Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 12. Apr. 2007 - 4 A 1847/05

bei uns veröffentlicht am12.04.2007

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erstattung von Kosten für die Herstellung von leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung, die sie aufgrund eines Vertrages mit der Beklagten getragen haben.

2

Der Kläger zu 1. ist Eigentümer der Grundstücke ... in ... (Flur ..., Flurstück ...) und ... in ... (Flur ..., Flurstück ...). Die Kläger zu 2. sind Eigentümer des Grundstücks ... in ... (Flur ..., Flurstück ...). Der Kläger zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks ... in ... (Flurstück ...). Die Grundstücke befinden sich im Gewerbegebiet S... Straße in ... im Folgenden: Vertragsgebiet. Die bereits vor 1990 an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke wurden bereits vor dem Grundstückserwerb durch die Kläger von der Treuhand gewerblich genutzt.

3

Am 19. April 1993 schlossen die Bürgermeisterin der Hansestadt Wismar und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Erschließungsträger Gewerbegebiet S... Straße/...", im Folgenden: Erschließungsträger GbR, einen

4

"D U R C H F Ü H R U N G S V E R T R A G

zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. ... - S... Straße
Gewerbegebiet S... Straße/...

zwischen der HANSESTADT WISMAR,
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau ...
- nachfolgend kurz "Stadt" genannt -

und der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts
"Erschließungsträger Gewerbegebiet S. Straße/
...", ...,
bestehend aus den Gesellschaftern

1. ...
2. ...
3. ... (Kläger zu 1.)
4. ...
5. ...
6. ...
7. ... (Klägerin zu 2.)
8. ...
9. ...

im Rahmen der Vertragsdurchführung vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Rechtsanwalt ... und den Geschäftsführer, Herrn ...
- nachfolgend kurz "Vorhaben- und Erschließungsträger" genannt -"

5

der unter anderem folgende Bestimmungen enthält:

6

"§ 1
Gegenstand des Vertrages

7

(1) Der Vorhaben- und Erschließungsträger übernimmt auf Grund der ihm durch Satzung gemäß § 246 a Abs. 1 Nr. 6 BauGB i.V.m. § 55 BauZVO über den Vorhaben- und Erschließungsplan vom 01. 10. 1992 obliegenden Erschließungspflicht die Herstellung der in § 3 dieses Vertrages genannten Erschließungsanlagen im Satzungsgebiet (Erschließungsgebiet) gemäß den sich aus § 2 dieses Vertrages ergebenden Vorhaben. Die Umgrenzung des Satzungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Plan.

8

(2) Die Stadt verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 8 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihr Eigentum sowie in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen.

9

(3) Die Ausbauleistungen an der B ..., der Kreuzungsausbau sowie die Ersatzleistung der Baumpflanzungen sind - einschließlich der zu erwartenden Kostenbeteiligung durch den Erschließungsträger - nicht Bestandteil des Vertrages.

10

Diese Leistungen sind gesondert zwischen dem Erschließungsträger und dem Baulastträger, Straßenbauamt ..., zu vereinbaren.

11

§ 2
Fertigstellung der Anlagen

12

(1) Der Vorhaben- und Erschließungsträger verpflichtet sich, die öffentlichen Straßen- und Wegeflächen sowie die erforderlichen Entwässerungsanlagen fachtechnisch und in dem erforderlichen Umfang nach der mit der Stadt im Wesentlichen abgestimmten, von ihr abschließend zu genehmigenden Ausbauplanung fertigzustellen .

13

(2) Mit der Durchführung der Erschließung darf erst nach Anzeige bei der Stadt begonnen werden. Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein.

14

(3) Erfüllt der Vorhaben- und Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen.

15

Erfül1t der Vorhaben- und Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so kann die Stadt alsdann wahlweise von diesem Vertrag zurücktreten oder im Wege der Ersatzvornahme diese Verpflichtungen erfüllen, insbesondere noch ausstehende Arbeiten auf Kosten des Vorhaben- und Erschließungsträgers ausführen oder ausführen lassen.

16

§ 3
Art und Umfang der Erschließungsanlagen

17

(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfaßt gem. Anlage 1

18

a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen,

19

b) die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen,

20

c) die erstmalige Herstellung und den Neu-, Um- und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, das sind - Fahrbahnen

21

- Parkflächen
- Geh-, Fuß- und Radwege
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenbegleitgrün
- Straßenbenennungsschilder
- Verkehrszeichen
- Verkehrssignalanlagen
- selbständige öffentliche Parkflächen
- selbständige öffentliche Grünanlagen
- Immissionsschutzanlagen

22

nach Maßgabe der von der Stadt noch zu genehmigenden Ausbauplanungen.

23

(2) Der Vorhaben- und Erschließungsträger hat notwendige baurechtliche, wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen.

24

(3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.

...

25

§ 8
Übernahme der Erschließungsanlagen

26

(1) Im Anschluß an die Abnahme der mängelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen sowie der Ausgleichsflächen für die zusätzlich versiegelten Flächen und der Ersatzflächen für die neu zu pflanzenden Bäume geworden ist, oder bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsanlagen verlegt worden sind, wenn diese durch Grunddienstbarkeiten zugunsten der Stadt gesichert sind und der Vorhaben- und Erschließungsträger vorher

27

a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro a1s sachlich und fachtechnisch richtig festgestellten Schlußrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich Bestandsplänen übergeben hat,

28

b) die Schlußvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, daß sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind,

29

c) Übergabe der kompletten Bestandspläne sowie Unterlagen für

30

- Verkehrsanlagen
- Entwässerungsanlagen
- Beleuchtungsanlagen

31

d) Nachweise erbracht hat über

32

aa) Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien

33

bb) die Schadensfreiheit der erstellten Kanalhaltungen durch einen von beiden Vertragsparteien anerkannten Sachverständigen.

34

(2) Die nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.

35

(3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.

36

(4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der Vorhaben- und Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.

...

37

§ 10
Ersatz städtischer Aufwendungen

38

(1) Bis zum Abschluß dieses Vertrages sind der Stadt im Zusammenhang mit der Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß § 3 dieses Vertrages keine Aufwendungen entstanden.

39

(2) Sofern der Stadt ein Aufwand für die Verschaffung des Eigentums an den öffentlichen Flächen entsteht, wird dieser vom Vorhaben- und Erschließungsträger innerhalb eines Monats nach Aufforderung erstattet.

40

(3) Kanalanschlußbeiträge werden gemäß Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung bei Neuanschluß berechnet.

...

41

§ 13
Schlußbestimmungen

42

(1) Der Vertrag wird wirksam mit dem Inkrafttreten der Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan, sofern der Stadt durch notariellen Vertrag das Eigentum an den öffentlichen Erschließungsflächen übertragen worden ist und nach Vorliegen der genehmigten Ausbauplanungen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich den erforderlichen Eigentumsübertragungsvertrag abzuschließen und die Ausbauplanungen vorzulegen bzw. zu genehmigen.

43

(2) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht.

44

(3) Der Vertrag ist vierfach ausgefertigt. Die Stadt erhält hiervon 3 und der Vorhaben- und Erschließungsträger eine Ausfertigung.

45

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen."

46

Unmittelbar nach Abschluss dieses Vertrages änderten sich die Beteiligungsverhältnisse an der Erschließungsträger GbR. Die Gesellschafterin zu 9., die ... wurde nie Gesellschafterin. Die Gesellschafterin zu 2., die ... GbR, veräußerte ihr Grundstück an die Gesellschafter ... (Kläger zu 3.) und ... (Kläger zu 1.) und schied aus. Die Gesellschafterin zu 5., ..., ist ersetzt worden durch die ... GbR, bestehend aus den Gesellschaftern ..., so dass bei Durchführung des Vertrages die Erschließungsträger GbR folgende Gesellschafter aufwies: ....

47

Der Vertrag wurde im Wesentlichen vollständig durchgeführt; die Vertragsbeteiligten erbrachten die wechselseitig geschuldeten Leistungen bis zum Ende des Jahres 1995.

48

Mit Bescheiden vom 22. September 2003 in der Fassung von Widerspruchsbescheiden vom 01. Juni 2005 wurden -neben den anderen Eigentümern von Grundstücken im Vertragsgebiet auch- die Kläger herangezogen zu Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung der Beklagten, und zwar der Kläger zu 1. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, die Klägerin zu 2. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und der Kläger zu 3. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, und zu Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung der Beklagten, und zwar der Kläger zu 1. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, die Klägerin zu 2. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR und der Kläger zu 3. für das Grundstück ... in ... in Höhe von ... EUR, mithin insgesamt in Höhe von 91.219,34 EUR.

49

Bereits während des laufenden Widerspruchsverfahrens regte der Kläger zu 1. vor dem Hintergrund einer Doppelbelastung im Durchführungsvertrag durch die Herstellungskosten für die leitungsgebundenen Abwasserentsorgungseinrichtungen einerseits und die Anschlussbeiträge andererseits mit Schreiben vom 14. Juli 2004 und 20. September 2004 eine einvernehmliche Lösung durch einen teilweisen Beitragsverzicht an. Die Beklagte zeigte sich in ihren Schreiben vom 22. und 30. Juli 2004 angesichts der eindeutigen Bestimmungen des Erschließungsvertrages vom 19. April 1993 zu einer solchen Vorgehensweise nicht bereit.

50

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger, handelnd im Namen der Erschließungsträger GbR erneut an die Beklagte und führte aus, dass der Vertrag vom 19. April 1993 hinsichtlich der Doppelbelastung der Kläger gegen den Grundsatz der Angemessenheit verstoße und schlug vor, eine Ablösevereinbarung zu schließen, die es den Klägern gestatte, die Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Abwasserentsorgungseinrichtungen im Vertragsgebiet gegen die Anschlussbeiträge aufzurechnen.

51

Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ab und wies erneut darauf hin, dass die Belastung sowohl mit Erschließungskosten als auch Anschlussbeiträgen von beiden Seiten ausdrücklich gewollt gewesen sei, zumal alle Vertragsbeteiligten juristisch beraten gewesen seien. Gleichwohl verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum Ablauf des 31. August 2005.

52

Am 31. August 2005 haben die Kläger Klage erhoben.

53

Sie behaupten, etwaige Erstattungsansprüche der Erschließungsträger GbR, die sich aus der teilweisen Nichtigkeit des Durchführungsvertrages ergeben könnten, im Wege der Abtretung erhalten zu haben und legen hierzu Schreiben einzelner Gesellschafter aus dem Jahre 2005 und eine Abtretungsvereinbarung aus dem März 2007 vor.

54

Die Kläger behaupten, die beantragten Genehmigungen zur Änderung der vorhandenen gewerblichen und baulichen Nutzung seien zunächst durch die Beklagte verweigert und dann mit dem Abschluss des Erschließungsvertrages verknüpft worden.

55

Nach Darstellung der Kläger belaufen sich die Kosten für die Erbringung der Leistungen gemäß Erschließungsvertrag in den Jahren 1992 bis 1994 auf insgesamt ... DM, wovon auf den Bereich Tiefbau/Abwasser (Fa. ... KG) 604.375,00 DM entfielen.

56

Die Kläger meinen, der Vertrag vom 19. April 1993 sei wegen Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs.3 S.1 des Baugesetzbuches nichtig. Bei einem Erschließungsvertrag sei es zwar grundsätzlich zulässig, die Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlagen auf den Erschließungsträger zu übertragen. Es müsse jedoch berücksichtigt werden, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern auch im Erschließungsvertragsgebiet uneingeschränkt Anschlussbeiträge zu erheben seien. Dieser Doppelbelastung könne dadurch begegnet werden, dass die Gemeinde zwar den Beitragsanspruch behält, aber den Erschließungsträger vor Beitragsansprüchen schützt, indem eine Ablösevereinbarung über die Anschlussbeiträge geschlossen wird, die es dem Erschließungsträger gestattet die Ablöse durch Zahlung der Herstellungskosten zu erbringen und ausschließlich darüber hinaus gehende Herstellungskosten selbst zu tragen. Da die Beklagte zu einer solchen Lösung nicht bereit sei, erweise sich der Erschließungsvertrag als nichtig, da die Belastung des Erschließungsträgers sowohl mit den Herstellungskosten für die leitungsgebundenen Abwasserentsorgungseinrichtungen im Erschließungsvertragsgebiet als auch mit den Anschlussbeiträgen zu einer unangemessenen Kostenbelastung führe, die § 124 Abs.3 S.1 des Baugesetzbuches untersage. Diese Nichtigkeit führe zu einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Erschließungsträger GbR auf Erstattung der Herstellungskosten. Dieser Anspruch würde hier mit den angekündigten Anträgen zu 1. bis 3. zunächst im Wege der Teilklage begrenzt auf die Höhe der Anschlussbeiträge, zu denen die Kläger herangezogen worden seien, geltend gemacht.

57

Die Rechtsfolge der Gesamtnichtigkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Erschließungsvertrag eine salvatorische Klausel beinhalten würde. Eine solche sei zwar in § 13 Abs.4 des Vertrages vorhanden. Die Anwendung dieser auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses führe aber dazu, dass seinerzeit keine Möglichkeit bestanden hätte, den Erschließungsträger auch nur anteilig an den Herstellungskosten zu beteiligen. Dies ergäbe sich aus den seinerzeit geltenden alten Fassungen der §§ 123 Abs.3 und 124 des Baugesetzbuches. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes am 01. Mai 1993 sei der Vertrag daher nichtig gewesen, da schon von Gesetzes wegen auch unter Anwendung der salvatorischen Klausel keine Lösungsmöglichkeit bestanden hätte. Eine Heilung sei nach § 242 Abs.8 S.1 des Baugesetzbuches zwar grundsätzlich möglich und könne so zum Entfallen der Erstattungsansprüche führen. Sie sei jedoch hier ausgeschlossen, da die Frage der Anpassung nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Heilung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu betrachten sei. Sofern gleichwohl eine Heilung möglich wäre, meinen die Kläger, dass ihnen ein mit dem angekündigten Hilfsantrag zu 4. geltend gemachter Anspruch auf Anpassung des Erschließungsvertrages entsprechend dessen § 13 Abs.4 zustünde. Hiernach sei die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam ist und den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien gerecht wird. Hätten die Beteiligten hier die Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages erkannt, so wäre vielleicht keine vollständige Erstattung der Herstellungskosten leitungsgebundener Abwasserentsorgungseinrichtungen (hier in Höhe von "über 1 Millionen DM") durch die Beklagte vereinbart worden, aber eine Erstattung dieser Kosten bis zur Höhe der gezahlten Anschlussbeiträge. Entsprechend sei der Erschließungsvertrag anzupassen. Dies müsse umso mehr gelten, als dass der Beklagten bereits bei Abschluss des Erschließungsvertrages bewusst gewesen sei, dass sämtliche Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet an die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung angeschlossen seien und durch das seinerzeit neu geplante Klärwerk Wismar entsorgt würden.

58

Die Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt,

59

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Erschließungsträger GbR 91.219,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

60

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Gesellschafter der Erschließungsträger GbR zur gesamten Hand 91.219,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

61

3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, 91.219,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit an die Kläger zu bezahlen,

62

4. hilfsweise den Erschließungsvertrag nach Maßgabe dessen § 13 Abs.4 anzupassen.

63

Unter Rücknahme der Klage im Übrigen beantragen die Kläger nunmehr,

64

den Beklagten zu verurteilen, an sie 91.219,37 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

65

Die Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Sie verweist darauf, dass nach dem hier geltenden Kommunalabgabengesetz in der bis zum 30. März 2005 geltenden Fassung eine Verpflichtung der Beklagten bestanden habe, Anschlussbeiträge zu erheben. Diese Beitragserhebungspflicht gelte nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt auch für Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet. Eine Ausnahme bestehe allenfalls dann, wenn bereits im Erschließungsvertrag eine Ablösevereinbarung getroffen werde, worauf im vorliegenden Fall jedoch bewusst verzichtet worden sei.

68

Folge dieser Betrachtung sei zwar eine relative Mehrbelastung der im Erschließungsvertragsgebiet belegenen Grundstücke. Diese sei jedoch bedingt durch die Systematik des Anschlussbeitragsrechts und daher -im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung- hinzunehmen. So seien zur Erhebung der Anschlussbeiträge im Rahmen einer Gesamtkalkulation alle Aufwendungen und alle vorteilsnehmenden Flächen einer öffentlichen Einrichtung zu erfassen, die eben nicht nur auf ein Erschließungsvertragsgebiet bezogen seien. Insbesondere Aufwendungen für die Herstellung der zentralen Einrichtungen (Klärwerk) seien Bestandteil dieser Beitragskalkulation. Gerade diese zentralen Einrichtungen würden aber auch die Eigentümer der Grundstücke im Erschließungsvertragsgebiet in Anspruch nehmen, so dass es auch gerechtfertigt sei, sie zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen. Die Kostenübernahme des Erschließungsträgers betreffend die Leitungen im Erschließungsvertragsgebiet führe letztlich nur zu einer geringfügigen Senkung der Aufwendungen und damit des Satzes der Anschlussbeiträge. Habe der Erschließungsvertrag damit nur mittelbare Auswirkung auf die Anschlussbeiträge sei kein Grund ersichtlich, die Grundstückseigentümer im Erschließungsvertragsgebiet von diesen zu befreien. Die Anschlussbeiträge würden ausschließlich nach Vorteilen der öffentlichen Einrichtung, nicht aber nach den durch die Herstellung des Anschlusses verursachten Kosten bemessen. Gleichsam verbiete diese Systematik, die Flächen im Erschließungsvertragsgebiet aus der Beitragskalkulation herauszunehmen, da dies eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber den anderen Beitragspflichtigen darstelle.

69

Schließlich sei auch ein teilweiser Beitragsverzicht ausgeschlossen, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehle. Insbesondere die Bestimmung des § 227 der Abgabenordnung sei nicht einschlägig, da keine Unbilligkeitsgründe ersichtlich seien. Der Erschließungsunternehmer habe sich hier bewusst zur unentgeltlichen Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet, weil er sich davon wirtschaftliche Vorteile versprochen habe, die auch erreicht worden seien.

70

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

71

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, hier bezüglich des Hauptantrages zu 1. und der Hilfsanträge zu 2. und 4., war das Verfahren mit der sich aus § 155 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergebenden Kostenfolge einzustellen, § 92 Abs.3 VwGO.

II.

72

Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

1.

73

Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 40 Abs.1 S.1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, für welche eine Sonderzuweisung an andere Gerichte nicht besteht. Öffentlich-rechtlich sind alle Streitigkeiten, deren Gegenstand sich als unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts darstellt. Das ist dann der Fall, wenn das Rechtsverhältnis, aus dem ein Klageanspruch hergeleitet wird, öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 04.06.1974, Az.: GmS-OGB 2/73, veröffentlicht in: NJW 74, 2087).

74

Die Kläger erheben hier einen Anspruch aus einem zwischen der Erschließungsträger GbR mit der Beklagten geschlossenen Vertrag. Für die Frage, ob der Streit aus Verträgen öffentlich-rechtlicher Art ist, muss die Rechtsnatur des Vertrages ermittelt werden. Abgrenzungskriterium ist hierzu der Vertragsgegenstand, wie er sich aus dem konkreten Inhalt des Vertrages ergibt. Bezieht sich der Inhalt auf einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt oder steht er mit diesem in engem Sachzusammenhang, so ist der Gegenstand öffentlich-rechtlich (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 10.04.1986, Az.: GmS-OGB 1/85, veröffentlicht in: BGHZ 97, 312).

75

Der hier geschlossene "Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan" vom 19. April 1993 ist ein nunmehr in §§ 6 und 7 des am 01. Mai 1993 in Kraft tretenden Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch (BGBl. I 1993, 466; BauGB-MG) geregelter besonderer Typus eines städtebaulichen Vertrages, wie er auch bereits in den Bestimmungen der §§ 54 und 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung DDR vom 20. Juni 1990 (GBl. DDR I 1990, 950; BauZVO-DDR) vorgesehen war (vgl. Stich, Die Bebauungs-Satzung mit Vorhaben- und Erschließungsplan in den neuen Bundesländern - Zur Auslegung und praktischen Anwendung der §§ 54 und 55 BauZVO nach den "Maßgaben" des § 246 a BauGB, in: BauR 1991, 413 (417)), die nach § 246a Abs.1 Nr.6 und 11 des Baugesetzbuches (BauGB) im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1997 fortgalten. Der so beschriebene Vertrag sollte der Umsetzung dieser Vorschriften, insbesondere der Sicherung der notwendigen Erschließung, dienen und ist somit öffentlich-rechtlicher Natur.

76

Dass sich der vorliegende Streit ausschließlich auf die Erstattung von Kosten bezieht, steht einer Einordnung als öffentlich-rechtlich nicht entgegen. Erstattungsansprüche sind gleichsam umgekehrte Leistungsansprüche, die deshalb die Rechtsqualität des ihnen entsprechenden Leistungsanspruchs teilen (BVerwG, Beschl. v. 24.01.1991, Az.: 8 B 164.90, veröffentlicht in: NVwZ 1991, 574).

77

Die erhobene Klage ist als Leistungsklage statthaft.

78

Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Mitteilung der Klägerin zu 2., dass (auch) die mit dieser Klage geltend gemachten Ansprüche nach Klageerhebung auf die *** GmbH & Co. KG, endvertreten durch Frau ***, übertragen worden sind, führt nicht zu einem Verlust der Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 2., §§ 173 S.1 VwGO, 265 Abs.2 S.1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gleichsam ist eine entsprechende Klageänderung durch einen Parteiwechsel auf Klägerseite (vgl. zu Behandlung des Parteiwechsels als Klageänderung: BGH, Urt. v. 13.11.1975, Az.: VII ZR 186/73, veröffentlicht in: BGHZ 65, 267 (268)) mangels Zustimmung der Beklagten und fehlender Sachdienlichkeit (vgl. §§ 91 Abs.1, 173 S.1 VwGO, 265 Abs.2 S.2 ZPO) unzulässig, so dass der erstrebte Klägerwechsel nicht eintritt.

2.

79

Die Klage ist unbegründet. Dabei kann die Kammer dahinstehen lassen, ob den Klägern bereits die erforderliche Aktivlegitimation fehlt (a.), da jedenfalls der geltend gemachte Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht (b.).

a.

80

Der streitgegenständliche Vertrag vom 19. April 1993 ist zwischen der Erschließungsträger GbR und der Beklagten geschlossen worden. Ansprüche aus diesem Vertrag -und nur solche sind Gegenstand dieses Rechtsstreits- können daher ausschließlich der Erschließungsträger GbR zustehen. Nachdem die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 29. Januar 2001 (Az.: II ZR 331/00, veröffentlicht in: BGHZ 146, 341) anerkannt worden ist, besteht für die Geltendmachung von solchen Ansprüchen der Gesellschaft gegenüber Dritten ausschließlich die Aktivlegitimation der Gesellschaft. Nur sie ist materiell Rechtsinhaberin, nicht die einzelnen Gesellschafter (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 23.10.2003, Az.: IX ZR 324/01, veröffentlicht in: NJW-RR 2004, 275; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 14.12.2005, Az.: 4 U 86/05, veröffentlicht in: NZG 2006, 381; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2003, Az.: 10 U 216/01, veröffentlicht in: NJW-RR 2003, 513; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S.1750).

81

Ob solche der Erschließungsträger GbR zustehende, sich aus dem Vertrag vom 19. April 1993 ergebende Erstattungsansprüche wirksam auf die Kläger übertragen worden sind, bleibt zweifelhaft. Soweit die Kläger zum einen auf den Schriftverkehr mit den Gesellschaftern der Erschließungsträger GbR aus dem Jahr 2005 (siehe die Anlagen K 5 bis K 10 zum klägerischen Schriftsatz vom 30. März 2007) hinweisen, aus dem sich die (formlose) Abtretung der Forderung ergeben soll, kann dies nicht überzeugen. In sämtlichen Schreiben ist nur die Zustimmung zur Durchführung des Klageverfahrens und eine Freihalteverpflichtung der Kläger gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern der Erschließungsträger GbR bedungen, nicht jedoch, wie von den Klägern behauptet wird, von einem Rechteübergang von der Erschließungsträger GbR auf die Kläger die Rede. Zudem müsste diese Rechteübertragung durch die Erschließungsträger GbR selbst an die Kläger erfolgen, nicht aber durch die im eigenen Namen handelnden Gesellschafter der Erschließungsträger GbR. Demgemäß legten dann auch die Kläger zum anderen eine Vereinbarung mit der Erschließungsträger GbR aus dem März 2007 vor, in der es unter anderem heißt:

82

"2. Die sich aus der Klageschrift ergebenden Ansprüche der GbR werden hiermit auf die Kläger übertragen.

83

3. Die Ermächtigung und die Übertragung sind der Höhe nach begrenzt auf die Höhe der die Kläger belastenden Anschlussbeiträge gemäß der anliegenden Klageschrift. Die Begrenzung bezieht sich nicht auf den Anpassungsanspruch."

84

Indes ist diese Vereinbarung von der Gesellschafterin *** bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht unterzeichnet worden, so dass auch diese Vereinbarung allein nicht zum Nachweis des Rechteübergangs von der Erschließungsträger GbR auf die Kläger herangezogen werden kann. Letztlich kann die Kammer die Frage der Aktivlegitimation aber offen lassen, da jedenfalls die der Abtretung zugrunde liegenden Ansprüche, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, schon dem Grunde nach nicht bestehen.

b.

85

Der Erschließungsträger GbR steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in Höhe 91.219,37 EUR zu, der an die Kläger hätte abgetreten werden können.

86

Anspruchsgrundlage für ein solches Zahlungsbegehren könnte allenfalls der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein (vgl. zu Grundlage und tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Anspruches Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S.414ff.; OVG Niedersachsen , Urt. v. 26.05.2004, Az.: 4 LC 408/02, veröffentlicht in: NVwZ 2004, 1513:

87

"Dieser Anspruch ist ein eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts, welches es ermöglicht, ohne Rechtsgrund erbrachte Leistungen und sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 - 7 C 48/82 -, BVerwGE 71, 85 = NJW 1985, 2436 = DVBl 1985, 850). Es ist höchst- und obergerichtlich anerkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. BGB) entsprechen, der im bürgerlichen Recht die Rückgewähr des rechtsgrundlos Erlangten regelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1985 a.a.O.; dasselbe, Urt. v. 18.01.2001 - 3 C 7.00 -, BVerwGE 112, 351 = DVBl 2001, 991; OVG Weimar, Urt. v. 17.12.2002 - 2 KO 701/00 -, ThürVGRspr 2003, 165, zitiert nach juris).)".

88

Dessen tatbestandliche Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Erstellung der Erschließungsanlagen im Vertragsgebiet durch die Erschließungsträger GbR und deren anschließend kostenfreie Übertragung auf die Beklagte erfolgten nicht rechtsgrundlos. Die Kammer erachtet den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 19. April 1993 als Rechtsgrund für wirksam.

89

Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Vertrag vom 19. April 1993 nicht bereits deshalb (teil-) nichtig, weil sowohl die Erschließungsträger GbR die Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet (vgl. §§ 1 Abs.1 und 3 Abs. 1 lit.b des Vertrages) als auch die Eigentümer der Grundstücke im Vertragsgebiet die Anschlussbeiträge zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung der Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung der Beklagten (vgl. § 10 Abs.3 des Vertrages) zu tragen haben.

90

Mangels ausdrücklicher Beschränkungen in den auf den Durchführungsvertrag anzuwendenden §§ 54, 55 BauZVO-DDR war es der Erschließungsträger GbR grundsätzlich nicht verwehrt, sich zur Übernahme der ganzen Erschließungskosten unabhängig davon zu verpflichten, ob diese bei einer von der Gemeinde selbst durchgeführten Erschließung nach Bundes- oder Landesrecht, also im Wege der Erhebung von Erschließungsbeiträgen oder von kommunalen Anschlussbeiträgen beitragsfähig wären.

91

Allerdings war bei dem Abschluss des Vertrages das sog. Angemessenheitsgebot zu beachten, wonach die vertraglich vereinbarten Leistungen "den gesamten Umständen nach angemessen" sein müssen. Das Angemessenheitsgebot verlangt, dass die Leistungen nicht nur im Verhältnis zum Vertragszweck, sondern auch im Verhältnis untereinander ausgewogen sein müssen, wobei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs geboten ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7.Auflage, § 6 Rz.46). Dieses Angemessenheitsgebot folgt im vorliegenden Fall nicht bereits aus § 124 Abs.3 S.1 BauGB in der seit dem 01. Mai 1993 geltenden Fassung, denn diesen erklärt § 242 Abs.8 S.1 BauGB nicht für rückwirkend anwendbar, aber aus der allgemeinen Bestimmung des § 56 Abs.1 S.2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes M-V (VwVfG M-V).

92

Ist danach Gegenstand des Vertrages die Herstellung von im Vertragsgebiet belegenen Teilen des Kanalsystems als Teil der gemeindlichen Abwasseranlage, ist im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit zu beachten, dass für die Baugrundstücke in diesem Gebiet mit der betriebsfertigen Herstellung der leitungsgebundenen Anlagen kraft Gesetzes nach Maßgabe der einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften eine (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht und dass die Gemeinde zur Erhebung der entsprechenden Beiträge verpflichtet ist, und zwar auch in den Fällen, in denen wie hier die Kosten der Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet vom Erschließungsträger allein zu tragen sind (st. Rspr. OVG M-V, Beschl. v. 20.10.1998, Az.: 1 M 17/98, veröffentlicht in: KStZ 1999, 134; OVG M-V, Beschl. v. 23.10.1998, Az.: 1 M 22/98, veröffentlicht in: DÖV 1999, 568).

93

Allein dieses Zusammentreffen der Belastung des Erschließungsträgers mit Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet einerseits und der Grundstückseigentümer mit Anschlussbeiträgen für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung andererseits führt indes nicht zu einem Verstoß gegen das Angemessenheitsgebot mit der Folge einer entsprechenden (Teil-)Nichtigkeit der sich aus dem Erschließungsvertrag ergebenden Kostentragungspflicht.

94

Die von den Klägern behauptete und auch von Teilen der Literatur (Driehaus in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 124 Rz.24; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz.1070) gesehene D o p p e l belastung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Diese setzt schon nach dem Wortsinn voraus, dass eine Person wiederholt zu denselben Kosten oder mehrere Personen zugleich zu denselben Kosten herangezogen werden, so dass der damit verbundenen "doppelten" Belastung gleichzeitig ein ungerechtfertigter Vorteil auf dritter Seite gegenübersteht. Daran fehlt es hier. Die wiederholte Heranziehung einer Person zu denselben Kosten ist hier bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Erschließungsträger GbR und die Eigentümer der Grundstücke im Vertragsgebiet verschiedene Rechtssubjekte darstellen. Diese verschiedenen Personen werden auch nicht durch dieselben Kosten "doppelt" belastet. Die Erschließungsträger GbR wird durch den Vertrag allein mit den Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet belastet. Die von den Grundstückseigentümern erhobenen Anschlussbeiträge decken hingegen nur den Aufwand zur Herstellung der von der Beklagten betriebenen öffentlichen Einrichtung, die sich im Bereich der Abwasserentsorgung insbesondere aus den zentralen Kläranlagen, den Freigefällesammlern, Druckrohrleitungen und Pumpwerken sowie den erforderlichen Nebeneinrichtungen (wie Be- und Entlüftungsanlagen) zusammensetzt. Dieser Aufwand umfasst die vom Erschließungsträger getragenen Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen im Vertragsgebiet aber nicht, wenn diese Anlagen, wie hier, kostenfrei auf den Inhaber der öffentlichen Einrichtung übertragen worden sind (OVG M-V, Beschl. v. 20.10.1998, Az.: 1 M 17/98, veröffentlicht in: KStZ 1999, 134; Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz.1071).

95

In der Belastung des Erschließungsträgers mit Kosten für die Herstellung der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet und der Grundstückseigentümer mit Anschlussbeiträgen für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung kann daher allenfalls eine M e h r belastung gegenüber denjenigen beitragspflichtigen Anschlussnehmern liegen, die ausschließlich zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden. Diese Mehrbelastung erweist sich indes nicht als unangemessen. Die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ergibt sich nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs vielmehr grundsätzlich daraus, dass dem Anschlussbeitrag und den vertraglich übernommenen Herstellungskosten verschiedene Vorteile gegenüberstehen. Der Anschlussbeitrag stellt den angemessenen Ausgleich für den Vorteil dar, der dem Grundstückseigentümer für die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Einrichtung der Abwasserentsorgung erwächst. Die Übernahme der Herstellungskosten durch den Erschließungsträger dient hingegen dem Ausgleich des Vorteils, der diesem dadurch erwächst, dass die Herstellung der Anlagenteile nach Maßgabe des Erschließungsvertrages ihm überhaupt erst und zudem bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Erschließung und infolgedessen die mit einer erheblichen Wertsteigerung verbundene Bebaubarkeit der Grundstücke ermöglicht wird (so auch Schleswig-Holsteinisches VG, Urt. v. 19.08.2003, Az.: 9 A 254/00, zitiert nach juris). Gerade den letztgenannten Vorteil berücksichtigt die klägerische Argumentation nicht hinreichend. Insbesondere nach den Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Beklagte selbst kein Interesse an der weiteren Erschließung oder Entwicklung des Vertragsgebietes hatte eine weitere Erschließung durch die Beklagte selbst vielmehr auf absehbare Zeit ausgeschlossen war. Ein Interesse der Grundstückseigentümer und Gesellschafter der Erschließungsträger GbR an der weiteren Erschließung und Entwicklung des Vertragsgebietes ist hingegen offenkundig. Ohne die vorgenommenen Maßnahmen wäre die geplante intensivere bauliche und gewerbliche Nutzung der Grundstücke im Vertragsgebiet nicht möglich gewesen. Um diese Nutzung zu realisieren, verpflichtete sich die Erschließungsträger GbR zur Herstellung auch der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und vermied damit gleichzeitig die Gefahr ausbleibender oder zumindest erheblich verzögerter Erschließungsmaßnahmen durch die Beklagte selbst. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs steht damit der Herstellung auch der leitungsgebundenen Einrichtungen der Abwasserentsorgung im Vertragsgebiet auf Kosten des Erschließungsträgers ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil gegenüber, der die Annahme einer unangemessenen Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung im Vertrag vom 19. April 1993 ausschließt.

96

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die bei Vertragsschluss anwaltlich vertretenen Beteiligten in § 10 Abs.3 des Vertrages vom 19. April 1993 ausdrücklich vereinbart haben, dass neben den von der Erschließungsträger GbR zu tragenden Herstellungskosten die Grundstückseigentümer die Anschlussbeiträge nach Maßgabe der gemeindlichen Satzungen zu tragen haben. Dies macht deutlich, dass auch die Beteiligten bei Vertragsschluss davon ausgingen, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, würde sich doch sonst der Sinn dieser ausdrücklichen Vereinbarung nicht erschließen.

97

Weitere Bedenken an der Wirksamkeit des Vertrages vom 19. April 1993 sind von den Klägern nicht dargetan und auch für die Kammer nicht offensichtlich. Solche ergeben sich jedenfalls nicht schon daraus, dass in dem Vertrag keine Verpflichtung der Beklagten enthalten ist, einen Eigenanteil des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes zu tragen. Mit der zum 1. Mai 1993 in Kraft getretenen Vorschrift des § 124 Abs.3 S.1 BauGB entfiel entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991, Az.: 8 C 61.90, veröffentlicht in: BVerwGE 89, 7) die Verpflichtung der Gemeinde, auch im Rahmen von Erschließungsverträgen den bei der Abrechnung von ihr selbst hergestellter Erschließungsanlagen zu tragenden gemeindlichen Eigenanteil gemäß § 129 Abs.1 S.3 BauGB in Höhe von mindestens 10 v. H. des Erschließungsaufwands zu übernehmen, so dass die Kosten vollständig dem Erschließungsunternehmer aufgebürdet werden konnten. Im Gegensatz zur Geltung des § 124 Abs.2 S.2 BauGB auch für Erschließungsverträge, die vor dem 1. Mai 1993 abgeschlossen worden sind, gilt nach der Übergangsregelung in § 242 Abs.8 S.2 BauGB die Neuregelung über den Wegfall des gemeindlichen Eigenanteils aber nur für seit dem 1. Mai 1993 abgeschlossene Erschließungsverträge. Dagegen ist § 129 Abs.1 S.3 BauGB für zuvor abgeschlossene Verträge "weiterhin anzuwenden". Aus dieser Formulierung folgt, dass aus Gründen des schützenswerten Vertrauens der Vertragspartner der Gemeinde Vereinbarungen in Erschließungsverträgen über den gemeindlichen Eigenanteil nicht nur gültig bleiben, sondern notwendiger Vertragsbestandteil sind, sofern ein Erschließungsvertrag vor dem 1. Mai 1993 abgeschlossen worden ist. Im vorliegenden Fall ist indes kein Erschließungsvertrag im Sinne des § 124 BauGB geschlossen worden, sondern ein "Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan". Dieser besondere Typus eines städtebaulichen Vertrages ist geregelt in den nach § 246a Abs.1 Nr.6 und 11 BauGB im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1997 fortgeltenden Bestimmungen der §§ 54 und 55 BauZVO-DDR (vgl. Stich, a.a.O.). Auf einen solchen Vertrag ist die zum Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Gemeinde den sich aus gemeindlichen Beitragssatzungen ergebenden Eigenanteil nicht auf den Erschließungsunternehmer abwälzen kann, nicht zu übertragen. Bei den §§ 54, 55 BauZVO-DDR handelt es sich vielmehr um Bestimmungen, die -ebenso wie die ab dem 01. Mai 1993 auch im übrigen Bundesgebiet geltenden §§ 6, 7 BauGB-MG- ausdrücklich eine vollständige Kostentragung durch einen Vorhaben- und Erschließungsträger ermöglichen sollen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5.Auflage, BauGB-MG § 7 Rz.24). Zudem bestehen ausweislich der die Fortgeltung anordnenden Bestimmungen in § 246a Abs.1 Nrn. 6 und 11 BauGB keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die aus dem System der Erschließungsbeiträge nach §§ 127ff. BauGB entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Erschließungsvertrag nach § 124 BauGB in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung unbesehen auf die Verträge nach §§ 54, 55 BauZVO-DDR angewendet wissen wollte. Auch die in der Übergangsregelung des § 242 Abs.8 S.2 BauGB zum Ausdruck kommenden Vertrauensschutzgesichtspunkte zwingen nicht zu einer Übertragung der Rechtsprechung, da im Beitrittsgebiet mangels Anwendbarkeit der §§ 124, 127ff. BauGB insoweit kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen konnte.

98

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2001 - II ZR 331/00

bei uns veröffentlicht am 29.01.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄ UMNISURTEIL II ZR 331/00 Verkündet am: 29. Januar 2001 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja

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Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
und
VERSÄ UMNISURTEIL
II ZR 331/00 Verkündet am:
29. Januar 2001
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit
sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten
begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit
der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen
bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 – OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die
Richter Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. März 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und hinsichtlich der Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das Vorbehaltsurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ansbach vom 26. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte zu 1 neben den Beklagten zu 2 und 3 wie eine Gesamtschuldnerin verurteilt wird.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4 trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 1, 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hinsichtlich des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten zu 2 und 3 gesamtschuldnerisch und daneben die Beklagte zu 1 wie eine Gesamtschuldnerin 3/4 und die Klägerin 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in den Rechts- mittelinstanzen sowie die Gerichtskosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1 je zur Hälfte. Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1 zu 1/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin klagt im Wechselprozeß auf Zahlung der Wechselsumme von 90.000,00 DM zuzüglich Nebenforderungen gegen die Beklagte zu 1, eine bauwirtschaftliche Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Wechselakzeptantin und die früheren Beklagten zu 2 und 3 als deren Gesellschafterinnen. Die Haftung des Beklagten zu 4 für die Wechselforderung leitet sie aus Rechtsscheinsgesichtspunkten her. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 4 auf deren Berufung hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:


Da die Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage wendet. Im übrigen ist sie unbegründet.

A.


Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 unzulässig, weil es sich bei dieser um eine nicht parteifähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hält es unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung für geboten, die (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang als im Zivilprozeß parteifähig anzusehen (§ 50 ZPO), in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
I. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, das heißt soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen (BGHZ 116, 86, 88; 136, 254, 257; im Ansatz auch bereits BGHZ 79, 374, 378 f.). Soweit sie in
diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie (ohne juristische Person zu sein) rechtsfähig (vgl. § 14 Abs. 2 BGB).
1. Über die Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts finden sich im Gesetz keine umfassenden und abschließenden Regeln. Im ersten Entwurf des BGB war die Gesellschaft nach römischrechtlichem Vorbild als ein ausschließlich schuldrechtliches Rechtsverhältnis unter den Gesellschaftern ohne eigenes, von dem ihrer Gesellschafter verschiedenen, Gesellschaftsvermögen gestaltet (vgl. Mot. II 591 = Mugdan II 330). Die zweite Kommission konstituierte hingegen ein Gesellschaftsvermögen als Gesamthandsvermögen (vgl. die heutigen §§ 718, 719 BGB), ohne jedoch die aus dem Gesamthandsprinzip folgenden Konsequenzen im einzelnen zu regeln. Es ist vielmehr im wesentlichen bei der Regelung des Gesellschaftsverhältnisses als Schuldverhältnis geblieben, dem in unvollständiger Weise das Gesamthandsprinzip "darüber gestülpt" wurde (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. I/1 1977, S. 3 f.; vgl. auch Ulmer, FS Robert Fischer 1979, S. 785, 788 f.). Zum Inhalt des Gesamthandsprinzips heißt es in den Protokollen lediglich, die Meinungen "darüber, wie die Rechtsgemeinschaft der gesammten Hand theoretisch zu konstruiren sei und was man als das charakteristische Merkmal derselben anzusehen habe, (gingen) auseinander" (Prot. II 429 = Mugdan II 990). "Die Kom. glaubte, zu der wissenschaftlichen Streitfrage über das Wesen der gesammten Hand nicht Stellung nehmen zu sollen, vielmehr nur entscheiden zu müssen, welche Bestimmungen sachlich den Vorzug verdienen" (Prot. II 430 = Mugdan II 990).
2. Die Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelung und das erkennbare Bestreben des historischen Gesetzgebers, eine konkrete Festlegung zu ver-
meiden, lassen Raum für eine an den praktischen Bedürfnissen der Verwirklichung des Gesamthandsprinzips orientierte Beurteilung der Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Danach verdient die Auffassung von der nach außen bestehenden beschränkten Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft den Vorzug. Diese Auffassung geht auf die deutschrechtliche Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts zurück (vgl. Otto Gierke, Deutsches Privatrecht Bd. 1 1895, S. 663 ff., 682). Sie wurde maßgeblich von Flume (aaO S. 50 ff.; ZHR 136 [1972], 177 ff.) in die moderne Diskussion eingeführt und hat sich im neueren Schrifttum weitgehend durchgesetzt (vgl. vor allem MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 705 Rdn. 130 ff. m.w.N. in Fn. 373; ders. AcP 198 [1998], 113 ff.; ebenso K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 8 III, S. 203 ff.; Wiedemann, WM 1994 Sonderbeilage 4, S. 6 ff.; Huber, FS Lutter 2000, 107, 122 ff.; Hüffer, Gesellschaftsrecht 5. Aufl. S. 47 ff.; DaunerLieb , Die BGB-Gesellschaft im System der Personengesellschaften, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften [Schriftenreihe der Bayer-Stiftung für deutsches und internationales Arbeits- und Wirtschaftsrecht ] 1999, S. 95, 99 ff.; Reiff, ZIP 1999, 517, 518; Mülbert, AcP 1999, 39, 43 ff.; Wertenbruch, Die Haftung von Gesellschaften und Gesellschaftsanteilen in der Zwangsvollstreckung 2000, S. 211 ff.).

a) Dieses Verständnis der Rechtsnatur der gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsgemeinschaft bietet ein praktikables und weitgehend widerspruchsfreies Modell für die vom Gesetz (§§ 718-720 BGB) gewollte rechtliche Absonderung des Gesellschaftsvermögens vom Privatvermögen der Gesellschafter. Die sogenannte traditionelle Auffassung, die ausschließlich die einzelnen Gesellschafter als Zuordnungssubjekte der die Gesellschaft betreffenden Rechte und Pflichten ansieht (vgl. Zöllner, FS Gernhuber 1993, S. 563 ff.; ders. FS
Kraft 1998, S. 701 ff.; Hueck, FS Zöllner 1998, S. 275 ff.) weist demgegenüber konzeptionelle Schwächen auf. Betrachtet man die Gesellschaftsverbindlichkeiten lediglich als gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Gesellschafter gemäß § 427 BGB, widerspricht dies dem Gesamthandsprinzip. Der einzelne Gesellschafter kann, wenn sich der geschuldete Gegenstand im Gesellschaftsvermögen befindet, die Leistung wegen § 719 BGB nicht als Gesamtschuldner allein erbringen. Dies führt dazu, daß auch die Vertreter der traditionellen Auffassung zwischen der Gesellschaftsschuld und der Gesellschafterschuld differenzieren müssen. Bei der für die "Gesellschaft" abgeschlossenen Verbindlichkeit handele es sich um eine "einheitliche Verpflichtung mit doppelter Wirkung" in Bezug auf einerseits das Gesamthandsvermögen, andererseits das persönliche Vermögen der Gesellschafter (vgl. Hueck, FS Zöllner, S. 293; Zöllner, FS Gernhuber, S. 573). Dies verwischt aber die Grenzen zwischen Schuld und Haftung, denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen (Aderhold, Das Schuldmodell der BGB-Gesellschaft 1981, S. 110 f.; Dauner-Lieb aaO, S. 100 ff.).

b) Ein für die Praxis bedeutsamer Vorzug der nach außen bestehenden Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im oben beschriebenen Sinne besteht darin, daß danach ein Wechsel im Mitgliederbestand keinen Einfluß auf den Fortbestand der mit der Gesellschaft bestehenden Rechtsverhältnisse hat (vgl. Senat, BGHZ 79, 374, 378 f.). Bei strikter Anwendung der traditionellen Auffassung müßten Dauerschuldverhältnisse mit der "Gesellschaft" bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand von den Vertragsparteien neu geschlossen bzw. bestätigt werden. Wenn die Gesellschaft im Außenverhältnis nur ein Schuldverhältnis darstellt, können zwei aus verschiedenen Mitgliedern bestehende Schuldverhältnisse nicht identisch sein. Das Erfordernis von
Neuabschlüssen von Dauerschuldverhältnissen bei einem Gesellschafterwechsel ist aber ohne innere Rechtfertigung und würde die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Rechtsverkehr erheblich beeinträchtigen. Die traditionelle Auffassung vermag im übrigen keine befriedigende Erklärung dafür zu liefern, warum auch ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen für Altschulden haften sollte. Die dafür angebotene Begründung, wonach der neue Gesellschafter in einer Art Gesamtrechtsnachfolge "in alle bestehenden Rechts- und Vertragspositionen hineinwachse" (Zöllner, FS Kraft, S. 715), läßt sich mit der Auffassung der Gesellschaft als reines Schuldverhältnis der Gesellschafter im Grunde nicht vereinbaren (dazu auch Ulmer, AcP 198 [1998], 113, 142).

c) Die hier vertretene Auffassung ist zudem eher in der Lage, identitätswahrende Umwandlungen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts in andere Rechtsformen und aus anderen Rechtsformen zu erklären. Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Gewerbe, dann wird sie von Gesetzes wegen ohne jeden Publizitätsakt zu einer personen- und strukturgleichen OHG, sobald das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 HGB). Da der OHG jedenfalls Rechtssubjektivität im oben beschriebenen Sinne zukommt (vgl. § 124 Abs. 1 HGB), würden sich bei konsequenter Anwendung der traditionellen Auffassung die Eigentumsverhältnisse an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen mit der Umwandlung zur OHG ändern. Dies würde für die Praxis insbesondere deshalb schwierige Probleme bereiten (vgl. Reiff, ZIP 1999, 517, 518 f.), weil für den Übergang von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur OHG infolge des wertungsabhängigen Kriteriums des Erfordernisses eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs ein genauer
Zeitpunkt der Umwandlung kaum ausgemacht werden kann. Auch der Umstand , daß im neuen Umwandlungsrecht (§§ 190 ff., 226 ff. UmwG) Kapitalgesellschaften im Wege des identitätswahrenden Formwechsels in Personengesellschaften - auch in Gesellschaften bürgerlichen Rechts, vgl. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG - umgewandelt werden können, läßt sich auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung ohne weiteres, aus Sicht der traditionellen Auffassung aber - wenn überhaupt - nur mit Mühe erklären (vgl. dazu Wiedemann, ZGR 1996, 286, 289 f.; Mülbert, AcP 199 [1999], 38, 60 ff.; Timm, NJW 1995, 3209 ff.; Hueck, FS Zöllner, S. 280 ff.; Zöllner, FS Claussen 1997, 423, 429 ff.).

d) Schließlich unterstützt die Tatsache, daß der Gesetzgeber mittlerweile die Insolvenzfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts anerkannt hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO wie auch schon § 1 Abs. 1 GesO), die Gesellschaft mithin als Träger der Insolvenzmasse ansieht, ebenfalls die Annahme der Rechtssubjektivität.
3. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut insbesondere des § 714 BGB argumentieren. Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.). Bedenkt man aber, daß die Vorschrift im Kern unverändert aus § 640 Abs. 1 des ersten Entwurfs (abgedruckt bei Mugdan II CVI) in das BGB übernommen wurde und dieser erste Entwurf das Gesamthandsprinzip noch nicht kannte, gibt der Wortlaut für eine Deutung der Rechtsnatur der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft nichts her. Der Senat braucht insoweit nicht der Frage nachzugehen,
ob bereits der historische Gesetzgeber in Ansehung der deutschrechtlichen Gesamthandslehre des 19. Jahrhunderts die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als ungeschriebenes geltendes Recht angesehen hat (dazu Wertenbruch aaO, S. 34 ff.). Entscheidend ist, daß er jedenfalls eine solche Annahme nicht hat ausschließen wollen.
4. In der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft liegt kein Widerspruch zu den §§ 21, 22, 54 BGB, wo mit Rechtsfähigkeit offensichtlich die Fähigkeit der Gesellschaft gemeint ist, Träger von Rechten und Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solcher" und nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder zu sein. Wie § 14 Abs. 2 BGB zeigt, geht aber das Gesetz davon aus, daß es auch Personengesellschaften gibt, die Rechtsfähigkeit besitzen. So ist es praktisch unbestritten, daß OHG und KG Träger von Rechten und Pflichten sein können und damit rechtsfähig sind, ohne als Gesamthandsgemeinschaften den Status einer juristischen Person zu besitzen. Entsprechendes gilt nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 80, 129, 132; 117, 323, 326) für die Vorgesellschaften von Kapitalgesellschaften.
II. Erkennt man die Fähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, kann ihr die Parteifähigkeit im Zivilprozeß , die gemäß § 50 ZPO mit der Rechtsfähigkeit korrespondiert, nicht abgesprochen werden.
1. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die notwendige prozeßrechtliche Konsequenz der Anerkennung der Rechtssubjektivität der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten (bejahend auch Wiedemann
aaO, S. 9 f.; Hüffer, FS Stimpel 1985, S. 165, 168 ff.; Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 714 BGB Rdn. 52; Wertenbruch aaO, S. 213 ff.; MünchKomm ZPO/Lindacher, § 50 Rdn. 23 ff.; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. § 50 Rdn. 22; für die Mitunternehmer-Gesellschaft auch K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1805 ff.). Im Zivilprozeß ist aktivlegitimiert, das heißt "richtige" Partei, wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist; derjenige ist passivlegitimiert, also "richtiger" Beklagter, der Verpflichteter aus dem geltend gemachten Recht ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozeßstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozeßführungsbefugnis. Da nicht die einzelnen Gesellschafter , sondern die Gesellschaft materiell Rechtsinhaberin oder Verpflichtete ist, ist diese "richtige" Partei eines Rechtsstreits um eine Gesellschaftsforderung oder -verpflichtung und insoweit parteifähig und prozeßführungsbefugt.
2. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist dem bisher praktizierten Modell, wonach die aktive und passive Prozeßführungsbefugnis hinsichtlich das Gesellschaftsvermögen betreffender Forderungen und Verbindlichkeiten bei den eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 Abs. 1 ZPO bildenden Gesellschaftern liegt (vgl. Senat, BGHZ 30, 195, 197; Urt. v. 12. März 1990 - II ZR 312/88, ZIP 1990, 715, 716; MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 42 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 50 Rdn. 17; Heller, Der Zivilprozeß der Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1989, S. 56 ff., 110 ff.), in mehrfacher Hinsicht vorzuziehen.

a) Die notwendige Streitgenossenschaft der Gesellschafter kann nicht als adäquater Ersatz für die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft angesehen werden, weil das Instrument der notwendigen Streitgenossenschaft
nicht die angemessenen prozessualen Konsequenzen aus den gesellschaftsrechtlichen Gesamthandsregeln zieht. Zwar stimmen notwendige Streitgenossenschaft und Gesamthandsprinzip insoweit überein, als die Klage nur gegen alle Gesamthänder erhoben werden kann und das Urteil einheitlich ergehen muß. Im übrigen gewährleistet aber die notwendige Streitgenossenschaft keine den Besonderheiten der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand entsprechende Prozeßführung, denn bei der notwendigen Streitgenossenschaft betreibt jeder Streitgenosse seinen eigenen Prozeß (§ 63 ZPO). Die Verbindung mit den anderen Streitgenossen besteht lediglich in der erforderlichen Einheitlichkeit des Urteils und der Zurechnung des Verhandelns der anderen Streitgenossen im Falle der Säumnis eines Teils der Streitgenossen (§ 62 Abs. 1 ZPO). Es gibt bei der notwendigen Streitgenossenschaft aber keine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Vornahme von Prozeßhandlungen. Vielmehr kann jeder Streitgenosse unabhängig von den anderen Prozeßhandlungen mit Wirkung für sein Prozeßrechtsverhältnis vornehmen (BGHZ 131, 376, 379) und kann jeder Streitgenosse auch einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellen. Sich widersprechenden Vortrag verschiedener Streitgenossen kann das Gericht gemäß § 286 ZPO frei würdigen (MünchKommZPO/Schilken, § 62 Rdn. 48; Heller aaO, S. 159). Jeder der Streitgenossen kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGHZ 131, 376, 382).
Es bestehen somit wesentliche Unterschiede zur materiellrechtlichen Vertretungs- und Verfügungsbefugnis bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Wenn beispielsweise nur ein Gesellschafter geschäftsführungsbefugt ist, können die anderen Gesellschafter materiellrechtlich für die Gesellschaft
keine wirksamen Erklärungen abgeben; wenn zwei nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugte Gesellschafter sich widersprechende materiellrechtliche Erklärungen abgeben, kann keine davon wirksam sein. Das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft ist also nicht in der Lage, eine den materiellrechtlichen Verhältnissen adäquate Prozeßführung zu gewährleisten, weil die Prozeßführung bei einer notwendigen Streitgenossenschaft anderen Regeln unterliegt als sie für die Vertretung der Gesellschaft gelten.
Dieses Ergebnis ließe sich allenfalls dadurch umgehen, daß man die materiellrechtliche Vertretungsbefugnis auf die Prozeßführungsbefugnis der Gesamthänder als Streitgenossen überträgt, die Gesellschafter prozessual als "Gruppe", vertreten durch ihren Geschäftsführer, behandelt und nur vom Geschäftsführer vorgenommene Prozeßhandlungen als wirksam anerkennt. Eine solche Lösung wäre jedoch mit den Grundprinzipien der notwendigen Streitgenossenschaft nicht vereinbar. Die Bevollmächtigung des Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag kann dem einzelnen als Streitgenossen verklagten Gesellschafter nicht die Prozeßführungsbefugnis in einem Prozeß nehmen, in dem er selbst Partei ist. Im Ergebnis liefe ein derartiger Korrekturversuch auf eine verschleierte Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hinaus. Geht man hingegen offen von der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, läßt sich die gewünschte Übereinstimmung von Prozeßführungsund gesellschaftsrechtlicher Vertretungsbefugnis zwanglos und ohne Verletzung prozessualer Grundsätze erreichen. Es sind dann von vornherein nur diejenigen Prozeßhandlungen wirksam, die in Übereinstimmung mit den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregeln erfolgen.

b) Gegen das Modell der notwendigen Streitgenossenschaft der Gesellschafter spricht des weiteren, daß unter seiner Geltung sowohl im Aktiv- als auch im Passivprozeß immer sämtliche gegenwärtigen Mitglieder der Gesellschaft verklagt werden und klagen müssen, um einen Titel gegen und für die Gesamthand zu erhalten. Das kann den Gesellschaftsgläubigern bei größeren Gesellschaften und bei solchen mit häufigem Mitgliederwechsel erfahrungsgemäß erhebliche Probleme bereiten. Als Beispiele hierfür sei auf die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1990 (Senat aaO, ZIP 1990, 715) und vom 15. Oktober 1999 (V ZR 141/98, ZIP 1999, 2009) zugrundeliegenden Sachverhalte verwiesen. Der Senat ist im erstgenannten Fall dem klagenden Gesellschaftsgläubiger, der aus eigener Kenntnis nicht über die Namen der inzwischen mehr als 70 Gesellschafter verfügte, dadurch entgegengekommen, daß er die korrekte Einbeziehung aller Gesellschafter in die Klage lediglich als einen Akt der Rubrumsberichtigung aufgefaßt hat (Senat aaO, ZIP 1990, 715, 716). Diese Lösung verläßt im Grunde bereits die Auffassung von den Gesellschaftern als notwendigen Streitgenossen, denn die unterbliebene Benennung aller aus materiellrechtlichen Gründen notwendigen Streitgenossen hätte zur Unzulässigkeit der Klage führen müssen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1991 - V ZR 196/90, WM 1992, 313, 315; Stein/Jonas/Bork aaO, § 62 Rdn. 20 f., 25; Musielak/Weth aaO, § 62 Rdn. 11). Im Ergebnis ist dieser Fall bereits so behandelt worden, als sei die Gesellschaft selbst die beklagte Partei und mithin parteifähig. Vor ähnlichen Schwierigkeiten stehen die Beteiligten auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung auch in den nicht seltenen Fällen, in denen die Mitgliedschaft eines Gesellschafters unklar und streitig ist. In diesen Fällen muß - sei es im Aktivverfahren oder im Passivverfahren - vor einer Entscheidung in der Sache zunächst die mit dem Kern des Rechtsstreits in keiner Weise zusammenhängende Frage geklärt werden, inwiefern die fragliche
Person wirksam Mitglied geworden ist, bzw. inwiefern sie wirksam ausgeschieden ist. Auch hier hat sich die Rechtsprechung damit zu behelfen versucht, daß bei irrtümlich unterbliebener Aufführung eines Gesellschafters lediglich das Rubrum unrichtig sei (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1996 - IX ZR 135/95, NJW 1997, 1236; vgl. auch OLG Hamburg LZ 1917, 78). Diese Hilfskonstruktionen der bisherigen Rechtsprechung, die es im Interesse der Sachgerechtigkeit ermöglichen sollten, trotz formalen Festhaltens am Streitgenossenschaftsmodell die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als parteifähig zu behandeln, können aber letztlich nicht überzeugen. Insbesondere versagen sie im Stadium der Zwangsvollstreckung, denn der Gerichtsvollzieher hat in Zweifelsfällen nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob es sich bei den in einem Titel aufgeführten Gesellschaftern um sämtliche Gesellschafter handelt. Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgegenüber sowohl im Erkenntnis-, als auch im Vollstreckungsverfahren die einfachere und konsequentere Lösung.

c) Zu erheblichen Problemen, die praktisch nicht befriedigend gelöst werden können, kommt die Streitgenossenschaftslösung auch im Falle des Neueintritts und des Mitgliederwechsels während des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens im Gesamthandsschuldprozeß. Die Vertreter der Streitgenossenschaftslösung gehen bei einem während des Erkenntnisverfahrens eingetretenen Parteiwechsel analog §§ 239, 241, 246 ZPO von einem gesetzlichen Parteiwechsel aus (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 60 ff.; Heller aaO, S. 200 f.): Auf Antrag sei der Prozeß in diesem Fall analog § 246 ZPO bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den neuen Gesellschafter zu unterbrechen; das Rubrum sei vom Gericht zu berichtigen; bleibe ein nach Rechtshängigkeit erfolgter Neueintritt oder Mitgliederwechsel bis zum Abschluß
des Erkenntnisverfahrens unbekannt, könne der Titel nachträglich analog § 727 ZPO auf den neueingetretenen Gesellschafter umgeschrieben werden; gleiches gelte für den nach Abschluß des Erkenntnisverfahrens und vor Beginn der Zwangsvollstreckung neu eingetretenen Gesellschafter.
Dieser Lösungsvorschlag ist in praktischer Hinsicht unzulänglich. So ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn der unerkannte Neueintritt oder Mitgliederwechsel vor Rechtshängigkeit der Klage erfolgt ist. Die Vorschrift ist nur auf nach Rechtshängigkeit eingetretene Rechtsänderungen anwendbar (BGHZ 120, 387, 392). Die Möglichkeit der Titelumschreibung versagt zudem, wenn der Gläubiger den Neueintritt nicht in der gemäß § 727 ZPO erforderlichen Art und Weise (Offenkundigkeit bei Gericht oder öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunden) nachweisen kann. Er müßte dann erst Klage auf Klauselerteilung gemäß § 731 ZPO erheben. Im übrigen ist zu bedenken, daß bei Bekanntwerden eines vom Titel abweichenden Bestandes der Gesellschafter zunächst in jedem Fall erst einmal das Zwangsvollstreckungsverfahren eingestellt werden müßte. Etwa bereits eingeleitete Forderungspfändungen und andere Zwangsmaßnahmen gingen ins Leere und die Gesellschaft könnte inzwischen anderweitig über die zur Zwangsvollstreckung ausersehenen Gegenstände verfügen. Im übrigen könnte die Gesellschaft - die Gefahr ist insbesondere bei Publikumsgesellschaften gegeben - die Vollstreckung durch sukzessive Bekanntgabe immer weiterer Veränderungen im Gesellschafterbestand nahezu gänzlich unmöglich machen (vgl. Wiedemann aaO, S. 5). Die Streitgenossenschaftslösung kann demnach die infolge des Auseinanderfallens von materieller Berechtigung (die der Gesellschaft zukommt) und Prozeßführungsbefugnis (die bei den Gesellschaftern liegen soll) unweigerlich auftretenden Probleme nicht befriedigend lösen, sondern
verlagert sie lediglich vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. Bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft hindert eine Veränderung im Gesellschafterbestand - sei sie vor, während oder nach dem Prozeß erfolgt - die Rechtsdurchsetzung hingegen in keiner Weise.
3. Die Regelung des § 736 ZPO, wonach zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist, steht der Anerkennung der Parteifähigkeit nicht entgegen. Ein gegen die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter als Partei ergangenes Urteil ist ein Urteil "gegen alle Gesellschafter" im Sinne des § 736 ZPO. Die Vorschrift verlangt weder vom Wortlaut noch vom Zweck her ein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter.

a) Aus der Entstehungsgeschichte des § 736 ZPO folgt, daß Zweck dieser Regelung die Verhinderung der Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen, nicht aber der Ausschluß der Parteifähigkeit der Gesellschaft ist (ausführlich Wertenbruch aaO, S. 122 ff.; vgl. auch Wiedemann aaO, S. 10). Nach § 645 des ersten Entwurfs (E I) zum BGB (abgedruckt bei Mugdan II CVII), der die Gesellschaft als römischrechtliche Bruchteilsgemeinschaft gestaltete, war die Verfügung des Gesellschafters über seinen Anteil nicht dinglich, sondern nur schuldrechtlich ausgeschlossen. Privatgläubiger einzelner Gesellschafter hätten im Rahmen der Zwangsvollstreckung also direkt Zugriff auf deren Anteile am Gesellschaftsvermögen gehabt. Um eine solche Vollstreckung von Privatgläubigern einzelner Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen zu verhindern, beschloß die zweite Kommission zunächst "in eventueller Abstimmung, für den Fall der Beibehaltung des § 645 des Entwurfs" (Prot. II 428 = Mugdan II 989) folgenden § 645 a:

"Die Zwangsvollstreckung in die gemeinschaftlichen Gegenstände findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt. Aufgrund eines nur gegen einen Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels findet die Zwangsvollstreckung nur in dasjenige statt, was dem Gesellschafter als Gewinnantheil oder bei der Auseinandersetzung zukommt. ..." (Prot. II 426 = Mugdan II 988). Im weiteren Verlauf der Beratungen entschied sich die zweite Kommission , an Stelle des § 645 E I das Prinzip der gesamten Hand zu setzen (Prot. II 428 ff. = Mugdan II 990 ff.), welches in § 658 des zweiten Entwurfs (abgedruckt bei Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. III 1983, S. 296) seinen Ausdruck fand. § 658 E II entspricht dem heutigen § 719 BGB und enthielt zunächst zusätzlich folgenden Absatz 3:
"Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen findet nur aufgrund eines gegen sämmtliche Gesellschafter vollstreckbaren Schuldtitels statt." Später wurde dieser Abs. 3 aus dem zweiten Entwurf zum BGB gestrichen. "Als Ersatz" sollte "im Art. 11 des Einführungsgesetzes vor dem § 671 a folgender § 671 in die Civilprozeßordnung eingestellt werden" (Jakobs /Schubert aaO, S. 297 Fn. 20):
"Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter vollstreckbares Urtheil erforderlich." Hieraus wurde schließlich die Bestimmung des § 736 ZPO.
Diese Entwicklung zeigt, daß die Regelung eine Ausprägung des Prinzips der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens darstellt, mit dessen Übernahme der historische Gesetzgeber erreichen wollte, daß der einzelne Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen (§ 719 Abs. 1 BGB), daß er sich nicht durch Aufrechnung mit einer ihm nur gegen einen der anderen Gesellschafter zustehenden Forderung aus einer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft befreien (§ 719 Abs. 2 BGB) und daß nicht ein Gläubiger nur eines Gesellschafters in das Gesamthandsvermögen vollstrecken können soll (§ 736 ZPO). Diese Zielsetzung ist in der dem Reichstag mit dem Gesetzentwurf des BGB vom Reichsjustizamt vorgelegten Denkschrift (Denkschrift zum Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs 1896, S. 87 f.) ausdrücklich in diesem Sinne formuliert worden. Die Regelung in § 736 ZPO stellt mithin als Ausdruck der gesamthänderischen Vermögensbindung das vollstreckungsrechtliche Pendant zu § 719 Abs. 1 BGB dar und wird treffend auch als "§ 719 Abs. 3 BGB" (Wertenbruch aaO, S. 124, 129) bezeichnet.
Das Ziel der Verhinderung einer Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen durch Gläubiger nur einzelner Gesellschafter wird bei Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft mindestens ebenso gut erreicht wie bei Zulassung von Klagen nur gegen die einzelnen Gesellschafter. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, daß die Regelung des § 736 ZPO zum Ziel hat, die Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß auszuschließen. Die Parteifähigkeit der Gesellschaft ist vom Gesetzgeber ebensowenig abschließend geregelt worden wie das "Wesen der Gesamthand" allgemein. Dementsprechend hat Gottlieb Planck, Generalreferent der zweiten Kommission, bereits in der im Jahre 1900 erschienenen ersten Auflage seines
Kommentars zum BGB trotz Ablehnung der Parteifähigkeit ausgeführt, die §§ 736, 859 ZPO berührten die Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht, sie seien lediglich mit Rücksicht auf das Gesamthandsprinzip in das Gesetz aufgenommen worden (vor § 705 Anm. II 2, S. 453).

b) Kein durchgreifendes Argument gegen die Anerkennung einer Parteifähigkeit kann auch der amtlichen Begründung der CPO-Novelle zu § 670 b CPO (später § 736 ZPO) aus dem Jahre 1897 (Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 8. Band, 1898, S. 138 f.) entnommen werden. Soweit es darin heißt, die Gesellschaft könne nicht "als solche" verklagt werden, muß das nicht im Sinne einer Ablehnung der Parteifähigkeit gemeint sein. Im 19. und beginnenden 20. Jahrhundert galt der Begriff "Gesellschaft als solche" - wie Wertenbruch (aaO S. 9 ff.; 46 ff.; 132) nachgewiesen hat - als Umschreibung für juristische Person. So hieß es in Art. 231 ADHGB zur Aktiengesellschaft, diese könne "als solche" klagen und verklagt werden (vgl. auch den heutigen § 41 Abs. 1 AktG). Bei der OHG hingegen wurde der Zusatz, die Gesellschaft habe "als solche" ihre Rechte und Pflichten und ihr besonderes Vermögen, wie er noch in Art. 87 des preußischen Entwurfs zum ADHGB aus dem Jahre 1857 enthalten war, nicht in den späteren Art. 111 ADHGB (heute § 124 HGB) übernommen, weil darin eine Definition der juristischen Person zu sehen sei (vgl. Lutz, Protokolle der Kommission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches 1858, S. 156). Daß die Formulierung "als solche" in bezug auf die Aktiengesellschaft die Gestaltung als juristische Person zum Ausdruck bringen soll, geht auch aus den Ausführungen von Makower (HGB Band I 13. Aufl. 1906, § 210 Anm. I a) und Flechtheim (in Düringer/Hachenburg, HGB 3. Aufl. 1934, § 210 Anm. 2) hervor.

c) Die Bestimmung des § 736 ZPO wird durch die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft nicht überflüssig. Versteht man die Bestimmung so, daß der Gläubiger nicht nur mit einem Titel gegen die Gesellschaft als Partei in das Gesellschaftsvermögen vollstrecken kann, sondern auch mit einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaftung (vgl. auch MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 54), behält sie durchaus einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Rechtslage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist insoweit anders als bei der OHG, wo gemäß § 124 Abs. 2 HGB eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ausschließlich mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Titel möglich ist.
4. Auch der Umstand der fehlenden Registerpublizität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hindert nicht die Anerkennung ihrer Parteifähigkeit. Der Senat verkennt zwar nicht, daß es wegen der fehlenden Publizität in einigen Fällen schwierig werden könnte, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Prozeß so klar zu bezeichnen, daß eine eindeutige Identifizierung - vor allem auch im Vollstreckungsverfahren - möglich ist. Auch ist von außen nicht immer leicht zu ermitteln, inwieweit ein Zusammenschluß mehrerer tatsächlich als (Außen -)Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisiert ist (vgl. K. Schmidt aaO, § 60 IV 1, S. 1806 f.). Diese Schwierigkeiten wiegen aber nicht so schwer, daß daran die Anerkennung der Parteifähigkeit scheitern müßte.
Im Aktivprozeß der Gesellschaft ist es den für die Gesellschaft auftretenden Personen ohne weiteres zumutbar, die Gesellschaft - beispielsweise durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben. Sollte sich im Verlauf des Prozesses heraus-
stellen, daß tatsächlich keine Außengesellschaft existiert, müßte zumindest derjenige für die Prozeßkosten aufkommen, der im Namen der vermeintlichen Gesellschaft den Prozeß als deren Vertreter ausgelöst hat. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozeßkosten (Sen.Urt. v. 25. Januar 1999 - II ZR 383/96, ZIP 1999, 489, 491 m.w.N.). Es ist also immer zumindest eine natürliche Person als Kostenschuldner vorhanden.
Im Passivprozeß ist es wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung für den Kläger - wie bei der OHG (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1139) - praktisch immer ratsam, neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter persönlich zu verklagen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nicht sicher ist, ob eine wirkliche Außengesellschaft mit Gesamthandsvermögen existiert. Stellt sich während des Prozesses heraus, daß die Gesellschafter nicht als Gesamthandsgemeinschaft verpflichtet sind, sondern nur einzeln als Gesamtschuldner aus einer gemeinschaftlichen Verpflichtung schulden (§ 427 BGB), wird nur die Klage gegen die Gesellschaft - nicht aber die gegen die Gesellschafter persönlich - abgewiesen. Stellt sich erst während der Zwangsvollstreckung heraus, daß überhaupt kein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, bleiben dem Gläubiger noch die Titel gegen die einzelnen Gesellschafter. Es besteht also bei Annahme einer Parteifähigkeit der Gesellschaft kein Unterschied zur Situation, wie sie sich auf der Grundlage der Streitgenossenschaftslösung darstellt, denn auch hier wird zwischen der Klage gegen die Gesamthand (Gesamthandsschuldklage ) und gegen die Gesellschafter (Gesamtschuldklage) unterschieden (MünchKommBGB/Ulmer aaO, § 718 Rdn. 47 ff.; Heller aaO, S. 73 ff.). Im übrigen bleibt es dem Gesellschaftsgläubiger auch bei Anerkennung der Par-
teifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unbenommen, ausschließlich die Gesellschafter persönlich in Anspruch zu nehmen. Dem Gesellschaftsgläubiger wird die Rechtsverfolgung demnach durch die Anerkennung der Parteifähigkeit in keiner Weise erschwert.

B.


Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist auch begründet. Insbesondere ist die Beklagte zu 1 wechselfähig. Die Gründe, die vom Bundesgerichtshof zur Begründung der Scheckfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herangezogen worden sind (BGHZ 136, 254, 257 f.), sprechen in gleichem Maße auch für deren Wechselfähigkeit (vgl. auch Flume, Allgemeiner Teil aaO, S. 108 f.; Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl. Einl. WG Rdn. 20 a).
Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zu 1, 2 und 3 betrifft, im Grunde als zutreffend. Im Urteilstenor war jedoch kenntlich zu machen, daß zwischen den Ansprüchen gegen die Beklagte zu 1 einerseits und denen gegen die Beklagten zu 2 und 3 andererseits kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht, jedoch die Beklagte zu 1 neben den ihrerseits untereinander gesamtschuldnerisch haftenden Gesellschafterinnen wie eine Gesamtschuldnerin verpflichtet ist. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen. Sie ist nunmehr in Konsequenz der Anerkennung der beschränkten Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu entscheiden. So-
weit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend. Insoweit entspricht das Verhältnis zwischen Gesellschafts- und Gesellschafterhaftung damit der Rechtslage in den Fällen der akzessorischen Gesellschafterhaftung gemäß §§ 128 f. HGB bei der OHG. Danach ist eine unmittelbare Anwendung der §§ 420 ff. BGB nicht möglich, weil kein echtes Gesamtschuldverhältnis besteht; es ist aber zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der jeweils verschiedenartigen Interessen der Beteiligten der Rechtsgedanke der §§ 420 ff. BGB im Einzelfall zur Anwendung kommt oder nicht (BGHZ 39, 319, 329; 44, 229, 233; 47, 376, 378 ff.; 104, 76, 78). Für die Gesellschaft als originär Verpflichtete ist die entsprechende Anwendung der Gesamtschuldregeln im Verhältnis zur Gesellschafterhaftung grundsätzlich angebracht. Stehen den Gesellschaftern beispielsweise individuelle Einreden im Sinne des § 425 BGB gegen ihre persönliche Inanspruchnahme zu, wäre es nicht gerechtfertigt, daß sich auch die Gesellschaft darauf berufen könnte.

C.


Hinsichtlich der Abweisung der gegen den Beklagten zu 4 gerichteten Klage auf Haftung kraft Rechtsscheins hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand. Eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten zu 4 für die Wechselverbindlichkeit der Beklagten zu 1 käme in Betracht, wenn er gegenüber der Klägerin in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt hätte, er sei selbst Mitglied der ARGE und folglich persönlich haftender Gesellschafter (vgl. BGHZ 17, 13, 15). Das Berufungsgericht ist aber zu Recht davon ausgegangen , daß die von der Klägerin dargelegten Umstände nicht den Schluß darauf zulassen, der als Architekt tätige Beklagte zu 4 sei ihr gegenüber als Gesellschafter der ARGE aufgetreten.
Insbesondere reicht es für eine solche Schlußfolgerung nicht aus, daß der Beklagte zu 4 in dem von der ARGE gegenüber der Klägerin - die als Nachunternehmerin der ARGE beauftragt war - verwendeten Briefkopf aufgeführt ist. Dieser Briefkopf ist in der Form gestaltet, daß dort unter der hervorgehobenen Überschrift "Arbeitsgemeinschaft W. " die Beklagten zu 2 und 3 - beides Gesellschaften mit beschränkter Haftung - als "Technische Geschäftsführung" (Beklagte zu 2) und als "Kaufm. Geschäftsführung" (Beklagte zu 3) sowie der Beklagte zu 4 als "Bauleitung" bezeichnet werden. Läßt sich ein Architekt in dieser Weise im Briefkopf einer bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft aufführen, muß er nicht damit rechnen, daß bei deren Nachunternehmern , denen gegenüber der Briefkopf verwendet wird, der Eindruck entsteht , er sei selbst Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft. Bei "technischer Geschäftsführung", "kaufmännischer Geschäftsführung" und "Bauleitung" handelt es sich gemäß § 5 des Mustervertrages des Hauptverbandes der Deut-
schen Bauindustrie für Arbeitsgemeinschaften (ARGE-Vertrag, abgedruckt bei Burchardt/Pfülb, ARGE-Kommentar, 3. Aufl.), der seit vielen Jahren verwendet wird, im Baugewerbe weit verbreitet ist (vgl. Langen in Kapellmann/Vygen, Jahrbuch Baurecht 1999, S. 64, 69) und auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kam, um die nach außen in Erscheinung tretenden "Organe" der in Teilen körperschaftlich strukturierten Arbeitsgemeinschaften. Es ist deshalb anzunehmen , daß der baugewerbliche Rechtsverkehr bei einer Auflistung dieser Bezeichnungen im allgemeinen an eine Benennung der Gesellschaftsorgane, nicht aber an eine Benennung der Gesellschafter denkt. Zwar trifft es zu, daß nach dem personengesellschaftsrechtlichen Grundsatz der Selbstorganschaft als technische und kaufmännische Geschäftsführer nur Personen in Frage kommen, die auch Gesellschafter sind. Es würde aber zu weit gehen, würde man dem Rechtsverkehr ein Verständnis dahingehend unterstellen, daß die Nennung von Geschäftsführung und Bauleitung in einem Briefkopf darauf schließen ließe, auch der Bauleiter müsse Gesellschafter sein. Üblicherweise wird nämlich die Bauleitung auf solche Personen übertragen, die zwar Mitarbeiter eines Gesellschafters, nicht aber selbst Gesellschafter sind (Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 7, 12 ff.). In diese Richtung weist im vorliegenden Fall zudem der Umstand, daß im Vertragsformular des der Hingabe des Wechsels zugrunde liegenden Nachunternehmervertrages zwischen Klägerin und Beklagter zu 1 ausdrücklich zwischen der ARGE als "Auftraggeber und Bauherr i.S. dieses Vertrages" und dem Beklagten zu 4, der unter der Rubrik "Planung und Bauleitung" aufgeführt ist, differenziert wird.
Der Umstand, daß der Beklagte zu 4 nach dem Vortrag der Klägerin sämtliche Vertragsverhandlungen mit ihr geführt und auch das streitgegenständliche Wechselakzept im Namen der Beklagten zu 1 unterschrieben hat,
reicht für die Begründung einer Rechtsscheinhaftung ebenfalls nicht aus. Der Beklagte zu 4 war Geschäftsführer der ihrerseits als technische Geschäftsführerin der ARGE eingesetzten Beklagten zu 2 und in dieser Funktion allgemein zum Abschluß von Nachunternehmerverträgen für die ARGE befugt (§ 7.45 ARGE-Vertrag). Selbst wenn die Klägerin keine Kenntnis von dieser Funktion des Beklagten zu 4 gehabt hätte, hätte dessen Handeln nicht zwangsläufig darauf schließen lassen müssen, daß er in eigener Person Gesellschafter der ARGE ist. Es wäre vielmehr auch denkbar - wenn nicht sogar naheliegender - gewesen, daß Abschluß und Abwicklung des Nachunternehmervertrages von der Geschäftsführung der ARGE auf den Bauleiter als Unterbevollmächtigten weiterdelegiert worden ist, was durchaus zulässig gewesen wäre (vgl. Burchardt/Pfülb aaO, § 9 Rdn. 9) und ebenfalls nicht zu einer persönlichen Haftung des Beklagten zu 4 geführt hätte. Der von der Revision zur Begründung der Rechtsscheinhaftung schließlich noch herangezogene Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte zu 4 sämtliche Bankgeschäfte der ARGE erledigt habe, vermag eine Rechtsscheinhaftung gegenüber der Klägerin schon
deshalb nicht zu begründen, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern es sich bei einem solchen Handeln des Beklagten zu 4 gegenüber Dritten um einen im Verhältnis zur Klägerin gesetzten Rechtsschein gehandelt haben könnte.

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Zur Deckung des anderweitig nicht gedeckten Erschließungsaufwands können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen (beitragsfähiger Erschließungsaufwand). Soweit Anlagen nach § 127 Absatz 2 von dem Eigentümer hergestellt sind oder von ihm auf Grund baurechtlicher Vorschriften verlangt werden, dürfen Beiträge nicht erhoben werden. Die Gemeinden tragen mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwands.

(2) Kosten, die ein Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger bereits für Erschließungsmaßnahmen aufgewandt hat, dürfen bei der Übernahme als gemeindliche Erschließungsanlagen nicht erneut erhoben werden.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

Hat die Gemeinde einen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Absatz 1 erlassen und lehnt sie das zumutbare Angebot zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags über die Erschließung ab, ist sie verpflichtet, die Erschließung selbst durchzuführen.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.