Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 27. Aug. 2018 - 4 A 180/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Heranziehung zur Entrichtung von Abwassergebühren.
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Der Kläger wohnt unter der im Rubrum angegebenen Adresse.
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Der Beklagte versandte unter dem 23. November 2016 ein als „Abrechnung Abwassergebühren“ bezeichnetes Schreiben, in welchem er Abwassergebühren für das Grundstück „ “ für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 in Höhe von 63,00 Euro abrechnete und „Neue Abschläge“ in Höhe von 25,00 Euro zu vier Terminen aufführte. Dieses Schreiben adressierte der Beklagte an „Frau ., , “. Der Name des Klägers findet in dem Schriftstück keine Erwähnung.
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Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 erhob der Kläger gegen die vorgenannte Abrechnung von Abwassergebühren für das Grundstück „ , “ Widerspruch. Das Widerspruchsschreiben trägt im Briefkopf sowie unter dem Text ausschließlich den Namen des Klägers und ist auch ausschließlich von ihm eigenhändig unterschrieben.
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Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2017 als unbegründet zurück. Er adressierte den Widerspruchsbescheid an „Herrn ., , “. Inhaltlich erwiderte der Beklagte zu den im Widerspruch vorgebrachten Bedenken gegen die Steigerung der Abwassergebühren. Zusätzlich verteidigte der Beklagte den Beschluss der Gemeinde über die Gebührenkalkulation Schmutzwasser 2017-2019 in formeller Hinsicht. Der Widerspruchsbescheid enthielt keinen über diese Punkte hinausgehenden Inhalt.
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Der Kläger hat am 8. März 2017 Klage erhoben.
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Die Klagschrift trägt ausschließlich den Namen „ “ im Kopf des Schriftsatzes sowie unter dem Text der Klage und ist ausschließlich von dem Kläger eigenhändig unterschrieben. findet in der Klagschrift keine Erwähnung.
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Zur Begründung der Klage verweist der Kläger auf die von den Eheleuten im Parallelverfahren 4 A 173/17 vorgebrachte Begründung der Klage, die er sich ausdrücklich zu eigen macht. Die Klage enthält die Bitte, das Verfahren bis zur Entscheidung in dem Verfahren der Eheleute ruhend zu stellen.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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den gegen ihn erlassenen Abwassergebührenbescheid (bezeichnet als Abrechnung Abwassergebühren) vom 23. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. Februar 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er darauf, dass der angefochtene Bescheid formell und materiell rechtmäßig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Klagerwiderung vom 11. Mai 2017 Bezug genommen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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I. Das Gericht kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da der mit Ladung vom 2. August 2018, zugestellt am 3. August 2018, geladene Kläger mit der Ladung auf die Möglichkeit dieses Vorgehens hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
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II. Die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens ist auf den Antrag des Klägers aus der Klagschrift nicht anzuordnen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich spezielle Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Klage, die im Verfahren der Eheleute (4 A 173/17) nicht zu entscheiden sind. Das Verfahren 4 A 173/17 vermag in diesem Sinne schon keine für die hier zu beurteilende Klage vorgreiflichen Rechtsfragen zu beantworten. Darüber hinaus würde das Vorliegen von acht Parallelverfahren keine Veranlassung zur Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens des Verfahrens bieten, da die bloße Identität der Rechtsfragen es noch nicht rechtfertigt, die Rechtsschutzgewährung im konkreten Fall aufzuschieben, bis über den Parallelfall entschieden ist (vgl. zur Thematik Schoch/Schneider/Bier/Rudisile VwGO § 94 Rn. 43, beck-online m.w.N.). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umkehrschluss aus § 93a VwGO, der eine spezielle Vorschrift zur Aussetzung bei mehr als zwanzig Parallelverfahren enthält. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift zum Ausdruck gebracht, dass Parallelverfahren, welche die Voraussetzungen des § 93 VwGO nicht erfüllen, grundsätzlich nicht allein aufgrund der Gleichartigkeit der Rechtsfragen hinsichtlich einer bestimmten behördlichen Maßnahme auszusetzen oder ruhend zu stellen sind.
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III. Die Klage ist bereits unzulässig.
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Dem Kläger fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis für die ausweislich der Klagschrift im eigenen Namen erhobene Klage. Er begehrt mit seiner Klage im Sinne des § 42 Abs. 1 Alternative 1 VwGO die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage). Eine derartige Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Verletzung eigener Rechte muss hiernach auf Grundlage des Klagvorbringens zumindest möglich sein. Diese Möglichkeit ist auszuschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (OVG Schleswig, Urteil vom 09. November 2017 – 2 LB 22/13 –, Rn.86, juris m.V.a. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2006 - 6 C 23.05 -, Rn. 15 m.w.N., juris).
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Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger ist weder Adressat des Abwassergebührenbescheides vom 23. November 2011 noch sonst von dem angegriffenen Bescheid betroffen. Der Beklagte hat mit dem Bescheid Abwassergebühren für das in der Gemeinde A-Stadt gelegene Grundstück „ “ gegenüber festgesetzt, die Adressatin dieses Bescheides ist. Der Kläger ist durch den streitbefangenen Bescheid demnach nicht belastet, da der Beklagte ihm gegenüber keine Regelung getroffen hat.
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid an den Kläger versandt hat.Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid den Gebührenschuldner auswechseln und nunmehr den Kläger statt Frau zur Entrichtung der Gebühren heranziehen wollte. Es ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Kläger durch den Widerspruchsbescheid als zusätzlicher Gebührenschuldner herangezogen werden sollte.
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Der Umstand, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid an den Kläger versandt hat, ist zur Überzeugung der Kammer allein in der Tatsache begründet, dass der Kläger den Widerspruch gegenüber dem Beklagten in eigenem Namen erhoben hat. Der Kläger ist dadurch aber nicht zum materiellen Adressaten des Bescheides geworden, der durch die hoheitliche Gebührenfestsetzung des Beklagten verpflichtet worden wäre (sog. Inhaltsadressat; vgl. näher hierzu VG München, Urteil vom 25. November 2015 – M 7 K 15.3411 –, Rn. 16, juris). Der Beklagte hat in der Begründung des Widerspruchsbescheides nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Ausgangsbescheid für rechtmäßig erachtet und an diesem festhalten will. Dies hat denknotwendig zur Folge, dass (auch) der Widerspruchsbescheid nicht die Rechte des Klägers regelt, sondern lediglich die Gebührenfestsetzung gegenüber der bestätigte. Der Kläger ist lediglich Adressat der Bekanntgabe dieser Widerspruchsentscheidung des Beklagten.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als zwanzig Verfahren, kann das Gericht eines oder mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aussetzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(2) Ist über die durchgeführten Verfahren rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetzten Verfahren durch Beschluß entscheiden, wenn es einstimmig der Auffassung ist, daß die Sachen gegenüber rechtskräftig entschiedenen Musterverfahren keine wesentlichen Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in einem Musterverfahren erhobene Beweise einführen; es kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begutachtung durch denselben oder andere Sachverständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen, über die bereits im Musterverfahren Beweis erhoben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher Tatsachen beitragen und die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen. Den Beteiligten steht gegen den Beschluß nach Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.