Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2006 - 9 K 876/06

published on 09/11/2006 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 09. Nov. 2006 - 9 K 876/06
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin (sachdienlich verstanden) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die der Beigeladenen Ziffer 1 am 08.06.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses (Lebensmittelmarkt mit Backshop) erstrebt, ist zulässig.
Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn sie macht u.a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebotes erteilt worden (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschl. vom 25.04.2002 - 2 CS 02.121 -; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 136, Rn. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung; a.A. im Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB Uechtritz in DVBl. 2006 S. 799 ff.).
Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach §§ 212 a BauGB, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen Ziffer 1 an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde - hier der Antragstellerin - zu dienen bestimmt sind.
Das Bauvorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach dem Bebauungsplan “G. A.“ der Beigeladenen Ziffer 2 vom 30.07.1998, der vom Landratsamt Z. am 03.11.1998 genehmigt und im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1990) fest und enthält lediglich die Einschränkung, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zugelassen werden. Sonstige Beschränkungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. Hiernach sind in dem Plangebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art (…). Dazu zählt insbesondere der streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb, ein Lebensmitteldiscounter mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 799,36 m 2 . Bei diesem Betrieb handelt es sich auch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 / S. 1 Nr. 2 BauNVO, der lediglich in einem Kerngebiet oder in einem Sondergebiet zulässig wäre, da es - wenn auch knapp - an dem selbständigen Tatbestandmerkmal der 800 m 2 überschreitenden Verkaufsfläche fehlt (so nun BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, - 4 C 14/04 -, - 4 C 3/05 - ).
Soweit behauptet wird, dass bei Nachmessen der vorgelegten Pläne das Vorhaben die Schwelle von 800 m 2 überschreite, ist dem antragstellerischen Vorbringen insoweit zuzugeben, dass die Maßangaben des (genehmigten) Grundrissplanes nicht mit den Angaben der im Planheft befindlichen Nutzflächenberechnung übereinstimmen. Soweit ersichtlich, wurde bei der Nutzflächenberechnung je Wandabstand ein Abzug von 3 cm vorgenommen. Dieser ist (wohl) dadurch zu erklären, dass die Maßangaben im Plan Rohbaumaße sind, die Nutzflächenberechnung aber unter Berücksichtigung des in der Baubeschreibung angeführten, aufzubringenden Innenputzes (Ziffer 13 der Baubeschreibung) vorgenommen wird. Die Berücksichtigung eines Putzes mit einer Stärke von 1,5 cm je Wand (insgesamt also 3 cm Abzug) dürfte voraussichtlich aber nicht unangemessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, nachfolgend BVerwG, Urt. vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -). Überdies ergibt sich aber auch aus dem genehmigten Grundflächenplan die errechnete Verkaufsfläche des Vorhabens von 799,36 m², die sich aus dem Verkaufsraum mit 754,68 m², dem Windfang mit 18,96 m² und dem Backshop mit 25,72 m² zusammensetzt. Letztlich kann dieser Aspekt seitens der Beigeladenen Ziffer 1 und der Antragsgegnerin ohne weiteres noch im Laufe des Widerspruchsverfahren eindeutig klargestellt werden.
Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist demzufolge davon auszugehen, dass streitgegenständlich die Genehmigung eines unter 800 m² Verkaufsfläche liegenden und damit nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist. Ein derartiger Einzelhandelsbetrieb, auch wenn nur wenige Quadratzentimeter zur Großflächigkeit fehlen, darf aber bauplanungsrechtlich, sofern der Bebauungsplan - wie vorliegend - keine entsprechenden Einschränkungen enthält, in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres errichtet werden.
Sofern seitens der Antragstellerin Bedenken gegen den Bebauungsplan der Beigeladenen Ziffer 2 „G. A.“ geltend gemacht werden, insbesondere im Blick auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, gehen diese aller Voraussicht nach schon aufgrund der Regelung des § 215 Abs. 1 a.F. ins Leere.
Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) sind die Vorschriften des dritten Kapitels, zweiter Teil, vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
Mithin ist für die Frage der Beachtlichkeit eventueller Abwägungsfehler vorliegend § 215 BauGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 233 Rn. 44b). Auf § 215 BauGB a.F. wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde D. am 11.11.1998 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach § 215 BauGB a.F. wurden Mängel der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht wurden. Mängel der Abwägung wurden unbeachtlich, wenn sie nicht binnen sieben Jahren geltend gemacht wurden. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 wurde die Rügefrist auf einheitlich zwei Jahre festgesetzt, zugleich aber wurden Mängel des Abwägungsergebnisses aus der Unbeachtlichkeitsregelung herausgenommen, die daher nicht mehr verfristen können (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 3, 4). Selbst wenn also vorliegend ein Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis festgestellt werden könnte, könnte er dem Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 nicht mehr entgegengehalten werden, denn die siebenjährige Rügefrist lief am 11.11.2005 ab. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Antragstellerin eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes indes nicht geltend gemacht. Angesichts dessen ist von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes „G. A.“ auszugehen.
10 
Anzumerken ist im Blick auf den Bebauungsplan überdies: Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sie im Bebauungsplanverfahren „G. A.“ förmlich nicht beteiligt wurde. Worauf dies letztlich zurückzuführen ist, lässt sich derzeit aber nicht hinreichend sicher feststellen. Möglicherweise war seitens der Beigeladenen Ziffer 2 an die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - wie vorliegend - überhaupt nicht gedacht worden. Allerdings waren im Bebauungsplanverfahren sowohl das Regierungspräsidium T. - Raumordnungsbehörde - als auch der Regionalverband N.-A. beteiligt. Nachdem die Beigeladene Ziffer 2 im Bebauungsplanverfahren die ursprünglich zur Bebauung vorgesehene Fläche von 13,5 Hektar auf 10,5 Hektar reduziert hatte, der - nach Aktenlage - einzige Umstand, der sowohl vom Regionalverband als auch vom Regierungspräsidium für problematisch erachtet worden war, äußerten weder der Regionalverband noch das Regierungspräsidium T. Bedenken an der Festsetzung eines Gewerbegebiets. Insbesondere wurden seinerzeit im Blick auf die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. und des Kleinzentrums S. die nun von der Antragstellerin geforderten Einschränkungen nicht für notwendig erachtet.
11 
In der Sache dürfte es schließlich fraglich erschienen, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die ihr durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion eines Mittelzentrums berufen kann. Denn diese Aspekt wurde erst mit dem Europaanpassungsgesetz 2004 in § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB - das Abstimmungsgebot erweiternd - aufgenommen (vgl. Ernst-Zinkahn Bielenberg, § 2 RdNr. 115), dürfte also von der Antragstellerin im Blick auf den Bebauungsplan “G. A.“ des Jahres 1998 nicht geltend gemacht werden können. Dies gilt zwar nicht im Blick auf die „Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche“ der Antragstellerin, denn dieser bereits im Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB a.F. enthaltende Aspekt wurde mit der aufgrund des Europaanpassungsgesetzes 2004 erfolgten Neuregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB lediglich näher konkretisiert. Doch auch wenn sich die Antragstellerin seinerzeit hierauf hätte grundsätzlich berufen können, dürfte eine Verletzung des interkommunalen Abwägungsgebotes schon deshalb fraglich erscheinen, weil eine Kaufkraftumverteilung von 10 bis 30 % (je nach Sortiment) zu Lasten zentraler Versorgungsbereiche der Antragstellerin nicht feststellbar ist (s.u.).
12 
Im Blick auf das streitige Vorhaben gilt sodann folgendes: Sofern die Antragstellerin meint, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen seien, scheidet eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegend aus. Für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO bedürfte es des Vorliegens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Von einem solchen kann bei dem geplanten Vorhaben - wie ausgeführt - aber nicht ausgegangen werden. Sofern die Antragstellerin meint, die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO müssten jedenfalls auch deshalb geprüft werden, weil das Vorhaben zusammen mit dem bereits vorhandenen Lebensmitteldiscounter „Lidl“- Markt - der wohl auf ca. 700 m 2 Verkaufsfläche auf dem Nachbargrundstück betrieben wird - berücksichtigt werden, ist festzustellen, dass eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziffer 2.3.3 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. vom 30.03.2001, 290) von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -). Nachdem von einer derartigen Fallkonstellation vorliegend auszugehen ist, scheidet (auch insoweit) eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO aus.
13 
Aber auch vom Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO ist nicht auszugehen. Mit Ausnahme des Umstandes, dass der streitgegenständliche „Netto“- Markt und der vorhandene, benachbarte „Lidl“- Markt jeweils von der Anziehungskraft des anderen profitieren dürften, spricht nichts für das Vorliegen eines gemeinsamen Konzeptes bzw. eines kooperativen Miteinanders, wie es für ein Einkaufszentrum erforderlich wäre. Auch die räumlichen Gesichtspunkte, die Ansiedlung beider Märkte auf zwei Grundstücken, zwei getrennte Baukörper, Parkplätze und Zufahrten und nicht zuletzt die Größe von insgesamt nur ca. 1500 m² Verkaufsfläche sprechen erheblich gegen das Vorliegen eines Einkaufszentrums. Im Übrigen wird das Vorliegen eines „nachträglich zusammengewachsenen“ Einkaufszentrums aber auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
14 
Sofern in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden letztlich § 15 BauNVO als geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen wird, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -), kann vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht ausgegangen werden.
15 
Nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist ein in einem Baugebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall gleichwohl unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Hiervon kann im zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal dies auch von der Antragstellerin nicht behauptet wird.
16 
Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO derartige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solche Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
17 
Vom Vorliegen derartiger Belästigungen oder Störungen kann hier aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere wurden seitens der Antragstellerin keine vorhabenbedingten unzumutbaren Auswirkungen für ihr Gemeindegebiet substantiiert dargelegt. Auch sonst sind solche nicht erkennbar. Die Antragstellerin legt eine Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in D. der G. mbH (G.) sowohl in der Entwurfsfassung (Stand 03.07.2006 „zur Abstimmung“ - wohl mit der Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten -), als auch das endgültige Exemplar dieses Gutachtens vor. Dieses Parteigutachten ist nicht geeignet, unzumutbare städtebauliche Auswirkungen für die Antragstellerin zu belegen. So ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass durch das streitige Vorhaben im Lebensmittelsektor ein Gesamtumsatz von ca. 3,4 Millionen Euro erzielt wird, bei einer Kaufkraft im Einzugsbereich des Vorhabens (Zone I und II) von insgesamt 23 Millionen Euro (Tabelle 3). Durch die Bevölkerung der Zone II des Einzugsgebietes, zu der auch die Stadtteile E., R. und W. der Antragstellerin mit insgesamt 5.200 Einwohnern zählen (vgl. Tabelle 2 S. 12 - Entwurfsfassung -/ S.13 - endgültige Gutachtenfassung -), wird dabei ein Umsatz in Höhe von 2,5 Millionen Euro erwartet. Unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Kaufkraft pro Kopf im Nahrungs- und Genussbereich von 1755 Euro (vgl. S. 9/10, Ziffer 4.1.), die auch für die Antragstellerin gelten dürfte, besteht angesichts ihrer Einwohnerzahl von ca. 34.000 Einwohnern (Tabelle 2, S. 12/13) bei ihr eine Kaufkraft im Lebensmittelbereich von 59.670.000 Euro. Unter Berücksichtigung dessen, dass 2,5 Millionen Euro Umsatz des streitigen Lebensmitteldiscounters „Netto“ aus der Zone II erzielt werden sollen, zur Zone II aber neben den vorgenannten Stadtteilen der Antragstellerin auch die weiteren Orte D., D. und S. mit insgesamt 6100 Einwohner zählen, entfällt rein rechnerisch lediglich ein Anteil von 46 %, mithin ein Betrag in der Größenordnung von 1,15 Millionen Euro auf die Ortsteile der Antragstellerin. Das Gutachten der G. selbst geht lediglich von Umsätzen von 0,9 Millionen aus (vgl. S. 14/15). Dies bedeutet, dass von einer vorhabenbedingten Kaufkraftverlagerung von B. nach D. in einer Größenordnung von 1,5 % bis 1,92 % ausgegangen werden kann.
18 
Unter Berücksichtigung des im Gewerbegebiet bereits vorhanden „Lidl“- Marktes kann nach dem G. Gutachten schließlich rein rechnerisch auch nur eine Kaufkraftverlagerung von ca. 4,00 % von B. nach D. festgestellt werden. „Lidl“- Markt und geplanter „Netto“- Markt erzielen aus der Zone II Umsätze in der Größenordnung von 5,0-5,3 Mill. Euro (Tabelle 4, S. 14/15). 46 % entfallen auf die Antragstellerin, d.h. ca. 2,44 Millionen Euro. Bezogen auf die in B. im Lebensmittelbereich vorhandenen Kaufkraft von 59.670.000 Millionen Euro handelt es sich also um ca. 4% Kaufkraftverlagerung.
19 
Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann aber auch nicht nur auf die in Zone II des Einzugsbereichs liegenden Stadtteile der Antragstellerin abgestellt werden, zumal - gerade angesichts des von ihr wiederholt angeführten Einzelhandelskonzeptes - nicht feststellbar ist, dass es sich hier um planerisch geschützte zentrale Versorgungsbereiche der genannten Stadtteile handelt. Insoweit kann den - knappen - Ausführungen im G. Gutachten nur entnommen werden, dass in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker auf einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 550 m² (S. 12/13) vorhanden sind. Im Schreiben der Antragstellerin vom 17.05.2006 an den Antragsgegner ist - etwas genauer - von 3 Bäckereien, einer Metzgerei, einem Getränkemarkt und einem Drogeriewarengeschäft in W. und jeweils einem Bäckerei- bzw. Metzgereibetrieb in den Stadtteilen R. und E. die Rede. Einzelhandelsbetriebe bzw. innenstadtbedeutsame Branchen und Sortimente sind nach der im Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung der Bebauungspläne betreffend die Stadtteile W. (Ausnahme Bebauungsplan “R.“: Einzelhandel bei Bedarf, wenn nicht Wohnen), E. und R. (Ausnahme Bebauungsplan “O. B.“: 1 Grundstück, keine Einzelhandelsregelung), ausdrücklich ausgeschlossen. Zentraler schützenswerter Versorgungsbereich der Antragstellerin dürfte folglich - nach dem Einzelhandelskonzept - jedenfalls im wesentlichen nur ihre Innenstadt sein. Mithin ist auf die gesamte Kaufkraft der Bewohner der Antragstellerin im Nahrungs- und Genussmittelbereich abzustellen.
20 
Selbst wenn nach dem G. Gutachten städtebauliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO durch das Hinzutreten des streitigen Vorhabens zu erwarten wären, bringt das Vorhaben aber noch lange keine Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin mit einer - sortimentsbezogenen - Kaufkraftverlagerung von ca. 10 - 30% mit sich (vgl. zum Abstimmungsbedarf i.R. des § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB bei etwa 10% Kaufkraftabzug: Uechtritz in DVBl, 2006, S. 799, 803 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 01.08.2002 - 4 C 5/01- und vom 17.09.2003 - 4 C 14/01-, letztgenannte Entscheidung lässt indes weiterhin die von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum angenommene kritische Grenze von 10-30 % Kaufkraftabschöpfung je nach Sortiment offen). Mithin ist im konkreten Einzelfall nicht feststellbar, dass die Grenze überschritten wird, bei der wegen des bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieb „Lidl“ im Blick auf die Antragstellerin eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu bejahen sein könnte.
21 
Ob und inwieweit zu Lasten anderer Gemeinden, etwa der Gemeinde S. eine vorhabenbedingte, das Rücksichtnahmegebot verletzende Umsatzumverteilung in Betracht kommt, ob es innerhalb der Gemeinde D. zu einer erheblichen Umsatzumverteilung (wohl von „Lidl“ zu „Netto“) kommt, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, denn die Antragstellerin kann sich nur auf eigene Belange berufen.
22 
Aus vorgenannten Gründen ist es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob und inwieweit die Antragstellerin über ihr Einzelhandelskonzept auf die städtebaulichen Planungen und Entwicklungen benachbarter, selbständiger Gemeinden mit Erfolg Einfluss nehmen kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Beigeladenen Ziffer 2 aufgeworfenen Frage, inwieweit gerade aufgrund des Einzelhandelskonzept von der Antragstellerin selbst die Gefahr hervorgerufen wird, dass eine Kaufkraftverlagerung im - hier relevanten - Lebensmittelbereich von den Stadtteilen E., R. und W. nach D. erfolgt, m. a. W., die Gefahr einer Kaufkraftverlagerung sozusagen „hausgemacht“ ist. Soweit – wie ausgeführt – den Ausführungen im G. Gutachten entnommen werden kann, bestehen in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker, die mit einem Umsatzrückgang von 0,3 Millionen, bezogen auf diese Anbieter damit um rund 10 %, zu rechnen hätten (S.18). Warum bei diesen ein Umsatzrückgang zu erwarten sein soll, bei den wohl vergleichbaren (handwerklichen) Anbietern der Gemeinde D., D. und D. aber nicht (vgl. S. 14 /15) wird im Gutachten jedoch nicht erläutert. Schließlich ist auch der von der Beigeladenen Ziffer 2 geltend gemachte Umstand nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die vorhabenbedingte Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin weniger im Blick auf ihre Innenstadt, vielmehr eher im Blick auf das – durch die „definierte Innenstadt“ nicht geschützte – dem Gericht bekannte Gewerbegebiet „G.“ der Antragstellerin von Bedeutung sein könnte. Gerade angesichts der gerichtsbekannten Örtlichkeiten, insbesondere des nahen Gewerbegebiets „G.“ dürfte überdies die im Gutachten unterstellte Kaufkraftverlagerung (zumindest) von W. nach D. – vorsichtig formuliert – sehr fraglich sein. Jedenfalls bedürfte die Annahme einer solchen einer sehr genauen, die örtlichen Gegebenheiten sorgfältig berücksichtigende Begründung, an der es vorliegend bereits ansatzweise fehlt.
23 
Abschließend ist anzumerken, dass die G. im Entwurf ihres Gutachtens vom 03.07.2006 „zur Abstimmung“ im Blick auf die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes keine Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. feststellen konnte und folgendes bemerkte:
24 
(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt ebenfalls deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt weder die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihrer Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen Stadtteilen beeinträchtigt.
25 
Die abgestimmte, endgültige Fassung kommt sodann aber zu folgendem Ergebnis:
26 
(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt demzufolge deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihre Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen langjährig planerisch verfolgten Nahversorgungslagen in seinen Stadtteilen (hier z.B. Nahversorgungsstandort G./.W.) beeinträchtigt.
27 
Nachdem diese abweichende Wertung - bei fortbestehend identisch zugrundegelegtem Zahlenmaterial - nicht näher erläutert wird, besteht für die Kammer gerade aufgrund obiger Ausführungen keine Veranlassung, hierauf weiter einzugehen.
28 
Der Antrag ist hiernach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2004, Ziffer 9.7.2., wobei der Streitwert von 30.000 EUR angesichts des vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren war (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges 2004).
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published on 13/07/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
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published on 11/07/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe   1 Der Antr
published on 03/04/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. November 2006 - 9 K 876/06 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens e
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.