Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin bis zum 23. Januar 2005 einen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. hatte.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 11.5.2004 beantragte die Klägerin zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit den Erlass eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windkraftanlage mit der Nabenhöhe 100 m, hilfsweise 80 m, und einem Rotorradius von 41 m auf dem FlSt.-Nr. ... der Gemeinde O., Gemarkung B.
Die Gemeinde O. teilte dem Landratsamt S. mit Schreiben vom 17.5.2004 mit, dass die nächste Sitzung des Gemeinderates erst Ende Juni 2004 stattfinden werde und wegen des drohenden Fristablaufs das gemäß § 36 BauGB erforderliche gemeindliche Einvernehmen daher vorläufig verweigert werde.
Mit Schreiben vom 9.6.2004 führte der Beigeladene zu 2 zum Antrag der Klägerin aus: Die Klägerin beabsichtige noch an drei weiteren Standorten im Landkreis S. den Bau von identischen Windkraftanlagen. Die geplanten Anlagen stünden in keinem räumlichen Zusammenhang zueinander, sondern würden ohne erkennbares Gesamtkonzept über das Gebiet des Landkreises verteilt. Eine solche Vorgehensweise bedeute einen massiven Eingriff in die Schönheit und Eigenart der traditionellen Landschaft der Region B.-O. Nach dem rechtsverbindlichen Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (Teilfortschreibung 1998 zur Windenergienutzung) liege der geplante Standort zwar nicht in einem Ausschlussgebiet, jedoch in räumlicher Nachbarschaft zu drei bestehenden Windenergieanlagen in J. Damit werde einem Planungsgrundsatz für den in Überarbeitung befindlichen Regionalplan widersprochen, nach dem wegen des Konzentrationsprinzips ein deutlicher Mindestabstand zwischen Standorten für regional bedeutsame Windenergieanlagen gewährleistet sein müsse. Das Landratsamt werde im Hinblick auf die im Verfahren befindliche Fortschreibung des Regionalplans ersucht, die Anfrage der Klägerin negativ zu bescheiden oder den Bescheid so lange zurückzustellen, bis die Standortplanung des Regionalverbandes konkrete Aussagen erlaube.
Die untere Naturschutzbehörde brachte mit Schreiben vom 21.6.2004 folgende Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin vor: Dem Bau der Anlage stünden Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Sie sei ein markanter Fremdkörper in der Landschaft und greife erheblich in das Landschaftsbild ein, da sie an einer gut einsehbaren Lage errichtet werden solle. Der Bau der Anlage führe zur „Verspargelung“ der Landschaft und laufe dem Gebot der Konzentration von Windkraftanlagen in dafür geeigneten Vorranggebieten entgegen. Der von der Klägerin gewählte Standort liege nicht in den vom Regionalplan B.-O. für den Landkreis S. derzeit ausgewiesenen Vorranggebieten. Schließlich könne ohne Daten von Windmessungen nicht beurteilt werden, ob die Windkraftanlage an dem geplanten Standort wirtschaftlich betrieben werden könne. Damit sei auch nicht eine sachgerechte Abwägung aller betroffenen öffentlichen Belange möglich.
Am 7.9.2004 teilte das Landratsamt S. der Klägerin mit, dass auf Grund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen zu 1 und negativer Stellungnahmen der Fachbehörden der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zurückgewiesen werden müsse, sofern er nicht von der Klägerin zurückgenommen werde. Nachdem das Landratsamt am 30.11.2004 erneut nachgefragt hatte, teilte die Klägerin am 13.12.2004 mit, dass sie eine Entscheidung erwarte.
Mit Schreiben vom 4.1.2005 teilte das Regierungspräsidium T. als höhere Raumordnungsbehörde dem Landratsamt S. mit, dass die geplante Anlage in einem Gebiet liege, das nach dem Beschluss der Verbandsversammlung des Regionalverbandes B.-O. vom 26.11.2004 zu dem in Aufstellung befindlichen Teilregionalplan „Windenergie“ nicht mehr als Vorranggebiet regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in Betracht kommen werde. Es sei daher beabsichtigt, zur Sicherung des in Aufstellung befindlichen Teilregionalplans „Windenergie“ die Entscheidung über die Erteilung des Bauvorbescheides zunächst befristet auf 12 Monate gemäß § 20 Abs. 2 LplG zu untersagen.
Die Klägerin hat am 20.1.2005 mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen, Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung führte sie aus, das von ihr beabsichtigte Vorhaben sei an dem vorgesehenen Standort auf einem Außenbereichsgrundstück nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig.
Mit Schreiben vom 20.1.2005 hat das Regierungspräsidium T. dem Landratsamt S. eine positive Entscheidung über das Vorhaben der Klägerin für die Dauer von 12 Monaten untersagt.
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In seiner Sitzung vom 21.2.2005 hat der Gemeinderat der Beigeladenen zu 1 beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen für das Vorhaben der Klägerin zu versagen.
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Mit Entscheidung vom 24.2.2005 hat das Landratsamt S. den Antrag der Klägerin auf Erlass eines Bauvorbescheids zur Klärung der Zulässigkeit einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. abgelehnt. Zur Begründung heißt es: Dem von der Klägerin geplanten Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 LBO entgegen. Zum einen habe die Beigeladene zu 1 das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen versagt. Zum anderen stünden dem Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, da die Anlage einen markanten Fremdkörper für und einen erheblichen Eingriff in die freie Landschaft bedeute. Zudem sei die Gemarkung B. in dem Teilregionalplan B.-O. nicht als Vorranggebiet für Windenergie ausgewiesen und habe das Regierungspräsidium T. als höhere Raumordnungsbehörde der unteren Baurechtsbehörde gemäß § 20 LplG untersagt, für das beantragte Bauvorhaben für die Dauer von 12 Monaten eine positive Entscheidung zu erlassen.
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Am 22.6.2006 ist die Teilfortschreibung 2006 des Regionalplans B.-O. (Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energie - Windenergie), die vom Regionalverband B.-O. am 12.5.2006 als Satzung beschlossen wurde, durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg für verbindlich erklärt worden. In dem Regionalplan werden die Standorte „I.“ (Stadt H.), „St.“ (Gemeinde St. …) und „J“ (Gemeinde I.) als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt und wird bestimmt, dass außerhalb der Vorranggebiete die Errichtung und der Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen nicht zulässig ist. Im Aufstellungsverfahren hatte die Klägerin mit Schreiben vom 16.3.2005 den Vorschlag eingebracht, den Standort „s. J.“ (O.-B.) als Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auszuweisen oder ihn als Teilgebiet des im Fortschreibungsentwurf enthaltenen Vorranggebietes aufzunehmen. Sie begründete den Vorschlag damit, dass mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werde, dass dort ausreichende Windverhältnisse vorlägen. In der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 vom 22.7.2006 wurde beschlossen, den Standort „s. J.“ nicht als Teilgebiet des Vorranggebietes „J.“ aufzunehmen, da die Windverhältnisse nach den vorliegenden Winddaten deutlich ungünstiger seien als am Standort „J.-S“. Der vorgeschlagene Standort liege 30 m niedriger. Außerdem sei wegen der vorhandenen Waldflächen von einer erhöhten Rauhigkeit des Geländes auszugehen. An ihm sei keine ökonomisch sinnvolle und ökologisch vertretbare Windkraftnutzung zu erwarten. Zudem dürfte J. von negativen Auswirkungen (Schattenwurf, erhöhte Lärmimmissionen) einer von Südwesten her vorgelagerten, wegen der bescheidenen Windverhältnisse zwangsweise sehr großen Windkraftanlage betroffen sein.
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Im Hinblick auf das Inkrafttreten der Teilfortschreibung des Regionalplans begehrt die Klägerin nunmehr ergänzend hilfsweise die Feststellung, dass sie einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides gehabt habe.
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Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus:
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Auch wenn seit der Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung zum 30.6.2005 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, könnten gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG auf baurechtliche Genehmigungen gerichtete rechtshängige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit den ursprünglichen Anträgen fortgeführt werden. Dies gelte auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Diese Klage sei auch nach wie vor begründet: Die Versagung des Einvernehmens durch die Beigeladene zu 1 stehe der Genehmigungserteilung nicht entgegen, da diese nicht wirksam erfolgt sei. Denn das Einvernehmen sei am 12.7.2004 lediglich wegen eines „drohenden Fristablaufs“, nicht aber aus planungsrechtlichen Gründen versagt worden. Die spätere, formell nicht zu beanstandende Verweigerung des Einvernehmens vom 21.2.2005 habe keine Wirkung mehr entfalten können, weil gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits als erteilt gegolten habe. Das geplante Vorhaben sei als Außenbereichsvorhaben auch genehmigungsfähig, da ihm keine öffentlichen Belange, insbesondere der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB entgegenstünden. Zwar sei mit der Errichtung der Windenergieanlage ein Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild verbunden. Doch wiege dieser nicht so schwer, dass er die privilegierte Windenergienutzung an dem gewählten Standort verhindern könne. Der Hinweis des Landratsamtes S. auf eine drohende „Verspargelung“ deute auf ideologische Vorbehalte gegen Windenergieanlagen hin. Dem Vorhaben stehe auch nicht der am 3.7.2006 in Kraft getretene Teilregionalplan Windenergie 2006 des Regionalverbands B.-O. als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB entgegen. Er sei rechtswidrig. Die ausgewiesenen Vorranggebiete „St.“ und „J.“ seien nicht als Vorrangstandorte für Windkraftanlagen anzusehen, da die Windkraftanlagen innerhalb dieser Vorranggebiete nicht zu einer raumbedeutsamen Konzentration von Windkraftanlagen führen könnten. Die beiden Standorte seien nur jeweils 15 ha groß, wobei in St. auch nur drei kleinere Windkraftanlagen errichtet werden könnten. Entsprechendes gelte für den Standort “I.“. Zwar reiche dort die Flächengröße von 90 ha für raumbedeutsame Anlagen aus, doch stehe der Annahme einer Raumbedeutsamkeit die dort bestehende Höhenbegrenzung entgegen. Mit diesen Darstellungen könne eine Ausschlusswirkung für raumbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle nicht erzeugt werden. Zudem sei mit der Planung eine reine Verhinderungsplanung vorgenommen worden, die keine substanzielle, d.h. wirtschaftliche Nutzung der Windenergie zulasse. Bei einer Gesamtgebietsgröße von 350.000 ha sei gerade einmal eine Vorrangfläche von 120 ha ausgewiesen worden. Dies seien lediglich 0,034 % der Gesamtfläche. Die Anwendung der Kriterien, die sich die Beigeladene zu 2 gegeben habe, sei so erfolgt, dass Windenergieanlagen gerade nicht zugelassen werden sollten. Bei der Aufstellung des Plans sei zudem zu Grunde gelegt worden, dass als Grundlage für die Bemessung von Vorsorgeabständen, der Beurteilung des zu erwartenden Eingriffs in das Landschaftsbild sowie der Dimensionierung der Vorranggebiete die Bestimmung einer Referenzanlage notwendig sei. Die Betrachtung orientiere sich dann an der derzeit marktgängigen und im Binnenland verbreiteten Windkraftanlage Enercon E66 mit einer Nabenhöhe von 98 m, einem Rotordurchmesser von 70 m, einer Gesamthöhe von 133 m und einer Nennleistung bis zu 2,0 MW. Auf Grundlage dieses Anlagentyps seien Ausschlusskriterien aufgestellt worden. Dementsprechend sei zu erwarten gewesen, dass als Ergebnis der Regionalplanung Vorrangstandorte ermöglicht würden, in denen auch genau diese Referenzanlagen errichtet werden könnten. Dies sei aber nicht der Fall. Insgesamt seien im Plangebiet lediglich drei Vorranggebiete ausgewiesen worden. Dies sei an sich bereits eine Verhinderungs- und Alibiplanung, die gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und damit unwirksam sei. Besonders bemerkenswert sei zudem, dass es nur am Standort J. überhaupt möglich sei, ein oder zwei Referenzanlagen zu errichten. An dem Standort I., der mit 90 ha Größe ausreichend Raum für vier bis fünf Anlagen des Referenzanlagentyps biete, sei hingegen eine Höhenbeschränkung auf eine Gesamthöhe von 80 m festgelegt worden. Entsprechendes gelte für den Standort St., bei dem eine Höhenbegrenzung auf 90 m vorgenommen worden sei. An beiden Standorten seien damit keine der Referenzanlagen überhaupt zulässig. Wie bei der Vorgabe, Referenzanlagen des genannten Typs möglich zu machen, die beiden Standorte überhaupt hätten ermittelt werden können, sei nicht ersichtlich. Die Planung sei mithin willkürlich. Wäre bei der Aufstellung des Regionalplans sogleich von Höhenbegrenzungen auf 80 m ausgegangen worden, wären zahlreiche weitere Vorrangstandorte ermittelt worden. Nicht erkennbar sei bei der Regionalplanung auch, auf welche Ermächtigungsgrundlage die Höhenbeschränkung in den Vorranggebieten gestützt werde. Die Höhenbeschränkung bedeute eine Beschränkung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG und bedürfe einer Rechtfertigung, die im Landesplanungsgesetz nicht enthalten sei. Im Übrigen seien Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 50 m nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben. Die Beigeladene zu 2 habe eine große Anzahl gut geeigneter Standorte „weggewogen“ und solche übrig behalten, die entweder schon bebaut gewesen seien oder auf Grund militärischer Belange nicht mit wirtschaftlich zu betreibenden Windkraftanlagen bebaut werden könnten. Es stelle sich ferner die Frage, ob die Festlegung einer Mindestgeschwindigkeit (5,5 m/s) überhaupt sachgerecht sein könne. Die Unwirksamkeit der Regionalplanfortschreibung ergebe sich auch aus dem zu Grunde gelegten Abwägungsmaterial. Die von dem Beigeladenen zu 2 als entscheidendes und wesentliches Kriterium herangezogene Windkarte des Deutschen Wetterdienstes sei veraltet und für eine Windenergieanlagenplanung unbrauchbar. Einer positiven Entscheidung über ihre Bauvoranfrage stehe auch nicht die Untersagung einer solchen Entscheidung für die Dauer von 12 Monaten durch das Regierungspräsidium T. vom 20.1.2005 entgegen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids bereits seit neun Monaten beim Landratsamt S. vorgelegen. Unterstelle man, dass das Landratsamt S. drei Monate Zeit für die Bearbeitung des Antrags gehabt habe, sei ihr Antrag bereits seit sechs Monaten faktisch zurückgestellt gewesen. Von der 12monatigen Untersagung verblieben also lediglich noch sechs Monate. Dementsprechend habe die ausgesprochene Untersagung durch das Regierungspräsidium bereits im Juli 2005 keinerlei Wirkung mehr gehabt. Selbst wenn die faktische Zurückstellung nicht angerechnet werde, sei spätestens im Januar 2006 die befristete Untersagung wirkungslos geworden. Zu beachten sei des Weiteren, dass der zwischenzeitlich in Kraft getretene Regionalplan zu dem Zeitpunkt, zu dem spätestens rechtmäßig über den Bauvorbescheid hätte entschieden werden müssen, noch keinesfalls Verlautbarungs- oder Planreife gehabt habe. Dem Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 9.6.2004 könne entnommen werden, dass zu jenem Zeitpunkt keinesfalls erkennbar gewesen sei, an welchen Standorten Windenergieanlagen zulässig sein würden. Planreife habe damals noch nicht vorgelegen und habe damit ihrem Vorhaben nicht die Zulässigkeit nehmen können. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 2 ROG seien noch nicht gegeben gewesen. Noch mit Schriftsatz vom 8.12.2005 habe das Landratsamt S. mitgeteilt, dass die Genehmigung des Wirtschaftsministeriums wegen Problemen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung verweigert worden sei. Ohne eine korrekte Öffentlichkeitsbeteiligung sei aber ein Eintreten der Verlautbarung- bzw. Planreife nicht möglich. Der hilfsweise gestellte Antrag habe ebenfalls Erfolg. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. Insoweit sei eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts für eine Amtshaftungsklage gegen den Beklagten oder die Beigeladene zu 1 präjudiziell. Die Entscheidung einer Gemeinde über die Erteilung des Einvernehmens sowie die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über den Vorbescheidsantrag ergingen gegenüber dem Bürger einheitlich in Form des Ablehnungsbescheids. Die Entscheidung der Gemeinde sei nicht selbständig angreifbar. Erst für die Haftungsquote sei zu differenzieren, ob die Versagung der Genehmigung allein auf das fehlende Einvernehmen oder auch auf eine eigene Sachprüfung der Genehmigungsbehörde gestützt worden sei. Auch wegen der Vorbereitung der zivilrechtlichen Verfolgung verschuldensabhängiger Entschädigungsansprüche, etwa aus enteignungsgleichem Eingriff, könne ihr ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht abgesprochen werden.
16 
Die Klägerin beantragt,
17 
den Beklagten zu verpflichten, ihr unter Aufhebung der Entscheidung des Landratsamtes S. vom 24.2.2005 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage mit einer Höhe von 141 m auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 22.6.2006 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, höchsthilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 23.1.2006 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, weiter höchsthilfsweise festzustellen, dass sie bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung führt er aus: Das Vorhaben liege in einem Ausschlussgebiet, in dem die Errichtung und der Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen nicht zulässig seien.
21 
Die Beigeladene zu 1 hat sich schriftsätzlich nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
22 
Der Beigeladene zu 2 beantragt,
23 
den Hauptantrag der Klägerin zu 2 abzuweisen.
24 
Er führt aus: Hinsichtlich des mehrstufigen Planungsverfahrens zur Ermittlung der Vorranggebiete für die Windenergienutzung seien in einem ersten Schritt anhand aktueller Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) die Gebiete ermittelt worden, in denen unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung vom 16.7.2004 beschlossenen Planungsvorgaben mit einem ökonomisch und ökologisch sinnvollen Windpotenzial gerechnet werden könne. Die so ermittelten Windpotenzialgebiete seien mit Gebieten überlagert worden, die die Errichtung und den Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen auf Grund eindeutiger rechtlich und/oder sachlich begründbarer Ausschlusskriterien nicht zuließen. Da einige dieser flächendeckenden Ausschlusskriterien, wie etwa die immissionsschutzrechtlich begründeten Vorsorgeabstände zu wohngenutzten Siedlungsflächen, vor allem von der Größe und dem Typ der jeweiligen Windkraftanlage abhingen, sei in solchen Fällen gemäß den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 eine während des Planungszeitraums übliche Windkraftanlage (Enercon E-66) für die Ableitung des Abstandswertes zu Grunde gelegt worden. Mit ihr könnten auf Ebene der Regionalplanung die voraussichtlichen Umweltauswirkungen qualifiziert abgeschätzt werden. Für die während des ersten Planungsschritts ermittelten möglichen Vorranggebiete (Suchräume) sei sodann die Gültigkeit weiterer Ausschlusskriterien geprüft worden. Dieser Schritt sei notwendig gewesen, da einige Ausschlusskriterien entweder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand räumlich bestimmbar seien (z.B. Vogelzugkorridore) und/oder nur im Einzelfall beurteilt werden könnten (etwa Ausschlusswirkung von luftverkehrsrechtlich begründeten Bauschutzbereichen). Gleichzeitig sei eine Nachbewertung dieser Gebiete hinsichtlich ihres Windpotenzials durchgeführt worden, da die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten jährlichen Windgeschwindigkeiten des DWD modellbedingt von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen könnten. Ziel sei die Qualifizierung der Winddaten des DWD (2004) auf Grundlage aller verfügbaren Windgutachten und damit die Ermittlung der mit hoher Wahrscheinlichkeit windhöffigsten Standorte der Region gewesen. Die im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG eingebrachten Standortvorschläge seien der gleichen Beurteilung unterzogen worden wie die während des zweiten Planungsabschnitts ermittelten Suchräume. Danach sei die konkrete Abgrenzung möglicher Vorranggebiete erfolgt, die anschließend anhand weiterer Kriterien abschließend bewertet und abgewogen worden seien. Für jedes der verbliebenen möglichen Vorranggebiete seien die grundsätzliche Standorteignung sowie mögliche Konfliktpotenziale zusammenfassend dargestellt worden, so dass den Entscheidungsträgern eine vergleichende Betrachtung und Abwägung möglich gewesen sei. Als Ergebnis der Abwägung seien im Hinblick auf ihre grundsätzliche Eignung für die Nutzung von Windenergie drei Standorte in der Region B.-O. positiv bewertet und dann als Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen ausgewiesen worden. Der von der Klägerin gezogene Schluss, der Fortschreibungsentwurf habe im Dezember 2005 wegen Problemen bei der Öffentlichkeitsbeteiligung noch keine Planreife gehabt, sei nicht zulässig. Der Fortschreibungsentwurf sei nach Durchführung des ersten Beteiligungsverfahrens am 22.7.2005 von der Verbandsversammlung als Satzung beschlossen worden und habe spätestens zu diesem Zeitpunkt die notwendige Planreife gehabt. Mit Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 22.10.2005 seien lediglich Bedenken hinsichtlich der Behandlung der geplanten Vorrangstandorte „S.“ und „H.“ geäußert worden. Diese seien auf Grund der im Rahmen des ersten Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken aus der Fortschreibung herausgenommen worden. Die auf Anregung des Wirtschaftsministeriums durchgeführte zweite Anhörungsrunde sei also ausschließlich wegen der genannten Änderungen vorgenommen worden; das rechtliche Planungskonzept sei hiervon unberührt geblieben. Da zu diesem Zeitpunkt ein flächendeckend abgewogenes Planungskonzept vorgelegen habe, für das zudem nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 LplG eine Anhörung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit durchgeführt worden sei, sei davon auszugehen gewesen, dass eine erneute Anhörung zu einzelnen Teilaspekten keinen Einfluss auf die Grundzüge der Gesamtplanung haben würde. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verhinderungsplanung sei darauf hinzuweisen, dass der Bundesverband für Windenergie davon ausgehe, dass im Regelfall die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe (ca. 65 m) mindestens 5,7 bis 6,0 m/s (umgerechnet auf 50 m über Grund: ca. 5,5 bis 5,8 m/s) betragen solle, um wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erzielen. Eine Bilanz des Windpotenzials für die Region B.-O. auf der Grundlage der Winddaten des DWD 2004 habe ergeben, dass im langjährigen Mittel nur auf 1,3 % der Regionsfläche Windgeschwindigkeiten von mehr als 5,5 m/s erwartet werden könnten. Die höchsten Durchschnittswerte lägen sogar nur bei 6,1 m/s über Grund. Damit müsse die Region B./O. selbst im baden-württembergischen Vergleich als ausgesprochen windschwach eingestuft werden. Als Grundlage für die Beurteilung der Standorteignung sei die Empfehlung des Bundesverbandes Windenergie (BWE 2004) herangezogen worden, nach der für eine wirtschaftliche Windenergienutzung eine durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeit von mindestens 5,7 - 6 m in Nabenhöhe vorhanden sein sollte. Für Anlagen mit 65 m Nabenhöhe, was in der Regel einer Gesamthöhe von 100 m entspreche, sollten daher in 50 m über Grund (Bezugshöhe der Winddaten) wenigstens 5,5 - 5,7 m/s zur Verfügung stehen. Hochgerechnet auf eine Nabenhöhe von 100 m bedeute dies mindestens 5,2 - 5,5 m/s, bei 130 m Nabenhöhe mindestens 5,0 - 5,3 m/s. Es sei daher während der Planung als absolute Untergrenze eine mittlere jährliche Windgeschwindigkeit von 5,0 m/s in 50 m über Grund festgesetzt worden. Diese Untergrenze werde nach den Daten des DWD in der Region B.-O. nur auf 7,9 % der Regionsfläche erreicht. Auf Grund der modellbedingten Unsicherheiten der Winddaten des DWD nach dem Statistischen Windfeldmodell, das Abweichungen in der Größenordnung zwischen 0,2 m/s und 0,5 m/s zulasse, seien im Hinblick auf den Vorrangcharakter der Gebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen bei der abschließenden Abwägung Standorte mit in der Regel mindestens 5,5 m/s in 50 m über Grund bevorzugt worden. Standorte mit niedrigerem, grenzwertigem Winddargebot könnten daher bestenfalls als Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden; ein eindeutiger Vorrang zu Gunsten anderer Raumnutzungen lasse sich fachlich nicht rechtfertigen. Die Möglichkeit, Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festzulegen, lasse die Gesetzgebung in Baden-Württemberg jedoch zur Zeit nicht zu. Neben diesem ausgesprochen ungünstigen Winddargebot werde insbesondere auf Grund des Siedlungscharakters in weiten Teilen der Region die Errichtung von Windkraftanlagen wegen der einzuhaltenden Mindestabstände zur wohngenutzten Bebauung stark eingeschränkt. Andere wesentliche Einschränkungen seien vor allem auf Grund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung und des Luftverkehrs sowie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gegeben. Die windhöffigsten nutzbaren Standorte befänden sich auf der Schwäbischen Alb, wo allerdings auf Grund der militärischen Nachttieffluggebiete Bauhöhenbeschränkungen bestünden. In der Summe bedeute dies, dass nur auf sehr wenigen Standorten in der Region B.-O. ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb aufgenommen werden könne. Mangels geeigneter Alternativen sei er daher gehalten, Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen auch an solchen Standorten auszuweisen, bei denen die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie erst anhand geeigneter lokaler Windmessungen sicher festgestellt werden könne. Dies gelte im vorliegenden Fall vor allem für die Standorte I. und St., die zwar auf Grund der vorliegenden Unterlagen zu den windhöffigsten Standorten zählten, bei denen der notwendige Energieertrag aber wegen der vorhandenen Nachttieffluggebiete mit geringeren Bauhöhen realisiert werden müsse. Es sei unzutreffend, dass diese Standorte wegen der vorhandenen Bauhöhenbeschränkung nicht wirtschaftlich genutzt werden könnten und damit eine reine Alibi-Funktion besäßen. So weise der Standort „I.“ nach den Winddaten des DWD 2004 mit mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten zwischen 5,5 und 5,9 m/s in 50 m über Grund die besten nutzbaren Windpotenziale der Region B.-O. auf. Bei einer realisierbaren Nabenhöhe von durchschnittlich 50 m lägen diese Werte in der Größenordnung des vom Bundesverband für Windenergie genannten Richtwertes, so dass für ihn auf Grund der vorliegenden Daten keine Veranlassung bestehe, eine grundsätzliche Eignung dieses Gebiets für die Windenergienutzung in Frage zu stellen. Geringfügig ungünstiger lägen die Verhältnisse am Standort St., wo allerdings eine um ca. 10 m höhere Nabenhöhe eine bessere Energieausbeute zulasse. Am dritten Standort in J. bestehe keine Bauhöhenbeschränkung. Da hier die Daten des DWD 2004 durchschnittliche Windgeschwindigkeiten zwischen 5,3 und 5,7 m/s in 50 m über Grund auswiesen, könne bei Verwendung geeigneter Windkraftanlagen von einem wirtschaftlichen Betrieb an diesem Standort ausgegangen werden. Bei den in dem Regionalplan aufgenommenen Höhenbeschränkungen handele es sich nur um nachrichtliche Übernahmen militärischer Festlegungen (Nachttieffluggebiete), die bei der Planung zu berücksichtigen gewesen seien. Dies seien keine originären Festlegungen des Regionalplans.
25 
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Ergebnisse des Augenscheins wird auf die Anlage zur Niederschrift (Blatt 127/128 der Gerichtsakte) hingewiesen.
26 
Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamtes S. sowie die Akten des Teilregionalplans Windenergie des Beigeladenen zu 2 vor. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der Hauptantrag der Klägerin bleibt ebenso wie die beiden ersten Hilfsanträge ohne Erfolg. Lediglich der höchsthilfsweise gestellte dritte Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
28 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Denn die Klägerin hat die Klage zulässig als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO erhoben, nachdem der Beklagte über den von ihr am 11.5.2004 gestellten Antrag erst am 24.2.2005 - also weit mehr als drei Monate nach Antragstellung -ablehnend entschieden hat und ein zureichender Grund für diese lange Bearbeitungszeit nicht ersichtlich ist. Ergeht nach zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage - wie hier - ein ablehnender Bescheid, bedarf es der Einlegung eines Widerspruchs und der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342).
29 
Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Landratsamtes S. vom 24.2.2005 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006 - 3 S 914/05 -, VBlBW 2006, 475; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2005, a.a.O.). Die Klägerin begehrt hier die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens.
31 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie hier - mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn auf Grund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht, nach dem nur Windfarmen mit mindestens drei Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedurften, abgeschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006, a.a.O.; Wustlich, Die Änderungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, NVwZ 2005, 996).
32 
Jedoch steht der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids entgegen, dass das geplante Vorhaben planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151) kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Dem Bauvorhaben der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB grundsätzlich im Außenbereich privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
33 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes B.-O., Teilregionalplan Windenergie 2006, ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungsblättern zur Raumordnungskarte dargestellten „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die der Nutzung von Windenergie durch regionalbedeutsame Windkraftanlagen entgegenstehen, sind dort nicht zulässig (Plansatz 4.2.5 (Z)). Außerhalb der „Vorranggebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen“ sind die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 4.2.5 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris). Der Standort der von der Klägerin geplanten Windkraftanlage liegt aber nicht in einem Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen.
34 
Bei dem von der Klägerin geplanten Bau einer Windkraftanlage handelt es sich um ein sog. regional- bzw. raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben daher nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung dafür ist, dass von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, DVBl. 2001, 1862). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 114606/01 -, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, a.a.O.) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen.
35 
Bei der gegebenen Höhe der Anlage der Klägerin (Nabenhöhe 100 m nach dem zuletzt gestellten Antrag vom 21.9.2006) sowie dem Rotordurchmesser von 84 m (Rotorradius von 42 m) ist ohne Weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Hierfür sprechen auch die beim Augenschein der Kammer gewonnen Eindrücke, nach denen sich die geplante Anlage wegen ihrer Größe direkt auf den Ortsteil J. auswirken und weit in die Landschaft hineinwirken würde. Für die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellte Raumbedeutsamkeit ist weiterhin anzuführen, dass Windkraftanlagen, die eine Höhe von 100 m überschreiten, aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben müssen. Dadurch wird die optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlage, die schon von der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes ausgeht, noch zusätzlich in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 178).
36 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die Zielfortschreibung des Regionalplans B.-O. die Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
37 
Nach diesen Kriterien ist die Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zu Grunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Der Teilregionalplan Windenergie sieht sowohl Vorrang- als auch Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen vor.
38 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Zum einen wurde das auch für die Ausweisung von Zielen der Raumordnung geltende Gebot der Erforderlichkeit beachtet. Zum anderen ist die planerische Abwägungsentscheidung selbst fehlerfrei zustande gekommen.
39 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbandes B.-O. genügt zunächst dem auch für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584). Hierbei handelt es sich um eine Planungsschranke für den Fall, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf die Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit ist in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster, denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, 147 a.a.O; Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).
40 
Durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplans B.-O. werden drei Vorranggebiete mit einer Fläche von insgesamt 120 ha ausgewiesen, wodurch die Errichtung von 16 bis 18 Windkraftanlagen ermöglicht wird. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint damit möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt dabei keine abwägungsfehlerhafte Alibi- oder Verhinderungsplanung vor, vielmehr hat der Planungsträger in substantieller Weise Raum für die wirtschaftliche Windenergienutzung in der Planregion geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass es - auch auf Grund europarechtlicher Richtwerte - keine verbindlichen Vorgaben für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2004 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 - Vensa). Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen Anspruch auf Ausweisung von Vorranggebieten einer bestimmten Größe nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass der Planungsträger sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LplG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteressen in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur zur Größe des Planungsgebietes in Relation zu setzen, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entsprechend einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets, so BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - in einem Flächennutzungsplan), beruhen diese Entscheidungen ersichtlich auf der Feststellung, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).
41 
Die vorliegenden Unterlagen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teilregionalplan Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. die dargestellten Merkmale einer Verhinderungsplanung aufweist.
42 
Zunächst vermag die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin zu teilen, die im Teilregionalplan Windenergie ausgewiesenen drei Standorte seien als Vorrangflächen bereits deswegen nicht geeignet, weil auf ihnen keine raumbedeutsamen Windkraftanlagen errichtet werden könnten. Die Raumbedeutsamkeit der auf der Standort „I.“ möglichen 10 bis 12 Windkraftanlagen (zur baurechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen an diesem Standort vgl. den bei der Kammer anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit 5 K 1223/05) ergibt sich bereits daraus, dass nach den Festsetzungen des Teilregionalplans 10 bis 12 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 80 m zulässig sind. Zwar haben die einzelnen Anlagen mit ihrer zulässigen Höhe eine eher kleinere Dimension und dürfte deswegen für eine einzelne Anlage die Raumbedeutsamkeit durchaus fraglich sein. Doch geht bei räumlich im Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen deren Fernwirkung über die einer einzelnen Anlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.6.2007 - 7 K 1946/05 -), so dass für den Standort I. auf Grund der Sichtbarkeit dieser Einheit in weiträumiger Landschaft (vgl. Sichtbarkeitsanalyse in Anlage 2 zu dem der Verbandsversammlung am 26.11.2004 übermittelten Planentwurf: weitgehende Sichtbarkeit des Rotortiefstpunktes (63 m) in einem 10 km-Radius nördlich der Anlagen und darüber hinaus in einem 20 km Umkreis bis nach R. und M.) eine prägende Auswirkung auf das Landschaftsbild und damit eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen ist. Entsprechendes gilt für den der Kammer ebenfalls bekannten Vorrangstandort „St.“, der im Naturpark „O. D.“ und im rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ liegt. Dort sind nach den Festsetzungen des Teilregionalplans allerdings nur drei kleinere Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 90 m zulässig und ist deren Einsehbarkeit durch ausgedehnte Waldgebiete abgeschwächt. Doch ist dieser Standort im nahegelegenen St. … gut sichtbar kann ihm auch darüber hinaus eine Fernwirkung nicht abgesprochen werden (vgl. ebenfalls die vorgenannte Sichtbarkeitsanalyse) und sprechen auch die Lage in dem Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ und dessen Auswirkungen auf die durch diese Ausweisung berührten Belange des Landschaftsschutzes für die Raumbedeutsamkeit der drei möglichen Anlagen. Die Raumbedeutsamkeit der am Standort „J.“ nach dem Teilregionalplan zulässigen drei Anlagen ergibt sich bereits aus deren unbeschränkt zulässiger Höhe und den Auswirkungen in nördlicher Richtung, nachdem die Anlagen über Pf. und O. bis nach M. gut einsehbar sind (vgl. ebenfalls die bereits erwähnte Sichtbarkeitsanalyse).
43 
Soweit die Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Eigentümer der Grundstücke, die als Vorrangflächen ausgewiesen seien, seien teilweise gar nicht bereit, diese Flächen zum Zwecke der Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, kann dies ebenfalls den Vorwurf einer Verhinderungsplanung nicht begründen. Nach den Aussagen des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung war eine möglicherweise fehlende Verkaufsbereitschaft im Fortschreibungsverfahren nicht bekannt; aus den von dem Beigeladenen zu 2 vorgelegten Aufstellungsakten für die Teilfortschreibung des Regionalplans ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Eine entsprechende Ermittlungspflicht für den Planungsträger existiert vor dem Hintergrund, dass die Planung langfristig und nachhaltig angelegt ist, nicht. Zu Recht hat der Vertreter des Beigeladenen zu 2 zudem in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die als Interessentin für die Errichtung von Windkraftanlagen näher mit diesen tatsächlichen Fragen beschäftigt ist, im Planungsverfahren hierzu ebenfalls nichts vorgebracht hat.
44 
Die nach Ansicht der Klägerin ausgesprochen geringe Vorrangfläche von 120 ha ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es sich bei der Region B.-O. um kein für die Windkraftnutzung besonders günstiges Gebiet handelt. Eine vom Beigeladenen zu 2 erstellte Bilanz des Windpotenzials für die Region B.-O. auf der Grundlage der Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) hat ergeben, dass im langjährigen Mittel nur auf 1,3 % der Regionsfläche Windgeschwindigkeiten größer als 5,5 m/s erwartet werden können (nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung ist auf 6,7 % der Regionsfläche mit Windgeschwindigkeiten von 5,0 - 5,4 m/s zu rechnen; 1,2 % der Regionsfläche weisen Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/s - 5,9 m/s auf; bei 0,1 % der Regionsfläche liegen die Windgeschwindigkeiten über 6 m/s). Die höchsten Durchschnittswerte liegen demnach sogar nur bei 6,1 m/s über Grund. Der Bundesverband für Windenergie geht jedoch davon aus, dass im Regelfall die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe (ca. 65 m) mindestens 5,7 - 6,0 m/s (umgerechnet auf 50 m über Grund ca. 5,5 - 5,8 m) betragen sollte, um wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erzielen. Diese Werte zeigen, dass die Region B.-O. als ausgesprochen windschwach einzustufen ist. Neben dem ungünstigen Winddargebot muss zudem nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beigeladenen zu 2 berücksichtigt werden, dass auf Grund des Streusiedlungscharakters in weiten Teilen der Region die Errichtung von Windkraftanlagen wegen der einzuhaltenden Mindestabstände zur wohngenutzten Bebauung stark eingeschränkt ist. Gewichtige Einschränkungen ergeben sich auch durch die Belange der Landesverteidigung und des Luftverkehrs sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. So liegen die windhöffigsten nutzbaren Standorte der Region auf der Schwäbischen Alb, wo auf Grund der militärischen Nachttieffluggebiete Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Hiervon sind die ausgewiesenen Vorranggebiete „I.“ und „St.“ betroffen. In der Summe bedeuten diese Einschränkungen, dass nur an wenigen Standorten in der Region B.-O. ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt möglich ist.
45 
Trotz dieser ungünstigen natürlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Windkraft in der Region B.-O. ist die Behauptung der Klägerin unzutreffend, der Planungsträger habe nur solche Vorranggebiete ausgewiesen, die wegen der vorhandenen Bauhöhenbeschränkung nicht wirtschaftlich genutzt werden könnten. Auf Grund der Angaben der Beigeladenen zu 2 ist davon auszugehen, dass an allen drei Vorranggebieten eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie möglich ist. So weist der Standort „I.“ nach den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten zwischen 5,5 und 5,9 m/s in 50 m über Grund die besten nutzbaren Windpotenziale der Region B.-O. auf. Bei einer realisierbaren Nabenhöhe von durchschnittlich 50 m liegen diese Werte in der Größenordnung des vom Bundesverband für Windenergie genannten Richtwertes (dazu bereits oben) von 5,5 m/s. Geringfügig ungünstiger liegen die Verhältnisse am Standort „St.“, wo allerdings aufgrund der um ca. 10 m höheren Nabenhöhe eine bessere Energieausbeute möglich ist. Am dritten Standort in J. bestehen keine Bauhöhenbeschränkungen. Da hier die Daten des DWD (2004) durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeiten zwischen 5,3 und 5,7 m/s in 50 m über Grund ausweisen, kann bei Verwendung geeigneter Windkraftanlagen von einem wirtschaftlichen Betrieb auch an diesem Standort ausgegangen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, Windkraftanlagen mit Nabenhöhen von 50 m seien generell wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben, ist diese nicht näher dargelegte Behauptung für die Kammer nicht nachvollziehbar, da entscheidend auf die Windverhältnisse auf Nabenhöhe abzustellen ist und damit auch bei entsprechenden Windverhältnissen in geringerer Nabenhöhe die Windkraftanlagen wirtschaftlich betrieben werden können.
46 
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den in den Regionalplan aufgenommenen Höhenbeschränkungen nur um nachrichtliche, also deklaratorische Übernahmen militärischer Festlegungen (Nachttieffluggebiete) handelt. An diese Vorgaben war der Beigeladene zu 2 bei seiner Planungsentscheidung gebunden.
47 
Auch soweit der Planungsträger im Arbeitsschritt 3 (Seite 2 der Begründung zur Teilfortschreibung) eine Mindestgröße der Vorranggebiete dahingehend festgesetzt hat, dass die Errichtung von mindestens drei der derzeit marktüblichen Windkraftanlagen an einem Standort möglich sein muss, ist diese Eingrenzung sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und eine Überlastung von Natur und Landschaft zu vermeiden, ist nur durch eine Konzentration der Windkraftanlagen auf besonders geeignete Standorte zu erreichen. Eine notwendige Konsequenz dieser beabsichtigten Minimierung von Belastungen des natürlichen Landschaftsbildes besteht darin, dass nicht jede für die Windkraftnutzung geeignete kleine Fläche in die Vorrangfläche aufgenommen werden kann.
48 
Insgesamt wird durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 somit eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie in der Planregion möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die drei ausgewiesenen Vorrangflächen noch ausreichend Raum, um eine substanzielle, d.h. wirtschaftliche sinnvolle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen.
49 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 nicht zu beanstanden.
50 
Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in mehreren Arbeitsschritten. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen zu 2 erfolgte die Ermittlung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in einem mehrstufigen Planungsverfahren:
51 
(1) In einem ersten Schritt wurden anhand aktueller Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) die Gebiete ermittelt, in denen unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung vom 16.7.2004 beschlossenen Planungsvorgaben (diese sind auf Seite 2 f. der Begründung zur Teilfortschreibung aufgeführt) mit einem ökonomisch und ökologisch sinnvollen Windpotenzial gerechnet werden kann. Die so ermittelten Windpotenzialgebiete sind mit Gebieten überlagert worden, die die Errichtung und den Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen aufgrund eindeutiger rechtlich und / oder sachinhaltlich begründbarer Ausschlusskriterien nicht zulassen. Da einige dieser flächendeckenden Ausschlusskriterien vor allem von der Größe und dem Typ der jeweiligen Windkraftanlage abhängen, ist in solchen Fällen gemäß den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 eine während des Planungszeitraums übliche Windkraftanlage (Enercon E-66) für die Ableitung der Abstandswerte zugrunde gelegt worden. Mit dieser so genannten Referenzanlage konnten auf der Ebene der Regionalplanung die voraussichtlichen Umweltbelastungen im Sinne einer Vermutungsregel qualifiziert abgeschätzt werden.
52 
(2) Für die so ermittelten Bereiche (Suchräume) wurde die Gültigkeit weiterer Ausschlusskriterien geprüft. Dieser Schritt war notwendig, da einige Ausschlusskriterien entweder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand räumlich bestimmbar sind und / oder nur im Einzelfall zutreffen. Gleichzeitig wurde eine Nachbewertung dieser Bereiche hinsichtlich ihres Windpotenzials durchgeführt, da modellbedingt die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten jährlichen Windgeschwindigkeiten des DWD von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können. Neben der von dem Bundesverband für Windenergie in Zusammenarbeit mit der … … … durchgeführten Nachbewertung wurde zur Beurteilung dieser potenziellen Vorranggebiete das Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen. Ziel dieses zusätzlichen Bewertungsschritts war die Qualifizierung der Winddaten des DWD (2004) auf der Grundlage aller verfügbaren Windgutachten und damit die Ermittlung der mit hoher Wahrscheinlichkeit windhöffigsten Standorte der Region. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 LplG eingebrachte Standortvorschläge wurden dabei der gleichen Beurteilung unterzogen wie die während des zweiten Planungsschritts ermittelten Suchräume.
53 
(3) Nach diesen beiden Planungsschritten wurde die konkrete Abgrenzung möglicher Vorranggebiete vorgenommen, welche dann anhand weiterer Kriterien (Konfliktkriterien und Eignungskriterien) abschließend bewertet und abgewogen wurden. Für jedes der verbliebenen möglichen Vorranggebiete wurden die grundsätzliche Standorteignung sowie mögliche Konfliktpotenziale zusammenfassend dargestellt. Dabei wurde den möglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild besonders Rechnung getragen.
54 
(4) Für die Vorranggebiete „I.“ und „St.“ wurde eine förmliche Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, um eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der europäischen Vogelschutzgebiete zu vermeiden.
55 
Diese Methodik der Ermittlung der Vorranggebiete in einem mehrstufigen Planungsprozess ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene zu 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung in bestimmten Gebieten nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist insbesondere sachgerecht, dass der Beigeladene zu 2 mit der Vorgabe eines bestimmten Windpotenzials und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potenziellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird. Durch das mehrstufige Vorgehen konnte der Planungsträger sicherstellen, dass die Zielgebiete über ein hinreichend großes Windpotenzial verfügen, wodurch deren abwägungsfehlerfreie Ausweisung als Vorranggebiete ermöglicht wurde.
56 
Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 in den einzelnen Arbeitsschritten des Planungsverfahrens die potenziellen Vorranggebiete (Suchräume) unter Zuhilfenahme einer so genannten Referenzanlage, der Windkraftanlage Enercon E-66, ermittelt hat. Der Planungsträger konnte eine Referenzanlage auswählen und seinen Berechnungen zugrunde legen, um die voraussichtlichen Umweltbelastungen, die durch den Betrieb von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten verursacht werden, qualifiziert abschätzen zu können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität kann nicht gefordert werden, dass der Planungsträger jeden Planungsschritt mit seinen umfangreichen Prognosen und Berechnungen zu den möglichen Umweltbelastungen, die von den Windkraftanlagen ausgehen könnten, für eine Vielzahl von Windkraftanlagen durchführen muss. Vielmehr ist es der Sache nach gerechtfertigt, die Berechnungen anhand eines Mustertyps von Windkraftanlage durchzuführen, um die einzelnen Schritte des Planungsverfahrens handhabbar und überschaubar zu halten. Die Auswahl des Modells Enercon E-66 ist nicht zu beanstanden, da es sich dabei um eine während des Planungszeitraums marktgängige und im Binnenland verbreitete Windkraftanlage handelte. Allerdings kann der Modelltyp Enercon E-66 tatsächlich nur in dem Vorranggebiet „J.“ gebaut werden, da in den beiden anderen Vorranggebieten Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, es liege ein Fehler der Planung vor, wenn diese das Ziel habe, Windenergieanlagen des Typ Enercon E-66 zu ermöglichen, und tatsächlich nur in einem Vorranggebiet Raum für drei Anlagen dieses Typs geschaffen werde, verkennt sie, dass es ausweislich der Begründung der Teilfortschreibung und auch ausweislich der Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte nicht das Ziel der Regionalplanung war, den Bau von möglichst vielen Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66 zu ermöglichen. Das Ziel der Beigeladenen zu 2 war es vielmehr, mithilfe einer Referenzanlage die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Umgebung qualifiziert abschätzen zu können und so zu bestimmen, welche Gebiete in der Planregion sich unter Berücksichtigung umfangreicher Abwägungskriterien am besten für den Bau von Windkraftanlagen eignen. Bei diesen Anlagen, deren Errichtung in den Vorranggebieten ermöglicht werden soll, muss es sich aber nicht notwendig um solche des Referenztyps handeln. Wenn in einem Vorranggebiet, das anhand von Berechnungen auf der Basis einer bestimmten Referenzanlage ermittelt wurde, tatsächlich keine Windkraftanlagen dieses Referenztyps gebaut werden können, spricht dies noch nicht gegen die Zulässigkeit eines solchen Planungsverfahrens. Das Planungsziel ist nämlich auch dann erreicht, wenn in den ermittelten Gebieten der Bau von anderen Windkraftanlagen als der Referenzanlage ermöglicht wird. Dies ist aber in allen drei ermittelten Vorranggebieten der Fall. Dem weiteren Einwand der Klägerin, mit einiger Wahrscheinlichkeit wären noch weitere Vorranggebiete ermittelt worden, wenn bei der Planung von einem anderen Referenztyp, namentlich einem solchen mit geringerer Nabenhöhe ausgegangen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Planungsträger nicht dazu verpflichtet ist, seine Planung so anzulegen, dass im Ergebnis eine möglichst große Zahl von Windkraftanlagen in dem Planungsgebiet verwirklicht werden kann. Auch die grundsätzliche Privilegierung der Windenergienutzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verpflichtet den Planungsträger nicht dazu, die größtmögliche Fläche in dem Planungsgebiet für die Windkraftnutzung auszuweisen. Vielmehr durfte der Planungsträger den einzelnen Planungsschritten zur zweckmäßigen Vereinfachung des Planungsverfahrens eine am Markt verbreitete Referenzanlage zu Grunde legen, auch wenn mit dem gewählten Anlagentyp nicht die maximale Anzahl von Zielgebieten ermittelt werden kann. Ein Planungsfehler läge nur dann vor, wenn durch die Wahl einer bestimmten Referenzanlage Vorranggebiete ermittelt worden wären, die faktisch nicht mit Windkraftanlagen bebaut werden können oder auf denen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie ausgeschlossen ist. Eine solche Verhinderungsplanung liegt aber, wie bereits oben dargestellt, nicht vor.
57 
Soweit die Klägerin rügt, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht auf einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und sie in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdienstes als veraltet und ungeeignet kritisiert, sieht die Kammer darin keinen Abwägungsfehler. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes sind für die allgemeine räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen (vgl. dazu ausführlich: VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Erst nach Abschluss des Planungsverfahrens hat der Deutsche Wetterdienst nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung Datenmaterial vorgelegt, bei denen Windgeschwindigkeiten in 80 m Höhe ermittelt wurden. Diese konnten damit naturgemäß der Planung nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Ein Weiteres kommt hinzu: Da der Beigeladene zu 2 davon ausging, dass die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes modellbedingt von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können, wurden in einem weiteren Planungsschritt eine Nachbewertung der Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes durch die Fa. …, die vom Bundesverband für Windenergie herangezogen wurde, vorgenommen und zur Beurteilung zudem ein Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen, um die Winddaten des Deutschen Wetterdienstes auf Grundlage aller verfügbaren Windgutachten zu qualifizieren. Zudem hätten Bewertungen des Windpotenzials anderer Windkraftanlagenbetreiber oder Investoren ebenfalls in die Bewertung einfließen können, wenn diese gutachterlich belegt worden wären. Solche Gutachten wurden indes - auch nicht von der Klägerin - vorgelegt. Hinsichtlich einer fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe oder mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m nicht unmittelbar ausschlaggebend für die Beurteilung ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man dann für das - von der Klägerin weiter zu Recht herangezogene - Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage, für den sich der Beigeladene zu 2 entschieden hat.
58 
Die Abwägungsentscheidung des Beigeladenen zu 2 ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde. Der Beigeladene 2 konnte plausibel darlegen, warum der Standort „… J.“ nicht als Teilgebiet des Vorranggebiets „J.“ ausgewiesen wurde. Der Standort „… J.“ befindet sich in 700 m Entfernung zu den derzeit vorhandenen Windkraftanlagen in J. Damit ließe sich ein räumlicher Zusammenhang zwar gerade noch herstellen. Jedoch sind die Windverhältnisse nach den vorliegenden Winddaten deutlich ungünstiger als am Standort „J.-S“. Der von der Klägerin vorgesehene Standort liegt ca. 30 m tiefer, außerdem ist wegen der vorhandenen Waldflächen von einer erhöhten Rauhigkeit des Geländes auszugehen. Die für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung empfohlene mittlere jährliche Mindestgeschwindigkeit von 5,5 bis 5,8 m/s (bezogen auf 50 m über dem Grund) wird in keinem der Windgutachten (DWD 2004: 5,2 m/s; EVS/IER (1994): k.A.; Windatlas LfU: 4,2 - 4,3 m/s) erreicht; das Winddargebot ist allenfalls - wie der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes ausführte - als „grenzwertig“ zu bezeichnen. Der Vertreter des Beigeladenen zu 2 hat zudem in der mündlichen Verhandlung - auch nach Einnahme des Augenscheins - nachvollziehbar dargelegt, dass der von der Klägerin vorgesehene Standort 30 m tiefer liegt als die vorhandenen Windkraftanlagen am J. und an diesem Standort aufströmende Luftmassen zu Turbulenzen führen, so dass die Anströmverhältnisse eher als schlecht zu beurteilen sind. Zudem muss die Lage zu den umliegenden Ortschaften und Weilern negativ beurteilt werden. Die Mindestabstände werden zwar gerade eingehalten. Vor allem die Siedlung J. dürfte aber trotzdem von den negativen Auswirkungen (Schattenwurf, erhöhte Lärmimmissionen) der wegen der ungünstigen Windverhältnisse zwangsläufig sehr großen Windkraftanlage betroffen sein. Angesichts dieser sachlich begründeten Erwägungen, die einer Einbeziehung des Standortes „… J.“ in das Vorranggebiet entgegenstehen, ist die Planungsentscheidung des Beigeladenen zu 2, diesen Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen, nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005 über die Möglichkeit unterrichtet wurde, im Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 3 LplG Anregungen und Bedenken zum Fortschreibungsentwurf geltend zu machen. Dabei nahm der Beigeladene zu 2 den Ablauf der Auslegungsfrist zum Anlass, den Betreibern von Windenergieanlagen und denjenigen, die in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder durch eine Bauvoranfrage ein ernsthaftes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben, nochmals auf die Beteiligungsmöglichkeit hinzuweisen. Ausdrücklich wurde erwähnt, dass Standortvorschläge nur Aussicht auf eine Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den von der Verbandsversammlung beschlossenen Planungskriterien entsprechen und wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt (i.d.R. Erfüllung des 60 %-Kriteriums nach dem EEG). Hierauf hat die Klägerin mit zwei Schreiben vom 16.3.2005 lediglich geltend gemacht, dass sich am streitgegenständlichen Standort O./B. das vorgeschlagene Flurstück ... im unmittelbaren Einwirkungsbereich der bestehenden Windkraftanlage befinde und angeregt, diese Fläche in die bestehende Windfläche zu integrieren. Es werde mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass dieser Standort (neben weiteren vorgeschlagenen Standorten) über ausreichende Windverhältnisse verfüge. Der (konkrete) Nachweis eines hinreichenden Winddargebots wurde von der Klägerin indes nicht geführt.
59 
Das Vorhaben der Klägerin, dem mit der Ausweisung des rechtswirksamen Teilregionalplans Windenergie als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, ist auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage, besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Derartige Gesichtspunkte für eine atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. So trägt die Klägerin keine Aspekte vor, die für einen Bau der Windkraftanlage entgegen der ausdrücklichen Planungskonzeption, die Windkraftanlagen an raumverträglichen Standorten zu bündeln, sprechen würden. Die Annahme der Atypik im vorliegenden Fall liefe darauf hinaus, dass das mehrstufige Auswahlverfahren der Regionalplanung und damit der differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte, ohne dass hierfür überzeugende Gründe ersichtlich sind. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Standort auf Grund des Vorschlags der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich Gegenstand der Erwägungen im Planaufstellungsverfahren war, sich der Beigeladene zu 2 aber abwägungsfehlerfrei (dazu oben) dafür entschieden hat, den Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen.
60 
Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat lediglich mit dem höchsthilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte, Erfolg. Die Klägerin möchte mit ihren Hilfsanträgen mögliche Schadensersatzansprüche vorbereiten. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Kammer über den Hilfsantrag - zusprechend -entscheidet, der in zeitlicher Hinsicht am weitestgehenden ist, weil er auf den frühesten Zeitpunkt eines möglichen Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids am 23.1.2005 abstellt. In dieser Konstellation ist dann für die weiter gestellten Hilfsanträge bei sachdienlicher Betrachtung des Begehrens der Klägerin kein Raum.
61 
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist zulässig. Eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens der Klägerin während des anhängigen Klageverfahrens ist jedenfalls spätestens durch die Beschlussfassung der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans B.-O. durch die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 am 12.5.2006 und die Verbindlicherklärung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg am 22.6.2006 eingetreten. Denn dessen Festsetzungen führen - wie oben ausgeführt - dazu, dass der Klägerin der begehrte Bauvorbescheid nicht (mehr) erteilt werden kann.
62 
Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen begründet zudem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Denn insoweit sollen die bei einem bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Ergebnisse erhalten bleiben und dessen Aufwand nicht vertan sein. Da es andererseits keinen Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter gibt, begründet die Absicht, eine Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben, kein Feststellungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung, hier also vor dem 20.1.2005, erledigt hat. Ob von diesem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - im Rahmen des Hauptantrags ohnehin die Rechtslage zu beurteilen hat und dann Gründe der Prozessökonomie für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags sprechen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn es ist keine Erledigung vor Klageerhebung eingetreten.
63 
Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht bereits mit dem am 26.11.2004 gefassten Beschluss der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 erledigt, den auf Grund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten, zu dem das von der Klägerin für ihr Bauvorhaben benötigte Flurstück nicht zählte, zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben. Denn dieser Beschluss führte noch nicht dazu, dass die Teilfortschreibung Windenenergie des Regionalplans Planreife erlangt hat und deswegen als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erteilung des von der Klägerin beantragten Bauvorbescheids - schon vor Klageerhebung - entgegenstand.
64 
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 4.2.5 (Z) der Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 und vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
65 
Die Planung war nämlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung der Beigeladenen zu 2 am 26.11.2004, den aufgrund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben, noch nicht so weit fortgeschritten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend sicher war, dass das Grundstück der Klägerin im Ausschlussbereich liegen wird. Dabei stellt die Kammer maßgeblich darauf ab, dass der Beigeladene zu 2 im Beteiligungsverfahren „all denjenigen, die in unserer Region Windkraftanlagen betreiben bzw. in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage ernsthaftes Interesse auf Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben“ (vgl. Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass (weitere) Standortvorschläge gemacht werden können, die Aussicht auf Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den Planungskriterien der Verbandsversammlung entsprechen und der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt. Hierdurch wird aber eine Planungsoffenheit gekennzeichnet, die zu jenem Zeitpunkt nicht den Schluss zuließ, dass das hier streitgegenständliche Grundstück der Klägerin „… J.“ in jedem Fall in einem Ausschlussgebiet liegen wird. So hat auch der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des Umstands, dass das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde, mehrfach darauf hingewiesen, dass der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich die Möglichkeit geboten worden sei, hinsichtlich des Baugrundstücks darzulegen, dass der Standort - trotz der zunächst auf Grundlage der dem Beigeladenen zu 2 vorliegenden Windgutachten abgegebenen Prognose - ein für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichendes Winddargebot verfüge, davon aber nicht in substantiierter Weise Gebrauch gemacht habe.
66 
Dem mit der Absicht, einen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess zu führen, begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass ein solcher Prozess von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3.5.1989 - 4 C 33.88 -, NVwZ 1989, 1156). Insbesondere können sich nicht die als Beigeladene beteiligte Gemeinde und das beklagte Land wechselseitig darauf berufen, dass gegen sie ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben sei, weil (bereits) das Einvernehmen der Gemeinde nicht vorgelegen, das Regierungspräsidium eine befristete Untersagung nach § 20 Abs. 2 LplG erlassen oder das Landratsamt den Bauvorbescheid auf Grund weiterer Erwägungen nicht erlassen habe. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21.5.1992 - III ZR 14/91 -, BGHZ 118, 263 und vom 1.7.1993 - III ZR 36/92 -, NJW 1993, 1973) ist anerkannt, dass für den Fall, dass die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage - wie hier - sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt wird, dass die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hat, die Baurechtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander für den durch die Ablehnung verursachten Schaden verantwortlich sein können. Entsprechendes gilt, wenn zusätzlich die höhere Raumordnungsbehörde - rechtswidrig - eine befristete Untersagung nach § 20 LplG ausgesprochen hat.
67 
Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist auch begründet. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass das Landratsamt S. ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt standen dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Dies gilt nicht nur, wie bereits ausgeführt, für den nicht benannten Belang, dass Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG bereits rechtliche Wirkungen entfalten. Da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auch nicht in einem Ausschlussgebiet des zum damaligen Zeitpunkt heranzuziehenden Regionalplans B.-O. Teilfortschreibung 1998 lag, stand dessen Realisierung auch nicht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Schließlich standen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange entgegen.
68 
Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
69 
Im Hinblick auf die von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützten Belange bedeutet dies: Es führt nicht bereits eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Vielmehr muss hierfür eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sein, von welcher nur dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052). Das Verunstaltungsverbot dient dem optischen Landschaftsschutz. Es stellt klar, dass in ästhetischer Hinsicht nicht jede Abweichung von der Umgebung relevant ist. Vielmehr muss es sich um eine schwerwiegende negative Abweichung handeln, also um einen besonders groben Eingriff in ein wegen seiner Schönheit erhaltenswertes Landschaftsbild; allein die Verwendung neuer Baumaterialien und Bauformen ist in der Regel noch nicht dazu geeignet, eine Verunstaltung hervorzurufen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei einem Bauvorhaben, welches in exponierter Lage in der Landschaft liegen soll, ein strengerer Maßstab angebracht sein kann. Insoweit ist eine Anlage umso eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.6.2001 - 10 A 97/99 -, BauR 2001, 1881). Was Windkraftanlagen betrifft, kann insoweit bei der den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001, a.a.O.).
70 
Nach dem Eindruck, den die Kammer beim Augenschein gewonnen hat, würde die geplante Anlage die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in 700 m Entfernung von dem vorgesehenen Standort bereits drei Windkraftanlagen aufgestellt sind, die das Landschaftsbild deutlich prägen. Vom Standpunkt der geplanten Anlage, der unterhalb des Standortes der vorhandenen Anlagen auf der Kuppe und damit deutlich weniger exponiert in der Landschaft liegt, bietet sich ein Blick auf die vorhandenen Anlagen und auf den Ortsteil J. Die Grundstücke bis zu den bestehenden Windkraftanlagen sind landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Die naturgegebene Bodennutzung wird nur unwesentlich berührt. Auf Grund der Vorbelastung durch die bereits an markanterer, erhöhter Stelle liegenden vorhandenen drei Windkraftanlagen vermag die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine weitere in der Nähe aufgestellte Windkraftanlage dem Orts- oder Landschaftsbild grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Der Hinweis des Beklagten auf die drohende „Verspargelung“ der Landschaft kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich hierbei um die gewöhnliche Auswirkung einer jeden Windkraftanlage auf die Umgebung handelt. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überwinden könnte, vermag die Kammer mithin nicht festzustellen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Wirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. 1996 (Kap. 4.2.5 Erneuerbare Energie -Windenergie) vom 12.5.2006 zugelassen.

Gründe

 
27 
Der Hauptantrag der Klägerin bleibt ebenso wie die beiden ersten Hilfsanträge ohne Erfolg. Lediglich der höchsthilfsweise gestellte dritte Hilfsantrag ist zulässig und begründet.
28 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit des Hauptantrags steht nicht entgegen, dass ein Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt worden ist. Denn die Klägerin hat die Klage zulässig als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO erhoben, nachdem der Beklagte über den von ihr am 11.5.2004 gestellten Antrag erst am 24.2.2005 - also weit mehr als drei Monate nach Antragstellung -ablehnend entschieden hat und ein zureichender Grund für diese lange Bearbeitungszeit nicht ersichtlich ist. Ergeht nach zulässiger Erhebung der Untätigkeitsklage - wie hier - ein ablehnender Bescheid, bedarf es der Einlegung eines Widerspruchs und der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 13.1.1983 - 5 C 114.81 -, BVerwGE 66, 342).
29 
Der Hauptantrag ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihr unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des Landratsamtes S. vom 24.2.2005 den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück FlSt.-Nr. ... der Gemarkung O.-B. zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
30 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006 - 3 S 914/05 -, VBlBW 2006, 475; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2005, a.a.O.). Die Klägerin begehrt hier die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens.
31 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie hier - mehr als 50 m einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn auf Grund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht, nach dem nur Windfarmen mit mindestens drei Windkraftanlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren bedurften, abgeschlossen werden. Dies hat zur Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. Halbsatz in Verbindung mit Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.2006, a.a.O.; Wustlich, Die Änderungen im Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen, NVwZ 2005, 996).
32 
Jedoch steht der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids entgegen, dass das geplante Vorhaben planungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 C 86.66 -, BVerwGE 28, 148, 151) kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Dem Bauvorhaben der Klägerin stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB grundsätzlich im Außenbereich privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
33 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes B.-O., Teilregionalplan Windenergie 2006, ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungsblättern zur Raumordnungskarte dargestellten „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die der Nutzung von Windenergie durch regionalbedeutsame Windkraftanlagen entgegenstehen, sind dort nicht zulässig (Plansatz 4.2.5 (Z)). Außerhalb der „Vorranggebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen“ sind die Errichtung und der Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 4.2.5 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris). Der Standort der von der Klägerin geplanten Windkraftanlage liegt aber nicht in einem Vorranggebiet für regionalbedeutsame Windkraftanlagen.
34 
Bei dem von der Klägerin geplanten Bau einer Windkraftanlage handelt es sich um ein sog. regional- bzw. raumbedeutsames Vorhaben. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben daher nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung dafür ist, dass von ihm infolge seiner Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -, DVBl. 2001, 1862). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urteil vom 20.02.2003 - 1 A 114606/01 -, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003, a.a.O.) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen.
35 
Bei der gegebenen Höhe der Anlage der Klägerin (Nabenhöhe 100 m nach dem zuletzt gestellten Antrag vom 21.9.2006) sowie dem Rotordurchmesser von 84 m (Rotorradius von 42 m) ist ohne Weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Hierfür sprechen auch die beim Augenschein der Kammer gewonnen Eindrücke, nach denen sich die geplante Anlage wegen ihrer Größe direkt auf den Ortsteil J. auswirken und weit in die Landschaft hineinwirken würde. Für die von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellte Raumbedeutsamkeit ist weiterhin anzuführen, dass Windkraftanlagen, die eine Höhe von 100 m überschreiten, aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben müssen. Dadurch wird die optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlage, die schon von der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes ausgeht, noch zusätzlich in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 3 S 2115/04 -, VBlBW 2007, 178).
36 
Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt die Zielfortschreibung des Regionalplans B.-O. die Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Hierbei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen „Feigenblatt“-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
37 
Nach diesen Kriterien ist die Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zu Grunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Der Teilregionalplan Windenergie sieht sowohl Vorrang- als auch Ausschlussgebiete für Windkraftanlagen vor.
38 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Zum einen wurde das auch für die Ausweisung von Zielen der Raumordnung geltende Gebot der Erforderlichkeit beachtet. Zum anderen ist die planerische Abwägungsentscheidung selbst fehlerfrei zustande gekommen.
39 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbandes B.-O. genügt zunächst dem auch für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584). Hierbei handelt es sich um eine Planungsschranke für den Fall, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf die Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit ist in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster, denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144, 147 a.a.O; Urteil vom 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.).
40 
Durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplans B.-O. werden drei Vorranggebiete mit einer Fläche von insgesamt 120 ha ausgewiesen, wodurch die Errichtung von 16 bis 18 Windkraftanlagen ermöglicht wird. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint damit möglich. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt dabei keine abwägungsfehlerhafte Alibi- oder Verhinderungsplanung vor, vielmehr hat der Planungsträger in substantieller Weise Raum für die wirtschaftliche Windenergienutzung in der Planregion geschaffen. Dabei ist zu beachten, dass es - auch auf Grund europarechtlicher Richtwerte - keine verbindlichen Vorgaben für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2004 - 4 C 4.02 -, NVwZ 2003, 738; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 - Vensa). Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen Anspruch auf Ausweisung von Vorranggebieten einer bestimmten Größe nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass der Planungsträger sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LplG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteressen in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O., zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur zur Größe des Planungsgebietes in Relation zu setzen, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entsprechend einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets, so BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04 - in einem Flächennutzungsplan), beruhen diese Entscheidungen ersichtlich auf der Feststellung, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005 - 6 K 333/04 -, juris).
41 
Die vorliegenden Unterlagen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Teilregionalplan Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. die dargestellten Merkmale einer Verhinderungsplanung aufweist.
42 
Zunächst vermag die Kammer nicht die Ansicht der Klägerin zu teilen, die im Teilregionalplan Windenergie ausgewiesenen drei Standorte seien als Vorrangflächen bereits deswegen nicht geeignet, weil auf ihnen keine raumbedeutsamen Windkraftanlagen errichtet werden könnten. Die Raumbedeutsamkeit der auf der Standort „I.“ möglichen 10 bis 12 Windkraftanlagen (zur baurechtlichen Genehmigung von Windkraftanlagen an diesem Standort vgl. den bei der Kammer anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit 5 K 1223/05) ergibt sich bereits daraus, dass nach den Festsetzungen des Teilregionalplans 10 bis 12 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 80 m zulässig sind. Zwar haben die einzelnen Anlagen mit ihrer zulässigen Höhe eine eher kleinere Dimension und dürfte deswegen für eine einzelne Anlage die Raumbedeutsamkeit durchaus fraglich sein. Doch geht bei räumlich im Zusammenhang stehenden Windkraftanlagen deren Fernwirkung über die einer einzelnen Anlage hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 20.6.2007 - 7 K 1946/05 -), so dass für den Standort I. auf Grund der Sichtbarkeit dieser Einheit in weiträumiger Landschaft (vgl. Sichtbarkeitsanalyse in Anlage 2 zu dem der Verbandsversammlung am 26.11.2004 übermittelten Planentwurf: weitgehende Sichtbarkeit des Rotortiefstpunktes (63 m) in einem 10 km-Radius nördlich der Anlagen und darüber hinaus in einem 20 km Umkreis bis nach R. und M.) eine prägende Auswirkung auf das Landschaftsbild und damit eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen ist. Entsprechendes gilt für den der Kammer ebenfalls bekannten Vorrangstandort „St.“, der im Naturpark „O. D.“ und im rechtskräftigen Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ liegt. Dort sind nach den Festsetzungen des Teilregionalplans allerdings nur drei kleinere Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von durchschnittlich 90 m zulässig und ist deren Einsehbarkeit durch ausgedehnte Waldgebiete abgeschwächt. Doch ist dieser Standort im nahegelegenen St. … gut sichtbar kann ihm auch darüber hinaus eine Fernwirkung nicht abgesprochen werden (vgl. ebenfalls die vorgenannte Sichtbarkeitsanalyse) und sprechen auch die Lage in dem Landschaftsschutzgebiet „D.- und S.“ und dessen Auswirkungen auf die durch diese Ausweisung berührten Belange des Landschaftsschutzes für die Raumbedeutsamkeit der drei möglichen Anlagen. Die Raumbedeutsamkeit der am Standort „J.“ nach dem Teilregionalplan zulässigen drei Anlagen ergibt sich bereits aus deren unbeschränkt zulässiger Höhe und den Auswirkungen in nördlicher Richtung, nachdem die Anlagen über Pf. und O. bis nach M. gut einsehbar sind (vgl. ebenfalls die bereits erwähnte Sichtbarkeitsanalyse).
43 
Soweit die Klägerin darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Eigentümer der Grundstücke, die als Vorrangflächen ausgewiesen seien, seien teilweise gar nicht bereit, diese Flächen zum Zwecke der Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen, kann dies ebenfalls den Vorwurf einer Verhinderungsplanung nicht begründen. Nach den Aussagen des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung war eine möglicherweise fehlende Verkaufsbereitschaft im Fortschreibungsverfahren nicht bekannt; aus den von dem Beigeladenen zu 2 vorgelegten Aufstellungsakten für die Teilfortschreibung des Regionalplans ist hierfür ebenfalls nichts ersichtlich. Eine entsprechende Ermittlungspflicht für den Planungsträger existiert vor dem Hintergrund, dass die Planung langfristig und nachhaltig angelegt ist, nicht. Zu Recht hat der Vertreter des Beigeladenen zu 2 zudem in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Klägerin, die als Interessentin für die Errichtung von Windkraftanlagen näher mit diesen tatsächlichen Fragen beschäftigt ist, im Planungsverfahren hierzu ebenfalls nichts vorgebracht hat.
44 
Die nach Ansicht der Klägerin ausgesprochen geringe Vorrangfläche von 120 ha ist vor dem Hintergrund zu bewerten, dass es sich bei der Region B.-O. um kein für die Windkraftnutzung besonders günstiges Gebiet handelt. Eine vom Beigeladenen zu 2 erstellte Bilanz des Windpotenzials für die Region B.-O. auf der Grundlage der Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) hat ergeben, dass im langjährigen Mittel nur auf 1,3 % der Regionsfläche Windgeschwindigkeiten größer als 5,5 m/s erwartet werden können (nach Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung ist auf 6,7 % der Regionsfläche mit Windgeschwindigkeiten von 5,0 - 5,4 m/s zu rechnen; 1,2 % der Regionsfläche weisen Windgeschwindigkeiten von 5,5 m/s - 5,9 m/s auf; bei 0,1 % der Regionsfläche liegen die Windgeschwindigkeiten über 6 m/s). Die höchsten Durchschnittswerte liegen demnach sogar nur bei 6,1 m/s über Grund. Der Bundesverband für Windenergie geht jedoch davon aus, dass im Regelfall die durchschnittliche Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe (ca. 65 m) mindestens 5,7 - 6,0 m/s (umgerechnet auf 50 m über Grund ca. 5,5 - 5,8 m) betragen sollte, um wirtschaftlich tragbare Ergebnisse zu erzielen. Diese Werte zeigen, dass die Region B.-O. als ausgesprochen windschwach einzustufen ist. Neben dem ungünstigen Winddargebot muss zudem nach den unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beigeladenen zu 2 berücksichtigt werden, dass auf Grund des Streusiedlungscharakters in weiten Teilen der Region die Errichtung von Windkraftanlagen wegen der einzuhaltenden Mindestabstände zur wohngenutzten Bebauung stark eingeschränkt ist. Gewichtige Einschränkungen ergeben sich auch durch die Belange der Landesverteidigung und des Luftverkehrs sowie des Natur- und Landschaftsschutzes. So liegen die windhöffigsten nutzbaren Standorte der Region auf der Schwäbischen Alb, wo auf Grund der militärischen Nachttieffluggebiete Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Hiervon sind die ausgewiesenen Vorranggebiete „I.“ und „St.“ betroffen. In der Summe bedeuten diese Einschränkungen, dass nur an wenigen Standorten in der Region B.-O. ein wirtschaftlich sinnvoller Betrieb von Windkraftanlagen überhaupt möglich ist.
45 
Trotz dieser ungünstigen natürlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Windkraft in der Region B.-O. ist die Behauptung der Klägerin unzutreffend, der Planungsträger habe nur solche Vorranggebiete ausgewiesen, die wegen der vorhandenen Bauhöhenbeschränkung nicht wirtschaftlich genutzt werden könnten. Auf Grund der Angaben der Beigeladenen zu 2 ist davon auszugehen, dass an allen drei Vorranggebieten eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie möglich ist. So weist der Standort „I.“ nach den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) mit mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten zwischen 5,5 und 5,9 m/s in 50 m über Grund die besten nutzbaren Windpotenziale der Region B.-O. auf. Bei einer realisierbaren Nabenhöhe von durchschnittlich 50 m liegen diese Werte in der Größenordnung des vom Bundesverband für Windenergie genannten Richtwertes (dazu bereits oben) von 5,5 m/s. Geringfügig ungünstiger liegen die Verhältnisse am Standort „St.“, wo allerdings aufgrund der um ca. 10 m höheren Nabenhöhe eine bessere Energieausbeute möglich ist. Am dritten Standort in J. bestehen keine Bauhöhenbeschränkungen. Da hier die Daten des DWD (2004) durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeiten zwischen 5,3 und 5,7 m/s in 50 m über Grund ausweisen, kann bei Verwendung geeigneter Windkraftanlagen von einem wirtschaftlichen Betrieb auch an diesem Standort ausgegangen werden. Soweit die Klägerin geltend macht, Windkraftanlagen mit Nabenhöhen von 50 m seien generell wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben, ist diese nicht näher dargelegte Behauptung für die Kammer nicht nachvollziehbar, da entscheidend auf die Windverhältnisse auf Nabenhöhe abzustellen ist und damit auch bei entsprechenden Windverhältnissen in geringerer Nabenhöhe die Windkraftanlagen wirtschaftlich betrieben werden können.
46 
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den in den Regionalplan aufgenommenen Höhenbeschränkungen nur um nachrichtliche, also deklaratorische Übernahmen militärischer Festlegungen (Nachttieffluggebiete) handelt. An diese Vorgaben war der Beigeladene zu 2 bei seiner Planungsentscheidung gebunden.
47 
Auch soweit der Planungsträger im Arbeitsschritt 3 (Seite 2 der Begründung zur Teilfortschreibung) eine Mindestgröße der Vorranggebiete dahingehend festgesetzt hat, dass die Errichtung von mindestens drei der derzeit marktüblichen Windkraftanlagen an einem Standort möglich sein muss, ist diese Eingrenzung sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und eine Überlastung von Natur und Landschaft zu vermeiden, ist nur durch eine Konzentration der Windkraftanlagen auf besonders geeignete Standorte zu erreichen. Eine notwendige Konsequenz dieser beabsichtigten Minimierung von Belastungen des natürlichen Landschaftsbildes besteht darin, dass nicht jede für die Windkraftnutzung geeignete kleine Fläche in die Vorrangfläche aufgenommen werden kann.
48 
Insgesamt wird durch die Teilfortschreibung Windenergie 2006 somit eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie in der Planregion möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die drei ausgewiesenen Vorrangflächen noch ausreichend Raum, um eine substanzielle, d.h. wirtschaftliche sinnvolle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen.
49 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 nicht zu beanstanden.
50 
Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in mehreren Arbeitsschritten. Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen zu 2 erfolgte die Ermittlung der Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen in einem mehrstufigen Planungsverfahren:
51 
(1) In einem ersten Schritt wurden anhand aktueller Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD 2004) die Gebiete ermittelt, in denen unter Berücksichtigung der in der Verbandsversammlung vom 16.7.2004 beschlossenen Planungsvorgaben (diese sind auf Seite 2 f. der Begründung zur Teilfortschreibung aufgeführt) mit einem ökonomisch und ökologisch sinnvollen Windpotenzial gerechnet werden kann. Die so ermittelten Windpotenzialgebiete sind mit Gebieten überlagert worden, die die Errichtung und den Betrieb von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen aufgrund eindeutiger rechtlich und / oder sachinhaltlich begründbarer Ausschlusskriterien nicht zulassen. Da einige dieser flächendeckenden Ausschlusskriterien vor allem von der Größe und dem Typ der jeweiligen Windkraftanlage abhängen, ist in solchen Fällen gemäß den Hinweisen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom Oktober 2003 eine während des Planungszeitraums übliche Windkraftanlage (Enercon E-66) für die Ableitung der Abstandswerte zugrunde gelegt worden. Mit dieser so genannten Referenzanlage konnten auf der Ebene der Regionalplanung die voraussichtlichen Umweltbelastungen im Sinne einer Vermutungsregel qualifiziert abgeschätzt werden.
52 
(2) Für die so ermittelten Bereiche (Suchräume) wurde die Gültigkeit weiterer Ausschlusskriterien geprüft. Dieser Schritt war notwendig, da einige Ausschlusskriterien entweder nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand räumlich bestimmbar sind und / oder nur im Einzelfall zutreffen. Gleichzeitig wurde eine Nachbewertung dieser Bereiche hinsichtlich ihres Windpotenzials durchgeführt, da modellbedingt die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten jährlichen Windgeschwindigkeiten des DWD von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können. Neben der von dem Bundesverband für Windenergie in Zusammenarbeit mit der … … … durchgeführten Nachbewertung wurde zur Beurteilung dieser potenziellen Vorranggebiete das Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen. Ziel dieses zusätzlichen Bewertungsschritts war die Qualifizierung der Winddaten des DWD (2004) auf der Grundlage aller verfügbaren Windgutachten und damit die Ermittlung der mit hoher Wahrscheinlichkeit windhöffigsten Standorte der Region. Im Rahmen der Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 LplG eingebrachte Standortvorschläge wurden dabei der gleichen Beurteilung unterzogen wie die während des zweiten Planungsschritts ermittelten Suchräume.
53 
(3) Nach diesen beiden Planungsschritten wurde die konkrete Abgrenzung möglicher Vorranggebiete vorgenommen, welche dann anhand weiterer Kriterien (Konfliktkriterien und Eignungskriterien) abschließend bewertet und abgewogen wurden. Für jedes der verbliebenen möglichen Vorranggebiete wurden die grundsätzliche Standorteignung sowie mögliche Konfliktpotenziale zusammenfassend dargestellt. Dabei wurde den möglichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild besonders Rechnung getragen.
54 
(4) Für die Vorranggebiete „I.“ und „St.“ wurde eine förmliche Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, um eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und der europäischen Vogelschutzgebiete zu vermeiden.
55 
Diese Methodik der Ermittlung der Vorranggebiete in einem mehrstufigen Planungsprozess ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene zu 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung in bestimmten Gebieten nicht zu rechtfertigen vermögen. Es ist insbesondere sachgerecht, dass der Beigeladene zu 2 mit der Vorgabe eines bestimmten Windpotenzials und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potenziellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird. Durch das mehrstufige Vorgehen konnte der Planungsträger sicherstellen, dass die Zielgebiete über ein hinreichend großes Windpotenzial verfügen, wodurch deren abwägungsfehlerfreie Ausweisung als Vorranggebiete ermöglicht wurde.
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Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 in den einzelnen Arbeitsschritten des Planungsverfahrens die potenziellen Vorranggebiete (Suchräume) unter Zuhilfenahme einer so genannten Referenzanlage, der Windkraftanlage Enercon E-66, ermittelt hat. Der Planungsträger konnte eine Referenzanlage auswählen und seinen Berechnungen zugrunde legen, um die voraussichtlichen Umweltbelastungen, die durch den Betrieb von Windkraftanlagen an bestimmten Standorten verursacht werden, qualifiziert abschätzen zu können. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität kann nicht gefordert werden, dass der Planungsträger jeden Planungsschritt mit seinen umfangreichen Prognosen und Berechnungen zu den möglichen Umweltbelastungen, die von den Windkraftanlagen ausgehen könnten, für eine Vielzahl von Windkraftanlagen durchführen muss. Vielmehr ist es der Sache nach gerechtfertigt, die Berechnungen anhand eines Mustertyps von Windkraftanlage durchzuführen, um die einzelnen Schritte des Planungsverfahrens handhabbar und überschaubar zu halten. Die Auswahl des Modells Enercon E-66 ist nicht zu beanstanden, da es sich dabei um eine während des Planungszeitraums marktgängige und im Binnenland verbreitete Windkraftanlage handelte. Allerdings kann der Modelltyp Enercon E-66 tatsächlich nur in dem Vorranggebiet „J.“ gebaut werden, da in den beiden anderen Vorranggebieten Bauhöhenbeschränkungen bestehen. Soweit die Klägerin diesbezüglich geltend macht, es liege ein Fehler der Planung vor, wenn diese das Ziel habe, Windenergieanlagen des Typ Enercon E-66 zu ermöglichen, und tatsächlich nur in einem Vorranggebiet Raum für drei Anlagen dieses Typs geschaffen werde, verkennt sie, dass es ausweislich der Begründung der Teilfortschreibung und auch ausweislich der Beschreibung der einzelnen Arbeitsschritte nicht das Ziel der Regionalplanung war, den Bau von möglichst vielen Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66 zu ermöglichen. Das Ziel der Beigeladenen zu 2 war es vielmehr, mithilfe einer Referenzanlage die Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Umgebung qualifiziert abschätzen zu können und so zu bestimmen, welche Gebiete in der Planregion sich unter Berücksichtigung umfangreicher Abwägungskriterien am besten für den Bau von Windkraftanlagen eignen. Bei diesen Anlagen, deren Errichtung in den Vorranggebieten ermöglicht werden soll, muss es sich aber nicht notwendig um solche des Referenztyps handeln. Wenn in einem Vorranggebiet, das anhand von Berechnungen auf der Basis einer bestimmten Referenzanlage ermittelt wurde, tatsächlich keine Windkraftanlagen dieses Referenztyps gebaut werden können, spricht dies noch nicht gegen die Zulässigkeit eines solchen Planungsverfahrens. Das Planungsziel ist nämlich auch dann erreicht, wenn in den ermittelten Gebieten der Bau von anderen Windkraftanlagen als der Referenzanlage ermöglicht wird. Dies ist aber in allen drei ermittelten Vorranggebieten der Fall. Dem weiteren Einwand der Klägerin, mit einiger Wahrscheinlichkeit wären noch weitere Vorranggebiete ermittelt worden, wenn bei der Planung von einem anderen Referenztyp, namentlich einem solchen mit geringerer Nabenhöhe ausgegangen wäre, ist entgegenzuhalten, dass der Planungsträger nicht dazu verpflichtet ist, seine Planung so anzulegen, dass im Ergebnis eine möglichst große Zahl von Windkraftanlagen in dem Planungsgebiet verwirklicht werden kann. Auch die grundsätzliche Privilegierung der Windenergienutzung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB verpflichtet den Planungsträger nicht dazu, die größtmögliche Fläche in dem Planungsgebiet für die Windkraftnutzung auszuweisen. Vielmehr durfte der Planungsträger den einzelnen Planungsschritten zur zweckmäßigen Vereinfachung des Planungsverfahrens eine am Markt verbreitete Referenzanlage zu Grunde legen, auch wenn mit dem gewählten Anlagentyp nicht die maximale Anzahl von Zielgebieten ermittelt werden kann. Ein Planungsfehler läge nur dann vor, wenn durch die Wahl einer bestimmten Referenzanlage Vorranggebiete ermittelt worden wären, die faktisch nicht mit Windkraftanlagen bebaut werden können oder auf denen eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Windenergie ausgeschlossen ist. Eine solche Verhinderungsplanung liegt aber, wie bereits oben dargestellt, nicht vor.
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Soweit die Klägerin rügt, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht auf einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und sie in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdienstes als veraltet und ungeeignet kritisiert, sieht die Kammer darin keinen Abwägungsfehler. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes sind für die allgemeine räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen (vgl. dazu ausführlich: VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Erst nach Abschluss des Planungsverfahrens hat der Deutsche Wetterdienst nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Vertreters des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung Datenmaterial vorgelegt, bei denen Windgeschwindigkeiten in 80 m Höhe ermittelt wurden. Diese konnten damit naturgemäß der Planung nicht mehr zu Grunde gelegt werden. Ein Weiteres kommt hinzu: Da der Beigeladene zu 2 davon ausging, dass die nach dem Statistischen Windfeldmodell ermittelten mittleren jährlichen Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes modellbedingt von den tatsächlichen lokalen Windverhältnissen abweichen können, wurden in einem weiteren Planungsschritt eine Nachbewertung der Windgeschwindigkeiten des Deutschen Wetterdienstes durch die Fa. …, die vom Bundesverband für Windenergie herangezogen wurde, vorgenommen und zur Beurteilung zudem ein Windgutachten des Energieinstituts der Universität Stuttgart nebst „Windpotenzialkarte für die Schwäbische Alb“ aus den Jahren 1993/1994 sowie der Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz von 1995 herangezogen, um die Winddaten des Deutschen Wetterdienstes auf Grundlage aller verfügbaren Windgutachten zu qualifizieren. Zudem hätten Bewertungen des Windpotenzials anderer Windkraftanlagenbetreiber oder Investoren ebenfalls in die Bewertung einfließen können, wenn diese gutachterlich belegt worden wären. Solche Gutachten wurden indes - auch nicht von der Klägerin - vorgelegt. Hinsichtlich einer fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe oder mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m nicht unmittelbar ausschlaggebend für die Beurteilung ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man dann für das - von der Klägerin weiter zu Recht herangezogene - Kriterium der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage, für den sich der Beigeladene zu 2 entschieden hat.
58 
Die Abwägungsentscheidung des Beigeladenen zu 2 ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde. Der Beigeladene 2 konnte plausibel darlegen, warum der Standort „… J.“ nicht als Teilgebiet des Vorranggebiets „J.“ ausgewiesen wurde. Der Standort „… J.“ befindet sich in 700 m Entfernung zu den derzeit vorhandenen Windkraftanlagen in J. Damit ließe sich ein räumlicher Zusammenhang zwar gerade noch herstellen. Jedoch sind die Windverhältnisse nach den vorliegenden Winddaten deutlich ungünstiger als am Standort „J.-S“. Der von der Klägerin vorgesehene Standort liegt ca. 30 m tiefer, außerdem ist wegen der vorhandenen Waldflächen von einer erhöhten Rauhigkeit des Geländes auszugehen. Die für eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung empfohlene mittlere jährliche Mindestgeschwindigkeit von 5,5 bis 5,8 m/s (bezogen auf 50 m über dem Grund) wird in keinem der Windgutachten (DWD 2004: 5,2 m/s; EVS/IER (1994): k.A.; Windatlas LfU: 4,2 - 4,3 m/s) erreicht; das Winddargebot ist allenfalls - wie der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes ausführte - als „grenzwertig“ zu bezeichnen. Der Vertreter des Beigeladenen zu 2 hat zudem in der mündlichen Verhandlung - auch nach Einnahme des Augenscheins - nachvollziehbar dargelegt, dass der von der Klägerin vorgesehene Standort 30 m tiefer liegt als die vorhandenen Windkraftanlagen am J. und an diesem Standort aufströmende Luftmassen zu Turbulenzen führen, so dass die Anströmverhältnisse eher als schlecht zu beurteilen sind. Zudem muss die Lage zu den umliegenden Ortschaften und Weilern negativ beurteilt werden. Die Mindestabstände werden zwar gerade eingehalten. Vor allem die Siedlung J. dürfte aber trotzdem von den negativen Auswirkungen (Schattenwurf, erhöhte Lärmimmissionen) der wegen der ungünstigen Windverhältnisse zwangsläufig sehr großen Windkraftanlage betroffen sein. Angesichts dieser sachlich begründeten Erwägungen, die einer Einbeziehung des Standortes „… J.“ in das Vorranggebiet entgegenstehen, ist die Planungsentscheidung des Beigeladenen zu 2, diesen Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen, nicht zu beanstanden. Es kommt hinzu, dass die Klägerin mit Schreiben der Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005 über die Möglichkeit unterrichtet wurde, im Beteiligungsverfahren nach § 12 Abs. 3 LplG Anregungen und Bedenken zum Fortschreibungsentwurf geltend zu machen. Dabei nahm der Beigeladene zu 2 den Ablauf der Auslegungsfrist zum Anlass, den Betreibern von Windenergieanlagen und denjenigen, die in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder durch eine Bauvoranfrage ein ernsthaftes Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben, nochmals auf die Beteiligungsmöglichkeit hinzuweisen. Ausdrücklich wurde erwähnt, dass Standortvorschläge nur Aussicht auf eine Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den von der Verbandsversammlung beschlossenen Planungskriterien entsprechen und wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt (i.d.R. Erfüllung des 60 %-Kriteriums nach dem EEG). Hierauf hat die Klägerin mit zwei Schreiben vom 16.3.2005 lediglich geltend gemacht, dass sich am streitgegenständlichen Standort O./B. das vorgeschlagene Flurstück ... im unmittelbaren Einwirkungsbereich der bestehenden Windkraftanlage befinde und angeregt, diese Fläche in die bestehende Windfläche zu integrieren. Es werde mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass dieser Standort (neben weiteren vorgeschlagenen Standorten) über ausreichende Windverhältnisse verfüge. Der (konkrete) Nachweis eines hinreichenden Winddargebots wurde von der Klägerin indes nicht geführt.
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Das Vorhaben der Klägerin, dem mit der Ausweisung des rechtswirksamen Teilregionalplans Windenergie als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, ist auch nicht ausnahmsweise zuzulassen. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage, besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Derartige Gesichtspunkte für eine atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. So trägt die Klägerin keine Aspekte vor, die für einen Bau der Windkraftanlage entgegen der ausdrücklichen Planungskonzeption, die Windkraftanlagen an raumverträglichen Standorten zu bündeln, sprechen würden. Die Annahme der Atypik im vorliegenden Fall liefe darauf hinaus, dass das mehrstufige Auswahlverfahren der Regionalplanung und damit der differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte, ohne dass hierfür überzeugende Gründe ersichtlich sind. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der streitgegenständliche Standort auf Grund des Vorschlags der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich Gegenstand der Erwägungen im Planaufstellungsverfahren war, sich der Beigeladene zu 2 aber abwägungsfehlerfrei (dazu oben) dafür entschieden hat, den Standort nicht als Vorranggebiet auszuweisen.
60 
Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage hat lediglich mit dem höchsthilfsweise gestellten Antrag festzustellen, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids hatte, Erfolg. Die Klägerin möchte mit ihren Hilfsanträgen mögliche Schadensersatzansprüche vorbereiten. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Kammer über den Hilfsantrag - zusprechend -entscheidet, der in zeitlicher Hinsicht am weitestgehenden ist, weil er auf den frühesten Zeitpunkt eines möglichen Anspruchs auf Erteilung eines Bauvorbescheids am 23.1.2005 abstellt. In dieser Konstellation ist dann für die weiter gestellten Hilfsanträge bei sachdienlicher Betrachtung des Begehrens der Klägerin kein Raum.
61 
Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist zulässig. Eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens der Klägerin während des anhängigen Klageverfahrens ist jedenfalls spätestens durch die Beschlussfassung der Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans B.-O. durch die Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 am 12.5.2006 und die Verbindlicherklärung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg am 22.6.2006 eingetreten. Denn dessen Festsetzungen führen - wie oben ausgeführt - dazu, dass der Klägerin der begehrte Bauvorbescheid nicht (mehr) erteilt werden kann.
62 
Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen begründet zudem ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 126; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006, a.a.O.). Denn insoweit sollen die bei einem bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Ergebnisse erhalten bleiben und dessen Aufwand nicht vertan sein. Da es andererseits keinen Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter gibt, begründet die Absicht, eine Schadensersatz- oder Entschädigungsklage vor dem Zivilgericht zu erheben, kein Feststellungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung, hier also vor dem 20.1.2005, erledigt hat. Ob von diesem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn das Verwaltungsgericht - wie hier - im Rahmen des Hauptantrags ohnehin die Rechtslage zu beurteilen hat und dann Gründe der Prozessökonomie für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags sprechen, bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Denn es ist keine Erledigung vor Klageerhebung eingetreten.
63 
Insbesondere hat sich der Rechtsstreit nicht bereits mit dem am 26.11.2004 gefassten Beschluss der Verbandsversammlung des Beigeladenen zu 2 erledigt, den auf Grund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten, zu dem das von der Klägerin für ihr Bauvorhaben benötigte Flurstück nicht zählte, zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben. Denn dieser Beschluss führte noch nicht dazu, dass die Teilfortschreibung Windenenergie des Regionalplans Planreife erlangt hat und deswegen als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Erteilung des von der Klägerin beantragten Bauvorbescheids - schon vor Klageerhebung - entgegenstand.
64 
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben im Sinne von § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 4.2.5 (Z) der Teilfortschreibung Windenergie 2006 des Regionalplanes B.-O. - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.03.2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 und vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, BVerwGE 122, 364). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5/04 -, a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 12.5.2005, a.a.O.). Dies ist hier aber nicht der Fall.
65 
Die Planung war nämlich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verbandsversammlung der Beigeladenen zu 2 am 26.11.2004, den aufgrund der bisherigen Planungsschritte ermittelten Vorrangstandorten zuzustimmen und den Plansatz 4.2.5.2 „Vorrang- und Ausschlussgebiete für regionalbedeutsame Windenergieanlagen“ in das Anhörungsverfahren gemäß § 12 Abs. 2 LplG zu geben, noch nicht so weit fortgeschritten, dass bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend sicher war, dass das Grundstück der Klägerin im Ausschlussbereich liegen wird. Dabei stellt die Kammer maßgeblich darauf ab, dass der Beigeladene zu 2 im Beteiligungsverfahren „all denjenigen, die in unserer Region Windkraftanlagen betreiben bzw. in jüngster Zeit durch einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage ernsthaftes Interesse auf Errichtung von Windenergieanlagen bekundet haben“ (vgl. Schreiben des Beigeladenen zu 2 vom 8.3.2005) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass (weitere) Standortvorschläge gemacht werden können, die Aussicht auf Berücksichtigung im Rahmen des Fortschreibungsverfahrens haben, wenn sie den Planungskriterien der Verbandsversammlung entsprechen und der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgeschlagene Standort nach den derzeitigen Erkenntnissen mit großer Wahrscheinlichkeit über ausreichende Windverhältnisse verfügt. Hierdurch wird aber eine Planungsoffenheit gekennzeichnet, die zu jenem Zeitpunkt nicht den Schluss zuließ, dass das hier streitgegenständliche Grundstück der Klägerin „… J.“ in jedem Fall in einem Ausschlussgebiet liegen wird. So hat auch der Vertreter des Beigeladenen zu 2 in der mündlichen Verhandlung zur Begründung des Umstands, dass das Baugrundstück der Klägerin als Teil des Ausschlussgebietes ausgewiesen wurde, mehrfach darauf hingewiesen, dass der Klägerin im Beteiligungsverfahren ausdrücklich die Möglichkeit geboten worden sei, hinsichtlich des Baugrundstücks darzulegen, dass der Standort - trotz der zunächst auf Grundlage der dem Beigeladenen zu 2 vorliegenden Windgutachten abgegebenen Prognose - ein für einen wirtschaftlichen Betrieb ausreichendes Winddargebot verfüge, davon aber nicht in substantiierter Weise Gebrauch gemacht habe.
66 
Dem mit der Absicht, einen zivilrechtlichen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess zu führen, begründeten Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht auch nicht entgegen, dass ein solcher Prozess von vornherein offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 3.5.1989 - 4 C 33.88 -, NVwZ 1989, 1156). Insbesondere können sich nicht die als Beigeladene beteiligte Gemeinde und das beklagte Land wechselseitig darauf berufen, dass gegen sie ein Amtshaftungsanspruch nicht gegeben sei, weil (bereits) das Einvernehmen der Gemeinde nicht vorgelegen, das Regierungspräsidium eine befristete Untersagung nach § 20 Abs. 2 LplG erlassen oder das Landratsamt den Bauvorbescheid auf Grund weiterer Erwägungen nicht erlassen habe. Denn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21.5.1992 - III ZR 14/91 -, BGHZ 118, 263 und vom 1.7.1993 - III ZR 36/92 -, NJW 1993, 1973) ist anerkannt, dass für den Fall, dass die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage - wie hier - sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt wird, dass die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt hat, die Baurechtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander für den durch die Ablehnung verursachten Schaden verantwortlich sein können. Entsprechendes gilt, wenn zusätzlich die höhere Raumordnungsbehörde - rechtswidrig - eine befristete Untersagung nach § 20 LplG ausgesprochen hat.
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Der Antrag auf Feststellung, dass die Klägerin bis zum 23.1.2005 einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheids hatte, ist auch begründet. Die Klägerin hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass das Landratsamt S. ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt standen dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen. Dies gilt nicht nur, wie bereits ausgeführt, für den nicht benannten Belang, dass Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG bereits rechtliche Wirkungen entfalten. Da das zur Bebauung vorgesehene Grundstück auch nicht in einem Ausschlussgebiet des zum damaligen Zeitpunkt heranzuziehenden Regionalplans B.-O. Teilfortschreibung 1998 lag, stand dessen Realisierung auch nicht § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Schließlich standen auch nicht die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange entgegen.
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Grundsätzlich können alle in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden. Diese Vorhaben sind im Außenbereich aber nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von den Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d. h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 22.5.1987 - 4 C 57.84 -, BVerwGE 77, 300). Da den privilegierten Vorhaben bei der Abwägung somit ein entsprechendes Gewicht beizumessen ist, können sich die in § 35 Abs. 1 und 3 BauGB genannten öffentliche Belange demgegenüber nur dann durchsetzen, wenn sie im Einzelfall besonders gewichtig sind (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395).
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Im Hinblick auf die von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB geschützten Belange bedeutet dies: Es führt nicht bereits eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten zur Unzulässigkeit eines Vorhabens. Vielmehr muss hierfür eine qualifizierte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes gegeben sein, von welcher nur dann gesprochen werden kann, wenn das Vorhaben seiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.5.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58; Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052). Das Verunstaltungsverbot dient dem optischen Landschaftsschutz. Es stellt klar, dass in ästhetischer Hinsicht nicht jede Abweichung von der Umgebung relevant ist. Vielmehr muss es sich um eine schwerwiegende negative Abweichung handeln, also um einen besonders groben Eingriff in ein wegen seiner Schönheit erhaltenswertes Landschaftsbild; allein die Verwendung neuer Baumaterialien und Bauformen ist in der Regel noch nicht dazu geeignet, eine Verunstaltung hervorzurufen (BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass bei einem Bauvorhaben, welches in exponierter Lage in der Landschaft liegen soll, ein strengerer Maßstab angebracht sein kann. Insoweit ist eine Anlage umso eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.6.2001 - 10 A 97/99 -, BauR 2001, 1881). Was Windkraftanlagen betrifft, kann insoweit bei der den Tatsachengerichten obliegenden wertenden Einschätzung die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter als Blickfang nicht außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001, a.a.O.).
70 
Nach dem Eindruck, den die Kammer beim Augenschein gewonnen hat, würde die geplante Anlage die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in 700 m Entfernung von dem vorgesehenen Standort bereits drei Windkraftanlagen aufgestellt sind, die das Landschaftsbild deutlich prägen. Vom Standpunkt der geplanten Anlage, der unterhalb des Standortes der vorhandenen Anlagen auf der Kuppe und damit deutlich weniger exponiert in der Landschaft liegt, bietet sich ein Blick auf die vorhandenen Anlagen und auf den Ortsteil J. Die Grundstücke bis zu den bestehenden Windkraftanlagen sind landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Die naturgegebene Bodennutzung wird nur unwesentlich berührt. Auf Grund der Vorbelastung durch die bereits an markanterer, erhöhter Stelle liegenden vorhandenen drei Windkraftanlagen vermag die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine weitere in der Nähe aufgestellte Windkraftanlage dem Orts- oder Landschaftsbild grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Der Hinweis des Beklagten auf die drohende „Verspargelung“ der Landschaft kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich hierbei um die gewöhnliche Auswirkung einer jeden Windkraftanlage auf die Umgebung handelt. Eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, die den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB überwinden könnte, vermag die Kammer mithin nicht festzustellen.
71 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Wirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans B.-O. 1996 (Kap. 4.2.5 Erneuerbare Energie -Windenergie) vom 12.5.2006 zugelassen.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;2. Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmte

Raumordnungsgesetz - ROG 2008 | § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne


(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und F

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 19 Vereinfachtes Verfahren


(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von dies

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen


Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrec

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes


Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 67 Übergangsvorschrift


(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. (2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Ve

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Nov. 2006 - 3 S 2115/04

bei uns veröffentlicht am 06.11.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 16. Mai 2006 - 3 S 914/05

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2005 - 6 K 333/04

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Verpflic
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Juli 2007 - 5 K 166/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2012 - 8 S 1370/11

bei uns veröffentlicht am 12.10.2012

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 5 K 166/05 - geändert, soweit es die Klage mit dem Hauptantrag abweist. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Sigm

Referenzen

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 9.7.2002 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer maximalen Leistung von 2,0 MW/h, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auf dem von ihr gepachteten, im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ..., Gewann „Helle Eichen“ auf Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 geltend gemacht hatte, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb einer Nachttiefflugübungsstrecke befinde, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2003 wegen entgegenstehender öffentlicher Belange ab. Für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 1.045,48 EUR festgesetzt.
Sowohl gegen die Ablehnung als auch gegen die Gebührenfestsetzung legte die Klägerin am 17.11.2003 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, nämlich der verfassungsrechtliche Auftrag einer wirksamen Landesverteidigung und die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Landesverteidigung wiege höher als das Interesse, das privilegierte Vorhaben gerade an dieser Stelle auszuführen. Da aufgrund der umfangreichen Anhörung und deren Auswertung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei als bei der Bearbeitung einer „normalen“ Bauvoranfrage, sei ermessensfehlerfrei die Höchstgebühr in Ansatz gebracht worden.
Am 25.6.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dem Vorhaben stünden weder Belange der Landesverteidigung noch sonstige öffentliche Belange entgegen. Auch sei die festgesetzte Gebühr zu hoch. Mit Urteil vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange der Verteidigung entgegen. Hierbei handele es sich um öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Auch militärische Tieffluggebiete bzw. -übungsstrecken dienten den Zwecken der Landesverteidigung. Ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit sei ein schutzwürdiger Belang der Landesverteidigung. Dem stehe das Vorhaben entgegen, weil der geplante Standort innerhalb des Sicherheitskorridors eines Streckenabschnitts der Nachttiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten liege. Die Tiefflugübungsstrecke sei nicht weniger schutzwürdig, weil sie nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen worden sei. Die Festlegung von Tieffluggebieten erfolge durch den Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage eines ihm zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, dessen Rahmen durch die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmt werde und keines Verwaltungsverfahrens bedürfe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stelle die ca. 1 km von der Mittelachse der Strecke entfernt geplante Anlage für Hubschrauber ein gefährliches Hindernis und insbesondere bei nächtlichen Tiefflugübungen oder sonstigen schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der durch das Flugbetriebshandbuch Heer getroffenen Festlegung eines bis zu 3 km breiten Sicherheitskorridors lägen sachgerechte Erwägungen zugrunde. Nicht nur die Festlegung der Tieffluggebiete, sondern auch die für deren Benutzung geltenden Sicherheitsstandards unterlägen der Entscheidungskompetenz des Bundesministers der Verteidigung. Der dabei eingeräumte Beurteilungsspielraum könne weder vom Gericht noch von Sachverständigen wahrgenommen werden, solange keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder sachfremden Erwägungen beruhten. Schon aus diesem Grund sei dem von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen gewesen. Die Kollision der widerstreitenden Nutzungsinteressen lasse sich auch nicht durch Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an der Windkraftanlage vermeiden. Ein Warnanstrich werde bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt. Auch die Beleuchtung der Anlage erhöhe eher das Kollisionsrisiko, da die bei Nachtflügen verwendeten Bildverstärkerbrillen beim Blick in eine Lichtquelle abdunkelten. Eine Verlegung des Streckenabschnitts komme ebenfalls nicht in Betracht. Tiefflugübungsstrecken orientierten sich regelmäßig an topografischen Gegebenheiten. Der zwischen zwei Ortschaften liegende Streckenabschnitt könne wegen des Überflugverbots für Ortschaften nicht verschoben werden. Bei Abwägung überwiege das öffentliche Interesse der Landesverteidigung das private Interesse der Klägerin, die Windkraftanlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, erheblich. Bei Errichtung der Anlage würde die Beigeladene faktisch gezwungen, den Streckenabschnitt aufzugeben. Bei dieser Sachlage gebe bereits der Gesichtspunkt der Priorität den Ausschlag. Zudem sei das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen. Die Klägerin sei lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks. Die Klägerin hätte sich über die Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können. Im Gegensatz zur Beigeladenen werde von ihr kein unzumutbares Opfer abverlangt, wenn sie am konkreten Standort von ihrem Vorhaben absehen müsse. Auch der Gebührenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe mit Einreichung ihres Antrags die Vornahme einer Amtshandlung veranlasst und sei damit Gebührenschuldnerin. Die Gebühr werde auch erhoben, wenn dem Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht entsprochen werde. Die im Ermessenswege vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, unterscheide sich nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren und könne daher im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens angesetzt werden. Auch die sonstigen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigenden Umstände führten nicht zwingend auf die von der Klägerin für sachgerecht gehaltene Mittelgebühr.
Gegen das am 21.3.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.4.2005 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim, zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung mit Bescheid vom 8.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2003 rechtswidrig war und der Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen.
Zur Begründung ist zusammengefasst ausgeführt: Die Anlage solle über 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke entfernt auf einer Anhöhe errichtet werden. Die Strecke sei lediglich per Tagesbefehl der Heeresflieger angeordnet. Sie existiere zwar wohl seit etlichen Jahren. Eine Festlegung durch den Bundesminister der Verteidigung sei indessen nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage komme bei der Abwägung dem Interesse der Landesverteidigung ein geringeres Gewicht zu. Dieser Belang sei nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem entgegenstehenden Belang auszugehen sei. Die Hubschrauberpiloten seien nicht auf die Strecke angewiesen. Die Heeresflieger Niederstetten verfügten über etliche Tiefflugübungsstrecken, die üblicherweise per Tagesbefehl „ausgewiesen“ würden. Dies hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, da es einen Unterschied mache, ob die einzig mögliche Flugstrecke tangiert werde oder lediglich eine von vielen gleichartigen Strecken. Selbst bei vollständiger Aufgabe stünden in ausreichendem Maße Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten für die am Flugplatz ansässigen Luftstreitkräfte zur Verfügung. Die Festlegung eines Sicherheitskorridors von 1,5 km beidseits der Achse sei nicht durch den Bundesminister der Verteidigung erfolgt. Entscheidend sei allein, inwieweit die Anlage die Heeresflieger beeinträchtigen würde. Bei einem Abstand von über 1 km bestehe kein Kollisionsrisiko. Eine versehentliche seitliche Kursabweichung könne aufgrund der Topografie nicht zu einer gefährlichen Annäherung führen. Die behaupteten Blendungen bei Verwendung lichtempfindlicher BIV-Brillen seien nicht nachvollziehbar. Bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen dürfe nach den Sicherheitsvorschriften kein Tiefflug erfolgen. Beide Nutzungen seien zu vereinbaren. Auf die Frage der Priorität komme es damit nicht an. Die Teilfortschreibung des Regionalplans besitze keine ausreichende Planreife. Zudem handele es sich um eine verkappte Negativplanung, da der Windkraftnutzung keine substanziellen Entfaltungsmöglichkeiten zugebilligt würden. Sollte der Regionalplan am gegenständlichen Standort eine Positivdarstellung aufgrund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung annehmen, wäre er auch punktuell fehlerhaft. Zumindest wäre eine Ausnahme zu machen. Hinsichtlich der Gebühr gehe das Gericht zu Unrecht von der Richtigkeit des Gebührenansatzes aus. Bei Vorbescheidsverfahren von Windenergieanlagen müssten regelmäßig etliche Stellen beteiligt werden. Dies drücke sich bei der Gebührenhöhe durch das Zugrundelegen relativ hoher Baukosten aus. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die meisten Stellen gleichzeitig auch in Parallelverfahren beteiligt worden seien. Hierdurch sei eine erhebliche Aufwandsersparnis entstanden. Bei dieser Sachlage sei der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen. Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, da dieser Umstand auch von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich nicht zu beanstanden und werde durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die „Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 der Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie“ beschlossen, allerdings noch nicht genehmigt worden. Diese enthalte die Darstellung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle. Die übrigen Gebiete der Region seien Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen, wobei Raumbedeutsamkeit bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m vorliege. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Negativplanung. Außerdem habe die Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim inzwischen die „7. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim (Konzentrationszone Windenergieanlagen)“ beschlossen und dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Diese enthalte an anderer Stelle die Ausweisung einer Konzentrationszone für nicht regionalbedeutsame Anlagen.
12 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 13 K 2565/04 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Mit Baugesuch vom 20.10.2000 und Änderungsbaugesuch vom 30.01.2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs “Enercon E-66/18.70“ (Nabenhöhe 98 m, Gesamthöhe 133,0 m, Leistung 1800 kW) auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.Nr. 113 und 108, Gemeinde und Gemarkung .... Im Nordosten in ca. 850 m bzw. 800 m Entfernung liegt die Gemeinde ..., im Osten ca. 500 m vom Grundstück Flst. Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst. Nr. 108 entfernt befinden sich der Aussiedlerhof F-hof und im Westen ca. 1000 m vom Grundstück Flst.Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst.Nr. 108 entfernt der Ortsteil ....
Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben unter Auflagen zu. U.a. wies das Gewerbeaufsichtsamt ... in seinen abschließenden Stellungnahmen vom 28.11.2000 und 22.02.2001 darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet eingehalten wären. In seinen Stellungnahmen vom 04.12.2000 und 15.02.2001 wies der Regionalverband ... darauf hin, dass die geplanten Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen in einem schutzwürdigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenkultur nach Plansatz 3.2.2.2 des rechtskräftigen Regionalplanes 2... liegen würden. Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter könne jedoch so gut wie ausgeschlossen werden. Der Kreisnaturschutzbeauftragte lehnte die Bauvorhaben hingegen in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2000 und 19.02.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall kommt das Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung, das weit in die Landschaft ausstrahlt. Eine Höhe von 133 m in dieser freien Landschaft ist ein Monstrum, das dort nicht verkraftet werden kann. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Gegen das Vorhaben in diesem Ausmaß werden erhebliche Bedenken geltend gemacht“....
Die an diesem Standort erstellte Anlage würde in einem sehr weiten Umkreis ersichtlich sein. Nach Bayern zur Stadt ..., Schw. ..., die Kaiserberge und den Albtrauf. Auch das Geräusch der Rotoren darf nicht außer acht gelassen werden, es könnte zu einer ständigen Belästigung führen (Aussage eines Anwohners in Unterriffingen)“.
Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene Ziffer 1 in ihren Sitzungen vom 15.12.2000 und 14.02.2001 lehnte das Landratsamt ... mit Bescheiden vom 28.02.2001 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab.
Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Wie insbesondere den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu entnehmen sei, seien die streitgegenständlichen Anlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht völlig unproblematisch. Auch sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Schattenwurfs keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Soweit von Seiten des Naturschutzes erhebliche Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorhaben geltend gemacht worden seien, werde ausgeführt, dass Windenergieanlagen naturgemäß nicht in Tälern, sondern auf Hochflächen errichtet werden könnten, nur dort gebe es ausreichend Wind. Es werde nicht bestritten, dass von den Vorhaben gewisse Wirkungen auf die Landschaft bzw. die umliegende Gegend ausgehen würden. Allerdings sei zu bedenken, dass es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Anlagen handele, bloße Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen dürften nicht zur Verweigerung der Baugenehmigungen herangezogen werden. Dass es sich bei der Landschaft, in der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, um eine herausragende, geradezu einmalige handele, könne realistischerweise nicht angenommen werden und sei auch den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten nicht zu entnehmen.
Am 22.03.2002 wurde die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie als Satzung beschlossen und durch das Wirtschaftsministerium mit Urkunde vom 13.06.2002 genehmigt. Ausweislich des Plansatzes 3.2.7.1 (Z.) liegen die geplanten Standorte nicht innerhalb des Gebiets, das dort als „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ definiert ist und außerhalb dessen der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist (Plansatz 3.2.7.2 (Z.)). Die Teilfortschreibung ist mit Ablauf der öffentlichen Auslegung am 16.08.2002 in Kraft getreten.
10 
Am 20.08.2002 hat das Gericht durch den damaligen Berichterstatter einen Augenschein auf den Baugrundstücken eingenommen und dabei u.a. festgestellt:
11 
Die geplanten Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Hochebene. Nach Norden (Richtung ...) fällt das Gelände steil ab. Auch die weitere Umgebung ist durch flache Tafelberge gekennzeichnet, die sich ca. 100 m aus den tief eingeschnittenen Fluss- und Bachtälern erheben. Besonders schutzwürdige Landschaftsteile sind nicht ersichtlich und werden auch von den Anwesenden nicht geltend gemacht.
12 
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten scheiterte, wurde das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor: Auch nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes habe er Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen, denn der Verbandsversammlung des Beigeladenen Ziffer 2 müsse der Vorwurf der unzulässigen Verhinderungsplanung gemacht werden. Zunächst verstoße Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG - und das Landesplanungsgesetz - LPlG. Gemäß § 7 Abs. 4 ROG kämen als mögliche Festlegungen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete in Betracht. Das Landesplanungsgesetz enthalte in § 8 Abs. 7 ebenfalls die Regelung, dass der Regionalplan für raumbedeutsame Windkraftanlagen Festlegungen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten treffen könne. Die hingegen im Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg verwendete Regelung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ sei im Gesetz nicht vorgesehen.
13 
Auch werde nicht deutlich, welches Gewicht der Windenergie gegenüber anderen Vorhaben zukomme. Zwar sei aufgrund des Satzes 2 innerhalb des Plansatzes 3.2.7.1. „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ zu vermuten, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen werden solle. Es ergebe sich jedoch nicht, ob die besondere Bedeutung der Windenergie im Rahmen der Abwägung überwunden werden könne.
14 
Ferner seien dem Beigeladenen Ziffer 2 im Rahmen der Ermittlungen der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ zahlreiche Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Planes führen würden.
15 
So seien in einem ersten Schritt angeblich alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden. Im Rahmen dieses Arbeitsschrittes seien die Windverhältnisse in Ostwürttemberg sowohl unter dem Gesichtspunkt der zugrunde gelegten Höhe von 50 m, als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung fehlerhaft bewertet worden. Zahlreiche Gebiete, die für die Windenergienutzung hervorragend geeignet seien, seien von vornherein ausgeschlossen geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Windgeschwindigkeit allein in einer Höhe von 50 m, und nicht auch in einer Höhe von 80 – 130 m, bewertet worden sei, zumal derzeit Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 – 100 m die Regel seien und die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe ansteige. Aus diesem Grund werde im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg die mittlere Windgeschwindigkeit in den Höhen 50 m, 80 m und 130 m über Grund dargestellt.
16 
Die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung sei auch völlig falsch eingeschätzt worden. So seien lediglich Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 – 4,9 m/s bzw. 5,0 m/s berücksichtigt worden. Die Windenergienutzung sei aber bereits bei mittleren Windgeschwindigkeiten von etwa 4,5 m/s attraktiv, wie im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz (Anlage 1) auf Seite 10 erwähnt sei. Zwar werde in der Teilfortschreibung pauschal ausgeführt, dass auch Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s berücksichtigt worden seien, jedoch ergebe sich aus den Verfahrensunterlagen nicht, dass eine derartige Berücksichtigung von Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s tatsächlich stattgefunden habe. So ergebe sich z.B. aus einem Schreiben an Frau ... vom 23.08.2001 (Anlage 3), dass es nur darum gegangen sei, einige wenige Flächen zu finden und „den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten“, Windenergie damit also weitgehend zu verhindern. Auch habe das Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anlage 2) nur Bereiche mit Windhöffigkeit von 4,8 bis 4,9 m/s berücksichtigt.
17 
Die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg ergebe sich des Weiteren aus der Heranziehung der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Diese Daten seien für die Beurteilung der Windverhältnisse aber vollkommen ungeeignet. Zum einen würden die Messungen lediglich in 10 m Höhe durchgeführt, anhand eines Rechenmodells würden diese Windverhältnisse dann auf eine Höhe von 50 m hochgerechnet. Eine Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse könne unter diesen Umständen nicht stattfinden. Darüber hinaus würden die Messungen nicht im freien Gelände, sondern vielmehr in der Nähe von Bebauungen durchgeführt. Das verdeutliche auch das Beispiel von zwei Windenergieanlagen in .../... (Anlage 4). Diese Standorte seien für die Windenenergienutzung als hervorragend geeignet eingestuft und entsprechend auch genehmigt worden. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes hätten diese Standorte hingegen als nicht geeignet eingestuft. - Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 nahm der Kläger dabei Bezug auf einige, von ihm durchgeführte konkrete Windmessungen im Raum Ostwürttemberg, wonach auf einigen Flächen höhere Windwerte erreicht würden, als in der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgewiesen. Die Karte des DWD zu den Windhöffigkeiten würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
18 
Fehlerhaft sei auch die Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg vor dem Hintergrund, dass für eine Positivausweisung nur Flächen weiter verfolgt worden seien, die auch hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen worden seien (ab ca. 20 ha bzw. Flächen für mindestens 2-3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den geeigneten Flächen um regionalbedeutsame Flächen handeln solle. Aufgrund der Absolutheit (die Teilfortschreibung sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vor) widerspreche die Teilfortschreibung der Intention des Gesetzgebers, wonach selbstverständlich auch die Errichtung einer einzelnen Anlage an einem geeigneten Standort ermöglicht werden müsse.
19 
Auch der weitere Schritt zur Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit „schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen“ (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei fehlerhaft. Denn Natur- und Landschaftsschutzbelangen sei bereits durch die vorher herangezogenen Ausschlusskriterien wie „Freizeit und Siedlungsgrün, Grünzäsuren, Naturschutz (allgemein), (Grund-)Wasserschutz, besondere Waldfunktionen und Landschaftsschutzgebiete“ ausreichend Rechnung getragen worden. Soweit der Beigeladene Ziffer 2 ausführe, man habe Flächen ohne Abwägung ausgeschlossen, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche entgegen gestanden hätten, und bei Flächen mit einer entgegen stehenden Landschaftsfunktion im Einzelfall abgewogen, sei auch das fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, was unter „erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz“ zu verstehen sei. Zum andern habe der Beigeladene Ziffer 2 nicht berücksichtigt, dass auch die Prüfung, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen, eine Abwägung erfordere, wobei es keine Rolle spiele, ob ein oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
20 
Ebenso wenig rechtfertige der 6. Arbeitsschritt auf S. 16 der Teilfortschreibung eine weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen, da die Festlegung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen bereits Gegenstand der ersten Eingrenzung sei.
21 
Darüber hinaus sei Plansatz 3.2.7.2. nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben (nur) in der Regel entgegen stünden. Denn der Plansatz sehe keine Ausnahmemöglichkeit vor.
22 
Daneben sei auch die Begrenzung der Nabenhöhe der Windenergieanlagen auf 100 m (Seite 20 der Teilfortschreibung) unzulässig, denn das Landesplanungsgesetz ermächtige den Beigeladenen Ziffer 2 nicht, weitere Einschränkungen vorzunehmen als in § 8 LPLG durch Festlegung von bestimmten Gebieten vorgesehen.
23 
Es fehle des weiteren an einem schlüssigen, gesamträumigen Planungskonzept. Durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung würden private Grundstückseigentümer unmittelbar gebunden, er, der Kläger, könne seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung bringen. Diese Zielsetzung könne verfassungskonform nur in der Gestalt planerisch umgesetzt werden, wenn die Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolge. Den Verfahrensunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass private Belange der Grundstückseigentümer, die von der Ausschlusswirkung betroffen seien, vor allem Eigentümer von Grundstücken, die eine Windhöffigkeit von mehr als 4,5 m/s in 80 m bzw. 130 m Höhe aufweisen würden, in die Abwägung einbezogen worden seien, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
24 
Schließlich handele es sich bei der Teilfortschreibung um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Nach der Teilfortschreibung kämen lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspreche einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Ein Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planungsgebiets lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstelle, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 – 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99,6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt. Ein Anhaltspunkt für eine Verhinderungsplanung ergebe sich auch aus dem Serienbrief vom 18.05.2001 an die betroffenen Gemeinden (Anlage 5), in welchem es u.a. heiße:„ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren, für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“. Dieses Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beigeladene Ziffer 2 gerade nicht selbst alle geeigneten Flächen ermittelt habe. Ein weiterer Anhaltspunkt für Verhinderungsplanung ergebe sich aus der Ermahnung bzw. Aufforderung von privater Seite bzw. der Gemeinde ..., vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren erst einmal einzubeziehen (Anlagen 6 - 12). Auch das Ergebnisprotokoll der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002, wonach der Landrat Pavel u.a. ausgeführt haben soll: „Beim Standort ... glaube er, dass dieser mit der nun vorgeschlagenen Fläche mit etwas über 80 m und einer Begrenzung auf max. 8 Anlagen ausgewogen sei, damit sei er verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“, verdeutliche, dass eine Selbstbindung an Wünsche von Gemeinden erfolgt sei, was nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Abwägung entspreche.
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Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Teilfortschreibung rechtmäßig sei und den Bauvorhaben entgegen stehe, werde hilfsweise die Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt. Er, der Kläger, beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Anträge sei die Teilfortschreibung des Regionalplanes weder beschlossen noch rechtskräftig gewesen, so dass die Ablehnungsanträge nicht hätten auf diese Belange gestützt werden können. Sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden den Vorhaben aber nicht entgegen stehen.
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Der Kläger beantragt,
27 
die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte
30 
stellt keinen Antrag.
31 
Zur Begründung verweist er u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen, das der Erteilung der Baugenehmigungen entgegen gestanden habe.
32 
Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
34 
Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger habe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen; die Klage sei sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet. In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Annahme auf § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG, wonach die Erfordernisse der Raumordnung bei Genehmigungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung würden nach § 3 Nr. 4 ROG nicht zuletzt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zählen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aufgrund einer Vielzahl von Anträgen habe der Regionalverband ab Mitte 2000 intensive Vorüberlegungen hinsichtlich möglicher Windkraft-Standorte angestellt. Aus den Vorüberlegungen des Regionalverbandes ..., insbesondere aber der Vorlage für die Verbandsversammlung vom 27. April 2001, seien die Ziele des Standortkonzeptes für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg für den Bereich Windenergie hervorgegangen. Diese Planung habe Anfang April 2001 vorgelegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die „Qualität“ als unbenanntem öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung. Dieses sei gegeben. Aus der Anlage zum Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anhörungsentwurf nach § 9.2 LplG, April/Mai 2001, dort Karte 3) ergebe sich, dass
35 
- die hier interessierenden Flurstücke Nr. 113 und 108 außerhalb der potentiellen Windenergiestandorte lägen und zu dem Bereich der so genannten „Tabuflächen“ gehörten,
36 
- auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Standorte, vorliege. Ein Vergleich der Karte 3 des Standortkonzeptes mit der Ergänzung zur Raumnutzungskarte „F.-hof“ verdeutliche, dass die vorsorglich frei zu haltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie flächenmäßig deutlich verringert worden und dabei von den hier streitigen Standorten abgerückt seien. Dabei habe keine Verschiebung, sondern ausschließlich eine Verkleinerung der Flächen stattgefunden. Für die hier interessierenden Grundstücke sei das ursprüngliche Konzept - wenn auch negativ - verlässlich gewesen.
37 
Ferner stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch die fehlende Erschließung entgegen. Beide Grundstücke würden durch ein und denselben Feldweg erschlossen, der für die notwendigen Bau- und Wartungsfahrzeuge weder über die notwendige Breite, noch über den für solch schwere Fahrzeuge notwendigen Unterbau verfüge. Die Erschließung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erschließung (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, in denen „gegen“ den Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB ein Anspruch auf Erschließung gegeben sei, lägen nicht vor. Die Sonderregelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelte nur für den Fall, dass das fragliche Gebiet in einem Bebauungsplan ausgewiesen sei. Auf die Bereitschaft des Klägers, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abzuschließen, komme es nicht an.
38 
Ferner hätten die beiden Windkraftanlagen auch wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verunstaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele, seien diese Voraussetzungen hier gegeben. Es handele sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung, was auch durch das vorliegende Schattengutachten Windpark ... ... von Dr. ... vom Mai 2001 belegt sei. Die Verunstaltung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Anlagen auf der gesamten Hochfläche, aber auch in weiten Teilen des Tales um ... eingesehen werden könnten (vgl. Schattengutachten, dort die Sichtbarkeitsflächen für die Windkraftanlagen WKA 5 und 6, Abbildungen 9 und 10, Anlagen). Der Vergleich der beiden hier eingeklagten Standorte mit der im Regionalplan ausgewiesenen Fläche verdeutliche, dass der Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... in besonderem Maße eine schutzwürdige Umgebung darstelle, so dass die Bebauung dieser beiden Grundstücke mit Windkraftanlagen einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
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Der Beigeladene Ziffer 2
40 
stellt keinen Antrag.
41 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Verbandsversammlung des Regionalverbands ... am 22.03.2002 beschlossene Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplanes um das Kapital 3.2.7 Windenergie sei rechtmäßig.
42 
Soweit der Kläger vortrage, die Regionalplanung beruhe auf einem systematischen Fehler, weil dieser nur die Windhöffigkeit in 50 m über Grund, nicht hingegen in 10 m über Grund berücksichtigt habe, sei dies nicht substantiiert. Bei den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in der neuesten Version (Statistisches Windfeldmodell des DWD von 1999), die die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund bei einem feinmaschigen 200 m - Raster darstellen würden, sei ausgeschlossen, dass topographische Besonderheiten oder die Rauigkeit der Erdoberfläche Auswirkungen auf die tatsächlichen Windverhältnisse hätten. Es seien auch nicht nur Standorte mit starken Windverhältnissen untersucht worden. Der Kläger könne keinen Standort mit starker Windhöffigkeit benennen, den der Regionalverband nicht berücksichtigt habe. Sollten Gebiete mit hoher mittlerer Windgeschwindigkeit als Standort ausgeschlossen worden sein, sei dies aus entgegenstehenden öffentlichen Belangen geschehen.
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Bei der Teilfortschreibung hätten mehrere hunderttausend Einzelflächen an Hand von ca. 55 verschiedenen Kriterien nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Der Regionalplan kennzeichne Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufwiesen und würde Bereiche für den Bau von raumbedeutsamen Anlagen erfassen, wobei sich die Raumbedeutsamkeit aus der Höhe der Anlagen, dem vorgesehenen Standort und den Auswirkungen auf planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen ergebe, standortunabhängig nur Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m sowie Windparks erfasse, was der Beschlusslage der Landesregierung Baden-Württemberg vom 11.12.2001 entspreche.
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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das ROG und LPlG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass das LPlG Baden-Württemberg in seiner heutigen Fassung vom 08.05.2003 zum Zeitpunkt der Teilfortschreibung noch nicht in Kraft getreten sei. Das LPlG in der bis dahin geltenden Fassung habe in seinem § 8 Abs. 2 Satz 8 aber die Formulierung enthalten „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben“. Dieser Formulierung entspreche Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung. Ferner werde in der Formulierung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Neufassung des LPlG vom 08.05.2003 löse keine Anpassungspflicht für bereits beschlossene Regionalpläne aus (vgl. Gesetzesbegründung zu Art 7). Auch aus dem ROG ergebe sich diesbezüglich nichts. § 22 ROG verpflichte zwar die Landesgesetzgeber zur Anpassung des Landesrechts an das ROG innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall des Verstreichens der Frist ordne das ROG aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an.
45 
Zum Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Bewertung der Windgeschwindigkeit erst ab einer Höhe von 50 m, erwidert der Beigeladene Ziffer 2: Bei der Teilfortschreibung seien mittels flächendeckender Daten des Deutschen Wetterdienstes Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden, wobei für die Ermittlung der Flächen die Angabe von 50 m oder 80 m über Grund nicht unmittelbar ausschlaggebend sei. Die Abgrenzung der Flächen mit sehr guten und guten Windverhältnissen sei an Hand von Informationen der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und in Anlehnung an Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz erfolgt. Demnach seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 5,0 m/s in 50 m Höhe bzw. 5,5, besser 6,0 m/s in Nabenhöhe von 80 - 100 m notwendig. Werte von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) würden auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg erreicht, dies entspreche 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 . In der Planung seien jedoch auch angrenzende Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt worden. Diese Werte würden auf weiteren 272,0 km 2 in Ostwürttemberg erreicht, so dass in der Planung insgesamt 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft worden seien. Auch die geplanten Standorte des Klägers in ... und ... seien danach als Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen zunächst berücksichtigt worden.
46 
Beim Einwand, im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg auf Seite 10 werde eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie bereits ab 4,5 m/s angenommen, sei vergessen worden zu erwähnen, dass sich diese Aussage auf eine Windhöffigkeit bei 10 m über Grund beziehe. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass ein Standort, der in 10 m über Grund einen Wert von 4,5 m/s aufweise, in 50 m über Grund deutlich über 5,0 m/s liege.
47 
Soweit der Kläger bezweifle, dass auch Flächen mit 4,7 m/s bis 4,9 m/s Windhöffigkeit in 50 m über Grund in der Teilfortschreibung Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die Tabelle mit den vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie an den Standorten F-hof, Stiethof, Waldhausen, Weilermerkingen (Bl. 261 der Gerichtsakte) verwiesen. Das zitierte Schreiben von Frau ... vom 23.08.2001 beziehe sich hingegen auf die erste Anhörung zur Ausarbeitung der Teilfortschreibung, in der zunächst in der Regel nur windhöffige Flächen ab 5,0 m/s Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Abweichung von dieser Regel sei bereits in der ersten Planung gemacht worden, indem bei Standortbereichen außerhalb der Albhochfläche auch angrenzende Bereiche mit 4,8 und 4,9 m/s berücksichtigt worden seien (vgl. Standortkonzept Stand April 2001). Weiter gebe die zitierte Abbildung (Karte der Windhöffigkeit) in Klassen (bis 4,0 m/s / 4,1 - 4,7 m/s / 4,8 - 4,9 m/s / 5,0 m/s und darüber) einen Überblick über die Verteilung der regionalen Windverhältnisse wieder und nicht die planerische Methodik.
48 
Die in der Planung für die Teilfortschreibung Kapitel 3.2.7 verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m) seien für die räumliche Planung allgemein anerkannt und würden auch bei Einzelgutachten (z.B. in dem vom Kläger zitierten Standortgutachten) berücksichtigt. Frühere Windfeldmodelle mit Daten in 10 m über Grund seien hingegen oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt worden. Das statistische Windfeldmodell des Deutschen Wetterdienstes vom März 1999 (SWM) berücksichtige erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Das SWM liege nur in 50 m Höhe vor, Berechnungen für 80 bzw. 100 m Nabenhöhe würden ausschließlich auf Grundlage dieser 50 m - Daten erfolgen. Eine bessere Planungsgrundlage existiere nicht. In ihren Planungen seien Flächen bereits ab 4,7 m/sec in 50 m Höhe als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen festgelegt worden. Im Vergleich zu den für die Windenergie geeigneten Flächen im gesamten Bundesgebiet liege dieser Wert deutlich über dem Durchschnitt. Einen guten Vergleich gebe das vorgelegte Kurzgutachten für die Bundesregierung, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard, nach dem im Bundesgebiet die durchschnittliche Standortqualität aller von 2004 bis 2006 geplanten Windparks bei 5,0 m/s in 30 m über Grund liege. Weiter werde darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger zitierten Standorte in .../... auch nach den ihnen vorliegenden Daten mit 4,7 bis 4,8 m/s in 50 m über Grund potentiell als Flächen mit „sehr guten bis guten Windverhältnissen“ in der Teilfortschreibung berücksichtigt worden seien. Diese Flächen seien dann aber an Hand der Ausschlusskriterien ausgeschieden worden. Beispielsweise lägen die Standorte mit ca. 230 m bzw. 380 m zu nah an dem Weiler ... (vgl. die Teilfortschreibung, Ausschlusskriterium 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 8).
49 
Zum Einwand, dass die Teilfortschreibung keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vorsehe, wird erwidert, dies rechtfertige sich mit der angestrebten dezentralen Konzentration von Windenergieanlagen. Weiter bleibe die parzellenscharfe Ausformung der Bauleitplanung überlassen.
50 
Die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlungen von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei nur dann erfolgt, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (Bereiche: Erweiterter Natur- und Biotopschutz, Erweiterter Landschaftsschutz, Ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten. Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches seien hingegen im Einzelfall abgewogen worden.
51 
Im zitierten Arbeitsschritt 6 habe eine weitere Einengung der geeigneten Flächen nur durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband ... bei der Planung auf regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband stattgefunden.
52 
Soweit die Festlegung der Nabenhöhe von 100 m in der Begründung moniert werde, werde darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht an der Verbindlichkeit teilnehme (siehe Genehmigung der Teilfortschreibung).
53 
Obwohl das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg in seiner damaligen Fassung keine Abwägung von privaten Belangen explizit vorgesehen habe, habe der Regionalverband bereits im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen (vgl. Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 15. Juli 2002) und in die Abwägung eingestellt (vgl. Anlage 2: Teilfortschreibung Regionalplan 2... für die Nutzung von Windenergie in Ostwürttemberg, Anhörung nach § 9.3 Landesplanungsgesetz, hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange). Auch die Anregungen des Klägers seien dargestellt (Seite 8) und abgewogen.
54 
Zum Einwand der unzulässigen Negativplanung sei festzustellen, dass auf den „vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 356 ha neben den bereits genehmigten Windenergieanlagen in Ostwürttemberg 45 raumbedeutsame Windenergieanlagen (z.B. der 2 Megawattklasse) zulässig seien. Nach Herstellerangaben sei für Windenergieanlagen der 2 Megawattklasse bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Nabenhöhe ein Ertrag von 3,5 bis 4,0 Mio. Kilowattstunden jährlich zu erwarten. Der Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts in der Region Ostwürttemberg liege nach den Angaben der Energiewirtschaft bei ca. 3.400 bis 4.000 KWh jährlich. Demnach könnten allein auf den vom Regionalverband ausgewiesenen „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche(n) für die Nutzung der Windenergie“ rechnerisch über 20 % der ca. 200.000 Haushalte der Region mit Strom aus Windenergie versorgt werden. Dieser Wert liege deutlich über den Forderungen von Bund und Land hinsichtlich eines zukünftigen Anteils regenerativer Energien am Stromverbrauch.
55 
Der zitierte Serienbrief vom 18.05.2001 sei im Rahmen der ersten Anhörung zur Ausarbeitung der Planung gem. § 9 Abs. 2 LPlG erfolgt. Das Planungskonzept habe sich jedoch nach Auswertung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Anhörung grundlegend geändert. Die zitierten Schreiben von Privatpersonen und der Gemeinde Essingen seien im Rahmen der Abwägung geprüft, in öffentlicher Sitzung beraten und in der Synopse (vgl. Anlage 2) öffentlich gemacht worden. (Persönliche) Meinungen von Verbandsmitgliedern zur Begründung ihres Abwägungs- und Abstimmungsverhaltens könnten vom Regionalverband nicht kommentiert werden.
56 
Das Gericht hat die Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
57 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten des Beklagten sowie die Planungsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakten und die Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
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(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
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Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
10 
Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
11 
Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
12 
Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
13 
Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
14 
Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
15 
In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
16 
Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
20 
festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
42 
Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
44 
Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
45 
Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
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Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
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Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
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Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
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Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
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Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
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Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
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Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
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Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
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Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
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Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Mit Baugesuch vom 20.10.2000 und Änderungsbaugesuch vom 30.01.2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs “Enercon E-66/18.70“ (Nabenhöhe 98 m, Gesamthöhe 133,0 m, Leistung 1800 kW) auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.Nr. 113 und 108, Gemeinde und Gemarkung .... Im Nordosten in ca. 850 m bzw. 800 m Entfernung liegt die Gemeinde ..., im Osten ca. 500 m vom Grundstück Flst. Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst. Nr. 108 entfernt befinden sich der Aussiedlerhof F-hof und im Westen ca. 1000 m vom Grundstück Flst.Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst.Nr. 108 entfernt der Ortsteil ....
Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben unter Auflagen zu. U.a. wies das Gewerbeaufsichtsamt ... in seinen abschließenden Stellungnahmen vom 28.11.2000 und 22.02.2001 darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet eingehalten wären. In seinen Stellungnahmen vom 04.12.2000 und 15.02.2001 wies der Regionalverband ... darauf hin, dass die geplanten Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen in einem schutzwürdigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenkultur nach Plansatz 3.2.2.2 des rechtskräftigen Regionalplanes 2... liegen würden. Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter könne jedoch so gut wie ausgeschlossen werden. Der Kreisnaturschutzbeauftragte lehnte die Bauvorhaben hingegen in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2000 und 19.02.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall kommt das Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung, das weit in die Landschaft ausstrahlt. Eine Höhe von 133 m in dieser freien Landschaft ist ein Monstrum, das dort nicht verkraftet werden kann. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Gegen das Vorhaben in diesem Ausmaß werden erhebliche Bedenken geltend gemacht“....
Die an diesem Standort erstellte Anlage würde in einem sehr weiten Umkreis ersichtlich sein. Nach Bayern zur Stadt ..., Schw. ..., die Kaiserberge und den Albtrauf. Auch das Geräusch der Rotoren darf nicht außer acht gelassen werden, es könnte zu einer ständigen Belästigung führen (Aussage eines Anwohners in Unterriffingen)“.
Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene Ziffer 1 in ihren Sitzungen vom 15.12.2000 und 14.02.2001 lehnte das Landratsamt ... mit Bescheiden vom 28.02.2001 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab.
Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Wie insbesondere den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu entnehmen sei, seien die streitgegenständlichen Anlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht völlig unproblematisch. Auch sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Schattenwurfs keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Soweit von Seiten des Naturschutzes erhebliche Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorhaben geltend gemacht worden seien, werde ausgeführt, dass Windenergieanlagen naturgemäß nicht in Tälern, sondern auf Hochflächen errichtet werden könnten, nur dort gebe es ausreichend Wind. Es werde nicht bestritten, dass von den Vorhaben gewisse Wirkungen auf die Landschaft bzw. die umliegende Gegend ausgehen würden. Allerdings sei zu bedenken, dass es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Anlagen handele, bloße Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen dürften nicht zur Verweigerung der Baugenehmigungen herangezogen werden. Dass es sich bei der Landschaft, in der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, um eine herausragende, geradezu einmalige handele, könne realistischerweise nicht angenommen werden und sei auch den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten nicht zu entnehmen.
Am 22.03.2002 wurde die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie als Satzung beschlossen und durch das Wirtschaftsministerium mit Urkunde vom 13.06.2002 genehmigt. Ausweislich des Plansatzes 3.2.7.1 (Z.) liegen die geplanten Standorte nicht innerhalb des Gebiets, das dort als „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ definiert ist und außerhalb dessen der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist (Plansatz 3.2.7.2 (Z.)). Die Teilfortschreibung ist mit Ablauf der öffentlichen Auslegung am 16.08.2002 in Kraft getreten.
10 
Am 20.08.2002 hat das Gericht durch den damaligen Berichterstatter einen Augenschein auf den Baugrundstücken eingenommen und dabei u.a. festgestellt:
11 
Die geplanten Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Hochebene. Nach Norden (Richtung ...) fällt das Gelände steil ab. Auch die weitere Umgebung ist durch flache Tafelberge gekennzeichnet, die sich ca. 100 m aus den tief eingeschnittenen Fluss- und Bachtälern erheben. Besonders schutzwürdige Landschaftsteile sind nicht ersichtlich und werden auch von den Anwesenden nicht geltend gemacht.
12 
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten scheiterte, wurde das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor: Auch nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes habe er Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen, denn der Verbandsversammlung des Beigeladenen Ziffer 2 müsse der Vorwurf der unzulässigen Verhinderungsplanung gemacht werden. Zunächst verstoße Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG - und das Landesplanungsgesetz - LPlG. Gemäß § 7 Abs. 4 ROG kämen als mögliche Festlegungen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete in Betracht. Das Landesplanungsgesetz enthalte in § 8 Abs. 7 ebenfalls die Regelung, dass der Regionalplan für raumbedeutsame Windkraftanlagen Festlegungen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten treffen könne. Die hingegen im Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg verwendete Regelung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ sei im Gesetz nicht vorgesehen.
13 
Auch werde nicht deutlich, welches Gewicht der Windenergie gegenüber anderen Vorhaben zukomme. Zwar sei aufgrund des Satzes 2 innerhalb des Plansatzes 3.2.7.1. „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ zu vermuten, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen werden solle. Es ergebe sich jedoch nicht, ob die besondere Bedeutung der Windenergie im Rahmen der Abwägung überwunden werden könne.
14 
Ferner seien dem Beigeladenen Ziffer 2 im Rahmen der Ermittlungen der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ zahlreiche Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Planes führen würden.
15 
So seien in einem ersten Schritt angeblich alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden. Im Rahmen dieses Arbeitsschrittes seien die Windverhältnisse in Ostwürttemberg sowohl unter dem Gesichtspunkt der zugrunde gelegten Höhe von 50 m, als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung fehlerhaft bewertet worden. Zahlreiche Gebiete, die für die Windenergienutzung hervorragend geeignet seien, seien von vornherein ausgeschlossen geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Windgeschwindigkeit allein in einer Höhe von 50 m, und nicht auch in einer Höhe von 80 – 130 m, bewertet worden sei, zumal derzeit Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 – 100 m die Regel seien und die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe ansteige. Aus diesem Grund werde im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg die mittlere Windgeschwindigkeit in den Höhen 50 m, 80 m und 130 m über Grund dargestellt.
16 
Die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung sei auch völlig falsch eingeschätzt worden. So seien lediglich Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 – 4,9 m/s bzw. 5,0 m/s berücksichtigt worden. Die Windenergienutzung sei aber bereits bei mittleren Windgeschwindigkeiten von etwa 4,5 m/s attraktiv, wie im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz (Anlage 1) auf Seite 10 erwähnt sei. Zwar werde in der Teilfortschreibung pauschal ausgeführt, dass auch Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s berücksichtigt worden seien, jedoch ergebe sich aus den Verfahrensunterlagen nicht, dass eine derartige Berücksichtigung von Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s tatsächlich stattgefunden habe. So ergebe sich z.B. aus einem Schreiben an Frau ... vom 23.08.2001 (Anlage 3), dass es nur darum gegangen sei, einige wenige Flächen zu finden und „den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten“, Windenergie damit also weitgehend zu verhindern. Auch habe das Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anlage 2) nur Bereiche mit Windhöffigkeit von 4,8 bis 4,9 m/s berücksichtigt.
17 
Die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg ergebe sich des Weiteren aus der Heranziehung der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Diese Daten seien für die Beurteilung der Windverhältnisse aber vollkommen ungeeignet. Zum einen würden die Messungen lediglich in 10 m Höhe durchgeführt, anhand eines Rechenmodells würden diese Windverhältnisse dann auf eine Höhe von 50 m hochgerechnet. Eine Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse könne unter diesen Umständen nicht stattfinden. Darüber hinaus würden die Messungen nicht im freien Gelände, sondern vielmehr in der Nähe von Bebauungen durchgeführt. Das verdeutliche auch das Beispiel von zwei Windenergieanlagen in .../... (Anlage 4). Diese Standorte seien für die Windenenergienutzung als hervorragend geeignet eingestuft und entsprechend auch genehmigt worden. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes hätten diese Standorte hingegen als nicht geeignet eingestuft. - Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 nahm der Kläger dabei Bezug auf einige, von ihm durchgeführte konkrete Windmessungen im Raum Ostwürttemberg, wonach auf einigen Flächen höhere Windwerte erreicht würden, als in der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgewiesen. Die Karte des DWD zu den Windhöffigkeiten würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
18 
Fehlerhaft sei auch die Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg vor dem Hintergrund, dass für eine Positivausweisung nur Flächen weiter verfolgt worden seien, die auch hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen worden seien (ab ca. 20 ha bzw. Flächen für mindestens 2-3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den geeigneten Flächen um regionalbedeutsame Flächen handeln solle. Aufgrund der Absolutheit (die Teilfortschreibung sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vor) widerspreche die Teilfortschreibung der Intention des Gesetzgebers, wonach selbstverständlich auch die Errichtung einer einzelnen Anlage an einem geeigneten Standort ermöglicht werden müsse.
19 
Auch der weitere Schritt zur Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit „schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen“ (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei fehlerhaft. Denn Natur- und Landschaftsschutzbelangen sei bereits durch die vorher herangezogenen Ausschlusskriterien wie „Freizeit und Siedlungsgrün, Grünzäsuren, Naturschutz (allgemein), (Grund-)Wasserschutz, besondere Waldfunktionen und Landschaftsschutzgebiete“ ausreichend Rechnung getragen worden. Soweit der Beigeladene Ziffer 2 ausführe, man habe Flächen ohne Abwägung ausgeschlossen, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche entgegen gestanden hätten, und bei Flächen mit einer entgegen stehenden Landschaftsfunktion im Einzelfall abgewogen, sei auch das fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, was unter „erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz“ zu verstehen sei. Zum andern habe der Beigeladene Ziffer 2 nicht berücksichtigt, dass auch die Prüfung, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen, eine Abwägung erfordere, wobei es keine Rolle spiele, ob ein oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
20 
Ebenso wenig rechtfertige der 6. Arbeitsschritt auf S. 16 der Teilfortschreibung eine weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen, da die Festlegung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen bereits Gegenstand der ersten Eingrenzung sei.
21 
Darüber hinaus sei Plansatz 3.2.7.2. nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben (nur) in der Regel entgegen stünden. Denn der Plansatz sehe keine Ausnahmemöglichkeit vor.
22 
Daneben sei auch die Begrenzung der Nabenhöhe der Windenergieanlagen auf 100 m (Seite 20 der Teilfortschreibung) unzulässig, denn das Landesplanungsgesetz ermächtige den Beigeladenen Ziffer 2 nicht, weitere Einschränkungen vorzunehmen als in § 8 LPLG durch Festlegung von bestimmten Gebieten vorgesehen.
23 
Es fehle des weiteren an einem schlüssigen, gesamträumigen Planungskonzept. Durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung würden private Grundstückseigentümer unmittelbar gebunden, er, der Kläger, könne seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung bringen. Diese Zielsetzung könne verfassungskonform nur in der Gestalt planerisch umgesetzt werden, wenn die Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolge. Den Verfahrensunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass private Belange der Grundstückseigentümer, die von der Ausschlusswirkung betroffen seien, vor allem Eigentümer von Grundstücken, die eine Windhöffigkeit von mehr als 4,5 m/s in 80 m bzw. 130 m Höhe aufweisen würden, in die Abwägung einbezogen worden seien, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
24 
Schließlich handele es sich bei der Teilfortschreibung um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Nach der Teilfortschreibung kämen lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspreche einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Ein Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planungsgebiets lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstelle, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 – 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99,6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt. Ein Anhaltspunkt für eine Verhinderungsplanung ergebe sich auch aus dem Serienbrief vom 18.05.2001 an die betroffenen Gemeinden (Anlage 5), in welchem es u.a. heiße:„ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren, für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“. Dieses Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beigeladene Ziffer 2 gerade nicht selbst alle geeigneten Flächen ermittelt habe. Ein weiterer Anhaltspunkt für Verhinderungsplanung ergebe sich aus der Ermahnung bzw. Aufforderung von privater Seite bzw. der Gemeinde ..., vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren erst einmal einzubeziehen (Anlagen 6 - 12). Auch das Ergebnisprotokoll der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002, wonach der Landrat Pavel u.a. ausgeführt haben soll: „Beim Standort ... glaube er, dass dieser mit der nun vorgeschlagenen Fläche mit etwas über 80 m und einer Begrenzung auf max. 8 Anlagen ausgewogen sei, damit sei er verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“, verdeutliche, dass eine Selbstbindung an Wünsche von Gemeinden erfolgt sei, was nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Abwägung entspreche.
25 
Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Teilfortschreibung rechtmäßig sei und den Bauvorhaben entgegen stehe, werde hilfsweise die Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt. Er, der Kläger, beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Anträge sei die Teilfortschreibung des Regionalplanes weder beschlossen noch rechtskräftig gewesen, so dass die Ablehnungsanträge nicht hätten auf diese Belange gestützt werden können. Sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden den Vorhaben aber nicht entgegen stehen.
26 
Der Kläger beantragt,
27 
die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen,
28 
hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.
29 
Der Beklagte
30 
stellt keinen Antrag.
31 
Zur Begründung verweist er u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen, das der Erteilung der Baugenehmigungen entgegen gestanden habe.
32 
Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger habe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen; die Klage sei sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet. In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Annahme auf § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG, wonach die Erfordernisse der Raumordnung bei Genehmigungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung würden nach § 3 Nr. 4 ROG nicht zuletzt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zählen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aufgrund einer Vielzahl von Anträgen habe der Regionalverband ab Mitte 2000 intensive Vorüberlegungen hinsichtlich möglicher Windkraft-Standorte angestellt. Aus den Vorüberlegungen des Regionalverbandes ..., insbesondere aber der Vorlage für die Verbandsversammlung vom 27. April 2001, seien die Ziele des Standortkonzeptes für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg für den Bereich Windenergie hervorgegangen. Diese Planung habe Anfang April 2001 vorgelegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die „Qualität“ als unbenanntem öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung. Dieses sei gegeben. Aus der Anlage zum Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anhörungsentwurf nach § 9.2 LplG, April/Mai 2001, dort Karte 3) ergebe sich, dass
35 
- die hier interessierenden Flurstücke Nr. 113 und 108 außerhalb der potentiellen Windenergiestandorte lägen und zu dem Bereich der so genannten „Tabuflächen“ gehörten,
36 
- auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Standorte, vorliege. Ein Vergleich der Karte 3 des Standortkonzeptes mit der Ergänzung zur Raumnutzungskarte „F.-hof“ verdeutliche, dass die vorsorglich frei zu haltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie flächenmäßig deutlich verringert worden und dabei von den hier streitigen Standorten abgerückt seien. Dabei habe keine Verschiebung, sondern ausschließlich eine Verkleinerung der Flächen stattgefunden. Für die hier interessierenden Grundstücke sei das ursprüngliche Konzept - wenn auch negativ - verlässlich gewesen.
37 
Ferner stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch die fehlende Erschließung entgegen. Beide Grundstücke würden durch ein und denselben Feldweg erschlossen, der für die notwendigen Bau- und Wartungsfahrzeuge weder über die notwendige Breite, noch über den für solch schwere Fahrzeuge notwendigen Unterbau verfüge. Die Erschließung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erschließung (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, in denen „gegen“ den Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB ein Anspruch auf Erschließung gegeben sei, lägen nicht vor. Die Sonderregelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelte nur für den Fall, dass das fragliche Gebiet in einem Bebauungsplan ausgewiesen sei. Auf die Bereitschaft des Klägers, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abzuschließen, komme es nicht an.
38 
Ferner hätten die beiden Windkraftanlagen auch wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verunstaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele, seien diese Voraussetzungen hier gegeben. Es handele sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung, was auch durch das vorliegende Schattengutachten Windpark ... ... von Dr. ... vom Mai 2001 belegt sei. Die Verunstaltung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Anlagen auf der gesamten Hochfläche, aber auch in weiten Teilen des Tales um ... eingesehen werden könnten (vgl. Schattengutachten, dort die Sichtbarkeitsflächen für die Windkraftanlagen WKA 5 und 6, Abbildungen 9 und 10, Anlagen). Der Vergleich der beiden hier eingeklagten Standorte mit der im Regionalplan ausgewiesenen Fläche verdeutliche, dass der Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... in besonderem Maße eine schutzwürdige Umgebung darstelle, so dass die Bebauung dieser beiden Grundstücke mit Windkraftanlagen einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
39 
Der Beigeladene Ziffer 2
40 
stellt keinen Antrag.
41 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Verbandsversammlung des Regionalverbands ... am 22.03.2002 beschlossene Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplanes um das Kapital 3.2.7 Windenergie sei rechtmäßig.
42 
Soweit der Kläger vortrage, die Regionalplanung beruhe auf einem systematischen Fehler, weil dieser nur die Windhöffigkeit in 50 m über Grund, nicht hingegen in 10 m über Grund berücksichtigt habe, sei dies nicht substantiiert. Bei den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in der neuesten Version (Statistisches Windfeldmodell des DWD von 1999), die die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund bei einem feinmaschigen 200 m - Raster darstellen würden, sei ausgeschlossen, dass topographische Besonderheiten oder die Rauigkeit der Erdoberfläche Auswirkungen auf die tatsächlichen Windverhältnisse hätten. Es seien auch nicht nur Standorte mit starken Windverhältnissen untersucht worden. Der Kläger könne keinen Standort mit starker Windhöffigkeit benennen, den der Regionalverband nicht berücksichtigt habe. Sollten Gebiete mit hoher mittlerer Windgeschwindigkeit als Standort ausgeschlossen worden sein, sei dies aus entgegenstehenden öffentlichen Belangen geschehen.
43 
Bei der Teilfortschreibung hätten mehrere hunderttausend Einzelflächen an Hand von ca. 55 verschiedenen Kriterien nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Der Regionalplan kennzeichne Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufwiesen und würde Bereiche für den Bau von raumbedeutsamen Anlagen erfassen, wobei sich die Raumbedeutsamkeit aus der Höhe der Anlagen, dem vorgesehenen Standort und den Auswirkungen auf planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen ergebe, standortunabhängig nur Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m sowie Windparks erfasse, was der Beschlusslage der Landesregierung Baden-Württemberg vom 11.12.2001 entspreche.
44 
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das ROG und LPlG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass das LPlG Baden-Württemberg in seiner heutigen Fassung vom 08.05.2003 zum Zeitpunkt der Teilfortschreibung noch nicht in Kraft getreten sei. Das LPlG in der bis dahin geltenden Fassung habe in seinem § 8 Abs. 2 Satz 8 aber die Formulierung enthalten „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben“. Dieser Formulierung entspreche Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung. Ferner werde in der Formulierung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Neufassung des LPlG vom 08.05.2003 löse keine Anpassungspflicht für bereits beschlossene Regionalpläne aus (vgl. Gesetzesbegründung zu Art 7). Auch aus dem ROG ergebe sich diesbezüglich nichts. § 22 ROG verpflichte zwar die Landesgesetzgeber zur Anpassung des Landesrechts an das ROG innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall des Verstreichens der Frist ordne das ROG aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an.
45 
Zum Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Bewertung der Windgeschwindigkeit erst ab einer Höhe von 50 m, erwidert der Beigeladene Ziffer 2: Bei der Teilfortschreibung seien mittels flächendeckender Daten des Deutschen Wetterdienstes Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden, wobei für die Ermittlung der Flächen die Angabe von 50 m oder 80 m über Grund nicht unmittelbar ausschlaggebend sei. Die Abgrenzung der Flächen mit sehr guten und guten Windverhältnissen sei an Hand von Informationen der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und in Anlehnung an Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz erfolgt. Demnach seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 5,0 m/s in 50 m Höhe bzw. 5,5, besser 6,0 m/s in Nabenhöhe von 80 - 100 m notwendig. Werte von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) würden auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg erreicht, dies entspreche 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 . In der Planung seien jedoch auch angrenzende Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt worden. Diese Werte würden auf weiteren 272,0 km 2 in Ostwürttemberg erreicht, so dass in der Planung insgesamt 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft worden seien. Auch die geplanten Standorte des Klägers in ... und ... seien danach als Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen zunächst berücksichtigt worden.
46 
Beim Einwand, im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg auf Seite 10 werde eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie bereits ab 4,5 m/s angenommen, sei vergessen worden zu erwähnen, dass sich diese Aussage auf eine Windhöffigkeit bei 10 m über Grund beziehe. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass ein Standort, der in 10 m über Grund einen Wert von 4,5 m/s aufweise, in 50 m über Grund deutlich über 5,0 m/s liege.
47 
Soweit der Kläger bezweifle, dass auch Flächen mit 4,7 m/s bis 4,9 m/s Windhöffigkeit in 50 m über Grund in der Teilfortschreibung Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die Tabelle mit den vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie an den Standorten F-hof, Stiethof, Waldhausen, Weilermerkingen (Bl. 261 der Gerichtsakte) verwiesen. Das zitierte Schreiben von Frau ... vom 23.08.2001 beziehe sich hingegen auf die erste Anhörung zur Ausarbeitung der Teilfortschreibung, in der zunächst in der Regel nur windhöffige Flächen ab 5,0 m/s Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Abweichung von dieser Regel sei bereits in der ersten Planung gemacht worden, indem bei Standortbereichen außerhalb der Albhochfläche auch angrenzende Bereiche mit 4,8 und 4,9 m/s berücksichtigt worden seien (vgl. Standortkonzept Stand April 2001). Weiter gebe die zitierte Abbildung (Karte der Windhöffigkeit) in Klassen (bis 4,0 m/s / 4,1 - 4,7 m/s / 4,8 - 4,9 m/s / 5,0 m/s und darüber) einen Überblick über die Verteilung der regionalen Windverhältnisse wieder und nicht die planerische Methodik.
48 
Die in der Planung für die Teilfortschreibung Kapitel 3.2.7 verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m) seien für die räumliche Planung allgemein anerkannt und würden auch bei Einzelgutachten (z.B. in dem vom Kläger zitierten Standortgutachten) berücksichtigt. Frühere Windfeldmodelle mit Daten in 10 m über Grund seien hingegen oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt worden. Das statistische Windfeldmodell des Deutschen Wetterdienstes vom März 1999 (SWM) berücksichtige erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Das SWM liege nur in 50 m Höhe vor, Berechnungen für 80 bzw. 100 m Nabenhöhe würden ausschließlich auf Grundlage dieser 50 m - Daten erfolgen. Eine bessere Planungsgrundlage existiere nicht. In ihren Planungen seien Flächen bereits ab 4,7 m/sec in 50 m Höhe als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen festgelegt worden. Im Vergleich zu den für die Windenergie geeigneten Flächen im gesamten Bundesgebiet liege dieser Wert deutlich über dem Durchschnitt. Einen guten Vergleich gebe das vorgelegte Kurzgutachten für die Bundesregierung, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard, nach dem im Bundesgebiet die durchschnittliche Standortqualität aller von 2004 bis 2006 geplanten Windparks bei 5,0 m/s in 30 m über Grund liege. Weiter werde darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger zitierten Standorte in .../... auch nach den ihnen vorliegenden Daten mit 4,7 bis 4,8 m/s in 50 m über Grund potentiell als Flächen mit „sehr guten bis guten Windverhältnissen“ in der Teilfortschreibung berücksichtigt worden seien. Diese Flächen seien dann aber an Hand der Ausschlusskriterien ausgeschieden worden. Beispielsweise lägen die Standorte mit ca. 230 m bzw. 380 m zu nah an dem Weiler ... (vgl. die Teilfortschreibung, Ausschlusskriterium 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 8).
49 
Zum Einwand, dass die Teilfortschreibung keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vorsehe, wird erwidert, dies rechtfertige sich mit der angestrebten dezentralen Konzentration von Windenergieanlagen. Weiter bleibe die parzellenscharfe Ausformung der Bauleitplanung überlassen.
50 
Die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlungen von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei nur dann erfolgt, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (Bereiche: Erweiterter Natur- und Biotopschutz, Erweiterter Landschaftsschutz, Ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten. Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches seien hingegen im Einzelfall abgewogen worden.
51 
Im zitierten Arbeitsschritt 6 habe eine weitere Einengung der geeigneten Flächen nur durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband ... bei der Planung auf regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband stattgefunden.
52 
Soweit die Festlegung der Nabenhöhe von 100 m in der Begründung moniert werde, werde darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht an der Verbindlichkeit teilnehme (siehe Genehmigung der Teilfortschreibung).
53 
Obwohl das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg in seiner damaligen Fassung keine Abwägung von privaten Belangen explizit vorgesehen habe, habe der Regionalverband bereits im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen (vgl. Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 15. Juli 2002) und in die Abwägung eingestellt (vgl. Anlage 2: Teilfortschreibung Regionalplan 2... für die Nutzung von Windenergie in Ostwürttemberg, Anhörung nach § 9.3 Landesplanungsgesetz, hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange). Auch die Anregungen des Klägers seien dargestellt (Seite 8) und abgewogen.
54 
Zum Einwand der unzulässigen Negativplanung sei festzustellen, dass auf den „vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 356 ha neben den bereits genehmigten Windenergieanlagen in Ostwürttemberg 45 raumbedeutsame Windenergieanlagen (z.B. der 2 Megawattklasse) zulässig seien. Nach Herstellerangaben sei für Windenergieanlagen der 2 Megawattklasse bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Nabenhöhe ein Ertrag von 3,5 bis 4,0 Mio. Kilowattstunden jährlich zu erwarten. Der Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts in der Region Ostwürttemberg liege nach den Angaben der Energiewirtschaft bei ca. 3.400 bis 4.000 KWh jährlich. Demnach könnten allein auf den vom Regionalverband ausgewiesenen „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche(n) für die Nutzung der Windenergie“ rechnerisch über 20 % der ca. 200.000 Haushalte der Region mit Strom aus Windenergie versorgt werden. Dieser Wert liege deutlich über den Forderungen von Bund und Land hinsichtlich eines zukünftigen Anteils regenerativer Energien am Stromverbrauch.
55 
Der zitierte Serienbrief vom 18.05.2001 sei im Rahmen der ersten Anhörung zur Ausarbeitung der Planung gem. § 9 Abs. 2 LPlG erfolgt. Das Planungskonzept habe sich jedoch nach Auswertung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Anhörung grundlegend geändert. Die zitierten Schreiben von Privatpersonen und der Gemeinde Essingen seien im Rahmen der Abwägung geprüft, in öffentlicher Sitzung beraten und in der Synopse (vgl. Anlage 2) öffentlich gemacht worden. (Persönliche) Meinungen von Verbandsmitgliedern zur Begründung ihres Abwägungs- und Abstimmungsverhaltens könnten vom Regionalverband nicht kommentiert werden.
56 
Das Gericht hat die Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
57 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten des Beklagten sowie die Planungsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakten und die Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
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(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
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Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Mit Baugesuch vom 20.10.2000 und Änderungsbaugesuch vom 30.01.2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs “Enercon E-66/18.70“ (Nabenhöhe 98 m, Gesamthöhe 133,0 m, Leistung 1800 kW) auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.Nr. 113 und 108, Gemeinde und Gemarkung .... Im Nordosten in ca. 850 m bzw. 800 m Entfernung liegt die Gemeinde ..., im Osten ca. 500 m vom Grundstück Flst. Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst. Nr. 108 entfernt befinden sich der Aussiedlerhof F-hof und im Westen ca. 1000 m vom Grundstück Flst.Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst.Nr. 108 entfernt der Ortsteil ....
Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben unter Auflagen zu. U.a. wies das Gewerbeaufsichtsamt ... in seinen abschließenden Stellungnahmen vom 28.11.2000 und 22.02.2001 darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet eingehalten wären. In seinen Stellungnahmen vom 04.12.2000 und 15.02.2001 wies der Regionalverband ... darauf hin, dass die geplanten Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen in einem schutzwürdigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenkultur nach Plansatz 3.2.2.2 des rechtskräftigen Regionalplanes 2... liegen würden. Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter könne jedoch so gut wie ausgeschlossen werden. Der Kreisnaturschutzbeauftragte lehnte die Bauvorhaben hingegen in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2000 und 19.02.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall kommt das Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung, das weit in die Landschaft ausstrahlt. Eine Höhe von 133 m in dieser freien Landschaft ist ein Monstrum, das dort nicht verkraftet werden kann. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Gegen das Vorhaben in diesem Ausmaß werden erhebliche Bedenken geltend gemacht“....
Die an diesem Standort erstellte Anlage würde in einem sehr weiten Umkreis ersichtlich sein. Nach Bayern zur Stadt ..., Schw. ..., die Kaiserberge und den Albtrauf. Auch das Geräusch der Rotoren darf nicht außer acht gelassen werden, es könnte zu einer ständigen Belästigung führen (Aussage eines Anwohners in Unterriffingen)“.
Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene Ziffer 1 in ihren Sitzungen vom 15.12.2000 und 14.02.2001 lehnte das Landratsamt ... mit Bescheiden vom 28.02.2001 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab.
Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Wie insbesondere den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu entnehmen sei, seien die streitgegenständlichen Anlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht völlig unproblematisch. Auch sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Schattenwurfs keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Soweit von Seiten des Naturschutzes erhebliche Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorhaben geltend gemacht worden seien, werde ausgeführt, dass Windenergieanlagen naturgemäß nicht in Tälern, sondern auf Hochflächen errichtet werden könnten, nur dort gebe es ausreichend Wind. Es werde nicht bestritten, dass von den Vorhaben gewisse Wirkungen auf die Landschaft bzw. die umliegende Gegend ausgehen würden. Allerdings sei zu bedenken, dass es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Anlagen handele, bloße Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen dürften nicht zur Verweigerung der Baugenehmigungen herangezogen werden. Dass es sich bei der Landschaft, in der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, um eine herausragende, geradezu einmalige handele, könne realistischerweise nicht angenommen werden und sei auch den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten nicht zu entnehmen.
Am 22.03.2002 wurde die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie als Satzung beschlossen und durch das Wirtschaftsministerium mit Urkunde vom 13.06.2002 genehmigt. Ausweislich des Plansatzes 3.2.7.1 (Z.) liegen die geplanten Standorte nicht innerhalb des Gebiets, das dort als „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ definiert ist und außerhalb dessen der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist (Plansatz 3.2.7.2 (Z.)). Die Teilfortschreibung ist mit Ablauf der öffentlichen Auslegung am 16.08.2002 in Kraft getreten.
10 
Am 20.08.2002 hat das Gericht durch den damaligen Berichterstatter einen Augenschein auf den Baugrundstücken eingenommen und dabei u.a. festgestellt:
11 
Die geplanten Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Hochebene. Nach Norden (Richtung ...) fällt das Gelände steil ab. Auch die weitere Umgebung ist durch flache Tafelberge gekennzeichnet, die sich ca. 100 m aus den tief eingeschnittenen Fluss- und Bachtälern erheben. Besonders schutzwürdige Landschaftsteile sind nicht ersichtlich und werden auch von den Anwesenden nicht geltend gemacht.
12 
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten scheiterte, wurde das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor: Auch nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes habe er Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen, denn der Verbandsversammlung des Beigeladenen Ziffer 2 müsse der Vorwurf der unzulässigen Verhinderungsplanung gemacht werden. Zunächst verstoße Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG - und das Landesplanungsgesetz - LPlG. Gemäß § 7 Abs. 4 ROG kämen als mögliche Festlegungen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete in Betracht. Das Landesplanungsgesetz enthalte in § 8 Abs. 7 ebenfalls die Regelung, dass der Regionalplan für raumbedeutsame Windkraftanlagen Festlegungen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten treffen könne. Die hingegen im Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg verwendete Regelung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ sei im Gesetz nicht vorgesehen.
13 
Auch werde nicht deutlich, welches Gewicht der Windenergie gegenüber anderen Vorhaben zukomme. Zwar sei aufgrund des Satzes 2 innerhalb des Plansatzes 3.2.7.1. „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ zu vermuten, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen werden solle. Es ergebe sich jedoch nicht, ob die besondere Bedeutung der Windenergie im Rahmen der Abwägung überwunden werden könne.
14 
Ferner seien dem Beigeladenen Ziffer 2 im Rahmen der Ermittlungen der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ zahlreiche Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Planes führen würden.
15 
So seien in einem ersten Schritt angeblich alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden. Im Rahmen dieses Arbeitsschrittes seien die Windverhältnisse in Ostwürttemberg sowohl unter dem Gesichtspunkt der zugrunde gelegten Höhe von 50 m, als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung fehlerhaft bewertet worden. Zahlreiche Gebiete, die für die Windenergienutzung hervorragend geeignet seien, seien von vornherein ausgeschlossen geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Windgeschwindigkeit allein in einer Höhe von 50 m, und nicht auch in einer Höhe von 80 – 130 m, bewertet worden sei, zumal derzeit Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 – 100 m die Regel seien und die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe ansteige. Aus diesem Grund werde im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg die mittlere Windgeschwindigkeit in den Höhen 50 m, 80 m und 130 m über Grund dargestellt.
16 
Die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung sei auch völlig falsch eingeschätzt worden. So seien lediglich Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 – 4,9 m/s bzw. 5,0 m/s berücksichtigt worden. Die Windenergienutzung sei aber bereits bei mittleren Windgeschwindigkeiten von etwa 4,5 m/s attraktiv, wie im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz (Anlage 1) auf Seite 10 erwähnt sei. Zwar werde in der Teilfortschreibung pauschal ausgeführt, dass auch Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s berücksichtigt worden seien, jedoch ergebe sich aus den Verfahrensunterlagen nicht, dass eine derartige Berücksichtigung von Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s tatsächlich stattgefunden habe. So ergebe sich z.B. aus einem Schreiben an Frau ... vom 23.08.2001 (Anlage 3), dass es nur darum gegangen sei, einige wenige Flächen zu finden und „den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten“, Windenergie damit also weitgehend zu verhindern. Auch habe das Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anlage 2) nur Bereiche mit Windhöffigkeit von 4,8 bis 4,9 m/s berücksichtigt.
17 
Die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg ergebe sich des Weiteren aus der Heranziehung der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Diese Daten seien für die Beurteilung der Windverhältnisse aber vollkommen ungeeignet. Zum einen würden die Messungen lediglich in 10 m Höhe durchgeführt, anhand eines Rechenmodells würden diese Windverhältnisse dann auf eine Höhe von 50 m hochgerechnet. Eine Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse könne unter diesen Umständen nicht stattfinden. Darüber hinaus würden die Messungen nicht im freien Gelände, sondern vielmehr in der Nähe von Bebauungen durchgeführt. Das verdeutliche auch das Beispiel von zwei Windenergieanlagen in .../... (Anlage 4). Diese Standorte seien für die Windenenergienutzung als hervorragend geeignet eingestuft und entsprechend auch genehmigt worden. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes hätten diese Standorte hingegen als nicht geeignet eingestuft. - Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 nahm der Kläger dabei Bezug auf einige, von ihm durchgeführte konkrete Windmessungen im Raum Ostwürttemberg, wonach auf einigen Flächen höhere Windwerte erreicht würden, als in der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgewiesen. Die Karte des DWD zu den Windhöffigkeiten würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
18 
Fehlerhaft sei auch die Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg vor dem Hintergrund, dass für eine Positivausweisung nur Flächen weiter verfolgt worden seien, die auch hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen worden seien (ab ca. 20 ha bzw. Flächen für mindestens 2-3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den geeigneten Flächen um regionalbedeutsame Flächen handeln solle. Aufgrund der Absolutheit (die Teilfortschreibung sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vor) widerspreche die Teilfortschreibung der Intention des Gesetzgebers, wonach selbstverständlich auch die Errichtung einer einzelnen Anlage an einem geeigneten Standort ermöglicht werden müsse.
19 
Auch der weitere Schritt zur Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit „schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen“ (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei fehlerhaft. Denn Natur- und Landschaftsschutzbelangen sei bereits durch die vorher herangezogenen Ausschlusskriterien wie „Freizeit und Siedlungsgrün, Grünzäsuren, Naturschutz (allgemein), (Grund-)Wasserschutz, besondere Waldfunktionen und Landschaftsschutzgebiete“ ausreichend Rechnung getragen worden. Soweit der Beigeladene Ziffer 2 ausführe, man habe Flächen ohne Abwägung ausgeschlossen, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche entgegen gestanden hätten, und bei Flächen mit einer entgegen stehenden Landschaftsfunktion im Einzelfall abgewogen, sei auch das fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, was unter „erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz“ zu verstehen sei. Zum andern habe der Beigeladene Ziffer 2 nicht berücksichtigt, dass auch die Prüfung, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen, eine Abwägung erfordere, wobei es keine Rolle spiele, ob ein oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
20 
Ebenso wenig rechtfertige der 6. Arbeitsschritt auf S. 16 der Teilfortschreibung eine weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen, da die Festlegung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen bereits Gegenstand der ersten Eingrenzung sei.
21 
Darüber hinaus sei Plansatz 3.2.7.2. nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben (nur) in der Regel entgegen stünden. Denn der Plansatz sehe keine Ausnahmemöglichkeit vor.
22 
Daneben sei auch die Begrenzung der Nabenhöhe der Windenergieanlagen auf 100 m (Seite 20 der Teilfortschreibung) unzulässig, denn das Landesplanungsgesetz ermächtige den Beigeladenen Ziffer 2 nicht, weitere Einschränkungen vorzunehmen als in § 8 LPLG durch Festlegung von bestimmten Gebieten vorgesehen.
23 
Es fehle des weiteren an einem schlüssigen, gesamträumigen Planungskonzept. Durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung würden private Grundstückseigentümer unmittelbar gebunden, er, der Kläger, könne seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung bringen. Diese Zielsetzung könne verfassungskonform nur in der Gestalt planerisch umgesetzt werden, wenn die Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolge. Den Verfahrensunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass private Belange der Grundstückseigentümer, die von der Ausschlusswirkung betroffen seien, vor allem Eigentümer von Grundstücken, die eine Windhöffigkeit von mehr als 4,5 m/s in 80 m bzw. 130 m Höhe aufweisen würden, in die Abwägung einbezogen worden seien, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
24 
Schließlich handele es sich bei der Teilfortschreibung um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Nach der Teilfortschreibung kämen lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspreche einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Ein Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planungsgebiets lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstelle, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 – 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99,6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt. Ein Anhaltspunkt für eine Verhinderungsplanung ergebe sich auch aus dem Serienbrief vom 18.05.2001 an die betroffenen Gemeinden (Anlage 5), in welchem es u.a. heiße:„ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren, für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“. Dieses Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beigeladene Ziffer 2 gerade nicht selbst alle geeigneten Flächen ermittelt habe. Ein weiterer Anhaltspunkt für Verhinderungsplanung ergebe sich aus der Ermahnung bzw. Aufforderung von privater Seite bzw. der Gemeinde ..., vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren erst einmal einzubeziehen (Anlagen 6 - 12). Auch das Ergebnisprotokoll der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002, wonach der Landrat Pavel u.a. ausgeführt haben soll: „Beim Standort ... glaube er, dass dieser mit der nun vorgeschlagenen Fläche mit etwas über 80 m und einer Begrenzung auf max. 8 Anlagen ausgewogen sei, damit sei er verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“, verdeutliche, dass eine Selbstbindung an Wünsche von Gemeinden erfolgt sei, was nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Abwägung entspreche.
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Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Teilfortschreibung rechtmäßig sei und den Bauvorhaben entgegen stehe, werde hilfsweise die Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt. Er, der Kläger, beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Anträge sei die Teilfortschreibung des Regionalplanes weder beschlossen noch rechtskräftig gewesen, so dass die Ablehnungsanträge nicht hätten auf diese Belange gestützt werden können. Sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden den Vorhaben aber nicht entgegen stehen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte
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stellt keinen Antrag.
31 
Zur Begründung verweist er u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen, das der Erteilung der Baugenehmigungen entgegen gestanden habe.
32 
Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
34 
Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger habe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen; die Klage sei sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet. In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Annahme auf § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG, wonach die Erfordernisse der Raumordnung bei Genehmigungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung würden nach § 3 Nr. 4 ROG nicht zuletzt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zählen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aufgrund einer Vielzahl von Anträgen habe der Regionalverband ab Mitte 2000 intensive Vorüberlegungen hinsichtlich möglicher Windkraft-Standorte angestellt. Aus den Vorüberlegungen des Regionalverbandes ..., insbesondere aber der Vorlage für die Verbandsversammlung vom 27. April 2001, seien die Ziele des Standortkonzeptes für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg für den Bereich Windenergie hervorgegangen. Diese Planung habe Anfang April 2001 vorgelegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die „Qualität“ als unbenanntem öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung. Dieses sei gegeben. Aus der Anlage zum Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anhörungsentwurf nach § 9.2 LplG, April/Mai 2001, dort Karte 3) ergebe sich, dass
35 
- die hier interessierenden Flurstücke Nr. 113 und 108 außerhalb der potentiellen Windenergiestandorte lägen und zu dem Bereich der so genannten „Tabuflächen“ gehörten,
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- auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Standorte, vorliege. Ein Vergleich der Karte 3 des Standortkonzeptes mit der Ergänzung zur Raumnutzungskarte „F.-hof“ verdeutliche, dass die vorsorglich frei zu haltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie flächenmäßig deutlich verringert worden und dabei von den hier streitigen Standorten abgerückt seien. Dabei habe keine Verschiebung, sondern ausschließlich eine Verkleinerung der Flächen stattgefunden. Für die hier interessierenden Grundstücke sei das ursprüngliche Konzept - wenn auch negativ - verlässlich gewesen.
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Ferner stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch die fehlende Erschließung entgegen. Beide Grundstücke würden durch ein und denselben Feldweg erschlossen, der für die notwendigen Bau- und Wartungsfahrzeuge weder über die notwendige Breite, noch über den für solch schwere Fahrzeuge notwendigen Unterbau verfüge. Die Erschließung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erschließung (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, in denen „gegen“ den Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB ein Anspruch auf Erschließung gegeben sei, lägen nicht vor. Die Sonderregelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelte nur für den Fall, dass das fragliche Gebiet in einem Bebauungsplan ausgewiesen sei. Auf die Bereitschaft des Klägers, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abzuschließen, komme es nicht an.
38 
Ferner hätten die beiden Windkraftanlagen auch wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verunstaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele, seien diese Voraussetzungen hier gegeben. Es handele sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung, was auch durch das vorliegende Schattengutachten Windpark ... ... von Dr. ... vom Mai 2001 belegt sei. Die Verunstaltung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Anlagen auf der gesamten Hochfläche, aber auch in weiten Teilen des Tales um ... eingesehen werden könnten (vgl. Schattengutachten, dort die Sichtbarkeitsflächen für die Windkraftanlagen WKA 5 und 6, Abbildungen 9 und 10, Anlagen). Der Vergleich der beiden hier eingeklagten Standorte mit der im Regionalplan ausgewiesenen Fläche verdeutliche, dass der Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... in besonderem Maße eine schutzwürdige Umgebung darstelle, so dass die Bebauung dieser beiden Grundstücke mit Windkraftanlagen einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
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Der Beigeladene Ziffer 2
40 
stellt keinen Antrag.
41 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Verbandsversammlung des Regionalverbands ... am 22.03.2002 beschlossene Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplanes um das Kapital 3.2.7 Windenergie sei rechtmäßig.
42 
Soweit der Kläger vortrage, die Regionalplanung beruhe auf einem systematischen Fehler, weil dieser nur die Windhöffigkeit in 50 m über Grund, nicht hingegen in 10 m über Grund berücksichtigt habe, sei dies nicht substantiiert. Bei den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in der neuesten Version (Statistisches Windfeldmodell des DWD von 1999), die die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund bei einem feinmaschigen 200 m - Raster darstellen würden, sei ausgeschlossen, dass topographische Besonderheiten oder die Rauigkeit der Erdoberfläche Auswirkungen auf die tatsächlichen Windverhältnisse hätten. Es seien auch nicht nur Standorte mit starken Windverhältnissen untersucht worden. Der Kläger könne keinen Standort mit starker Windhöffigkeit benennen, den der Regionalverband nicht berücksichtigt habe. Sollten Gebiete mit hoher mittlerer Windgeschwindigkeit als Standort ausgeschlossen worden sein, sei dies aus entgegenstehenden öffentlichen Belangen geschehen.
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Bei der Teilfortschreibung hätten mehrere hunderttausend Einzelflächen an Hand von ca. 55 verschiedenen Kriterien nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Der Regionalplan kennzeichne Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufwiesen und würde Bereiche für den Bau von raumbedeutsamen Anlagen erfassen, wobei sich die Raumbedeutsamkeit aus der Höhe der Anlagen, dem vorgesehenen Standort und den Auswirkungen auf planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen ergebe, standortunabhängig nur Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m sowie Windparks erfasse, was der Beschlusslage der Landesregierung Baden-Württemberg vom 11.12.2001 entspreche.
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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das ROG und LPlG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass das LPlG Baden-Württemberg in seiner heutigen Fassung vom 08.05.2003 zum Zeitpunkt der Teilfortschreibung noch nicht in Kraft getreten sei. Das LPlG in der bis dahin geltenden Fassung habe in seinem § 8 Abs. 2 Satz 8 aber die Formulierung enthalten „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben“. Dieser Formulierung entspreche Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung. Ferner werde in der Formulierung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Neufassung des LPlG vom 08.05.2003 löse keine Anpassungspflicht für bereits beschlossene Regionalpläne aus (vgl. Gesetzesbegründung zu Art 7). Auch aus dem ROG ergebe sich diesbezüglich nichts. § 22 ROG verpflichte zwar die Landesgesetzgeber zur Anpassung des Landesrechts an das ROG innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall des Verstreichens der Frist ordne das ROG aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an.
45 
Zum Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Bewertung der Windgeschwindigkeit erst ab einer Höhe von 50 m, erwidert der Beigeladene Ziffer 2: Bei der Teilfortschreibung seien mittels flächendeckender Daten des Deutschen Wetterdienstes Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden, wobei für die Ermittlung der Flächen die Angabe von 50 m oder 80 m über Grund nicht unmittelbar ausschlaggebend sei. Die Abgrenzung der Flächen mit sehr guten und guten Windverhältnissen sei an Hand von Informationen der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und in Anlehnung an Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz erfolgt. Demnach seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 5,0 m/s in 50 m Höhe bzw. 5,5, besser 6,0 m/s in Nabenhöhe von 80 - 100 m notwendig. Werte von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) würden auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg erreicht, dies entspreche 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 . In der Planung seien jedoch auch angrenzende Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt worden. Diese Werte würden auf weiteren 272,0 km 2 in Ostwürttemberg erreicht, so dass in der Planung insgesamt 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft worden seien. Auch die geplanten Standorte des Klägers in ... und ... seien danach als Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen zunächst berücksichtigt worden.
46 
Beim Einwand, im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg auf Seite 10 werde eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie bereits ab 4,5 m/s angenommen, sei vergessen worden zu erwähnen, dass sich diese Aussage auf eine Windhöffigkeit bei 10 m über Grund beziehe. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass ein Standort, der in 10 m über Grund einen Wert von 4,5 m/s aufweise, in 50 m über Grund deutlich über 5,0 m/s liege.
47 
Soweit der Kläger bezweifle, dass auch Flächen mit 4,7 m/s bis 4,9 m/s Windhöffigkeit in 50 m über Grund in der Teilfortschreibung Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die Tabelle mit den vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie an den Standorten F-hof, Stiethof, Waldhausen, Weilermerkingen (Bl. 261 der Gerichtsakte) verwiesen. Das zitierte Schreiben von Frau ... vom 23.08.2001 beziehe sich hingegen auf die erste Anhörung zur Ausarbeitung der Teilfortschreibung, in der zunächst in der Regel nur windhöffige Flächen ab 5,0 m/s Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Abweichung von dieser Regel sei bereits in der ersten Planung gemacht worden, indem bei Standortbereichen außerhalb der Albhochfläche auch angrenzende Bereiche mit 4,8 und 4,9 m/s berücksichtigt worden seien (vgl. Standortkonzept Stand April 2001). Weiter gebe die zitierte Abbildung (Karte der Windhöffigkeit) in Klassen (bis 4,0 m/s / 4,1 - 4,7 m/s / 4,8 - 4,9 m/s / 5,0 m/s und darüber) einen Überblick über die Verteilung der regionalen Windverhältnisse wieder und nicht die planerische Methodik.
48 
Die in der Planung für die Teilfortschreibung Kapitel 3.2.7 verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m) seien für die räumliche Planung allgemein anerkannt und würden auch bei Einzelgutachten (z.B. in dem vom Kläger zitierten Standortgutachten) berücksichtigt. Frühere Windfeldmodelle mit Daten in 10 m über Grund seien hingegen oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt worden. Das statistische Windfeldmodell des Deutschen Wetterdienstes vom März 1999 (SWM) berücksichtige erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Das SWM liege nur in 50 m Höhe vor, Berechnungen für 80 bzw. 100 m Nabenhöhe würden ausschließlich auf Grundlage dieser 50 m - Daten erfolgen. Eine bessere Planungsgrundlage existiere nicht. In ihren Planungen seien Flächen bereits ab 4,7 m/sec in 50 m Höhe als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen festgelegt worden. Im Vergleich zu den für die Windenergie geeigneten Flächen im gesamten Bundesgebiet liege dieser Wert deutlich über dem Durchschnitt. Einen guten Vergleich gebe das vorgelegte Kurzgutachten für die Bundesregierung, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard, nach dem im Bundesgebiet die durchschnittliche Standortqualität aller von 2004 bis 2006 geplanten Windparks bei 5,0 m/s in 30 m über Grund liege. Weiter werde darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger zitierten Standorte in .../... auch nach den ihnen vorliegenden Daten mit 4,7 bis 4,8 m/s in 50 m über Grund potentiell als Flächen mit „sehr guten bis guten Windverhältnissen“ in der Teilfortschreibung berücksichtigt worden seien. Diese Flächen seien dann aber an Hand der Ausschlusskriterien ausgeschieden worden. Beispielsweise lägen die Standorte mit ca. 230 m bzw. 380 m zu nah an dem Weiler ... (vgl. die Teilfortschreibung, Ausschlusskriterium 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 8).
49 
Zum Einwand, dass die Teilfortschreibung keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vorsehe, wird erwidert, dies rechtfertige sich mit der angestrebten dezentralen Konzentration von Windenergieanlagen. Weiter bleibe die parzellenscharfe Ausformung der Bauleitplanung überlassen.
50 
Die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlungen von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei nur dann erfolgt, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (Bereiche: Erweiterter Natur- und Biotopschutz, Erweiterter Landschaftsschutz, Ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten. Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches seien hingegen im Einzelfall abgewogen worden.
51 
Im zitierten Arbeitsschritt 6 habe eine weitere Einengung der geeigneten Flächen nur durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband ... bei der Planung auf regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband stattgefunden.
52 
Soweit die Festlegung der Nabenhöhe von 100 m in der Begründung moniert werde, werde darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht an der Verbindlichkeit teilnehme (siehe Genehmigung der Teilfortschreibung).
53 
Obwohl das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg in seiner damaligen Fassung keine Abwägung von privaten Belangen explizit vorgesehen habe, habe der Regionalverband bereits im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen (vgl. Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 15. Juli 2002) und in die Abwägung eingestellt (vgl. Anlage 2: Teilfortschreibung Regionalplan 2... für die Nutzung von Windenergie in Ostwürttemberg, Anhörung nach § 9.3 Landesplanungsgesetz, hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange). Auch die Anregungen des Klägers seien dargestellt (Seite 8) und abgewogen.
54 
Zum Einwand der unzulässigen Negativplanung sei festzustellen, dass auf den „vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 356 ha neben den bereits genehmigten Windenergieanlagen in Ostwürttemberg 45 raumbedeutsame Windenergieanlagen (z.B. der 2 Megawattklasse) zulässig seien. Nach Herstellerangaben sei für Windenergieanlagen der 2 Megawattklasse bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Nabenhöhe ein Ertrag von 3,5 bis 4,0 Mio. Kilowattstunden jährlich zu erwarten. Der Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts in der Region Ostwürttemberg liege nach den Angaben der Energiewirtschaft bei ca. 3.400 bis 4.000 KWh jährlich. Demnach könnten allein auf den vom Regionalverband ausgewiesenen „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche(n) für die Nutzung der Windenergie“ rechnerisch über 20 % der ca. 200.000 Haushalte der Region mit Strom aus Windenergie versorgt werden. Dieser Wert liege deutlich über den Forderungen von Bund und Land hinsichtlich eines zukünftigen Anteils regenerativer Energien am Stromverbrauch.
55 
Der zitierte Serienbrief vom 18.05.2001 sei im Rahmen der ersten Anhörung zur Ausarbeitung der Planung gem. § 9 Abs. 2 LPlG erfolgt. Das Planungskonzept habe sich jedoch nach Auswertung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Anhörung grundlegend geändert. Die zitierten Schreiben von Privatpersonen und der Gemeinde Essingen seien im Rahmen der Abwägung geprüft, in öffentlicher Sitzung beraten und in der Synopse (vgl. Anlage 2) öffentlich gemacht worden. (Persönliche) Meinungen von Verbandsmitgliedern zur Begründung ihres Abwägungs- und Abstimmungsverhaltens könnten vom Regionalverband nicht kommentiert werden.
56 
Das Gericht hat die Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
57 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten des Beklagten sowie die Planungsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakten und die Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
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Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2005 - 13 K 2565/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung einer Windkraftanlage.
Am 9.7.2002 beantragte die Klägerin einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windkraftanlage mit einer maximalen Leistung von 2,0 MW/h, einer Nabenhöhe von 100 m und einem Rotordurchmesser von 80 m auf dem von ihr gepachteten, im Außenbereich gelegenen Grundstück Flst.-Nr. ..., Gewann „Helle Eichen“ auf Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 geltend gemacht hatte, dass sich der vorgesehene Standort innerhalb einer Nachttiefflugübungsstrecke befinde, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 14.10.2003 wegen entgegenstehender öffentlicher Belange ab. Für die Entscheidung wurde eine Gebühr in Höhe von 1.045,48 EUR festgesetzt.
Sowohl gegen die Ablehnung als auch gegen die Gebührenfestsetzung legte die Klägerin am 17.11.2003 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 25.5.2004 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, nämlich der verfassungsrechtliche Auftrag einer wirksamen Landesverteidigung und die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Das öffentliche Interesse an einer wirksamen Landesverteidigung wiege höher als das Interesse, das privilegierte Vorhaben gerade an dieser Stelle auszuführen. Da aufgrund der umfangreichen Anhörung und deren Auswertung ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entstanden sei als bei der Bearbeitung einer „normalen“ Bauvoranfrage, sei ermessensfehlerfrei die Höchstgebühr in Ansatz gebracht worden.
Am 25.6.2004 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dem Vorhaben stünden weder Belange der Landesverteidigung noch sonstige öffentliche Belange entgegen. Auch sei die festgesetzte Gebühr zu hoch. Mit Urteil vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung ist ausgeführt, dem Vorhaben stünden Belange der Verteidigung entgegen. Hierbei handele es sich um öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB. Auch militärische Tieffluggebiete bzw. -übungsstrecken dienten den Zwecken der Landesverteidigung. Ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit sei ein schutzwürdiger Belang der Landesverteidigung. Dem stehe das Vorhaben entgegen, weil der geplante Standort innerhalb des Sicherheitskorridors eines Streckenabschnitts der Nachttiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten liege. Die Tiefflugübungsstrecke sei nicht weniger schutzwürdig, weil sie nicht durch Rechtsverordnung ausgewiesen worden sei. Die Festlegung von Tieffluggebieten erfolge durch den Bundesminister der Verteidigung auf der Grundlage eines ihm zustehenden verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums, dessen Rahmen durch die Ermächtigungsgrundlage des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmt werde und keines Verwaltungsverfahrens bedürfe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stelle die ca. 1 km von der Mittelachse der Strecke entfernt geplante Anlage für Hubschrauber ein gefährliches Hindernis und insbesondere bei nächtlichen Tiefflugübungen oder sonstigen schlechten Sicht- und Witterungsverhältnissen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Der durch das Flugbetriebshandbuch Heer getroffenen Festlegung eines bis zu 3 km breiten Sicherheitskorridors lägen sachgerechte Erwägungen zugrunde. Nicht nur die Festlegung der Tieffluggebiete, sondern auch die für deren Benutzung geltenden Sicherheitsstandards unterlägen der Entscheidungskompetenz des Bundesministers der Verteidigung. Der dabei eingeräumte Beurteilungsspielraum könne weder vom Gericht noch von Sachverständigen wahrgenommen werden, solange keine Anhaltspunkte bestünden, dass die Entscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage oder sachfremden Erwägungen beruhten. Schon aus diesem Grund sei dem von der Klägerin gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen gewesen. Die Kollision der widerstreitenden Nutzungsinteressen lasse sich auch nicht durch Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen an der Windkraftanlage vermeiden. Ein Warnanstrich werde bei Nacht und schlechten Sichtverhältnissen nicht bzw. nicht rechtzeitig erkannt. Auch die Beleuchtung der Anlage erhöhe eher das Kollisionsrisiko, da die bei Nachtflügen verwendeten Bildverstärkerbrillen beim Blick in eine Lichtquelle abdunkelten. Eine Verlegung des Streckenabschnitts komme ebenfalls nicht in Betracht. Tiefflugübungsstrecken orientierten sich regelmäßig an topografischen Gegebenheiten. Der zwischen zwei Ortschaften liegende Streckenabschnitt könne wegen des Überflugverbots für Ortschaften nicht verschoben werden. Bei Abwägung überwiege das öffentliche Interesse der Landesverteidigung das private Interesse der Klägerin, die Windkraftanlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, erheblich. Bei Errichtung der Anlage würde die Beigeladene faktisch gezwungen, den Streckenabschnitt aufzugeben. Bei dieser Sachlage gebe bereits der Gesichtspunkt der Priorität den Ausschlag. Zudem sei das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen. Die Klägerin sei lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks. Die Klägerin hätte sich über die Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können. Im Gegensatz zur Beigeladenen werde von ihr kein unzumutbares Opfer abverlangt, wenn sie am konkreten Standort von ihrem Vorhaben absehen müsse. Auch der Gebührenbescheid sei nicht zu beanstanden. Die Klägerin habe mit Einreichung ihres Antrags die Vornahme einer Amtshandlung veranlasst und sei damit Gebührenschuldnerin. Die Gebühr werde auch erhoben, wenn dem Antrag auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht entsprochen werde. Die im Ermessenswege vorgenommene Gebührenfestsetzung sei nicht zu beanstanden. Der getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, unterscheide sich nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren und könne daher im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens angesetzt werden. Auch die sonstigen, bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigenden Umstände führten nicht zwingend auf die von der Klägerin für sachgerecht gehaltene Mittelgebühr.
Gegen das am 21.3.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.4.2005 Berufung eingelegt. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8.3.2005 - 13 K 2565/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14.10.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 zu verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., Gemarkung Rengershausen, Stadt Bad Mergentheim, zu erteilen,
hilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung mit Bescheid vom 8.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2003 rechtswidrig war und der Bauvorbescheid hätte erteilt werden müssen.
Zur Begründung ist zusammengefasst ausgeführt: Die Anlage solle über 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke entfernt auf einer Anhöhe errichtet werden. Die Strecke sei lediglich per Tagesbefehl der Heeresflieger angeordnet. Sie existiere zwar wohl seit etlichen Jahren. Eine Festlegung durch den Bundesminister der Verteidigung sei indessen nicht erfolgt. Bei dieser Sachlage komme bei der Abwägung dem Interesse der Landesverteidigung ein geringeres Gewicht zu. Dieser Belang sei nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einem entgegenstehenden Belang auszugehen sei. Die Hubschrauberpiloten seien nicht auf die Strecke angewiesen. Die Heeresflieger Niederstetten verfügten über etliche Tiefflugübungsstrecken, die üblicherweise per Tagesbefehl „ausgewiesen“ würden. Dies hätte bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen, da es einen Unterschied mache, ob die einzig mögliche Flugstrecke tangiert werde oder lediglich eine von vielen gleichartigen Strecken. Selbst bei vollständiger Aufgabe stünden in ausreichendem Maße Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten für die am Flugplatz ansässigen Luftstreitkräfte zur Verfügung. Die Festlegung eines Sicherheitskorridors von 1,5 km beidseits der Achse sei nicht durch den Bundesminister der Verteidigung erfolgt. Entscheidend sei allein, inwieweit die Anlage die Heeresflieger beeinträchtigen würde. Bei einem Abstand von über 1 km bestehe kein Kollisionsrisiko. Eine versehentliche seitliche Kursabweichung könne aufgrund der Topografie nicht zu einer gefährlichen Annäherung führen. Die behaupteten Blendungen bei Verwendung lichtempfindlicher BIV-Brillen seien nicht nachvollziehbar. Bei schlechten Sicht- und Witterungsbedingungen dürfe nach den Sicherheitsvorschriften kein Tiefflug erfolgen. Beide Nutzungen seien zu vereinbaren. Auf die Frage der Priorität komme es damit nicht an. Die Teilfortschreibung des Regionalplans besitze keine ausreichende Planreife. Zudem handele es sich um eine verkappte Negativplanung, da der Windkraftnutzung keine substanziellen Entfaltungsmöglichkeiten zugebilligt würden. Sollte der Regionalplan am gegenständlichen Standort eine Positivdarstellung aufgrund entgegenstehender Belange der Landesverteidigung annehmen, wäre er auch punktuell fehlerhaft. Zumindest wäre eine Ausnahme zu machen. Hinsichtlich der Gebühr gehe das Gericht zu Unrecht von der Richtigkeit des Gebührenansatzes aus. Bei Vorbescheidsverfahren von Windenergieanlagen müssten regelmäßig etliche Stellen beteiligt werden. Dies drücke sich bei der Gebührenhöhe durch das Zugrundelegen relativ hoher Baukosten aus. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die meisten Stellen gleichzeitig auch in Parallelverfahren beteiligt worden seien. Hierdurch sei eine erhebliche Aufwandsersparnis entstanden. Bei dieser Sachlage sei der Ansatz einer Mittelgebühr angemessen. Die Gebührenfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, da dieser Umstand auch von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei inhaltlich nicht zu beanstanden und werde durch das Vorbringen im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Im Übrigen sei zwischenzeitlich die „Teilfortschreibung des Regionalplans 1995 der Region Heilbronn-Franken zum Thema Windenergie“ beschlossen, allerdings noch nicht genehmigt worden. Diese enthalte die Darstellung von Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen an anderer Stelle. Die übrigen Gebiete der Region seien Ausschlussgebiete für raumbedeutsame Windkraftanlagen, wobei Raumbedeutsamkeit bei Einzelanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m vorliege. Hierbei handele es sich nicht bloß um eine Negativplanung. Außerdem habe die Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim inzwischen die „7. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Mergentheim (Konzentrationszone Windenergieanlagen)“ beschlossen und dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Diese enthalte an anderer Stelle die Ausweisung einer Konzentrationszone für nicht regionalbedeutsame Anlagen.
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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - 13 K 2565/04 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
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1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
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Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
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Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
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Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
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Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
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In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
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Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
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Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
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Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
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Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
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Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
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Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
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Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
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Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere genügt sie den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag nicht begründet.
15 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 14.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.5.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Durch einen Bauvorbescheid können bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs nach § 57 LBO einzelne Fragen abgeklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. Sauter, LBO Bad.-Württ., 3. Aufl., Stand April 2001, § 57 RdNr. 7). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - wie regelmäßig auch sonst bei Verpflichtungsbegehren -der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Vorliegend begehrt die Klägerin durch die Erteilung eines Bauvorbescheids die Klärung sowohl der bauplanungs- als auch der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens, mithin dessen Zulässigkeit „überhaupt“ (zu dieser Möglichkeit vgl. Sauter, LBO, § 57 RdNr. 6 m.w.N.).
17 
Diesem Begehren steht nicht entgegen, dass seit dem 1.7.2005 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von - wie vorliegend - mehr als 50 m einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG bedürfen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m der Anlage Nr. 1.6, Spalte 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO - i.d.F. der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005, BGBl I, 1687), die nach § 13 BImSchG die baurechtliche Prüfung und Genehmigung des Vorhabens mit einschließt. Denn aufgrund der Übergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG können Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung, die vor dem 1.7.2005 rechtshängig geworden sind, nach altem Genehmigungsverfahrensrecht (danach bedurften nur Windfarmen mit mindestens 3 Windkraftanlagen einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren) abgeschlossen werden mit der Folge, dass eine in Anwendung dieser Vorschriften zu erteilende Baugenehmigung als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fortgilt (vgl. § 67 Abs. 9 Satz 3 2. HS i.V.m. Satz 1 BImSchG). Diese Vorschrift gilt nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung nicht nur für Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern auch für Klagen auf Erteilung eines Bauvorbescheids (vgl. Wustlich, NVwZ 2005, 996), zumal auch das Immissionsschutzrecht in § 9 BImSchG die Möglichkeit kennt, einzelne Genehmigungsvoraussetzungen vorab verbindlich klären zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil von 30.6.2004 - 4 C 9/03 -, NVwZ 2004, 1235).
18 
Dem begehrten Bauvorbescheid steht aber entgegen, dass das Vorhaben der Klägerin in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht zulässig ist. Dies richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB. Danach ist die Errichtung einer Windkraftanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Vorliegend stehen dem Vorhaben öffentliche Belange entgegen.
19 
Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich für zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern hat ihre Zulässigkeit der im bauaufsichtlichen Verfahren vorzunehmenden Prüfung unterworfen, ob im Einzelfall öffentliche Belange entgegenstehen. Denn auch für privilegierte Vorhaben gilt das Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - 4 C 22.87 -, BVerwGE 79, 318). Einen Beispielskatalog möglicherweise entgegenstehender Belange enthält § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die dortige Aufzählung ist aber nicht abschließend. Unter den unbestimmten Rechtsbegriff der öffentlichen Belange fallen vielmehr alle Gesichtspunkte, die für das Bauen im Außenbereich irgendwie rechtserheblich sein können. Neben den in § 35 Abs. 3 BauGB aufgeführten öffentlichen Belangen sind daher auch andere öffentliche Belange rechtserheblich, sofern sie in einer konkreten Beziehung zur städtebaulichen Ordnung stehen und von dem in § 1 BauGB einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vorgegebenen Leitgedanken unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse mit umfasst sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.1964 - I C 30.62 -, BVerwGE 18, 247). Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich nur dann planungsrechtlich unzulässig, wenn ihnen öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, während sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB schon dann nicht zugelassen werden, wenn öffentlich-rechtliche Belange beeinträchtigt werden. Die Privilegierung bewirkt damit ein erheblich stärkeres Durchsetzungsvermögen gegenüber den von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Bei der Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der Verwirklichung eines Vorhabens und den öffentlichen Belangen ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigten Vorhaben ein besonderes Gewicht beigemessen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.1988 - a.a.O. -), in dem er sie in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die Privilegierung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dort in der Regel, d.h. vorbehaltlich einer näheren Standortbestimmung, zulässig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.5.2003 - 5 S 1181/02 -).
20 
Ob öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5/04 -, NVwZ 2005, 578). Bei dieser im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichneten Entscheidungsstruktur steht der Behörde kein Ermessensspielraum zu. Die „nachvollziehende Abwägung“ ist vielmehr gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, DVBl. 2002, 706).
21 
In diesem Sinne können auch Belange der Verteidigung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 10 BauGB) einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Tiefflugübungsstrecken den Zwecken der Landesverteidigung dienen und ihre uneingeschränkte und sichere Benutzbarkeit als schutzwürdiger Belang einzustufen ist, da der Auftrag der Landesverteidigung auch das Gebot umfasst, in ausreichendem Maß Ausbildungs- und Übungsstrecken für die Luftverteidigungskräfte zur Verfügung zu stellen und zu erhalten.
22 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es unschädlich, dass die streitgegenständliche Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten nicht durch Rechtsverordnung des Bundesministers der Verteidigung festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage für die Durchführung militärischer Tiefflüge durch die Bundeswehr ist § 30 Abs. 1 LuftVG. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG darf die Bundeswehr von den Vorschriften der §§ 1 bis 32 b LuftVG - ausgenommen die §§ 12, 13 und 15 bis 19 LuftVG - und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Zu den zur Durchführung des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gehört auch die Luftverkehrsordnung vom 10.8.1963 (BGBl. I, S. 652) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27.3.1999 (BGBl. I, S. 580), zuletzt geändert durch Art. 132 des Gesetzes vom 21.6.2005 (BGBl. I, S. 1818). § 6 LuftVO enthält Bestimmungen über die Sicherheitsmindesthöhe. Darunter ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO die Höhe zu verstehen, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne von § 1 Abs. 2 LuftVO noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Die Sicherheitsmindesthöhe beträgt über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten und Menschenansammlungen mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen 150 m über Grund oder Wasser. Sie darf - von dem in § 6 Abs. 1 Satz 3 LuftVO geregelten Sonderfall der Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegler abgesehen - gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVO nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Ob bei militärischen Flügen von der Sicherheitsmindesthöhe des § 6 Abs. 1 Satz 2 LuftVO abgewichen werden darf, ist nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu beurteilen. Denn der die Sicherheitsmindesthöhe regelnde § 6 LuftVO ist eine Vorschrift über das Verhalten im Luftraum in Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG; er gebietet den Luftverkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten, nämlich die Einhaltung gewisser Flughöhen. An dieser Einordnung des § 6 LuftVO kann dessen Zweck, der auf die Vermeidung von unnötigen Lärmbelästigungen und von Gefahren bei Notlandungen gerichtet ist, nichts ändern.
23 
Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG darf - wie dargelegt - von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum - und damit auch von § 6 LuftVO - nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des rechtlichen Prüfungsrahmens zu bejahen. Tiefflüge dienen dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr und sind damit hoheitlicher Natur. Ob sie zwingend notwendig sind, ist verwaltungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbar. Mit Art. 87 a Abs. 1 Satz 1 GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt, hat der Verfassungsgeber zugleich eine Grundentscheidung für die militärische Landesverteidigung getroffen. Welche Maßnahmen zur Konkretisierung dieses Verfassungsauftrages erforderlich sind, haben nach der gewaltenteilenden Verfassungsordnung des Grundgesetzes der Gesetzgeber und die für das Verteidigungswesen zuständigen Organe des Bundes zu entscheiden. Dabei handeln sie weitgehend nach politischen Erwägungen und in eigener Verantwortung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 18/93 -, BVerwGE 97, 203). Damit steht der Bundeswehr bei der Entscheidung, was zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Verteidigungsaufgaben zwingend notwendig ist, ein verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -) und ist es den militärischen Überlegungen zu überlassen, wann und in welchem Umfang ein Tiefflugbetrieb im Einzelfall nach Maßgabe der konkreten Verhältnisse durchgeführt wird. Dass die Einsatzfähigkeit des militärischen Flugbetriebes auch in Friedenszeiten nicht der Beurteilung ziviler Behörden zu überlassen ist, liegt auf der Hand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.1987 - 4 B 79/87 -; Beschluss vom 6.8.1993 - 11 B 36/93 -, NJW 1994, 535). Der der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung eingeräumte Beurteilungsspielraum, wann und in welchem Umfang militärische Tiefflüge durchgeführt werden, kann im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt dahingehend geprüft werden, ob die zuständige Stelle der Bundeswehr bei der nach § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zu treffenden Entscheidung von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, den durch § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG bestimmten Rahmen erkannt, sich von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und ob sie die zivilen Interessen einschließlich der Lärmschutzinteressen in die gebotene Abwägung eingestellt und nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O. -).
24 
Dieser verteidigungspolitische Beurteilungsspielraum ist vorliegend bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit der streitgegenständliche Hubschraubertiefflugübungsstrecke der Heeresflieger Niederstetten im Bereich „Ameisenberg“ zwischen den Ortschaften Rengershausen und Hartel zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zur Festlegung der Strecke keines Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 9 VwVfG und damit - entgegen der Auffassung der Klägerin - erst Recht nicht der Festlegung durch eine Rechtsverordnung bedurfte. Es gibt keine Rechtsnorm, die ein solches Verfahren vorschreiben würde. § 6 Abs. 4 LuftVO ist für militärische Tiefflüge nicht einschlägig. „Flüge zu besonderen Zwecken“ im Sinne dieser Bestimmung sind beispielsweise Vermessungsflüge, Flüge für Schädlingsbekämpfung und Bildflüge, nicht aber militärische Tiefflüge. Außerdem dispensiert § 30 Abs. 1 Satz 3 LuftVG die Bundeswehr unter den dort genannten Voraussetzungen unmittelbar von der Pflicht zur Beachtung des § 6 Abs. 1 LuftVO, so dass es einer (zusätzlichen) Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVO - sofern man militärische Flugzeuge dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt unterwirft - nicht bedarf. Ein besonderes Verwaltungsverfahren ist auch nicht etwa aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit geboten: Tieffluggebiete beruhen auf jederzeit änderbaren innerdienstlichen militärischen Weisungen, die betroffene Bürger und Gemeinden z.B. im Wege einer Unterlassungsklage einer gerichtlichen Prüfung zuführen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.1994 - a.a.O.-).
25 
Dabei hat die Streckenfestlegung nicht notwendig durch den Bundesminister der Verteidigung selbst zu erfolgen. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 LuftVG werden die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund des Luftverkehrsgesetzes für den Dienstbereich der Bundeswehr durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung vorgenommen. In Umsetzung dieser Ermächtigung bestimmt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift „Flugbetriebsordnung für die Bundeswehr“ - ZDv 19/2 - des Bundesministeriums der Verteidigung, dass auf der Grundlage dieser Dienstvorschrift erforderliche Ausführungsbestimmungen und ergänzende Regelungen u.a. in Besonderen Anweisungen für den Flugbetrieb - BesAnFb - und in den Flugbetriebshandbüchern - FBH - erfolgen. In Anwendung dieser Vorschriften legt jeder Hubschrauberverband seine Tiefflugübungsstrecken selbständig fest.
26 
Da die geplante Windkraftanlage nur einen Abstand von etwa 1 km zur Mittelachse einer vom Hubschrauberverband Niederstetten eingerichteten und seit etwa 40 Jahren betriebenen Nachttiefflugübungsstrecke einhält, stehen dem Vorhaben vorliegend Belange der Landesverteidigung entgegen. Zur grundsätzlichen Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke und zu den Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die Nutzbarkeit der Tiefflugübungsstrecke hat die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Schreiben vom 10.10.2002 und 2.3.2005 eingehend Stellung genommen und ihre Einwände in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat weiter erläutert. Dabei wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Streckenabschnitt in einem Geländeeinschnitt liegt, der zum Ende hin ansteigt. Dieser Streckenabschnitt, der von den Hubschrauberpiloten im Tiefflug mit einer Geschwindigkeit von etwa 180 km/h beflogen werde, sei insbesondere nachts kritisch. Nach den Vorschriften sei bei allen Übungsstrecken und an allen Punkten grundsätzlich ein Sicherheitskorridor von beidseits 1,5 km freizuhalten. Hierauf vertrauten die Piloten. Dieser Abstand sei notwendig, damit ein Pilot im Falle eines Flugfehlers die Möglichkeit habe, gefahrlos umzudrehen. Gerade im streitgegenständlichen Abschnitt sei vor allem im Winter mit überraschenden und nicht vorhersehbaren Wetterlagen zu rechnen. Ein plötzlicher Nebeleinbruch könne bei den Piloten zu einem Orientierungsverlust führen. In diesem Falle müsse der Pilot aus der Tiefflugübung „aussteigen“. Dies bedeute, dass er nachts seine Bildverstärkerbrille absetze und seine Maschine umgehend mit unverminderter Geschwindigkeit hochziehe bis er auf dem Radar erscheine und die bodenseitige Kontrolle übernommen werden könne. Während dieses Anstiegs im unkontrollierten Luftraum befinde sich der Pilot in einer Luftnotlage, da er nichts sehen könne. Dies sei eine besonders kritische Phase, bei der häufig Hektik im Cockpit entstehe und die Maschine auch seitlich abdriften könne. Noch kritischer sei ein „Ausstieg“ während des Fliegens im Schwarm (mit 2 bis 3 Fahrzeugen), da sich die Maschinen in diesem Fall beim Aufsteigen aus Sicherheitsgründen zugleich separieren, also in verschiedene Richtungen fliegen müssten. Bei Berücksichtigung dieser Ausführungen und des gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums ist davon auszugehen, dass die geplante Windkraftanlage für die die Tiefflugübungsstrecke nutzenden militärischen Luftfahrzeuge insbesondere nachts ein nicht unerhebliches Hindernis und damit ein zusätzliches für die Bundeswehr nicht hinnehmbares Sicherheitsrisiko darstellt bei der Benutzung der von ihr zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Übungsstrecke.
27 
Den nachvollziehbaren Erwägungen der Wehrbereichsverwaltung kann vorliegend nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Windkraftanlage in einer Entfernung von etwa 1 km von der Mittelachse der im Tal verlaufenden Tiefflugübungsstrecke auf einer Anhöhe errichtet werden soll. Auf Grund des dargelegten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums obliegt der Bundeswehr die Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Windkraftanlage auf die militärische Nutzbarkeit ihrer Tiefflugübungsstrecke. Dass der Bundeswehr in diesem Zusammenhang ein der gerichtlichen Kontrolle unterliegender Fehler unterlaufen ist, ist nicht ersichtlich. Nach den Darlegungen der Wehrbereichsverwaltung ist bei Tiefflugübungen mit Abweichungen von bis zu 1 km zu rechnen. Dies erscheint plausibel, zumal die Übungsstrecke nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung nicht stur auf der Mittelachse des festgelegten Flugkorridors beflogen und nicht nur von erfahrenen Hubschrauberführern, sondern auch von Flugschülern genutzt wird, deren Aufmerksamkeit bereits durch die neue Situation des nächtlichen Fliegens mit Bildverstärkerbrillen stark gefordert wird. Dementsprechend sieht das vom General der Heeresflieger herausgegebene Flugbetriebshandbuch Heer vor, dass mit BIV-Brillen beflogene Nachttiefflugstrecken mit einer Breite bis zu 3 km - was Abweichungen von bis zu 1,5 km von der Mittelachse ermöglicht - auszuweisen sind (vgl. Nr. 1229/1 des FBH Heer). Auch der Umstand, dass die Windkraftanlage auf einer Anhöhe errichtet werden soll, während die Mittelachse der Tiefflugstrecke in einem Tal liegt, führt vorliegend nicht zu einer signifikanten Verringerung des Kollisionsrisikos, da sich beim Tiefflug das Flugverhalten nach der Geländetopographie richtet, bei ansteigendem Gelände mithin automatisch die Flughöhe entsprechend anzupassen ist.
28 
Das Gefährdungspotential kann nach den Angaben der Wehrbereichsverwaltung auch nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen an der Windkraftanlage ausgeschlossen werden. Insoweit hat die Wehrbereichsverwaltung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass bei Nachttiefflügen etwaige Markierungen an den Flügelspitzen in roter bzw. oranger Signalfarbe aufgrund des „grün-in-grün-Bildes“ der Bildverstärkerbrillen keinerlei Schutzwirkung hätten. Auch erscheint plausibel, dass ein Leuchtfeuer auf der Gondel bzw. an den Flügelspitzen auf Grund der extremen Lichtempfindlichkeit der Bildverstärkerbrillen sich eher negativ auswirken würde.
29 
Eine andere Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht bei Berücksichtigung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildaufnahmen, die von einem zivilen Helikopter-Piloten-Ausbilder aufgenommen worden sind, der die Route nachgeflogen ist. Diese Bilder sind schon deshalb wenig aussagekräftig, weil sie bei Tag und aus sehr viel größerer als der Tiefflughöhe aufgenommen worden sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Bildern, dass insbesondere der vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angesprochene Funkturm, der sich etwa auf halber Strecke zwischen dem geplanten Standort der Windkraftanlage und der Mittelachse der Tiefflugübungsstrecke befindet, hinsichtlich des Gefährdungspotentials nicht vergleichbar ist. Denn dieser - in den Karten der Beigeladenen als Hindernis eingetragene - Turm hat nur eine Höhe von 125 Fuß (= 40 m) und liegt zudem in einem Waldstück. Demgegenüber ist die Windkraftanlage im freien Gelände geplant und soll einschließlich Rotorblätter eine Höhe von 140 m aufweisen. Damit handelt es sich zwar auch bezüglich des innerhalb des Sicherheitskorridors gelegenen Turms um ein Hindernis, das beim Tiefflug aber grundsätzlich berücksichtigt werden kann und insbesondere bei den von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung geschilderten Luftnotlagen zu keinem erhöhten Risiko führt, da bereits ein leichtes Aufsteigen der Maschine reicht, um den Turm gefahrlos zu überfliegen. Demgegenüber besteht bei der geplanten Windkraftanlage aufgrund ihrer Höhe gerade in diesen von den Piloten nicht kontrollierbaren Fällen die Gefahr einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Soweit der Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass die Bundeswehrverwaltung in vergleichbaren Fällen nicht auf der Einhaltung eines Sicherheitskorridors von beidseits 1,5 km bestanden habe, konnte er dies in der mündlichen Verhandlung nicht näher belegen. Insbesondere hat die Wehrbereichsverwaltung auch bezüglich der auf der Gemarkung Hachtel geplanten Anlagen ausweislich der Akten wegen der Nachttiefflugübungsstrecke Bedenken erhoben. Soweit der Ehemann der Klägerin hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, er habe den Standort einer Anlage darauf hin leicht verschoben, worauf von der Wehrbereichsverwaltung keine Bedenken mehr erhoben worden seien, konnte er auch dies nicht näher belegen. Im Übrigen ist die betreffende Anlage letztlich auch nicht zur Ausführung gekommen und hat die Klägerin ihren Antrag zwischenzeitlich zurückgezogen. Soweit weiter darauf hingewiesen wurde, dass auch in Stachenhausen eine Anlage innerhalb des Sicherheitskorridors genehmigt worden sei, hat die Wehrbereichsverwaltung hiergegen nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Einwände erhoben, die von der Baurechtsbehörde aber offensichtlich nicht für hinreichend gewichtig gehalten worden sind. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Sicherheitskorridor nunmehr auch an allen anderen Standorten obsolet geworden ist. Dies gilt am streitgegenständlichen Standort umso mehr als dort nach den glaubhaften Bekundungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung besondere Wetterverhältnisse herrschen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Hubschrauberpiloten nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung an anderen Stelle Hochspannungsleitungen unterfliegen. Denn hierbei handelt es sich ausweislich ihrer weiteren Ausführungen um besondere Manöver, die nur bei entsprechender Sicht und zudem mit sehr geringer Geschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit geflogen werden und schon von daher mit dem normalem Gelände-Tiefflug nicht zu vergleichen sind.
30 
Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nachzugehen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „dass die geplante Windkraftanlage kein relevantes Hindernis ist, das das Fliegen auf der Tiefflugstrecke behindert“. Dass die geplante Anlage die bestehende Tiefflugübungsstrecke „behindert“, wurde vom Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Grundsatz selbst eingeräumt und der Senat kann diesen Sachverhalt im Übrigen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen der beiden in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreter des Heeresverbandes Niederstetten aus eigener Sachkunde beurteilen. Inwieweit es sich hierbei zugleich um ein „relevantes“ Hindernis handelt, obliegt nach den obigen Ausführungen primär der Beurteilung durch die Bundeswehr und ist auf Grund des ihr eingeräumten verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraums im gerichtlichen Verfahren einer Klärung durch Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zugänglich, zumal vorliegend weder ersichtlich noch von der Klägerin schlüssig dargelegt worden ist, dass die Bundeswehr von dem ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum keinen ordnungsgemäßen Gebrauch gemacht hat.
31 
Auf Grund der von der Wehrbereichsverwaltung bereits schriftsätzlich dargestellten Notwendigkeit der betroffenen Tiefflugübungsstrecke zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages und der in der mündlichen Verhandlung weiter erläuterten Auswirkungen der geplanten Anlage auf die Nutzbarkeit der Strecke kommt dem öffentlichen Belang der Landesverteidigung vorliegend ein erhebliches Gewicht zu. Dies hat zur Folge, dass bei der vorzunehmenden nachvollziehenden Abwägung das öffentliche Interesse der Landesverteidigung an einer auch künftig ungestörten Nutzung des betroffenen Streckenabschnitts ohne das zusätzliche Sicherheitsrisiko einer Windkraftanlage innerhalb des für erforderlich erachteten Flugkorridors das private Interesse der Klägerin, die geplante Anlage gerade an diesem Standort errichten zu dürfen, überwiegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle einer Kollision mit erheblichen Personen- und Sachschäden zu rechnen wäre, Tiefflugübungen aufgrund des Überflugverbotes über bewohnte Gebiete ebenfalls nur im Außenbereich verwirklicht werden können und es sich bei der betroffenen Hubschrauber-Tiefflugübungsstrecke um eine seit Jahrzehnten von den Heeresfliegern Niederstetten zu militärischen Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten genutzte Strecke handelt. Bei dieser Sachlage ist das private Nutzungsinteresse weniger schutzwürdig als das öffentliche Interesse der Beigeladenen, zumal die Klägerin lediglich Pächterin des seit vielen Jahren durch die Tiefflugübungsstrecke in unmittelbarer Nachbarschaft (mit-) geprägten Baugrundstücks ist. Über diese Situationsvorbelastung des Grundstücks und dessen Bebaubarkeit hätte sich die Klägerin vor Abschluss des Pachtvertrages informieren können.
32 
Scheitert das Vorhaben nach all dem bereits an den Belangen der Landesverteidigung kann dahinstehen, ob ihm in planungsrechtlicher Hinsicht möglicherweise weitere öffentliche Belange entgegenstehen. Keiner Entscheidung bedarf auch, ob das Vorhaben in bauordnungsrechtlicher Hinsicht zulässig ist. Werden in einem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids - wie vorliegend - mehrere Fragen zur Klärung gestellt, kommt als Minus die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich eines Teils der aufgeworfenen Fragen nur in Betracht, soweit der Antragsteller ein Interesse an einem solchermaßen beschränkten Bauvorbescheid hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.11.2003 - 3 S 439/03 -, BRS 66 Nr. 80). Hiervon ist vorliegend angesichts der nicht überwindbaren planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht auszugehen.
33 
2. Da die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde keinen Anspruch auf den von ihr begehrten Bauvorbescheid hatte, hat auch ihr Hilfsantrag keinen Erfolg.
34 
3. Soweit die Klägerin sich gegen die mit der Ablehnung verbundene Festsetzung einer Gebühr wendet, ist die Klage ebenfalls unbegründet, da auch die Gebührenfestsetzung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
35 
Maßgebend ist insoweit - wie regelmäßig auch sonst bei Anfechtungsklagen - für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. Damit findet auf die Gebührenfestsetzung § 47 Abs. 4 LBO vom 8.8.1995 (GBl S. 617), in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.2003 (GBl S. 810) Anwendung. Danach gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die den Gemeinden übertragenen Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften. Mithin richtet sich die Gebührenerhebung nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 11 Abs. 1 Satz 1 Landesgebührengesetz vom 21.3.1961, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.6.1998 (GBl S. 358) - LGebG a.F. - i.V.m. § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl S. 381), in der Fassung vom 1.12.2003 (GBl S. 727) - GebVO - und den Ziffern 11.7.1 und 2.1 des der GebVO als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses - GebVerz -. Nach Ziff. 11.7.1 des Gebührenverzeichnis beträgt die Gebühr bei der Erteilung eines Bauvorbescheides, wenn mit der Prüfung von Bauzeichnungen verbunden, 1 vom Tausend der Baukosten, mindestens 60 DM. Wird - wie vorliegend - ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nicht ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LGebG a.F. i.V.m. Ziff. 2.1 des GebVerz 1/10 bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 3 DM, erhoben. Innerhalb dieses Gebührenrahmens bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. § 8 LGebG a.F.).
36 
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend die im Ermessenswege in Ansatz gebrachte 10/10-Gebühr nicht zu beanstanden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere zu Recht davon ausgegangen, dass sich der im Bauvorbescheidsverfahren von der Baugenehmigungsbehörde getätigte Verwaltungsaufwand, insbesondere im Zusammenhang mit der Anhörung der berührten Stellen, nicht wesentlich von dem Verwaltungsaufwand in einem mit einem positiven Bauvorbescheid endenden Verfahren unterschieden hat und dieser Verwaltungsaufwand einen Ansatz im oberen Bereich innerhalb des Gebührenrahmens rechtfertigt. Der Einwand der Klägerin, es seien zeitgleich Stellungnahmen für mehrere Windkraftanlagen eingeholt worden, zwingt zu keiner anderen Beurteilung, zumal die beteiligten Stellen hinsichtlich der verschiedenen Anlagen durchaus unterschiedliche Angaben gemacht haben mit der Folge, dass in jedem Verfahren eine eigenständige Auswertung der die jeweilige Anlage betreffenden Aussagen durch die Baurechtsbehörde erfolgen musste. Die Gebühr war vorliegend auch nicht im Hinblick auf die bereits bei der Ermittlung des Gebührenrahmens berücksichtigten Baukosten zu reduzieren, da nach der gesetzlichen Regelung die Gebühr innerhalb des durch die Baukosten bestimmten Gebührenrahmens anhand der Kriterien des § 8 LGebG zu bemessen ist.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es vorliegend der Billigkeit, der Klägerin nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, nachdem diese sich im Berufungsverfahren nicht durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
39 
Beschluss
40 
vom 16. Mai 2006
41 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 und 2 GKG a.F./§ 52 Abs. 1 und 3 GKG n.F. jeweils i.V.m § 5 ZPO unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgericht für beide Instanzen auf 77.770,48 EUR festgesetzt. Dabei legt der Senat hinsichtlich der Bauvorbescheids 7,5 % der geschätzten Herstellungskosten (7,5 % von 1.023.000 EUR = 76.725 EUR, vgl. Ziff. 9.1.8 und 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004) und hinsichtlich der Gebührenfestsetzung den Gesamtbetrag der im Ganzen angefochtenen Gebühr (= 1.048,48 EUR) zu Grunde.
42 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.

(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.

(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.

(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.

(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.

(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.

(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013

1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder
2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.

(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit

1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden,
3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.

(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.

(11) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Mit Baugesuch vom 20.10.2000 und Änderungsbaugesuch vom 30.01.2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs “Enercon E-66/18.70“ (Nabenhöhe 98 m, Gesamthöhe 133,0 m, Leistung 1800 kW) auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.Nr. 113 und 108, Gemeinde und Gemarkung .... Im Nordosten in ca. 850 m bzw. 800 m Entfernung liegt die Gemeinde ..., im Osten ca. 500 m vom Grundstück Flst. Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst. Nr. 108 entfernt befinden sich der Aussiedlerhof F-hof und im Westen ca. 1000 m vom Grundstück Flst.Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst.Nr. 108 entfernt der Ortsteil ....
Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben unter Auflagen zu. U.a. wies das Gewerbeaufsichtsamt ... in seinen abschließenden Stellungnahmen vom 28.11.2000 und 22.02.2001 darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet eingehalten wären. In seinen Stellungnahmen vom 04.12.2000 und 15.02.2001 wies der Regionalverband ... darauf hin, dass die geplanten Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen in einem schutzwürdigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenkultur nach Plansatz 3.2.2.2 des rechtskräftigen Regionalplanes 2... liegen würden. Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter könne jedoch so gut wie ausgeschlossen werden. Der Kreisnaturschutzbeauftragte lehnte die Bauvorhaben hingegen in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2000 und 19.02.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall kommt das Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung, das weit in die Landschaft ausstrahlt. Eine Höhe von 133 m in dieser freien Landschaft ist ein Monstrum, das dort nicht verkraftet werden kann. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Gegen das Vorhaben in diesem Ausmaß werden erhebliche Bedenken geltend gemacht“....
Die an diesem Standort erstellte Anlage würde in einem sehr weiten Umkreis ersichtlich sein. Nach Bayern zur Stadt ..., Schw. ..., die Kaiserberge und den Albtrauf. Auch das Geräusch der Rotoren darf nicht außer acht gelassen werden, es könnte zu einer ständigen Belästigung führen (Aussage eines Anwohners in Unterriffingen)“.
Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene Ziffer 1 in ihren Sitzungen vom 15.12.2000 und 14.02.2001 lehnte das Landratsamt ... mit Bescheiden vom 28.02.2001 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab.
Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Wie insbesondere den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu entnehmen sei, seien die streitgegenständlichen Anlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht völlig unproblematisch. Auch sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Schattenwurfs keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Soweit von Seiten des Naturschutzes erhebliche Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorhaben geltend gemacht worden seien, werde ausgeführt, dass Windenergieanlagen naturgemäß nicht in Tälern, sondern auf Hochflächen errichtet werden könnten, nur dort gebe es ausreichend Wind. Es werde nicht bestritten, dass von den Vorhaben gewisse Wirkungen auf die Landschaft bzw. die umliegende Gegend ausgehen würden. Allerdings sei zu bedenken, dass es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Anlagen handele, bloße Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen dürften nicht zur Verweigerung der Baugenehmigungen herangezogen werden. Dass es sich bei der Landschaft, in der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, um eine herausragende, geradezu einmalige handele, könne realistischerweise nicht angenommen werden und sei auch den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten nicht zu entnehmen.
Am 22.03.2002 wurde die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie als Satzung beschlossen und durch das Wirtschaftsministerium mit Urkunde vom 13.06.2002 genehmigt. Ausweislich des Plansatzes 3.2.7.1 (Z.) liegen die geplanten Standorte nicht innerhalb des Gebiets, das dort als „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ definiert ist und außerhalb dessen der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist (Plansatz 3.2.7.2 (Z.)). Die Teilfortschreibung ist mit Ablauf der öffentlichen Auslegung am 16.08.2002 in Kraft getreten.
10 
Am 20.08.2002 hat das Gericht durch den damaligen Berichterstatter einen Augenschein auf den Baugrundstücken eingenommen und dabei u.a. festgestellt:
11 
Die geplanten Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Hochebene. Nach Norden (Richtung ...) fällt das Gelände steil ab. Auch die weitere Umgebung ist durch flache Tafelberge gekennzeichnet, die sich ca. 100 m aus den tief eingeschnittenen Fluss- und Bachtälern erheben. Besonders schutzwürdige Landschaftsteile sind nicht ersichtlich und werden auch von den Anwesenden nicht geltend gemacht.
12 
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten scheiterte, wurde das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor: Auch nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes habe er Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen, denn der Verbandsversammlung des Beigeladenen Ziffer 2 müsse der Vorwurf der unzulässigen Verhinderungsplanung gemacht werden. Zunächst verstoße Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG - und das Landesplanungsgesetz - LPlG. Gemäß § 7 Abs. 4 ROG kämen als mögliche Festlegungen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete in Betracht. Das Landesplanungsgesetz enthalte in § 8 Abs. 7 ebenfalls die Regelung, dass der Regionalplan für raumbedeutsame Windkraftanlagen Festlegungen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten treffen könne. Die hingegen im Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg verwendete Regelung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ sei im Gesetz nicht vorgesehen.
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Auch werde nicht deutlich, welches Gewicht der Windenergie gegenüber anderen Vorhaben zukomme. Zwar sei aufgrund des Satzes 2 innerhalb des Plansatzes 3.2.7.1. „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ zu vermuten, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen werden solle. Es ergebe sich jedoch nicht, ob die besondere Bedeutung der Windenergie im Rahmen der Abwägung überwunden werden könne.
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Ferner seien dem Beigeladenen Ziffer 2 im Rahmen der Ermittlungen der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ zahlreiche Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Planes führen würden.
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So seien in einem ersten Schritt angeblich alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden. Im Rahmen dieses Arbeitsschrittes seien die Windverhältnisse in Ostwürttemberg sowohl unter dem Gesichtspunkt der zugrunde gelegten Höhe von 50 m, als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung fehlerhaft bewertet worden. Zahlreiche Gebiete, die für die Windenergienutzung hervorragend geeignet seien, seien von vornherein ausgeschlossen geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Windgeschwindigkeit allein in einer Höhe von 50 m, und nicht auch in einer Höhe von 80 – 130 m, bewertet worden sei, zumal derzeit Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 – 100 m die Regel seien und die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe ansteige. Aus diesem Grund werde im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg die mittlere Windgeschwindigkeit in den Höhen 50 m, 80 m und 130 m über Grund dargestellt.
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Die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung sei auch völlig falsch eingeschätzt worden. So seien lediglich Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 – 4,9 m/s bzw. 5,0 m/s berücksichtigt worden. Die Windenergienutzung sei aber bereits bei mittleren Windgeschwindigkeiten von etwa 4,5 m/s attraktiv, wie im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz (Anlage 1) auf Seite 10 erwähnt sei. Zwar werde in der Teilfortschreibung pauschal ausgeführt, dass auch Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s berücksichtigt worden seien, jedoch ergebe sich aus den Verfahrensunterlagen nicht, dass eine derartige Berücksichtigung von Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s tatsächlich stattgefunden habe. So ergebe sich z.B. aus einem Schreiben an Frau ... vom 23.08.2001 (Anlage 3), dass es nur darum gegangen sei, einige wenige Flächen zu finden und „den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten“, Windenergie damit also weitgehend zu verhindern. Auch habe das Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anlage 2) nur Bereiche mit Windhöffigkeit von 4,8 bis 4,9 m/s berücksichtigt.
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Die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg ergebe sich des Weiteren aus der Heranziehung der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Diese Daten seien für die Beurteilung der Windverhältnisse aber vollkommen ungeeignet. Zum einen würden die Messungen lediglich in 10 m Höhe durchgeführt, anhand eines Rechenmodells würden diese Windverhältnisse dann auf eine Höhe von 50 m hochgerechnet. Eine Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse könne unter diesen Umständen nicht stattfinden. Darüber hinaus würden die Messungen nicht im freien Gelände, sondern vielmehr in der Nähe von Bebauungen durchgeführt. Das verdeutliche auch das Beispiel von zwei Windenergieanlagen in .../... (Anlage 4). Diese Standorte seien für die Windenenergienutzung als hervorragend geeignet eingestuft und entsprechend auch genehmigt worden. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes hätten diese Standorte hingegen als nicht geeignet eingestuft. - Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 nahm der Kläger dabei Bezug auf einige, von ihm durchgeführte konkrete Windmessungen im Raum Ostwürttemberg, wonach auf einigen Flächen höhere Windwerte erreicht würden, als in der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgewiesen. Die Karte des DWD zu den Windhöffigkeiten würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
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Fehlerhaft sei auch die Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg vor dem Hintergrund, dass für eine Positivausweisung nur Flächen weiter verfolgt worden seien, die auch hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen worden seien (ab ca. 20 ha bzw. Flächen für mindestens 2-3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den geeigneten Flächen um regionalbedeutsame Flächen handeln solle. Aufgrund der Absolutheit (die Teilfortschreibung sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vor) widerspreche die Teilfortschreibung der Intention des Gesetzgebers, wonach selbstverständlich auch die Errichtung einer einzelnen Anlage an einem geeigneten Standort ermöglicht werden müsse.
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Auch der weitere Schritt zur Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit „schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen“ (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei fehlerhaft. Denn Natur- und Landschaftsschutzbelangen sei bereits durch die vorher herangezogenen Ausschlusskriterien wie „Freizeit und Siedlungsgrün, Grünzäsuren, Naturschutz (allgemein), (Grund-)Wasserschutz, besondere Waldfunktionen und Landschaftsschutzgebiete“ ausreichend Rechnung getragen worden. Soweit der Beigeladene Ziffer 2 ausführe, man habe Flächen ohne Abwägung ausgeschlossen, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche entgegen gestanden hätten, und bei Flächen mit einer entgegen stehenden Landschaftsfunktion im Einzelfall abgewogen, sei auch das fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, was unter „erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz“ zu verstehen sei. Zum andern habe der Beigeladene Ziffer 2 nicht berücksichtigt, dass auch die Prüfung, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen, eine Abwägung erfordere, wobei es keine Rolle spiele, ob ein oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
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Ebenso wenig rechtfertige der 6. Arbeitsschritt auf S. 16 der Teilfortschreibung eine weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen, da die Festlegung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen bereits Gegenstand der ersten Eingrenzung sei.
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Darüber hinaus sei Plansatz 3.2.7.2. nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben (nur) in der Regel entgegen stünden. Denn der Plansatz sehe keine Ausnahmemöglichkeit vor.
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Daneben sei auch die Begrenzung der Nabenhöhe der Windenergieanlagen auf 100 m (Seite 20 der Teilfortschreibung) unzulässig, denn das Landesplanungsgesetz ermächtige den Beigeladenen Ziffer 2 nicht, weitere Einschränkungen vorzunehmen als in § 8 LPLG durch Festlegung von bestimmten Gebieten vorgesehen.
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Es fehle des weiteren an einem schlüssigen, gesamträumigen Planungskonzept. Durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung würden private Grundstückseigentümer unmittelbar gebunden, er, der Kläger, könne seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung bringen. Diese Zielsetzung könne verfassungskonform nur in der Gestalt planerisch umgesetzt werden, wenn die Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolge. Den Verfahrensunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass private Belange der Grundstückseigentümer, die von der Ausschlusswirkung betroffen seien, vor allem Eigentümer von Grundstücken, die eine Windhöffigkeit von mehr als 4,5 m/s in 80 m bzw. 130 m Höhe aufweisen würden, in die Abwägung einbezogen worden seien, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
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Schließlich handele es sich bei der Teilfortschreibung um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Nach der Teilfortschreibung kämen lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspreche einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Ein Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planungsgebiets lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstelle, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 – 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99,6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt. Ein Anhaltspunkt für eine Verhinderungsplanung ergebe sich auch aus dem Serienbrief vom 18.05.2001 an die betroffenen Gemeinden (Anlage 5), in welchem es u.a. heiße:„ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren, für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“. Dieses Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beigeladene Ziffer 2 gerade nicht selbst alle geeigneten Flächen ermittelt habe. Ein weiterer Anhaltspunkt für Verhinderungsplanung ergebe sich aus der Ermahnung bzw. Aufforderung von privater Seite bzw. der Gemeinde ..., vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren erst einmal einzubeziehen (Anlagen 6 - 12). Auch das Ergebnisprotokoll der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002, wonach der Landrat Pavel u.a. ausgeführt haben soll: „Beim Standort ... glaube er, dass dieser mit der nun vorgeschlagenen Fläche mit etwas über 80 m und einer Begrenzung auf max. 8 Anlagen ausgewogen sei, damit sei er verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“, verdeutliche, dass eine Selbstbindung an Wünsche von Gemeinden erfolgt sei, was nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Abwägung entspreche.
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Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Teilfortschreibung rechtmäßig sei und den Bauvorhaben entgegen stehe, werde hilfsweise die Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt. Er, der Kläger, beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Anträge sei die Teilfortschreibung des Regionalplanes weder beschlossen noch rechtskräftig gewesen, so dass die Ablehnungsanträge nicht hätten auf diese Belange gestützt werden können. Sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden den Vorhaben aber nicht entgegen stehen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte
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stellt keinen Antrag.
31 
Zur Begründung verweist er u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen, das der Erteilung der Baugenehmigungen entgegen gestanden habe.
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Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger habe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen; die Klage sei sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet. In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Annahme auf § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG, wonach die Erfordernisse der Raumordnung bei Genehmigungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung würden nach § 3 Nr. 4 ROG nicht zuletzt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zählen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aufgrund einer Vielzahl von Anträgen habe der Regionalverband ab Mitte 2000 intensive Vorüberlegungen hinsichtlich möglicher Windkraft-Standorte angestellt. Aus den Vorüberlegungen des Regionalverbandes ..., insbesondere aber der Vorlage für die Verbandsversammlung vom 27. April 2001, seien die Ziele des Standortkonzeptes für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg für den Bereich Windenergie hervorgegangen. Diese Planung habe Anfang April 2001 vorgelegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die „Qualität“ als unbenanntem öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung. Dieses sei gegeben. Aus der Anlage zum Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anhörungsentwurf nach § 9.2 LplG, April/Mai 2001, dort Karte 3) ergebe sich, dass
35 
- die hier interessierenden Flurstücke Nr. 113 und 108 außerhalb der potentiellen Windenergiestandorte lägen und zu dem Bereich der so genannten „Tabuflächen“ gehörten,
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- auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Standorte, vorliege. Ein Vergleich der Karte 3 des Standortkonzeptes mit der Ergänzung zur Raumnutzungskarte „F.-hof“ verdeutliche, dass die vorsorglich frei zu haltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie flächenmäßig deutlich verringert worden und dabei von den hier streitigen Standorten abgerückt seien. Dabei habe keine Verschiebung, sondern ausschließlich eine Verkleinerung der Flächen stattgefunden. Für die hier interessierenden Grundstücke sei das ursprüngliche Konzept - wenn auch negativ - verlässlich gewesen.
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Ferner stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch die fehlende Erschließung entgegen. Beide Grundstücke würden durch ein und denselben Feldweg erschlossen, der für die notwendigen Bau- und Wartungsfahrzeuge weder über die notwendige Breite, noch über den für solch schwere Fahrzeuge notwendigen Unterbau verfüge. Die Erschließung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erschließung (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, in denen „gegen“ den Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB ein Anspruch auf Erschließung gegeben sei, lägen nicht vor. Die Sonderregelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelte nur für den Fall, dass das fragliche Gebiet in einem Bebauungsplan ausgewiesen sei. Auf die Bereitschaft des Klägers, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abzuschließen, komme es nicht an.
38 
Ferner hätten die beiden Windkraftanlagen auch wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verunstaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele, seien diese Voraussetzungen hier gegeben. Es handele sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung, was auch durch das vorliegende Schattengutachten Windpark ... ... von Dr. ... vom Mai 2001 belegt sei. Die Verunstaltung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Anlagen auf der gesamten Hochfläche, aber auch in weiten Teilen des Tales um ... eingesehen werden könnten (vgl. Schattengutachten, dort die Sichtbarkeitsflächen für die Windkraftanlagen WKA 5 und 6, Abbildungen 9 und 10, Anlagen). Der Vergleich der beiden hier eingeklagten Standorte mit der im Regionalplan ausgewiesenen Fläche verdeutliche, dass der Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... in besonderem Maße eine schutzwürdige Umgebung darstelle, so dass die Bebauung dieser beiden Grundstücke mit Windkraftanlagen einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
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Der Beigeladene Ziffer 2
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stellt keinen Antrag.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Verbandsversammlung des Regionalverbands ... am 22.03.2002 beschlossene Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplanes um das Kapital 3.2.7 Windenergie sei rechtmäßig.
42 
Soweit der Kläger vortrage, die Regionalplanung beruhe auf einem systematischen Fehler, weil dieser nur die Windhöffigkeit in 50 m über Grund, nicht hingegen in 10 m über Grund berücksichtigt habe, sei dies nicht substantiiert. Bei den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in der neuesten Version (Statistisches Windfeldmodell des DWD von 1999), die die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund bei einem feinmaschigen 200 m - Raster darstellen würden, sei ausgeschlossen, dass topographische Besonderheiten oder die Rauigkeit der Erdoberfläche Auswirkungen auf die tatsächlichen Windverhältnisse hätten. Es seien auch nicht nur Standorte mit starken Windverhältnissen untersucht worden. Der Kläger könne keinen Standort mit starker Windhöffigkeit benennen, den der Regionalverband nicht berücksichtigt habe. Sollten Gebiete mit hoher mittlerer Windgeschwindigkeit als Standort ausgeschlossen worden sein, sei dies aus entgegenstehenden öffentlichen Belangen geschehen.
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Bei der Teilfortschreibung hätten mehrere hunderttausend Einzelflächen an Hand von ca. 55 verschiedenen Kriterien nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Der Regionalplan kennzeichne Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufwiesen und würde Bereiche für den Bau von raumbedeutsamen Anlagen erfassen, wobei sich die Raumbedeutsamkeit aus der Höhe der Anlagen, dem vorgesehenen Standort und den Auswirkungen auf planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen ergebe, standortunabhängig nur Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m sowie Windparks erfasse, was der Beschlusslage der Landesregierung Baden-Württemberg vom 11.12.2001 entspreche.
44 
Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das ROG und LPlG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass das LPlG Baden-Württemberg in seiner heutigen Fassung vom 08.05.2003 zum Zeitpunkt der Teilfortschreibung noch nicht in Kraft getreten sei. Das LPlG in der bis dahin geltenden Fassung habe in seinem § 8 Abs. 2 Satz 8 aber die Formulierung enthalten „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben“. Dieser Formulierung entspreche Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung. Ferner werde in der Formulierung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Neufassung des LPlG vom 08.05.2003 löse keine Anpassungspflicht für bereits beschlossene Regionalpläne aus (vgl. Gesetzesbegründung zu Art 7). Auch aus dem ROG ergebe sich diesbezüglich nichts. § 22 ROG verpflichte zwar die Landesgesetzgeber zur Anpassung des Landesrechts an das ROG innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall des Verstreichens der Frist ordne das ROG aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an.
45 
Zum Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Bewertung der Windgeschwindigkeit erst ab einer Höhe von 50 m, erwidert der Beigeladene Ziffer 2: Bei der Teilfortschreibung seien mittels flächendeckender Daten des Deutschen Wetterdienstes Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden, wobei für die Ermittlung der Flächen die Angabe von 50 m oder 80 m über Grund nicht unmittelbar ausschlaggebend sei. Die Abgrenzung der Flächen mit sehr guten und guten Windverhältnissen sei an Hand von Informationen der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und in Anlehnung an Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz erfolgt. Demnach seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 5,0 m/s in 50 m Höhe bzw. 5,5, besser 6,0 m/s in Nabenhöhe von 80 - 100 m notwendig. Werte von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) würden auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg erreicht, dies entspreche 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 . In der Planung seien jedoch auch angrenzende Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt worden. Diese Werte würden auf weiteren 272,0 km 2 in Ostwürttemberg erreicht, so dass in der Planung insgesamt 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft worden seien. Auch die geplanten Standorte des Klägers in ... und ... seien danach als Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen zunächst berücksichtigt worden.
46 
Beim Einwand, im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg auf Seite 10 werde eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie bereits ab 4,5 m/s angenommen, sei vergessen worden zu erwähnen, dass sich diese Aussage auf eine Windhöffigkeit bei 10 m über Grund beziehe. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass ein Standort, der in 10 m über Grund einen Wert von 4,5 m/s aufweise, in 50 m über Grund deutlich über 5,0 m/s liege.
47 
Soweit der Kläger bezweifle, dass auch Flächen mit 4,7 m/s bis 4,9 m/s Windhöffigkeit in 50 m über Grund in der Teilfortschreibung Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die Tabelle mit den vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie an den Standorten F-hof, Stiethof, Waldhausen, Weilermerkingen (Bl. 261 der Gerichtsakte) verwiesen. Das zitierte Schreiben von Frau ... vom 23.08.2001 beziehe sich hingegen auf die erste Anhörung zur Ausarbeitung der Teilfortschreibung, in der zunächst in der Regel nur windhöffige Flächen ab 5,0 m/s Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Abweichung von dieser Regel sei bereits in der ersten Planung gemacht worden, indem bei Standortbereichen außerhalb der Albhochfläche auch angrenzende Bereiche mit 4,8 und 4,9 m/s berücksichtigt worden seien (vgl. Standortkonzept Stand April 2001). Weiter gebe die zitierte Abbildung (Karte der Windhöffigkeit) in Klassen (bis 4,0 m/s / 4,1 - 4,7 m/s / 4,8 - 4,9 m/s / 5,0 m/s und darüber) einen Überblick über die Verteilung der regionalen Windverhältnisse wieder und nicht die planerische Methodik.
48 
Die in der Planung für die Teilfortschreibung Kapitel 3.2.7 verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m) seien für die räumliche Planung allgemein anerkannt und würden auch bei Einzelgutachten (z.B. in dem vom Kläger zitierten Standortgutachten) berücksichtigt. Frühere Windfeldmodelle mit Daten in 10 m über Grund seien hingegen oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt worden. Das statistische Windfeldmodell des Deutschen Wetterdienstes vom März 1999 (SWM) berücksichtige erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Das SWM liege nur in 50 m Höhe vor, Berechnungen für 80 bzw. 100 m Nabenhöhe würden ausschließlich auf Grundlage dieser 50 m - Daten erfolgen. Eine bessere Planungsgrundlage existiere nicht. In ihren Planungen seien Flächen bereits ab 4,7 m/sec in 50 m Höhe als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen festgelegt worden. Im Vergleich zu den für die Windenergie geeigneten Flächen im gesamten Bundesgebiet liege dieser Wert deutlich über dem Durchschnitt. Einen guten Vergleich gebe das vorgelegte Kurzgutachten für die Bundesregierung, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard, nach dem im Bundesgebiet die durchschnittliche Standortqualität aller von 2004 bis 2006 geplanten Windparks bei 5,0 m/s in 30 m über Grund liege. Weiter werde darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger zitierten Standorte in .../... auch nach den ihnen vorliegenden Daten mit 4,7 bis 4,8 m/s in 50 m über Grund potentiell als Flächen mit „sehr guten bis guten Windverhältnissen“ in der Teilfortschreibung berücksichtigt worden seien. Diese Flächen seien dann aber an Hand der Ausschlusskriterien ausgeschieden worden. Beispielsweise lägen die Standorte mit ca. 230 m bzw. 380 m zu nah an dem Weiler ... (vgl. die Teilfortschreibung, Ausschlusskriterium 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 8).
49 
Zum Einwand, dass die Teilfortschreibung keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vorsehe, wird erwidert, dies rechtfertige sich mit der angestrebten dezentralen Konzentration von Windenergieanlagen. Weiter bleibe die parzellenscharfe Ausformung der Bauleitplanung überlassen.
50 
Die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlungen von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei nur dann erfolgt, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (Bereiche: Erweiterter Natur- und Biotopschutz, Erweiterter Landschaftsschutz, Ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten. Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches seien hingegen im Einzelfall abgewogen worden.
51 
Im zitierten Arbeitsschritt 6 habe eine weitere Einengung der geeigneten Flächen nur durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband ... bei der Planung auf regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband stattgefunden.
52 
Soweit die Festlegung der Nabenhöhe von 100 m in der Begründung moniert werde, werde darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht an der Verbindlichkeit teilnehme (siehe Genehmigung der Teilfortschreibung).
53 
Obwohl das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg in seiner damaligen Fassung keine Abwägung von privaten Belangen explizit vorgesehen habe, habe der Regionalverband bereits im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen (vgl. Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 15. Juli 2002) und in die Abwägung eingestellt (vgl. Anlage 2: Teilfortschreibung Regionalplan 2... für die Nutzung von Windenergie in Ostwürttemberg, Anhörung nach § 9.3 Landesplanungsgesetz, hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange). Auch die Anregungen des Klägers seien dargestellt (Seite 8) und abgewogen.
54 
Zum Einwand der unzulässigen Negativplanung sei festzustellen, dass auf den „vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 356 ha neben den bereits genehmigten Windenergieanlagen in Ostwürttemberg 45 raumbedeutsame Windenergieanlagen (z.B. der 2 Megawattklasse) zulässig seien. Nach Herstellerangaben sei für Windenergieanlagen der 2 Megawattklasse bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Nabenhöhe ein Ertrag von 3,5 bis 4,0 Mio. Kilowattstunden jährlich zu erwarten. Der Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts in der Region Ostwürttemberg liege nach den Angaben der Energiewirtschaft bei ca. 3.400 bis 4.000 KWh jährlich. Demnach könnten allein auf den vom Regionalverband ausgewiesenen „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche(n) für die Nutzung der Windenergie“ rechnerisch über 20 % der ca. 200.000 Haushalte der Region mit Strom aus Windenergie versorgt werden. Dieser Wert liege deutlich über den Forderungen von Bund und Land hinsichtlich eines zukünftigen Anteils regenerativer Energien am Stromverbrauch.
55 
Der zitierte Serienbrief vom 18.05.2001 sei im Rahmen der ersten Anhörung zur Ausarbeitung der Planung gem. § 9 Abs. 2 LPlG erfolgt. Das Planungskonzept habe sich jedoch nach Auswertung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Anhörung grundlegend geändert. Die zitierten Schreiben von Privatpersonen und der Gemeinde Essingen seien im Rahmen der Abwägung geprüft, in öffentlicher Sitzung beraten und in der Synopse (vgl. Anlage 2) öffentlich gemacht worden. (Persönliche) Meinungen von Verbandsmitgliedern zur Begründung ihres Abwägungs- und Abstimmungsverhaltens könnten vom Regionalverband nicht kommentiert werden.
56 
Das Gericht hat die Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
57 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten des Beklagten sowie die Planungsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakten und die Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
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Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
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Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
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Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
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(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
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(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
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Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
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Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
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Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
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Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 - 2 K 2008/02 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen.
Am 06.02.2002 beantragte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 90 m, einem Rotordurchmesser von 77 m und einer Gesamthöhe von 128,5 m auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) im Bereich einer Hochfläche des auf ca. 470 m über NN gelegenen Heubachbühls. Weder das Baugrundstück noch dessen nähere Umgebung liegen im Geltungsbereich einer Natur- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung. Die Windenergieanlagen des Typs „Südwind S-77“ mit einer Nennleistung von 1.500 KW sollen in einem Abstand von ca. 300 m errichtet werden. Eine weitere Windenergieanlage sollte in einem Abstand von ca. 900 m von einer anderen Betreiberin verwirklicht werden. Die Planung aller drei Anlagen erfolgte durch die Firma ... ... .... Weitere Windkraftanlagen befinden sich auf Gemarkung der Gemeinden Ettenheim/Mahlberg/Kippenheim und Schuttertal-Schweighausen in einer Entfernung von ca. 4,5 bis 7 km (Luftlinie) zum Baugrundstück sowie in Freiamt (Landkreis Emmendingen) in einer Entfernung von ca. 6 bis 7 km (Luftlinie).
Mit Schreiben vom 21.03.2002 machte der Naturschutzbeauftragte geltend, die Verwirklichung der beiden Windenergieanlagen habe eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Folge; sowohl die extreme Höhe als auch die Blinklichter bei Nacht verstärkten diese Beeinträchtigungen. Auch raumordnerische Gründe sprächen gegen die Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich. In den Nachbargemeinden seien bereits acht Anlagen vorhanden, weitere seien geplant. Die Zulassung des Vorhabens werde somit eine „Verspargelung“ der Landschaft mit sich bringen. Die untere Naturschutzbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 29.04.2002 aus, die vorgesehenen Standorte seien in besonderem Maße unberührt und abgeschieden. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von der bisher realisierten Windkraftnutzung räumlich klar getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Er werde als notwendiger Freiraum zwischen dem bestehenden Windkraftanlagen-Schwerpunkt auf der ersten Hügelkette hinter Ettenheim und den bestehenden weiter östlich im Raum Haslach gelegenen Anlagen angesehen. Bei dem Vorhaben handele es sich um einen in diesem Bereich nicht akzeptablen Fremdkörper, welcher das Landschaftsbild technisch überprägen und zu einem nicht hinnehmbaren Maßstabsverlust bestehender natürlicher Strukturen führen würde. Aufgrund der kleinräumigen Sichtbeziehungen in der vorliegend recht engen Talsituation würden sich Windkraftanlagen in diesem Bereich den vorhandenen Geländesprüngen und Vertikalstrukturen nicht unterordnen, sondern dominant wirken. Die beantragten Standorte sollten deshalb als Freiraum erhalten bleiben und weitere Windkraftanlagen dem bestehenden Konzentrationsraum zugeordnet werden. Auch das Forstamt äußerte unter dem 10.05.2002 Bedenken: Die überwiegend geschlossenen Laubmischwälder in diesem Bereich seien in der Waldfunktionskartierung als Erholungswald ausgewiesen. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen werde diese Funktion des Waldes beeinträchtigt. Da es sich teilweise um Aufhiebe von geschlossenen Beständen in sturmgefährdeten Lagen handele, seien erhebliche Rand- und Folgeschäden in den angrenzenden Beständen zu erwarten.
Nachdem seitens des Landratsamtes mit Blick auf die Gemeindewirtschaftlichkeit Bedenken geltend gemacht worden waren, trat der Kläger in das laufende Genehmigungsverfahren anstelle der Gemeinde ein und führte dieses fort.
Mit Bescheid vom 27.06.2002 lehnte das Landratsamt Ortenaukreis den Bauantrag ab. Zur Begründung führte es aus, das Vorhaben verletze öffentlich-rechtliche Vorschriften. Bei der Errichtung der Windkraftanlagen handele es sich um einen nicht unerheblichen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 10 LNatSchG (a.F.). Die Errichtung der Anlage führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts, des Landschaftsbildes und der Erholungseignung der betroffenen Landschaftsbereiche. Dies sei für den konkreten Standort vor allem deswegen der Fall, weil es sich um einen bislang unberührten und abgeschiedenen Bereich handele, der Erholungszwecken dienen solle. Die Beeinträchtigungen durch das Vorhaben seien vermeidbar im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG (a.F.), weil landschaftsverträglichere Alternativstandorte im Bereich des Windparks Ettenheim bestünden. Diese würden sogar eine höhere Windgeschwindigkeit aufweisen und die Gemeinde Ettenheim sei bereit, die entsprechenden Flächen der Gemeinde Kappel-Grafenhausen im Wege eines Grundstücks- und Gemarkungstauschs zur Verfügung zu stellen. Zudem stünden dem Vorhaben auch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt würden.
Am 08.07.2002 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den Standort existiere keine Vorrangflächenausweisung. Der Standort sei umgebungsverträglich; von einer Verunstaltung durch das Vorhaben könne nicht die Rede sein. Die Umgebung sei zwar schön, aber nicht einzigartig. Es möge für den Betrachter unangenehm ins Auge fallen, wenn eine Anlage nicht auf der Horizontlinie, sondern dahinter stehe und nur die beweglichen Rotorblätter über der Horizontlinie zu sehen seien. Zu einer Verunstaltung führe dies aber nicht. Auch die Vorschriften des Naturschutzrechts stünden der Genehmigung nicht entgegen.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.09.2002 zurück. Zur Begründung führte es aus, der geplante Standort sei nicht durch Windenergieanlagen vorbelastet. Der naturnahe Umgebungsbereich würde durch die Anlagen technisch stark überformt werden, womit von einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes auszugehen sei. Das Landschaftsbild werde insbesondere dadurch beeinträchtigt, dass die hohen Windkraftanlagen hinter einer Kuppe errichtet werden sollten und daher nur die sich drehenden Rotorblätter sichtbar seien. Für den Betrachter sei das plötzliche Auftauchen der Rotorblätter in besonderem Maße irritierend. Diese Beeinträchtigung wirke umso schwerer, als es sich um ein bisher unberührtes hochwertiges Erholungsgebiet handele, während nördlich angrenzend bereits mehrere, auch sehr hohe und weithin sichtbare Windkraftanlagen vorhanden seien. Vergleichbares gelte in östlicher Richtung im Bereich Haslach. Dadurch erhalte der beantragte Standort ein noch stärkeres Gewicht als notwendiger Frei- und Erholungsraum zwischen diesen durch technische Anlagen geprägten und belasteten Bereichen.
Mit seiner am 04.10.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht nachzuvollziehen, was an sich drehenden Rotorblättern ohne Mast irritierend sei. Windkraftanlagen würden häufig gerade zum Schutz des Landschaftsbildes nicht auf dem höchsten Punkt der Umgebung errichtet. Ihre „technische Dominanz“ sei deswegen nicht stärker als bei anderen Windkraftanlagen im Außenbereich. Schon bislang sehe man bei der Durchfahrt durch Ettenheimmünster eine Windenergieanlage aus dem Wald ragen. Dem Streitberg, auf dem sich das Baugrundstück befinde, könne man sich von vier verschiedenen Ortschaften nähern. In allen diesen Ortschaften stünden Windenergieanlagen, so dass sich die Überraschung des Wanderers über die neue Anlage in Grenzen halten würde. Bei der These von dem Frei- und Erholungsraum handele es sich um ein zulässiges Planungsargument bei der Ausweisung von Standorten in einem Flächennutzungsplan. Dabei werde - freilich im Flachland - die Freihaltung von Erholungsräumen von 5 km im Umfeld von Windenergieanlagenkonzentrationsflächen für planerisch zulässig gehalten. Hier gehe es indessen um Standorte in einem topographisch sehr gegliederten, kleinräumigen und abwechslungsreichen Bergland und außerdem nicht um Planungserwägungen, sondern um Genehmigungsvoraussetzungen. Ein erholungsbedingter Schutzkreis um eine bestehende Anlage, der andere Anlagen sperren könne, sei dem Gesetz fremd. Auch die Einstufung als Erholungswald der Stufe 2 könne dem privilegierten Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, denn dies hätte faktisch zur Folge, dass Windenergieanlagen aus dem bewaldeten Außenbereich verbannt würden. Eine Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft nehme der Gesetzgeber hin, indem er die Windenergieanlagen als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert einstufe. Im Übrigen zeigten Befragungen eine zwischenzeitlich hohe Akzeptanz von Windenergieanlagen im Außenbereich. Schließlich führe auch die naturschutzrechtliche Betrachtung zu keinem anderen Ergebnis.
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine die Schutzwürdigkeit der Landschaft mindernde Vorbelastung sei nicht festzustellen. Die beantragten Anlagen seien mit Blick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig. Der gesamte Landschaftsbereich befinde sich von den bisher realisierten Windkraftstandorten räumlich getrennt und diene eindeutig der ruhigen Erholungsnutzung. Anlagen der beantragten Größenordnung führten in einer kleinräumig gegliederten Landschaft unweigerlich zu einem Maßstabsverlust dieser Landschaft und der gewohnten Strukturen. Die Forderung nach Abständen zwischen einzelnen Windenergieanlagen diene dem Überlastungsschutz.
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Mit Urteil vom 03.05.2004 hat das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einnahme eines Augenscheins die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Errichtung von drei Windkraftanlagen durch den Kläger und die Klägerin im (damaligen) Parallelverfahren 2 K 2179/02 bedürfe als Windfarm der Durchführung eines vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Verfahrens nach § 19 BImSchG; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließe nach § 13 Abs. 1 BImSchG die Baugenehmigung und damit die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ein. Der Erlass einer Baugenehmigung scheide damit aus. Unabhängig davon sei die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil dem Vorhaben von den Baurechtsbehörden zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen stünden, denn das Vorhaben des Klägers könne nicht zugelassen werden, weil es das Landschaftsbild erheblich verunstalte. Nach der Überzeugung der Kammer sei die Hochfläche des Heubachbühls einschließlich ihrer Umgebung wegen ihrer natürlichen Schönheit und Funktion als Wander- und Erholungsgebiet besonders schutzwürdig. Sie zeichne sich durch weitgehende Unberührtheit, Ruhe und besondere Abgeschiedenheit aus und sei landschaftlich in besonderem Maße reizvoll. Der Wald sei in diesem Bereich durch überwiegend geschlossene Laubmischwälder geprägt. Der nähere Landschaftsbereich sei nur geringfügig vorbelastet durch die Wanderhütte, den Parkplatz, die Wanderwege und die Straße. Der in der Nähe genehmigte (aber noch nicht errichtete) Aussichtsturm werde mit einer Höhe von 30 m den Wald kaum überragen und deutlich kleiner als die Windenergieanlagen sein. Zudem dienten die genannten Anlagen mit Ausnahme der Straße insgesamt der Funktion als Erholungsgebiet und hätten damit nur geringfügige Auswirkungen. Einrichtungen, die der Erholung und Zerstreuung dienten, strahlten nicht annähernd gleich negativ in die Umgebung aus wie Windenergieanlagen. Im Verhältnis zu dem damit besonders schutzwürdigen Landschaftsbild wären die geplanten drei Windkraftanlagen wegen ihrer Anzahl und wegen ihrer Proportionen mit einer Gesamthöhe von 125 m und einem Rotordurchmesser von 77 m grob unangemessen. Mit diesen Maßen würden sie die Proportionen, die das Gelände in ihrer näheren und weiteren Umgebung habe, sprengen und den Landschaftsraum weithin als bauliche Anlagen dominieren und das Erscheinungsbild und den Charakter der weithin unberührten Landschaft zerstören. Die mehrere hundert Meter auseinander stehenden, benachbarten Windkraftanlagen würden den vorhandenen - näheren - Landschaftsraum in einem Maße dominieren, dass dieser einen völlig anderen Charakter erhalten würde. Erholungssuchende Wanderer, die die Hochfläche des Heubachbühls gerade wegen seiner weitgehenden Unberührtheit und der davon ausgehenden Ruhe zu Erholungszwecken aufsuchten, sähen sich unvermittelt mit diesen sehr großen hochtechnischen Anlagen konfrontiert, die an dieser Stelle beim Betrachter großes Missfallen auslösen würden. Gerade durch die teilweise versteckte Lage der Anlagen würde sich durch die unvermittelte Konfrontation beim Betrachter ein ästhetisch störender Maßstabsverlust einstellen, verstärkt durch das plötzliche Auftauchen der Rotoren. Hinzu komme, dass die drehende Bewegung der Rotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die drei Windkraftanlagen lenke, die den Eindruck der bisher weitgehend unberührten Hochfläche des Heubachbühls als besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft nachhaltig und auf Dauer verunstalte.
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Mit Urteil vom gleichen Tage hat das Verwaltungsgericht auch die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die dritte Windkraftanlage abgewiesen (2 K 2179/02). Dieses Urteil ist seit dem 03.09.2004 rechtskräftig.
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Der Kläger hat am 02.09.2004 gegen das ihm am 02.08.2004 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend: Nachdem die Betreiberin der projektierten dritten Windenergieanlage keine Berufung gegen das negative Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt habe, stehe nun keine Windfarm im Sinne von Ziff. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV mehr in Rede. Daher bleibe es bei der formell ausschließlich baurechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit. Es komme somit nur noch darauf an, ob das Vorhaben das Landschaftsbild erheblich verunstalte oder die Erholungsfunktion beeinträchtige. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht insofern erkannt, dass eine Verunstaltung aufgrund der Fernsichtwirkung der Anlagen nicht in Betracht komme. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht hingegen von einer besonderen Schutzbedürftigkeit der Landschaft ausgegangen. In Rede stehe ein ganz durchschnittlicher Wald der Vorbergzone. Weder akustisch noch optisch könne von einer besonderen Ruhe ausgegangen werden. Die Errichtung der Windenergieanlagen habe schließlich keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild zufolge. Die Landschaft sei zwar schön, aber weder einzigartig noch von besonderer Bedeutung für die Nah- und Fernerholung. Sie sei durch touristische Einrichtungen und eine viel befahrene Straße vorbelastet.
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Während des Berufungsverfahrens ist die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie (künftig: Regionalplan), in Kraft getreten. In diesem Regionalplan sind das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung um den Heubachbühl nicht als Vorrangfläche für regionalbedeutsame Windkraftanlagen dargestellt. Dem Regionalplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein beschloss am 04.12.2003, den Regionalplan 1995 gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 11 LPlG mit dem Ziel der Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten zur Nutzung der Windenergie fortzuschreiben. Die in Frage kommenden Standorte ermittelte der Regionalverband mittels eines Suchlaufs in verschiedenen - insgesamt 14 - Arbeitsphasen. In einem ersten Schritt erfolgte zunächst eine flächendeckende Untersuchung der Windpotenziale (Windhöffigkeit) anhand eines Rechenmodells, das mit einem Raster von 250 Metern den spezifischen topographischen Gegebenheiten der Region Rechnung tragen sollte. Bereiche mit einer durchschnittlichen Windgeschwindigkeit von nicht mehr als 5,5 m/s in 100 m Höhe wurden bereits in diesem ersten Arbeitsschritt ausgeschieden. In einem zweiten Schritt wurden Bereiche ausgeschlossen, in denen rechtlich oder planerisch zwingende Belange gemäß einer Kriterientabelle zu einer Nichteignung des Gebiets für regionalbedeutsame Windkraftanlagen führen würden. Sodann wurden „vorläufige Suchräume“ gebildet. Ausgeschieden wurden hierbei Bereiche, in denen nicht mindestens drei Windenergieanlagen des Referenztyps möglich sein würden. In einem vierten Arbeitsschritt fanden Landschaftsschutzgebiete Berücksichtigung. Die unteren Naturschutzbehörden prüften dabei einzelfallbezogen in den Bereichen, in denen Landschaftsschutzgebiete durch vorläufige Suchräume überlagert wurden. Sodann wurden Ausschlusskriterien nach einem Kriterienkatalog untersucht und planerisch berücksichtigt, für die keine flächendeckenden Daten verfügbar waren (5. Arbeitsschritt). Im sechsten Arbeitsschritt wurden die Lebensräume der „Leitart Auerhuhn“ mit Blick auf Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ausgeschieden. Der siebte Arbeitsschritt widmete sich einer vergleichenden (großräumigen) Betrachtung der potenziellen Konflikte mit dem Landschaftsbild sowie des Windpotenzials. Im achten Arbeitsschritt fanden abwägungsrelevante Sachverhalte innerhalb der vorläufigen Suchräume Berücksichtigung. Sodann sollte das Landschaftsbild vor einer Überlastung mit Windenergieanlagen geschützt werden (9. Arbeitsschritt). Zwischen zwei Windparks soll demnach ein Mindestabstand von 5 km liegen. Bereits bestehende Anlagengruppen mit mindestens zwei Einzelanlagen wurden bei der Anwendung des Überlastungsschutzkriteriums ebenfalls berücksichtigt. Im zehnten Arbeitsschritt fanden die kommunalen Planungen Berücksichtigung. Der elfte und zwölfte Arbeitsschritt widmete sich wiederum dem Schutz des Landschaftsbildes im Hinblick auf Bereiche mit besonderer Bedeutung und Empfindlichkeit und die landschaftsbezogene Erholung. Im 13. Arbeitsschritt fand ein Abgleich regionalplanerischer Zielaussagen statt, um zuletzt die Vorranggebiete für raumbedeutsame Windenergieanlagen festzulegen.
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Am 28.04.2005 beschloss die Verbandsversammlung die Durchführung der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 12 Abs. 2 LplG forderte die Gemeinde Kappel-Grafenhausen unter Hinweis auf durchgeführte Standortuntersuchungen die Ausweisung eines Vorranggebietes auf ihrer Gemarkung. Als Gründe hierfür führte sie an: Ausreichendes Windpotenzial, ausreichender Abstand zur nächsten Siedlung, keine Betroffenheit von Schutzgebieten, Vorbelastungen durch vorhandene Landstraße, geringe Einsehbarkeit, weder vom Rheintal noch von den umliegenden Tälern. Die Geschäftsstelle des Regionalverbandes schlug der Verbandsversammlung vor, die Anregung der Gemeinde nicht zu berücksichtigen und führte zur Begründung aus, der Bereich sei nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen worden. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen würden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden. Darüber hinaus liege die Fläche in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu den auf Gemarkung Ettenheim bestehenden Anlagen. Damit stünde eine Ausweisung zusätzlich im Widerspruch zu der aus Gründen des Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz zwischen einzelnen Anlagengruppen.
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In seiner Sitzung am 08.12.2005 nahm der Planungsausschuss die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgebrachten Anregungen zur Kenntnis und empfahl der Verbandsversammlung, den Beschlussvorschlägen der Geschäftsstelle mit Ausnahme eines der ermittelten Vorranggebiete zu folgen. Die aufgrund der ersten Offenlage gebotene Veränderung der Gebietskulisse machte eine erneute - eingeschränkte - Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 12 Abs. 2 und 3 LplG erforderlich. Träger öffentlicher Belange, anerkannte Naturschutzvereine, sonstige Verbände und Vereine sowie die Öffentlichkeit erhielten daher Gelegenheit, bis zum 06.02.2006 zu den geänderten Planaussagen Stellung zu nehmen. In Ergänzung der Windpotenzialstudie nahm der externe Gutachter der Fa. ... GmbH Anfang März 2006 einen Abgleich mit realen Ertragsdaten von bereits in Betrieb befindlichen Windkraftanlagen vor. Dieser Abgleich ergab eine Abweichung von insgesamt weniger als 3%. Am 27.03.2006 beschloss die Verbandsversammlung des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein die Teilfortschreibung des Regionalplans als Satzung. Die Teilfortschreibung, die insgesamt 13 Vorranggebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung ausweist, wurde vom Wirtschaftsministerium mit Bescheid vom 29.05.2006 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Darstellung einer Ausschlussfläche für das Baugrundstück in dem Regionalplan könne seinem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, weil die Zulassung die Konzeption des Plans als solche nicht in Frage stelle und daher eine Ausnahme von dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Regelfall geboten sei. Das Kriterium des Mindestabstands von 5 km stehe dem Standort nicht zwingend entgegen. Zwar betrage der Abstand zu den nächstgelegenen genehmigten und bestandsgeschützten Windenergieanlagen in Ettenheim nur 4,5 km. Diese seien aber im Regionalplan nicht als Vorrangflächen ausgewiesen, so dass die Unterschreitung des Mindestabstands zum einen geringfügig und zum anderen nicht dauerhaft sei. Für den Fall der Genehmigung der im Streit stehenden Anlagen sei der Kläger bereit, die innerhalb des 5 km-Radius gelegene Anlage abzubauen. Hilfsweise sei der Regionalplan unwirksam. Die Ausweisung von insgesamt 40, davon auch nur 26 neuen Standorten werde der ausgezeichneten Windhöffigkeit in diesem Bereich nicht gerecht und habe eine Marginalisierung der Windenergie zur Folge. Zwar sei der Planungssatz, dass ein hohes Windpotenzial ein höheres Konfliktpotenzial rechtfertige, von der Verbandsversammlung formuliert worden. Bei der Umsetzung sei er jedoch ignoriert worden. Viele der Standorte seien zulasten der Windverhältnisse verschoben worden, um die Einsehbarkeit weiter zu verhindern. Hinzu komme, dass die Windverhältnisse fehlerhaft ermittelt worden seien. Die von dem Gutachter unterstellten Windverhältnisse seien zum Teil drastisch falsch. Schon im Ansatz unsachgemäß sei das gewählte 250 m-Raster, das im Flachland sinnvoll sein möge, im stark strukturierten Bergland aber zu grobmaschig sei. Entweder verwerfe man den Regionalplan schon deswegen oder aber man lasse großzügig Ausnahmen bei einem Nachweis im Einzelfall abweichender Windergebnisse zu. An den meisten Standorten wichen die tatsächlichen Windverhältnisse von den vom Gutachter des Regionalverbands ermittelten ab. Die Abwägung der Verbandsversammlung in Bezug auf den konkreten Standort sei fehlerhaft, da der Regionalverband vor der nachgewiesenen Windhöffigkeit die Augen verschlossen habe, um sein für den Schwarzwald zu großmaschiges Untersuchungsraster zu retten. Die ermittelten Gebiete hätten durch ergänzende Gutachten überprüft werden müssen. Andernfalls bestehe die Gefahr einer abwägungsfehlerhaften Feigenblattplanung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Planung des Regionalverbandes in derart stark strukturierten Gebieten wie dem Schwarzwald, der eine in Deutschland singuläre, hyperkomplexe Situation aufweise, nicht zu verlässlichen Ergebnissen führen könne und deshalb eine Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten erst auf der Ebene der Flächennutzungsplanung ihren Platz haben könne.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2004 zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen auf dem Flurstück Nr. ... der Gemarkung Kappel-Grafenhausen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
19 
Hilfsweise beantragt der Kläger,
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festzustellen, dass die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 27. Juni 2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 27. September 2002 vor Aufstellung des Regionalplans rechtswidrig und das Vorhaben baurechtlich genehmigungsfähig war.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Zur Begründung führt das Landratsamt Ortenaukreis aus, zutreffend sei, dass es nach dem Wegfall der dritten Windenergieanlage nur noch auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit ankomme. Die Erteilung einer Baugenehmigung sei jedoch nunmehr auch deshalb ausgeschlossen, weil der Regionalplan insoweit eine Ausschlussfläche ausweise. Tragende Prinzipien des Regionalplans seien das Konzentrationsprinzip und der Überlastungsschutz. Diesen Prinzipien würden die Windenergieanlagen widersprechen, da der erforderliche Mindestabstand von 5 km nicht eingehalten werde.
24 
Der Direktor des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im ersten Offenlageentwurf seien noch 68 Anlagen für denkbar gehalten worden. Nunmehr gehe der Regionalverband bei 13 Vorranggebieten von mindestens jeweils drei zu verwirklichenden Anlagen und für das Vorranggebiet „Rosskopf“ von den dort schon errichteten vier Anlagen, insgesamt also mindestens 40 Windkraftanlagen aus. Einige der Flächen aus dem Offenlageentwurf seien so groß gewesen, dass sie später verkleinert worden seien, so etwa die anfangs ca. 40 ha große Fläche auf Gemarkung Löffingen. Die nun ausgewiesenen Flächen seien so groß bemessen, dass unter Berücksichtigung der Mindestabstände - insoweit habe man sich an den Abständen der sog. Windfibel orientiert - mindestens drei Anlagen errichtet werden könnten. Für den Bereich Freiamt („Schillinger Berg“) habe man ein Vorranggebiet mit drei Einzelstandorten ausgewiesen, um dem Immissionsschutz optimal Rechnung tragen zu können. Von den 13 Vorranggebieten befänden sich nur vier nicht in Kuppenlage. Dies sei jeweils zwingenden Gründen des Immissions- und Landschaftsschutzes geschuldet. Der Vorhabenstandort sei nicht berücksichtigt worden, weil er nicht ausreichend windhöffig sei. Die Unterschreitung des Mindestabstandes von 5 km sei für die Verbandsversammlung nur ein Hilfskriterium gewesen. Im Laufe des Verfahrens habe der Bundesverband Windenergie e.V. mitgeteilt, dass die geäußerten Bedenken gegen die Rasterung von 250 m hätten weitestgehend ausgeräumt werden können. Die Überprüfung des Simulationsergebnisses anhand konkreter Ertragsdaten habe einem Wunsch des Regionalverbandes entsprochen. Der Abgleich der Daten habe eine für den Regionalverband hinnehmbare Abweichung von max. 0,15 m/s ergeben. Auch Standortgutachten seien immer wieder fehlerhaft und hätten zum Teil den Abbau bereits errichteter Anlagen wegen fehlendes Windes zufolge gehabt. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass im vom 3. Senat des VGH Baden-Württemberg bereits beurteilten Regionalplan für den Regionalverband Mittlerer Oberrhein die Daten aus dem Windatlas für Baden-Württemberg berücksichtigt worden seien. Diesen Daten läge eine Rasterung von 1 km zugrunde.
25 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Meteorologen Dr. ... ... - Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) - als amtliche Auskunftsperson zu Fragen der Ermittlung der Windhöffigkeit angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Ortenaukreis (1 Heft), des Regierungspräsidiums Freiburg (1 Heft), des Regionalverbandes Südlicher Oberrhein (1 Ordner mit Anlagen) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Auf sie sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
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Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
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Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
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Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
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Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
43 
Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
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Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
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Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Windkraftanlagen steht dem Kläger nicht zu (1.). Der während des Berufungsverfahrens erstmals gestellte Hilfsantrag ist in Ermangelung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig (2.).
28 
1. Die Berufung ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil das Vorhaben zwischenzeitlich nicht mehr baugenehmigungspflichtig ist, denn der Kläger kann auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung von Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV zum 01.07.2005, wonach nunmehr Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m generell einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfen, gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin eine Baugenehmigung begehren, da es sich bei den von ihm zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht (mehr) um den Bestandteil einer Windfarm im Sinne der früheren Fassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV handelt (vgl. auch Hornmann, NVwZ 2006, 969 <970>). Eine Windfarm läge - wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend erkannt hat - vor, wenn die ursprünglich in einem Parallelverfahren begehrte dritte Windenergieanlage noch zur Genehmigung stehen würde, denn die drei Anlagen waren räumlich einander so zugeordnet, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten oder wenigstens berührt hätten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182). Nachdem das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die dritte Windenergieanlage jedoch am 03.09.2004 in Rechtskraft erwachsen ist, stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur noch zwei Anlagen zur Genehmigung, die den Begriff der Windfarm unzweifelhaft nicht erfüllen. Die im vorliegenden Verfahren begehrte Baugenehmigung gälte gemäß § 67 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort und würde den projektierten Anlagenbetrieb legalisieren.
29 
Jedoch steht der beantragten Baugenehmigung entgegen, dass das Vorhaben materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben, das der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Nur dann, wenn einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange entgegenstehen, kann es auch in Ansehung der Privilegierung nicht zugelassen werden. Dies ist hier der Fall, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung steht dem Vorhaben des Klägers entgegen, dass für die Nutzung der Windenergie als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Daher bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob - wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist - das Bauvorhaben zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).
30 
Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Verbandsversammlung hat die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein 1995, Kapitel Windenergie, am 27.03.2006 durch Satzung festgestellt. Die Satzung wurde am 29.05.2006 vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg genehmigt und die Genehmigung am 06.06.2006 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Formelle Mängel des Regionalplans werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Regionalplan weist entgegen der Auffassung des Klägers aber auch keine beachtlichen materiell-rechtlichen Fehler auf.
31 
Nach Ziff. 4.2.5.2 der Satzung sind Bau und Betrieb regionalbedeutsamer Windkraftanlagen in den Ausschlussgebieten nicht zulässig. Die beiden beantragten Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 128,5 m sind in diesem Sinne raumbedeutsam und unterfallen damit dem Regelungsregime des Regionalplans. Raumbedeutsam ist ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebiets beeinflusst wird (vgl. § 3 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls und lässt sich nicht generell mittels einer bestimmten Höhenangabe beantworten (BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002 - 4 B 36.02 -, BauR 2003, 837). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich insbesondere aus ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte als Raumordnungsziel gesicherte Raumfunktionen wie etwa Schutz von Natur und Landschaft, Fremdenverkehr und Erholung ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33; Kirste, DVBl. 2005, 993 <998>; Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <132 m.w.N.>). Die beiden hier noch im Streit stehenden Anlagen wären an dem konkreten Standort mit einer Gesamthöhe von über 128 m und einer Nabenhöhe von 90 m aller Voraussicht nach schon als Einzelanlagen raumbedeutsam, sind es aber jedenfalls als Anlagenpaar. Denn soweit außerhalb von Städten und anderen dicht besiedelten Gebieten eine Höhe der Windkraftanlage von 100 m überschritten wird, müssen die Anlagen aus Gründen der Flugsicherheit nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen eine Tageskennung der Rotorblätter in orange/roter Leuchtfarbe oder durch weiß blitzende Feuer und eine Nachtkennung durch rot blinkende Rundstrahlfeuer haben. Dadurch wird die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29.04.2004 - 1 LB 28/04 -, BauR 2004, 1579, vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.03.2006 - 9 LC 226/03 -, wonach Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe ab 100 m selbst im (norddeutschen) Flachland als raumbedeutsam einzuordnen sind).
32 
Bei der Frage, ob die windenergiebezogene Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein die rechtlichen Anforderungen an Ziele der Raumordnung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von folgenden Grundsätzen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, und vom 13.03.2002 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33): 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet. Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind.
33 
Die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Der Ausschluss der Anlagen aus Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen Anforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. Die Abwägung aller beachtlichen Belange muss sich auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte erstrecken. Eine normative Gewichtungsvorgabe, der zufolge ein Planungsträger der Windenergienutzung im Sinne einer speziellen Förderungspflicht bestmöglich Rechnung zu tragen habe, ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen. Mit einer bloßen "Feigenblatt"-Planung, die auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf es jedoch nicht sein Bewenden haben. Der Plangeber muss die Entscheidung des Gesetzgebers, Windenergieanlagen im Außenbereich zu privilegieren (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB), beachten und für die Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum schaffen.
34 
Die Teilfortschreibung des Regionalplans Südlicher Oberrhein erfüllt die genannten Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Sie legt ihrem Regelungskonzept den Auftrag des Landesgesetzgebers zur Gebietsausweisung zugrunde. Gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 11 LplG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG) und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Dass die genannten Normen mit höherrangigem Recht vereinbar sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 09.06.2005 - 3 S 1545/04 -, NuR 2006, 371). Der Kläger hat gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften auch keine Einwände erhoben.
35 
Der Regionalplan genügt auch den sonstigen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Ausweisung als Ziele der Raumordnung. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Wirtschaftsministeriums am 06.06.2006. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 27.03.2006 an.
36 
Die Ausweisung der Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung für die übrigen Gebiete als Ziele der Raumordnung genügt zunächst dem auch für Ziele der Raumordnung geltenden Gebot der Erforderlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 07.02.2005 - 4 BN 1.05 -, NVwZ 2005, 584; vgl. auch Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 1 RdNrn. 32, 35). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit hat der Gesetzgeber u.a. eine Planungsschranke für den Fall aufgerichtet, dass sich eine Planung als nicht vollzugsfähig erweist, weil ihr auf unabsehbare Zeit unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Das mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfolgte Ziel einer positiven Flächenzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für das übrige Verbandsgebiet wird von vornherein verfehlt, wenn die Fläche, die für die vorgesehene Nutzung zur Verfügung stehen soll, aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung schlechthin ungeeignet ist. Aus tatsächlichen Gründen muss die Fläche, die der Errichtung von Windenergieanlagen vorbehalten ist, mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit nicht so beschaffen sein, dass sie eine bestmögliche Ausnutzung gewährleistet. Es reicht aus, wenn an den ausgewiesenen Standorten die Voraussetzungen für eine dem Zweck angemessene Nutzung gegeben sind. Der Maßstab der Erforderlichkeit stellt in diesem Zusammenhang nur ein grobes Raster dar (BVerwG, Beschluss vom 16.03.2006 - 4 BN 38.05 -, ZfBR 2006, 468), denn die Einzelheiten einer Auswahl der für die Windenergienutzung vorzusehenden Flächen sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144 <147> und vom 18.03.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 <241>).
37 
Hiervon ausgehend genügt die Ausweisung der Vorrangflächen den Anforderungen des Gebots der Erforderlichkeit. Die Verbandsversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung an dem durch das Deutsche Zentrum für Luft und Raumfahrt e.V. Stuttgart und das Institut für Technische Thermodynamik...- Abteilung Systemanalyse und Technikbewertung - entwickelten Szenario orientiert und das so genannte „Verdoppelungsziel“ der Landesregierung zur Förderung regenerativer Energien für das Verbandsgebiet in den Blick genommen. Die ausgewiesenen Vorranggebiete ermöglichen nach dem Konzept der Verbandsversammlung die Errichtung von mindestens 40 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse. Hierdurch wird nach den Erkenntnissen aus dem durchgeführten Expertenhearing eine Verdoppelung des Energieertrags aus der Windkraftnutzung für das Verbandsgebiet ermöglicht. Eine mit Blick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Regionalplanung angemessene Nutzung der Windenergie erscheint somit möglich. In quantitativer Hinsicht schaffen die 13 ausgewiesenen Vorrangflächen somit noch ausreichend Raum, um eine substanzielle Nutzung der Windenergie zu ermöglichen. Dass die ausgewiesenen Flächen für die Windenergienutzung in qualitativer Hinsicht schlechthin ungeeignet wären, ist nicht ebenfalls ersichtlich. Auch der Kläger hat hierfür nichts vorgetragen. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Standorte für eine ökonomisch sinnvolle Nutzung der Windenergie nicht geeignet sein sollten, ließe dies die Gesamtplanung noch nicht als Verhinderungsplanung erscheinen.
38 
Der Senat vermag ferner nicht festzustellen, dass der Regionalplan abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre. Gemäß § 3 Abs. 2 LplG sind u.a. bei der Fortschreibung der Regionalpläne die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, auf der Ebene der Regionalplanung insbesondere die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden beschlossenen sonstigen Planungen. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung einer Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Für die rechtliche Überprüfbarkeit gelten insoweit dieselben Grundsätze wie im Bauplanungs- oder im Fachplanungsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 578; stRspr.). Die gerichtliche Kontrolle ist danach auf die Prüfung beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge einzustellen war, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind diese Anforderungen an die Planungstätigkeit beachtet worden, so wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass der Planungsträger bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurücksetzung eines anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.12.1996 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; Beschluss vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309).
39 
Da mit der Ausweisung von Vorrangflächen nach dem Landesplanungsgesetz der Ausschluss der übrigen Gebiete für die Nutzung der Windenergie einher geht, ist es - gerade mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz der Negativausweisung - erforderlich, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorhergesehenen Zwecke geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substanzieller Weise Raum geschaffen wird. Hiervon kann schwerlich die Rede sein, wenn der Plangeber eine derart geringe Zahl an Flächen ausweist, dass sich schon aufgrund einer bloßen Flächenbilanz eine Verhinderungsplanung feststellen lässt. Auf der anderen Seite kann es auch mit einer positiven Flächenbilanz nicht sein Bewenden haben, wenn solche Flächen ausgewiesen werden, auf denen sich die Nutzung der Windenergie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklichen lässt. Um eine solche (abwägungsfehlerhafte) „Feigenblatt“-Planung handelt es sich etwa, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen.
40 
Mit Blick auf die Rechtspflicht, nur geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie auszuweisen, kommt der Ermittlung der Windhöffigkeit für ein Gebiet daher eine zentrale Bedeutung für die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und damit letztlich auch für die Abwägungsentscheidung zu. Dies gilt auch im Regionalplanverfahren. Indem der Gesetzgeber den Regionalverbänden in Bezug auf die Windenergie die Aufgabe übertragen hat, verbindliche Vorgaben in Form von abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen zu treffen (§ 3 Nr. 2 ROG), überantwortet er ihnen - als eine Vorfrage der Abwägungsentscheidung - auch die prognostische Ermittlung der Windverhältnisse in ihrem Verbandsgebiet, so unterschiedlich strukturiert dieses auch sein mag. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers ist es daher Sache der betroffenen Regionalverbände, ihrer Prognosemethode die Gelände- und Reliefstruktur sowie die unterschiedlichen Windverhältnisse im jeweiligen Verbandsgebiet zugrunde zu legen und die Erhebungsmethodik daraufhin anzupassen. Dass Planungsentscheidungen auf solchen Prognosen beruhen und die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbilden, ist mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2003 - 3 S 3837/02 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.10.1999... - 1 D 179/99 -, NordÖR 2000, 467; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, NuR 2001, 455). Dies gilt auch - und erst recht - für die Regionalplanung, die - bei allen Unsicherheiten in Bezug auf den sich temporär stark ändernden Wind - dem gesetzlichen Auftrag gerecht zu werden hat, für eine weiträumige Fläche möglichst verlässliche Prognosen in Bezug auf die Windhöffigkeit zu treffen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolldichte trägt dem Rechnung und bezieht sich - wie auch sonst bei Planungsentscheidungen - allein darauf, ob die zugrunde gelegte Prognose mit den seinerzeit zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodisch fachgerecht erstellt wurde. Das Gericht hat Prognosen als rechtmäßig hinzunehmen, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind. Dem prognostischen Verfahren kann aus Rechtsgründen nur entgegengetreten werden, wenn die Behörde willkürliche Annahmen zugrunde legt oder von offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 CB 1.90 -, NVwZ-RR 1991, 129 und Urteile vom 07.07.1978  - 4 C 79.76 - u.a., BVerwGE 56, 110, vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, DVBl. 2003, 204 und vom 19.03.2003 - 9 A 33.02 - m.w.N.; OVG Hamburg, Urteil vom 03.09.2001 - 3 E 32/98.P -, NordÖR 2002, 241 <244>). Dies ist vorliegend zu verneinen.
41 
Bei der Ermittlung der Windhöffigkeit hat der Regionalverband berücksichtigt, dass das Verbandsgebiet zu einem beträchtlichen Teil durch eine komplexe Geländestruktur mit starken Reliefunterschieden gekennzeichnet ist und dass diese komplexe Struktur den Einsatz besonderer Rechenmodelle erforderlich macht. Das der Untersuchung zugrunde liegende Rechenmodell des externen Gutachters der Fa. ... GmbH hält der Senat, zumal nach den Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten Meteorologen Dr. ..., für methodisch nicht zu beanstanden. Ihm liegt das digitale Höhenmodell des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1:50.000 zugrunde. Bestehende Landnutzungen haben Eingang in die Untersuchung gefunden, indem auf der Grundlage der verfügbaren Datensätze des Statistischen Bundesamtes und des europäischen Forschungsprojekts CORINE jedem Gitterelement von 250 m x 250 m innerhalb des Simulationsgebiets ein mittlerer Wert der Oberflächenrauhigkeit zugeordnet wurde. Den zugrunde gelegten Schwellenwert von 5,5 m/s mittlerer Windgeschwindigkeit in 100 m Nabenhöhe bezeichnet auch der Kläger im Hinblick auf die Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber und die Einspeisevergütung (§ 10 Abs. 1 und 4 EEG) als sachgerecht. Methodisch einwandfrei erscheint es auch, im Rechenverfahren langjährige Winddaten von unterschiedlichen, für das Verbandsgebiet aussagekräftigen Standorten wie Bremgarten, Freudenstadt und den Feldberg zu berücksichtigen. Jeder dieser Standorte ist nach der vom Kläger nicht beanstandeten, für den Senat plausiblen Einschätzung des Gutachters Dr. ... regional repräsentativ für einzelne Teile und topographische Strukturen des Verbandsgebiets. Die Tragfähigkeit der - naturgemäß und zulässigerweise - auf einigen Typisierungen und Unterstellungen beruhenden Prognose wurde letztlich auch dadurch nachgewiesen, dass bereits im Rahmen der ersten Windpotenzialanalyse ein Abgleich mit realen Ertragsdaten erfolgte, der nur geringfügige und damit tolerable Abweichungen von dem Rechenergebnis erbracht hat. Dass der Regionalverband von Rechts wegen verpflichtet gewesen wäre, das - laut Aussage des sachkundigen Meteorologen Dr. ... - führende Rechenmodell METRAS für die Ermittlung der Windhöffigkeit einzusetzen, vermag der Senat nicht festzustellen. Für Zwecke der bodennahen Messung zu Zwecken der Luftreinhaltung mag dieses Verfahren, das auch kleinräumige Thermodynamikeffekte abbildet, vorzugswürdig sein. Jedoch ist es für die Nutzung der Windenergie wenig bedeutsam, kleingliedrige, bodennahe Strukturen des Windes zu ermitteln. Entscheidend für die wirtschaftliche Nutzung der Windenergie ist die Windhöffigkeit in einer für raumbedeutsame Windenergieanlagen repräsentativen (Naben-)Höhe. Diese Verhältnisse werden nach den plausiblen Angaben des Meteorologen Dr. ... in der mündlichen Verhandlung auch durch das gewählte dreidimensionale Strömungsverfahren WIEN hinreichend verlässlich abgebildet, zumal das prognostische nicht-hydrostatische Modell METRAS ein Vielfaches an Rechenaufwand erfordert und somit deutlich teurer ist. Darüber hinaus hätte dieses Verfahren eine jahrelange Erhebungsphase zur Folge gehabt, die mit der Absicht der zeitnahen Steuerung der für die Windenergie zur Verfügung stehenden Flächen durch den Regionalplan schwerlich in Einklang zu bringen gewesen wäre.
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Auch die für das stärker gegliederte Gelände im Schwarzwald gewählte Maschenweite von 250 m hält der Senat bezogen auf das Regionalplanverfahren für ausreichend. Im Unterschied zu anderen Regionalplanverfahren hat die Verbandsversammlung insoweit bewusst nicht auf Untersuchungen mit großflächigen Maschen zurückgegriffen, sondern - mit Ausnahme des Rheinebene - eine der Geländegliederung Rechnung tragende (engere) Maschenweite von 250 m zugrunde gelegt. Diese, auf die Empfehlung des in der mündlichen Verhandlung angehörten sachkundigen Meteorologen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) Dr. ... zurückgehende Maschenweite ist auch unter Berücksichtigung der kleinräumigen Geländestrukturen nicht zu beanstanden. Zuzugeben ist dem Kläger insoweit, dass die Windhöffigkeit günstiger Kuppenlagen bei einem großen Raster eher unterschätzt und für ungünstige Muldenlagen eher überschätzt zu werden droht. Dies ist jedoch eine hinzunehmende Folge des generalisierenden regionalplanerischen Maßstabs. Die gewählte Vorgehensweise, die bezogen auf eine 250 m x 250 m- Kachel einen Mittelwert für die mittlere Windgeschwindigkeit abbildet, kann somit methodisch komplexere und auf den konkreten Anlagentyp oder Standort bezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen nicht ersetzen. Mit der Zielsetzung einer „Punktplanung“ würde die Windhöffigkeitsuntersuchung ihrem Zweck aber auch nicht gerecht. Denn einer der Planungsleitsätze ist die Bündelung von Windenergieanlagen. Mit Blick auf die einzuhaltenden Abstände der Anlagen zu- und untereinander sind somit größere Flächen herauszubilden, die als solche für die Nutzung der Windenergie geeignet sind. Hierzu können (bloße) Standortbetrachtungen an einzelnen exponierten Kuppen wenig beitragen. Folgerichtig erhebt die Windpotenzialanalyse auch nicht den Anspruch, solche kleinräumigen Untersuchungen aufgrund anderer prognostischer Verfahren entbehrlich zu machen, sondern begnügt sich mit einer Flächenbetrachtung, die dem generalisierenden regionalplanerischen Maßstab entspricht und dennoch hinreichend sicherstellt, dass die ökonomische Nutzung der Windenergie an einem Standort auf diesen Flächen möglich sein wird. Berücksichtigt man ferner, dass raumbedeutsame Windkraftanlagen Rotordurchmesser von nicht selten an die 100 m aufweisen und der Einfluss der Orographie und der Oberflächenrauhigkeit auf das Windfeld mit zunehmender Höhe stark abnimmt, sich also Windfelder in 100 m Höhe vergleichmäßigen und räumlich deutlich weniger variieren, erscheint eine Maschenweite von 250 m methodisch einwandfrei und der Sache nach für das stark gegliederte Gelände im Verbandsgebiet vernünftig.
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Auch der spätere Abgleich der Simulationsergebnisse mit realen Ertragsdaten der Standorte Simonswald, Schillinger Berg, Brandenkopf (Nilhöfe) und Steigers Eck spricht dafür, dass die der Windhöffigkeitsuntersuchung zugrunde liegende Methode im Wesentlichen zu verlässlichen Prognoseergebnissen führt. Mit einer Toleranz von 0,15 m/s bezogen auf die Referenzhöhe von 100 m bewegt sich die Abweichung der realen von den auf ein kleinräumigeres Raster von 150 m simulierten Daten in einem Bereich von weniger als 3 %. Der Senat ist daher der Überzeugung, dass die angewandte Methode der Sache nach vernünftig ist und nicht zu offensichtlich fehlsamen Ergebnissen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials geführt hat, zumal selbst der Bundesverband Windenergie in seiner Stellungnahme vom 08.08.2005 einräumt, dass es „kein Verfahren gibt, das uneingeschränkt geeignet ist“. (Zusätzliche) Standortuntersuchungen in den ermittelten Vorranggebieten durchzuführen hält der Senat von Rechts wegen jedenfalls dann nicht für geboten, wenn es an substanziellen und greifbaren Anhaltspunkten für die Nichteignung eines Gebiets fehlt. Gegenprognosen, die eine Standortbegutachtung ausnahmsweise erforderlich machen könnten, müssen ihrerseits auf einem einwandfreien methodischen Verfahren beruhen. Die nicht auf belastbaren Umständen beruhende bloße Behauptung der Nichteignung eines Gebiets muss dem Regionalverband aus Rechtsgründen jedenfalls keine Veranlassung zu ergänzenden Standortbegutachtungen innerhalb der Vorrangflächen geben.
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Auch im Übrigen ist die Abwägungsentscheidung der Verbandsversammlung nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für das Auswahlverfahren und die abschichtende Vorgehensweise in 14 Arbeitsschritten, in denen nach einer Analyse des Windpotenzials und der Berücksichtigung zwingender Ausschlusskriterien vorläufige Suchräume gebildet wurden, die dann einer weitergehenden Untersuchung anhand von Ausschluss- und Abwägungskriterien unterzogen wurden, um sodann über eine Einzelfallbetrachtung der Suchräume zur Ausweisung von insgesamt 13 Vorranggebiete für mindestens 40 raumbedeutsame Windenergieanlagen zu gelangen. Auch der Kläger hat diesen mehrstufigen Planungsprozess und dessen Transparenz lobend hervorgehoben. Keine durchgreifenden Zweifel hat der Senat schließlich an der Eignung der ausgewiesenen Vorranggebiete. Unter Berücksichtigung der methodisch nicht zu beanstandenden Windhöffigkeitsuntersuchung ist davon auszugehen, dass die Windpotenziale der einzelnen Vorranggebiete in 100 m Höhe grundsätzlich jeweils mindestens 5,5 m/s betragen und der durchschnittliche Wert aller Vorranggebiete deutlich darüber liegt. Obschon besonders windstarke Bereiche, etwa aufgrund einer exponierten Kuppenlage, in zahlreichen Fällen nicht als Vorranggebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen wurden, sind die ausgewiesenen Bereiche durch ein im regionalen Maßstab überdurchschnittliches Winddargebot gekennzeichnet. Dass einzelne Gebiete für die Nutzung der Windenergie ungeeignet sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Erforderlich wäre insoweit jedenfalls ein durch greifbare Anhaltspunkte und Tatsachen untermauerter Vortrag, dass in dem betreffenden Gebiet eine ökonomische Nutzung der Windenergie unmöglich und die Ausweisung dieses Gebiets als Vorrangfläche für - wie konzipiert - mindestens jeweils 3 Windenergieanlagen daher abwägungsfehlerhaft ist. Daran fehlt es. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die ausgewiesenen Flächen maßstabsbedingt einer Verfeinerung und Ausdifferenzierung auf nachgeordneten Planungsstufen oder gar der Ebene des Genehmigungsverfahrens zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 <334>). Zwar ist eine über die maßstabsbedingte Konkretisierung hinausgehende räumliche Ausdehnung auf nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr möglich. Jedoch geht selbst der Regionalverband bei dem den Plansätzen zugrunde liegenden Maßstab von 1:50.000 davon aus, dass die einzelnen Vorranggebiete in einem Umfang von 50 bis 100 m (1 bis 2 mm) maßstabsbedingt ausgeformt und „modelliert“ werden dürfen. Insofern kann von einer fehlenden Eignung eines Vorranggebietes erst dann gesprochen werden, wenn auch unter Berücksichtigung dieses Verfeinerungsspielraums eine ökonomische Nutzung der Windenergie im angestrebten Umfang unmöglich ist.
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Die Abwägungsentscheidung des Regionalverbandes ist schließlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als das Baugrundstück als Ausschlussgebiet ausgewiesen wurde. In Bezug auf den Vorhabenstandort hat die Verbandsversammlung als Begründung für die Nichtberücksichtigung ausgeführt, dass - so wörtlich - „der Bereich nach der Auswahlmethodik des Regionalverbandes aufgrund zu geringer Windpotenziale von der weiteren Untersuchung ausgenommen wurde. Die im regionalen Maßstab geltenden Mindestanforderungen werden damit nicht erreicht. Eine Übernahme der Fläche würde die beschlossene und durchgängig angewandte Auswahlmethodik des Regionalverbandes unterlaufen und somit die Rechtmäßigkeit des Fortschreibungsverfahrens insgesamt gefährden.“ Diese Abwägung lässt sich rechtlich nicht beanstanden, zumal sie der durchgängig angewandten Methodik des Regionalplanverfahrens entspricht und somit folgerichtig ist. Dass Standortmessungen aufgrund eines WASP-Modells ein höheres Ergebnis für die beiden projektierten Standorte erbracht haben, mag - ungeachtet der Fehleranfälligkeit auch solch einfacher atmosphärischer Grenzschichtmodelle - zutreffen. Dennoch kann dies nach der methodisch nicht zu beanstandenden Windpotenzialmessung und der ihr zugrunde liegenden generalisierenden Maschenweite von 250 m die Abwägungsfehlerhaftigkeit der raumplanerischen Entscheidung nicht zur Folge haben.
46 
Ist somit von der Wirksamkeit des Regionalplans auszugehen, schließt sich die Frage an, ob das Vorhaben, dem mit der Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer Stelle öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel entgegenstehen, dennoch - ausnahmsweise - zuzulassen ist. Die "Regel"-Formulierung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Raumplanung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "entgegenstehen" die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird. Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden. Was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehen Standorts bereits eine in zulässiger Weise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Bauantragstellers ausschlagen. Ferner können es die kleinräumlichen Verhältnisse rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts ebenfalls nicht, das Vorhaben zuzulassen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; vgl. auch Mayer-Metzner, BayVBl. 2005, 129 <134>). Derartige Gesichtspunkte für eine in diesem Sinne atypische Sonderkonstellation sind indes im Falle des klägerischen Vorhabens nicht ersichtlich. Weder ist dieses als solches ungewöhnlich noch ist in der unmittelbaren Nähe des begehrten Standortes bereits eine relevante Vorbelastung gegeben. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums wird jedenfalls zu besorgen sein, mag diese Beeinträchtigung auch nicht verunstaltend wirken. Die Annahme einer Atypik im vorliegenden Fall würde letztlich darauf hinauslaufen, dass mittels einer bloßen positiven Windhöffigkeitsuntersuchung in Bezug auf einzelne Standorte die mehrstufige Auswahlmethodik des Regionalplanverfahrens und damit der sehr differenzierte Abwägungsprozess umgangen werden könnte. Im Übrigen kommt hinzu, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die ausnahmsweise Zulassung der Anlagen an den begehrten Standorten zu einer Beeinträchtigung der mit der Ausweisung der Vorrangfläche verfolgten planerischen Konzeption führen würde. Denn die Fläche um das Vorhabengrundstück liegt in einem Abstand von weniger als fünf Kilometern zu mindestens zweien der auf Gemarkung Ettenheim errichteten Anlagen. Damit stünde jedenfalls derzeit eine Zulassung der Vorhaben im Widerspruch zu der aus Gründen des sog. Überlastungsschutzes einzuhaltenden Mindestdistanz von 5 km zwischen einzelnen Anlagengruppen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Kriteriums: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03 -, NVwZ-RR 2005, 162; Urteil vom 21.07.1999  - 1 L 5203/96 -, NVwZ 1999, 1358 <1359>; Sächsisches OVG, Urteil vom 26.11.2002 - 1 D 36/01 - juris). Die angestrebte Bündelungsfunktion an raumverträglichen Standorten kann so jedenfalls derzeit nicht erreicht werden, mag der Kläger auch - wie er in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen - für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung zum Abbau der nächstgelegenen Anlage auf Gemarkung Ettenheim bereit sein.
47 
2. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen gerichtete Hilfsantrag ist unzulässig. Die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen kann zwar grundsätzlich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist in Fällen dieser Art aber dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Zivilprozess offensichtlich aussichtslos wäre. An die Annahme der offensichtlichen Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon kann nur gesprochen werden, wenn ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder Entschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1985 - 4 C 21.80 -, BVerwGE 72, 172). Dies ist hier aber der Fall. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung scheitert bereits am fehlenden Verschulden der handelnden Amtswalter in den befassten Behörden, die insofern durch die so genannte Kollegialgerichtsregel entlastet werden. Nach dieser Kollegialgerichtsregel entfällt ein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dieser Regel liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, NJW 2001, 1878; BGH, Urteil vom 06.02.1986 - III ZR 109/84 -, BGHZ 97, 97 <107>). Die Kollegialgerichtsregel greift allerdings nur dann ein, wenn die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Daran fehlt es in tatsächlicher Hinsicht, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat (BVerwG, Urteil vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99).
48 
Hiervon ausgehend greift die Kollegialgerichtsregel im vorliegenden Fall zugunsten der handelnden Amtswalter ein. Dass das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, bringt selbst der Kläger nicht vor. Die Frage der Verunstaltung ist eine Wertungsfrage, die das Verwaltungsgericht nach eingehender Prüfung und der Durchführung eines Augenscheins mit plausibler Begründung bejaht hat, mag diese Frage im Ergebnis auch möglicherweise anders zu beurteilen sein. Fehlt es nach der Kollegialgerichtsregel demnach schon an einem Verschulden der mit der Sache befassten Amtswalter, ist ein Amtshaftungsprozess offensichtlich aussichtslos.
49 
Auch verschuldensunabhängige enteignungsrechtliche Ansprüche bestehen offensichtlich nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger weder damals noch heute Grundstückseigentümer des Baugrundstücks war und ist, sondern lediglich als Bauherr auf fremdem Grundeigentum tätig werden will. Die vom Kläger angesprochenen enteignungsrechtlichen Ansprüche setzen aber einen Eigentumsbezug voraus (vgl. statt aller: Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 RdNr. 57). Soweit ein grundrechtlich fundierter Anspruch besteht, ein Grundstück im Rahmen der Gesetze zu bebauen, knüpft dieser nämlich an das Grundeigentum oder eine vergleichbare dingliche Sicherung an, an der es hier nach jeder Betrachtungsweise fehlt (vgl. Urteil des Senats vom 11.03.1999 - 3 S 1524/96 -, VBlBW 1999, 343; Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, RdNrn. 39f., 164f., 423). Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist damit nicht ersichtlich, der Hilfsantrag daher unzulässig.
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss
vom 6. November 2006
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 51.000 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -; zu den Einzelheiten vgl. den Streitwertbeschluss des VG Freiburg).
52 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Mit Baugesuch vom 20.10.2000 und Änderungsbaugesuch vom 30.01.2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs “Enercon E-66/18.70“ (Nabenhöhe 98 m, Gesamthöhe 133,0 m, Leistung 1800 kW) auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.Nr. 113 und 108, Gemeinde und Gemarkung .... Im Nordosten in ca. 850 m bzw. 800 m Entfernung liegt die Gemeinde ..., im Osten ca. 500 m vom Grundstück Flst. Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst. Nr. 108 entfernt befinden sich der Aussiedlerhof F-hof und im Westen ca. 1000 m vom Grundstück Flst.Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst.Nr. 108 entfernt der Ortsteil ....
Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben unter Auflagen zu. U.a. wies das Gewerbeaufsichtsamt ... in seinen abschließenden Stellungnahmen vom 28.11.2000 und 22.02.2001 darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet eingehalten wären. In seinen Stellungnahmen vom 04.12.2000 und 15.02.2001 wies der Regionalverband ... darauf hin, dass die geplanten Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen in einem schutzwürdigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenkultur nach Plansatz 3.2.2.2 des rechtskräftigen Regionalplanes 2... liegen würden. Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter könne jedoch so gut wie ausgeschlossen werden. Der Kreisnaturschutzbeauftragte lehnte die Bauvorhaben hingegen in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2000 und 19.02.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall kommt das Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung, das weit in die Landschaft ausstrahlt. Eine Höhe von 133 m in dieser freien Landschaft ist ein Monstrum, das dort nicht verkraftet werden kann. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Gegen das Vorhaben in diesem Ausmaß werden erhebliche Bedenken geltend gemacht“....
Die an diesem Standort erstellte Anlage würde in einem sehr weiten Umkreis ersichtlich sein. Nach Bayern zur Stadt ..., Schw. ..., die Kaiserberge und den Albtrauf. Auch das Geräusch der Rotoren darf nicht außer acht gelassen werden, es könnte zu einer ständigen Belästigung führen (Aussage eines Anwohners in Unterriffingen)“.
Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene Ziffer 1 in ihren Sitzungen vom 15.12.2000 und 14.02.2001 lehnte das Landratsamt ... mit Bescheiden vom 28.02.2001 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab.
Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Wie insbesondere den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu entnehmen sei, seien die streitgegenständlichen Anlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht völlig unproblematisch. Auch sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Schattenwurfs keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Soweit von Seiten des Naturschutzes erhebliche Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorhaben geltend gemacht worden seien, werde ausgeführt, dass Windenergieanlagen naturgemäß nicht in Tälern, sondern auf Hochflächen errichtet werden könnten, nur dort gebe es ausreichend Wind. Es werde nicht bestritten, dass von den Vorhaben gewisse Wirkungen auf die Landschaft bzw. die umliegende Gegend ausgehen würden. Allerdings sei zu bedenken, dass es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Anlagen handele, bloße Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen dürften nicht zur Verweigerung der Baugenehmigungen herangezogen werden. Dass es sich bei der Landschaft, in der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, um eine herausragende, geradezu einmalige handele, könne realistischerweise nicht angenommen werden und sei auch den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten nicht zu entnehmen.
Am 22.03.2002 wurde die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie als Satzung beschlossen und durch das Wirtschaftsministerium mit Urkunde vom 13.06.2002 genehmigt. Ausweislich des Plansatzes 3.2.7.1 (Z.) liegen die geplanten Standorte nicht innerhalb des Gebiets, das dort als „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ definiert ist und außerhalb dessen der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist (Plansatz 3.2.7.2 (Z.)). Die Teilfortschreibung ist mit Ablauf der öffentlichen Auslegung am 16.08.2002 in Kraft getreten.
10 
Am 20.08.2002 hat das Gericht durch den damaligen Berichterstatter einen Augenschein auf den Baugrundstücken eingenommen und dabei u.a. festgestellt:
11 
Die geplanten Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Hochebene. Nach Norden (Richtung ...) fällt das Gelände steil ab. Auch die weitere Umgebung ist durch flache Tafelberge gekennzeichnet, die sich ca. 100 m aus den tief eingeschnittenen Fluss- und Bachtälern erheben. Besonders schutzwürdige Landschaftsteile sind nicht ersichtlich und werden auch von den Anwesenden nicht geltend gemacht.
12 
Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten scheiterte, wurde das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor: Auch nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes habe er Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen, denn der Verbandsversammlung des Beigeladenen Ziffer 2 müsse der Vorwurf der unzulässigen Verhinderungsplanung gemacht werden. Zunächst verstoße Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG - und das Landesplanungsgesetz - LPlG. Gemäß § 7 Abs. 4 ROG kämen als mögliche Festlegungen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete in Betracht. Das Landesplanungsgesetz enthalte in § 8 Abs. 7 ebenfalls die Regelung, dass der Regionalplan für raumbedeutsame Windkraftanlagen Festlegungen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten treffen könne. Die hingegen im Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg verwendete Regelung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ sei im Gesetz nicht vorgesehen.
13 
Auch werde nicht deutlich, welches Gewicht der Windenergie gegenüber anderen Vorhaben zukomme. Zwar sei aufgrund des Satzes 2 innerhalb des Plansatzes 3.2.7.1. „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ zu vermuten, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen werden solle. Es ergebe sich jedoch nicht, ob die besondere Bedeutung der Windenergie im Rahmen der Abwägung überwunden werden könne.
14 
Ferner seien dem Beigeladenen Ziffer 2 im Rahmen der Ermittlungen der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ zahlreiche Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Planes führen würden.
15 
So seien in einem ersten Schritt angeblich alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden. Im Rahmen dieses Arbeitsschrittes seien die Windverhältnisse in Ostwürttemberg sowohl unter dem Gesichtspunkt der zugrunde gelegten Höhe von 50 m, als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung fehlerhaft bewertet worden. Zahlreiche Gebiete, die für die Windenergienutzung hervorragend geeignet seien, seien von vornherein ausgeschlossen geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Windgeschwindigkeit allein in einer Höhe von 50 m, und nicht auch in einer Höhe von 80 – 130 m, bewertet worden sei, zumal derzeit Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 – 100 m die Regel seien und die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe ansteige. Aus diesem Grund werde im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg die mittlere Windgeschwindigkeit in den Höhen 50 m, 80 m und 130 m über Grund dargestellt.
16 
Die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung sei auch völlig falsch eingeschätzt worden. So seien lediglich Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 – 4,9 m/s bzw. 5,0 m/s berücksichtigt worden. Die Windenergienutzung sei aber bereits bei mittleren Windgeschwindigkeiten von etwa 4,5 m/s attraktiv, wie im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz (Anlage 1) auf Seite 10 erwähnt sei. Zwar werde in der Teilfortschreibung pauschal ausgeführt, dass auch Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s berücksichtigt worden seien, jedoch ergebe sich aus den Verfahrensunterlagen nicht, dass eine derartige Berücksichtigung von Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s tatsächlich stattgefunden habe. So ergebe sich z.B. aus einem Schreiben an Frau ... vom 23.08.2001 (Anlage 3), dass es nur darum gegangen sei, einige wenige Flächen zu finden und „den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten“, Windenergie damit also weitgehend zu verhindern. Auch habe das Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anlage 2) nur Bereiche mit Windhöffigkeit von 4,8 bis 4,9 m/s berücksichtigt.
17 
Die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg ergebe sich des Weiteren aus der Heranziehung der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Diese Daten seien für die Beurteilung der Windverhältnisse aber vollkommen ungeeignet. Zum einen würden die Messungen lediglich in 10 m Höhe durchgeführt, anhand eines Rechenmodells würden diese Windverhältnisse dann auf eine Höhe von 50 m hochgerechnet. Eine Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse könne unter diesen Umständen nicht stattfinden. Darüber hinaus würden die Messungen nicht im freien Gelände, sondern vielmehr in der Nähe von Bebauungen durchgeführt. Das verdeutliche auch das Beispiel von zwei Windenergieanlagen in .../... (Anlage 4). Diese Standorte seien für die Windenenergienutzung als hervorragend geeignet eingestuft und entsprechend auch genehmigt worden. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes hätten diese Standorte hingegen als nicht geeignet eingestuft. - Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 nahm der Kläger dabei Bezug auf einige, von ihm durchgeführte konkrete Windmessungen im Raum Ostwürttemberg, wonach auf einigen Flächen höhere Windwerte erreicht würden, als in der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgewiesen. Die Karte des DWD zu den Windhöffigkeiten würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
18 
Fehlerhaft sei auch die Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg vor dem Hintergrund, dass für eine Positivausweisung nur Flächen weiter verfolgt worden seien, die auch hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen worden seien (ab ca. 20 ha bzw. Flächen für mindestens 2-3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den geeigneten Flächen um regionalbedeutsame Flächen handeln solle. Aufgrund der Absolutheit (die Teilfortschreibung sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vor) widerspreche die Teilfortschreibung der Intention des Gesetzgebers, wonach selbstverständlich auch die Errichtung einer einzelnen Anlage an einem geeigneten Standort ermöglicht werden müsse.
19 
Auch der weitere Schritt zur Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit „schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen“ (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei fehlerhaft. Denn Natur- und Landschaftsschutzbelangen sei bereits durch die vorher herangezogenen Ausschlusskriterien wie „Freizeit und Siedlungsgrün, Grünzäsuren, Naturschutz (allgemein), (Grund-)Wasserschutz, besondere Waldfunktionen und Landschaftsschutzgebiete“ ausreichend Rechnung getragen worden. Soweit der Beigeladene Ziffer 2 ausführe, man habe Flächen ohne Abwägung ausgeschlossen, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche entgegen gestanden hätten, und bei Flächen mit einer entgegen stehenden Landschaftsfunktion im Einzelfall abgewogen, sei auch das fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, was unter „erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz“ zu verstehen sei. Zum andern habe der Beigeladene Ziffer 2 nicht berücksichtigt, dass auch die Prüfung, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen, eine Abwägung erfordere, wobei es keine Rolle spiele, ob ein oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
20 
Ebenso wenig rechtfertige der 6. Arbeitsschritt auf S. 16 der Teilfortschreibung eine weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen, da die Festlegung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen bereits Gegenstand der ersten Eingrenzung sei.
21 
Darüber hinaus sei Plansatz 3.2.7.2. nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben (nur) in der Regel entgegen stünden. Denn der Plansatz sehe keine Ausnahmemöglichkeit vor.
22 
Daneben sei auch die Begrenzung der Nabenhöhe der Windenergieanlagen auf 100 m (Seite 20 der Teilfortschreibung) unzulässig, denn das Landesplanungsgesetz ermächtige den Beigeladenen Ziffer 2 nicht, weitere Einschränkungen vorzunehmen als in § 8 LPLG durch Festlegung von bestimmten Gebieten vorgesehen.
23 
Es fehle des weiteren an einem schlüssigen, gesamträumigen Planungskonzept. Durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung würden private Grundstückseigentümer unmittelbar gebunden, er, der Kläger, könne seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung bringen. Diese Zielsetzung könne verfassungskonform nur in der Gestalt planerisch umgesetzt werden, wenn die Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolge. Den Verfahrensunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass private Belange der Grundstückseigentümer, die von der Ausschlusswirkung betroffen seien, vor allem Eigentümer von Grundstücken, die eine Windhöffigkeit von mehr als 4,5 m/s in 80 m bzw. 130 m Höhe aufweisen würden, in die Abwägung einbezogen worden seien, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
24 
Schließlich handele es sich bei der Teilfortschreibung um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Nach der Teilfortschreibung kämen lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspreche einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Ein Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planungsgebiets lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstelle, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 – 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99,6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt. Ein Anhaltspunkt für eine Verhinderungsplanung ergebe sich auch aus dem Serienbrief vom 18.05.2001 an die betroffenen Gemeinden (Anlage 5), in welchem es u.a. heiße:„ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren, für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“. Dieses Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beigeladene Ziffer 2 gerade nicht selbst alle geeigneten Flächen ermittelt habe. Ein weiterer Anhaltspunkt für Verhinderungsplanung ergebe sich aus der Ermahnung bzw. Aufforderung von privater Seite bzw. der Gemeinde ..., vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren erst einmal einzubeziehen (Anlagen 6 - 12). Auch das Ergebnisprotokoll der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002, wonach der Landrat Pavel u.a. ausgeführt haben soll: „Beim Standort ... glaube er, dass dieser mit der nun vorgeschlagenen Fläche mit etwas über 80 m und einer Begrenzung auf max. 8 Anlagen ausgewogen sei, damit sei er verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“, verdeutliche, dass eine Selbstbindung an Wünsche von Gemeinden erfolgt sei, was nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Abwägung entspreche.
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Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Teilfortschreibung rechtmäßig sei und den Bauvorhaben entgegen stehe, werde hilfsweise die Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt. Er, der Kläger, beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Anträge sei die Teilfortschreibung des Regionalplanes weder beschlossen noch rechtskräftig gewesen, so dass die Ablehnungsanträge nicht hätten auf diese Belange gestützt werden können. Sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden den Vorhaben aber nicht entgegen stehen.
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Der Kläger beantragt,
27 
die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte
30 
stellt keinen Antrag.
31 
Zur Begründung verweist er u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen, das der Erteilung der Baugenehmigungen entgegen gestanden habe.
32 
Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
34 
Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger habe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen; die Klage sei sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet. In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Annahme auf § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG, wonach die Erfordernisse der Raumordnung bei Genehmigungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung würden nach § 3 Nr. 4 ROG nicht zuletzt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zählen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aufgrund einer Vielzahl von Anträgen habe der Regionalverband ab Mitte 2000 intensive Vorüberlegungen hinsichtlich möglicher Windkraft-Standorte angestellt. Aus den Vorüberlegungen des Regionalverbandes ..., insbesondere aber der Vorlage für die Verbandsversammlung vom 27. April 2001, seien die Ziele des Standortkonzeptes für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg für den Bereich Windenergie hervorgegangen. Diese Planung habe Anfang April 2001 vorgelegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die „Qualität“ als unbenanntem öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung. Dieses sei gegeben. Aus der Anlage zum Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anhörungsentwurf nach § 9.2 LplG, April/Mai 2001, dort Karte 3) ergebe sich, dass
35 
- die hier interessierenden Flurstücke Nr. 113 und 108 außerhalb der potentiellen Windenergiestandorte lägen und zu dem Bereich der so genannten „Tabuflächen“ gehörten,
36 
- auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Standorte, vorliege. Ein Vergleich der Karte 3 des Standortkonzeptes mit der Ergänzung zur Raumnutzungskarte „F.-hof“ verdeutliche, dass die vorsorglich frei zu haltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie flächenmäßig deutlich verringert worden und dabei von den hier streitigen Standorten abgerückt seien. Dabei habe keine Verschiebung, sondern ausschließlich eine Verkleinerung der Flächen stattgefunden. Für die hier interessierenden Grundstücke sei das ursprüngliche Konzept - wenn auch negativ - verlässlich gewesen.
37 
Ferner stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch die fehlende Erschließung entgegen. Beide Grundstücke würden durch ein und denselben Feldweg erschlossen, der für die notwendigen Bau- und Wartungsfahrzeuge weder über die notwendige Breite, noch über den für solch schwere Fahrzeuge notwendigen Unterbau verfüge. Die Erschließung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erschließung (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, in denen „gegen“ den Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB ein Anspruch auf Erschließung gegeben sei, lägen nicht vor. Die Sonderregelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelte nur für den Fall, dass das fragliche Gebiet in einem Bebauungsplan ausgewiesen sei. Auf die Bereitschaft des Klägers, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abzuschließen, komme es nicht an.
38 
Ferner hätten die beiden Windkraftanlagen auch wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verunstaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele, seien diese Voraussetzungen hier gegeben. Es handele sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung, was auch durch das vorliegende Schattengutachten Windpark ... ... von Dr. ... vom Mai 2001 belegt sei. Die Verunstaltung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Anlagen auf der gesamten Hochfläche, aber auch in weiten Teilen des Tales um ... eingesehen werden könnten (vgl. Schattengutachten, dort die Sichtbarkeitsflächen für die Windkraftanlagen WKA 5 und 6, Abbildungen 9 und 10, Anlagen). Der Vergleich der beiden hier eingeklagten Standorte mit der im Regionalplan ausgewiesenen Fläche verdeutliche, dass der Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... in besonderem Maße eine schutzwürdige Umgebung darstelle, so dass die Bebauung dieser beiden Grundstücke mit Windkraftanlagen einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
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Der Beigeladene Ziffer 2
40 
stellt keinen Antrag.
41 
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Verbandsversammlung des Regionalverbands ... am 22.03.2002 beschlossene Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplanes um das Kapital 3.2.7 Windenergie sei rechtmäßig.
42 
Soweit der Kläger vortrage, die Regionalplanung beruhe auf einem systematischen Fehler, weil dieser nur die Windhöffigkeit in 50 m über Grund, nicht hingegen in 10 m über Grund berücksichtigt habe, sei dies nicht substantiiert. Bei den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in der neuesten Version (Statistisches Windfeldmodell des DWD von 1999), die die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund bei einem feinmaschigen 200 m - Raster darstellen würden, sei ausgeschlossen, dass topographische Besonderheiten oder die Rauigkeit der Erdoberfläche Auswirkungen auf die tatsächlichen Windverhältnisse hätten. Es seien auch nicht nur Standorte mit starken Windverhältnissen untersucht worden. Der Kläger könne keinen Standort mit starker Windhöffigkeit benennen, den der Regionalverband nicht berücksichtigt habe. Sollten Gebiete mit hoher mittlerer Windgeschwindigkeit als Standort ausgeschlossen worden sein, sei dies aus entgegenstehenden öffentlichen Belangen geschehen.
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Bei der Teilfortschreibung hätten mehrere hunderttausend Einzelflächen an Hand von ca. 55 verschiedenen Kriterien nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Der Regionalplan kennzeichne Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufwiesen und würde Bereiche für den Bau von raumbedeutsamen Anlagen erfassen, wobei sich die Raumbedeutsamkeit aus der Höhe der Anlagen, dem vorgesehenen Standort und den Auswirkungen auf planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen ergebe, standortunabhängig nur Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m sowie Windparks erfasse, was der Beschlusslage der Landesregierung Baden-Württemberg vom 11.12.2001 entspreche.
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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das ROG und LPlG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass das LPlG Baden-Württemberg in seiner heutigen Fassung vom 08.05.2003 zum Zeitpunkt der Teilfortschreibung noch nicht in Kraft getreten sei. Das LPlG in der bis dahin geltenden Fassung habe in seinem § 8 Abs. 2 Satz 8 aber die Formulierung enthalten „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben“. Dieser Formulierung entspreche Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung. Ferner werde in der Formulierung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Neufassung des LPlG vom 08.05.2003 löse keine Anpassungspflicht für bereits beschlossene Regionalpläne aus (vgl. Gesetzesbegründung zu Art 7). Auch aus dem ROG ergebe sich diesbezüglich nichts. § 22 ROG verpflichte zwar die Landesgesetzgeber zur Anpassung des Landesrechts an das ROG innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall des Verstreichens der Frist ordne das ROG aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an.
45 
Zum Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Bewertung der Windgeschwindigkeit erst ab einer Höhe von 50 m, erwidert der Beigeladene Ziffer 2: Bei der Teilfortschreibung seien mittels flächendeckender Daten des Deutschen Wetterdienstes Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden, wobei für die Ermittlung der Flächen die Angabe von 50 m oder 80 m über Grund nicht unmittelbar ausschlaggebend sei. Die Abgrenzung der Flächen mit sehr guten und guten Windverhältnissen sei an Hand von Informationen der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und in Anlehnung an Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz erfolgt. Demnach seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 5,0 m/s in 50 m Höhe bzw. 5,5, besser 6,0 m/s in Nabenhöhe von 80 - 100 m notwendig. Werte von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) würden auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg erreicht, dies entspreche 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 . In der Planung seien jedoch auch angrenzende Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt worden. Diese Werte würden auf weiteren 272,0 km 2 in Ostwürttemberg erreicht, so dass in der Planung insgesamt 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft worden seien. Auch die geplanten Standorte des Klägers in ... und ... seien danach als Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen zunächst berücksichtigt worden.
46 
Beim Einwand, im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg auf Seite 10 werde eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie bereits ab 4,5 m/s angenommen, sei vergessen worden zu erwähnen, dass sich diese Aussage auf eine Windhöffigkeit bei 10 m über Grund beziehe. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass ein Standort, der in 10 m über Grund einen Wert von 4,5 m/s aufweise, in 50 m über Grund deutlich über 5,0 m/s liege.
47 
Soweit der Kläger bezweifle, dass auch Flächen mit 4,7 m/s bis 4,9 m/s Windhöffigkeit in 50 m über Grund in der Teilfortschreibung Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die Tabelle mit den vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie an den Standorten F-hof, Stiethof, Waldhausen, Weilermerkingen (Bl. 261 der Gerichtsakte) verwiesen. Das zitierte Schreiben von Frau ... vom 23.08.2001 beziehe sich hingegen auf die erste Anhörung zur Ausarbeitung der Teilfortschreibung, in der zunächst in der Regel nur windhöffige Flächen ab 5,0 m/s Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Abweichung von dieser Regel sei bereits in der ersten Planung gemacht worden, indem bei Standortbereichen außerhalb der Albhochfläche auch angrenzende Bereiche mit 4,8 und 4,9 m/s berücksichtigt worden seien (vgl. Standortkonzept Stand April 2001). Weiter gebe die zitierte Abbildung (Karte der Windhöffigkeit) in Klassen (bis 4,0 m/s / 4,1 - 4,7 m/s / 4,8 - 4,9 m/s / 5,0 m/s und darüber) einen Überblick über die Verteilung der regionalen Windverhältnisse wieder und nicht die planerische Methodik.
48 
Die in der Planung für die Teilfortschreibung Kapitel 3.2.7 verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m) seien für die räumliche Planung allgemein anerkannt und würden auch bei Einzelgutachten (z.B. in dem vom Kläger zitierten Standortgutachten) berücksichtigt. Frühere Windfeldmodelle mit Daten in 10 m über Grund seien hingegen oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt worden. Das statistische Windfeldmodell des Deutschen Wetterdienstes vom März 1999 (SWM) berücksichtige erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Das SWM liege nur in 50 m Höhe vor, Berechnungen für 80 bzw. 100 m Nabenhöhe würden ausschließlich auf Grundlage dieser 50 m - Daten erfolgen. Eine bessere Planungsgrundlage existiere nicht. In ihren Planungen seien Flächen bereits ab 4,7 m/sec in 50 m Höhe als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen festgelegt worden. Im Vergleich zu den für die Windenergie geeigneten Flächen im gesamten Bundesgebiet liege dieser Wert deutlich über dem Durchschnitt. Einen guten Vergleich gebe das vorgelegte Kurzgutachten für die Bundesregierung, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard, nach dem im Bundesgebiet die durchschnittliche Standortqualität aller von 2004 bis 2006 geplanten Windparks bei 5,0 m/s in 30 m über Grund liege. Weiter werde darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger zitierten Standorte in .../... auch nach den ihnen vorliegenden Daten mit 4,7 bis 4,8 m/s in 50 m über Grund potentiell als Flächen mit „sehr guten bis guten Windverhältnissen“ in der Teilfortschreibung berücksichtigt worden seien. Diese Flächen seien dann aber an Hand der Ausschlusskriterien ausgeschieden worden. Beispielsweise lägen die Standorte mit ca. 230 m bzw. 380 m zu nah an dem Weiler ... (vgl. die Teilfortschreibung, Ausschlusskriterium 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 8).
49 
Zum Einwand, dass die Teilfortschreibung keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vorsehe, wird erwidert, dies rechtfertige sich mit der angestrebten dezentralen Konzentration von Windenergieanlagen. Weiter bleibe die parzellenscharfe Ausformung der Bauleitplanung überlassen.
50 
Die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlungen von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei nur dann erfolgt, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (Bereiche: Erweiterter Natur- und Biotopschutz, Erweiterter Landschaftsschutz, Ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten. Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches seien hingegen im Einzelfall abgewogen worden.
51 
Im zitierten Arbeitsschritt 6 habe eine weitere Einengung der geeigneten Flächen nur durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband ... bei der Planung auf regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband stattgefunden.
52 
Soweit die Festlegung der Nabenhöhe von 100 m in der Begründung moniert werde, werde darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht an der Verbindlichkeit teilnehme (siehe Genehmigung der Teilfortschreibung).
53 
Obwohl das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg in seiner damaligen Fassung keine Abwägung von privaten Belangen explizit vorgesehen habe, habe der Regionalverband bereits im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen (vgl. Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 15. Juli 2002) und in die Abwägung eingestellt (vgl. Anlage 2: Teilfortschreibung Regionalplan 2... für die Nutzung von Windenergie in Ostwürttemberg, Anhörung nach § 9.3 Landesplanungsgesetz, hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange). Auch die Anregungen des Klägers seien dargestellt (Seite 8) und abgewogen.
54 
Zum Einwand der unzulässigen Negativplanung sei festzustellen, dass auf den „vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 356 ha neben den bereits genehmigten Windenergieanlagen in Ostwürttemberg 45 raumbedeutsame Windenergieanlagen (z.B. der 2 Megawattklasse) zulässig seien. Nach Herstellerangaben sei für Windenergieanlagen der 2 Megawattklasse bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Nabenhöhe ein Ertrag von 3,5 bis 4,0 Mio. Kilowattstunden jährlich zu erwarten. Der Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts in der Region Ostwürttemberg liege nach den Angaben der Energiewirtschaft bei ca. 3.400 bis 4.000 KWh jährlich. Demnach könnten allein auf den vom Regionalverband ausgewiesenen „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche(n) für die Nutzung der Windenergie“ rechnerisch über 20 % der ca. 200.000 Haushalte der Region mit Strom aus Windenergie versorgt werden. Dieser Wert liege deutlich über den Forderungen von Bund und Land hinsichtlich eines zukünftigen Anteils regenerativer Energien am Stromverbrauch.
55 
Der zitierte Serienbrief vom 18.05.2001 sei im Rahmen der ersten Anhörung zur Ausarbeitung der Planung gem. § 9 Abs. 2 LPlG erfolgt. Das Planungskonzept habe sich jedoch nach Auswertung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Anhörung grundlegend geändert. Die zitierten Schreiben von Privatpersonen und der Gemeinde Essingen seien im Rahmen der Abwägung geprüft, in öffentlicher Sitzung beraten und in der Synopse (vgl. Anlage 2) öffentlich gemacht worden. (Persönliche) Meinungen von Verbandsmitgliedern zur Begründung ihres Abwägungs- und Abstimmungsverhaltens könnten vom Regionalverband nicht kommentiert werden.
56 
Das Gericht hat die Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
57 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten des Beklagten sowie die Planungsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakten und die Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
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(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
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Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Ziffer 2, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen.
Mit Baugesuch vom 20.10.2000 und Änderungsbaugesuch vom 30.01.2001 beantragte der Kläger beim Landratsamt ... die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windkraftanlagen des Typs “Enercon E-66/18.70“ (Nabenhöhe 98 m, Gesamthöhe 133,0 m, Leistung 1800 kW) auf den Außenbereichsgrundstücken Flst.Nr. 113 und 108, Gemeinde und Gemarkung .... Im Nordosten in ca. 850 m bzw. 800 m Entfernung liegt die Gemeinde ..., im Osten ca. 500 m vom Grundstück Flst. Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst. Nr. 108 entfernt befinden sich der Aussiedlerhof F-hof und im Westen ca. 1000 m vom Grundstück Flst.Nr. 113 und ca. 750 m vom Grundstück Flst.Nr. 108 entfernt der Ortsteil ....
Die angehörten Träger öffentlicher Belange stimmten überwiegend dem Vorhaben unter Auflagen zu. U.a. wies das Gewerbeaufsichtsamt ... in seinen abschließenden Stellungnahmen vom 28.11.2000 und 22.02.2001 darauf hin, dass die Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet eingehalten wären. In seinen Stellungnahmen vom 04.12.2000 und 15.02.2001 wies der Regionalverband ... darauf hin, dass die geplanten Flächen für die Errichtung der Windkraftanlagen in einem schutzwürdigen Bereich für Landwirtschaft und Bodenkultur nach Plansatz 3.2.2.2 des rechtskräftigen Regionalplanes 2... liegen würden. Eine Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter könne jedoch so gut wie ausgeschlossen werden. Der Kreisnaturschutzbeauftragte lehnte die Bauvorhaben hingegen in seinen Stellungnahmen vom 10.11.2000 und 19.02.2001 ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
„Im vorliegenden Fall kommt das Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung, das weit in die Landschaft ausstrahlt. Eine Höhe von 133 m in dieser freien Landschaft ist ein Monstrum, das dort nicht verkraftet werden kann. Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt. Gegen das Vorhaben in diesem Ausmaß werden erhebliche Bedenken geltend gemacht“....
Die an diesem Standort erstellte Anlage würde in einem sehr weiten Umkreis ersichtlich sein. Nach Bayern zur Stadt ..., Schw. ..., die Kaiserberge und den Albtrauf. Auch das Geräusch der Rotoren darf nicht außer acht gelassen werden, es könnte zu einer ständigen Belästigung führen (Aussage eines Anwohners in Unterriffingen)“.
Nach Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene Ziffer 1 in ihren Sitzungen vom 15.12.2000 und 14.02.2001 lehnte das Landratsamt ... mit Bescheiden vom 28.02.2001 die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen ab.
Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Hinweis auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen mit Widerspruchsbescheiden vom 24.04.2001 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28.05.2001 Klage erhoben, zunächst gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigungen. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Wie insbesondere den Stellungnahmen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes zu entnehmen sei, seien die streitgegenständlichen Anlagen aus immissionsschutzfachlicher Sicht völlig unproblematisch. Auch sei diesen Stellungnahmen zu entnehmen, dass hinsichtlich des von den Anlagen ausgehenden Schattenwurfs keine unzumutbaren Belästigungen zu befürchten seien. Soweit von Seiten des Naturschutzes erhebliche Bedenken gegen die streitgegenständlichen Vorhaben geltend gemacht worden seien, werde ausgeführt, dass Windenergieanlagen naturgemäß nicht in Tälern, sondern auf Hochflächen errichtet werden könnten, nur dort gebe es ausreichend Wind. Es werde nicht bestritten, dass von den Vorhaben gewisse Wirkungen auf die Landschaft bzw. die umliegende Gegend ausgehen würden. Allerdings sei zu bedenken, dass es sich bei Windenergieanlagen um privilegierte Anlagen handele, bloße Beeinträchtigungen von öffentlichen Belangen dürften nicht zur Verweigerung der Baugenehmigungen herangezogen werden. Dass es sich bei der Landschaft, in der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollten, um eine herausragende, geradezu einmalige handele, könne realistischerweise nicht angenommen werden und sei auch den Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten nicht zu entnehmen.
Am 22.03.2002 wurde die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie als Satzung beschlossen und durch das Wirtschaftsministerium mit Urkunde vom 13.06.2002 genehmigt. Ausweislich des Plansatzes 3.2.7.1 (Z.) liegen die geplanten Standorte nicht innerhalb des Gebiets, das dort als „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ definiert ist und außerhalb dessen der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist (Plansatz 3.2.7.2 (Z.)). Die Teilfortschreibung ist mit Ablauf der öffentlichen Auslegung am 16.08.2002 in Kraft getreten.
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Am 20.08.2002 hat das Gericht durch den damaligen Berichterstatter einen Augenschein auf den Baugrundstücken eingenommen und dabei u.a. festgestellt:
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Die geplanten Standorte der Windkraftanlagen befinden sich auf einer landwirtschaftlich genutzten Hochebene. Nach Norden (Richtung ...) fällt das Gelände steil ab. Auch die weitere Umgebung ist durch flache Tafelberge gekennzeichnet, die sich ca. 100 m aus den tief eingeschnittenen Fluss- und Bachtälern erheben. Besonders schutzwürdige Landschaftsteile sind nicht ersichtlich und werden auch von den Anwesenden nicht geltend gemacht.
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Nachdem eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten scheiterte, wurde das in der Zwischenzeit ruhende Verfahren wieder angerufen. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger weiter vor: Auch nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes habe er Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen, denn der Verbandsversammlung des Beigeladenen Ziffer 2 müsse der Vorwurf der unzulässigen Verhinderungsplanung gemacht werden. Zunächst verstoße Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg gegen das Raumordnungsgesetz des Bundes - ROG - und das Landesplanungsgesetz - LPlG. Gemäß § 7 Abs. 4 ROG kämen als mögliche Festlegungen Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebiete in Betracht. Das Landesplanungsgesetz enthalte in § 8 Abs. 7 ebenfalls die Regelung, dass der Regionalplan für raumbedeutsame Windkraftanlagen Festlegungen in Form von Vorrang-, Vorbehalts- und Ausschlussgebieten treffen könne. Die hingegen im Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg verwendete Regelung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ sei im Gesetz nicht vorgesehen.
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Auch werde nicht deutlich, welches Gewicht der Windenergie gegenüber anderen Vorhaben zukomme. Zwar sei aufgrund des Satzes 2 innerhalb des Plansatzes 3.2.7.1. „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ zu vermuten, dass der Windenergie im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beigemessen werden solle. Es ergebe sich jedoch nicht, ob die besondere Bedeutung der Windenergie im Rahmen der Abwägung überwunden werden könne.
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Ferner seien dem Beigeladenen Ziffer 2 im Rahmen der Ermittlungen der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ zahlreiche Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Planes führen würden.
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So seien in einem ersten Schritt angeblich alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden. Im Rahmen dieses Arbeitsschrittes seien die Windverhältnisse in Ostwürttemberg sowohl unter dem Gesichtspunkt der zugrunde gelegten Höhe von 50 m, als auch unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung fehlerhaft bewertet worden. Zahlreiche Gebiete, die für die Windenergienutzung hervorragend geeignet seien, seien von vornherein ausgeschlossen geblieben. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Windgeschwindigkeit allein in einer Höhe von 50 m, und nicht auch in einer Höhe von 80 – 130 m, bewertet worden sei, zumal derzeit Anlagen mit einer Nabenhöhe von 80 – 100 m die Regel seien und die Windgeschwindigkeit mit zunehmender Höhe ansteige. Aus diesem Grund werde im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg die mittlere Windgeschwindigkeit in den Höhen 50 m, 80 m und 130 m über Grund dargestellt.
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Die Wirtschaftlichkeit der Windenergienutzung sei auch völlig falsch eingeschätzt worden. So seien lediglich Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 – 4,9 m/s bzw. 5,0 m/s berücksichtigt worden. Die Windenergienutzung sei aber bereits bei mittleren Windgeschwindigkeiten von etwa 4,5 m/s attraktiv, wie im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz (Anlage 1) auf Seite 10 erwähnt sei. Zwar werde in der Teilfortschreibung pauschal ausgeführt, dass auch Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s berücksichtigt worden seien, jedoch ergebe sich aus den Verfahrensunterlagen nicht, dass eine derartige Berücksichtigung von Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 m/s tatsächlich stattgefunden habe. So ergebe sich z.B. aus einem Schreiben an Frau ... vom 23.08.2001 (Anlage 3), dass es nur darum gegangen sei, einige wenige Flächen zu finden und „den Eingriff so gering wie möglich zu gestalten“, Windenergie damit also weitgehend zu verhindern. Auch habe das Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anlage 2) nur Bereiche mit Windhöffigkeit von 4,8 bis 4,9 m/s berücksichtigt.
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Die Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg ergebe sich des Weiteren aus der Heranziehung der Daten des Deutschen Wetterdienstes. Diese Daten seien für die Beurteilung der Windverhältnisse aber vollkommen ungeeignet. Zum einen würden die Messungen lediglich in 10 m Höhe durchgeführt, anhand eines Rechenmodells würden diese Windverhältnisse dann auf eine Höhe von 50 m hochgerechnet. Eine Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen Verhältnisse könne unter diesen Umständen nicht stattfinden. Darüber hinaus würden die Messungen nicht im freien Gelände, sondern vielmehr in der Nähe von Bebauungen durchgeführt. Das verdeutliche auch das Beispiel von zwei Windenergieanlagen in .../... (Anlage 4). Diese Standorte seien für die Windenenergienutzung als hervorragend geeignet eingestuft und entsprechend auch genehmigt worden. Die Daten des Deutschen Wetterdienstes hätten diese Standorte hingegen als nicht geeignet eingestuft. - Mit Schriftsatz vom 06.05.2005 nahm der Kläger dabei Bezug auf einige, von ihm durchgeführte konkrete Windmessungen im Raum Ostwürttemberg, wonach auf einigen Flächen höhere Windwerte erreicht würden, als in der Karte des Deutschen Wetterdienstes ausgewiesen. Die Karte des DWD zu den Windhöffigkeiten würden daher nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.
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Fehlerhaft sei auch die Teilfortschreibung des Regionalplanes Ostwürttemberg vor dem Hintergrund, dass für eine Positivausweisung nur Flächen weiter verfolgt worden seien, die auch hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen worden seien (ab ca. 20 ha bzw. Flächen für mindestens 2-3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es sich bei den geeigneten Flächen um regionalbedeutsame Flächen handeln solle. Aufgrund der Absolutheit (die Teilfortschreibung sehe keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vor) widerspreche die Teilfortschreibung der Intention des Gesetzgebers, wonach selbstverständlich auch die Errichtung einer einzelnen Anlage an einem geeigneten Standort ermöglicht werden müsse.
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Auch der weitere Schritt zur Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit „schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen“ (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei fehlerhaft. Denn Natur- und Landschaftsschutzbelangen sei bereits durch die vorher herangezogenen Ausschlusskriterien wie „Freizeit und Siedlungsgrün, Grünzäsuren, Naturschutz (allgemein), (Grund-)Wasserschutz, besondere Waldfunktionen und Landschaftsschutzgebiete“ ausreichend Rechnung getragen worden. Soweit der Beigeladene Ziffer 2 ausführe, man habe Flächen ohne Abwägung ausgeschlossen, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche entgegen gestanden hätten, und bei Flächen mit einer entgegen stehenden Landschaftsfunktion im Einzelfall abgewogen, sei auch das fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, was unter „erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz“ zu verstehen sei. Zum andern habe der Beigeladene Ziffer 2 nicht berücksichtigt, dass auch die Prüfung, ob einem Vorhaben öffentliche Belange entgegen stehen, eine Abwägung erfordere, wobei es keine Rolle spiele, ob ein oder mehrere öffentliche Belange beeinträchtigt seien.
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Ebenso wenig rechtfertige der 6. Arbeitsschritt auf S. 16 der Teilfortschreibung eine weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen, da die Festlegung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen bereits Gegenstand der ersten Eingrenzung sei.
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Darüber hinaus sei Plansatz 3.2.7.2. nicht mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vereinbar, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben (nur) in der Regel entgegen stünden. Denn der Plansatz sehe keine Ausnahmemöglichkeit vor.
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Daneben sei auch die Begrenzung der Nabenhöhe der Windenergieanlagen auf 100 m (Seite 20 der Teilfortschreibung) unzulässig, denn das Landesplanungsgesetz ermächtige den Beigeladenen Ziffer 2 nicht, weitere Einschränkungen vorzunehmen als in § 8 LPLG durch Festlegung von bestimmten Gebieten vorgesehen.
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Es fehle des weiteren an einem schlüssigen, gesamträumigen Planungskonzept. Durch die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung würden private Grundstückseigentümer unmittelbar gebunden, er, der Kläger, könne seine privaten Belange in keinem der Raumordnung nachfolgenden Planungsschritt mehr in eine Abwägung bringen. Diese Zielsetzung könne verfassungskonform nur in der Gestalt planerisch umgesetzt werden, wenn die Abwägung privater Belange bereits auf der jeweiligen Stufe der Planung erfolge. Den Verfahrensunterlagen sei aber nicht zu entnehmen, dass private Belange der Grundstückseigentümer, die von der Ausschlusswirkung betroffen seien, vor allem Eigentümer von Grundstücken, die eine Windhöffigkeit von mehr als 4,5 m/s in 80 m bzw. 130 m Höhe aufweisen würden, in die Abwägung einbezogen worden seien, ohne dass es dafür einen sachlichen Grund gebe.
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Schließlich handele es sich bei der Teilfortschreibung um eine unzulässige Verhinderungsplanung. Nach der Teilfortschreibung kämen lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspreche einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Ein Zurücktreten der Privilegierung in Teilen des Planungsgebiets lasse sich aber nur rechtfertigen, wenn der Planungsträger sicherstelle, dass sich die privilegierten Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen würden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 08.12.2003 – 20 N 01.2612 die Änderung des Regionalplanes Oberpfalz Nord, der einen räumlichen Ausschlussbereich für Windenergieanlagen von 99,6 % vorgesehen habe, für nichtig erklärt. Ein Anhaltspunkt für eine Verhinderungsplanung ergebe sich auch aus dem Serienbrief vom 18.05.2001 an die betroffenen Gemeinden (Anlage 5), in welchem es u.a. heiße:„ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren, für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“. Dieses Schreiben könne nur dahingehend verstanden werden, dass der Beigeladene Ziffer 2 gerade nicht selbst alle geeigneten Flächen ermittelt habe. Ein weiterer Anhaltspunkt für Verhinderungsplanung ergebe sich aus der Ermahnung bzw. Aufforderung von privater Seite bzw. der Gemeinde ..., vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren erst einmal einzubeziehen (Anlagen 6 - 12). Auch das Ergebnisprotokoll der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002, wonach der Landrat Pavel u.a. ausgeführt haben soll: „Beim Standort ... glaube er, dass dieser mit der nun vorgeschlagenen Fläche mit etwas über 80 m und einer Begrenzung auf max. 8 Anlagen ausgewogen sei, damit sei er verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“, verdeutliche, dass eine Selbstbindung an Wünsche von Gemeinden erfolgt sei, was nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekte Abwägung entspreche.
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Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertrete, dass die Teilfortschreibung rechtmäßig sei und den Bauvorhaben entgegen stehe, werde hilfsweise die Umstellung der Verpflichtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt. Er, der Kläger, beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Zum Zeitpunkt der Ablehnung der Anträge sei die Teilfortschreibung des Regionalplanes weder beschlossen noch rechtskräftig gewesen, so dass die Ablehnungsanträge nicht hätten auf diese Belange gestützt werden können. Sonstige öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden den Vorhaben aber nicht entgegen stehen.
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Der Kläger beantragt,
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die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen.
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Der Beklagte
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stellt keinen Antrag.
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Zur Begründung verweist er u.a. auf das fehlende gemeindliche Einvernehmen, das der Erteilung der Baugenehmigungen entgegen gestanden habe.
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Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung macht sie geltend, der Kläger habe unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigungen; die Klage sei sowohl mit ihrem Haupt- als auch ihrem Hilfsantrag unbegründet. In der Rechtsprechung sei anerkannt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04), dass einer Windkraftanlage auch ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung als unbenannter öffentlicher Belang i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen stehen könne. Das Bundesverwaltungsgericht stütze diese Annahme auf § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG, wonach die Erfordernisse der Raumordnung bei Genehmigungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen seien. Zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung würden nach § 3 Nr. 4 ROG nicht zuletzt in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung zählen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Aufgrund einer Vielzahl von Anträgen habe der Regionalverband ab Mitte 2000 intensive Vorüberlegungen hinsichtlich möglicher Windkraft-Standorte angestellt. Aus den Vorüberlegungen des Regionalverbandes ..., insbesondere aber der Vorlage für die Verbandsversammlung vom 27. April 2001, seien die Ziele des Standortkonzeptes für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg für den Bereich Windenergie hervorgegangen. Diese Planung habe Anfang April 2001 vorgelegen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlange für die „Qualität“ als unbenanntem öffentlichen Belang i.S. des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein Mindestmaß inhaltlicher Konkretisierung. Dieses sei gegeben. Aus der Anlage zum Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg (Anhörungsentwurf nach § 9.2 LplG, April/Mai 2001, dort Karte 3) ergebe sich, dass
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- die hier interessierenden Flurstücke Nr. 113 und 108 außerhalb der potentiellen Windenergiestandorte lägen und zu dem Bereich der so genannten „Tabuflächen“ gehörten,
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- auch die weitere Voraussetzung, nämlich ein genügendes Maß an Verlässlichkeit im Hinblick auf die beabsichtigten Standorte, vorliege. Ein Vergleich der Karte 3 des Standortkonzeptes mit der Ergänzung zur Raumnutzungskarte „F.-hof“ verdeutliche, dass die vorsorglich frei zu haltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie flächenmäßig deutlich verringert worden und dabei von den hier streitigen Standorten abgerückt seien. Dabei habe keine Verschiebung, sondern ausschließlich eine Verkleinerung der Flächen stattgefunden. Für die hier interessierenden Grundstücke sei das ursprüngliche Konzept - wenn auch negativ - verlässlich gewesen.
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Ferner stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch die fehlende Erschließung entgegen. Beide Grundstücke würden durch ein und denselben Feldweg erschlossen, der für die notwendigen Bau- und Wartungsfahrzeuge weder über die notwendige Breite, noch über den für solch schwere Fahrzeuge notwendigen Unterbau verfüge. Die Erschließung sei lediglich für landwirtschaftliche Nutzung möglich. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erschließung (§ 123 Abs. 3 BauGB). Die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, in denen „gegen“ den Wortlaut des § 123 Abs. 3 BauGB ein Anspruch auf Erschließung gegeben sei, lägen nicht vor. Die Sonderregelung des § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB gelte nur für den Fall, dass das fragliche Gebiet in einem Bebauungsplan ausgewiesen sei. Auf die Bereitschaft des Klägers, mit der Gemeinde einen Erschließungsvertrag abzuschließen, komme es nicht an.
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Ferner hätten die beiden Windkraftanlagen auch wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes nicht genehmigt werden können. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Verunstaltung nur in Ausnahmefällen anzunehmen sei, nämlich wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handele, seien diese Voraussetzungen hier gegeben. Es handele sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung, was auch durch das vorliegende Schattengutachten Windpark ... ... von Dr. ... vom Mai 2001 belegt sei. Die Verunstaltung sei insbesondere darin zu sehen, dass die Anlagen auf der gesamten Hochfläche, aber auch in weiten Teilen des Tales um ... eingesehen werden könnten (vgl. Schattengutachten, dort die Sichtbarkeitsflächen für die Windkraftanlagen WKA 5 und 6, Abbildungen 9 und 10, Anlagen). Der Vergleich der beiden hier eingeklagten Standorte mit der im Regionalplan ausgewiesenen Fläche verdeutliche, dass der Bereich zwischen den Ortsteilen ... und ... in besonderem Maße eine schutzwürdige Umgebung darstelle, so dass die Bebauung dieser beiden Grundstücke mit Windkraftanlagen einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstelle.
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Der Beigeladene Ziffer 2
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stellt keinen Antrag.
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Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die von der Verbandsversammlung des Regionalverbands ... am 22.03.2002 beschlossene Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplanes um das Kapital 3.2.7 Windenergie sei rechtmäßig.
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Soweit der Kläger vortrage, die Regionalplanung beruhe auf einem systematischen Fehler, weil dieser nur die Windhöffigkeit in 50 m über Grund, nicht hingegen in 10 m über Grund berücksichtigt habe, sei dies nicht substantiiert. Bei den Winddaten des Deutschen Wetterdienstes in der neuesten Version (Statistisches Windfeldmodell des DWD von 1999), die die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit in 50 m über Grund bei einem feinmaschigen 200 m - Raster darstellen würden, sei ausgeschlossen, dass topographische Besonderheiten oder die Rauigkeit der Erdoberfläche Auswirkungen auf die tatsächlichen Windverhältnisse hätten. Es seien auch nicht nur Standorte mit starken Windverhältnissen untersucht worden. Der Kläger könne keinen Standort mit starker Windhöffigkeit benennen, den der Regionalverband nicht berücksichtigt habe. Sollten Gebiete mit hoher mittlerer Windgeschwindigkeit als Standort ausgeschlossen worden sein, sei dies aus entgegenstehenden öffentlichen Belangen geschehen.
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Bei der Teilfortschreibung hätten mehrere hunderttausend Einzelflächen an Hand von ca. 55 verschiedenen Kriterien nachvollziehbar Berücksichtigung gefunden. Der Regionalplan kennzeichne Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufwiesen und würde Bereiche für den Bau von raumbedeutsamen Anlagen erfassen, wobei sich die Raumbedeutsamkeit aus der Höhe der Anlagen, dem vorgesehenen Standort und den Auswirkungen auf planerisch als Ziel gesicherte Raumfunktionen ergebe, standortunabhängig nur Windenergieanlagen ab einer Nabenhöhe von 50 m sowie Windparks erfasse, was der Beschlusslage der Landesregierung Baden-Württemberg vom 11.12.2001 entspreche.
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Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das ROG und LPlG geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass das LPlG Baden-Württemberg in seiner heutigen Fassung vom 08.05.2003 zum Zeitpunkt der Teilfortschreibung noch nicht in Kraft getreten sei. Das LPlG in der bis dahin geltenden Fassung habe in seinem § 8 Abs. 2 Satz 8 aber die Formulierung enthalten „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben“. Dieser Formulierung entspreche Plansatz 3.2.7.1 der Teilfortschreibung. Ferner werde in der Formulierung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 „Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegen stehen, sind nicht zulässig“ der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Neufassung des LPlG vom 08.05.2003 löse keine Anpassungspflicht für bereits beschlossene Regionalpläne aus (vgl. Gesetzesbegründung zu Art 7). Auch aus dem ROG ergebe sich diesbezüglich nichts. § 22 ROG verpflichte zwar die Landesgesetzgeber zur Anpassung des Landesrechts an das ROG innerhalb einer bestimmten Frist. Für den Fall des Verstreichens der Frist ordne das ROG aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an.
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Zum Einwand, nicht nachvollziehbar sei die Bewertung der Windgeschwindigkeit erst ab einer Höhe von 50 m, erwidert der Beigeladene Ziffer 2: Bei der Teilfortschreibung seien mittels flächendeckender Daten des Deutschen Wetterdienstes Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen ermittelt worden, wobei für die Ermittlung der Flächen die Angabe von 50 m oder 80 m über Grund nicht unmittelbar ausschlaggebend sei. Die Abgrenzung der Flächen mit sehr guten und guten Windverhältnissen sei an Hand von Informationen der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und in Anlehnung an Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz erfolgt. Demnach seien für einen wirtschaftlichen Betrieb mindestens 5,0 m/s in 50 m Höhe bzw. 5,5, besser 6,0 m/s in Nabenhöhe von 80 - 100 m notwendig. Werte von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) würden auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg erreicht, dies entspreche 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 . In der Planung seien jedoch auch angrenzende Flächen mit einer Windgeschwindigkeit von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt worden. Diese Werte würden auf weiteren 272,0 km 2 in Ostwürttemberg erreicht, so dass in der Planung insgesamt 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft worden seien. Auch die geplanten Standorte des Klägers in ... und ... seien danach als Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen zunächst berücksichtigt worden.
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Beim Einwand, im Solar- und Windenergieatlas der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg auf Seite 10 werde eine wirtschaftliche Nutzung der Windenergie bereits ab 4,5 m/s angenommen, sei vergessen worden zu erwähnen, dass sich diese Aussage auf eine Windhöffigkeit bei 10 m über Grund beziehe. Im allgemeinen sei davon auszugehen, dass ein Standort, der in 10 m über Grund einen Wert von 4,5 m/s aufweise, in 50 m über Grund deutlich über 5,0 m/s liege.
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Soweit der Kläger bezweifle, dass auch Flächen mit 4,7 m/s bis 4,9 m/s Windhöffigkeit in 50 m über Grund in der Teilfortschreibung Berücksichtigung gefunden hätten, werde auf die Tabelle mit den vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie an den Standorten F-hof, Stiethof, Waldhausen, Weilermerkingen (Bl. 261 der Gerichtsakte) verwiesen. Das zitierte Schreiben von Frau ... vom 23.08.2001 beziehe sich hingegen auf die erste Anhörung zur Ausarbeitung der Teilfortschreibung, in der zunächst in der Regel nur windhöffige Flächen ab 5,0 m/s Berücksichtigung gefunden hätten. Eine Abweichung von dieser Regel sei bereits in der ersten Planung gemacht worden, indem bei Standortbereichen außerhalb der Albhochfläche auch angrenzende Bereiche mit 4,8 und 4,9 m/s berücksichtigt worden seien (vgl. Standortkonzept Stand April 2001). Weiter gebe die zitierte Abbildung (Karte der Windhöffigkeit) in Klassen (bis 4,0 m/s / 4,1 - 4,7 m/s / 4,8 - 4,9 m/s / 5,0 m/s und darüber) einen Überblick über die Verteilung der regionalen Windverhältnisse wieder und nicht die planerische Methodik.
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Die in der Planung für die Teilfortschreibung Kapitel 3.2.7 verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m) seien für die räumliche Planung allgemein anerkannt und würden auch bei Einzelgutachten (z.B. in dem vom Kläger zitierten Standortgutachten) berücksichtigt. Frühere Windfeldmodelle mit Daten in 10 m über Grund seien hingegen oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt worden. Das statistische Windfeldmodell des Deutschen Wetterdienstes vom März 1999 (SWM) berücksichtige erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Das SWM liege nur in 50 m Höhe vor, Berechnungen für 80 bzw. 100 m Nabenhöhe würden ausschließlich auf Grundlage dieser 50 m - Daten erfolgen. Eine bessere Planungsgrundlage existiere nicht. In ihren Planungen seien Flächen bereits ab 4,7 m/sec in 50 m Höhe als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen festgelegt worden. Im Vergleich zu den für die Windenergie geeigneten Flächen im gesamten Bundesgebiet liege dieser Wert deutlich über dem Durchschnitt. Einen guten Vergleich gebe das vorgelegte Kurzgutachten für die Bundesregierung, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard, nach dem im Bundesgebiet die durchschnittliche Standortqualität aller von 2004 bis 2006 geplanten Windparks bei 5,0 m/s in 30 m über Grund liege. Weiter werde darauf hingewiesen, dass auch die vom Kläger zitierten Standorte in .../... auch nach den ihnen vorliegenden Daten mit 4,7 bis 4,8 m/s in 50 m über Grund potentiell als Flächen mit „sehr guten bis guten Windverhältnissen“ in der Teilfortschreibung berücksichtigt worden seien. Diese Flächen seien dann aber an Hand der Ausschlusskriterien ausgeschieden worden. Beispielsweise lägen die Standorte mit ca. 230 m bzw. 380 m zu nah an dem Weiler ... (vgl. die Teilfortschreibung, Ausschlusskriterium 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 8).
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Zum Einwand, dass die Teilfortschreibung keine Ausnahmemöglichkeit für Einzelanlagen vorsehe, wird erwidert, dies rechtfertige sich mit der angestrebten dezentralen Konzentration von Windenergieanlagen. Weiter bleibe die parzellenscharfe Ausformung der Bauleitplanung überlassen.
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Die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlungen von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Seite 12 der Teilfortschreibung) sei nur dann erfolgt, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (Bereiche: Erweiterter Natur- und Biotopschutz, Erweiterter Landschaftsschutz, Ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten. Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches seien hingegen im Einzelfall abgewogen worden.
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Im zitierten Arbeitsschritt 6 habe eine weitere Einengung der geeigneten Flächen nur durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband ... bei der Planung auf regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband stattgefunden.
52 
Soweit die Festlegung der Nabenhöhe von 100 m in der Begründung moniert werde, werde darauf hingewiesen, dass die Begründung nicht an der Verbindlichkeit teilnehme (siehe Genehmigung der Teilfortschreibung).
53 
Obwohl das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg in seiner damaligen Fassung keine Abwägung von privaten Belangen explizit vorgesehen habe, habe der Regionalverband bereits im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen (vgl. Veröffentlichung im Staatsanzeiger Nr. 27 vom 15. Juli 2002) und in die Abwägung eingestellt (vgl. Anlage 2: Teilfortschreibung Regionalplan 2... für die Nutzung von Windenergie in Ostwürttemberg, Anhörung nach § 9.3 Landesplanungsgesetz, hier: Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange). Auch die Anregungen des Klägers seien dargestellt (Seite 8) und abgewogen.
54 
Zum Einwand der unzulässigen Negativplanung sei festzustellen, dass auf den „vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie“ im Umfang von 356 ha neben den bereits genehmigten Windenergieanlagen in Ostwürttemberg 45 raumbedeutsame Windenergieanlagen (z.B. der 2 Megawattklasse) zulässig seien. Nach Herstellerangaben sei für Windenergieanlagen der 2 Megawattklasse bei einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s in Nabenhöhe ein Ertrag von 3,5 bis 4,0 Mio. Kilowattstunden jährlich zu erwarten. Der Jahresverbrauch eines durchschnittlichen Haushalts in der Region Ostwürttemberg liege nach den Angaben der Energiewirtschaft bei ca. 3.400 bis 4.000 KWh jährlich. Demnach könnten allein auf den vom Regionalverband ausgewiesenen „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche(n) für die Nutzung der Windenergie“ rechnerisch über 20 % der ca. 200.000 Haushalte der Region mit Strom aus Windenergie versorgt werden. Dieser Wert liege deutlich über den Forderungen von Bund und Land hinsichtlich eines zukünftigen Anteils regenerativer Energien am Stromverbrauch.
55 
Der zitierte Serienbrief vom 18.05.2001 sei im Rahmen der ersten Anhörung zur Ausarbeitung der Planung gem. § 9 Abs. 2 LPlG erfolgt. Das Planungskonzept habe sich jedoch nach Auswertung der Anhörung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der 1. Anhörung grundlegend geändert. Die zitierten Schreiben von Privatpersonen und der Gemeinde Essingen seien im Rahmen der Abwägung geprüft, in öffentlicher Sitzung beraten und in der Synopse (vgl. Anlage 2) öffentlich gemacht worden. (Persönliche) Meinungen von Verbandsmitgliedern zur Begründung ihres Abwägungs- und Abstimmungsverhaltens könnten vom Regionalverband nicht kommentiert werden.
56 
Das Gericht hat die Grundstücke des Klägers in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 Bezug genommen.
57 
Dem Gericht lagen die Ausgangsakten des Beklagten sowie die Planungsunterlagen zur Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie vor. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakten und die Ausführungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
69 
Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
70 
Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
72 
Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
73 
Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
74 
Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
75 
Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
76 
Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
78 
Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
79 
Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

 
58 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, gemäß § 58 Abs. 1 LBO dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen für jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Flst.Nr. 108 und 113, Gemarkung ... nach Maßgabe der am 20.10.2000 bzw. 30.01.2001 gestellten Baugesuche zu erteilen (I). Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 rechtswidrig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 verpflichtet gewesen ist, die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen (II).
59 
I. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windkraftanlagen beurteilt sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach ist ein Vorhaben, das - wie hier - der Nutzung der Windenergie dient, im Außenbereich bevorrechtigt zulässig. Ein solches Vorhaben, das vom Gesetzgeber dem Außenbereich im Grundsatz „planungsähnlich“ zugewiesen ist (BVerwG, Urt. v. 25.10.1967 - 4 C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 151), kann aber gleichwohl nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange i.S. des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen oder die ausreichende Erschließung nicht gesichert ist. Den Bauvorhaben des Klägers stehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist dies bei Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB in der Regel der Fall, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Zweck dieser Regelung ist es, den Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB grundsätzlich in den Außenbereich gehörenden privilegierten Vorhaben zu vermitteln, um eine geordnete regionale bzw. überregionale Entwicklung im Raum zu ermöglichen.
60 
Mit der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 ist eine solche positive Standortzuweisung mit Ausschlusswirkung für alle anderen Standorte wirksam erfolgt. Danach sind die in den Ergänzungen zur Raumordnungskarte dargestellten „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ für den Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen geeignet und somit freizuhalten. Alle Vorhaben, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind nicht zulässig (Plansatz 3.2.7.1 (Z)). Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ ist der Bau und Betrieb von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen (Plansatz 3.2.7.2 (Z)). Sowohl die positiven als auch die negativen Elemente solcher planerischen Aussagen weisen die Merkmale von Zielen der Raumordnung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - BVerwG 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Die Standorte des Klägers liegen aber nicht in einem „vorsorglich freizuhaltenden Bereich für die Nutzung der Windenergie“.
61 
Bei den Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um sog. raumbedeutsame Vorhaben. Raumbedeutsam kann ein einzelnes Bauvorhaben nur dann sein, wenn es erhebliche Auswirkungen auf den „Raum“ hat. Voraussetzung ist, dass von ihm infolge Größe oder der von ihm ausgehenden Emissionen Auswirkungen zu erwarten sind, die über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehen. Nur dann kann von einer „Raumwirkung“ gesprochen werden, wohingegen Belastungen, die sich nur auf umliegende Grundstücke oder Teile eines Baugebiets erstrecken, dem Bereich des Gebots der Rücksichtnahme zuzuordnen sind und deshalb unterhalb der Schwelle des größere Zusammenhänge erfassenden Rechts der Raumordnung und Landesplanung verbleiben (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.07.2001 - 8 S 1306/01 -). Hiervon ausgehend hat die Rechtsprechung eine Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser von 29 m (OVG Koblenz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 114606/01, NVwZ-RR, 2003, 619) oder bei einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 70,5 m und einem Rotordurchmesser von 54 m (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738) auf Grund der jeweiligen Dimensionen dieser Anlagen und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Raum und die Landschaft angenommen. Bei der gegebenen Höhe der Anlagen des Klägers (Nabenhöhe 98 m) sowie dem Rotordurchmesser von 70 m ist damit ohne weiteres eine Raumbedeutsamkeit anzunehmen, zumal die Vorhaben auf einer Hochfläche zur Ausführung kommen sollen und damit in der freien Landschaft weithin wahrnehmbar sein werden.
62 
Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die diesbezügliche Regelung in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Plansatz 3.2.7.3 (Z) in seinem Satz 2, wonach eine Windenergieanlage unabhängig vom Standort ab einer Nabenhöhe von 50 m als raumbedeutsam angesehen wird, zulässig ist. Denn das Merkmal der Raumbedeutsamkeit ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles, welche sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten lässt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschl. v. 02.08.2002 – 4 B 36/02 -). Allerdings hat der Vertreter des Beigeladenen Ziffer 2 dazu ausgeführt, dass diese Regelung konkret bezogen sei auf den Raum Ostwürttemberg, in anderen Regionen könnten sich hingegen ganz andere Referenzwerte ergeben. Die Region Ostwürttemberg sei dabei besonders durch die weiten Hochflächen der östlichen Schwäbischen Alb, das ruhige Albvorland, die Weiten des Schwäbischen Waldes und die Keuperhöhen um Ellwangen geprägt. Die in Ostwürttemberg vorzufindende Schichtstufenlandschaft sei dabei gekennzeichnet durch wenige, steil nach Süden ansteigende Stufenhänge und die darauf folgenden, leicht (nach Südost) abfallenden flachen Stufenflächen, wobei die Stufenflächen durch ihre flache Ausprägung weit einsehbar seien. Diese Sichtbeziehungen würden erst nach dem Aufstieg der folgenden Schichtstufe (z.B. der Alb oder des Keupers) enden. Zur Definition der Raumbedeutsamkeit ab einer Nabenhöhe der Windkraftanlage von 50 m sei der Regionalverband erst nach umfangreichen Sichtbarkeitsberechnungen gekommen, wobei nach diesen Berechnungen die visuellen Wirkzonen einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 50 m (entspricht ca. einer Gesamthöhe von 70 bis 80 m) in Ostwürttemberg noch bis zu einer Entfernung von 5 km erheblich seien. Bei der Festlegung für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sind insoweit die Besonderheiten der Region Ostwürttemberg herangezogen und in die abschließende Abwägung entsprechend ihrem Gewicht eingeflossen. Die Festsetzung ist deshalb nicht zu beanstanden.
63 
Verfahrensfehler im Hinblick auf den Erlass der Teilfortschreibung werden nicht geltend gemacht und könnten nach Ablauf der Jahresfrist des - zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch geltenden - § 11 LPlG (i.d.F. v. 08.04.1992 (GBl. S. 229) - im Folgenden : a. F. ) auch nicht mehr zur Ungültigkeit der Satzung führen.
64 
Die in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie in Plansatz 3.2.7.1. enthaltene Formulierung „vorsorglich freizuhaltende Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ entspricht inhaltlich und begrifflich dem zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. (vorsorglich freizuhaltende Bereiche für Trassen und Infrastrukturvorhaben). Diese Begriffsbestimmung ist auch nicht unbestimmt. Denn bereits aus dem Begriff „vorsorglich freizuhalten“ ergibt sich ein Vorrang der Windenergie. Im Übrigen wird durch die Regelung in Plansatz 3.2.7.1 Satz 2 der Vorrang der Windenergienutzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Inhaltlich ist der Landesplanungsträger dabei den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Satz 1 Ziffer 1 und Satz 2 ROG 1998 gefolgt, wonach die Festsetzung von sog. Vorranggebieten mit sog. Eignungsgebieten, d.h. mit Ausschlusswirkung für andere Stellen im Planungsraum, verbunden werden kann. Dass diese rahmenrechtlichen Vorschriften des Raumordnungsgesetzes 1998 bei der Teilfortschreibung des genannten Regionalplanes noch nicht in das Landesplanungsrecht umgesetzt waren (vgl. zur Umsetzungsfrist § 22 ROG) - die bodenrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vermag die erforderliche raumordnungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen nicht zu ersetzen - führt nicht zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung. Denn eine spezielle landesrechtliche Ermächtigung zur Festlegung von Konzentrationsflächen ist nicht erforderlich, wenn sich aus dem übrigen Landesplanungsrecht hinreichend bestimmt ableiten lässt, dass der Landesgesetzgeber auch Konzentrationsentscheidungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat zulassen wollen (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738). Das Gericht sieht dies in der Bindung des Landesplanungsrechts an die Grundsätze und Ziele des Raumordnungsrechts (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 1 LPlG). Für den Fall des Verstreichens der Umsetzungsfrist des § 22 ROG ordnet das Gesetz aber gerade nicht die unmittelbare Geltung seiner Vorschriften in den Ländern an, so dass eine Festsetzung entsprechend der Formulierung des § 8 Abs. 2 Ziffer 8 LPlG a.F. grundsätzlich zulässig ist und nicht wegen falscher Begriffsbestimmung gegen höherrangiges Recht verstößt.
65 
Die vom Kläger gerügten Abwägungsfehler liegen nicht vor. Für die auf der Ebene des Regionalplans vorzunehmende Abwägung der von der Standortausweisung berührten öffentlichen und privaten Belange gelten die für Abwägungsentscheidungen im Bauplanungs- und Fachplanungsrecht entwickelten allgemeinen Regeln. Die vom Beigeladenen Ziffer 2 getroffene Entscheidung ist demnach gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (grundlegend BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72, BVerwGE 45, 309). Bei der überörtlichen Regionalplanung sind nur die Belange in der Abwägung zu berücksichtigen, die auf der Ebene der Raumordnung erkennbar und von Bedeutung sind. Das Maß der Abwägung und der Umfang des in die Abwägung einzustellenden Materials richten sich daher nach dem Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmungen.
66 
Die Entscheidung, für bestimmte, umfassend und abschließend abgewogene Einzelflächen der Region den Vorrang der Windenergienutzung zu begründen (Plansatz 3.2.7.1 (Z.)) und gleichzeitig diese Ausweisung von sog. Positivstandorten mit einer Negativwirkung (Ausschluss aller anderen Gebiete als Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen - Plansatz 3.2.7.2 (Z)) zu verbinden, wird vom Beigeladenen Ziffer 2 in der Begründung der Teilfortschreibung wie folgt gerechtfertigt:
67 
(Seite 20) „In der Region Ostwürttemberg wird der Nutzung der Windenergie zur Stromerzeugung eine besondere Bedeutung beigemessen. Die anhaltende Nachfrage nach Standorten für Windenergieanlagen sowie § 35 BauGB rechtfertigen eine regionale Standortvorsorgeplanung für Windenergieanlagen. Eine räumliche Konzentration von Windenergieanlagen in raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeigneten Teilräumen wird aus Gründen der Raum- und Umweltverträglichkeit angestrebt. Deshalb kennzeichnet der Regionalplan nur solche Bereiche, die hinsichtlich ihrer Größe und ihrer besonderen Eignung regionale Bedeutung aufweisen. ...
68 
(Seite 21) „ Durch die Ausweisung von geeigneten Bereichen für die Windenergienutzung und dem regelmäßigen Ausschluss außerhalb dieser Gebiete soll eine dezentrale Konzentration von Windenergieanlagen auf geeignete Standorte erreicht werden. Eine flächendeckende Untersuchung der gesamten Regionsfläche führte zu diesem Ausschluss. Außerhalb der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche für die Nutzung der Windenergie“ müssen u.a. den öffentlichen Belangen wie die Unberührtheit der Landschaft, ihrer geringen oder nicht vorhandenen Vorbelastung und ihrer weiten Einsehbarkeit Vorrang vor einer Windenergienutzung durch raumbedeutsame Windenergieanlagen eingeräumt werden. Die Eignung als Standorte für Windenergieanlagen ist insbesondere auch im Hinblick auf die meist zu geringe Windhöffigkeit nicht gegeben...“.
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Diese Zielsetzung der Regionalplanung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Zwar ist mit § 35 Abs. 1 Ziff. 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) eine Privilegierung der Windkraftnutzung eingeführt worden. Mit der Neuregelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber aber einen sog. „Planvorbehalt“ für Vorhaben gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB quasi als Korrektiv eingeführt, um den „Wildwuchs von Windenergieanlagen“ in geschützten Außenbereichen zu verhindern. Mit der Neuregelung des § 8 Absatz 4 ROG 1998 wurde den Ländern dabei die Möglichkeit eröffnet, raumbedeutsame Maßnahmen (Vorhaben) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich auch durch einen „innergebietlichen“ Vorrang verbunden mit einem regelmäßigen „außergebietlichen“ Ausschluss zu steuern. Diese Vorgaben sind mittlerweile auch in das Landesplanungsgesetz vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) - im Folgenden: n.F.) in § 11 Absatz 7 Satz 1 LPlG übernommen worden.
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Ausweislich der dem Gericht vorgelegten Unterlagen des Beigeladenen Ziffer 2 erfolgte die Festsetzung der „vorsorglich freizuhaltenden Bereiche“ (Plansatz 3.2.7.1 (Z)) dabei in mehreren Schritten. In einem ersten Planungsschritt wurden alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s in 50 m Höhe und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s berücksichtigt. In einem zweiten Schritt wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt (u.a. mit bestehenden Siedlungen, Siedlungsentwicklung, Freizeit- und Siedlungsgrün, Infrastruktureinrichtungen, Naturschutz, Wasserschutz, etc.), und durch Überlagerung von Flächen mit guten bis sehr guten Windverhältnissen mit den ermittelten ersten Ausschlussgebieten wurde die Einteilung der Region in mögliche Positivstandorte für die Windenergienutzung vorgenommen. Für die Positivausweisung wurden dabei nur Flächen berücksichtigt, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen werden (ab ca. 20 h Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen). In weiteren Teilschritten erfolgte dann eine weitere Begrenzung der Positivstandorte durch Überlagerung der verbleibenden Flächen mit weiteren schutzbedürftigen Landschaftsfunktionen bzw. weiteren Nutzungskonkurrenzen (wie erweiterter Biotop- und Landschaftsschutz, Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft etc.), mit Bereichen für den Schutz von Verteidigungsanlagen, der Flugsicherheit und dem Richtfunk und schließlich durch Ermittlung von Ausschlussgebieten um Windkraftanlagen, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken (vgl. dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie - IV Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung).
71 
Diese Methodik der Untersuchung mit Darstellung der regionalplanerischen Abwägung ist ordnungsgemäß und entspricht den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass der Beigeladene Ziffer 2 bei seiner Abwägung Gesichtspunkte berücksichtigt hätte, die einen Ausschluss der Windenergienutzung nicht zu rechtfertigen vermögen. So werden z.B. im Ausschussbericht des Deutschen Bundestages zur Novelle des § 35 Abs. 3 BauGB (BT-Dr 13/4978 S. 6) als Belange, die der Windenergienutzung vorgehen können, beispielhaft der Fremdenverkehr, der Naturschutz und der Landschaftsschutz, der Schutz von Rohstoffvorkommen und militärischen Einrichtungen oder anderen technischen Systemen genannt. Auch hält das Gericht es für sachgerecht, dass der Beigeladene Ziffer 2 mit der Vorgabe einer bestimmten Windhöffigkeit und damit eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Nutzens den potentiellen Bereich der Vorrangflächen von vornherein begrenzt hat. Je geeigneter eine Fläche für die Windkraft ist, umso so eher wird ihr auch bei Abwägung mit anderen Belangen Vorrang einzuräumen sein, während umgekehrt bei weniger geeigneten Flächen die Nutzbarkeit für die Windkraft nicht zwangsläufig den Ausschlag für die Festsetzung als Vorrangfläche geben wird.
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Soweit der Kläger konkret rügt, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Windhöffigkeit nur in einer Höhe von 50 m und nicht in einer Höhe von 80 oder 100 m ermittelt worden sei und er in diesem Zusammenhang auch die Heranziehung des Datenmaterials des Deutschen Wetterdiensts als ungeeignet kritisiert, sieht das Gericht darin keinen Abwägungsfehler. Der Beigeladene Ziffer 2 hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die verwendeten Daten des Deutschen Wetterdienstes (Statistisches Windfeldmodell, März 1999, Daten in 50 m über Grund, Auflösung 0,1 m/s, Raster 200 m - i.F.: SWM) für die räumliche Planung allgemein anerkannt und heute im gesamten Bundesgebiet das für die Raumordnung eingesetzte Windfeldmodell bei flächendeckenden Planungen sind. Dieses Modell berücksichtigt erstmals die Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren, wie z.B. der Höhe über NN, der geografischen Lage, der Geländeform und der Landnutzung. Grundlage der DWD - Daten ist dabei das sog. statistische Windfeldmodell (SWU) in der neuesten Version vom März 1999, das anhand von 218 Windmessstationen des DWD (Bezugszeitraum 1981 - 1990) die räumliche Verteilung des Jahresmittels der Windgeschwindigkeit in Abhängigkeit von verschiedenen Einflussfaktoren (Höhe über NN, geographische Lage, Geländeform und Landnutzung) mittels statistischer Verfahren bestimmt (vgl. dazu die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie Abschnitt III Seite 5ff). Die vom Kläger-Vertreter selbst vorgenommenen Messungen an einzelnen Standorten belegen hingegen nicht die Ungeeignetheit dieser Datengrundlage. Für das Gericht besteht deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen kein Anlass für eine weitere Aufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit die Kläger-Vertreterin in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2005 Bezug nimmt auf eigene Messungen an einzelnen Standorten in 10 m Höhe und dazu vorträgt, diese Messungen hatten dort höhere Windhöffigkeiten ergeben, als vom DWD in seinem Windfeldmodell dargestellt, hat der Beigeladene Ziffer 2 bereits darauf hingewiesen, dass frühere Windfeldmodelle auf Daten in 10 m Höhe über Grund oftmals hinsichtlich einer Planung mit flächendeckendem Ausschluss hinterfragt und nicht mehr verwendet worden seien, weil diese nicht sichergestellt hätten, dass topographische Besonderheiten oder die Rauhigkeit der Erdoberfläche keine Auswirkungen auf das verwendete Material gehabt hätten. Soweit der Kläger-Vertreter hingegen auf konkrete Messungen an einzelnen Standorten in 50 m Höhe Bezug nimmt, wobei sich ebenfalls Abweichungen vom Windfeldmodell des DWD ergeben sollen, sind diese vom Kläger vorgenommenen (meist Jahres-)Messungen aber kaum vergleichbar mit den über Jahre hinweg ermittelten Messergebnissen, die in das statistische Windfeldmodell eingeflossen sind. Im Übrigen beruht das statistische Windfeldmodell auf einer Hochrechnung der flächendeckend, und gerade nicht für jedes Grundstück ermittelten Messwerte mittels statistischer Verfahren, so dass mögliche geringfügige Abweichungen bei konkreten Messungen an einzelnen Standorten nicht geeignet sind, die generelle Eignung dieses Modells für die Ermittlung der Windhöffigkeit in der Region Ostwürttemberg in Frage zu stellen.
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Hinsichtlich der angeblich fehlenden Ermittlung der Windhöffigkeit auch in 80 m Höhe und mehr ist anzumerken, dass die Ermittlung der Windhöffigkeit in 50 m oder 80 m Höhe für die Beurteilung nicht unmittelbar ausschlaggebend ist. Zwar wird die Windhöffigkeit mit zunehmender Höhe im Regelfall zunehmen. Allerdings wird man für das - weiter herangezogene Kriterium - der Wirtschaftlichkeit der Anlage auch die Windhöffigkeit, die eine Anlage in 80 oder 100 m Höhe erbringen muss, erhöhen müssen. Entscheidend ist insoweit vielmehr ein Vergleich der Standorte auf gleicher Grundlage. Für die Beurteilung der Flächen nach den Windverhältnissen wurden insoweit vom Beigeladenen Ziffer 2 die Angaben der Windenergieanlagenhersteller und Betreiber und Aussagen des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg bzw. der Landesanstalt für Umweltschutz verwertet. Demnach soll für einen wirtschaftlichen Betrieb eine Windhöffigkeit in 50 m Höhe mindestens 5,0 m/s notwendig sein. Dass dieser Wert keinesfalls zu Lasten der Betreiber bzw. Grundstückseigentümer zu gering angesetzt worden ist, zeigt auch das vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Kurzgutachten, erstellt im Rahmen der Novellierung des EEG/Teil Windenergie von der Deutschen WindGuard (Dr. Knud Rehfeld), wonach die durchschnittliche Standortqualität von Windparks (ab drei Anlagen) in 30 m Höhe bei 5,0 m/s liegen soll. Der Beigeladene Ziffer 2 hat den Belangen der Betreiber von Windkraftanlagen und Grundstückseigentümern im Planungsgebiet dabei sogar besonders Rechnung getragen, als er nicht diesen Wert von 5,0 m/s in 50 m Höhe als absolutes Ausschlusskriterium für die Ermittlung der grundsätzlich geeigneten Standorte herangezogen, sondern darüber hinaus hieran angrenzende Flächen mit Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s ebenfalls berücksichtigt hat (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Abschnitt IV Methodik, Seite 7).
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Soweit der Kläger im Arbeitsschritt 3 (Seite 12 der Teilfortschreibung) die dort vorgenommene Begrenzung auf lediglich raumbedeutsame Flächen von 20 ha Fläche für mindestens 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen rügt, hält das Gericht auch diese Eingrenzung für sachgerecht. Denn das (zulässige) Planungsziel, einer „Verspargelung“ der Landschaft durch Windkraftnutzung entgegen zu wirken und diese Anlagen auf besonders geeignete Standorte zu konzentrieren, ist nur durch Ausweisung von (raum)bedeutsamen Flächen für die Windkraftnutzung zu erreichen. Dass insoweit das Ziel der Teilfortschreibung darauf gerichtet ist, nicht jede - für die Windkraftnutzung gut geeignete - kleine Fläche in die Vorrangfläche aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Immerhin ist die Landesplanungsbehörde mit der Berücksichtigung von Flächen ab 20 ha und für 2 bis 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen im Unterschied zum ursprünglichen Planungskonzept (vgl. Entwurf für die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... der Region Ostwürttemberg Stand April 2001 Seite 11 - dort 30 ha) den Interessen der Windkraftnutzung weitgehend entgegen gekommen, was im Übrigen auch verdeutlicht, dass es ihr nicht um die generelle Verhinderung der Windkraftnutzung gegangen ist.
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Entgegen der Auffassung des Klägers wurden bei der Ermittlung auch nicht Ausschlusskriterien mehrfach berücksichtigt. Der Beigeladenen-Vertreter Ziffer 2 hat darauf hingewiesen, dass die weitere Eingrenzung der geeigneten Flächen durch die Ermittlung von weiteren Flächen mit schutzwürdigen Landschaftsfunktionen (Arbeitsschritt 4 auf Seite 12 der Teilfortschreibung) nur dann erfolgt sei, wenn öffentliche Belange mehrerer Bereiche (erweiterter Natur- und Biotopschutz, erweiterter Landschaftsschutz, ruhige Erholung und Natur erleben sowie Waldflächen mit besonderer Bedeutung für den Boden, das Klima und die Luft) einer Windenergienutzung kumulativ entgegen gestanden hätten, wohingegen Flächen mit entgegen stehenden Landschaftsfunktionen nur eines Bereiches im Einzelfall abgewogen worden seien. Dem vorherigen Arbeitsschritt 2 (Seite 7 ff) lag hingegen lediglich die Ermittlung von Nutzungskonflikten im Hinblick auf den Naturschutz in Form von bestehenden oder geplanten Naturschutzgebieten, mit geschützten Wasserschutzzonen oder Gewässern, mit geschützten Wäldern und Landschaftsschutzgebieten etc. zugrunde. Gerade bei Konflikten mit entgegenstehenden Landschaftsfunktionen mehrerer Bereiche steht einer Windenergienutzung aber ein besonders hohes Konfliktpotential entgegen, was es rechtfertigt, diese Bereiche auch ohne weitere Abwägung von der Windkraftnutzung auszuschließen.
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Im vom Kläger als nicht gerechtfertigt kritisierten Arbeitsschritt 6 (vgl. Teilfortschreibung Seite 16) ist nach Auskunft des Beigeladenen Ziffer 2 eine weitere Einengung der geeigneten Flächen durch die Berücksichtigung entgegen stehender Belange, welche die Träger öffentlicher Belange im Anhörungsverfahren eingebracht hätten und die dem Regionalverband Ostwürttemberg bei der Planung auf Regionaler Ebene nicht bekannt gewesen seien, nach Überprüfung durch den Verband erfolgt. Ohne substantiierten Hinweis, dass es sich dabei um unsachliche und einer Windenergienutzung nicht entgegen stehende Aspekte handelt, vermag das Gericht nicht festzustellen, dass dies fehlerhaft ist.
77 
Was hingegen den vom Kläger vorgebrachten Einwand betrifft, durch diese Planung werde im Ergebnis eine nicht ausreichend ins Gewicht fallende Nutzungsmöglichkeit geschaffen, weil die Vorrangfläche „Windenergie“ im Verhältnis zur Gesamtfläche des Regionalplanes zu gering sei, führt auch das nicht zur Unwirksamkeit der Planung. Nach der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie und dem Ergebnis der Ermittlung von Positivstandorten kommen zwar lediglich 356 ha für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht. Dies entspricht einer Größe von etwa 0,16 % des gesamten Planungsraumes. Insoweit gibt es aber keine verbindlichen Vorgaben, auch nicht aufgrund europarechtlicher Richtwerte (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738 (740f)), für das Verhältnis von Vorrangflächen zur Gesamtfläche des Regionalplanes. Auch die vom Gesetzgeber mit der Einführung des Privilegierungstatbestandes in § 35 Abs. 1 Ziffer 6 BauGB (nunmehr Ziffer 5) geplante Förderung der Windkraftnutzung vermag einen solchen Anspruch nicht zu begründen. Im Unterschied zur Regelung des § 35 Abs. 1 BauGB, in welchem die beispielhaft aufgezählten Anlagen eine besondere Vorzugsstellung gegenüber öffentlichen Belangen erhalten („entgegenstehen“), sieht der Gesetzgeber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als Instrument, durch das Gemeinden bzw. Landesplanungsbehörden in die Lage versetzt werden, die bauliche oder räumliche Entwicklung zu steuern. Der Gesetzgeber bringt mit der Privilegierung einzelner Anlagen zwar einerseits zum Ausdruck, dass es sich um Nutzungen handelt, die dem Außenbereich adäquat sind. Er verschließt sich andererseits nicht der Einsicht, dass er sich vielfach mit Massenphänomenen konfrontiert sieht, die ohne Planung nicht zu bewältigen sind. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sowie den entsprechenden Regelungen im ROG und LPlG erhalten Gemeinden bzw. Planungsbehörden ein Instrument an die Hand, das es ihnen ermöglicht, durch eine Kanalisierung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten Vorhaben die städtebauliche Entwicklung oder die Entwicklung des Raumes in geordnete Bahnen zu lenken. Der Gesetzgeber gestattet es dabei sogar, das durch § 35 Abs. 1 Nr. 2 - 6 BauGB rechtlich geschützte Nutzungsinteresse in der Konkurrenz mit anderen Abwägungsbelangen gegebenenfalls zurückzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01, NVwZ 2003, 733ff zur Ausweisung in einem Flächennutzungsplan). Ein solches „Wegwägen“ ist indes rechtfertigungsbedürftig. Ist die Planung nicht durch Abwägungsoffenheit gekennzeichnet, sondern in einer bestimmten Richtung vorgeprägt, so sind Abwägungsdefizite vorprogrammiert. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Selbst bei Ausweisung einer einzigen Konzentrationszone ist dies für sich genommen noch kein Indiz für einen fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch Größenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation zu setzen zur Größe des Plangebiets, sondern auch zur Größe der Teile der Region, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommen. Eignet sich nur ein geringer Teil des Gebiets für eine Windenergienutzung, so lässt sich eine im Vergleich zur Gesamtgröße kleine Konzentrationsfläche schon aus diesem Grund nicht als Indikator für eine missbilligenswerte Verhinderungsplanung werten (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O.). Soweit in der Rechtsprechung dabei Festsetzungen von Vorranggebieten als zu gering beanstandet wurden (z.B. 8,4 ha entspr. einem Anteil von ½ Promille der Gesamtfläche des beurteilten Gebiets - so BVerwG, Urt. v. 21.10.2004 - BVerwG 4 C 2.04 in einem Flächennutzungsplan; oder Nieders. OVG, Beschl. v. 17.01.2002 - 1 L 2504/00, BauR 2002, 895), beruhen diese Erkenntnisse ersichtlich auf den Feststellungen, dass es für eine so geringe Vorrangfläche keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gab oder es überhaupt an Unterlagen über ein nachvollziehbares Planungskonzept fehlte.
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Die vorliegenden Unterlagen bieten aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie die Merkmale einer verschleierten Verhinderungsplanung aufweist.
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Die hier ausgewiesene Fläche von 0,16 % des Planungsgebiets ist insoweit an dem Umstand zu messen, dass der Raum Ostwürttemberg nach dem überzeugenden Vortrag des Beigeladenen Ziffer 2 kein für die Windkraftnutzung ausgesprochen günstiges Gebiet ist. Die Standortanalyse (und damit der erste Schritt der Ermittlung) hat ergeben, dass bereits die erforderlichen Windgeschwindigkeiten von 5,0 m/s (in 50 m Höhe über Grund) nur auf 129,3 km 2 der Region Ostwürttemberg (entspricht ca. 6 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 )und Windgeschwindigkeiten von 4,7 bis 4,9 m/s lediglich auf weiteren 272,0 km 2 (entspricht ca. 12 % der Gesamtregion von 2.138 km 2 ) erreicht werden, so dass in der Planung insgesamt nur 401,3 km 2 , also 18,78 % der Gesamtfläche, überhaupt für die Windenergie geeignet bzw. als Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen eingestuft werden konnten (siehe dazu Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie, Ziffer III und die vom Beigeladenen Ziffer 2 vorgelegte Tabelle zur Verteilung der Windhöffigkeit nach der Fläche in Ostwürttemberg). Die Festsetzung der Vorrangflächen erfolgte dabei in mehreren Schritten an Hand einer Fülle von Abwägungskriterien. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Regionalplan bei der Ermittlung von einer bestimmten, betriebswirtschaftlich rentablen Windhöffigkeit ausgeht und nur Bereiche kennzeichnet, die hinsichtlich ihrer Größe und Eignung regionale Bedeutung aufweisen. Insoweit deutet auch der Umstand, dass es im Plangebiet weitere für die Windkraftnutzung geeignete Flächen gibt, nicht schon als solcher auf eine beanstandenswerte restriktive Tendenz der Planung hin. Die Feststellung, dass sich diese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist ein Gesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen ist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss (dazu auch BVerwG, Urt. v.17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O).
80 
Dem vom Kläger vorgelegten, im Rahmen der ersten Anhörung den Trägern öffentlicher Belange übermittelten Serienbrief vom 18.05.2001, in welchem es u.a. heißt: „ Der Regionalverband Ostwürttemberg wäre den Trägern öffentlicher Belange, insbesondere den Städten und Gemeinden der Region sehr dankbar, wenn sie im Rahmen dieser Beteiligung Vorschläge mitteilen könnten zu weiteren für die Windenergienutzung geeigneten Bereichen und Flächen...“, lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beigeladene Ziffer 2 seine Planung tatsächlich nicht anhand der in der Teilfortschreibung unter IV (Methodik der Untersuchung) dargestellten Abwägungsschritte durchgeführt hat. Gleiches gilt, soweit einzelne Gemeinden, z.B. die Gemeinde ..., oder betroffene Privatpersonen den Planungsverband aufgefordert haben, vorgeschlagene Standorte in das Planungsverfahren einzubeziehen oder herauszunehmen bzw. soweit ein Teilnehmer der öffentlichen Sitzung der Verbandsversammlung vom 22.03.2002 die Auffassung vertreten hat, das gefundene Ergebnis sei „verantwortbar und dazu geeignet, den sozialen Frieden und die gute partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden zu erhalten“. Der Beigeladene Ziffer 2 hat dazu ausgeführt, dass man im Vorgriff auf die Umsetzung des Raumordnungsgesetzes private Einwendungen zugelassen habe. Es ist insoweit aber nicht belegt, dass sich der Planungsträger bei der Ermittlung des Vorranggebietes von den im Satzungsbeschluss aufgelisteten Abwägungsschritten gelöst hat und die Festsetzung der Vorrangfläche willkürlich erfolgt ist.
81 
Hält sich die Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie damit an die Vorgaben, die das Landesplanungsrecht und das Raumordnungsgesetz macht, und ist sie mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu vereinbaren, ist auch eine Verletzung von Art. 14 GG nicht anzunehmen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 a.a.O. mit weiterer Begründung).
82 
Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen die in einem Regionalplan enthaltenen Ziele der Raumordnung einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 - 6 in der Regel entgegen; das heißt, das Vorhaben ist bereits wegen der Festsetzungen in der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie nicht genehmigungsfähig, wenn nicht ein Sonderfall vorliegt. Nachdem sich diese Wirkung bereits aus dem Gesetz ergibt, war eine entsprechende Regelung in der Teilfortschreibung selbst nicht erforderlich. Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit der Regel-Ausnahme-Formel (im Unterschied zum Tatbestandsmerkmal „Entgegenstehen“ in seinem Absatz 1) zum Ausdruck bringt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Atypik kann sich z.B. daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger damit hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topographischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraumes nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen (dazu Dürr in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, § 35 Rdnr. 107 a; BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - NVwZ 2003, 733 (738)). Solche Gesichtspunkte sind hier aber nicht vorgetragen und vom Gericht auch nicht zu erkennen.
83 
II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Durch Wirksamwerden der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie am 16.08.2002 ist eine Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens des Klägers eingetreten bzw. eine Situation entstanden, die dieser gleichzustellen ist. Denn dadurch wurde die bisher den Gegenstand des Verfahrens bildende Rechtsgrundlage verdrängt und dem ursprünglichen Begehren des Klägers der Boden entzogen. Der Kläger hat seinen Feststellungsantrag mit der Absicht begründet, Amtshaftungsansprüche gegen die beigeladene Gemeinde und Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs gegen das beklagte Land geltend zu machen und damit auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse geltend gemacht.
84 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Versagung der Baugenehmigungen durch die Bescheide des Landratsamtes ... vom 28.02.2001 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.04.2001 war rechtmäßig und der Beklagte bis zum 16.08.2002 nicht verpflichtet, dem Kläger die beantragten Baugenehmigungen zu erteilen. Denn die Vorhaben des Klägers scheiterten zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung daran, dass ihnen ein im Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapitel 3.2.7 Windenergie aufgenommenes, in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen stand.
85 
So ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Zielvorgaben i.S. v. § 3 Nr. 2 ROG - hier die Festsetzung in Plansatz 3.2.7.1 (Z) und 3.2.7.2 (Z) der Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg Kapital 3.2.7. Windenergie - rechtliche Wirkung bereits entfalten können, bevor sie die Qualität verbindlicher Zielvorgaben im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erlangt haben. In Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung können als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet (vgl. dazu mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02, NVwZ 2003, 1261 und Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04, BRS 2005, S. 8ff). Allerdings muss ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung bestimmten Anforderungen genügen, um im Zulassungsregime des § 35 BauGB relevant zu sein. Erforderlich ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung; das künftige Ziel muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann, wobei dieses Stadium regelmäßig erreicht ist, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann. Ferner muss die Planung ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplanes finden wird. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden und positive Ausweisungen mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombinieren, muss dazu der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist. Das bedeutet allerdings nicht zwangsläufig, dass die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben erst dann entgegen gehalten werden kann, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 a.a.O.). So aber liegen die Dinge hier.
86 
Der Beigeladenen Ziffer 1 ist insoweit beizupflichten, dass spätestens mit der Vorlage des Standortkonzeptes Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung - Anfang April 2001, eine solchermaßen konkrete Zielsetzung erfolgt ist. Denn bereits dieser Vorlage, der im übrigen eine lange Vorbereitungsphase vorausging, lässt sich der Abwägungsprozess, der schließlich in die endgültige Teilfortschreibung einmündete, hinreichend sicher entnehmen und feststellen, welches Grundstück im Planungsraum welcher Gebietskategorie zugeordnet werden soll. Hingegen ist, wie ausgeführt, nicht erforderlich, dass der Planungsträger bereits eine abschließende Entscheidung getroffen hat. Bereits in dem vorliegenden Entwurf vom April 2001 wurden nämlich mehrere hunderttausend Einzelflächen beurteilt. Auch hier wurden in einem ersten Planungsschritt alle Flächen mit sehr guten bis guten Windverhältnissen (die in 50 m Höhe eine Windhöffigkeit von 5,0 m/s und mehr aufweisen) anhand der vorliegenden Datengrundlagen des Deutschen Wetterdienstes, Statistisches Windfeldmodell März 1999 ermittelt und darüber hinaus auch hieran angrenzende Flächen mit niedrigeren Windgeschwindigkeiten, hier allerdings nur von 4,8 bis 4,9 m/s, berücksichtigt. In weiteren Schritten wurden dann mögliche Nutzungskonflikte mit der Windenergienutzung ermittelt, wobei für die Positivausweisung nur Flächen berücksichtigt wurden, die hinsichtlich ihrer Größe als regionalbedeutsam angesehen wurden (ab ca. 30 ha Fläche). Auch wurden weitere Ausschlussgebiete, z.B. um Windkraftanlagen, definiert, um einer Überlastung der Landschaft bzw. der Naturräume entgegen zu wirken. Die Vorhabensgrundstücke des Klägers lagen nach diesem Entwurf in einem Bereich, der wegen seiner Nähe zu einer geplanten Vorrangfläche als „geplante Tabufläche um Windenergiestandorte (eine Änderung der Windenergiestandorte ergibt auch eine Änderung dieser Tabuflächen)“ ausgewiesen war (vgl. Standortkonzept Windenergie Ostwürttemberg - Entwurf für die Teilfortschreibung, Stand April 2001, Karte 3). Nach den Ausführungen des Beigeladenen-Vertreters Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung wurden die Vorhabensgrundstücke des Klägers darüber hinaus auch deshalb ausgeschlossen, weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu Wohnbauflächen von 1000 m (vgl. den Teilfortschreibungsentwurf Ziffer 5, 1) Konflikte mit bestehenden Siedlungen, Seite 10) nicht einhielten. An dieser Einschätzung hat sich auch in der endgültigen Teilfortschreibung nichts verändert; das Abwägungskonzept zur Ermittlung von Vorrang- und Ausschlussgebieten wurde im Wesentlichen beibehalten und nur in einzelnen Punkten, z.B. hinsichtlich der Definition der Raumbedeutsamkeit einer Fläche bzw. hinsichtlich der Berücksichtigung von Flächen mit einer Windhöffigkeit von 4,7 m/s, modifiziert, und das Vorranggebiet wurde verkleinert. Nach wie vor sind die Vorhabensgrundstücke dabei wegen ihrer Nähe (3.000 m) zu vorsorglich freizuhaltenden Bereichen für die Nutzung der Windenergie und weil sie den geforderten Gesamtmindestabstand zu bestehenden Siedlungen nicht einhalten, als Ausschlussgebiete definiert (vgl. Teilfortschreibung des Regionalplanes 2... Ostwürttemberg, Kapitel 3.2.7 Windenergie, Arbeitsschritt 2 Ziffer 1) Konflikte mit Siedlungen Seite 8 und Arbeitsschritt 7 mit Ergänzung zur Raumnutzungskarte 1 „F-hof“).
87 
Der hilfsweise gestellte Beweisantrag war hingegen abzulehnen. Denn die Erschließung der Bauvorhaben, ebenso wie im Übrigen die Frage der Verunstaltung der Landschaft, sind für die Entscheidung nicht relevant.
88 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene Ziffer 2 hat keinen Antrag gestellt und trägt somit seine außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.