Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 17. Juni 2014 - 7 A 49/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Anerkennung seines Hundes als sog. Brauchbarkeitshund und als Fährtenhund im Rahmen eines sog. Nachsuchengespannes.
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Er ist Eigentümer des Hannoverschen Schweißhundes „...“ mit der Zuchtbuchnummer ... (Hund „mit registrierten Papieren“). Der Hund ist nicht im Zuchtbuch eines vom Jagdgebrauchshundeverband e.V. (JGHV) anerkannten Zuchtvereins für Jagdgebrauchshunderassen, dem Verein ... e.V. für die Rasse des Hannoverschen Schweißhundes als Zuchtverein für Hunde „mit Papieren“, eingetragen, sondern im Zuchtbuch des Schweißhundeverein Deutschland e.V. (SHVD e.V.), einem Zuchtverein für Schweißhunde, in dem alle Schweißhunde eine Heimat finden, die nicht von den dem JGHV zugehörigen Zuchtvereinen aufgenommen werden. Bei dem SHVD e.V. handelt es sich somit um einen nicht vom JGHV anerkannten Verein, der im JGHV nach der Verbandssatzung auch nicht Mitglied werden kann.
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Am 03.09.2012 beantragte der Kläger die Anerkennung mit diesem Hund als Nachsuchengespann i.S.d. § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Neufassung des Jagdgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) vom 13.10.1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 300). Zusammen mit dem Antrag legte der Kläger u.a. eine Urkunde des SHVD e.V. vor, wonach der von ihm geführte Hund „...“ eine von diesem Verein durchgeführte „Vorprüfung“ am 04.09.2010 bestanden habe. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger aus, mit erfolgreicher Ablegung der Prüfung habe er nachgewiesen, dass sein Hund alle an einen Fährtenhund (Nachsuchenhund) zu stellenden Anforderungen erfülle. Zudem sei sein Hund ein bereits durch den Landesjagdverband Mecklenburg-Vorpommern nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften bestätigter Nachsuchenhund und habe schon viele schwere Nachsuchen auf Schalenwild erfolgreich durchgeführt. Ferner sei er zusammen mit seinem Hund ... vom Kreis Herzogtum-Lauenburg als Nachsuchengespann anerkannt worden.
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Mit Bescheid vom 11.09.2012, dem Kläger ausweislich des Rückscheins zugegangen am 22.09.2012, lehnte der Beklagte den Antrag ab. Begründet wurde die Ablehnung im Wesentlichen mit der Erwägung, dass die Voraussetzungen zur Anerkennung von Fährtenhunden, d.h. von Hunden, die Bestandteil eines sog. Nachsuchengespanns sind, nicht erfüllt seien. Insbesondere sehe die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Anerkennung, § 2 Abs. 2 S. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Übertragung von Aufgaben des Jagdwesens auf die Landesjägerschaft Schleswig-Holstein (Anerkennung von Nachsuchengespannen), im folgenden „Nachsuchengespann-Vertrag“ genannt, zwischen dem Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein als oberste Jagdbehörde und dem Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. als Landesjägerschaft (abgedruckt in: Dehn (Hrsg.), Praxis der Kommunalverwaltung, Band D2, Stand: März 2010, D 7 SH, Anhang 1.18a), vor, dass eine „Vorprüfung bei den Schweißhunderassen“ nachzuweisen sei. Dieser Begriff werde in ständiger Rechtspraxis so ausgelegt, dass die Vorprüfung erfolgreich nur von durch den JGHV ausgebildete und kontrollierte Richter der Mitgliedsvereine des JGHV abgenommen werden dürfe. In Bezug auf die hier in Frage stehende Hunderasse des Hannoverschen Schweißhundes obliege die Prüfungsabnahme dem Verein ... e.V. als dem für die Hannoverschen Schweißhunde im JGHV als Mitglied vertretenen Schweißhundeverein. Die erfolgreich bei dem SHVD e.V. abgelegte Prüfung durch vereinseigene Richter des SHVD e.V., die nicht dem JGHV unterstehen, könne nicht als „Vorprüfung bei den Schweißhunderassen“ anerkannt werden.
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Nur so könnten ein einheitliches Prüfungswesen bzw. die Gleichwertigkeit der Prüfungsergebnisse gewährleistet werden. Mangels Mitgliedschaft des SHVD e.V. im JGHV bzw. mangels Durchführung der Prüfung durch JGHV-Richter sei die durchgeführte Prüfung mit der im öffentlich-rechtlichen Vertrag vorgesehenen „Vorprüfung bei den Schweißhunderassen“ nicht gleichwertig.
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Desweiteren fehle es an der Vorlage eines entsprechenden Lautenachweises des Hundes.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 15.10.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass der Bescheid des Beklagten rechtswidrig sei und ihn in seinen Rechten verletze, da er einen Anspruch auf Anerkennung als Nachsuchengespann habe. Der Kläger und sein Hund erfüllten alle Voraussetzungen, die § 2 des maßgeblichen Nachsuchengespann-Vertrages für die Anerkennung festlege. Der Beklagte habe sich für seine Ablehnung lediglich auf rein formale Erwägungen gestützt und sich mit den tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leistungen des Hundes überhaupt nicht inhaltlich auseinandergesetzt. Hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtsfragen verwies der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 09.12.2008, - 3 K 595/08 Ge -, das einen - seiner Meinung nach - vergleichbaren Anspruch in Bezug auf die Brauchbarkeitsprüfung bejaht habe. Zudem sei der Kläger mit seinem Hund bereits im Kreis Herzogtum Lauenburg seit dem 01.04.2011 als bestätigter Schweißhundeführer zugelassen und behördlich registriert.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt mittels Einschreiben mit Rückschein am 17.01.2013, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Inhalt des Ausgangsbescheides und machte ergänzend geltend, dass bereits die formalen Anforderungen für eine Anerkennung nicht gegeben seien, so dass sich der Beklagte nicht mit den tatsächlich erbrachten Leistungen des Hundes habe auseinandersetzen müssen. Es fehle an der Gleichwertigkeit der vom Kläger bzw. seinem Hund absolvierten Prüfung mit der nach § 2 des Nachsuchengespann-Vertrages vorgesehenen Prüfung. Die vom Kläger behauptete Anerkennung als Schweißhundführer im Landkreis Herzogtum Lauenburg rechtfertige keine anderslautende Entscheidung. Vielmehr sei eine solche Anerkennung, sofern sie tatsächlich ausgesprochen worden sein sollte, aufgrund der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Landkreises für diese Entscheidung rechtlich nicht zulässig. Der Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera gehe in der Sache fehl, da es in jenem Fall um die Frage einer Brauchbarkeitsprüfung, nicht aber um die Anerkennung als Fährtenhund im Rahmen eines Nachsuchengespann gegangen sei. Der Prüfung einer Brauchbarkeit des klägerischen Hundes i.S.d. des Jagdrechts stehe von Seiten des Landesjagdverbands grundsätzlich nichts entgegen. Die Frage der Brauchbarkeit sei aber bisher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
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Hiergegen hat der Kläger per Fax am 18.02.2013, einem Montag, Klage erhoben.
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Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruch und trägt ergänzend vor, die Anerkennung in Schleswig-Holstein werde nur aus rein formalen Aspekten verweigert, denn es werde lediglich eine Prüfung durch JGHV-Richter anerkannt. Eine solche könne der Kläger bzw. sein Hund aber nicht ablegen, da der JGHV lediglich Hunde aus den dem JGHV zugehörigen Mitgliedszuchtvereinen (für den Hannoverschen Schweißhund aus dem Zuchtverein „Verein ... e.V.“) zur Prüfung zulasse, nicht aber solche von Züchtern, die diesem Verband nicht angehörten. Dies geschehe in Missachtung der Tatsache, dass der Hund des Klägers unstreitig dem Phänotyp als auch nach dem FCI-Standard Nr. 213 vom 14.04.1999 demjenigen eines Hannoverschen Schweißhundes entspreche und aufgrund der bestandenen Prüfung beim SHVD e.V. auch nachgewiesenermaßen tatsächlich als Fährtenhund geeignet sei. Die faktische Monopolstellung des JGHV sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen seine Grundrechte.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
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1. die jagdliche Brauchbarkeit seines Hundes festzustellen
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und
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2. den Kläger als Nachsuchenführer anzuerkennen, zusammen mit dem ihm gehörenden Hannoverschen Schweißhund, ..., Zuchtbuchnummer: ... als sog. Nachsuchengespann.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen im Rahmen des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids.
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Hinsichtlich des klägerischen Antrags, die jagdliche Brauchbarkeit anzuerkennen, trägt er vor, dass dieser Antrag bereits unzulässig sei. Ein solcher Antrag habe im Ausgangs- bzw. im Widerspruchsverfahren nicht im Raum gestanden. Die Anerkennung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes habe andere Voraussetzungen als die Anerkennung als Nachsuchengespann. Auch in dieser Hinsicht sei eine Anerkennung jedenfalls aber deswegen nicht spruchreif, da der für die Brauchbarkeitsentscheidung erforderliche sog. „Lautenachweis“ nicht erbracht worden sei.
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Hinsichtlich des klägerischen Antrages auf Anerkennung als Nachsuchengespann verweist er nochmals darauf, dass als Fährtenhund nur Hunde eines vom JGHV anerkannten Prüfungsvereins in Betracht kämen, hier also solche des Vereins ... e.V. als dem im JGHV vertretenen Rassehundverein der Hannoverschen Schweißhunde.
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Entsprechend könne die in § 2 des Nachsuchengespann-Vertrages aufgeführte Vorprüfung nur durch diesen, vom JGHV anerkannten, Verein abgenommen werde. Insoweit gäbe es eine einheitliche Festlegung des Prüfungsstandards für alle Schweißhunderassen - dazu gehören neben dem Hannoverschen Schweißhund (HSH) der Bayerische Gebirgsschweißhund (BGS) und die Alpenländer Dachsbracke (ADS) - in Form der Ordnung für das Verbandsrichterwesen und der jeweiligen Prüfungsordnung, je nach Schweißhunderasse. Dies diene der Qualitätssicherung der zur Jagd und zur Zucht eingesetzten Hunde. Nur so könne auf Dauer eine dem Tierschutz entsprechende waidgerechte Jagdausübung gewährleistet werden. Die vom SHVD e.V. angebotene Prüfung richte sich lediglich nach einer vereinsinternen Ausgestaltung ohne Aufsicht über den Prüfungsinhalt und die an die Richter zu stellenden Anforderungen. Nur durch die über den JGHV kontrollierte Leistungs- und Zuchtauslese aufgrund einheitlicher Standards sei es in den vergangenen 150 Jahren gelungen, der Jagd und den Jägern geeignetes Hundematerial zur Verfügung zu stellen. Gerade vor dem Hintergrund des nunmehr verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzes müsse zwingend darauf bestanden werden, diese Zucht- und Leistungsauslese strikt einzuhalten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass Charakter- und Wesensmerkmale und damit auch die Leistungsmerkmale zukünftig bei bestimmten Zuchtschlägen verloren gingen.
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Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.
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Er trägt vor, die Verbandsschweißprüfung (VSwP), die laut § 2 des Nachsuchen-Vertrages ebenfalls für den Nachweis der besonderen Eignung für die erschwerte Arbeit auf Schweiß zulässig sei, sei eine Prüfung, die i.d.R. von Jagdgebrauchshunderassen genutzt würde, die nicht speziell für die Nachsuche gezüchtet würden.
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Die hier maßgebliche Vorprüfung bei den Schweißhunderassen (VP) sei nur anzuerkennen, wenn sie durch vom JGHV anerkannte Richter durchgeführt würde, da nur so die Einhaltung der einheitlichen Standards und damit die ausreichende Qualität dieser speziell für die zur Nachsuche gezüchteten Schweißhunderassen gewährleistet sei.
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Daher könnten im Rahmen des § 2 des Nachsuchengespann-Vertrages nur die vom JGHV anerkannten Hunde des Vereins... e.V. als dem anerkannten Zuchtverein für diese Hunderasse die Prüfung als Fährtenhund ablegen, da nur bei diesen Hunden das Zuchtgeschehen hinreichend sicher nachvollzogen werden könne und nur so die besonderen Fähigkeiten dieser Fährtenhunderasse, die speziell für die Nachsuche gezüchtet würden, erhalten werden.
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Die Fährtenhunde müssten - im Gegensatz zu Brauchbarkeitshunden - in der Lage sein, über wesentlich längere Distanzen und einen längeren Zeitraum angeschossene Tiere, auch über eine sog. kalte Fährte (ohne Schweiß), zu finden. Hierzu seien zuchtbedingt am ehesten diejenigen Hunde in der Lage, die den Anforderungen des JGHV entsprechen. Eine Öffnung der Tätigkeit als Nachsuchengespann für andere Hunde dieser Rasse würde das Risiko erfolgloser Nachsuchen erhöhen und angeschossenes Wild unnötigen Leiden aussetzen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.
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Der Verpflichtungsantrag auf Feststellung der jagdlichen Brauchbarkeit ist unzulässig. Es fehlt in diesem Zusammenhang an der Durchführung eines gem. § 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO für die Erhebung einer Verpflichtungsklage notwendigen Vorverfahrens.
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Der Kläger hat schon keinen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der jagdlichen Brauchbarkeit seines Hundes bei dem Beklagten gestellt, sondern diesen Antrag erstmalig vor Gericht angebracht. Der Antrag vom 03.09.2012 betraf allein die Anerkennung als Nachsuchengespann i.S.d. § 23 Abs. 3 LJagdG. Dementsprechend enthält der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 keine Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens der allgemeinen Brauchbarkeit, sondern betont im Gegenteil die fortbestehende Möglichkeit des Klägers, eine solche Anerkennung anzustreben. Erst im Klageverfahren und nachdem der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 darauf hingewiesen hat, dass zwischen diesen beiden Aspekten ein Unterschied bestehe und dass es dem Kläger nicht verwehrt sei, mit seinem Hund an einer Brauchbarkeitsprüfung in Schleswig-Holstein teilzunehmen, hat der Kläger seinen Antrag um diesen Gesichtspunkt erweitert.
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Ein eigenständiges Ausgangs- und Vorverfahren war in dieser Sache auch nicht entbehrlich. Es handelt sich hierbei nicht um eine unselbstständige (Vor-)Frage, die der Beklagte bei seiner Ablehnung des klägerischen Antrags auf Anerkennung als Nachsuchen-gespann zwingend und abschließend zu beantworten hatte. Zwar ist der Beklagte auch zur Anerkennung von brauchbaren Jagdhunden gem. § 27 S. 4 LJagdG zuständig. Überdies ist auch anzuerkennen, dass jeder anerkannte Fährtenhund zwingend ein für die Nachsuche brauchbarer Jagdhund sein muss (Schulz, Jagdrecht in Schleswig-Holstein, Kommentierung zum BJagdG/LJagdG, in: Dehn (Hrsg.), Praxis der Kommunalverwaltung, Band D2, Stand: Dez. 2011, § 23 LJagdG, Rdnr. 3). Daraus ergibt sich, dass in jeder Anerkennung als Fährtenhund zwingend eine positive Entscheidung zur jagdlichen Brauchbarkeit für die Nachsuche liegen muss. Allerdings muss ein Fährtenhund als Bestandteil eines Nachsuchengespanns gem. § 2 Abs. 1 und 2 des Nachsuchengespann-Vertrages über die allgemeine Brauchbarkeit hinausgehende Voraussetzungen erfüllen. Er muss nämlich für die erschwerte Arbeit auf Schweiß besonders geeignet sein und dies durch eine entsprechende Prüfung nachgewiesen haben. Angesichts dieser zusätzlichen Voraussetzungen beinhaltet nicht jede abschlägige Entscheidung zur Anerkennung als Fährtenhund gleichzeitig eine negative Einschätzung hinsichtlich der „einfachen“ Brauchbarkeit, sondern kann – wie vorliegend geschehen – diese Frage offen lassen.
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Desweiteren fehlt es nach wie vor an dem erforderlichen Lautenachweis.
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Der Verpflichtungsantrag auf Anerkennung des Klägers als Nachsuchenführer und des klägerischen Hund als Fährtenhund ist zulässig.
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Die Erhebung der Verpflichtungsklage am 18.02.2013 erfolgte fristgemäß gem. § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Klage innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Die Klagefrist begann gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 17.01.2013 mit dem 18.01.2013 zu laufen und endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 17.02.2013. Da dieser Tag ein Sonntag war, verschob sich das Fristende gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO auf den nachfolgenden Montag. Die Erhebung der Klage mittels Telefax genügte dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 19. Aufl., 2013, § 81, Rdnr. 9 m.w.N.) und konnte diese Frist wahren.
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Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 11.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 ist rechtmäßig.
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Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgte auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Nachsuchengespann-Vertrages. Darin ist die Aufgabe der Anerkennung dem Beklagten durch die oberste Jagdbehörde, das (damalige) Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein, übertragen worden. Eine solche Übertragung durfte im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags i.S.d. § 121 S. 1 LVwG erfolgen, da § 36 Abs. 3 LJagdG dies ausdrücklich vorsieht.
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Der Beklagte hat die Entscheidung über die Anerkennung formell fehlerfrei getroffen. Er ist als Landesjägerschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 1 des Nachsuchengespann-Vertrags zuständig. Durch diese Aufgabenübertragung wird eine Spezialzuständigkeit des Beklagten begründet, die letztlich eine daneben vorgenommene Anerkennung durch eine untere Jagdbehörde i.S.d. § 31 Abs. 2 LJagdG, d. h. durch die Landräte bzw. die Bürgermeister der kreisfreien Städte, ausschließt. Insoweit kann eine vom Kläger behauptete „Anerkennung“ seitens des Herzogtums Lauenburg keine Bindungswirkung entfalten, sodass der Behauptung des Klägers, er sei mit dem Hund ... im Kreis Herzogtum Lauenburg als Nachsuchengespann anerkannt, nicht weiter nachzugehen war.
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Die Annahme des Beklagten, der Kläger erfülle nicht die für eine Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines solchen Gespanns finden sich in § 2 des Nachsuchengespann-Vertrages.
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In personeller Hinsicht muss der Gespannführer gem. § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 Nachsuchengespann-Vertrag einen sog. Fährtenhund erfolgreich geführt und sich entsprechend fortgebildet haben. Er muss im Besitz eines gültigen Jagdscheines sein und die Gewähr dafür bieten, in der Regel bei Anforderungen zur Verfügung zu stehen. Auf die Verbandszugehörigkeit des Hundeführers kommt es nicht an. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vollumfänglich und deren Vorliegen ist auch unstreitig.
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Im Hinblick auf den Hund schreibt § 2 Abs. 1 des Nachsuchegespann-Vertrages vor, dass der Hund einer „Jagdgebrauchshunderasse“ angehören muss und „für die erschwerte Arbeit auf Schweiß besonders geeignet“ sein muss. § 2 Abs. 2 des Vertrages konkretisiert den Nachweis der besonderen Eignung lediglich dahingehend, dass eine „bestandene Verbandsschweißprüfung“ oder die „Vorprüfung bei den Schweißhunderassen“ sowie „mindestens fünf erfolgreiche erschwerte Nachsuchen“ nachzuweisen sind.
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Unstreitig handelt es sich bei dem klägerischen Hund um einen solchen der Jagdgebrauchshunderasse „Hannoverscher Schweißhund“ aus dem SHVD e.V., einem Zuchtverein, der nicht dem JGHV angeschlossen ist, also um einen „Hund mit registrierten Papieren“.
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Die Beteiligten streiten letztlich darum, ob als Nachweis für die besondere Eignung des Hundes für die Arbeit auf Schweiß ausschließlich eine bestandene Prüfung nach der Maßgabe der Regelungen und unter Beteiligung von Richtern des JGHV in Betracht kommt. Letzteres hätte zur Folge, dass der vorgelegte Nachweis nach Prüfung durch den SHVD e.V. – der dem JGHV nicht angehört – nicht in ausreichendem Maß die besondere Eignung des Hundes für die Arbeit auf Schweiß erbringen würde, da die durchgeführte Prüfung auf einer vereinsinternen Prüfungsordnung beruht und ohne Beteiligung von JGHV-Richtern durchgeführt wurde. Darüber hinaus hätte dies zur Folge, dass der Kläger mit seinem Hund ... auch in Zukunft nicht an einer Prüfung des JGHV teilnehmen könnte, weil zu der „Vorprüfung bei den Schweißhunderassen“ nur solche Jagdhunde zugelassen werden, die im Zuchtbuch eines vom JHGV anerkannten Zuchtvereins/Verbandes (hier: im Verein ... als Zuchtverein für den Hannoverschen Schweißhund) eingetragen sind, also „Hunde mit Papieren“.
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Das Gericht ist im Einklang mit dem Beklagten und dem Beigeladenen der Auffassung, dass der Begriff „Vorprüfung bei den Schweißhunderassen“ im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 129 LVwG i.V.m. § 157 BGB dahingehend auszulegen ist, dass der Nachweis für die besondere Eignung für die Arbeit auf Schweiß nach § 2 Abs. 2 Nachsuchegespann-Vertrages nur durch eine bestandene Prüfung nach der Maßgabe der Regelungen und unter Beteiligung von Richtern des JGHV in Betracht kommt.
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Dies folgt daraus, dass es bei der streitigen Prüfung um eine Leistungsauslese geht, der eine bestimmte Zuchtauslese vorausgeht, die nur bei Einhaltung einheitlicher Standards gewährleistet werden kann. Andernfalls besteht auf lange Sicht die Gefahr von Zuchteinbußen, da Fährtenhunde (Nachsuchengespannhunde) anders als Brauchbarkeitshunde neben Gehorsam, Schussfestigkeit und Schweißarbeit zusätzlich ein besonderes Durchhaltevermögen und damit besondere Schweißarbeitsleistungen erbringen müssen und da nur durch die dem JGHV angeschlossenen Schweißhundevereine aufgrund der Überwachung durch denselben dauerhaft gewährleistet ist, dass nur die am besten geeigneten Hunde die besonders schweren Nachsuchen durchführen und da auf lange Sicht nur so ein waidgerechtes Jagen sichergestellt ist und die Ziele des verfassungsrechtlich verankerte Tierschutz nach Art. 20 a GG beachtet werden. Insoweit hat der Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass nur der Verein ... die Gewähr dafür biete, dass Charakter-, Leistungs- und Wesensmerkmale bei bestimmten Zuchtschlägen nicht verlorengehen, was bei anderen, nicht vom JGHV anerkannten und ständig überprüften Vereinen, in dieser Konsequenz nicht der Fall ist.
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Dass durch dieses Verfahren möglicherweise Hunde - wie der Jagdhund des Klägers - als Fährtenhunde ausgeschlossen sind, die auch ohne JGHV-Zugehörigkeit und damit ohne die Möglichkeit der Teilnahme an einer JGHV-Prüfung anspruchsvolle Leistungen im Bereich der Nachsuchenarbeit erbringen könnten, lässt sich nicht völlig ausschließen und ist in Abwägung mit dem öffentlichen Belang der Sicherung der Zuchtauslese hinzunehmen.
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Diese Auslegung des Begriffes „Vorprüfung bei den Schweißhunderassen“ in § 2 des Nachsuchengespann-Vertrages hat nicht die Nichtigkeit dieser vertraglichen Regelung gemäß § 126 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 134 BGB wegen eines qualifizierten Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz zur Folge.
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Als Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB kommen insbesondere Normen des Grundgesetzes in Betracht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 13. Aufl., 2012, § 59, Rdnr. 9).
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Die vom Gericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten und dem Beigeladenen vorgenommene Auslegung des § 2 des Nachsuchengespann-Vertrages verstößt weder gegen Art. 14 GG iVm § 90 a BGB, noch gegen Art. 2 Abs. 1 GG, da keine unverhältnismäßige Einschränkung und zwar weder in das Eigentum, noch in die allgemeine Handlungsfreiheit vorliegt.
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Zur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit des Nachsuchengespann-Vertrages muss die Eingriffsnorm insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren (Stern/Becker/Horn, Grundrechtekommentar, 2010, Art. 2, Rdnr. 97). Die Beschränkung muss also einem legitimen Zweck dienen, geeignet, erforderlich und angemessen sein (m.w.N. Stern/Becker/Stern, Grundrechtekommentar, 2010, Einl., Rdnr. 136).
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Die formalisierte Anerkennungspflicht bzw. der hierdurch nur beschränkt mögliche Einsatz von Jagdgebrauchshunden verfolgt eine legitime Zielsetzung, die sich bereits aus den Grundsätzen der Waidgerechtigkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BJagdG ergibt (vgl. Schuck/Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar, 2010, § 1, Rdnr. 27). Die Pflicht zum Nachweis der besonderen Eignung zur Arbeit auf Schweiß zielt darauf ab, nur die Hunde zur Nachsuche einzusetzen, die einen besonderen Durchhaltewillen zur Auffindung eines verletzten Tieres innehaben. Damit soll gewährleistet werden, dass ein im Rahmen der Jagd verletztes Tier möglichst schnell gefunden und ggf. von seinen Qualen erlöst werden kann. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen wie in § 23 Abs. 3 LJagdG vorgesehen, der jeweilige Revierjagdberechtigte nicht über den Nachsuchenfall informiert werden muss. Würde in einer solchen Konstellation ein nicht hinreichend fähiger Hund eingesetzt, bliebe das Auffinden des verletzten und leidenden Tieres im Wesentlichen dem Zufall überlassen. Dabei geht es nicht um Gesichtspunkte des Konkurrentenschutzes und die Frage der Einräumung einer Monopolstellung, sondern um den Erhalt eines standarisierten Auswahlverfahrens zum Zwecke der sicheren und effizienten Nachsuche, die nur durch konsequente Sicherung der Zucht dieser Schweißhunderasse erreicht werden kann.
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Die vertragliche Regelung in der oben beschriebenen Auslegung ist auch geeignet, die zulässigerweise angestrebte optimale Sicherstellung der Tierschutzaspekte zu gewährleisten.
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Insbesondere ist diese Auslegung im Sinne eines ausschließlich an formellen Kriterien anknüpfenden Anerkennungsverfahrens ein erforderliches Mittel. Erforderlich ist eine Maßnahme dann, wenn sie von allen gleich geeigneten Mitteln die am geringsten einschneidenden Folgen hervorruft (m.w.N. Stern/Becker/Stern, Grundrechtekommentar, 2010, Art. 2, Rdnr. 139). Vorliegend ist aber schon fraglich, ob die Prüfung durch den SHVD e.V. gleichermaßen geeignet ist, die besondere Eignung für die erschwerte Arbeit auf Schweiß nachzuweisen, da der SHVD e.V. nicht in die Organisationsstruktur des Deutschen Hundewesens eingebunden und nicht dem JGHV angegliedert ist. Daher vermag ein Abstellen darauf, was ein Hund im Einzelnen zu leisten imstande ist, der Einhaltung der oben beschriebenen öffentlichen Belange nicht ebenso gut Rechnung zu tragen. Nur eine Eignungsprüfung aufgrund formalisierter einheitlicher Standards wirkt der Gefahr von Qualitätseinbußen bei den Fährtenhunden entgegen und berücksichtigt hinreichend die Bestenauslese für die waidgerechte Nachsuchengespannarbeit.
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Denn es geht hier - anders als bei den Brauchbarkeitshunden - nicht nur um die Erfüllung der Kriterien der Leistungsauslese, sondern auch um die Erfüllung der Kriterien für die am besten gesicherte Zuchtauslese, sodass die vom Beklagten vorgenommene Auslegung des § 2 des Nachsuchengespann-Vertrages auch das allein geeignete Mittel und damit auch das erforderliche Mittel ist.
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Aufgrund dieser Vertragsauslegung ist auch keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Durch eine solche Auslegung werden die Vergleichsgruppen „Führer von Jagdhunderassen mit Papieren“ und „Führer von Jagdhunderassen mit (nur) registrierten Papieren“ zwar insoweit ungleich behandelt, als dass es nur der ersteren Gruppe überhaupt möglich ist, eine Anerkennung mittels Ablegung der Eignungsprüfung unter Mitwirkung des JGHV zu erlangen. Eine solche Ungleichbehandlung betrifft aber - wie dargestellt - nicht gleichgelagerte Fälle und ist damit - wie ebenfalls dargestellt - aufgrund sachlicher Erwägungen gerechtfertigt, ohne dass es auf die Frage der gleichen Eignung der Hunde - wie bereits gezeigt - ankommt.
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Nach alledem ergibt sich, dass die Auslegung des Begriffes „Vorprüfung“ i.S.d. § 2 Abs. 2 Nachsuchegespann-Vertrag dergestalt, dass diese notwendigerweise eine Prüfung nach den Kriterien des JGHV bzw. unter Beteiligung von deren Richtern vorsieht, mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen.
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Die Kosten des Beigeladenen sind nach § 161 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
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der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.