Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. März 2016 - 2 A 194/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0311.2A194.14.0A
bei uns veröffentlicht am11.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine aus den drei Kindern bestehende Erbengemeinschaft nach der vormaligen Klägerin, der am … geborenen und am … verstorbenen A., wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2014. Frau A. war Eigentümerin des Hauses F-Straße in F-Stadt.

2

Auf Nachfrage der Beklagten zur Nutzung des vom Finanzamt als Zweifamilienhaus gewerteten Objekts F-Straße teilte Frau A. am 22.03.2010 mit, sie lebe dort mit ihrem Ehemann. Eine weitere Wohnung in dem Haus habe sie ihrem Sohn B. unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen. Der Sohn sei dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.

3

Die Beklagte forderte am 29.04.2014 einen Mietvertrag sowie Belege über Mieteinnahmen bzw. den Nachweis für eingetragenes Wohnrecht bzw. Nießbrauch an.

4

Frau A. erklärte, es habe sich seit 2010 nichts Wesentliches geändert. Nach dem Tode ihres Ehemannes bewohne sie eine Wohnung allein. Die zweite Wohnung bewohne ihr Sohn. Der zahle keine Miete, kümmere sich aber um Haus und Garten. Sie habe keine Verfügungsbefugnis über die zweite Wohnung.

5

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 10.09.2014 eine Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer 2014 für die Zeit ab 01.05.2014 für die zweite Wohneinheit in Höhe von 399,- € fest.

6

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014 als unbegründet zurück. Frau A. habe ihrem Sohn die Wohnung nur tatsächlich überlassen, die Verfügungsbefugnis aber behalten. Sie betreibe durch die unentgeltliche Überlassung an ihren Sohn einen besonderen Aufwand, der einen Zweitwohnungssteuertatbestand darstelle und zur Steuerpflicht führe.

7

Am 29.10.2014 hat Frau A. Klage erhoben.

8

Sie trägt vor, sie könne nicht über die Wohnung verfügen, weil sie diese an ihren Sohn seit etwa 25 bis 30 Jahren entweder vermietet oder verliehen habe. Als Entgelt im Sinne eines Mietzinses könne man die Verpflichtung des Sohnes ansehen, sich um Haus und Garten zu kümmern. Die verbrauchsunabhängigen Unterhaltskosten wie Grundsteuer und Gebäudeversicherung für das gesamte Gebäude habe sie stets getragen und nicht umgelegt.

9

Nach dem Tode von Frau A. am 06.12.2014 haben die Kinder in Erbengemeinschaft den Prozess aufgenommen und führen ihn fort.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 10.09.2014 und ihren Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Ab 2015 ist § 2 Abs. 3 ZWStS der Beklagten geändert worden. Danach gilt eine Zweitwohnung, die sich in demselben Gebäude befindet, nicht mehr als Zweitwohnung im Sinne der Satzung. Die Beklagte schrieb Frau A. am 12.01.2015 an und teilte mit, der Steuertatbestand sei in ihrem Fall nicht mehr gegeben.

15

Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Steuerbescheid vom 10.09.2014 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 06.10.2014 halten einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stand.

18

Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG iVm den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Eutin vom 6.12.2006 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 12.12.2012 (ZWStS). Nach § 1 ZWStS erhebt die Stadt Eutin als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer. Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Dabei ist Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann. Nach § 3 ZWStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung iSd § 2 ZWStS innehat. Haben mehrere Personen gemeinschaftlich eine Zweitwohnung inne, so sind sie Gesamtschuldner. In § 4 ZWStS wird der Steuermaßstab und die Berechnung der Steuer geregelt.

19

Der Steuerpflicht der Klägerin steht nicht der Umstand entgegen, dass die besteuerte Wohnung in dem Haus F-Straße in F-Stadt von B. seit vielen Jahren als Hauptwohnsitz genutzt wird. Der Aufwand für eine Erstwohnung ist kein besonderer über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehender Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2 a Satz 1 GG, so dass der Sohn der vormaligen Klägerin nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt werden kann. Vorliegend steht jedoch nicht die Besteuerung des Aufwandes des Sohnes, sondern der von Frau A. selbst in Rede. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Inhaberschaft einer der Aufwandbesteuerung (Art. 105 Abs. 2a GG) unterliegenden Zweitwohnung die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten nicht entgegensteht. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diejenigen, denen die Wohnung überlassen wird, ihrerseits überwiegend dort oder an anderer Stelle aufhalten. Unerheblich ist daher, ob sie in der Wohnung, die der Inhaber für sie vorhält, ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz begründen (BVerwG, U.v. 13.5.2009 - 9 C 8.08 - juris).

20

Die Tatsache, dass sich B. in den Jahren um Haus und Garten gekümmert hat, steht der Inanspruchnahme von Frau A. als Steuerschuldnerin nicht entgegen. Die vormalige Klägerin war nicht nur Eigentümerin, sondern auch Inhaberin des streitbefangenen Steuerobjekts. Wohnungsinhaber ist derjenige, der die alleinige oder gemeinschaftliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis an der Wohnung für einen bestimmten Zeitraum besitzt. Dies kann nur der Eigentümer, Mieter oder sonst Nutzungsberechtigte sein. Der Inhaberschaft steht aber die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung Dritter nicht entgegen, soweit der Verfügungsberechtigte sich der Verfügungsmacht nicht begibt. Dem entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt. Ebenfalls geklärt ist, dass es auf die Hintergründe für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung nicht ankommt. Für die Frage des Aufwands spielt es keine Rolle, ob er in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird. Der steuerbare Aufwand für eine weitere Wohnung muss nicht auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht (BVerwG B.v. 20.12.2012 - 9 B 25/12 - juris).

21

Das allein mündliche Vertragsverhältnis zwischen der vormaligen Klägerin und ihrem Son B. stellt zunächst keinen Mietvertrag dar, weil wesentliches Element eines Mietvertrages als Hauptflicht des Mieters die Entrichtung der vereinbarten Miete ist. An der Einordnung als Mietvertrag ändert zwar der Umstand nichts, dass das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist, denn der Mietzins braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen, vielmehr stellt auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache einen Mietzins dar (Gefälligkeitsmiete). Deshalb kann unter gewissen Umständen ein Mietvertrag bereits dann vorliegen, wenn der Gebrauch an der Mietsache gegen Zahlung lediglich der Nebenkosten gewährt wird (BGH, U.v. 4.5.1970 – VIII ZR 179/68 – juris). Hier hat aber die vormalige Klägerin die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten des Hauses voll getragen. Der Einordnung eines Vertragsverhältnisses als Miete steht auch nicht entgegen, dass der Mieter einen Teil des Mietzinses durch Dienstleistungen auf dem Grundstück erbringt (vgl. LG Kiel - Beschluss vom 2.9.2002 - 1 S 115/02 - juris). Hier hat B. aber zu keiner Zeit in den letzten 25 bis 30 Jahren eine auch nur geringe Miete gezahlt. All diese Umstände sprechen gegen das Vorliegen eines Mietvertrages. Auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Vertragsparteien spricht dafür, dass die Vereinbarung eines Mietverhältnisses mit der Folge der Geltung zahlreicher besonderer, z. T. sogar zwingender gesetzlicher Regelungen von den Parteien nicht beabsichtigt war (vgl. OLG Stuttgart, B.v. 7.3.2008 – 5 AR 2/08 – juris).

22

Die zwischen der vormaligen Klägerin und ihrem Sohn danach mündlich geschlossene Leihe ist aber mit einem Mietvertrag über Wohnraum nicht vergleichbar. Der Entleiher kann sich nicht auf Kündigungsschutzbestimmungen berufen. Vielmehr kann der Verleiher nach § 604 Abs. 3 BGB die Sache jederzeit zurückfordern, wenn die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen ist. Aus Sicht der Kammer reicht eine Leihe grundsätzlich nicht aus, um dem Eigentümer der Wohnung i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verfügungsmacht an der Wohnung zu nehmen (vgl. U.v. 26.8.2013 - 2 A 89/13 - n.v.; B.v. 16.11.2015 - 2 B 48/15 - n.v.; U.v. 01.02.2016 - 2 A 44/14 - n.v.; a.A. BayVGH, U.v. 29.07.2015 - 4 B 15.887 - juris). Auch in dem der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Steuerpflichtige seinen Eltern die Wohnung über einen Zeitraum von mehreren Jahren zur unentgeltlichen Nutzung überlassen (OVG Schleswig, U.v. 27.3.2012 - 4 LB 1/12 -, bestätigt durch BVerwG B.v. 20.12.2012 - 9 B 25/12 - juris).

23

Bedenken an der Berechnung der Höhe der Zweitwohnungssteuer sind weder geltend gemacht noch für das Gericht ersichtlich.

24

Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 105


(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 604 Rückgabepflicht


(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. (2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe erge

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Jan. 2016 - 2 B 48/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Gründe 1 1. Der Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten und war im hier maßgeblichen Zeitraum in Altersteilzeit beschäftigt. Nachdem seine

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Dez. 2012 - 9 B 25/12

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Gründe 1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. März 2008 - 5 AR 2/08

bei uns veröffentlicht am 07.03.2008

Tenor Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Landgericht Stuttgart zum zuständigen Gericht bestimmt. Gründe   I. 1  Die Klägerin ver

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(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob von Bundesverfassungsrechts wegen eine Wohnung, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt, sondern Dritten unentgeltlich als Hauptwohnung überlässt, ihm gegenüber eine der Aufwandbesteuerung unterliegende "Zweitwohnung" sein kann,

und ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei den Dritten um die Eltern des Wohnungseigentümers handelt, die diesem Unterhaltsleistungen gewähren,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Kläger zeigt auch keine neuen, bislang nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem Überdenken der Rechtsprechung geben könnten.

4

Wie das Oberverwaltungsgericht (Rn. 28 und 31) zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, steht der Inhaberschaft einer der Aufwandbesteuerung (Art. 105 Abs. 2a GG) unterliegenden Zweitwohnung die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber der Wohnung im Sinne der Satzung bleiben, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275.79 - BVerfGE 65, 325 <349>). Dem entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 26). Davon ist hier nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diejenigen, denen die Wohnung überlassen wird, ihrerseits überwiegend dort oder an anderer Stelle aufhalten. Unerheblich ist daher, ob sie in der Wohnung, die der Inhaber für sie vorhält, ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz begründen.

5

Ebenfalls geklärt ist, dass es auf die Hintergründe für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung nicht ankommt. Für die Frage des Aufwands spielt es keine Rolle, ob er - wie hier möglicherweise im Falle des Klägers gegenüber seinen ihm unterhaltspflichtigen Eltern - in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird. Der steuerbare Aufwand für eine weitere Wohnung muss nicht auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa der mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -NVwZ 2010, 1022 Rn. 42 m.w.N.).

6

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, das sich nach Art einer Revisionsbegründung mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt, ohne bislang ungeklärte konkrete, aber fallübergreifende und im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfragen des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, erfüllt die Beschwerde schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Hierfür genügt weder der Verweis auf "widerstreitende Urteile" zweier Senate des Oberverwaltungsgerichts noch der Hinweis auf eine vom Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage.

Tenor

Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Landgericht Stuttgart zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt mit ihrer vor dem Amtsgericht Stuttgart erhobenen Klage von der Beklagten, ihrer Tochter, die Räumung einer Wohnung, die der Beklagten seit 1994 überlassen war. Die Beklagte hatte für die Wohnungsnutzung zunächst nichts zu zahlen. Auch die Betriebskosten wurden von der Klägerin getragen. Im Jahr 2000 wurde zwischen den Parteien dann eine Übernahme der Betriebskosten durch die Beklagte vereinbart. Entsprechend entrichtete die Beklagte die Betriebskosten bis August 2004. Seit September 2004 erfolgten keine Zahlungen mehr.
Das Amtsgericht Stuttgart hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 27.02.2008 (Bl. 32) für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Aus Sicht des Amtsgerichts liegt keine entgeltliche Nutzungsüberlassung vor. Der Streitwert liege über EUR 5.000,00.
Das Landgericht Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 29.02.2008 (Bl. 47) für sachlich unzuständig erklärt und die Akten dem Oberlandesgericht zur Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO vorgelegt. Es sei wegen der Vereinbarung der Übernahme von Nebenkosten durch die Beklagte von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung auszugehen. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts binde nicht.
II.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Das Amtsgericht Stuttgart hat sich durch Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt. Gleiches geschah durch den die Übernahme förmlich ablehnenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart. Auch die die Zuständigkeit verneinende Entscheidung des Landgerichts genügt den Anforderungen an eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (BGH NJW 1988, 1794).
2. Sachlich und örtlich zuständig ist das Landgericht Stuttgart.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart ergibt sich aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 27.02.2008 (Bl. 32), § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Die Bindungswirkung dieses Beschlusses wirkt im Bestimmungsverfahren fort (Zöller/Vollkommer ZPO § 36 Rn 28 m. w. N.).
Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfällt auch nicht deshalb, weil der Verweisung jegliche rechtliche Grundlage fehlen und der Beschluss deshalb objektiv willkürlich erscheinen würde (vgl. BGH NJW 1993, 1273).
a) Aus Sicht des Senats gibt es durchaus Gründe für die Annahme einer unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung, also eines Leiheverhältnisses (vgl. BGH NJW 1982, 820).
aa) Zu Recht stellt das Landgericht zwar fest, dass ein Mietvertrag bereits dann vorliegt, wenn der Gebrauch an der Mietsache gegen Zahlung lediglich der Nebenkosten gewährt wird (BGH LM Nr. 45 zu § 535 BGB).
10 
Wie der Hinweis vom 21.02.2008 (Bl. 15) erkennen lässt, hat das Amtsgericht dies auch erkannt. Die Annahme einer Unentgeltlichkeit stützt das Amtsgericht indes darauf, dass die Übernahme der Betriebskosten nur vorübergehend erfolgt sei. Das Amtsgericht bringt zum Ausdruck, dass es im vorliegenden Fall trotz der Übernahme der Betriebskosten aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht von einer entgeltlichen Besitzgewährung ausgeht - auch wenn die Begründung etwas missverständlich formuliert ist und die Besonderheiten des Falles lediglich knapp zusammenfasst.
11 
bb) Maßgeblich für die Abgrenzung zur Miete ist die Frage, ob die Zahlung der Beklagten nach dem Willen der Parteien als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung gedacht war (Staudinger/Emmerich vor § 535 BGB Rn 34; Erman/Jendrek vor § 535 BGB Rn 15; Hannemann/Wiegner Wohnraummietrecht § 6 Rn 12). Zu prüfen ist, ob die Klägerin den Gebrauch tatsächlich als Vermieterin gewähren und erhalten oder nur als Verleiherin gestatten wollte (MüKo/Schilling vor § 535 BGB Rn 15; Jauernig § 598 BGB Rn 3 und vor § 535 BGB Rn 3).
12 
(1) So wurde in der Rechtsprechung Leihe und nicht Miete angenommen, wenn der das Grundstück Nutzende lediglich die Kosten des Grundstücks zu tragen hat, die durch die Benutzung entstehen, also ohne grundstücksbezogene Aufwendungen wie Grundsteuer oder Gebäudeversicherung (OLG Dresden ZMR 2003, 250). Vorliegend sollten allerdings ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Abrechnung (K 7, Bl. 43) auch Aufwendungen für die Versicherung des Gebäudes, also Kosten, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung entstehen, von der Beklagten getragen werden.
13 
(2) Dennoch liegt es aufgrund der Besonderheiten dieses Falls nicht fern, dass die Übernahme der Betriebskosten kein echtes Entgelt für eine Nutzungsüberlassung sein sollten.
14 
Gegen die Annahme einer Entgeltlichkeit spricht, dass die Nutzung für die Zeit von 1994 bis 2000 ohne jede Zahlung der Beklagten erfolgte. Für diesen Zeitraum ist eindeutig vom Vorliegen einer Leihe auszugehen. Ob die Klägerin im Zuge der Übernahme von Betriebskosten durch die Beklagte dieser tatsächlich einen mietvertraglichen Anspruch auf Überlassung und auch Gewährleistung des Gebrauchs einräumen wollte, erscheint fraglich. Es ist gut vorstellbar, dass die Klägerin lediglich die weitere Nutzung von den Betriebskostenzahlungen der Beklagten abhängig machen wollte, ohne sich selbst mietvertraglich binden zu wollen. Auch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Parteien könnte dafür sprechen, dass die Vereinbarung eines Mietverhältnisses mit der Folge der Geltung zahlreicher besonderer, z. T. sogar zwingender gesetzlicher Regelungen von den Parteien nicht beabsichtigt war.
15 
b) Ob zwischen den Parteien ein Miet- oder Leiheverhältnis bestand, muss der Senat letztlich nicht abschließend entscheiden. Die Auslegung des Amtsgerichts ist zumindest nicht ganz unvertretbar. Alleine eine unrichtige Rechtsanwendung würde die Bindungswirkung des amtsgerichtlichen Verweisungsbeschlusses nicht ausschließen (BGH NJW-RR 1994, 126). Eine die Annahme von Willkür rechtfertigende evident falsche Erfassung des Sachverhalts (KG MDR 1999, 56) liegt nicht vor. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung auch begründet, wobei die Begründung unabhängig von der Frage, ob ihr zu folgen ist, doch immerhin nachvollziehbar (vgl. OLG Köln OLGR 2004, 257) erscheint. Eine zu Willkür führende Häufung grober Rechtsirrtümer (BGH NJW-RR 1992, 383) liegt nicht vor.
16 
c) Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer Verweisung durch das Amtsgericht deshalb nicht vorlagen, weil die Beklagte die Unzuständigkeit nicht nach § 282 Abs. 3 ZPO geltend gemacht hat, sie vielmehr sogar einer Verweisung entgegengetreten war und somit erwartet werden konnte, dass in der mündlichen Verhandlung die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 39 ZPO begründet werden würde (wobei umstritten ist, ob § 282 Abs. 3 ZPO die Zuständigkeitsrüge im Termin ausschließt, vgl. zum Streit BGH NJW-RR 1997, 315). Zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses war die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 39 ZPO jedenfalls noch nicht entstanden. Es ist auch keine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO zustande gekommen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in einem vergleichbaren Fall eine Pflicht des verweisenden Gerichts angenommen, dem die Verweisung Beantragenden Gelegenheit zur Stellungnahme auf die rügelose Einlassung und zur Rücknahme seines Verweisungsantrags einzuräumen (Beschluss vom 06.08.2002, 1Z AR 91/02). Dies ist vorliegend erfolgt. Willkürlich erscheint das Vorgehen des Amtsgerichts jedenfalls auch aus dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung der Beklagten nicht.

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.

(4) Überlässt der Entleiher den Gebrauch der Sache einem Dritten, so kann der Verleiher sie nach der Beendigung der Leihe auch von dem Dritten zurückfordern.

(5) Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Beendigung der Leihe.

Gründe

1

1. Der Kläger stand als Leitender Regierungsdirektor im Dienst des Beklagten und war im hier maßgeblichen Zeitraum in Altersteilzeit beschäftigt. Nachdem seine ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigte Ehefrau verstorben war, wurde ihm zwar Witwergeld zuerkannt, wegen des gleichzeitigen Bezugs von Verwendungseinkommen als Beamter aber das Ruhen dieser Versorgungsbezüge angeordnet. Der Kläger wendet sich dagegen, dass bei der Berechnung seines Einkommens auch der Altersteilzeitzuschlag berücksichtigt worden ist. Widerspruch, Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

2

2. Die Beschwerde hat keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Dies folgt bereits daraus, dass es zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache nicht ausreicht, lediglich eine Frage zu benennen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

4

Die mit der Beschwerde der Sache nach aufgeworfene Frage, ob ein Altersteilzeitzuschlag (§ 6 Abs. 2 BBesG, §§ 1, 2 ATZV) zum Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen zu rechnen war, obwohl § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV verwies, in dem der Altersteilzeitzuschlag nicht aufgeführt war, bedarf auch keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Denn die Bezugnahme auf § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ist durch Art. 4 Nr. 34 c) bb) des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160 <233>) gestrichen worden. Die im Fall des Klägers noch anwendbare Vorschrift ist daher zwischenzeitlich geändert und gerade in dem vom Kläger beanstandeten Punkt neu gefasst worden.

5

Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage bereits ausgelaufenen Rechts vermag einer Rechtssache aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft nicht mehr herbeigeführt werden muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 5 B 7.13 - juris Rn. 6 und vom 6. Juni 2014 - 3 B 58.13 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 24 Rn. 3). Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage des § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung bestehen könnte, hat die Beschwerde nicht dargelegt.

6

Unabhängig hiervon hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG nur die "gesetzliche Klarstellung" beabsichtigt, dass das im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV genannten Leistungen beschränkt ist (BT-Drs. 16/7076 S. 161). Abschließend war der Verweis daher auch bereits unter Geltung des § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG a.F. nicht zu verstehen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach der seit 2002 geltenden Rechtslage auch ein steuerfreier Aufstockungsbetrag - wie der Altersteilzeitzuschlag - als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen (BSG, Urteil vom 17. April 2012 - B 13 R 73/11 R - NZS 2012, 823 Rn. 19). An der vom Berufungsgericht ausführlich begründeten Einordnung des Altersteilzeitzuschlags als im Rahmen der Ruhensberechnung nach § 53 BeamtVG a.F. zu berücksichtigendes Verwendungseinkommen besteht daher kein Zweifel.

7

3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - (Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 10) zuzulassen.

8

In der benannten Passage hat das Bundesverwaltungsgericht nicht den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, dass der Altersteilzeitzuschlag nicht als Verwendungseinkommen betrachtet werden darf. Zur Frage, ob der Altersteilzeitzuschlag angesichts seiner Anreizfunktion nicht mehr als Gegenleistung für die geschuldete Dienstleistung erachtet werden kann - wie der Kläger meint -, verhält sich die Entscheidung nicht. Die Annahme des Berufungsgerichts steht auch inhaltlich nicht in Widerspruch zu dem bezeichneten Urteil. Danach ist entscheidend, dass der Arbeitgeber die Leistung "aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses" erbringt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 21 Rn. 15). Daran besteht - ungeachtet des Umstands, dass der Altersteilzeitzuschlag kein in § 1 Abs. 2 BBesG benannter Besoldungsbestandteil ist - ebenfalls kein Zweifel.

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Schließlich bleibt auch der in dem benannten Urteil angestrebte Gleichlauf mit dem Einkünftebegriff aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewahrt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt ein Aufstockungsbetrag wie der Altersteilzeitzuschlag eine Einnahme im Sinne des § 19 EStG dar; die Steuerfreiheit ergibt sich lediglich durch die Privilegierung in § 3 Nr. 28 EStG (BFH, Urteil vom 17. Mai 2006 - X R 19.05 - BFH/NV 2006, 2049 Rn. 39).

10

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die von ihr sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob von Bundesverfassungsrechts wegen eine Wohnung, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt, sondern Dritten unentgeltlich als Hauptwohnung überlässt, ihm gegenüber eine der Aufwandbesteuerung unterliegende "Zweitwohnung" sein kann,

und ob dies auch dann gilt, wenn es sich bei den Dritten um die Eltern des Wohnungseigentümers handelt, die diesem Unterhaltsleistungen gewähren,

verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Denn sie ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Der Kläger zeigt auch keine neuen, bislang nicht berücksichtigten rechtlichen Gesichtspunkte auf, die Anlass zu einem Überdenken der Rechtsprechung geben könnten.

4

Wie das Oberverwaltungsgericht (Rn. 28 und 31) zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt hat, steht der Inhaberschaft einer der Aufwandbesteuerung (Art. 105 Abs. 2a GG) unterliegenden Zweitwohnung die unentgeltliche Überlassung der Wohnung zur Nutzung an einen Dritten nicht entgegen. Der Begriff der Aufwandsteuer lässt es zu, sowohl für den, der die Wohnung unentgeltlich überlässt, wie auch für den, dem sie überlassen wird, eine Steuerpflicht zu begründen. Wer eine Wohnung einem anderen, sei es einem Angehörigen oder einem sonstigen Dritten, unentgeltlich zur Nutzung überlässt, betreibt selbst Aufwand in diesem Sinne. Er kann auch Inhaber der Wohnung im Sinne der Satzung bleiben, soweit er die Wohnung weiterhin hält und sich der Verfügungsmacht über sie nicht begibt (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275.79 - BVerfGE 65, 325 <349>). Dem entsprechend sieht auch das Bundesverwaltungsgericht den Steuertatbestand grundsätzlich als erfüllt an, wenn jemand neben seiner Hauptwohnung eine weitere Wohnung nicht für sich selbst, sondern für den persönlichen Lebensbedarf von Familienangehörigen vorhält, solange er sich nicht der Verfügungsmacht über die Wohnung begibt, sondern sie nur den Familienangehörigen tatsächlich zur Nutzung überlässt (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 8.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 27 Rn. 26). Davon ist hier nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat gebunden ist, auszugehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diejenigen, denen die Wohnung überlassen wird, ihrerseits überwiegend dort oder an anderer Stelle aufhalten. Unerheblich ist daher, ob sie in der Wohnung, die der Inhaber für sie vorhält, ihren Hauptwohnsitz oder einen Nebenwohnsitz begründen.

5

Ebenfalls geklärt ist, dass es auf die Hintergründe für die unentgeltliche Überlassung der Wohnung nicht ankommt. Für die Frage des Aufwands spielt es keine Rolle, ob er - wie hier möglicherweise im Falle des Klägers gegenüber seinen ihm unterhaltspflichtigen Eltern - in Erfüllung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht betrieben wird. Der steuerbare Aufwand für eine weitere Wohnung muss nicht auf einer Entscheidung beruhen, die der Wohnungsinhaber in völlig freiem, von keinerlei Sachzwängen eingeschränktem Belieben getroffen hat. Das Recht der Aufwandsteuer kennt kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eines "allein vom Konsumwillen des Steuerpflichtigen" veranlassten Aufwands. Die Aufwandsteuer kennzeichnet das Anknüpfen an den Aufwand, der der persönlichen Lebensführung dient und über das hinausgeht, was zur gewöhnlichen Lebensführung erforderlich ist. Die Motivation hierfür bleibt außer Betracht (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 C 7.08 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 Rn. 16). Die Ermittlung subjektiver Tatbestände, wie etwa der mit dem Konsum verfolgten Absichten, oder die Feststellung der Person des letztlich wirtschaftlich mit der Steuer Belasteten, von dem die Mittel für den Aufwand stammen, soll mit Rücksicht auf die Praktikabilität der Steuererhebung unterbleiben (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -NVwZ 2010, 1022 Rn. 42 m.w.N.).

6

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, das sich nach Art einer Revisionsbegründung mit dem angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt, ohne bislang ungeklärte konkrete, aber fallübergreifende und im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfragen des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, erfüllt die Beschwerde schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stellt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Hierfür genügt weder der Verweis auf "widerstreitende Urteile" zweier Senate des Oberverwaltungsgerichts noch der Hinweis auf eine vom Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich entschiedene Rechtsfrage.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.