehler gerade auch im Abwägungsergebnis alter Bebauungspläne weiterhin anzuwenden sind ( vgl. die oben zitierte Übergangsregelung des § 233 Abs. 2 BauGB).
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Soweit weiter geltend gemacht wird, § 215 BauGB a.F. begegne - in der Literatur geäußerten - verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu u.a. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB 3. Aufl. § 215 Rn. 12 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.01.2001 - 4 BN 13/00 - insoweit folgendes ausgeführt:
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Es kann offen bleiben, ob sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Sieben-Jahres-Frist durchgreifende Bedenken ergeben können, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Frist erst mit der Realisierung des Plans in Lauf gesetzt werden könnte, weil der Bürger zuvor keinen Anlass habe, sich gegen den Plan zu wehren, so kann dies aber jedenfalls nicht für den Regelfall gelten, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans alsbald nach seiner Bekanntmachung oder sogar - wie nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts im vorliegenden Fall - mittels nach § 33 BauGB erteilter Baugenehmigungen schon während des Aufstellungsverfahrens begonnen wird. Zu Recht wird im Schrifttum von niemandem die Auffassung vertreten, dass ein Planbetroffener auch bei einem weitgehend realisierten Bebauungsplan darauf vertrauen könne, dass eine weitere plankonforme Bebauung unterbleiben werde. Solange der Bebauungsplan nicht aufgehoben oder geändert worden ist, bleibt er geltendes Ortsrecht und steht weiterhin als Rechtsgrundlage für eine künftige Bebauung und Nutzung des Plangebiets zur Verfügung.
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Ebenso braucht hier nicht geprüft zu werden, ob besonders schwere Abwägungsmängel auch nach rügelosem Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich bleiben können. Ernsthaft diskutiert werden kann dies nur für schwere Mängel im Abwägungsergebnis. Ein solcher Mangel wird hier jedoch von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht. (…).
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Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich aller Voraussicht nach aber kein Sachverhalt feststellen, der zu einer Durchbrechung der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 215 BauGB a.F. führen könnte. Zwar lässt sich nach den vorgelegten Verfahrensakten des Bebauungsplanverfahrens „G.A. I“ nicht feststellen, dass die Antragstellerin als Nachbargemeinde gem. § 4 BauGB am Verfahren beteiligt worden wäre (vgl. zur Beteiligung der Nachbargemeinde als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB u.a. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB § 4 Rn. 5). Dies dürfte im Blick auf eine Anstoßwirkung für den Beginn des Fristlaufes der Unbeachtlichkeitsregelung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F., um die es insoweit alleine geht, aller Voraussicht nach aber unschädlich sein (zur Anstoßwirkung vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.1999 - 1 BvR 17476/97 -; BVerwG Urteil vom 16.08.1995 - 11 A 2 /95 -). Denn ungeachtet der Frage, ob gerade im Blick auf die materielle Position einer Nachbargemeinde aus § 2 Abs. 2 BauGB, auf welche sich die Antragstellerin beruft, die benachbarte Gemeinde bereits eine Obliegenheit zur Kenntnisnahme der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Nachbargemeinde trifft, wofür manches sprechen dürfte, wurde und wird vorliegend über den Gemeindeverwaltungsverband O. S., dem sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene Ziffer 2 angehören, der Austausch der jeweiligen Amtsblätter praktiziert, sodass von einer Kenntnisnahme der maßgeblichen und im Amtsblatt jeweils bekannt gemachten Beschlüsse betreffend das Bebauungsplanverfahren „G.A. I“ der Beigeladenen durch die Antragsstellerin, jedenfalls aber der Möglichkeit einer solchen, auszugehen ist. Schon angesichts dieser von der Antragstellerin auch nicht bestrittenen Verfahrenspraxis dürfte es daher fraglich sein, ob diese überhaupt ein Vertrauen auf eine zusätzliche, individuelle Beteiligung aufbauen durfte und zwar ungeachtet ihres Vorbringens, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob tatsächlich eine Kenntnisnahme der wiederholten - insgesamt fünf - Veröffentlichungen im Amtsblatt (vgl. die Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse vom 08.02.1989 sowie vom 04. und 11.3.1998, der Offenlage 17.06.1998 und der Satzung vom 11.11.1998) erfolgt ist. Zum anderen aber wurde der Gemeindeverwaltungsverband O. S., dessen Verbandsvorsitzender seinerzeit - nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners - der damalige Bürgermeister der Antragstellerin war, am Bebauungsplanverfahren gem. § 4 BauGB förmlich als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes haben sich die Mitgliedsgemeinden bei Angelegenheiten, die andere Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, der Beratung durch den Verband zu bedienen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Ziffer 3.1. der Verbandssatzung erledigt der Verband für seine Mitgliedsgemeinden in deren Namen aus dem Gebiet des Planungs- und Bauwesens die verwaltungsmäßigen und technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung. Auch angesichts dieser, die interkommunale Zusammenarbeit auch bei Planungsverfahren nach dem BauGB betreffenden Regelungen des Verwaltungsverbands dürfte daher vieles dafür sprechen, dass - unter dem hier maßgeblichen Aspekt der Anstoßwirkung für den Fristlauf nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. - eine förmliche Beteiligung am Bebauungsplanverfahren der Antragstellerin nicht mehr erforderlich war, eine solche vielmehr auch in der Beteiligung des Gemeindeverwaltungsverbands zu sehen ist, mithin der Fristlauf entsprechend der gesetzlichen Regelung ab Bekanntmachung des Bebauungsplans begonnen hat. Mit anderen Worten dürfte bei der vorliegende Sachlage - im Blick auf die Anstoßwirkung - ein schützenswertes Vertrauen auf eine individuelle Beteiligung der Antragstellerin nach § 4 BauGB bzw. entsprechend § 73 Abs. 5 S. 3 VwVfG aller Voraussicht nach nicht gegeben sein. Anzumerken ist zudem, dass wohl (auch) die Stellungnahmen des (wiederholt) förmlich beteiligten Gemeindeverwaltungsverbands (vgl. dessen Stellungnahmen vom 04.05.1998 und 30.07.1998) letztlich zu einer nicht wesentlichen Überschreitung der Bruttobaufläche des Plangebiets mit ca. 10 ha geführt haben dürften und dieser gegen die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes, namentlich die Überplanung als Gewerbegebiet ohne (teilweisen) Einzelhandelsausschluss ausdrücklich auch keine Bedenken geäußert hat.
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Hinzu kommt ein weiteres: Der Bebauungsplan „G.A. I“ wurde vorliegend im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin wurde mit der Realisierung des Bebauungsplanes bereits wenige Monate nach Bekanntmachung des Planes, im Januar 1999, begonnen. Der im Plangebiet errichtete L.-Discounter wurde wohl im Mai 2001 eröffnet. Mittlerweile befinden sich dort - neben dem vorhanden L. - vier weitere Gewerbebetriebe. Auch wenn das Plangebiet bislang nur zu einem Teil bebaut ist, wurde mit der Realisierung des Bebauungsplanes doch alsbald nach dessen Bekanntmachung begonnen. Unerheblich dürfte dabei sein, dass der L.-Discounter erst 2 ¼ Jahre nach Satzungsbekanntmachung eröffnet worden ist. Denn bereits mit Beginn der (ersten) Baumaßnahmen im Plangebiet Anfang 1999 hätte die Antragstellerin - sofern sie nicht bereits während des Planverfahrens Kenntnis von der konkreten Planung erlangt hat - sich über die genauen Festsetzungen im Bebauungsplan kundig machen können bzw. müssen, nicht zuletzt auch deshalb, weil die betroffenen Flächen im (gemeinsamen) Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes als gewerbliche Flächen dargestellt waren und damit - wie geschehen - eine nahezu uneingeschränkte Überplanung (hier nur mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten) denkbar war. Eine (weitere) Anstoßwirkung dürfte daher jedenfalls nicht erst in der Errichtung des L.-Discounters, vielmehr bereits in den bereits Anfang 1999 begonnenen Baumaßnahmen im Plangebiet zu sehen sein.
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Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten ist daher unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2001 - 4 BN 13/00 - aller Voraussicht nach von einer hinreichenden Anstoßwirkung bereits der Satzungsbekanntmachung auch gegenüber der Antragstellerin, mithin dem Beginn des Fristlaufes am 11.11.1998, auszugehen.
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Aber auch besonders schwere Mängel im Abwägungsergebnis, für welche das Bundesverwaltungsgericht die „Diskussionsmöglichkeit“ einer Durchbrechung der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. angedeutet hat, lassen sich vorliegend nicht feststellen. Allein in dem Umstand, dass den Verfahrensakten des Planverfahrens, namentlich der Abwägung sowie der Begründung des Plans keine Aussage zu eventuellen Auswirkungen der Planung auf Nachbargemeinden entnommen werden kann, kann kein Abwägungsausfall, insbesondere kein offensichtlicher Abwägungsausfall gesehen werden. Das Plangebiet soll nach dem (positiv feststellbaren) Willen des Gemeinderates den Schwerpunkt der Ansiedlung von Gewerbebetrieben darstellen. Bewusst sollte kein Industriegebiet festgesetzt werden. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen Ziffer 2 sämtliche in § 8 BauNVO 1990 genannten zulässigen Vorhaben im Blick hatte, was sich insbesondere auch aus dem ausdrücklichen Ausschluss der in einem solchen Plangebiet an sich auch ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) ergeben dürfte. Ob der Gemeinderat an die Ansiedlung von in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben gar nicht gedacht hat, was durchaus möglich wäre, lässt sich jedenfalls nicht positiv feststellen. Dies beträfe jedoch nur die „innere“ Seite des Abwägungsvorgang. Was aber zur „inneren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört im Sinne des hier einschlägigen § 214 Abs. 3 BauGB (1987) zu den nicht offensichtlichen Mängeln; und diese Mängel lassen die Gültigkeit des Planes unberührt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 - zum wortgleichen § 155 b Abs. 2 S. 2 BBauG 1979). Hinzu kommt ein weiteres: § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl BVerwG, Urt. vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -). Im Umkehrschluss hieraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber ein derartiges Beeinträchtigungspotential für in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässige Betriebe grundsätzlich nicht als gegeben sieht. Aufgrund dessen dürfte es sehr fraglich erscheinen, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführten (möglichen) Auswirkungen, hier die Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in anderen Gemeinden, ohne dass solche Auswirkungen in einem ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO betreffenden Planverfahren konkret geltend gemacht worden sind, von der planenden Gemeinde von sich aus berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt werden müssten. Wegen der unterschiedlichen „Prüfungsregime“, einerseits des § 11 Abs. 3 BauNVO, andererseits des § 8 BauNVO dürfte eine unterbliebene Abwägung jedenfalls keinen besonders schweren Mangel im Abwägungsergebnis begründen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Bebauungsplanverfahren sowohl das Regierungspräsidium T. - Raumordnungsbehörde - als auch der Regionalverband N.-A. beteiligt waren. Nachdem die Beigeladene Ziffer 2 im Bebauungsplanverfahren die ursprünglich zur Bebauung vorgesehene Fläche von 13,5 Hektar auf 10,5 Hektar reduziert hatte, der - nach Aktenlage - einzige Umstand, der sowohl vom Regionalverband als auch vom Regierungspräsidium für problematisch erachtet worden war, äußerten weder der Regionalverband noch das Regierungspräsidium T. Bedenken an der Festsetzung eines Gewerbegebiets. Insbesondere wurden seinerzeit im Blick auf die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. und des Kleinzentrums S. die nun von der Antragstellerin geforderten Einschränkungen nicht für notwendig erachtet.
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Lassen sich daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Überwindung der Sieben-Jahres-Frist feststellen und wurde bis zum Ablauf der Frist am 11.11.2005 bei der Beigeladenen Ziffer 2 auch nicht eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots zu Lasten der Antragstellerin schriftlich gerügt, dürfte es der Antragstellerin aller Voraussicht nach verwehrt sein, sich auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen.
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Bei der gebotenen summarischen Betrachtungsweise ist aber auch nicht feststellbar, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin ausgehen können, ohne dadurch „gerechtfertigt“ zu sein, dass es eine Versorgungslücke in der Standortgemeinde deckt.
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Sofern die Antragstellerin meint, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen seien, scheidet - wie ausgeführt - eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO aus. Für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO bedürfte es des Vorliegens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Von einem solchen kann bei dem geplanten Vorhaben aber nicht ausgegangen werden. Aber auch unter Berücksichtigung des benachbarten „L.“-Marktes, der wohl auf ca. 700 m² bzw. 750 m 2 Verkaufsfläche betrieben wird, ist § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO in direkter Anwendung nicht einschlägig. Eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziffer 2.3.3 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. vom 30.03.2001, 290) ist von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -).
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Sofern in einer Fallkonstellation wie dem Vorliegenden im Blick auf eine geordneten städtebaulichen Entwicklung letztlich § 15 BauNVO als geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, der sich mit überzeugenden Ausführungen ausdrücklich mit der eine Heranziehung von § 15 BauNVO bei städtebaulich-funktionalen Bezügen (noch) verneinenden Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17.82 - < vgl. auch Ziffer 5.1.5. des Einzelhandelserlasses > auseinandersetzt), liegen dessen Voraussetzungen aller Voraussicht nach nicht vor.
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Nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist ein in einem Baugebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall gleichwohl unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Hiervon kann im zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal dies auch von der Antragstellerin nicht behauptet wird. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO derartige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solche Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
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Vom Vorliegen derartiger Belästigungen oder Störungen kann hier aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere wurden seitens der Antragstellerin keine vorhabenbedingten unzumutbaren Auswirkungen für ihr Gemeindegebiet substantiiert dargelegt. Auch sonst sind solche nicht erkennbar.
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Die Antragstellerin legt eine Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in D. der G. mbH (G.) vom Juli 2006 vor. Ungeachtet der im vorgehenden Verfahren der Stadt B. aufgefallenen Ungereimtheiten dieser Analyse der G. im Blick auf die (angeblich beeinträchtigte) Versorgungsstruktur (auch) der Stadt S. und der hiervon noch abweichenden Formulierung im Entwurf des Gutachtens „zur Abstimmung“, die mit im Beschwerdeverfahren der Stadt B. eingeführten Schreiben des Gutachters vom 13.12.2006 eine Erläuterung fanden, ist dieses Gutachten einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 18.05.2007 und vom 15.06.2007 nicht geeignet, unzumutbare städtebauliche Auswirkungen, namentlich für die örtliche Versorgungsstruktur der Antragstellerin, zu belegen.
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Zum einen spricht selbst die Analyse der G. nicht von unzumutbaren, unmittelbaren negativen Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin. Vielmehr geht die G. von Umsatzrückgängen in einer Größenordnung von insgesamt 1,5 Mio. EUR zu Lasten der Betriebe im Gebiet der Antragstellerin aus, die nach ihrer Einschätzung „kaum nur als normale Wettbewerbswirkungen innerhalb einer marktwirtschaftlichen Ordnung zu bewerten sind“ (S.16). An anderer Stelle (S. 17) wird allerdings ausgeführt, dass durch das Zusammenwirken mit der Verkaufsfläche von L. mit ca. 800 m² VK erhebliche Auswirkungen gegenüber der zentralen Versorgungslage in B. und S. vorliegen. Die Umsatzumverteilungsquote gerade in S. liege auf erheblichem Niveau und mit 18 - 19% deutlich über dem Schwellenwert von 10% (…) die Lebensmittelangebote bildeten den Kern der Versorgungsfunktion des Kleinzentrums S., welches in erheblichem Umfang in seiner Versorgungsfunktionen beeinträchtigt werde (S. 21). Die Analyse schließt sodann wieder mit der Aussage: (…)„die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihrer Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. (…) beeinträchtigt“ (S. 22). Die Analyse der G. spricht folglich selbst nur von (an zwei Stellen allerdings als erheblich bezeichneten) Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion in S., lässt aber nicht erkennen, dass diese auch als unzumutbar, weil unverträglich und verdrängenden Wettbewerb auslösend anzusehen sein könnten.
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Die Auswirkungsanalyse der G. begegnet sodann Bedenken, weil sie die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens anhand des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie des Einzelhandelserlasses des Wirtschaftsministeriums vom 21.02.2001, GABl. 2001, 290 ff., vornimmt. Das Gutachten bejaht dabei in raumordnerischer Hinsicht eine Verletzung des Integrationsgebots, des Kongruenzgebotes sowie des Beeinträchtigungsverbotes. Vorliegend im Streit steht aber kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, vielmehr ein sogenannter „Soft“-Discounter mit einer Anzahl von ca. 4.500 Artikeln auf knapp 800 m² Verkaufsfläche, der in einer Gemeinde mit 1.800 Einwohnern errichtet werden soll. Schon angesichts der Einwohnerzahl und der dort bisher fehlenden einschlägigen Angebotsstruktur (vgl. auch G. S. 17) werden bei der Errichtung eines marktfähigen, zeitgemäßen Nahversorgers in der beabsichtigten Größenordnung jedoch relativ schnell die Werte des Kongruenzgebotes und möglicherweise auch des Beeinträchtigungsverbotes des Einzelhandelserlasses erreicht. Ob allein dem Erreichen der im Einzelhandelerlass genannten Werte eine hinreichende Aussagekraft auch für raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen durch einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzusprechen ist, erscheint jedoch sehr fraglich, zumal - wie ausgeführt - selbst eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -).
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Erheblichen Bedenken begegnet dann die Ausgangsbasis der Analyse der G., nämlich die ihr zugrunde gelegten zwei Einzugsgebiete sowie die jeweiligen Marktanteile dieser Einzugsgebiete. Für die Zone I, die Gemeinde D., wird im Blick auf das Bauvorhaben lediglich ein Marktanteil von 20 % angenommen und gemeinsam mit dem vorhandenen L.-Discounter ein Marktanteil von 45 - 50%. Für die Zone II, welche die Balinger Stadtteile E., R., W. sowie die Gemeinden D., D. und S. (einschließlich des Ortsteils S.) mit einem Bevölkerungspotential von ca. 11.300 Einwohnern umfasst (S. 8), wird ein Kaufkraftpotenzial von 19,8 Mio. EUR (S.10) errechnet und ein Marktanteil von 12 - 13 % bezogen auf das Bauvorhaben und ein Marktanteil von 25 - 27% bezogen auf das Bauvorhaben einschließlich des bestehenden L.-Discounters angenommen. Hieraus errechnet sich dann eine Umsatzerwartung des Vorhabens von 3,1 Mill. EUR aus Zone I und II im Lebensmittelbereich bzw. eine Gesamtumsatzleistung von 4,1 Mill. EUR. Gemeinsam mit dem L. geht die Analyse der G. von einer Gesamtumsatzleistung von ca. 7,0 - 7,6 Mill. EUR aus.
30 
Die Aufteilung in zwei Zonen begegnet aber schon deshalb erheblichen Bedenken, weil hierbei die genauen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrswege und die vorhandene Wettbewerbssituation erkennbar nicht (hinreichend differenzierend) berücksichtigt werden. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der vorhandenen Wettbewerbssituation, die in der Analyse allerdings dargestellt wird, erscheint die Aufteilung in drei Zonen, wie sie im Rahmen der Standortbeurteilung des Bauherrn vom 04.07.2006 vorgenommen wird, hingegen wesentlich überzeugender (Zone 1: D., D.; Zone 2: D., R.; Zone 3: S. Kernort, Z. u.d.B., T., W. und E.). Weiterhin begegnet es Bedenken und bedürfte zumindest einer substantiierten und überzeugenden Begründung, den Ortsteil S. der Gemeinde S. - angesichts der am südöstlichen Ortsrand von S. gelegenen, für S. idealen Lebensmittelversorgung durch den Vollsortimenter E. N. mit 1500 m² Verkaufsfläche und ca. 15.000 bis 20.000 Artikeln (vgl. die Strukturanalyse der E. betreffend den Versorgermarkt in S. vom Mai 2004) sowie einem N.-Discounter mit ca. 850 m² Verkaufsfläche - in den zu prognostizierenden Einzugsbereich des Vorhabens einzubeziehen.
31 
Ist schon die Aufteilung in zwei Zonen, mithin die „Gleichstellung“ beispielsweise der Gemeinden D. und des Ortsteils S. bedenklich bzw. nicht nachvollziehbar, gilt solches erst recht für die prognostizierten Marktanteile. Warum der das Vorhaben betreffende Marktanteil aus D. nur 20% (nach der Standortbeurteilung der Beigeladenen vom 04.07.2006 hingegen 25 %) betragen soll, erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Wettbewerbssituation nicht einleuchtend. Gleiches gilt für die Annahme eines Marktanteils von 12 - 13 % betreffend den Einzugsbereich der Zone II. Es erscheint vielmehr sehr naheliegend, dass der Marktanteil aus D. dem der Gemeinde D. nahekommen wird. Warum der Marktanteil aus S. einschließlich S. bezogen auf das Vorhaben bei 12 - 13% und zusammen mit dem L. - Discounter bei 25 - 27% liegen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und bedürfte einer substantiierten Erklärung, zumal die Standortbeurteilung des Bauherrn für die Zone 3 (u.a. S.) nur einen Marktanteil von 5% und für die Zone 2 von 15 % annimmt mit der Folge einer Umsatzprognose von „nur“ 2,4 Mio. EUR im Gegensatz zu dem von der G. prognostizierten Umsatz von 3,4 bzw. 4,1 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der vorhandenen Wettbewerbsituation erscheint die Annahme der Standortbeurteilung des Bauherrn durchaus plausibler.
32 
Angesichts der in S. vorhandenen, im Lebensmittelbereich offensichtlich idealen und zeitgemäßen Versorgung mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit ca. 1500 m² Verkaufsfläche und einem Discounter mit ca. 850 m² Verkaufsfläche, bedürfte es im Blick auf die vorliegend beabsichtigte Ansiedlung eines nicht großflächigen „Soft“-Discounters in D. mit ca. 4.500 Produkten neben einem vorhanden L.-Discounter mit ca. 2000 Produkten zudem aber auch unter den Aspekten einer grundsätzlich wohl relativ hohen Kaufkraftbindung im Lebensmittelbereich (Gutachten der K. von 1997, S. 15 f: 80 - 90%; Strukturanalyse der E. 2004 S. 26 - 28 : 65 - 67%) und der durch die Größe der beiden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sowie der Anzahl der dort geführten Artikel diesen zukommenden „Magnetfunktion“ substantiierter Darlegungen dazu, dass durch das Vorhaben mit im Vergleich hierzu deutlich begrenztem Angebot auf wesentlich kleinerer Fläche gleichwohl mit unzumutbaren, verdrängenden Umsatzumverteilungseffekten zu Lasten S.s zu rechnen sein könnte.
33 
Hinzu kommt, dass die Wettbewerbskennziffer im Verflechtungsbereich S. auch derzeit und ohne das Bauvorhaben noch rund 19 % unter dem Bundesdurchschnitt liegt. So ist nach der Strukturanalyse der E. vom Mai 2004 nach der Errichtung des großflächigen Versorgermarktes in S. von einer Wettbewerbskennziffer von 248 auszugehen, der ein Bundesdurchschnitt von 305 gegenübersteht. Auch angesichts der im Vergleich zum Bundesdurchschnitt offenbar noch nicht gesättigten Wettbewerbssituation bedürfte der geltend gemachte, die Versorgung S.s gefährdende Wettbewerb daher substantiierterer Darlegungen.
34 
Schließlich berücksichtigt die Auswirkungsanalyse der G. nicht, dass die Lebensmittelversorgung der Antragstellerin auch einen anderen Verflechtungs- bzw. Einzugsbereich hat als der (nach vorgenannten Ausführungen zum Teil schon in Frage zu stellende) von der G. angenommene Einzugsbereich des streitigen Vorhabens. Zum Verflechtungsbereich der S.er Versorgung zählt nach der Strukturanalyse der E. vom Mai 2004 auch H., R., W. u.d.R., S. und Z. u.d.B. (vgl. auch das Gutachten der K. von 1997 S. 12). Die von der G. angenommene Umsatzverlagerung von 18 - 19 % zu Lasten von S. berücksichtigt diese Orte nicht, sie hat vielmehr nur den Einzugsbereich des Vorhabens im Blick, in dem es zu den angeführten Umsatzverlagerungen kommen soll. Um aber Umsatzeinbußen mit der Gefahr eines Verdrängungseffekts plausibel und sachgerecht darzustellen, müssten zunächst die tatsächlichen Umsatzzahlen des „belasteten“ Versorgungsbereiches S. ermittelt werden und diese dann den (umfassend) ermittelten, infolge des Vorhabens zu prognostizierenden Umsatzabflüssen gegenübergestellt werden. Angesichts dessen, dass im (erweiterten) Verflechtungsbereich von S. (ohne S. mit ca. 1400 Einwohnern) ca. 2.500 Einwohner leben, die bei der Berechnung der G. nicht Berücksichtigung fanden, und dies ca. ¼ des erweiterten Verflechtungsbereichs von S. ausmacht, ist eine erhebliche Verringerung der prozentual zu erwartenden vorhabenbedingten Umsatzreduzierung sehr realistisch.
35 
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Ziffer 2 in ihrem Gemeindegebiet lediglich über den vorhandenen L.- Discounter mit einer Artikelanzahl von ca. 2000 Produkten, eine kleine Bäckerei, eine Metzgerei und eine temporär geöffnete Konditorei verfügt. Auch wenn die G. den Tatbestand einer Unterversorgung nicht festzustellen vermag ( S. 17) besteht derzeit im Gemeindegebiet der Beigeladenen Ziffer 2 jedenfalls kein Angebot eines „Soft“-Discounters im Übergang zum Supermarkt bzw. Vollsortimenter mit ca. 4500 Artikeln. Dementsprechend erwartet die Auswirkungsanalyse der G. aufgrund der fehlenden Angebotstruktur in der Ansiedlung des beabsichtigen Nettomarktes für D. (trotz des L.-Discounters!) keine unmittelbaren wesentlichen städtebaulichen und nahversorgungsrelevanten Auswirkungen (S. 17). Die Optimierung der örtlichen Versorgung ist aber durchaus ein legitimes Interesse der Beigeladenen Ziffer 2. Auf der anderen Seite lässt sich zudem auch nicht erkennen, dass die Antragstellerin ein Einzelhandelskonzept - jedenfalls im hier relevanten Lebensmittelbereich - hätte, welches durch das Bauvorhaben in gewichtiger Weise betroffen sein könnte. Fraglich ist, ob in dem Gutachten der K. „Stadtentwicklung und Einzelhandel Stadt S.“ vom Mai 1997 und der „Umsetzungsvereinbarung“ vom 13.03.1998 in Verbindung mit den diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüssen, namentlich dem Beschluss vom 11.02.1998 überhaupt ein solches Konzept gesehen werden kann. Aus dem Gutachten der K. ergibt sich, dass die wohnortnahe Versorgung in S. (im Jahr 1997) als gut bezeichnet wird (S. 48), die Lebensmittelbetriebe allerdings an nicht integrierten Standorten im Gewerbegebiet liegen (S. 15) und die Innenstadt von diesen Betrieben nur in geringem Maße profitiert ( S. 25). Die Lage der Betriebe wurde sogar als Konkurrenz für die Innenstadt angesehen (S. 48). Als anzustrebende Maßnahmen nannte das Gutachten - soweit vorliegend relevant - die Ansiedlung eines Lebensmittelbetriebs mit der Funktion eines innerstädtischen Magnetbetriebes in guter verkehrlicher Lage ohne negative Auswirkung auf die Innenstadt (S. 56). Als konkrete Maßnahme wurde in der Innenstadt die Neubebauung im Bereich des Z. angesprochen, deren Variante 2 u.a. die Errichtung eines Lebensmittelmarktes im EG ( mit ca. 600 qm ) beinhaltete (S. 57).
36 
Tatsächlich aber wurden in den Jahren 2002 und 2004 die beiden im Gewerbegebiet gelegenen Lebensmittelbetriebe aus dem Gewerbegebiet in ein noch weiter von der Innenstadt der Antragstellerin entferntes Mischgebiet verlagert und dabei nicht unerheblich vergrößert. Zwar kann insoweit von einer - wohl „teilintegrierten“ - Magnetfunktion gesprochen werden, fraglich erscheint aber, ob dies als innerstädtische Magnetfunktion bezeichnet werden kann. Schließlich kam es offensichtlich auch nicht zu einer Realisierung der im Gutachten der K. angesprochenen Maßnahme „Variante 2“ im Bereich des Z., jedenfalls im Blick auf den avisierten Lebensmittelbetrieb. Angesichts all dessen erscheint sehr fraglich, ob (im Bereich der Lebensmittelversorgung) von einer nachdrücklich verfolgten Einzelhandelskonzeption der Antragstellerin ausgegangen werden kann.
37 
Nach alledem gilt folgendes: Auch wenn es angesichts der sehr verkehrsgünstigen Lage des Vorhabens an der B, des Umstandes zahlreicher Pendler aus dem Verflechtungsbereich S. nach B. und schließlich des nur „teilintegrierten“ Standortes der Lebensmittelversorgung in S. am süd-östlichen Ortsrand der Stadt, ca. 1 km außerhalb der Stadtmitte gelegen durchaus zu einer Umsatzverlagerung zu Lasten des Versorgungsstandortes S. kommen wird, vermag das Gericht bei der gebotenen summarischen Betrachtung jedoch nicht festzustellen, dass es durch das die Angebotsstruktur im Gebiet der Beigeladenen Ziffer 2 erkennbar verbessernde Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 zu unzumutbaren Auswirkungen auf die Versorgung der Antragstellerin im Lebensmittelbereich kommen könnte.
38 
Der Antrag ist hiernach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2004, Ziffer 9.7.2., wobei der Streitwert von 30.000 EUR angesichts des vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren war (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges 2004).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Baugesetzbuch - BBauG | § 33 Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung


(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

Baugesetzbuch - BBauG | § 4 Beteiligung der Behörden


(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 2006 - 9 K 876/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen 2.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen 1 erteilte Baugenehmigung vom 8.6.2006 für den Neubau eines Lebensmittelmarktes abgelehnt. Denn diese Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten.
Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens wenden, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehen können - „gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“ (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zur Baugenehmigung nach § 35 BauGB; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658; zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach der jeweiligen Genehmigungsschranke vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 2 RdNr. 103 und Uechtritz, NVwZ 2003, 176). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Beigeladene 2 den Bebauungsplan „Großer Acker“ vom 11.11.1998, auf den die angefochtene Baugenehmigung gestützt ist, unter Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB erlassen hat, ob ein solcher Abwägungsmangel mit Blick auf die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. unbeachtlich wäre, ob Großflächigkeit vorliegt und welcher Genehmigungstatbestand im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans einschlägig und gegebenenfalls verletzt wäre. Denn auch nach eingehender Erörterung der Sachlage mit den Beteiligten im Termin am 3.4.2007 ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen 1 die städtebauliche Ordnung und Entwicklung auf dem Gebiet der Antragstellerin in gewichtiger Weise beeinträchtigen könnte.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der genehmigte Lebensmittelmarkt die zentralörtliche Versorgungsfunktion, die das Einzelhandelskonzept der Antragstellerin der Innenstadt von Balingen zuweist, allenfalls geringfügig beeinträchtigen kann. Davon geht auch die von der Antragstellerin in Auftrag gegebene „Auswirkungsanalyse“ der GMA vom Juli 2006 aus (S. 21). Dieser Punkt ist zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht (mehr) streitig.
Die Antragstellerin macht jedoch geltend, dass der geplante Lebensmittelmarkt die Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des in ihrem Einzelhandelskonzept vorgesehenen und als solchen gesicherten Nahversorgungsstandorts „Grauenstein/Weilstetten“ in gewichtiger und rücksichtsloser Weise beeinträchtigt. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Allerdings enthielt das Einzelhandelskonzept der Antragstellerin diese Standortzuweisung von Anfang an, also auch bereits zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Großer Acker“. Bereits nach dem vom Gemeinderat erstmals am 6.6.1989 aufgrund einer Marktuntersuchung der GMA beschlossenen Leitbildes zur Ansiedlung und Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben in Balingen sollte der innenstadtrelevante Einzelhandel künftig neben der Innenstadt nur noch im Gebiet „Buhren/Frommern“ und „Grauenstein/Weilstetten“ zulässig sein (Sitzungsvorlage vom 24.5.1989 zur Gemeinderatssitzung am 6.6.1989). Auch bei der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts auf der Grundlage des Marktgutachtens der GMA von 1999 hielt die Antragstellerin an diesen beiden Nahversorgungszentren fest, die insbesondere „die Warenangebote des kurz- und mittelfristigen Bedarfs für die Bevölkerung“ decken sollten, wozu u.a. aus dem Bereich Nahrungs- und Genussmittel die Segmente „Lebensmittel/Reformwaren“, „Getränke, Spirituosen und Tabak“, „Bäcker/Konditor“ und „Metzger“ gezählt wurden. Jedoch wurde bereits 1999 angenommen, dass die vorhandenen Anbieter weiter „geschwächt“ werden könnten, und dass eine solche Entwicklung mit den Instrumenten der Stadtplanung nur eingeschränkt gestoppt werden könne (GR-Drucksache 201/1999, S. 12 f.; GMA-Gutachten 1999, S. 92). Im Jahre 2005 hat der Gemeinderat anlässlich der Fortschreibung des Marktgutachtens 2005 der GMA festgestellt, dass sich lediglich „Buhren-Zentrum“ in Frommern als größerer Nahversorgungsstandort etabliert habe, während in den anderen Stadtteilen - also auch in Weilstetten - bereits kein Nahversorgungsangebot in Form eines qualifizierten Lebensmittelanbieters mehr vorhanden sei. Großenteils werde die Nahversorgung hier durch Metzgereien und Bäckereien mit ergänzendem Lebensmittelsortiment gewährleistet. Die GMA habe insoweit zur Bewältigung und Verbesserung der Grundversorgung alternative Versorgungskonzepte genannt (GR-Drucksache 178, 2005, S. 11 und Beschlussantrag Nr. 6 zur Grundversorgung der Ortsteile und Wohnbezirke, S. 2). In der Fortschreibung des Marktgutachtens 2005 der GMA heißt es dazu ergänzend, dass andere Nahversorgungsschwerpunkte - außer Frommern - lediglich noch den täglichen Bedarf der Bevölkerung des unmittelbaren Wohnumfeldes deckten und dort infolge des geringen Einwohnerpotentials auch zukünftig keine Versorgung durch einen klassischen Lebensmittelmarkt zu erwarten sei; vor diesem Hintergrund kämen insoweit allenfalls alternative Versorgungskonzepte zur Nahversorgung der Bevölkerung in Frage. Während der konventionelle Lebensmittelmarkt oder Discounter ein Mindesteinwohnerpotential von ca. 5.000 Einwohnern im engeren Einzugsgebiet fordere, könnten alternative Versorgungskonzepte wie „Kleinflächenkonzepte“ (etwa Lebensmittelläden bis zu 300 qm Verkaufsfläche), „Ladengemeinschaften“, „Hofflächen“, „Convenience Shops“ oder „Rollende Verkaufswagen/Zustelldienste“ bereits ab etwa 1.000 Einwohnern im unmittelbaren Standortumfeld tragfähig sein (S. 24, 55 ff.).
Die Antragstellerin geht somit selbst davon aus, dass der Nahversorgungsstandort „Grauenstein/Weilstetten“ als solcher nicht (mehr) existiert und auch nicht entwicklungsfähig ist. Diese Einschätzung wurde im Erörterungstermin am 3.4.2007 bestätigt. Danach ist im Gebiet Grauenstein in Weilstetten (insgesamt etwa 3.700 Einwohner) im hier relevanten Sortimentsbereich derzeit - unstreitig - nur noch ein „Schlecker-Markt“ (kein Vollsortimenter und ohne Frischware), eine Bäckerei und ein Getränkemarkt vorhanden. Seitens der Antragstellerin wurde im Termin ausgeführt, dass der früher dort vorhandene Vollsortimenter („Spar“) im Jahre 2002 im Anschluss an die Eröffnung des „Lidl“ im Baugebiet „Großer Acker“ der Beigeladenen 2 (im Jahre 2001) seinen Betrieb aufgegeben habe. Die Bemühungen um ein Nachfolgeunternehmen seien erfolglos geblieben; dabei sei das Angebot, in Weilstetten einen Vollsortimenter anzusiedeln, unter Hinweis gerade auf den „Lidl“ in Dotternhausen abgelehnt worden. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts legte der Gutachter der GMA, Herr Dr. H., sich nicht auf die Aussage fest, es bestehe Aussicht, dass sich der Bereich „Grauenstein/Weilstetten“ in absehbarer Zeit noch gemäß dem Einzelhandelskonzept zum Nahversorgungsstandort entwickeln werde. Zwar sei dort die Ansiedlung eines Vollsortimenters mit einer Größe von unter 700 qm Nutzfläche prinzipiell denkbar, allerdings nur dann, wenn es keinerlei Konkurrenz von außen gebe.
Daher fehlt es an der Schutzwürdigkeit des im Einzelhandelskonzept vorgesehenen Nahversorgungszentrums „Grauenstein/Weilstetten“. Auf den Schutz der Grundversorgung des täglichen Bedarfs der Bevölkerung des unmittelbaren Wohnumfelds in „Grauenstein/Weilstetten“ oder anderswo hat die Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Abwehrrecht nicht gestützt. Insoweit liegt auch keine Standortplanung mit Ausschlüssen des Einzelhandels in anderen Gebieten vor; vielmehr hält die Antragstellerin wohl nach wie vor daran fest, den Bereich „Grauenstein/Weilstetten“ als Nahversorgungszentrum vorzusehen (vgl. GR-Drucksache 178/2005, S. 8). Da das Einzelhandelskonzept somit hinsichtlich der Sicherung des Bereichs „Grauenstein/Weilstetten“ als Nahversorgungszentrum „funktionslos“ geworden sein dürfte, kann eine „gewichtige“ Beeinträchtigung der im Konzept zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnung und Entwicklung auch nicht aus dem vom GMA-Gutachter prognostizierten Umsatzverlust von rund 10 % bei den Nahversorgungsangeboten u.a. im Stadtteil Weilstetten hergeleitet werden („Auswirkungsanalyse“ vom Juli 2006, S. 18).
Nach allem wird die Antragstellerin durch die der Beigeladenen 1 erteilte Baugenehmigung aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten verletzt. Es mag sein, dass die Rechtslage bezogen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Stadt Schömberg - die keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat -, anders hätte beurteilt werden müssen, weil das Vorhaben der Beigeladenen 1 nach der „Auswirkungsanalyse“ der GMA dort integrierte Standortlagen in erheblichem Umfang beeinträchtigt (Umsatzverluste von mindestens 18%), ohne dadurch „gerechtfertigt“ zu sein, dass es eine Versorgungslücke in der Standortgemeinde deckt (S. 12, 16 und 20 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin (sachdienlich verstanden) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die der Beigeladenen Ziffer 1 am 08.06.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses (Lebensmittelmarkt mit Backshop) erstrebt, ist zulässig.
Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn sie macht u.a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebotes erteilt worden (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschl. vom 25.04.2002 - 2 CS 02.121 -; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 136, Rn. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung; a.A. im Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB Uechtritz in DVBl. 2006 S. 799 ff.).
Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach §§ 212 a BauGB, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen Ziffer 1 an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde - hier der Antragstellerin - zu dienen bestimmt sind.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach dem Bebauungsplan “G. A.“ der Beigeladenen Ziffer 2 vom 30.07.1998, der vom Landratsamt Z. am 03.11.1998 genehmigt und im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1990) fest und enthält lediglich die Einschränkung, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zugelassen werden. Sonstige Beschränkungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. Hiernach sind in dem Plangebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art (…). Dazu zählt insbesondere der streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb, ein Lebensmitteldiscounter mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 799,36 m 2 . Bei diesem Betrieb handelt es sich auch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 / S. 1 Nr. 2 BauNVO, der lediglich in einem Kerngebiet oder in einem Sondergebiet zulässig wäre, da es - wenn auch knapp - an dem selbständigen Tatbestandmerkmal der 800 m 2 überschreitenden Verkaufsfläche fehlt (so nun BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, - 4 C 14/04 -, - 4 C 3/05 - ).
Soweit behauptet wird, dass bei Nachmessen der vorgelegten Pläne das Vorhaben die Schwelle von 800 m 2 überschreite, ist dem antragstellerischen Vorbringen insoweit zuzugeben, dass die Maßangaben des (genehmigten) Grundrissplanes nicht mit den Angaben der im Planheft befindlichen Nutzflächenberechnung übereinstimmen. Soweit ersichtlich, wurde bei der Nutzflächenberechnung je Wandabstand ein Abzug von 3 cm vorgenommen. Dieser ist (wohl) dadurch zu erklären, dass die Maßangaben im Plan Rohbaumaße sind, die Nutzflächenberechnung aber unter Berücksichtigung des in der Baubeschreibung angeführten, aufzubringenden Innenputzes (Ziffer 13 der Baubeschreibung) vorgenommen wird. Die Berücksichtigung eines Putzes mit einer Stärke von 1,5 cm je Wand (insgesamt also 3 cm Abzug) dürfte voraussichtlich aber nicht unangemessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, nachfolgend BVerwG, Urt. vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -). Überdies ergibt sich aber auch aus dem genehmigten Grundflächenplan die errechnete Verkaufsfläche des Vorhabens von 799,36 m², die sich aus dem Verkaufsraum mit 754,68 m², dem Windfang mit 18,96 m² und dem Backshop mit 25,72 m² zusammensetzt. Letztlich kann dieser Aspekt seitens der Beigeladenen Ziffer 1 und der Antragsgegnerin ohne weiteres noch im Laufe des Widerspruchsverfahren eindeutig klargestellt werden.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist demzufolge davon auszugehen, dass streitgegenständlich die Genehmigung eines unter 800 m² Verkaufsfläche liegenden und damit nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist. Ein derartiger Einzelhandelsbetrieb, auch wenn nur wenige Quadratzentimeter zur Großflächigkeit fehlen, darf aber bauplanungsrechtlich, sofern der Bebauungsplan - wie vorliegend - keine entsprechenden Einschränkungen enthält, in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres errichtet werden.
Sofern seitens der Antragstellerin Bedenken gegen den Bebauungsplan der Beigeladenen Ziffer 2 „G. A.“ geltend gemacht werden, insbesondere im Blick auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, gehen diese aller Voraussicht nach schon aufgrund der Regelung des § 215 Abs. 1 a.F. ins Leere.
Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) sind die Vorschriften des dritten Kapitels, zweiter Teil, vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
Mithin ist für die Frage der Beachtlichkeit eventueller Abwägungsfehler vorliegend § 215 BauGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 233 Rn. 44b). Auf § 215 BauGB a.F. wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde D. am 11.11.1998 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach § 215 BauGB a.F. wurden Mängel der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht wurden. Mängel der Abwägung wurden unbeachtlich, wenn sie nicht binnen sieben Jahren geltend gemacht wurden. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 wurde die Rügefrist auf einheitlich zwei Jahre festgesetzt, zugleich aber wurden Mängel des Abwägungsergebnisses aus der Unbeachtlichkeitsregelung herausgenommen, die daher nicht mehr verfristen können (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 3, 4). Selbst wenn also vorliegend ein Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis festgestellt werden könnte, könnte er dem Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 nicht mehr entgegengehalten werden, denn die siebenjährige Rügefrist lief am 11.11.2005 ab. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Antragstellerin eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes indes nicht geltend gemacht. Angesichts dessen ist von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes „G. A.“ auszugehen.
10 
Anzumerken ist im Blick auf den Bebauungsplan überdies: Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sie im Bebauungsplanverfahren „G. A.“ förmlich nicht beteiligt wurde. Worauf dies letztlich zurückzuführen ist, lässt sich derzeit aber nicht hinreichend sicher feststellen. Möglicherweise war seitens der Beigeladenen Ziffer 2 an die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - wie vorliegend - überhaupt nicht gedacht worden. Allerdings waren im Bebauungsplanverfahren sowohl das Regierungspräsidium T. - Raumordnungsbehörde - als auch der Regionalverband N.-A. beteiligt. Nachdem die Beigeladene Ziffer 2 im Bebauungsplanverfahren die ursprünglich zur Bebauung vorgesehene Fläche von 13,5 Hektar auf 10,5 Hektar reduziert hatte, der - nach Aktenlage - einzige Umstand, der sowohl vom Regionalverband als auch vom Regierungspräsidium für problematisch erachtet worden war, äußerten weder der Regionalverband noch das Regierungspräsidium T. Bedenken an der Festsetzung eines Gewerbegebiets. Insbesondere wurden seinerzeit im Blick auf die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. und des Kleinzentrums S. die nun von der Antragstellerin geforderten Einschränkungen nicht für notwendig erachtet.
11 
In der Sache dürfte es schließlich fraglich erschienen, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die ihr durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion eines Mittelzentrums berufen kann. Denn diese Aspekt wurde erst mit dem Europaanpassungsgesetz 2004 in § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB - das Abstimmungsgebot erweiternd - aufgenommen (vgl. Ernst-Zinkahn Bielenberg, § 2 RdNr. 115), dürfte also von der Antragstellerin im Blick auf den Bebauungsplan “G. A.“ des Jahres 1998 nicht geltend gemacht werden können. Dies gilt zwar nicht im Blick auf die „Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche“ der Antragstellerin, denn dieser bereits im Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB a.F. enthaltende Aspekt wurde mit der aufgrund des Europaanpassungsgesetzes 2004 erfolgten Neuregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB lediglich näher konkretisiert. Doch auch wenn sich die Antragstellerin seinerzeit hierauf hätte grundsätzlich berufen können, dürfte eine Verletzung des interkommunalen Abwägungsgebotes schon deshalb fraglich erscheinen, weil eine Kaufkraftumverteilung von 10 bis 30 % (je nach Sortiment) zu Lasten zentraler Versorgungsbereiche der Antragstellerin nicht feststellbar ist (s.u.).
12 
Im Blick auf das streitige Vorhaben gilt sodann folgendes: Sofern die Antragstellerin meint, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen seien, scheidet eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegend aus. Für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO bedürfte es des Vorliegens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Von einem solchen kann bei dem geplanten Vorhaben - wie ausgeführt - aber nicht ausgegangen werden. Sofern die Antragstellerin meint, die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO müssten jedenfalls auch deshalb geprüft werden, weil das Vorhaben zusammen mit dem bereits vorhandenen Lebensmitteldiscounter „Lidl“- Markt - der wohl auf ca. 700 m 2 Verkaufsfläche auf dem Nachbargrundstück betrieben wird - berücksichtigt werden, ist festzustellen, dass eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziffer 2.3.3 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. vom 30.03.2001, 290) von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -). Nachdem von einer derartigen Fallkonstellation vorliegend auszugehen ist, scheidet (auch insoweit) eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO aus.
13 
Aber auch vom Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO ist nicht auszugehen. Mit Ausnahme des Umstandes, dass der streitgegenständliche „Netto“- Markt und der vorhandene, benachbarte „Lidl“- Markt jeweils von der Anziehungskraft des anderen profitieren dürften, spricht nichts für das Vorliegen eines gemeinsamen Konzeptes bzw. eines kooperativen Miteinanders, wie es für ein Einkaufszentrum erforderlich wäre. Auch die räumlichen Gesichtspunkte, die Ansiedlung beider Märkte auf zwei Grundstücken, zwei getrennte Baukörper, Parkplätze und Zufahrten und nicht zuletzt die Größe von insgesamt nur ca. 1500 m² Verkaufsfläche sprechen erheblich gegen das Vorliegen eines Einkaufszentrums. Im Übrigen wird das Vorliegen eines „nachträglich zusammengewachsenen“ Einkaufszentrums aber auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
14 
Sofern in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden letztlich § 15 BauNVO als geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen wird, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -), kann vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht ausgegangen werden.
15 
Nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist ein in einem Baugebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall gleichwohl unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Hiervon kann im zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal dies auch von der Antragstellerin nicht behauptet wird.
16 
Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO derartige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solche Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
17 
Vom Vorliegen derartiger Belästigungen oder Störungen kann hier aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere wurden seitens der Antragstellerin keine vorhabenbedingten unzumutbaren Auswirkungen für ihr Gemeindegebiet substantiiert dargelegt. Auch sonst sind solche nicht erkennbar. Die Antragstellerin legt eine Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in D. der G. mbH (G.) sowohl in der Entwurfsfassung (Stand 03.07.2006 „zur Abstimmung“ - wohl mit der Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten -), als auch das endgültige Exemplar dieses Gutachtens vor. Dieses Parteigutachten ist nicht geeignet, unzumutbare städtebauliche Auswirkungen für die Antragstellerin zu belegen. So ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass durch das streitige Vorhaben im Lebensmittelsektor ein Gesamtumsatz von ca. 3,4 Millionen Euro erzielt wird, bei einer Kaufkraft im Einzugsbereich des Vorhabens (Zone I und II) von insgesamt 23 Millionen Euro (Tabelle 3). Durch die Bevölkerung der Zone II des Einzugsgebietes, zu der auch die Stadtteile E., R. und W. der Antragstellerin mit insgesamt 5.200 Einwohnern zählen (vgl. Tabelle 2 S. 12 - Entwurfsfassung -/ S.13 - endgültige Gutachtenfassung -), wird dabei ein Umsatz in Höhe von 2,5 Millionen Euro erwartet. Unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Kaufkraft pro Kopf im Nahrungs- und Genussbereich von 1755 Euro (vgl. S. 9/10, Ziffer 4.1.), die auch für die Antragstellerin gelten dürfte, besteht angesichts ihrer Einwohnerzahl von ca. 34.000 Einwohnern (Tabelle 2, S. 12/13) bei ihr eine Kaufkraft im Lebensmittelbereich von 59.670.000 Euro. Unter Berücksichtigung dessen, dass 2,5 Millionen Euro Umsatz des streitigen Lebensmitteldiscounters „Netto“ aus der Zone II erzielt werden sollen, zur Zone II aber neben den vorgenannten Stadtteilen der Antragstellerin auch die weiteren Orte D., D. und S. mit insgesamt 6100 Einwohner zählen, entfällt rein rechnerisch lediglich ein Anteil von 46 %, mithin ein Betrag in der Größenordnung von 1,15 Millionen Euro auf die Ortsteile der Antragstellerin. Das Gutachten der G. selbst geht lediglich von Umsätzen von 0,9 Millionen aus (vgl. S. 14/15). Dies bedeutet, dass von einer vorhabenbedingten Kaufkraftverlagerung von B. nach D. in einer Größenordnung von 1,5 % bis 1,92 % ausgegangen werden kann.
18 
Unter Berücksichtigung des im Gewerbegebiet bereits vorhanden „Lidl“- Marktes kann nach dem G. Gutachten schließlich rein rechnerisch auch nur eine Kaufkraftverlagerung von ca. 4,00 % von B. nach D. festgestellt werden. „Lidl“- Markt und geplanter „Netto“- Markt erzielen aus der Zone II Umsätze in der Größenordnung von 5,0-5,3 Mill. Euro (Tabelle 4, S. 14/15). 46 % entfallen auf die Antragstellerin, d.h. ca. 2,44 Millionen Euro. Bezogen auf die in B. im Lebensmittelbereich vorhandenen Kaufkraft von 59.670.000 Millionen Euro handelt es sich also um ca. 4% Kaufkraftverlagerung.
19 
Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann aber auch nicht nur auf die in Zone II des Einzugsbereichs liegenden Stadtteile der Antragstellerin abgestellt werden, zumal - gerade angesichts des von ihr wiederholt angeführten Einzelhandelskonzeptes - nicht feststellbar ist, dass es sich hier um planerisch geschützte zentrale Versorgungsbereiche der genannten Stadtteile handelt. Insoweit kann den - knappen - Ausführungen im G. Gutachten nur entnommen werden, dass in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker auf einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 550 m² (S. 12/13) vorhanden sind. Im Schreiben der Antragstellerin vom 17.05.2006 an den Antragsgegner ist - etwas genauer - von 3 Bäckereien, einer Metzgerei, einem Getränkemarkt und einem Drogeriewarengeschäft in W. und jeweils einem Bäckerei- bzw. Metzgereibetrieb in den Stadtteilen R. und E. die Rede. Einzelhandelsbetriebe bzw. innenstadtbedeutsame Branchen und Sortimente sind nach der im Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung der Bebauungspläne betreffend die Stadtteile W. (Ausnahme Bebauungsplan “R.“: Einzelhandel bei Bedarf, wenn nicht Wohnen), E. und R. (Ausnahme Bebauungsplan “O. B.“: 1 Grundstück, keine Einzelhandelsregelung), ausdrücklich ausgeschlossen. Zentraler schützenswerter Versorgungsbereich der Antragstellerin dürfte folglich - nach dem Einzelhandelskonzept - jedenfalls im wesentlichen nur ihre Innenstadt sein. Mithin ist auf die gesamte Kaufkraft der Bewohner der Antragstellerin im Nahrungs- und Genussmittelbereich abzustellen.
20 
Selbst wenn nach dem G. Gutachten städtebauliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO durch das Hinzutreten des streitigen Vorhabens zu erwarten wären, bringt das Vorhaben aber noch lange keine Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin mit einer - sortimentsbezogenen - Kaufkraftverlagerung von ca. 10 - 30% mit sich (vgl. zum Abstimmungsbedarf i.R. des § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB bei etwa 10% Kaufkraftabzug: Uechtritz in DVBl, 2006, S. 799, 803 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 01.08.2002 - 4 C 5/01- und vom 17.09.2003 - 4 C 14/01-, letztgenannte Entscheidung lässt indes weiterhin die von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum angenommene kritische Grenze von 10-30 % Kaufkraftabschöpfung je nach Sortiment offen). Mithin ist im konkreten Einzelfall nicht feststellbar, dass die Grenze überschritten wird, bei der wegen des bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieb „Lidl“ im Blick auf die Antragstellerin eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu bejahen sein könnte.
21 
Ob und inwieweit zu Lasten anderer Gemeinden, etwa der Gemeinde S. eine vorhabenbedingte, das Rücksichtnahmegebot verletzende Umsatzumverteilung in Betracht kommt, ob es innerhalb der Gemeinde D. zu einer erheblichen Umsatzumverteilung (wohl von „Lidl“ zu „Netto“) kommt, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, denn die Antragstellerin kann sich nur auf eigene Belange berufen.
22 
Aus vorgenannten Gründen ist es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob und inwieweit die Antragstellerin über ihr Einzelhandelskonzept auf die städtebaulichen Planungen und Entwicklungen benachbarter, selbständiger Gemeinden mit Erfolg Einfluss nehmen kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Beigeladenen Ziffer 2 aufgeworfenen Frage, inwieweit gerade aufgrund des Einzelhandelskonzept von der Antragstellerin selbst die Gefahr hervorgerufen wird, dass eine Kaufkraftverlagerung im - hier relevanten - Lebensmittelbereich von den Stadtteilen E., R. und W. nach D. erfolgt, m. a. W., die Gefahr einer Kaufkraftverlagerung sozusagen „hausgemacht“ ist. Soweit – wie ausgeführt – den Ausführungen im G. Gutachten entnommen werden kann, bestehen in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker, die mit einem Umsatzrückgang von 0,3 Millionen, bezogen auf diese Anbieter damit um rund 10 %, zu rechnen hätten (S.18). Warum bei diesen ein Umsatzrückgang zu erwarten sein soll, bei den wohl vergleichbaren (handwerklichen) Anbietern der Gemeinde D., D. und D. aber nicht (vgl. S. 14 /15) wird im Gutachten jedoch nicht erläutert. Schließlich ist auch der von der Beigeladenen Ziffer 2 geltend gemachte Umstand nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die vorhabenbedingte Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin weniger im Blick auf ihre Innenstadt, vielmehr eher im Blick auf das – durch die „definierte Innenstadt“ nicht geschützte – dem Gericht bekannte Gewerbegebiet „G.“ der Antragstellerin von Bedeutung sein könnte. Gerade angesichts der gerichtsbekannten Örtlichkeiten, insbesondere des nahen Gewerbegebiets „G.“ dürfte überdies die im Gutachten unterstellte Kaufkraftverlagerung (zumindest) von W. nach D. – vorsichtig formuliert – sehr fraglich sein. Jedenfalls bedürfte die Annahme einer solchen einer sehr genauen, die örtlichen Gegebenheiten sorgfältig berücksichtigende Begründung, an der es vorliegend bereits ansatzweise fehlt.
23 
Abschließend ist anzumerken, dass die G. im Entwurf ihres Gutachtens vom 03.07.2006 „zur Abstimmung“ im Blick auf die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes keine Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. feststellen konnte und folgendes bemerkte:
24 
(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt ebenfalls deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt weder die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihrer Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen Stadtteilen beeinträchtigt.
25 
Die abgestimmte, endgültige Fassung kommt sodann aber zu folgendem Ergebnis:
26 
(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt demzufolge deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihre Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen langjährig planerisch verfolgten Nahversorgungslagen in seinen Stadtteilen (hier z.B. Nahversorgungsstandort G./.W.) beeinträchtigt.
27 
Nachdem diese abweichende Wertung - bei fortbestehend identisch zugrundegelegtem Zahlenmaterial - nicht näher erläutert wird, besteht für die Kammer gerade aufgrund obiger Ausführungen keine Veranlassung, hierauf weiter einzugehen.
28 
Der Antrag ist hiernach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2004, Ziffer 9.7.2., wobei der Streitwert von 30.000 EUR angesichts des vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren war (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges 2004).

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin (sachdienlich verstanden) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die der Beigeladenen Ziffer 1 am 08.06.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses (Lebensmittelmarkt mit Backshop) erstrebt, ist zulässig.
Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn sie macht u.a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebotes erteilt worden (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschl. vom 25.04.2002 - 2 CS 02.121 -; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 136, Rn. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung; a.A. im Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB Uechtritz in DVBl. 2006 S. 799 ff.).
Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach §§ 212 a BauGB, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen Ziffer 1 an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde - hier der Antragstellerin - zu dienen bestimmt sind.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach dem Bebauungsplan “G. A.“ der Beigeladenen Ziffer 2 vom 30.07.1998, der vom Landratsamt Z. am 03.11.1998 genehmigt und im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1990) fest und enthält lediglich die Einschränkung, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zugelassen werden. Sonstige Beschränkungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. Hiernach sind in dem Plangebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art (…). Dazu zählt insbesondere der streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb, ein Lebensmitteldiscounter mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 799,36 m 2 . Bei diesem Betrieb handelt es sich auch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 / S. 1 Nr. 2 BauNVO, der lediglich in einem Kerngebiet oder in einem Sondergebiet zulässig wäre, da es - wenn auch knapp - an dem selbständigen Tatbestandmerkmal der 800 m 2 überschreitenden Verkaufsfläche fehlt (so nun BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, - 4 C 14/04 -, - 4 C 3/05 - ).
Soweit behauptet wird, dass bei Nachmessen der vorgelegten Pläne das Vorhaben die Schwelle von 800 m 2 überschreite, ist dem antragstellerischen Vorbringen insoweit zuzugeben, dass die Maßangaben des (genehmigten) Grundrissplanes nicht mit den Angaben der im Planheft befindlichen Nutzflächenberechnung übereinstimmen. Soweit ersichtlich, wurde bei der Nutzflächenberechnung je Wandabstand ein Abzug von 3 cm vorgenommen. Dieser ist (wohl) dadurch zu erklären, dass die Maßangaben im Plan Rohbaumaße sind, die Nutzflächenberechnung aber unter Berücksichtigung des in der Baubeschreibung angeführten, aufzubringenden Innenputzes (Ziffer 13 der Baubeschreibung) vorgenommen wird. Die Berücksichtigung eines Putzes mit einer Stärke von 1,5 cm je Wand (insgesamt also 3 cm Abzug) dürfte voraussichtlich aber nicht unangemessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, nachfolgend BVerwG, Urt. vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -). Überdies ergibt sich aber auch aus dem genehmigten Grundflächenplan die errechnete Verkaufsfläche des Vorhabens von 799,36 m², die sich aus dem Verkaufsraum mit 754,68 m², dem Windfang mit 18,96 m² und dem Backshop mit 25,72 m² zusammensetzt. Letztlich kann dieser Aspekt seitens der Beigeladenen Ziffer 1 und der Antragsgegnerin ohne weiteres noch im Laufe des Widerspruchsverfahren eindeutig klargestellt werden.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist demzufolge davon auszugehen, dass streitgegenständlich die Genehmigung eines unter 800 m² Verkaufsfläche liegenden und damit nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist. Ein derartiger Einzelhandelsbetrieb, auch wenn nur wenige Quadratzentimeter zur Großflächigkeit fehlen, darf aber bauplanungsrechtlich, sofern der Bebauungsplan - wie vorliegend - keine entsprechenden Einschränkungen enthält, in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres errichtet werden.
Sofern seitens der Antragstellerin Bedenken gegen den Bebauungsplan der Beigeladenen Ziffer 2 „G. A.“ geltend gemacht werden, insbesondere im Blick auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, gehen diese aller Voraussicht nach schon aufgrund der Regelung des § 215 Abs. 1 a.F. ins Leere.
Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) sind die Vorschriften des dritten Kapitels, zweiter Teil, vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
Mithin ist für die Frage der Beachtlichkeit eventueller Abwägungsfehler vorliegend § 215 BauGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 233 Rn. 44b). Auf § 215 BauGB a.F. wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde D. am 11.11.1998 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach § 215 BauGB a.F. wurden Mängel der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht wurden. Mängel der Abwägung wurden unbeachtlich, wenn sie nicht binnen sieben Jahren geltend gemacht wurden. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 wurde die Rügefrist auf einheitlich zwei Jahre festgesetzt, zugleich aber wurden Mängel des Abwägungsergebnisses aus der Unbeachtlichkeitsregelung herausgenommen, die daher nicht mehr verfristen können (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 3, 4). Selbst wenn also vorliegend ein Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis festgestellt werden könnte, könnte er dem Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 nicht mehr entgegengehalten werden, denn die siebenjährige Rügefrist lief am 11.11.2005 ab. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Antragstellerin eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes indes nicht geltend gemacht. Angesichts dessen ist von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes „G. A.“ auszugehen.
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Anzumerken ist im Blick auf den Bebauungsplan überdies: Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sie im Bebauungsplanverfahren „G. A.“ förmlich nicht beteiligt wurde. Worauf dies letztlich zurückzuführen ist, lässt sich derzeit aber nicht hinreichend sicher feststellen. Möglicherweise war seitens der Beigeladenen Ziffer 2 an die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - wie vorliegend - überhaupt nicht gedacht worden. Allerdings waren im Bebauungsplanverfahren sowohl das Regierungspräsidium T. - Raumordnungsbehörde - als auch der Regionalverband N.-A. beteiligt. Nachdem die Beigeladene Ziffer 2 im Bebauungsplanverfahren die ursprünglich zur Bebauung vorgesehene Fläche von 13,5 Hektar auf 10,5 Hektar reduziert hatte, der - nach Aktenlage - einzige Umstand, der sowohl vom Regionalverband als auch vom Regierungspräsidium für problematisch erachtet worden war, äußerten weder der Regionalverband noch das Regierungspräsidium T. Bedenken an der Festsetzung eines Gewerbegebiets. Insbesondere wurden seinerzeit im Blick auf die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. und des Kleinzentrums S. die nun von der Antragstellerin geforderten Einschränkungen nicht für notwendig erachtet.
11 
In der Sache dürfte es schließlich fraglich erschienen, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die ihr durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion eines Mittelzentrums berufen kann. Denn diese Aspekt wurde erst mit dem Europaanpassungsgesetz 2004 in § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB - das Abstimmungsgebot erweiternd - aufgenommen (vgl. Ernst-Zinkahn Bielenberg, § 2 RdNr. 115), dürfte also von der Antragstellerin im Blick auf den Bebauungsplan “G. A.“ des Jahres 1998 nicht geltend gemacht werden können. Dies gilt zwar nicht im Blick auf die „Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche“ der Antragstellerin, denn dieser bereits im Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB a.F. enthaltende Aspekt wurde mit der aufgrund des Europaanpassungsgesetzes 2004 erfolgten Neuregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB lediglich näher konkretisiert. Doch auch wenn sich die Antragstellerin seinerzeit hierauf hätte grundsätzlich berufen können, dürfte eine Verletzung des interkommunalen Abwägungsgebotes schon deshalb fraglich erscheinen, weil eine Kaufkraftumverteilung von 10 bis 30 % (je nach Sortiment) zu Lasten zentraler Versorgungsbereiche der Antragstellerin nicht feststellbar ist (s.u.).
12 
Im Blick auf das streitige Vorhaben gilt sodann folgendes: Sofern die Antragstellerin meint, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen seien, scheidet eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegend aus. Für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO bedürfte es des Vorliegens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Von einem solchen kann bei dem geplanten Vorhaben - wie ausgeführt - aber nicht ausgegangen werden. Sofern die Antragstellerin meint, die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO müssten jedenfalls auch deshalb geprüft werden, weil das Vorhaben zusammen mit dem bereits vorhandenen Lebensmitteldiscounter „Lidl“- Markt - der wohl auf ca. 700 m 2 Verkaufsfläche auf dem Nachbargrundstück betrieben wird - berücksichtigt werden, ist festzustellen, dass eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziffer 2.3.3 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. vom 30.03.2001, 290) von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -). Nachdem von einer derartigen Fallkonstellation vorliegend auszugehen ist, scheidet (auch insoweit) eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO aus.
13 
Aber auch vom Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO ist nicht auszugehen. Mit Ausnahme des Umstandes, dass der streitgegenständliche „Netto“- Markt und der vorhandene, benachbarte „Lidl“- Markt jeweils von der Anziehungskraft des anderen profitieren dürften, spricht nichts für das Vorliegen eines gemeinsamen Konzeptes bzw. eines kooperativen Miteinanders, wie es für ein Einkaufszentrum erforderlich wäre. Auch die räumlichen Gesichtspunkte, die Ansiedlung beider Märkte auf zwei Grundstücken, zwei getrennte Baukörper, Parkplätze und Zufahrten und nicht zuletzt die Größe von insgesamt nur ca. 1500 m² Verkaufsfläche sprechen erheblich gegen das Vorliegen eines Einkaufszentrums. Im Übrigen wird das Vorliegen eines „nachträglich zusammengewachsenen“ Einkaufszentrums aber auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
14 
Sofern in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden letztlich § 15 BauNVO als geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen wird, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -), kann vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht ausgegangen werden.
15 
Nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist ein in einem Baugebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall gleichwohl unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Hiervon kann im zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal dies auch von der Antragstellerin nicht behauptet wird.
16 
Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO derartige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solche Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
17 
Vom Vorliegen derartiger Belästigungen oder Störungen kann hier aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere wurden seitens der Antragstellerin keine vorhabenbedingten unzumutbaren Auswirkungen für ihr Gemeindegebiet substantiiert dargelegt. Auch sonst sind solche nicht erkennbar. Die Antragstellerin legt eine Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in D. der G. mbH (G.) sowohl in der Entwurfsfassung (Stand 03.07.2006 „zur Abstimmung“ - wohl mit der Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten -), als auch das endgültige Exemplar dieses Gutachtens vor. Dieses Parteigutachten ist nicht geeignet, unzumutbare städtebauliche Auswirkungen für die Antragstellerin zu belegen. So ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass durch das streitige Vorhaben im Lebensmittelsektor ein Gesamtumsatz von ca. 3,4 Millionen Euro erzielt wird, bei einer Kaufkraft im Einzugsbereich des Vorhabens (Zone I und II) von insgesamt 23 Millionen Euro (Tabelle 3). Durch die Bevölkerung der Zone II des Einzugsgebietes, zu der auch die Stadtteile E., R. und W. der Antragstellerin mit insgesamt 5.200 Einwohnern zählen (vgl. Tabelle 2 S. 12 - Entwurfsfassung -/ S.13 - endgültige Gutachtenfassung -), wird dabei ein Umsatz in Höhe von 2,5 Millionen Euro erwartet. Unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Kaufkraft pro Kopf im Nahrungs- und Genussbereich von 1755 Euro (vgl. S. 9/10, Ziffer 4.1.), die auch für die Antragstellerin gelten dürfte, besteht angesichts ihrer Einwohnerzahl von ca. 34.000 Einwohnern (Tabelle 2, S. 12/13) bei ihr eine Kaufkraft im Lebensmittelbereich von 59.670.000 Euro. Unter Berücksichtigung dessen, dass 2,5 Millionen Euro Umsatz des streitigen Lebensmitteldiscounters „Netto“ aus der Zone II erzielt werden sollen, zur Zone II aber neben den vorgenannten Stadtteilen der Antragstellerin auch die weiteren Orte D., D. und S. mit insgesamt 6100 Einwohner zählen, entfällt rein rechnerisch lediglich ein Anteil von 46 %, mithin ein Betrag in der Größenordnung von 1,15 Millionen Euro auf die Ortsteile der Antragstellerin. Das Gutachten der G. selbst geht lediglich von Umsätzen von 0,9 Millionen aus (vgl. S. 14/15). Dies bedeutet, dass von einer vorhabenbedingten Kaufkraftverlagerung von B. nach D. in einer Größenordnung von 1,5 % bis 1,92 % ausgegangen werden kann.
18 
Unter Berücksichtigung des im Gewerbegebiet bereits vorhanden „Lidl“- Marktes kann nach dem G. Gutachten schließlich rein rechnerisch auch nur eine Kaufkraftverlagerung von ca. 4,00 % von B. nach D. festgestellt werden. „Lidl“- Markt und geplanter „Netto“- Markt erzielen aus der Zone II Umsätze in der Größenordnung von 5,0-5,3 Mill. Euro (Tabelle 4, S. 14/15). 46 % entfallen auf die Antragstellerin, d.h. ca. 2,44 Millionen Euro. Bezogen auf die in B. im Lebensmittelbereich vorhandenen Kaufkraft von 59.670.000 Millionen Euro handelt es sich also um ca. 4% Kaufkraftverlagerung.
19 
Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann aber auch nicht nur auf die in Zone II des Einzugsbereichs liegenden Stadtteile der Antragstellerin abgestellt werden, zumal - gerade angesichts des von ihr wiederholt angeführten Einzelhandelskonzeptes - nicht feststellbar ist, dass es sich hier um planerisch geschützte zentrale Versorgungsbereiche der genannten Stadtteile handelt. Insoweit kann den - knappen - Ausführungen im G. Gutachten nur entnommen werden, dass in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker auf einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 550 m² (S. 12/13) vorhanden sind. Im Schreiben der Antragstellerin vom 17.05.2006 an den Antragsgegner ist - etwas genauer - von 3 Bäckereien, einer Metzgerei, einem Getränkemarkt und einem Drogeriewarengeschäft in W. und jeweils einem Bäckerei- bzw. Metzgereibetrieb in den Stadtteilen R. und E. die Rede. Einzelhandelsbetriebe bzw. innenstadtbedeutsame Branchen und Sortimente sind nach der im Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung der Bebauungspläne betreffend die Stadtteile W. (Ausnahme Bebauungsplan “R.“: Einzelhandel bei Bedarf, wenn nicht Wohnen), E. und R. (Ausnahme Bebauungsplan “O. B.“: 1 Grundstück, keine Einzelhandelsregelung), ausdrücklich ausgeschlossen. Zentraler schützenswerter Versorgungsbereich der Antragstellerin dürfte folglich - nach dem Einzelhandelskonzept - jedenfalls im wesentlichen nur ihre Innenstadt sein. Mithin ist auf die gesamte Kaufkraft der Bewohner der Antragstellerin im Nahrungs- und Genussmittelbereich abzustellen.
20 
Selbst wenn nach dem G. Gutachten städtebauliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO durch das Hinzutreten des streitigen Vorhabens zu erwarten wären, bringt das Vorhaben aber noch lange keine Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin mit einer - sortimentsbezogenen - Kaufkraftverlagerung von ca. 10 - 30% mit sich (vgl. zum Abstimmungsbedarf i.R. des § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB bei etwa 10% Kaufkraftabzug: Uechtritz in DVBl, 2006, S. 799, 803 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 01.08.2002 - 4 C 5/01- und vom 17.09.2003 - 4 C 14/01-, letztgenannte Entscheidung lässt indes weiterhin die von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum angenommene kritische Grenze von 10-30 % Kaufkraftabschöpfung je nach Sortiment offen). Mithin ist im konkreten Einzelfall nicht feststellbar, dass die Grenze überschritten wird, bei der wegen des bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieb „Lidl“ im Blick auf die Antragstellerin eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu bejahen sein könnte.
21 
Ob und inwieweit zu Lasten anderer Gemeinden, etwa der Gemeinde S. eine vorhabenbedingte, das Rücksichtnahmegebot verletzende Umsatzumverteilung in Betracht kommt, ob es innerhalb der Gemeinde D. zu einer erheblichen Umsatzumverteilung (wohl von „Lidl“ zu „Netto“) kommt, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, denn die Antragstellerin kann sich nur auf eigene Belange berufen.
22 
Aus vorgenannten Gründen ist es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob und inwieweit die Antragstellerin über ihr Einzelhandelskonzept auf die städtebaulichen Planungen und Entwicklungen benachbarter, selbständiger Gemeinden mit Erfolg Einfluss nehmen kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Beigeladenen Ziffer 2 aufgeworfenen Frage, inwieweit gerade aufgrund des Einzelhandelskonzept von der Antragstellerin selbst die Gefahr hervorgerufen wird, dass eine Kaufkraftverlagerung im - hier relevanten - Lebensmittelbereich von den Stadtteilen E., R. und W. nach D. erfolgt, m. a. W., die Gefahr einer Kaufkraftverlagerung sozusagen „hausgemacht“ ist. Soweit – wie ausgeführt – den Ausführungen im G. Gutachten entnommen werden kann, bestehen in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker, die mit einem Umsatzrückgang von 0,3 Millionen, bezogen auf diese Anbieter damit um rund 10 %, zu rechnen hätten (S.18). Warum bei diesen ein Umsatzrückgang zu erwarten sein soll, bei den wohl vergleichbaren (handwerklichen) Anbietern der Gemeinde D., D. und D. aber nicht (vgl. S. 14 /15) wird im Gutachten jedoch nicht erläutert. Schließlich ist auch der von der Beigeladenen Ziffer 2 geltend gemachte Umstand nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die vorhabenbedingte Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin weniger im Blick auf ihre Innenstadt, vielmehr eher im Blick auf das – durch die „definierte Innenstadt“ nicht geschützte – dem Gericht bekannte Gewerbegebiet „G.“ der Antragstellerin von Bedeutung sein könnte. Gerade angesichts der gerichtsbekannten Örtlichkeiten, insbesondere des nahen Gewerbegebiets „G.“ dürfte überdies die im Gutachten unterstellte Kaufkraftverlagerung (zumindest) von W. nach D. – vorsichtig formuliert – sehr fraglich sein. Jedenfalls bedürfte die Annahme einer solchen einer sehr genauen, die örtlichen Gegebenheiten sorgfältig berücksichtigende Begründung, an der es vorliegend bereits ansatzweise fehlt.
23 
Abschließend ist anzumerken, dass die G. im Entwurf ihres Gutachtens vom 03.07.2006 „zur Abstimmung“ im Blick auf die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes keine Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. feststellen konnte und folgendes bemerkte:
24 
(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt ebenfalls deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt weder die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihrer Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen Stadtteilen beeinträchtigt.
25 
Die abgestimmte, endgültige Fassung kommt sodann aber zu folgendem Ergebnis:
26 
(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt demzufolge deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihre Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen langjährig planerisch verfolgten Nahversorgungslagen in seinen Stadtteilen (hier z.B. Nahversorgungsstandort G./.W.) beeinträchtigt.
27 
Nachdem diese abweichende Wertung - bei fortbestehend identisch zugrundegelegtem Zahlenmaterial - nicht näher erläutert wird, besteht für die Kammer gerade aufgrund obiger Ausführungen keine Veranlassung, hierauf weiter einzugehen.
28 
Der Antrag ist hiernach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2004, Ziffer 9.7.2., wobei der Streitwert von 30.000 EUR angesichts des vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren war (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges 2004).

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.