Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Juli 2007 - 5 K 166/05

published on 25/07/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Juli 2007 - 5 K 166/05
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 23. Januar 2005 einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. hatte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 11.5.2004 beantragte die Klägerin zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit den Erlass eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage mit der Nabenhöhe 100 m, hilfsweise 80 m, und einem Rotorradius von 41 m auf dem FlSt.-Nr. ... der Gemeinde O., Gemarkung B.
Die Gemeinde O. teilte dem Landratsamt S. mit Schreiben vom 17.5.2004 mit, dass die nächste Sitzung des Gemeinderates erst Ende Juni 2004 stattfinden werde und wegen des drohenden Fristablaufs das gemäß § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen daher vorläufig verweigert werde.
Mit Schreiben vom 9.6.2004 führte der Beigeladene zu 2 zum Antrag der Klägerin aus: Die Klägerin beabsichtige noch an drei weiteren Standorten im Landkreis S. den Bau von identischen Windkraftanlagen. Die geplanten Anlagen stünden in keinem räumlichen Zusammenhang zueinander, sondern würden ohne erkennbares Gesamtkonzept über das Gebiet des Landkreises verteilt. Eine solche Vorgehensweise bedeute einen massiven Eingriff in die Schönheit und Eigenart der traditionellen Landschaft der Region B.-O. Nach dem rechtsverbindlichen Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (Teilfortschreibung 1998 zur Windenergienutzung) liege der geplante Standort zwar nicht in einem Ausschlussgebiet, jedoch in räumlicher Nachbarschaft zu drei bestehenden Windenergieanlagen in J. Damit werde einem Planungsgrundsatz für den in Überarbeitung befindlichen Regionalplan widersprochen, nach dem wegen des Konzentrationsprinzips ein deutlicher Mindestabstand zwischen Standorten für regional bedeutsame Windenergieanlagen gewährleistet sein müsse. Das Landratsamt werde im Hinblick auf die im Verfahren befindliche Fortschreibung des Regionalplans ersucht, die Anfrage der Klägerin negativ zu bescheiden oder den Bescheid so lange zurückzustellen, bis die Standortplanung des Regionalverbandes konkrete Aussagen erlaube.
Die untere Naturschutzbehörde brachte mit Schreiben vom 21.6.2004 folgende Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin vor: Dem Bau der Anlage stünden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Sie sei ein markanter Fremdkörper in der Landschaft und greife erheblich in das Landschaftsbild ein, da sie an einer gut einsehbaren Lage errichtet werden solle. Der Bau der Anlage führe zur „Verspargelung“ der Landschaft und laufe dem Gebot der Konzentration von Windkraftanlagen in dafür geeigneten Vorranggebieten entgegen. Der von der Klägerin gewählte Standort liege nicht in den vom Regionalplan B.-O. für den Landkreis S. derzeit ausgewiesenen Vorranggebieten. Schließlich könne ohne Daten von Windmessungen nicht beurteilt werden, ob die Windkraftanlage an dem geplanten Standort wirtschaftlich betrieben werden könne. Damit sei auch nicht eine sachgerechte Abwägung aller betroffenen öffentlichen Belange möglich.
Am 7.9.2004 teilte das Landratsamt S. der Klägerin mit, dass auf Grund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 und negativer Stellungnahmen der Fachbehörden der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zurückgewiesen werden müsse, sofern er nicht von der Klägerin zurückgenommen werde. Nachdem das Landratsamt am 30.11.2004 erneut nachgefragt hatte, teilte die Klägerin am 13.12.2004 mit, dass sie eine Entscheidung erwarte.
Mit Schreiben vom 4.1.2005 teilte das Regierungspräsidium T. als höhere Raumordnungsbehörde dem Landratsamt S. mit, dass die geplante Anlage in einem Gebiet liege, das nach dem Beschluss der Verbandsversammlung des Regionalverbandes B.-O. vom 26.11.2004 zu dem in Aufstellung befindlichen Teilregionalplan „Windenergie“ nicht mehr als Vorranggebiet regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in Betracht kommen werde. Es sei daher beabsichtigt, zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Teilregionalplans „Windenergie“ die Entscheidung über die Erteilung des Bauvorbescheides zunächst befristet auf 12 Monate gemäß § 20 Abs. 2 LplG zu untersagen.
Die Klägerin hat am 20.1.2005 mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, das von ihr beabsichtigte Vorhaben sei an dem vorgesehenen Standort auf einem Außenbereichsgrundstück nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig.
Mit Schreiben vom 20.1.2005 hat das Regierungspräsidium T. dem Landratsamt S. eine positive Entscheidung über das Vorhaben der Klägerin für die Dauer von 12 Monaten untersagt.
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In seiner Sitzung vom 21.2.2005 hat der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1 beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben der Klägerin zu versagen.
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Mit Entscheidung vom 24.2.2005 hat das Landratsamt S. den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Bauvorbescheids zur Klärung der Zulässigkeit einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Dem von der Klägerin geplanten Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 LBO entgegen. Zum einen habe die Beigeladene zu 1 das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt. Zum anderen stünden dem Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, da die Anlage einen markanten Fremdkörper für und einen erheblichen Eingriff in die freie Landschaft bedeute. Zudem sei die Gemarkung B. in dem Teilregionalplan B.-O. nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen und habe das Regierungspräsidium T. als höhere Raumordnungsbehörde der unteren Baurechtsbehörde gemäß § 20 LplG untersagt, für das beantragte Bauvorhaben für die Dauer von 12 Monaten eine positive Entscheidung zu erlassen.
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Am 22.6.2006 ist die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans B.-O. (Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energie - Windenergie), die vom Regionalverband B.-O. am 12.5.2006 als Satzung beschlossen wurde, durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg für verbindlich erklärt worden. In dem Regionalplan werden die Standorte „I.“ (Stadt H.), „St.“ (Gemeinde St. …) und „J“ (Gemeinde I.) als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt und wird bestimmt, dass außerhalb der Vorranggebiete die Errichtung und der Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen nicht zulässig ist. Im Aufstellungsverfahren hatte die Klägerin mit Schreiben vom 16.3.2005 den Vorschlag eingebracht, den Standort „s. J.“ (O.-B.) als Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen oder ihn als Teilgebiet des im Fortschreibungsentwurf enthaltenen Vorranggebietes aufzunehmen. Sie begründete den Vorschlag damit, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde, dass dort ausreichende Windverhältnisse vorlägen. In der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 vom 22.7.2006 wurde beschlossen, den Standort „s. J.“ nicht als Teilgebiet des Vorranggebietes „J.“ aufzunehmen, da die Windverhältnisse nach den vorliegenden Winddaten deutlich ungünstiger seien als am Standort „J.-S“. Der vorgeschlagene Standort liege 30 m niedriger. Außerdem sei wegen der vorhandenen Waldflächen von einer erhöhten Rauhigkeit des Geländes auszugehen. An ihm sei keine ökonomisch sinnvolle und ökologisch vertretbare Windkraftnutzung zu erwarten. Zudem dürfte J. von negativen Auswirkungen (Schattenwurf, erhöhte Lärmimmissionen) einer von Südwesten her vorgelagerten, wegen der bescheidenen Windverhältnisse zwangsweise sehr großen Windkraftanlage betroffen sein.
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Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplans begehrt die Klägerin nunmehr ergänzend hilfsweise die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides gehabt habe.
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Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus:
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Auch wenn seit der Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung zum 30.6.2005 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, könnten gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG auf baurechtliche Genehmigungen gerichtete rechtshängige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit den ursprünglichen Anträgen fortgeführt werden. Dies gelte auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Diese Klage sei auch nach wie vor begründet: Die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene zu 1 stehe der Genehmigungserteilung nicht entgegen, da diese nicht wirksam erfolgt sei. Denn das Einvernehmen sei am 12.7.2004 lediglich wegen eines „drohenden Fristablaufs“, nicht aber aus planungsrechtlichen Gründen versagt worden. Die spätere, formell nicht zu beanstandende Verweigerung des Einvernehmens vom 21.2.2005 habe keine Wirkung mehr entfalten können, weil gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits als erteilt gegolten habe. Das geplante Vorhaben sei als Außenbereichsvorhaben auch genehmigungsfähig, da ihm keine öffentlichen Belange, insbesondere der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB entgegenstünden. Zwar sei mit der Errichtung der Windenergieanlage ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden. Doch wiege dieser nicht so schwer, dass er die privilegierte Windenergienutzung an dem gewählten Standort verhindern könne. Der Hinweis des Landratsamtes S. auf eine drohende „Verspargelung“ deute auf ideologische Vorbehalte gegen Windenergieanlagen hin. Dem Vorhaben stehe auch nicht der am 3.7.2006 in Kraft getretene Teilregionalplan Windenergie 2006 des Regionalverbands B.-O. als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB entgegen. Er sei rechtswidrig. Die ausgewiesenen Vorranggebiete „St.“ und „J.“ seien nicht als Vorrangstandorte für Windkraftanlagen anzusehen, da die Windkraftanlagen innerhalb dieser Vorranggebiete nicht zu einer raumbedeutsamen Konzentration von Windkraftanlagen führen könnten. Die beiden Standorte seien nur jeweils 15 ha groß, wobei in St. auch nur drei kleinere Windkraftanlagen errichtet werden könnten. Entsprechendes gelte für den Standort “I.“. Zwar reiche dort die Flächengröße von 90 ha für raumbedeutsame Anlagen aus, doch stehe der Annahme einer Raumbedeutsamkeit die dort bestehende Höhenbegrenzung entgegen. Mit diesen Darstellungen könne eine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle nicht erzeugt werden. Zudem sei mit der Planung eine reine Verhinderungsplanung vorgenommen worden, die keine substanzielle, d.h. wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulasse. Bei einer Gesamtgebietsgröße von 350.000 ha sei gerade einmal eine Vorrangfläche von 120 ha ausgewiesen worden. Dies seien lediglich 0,034 % der Gesamtfläche. Die Anwendung der Kriterien, die sich die Beigeladene zu 2 gegeben habe, sei so erfolgt, dass Windenergieanlagen gerade nicht zugelassen werden sollten. Bei der Aufstellung des Plans sei zudem zu Grunde gelegt worden, dass als Grundlage für die Bemessung von Vorsorgeabständen, der Beurteilung des zu erwartenden Eingriffs in das Landschaftsbild sowie der Dimensionierung der Vorranggebiete die Bestimmung einer Referenzanlage notwendig sei. Die Betrachtung orientiere sich dann an der derzeit marktgängigen und im Binnenland verbreiteten Windkraftanlage Enercon E66 mit einer Nabenhöhe von 98 m, einem Rotordurchmesser von 70 m, einer Gesamthöhe von 133 m und einer Nennleistung bis zu 2,0 MW. Auf Grundlage dieses Anlagentyps seien Ausschlusskriterien aufgestellt worden. Dementsprechend sei zu erwarten gewesen, dass als Ergebnis der Regionalplanung Vorrangstandorte ermöglicht würden, in denen auch genau diese Referenzanlagen errichtet werden könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Insgesamt seien im Plangebiet lediglich drei Vorranggebiete ausgewiesen worden. Dies sei an sich bereits eine Verhinderungs- und Alibiplanung, die gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und damit unwirksam sei. Besonders bemerkenswert sei zudem, dass es nur am Standort J. überhaupt möglich sei, ein oder zwei Referenzanlagen zu errichten. An dem Standort I., der mit 90 ha Größe ausreichend Raum für vier bis fünf Anlagen des Referenzanlagentyps biete, sei hingegen eine Höhenbeschränkung auf eine Gesamthöhe von 80 m festgelegt worden. Entsprechendes gelte für den Standort St., bei dem eine Höhenbegrenzung auf 90 m vorgenommen worden sei. An beiden Standorten seien damit keine der Referenzanlagen überhaupt zulässig. Wie bei der Vorgabe, Referenzanlagen des genannten Typs möglich zu machen, die beiden Standorte überhaupt hätten ermittelt werden können, sei nicht ersichtlich. Die Planung sei mithin willkürlich. Wäre bei der Aufstellung des Regionalplans sogleich von Höhenbegrenzungen auf 80 m ausgegangen worden, wären zahlreiche weitere Vorrangstandorte ermittelt worden. Nicht erkennbar sei bei der Regionalplanung auch, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Höhenbeschränkung in den Vorranggebieten gestützt werde. Die Höhenbeschränkung bedeute eine Beschränkung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG und bedürfe einer Rechtfertigung, die im Landesplanungsgesetz nicht enthalten sei. Im Übrigen seien Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 50 m nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Die Beigeladene zu 2 habe eine große Anzahl gut geeigneter Standorte „weggewogen“ und solche übrig behalten, die entweder schon bebaut gewesen seien oder auf Grund militärischer Belange nicht mit wirtschaftlich zu betreibenden Windkraftanlagen bebaut werden könnten. Es stelle sich ferner die Frage, ob die Festlegung einer Mindestgeschwindigkeit (5,5 m/s) überhaupt sachgerecht sein könne. Die Unwirksamkeit der Regionalplanfortschreibung ergebe sich auch aus dem zu Grunde gelegten Abwägungsmaterial. Die von dem Beigeladenen zu 2 als entscheidendes und wesentliches Kriterium herangezogene Windkarte des Deutschen Wetterdienstes sei veraltet und für eine Windenergieanlagenplanung unbrauchbar. Einer positiven Entscheidung über ihre Bauvoranfrage stehe auch nicht die Untersagung einer solchen Entscheidung für die Dauer von 12 Monaten durch das Regierungspräsidium T. vom 20.1.2005 entgegen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids bereits seit neun Monaten beim Landratsamt S. vorgelegen. Unterstelle man, dass das Landratsamt S. drei Monate Zeit für die Bearbeitung des Antrags gehabt habe, sei ihr Antrag bereits seit sechs Monaten faktisch zurückgestellt gewesen. Von der 12monatigen Untersagung verblieben also lediglich noch sechs Monate. Dementsprechend habe die ausgesprochene Untersagung durch das Regierungspräsidium bereits im Juli 2005 keinerlei Wirkung mehr gehabt. Selbst wenn die faktische Zurückstellung nicht angerechnet werde, sei spätestens im Januar 2006 die befristete Untersagung wirkungslos geworden. Zu beachten sei des Weiteren, dass der zwischenzeitlich in Kraft getretene Regionalplan zu dem Zeitpunkt, zu dem spätestens rechtmäßig über den Bauvorbescheid hätte entschieden werden müssen, noch keinesfalls Verlautbarungs- oder Planreife gehabt habe. Dem Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 9.6.2004 könne entnommen werden, dass zu jenem Zeitpunkt keinesfalls erkennbar gewesen sei, an welchen Standorten Windenergieanlagen zulässig sein würden. Planreife habe damals noch nicht vorgelegen und habe damit ihrem Vorhaben nicht die Zulässigkeit nehmen können. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 ROG seien noch nicht gegeben gewesen. Noch mit Schriftsatz vom 8.12.2005 habe das Landratsamt S. mitgeteilt, dass die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums wegen Problemen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung verweigert worden sei. Ohne eine korrekte Öffentlichkeitsbeteiligung sei aber ein Eintreten der Verlautbarung- bzw. Planreife nicht möglich. Der hilfsweise gestellte Antrag habe ebenfalls Erfolg. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Insoweit sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts für eine Amtshaftungsklage gegen den Beklagten oder die Beigeladene zu 1 präjudiziell. Die Entscheidung einer Gemeinde über die Erteilung des Einvernehmens sowie die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Vorbescheidsantrag ergingen gegenüber dem Bürger einheitlich in Form des Ablehnungsbescheids. Die Entscheidung der Gemeinde sei nicht selbständig angreifbar. Erst für die Haftungsquote sei zu differenzieren, ob die Versagung der Genehmigung allein auf das fehlende Einvernehmen oder auch auf eine eigene Sachprüfung der Genehmigungsbehörde gestützt worden sei. Auch wegen der Vorbereitung der zivilrechtlichen Verfolgung verschuldensabhängiger Entschädigungsansprüche, etwa aus enteignungsgleichem Eingriff, könne ihr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht abgesprochen werden.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Entscheidung des Landratsamtes S. vom 24.2.2005 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Höhe von 141 m auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 22.6.2006 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, höchsthilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 23.1.2006 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, weiter höchsthilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung führt er aus: Das Vorhaben liege in einem Ausschlussgebiet, in dem die Errichtung und der Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen nicht zulässig seien.
21 
Die Beigeladene zu 1 hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
22 
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
23 
den Hauptantrag der Klägerin zu 2 abzuweisen.
24 
Er führt aus: Hinsichtlich des mehrstufigen Planungsverfahrens zur Ermittlung der Vorranggebiete für die Windenergienutzung seien in einem ersten Schritt anhand aktueller Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) die Gebiete ermittelt worden, in denen unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung vom 16.7.2004 beschlossenen Planungsvorgaben mit einem ökonomisch und ökologisch sinnvollen Windpotenzial gerechnet werden könne. Die so ermittelten Windpotenzialgebiete seien mit Gebieten überlagert worden, die die Errichtung und den Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen auf Grund eindeutiger rechtlich und/oder sachlich begründbarer Ausschlusskriterien nicht zuließen. Da einige dieser flächendeckenden Ausschlusskriterien, wie etwa die immissionsschutzrechtlich begründeten Vorsorgeabstände zu wohngenutzten Siedlungsflächen, vor allem von der Größe und dem Typ der jeweiligen Windkraftanlage abhingen, sei in solchen Fällen gemäß den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 eine während des Planungszeitraums übliche Windkraftanlage (Enercon E-66) für die Ableitung des Abstandswertes zu Grunde gelegt worden. Mit ihr könnten auf Ebene der Regionalplanung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen qualifiziert abgeschätzt werden. Für die während des ersten Planungsschritts ermittelten möglichen Vorranggebiete (Suchräume) sei sodann die Gültigkeit weiterer Ausschlusskriterien geprüft worden. Dieser Schritt sei notwendig gewesen, da einige Ausschlusskriterien entweder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand räumlich bestimmbar seien (z.B. Vogelzugkorridore) und/oder nur im Einzelfall beurteilt werden könnten (etwa Ausschlusswirkung von luftverkehrsrechtlich begründeten Bauschutzbereichen). Gleichzeitig sei eine Nachbewertung dieser Gebiete hinsichtlich ihres Windpotenzials durchgeführt worden, da die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten jährlichen Windgeschwindigkeiten des DWD modellbedingt von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen könnten. Ziel sei die Qualifizierung der Winddaten des DWD (2004) auf Grundlage aller verfügbaren Windgutachten und damit die Ermittlung der mit hoher Wahrscheinlichkeit windhöffigsten Standorte der Region gewesen. Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG eingebrachten Standortvorschläge seien der gleichen Beurteilung unterzogen worden wie die während des zweiten Planungsabschnitts ermittelten Suchräume. Danach sei die konkrete Abgrenzung möglicher Vorranggebiete erfolgt, die anschließend anhand weiterer Kriterien abschließend bewertet und abgewogen worden seien. Für jedes der verbliebenen möglichen Vorranggebiete seien die grundsätzliche Standorteignung sowie mögliche Konfliktpotenziale zusammenfassend dargestellt worden, so dass den Entscheidungsträgern eine vergleichende Betrachtung und Abwägung möglich gewesen sei. Als Ergebnis der Abwägung seien im Hinblick auf ihre grundsätzliche Eignung für die Nutzung von Windenergie drei Standorte in der Region B.-O. positiv bewertet und dann als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen ausgewiesen worden. Der von der Klägerin gezogene Schluss, der Fortschreibungsentwurf habe im Dezember 2005 wegen Problemen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung noch keine Planreife gehabt, sei nicht zulässig. Der Fortschreibungsentwurf sei nach Durchführung des ersten Beteiligungsverfahrens am 22.7.2005 von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen worden und habe spätestens zu diesem Zeitpunkt die notwendige Planreife gehabt. Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 22.10.2005 seien lediglich Bedenken hinsichtlich der Behandlung der geplanten Vorrangstandorte „S.“ und „H.“ geäußert worden. Diese seien auf Grund der im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken aus der Fortschreibung herausgenommen worden. Die auf Anregung des Wirtschaftsministeriums durchgeführte zweite Anhörungsrunde sei also ausschließlich wegen der genannten Änderungen vorgenommen worden; das rechtliche Planungskonzept sei hiervon unberührt geblieben. Da zu diesem Zeitpunkt ein flächendeckend abgewogenes Planungskonzept vorgelegen habe, für das zudem nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 LplG eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchgeführt worden sei, sei davon auszugehen gewesen, dass eine erneute Anhörung zu einzelnen Teilaspekten keinen Einfluss auf die Grundzüge der Gesamtplanung haben würde. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verhinderungsplanung sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesverband für Windenergie davon ausgehe, dass im Regelfall die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe (ca. 65 m) mindestens 5,7 bis 6,0 m/s (umgerechnet auf 50 m über Grund: ca. 5,5 bis 5,8 m/s) betragen solle, um wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erzielen. Eine Bilanz des Windpotenzials für die Region B.-O. auf der Grundlage der Winddaten des DWD 2004 habe ergeben, dass im langjährigen Mittel nur auf 1,3 % der Regionsfläche Windgeschwindigkeiten von mehr als 5,5 m/s erwartet werden könnten. Die höchsten Durchschnittswerte lägen sogar nur bei 6,1 m/s über Grund. Damit müsse die Region B./O. selbst im baden-württembergischen Vergleich als ausgesprochen windschwach eingestuft werden. Als Grundlage für die Beurteilung der Standorteignung sei die Empfehlung des Bundesverbandes Windenergie (BWE 2004) herangezogen worden, nach der für eine wirtschaftliche Windenergienutzung eine durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,7 - 6 m in Nabenhöhe vorhanden sein sollte. Für Anlagen mit 65 m Nabenhöhe, was in der Regel einer Gesamthöhe von 100 m entspreche, sollten daher in 50 m über Grund (Bezugshöhe der Winddaten) wenigstens 5,5 - 5,7 m/s zur Verfügung stehen. Hochgerechnet auf eine Nabenhöhe von 100 m bedeute dies mindestens 5,2 - 5,5 m/s, bei 130 m Nabenhöhe mindestens 5,0 - 5,3 m/s. Es sei daher während der Planung als absolute Untergrenze eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von 5,0 m/s in 50 m über Grund festgesetzt worden. Diese Untergrenze werde nach den Daten des DWD in der Region B.-O. nur auf 7,9 % der Regionsfläche erreicht. Auf Grund der modellbedingten Unsicherheiten der Winddaten des DWD nach dem Statistischen Windfeldmodell, das Abweichungen in der Größenordnung zwischen 0,2 m/s und 0,5 m/s zulasse, seien im Hinblick auf den Vorrangcharakter der Gebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen bei der abschließenden Abwägung Standorte mit in der Regel mindestens 5,5 m/s in 50 m über Grund bevorzugt worden. Standorte mit niedrigerem, grenzwertigem Winddargebot könnten daher bestenfalls als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden; ein eindeutiger Vorrang zu Gunsten anderer Raumnutzungen lasse sich fachlich nicht rechtfertigen. Die Möglichkeit, Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festzulegen, lasse die Gesetzgebung in Baden-Württemberg jedoch zur Zeit nicht zu. Neben diesem ausgesprochen ungünstigen Winddargebot werde insbesondere auf Grund des Siedlungscharakters in weiten Teilen der Region die Errichtung von Windkraftanlagen wegen der einzuhaltenden Mindestabstände zur wohngenutzten Bebauung stark eingeschränkt. Andere wesentliche Einschränkungen seien vor allem auf Grund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung und des Luftverkehrs sowie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gegeben. Die windhöffigsten nutzbaren Standorte befänden sich auf der Schwäbischen Alb, wo allerdings auf Grund der militärischen Nachttieffluggebiete Bauhöhenbeschränkungen bestünden. In der Summe bedeute dies, dass nur auf sehr wenigen Standorten in der Region B.-O. ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb aufgenommen werden könne. Mangels geeigneter Alternativen sei er daher gehalten, Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auch an solchen Standorten auszuweisen, bei denen die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie erst anhand geeigneter lokaler Windmessungen sicher festgestellt werden könne. Dies gelte im vorliegenden Fall vor allem für die Standorte I. und St., die zwar auf Grund der vorliegenden Unterlagen zu den windhöffigsten Standorten zählten, bei denen der notwendige Energieertrag aber wegen der vorhandenen Nachttieffluggebiete mit geringeren Bauhöhen realisiert werden müsse. Es sei unzutreffend, dass diese Standorte wegen der vorhandenen Bauhöhenbeschränkung nicht wirtschaftlich genutzt werden könnten und damit eine reine Alibi-Funktion besäßen. So weise der Standort „I.“ nach den Winddaten des DWD 2004 mit mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten zwischen 5,5 und 5,9 m/s in 50 m über Grund die besten nutzbaren Windpotenziale der Region B.-O. auf. Bei einer realisierbaren Nabenhöhe von durchschnittlich 50 m lägen diese Werte in der Größenordnung des vom Bundesverband für Windenergie genannten Richtwertes, so dass für ihn auf Grund der vorliegenden Daten keine Veranlassung bestehe, eine grundsätzliche Eignung dieses Gebiets für die Windenergienutzung in Frage zu stellen. Geringfügig ungünstiger lägen die Verhältnisse am Standort St., wo allerdings eine um ca. 10 m höhere Nabenhöhe eine bessere Energieausbeute zulasse. Am dritten Standort in J. bestehe keine Bauhöhenbeschränkung. Da hier die Daten des DWD 2004 durchschnittliche Windgeschwindigkeiten zwischen 5,3 und 5,7 m/s in 50 m über Grund auswiesen, könne bei Verwendung geeigneter Windkraftanlagen von einem wirtschaftlichen Betrieb an diesem Standort ausgegangen werden. Bei den in dem Regionalplan aufgenommenen Höhenbeschränkungen handele es sich nur um nachrichtliche Übernahmen militärischer Festlegungen (Nachttieffluggebiete), die bei der Planung zu berücksichtigen gewesen seien. Dies seien keine originären Festlegungen des Regionalplans.
25 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins wird auf die Anlage zur Niederschrift (Blatt 127/128 der Gerichtsakte) hingewiesen.
26 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamtes S. sowie die Akten des Teilregionalplans Windenergie des Beigeladenen zu 2 vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Hauptantrag der Klägerin bleibt ebenso wie die beiden ersten Hilfsanträge ohne Erfolg. Lediglich der höchsthilfsweise gestellte dritte Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
28 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Denn die Klägerin hat die Klage zulässig als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO erhoben, nachdem der Beklagte über den von ihr am 11.5.2004 gestellten Antrag erst am 24.2.2005 - also weit mehr als drei Monate nach Antragstellung -ablehnend entschieden hat und ein zureichender Grund für diese lange Bearbeitungszeit nicht ersichtlich ist. Ergeht nach zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage - wie hier - ein ablehnender Bescheid, bedarf es der Einlegung eines Widerspruchs und der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342).
29 
Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Landratsamtes S. vom 24.2.2005 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006 - 3 S 914/05 -, VBlBW 2006, 475; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2005, a.a.O.). Die Klägerin begehrt hier die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens.
31 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie hier - mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn auf Grund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht, nach dem nur Windfarmen mit mindestens drei Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedurften, abgeschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006, a.a.O.; Wustlich, Die Änderungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, NVwZ 2005, 996).
32 
Jedoch steht der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids entgegen, dass das geplante Vorhaben planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151) kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Dem Bauvorhaben der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB grundsätzlich im Außenbereich privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
33 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes B.-O., Teilregionalplan Windenergie 2006, ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungsblättern zur Raumordnungskarte dargestellten „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die der Nutzung von Windenergie durch regionalbedeutsame Windkraftanlagen entgegenstehen, sind dort nicht zulässig (Plansatz 4.2.5 (Z)). Außerhalb der „Vorranggebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen“ sind die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 4.2.5 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris). Der Standort der von der Klägerin geplanten Windkraftanlage liegt aber nicht in einem Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen.
34 
Bei dem von der Klägerin geplanten Bau einer Windkraftanlage handelt es sich um ein sog. regional- bzw. raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben daher nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung dafür ist, dass von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, DVBl. 2001, 1862). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 114606/01 -, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, a.a.O.) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen.
35 
Bei der gegebenen Höhe der Anlage der Klägerin (Nabenhöhe 100 m nach dem zuletzt gestellten Antrag vom 21.9.2006) sowie dem Rotordurchmesser von 84 m (Rotorradius von 42 m) ist ohne Weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Hierfür sprechen auch die beim Augenschein der Kammer gewonnen Eindrücke, nach denen sich die geplante Anlage wegen ihrer Größe direkt auf den Ortsteil J. auswirken und weit in die Landschaft hineinwirken würde. Für die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellte Raumbedeutsamkeit ist weiterhin anzuführen, dass Windkraftanlagen, die eine Höhe von 100 m überschreiten, aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben müssen. Dadurch wird die optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlage, die schon von der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes ausgeht, noch zusätzlich in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 178).
36 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die Zielfortschreibung des Regionalplans B.-O. die Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
37 
Nach diesen Kriterien ist die Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zu Grunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Der Teilregionalplan Windenergie sieht sowohl Vorrang- als auch Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen vor.
38 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Zum einen wurde das auch für die Ausweisung von Zielen der Raumordnung geltende Gebot der Erforderlichkeit beachtet. Zum anderen ist die planerische Abwägungsentscheidung selbst fehlerfrei zustande gekommen.
39 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbandes B.-O. genügt zunächst dem auch für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584). Hierbei handelt es sich um eine Planungsschranke für den Fall, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf die Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit ist in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster, denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, 147 a.a.O; Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).
40 
Durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplans B.-O. werden drei Vorranggebiete mit einer Fläche von insgesamt 120 ha ausgewiesen, wodurch die Errichtung von 16 bis 18 Windkraftanlagen ermöglicht wird. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint damit möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt dabei keine abwägungsfehlerhafte Alibi- oder Verhinderungsplanung vor, vielmehr hat der Planungsträger in substantieller Weise Raum für die wirtschaftliche Windenergienutzung in der Planregion geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass es - auch auf Grund europarechtlicher Richtwerte - keine verbindlichen Vorgaben für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2004 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 - Vensa). Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen Anspruch auf Ausweisung von Vorranggebieten einer bestimmten Größe nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass der Planungsträger sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LplG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteressen in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur zur Größe des Planungsgebietes in Relation zu setzen, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entsprechend einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets, so BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - in einem Flächennutzungsplan), beruhen diese Entscheidungen ersichtlich auf der Feststellung, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).
41 
Die vorliegenden Unterlagen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teilregionalplan Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. die dargestellten Merkmale einer Verhinderungsplanung aufweist.
42 
Zunächst vermag die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin zu teilen, die im Teilregionalplan Windenergie ausgewiesenen drei Standorte seien als Vorrangflächen bereits deswegen nicht geeignet, weil auf ihnen keine raumbedeutsamen Windkraftanlagen errichtet werden könnten. Die Raumbedeutsamkeit der auf der Standort „I.“ möglichen 10 bis 12 Windkraftanlagen (zur baurechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen an diesem Standort vgl. den bei der Kammer anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit 5 K 1223/05) ergibt sich bereits daraus, dass nach den Festsetzungen des Teilregionalplans 10 bis 12 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 80 m zulässig sind. Zwar haben die einzelnen Anlagen mit ihrer zulässigen Höhe eine eher kleinere Dimension und dürfte deswegen für eine einzelne Anlage die Raumbedeutsamkeit durchaus fraglich sein. Doch geht bei räumlich im Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen deren Fernwirkung über die einer einzelnen Anlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.6.2007 - 7 K 1946/05 -), so dass für den Standort I. auf Grund der Sichtbarkeit dieser Einheit in weiträumiger Landschaft (vgl. Sichtbarkeitsanalyse in Anlage 2 zu dem der Verbandsversammlung am 26.11.2004 übermittelten Planentwurf: weitgehende Sichtbarkeit des Rotortiefstpunktes (63 m) in einem 10 km-Radius nördlich der Anlagen und darüber hinaus in einem 20 km Umkreis bis nach R. und M.) eine prägende Auswirkung auf das Landschaftsbild und damit eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen ist. Entsprechendes gilt für den der Kammer ebenfalls bekannten Vorrangstandort „St.“, der im Naturpark „O. D.“ und im rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ liegt. Dort sind nach den Festsetzungen des Teilregionalplans allerdings nur drei kleinere Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 90 m zulässig und ist deren Einsehbarkeit durch ausgedehnte Waldgebiete abgeschwächt. Doch ist dieser Standort im nahegelegenen St. … gut sichtbar kann ihm auch darüber hinaus eine Fernwirkung nicht abgesprochen werden (vgl. ebenfalls die vorgenannte Sichtbarkeitsanalyse) und sprechen auch die Lage in dem Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ und dessen Auswirkungen auf die durch diese Ausweisung berührten Belange des Landschaftsschutzes für die Raumbedeutsamkeit der drei möglichen Anlagen. Die Raumbedeutsamkeit der am Standort „J.“ nach dem Teilregionalplan zulässigen drei Anlagen ergibt sich bereits aus deren unbeschränkt zulässiger Höhe und den Auswirkungen in nördlicher Richtung, nachdem die Anlagen über Pf. und O. bis nach M. gut einsehbar sind (vgl. ebenfalls die bereits erwähnte Sichtbarkeitsanalyse).
43 
Soweit die Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Eigentümer der Grundstücke, die als Vorrangflächen ausgewiesen seien, seien teilweise gar nicht bereit, diese Flächen zum Zwecke der Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, kann dies ebenfalls den Vorwurf einer Verhinderungsplanung nicht begründen. Nach den Aussagen des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung war eine möglicherweise fehlende Verkaufsbereitschaft im Fortschreibungsverfahren nicht bekannt; aus den von dem Beigeladenen zu 2 vorgelegten Aufstellungsakten für die Teilfortschreibung des Regionalplans ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Eine entsprechende Ermittlungspflicht für den Planungsträger existiert vor dem Hintergrund, dass die Planung langfristig und nachhaltig angelegt ist, nicht. Zu Recht hat der Vertreter des Beigeladenen zu 2 zudem in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die als Interessentin für die Errichtung von Windkraftanlagen näher mit diesen tatsächlichen Fragen beschäftigt ist, im Planungsverfahren hierzu ebenfalls nichts vorgebracht hat.
44 
Die nach Ansicht der Klägerin ausgesprochen geringe Vorrangfläche von 120 ha ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es sich bei der Region B.-O. um kein für die Windkraftnutzung besonders günstiges Gebiet handelt. Eine vom Beigeladenen zu 2 erstellte Bilanz des Windpotenzials für die Region B.-O. auf der Grundlage der Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) hat ergeben, dass im langjährigen Mittel nur auf 1,3 % der Regionsfläche Windgeschwindigkeiten größer als 5,5 m/s erwartet werden können (nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung ist auf 6,7 % der Regionsfläche mit Windgeschwindigkeiten von 5,0 - 5,4 m/s zu rechnen; 1,2 % der Regionsfläche weisen Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/s - 5,9 m/s auf; bei 0,1 % der Regionsfläche liegen die Windgeschwindigkeiten über 6 m/s). Die höchsten Durchschnittswerte liegen demnach sogar nur bei 6,1 m/s über Grund. Der Bundesverband für Windenergie geht jedoch davon aus, dass im Regelfall die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe (ca. 65 m) mindestens 5,7 - 6,0 m/s (umgerechnet auf 50 m über Grund ca. 5,5 - 5,8 m) betragen sollte, um wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erzielen. Diese Werte zeigen, dass die Region B.-O. als ausgesprochen windschwach einzustufen ist. Neben dem ungünstigen Winddargebot muss zudem nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beigeladenen zu 2 berücksichtigt werden, dass auf Grund des Streusiedlungscharakters in weiten Teilen der Region die Errichtung von Windkraftanlagen wegen der einzuhaltenden Mindestabstände zur wohngenutzten Bebauung stark eingeschränkt ist. Gewichtige Einschränkungen ergeben sich auch durch die Belange der Landesverteidigung und des Luftverkehrs sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. So liegen die windhöffigsten nutzbaren Standorte der Region auf der Schwäbischen Alb, wo auf Grund der militärischen Nachttieffluggebiete Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Hiervon sind die ausgewiesenen Vorranggebiete „I.“ und „St.“ betroffen. In der Summe bedeuten diese Einschränkungen, dass nur an wenigen Standorten in der Region B.-O. ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt möglich ist.
45 
Trotz dieser ungünstigen natürlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Windkraft in der Region B.-O. ist die Behauptung der Klägerin unzutreffend, der Planungsträger habe nur solche Vorranggebiete ausgewiesen, die wegen der vorhandenen Bauhöhenbeschränkung nicht wirtschaftlich genutzt werden könnten. Auf Grund der Angaben der Beigeladenen zu 2 ist davon auszugehen, dass an allen drei Vorranggebieten eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie möglich ist. So weist der Standort „I.“ nach den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten zwischen 5,5 und 5,9 m/s in 50 m über Grund die besten nutzbaren Windpotenziale der Region B.-O. auf. Bei einer realisierbaren Nabenhöhe von durchschnittlich 50 m liegen diese Werte in der Größenordnung des vom Bundesverband für Windenergie genannten Richtwertes (dazu bereits oben) von 5,5 m/s. Geringfügig ungünstiger liegen die Verhältnisse am Standort „St.“, wo allerdings aufgrund der um ca. 10 m höheren Nabenhöhe eine bessere Energieausbeute möglich ist. Am dritten Standort in J. bestehen keine Bauhöhenbeschränkungen. Da hier die Daten des DWD (2004) durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeiten zwischen 5,3 und 5,7 m/s in 50 m über Grund ausweisen, kann bei Verwendung geeigneter Windkraftanlagen von einem wirtschaftlichen Betrieb auch an diesem Standort ausgegangen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, Windkraftanlagen mit Nabenhöhen von 50 m seien generell wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben, ist diese nicht näher dargelegte Behauptung für die Kammer nicht nachvollziehbar, da entscheidend auf die Windverhältnisse auf Nabenhöhe abzustellen ist und damit auch bei entsprechenden Windverhältnissen in geringerer Nabenhöhe die Windkraftanlagen wirtschaftlich betrieben werden können.
46 
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den in den Regionalplan aufgenommenen Höhenbeschränkungen nur um nachrichtliche, also deklaratorische Übernahmen militärischer Festlegungen (Nachttieffluggebiete) handelt. An diese Vorgaben war der Beigeladene zu 2 bei seiner Planungsentscheidung gebunden.
47 
Auch soweit der Planungsträger im Arbeitsschritt 3 (Seite 2 der Begründung zur Teilfortschreibung) eine Mindestgröße der Vorranggebiete dahingehend festgesetzt hat, dass die Errichtung von mindestens drei der derzeit marktüblichen Windkraftanlagen an einem Standort möglich sein muss, ist diese Eingrenzung sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und eine Überlastung von Natur und Landschaft zu vermeiden, ist nur durch eine Konzentration der Windkraftanlagen auf besonders geeignete Standorte zu erreichen. Eine notwendige Konsequenz dieser beabsichtigten Minimierung von Belastungen des natürlichen Landschaftsbildes besteht darin, dass nicht jede für die Windkraftnutzung geeignete kleine Fläche in die Vorrangfläche aufgenommen werden kann.
48 
Insgesamt wird durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 somit eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie in der Planregion möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die drei ausgewiesenen Vorrangflächen noch ausreichend Raum, um eine substanzielle, d.h. wirtschaftliche sinnvolle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen.
49 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 nicht zu beanstanden.
50 
Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in mehreren Arbeitsschritten. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen zu 2 erfolgte die Ermittlung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in einem mehrstufigen Planungsverfahren:
51 
(1) In einem ersten Schritt wurden anhand aktueller Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) die Gebiete ermittelt, in denen unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung vom 16.7.2004 beschlossenen Planungsvorgaben (diese sind auf Seite 2 f. der Begründung zur Teilfortschreibung aufgeführt) mit einem ökonomisch und ökologisch sinnvollen Windpotenzial gerechnet werden kann. Die so ermittelten Windpotenzialgebiete sind mit Gebieten überlagert worden, die die Errichtung und den Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen aufgrund eindeutiger rechtlich und / oder sachinhaltlich begründbarer Ausschlusskriterien nicht zulassen. Da einige dieser flächendeckenden Ausschlusskriterien vor allem von der Größe und dem Typ der jeweiligen Windkraftanlage abhängen, ist in solchen Fällen gemäß den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 eine während des Planungszeitraums übliche Windkraftanlage (Enercon E-66) für die Ableitung der Abstandswerte zugrunde gelegt worden. Mit dieser so genannten Referenzanlage konnten auf der Ebene der Regionalplanung die voraussichtlichen Umweltbelastungen im Sinne einer Vermutungsregel qualifiziert abgeschätzt werden.
52 
(2) Für die so ermittelten Bereiche (Suchräume) wurde die Gültigkeit weiterer Ausschlusskriterien geprüft. Dieser Schritt war notwendig, da einige Ausschlusskriterien entweder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand räumlich bestimmbar sind und / oder nur im Einzelfall zutreffen. Gleichzeitig wurde eine Nachbewertung dieser Bereiche hinsichtlich ihres Windpotenzials durchgeführt, da modellbedingt die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten jährlichen Windgeschwindigkeiten des DWD von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können. Neben der von dem Bundesverband für Windenergie in Zusammenarbeit mit der … … … durchgeführten Nachbewertung wurde zur Beurteilung dieser potenziellen Vorranggebiete das Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen. Ziel dieses zusätzlichen Bewertungsschritts war die Qualifizierung der Winddaten des DWD (2004) auf der Grundlage aller verfügbaren Windgutachten und damit die Ermittlung der mit hoher Wahrscheinlichkeit windhöffigsten Standorte der Region. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 LplG eingebrachte Standortvorschläge wurden dabei der gleichen Beurteilung unterzogen wie die während des zweiten Planungsschritts ermittelten Suchräume.
53 
(3) Nach diesen beiden Planungsschritten wurde die konkrete Abgrenzung möglicher Vorranggebiete vorgenommen, welche dann anhand weiterer Kriterien (Konfliktkriterien und Eignungskriterien) abschließend bewertet und abgewogen wurden. Für jedes der verbliebenen möglichen Vorranggebiete wurden die grundsätzliche Standorteignung sowie mögliche Konfliktpotenziale zusammenfassend dargestellt. Dabei wurde den möglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild besonders Rechnung getragen.
54 
(4) Für die Vorranggebiete „I.“ und „St.“ wurde eine förmliche Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, um eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der europäischen Vogelschutzgebiete zu vermeiden.
55 
Diese Methodik der Ermittlung der Vorranggebiete in einem mehrstufigen Planungsprozess ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene zu 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung in bestimmten Gebieten nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist insbesondere sachgerecht, dass der Beigeladene zu 2 mit der Vorgabe eines bestimmten Windpotenzials und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potenziellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird. Durch das mehrstufige Vorgehen konnte der Planungsträger sicherstellen, dass die Zielgebiete über ein hinreichend großes Windpotenzial verfügen, wodurch deren abwägungsfehlerfreie Ausweisung als Vorranggebiete ermöglicht wurde.
56 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 in den einzelnen Arbeitsschritten des Planungsverfahrens die potenziellen Vorranggebiete (Suchräume) unter Zuhilfenahme einer so genannten Referenzanlage, der Windkraftanlage Enercon E-66, ermittelt hat. Der Planungsträger konnte eine Referenzanlage auswählen und seinen Berechnungen zugrunde legen, um die voraussichtlichen Umweltbelastungen, die durch den Betrieb von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten verursacht werden, qualifiziert abschätzen zu können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität kann nicht gefordert werden, dass der Planungsträger jeden Planungsschritt mit seinen umfangreichen Prognosen und Berechnungen zu den möglichen Umweltbelastungen, die von den Windkraftanlagen ausgehen könnten, für eine Vielzahl von Windkraftanlagen durchführen muss. Vielmehr ist es der Sache nach gerechtfertigt, die Berechnungen anhand eines Mustertyps von Windkraftanlage durchzuführen, um die einzelnen Schritte des Planungsverfahrens handhabbar und überschaubar zu halten. Die Auswahl des Modells Enercon E-66 ist nicht zu beanstanden, da es sich dabei um eine während des Planungszeitraums marktgängige und im Binnenland verbreitete Windkraftanlage handelte. Allerdings kann der Modelltyp Enercon E-66 tatsächlich nur in dem Vorranggebiet „J.“ gebaut werden, da in den beiden anderen Vorranggebieten Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, es liege ein Fehler der Planung vor, wenn diese das Ziel habe, Windenergieanlagen des Typ Enercon E-66 zu ermöglichen, und tatsächlich nur in einem Vorranggebiet Raum für drei Anlagen dieses Typs geschaffen werde, verkennt sie, dass es ausweislich der Begründung der Teilfortschreibung und auch ausweislich der Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte nicht das Ziel der Regionalplanung war, den Bau von möglichst vielen Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66 zu ermöglichen. Das Ziel der Beigeladenen zu 2 war es vielmehr, mithilfe einer Referenzanlage die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Umgebung qualifiziert abschätzen zu können und so zu bestimmen, welche Gebiete in der Planregion sich unter Berücksichtigung umfangreicher Abwägungskriterien am besten für den Bau von Windkraftanlagen eignen. Bei diesen Anlagen, deren Errichtung in den Vorranggebieten ermöglicht werden soll, muss es sich aber nicht notwendig um solche des Referenztyps handeln. Wenn in einem Vorranggebiet, das anhand von Berechnungen auf der Basis einer bestimmten Referenzanlage ermittelt wurde, tatsächlich keine Windkraftanlagen dieses Referenztyps gebaut werden können, spricht dies noch nicht gegen die Zulässigkeit eines solchen Planungsverfahrens. Das Planungsziel ist nämlich auch dann erreicht, wenn in den ermittelten Gebieten der Bau von anderen Windkraftanlagen als der Referenzanlage ermöglicht wird. Dies ist aber in allen drei ermittelten Vorranggebieten der Fall. Dem weiteren Einwand der Klägerin, mit einiger Wahrscheinlichkeit wären noch weitere Vorranggebiete ermittelt worden, wenn bei der Planung von einem anderen Referenztyp, namentlich einem solchen mit geringerer Nabenhöhe ausgegangen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Planungsträger nicht dazu verpflichtet ist, seine Planung so anzulegen, dass im Ergebnis eine möglichst große Zahl von Windkraftanlagen in dem Planungsgebiet verwirklicht werden kann. Auch die grundsätzliche Privilegierung der Windenergienutzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verpflichtet den Planungsträger nicht dazu, die größtmögliche Fläche in dem Planungsgebiet für die Windkraftnutzung auszuweisen. Vielmehr durfte der Planungsträger den einzelnen Planungsschritten zur zweckmäßigen Vereinfachung des Planungsverfahrens eine am Markt verbreitete Referenzanlage zu Grunde legen, auch wenn mit dem gewählten Anlagentyp nicht die maximale Anzahl von Zielgebieten ermittelt werden kann. Ein Planungsfehler läge nur dann vor, wenn durch die Wahl einer bestimmten Referenzanlage Vorranggebiete ermittelt worden wären, die faktisch nicht mit Windkraftanlagen bebaut werden können oder auf denen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie ausgeschlossen ist. Eine solche Verhinderungsplanung liegt aber, wie bereits oben dargestellt, nicht vor.
57 
Soweit die Klägerin rügt, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht auf einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und sie in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdienstes als veraltet und ungeeignet kritisiert, sieht die Kammer darin keinen Abwägungsfehler. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes sind für die allgemeine räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen (vgl. dazu ausführlich: VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Erst nach Abschluss des Planungsverfahrens hat der Deutsche Wetterdienst nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung Datenmaterial vorgelegt, bei denen Windgeschwindigkeiten in 80 m Höhe ermittelt wurden. Diese konnten damit naturgemäß der Planung nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Ein Weiteres kommt hinzu: Da der Beigeladene zu 2 davon ausging, dass die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes modellbedingt von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können, wurden in einem weiteren Planungsschritt eine Nachbewertung der Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes durch die Fa. …, die vom Bundesverband für Windenergie herangezogen wurde, vorgenommen und zur Beurteilung zudem ein Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen, um die Winddaten des Deutschen Wetterdienstes auf Grundlage aller verfügbaren Windgutachten zu qualifizieren. Zudem hätten Bewertungen des Windpotenzials anderer Windkraftanlagenbetreiber oder Investoren ebenfalls in die Bewertung einfließen können, wenn diese gutachterlich belegt worden wären. Solche Gutachten wurden indes - auch nicht von der Klägerin - vorgelegt. Hinsichtlich einer fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe oder mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m nicht unmittelbar ausschlaggebend für die Beurteilung ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man dann für das - von der Klägerin weiter zu Recht herangezogene - Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage, für den sich der Beigeladene zu 2 entschieden hat.
58 
Die Abwägungsentscheidung des Beigeladenen zu 2 ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde. Der Beigeladene 2 konnte plausibel darlegen, warum der Standort „… J.“ nicht als Teilgebiet des Vorranggebiets „J.“ ausgewiesen wurde. Der Standort „… J.“ befindet sich in 700 m Entfernung zu den derzeit vorhandenen Windkraftanlagen in J. Damit ließe sich ein räumlicher Zusammenhang zwar gerade noch herstellen. Jedoch sind die Windverhältnisse nach den vorliegenden Winddaten deutlich ungünstiger als am Standort „J.-S“. Der von der Klägerin vorgesehene Standort liegt ca. 30 m tiefer, außerdem ist wegen der vorhandenen Waldflächen von einer erhöhten Rauhigkeit des Geländes auszugehen. Die für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung empfohlene mittlere jährliche Mindestgeschwindigkeit von 5,5 bis 5,8 m/s (bezogen auf 50 m über dem Grund) wird in keinem der Windgutachten (DWD 2004: 5,2 m/s; EVS/IER (1994): k.A.; Windatlas LfU: 4,2 - 4,3 m/s) erreicht; das Winddargebot ist allenfalls - wie der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes ausführte - als „grenzwertig“ zu bezeichnen. Der Vertreter des Beigeladenen zu 2 hat zudem in der mündlichen Verhandlung - auch nach Einnahme des Augenscheins - nachvollziehbar dargelegt, dass der von der Klägerin vorgesehene Standort 30 m tiefer liegt als die vorhandenen Windkraftanlagen am J. und an diesem Standort aufströmende Luftmassen zu Turbulenzen führen, so dass die Anströmverhältnisse eher als schlecht zu beurteilen sind. Zudem muss die Lage zu den umliegenden Ortschaften und Weilern negativ beurteilt werden. Die Mindestabstände werden zwar gerade eingehalten. Vor allem die Siedlung J. dürfte aber trotzdem von den negativen Auswirkungen (Schattenwurf, erhöhte Lärmimmissionen) der wegen der ungünstigen Windverhältnisse zwangsläufig sehr großen Windkraftanlage betroffen sein. Angesichts dieser sachlich begründeten Erwägungen, die einer Einbeziehung des Standortes „… J.“ in das Vorranggebiet entgegenstehen, ist die Planungsentscheidung des Beigeladenen zu 2, diesen Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen, nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005 über die Möglichkeit unterrichtet wurde, im Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 3 LplG Anregungen und Bedenken zum Fortschreibungsentwurf geltend zu machen. Dabei nahm der Beigeladene zu 2 den Ablauf der Auslegungsfrist zum Anlass, den Betreibern von Windenergieanlagen und denjenigen, die in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder durch eine Bauvoranfrage ein ernsthaftes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben, nochmals auf die Beteiligungsmöglichkeit hinzuweisen. Ausdrücklich wurde erwähnt, dass Standortvorschläge nur Aussicht auf eine Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den von der Verbandsversammlung beschlossenen Planungskriterien entsprechen und wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt (i.d.R. Erfüllung des 60 %-Kriteriums nach dem EEG). Hierauf hat die Klägerin mit zwei Schreiben vom 16.3.2005 lediglich geltend gemacht, dass sich am streitgegenständlichen Standort O./B. das vorgeschlagene Flurstück ... im unmittelbaren Einwirkungsbereich der bestehenden Windkraftanlage befinde und angeregt, diese Fläche in die bestehende Windfläche zu integrieren. Es werde mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass dieser Standort (neben weiteren vorgeschlagenen Standorten) über ausreichende Windverhältnisse verfüge. Der (konkrete) Nachweis eines hinreichenden Winddargebots wurde von der Klägerin indes nicht geführt.
59 
Das Vorhaben der Klägerin, dem mit der Ausweisung des rechtswirksamen Teilregionalplans Windenergie als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, ist auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage, besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Derartige Gesichtspunkte für eine atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. So trägt die Klägerin keine Aspekte vor, die für einen Bau der Windkraftanlage entgegen der ausdrücklichen Planungskonzeption, die Windkraftanlagen an raumverträglichen Standorten zu bündeln, sprechen würden. Die Annahme der Atypik im vorliegenden Fall liefe darauf hinaus, dass das mehrstufige Auswahlverfahren der Regionalplanung und damit der differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte, ohne dass hierfür überzeugende Gründe ersichtlich sind. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Standort auf Grund des Vorschlags der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich Gegenstand der Erwägungen im Planaufstellungsverfahren war, sich der Beigeladene zu 2 aber abwägungsfehlerfrei (dazu oben) dafür entschieden hat, den Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen.
60 
Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat lediglich mit dem höchsthilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte, Erfolg. Die Klägerin möchte mit ihren Hilfsanträgen mögliche Schadensersatzansprüche vorbereiten. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Kammer über den Hilfsantrag - zusprechend -entscheidet, der in zeitlicher Hinsicht am weitestgehenden ist, weil er auf den frühesten Zeitpunkt eines möglichen Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids am 23.1.2005 abstellt. In dieser Konstellation ist dann für die weiter gestellten Hilfsanträge bei sachdienlicher Betrachtung des Begehrens der Klägerin kein Raum.
61 
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist zulässig. Eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens der Klägerin während des anhängigen Klageverfahrens ist jedenfalls spätestens durch die Beschlussfassung der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans B.-O. durch die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 am 12.5.2006 und die Verbindlicherklärung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg am 22.6.2006 eingetreten. Denn dessen Festsetzungen führen - wie oben ausgeführt - dazu, dass der Klägerin der begehrte Bauvorbescheid nicht (mehr) erteilt werden kann.
62 
Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen begründet zudem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Denn insoweit sollen die bei einem bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Ergebnisse erhalten bleiben und dessen Aufwand nicht vertan sein. Da es andererseits keinen Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter gibt, begründet die Absicht, eine Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben, kein Feststellungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung, hier also vor dem 20.1.2005, erledigt hat. Ob von diesem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - im Rahmen des Hauptantrags ohnehin die Rechtslage zu beurteilen hat und dann Gründe der Prozessökonomie für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags sprechen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn es ist keine Erledigung vor Klageerhebung eingetreten.
63 
Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht bereits mit dem am 26.11.2004 gefassten Beschluss der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 erledigt, den auf Grund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten, zu dem das von der Klägerin für ihr Bauvorhaben benötigte Flurstück nicht zählte, zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben. Denn dieser Beschluss führte noch nicht dazu, dass die Teilfortschreibung Windenenergie des Regionalplans Planreife erlangt hat und deswegen als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erteilung des von der Klägerin beantragten Bauvorbescheids - schon vor Klageerhebung - entgegenstand.
64 
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 4.2.5 (Z) der Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 und vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
65 
Die Planung war nämlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung der Beigeladenen zu 2 am 26.11.2004, den aufgrund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben, noch nicht so weit fortgeschritten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend sicher war, dass das Grundstück der Klägerin im Ausschlussbereich liegen wird. Dabei stellt die Kammer maßgeblich darauf ab, dass der Beigeladene zu 2 im Beteiligungsverfahren „all denjenigen, die in unserer Region Windkraftanlagen betreiben bzw. in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage ernsthaftes Interesse auf Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben“ (vgl. Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass (weitere) Standortvorschläge gemacht werden können, die Aussicht auf Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den Planungskriterien der Verbandsversammlung entsprechen und der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt. Hierdurch wird aber eine Planungsoffenheit gekennzeichnet, die zu jenem Zeitpunkt nicht den Schluss zuließ, dass das hier streitgegenständliche Grundstück der Klägerin „… J.“ in jedem Fall in einem Ausschlussgebiet liegen wird. So hat auch der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des Umstands, dass das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde, mehrfach darauf hingewiesen, dass der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich die Möglichkeit geboten worden sei, hinsichtlich des Baugrundstücks darzulegen, dass der Standort - trotz der zunächst auf Grundlage der dem Beigeladenen zu 2 vorliegenden Windgutachten abgegebenen Prognose - ein für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichendes Winddargebot verfüge, davon aber nicht in substantiierter Weise Gebrauch gemacht habe.
66 
Dem mit der Absicht, einen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess zu führen, begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass ein solcher Prozess von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3.5.1989 - 4 C 33.88 -, NVwZ 1989, 1156). Insbesondere können sich nicht die als Beigeladene beteiligte Gemeinde und das beklagte Land wechselseitig darauf berufen, dass gegen sie ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben sei, weil (bereits) das Einvernehmen der Gemeinde nicht vorgelegen, das Regierungspräsidium eine befristete Untersagung nach § 20 Abs. 2 LplG erlassen oder das Landratsamt den Bauvorbescheid auf Grund weiterer Erwägungen nicht erlassen habe. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21.5.1992 - III ZR 14/91 -, BGHZ 118, 263 und vom 1.7.1993 - III ZR 36/92 -, NJW 1993, 1973) ist anerkannt, dass für den Fall, dass die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage - wie hier - sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt wird, dass die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hat, die Baurechtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander für den durch die Ablehnung verursachten Schaden verantwortlich sein können. Entsprechendes gilt, wenn zusätzlich die höhere Raumordnungsbehörde - rechtswidrig - eine befristete Untersagung nach § 20 LplG ausgesprochen hat.
67 
Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist auch begründet. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass das Landratsamt S. ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt standen dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Dies gilt nicht nur, wie bereits ausgeführt, für den nicht benannten Belang, dass Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG bereits rechtliche Wirkungen entfalten. Da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auch nicht in einem Ausschlussgebiet des zum damaligen Zeitpunkt heranzuziehenden Regionalplans B.-O. Teilfortschreibung 1998 lag, stand dessen Realisierung auch nicht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Schließlich standen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange entgegen.
68 
Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
69 
Im Hinblick auf die von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützten Belange bedeutet dies: Es führt nicht bereits eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Vielmehr muss hierfür eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sein, von welcher nur dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052). Das Verunstaltungsverbot dient dem optischen Landschaftsschutz. Es stellt klar, dass in ästhetischer Hinsicht nicht jede Abweichung von der Umgebung relevant ist. Vielmehr muss es sich um eine schwerwiegende negative Abweichung handeln, also um einen besonders groben Eingriff in ein wegen seiner Schönheit erhaltenswertes Landschaftsbild; allein die Verwendung neuer Baumaterialien und Bauformen ist in der Regel noch nicht dazu geeignet, eine Verunstaltung hervorzurufen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei einem Bauvorhaben, welches in exponierter Lage in der Landschaft liegen soll, ein strengerer Maßstab angebracht sein kann. Insoweit ist eine Anlage umso eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.6.2001 - 10 A 97/99 -, BauR 2001, 1881). Was Windkraftanlagen betrifft, kann insoweit bei der den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001, a.a.O.).
70 
Nach dem Eindruck, den die Kammer beim Augenschein gewonnen hat, würde die geplante Anlage die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in 700 m Entfernung von dem vorgesehenen Standort bereits drei Windkraftanlagen aufgestellt sind, die das Landschaftsbild deutlich prägen. Vom Standpunkt der geplanten Anlage, der unterhalb des Standortes der vorhandenen Anlagen auf der Kuppe und damit deutlich weniger exponiert in der Landschaft liegt, bietet sich ein Blick auf die vorhandenen Anlagen und auf den Ortsteil J. Die Grundstücke bis zu den bestehenden Windkraftanlagen sind landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Die naturgegebene Bodennutzung wird nur unwesentlich berührt. Auf Grund der Vorbelastung durch die bereits an markanterer, erhöhter Stelle liegenden vorhandenen drei Windkraftanlagen vermag die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine weitere in der Nähe aufgestellte Windkraftanlage dem Orts- oder Landschaftsbild grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Der Hinweis des Beklagten auf die drohende „Verspargelung“ der Landschaft kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich hierbei um die gewöhnliche Auswirkung einer jeden Windkraftanlage auf die Umgebung handelt. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überwinden könnte, vermag die Kammer mithin nicht festzustellen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Wirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. 1996 (Kap. 4.2.5 Erneuerbare Energie -Windenergie) vom 12.5.2006 zugelassen.

Gründe

 
27 
Der Hauptantrag der Klägerin bleibt ebenso wie die beiden ersten Hilfsanträge ohne Erfolg. Lediglich der höchsthilfsweise gestellte dritte Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
28 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Denn die Klägerin hat die Klage zulässig als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO erhoben, nachdem der Beklagte über den von ihr am 11.5.2004 gestellten Antrag erst am 24.2.2005 - also weit mehr als drei Monate nach Antragstellung -ablehnend entschieden hat und ein zureichender Grund für diese lange Bearbeitungszeit nicht ersichtlich ist. Ergeht nach zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage - wie hier - ein ablehnender Bescheid, bedarf es der Einlegung eines Widerspruchs und der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342).
29 
Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Landratsamtes S. vom 24.2.2005 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006 - 3 S 914/05 -, VBlBW 2006, 475; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2005, a.a.O.). Die Klägerin begehrt hier die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens.
31 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie hier - mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn auf Grund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht, nach dem nur Windfarmen mit mindestens drei Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedurften, abgeschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006, a.a.O.; Wustlich, Die Änderungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, NVwZ 2005, 996).
32 
Jedoch steht der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids entgegen, dass das geplante Vorhaben planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151) kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Dem Bauvorhaben der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB grundsätzlich im Außenbereich privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
33 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes B.-O., Teilregionalplan Windenergie 2006, ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungsblättern zur Raumordnungskarte dargestellten „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die der Nutzung von Windenergie durch regionalbedeutsame Windkraftanlagen entgegenstehen, sind dort nicht zulässig (Plansatz 4.2.5 (Z)). Außerhalb der „Vorranggebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen“ sind die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 4.2.5 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris). Der Standort der von der Klägerin geplanten Windkraftanlage liegt aber nicht in einem Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen.
34 
Bei dem von der Klägerin geplanten Bau einer Windkraftanlage handelt es sich um ein sog. regional- bzw. raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben daher nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung dafür ist, dass von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, DVBl. 2001, 1862). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 114606/01 -, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, a.a.O.) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen.
35 
Bei der gegebenen Höhe der Anlage der Klägerin (Nabenhöhe 100 m nach dem zuletzt gestellten Antrag vom 21.9.2006) sowie dem Rotordurchmesser von 84 m (Rotorradius von 42 m) ist ohne Weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Hierfür sprechen auch die beim Augenschein der Kammer gewonnen Eindrücke, nach denen sich die geplante Anlage wegen ihrer Größe direkt auf den Ortsteil J. auswirken und weit in die Landschaft hineinwirken würde. Für die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellte Raumbedeutsamkeit ist weiterhin anzuführen, dass Windkraftanlagen, die eine Höhe von 100 m überschreiten, aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben müssen. Dadurch wird die optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlage, die schon von der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes ausgeht, noch zusätzlich in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 178).
36 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die Zielfortschreibung des Regionalplans B.-O. die Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
37 
Nach diesen Kriterien ist die Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zu Grunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Der Teilregionalplan Windenergie sieht sowohl Vorrang- als auch Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen vor.
38 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Zum einen wurde das auch für die Ausweisung von Zielen der Raumordnung geltende Gebot der Erforderlichkeit beachtet. Zum anderen ist die planerische Abwägungsentscheidung selbst fehlerfrei zustande gekommen.
39 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbandes B.-O. genügt zunächst dem auch für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584). Hierbei handelt es sich um eine Planungsschranke für den Fall, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf die Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit ist in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster, denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, 147 a.a.O; Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).
40 
Durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplans B.-O. werden drei Vorranggebiete mit einer Fläche von insgesamt 120 ha ausgewiesen, wodurch die Errichtung von 16 bis 18 Windkraftanlagen ermöglicht wird. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint damit möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt dabei keine abwägungsfehlerhafte Alibi- oder Verhinderungsplanung vor, vielmehr hat der Planungsträger in substantieller Weise Raum für die wirtschaftliche Windenergienutzung in der Planregion geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass es - auch auf Grund europarechtlicher Richtwerte - keine verbindlichen Vorgaben für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2004 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 - Vensa). Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen Anspruch auf Ausweisung von Vorranggebieten einer bestimmten Größe nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass der Planungsträger sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LplG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteressen in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur zur Größe des Planungsgebietes in Relation zu setzen, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entsprechend einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets, so BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - in einem Flächennutzungsplan), beruhen diese Entscheidungen ersichtlich auf der Feststellung, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).
41 
Die vorliegenden Unterlagen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teilregionalplan Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. die dargestellten Merkmale einer Verhinderungsplanung aufweist.
42 
Zunächst vermag die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin zu teilen, die im Teilregionalplan Windenergie ausgewiesenen drei Standorte seien als Vorrangflächen bereits deswegen nicht geeignet, weil auf ihnen keine raumbedeutsamen Windkraftanlagen errichtet werden könnten. Die Raumbedeutsamkeit der auf der Standort „I.“ möglichen 10 bis 12 Windkraftanlagen (zur baurechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen an diesem Standort vgl. den bei der Kammer anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit 5 K 1223/05) ergibt sich bereits daraus, dass nach den Festsetzungen des Teilregionalplans 10 bis 12 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 80 m zulässig sind. Zwar haben die einzelnen Anlagen mit ihrer zulässigen Höhe eine eher kleinere Dimension und dürfte deswegen für eine einzelne Anlage die Raumbedeutsamkeit durchaus fraglich sein. Doch geht bei räumlich im Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen deren Fernwirkung über die einer einzelnen Anlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.6.2007 - 7 K 1946/05 -), so dass für den Standort I. auf Grund der Sichtbarkeit dieser Einheit in weiträumiger Landschaft (vgl. Sichtbarkeitsanalyse in Anlage 2 zu dem der Verbandsversammlung am 26.11.2004 übermittelten Planentwurf: weitgehende Sichtbarkeit des Rotortiefstpunktes (63 m) in einem 10 km-Radius nördlich der Anlagen und darüber hinaus in einem 20 km Umkreis bis nach R. und M.) eine prägende Auswirkung auf das Landschaftsbild und damit eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen ist. Entsprechendes gilt für den der Kammer ebenfalls bekannten Vorrangstandort „St.“, der im Naturpark „O. D.“ und im rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ liegt. Dort sind nach den Festsetzungen des Teilregionalplans allerdings nur drei kleinere Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 90 m zulässig und ist deren Einsehbarkeit durch ausgedehnte Waldgebiete abgeschwächt. Doch ist dieser Standort im nahegelegenen St. … gut sichtbar kann ihm auch darüber hinaus eine Fernwirkung nicht abgesprochen werden (vgl. ebenfalls die vorgenannte Sichtbarkeitsanalyse) und sprechen auch die Lage in dem Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ und dessen Auswirkungen auf die durch diese Ausweisung berührten Belange des Landschaftsschutzes für die Raumbedeutsamkeit der drei möglichen Anlagen. Die Raumbedeutsamkeit der am Standort „J.“ nach dem Teilregionalplan zulässigen drei Anlagen ergibt sich bereits aus deren unbeschränkt zulässiger Höhe und den Auswirkungen in nördlicher Richtung, nachdem die Anlagen über Pf. und O. bis nach M. gut einsehbar sind (vgl. ebenfalls die bereits erwähnte Sichtbarkeitsanalyse).
43 
Soweit die Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Eigentümer der Grundstücke, die als Vorrangflächen ausgewiesen seien, seien teilweise gar nicht bereit, diese Flächen zum Zwecke der Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, kann dies ebenfalls den Vorwurf einer Verhinderungsplanung nicht begründen. Nach den Aussagen des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung war eine möglicherweise fehlende Verkaufsbereitschaft im Fortschreibungsverfahren nicht bekannt; aus den von dem Beigeladenen zu 2 vorgelegten Aufstellungsakten für die Teilfortschreibung des Regionalplans ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Eine entsprechende Ermittlungspflicht für den Planungsträger existiert vor dem Hintergrund, dass die Planung langfristig und nachhaltig angelegt ist, nicht. Zu Recht hat der Vertreter des Beigeladenen zu 2 zudem in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die als Interessentin für die Errichtung von Windkraftanlagen näher mit diesen tatsächlichen Fragen beschäftigt ist, im Planungsverfahren hierzu ebenfalls nichts vorgebracht hat.
44 
Die nach Ansicht der Klägerin ausgesprochen geringe Vorrangfläche von 120 ha ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es sich bei der Region B.-O. um kein für die Windkraftnutzung besonders günstiges Gebiet handelt. Eine vom Beigeladenen zu 2 erstellte Bilanz des Windpotenzials für die Region B.-O. auf der Grundlage der Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) hat ergeben, dass im langjährigen Mittel nur auf 1,3 % der Regionsfläche Windgeschwindigkeiten größer als 5,5 m/s erwartet werden können (nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung ist auf 6,7 % der Regionsfläche mit Windgeschwindigkeiten von 5,0 - 5,4 m/s zu rechnen; 1,2 % der Regionsfläche weisen Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/s - 5,9 m/s auf; bei 0,1 % der Regionsfläche liegen die Windgeschwindigkeiten über 6 m/s). Die höchsten Durchschnittswerte liegen demnach sogar nur bei 6,1 m/s über Grund. Der Bundesverband für Windenergie geht jedoch davon aus, dass im Regelfall die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe (ca. 65 m) mindestens 5,7 - 6,0 m/s (umgerechnet auf 50 m über Grund ca. 5,5 - 5,8 m) betragen sollte, um wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erzielen. Diese Werte zeigen, dass die Region B.-O. als ausgesprochen windschwach einzustufen ist. Neben dem ungünstigen Winddargebot muss zudem nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beigeladenen zu 2 berücksichtigt werden, dass auf Grund des Streusiedlungscharakters in weiten Teilen der Region die Errichtung von Windkraftanlagen wegen der einzuhaltenden Mindestabstände zur wohngenutzten Bebauung stark eingeschränkt ist. Gewichtige Einschränkungen ergeben sich auch durch die Belange der Landesverteidigung und des Luftverkehrs sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. So liegen die windhöffigsten nutzbaren Standorte der Region auf der Schwäbischen Alb, wo auf Grund der militärischen Nachttieffluggebiete Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Hiervon sind die ausgewiesenen Vorranggebiete „I.“ und „St.“ betroffen. In der Summe bedeuten diese Einschränkungen, dass nur an wenigen Standorten in der Region B.-O. ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt möglich ist.
45 
Trotz dieser ungünstigen natürlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Windkraft in der Region B.-O. ist die Behauptung der Klägerin unzutreffend, der Planungsträger habe nur solche Vorranggebiete ausgewiesen, die wegen der vorhandenen Bauhöhenbeschränkung nicht wirtschaftlich genutzt werden könnten. Auf Grund der Angaben der Beigeladenen zu 2 ist davon auszugehen, dass an allen drei Vorranggebieten eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie möglich ist. So weist der Standort „I.“ nach den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten zwischen 5,5 und 5,9 m/s in 50 m über Grund die besten nutzbaren Windpotenziale der Region B.-O. auf. Bei einer realisierbaren Nabenhöhe von durchschnittlich 50 m liegen diese Werte in der Größenordnung des vom Bundesverband für Windenergie genannten Richtwertes (dazu bereits oben) von 5,5 m/s. Geringfügig ungünstiger liegen die Verhältnisse am Standort „St.“, wo allerdings aufgrund der um ca. 10 m höheren Nabenhöhe eine bessere Energieausbeute möglich ist. Am dritten Standort in J. bestehen keine Bauhöhenbeschränkungen. Da hier die Daten des DWD (2004) durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeiten zwischen 5,3 und 5,7 m/s in 50 m über Grund ausweisen, kann bei Verwendung geeigneter Windkraftanlagen von einem wirtschaftlichen Betrieb auch an diesem Standort ausgegangen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, Windkraftanlagen mit Nabenhöhen von 50 m seien generell wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben, ist diese nicht näher dargelegte Behauptung für die Kammer nicht nachvollziehbar, da entscheidend auf die Windverhältnisse auf Nabenhöhe abzustellen ist und damit auch bei entsprechenden Windverhältnissen in geringerer Nabenhöhe die Windkraftanlagen wirtschaftlich betrieben werden können.
46 
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den in den Regionalplan aufgenommenen Höhenbeschränkungen nur um nachrichtliche, also deklaratorische Übernahmen militärischer Festlegungen (Nachttieffluggebiete) handelt. An diese Vorgaben war der Beigeladene zu 2 bei seiner Planungsentscheidung gebunden.
47 
Auch soweit der Planungsträger im Arbeitsschritt 3 (Seite 2 der Begründung zur Teilfortschreibung) eine Mindestgröße der Vorranggebiete dahingehend festgesetzt hat, dass die Errichtung von mindestens drei der derzeit marktüblichen Windkraftanlagen an einem Standort möglich sein muss, ist diese Eingrenzung sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und eine Überlastung von Natur und Landschaft zu vermeiden, ist nur durch eine Konzentration der Windkraftanlagen auf besonders geeignete Standorte zu erreichen. Eine notwendige Konsequenz dieser beabsichtigten Minimierung von Belastungen des natürlichen Landschaftsbildes besteht darin, dass nicht jede für die Windkraftnutzung geeignete kleine Fläche in die Vorrangfläche aufgenommen werden kann.
48 
Insgesamt wird durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 somit eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie in der Planregion möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die drei ausgewiesenen Vorrangflächen noch ausreichend Raum, um eine substanzielle, d.h. wirtschaftliche sinnvolle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen.
49 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 nicht zu beanstanden.
50 
Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in mehreren Arbeitsschritten. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen zu 2 erfolgte die Ermittlung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in einem mehrstufigen Planungsverfahren:
51 
(1) In einem ersten Schritt wurden anhand aktueller Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) die Gebiete ermittelt, in denen unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung vom 16.7.2004 beschlossenen Planungsvorgaben (diese sind auf Seite 2 f. der Begründung zur Teilfortschreibung aufgeführt) mit einem ökonomisch und ökologisch sinnvollen Windpotenzial gerechnet werden kann. Die so ermittelten Windpotenzialgebiete sind mit Gebieten überlagert worden, die die Errichtung und den Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen aufgrund eindeutiger rechtlich und / oder sachinhaltlich begründbarer Ausschlusskriterien nicht zulassen. Da einige dieser flächendeckenden Ausschlusskriterien vor allem von der Größe und dem Typ der jeweiligen Windkraftanlage abhängen, ist in solchen Fällen gemäß den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 eine während des Planungszeitraums übliche Windkraftanlage (Enercon E-66) für die Ableitung der Abstandswerte zugrunde gelegt worden. Mit dieser so genannten Referenzanlage konnten auf der Ebene der Regionalplanung die voraussichtlichen Umweltbelastungen im Sinne einer Vermutungsregel qualifiziert abgeschätzt werden.
52 
(2) Für die so ermittelten Bereiche (Suchräume) wurde die Gültigkeit weiterer Ausschlusskriterien geprüft. Dieser Schritt war notwendig, da einige Ausschlusskriterien entweder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand räumlich bestimmbar sind und / oder nur im Einzelfall zutreffen. Gleichzeitig wurde eine Nachbewertung dieser Bereiche hinsichtlich ihres Windpotenzials durchgeführt, da modellbedingt die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten jährlichen Windgeschwindigkeiten des DWD von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können. Neben der von dem Bundesverband für Windenergie in Zusammenarbeit mit der … … … durchgeführten Nachbewertung wurde zur Beurteilung dieser potenziellen Vorranggebiete das Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen. Ziel dieses zusätzlichen Bewertungsschritts war die Qualifizierung der Winddaten des DWD (2004) auf der Grundlage aller verfügbaren Windgutachten und damit die Ermittlung der mit hoher Wahrscheinlichkeit windhöffigsten Standorte der Region. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 LplG eingebrachte Standortvorschläge wurden dabei der gleichen Beurteilung unterzogen wie die während des zweiten Planungsschritts ermittelten Suchräume.
53 
(3) Nach diesen beiden Planungsschritten wurde die konkrete Abgrenzung möglicher Vorranggebiete vorgenommen, welche dann anhand weiterer Kriterien (Konfliktkriterien und Eignungskriterien) abschließend bewertet und abgewogen wurden. Für jedes der verbliebenen möglichen Vorranggebiete wurden die grundsätzliche Standorteignung sowie mögliche Konfliktpotenziale zusammenfassend dargestellt. Dabei wurde den möglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild besonders Rechnung getragen.
54 
(4) Für die Vorranggebiete „I.“ und „St.“ wurde eine förmliche Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, um eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der europäischen Vogelschutzgebiete zu vermeiden.
55 
Diese Methodik der Ermittlung der Vorranggebiete in einem mehrstufigen Planungsprozess ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene zu 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung in bestimmten Gebieten nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist insbesondere sachgerecht, dass der Beigeladene zu 2 mit der Vorgabe eines bestimmten Windpotenzials und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potenziellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird. Durch das mehrstufige Vorgehen konnte der Planungsträger sicherstellen, dass die Zielgebiete über ein hinreichend großes Windpotenzial verfügen, wodurch deren abwägungsfehlerfreie Ausweisung als Vorranggebiete ermöglicht wurde.
56 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 in den einzelnen Arbeitsschritten des Planungsverfahrens die potenziellen Vorranggebiete (Suchräume) unter Zuhilfenahme einer so genannten Referenzanlage, der Windkraftanlage Enercon E-66, ermittelt hat. Der Planungsträger konnte eine Referenzanlage auswählen und seinen Berechnungen zugrunde legen, um die voraussichtlichen Umweltbelastungen, die durch den Betrieb von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten verursacht werden, qualifiziert abschätzen zu können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität kann nicht gefordert werden, dass der Planungsträger jeden Planungsschritt mit seinen umfangreichen Prognosen und Berechnungen zu den möglichen Umweltbelastungen, die von den Windkraftanlagen ausgehen könnten, für eine Vielzahl von Windkraftanlagen durchführen muss. Vielmehr ist es der Sache nach gerechtfertigt, die Berechnungen anhand eines Mustertyps von Windkraftanlage durchzuführen, um die einzelnen Schritte des Planungsverfahrens handhabbar und überschaubar zu halten. Die Auswahl des Modells Enercon E-66 ist nicht zu beanstanden, da es sich dabei um eine während des Planungszeitraums marktgängige und im Binnenland verbreitete Windkraftanlage handelte. Allerdings kann der Modelltyp Enercon E-66 tatsächlich nur in dem Vorranggebiet „J.“ gebaut werden, da in den beiden anderen Vorranggebieten Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, es liege ein Fehler der Planung vor, wenn diese das Ziel habe, Windenergieanlagen des Typ Enercon E-66 zu ermöglichen, und tatsächlich nur in einem Vorranggebiet Raum für drei Anlagen dieses Typs geschaffen werde, verkennt sie, dass es ausweislich der Begründung der Teilfortschreibung und auch ausweislich der Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte nicht das Ziel der Regionalplanung war, den Bau von möglichst vielen Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66 zu ermöglichen. Das Ziel der Beigeladenen zu 2 war es vielmehr, mithilfe einer Referenzanlage die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Umgebung qualifiziert abschätzen zu können und so zu bestimmen, welche Gebiete in der Planregion sich unter Berücksichtigung umfangreicher Abwägungskriterien am besten für den Bau von Windkraftanlagen eignen. Bei diesen Anlagen, deren Errichtung in den Vorranggebieten ermöglicht werden soll, muss es sich aber nicht notwendig um solche des Referenztyps handeln. Wenn in einem Vorranggebiet, das anhand von Berechnungen auf der Basis einer bestimmten Referenzanlage ermittelt wurde, tatsächlich keine Windkraftanlagen dieses Referenztyps gebaut werden können, spricht dies noch nicht gegen die Zulässigkeit eines solchen Planungsverfahrens. Das Planungsziel ist nämlich auch dann erreicht, wenn in den ermittelten Gebieten der Bau von anderen Windkraftanlagen als der Referenzanlage ermöglicht wird. Dies ist aber in allen drei ermittelten Vorranggebieten der Fall. Dem weiteren Einwand der Klägerin, mit einiger Wahrscheinlichkeit wären noch weitere Vorranggebiete ermittelt worden, wenn bei der Planung von einem anderen Referenztyp, namentlich einem solchen mit geringerer Nabenhöhe ausgegangen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Planungsträger nicht dazu verpflichtet ist, seine Planung so anzulegen, dass im Ergebnis eine möglichst große Zahl von Windkraftanlagen in dem Planungsgebiet verwirklicht werden kann. Auch die grundsätzliche Privilegierung der Windenergienutzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verpflichtet den Planungsträger nicht dazu, die größtmögliche Fläche in dem Planungsgebiet für die Windkraftnutzung auszuweisen. Vielmehr durfte der Planungsträger den einzelnen Planungsschritten zur zweckmäßigen Vereinfachung des Planungsverfahrens eine am Markt verbreitete Referenzanlage zu Grunde legen, auch wenn mit dem gewählten Anlagentyp nicht die maximale Anzahl von Zielgebieten ermittelt werden kann. Ein Planungsfehler läge nur dann vor, wenn durch die Wahl einer bestimmten Referenzanlage Vorranggebiete ermittelt worden wären, die faktisch nicht mit Windkraftanlagen bebaut werden können oder auf denen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie ausgeschlossen ist. Eine solche Verhinderungsplanung liegt aber, wie bereits oben dargestellt, nicht vor.
57 
Soweit die Klägerin rügt, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht auf einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und sie in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdienstes als veraltet und ungeeignet kritisiert, sieht die Kammer darin keinen Abwägungsfehler. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes sind für die allgemeine räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen (vgl. dazu ausführlich: VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Erst nach Abschluss des Planungsverfahrens hat der Deutsche Wetterdienst nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung Datenmaterial vorgelegt, bei denen Windgeschwindigkeiten in 80 m Höhe ermittelt wurden. Diese konnten damit naturgemäß der Planung nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Ein Weiteres kommt hinzu: Da der Beigeladene zu 2 davon ausging, dass die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes modellbedingt von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können, wurden in einem weiteren Planungsschritt eine Nachbewertung der Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes durch die Fa. …, die vom Bundesverband für Windenergie herangezogen wurde, vorgenommen und zur Beurteilung zudem ein Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen, um die Winddaten des Deutschen Wetterdienstes auf Grundlage aller verfügbaren Windgutachten zu qualifizieren. Zudem hätten Bewertungen des Windpotenzials anderer Windkraftanlagenbetreiber oder Investoren ebenfalls in die Bewertung einfließen können, wenn diese gutachterlich belegt worden wären. Solche Gutachten wurden indes - auch nicht von der Klägerin - vorgelegt. Hinsichtlich einer fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe oder mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m nicht unmittelbar ausschlaggebend für die Beurteilung ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man dann für das - von der Klägerin weiter zu Recht herangezogene - Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage, für den sich der Beigeladene zu 2 entschieden hat.
58 
Die Abwägungsentscheidung des Beigeladenen zu 2 ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde. Der Beigeladene 2 konnte plausibel darlegen, warum der Standort „… J.“ nicht als Teilgebiet des Vorranggebiets „J.“ ausgewiesen wurde. Der Standort „… J.“ befindet sich in 700 m Entfernung zu den derzeit vorhandenen Windkraftanlagen in J. Damit ließe sich ein räumlicher Zusammenhang zwar gerade noch herstellen. Jedoch sind die Windverhältnisse nach den vorliegenden Winddaten deutlich ungünstiger als am Standort „J.-S“. Der von der Klägerin vorgesehene Standort liegt ca. 30 m tiefer, außerdem ist wegen der vorhandenen Waldflächen von einer erhöhten Rauhigkeit des Geländes auszugehen. Die für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung empfohlene mittlere jährliche Mindestgeschwindigkeit von 5,5 bis 5,8 m/s (bezogen auf 50 m über dem Grund) wird in keinem der Windgutachten (DWD 2004: 5,2 m/s; EVS/IER (1994): k.A.; Windatlas LfU: 4,2 - 4,3 m/s) erreicht; das Winddargebot ist allenfalls - wie der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes ausführte - als „grenzwertig“ zu bezeichnen. Der Vertreter des Beigeladenen zu 2 hat zudem in der mündlichen Verhandlung - auch nach Einnahme des Augenscheins - nachvollziehbar dargelegt, dass der von der Klägerin vorgesehene Standort 30 m tiefer liegt als die vorhandenen Windkraftanlagen am J. und an diesem Standort aufströmende Luftmassen zu Turbulenzen führen, so dass die Anströmverhältnisse eher als schlecht zu beurteilen sind. Zudem muss die Lage zu den umliegenden Ortschaften und Weilern negativ beurteilt werden. Die Mindestabstände werden zwar gerade eingehalten. Vor allem die Siedlung J. dürfte aber trotzdem von den negativen Auswirkungen (Schattenwurf, erhöhte Lärmimmissionen) der wegen der ungünstigen Windverhältnisse zwangsläufig sehr großen Windkraftanlage betroffen sein. Angesichts dieser sachlich begründeten Erwägungen, die einer Einbeziehung des Standortes „… J.“ in das Vorranggebiet entgegenstehen, ist die Planungsentscheidung des Beigeladenen zu 2, diesen Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen, nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005 über die Möglichkeit unterrichtet wurde, im Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 3 LplG Anregungen und Bedenken zum Fortschreibungsentwurf geltend zu machen. Dabei nahm der Beigeladene zu 2 den Ablauf der Auslegungsfrist zum Anlass, den Betreibern von Windenergieanlagen und denjenigen, die in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder durch eine Bauvoranfrage ein ernsthaftes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben, nochmals auf die Beteiligungsmöglichkeit hinzuweisen. Ausdrücklich wurde erwähnt, dass Standortvorschläge nur Aussicht auf eine Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den von der Verbandsversammlung beschlossenen Planungskriterien entsprechen und wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt (i.d.R. Erfüllung des 60 %-Kriteriums nach dem EEG). Hierauf hat die Klägerin mit zwei Schreiben vom 16.3.2005 lediglich geltend gemacht, dass sich am streitgegenständlichen Standort O./B. das vorgeschlagene Flurstück ... im unmittelbaren Einwirkungsbereich der bestehenden Windkraftanlage befinde und angeregt, diese Fläche in die bestehende Windfläche zu integrieren. Es werde mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass dieser Standort (neben weiteren vorgeschlagenen Standorten) über ausreichende Windverhältnisse verfüge. Der (konkrete) Nachweis eines hinreichenden Winddargebots wurde von der Klägerin indes nicht geführt.
59 
Das Vorhaben der Klägerin, dem mit der Ausweisung des rechtswirksamen Teilregionalplans Windenergie als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, ist auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage, besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Derartige Gesichtspunkte für eine atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. So trägt die Klägerin keine Aspekte vor, die für einen Bau der Windkraftanlage entgegen der ausdrücklichen Planungskonzeption, die Windkraftanlagen an raumverträglichen Standorten zu bündeln, sprechen würden. Die Annahme der Atypik im vorliegenden Fall liefe darauf hinaus, dass das mehrstufige Auswahlverfahren der Regionalplanung und damit der differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte, ohne dass hierfür überzeugende Gründe ersichtlich sind. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Standort auf Grund des Vorschlags der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich Gegenstand der Erwägungen im Planaufstellungsverfahren war, sich der Beigeladene zu 2 aber abwägungsfehlerfrei (dazu oben) dafür entschieden hat, den Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen.
60 
Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat lediglich mit dem höchsthilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte, Erfolg. Die Klägerin möchte mit ihren Hilfsanträgen mögliche Schadensersatzansprüche vorbereiten. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Kammer über den Hilfsantrag - zusprechend -entscheidet, der in zeitlicher Hinsicht am weitestgehenden ist, weil er auf den frühesten Zeitpunkt eines möglichen Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids am 23.1.2005 abstellt. In dieser Konstellation ist dann für die weiter gestellten Hilfsanträge bei sachdienlicher Betrachtung des Begehrens der Klägerin kein Raum.
61 
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist zulässig. Eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens der Klägerin während des anhängigen Klageverfahrens ist jedenfalls spätestens durch die Beschlussfassung der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans B.-O. durch die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 am 12.5.2006 und die Verbindlicherklärung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg am 22.6.2006 eingetreten. Denn dessen Festsetzungen führen - wie oben ausgeführt - dazu, dass der Klägerin der begehrte Bauvorbescheid nicht (mehr) erteilt werden kann.
62 
Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen begründet zudem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Denn insoweit sollen die bei einem bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Ergebnisse erhalten bleiben und dessen Aufwand nicht vertan sein. Da es andererseits keinen Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter gibt, begründet die Absicht, eine Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben, kein Feststellungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung, hier also vor dem 20.1.2005, erledigt hat. Ob von diesem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - im Rahmen des Hauptantrags ohnehin die Rechtslage zu beurteilen hat und dann Gründe der Prozessökonomie für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags sprechen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn es ist keine Erledigung vor Klageerhebung eingetreten.
63 
Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht bereits mit dem am 26.11.2004 gefassten Beschluss der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 erledigt, den auf Grund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten, zu dem das von der Klägerin für ihr Bauvorhaben benötigte Flurstück nicht zählte, zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben. Denn dieser Beschluss führte noch nicht dazu, dass die Teilfortschreibung Windenenergie des Regionalplans Planreife erlangt hat und deswegen als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erteilung des von der Klägerin beantragten Bauvorbescheids - schon vor Klageerhebung - entgegenstand.
64 
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 4.2.5 (Z) der Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 und vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
65 
Die Planung war nämlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung der Beigeladenen zu 2 am 26.11.2004, den aufgrund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben, noch nicht so weit fortgeschritten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend sicher war, dass das Grundstück der Klägerin im Ausschlussbereich liegen wird. Dabei stellt die Kammer maßgeblich darauf ab, dass der Beigeladene zu 2 im Beteiligungsverfahren „all denjenigen, die in unserer Region Windkraftanlagen betreiben bzw. in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage ernsthaftes Interesse auf Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben“ (vgl. Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass (weitere) Standortvorschläge gemacht werden können, die Aussicht auf Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den Planungskriterien der Verbandsversammlung entsprechen und der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt. Hierdurch wird aber eine Planungsoffenheit gekennzeichnet, die zu jenem Zeitpunkt nicht den Schluss zuließ, dass das hier streitgegenständliche Grundstück der Klägerin „… J.“ in jedem Fall in einem Ausschlussgebiet liegen wird. So hat auch der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des Umstands, dass das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde, mehrfach darauf hingewiesen, dass der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich die Möglichkeit geboten worden sei, hinsichtlich des Baugrundstücks darzulegen, dass der Standort - trotz der zunächst auf Grundlage der dem Beigeladenen zu 2 vorliegenden Windgutachten abgegebenen Prognose - ein für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichendes Winddargebot verfüge, davon aber nicht in substantiierter Weise Gebrauch gemacht habe.
66 
Dem mit der Absicht, einen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess zu führen, begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass ein solcher Prozess von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3.5.1989 - 4 C 33.88 -, NVwZ 1989, 1156). Insbesondere können sich nicht die als Beigeladene beteiligte Gemeinde und das beklagte Land wechselseitig darauf berufen, dass gegen sie ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben sei, weil (bereits) das Einvernehmen der Gemeinde nicht vorgelegen, das Regierungspräsidium eine befristete Untersagung nach § 20 Abs. 2 LplG erlassen oder das Landratsamt den Bauvorbescheid auf Grund weiterer Erwägungen nicht erlassen habe. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21.5.1992 - III ZR 14/91 -, BGHZ 118, 263 und vom 1.7.1993 - III ZR 36/92 -, NJW 1993, 1973) ist anerkannt, dass für den Fall, dass die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage - wie hier - sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt wird, dass die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hat, die Baurechtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander für den durch die Ablehnung verursachten Schaden verantwortlich sein können. Entsprechendes gilt, wenn zusätzlich die höhere Raumordnungsbehörde - rechtswidrig - eine befristete Untersagung nach § 20 LplG ausgesprochen hat.
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Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist auch begründet. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass das Landratsamt S. ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt standen dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Dies gilt nicht nur, wie bereits ausgeführt, für den nicht benannten Belang, dass Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG bereits rechtliche Wirkungen entfalten. Da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auch nicht in einem Ausschlussgebiet des zum damaligen Zeitpunkt heranzuziehenden Regionalplans B.-O. Teilfortschreibung 1998 lag, stand dessen Realisierung auch nicht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Schließlich standen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange entgegen.
68 
Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
69 
Im Hinblick auf die von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützten Belange bedeutet dies: Es führt nicht bereits eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Vielmehr muss hierfür eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sein, von welcher nur dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052). Das Verunstaltungsverbot dient dem optischen Landschaftsschutz. Es stellt klar, dass in ästhetischer Hinsicht nicht jede Abweichung von der Umgebung relevant ist. Vielmehr muss es sich um eine schwerwiegende negative Abweichung handeln, also um einen besonders groben Eingriff in ein wegen seiner Schönheit erhaltenswertes Landschaftsbild; allein die Verwendung neuer Baumaterialien und Bauformen ist in der Regel noch nicht dazu geeignet, eine Verunstaltung hervorzurufen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei einem Bauvorhaben, welches in exponierter Lage in der Landschaft liegen soll, ein strengerer Maßstab angebracht sein kann. Insoweit ist eine Anlage umso eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.6.2001 - 10 A 97/99 -, BauR 2001, 1881). Was Windkraftanlagen betrifft, kann insoweit bei der den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001, a.a.O.).
70 
Nach dem Eindruck, den die Kammer beim Augenschein gewonnen hat, würde die geplante Anlage die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in 700 m Entfernung von dem vorgesehenen Standort bereits drei Windkraftanlagen aufgestellt sind, die das Landschaftsbild deutlich prägen. Vom Standpunkt der geplanten Anlage, der unterhalb des Standortes der vorhandenen Anlagen auf der Kuppe und damit deutlich weniger exponiert in der Landschaft liegt, bietet sich ein Blick auf die vorhandenen Anlagen und auf den Ortsteil J. Die Grundstücke bis zu den bestehenden Windkraftanlagen sind landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Die naturgegebene Bodennutzung wird nur unwesentlich berührt. Auf Grund der Vorbelastung durch die bereits an markanterer, erhöhter Stelle liegenden vorhandenen drei Windkraftanlagen vermag die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine weitere in der Nähe aufgestellte Windkraftanlage dem Orts- oder Landschaftsbild grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Der Hinweis des Beklagten auf die drohende „Verspargelung“ der Landschaft kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich hierbei um die gewöhnliche Auswirkung einer jeden Windkraftanlage auf die Umgebung handelt. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überwinden könnte, vermag die Kammer mithin nicht festzustellen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Wirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. 1996 (Kap. 4.2.5 Erneuerbare Energie -Windenergie) vom 12.5.2006 zugelassen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All
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published on 06/11/2006 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 16/05/2006 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel
published on 12/05/2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflic
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published on 12/10/2012 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 - geändert, soweit es die Klage mit dem Hauptantrag abweist. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Sigm
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Annotations

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.