Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2017 - 6 A 225/13

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:1122.6A225.13.00
bei uns veröffentlicht am22.11.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigung für drei Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 2).

2

Am 25.5.2012 beantragte die Klägerin drei Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt drei Windenergieanlagen am Standort XXX, einer Windenergieanlage Enercon E-82 E2 mit einer Nabenhöhe von 138 Metern und einem Rotordurchmesser von 82 Metern auf dem Flurstück XXX und XXX der Flur XXX (Gen.-Nr. G40/2012/116) sowie zwei Windenergieanlagen Enercon E70 E4 mit einer Nabenhöhe von jeweils 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von jeweils 71 Metern auf dem Flurstück XXX der Flur XXX (Gen.-Nr. G40/2012/118) bzw. dem Flurstück XXX der Flur XXX (Gen.Nr. G40/2012/117).

3

Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich im Außenbereich der Gemeinde Lindewitt. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies das Gebiet nicht als Windeignungsfläche aus.

4

Westlich von den streitgegenständlichen Standorten befanden sich 27 bereits errichtete Windkraftanlagen, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Flächennutzungsplans (4. Änderung) der Gemeinde lagen. Die Windkraftanlagen Nr. 116 und 117 sollten nordwestlich, die Anlage Nr. 118 südwestlich des überplanten Gebietes errichtet werden. Das überplante Gebiet befindet sich südlich des XXX, nördlich und westlich der Kreisstraße XXX (XXX), südwestlich des Ortsteiles Sillerup der Gemeinde Lindewitt. Die Überplanung erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7.4.2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern.

5

Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 9 („Windenergienutzung Sillerup“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2) zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.

6

Am 4.10.2010 trat der Landesentwicklungsplan für Schleswig-Holstein in Kraft (Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 1262), der den Landesraumordnungsplan (LROPl) vom 4.6.1998  (Amtsbl. Schl.-H. 1998, S. 493) in der Fassung der Teilfortschreibung 2004 vom 17.1.2005 (Amtsbl. Schl.-H. 2005, S. 99) ersetzte. In Ziffer 3.5.2 sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Windenergie geregelt. Dieser Landesentwicklungsplan ist die Grundlage der Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I bis V, mit welchem die Eignungsgebiete für Windenergienutzung auf der Basis des Landesentwicklungsplans neu geregelt wurden. Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde am 17.12.2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht (Amtsbl. Schl.-H. 2012, S. 1344 - Planungsraum V) und ersetzte in Ziffer 5.8 die Fassung des Regionalplans vom 11.10.2002 (Amtsblatt Schl.-H. 2002, S. 747).

7

Mit Schreiben vom 11.6.2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sich im engen räumlichen Zusammenhang der geplanten Windenergieanlagen 19 weitere Windkraftanlagen, die nach März 1999 genehmigt worden seien, befänden und daher gem. § 3b Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage Nr. 1 des UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.

8

Am 18.2.2013 lehnte die Beigeladene zu 2) ihr Einvernehmen ab und begründete diese Entscheidung damit, dass die Vorhaben dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan Nr. 9 widersprächen.

9

Mit Schreiben vom 21.3.2013 nahm die von dem Beklagten beteiligte und beigeladene Landesplanung Stellung. Sie führte aus, dass alle drei Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung gemäß Regionalplan für den Planungsraum V (RegPl V) liegen würden und außerhalb der Eignungsgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht zulässig sei (Ziff. 3.5.2 Abs. 5 LEP). Zudem befände sich die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 116 in einem Abstand von weniger als 150 Meter zu einer Richtfunktrasse der Bundeswehr.

10

Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die drei geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den fünf geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 58/14, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Bleye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 bzw. 5 (s. 6 A 58/14) geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.

11

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.

12

Mit Bescheiden vom 25.7.2013 lehnte der Beklagte die Anträge der Klägerin jeweils mit der Begründung ab, die Standorte lägen außerhalb des gültigen Rahmenregionalplans, Planungsraum V vom 11.10.2001 und der Teilfortschreibung von 2012 sowie außerhalb des Flächennutzungsplans. Zudem habe die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt.

13

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6.8.2013, eingegangen bei dem Beklagten am 8.8.2013, Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei bereits ein Zielabweichungsverfahren bei der Beigeladenen zu 1) beantragt worden. Die Standorte befänden sich knapp außerhalb des bereits bestehenden und bebauten Windenergiefeldes Sillerup-Süd. Die beiden nördlichen Standorte lägen innerhalb eines Abstandsflächenkreises, der im Rahmen der Regionalplanausweitung um einen landwirtschaftlichen Hof geschlagen worden sei, der jedoch mittlerweile entwidmet und abgerissen worden sei. Der südliche Standort befände sich nur knapp außerhalb des bereits bestehenden Windparks; die Errichtung einer Windenergieanlage an diesem Standort dürfte demnach die planerische Grundkonzeption weder der Regionalplanung, noch der gemeindlichen Planung in Frage stellen.

14

Mit Widerspruchsbescheiden vom 6.11.2013, der Klägerin zugegangen am 11.11.2013, wies der Beklagte die erhobenen Widersprüche als unbegründet mit der Begründung zurück, der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG stünde § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. HS BauGB entgegen. Danach stünden einem (raumbedeutsamen) Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Dies sei hier der Fall, denn im gültigen Regionalplan für den Planungsraum V vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 seien unter Ziffer 5.8 Eignungsgebiete für Windenergienutzung dargestellt. Unter Ziffer 4 sei ausgeführt, dass innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung übereinstimmen müsse. Laut Ziffer 3.5.2 Z des Landesentwicklungsplans sei außerhalb der festgelegten Eignungsgebiete die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich – auch von Einzelanlagen – ausgeschlossen.

15

Die beantragten Windenergieanlagen lägen außerhalb der Windeignungsfläche des Planungsraumes V des Regionalplans. Die betroffenen Windenergieanlagen seien auch raumbedeutsam i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Im vorliegenden Fall ergäbe sich die Raumbedeutsamkeit schon aus dem räumlichen Zusammenspiel mit den im näheren Umfeld bereits vorhandenen Windenergieanlagen.

16

Es würde auch kein atypischer Einzelfall nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegen. Aus der Synopse der Stellungnahmen zum 1. Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum V gehe hervor, dass zwischen den nördlich und südlich der L XXX bestehenden Eignungsgebieten mehrere bewohnte Gebäude seien, die Abstandsradien von 400 Metern erfordern würden, so dass eine Zusammenführung beider Eignungsgebiete nicht möglich sei. Die Gemeinde Lindewitt habe zudem auf der Gemeindevertretersitzung am 5.10.2011 beschlossen, keine weiteren Gebiete zu melden.

17

Offensichtliche Zweifel am Abwägungsvorgang und am Abwägungsergebnis und damit an der Wirksamkeit und den Zielbindungswirkungen des Regionalplans lägen nicht vor.

18

Die Anlagen seien darüber hinaus nicht zulässig, da sie außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde dargestellten Windeignungsfläche liegen würden und damit ebenfalls der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB unterlägen. Die Ausschlusswirkung sei auch mit Artikel 14 Abs. 1 GG vereinbar. Es bestehe kein Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien.

19

Das versagte Einvernehmen sei zu Recht mit dem entgegenstehenden F-Plan begründet worden und sei demnach rechtmäßig. Da das Einvernehmen nicht erteilt worden sei, liege die planungsrechtliche Zulässigkeit auch diesbezüglich nicht vor.

20

Die Klägerin hat am 10.12.2013 Klage erhoben.

21

Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2), betreffend das Windeignungsgebiet „Blye“ (s. 6 A 58/14), am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es unter anderem, dass die Beigeladene zu 2) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

22

Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat sodann am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.

23

Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 1)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen (Amtsbl. Schl.-H., S. 772).

24

Mit Klagebegründung vom 29.3.2016 verwies die Klägerin auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015, mit welchem die Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III mit den Ausführungen zur Steuerung der Windenergienutzung für unwirksam erklärt worden seien und die anschließende Entscheidung des Landes, welches sodann auch die übrigen Teilfortschreibungen der Regionalpläne für „nicht anwendbar“ erklärt habe. Eine Ausschlusswirkung von Windvorrangflächen bzw. Windeignungsgebieten könne folglich den hier streitbefangenen Vorhaben nicht oder nicht mehr entgegengehalten werden. Auch die gemeindliche Bauleitplanung dürfte den Vorhaben nicht entgegenstehen, wie bereits im Beratungserlass des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 dargestellt, auf den sich der weitere Beratungserlass vom 26.08.2015 beziehe, wenn es dort heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten F-Pläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien. Die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB werde dann bei diesen Planungen nicht erreicht. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“.

25

Die Windenergieanlagen seien genehmigungsfähig, spätestens jedoch dann, wenn – die Verfassungsmäßigkeit des § 18a LaPlaG vorausgesetzt, was bestritten werde – eine sogenannte Ausnahme vom Windenergiesicherstellungsmoratorium gemäß Planungserlass vom 23.6.2015 zu gewähren sei. Zumindest sei die Verlängerung des § 18a LaPlaG unwirksam. Dies ergebe sich daraus, dass nach der Landtagswahl kein Raum mehr für eine verbindliche Landesplanung verbleibe, da sämtliche Abwägungsmaterialien neu bewertet werden müssten und irgendwelche Grundzüge der Planung nicht mehr erkennbar seien.

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Die Klägerin beantragt,

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die ablehnenden Bescheide vom 25.7.2013 (G40/2012/116, Enercon E82E2; G40/2012/117, Enercon E70 und G40/2012/118, Enercon E70) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 6.11.2013, zugestellt am 11.12.2013 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,

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hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 25.7.2013 (G40/2012/116, Enercon E82E2; G40/2012/117, Enercon E70 und G40/2012/118, Enercon E70) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 6.11.2013, zugestellt am 11.12.2013 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E82, bzw. zweier Windenergieanlagen Enercon E70 neu zu verbescheiden.

29

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

31

Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 6.11.2013 und führt ergänzend aus, nur für die Vorhaben der sog. Kategorie 2 (Vorhaben außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung der Regionalpläne von 2012) sei mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG im Sommer 2016 zu rechnen. Für alle übrigen Vorhaben, auch die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen, sei die Kategorieeinstufung durch die Landesplanungsbehörde nicht bekannt. Insoweit sei auch nicht mit einer Erteilung zur rechnen.

32

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Sachantrag.

33

Die Beigeladene zu 2) stellt ebenfalls keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrages bereits unzulässig, da die beantragte Verpflichtung ersichtlich nicht spruchreif sei. Die Genehmigungsanträge seien mit einer planungsrechtlichen Begründung abgelehnt worden; weitere wesentliche Punkte der Zulässigkeit, wie beispielsweise die komplexen Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit seien nicht geprüft worden. Insoweit würden auch keine Antragsunterlagen vorliegen. Sie ist der Ansicht, dass die Flächennutzungsplanung wirksam sei. Auch ein atypischer Fall sei nicht erkennbar. Zudem gebe der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 58/14 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

37

Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach   § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 S. 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Gesamthöhe von 50 Metern überschreiten.

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Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

39

Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.

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Bei den drei Windenergieanlagen handelt es sich um bauplanungsrechtlich relevante bauliche Anlagen i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB, die jeweils im Außenbereich errichtet werden sollen und dort nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert sind. Im Außenbereich ist ein privilegiertes Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Öffentliche Belange sind insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB angeführten, nicht abschließend genannten Belange.

41

Zwar stehen den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BauGB (dazu 1.), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2.) entgegen.

42

1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.

43

2. Den Vorhaben steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

44

Aus den Darstellungen der 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies der Plan die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d.   § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 2) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 2), die kein eigenes gesamträumliches Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte. Schließlich ergibt sich dies auch aus Klarstellung in der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 2) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

45

Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin trotz der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume wirksam.

46

Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013, Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396 m. w. N.).

47

Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.

48

Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.

49

Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az.: 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.

50

Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v.      24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.

51

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22. 9. 2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, beck-online). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 22. 9. 2010,     Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO, OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 L 257/12, aaO). Die Beigeladene zu 2) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.

52

Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13,     S. 16 ff.), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 S. 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.

53

Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002 – 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).

54

Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (vgl. BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10. 2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).

55

Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.

56

Zwar hat die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 6.8.2013 dargelegt, weshalb die planerische Grundkonzeption der Gemeinde nicht berührt sein dürfte. So argumentiert sie damit, dass die Standorte der drei Windkraftanlagen nur knapp außerhalb des bereits bestehenden und bebauten Windenergiefeldes Sillerup-Süd liegen würden. Hinsichtlich der beiden nördlichen Standorte komme hinzu, dass diese innerhalb eines Abstandsflächenkreises liegen würden, der im Rahmen der Regionalplanausweisung um einen mittlerweile abgerissenen landwirtschaftlichen Hof geschlagen worden sei und daher aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht in das Eignungsgebiet habe einbezogen werden können.

57

Der Beklagte ist jedoch zu Recht nicht von einem atypischen Fall ausgegangen. So hat der Beklagte die Ablehnung, unter Außerachtlassung der Bezugnahme auf die unwirksamen Ziele der Raumordnung, auch auf den der Vorhabenplanung entgegenstehen Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 2) bezogen und hierbei bereits die Entwidmung des Hofes berücksichtigt.

58

Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 Abs. 1, 2 GG gemessen.

59

Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7. 2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (BVerwG, aaO).

60

Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002,         Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).

61

Die Beigeladene zu 2) hat auch nachvollziehbar ausgeführt, weshalb eine Ausnahme vom Regelprinzip das planerische Gesamtkonzept beeinträchtigen würde. So gehe es der Gemeinde darum, die Windenergienutzung auf die dafür vorgesehenen Flächen zu konzentrieren. Dabei seien ein maßgebliches Argument zwar die Abstände zur Wohnnutzung gewesen; dies habe jedoch wesentlich zur Identifizierung der Flächenkulisse gedient. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in XXX zwei unterschiedliche Bereiche für die Windenergienutzung vorgesehen seien und zwischen den beiden Bereichen nach dem aktuellen Konzept der Flächennutzungsplanung, wie auch der Beklagte ausgeführt hat, ein Freiraum verbleiben solle. Insbesondere könne westlich der Ortslage XXX ein riesengroßer Windenergieriegel entstehen, der durch Ausnahmeentscheidung immer weiter erweitert werden könnte.

62

Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.

63

Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002,  Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).

64

Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen. Mit Ausnahme der Nähe zu den bereits bestehenden Windenergieanlagen und dem – von dem Beklagten bereits berücksichtigten Hof – wurden von Seiten der Klägerin keine weiteren Gründe vorgetragen, die hier eine atypische Konstellation begründen könnten.

65

Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.

66

Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaplaG nicht mehr an.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen zu 1) und 2) keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 1) inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat.

68

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigungen für fünf Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1).

2

Am 25.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Lindewitt/Sillerup-Nord (Blye) des Typs Enercon E70E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern, die am Standort Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/066 und Gen.-Nr. G40/2013/067), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/068), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/069) und Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/070) errichtet werden sollten.

3

Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich jeweils im Außenbereich innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen zu 1). Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 sollten außerhalb des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) und außerhalb des Windeignungsgebietes in der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V errichtet werden. Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 sollten ebenfalls außerhalb des Flächennutzungsplans, jedoch innerhalb der Windeignungsfläche entsprechend der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies eine östlich angrenzende Fläche, in welchem 17 weitere Anlagen standen, als Windeignungsfläche aus. Die Überplanung im Flächennutzungsplan erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7. April 2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 10 („Windenergienutzung Blye“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Gemeinde Lindewitt zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.

4

Das überplante Gebiet befindet sich südlich und nördlich der Kreisstraße XXX, nördlich der Landesstraße XXX und südwestlich der Ortslage Lindewitt der Gemeinde Lindewitt. Die Windkraftanlagen Nr. 066 und 067 sollten nordöstlich des überplanten Bereiches, die Anlagen Nr. 068 bis 070 südlich der vorgenannten Anlagen errichtet werden.

5

Am 7.3.2013 begründete die Beigeladene zu 1) die Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens damit, dass die Vorhaben der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 10 widersprächen.

6

Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die fünf geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den drei geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 225/13, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Blye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 (6 A 225/13) bzw. 5 geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.

7

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.

8

Mit Bescheiden vom 8.11.2013, der Klägerin zugestellt am 14.11.2013, lehnte der Beklagte die fünf Anträge ab. Dies wurde für die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 im Wesentlichen damit begründet, dass die Windenergieanlagenstandorte dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widersprechen würden. Diese Windenergieanlagen befänden sich zwar innerhalb der ausgewiesenen Windeignungsfläche des Regionalplans V vom 11.10.2002 in seiner Teilfortschreibung vom 17.12.2012, allerdings lägen diese drei Standorte nicht innerhalb des – nicht angepassten – Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt. Die beiden Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen, so der Beklagte, auch außerhalb der Windeignungsflächen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V.

9

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.2013 Widerspruch. Bezüglich der Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 sei festzustellen, dass diese sich innerhalb der Windeignungsfläche der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V befinden würden. Für diesen Windanlagenstandort gelte das sog. Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn es dort heiße, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien.

10

Die gemeindliche Planungspflicht zur Überholung der eigenen Bauleitpläne setze dann ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele sonst erschwert werden würde, was in Lindewitt der Fall wäre, da ein entgegenstehender Flächennutzungsplan das Ziel der Raumordnung – Erweiterung der Eignungsfläche – blockiere.

11

Der Windenergieerlass vom 26.11.2012 sei lediglich eine Entscheidungshilfe, die eher empfehlenden Charakter habe und der keine Gesetzeswirkung zukomme. Die Gemeinde dürfe – und so sei der Windenergieerlass zu verstehen – den ihr durch die Raumordnung und Landesplanung gesetzten Rahmen zwar ausfüllen und die ihr dort eröffneten Freiräume nutzen, jedoch nicht die Entscheidungen der Raumordnung und Landesplanung im Wege der Abwägung überwinden. Sofern ein regionales Raumordnungsprogramm als Ziel festlege, dass innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden solle, dürfe die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Verlauf nur innerhalb des durch den Raumordnungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen. Das Anpassungsgebot sei nur dann nicht verletzt, wenn eine Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruhe, die auf den übergeordneten Planungsebenen noch keine Berücksichtigung habe finden können. Im vorliegenden Fall hätte gerade die übergeordnete Planungsbehörde die Eignungsfläche im Regionalplanverfahren 2012 entsprechend ausgewiesen, dies in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten.

12

Zumindest für die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 067 dürfte gelten dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2014, der Klägerin zugestellt am 24.3.2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück, dies unter Wiederholung des Vorbringens in den Ablehnungsbescheiden und unter Verweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen außerhalb des Flächennutzungsplanes und außerhalb der Windeignungsflächen gemäß des Regionalplans. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 lägen außerhalb des Flächennutzungsplans, wenn auch innerhalb der Windeignungsflächen gemäß der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V.

14

Hinsichtlich der letztgenannten Windenergieanlagen läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Etwas anderes könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Vorhabenfläche zwar außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windeignungsflächen, aber innerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenen Windeignungsflächen läge. Zum einen könne nicht jede Abweichung der Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne von der Regionalplanung als unzulässig bewertet werden. Zum anderen habe die Gemeinde am 15.5.2013 einen Aufstellungsbeschluss sowohl zur Anpassung des Flächennutzungsplanes (13. Änderung) als auch des Bebauungsplanes Nr. 10 (1. Änderung) gefasst. Grundlage hierfür sei die Berücksichtigung der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 dargestellten neuen Eignungsgebiete in der gemeindlichen Planung und damit die Anpassung der Planung an die zwischenzeitlich veränderten Ziele der Raumordnung. Geplant sei eine Erweiterung des vorgenannten Planungsgebietes nach Osten. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Verletzung des Anpassungsgebotes vor. Eine sofortige Anpassung und komplette Übernahme der in der Regionalplanung dargestellten Eignungsflächen könne nicht verlangt werden. Vielmehr sei der der kommunalen Planungshoheit innehabenden Gemeinde ein Zeitraum zuzugestehen, in der diese auch unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange eine Feinsteuerung vornehmen könne. Es könne auch nicht von einer übergangsweise fehlenden Ausschlusswirkung des noch gültigen Flächennutzungsplans ausgegangen werden, bis die Ausschlusswirkung der geänderten Flächennutzungsplanung wirksam werde. Vielmehr sei der derzeit gültige Flächennutzungsplan inklusive der damit verbundenen Ausschlusswirkung maßgeblich.

15

Die Klägerin hat am 23.4.2014 Klage erhoben.

16

Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde am 27.6.2014 die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 „Windenergienutzung Blye“ bekannt gemacht. Mit dieser Änderung bezog die Beigeladene zu 1) auch die östliche Fläche des Windeignungsgebietes, in welcher die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Nrn. 068 bis 070 errichten möchte, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. Zur Begründung hieß es, dass die Änderung und Erweiterung aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplans (bestehendes Bebauungsplangebiet) und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans (Erweiterungsfläche) entwickelt worden sei. Mit der Änderung werde das Ziel verfolgt, die Produktion erneuerbarer Energien zu fördern. Es werde die Möglichkeit geschaffen, 16 Windenergieanlagen abzubauen und diese durch 8 neue Windenergieanlagen zu ersetzen. Die Regelungen böten zudem die Möglichkeit, in der Erweiterungsfläche eine weitere Windenergieanlage zu errichten. Die Bereiche, in denen die Windenergieanlagen errichtet werden können, wurden über Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO, in der Planzeichnung festgesetzt. Ausweislich der Begründung seien die Baugrenzen so ausgelegt, dass die Windenergieanlagen einschließlich der Flächen, die durch die Rotoren beim Betrieb der Anlagen überdeckt würden, innerhalb der Baugrenzen errichtet werden könnten. Zusätzlich wurden die Höhe der zulässigen Anlagen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgesetzt.

17

Die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenfalls am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es, dass das Plangebiet innerhalb eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liege, das im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans 202 für den Planungsraum V erstmalig dargestellt worden sei und an welchen sich die Gemeinde Lindewitt mit der Änderung anpasse. Weiterhin hieß es, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

18

Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes führten dazu, dass die geplanten Anlagenstandorte der Nrn. 068 bis 070 nunmehr innerhalb der ausgewiesenen Fläche der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes lagen sowie innerhalb des Bebauungsplanes, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen; die Anlagenstandorte der Nrn. 066 und 067 befanden sich weiterhin im Außenbereich.

19

Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27.1.2014 (GVOBl. 2014, 8) in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 S. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.

20

Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 2)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und u. a. die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen.

21

Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben und führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Regionalplanung kritisch zu hinterfragen sei und diesbezüglich Normenkontrollanträge anhängig seien. Die streitbefangenen Regionalpläne ließen sich nicht an den Grundsätzen messen, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst herausgearbeitet habe und welches die Herausarbeitung von harten und weichen Tabuzonen verlange. Hiernach sei bei der Regionalplanung jedoch nicht differenziert worden mit der Folge, dass ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vorliege, der nicht heilbar sei, da der Mangel im Abwägungsvorgang auf objektiv feststellbaren Umständen beruhe und für den Rechtsanwender erkennbar sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.3.2016 führte die Klägerin sodann ergänzend aus, dass eine Ausschlusswirkung von Windvorranggebieten bzw. Windeignungsgebieten den hier streitbefangenen Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2015 die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 der Planungsräume I und III für unwirksam erklärt habe und danach das Land Schleswig-Holstein die übrigen Regionalpläne ebenfalls für nicht anwendbar erklärt habe. Auch die gemeindliche Bauleitplanung stünde den Bauvorhaben nicht entgegen. Dies gehe aus den Beratungserlassen des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 bzw. 26.8.2015 hervor, in welchen es heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten Flächennutzungspläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien, wodurch die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Planungen nicht erreicht werde. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“. Die formellen und materiellen Inhalte einer Bauleitplanung seien einer Inzidentkontrolle zugänglich mit der Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, auf die es für das Genehmigungsbegehren konkret ankomme, zu überprüfen seien.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070, Enercon E70E4) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014, zugestellt am 24.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,

24

hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70E4 neu zu verbescheiden.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass vier der fünf WEA (G40/2013/067-070) zur sog. Kategorie 2 zählen würden, sich mithin außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung liegen würden und daher mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG zu rechnen sei.

28

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, eine Verpflichtung des Beklagten nach dem Hauptantrag scheide aus. In der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeits(vor)studie der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH werde dargelegt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Schwellenwert von 20 Windenergieanlagen für eine UVP überschritten werde. Da jedoch weder eine UVP noch das dafür erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden sei, liege keine Bescheidungsreife des Antrages vor. Zudem stünde einer Verpflichtung des Beklagten entgegen, dass die Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit des Vorhabens bislang völlig ungeklärt seien.

29

Die Beigeladene zu 1) habe für die Flächen, in der die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 errichten möchte, eine verbindliche Bauleitplanung aufgestellt. Mit der ersten Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 1 „Windernergienutzung Blye“ seien auch die Flächen, in der die Klägerin drei ihrer Windenergieanlagen errichten möchte, in den Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans aufgenommen worden. Insoweit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen des Plans stünden der Zulassung dieser Anlagen entgegen, denn die Standorte der Windenergieanlagen im Plan seien über durch Baugrenzen nach  § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgegrenzte runde Bereiche festgesetzt worden. Für die Grundstücke, auf welchen die Klägerin ihre Anlagen errichten möchte, seien keine entsprechenden bebaubaren Bereiche festgesetzt, womit eine Bebauung ausscheide.

30

Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen im Außenbereich. Einer Zulässigkeit stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene habe zuletzt am 16.4.2014 die 13. Änderung ihres Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen, die sich mit der Windenergienutzung befasse. Danach schließe die Gemeinde die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 des Baugesetzbuches außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt aus.

31

Die Beigeladene sei wegen der fehlerhaften Raumordnungsplanung des Landes auch niemals an Ziele der Raumordnung gebunden gewesen. Eine Zielbindung aus § 1 Abs. 4 BauGB setze rechtswirksame Ziele der Raumordnung voraus, die hier nie vorgelegen hätten.

32

In der Rechtsprechung des OVG sei ausdrücklich anerkannt, dass die Planerhaltungsvorschriften auch auf die Windenergie steuernde Flächennutzungspläne angewendet werden müssten und diese nicht einfach außer Betracht gelassen werden dürften. Die Heilungsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei zu berücksichtigen. Da weder formelle Fehler noch Fehler im Abwägungsvorgang gegenüber der Beigeladenen in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden seien, seien diese, falls sie jemals vorgelegen hätten, unerheblich geworden.

33

Es liege auch kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) gebe der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.

34

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in die-sem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 225/13 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

37

Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen An-spruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

38

Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach   § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Ge-samthöhe von 50 Metern überschreiten.

39

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

40

Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.

41

Zwar stehen den Vorhaben mit den Nummern 066 und 067 keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB (dazu 1), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2) entgegen. Den Anlagen mit den Nrn. 068 bis 070 stehen die Darstellungen des Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB (dazu 3) entgegen.

42

1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und Az. 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.

43

2. Den Vorhaben 066 und 067 steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

44

Aus den Darstellungen der 4. und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies die 4. Änderung die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 1) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 1), die hier kein eigenes gesamträumliche Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte.

45

Schließlich ergibt sich dies auch aus der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

46

Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.

47

Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruch darauf bezogen hat, dass die Flächennutzungsplanung (4. Änderung) den Anlagen nicht entgegengehalten werden könne, da diese gegen die Anpassungspflicht i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, ist dem nicht zu folgen. Denn die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.9.2003, Az. 4 C 14.01, ZfBR 2004, 171; Nieders. OVG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 12 KN 208/09, ZfBR 2012, 265). Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht (mehr) vor, weil die Teilfortschreibung 2012 der Regionalplanung für den Planungsraum V mit der Verfügung der Beigeladenen zu 2) für nicht mehr anwendbar erklärt wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinen Entscheidungen vom 20.1. 2015 die Teilfortschreibung 2012 für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13). Damit wurde der Teilfortschreibung der Regionalplanung der Boden entzogen mit der Folge, dass eine Anpassungspflicht der Gemeinde schon gar nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass das Inkrafttreten eines Regionalplans einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan nicht automatisch ungültig und auch nicht funktionslos macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.9.2009, Az. 4 B 2068/09, NVwZ-RR 2010, 47). Darüber hinaus wurden die in der Teilfortschreibung 2012 zusätzlich ausgewiesenen Windeignungsgebiete durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans, welcher bereits am 27.6. 2014 in Kraft trat, in die Konzentrationszone für Windenergieanlagen einbezogen.

48

Die Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu 1) sind auch nicht wegen der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume unwirksam.

49

Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013,  Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396).

50

Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er in der Fassung der 4. Änderung die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) und in der Fassung der 13. Änderung die in der Teilfortschreibung 2012 für den Planungsraum V ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.

51

Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.

52

Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az. 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urt. vom 23.6. 2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.

53

Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2. 2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sind die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 und die 13. Änderung am 27.6.2014 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.

54

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, aaO, m. w. N). Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.

55

Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.

56

Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).

57

Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).

58

Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.

59

Soweit sich die Klägerin bezüglich der Genehmigungsnummer 067 darauf beruft, dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei, ist dies unerheblich, da die Regionalplanung nicht mehr anwendbar ist und sich die Anlage, ebenso wie die Anlage 066, außerhalb des Flächennutzungsplans befindet. Eine weitere Begründung, weshalb hier von einem atypischen Fall auszugehen ist, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich die Standorte an der Grenze eines Flächennutzungsplans befinden, kann jedoch keinen atypischen Fall begründen, da anderenfalls Anlagen im Grenzbereich stets zur Annahme einer Atypik führen würden. Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen.

60

Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 GG gemessen.

61

Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7.2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, aaO).

62

Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69 u.a.; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).

63

Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge, dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.

64

Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).

65

Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.

66

3. Den Windenergieanlagen Nrn. 068 bis 070 steht der Bebauungsplan Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Vorschriften nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Anlagen nicht zu. Denn die geplanten Anlagenstandorte der Klägerin, die sich innerhalb des Bebauungsplans befinden, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, liegen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen.

67

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam geworden.

68

Zwar sind, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die für die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. VGH München, Urteil v. 22.9.2015, Az. 1 B 14.1652, NVwZ-RR 2016, 135, 136). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB keine Rügen erhoben wurden.

69

Dies zugrunde gelegt kann auch dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB, der das Erfordernis enthält, Bebauungspläne aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. BVerwG Urteil v. 29.4.2010, Az. 4 CN 3/08, ZfBR 2010, 575, 577; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang BauGB § 8 Rn. 2-6, beck-online), vorliegt, da auch hier das rügelose Verstreichen der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt hat, dass ein etwaiger Mangel unbeachtlich geworden ist.

70

Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die zu einer Unwirksamkeit des B-Planes führen würden (ständige Rechtsprechung des BVerwG (s. hierzu die Einzelfälle in EZBK/Söfker, BauGB, § 1 Rn. 28-31, beck-online)), bestehen überdies nicht. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 44 m. w. N.). Eine planerische Festsetzung darf nicht lediglich privaten Interessen dienen oder nur vorgeschoben sein, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. Stüer in Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rn. 378, 379). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) mit der Ausgestaltung der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Fläche zulässige städtebauliche Zwecke verfolgt.

71

Auch die weiteren Festsetzungen begegnen keinen Bedenken.

72

Die Gemeinde ist befugt, die Entfernung der Windkraftanlagen untereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von Baugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch wenn Windenergieanlagen keine Gebäude i.S. des landesrechtlichen Gebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 3 LBO), ist die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Baugrenzen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – ggf. auch Baulinien – nach § 23 BauNVO möglich (vgl. OVG Münster, Urteil v. 6.8. 2003, Az. 7a D 100/01, BeckRS 2004, 20167). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann auch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Festsetzung der Standorte und der Höhe der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist mithin ebenso möglich gewesen wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. OVG Lüneburg Urteil v. 21.12.2010, Az. 12 KN 71/08, BeckRS 2011, 45791 unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rn. 162 f.).

73

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie auch der Flächennutzungsplan – mit beachtlichen Abwägungsmängeln i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB behaftet ist, da ein solcher jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gerügt wurde. Ein weiterhin beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis ist, ebenso wie bei der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1), vor allem aus den schon in Ziffer 2) genannten Gründen nicht anzunehmen.

74

Weder für eine verkappte Vorhabenverhinderung für Windkraftanlagen noch dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen in Wahrheit lediglich dazu dienen sollte, private Interessen zu befriedigen, liegen Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Bebauungsplan die Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken keine Anlagenstandorte vorgesehen sind, unberücksichtigt gelassen hat. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unterliegt auch im Ergebnis mit Blick auf die Eigentümerinteressen keinen Bedenken. Die Privatnützigkeit der Flächen, auf denen keine Standorte ausgewiesen sind, wird nicht beseitigt. Auch muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; denn Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Urteil v. 22.11.1994, Az. 1 BvR 351/99; BVerwG, Urteil v. 13.3. 2003, Az. 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738; OVG Weimar, Beschluss v. 16. 8. 2004, Az. 1 EN 944/03, NJOZ 2005, 335).

75

Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaPlaG nicht mehr an.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 2) keine Stellungnahme abgegeben hat.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigungen für fünf Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1).

2

Am 25.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Lindewitt/Sillerup-Nord (Blye) des Typs Enercon E70E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern, die am Standort Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/066 und Gen.-Nr. G40/2013/067), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/068), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/069) und Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/070) errichtet werden sollten.

3

Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich jeweils im Außenbereich innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen zu 1). Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 sollten außerhalb des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) und außerhalb des Windeignungsgebietes in der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V errichtet werden. Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 sollten ebenfalls außerhalb des Flächennutzungsplans, jedoch innerhalb der Windeignungsfläche entsprechend der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies eine östlich angrenzende Fläche, in welchem 17 weitere Anlagen standen, als Windeignungsfläche aus. Die Überplanung im Flächennutzungsplan erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7. April 2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 10 („Windenergienutzung Blye“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Gemeinde Lindewitt zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.

4

Das überplante Gebiet befindet sich südlich und nördlich der Kreisstraße XXX, nördlich der Landesstraße XXX und südwestlich der Ortslage Lindewitt der Gemeinde Lindewitt. Die Windkraftanlagen Nr. 066 und 067 sollten nordöstlich des überplanten Bereiches, die Anlagen Nr. 068 bis 070 südlich der vorgenannten Anlagen errichtet werden.

5

Am 7.3.2013 begründete die Beigeladene zu 1) die Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens damit, dass die Vorhaben der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 10 widersprächen.

6

Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die fünf geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den drei geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 225/13, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Blye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 (6 A 225/13) bzw. 5 geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.

7

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.

8

Mit Bescheiden vom 8.11.2013, der Klägerin zugestellt am 14.11.2013, lehnte der Beklagte die fünf Anträge ab. Dies wurde für die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 im Wesentlichen damit begründet, dass die Windenergieanlagenstandorte dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widersprechen würden. Diese Windenergieanlagen befänden sich zwar innerhalb der ausgewiesenen Windeignungsfläche des Regionalplans V vom 11.10.2002 in seiner Teilfortschreibung vom 17.12.2012, allerdings lägen diese drei Standorte nicht innerhalb des – nicht angepassten – Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt. Die beiden Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen, so der Beklagte, auch außerhalb der Windeignungsflächen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V.

9

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.2013 Widerspruch. Bezüglich der Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 sei festzustellen, dass diese sich innerhalb der Windeignungsfläche der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V befinden würden. Für diesen Windanlagenstandort gelte das sog. Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn es dort heiße, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien.

10

Die gemeindliche Planungspflicht zur Überholung der eigenen Bauleitpläne setze dann ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele sonst erschwert werden würde, was in Lindewitt der Fall wäre, da ein entgegenstehender Flächennutzungsplan das Ziel der Raumordnung – Erweiterung der Eignungsfläche – blockiere.

11

Der Windenergieerlass vom 26.11.2012 sei lediglich eine Entscheidungshilfe, die eher empfehlenden Charakter habe und der keine Gesetzeswirkung zukomme. Die Gemeinde dürfe – und so sei der Windenergieerlass zu verstehen – den ihr durch die Raumordnung und Landesplanung gesetzten Rahmen zwar ausfüllen und die ihr dort eröffneten Freiräume nutzen, jedoch nicht die Entscheidungen der Raumordnung und Landesplanung im Wege der Abwägung überwinden. Sofern ein regionales Raumordnungsprogramm als Ziel festlege, dass innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden solle, dürfe die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Verlauf nur innerhalb des durch den Raumordnungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen. Das Anpassungsgebot sei nur dann nicht verletzt, wenn eine Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruhe, die auf den übergeordneten Planungsebenen noch keine Berücksichtigung habe finden können. Im vorliegenden Fall hätte gerade die übergeordnete Planungsbehörde die Eignungsfläche im Regionalplanverfahren 2012 entsprechend ausgewiesen, dies in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten.

12

Zumindest für die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 067 dürfte gelten dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2014, der Klägerin zugestellt am 24.3.2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück, dies unter Wiederholung des Vorbringens in den Ablehnungsbescheiden und unter Verweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen außerhalb des Flächennutzungsplanes und außerhalb der Windeignungsflächen gemäß des Regionalplans. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 lägen außerhalb des Flächennutzungsplans, wenn auch innerhalb der Windeignungsflächen gemäß der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V.

14

Hinsichtlich der letztgenannten Windenergieanlagen läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Etwas anderes könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Vorhabenfläche zwar außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windeignungsflächen, aber innerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenen Windeignungsflächen läge. Zum einen könne nicht jede Abweichung der Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne von der Regionalplanung als unzulässig bewertet werden. Zum anderen habe die Gemeinde am 15.5.2013 einen Aufstellungsbeschluss sowohl zur Anpassung des Flächennutzungsplanes (13. Änderung) als auch des Bebauungsplanes Nr. 10 (1. Änderung) gefasst. Grundlage hierfür sei die Berücksichtigung der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 dargestellten neuen Eignungsgebiete in der gemeindlichen Planung und damit die Anpassung der Planung an die zwischenzeitlich veränderten Ziele der Raumordnung. Geplant sei eine Erweiterung des vorgenannten Planungsgebietes nach Osten. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Verletzung des Anpassungsgebotes vor. Eine sofortige Anpassung und komplette Übernahme der in der Regionalplanung dargestellten Eignungsflächen könne nicht verlangt werden. Vielmehr sei der der kommunalen Planungshoheit innehabenden Gemeinde ein Zeitraum zuzugestehen, in der diese auch unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange eine Feinsteuerung vornehmen könne. Es könne auch nicht von einer übergangsweise fehlenden Ausschlusswirkung des noch gültigen Flächennutzungsplans ausgegangen werden, bis die Ausschlusswirkung der geänderten Flächennutzungsplanung wirksam werde. Vielmehr sei der derzeit gültige Flächennutzungsplan inklusive der damit verbundenen Ausschlusswirkung maßgeblich.

15

Die Klägerin hat am 23.4.2014 Klage erhoben.

16

Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde am 27.6.2014 die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 „Windenergienutzung Blye“ bekannt gemacht. Mit dieser Änderung bezog die Beigeladene zu 1) auch die östliche Fläche des Windeignungsgebietes, in welcher die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Nrn. 068 bis 070 errichten möchte, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. Zur Begründung hieß es, dass die Änderung und Erweiterung aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplans (bestehendes Bebauungsplangebiet) und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans (Erweiterungsfläche) entwickelt worden sei. Mit der Änderung werde das Ziel verfolgt, die Produktion erneuerbarer Energien zu fördern. Es werde die Möglichkeit geschaffen, 16 Windenergieanlagen abzubauen und diese durch 8 neue Windenergieanlagen zu ersetzen. Die Regelungen böten zudem die Möglichkeit, in der Erweiterungsfläche eine weitere Windenergieanlage zu errichten. Die Bereiche, in denen die Windenergieanlagen errichtet werden können, wurden über Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO, in der Planzeichnung festgesetzt. Ausweislich der Begründung seien die Baugrenzen so ausgelegt, dass die Windenergieanlagen einschließlich der Flächen, die durch die Rotoren beim Betrieb der Anlagen überdeckt würden, innerhalb der Baugrenzen errichtet werden könnten. Zusätzlich wurden die Höhe der zulässigen Anlagen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgesetzt.

17

Die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenfalls am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es, dass das Plangebiet innerhalb eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liege, das im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans 202 für den Planungsraum V erstmalig dargestellt worden sei und an welchen sich die Gemeinde Lindewitt mit der Änderung anpasse. Weiterhin hieß es, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

18

Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes führten dazu, dass die geplanten Anlagenstandorte der Nrn. 068 bis 070 nunmehr innerhalb der ausgewiesenen Fläche der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes lagen sowie innerhalb des Bebauungsplanes, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen; die Anlagenstandorte der Nrn. 066 und 067 befanden sich weiterhin im Außenbereich.

19

Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27.1.2014 (GVOBl. 2014, 8) in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 S. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.

20

Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 2)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und u. a. die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen.

21

Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben und führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Regionalplanung kritisch zu hinterfragen sei und diesbezüglich Normenkontrollanträge anhängig seien. Die streitbefangenen Regionalpläne ließen sich nicht an den Grundsätzen messen, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst herausgearbeitet habe und welches die Herausarbeitung von harten und weichen Tabuzonen verlange. Hiernach sei bei der Regionalplanung jedoch nicht differenziert worden mit der Folge, dass ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vorliege, der nicht heilbar sei, da der Mangel im Abwägungsvorgang auf objektiv feststellbaren Umständen beruhe und für den Rechtsanwender erkennbar sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.3.2016 führte die Klägerin sodann ergänzend aus, dass eine Ausschlusswirkung von Windvorranggebieten bzw. Windeignungsgebieten den hier streitbefangenen Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2015 die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 der Planungsräume I und III für unwirksam erklärt habe und danach das Land Schleswig-Holstein die übrigen Regionalpläne ebenfalls für nicht anwendbar erklärt habe. Auch die gemeindliche Bauleitplanung stünde den Bauvorhaben nicht entgegen. Dies gehe aus den Beratungserlassen des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 bzw. 26.8.2015 hervor, in welchen es heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten Flächennutzungspläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien, wodurch die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Planungen nicht erreicht werde. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“. Die formellen und materiellen Inhalte einer Bauleitplanung seien einer Inzidentkontrolle zugänglich mit der Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, auf die es für das Genehmigungsbegehren konkret ankomme, zu überprüfen seien.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070, Enercon E70E4) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014, zugestellt am 24.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,

24

hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70E4 neu zu verbescheiden.

25

Der Beklagte beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass vier der fünf WEA (G40/2013/067-070) zur sog. Kategorie 2 zählen würden, sich mithin außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung liegen würden und daher mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG zu rechnen sei.

28

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, eine Verpflichtung des Beklagten nach dem Hauptantrag scheide aus. In der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeits(vor)studie der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH werde dargelegt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Schwellenwert von 20 Windenergieanlagen für eine UVP überschritten werde. Da jedoch weder eine UVP noch das dafür erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden sei, liege keine Bescheidungsreife des Antrages vor. Zudem stünde einer Verpflichtung des Beklagten entgegen, dass die Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit des Vorhabens bislang völlig ungeklärt seien.

29

Die Beigeladene zu 1) habe für die Flächen, in der die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 errichten möchte, eine verbindliche Bauleitplanung aufgestellt. Mit der ersten Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 1 „Windernergienutzung Blye“ seien auch die Flächen, in der die Klägerin drei ihrer Windenergieanlagen errichten möchte, in den Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans aufgenommen worden. Insoweit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen des Plans stünden der Zulassung dieser Anlagen entgegen, denn die Standorte der Windenergieanlagen im Plan seien über durch Baugrenzen nach  § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgegrenzte runde Bereiche festgesetzt worden. Für die Grundstücke, auf welchen die Klägerin ihre Anlagen errichten möchte, seien keine entsprechenden bebaubaren Bereiche festgesetzt, womit eine Bebauung ausscheide.

30

Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen im Außenbereich. Einer Zulässigkeit stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene habe zuletzt am 16.4.2014 die 13. Änderung ihres Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen, die sich mit der Windenergienutzung befasse. Danach schließe die Gemeinde die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 des Baugesetzbuches außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt aus.

31

Die Beigeladene sei wegen der fehlerhaften Raumordnungsplanung des Landes auch niemals an Ziele der Raumordnung gebunden gewesen. Eine Zielbindung aus § 1 Abs. 4 BauGB setze rechtswirksame Ziele der Raumordnung voraus, die hier nie vorgelegen hätten.

32

In der Rechtsprechung des OVG sei ausdrücklich anerkannt, dass die Planerhaltungsvorschriften auch auf die Windenergie steuernde Flächennutzungspläne angewendet werden müssten und diese nicht einfach außer Betracht gelassen werden dürften. Die Heilungsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei zu berücksichtigen. Da weder formelle Fehler noch Fehler im Abwägungsvorgang gegenüber der Beigeladenen in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden seien, seien diese, falls sie jemals vorgelegen hätten, unerheblich geworden.

33

Es liege auch kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) gebe der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.

34

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in die-sem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 225/13 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

37

Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen An-spruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

38

Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach   § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Ge-samthöhe von 50 Metern überschreiten.

39

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

40

Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.

41

Zwar stehen den Vorhaben mit den Nummern 066 und 067 keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB (dazu 1), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2) entgegen. Den Anlagen mit den Nrn. 068 bis 070 stehen die Darstellungen des Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB (dazu 3) entgegen.

42

1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und Az. 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.

43

2. Den Vorhaben 066 und 067 steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

44

Aus den Darstellungen der 4. und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies die 4. Änderung die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 1) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 1), die hier kein eigenes gesamträumliche Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte.

45

Schließlich ergibt sich dies auch aus der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

46

Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.

47

Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruch darauf bezogen hat, dass die Flächennutzungsplanung (4. Änderung) den Anlagen nicht entgegengehalten werden könne, da diese gegen die Anpassungspflicht i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, ist dem nicht zu folgen. Denn die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.9.2003, Az. 4 C 14.01, ZfBR 2004, 171; Nieders. OVG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 12 KN 208/09, ZfBR 2012, 265). Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht (mehr) vor, weil die Teilfortschreibung 2012 der Regionalplanung für den Planungsraum V mit der Verfügung der Beigeladenen zu 2) für nicht mehr anwendbar erklärt wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinen Entscheidungen vom 20.1. 2015 die Teilfortschreibung 2012 für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13). Damit wurde der Teilfortschreibung der Regionalplanung der Boden entzogen mit der Folge, dass eine Anpassungspflicht der Gemeinde schon gar nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass das Inkrafttreten eines Regionalplans einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan nicht automatisch ungültig und auch nicht funktionslos macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.9.2009, Az. 4 B 2068/09, NVwZ-RR 2010, 47). Darüber hinaus wurden die in der Teilfortschreibung 2012 zusätzlich ausgewiesenen Windeignungsgebiete durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans, welcher bereits am 27.6. 2014 in Kraft trat, in die Konzentrationszone für Windenergieanlagen einbezogen.

48

Die Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu 1) sind auch nicht wegen der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume unwirksam.

49

Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013,  Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396).

50

Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er in der Fassung der 4. Änderung die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) und in der Fassung der 13. Änderung die in der Teilfortschreibung 2012 für den Planungsraum V ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.

51

Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.

52

Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az. 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urt. vom 23.6. 2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.

53

Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2. 2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sind die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 und die 13. Änderung am 27.6.2014 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.

54

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, aaO, m. w. N). Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.

55

Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.

56

Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).

57

Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).

58

Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.

59

Soweit sich die Klägerin bezüglich der Genehmigungsnummer 067 darauf beruft, dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei, ist dies unerheblich, da die Regionalplanung nicht mehr anwendbar ist und sich die Anlage, ebenso wie die Anlage 066, außerhalb des Flächennutzungsplans befindet. Eine weitere Begründung, weshalb hier von einem atypischen Fall auszugehen ist, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich die Standorte an der Grenze eines Flächennutzungsplans befinden, kann jedoch keinen atypischen Fall begründen, da anderenfalls Anlagen im Grenzbereich stets zur Annahme einer Atypik führen würden. Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen.

60

Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 GG gemessen.

61

Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7.2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, aaO).

62

Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69 u.a.; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).

63

Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge, dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.

64

Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).

65

Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.

66

3. Den Windenergieanlagen Nrn. 068 bis 070 steht der Bebauungsplan Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Vorschriften nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Anlagen nicht zu. Denn die geplanten Anlagenstandorte der Klägerin, die sich innerhalb des Bebauungsplans befinden, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, liegen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen.

67

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam geworden.

68

Zwar sind, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die für die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. VGH München, Urteil v. 22.9.2015, Az. 1 B 14.1652, NVwZ-RR 2016, 135, 136). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB keine Rügen erhoben wurden.

69

Dies zugrunde gelegt kann auch dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB, der das Erfordernis enthält, Bebauungspläne aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. BVerwG Urteil v. 29.4.2010, Az. 4 CN 3/08, ZfBR 2010, 575, 577; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang BauGB § 8 Rn. 2-6, beck-online), vorliegt, da auch hier das rügelose Verstreichen der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt hat, dass ein etwaiger Mangel unbeachtlich geworden ist.

70

Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die zu einer Unwirksamkeit des B-Planes führen würden (ständige Rechtsprechung des BVerwG (s. hierzu die Einzelfälle in EZBK/Söfker, BauGB, § 1 Rn. 28-31, beck-online)), bestehen überdies nicht. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 44 m. w. N.). Eine planerische Festsetzung darf nicht lediglich privaten Interessen dienen oder nur vorgeschoben sein, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. Stüer in Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rn. 378, 379). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) mit der Ausgestaltung der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Fläche zulässige städtebauliche Zwecke verfolgt.

71

Auch die weiteren Festsetzungen begegnen keinen Bedenken.

72

Die Gemeinde ist befugt, die Entfernung der Windkraftanlagen untereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von Baugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch wenn Windenergieanlagen keine Gebäude i.S. des landesrechtlichen Gebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 3 LBO), ist die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Baugrenzen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – ggf. auch Baulinien – nach § 23 BauNVO möglich (vgl. OVG Münster, Urteil v. 6.8. 2003, Az. 7a D 100/01, BeckRS 2004, 20167). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann auch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Festsetzung der Standorte und der Höhe der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist mithin ebenso möglich gewesen wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. OVG Lüneburg Urteil v. 21.12.2010, Az. 12 KN 71/08, BeckRS 2011, 45791 unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rn. 162 f.).

73

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie auch der Flächennutzungsplan – mit beachtlichen Abwägungsmängeln i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB behaftet ist, da ein solcher jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gerügt wurde. Ein weiterhin beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis ist, ebenso wie bei der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1), vor allem aus den schon in Ziffer 2) genannten Gründen nicht anzunehmen.

74

Weder für eine verkappte Vorhabenverhinderung für Windkraftanlagen noch dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen in Wahrheit lediglich dazu dienen sollte, private Interessen zu befriedigen, liegen Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Bebauungsplan die Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken keine Anlagenstandorte vorgesehen sind, unberücksichtigt gelassen hat. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unterliegt auch im Ergebnis mit Blick auf die Eigentümerinteressen keinen Bedenken. Die Privatnützigkeit der Flächen, auf denen keine Standorte ausgewiesen sind, wird nicht beseitigt. Auch muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; denn Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Urteil v. 22.11.1994, Az. 1 BvR 351/99; BVerwG, Urteil v. 13.3. 2003, Az. 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738; OVG Weimar, Beschluss v. 16. 8. 2004, Az. 1 EN 944/03, NJOZ 2005, 335).

75

Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaPlaG nicht mehr an.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 2) keine Stellungnahme abgegeben hat.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die von dem Beklagten versagte Erteilung der Genehmigungen für fünf Windkraftanlagen am Standort XXX im Gemeindegebiet der Beigeladenen zu 1).

2

Am 25.11.2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen in der Gemeinde Lindewitt/Sillerup-Nord (Blye) des Typs Enercon E70E4 mit einer Nabenhöhe von 113,5 Metern und einem Rotordurchmesser von 71 Metern, die am Standort Gemarkung XXX, Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/066 und Gen.-Nr. G40/2013/067), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/068), Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/069) und Flur XXX, Flurstück XXX (Gen.-Nr. G40/2013/070) errichtet werden sollten.

3

Die Grundstücke, auf welchen die Klägerin die Windkraftanlagen errichten möchte, befinden sich jeweils im Außenbereich innerhalb des Gemeindegebietes der Beigeladenen zu 1). Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 sollten außerhalb des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) und außerhalb des Windeignungsgebietes in der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V errichtet werden. Die Anlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 sollten ebenfalls außerhalb des Flächennutzungsplans, jedoch innerhalb der Windeignungsfläche entsprechend der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) in der gültigen Fassung vom 13.2.2010 (4. Änderung) wies eine östlich angrenzende Fläche, in welchem 17 weitere Anlagen standen, als Windeignungsfläche aus. Die Überplanung im Flächennutzungsplan erfolgte in der Form, dass Flächen für die Landwirtschaft (Grundnutzung) dargestellt und mit der Nutzungsmöglichkeit Umgrenzung von Flächen für das Errichten von Windenergieanlagen (Zusatznutzung) überlagert wurden. In der Begründung zur 4. Änderung vom 7. April 2009 hieß es, dass die Beigeladene zu 2) mit der Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Die regionalplanerische Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans bilde die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig (Schleswig-Holstein Nord) des Landes Schleswig-Holstein – Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg –, im Gemeindegebiet Lindewitt dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans decke die Eignungsflächen für die Windenergienutzung ab, die im Regionalplan für den Planungsraum V dargestellt seien und berücksichtige darüber hinaus die örtlichen Gegebenheiten sowie die Standorte bestehender Windenergieanlagen. Ziel und Zweck der Planänderung sei es, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern. Überplant ist das Gebiet überdies mit dem Bebauungsplan Nr. 10 („Windenergienutzung Blye“), ebenfalls in Kraft getreten am 13.2.2010. Dieser wurde aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt entwickelt. In der Begründung des Bebauungsplanes hieß es ebenfalls, dass die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V (Landesteil Schleswig) des Landes Schleswig-Holstein dargestellten Eignungsflächen für die Windenergienutzung die regionalplanerische Grundlage für die Bauleitplanung der Gemeinde Lindewitt zum Themenbereich Windenergienutzung gebildet habe.

4

Das überplante Gebiet befindet sich südlich und nördlich der Kreisstraße XXX, nördlich der Landesstraße XXX und südwestlich der Ortslage Lindewitt der Gemeinde Lindewitt. Die Windkraftanlagen Nr. 066 und 067 sollten nordöstlich des überplanten Bereiches, die Anlagen Nr. 068 bis 070 südlich der vorgenannten Anlagen errichtet werden.

5

Am 7.3.2013 begründete die Beigeladene zu 1) die Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens damit, dass die Vorhaben der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem Bebauungsplan Nr. 10 widersprächen.

6

Eine von der Klägerin in Auftrag gegebene Umweltverträglichkeitsstudie vom 13.6.2013 gelangte zu dem Ergebnis, dass die fünf geplanten Windenergieanlagen, gemeinsam mit den drei geplanten Windenergieanlagen in dem Verfahren 6 A 225/13, zusammen mit den 17 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup/Blye, den 27 bestehenden Windenergieanlagen des Windparks Lindewitt-Sillerup (Süd) sowie der Einzelanlage in XXX einen gemeinsamen Wirkraum mit insgesamt 53 Anlagen bilden würde. Die Anzahl der ab dem Jahre 1999 genehmigten Anlagen, ergäbe eine Anzahl von 18 zu berücksichtigenden Anlagen im gemeinsamen Wirkraum mit der Folge, dass für beide Erweiterungsvorhaben mit 3 (6 A 225/13) bzw. 5 geplanten Windenergieanlagen, auch jeweils für sich einzeln betrachtet, der maßgebende Schwellenwert von 20 Anlagen überschritten werde, womit sich eine UVP-Pflicht ergäbe.

7

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde von der Klägerin nicht durchgeführt.

8

Mit Bescheiden vom 8.11.2013, der Klägerin zugestellt am 14.11.2013, lehnte der Beklagte die fünf Anträge ab. Dies wurde für die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 im Wesentlichen damit begründet, dass die Windenergieanlagenstandorte dem Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB widersprechen würden. Diese Windenergieanlagen befänden sich zwar innerhalb der ausgewiesenen Windeignungsfläche des Regionalplans V vom 11.10.2002 in seiner Teilfortschreibung vom 17.12.2012, allerdings lägen diese drei Standorte nicht innerhalb des – nicht angepassten – Flächennutzungsplans der Gemeinde Lindewitt. Die beiden Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen, so der Beklagte, auch außerhalb der Windeignungsflächen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V.

9

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 4.12.2013 Widerspruch. Bezüglich der Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 sei festzustellen, dass diese sich innerhalb der Windeignungsfläche der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum V befinden würden. Für diesen Windanlagenstandort gelte das sog. Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wenn es dort heiße, dass die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen seien.

10

Die gemeindliche Planungspflicht zur Überholung der eigenen Bauleitpläne setze dann ein, wenn die Verwirklichung der Raumordnungsziele sonst erschwert werden würde, was in Lindewitt der Fall wäre, da ein entgegenstehender Flächennutzungsplan das Ziel der Raumordnung – Erweiterung der Eignungsfläche – blockiere.

11

Der Windenergieerlass vom 26.11.2012 sei lediglich eine Entscheidungshilfe, die eher empfehlenden Charakter habe und der keine Gesetzeswirkung zukomme. Die Gemeinde dürfe – und so sei der Windenergieerlass zu verstehen – den ihr durch die Raumordnung und Landesplanung gesetzten Rahmen zwar ausfüllen und die ihr dort eröffneten Freiräume nutzen, jedoch nicht die Entscheidungen der Raumordnung und Landesplanung im Wege der Abwägung überwinden. Sofern ein regionales Raumordnungsprogramm als Ziel festlege, dass innerhalb eines bestimmten Gebietes eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden solle, dürfe die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Verlauf nur innerhalb des durch den Raumordnungsplan nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen. Das Anpassungsgebot sei nur dann nicht verletzt, wenn eine Reduzierung der Fläche für Windenergienutzung auf der Berücksichtigung städtebaulicher Belange beruhe, die auf den übergeordneten Planungsebenen noch keine Berücksichtigung habe finden können. Im vorliegenden Fall hätte gerade die übergeordnete Planungsbehörde die Eignungsfläche im Regionalplanverfahren 2012 entsprechend ausgewiesen, dies in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten.

12

Zumindest für die Windenergieanlage mit der Genehmigungsnummer 067 dürfte gelten dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.3.2014, der Klägerin zugestellt am 24.3.2014, wies der Beklagte die Widersprüche zurück, dies unter Wiederholung des Vorbringens in den Ablehnungsbescheiden und unter Verweis auf das versagte gemeindliche Einvernehmen. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen außerhalb des Flächennutzungsplanes und außerhalb der Windeignungsflächen gemäß des Regionalplans. Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068, 069 und 070 lägen außerhalb des Flächennutzungsplans, wenn auch innerhalb der Windeignungsflächen gemäß der Teilfortschreibung 2012 des Regionalplans für den Planungsraum V.

14

Hinsichtlich der letztgenannten Windenergieanlagen läge auch kein atypischer Sonderfall vor. Etwas anderes könne auch nicht deshalb angenommen werden, weil die Vorhabenfläche zwar außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windeignungsflächen, aber innerhalb der im Regionalplan für den Planungsraum V ausgewiesenen Windeignungsflächen läge. Zum einen könne nicht jede Abweichung der Flächennutzungs- bzw. Bebauungspläne von der Regionalplanung als unzulässig bewertet werden. Zum anderen habe die Gemeinde am 15.5.2013 einen Aufstellungsbeschluss sowohl zur Anpassung des Flächennutzungsplanes (13. Änderung) als auch des Bebauungsplanes Nr. 10 (1. Änderung) gefasst. Grundlage hierfür sei die Berücksichtigung der im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 dargestellten neuen Eignungsgebiete in der gemeindlichen Planung und damit die Anpassung der Planung an die zwischenzeitlich veränderten Ziele der Raumordnung. Geplant sei eine Erweiterung des vorgenannten Planungsgebietes nach Osten. Vor diesem Hintergrund liege auch keine Verletzung des Anpassungsgebotes vor. Eine sofortige Anpassung und komplette Übernahme der in der Regionalplanung dargestellten Eignungsflächen könne nicht verlangt werden. Vielmehr sei der der kommunalen Planungshoheit innehabenden Gemeinde ein Zeitraum zuzugestehen, in der diese auch unter Berücksichtigung städtebaulicher Belange eine Feinsteuerung vornehmen könne. Es könne auch nicht von einer übergangsweise fehlenden Ausschlusswirkung des noch gültigen Flächennutzungsplans ausgegangen werden, bis die Ausschlusswirkung der geänderten Flächennutzungsplanung wirksam werde. Vielmehr sei der derzeit gültige Flächennutzungsplan inklusive der damit verbundenen Ausschlusswirkung maßgeblich.

15

Die Klägerin hat am 23.4.2014 Klage erhoben.

16

Im Verlaufe des Klageverfahrens wurde am 27.6.2014 die erste Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 1 „Windenergienutzung Blye“ bekannt gemacht. Mit dieser Änderung bezog die Beigeladene zu 1) auch die östliche Fläche des Windeignungsgebietes, in welcher die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Nrn. 068 bis 070 errichten möchte, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ein. Zur Begründung hieß es, dass die Änderung und Erweiterung aus der 4. Änderung des Flächennutzungsplans (bestehendes Bebauungsplangebiet) und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans (Erweiterungsfläche) entwickelt worden sei. Mit der Änderung werde das Ziel verfolgt, die Produktion erneuerbarer Energien zu fördern. Es werde die Möglichkeit geschaffen, 16 Windenergieanlagen abzubauen und diese durch 8 neue Windenergieanlagen zu ersetzen. Die Regelungen böten zudem die Möglichkeit, in der Erweiterungsfläche eine weitere Windenergieanlage zu errichten. Die Bereiche, in denen die Windenergieanlagen errichtet werden können, wurden über Baugrenzen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO, in der Planzeichnung festgesetzt. Ausweislich der Begründung seien die Baugrenzen so ausgelegt, dass die Windenergieanlagen einschließlich der Flächen, die durch die Rotoren beim Betrieb der Anlagen überdeckt würden, innerhalb der Baugrenzen errichtet werden könnten. Zusätzlich wurden die Höhe der zulässigen Anlagen, die überbaubaren Grundstücksflächen und die Verkehrsflächen festgesetzt.

17

Die Genehmigung der 13. Änderung des Flächennutzungsplans wurde ebenfalls am 27.6.2014 bekannt gemacht. In der Begründung hieß es, dass das Plangebiet innerhalb eines Eignungsgebietes für die Windenergienutzung liege, das im Zuge der Teilfortschreibung des Regionalplans 202 für den Planungsraum V erstmalig dargestellt worden sei und an welchen sich die Gemeinde Lindewitt mit der Änderung anpasse. Weiterhin hieß es, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

18

Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes führten dazu, dass die geplanten Anlagenstandorte der Nrn. 068 bis 070 nunmehr innerhalb der ausgewiesenen Fläche der 13. Änderung des Flächennutzungsplanes lagen sowie innerhalb des Bebauungsplanes, jedoch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen; die Anlagenstandorte der Nrn. 066 und 067 befanden sich weiterhin im Außenbereich.

19

Mit dem Windenergieplanungssicherstellungsgesetz vom 22.5.2015 (GVOBl. 2015, 132) trat am 4.6.2015 die Vorschrift des § 18a Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 27.1.2014 (GVOBl. 2014, 8) in Kraft. Nach § 18a Abs. 1 S. 2 Landesplanungsgesetz (LaplaG) waren bis zum 5.6.2017 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Mit Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 5.4.2017 (GVOBl. 2017, 222) wurde die Frist nach § 18a Abs. 1 Satz 2 bis zum 30.9.2018 verlängert. Gem. § 18a Abs. 2 LaplaG kann die Landesplanungsbehörde unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen Ausnahmen von dieser Unzulässigkeit zulassen.

20

Weiterhin verfügte der Ministerpräsident - Landesplanungsbehörde (Beigeladene zu 2)) - mit Runderlass vom 23.6.2015, dass sowohl die bisherigen Bestimmungen zum Sachthema Wind des Landesentwicklungsplans 2010 und u. a. die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum V vom 6.11.2012 sowie Ziff. 5.8 der Neufassung des Regionalplans 2002 (Eignungsgebiete für die Windenergienutzung), in welchem die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen errichtet werden sollen, nicht mehr angewendet werden sollen.

21

Die Klägerin bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in ihrem Widerspruchsschreiben und führt in ihrer Klageschrift aus, dass die Regionalplanung kritisch zu hinterfragen sei und diesbezüglich Normenkontrollanträge anhängig seien. Die streitbefangenen Regionalpläne ließen sich nicht an den Grundsätzen messen, die das Bundesverwaltungsgericht jüngst herausgearbeitet habe und welches die Herausarbeitung von harten und weichen Tabuzonen verlange. Hiernach sei bei der Regionalplanung jedoch nicht differenziert worden mit der Folge, dass ein beachtlicher Mangel im Abwägungsvorgang vorliege, der nicht heilbar sei, da der Mangel im Abwägungsvorgang auf objektiv feststellbaren Umständen beruhe und für den Rechtsanwender erkennbar sei. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 29.3.2016 führte die Klägerin sodann ergänzend aus, dass eine Ausschlusswirkung von Windvorranggebieten bzw. Windeignungsgebieten den hier streitbefangenen Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden könne, nachdem das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 20.1.2015 die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 der Planungsräume I und III für unwirksam erklärt habe und danach das Land Schleswig-Holstein die übrigen Regionalpläne ebenfalls für nicht anwendbar erklärt habe. Auch die gemeindliche Bauleitplanung stünde den Bauvorhaben nicht entgegen. Dies gehe aus den Beratungserlassen des Landes Schleswig-Holstein vom 23.2.2015 bzw. 26.8.2015 hervor, in welchen es heiße, dass die in der Vergangenheit aufgestellten Flächennutzungspläne für die Steuerung der Windenergienutzung in der Regel nicht die Anforderungen an ein gesamträumliches Planungskonzept mit Ausschlusswirkung für das gesamte Gemeindegebiet erfüllen würden, weil sie sich nur mit den Flächen auseinandergesetzt hätten, die in den Regionalplänen als Eignungsflächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien, wodurch die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei diesen Planungen nicht erreicht werde. Zudem sei die Bauplanung von den (unwirksamen) Zielen der Raumordnung, § 1 Abs. 4 BauGB, „infiziert“. Die formellen und materiellen Inhalte einer Bauleitplanung seien einer Inzidentkontrolle zugänglich mit der Folge, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, auf die es für das Genehmigungsbegehren konkret ankomme, zu überprüfen seien.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070, Enercon E70E4) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014, zugestellt am 24.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, die beantragten BImSchG-Genehmigungen zu erteilen,

24

hilfsweise die ablehnenden Bescheide vom 8.11.2013 (G40/2013/066-070) in der Gestalt ihrer Widerspruchsbescheide vom 19.3.2014 aufzuheben und das beklagte Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Anträge auf Richtung und Betrieb je einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70E4 neu zu verbescheiden.

25

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

27

Der Beklagte beruft sich auf seine Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und führt ergänzend aus, dass vier der fünf WEA (G40/2013/067-070) zur sog. Kategorie 2 zählen würden, sich mithin außerhalb einer Tabuzone und innerhalb der Eignungsgebiete nach der Teilfortschreibung liegen würden und daher mit einer Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot des § 18a LaPlaG zu rechnen sei.

28

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Sie ist der Ansicht, eine Verpflichtung des Beklagten nach dem Hauptantrag scheide aus. In der von der Klägerin vorgelegten Umweltverträglichkeits(vor)studie der Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH werde dargelegt, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben der Schwellenwert von 20 Windenergieanlagen für eine UVP überschritten werde. Da jedoch weder eine UVP noch das dafür erforderliche förmliche Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durchgeführt worden sei, liege keine Bescheidungsreife des Antrages vor. Zudem stünde einer Verpflichtung des Beklagten entgegen, dass die Fragen der naturschutzfachlichen Zulässigkeit des Vorhabens bislang völlig ungeklärt seien.

29

Die Beigeladene zu 1) habe für die Flächen, in der die Klägerin die drei Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 068 bis 070 errichten möchte, eine verbindliche Bauleitplanung aufgestellt. Mit der ersten Änderung und Erweiterung des B-Planes Nr. 1 „Windernergienutzung Blye“ seien auch die Flächen, in der die Klägerin drei ihrer Windenergieanlagen errichten möchte, in den Geltungsbereich des verbindlichen Bauleitplans aufgenommen worden. Insoweit richte sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Abs. 1 BauGB. Die Festsetzungen des Plans stünden der Zulassung dieser Anlagen entgegen, denn die Standorte der Windenergieanlagen im Plan seien über durch Baugrenzen nach  § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB abgegrenzte runde Bereiche festgesetzt worden. Für die Grundstücke, auf welchen die Klägerin ihre Anlagen errichten möchte, seien keine entsprechenden bebaubaren Bereiche festgesetzt, womit eine Bebauung ausscheide.

30

Die Windenergieanlagen mit den Genehmigungsnummern 066 und 067 lägen im Außenbereich. Einer Zulässigkeit stünden öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen. Die Beigeladene habe zuletzt am 16.4.2014 die 13. Änderung ihres Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen, die sich mit der Windenergienutzung befasse. Danach schließe die Gemeinde die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 des Baugesetzbuches außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Lindewitt aus.

31

Die Beigeladene sei wegen der fehlerhaften Raumordnungsplanung des Landes auch niemals an Ziele der Raumordnung gebunden gewesen. Eine Zielbindung aus § 1 Abs. 4 BauGB setze rechtswirksame Ziele der Raumordnung voraus, die hier nie vorgelegen hätten.

32

In der Rechtsprechung des OVG sei ausdrücklich anerkannt, dass die Planerhaltungsvorschriften auch auf die Windenergie steuernde Flächennutzungspläne angewendet werden müssten und diese nicht einfach außer Betracht gelassen werden dürften. Die Heilungsvorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sei zu berücksichtigen. Da weder formelle Fehler noch Fehler im Abwägungsvorgang gegenüber der Beigeladenen in der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB gerügt worden seien, seien diese, falls sie jemals vorgelegen hätten, unerheblich geworden.

33

Es liege auch kein fehlerhaftes Abwägungsergebnis vor. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1) gebe der Windenergienutzung im Gemeindegebiet nahezu maximal Raum. So seien im Gemeindegebiet sechs Bereiche mit einer Gesamtgröße von 498,81 Hektar als Eignungsgebiete für Windenergieanlagen ausgewiesen. Bei einer Gesamtgröße des Gemeindegebietes von 5.327 Hektar seien damit 9,4 Prozent der Fläche des Gemeindegebiets über den Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt worden. Weitere Möglichkeiten Windgebiete auszuweisen, bestünden ohne die Zurücksetzung weiterer schutzwürdiger Belange nicht oder kaum.

34

Die Beigeladene zu 2) stellt keinen Antrag.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge in die-sem und dem zeitgleich verhandelten Verfahren i. S. 6 A 225/13 Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich –Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

36

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

37

Die Klägerin hat im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen An-spruch auf die Erteilung der begehrten Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

38

Errichtung und Betrieb der von der Klägerin beantragten Windenergieanlagen sind nach   § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig, da sie jeweils eine Ge-samthöhe von 50 Metern überschreiten.

39

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).

40

Die Beklagte hat vorliegend zu Recht die Ablehnung der Anträge auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i. V. m. den Vorschriften des Bauplanungsrechts gestützt.

41

Zwar stehen den Vorhaben mit den Nummern 066 und 067 keine Ziele der Raumordnung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB (dazu 1), wohl aber die Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB (dazu 2) entgegen. Den Anlagen mit den Nrn. 068 bis 070 stehen die Darstellungen des Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB (dazu 3) entgegen.

42

1. Die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn soweit sich der Beklagte auf Ziele der Raumordnung berufen hat, indem er sich in seinen Ablehnungsbescheiden auf den gültigen Regionalplan für den Planungsraum V – Fortschreibung 2000 – vom 9.12.2002 in der Fassung der Teilfortschreibung vom 17.12.2012 und dessen Festsetzungen berufen hat, die das streitgegenständliche Gebiet nicht als Windeignungsfläche auswiesen, kann dies den Vorhaben nicht mehr entgegengehalten werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 2) nach den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 bezüglich der Unwirksamkeit der Teilfortschreibungen 2012 des Regionalplans für die Planungsräume I und III (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und Az. 1 KN 36/13) mit Verfügung vom 23.6.2015 auch die übrigen Bestimmungen bezüglich der Ausweisung von Eignungsflächen für die Windenergie in den Teilfortschreibungen 2012 für nicht mehr anwendbar erklärt hat. Dies gilt ausweislich der Verfügung neben der Teilfortschreibung 2012 auch für die Neufassung des Regionalplans 2002 (Ziff. 5.8 - Windenergie), auf welchen sich die Bauleitplanung der Beigeladenen zu 1) gestützt hat mit der Folge, dass die Grundlage für die ausgewiesenen Eignungsflächen entfallen ist und den Vorhaben keine Ziele der Raumordnung mehr entgegengehalten werden können.

43

2. Den Vorhaben 066 und 067 steht jedoch die bauplanungsrechtliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3, 1. HS BauGB entgegen. Danach stehen öffentliche Belange einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

44

Aus den Darstellungen der 4. und der 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1) ist ersichtlich, dass dieser gebietsbezogene Darstellungen über die Konzentration von gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben enthält, durch die zugleich ein Ausschluss dieser Vorhaben an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. Zwar wies die 4. Änderung die überplante Fläche als „Fläche für die Landwirtschaft“ mit der Zusatznutzung „Errichtung von Windkraftanlagen“ aus ohne auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Bezug zu nehmen bzw. einen ausdrücklichen Ausschluss der Windkraftnutzung außerhalb dieses Gebietes in die Begründung aufzunehmen mit der Folge, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob die Gemeinde eine Ausschlusswirkung i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielen wollte (vgl. OVG Schleswig, Beschluss v. 20.4.2011, Az. 1 MR 1/11). Aus der Begründung ergibt sich jedoch ausreichend, dass die Beigeladene zu 1) eine Windkraftkonzentrationszone ausweisen wollte. Dies ergibt sich daraus, dass die Beigeladene zu 1) als Ziel und Zweck der Planänderung ausführt, dass die Gemeinde Lindewitt mit der 4. Änderung das Ziel verfolge, die Windenergienutzung im Gemeindegebiet zu steuern (Ziff. 2) und in diesem Zusammenhang ausführt, dass als regionalplanerische Grundlage die in der Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V dargestellten Eignungsflächen gedient hätten (Ziff. 2). Hieraus wird deutlich, dass die Beigeladene zu 1), die hier kein eigenes gesamträumliche Konzept verwirklich hat, sondern sich ausschließlich auf die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsflächen beschränkt hat, hier nicht lediglich eine Nutzungsmöglichkeit für Windkraftanlagen, sondern eine Konzentration auf die ausgewiesenen Flächen vornehmen wollte.

45

Schließlich ergibt sich dies auch aus der Begründung zur 13. Änderung des Flächennutzungsplans. Denn dort hieß es nunmehr ausdrücklich, dass die Beigeladene zu 1) die Zulässigkeit von Windenergieanlagen nach § 35 BauGB außerhalb der räumlichen Geltungsbereiche der 4., 10., 11. und 13. Änderung des Flächennutzungsplanes ausschließe und in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verwiesen werde.

46

Der Flächennutzungsplan ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam.

47

Soweit sich die Klägerin in ihrem Widerspruch darauf bezogen hat, dass die Flächennutzungsplanung (4. Änderung) den Anlagen nicht entgegengehalten werden könne, da diese gegen die Anpassungspflicht i. S. d. § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, ist dem nicht zu folgen. Denn die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit voraus (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.9.2003, Az. 4 C 14.01, ZfBR 2004, 171; Nieders. OVG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 12 KN 208/09, ZfBR 2012, 265). Diese Voraussetzungen liegen bereits deswegen nicht (mehr) vor, weil die Teilfortschreibung 2012 der Regionalplanung für den Planungsraum V mit der Verfügung der Beigeladenen zu 2) für nicht mehr anwendbar erklärt wurde, nachdem das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinen Entscheidungen vom 20.1. 2015 die Teilfortschreibung 2012 für die Planungsräume I und III für unwirksam erklärt hatte (vgl. OVG Schleswig, Urteile v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13 und 1 KN 36/13). Damit wurde der Teilfortschreibung der Regionalplanung der Boden entzogen mit der Folge, dass eine Anpassungspflicht der Gemeinde schon gar nicht gegeben war. Hinzu kommt, dass das Inkrafttreten eines Regionalplans einen seinen Zielfestsetzungen widersprechenden und deshalb anpassungsbedürftigen Bebauungsplan bzw. Flächennutzungsplan nicht automatisch ungültig und auch nicht funktionslos macht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 10.9.2009, Az. 4 B 2068/09, NVwZ-RR 2010, 47). Darüber hinaus wurden die in der Teilfortschreibung 2012 zusätzlich ausgewiesenen Windeignungsgebiete durch die 13. Änderung des Flächennutzungsplans, welcher bereits am 27.6. 2014 in Kraft trat, in die Konzentrationszone für Windenergieanlagen einbezogen.

48

Die Flächennutzungspläne der Beigeladenen zu 1) sind auch nicht wegen der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 und Ziff. 5.8 der Neufassung 2002 für die einzelnen Planungsräume unwirksam.

49

Damit eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 BauGB auszulösen vermag, verlangt das Abwägungsgebot zwar auch diesbezüglich die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil v. 13.3.2003, Az. 4 C 3/02, NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, aaO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzeptes abschnittsweise dahingehend, dass zunächst Tabuzonen zu ermitteln sind, wobei sich diese wiederum in harte und weiche Tabuzonen untergliedern lassen. Erst auf einer weiteren Ebene sind die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen um im Ergebnis der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 11.4.2013,  Az. 4 CN 2/12, NVwZ 2013, 1017). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.8.2015, Az. 4 CN 7/14, NVwZ 2016, 396).

50

Diesen Anforderungen wird der Flächennutzungsplan insoweit nicht gerecht, als er in der Fassung der 4. Änderung die im Regionalplan für den Planungsraum V (Neufassung 2002) und in der Fassung der 13. Änderung die in der Teilfortschreibung 2012 für den Planungsraum V ausgewiesenen Eignungsgebiete der gemeindlichen Bauleitplanung ohne weiteres zu Grunde gelegt hat, ohne eine eigene Abwägung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen. Weder die Begründung zum Flächennutzungsplan noch die weiteren Unterlagen weisen auf eine entsprechende Differenzierung hin.

51

Die Übernahme der Eignungsgebiete aus der mit Verfügung vom 23.6.2015 für nicht mehr anwendbar erklärten Regionalplanung in den Flächennutzungsplan wirkt sich vorliegend jedoch nicht auf dessen Wirksamkeit aus.

52

Wenn ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt wird, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, „infiziert“ dieser Fehler zwar den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. OVG Magdeburg, Urteil v. 9.12.2015, Az. 2 K 60/14, BeckRS 2016, 42475 m. w. N.), wobei wiederum zu berücksichtigen ist, dass der Flächennutzungsplan einer Gemeinde durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. 4. 2010, Az. 4 CN 3/08, NVwZ 2010, 1430, 1435). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB dar (vgl. OVG Magdeburg, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2.2011, Az. OVG 2 A 2/09, BeckRS 2011, 48126; Nieders. OVG, Urt. vom 23.6. 2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689). Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind folglich auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.

53

Ein solcher Fehler führt nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB allerdings nur dann zur Unwirksamkeit der betreffenden Darstellungen und damit zur Unanwendbarkeit der Darstellungen im Flächennutzungsplan, sofern dieser Abwägungsmangel innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB gerügt wurde (vgl. bspw. Nieders. OVG, Urteil v. 23.6.2016, Az. 12 KN 64/14, ZfBR 2016, 689; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.2. 2011, Az. OVG 2 A 2/09, juris, Rn. 75). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Vielmehr sind die 4. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 13.2.2010 und die 13. Änderung am 27.6.2014 in Kraft getreten. Es ist nicht erkennbar, dass binnen der Jahresfrist Einwendungen hiergegen erhoben wurden.

54

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die erheblichen Mängel nicht dem Abwägungsvorgang, sondern dem Abwägungsergebnis anhaften würden. Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr stellt selbst ein vollständiger Abwägungsausfall einen Mangel im Abwägungsvorgang i. S. der §§ 214, 215 BauGB dar (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rdnrn. 39 f. und Rdnr. 139; BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438). Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BT-Dr 15/2250, S. 65). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen demnach überschritten sein (BVerwG, Urteil v. 22.9.2010, Az. 4 CN 2/10, NVwZ 2011, 438, 441). Das Ergebnis einer Konzentrationsflächenplanung ist vor allem dann fehlerhaft, wenn der Windenergie im Plangebiet insgesamt nicht substanziell Raum verschafft wird (vgl. zur Abgrenzung eines Mangels im Abwägungsvorgang und im Abwägungsergebnis: OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, Az. 12 LC 257/12, BeckRS 2013, 58873). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil v. 13.12.2012, Az. 4 CN 1.11, ZfBR 2013, 257) ist geklärt, dass sich nicht abstrakt, z. B. durch Ermittlung des prozentualen Anteils der Vorrang- und Konzentrationsflächen für Windenergie an der Gesamtfläche des Planungsraums, bestimmen lässt, wo die Grenze zur unzulässigen „Negativplanung“ verläuft. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Planungsraum, so dass Größenangaben – isoliert betrachtet als Kriterium ungeeignet erscheinen. Das Verhältnis der ausgewiesenen Vorrangfläche zur Gesamtfläche bzw. zu den zuvor ermittelten Potenzialflächen kann aber als Indiz für eine Verhinderungsplanung gewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.12.2013, Az. 4 CN 1.11, aaO; OVG Lüneburg, Urteil v. 11.11.2013, aaO, m. w. N). Die Beigeladene zu 1) hat vorgetragen, dass sie insgesamt sechs Vorranggebiete ausgewiesen und damit rund 9,4 % ihrer Gemeindefläche für die Windenergie zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat die Gemeinde vorrangig die durch die Regionalplanung zur Förderung der Windenergie ausgewiesenen Vorranggebiete im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung übernommen. Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend eine Verhinderungsplanung geplant und umgesetzt worden sein könnte, liegen damit nicht vor.

55

Dass vorliegend von einem Fehler im Abwägungsvorgang und nicht im Abwägungsergebnis auszugehen ist, wird auch gestützt von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig vom 20.1.2015 zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I (vgl. OVG Schleswig, Urteil v. 20.1.2015, Az. 1 KN 6/13), welches hinsichtlich der für unwirksam erklärten Teilfortschreibung von einem Abwägungsausfall und damit einem beachtlichen Abwägungsmangel ausgeht, der von Ergebnisrelevanz gewesen ist und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erfüllt, der vom Wortlaut wiederum dem § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB entspricht, welcher binnen eines Jahres zu rügen ist.

56

Entgegen der Ansicht der Klägerin, liegt auch kein „atypischer Fall“ i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor. Danach gilt die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur „in der Regel“. Sie stellt daher kein absolutes Zulassungshindernis dar, sondern erlaubt in Ausnahmefällen eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen Raum lässt; sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 375). Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt (BVerwG, aaO, ZfBR 2003, 370, 376).

57

Zur Frage, wann solche „atypischen“ Fälle vorliegen, ist zu beachten, dass durch solche Abweichungen nicht der Zweck der Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verfehlt werden darf, d. h. es dürfen insbesondere die Grundzüge der Flächennutzungsplanung nicht beeinträchtigt sein (BVerwG, Urteil v. 26.4.2007, Az. 4 CN 3.06, NVwZ 2007, 1081, 1082). Die Atypik kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass eine Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standortes bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, aaO; Nds. OVG, Beschluss v. 12.10.2011, Az. 12 LA 219/10, ZfBR 2012, 55: Atypik bejaht, wenn kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen” wird, weil die dritte (streitgegenständliche) Anlage lediglich eine Lücke zwischen zwei vorhandenen Anlagen ausfüllt).

58

Unter Zugrundlegung der vorgenannten Voraussetzungen, sind die Abwägung und dessen Ergebnis des Beklagten nicht zu beanstanden.

59

Soweit sich die Klägerin bezüglich der Genehmigungsnummer 067 darauf beruft, dass sich diese im Unschärfebereich befinde, an dem die Eignungsgebietsabgrenzung auf Ebene der Regionalplanung nicht nachvollziehbar sei, ist dies unerheblich, da die Regionalplanung nicht mehr anwendbar ist und sich die Anlage, ebenso wie die Anlage 066, außerhalb des Flächennutzungsplans befindet. Eine weitere Begründung, weshalb hier von einem atypischen Fall auszugehen ist, wurde nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass sich die Standorte an der Grenze eines Flächennutzungsplans befinden, kann jedoch keinen atypischen Fall begründen, da anderenfalls Anlagen im Grenzbereich stets zur Annahme einer Atypik führen würden. Auch im Übrigen drängt sich ein atypischer Fall nicht auf, insbesondere, da die drei Windkraftanlagen zusätzlichen Raum i. S. d. § 3 Abs. 6 ROG beanspruchen.

60

Der Beklagte hat die Interessen der Klägerin an der Verwirklichung ihrer Vorhaben auch ausreichend an Art. 14 GG gemessen.

61

Soweit die Gemeinde von dem Darstellungsprivileg Gebrauch macht, dient der Flächennutzungsplan nämlich nicht mehr nur der Steuerung nachfolgender Planungen. Er erlangt über die mittelbaren Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinaus unmittelbare Außenwirkungen. Insoweit weist er, ähnlich wie § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB (vgl. hierzu BVerwG, Urteil v. 19.7.2001, Az. 4 C 4.00, NVwZ 2002, 476, 478), die Merkmale einer Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auf, die den Gewährleistungsgehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu wahren sowie dem Gleichheitssatz und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu genügen hat (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hält sich innerhalb der Schranken, die durch das Verfassungsrecht gezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12. 2002, aaO).

62

Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, dass nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums geschützt sei; so müsse es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde und er keinen Anspruch auf Ausweisung bestimmter Eignungsflächen habe, auch wenn diese hierfür potenziell geeignet seien. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lässt sich nicht das Recht herleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu denen ein Grundstück Gelegenheit bietet; die Baufreiheit als das Recht, ein Grundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss v. 19.6.1973, Az. 1 BvL 39/69 u.a.; BVerwG, Urteil v. 12.3.1998, Az. 4 C 10.97, NVwZ 1998, 842).

63

Der Beklagte hat in seiner Abwägung auch zutreffend berücksichtigt, dass den Windenergieanlagen als privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, hieraus jedoch nicht folge, dass die Vorhaben an jedem beliebigen Standort im Außenbereich zulässig seien, da auch für diese das Gebot der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs greife.

64

Dies entspricht der Ausgestaltung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der zwar an der Privilegierung festhält, der Gemeinde aber ein Mittel an die Hand gibt, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren, um einem “Wildwuchs” vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2002, Az. 4 C 15.01, ZfBR 2003, 370, 376).

65

Der Genehmigungsfähigkeit der Vorhaben der Klägerin durch den Beklagten stand zudem auch das versagte Einvernehmen der Gemeinde i. S. d. § 36 Abs. 2 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen.

66

3. Den Windenergieanlagen Nrn. 068 bis 070 steht der Bebauungsplan Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung gemäß § 30 Abs. 1 BauGB entgegen. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Vorschriften nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies trifft auf die streitgegenständlichen Anlagen nicht zu. Denn die geplanten Anlagenstandorte der Klägerin, die sich innerhalb des Bebauungsplans befinden, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB erfüllt, liegen außerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenzen.

67

Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 in der Form seiner 1. Änderung sind entgegen der Ansicht der Klägerin auch wirksam geworden.

68

Zwar sind, wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, die für die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 inzident auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Der Umfang der Inzidentkontrolle ist allerdings eingeschränkt auf die nicht von der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 BauGB erfassten, dort abschließend genannten Fälle der stets beachtlichen Mängel‚ insbesondere also des Verstoßes gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) sowie im Falle eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses (§ 1 Abs. 7 BauGB) und des Fehlens jeglicher oder der Überschreitung einer Rechtsgrundlage (vgl. VGH München, Urteil v. 22.9.2015, Az. 1 B 14.1652, NVwZ-RR 2016, 135, 136). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB keine Rügen erhoben wurden.

69

Dies zugrunde gelegt kann auch dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB, der das Erfordernis enthält, Bebauungspläne aus einem wirksamen Flächennutzungsplan zu entwickeln (vgl. BVerwG Urteil v. 29.4.2010, Az. 4 CN 3/08, ZfBR 2010, 575, 577; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang BauGB § 8 Rn. 2-6, beck-online), vorliegt, da auch hier das rügelose Verstreichen der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dazu geführt hat, dass ein etwaiger Mangel unbeachtlich geworden ist.

70

Zweifel an der Erforderlichkeit des Plans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die zu einer Unwirksamkeit des B-Planes führen würden (ständige Rechtsprechung des BVerwG (s. hierzu die Einzelfälle in EZBK/Söfker, BauGB, § 1 Rn. 28-31, beck-online)), bestehen überdies nicht. Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl., § 1 Rdn. 44 m. w. N.). Eine planerische Festsetzung darf nicht lediglich privaten Interessen dienen oder nur vorgeschoben sein, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken (vgl. Stüer in Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Auflage 2015, Rn. 378, 379). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) mit der Ausgestaltung der für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehenen Fläche zulässige städtebauliche Zwecke verfolgt.

71

Auch die weiteren Festsetzungen begegnen keinen Bedenken.

72

Die Gemeinde ist befugt, die Entfernung der Windkraftanlagen untereinander im Bebauungsplan zu steuern. Dazu genügt etwa die Ausweisung von Baugrenzen, innerhalb derer jeweils nur eine Windkraftanlage Platz findet. Auch wenn Windenergieanlagen keine Gebäude i.S. des landesrechtlichen Gebäudebegriffs sind (vgl. § 2 Abs. 3 LBO), ist die Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen bundesrechtlich über die bauplanungsrechtliche Festsetzung von Baugrenzen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB – ggf. auch Baulinien – nach § 23 BauNVO möglich (vgl. OVG Münster, Urteil v. 6.8. 2003, Az. 7a D 100/01, BeckRS 2004, 20167). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO kann auch die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werden. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO verpflichtet sogar zur Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Die von der Beigeladenen zu 1) vorgenommene Festsetzung der Standorte und der Höhe der Windenergieanlagen im Bebauungsplan ist mithin ebenso möglich gewesen wie die dadurch erfolgte Begrenzung der Zahl der Anlagen (vgl. OVG Lüneburg Urteil v. 21.12.2010, Az. 12 KN 71/08, BeckRS 2011, 45791 unter Hinweis auf Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rn. 162 f.).

73

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Bebauungsplan – wie auch der Flächennutzungsplan – mit beachtlichen Abwägungsmängeln i. S. d. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB behaftet ist, da ein solcher jedenfalls nicht innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Nr. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gerügt wurde. Ein weiterhin beachtlicher Fehler im Abwägungsergebnis ist, ebenso wie bei der Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1), vor allem aus den schon in Ziffer 2) genannten Gründen nicht anzunehmen.

74

Weder für eine verkappte Vorhabenverhinderung für Windkraftanlagen noch dafür, dass die Festsetzung der Baugrenzen in Wahrheit lediglich dazu dienen sollte, private Interessen zu befriedigen, liegen Anhaltspunkte vor. Ebenfalls nicht erkennbar ist, dass die Beigeladene zu 1) im Zusammenhang mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen in ihrem Bebauungsplan die Interessen der Eigentümer, auf deren Grundstücken keine Anlagenstandorte vorgesehen sind, unberücksichtigt gelassen hat. Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen unterliegt auch im Ergebnis mit Blick auf die Eigentümerinteressen keinen Bedenken. Die Privatnützigkeit der Flächen, auf denen keine Standorte ausgewiesen sind, wird nicht beseitigt. Auch muss es ein Eigentümer grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; denn Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (vgl. BVerfG, Urteil v. 22.11.1994, Az. 1 BvR 351/99; BVerwG, Urteil v. 13.3. 2003, Az. 4 C 4/02, NVwZ 2003, 738; OVG Weimar, Beschluss v. 16. 8. 2004, Az. 1 EN 944/03, NJOZ 2005, 335).

75

Aufgrund der fehlenden Genehmigungsfähigkeit bereits aus bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten kam es vorliegend auf die Voraussetzungen des § 18a LaPlaG nicht mehr an.

76

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen entspricht nicht der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO, da von Seiten der Beigeladenen keine Anträge gestellt wurden und zudem die Beigeladene zu 2) keine Stellungnahme abgegeben hat.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Gleichzeitig mit dieser Teilfortschreibung erfolgten auch die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 für die übrigen Planungsräume (Planungsräume II bis V). Ziel dieser Teilfortschreibung ist es einerseits, zu den aufgrund früherer Planung bereits bestehenden Windeignungsflächen weitere Windeignungsflächen hinzuzufügen, so dass insgesamt ca. 1,5 % der Landesfläche als Windeignungsflächen ausgewiesen werden. Andererseits soll die Windenergienutzung auf diese Eignungsflächen konzentriert werden. Die Antragstellerin fühlt sich durch diese Planung beeinträchtigt, weil sie außerhalb der Windeignungsflächen Windenergieanlagen errichten und betreiben möchte. Sie hat für die dafür vorgesehenen Flächen langfristige Nutzungsverträge mit den Grundeigentümern geschlossen.

2

Grundlage der Teilfortschreibung ist der am 13. Juli 2010 veröffentlichte (Amtsbl. S. 719) Landesentwicklungsplan 2010 (LEP). In Ziffer 3.5.2 sind dort die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Windenergie geregelt. Darin ist die Zielbestimmung getroffen, dass ca. 1,5 % der Landesfläche in den Regionalplänen als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen sind (Ziffer 3.5.2 Abs. 3). Ferner sind dort unter anderem folgende Regelungen als Ziele der Raumordnung festgesetzt:

3

„6 Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergie gelten die Empfehlungen der entsprechenden Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen in der jeweils aktuellen Fassung.

4

5

8 Die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung gemäß Ziffer 3.5.2 Absatz 3 ist in folgenden Gebieten nicht zulässig (Ausschlussgebiete):

6
- im Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer sowie in der Nordsee bis zur Hoheitsgrenze;
7
- auf den Nordfriesischen Inseln und Halligen;
8
- in der Ostsee bis zur Hoheitsgrenze;
9
- in der Elbe bis zur Hoheitsgrenze sowie auf sonstigen Wasserflächen (Seen und Flüsse);
10
- innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Siedlungsachsen und Besonderen Siedlungsräumen;
11
- auf Vordeichflächen aller Art;
12
- in bestehenden Naturschutzgebieten sowie in Gebieten, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 LNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG erfüllen, für die ein Verfahren nach § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 19 LNatSchG eingeleitet ist oder die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12 LNatSchG einstweilig sichergestellt sind;
13
- in gesetzlich geschützten Biotopen, europäischen Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten;
14
- in Wäldern;
15
- auf größeren, regelmäßig aufgesuchten bevorzugten Nahrungs- und Rastflächen sowie im Bereich zugeordneter Vogelflugfelder.“

16

Absatz 9 benennt als Ziel der Raumordnung bestimmte Gebietstypen, in denen die Festlegung von Windenergieeignungsgebieten nur zulässig ist, wenn dies im Einzelfall mit dem Schutz- und Nutzungszweck dieser Gebiete vereinbar ist (Ausschlussgebiete mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf der Regionalplanebene). Als Grundsatz der Raumordnung räumt Absatz 10 der Regionalplanung die Befugnis ein, für bestimmte charakteristische Landschaftsräume Ausschlussgebiete festzusetzen.

17

Mit der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I, die die Ziffer 6.4.2 des Regionalplans für den Planungsraum I, Fortschreibung 1998, vom 16. Juli 1998 (Amtsblatt S. 751) ersetzt, und den entsprechenden Regelungen für die vier weiteren Planungsräume setzte der Antragsgegner die Regelungen des LEP wie folgt um:

18

In allen fünf Teilgebieten wurden insgesamt 13.300 ha Eignungsflächen neu ausgewiesen, so dass nach der Teilfortschreibung aller Planungsräume insgesamt ca. 1,7 Prozent der Landesfläche als Windeignungsgebiete festgesetzt sind. Die Eignungsgebiete sind für jedes Teilgebiet jeweils in einer Karte zeichnerisch dargestellt. Für die jeweiligen Teilgebiete sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung im Einzelnen textlich dargelegt. Für das Teilgebiet I ist in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 3 die Geltung der „Empfehlungen des entsprechenden Runderlasses zur Planung von Windenergieanlagen in der jeweils geltenden Fassung“ als Ziel der Raumordnung bestimmt. Als Ziel der Raumordnung ist in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 ferner geregelt:

19

„Innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete stimmt die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überein. Sofern und soweit die Windenergienutzung in einem Eignungsgebiet kleinräumig gesteuert oder darüber hinaus in ihrem flächenmäßigen Umfang eingeschränkt werden soll oder artenschutzrechtliche Belange dies erfordern, ist ein Flächennutzungsplanverfahren (§ 35 Absatz 3 Satz 3 gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Absatz 2 b BauGB) erforderlich. Eine flächenmäßige Einschränkung ist zu begründen und muss beachten, dass das landesplanerische Ziel der Windenergienutzung erhalten bleibt. Dieses Ziel wird durch eine angemessene begrenzte Einschränkung der Eignungsgebiete im Wege der Flächennutzungsplanung der einzelnen Gemeinden nicht in Frage gestellt. Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange können im Wege der Abwägung eine Reduzierung der Eignungsgebiete rechtfertigen.“

20

Als Grundsatz der Raumordnung heißt es in Ziffer 6.4.2.4, dass sich die Eignungsgebiete in einigen Gemeinden mit Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz beziehungsweise mit potenziellen Beeinträchtigungsbereichen empfindlicher und geschützter Vogelarten überschnitten. Weiterhin lägen die Eignungsgebiete einiger Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft zu Kompensationsflächen von Straßenbauprojekten, die artenschutzrechtliche Entwicklungsziele hätten. Der Antragsgegner wies ferner als Grundsatz der Raumordnung in Ziffer 6.4.2.5 darauf hin, dass sich in verschiedenen Eignungsgebieten sowie in der Nähe verschiedener Eignungsgebiete eingetragene Kulturdenkmale befänden. Ziffer 6.4.2.4 und 6.4.2.5 sehen für die betroffenen Gebiete arten- und denkmalschutzrechtliche Vorbehalte vor. Vergleichbare artenschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Vorbehalte gibt es auch für zahlreiche Eignungsgebiete in den übrigen Planungsräumen.

21

Die Teilfortschreibungen des Regionalplans wurden - parallel mit der Aufstellung des Landesentwicklungsplans und der Änderung der Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen - seit 2009 vorbereitet. Der Antragsgegner bat die Kreise, sogenannte Kreiskonzepte zu erstellen. Dabei sollten die Kreise die Ziffer 7.5.2 Abs. 8 bis 10 des damaligen Entwurfs des LEP 2010, die weitgehend den Absätzen 8 bis 10 der Ziffer 3.5.2 des geltenden LEP entsprechen, sowie die im damals noch geltenden gemeinsamen Runderlass verschiedener Ministerien vom 04. Juli 1995 geregelten Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen (Bl. 102 der Verfahrensakte) zu Grunde legen. Unabhängig von der fachlichen Eignung sollten keine Flächen aus Gemeinden in die Eignungsflächen einbezogen werden, die die Errichtung von Windkraftanlagen ablehnen; demgemäß wurde verfahren. Parallel zur Erstellung der Kreiskonzepte ermittelte die Landesplanung ohne Berücksichtigung des Gemeindewillens allein nach fachlichen Gesichtspunkten Potenzialflächen. Bei einem Vergleich der Kreiskonzepte mit den Potenzialflächen der Landesplanung stellte sich heraus, dass sowohl die von den Kreisen gemeldeten Potenzialflächen als auch die Potenzialflächen der Landesplanung für sich genommen mehr als ausreichend für die erforderlichen Neuausweisungen (11.300 ha = 0,72 %) zur Erreichung des im LEP genannten Ziels (23.600 ha = 1,5 % der Landesfläche) gewesen wären. Eine Verschneidung der Flächen ergab allerdings, dass lediglich 3.452 ha = 0,22 % der Landesfläche deckungsgleich waren. Ein wesentlicher Grund hierfür war, dass die Kreise wegen negativer Voten der Gemeinden viele von der Landesplanung benannte Potenzialflächen nicht gemeldet hatten (Bl. 6094 der Planungsvorgänge). Daraufhin wurden sämtliche von den Kreisen und Gemeinden benannten Flächen überprüft. Ergebnis der Überprüfung war ein erster Vorentwurf der Landesplanung, der nochmals mit den Kreisen und verschiedenen Landesbehörden abgestimmt wurde.

22

Das Verfahren zur Teilfortschreibung der Regionalpläne wurde förmlich durch Runderlass des Innenministeriums vom 19. Juli 2011 eingeleitet (Amtsblatt, S. 458). Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Anhörung der Öffentlichkeit bekannt gemacht (Amtsblatt, S. 461); die Planentwürfe wurden anschließend öffentlich ausgelegt.

23

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitete und änderte der Antragsgegner die Planentwürfe; er strich verschiedene zunächst ausgewiesene Eignungsräume in Gemeinden, die sich zwischenzeitlich gegen eine Windkraftnutzung ausgesprochen hatten. Anregungen, weitere Eignungsräume auszuweisen, wurden abgelehnt, wenn die betroffenen Gemeinden damit nicht einverstanden waren. Der Antragsgegner legte die geänderten Pläne erneut aus. Nach Durchführung der 2. Öffentlichkeitsbeteiligung änderte der Antragsgegner die Pläne nochmals. Im Planungsraum I wurden die Gebiete 248 und 308 aufgrund nachträglicher ablehnender Gemeindevoten gestrichen; für das Gebiet 204 wurde die Abgrenzung geändert.

24

Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde am 17. Dezember 2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht (für den Planungsraum I S. 1318).

25

Die Antragstellerin hat am 18. Februar 2013 gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht unter anderem geltend:

26

Die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I leide an mehreren beachtlichen formellen Fehlern. Sie sei auch materiell mangelhaft. Die Planung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Den in dieser Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Potenzialflächenfindung werde der Antragsgegner aus mehreren Gründen nicht gerecht. Zum einen unterscheide er nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen, sondern behandele alle Ausschluss- und Abstandsflächen als harte Tabuzonen, weil er sich fälschlicher Weise an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) gebunden sehe. Eine Bindung an die Ziffern 3.5.2 Abs. 6 und Abs. 8 LEP habe aber nicht bestanden, denn es handele sich hierbei - trotz ihrer Bezeichnung als Ziele der Raumordnung - nur um Grundsätze der Raumordnung. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels habe, hänge nicht von der Bezeichnung, sondern dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst ab. Die Rechtsqualität eines Zieles erlange eine als solche gekennzeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt seien. Anderenfalls handele es sich nur um einen planerischen Grundsatz. Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfülle die Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG nicht, weil diese Vorschrift eine dynamische Verweisung enthalte. Zum Zeitpunkt der Abwägung sei für den Plangeber nicht erkennbar gewesen, welche Ausschlussgebiete und welche Abstände von schutzwürdigen Nutzungen festgelegt würden. Tatsächlich hätten sich auch die Abstände zur Wohnbebauung im Runderlass vom 22. März 2011 gegenüber dem Runderlass vom 04. Juli 1995, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwägung über den LEP in Kraft gewesen sei, nicht unerheblich ausgeweitet. So sei der Abstand zu Einzelhäusern von 300 auf 400 m und der Abstand zu ländlichen Siedlungen von 500 auf 800 m erhöht worden. Grundsätze der Raumordnung hätten aber keine Bindungswirkung, sondern seien lediglich Vorgaben für die nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidung. Selbst wenn Ziffer 3.5.2 Abs.6 LEP gleichwohl als Ziel der Raumordnung angesehen werde, entfalte dieses Ziel keine Bindungswirkung für den Regionalplan. Weil dem Plangeber im Zeitpunkt der Abwägung nicht bekannt gewesen sei, über welche Ausschlussgebiete und Abstandskriterien er letztlich eine Entscheidung treffe, sei diese Zielbestimmung rechtswidrig. Bindungswirkung könnten aber nur rechtmäßige Ziele der Raumordnung entfalten.

27

Die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP aufgezählten Ausschlussgebiete habe der Antragsgegner zu Unrecht als harte Tabuzonen eingeordnet. Tatsächlich handele es sich dabei aber überwiegend um sogenannte weiche Tabuzonen, die der Abwägung zugänglich seien.

28

Die Regionalplanung stelle auch nicht sicher, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschafft werde. Ob dies der Fall sei, hänge nicht allein von quantitativen Kriterien ab, sondern auch von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und qualitativen Kriterien. Hier sei zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich Eignungsgebiete gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG, nicht aber zugleich auch Vorranggebiete gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG ausgewiesen habe. Die Ausweisung eines Eignungsgebiets als Ziel der Raumordnung führe aber nicht dazu, dass die genannten Nutzungen sich gegen innergebietliche konkurrierende Nutzungen durchsetzen könnten. Innergebietlich bleibe die Bindungswirkung noch hinter derjenigen eines Vorbehaltsgebietes gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ROG zurück. Es fehle damit an einer schlussabgewogenen Verplanung der Fläche des Eignungsgebiets für die gesteuerte Nutzung.

29

Selbst wenn Eignungsgebiete innergebietlich als Ziel der Raumordnung wirken könnten, fehle eine durch raumordnerische Abwägung gesicherte positive Nutzungszuweisung, die im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung nicht mehr zur Disposition stehe und durch die der Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausgefüllt werden könne. Schon anhand des Wortlauts der Regelungen zur Windenergienutzung im angefochtenen Plan zeige sich, dass die Abwägung des Antragsgegners bei der Festsetzung der Eignungsgebiete nicht die nötige Dichte habe, um eine innergebietliche Schlussabgewogenheit zu erzeugen. Aus Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 für den Planungsraum I ergebe sich lediglich, dass innerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung der Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung übereinstimme. Eine Regelung zum Konflikt mit anderen Nutzungen fehle. Auch die dynamischen Verweisungen auf die Runderlasse und die vollständige Offenheit der Einschränkungsmöglichkeiten der Windenergienutzung durch die Gemeinden zeigten, dass es an der erforderlichen Schlussabgewogenheit fehle. Hinzu kämen noch die weiteren Spielräume für die nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsbehörden durch die Vorbehalte für den Artenschutz und den Denkmalschutz. Diese generellen Vorbehalte seien unzulässig. Eventuelle Konflikte mit dem Denkmalschutz und dem Artenschutz müssten auf der Ebene der Regionalplanung abgewogen werden und dürften nicht auf das Genehmigungsverfahren oder auf die kommunale Ebene verlagert werden.

30

Die Abwägung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Ausweisung von Windeignungsgebieten von dem politischen Willen der betroffenen Gemeinden abhängig gemacht habe. Dies sei unzulässig. Es sei bereits fraglich, ob das Einvernehmen einer Gemeinde überhaupt ein Auswahlkriterium bilden könne. Zweifelsfrei könne der Wunsch der Gemeinden aber nicht vorrangiges oder ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen die Ausweisung einer Fläche sein. So sei hier jedoch verfahren worden. Gegen ein negatives Gemeindevotum hätten sich andere abwägungsrelevante Belange nicht durchsetzen können.

31

Die Antragstellerin beantragt,

32

die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam zu erklären.

33

Der Antragsgegner beantragt,

34

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

35

Der Antragsgegner hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Regionalplans seien die Regelungen des Regionalplans in der bisherigen Fassung anzuwenden. Dieser habe ebenfalls die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.

36

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.

37

Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Die in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt enthaltenen Hinweise zum ersten Planentwurf seien nicht zu beanstanden. Diese Hinweise seien mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, denn sie seien nicht geeignet, interessierte Bürger an der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Er - der Antragsgegner - sei damit lediglich seiner Verpflichtung nachgekommen, auf das Substantiierungserfordernis und eine ordnungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinzuwirken. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine dritte Anhörung gemäß § 10 Abs. 1 ROG durchzuführen, denn die nach der zweiten Anhörung erfolgten Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht. Die mit Kabinettsbeschluss verabschiedete Teilfortschreibung sei eine Zusammenführung von Flächen, wie sie im ersten und zweiten Planentwurf dargestellt worden seien. Die Größe und Lage der Flächen variiere zwar vom ersten zum zweiten Planentwurf an einigen Stellen. Die Teilfortschreibung enthalte aber keine Flächen, die nicht entweder im ersten oder zweiten Planentwurf enthalten gewesen bzw. dort Gegenstand von Prüfungen oder Abwägungen gewesen seien. Erster und zweiter Entwurf und die in beiden Anhörungen erlangten Abwägungsmaterialien bildeten in der Gesamtschau eine lückenlose Sammlung. Daraus folge, dass für die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit bestanden habe, zu allen in der Teilfortschreibung getroffenen Entscheidungen ihre sich aus § 10 Abs. 1 S. 4 ROG ergebenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen.

38

Die Regionalpläne seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

39

Die Festlegung von Windeignungsgebieten entfalte die in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Den Teilfortschreibungen des Regionalplans lasse sich entnehmen, dass mit den Eignungsgebieten Ziele der Raumordnung festgelegt werden sollten. Die außergebietliche Ausschlusswirkung ergebe sich aus § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG. Innergebietlich träfen die Eignungsgebiete eine Eignungsaussage für bestimmte raumbedeutsame Nutzungen. Sie erklärten einen bestimmten Standort für grundsätzlich unbedenklich für eine definierte Nutzung. Hierin lägen die landesplanerische Letztentscheidung und damit auch eine Zielsetzung. Eine auf der Gemeindeebene erfolgende Planung könne die Eignung eines Gebietes nicht mehr gänzlich zur Disposition stellen. Nur die inner- gebietliche Ausgestaltung im Detail bleibe der nachfolgenden Planungsebene überlassen.

40

Für die Konzentrationsflächenplanung in Schleswig-Holstein sei zu beachten, dass sich bereits im Landesentwicklungsplan 2010 strenge Vorgaben für die Ausweisung von Eignungsgebieten befänden. Diese Vorgaben seien bei der Aufstellung der Teilfortschreibung für die Landesplanungsbehörde bindend gewesen. Mit den Angriffen gegen die Ausweisungskriterien greife die Antragstellerin inzident die Ziele der Raumordnung aus dem LEP an. Dies sei nicht berechtigt, denn die Ziele des LEP seien rechtmäßig. Die Ansicht, dem LEP liege kein schlüssiges räumliches Gesamtkonzept zugrunde, sei falsch. Die in Ziffer 3.5.2 LEP formulierten Ziele, zu denen insbesondere ein Katalog von harten und weichen Ausschlusskriterien gehöre, seien eine Weiterentwicklung der bisherigen Regionalpläne, in denen bis dahin in einer sehr ähnlichen Systematik diese Ausschlussgebiete formuliert gewesen seien.

41

Im Landesentwicklungsplan werde in rechtlich zulässiger Weise nach harten und weichen Tabukriterien unterschieden. Bei den in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP genannten Ausschlussgebieten handele es sich um harte Tabuzonen, in denen entweder arten- und naturschutzrechtliche Belange oder andere nicht mit der Windenergienutzung vereinbare Ziele der Raumordnung der Windenergienutzung faktisch oder aus begründeten planerischen Vorsorgeerwägungen heraus entgegenstünden. Die in Ziffer 3.5.2 Abs. 9 LEP genannten Ausschlussgebiete seien weiche Tabuzonen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Dokumentation hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sei auf der Ebene des LEP erfolgt. Dass der LEP und die Teilfortschreibung des Regionalplans die Begriffe „weiche" und „harte" Tabuzonen nicht ausdrücklich benennen, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass der Antragsgegner sich bei der Planerstellung an den von der Rechtsprechung erstellten Kriterien orientiert habe.

42

Bei der Aufstellung des LEP seien Flächen ermittelt worden, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sei. In einem zweiten Schritt seien im LEP diejenigen Flächen benannt worden, auf denen nach städtebaulichen bzw. raumordnerischen Vorstellungen Windkraftanlagen in der Regel nicht gebaut werden sollten. Die Runderlasse, auf die Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP verweise, seien harte Tabukriterien, denn die Erlasse seien für die Landesplanungsbehörde als staatliche Behörde bindend. Sie dürfe davon nicht abweichen. FFH-Gebiete seien in Nr. 3.5.2 Abs. 8 LEP zu Recht als harte Tabuzonen eingeordnet worden. Windkraftanlagen seien dort zwar nicht zwingend ausgeschlossen. Bei Berücksichtigung der konkreten Planungssituation und der vorliegenden Zusammenhänge könne es aber gerechtfertigt sein, die genannten Schutzgebiete den Flächen zuzuordnen, auf denen Windenergieanlagen tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen seien. Die Landesplanung habe sich hier von dem Gedanken der Vorsorgeplanung leiten lassen und die raumplanerische Prämisse zugrunde gelegt, dass Schutzgebiete grundsätzlich wertvolle Naturräume seien, die von technischen Eingriffen unberührt bleiben sollten. Nur so könnten sie auch den allgemeineren, für alle naturschutzfachlichen Schutzgebiete geltenden Funktionen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie dem Erholungswert von Natur und Landschaft gerecht werden. Diese Funktionen würden durch die Windkraftanlagen, die mit ihrer Gesamthöhe von bis zu 200 m und ihrer Rotorbewegung für ein Element der Unruhe in der Landschaft sorgten, gefährdet werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine jeweils gebietsbezogene Einzelfallprüfung zu der Frage erforderlich wäre, ob die Errichtung von Windkraftanlagen mit den Erhaltungszielen des Gebiets vereinbar sei und ob sie zu einer Verschlechterung der zu schützenden Lebensraumtypen und -arten führen werde. Eine solche Verträglichkeitsprüfung könne nicht auf der Ebene der Regionalplanung durchgeführt werden. Möglicherweise hätte dieser Weg gleichwohl beschritten werden müssen, wenn im Laufe des Planungsprozesses festgestellt werde, dass bei einem vorsorgenden Pauschalausschluss aller Natura-2000 Gebiete nicht genug Raum für die Windenergienutzung verbleibe. Diese Gefahr habe aber in Schleswig-Holstein von vornherein nicht bestanden. Im Landesentwicklungsplan 2010 - Ziffer 5.2.1 Abs. 1 - komme das Ziel der Freihaltung auch dadurch zum Ausdruck, dass die Gebiete des Netzes Natura 2000 als Vorranggebiete für den Naturschutz darzustellen seien. Im Sinne einer schlüssigen Gesamtsystematik des LEP sei es nur folgerichtig, die FFH-Gebiete als Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen zu definieren, da nur so der Vorrang „Schutz der Natur“ umsetzbar sei. Insgesamt habe die Landesplanung damit plausibel begründet, weshalb sie aus übergeordneten raumplanerischen Gesichtspunkten die FFH-Gebiete als harte Tabukriterien festgelegt habe.

43

Die Berücksichtigung des Gemeindewillens sei nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Gebieten wegen des Gemeindewillens sei lediglich aufgrund eines Überangebotes an geeigneten Flächen erfolgt. Übergeordnetes Ziel der Planung sei es gewesen, der Windkraft zur Erfüllung des raumordnerischen Zieles (ca. 1,5 % der Landesfläche) in substantieller Weise Raum zu schaffen. Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für Windkraftanlagen hätten die Wünsche der Gemeinden keinen pauschalen Vorrang gehabt. Die Landesplanung habe diesen Aspekt aber gleichwohl möglichst weitgehend im Planungsprozess verankern wollen, um am Ende einen auf breiter Basis akzeptierten Plan zu haben und um sicherzustellen, dass auf den ausgewiesenen Flächen der Windenergienutzung auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung möglichst weitgehend Raum verschafft werde. Die Landesplanung halte es für zulässig, die Gemeindebeschlüsse in der vorgenommenen Weise in die Abwägung einzubeziehen. In den Gemeindebeschlüssen drücke sich die bürgerschaftlich getragene Selbstbestimmung zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach Art. 28 Abs. 2 GG aus. Die Landesplanung halte es dabei auch für gerechtfertigt, in geringem Umfang potenziell gut geeignete Flächen allein aufgrund des ablehnenden Gemeindevotums zu verwerfen, dafür aber Flächen mit artenschutzrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Vorbehalten aufzunehmen. An dieser Stelle fließe das Kriterium der Akzeptanz in der Bevölkerung für das gesamträumliche Konzept mit in die Planung ein. Die Akzeptanz bei den von den Planungszielen betroffenen Menschen stelle dabei einen Wert dar, der für die Umsetzungsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Planes eine den klassischen Schutzgütern vergleichbare Bedeutung habe. Wenn es um die Einbeziehung von basisdemokratischen Entscheidungen gehe (bei denen Gemeindebeschlüsse und Bürgerentscheide kommunalrechtlich gleichwertig seien), so handele es sich hierbei um eine politische Willensbildung, die gerade auf dieser Planungsebene sinnvoll berücksichtigt werden könne, da es hier um eine gesamträumliche Betrachtung in größerem, regionalem Maßstab gehe. Das gewählte Beschlussgremium der Gemeinde habe bei seinen Entscheidungen immer das Gemeinwohl im Blick (§ 1 Abs. 1 GO). Dies werde auch dadurch sichergestellt, dass Vorteilsnahme nach § 22 Abs. 1 GO ausgeschlossen werde. Insofern könne die Landesplanung davon ausgehen, dass Gemeindebeschlüsse das abgewogene Ergebnis einer nicht von Einzelinteressen geprägten Entscheidungsfindung seien.

44

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakten zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2010 sowie der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für alle Planungsräume, die der Senat beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

1) Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

46

Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans weist Windeignungsgebiete aus, die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG darstellen. Derartige Regelungen sind auch dann gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit der prinzipalen Normenkontrolle anfechtbar, wenn sie nicht förmlich als Rechtsvorschrift ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, DVBl. 2004, 629).

47

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn der Antragsgegner bezweckt mit der Teilfortschreibung des Regionalplans eine Konzentration von Windkraftanlagen auf die Eignungsgebiete. Angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB würde dieser Zweck allein durch eine planerische Bindung der Gemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG nicht zuverlässig erreicht. Eine effektive Konzentrationswirkung ist nur gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich. Diese Wirkung sollte durch die angefochtene Planung erzielt werden. Dies hat der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Da die Antragstellerin außerhalb der Windeignungsflächen Windkraftanlagen errichten möchte und dazu zivilrechtlich befugt ist, wird sie durch die beabsichtigte Ausschlusswirkung unmittelbar in ihren Rechten betroffen.

48

Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Bei Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans ersetzt dieser zwar nicht mehr die Ziffer 6.4.2 des Regionalplans für den Planungsraum I, Fortschreibung 1998, vom 16. Juli 1998 (Amtsbl. 751). Diese Regelung, die ebenfalls eine Konzentrationswirkung bezweckt (vgl. Ziffer 6.4.2 Abs. 2 der alten Fassung), gilt dann fort (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 - Juris Rn. 21; 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126 - Juris Rn. 9 - beide zur Fortwirkung früherer Bebauungspläne; Sächs. OVG, Urt. v. 25.03. 2014 - 1 C 4/11 - Juris Rn. 37 zur Fortwirkung eines früheren Regionalplans). Dieser Zusammenhang lässt aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann fehlt, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung der beanstandeten Rechtsnorm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Steht die angefochtene Rechtsnorm der baulichen Nutzung eines Grundstücks entgegen, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm nicht näher kommt. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 zur Anfechtung eines Bebauungsplans; Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50/92 - NVwZ 1994, 268, 269 für den Fall einer Fortgeltung eines durch den angefochtenen Bebauungsplan ersetzten Bebauungsplans). Der Vorteil einer stattgebenden Sachentscheidung des Senats für die Antragstellerin liegt hier zum einen darin, dass die Urteilsgründe ihr möglicherweise die inzidente Überprüfung der Wirksamkeit und der Wirkung (Konzentrationswirkung) der bisherigen Regelungen erleichtern. Zum anderen erhält die Antragstellerin nach Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung die Chance, dass der Antragsgegner die Flächen der Antragstellerin bei einer erneuten Planung in ein Windeignungs- und / oder Vorranggebiet einbezieht (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 aaO; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126).

49

2) Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

50

a) Die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans leidet an zwei erheblichen Verfahrensfehlern.

51

Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Bekanntmachung der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 teilt der Senat zwar nicht. Die Teilfortschreibung wurde im Amtsblatt wirksam bekanntgemacht (für den Planungsraum I im Amtsblatt 2012, 1318). Dies gilt auch für die Planzeichnung, die dem Amtsblatt als Anlage beigefügt und damit Bestandteil des Amtsblatts geworden ist. Auf die Anlage wurde auch in der Bekanntmachung hingewiesen. Einer Ersatzbekanntmachung der Karte bedurfte es deshalb nicht.

52

Die Antragstellerin rügt aber zu Recht Verfahrensfehler, die die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 ROG betreffen und deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ROG beachtlich sind. Da bei Inkraftsetzung der Fortschreibung des Regionalplans nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf die Jahresfrist des § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ROG hingewiesen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Rüge fristgemäß erhoben worden ist.

53

Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs im Amtsblatt vom 01. August 2011 (S. 461) enthält den Zusatz, dass die Stellungnahmen sich nur auf den Zielteil des Entwurfs, nicht aber auf den Begründungsteil beziehen sollen. Der Antragsgegner hat damit die Öffentlichkeit beeinflusst, keine Stellungnahmen zur Begründung der planerischen Festsetzungen abzugeben. Die Begründung ist aber der zentrale Anknüpfungspunkt für die Beurteilung planerischer Festsetzungen und muss deshalb Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung sein. § 10 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ROG sieht dies auch ausdrücklich vor. Der Zusatz ist dazu geeignet, die gesetzlich vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschränken und führt deshalb zur Unwirksamkeit der angefochtenen Fortschreibung des Regionalplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Juris zu § 3 BauGB). Dieser Fehler wird nicht durch die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung, deren Bekanntmachung (Amtsbl. v. 21. Mai 2012, S. 471) den einschränkenden Zusatz nicht enthält, geheilt. Eine Heilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, auf die im zweiten Entwurf getroffenen Änderungen beschränkt worden ist.

54

Nach Durchführung der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen, denn der Planentwurf wurde durch die nachträgliche Streichung der Gebiete 248 und 308 und die Änderung der Abgrenzung des Gebiets 204 nochmals geändert. Die Auffassung des Antragsgegners, dass eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich gewesen sei, weil sämtliche Eignungsflächen Gegenstand der bisherigen Auslegungen gewesen seien, überzeugt nicht. Die maßgebliche Änderung liegt in der Streichung von Eignungsflächen, von der die Öffentlichkeit nicht unterrichtet worden ist. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Klarstellung ohne materiellen Regelungsgehalt, sondern um erhebliche Änderungen mit nachteiligen Wirkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 ROG zulässig gewesen wäre. Ein vollständiger Verzicht ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb unzulässig (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober2014, §4 a Rn. 20 zur ähnlich geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauleitplänen).

55

Im Hinblick auf die oben festgestellten Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung, die jeweils für sich die Unwirksamkeit des angefochtenen Plans zur Folge haben, sieht der Senat davon ab, den weiteren, die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Rügen der Antragstellerin nachzugehen.

56

b) Die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans ist auch aus materiellen Gründen unwirksam, denn der Antragsgegner hat die öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht abgewogen, wie dies gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlich gewesen wäre. Es handelt sich dabei um erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 ROG. Ob die Mängel gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ROG innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügt worden sind, ist unerheblich, weil der Antragsgegner bei der Inkraftsetzung der Teilfortschreibung nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf die Frist hingewiesen hat (s.o.).

57

aa) Die Abwägung ist fehlerhaft, weil die planerischen Festsetzungen nicht geeignet sind, das mit der Planung bezweckte Ziel, die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeizuführen, zu erreichen. Will der Plangeber die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erzielen, so muss er die der Ausschlusswirkung unterliegenden raumbedeutsamen Vorhaben (hier der Windenergieanlagen) an anderer Stelle als Ziele der Raumordnung ausweisen. Eine solche innergebietliche Zielbestimmung zugunsten der Windenergie setzt voraus, dass der Träger der Raumordnung in Bezug darauf verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen vornimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Er muss die auf seiner Ebene erkennbaren öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abschließend abwägen (§ 7 Abs. 2 S. 2. Hs. ROG). Durch diese Vorgaben muss sichergestellt sein, dass sich die privilegierte Nutzung an den ihr zugewiesenen Standorten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.20034 C 3/02 - NVwZ 2003, 1261 - Juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - Juris Rn. 46 zu Flächennutzungsplänen). Eine derartige innergebietliche Zielbestimmung zugunsten der Windenergie ist in der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I nicht enthalten.

58

Dagegen spricht bereits, dass der Antragsgegner keine Vorranggebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG, sondern lediglich Eignungsgebiete ausgewiesen hat. Ziel eines Eignungsgebiets gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG ist aber nur die außergebietliche Ausschlusswirkung. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem in § 8 Abs. 7 S. 1 ROG statuierten Rangverhältnis zwischen Vorranggebieten (Nr. 1), Vorbehaltsgebieten (Nr. 2) und Eignungsgebieten (Nr. 3): In Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen als die als vorrangig bestimmten Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen, soweit diese anderen Nutzungen mit den vorrangigen Nutzungen und Funktionen nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten ist den vorbehaltenen raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen - immerhin - ein besonderes Gewicht beizumessen. Dagegen beinhaltet die Ausweisung als Eignungsgebiet nur die Feststellung, dass das Gebiet für bestimmte raumbedeutsame, nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen oder Nutzungen geeignet ist und diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Aus diesem Rangverhältnis folgt, dass in einem Eignungsgebiet auch andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen zugelassen werden können, wenn nur - keine besondere, sondern nur "einfache" - Rücksicht auf die für dieses Gebiet bestimmte Eignung genommen wird (Senat, Urteil vom 01.07.2011 - 1 KS 20/10 - Juris Rn. 23 - allerdings mit missverständlichem Hinweis auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Rahmen eines obiter dictums; so ebenfalls: OVG Sachsen-Anhalt Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - Juris Rn. 56; mit ausführlichen Begründungen: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl 2013 Rn. 155 ff; Wetzel, Rechtsfragen einer projektbezogenen Raumordnung, Diss. 2010, S. 174 ff). Ob Eignungsgebieten, die nicht zugleich ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 ROG als Vorranggebiet ausgewiesen werden, gleichwohl die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderliche innergebietliche Zielwirkung beigemessen werden kann (so OVG NRW, Urt. v. 06.09.2007- 8 A 4566/04 - Juris Rn. 124; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 - Juris Rn. 34; offengelassen vom BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 4 B 20/08 - Juris Rn. 3), kann dahingestellt bleiben. Diese Wirkung kann allenfalls dann eintreten, wenn die sachlichen Regelungen des Regionalplans für das Eignungsgebiet inhaltlich den Vorrang der Windenergienutzung mit der von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geforderten Verbindlichkeit festsetzen und die für den Plangeber erkennbaren Belange gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG abschließend abgewogen worden sind. Diesen Anforderungen wird der Inhalt der angefochtenen Teilfortschreibung offensichtlich nicht gerecht.

59

Die planerischen Festsetzungen beinhalten die von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG für eine inner- gebietliche Zielbestimmung geforderten verbindlichen Vorgaben zugunsten der Windenergienutzung nicht. Der Plangeber weist in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I lediglich darauf hin, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter verschiedenen Vorbehalten (vgl. 6.4.2.1 Abs. 6; 6.4.2.4; 6.4.2.5 der textlichen Festsetzungen) übereinstimme und bestätigt in der Planbegründung das sich bereits aus der Festsetzung eines Eignungsgebiets ergebende Ziel des außergebietlichen Ausschlusses (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG). Die planerischen Festsetzungen bestimmen aber nicht, dass die Windeignungsgebiete verbindlich für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen sein sollen und dass sich die Windenergienutzung dort gegenüber anderen Nutzungen, die mit der Windenergienutzung konfligieren, durchsetzen kann und soll. Im Gegenteil: Die sachlich gar nicht und räumlich nur unbestimmt (Erhaltung des landesplanerischen Ziels der Windenergienutzung) begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten offenbaren, dass die Eignungsgebiete nicht verbindlich der Windenergienutzung zugewiesen worden sind. Der Antragsgegner hat die kleinräumige Steuerung in vollem Umfang den Gemeinden überlassen. Gründe für die Einschränkung können „Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange“ sein. Anhaltspunkte, weshalb diese Belange auf der Ebene der Regionalplanung nicht erkennbar gewesen sein sollten, hat der Antragsgegner nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35). Dies ist mit einer Zielbestimmung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG nicht vereinbar.

60

bb) Die angefochtene Fortschreibung des Regionalplans erfüllt auch sonst nicht die Voraussetzungen, die an eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu stellen sind. Dafür bedarf es eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt vorzugehen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017):

61

„Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ... vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112): In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117,287 <295, 299>), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
... Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 - NVwZ 2013, 519; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), muss sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen.“

62

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die Landesplanungsbehörde der Fortschreibung des Regionalplans die in Ziffer 3.5.2 LEP Abs. 6 und 8 geregelten Ausschlussgebiete ohne Weiteres zu Grunde gelegt hat. Die Regelungen der Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP stellen aber der Sache nach Tabuzonen für das gesamte Land im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Dasselbe gilt für die in den Erlassen vorgeschriebenen Abstände der Windeignungsgebiete zu anderen baulichen Nutzungen, auf die Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP verbindlich Bezug nimmt.

63

Der Antragsgegner räumt ein, dass er bei der Aufstellung der Teilfortschreibung des Regionalplans den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Er hält dies allerdings für unbedenklich, weil die Ausschlussgründe bereits durch den LEP als Ziele der Raumordnung festgeschrieben worden seien und die Regionalplanung daran gebunden gewesen sei. Diese Auffassung ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, denn Regionalpläne sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 ROG aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Regionalplanung darf die im LEP als Ziele der Raumordnung festgesetzten Ausschlussgründe (Tabukriterien) aber nur dann zu Grunde legen, wenn es sich bei den oben genannten Vorschriften des LEP um rechtmäßig festgesetzte Ziele der Raumordnung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - Juris Rn. 9 zu § 1 Abs. 4 BauGB). Maßgeblich ist vor allem, dass die Landesplanungsbehörde bei der Festlegung von Tabuzonen, die nicht bereits zwingend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen folgen, die gemäß § 7 Abs. 2 ROG erforderliche Abwägung durchgeführt hat. Wenn für das gesamte Land Tabukriterien als Ziele der Raumplanung festgeschrieben werden, die für die Regionalplanung verbindlich sein sollen, müssen auf dieser Ebene (LEP) die vom Bundesverwaltungsgericht für die Flächennutzungsplanung und die Regionalplanung benannten Grundsätze (s.o) angewendet werden, denn für den Landesraumordnungsplan gilt das Abwägungsgebot ebenso wie für Regionalpläne. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners betreffen diese Grundsätze nicht nur Planungen von Kollegialgremien, sondern auch solche, die - wie bei der Regionalplanung in Schleswig-Holstein - unmittelbar von staatlichen Behörden vorgenommen werden. Der Grund für die Trennung und Dokumentierung der harten von den weichen Tabukriterien gilt gleichermaßen für staatliche Behörden. Auch diese müssen sich bei der Regelung von - hier landesweiten - Ausschlussgebieten Klarheit darüber verschaffen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Ausschlüsse vorgenommen werden und - bei nicht zwingenden (weichen) Ausschlussgründen - die für einen generellen Ausschluss sprechenden Gründe gegen das Interesse, dort Windenergie zu erzeugen, abwägen. Diesen Anforderungen ist die Landesplanung bei der Aufstellung des LEP nicht gerecht geworden. Die bei der Aufstellung des LEP entstandenen Abwägungsfehler sind beachtlich, obwohl die Mängel nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ROG innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügt worden sind. Der Antragsgegner hat bei der Inkraftsetzung des LEP nämlich nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf diese Frist hingewiesen.

64

Die Landesplanung hat bei Regelung der Ausschlussgebiete gemäß Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP sowie der Anordnung der Anwendbarkeit der Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP, die wegen der darin enthaltenen Abstandsregeln ebenfalls Tabuzonen festsetzen, die oben genannten Grundsätze nicht beachtet. Sie hat hierbei nicht nach harten und weichen Tabukriterien differenziert. Weder die Planbegründung noch der Umweltbericht oder sonstige Planungsvorgänge weisen auf eine solche Differenzierung hin. Es hat auch keine, jedenfalls keine dokumentierte, für den Senat nachvollziehbare Abwägung stattgefunden. Diese Verfahrensweise wäre nur dann unbedenklich, wenn, wie der Antragsgegner meint, die festgelegten Ausschlussgebiete ausschließlich auf harten Tabukriterien beruhen würden. Dies trifft jedoch nicht zu.

65

So beruhen die im Erlass vom 04. Juli 1995 (Amtsblatt S. 893) vorgesehenen Abstandsregelungen, die bei der Entscheidung über den LEP noch anwendbar waren, nicht auf harten Tabukriterien. Dasselbe gilt für die durch Erlass vom 22. März 2011 (Amtsblatt S. 196) geänderten Abstandsregelungen, die aufgrund der in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfolgten dynamischen Verweisung bei der Entscheidung über die Teilfortschreibung des Regionalplans zu Grunde gelegt wurden. Diese Abstände gehen über das rechtlich zwingend Notwendige (z.B. das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot) hinaus und werden im Erlass vom 22. März 2011 auch als Vorsorgeabstände bezeichnet. Die landeseinheitliche Regelung derartiger Abstandsvorschriften mag zwar sinnvoll sein. Da ihre Festsetzung nicht auf zwingendem Recht beruht, hätte die Landesplanungsbehörde aber unter Berücksichtigung aller Belange die Entscheidung über das Ob und das Ausmaß derartiger einheitlicher Mindestabstandsregelungen abwägen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 - Juris Rn. 8). Dies ist nicht geschehen. Der LEP hat die im Erlass vorgesehenen Abstände vielmehr ohne weiteres übernommen. Die Auffassung des Antragsgegners, die aus den Runderlassen folgenden Abstandsvorschriften seien harte Tabukriterien, weil die Landesplanung innerbehördlich an diese Erlasse gebunden sei, ist nicht richtig. Sofern eine innerbehördliche Bindungswirkung besteht, ist sie rechtswidrig und im Außenrechtsverhältnis nicht maßgeblich. Eine solche Bindungswirkung würde nämlich das Abwägungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 ROG vollständig unterlaufen (vgl. dazu auch Thür. OVG, Urt. v. 08.04.2014 - 1 N 676/12 - Juris Rn. 84 a.E.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - Juris Rn. 54). Eine rechtmäßige Übernahme derartiger Abstandsregelungen anderer Behörden setzt voraus, dass die Landesplanungsbehörde zuvor eine Abwägung der widerstreitenden Belange vornimmt. Dies ist bereits deshalb nicht geschehen, weil die Landesplanungsbehörde von einer strikten Verbindlichkeit dieser Abstandsregelungen für die Landesplanung ausgegangen ist. Selbst wenn die Landesplanungsbehörde bei der Entscheidung über den LEP die damals nach dem Erlass vom 04. Juli 1995 maßgeblichen Abstände (zu Einzelhäusern und Siedlungssplittern 300 m, zu ländlichen Siedlungen 500 m, zu städtischen Siedlungen und Ferienhausgebieten u.ä. 1.000 m) ordnungsgemäß abgewogen hätte, so führt jedenfalls die in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfolgte dynamische Verweisung zu einer rechtswidrigen Regionalplanung. Mit der angeordneten Dynamik hat sie sich von vornherein der Abwägung begeben und ihre planerische Entscheidung in die Hände anderer Behörden gegeben. Durch die in Ziffer 3.5.2. Abs. 6 LEP erfolgte Bindung der Regionalplanung an die zukünftigen Erlasse und die Anwendung des nach Inkrafttreten des LEP geänderten Erlasses vom 22. März 2011 im Regionalplanverfahren ist die gebotene Abwägung vollständig ausgeblieben.

66

Auch die Auffassung des Antragsgegners, dass die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP geregelten Ausschlussgebiete ausnahmslos auf harten Tabukriterien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhten, so dass eine Differenzierung nach harten und weichen Tabugründen, eine Dokumentation und Abwägung nicht erforderlich gewesen seien, ist nicht richtig. Der Antragsgegner hat weder bei der Aufstellung des LEP noch bei der Fortschreibung des Regionalplans zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe für die jeweiligen Ausschlussgründe dargelegt. Tatsächlich handelt es sich bei vielen Gebieten, die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP geregelt sind, um Bereiche, in denen die Belange des Natur-, Arten- oder Landschaftsschutzes zwar häufig mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen konfligieren, ihnen aber nicht zwangsläufig entgegenstehen und deshalb nicht ohne Abwägung generell aus der Windenergienutzung ausgeschlossen werden dürfen. Dies gilt zum Beispiel für die Nordfriesischen Inseln, denn es gibt keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die der Windenergienutzung in diesem Bereich schlechthin entgegenstehen. Auch die Antragserwiderung legt solche Gründe weder für diese Bereiche noch für die übrigen Ausschlussgebiete dar. Die Ausführungen des Antragsgegners, mit denen er beispielhaft auf die mit der Errichtung von Windkraftanlagen zu befürchtenden Konflikte mit Natura-2000 Gebieten eingeht, stützen im Übrigen seine Annahme, dass es sich hierbei um harte Tabuzonen handele, nicht, sondern weisen auf ihre Abwägungsbedürftigkeit hin. So zeigt der Antragsgegner - zu Recht - auf, dass Windkraftanlagen dort nicht generell, sondern nur dann unzulässig sind, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 34 Abs. 2 BNatSchG; vgl. dazu auch Thür. OVG, Urt. v. 08.04.2014 - 1 N 676/12 - Juris Rn. 78 ff; Gatz, aaO, S. 41). Auch der Hinweis darauf, dass die Landesplanung Windkraftanlagen aus Gründen der Vorsorge in Natura-2000 Gebieten schlechthin ausgeschlossen habe, macht deutlich, dass der Antragsgegner dort den generellen Ausschluss von Windkraftanlagen selbst nicht als zwingend ansieht.

67

Ein Verzicht auf die oben genannten Anforderungen, insbesondere auf die Durchführung einer Abwägung bei der Entscheidung über weiche Tabuzonen, lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die meisten Tabuzonen bereits in den vorherigen Fassungen der Regionalpläne vorgesehen waren. Unabhängig davon, ob die bisher ausgewiesenen weichen Tabuzonen jemals ordnungsgemäß abgewogen worden sind, war eine neue Abwägung jedenfalls deshalb geboten, weil die bisherigen regionalplanerischen Regelungen für alle Planungsräume ersetzt und die für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen nahezu verdoppelt werden sollten. Dies erfordert ein vollständig neues gesamträumliches Konzept, das auch die Überprüfung der bisherigen Tabuzonen notwendig macht.

68

cc) Die Abwägung leidet schließlich auch auf der letzten Stufe an einem erheblichen Fehler. Der vom Antragsgegner angeführte Gesichtspunkt des Überangebots - gemeint ist offenbar, dass nach Abzug der Ausschlussflächen mehr als 1,5 % potentielle Eignungsflächen ermittelt wurden - rechtfertigt es nicht, bei der weiteren Auswahl auf eine Abwägung zu verzichten und potenzielle Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens auszuklammern. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig blieben, hätten in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt werden müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 aaO). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die zahlreichen Gemeinden, die sich gegen eine Windkraftnutzung ausgesprochen haben, nicht geschehen.

69

Die Landesplanungsbehörde hat während des gesamten Planungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass gegen den Gemeindewillen keine Windeignungsflächen ausgewiesen werden. Bereits im Rahmen der Erstellung der Kreiskonzepte wurde deutlich gemacht, dass die Kreise keine Windeignungsflächen aus Gemeinden aufnehmen sollten, die damit nicht einverstanden seien. Danach wurde während der gesamten Planung strikt verfahren. So wurden im Abwägungsverfahren Flächen nachträglich gestrichen, wenn Gemeinden erstmals auf Grund nachträglicher Meinungsänderung ihre ablehnende Haltung im Beteiligungsverfahren kundgetan hatten. Dieses Prinzip wurde nach Inkrafttreten der Teilfortschreibung von der Landesplanung als gelungener Prozess der Bürgerbeteiligung bezeichnet. Gemeinden, die mit einer Windkraftnutzung nicht einverstanden waren, wurden wie Tabuzonen behandelt. Eine Abwägung von Belangen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 ROG blieb somit vollständig aus.

70

Dabei sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse von schlichten Mehrheitsentscheidungen einer Gemeindevertretung oder eines Bürgerentscheids keine maßgeblichen Belange für eine durch Abwägung gesteuerte Planung sind. Das Abwägungserfordernis ist Ausfluss des Rechtsstaatsgebots gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Ernst-Zinkahn-Bielenberg- Krautzberger, aaO, § 1 Rn. 179 mit zahlreichen Nachweisen). Deshalb müssen alle planerischen Festsetzungen auf nachvollziehbaren sachlichen Gründen beruhen. Erst Recht darf der bloße Gemeindewille nicht das allein maßgebliche Kriterium einer Abwägungsentscheidung über einen Regionalplan mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sein, denn die damit verbundene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bedarf ebenfalls zwingend einer sachlichen Rechtfertigung. Abwägungserhebliche Belange können deshalb nur nachvollziehbare private oder öffentliche Interessen sein, wie sie zum Beispiel in § 2 Abs. 2 ROG als Grundsätze der Raumordnung oder in § 1 Abs. 6 BauGB als Planungsleitsätze für eine Bauleitplanung dargestellt sind. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 LaPlaG in der bei Erlass des Regionalplans noch geltenden Fassung vom 10. Februar 1996 hätten die Gemeinden derartige Belange in die Planung einbringen können, die dann gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG von der für die Abwägung allein zuständigen Landesplanungsbehörde mit allen anderen Belangen in die Abwägung einzustellen gewesen wären. So ist sie aber nicht verfahren. Sie hat lediglich auf das von den Gemeinden mitgeteilte Ergebnis abgestellt, ohne auch nur ansatzweise zu erforschen, ob es von raumordnungsrechtlich erheblichen Belangen getragen wird. Dadurch wurden alle für und gegen die Windenergienutzung sprechenden Belange vollständig ignoriert (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - Juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 11406/01- Juris Rn. 105 ff; Thüringer OVG, Urt. v. 19.03.2008 - 1 KO 304/06 - Juris Rn. 95; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 Rn. 43; sinngemäß auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 - Juris Rn. 38 f).

71

Diese Verfahrensweise widerspricht auch der Funktion der Regionalplanung. Aufgabe der Regionalplanung ist es, eine übergeordnete, zusammenfassende Planung für Teilräume des Landes vorzunehmen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 LaPLaG in der bei Erlass des Regionalplans noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1996). Diese Funktion wird konterkariert, wenn die Singularinteressen einzelner Gemeinden, die die Windkraftnutzung in ihrem Gebiet ablehnen, alle anderen Aspekte überlagern.

72

Der Abwägungsausfall verletzt nicht nur das den Eigentümern und sonstigen Berechtigten zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihres privaten Belangs, Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu errichten. Sie wird auch den öffentlichen Belangen, die auf der Ebene des LEP keineswegs abschließend abgearbeitet, sondern bei der Regionalplanung untereinander abzuwägen sind, nicht gerecht. Dass eine solche Abwägung hier nicht nur erforderlich war, um abstrakten rechtlichen Anforderungen zu genügen, sondern aus sachlichen Gründen dringend notwendig gewesen wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass sich im Planungsverfahren tatsächlich kein Überangebot an fachlich geeigneten Flächen abgezeichnet hat. Die Landesplanung hatte bei Anlegung ihrer planerischen Grundsätze durchaus Schwierigkeiten, die nach dem LEP vorgesehene Gesamtfläche von 23.600 ha (1,5 % der Landesfläche) zu ermitteln. Zu den 12.300 ha (0,78 % der Landesfläche) der bisher vorhandenen Eignungsflächen sollten 11.300 ha (0,72 % der Landesfläche) zusätzlich ausgewiesen werden. Aus den von der Landesplanung ermittelten 19.800 ha (1,26 % der Landesfläche) Potenzialflächen und den unter Berücksichtigung des Gemeindewillens ermittelten 18.428 ha (1,17 % der Landesfläche) Potenzialflächen der Kreise ergab sich aber lediglich eine Schnittmenge von 3.452 ha (0,22 % der Landesfläche). Ein wesentlicher Grund hierfür war, dass viele von der Landesplanung ermittelte Potenzialflächen nicht mit den Wünschen der Gemeinden übereinstimmten (vgl. Zusammenfassung der Landesplanung v. 13.07.2010, Bl. 6094 d.A.). Nach ausführlichen Erörterungen mit den Kreisen kam es schließlich zu den veröffentlichten ersten Entwürfen für die fünf Teilgebiete, die insgesamt das im LEP vorgesehene Soll (ca. 1,5 % der Landesfläche) erfüllten. Da in allen Planungsräumen zahlreiche Eignungsflächen mit artenschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorbehalten aufgenommen worden sind, wird deutlich, dass diese Gebiete aus der Sicht der Landesplanungsbehörde jedenfalls nicht vorbehaltlos für die Windenergiegewinnung geeignet sind. Aus fachlichen Gründen musste es sich in dieser Situation aufdrängen, zu prüfen, ob in denjenigen Gemeinden, die die Windkraftgewinnung schlechthin abgelehnt haben, Flächen vorhanden sind, die besser - vorbehaltlos - für die Windenergiegewinnung geeignet sind.

73

dd) Die Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erheblich, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

74

Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass die Mängel ohne weiteres nach Aktenlage ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Senat erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>).

75

Die Mängel hatten auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei Vermeidung der Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130).

76

Dies gilt insbesondere für die Konkretisierung der innergebietlichen Zielbestimmung der Eignungsgebiete. Da der Antragsgegner durch die Planung die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreichen wollte, spricht alles dafür, dass er bei richtiger Beurteilung der Anforderungen dieser Vorschrift gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG abschließend abgewogen verbindlich einen Vorrang zu Gunsten der Windenergie für die zu dieser Nutzung vorgesehenen Gebiete geregelt hätte.

77

Ebenso eindeutig ist die Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers auf der letzten Stufe der Abwägung. Dies folgt schon daraus, dass nach der Beurteilung des Antragsgegners viele ausgewiesene Eignungsgebiete nicht vorbehaltlos für die Windenergie genutzt werden können und andererseits viele Potenzialflächen der Landesplanung nur wegen der ablehnenden Stellungnahmen der Gemeinden nicht berücksichtigt wurden. Danach besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Landesplanung eine andere Flächenauswahl getroffen hätte, wenn sie ihre Entscheidung ausschließlich auf raumordnungsrechtlich erhebliche Belange gestützt hätte.

78

Nicht so eindeutig ist die Erheblichkeit des Abwägungsausfalls bei der Festsetzung der Tabuzonen, denn es spricht einiges dafür, dass der Träger der Regionalplanung bei ordnungsgemäßer Differenzierung der Tabuzonen die weichen Ausschlussgebiete gleichwohl - im Wege der Abwägung - festgesetzt hätte. Andererseits erscheint es durchaus möglich, dass das im LEP festgesetzte Ziel (ca. 1,5 Prozent der Landesfläche Windeignungsflächen) bei Berücksichtigung aller Ausschlussgebiete und der gebotenen abschließenden innergebietlichen Abwägungen (s.o.), insbesondere bei Berücksichtigung der vielfältigen denkmal- und artenschutzrechtlichen Vorbehalte, nicht erreichbar gewesen wäre. Dies hätte die Landesplanungsbehörde möglicherweise veranlasst, Ausschlussgebiete restriktiver festzusetzen. Danach besteht auch insoweit die konkrete Möglichkeit, dass die Landesplanung die Tabuzonen bei ordnungsgemäßer Differenzierung und Abwägung anders festgesetzt und im Ergebnis eine andere Flächenauswahl getroffen hätte.

79

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

81

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


Tenor

Die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Gleichzeitig mit dieser Teilfortschreibung erfolgten auch die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 für die übrigen Planungsräume (Planungsräume I, II, IV und V). Ziel dieser Teilfortschreibung ist es einerseits, zu den aufgrund früherer Planung bereits bestehenden Windeignungsflächen weitere Windeignungsflächen hinzuzufügen, so dass insgesamt ca. 1,5 % der Landesfläche als Windeignungsflächen ausgewiesen werden. Andererseits soll die Windenergienutzung auf diese Eignungsflächen konzentriert werden. Die Antragstellerin fühlt sich durch diese Planung beeinträchtigt, weil sie außerhalb der Windeignungsflächen Windenergieanlagen errichten und betreiben möchten. Sie hat für die dafür vorgesehenen Flächen langfristige Nutzungsverträge mit den Grundeigentümern geschlossen.

2

Grundlage der Teilfortschreibung ist der am 13. Juli 2010 veröffentlichte (Amtsbl. S. 719) Landesentwicklungsplan 2010 (LEP). In Ziffer 3.5.2 sind dort die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Windenergie geregelt. Darin ist die Zielbestimmung getroffen, dass ca. 1,5 % der Landesfläche in den Regionalplänen als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen sind (Ziffer 3.5.2 Abs. 3). Ferner sind dort unter anderem folgende Regelungen als Ziele der Raumordnung festgesetzt:

3

„6 Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergie gelten die Empfehlungen der entsprechenden Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen in der jeweils aktuellen Fassung.

4

8 Die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung gemäß Ziffer 3.5.2 Absatz 3 ist in folgenden Gebieten nicht zulässig (Ausschlussgebiete):

5
- im Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer sowie in der Nordsee bis zur Hoheitsgrenze;
6
- auf den Nordfriesischen Inseln und Halligen;
7
- in der Ostsee bis zur Hoheitsgrenze;
8
- in der Elbe bis zur Hoheitsgrenze sowie auf sonstigen Wasserflächen (Seen und Flüsse);
9
- innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Siedlungsachsen und Besonderen Siedlungsräumen;
10
- auf Vordeichflächen aller Art;
11
- in bestehenden Naturschutzgebieten sowie in Gebieten, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 LNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG erfüllen, für die ein Verfahren nach § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 19 LNatSchG eingeleitet ist oder die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12 LNatSchG einstweilig sichergestellt sind;
12
- in gesetzlich geschützten Biotopen, europäischen Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten;
13
- in Wäldern;
14
- auf größeren, regelmäßig aufgesuchten bevorzugten Nahrungs- und Rastflächen sowie im Bereich zugeordneter Vogelflugfelder.“
15

Absatz 9 benennt als Ziel der Raumordnung bestimmte Gebietstypen, in denen die Festlegung von Windenergieeignungsgebieten nur zulässig ist, wenn dies im Einzelfall mit dem Schutz- und Nutzungszweck dieser Gebiete vereinbar ist (Ausschlussgebiete mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf der Regionalplanebene). Als Grundsatz der Raumordnung räumt Absatz 10 der Regionalplanung die Befugnis ein, für bestimmte charakteristische Landschaftsräume Ausschlussgebiete festzusetzen.

16

Mit der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III, die die Ziffer 5.7 des Regionalplans für den Planungsraum III, Fortschreibung 2000, vom 20. Dezember 2000 (Amtsblatt 2001 S. 49) ersetzt, und den entsprechenden Regelungen für die vier weiteren Planungsräume setzte der Antragsgegner die Regelungen des LEP wie folgt um:

17

In allen fünf Teilgebieten wurden insgesamt 13.300 ha Eignungsflächen neu ausgewiesen, so dass nach der Teilfortschreibung aller Planungsräume insgesamt ca. 1,7 Prozent der Landesfläche als Windeignungsgebiete festgesetzt sind. Die Eignungsgebiete sind für jedes Teilgebiet jeweils in einer Karte zeichnerisch dargestellt. Für die jeweiligen Teilgebiete sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung im Einzelnen textlich dargelegt. Für das Teilgebiet III ist in Ziffer 5.7.1 Abs. 3 die Geltung der „Empfehlungen des entsprechenden Runderlasses zur Planung von Windenergieanlagen in der jeweils geltenden Fassung“ als Ziel der Raumordnung bestimmt. Als Ziel der Raumordnung ist in Ziffer 5.7.1 Abs. 4 ferner geregelt:

18

„Innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete stimmt die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überein. Sofern und soweit die Windenergienutzung in einem Eignungsgebiet kleinräumig gesteuert oder darüber hinaus in ihrem flächenmäßigen Umfang eingeschränkt werden soll oder artenschutzrechtliche Belange dies erfordern, ist ein Flächennutzungsplanverfahren (§ 35 Absatz 3 Satz 3 gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Absatz 2 b BauGB) erforderlich. Eine flächenmäßige Einschränkung ist zu begründen und muss beachten, dass das landesplanerische Ziel der Windenergienutzung erhalten bleibt. Dieses Ziel wird durch eine angemessene begrenzte Einschränkung der Eignungsgebiete im Wege der Flächennutzungsplanung der einzelnen Gemeinden nicht in Frage gestellt. Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange können im Wege der Abwägung eine Reduzierung der Eignungsgebiete rechtfertigen.“

19

Als Grundsatz der Raumordnung heißt es in Ziffer 5.7.4, dass sich die Eignungsgebiete in einigen Gemeinden mit Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz beziehungsweise mit potenziellen Beeinträchtigungsbereichen empfindlicher und geschützter Vogelarten überschnitten. Weiterhin lägen die Eignungsgebiete einiger Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft zu Kompensationsflächen von Straßenbauprojekten, die artenschutzrechtliche Entwicklungsziele hätten. Der Antragsgegner wies ferner als Grundsatz der Raumordnung in Ziffer 5.7.5 darauf hin, dass sich in verschiedenen Eignungsgebieten sowie in der Nähe verschiedener Eignungsgebiete eingetragene Kulturdenkmale befänden. Ziffer 5.7.4 und 5.7.5 sehen für die betroffenen Gebiete arten- und denkmalschutzrechtliche Vorbehalte vor. Vergleichbare artenschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Vorbehalte gibt es auch für zahlreiche Eignungsgebiete in den übrigen Planungsräumen.

20

Die Teilfortschreibungen des Regionalplans wurden - parallel mit der Aufstellung des Landesentwicklungsplans und der Änderung der Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen - seit 2009 vorbereitet. Der Antragsgegner bat die Kreise, sogenannte Kreiskonzepte zu erstellen. Dabei sollten die Kreise die Ziffer 7.5.2 Abs. 8 bis 10 des damaligen Entwurfs des LEP 2010, die weitgehend den Absätzen 8 bis 10 der Ziffer 3.5.2 des geltenden LEP entsprechen, sowie die im damals noch geltenden gemeinsamen Runderlass verschiedener Ministerien vom 04. Juli 1995 geregelten Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen (Bl. 102 der Verfahrensakte) zu Grunde legen. Unabhängig von der fachlichen Eignung sollten keine Flächen aus Gemeinden in die Eignungsflächen einbezogen werden, die die Errichtung von Windkraftanlagen ablehnen; demgemäß wurde verfahren. Parallel zur Erstellung der Kreiskonzepte ermittelte die Landesplanung ohne Berücksichtigung des Gemeindewillens allein nach fachlichen Gesichtspunkten Potenzialflächen. Bei einem Vergleich der Kreiskonzepte mit den Potenzialflächen der Landesplanung stellte sich heraus, dass sowohl die von den Kreisen gemeldeten Potenzialflächen als auch die Potenzialflächen der Landesplanung für sich genommen mehr als ausreichend für die erforderlichen Neuausweisungen (11.300 ha = 0,72 %) zur Erreichung des im LEP genannten Ziels (23.600 ha = 1,5 % der Landesfläche) gewesen wären. Eine Verschneidung der Flächen ergab allerdings, dass lediglich 3.452 ha = 0,22 % der Landesfläche deckungsgleich waren. Ein wesentlicher Grund hierfür war, dass die Kreise wegen negativer Voten der Gemeinden viele von der Landesplanung benannte Potenzialflächen nicht gemeldet hatten (Bl. 6094 der Planungsvorgänge). Daraufhin wurden sämtliche von den Kreisen und Gemeinden benannten Flächen überprüft. Ergebnis der Überprüfung war ein erster Vorentwurf der Landesplanung, der nochmals mit den Kreisen und verschiedenen Landesbehörden abgestimmt wurde.

21

Das Verfahren zur Teilfortschreibung der Regionalpläne wurde förmlich durch Runderlass des Innenministeriums vom 19. Juli 2011 eingeleitet (Amtsblatt, S. 458). Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Anhörung der Öffentlichkeit bekannt gemacht (Amtsblatt, S. 461); die Planentwürfe wurden anschließend öffentlich ausgelegt.

22

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitete und änderte der Antragsgegner die Planentwürfe; er strich verschiedene zunächst ausgewiesene Eignungsräume in Gemeinden, die sich zwischenzeitlich gegen eine Windkraftnutzung ausgesprochen hatten. Anregungen, weitere Eignungsräume auszuweisen, wurden abgelehnt, wenn die betroffenen Gemeinden damit nicht einverstanden waren. Der Antragsgegner legte die geänderten Pläne erneut aus. Nach Durchführung der 2. Öffentlichkeitsbeteiligung änderte der Antragsgegner die Pläne nochmals. Im Planungsraum III wurde das Gebiet Nr. 299 aufgrund nachträglicher ablehnender Gemeindevoten gestrichen. In Schwansen wurde nachträglich ein verhältnismäßig großes Gebiet neu ausgewiesen (Rieseby/Saxtorf).

23

Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde am 17. Dezember 2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht (für den Planungsraum III S. 1330).

24

Die Antragstellerin hat am 22. Oktober 2013 gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraume III einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht unter anderem geltend: Die Planung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Den in dieser Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Potenzialflächenfindung werde der Antragsgegner aus mehreren Gründen nicht gerecht. Zum einen unterscheide er nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen, sondern behandele alle Ausschluss- und Abstandsflächen als harte Tabuzonen, weil er sich fälschlicher Weise an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) gebunden sehe. Die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP aufgezählten Ausschlussgebiete habe der Antragsgegner zu Unrecht als harte Tabuzonen eingeordnet. Tatsächlich handele es sich dabei aber überwiegend um sogenannte weiche Tabuzonen, die der Abwägung zugänglich seien. Die gebotene Abwägung sei weder auf der Ebene des LEP noch im Rahmen der Regionalplanung erfolgt. Auch die in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfolgte Bindung an die Planungserlasse sei nicht zulässig. Die Abwägung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Ausweisung von Windeignungsgebieten von dem politischen Willen der betroffenen Gemeinden abhängig gemacht habe. Dies sei unzulässig. Es sei bereits fraglich, ob das Einvernehmen einer Gemeinde überhaupt ein Auswahlkriterium bilden könne. Zweifelsfrei könne der Wunsch der Gemeinden aber nicht vorrangiges oder ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen die Ausweisung einer Fläche sein. So sei hier jedoch verfahren worden. Gegen ein negatives Gemeindevotum hätten sich andere abwägungsrelevante Belange nicht durchsetzen können.

25

Die Antragstellerin beantragt,

26

die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam zu erklären.

27

Der Antragsgegner beantragt,

28

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

29

Der Antragsgegner hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Regionalplans seien die Regelungen des Regionalplans in der bisherigen Fassung anzuwenden. Dieser habe ebenfalls die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.

30

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die angefochtene Planung sei rechtmäßig.

31

Die Festlegung von Windeignungsgebieten entfalte die in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Den Teilfortschreibungen des Regionalplans lasse sich entnehmen, dass mit den Eignungsgebieten Ziele der Raumordnung festgelegt werden sollten. Die außergebietliche Ausschlusswirkung ergebe sich aus § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG. Innergebietlich träfen die Eignungsgebiete eine Eignungsaussage für bestimmte raumbedeutsame Nutzungen. Sie erklärten einen bestimmten Standort für grundsätzlich unbedenklich für eine definierte Nutzung. Hierin lägen die landesplanerische Letztentscheidung und damit auch eine Zielsetzung. Eine auf der Gemeindeebene erfolgende Planung könne die Eignung eines Gebietes nicht mehr gänzlich zur Disposition stellen. Nur die inner- gebietliche Ausgestaltung im Detail bleibe der nachfolgenden Planungsebene überlassen.

32

Für die Konzentrationsflächenplanung in Schleswig-Holstein sei zu beachten, dass sich bereits im Landesentwicklungsplan 2010 strenge Vorgaben für die Ausweisung von Eignungsgebieten befänden. Diese Vorgaben seien bei der Aufstellung der Teilfortschreibung für die Landesplanungsbehörde bindend gewesen. Mit den Angriffen gegen die Ausweisungskriterien greife die Antragstellerin inzident die Ziele der Raumordnung aus dem LEP an. Dies sei nicht berechtigt, denn die Ziele des LEP seien rechtmäßig. Die Ansicht, dem LEP liege kein schlüssiges räumliches Gesamtkonzept zugrunde, sei falsch. Die in Ziffer 3.5.2 LEP formulierten Ziele, zu denen insbesondere ein Katalog von harten und weichen Ausschlusskriterien gehöre, seien eine Weiterentwicklung der bisherigen Regionalpläne, in denen bis dahin in einer sehr ähnlichen Systematik diese Ausschlussgebiete formuliert gewesen seien.

33

Im Landesentwicklungsplan werde in rechtlich zulässiger Weise nach harten und weichen Tabukriterien unterschieden. Bei den in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP genannten Ausschlussgebieten handele es sich um harte Tabuzonen, in denen entweder arten- und naturschutzrechtliche Belange oder andere nicht mit der Windenergienutzung vereinbare Ziele der Raumordnung der Windenergienutzung faktisch oder aus begründeten planerischen Vorsorgeerwägungen heraus entgegenstünden. Die in Ziffer 3.5.2 Abs. 9 LEP genannten Ausschlussgebiete seien weiche Tabuzonen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Dokumentation hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sei auf der Ebene des LEP erfolgt. Dass der LEP und die Teilfortschreibung des Regionalplans die Begriffe „weiche" und „harte" Tabuzonen nicht ausdrücklich benennen, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass der Antragsgegner sich bei der Planerstellung an den von der Rechtsprechung erstellten Kriterien orientiert habe. Bei der Aufstellung des LEP seien Flächen ermittelt worden, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sei. In einem zweiten Schritt seien im LEP diejenigen Flächen benannt worden, auf denen nach städtebaulichen bzw. raumordnerischen Vorstellungen Windkraftanlagen in der Regel nicht gebaut werden sollten. Die Runderlasse, auf die Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP verweise, seien harte Tabukriterien, denn die Erlasse seien für die Landesplanungsbehörde als staatliche Behörde bindend. Sie dürfe davon nicht abweichen. FFH-Gebiete seien in Nr. 3.5.2 Abs. 8 LEP zu Recht als harte Tabuzonen eingeordnet worden. Windkraftanlagen seien dort zwar nicht zwingend ausgeschlossen. Bei Berücksichtigung der konkreten Planungssituation und der vorliegenden Zusammenhänge könne es aber gerechtfertigt sein, die genannten Schutzgebiete den Flächen zuzuordnen, auf denen Windenergieanlagen tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen seien. Die Landesplanung habe sich hier von dem Gedanken der Vorsorgeplanung leiten lassen und die raumplanerische Prämisse zugrunde gelegt, dass Schutzgebiete grundsätzlich wertvolle Naturräume seien, die von technischen Eingriffen unberührt bleiben sollten. Nur so könnten sie auch den allgemeineren, für alle naturschutzfachlichen Schutzgebiete geltenden Funktionen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie dem Erholungswert von Natur und Landschaft gerecht werden. Diese Funktionen würden durch die Windkraftanlagen, die mit ihrer Gesamthöhe von bis zu 200 m und ihrer Rotorbewegung für ein Element der Unruhe in der Landschaft sorgten, gefährdet werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine jeweils gebietsbezogene Einzelfallprüfung zu der Frage erforderlich wäre, ob die Errichtung von Windkraftanlagen mit den Erhaltungszielen des Gebiets vereinbar sei und ob sie zu einer Verschlechterung der zu schützenden Lebensraumtypen und -arten führen werde. Eine solche Verträglichkeitsprüfung könne nicht auf der Ebene der Regionalplanung durchgeführt werden. Möglicherweise hätte dieser Weg gleichwohl beschritten werden müssen, wenn im Laufe des Planungsprozesses festgestellt werde, dass bei einem vorsorgenden Pauschalausschluss aller Natura-2000 Gebiete nicht genug Raum für die Windenergienutzung verbleibe. Diese Gefahr habe aber in Schleswig-Holstein von vornherein nicht bestanden. Im Landesentwicklungsplan 2010 - Ziffer 5.2.1 Abs. 1 - komme das Ziel der Freihaltung auch dadurch zum Ausdruck, dass die Gebiete des Netzes Natura 2000 als Vorranggebiete für den Naturschutz darzustellen seien. Im Sinne einer schlüssigen Gesamtsystematik des LEP sei es nur folgerichtig, die FFH-Gebiete als Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen zu definieren, da nur so der Vorrang „Schutz der Natur“ umsetzbar sei. Insgesamt habe die Landesplanung damit plausibel begründet, weshalb sie aus übergeordneten raumplanerischen Gesichtspunkten die FFH-Gebiete als harte Tabukriterien festgelegt habe.

34

Die Berücksichtigung des Gemeindewillens sei nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Gebieten wegen des Gemeindewillens sei lediglich aufgrund eines Überangebotes an geeigneten Flächen erfolgt. Übergeordnetes Ziel der Planung sei es gewesen, der Windkraft zur Erfüllung des raumordnerischen Zieles (ca. 1,5 % der Landesfläche) in substantieller Weise Raum zu schaffen. Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für Windkraftanlagen hätten die Wünsche der Gemeinden keinen pauschalen Vorrang gehabt. Die Landesplanung habe diesen Aspekt aber gleichwohl möglichst weitgehend im Planungsprozess verankern wollen, um am Ende einen auf breiter Basis akzeptierten Plan zu haben und um sicherzustellen, dass auf den ausgewiesenen Flächen der Windenergienutzung auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung möglichst weitgehend Raum verschafft werde. Die Landesplanung halte es für zulässig, die Gemeindebeschlüsse in der vorgenommenen Weise in die Abwägung einzubeziehen. In den Gemeindebeschlüssen drücke sich die bürgerschaftlich getragene Selbstbestimmung zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach Art. 28 Abs. 2 GG aus. Die Landesplanung halte es dabei auch für gerechtfertigt, in geringem Umfang potenziell gut geeignete Flächen allein aufgrund des ablehnenden Gemeindevotums zu verwerfen, dafür aber Flächen mit artenschutzrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Vorbehalten aufzunehmen. An dieser Stelle fließe das Kriterium der Akzeptanz in der Bevölkerung für das gesamträumliche Konzept mit in die Planung ein. Die Akzeptanz bei den von den Planungszielen betroffenen Menschen stelle dabei einen Wert dar, der für die Umsetzungsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Planes eine den klassischen Schutzgütern vergleichbare Bedeutung habe. Wenn es um die Einbeziehung von basisdemokratischen Entscheidungen gehe (bei denen Gemeindebeschlüsse und Bürgerentscheide kommunalrechtlich gleichwertig seien), so handele es sich hierbei um eine politische Willensbildung, die gerade auf dieser Planungsebene sinnvoll berücksichtigt werden könne, da es hier um eine gesamträumliche Betrachtung in größerem, regionalem Maßstab gehe. Das gewählte Beschlussgremium der Gemeinde habe bei seinen Entscheidungen immer das Gemeinwohl im Blick (§ 1 Abs. 1 GO). Dies werde auch dadurch sichergestellt, dass Vorteilsnahme nach § 22 Abs. 1 GO ausgeschlossen werde. Insofern könne die Landesplanung davon ausgehen, dass Gemeindebeschlüsse das abgewogene Ergebnis einer nicht von Einzelinteressen geprägten Entscheidungsfindung seien.

35

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakten zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2010 sowie der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für alle Planungsräume, die der Senat beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

1) Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

37

Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans weist Windeignungsgebiete aus, die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG darstellen. Derartige Regelungen sind auch dann gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit der prinzipalen Normenkontrolle anfechtbar, wenn sie nicht förmlich als Rechtsvorschrift ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, DVBl. 2004, 629).

38

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn der Antragsgegner bezweckt mit der Teilfortschreibung des Regionalplans eine Konzentration von Windkraftanlagen auf die Eignungsgebiete. Angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB würde dieser Zweck allein durch eine planerische Bindung der Gemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG nicht zuverlässig erreicht. Eine effektive Konzentrationswirkung ist nur gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich. Diese Wirkung sollte durch die angefochtene Planung erzielt werden. Dies hat der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Da die Antragstellerin außerhalb der Windeignungsflächen Windkraftanlagen errichten möchte und dazu zivilrechtlich befugt ist, wird sie durch die beabsichtigte Ausschlusswirkung unmittelbar in ihren Rechten betroffen.

39

Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Bei Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans ersetzt dieser zwar nicht mehr die Ziffer 5.7 des Regionalplans für den Planungsraum III, Fortschreibung 2000, vom 20. Dezember 2000 (Amtsbl. 2001, S. 49). Diese Regelung, die ebenfalls eine Konzentrationswirkung bezweckt (vgl. Ziffer 5.7 Abs. 1 der alten Fassung), gilt dann fort (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 - Juris Rn. 21; 23.04. 2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126 - Juris Rn. 9 - beide zur Fortwirkung früherer Bebauungspläne; Sächs. OVG, Urt. v. 25.03. 2014 - 1 C 4/11 - Juris Rn. 37 zur Fortwirkung eines früheren Regionalplans). Dieser Zusammenhang lässt aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann fehlt, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung der beanstandeten Rechtsnorm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Steht die angefochtene Rechtsnorm der baulichen Nutzung eines Grundstücks entgegen, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm nicht näher kommt. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 zur Anfechtung eines Bebauungsplans; Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50/92 - NVwZ 1994, 268, 269 für den Fall einer Fortgeltung eines durch den angefochtenen Bebauungsplan ersetzten Bebauungsplans). Der Vorteil einer stattgebenden Sachentscheidung des Senats für die Antragstellerin liegt hier zum einen darin, dass die Urteilsgründe ihr möglicherweise die inzidente Überprüfung der Wirksamkeit und der Wirkung (Konzentrationswirkung) der bisherigen Regelungen erleichtern. Zum anderen erhält die Antragstellerin nach Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung die Chance, dass der Antragsgegner ihre Flächen bei einer erneuten Planung in Windeignungs- und / oder Vorranggebiete einbezieht (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 aaO; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126).

40

2) Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung leidet an erheblichen formellen und materiellen Mängeln, die zu ihrer Unwirksamkeit führen. Der Senat nimmt zur weiteren Begründung auf sein Urteil heutigen Tage in dem Parallelverfahren 1 KN 7/13 Bezug. Darin heißt es:

41

„2) Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

42

a) Die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans leidet an zwei erheblichen Verfahrensfehlern.

43

Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Bekanntmachung der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 teilt der Senat zwar nicht. Die Teilfortschreibung wurde im Amtsblatt wirksam bekanntgemacht (für den Planungsraum III im Amtsblatt 2012, 1330). Dies gilt auch für die Planzeichnung,

44

die dem Amtsblatt als Anlage beigefügt und damit Bestandteil des Amtsblatts geworden ist. Auf die Anlage wurde auch in der Bekanntmachung hingewiesen. Einer Ersatzbekanntmachung der Karte bedurfte es deshalb nicht.

45

Die Antragstellerin rügt aber zu Recht Verfahrensfehler, die die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 ROG betreffen und deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ROG beachtlich sind. Da bei Inkraftsetzung der Fortschreibung des Regionalplans nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf die Jahresfrist des § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ROG hingewiesen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Rüge fristgemäß erhoben worden ist.

46

Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs im Amtsblatt vom 01. August 2011 (S. 461) enthält den Zusatz, dass die Stellungnahmen sich nur auf den Zielteil des Entwurfs, nicht aber auf den Begründungsteil beziehen sollen. Der Antragsgegner hat damit die Öffentlichkeit beeinflusst, keine Stellungnahmen zur Begründung der planerischen Festsetzungen abzugeben. Die Begründung ist aber der zentrale Anknüpfungspunkt für die Beurteilung planerischer Festsetzungen und muss deshalb Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung sein. § 10 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ROG sieht dies auch ausdrücklich vor. Der Zusatz ist dazu geeignet, die gesetzlich vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschränken und führt deshalb zur Unwirksamkeit der angefochtenen Fortschreibung des Regionalplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Juris zu § 3 BauGB). Dieser Fehler wird nicht durch die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung, deren Bekanntmachung (Amtsbl. v. 21. Mai 2012, S. 471) den einschränkenden Zusatz nicht enthält, geheilt. Eine Heilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, auf die im zweiten Entwurf getroffenen Änderungen beschränkt worden ist.

47

Nach Durchführung der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen, denn der Planentwurf wurde durch die nachträgliche Streichung des Gebiets 299 (Haale/Embühren) und die Aufnahme des Gebiets Rieseby/Saxtorf nochmals geändert. Die Auffassung des Antragsgegners, dass eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich gewesen sei, weil sämtliche Eignungsflächen Gegenstand der bisherigen Auslegungen gewesen seien, überzeugt nicht. Das Gebiet Rieseby/Saxtorf war weder Gegenstand der ersten Auslegung noch der zweiten Auslegung. Es ist vielmehr erstmals in die Karte der mit Amtsblatt 17. Dezember 2012 veröffentlichten Teilfortschreibung aufgenommen worden. Eine weitere maßgebliche Änderung liegt in der Streichung eines Gebiets. Bei diesen Änderungen handelt es sich nicht nur um Klarstellungen ohne materiellen Regelungsgehalt, sondern um erhebliche Änderungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 ROG zulässig gewesen wäre. Ein vollständiger Verzicht ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb unzulässig (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2014, § 4 a Rn. 20 zur ähnlich geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauleitplänen).

48

Im Hinblick auf die oben festgestellten Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung, die jeweils für sich die Unwirksamkeit des angefochtenen Plans zur Folge haben, sieht der Senat davon ab, den weiteren, die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Rügen der Antragstellerin nachzugehen.

49

b) Die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans ist auch aus materiellen Gründen unwirksam, denn der Antragsgegner hat die öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht abgewogen, wie dies gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlich gewesen wäre. Es handelt sich dabei um erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 ROG. Ob die Mängel gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ROG innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügt worden sind, ist unerheblich, weil der Antragsgegner bei der Inkraftsetzung der Teilfortschreibung nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf die Frist hingewiesen hat (s.o.).

50

aa) Die Abwägung ist fehlerhaft, weil die planerischen Festsetzungen nicht geeignet sind, das mit der Planung bezweckte Ziel, die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeizuführen, zu erreichen. Will der Plangeber die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erzielen, so muss er die der Ausschlusswirkung unterliegenden raumbedeutsamen Vorhaben (hier der Windenergieanlagen) an anderer Stelle als Ziele der Raumordnung ausweisen. Eine solche innergebietliche Zielbestimmung zugunsten der Windenergie setzt voraus, dass der Träger der Raumordnung in Bezug darauf verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen vornimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Er muss die auf seiner Ebene erkennbaren öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abschließend abwägen (§ 7 Abs. 2 S. 2. Hs. ROG). Durch diese Vorgaben muss sichergestellt sein, dass sich die privilegierte Nutzung an den ihr zugewiesenen Standorten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3/02 - NVwZ 2003, 1261 - Juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - Juris Rn. 46 zu Flächennutzungsplänen). Eine derartige innergebietli- che Zielbestimmung zugunsten der Windenergie ist in der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III nicht enthalten.

51

Dagegen spricht bereits, dass der Antragsgegner keine Vorranggebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG, sondern lediglich Eignungsgebiete ausgewiesen hat. Ziel eines Eignungsgebiets gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG ist aber nur die außergebietliche Ausschlusswirkung. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem in § 8 Abs. 7 S. 1 ROG statuierten Rangverhältnis zwischen Vorranggebieten (Nr. 1), Vorbehaltsgebieten (Nr. 2) und Eignungsgebieten (Nr. 3): In Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen als die als vorrangig bestimmten Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen, soweit diese anderen Nutzungen mit den vorrangigen Nutzungen und Funktionen nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten ist den vorbehaltenen raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen - immerhin - ein besonderes Gewicht beizumessen. Dagegen beinhaltet die Ausweisung als Eignungsgebiet nur die Feststellung, dass das Gebiet für bestimmte raumbedeutsame, nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen oder Nutzungen geeignet ist und diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Aus diesem Rangverhältnis folgt, dass in einem Eignungsgebiet auch andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen zugelassen werden können, wenn nur - keine besondere, sondern nur "einfache" - Rücksicht auf die für dieses Gebiet bestimmte Eignung genommen wird (Senat, Urteil vom 01.07.2011 - 1 KS 20/10 - Juris Rn. 23 - allerdings mit missverständlichem Hinweis auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Rahmen eines obiter dictums; so ebenfalls: OVG Sachsen-Anhalt Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - Juris Rn. 56; mit ausführlichen Begründungen: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl 2013 Rn. 155 ff; Wetzel, Rechtsfragen einer projektbezogenen Raumordnung, Diss. 2010, S. 174 ff). Ob Eignungsgebieten, die nicht zugleich ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 ROG als Vorranggebiet ausgewiesen werden, gleichwohl die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderliche innergebietliche Zielwirkung beigemessen werden kann (so OVG NRW, Urt. v. 06.09.2007- 8 A 4566/04 - Juris Rn. 124; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 -Juris Rn. 34; offengelassen vom BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 4 B 20/08 - Juris Rn. 3), kann dahingestellt bleiben. Diese Wirkung kann allenfalls dann eintreten, wenn die sachlichen Regelungen des Regionalplans für das Eignungsgebiet inhaltlich den Vorrang der Windenergienutzung mit der von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geforderten Verbindlichkeit festsetzen und die für den Plangeber erkennbaren Belange gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG abschließend abgewogen worden sind. Diesen Anforderungen wird der Inhalt der angefochtenen Teilfortschreibung offensichtlich nicht gerecht.

52

Die planerischen Festsetzungen beinhalten die von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG für eine innergebietliche Zielbestimmung geforderten verbindlichen Vorgaben zugunsten der Windenergienutzung nicht. Der Plangeber weist in Ziffer 5.7.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum III lediglich darauf hin, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter verschiedenen Vorbehalten (vgl. 5.7.1 Abs. 6; 5.7.4; 5.7.5 der textlichen Festsetzungen) übereinstimme und bestätigt in der Planbegründung das sich bereits aus der Festsetzung eines Eignungsgebiets ergebende Ziel des außergebietlichen Ausschlusses (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG). Die planerischen Festsetzungen bestimmen aber nicht, dass die Windeignungsgebiete verbindlich für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen sein sollen und dass sich die Windenergienutzung dort gegenüber anderen Nutzungen, die mit der Windenergienutzung konfligieren, durchsetzen kann und soll. Im Gegenteil: Die sachlich gar nicht und räumlich nur unbestimmt (Erhaltung des landesplanerischen Ziels der Windenergienutzung) begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten offenbaren, dass die Eignungsgebiete nicht verbindlich der Windenergienutzung zugewiesen worden sind. Der Antragsgegner hat die kleinräumige Steuerung in vollem Umfang den Gemeinden überlassen. Gründe für die Einschränkung können „Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange“ sein. Anhaltspunkte, weshalb diese Belange auf der Ebene der Regionalplanung nicht erkennbar gewesen sein sollten, hat der Antragsgegner nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35). Dies ist mit einer Zielbestimmung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG nicht vereinbar.

53

bb) Die angefochtene Fortschreibung des Regionalplans erfüllt auch sonst nicht die Voraussetzungen, die an eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu stellen sind. Dafür bedarf es eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt vorzugehen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013-4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017):

54

„Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ... vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BrS 74 Nr. 112): In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117,287 <295, 299>), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

55

... Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 - NVwZ 2013, 519; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), muss sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen."

56

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die Landesplanungsbehörde der Fortschreibung des Regionalplans die in Ziffer 3.5.2 LEP Abs. 6 und 8 geregelten Ausschlussgebiete ohne Weiteres zu Grunde gelegt hat. Die Regelungen der Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP stellen aber der Sache nach Tabuzonen für das gesamte Land im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Dasselbe gilt für die in den Erlassen vorgeschriebenen Abstände der Windeignungsgebiete zu anderen baulichen Nutzungen, auf die Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP verbindlich Bezug nimmt.

57

Der Antragsgegner räumt ein, dass er bei der Aufstellung der Teilfortschreibung des Regionalplans den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Er hält dies allerdings für unbedenklich, weil die Ausschlussgründe bereits durch den LEP als Ziele der Raumordnung festgeschrieben worden seien und die Regionalplanung daran gebunden gewesen sei. Diese Auffassung ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, denn Regionalpläne sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 ROG aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Regionalplanung darf die im LEP als Ziele der Raumordnung festgesetzten Ausschlussgründe (Tabukriterien) aber nur dann zu Grunde legen, wenn es sich bei den oben genannten Vorschriften des LEP um rechtmäßig festgesetzte Ziele der Raumordnung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - Juris Rn. 9 zu § 1 Abs. 4 BauGB). Maßgeblich ist vor allem, dass die Landesplanungsbehörde bei der Festlegung von Tabuzonen, die nicht bereits zwingend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen folgen, die gemäß § 7 Abs. 2 ROG erforderliche Abwägung durchgeführt hat. Wenn für das gesamte Land Tabukriterien als Ziele der Raumplanung festgeschrieben werden, die für die Regionalplanung verbindlich sein sollen, müssen auf dieser Ebene (LEP) die vom Bundesverwaltungsgericht für die Flächennutzungsplanung und die Regionalplanung benannten Grundsätze (s.o) angewendet werden, denn für den Landesraumordnungsplan gilt das Abwägungsgebot ebenso wie für Regionalpläne. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners betreffen diese Grundsätze nicht nur Planungen von Kollegialgremien, sondern auch solche, die - wie bei der Regionalplanung in Schleswig-Holstein - unmittelbar von staatlichen Behörden vorgenommen werden. Der Grund für die Trennung und Dokumentierung der harten von den weichen Tabukriterien gilt gleichermaßen für staatliche Behörden. Auch diese müssen sich bei der Regelung von - hier landesweiten - Ausschlussgebieten Klarheit darüber verschaffen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Ausschlüsse vorgenommen werden und - bei nicht zwingenden (weichen) Ausschlussgründen - die für einen generellen Ausschluss sprechenden Gründe gegen das Interesse, dort Windenergie zu erzeugen, abwägen. Diesen Anforderungen ist die Landesplanung bei der Aufstellung des LEP nicht gerecht geworden. Die bei der Aufstellung des LEP entstandenen Abwägungsfehler sind beachtlich, obwohl die Mängel nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ROG innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügt worden sind. Der Antragsgegner hat bei der Inkraftsetzung des LEP nämlich nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf diese Frist hingewiesen.

58

Die Landesplanung hat bei Regelung der Ausschlussgebiete gemäß Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP sowie der Anordnung der Anwendbarkeit der Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP, die wegen der darin enthaltenen Abstandsregeln ebenfalls Tabuzonen festsetzen, die oben genannten Grundsätze nicht beachtet. Sie hat hierbei nicht nach harten und weichen Tabukriterien differenziert. Weder die Planbegründung noch der Umweltbericht oder sonstige Planungsvorgänge weisen auf eine solche Differenzierung hin. Es hat auch keine, jedenfalls keine dokumentierte, für den Senat nachvollziehbare Abwägung stattgefunden. Diese Verfahrensweise wäre nur dann unbedenklich, wenn, wie der Antragsgegner meint, die festgelegten Ausschlussgebiete ausschließlich auf harten Tabukriterien beruhen würden. Dies trifft jedoch nicht zu.

59

So beruhen die im Erlass vom 04. Juli 1995 (Amtsblatt S. 893) vorgesehenen Abstandsregelungen, die bei der Entscheidung über den LEP noch anwendbar waren, nicht auf harten Tabukriterien. Dasselbe gilt für die durch Erlass vom 22. März 2011 (Amtsblatt S. 196) geänderten Abstandsregelungen, die aufgrund der in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfolgten dynamischen Verweisung bei der Entscheidung über die Teilfortschreibung des Regionalplans zu Grunde gelegt wurden. Diese Abstände gehen über das rechtlich zwingend Notwendige (z.B. das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot) hinaus und werden im Erlass vom 22. März 2011 auch als Vorsorgeabstände bezeichnet. Die landeseinheitliche Regelung derartiger Abstandsvorschriften mag zwar sinnvoll sein. Da ihre Festsetzung nicht auf zwingendem Recht beruht, hätte die Landesplanungsbehörde aber unter Berücksichtigung aller Belange die Entscheidung über das Ob und das Ausmaß derartiger einheitlicher Mindestabstandsregelungen abwägen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 - Juris Rn. 8). Dies ist nicht geschehen. Der LEP hat die im Erlass vorgesehenen Abstände vielmehr ohne weiteres übernommen. Die Auffassung des Antragsgegners, die aus den Runderlassen folgenden Abstandsvorschriften seien harte Tabukriterien, weil die Landesplanung innerbehördlich an diese Erlasse gebunden sei, ist nicht richtig. Sofern eine innerbehördliche Bindungswirkung besteht, ist sie rechtswidrig und im Außenrechtsverhältnis nicht maßgeblich. Eine solche Bindungswirkung würde nämlich das Abwägungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 ROG vollständig unterlaufen (vgl. dazu auch Thür. OVG, Urt. v. 08.04.2014 - 1 N 676/12 - Juris Rn. 84 a.E.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - Juris Rn. 54). Eine rechtmäßige Übernahme derartiger Abstandsregelungen anderer Behörden setzt voraus, dass die Landesplanungsbehörde zuvor eine Abwägung der widerstreitenden Belange vornimmt. Dies ist bereits deshalb nicht geschehen, weil die Landesplanungsbehörde von einer strikten Verbindlichkeit dieser Abstandsregelungen für die Landesplanung ausgegangen ist. Selbst wenn die Landesplanungsbehörde bei der Entscheidung über den LEP die damals nach dem Erlass vom 04. Juli 1995 maßgeblichen Abstände (zu Einzelhäusern und Siedlungssplittern 300 m, zu ländlichen Siedlungen 500 m, zu städtischen Siedlungen und Ferienhausgebieten u.ä. 1.000 m) ordnungsgemäß abgewogen hätte, so führt jedenfalls die in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfolgte dynamische Verweisung zu einer rechtswidrigen Regionalplanung. Mit der angeordneten Dynamik hat sie sich von vornherein der Abwägung begeben und ihre planerische Entscheidung in die Hände anderer Behörden gegeben. Durch die in Ziffer 3.5.2. Abs. 6 LEP erfolgte Bindung der Regionalplanung an die zukünftigen Erlasse und die Anwendung des nach Inkrafttreten des LEP geänderten Erlasses vom 22. März 2011 im Regionalplanverfahren ist die gebotene Abwägung vollständig ausgeblieben.

60

Auch die Auffassung des Antragsgegners, dass die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP geregelten Ausschlussgebiete ausnahmslos auf harten Tabukriterien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhten, so dass eine Differenzierung nach harten und weichen Tabugründen, eine Dokumentation und Abwägung nicht erforderlich gewesen seien, ist nicht richtig. Der Antragsgegner hat weder bei der Aufstellung des LEP noch bei der Fortschreibung des Regionalplans zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe für die jeweiligen Ausschlussgründe dargelegt. Tatsächlich handelt es sich bei vielen Gebieten, die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP geregelt sind, um Bereiche, in denen die Belange des Natur-, Arten- oder Landschaftsschutzes zwar häufig mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen konfligieren, ihnen aber nicht zwangsläufig entgegenstehen und deshalb nicht ohne Abwägung generell aus der Windenergienutzung ausgeschlossen werden dürfen. Dies gilt zum Beispiel für die Nordfriesischen Inseln, denn es gibt keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die der Windenergienutzung in diesem Bereich schlechthin entgegenstehen. Auch die Antragserwiderung legt solche Gründe weder für diese Bereiche noch für die übrigen Ausschlussgebiete dar. Die Ausführungen des Antragsgegners, mit denen er beispielhaft auf die mit der Errichtung von Windkraftanlagen zu befürchtenden Konflikte mit Natura-2000 Gebieten eingeht, stützen im Übrigen seine Annahme, dass es sich hierbei um harte Tabuzonen handele, nicht, sondern weisen auf ihre Abwägungsbedürftigkeit hin. So zeigt der Antragsgegner - zu Recht - auf, dass Windkraftanlagen dort nicht generell, sondern nur dann unzulässig sind, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 34 Abs. 2 BNatSchG; vgl. dazu auch Thür. OVG, Urt. v. 08.04.2014 - 1 N 676/12 - Juris Rn. 78 ff; Gatz, aaO, S. 41). Auch der Hinweis darauf, dass die Landesplanung Windkraftanlagen aus Gründen der Vorsorge in Natura-2000 Gebieten schlechthin ausgeschlossen habe, macht deutlich, dass der Antragsgegner dort den generellen Ausschluss von Windkraftanlagen selbst nicht als zwingend ansieht.

61

Ein Verzicht auf die oben genannten Anforderungen, insbesondere auf die Durchführung einer Abwägung bei der Entscheidung über weiche Tabuzonen, lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die meisten Tabuzonen bereits in den vorherigen Fassungen der Regionalpläne vorgesehen waren. Unabhängig davon, ob die bisher ausgewiesenen weichen Tabuzonen jemals ordnungsgemäß abgewogen worden sind, war eine neue Abwägung jedenfalls deshalb geboten, weil die bisherigen regionalplanerischen Regelungen für alle Planungsräume ersetzt und die für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen nahezu verdoppelt werden sollten. Dies erfordert ein vollständig neues gesamträumliches Konzept, das auch die Überprüfung der bisherigen Tabuzonen notwendig macht.

62

cc) Die Abwägung leidet schließlich auch auf der letzten Stufe an einem erheblichen Fehler. Der vom Antragsgegner angeführte Gesichtspunkt des Überangebots - gemeint ist offenbar, dass nach Abzug der Ausschlussflächen mehr als 1,5 % potentielle Eignungsflächen ermittelt wurden - rechtfertigt es nicht, bei der weiteren Auswahl auf eine Abwägung zu verzichten und potenzielle Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens auszuklammern. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig blieben, hätten in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt werden müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 aaO). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die zahlreichen Gemeinden, die sich gegen eine Windkraftnutzung ausgesprochen haben, nicht geschehen.

63

Die Landesplanungsbehörde hat während des gesamten Planungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass gegen den Gemeindewillen keine Windeignungsflächen ausgewiesen werden. Bereits im Rahmen der Erstellung der Kreiskonzepte wurde deutlich gemacht, dass die Kreise keine Windeignungsflächen aus Gemeinden aufnehmen sollten, die damit nicht einverstanden seien. Danach wurde während der gesamten Planung strikt verfahren. So wurden im Abwägungsverfahren Flächen nachträglich gestrichen, wenn Gemeinden erstmals auf Grund nachträglicher Meinungsänderung ihre ablehnende Haltung im Beteiligungsverfahren kundgetan hatten. Dieses Prinzip wurde nach Inkrafttreten der Teilfortschreibung von der Landesplanung als gelungener Prozess der Bürgerbeteiligung bezeichnet. Gemeinden, die mit einer Windkraftnutzung nicht einverstanden waren, wurden wie Tabuzonen behandelt. Eine Abwägung von Belangen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 ROG blieb somit vollständig aus.

64

Dabei sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse von schlichten Mehrheitsentscheidungen einer Gemeindevertretung oder eines Bürgerentscheids keine maßgeblichen Belange für eine durch Abwägung gesteuerte Planung sind. Das Abwägungserfordernis ist Ausfluss des Rechtsstaatsgebots gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, aaO, § 1 Rn. 179 mit zahlreichen Nachweisen). Deshalb müssen alle planerischen Festsetzungen auf nachvollziehbaren sachlichen Gründen beruhen. Erst Recht darf der bloße Gemeindewille nicht das allein maßgebliche Kriterium einer Abwägungsentscheidung über einen Regionalplan mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sein, denn die damit verbundene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bedarf ebenfalls zwingend einer sachlichen Rechtfertigung. Abwägungserhebliche Belange können deshalb nur nachvollziehbare private oder öffentliche Interessen sein, wie sie zum Beispiel in § 2 Abs. 2 ROG als Grundsätze der Raumordnung oder in § 1 Abs. 6 BauGB als Planungsleitsätze für eine Bauleitplanung dargestellt sind. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 LaPlaG in der bei Erlass des Regionalplans noch geltenden Fassung vom 10. Februar 1996 hätten die Gemeinden derartige Belange in die Planung einbringen können, die dann gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG von der für die Abwägung allein zuständigen Landesplanungsbehörde mit allen anderen Belangen in die Abwägung einzustellen gewesen wären. So ist sie aber nicht verfahren. Sie hat lediglich auf das von den Gemeinden mitgeteilte Ergebnis abgestellt, ohne auch nur ansatzweise zu erforschen, ob es von raumordnungsrechtlich erheblichen Belangen getragen wird. Dadurch wurden alle für und gegen die Windenergienutzung sprechenden Belange vollständig ignoriert (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - Juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 11406/01- Juris Rn. 105 ff; Thüringer OVG, Urt. v. 19.03.2008 - 1 KO 304/06 - Juris Rn. 95; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 Rn. 43; sinngemäß auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 - Juris Rn. 38 f).

65

Diese Verfahrensweise widerspricht auch der Funktion der Regionalplanung. Aufgabe der Regionalplanung ist es, eine übergeordnete, zusammenfassende Planung für Teilräume des Landes vorzunehmen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 LaPLaG in der bei Erlass des Regionalplans noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1996). Diese Funktion wird konterkariert, wenn die Singularinteressen einzelner Gemeinden, die die Windkraftnutzung in ihrem Gebiet ablehnen, alle anderen Aspekte überlagern.

66

Der Abwägungsausfall verletzt nicht nur das den Eigentümern und sonstigen Berechtigten zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihres privaten Belangs, Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu errichten. Sie wird auch den öffentlichen Belangen, die auf der Ebene des LEP keineswegs abschließend abgearbeitet, sondern bei der Regionalplanung untereinander abzuwägen sind, nicht gerecht. Dass eine solche Abwägung hier nicht nur erforderlich war, um abstrakten rechtlichen Anforderungen zu genügen, sondern aus sachlichen Gründen dringend notwendig gewesen wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass sich im Planungsverfahren tatsächlich kein Überangebot an fachlich geeigneten Flächen abgezeichnet hat. Die Landesplanung hatte bei Anlegung ihrer planerischen Grundsätze durchaus Schwierigkeiten, die nach dem LEP vorgesehene Gesamtfläche von 23.600 ha (1,5 % der Landesfläche) zu ermitteln. Zu den 12.300 ha (0,78 % der Landesfläche) der bisher vorhandenen Eignungsflächen sollten 11.300 ha (0,72 % der Landesfläche) zusätzlich ausgewiesen werden. Aus den von der Landesplanung ermittelten 19.800 ha (1,26 % der Landesfläche) Potenzialflächen und den unter Berücksichtigung des Gemeindewillens ermittelten 18.428 ha (1,17 % der Landesfläche) Potenzialflächen der Kreise ergab sich aber lediglich eine Schnittmenge von 3.452 ha (0,22 % der Landesfläche). Ein wesentlicher Grund hierfür war, dass viele von der Landesplanung ermittelte Potenzialflächen nicht mit den Wünschen der Gemeinden übereinstimmten (vgl. Zusammenfassung der Landesplanung v. 13.07.2010, Bl. 6094 d.A.). Nach ausführlichen Erörterungen mit den Kreisen kam es schließlich zu den veröffentlichten ersten Entwürfen für die fünf Teilgebiete, die insgesamt das im LEP vorgesehene Soll (ca. 1,5 % der Landesfläche) erfüllten. Da in allen Planungsräumen zahlreiche Eignungsflächen mit artenschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorbehalten aufgenommen worden sind, wird deutlich, dass diese Gebiete aus der Sicht der Landesplanungsbehörde jedenfalls nicht vorbehaltlos für die Windenergiegewinnung geeignet sind. Aus fachlichen Gründen musste es sich in dieser Situation aufdrängen, zu prüfen, ob in denjenigen Gemeinden, die die Windkraftgewinnung schlechthin abgelehnt haben, Flächen vorhanden sind, die besser - vorbehaltlos - für die Windenergiegewinnung geeignet sind.

67

dd) Die Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erheblich, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

68

Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass die Mängel ohne weiteres nach Aktenlage ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Senat erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>).

69

Die Mängel hatten auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei Vermeidung der Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130).

70

Dies gilt insbesondere für die Konkretisierung der innergebietlichen Zielbestimmung der Eignungsgebiete. Da der Antragsgegner durch die Planung die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreichen wollte, spricht alles dafür, dass er bei richtiger Beurteilung der Anforderungen dieser Vorschrift gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG abschließend abgewogen verbindlich einen Vorrang zu Gunsten der Windenergie für die zu dieser Nutzung vorgesehenen Gebiete geregelt hätte.

71

Ebenso eindeutig ist die Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers auf der letzten Stufe der Abwägung. Dies folgt schon daraus, dass nach der Beurteilung des Antragsgegners viele ausgewiesene Eignungsgebiete nicht vorbehaltlos für die Windenergie genutzt werden können und andererseits viele Potenzialflächen der Landesplanung nur wegen der ablehnenden Stellungnahmen der Gemeinden nicht berücksichtigt wurden. Danach besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Landesplanung eine andere Flächenauswahl getroffen hätte, wenn sie ihre Entscheidung ausschließlich auf raumordnungsrechtlich erhebliche Belange gestützt hätte.

72

Nicht so eindeutig ist die Erheblichkeit des Abwägungsausfalls bei der Festsetzung der Tabuzonen, denn es spricht einiges dafür, dass der Träger der Regionalplanung bei ordnungsgemäßer Differenzierung der Tabuzonen die weichen Ausschlussgebiete gleichwohl - im Wege der Abwägung - festgesetzt hätte. Andererseits erscheint es durchaus möglich, dass das im LEP festgesetzte Ziel (ca. 1,5 Prozent der Landesfläche Windeignungsflächen) bei Berücksichtigung aller Ausschlussgebiete und der gebotenen abschließenden innergebietlichen Abwägungen (s.o.), insbesondere bei Berücksichtigung der vielfältigen denkmal- und artenschutzrechtlichen Vorbehalte, nicht erreichbar gewesen wäre. Dies hätte die Landesplanungsbehörde möglicherweise veranlasst, Ausschlussgebiete restriktiver festzusetzen. Danach besteht auch insoweit die konkrete Möglichkeit, dass die Landesplanung die Tabuzonen bei ordnungsgemäßer Differenzierung und Abwägung anders festgesetzt und im Ergebnis eine andere Flächenauswahl getroffen hätte."

73

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

74

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

75

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

7.500,-- EUR

festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, mit der sie sich der Sache nach in erster Linie gegen die Darstellungen der 14. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin für den Teilgeltungsbereich 1 wendet - durch die dort vorgesehenen (und inzwischen genehmigten) vier Windkraftanlagen sieht sie ihr gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, sieht darin eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes und von denkmalpflegerischen Belangen sowie einen Verstoß gegen natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften -, ist insoweit unstatthaft. Darstellungen in einem Flächen-nutzungsplan unterliegen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nur dann der Normenkontrolle und der vorgelagerten Kontrolle nach § 47 Abs. 6 VwGO, wenn sie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auslösen, d.h. die auf der Ebene der Vorhabenzulassung verbindliche Außenwirkung entfaltende Ausschlusswirkung für andere Teile des Gemeindegebiets (BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 CN 3.06 -, BRS 71 Nr. 33). Das ist hier nicht der Fall. Die Auffassung der Antragstellerin, eine Darstellung, wie sie hier für den Teilgeltungsbereich 1 getroffen worden ist - Fläche für die Landwirtschaft mit der Zusatznutzung "Errichtung von Windkraftanlagen" -, löse stets "von Gesetzes wegen" die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus, ist nicht richtig. Wird als Rechtsgrundlage für eine solche Darstellung - wie hier - nicht ausdrücklich § 5 Abs. 2 b BauGB genannt, der die Aufstellung von Teilflächennutzungsplänen gerade für Darstellungen des Flächennutzungsplans mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zulässt, kann damit die Gemeinde zweierlei Planungsmöglichkeiten verfolgen: Sie kann zum einen damit lediglich - wie normalerweise - eine Fläche bezeichnen, auf der nach ihren planerischen Vorstellungen eine bestimmte Nutzung (hier: die Errichtung von Windkraftanlagen) und eben keine andere Nutzung (hier: außer der landwirtschaftlichen Nutzung) zulässig sein soll. In diesem Falle beschränkt sich die Wirkung dieser Darstellung bei privilegierten Vorhaben - wie Windkraftanlagen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) - darauf, dass der Flächennutzungsplan der Zulassung des Vorhabens nicht "entgegensteht" (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Zum anderen kann die Gemeinde damit bezwecken, eine sog. Windkraftkonzentrationszone auszuweisen, d.h. den Standort zu kennzeichnen, auf dem im Gemeindegebiet zukünftig nur noch Windkraftnutzung stattfinden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1978 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5, u. v. 04.05.1988 - 4 C 22.87 -, BRS 48 Nr. 1). Nur im letzteren Fall löst die Darstellung die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aus. Welche dieser planerischen Möglichkeiten oder Alternativen die Gemeinde gewollt hat, ist im Zweifel der Begründung und den weiteren Vorgängen über die Planaufstellung bzw. Planänderung zu entnehmen (BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, a.a.O., S. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.10.1997 - 10 A 4574/94 -, BRS 59 Nr. 246, nach dem neben der Begründung auch auf die Erwägungen des Rates bzw. der Gemeindevertretung bei der Behandlung von Anregungen und Bedenken abgestellt werden darf). Weder aus der Begründung für die Planänderung noch aus den sonstigen Planungsvorgängen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Teilgeltungsbereich 1 als Windkraftkonzentrationszone mit Ausschlusswirkung für das sonstige Gemeindegebiet ausweisen wollte. Für eine gewollte Konzentrationszone könnte allenfalls der 3. Abs. in Ziff. 2 der Begründung sprechen. Dieser lautet:

2

"Da die Gemeinde jedoch an einer anderen Stelle bereits planerische Aussagen mit Konzentrationswirkung für WEA getroffen hat (3. F-Planänderung von 1993), ist diese räumliche Änderung / Abgrenzung im Flächennutzungsplan in einem Änderungsverfahren anzupassen."

3

Damit wollte die Antragsgegnerin nach Auffassung des Senats jedoch nicht ausdrücken, dass lediglich die mit der 3. Änderung im jetzigen Teilgeltungsbereich 2 ausgewiesene Konzentrationszone in den jetzigen Teilbereich 1 verlagert werden sollte, sondern lediglich erklären, dass - als Voraussetzung für die Zulässigkeit der streitigen Darstellung für den Teilgeltungsbereich 1 - im laufenden Änderungsverfahren gleichzeitig die bisherige Konzentrationszonenausweisung im Teilgeltungsbereich 2 "angepasst", also aufgehoben werden musste. Selbst wenn jedoch der zitierte Absatz noch Zweifel an dem von der Antragsgegnerin Gewollten offen ließe, ergibt sich doch aus dem weiteren Inhalt der Begründung mehr als deutlich, dass sie der Darstellung für den Teilgeltungsbereich 1 nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB beimessen wollte: Wenn es unter Ziff. 5, 2. und 4. Absatz, der Begründung heißt, dass ein Antrag auf Ausweisung des Teilgeltungsbereichs 1 als Windenergieeignungsgebiet im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans gestellt und dieser Antrag als Vorschlag in das Kreiskonzept "Windkraftnutzung Nordfriesland" aufgenommen worden sei, bedeutet das nichts anderes, als dass die Antragsgegnerin die Ausweisung von Eignungsgebieten bzw. Konzentrationszonen der Regionalplanung überlassen wollte (vgl. auch Ziff. 7, S. 5 u., der Begründung). Dass die Antragsgegnerin durchaus noch Raum für die Errichtung weiterer Windkraftanlagen im Gemeindegebiet - außerhalb des Teilgeltungsbereichs 1 - sieht, ergibt sich auch aus der Karte auf S. 6 o. der Begründung: Sie hat danach im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalplans nicht nur die Fläche des Teilgeltungsbereichs 1 für die Ausweisung als Windenergieeignungsgebiet vorgeschlagen, sondern in erheblichem Umfang weitere Flächen. Konsequenterweise enthält die Begründung auch keine Aussagen dazu, dass und warum in anderen Teilen des Gemeindegebiets - außerhalb des Teilgeltungsbereichs 1 - die Errichtung weiterer Windkraftanlagen nicht mehr zulässig sein sollte. Insbesondere fehlt die - wenn die Antragsgegnerin die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB hätte auslösen wollen: zu erwartende - Darstellung eines schlüssigen Plankonzepts für den gesamten Außenbereich des Gemeindegebiets, aus dem sich nicht nur ergeben müsste, welche Erwägungen die positive Standortausweisung rechtfertigen, sondern dass auch erkennen ließe, warum das übrige Gemeindegebiet von Windkraftanlagen freigehalten werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BRS 65 Nr. 95 u. Beschl. v. 15.09.2009 - 4 BN 25.09 -, BRS 74 Nr. 112). Dass die Antragsgegnerin im Teilgeltungsbereich 1 nicht eine Konzentrationszone "einrichten" wollte, ist schließlich eindeutig und unmissverständlich den Verwaltungsvorgängen über die 14. Änderung zu entnehmen. Darin wird im Rahmen der Abwägung zu diesbezüglichen Einwendungen, u.a. der Antragstellerin, Folgendes ausgeführt:

4

"Die Gemeinde hat sich in einer ihrer letzten Sitzungen mit einem Antrag eines Bürgerbegehrens auseinandergesetzt, in dem die Gemeinde aufgefordert wurde, jegliche Planung bezüglich einer weiteren Ausweisung von Windeignungsflächen südlich des ... einzustellen. Dies wurde von der Gemeinde abgelehnt. Insofern besitzt die vorliegende Planung keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB gegenüber zukünftigen Windenergieplanungen. Die Gemeinde hält sich hier planerisch zurück und überlässt die Konzentration dieser Nutzung der Raumordnungsplanung."

5

Soweit die Antragstellerin - formal - auch die Planänderung für den Teilgeltungsbereich 2 angreift, mit der die Antragsgegnerin die Windkraftkonzentrationszone, die sie - wie sich aus der oben zitierten Passage aus der Planbegründung ergibt - mit der 3. Planänderung hat schaffen wollen, aufgehoben hat, dürfte dagegen ein Normenkontrollantrag und damit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO statthaft sein; denn als "actus contrarius" zur Ausweisung als Konzentrationszone entfaltet die Aufhebung ebenfalls Rechtswirkungen nach außen. Ein entsprechender Normenkontrollantrag der Antragstellerin wäre jedoch unzulässig. Ihr fehlte die nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, weil nicht erkennbar ist, dass sie durch die Aufhebung der Konzentrationszone in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf gerechte Abwägung, verletzt sein könnte. Wäre offensichtlich, dass die damalige Ausweisung der Konzentrationszone unwirksam gewesen wäre - wie die Antragsgegnerin jetzt meint (vgl. die dazu erfolgten Ausführungen in ihrer Antragserwiderung, die freilich die "Heilungsvorschrift" des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der seinerzeit geltenden Fassung nicht berücksichtigen) -, schiede eine mögliche Rechtsverletzung von vornherein aus. Aber auch wenn die Ausweisung wirksam gewesen wäre, wäre die Antragsbefugnis nicht gegeben. Bei der Aufhebung einer Konzentrationszone gehören zu den abwägungsbeachtlichen Belangen zunächst sicherlich die Belange der Grundstückseigentümer und der sonstigen durch diese positive Standortzuweisung unmittelbar Begünstigten, also derjenigen, die eine Berechtigung besitzen, dort Windkraftanlagen zu errichten und zu betreiben. Ferner gehören zu den abwägungsbeachtlichen Belangen die Auswirkungen, die die Gemeinde durch die Ausweisung als Konzentrationszone gerade hat vermeiden wollen, z.B. die (öffentlichen) Belange, die "Verspargelung" des Außenbereichs durch dort ja privilegiert zulässige Windkraftanlagen zu verhindern, oder - bei der Aufhebung von Konzentrationszonen für den Kiesabbau - die "Verkraterung" der Landschaft zu vermeiden. Nicht dagegen zählen zu den abwägungsbeachtlichen Belangen die Interessen derjenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke nicht in der Nachbarschaft der bisherigen Konzentrationszone liegen und durch die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (nur) mittelbar begünstigt worden sind; denn die "Gewährung" dieser Begünstigung für konkrete einzelne Grundstücke ist - umgekehrt - auch nicht entscheidend für die Ausweisung einer Konzentrationszone, demgemäß ist das Vertrauen in die Aufrechterhaltung der Begünstigung nicht schutzwürdig. Etwas anderes bezüglich der Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 09. Oktober 2008 - 12 KN 12/07 - BRS 73 Nr. 53. Das Gericht hat darin die Antragsbefugnis eines bisher mittelbar begünstigten Grundstückseigentümers nur deshalb bejaht, weil mit der Planänderung - anders als, wie dargestellt, hier - eine Konzentrationszone an sein Grundstück "herangeplant" wurde, so dass er erstmals konkret mit der Errichtung von Windkraftanlagen in der Nachbarschaft seines Grundstücks und damit mit davon ausgehenden Störungen und Belästigungen rechnen musste, konkreter jedenfalls als sie sich aus der bloßen Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ergibt.

6

Abschließend sei angemerkt, dass es der Antragstellerin auch nicht helfen würde, wenn die Statthaftigkeit des Antrags bezüglich der Aufhebung der Konzentrationszone im Teilgeltungsbereich 2 sich auf den Antrag bezüglich des Teilgeltungsbereichs 1 übertragen ließe: Auch bezüglich des Teilgeltungsbereichs 1 scheiterte der Antrag dann an der fehlenden Antragsbefugnis; denn - wie dargelegt - löst die Darstellung "Zusatznutzung: Errichtung von Windkraftanlagen" nicht die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB und damit keine Außenwirkung aus, und damit ist es ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die Darstellung in ihren Rechten verletzt wird.

7

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).

8

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das erscheint deshalb billig, weil die Beigeladene weder in ihrem Schriftsatz vom 06. April 2011 (für den Fall ihrer - später erfolgten - Beiladung) noch in ihrem Schriftsatz vom 12. April 2011 ausdrücklich einen Antrag gestellt und sie sich damit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

9

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist Kapitel 11.3 "Energetische Windnutzung" des Regionalplans Westsachsen 2008 des Antragsgegners vom 23. Mai 2008, in dem durch Bezugnahme auf eine Karte Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung zeichnerisch dargestellt sind und textlich als Ziel bestimmt ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen ausschließlich in den Vorrang- und Eignungsgebieten zulässig ist.

2

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Windenergiebranche. Sie ist Inhaberin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, auf deren Grundlage sie zwei Windenergieanlagen errichtet und in Betrieb genommen hat. Der Standort der Anlagen liegt im Plangebiet außerhalb der für die Windenergienutzung dargestellten Vorrang- und Eignungsgebiete.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Konzentrationsflächenplanung nicht beanstandet. Sie beruhe namentlich nicht auf einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht mit Bundesrecht vereinbar ist. Ob Kapitel 11.3 des Regionalplans Westsachsen 2008 des Antragsgegners wirksam ist, kann mangels erforderlicher Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Revisionsverfahren nicht abschließend beurteilt werden. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

5

1. Eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - hiernach stehen öffentliche Belange u.a. einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist - bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Oberverwaltungsgericht zutreffend referiert hat, vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112): In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <295, 299>), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass - auf der ersten Stufe des Planungsprozesses - eine Aufschlüsselung in harte und weiche Tabuzonen und deren Dokumentation nicht erforderlich sei. Diese Auffassung steht mit Bundesrecht nicht im Einklang. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 - NVwZ 2013, 519; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), muss sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen.

7

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, hat der Antragsgegner zwischen harten und weichen Tabuzonen nicht differenziert, sondern sie als Bereiche zusammengefasst, die für eine Windenergienutzung aus tatsächlichen, rechtlichen oder planerischen Gründen ausscheiden (UA Rn. 25). Der Umweltbericht, dem das Oberverwaltungsgericht die vom Antragsgegner der Planung zugrunde gelegten Tabuzonen entnommen hat, ordnet diese nicht der jeweiligen Unterart zu, sondern beschränkt sich auf eine bloße Auflistung (Vorranggebiete Natur und Landschaft, Naturschutzgebiete, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und europäische Vogelschutzgebiete, d.h. FFH- und SPA-Gebiete, aber auch Rastgebiete, Zugbahnen, Brut- und Nahrungsgebiete, offene Wasserflächen einschließlich der bis 2015 entstehenden Seen, Heidelandschaften, landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen, regional bedeutsame Belange des Denkmalschutzes, regionale Schwerpunkte des archäologischen Kulturdenkmalschutzes, Rohstoffabbaugebiete, Waldgebiete mit einer Pufferzone von 200 m, Siedlungsabstände von 1 200 m zu Kur- und Klinikbereichen sowie Pflegeeinrichtungen, 1 000 m zu Wohngebieten innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, 500 m zu Gewerbegebieten). Die Einzelfallbetrachtung, von der im angefochtenen Urteil die Rede ist (UA Rn. 28), hat erst - auf der zweiten Planungsstufe - stattgefunden, nachdem die harten und weichen Tabuzonen als Negativflächen in Abzug gebracht worden waren.

8

Aus dem Normenkontrollurteil ergibt sich allerdings, dass der Antragsgegner bei der Festlegung der Siedlungsabstände zwischen harten und weichen Tabuzonen unterschieden hat. Ihm ist bekannt, dass die Abstandsflächen, die aus Gründen des Immissionsschutzes von Windenergieanlagen freigehalten werden müssen, zu den harten Tabuzonen gehören. Die Abstandsflächen jenseits des immissionsschutzrechtlich gebotenen Minimums hat er den weichen Tabuzonen zugeschlagen; denn er hat sie für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellt, soweit sie bereits in dem früheren bestandskräftigen Regionalplan in Vorrang- und Eignungsgebiete einbezogen worden waren (UA Rn. 27), sie ansonsten aber als Ausschlussflächen behandelt. Aus dem Umgang mit dem Kriterium der Siedlungsabstände ergibt sich freilich nicht, dass er auch die anderen Tabukriterien seines Katalogs in harte und weiche unterteilt hat.

9

Der Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ROG nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>). Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist der Mangel, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne ihn die Planung anders ausgefallen wäre (Beschluss vom 9. Oktober 2003 - BVerwG 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130), d.h. vorliegend, dass mehr und/oder größere Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung ausgewiesen worden wären. Ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen im Normenkontrollurteil nicht beurteilen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Planerhaltungsvorschrift - von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent - nicht im Hinblick auf den Mangel der fehlenden Differenzierung zwischen den harten und weichen Tabuzonen geprüft. Das wird es nachzuholen haben. Bejaht es die Erheblichkeit des Abwägungsmangels, wird es außerdem der Frage nachzugehen haben, ob der Mangel nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ROG i.V.m. § 8 Abs. 3 SächsLPlG in der bei Inkrafttreten des Regionalplans 2008 geltenden Fassung wegen Versäumung der Rügefrist unbeachtlich geworden ist.

10

2. An weiteren Bundesrechtsverstößen leidet das Normenkontrollurteil nicht.

11

a) Das Oberverwaltungsgericht hat dem Antragsgegner bescheinigt, die allgemeinen Interessen der Betreiber genehmigter Alt- und Bestandsanlagen außerhalb der Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung in die Abwägung eingestellt zu haben (UA Rn. 30). In der Planbegründung zu Kapitel 11.3 werde darauf hingewiesen, dass für solche Windenergieanlagen die Regelung des baurechtlichen Bestandsschutzes gelten solle. Das bedeute, dass eine Genehmigung von Ersatzbauten oder Änderungen nicht erteilt werden könne. Die Antragstellerin bemängelt zwar, dass ihr Interesse an einer Gewährung auch materiellen Bestandsschutzes durch Einbeziehung der Standorte ihrer Anlagen in ein Vorrang- und Eignungsgebiet für die Windenergienutzung nicht ausdrücklich berücksichtigt worden sei. Sie legt jedoch nicht dar, dass dieses Interesse über die Interessen anderer Betreiber genehmigter Windenergieanlagen außerhalb einer Vorrang- und Eignungszone hinausgeht. Es geht vielmehr in den allgemeinen Belangen der Betreiber genehmigter Alt- oder Bestandsanlagen auf und ist damit im Abwägungsvorgang erfasst worden.

12

Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht auch darin keinen Fehler im Abwägungsvorgang gesehen, dass der Antragsgegner mögliche Entschädigungsansprüche nach dem Planungsschadensrecht nicht in seine Überlegungen einbezogen hat (UA Rn. 32). Zwar sind die Nachteile einer Planung für Planunterworfene sowie die Tatsache und der mögliche Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht aber mögliche Entschädigungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 39 und 42 BauGB verneint. Mit Kapitel 11.3 des Regionalplans 2008 sind keine Vorrang- und Eignungsgebiete aus einem früheren Regionalplan "weggeplant" worden. § 39 BauGB scheidet damit als Anspruchsgrundlage von vornherein aus, da er den Entzug eines Baurechts voraussetzt, das durch einen Plan gewährt worden ist. Auch § 42 BauGB ist unergiebig, weil die Nutzungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet, nicht die in der Vorschrift vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition haben (BTDrucks 15/2996, S. 62 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. April 1997 - III ZR 104/96 - BGHZ 135, 192; Urteil vom 27. Januar 2005 - BVerwG 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364 <369 f.>). Vorhaben im Außenbereich sind nicht ohne Weiteres zulässig, sondern stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange. Windenergieanlagen weisen überdies die Besonderheit auf, dass sie zwar seit dem 1. Januar 1997 privilegiert zulässig, seit diesem Zeitpunkt aber auch dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterworfen sind.

13

Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Oberverwaltungsgericht die möglicherweise irrige Einschätzung des Antragsgegners, die Standorte der beiden Windenergieanlagen der Antragstellerin lägen in einem Tourismusgebiet, als unbeachtlich behandelt hat. Die Vorinstanz hat, einen Fehler im Abwägungsvorgang inzident unterstellend, dessen Kausalität für das Abwägungsergebnis verneint, weil der Antragsgegner für Vorrang- und Eignungsgebiete aus "sachorientierten und nachvollziehbaren" Gründen eine Mindestgröße von 10 ha veranschlagt habe (UA Rn. 31) und die von der Antragstellerin beanspruchte Fläche wegen ihrer geringen Größe von 3 ha nicht zum Vorrang- und Eignungsgebiet gemacht hätte (UA Rn. 35). Dieser Würdigung liegt kein Fehlverständnis des § 12 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ROG zugrunde.

14

b) Die vorinstanzliche Kontrolle des Abwägungsergebnisses lässt ebenfalls keinen Bundesrechtsverstoß erkennen.

15

Das Oberverwaltungsgericht billigt die Entscheidung des Antragsgegners, eine Ersetzung genehmigter Anlagen außerhalb von Vorrang- und Eignungsgebieten nicht zuzulassen, als "nachvollziehbar", weil es Ziel der Raumordnung sei, Windenergieanlagen zu konzentrieren, um sie effizient nutzen zu können und um andere Bereiche, die schutzbedürftig seien, zu schonen und eine sog. "Verspargelung" des Außenbereichs zu vermeiden (UA Rn. 30). Aus revisionsrechtlicher Sicht böte diese Würdigung nur Anlass zur Kritik, wenn sie gegen revisible Rechtssätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstieße (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1988 - BVerwG 1 C 44.86 - BVerwGE 81, 74 <76>). Das ist nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Plangeber im Rahmen seines Spielraums hält, wenn er sich in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet, und das Abwägungsergebnis erst dann zu missbilligen ist, wenn der Ausgleich der berührten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (UA Rn. 22). Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Abwägungsgebot (grundlegend: Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Revisionsrechtlich unerheblich ist, dass die Antragstellerin dem Oberverwaltungsgericht in der Würdigung des Abwägungsergebnisses nicht folgt.

16

Auch die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, die Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergienutzung seien ausreichend dimensioniert, um der Windenergie substanziell Raum zu verschaffen, ist nicht mit einem Bundesrechtsverstoß behaftet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Größe der Vorrang- und Eignungsflächen für die Windenergienutzung mit der Regionsfläche verglichen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Quotient von 0,26 % ausreichend ist (UA Rn. 28). Durch Bezugnahme auf das Urteil vom 7. April (nicht: Juli) 2005 - 1 D 2.03 - hat es hinzugefügt, dass der der Windnutzung zur Verfügung stehende flächenmäßige Anteil größer wird, wenn diejenigen Gebiete, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, wie z.B. besiedelte Flächen, von der Gesamtfläche des Plangebiets abgezogen werden. Die Vergleichsmaßstäbe, die das Oberverwaltungsgericht angelegt hat, sind nicht zu beanstanden. Sie stehen mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <295>). An die vorinstanzliche Würdigung, dass die Vorrang- und Eignungsflächen im Vergleich nicht unverhältnismäßig klein seien und sich die Konzentrationsflächenplanung des Antragsgegners deshalb nicht als unzulässige "Verhinderungsplanung" darstelle, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

Tatbestand

1

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Wirksamkeit von Festsetzungen zur Windenergienutzung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern.

2

Das Programm ordnet in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 als Ziel der Raumordnung an, dass die Errichtung von Windenergieanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte (M 1 : 100 000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig sind. Die Landesverordnung vom 19. August 2010 (GVOBl. M-V S. 453), mit der das Programm festgestellt wurde, bestimmt in ihrem § 1 Abs. 2 Satz 1, dass sich die verbindliche Wirkung des Programms auf die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und die raumordnerischen Festlegungen der Karte erstreckt. § 1 Abs. 3 der Landesverordnung nimmt einige Eignungsgebiete von der Verbindlichkeit aus.

3

Die Antragstellerin, eine Firma, die als Tochterunternehmen eines großen deutschen Energieversorgers Windenergieanlagen projektiert und betreibt, plant die Errichtung derartiger Anlagen im Gebiet der Gemeinde P. Sie hat für eine Reihe von Grundstücken zu diesem Zweck bereits Pachtverträge abgeschlossen. Die Standorte der projektierten Anlagen liegen im Eignungsgebiet P., das § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Landesverordnung von der Verbindlichkeit ausgenommen hat.

4

Mit ihrem Normenkontrollantrag wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass das Eignungsgebiet P. nicht für verbindlich erklärt worden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Konzentrationsflächenplanung sei insofern nicht zu beanstanden. Sie beruhe namentlich nicht auf einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot. Die Landesregierung habe ihre Kompetenzen nicht dadurch überschritten, dass sie das Eignungsgebiet P. nicht für verbindlich erklärt habe. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision. Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision der Antragstellerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet.

6

Das Normenkontrollgericht hat angenommen, die gesamträumliche Gebietskulisse Windenergie in Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. den in der Gesamtkarte (M 1 : 100 000) ausgewiesenen Eignungsgebieten für Windenergieanlagen im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Vorpommern (RREP VP), wie sie durch die Landesverordnung vom 19. August 2010 (RREP VP-LVO) Verbindlichkeit erlangt hat, sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Planung sei abwägungsfehlerfrei erfolgt; hierdurch werde der Windenergienutzung substanziell Raum verschafft. Diese Annahme steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

7

1. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008/§ 7 Abs. 7 ROG 2004 sind bei der Aufstellung der Raumordnungspläne die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 1 ROG 2008).

8

Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen - hiernach stehen öffentliche Belange u.a. einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist -, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356 = juris Rn. 20). Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 5). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <294>, vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 <37> und vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <111>; Beschlüsse vom 26. April 2006 - 4 B 7.06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 371 Rn. 6 und vom 23. Juli 2008 - 4 B 20.08 - BauR 2008, 2009 = juris Rn. 9). Konzentrations- und Ausschlussflächen stehen damit in einem komplementären Verhältnis dergestalt zueinander, dass die Erhöhung der Positivflächen ohne weiteres zu einer Reduzierung der Ausschlussflächen führt und umgekehrt. Der Geltungsbereich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird dabei - negativ - über die Konzentrationsflächen definiert (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40 Rn. 22). Jede Veränderung des Verhältnisses von Positiv- oder Negativflächen stört folglich das im Wege der Abwägung gefundene gesamträumliche Planungskonzept und macht eine erneute Abwägungsentscheidung erforderlich. Das gilt namentlich dann, wenn im Verfahren um die Genehmigung oder die Verbindlicherklärung eines Ziels der Raumordnung mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB von der Aufsichtsbehörde einzelne ausgewiesene Standorte für Windenergieanlagen - aus welchen Gründen auch immer - beanstandet werden mit der Folge, dass diese nicht in Geltung versetzt werden (dürfen). In einem solchen Fall muss sich der Planungsträger erneut mit seiner Konzentrationszonenplanung befassen und hierüber abermals entscheiden. Das kann in der Weise geschehen, dass er sich die Beanstandungen der Aufsichtsbehörde zu Eigen macht und eine entsprechend reduzierte Konzentrationszonenplanung beschließt (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 1. Aufl. 2010, § 7 Rn. 34). Er kann die Beanstandung aber auch zum Anlass nehmen, erneut in den Planungsprozess einzutreten, eine neue Konzentrationszonenausweisung zu erarbeiten und diese zu beschließen. Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, bei der gesamträumlichen Gebietskulisse "Windenergie" im RREP VP in der Gestalt, in der sie durch die Landesverordnung Verbindlichkeit erlangt hat, handele es sich um ein vertretbares Abwägungsergebnis und damit ein insgesamt taugliches Planungsinstrument mit Zielqualität, um für den Bereich der Windenergienutzung die Konzentrationswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeizuführen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Landesregierung in Ausübung der ihr im Zusammenhang mit der Verbindlicherklärung nach § 9 Abs. 5 LPlG M-V eingeräumten Kontrollbefugnis zwei Eignungsgebiete gänzlich (P. und Po./Gemeinde A.) und eines teilweise (I./Sp.) von der Verbindlichkeit ausgenommen habe (UA S. 39). Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn Grund für die Annahme bestehe, dass darin eine so einschneidende Reduzierung der insgesamt für die Windenergienutzung zur Verfügung gestellten Eignungsfläche im Verhältnis zur tatsächlich vorhandenen Potenzialfläche liege, dass der gesamträumlichen Gebietskulisse "Windenergie" letztlich nur noch die Wirkung einer "Feigenblattplanung" im Sinne einer Verhinderungsplanung zugesprochen werden könne und deren Fehlerhaftigkeit nur durch eine erneute Abwägungsentscheidung über die gesamte Gebietskulisse hätte überwunden werden können (UA S. 39). Das Gericht sehe bei näherer Betrachtung der Gesamtheit der in der Festsetzung verbliebenen Eignungsgebiete keine Anhaltspunkte dafür, dass von einem "der Windenergienutzung substanziell Raum geben" nicht mehr gesprochen werden könne (UA S. 39). Die Landesregierung habe sich mit der Herausnahme des Eignungsgebiets P. auch im Rahmen der ihr durch § 9 Abs. 5 LPlG M-V eingeräumten Kontrollbefugnisse gehalten (UA S. 40). Sie sei nicht in der Art einer aktiv planenden Behörde tätig geworden. Weder habe sie von sich aus den Sachverhalt weiter aufgeklärt noch sich als zweite oder übergeordnete Planungsbehörde geriert (UA S. 45). Die mit der Herausnahme des Eignungsgebiets P. aus der Verbindlichkeit verbundene Rechtsfolge, dass einer Realisierung der von der Antragstellerin geplanten Windenergieanlagen am Standort P. grundsätzlich öffentliche Belange entgegenstehen, sei nicht Regelungsinhalt der Entscheidung der Landesregierung, sondern die Konsequenz aus der gesetzlichen Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gewesen (UA S. 45). Diese Auffassung wird den Anforderungen an eine Konzentrationsflächenplanung nicht gerecht.

10

Jede Reduzierung der Eignungsflächen schlägt auf das Abwägungsergebnis durch, weil sie unmittelbar das Verhältnis zwischen Positiv- und Negativflächen beeinflusst. Hierin liegt eine planerische Entscheidung. Ob durch eine Konzentrationszonenplanung der Windenergie noch substanziell Raum verschafft wird, stellt sich lediglich als unterste Grenze dessen dar, was planerisch noch vertretbar ist, um einen Abwägungsergebnisfehler zu vermeiden, nicht aber als Maßstab dafür, ob die Landesregierung selbst (unzulässig) planerisch tätig geworden ist.

11

In Auslegung des § 9 Abs. 5 LPlG M-V kommt das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass es Sache des Regionalen Planungsverbandes ist, die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008/§ 7 Abs. 7 ROG 2004 erforderliche (abschließende) Abwägungsentscheidung zu treffen (UA S. 42, 45). Hieran ist der Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden. Nachdem die Landesregierung das vom Planungsverband beschlossene Windenergiekonzept nur mit Einschränkungen für verbindlich erklären wollte, hätte sie das Verfahren zur Überprüfung des Planungsergebnisses an den Regionalen Planungsverband zurückgeben können. Das ist nicht geschehen. Weder hat der Regionale Planungsverband die Konzentrationsflächenentscheidung der Landesregierung in der RREP VP-LVO vor Inkrafttreten gebilligt, noch hat er später einen Beitrittsbeschluss gefasst (siehe z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 Rn. 3 zum ähnlichen Problem bei einem Bebauungsplan). Alternativ hätte sie die Verbindlicherklärung der Gebietskulisse Windenergie insgesamt ablehnen können. Das ist ebenfalls nicht erfolgt. Vielmehr hat die Landesregierung die RREP VP-LVO ohne erneute Befassung des Planungsverbandes mit den genannten Einschränkungen erlassen. Da sie aber landesrechtlich - wie das Oberverwaltungsgericht in Auslegung des irrevisiblen § 9 Abs. 5 LPlG M-V festgestellt hat - keine Planungsbefugnisse besitzt, war ihr damit bundesrechtlich ein solches Vorgehen verwehrt, denn ein Windenergiekonzept, das die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll, ist nicht teilbar; wird es verändert, ist hierüber vom zuständigen Organ erneut zu beschließen. Die Landesregierung hat folglich nicht nur die ihr nach § 9 Abs. 5 LPlG M-V eingeräumten Befugnisse überschritten, weil sie planerisch tätig geworden ist, sondern sie hat auch ein nicht abschließend abgewogenes Ziel der Raumordnung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für verbindlich erklärt. Damit erweist sich Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. den in der Gesamtkarte (M 1 : 100 000) dargestellten Eignungsgebieten in der Fassung durch § 1 RREP VP-LVO als insgesamt abwägungsfehlerhaft (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008/§ 7 Abs. 7 ROG 2004).

12

Das Ergebnis ändert sich durch den Erlass der Landesverordnung zur Feststellung der ersten Änderung des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Vorpommern (1. Änd. RREP VP-LVO) vom 7. Oktober 2013 (GVBl. M-V S. 560) nicht. Gegenstand der Änderung ist die Überarbeitung des durch die Landesverordnung von der Verbindlicherklärung ausgenommenen Eignungsgebiets Po., Gemeinde A. Dieses wurde nunmehr in die Gebietskulisse Windenergie aufgenommen, allerdings mit der Maßgabe, dass die maximal zulässige Gesamthöhe von Windenergieanlagen in diesem Gebiet 70 Meter über gewachsenem Grund nicht überschreiten darf. Hierdurch kann jedoch das Abwägungsdefizit der RREP VP-LVO in der Ursprungsfassung nicht geheilt werden, da nach § 7 Abs. 7 ROG 2008 die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen auch für deren Änderung und Ergänzung gelten. Bereits dies steht der Annahme entgegen, die Beschlussfassung durch den Regionalen Planungsverband über diese Änderung könnte konkludent als Billigung der von der Landesregierung getroffenen Planungsentscheidung zum Ursprungsplan verstanden werden (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2011 - 4 B 23.11 - BauR 2012, 53 Rn. 3 zur vergleichbaren Situation bei einem Bebauungsplan).

13

Der Abwägungsfehler ist i.S.v. § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erheblich, weil er offensichtlich (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>) und auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130 = juris Rn. 4). Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass der Planungsverband versucht hätte, die (vollständige/teilweise) Herausnahme der drei Eignungsgebiete durch die Ausweisung neuer oder die Erweiterung schon bestehender Eignungsgebiete zu kompensieren oder, entsprechend den Vorgaben der Landesregierung, deren Nutzbarkeit einzuschränken, wie dies nunmehr durch die Ausweisung des Eignungsgebiets Po. unter Festsetzung einer Höhenbegrenzung von 70 Metern durch die 1. Änd. RREP VP-LVO geschehen ist.

14

Der Abwägungsfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit von Abschnitt 6.5 Abs. 7 Satz 1 der RREP VP-LVO, weil ein Windenergiekonzept mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht teilbar ist. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings - insoweit unbeanstandet von der Revision - ausgeführt, dass es sich hierbei inhaltlich um einen sachlichen Teilplan Windenergienutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 LPlG M-V handele (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 2 ROG 2008), der selbständig angreifbar sei (UA S. 19). Damit können die Unwirksamkeitsfolgen nach den Regeln über die Teilunwirksamkeit (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>) auf diese Zielfestlegung begrenzt bleiben.

15

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin.

2

Mit Antrag vom 12./20.09.2011 beantragte die A. Umweltgerechte Kraftanlagen (…) GmbH (im Folgenden: A.) bei dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG, hilfsweise eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG, für die Errichtung und den Betrieb von 18 Windenergieanlagen in den Gemarkungen M., R., H., Z. und S. südlich des Ortsteils H. der Stadt Südliches Anhalt, den sog. Windpark H.. 15 der Standorte liegen auf dem Gebiet der Stadt Südliches Anhalt, die übrigen 3 Standorte liegen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin. Die Standorte der WEA auf dem Gebiet der Antragsgegnerin liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Flächennutzungsplans, jedoch außerhalb der hierin festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie. Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen wurden der A. von den jeweiligen Grundstückseigentümern durch Nutzungsverträge gestattet. Mit Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 übernahm die Antragstellerin das "Windenergievorhaben Projekt H." von der A..

3

Am 11.04.2012 erhob die A. beim Verwaltungsgericht Klage auf Verpflichtung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zur Erteilung der beantragten Genehmigung. Mit Bescheid vom 16.04.2012 lehnte dieser den Antrag der A. vom 12./20.09.2011 ab. Hiergegen legte diese mit Schreiben vom 15.05.2012 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 22.11.2012 zurückgewiesen wurde. Mit Beschluss vom 19.03.2014 – 4 A 65/12 HAL – setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Senats in den Normenkontrollverfahren 2 K 109/13 und 2 K 19/14 aus. Mit zwei Urteilen vom 21.10.2015 – 2 K 109/13 und 2 K 19/14 – erklärte der Senat den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam.

4

Bereits am 01.02.2012 war die Aufstellung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen worden. Am 29.08.2012 wurden der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin und dessen öffentliche Auslegung beschlossen. Am 07.09.2012 erfolgte die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Amtsblatt der Antragsgegnerin. Hierin hieß es:

5

"Der Entwurf zur Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt D. (Fassung Juli 2012), die dazugehörige Begründung mit integriertem Umweltbericht (Fassung Juli 2012) sowie die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuch (BauGB) und Beschluss des Stadtrates vom 29.08.2012 in der Zeit vom 17.09.2012 bis einschließlich 18.10.2012 während folgender Zeit zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

6

Ort:

7

Stadt D., FB Bau und Gebäudemanagement, Zimmer 16,
L-Straße, D-Stadt

8

Montag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwoch

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Donnerstag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und

        

13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag

8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

9

Folgende Arten umweltbezogener Informationen liegen vor:

10

- Landschaftsplan OT D. und OT E.
- Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt

11

Bedenken und Anregungen können nur zu den ergänzten und geänderten Teilen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgemäß abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben."

12

Am 19.12.2012 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin beschlossen. Hiermit wurden u.a. vier Sondergebiete für Windenergie festgesetzt, die in ihrer Ausdehnung den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" festgelegten Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten "L. Nordost", "T.", "W./S." und "D." entsprachen. Im Rahmen der "Planzeichenerklärung" enthielt der Plan folgende Festlegung:

13

"Windenergieanlagen sind in den Gebieten, für die der Flächennutzungsplan die Ausweisungen (Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) enthält, nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass von den in der Anlage 5 zu diesem Flächennutzungsplan gekennzeichneten Altanlagen im Umfeld des jeweiligen im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebietes jeweils Altanlagen zurückgebaut werden. Der Rückbau der Altanlagen muss innerhalb einer Frist von spätestens 4 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Windenergieanlagen erfolgen. Die Anlage 5 ist Bestandteil dieser Darstellung."

14

In der Begründung der Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans hieß es, aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 ergäben sich raumordnerische Festlegungen. Hierin seien mehrere Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten für das Plangebiet festgelegt worden. Die im Flächennutzungsplan dargestellten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie entsprächen hinsichtlich ihrer Ausdehnung diesem sachlichen Teilplan. Die Festlegungen im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" stellten einen verbindlichen Rahmen für die kommunale Bauleitplanung dar. Sie beabsichtige zudem, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, für außerhalb der festgelegten Sondergebiete errichtete Windenergieanlagen in ihrer Bauleitplanung innerhalb der Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten Flächen festzulegen, die nur für das Repowering von Windenergieanlagen gemäß § 249 Abs. 2 BauGB zur Verfügung stehen sollen. Sie verfolge die Absicht, das Orts- und Landschaftsbild aufzuräumen sowie die optischen Beeinträchtigungen und die Immissionsbelastungen der Windenergienutzung im Rahmen des Repowerings zu vermindern. Repowering von Windenergieanlagen sei gemäß Ziel 113 LEP nur in Vorranggebieten oder Eignungsgebieten zulässig. Es sei ihre planerische Absicht, mit der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans zu gewährleisten, dass die ausgewiesenen Sondergebiete für die Windenergienutzung nur bebaut würden, wenn sichergestellt sei, dass im Gegenzug vorhandene Altanlagen binnen angemessener Frist abgebaut würden. Ihr Ziel sei, dass im Ergebnis der Planung die Anzahl der Windenergieanlagen mindestens halbiert und der Energieertrag gesteigert werde. Für das Repowering alter Anlagen seien alle Anlagen vorgesehen, unabhängig davon, ob sie sich innerhalb des ausgewiesenen Sondergebiets oder außerhalb davon befänden. Es sei vorgesehen, dass – wenn die außerhalb der Sondergebiete liegenden Anlagen zurückgebaut sind – auch die Altanlagen innerhalb der Sondergebiete ersetzt würden. Es gelte, dass eine leistungsstarke Anlage im Vorranggebiet zwei Altanlagen ersetze. Anlagen außerhalb und Altanlagen innerhalb der Vorranggebiete sollten im Zuge des Repowerings abgebaut werden.

15

Am 23.04.2013 wurde die Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin vom Landkreis Anhalt-Bitterfeld genehmigt. Die Bekanntmachung der Genehmigung im Amtsblatt der Stadt D. erfolgte am 07.06.2013.

16

Mit Schreiben vom 03.06.2014, das der Antragsgegnerin am gleichen Tag per Fax zuging, rügte die Antragstellerin, die Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt vom 07.09.2012 verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Es fehle an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Die bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, hier der zwei Unterlagen "Landschaftsplan OT D. und OT E." und "Ökologisches Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt", genüge nicht. Diesem Hinweis sei nicht zu entnehmen, welche nach Themenblöcken zusammengefassten und zumindest schlagwortartig charakterisierten Umweltinformationen den Unterlagen zu entnehmen seien. Zudem liege ein Abwägungsvorgangsfehler in der unbesehenen Übernahme der im – unwirksamen – sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 festgelegten Eignungsgebiete für die Nutzung der Windenergie als Sondergebiete Wind in den Flächennutzungsplan, ohne dass dem eine eigene Abwägung zugrunde liege. Insbesondere seien ihre Interessen an der Windenergienutzung im Bereich der Anlagenstandorte Nr. 14, Nr. 16 und Nr. 17 in der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt worden, obwohl sie dem Plangeber nach der Beiladung im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren bekannt gewesen seien. Darin liege ein zumindest partieller Abwägungsausfall. Als weiterer Abwägungsvorgangsfehler zu rügen sei die im Ergebnis zu einer Halbierung der mit Windenergieanlagen nutzbaren Flächen führende "Konkretisierung" der regionalplanerisch vorgegebenen Eignungsgebiete für die Windenregienutzung durch Darstellung eines innerhalb der Sondergebiete Wind allein zulässigen Repowering. Dies führe zu einer übermäßigen und in diesem Umfang unzulässigen Reduzierung der Windenergienutzung innerhalb der raumordnungsrechtlich festgelegten Windkrafteignungsgebiete selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Regionalplans. Die Ermächtigung zur Darstellung des Repowering könne nur so verstanden werden, dass sie eine nähere Abwägung auch zur Notwendigkeit ihres räumlichen Umfangs voraussetze. Daran fehle es, wenn sämtliche Sondergebiete Wind mit diesem Vorbehalt zur Zulässigkeit neuer Windenergieanlagen belastet würden. Die Festlegung sei auch unklar, da sie nicht erkennen lasse, wie viele Altanlagen zurückgebaut werden müssten, um ein Repowering zu ermöglichen. Die in der Begründung des Flächennutzungsplans im Umweltbericht auf Seite 43 enthaltene Darstellung, für eine neu errichtete Anlage entfielen zwei alte, lasse sich aus der Festlegung nicht ableiten. Die gerügten Abwägungsvorgangsfehler seien auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich, da sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien.

17

Am 04.06.2014 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet.

18

Zur Begründung trägt sie vor, die Normenkontrolle gegen den Flächennutzungsplan sei analog § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft, soweit es um die Darstellung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen gehe, mit denen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verbunden seien. § 47 Abs. 2a VwGO führe nicht zur Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags, selbst wenn man die Vorschrift bei der Anfechtung von Flächennutzungsplänen für entsprechend anwendbar halte, denn die Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Zulässigkeit eines späteren Normenkontrollantrags die Geltendmachung von Einwendungen voraussetze. Ihr fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar führe die Verwerfung der am 19.11.2012 beschlossenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst nur zurück zu dem bisherigen Flächennutzungsplan mit dem Inhalt der am 12.12.2007 beschlossenen Festsetzungen. Auch dieser habe Sonderbauflächen für die Windenergienutzung enthalten, denen grundsätzlich außergebietliche Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugekommen sei. Ihre Vorhabengrundstücke lägen auch nicht innerhalb dieser Sonderbauflächen. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die in diesem Flächennutzungsplan dargestellten Windkrafteignungsgebiete aus dem seinerzeit noch für wirksam erachteten Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 07.10.2005 "eins zu eins" übernommen habe. Daher sei zu erwarten, dass sie, nachdem auch der sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 für unwirksam erklärt worden sei, künftige regionalplanerische Festlegungen eines Windkraftvorrang- und Windkrafteignungsgebietes für ihre Vorhabengrundstücke wieder (gemäß § 1 Abs. 4 BauGB) "eins zu eins" in die eigene Flächennutzungsplanung übernehmen werde. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass künftig eine neue, für sie günstigere Flächennutzungsplandarstellung getroffen werde. Zudem unterliege der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 12.12.2007 durchschlagenden Wirksamkeitsbedenken. Die Darstellung der Windkrafteignungsflächen in diesem Flächennutzungsplan sei nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich gewesen, da diese nur aus den regionalplanerischen Festlegungen übernommen worden seien, ohne damit weitere Rechtswirkungen zu verbinden. Der Antrag sei auch begründet. Das Planaufstellungsverfahren sei wegen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft. Die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 genüge den Anforderungen an die Angabe der verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht. Die Angabe nur der Titel der vorliegenden Unterlagen, die zudem in den Verwaltungsvorgängen nicht enthalten seien, reiche nicht aus. Der Fehler sei auch gemäß §§ 214, 215 BauGB beachtlich. Die Änderung des Flächennutzungsplans sei darüber hinaus abwägungsfehlerhaft. Insoweit werde zunächst auf die Verfahrensrüge vom 03.06.2014 verwiesen. Darüber hinaus sei auch die Festlegung zum Repowering abwägungsfehlerhaft, die sämtliche Windeignungsflächen erfasse. Es sei nicht hinreichend ermittelt worden, ob die abzubauenden Anlagen zumindest auch im Entscheidungs- oder Einflussbereich desselben Investors stünden, der durch den Plan neue Standortchancen erhalte. Wo die Identität des einen mit dem anderen im gesamten Geltungsbereich des Flächennutzungsplans fehle, führe die sämtliche Sondergebiete einschränkende Repowering-Darstellung zu einem Ausschluss der raumordnungsrechtlich freigegebenen und gemäß § 1 Abs. 4 BauGB auch von der Kommune zu beachtenden Windenergienutzung. Eine ausreichende Anzahl von Altanlagen stehe entweder nicht zur Verfügung oder sei als Voraussetzung des Baurechts innerhalb der Konzentrationszone nur gegen viel Geld zu haben. Im Ergebnis würden alle Grundstückseigentümer oder Interessenten, die innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen errichten und betreiben wollten, vollständig ausgeschlossen, wenn und soweit sie nicht mit den Betreibern der Bestandsanlagen identisch seien oder diese teuer "herauskauften". Eine solche Darstellung sei nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern auch im Abwägungsergebnis fehlerhaft. Die Darstellung zur Zulässigkeit von Windenergieanlagen in den Sondergebieten verstoße auch gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG, wonach Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen seien. Nach dem in dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" enthaltenen Grundsatz G 1 dürfe die Kommune Repowering-Flächen nur für solche Windenergieanlagen ausweisen, die außerhalb der Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten errichtet worden seien. Hier würden jedoch nach Anlage 5 alle Windenergieanlagen einbezogen, auch solche, die innerhalb der Eignungsgebiete stünden. Dies gehe über das raumordnungsrechtlich Zulässige hinaus.

19

Die Antragstellerin beantragt,

20

die am 19.12.1012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Sie trägt vor, auf die Ausführungen zur Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 sei nichts zu erwidern. Die Übernahme der im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsgebiete sei wegen der Zielbindung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Auch die Repoweringbestimmungen i.S.d. § 249 Abs. 2 BauGB seien fehlerfrei abgewogen worden. Die zivil- oder gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Eigentümer der betroffenen Windenergieanlagen seien städtebaulich ohne Bedeutung. Es sei den Eigentümern zumutbar, auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes die Voraussetzungen für einen Rückbau der Altanlagen und damit der Errichtung neuer Anlagen zu schaffen. Hinweise darauf, dass der Plan nicht vollziehbar sei, lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot sei auch nicht im Hinblick auf den Regionalplan festzustellen. Sie sei befugt, den Grundsatz der Regionalplanung zum Repowering einschränkend anzuwenden.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

26

1. Der Antrag ist statthaft. Die in den Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der ausgewiesenen Flächen eintreten zu lassen, kann Gegenstand einer statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – BVerwG 4 CN 1.12 –, juris RdNr. 10; OVG RP, Beschl. v. 04.09.2015 – 8 C 10384/15 –, juris RdNr. 15). Einen derartigen Antrag hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. Hierbei handelt es sich um eine Beschränkung des zunächst angekündigten Antrags, die vom Stadtrat der Antragsgegnerin in der Sitzung am 19.12.1012 beschlossene, am 23.04.2013 genehmigte und am 07.06.2013 bekannt gemachte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. für unwirksam zu erklären, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Antragsänderung anzusehen ist.

27

2. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei einem Normenkontrollantrag gegen die Entscheidung der Gemeinde, die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb der in einem Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete für Windenergie eintreten zu lassen, ist die Antragsbefugnis jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Antragsteller die ernsthafte Absicht darlegt, in dem von der Ausschlusswirkung betroffenen Gebiet Windenergieanlagen errichten und betreiben zu wollen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ist gegeben, wenn der Antragsteller Windenergieanlagen errichten will und die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung an der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Ausschlusswirkung scheitern könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2006 – BVerwG 4 BN 18.06 –, juris RdNr. 11; Urt. d. Senats v. 30.07.2009 – 2 K 142/07 –, juris RdNr. 18 und v. 30.07.2009 – 2 K 141/08 –, a.a.O. RdNr. 13; HessVGH, Urt. v. 17.03.2011 – 4 C 883/10.N –, a.a.O. RdNr. 26 jeweils zu raumordnungsrechtlichen Zielfestlegungen; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, juris RdNr. 25 zu einem Flächennutzungsplan). Zum Kreis der insoweit nachteilig Betroffenen gehören neben Eigentümern von Grundstücken innerhalb des Plangebiets u.a. die dinglich und die obligatorisch hinsichtlich dieser Grundstücke Nutzungsberechtigten (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 09.09.2009 – OVG 2 S 6.09 –, juris RdNr. 9; NdsOVG, Urt. v. 12.12.2012 – 12 KN 311/10 –, juris RdNr. 14; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Anhang zu § 10 RdNr. 220). Hiernach ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie beabsichtigt, auf mehreren Grundstücken im Plangebiet, die außerhalb der festgelegten Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten liegen, Windenergieanlagen zu errichten und zu betreiben. Dies ergibt sich aus dem Eintritt der Antragstellerin als Klägerin in das ursprünglich von der A. eingeleitete Verfahren 4 A 65/12 HAL vor dem Verwaltungsgericht. Die Berechtigung zur Nutzung der betreffenden Grundstücke ergibt sich aus den in der Anlage 1 zum Projektübernahmevertrag vom 02.04.2012 aufgeführten Nutzungsverträgen, die von der Antragstellerin gemäß § 1 des Projektübernahmevertrages übernommen wurden.

28

3. Die Antragsfrist ist gewahrt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Maßgeblich ist hier gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Bekanntmachung der Genehmigung, die am 07.06.2013 im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsfrist begann damit gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB am 08.06.2013 zu laufen und lief gemäß § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 07.06.2014 ab. Der am 04.06.2014 beim erkennenden Gericht eingegangene Antrag wahrt diese Frist.

29

4. Die Antragstellerin ist mit ihrem Vorbringen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Es kann offenbleiben, ob die Vorschrift auf Flächennutzungspläne entsprechend anwendbar ist (vgl. dazu OVG RP, Urt. v. 16.05.2013 – 1 C 11003/12 –, juris RdNr. 25; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 32; dagegen Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 235; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 47 RdNr. 75a). Die Präklusionswirkung gemäß § 47 Abs. 2a VwGO tritt nur ein, wenn in der Bekanntmachung der Auslegung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Bekanntmachung sowie der Hinweis ordnungsgemäß waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2010 – BVerwG 4 CN 4.09 –, juris RdNr. 9; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., Anhang zu § 10 RdNr. 239). Das ist hier nicht der Fall, denn die Bekanntmachung der Auslegung vom 07.09.2012 enthielt keinen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO.

30

5. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag ist gegeben, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann; es fehlt, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2002 – BVerwG 4 CN 3.01 –, juris RdNr. 10; OVG SH, Urt. v. 19.02.2015 – 1 KN 1/14 –, a.a.O. RdNr. 29; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 RdNr. 77). Nach diesen Grundsätzen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Antragstellerin, denn im Fall der Unwirksamkeit der angegriffenen Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin bzw. der hiermit beabsichtigten Ausschlusswirkung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht für die Antragstellerin die Chance, dass die Antragsgegnerin ihre Flächen bei einer erneuten Planung in eine Konzentrationszone einbezieht.

31

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die am 19.12.2012 beschlossene und am 23.04.2013 genehmigte Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt D. ist unwirksam, soweit den Darstellungen der Sondergebiete für die Nutzung der Windenergie die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollten.

32

1. Die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans ist bereits in verfahrensfehlerhafter Weise entstanden. Nach dem Text der Auslegungsbekanntmachung vom 07.09.2012 hat die Antragsgegnerin als verfügbare umweltrelevante Informationen nur auf den "Landschaftsplan OT D. und OT E." und das "Ökologische Verbundsystem des Landes Sachsen-Anhalt" verwiesen. Das genügt nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 – BVerwG 4 CN 3.12 –, juris RdNr. 23; Urt. v. 11.09.2014 – BVerwG 4 CN 1.14 –, juris RdNr. 11). Die Auslegungsbekanntmachung hat damit die gesetzlich geforderte Anstoßwirkung verfehlt. Dieser Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da nicht nur einzelne Angaben zu umweltbezogenen Informationen gefehlt haben. Die Antragstellerin hat den Verfahrensmangel mit dem Schreiben vom 03.06.2014 auch gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.

33

2. Unabhängig von dem Verfahrensmangel ist die angegriffene Ergänzung und 1. Änderung des Flächennutzungsplans auch materiell fehlerhaft, weil die dem Plan zugrunde liegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) rechtlich zu beanstanden ist. Es liegt ein Abwägungsfehler vor, weil die Antragsgegnerin im Wege der Zielanpassung lediglich die Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten aus dem sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 übernommen hat.

34

Zwar wurde durch den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" eine Standortsteuerung für die Windkraftnutzung auf regionaler Ebene vorgenommen, indem Vorranggebiete für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten festgelegt und ein Ausschluss für Windkraftanlagenstandorte außerhalb dieser Flächen bestimmt wurde. Die Festlegungen waren als verbindliches, letztabgewogenes Ziel der Raumordnung beschrieben worden. Solche Ziele sind nach § 4 Abs. 1 ROG bei der Planung von den öffentlichen Stellen zu beachten. Sie sind die Grundlage für die in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Anpassung der Bauleitplanung an die Raumordnung. Es handelt sich dabei um verbindliche Vorgaben, nicht nur um Maßstäbe. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung für die Bauleitplanung zuweist, ist dementsprechend dem Abwägungsprogramm vorgelagert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.2007 – BVerwG 4 BN 8.07 –, juris RdNr. 4). Die Antragsgegnerin war deshalb gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich verpflichtet, sich an den im sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" getroffenen Festlegungen zu orientieren.

35

Den Darstellungen im Flächennutzungsplan wurde jedoch durch die inzwischen festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplans "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" der Boden entzogen, so dass sie ihrerseits unwirksam sind. Wird ein Raumordnungsplan, der als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Vorranggebiete für Windkraftanlagen mit Ausschlusswirkung enthält und an den ein Bauleitplan angepasst wurde, gerichtlich für unwirksam erklärt, weil das Vorranggebiet abwägungsfehlerhaft ausgewiesen wurde, "infiziert" dieser Fehler den Flächennutzungsplan, soweit dieser die Flächen aus dem Raumordnungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB übernommen hat (vgl. Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 1 RdNr. 151). Die Annahme einer Bindung an die Ziele des Regionalplans bei der Beschlussfassung in Unkenntnis der Unwirksamkeit stellt in diesen Fällen einen beachtlichen Abwägungsmangel im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar (a.A. für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit des Raumordnungsplans allein aus Ausfertigung- und Bekanntmachungsmängeln ergibt: OVG BBg, Beschl. v. 24.04.2009 – OVG 10 S 13.08 –, juris RdNr. 43). Zwar ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (hier: 19.12.2012) maßgebend, an dem der Antragsgegnerin das Normenkontrollurteil des Senats vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – noch nicht bekannt gewesen sein konnte. Die durch dieses Urteil festgestellte Unwirksamkeit des sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg" vom 29.11.2012 wegen eines materiell-rechtlich beachtlichen Fehlers im Abwägungsvorgang wirkte jedoch ex tunc, also ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Norm, so dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Antragsgegnerin rechtlich keine Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB (mehr) bestand. Entfällt die Rechtswirksamkeit des Regionalplans rückwirkend, sind auch die betreffenden Ziele nicht rechtswirksam festgelegt. Dies bedeutet, dass die raumordnungsrechtlichen Vorgaben in der Abwägung unbeachtlich waren.

36

3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob die Bestimmungen des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin zum Repowering wirksam sind, insbesondere den Vorgaben des § 249 Abs. 2 BauGB entsprechen. Nach dieser Vorschrift kann gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BauGB auch festgesetzt werden, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen nur zulässig sind, wenn sichergestellt ist, dass nach der Errichtung der im Bebauungsplan festgesetzten Windenergieanlagen andere im Bebauungsplan bezeichnete Windenergieanlagen innerhalb einer im Bebauungsplan zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgebaut werden. Die Standorte der zurückzubauenden Windenergieanlagen können auch außerhalb des Bebauungsplangebiets oder außerhalb des Gemeindegebiets liegen. Darstellungen im Flächennutzungsplan, die die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB haben, können mit Bestimmungen entsprechend den Sätzen 1 und 2 mit Wirkung für die Zulässigkeit der Windenergieanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 verbunden sein.

37

Ebenso kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin mit der Erstreckung der Repowering-Darstellung nach Anlage 5 auf Anlagen innerhalb der Eignungsgebiete gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG folgende Pflicht, die Grundsätze der Raumordnung zu berücksichtigen, verstoßen hat, zumal der sachliche Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg", einschließlich des Grundsatzes G 1, vom Senat mit Urteil vom 21.10.2015 – 2 K 19/14 – für unwirksam erklärt worden ist.

38

Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die Frage, ob die Darstellungen zum Repowering hinreichend deutlich regeln, dass die Errichtung einer neuen Anlage im Sondergebiet Wind den Rückbau von zwei Altanlagen voraussetzt.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 709 ZPO.

41

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine niedersächsische Gemeinde, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 38 für den Bau eines Einrichtungshauses und SB-Möbelmarktes in Bremen-Osterholz. Sie ist nach dem Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen als Mittelzentrum ausgewiesen. Die Antragsgegnerin, die Stadtgemeinde Bremen, ist eine von zwei Gemeinden des Landes Bremen.

2

Das etwa 11 ha große Plangebiet grenzt an seiner Ostseite an das Gemeindegebiet der Antragstellerin. Es ist etwa 8 km von der Innenstadt der Antragstellerin und etwa 10 km von der Bremer Innenstadt entfernt. Westlich des Plangebiets liegt das Einkaufszentrum "Weserpark". Der bisher geltende Bebauungsplan sah für das Plangebiet u.a. ein Sondergebiet "Radio Bremen" vor. Nachdem Radio Bremen in die Innenstadt umzog, erwarb die Beigeladene die frei gewordenen Flächen und beantragte die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie parallel die Änderung des Flächennutzungsplans. Der Bebauungsplan sieht für den größten Teil des Plangebiets ein Sondergebiet "Einzelhandel SO (EH)" vor, das der Errichtung eines Einrichtungshauses und eines SB-Möbelmarktes mit einer Bruttogeschossfläche von insgesamt bis zu 90 000 qm und einer Verkaufsfläche von bis zu 45 000 qm dient. Der Beigeladenen ist zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für die Errichtung des Vorhabens erteilt worden.

3

Im Rahmen der Anhörung nahmen die Antragstellerin und der Kommunalverbund als Träger öffentlicher Belange zum Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Mit der Kritik der Antragstellerin an dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gutachten J. u. K. vom März 2006 sowie dem vom Kommunalverband in Auftrag gegebenen Gutachten S. befasste sich die Deputation für Bau und Verkehr und empfahl, den Bebauungsplan wie auch die Änderung des Flächennutzungsplans in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen zu beschließen. Der Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan wurde ebenso wie die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes am 23. Januar 2007 von der Stadtbürgerschaft beschlossen und am 19. Februar 2007 bekannt gemacht.

4

Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 hat das Oberverwaltungsgericht den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

5

Dem Bebauungsplan fehle es nicht an der Planrechtfertigung. Die Antragsgegnerin habe die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung seien, in den wesentlichen Punkten zutreffend ermittelt und bewertet. Das Gutachten J. u. K. habe zu Recht nur Umverteilungen zu Lasten der Innenstadt der Antragstellerin berücksichtigt; nur die Innenstadt der Antragstellerin erfülle die Voraussetzungen eines zentralen Versorgungsbereichs. Das Gutachten habe sich auch darauf beschränken dürfen, nur die Effekte auf den vorhandenen Einzelhandel in der Innenstadt der Antragstellerin zu berücksichtigen. Das vom Kommunalverbund vorgelegte Gutachten S. habe die Antragsgegnerin nicht zu detaillierten Erhebungen über mögliche Umsatzverteilungen veranlassen müssen. Die Prognose dieses Gutachtens beziehe sich nicht auf die Innenstadt der Antragstellerin. Die Abwägung sei nicht zu beanstanden; die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen ihrer Planung auf die städtebaulichen Belange der Antragstellerin bei der Abwägung hinreichend gewürdigt.

6

Der Bebauungsplan sei auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem im Parallelverfahren geänderten Flächennutzungsplan entwickelt worden. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung sei nicht wegen Verstoßes gegen Raumordnungsrecht unwirksam. In Bremen gebe es kein Landesraumordnungsrecht, gegen das der Flächennutzungsplan verstoßen könnte. Das Landes-Raumordnungsprogramm aus dem Jahre 1981 sei nach der Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 22. August 1983 nicht verbindlich; in der Folgezeit sei ein neues Landes-Raumordnungsprogramm nicht aufgestellt worden. Der Flächennutzungsplan erfülle auch nicht die Funktion eines Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG. Soweit eine Äußerung im Urteil vom 10. Dezember 2001 in dieser Richtung verstanden worden sein sollte, werde daran nicht festgehalten. Der aus dem Jahre 1983 stammende Flächennutzungsplan habe in seiner ursprünglichen Fassung keine eigenen raumordnerischen Regelungen enthalten, sondern sich darauf beschränkt, solche an anderer Stelle getroffenen Regelungen im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung bodenrechtlich zu konkretisieren. Auch in der Folgezeit sei der Flächennutzungsplan nicht um raumordnungsrechtliche Ziele angereichert worden. Unabhängig davon könne ein Flächennutzungsplan nur dann die Funktion eines Raumordnungsprogramms nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG übernehmen, wenn er auch inhaltlich die Anforderungen an einen Raumordnungsplan erfülle. Dass der Flächennutzungsplan nicht die Funktion eines Raumordnungsplans nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG übernehme, habe nicht die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans zur Folge. Die Funktion des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan werde durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nicht berührt. Der Flächennutzungsplan müsse sich aber, wenn landesrechtliche Vorgaben zur Raumordnung und Landesplanung nicht bestünden, an den Vorgaben des Bundesraumordnungsrechts messen lassen, soweit diese unmittelbar gelten würden. Bei raumbedeutsamen Planungen seien die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung in der Abwägung zu berücksichtigen. Zu diesen Grundsätzen gehöre auch das System der zentralörtlichen Gliederung nach § 2 Abs. 2 ROG. Diese Grundsätze habe die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Die Antragsgegnerin sei nicht aus Rechtsgründen gehalten gewesen, den Grundsätzen in der Weise Rechnung zu tragen, dass aus ihnen zwingend verbindliche Ziele der Raumordnung in Gestalt eines Kongruenzgebots, eines Beeinträchtigungsverbots und eines Integrationsgebots mit einem Inhalt abzuleiten gewesen wären, die dem Vorhaben entgegengestanden hätten. Sie habe auch nicht ausdrücklich darlegen müssen, warum sie solche Ziele nicht für sachlich geboten erachte, obwohl sie für das niedersächsische Umland und in vielen anderen Ländern gälten. Der materiellen Abstimmungspflicht sei dadurch Genüge getan, dass die Antragsgegnerin die konkreten Auswirkungen ihrer Planung auf die raumordnungsrechtlichen Belange der Antragstellerin und der anderen betroffenen Gebietskörperschaften in ihre Erwägungen einbezogen und fehlerfrei ermittelt, bewertet und gewichtet habe. Ein Verstoß gegen die Abstimmungspflicht ergebe sich nicht daraus, dass zwar die Antragstellerin bei der Änderung des Flächennutzungsplans beteiligt worden, die Änderung aber nicht mit dem Land Niedersachsen abgestimmt worden sei. § 8 Abs. 2 ROG sei schon deshalb nicht unmittelbar anwendbar, weil der Flächennutzungsplan nicht die Funktion eines Raumordnungsplans habe. Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Änderung des Flächennutzungsplans sei kein Grund ersichtlich, denn Planungen des Landes Niedersachsen würden durch die Änderung nicht berührt.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Einklang. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 38 mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

8

1. Der angefochtene Bebauungsplan ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das interkommunale Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) und das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) unwirksam.

9

1.1 Zu den Belangen, die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln und in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen waren, gehören die städtebaulich relevanten Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche. Das von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Gutachten J. u. K., das eine Prognose der Umverteilung der Kaufkraftströme enthält, hat das Oberverwaltungsgericht methodisch nicht beanstandet und als geeignete Grundlage zur Ermittlung der möglichen negativen städtebaulichen Auswirkungen angesehen. Dass sich das Gutachten J. u. K. darauf beschränkt, die Umverteilung der Kaufkraftströme zu Lasten der Innenstadt der Antragstellerin prognostisch zu ermitteln, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Auswirkungen der Planung auf außerhalb der Innenstadt der Antragstellerin gelegene Betriebe städtebaulich relevant sein könnten. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass nur die Innenstadt der Antragstellerin einen zentralen Versorgungsbereich darstelle (UA S. 23). Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Innenstadt für die Erfüllung von deren mittelzentraler Funktion von Bedeutung sein könnten. Einem innenstadtnahen Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 2 050 qm, auf das die Antragstellerin abhebt, hat das Oberverwaltungsgericht insoweit keine Bedeutung beigemessen. Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung wurden auch von der Antragstellerin nicht befürchtet.

10

Der Verwertbarkeit des Gutachten J. u. K. stand nicht entgegen, dass nur die Effekte auf den vorhandenen Einzelhandel in der Innenstadt untersucht worden sind. Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, künftige Ansiedlungen könnten schon deswegen jedenfalls nicht von der Prognose der Umsatzumverteilung erfasst werden, weil es keine konkret geplanten Vorhaben gebe, die nach Sortiment und Größe bestimmbar wären, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind ihre Bemühungen um eine künftige Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe nicht unberücksichtigt geblieben. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung nicht nur nach schädlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Innenstadt gefragt, sondern auch die Befürchtung der Antragstellerin gewürdigt, durch das Vorhaben werde die künftige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, um die sich die Antragstellerin mit Blick auf ihre Aufgabe als Mittelzentrum bemühe, erschwert, wenn nicht verhindert.

11

Die von der Antragstellerin zur Ermittlung der abwägungsbeachtlichen Belange, insbesondere zur Geeignetheit des Gutachten J. u. K. erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Der Einwand der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe das Gutachten J. u. K. nicht verwerten dürfen, weil der zentrale Versorgungsbereich als wesentliche Ausgangsgröße nicht ermittelt und definiert worden sei und damit die sachliche Grundlage für die gutachterliche Prognose fehle, ist unbegründet. Es gibt keinen Anhaltspunkt, dass sich der räumliche Zuschnitt des im Gutachten markierten "Zentrums" nicht mit der Innenstadt deckt. Das Oberverwaltungsgericht verwendet beide Begriffe; der Begriff "Innenstadt" stellt nur eine andere sprachliche Umschreibung zur Veranschaulichung des räumlichen Zuschnitts und der Lage des "Zentrums" dar. Dass Unklarheit über den räumlichen Zuschnitt der Innenstadt bestünde, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Von daher geht auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit fehl. Soweit die Antragstellerin die Berechnungsmethode des Gutachtens J. u. K. angreift, zeigt sie keine Mängel des Gutachtens, insbesondere keine "rechnerische Fehlervarianz" auf. Dass es auch andere Berechnungsmethoden geben mag, führt nicht auf die behauptete Ungeeignetheit des Gutachtens und belegt insbesondere nicht den behaupteten Denkfehler. Das Oberverwaltungsgericht hat die dem Gutachten J. u. K. zugrunde liegende Methode überprüft und festgestellt, dass das Gutachten auf einer methodisch anerkannten Vorgehensweise beruht. Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, bot auch das vom Kommunalverband vorgelegte Gutachten S. keinen Anlass zu detaillierten Erhebungen über das verwertete Gutachten J. u. K. hinaus, weil sich das Gutachten S. auf das gesamte Stadtgebiet bezieht, mithin mit dem Gutachten J. u. K. nicht vergleichbar ist. Der von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang gerügte Verstoß gegen Denkgesetze beruht ebenfalls nur auf der Behauptung, es gebe nur eine einzige korrekte Methode zur Ermittlung von Umsatzumverteilungen. Das gilt auch für die mit dem Hinweis auf die Gutachten F. und L. begründete Verfahrensrüge. Das Oberverwaltungsgericht hat beide Gutachten gewürdigt und festgestellt, dass dadurch die Datenbasis, auf die sich das Gutachten J. u. K. gestützt hat, nicht substantiiert in Zweifel gezogen werde. Schließlich ist auch die Rüge, das Gutachten J. u. K. beruhe auf unrichtigen Zahlenangaben, unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin von der Umsatzumverteilung nur ein Bettenhaus im Zentrum und ein innenstadtnahes Möbelhaus mit einer Verkaufsfläche von 2 050 qm betroffen seien, und ist unter Bezugnahme auf das Gutachten S. davon ausgegangen, dass eine befürchtete Aufgabe allein dieser beiden Geschäfte keine Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin habe. Dass sich der Fehler auf das Gutachten insgesamt ausgewirkt haben könnte, ist nicht zu erkennen und behauptet auch die Antragstellerin nicht.

12

1.2 Die Abwägungsgrundsätze, die das Oberverwaltungsgericht aus § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 2 BauGB abgeleitet und der Überprüfung der Abwägung zugrunde gelegt hat, entsprechen der Rechtsprechung des Senats. Da auf der Grundlage des Gutachtens J. u. K. schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf die Innenstadt der Antragstellerin nicht festgestellt worden sind, fehlt es insoweit an einer bei der Abwägung zu gewichtenden Gefährdungslage.

13

Die gegen die Würdigung des Gutachtens J. u. K. erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Rüge, die Folgerung des Oberverwaltungsgericht, dass keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten seien, sei denkfehlerhaft, weil im Gutachten J. u. K. von einer Nachweisschwelle ausgegangen werde, die bei einer Umsatzverteilung von bis zu 0,1 Mio. € liege, berücksichtigt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht wie auch das Gutachten J. u. K. einen festen Schwellenwert für die Schädlichkeit der Umsatzumverteilungen nicht zugrunde gelegt haben. Prozentual ermittelte Umsatzverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen "logischen" Schluss zu. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich auch nicht allein darauf, dass die Umsatzverteilung bei den in Frage stehenden Sortimenten (Möbel/Betten) unterhalb einer Nachweisgrenze von 100 000 € liege, sondern berücksichtigt - wie bereits ausgeführt -, dass von dieser Umsatzumverteilung nur zwei Geschäfte betroffen seien und stellt zu den Randsortimenten fest, dass für diese Sortimente Einzelhandelsflächen in der Innenstadt nur in einer Größenordnung von ca. 625 qm vorhanden seien. Mit dem Vorwurf der mangelnden Sachkunde greift die Antragstellerin nur die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die beiden Geschäfte keine besonderen "Leitsortimente" zum Gegenstand haben, an, weil sie meint, die Geschäfte seien "Kristallisationspunkte". Welche Geschäfte besondere Bedeutung für die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs haben, insbesondere ob einem Einzelhandelsbetrieb eine besondere Anziehungskraft ("Magnetfunktion") für einen zentralen Versorgungsbereich zukommt und damit unentbehrlich für die Funktionsfähigkeit des Bereichs erscheint, bestimmt sich nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und obliegt der Beurteilung des Tatsachengerichts. Fundierte Anhaltspunkte, dass die Innenstadt ihren Versorgungsauftrag bei Wegfall der genannten Geschäfte nicht mehr erfüllen könne, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt.

14

1.3 Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin rechtlich nicht gehalten war, Bemühungen der Antragstellerin um eine Stärkung von deren Funktion als Mittelzentrum Vorrang vor der Verbesserung ihrer eigenen Funktion als Oberzentrum einzuräumen.

15

In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegt, dass sich die Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf ihre raumordnerische Funktion als Mittelzentrum berufen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es sei nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin auf eine Ansiedlung weiterer Einzelhandelsbetriebe angewiesen sei, um ihre Funktion als Mittelzentrum wahrzunehmen, weil sie gegenwärtig nur eine Gesamtzentralitätsziffer von 77 habe. Das habe die Antragsgegnerin gesehen und bei der Abwägung auch die Befürchtungen der Antragstellerin im Hinblick auf ihre künftigen Entwicklungschancen gewürdigt. Nach den tatsächlichen, für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weist jedoch auch die Antragsgegnerin Zentralitätsdefizite auf. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dabei nicht darauf gestützt, dass das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen bestimmt, dass die oberzentrale Funktion der Antragsgegnerin zu beachten sei, sondern hat ausdrücklich betont, dass sich dieses Landes-Raumordnungsprogramm nur auf das Land Niedersachsen beziehe (UA S. 37). Maßgeblich war nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vielmehr, welche Zentralitätsfunktion die Antragsgegnerin tatsächlich wahrnimmt und ob - geleitet von den tatsächlichen Annahmen, die der gängigen raumordnungsrechtlichen Kategorisierung zugrunde liegen - ein städtebauliches Defizit besteht, das durch das geplante Vorhaben ausgeglichen werden soll. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Abwägungserheblich kann die oberzentrale Funktion der planenden Gemeinde nicht nur sein, wenn ihr diese Funktion durch ein Ziel der Raumordnung zugewiesen wurde. Auch die tatsächliche Wahrnehmung einer oberzentralen Funktion kann eine Planung rechtfertigen. Maßgeblich für die Abwägungsentscheidung ist das städtebauliche Ziel, das eine Gemeinde mit ihrer Planung verfolgt. Entscheidend ist, ob im Hinblick auf die besondere städtebauliche Situation der Gemeinde ein Defizit besteht, das durch das geplante Vorhaben ausgeglichen werden soll. Auf die im Raumordnungsrecht gebräuchlichen Zentralitätskennziffern hat das Oberverwaltungsgericht lediglich als Orientierungshilfe bei der Gewichtung des Zentralitätsdefizits zurückgegriffen. Auch das ist nicht zu beanstanden. Dass sich die den Zentralitätskennziffern zugrunde liegenden Annahmen als ungeeignet erweisen könnten und die städtebauliche Situation der Antragsgegnerin als Großstadt mit oberzentraler Funktion in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend erfasst worden wäre, ist nicht zu erkennen. Der Einwand der Antragstellerin, das Warenangebot des Vorhabens gehöre nicht zum Aufgabenbereich eines Oberzentrums, sondern sei den mittelzentralen Funktionen eines Ortes zuzurechnen, beruht auf einer unzutreffenden raumordnungsrechtlichen Betrachtungsweise. Ungeachtet der Frage, ob sich das Warenangebot des Vorhabens überhaupt insgesamt einem "höheren" oder "gehobenen" Bedarf zurechnen ließe, sind Orte, denen nach den tatsächlichen Gegebenheiten oberzentrale Bedeutung zukommt, nicht auf das Angebot eines spezialisierten höheren Bedarfs beschränkt. Die dort wohnende Bevölkerung muss nicht nur mit Angeboten eines spezialisierten höheren Bedarfs, sondern auch mit Angeboten für den gehobenen Bedarf und dem wohnortnahen, allgemeinen täglichen Grundbedarf versorgt werden. Entsprechend ist auch ein Mittelzentrum nicht beschränkt auf Angebote des gehobenen Bedarfs, sondern dient ebenso der Grundversorgung. Im Übrigen wird auch im Fall entsprechender raumordnungsrechtlicher Festlegungen des Zentrale-Orte-Prinzips - wie beispielsweise das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen belegt - lediglich ein Ausschluss zu Lasten der hierarchisch nachgeordneten Zentren formuliert.

16

Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenfalls erfolglos. Die Rüge, das angefochtene Urteil leide an einem Begründungsmangel gemäß § 138 Nr. 6 VwGO, ist unbegründet. Wie auch das Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. Januar 2008, mit dem es den Antrag der Antragstellerin auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt hat, dargelegt hat, bedurfte es zur rechtlichen Würdigung keiner ins Einzelne gehenden Beschreibung der bisherigen und künftigen Ansiedlungsbemühungen der Antragstellerin. Ebenso erfolglos bleibt die Rüge der Aktenwidrigkeit. Das Gutachten J. u. K. nennt zwar bezogen auf alle angeführten Warengruppen die Zentralitätskennziffer 102. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird aber die im Bebauungsplanverfahren zugrunde gelegte Zentralitätskennziffer 84 genannt (UA S. 4), was sich deckt mit der im Gutachten J. u. K. genannten Zentralitätskennziffer für die Warengruppe "Möbel". Der von der Antragstellerin behauptete Widerspruch ist damit jedenfalls nicht offensichtlich; der Sachzusammenhang legt es vielmehr nahe, dass das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis, die Gesamtzentralität liege bei "84", lediglich auf Defizite in diesem Sortiment abhebt.

17

1.4 In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht aus dem Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen (§ 2 Abs. 2 BauGB), abgeleitet, dass auch dann, wenn die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen sei, von der Verwirklichung eines Vorhabens insgesamt Abstand zu nehmen, sie gleichwohl bei der Planung des Vorhabens auf die Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen habe. Hinsichtlich der Größe des Vorhabens hat es keinen Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot gesehen, weil städtebauliche Belange der Antragstellerin eine Reduzierung der Verkaufsflächen ungeachtet der Empfehlung des Kommunalverbunds im Rahmen des IMAGE-Verfahrens nicht zwingend geboten hätten. Zur Lage des Vorhabens an der Stadtgrenze zur Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Ansiedlung gerade an dieser Stelle besondere städtebauliche Gründe bestünden und Alternativstandorte, die eine ähnliche Standortgunst, insbesondere unter verkehrlichen Aspekten, aufweisen würden, im beabsichtigten Realisierungszeitraum nicht zur Verfügung stünden. Diese auf bindenden Tatsachenfeststellungen beruhenden Erwägungen lassen Rechtsanwendungsfehler nicht erkennen.

18

2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 33) ist er aus dem Flächennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung entwickelt worden. Bebauungspläne können grundsätzlich nur aus einem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan in der Fassung der 78. Änderung ist - wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht wegen eines Verstoßes gegen Raumordnungsrecht unwirksam.

19

Landesraumordnungsrecht, gegen das der Flächennutzungsplan verstoßen könnte, besteht nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht, weil es in Bremen weder ein Gesetz, das eine Rechtsgrundlage für die Landesplanung enthält, noch ein verbindliches Landes-Raumordnungsprogramm i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG gibt, da das Landes-Raumordnungsprogramm 1981 nach der Entscheidung des Bremischen Staatsgerichtshofs vom 22. August 1983 - St 1/82 - (BremStGHE 4, 57) rechtlich nicht verbindlich ist. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt auch der Flächennutzungsplan weder in seiner Ursprungsfassung noch in der Fassung der 78. Änderung die Funktion eines Raumordnungsplans nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998, gleichwohl sei er deswegen nicht unwirksam.

20

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans in seiner Funktion als vorbereitender Bauleitplan nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB werde nicht durch das Fehlen eines Raumordnungsplans nach dem Raumordnungsgesetz berührt, steht in Übereinstimmung mit Bundesrecht. Der Flächennutzungsplan einer Gemeinde wird durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit eines landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam. Bei der bauleitplanerischen Abwägung müssen aber die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt werden; die Planung muss mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes abgestimmt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt.

21

2.1 Maßgebend für die Wirksamkeit der 78. Änderung des Flächennutzungsplans ist, soweit es um das Bundesraumordnungsrecht geht, das Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998), da das Verfahren unter Geltung dieses Gesetzes begonnen und beendet worden ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 hat jedes Land für sein Gebiet einen zusammenfassenden und übergeordneten Plan aufzustellen. In den Stadtstaaten kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 BauGB die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ROG 1998). § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 verpflichtet die Länder und damit auch die Stadtstaaten. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 ändert nichts an dieser Planungspflicht sondern erlaubt es lediglich im Flächennutzungsplan auch raumordnungsrechtliche Festlegungen zu treffen. Die Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Planungsinstrumenten soll es dem Stadtstaat jedoch nicht ermöglichen, sich der Planungspflicht durch Verweis auf die jeweils andere Alternative und in Bremen auf die Zuständigkeit der Stadtgemeinden für die Flächennutzungsplanung zu entziehen.

22

2.2 Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts erfüllt der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin bereits nach dem Willen des Plangebers nicht die Funktion eines Raumordnungsplans i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998. In dem aus dem Jahre 1983 stammenden Flächennutzungsplan seien die im Landes-Raumordnungsprogramm 1981 dargestellten Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt worden. Der Flächennutzungsplan habe in seiner ursprünglichen Fassung keine eigenen raumordnerischen Regelungen enthalten, sondern sich darauf beschränkt, solche an anderer Stelle getroffenen Regelungen im Zuge der vorbereitenden Bauleitplanung bodenrechtlich zu konkretisieren. Auch in der Folgezeit sei der Flächennutzungsplan nicht um raumordnungsrechtliche Ziele angereichert worden. Nach dieser auf Landesrecht beruhenden und damit bindenden Auslegung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) war der Flächennutzungsplan weder nach dem ursprünglichen Grundkonzept noch bei der hier in Rede stehenden 78. Änderung auf eine raumordnungsrechtliche Funktionsübernahme angelegt. Ob ein Flächennutzungsplan - wie das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - unabhängig davon nur dann die Funktion eines Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 übernehmen kann, wenn er auch inhaltlich und mit dem planungstechnischen Instrumentarium der Raumordnung die Anforderungen an einen Raumordnungsplan erfüllt, bedarf keiner Vertiefung. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil die Annahme, der Flächennutzungsplan übernehme die Funktion eines Raumordnungsplans, schon am mangelnden Willen des Plangebers scheitert, einen Plan mit der Funktion eines Raumordnungsplans gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 aufzustellen. Dass Bremen seiner raumordnungsrechtlichen Planungspflicht weder nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 noch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 nachgekommen ist, räumt auch die Antragsgegnerin ein.

23

2.3 Streitentscheidend ist allein die Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn ein Stadtstaat weder einen landesweiten Raumordnungsplan i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 ROG 1998 aufgestellt noch einen Flächennutzungsplan i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 hat, der diese Funktion übernehmen kann. Das Raumordnungsgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fehlerfolge. Aus § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 ergibt sich nur, dass ein Flächennutzungsplan die Funktion eines Raumordnungsplans übernehmen kann. Fehlt es an der raumordnungsrechtlichen Funktionsübernahme, folgt daraus nicht, dass er allein deswegen auch die Funktion eines vorbereitenden Bauleitplans i.S.d. § 5 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht mehr erfüllen kann. Die Funktion eines vorbereitenden Bauleitplans erschließt sich aus dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB: Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Welche Darstellungen ein Flächennutzungsplan in seiner Funktion als vorbereitender Bebauungsplan enthalten darf und muss, ergibt sich allein aus § 5 BauGB (Urteil vom 18. August 2005 - BVerwG 4 C 13.04 - BVerwGE 124, 132 <137 ff.>). Enthält der Flächennutzungsplan die erforderlichen Darstellungen nach § 5 BauGB und entspricht er den insoweit an einen Flächennutzungsplan zu stellenden verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen, zu denen insbesondere die ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB gehört, ist er als vorbereitender Bauleitplan i.S.d. § 5 BauGB wirksam. Die bundesgesetzliche Pflicht zur landesweiten Raumordnungsplanung nach § 8 Abs. 1 ROG 1998, die sich auch in der Neufassung des § 8 Abs. 1 ROG 2008 findet, ändert daran nichts. Ist ein Stadtstaat der Pflicht zur landesweiten Raumordnungsplanung nicht nachgekommen, hat dies für die Bauleitplanung keine weitergehenden Folgen als wenn ein Flächenland seine Planungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt. Auch in einem Flächenland werden die Flächennutzungspläne der Gemeinden durch das Fehlen oder die Unwirksamkeit des landesweiten Raumordnungsplans nicht automatisch unwirksam.

24

Auch aus § 1 Abs. 4 BauGB können sich materiell-rechtliche Anforderungen an einen Flächennutzungsplan ergeben. § 1 Abs. 4 BauGB verlangt eine Anpassung der Bauleitpläne an wirksam festgelegte Ziele der Raumordnung. Fehlt aber eine steuernde Zielvorgabe der Raumordnung, kann die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht der Gemeinde von vornherein nicht zum Zuge kommen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der Zielkonformität des Bauleitplans nicht (Beschluss vom 25. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 17.07 - BRS 71 Nr. 45 S. 227 f.). Das Fehlen raumordnerischer Festlegungen mit Bindungswirkung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB lässt die Wirksamkeit eines Flächennutzungsplans auch dann unberührt, wenn es sich um raumbedeutsame Planungen i.S.d. § 3 Nr. 6 ROG 1998 handelt. Das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB normierte Entwicklungsgebot findet keine raumordnungsrechtliche Entsprechung im Verhältnis zwischen Landesplanung und Bauleitplanung. Das Raumplanungsrecht umfasst eine Abfolge von Planungsentscheidungen auf Bundes- und Landesebene mit fortschreitender Verdichtung bis hin zu konkreten Festsetzungen auf Gemeindeebene. In diesem mehrstufigen System ist die gemeindliche Bauleitplanung der Landes- und Regionalplanung zwar nachgeordnet; sie stellt die unterste Ebene in der Planungshierarchie dar. Nach § 1 ROG 1998 obliegt der Raumordnung die übergeordnete, überörtliche, überfachliche und zusammenfassende Planung und Ordnung des Raumes (Urteil vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <38>). Aus diesem mehrstufigen und auf Kooperation angelegten System der räumlichen Gesamtplanung folgt aber nicht, dass ein Flächennutzungsplan unwirksam ist, wenn es an einer landesrechtlichen Raumordnungsplanung mit Bindungswirkung nach § 1 Abs. 4 BauGB fehlt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besteht insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke und läuft die Vorschrift nicht leer. Eine Verletzung der raumordnungsrechtlichen Planungspflicht nach § 8 Abs. 1 ROG 1998 bleibt nicht sanktionslos. Wenn raumbedeutsame Planungen zu raumordnungsrechtlich relevanten Spannungen führen, besteht die Notwendigkeit der Koordination der widerstreitenden Interessen. Die erforderliche planerische Koordinierung hat der Flächennutzungsplan mit Blick auf die konkrete Planung und deren Auswirkungen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung zu leisten.

25

2.4 Materiell-rechtlich müssen Darstellungen des Flächennutzungsplans auch in der Funktion als vorbereitender Bauleitplan den Anforderungen des Bundesraumordnungsrechts genügen, soweit diese nicht ausschließlich für Raumordnungspläne gelten. Ein Flächennutzungsplan muss sich bei raumbedeutsamen Planungen - nicht nur im Stadtstaat - ungeachtet des Fehlens verbindlicher landesraumordnungsrechtlicher Vorgaben an den unmittelbar geltenden bundesrechtlichen Vorgaben des Raumordnungsrechts messen lassen. Gemäß § 4 Abs. 2 ROG 1998 sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an den Träger der Raumordnung, sondern greift in allen Fällen raumbedeutsamer Planungen i.S.d. § 3 Nr. 6 ROG 1998, also auch dann, wenn solche Planung in Gestalt eines Flächennutzungsplans erfolgt. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin daher verpflichtet gesehen, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

26

Die Antragsgegnerin war bundesrechtlich indes nicht gehalten, den Grundsätzen der Raumordnung in der Weise Rechnung zu tragen, dass aus ihnen zwingend verbindliche Ziele mit einem Inhalt abzuleiten gewesen wären, der dem Vorhaben entgegenstünde. In Übereinstimmung mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Antragsgegnerin daher auch nicht als verpflichtet angesehen, im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung ausdrücklich darzulegen, warum sie solche Ziele nicht für sachlich geboten erachtete, obwohl sie für das niedersächsische Umland und in vielen anderen Ländern gälten. § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG 1998 verpflichtet den Träger der Bauleitplanung im Stadtstaat grundsätzlich nicht, Ziele der Raumordnung festzulegen. Auch bei der Steuerung des raumbedeutsamen Einzelhandels kann er auf Zielfestlegungen verzichten (vgl. auch Urteil vom 17. September 2003 a.a.O. S. 41; Beschluss vom 8. Juni 2006 - BVerwG 4 BN 8.06 - BRS 70 Nr. 13 (2006) S. 93 f.). Zu den bei der Abwägung zu beachtenden Grundsätzen der Raumordnung gehört zwar auch der Grundsatz der zentralörtlichen Gliederung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG 1998. Dieser Grundsatz kann aber auf der Ebene der Landesplanung bei der Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe durch unterschiedliche Vorgaben für die städtebauliche Planung umgesetzt werden. Ob Beeinträchtigungsverbote, also die Vorgabe, dass die Ansiedlung die Funktion benachbarter zentraler Orte nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen darf, Kongruenzgebote, wonach eine Ansiedlung der zentralörtlichen Versorgungsfunktion bzw. dem Verflechtungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes entsprechen muss und/oder Integrationsgebote, wonach eine Ansiedlung nur im Zusammenhang mit bereits vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen der Standortgemeinde zuzulassen ist, als verbindliche Ziele i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB zu normieren sind, ist bundesgesetzlich nicht vorgegeben, sondern hat der Träger der Raumordnung - sei es das Land, sei es der im Stadtstaat zuständige Träger der Bauleitplanung - mit Blick auf die Gegebenheiten im Planungsraum zu entscheiden. Ob sich das Planungsermessen ausnahmsweise zu der strikten Pflicht, sich festzulegen, reduzieren kann, bedarf keiner Entscheidung. Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. Wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin die Grundsätze der Raumordnung bei ihrer Abwägungsentscheidung über die Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt. Sie hat die Auswirkungen auf die Innenstadt, die Nebenzentren und die Zentren der Nachbargemeinden untersuchen lassen und sich mit den Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin in gleicher Weise auseinander gesetzt wie bei der Abwägungsentscheidung über den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan. Dass die Abwägung nicht zu beanstanden war und die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen keinen Erfolg haben, wurde bereits dargelegt.

27

2.5 Als vorbereitender Bauleitplan muss der Flächennutzungsplan mit den Bauleitplänen benachbarter Gemeinden abgestimmt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Darüber hinaus ergibt sich aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB das Gebot, Bauleitpläne, die mehr als geringfügige Auswirkungen auf raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Umgriff eines größeren Planungsraums haben und nicht auf einer übergeordneten Planungsebene abgestimmt worden sind, auch mit den betroffenen übergemeindlichen Planungen materiell abzustimmen. Ist die erforderliche Abstimmung mit übergemeindlichen Planungen des Nachbarlandes wegen des Fehlens einer landesweiten Raumordnungsplanung unterblieben, muss die Abstimmung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nachgeholt werden. Ist die Abstimmung auch auf dieser Ebene nicht oder nicht in der gebotenen Weise vorgenommen worden, ist die Abwägung fehlerhaft und der Flächennutzungsplan aus diesem Grunde unwirksam.

28

Der materiellen Abstimmungspflicht ist Genüge getan, wenn die Belange des Nachbarlandes ermittelt, bewertet und gewichtet worden sind und sich die Planung als Ergebnis einer gerechten Abwägung unter Berücksichtigung der Belange des Nachbarlandes darstellt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist die Abstimmung mit den betroffenen Nachbargemeinden, insbesondere der Antragstellerin und den Trägern der Regionalplanung erfolgt. Planungen des Landes Niedersachsen seien dagegen nicht berührt; die Änderung wirke sich nicht auf das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen aus, sondern allenfalls auf die daraus zu entwickelnden Regionalpläne. An die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass Planungen des Nachbarlandes durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht berührt werden, ist der Senat gebunden. Allein der Umstand, dass in einem Nachbarland Ziele der Raumordnung festgelegt worden sind, die der Planung entgegenstünden, wenn sie für den Plangeber im eigenen Land gälten, genügt nicht, um einen Abstimmungsbedarf auszulösen. Die Abstimmung dient nicht der Entwicklung einheitlicher Standards etwa für die Steuerung des Einzelhandels, sondern der Koordination raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ROG). Wie das Oberverwaltungsgericht zu Recht betont hat, bedeutet die Abstimmungspflicht nicht, dass sich ein Land darum bemühen muss, nach Möglichkeit den für das gesamte Gebiet des Nachbarlands verbindlichen Vorgaben zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums zu folgen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Grund für eine entsprechende Anwendung des § 8 Abs. 2 ROG 1998 gesehen hat. Der Anspruch auf förmliche Beteiligung dient dem Schutz der raumordnerischen Planungshoheit des Nachbarlandes. Darauf ist die für eine sachgerechte Abwägung gebotene Ermittlung und Gewichtung der grenzüberschreitenden Auswirkungen der Planung ausgerichtet. Fehlt es schon an der Möglichkeit, dass schutzwürdige Planungsinteressen des Nachbarlandes überhaupt betroffen sein könnten, weil der Planung eine überregionale Bedeutung für das Nachbarland nicht zukommt, bedarf es auch keiner verfahrensmäßig-förmlichen Abstimmung mit dem Nachbarland.

29

3. Schließlich ist der Flächennutzungsplan nicht deswegen unwirksam, weil sich der Plangeber bei der Abwägung des Flächennutzungsplans 1983 möglicherweise durch das Landes-Raumordnungsprogramm 1981, das erst nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans für unwirksam erklärt wurde, gebunden gefühlt hat (vgl. dazu Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 315; Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329). Ein solcher Fehler im Abwägungsvorgang wäre - sollte er erheblich im Sinne des seinerzeit maßgeblichen § 155 b Abs. 2 Satz 2 BBauG gewesen sein - jedenfalls nicht (mehr) beachtlich. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 sind Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass dieser Fehler innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden sei. Die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsmangels tritt gemäß § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 nach Fristablauf unabhängig davon ein, ob die Gemeinde - wie in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.d.F. vom 8. Dezember 1986 vorgesehen - innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen hat oder nicht. Eine solche Bekanntmachung erfolgte lediglich deklaratorisch (Beschluss vom 8. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372 <373>).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "Im Sändchen" in Koblenz-Kesselheim.

2

Die Antragstellerin betreibt den Rheinhafen Koblenz. Der Stadtteil Kesselheim schließt nordwestlich an das Hafengelände an. In der Ortsrandlage befindet sich die Stichstraße "Im Sändchen". Sie ist auf der dem Hafen abgewandten, nordwestlichen Straßenseite durchgehend bebaut. Die dem Hafen zugewandte Straßenseite ist nur am Anfang und am Ende bebaut; dazwischen liegen acht unbebaute Grundstücke. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines dieser Grundstücke.

3

Am 14. Dezember 2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin gestützt auf § 34 Abs. 4 Nr. 1 (richtig: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) und § 10 Abs. 3 BauGB für die genannten Grundstücke die streitgegenständliche Satzung. Sie hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Zweck der Satzung

Die Satzung verfolgt den Zweck, dass in ihrem Geltungsbereich die Möglichkeit zur Bebauung gemäß § 34 BauGB eröffnet wird. Hierbei werden gemäß § 34 BauGB ausschließlich nur solche Vorhaben genehmigt, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

§ 2

Geltungsbereich

Die im beigefügten Grundkartenausschnitt gekennzeichneten Flurstücke ... werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. ...

§ 3

In-Kraft-Treten

...

4

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss der Satzung am 19. Januar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Satzung sei keine Abgrenzungs- und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn es sei ihr Zweck, die Möglichkeit zur Bebauung zu "eröffnen" (§ 1). Dies könne nur durch eine Einbeziehungssatzung geschehen. In § 2 heiße es dementsprechend, die Flurstücke würden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbezogen". Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankomme, spreche gegen eine Klarstellungssatzung auch, dass wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei.

7

Ausgehend hiervon sei der Normenkontrollantrag zulässig. Da der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordere, erscheine es zumindest möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung ihrer Belange betreffend die Abwehr von Betriebsbeschränkungen infolge heranrückender Wohnbebauung verletzt sei.

8

Der Antrag sei auch begründet. Allerdings sei die Satzung nicht schon deshalb unwirksam, weil die für eine Einbeziehungssatzung vorgesehene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht stattgefunden habe. Dieser Fehler sei nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung erfordere jedoch auch eine Abwägung der betroffenen Belange. Soweit das Fehlen einer solchen Abwägung den Abwägungsvorgang als solchen betreffe, wäre dies gegebenenfalls ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang, der jedoch mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sein könnte. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Totalausfall der vorgesehenen Abwägung entweder deshalb zur Fehlerhaftigkeit einer Einbeziehungssatzung führe, weil eine Satzung nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen bereits als unwirksam anzusehen sei, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, oder durch einen solchen Totalausfall zumindest das Abwägungsergebnis mit einem derart erheblichen Mangel behaftet sei, der zur Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Satzung führen müsse. Mängel im Abwägungsergebnis seien auf Grund der Neufassung des § 215 Abs. 1 BauGB durch das EAG Bau nicht mehr Gegenstand der dortigen Unbeachtlichkeitsregelungen und könnten daher auch nicht verfristen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen. Sie macht geltend: Bereits die Umdeutung der Satzung verstoße gegen Bundesrecht. Handele es sich um eine Klarstellungssatzung, sei der Normenkontrollantrag unzulässig, weil der Rechtscharakter der von der Klarstellung betroffenen Grundstücke nicht verändert werde. Gehe man hilfsweise von einer Einbeziehungssatzung aus, verstoße das Urteil gegen Bundesrecht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern nur abstrakt unterstellt habe, dass der Abwägungsausfall auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. Der Abwägungsausfall sei auch nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden.

10

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Antragsgegnerin hat sich zur Revision der Beigeladenen nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der streitgegenständlichen Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die bei der Abgrenzung zu einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beachtenden bundesrechtlichen Vorgaben verkannt (1.). Bereits aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die streitgegenständliche kommunale Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgelegt. Die Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch das Berufungsgericht ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Für die Auslegung von Ortsrecht gilt insoweit nichts anderes.

13

Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer Gemeinde eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.

14

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. In diesem Sinne hat der Senat die Wirkung einer Klarstellungssatzung als lediglich deklaratorisch bezeichnet (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 37.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 135 S. 50). Für den Erlass einer solchen Satzung verlangt das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Dementsprechend muss die Gemeinde bei Inkraftsetzung einer Klarstellungssatzung nicht gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Verfahrensvorschriften hinweisen. Die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden kann, sind bei Aufstellung einer Klarstellungssatzung nicht anzuwenden; sie können deshalb auch nicht verletzt sein. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der von den Planerhaltungsvorschriften nicht erfasst wird.

15

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde - unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB - einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BauR 2009, 617). Sie kann Satzungen nach den Nummern 1 und 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch miteinander verbinden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 8, 9) - eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (ebenso: VGH Mannheim, Urteile vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - ZfBR 2009, 793 <794> und vom 27. Juni 2007 - 3 S 128/06 - ZfBR 2007, 795 <796>; VGH München, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 21; VGH Kassel, Urteil vom 20. November 2003 - 3 N 2380/02 - juris Rn. 16, 23; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 72; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 110, 128; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 34 Rn. 100; im Ergebnis noch offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 28.01 - BRS 64 Nr. 54). Die im Baugesetzbuch ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein (vgl. BTDrucks 15/2996 S. 67). Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Bei Inkraftsetzung der Satzung muss die Gemeinde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB und über den Abwägungsvorgang, sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ein Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ein Mangel im Abwägungsvorgang sind im gerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn niemand diese Rechtsverstöße gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 S. 9). Missverständlich ist ein Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB, wenn er - wie hier - mit der Bekanntmachung verbunden ist, dass die Gemeinde eine allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Klarstellungssatzung beschlossen hat, denn die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gerügt werden muss, sind bei Erlass einer Klarstellungssatzung - wie dargestellt - nicht anzuwenden. Ein solcher Hinweis ist geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung der bei Erlass einer Einbeziehungssatzung zu beachtenden Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und über den Abwägungsvorgang gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, so dass ihm im Falle einer Qualifizierung der Satzung als Einbeziehungssatzung Nachteile bei der Rechtsverfolgung entstehen. Hat die Gemeinde weder die Öffentlichkeit und Behörden beteiligt noch eine Abwägung vorgenommen und ist der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB aus den dargelegten Gründen irreführend, kann die Satzung als Einbeziehungssatzung nicht wirksam sein. Bereits das Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein für die Wirksamkeit der Satzung beachtlicher Fehler.

16

Daraus folgt für die Abgrenzung zwischen einer Klarstellungs- und einer Einbeziehungssatzung im Wege der Auslegung: Hat eine Gemeinde - wie hier - ihre Satzung als Klarstellungssatzung bezeichnet, als Rechtsgrundlage ausschließlich die Nummer 1 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB benannt, den Satzungsbeschluss mit diesen Angaben ortsüblich bekannt gemacht und hat sie davon abgesehen, das für Einbeziehungssatzungen erforderliche Verfahren durchzuführen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und keine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist. Insbesondere der Verzicht auf eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinde die Satzung nicht fehlerhaft bezeichnet hat, sondern tatsächlich eine Klarstellungssatzung erlassen wollte. Wird die Satzung dennoch als Einbeziehungssatzung ausgelegt, kann dies den Gemeinden die Wahrnehmung ihrer Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB unangemessen erschweren. Eine solche Auslegung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn feststeht, dass das Satzungsgebiet nicht Teil des Innenbereichs ist, die Satzung also auch als Klarstellungssatzung nicht wirksam sein könnte.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bundesrechtlichen Vorgaben für die Auslegung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB verkannt. Es hat die Satzung der Antragsgegnerin als Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 dieser Vorschrift ausgelegt, ohne zu berücksichtigen, dass eine solche Auslegung bereits aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen zwingend zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein Abweichen von dem dargelegten Auslegungsgrundsatz zu rechtfertigen. Die Formulierungen im Satzungstext, die Satzung solle die Möglichkeit der Bebauung "eröffnen" und die gekennzeichneten Flurstücke in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbeziehen", geben zwar Anlass, die Abgrenzungsfrage aufzuwerfen; sie können im vorliegenden Zusammenhang aber auch als Umschreibung der Rechtsfolgen einer normativen Festlegung der Innenbereichsgrenze nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB verstanden werden. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es könne "wohl kaum" davon ausgegangen werden, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei (UA S. 7), ist nur vorläufig. Abschließend geklärt hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage nicht. Dass die Satzung als Klarstellungssatzung wirksam wäre, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

18

2. Die erneute Auslegung der Satzung unter Berücksichtigung der dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben bleibt dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht vorbehalten.

19

2.1 Sollte es - was nach Aktenlage nahe liegt - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung ist, wird es zu prüfen haben, ob der Normenkontrollantrag gegen eine Satzung dieses Inhalts zulässig und begründet ist. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beigeladenen, der Antragstellerin fehle dann schon deshalb die Antragsbefugnis, jedenfalls aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine nur klarstellende Satzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändere (wie hier: OVG Bautzen, Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070; offen gelassen: VGH München, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 15 N 08.1124 - juris Rn. 11). Auch eine Klarstellungssatzung legt die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest. Diejenigen, die befugt wären, eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid für ein im Satzungsgebiet gelegenes Vorhaben anzufechten, sind auch in einem gegen die Klarstellungssatzung gerichteten Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; die normative Festlegung der Grenze des Innenbereichs dient auch ihrem Schutz. Allein wegen der Möglichkeit, die Baugenehmigungen anzufechten, kann ihnen auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Anderenfalls könnte die Klarstellungssatzung insoweit ihren Zweck nicht erfüllen, das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten (Urteil vom 18. Mai 1990 a.a.O. S. 49 f.). Kann die Antragstellerin geltend machen, dass eine Wohnbebauung des Satzungsgebiets möglicherweise nicht die gebotene Rücksicht auf den von ihr betriebenen Rheinhafen nimmt und ist der Antrag hiernach zulässig, hängt die Wirksamkeit der Satzung davon ab, ob das Satzungsgebiet noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kesselheim angesehen werden kann.

20

2.2 Sollte das Oberverwaltungsgericht die Satzung erneut als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auslegen, wäre sie unwirksam. Das ergibt sich allerdings nicht aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein vollständiger Ausfall der erforderlichen Abwägung führe stets zur Unwirksamkeit der Satzung und zwar entweder nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen oder weil jedenfalls das Abwägungsergebnis mit einem erheblichen Mangel behaftet sei, ist mit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB nicht vereinbar.

21

Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis (grundlegend Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <312 ff.>). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).

22

Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 39 f. und Rn. 139; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rn. 61). Dass ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt hat, als sie festsetzen wollte, und der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <245>). Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht alternativ gemeint hat (UA S. 9) - dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Ob dies der Fall ist, wenn das Satzungsgebiet in den Ortsteil Kesselheim einbezogen wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft; es meinte, dass ein Abwägungsausfall von Rechts wegen zur Unwirksamkeit der Satzung führe.

23

Wie bereits dargelegt, wäre die Satzung als Einbeziehungssatzung aber jedenfalls unwirksam, weil das Fehlen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler wäre und dieser Fehler im vorliegenden Fall nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden könnte. Denn der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB wäre insoweit - wie dargestellt - irreführend, weil die Antragsgegnerin zugleich bekannt gemacht hat, sie habe die streitgegenständliche Satzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Satzung der Stadt Koblenz über die Abgrenzung und Klarstellung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Bereich "Im Sändchen" in Koblenz-Kesselheim.

2

Die Antragstellerin betreibt den Rheinhafen Koblenz. Der Stadtteil Kesselheim schließt nordwestlich an das Hafengelände an. In der Ortsrandlage befindet sich die Stichstraße "Im Sändchen". Sie ist auf der dem Hafen abgewandten, nordwestlichen Straßenseite durchgehend bebaut. Die dem Hafen zugewandte Straßenseite ist nur am Anfang und am Ende bebaut; dazwischen liegen acht unbebaute Grundstücke. Die Beigeladene ist Eigentümerin eines dieser Grundstücke.

3

Am 14. Dezember 2007 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin gestützt auf § 34 Abs. 4 Nr. 1 (richtig: § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) und § 10 Abs. 3 BauGB für die genannten Grundstücke die streitgegenständliche Satzung. Sie hat folgenden Wortlaut:

§ 1

Zweck der Satzung

Die Satzung verfolgt den Zweck, dass in ihrem Geltungsbereich die Möglichkeit zur Bebauung gemäß § 34 BauGB eröffnet wird. Hierbei werden gemäß § 34 BauGB ausschließlich nur solche Vorhaben genehmigt, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

§ 2

Geltungsbereich

Die im beigefügten Grundkartenausschnitt gekennzeichneten Flurstücke ... werden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen. ...

§ 3

In-Kraft-Treten

...

4

Die Antragsgegnerin hat den Beschluss der Satzung am 19. Januar 2008 ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird auf § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

6

Die Satzung sei keine Abgrenzungs- und Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, sondern eine Einbeziehungssatzung im Sinne von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Denn es sei ihr Zweck, die Möglichkeit zur Bebauung zu "eröffnen" (§ 1). Dies könne nur durch eine Einbeziehungssatzung geschehen. In § 2 heiße es dementsprechend, die Flurstücke würden in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbezogen". Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankomme, spreche gegen eine Klarstellungssatzung auch, dass wohl kaum davon ausgegangen werden könne, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei.

7

Ausgehend hiervon sei der Normenkontrollantrag zulässig. Da der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine Abwägung der privaten und öffentlichen Belange erfordere, erscheine es zumindest möglich, dass die Antragstellerin in ihrem Recht auf abwägungsfehlerfreie Entscheidung ihrer Belange betreffend die Abwehr von Betriebsbeschränkungen infolge heranrückender Wohnbebauung verletzt sei.

8

Der Antrag sei auch begründet. Allerdings sei die Satzung nicht schon deshalb unwirksam, weil die für eine Einbeziehungssatzung vorgesehene Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht stattgefunden habe. Dieser Fehler sei nicht innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht worden. Der Erlass einer Einbeziehungssatzung erfordere jedoch auch eine Abwägung der betroffenen Belange. Soweit das Fehlen einer solchen Abwägung den Abwägungsvorgang als solchen betreffe, wäre dies gegebenenfalls ein beachtlicher Fehler im Abwägungsvorgang, der jedoch mangels rechtzeitiger Rüge gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden sein könnte. Dies könne aber letztlich dahingestellt bleiben, da jedenfalls der Totalausfall der vorgesehenen Abwägung entweder deshalb zur Fehlerhaftigkeit einer Einbeziehungssatzung führe, weil eine Satzung nach den allgemeinen Abwägungsgrundsätzen bereits als unwirksam anzusehen sei, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden habe, oder durch einen solchen Totalausfall zumindest das Abwägungsergebnis mit einem derart erheblichen Mangel behaftet sei, der zur Unwirksamkeit der zu Grunde liegenden Satzung führen müsse. Mängel im Abwägungsergebnis seien auf Grund der Neufassung des § 215 Abs. 1 BauGB durch das EAG Bau nicht mehr Gegenstand der dortigen Unbeachtlichkeitsregelungen und könnten daher auch nicht verfristen.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen. Sie macht geltend: Bereits die Umdeutung der Satzung verstoße gegen Bundesrecht. Handele es sich um eine Klarstellungssatzung, sei der Normenkontrollantrag unzulässig, weil der Rechtscharakter der von der Klarstellung betroffenen Grundstücke nicht verändert werde. Gehe man hilfsweise von einer Einbeziehungssatzung aus, verstoße das Urteil gegen Bundesrecht, weil das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sondern nur abstrakt unterstellt habe, dass der Abwägungsausfall auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sei. Der Abwägungsausfall sei auch nicht in der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt worden.

10

Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Antragsgegnerin hat sich zur Revision der Beigeladenen nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Auslegung der streitgegenständlichen Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB die bei der Abgrenzung zu einer Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu beachtenden bundesrechtlichen Vorgaben verkannt (1.). Bereits aus diesem Grund ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (2.).

12

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die streitgegenständliche kommunale Satzung als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgelegt. Die Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts durch das Berufungsgericht ist als solche für das Revisionsgericht bindend (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung des Landesrechts die für die Entscheidung maßgeblichen bundesrechtlichen Maßstäbe zutreffend erkannt und zu Grunde gelegt hat (Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 7 m.w.N.). Für die Auslegung von Ortsrecht gilt insoweit nichts anderes.

13

Ist nicht eindeutig, ob die Satzung einer Gemeinde eine Klarstellungssatzung nach Nummer 1 oder eine Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB ist, dürfen bei der Auslegung der Satzung die jeweiligen bundesrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Klarstellungssatzung einerseits und einer Einbeziehungssatzung andererseits sowie die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben.

14

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen. Die Gemeinde ist hierbei an die Grenzen des tatsächlich vorhandenen Innenbereichs gebunden; sie ist nicht ermächtigt, planerisch über die Zugehörigkeit von Flächen zum Innenbereich zu entscheiden. In diesem Sinne hat der Senat die Wirkung einer Klarstellungssatzung als lediglich deklaratorisch bezeichnet (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 37.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 135 S. 50). Für den Erlass einer solchen Satzung verlangt das Baugesetzbuch weder eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung noch eine Abwägung der berührten Belange. Dementsprechend muss die Gemeinde bei Inkraftsetzung einer Klarstellungssatzung nicht gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Verfahrensvorschriften hinweisen. Die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden kann, sind bei Aufstellung einer Klarstellungssatzung nicht anzuwenden; sie können deshalb auch nicht verletzt sein. Hat die Gemeinde die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Ergebnis fehlerhaft festgelegt, ist dies ein im gerichtlichen Verfahren stets beachtlicher Rechtsverstoß, der von den Planerhaltungsvorschriften nicht erfasst wird.

15

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde - unter den weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 1 und 4 BauGB - einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (vgl. hierzu Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BauR 2009, 617). Sie kann Satzungen nach den Nummern 1 und 3 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB auch miteinander verbinden (§ 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB). Die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorgang bodenrechtlicher Planung. Sie setzt - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend erkannt hat (UA S. 8, 9) - eine Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Belange voraus (ebenso: VGH Mannheim, Urteile vom 8. April 2009 - 5 S 1054/08 - ZfBR 2009, 793 <794> und vom 27. Juni 2007 - 3 S 128/06 - ZfBR 2007, 795 <796>; VGH München, Urteil vom 29. Oktober 2008 - 1 N 07.3048 - juris Rn. 17; OVG Koblenz, Urteil vom 9. November 2005 - 8 C 10463/05 - juris Rn. 21; VGH Kassel, Urteil vom 20. November 2003 - 3 N 2380/02 - juris Rn. 16, 23; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 72; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 110, 128; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 34 Rn. 100; im Ergebnis noch offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 - BVerwG 4 BN 28.01 - BRS 64 Nr. 54). Die im Baugesetzbuch ausdrücklich normierten Voraussetzungen für den Erlass einer Einbeziehungssatzung sind insoweit nicht abschließend; Einbeziehungssatzungen müssen auch mit § 1 BauGB, insbesondere mit § 1 Abs. 6 und 7 BauGB vereinbar sein (vgl. BTDrucks 15/2996 S. 67). Vor der Abwägung ist eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB durchzuführen (§ 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB). Bei Inkraftsetzung der Satzung muss die Gemeinde gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung der in § 215 Abs. 1 BauGB genannten Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 34 Abs. 6 Satz 1 BauGB und über den Abwägungsvorgang, sowie auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ein Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und ein Mangel im Abwägungsvorgang sind im gerichtlichen Verfahren für die Wirksamkeit der Einbeziehungssatzung unbeachtlich, wenn niemand diese Rechtsverstöße gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde geltend gemacht hat. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur ein, wenn die durch die Planung betroffenen Bürger bei Bekanntmachung der Satzung auf ihre Rechte so aufmerksam gemacht worden sind, dass sie diese ungeschmälert wahrnehmen konnten; dies setzt voraus, dass der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB vollständig und unmissverständlich ist (Beschluss vom 31. Oktober 1989 - BVerwG 4 NB 7.89 - Buchholz 406.11 § 2a BBauG Nr. 11 S. 9). Missverständlich ist ein Hinweis auf § 215 Abs. 1 BauGB, wenn er - wie hier - mit der Bekanntmachung verbunden ist, dass die Gemeinde eine allein auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Klarstellungssatzung beschlossen hat, denn die Rechtsvorschriften, deren Verletzung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gerügt werden muss, sind bei Erlass einer Klarstellungssatzung - wie dargestellt - nicht anzuwenden. Ein solcher Hinweis ist geeignet, einen Betroffenen davon abzuhalten, eine Verletzung der bei Erlass einer Einbeziehungssatzung zu beachtenden Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und über den Abwägungsvorgang gegenüber der Gemeinde geltend zu machen, so dass ihm im Falle einer Qualifizierung der Satzung als Einbeziehungssatzung Nachteile bei der Rechtsverfolgung entstehen. Hat die Gemeinde weder die Öffentlichkeit und Behörden beteiligt noch eine Abwägung vorgenommen und ist der Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB aus den dargelegten Gründen irreführend, kann die Satzung als Einbeziehungssatzung nicht wirksam sein. Bereits das Unterbleiben der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ist gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein für die Wirksamkeit der Satzung beachtlicher Fehler.

16

Daraus folgt für die Abgrenzung zwischen einer Klarstellungs- und einer Einbeziehungssatzung im Wege der Auslegung: Hat eine Gemeinde - wie hier - ihre Satzung als Klarstellungssatzung bezeichnet, als Rechtsgrundlage ausschließlich die Nummer 1 des § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB benannt, den Satzungsbeschluss mit diesen Angaben ortsüblich bekannt gemacht und hat sie davon abgesehen, das für Einbeziehungssatzungen erforderliche Verfahren durchzuführen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB und keine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist. Insbesondere der Verzicht auf eine Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und eine Abwägung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Gemeinde die Satzung nicht fehlerhaft bezeichnet hat, sondern tatsächlich eine Klarstellungssatzung erlassen wollte. Wird die Satzung dennoch als Einbeziehungssatzung ausgelegt, kann dies den Gemeinden die Wahrnehmung ihrer Satzungsbefugnis nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB unangemessen erschweren. Eine solche Auslegung kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, etwa wenn feststeht, dass das Satzungsgebiet nicht Teil des Innenbereichs ist, die Satzung also auch als Klarstellungssatzung nicht wirksam sein könnte.

17

Das Oberverwaltungsgericht hat diese bundesrechtlichen Vorgaben für die Auslegung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB verkannt. Es hat die Satzung der Antragsgegnerin als Einbeziehungssatzung nach Nummer 3 dieser Vorschrift ausgelegt, ohne zu berücksichtigen, dass eine solche Auslegung bereits aus den dargelegten verfahrensrechtlichen Gründen zwingend zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Die vom Oberverwaltungsgericht angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein Abweichen von dem dargelegten Auslegungsgrundsatz zu rechtfertigen. Die Formulierungen im Satzungstext, die Satzung solle die Möglichkeit der Bebauung "eröffnen" und die gekennzeichneten Flurstücke in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil "einbeziehen", geben zwar Anlass, die Abgrenzungsfrage aufzuwerfen; sie können im vorliegenden Zusammenhang aber auch als Umschreibung der Rechtsfolgen einer normativen Festlegung der Innenbereichsgrenze nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB verstanden werden. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es könne "wohl kaum" davon ausgegangen werden, dass das Satzungsgebiet als Innenbereich anzusehen sei (UA S. 7), ist nur vorläufig. Abschließend geklärt hat das Oberverwaltungsgericht diese Frage nicht. Dass die Satzung als Klarstellungssatzung wirksam wäre, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.

18

2. Die erneute Auslegung der Satzung unter Berücksichtigung der dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben bleibt dem hierfür zuständigen Oberverwaltungsgericht vorbehalten.

19

2.1 Sollte es - was nach Aktenlage nahe liegt - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Satzung eine Klarstellungssatzung ist, wird es zu prüfen haben, ob der Normenkontrollantrag gegen eine Satzung dieses Inhalts zulässig und begründet ist. Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beigeladenen, der Antragstellerin fehle dann schon deshalb die Antragsbefugnis, jedenfalls aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil eine nur klarstellende Satzung den Rechtscharakter der betroffenen Grundstücke nicht verändere (wie hier: OVG Bautzen, Urteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 683/99 - NVwZ 2001, 1070; offen gelassen: VGH München, Urteil vom 30. Oktober 2008 - 15 N 08.1124 - juris Rn. 11). Auch eine Klarstellungssatzung legt die Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils - vorbehaltlich einer gerichtlichen Überprüfung - verbindlich fest. Diejenigen, die befugt wären, eine Baugenehmigung oder einen Bauvorbescheid für ein im Satzungsgebiet gelegenes Vorhaben anzufechten, sind auch in einem gegen die Klarstellungssatzung gerichteten Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt; die normative Festlegung der Grenze des Innenbereichs dient auch ihrem Schutz. Allein wegen der Möglichkeit, die Baugenehmigungen anzufechten, kann ihnen auch das Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Anderenfalls könnte die Klarstellungssatzung insoweit ihren Zweck nicht erfüllen, das einzelne Baugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks zum Innenbereich zu entlasten (Urteil vom 18. Mai 1990 a.a.O. S. 49 f.). Kann die Antragstellerin geltend machen, dass eine Wohnbebauung des Satzungsgebiets möglicherweise nicht die gebotene Rücksicht auf den von ihr betriebenen Rheinhafen nimmt und ist der Antrag hiernach zulässig, hängt die Wirksamkeit der Satzung davon ab, ob das Satzungsgebiet noch als Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Kesselheim angesehen werden kann.

20

2.2 Sollte das Oberverwaltungsgericht die Satzung erneut als Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB auslegen, wäre sie unwirksam. Das ergibt sich allerdings nicht aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein vollständiger Ausfall der erforderlichen Abwägung führe stets zur Unwirksamkeit der Satzung und zwar entweder nach allgemeinen Abwägungsgrundsätzen oder weil jedenfalls das Abwägungsergebnis mit einem erheblichen Mangel behaftet sei, ist mit § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB nicht vereinbar.

21

Die Planerhaltungsvorschriften unterscheiden zwischen Mängeln im Abwägungsvorgang und Mängeln im Abwägungsergebnis (grundlegend Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <312 ff.>). Mängel im Abwägungsvorgang sind nur unter den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten Voraussetzungen beachtlich. Nach beiden Vorschriften muss der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sein. Ein hiernach beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs muss innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sein; anderenfalls wird er, wenn bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist, gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BauGB unbeachtlich. Ein Mangel im Abwägungsergebnis ist demgegenüber stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-)Unwirksamkeit des Bebauungsplans (Beschluss vom 16. März 2010 - BVerwG 4 BN 66.09 - BauR 2010, 1034 Rn. 31).

22

Auch ein vollständiger Abwägungsausfall ist ein Mangel im Abwägungsvorgang im Sinne der §§ 214, 215 BauGB (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 214 Rn. 39 f. und Rn. 139; Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 214 Rn. 61). Dass ein Fehler im Abwägungsvorgang vorliegt, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan objektiv etwas anderes festgesetzt hat, als sie festsetzen wollte, und der Inhalt des Plans deshalb nicht von einer darauf ausgerichteten Abwägungsentscheidung getragen ist, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 18. März 2004 - BVerwG 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 <245>). Einen allgemeinen Grundsatz, dass ein vollständiger Abwägungsausfall unabhängig von den Planerhaltungsvorschriften stets zur Unwirksamkeit der Satzung führt, gibt es nicht. Ein Abwägungsausfall muss auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht alternativ gemeint hat (UA S. 9) - dazu führen, dass zugleich das Abwägungsergebnis mit einem Mangel behaftet ist. Das Abwägungsergebnis ist nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und der Abwägungsausfall damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis "von Einfluss" gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Ob dies der Fall ist, wenn das Satzungsgebiet in den Ortsteil Kesselheim einbezogen wird, hat das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft; es meinte, dass ein Abwägungsausfall von Rechts wegen zur Unwirksamkeit der Satzung führe.

23

Wie bereits dargelegt, wäre die Satzung als Einbeziehungssatzung aber jedenfalls unwirksam, weil das Fehlen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlicher Fehler wäre und dieser Fehler im vorliegenden Fall nicht gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich werden könnte. Denn der in der Bekanntmachung enthaltene Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB wäre insoweit - wie dargestellt - irreführend, weil die Antragsgegnerin zugleich bekannt gemacht hat, sie habe die streitgegenständliche Satzung als Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB beschlossen.

Tenor

Die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung. Gleichzeitig mit dieser Teilfortschreibung erfolgten auch die Teilfortschreibungen des Regionalplans 2012 für die übrigen Planungsräume (Planungsräume II bis V). Ziel dieser Teilfortschreibung ist es einerseits, zu den aufgrund früherer Planung bereits bestehenden Windeignungsflächen weitere Windeignungsflächen hinzuzufügen, so dass insgesamt ca. 1,5 % der Landesfläche als Windeignungsflächen ausgewiesen werden. Andererseits soll die Windenergienutzung auf diese Eignungsflächen konzentriert werden. Die Antragstellerin fühlt sich durch diese Planung beeinträchtigt, weil sie außerhalb der Windeignungsflächen Windenergieanlagen errichten und betreiben möchte. Sie hat für die dafür vorgesehenen Flächen langfristige Nutzungsverträge mit den Grundeigentümern geschlossen.

2

Grundlage der Teilfortschreibung ist der am 13. Juli 2010 veröffentlichte (Amtsbl. S. 719) Landesentwicklungsplan 2010 (LEP). In Ziffer 3.5.2 sind dort die Grundsätze und Ziele der Raumordnung in Bezug auf die Windenergie geregelt. Darin ist die Zielbestimmung getroffen, dass ca. 1,5 % der Landesfläche in den Regionalplänen als Eignungsgebiete für die Windenergienutzung festzulegen sind (Ziffer 3.5.2 Abs. 3). Ferner sind dort unter anderem folgende Regelungen als Ziele der Raumordnung festgesetzt:

3

„6 Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für Windenergie gelten die Empfehlungen der entsprechenden Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen in der jeweils aktuellen Fassung.

4

5

8 Die Festlegung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung gemäß Ziffer 3.5.2 Absatz 3 ist in folgenden Gebieten nicht zulässig (Ausschlussgebiete):

6
- im Gebiet des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer sowie in der Nordsee bis zur Hoheitsgrenze;
7
- auf den Nordfriesischen Inseln und Halligen;
8
- in der Ostsee bis zur Hoheitsgrenze;
9
- in der Elbe bis zur Hoheitsgrenze sowie auf sonstigen Wasserflächen (Seen und Flüsse);
10
- innerhalb der in den Regionalplänen festgelegten Siedlungsachsen und Besonderen Siedlungsräumen;
11
- auf Vordeichflächen aller Art;
12
- in bestehenden Naturschutzgebieten sowie in Gebieten, die die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nach § 23 LNatSchG in Verbindung mit § 13 LNatSchG erfüllen, für die ein Verfahren nach § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 19 LNatSchG eingeleitet ist oder die nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit § 12 LNatSchG einstweilig sichergestellt sind;
13
- in gesetzlich geschützten Biotopen, europäischen Vogelschutzgebieten und FFH-Gebieten;
14
- in Wäldern;
15
- auf größeren, regelmäßig aufgesuchten bevorzugten Nahrungs- und Rastflächen sowie im Bereich zugeordneter Vogelflugfelder.“

16

Absatz 9 benennt als Ziel der Raumordnung bestimmte Gebietstypen, in denen die Festlegung von Windenergieeignungsgebieten nur zulässig ist, wenn dies im Einzelfall mit dem Schutz- und Nutzungszweck dieser Gebiete vereinbar ist (Ausschlussgebiete mit der Möglichkeit der Feinsteuerung auf der Regionalplanebene). Als Grundsatz der Raumordnung räumt Absatz 10 der Regionalplanung die Befugnis ein, für bestimmte charakteristische Landschaftsräume Ausschlussgebiete festzusetzen.

17

Mit der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I, die die Ziffer 6.4.2 des Regionalplans für den Planungsraum I, Fortschreibung 1998, vom 16. Juli 1998 (Amtsblatt S. 751) ersetzt, und den entsprechenden Regelungen für die vier weiteren Planungsräume setzte der Antragsgegner die Regelungen des LEP wie folgt um:

18

In allen fünf Teilgebieten wurden insgesamt 13.300 ha Eignungsflächen neu ausgewiesen, so dass nach der Teilfortschreibung aller Planungsräume insgesamt ca. 1,7 Prozent der Landesfläche als Windeignungsgebiete festgesetzt sind. Die Eignungsgebiete sind für jedes Teilgebiet jeweils in einer Karte zeichnerisch dargestellt. Für die jeweiligen Teilgebiete sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung im Einzelnen textlich dargelegt. Für das Teilgebiet I ist in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 3 die Geltung der „Empfehlungen des entsprechenden Runderlasses zur Planung von Windenergieanlagen in der jeweils geltenden Fassung“ als Ziel der Raumordnung bestimmt. Als Ziel der Raumordnung ist in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 ferner geregelt:

19

„Innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete stimmt die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung überein. Sofern und soweit die Windenergienutzung in einem Eignungsgebiet kleinräumig gesteuert oder darüber hinaus in ihrem flächenmäßigen Umfang eingeschränkt werden soll oder artenschutzrechtliche Belange dies erfordern, ist ein Flächennutzungsplanverfahren (§ 35 Absatz 3 Satz 3 gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Absatz 2 b BauGB) erforderlich. Eine flächenmäßige Einschränkung ist zu begründen und muss beachten, dass das landesplanerische Ziel der Windenergienutzung erhalten bleibt. Dieses Ziel wird durch eine angemessene begrenzte Einschränkung der Eignungsgebiete im Wege der Flächennutzungsplanung der einzelnen Gemeinden nicht in Frage gestellt. Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange können im Wege der Abwägung eine Reduzierung der Eignungsgebiete rechtfertigen.“

20

Als Grundsatz der Raumordnung heißt es in Ziffer 6.4.2.4, dass sich die Eignungsgebiete in einigen Gemeinden mit Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Vogelschutz beziehungsweise mit potenziellen Beeinträchtigungsbereichen empfindlicher und geschützter Vogelarten überschnitten. Weiterhin lägen die Eignungsgebiete einiger Gemeinden in unmittelbarer Nachbarschaft zu Kompensationsflächen von Straßenbauprojekten, die artenschutzrechtliche Entwicklungsziele hätten. Der Antragsgegner wies ferner als Grundsatz der Raumordnung in Ziffer 6.4.2.5 darauf hin, dass sich in verschiedenen Eignungsgebieten sowie in der Nähe verschiedener Eignungsgebiete eingetragene Kulturdenkmale befänden. Ziffer 6.4.2.4 und 6.4.2.5 sehen für die betroffenen Gebiete arten- und denkmalschutzrechtliche Vorbehalte vor. Vergleichbare artenschutzrechtliche und denkmalschutzrechtliche Vorbehalte gibt es auch für zahlreiche Eignungsgebiete in den übrigen Planungsräumen.

21

Die Teilfortschreibungen des Regionalplans wurden - parallel mit der Aufstellung des Landesentwicklungsplans und der Änderung der Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen - seit 2009 vorbereitet. Der Antragsgegner bat die Kreise, sogenannte Kreiskonzepte zu erstellen. Dabei sollten die Kreise die Ziffer 7.5.2 Abs. 8 bis 10 des damaligen Entwurfs des LEP 2010, die weitgehend den Absätzen 8 bis 10 der Ziffer 3.5.2 des geltenden LEP entsprechen, sowie die im damals noch geltenden gemeinsamen Runderlass verschiedener Ministerien vom 04. Juli 1995 geregelten Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen (Bl. 102 der Verfahrensakte) zu Grunde legen. Unabhängig von der fachlichen Eignung sollten keine Flächen aus Gemeinden in die Eignungsflächen einbezogen werden, die die Errichtung von Windkraftanlagen ablehnen; demgemäß wurde verfahren. Parallel zur Erstellung der Kreiskonzepte ermittelte die Landesplanung ohne Berücksichtigung des Gemeindewillens allein nach fachlichen Gesichtspunkten Potenzialflächen. Bei einem Vergleich der Kreiskonzepte mit den Potenzialflächen der Landesplanung stellte sich heraus, dass sowohl die von den Kreisen gemeldeten Potenzialflächen als auch die Potenzialflächen der Landesplanung für sich genommen mehr als ausreichend für die erforderlichen Neuausweisungen (11.300 ha = 0,72 %) zur Erreichung des im LEP genannten Ziels (23.600 ha = 1,5 % der Landesfläche) gewesen wären. Eine Verschneidung der Flächen ergab allerdings, dass lediglich 3.452 ha = 0,22 % der Landesfläche deckungsgleich waren. Ein wesentlicher Grund hierfür war, dass die Kreise wegen negativer Voten der Gemeinden viele von der Landesplanung benannte Potenzialflächen nicht gemeldet hatten (Bl. 6094 der Planungsvorgänge). Daraufhin wurden sämtliche von den Kreisen und Gemeinden benannten Flächen überprüft. Ergebnis der Überprüfung war ein erster Vorentwurf der Landesplanung, der nochmals mit den Kreisen und verschiedenen Landesbehörden abgestimmt wurde.

22

Das Verfahren zur Teilfortschreibung der Regionalpläne wurde förmlich durch Runderlass des Innenministeriums vom 19. Juli 2011 eingeleitet (Amtsblatt, S. 458). Gleichzeitig wurde das Verfahren zur Anhörung der Öffentlichkeit bekannt gemacht (Amtsblatt, S. 461); die Planentwürfe wurden anschließend öffentlich ausgelegt.

23

Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitete und änderte der Antragsgegner die Planentwürfe; er strich verschiedene zunächst ausgewiesene Eignungsräume in Gemeinden, die sich zwischenzeitlich gegen eine Windkraftnutzung ausgesprochen hatten. Anregungen, weitere Eignungsräume auszuweisen, wurden abgelehnt, wenn die betroffenen Gemeinden damit nicht einverstanden waren. Der Antragsgegner legte die geänderten Pläne erneut aus. Nach Durchführung der 2. Öffentlichkeitsbeteiligung änderte der Antragsgegner die Pläne nochmals. Im Planungsraum I wurden die Gebiete 248 und 308 aufgrund nachträglicher ablehnender Gemeindevoten gestrichen; für das Gebiet 204 wurde die Abgrenzung geändert.

24

Die Feststellung der Teilfortschreibung wurde am 17. Dezember 2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht (für den Planungsraum I S. 1318).

25

Die Antragstellerin hat am 18. Februar 2013 gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht unter anderem geltend:

26

Die Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I leide an mehreren beachtlichen formellen Fehlern. Sie sei auch materiell mangelhaft. Die Planung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Den in dieser Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Potenzialflächenfindung werde der Antragsgegner aus mehreren Gründen nicht gerecht. Zum einen unterscheide er nicht zwischen harten und weichen Tabuzonen, sondern behandele alle Ausschluss- und Abstandsflächen als harte Tabuzonen, weil er sich fälschlicher Weise an die Vorgaben des Landesentwicklungsplans (LEP) gebunden sehe. Eine Bindung an die Ziffern 3.5.2 Abs. 6 und Abs. 8 LEP habe aber nicht bestanden, denn es handele sich hierbei - trotz ihrer Bezeichnung als Ziele der Raumordnung - nur um Grundsätze der Raumordnung. Ob eine raumordnerische Vorgabe die Qualität eines Ziels habe, hänge nicht von der Bezeichnung, sondern dem materiellen Gehalt der Planaussage selbst ab. Die Rechtsqualität eines Zieles erlange eine als solche gekennzeichnete Planaussage nur, wenn die sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG ergebenden Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung erfüllt seien. Anderenfalls handele es sich nur um einen planerischen Grundsatz. Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfülle die Voraussetzungen eines Ziels der Raumordnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG nicht, weil diese Vorschrift eine dynamische Verweisung enthalte. Zum Zeitpunkt der Abwägung sei für den Plangeber nicht erkennbar gewesen, welche Ausschlussgebiete und welche Abstände von schutzwürdigen Nutzungen festgelegt würden. Tatsächlich hätten sich auch die Abstände zur Wohnbebauung im Runderlass vom 22. März 2011 gegenüber dem Runderlass vom 04. Juli 1995, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der Abwägung über den LEP in Kraft gewesen sei, nicht unerheblich ausgeweitet. So sei der Abstand zu Einzelhäusern von 300 auf 400 m und der Abstand zu ländlichen Siedlungen von 500 auf 800 m erhöht worden. Grundsätze der Raumordnung hätten aber keine Bindungswirkung, sondern seien lediglich Vorgaben für die nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidung. Selbst wenn Ziffer 3.5.2 Abs.6 LEP gleichwohl als Ziel der Raumordnung angesehen werde, entfalte dieses Ziel keine Bindungswirkung für den Regionalplan. Weil dem Plangeber im Zeitpunkt der Abwägung nicht bekannt gewesen sei, über welche Ausschlussgebiete und Abstandskriterien er letztlich eine Entscheidung treffe, sei diese Zielbestimmung rechtswidrig. Bindungswirkung könnten aber nur rechtmäßige Ziele der Raumordnung entfalten.

27

Die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP aufgezählten Ausschlussgebiete habe der Antragsgegner zu Unrecht als harte Tabuzonen eingeordnet. Tatsächlich handele es sich dabei aber überwiegend um sogenannte weiche Tabuzonen, die der Abwägung zugänglich seien.

28

Die Regionalplanung stelle auch nicht sicher, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum verschafft werde. Ob dies der Fall sei, hänge nicht allein von quantitativen Kriterien ab, sondern auch von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und qualitativen Kriterien. Hier sei zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich Eignungsgebiete gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG, nicht aber zugleich auch Vorranggebiete gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG ausgewiesen habe. Die Ausweisung eines Eignungsgebiets als Ziel der Raumordnung führe aber nicht dazu, dass die genannten Nutzungen sich gegen innergebietliche konkurrierende Nutzungen durchsetzen könnten. Innergebietlich bleibe die Bindungswirkung noch hinter derjenigen eines Vorbehaltsgebietes gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ROG zurück. Es fehle damit an einer schlussabgewogenen Verplanung der Fläche des Eignungsgebiets für die gesteuerte Nutzung.

29

Selbst wenn Eignungsgebiete innergebietlich als Ziel der Raumordnung wirken könnten, fehle eine durch raumordnerische Abwägung gesicherte positive Nutzungszuweisung, die im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung nicht mehr zur Disposition stehe und durch die der Planvorbehalt gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ausgefüllt werden könne. Schon anhand des Wortlauts der Regelungen zur Windenergienutzung im angefochtenen Plan zeige sich, dass die Abwägung des Antragsgegners bei der Festsetzung der Eignungsgebiete nicht die nötige Dichte habe, um eine innergebietliche Schlussabgewogenheit zu erzeugen. Aus Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 für den Planungsraum I ergebe sich lediglich, dass innerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung der Windenergieanlagen mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung übereinstimme. Eine Regelung zum Konflikt mit anderen Nutzungen fehle. Auch die dynamischen Verweisungen auf die Runderlasse und die vollständige Offenheit der Einschränkungsmöglichkeiten der Windenergienutzung durch die Gemeinden zeigten, dass es an der erforderlichen Schlussabgewogenheit fehle. Hinzu kämen noch die weiteren Spielräume für die nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsbehörden durch die Vorbehalte für den Artenschutz und den Denkmalschutz. Diese generellen Vorbehalte seien unzulässig. Eventuelle Konflikte mit dem Denkmalschutz und dem Artenschutz müssten auf der Ebene der Regionalplanung abgewogen werden und dürften nicht auf das Genehmigungsverfahren oder auf die kommunale Ebene verlagert werden.

30

Die Abwägung sei auch deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Ausweisung von Windeignungsgebieten von dem politischen Willen der betroffenen Gemeinden abhängig gemacht habe. Dies sei unzulässig. Es sei bereits fraglich, ob das Einvernehmen einer Gemeinde überhaupt ein Auswahlkriterium bilden könne. Zweifelsfrei könne der Wunsch der Gemeinden aber nicht vorrangiges oder ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen die Ausweisung einer Fläche sein. So sei hier jedoch verfahren worden. Gegen ein negatives Gemeindevotum hätten sich andere abwägungsrelevante Belange nicht durchsetzen können.

31

Die Antragstellerin beantragt,

32

die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung für unwirksam zu erklären.

33

Der Antragsgegner beantragt,

34

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

35

Der Antragsgegner hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn bei Feststellung der Unwirksamkeit des angefochtenen Regionalplans seien die Regelungen des Regionalplans in der bisherigen Fassung anzuwenden. Dieser habe ebenfalls die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB.

36

Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet.

37

Die geltend gemachten formellen Fehler lägen nicht vor. Die in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt enthaltenen Hinweise zum ersten Planentwurf seien nicht zu beanstanden. Diese Hinweise seien mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren, denn sie seien nicht geeignet, interessierte Bürger an der Erhebung von Stellungnahmen abzuhalten. Er - der Antragsgegner - sei damit lediglich seiner Verpflichtung nachgekommen, auf das Substantiierungserfordernis und eine ordnungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverfahrens hinzuwirken. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine dritte Anhörung gemäß § 10 Abs. 1 ROG durchzuführen, denn die nach der zweiten Anhörung erfolgten Änderungen berührten die Grundzüge der Planung nicht. Die mit Kabinettsbeschluss verabschiedete Teilfortschreibung sei eine Zusammenführung von Flächen, wie sie im ersten und zweiten Planentwurf dargestellt worden seien. Die Größe und Lage der Flächen variiere zwar vom ersten zum zweiten Planentwurf an einigen Stellen. Die Teilfortschreibung enthalte aber keine Flächen, die nicht entweder im ersten oder zweiten Planentwurf enthalten gewesen bzw. dort Gegenstand von Prüfungen oder Abwägungen gewesen seien. Erster und zweiter Entwurf und die in beiden Anhörungen erlangten Abwägungsmaterialien bildeten in der Gesamtschau eine lückenlose Sammlung. Daraus folge, dass für die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit bestanden habe, zu allen in der Teilfortschreibung getroffenen Entscheidungen ihre sich aus § 10 Abs. 1 S. 4 ROG ergebenden Beteiligungsrechte wahrzunehmen.

38

Die Regionalpläne seien auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

39

Die Festlegung von Windeignungsgebieten entfalte die in § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Den Teilfortschreibungen des Regionalplans lasse sich entnehmen, dass mit den Eignungsgebieten Ziele der Raumordnung festgelegt werden sollten. Die außergebietliche Ausschlusswirkung ergebe sich aus § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG. Innergebietlich träfen die Eignungsgebiete eine Eignungsaussage für bestimmte raumbedeutsame Nutzungen. Sie erklärten einen bestimmten Standort für grundsätzlich unbedenklich für eine definierte Nutzung. Hierin lägen die landesplanerische Letztentscheidung und damit auch eine Zielsetzung. Eine auf der Gemeindeebene erfolgende Planung könne die Eignung eines Gebietes nicht mehr gänzlich zur Disposition stellen. Nur die inner- gebietliche Ausgestaltung im Detail bleibe der nachfolgenden Planungsebene überlassen.

40

Für die Konzentrationsflächenplanung in Schleswig-Holstein sei zu beachten, dass sich bereits im Landesentwicklungsplan 2010 strenge Vorgaben für die Ausweisung von Eignungsgebieten befänden. Diese Vorgaben seien bei der Aufstellung der Teilfortschreibung für die Landesplanungsbehörde bindend gewesen. Mit den Angriffen gegen die Ausweisungskriterien greife die Antragstellerin inzident die Ziele der Raumordnung aus dem LEP an. Dies sei nicht berechtigt, denn die Ziele des LEP seien rechtmäßig. Die Ansicht, dem LEP liege kein schlüssiges räumliches Gesamtkonzept zugrunde, sei falsch. Die in Ziffer 3.5.2 LEP formulierten Ziele, zu denen insbesondere ein Katalog von harten und weichen Ausschlusskriterien gehöre, seien eine Weiterentwicklung der bisherigen Regionalpläne, in denen bis dahin in einer sehr ähnlichen Systematik diese Ausschlussgebiete formuliert gewesen seien.

41

Im Landesentwicklungsplan werde in rechtlich zulässiger Weise nach harten und weichen Tabukriterien unterschieden. Bei den in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP genannten Ausschlussgebieten handele es sich um harte Tabuzonen, in denen entweder arten- und naturschutzrechtliche Belange oder andere nicht mit der Windenergienutzung vereinbare Ziele der Raumordnung der Windenergienutzung faktisch oder aus begründeten planerischen Vorsorgeerwägungen heraus entgegenstünden. Die in Ziffer 3.5.2 Abs. 9 LEP genannten Ausschlussgebiete seien weiche Tabuzonen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Dokumentation hinsichtlich der Unterscheidung zwischen harten und weichen Tabuzonen sei auf der Ebene des LEP erfolgt. Dass der LEP und die Teilfortschreibung des Regionalplans die Begriffe „weiche" und „harte" Tabuzonen nicht ausdrücklich benennen, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei, dass der Antragsgegner sich bei der Planerstellung an den von der Rechtsprechung erstellten Kriterien orientiert habe.

42

Bei der Aufstellung des LEP seien Flächen ermittelt worden, auf denen die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen schlechthin ausgeschlossen sei. In einem zweiten Schritt seien im LEP diejenigen Flächen benannt worden, auf denen nach städtebaulichen bzw. raumordnerischen Vorstellungen Windkraftanlagen in der Regel nicht gebaut werden sollten. Die Runderlasse, auf die Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP verweise, seien harte Tabukriterien, denn die Erlasse seien für die Landesplanungsbehörde als staatliche Behörde bindend. Sie dürfe davon nicht abweichen. FFH-Gebiete seien in Nr. 3.5.2 Abs. 8 LEP zu Recht als harte Tabuzonen eingeordnet worden. Windkraftanlagen seien dort zwar nicht zwingend ausgeschlossen. Bei Berücksichtigung der konkreten Planungssituation und der vorliegenden Zusammenhänge könne es aber gerechtfertigt sein, die genannten Schutzgebiete den Flächen zuzuordnen, auf denen Windenergieanlagen tatsächlich oder rechtlich ausgeschlossen seien. Die Landesplanung habe sich hier von dem Gedanken der Vorsorgeplanung leiten lassen und die raumplanerische Prämisse zugrunde gelegt, dass Schutzgebiete grundsätzlich wertvolle Naturräume seien, die von technischen Eingriffen unberührt bleiben sollten. Nur so könnten sie auch den allgemeineren, für alle naturschutzfachlichen Schutzgebiete geltenden Funktionen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie dem Erholungswert von Natur und Landschaft gerecht werden. Diese Funktionen würden durch die Windkraftanlagen, die mit ihrer Gesamthöhe von bis zu 200 m und ihrer Rotorbewegung für ein Element der Unruhe in der Landschaft sorgten, gefährdet werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine jeweils gebietsbezogene Einzelfallprüfung zu der Frage erforderlich wäre, ob die Errichtung von Windkraftanlagen mit den Erhaltungszielen des Gebiets vereinbar sei und ob sie zu einer Verschlechterung der zu schützenden Lebensraumtypen und -arten führen werde. Eine solche Verträglichkeitsprüfung könne nicht auf der Ebene der Regionalplanung durchgeführt werden. Möglicherweise hätte dieser Weg gleichwohl beschritten werden müssen, wenn im Laufe des Planungsprozesses festgestellt werde, dass bei einem vorsorgenden Pauschalausschluss aller Natura-2000 Gebiete nicht genug Raum für die Windenergienutzung verbleibe. Diese Gefahr habe aber in Schleswig-Holstein von vornherein nicht bestanden. Im Landesentwicklungsplan 2010 - Ziffer 5.2.1 Abs. 1 - komme das Ziel der Freihaltung auch dadurch zum Ausdruck, dass die Gebiete des Netzes Natura 2000 als Vorranggebiete für den Naturschutz darzustellen seien. Im Sinne einer schlüssigen Gesamtsystematik des LEP sei es nur folgerichtig, die FFH-Gebiete als Ausschlussgebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen zu definieren, da nur so der Vorrang „Schutz der Natur“ umsetzbar sei. Insgesamt habe die Landesplanung damit plausibel begründet, weshalb sie aus übergeordneten raumplanerischen Gesichtspunkten die FFH-Gebiete als harte Tabukriterien festgelegt habe.

43

Die Berücksichtigung des Gemeindewillens sei nicht zu beanstanden. Der Ausschluss von Gebieten wegen des Gemeindewillens sei lediglich aufgrund eines Überangebotes an geeigneten Flächen erfolgt. Übergeordnetes Ziel der Planung sei es gewesen, der Windkraft zur Erfüllung des raumordnerischen Zieles (ca. 1,5 % der Landesfläche) in substantieller Weise Raum zu schaffen. Bei der Festlegung von Eignungsgebieten für Windkraftanlagen hätten die Wünsche der Gemeinden keinen pauschalen Vorrang gehabt. Die Landesplanung habe diesen Aspekt aber gleichwohl möglichst weitgehend im Planungsprozess verankern wollen, um am Ende einen auf breiter Basis akzeptierten Plan zu haben und um sicherzustellen, dass auf den ausgewiesenen Flächen der Windenergienutzung auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung möglichst weitgehend Raum verschafft werde. Die Landesplanung halte es für zulässig, die Gemeindebeschlüsse in der vorgenommenen Weise in die Abwägung einzubeziehen. In den Gemeindebeschlüssen drücke sich die bürgerschaftlich getragene Selbstbestimmung zur Regelung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nach Art. 28 Abs. 2 GG aus. Die Landesplanung halte es dabei auch für gerechtfertigt, in geringem Umfang potenziell gut geeignete Flächen allein aufgrund des ablehnenden Gemeindevotums zu verwerfen, dafür aber Flächen mit artenschutzrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen Vorbehalten aufzunehmen. An dieser Stelle fließe das Kriterium der Akzeptanz in der Bevölkerung für das gesamträumliche Konzept mit in die Planung ein. Die Akzeptanz bei den von den Planungszielen betroffenen Menschen stelle dabei einen Wert dar, der für die Umsetzungsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Planes eine den klassischen Schutzgütern vergleichbare Bedeutung habe. Wenn es um die Einbeziehung von basisdemokratischen Entscheidungen gehe (bei denen Gemeindebeschlüsse und Bürgerentscheide kommunalrechtlich gleichwertig seien), so handele es sich hierbei um eine politische Willensbildung, die gerade auf dieser Planungsebene sinnvoll berücksichtigt werden könne, da es hier um eine gesamträumliche Betrachtung in größerem, regionalem Maßstab gehe. Das gewählte Beschlussgremium der Gemeinde habe bei seinen Entscheidungen immer das Gemeinwohl im Blick (§ 1 Abs. 1 GO). Dies werde auch dadurch sichergestellt, dass Vorteilsnahme nach § 22 Abs. 1 GO ausgeschlossen werde. Insofern könne die Landesplanung davon ausgehen, dass Gemeindebeschlüsse das abgewogene Ergebnis einer nicht von Einzelinteressen geprägten Entscheidungsfindung seien.

44

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verfahrensakten zur Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2010 sowie der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für alle Planungsräume, die der Senat beigezogen hat, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

1) Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

46

Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, denn die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans weist Windeignungsgebiete aus, die Ziele der Raumordnung im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG darstellen. Derartige Regelungen sind auch dann gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO mit der prinzipalen Normenkontrolle anfechtbar, wenn sie nicht förmlich als Rechtsvorschrift ergangen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, DVBl. 2004, 629).

47

Die Antragstellerin ist auch gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt, denn der Antragsgegner bezweckt mit der Teilfortschreibung des Regionalplans eine Konzentration von Windkraftanlagen auf die Eignungsgebiete. Angesichts der Privilegierung von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB würde dieser Zweck allein durch eine planerische Bindung der Gemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG nicht zuverlässig erreicht. Eine effektive Konzentrationswirkung ist nur gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB möglich. Diese Wirkung sollte durch die angefochtene Planung erzielt werden. Dies hat der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren schriftsätzlich und nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Da die Antragstellerin außerhalb der Windeignungsflächen Windkraftanlagen errichten möchte und dazu zivilrechtlich befugt ist, wird sie durch die beabsichtigte Ausschlusswirkung unmittelbar in ihren Rechten betroffen.

48

Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Bei Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans ersetzt dieser zwar nicht mehr die Ziffer 6.4.2 des Regionalplans für den Planungsraum I, Fortschreibung 1998, vom 16. Juli 1998 (Amtsbl. 751). Diese Regelung, die ebenfalls eine Konzentrationswirkung bezweckt (vgl. Ziffer 6.4.2 Abs. 2 der alten Fassung), gilt dann fort (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.08.1990 - 4 C 3/90 - BVerwGE 85, 289 - Juris Rn. 21; 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126 - Juris Rn. 9 - beide zur Fortwirkung früherer Bebauungspläne; Sächs. OVG, Urt. v. 25.03. 2014 - 1 C 4/11 - Juris Rn. 37 zur Fortwirkung eines früheren Regionalplans). Dieser Zusammenhang lässt aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag nur dann fehlt, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung der beanstandeten Rechtsnorm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Steht die angefochtene Rechtsnorm der baulichen Nutzung eines Grundstücks entgegen, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur dann, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel durch die Feststellung der Unwirksamkeit der Norm nicht näher kommt. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist bereits dann genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 - NVwZ 1998, 732 zur Anfechtung eines Bebauungsplans; Beschl. v. 25.05.1993 - 4 NB 50/92 - NVwZ 1994, 268, 269 für den Fall einer Fortgeltung eines durch den angefochtenen Bebauungsplan ersetzten Bebauungsplans). Der Vorteil einer stattgebenden Sachentscheidung des Senats für die Antragstellerin liegt hier zum einen darin, dass die Urteilsgründe ihr möglicherweise die inzidente Überprüfung der Wirksamkeit und der Wirkung (Konzentrationswirkung) der bisherigen Regelungen erleichtern. Zum anderen erhält die Antragstellerin nach Feststellung der Unwirksamkeit der angefochtenen Teilfortschreibung die Chance, dass der Antragsgegner die Flächen der Antragstellerin bei einer erneuten Planung in ein Windeignungs- und / oder Vorranggebiet einbezieht (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Beschl. v. 25.05.1993 aaO; Urt. v. 23.04.2002 - 4 CN 3/01 - NVwZ 2002, 1126).

49

2) Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

50

a) Die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans leidet an zwei erheblichen Verfahrensfehlern.

51

Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Wirksamkeit der Bekanntmachung der Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 teilt der Senat zwar nicht. Die Teilfortschreibung wurde im Amtsblatt wirksam bekanntgemacht (für den Planungsraum I im Amtsblatt 2012, 1318). Dies gilt auch für die Planzeichnung, die dem Amtsblatt als Anlage beigefügt und damit Bestandteil des Amtsblatts geworden ist. Auf die Anlage wurde auch in der Bekanntmachung hingewiesen. Einer Ersatzbekanntmachung der Karte bedurfte es deshalb nicht.

52

Die Antragstellerin rügt aber zu Recht Verfahrensfehler, die die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 ROG betreffen und deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 1. Hs. ROG beachtlich sind. Da bei Inkraftsetzung der Fortschreibung des Regionalplans nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf die Jahresfrist des § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ROG hingewiesen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Rüge fristgemäß erhoben worden ist.

53

Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des ersten Planentwurfs im Amtsblatt vom 01. August 2011 (S. 461) enthält den Zusatz, dass die Stellungnahmen sich nur auf den Zielteil des Entwurfs, nicht aber auf den Begründungsteil beziehen sollen. Der Antragsgegner hat damit die Öffentlichkeit beeinflusst, keine Stellungnahmen zur Begründung der planerischen Festsetzungen abzugeben. Die Begründung ist aber der zentrale Anknüpfungspunkt für die Beurteilung planerischer Festsetzungen und muss deshalb Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung sein. § 10 Abs. 1 S. 1 2. Hs. ROG sieht dies auch ausdrücklich vor. Der Zusatz ist dazu geeignet, die gesetzlich vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschränken und führt deshalb zur Unwirksamkeit der angefochtenen Fortschreibung des Regionalplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1978 - 4 B 37.78 - Juris zu § 3 BauGB). Dieser Fehler wird nicht durch die zweite Öffentlichkeitsbeteiligung, deren Bekanntmachung (Amtsbl. v. 21. Mai 2012, S. 471) den einschränkenden Zusatz nicht enthält, geheilt. Eine Heilung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, auf die im zweiten Entwurf getroffenen Änderungen beschränkt worden ist.

54

Nach Durchführung der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung wäre eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich gewesen, denn der Planentwurf wurde durch die nachträgliche Streichung der Gebiete 248 und 308 und die Änderung der Abgrenzung des Gebiets 204 nochmals geändert. Die Auffassung des Antragsgegners, dass eine weitere Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich gewesen sei, weil sämtliche Eignungsflächen Gegenstand der bisherigen Auslegungen gewesen seien, überzeugt nicht. Die maßgebliche Änderung liegt in der Streichung von Eignungsflächen, von der die Öffentlichkeit nicht unterrichtet worden ist. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine Klarstellung ohne materiellen Regelungsgehalt, sondern um erhebliche Änderungen mit nachteiligen Wirkungen für die betroffenen Grundstückseigentümer. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine beschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 ROG zulässig gewesen wäre. Ein vollständiger Verzicht ist im Gesetz nicht vorgesehen und deshalb unzulässig (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober2014, §4 a Rn. 20 zur ähnlich geregelten Öffentlichkeitsbeteiligung bei Bauleitplänen).

55

Im Hinblick auf die oben festgestellten Mängel der Öffentlichkeitsbeteiligung, die jeweils für sich die Unwirksamkeit des angefochtenen Plans zur Folge haben, sieht der Senat davon ab, den weiteren, die Öffentlichkeitsbeteiligung betreffenden Rügen der Antragstellerin nachzugehen.

56

b) Die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans ist auch aus materiellen Gründen unwirksam, denn der Antragsgegner hat die öffentlichen und privaten Belange nicht gerecht abgewogen, wie dies gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG erforderlich gewesen wäre. Es handelt sich dabei um erhebliche Mängel im Abwägungsvorgang gemäß § 12 Abs. 3 S. 2 ROG. Ob die Mängel gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ROG innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügt worden sind, ist unerheblich, weil der Antragsgegner bei der Inkraftsetzung der Teilfortschreibung nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf die Frist hingewiesen hat (s.o.).

57

aa) Die Abwägung ist fehlerhaft, weil die planerischen Festsetzungen nicht geeignet sind, das mit der Planung bezweckte Ziel, die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeizuführen, zu erreichen. Will der Plangeber die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erzielen, so muss er die der Ausschlusswirkung unterliegenden raumbedeutsamen Vorhaben (hier der Windenergieanlagen) an anderer Stelle als Ziele der Raumordnung ausweisen. Eine solche innergebietliche Zielbestimmung zugunsten der Windenergie setzt voraus, dass der Träger der Raumordnung in Bezug darauf verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festlegungen vornimmt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Er muss die auf seiner Ebene erkennbaren öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander abschließend abwägen (§ 7 Abs. 2 S. 2. Hs. ROG). Durch diese Vorgaben muss sichergestellt sein, dass sich die privilegierte Nutzung an den ihr zugewiesenen Standorten gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.20034 C 3/02 - NVwZ 2003, 1261 - Juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 20.05.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - Juris Rn. 46 zu Flächennutzungsplänen). Eine derartige innergebietliche Zielbestimmung zugunsten der Windenergie ist in der angefochtenen Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I nicht enthalten.

58

Dagegen spricht bereits, dass der Antragsgegner keine Vorranggebiete im Sinne von § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 ROG, sondern lediglich Eignungsgebiete ausgewiesen hat. Ziel eines Eignungsgebiets gemäß § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG ist aber nur die außergebietliche Ausschlusswirkung. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem in § 8 Abs. 7 S. 1 ROG statuierten Rangverhältnis zwischen Vorranggebieten (Nr. 1), Vorbehaltsgebieten (Nr. 2) und Eignungsgebieten (Nr. 3): In Vorranggebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen als die als vorrangig bestimmten Nutzungen und Funktionen ausgeschlossen, soweit diese anderen Nutzungen mit den vorrangigen Nutzungen und Funktionen nicht vereinbar sind. In Vorbehaltsgebieten ist den vorbehaltenen raumbedeutsamen Nutzungen und Funktionen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen - immerhin - ein besonderes Gewicht beizumessen. Dagegen beinhaltet die Ausweisung als Eignungsgebiet nur die Feststellung, dass das Gebiet für bestimmte raumbedeutsame, nach § 35 BauGB zu beurteilende Maßnahmen oder Nutzungen geeignet ist und diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind. Aus diesem Rangverhältnis folgt, dass in einem Eignungsgebiet auch andere raumbedeutsame Maßnahmen oder Nutzungen zugelassen werden können, wenn nur - keine besondere, sondern nur "einfache" - Rücksicht auf die für dieses Gebiet bestimmte Eignung genommen wird (Senat, Urteil vom 01.07.2011 - 1 KS 20/10 - Juris Rn. 23 - allerdings mit missverständlichem Hinweis auf § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Rahmen eines obiter dictums; so ebenfalls: OVG Sachsen-Anhalt Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - Juris Rn. 56; mit ausführlichen Begründungen: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl 2013 Rn. 155 ff; Wetzel, Rechtsfragen einer projektbezogenen Raumordnung, Diss. 2010, S. 174 ff). Ob Eignungsgebieten, die nicht zugleich ausdrücklich gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 ROG als Vorranggebiet ausgewiesen werden, gleichwohl die gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erforderliche innergebietliche Zielwirkung beigemessen werden kann (so OVG NRW, Urt. v. 06.09.2007- 8 A 4566/04 - Juris Rn. 124; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 - Juris Rn. 34; offengelassen vom BVerwG, Beschl. v. 23.07.2008 - 4 B 20/08 - Juris Rn. 3), kann dahingestellt bleiben. Diese Wirkung kann allenfalls dann eintreten, wenn die sachlichen Regelungen des Regionalplans für das Eignungsgebiet inhaltlich den Vorrang der Windenergienutzung mit der von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG geforderten Verbindlichkeit festsetzen und die für den Plangeber erkennbaren Belange gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG abschließend abgewogen worden sind. Diesen Anforderungen wird der Inhalt der angefochtenen Teilfortschreibung offensichtlich nicht gerecht.

59

Die planerischen Festsetzungen beinhalten die von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG für eine inner- gebietliche Zielbestimmung geforderten verbindlichen Vorgaben zugunsten der Windenergienutzung nicht. Der Plangeber weist in Ziffer 6.4.2.1 Abs. 4 der textlichen Festsetzungen der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum I lediglich darauf hin, dass die Errichtung von Windenergieanlagen innerhalb der in der Karte ausgewiesenen Eignungsgebiete mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung unter verschiedenen Vorbehalten (vgl. 6.4.2.1 Abs. 6; 6.4.2.4; 6.4.2.5 der textlichen Festsetzungen) übereinstimme und bestätigt in der Planbegründung das sich bereits aus der Festsetzung eines Eignungsgebiets ergebende Ziel des außergebietlichen Ausschlusses (§ 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 3 ROG). Die planerischen Festsetzungen bestimmen aber nicht, dass die Windeignungsgebiete verbindlich für die Errichtung von Windenergieanlagen vorgesehen sein sollen und dass sich die Windenergienutzung dort gegenüber anderen Nutzungen, die mit der Windenergienutzung konfligieren, durchsetzen kann und soll. Im Gegenteil: Die sachlich gar nicht und räumlich nur unbestimmt (Erhaltung des landesplanerischen Ziels der Windenergienutzung) begrenzten Einschränkungsmöglichkeiten offenbaren, dass die Eignungsgebiete nicht verbindlich der Windenergienutzung zugewiesen worden sind. Der Antragsgegner hat die kleinräumige Steuerung in vollem Umfang den Gemeinden überlassen. Gründe für die Einschränkung können „Inhalte der Landschaftsplanung, Lärmauswirkungen auf bewohnte Gebiete, die Rücksichtnahme auf die Planung benachbarter Gemeinden sowie weitere städtebauliche, landschaftspflegerische oder sonstige öffentliche und private Belange“ sein. Anhaltspunkte, weshalb diese Belange auf der Ebene der Regionalplanung nicht erkennbar gewesen sein sollten, hat der Antragsgegner nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat sich damit der eigenen Abwägung von Belangen, die bereits auf der Ebene der Regionalplanung erkennbar waren, enthalten und die Konfliktbewältigung vollständig auf die kommunale Bauleitplanung und die Genehmigungsbehörden verlagert (vgl. zu ähnlichen planerischen Festsetzungen OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.09.2010 - 2 A 5.10 - Juris Rn. 35). Dies ist mit einer Zielbestimmung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG nicht vereinbar.

60

bb) Die angefochtene Fortschreibung des Regionalplans erfüllt auch sonst nicht die Voraussetzungen, die an eine planerische Entscheidung zur Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu stellen sind. Dafür bedarf es eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 3.02 - NVwZ 2003, 1261). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie folgt vorzugehen (BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017):

61

„Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ... vollzieht sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts abschnittsweise (vgl. Beschluss vom 15. September 2009 - BVerwG 4 BN 25.09 - BRS 74 Nr. 112): In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in "harte" und "weiche" untergliedern (Beschluss vom 15. September 2009 a.a.O.). Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen immer, nicht in Betracht kommen, mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117,287 <295, 299>), mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Gemeindegebiets erfasst, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (vgl. Urteil vom 21. Oktober 2004 - BVerwG 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 <112>). Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig bleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, d.h. die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
... Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 4 CN 1.11 - NVwZ 2013, 519; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen), muss sich der Plangeber zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen harten und weichen Tabuzonen bewusst machen und ihn dokumentieren. Das ist dem Umstand geschuldet, dass die beiden Arten der Tabuzonen nicht demselben rechtlichen Regime unterliegen. Bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, auf denen die Windenergienutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Sie sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen. Demgegenüber sind weiche Tabuzonen zu den Flächen zu rechnen, die einer Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung zugänglich sind. Zwar dürfen sie anhand einheitlicher Kriterien ermittelt und vorab ausgeschieden werden, bevor diejenigen Belange abgewogen werden, die im Einzelfall für und gegen die Nutzung einer Fläche für die Windenergie sprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind. Sie sind disponibel, was sich daran zeigt, dass raumplanerische Gesichtspunkte hier nicht von vornherein vorrangig sind und der Plangeber die weichen Tabuzonen einer erneuten Betrachtung und Bewertung unterziehen muss, wenn er als Ergebnis seiner Untersuchung erkennt, dass er für die Windenergienutzung nicht substanziell Raum schafft (vgl. Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - NVwZ 2008, 559 <560>). Seine Entscheidung für weiche Tabuzonen muss der Plangeber rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d.h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offen legen.“

62

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Teilfortschreibung des Regionalplans insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die Landesplanungsbehörde der Fortschreibung des Regionalplans die in Ziffer 3.5.2 LEP Abs. 6 und 8 geregelten Ausschlussgebiete ohne Weiteres zu Grunde gelegt hat. Die Regelungen der Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP stellen aber der Sache nach Tabuzonen für das gesamte Land im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Dasselbe gilt für die in den Erlassen vorgeschriebenen Abstände der Windeignungsgebiete zu anderen baulichen Nutzungen, auf die Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP verbindlich Bezug nimmt.

63

Der Antragsgegner räumt ein, dass er bei der Aufstellung der Teilfortschreibung des Regionalplans den vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Er hält dies allerdings für unbedenklich, weil die Ausschlussgründe bereits durch den LEP als Ziele der Raumordnung festgeschrieben worden seien und die Regionalplanung daran gebunden gewesen sei. Diese Auffassung ist zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, denn Regionalpläne sind gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 ROG aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln. Die Regionalplanung darf die im LEP als Ziele der Raumordnung festgesetzten Ausschlussgründe (Tabukriterien) aber nur dann zu Grunde legen, wenn es sich bei den oben genannten Vorschriften des LEP um rechtmäßig festgesetzte Ziele der Raumordnung handelt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2007 - 4 BN 17.07 - Juris Rn. 9 zu § 1 Abs. 4 BauGB). Maßgeblich ist vor allem, dass die Landesplanungsbehörde bei der Festlegung von Tabuzonen, die nicht bereits zwingend aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen folgen, die gemäß § 7 Abs. 2 ROG erforderliche Abwägung durchgeführt hat. Wenn für das gesamte Land Tabukriterien als Ziele der Raumplanung festgeschrieben werden, die für die Regionalplanung verbindlich sein sollen, müssen auf dieser Ebene (LEP) die vom Bundesverwaltungsgericht für die Flächennutzungsplanung und die Regionalplanung benannten Grundsätze (s.o) angewendet werden, denn für den Landesraumordnungsplan gilt das Abwägungsgebot ebenso wie für Regionalpläne. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners betreffen diese Grundsätze nicht nur Planungen von Kollegialgremien, sondern auch solche, die - wie bei der Regionalplanung in Schleswig-Holstein - unmittelbar von staatlichen Behörden vorgenommen werden. Der Grund für die Trennung und Dokumentierung der harten von den weichen Tabukriterien gilt gleichermaßen für staatliche Behörden. Auch diese müssen sich bei der Regelung von - hier landesweiten - Ausschlussgebieten Klarheit darüber verschaffen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Ausschlüsse vorgenommen werden und - bei nicht zwingenden (weichen) Ausschlussgründen - die für einen generellen Ausschluss sprechenden Gründe gegen das Interesse, dort Windenergie zu erzeugen, abwägen. Diesen Anforderungen ist die Landesplanung bei der Aufstellung des LEP nicht gerecht geworden. Die bei der Aufstellung des LEP entstandenen Abwägungsfehler sind beachtlich, obwohl die Mängel nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ROG innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gerügt worden sind. Der Antragsgegner hat bei der Inkraftsetzung des LEP nämlich nicht gemäß § 12 Abs. 5 S. 2 ROG auf diese Frist hingewiesen.

64

Die Landesplanung hat bei Regelung der Ausschlussgebiete gemäß Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP sowie der Anordnung der Anwendbarkeit der Runderlasse zur Planung von Windenergieanlagen in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP, die wegen der darin enthaltenen Abstandsregeln ebenfalls Tabuzonen festsetzen, die oben genannten Grundsätze nicht beachtet. Sie hat hierbei nicht nach harten und weichen Tabukriterien differenziert. Weder die Planbegründung noch der Umweltbericht oder sonstige Planungsvorgänge weisen auf eine solche Differenzierung hin. Es hat auch keine, jedenfalls keine dokumentierte, für den Senat nachvollziehbare Abwägung stattgefunden. Diese Verfahrensweise wäre nur dann unbedenklich, wenn, wie der Antragsgegner meint, die festgelegten Ausschlussgebiete ausschließlich auf harten Tabukriterien beruhen würden. Dies trifft jedoch nicht zu.

65

So beruhen die im Erlass vom 04. Juli 1995 (Amtsblatt S. 893) vorgesehenen Abstandsregelungen, die bei der Entscheidung über den LEP noch anwendbar waren, nicht auf harten Tabukriterien. Dasselbe gilt für die durch Erlass vom 22. März 2011 (Amtsblatt S. 196) geänderten Abstandsregelungen, die aufgrund der in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfolgten dynamischen Verweisung bei der Entscheidung über die Teilfortschreibung des Regionalplans zu Grunde gelegt wurden. Diese Abstände gehen über das rechtlich zwingend Notwendige (z.B. das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot) hinaus und werden im Erlass vom 22. März 2011 auch als Vorsorgeabstände bezeichnet. Die landeseinheitliche Regelung derartiger Abstandsvorschriften mag zwar sinnvoll sein. Da ihre Festsetzung nicht auf zwingendem Recht beruht, hätte die Landesplanungsbehörde aber unter Berücksichtigung aller Belange die Entscheidung über das Ob und das Ausmaß derartiger einheitlicher Mindestabstandsregelungen abwägen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 - NVwZ 2013, 1017 - Juris Rn. 8). Dies ist nicht geschehen. Der LEP hat die im Erlass vorgesehenen Abstände vielmehr ohne weiteres übernommen. Die Auffassung des Antragsgegners, die aus den Runderlassen folgenden Abstandsvorschriften seien harte Tabukriterien, weil die Landesplanung innerbehördlich an diese Erlasse gebunden sei, ist nicht richtig. Sofern eine innerbehördliche Bindungswirkung besteht, ist sie rechtswidrig und im Außenrechtsverhältnis nicht maßgeblich. Eine solche Bindungswirkung würde nämlich das Abwägungserfordernis des § 7 Abs. 2 S. 1 ROG vollständig unterlaufen (vgl. dazu auch Thür. OVG, Urt. v. 08.04.2014 - 1 N 676/12 - Juris Rn. 84 a.E.; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 11.11.2004 - 2 K 144/01 - Juris Rn. 54). Eine rechtmäßige Übernahme derartiger Abstandsregelungen anderer Behörden setzt voraus, dass die Landesplanungsbehörde zuvor eine Abwägung der widerstreitenden Belange vornimmt. Dies ist bereits deshalb nicht geschehen, weil die Landesplanungsbehörde von einer strikten Verbindlichkeit dieser Abstandsregelungen für die Landesplanung ausgegangen ist. Selbst wenn die Landesplanungsbehörde bei der Entscheidung über den LEP die damals nach dem Erlass vom 04. Juli 1995 maßgeblichen Abstände (zu Einzelhäusern und Siedlungssplittern 300 m, zu ländlichen Siedlungen 500 m, zu städtischen Siedlungen und Ferienhausgebieten u.ä. 1.000 m) ordnungsgemäß abgewogen hätte, so führt jedenfalls die in Ziffer 3.5.2 Abs. 6 LEP erfolgte dynamische Verweisung zu einer rechtswidrigen Regionalplanung. Mit der angeordneten Dynamik hat sie sich von vornherein der Abwägung begeben und ihre planerische Entscheidung in die Hände anderer Behörden gegeben. Durch die in Ziffer 3.5.2. Abs. 6 LEP erfolgte Bindung der Regionalplanung an die zukünftigen Erlasse und die Anwendung des nach Inkrafttreten des LEP geänderten Erlasses vom 22. März 2011 im Regionalplanverfahren ist die gebotene Abwägung vollständig ausgeblieben.

66

Auch die Auffassung des Antragsgegners, dass die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP geregelten Ausschlussgebiete ausnahmslos auf harten Tabukriterien im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruhten, so dass eine Differenzierung nach harten und weichen Tabugründen, eine Dokumentation und Abwägung nicht erforderlich gewesen seien, ist nicht richtig. Der Antragsgegner hat weder bei der Aufstellung des LEP noch bei der Fortschreibung des Regionalplans zwingende tatsächliche oder rechtliche Gründe für die jeweiligen Ausschlussgründe dargelegt. Tatsächlich handelt es sich bei vielen Gebieten, die in Ziffer 3.5.2 Abs. 8 LEP geregelt sind, um Bereiche, in denen die Belange des Natur-, Arten- oder Landschaftsschutzes zwar häufig mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen konfligieren, ihnen aber nicht zwangsläufig entgegenstehen und deshalb nicht ohne Abwägung generell aus der Windenergienutzung ausgeschlossen werden dürfen. Dies gilt zum Beispiel für die Nordfriesischen Inseln, denn es gibt keine tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, die der Windenergienutzung in diesem Bereich schlechthin entgegenstehen. Auch die Antragserwiderung legt solche Gründe weder für diese Bereiche noch für die übrigen Ausschlussgebiete dar. Die Ausführungen des Antragsgegners, mit denen er beispielhaft auf die mit der Errichtung von Windkraftanlagen zu befürchtenden Konflikte mit Natura-2000 Gebieten eingeht, stützen im Übrigen seine Annahme, dass es sich hierbei um harte Tabuzonen handele, nicht, sondern weisen auf ihre Abwägungsbedürftigkeit hin. So zeigt der Antragsgegner - zu Recht - auf, dass Windkraftanlagen dort nicht generell, sondern nur dann unzulässig sind, wenn sie zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können (§ 34 Abs. 2 BNatSchG; vgl. dazu auch Thür. OVG, Urt. v. 08.04.2014 - 1 N 676/12 - Juris Rn. 78 ff; Gatz, aaO, S. 41). Auch der Hinweis darauf, dass die Landesplanung Windkraftanlagen aus Gründen der Vorsorge in Natura-2000 Gebieten schlechthin ausgeschlossen habe, macht deutlich, dass der Antragsgegner dort den generellen Ausschluss von Windkraftanlagen selbst nicht als zwingend ansieht.

67

Ein Verzicht auf die oben genannten Anforderungen, insbesondere auf die Durchführung einer Abwägung bei der Entscheidung über weiche Tabuzonen, lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die meisten Tabuzonen bereits in den vorherigen Fassungen der Regionalpläne vorgesehen waren. Unabhängig davon, ob die bisher ausgewiesenen weichen Tabuzonen jemals ordnungsgemäß abgewogen worden sind, war eine neue Abwägung jedenfalls deshalb geboten, weil die bisherigen regionalplanerischen Regelungen für alle Planungsräume ersetzt und die für die Windenergienutzung vorgesehenen Flächen nahezu verdoppelt werden sollten. Dies erfordert ein vollständig neues gesamträumliches Konzept, das auch die Überprüfung der bisherigen Tabuzonen notwendig macht.

68

cc) Die Abwägung leidet schließlich auch auf der letzten Stufe an einem erheblichen Fehler. Der vom Antragsgegner angeführte Gesichtspunkt des Überangebots - gemeint ist offenbar, dass nach Abzug der Ausschlussflächen mehr als 1,5 % potentielle Eignungsflächen ermittelt wurden - rechtfertigt es nicht, bei der weiteren Auswahl auf eine Abwägung zu verzichten und potenzielle Eignungsflächen nur wegen eines entgegenstehenden Gemeindewillens auszuklammern. Die Potenzialflächen, die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrig blieben, hätten in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung gesetzt werden müssen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 11.04.2013 - 4 CN 2/12 aaO). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die zahlreichen Gemeinden, die sich gegen eine Windkraftnutzung ausgesprochen haben, nicht geschehen.

69

Die Landesplanungsbehörde hat während des gesamten Planungsverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass gegen den Gemeindewillen keine Windeignungsflächen ausgewiesen werden. Bereits im Rahmen der Erstellung der Kreiskonzepte wurde deutlich gemacht, dass die Kreise keine Windeignungsflächen aus Gemeinden aufnehmen sollten, die damit nicht einverstanden seien. Danach wurde während der gesamten Planung strikt verfahren. So wurden im Abwägungsverfahren Flächen nachträglich gestrichen, wenn Gemeinden erstmals auf Grund nachträglicher Meinungsänderung ihre ablehnende Haltung im Beteiligungsverfahren kundgetan hatten. Dieses Prinzip wurde nach Inkrafttreten der Teilfortschreibung von der Landesplanung als gelungener Prozess der Bürgerbeteiligung bezeichnet. Gemeinden, die mit einer Windkraftnutzung nicht einverstanden waren, wurden wie Tabuzonen behandelt. Eine Abwägung von Belangen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 1 ROG blieb somit vollständig aus.

70

Dabei sei zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse von schlichten Mehrheitsentscheidungen einer Gemeindevertretung oder eines Bürgerentscheids keine maßgeblichen Belange für eine durch Abwägung gesteuerte Planung sind. Das Abwägungserfordernis ist Ausfluss des Rechtsstaatsgebots gemäß Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Ernst-Zinkahn-Bielenberg- Krautzberger, aaO, § 1 Rn. 179 mit zahlreichen Nachweisen). Deshalb müssen alle planerischen Festsetzungen auf nachvollziehbaren sachlichen Gründen beruhen. Erst Recht darf der bloße Gemeindewille nicht das allein maßgebliche Kriterium einer Abwägungsentscheidung über einen Regionalplan mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB sein, denn die damit verbundene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bedarf ebenfalls zwingend einer sachlichen Rechtfertigung. Abwägungserhebliche Belange können deshalb nur nachvollziehbare private oder öffentliche Interessen sein, wie sie zum Beispiel in § 2 Abs. 2 ROG als Grundsätze der Raumordnung oder in § 1 Abs. 6 BauGB als Planungsleitsätze für eine Bauleitplanung dargestellt sind. Nach § 7 Abs. 1 S. 3 LaPlaG in der bei Erlass des Regionalplans noch geltenden Fassung vom 10. Februar 1996 hätten die Gemeinden derartige Belange in die Planung einbringen können, die dann gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 ROG von der für die Abwägung allein zuständigen Landesplanungsbehörde mit allen anderen Belangen in die Abwägung einzustellen gewesen wären. So ist sie aber nicht verfahren. Sie hat lediglich auf das von den Gemeinden mitgeteilte Ergebnis abgestellt, ohne auch nur ansatzweise zu erforschen, ob es von raumordnungsrechtlich erheblichen Belangen getragen wird. Dadurch wurden alle für und gegen die Windenergienutzung sprechenden Belange vollständig ignoriert (vgl. zur Unzulässigkeit dieser Verfahrensweise: OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.12.2001 - 1 MA 3579/01 - Juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.02.2003 - 1 A 11406/01- Juris Rn. 105 ff; Thüringer OVG, Urt. v. 19.03.2008 - 1 KO 304/06 - Juris Rn. 95; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.01.2010 - 12 KN 65/07 Rn. 43; sinngemäß auch BVerwG, Urteil vom 13.03.2003 - 4 C 4/02 - Juris Rn. 38 f).

71

Diese Verfahrensweise widerspricht auch der Funktion der Regionalplanung. Aufgabe der Regionalplanung ist es, eine übergeordnete, zusammenfassende Planung für Teilräume des Landes vorzunehmen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 LaPLaG in der bei Erlass des Regionalplans noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 10.02.1996). Diese Funktion wird konterkariert, wenn die Singularinteressen einzelner Gemeinden, die die Windkraftnutzung in ihrem Gebiet ablehnen, alle anderen Aspekte überlagern.

72

Der Abwägungsausfall verletzt nicht nur das den Eigentümern und sonstigen Berechtigten zustehende Recht auf gerechte Abwägung ihres privaten Belangs, Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zu errichten. Sie wird auch den öffentlichen Belangen, die auf der Ebene des LEP keineswegs abschließend abgearbeitet, sondern bei der Regionalplanung untereinander abzuwägen sind, nicht gerecht. Dass eine solche Abwägung hier nicht nur erforderlich war, um abstrakten rechtlichen Anforderungen zu genügen, sondern aus sachlichen Gründen dringend notwendig gewesen wäre, ergibt sich insbesondere daraus, dass sich im Planungsverfahren tatsächlich kein Überangebot an fachlich geeigneten Flächen abgezeichnet hat. Die Landesplanung hatte bei Anlegung ihrer planerischen Grundsätze durchaus Schwierigkeiten, die nach dem LEP vorgesehene Gesamtfläche von 23.600 ha (1,5 % der Landesfläche) zu ermitteln. Zu den 12.300 ha (0,78 % der Landesfläche) der bisher vorhandenen Eignungsflächen sollten 11.300 ha (0,72 % der Landesfläche) zusätzlich ausgewiesen werden. Aus den von der Landesplanung ermittelten 19.800 ha (1,26 % der Landesfläche) Potenzialflächen und den unter Berücksichtigung des Gemeindewillens ermittelten 18.428 ha (1,17 % der Landesfläche) Potenzialflächen der Kreise ergab sich aber lediglich eine Schnittmenge von 3.452 ha (0,22 % der Landesfläche). Ein wesentlicher Grund hierfür war, dass viele von der Landesplanung ermittelte Potenzialflächen nicht mit den Wünschen der Gemeinden übereinstimmten (vgl. Zusammenfassung der Landesplanung v. 13.07.2010, Bl. 6094 d.A.). Nach ausführlichen Erörterungen mit den Kreisen kam es schließlich zu den veröffentlichten ersten Entwürfen für die fünf Teilgebiete, die insgesamt das im LEP vorgesehene Soll (ca. 1,5 % der Landesfläche) erfüllten. Da in allen Planungsräumen zahlreiche Eignungsflächen mit artenschutzrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Vorbehalten aufgenommen worden sind, wird deutlich, dass diese Gebiete aus der Sicht der Landesplanungsbehörde jedenfalls nicht vorbehaltlos für die Windenergiegewinnung geeignet sind. Aus fachlichen Gründen musste es sich in dieser Situation aufdrängen, zu prüfen, ob in denjenigen Gemeinden, die die Windkraftgewinnung schlechthin abgelehnt haben, Flächen vorhanden sind, die besser - vorbehaltlos - für die Windenergiegewinnung geeignet sind.

73

dd) Die Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG erheblich, denn sie sind offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.

74

Die Offensichtlichkeit ergibt sich daraus, dass die Mängel ohne weiteres nach Aktenlage ohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für den Senat erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33 <38>).

75

Die Mängel hatten auch Einfluss auf das Abwägungsergebnis, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Planung bei Vermeidung der Abwägungsfehler anders ausgefallen wäre (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 - BauR 2004, 1130).

76

Dies gilt insbesondere für die Konkretisierung der innergebietlichen Zielbestimmung der Eignungsgebiete. Da der Antragsgegner durch die Planung die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB erreichen wollte, spricht alles dafür, dass er bei richtiger Beurteilung der Anforderungen dieser Vorschrift gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ROG abschließend abgewogen verbindlich einen Vorrang zu Gunsten der Windenergie für die zu dieser Nutzung vorgesehenen Gebiete geregelt hätte.

77

Ebenso eindeutig ist die Ergebnisrelevanz des Abwägungsfehlers auf der letzten Stufe der Abwägung. Dies folgt schon daraus, dass nach der Beurteilung des Antragsgegners viele ausgewiesene Eignungsgebiete nicht vorbehaltlos für die Windenergie genutzt werden können und andererseits viele Potenzialflächen der Landesplanung nur wegen der ablehnenden Stellungnahmen der Gemeinden nicht berücksichtigt wurden. Danach besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Landesplanung eine andere Flächenauswahl getroffen hätte, wenn sie ihre Entscheidung ausschließlich auf raumordnungsrechtlich erhebliche Belange gestützt hätte.

78

Nicht so eindeutig ist die Erheblichkeit des Abwägungsausfalls bei der Festsetzung der Tabuzonen, denn es spricht einiges dafür, dass der Träger der Regionalplanung bei ordnungsgemäßer Differenzierung der Tabuzonen die weichen Ausschlussgebiete gleichwohl - im Wege der Abwägung - festgesetzt hätte. Andererseits erscheint es durchaus möglich, dass das im LEP festgesetzte Ziel (ca. 1,5 Prozent der Landesfläche Windeignungsflächen) bei Berücksichtigung aller Ausschlussgebiete und der gebotenen abschließenden innergebietlichen Abwägungen (s.o.), insbesondere bei Berücksichtigung der vielfältigen denkmal- und artenschutzrechtlichen Vorbehalte, nicht erreichbar gewesen wäre. Dies hätte die Landesplanungsbehörde möglicherweise veranlasst, Ausschlussgebiete restriktiver festzusetzen. Danach besteht auch insoweit die konkrete Möglichkeit, dass die Landesplanung die Tabuzonen bei ordnungsgemäßer Differenzierung und Abwägung anders festgesetzt und im Ergebnis eine andere Flächenauswahl getroffen hätte.

79

3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

80

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

81

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.


(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.