Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Mai 2011 - 1 K 1055/10

bei uns veröffentlicht am09.05.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt eine Stellenzulage.
Sie ist Fachzahnärztin für Oralchirurgie und dient bei der Bundeswehr in der Laufbahn der Sanitätsoffiziere mit dem Dienstgrad Oberstabsarzt.
Mit Schreiben vom 27.01.2010 beantragte sie rückwirkend zum 01.01.2009 die Gewährung der Zulage für „SanStOffzArzt mit Gebietsbezeichnung“ über monatlich 600,00 Euro. Dazu führte sie aus, sie sei seit 10/2008 Fachzahnärztin für Oralchirurgie, arbeite täglich im klinischen Bereich und erfülle ihre Dienstpflichten in Auslandseinsätzen. Die Fachzahnarztweiterbildung dauere mindestens drei Jahre zuzüglich eines allgemeinzahnärztlichen Jahres und werde nach Erfüllen eines OP-Kataloges, der Bestätigung der „Facharztreife“ und mit einer entsprechenden Prüfung abgeschlossen. In den Lehrgangszeugnissen bzw. Lehrgangsausschreibungen der Bundeswehr würden Oralchirurgen als „Facharzt mit Gebietsbezeichnung“ geführt.
Mit Bescheid vom 05.02.2010 lehnte das Bundeswehrkrankenhaus U. den Antrag ab. Die Zulage könne gemäß Nr. 11 der Vorbemerkungen zur BBesO A und B des Bundesbesoldungsgesetzes nur gewährt werden, wenn Soldaten der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 als Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt die Weiterbildung zum Gebietsarzt erfolgreich abgeschlossen hätten und in diesem Fachgebiet verwendet würden. Die Klägerin verfüge nicht über die Approbation als Arzt.
Hiergegen legte die Klägerin am 05.03.2010 Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, sie sei bei der Bundeswehr zu den gleichen Bedingungen und Anforderungsprofilen wie alle Sanitätsoffizieranwärter eingestellt worden. In der gesamten Dienstzeit habe der Dienstherr ihr eine Gleichstellung mit den humanmedizinischen Kollegen vermittelt. Wie alle anderen Sanitätsoffizieranwärter sei sie zum Studium beurlaubt worden und habe im Dezember 20XX die zahnärztliche Approbation erhalten. Im weiteren Verlauf sei sie in verschiedenen Verwendungen als Truppenzahnarzt und Leiter Zahnarztgruppe tätig gewesen. Im August 20XX habe sie die Weiterbildung zur Oralchirurgin durchlaufen und diese im Oktober 20XX mit der Facharztprüfung beendet. Seither versehe sie am Fachzahnärztlichen Zentrum am Bundeswehrkrankenhaus U. ihren Dienst in der Funktion Fachzahnärztin Oralchirurgie. Während ihrer Dienstzeit sei sie in drei Auslandseinsätzen auf oralchirurgischen Dienstposten eingesetzt gewesen. Gerade diese Fachzahnarztdienstposten im Ausland würden mit einem Fachzahnarzt besetzt, um spezielle Erkrankungen der Soldaten im oralen Bereich abdecken zu können, aber auch, um im Notfall traumatologische Kenntnisse zur Diagnostik und Behandlung vor Ort einsetzen zu können. Im Bereich des alltäglichen Dienstes erhalte die Klägerin Lehrgangszeugnisse mit der Lehrgangsbezeichnung für „Arzt mit Gebietsbezeichnung“, etwa bei einem rein oralchirurgischen Lehrgang. Auch im Bereich der Dienstgradbezeichnungen liege eine Gleichstellung der Sanitätsoffiziere vor. Eine logische Rechtfertigung dafür, dass ein Arzt mit Gebietsbezeichnung, zum Teil nicht auslandsdienstverwendungsfähig, eine scheinbar höherwertige Arbeit verrichte, die eine entsprechend bessere Honorierung verdiene, gebe es für die Klägerin nicht.
Mit Beschwerdebescheid vom 19.03.2010, zugestellt am 08.04.2010, wies das Bundeswehrkrankenhaus U. die Beschwerde zurück, da die Klägerin als Fachzahnärztin für Oralchirurgie nicht über die Approbation als Arzt verfüge, zulageberechtigt jedoch Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt mit Gebietsbezeichnung seien.
Am 03.05.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird über das Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus im Wesentlichen ausgeführt, sie sei - wie sich bereits aus der Dienstgradbezeichnung ergebe - Ärztin. Im Dienstgrad werde ganz bewusst nicht unterschieden zwischen Stabsarzt und Oberstabszahnarzt. Hätte der Dienstherr hier Unterschiede gewählt, hätte er dies auch bei der Dienstgradbezeichnung getan. Weder bei Einstellung noch im Dienstbetrieb bestünden Unterschiede zwischen Arzt oder Zahnarzt. Die Klägerin verfüge auch über die Approbation als Arzt, nämlich als Zahnarzt. Sie sei berechtigt, die Fachgebietsbezeichnung Oralchirurgie zu führen. Bei dieser bestehe absolute Vergleichbarkeit mit humanmedizinischen Fachgebieten wie Hals-Nasen-Ohrenarzt, Augenheilkunde, Urologie, Dermatologie und dergleichen. Gründe, weshalb das Fachgebiet Oralchirurgie nicht mit dem Fachgebiet der Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde oder Urologie verglichen werden könne, seien nicht erkennbar. Die Auffassung der Beklagten, dass lediglich Ärzte, nicht jedoch Zahnärzte zulageberechtigt seien, sei absurd. Eine Nichtgewährung der Zulage würde zu einer nicht vertretbaren und nicht akzeptablen Ungleichbehandlung führen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Nichtgewährung der Stellenzulage nach Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) seit dem 01.01.2010 rechtswidrig ist.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von approbierten Ärzten im Gegensatz zu approbierten Zahnärzten verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen verletzten Art. 3 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erwiesen. Dies sei bei der Regelung in Nr. 11 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) i.V.m. Anlage IX nicht der Fall. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers insbesondere bei der Regelung von Zulagen relativ weit. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung sei die Bundeswehr auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen, die im Grundbetrieb und vor allem auch im Auslandseinsatz alleinverantwortlich tätig seien und darüber hinaus zur Aus-, Fort- und Weiterbildung junger Sanitätsoffiziere im jeweiligen Fachgebiet beitrügen. Die Stellenzulage für Rettungsmediziner und Gebietsärzte solle die herausgehobene Verantwortung dieses besonders qualifizierten Fachpersonals abgelten und zugleich motivieren, Qualifikationen zu erwerben, die dem ärztlichen Standesrecht unterliegen und für die Auftragserfüllung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr essentiell seien. Die Einführung der genannten Zulage sei vor dem Hintergrund zu sehen, das sich der zunehmende Ärztemangel auch beim Sanitätsdienst der Bundeswehr bemerkbar mache. Dieser Personalnotstand bestehe nicht in gleicher Weise im Bereich der Zahnärzte. Die Befristung der Zulage auf sechs Jahre bis 2014 verweise auch auf deren Funktion - die Stärkung der Konkurrenzfähigkeit um qualifizierte Fachärzte gegenüber dem zivilen Bereich. Sachliche Gründe rechtfertigten die vorgenommene Differenzierung. Die Beklagte verweist auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.10.2010, aus dem sich ergebe, dass die in Rede stehende Bestimmung über die Gewährung der Zulage den verfassungsrechtlichen Maßstäben gerecht werde und nicht erkennbar sachwidrig sei, ihr vielmehr vertretbare Erwägungen zugrundelägen.
13 
Die Kammer hat die Beklagte aufgefordert, ihren Vortrag, der Ärztemangel, der sich auch beim Sanitätsdienst der Bundeswehr bemerkbar mache, bestehe nicht in gleicher Weise im Bereich der Zahnärzte, durch nähere Zahlenangaben zu belegen. Hierauf hat die Beklagte zum 15.04.2011 folgende Personalsituation mitgeteilt:
14 
Sanitätsoffiziere Arzt (Humanmedizin): 
Soll   
 2804
        
Ist     
 2466
        
Fehl   
 338
                          
Sanitätsoffiziere Zahnarzt:
Soll   
 364
        
Ist     
 407
        
Übersoll 
 43
15 
Dem hält die Klägerin entgegen, es habe eine Betrachtung auf dem Gebiet der Oralchirurgie stattzufinden. Für dieses Fachgebiet sei nach ihrer Kenntnis eine Sollzahl von 45 vorgesehen, der ein tatsächlicher Bestand von 20 Soldaten gegenüberstehe.
16 
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf deren Schriftsätze und im Übrigen auf die der Kammer vorliegenden Behördenakten des Bundeswehrkrankenhauses U. verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. §§ 30 Abs. 1 SG, 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) entgegen. Nach dem Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten mit der Approbation als Arzt gewährt wird. Die Klägerin ist Zahnärztin. Sie hat keine Approbation als Arzt bzw. Ärztin, sondern als Zahnärztin. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1776) bedarf einer Approbation als Zahnarzt, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Demgegenüber bedarf nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - , wer in ihrem Geltungsbereich den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt. Diese setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO u.a. ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 6 Jahren und das Bestehen der ärztlichen Prüfung voraus. Daran fehlt es der Klägerin. Sie ist daher nicht Ärztin und darf auch die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nicht führen (vgl. § 2 a BÄO).
19 
Der Umstand, dass approbierte Zahnärzte als Sanitätsoffiziere dieselben Dienstgrade wie approbierte Ärzte führen, ersetzt die Approbation als Arzt bzw. als Ärztin ebenso wenig wie die Erteilung von Lehrgangszeugnissen durch die Bundeswehr, in denen auch Zahnärzte als „Arzt mit Gebietsbezeichnung“ bezeichnet werden. Dass die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte umgangssprachliche Gleichstellung von Human- und Zahnmedizinern als Ärzten kein anderes Ergebnis herbeiführen kann, liegt auf der Hand.
20 
Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten bzw. Soldaten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage sie unmittelbar betrifft (vgl. dazu insges. bereits Urteil der Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10).
21 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten mit der Approbation als Arzt und nicht auch mit der Approbation als Zahnarzt mit Weiterbildung zum Gebietsarzt und entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten mit der Approbation als Arzt und als Zahnarzt ist durch sachliche Gründe, nämlich das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals im Bereich der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt mit Zusatzqualifikation gerechtfertigt.
22 
Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt:
23 
„Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.).
24 
Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
25 
Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“
26 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und von solchen mit der Approbation als Zahnarzt in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und solche mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Es kann angesichts der differenzierten Regelungen über die Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber sich über die unterschiedliche Behandlung der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt nicht bewusst war. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris; Urt. d. Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10).
27 
Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und solchen mit der Approbation als Zahnarzt in entsprechender Verwendung bei der Gewährung der Stellenzulage ist vorliegend zwar nicht das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip, das einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris), denn sowohl Soldaten mit der Approbation als Arzt als auch solche mit der Approbation als Zahnarzt sind in der selben Laufbahn der Sanitätsoffiziere (§§ 1, 3 Abs. 4, 30 Abs. 1 Nr. 2 Soldatenlaufbahnverordnung). Ein sachliches Unterscheidungskriterium ist jedoch auch das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal im ärztlichen Bereich zu gewinnen bzw. diesbezüglich vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden.
28 
Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt:
29 
„…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“
30 
Da nach den von der Beklagten vorgelegten Zahlenangaben zur Personalsituation zum 15.04.2011 davon auszugehen ist, dass allein bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt ein Fehlbestand von über 10 % zu verzeichnen ist, bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Zahnarzt jedoch ein Personalüberhang von über 10 % besteht, kann ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Handhabung bei der Gewährung der Zulage nicht in Abrede gestellt werden. Zwar hält die Klägerin dem entgegen, es habe eine auf das Gebiet der Oralchirurgie beschränkte Betrachtung des Personalbedarfs stattzufinden, wo nach ihrer Kenntnis einer Sollzahl von 45 Sanitätsoffizieren ein tatsächlicher Bestand von 20 gegenüberstehe. Diese auf ein einzelnes zahnärztliches Fachgebiet eingeschränkte Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch angesichts des durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung gerade von Zulagen im Rahmen der Besoldung nicht für geboten.
31 
Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von approbierten Zahnärzten gegenüber approbierten Ärzten als Sanitätsoffizieren bei der Gewährung der Stellenzulage ist daher sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
18 
Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. §§ 30 Abs. 1 SG, 2 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG) entgegen. Nach dem Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten mit der Approbation als Arzt gewährt wird. Die Klägerin ist Zahnärztin. Sie hat keine Approbation als Arzt bzw. Ärztin, sondern als Zahnärztin. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1776) bedarf einer Approbation als Zahnarzt, wer die Zahnheilkunde dauernd ausüben will. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Demgegenüber bedarf nach § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung - BÄO - , wer in ihrem Geltungsbereich den ärztlichen Beruf ausüben will, der Approbation als Arzt. Diese setzt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 BÄO u.a. ein Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 6 Jahren und das Bestehen der ärztlichen Prüfung voraus. Daran fehlt es der Klägerin. Sie ist daher nicht Ärztin und darf auch die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" nicht führen (vgl. § 2 a BÄO).
19 
Der Umstand, dass approbierte Zahnärzte als Sanitätsoffiziere dieselben Dienstgrade wie approbierte Ärzte führen, ersetzt die Approbation als Arzt bzw. als Ärztin ebenso wenig wie die Erteilung von Lehrgangszeugnissen durch die Bundeswehr, in denen auch Zahnärzte als „Arzt mit Gebietsbezeichnung“ bezeichnet werden. Dass die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte umgangssprachliche Gleichstellung von Human- und Zahnmedizinern als Ärzten kein anderes Ergebnis herbeiführen kann, liegt auf der Hand.
20 
Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten bzw. Soldaten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage sie unmittelbar betrifft (vgl. dazu insges. bereits Urteil der Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10).
21 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten mit der Approbation als Arzt und nicht auch mit der Approbation als Zahnarzt mit Weiterbildung zum Gebietsarzt und entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten mit der Approbation als Arzt und als Zahnarzt ist durch sachliche Gründe, nämlich das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals im Bereich der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt mit Zusatzqualifikation gerechtfertigt.
22 
Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt:
23 
„Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.).
24 
Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
25 
Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“
26 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und von solchen mit der Approbation als Zahnarzt in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und solche mit der Approbation als Zahnarzt mit gebietszahnärztlicher Weiterbildung und entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Es kann angesichts der differenzierten Regelungen über die Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt jedoch auch nicht festgestellt werden, dass der Gesetzgeber sich über die unterschiedliche Behandlung der Sanitätsoffiziere mit der Approbation als Arzt und jener als Zahnarzt nicht bewusst war. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris; Urt. d. Kammer vom 23.03.2011 - 1 K 454/10).
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Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt und solchen mit der Approbation als Zahnarzt in entsprechender Verwendung bei der Gewährung der Stellenzulage ist vorliegend zwar nicht das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip, das einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris), denn sowohl Soldaten mit der Approbation als Arzt als auch solche mit der Approbation als Zahnarzt sind in der selben Laufbahn der Sanitätsoffiziere (§§ 1, 3 Abs. 4, 30 Abs. 1 Nr. 2 Soldatenlaufbahnverordnung). Ein sachliches Unterscheidungskriterium ist jedoch auch das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal im ärztlichen Bereich zu gewinnen bzw. diesbezüglich vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden.
28 
Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt:
29 
„…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“
30 
Da nach den von der Beklagten vorgelegten Zahlenangaben zur Personalsituation zum 15.04.2011 davon auszugehen ist, dass allein bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Arzt ein Fehlbestand von über 10 % zu verzeichnen ist, bei den Sanitätsoffizieren mit der Approbation als Zahnarzt jedoch ein Personalüberhang von über 10 % besteht, kann ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Handhabung bei der Gewährung der Zulage nicht in Abrede gestellt werden. Zwar hält die Klägerin dem entgegen, es habe eine auf das Gebiet der Oralchirurgie beschränkte Betrachtung des Personalbedarfs stattzufinden, wo nach ihrer Kenntnis einer Sollzahl von 45 Sanitätsoffizieren ein tatsächlicher Bestand von 20 gegenüberstehe. Diese auf ein einzelnes zahnärztliches Fachgebiet eingeschränkte Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch angesichts des durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten weiten Gestaltungsspielraums bei der Regelung gerade von Zulagen im Rahmen der Besoldung nicht für geboten.
31 
Die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung von approbierten Zahnärzten gegenüber approbierten Ärzten als Sanitätsoffizieren bei der Gewährung der Stellenzulage ist daher sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.
32 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 09. Mai 2011 - 1 K 1055/10

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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Soldatengesetz - SG | § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung


(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenv

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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde - ZHG | § 1


(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübe

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 3 Ordnung der Laufbahnen


Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für 1.Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,2.Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 30 Voraussetzungen für die Einstellung als Sanitätsoffizier-Anwärterin oder Sanitätsoffizier-Anwärter und Einstellung mit einem höheren Dienstgrad


(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer 1.das 17. Lebensjah

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Tatbestand 1 Der Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag, ihm für krankheitsbedingte Aufwendungen Beihilfen in Höhe

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag, ihm für krankheitsbedingte Aufwendungen Beihilfen in Höhe von 450,82 € zu gewähren, setzte die Beihilfestelle unter Abzug der jährlichen Selbstbeteiligung des Klägers von 300 € für das Jahr 2006 eine Beihilfe in Höhe von 150,82 € fest.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Änderung des Ausgangsbescheids und Aufhebung des Widerspruchsbescheids zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 300 € verpflichtet. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

§ 12a BVO NRW sei zwar formell rechtmäßig, verstoße jedoch seit 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sei deshalb unanwendbar. Seit diesem Jahr dürfe die Kostendämpfungspauschale den Beihilfeansprüchen der Beamten wegen der bis dahin eingetretenen Besoldungsabsenkung durch Abschaffung des Urlaubsgeldes und Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr entgegengehalten werden. Der Umfang dieser Absenkung überschreite 4% eines Jahresnettoeinkommens; die Kostendämpfungspauschale mache zusätzlich und je nach Gehaltsstufe bis zu 1,32% eines Jahresnettoeinkommens aus. Sie führe damit zu einer Unterschreitung der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen amtsangemessenen Alimentation, da die Beamtenschaft greifbar von der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter abgekoppelt worden sei. Deshalb verletze die jährliche pauschale Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten ab dem Jahr 2003 die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei verpflichtet, die Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation im Bereich der Beihilfe durch eine Nichtanwendung des § 12a BVO NRW zu kompensieren. Ob die Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sei, könne demgegenüber offen bleiben.

4

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2007 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beklagte war berechtigt, die Beihilfe des Klägers im Jahr 2006 um die Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung - BVO NRW - zu kürzen (dazu 1. und 2.). Ein Begehren des Klägers festzustellen, dass seine Alimentation die Grenze der Amtsangemessenheit in einem bestimmten Zeitraum unterschritten habe, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (dazu 3.).

7

1. Gemäß § 12a Abs. 1 BVO NRW in der hier maßgebenden Fassung des Art. II des Gesetzes zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 660 <666>) wird die Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind, um eine gestaffelte Kostendämpfungspauschale von 150 bis 750 € gekürzt. Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 sind der Stufe 2 (300 €) zugeordnet.

8

§ 12a Abs. 1 BVO NRW unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats weder hinsichtlich des Art. 33 Abs. 5 GG noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts Bedenken; insbesondere verlangen weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20).

9

Die Kostendämpfungspauschale ist auch nicht, wie der Kläger meint, verfassungswidrig, weil sie in unzulässiger Weise zwischen gesunden und kranken Beamten unterscheide. Denn sie knüpft nicht an die Unterscheidung zwischen kranken und gesunden Beamten an, sondern gewährt unterschiedslos jedem Beamten im Bedarfsfalle einen Anspruch auf eine um den Betrag der Kostendämpfungspauschale geminderte Beihilfe, soweit die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Der tatsächliche Umstand, dass Beamte den Betrag der Kostendämpfungspauschale aus ihren Bezügen bestreiten müssen und dass dies jeweils nur Beamte trifft, die in einem Kalenderjahr Beihilfeleistungen in Anspruch nehmen, verlässt im Übrigen nicht die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, wonach Beamte im Bedarfsfall nicht mit erheblichen krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werden dürfen, die nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abgesichert werden können (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08 - ZBR 2010, 88). Der Selbstbehaltsregelung liegt die Wertung zu Grunde, dass die Anspruchsminderung um den Betrag der Kostendämpfungspauschale jedem betroffenen Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden kann.

10

Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet auch nicht der Umstand, dass sowohl kinderlose Beamte als auch Beamte mit Kindern von der Kostendämpfungspauschale betroffen sind (vgl. Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. S. 23 f. m.w.N.). Für Beamte mit Kindern reduziert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 € je berücksichtigungsfähiges Kind, so dass Beamte der unteren Besoldungsgruppen ab dem dritten Kind von der Kostendämpfungspauschale freigestellt, in den mittleren Gehaltsgruppen erheblich entlastet sind. Außerdem entfällt die Kostendämpfungspauschale bei Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen, die bei Kindern besonders häufig anfallen; zudem besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage (§ 13 Abs. 9 BVO NRW), so dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten kinderreicher Beamter vermieden werden kann.

11

Schließlich verstößt § 12a BVO NRW nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil chronisch Kranke von der Kostendämpfungspauschale grundsätzlich in gleicher Weise betroffen sind wie Beamte, die Beihilfeleistungen nicht im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung beanspruchen. Denn die BVO NRW bietet in § 12a Abs. 7 - Wegfall der Kostendämpfungspauschale bei dauernd pflegebedürftigen chronisch Erkrankten - und § 13 Abs. 9 Entlastungsmöglichkeiten für die Gruppe der chronisch Kranken, so dass bei sachgerechter Handhabung unzumutbare wirtschaftliche Nachteile chronisch kranker Beamter vermieden werden können.

12

2. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Dienstherr sei auf Grund des Fürsorgegrundsatzes (Art. 33 Abs. 5 GG) dazu berechtigt oder gar verpflichtet, Versäumnisse der Besoldungsgesetze ggf. durch eine Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften zu kompensieren, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

13

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet, dass Beamte in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen beschwert bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge mit Hilfe der Regelalimentation nicht absichern können (Urteil vom 20. März 2008, a.a.O., m.w.N.). Allerdings kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Systems von Alimentation und Fürsorgeleistungen, insbesondere bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfeleistungen gewährt werden, ein erheblicher Spielraum zu. Das Beihilfensystem als solches ist nicht verfassungsrechtlich verankert, da es nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört. Ob die Fürsorge in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfeleistungen, durch Mittel der Regelalimentation zur Finanzierung einer Krankenversicherung oder nicht versicherbarer Belastungen oder durch eine Kombination aus diesen Elementen unter Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation sichergestellt wird, ist dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232 f.>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - DVBl 2007, 1493 <1495>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279 f.>). Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Besoldungsrechts wird grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>; stRspr). Deshalb kann der Gesetzgeber das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienstbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht oder Fürsorgeleistungen gewährt. Selbst wenn das Beihilfensystem so ausgestaltet sein sollte, dass die Beamten in Krankheits- und Pflegefällen unter Verstoß gegen das Gebot amtsangemessener Alimentation mit unzumutbaren Kosten belastet werden, würde daraus nicht die Nichtigkeit oder - wie das Berufungsgericht meint - die Unanwendbarkeit der entsprechenden beihilferechtlichen Vorschriften folgen, sondern die Notwendigkeit einer Anpassung des Alimentationsniveaus etwa durch Änderung des Besoldungsgesetzes.

14

Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften im Einzelfall verkennt diesen Zusammenhang von Alimentations- und Fürsorgepflicht. Der Beamte, der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation geltend machen will, kann dieses Ziel nicht durch eine Klage auf Gewährung von Fürsorgeleistungen erreichen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise die amtsangemessene Alimentation sichergestellt wird. Aus demselben Grund kann auch das Gericht nicht die Anwendung belastender Beihilferegelungen sperren und sich so an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Vielmehr kann der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nur dadurch gewahrt werden, dass betroffene Beamte ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen (stRspr; Urteile vom 20. März 2008 a.a.O., vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 23.07 - Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1 und vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 -; vgl. auch Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. - juris). Dieser Weg ist ihnen auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zuzumuten, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen aus einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung ziehen wird. In wirtschaftlichen Notlagen kommen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht (Urteil vom 20. Juni 1996, a.a.O.).

15

Die Annahme des Berufungsgerichts, Rechtsschutz sei in Fällen wie dem vorliegenden dort zu suchen, wo das System von Alimentation und Beihilfe die Schwelle der Rechtswidrigkeit überschreite, trifft zwar zu. Allerdings führt sie nicht dazu, dass eine Verpflichtungsklage auf Gewährung höherer Beihilfen zu erheben ist, da nicht die beihilferechtliche Regelung, die zu einem Absinken des Alimentationsniveaus unter die Schwelle der Amtsangemessenheit führt, rechtswidrig ist, sondern das Besoldungsgesetz, das eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation festsetzt. Die vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltene Anwendungssperre des § 12a BVO NRW trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass weder die Kostendämpfungspauschale noch ihre Anwendung rechtswidrig sind, sondern - unterstellt, das Alimentationsniveau des Klägers sei im Jahre 2006 verfassungswidrig zu niedrig gewesen - das Besoldungsgesetz. Dem abweichenden Ansatz des Berufungsgerichts stehen bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes sowie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen, da er auf eine behördliche oder gerichtliche Nichtanwendungskompetenz für jeden Einzelfall hinausläuft, in dem das für verfassungsgemäß gehaltene Alimentationsniveau durch Anwendung einer Kürzungs- oder Streichungsregelung gefährdet erscheint. Er greift in den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ein, der zu der Entscheidung darüber berufen ist, ob eine unzureichende Alimentation durch den Abbau von Kürzungsvorschriften oder durch Anhebung der Regelalimentation behoben werden soll. Schließlich führt der Ansatz des Berufungsgerichts zu dem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht tragbaren Ergebnis, dass je nach geltend gemachter Leistung - Beihilfe ohne Selbstbehalt für beihilfefähige Aufwendungen, Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen, Sonderzuwendung usw. - und Einzelfall beliebige Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts einer Anwendungssperre gegenüber einzelnen Beamten unterworfen würden, während sie gegenüber anderen Beamten Anwendung fänden, weil diese ihren Anspruch auf Kompensation der unzureichenden Besoldung in anderer Weise oder gar nicht geltend gemacht haben.

16

3. Ein auf die Feststellung einer verfassungswidrig unzureichenden Alimentation gerichtetes Begehren ist im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ein solches Begehren lässt sich dem Vortrag des Klägers in erster und zweiter Instanz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen; im Revisionsverfahren wäre eine entsprechende Klageänderung im Übrigen gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig.

17

Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nicht nur durch den Klageantrag, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist deshalb auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80). Das Gericht ist bei der Ermittlung des Begehrens zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich nach den in erster und zweiter Instanz gestellten Anträgen auf die Anfechtung des Beihilfebescheids vom 23. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 sowie auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 300 € für das Jahr 2006 beschränkt. Damit hat er den zur Entscheidung des Gerichts gestellten Sachverhalt auf das Beihilferecht beschränkt; alleiniges Ziel des Verfahrens ist - wie sich nicht zuletzt in dem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert widerspiegelt - die Durchsetzung eines bezifferten Anspruchs auf höhere Beihilfeleistungen. Zwar ist der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Leistungsbegehrens auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung im Jahr 2006 eingegangen. Diesen Ausführungen kommt für das angestrebte Rechtsschutzziel jedoch lediglich die Funktion eines Begründungselements zu, das die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Fürsorgeleistungen belegen soll. Ein auf die allgemeine und dauerhafte Erhöhung der Bezüge gerichtetes Klagebegehren hat der Kläger vielmehr ausdrücklich als unzureichend abgelehnt, weil es die bei ihm verbleibende Versorgungslücke nicht beseitigen und aus seiner Sicht zugleich zu einer Überalimentierung gesunder Beamter führen würde. Ein derartiges Feststellungsbegehren ist auch nicht als nachrangiges Begehren in dem streitgegenständlichen Leistungsantrag auf Gewährung einer weiteren Beihilfe enthalten, weil die Rechtsschutzziele beider Begehren nicht identisch sind (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <312>).

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Stellenzulage.
Er ist Bundesbeamter im Amt eines Medizinaldirektors und bei der Bundeswehr als L. d. X. Y. am B. U. tätig. Er ist Facharzt für Innere Medizin und Bronchialheilkunde sowie Allergologe.
Am 29.06.2009 beantragte der Kläger per E-Mail die Gewährung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 11 in Anlage 1 zum BBesG rückwirkend zum 01.01.2009. Zur Begründung berief er sich auf die Gleichbehandlung mit den in gleicher Funktion im gleichen Organisationselement tätigen Sanitätsoffizieren.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 lehnte das Sanitätszentrum U. den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die dienstliche Verwendung des Klägers entspreche vollständig den Kriterien für die Zulagengewährung bezüglich des ausgeübten Funktionskreises. Allein sein Status als Beamter führe zur Ablehnung des Antrags.
Der Kläger legte am 07.10.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, die wesentlich gleiche Tätigkeit eines Betriebsarztes im Status eines Soldaten und eines Beamten dürfe im Besoldungsrecht nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Für die Zulagengewährung, so das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen aus den Jahren 2005 und 2007, sei ausschließlich auf die Verwendung, d.h. den übertragenen Funktionskreis, abzustellen. Die Verwendung sei vom Status unabhängig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010 wies die Wehrbereichsverwaltung S. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Nr. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum BBesG und den Verwaltungsvorschriften hierzu seien nur Sanitätsoffiziere zulagenberechtigt. Da der Kläger kein Soldat sei, stehe ihm die Stellenzulage trotz Erfüllens der übrigen Voraussetzungen nicht zu. Die vom Kläger monierte Ungleichbehandlung sei vom Gesetzgeber gewollt, der dies in der amtlichen Begründung des Dienstrechtsreformgesetzes dargelegt habe. Der berechtigte Personenkreis zu Buchstabe b werde auf Ärzte in Verwendungen begrenzt, mit denen in überdurchschnittlichem Maße Alleinverantwortung gegenüber Patienten oder zu begutachtendem und unterstelltem Personal verbunden sei. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung sei die Bundeswehr auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz alleinverantwortlich tätig seien und darüber hinaus zu Aus-, Fort- und Weiterbildung junger Sanitätsoffiziere im jeweiligen Fachgebiet beitrügen. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Die Bundeswehrkrankenhäuser seien auf ein medizinisch besonders forderndes Patientenspektrum ausgelegt. Die Zulage solle auch das hohe persönliche Engagement honorieren, denn ein Teil der erforderlichen Qualifikation könne nur außerhalb des Dienstes erworben und erhalten werden. Zudem erforderte ihr Erhalt ständige praktische Inübunghaltung und Weiterbildung. Die Zulagenregelung sei mit einer Evaluierungspflicht bis zum 31. Dezember 2014 eingeführt. Dabei habe das BMVg zu prüfen, ob die Zulagenregelung nachweisbar Auswirkungen auf die Personalgewinnung und das Verbleiben der Sanitäts(stabs)offiziere im Dienst der Bundeswehr gezeigt habe. Auf der Basis dieser Prüfungsergebnisse werde dann über die Beibehaltung der Regelung zu entscheiden sein. Mit der Gewährung der Stellenzulage solle die Bereitschaft von Sanitäts(stabs)offizieren geweckt und gefördert werden, die erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten über eine längere Verwendungsdauer zur Verfügung zu stellen. Damit würden die erheblichen Aus- und Fortbildungsinvestitionen des Dienstherrn weiter genutzt und in der Folge die sonst notwendige Regeneration vermieden. Darüber hinaus trage ein längeres Verbleiben der einsatzerfahrenen Soldaten deutlich zur besseren Auftragserfüllung bei. Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belasse, sei zumal bei Regelungen des Besoldungsrechts, verhältnismäßig weit. Gemäß § 2 Abs. 1 BBesG dürften Dienstbezüge alleine nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden. Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gesetzesbindung verbiete es, eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19.02.2010 zugestellt.
Der Kläger hat am 17.03.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, die Beschränkung der Zulage auf Sanitätsoffiziere unter Ausschluss der beamteten Ärzte verstoße gegen Art. 3 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte, dem Kläger die Zulage zu gewähren. Sachlich einleuchtende Gründe für die Differenzierung seien nicht erkennbar. Als sachlich entscheidender Ansatzpunkt sei rechtlich der Funktionskreis der Sanitätsoffiziere („Verwendung“) als Gebietsärzte im Vergleich zum Kläger als beamteten Medizinaldirektor in derselben Funktion in Betracht zu ziehen. Der Kläger sei, genauso wie die Sanitätsoffiziere, im Gebiet „Betriebsarzt“ in der Organisationseinheit „XX“ d. YY der Bundeswehr tätig.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Nichtgewährung der Stellenzulage nach Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) seit dem 01.01.2009 rechtswidrig ist.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, zwischen Beamten und Soldaten bestünden, etwa was den Aufgabenbereich, die Ausbildung oder die berufsspezifischen Anforderungen betreffe, erhebliche Unterschiede. Der Gesetzgeber unterwerfe die beiden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse weitgehend unterschiedlichen Rechtsvorschriften. Dass im Bereich der Besoldung für beide Berufsgruppen einheitlich das BBesG Anwendung finde, stelle systematisch eine Ausnahme dar. Sie lasse die Möglichkeit unberührt, in Teilbereichen der Besoldung doch wieder zwischen Beamten und Soldaten zu differenzieren, soweit ein sachlicher Grund bestehe. Soweit Gebietsärzten mit Soldatenstatus eine Zulage gewährt werde, die jenen mit Beamtenstatus verweigert werde, dürfte dies daran liegen, dass der Dienstherr einen Anreiz für Sanitätsoffiziere setzen wolle, sich zum Gebietsarzt weiterzubilden, und die Notwendigkeit eines derartigen Anreizes vor dem Hintergrund der Gesamtpersonalsituation bei beamteten Ärzten nicht sehe. Der Kläger werde besoldungsmäßig schlechter behandelt als Kollegen mit gleichem Aufgabenbereich. Allerdings müsse der sachliche Grund für die Differenzierung nicht zwingend im Aufgabenbereich liegen. In Behörden würden häufig dieselben Aufgaben von Mitarbeitern in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen wahrgenommen werden und betrügen die Gehaltsunterschiede trotz vergleichbarer Tätigkeit mehrere hundert Euro. Der Beamte zahle wegen seiner Beihilfeberechtigung geringere Beiträge an eine Privatversicherung, während dem Soldaten aufgrund der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung insoweit gar keine Aufwendungen entstünden. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2007 (2 B 2/07) und vom 07.04.2005 (2 C 23.04) seien nicht einschlägig, da die dort in Rede stehende Vollzugs- bzw. Marinezulage unterschiedslos Soldaten und Beamten gewährt werde.
13 
Dem Gericht hat die Akte der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat der Kläger als Beamter hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten gewährt wird. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage ihn unmittelbar betrifft.
15 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten und nicht Beamten mit entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten ist durch sachliche Gründe, nämlich die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen und das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals gerechtfertigt.
16 
Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt:
17 
„Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.).
18 
Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
19 
Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“
20 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Beamten in entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Soldaten und Beamte in entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris).
21 
Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten bei der Gewährung der Stellenzulage ist das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen kann einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris). Die Dienstverhältnisse von Bundesbeamten und Soldaten sind unterschiedlichen Regelungen unterworfen (Bundesbeamtengesetz - Soldatengesetz) und mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden. Insbesondere können nur Soldaten auch gegen ihren Willen zu einem militärischen Auslandseinsatz herangezogen werden. Dies rechtfertigt auch eine Differenzierung bei der Besoldung, die auch außerhalb der Stellenzulagen zutage tritt (vgl. etwa die unterschiedlichen Regelungen zu Erfahrungszeiten, nach denen das Grundgehalt steigt, in § 27 Abs. 3 und 4 BBesG).
22 
Ein weiteres sachliches Unterscheidungskriterium ist das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal zu gewinnen bzw. vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden. Da allein das militärische Personal auch gegen seinen Willen zu Auslandseinsätzen herangezogen werden kann, ist es sachlich gerechtfertigt, nur für das militärische Personal Anreize durch eine Stellenzulage zu schaffen. Soweit der Kläger einwendet, der Auslandseinsatz werde bereits durch den Auslandszuschlag abgegolten, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Es geht bei der Stellenzulage nicht darum, einen tatsächlichen Auslandseinsatz abzugelten, sondern genügend qualifiziertes Personal vorhalten zu können, das im Falle eines Auslandseinsatzes schnell verfügbar ist.
23 
Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt:
24 
„…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“
25 
Nach alledem ist die Ungleichbehandlung der Beamten und Soldaten bei der Gewährung der Stellenzulage sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.
26 
Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2007 - 2 B 2/07 - befasst sich nicht mit der Frage, ob der Gesetzgeber die Zulagenberechtigung vom Status der Betroffenen abhängig machen darf. Das vom Kläger angeführte Urteil des BVerwG vom 07.04.2005 - 2 C 23/04 - betrifft die Auslegung der Vorbemerkungen Nr. 3a und Nr. 9a a.F. Diese Regelungen erfassten schon nach ihrem Wortlaut Beamte und Soldaten und sind daher mit der hier streitigen Vorschrift nicht vergleichbar.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat der Kläger als Beamter hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten gewährt wird. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage ihn unmittelbar betrifft.
15 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten und nicht Beamten mit entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten ist durch sachliche Gründe, nämlich die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen und das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals gerechtfertigt.
16 
Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt:
17 
„Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.).
18 
Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
19 
Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“
20 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Beamten in entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Soldaten und Beamte in entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris).
21 
Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten bei der Gewährung der Stellenzulage ist das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen kann einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris). Die Dienstverhältnisse von Bundesbeamten und Soldaten sind unterschiedlichen Regelungen unterworfen (Bundesbeamtengesetz - Soldatengesetz) und mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden. Insbesondere können nur Soldaten auch gegen ihren Willen zu einem militärischen Auslandseinsatz herangezogen werden. Dies rechtfertigt auch eine Differenzierung bei der Besoldung, die auch außerhalb der Stellenzulagen zutage tritt (vgl. etwa die unterschiedlichen Regelungen zu Erfahrungszeiten, nach denen das Grundgehalt steigt, in § 27 Abs. 3 und 4 BBesG).
22 
Ein weiteres sachliches Unterscheidungskriterium ist das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal zu gewinnen bzw. vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden. Da allein das militärische Personal auch gegen seinen Willen zu Auslandseinsätzen herangezogen werden kann, ist es sachlich gerechtfertigt, nur für das militärische Personal Anreize durch eine Stellenzulage zu schaffen. Soweit der Kläger einwendet, der Auslandseinsatz werde bereits durch den Auslandszuschlag abgegolten, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Es geht bei der Stellenzulage nicht darum, einen tatsächlichen Auslandseinsatz abzugelten, sondern genügend qualifiziertes Personal vorhalten zu können, das im Falle eines Auslandseinsatzes schnell verfügbar ist.
23 
Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt:
24 
„…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“
25 
Nach alledem ist die Ungleichbehandlung der Beamten und Soldaten bei der Gewährung der Stellenzulage sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.
26 
Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2007 - 2 B 2/07 - befasst sich nicht mit der Frage, ob der Gesetzgeber die Zulagenberechtigung vom Status der Betroffenen abhängig machen darf. Das vom Kläger angeführte Urteil des BVerwG vom 07.04.2005 - 2 C 23/04 - betrifft die Auslegung der Vorbemerkungen Nr. 3a und Nr. 9a a.F. Diese Regelungen erfassten schon nach ihrem Wortlaut Beamte und Soldaten und sind daher mit der hier streitigen Vorschrift nicht vergleichbar.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2.
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
2a.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,
3.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
4.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
5.
frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,
6.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für
7.
Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
3.
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und sich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-Anwärter)“ oder „(SanOA)“.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Der Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag, ihm für krankheitsbedingte Aufwendungen Beihilfen in Höhe von 450,82 € zu gewähren, setzte die Beihilfestelle unter Abzug der jährlichen Selbstbeteiligung des Klägers von 300 € für das Jahr 2006 eine Beihilfe in Höhe von 150,82 € fest.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Änderung des Ausgangsbescheids und Aufhebung des Widerspruchsbescheids zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 300 € verpflichtet. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

3

§ 12a BVO NRW sei zwar formell rechtmäßig, verstoße jedoch seit 2003 gegen Art. 33 Abs. 5 GG und sei deshalb unanwendbar. Seit diesem Jahr dürfe die Kostendämpfungspauschale den Beihilfeansprüchen der Beamten wegen der bis dahin eingetretenen Besoldungsabsenkung durch Abschaffung des Urlaubsgeldes und Kürzung der jährlichen Sonderzuwendung nicht mehr entgegengehalten werden. Der Umfang dieser Absenkung überschreite 4% eines Jahresnettoeinkommens; die Kostendämpfungspauschale mache zusätzlich und je nach Gehaltsstufe bis zu 1,32% eines Jahresnettoeinkommens aus. Sie führe damit zu einer Unterschreitung der aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen amtsangemessenen Alimentation, da die Beamtenschaft greifbar von der Einkommensentwicklung vergleichbarer Beschäftigter abgekoppelt worden sei. Deshalb verletze die jährliche pauschale Selbstbeteiligung an den Krankheitskosten ab dem Jahr 2003 die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dieser sei verpflichtet, die Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation im Bereich der Beihilfe durch eine Nichtanwendung des § 12a BVO NRW zu kompensieren. Ob die Vorschrift wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sei, könne demgegenüber offen bleiben.

4

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Revision. Sie beantragt,

den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2007 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Beschluss des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen als den vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Beklagte war berechtigt, die Beihilfe des Klägers im Jahr 2006 um die Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung - BVO NRW - zu kürzen (dazu 1. und 2.). Ein Begehren des Klägers festzustellen, dass seine Alimentation die Grenze der Amtsangemessenheit in einem bestimmten Zeitraum unterschritten habe, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (dazu 3.).

7

1. Gemäß § 12a Abs. 1 BVO NRW in der hier maßgebenden Fassung des Art. II des Gesetzes zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW S. 660 <666>) wird die Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die beihilfefähigen Aufwendungen entstanden sind, um eine gestaffelte Kostendämpfungspauschale von 150 bis 750 € gekürzt. Beamte mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 sind der Stufe 2 (300 €) zugeordnet.

8

§ 12a Abs. 1 BVO NRW unterliegt nach der Rechtsprechung des Senats weder hinsichtlich des Art. 33 Abs. 5 GG noch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG oder auf den Grundsatz des Gesetzesvorbehalts Bedenken; insbesondere verlangen weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20).

9

Die Kostendämpfungspauschale ist auch nicht, wie der Kläger meint, verfassungswidrig, weil sie in unzulässiger Weise zwischen gesunden und kranken Beamten unterscheide. Denn sie knüpft nicht an die Unterscheidung zwischen kranken und gesunden Beamten an, sondern gewährt unterschiedslos jedem Beamten im Bedarfsfalle einen Anspruch auf eine um den Betrag der Kostendämpfungspauschale geminderte Beihilfe, soweit die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Der tatsächliche Umstand, dass Beamte den Betrag der Kostendämpfungspauschale aus ihren Bezügen bestreiten müssen und dass dies jeweils nur Beamte trifft, die in einem Kalenderjahr Beihilfeleistungen in Anspruch nehmen, verlässt im Übrigen nicht die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, wonach Beamte im Bedarfsfall nicht mit erheblichen krankheitsbedingten Aufwendungen belastet werden dürfen, die nicht durch zumutbare Eigenvorsorge abgesichert werden können (vgl. zu diesem Maßstab Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08 - ZBR 2010, 88). Der Selbstbehaltsregelung liegt die Wertung zu Grunde, dass die Anspruchsminderung um den Betrag der Kostendämpfungspauschale jedem betroffenen Beamten im Regelfall ohne beihilferechtlichen Ausgleich zugemutet werden kann.

10

Einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet auch nicht der Umstand, dass sowohl kinderlose Beamte als auch Beamte mit Kindern von der Kostendämpfungspauschale betroffen sind (vgl. Urteil vom 20. März 2008 a.a.O. S. 23 f. m.w.N.). Für Beamte mit Kindern reduziert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 € je berücksichtigungsfähiges Kind, so dass Beamte der unteren Besoldungsgruppen ab dem dritten Kind von der Kostendämpfungspauschale freigestellt, in den mittleren Gehaltsgruppen erheblich entlastet sind. Außerdem entfällt die Kostendämpfungspauschale bei Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen, die bei Kindern besonders häufig anfallen; zudem besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Unterstützung bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage (§ 13 Abs. 9 BVO NRW), so dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten kinderreicher Beamter vermieden werden kann.

11

Schließlich verstößt § 12a BVO NRW nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil chronisch Kranke von der Kostendämpfungspauschale grundsätzlich in gleicher Weise betroffen sind wie Beamte, die Beihilfeleistungen nicht im Zusammenhang mit einer chronischen Erkrankung beanspruchen. Denn die BVO NRW bietet in § 12a Abs. 7 - Wegfall der Kostendämpfungspauschale bei dauernd pflegebedürftigen chronisch Erkrankten - und § 13 Abs. 9 Entlastungsmöglichkeiten für die Gruppe der chronisch Kranken, so dass bei sachgerechter Handhabung unzumutbare wirtschaftliche Nachteile chronisch kranker Beamter vermieden werden können.

12

2. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Dienstherr sei auf Grund des Fürsorgegrundsatzes (Art. 33 Abs. 5 GG) dazu berechtigt oder gar verpflichtet, Versäumnisse der Besoldungsgesetze ggf. durch eine Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften zu kompensieren, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

13

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht gebietet, dass Beamte in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mit erheblichen Aufwendungen beschwert bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge mit Hilfe der Regelalimentation nicht absichern können (Urteil vom 20. März 2008, a.a.O., m.w.N.). Allerdings kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Systems von Alimentation und Fürsorgeleistungen, insbesondere bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Beihilfeleistungen gewährt werden, ein erheblicher Spielraum zu. Das Beihilfensystem als solches ist nicht verfassungsrechtlich verankert, da es nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehört. Ob die Fürsorge in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfeleistungen, durch Mittel der Regelalimentation zur Finanzierung einer Krankenversicherung oder nicht versicherbarer Belastungen oder durch eine Kombination aus diesen Elementen unter Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation sichergestellt wird, ist dem Gesetzgeber überlassen (BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - BVerfGE 106, 225 <232 f.>; Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03 u.a. - DVBl 2007, 1493 <1495>; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <279 f.>). Der Spielraum des Gesetzgebers bei der Gestaltung des Besoldungsrechts wird grundsätzlich erst durch Maßnahmen überschritten, die sich als evident sachwidrig erweisen (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <320> und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 <364>; stRspr). Deshalb kann der Gesetzgeber das Alimentationsniveau sowohl dadurch anheben, dass er die Dienstbezüge erhöht, als auch dadurch, dass er besoldungsrelevante Einschnitte rückgängig macht oder Fürsorgeleistungen gewährt. Selbst wenn das Beihilfensystem so ausgestaltet sein sollte, dass die Beamten in Krankheits- und Pflegefällen unter Verstoß gegen das Gebot amtsangemessener Alimentation mit unzumutbaren Kosten belastet werden, würde daraus nicht die Nichtigkeit oder - wie das Berufungsgericht meint - die Unanwendbarkeit der entsprechenden beihilferechtlichen Vorschriften folgen, sondern die Notwendigkeit einer Anpassung des Alimentationsniveaus etwa durch Änderung des Besoldungsgesetzes.

14

Die vom Berufungsgericht für richtig gehaltene Nichtanwendung belastender Beihilfevorschriften im Einzelfall verkennt diesen Zusammenhang von Alimentations- und Fürsorgepflicht. Der Beamte, der sein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation geltend machen will, kann dieses Ziel nicht durch eine Klage auf Gewährung von Fürsorgeleistungen erreichen. Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise die amtsangemessene Alimentation sichergestellt wird. Aus demselben Grund kann auch das Gericht nicht die Anwendung belastender Beihilferegelungen sperren und sich so an die Stelle des Gesetzgebers setzen. Vielmehr kann der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nur dadurch gewahrt werden, dass betroffene Beamte ihren auf eine höhere Alimentation zielenden Anspruch prozessual durch eine Feststellungsklage geltend machen (stRspr; Urteile vom 20. März 2008 a.a.O., vom 28. Mai 2009 - BVerwG 2 C 23.07 - Buchholz 11 Art. 57 GG Nr. 1 und vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 -; vgl. auch Urteil vom 20. Juni 1996 - BVerwG 2 C 7.95 - Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 8 und BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2009 - 2 BvL 13/08 u.a. - juris). Dieser Weg ist ihnen auch im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zuzumuten, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Konsequenzen aus einer entsprechenden gerichtlichen Feststellung ziehen wird. In wirtschaftlichen Notlagen kommen unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht (Urteil vom 20. Juni 1996, a.a.O.).

15

Die Annahme des Berufungsgerichts, Rechtsschutz sei in Fällen wie dem vorliegenden dort zu suchen, wo das System von Alimentation und Beihilfe die Schwelle der Rechtswidrigkeit überschreite, trifft zwar zu. Allerdings führt sie nicht dazu, dass eine Verpflichtungsklage auf Gewährung höherer Beihilfen zu erheben ist, da nicht die beihilferechtliche Regelung, die zu einem Absinken des Alimentationsniveaus unter die Schwelle der Amtsangemessenheit führt, rechtswidrig ist, sondern das Besoldungsgesetz, das eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation festsetzt. Die vom Berufungsgericht für ausreichend gehaltene Anwendungssperre des § 12a BVO NRW trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass weder die Kostendämpfungspauschale noch ihre Anwendung rechtswidrig sind, sondern - unterstellt, das Alimentationsniveau des Klägers sei im Jahre 2006 verfassungswidrig zu niedrig gewesen - das Besoldungsgesetz. Dem abweichenden Ansatz des Berufungsgerichts stehen bereits der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes sowie der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entgegen, da er auf eine behördliche oder gerichtliche Nichtanwendungskompetenz für jeden Einzelfall hinausläuft, in dem das für verfassungsgemäß gehaltene Alimentationsniveau durch Anwendung einer Kürzungs- oder Streichungsregelung gefährdet erscheint. Er greift in den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers ein, der zu der Entscheidung darüber berufen ist, ob eine unzureichende Alimentation durch den Abbau von Kürzungsvorschriften oder durch Anhebung der Regelalimentation behoben werden soll. Schließlich führt der Ansatz des Berufungsgerichts zu dem unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit nicht tragbaren Ergebnis, dass je nach geltend gemachter Leistung - Beihilfe ohne Selbstbehalt für beihilfefähige Aufwendungen, Beihilfe für nicht beihilfefähige Aufwendungen, Sonderzuwendung usw. - und Einzelfall beliebige Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts einer Anwendungssperre gegenüber einzelnen Beamten unterworfen würden, während sie gegenüber anderen Beamten Anwendung fänden, weil diese ihren Anspruch auf Kompensation der unzureichenden Besoldung in anderer Weise oder gar nicht geltend gemacht haben.

16

3. Ein auf die Feststellung einer verfassungswidrig unzureichenden Alimentation gerichtetes Begehren ist im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. Ein solches Begehren lässt sich dem Vortrag des Klägers in erster und zweiter Instanz nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch konkludent entnehmen; im Revisionsverfahren wäre eine entsprechende Klageänderung im Übrigen gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig.

17

Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nicht nur durch den Klageantrag, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist deshalb auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80). Das Gericht ist bei der Ermittlung des Begehrens zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber über das Klagebegehren nicht hinausgehen (§ 88 VwGO). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich nach den in erster und zweiter Instanz gestellten Anträgen auf die Anfechtung des Beihilfebescheids vom 23. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2006 sowie auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 300 € für das Jahr 2006 beschränkt. Damit hat er den zur Entscheidung des Gerichts gestellten Sachverhalt auf das Beihilferecht beschränkt; alleiniges Ziel des Verfahrens ist - wie sich nicht zuletzt in dem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert widerspiegelt - die Durchsetzung eines bezifferten Anspruchs auf höhere Beihilfeleistungen. Zwar ist der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Leistungsbegehrens auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit seiner Besoldung im Jahr 2006 eingegangen. Diesen Ausführungen kommt für das angestrebte Rechtsschutzziel jedoch lediglich die Funktion eines Begründungselements zu, das die Voraussetzungen für die Gewährung weiterer Fürsorgeleistungen belegen soll. Ein auf die allgemeine und dauerhafte Erhöhung der Bezüge gerichtetes Klagebegehren hat der Kläger vielmehr ausdrücklich als unzureichend abgelehnt, weil es die bei ihm verbleibende Versorgungslücke nicht beseitigen und aus seiner Sicht zugleich zu einer Überalimentierung gesunder Beamter führen würde. Ein derartiges Feststellungsbegehren ist auch nicht als nachrangiges Begehren in dem streitgegenständlichen Leistungsantrag auf Gewährung einer weiteren Beihilfe enthalten, weil die Rechtsschutzziele beider Begehren nicht identisch sind (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308 <312>).

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.

(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als "Zahnarzt" oder "Zahnärztin". Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

(2) Zahnärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Zahnarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(3) Ausübung der Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen.

(4) Die Ausübung der Zahnheilkunde ist kein Gewerbe.

(5) Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren: Herstellung von Röntgenaufnahmen, Entfernung von weichen und harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren, Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken, Herstellung von Situationsabdrücken, Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut, Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien, Hinweise zu zahngesunder Ernährung, Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen, Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene, Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene, Remotivation, Einfärben der Zähne, Erstellen von Plaque-Indizes, Erstellung von Blutungs-Indizes, Kariesrisikobestimmung, lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel, Versiegelung von kariesfreien Fissuren.

(6) In der Kieferorthopädie können insbesondere folgende Tätigkeiten an zahnmedizinische Fachhelferinnen, weitergebildete Zahnarzthelferinnen oder Dental-Hygienikerinnen delegiert werden: Ausligieren von Bögen, Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen, Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten, Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mit rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt.

(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Berufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Arzt.

(2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

(5) Ausübung des ärztlichen Berufs ist die Ausübung der Heilkunde unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin".

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Stellenzulage.
Er ist Bundesbeamter im Amt eines Medizinaldirektors und bei der Bundeswehr als L. d. X. Y. am B. U. tätig. Er ist Facharzt für Innere Medizin und Bronchialheilkunde sowie Allergologe.
Am 29.06.2009 beantragte der Kläger per E-Mail die Gewährung der Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 11 in Anlage 1 zum BBesG rückwirkend zum 01.01.2009. Zur Begründung berief er sich auf die Gleichbehandlung mit den in gleicher Funktion im gleichen Organisationselement tätigen Sanitätsoffizieren.
Mit Bescheid vom 01.10.2009 lehnte das Sanitätszentrum U. den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die dienstliche Verwendung des Klägers entspreche vollständig den Kriterien für die Zulagengewährung bezüglich des ausgeübten Funktionskreises. Allein sein Status als Beamter führe zur Ablehnung des Antrags.
Der Kläger legte am 07.10.2009 Widerspruch ein mit der Begründung, die wesentlich gleiche Tätigkeit eines Betriebsarztes im Status eines Soldaten und eines Beamten dürfe im Besoldungsrecht nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Für die Zulagengewährung, so das Bundesverwaltungsgericht in Urteilen aus den Jahren 2005 und 2007, sei ausschließlich auf die Verwendung, d.h. den übertragenen Funktionskreis, abzustellen. Die Verwendung sei vom Status unabhängig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2010 wies die Wehrbereichsverwaltung S. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß Nr. 11 Abs. 1 Buchstabe b der Anlage I zum BBesG und den Verwaltungsvorschriften hierzu seien nur Sanitätsoffiziere zulagenberechtigt. Da der Kläger kein Soldat sei, stehe ihm die Stellenzulage trotz Erfüllens der übrigen Voraussetzungen nicht zu. Die vom Kläger monierte Ungleichbehandlung sei vom Gesetzgeber gewollt, der dies in der amtlichen Begründung des Dienstrechtsreformgesetzes dargelegt habe. Der berechtigte Personenkreis zu Buchstabe b werde auf Ärzte in Verwendungen begrenzt, mit denen in überdurchschnittlichem Maße Alleinverantwortung gegenüber Patienten oder zu begutachtendem und unterstelltem Personal verbunden sei. Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung sei die Bundeswehr auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz alleinverantwortlich tätig seien und darüber hinaus zu Aus-, Fort- und Weiterbildung junger Sanitätsoffiziere im jeweiligen Fachgebiet beitrügen. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Die Bundeswehrkrankenhäuser seien auf ein medizinisch besonders forderndes Patientenspektrum ausgelegt. Die Zulage solle auch das hohe persönliche Engagement honorieren, denn ein Teil der erforderlichen Qualifikation könne nur außerhalb des Dienstes erworben und erhalten werden. Zudem erforderte ihr Erhalt ständige praktische Inübunghaltung und Weiterbildung. Die Zulagenregelung sei mit einer Evaluierungspflicht bis zum 31. Dezember 2014 eingeführt. Dabei habe das BMVg zu prüfen, ob die Zulagenregelung nachweisbar Auswirkungen auf die Personalgewinnung und das Verbleiben der Sanitäts(stabs)offiziere im Dienst der Bundeswehr gezeigt habe. Auf der Basis dieser Prüfungsergebnisse werde dann über die Beibehaltung der Regelung zu entscheiden sein. Mit der Gewährung der Stellenzulage solle die Bereitschaft von Sanitäts(stabs)offizieren geweckt und gefördert werden, die erworbenen Erfahrungen und Fähigkeiten über eine längere Verwendungsdauer zur Verfügung zu stellen. Damit würden die erheblichen Aus- und Fortbildungsinvestitionen des Dienstherrn weiter genutzt und in der Folge die sonst notwendige Regeneration vermieden. Darüber hinaus trage ein längeres Verbleiben der einsatzerfahrenen Soldaten deutlich zur besseren Auftragserfüllung bei. Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belasse, sei zumal bei Regelungen des Besoldungsrechts, verhältnismäßig weit. Gemäß § 2 Abs. 1 BBesG dürften Dienstbezüge alleine nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen gezahlt werden. Die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Gesetzesbindung verbiete es, eine gesetzlich nicht vorgesehene Besoldung zu gewähren. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19.02.2010 zugestellt.
Der Kläger hat am 17.03.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, die Beschränkung der Zulage auf Sanitätsoffiziere unter Ausschluss der beamteten Ärzte verstoße gegen Art. 3 GG. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichte, dem Kläger die Zulage zu gewähren. Sachlich einleuchtende Gründe für die Differenzierung seien nicht erkennbar. Als sachlich entscheidender Ansatzpunkt sei rechtlich der Funktionskreis der Sanitätsoffiziere („Verwendung“) als Gebietsärzte im Vergleich zum Kläger als beamteten Medizinaldirektor in derselben Funktion in Betracht zu ziehen. Der Kläger sei, genauso wie die Sanitätsoffiziere, im Gebiet „Betriebsarzt“ in der Organisationseinheit „XX“ d. YY der Bundeswehr tätig.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Nichtgewährung der Stellenzulage nach Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) seit dem 01.01.2009 rechtswidrig ist.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung wird ausgeführt, zwischen Beamten und Soldaten bestünden, etwa was den Aufgabenbereich, die Ausbildung oder die berufsspezifischen Anforderungen betreffe, erhebliche Unterschiede. Der Gesetzgeber unterwerfe die beiden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse weitgehend unterschiedlichen Rechtsvorschriften. Dass im Bereich der Besoldung für beide Berufsgruppen einheitlich das BBesG Anwendung finde, stelle systematisch eine Ausnahme dar. Sie lasse die Möglichkeit unberührt, in Teilbereichen der Besoldung doch wieder zwischen Beamten und Soldaten zu differenzieren, soweit ein sachlicher Grund bestehe. Soweit Gebietsärzten mit Soldatenstatus eine Zulage gewährt werde, die jenen mit Beamtenstatus verweigert werde, dürfte dies daran liegen, dass der Dienstherr einen Anreiz für Sanitätsoffiziere setzen wolle, sich zum Gebietsarzt weiterzubilden, und die Notwendigkeit eines derartigen Anreizes vor dem Hintergrund der Gesamtpersonalsituation bei beamteten Ärzten nicht sehe. Der Kläger werde besoldungsmäßig schlechter behandelt als Kollegen mit gleichem Aufgabenbereich. Allerdings müsse der sachliche Grund für die Differenzierung nicht zwingend im Aufgabenbereich liegen. In Behörden würden häufig dieselben Aufgaben von Mitarbeitern in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen wahrgenommen werden und betrügen die Gehaltsunterschiede trotz vergleichbarer Tätigkeit mehrere hundert Euro. Der Beamte zahle wegen seiner Beihilfeberechtigung geringere Beiträge an eine Privatversicherung, während dem Soldaten aufgrund der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung insoweit gar keine Aufwendungen entstünden. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2007 (2 B 2/07) und vom 07.04.2005 (2 C 23.04) seien nicht einschlägig, da die dort in Rede stehende Vollzugs- bzw. Marinezulage unterschiedslos Soldaten und Beamten gewährt werde.
13 
Dem Gericht hat die Akte der Beklagten vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat der Kläger als Beamter hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten gewährt wird. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage ihn unmittelbar betrifft.
15 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten und nicht Beamten mit entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten ist durch sachliche Gründe, nämlich die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen und das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals gerechtfertigt.
16 
Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt:
17 
„Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.).
18 
Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
19 
Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“
20 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Beamten in entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Soldaten und Beamte in entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris).
21 
Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten bei der Gewährung der Stellenzulage ist das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen kann einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris). Die Dienstverhältnisse von Bundesbeamten und Soldaten sind unterschiedlichen Regelungen unterworfen (Bundesbeamtengesetz - Soldatengesetz) und mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden. Insbesondere können nur Soldaten auch gegen ihren Willen zu einem militärischen Auslandseinsatz herangezogen werden. Dies rechtfertigt auch eine Differenzierung bei der Besoldung, die auch außerhalb der Stellenzulagen zutage tritt (vgl. etwa die unterschiedlichen Regelungen zu Erfahrungszeiten, nach denen das Grundgehalt steigt, in § 27 Abs. 3 und 4 BBesG).
22 
Ein weiteres sachliches Unterscheidungskriterium ist das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal zu gewinnen bzw. vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden. Da allein das militärische Personal auch gegen seinen Willen zu Auslandseinsätzen herangezogen werden kann, ist es sachlich gerechtfertigt, nur für das militärische Personal Anreize durch eine Stellenzulage zu schaffen. Soweit der Kläger einwendet, der Auslandseinsatz werde bereits durch den Auslandszuschlag abgegolten, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Es geht bei der Stellenzulage nicht darum, einen tatsächlichen Auslandseinsatz abzugelten, sondern genügend qualifiziertes Personal vorhalten zu können, das im Falle eines Auslandseinsatzes schnell verfügbar ist.
23 
Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt:
24 
„…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“
25 
Nach alledem ist die Ungleichbehandlung der Beamten und Soldaten bei der Gewährung der Stellenzulage sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.
26 
Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2007 - 2 B 2/07 - befasst sich nicht mit der Frage, ob der Gesetzgeber die Zulagenberechtigung vom Status der Betroffenen abhängig machen darf. Das vom Kläger angeführte Urteil des BVerwG vom 07.04.2005 - 2 C 23/04 - betrifft die Auslegung der Vorbemerkungen Nr. 3a und Nr. 9a a.F. Diese Regelungen erfassten schon nach ihrem Wortlaut Beamte und Soldaten und sind daher mit der hier streitigen Vorschrift nicht vergleichbar.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Einer Leistungsklage stünde der besoldungsrechtliche Vorbehalt des Gesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG) entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz (Bundesbesoldungsordnungen A und B) hat der Kläger als Beamter hieraus keinen Anspruch auf die Stellenzulage, weil diese nur Soldaten gewährt wird. Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung kann prozessual allein durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2009 - 2 BvL 13/08 u.a., m.w.N., juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, - 2 C 52/08 -, juris). Somit ist auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) hier kein Hindernis. Ist die Besoldung nach Überzeugung des Gerichts verfassungsmäßig zu niedrig, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Besoldungsgesetzes einholen. Im Erfolgsfall wird dem Beamten zugemutet abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008, - 2 C 49/07 -, juris). Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die geltend gemachte Ungleichbehandlung bei der Gewährung der Stellenzulage ihn unmittelbar betrifft.
15 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Regelung der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie die Zulage nur Soldaten und nicht Beamten mit entsprechender Verwendung gewährt. Die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten ist durch sachliche Gründe, nämlich die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen und das Ziel der Gewinnung und Bindung militärischen Personals gerechtfertigt.
16 
Das BVerfG (Urteil vom 06.10.1983 - 2 BvL 22/80) hat in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstäbe aufgestellt:
17 
„Nach dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber zwar gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln; hierbei verbleibt ihm aber ein weiter Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hat zu entscheiden, welche Elemente des zu regelnden Sachverhalts so bedeutsam sind, dass ihrer Gleichheit oder Verschiedenheit bei der Ausgestaltung der Neuregelung Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGE 23, 229 (240); 35, 263 (272); 50, 57 (77); 57, 107 (115)). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden und insoweit dem Gesetzgeber erst entgegentreten, wenn für eine von ihm getroffene Differenzierung sachlich einleuchtende Gründe schlechterdings nicht mehr erkennbar sind, so dass ihre Aufrechterhaltung als willkürlich beurteilt werden müsste (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 46, 55 (62); 50, 142 (162) m. w. N.).
18 
Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber belässt, ist zumal bei Regelungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts verhältnismäßig weit (vgl. BVerfGE 26, 141 (158); 56, 87 (95); 61, 43 (63)). Dies gilt in besonderem Maße für die Regelungen von Zulagen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden häufig nicht miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Unvollkommenheiten, Unebenheiten und Friktionen (vgl. BVerfGE 26, 141 (159); 56, 87 (97)) sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen (vgl. BVerfGE 27, 220 (230); 58, 68 (79 f.)) müssen hingenommen werden. Insoweit werden gesetzliche Vorschriften über die Abgrenzung von Zulagen Art. 3 Abs. 1 GG nur dann verletzen, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen.
19 
Dies gilt für die Besoldungs- und Versorgungsregelungen der Berufssoldaten gleichermaßen wie für diejenigen der Berufsbeamten.“
20 
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben verstößt die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten in der Nr. 11 Abs. 1 b der Vorbemerkungen in Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Unschädlich ist zunächst, dass sich die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 235 f.) nicht ausdrücklich zu der Frage äußert, weshalb die Beamten in entsprechender Verwendung von der Zulage ausgenommen sind, und einige der angeführten Gründe für die Einführung der Stellenzulage (Verantwortung, persönliches Engagement beim Erwerb der Qualifikation) auf Soldaten und Beamte in entsprechender Verwendung gleichermaßen zutreffen. Selbst wenn sich den Motiven des Gesetzgebers zureichende Gründe für die ungleiche Behandlung beider Gruppen nicht entnehmen lassen, so können doch andere Erwägungen geeignet sein, die beanstandete Regelung zu rechtfertigen. Nicht eine subjektive Willkür des Gesetzgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm, sondern nur deren objektive, d.h. tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, die sie regeln soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.01.1996 - 2 BvL 39/93 u. 2 BvL 40/93 -, juris).
21 
Ein objektiver Grund für die Ungleichbehandlung von Soldaten und Beamten bei der Gewährung der Stellenzulage ist das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehörende Laufbahnprinzip. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Laufbahnen kann einen sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Gewährung von Stellenzulagen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1989 - 2 BvL 8/87 -, juris). Die Dienstverhältnisse von Bundesbeamten und Soldaten sind unterschiedlichen Regelungen unterworfen (Bundesbeamtengesetz - Soldatengesetz) und mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden. Insbesondere können nur Soldaten auch gegen ihren Willen zu einem militärischen Auslandseinsatz herangezogen werden. Dies rechtfertigt auch eine Differenzierung bei der Besoldung, die auch außerhalb der Stellenzulagen zutage tritt (vgl. etwa die unterschiedlichen Regelungen zu Erfahrungszeiten, nach denen das Grundgehalt steigt, in § 27 Abs. 3 und 4 BBesG).
22 
Ein weiteres sachliches Unterscheidungskriterium ist das Ziel der Gewinnung und Bindung qualifizierten militärischen Personals. So wird in der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/10850, S. 236) auch darauf abgestellt, dass die Bundeswehr zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung auf Sanitätsoffiziere mit abgeschlossener gebietsärztlicher Weiterbildung angewiesen sei, die im Grundbetrieb und im Auslandseinsatz eigenverantwortlich tätig seien. Für die sanitätsdienstliche Einsatzunterstützung sei die Verfügbarkeit besonders qualifizierter und belastungsresistenter Fachärzte unerlässlich. Ersichtlich ging es dem Gesetzgeber somit auch darum, qualifiziertes militärisches Personal zu gewinnen bzw. vorhandenes militärisches Personal an die Bundeswehr zu binden. Da allein das militärische Personal auch gegen seinen Willen zu Auslandseinsätzen herangezogen werden kann, ist es sachlich gerechtfertigt, nur für das militärische Personal Anreize durch eine Stellenzulage zu schaffen. Soweit der Kläger einwendet, der Auslandseinsatz werde bereits durch den Auslandszuschlag abgegolten, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Es geht bei der Stellenzulage nicht darum, einen tatsächlichen Auslandseinsatz abzugelten, sondern genügend qualifiziertes Personal vorhalten zu können, das im Falle eines Auslandseinsatzes schnell verfügbar ist.
23 
Dass es sich bei der Personalgewinnung in einem bestimmten Bereich um ein zulässige Unterscheidungskriterium handelt, folgt auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.01.1962 (- 2 BvL 29/60 -, juris), in welchem es ausführt:
24 
„…Denn die Regelung der Besoldung kann nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass jeder einzelne Beamte im Vergleich zu jedem anderen Beamten „richtig“ besoldet wird. Vielmehr muss die Regelung auch anderen, das individuelle Interesse des Einzelnen übergreifenden Gesichtspunkten Rechnung tragen… Er kann dabei auch die Dringlichkeit der Förderung der verschiedenen Laufbahnen verschieden bewerten oder auf Nachwuchsschwierigkeiten in einzelnen Laufbahnen Rücksicht nehmen, die sich durch einen Anreiz in der Besoldung mindern oder heben lassen. Unter solchen „überindividuellen“ Gesichtspunkten, die für eine Besoldungsordnung nicht sachfremd sind, lässt sich selbst dann eine differenzierte Besoldung rechtfertigen, wenn sie an sich bei einem Vergleich nur der Lage des einzelnen Beamten mit der eines anderen Beamten einheitlich ausfallen sollte.“
25 
Nach alledem ist die Ungleichbehandlung der Beamten und Soldaten bei der Gewährung der Stellenzulage sachlich gerechtfertigt und nicht verfassungswidrig.
26 
Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2007 - 2 B 2/07 - befasst sich nicht mit der Frage, ob der Gesetzgeber die Zulagenberechtigung vom Status der Betroffenen abhängig machen darf. Das vom Kläger angeführte Urteil des BVerwG vom 07.04.2005 - 2 C 23/04 - betrifft die Auslegung der Vorbemerkungen Nr. 3a und Nr. 9a a.F. Diese Regelungen erfassten schon nach ihrem Wortlaut Beamte und Soldaten und sind daher mit der hier streitigen Vorschrift nicht vergleichbar.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2.
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
2a.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,
3.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
4.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
5.
frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,
6.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für
7.
Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1.
das 17. Lebensjahr vollendet und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
die Berechtigung zum Studium der Humanmedizin, der Pharmazie, der Tiermedizin oder der Zahnmedizin an allen öffentlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland besitzt und
3.
sich für mindestens 15 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet.

(2) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich auch eingestellt werden, wer den ersten Abschnitt der ärztlichen, zahnärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Prüfung bestanden und sich für mindestens 13 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet hat.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Sanitätsoffizier-Anwärterin)“, „(Sanitätsoffizier-Anwärter)“ oder „(SanOA)“.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.