Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 1 Geltungsbereich

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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

Diese Verordnung gilt für

1.
Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,
2.
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,
2a.
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,
3.
Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Absatz 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,
4.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,
5.
frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,
6.
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Absatz 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für
7.
Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Absatz 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.
Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.

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Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. (3) Den in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 Genannten kann abweichen

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 und 2a genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bi

(1) Ein früherer Berufssoldat, der wegen Erreichens einer allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist oder wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden ist, kann bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 6

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst 1. den Grundwehrdienst (§ 5),2. die Wehrübungen (§ 6),3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6

(1) Dienstliche Veranstaltungen sind dienstliche Vorhaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
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published on 09/05/2011 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Klägerin erstrebt eine Stellenzulage. 2 Sie ist Fachzahnärztin für Oralchirurgie und dient bei der Bundeswehr in der Laufbahn der Sani
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