Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 3 Ordnung der Laufbahnen

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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis

Die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten sind den Laufbahngruppen der Mannschaften, der Unteroffiziere und der Offiziere zugeordnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. § 1 Satz 2 ist insoweit nicht anzuwenden.

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Diese Verordnung gilt für 1.Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,2.Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder
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published on 31/01/2018 00:00

Tenor Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.06.2016 und der Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27.07.2017 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahr
published on 21/09/2017 00:00

Tenor Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid vom 31.10.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 17.01.2017 aufgehoben. Die
published on 20/07/2017 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 13.649,46 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung. 2 D
published on 23/02/2017 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes für das Auswahljahr 2015.
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Diese Verordnung gilt für 1.Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,2.Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4...