Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Nov. 2007 - 8 S 1820/07

bei uns veröffentlicht am19.11.2007

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. Juli 2007 - 9 K 732/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1; die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.6.2006 gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8.6.2006 zum Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Werbeanlagen anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, da ein Verstoß gegen drittschützende Vorschriften des - im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden - Bauplanungsrechts nach Aktenlage nicht festzustellen ist. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, gibt - soweit es sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) - keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben an den Bestimmungen des Bebauungsplans "Großer Acker I" der Beigeladenen zu 2 vom 30.7.1998 gemessen und festgestellt, dass das Vorhaben den dortigen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (GE) entspricht (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Gegen die Übereinstimmung des Vorhabens mit der vorgeschriebenen Nutzungsart erhebt die Beschwerde keine Einwände; insbesondere wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegende Annahme, dass das Vorhaben eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nicht überschreitet und dass daher kein Fall des § 11 Abs. 3 BauNVO gegeben ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, NVwZ 2006, 452). Auch der von der Beschwerde in anderem Zusammenhang vorgebrachte Einwand, dass die in dem Plangebiet insgesamt zulässigen Einzelhandelsbetriebe in ihrer Summierung möglicherweise zu einem völligen Kaufkraftabzug führen und daher die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird, ändert insoweit nichts. Denn hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Einzelvorhaben ist in der Rechtsprechung - auch des erkennenden Gerichtshofs - bereits entschieden, dass eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht-großflächiger Einzelhandelsbetriebe von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst wird; die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, NVwZ 2006, 455; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.9.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66; differenzierend in raumordnungsrechtlicher Hinsicht VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.9.2007 - 3 S 2875/06 -).
Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein auf einem möglicherweise gegebenen Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB a. F. beruhender Abwägungsmangel wegen des Fristablaufs nach § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 BauGB stellt zwar einen Abwägungsfehler i. S. von § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. dar (vgl. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, § 2 Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464). Ein solcher Mangel der Abwägung wird aber gemäß § 215 Abs. 1 BauGB in der (bis zum 19.7.2004 geltenden und hier anzuwendenden, vgl. § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB) Fassung des BauROG 1998 unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des Sachverhalts, der den Mangel begründen soll, geltend gemacht wird. Diese Frist war - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat - zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung vom 8.6.2006 abgelaufen, ohne dass seitens der Antragstellerin der in ihren Augen gegebene Verstoß gegen das interkommunale Abstimmungsgebot geltend gemacht worden wäre. Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragstellerin im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht förmlich i. S. von § 4 BauGB beteiligt worden ist. Eine derartige förmliche Beteiligung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht Voraussetzung für den Fristbeginn. Angeknüpft wird insoweit vielmehr ausschließlich an die Bekanntmachung des Bebauungsplans. Für die Berechnung der Frist, also insbesondere deren Beginn und Ende, gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (vgl. § 31 Abs. 1 LVwVfG; s. a. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 215 Rn. 23). Da bei der Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplans auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung sowie deren Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB a. F.), bestehen vorliegend auch sonst keine Bedenken gegen den regelmäßigen Fristbeginn. Dem Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise den der positiven Kenntnisnahme der Antragstellerin vom Inkrafttreten des Bebauungsplans „Großer Acker I“ oder den der Realisierung des Bebauungsplans, steht somit schon der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Der Senat sieht auch keinen Anlass zu einer davon abweichenden Auslegung des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. Das würde mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht übereinstimmen, wonach die Folgen von Fehlern begrenzt und die gerichtliche Kontroll- und Verwerfungskompetenz beschränkt werden sollen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 10. Aufl. 2007, Vorbemerkung zu den §§ 214 bis 216, Rn. 1). Aus Gründen der Rechtssicherheit muss bei der Rechtsanwendung über die Gültigkeit des Bebauungsplans Sicherheit bestehen (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 215 Rn. 79). Diese Sicherheit würde in ihr Gegenteil verkehrt und die Wirksamkeit der Regeln über die Rügefristen würde unterlaufen, wenn jeder Prüfung zunächst die Ermittlung vorausgehen müsste, ob der Betroffene Kenntnis von der Bekanntmachung hatte oder billigerweise hätte haben können. Damit würde auch dem erheblichen öffentlichen Interesse an der Bestandskraft der Pläne (Planerhaltung) nicht hinreichend Rechnung getragen. Demgegenüber spielt der Aspekt des Adressatenschutzes nur eine nachgeordnete Rolle, was sich beispielsweise auch darin zeigt, dass die gesetzlichen Rügefristen selbst für denjenigen gelten, der erst nach ihrem Ablauf Grundstückseigentum im Planbereich erworben hat (vgl. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, § 215 Rn. 37). Die Situation ist daher insoweit nicht vergleichbar mit der des Einwendungsausschlusses (Präklusion) in Planfeststellungsverfahren und den dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.8.1995 - 11 A 2/95 -, NVwZ 1996, 267: „Anstoßwirkung“), bei denen es im wesentlichen um eine Frage der Verfahrensbeschleunigung geht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 73 Rn. 81). Dementsprechend kommt in diesen Verfahren bei einer Versäumnis der Einwendungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 82), während dies im Falle der Ausschlussfrist des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht möglich ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 215, Rn. 6).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen, ob die Frist ausnahmsweise dann nicht zu laufen beginnt, wenn ein besonders schwerer Abwägungsmangel gegeben ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 2.1.2001 - 4 BN 13/00 -, BauR 2001, 1888 = ZfBR 2001, 418). Dem braucht jedoch im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn auch das Bundesverwaltungsgericht stellt in der genannten Entscheidung seine dahingehenden Überlegungen unter den Vorbehalt, dass ein besonders schwerer Abwägungsmangel vorliegt. Ein solcher schwerer Mangel ist vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben. Denn die Festsetzung eines Gewerbegebiets, die nicht-großflächigen Einzelhandel zulässt, begegnet schon deshalb keinen schwerwiegenden rechtlichen Bedenken, weil eine derartige Festsetzung auch bei förmlicher Beteiligung der Antragstellerin im Rahmen der Bauleitplanung und bei hinreichender Berücksichtigung ihrer Belange (interkommunale Abstimmung) als Abwägungsergebnis nicht von vornherein rücksichtslos und damit abwägungsfehlerhaft wäre (vgl. dagegen das Beispiel für einen besonders schweren Mangel des Abwägungsergebnisses bei Gaentzsch, a.a.O. § 215 Rdnr. 80: Wohngebietsfestsetzung für eine Fläche mit gesundheitsschädlichen Altlasten). Kein besonders schwerer Mangel in diesem Sinne ergibt sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerde daraus, dass der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2 bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Ansiedlung von nicht-großflächigem Einzelhandel nicht in den Blick genommen hätte. Denn dafür gibt es nach Aktenlage und dem bisherigen Streitstand keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte; vielmehr spricht schon die Formulierung im Textteil des Bebauungsplans, wonach „die in § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO ausgewiesenen Nutzungen" zulässig sind, als Ergebnis der Beschlussfassung eher für die gegenteilige Annahme. Damit sind ersichtlich auch Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Dass dies nicht dem Willen des beschließenden Gemeinderats entsprochen hätte, ist eine Annahme, für die es an greifbaren Hinweisen fehlt und wovon auszugehen daher im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der allein gebotenen summarischen Prüfung auch kein Anlass besteht. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus mit zutreffenden Ausführungen verneint, dass der Gemeinderat Festsetzungsauswirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Art hätte erwägen müssen. Denn entgegen der Beschwerde ist davon auszugehen, dass Einzelhandelsbetriebe der nach § 8 BauNVO in Gewerbegebieten zulässigen Art grundsätzlich das Beeinträchtigungspotenzial nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht haben. Dies entspricht nicht nur der sich aus der Systematik der Verordnung erschließenden Absicht des Verordnungsgebers, sondern auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das mit dem Merkmal der Großflächigkeit diejenige Schwelle umschrieben hat, ab der die Prüfung i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO vorzunehmen ist (vgl. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, a.a.O.). Da diese Schwelle aber bei nicht-großflächigem Einzelhandel nicht überschritten wird, besteht für dahingehende Erwägungen jedenfalls solange kein Anlass, wie Konflikte mit Nachbargemeinden weder greifbar vorgezeichnet noch geltend gemacht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 27.9.2007 - 3 S 2875/06 -), was vorliegend nicht der Fall ist. Allerdings muss auch diese Frage im gegebenen Zusammenhang nicht abschließend entschieden werden, da ein etwaiges Defizit im Abwägungsvorgang jedenfalls zu keinem schweren Mangel im Abwägungsergebnis im o. g. Sinn führen würde.
Ist somit schon aufgrund von § 215 BauGB a.F. von der Gültigkeit des Bebauungsplans "Großer Acker I" auszugehen, kommt es auf den von der Antragstellerin angenommenen gesetzlich intendierten Bedeutungszuwachs einer funktionierenden verbrauchernahen Versorgung und die Änderung der Gesetzeslage im Sinne einer Stärkung der Position der Nachbargemeinde zu ihren Gunsten - unbeschadet des bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zugrunde zu legenden maßgeblichen Zeitpunkts - nicht entscheidungserheblich an.
Die Rechtswidrigkeit der nach allem plankonformen Baugenehmigung vom 8.6.2006 könnte daher allenfalls mit der Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründet werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten Anlagen unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift erfasst jedoch den vorliegenden Fall nicht: Denn die von der Antragstellerin ins Zentrum ihrer Argumentation gestellten Auswirkungen des Vorhabens durch den Entzug von Kaufkraft auf die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs sind keine „Belästigungen oder Störungen“ i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da hierdurch die Nutzbarkeit anderer Grundstücke in bebauungsrechtlicher Hinsicht nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17/82 -, BVerwGE 68, 369). § 15 BauNVO steht im Ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung über die Art der baulichen Nutzung der Grundstücke und bietet ein Instrumentarium für die Lösung eines planerisch unbewältigten Konflikts im Einzelfall (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 11.3.1988 - 4 C 56/84 -, NVwZ 1989, 659). Dabei geht es um die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung der Grundstücke auch im Verhältnis zueinander. Darauf beruft sich die Antragstellerin jedoch nicht. Vielmehr ist sie der Meinung, dass die Baugenehmigung sie in ihrer gemeindlichen Planungshoheit verletzt. Dabei handelt es sich aber nicht um ein grundstücksbezogenes, von § 15 BauNVO erfasstes Abwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.3.1988, a. a. O.). Der Rechtswahrung der Planungshoheit der Antragstellerin dient das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, das jedoch regelmäßig im Planaufstellungsverfahren bzw. ggf. im Normenkontrollverfahren zur Geltung zu bringen ist.
Die Möglichkeit, sich gegenüber der Genehmigung von Einzelvorhaben direkt auf eine Verletzung von § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen, wurde durch das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend auch nur in den Fällen anerkannt, in denen ein Planungsakt fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36/86 -, NVwZ 1990, 464; offen gelassen: Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15/92 -, NVwZ 1994, 285; Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86) bzw. unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, dem Bauinteressenten ein Zulassungsanspruch verschafft wurde (vgl. Urteil vom 11.2.1993 a.a.O.; Urteil vom 1.8.2002, a.a.O.). Dagegen stellt § 2 Abs. 2 BauGB keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu beurteilende Zulassungsschranke für die Verwirklichung von Vorhaben dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 3.4.2007 - 8 S 2835/06 -; Uechtritz, Interkommunales Abstimmungsgebot und gemeindliche Nachbarklage, NVwZ 2003,176). Vorliegend ist - wie ausgeführt - von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen, so dass sich die Prüfung der planungsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen an § 30 Abs. 1 BauGB zu orientieren hat. Es liegt somit ein kommunaler Planungsakt vor; es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beigeladenen zu 1 unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB, beispielsweise durch die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB, ein Zulassungsanspruch verschafft wurde. Die unterbliebene interkommunale Abstimmung kann in diesem Zusammenhang entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 215 Abs. 1 BauGB a. F. nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. auch Stock a.a.O., § 215 Rn. 1).
Die Antragstellerin wird durch die erteilte Baugenehmigung somit voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt, so dass die dagegen gerichtete Klage erfolglos bleiben wird. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin (sachdienlich verstanden) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches vom 27.06.2006 gegen die der Beigeladenen Ziffer 1 am 08.06.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses (Lebensmittelmarkt mit Backshop) erstrebt, ist zulässig.
Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn sie macht u.a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebotes erteilt worden (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschl. vom 25.04.2002 - 2 CS 02.121 -; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 136, Rn. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung; a.A. im Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB Uechtritz in DVBl. 2006 S. 799 ff.).
Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach §§ 212 a BauGB, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen Ziffer 1 an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde - hier der Antragstellerin - zu dienen bestimmt sind.
Eine Nachbargemeinde kann sich gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens wenden, wenn die - rechtswidrige - Zulassungsentscheidung auf einer Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB beruht und von dem Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde ausgehen können - „gemeindenachbarliches Rücksichtnahmegebot“ (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209; BVerwG, Urteil vom 1.8.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zur Baugenehmigung nach § 35 BauGB; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, DVBl. 1993, 658; zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach der jeweiligen Genehmigungsschranke vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 1, § 2 RdNr. 103 und Uechtritz, NVwZ 2003, 176;).
Diese Voraussetzungen liegen aller Voraussicht nach im Blick auf die Antragstellerin nicht vor.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach dem Bebauungsplan “G.A. I“ der Beigeladenen Ziffer 2 vom 30.07.1998, der vom Landratsamt Z. am 03.11.1998 genehmigt und im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1990) fest und enthält lediglich die Einschränkung, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zugelassen werden. Sonstige Beschränkungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. Hiernach sind in dem Plangebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art (…). Dazu zählt insbesondere der streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb, ein Lebensmittel-„Soft“Discounter mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 799,36 m 2 . Bei diesem Betrieb handelt es sich auch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO, der lediglich in einem Kerngebiet oder in einem Sondergebiet zulässig wäre, da es - wenn auch knapp - an dem selbständigen Tatbestandmerkmal der 800 m2 überschreitenden Verkaufsfläche fehlt (so nun BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, - 4 C 14/04 -, - 4 C 3/05 - ). Ein derartiger Einzelhandelsbetrieb, auch wenn nur wenige Quadratzentimeter zur Großflächigkeit fehlen, darf bauplanungsrechtlich, sofern der Bebauungsplan - wie vorliegend - keine entsprechenden Einschränkungen enthält, ohne weiteres in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO errichtet werden.
Soweit im vorhergehenden Verfahren der Stadt B. noch Bedenken an der tatsächlichen Größe der genehmigten Verkaufsfläche des Vorhabens geäußert wurden, wurden solche im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht. Vorsorglich kann insoweit aber auf die den Beteiligten - auch der Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigten - bekannten Ausführungen der Kammer in ihrem im Verfahren 9 K 876/06 ergangenen Beschluss vom 09.11.2006 verwiesen werden, gerade auch bezüglich der Möglichkeit der Klarstellung der tatsächlich genehmigten Verkaufsfläche.
Sofern seitens der Antragstellerin unter dem Aspekt der Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplan der Beigeladenen Ziffer 2 „G.A. I“ geltend gemacht werden, dürften diese aller Voraussicht nach schon aufgrund der Regelung des § 215 Abs. 1 BauGB a.F. ins Leere gehen. Insoweit hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 09.11.2006 - 9 K 876/06 - ausgeführt:
Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB i.d.F. von Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) sind die Vorschriften des dritten Kapitels, zweiter Teil, vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
10 
Mithin ist für die Frage der Beachtlichkeit eventueller Abwägungsfehler vorliegend § 215 BauGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 233 Rn. 44b). Auf § 215 BauGB a.F. wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde D. am 11.11.1998 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach § 215 BauGB a.F. wurden Mängel der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht wurden. Mängel der Abwägung wurden unbeachtlich, wenn sie nicht binnen sieben Jahren geltend gemacht wurden. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 wurde die Rügefrist auf einheitlich zwei Jahre festgesetzt, zugleich aber wurden Mängel des Abwägungsergebnisses aus der Unbeachtlichkeitsregelung herausgenommen, die daher nicht mehr verfristen können (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 3, 4). Selbst wenn also vorliegend ein Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis festgestellt werden könnte, könnte er dem Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 nicht mehr entgegengehalten werden, denn die siebenjährige Rügefrist lief am 11.11.2005 ab. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Antragstellerin eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes indes nicht geltend gemacht.
11 
Auch nach erneuter Befassung mit der Sache dürften aufgrund des Ablaufes der Sieben-Jahres-Frist nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. voraussichtlich keine Bedenken an der Unbeachtlichkeit (etwaiger) Abwägungsfehler beim Erlass des Bebauungsplans bestehen.
12 
Soweit - im vorliegenden Verfahren vertiefend - geltend gemacht wird, die Sieben-Jahres-Frist sei überhaupt nicht anwendbar auf Fehler im Abwägungsergebnis, steht dies im klaren Widerspruch zu den insoweit eindeutigen Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB a.F., die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers für Fehler gerade auch im Abwägungsergebnis alter Bebauungspläne weiterhin anzuwenden sind ( vgl. die oben zitierte Übergangsregelung des § 233 Abs. 2 BauGB).
13 
Soweit weiter geltend gemacht wird, § 215 BauGB a.F. begegne - in der Literatur geäußerten - verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. hierzu u.a. Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB 3. Aufl. § 215 Rn. 12 ), hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 02.01.2001 - 4 BN 13/00 - insoweit folgendes ausgeführt:
14 
Es kann offen bleiben, ob sich insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG gegen die Sieben-Jahres-Frist durchgreifende Bedenken ergeben können, wenn ein Bebauungsplan zunächst nicht verwirklicht wird. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Frist erst mit der Realisierung des Plans in Lauf gesetzt werden könnte, weil der Bürger zuvor keinen Anlass habe, sich gegen den Plan zu wehren, so kann dies aber jedenfalls nicht für den Regelfall gelten, dass mit der Umsetzung des Bebauungsplans alsbald nach seiner Bekanntmachung oder sogar - wie nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts im vorliegenden Fall - mittels nach § 33 BauGB erteilter Baugenehmigungen schon während des Aufstellungsverfahrens begonnen wird. Zu Recht wird im Schrifttum von niemandem die Auffassung vertreten, dass ein Planbetroffener auch bei einem weitgehend realisierten Bebauungsplan darauf vertrauen könne, dass eine weitere plankonforme Bebauung unterbleiben werde. Solange der Bebauungsplan nicht aufgehoben oder geändert worden ist, bleibt er geltendes Ortsrecht und steht weiterhin als Rechtsgrundlage für eine künftige Bebauung und Nutzung des Plangebiets zur Verfügung.
15 
Ebenso braucht hier nicht geprüft zu werden, ob besonders schwere Abwägungsmängel auch nach rügelosem Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beachtlich bleiben können. Ernsthaft diskutiert werden kann dies nur für schwere Mängel im Abwägungsergebnis. Ein solcher Mangel wird hier jedoch von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht. (…).
16 
Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich aller Voraussicht nach aber kein Sachverhalt feststellen, der zu einer Durchbrechung der hier einschlägigen gesetzlichen Regelung des § 215 BauGB a.F. führen könnte. Zwar lässt sich nach den vorgelegten Verfahrensakten des Bebauungsplanverfahrens „G.A. I“ nicht feststellen, dass die Antragstellerin als Nachbargemeinde gem. § 4 BauGB am Verfahren beteiligt worden wäre (vgl. zur Beteiligung der Nachbargemeinde als Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB u.a. Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB § 4 Rn. 5). Dies dürfte im Blick auf eine Anstoßwirkung für den Beginn des Fristlaufes der Unbeachtlichkeitsregelung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F., um die es insoweit alleine geht, aller Voraussicht nach aber unschädlich sein (zur Anstoßwirkung vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.12.1999 - 1 BvR 17476/97 -; BVerwG Urteil vom 16.08.1995 - 11 A 2 /95 -). Denn ungeachtet der Frage, ob gerade im Blick auf die materielle Position einer Nachbargemeinde aus § 2 Abs. 2 BauGB, auf welche sich die Antragstellerin beruft, die benachbarte Gemeinde bereits eine Obliegenheit zur Kenntnisnahme der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Nachbargemeinde trifft, wofür manches sprechen dürfte, wurde und wird vorliegend über den Gemeindeverwaltungsverband O. S., dem sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene Ziffer 2 angehören, der Austausch der jeweiligen Amtsblätter praktiziert, sodass von einer Kenntnisnahme der maßgeblichen und im Amtsblatt jeweils bekannt gemachten Beschlüsse betreffend das Bebauungsplanverfahren „G.A. I“ der Beigeladenen durch die Antragsstellerin, jedenfalls aber der Möglichkeit einer solchen, auszugehen ist. Schon angesichts dieser von der Antragstellerin auch nicht bestrittenen Verfahrenspraxis dürfte es daher fraglich sein, ob diese überhaupt ein Vertrauen auf eine zusätzliche, individuelle Beteiligung aufbauen durfte und zwar ungeachtet ihres Vorbringens, dass nicht nachvollzogen werden könne, ob tatsächlich eine Kenntnisnahme der wiederholten - insgesamt fünf - Veröffentlichungen im Amtsblatt (vgl. die Bekanntmachungen der Aufstellungsbeschlüsse vom 08.02.1989 sowie vom 04. und 11.3.1998, der Offenlage 17.06.1998 und der Satzung vom 11.11.1998) erfolgt ist. Zum anderen aber wurde der Gemeindeverwaltungsverband O. S., dessen Verbandsvorsitzender seinerzeit - nach dem nicht bestrittenen Vorbringen des Antragsgegners - der damalige Bürgermeister der Antragstellerin war, am Bebauungsplanverfahren gem. § 4 BauGB förmlich als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Gem. § 2 Abs. 1 S. 2 der Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbandes haben sich die Mitgliedsgemeinden bei Angelegenheiten, die andere Mitgliedsgemeinden berühren und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, der Beratung durch den Verband zu bedienen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Ziffer 3.1. der Verbandssatzung erledigt der Verband für seine Mitgliedsgemeinden in deren Namen aus dem Gebiet des Planungs- und Bauwesens die verwaltungsmäßigen und technischen Angelegenheiten bei der verbindlichen Bauleitplanung. Auch angesichts dieser, die interkommunale Zusammenarbeit auch bei Planungsverfahren nach dem BauGB betreffenden Regelungen des Verwaltungsverbands dürfte daher vieles dafür sprechen, dass - unter dem hier maßgeblichen Aspekt der Anstoßwirkung für den Fristlauf nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. - eine förmliche Beteiligung am Bebauungsplanverfahren der Antragstellerin nicht mehr erforderlich war, eine solche vielmehr auch in der Beteiligung des Gemeindeverwaltungsverbands zu sehen ist, mithin der Fristlauf entsprechend der gesetzlichen Regelung ab Bekanntmachung des Bebauungsplans begonnen hat. Mit anderen Worten dürfte bei der vorliegende Sachlage - im Blick auf die Anstoßwirkung - ein schützenswertes Vertrauen auf eine individuelle Beteiligung der Antragstellerin nach § 4 BauGB bzw. entsprechend § 73 Abs. 5 S. 3 VwVfG aller Voraussicht nach nicht gegeben sein. Anzumerken ist zudem, dass wohl (auch) die Stellungnahmen des (wiederholt) förmlich beteiligten Gemeindeverwaltungsverbands (vgl. dessen Stellungnahmen vom 04.05.1998 und 30.07.1998) letztlich zu einer nicht wesentlichen Überschreitung der Bruttobaufläche des Plangebiets mit ca. 10 ha geführt haben dürften und dieser gegen die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes, namentlich die Überplanung als Gewerbegebiet ohne (teilweisen) Einzelhandelsausschluss ausdrücklich auch keine Bedenken geäußert hat.
17 
Hinzu kommt ein weiteres: Der Bebauungsplan „G.A. I“ wurde vorliegend im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 entsprechend der Regelung des § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin wurde mit der Realisierung des Bebauungsplanes bereits wenige Monate nach Bekanntmachung des Planes, im Januar 1999, begonnen. Der im Plangebiet errichtete L.-Discounter wurde wohl im Mai 2001 eröffnet. Mittlerweile befinden sich dort - neben dem vorhanden L. - vier weitere Gewerbebetriebe. Auch wenn das Plangebiet bislang nur zu einem Teil bebaut ist, wurde mit der Realisierung des Bebauungsplanes doch alsbald nach dessen Bekanntmachung begonnen. Unerheblich dürfte dabei sein, dass der L.-Discounter erst 2 ¼ Jahre nach Satzungsbekanntmachung eröffnet worden ist. Denn bereits mit Beginn der (ersten) Baumaßnahmen im Plangebiet Anfang 1999 hätte die Antragstellerin - sofern sie nicht bereits während des Planverfahrens Kenntnis von der konkreten Planung erlangt hat - sich über die genauen Festsetzungen im Bebauungsplan kundig machen können bzw. müssen, nicht zuletzt auch deshalb, weil die betroffenen Flächen im (gemeinsamen) Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes als gewerbliche Flächen dargestellt waren und damit - wie geschehen - eine nahezu uneingeschränkte Überplanung (hier nur mit dem Ausschluss von Vergnügungsstätten) denkbar war. Eine (weitere) Anstoßwirkung dürfte daher jedenfalls nicht erst in der Errichtung des L.-Discounters, vielmehr bereits in den bereits Anfang 1999 begonnenen Baumaßnahmen im Plangebiet zu sehen sein.
18 
Aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten ist daher unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.01.2001 - 4 BN 13/00 - aller Voraussicht nach von einer hinreichenden Anstoßwirkung bereits der Satzungsbekanntmachung auch gegenüber der Antragstellerin, mithin dem Beginn des Fristlaufes am 11.11.1998, auszugehen.
19 
Aber auch besonders schwere Mängel im Abwägungsergebnis, für welche das Bundesverwaltungsgericht die „Diskussionsmöglichkeit“ einer Durchbrechung der Sieben-Jahres-Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. angedeutet hat, lassen sich vorliegend nicht feststellen. Allein in dem Umstand, dass den Verfahrensakten des Planverfahrens, namentlich der Abwägung sowie der Begründung des Plans keine Aussage zu eventuellen Auswirkungen der Planung auf Nachbargemeinden entnommen werden kann, kann kein Abwägungsausfall, insbesondere kein offensichtlicher Abwägungsausfall gesehen werden. Das Plangebiet soll nach dem (positiv feststellbaren) Willen des Gemeinderates den Schwerpunkt der Ansiedlung von Gewerbebetrieben darstellen. Bewusst sollte kein Industriegebiet festgesetzt werden. Daher ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen Ziffer 2 sämtliche in § 8 BauNVO 1990 genannten zulässigen Vorhaben im Blick hatte, was sich insbesondere auch aus dem ausdrücklichen Ausschluss der in einem solchen Plangebiet an sich auch ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO) ergeben dürfte. Ob der Gemeinderat an die Ansiedlung von in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Einzelhandelsbetrieben gar nicht gedacht hat, was durchaus möglich wäre, lässt sich jedenfalls nicht positiv feststellen. Dies beträfe jedoch nur die „innere“ Seite des Abwägungsvorgang. Was aber zur „inneren“ Seite des Abwägungsvorgangs gehört, was also die Motive, die etwa fehlenden oder irrigen Vorstellungen der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder des Planungsträgers betrifft, gehört im Sinne des hier einschlägigen § 214 Abs. 3 BauGB (1987) zu den nicht offensichtlichen Mängeln; und diese Mängel lassen die Gültigkeit des Planes unberührt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 - zum wortgleichen § 155 b Abs. 2 S. 2 BBauG 1979). Hinzu kommt ein weiteres: § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen (vgl BVerwG, Urt. vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -). Im Umkehrschluss hieraus ist zu folgern, dass der Gesetzgeber ein derartiges Beeinträchtigungspotential für in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässige Betriebe grundsätzlich nicht als gegeben sieht. Aufgrund dessen dürfte es sehr fraglich erscheinen, dass die in § 11 Abs. 3 BauNVO aufgeführten (möglichen) Auswirkungen, hier die Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in anderen Gemeinden, ohne dass solche Auswirkungen in einem ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO betreffenden Planverfahren konkret geltend gemacht worden sind, von der planenden Gemeinde von sich aus berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt werden müssten. Wegen der unterschiedlichen „Prüfungsregime“, einerseits des § 11 Abs. 3 BauNVO, andererseits des § 8 BauNVO dürfte eine unterbliebene Abwägung jedenfalls keinen besonders schweren Mangel im Abwägungsergebnis begründen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Bebauungsplanverfahren sowohl das Regierungspräsidium T. - Raumordnungsbehörde - als auch der Regionalverband N.-A. beteiligt waren. Nachdem die Beigeladene Ziffer 2 im Bebauungsplanverfahren die ursprünglich zur Bebauung vorgesehene Fläche von 13,5 Hektar auf 10,5 Hektar reduziert hatte, der - nach Aktenlage - einzige Umstand, der sowohl vom Regionalverband als auch vom Regierungspräsidium für problematisch erachtet worden war, äußerten weder der Regionalverband noch das Regierungspräsidium T. Bedenken an der Festsetzung eines Gewerbegebiets. Insbesondere wurden seinerzeit im Blick auf die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. und des Kleinzentrums S. die nun von der Antragstellerin geforderten Einschränkungen nicht für notwendig erachtet.
20 
Lassen sich daher keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Überwindung der Sieben-Jahres-Frist feststellen und wurde bis zum Ablauf der Frist am 11.11.2005 bei der Beigeladenen Ziffer 2 auch nicht eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots zu Lasten der Antragstellerin schriftlich gerügt, dürfte es der Antragstellerin aller Voraussicht nach verwehrt sein, sich auf eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes nach § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen.
21 
Bei der gebotenen summarischen Betrachtungsweise ist aber auch nicht feststellbar, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben unmittelbar negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin ausgehen können, ohne dadurch „gerechtfertigt“ zu sein, dass es eine Versorgungslücke in der Standortgemeinde deckt.
22 
Sofern die Antragstellerin meint, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen seien, scheidet - wie ausgeführt - eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO aus. Für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO bedürfte es des Vorliegens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Von einem solchen kann bei dem geplanten Vorhaben aber nicht ausgegangen werden. Aber auch unter Berücksichtigung des benachbarten „L.“-Marktes, der wohl auf ca. 700 m² bzw. 750 m 2 Verkaufsfläche betrieben wird, ist § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO in direkter Anwendung nicht einschlägig. Eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziffer 2.3.3 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. vom 30.03.2001, 290) ist von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -).
23 
Sofern in einer Fallkonstellation wie dem Vorliegenden im Blick auf eine geordneten städtebaulichen Entwicklung letztlich § 15 BauNVO als geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, der sich mit überzeugenden Ausführungen ausdrücklich mit der eine Heranziehung von § 15 BauNVO bei städtebaulich-funktionalen Bezügen (noch) verneinenden Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 3.2.1984 - 4 C 17.82 - < vgl. auch Ziffer 5.1.5. des Einzelhandelserlasses > auseinandersetzt), liegen dessen Voraussetzungen aller Voraussicht nach nicht vor.
24 
Nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist ein in einem Baugebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall gleichwohl unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Hiervon kann im zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal dies auch von der Antragstellerin nicht behauptet wird. Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO derartige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solche Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
25 
Vom Vorliegen derartiger Belästigungen oder Störungen kann hier aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere wurden seitens der Antragstellerin keine vorhabenbedingten unzumutbaren Auswirkungen für ihr Gemeindegebiet substantiiert dargelegt. Auch sonst sind solche nicht erkennbar.
26 
Die Antragstellerin legt eine Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in D. der G. mbH (G.) vom Juli 2006 vor. Ungeachtet der im vorgehenden Verfahren der Stadt B. aufgefallenen Ungereimtheiten dieser Analyse der G. im Blick auf die (angeblich beeinträchtigte) Versorgungsstruktur (auch) der Stadt S. und der hiervon noch abweichenden Formulierung im Entwurf des Gutachtens „zur Abstimmung“, die mit im Beschwerdeverfahren der Stadt B. eingeführten Schreiben des Gutachters vom 13.12.2006 eine Erläuterung fanden, ist dieses Gutachten einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahmen vom 18.05.2007 und vom 15.06.2007 nicht geeignet, unzumutbare städtebauliche Auswirkungen, namentlich für die örtliche Versorgungsstruktur der Antragstellerin, zu belegen.
27 
Zum einen spricht selbst die Analyse der G. nicht von unzumutbaren, unmittelbaren negativen Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin. Vielmehr geht die G. von Umsatzrückgängen in einer Größenordnung von insgesamt 1,5 Mio. EUR zu Lasten der Betriebe im Gebiet der Antragstellerin aus, die nach ihrer Einschätzung „kaum nur als normale Wettbewerbswirkungen innerhalb einer marktwirtschaftlichen Ordnung zu bewerten sind“ (S.16). An anderer Stelle (S. 17) wird allerdings ausgeführt, dass durch das Zusammenwirken mit der Verkaufsfläche von L. mit ca. 800 m² VK erhebliche Auswirkungen gegenüber der zentralen Versorgungslage in B. und S. vorliegen. Die Umsatzumverteilungsquote gerade in S. liege auf erheblichem Niveau und mit 18 - 19% deutlich über dem Schwellenwert von 10% (…) die Lebensmittelangebote bildeten den Kern der Versorgungsfunktion des Kleinzentrums S., welches in erheblichem Umfang in seiner Versorgungsfunktionen beeinträchtigt werde (S. 21). Die Analyse schließt sodann wieder mit der Aussage: (…)„die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihrer Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. (…) beeinträchtigt“ (S. 22). Die Analyse der G. spricht folglich selbst nur von (an zwei Stellen allerdings als erheblich bezeichneten) Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion in S., lässt aber nicht erkennen, dass diese auch als unzumutbar, weil unverträglich und verdrängenden Wettbewerb auslösend anzusehen sein könnten.
28 
Die Auswirkungsanalyse der G. begegnet sodann Bedenken, weil sie die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens anhand des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie des Einzelhandelserlasses des Wirtschaftsministeriums vom 21.02.2001, GABl. 2001, 290 ff., vornimmt. Das Gutachten bejaht dabei in raumordnerischer Hinsicht eine Verletzung des Integrationsgebots, des Kongruenzgebotes sowie des Beeinträchtigungsverbotes. Vorliegend im Streit steht aber kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, vielmehr ein sogenannter „Soft“-Discounter mit einer Anzahl von ca. 4.500 Artikeln auf knapp 800 m² Verkaufsfläche, der in einer Gemeinde mit 1.800 Einwohnern errichtet werden soll. Schon angesichts der Einwohnerzahl und der dort bisher fehlenden einschlägigen Angebotsstruktur (vgl. auch G. S. 17) werden bei der Errichtung eines marktfähigen, zeitgemäßen Nahversorgers in der beabsichtigten Größenordnung jedoch relativ schnell die Werte des Kongruenzgebotes und möglicherweise auch des Beeinträchtigungsverbotes des Einzelhandelserlasses erreicht. Ob allein dem Erreichen der im Einzelhandelerlass genannten Werte eine hinreichende Aussagekraft auch für raumordnerische und städtebauliche Auswirkungen durch einen nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzusprechen ist, erscheint jedoch sehr fraglich, zumal - wie ausgeführt - selbst eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -).
29 
Erheblichen Bedenken begegnet dann die Ausgangsbasis der Analyse der G., nämlich die ihr zugrunde gelegten zwei Einzugsgebiete sowie die jeweiligen Marktanteile dieser Einzugsgebiete. Für die Zone I, die Gemeinde D., wird im Blick auf das Bauvorhaben lediglich ein Marktanteil von 20 % angenommen und gemeinsam mit dem vorhandenen L.-Discounter ein Marktanteil von 45 - 50%. Für die Zone II, welche die Balinger Stadtteile E., R., W. sowie die Gemeinden D., D. und S. (einschließlich des Ortsteils S.) mit einem Bevölkerungspotential von ca. 11.300 Einwohnern umfasst (S. 8), wird ein Kaufkraftpotenzial von 19,8 Mio. EUR (S.10) errechnet und ein Marktanteil von 12 - 13 % bezogen auf das Bauvorhaben und ein Marktanteil von 25 - 27% bezogen auf das Bauvorhaben einschließlich des bestehenden L.-Discounters angenommen. Hieraus errechnet sich dann eine Umsatzerwartung des Vorhabens von 3,1 Mill. EUR aus Zone I und II im Lebensmittelbereich bzw. eine Gesamtumsatzleistung von 4,1 Mill. EUR. Gemeinsam mit dem L. geht die Analyse der G. von einer Gesamtumsatzleistung von ca. 7,0 - 7,6 Mill. EUR aus.
30 
Die Aufteilung in zwei Zonen begegnet aber schon deshalb erheblichen Bedenken, weil hierbei die genauen örtlichen Verhältnisse, die Verkehrswege und die vorhandene Wettbewerbssituation erkennbar nicht (hinreichend differenzierend) berücksichtigt werden. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der vorhandenen Wettbewerbssituation, die in der Analyse allerdings dargestellt wird, erscheint die Aufteilung in drei Zonen, wie sie im Rahmen der Standortbeurteilung des Bauherrn vom 04.07.2006 vorgenommen wird, hingegen wesentlich überzeugender (Zone 1: D., D.; Zone 2: D., R.; Zone 3: S. Kernort, Z. u.d.B., T., W. und E.). Weiterhin begegnet es Bedenken und bedürfte zumindest einer substantiierten und überzeugenden Begründung, den Ortsteil S. der Gemeinde S. - angesichts der am südöstlichen Ortsrand von S. gelegenen, für S. idealen Lebensmittelversorgung durch den Vollsortimenter E. N. mit 1500 m² Verkaufsfläche und ca. 15.000 bis 20.000 Artikeln (vgl. die Strukturanalyse der E. betreffend den Versorgermarkt in S. vom Mai 2004) sowie einem N.-Discounter mit ca. 850 m² Verkaufsfläche - in den zu prognostizierenden Einzugsbereich des Vorhabens einzubeziehen.
31 
Ist schon die Aufteilung in zwei Zonen, mithin die „Gleichstellung“ beispielsweise der Gemeinden D. und des Ortsteils S. bedenklich bzw. nicht nachvollziehbar, gilt solches erst recht für die prognostizierten Marktanteile. Warum der das Vorhaben betreffende Marktanteil aus D. nur 20% (nach der Standortbeurteilung der Beigeladenen vom 04.07.2006 hingegen 25 %) betragen soll, erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Wettbewerbssituation nicht einleuchtend. Gleiches gilt für die Annahme eines Marktanteils von 12 - 13 % betreffend den Einzugsbereich der Zone II. Es erscheint vielmehr sehr naheliegend, dass der Marktanteil aus D. dem der Gemeinde D. nahekommen wird. Warum der Marktanteil aus S. einschließlich S. bezogen auf das Vorhaben bei 12 - 13% und zusammen mit dem L. - Discounter bei 25 - 27% liegen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und bedürfte einer substantiierten Erklärung, zumal die Standortbeurteilung des Bauherrn für die Zone 3 (u.a. S.) nur einen Marktanteil von 5% und für die Zone 2 von 15 % annimmt mit der Folge einer Umsatzprognose von „nur“ 2,4 Mio. EUR im Gegensatz zu dem von der G. prognostizierten Umsatz von 3,4 bzw. 4,1 Mio. EUR. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie der vorhandenen Wettbewerbsituation erscheint die Annahme der Standortbeurteilung des Bauherrn durchaus plausibler.
32 
Angesichts der in S. vorhandenen, im Lebensmittelbereich offensichtlich idealen und zeitgemäßen Versorgung mit einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit ca. 1500 m² Verkaufsfläche und einem Discounter mit ca. 850 m² Verkaufsfläche, bedürfte es im Blick auf die vorliegend beabsichtigte Ansiedlung eines nicht großflächigen „Soft“-Discounters in D. mit ca. 4.500 Produkten neben einem vorhanden L.-Discounter mit ca. 2000 Produkten zudem aber auch unter den Aspekten einer grundsätzlich wohl relativ hohen Kaufkraftbindung im Lebensmittelbereich (Gutachten der K. von 1997, S. 15 f: 80 - 90%; Strukturanalyse der E. 2004 S. 26 - 28 : 65 - 67%) und der durch die Größe der beiden Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sowie der Anzahl der dort geführten Artikel diesen zukommenden „Magnetfunktion“ substantiierter Darlegungen dazu, dass durch das Vorhaben mit im Vergleich hierzu deutlich begrenztem Angebot auf wesentlich kleinerer Fläche gleichwohl mit unzumutbaren, verdrängenden Umsatzumverteilungseffekten zu Lasten S.s zu rechnen sein könnte.
33 
Hinzu kommt, dass die Wettbewerbskennziffer im Verflechtungsbereich S. auch derzeit und ohne das Bauvorhaben noch rund 19 % unter dem Bundesdurchschnitt liegt. So ist nach der Strukturanalyse der E. vom Mai 2004 nach der Errichtung des großflächigen Versorgermarktes in S. von einer Wettbewerbskennziffer von 248 auszugehen, der ein Bundesdurchschnitt von 305 gegenübersteht. Auch angesichts der im Vergleich zum Bundesdurchschnitt offenbar noch nicht gesättigten Wettbewerbssituation bedürfte der geltend gemachte, die Versorgung S.s gefährdende Wettbewerb daher substantiierterer Darlegungen.
34 
Schließlich berücksichtigt die Auswirkungsanalyse der G. nicht, dass die Lebensmittelversorgung der Antragstellerin auch einen anderen Verflechtungs- bzw. Einzugsbereich hat als der (nach vorgenannten Ausführungen zum Teil schon in Frage zu stellende) von der G. angenommene Einzugsbereich des streitigen Vorhabens. Zum Verflechtungsbereich der S.er Versorgung zählt nach der Strukturanalyse der E. vom Mai 2004 auch H., R., W. u.d.R., S. und Z. u.d.B. (vgl. auch das Gutachten der K. von 1997 S. 12). Die von der G. angenommene Umsatzverlagerung von 18 - 19 % zu Lasten von S. berücksichtigt diese Orte nicht, sie hat vielmehr nur den Einzugsbereich des Vorhabens im Blick, in dem es zu den angeführten Umsatzverlagerungen kommen soll. Um aber Umsatzeinbußen mit der Gefahr eines Verdrängungseffekts plausibel und sachgerecht darzustellen, müssten zunächst die tatsächlichen Umsatzzahlen des „belasteten“ Versorgungsbereiches S. ermittelt werden und diese dann den (umfassend) ermittelten, infolge des Vorhabens zu prognostizierenden Umsatzabflüssen gegenübergestellt werden. Angesichts dessen, dass im (erweiterten) Verflechtungsbereich von S. (ohne S. mit ca. 1400 Einwohnern) ca. 2.500 Einwohner leben, die bei der Berechnung der G. nicht Berücksichtigung fanden, und dies ca. ¼ des erweiterten Verflechtungsbereichs von S. ausmacht, ist eine erhebliche Verringerung der prozentual zu erwartenden vorhabenbedingten Umsatzreduzierung sehr realistisch.
35 
Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die Beigeladene Ziffer 2 in ihrem Gemeindegebiet lediglich über den vorhandenen L.- Discounter mit einer Artikelanzahl von ca. 2000 Produkten, eine kleine Bäckerei, eine Metzgerei und eine temporär geöffnete Konditorei verfügt. Auch wenn die G. den Tatbestand einer Unterversorgung nicht festzustellen vermag ( S. 17) besteht derzeit im Gemeindegebiet der Beigeladenen Ziffer 2 jedenfalls kein Angebot eines „Soft“-Discounters im Übergang zum Supermarkt bzw. Vollsortimenter mit ca. 4500 Artikeln. Dementsprechend erwartet die Auswirkungsanalyse der G. aufgrund der fehlenden Angebotstruktur in der Ansiedlung des beabsichtigen Nettomarktes für D. (trotz des L.-Discounters!) keine unmittelbaren wesentlichen städtebaulichen und nahversorgungsrelevanten Auswirkungen (S. 17). Die Optimierung der örtlichen Versorgung ist aber durchaus ein legitimes Interesse der Beigeladenen Ziffer 2. Auf der anderen Seite lässt sich zudem auch nicht erkennen, dass die Antragstellerin ein Einzelhandelskonzept - jedenfalls im hier relevanten Lebensmittelbereich - hätte, welches durch das Bauvorhaben in gewichtiger Weise betroffen sein könnte. Fraglich ist, ob in dem Gutachten der K. „Stadtentwicklung und Einzelhandel Stadt S.“ vom Mai 1997 und der „Umsetzungsvereinbarung“ vom 13.03.1998 in Verbindung mit den diesbezüglichen Gemeinderatsbeschlüssen, namentlich dem Beschluss vom 11.02.1998 überhaupt ein solches Konzept gesehen werden kann. Aus dem Gutachten der K. ergibt sich, dass die wohnortnahe Versorgung in S. (im Jahr 1997) als gut bezeichnet wird (S. 48), die Lebensmittelbetriebe allerdings an nicht integrierten Standorten im Gewerbegebiet liegen (S. 15) und die Innenstadt von diesen Betrieben nur in geringem Maße profitiert ( S. 25). Die Lage der Betriebe wurde sogar als Konkurrenz für die Innenstadt angesehen (S. 48). Als anzustrebende Maßnahmen nannte das Gutachten - soweit vorliegend relevant - die Ansiedlung eines Lebensmittelbetriebs mit der Funktion eines innerstädtischen Magnetbetriebes in guter verkehrlicher Lage ohne negative Auswirkung auf die Innenstadt (S. 56). Als konkrete Maßnahme wurde in der Innenstadt die Neubebauung im Bereich des Z. angesprochen, deren Variante 2 u.a. die Errichtung eines Lebensmittelmarktes im EG ( mit ca. 600 qm ) beinhaltete (S. 57).
36 
Tatsächlich aber wurden in den Jahren 2002 und 2004 die beiden im Gewerbegebiet gelegenen Lebensmittelbetriebe aus dem Gewerbegebiet in ein noch weiter von der Innenstadt der Antragstellerin entferntes Mischgebiet verlagert und dabei nicht unerheblich vergrößert. Zwar kann insoweit von einer - wohl „teilintegrierten“ - Magnetfunktion gesprochen werden, fraglich erscheint aber, ob dies als innerstädtische Magnetfunktion bezeichnet werden kann. Schließlich kam es offensichtlich auch nicht zu einer Realisierung der im Gutachten der K. angesprochenen Maßnahme „Variante 2“ im Bereich des Z., jedenfalls im Blick auf den avisierten Lebensmittelbetrieb. Angesichts all dessen erscheint sehr fraglich, ob (im Bereich der Lebensmittelversorgung) von einer nachdrücklich verfolgten Einzelhandelskonzeption der Antragstellerin ausgegangen werden kann.
37 
Nach alledem gilt folgendes: Auch wenn es angesichts der sehr verkehrsgünstigen Lage des Vorhabens an der B, des Umstandes zahlreicher Pendler aus dem Verflechtungsbereich S. nach B. und schließlich des nur „teilintegrierten“ Standortes der Lebensmittelversorgung in S. am süd-östlichen Ortsrand der Stadt, ca. 1 km außerhalb der Stadtmitte gelegen durchaus zu einer Umsatzverlagerung zu Lasten des Versorgungsstandortes S. kommen wird, vermag das Gericht bei der gebotenen summarischen Betrachtung jedoch nicht festzustellen, dass es durch das die Angebotsstruktur im Gebiet der Beigeladenen Ziffer 2 erkennbar verbessernde Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 zu unzumutbaren Auswirkungen auf die Versorgung der Antragstellerin im Lebensmittelbereich kommen könnte.
38 
Der Antrag ist hiernach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2004, Ziffer 9.7.2., wobei der Streitwert von 30.000 EUR angesichts des vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren war (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges 2004).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend § 3 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

(3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.