Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 12 A 173/16
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als er die vorläufige Veranlagung des IHK – Beitrages für das Jahr 2016 betrifft.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ¾, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2012 bis 2014 und 2016.
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Der Kläger ist kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten und wird als solches von dieser zum Beitrag veranlagt.
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Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2016 auf, im Wege der vorläufigen Veranlagung für das Beitragsjahr 2016 Beiträge in Höhe von 153,00 EUR zu zahlen. Ferner enthielt der Bescheid drei Abschnitte mit der Überschrift „Abrechnung“ für die Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014, in denen jeweils die mit früherem Bescheid festgesetzten Beträge aufgeführt waren, sowie in der Spalte „mit diesem Bescheid festgesetzt“ jeweils der Betrag „0,00“ angegeben war. Ferner war der Hinweis enthalten „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“
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Hiergegen erhob der Kläger am 08. Februar 2016 Widerspruch und begründete diesen mit einer aus seiner Sicht unzulässigen Vermögensbildung der Beklagten.
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Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Mai 2016 hinsichtlich der Endabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2014, da der Kläger durch den Bescheid insoweit nicht beschwert sei. Bezüglich der Veranlagung für das Jahr 2016 wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei keine unzulässige Vermögensbildung im Rahmen der Wirtschaftsplanung erfolgt und verwies dabei unter anderem auf die im Internet veröffentlichen Jahresabschlüsse der vergangenen fünf Jahre.
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Unter dem 30. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt dabei im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei durch die wiederholende, abrechnende Veranlagung auch hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2014 beschwert. Ferner habe die Beklagte auch für 2016 Mitgliedsbeträge unzulässig erhoben, da sie dem Gebot der Schätzgenauigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Ausgleichsrücklage nicht genügt habe und ihr durch Reduzierung der zu hohen Rücklagen andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Des Weiteren rüge er hinsichtlich aller Zeiträume die Höhe der Ausgleichsrücklage sowie die Festsetzung eines Korridors hierfür in § 15 a Abs. 2 S. 1 der Finanzsatzung der Beklagten, ferner die Höhe der Liquiditätsrücklage in den Jahren 2012 - 2014 und der Nettoposition, durch deren Erhöhung die Beklagte eine unzulässige Vermögensbildung betrieben und gegen die Bestimmungen des eigenen Finanzstatus verstoßen habe. Außerdem sei die Bildung der weiteren Rücklagen nicht ordnungsgemäß, jedenfalls entspreche das Vorhalten des Künstlerfonds nicht der Aufgabenzuweisung der Beklagten. Ebenso habe die Beklagte fehlerhaft Jahresgewinne nicht an die Mitglieder ausgekehrt.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte macht geltend, die erforderlichen Abwägungen hinsichtlich der Rücklagenbildung getroffen zu haben und verweist insoweit auf den eingereichten Jahresabschluss 2015 sowie die eingereichte Wirtschaftsplanung 2016, auf deren Einzelheiten sie Bezug nimmt. Ferner ist sie der Ansicht, bei der Nettoposition handele es sich lediglich um eine rechnerische Größe, deren Erhöhung aufgrund des tatsächlichen Wertes des Gebäudebestandes als langfristig gebundenes Vermögen anzupassen gewesen sei. Das Bilden der Ausgleichsrücklage sei angesichts ihrer Finanzlage geboten gewesen. Darüber hinaus sei die Ausgleichsrücklage lediglich in Höhe von 2.000.000,00 EUR ausfinanziert. Das tatsächlich vorliegende Vermögen der Ausgleichsrücklage wäre im Übrigen ohne Beitragseinnahmen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten vollständig aufgebraucht, auch insoweit könne keine unverhältnismäßig hohe Einlagensicherung vorliegen. Eine Liquiditätsrücklage bestehe nicht. Ferner lasse die Nettoposition als rechnerische Größe keinerlei Rückschlüsse auf ihre Vermögenssituation zu. Die Zinsausgleichsrücklage, der Instandsetzungsfonds, der DIHK Pensionsfonds, der Nachwuchsförderungsfonds sowie der Prozesskostenfonds seien jeweils durch Aufgaben oder finanzielle Notwendigkeiten gerechtfertigt, soweit hier überhaupt ein Rückschluss auf die Vermögenslage möglich sei. Bei dem Künstlerfonds, der aufgrund eines Dauerbeschlusses der Vollversammlung in Höhe von 44.350,11 EUR bestehe, handele es sich um einen Vermögensbestandteil zur laufenden Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen, der per se auch im Wirtschaftsplan bei den Beschaffungen für Betriebs- und Geschäftsausstattung abgebildet werden könne, allerdings aus Gründen der Transparenz im Fonds separat ausgewiesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Soweit die Klage gegen die Ausführungen im Bescheid der Beklagten über die Veranlagungszeiträume 2012, 2013 und 2014 gerichtet ist, ist sie unzulässig (1.), im Übrigen ist sie zulässig und begründet (2.).
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1. Die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Abrechnung der Beitragszeiträume 2012 bis 2014 im Bescheid vom 02.02.2016 ist unzulässig. Die Klage ist insbesondere nicht statthaft, denn der Abrechnung der Beitragsjahre 2012 bis 2014 im Bescheid der Beklagten fehlt es an dem für einen Verwaltungsakt wesentlichen Merkmal der Regelungswirkung.
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Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann mittels der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig – Holstein (LVwG SH) begehrt werden. Dies setzt aber eine (hoheitliche) Maßnahme mit Regelungswirkung voraus, an der es vorliegend fehlt. Mit der Regelung ist die verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gemeint (OVG Schleswig, Urteil vom 05. November 1992 – 3 L 36/92 – juris, Rn. 21). Der durch die Beklagte angegriffene Bescheid enthält allerdings lediglich die Abrechnung vergangener Beitragszeiträume und weist darüber hinaus keine eigenständige Regelungswirkung auf.
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Dem Kläger ist in seinem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02. März 2016 – 17 K 2912/14 – allerdings insoweit zuzustimmen, als dass dieses Ergebnis nicht bereits aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 212 b Abgabenordnung a. F. folgt (so wohl VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 – M 16 K 15.2443 – juris, Rn. 20).
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Nach dem Bundesverwaltungsgericht scheidet eine Anfechtungsklage stets dann aus, wenn gegen einen Berichtigungsbescheid vorgegangen wird der auf eine vorherige, mittlerweile unanfechtbare Festsetzung der Gewerbesteuer Bezug nimmt – die Anfechtungsklage komme dann nur dort in Betracht, wo der Adressat des Bescheides einen Anspruch auf neuerliche Sachentscheidung geltend machen kann. Soweit der Berichtigungsbescheid den nicht korrigierten Bestandteil der bisherigen Gewerbesteuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber nochmals geltend mache, stelle er sich nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbständig angefochten werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 05 .März 1971 – VII C 44.68 – juris, Rn. 20 - 24).
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Diese Erwägungen lassen sich grundsätzlich auch auf die Beitragsordnung der Beklagten übertragen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 erfolgt die Veranlagung durch Bescheid, § 15 Abs. 3 ermöglicht die Veranlagung auf Grundlage einer Schätzung oder aufgrund des letzten Gewerbeertrages und § 16 S. 1 die vorausweise Beitragsveranlagung. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 der Beitragsordnung kann dann wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids durch die Beklagte ein berichtigter Bescheid erlassen werden, der seinerseits entweder eine Erstattung oder eine Nachforderung enthält.
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Damit steht aber auch fest, dass die Annahme einer erneuten, eigenständigen Sachentscheidung ausscheidet, wenn – wie hier – die Kammer dem Mitglied lediglich den Saldo im Rahmen einer erneuten Aufstellung der Beiträge aus den Vorjahren mitteilt (vgl. aber VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O Rn. 68). Insbesondere sprechen hier schon Wortlaut und Gestaltung der Aufstellung gegen eine neuerliche Sachprüfung, da jeweils auf die bereits ausgeglichenen Beträge Bezug genommen wird und im Übrigen am Ende der Aufstellung der ausdrückliche Hinweis erfolgt, „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“ Auch insoweit wird also deutlich, dass gerade keine (neue) Regelung eines Sachverhalts aus der Vergangenheit erfolgen soll (insoweit zustimmend VG Hamburg, Urteil vom 02.März 016 a.a.O.).
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Das Gericht folgt damit insoweit nicht der Auffassung des VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O., dass, auch wenn die Festsetzung im Ergebnis unverändert ist und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen ist und dieser Veranlagungsbescheid eine in ihrer Gesamtheit anfechtbare Regelung darstellt. Eine solche „abstrakte“ Festsetzungsverfügung sieht im Übrigen auch die Beitragsordnung der Beklagten gar nicht vor. Auch hat sich insoweit, als das VG Hamburg seine Entscheidung auf entsprechende Literaturstimmen stützt (Bezugnahme auf Jahn, GewArch 2008, 190ff.), jene Ansicht überholt. Vielmehr findet gerade die hier vertretene Auffassung, dass maßgeblich die jeweilige Ausgestaltung und Festsetzung im Einzelfall ist und einer lediglich wiederholenden Aufführung einer früheren Heranziehung zu Bemessungsbeiträgen keine eigenständige Regelungswirkung zukommt, auch in der Literatur Zustimmung (so nunmehr Jahn, GewArch 2016, 263, 270, im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O.).
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Auch wenn man der oben dargestellten Auffassung nicht folgt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Da für die Jahre 2012 bis 2014 der Beitrag auf 0,00 € festgesetzt wurde und dies eine Begünstigung darstellt, scheidet mangels Beschwer bzw. mangels Vorliegens einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Anfechtbarkeit ebenfalls aus (VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O).
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2. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2016 ist die Klage zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen an die Beitragsfestsetzung.
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Die vorläufige Veranlagung zu Kammerbeiträgen der Beklagten findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 IHKG und der konkretisierenden Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 10. Dezember 2014, flankiert durch die Wirtschaftsplanung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 sowie das Finanzstatut vom 28. Oktober 2014.
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Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert dabei neben der Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer rechtmäßig auf die Mitglieder umgelegt worden ist und die Beitragsordnung fehlerfrei angewendet wurde, auch die Überprüfung der Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan als solcher. Dies entspricht der Zweistufigkeit der Willensbildung nach der Gesetzessystematik: Die Kammer stellt zunächst den Wirtschaftsplan für ein Jahr im Voraus auf und prognostiziert so den voraussichtlichen Finanzbedarf nach erwarteten Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans iSd § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG, § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts. Dieser zu deckende Betrag wird dann auf der zweiten Stufe gemäß einer Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen mittels der konkret zu erhebenden Beiträge umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – juris, Rn. 12).
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Dabei ist zu beachten, dass die Kammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der vom Gericht zu überprüfende Rechtsrahmen als Ermessensgrenze umfasst neben § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, der die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen gebietet, auch die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteil vom 09. März 2015 – a.a.O Rn. 16.; VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 35). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass den Kammern die Bildung von Vermögen untersagt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 1990 – 1 C 45.87 – juris, Rn. 20). Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, können doch auch diese als Teil ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung „Kosten“ für die Aufgabenwahrnehmung darstellen – allerdings eben nur, sofern Rücklagen an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 17).
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Vorliegend hat die Beklagte eine Sachabwägung hinsichtlich der Rücklagenbildung vorgenommen. Insbesondere folgt keine unzulässige Begrenzung durch den „Korridor“ für Ausgleichsrücklagen, ferner ergibt sich die entsprechende Abwägung aus der Wirtschaftsplanung 2016 der Beklagten.
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Sofern der Kläger geltend macht, die Vorschrift des § 15a des Finanzstatuts der Beklagten stehe hier schon aufgrund der Bildung eines Korridors für zulässige Rücklagen einer rechtmäßigen Rücklagenbildung entgegen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die satzungsmäßige Festlegung eines Mindestbetrags zur Risikovorsorge, beispielsweise 30 v. H. der jährlichen Gesamtaufwendungen, mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit in Einklang steht (vgl. zu dieser Differenzierung VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 – 6 S 1261/14 – juris, Rn. 37). Denn das Finanzstatut der Beklagten sieht – insoweit auch vom Kläger unbestritten – einen solchen Mindestbetrag gerade nicht vor. Vielmehr ist nach dem Statut auch eine Ausgleichsrücklage von „Null Prozent“ möglich, so dass hinsichtlich der Grenze des finanziell Gebotenen und Notwendigen stets nach dem Statut eine Abwägung zu erfolgen hat. Der Sache nach liegt hierin kein „Korridor“ für die Rücklagenbildung, sondern lediglich eine – nicht zu beanstandende – satzungsmäßige Obergrenze für deren Bildung.
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Soweit der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen zu bestreiten sucht, ob die Sachabwägung vorliegend erfolgt ist und sich die Erwägungen der Beklagten grundsätzlich innerhalb der gerichtlich überprüfbaren Grenzen gehalten haben, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO, der zufolge die Erklärung mit Nichtwissen nur - aber immerhin - über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess keine unmittelbare Anwendung findet. Allerdings setzt auch die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zumindest den Vortrag tatsächlicher Umstände voraus dahingehend, dass bestimmte Tatsachen oder Behauptungen geschildert werden, auf die das Gericht seine Untersuchung beziehen kann. Auch wenn es dem Kläger damit grundsätzlich im Einzelfall mangels eigener Kenntnis nicht möglich sein mag, die konkrete Willensbildung der Beklagten nachzuvollziehen, ist dennoch erforderlich, dass er sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für die Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. November 2007 – 3 B 58/07 – juris, Rn. 6 mwN.). Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebenso wenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 – M 16 K 14.477 – juris Rn. 29).
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Insbesondere dürfte vorliegend gerade der Jahresabschluss in seinem Anhang 1.6 sowie im Lagebericht 1.7 den Tatsachenhintergrund aufweisen, vor dem die Beklagte mit der Wirtschaftsplanung 2016 erläuternd eingegangen ist auf die prognostizierte Beitragsentwicklung, mithin ihren Abwägungsvorgang dokumentiert hat. Insoweit wird auf die Anlage B3 Bezug genommen, mit der sich der Kläger nicht (ausreichend) auseinander gesetzt hat. Auch die vorherigen Jahresabschlüsse hätten es dem Kläger in zumutbarer Weise ermöglicht, sich substantiiert mit der Haushaltsführung der Beklagten auseinander zu setzen.
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Im Hinblick auf die von dem Kläger beanstandete Rücklagenbildung ist indes zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine erhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O., Rn. 17f; VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 a.a.O., Rn. 31).
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Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Rücklagenbildung der Beklagten für das Jahr 2016 und damit auch die Festsetzung des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 15.12.2015 über die Wirtschaftssatzung (Beiakte B3; im Folgenden „Wirtschaftsplan“), der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts festgestellt wurde.
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Ob insofern die Bildung der Ausgleichsrücklage ordnungsgemäß erfolgt ist, erscheint nicht frei von Zweifeln. Zwar erscheint eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen in Höhe von - maximal - 30 v.H. ohne weitere Darlegungen notwendig und angemessen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Denn es ist allgemein nachvollziehbar, dass ein Betrag in Höhe von bis zu 30 v. H. der geplanten Aufwendungen vorgehalten wird, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfall zu vermeiden. Auch wenn § 15a Abs. 3 des FS der Beklagten keine ausdrückliche Untergrenze von 30 v.H., sondern nur eine Obergrenze von 50 v.H. der geplanten Aufwendungen vorsieht, kann dennoch die Mindestdotierung des Musterfinanzstatuts dahingehend herangezogen werden, dass bei einer bis zu dieser Grenze gebildeten Ausgleichsrücklage nicht von einer Vermögensbildung auszugehen wäre. Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. der Aufwendungen spricht jedenfalls die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um in dem Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 - juris Rn. 81). Der von der Beklagten geltend gemachte Zweck der Rücklage, auch bei Mindereinnahmen aufgrund von konjunkturell bedingt schwankenden Einnahmen ihrer Mitglieder stabile Beiträge zu gewährleisten und nicht in konjunkturell schwierigen Phasen die Mitglieder mit Beitragserhöhung zu belasten, dürfte dann ausreichend sein.
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Vorliegend beträgt die Ausgleichzulage hingegen 34,25 v. H.. Dieser Anteil an den Gesamtaufwendungen ergibt sich auch erst nach Einrechnung einer geplanten Entnahme von 1.119.600,00 €. Vor der geplanten Entnahme betrug der Anteil der Ausgleichsrücklage an den Gesamtaufwendungen sogar 41,23 v. H..
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In Anbetracht der Überschreitung der 30 v. H. – Grenze, wäre die Beklagte nach Auffassung der Kammer verpflichtet gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten hat, die Ausgleichsrücklage also plausibel und nachvollziehbar ist. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen wäre die Beklagte dann vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12. KO – juris Rn. 41f; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn 345; etwas großzügiger VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 44 „…jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar … in transparenter Art und Weise…“),
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Diese Vorgaben hat die Beklagte nicht eingehalten, weil es insoweit an notwendigen konkreten Darlegungen fehlt.
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Darüber hinaus ist auch der von der Beklagten vorgehaltene Instandhaltungfonds (Instandhaltungsrücklage) iHv 1.242.753,67 € zu beanstanden.
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Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – wie bereits festgestellt –, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden – und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden – Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – a.a.O. Rn. 16). Den anzuwendenden Rahmen für zweckbestimmte Rücklagen – wie hier die Instandhaltungsrücklage – bildet § 15 a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Finanzstatut. Zwar enthält § 15a Finanzstatut unmittelbar nur Vorgaben für den Jahresabschluss und nicht für den hier zu überprüfenden Wirtschaftsplan, der in den §§ 7 ff. Finanzstatut geregelt ist. Da nach der Regelungskonzeption des Finanzstatuts im Wirtschaftsplan aber nur die Rücklagenveränderungen anzusetzen und auszuweisen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Finanzstatut), die Rücklagen selbst dagegen (nur) in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind (vgl. § 15 a Abs. 2 Satz 4 Finanzstatut), können die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung bzw. Beibehaltung von Rücklagen allein § 15 a Abs. 2 Finanzstatut entnommen werden. Danach ist neben einer (zwingenden) Ausgleichsrücklage, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann (vgl. § 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzstatut), gemäß § 15 a Abs. 2 Sätze 3 und 4 Finanzstatut die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig, die in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind. Nach der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 Satz 5 Finanzstatut sind dabei nicht nur der Verwendungszweck und der Umfang hinreichend zu konkretisieren, sondern auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.
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Daran fehlt es hier. Die Zweckbestimmung genügt den satzungsrechtlich geforderten Anforderungen an eine zweckbestimmte Rücklage nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der bloße Hinweis auf „Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Grund und Boden“ dem (materiellen) Konkretisierungsgebot genügt. Jedenfalls fehlt eine hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird weder im Jahresabschluss noch sonst auch nur annähernd umschrieben. Der Jahresabschluss enthält keinerlei Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage. Auch aus dem Wirtschaftsplan 2016 ergibt sich hierzu nichts. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hat sich dies weder in dem Jahresabschluss, dem Wirtschaftsplan noch in einem sonstigen Beschluss der Vollversammlung niedergeschlagen. Auch ein Protokoll der Vollversammlung, aus dem sich dies ergeben würde, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 – 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).
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Schließlich ist der von der Beklagten vorgehaltene Künstlerfonds zu beanstanden. Er dient nicht der Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Die Beklage überschreitet damit ihren Kompetenzrahmen des § 1 Abs. 2 IHKG. Nach dieser Vorschrift können Industrie- und Handelskammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. Eine Maßnahme dient zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie nur oder vorrangig in deren Interesse und nicht nur als Reflex einer dem Allgemeininteresse dienenden (Infrastruktur-)Maßnahme erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2000, - 1 C 29.99 – juris Rn. 17).
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Soweit die Beklagte mit dem Fonds die Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung betreibt, liegt ein unmittelbarer, den besonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft dienender Zweck nicht vor. Zunächst erscheint bereits fraglich, ob die von der Beklagten auf ganz Schleswig-Holstein ausgerichtete Förderung mit der ihr nach in § 2 der Satzung vorgegebenen örtlichen Aufgabenwahrnehmung („… Aufgabe, das Gesamtinteresse derihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen…“) noch vereinbar ist.
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Dessen ungeachtet werden die Belange der gewerblichen Wirtschaft auch nicht wenigstens am Rande berührt. Die Förderung rein künstlerischer Zwecke steht allenfalls im allgemeinen öffentlichen Interesse; nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft werden hierdurch nicht verfolgt. Das Interesse der gewerblichen Wirtschaft wird allenfalls reflexhaft berührt. Der nach § 1 Abs. 1 und 2 IHKG zwingende Bezug zur gewerblichen Wirtschaft kann auch nicht durch den Beschluss zur Errichtung des Künstlerfonds vom 22.Augusr 1979 vermittelt werden. Denn dieser verweist lediglich auf die "Förderung Schleswig-Holsteinischer Künstler“, ohne selbst Vorgaben für die Vergabe von Fördermaßnahmen zu treffen und stellt insofern nicht das Erfordernis des Wirtschaftsbezugs her.
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Da nach alledem die Rücklagenbildung der Beklagten bereits aus den o. g. Gründen rechtswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch die übrigen vom Kläger gerügten Rücklagenbildungen ebenfalls nicht ordnungsgemäß sind.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.
(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.
(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.
(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.
(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.
(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind
für die Verjährung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:
- 1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen, - 2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken, - 3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
- 1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, - 2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
- 1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und - 2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.
(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.
(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.
(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.
(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.
(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.
(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.