Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Heranziehung zum Handwerkskammerbeitrag.

1. Der Kläger ist als Maschinenbaumechanikermeister Mitglied der Beklagten und hat einen Betrieb in ...

Die Vollversammlung der Beklagten fasste am 3. Dezember 2015 den Beschluss zur Festsetzung des Kammerbeitrags 2016. Der Grundbeitrag betrage für natürliche Personen und Personengesellschaften EUR 156,-. Der Zusatzbeitrag errechne sich aus dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz für das Bemessungsjahr 2013.

Ferner wurde durch die Vollversammlung der Beklagten am 3. Dezember 2015 der Beschluss zur Feststellung des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts 2016 gefasst. Der Verwaltungshaushalt umfasste 2016 demnach EUR 32.272.000,-, der Vermögenshaushalt EUR 17.081.000,-. Zudem nahm die Vollversammlung mit dem Haushaltsbeschluss die mittelfristige Finanzplanung 2015-2020 zur Kenntnis. Hiernach war für das Jahr 2016 eine Betriebsmittelrücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- angesetzt. Zudem war für das Jahr 2016 eine Baurücklage i.H.v. EUR 2.060.000,- ausgewiesen; unter „Fremdfinanzierung“ war „0“ vermerkt. Als Ergebnis des Verwaltungshaushalts war für 2016 ein Betrag von EUR 990.000,- vermerkt, der dem Vermögenshaushalt 2016 zugeführt wurde. Beim Vermögenshaushalt 2016 waren als Einnahmen (einschließlich der Zuführung aus dem Verwaltungshaushalt) EUR 10.847.000,- ausgewiesen, als Ausgaben EUR 17.081.000,- (Entnahme: EUR 6.234.000,-). Als Teil der Ausgaben des Vermögenshaushalts 2016 waren ausweislich des Gesamtplans 2016 Baukosten i.H.v. EUR 12.025.000,- angesetzt; nach dem Einzelplan 30 entfielen hiervon EUR 10.700.000,- auf das Berufsbildungs- und Technologiezentrum .... Der Verwaltungshaushalt der Beklagten betrug im Jahr 2013 EUR 26.662.000,-, im Jahr 2014 EUR 27.388.000,- sowie im Jahr 2015 EUR 29.340.000,-.

Mit Schreiben jeweils vom 30. Dezember 2015 genehmigte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie rechtsaufsichtlich die Beschlüsse der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 über die Festsetzung des Kammerbeitrags 2016 sowie die Feststellung des Haushaltsplans mit Stellenplan für das Jahr 2016.

2. Mit Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2016 wurde gegenüber dem Kläger der Handwerkskammerbeitrag 2016 auf EUR 498,- festgesetzt.

Zur Begründung wurde u.a. auf § 113 Abs. 1, 2 und 3 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 5 HwO hingewiesen. Der Grundbeitrag betrage im Falle des Klägers als natürliche Person EUR 156,-. Der Zusatzbeitrag betrage ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 34.200,- im Jahr 2013 EUR 342,-.

3. Hiergegen hat der Kläger am 8. Februar 2016 Klage erhoben. Beantragt ist,

den Bescheid der Handwerkskammer für ... vom 29. Januar 2016 aufzuheben.

Der Beitragsbescheid sei rechtswidrig. Zur Begründung werde Bezug genommen auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15). Zwar sei hiernach die Bildung von Rücklagen nicht dem Grunde nach zu beanstanden. Jedoch sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig. Es sei davon auszugehen, dass auch die Beklagte ohne Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit in übertriebener und mithin rechtswidriger Weise Rücklagen bzw. Vermögen gebildet habe; hierfür spreche auch ein Schreiben des Deutschen Handwerkskammertags vom 10. Februar 2016, in dem auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen werde. Rücklagen, die in dieser Form rechtswidrig gebildet worden seien, hätten richtigerweise gemäß § 113 Abs. 1 HwO als anderweitige Mittel vor einer Beitragsveranlagung des Klägers dem Haushalt zugeführt werden müssen mit der Folge, dass sich die Beitragslast des Klägers entsprechend vermindert hätte. Im Einzelnen gelte, dass die Bildung einer allgemeinen Rücklage durch die Beklagte ersichtlich dem aus dem Kostendeckungsprinzip folgenden Gebot widerspreche, dass die Beklagte nur zweckgebundene Rücklagen bilden dürfe. Eine allgemeine Rücklage in pauschaler Höhe von 15 v.H. sei auch nicht etwa in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87) gebilligt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der genannten Entscheidung lediglich nach Prüfung des damals inmitten stehenden konkreten Einzelfalls eine gebildete Rücklage in der genannten Höhe als zulässig erachtet; die Angemessenheit der Rücklagenbildung sei jedoch stets im Einzelfall anhand des Gebots der Schätzgenauigkeit zu prüfen. Soweit daher vorliegend in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO ein statischer Rahmen für allgemeine Rücklagen bestimmt werde, sei dies im Lichte des Gebots der Schätzgenauigkeit unzulässig. Die Beklagte habe vielmehr stets – auch im Rahmen etwaiger satzungsmäßig vorgegebener Rücklagenkorridore – jährlich eine Risiko-Kalkulation zur exakten Bestimmung der im Haushaltsjahr erforderlichen (Mindest-)Rücklagenhöhe vorzunehmen; jeder diese ermittelte Rücklagenhöhe übersteigende Betrag sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen fehlender Rechtfertigung der Vermögensbildung rechtswidrig (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 345; VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 42). Eine Handwerkskammer könne sich nicht durch pauschale Satzungsvorgaben der erforderlichen Anwendung des Gebots der Schätzgenauigkeit entziehen; ohnehin sei vorliegend durch die Beklagte nicht nachgewiesen, dass sie bei Erlass der Vorgaben in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO das Gebot der Schätzgenauigkeit hinreichend beachtet habe. Ein Verweis auf das Satzungsrecht überzeuge zudem umso weniger, soweit – wie hier in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO – eine satzungsmäßige Untergrenze nur als Richtwert („in der Regel“) zu verstehen sein sollte. Es sei vorliegend auch nicht eindeutig ersichtlich, welchem Zweck die allgemeine Rücklage aus § 10 Abs. 1 HKRO dienen solle. Die Vorschrift regle wohl eine Art Betriebsmittelrücklage bzw. Liquiditätsrücklage, jedoch nicht die Bildung einer Ausgleichsrücklage. Überdies habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus Dezember 2015 (U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15) eine mögliche parallele Bildung von Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen neben zweckgebundenen Rücklagen zwar grundsätzlich als zulässig erachtet; allerdings stehe auch eine solche Vorgehensweise stets unter der Maßgabe eines konkret jährlich zu bestimmenden Bedarfs unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit. Die Bayerische Staatsregierung habe insoweit bereits im Rahmen der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage vom 26. März 2012 (Az. IV/3-6010b/110/1) die Auffassung vertreten, dass die Entwicklung der letzten Jahre gezeigt habe, dass die Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Industrie- und Handelskammern nicht erforderlich sei. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte letztlich konkret nachzuweisen, warum zur Absicherung entsprechender Liquiditätsrisiken – trotz Einziehung der Jahres-Mitgliedsbeiträge vorab zu Jahresbeginn – im Haushaltsjahr 2016 noch eine allgemeine Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- vorgehalten habe werden müssen. Hierzu sei den einschlägigen Dokumenten jedoch nichts zu entnehmen. Ebenso sei durch die Beklagte nachzuweisen, dass die Vollversammlung unter Beachtung ihres eigenen Satzungsrechts und des Gebots der Schätzgenauigkeit über die etwaigen Gründe für die Bildung allgemeiner Rücklagen vor der Verabschiedung der Beitragssätze 2016 informiert gewesen sei sowie entsprechend beraten und beschlossen habe (vgl. OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 124/11). Entsprechende Nachweise der Beklagten fehlten. Auch sei fraglich, ob ein etwaiger Umwidmungsbeschluss zulasten der allgemeinen Rücklage für die Baufinanzierung im Einklang mit dem eigenen Satzungsrecht gestanden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die durch die Beklagte gebildete Baurücklage 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit ermittelt worden sei. Jedenfalls erfordere die Bildung einer solchen Baurücklage unter Beachtung staatlichen Haushaltsrechts eine hinreichende zeitliche, finanzielle und sachliche Konkretisierung vor der Beschlussfassung über die Bildung einer solchen Rücklage. Dazu gehöre auch die Abwägung und Beschlussfassung hinsichtlich der Frage, ob eine mögliche Baumaßnahme aus Fremd- oder Eigenmitteln finanziert werden solle (vgl. VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277). Letztlich fehle ein Konzept zur beitragsgerechten Verteilung der baubezogenen Finanzlast über die Generationen der Beitragspflichtigen hinweg. Unabhängig von der Rücklagenbildung habe die Beklagte zudem unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip für das Haushaltsjahr 2016 einen Überschuss im Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- geplant, dessen Zweckbestimmung nicht hinreichend erkennbar sei. Es gebe überdies deutliche Hinweise, dass die Beklagte über ein erhebliches fremdgenutztes bzw. gewerblich genutztes Immobilienvermögen verfügt. Hier sei konkret auf das Hotel ... des Vereins ... e.V. in ... zu verweisen. Es sei davon auszugehen, dass das Hotel im Eigentum der Beklagten stehe bzw. diese den Verein vollständig beherrsche. Traditionell sei der Präsident der Beklagten auch der Vorsitzende des genannten Vereins. Ersichtlich gehöre jedoch der Betrieb eines Hotels nicht zu den Aufgaben der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Das genannte Immobilienvermögen sei daher gemäß § 113 Abs. 1 HwO zur Deckung des Haushalts heranzuziehen.

4. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet. Nach der klägerseitig zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15) seien Rücklagen von Kammern als Mittelreserve im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen ohne weiteres zulässig. Dabei müsse das Maß der Rücklage nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall angemessen sein. Diese Angemessenheit sei danach zu beurteilen, wie konkret der Bedarf der Kammer hinsichtlich der jeweiligen Rücklage im Rahmen der gebotenen Schätzgenauigkeit ist. Zu unterscheiden sei zwischen allgemeinen Betriebsmittelrücklagen und zweckgebundenen Rücklagen für jeweils bestimmte (Bau-)Vorhaben. Allgemeine Rücklagen seien sachgerecht dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen einer Prognose unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände angemessen und für das jeweilige Haushaltsjahr festzulegen. Dabei sei richtigerweise in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87; vgl. hierzu Jahn, GewArch 2016, 263, 268) anerkannt, dass jedenfalls eine allgemeine Rücklage von 15 v.H. bezogen auf den Gesamthaushalt der Kammer nicht unangemessen sei; lediglich soweit eine allgemeine Rücklage über die den zulässigen Sockelbetrag von 15 v.H. hinausgehe, müsse über die Erforderlichkeit der allgemeinen Rücklage im Wege einer Prognose der zukünftigen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung des Gebots der Schätzgenauigkeit im jährlichen Haushaltsbeschluss entschieden werden. In diesem Sinne sei auch eine allgemeine (Ausgleichs-)Rücklage innerhalb einer satzungsmäßigen Mindestuntergrenze nicht gesondert rechtfertigungsbedürftig (vgl. VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 – AN 4 K 15.1648 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris; VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris). Hiervon ausgehend sei die allgemeine Rücklage der Beklagten im Jahr 2016 von EUR 4.000.000,- rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 HKRO ordnungsgemäß ermittelt worden. Hiernach solle sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden drei Jahre (hier: 2013-2015) belaufen; bei der Ermittlung seien zudem betriebswirtschaftlich erforderliche Abzüge (etwa durchlaufende Posten bei Weitergabe von Zuwendungen und Zuschüssen) zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1 HKRO enthalte somit klare Vorgaben zur Begründung einer allgemeinen Rücklage und zur Schätzgenauigkeit; insbesondere sei die Anknüpfung an den Verwaltungshaushalt nicht zu beanstanden. Die in der Vorschrift enthaltene Untergrenze sei entgegen der Auffassung der Klägerseite auch nicht statisch, sondern im Lichte der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Richtwert zu verstehen (Wortlaut: „in der Regel“); in diesem Sinne setze § 10 Abs. 1 HKRO voraus, dass die allgemeine Rücklage nur gebildet werden könne, soweit prognostisch potentielle Liquiditätsengpässe denkbar seien. Stelle sich diese Prognose im Nachhinein als unzutreffend heraus, sei hierdurch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits das Gebot der Schätzgenauigkeit verletzt; maßgeblich sei stets die Prognoseentscheidung aus der ex-ante-Sicht und nicht etwa eine ex-post-Analyse anhand des Jahresabschlusses. In Relation zum Gesamthaushalt 2016 der Beklagten (EUR 49.353.000,-) hätten vorliegend die allgemeinen Rücklagen von EUR 4.000.000,- letztlich lediglich 8,1 v.H. betragen, sie hätten demnach unter der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich anerkannten Quote von 15 v.H. und auch unterhalb der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO vorgegebenen Regeluntergrenze von 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden drei Jahre gelegen; ein gesondertes Rechtfertigungsbedürfnis der allgemeinen Rücklage habe daher nicht bestanden. Überdies sei die allgemeine Rücklage zur Sicherung der laufenden Ausgaben der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts zwingend erforderlich, insbesondere in der kostenintensiven Durchführung der beruflichen Bildung. Ohne die allgemeine Rücklage bestehe auch die konkrete Gefahr realer Liquiditätsengpässe, da an die Beklagte fließende Fördermittel z.T. nur unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit ausgezahlt würden bzw. die Beklagte erhebliche Investitionen oder Leistungen im Voraus tätigen müsse. Über Erforderlichkeit und Höhe der allgemeinen Rücklage sei auch im Haushaltsbeschluss 2016 im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung entschieden worden. In der Vollversammlung seien vor der Beschlussfassung zudem die Zahlen der mittelfristigen Finanzplanung (u.a. die Prognose des laufenden Haushaltsjahres sowie der fünf folgenden Haushaltsjahre, einschließlich der Rücklagen) diskutiert worden. Zu betonen sei, dass in den Haushaltsplänen der letzten Jahre keine weiteren Zuführungen zur allgemeinen Rücklage, sondern nur noch Entnahmen erfolgt seien. Die daneben bestehenden zweckgebundenen Baurücklagen i.H.v. EUR 2.060.000,- hätten ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 2 HKRO. Ihre Bildung sei aufgrund der hoheitlichen Aufgaben der Beklagten aus § 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO (Errichtung und Erhalt von Bildungsstätten) zwingend erforderlich, da sich die Beklagte trotz staatlicher Förderung bei Bau- und Ausstattungsmaßnahmen zu mindestens 25 v.H. mit Eigenmitteln beteiligen müsse. Die Baurücklagen seien auf Grundlage der voraussichtlich entstehenden – sachgerecht geschätzten – Kosten für die Bildungsstätten und den Verwaltungssitz der Beklagten ordnungsgemäß ermittelt worden. Hierbei sei insbesondere der Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... zu nennen. Wie sich aus dem Haushaltsplan 2016 (S. 10) ergebe, habe die Vollversammlung der Beklagten bereits am 4. Dezember 2014 im Rahmen des Haushaltsbeschlusses 2015 ausdrücklich festgelegt, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage ein Betrag i.H.v. EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden dürfe. Darüber hinaus sei damals ein Vorratsbeschluss zur Darlehensaufnahme von bis zu EUR 7.500.000,- zur Finanzierung der Mehrkosten des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... gefasst worden. Die Obergrenze der Baurücklage ergebe sich aus dem Investitionsbedarf der Beklagten, dokumentiert durch entsprechende Beschlüsse der Vollversammlung und die mittelfristige Finanzplanung für die folgenden Jahre. Ausweislich eines Finanzgutachtens des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zum Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... vom 27. Februar 2013 (S. 10) reiche die Baurücklage nur „fast“ für die Finanzierung der Eigenmittel der Investition aus, 2016 müssten insoweit jedoch EUR 331.000,- aus der allgemeinen Rücklage in Anspruch genommen werden. Dies verdeutliche, dass durch die Baurücklage kein unzulässiges Vermögen gebildet worden sei. Hinsichtlich der Verwendung der Baurücklage sei durch die Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 2014 ein separater projektbezogener Beschluss gefasst worden. Entgegen der Behauptung der Klägerseite seien hinsichtlich des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... durch die Vollversammlung am 9. Dezember 2003 und 29. November 2012 auch weitere projektbezogene Beschlüsse gefasst worden. Entgegen der Auffassung der Klägerseite handele es sich bei dem Hotel ... in ... auch weder um Immobilienvermögen der Beklagten noch um einen von der Beklagten betriebenen Gewerbebetrieb. Eigentümer und Betreiber sei insoweit der ... e.V., der als unabhängige Rechtspersönlichkeit das Hotel zum Zweck der Erholung und Bildung von Handwerkern ... betreibe. Ordentliche Mitglieder des Vereins seien die Mitglieder des Vorstands der Beklagten sowie der Hauptgeschäftsführer der Beklagten und/oder seine Stellvertreter. Derzeit sei der Präsident der Beklagten der Vorsitzende des Vereins, stellvertretender Vorsitzender sei der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten. Nach § 11 der Vereinssatzung hafte der Verein lediglich mit seinem Vereinsvermögen; eine Vereinbarung über eine Nachschusspflicht der Beklagten bestehe nicht. Soweit die Beklagte unmittelbar angrenzend das „Bildungszentrum ...“ betreibe, komme sie ihrem Bildungsauftrag als Handwerkskammer nach und betreibe ebenfalls kein touristisches Gewerbe. Die streitgegenständlichen Rücklagen der Beklagten seien nach alledem angemessen und rechtmäßig gebildet worden; sie seien daher richtigerweise nicht vor Beitragsveranlagung des Klägers unter Beachtung von § 113 Abs. 1 HwO dem Haushalt der Beklagten zuzuführen gewesen.

5. Am 29. März 2018 fand mündliche Verhandlung statt. Die Sache wurde mit den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert. Diese wiederholten ihre schriftsätzlich angekündigten Klageanträge.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Der Bescheid der Handwerkskammer für ... vom 29. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, gemäß § 113 Abs. 1 HwO von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes (§ 90 Abs. 2 HwO) sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen. Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO kann die Handwerkskammer als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden (§ 113 Abs. 2 Satz 2 HwO).

Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HwO vorbehalten die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum sowie die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer. Ebenfalls der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten bleibt gemäß § 106 Abs. 1 Nr. 6 HwO der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO).

Gemäß § 36 Abs. 4 der Satzung der Beklagten dürfen zu anderen Zwecken als zur Erfüllung der Aufgaben der Handwerkskammer und der Deckung der Verwaltungskosten weder Beiträge erhoben noch darf Vermögen der Handwerkskammer verwendet werden.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Dezember 2012 (BeitragsO 2012) wird zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten ein jährlicher Handwerkskammerbeitrag nach Maßgabe des § 113 HwO erhoben. Beitragspflichtig sind nach § 2 Abs. 1 BeitragsO 2012 u.a. alle natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle, im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind. Der Beitragsanspruch entsteht gemäß § 3 Abs. 1 BeitragsO 2012 grundsätzlich mit Beginn des Beitragsjahres. Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammen (§ 4 Abs. 1 BeitragsO 2012). Die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe werden gemäß § 4 Abs. 2 BeitragsO 2012 jährlich durch die Vollversammlung beschlossen. Die Höhe des Grundbeitrags und des Zusatzbeitrags sind in den §§ 5 f. BeitragsO 2012 geregelt.

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts, die Kassen- und Buchführung, die Rechnungslegung, die Rechnungsprüfung und die Erteilung der Entlastung gelten nach § 38 der Satzung der Beklagten die Bestimmungen der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, die von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.

Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung für Haushalts-, Kasse und Rechnungswesen der Beklagten in der hier maßgeblichen Änderungsfassung vom 29. November 2012 (HKRO 2012) hat die Kammer ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Die Haushaltswirtschaft ist nach § 1 Satz 2 HKRO 2012 sparsam und wirtschaftlich zu planen und zu führen.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 HKRO 2012 regelt, dass eine allgemeine Rücklage die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern soll. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 soll sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen. Gemäß § 10 Abs. 2 HKRO 2012 können neben der allgemeinen Rücklage zusätzliche Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.

Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Kläger ist als Mitglied der Beklagten (vgl. § 90 Abs. 2 HwO) gemäß § 2 BeitragsO 2012 beitragspflichtig. Anhaltspunkte dafür, dass die im Bescheid festgesetzte Beitragshöhe nach §§ 4-6 BeitragsO 2012 i.V.m. der Festsetzung der Handwerkskammerbeiträge 2016 durch die Vollversammlung am 3. Dezember 2015 fehlerhaft berechnet worden wäre, sind weder klägerseitig vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist auch Art und Umfang der Rücklagenbildung der Beklagten rechtsfehlerfrei.

aa) Die Mitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern sind Beiträge im Rechtssinne, deren Rechtmäßigkeit an den für Beiträge geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben zu messen ist. Beiträge sind Gegenleistungen für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann. Für die Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen sind das Äquivalenzprinzip ebenso wie der Gleichheitssatz zu beachten (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 26.4.2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert nicht nur die Feststellung, ob der im Haushaltsplan festgesetzte Mittelbedarf der Handwerkskammer – die nicht durch Einnahmen (anderweitig) gedeckten Kosten ihrer Tätigkeit – durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und ob die Beitragsordnung auch im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde. Geboten ist vielmehr ebenfalls die Feststellung, ob die Festsetzung des Mittelbedarfs der Handwerkskammer im Haushaltsplan den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der Haushaltsplan ist der gerichtlichen Überprüfung nicht schlechthin entzogen. Er ist auch der inzidenten Überprüfung im Beitragsrechtsstreit nicht entzogen. Beides wäre mit dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, gegen die Beitragserhebung der Handwerkskammer effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, unvereinbar (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 13 – zur IHK).

Die Handwerkskammer besitzt jedoch bei der Aufstellung des Haushaltsplans einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser besteht nicht als globale Größe für den gesamten Bereich des Haushalts- und Finanzrechts, sondern nur, soweit er konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.2015 – 6 C 10.14 – juris Rn. 42; U.v. 14.10.2015 – 6 C 17.14 – juris Rn. 35). Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob dieser Rahmen gewahrt ist. Gemäß Art. 105 Abs. 1 Nr. 2 BayHO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHO hat die Handwerkskammer bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwG, U.v. 11.4.1995 – 1 C 34.92 – juris Rn. 37 ff. – zur ORH-Prüfkompetenz bzgl. Handwerkskammern; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 – 6 A 11076/10 – juris Rn. 22 – zu Handwerkskammern; VG München, U.v. 20.7.2004 – M 16 K 03.1269 – juris Rn. 59 – zu Apothekerkammern; a.A. Jahn, GewArch 2006, 89). Unabhängig davon sind auch die sonstigen Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht bereits dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Exante-Sicht sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerfG, U.v. 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – BVerfGE 119, 96, 129; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16 – zur IHK).

Hinsichtlich der Rücklagenbildung gilt, dass der Handwerkskammer die Bildung von Vermögen verboten ist (vgl. bereits BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – NVwZ 1990, 1167). Dies schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. In diesem Sinne gilt, dass es sich bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Handwerkskammer i.S.v. § 113 Abs. 1 HwO handelt, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind. Unabhängig von einer Einführung der Verwaltungsdoppik und der damit verbundenen Orientierung an der kaufmännischen Buchführung ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. Jahn, GewArch 2013, 49, 53; vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17; U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – jeweils zur IHK; vgl. allg. zur Zulässigkeit der Rücklagenbildung bei Handwerkskammern OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 136/11 – juris Rn. 64; OVG RhPf, U.v. 13.4.2011 – 6 A 11076/10 – juris Rn. 23; OVG Bbg, U.v. 22.6.2004 – 2 A 394/02 – juris Rn. 33; OVG NW, U.v. 15.9.1993 – 25 A 1714/92 – juris Rn. 91 f.; VG Trier – U.v. 1.9.2010 – 5 K 244/10.TR – juris Rn. 25).

Das Vorhalten einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder Einnahmeausfällen stellt einen solchen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Rücklage rechtfertigt. Allerdings muss auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Handwerkskammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Handwerkskammer bei jedem Haushaltsplan – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 18 – zur IHK).

Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht im Dezember 2015 entschieden, dass eine Kammer jeweils den ihr im Rahmen des einschlägigen Satzungsrechts – dieses sah im entschiedenen Fall eine Rücklagenbildung i.H.v. 30 v.H. bis 50 v.H. der fortdauernden Ausgaben bzw. Betriebsaufwendungen vor – zukommenden Beurteilungsspielraum überschreitet, soweit sie allein für das Risiko des vorübergehenden Zahlungsausfalls in einem Haushaltsjahr annähernd die nach dem Satzungsrecht höchstmögliche Betriebsmittelrücklage von 50 v.H. der fortdauernden Ausgaben (EUR 6,4 Mio.) bzw. in einem weiteren Haushaltsjahr beinahe die nach dem Satzungsrecht maximal zulässige Liquiditätsrücklage von fast 50 v.H. der Betriebsaufwendungen (EUR 7,7 Mio.) veranschlagt. Im Lichte des Grundsatzes der Schätzgenauigkeit hätte eine solche Rücklagenhöhe vielmehr nur mit der Prognose gerechtfertigt werden können, dass es aufgrund konkreter Anhaltspunkte hierfür im jeweiligen Haushaltsjahr bei ungünstigem Zahlungseingang zu zeitweisen Liquiditätsengpässen in entsprechender Höhe kommen könne (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 19 f. – zur IHK; vgl. hierzu auch OVG LSA, U.v. 20.9.2012 – 1 L 136/11 – juris Rn. 74 zu Handwerkskammern).

Bereits im Juni 1990 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Rücklagen einer Kammer, die bezogen auf den Gesamthaushalt 15 v.H. betragen, noch nicht als unangemessen hoch anzusehen seien (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 – 17 A 1696/12 – juris Rn. 33 f. – Apothekerkammer).

Ausgehend von der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist auch in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass die Bildung angemessener Rücklagen einer Kammer von Rechts wegen zusteht. Die Grenze zur Unangemessenheit der Rücklagenbildung einer Kammer lässt sich eher am Maßstab des Gesamthaushalts als am Maßstab des Jahresbeitragsaufkommens beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Satzungsrechts als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden. Eine pauschale Obergrenze für die zulässige Rücklagenbildung besteht nicht (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 4.9.2012 – 22 ZB 11.1007 – juris Rn. 25; B.v. 30.7.2012 – 22 ZB 11.1462 – juris Rn. 36; B.v. 26.8.2005 – 22 ZB 03.2600 – juris Rn. 5; VG München, U.v. 6.10.2015 – M 16 K 15.2443 – juris Rn. 33).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze – insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris – zur IHK) – ist im vorliegenden Fall die Rücklagenbildung der Beklagten im Haushaltsjahr 2016 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insoweit den ihr im Rahmen der Rechtsnormen – insbesondere des einschlägigen Satzungsrechts – zukommenden weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Bildung einer allgemeinen Rücklage im Haushaltsjahr 2016 i.H.v. EUR 4.000.000,-.

Wie ausgeführt ist die Bildung von angemessenen Rücklagen für die Kammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung. Die Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen stellt einen sachlichen Zweck dar, der die Bildung einer Rücklage grundsätzlich rechtfertigt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 17 f. – zur IHK).

Auch in formeller Hinsicht ist nichts gegen die Bildung der allgemeinen Rücklage zu erinnern. Die Vollversammlung der Beklagten hat in ihrem Haushaltsbeschluss vom 3. Dezember 2015 den Haushaltsplan 2016 beschlossen und hierbei ausdrücklich die mittelfristige Finanzplanung 2015-2020 (beschlussmäßig) zur Kenntnis genommen und damit gebilligt (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 7 der Verwaltungsakte). In dieser Unterlage war die allgemeine Rücklage 2016 i.H.v. EUR 4.000.000,- unter der Position „Betriebsmittelrücklage“ explizit ausgewiesen (Blatt 58 der Verwaltungsakte). Der Haushaltsbeschluss der Beklagten ist mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie rechtsaufsichtlich genehmigt worden (§ 106 Abs. 2 Satz 1 HwO; Blatt 65 der Verwaltungsakte).

Die allgemeine Rücklage 2016 ist auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gebildet worden. Bei der Prüfung, ob die Beklagte den ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind – wie ausgeführt – nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 9.12.2015 – 10 C 6.15 – juris Rn. 16, 19 f. – zur IHK) maßgeblich die Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall regelt § 10 Abs. 1 Satz 1 HKRO 2012, dass eine allgemeine Rücklage die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern soll; nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 soll sich die allgemeine Rücklage in der Regel auf mindestens 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre belaufen.

Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vorschrift sieht nicht etwa einen zwingenden jährlichen Mindestbetrag für die allgemeine Rücklage vor, sondern lediglich einen jährlichen Mindestrichtwert („in der Regel“). Hinsichtlich der Grenze des finanziell Gebotenen und Notwendigen hat daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 grundsätzlich eine Abwägung zu erfolgen, wobei die allgemeine Rücklage im Einklang mit dem Satzungsrecht im Einzelfall auch ausnahmsweise „Null“ betragen könnte. Der Sache nach liegt somit vorliegend kein „Korridor“ für die allgemeine Rücklagenbildung vor, sondern lediglich ein – rechtlich unbedenklicher – satzungsmäßiger Mindestrichtwert (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 28; VG Mainz, U.v. 10.11.2017 – 4 K 1310/16.MZ – juris Rn. 27 – jeweils zu einer satzungsmäßigen Obergrenze der Rücklagenbildung). Ohnehin gilt, dass sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von untergesetzlichen Normen der Handwerkskammern mit Blick auf das ihnen gesetzlich eingeräumte Normsetzungsermessen darauf beschränkt, ob die äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind (BVerwG, U.v. 26.4.2006 – 6 C 19.05 – juris Rn. 16); hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass bei einem Verwaltungshaushalt der Beklagten im Jahr 2013 i.H.v. EUR 26.662.000,-, im Jahr 2014 i.H.v. EUR 27.388.000,- sowie im Jahr 2015 i.H.v. EUR 29.340.000,- (siehe Blatt 32-34 der Gerichtsakte) der maßgebliche Durchschnittsbetrag i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 EUR 27.796.666,67 beträgt. Demnach hätte nach § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 die regelmäßige allgemeine Mindestrücklage fiktiv EUR 5.559.333,33 betragen (20 v.H. aus dem ermittelten Durchschnittsbetrag). Die Beklagte ist hier folglich beim Ansatz der allgemeinen Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- deutlich unterhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 2 HKRO 2012 vorgegebenen Mindestrichtwerts geblieben. Vor diesem Hintergrund bedurfte es im Lichte des weiten Beurteilungsspielraums der Beklagten zur Rechtfertigung der Höhe der allgemeinen Rücklage keiner expliziten Darlegung etwaiger konkreter Haushaltsbzw. Liquiditätsrisiken; eine allgemeine Rücklage von bis zu 20 v.H. des Volumens des Verwaltungshaushalts nach dem Durchschnitt der drei dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahre ist vielmehr ohne weiteres als notwendig und erforderlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 33; VG Düsseldorf, U.v. 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 346; VG Köln, U.v. 15.2.2017 – 1 K 1473/16 – juris Rn. 81 – jeweils Vermutung der Angemessenheit einer Ausgleichsrücklage von bis zu 30 v.H. der geplanten Aufwendungen bei satzungsmäßiger Obergrenze von 50 v.H.; vgl. zum fehlenden Rechtfertigungsbedürfnis bei Rücklagen innerhalb eines satzungsmäßigen Korridors von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen: VG Mainz, U.v. 10.11.2017 – 4 K 1310/16.MZ – juris Rn. 28 – Ausgleichsrücklage von 36,82 v.H. der geplanten Aufwendungen; VG Ansbach, U.v. 8.11.2017 – AN 4 K 15.1648 – juris Rn. 50 – Ausgleichsrücklage von 40 v.H. der geplanten Betriebsaufwendungen; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 18 – Ausgleichsrücklage von 36,3 v.H. des geplanten Betriebsaufwands; vgl. zum Ganzen auch Jahn, GewArch 2016, 263, 268; a.A. VG Gelsenkirchen, U.v. 21.11.2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 42 – konkretes Rechtfertigungsbedürfnis bei Ausgleichsrücklage von 45 v.H. bzw. 36 v.H. bei Rücklagenkorridor von 30 v.H. bis 50 v.H. der geplanten Aufwendungen).

Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die allgemeine Rücklage i.H.v. EUR 4.000.000,- in Relation zum Gesamthaushalt 2016 der Beklagten (EUR 49.353.000,-) vorliegend letztlich lediglich 8,1 v.H. betragen hat; sie lag demnach weit unterhalb der Quote von 15 v.H., die das Bundesverwaltungsgericht noch nicht als unangemessen hoch angesehen hat (BVerwG, U.v. 26.6.1990 – 1 C 45.87 – juris Rn. 20 – zur IHK; so auch OVG NW, B.v. 29.11.2012 – 17 A 1696/12 – juris Rn. 33 f. – Apothekerkammer).

(2) Die Bildung der zweckgebundenen Baurücklage im Haushaltsjahr 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Auch insoweit ist in formeller Hinsicht auf den Haushaltsbeschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2015 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zu verweisen. In der hier ausdrücklich zur Kenntnis genommenen mittelfristigen Finanzplanung 2015-2020 (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 8 HwO i.V.m. § 106 Abs. 1 Nr. 4 HwO; Blatt 58 der Verwaltungsakte) war die Baurücklage 2016 i.H.v. EUR 2.060.000,- explizit ausgewiesen; unter „Fremdfinanzierung“ war „0“ vermerkt.

Die Baurücklage 2016 ist auch der Höhe nach rechtsfehlerfrei gebildet worden. Bei der Prüfung, ob die Beklagte den ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraum überschritten hat, sind auch hier maßgeblich die Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts zu berücksichtigen.

Gemäß § 10 Abs. 2 HKRO 2012 können neben der allgemeinen Rücklage zusätzliche Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden.

Demnach ist festzustellen, dass das Satzungsrecht in § 10 Abs. 2 HKRO 2012 für zusätzlich zur allgemeinen Rücklage aus § 10 Abs. 1 HKRO 2012 fakultativ zu bildende sonstige Rücklagen – etwa zweckgebundene Baurücklagen – keinen Bezugsrahmen hinsichtlich der Höhe vorgibt. Es verbleibt demnach auch insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit und insbesondere der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen, Kreditaufnahme oder über Rücklagen erfolgen soll (vgl. VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend ist die Haushaltsplanung der Beklagten mit Blick auf die Baurücklage 2016 rechtsfehlerfrei erfolgt.

Nach § 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO ist u.a. Aufgabe der Beklagten, die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern und die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen. Demnach gehört die Errichtung oder Unterhaltung von Bildungseinrichtungen zu den gesetzlichen Aufgaben der Beklagten.

Ausweislich des Gesamtplans zu dem am 3. Dezember 2015 durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossenen Vermögenshaushalt 2016 sind im Haushaltsplan 2016 Baukosten i.H.v. insgesamt EUR 12.025.000,- eingestellt (Blatt 42 der Verwaltungsakte). Im Einzelplan 30 des Vermögenshaushalts 2016 („Berufsbildungs- und Technologiezentrum ...“) sind insoweit als Baukosten 2016 allein für das Berufsbildungs- und Technologiezentrum ... EUR 10.700.000,- angesetzt (Blatt 47 der Verwaltungsakte – Rückseite). Ausweislich einer ebenfalls enthaltenen Projektübersicht „Neubau BTZ ... (Bauphase 2013 – 2019)“ (Blatt 48 der Verwaltungsakte – Rückseite) beträgt insoweit unter Berücksichtigung von Fördermitteln die Gesamtsumme der erforderlichen Eigenmittel im Jahr 2016 EUR 5.846.000,- (Fördermittel: EUR 6.634.000,-). Bereits allein angesichts dieses auf den Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... bezogenen erheblichen Baufinanzbedarfs 2016 – die Klägerseite hat die im Haushaltsplan genannten Zahlen nicht substantiiert bestritten – ist eine Baurücklage i.H.v. EUR 2.060.000,- ohne weiteres angemessen, um Liquiditätsengpässen – etwa aufgrund einer nur verzögerten Auszahlung von Fördermitteln – vorzubeugen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass im Haushaltsbeschluss 2016 (Blatt 7 der Verwaltungsakte) zusätzlich noch nachrichtlich vermerkt ist, dass entsprechend eines Vorratsbeschlusses der Vollversammlung vom 4. Dezember 2014 (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite) zur Finanzierung der Mehrkosten des Neubaus des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... die Aufnahme von Fremdkapital von bis zu EUR 7.500.000,- erforderlich werden kann. Zudem ist dem Haushaltsbeschluss 2016 noch angefügt, dass die Vollversammlung am 4. Dezember 2014 ebenfalls zugestimmt hat, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite). Dies alles belegt, dass mit der streitgegenständlichen Baurücklage jedenfalls keine unzulässige Vermögensbildung stattfindet. Dies wird auch durch das seitens der Beklagten auszugsweise vorgelegte Finanzgutachten des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands zum Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... vom 27. Februar 2013 (dort S. 10; Blatt 77 der Verwaltungsakte) gestützt. Demnach war zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die seit 2009 wesentlich verstärkte Baurücklage der Beklagten (Stand zum 31.12.2012: EUR 7,4 Mio.) zusammen mit der gesamten Zuführung des Verwaltungshaushalts nur „fast“ für die Finanzierung der Eigenmittel der Investition im Zeitraum 2013-2016 ausreicht; im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2016 war insbesondere damit zu rechnen, dass EUR 331.000,- aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 in Anspruch genommen werden müssen.

Der Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 4. Dezember 2014, dass bei Bedarf aus der allgemeinen Rücklage i.S.v. § 10 Abs. 1 HKRO 2012 ein Betrag von EUR 2.000.000,- zur Baufinanzierung entnommen werden kann (Blatt 74 der Verwaltungsakte – Rückseite), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Vollversammlung einer Kammer ist im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums grundsätzlich befugt, Mittel einer vorhandenen allgemeinen (Liquiditäts-)Rücklage durch die Überführung in die Bau- und Instandhaltungsrücklage einem der der gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Aufgaben entsprechenden anderen Zweck zuzuführen. Es besteht im Übrigen keine grundsätzliche Verpflichtung einer Kammer, eine Baumaßnahme mit zinsgünstigen Fremdmitteln zu finanzieren, um auch zukünftige Kammermitglieder an der Kostentragung zu beteiligen (vgl. zum Ganzen: VGH BW, B.v. 20.7.2017 – 6 S 860/17 – juris Rn. 10).

Auch sind in der Vergangenheit durch die Vollversammlung der Beklagten hinsichtlich des Bauvorhabens „Berufsbildungs- und Technologiezentrum ...“ hinreichende Projektbeschlüsse gefasst worden, die die entsprechenden Haushaltsansätze legitimieren. So wurde in der Vollversammlung der Beklagten vom 29. November 2012 bei einer Enthaltung der Neubau des Berufsbildungs- und Technologiezentrums ... (Bauphase 2013-2016) mit Tiefgarage beschlossen (Blatt 59 der Verwaltungsakte – Rückseite). Diesem Beschluss lagen eine der Vollversammlung zuvor vorgelegte Kostenberechnung vom 14. November 2012 (Blatt 59 der Verwaltungsakte), ein Finanzierungskonzept (2013-2016; Blatt 59 der Verwaltungsakte) sowie ein Ablaufplan (2012-2013; Blatt 59 der Verwaltungsakte – Rückseite) zugrunde. Ausweislich des vorgelegten Protokolls der Vollversammlung der Beklagten vom 9. Dezember 2003 war überdies bereits mit Beschluss der Vollversammlung vom 6. Dezember 1999 ein Grundsatzbeschluss gefasst worden, die komplette Verwaltung und den Bildungsbereich der Beklagten schnellstmöglich an die ...straße in ... zu verlagern (Blatt 62 der Verwaltungsakte – mit Rückseite).

Weitere hinreichend substantiierte Rügen der Klägerseite sind nicht ersichtlich; eine Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 VwGO) wird in Rechtsstreitigkeiten gegen Kammerbeitragsbescheide durch pauschale Verdachtsäußerungen zur Rücklagenbildung quasi „ins Blaue“ nicht ausgelöst (vgl. VG Schleswig, U.v. 15.2.2018 – 12 A 173/16 – juris Rn. 29; VG Ansbach, U.v. 30.11.2017 – AN 4 K 17.537 – juris Rn. 22, 24 f.).

c) Es ist vor dem Hintergrund des Kostendeckungsprinzips rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Haushaltsjahr 2016 einen Haushaltsüberschuss im Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- vorgesehen hat.

aa) Gemäß § 11 Abs. 1 HKRO 2012 müssen der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt ausgeglichen sein. Die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind dem Vermögenshaushalt zuzuführen (§ 11 Abs. 2 HKRO 2012). Die im Vermögenshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen sind gemäß § 11 Abs. 3 HKRO 2012 der allgemeinen Rücklage zuzuführen.

Im Lichte des aus § 113 Abs. 1 HwO folgenden Verbots der Vermögensbildung muss eine Handwerkskammer einenungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Haushaltsplan einzustellen (vgl. zum Ganzen: OVG RhPf, U.v. 23.9.2014 – 6 A 11345/13 – juris Rn. 21; VG Köln, U.v. 16.6.2016 – 1 K 1838/15 – juris Rn. 38 f.; VG München, U.v. 20.1.2015 – M 16 K 13.2277 – juris Rn. 25).

Ein geplanter Jahresüberschuss einer Kammer ist im Lichte von § 113 Abs. 1 HwO hingegen nur zulässig, soweit dessen weitere zweckgebundene Verwendung zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben im Wege eines Gewinnvortrags hinreichend feststeht (vgl. VG Berlin, U.v. 14.4.2015 – 4 K 199.14 – juris Rn. 55 f. – zu einem geplanten positiven Jahresergebnis i.H.v. EUR 9.346.100,-; VG Trier, U.v. 1.9.2010 – 5 K 244/10.TR – juris Rn. 26 – zu einem geplanten Jahresüberschuss i.H.v. EUR 19.650,-); denn lediglich eine zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushaltsbzw. Wirtschaftsplanung ist mit § 113 Abs. 1 HwO unvereinbar (vgl. VG Minden, U.v. 8.5.2015 – 2 K 693/14 – juris Rn. 72).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Vorgaben und Grundsätze ist der vorliegend geplante Jahresüberschuss im Verwaltungshaushalt 2016 der Beklagten i.H.v. EUR 990.000,- rechtlich nicht zu beanstanden.

Die rechtlichen Anforderungen aus § 11 Abs. 1 HKRO 2012 wurden vorliegend beachtet. Der Verwaltungshaushalt 2016 und der Vermögenshaushalt 2016 der Beklagten sind jeweils ausgeglichen, die Ansätze der Positionen „Einnahmen“ und „Ausgaben“ entsprechen einander jeweils (Blatt 5 der Verwaltungsakte). Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip aus § 113 Abs. 1 HwO ist somit nicht gegeben.

Zwar ist im Verwaltungshaushalt 2016 auf der Ausgabenseite der Titel 718 („Zuführung zum Vermögenshaushalt“) mit einem Ansatz von EUR 990.000,- enthalten (Blatt 11 der Verwaltungsakte). In der Erläuterung zu Titel 718 ist ausgeführt, dass sich aufgrund der Haushaltsansätze bei den Einnahmen und den Ausgaben ein Überschuss i.H.v. EUR 990.000,- ergebe, der dem Vermögenshaushalt zugeführt werden kann (Blatt 13 der Verwaltungsakte – Rückseite). Hiermit korrespondierend ist im Vermögenshaushalt 2016 auf der Einnahmenseite der Titel 44 („Zuführung vom Verwaltungshaushalt“) i.H.v. EUR 990.000,- enthalten (Blatt 41 der Verwaltungsakte – Rückseite). Hierzu ist in den Erläuterungen ausgeführt, dass aus dem Verwaltungshaushalt eine Zuführung von EUR 990.000,- an den Vermögenshaushalt geplant sei (Blatt 44 der Verwaltungsakte).

Diese Vorgehensweise entspricht aber § 11 Abs. 2 HKRO 2012, nach dem die im Verwaltungshaushalt zur Deckung der Ausgaben nicht benötigten Einnahmen dem Vermögenshaushalt zuzuführen sind. § 11 Abs. 2 HKRO 2012 – der wortgleich § 22 Abs. 1 Satz 1 der bayerischen Kommunalhaushaltsverordnung-Kameralistik (KommHV-Kameralistik) entspricht – steht auch nicht im Widerspruch zum Prinzip der Kostendeckung aus § 113 Abs. 1 HwO. Wie ausgeführt ist der Gesamthaushalt 2016 der Beklagten ausgeglichen (§ 11 Abs. 1 HKRO 2012). Soweit die Klägerseite im Kern eine überhöhte Zuführung zum Vermögenshaushalt aus dem Verwaltungshaushalt i.H.v. EUR 990.000,- rügt, so ist nicht ersichtlich, inwieweit dies vorliegend Auswirkungen auf die Beitragshöhe des Klägers haben sollte. Denn würde man sich hypothetisch den Ausgabentitel 718 im Verwaltungshaushalt 2016 wegdenken, führt dies dazu, dass zugleich der korrespondierende Einnahmetitel 44 im Vermögenshaushalt 2016 entfällt. In der Folge müssten dann jedoch zum erforderlichen Haushaltsausgleich die Ausgaben im Vermögenshaushalt 2016 i.H.v. EUR 990.000,- in anderer Weise gedeckt werden, das Ausgabenvolumen des Gesamthaushalts 2016 der Beklagten – und damit auch die streitgegenständliche Beitragsberechnung – bliebe unverändert. Im Übrigen steht es im haushaltsrechtlichen Ermessen der Beklagten, ob sie Ausgaben im Vermögenshaushalt – etwa für Bauvorhaben – durch im Wege der Beitragserhebung gewonnene Eigenmittel, über Rücklagen oder etwa durch Kreditaufnahme finanziert. Gleiches gilt für die Grundsatzentscheidung zur Durchführung eines bestimmten Bauvorhabens sowie dessen Ausgestaltung bzw. Kostenrahmen. Ohnehin hat die Klägerseite den Kostenansatz im Vermögenshaushalt 2016 für die fraglichen Bauvorhaben – insbesondere das Berufsbildungs- und Technologiezentrum ... – weder dem Grunde noch der Höhe nach hinreichend substantiiert in Frage gestellt.

d) Entgegen der Auffassung der Klägerseite verfügt die Beklagte auch nicht über fremdgenutztes bzw. gewerblich genutztes Immobilienvermögen, das gemäß § 113 Abs. 1 HwO vorrangig zur Deckung des Haushalts heranzuziehen wäre.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag zum Hotel ... in .... Insoweit gilt, dass Eigentümer und Betreiber des 4-Sterne-Hotels ... in ... der Verein „... e.V.“ ist (siehe www.....de/index.php/impressum.html). Ausweislich der Präambel der geänderten Vereinssatzung vom 10. November 1999 (Blatt 86-88 der Verwaltungsakte) wurde damals anstelle des alten Erholungsheims für Handwerker und deren Familienangehörige unter erheblichen Aufwendungen ein Neubau errichtet, der – anders als bisher – nur mit einem modernen Hotelkonzept zu erhalten sei. Neben der Durchführung von Bildungsmaßnahmen durch die Beklagte und andere Einrichtungen des Handwerks sollte – soweit eine Auslastung des Hotels hierdurch nicht möglich sei – die Möglichkeit bestehen, auch Dritte im Hotel aufzunehmen, um Kurse und sonstige Veranstaltungen abzuhalten. Gemäß § 1 der Vereinssatzung ist Zweck des Vereins mit Sitz in... die Förderung aller Belange des Handwerks in, insbesondere durch den Betrieb eines zeitgemäßen Kurhotels, das gleichzeitig als Fortbildungszentrum für das ... Handwerk dient und für die Unterbringung von Kurteilnehmern bei Fortbildungsmaßnahmen der Beklagten und dem Handwerk nahe stehenden Vereinen und Verbänden mit allen hierzu erforderlichen Leistungen sorgt; ferner soll erholungsbedürftigen Handwerkern und deren Familienangehörigen ein verbilligter Ferienaufenthalt ermöglicht werden. Nach § 2 der Vereinssatzung sind die Mitglieder des Vorstands der Beklagten sowie der Hauptgeschäftsführer der Beklagten und/oder seine Stellvertreter ordentliche Vereinsmitglieder. Der Präsident der Beklagten ist derzeit der Vereinsvorsitzende. Nach § 4 Satz 3 der Vereinssatzung kann stellvertretender Vorsitzender nur der jeweilige Hauptgeschäftsführer der Beklagten oder einer seiner Stellvertreter sein; derzeitiger stellvertretender Vereinsvorsitzender ist demgemäß der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten. Gemäß § 3 der Vereinssatzung gehören der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Beklagten aufgrund ihres Amtes zugleich dem Verwaltungsausschuss des Vereins an. Nach § 12 der Vereinssatzung fällt im Falle der Auflösung das gesamte Vereinsvermögen der Beklagten zu.

aa) Die dargestellte personelle und wirtschaftliche Verflechtung der Beklagten mit dem in Rede stehenden Verein ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Handwerkskammer als Teil ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung – etwa zur Förderung der Interessen des Handwerks (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO), zur Schaffung bzw. Unterstützung von zur Fortbildung im Handwerk erforderlichen Einrichtungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO) oder zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und der ihnen dienenden Einrichtungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HwO) – Mitglied eines rechtsfähigen eingetragenen Vereins sein kann (BVerwG, U.v. 10.6.1986 – 1 C 4.86 – juris). Mit welchen Mitteln bzw. in welcher Organisationsform die Handwerkskammern die ihnen gemäß § 91 Abs. 1 HwO gestellten Aufgaben erfüllen, steht in ihrem Ermessen; sie sind grundsätzlich auch nicht gehindert, sich an Gesellschaften mit beschränkter Haftung – etwa zur Errichtung einer bestimmten Infrastruktureinrichtung – oder an einem eingetragenen Verein zu beteiligen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 29.99 – juris Rn. 21 – zu § 1 Abs. 2 IHKG; OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris Rn. 27-30 – zu § 1 IHKG). Dementsprechend sieht § 106 Abs. 1 Nr. 8 HwO ausdrücklich vor, dass die Beteiligung der Handwerkskammer an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten bleibt. Die Handwerkskammern haben jedoch stets die vom (allgemeinen) öffentlichen Interesse zu unterscheidenden (besonderen) Interessen des Handwerks zu fördern und zu vertreten; daraus folgt, dass die Handwerkskammern nicht legitimiert sind, Einrichtungen zu begründen, zu unterhalten und zu unterstützen, die dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dienen (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2000 – 1 C 29.99 – juris Rn. 19 – zu § 1 Abs. 2 IHKG). Soweit die Interessen des Handwerks allenfalls am Rande berührt sind, da eine Einrichtung ganz überwiegend dem Allgemeinwohl dient, ist daher eine Beteiligung der Handwerkskammern nicht zulässig (vgl. OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris Rn. 43 – zu § 1 Abs. 2 IHKG – Unzulässigkeit der Beteiligung an einem städtischen Museum). Ohne weiteres unzulässig – da außerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs liegend – ist ferner eine Beteiligung der Handwerkskammern an rein gewerblichen, auf bloße Gewinnerzielung abzielenden Unternehmen (vgl. zum Ganzen auch: Jahn, GewArch 2006, 89 ff.; Rührmair/Lutz/Kormann, GewArch 2003, 89 ff. und 144 ff.).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Verflechtung der Beklagten mit dem in Rede stehenden privatrechtlich-organisierten Verein rechtmäßig.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbst nicht unmittelbar – etwa als ordentliches Mitglied – am Verein beteiligt ist. Es bestehen jedoch durch die personellen Verschränkungen mit dem Präsidenten und Vizepräsidenten, den Vorstandsmitgliedern sowie dem Hauptgeschäftsführer der Beklagten (§§ 2-4 der Vereinssatzung zur Mitgliedschaft, zum stellvertretenden Vorsitz und zum Verwaltungsausschuss) enge (vereins-)rechtliche Beziehungen, die einen beherrschenden Einfluss der Beklagten auf den Verein nahe legen. Da es sich jedoch ausweislich des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks um eine Einrichtung handelt, die jedenfalls überwiegend der Förderung der (wirtschaftlichen) Interessen des Handwerks und der Fortbildung in diesem Bereich dient (§ 91 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 HwO) begegnet die hier gegebene Konstruktion rechtlich grundsätzlich keinen Bedenken.

bb) Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, das Immobilienvermögen oder etwaige Überschüsse aus der Tätigkeit des in Rede stehenden Vereins in ihren Haushalt einzustellen.

Auch wenn ausweislich der Vereinssatzung personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten und dem genannten eingetragenen Verein bestehen, ist letztlich maßgeblich, dass der gemeinnützige eingetragene Verein eine eigene Rechtspersönlichkeit bildet (§ 21 BGB; vgl. allg. BVerwG, U.v. 26.6.2008 – 2 C 32.06 – juris Rn. 11). Wirtschaftliche Verknüpfungen zwischen der Beklagten und dem Verein bestehen – soweit ersichtlich – rechtlich nicht; insbesondere besteht ausweislich der Vereinssatzung keine Abführungs- oder Nachschusspflicht hinsichtlich der Beklagten. Lediglich im Falle der Vereinsauflösung fällt das gesamte Vereinsvermögen der Beklagten zu (§ 12 der Vereinssatzung). Bis zu diesem Zeitpunkt sind jedoch das Immobilienvermögen und etwaige Überschüsse des Vereins für den Haushalt der Beklagten und damit auch die Beitragshöhe des Klägers nicht von Relevanz.

2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§§ 124, 124a VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1


(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Handwerksordnung - HwO | § 113


(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Hand

Handwerksordnung - HwO | § 90


(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. (2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes d

Handwerksordnung - HwO | § 91


(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere, 1. die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,2. die Behörden in der Förderung des Handwerks du

Handwerksordnung - HwO | § 106


(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten 1. die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,2. die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),3. die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsf

Handwerksordnung - HwO | § 105


(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. (2) Die Satzung muß Besti

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(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Handwerkskammerbeitrag für das Jahr 2009. Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob die durch die Beklagte vorgenommene Bildung von Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß erfolgt ist und ob dies Auswirkungen auf die Rechtsmäßigkeit der Beitragserhebung hat.

2

Die Klägerin ist selbständige Kosmetikerin und Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 28. Mai 2009 setzte die Beklagte für das Beitragsjahr 2009 gegenüber der Klägerin einen Gesamtbeitrag in Höhe von 234,50 Euro fest, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 66,00 Euro und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 168,50 Euro zusammensetzt. Zugleich gab die Beklagte zur Kenntnis, dass ein Rückstand vor Veranlagung in Höhe von 14,60 Euro bestehe, so dass sich der im Bescheid ausgewiesene, zu zahlende Gesamtbetrag auf 249,10 Euro belief.

3

Die Beitragserhebung stützte die Beklagte auf ihrer Beitragsordnung vom 10. Juli 1997, zuletzt geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2004, in Verbindung mit dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 16. April 2009 über den Handwerkskammerbeitrag für 2009. Danach beträgt der Grundbeitrag 66,00 Euro, und der Zusatzbeitrag ist je nach Höhe des Gewerbeertrages/Gewinns degressiv prozentual gestaffelt. Der vorgenannte Beschluss der Vollversammlung ist als § 2 Bestandteil der Haushaltssatzung der Beklagten für das Rechnungsjahr 2009, die mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. Juni 2009 unter lfd. Nr. 7 genehmigt wurde; die Beitragsfestsetzung wurde als Punkt II der Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagen vom 16. April 2009 im Mitteilungsblatt der Beklagten „Norddeutsches Handwerk“ vom 25. Juni 2009 veröffentlicht.

4

Auf der Grundlage von § 106 Abs. 1 Nr. 6 HandwO i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 14 der Satzung der Beklagten i. d. F. vom 18. Dezember 1995 hat die Vollversammlung der Beklagten am 17. September 2005 eine überarbeitete Fassung ihrer Haushalts- Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) vom 4. Dezember 1991 beschlossen, die in Bezug auf eine Rücklagenbildung folgende Regelung enthält:

5

§ 28
Rücklagen

6

(1) Es ist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. Nach Bedarf können weitere Rücklagen gebildet werden.

7

(2) Höhe und Zweckbestimmung sind in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.

8

Bereits mit Beschluss vom 4. Dezember 1991 hatte die Vollversammlung der Beklagten eine Rücklagenordnung beschlossen, die neben Regelungen für die Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage und für alle Rücklageformen geltende Bestimmungen in Bezug auf „Sonderrücklagen“ folgende Regelungen enthält:

§ 1

9

Die Handwerkskammer hat eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage anzusammeln.

10

Sie kann auch Sonderrücklagen bilden.

§ 5

11

Sonderrücklagen können auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können.

12

Soweit die Rücklagenordnung mit Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 16. April 2009 überarbeitet wurde und mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, die am 17. Juni 2009 erteilt wurde, in Kraft treten sollte, betrafen die Änderungen die Umstellung der DM-Beträge für die Mindestrücklagenhöhe der Betriebsmittel- und der Ausgleichsrücklage auf Euro in den §§ 2 und 3 der Rücklagenordnung sowie eine ausdrückliche Bestimmung der Vermögensanlagegeschäfte der Handwerkskammer in § 7 als anlagesichere Geschäfte. §§ 1 und 5 RLO 1991 blieben von der Änderung unberührt.

13

Hinsichtlich der Bildung von Sonderrücklagen gab es im Jahr 2009 folgende Beschlussfassung:

14

Am 16. April 2009 beschloss die Vollversammlung der Beklagten eine neue Rücklagenstruktur, die zu einer Umverteilung und neuen Zuordnung der Finanzmittel anstelle der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Rücklagenstruktur führte.

15

So wurde die Betriebsmittelrücklage in Höhe von (bislang) 9.051.072,10 € reduziert auf 7.120.000,00 €, wobei zugleich nicht rückführbare Entnahmen für 2009 in Höhe von insgesamt 4.320.000,00 € erfolgten, so dass die verbleibende Betriebsmittelrücklage künftig 2.800.000,00 € betragen sollte. Die ursprüngliche Ausgleichsrücklage in Höhe von 8.606.241,59 € wurde reduziert auf 600.000,00 €. Der Restbetrag sowie die bisherigen Rücklagen „BBZ“, „Internat BBZ“ und „Altersteilzeit“ wurden nunmehr als „Sonderrücklagen“ deklariert und wie folgt verteilt:

16

 - für Altersteilzeit

  435.252,04 €,

 - für notwendige Instandhaltungs-, Wiederbeschaffungs- und Modernisierungsinvestitionen

 2.466.344,19 €,

 - für besondere Verwendungszwecke

 9.200,000,00 €.

17

Die Sonderrücklage „besondere Verwendungszwecke“ setzte sich ihrerseits zusammen aus der Rücklage

18

-Haus des Handwerks

 in Höhe von 6.200.000,00 €,

-Struktur KHS

 in Höhe von 1.000.000,00 €,

-Stiftung

 in Höhe von 2.000.000,00 €.

19

Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 genehmigte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt unter lfd. Nr. 5 den Beschluss zur Struktur der Rücklagen, der mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin am 16. April 2009 in Kraft getreten ist.

20

Am 22. Juni 2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

21

Für eine Beitragserhebung fehle es an einer wirksamen Beitragsordnung der Beklagten.

22

Neben einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei auch die „Rücklagenhandhabung“ der Beklagten nicht gesetzeskonform erfolgt. Die Beklagte haben Vermögenswerte dem Einsatz zur Kostendeckung entzogen, indem Rücklagen für nicht notwendige Aufgaben formell und materiell fehlerhaft gebildet und der Haushalt mit vermeintlichen Ausgabepositionen künstlich „aufgebläht“ worden sei.

23

Der Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 zur „Struktur der Rücklagen“ verstoße gegen § 28 Abs. 2 HKRO, wonach Höhe und Zweckbestimmung der Rücklagen in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln seien, die von der Vollversammlung zu beschließen sei.

24

In Bezug auf die Rücklagenordnung vom 4. Dezember 1991 fehle jeglicher Nachweis für deren ordnungsgemäßes Zustandekommen. Die Änderung der Rücklagenordnung vom 16. April 2009 sei erst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde am 17. Juni 2009 in Kraft getreten und habe damit keine wirksame Rechtsgrundlage für den Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 über die „Struktur der Rücklagen“ gebildet.

25

Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2008 gebildeten Rücklagen „BBZ“, „Internat BBZ“, „Altersteilzeit“ mangele es bereits an entsprechenden Beschlussfassungen der Vollversammlung über die Bildung von Sonderrücklagen. Auch die „neue Rücklagenstruktur“ sei der Sache und der Höhe nach zu beanstanden.

26

Die Klägerin hat beantragt,

27

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2009 aufzuheben.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Beitragserhebung finde ihre Grundlage in der zum 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Beitragsordnung i. d. F. der von der Vollversammlung am 9. Dezember 2003 sowie 15. März 2004 beschlossenen Änderungen i. V. m. dem Beitragsfestsetzungsbeschluss vom 16. April 2009.

31

Weder die bisherige noch die neue Rücklagenstruktur sei zu beanstanden.

32

Die Rücklagenstruktur bis zum 31. Dezember 2008 sei Bestandteil des Jahresabschlusses 2008, der am 20. Oktober 2008 von der Vollversammlung beschlossen worden sei. Die durch die Vollversammlung am 16. April 2009 beschlossene und am 17. Juni 2009 genehmigte neue Rücklagenstruktur sei sowohl in Bezug auf die Zweckbindung wie die Höhe der einzelnen Rücklagen gerechtfertigt.

33

Mit Urteil vom 29. Juni 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

34

Der angefochtene Bescheid finde in § 113 Abs. 1 HandwO i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagen eine hinreichende Rechtsgrundlage.

35

Hinsichtlich der Rücklagenbildung habe sich die Beklagte eine Rücklagenordnung gegeben, die durch Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 geändert und am 17. Juni 2009 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei auch hinsichtlich der Beschlüsse der Vollversammlung zur Struktur der Rücklagen, der Änderung der Rücklagenordnung und der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans 2009 „vor dem Hintergrund“ erfolgt, dass mitgeteilt worden sei, welche Maßnahmen unter den Sonderrücklagen „Stiftung“ und „Struktur der KHS“ zu verstehen seien und was diesbezüglich geplant sei. Die Rücklagenordnung müsse keine detaillierte Aufzählung der einzelnen Sonderrücklagen enthalten. Die Konkretisierung obliege der Beschlussfassung durch die Vollversammlung, wie sie am 16. April 2009 erfolgt sei.

36

Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, weshalb die einzelnen Rücklagen der Sache und Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden seien.

37

Gegen das der Klägerin am 14. Juli 2011 zugestellte Urteil hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 15. Februar 2012 die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen.

38

Mit am 13. März 2012 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenem Schriftsatz vom 12. März 2012 begründet die Klägerin ihre Berufung wie folgt:

39

Sie wiederholt und vertieft ihr Klagevorbringen; insbesondere erhebt sie weiterhin Einwände gegen die Rücklagenbildung der Beklagten. Hinsichtlich der geänderten Rücklagenzwecke hätten diese weder vor noch nach der Änderung der Rücklagenstruktur die erforderliche Regelung in der Rücklagenordnung gefunden. Auch hätten die Voraussetzungen für Zweckänderungen nicht vorgelegen.

40

Ihre rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Hauptsatzungen der Beklagten und deren Beitragsordnung vom 10. Juli 1997 erhält sie dagegen nicht weiter aufrecht.

41

Die Klägerin beantragt,

42

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 29. Juni 2011 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2009 aufzuheben.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich auf wirksam in Kraft gesetztes Beitragsrecht stützen könne und der Beitrag in der Vollversammlung vom 23. Februar 2010 unter TOP 5 ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht worden sei.

46

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren sowie zu den Verfahren 1 L 136/11 und 3 A 185/10 MD und die jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

47

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 29. Juni 2011 gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

48

Ihre Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2009 über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2009 in Höhe von 234,50 Euro ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

49

Die Vollversammlung der Beklagten hat über die Bildung von Rücklagen formal unter Verstoß gegen untergesetzliches, von ihr selbst gesetztes normatives Recht beschlossen, weil sie Sonderrücklagen gebildet hat, ohne deren Höhe und Zweckbestimmung in der Rücklagenordnung zu regeln, wie dies die Haushalts-Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) der Beklagten verpflichtend vorschreibt. Aufgrund der fehlerhaften Rücklagenbildung standen der Beklagten für das Beitrags-/Haushaltsjahr 2009 zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit zusätzliche rechtlich ungebundene finanzielle Mittel zur Verfügung, die das für 2009 vorgesehene Beitragsaufkommen um ein Mehrfaches überschritten haben. Ein Anlass für eine Beitragserhebung wegen anderweitig nicht gedeckter Kosten ist hiernach nicht feststellbar.

50

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Handwerkskammer ist § 113 Abs. 1 HandwO i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), bei Erlass des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I, S. 2418). Danach werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HandwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

51

Die Handwerkskammer darf hiernach Beiträge nur zur Deckung der Kosten, die durch Errichtung und die laufende Tätigkeit verursacht werden, erheben. Sie darf dies zudem nur insoweit, als sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind. Die Kammer ist nicht befugt, planmäßig ein Kammervermögen schlicht anzusammeln. Es ihr aber andererseits nicht verwehrt, höhere Beiträge als sie zur Kostendeckung notwendig sind, zu erheben und daraus Rücklagen für die Finanzierung eines Vorhabens zu bilden, das der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

52

Hieran gemessen erweist sich die Heranziehung der Klägerin, die zwar als Kosmetikerin und Inhaberin eines handwerksähnlichen Gewerbes gem. Anlage B, Abschn. 2, Nr. 48 der Handwerksordnung zum Kreis der Beitragspflichtigen gehört, als rechtswidrig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, soweit nur „nicht anderweitig“ gedeckte Kosten Anlass für eine Beitragserhebung geben können; der streitgegenständliche Beitrag dient vorliegend auch nicht der Bildung einer Rücklage. Vielmehr verfügte die Beklagte im hier zugrundeliegenden Beitragsjahr über Geldvermögen, das infolge nicht ordnungsgemäßer Rücklagenbildung zur Kostendeckung hätte eingesetzt werden können und gemäß § 113 Abs. 1 HandwO müssen.

53

Die Rücklagenbildung ist in der Handwerksordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat aber in der Gestaltung des Kammerhaushalts eine wesentliche Selbstverwaltungsangelegenheit gesehen, die auch den Erlass kammereigener haushaltsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 -, GewArch 1987, 395 [396]). Hiervon hat die Beklagte in der Weise Gebrauch gemacht, als sie durch Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) für die Handwerkskammer A-Stadt vom 4. Dezember 1991 in der durch Beschluss der Vollversammlung vom 27. September 2005 überarbeiteten Fassung mittels Satzung eine normative Regelung zur Rücklagenbildung getroffen hat. An deren Beachtung muss sich die Beklagte festhalten und messen lassen. Bedenken gegen das wirksame Zustandekommen der HKRO haben die Verfahrensbeteiligten nicht erhoben; solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich.

54

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HKROist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. Gem. Satz 2 dient die Ausgleichsrücklage der Sicherstellung des Haushaltsausgleichs und die Betriebsmittelrücklage der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen. Nach Satz 3 können weitere Rücklagen gebildet werden. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (so BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris).

55

Soweit die Vollversammlung der Beklagten mit ihrem Beschluss vom 16. April 2009 über eine neue Rücklagenstruktur neben der nach der HKRO zwingend zu bildenden Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage auch verschiedene „Sonderrücklagen“ gebildet hat, ist dies also grundsätzlich möglich. Dabei ist die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebende Eigenverantwortlichkeit und der damit verbundene weite Gestaltungsspielraum der Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung dessen, was die Beklagte im Einzelnen für erforderlich und welche Rücklagen sie in welcher Höhe für angemessen hält, steht ihr ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der einerseits dadurch begrenzt wird, dass die durch Rücklage zu finanzierende Maßnahme dem Aufgabenbereich der Beklagten unterfallen muss und andererseits die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht offenkundig überschritten werden dürfen bzw. ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten der Beklagten feststellbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris, RdNr. 22; VG Lüneburg, Urt. v. 23. November 2004 - 3 A 5/01 -, juris).

56

In Bezug auf die Angemessenheit der Rücklagenhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Rücklagenbildung aufgrund der mit ihr bezweckten Sicherung eines zukünftigen Finanzbedarfs in der Regel aufgrund einer Prognose und Schätzung künftiger Kosten erfolgt und ebenso im normativen Ermessen der Kammer steht wie die Entscheidung, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge auch durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will. Das normative Ermessen des Normgebers wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris).

57

Vorliegend kann indes dahingestellt bleiben, inwieweit die einzelnen Rücklagen, insbesondere die „Sonderrücklagen“, diesen Anforderungen genügen. Der Senat sieht daher - anders als das Verwaltungsgericht - keine Veranlassung, sich im Rahmen dieses Rechtsstreits mit der Frage der Angemessenheit der Mittelveranschlagung für einzelne Vorhaben bzw. Projekte der Beklagten, zu befassen. Denn die Vollversammlung der Beklagten hat weder bei der Beschlussfassung zur Neubildung der Rücklagenstruktur vom 16. April 2009 noch bei der angeblich im Rahmen des Jahresabschlusses 2008 beschlossenen, bis 31. Dezember 2008 geltenden Rücklagenstruktur beachtet, dass nach § 28 Abs. 2 HKRO Höhe und Zweckbestimmung (der Rücklagen) in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln sind, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.

58

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügte es auch nicht, auf der Grundlage der (lediglich) allgemeinen Regelung in § 5 der Rücklagenordnung der Handwerkskammer über die Bildung von Sonderrücklagen durch einen einfachen Beschluss der Vollversammlung – etwa im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen - zu entscheiden, wie dies durch den Beschluss vom 16. April 2009 erfolgt ist. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen die eindeutigen Vorgaben in § 28 Abs. 2 S. 2 HRKO.

59

Die von der Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 1991 beschlossene Rücklagenordnung enthält ebenso wie die am 16. April 2009 beschlossene und erst mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2009 in Kraft getretene Änderung der Rücklagenordnung zur Sonderrücklagenbildung lediglich die Regelung in § 5,wonach Sonderrücklagen auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden können, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können. Eine Bestimmung zur „Höhe“ der Sonderrücklage ist damit nicht getroffen.

60

Auch genügt der Begriff „Sonderrücklage“ und die sich aus der Rücklagenordnung ergebende Voraussetzung für deren Bildung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 2 HKRO an die Regelung der „Zweckbestimmung“. Der Begriff „Sonderrücklage“ ist insoweit zu unbestimmt und sagt nichts darüber aus, für welche Aufgaben und Projekte die Mittelansparung gebildet wird und verwandt werden darf (vgl. § 8 Satz 1 RLO). Auch erlaubt der Begriff „Sonderrücklage“ in Anbetracht der unterschiedlichen konkreten Ausformungen, die er gemäß der Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 16. April 2009 zur Bildung einer neuen Rücklagenstruktur gefunden hat, keine Prüfung einer Zweckänderung i. S. d. § 9 RLO. Der Bestimmung über die Voraussetzung, unter der eine Sonderrücklage gebildet werden darf, kann ebenfalls nicht entnommen werden, welchem Zweck sie dient.

61

Anhaltspunkte dafür, dass Beschlussfassungen der Vollversammlung der Beklagten über die alte und/oder neue Rücklagenstruktur wenigstens zum Bestandteil der Rücklagenordnung gemacht und damit formgerecht in diese inkorporiert wurden, bestehen ebenfalls nicht, so dass eine Regelung von Höhe und Zweckbestimmung der Sonderrücklagen mittels Rücklagenordnung im Sinne von § 28 Abs. 2 HKRO nicht festgestellt werden kann.

62

Damit fehlt es aber an einem (formal) ordnungsgemäßen Beschluss des hierzu berufenen Gremiums über die Bildung von Rücklagen für das Beitragsjahr 2009. Infolge dessen standen der Kammer für das Beitragsjahr 2009 rechtlich ungebundene finanzielle Geldmittel in beträchtlicher Höhe zur Verfügung, aus denen sie die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten decken konnte. Dieser Umstand stand gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO der Erhebung von Beiträgen entgegen.

63

Den im Haushaltsplan 2009 in Ansatz gebrachten Einnahmen aus Handwerkskammerbeiträgen für das laufende Rechnungsjahr von 3 Mio. Euro (vgl. Titel 09110) standen aufgrund der von der Vollversammlung der Beklagten am 16. April 2009 beschlossenen neuen Rücklagenstruktur formal nicht wirksam gebildete Sonderrücklagen mit einem Wert von über 12 Mio. Euro gegenüber. Selbst die bis zum 31. Dezember 2008 neben der Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage ausgewiesenen Rücklagen (BBZ/Internat BBZ/Altersteilzeit) beliefen sich auf 2.165.000,00 Euro. Die mit 8,6 Mio. Euro ausgewiesene (alte) Ausgleichsrücklage erscheint bereits angesichts ihrer Verminderung in der neuen Rücklagenstruktur auf 600.000,00 Euro derart überhöht, dass auch nach der Rücklagenstruktur bis zum 31. Dezember 2008 (die gleichermaßen nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 2 HKRO genügte) ausreichend finanzielle Mittel für eine „anderweitige Kostendeckung“ i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO zur Verfügung standen.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

66

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Tenor

I.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragsbescheids der Beklagten für das Jahr 2013.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 5. Dezember 2012 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013. Darin wurde der Wirtschaftsplan in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung mit einer Summe der Erträge in Höhe von 79.216.400,- Euro, einer Summe der Aufwendungen in Höhe von 89.857.200,- Euro und einem Verlustausgleich aus dem Gewinnvortrag i. H. v. 10.640.800,- Euro festgelegt. Weiter wurde u. a. ein Grundbeitrag für IHK-Zugehörige, die im Handelsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000,- Euro von 150,- Euro bestimmt.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wurde die Klägerin für das Jahr 2013 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro veranlagt.

Am 21. Mai 2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Beitragsbescheid vom 18. April 2013. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die von der Beklagten gebildeten Rücklagen würden gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG verstoßen. Gemäß der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2011 habe deren Eigenkapital 165 Mio. Euro betragen, d. h. rund 236 v. H. des jährlichen Betriebsaufwands. Die sog. Nettoposition bzw. das Grundkapital i. H. v. 40 Mio. Euro in 2011 sei nicht erforderlich, da keine Insolvenz der Beklagten möglich sei. Der Bilanzgewinn aus 2011 i. H. v. über 44 Mio. Euro habe rückerstattet werden müssen, statt dem Eigenkapital zugeführt zu werden. Andere Rücklagen i. H. v. rund 48 Mio. Euro seien ebenfalls zu hoch. Das Finanzstatut der Beklagten sei nicht rechtskonform, wenn es eine solche Rücklagenbildung zulasse. Der Haushaltsplanung der Beklagten zugrunde liegende Prognosen würden hinsichtlich des Jahresüberschusses nie auch nur ungefähr eintreffen. Wegen unzutreffender Zahlen fehle eine Tatsachengrundlage für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung der Vollversammlung der Beklagten. Für die Entwicklung der Höhe der Ausgleichsrücklage seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich. Der Gewinnvortrag der Beklagten sei möglicherweise unzulässig, jedenfalls bei einem Volumen von fast 33 Mio. Euro ermessensfehlerhaft. Auch die Instandhaltungs- und Baurücklagen der Beklagten seien zweifelhaft. Die Beklagte verfüge zudem über Immobilienvermögen, das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht benötigt werde.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides seien § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten. Eine angemessene Rücklagenbildung sei nach der Rechtsprechung zulässig und widerspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Angemessenheit der Rücklagen lasse sich am Maßstab des Gesamthaushalts eher als am Jahresbeitragsaufkommen beurteilen. Das Stammkapital der Beklagten habe zum 31. Dezember 2011 rd. 40 Mio. Euro betragen. Die Ausgleichsrücklage in Höhe von 32,6 Mio. Euro im Jahr 2011 entspreche 42,3% des Betriebsaufwands. Andere Rücklagen seien zweckgebunden für die Finanzierung laufender und geplanter Bau- und Sanierungsmaßnahmen bestimmt, insbesondere für das Stammhaus der Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2014 nahm die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 zu mehreren Fragen Stellung, insbesondere betreffend eine Zweckbindung des im Wirtschaftsplan 2013 ausgewiesenen Gewinnvortrags. Unter Vorlage weiterer Unterlagen führte die Beklagte u. a. aus, der Jahresabschluss 2012 beinhalte hinsichtlich der Ergebnisverwendung die Einbringung von 3.608.299,48 Euro in eine neu zu bildende zweckgebundene Rücklage „Finanzierung der neuen Geschäftsstellen in Ingolstadt und Rosenheim“. Der Instandhaltungsrücklage „Orleansstraße“ seien 5.871.039,83 Euro zugeführt worden. Der Restbetrag in Höhe von 32.908.333,03 Euro sei auf neue Rechnung vorgetragen worden. Im Wirtschaftsplan 2013 würden an mehreren Stellen die Verwendung des Gewinnvortrags und dessen Zweckbindung erläutert. Der Gewinnvortrag sei im Zuge der Ergebnisverwendung nach § 17 Nr. 3 des Finanzstatuts in den Jahresabschlüssen 2008 bis 2011 gebildet und mit einer Zweckbindung im Hinblick auf die Maßnahmen bezüglich der IHK-Standorte („Generalsanierung Max-Joseph-Straße“ und „Regionalisierung“) versehen worden. Die mit der Baumaßnahme „Generalsanierung des IHK-Standorts Max-Joseph-Straße“ einhergehenden Nebenkosten seien im Projektbudget nicht enthalten und würden jährlich im jeweiligen Wirtschaftsplan budgetiert. Die laufenden Kosten für das Projekt „Regionalisierung“ seien ebenfalls in den

jeweiligen Wirtschaftsplänen budgetiert. Die Nebenkosten der Generalsanierung sowie die laufenden Kosten der „Regionalisierung“ würden wesentlich die geplanten Jahresfehlbeträge verursachen. Der Gewinnvortrag diene zum Ausgleich der Fehlbeträge ab 2013. Er sei nicht auf einen singulären Zweck fixiert. Er diene im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen). Bezüglich des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2013, vom 28. Januar 2014, vom 26. März 2014 und vom 10. Juli 2014 sowie die jeweils vorgelegten Anlagen verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 26. November 2013 und am 20. Januar 2015 sowie über den Erörterungstermin am 23. Mai 2014, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist die Klägerin als Kammerzugehörige (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) nach § 1 der Beitragsordnung i. V. m. Ziffer II.3.b.ba) der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2013 zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro heranzuziehen. Dieser Beitragstatbestand ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG unwirksam.

1. Beiträge dürfen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: IHK) nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Vermögensbildung dienen. Hiergegen verstößt nicht die Bildung angemessener Rücklagen, die zu einer geordneten Haushaltsführung gehören und bei denen es sich um Kosten der IHK im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG handelt (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 20). Neben einer Betriebsmittelrücklage können auch Rücklagen für bestimmte Zwecke vorgesehen werden (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 22 ZB 03.2600 - juris Rn. 5). Die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung lässt sich am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Finanzstatuts der jeweiligen IHK als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist hier die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 5. Dezember 2012 über die Wirtschaftssatzung 2013, auf der die streitgegenständliche Beitragserhebung beruht.

2. Die Rücklagenbildung durch die Beklagte ist nach diesen Maßstäben grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Bildung der Ausgleichsrücklage, die nach dem Haushaltsplan für 2013 in Höhe von 32.582 TEuro vorgesehen war und damit 36,3% des geplanten Betriebsaufwandes betragen sollte (vgl. Wirtschaftsplan, Stand: 17.11.2012, Rücklagenübersicht auf S. 9), entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten in der damals geltenden Fassung vom 24. Juli 2006. Danach war eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Die Festlegung der Höhe der Ausgleichsrücklage innerhalb dieses prozentualen Korridors unterliegt einem gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der Vollversammlung der Beklagten. Eine Anwendung der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nach Art. 40 BayVwVfG i. V. m. § 114 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dieser Festlegung der Vollversammlung nicht um die Ermessensentscheidung einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt, worauf sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt (anders VG Koblenz, U. v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - juris Rn. 32 ff.).

Die weiter gebildeten Instandhaltungsrücklagen für bestimmte Projekte unterliegen hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit gleichermaßen keiner gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung, ob eine Beitragserhebung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG vereinbar ist. Auch besteht ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen oder über Rücklagen erfolgen soll. Ob nach der oben zitierten Rechtsprechung die Gesamthöhe der gebildeten Rücklagen bereits als unangemessen angesehen werden könnte, bedarf vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen keiner abschließenden Klärung.

3. Aufgrund des im Wirtschaftsplan für 2013 vorgesehenen Ergebnisvortrags in Höhe von 20.476 TEuro steht die Beitragserhebung nicht mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG in Einklang.

a) Dieser Ergebnisvortrag stellt nicht die Bildung einer Rücklage im Sinne des § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 dar.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 war neben der obligatorischen Ausgleichsrücklage die Bildung anderer Rücklagen zulässig. Nach den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts der Beklagten (RFS) vom 9. November 2011 zu § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts durfte die Beklagte Rücklagen nur für bestimmte Zwecke bilden.

Diese Festlegung entspricht auch den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, welche bei dem Erlass des Finanzstatuts zu beachten sind (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG). Gemäß den Standards für die staatliche doppelte Buchführung nach § 7a i. V. m. § 49a des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG (Stand 12.11.2014, dort Ziffer 5.5.3.) fallen unter die sog. Gewinnrücklagen zum einen gebundene Rücklagen für bestimmte, der Art und der (absoluten oder relativen) Höhe nach festgelegte künftige Ereignisse und Maßnahmen (z. B. Rücklagen für Großprojekte) oder zum Ausgleich künftiger Verluste. Daneben können freie bzw. allgemeine Rücklagen gebildet werden, die der Verwaltung unter Berücksichtigung des Budgetrechts des jeweiligen über den Haushalt entscheidenden Organs Möglichkeiten der Verwendung in Folgejahren eröffnen. Nach dem oben Gesagten ließ § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten als „andere Rücklagen“ gebundene Rücklagen zu. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag stellt dagegen das kumulierte Jahresergebnis aus Vorjahren dar, soweit dieses nicht den Rücklagen zugeführt wurde (vgl. vorgenannte Standards, dort Ziffer 5.5.4.).

Vorliegend wurde der Gewinnvortrag in Höhe von 20.476 TEuro nicht als Rücklage im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts behandelt. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer der Wirtschaftssatzung vom 5. Dezember 2012, wonach in 2013 keine Rücklagenveränderung vorgesehen war. Demzufolge sollte der Gewinnvortrag nicht der Rücklagenbildung dienen. Entsprechend ist im zugrundeliegenden Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) keine Einstellung des Gewinnvortrags in Rücklagen vorgesehen gewesen, sondern nur die Verwendung eines Teilbetrags zum Ausgleich des geplanten Jahresfehlbetrags in 2013. Diese Ausweisung des Gewinnvortrags in der Wirtschaftssatzung und im Wirtschaftsplan kann nicht allein deshalb anders interpretiert werden, weil der Ergebnisvortrag in den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2013 in die Übersicht über den „Stand der Rücklagen“ aufgenommen wurde (vgl. S. 9 des Wirtschaftsplans für 2013).

b) Aus dem Verbot der Vermögensbildung folgt, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen hat. Anderes gilt nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat (OVG RhPf, U. v. 23.9.2014 - 6 A 11345/13 - juris). Entsprechend ist auch in staatlichen Haushaltsordnungen geregelt, dass ein Haushaltsüberschuss, der keiner konkreten Verwendung zugeführt wird, spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen ist (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayHO). Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung hat auch die Beklagte in die am 1. Juli 2014 beschlossene Neufassung ihres Finanzstatuts aufgenommen (vgl. Anlage B 4, dort insbesondere § 15a Abs. 3).

Auch aus § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts vom24. Juli 2006 folgt, dass insbesondere die Rückstellung von Jahresüberschüssen zur Finanzierung von Projektkosten in Folgejahren nur über die Bildung zweckgebundener Rücklagen zulässig sein sollte. Durch die Bildung solcher Rücklagen wird nachvollziehbar, für welche Projekte in welcher Höhe Mittel eingesetzt werden sollen. Diese Zielsetzung verfolgt auch § 8 Abs. 2 des Finanzstatuts, wonach verbindliche Grundlage für die Genehmigung einer größeren Baumaßnahme durch die Vollversammlung eine Investitions- und Finanzierungsübersicht ist. Die mit diesen Vorgaben des Finanzstatuts erzielte Transparenz und Verbindlichkeit würde beeinträchtigt, wenn -alternativ zur Rücklagenbildung und unter pauschalem Hinweis auf einen Mittelbedarf zur Projektfinanzierung - Gewinnvorträge ohne verbindliche Zweckbindung zulässig wären.

c) Der aus dem Jahr 2011 vorgetragene Gewinn in Höhe von rd. 32.908 TEuro wäre demnach als Einnahme in den Wirtschaftsplan einzustellen gewesen, soweit er

c) nicht in Höhe von rd. 10.641 TEuro den geplanten Jahresfehlbetrag in 2013 ausgleichen sollte. Der Gewinnvortrag ist hier nicht ausnahmsweise zulässig, weil die Vollversammlung der Beklagten keinen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat.

Lediglich in der nicht verbindlichen Mittelfristplanung (vgl. zur Planungsmethodik S. 35 des Wirtschaftsplans für 2013) ist vorgesehen, dass der Ausgleich von in den Folgejahren erwarteten Jahresfehlbeträgen über Entnahmen aus den Instandhaltungsrücklagen und aus dem Ergebnisvortrag erfolgen sollte. Infolge der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße wurden bis 2017 mit geringen Schwankungen hohe Jahresfehlbeträge erwartet, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt 10,0 Mio. Euro betragen sollten (vgl. S. 39 des Wirtschaftsplans 2013, dort unter F).

Eine verbindliche und eindeutige Festlegung der Verwendung des Gewinnvortrags kann auch nicht sonstigen Beschlüssen der Vollversammlung entnommen werden. Ohnehin spricht viel dafür, dass eine solche definitive Zweckbestimmung erst bei der Entscheidung über den Wirtschaftsplan 2013 möglich gewesen wäre. Insbesondere stand erst zu diesem Zeitpunkt fest, inwieweit der Gewinnvortrag aus Vorjahren tatsächlich für bestimmte Projekte verfügbar war und nicht für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags benötigt wurde. Bei früheren Beschlüssen über diese Projekte stand die Höhe späterer Gewinnvorträge - einschließlich des Jahresergebnisses 2011 - noch nicht fest. Es ist schon fraglich, inwieweit die Zweckbestimmung kumulierter Jahresergebnisse zugunsten bestimmter Projekte nicht die Umgehung der besonderen Regelungen über die Rücklagenbildung darstellen würde. Auch unter Annahme der o. g. (allgemeinen) Zweckbestimmung des Ausgleichs erwarteter Jahresfehlbeträge infolge der Stammhaus-Sanierung wäre der Gewinnvortrag letztlich für die Projektfinanzierung bestimmt gewesen.

Unabhängig hiervon konnte die Beklagte eine konsequente Zweckbindung des bis 2011 kumulierten Gewinnvortrags in Höhe von rd. 32.908 TEuro im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darlegen. Zwar sollte laut Beschlussvorlage vom 4. März 2011 für den Bauwirtschaftsplan für die Generalsanierung des Hauptgebäudes in der Max-Joseph-Straße diese Maßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln in Form von Gewinnvorträgen und Rücklagen finanziert werden. Der Finanzierungsplan sehe zunächst bis Herbst 2013 den Verbrauch der Gewinnvorträge in Höhe von 32,4 Millionen Euro vor. Diese Zweckbestimmung für den damals bestehenden Gewinnvortrag - der betragsmäßig in etwa dem Stand Ende 2011 entsprach - hat jedoch in der Folgezeit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keinen Bestand gehabt. So hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 vorgetragen, der Gewinnvortrag habe dem Ausgleich von Fehlbeträgen ab 2013 gedient, die durch Nebenkosten der Generalsanierung - d. h. gerade nicht die eigentlichen Baukosten - sowie die laufenden Kosten der Regionalisierung verursacht worden seien.

An anderer Stelle des Schriftsatzes vom 10. Juli 2014 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gewinnvortrag nicht auf einen singulären Zweck fixiert gewesen sei. Er habe im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen) gedient. Diese Aussagen zur vorgesehenen Ergebnisverwendung finden sich auch in der Beschlussvorlage für die Vollversammlung der Beklagten am 24. Juli 2012. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung (vgl. § 17 Abs. 3 des Finanzstatuts vom 24.07.2006) beinhaltet jedoch lediglich die Festlegung, einen Teilbetrag von in Höhe von rd. 32.908 TEuro auf neue Rechnung vorzutragen; die Zweckbestimmung ist dagegen nicht Gegenstand der bindenden Beschlussfassung. Zudem handelt es sich auch nur um eine nicht abschließende

Aufzählung von (möglicherweise) aus dem Gewinnvortrag zu finanzierenden Projekten.

Auch dem Wirtschaftsplan 2013 ist eine alleine auf die Sanierung des Stammhauses zurückzuführende Verwendung des Gewinnvortrags nicht zu entnehmen. Der erwartete Jahresfehlbetrag in Hohe von rd. 10.641 TEuro - der mit einem Teilbetrag des Gewinnvortrags ausgeglichen werden sollte - hätte laut Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) ohne die Sanierung des Stammhauses noch 4.721 TEuro betragen.

Letztlich ist die konkrete Verwendung des Gewinnvortrags in den Jahren ab 2014 nicht verbindlich festgelegt worden. Zwar bestand vermutlich bei der Vollversammlung tatsächlich die Vorstellung, dass insbesondere die benannten Projekte u. a. mit Hilfe des Gewinnvortrags realisiert werden sollten. Eine konkrete Zweckbindung der Mittel war jedoch offensichtlich gerade nicht beabsichtigt. Andernfalls wäre eine dem Finanzstatut entsprechende Rücklagenbildung erfolgt. Hinsichtlich der Umsetzung des sogenannten Regionalisierungskonzepts kommt hinzu, dass nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014, S. 9) die Vollversammlung erst am 1. Juli 2014 entschieden hat, dass eine Finanzierung aus Eigenmitteln erfolgen solle. Eine konkrete, verbindliche Rücklagenbildung für diesen Zweck wäre vor dieser Grundsatzentscheidung wohl nicht in Betracht gekommen.

3. Aus der Unzulässigkeit des im Wirtschaftsplan 2013 geplanten teilweisen Vortrags der kumulierten Jahresergebnisse aus den Vorjahren ergibt sich nicht, dass die entsprechenden Mittel nicht zur Rücklagenbildung für Projekte der Beklagten eingesetzt werden dürften. Gegebenenfalls müsste bei der Bewertung der Angemessenheit der dann insgesamt gebildeten Rücklagen - neben der Relation zum Gesamthaushalt der Beklagten - berücksichtigt werden, dass die mittelfristig besonders aufwändigen Vorhaben erkennbar Ausnahmecharakter besitzen. Projekte wie die Sanierung des Stammhauses und die Schaffung neuer Geschäftsstellen gehören nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, sondern dienen ersichtlich dazu, langfristig die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dafür erforderliche Projektkosten können nur bedingt in ein Verhältnis zum regelmäßigen jährlichen Finanzierungsbedarf einer IHK gesetzt werden.

Grundsätzlich dürfte demnach bei der Beklagten jedenfalls vorübergehend die Bildung eines relativ hohen Rücklagenvolumens zulässig sein. Das gilt jedenfalls unter der Maßgabe, dass aufgrund von Beschlüssen der Vollversammlung der Beklagten nachvollziehbar ist, dass diese die zweckgebundene Rücklagenbildung in der jeweiligen Höhe als erforderlich ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt

aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Zur Vertretung der Interessen des Handwerks werden Handwerkskammern errichtet; sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(2) Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge dieser Gewerbetreibenden.

(3) Zur Handwerkskammer gehören auch Personen, die im Kammerbezirk selbständig eine gewerbliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ausüben, wenn

1.
sie die Gesellenprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt haben,
2.
die betreffende Tätigkeit Bestandteil der Erstausbildung in diesem zulassungspflichtigen Handwerk war und
3.
die Tätigkeit den überwiegenden Teil der gewerblichen Tätigkeit ausmacht.
Satz 1 gilt entsprechend auch für Personen, die ausbildungsvorbereitende Maßnahmen erfolgreich absolviert haben, wenn diese Maßnahmen überwiegend Ausbildungsinhalte in Ausbildungsordnungen vermitteln, die nach § 25 erlassen worden sind und insgesamt einer abgeschlossenen Gesellenausbildung im Wesentlichen entsprechen.

(4) Absatz 3 findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, dass die Tätigkeit in einer dem Handwerk entsprechenden Betriebsform erbracht wird. Satz 1 und Absatz 3 gelten nur für Gewerbetreibende, die erstmalig nach dem 30. Dezember 2003 eine gewerbliche Tätigkeit anmelden. Die Handwerkskammer hat ein Verzeichnis zu führen, in welches die Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 ihres Bezirks nach Maßgabe der Anlage D Abschnitt IV zu diesem Gesetz mit dem von ihnen betriebenen Gewerbe einzutragen sind (Verzeichnis der Personen nach § 90 Abs. 3 und 4 der Handwerksordnung).

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestimmen; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geändert, muss eine Vermögensauseinandersetzung erfolgen, welche der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde bedarf. Können sich die beteiligten Handwerkskammern hierüber nicht einigen, so entscheidet die oberste Landesbehörde.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Handwerkskammerbeitrag für das Jahr 2010. Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob die durch die Beklagte vorgenommene Bildung von Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß erfolgt ist und ob dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragerhebung hat.

2

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und ist Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 21. Mai 2010 setzte die Beklagte für das Beitragsjahr 2010 gegenüber der Klägerin einen Gesamtbeitrag in Höhe von 492,00 Euro fest, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 132,00 Euro und einem Zuschlag in Höhe von 360,00 Euro zusammensetzt.

3

Die Beitragserhebung stützte die Beklagte auf ihre Beitragsordnung vom 10. Juli 1997, zuletzt geändert mit Wirkung zum 19. November 2009, in Verbindung mit dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 23. Februar 2010 über die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrags für 2010. Danach beträgt der Grundbeitrag 132,00 € und der Zuschlag zum Grundbeitrag für juristische Personen und Personengesellschaften unter Beteiligung einer juristischen Person 360,00 €. Die Beschlussfassung der Vollversammlung über die Beitragsfestsetzung 2010 erfolgte als Bestandteil der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über den Wirtschaftsplan 2010 vom 23. Februar 2010; Letztere wurden mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2010 mit Maßgaben und Hinweisen genehmigt, die indes keine Auswirkungen auf den festgestellten Kammerbeitrag hatten. Die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrages für 2010 wurde im Mitteilungsblatt der Beklagten „Norddeutsches Handwerk“ vom 6. Mai 2010 veröffentlicht.

4

Im Hinblick auf mehrfache Änderungen und Ergänzungen der Kammersatzung in den Vorjahren hatte die Vollversammlung der Beklagten am 15. Dezember 2009 einen Beschluss zur Neufassung der Satzung der Handwerkskammer B-Stadt gefasst, der mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2010 genehmigt wurde und am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer „Norddeutsches Handwerk“ vom 18. Februar 2010 - unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Satzung vom 18. Dezember 1995, zuletzt geändert am 27. September 2005 - in Kraft getreten ist. Diese Neufassung der Kammersatzung sieht in § 37 erstmals den Erlass eines Finanzstatuts vor:

§ 37

5

Im Übrigen gilt für die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung das Finanzstatut der Handwerkskammer. Das Finanzstatut ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

6

Bereits am 20. Oktober 2009, mithin vor Inkrafttreten der Neufassung der Satzung, hatte die Vollversammlung der Beklagten den Erlass eines Finanzstatuts der Handwerkskammer B-Stadt beschlossen. Dieser Beschluss wurde mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2009 genehmigt und im Mitteilungsblatt der Beklagten „Norddeutsches Handwerk“ vom 10. Dezember 2009 veröffentlicht.

7

§ 31 der Satzung der Beklagten in der Fassung aus dem Jahr 2005 schrieb noch die Anwendung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HRKO) vor, in der hinsichtlich der Bildung von Rücklagen folgendes geregelt war:

8

§ 28 Rücklagen

9

(1) Es ist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden…. Bei Bedarf können weitere Rücklagen gebildet werden.
(2) Höhe und Zweckbestimmung sind in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.

10

Das Finanzstatut der Beklagten vom 20. Oktober 2009 trifft in Bezug auf sein Inkrafttreten folgende Regelung:

11

§ 22 Inkrafttreten

12

Dieses Finanzstatut tritt nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und nach seiner öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft. Die bisherige Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) für die Handwerkskammer vom 04.12.1991 zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 27.09.2005 sowie die bisherige Rücklagenordnung für die Handwerkskammer vom 04.12.1991 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

13

In Bezug auf die Rücklagenbildung der Beklagten ist im Finanzstatut geregelt:

14

§ 17 Rücklagen

15

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können Zuführungen und Entnahmen von Rücklagen vorgenommen werden.
(2) Die Handwerkskammer bildet aus den Jahresüberschüssen eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage. Darüber hinaus können auf Beschluss des Vorstandes weitere Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden.
...

16

Die Rücklagenordnung vom 4. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 16. April 2009, traf in Bezug auf die „Sonderrücklagen“ folgende Regelungen:

§ 1

17

Die Handwerkskammer hat eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage anzusammeln.

18

Sie kann auch Sonderrücklagen bilden.

§ 5

19

Sonderrücklagen können auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können.

20

Hinsichtlich der Bildung von Sonderrücklagen gab es in den Jahren 2009 und 2010 folgende Beschlüsse:

21

Am 16. April 2009 beschloss die Vollversammlung der Beklagten eine „neue Rücklagenstruktur“, die zu einer Umverteilung und neuen Zuordnung der Finanzmittel anstelle der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Rücklagenstruktur führte.

22

So wurde die Betriebsmittelrücklage in Höhe von (bislang) 9.051.072,10 € reduziert auf 7.120.000,00 €, wobei zugleich nicht rückführbare Entnahmen für 2009 in Höhe von insgesamt 4.320.000,00 € erfolgten, so dass die verbleibende Betriebsmittelrücklage künftig 2.800.000,00 € betragen sollte. Die ursprüngliche Ausgleichsrücklage in Höhe von 8.606.241,59 € wurde reduziert auf 600.000,00 €. Der Restbetrag sowie die bisherigen Rücklagen „BBZ“ „Internat BBZ“ und „Altersteilzeit“ wurden nunmehr als „Sonderrücklagen“ deklariert und wie folgt verteilt:

23

 - für Altersteilzeit

  435.252,04 €,

 - für notwendige Instandhaltungs-, Wiederbeschaffungs- und Modernisierungsinvestitionen

 2.466.344,19 €,

 - für besondere Verwendungszwecke

 9.200,000,00 €.

24

Die Sonderrücklage „besondere Verwendungszwecke“ setzte sich ihrerseits zusammen aus der Rücklage

25

-Haus des Handwerks

 in Höhe von

6,2 Mio. €,

-Struktur KHS

 in Höhe von

1,0 Mio. €,

-Stiftung

 in Höhe von

2,0 Mio. €.

26

Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 genehmigte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt unter lfd. Nr. 5 den Beschluss zur Struktur der Rücklagen, der mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin am 16. April 2009 in Kraft getreten ist.

27

Auf Grund der Umstellung der Buchhaltung der Beklagten zum 1. Januar 2010 von der kameralistischen Buchführung auf die doppische Buchführung änderte sich die Rücklagenstruktur der Beklagten zum 1. Januar 2010 in der Weise, dass die Sonderrücklage „Altersteilzeit“ in Höhe von 435.252,04 € ausgegliedert wurde und nunmehr als Rückstellung geführt wird. Nicht verbrauchte Ausgaben des Haushaltsjahres 2009 für das Haus des Handwerks in Höhe von 2.004.653,21 € wurden zum 1. Januar 2010 der Sonderrücklage „Haus des Handwerks“ zugeführt, so dass sich deren Wert von 6,2 Mio. € (Stand 31.12.2009) auf 8.204.653,21 € (Stand 01.01.2010) erhöhte. Die Sonderrücklagen der Beklagten wiesen danach am 1. Januar 2010 einen Bestand von insgesamt 13.670.997,40 € aus.zer5

28

Am 31. Mai 2010 traf der Vorstand der Beklagten auf der Grundlage der Rücklagenordnung der Handwerkskammer B-Stadt den „Beschluss über die Zuführung der nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 in Höhe von 1.277.036,00 € in die bereits vorhandene Sonderrücklage für das Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.

29

Ebenfalls am 31. Mai 2010 beschloss der Vorstand der Beklagten - wiederum auf der Grundlage der Rücklagenordnung - über die „Verwendung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von 1.123.879,10 EUR für folgende Zwecke:

30

 - 800.000,00 EUR

 Pensionsrückstellung,

 - 100.915,10 EUR

 Investitionsrücklage,

 - 222.964,00 EUR

 Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.

31

Die Vollversammlung der Beklagten traf am 8. Juni 2010 fast gleichlautende Beschlüsse, und zwar über die „Zuführung der nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 in Höhe von 1.277.036,00 EUR in die bereits vorhandene Sonderrücklage für das Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ und über die „Verwendung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von 1.123.879,10 EUR für folgende Zwecke:

32

 - 900.000,00 EUR

 Pensionsrückstellung,

 -       915,10 EUR

 Investitionsrücklage,

 - 222.964,00 EUR

 Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.

33

Am 15. Juni 2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

34

Für eine Beitragserhebung fehle es an einer wirksamen Beitragsordnung der Beklagten sowie an Nachweisen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hinsichtlich der Beitragserhebung 2010.

35

Neben einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei auch die „Rücklagenhandhabung“ der Beklagten nicht gesetzeskonform erfolgt. Die Beklagte habe Vermögenswerte dem Einsatz zur Kostendeckung entzogen, indem Rücklagen für nicht notwendige Aufgaben formell und materiell fehlerhaft gebildet und der Haushalt mit vermeintlichen Ausgabepositionen künstlich „aufgebläht“ worden sei.

36

Der Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 zur „Struktur der Rücklagen“ verstoße gegen § 28 Abs. 2 HKRO, wonach Höhe und Zweckbestimmung der Rücklagen in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln seien, die von der Vollversammlung zu beschließen sei.

37

Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2008 gebildeten Rücklagen „BBZ“, „Internat BBZ“, „Altersteilzeit“ mangele es bereits an entsprechenden Beschlussfassungen der Vollversammlung über die Bildung von Sonderrücklagen. Auch die „neue Rücklagenstruktur“ sei der Sache und der Höhe nach zu beanstanden.

38

Soweit die von der Beklagten vorgelegte „Finanzübersicht für das Jahr 2010“ für die Sonderrücklage „Kompetenzzentrum erneuerbarer Energien“ einen Zugang von 2,5 Mio. Euro (richtigerweise wohl 1,5 Mio. Euro) ausweise, sei dieser Betrag den Beitragspflichtigen vorenthalten worden; hierfür gebe es keine (rechtzeitige) Beschlussfassung.

39

Die Klägerin hat beantragt,

40

den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 aufzuheben.

41

Die Beklagte hat beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollversammlung der Beklagten habe am 23. Februar 2010 den Beitrag für das Jahr 2010 beschlossen; die Beitragshöhe sei Bestandteil des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss zur Beitragshöhe seien im Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“ vom 6. Mai 2010 bekannt gemacht worden.

44

Weder die bisherige noch die neue Rücklagenstruktur sei zu beanstanden.

45

Die Rücklagenstruktur bis zum 31. Dezember 2008 sei Bestandteil der jeweiligen Jahresabrechnung. Die durch die Vollversammlung am 16. April 2009 beschlossene und am 17. Juni 2009 genehmigte neue Rücklagenstruktur sei sowohl in Bezug auf die Zweckbindung wie die Höhe der einzelnen Rücklagen gerechtfertigt.

46

Auch für das Jahr 2010 sei eine ordnungsgemäße Rücklagenbildung erfolgt. Gem. Beschluss der Vollversammlung der Beklagten am 8. Juni 2010 (TOP 8) seien die außerplanmäßigen Überschüsse aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von insgesamt 1.123.879,10 Euro der Sonderrücklage für „Pensionsrückstellung“, der „Investitionsrücklage“ und der Rücklage „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ zugeführt worden. Gem. TOP 9 sei der Sonderrücklage „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ zudem ein weiterer Betrag in Höhe von 1.277.036,00 Euro aus nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 zugeführt worden. Dieses Vorgehen entspreche den satzungsrechtlichen Vorgaben zur Bildung von Rücklagen, insbesondere den Regelungen in der Rücklagenordnung.

47

Mit Urteil vom 2. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

48

Der angefochtene Bescheid finde in § 113 Abs. 1 HandwO i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagen eine hinreichende Rechtsgrundlage.

49

Hinsichtlich der Rücklagenbildung habe sich die Beklagte eine Rücklagenordnung gegeben, die durch Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 geändert und am 17. Juni 2009 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei auch hinsichtlich der Beschlüsse der Vollversammlung zur Struktur der Rücklagen, der Änderung der Rücklagenordnung und der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans 2009 „vor dem Hintergrund“ erfolgt, dass mitgeteilt worden sei, welche Maßnahmen unter den Sonderrücklagen „Stiftung“ und „Struktur der KHS“ zu verstehen seien und was diesbezüglich geplant sei. Die Rücklagenordnung müsse keine detaillierte Aufzählung der einzelnen Sonderrücklagen enthalten. Die Konkretisierung obliege der Beschlussfassung durch die Vollversammlung, wie sie am 16. April 2009 erfolgt sei.

50

Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, weshalb die einzelnen Rücklagen der Sache und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden seien.

51

Gegen das der Klägerin am 15. August 2011 zugestellte Urteil hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 15. Februar 2012 die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen.

52

Mit am 13. März 2012 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 2012 begründet die Klägerin ihre Berufung wie folgt:

53

Sie wiederholt und vertieft ihr Klagevorbringen; insbesondere erhebt sie weiterhin Einwände gegen die Rücklagenbildung der Beklagten. Hinsichtlich der geänderten Rücklagenzwecke hätten diese weder vor noch nach der Änderung der Rücklagenstruktur die erforderliche Regelung in der Rücklagenordnung gefunden. Auch hätten die Voraussetzungen für Zweckänderungen nicht vorgelegen. Das wirksame Zustandekommen des Finanzstatuts werde bestritten.

54

Die Klägerin beantragt,

55

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. August 2011 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 aufzuheben.

56

Die Beklagte beantragt,

57

die Berufung zurückzuweisen.

58

Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich auf wirksam in Kraft gesetztes Beitragsrecht stützen könne und der Beitrag in der Vollversammlung vom 23. Februar 2010 unter TOP 5 ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht worden sei. Für die Bildung von Sonderrücklagen reiche es aus, wenn über diese – auf der Grundlage von § 5 der Rücklagenordnung – jährlich im Wege der Haushaltsaufstellung beschlossen werde; eines jeweils spezifischen Beschlusses in Gestalt einer gesonderten Rücklagenordnung bedürfe es danach nicht.

59

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren sowie zu den Verfahren 1 L 124/11 und 3 A 158/09 MD und die jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. August 2011 gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

61

Ihre Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 in Höhe von 492,60 Euro ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

62

Die Beklagte hat über die Bildung von Rücklagen formal unter Verstoß gegen untergesetzliches, von ihr selbst gesetztes normatives Recht beschlossen. Auf Grund der fehlerhaften Rücklagenbildung standen der Beklagten für das Beitrags-/Haushaltsjahr 2010 zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit zusätzliche, rechtlich ungebundene finanzielle Mittel zur Verfügung, die das für 2010 vorgesehene Beitragsaufkommen um ein Mehrfaches überschritten haben. Ein Anlass für eine Beitragserhebung wegen anderweitig nicht gedeckter Kosten ist hiernach nicht feststellbar.

63

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Handwerkskammer ist § 113 Abs. 1 HandwO i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), bei Erlass des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091). Danach werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HandwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

64

Die Handwerkskammer darf hiernach Beiträge nur zur Deckung der Kosten, die durch ihre Errichtung und die laufende Tätigkeit verursacht werden, erheben. Sie darf dies zudem nur insoweit, als sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind. Die Kammer ist nicht befugt, planmäßig ein Kammervermögen schlicht anzusammeln. Es ist ihr aber andererseits nicht verwehrt, höhere Beiträge, als zur Kostendeckung notwendig sind, zu erheben und daraus Rücklagen für die Finanzierung eines Vorhabens zu bilden, das der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

65

Hieran gemessen erweist sich die Heranziehung der Klägerin als rechtswidrig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, soweit nur „nicht anderweitig“ gedeckte Kosten Anlass für eine Beitragserhebung geben können; der streitgegenständliche Beitrag dient vorliegend auch nicht der Bildung einer Rücklage. Vielmehr verfügte die Beklagte jedenfalls im hier zugrundeliegenden Beitragsjahr über Geldvermögen, das infolge nicht ordnungsgemäßer Rücklagenbildung zur Kostendeckung hätte eingesetzt werden können und gemäß § 113 Abs. 1 HandwO müssen.

66

Die Rücklagenbildung ist in der Handwerksordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat aber in der Gestaltung des Kammerhaushalts eine wesentliche Selbstverwaltungsangelegenheit gesehen, die auch den Erlass kammereigener haushaltsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 -, GewArch 1987, 395 [396]). Hiervon hat die Beklagte in der Weise Gebrauch gemacht, als sie durch das am 20. Oktober 2009 beschlossene Finanzstatut ab 1. Januar 2010 mittels Satzung eine normative Regelung zur Rücklagenbildung getroffen hat. An deren Beachtung muss sich die Beklagte festhalten und messen lassen, sofern das Finanzstatut wirksam zustande gekommen und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte.

67

Ob allerdings Letzteres der Fall ist, insbesondere ob dem Umstand rechtliche Relevanz beizumessen ist, dass die den Erlass eines Finanzstatuts vorsehende Bestimmung des § 37 der Neufassung der Satzung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 erst am 19. Februar 2010, mithin erst nach Beschlussfassung, Genehmigung und Veröffentlichung des Finanzstatuts in Kraft getreten ist, und ob zudem eine Delegation der Befugnis zur Rücklagenbildung im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut auf den Vorstand - zumal ohne jegliche Maßgabe und Voraussetzung in dessen freies Ermessen gestellt - mit dem Aufgabenvorbehalt für die Vollversammlung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 HandwO vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

68

Denn soweit § 17 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut vorsieht, dass (neben der Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage) „darüber hinaus... auf Beschluss des Vorstandes weitere Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden“ können, lagen entsprechende Vorstandsbeschlüsse über die Bildung von Sonderrücklagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 21. Mai 2010 weder vor noch waren nachträgliche Beschlussfassungen mit entsprechender Rückwirkung in Kraft getreten. Die von der Beklagten mitgeteilten Vorstandsbeschlüsse datieren vom 31. Mai 2010 und sollten mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin in Kraft treten, die ebenfalls am 31. Mai 2010 erfolgt ist.

69

Die zur selben Thematik ergangenen Beschlussfassungen der Vollversammlung der Beklagten vom 8. Juni 2010 sollten ebenfalls erst mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin am 8. Juni 2010 in Kraft treten. Zudem hat die Vollversammlung eine andere Verteilung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 für die Zwecke „Pensionsrückstellung“ und „Investitionsrücklage“ beschlossen als der Vorstand.

70

Darüber hinaus umfassen die Beschlussfassungen vom 31. Mai 2010 bzw. 8. Juni 2010 nur einen Teil der Sonderrücklagen, nämlich das „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“, die „Investitionsrücklage“ und eine „Pensionsrückstellung“; auch beliefen sie sich der Höhe nach auf einen Gesamtrücklagenbetrag von rund 2.4 Mio. Euro, so dass den im Wirtschaftsplan 2010 in Ansatz gebrachten Einnahmen aus Handwerkskammerbeiträgen für das laufende Rechnungsjahr von 4,9 Mio. Euro (vgl. Kontenplan, Konto 8 000 000) formal nicht ordnungsgemäß gebildete „Sonderrücklagen“ in Höhe von mindestens 11 Mio. Euro gegenüberstanden. Die Beklagte verfügte hiernach über ausreichende Vermögenswerte zu einer „anderweitigen Kostendeckung“ im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO.

71

Eine der Beklagten günstigere Rechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn wegen der von der Klägerin gerügten Unwirksamkeit des Finanzstatuts bzw. in Ergänzung der nach dem Finanzstatut nicht ausreichenden Beschlussfassungen des Vorstandes der Beklagten auf die „alte“ Rechtslage abzustellen wäre. Für die Rücklagenbildung wäre in diesem Fall die Haushalt-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) für die Handwerkskammer B-Stadt vom 4. Dezember 1991 in der durch Beschluss der Vollversammlung vom 27. September 2005 überarbeiteten Fassung maßgeblich, gegen deren wirksames Zustandekommen die Verfahrensbeteiligten Bedenken nicht erhoben haben und für den Senat auch nicht ersichtlich sind.

72

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HKROist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. Gem. Satz 2 dient die Ausgleichsrücklage der Sicherstellung des Haushaltsausgleichs und die Betriebsmittelrücklage der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen. Nach Satz 3 können weitere Rücklagen gebildet werden. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (so BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris).

73

Soweit die Vollversammlung der Beklagten mit ihrem Beschluss vom 16. April 2009 über eine „neue Rücklagenstruktur“ neben der nach der HKRO zwingend zu bildenden Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage auch verschiedene „Sonderrücklagen“ gebildet hat, ist dies also grundsätzlich möglich. Dabei ist die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebende Eigenverantwortlichkeit und der damit verbundene weite Gestaltungsspielraum der Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung dessen, was die Beklagte im Einzelnen für erforderlich und welche Rücklagen sie in welcher Höhe für angemessen hält, steht ihr ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der einerseits dadurch begrenzt wird, dass die durch Rücklage zu finanzierende Maßnahme dem Aufgabenbereich der Beklagten unterfallen muss und andererseits die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht offenkundig überschritten werden dürfen bzw. ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten der Beklagten feststellbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris RdNr. 22).

74

In Bezug auf die Angemessenheit der Rücklagenhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Rücklagenbildung aufgrund der mit ihr bezweckten Sicherung eines zukünftigen Finanzbedarfs in der Regel aufgrund einer Prognose und Schätzung künftiger Kosten erfolgt und ebenso im normativen Ermessen der Kammer steht, wie die Entscheidung, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge auch durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will. Das normative Ermessen des Normgebers wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris).

75

Vorliegend kann indes dahingestellt bleiben, inwieweit die einzelnen Rücklagen, insbesondere die „Sonderrücklagen“, diesen Anforderungen genügen. Der Senat sieht daher – anders als das Verwaltungsgericht – keine Veranlassung, sich im Rahmen dieses Rechtsstreits mit der Frage der Angemessenheit der Mittelveranschlagung für einzelne Vorhaben bzw. Projekte der Beklagten zu befassen. Denn die Vollversammlung der Beklagten hat weder bei der Beschlussfassung zur „Neubildung der Rücklagenstruktur“ vom 16. April 2009 noch bei der Beschlussfassung über die Rücklagenbildung für das Jahr 2010 beachtet, dass nach § 28 Abs. 2 HKRO Höhe und Zweckbestimmung (der Rücklagen) in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln sind, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.

76

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügte es auch nicht, auf der Grundlage der (lediglich) allgemeinen Regelung in § 5 der Rücklagenordnung der Handwerkskammer über die Bildung von Sonderrücklagen durch einen einfachen Beschluss der Vollversammlung – etwa im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen - zu entscheiden, wie dies durch den Beschluss vom 16. April 2009 erfolgt ist. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen die eindeutigen Vorgaben in § 28 Abs. 2 S. 2 HRKO bzw. - sofern jene Regelung anwendbar sein sollte – gegen die Maßgaben in § 17 Abs. 2 S. 2 des Finanzstatuts.

77

Die von der Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 1991 beschlossene Rücklagenordnung enthält ebenso wie die am 16. April 2009 beschlossene und erst mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2009 in Kraft getretene Änderung der Rücklagenordnung zur Sonderrücklagenbildung lediglich die Regelung in § 5,wonach Sonderrücklagen auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden können, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können. Eine Bestimmung zur „Höhe“ der Sonderrücklage ist damit nicht getroffen.

78

Auch genügt der Begriff „Sonderrücklage“ und die sich aus der Rücklagenordnung ergebende Voraussetzung für deren Bildung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 2 HKRO an die Regelung der „Zweckbestimmung“. Der Begriff „Sonderrücklage“ ist insoweit zu unbestimmt und sagt nichts darüber aus, für welche Aufgaben und Projekte die Mittelansparung gebildet wird und verwendet werden darf (vgl. § 8 Satz 1 RLO). Auch erlaubt der Begriff „Sonderrücklage“ in Anbetracht der unterschiedlichen konkreten Ausformungen, die er gemäß der Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 16. April 2009 zur Bildung einer neuen Rücklagenstruktur gefunden hat, keine Prüfung einer Zweckänderung i. S. d. § 9 RLO. Der Bestimmung über die Voraussetzung, unter der eine Sonderrücklage gebildet werden darf, kann ebenfalls nicht entnommen werden, welchem Zweck sie dient.

79

Anhaltspunkte dafür, dass Beschlussfassungen der Vollversammlung der Beklagten über die alte und/oder neue Rücklagenstruktur wenigstens zum Bestandteil der Rücklagenordnung gemacht und damit formgerecht in diese inkorporiert wurden, bestehen ebenfalls nicht, so dass eine Regelung von Höhe und Zweckbestimmung der Sonderrücklagen mittels Rücklagenordnung im Sinne von § 28 Abs. 2 HKRO nicht festgestellt werden kann.

80

Nach alldem fehlt es an einem (formal) ordnungsgemäßen Beschluss des hier zu berufenen Gremiums über die Bildung von Rücklagen für das Beitragsjahr 2010. Infolgedessen standen der Kammer für das Beitragsjahr 2010 rechtlich ungebundene finanzielle Geldmittel in beträchtlicher Höhe, und zwar zumindest in einer solchen Höhe zur Verfügung, dass aus ihnen die durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten gedeckt werden konnten. Dieser Umstand stand gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO der Erhebung von Beiträgen entgegen.

81

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

83

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die Beklagte.

2

Mit Bescheid vom 3. März 2010 wurde die Klägerin seitens der Beklagten für das Jahr 2010 zu einem Handwerkskammerbeitrag in Höhe von 528,10 veranlagt, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260,00 € und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7 % des Gewerbeertrags/Gewinns des Jahres 2007 zusammensetzt. Dabei wies die Beklagte in einem allgemein gehaltenen Anschreiben darauf hin, dass es erforderlich gewesen sei, ihre Beiträge an diejenigen ihrer Schwesterkammern anzupassen. Der in der Vergangenheit relativ günstige Beitragssatz habe dazu geführt, dass z.B. im bestehenden Berufsbildungszentrum in den nächsten Jahren ein Investitionsstau von ca. 20 Millionen Euro abgebaut werden müsse, um weiterhin auf hohem Niveau Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anbieten zu können.

3

Mit ihrem gegen diesen Bescheid am 29. März 2010 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die massive Beitragserhöhung im Vergleich zu den Vorjahresbeiträgen nicht hingenommen werden könne; der Beitrag erscheine völlig überhöht, zumal der Betrieb nur zwei Mitarbeiter beschäftige.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2010, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2010 als Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wird ausgeführt, dass Grundlage der Beitragserhebung die von der Vollversammlung am 2. Dezember 2009 beschlossene Beitragsfestsetzung sei, die am 18. Februar 2010 vom rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium genehmigt und am 4. März 2010 im Deutschen Handwerksblatt, dem Veröffentlichungsorgan der Beklagten, bekannt gemacht worden sei. Der Zusatzbeitrag von 0,7 % sei aus dem von der Finanzverwaltung mitgeteilten Gewerbeertrag des klägerischen Betriebs des Jahres 2007 in Höhe von 62.800 € abzüglich des Freibetrags von 24.500 € ermittelt worden.

5

Am 25. Mai 2010, dem Dienstag nach Pfingsten, hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, dass sie in Trier einen Goldschmiedebetrieb führe, der in die Handwerksrolle bei der Beklagten eingetragen sei. Außerdem verkaufe sie von ihr und von Dritten hergestellte Schmuckstücke, wobei aus diesen Verkäufen 2/3 des Gewerbeertrags, der sich im Jahr 2009 auf 42.900 € belaufen habe, erwirtschaftet würden. Allenfalls dieser Betrag, nicht aber der Gewerbeertrag aus dem Jahr 2007 dürfe der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beitrag gegenüber den Vorjahren mehr als verdoppelt habe. Es werde in Abrede gestellt, dass die Beitragshöhe durch der Beklagten zugewiesene Tätigkeiten im Sinne der §§ 113, 91 Handwerksordnung verursacht werde. So werde beispielsweise beanstandet, dass die Beklagte zu viel Personal beschäftige und diesem eine zu hohe Vergütung bezahle. Die Beklagte müsse insoweit ihre Kalkulation offen legen; ihr Haushaltsplan und die von ihr kostenmäßig in Ansatz gebrachten Tätigkeiten müssten im vorliegenden Verfahren durch das Gericht kontrolliert werden, weil eine Zwangsmitgliedschaft bestehe. Die Erwirtschaftung von Überschüssen sei nicht zulässig.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie wiederholt und vertieft zunächst die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen. Dabei weist sie darauf hin, dass sich der Zusatzbeitrag nach dem Beschluss der Vollversammlung nach dem drittletzten Jahr in Bezug auf das Beitragsjahr richte, so dass der Gewerbeertrag 2007 maßgebend sei. Dieser sei ihr - der Beklagten - durch die Finanzverwaltung über die Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen GmbH, Otto-Hahn-Str. 22, 44227 Dortmund, in der in Ansatz gebrachten Höhe mitgeteilt worden. Von dem Betrag in Höhe von 62.800 € sei der von der Vollversammlung beschlossene Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Abzug gebracht worden, so dass der Zusatzbeitrag 0,7 % von 38,500 € = 268,10 € betrage.

11

Die Erhöhung des Beitrags im Verhältnis zu den Vorjahren ergebe sich ausschließlich aus einem erhöhten Finanzbedarf. Der Wirtschaftsplan 2010 weise für das Jahr 2008 einen Fehlbetrag in Höhe von 186.009 € und für das Jahr 2009 einen voraussichtlichen Fehlbedarf in Höhe von 36.690 € aus. Für 2010 solle ein Überschuss in Höhe von 19.600 € erwirtschaftet werden. Bei ihrem Beschluss vom 2. Dezember 2009 über die Beitragserhöhung habe sich diese davon leiten lassen, dass die Handwerkskammer im Jahr 2010 voraussichtlich, bedingt durch Aufwandssteigerungen in Höhe von 726.000 € und Einnahmeverluste in Höhe von 428.000 €, zusätzliche Belastungen in Höhe von mindestens 1.154.000 € aufbringen müsse. Außerdem bestünden mittelfristig weitere derzeit nicht exakt kalkulierbare Risiken in Höhe von ca. 1,8 Mio. €. Im Übrigen sei der Kammerbeitrag, der noch nicht einmal 20 % der entstehenden Kosten decke, im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Kammern moderat; er habe vor der Beitragserhöhung fast 40 % unter dem Landesdurchschnitt gelegen, nachdem die Kammerbeiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Auch nach der Beitragserhöhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz. Eine detaillierte Beitragskalkulation müsse, wie das Gericht im Verfahren 5 K 371/09.TR in Bezug auf die Industrie- und Handelskammer entschieden habe, nicht vorgelegt werden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

14

Die Beitragserhebung der Beklagten findet ihre Rechtgrundlage in § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung / HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), in Verbindung mit den Bestimmungen der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsordnung der Beklagten vom 13. Februar 2006, Deutschen Handwerksblatt vom 23. Februar 2006, und dem ebenfalls genehmigten und bekanntgemachten Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 2. Dezember 2009 über die Beitragsfestsetzung.

15

Gemäß § 113 Abs. 1 HwO kann die Beklagte zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten von ihren Mitgliedern einen jährlichen Kammerbeitrag erheben. Dabei können gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO als Beiträge Grund- und Zusatzbeiträge sowie Sonderbeiträge erhoben werden. Nähere Vorschriften über die Wahl der Beitragsart enthält das Gesetz nicht. Es steht somit weitgehend im normativen Ermessen der Beklagten, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will. Bei der richterlichen Kontrolle von derartigen von der Beklagten erlassenen (untergesetzlichen) Normen kommt es, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber, der in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt hat, für die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen, im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsfreiräume an den Satzungsgeber weiterleitet und dass mit der Satzungsgebung vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden sind, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, juris). Von daher ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Handwerkskammern zum Bereich der nicht kommunalen Selbstverwaltung, der so genannten funktionalen Selbstverwaltung, gehören, in dem die wesentlichen Entscheidungen der Kammer ihrer Vollversammlung als dem demokratisch legitimierten höchsten Entscheidungsgremium vorbehalten sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.).

16

Von der gesetzlichen Ermächtigung zur Beitragserhebung hat die Beklagte insoweit Gebrauch gemacht, als sich gemäß § 3 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung der Beitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammensetzt, wobei gemäß Abs. 2 der Bestimmung die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe jährlich durch die Vollversammlung beschlossen und nach Genehmigung durch die oberste Landesbehörde in der Handwerkszeitung veröffentlicht werden. Der Grundbeitrag besteht nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung aus einem einheitlichen oder gestaffelten Betrag, auf den Zuschläge erhoben werden könnten. Nach § 5 der Beitragsordnung wird darüber hinaus ein Zusatzbeitrag erhoben, der sich aus dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Dabei ergeben sich die Höhe des Grundbeitrags - 260,00 € - sowie die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag - der Hebesatz von 0,7 % vom Gewerbeertrag/Gewinn des Jahres 2007 - aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsfestsetzungsbeschluss der Vollversammlung vom 2. Dezember 2009. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieser Beträge vermag das Gericht nicht zu erkennen.

17

Soweit die Klägerin zunächst beanstandet, dass Bemessungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung für das Haushaltsjahr 2010 der Gewerbeertrag/Gewinn des Jahres 2007 ist, entspricht dies der jahrelangen und auch bei anderen Kammern verbreiteten Praxis, die nach Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht in der Literatur zulässig ist. In der Rechtsprechung ist insoweit nämlich anerkannt, dass im Kammerrecht das im Gewerbesteuerrecht geltende Prinzip der Gegenwartsbesteuerung nicht entsprechend gilt, sondern dass es vielmehr grundsätzlich der Satzungsautonomie der Kammer obliegt, welchen Messbetrag sie einer Beitragserhebung zugrunde legt, so dass die Entscheidung der Beklagten von dem ihr insoweit eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 - W 6 K 09.115 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen).

18

Des Weiteren liegt in der Erhebung eines Grundbeitrags von 260 € und eines Zusatzbeitrags von 0,7 % des um einen Freibetrag gekürzten Gewerbeertrags 2007 kein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz vor.

19

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.

20

Bei der Festsetzung der Umlage auf einheitlich 0,7 % des von der Finanzverwaltung ermittelten und um einen Freibetrag gekürzten Gewerbeertrags handelt es sich um einen zulässigen Beitragsmaßstab. Wie sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 HwO ergibt, stellt die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung ermittelten Gewerbeertrag einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar. Damit wird nämlich einerseits auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das Gewicht des Vorteils abgestellt, den der Beitrag abgelten soll. Diese Art der Beitragserhebung berücksichtigt, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Namentlich wird eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zugutekommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris).

21

Ausgehend hiervon führt das Vorbringen der Klägerin, dass ihrem Betrieb nur zwei Beschäftigte angehören, nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.

22

Der weitere Vortrag der Klägerin, dass eine Beitragserhebung nur erfolgen darf zur Finanzierung der Kosten, die der Handwerkskammer im Rahmen der ihr erlaubten Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft zwar zu. Indessen gibt ihr Vorbringen, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen.

23

Nach §§ 90 Abs. 1, 91 HwO bestehen die Aufgaben der Handwerkskammern darin, die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, wobei die Beklagte im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einen gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Freiraum hat, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansieht. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsbereichs überschritten hat. Insoweit sieht das Gericht keine Veranlassung, im Einzelnen zu prüfen, welche Kostenpositionen die Beklagte bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs in Ansatz gebracht hat, denn das Gesetz sieht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kammertätigkeit einen institutionalisierten Kontrollmechanismus vor. In §§ 113, 115 HwO ist nämlich bestimmt, dass die Handwerkskammern der Aufsicht des Landes unterliegen und der Beitragsmaßstab der Genehmigung der obersten Landesbehörde bedarf, so dass die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kammern der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt und selbst das über die Beitragsfestsetzung entscheidende einzelne Mitglied der Vollversammlung keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens der Kammer hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.).

24

Dies aber bedeutet zur Überzeugung des Gerichts, dass das einzelne Kammermitglied, das nicht Mitglied der Vollversammlung ist, erst Recht keinen detaillierten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Finanzgebarens der Beklagten hat und von daher auch in Beitragsrechtsstreitigkeiten grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage einer der Beitragserhebung zugrunde liegenden detaillierten Kostenkalkulation besteht (so auch zum Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammern: Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, V.11, GewArchiv 2008, S. 187 ff.).

25

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Nach den Vorgaben des Kostendeckungsprinzips darf die Körperschaft insgesamt kein höheres Beitragsaufkommen veranschlagen, als die voraussichtliche Summe der aufwendungsbezogenen Kosten des Selbstverwaltungsträgers ausmacht. Mithin stellt das Kostendeckungsprinzip in seinem Kern eine Veranlagungsmaxime dar, wonach die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhersehbaren Beitragseinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt prognostizierbaren Kosten. Von daher ist eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes (nur dann) anzunehmen, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Beitragseinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, oder sei es, dass von vornherein ein Überschuss an Einnahmen angestrebt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005, a.a.O.). Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Kammern zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.).

26

Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beklagte gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen könnte, vermag das Gericht angesichts der von der Beklagten abgegebenen Begründung für die Beitragserhöhung und der Darlegungen im Wirtschaftsplan 2010 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) zu den Positionen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nicht erkennen. Auch ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Wirtschaftsplan 2010 für das Jahr 2010 einen Jahresüberschuss in Höhe von 19.650 € einplant. Diese Daten wurden im Übrigen in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit beanstandet hatte, dass ihm der Wirtschaftsplan nicht bekannt sei. Soweit die Klägerin im Übrigen rügt, dass die Beklagte zu viel Personal beschäftige und dieses übertariflich bezahle, fällt dies unter den gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum der Beklagten.

27

Schließlich besteht auch kein Anlass, die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass ihr Gewerbeertrag zu einem großen Teil aus dem Verkauf selbst hergestellter und zugekaufter Ware resultiere, beitragsmindernd zu berücksichtigen, denn der von der Finanzverwaltung ermittelte Gewerbeertrag stellt - wie bereits ausgeführt - einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar. Dabei ist es angesichts des der Beklagten eingeräumten Gestaltungsspielraums auch nicht zu beanstanden, wenn insoweit aus Praktikabilitätsgründen eine Bindung an die entsprechende Mitteilung des Finanzamts nach § 31 Abgabenordnung erfolgt, zumal die Klägerin ihren in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gemachten Angaben zufolge nicht zusätzlich Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, so dass eine beitragsmäßige Doppelbelastung hinsichtlich der vor ihr ausgeübten Verkaufstätigkeit ausscheidet.

28

Von daher kann die Klage keinen Erfolg haben.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

31

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Frage, in wieweit die Kalkulation von Kammerbeiträgen gerichtlich nachprüfbar ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung, da in dem insoweit vergleichbaren Klageverfahren 5 K 371/09.TR im Berufungsverfahren 6 A 10282/10.OVG bislang noch keine Entscheidung ergangen ist.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 528,10 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

34

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

35

Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zum Handwerkskammerbeitrag für das Jahr 2010. Zwischen den Beteiligten ist vor allem streitig, ob die durch die Beklagte vorgenommene Bildung von Rücklagen dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß erfolgt ist und ob dies Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beitragerhebung hat.

2

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und ist Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 21. Mai 2010 setzte die Beklagte für das Beitragsjahr 2010 gegenüber der Klägerin einen Gesamtbeitrag in Höhe von 492,00 Euro fest, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 132,00 Euro und einem Zuschlag in Höhe von 360,00 Euro zusammensetzt.

3

Die Beitragserhebung stützte die Beklagte auf ihre Beitragsordnung vom 10. Juli 1997, zuletzt geändert mit Wirkung zum 19. November 2009, in Verbindung mit dem Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 23. Februar 2010 über die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrags für 2010. Danach beträgt der Grundbeitrag 132,00 € und der Zuschlag zum Grundbeitrag für juristische Personen und Personengesellschaften unter Beteiligung einer juristischen Person 360,00 €. Die Beschlussfassung der Vollversammlung über die Beitragsfestsetzung 2010 erfolgte als Bestandteil der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über den Wirtschaftsplan 2010 vom 23. Februar 2010; Letztere wurden mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. April 2010 mit Maßgaben und Hinweisen genehmigt, die indes keine Auswirkungen auf den festgestellten Kammerbeitrag hatten. Die Festsetzung des Handwerkskammerbeitrages für 2010 wurde im Mitteilungsblatt der Beklagten „Norddeutsches Handwerk“ vom 6. Mai 2010 veröffentlicht.

4

Im Hinblick auf mehrfache Änderungen und Ergänzungen der Kammersatzung in den Vorjahren hatte die Vollversammlung der Beklagten am 15. Dezember 2009 einen Beschluss zur Neufassung der Satzung der Handwerkskammer B-Stadt gefasst, der mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Februar 2010 genehmigt wurde und am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer „Norddeutsches Handwerk“ vom 18. Februar 2010 - unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Satzung vom 18. Dezember 1995, zuletzt geändert am 27. September 2005 - in Kraft getreten ist. Diese Neufassung der Kammersatzung sieht in § 37 erstmals den Erlass eines Finanzstatuts vor:

§ 37

5

Im Übrigen gilt für die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung das Finanzstatut der Handwerkskammer. Das Finanzstatut ist von der Vollversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen.

6

Bereits am 20. Oktober 2009, mithin vor Inkrafttreten der Neufassung der Satzung, hatte die Vollversammlung der Beklagten den Erlass eines Finanzstatuts der Handwerkskammer B-Stadt beschlossen. Dieser Beschluss wurde mit Bescheid des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Dezember 2009 genehmigt und im Mitteilungsblatt der Beklagten „Norddeutsches Handwerk“ vom 10. Dezember 2009 veröffentlicht.

7

§ 31 der Satzung der Beklagten in der Fassung aus dem Jahr 2005 schrieb noch die Anwendung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HRKO) vor, in der hinsichtlich der Bildung von Rücklagen folgendes geregelt war:

8

§ 28 Rücklagen

9

(1) Es ist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden…. Bei Bedarf können weitere Rücklagen gebildet werden.
(2) Höhe und Zweckbestimmung sind in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.

10

Das Finanzstatut der Beklagten vom 20. Oktober 2009 trifft in Bezug auf sein Inkrafttreten folgende Regelung:

11

§ 22 Inkrafttreten

12

Dieses Finanzstatut tritt nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde und nach seiner öffentlichen Bekanntmachung am 01.01.2010 in Kraft. Die bisherige Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) für die Handwerkskammer vom 04.12.1991 zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung am 27.09.2005 sowie die bisherige Rücklagenordnung für die Handwerkskammer vom 04.12.1991 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

13

In Bezug auf die Rücklagenbildung der Beklagten ist im Finanzstatut geregelt:

14

§ 17 Rücklagen

15

(1) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses können Zuführungen und Entnahmen von Rücklagen vorgenommen werden.
(2) Die Handwerkskammer bildet aus den Jahresüberschüssen eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage. Darüber hinaus können auf Beschluss des Vorstandes weitere Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden.
...

16

Die Rücklagenordnung vom 4. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 16. April 2009, traf in Bezug auf die „Sonderrücklagen“ folgende Regelungen:

§ 1

17

Die Handwerkskammer hat eine Betriebsmittelrücklage und eine Ausgleichsrücklage anzusammeln.

18

Sie kann auch Sonderrücklagen bilden.

§ 5

19

Sonderrücklagen können auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können.

20

Hinsichtlich der Bildung von Sonderrücklagen gab es in den Jahren 2009 und 2010 folgende Beschlüsse:

21

Am 16. April 2009 beschloss die Vollversammlung der Beklagten eine „neue Rücklagenstruktur“, die zu einer Umverteilung und neuen Zuordnung der Finanzmittel anstelle der bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Rücklagenstruktur führte.

22

So wurde die Betriebsmittelrücklage in Höhe von (bislang) 9.051.072,10 € reduziert auf 7.120.000,00 €, wobei zugleich nicht rückführbare Entnahmen für 2009 in Höhe von insgesamt 4.320.000,00 € erfolgten, so dass die verbleibende Betriebsmittelrücklage künftig 2.800.000,00 € betragen sollte. Die ursprüngliche Ausgleichsrücklage in Höhe von 8.606.241,59 € wurde reduziert auf 600.000,00 €. Der Restbetrag sowie die bisherigen Rücklagen „BBZ“ „Internat BBZ“ und „Altersteilzeit“ wurden nunmehr als „Sonderrücklagen“ deklariert und wie folgt verteilt:

23

 - für Altersteilzeit

  435.252,04 €,

 - für notwendige Instandhaltungs-, Wiederbeschaffungs- und Modernisierungsinvestitionen

 2.466.344,19 €,

 - für besondere Verwendungszwecke

 9.200,000,00 €.

24

Die Sonderrücklage „besondere Verwendungszwecke“ setzte sich ihrerseits zusammen aus der Rücklage

25

-Haus des Handwerks

 in Höhe von

6,2 Mio. €,

-Struktur KHS

 in Höhe von

1,0 Mio. €,

-Stiftung

 in Höhe von

2,0 Mio. €.

26

Mit Bescheid vom 17. Juni 2009 genehmigte das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt unter lfd. Nr. 5 den Beschluss zur Struktur der Rücklagen, der mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin am 16. April 2009 in Kraft getreten ist.

27

Auf Grund der Umstellung der Buchhaltung der Beklagten zum 1. Januar 2010 von der kameralistischen Buchführung auf die doppische Buchführung änderte sich die Rücklagenstruktur der Beklagten zum 1. Januar 2010 in der Weise, dass die Sonderrücklage „Altersteilzeit“ in Höhe von 435.252,04 € ausgegliedert wurde und nunmehr als Rückstellung geführt wird. Nicht verbrauchte Ausgaben des Haushaltsjahres 2009 für das Haus des Handwerks in Höhe von 2.004.653,21 € wurden zum 1. Januar 2010 der Sonderrücklage „Haus des Handwerks“ zugeführt, so dass sich deren Wert von 6,2 Mio. € (Stand 31.12.2009) auf 8.204.653,21 € (Stand 01.01.2010) erhöhte. Die Sonderrücklagen der Beklagten wiesen danach am 1. Januar 2010 einen Bestand von insgesamt 13.670.997,40 € aus.zer5

28

Am 31. Mai 2010 traf der Vorstand der Beklagten auf der Grundlage der Rücklagenordnung der Handwerkskammer B-Stadt den „Beschluss über die Zuführung der nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 in Höhe von 1.277.036,00 € in die bereits vorhandene Sonderrücklage für das Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.

29

Ebenfalls am 31. Mai 2010 beschloss der Vorstand der Beklagten - wiederum auf der Grundlage der Rücklagenordnung - über die „Verwendung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von 1.123.879,10 EUR für folgende Zwecke:

30

 - 800.000,00 EUR

 Pensionsrückstellung,

 - 100.915,10 EUR

 Investitionsrücklage,

 - 222.964,00 EUR

 Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.

31

Die Vollversammlung der Beklagten traf am 8. Juni 2010 fast gleichlautende Beschlüsse, und zwar über die „Zuführung der nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 in Höhe von 1.277.036,00 EUR in die bereits vorhandene Sonderrücklage für das Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ und über die „Verwendung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von 1.123.879,10 EUR für folgende Zwecke:

32

 - 900.000,00 EUR

 Pensionsrückstellung,

 -       915,10 EUR

 Investitionsrücklage,

 - 222.964,00 EUR

 Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“.

33

Am 15. Juni 2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt:

34

Für eine Beitragserhebung fehle es an einer wirksamen Beitragsordnung der Beklagten sowie an Nachweisen für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hinsichtlich der Beitragserhebung 2010.

35

Neben einer fehlenden Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sei auch die „Rücklagenhandhabung“ der Beklagten nicht gesetzeskonform erfolgt. Die Beklagte habe Vermögenswerte dem Einsatz zur Kostendeckung entzogen, indem Rücklagen für nicht notwendige Aufgaben formell und materiell fehlerhaft gebildet und der Haushalt mit vermeintlichen Ausgabepositionen künstlich „aufgebläht“ worden sei.

36

Der Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 zur „Struktur der Rücklagen“ verstoße gegen § 28 Abs. 2 HKRO, wonach Höhe und Zweckbestimmung der Rücklagen in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln seien, die von der Vollversammlung zu beschließen sei.

37

Hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2008 gebildeten Rücklagen „BBZ“, „Internat BBZ“, „Altersteilzeit“ mangele es bereits an entsprechenden Beschlussfassungen der Vollversammlung über die Bildung von Sonderrücklagen. Auch die „neue Rücklagenstruktur“ sei der Sache und der Höhe nach zu beanstanden.

38

Soweit die von der Beklagten vorgelegte „Finanzübersicht für das Jahr 2010“ für die Sonderrücklage „Kompetenzzentrum erneuerbarer Energien“ einen Zugang von 2,5 Mio. Euro (richtigerweise wohl 1,5 Mio. Euro) ausweise, sei dieser Betrag den Beitragspflichtigen vorenthalten worden; hierfür gebe es keine (rechtzeitige) Beschlussfassung.

39

Die Klägerin hat beantragt,

40

den Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 aufzuheben.

41

Die Beklagte hat beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Vollversammlung der Beklagten habe am 23. Februar 2010 den Beitrag für das Jahr 2010 beschlossen; die Beitragshöhe sei Bestandteil des Wirtschaftsplanes. Der Wirtschaftsplan und der Beschluss zur Beitragshöhe seien im Mitteilungsblatt „Norddeutsches Handwerk“ vom 6. Mai 2010 bekannt gemacht worden.

44

Weder die bisherige noch die neue Rücklagenstruktur sei zu beanstanden.

45

Die Rücklagenstruktur bis zum 31. Dezember 2008 sei Bestandteil der jeweiligen Jahresabrechnung. Die durch die Vollversammlung am 16. April 2009 beschlossene und am 17. Juni 2009 genehmigte neue Rücklagenstruktur sei sowohl in Bezug auf die Zweckbindung wie die Höhe der einzelnen Rücklagen gerechtfertigt.

46

Auch für das Jahr 2010 sei eine ordnungsgemäße Rücklagenbildung erfolgt. Gem. Beschluss der Vollversammlung der Beklagten am 8. Juni 2010 (TOP 8) seien die außerplanmäßigen Überschüsse aus der Jahresrechnung 2009 in Höhe von insgesamt 1.123.879,10 Euro der Sonderrücklage für „Pensionsrückstellung“, der „Investitionsrücklage“ und der Rücklage „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ zugeführt worden. Gem. TOP 9 sei der Sonderrücklage „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“ zudem ein weiterer Betrag in Höhe von 1.277.036,00 Euro aus nicht benötigten Sonderrücklagen 2009 zugeführt worden. Dieses Vorgehen entspreche den satzungsrechtlichen Vorgaben zur Bildung von Rücklagen, insbesondere den Regelungen in der Rücklagenordnung.

47

Mit Urteil vom 2. August 2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

48

Der angefochtene Bescheid finde in § 113 Abs. 1 HandwO i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagen eine hinreichende Rechtsgrundlage.

49

Hinsichtlich der Rücklagenbildung habe sich die Beklagte eine Rücklagenordnung gegeben, die durch Beschluss der Vollversammlung vom 16. April 2009 geändert und am 17. Juni 2009 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Die Genehmigung sei auch hinsichtlich der Beschlüsse der Vollversammlung zur Struktur der Rücklagen, der Änderung der Rücklagenordnung und der Haushaltssatzung sowie des Haushaltsplans 2009 „vor dem Hintergrund“ erfolgt, dass mitgeteilt worden sei, welche Maßnahmen unter den Sonderrücklagen „Stiftung“ und „Struktur der KHS“ zu verstehen seien und was diesbezüglich geplant sei. Die Rücklagenordnung müsse keine detaillierte Aufzählung der einzelnen Sonderrücklagen enthalten. Die Konkretisierung obliege der Beschlussfassung durch die Vollversammlung, wie sie am 16. April 2009 erfolgt sei.

50

Im Weiteren führt das Verwaltungsgericht aus, weshalb die einzelnen Rücklagen der Sache und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden seien.

51

Gegen das der Klägerin am 15. August 2011 zugestellte Urteil hat der Senat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 15. Februar 2012 die Berufung gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen.

52

Mit am 13. März 2012 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingegangenen Schriftsatz vom 12. März 2012 begründet die Klägerin ihre Berufung wie folgt:

53

Sie wiederholt und vertieft ihr Klagevorbringen; insbesondere erhebt sie weiterhin Einwände gegen die Rücklagenbildung der Beklagten. Hinsichtlich der geänderten Rücklagenzwecke hätten diese weder vor noch nach der Änderung der Rücklagenstruktur die erforderliche Regelung in der Rücklagenordnung gefunden. Auch hätten die Voraussetzungen für Zweckänderungen nicht vorgelegen. Das wirksame Zustandekommen des Finanzstatuts werde bestritten.

54

Die Klägerin beantragt,

55

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. August 2011 den Beitragsbescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 aufzuheben.

56

Die Beklagte beantragt,

57

die Berufung zurückzuweisen.

58

Zur Begründung führt sie aus, dass sie sich auf wirksam in Kraft gesetztes Beitragsrecht stützen könne und der Beitrag in der Vollversammlung vom 23. Februar 2010 unter TOP 5 ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht worden sei. Für die Bildung von Sonderrücklagen reiche es aus, wenn über diese – auf der Grundlage von § 5 der Rücklagenordnung – jährlich im Wege der Haushaltsaufstellung beschlossen werde; eines jeweils spezifischen Beschlusses in Gestalt einer gesonderten Rücklagenordnung bedürfe es danach nicht.

59

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte im anhängigen Verfahren sowie zu den Verfahren 1 L 124/11 und 3 A 158/09 MD und die jeweils vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

Die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 2. August 2011 gerichtete Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

61

Ihre Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2010 über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2010 in Höhe von 492,60 Euro ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

62

Die Beklagte hat über die Bildung von Rücklagen formal unter Verstoß gegen untergesetzliches, von ihr selbst gesetztes normatives Recht beschlossen. Auf Grund der fehlerhaften Rücklagenbildung standen der Beklagten für das Beitrags-/Haushaltsjahr 2010 zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit zusätzliche, rechtlich ungebundene finanzielle Mittel zur Verfügung, die das für 2010 vorgesehene Beitragsaufkommen um ein Mehrfaches überschritten haben. Ein Anlass für eine Beitragserhebung wegen anderweitig nicht gedeckter Kosten ist hiernach nicht feststellbar.

63

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen durch die Handwerkskammer ist § 113 Abs. 1 HandwO i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I, S. 3074, ber. 2006 I S. 2095), bei Erlass des angefochtenen Bescheides zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2091). Danach werden die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 HandwO nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

64

Die Handwerkskammer darf hiernach Beiträge nur zur Deckung der Kosten, die durch ihre Errichtung und die laufende Tätigkeit verursacht werden, erheben. Sie darf dies zudem nur insoweit, als sie nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind. Die Kammer ist nicht befugt, planmäßig ein Kammervermögen schlicht anzusammeln. Es ist ihr aber andererseits nicht verwehrt, höhere Beiträge, als zur Kostendeckung notwendig sind, zu erheben und daraus Rücklagen für die Finanzierung eines Vorhabens zu bilden, das der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

65

Hieran gemessen erweist sich die Heranziehung der Klägerin als rechtswidrig, weil sie nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, soweit nur „nicht anderweitig“ gedeckte Kosten Anlass für eine Beitragserhebung geben können; der streitgegenständliche Beitrag dient vorliegend auch nicht der Bildung einer Rücklage. Vielmehr verfügte die Beklagte jedenfalls im hier zugrundeliegenden Beitragsjahr über Geldvermögen, das infolge nicht ordnungsgemäßer Rücklagenbildung zur Kostendeckung hätte eingesetzt werden können und gemäß § 113 Abs. 1 HandwO müssen.

66

Die Rücklagenbildung ist in der Handwerksordnung nicht geregelt. Der Gesetzgeber hat aber in der Gestaltung des Kammerhaushalts eine wesentliche Selbstverwaltungsangelegenheit gesehen, die auch den Erlass kammereigener haushaltsrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 15. Oktober 1986 - 5 UE 236/84 -, GewArch 1987, 395 [396]). Hiervon hat die Beklagte in der Weise Gebrauch gemacht, als sie durch das am 20. Oktober 2009 beschlossene Finanzstatut ab 1. Januar 2010 mittels Satzung eine normative Regelung zur Rücklagenbildung getroffen hat. An deren Beachtung muss sich die Beklagte festhalten und messen lassen, sofern das Finanzstatut wirksam zustande gekommen und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte.

67

Ob allerdings Letzteres der Fall ist, insbesondere ob dem Umstand rechtliche Relevanz beizumessen ist, dass die den Erlass eines Finanzstatuts vorsehende Bestimmung des § 37 der Neufassung der Satzung der Beklagten vom 15. Dezember 2009 erst am 19. Februar 2010, mithin erst nach Beschlussfassung, Genehmigung und Veröffentlichung des Finanzstatuts in Kraft getreten ist, und ob zudem eine Delegation der Befugnis zur Rücklagenbildung im Sinn des § 17 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut auf den Vorstand - zumal ohne jegliche Maßgabe und Voraussetzung in dessen freies Ermessen gestellt - mit dem Aufgabenvorbehalt für die Vollversammlung gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 HandwO vereinbar ist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.

68

Denn soweit § 17 Abs. 2 Satz 2 Finanzstatut vorsieht, dass (neben der Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage) „darüber hinaus... auf Beschluss des Vorstandes weitere Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden“ können, lagen entsprechende Vorstandsbeschlüsse über die Bildung von Sonderrücklagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vom 21. Mai 2010 weder vor noch waren nachträgliche Beschlussfassungen mit entsprechender Rückwirkung in Kraft getreten. Die von der Beklagten mitgeteilten Vorstandsbeschlüsse datieren vom 31. Mai 2010 und sollten mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin in Kraft treten, die ebenfalls am 31. Mai 2010 erfolgt ist.

69

Die zur selben Thematik ergangenen Beschlussfassungen der Vollversammlung der Beklagten vom 8. Juni 2010 sollten ebenfalls erst mit Zeichnung durch den Präsidenten und die Hauptgeschäftsführerin am 8. Juni 2010 in Kraft treten. Zudem hat die Vollversammlung eine andere Verteilung des außerplanmäßigen Überschusses aus der Jahresrechnung 2009 für die Zwecke „Pensionsrückstellung“ und „Investitionsrücklage“ beschlossen als der Vorstand.

70

Darüber hinaus umfassen die Beschlussfassungen vom 31. Mai 2010 bzw. 8. Juni 2010 nur einen Teil der Sonderrücklagen, nämlich das „Kompetenzzentrum für erneuerbare Energien“, die „Investitionsrücklage“ und eine „Pensionsrückstellung“; auch beliefen sie sich der Höhe nach auf einen Gesamtrücklagenbetrag von rund 2.4 Mio. Euro, so dass den im Wirtschaftsplan 2010 in Ansatz gebrachten Einnahmen aus Handwerkskammerbeiträgen für das laufende Rechnungsjahr von 4,9 Mio. Euro (vgl. Kontenplan, Konto 8 000 000) formal nicht ordnungsgemäß gebildete „Sonderrücklagen“ in Höhe von mindestens 11 Mio. Euro gegenüberstanden. Die Beklagte verfügte hiernach über ausreichende Vermögenswerte zu einer „anderweitigen Kostendeckung“ im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO.

71

Eine der Beklagten günstigere Rechtslage ergibt sich auch dann nicht, wenn wegen der von der Klägerin gerügten Unwirksamkeit des Finanzstatuts bzw. in Ergänzung der nach dem Finanzstatut nicht ausreichenden Beschlussfassungen des Vorstandes der Beklagten auf die „alte“ Rechtslage abzustellen wäre. Für die Rücklagenbildung wäre in diesem Fall die Haushalt-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) für die Handwerkskammer B-Stadt vom 4. Dezember 1991 in der durch Beschluss der Vollversammlung vom 27. September 2005 überarbeiteten Fassung maßgeblich, gegen deren wirksames Zustandekommen die Verfahrensbeteiligten Bedenken nicht erhoben haben und für den Senat auch nicht ersichtlich sind.

72

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 HKROist eine Ausgleichsrücklage und eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. Gem. Satz 2 dient die Ausgleichsrücklage der Sicherstellung des Haushaltsausgleichs und die Betriebsmittelrücklage der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen. Nach Satz 3 können weitere Rücklagen gebildet werden. Die Bildung angemessener Rücklagen gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (so BVerwG, Urt. v. 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -, juris).

73

Soweit die Vollversammlung der Beklagten mit ihrem Beschluss vom 16. April 2009 über eine „neue Rücklagenstruktur“ neben der nach der HKRO zwingend zu bildenden Betriebsmittel- und Ausgleichsrücklage auch verschiedene „Sonderrücklagen“ gebildet hat, ist dies also grundsätzlich möglich. Dabei ist die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebende Eigenverantwortlichkeit und der damit verbundene weite Gestaltungsspielraum der Beklagten zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung dessen, was die Beklagte im Einzelnen für erforderlich und welche Rücklagen sie in welcher Höhe für angemessen hält, steht ihr ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der einerseits dadurch begrenzt wird, dass die durch Rücklage zu finanzierende Maßnahme dem Aufgabenbereich der Beklagten unterfallen muss und andererseits die Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung nicht offenkundig überschritten werden dürfen bzw. ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten der Beklagten feststellbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris RdNr. 22).

74

In Bezug auf die Angemessenheit der Rücklagenhöhe ist zu berücksichtigen, dass die Rücklagenbildung aufgrund der mit ihr bezweckten Sicherung eines zukünftigen Finanzbedarfs in der Regel aufgrund einer Prognose und Schätzung künftiger Kosten erfolgt und ebenso im normativen Ermessen der Kammer steht, wie die Entscheidung, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge auch durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will. Das normative Ermessen des Normgebers wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. April 2006 - 6 C 19.05 -, juris).

75

Vorliegend kann indes dahingestellt bleiben, inwieweit die einzelnen Rücklagen, insbesondere die „Sonderrücklagen“, diesen Anforderungen genügen. Der Senat sieht daher – anders als das Verwaltungsgericht – keine Veranlassung, sich im Rahmen dieses Rechtsstreits mit der Frage der Angemessenheit der Mittelveranschlagung für einzelne Vorhaben bzw. Projekte der Beklagten zu befassen. Denn die Vollversammlung der Beklagten hat weder bei der Beschlussfassung zur „Neubildung der Rücklagenstruktur“ vom 16. April 2009 noch bei der Beschlussfassung über die Rücklagenbildung für das Jahr 2010 beachtet, dass nach § 28 Abs. 2 HKRO Höhe und Zweckbestimmung (der Rücklagen) in einer gesonderten Rücklagenordnung zu regeln sind, die von der Vollversammlung zu beschließen ist.

76

Entgegen der Auffassung der Beklagten genügte es auch nicht, auf der Grundlage der (lediglich) allgemeinen Regelung in § 5 der Rücklagenordnung der Handwerkskammer über die Bildung von Sonderrücklagen durch einen einfachen Beschluss der Vollversammlung – etwa im Rahmen der jeweiligen Haushaltsberatungen - zu entscheiden, wie dies durch den Beschluss vom 16. April 2009 erfolgt ist. Eine solche Verfahrensweise verstieße gegen die eindeutigen Vorgaben in § 28 Abs. 2 S. 2 HRKO bzw. - sofern jene Regelung anwendbar sein sollte – gegen die Maßgaben in § 17 Abs. 2 S. 2 des Finanzstatuts.

77

Die von der Vollversammlung der Beklagten am 4. Dezember 1991 beschlossene Rücklagenordnung enthält ebenso wie die am 16. April 2009 beschlossene und erst mit Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom 17. Juni 2009 in Kraft getretene Änderung der Rücklagenordnung zur Sonderrücklagenbildung lediglich die Regelung in § 5,wonach Sonderrücklagen auf Beschluss der Vollversammlung gebildet werden können, wenn künftige Ausgaben voraussichtlich nicht aus Mitteln des jährlichen Haushaltsplanes bestritten werden können. Eine Bestimmung zur „Höhe“ der Sonderrücklage ist damit nicht getroffen.

78

Auch genügt der Begriff „Sonderrücklage“ und die sich aus der Rücklagenordnung ergebende Voraussetzung für deren Bildung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 2 HKRO an die Regelung der „Zweckbestimmung“. Der Begriff „Sonderrücklage“ ist insoweit zu unbestimmt und sagt nichts darüber aus, für welche Aufgaben und Projekte die Mittelansparung gebildet wird und verwendet werden darf (vgl. § 8 Satz 1 RLO). Auch erlaubt der Begriff „Sonderrücklage“ in Anbetracht der unterschiedlichen konkreten Ausformungen, die er gemäß der Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 16. April 2009 zur Bildung einer neuen Rücklagenstruktur gefunden hat, keine Prüfung einer Zweckänderung i. S. d. § 9 RLO. Der Bestimmung über die Voraussetzung, unter der eine Sonderrücklage gebildet werden darf, kann ebenfalls nicht entnommen werden, welchem Zweck sie dient.

79

Anhaltspunkte dafür, dass Beschlussfassungen der Vollversammlung der Beklagten über die alte und/oder neue Rücklagenstruktur wenigstens zum Bestandteil der Rücklagenordnung gemacht und damit formgerecht in diese inkorporiert wurden, bestehen ebenfalls nicht, so dass eine Regelung von Höhe und Zweckbestimmung der Sonderrücklagen mittels Rücklagenordnung im Sinne von § 28 Abs. 2 HKRO nicht festgestellt werden kann.

80

Nach alldem fehlt es an einem (formal) ordnungsgemäßen Beschluss des hier zu berufenen Gremiums über die Bildung von Rücklagen für das Beitragsjahr 2010. Infolgedessen standen der Kammer für das Beitragsjahr 2010 rechtlich ungebundene finanzielle Geldmittel in beträchtlicher Höhe, und zwar zumindest in einer solchen Höhe zur Verfügung, dass aus ihnen die durch die Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten gedeckt werden konnten. Dieser Umstand stand gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 HandwO der Erhebung von Beiträgen entgegen.

81

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

82

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

83

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 16 K 15.2443

Im Namen des Volkes

Urteil

6. Oktober 2015

16. Kammer

Sachgebiets - Nr.412

Hauptpunkte: Beitragserhebung durch IHK; Rückwirkender Erlass einer Wirtschaftssatzung; Zulässigkeit der Rücklagenbildung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

gegen

Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstr. 55-59, 81541 München

vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer

vertreten durch: ...

- Beklagte -

wegen Beitrag

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 16. Kammer, durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 6. Oktober 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Februar 2012 wurde die Klägerin für das Jahr 2012 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 300,- EUR und einem Umlagebeitrag von 163,20 EUR veranlagt. Für das Jahr 2013 setzte die Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2013 im Wege der vorläufigen Veranlagung gegenüber der Klägerin einen Grundbeitrag von 300,- EUR sowie einen Umlagebeitrag von 347,25 EUR fest.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 13. April 2015 unter TOP 2, dass der im Nachtragswirtschaftsplan 2011 vom 29. November 2011 für das Geschäftsjahr 2011 bislang ausgewiesene Ergebnisvortrag von 32.908 TEUR mit Wirkung für die Vergangenheit zusammen mit dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2011 von 13.057 TEUR zweckgebunden in Höhe von Teilbeträgen von 32.400 TEUR der Rücklage zur Generalsanierung Max-Joseph-Straße, in Höhe von 2.245 TEUR der neu zu bildenden Rücklage zur „Anschubfinanzierung Regionalisierung bis 2015“ sowie in Höhe von 11.320 TEUR einer zu bildenden Rücklage „Finanzierung neues Bildungszentrum“ zugeführt wird. Entsprechend wurde für die Jahre 2012 und 2013 entschieden, den jeweiligen Jahresüberschuss (3.608 TEUR in 2012, 19.972 TEUR in 2013) für diese Geschäftsjahre zweckgebunden bestimmten Rücklagen zuzuführen.

Für die Geschäftsjahre 2011 bis einschließlich 2015 wurden jeweils neue Wirtschaftssatzungen erlassen, welche die vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs erlassenen bisherigen Wirtschaftssatzungen ersetzen sollten. Für das Geschäftsjahr 2015 wurde der Umlagesatz von 0,100 Prozent auf 0,050 Prozent einmalig gesenkt.

Die bisherige Bauwirtschaftssatzung vom 16. März 2011 für die Generalsanierung Max-Joseph-Straße wurde durch eine neue Bauwirtschaftssatzung ersetzt. Die einzige Änderung durch die Neufassung dieser Satzung liegt darin, dass die Finanzierung nunmehr vollständig aus zweckgebundenen Rücklagen erfolgen soll.

Dem Protokoll zur Vollversammlung der Beklagten vom 13. April 2015 zufolge wurde zu TOP 2 u. a. ausgeführt, dass gemäß Beschluss der Vollversammlung vom 18. März 2015 die Wirtschaftssatzungen der Geschäftsjahre 2011 bis 2015 ersetzt werden sollten. Anlass sei das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Januar 2015, mit dem der Beklagten auf den Weg gegeben worden sei, den Ergebnisvortrag des streitigen Jahres 2013 durch einen formalen Beschluss der Vollversammlung verbindlich und eindeutig zweckgebunden zu verwenden. Mit der Neufassung der Wirtschaftssatzung werde ein Zuordnungsfehler im Eigenkapital korrigiert; die ausgewiesenen Ergebnisvorträge würden zweckbestimmten Rücklagen zugeführt. Da sich der Zuordnungsfehler bereits in den Vorjahren entwickelt habe und in den Folgejahren fortsetze, habe die Vollversammlung am 18. März 2015 beschlossen, konsequenterweise die Jahre 2011 bis 2014 rückwirkend erfolgsneutral zu korrigieren. Bei der Neufassung der Wirtschaftssatzungen seien die tatsächlichen Verhältnisse anstelle der ursprünglich prognostizierten Daten zu berücksichtigen. Die Rücklagen seien zur Sanierung der Max-Joseph-Straße, zur Instandhaltung der Akademien der Beklagten „Orleansstraße“ und „Westerham“, zum Umbau der Geschäftsstelle Weilheim, zum Bau eines neuen Bildungszentrums sowie neuer Geschäftsstellen in Ingolstadt und Rosenheim zweckgebunden. Gleiches gelte für die Rücklage zur Anschubfinanzierung der Regionalisierung in Form von Personal- und Sachkosten bis 2015.

Die am 13. April 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen wurden in der Maiausgabe 2015 der Kammerzeitschrift der Beklagten veröffentlicht.

Die Beklagte erließ mit Beitragsbescheid vom ... Mai 2015 gegenüber der Klägerin eine „Abrechnung“ für das Jahr 2012, wobei der Grundbetrag unverändert bei 300,- EUR belassen, der Umlagebeitrag jedoch auf 231,30 EUR erhöht wurde. Weiter erfolgte für das Jahr 2013 eine „berichtigte Abrechnung“, mit welcher der Grundbetrag auf 150,- EUR sowie der Umlagebetrag auf 47,70 EUR ermäßigt wurden.

Am 15. Juni 2015 erhob die Klägerin Klage gegen den Beitragsbescheid vom ... Mai 2015. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die am 13. April 2015 rückwirkend beschlossenen Wirtschaftssatzungen würden eine echte, unzulässige Rückwirkung darstellen. Diese Satzungen seien wegen rechtswidriger Vermögensbildung, unzulässiger nachträglicher Umwidmung ungeplanter Gewinne, Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip sowie Ermessensausfalls unwirksam. Für 2011 sei die Rücklage von 2.324 TEUR (Stand Nachtragssatzung 2011) auf 45.965,2 TEUR angehoben worden, unter Einbeziehung des Jahresergebnisses 2011. Eine nachträgliche Zweckbestimmung ungeplanter kumulierter Gewinne widerspreche dem Prinzip der Kostendeckung in der Haushaltsführung der Beklagten. Die Projektfinanzierung für die Stammhaussanierung mit einem Volumen von rund 100 Mio. EUR mit Gewinnen aus 7 Jahren würde die Beitragszahler unverhältnismäßig belasten. Es fehle eine gesonderte Beschlussfassung über die Rücklagenbildung mit konkreter Zeit- und Finanzplanung und über eine Eigen- oder Fremdfinanzierung der Projekte. Eine rückwirkende Änderung der Haushaltsplanung sei rechtlich nicht geboten und unverhältnismäßig. Eine „retroaktive“ Haushaltsgesetzgebung verstoße gegen das Annuitätsprinzip des Haushaltsrechts. Weiter legte die Klägerin eine Gegenüberstellung geplanter und tatsächlicher Gewinne der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2013 sowie eine Aufstellung über angebliche Widersprüche und Prognosen bei Jahresergebnissen der Beklagten vor.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, nach allgemeiner Rechtsauffassung könnten fehlerhafte Abgabensatzungen durch neue Satzungen rückwirkend ersetzt werden. Vertrauensschutz bestehe bei einem Rechtsschein durch eine ungültige Satzung auch dann nicht, wenn die rückwirkende Satzung zu einer höheren Beitragspflicht führe. Danach sei hier der Erlass neuer Wirtschaftssatzungen unter Bildung zweckgebundener Rücklagen zulässig gewesen. Auch hätten die festgestellten Jahresabschlüsse einbezogen werden können, da bei einem rückwirkenden Inkrafttreten einer Satzung die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Satzungserlasses zugrunde zu legen seien. Aus dem früheren, unzulässigen Gewinnvortrag ergebe sich nicht, dass eine Rücklagenbildung ausgeschlossen sei.

Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 6. Oktober 2015, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise bereits unzulässig; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.

1. Soweit sich die Klage gegen die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2013 richtet ist sie unzulässig.

Durch den streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2015 wurde für das Jahr 2013 im Wege einer „berichtigten Abrechnung“ ein Beitrag von insgesamt 197,70 EUR festgesetzt; gegenüber der vorläufigen Festsetzung für dieses Beitragsjahr mit Bescheid vom ... Februar 2013 ergibt sich eine Beitragsermäßigung um 449,55 EUR.

Rechtsgrundlage dieser berichtigenden Abrechnung ist § 15 Abs. 4 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 10. Dezember 1998 in der Fassung der letzten Änderung am 3. Dezember 2013. Danach erlässt die Beklagte einen berichtigten oder berichtigenden Bescheid, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides ändert. Hier hat sich die Bemessungsgrundlage für das Beitragsjahr dahingehend im Sinne dieser Vorschrift geändert, als der Bescheid vom ... Mai 2015 bei der Bemessung des Umlagebeitrags den mittlerweile feststehenden Gewerbeertrag 2013 berücksichtigt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 5.3.1971 - VII 44.68 - juris Rn. 22) wird ein ursprünglicher Bescheid durch einen Berichtigungsbescheid nur insoweit beseitigt, als eine höhere Steuer - bzw. wie hier ein höherer Beitrag - festgesetzt wird. Im Übrigen bleibt die bisherige unanfechtbare Festsetzung bestehen; insoweit stellt sich der Berichtigungsbescheid lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbstständig anfechtbar ist. Hierfür spricht auch der Rechtsgedanke des § 351 Abs. 1 AO. Danach sind Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, grundsätzlich nur insoweit anfechtbar, als die Änderung reicht. Im vorliegenden Fall ist die ermäßigende Festsetzung für das Jahr 2013 nicht mehr anfechtbar; die Klägerin kann insoweit keine Rechtsverletzung nach § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen.

Die Klage ist dagegen hinsichtlich der Festsetzung für das Jahr 2012 im Bescheid vom ... Mai 2015 zulässig. Diese Festsetzung führt gegenüber der vorläufigen Beitragserhebung zu einem Saldo zulasten der Klägerin von 68,10 EUR. Gleichermaßen ist die Klage gegen die im selben Bescheid erfolgte erstmalige, vorläufige Veranlagung für das Jahr 2015 statthaft.

2. Hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2012 und 2015 ist die Klage jedoch unbegründet. Insoweit ist der Beitragsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Kammerzugehörige (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) war nach § 1 der Beitragsordnung i. V. m. Ziffer II.3.b.ba) der jeweiligen Wirtschaftssatzung der Beklagten zu einem jährlichen Grundbeitrag heranzuziehen, für 2012 in Höhe von 300,- EUR, für 2015 mit einem Betrag von 150,- EUR. Den im Bescheid vom ... Mai 2015 festgesetzten Umlagebeträgen liegen gemäß Ziffer II.4. der jeweiligen Wirtschaftssatzung Hebesätze von 0,15% für das Jahr 2012 und von 0,05% für das Jahr 2015 zugrunde, jeweils bezogen auf den Gewerbeertrag der Klägerin. Dieser Beitragstatbestand ist wirksam erlassen worden und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

2.1. Die Wirtschaftssatzungen der Beklagten für 2012 und 2015 konnten rückwirkend erneut erlassen werden.

In ihren ursprünglichen Fassungen verstießen die Beitragstatbestände in den Wirtschaftssatzungen ab dem Jahr 2011 gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG. Grund waren die in den zugrunde liegenden Wirtschaftsplänen vorgesehenen Ergebnisvorträge. Zu weiteren Einzelheiten hierzu wird auf das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277 Bezug genommen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 IHKG i. V. m. § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten werden die Grundbeiträge, der Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze jährlich in der Wirtschaftssatzung festgesetzt. Der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung ist grundsätzlich zulässig, wenn kein Vertrauensschutz der Beitragsschuldner entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1983 - 8 C 170/81 - juris). Der rückwirkende Erlass ist hier nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Festsetzung der vorgenannten Beitragsparameter als Regelungsbestandteil einer Wirtschaftssatzung erfolgt. Zwar dient diese grundsätzlich zugleich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten vom 1. Juli 2014 in der Fassung vom 14. November 2014 der Feststellung des Wirtschaftsplans. Eine Änderung des Wirtschaftsplans ist nur im Wege des Nachtragswirtschaftsplans möglich, indem die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Finanzstatus). Bei rückwirkendem Erlass einer Wirtschaftssatzung nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres kann diese Funktion der Feststellung des Wirtschaftsplans zwar nicht mehr erfüllt werden (vgl. Lewinski/Burbat, Bundeshaushaltsordnung, 1. Aufl. 2013, Rn. 7 zu § 33). Es ist andererseits nicht ersichtlich, dass das hier maßgebliche Rechtssetzungsziel - die Festlegung der Beitragsparameter - nicht durch rückwirkenden Erlass der Wirtschaftssatzung erreicht werden könnte (vgl. ThürOVG, U.v. 18.12.2008 - 2 KO 994/06 - juris). Hierfür spricht insbesondere auch, dass diese Festlegungen lediglich aus Praktikabilitätsgründen in diesen Satzungen geregelt werden; die Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 IHKG gibt dies nicht verbindlich vor. Zwar sieht § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung vor, dass die Festsetzung jährlich in der Wirtschaftssatzung erfolgt; dieser Regelung ist jedoch nicht zu entnehmen, dass keine rückwirkende Festsetzung möglich sein sollte, wenn die zunächst erfolgte Regelung unwirksam war. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der rückwirkende Erlass einer Wirtschaftssatzung mit dem Ziel der Festsetzung der Beitragsparameter deshalb nicht in Einklang mit dem Finanzstatut der Beklagten stehen würde, weil die Feststellungswirkung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts nicht mehr eintreten kann. Diese Regelung ist vielmehr auf eine derart erlassene Wirtschaftssatzung nicht anwendbar.

Zwar hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 5. November 1975 (Az. 162 IV - VGHE 30, 4) festgestellt, dass gemeindliche Hebesätze für die Erhebung der sogenannten Jahressteuern - die mit den Beitragsparametern im Sinne von § 1 Abs. 3 der Beitragsordnung in gewisser Weise vergleichbar sind - nur innerhalb des betreffenden Haushaltsjahres festgesetzt werden können; nach Ablauf des Haushaltsjahres könne die Haushaltssatzung für das abgelaufene Jahr nicht mehr erlassen werden. Maßgeblich für diese Entscheidung dürfte jedoch gewesen sein, dass die betreffende Hebesatz-Festsetzung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Zustimmungserfordernis unwirksam war und diese Zustimmung nicht wirksam nachgeholt werden konnte. Vorliegend bedurften dagegen die Beschlüsse der Vollversammlung zur Festlegung der Grundbeiträge und der Hebesätze der Umlage keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde; dies ergibt sich u. a. im Umkehrschluss aus § 11 Abs. 2 Nr. 6 IHKG, wonach lediglich Beschlüsse über einen 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlagen nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG übersteigenden Umlagesatz genehmigungspflichtig sind. Auch hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in einer späteren Entscheidung (B.v. 21.2.2006 - 4 ZB 05.1169 - juris Rn. 7) bestätigt, dass die gemeindliche Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer auch in einer gesonderten Satzung zulässig ist.

Vertrauensschutz steht hier dem rückwirkenden Erlass der Wirtschaftssatzungen nicht entgegen. Die Mitglieder der Beklagten mussten aufgrund der Beitragsordnung in Verbindung mit den ursprünglichen Wirtschaftssatzungen mit einer Beitragsanforderung und später nachfolgenden Berichtigungsbescheiden rechnen (vgl. BayVGH, U.v. 14.4.2011 - 4 B 10.2557 - juris Rn. 23).

2.2. Die für 2013 und 2015 rückwirkend erlassenen Wirtschaftssatzungen sind als Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung wirksam. Sie verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Beitragserhebung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Wirtschaftssatzungen am 13. April 2015 maßgeblich (vgl. BayVGH, U.v. 2.4.2004 - 4 N 00.1645 - juris Rn. 22; VGH BW, U.v. 10.2.2011 - 2 S 2251/10 - juris Rn. 46). Dies bedeutet insbesondere, dass mittlerweile für die früheren Haushaltsjahre aufgetretene Jahresüberschüsse und gebildete Rücklagen berücksichtigt werden müssen.

Die Rechtfertigung der jährlichen Beitragserhebung der Beklagten muss sich zwar gemäß § 3 Abs. 2 IHKG aus dem für das jeweilige Haushaltsjahr aufgestellten Wirtschaftsplan ergeben; die eingeforderten Beiträge müssen dazu bestimmt sein, in diesem Haushaltsjahr auftretende Aufwände abzudecken. Eine für das Jahr 2015 prognostizierte Finanzierungslücke muss demnach durch eine Beitragserhebung in diesem Jahr ausgeglichen werden; eine Defizitdeckung im Wirtschaftsplan 2015 mithilfe einer rückwirkenden Beitragserhebung für Vorjahre wäre dagegen unzulässig. Einnahmen aufgrund einer ursprünglich unwirksamen Wirtschaftssatzung dürfen nicht entsprechend zu einem anderweitigen, erst nachträglich entstandenen Zweck umgewidmet werden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist jedoch davon auszugehen, dass der Finanzierungsbedarf für Projekte -, zu dessen Deckung mit Beschluss vom 13. April 2015 Gewinnüberschüsse Rücklagen zugeführt wurden, - bereits durch Entscheidungen der Vollversammlung der Beklagten in den Jahren ab 2011 ausgelöst wurde. Bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Wirtschaftssatzungen waren diese Projekte einschließlich einer Finanzierung aus Eigenmitteln beschlossen; lediglich eine verbindliche Zweckbindung der Gewinnvorträge für diese Projekte lag nicht vor. Zu weiteren Einzelheiten wird insoweit auf das Urteil der Kammer vom 20. Januar 2015, Az. M 16 K 13.2277 verwiesen. Auch die Klägerin hat nicht substantiiert bestritten, dass es diese Festlegungen schon in den betreffenden Haushaltsjahren gegeben hat.

Dies gilt insbesondere für die Finanzierung der Stammhaus-Sanierung. Bereits in der ursprünglichen Bauwirtschaftssatzung für diese Maßnahme vom 16. März 2011 war vorgesehen, dass die Finanzierung in der damals budgetierten Gesamthöhe von 72,9 Mio. EUR aus Gewinnvorträgen in Höhe von 32.400 TEUR und Rücklagen in Höhe von 40.500 TEUR erfolgen sollte. Diese Festlegung wurde durch Beschluss vom 13. April 2015 dahingehend modifiziert, dass die Projektfinanzierung ausschließlich durch eine Rücklage erfolgen sollte; entsprechend wurden der Instandhaltungsrücklage 32.400 TEUR aus dem für 2011 ausgewiesenen Gewinnvortrag in Höhe von insgesamt 32.908 TEUR zugeführt. Aufgrund der fehlenden verbindlichen Zweckbindung der Gewinnvorträge liegt kein nachträgliches Auswechseln der Begründung für die Beitragserhebung vor.

Die Rücklagenbildung der Beklagten verstößt nicht gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 IHKG. Danach dürfen Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Vermögensbildung dienen. Hiergegen verstößt nicht die Bildung angemessener Rücklagen, die zu einer geordneten Haushaltsführung gehören und bei denen es sich um Kosten im Sinne des § 3 Absatz 2 IHKG handelt (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 20). Neben einer Betriebsmittelrücklage können auch Rücklagen für bestimmte Zwecke vorgesehen werden (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 22 ZB 03.2600 - juris Rn. 5). Die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung lässt sich am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Finanzstatuts als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Die Rücklagenbildung durch die Beklagte ist nach diesen Maßstäben nicht zu beanstanden.

Die Bildung einer Ausgleichsrücklage zum Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen entspricht den Vorgaben von § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten. Danach hat die Beklagte zum Ausgleich ergebniswirksamer Schwankungen eine Ausgleichsrücklage zu bilden, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen darf und 30 v. H. nicht unterschreiten soll. Wie das Gericht bereits in seiner Entscheidung vom 20.01.2015, Az. M 16 K 13.2277 näher dargelegt hat, ist eine derartige Rücklagenbildung zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zweck dieser Rücklage gegenüber der vorherigen Fassung des Finanzstatuts deutlich weiter gefasst wurde; nach § 15 Abs. 3 des Finanzstatus in der Fassung vom 12. Juli 2006 sollte diese lediglich dazu dienen, Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang allein, dass auch durch die Neuregelung in § 15a Abs. 2 des Finanzstatus eine konkrete und sachlich grundsätzlich nachvollziehbare Zweckbestimmung getroffen wurde.

Die weiter gebildeten Instandhaltungsrücklagen für bestimmte Projekte unterliegen hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit keiner gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung, ob eine Beitragserhebung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 IHKG vereinbar ist. Auch besteht ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen oder über Rücklagen erfolgen soll.

Zwar wurden bei dem Beschluss vom 13. April 2015 über die Zuführung des Gewinnvortrags zu Rücklagen die Anforderungen des § 15a Abs. 2 Satz 6 des Finanzstatuts nicht erfüllt. Danach sind bei der Bildung zweckbestimmter Rücklagen der Verwendungszweck, der Umfang und der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme hinreichend zu konkretisieren. Jedenfalls hinsichtlich der Rücklage für die Stammhaus-Sanierung lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 13. April 2015 insbesondere keine derartige aktuelle Zeitplanung vor. Vielmehr wurden in der Bauwirtschaftssatzung für diese Maßnahme lediglich die Angaben zur Finanzierung aktualisiert; die Angaben über die voraussichtliche zeitliche Mittelverwendung wurden dagegen beim Stand vom 16. März 2011 mit einem Planungshorizont bis 2016 belassen. Diese Zeitplanung ist jedoch mittlerweile überholt, da die Projektrealisierung im Wesentlichen noch bevorsteht. Die Angemessenheit der Rücklagenbildung im oben genannten Sinne ist allerdings gewahrt, wenn die betreffenden zweckgebundenen Rücklagen mit bestimmtem Volumen durch Beschluss der Vollversammlung gebildet werden und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um eine verschleierte Vermögensbildung handelt. Die Klägerin kann nicht rügen, dass die Rücklagenbildung im Übrigen weiteren Vorgaben des Finanzstatuts der Beklagten nicht entsprechen würde (vgl. bzgl. angeblichen Fehlern bei der Geldanlage und die Verletzung haushaltsrechtlicher Vorgaben BayVGH, B.v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Diese Anforderungen an die Angemessenheit der Rücklagenbildung sind hier erfüllt. Es ist offensichtlich, dass das Gesamtvolumen der Maßnahme, für die bereits im Jahr 2011 Investitionskosten von 72.900 TEUR kalkuliert wurden, jedenfalls nicht gesunken ist, wovon auch die Vollversammlung bei der Beschlussfassung am 13. April 2015 erkennbar ausgegangen ist.

Die Gesamthöhe der gebildeten Rücklagen ist hier nicht zu beanstanden. Zwar übersteigt deren Gesamtvolumen mit rd. 140 Mio. EUR (Sachstand Plan 31.12.2015) den für 2015 geplanten Betriebsaufwand von rd. 91 Mio. EUR erheblich. Angesichts der außergewöhnlichen Aufwände der Beklagten insbesondere für die Sanierung des Stammhauses und weitere strategisch bedeutsamer Projekte ist die Rücklagenbildung jedoch nachvollziehbar. Diese Projekte gehören nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, sondern dienen ersichtlich dazu, langfristig die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dafür erforderliche Projektkosten können nur bedingt in ein Verhältnis zum regelmäßigen jährlichen Finanzierungsbedarf einer IHK gesetzt werden. Daher ist jedenfalls vorübergehend die Bildung eines relativ hohen Rücklagenvolumens zulässig. Das gilt jedenfalls unter der Maßgabe, dass aufgrund von Beschlüssen der Vollversammlung der Beklagten wie hier nachvollziehbar ist, dass diese die zweckgebundene Rücklagenbildung in der jeweiligen Höhe als erforderlich ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 894,90 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
2.
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
3.
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
4.
die Zuwahl zur Handwerkskammer,
5.
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
6.
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
7.
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
8.
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
9.
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
10.
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
11.
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
12.
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

Tenor

Der Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als er die vorläufige Veranlagung des IHK – Beitrages für das Jahr 2016 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¾, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2012 bis 2014 und 2016.

2

Der Kläger ist kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten und wird als solches von dieser zum Beitrag veranlagt.

3

Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2016 auf, im Wege der vorläufigen Veranlagung für das Beitragsjahr 2016 Beiträge in Höhe von 153,00 EUR zu zahlen. Ferner enthielt der Bescheid drei Abschnitte mit der Überschrift „Abrechnung“ für die Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014, in denen jeweils die mit früherem Bescheid festgesetzten Beträge aufgeführt waren, sowie in der Spalte „mit diesem Bescheid festgesetzt“ jeweils der Betrag „0,00“ angegeben war. Ferner war der Hinweis enthalten „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“

4

Hiergegen erhob der Kläger am 08. Februar 2016 Widerspruch und begründete diesen mit einer aus seiner Sicht unzulässigen Vermögensbildung der Beklagten.

5

Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Mai 2016 hinsichtlich der Endabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2014, da der Kläger durch den Bescheid insoweit nicht beschwert sei. Bezüglich der Veranlagung für das Jahr 2016 wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei keine unzulässige Vermögensbildung im Rahmen der Wirtschaftsplanung erfolgt und verwies dabei unter anderem auf die im Internet veröffentlichen Jahresabschlüsse der vergangenen fünf Jahre.

6

Unter dem 30. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt dabei im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei durch die wiederholende, abrechnende Veranlagung auch hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2014 beschwert. Ferner habe die Beklagte auch für 2016 Mitgliedsbeträge unzulässig erhoben, da sie dem Gebot der Schätzgenauigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Ausgleichsrücklage nicht genügt habe und ihr durch Reduzierung der zu hohen Rücklagen andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Des Weiteren rüge er hinsichtlich aller Zeiträume die Höhe der Ausgleichsrücklage sowie die Festsetzung eines Korridors hierfür in § 15 a Abs. 2 S. 1 der Finanzsatzung der Beklagten, ferner die Höhe der Liquiditätsrücklage in den Jahren 2012 - 2014 und der Nettoposition, durch deren Erhöhung die Beklagte eine unzulässige Vermögensbildung betrieben und gegen die Bestimmungen des eigenen Finanzstatus verstoßen habe. Außerdem sei die Bildung der weiteren Rücklagen nicht ordnungsgemäß, jedenfalls entspreche das Vorhalten des Künstlerfonds nicht der Aufgabenzuweisung der Beklagten. Ebenso habe die Beklagte fehlerhaft Jahresgewinne nicht an die Mitglieder ausgekehrt.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte macht geltend, die erforderlichen Abwägungen hinsichtlich der Rücklagenbildung getroffen zu haben und verweist insoweit auf den eingereichten Jahresabschluss 2015 sowie die eingereichte Wirtschaftsplanung 2016, auf deren Einzelheiten sie Bezug nimmt. Ferner ist sie der Ansicht, bei der Nettoposition handele es sich lediglich um eine rechnerische Größe, deren Erhöhung aufgrund des tatsächlichen Wertes des Gebäudebestandes als langfristig gebundenes Vermögen anzupassen gewesen sei. Das Bilden der Ausgleichsrücklage sei angesichts ihrer Finanzlage geboten gewesen. Darüber hinaus sei die Ausgleichsrücklage lediglich in Höhe von 2.000.000,00 EUR ausfinanziert. Das tatsächlich vorliegende Vermögen der Ausgleichsrücklage wäre im Übrigen ohne Beitragseinnahmen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten vollständig aufgebraucht, auch insoweit könne keine unverhältnismäßig hohe Einlagensicherung vorliegen. Eine Liquiditätsrücklage bestehe nicht. Ferner lasse die Nettoposition als rechnerische Größe keinerlei Rückschlüsse auf ihre Vermögenssituation zu. Die Zinsausgleichsrücklage, der Instandsetzungsfonds, der DIHK Pensionsfonds, der Nachwuchsförderungsfonds sowie der Prozesskostenfonds seien jeweils durch Aufgaben oder finanzielle Notwendigkeiten gerechtfertigt, soweit hier überhaupt ein Rückschluss auf die Vermögenslage möglich sei. Bei dem Künstlerfonds, der aufgrund eines Dauerbeschlusses der Vollversammlung in Höhe von 44.350,11 EUR bestehe, handele es sich um einen Vermögensbestandteil zur laufenden Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen, der per se auch im Wirtschaftsplan bei den Beschaffungen für Betriebs- und Geschäftsausstattung abgebildet werden könne, allerdings aus Gründen der Transparenz im Fonds separat ausgewiesen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Soweit die Klage gegen die Ausführungen im Bescheid der Beklagten über die Veranlagungszeiträume 2012, 2013 und 2014 gerichtet ist, ist sie unzulässig (1.), im Übrigen ist sie zulässig und begründet (2.).

14

1. Die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Abrechnung der Beitragszeiträume 2012 bis 2014 im Bescheid vom 02.02.2016 ist unzulässig. Die Klage ist insbesondere nicht statthaft, denn der Abrechnung der Beitragsjahre 2012 bis 2014 im Bescheid der Beklagten fehlt es an dem für einen Verwaltungsakt wesentlichen Merkmal der Regelungswirkung.

15

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann mittels der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig – Holstein (LVwG SH) begehrt werden. Dies setzt aber eine (hoheitliche) Maßnahme mit Regelungswirkung voraus, an der es vorliegend fehlt. Mit der Regelung ist die verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gemeint (OVG Schleswig, Urteil vom 05. November 1992 – 3 L 36/92 – juris, Rn. 21). Der durch die Beklagte angegriffene Bescheid enthält allerdings lediglich die Abrechnung vergangener Beitragszeiträume und weist darüber hinaus keine eigenständige Regelungswirkung auf.

16

Dem Kläger ist in seinem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02. März 2016 – 17 K 2912/14 – allerdings insoweit zuzustimmen, als dass dieses Ergebnis nicht bereits aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 212 b Abgabenordnung a. F. folgt (so wohl VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 – M 16 K 15.2443 – juris, Rn. 20).

17

Nach dem Bundesverwaltungsgericht scheidet eine Anfechtungsklage stets dann aus, wenn gegen einen Berichtigungsbescheid vorgegangen wird der auf eine vorherige, mittlerweile unanfechtbare Festsetzung der Gewerbesteuer Bezug nimmt – die Anfechtungsklage komme dann nur dort in Betracht, wo der Adressat des Bescheides einen Anspruch auf neuerliche Sachentscheidung geltend machen kann. Soweit der Berichtigungsbescheid den nicht korrigierten Bestandteil der bisherigen Gewerbesteuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber nochmals geltend mache, stelle er sich nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbständig angefochten werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 05 .März 1971 – VII C 44.68 – juris, Rn. 20 - 24).

18

Diese Erwägungen lassen sich grundsätzlich auch auf die Beitragsordnung der Beklagten übertragen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 erfolgt die Veranlagung durch Bescheid, § 15 Abs. 3 ermöglicht die Veranlagung auf Grundlage einer Schätzung oder aufgrund des letzten Gewerbeertrages und § 16 S. 1 die vorausweise Beitragsveranlagung. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 der Beitragsordnung kann dann wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids durch die Beklagte ein berichtigter Bescheid erlassen werden, der seinerseits entweder eine Erstattung oder eine Nachforderung enthält.

19

Damit steht aber auch fest, dass die Annahme einer erneuten, eigenständigen Sachentscheidung ausscheidet, wenn – wie hier – die Kammer dem Mitglied lediglich den Saldo im Rahmen einer erneuten Aufstellung der Beiträge aus den Vorjahren mitteilt (vgl. aber VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O Rn. 68). Insbesondere sprechen hier schon Wortlaut und Gestaltung der Aufstellung gegen eine neuerliche Sachprüfung, da jeweils auf die bereits ausgeglichenen Beträge Bezug genommen wird und im Übrigen am Ende der Aufstellung der ausdrückliche Hinweis erfolgt, „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“ Auch insoweit wird also deutlich, dass gerade keine (neue) Regelung eines Sachverhalts aus der Vergangenheit erfolgen soll (insoweit zustimmend VG Hamburg, Urteil vom 02.März 016 a.a.O.).

20

Das Gericht folgt damit insoweit nicht der Auffassung des VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O., dass, auch wenn die Festsetzung im Ergebnis unverändert ist und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen ist und dieser Veranlagungsbescheid eine in ihrer Gesamtheit anfechtbare Regelung darstellt. Eine solche „abstrakte“ Festsetzungsverfügung sieht im Übrigen auch die Beitragsordnung der Beklagten gar nicht vor. Auch hat sich insoweit, als das VG Hamburg seine Entscheidung auf entsprechende Literaturstimmen stützt (Bezugnahme auf Jahn, GewArch 2008, 190ff.), jene Ansicht überholt. Vielmehr findet gerade die hier vertretene Auffassung, dass maßgeblich die jeweilige Ausgestaltung und Festsetzung im Einzelfall ist und einer lediglich wiederholenden Aufführung einer früheren Heranziehung zu Bemessungsbeiträgen keine eigenständige Regelungswirkung zukommt, auch in der Literatur Zustimmung (so nunmehr Jahn, GewArch 2016, 263, 270, im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O.).

21

Auch wenn man der oben dargestellten Auffassung nicht folgt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Da für die Jahre 2012 bis 2014 der Beitrag auf 0,00 € festgesetzt wurde und dies eine Begünstigung darstellt, scheidet mangels Beschwer bzw. mangels Vorliegens einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Anfechtbarkeit ebenfalls aus (VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O).

22

2. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2016 ist die Klage zulässig und begründet.

23

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen an die Beitragsfestsetzung.

24

Die vorläufige Veranlagung zu Kammerbeiträgen der Beklagten findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 IHKG und der konkretisierenden Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 10. Dezember 2014, flankiert durch die Wirtschaftsplanung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 sowie das Finanzstatut vom 28. Oktober 2014.

25

Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert dabei neben der Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer rechtmäßig auf die Mitglieder umgelegt worden ist und die Beitragsordnung fehlerfrei angewendet wurde, auch die Überprüfung der Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan als solcher. Dies entspricht der Zweistufigkeit der Willensbildung nach der Gesetzessystematik: Die Kammer stellt zunächst den Wirtschaftsplan für ein Jahr im Voraus auf und prognostiziert so den voraussichtlichen Finanzbedarf nach erwarteten Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans iSd § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG, § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts. Dieser zu deckende Betrag wird dann auf der zweiten Stufe gemäß einer Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen mittels der konkret zu erhebenden Beiträge umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – juris, Rn. 12).

26

Dabei ist zu beachten, dass die Kammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der vom Gericht zu überprüfende Rechtsrahmen als Ermessensgrenze umfasst neben § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, der die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen gebietet, auch die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteil vom 09. März 2015 – a.a.O Rn. 16.; VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 35). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass den Kammern die Bildung von Vermögen untersagt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 1990 – 1 C 45.87 – juris, Rn. 20). Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, können doch auch diese als Teil ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung „Kosten“ für die Aufgabenwahrnehmung darstellen – allerdings eben nur, sofern Rücklagen an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 17).

27

Vorliegend hat die Beklagte eine Sachabwägung hinsichtlich der Rücklagenbildung vorgenommen. Insbesondere folgt keine unzulässige Begrenzung durch den „Korridor“ für Ausgleichsrücklagen, ferner ergibt sich die entsprechende Abwägung aus der Wirtschaftsplanung 2016 der Beklagten.

28

Sofern der Kläger geltend macht, die Vorschrift des § 15a des Finanzstatuts der Beklagten stehe hier schon aufgrund der Bildung eines Korridors für zulässige Rücklagen einer rechtmäßigen Rücklagenbildung entgegen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die satzungsmäßige Festlegung eines Mindestbetrags zur Risikovorsorge, beispielsweise 30 v. H. der jährlichen Gesamtaufwendungen, mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit in Einklang steht (vgl. zu dieser Differenzierung VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 – 6 S 1261/14 – juris, Rn. 37). Denn das Finanzstatut der Beklagten sieht – insoweit auch vom Kläger unbestritten – einen solchen Mindestbetrag gerade nicht vor. Vielmehr ist nach dem Statut auch eine Ausgleichsrücklage von „Null Prozent“ möglich, so dass hinsichtlich der Grenze des finanziell Gebotenen und Notwendigen stets nach dem Statut eine Abwägung zu erfolgen hat. Der Sache nach liegt hierin kein „Korridor“ für die Rücklagenbildung, sondern lediglich eine – nicht zu beanstandende – satzungsmäßige Obergrenze für deren Bildung.

29

Soweit der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen zu bestreiten sucht, ob die Sachabwägung vorliegend erfolgt ist und sich die Erwägungen der Beklagten grundsätzlich innerhalb der gerichtlich überprüfbaren Grenzen gehalten haben, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO, der zufolge die Erklärung mit Nichtwissen nur - aber immerhin - über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess keine unmittelbare Anwendung findet. Allerdings setzt auch die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zumindest den Vortrag tatsächlicher Umstände voraus dahingehend, dass bestimmte Tatsachen oder Behauptungen geschildert werden, auf die das Gericht seine Untersuchung beziehen kann. Auch wenn es dem Kläger damit grundsätzlich im Einzelfall mangels eigener Kenntnis nicht möglich sein mag, die konkrete Willensbildung der Beklagten nachzuvollziehen, ist dennoch erforderlich, dass er sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für die Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. November 2007 – 3 B 58/07 – juris, Rn. 6 mwN.). Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebenso wenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 – M 16 K 14.477 – juris Rn. 29).

30

Insbesondere dürfte vorliegend gerade der Jahresabschluss in seinem Anhang 1.6 sowie im Lagebericht 1.7 den Tatsachenhintergrund aufweisen, vor dem die Beklagte mit der Wirtschaftsplanung 2016 erläuternd eingegangen ist auf die prognostizierte Beitragsentwicklung, mithin ihren Abwägungsvorgang dokumentiert hat. Insoweit wird auf die Anlage B3 Bezug genommen, mit der sich der Kläger nicht (ausreichend) auseinander gesetzt hat. Auch die vorherigen Jahresabschlüsse hätten es dem Kläger in zumutbarer Weise ermöglicht, sich substantiiert mit der Haushaltsführung der Beklagten auseinander zu setzen.

31

Im Hinblick auf die von dem Kläger beanstandete Rücklagenbildung ist indes zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine erhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O., Rn. 17f; VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 a.a.O., Rn. 31).

32

Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Rücklagenbildung der Beklagten für das Jahr 2016 und damit auch die Festsetzung des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 15.12.2015 über die Wirtschaftssatzung (Beiakte B3; im Folgenden „Wirtschaftsplan“), der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts festgestellt wurde.

33

Ob insofern die Bildung der Ausgleichsrücklage ordnungsgemäß erfolgt ist, erscheint nicht frei von Zweifeln. Zwar erscheint eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen in Höhe von - maximal - 30 v.H. ohne weitere Darlegungen notwendig und angemessen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Denn es ist allgemein nachvollziehbar, dass ein Betrag in Höhe von bis zu 30 v. H. der geplanten Aufwendungen vorgehalten wird, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfall zu vermeiden. Auch wenn § 15a Abs. 3 des FS der Beklagten keine ausdrückliche Untergrenze von 30 v.H., sondern nur eine Obergrenze von 50 v.H. der geplanten Aufwendungen vorsieht, kann dennoch die Mindestdotierung des Musterfinanzstatuts dahingehend herangezogen werden, dass bei einer bis zu dieser Grenze gebildeten Ausgleichsrücklage nicht von einer Vermögensbildung auszugehen wäre. Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. der Aufwendungen spricht jedenfalls die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um in dem Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 - juris Rn. 81). Der von der Beklagten geltend gemachte Zweck der Rücklage, auch bei Mindereinnahmen aufgrund von konjunkturell bedingt schwankenden Einnahmen ihrer Mitglieder stabile Beiträge zu gewährleisten und nicht in konjunkturell schwierigen Phasen die Mitglieder mit Beitragserhöhung zu belasten, dürfte dann ausreichend sein.

34

Vorliegend beträgt die Ausgleichzulage hingegen 34,25 v. H.. Dieser Anteil an den Gesamtaufwendungen ergibt sich auch erst nach Einrechnung einer geplanten Entnahme von 1.119.600,00 €. Vor der geplanten Entnahme betrug der Anteil der Ausgleichsrücklage an den Gesamtaufwendungen sogar 41,23 v. H..

35

In Anbetracht der Überschreitung der 30 v. H. – Grenze, wäre die Beklagte nach Auffassung der Kammer verpflichtet gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten hat, die Ausgleichsrücklage also plausibel und nachvollziehbar ist. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen wäre die Beklagte dann vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12. KO – juris Rn. 41f; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn 345; etwas großzügiger VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 44 „…jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar … in transparenter Art und Weise…“),

36

Diese Vorgaben hat die Beklagte nicht eingehalten, weil es insoweit an notwendigen konkreten Darlegungen fehlt.

37

Darüber hinaus ist auch der von der Beklagten vorgehaltene Instandhaltungfonds (Instandhaltungsrücklage) iHv 1.242.753,67 € zu beanstanden.

38

Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – wie bereits festgestellt –, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden – und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden – Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – a.a.O. Rn. 16). Den anzuwendenden Rahmen für zweckbestimmte Rücklagen – wie hier die Instandhaltungsrücklage – bildet § 15 a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Finanzstatut. Zwar enthält § 15a Finanzstatut unmittelbar nur Vorgaben für den Jahresabschluss und nicht für den hier zu überprüfenden Wirtschaftsplan, der in den §§ 7 ff. Finanzstatut geregelt ist. Da nach der Regelungskonzeption des Finanzstatuts im Wirtschaftsplan aber nur die Rücklagenveränderungen anzusetzen und auszuweisen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Finanzstatut), die Rücklagen selbst dagegen (nur) in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind (vgl. § 15 a Abs. 2 Satz 4 Finanzstatut), können die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung bzw. Beibehaltung von Rücklagen allein § 15 a Abs. 2 Finanzstatut entnommen werden. Danach ist neben einer (zwingenden) Ausgleichsrücklage, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann (vgl. § 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzstatut), gemäß § 15 a Abs. 2 Sätze 3 und 4 Finanzstatut die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig, die in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind. Nach der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 Satz 5 Finanzstatut sind dabei nicht nur der Verwendungszweck und der Umfang hinreichend zu konkretisieren, sondern auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.

39

Daran fehlt es hier. Die Zweckbestimmung genügt den satzungsrechtlich geforderten Anforderungen an eine zweckbestimmte Rücklage nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der bloße Hinweis auf „Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Grund und Boden“ dem (materiellen) Konkretisierungsgebot genügt. Jedenfalls fehlt eine hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird weder im Jahresabschluss noch sonst auch nur annähernd umschrieben. Der Jahresabschluss enthält keinerlei Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage. Auch aus dem Wirtschaftsplan 2016 ergibt sich hierzu nichts. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hat sich dies weder in dem Jahresabschluss, dem Wirtschaftsplan noch in einem sonstigen Beschluss der Vollversammlung niedergeschlagen. Auch ein Protokoll der Vollversammlung, aus dem sich dies ergeben würde, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 – 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).

40

Schließlich ist der von der Beklagten vorgehaltene Künstlerfonds zu beanstanden. Er dient nicht der Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Die Beklage überschreitet damit ihren Kompetenzrahmen des § 1 Abs. 2 IHKG. Nach dieser Vorschrift können Industrie- und Handelskammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. Eine Maßnahme dient zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie nur oder vorrangig in deren Interesse und nicht nur als Reflex einer dem Allgemeininteresse dienenden (Infrastruktur-)Maßnahme erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2000, - 1 C 29.99 – juris Rn. 17).

41

Soweit die Beklagte mit dem Fonds die Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung betreibt, liegt ein unmittelbarer, den besonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft dienender Zweck nicht vor. Zunächst erscheint bereits fraglich, ob die von der Beklagten auf ganz Schleswig-Holstein ausgerichtete Förderung mit der ihr nach in § 2 der Satzung vorgegebenen örtlichen Aufgabenwahrnehmung („… Aufgabe, das Gesamtinteresse derihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen…“) noch vereinbar ist.

42

Dessen ungeachtet werden die Belange der gewerblichen Wirtschaft auch nicht wenigstens am Rande berührt. Die Förderung rein künstlerischer Zwecke steht allenfalls im allgemeinen öffentlichen Interesse; nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft werden hierdurch nicht verfolgt. Das Interesse der gewerblichen Wirtschaft wird allenfalls reflexhaft berührt. Der nach § 1 Abs. 1 und 2 IHKG zwingende Bezug zur gewerblichen Wirtschaft kann auch nicht durch den Beschluss zur Errichtung des Künstlerfonds vom 22.Augusr 1979 vermittelt werden. Denn dieser verweist lediglich auf die "Förderung Schleswig-Holsteinischer Künstler“, ohne selbst Vorgaben für die Vergabe von Fördermaßnahmen zu treffen und stellt insofern nicht das Erfordernis des Wirtschaftsbezugs her.

43

Da nach alledem die Rücklagenbildung der Beklagten bereits aus den o. g. Gründen rechtswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch die übrigen vom Kläger gerügten Rücklagenbildungen ebenfalls nicht ordnungsgemäß sind.

44

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer die Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied er ist.

2

Er betreibt im Bezirk der Beklagten eine Unternehmensberatung, für die er zur Gewerbesteuer veranlagt wird.

3

Mit Bescheid vom 21. März 2016 setzte die Beklagte den IHK-Beitrag des Klägers für das Jahr 2016 im Wege der vorläufigen Veranlagung auf der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrags 2013 auf 181,48 Euro fest (davon 172,00 Euro Grundbeitrag und 9,48 Euro Umlage).

4

Die Festsetzung beruht auf der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016, die die Vollversammlung der Beklagten in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2015 beschlossen hat. Darin wird der Wirtschaftsplan 2016 im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 8.367.900,00 Euro, Aufwendungen in Höhe von 12.760.200,00 Euro, geplantem Vortrag in Höhe von 0 Euro und einem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von Minus 4.392.300,00 Euro, sowie im Erfolgsplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 257.000,00 Euro und mit Investitionsauszahlungen in Höhe von 464.500,00 Euro festgestellt.

5

Die Beklagte wirtschaftet nach den Grundsätzen der Doppik. Im Jahresabschluss 2014 waren zum 31. Dezember 2014 eine Ausgleichs- und eine Liquiditätsrücklage jeweils mit 4.700.000,00 Euro, eine Beitragssenkungsrücklage mit 3.530.387,21 Euro und eine Instandhaltungsrücklage mit 300.000,00 Euro ausgewiesen. Ausweislich des Jahresabschlusses 2015 bestanden die Ausgleichs- und die Instandhaltungsrücklage zum 31. Dezember 2015 in unveränderter Höhe fort. Durch Entnahmen zum Ausgleich eines negativen Jahresergebnisses wurde die Beitragssenkungsrücklage dagegen vollständig aufgelöst und die Liquiditätsrücklage auf 4.512.732,87 Euro reduziert. Unter Berücksichtigung der zum Jahresabschluss 2015 vorhandenen Rücklagen und nach Abzug der laut Wirtschaftsplan 2016 geplanten Rücklagenentnahmen für das Jahr 2016 war damit für 2016 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro – dies entspricht 36,82 % der geplanten Aufwendungen –, eine Liquiditätsrücklage in Höhe von 120.432,87 Euro und eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 300.000,00 Euro vorgesehen.

6

Nach den Angaben in den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 dient die Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen (2015 außerdem: zur Absicherung allgemeiner Risiken) und die Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten. Die Rücklagen für erhöhte Instandhaltungsarbeiten bestehen danach für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude S.-Platz ... in M..

7

Die Rücklagenentwicklung und die zugrundeliegende Risikoprognose war außerdem Gegenstand einer Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 7. September 2016. Die Vollversammlung nahm darin einstimmig eine Risikoprognose für die Jahre 2015 bis 2016 zustimmend zur Kenntnis, in der die Gesamtrisikosumme der Beklagten – bestehend aus den Einzelrisiken Einbruch und Schwankungen der Gewerbeerträge, Gebührentatbestände, Steuernachzahlungen für die zurückliegenden Jahre, biometrische Risiken Pensionen, Beteiligungen und Mitgliedschaften, IT-Prozesse, Datenschutzvergehen, Rückzahlungsrisiko Fördermittel, fehlerhafte Beschaffungsvorgänge, Verstoß gegen Geheimhaltungsrichtlinie, rechtliche Risiken, Schadensereignisse, Vertragsrisiken, Personal und Finanzbereich – mit 5.436.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 5.623.000,00 Euro für das Jahr 2016 beziffert wurde. Außerdem beschloss die Vollversammlung eine geplante Rücklagenentwicklung für das Jahr 2016, wonach die Rücklagen zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 4.700.000,00 Euro Ausgleichsrücklage, 120.432,87 Euro Liquiditätsrücklage und 300.000,00 Euro Instandhaltungsrücklage bestehen sollten. Schließlich wurde die Bildung einer Zinsausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2016 beschlossen.

8

Den gegen die Beitragsfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 zurück. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei die Rücklagenbildung nicht zu beanstanden und entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (10 C 6/15). Die Beklagte habe bereits im Jahr 2006 durch ihre Vollversammlung den kontinuierlichen Abbau ihrer Rücklagen mittels Beitragssenkung beschlossen und die Beitragssätze für das Wirtschaftsjahr 2007 von 0,35 % auf 0,25 %, für 2008 von 0,25 % auf 0,12 % und seit 2009 bis 2016 von 0,12 % auf 0,05 % gesenkt. Über diese Wirtschaftsplan-Defizitfinanzierung habe sie ihre Rücklagen planmäßig abbauen und damit den niedrigen Beitragssatz finanzieren können. Außerdem habe sie seit dem Jahr 2012 ein Risikomanagementsystem eingerichtet, das die rücklagenrelevanten Risiken erfasse und quantifiziere. Dies ermögliche eine sachgerechte und systematische Ermittlung sowie eine systematische Gewichtung der relevanten Risiken. Die Ausgleichsrücklage, die der Absicherung der Risiken ertragswirksamer Schwankungen diene, sei durch dieses Risikomanagementsystem jährlich mit einer tragfähigen Risikoprognose unterlegt und in ihrer aktuell dotierten Höhe von 4,7 Mio. Euro sachgerecht begründet. Auch die anderen Rücklagen seien ordnungsgemäß dotiert und in ihrer Höhe im Hinblick auf den jeweils verfolgten Zweck angemessen. Es handele sich um zweckgebundene Rücklagen, deren Bildung durch § 15a Abs. 2 Finanzstatut legitimiert sei und die einen hinreichend konkreten Verwendungszweck aufwiesen, der im sachlichen Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte stehe. Dies gelte auch für die Beitragssenkungsrücklage, die zum 31. Dezember 2015 aber ohnehin vollständig aufgelöst worden sei und damit für die streitgegenständliche Beitragsveranlagung des Jahres 2016 nicht entscheidungserheblich sei. Die Liquiditätsrücklage werde planmäßig mit dem Jahresabschluss 2016 abgebaut.

9

Der Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, da Mitgliedsbeiträge nur insoweit erhoben werden dürften als nicht anderweitige Mittel zur Verfügung stünden. Die Beklagte könne aber allein aus den zu hoch dotierten Mitteln der Rücklagen ihre laufenden Kosten anderweitig decken. Wegen einer überhöhten Rücklagenbildung beruhe der Beitragsbescheid deshalb auf einer rechtswidrigen Wirtschaftsplanung der Beklagten. Die Rechtswidrigkeit der Wirtschaftsplanung folge zunächst daraus, dass es an einer (formal)ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Vollversammlung zur Rücklagenbildung für das Jahr 2016 fehle. Eine solche setze voraus, dass die Mitglieder der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über den Haushalt und die Rücklagenbildung umfassend informiert worden seien und dies entsprechend dokumentiert worden sei, was hier nicht erfolgt sei. Auch formelle Fehler der Wirtschaftsplanung führten dabei zur Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung. Die Annahme der Beklagten, hinsichtlich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung komme es allein auf eine materielle Betrachtung an, die sich ggf. auch nachträglich herstellen bzw. begründen ließe, gehe dagegen fehl. Die erforderliche Risikoabschätzung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 vielmehr nur ex-ante erfolgen. Im Nachhinein könne nicht mehr ermittelt werden, wie die Vollversammlung der Beklagten in Kenntnis der Fakten unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit gehandelt hätte. Deswegen sei auch eine Korrektur durch eine nachträgliche Beschlussfassung ausgeschlossen, da hierdurch das Gestaltungsrecht bzw. die Gestaltungspflicht der Vollversammlung nicht ausgeübt werden könne. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 sei außerdem materiell rechtswidrig, da die Beklagte bei dessen Aufstellung den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe. Die Rücklagenbildung sei überhöht und verstoße gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit. Hinsichtlich der für die erforderliche Risikoprognose maßgeblichen Tatsachengrundlage sei dabei der Jahresabschluss zum Dezember 2014 zugrunde zu legen. Es treffe zwar zu, dass für die Planung des Jahres 2016 ggf. auch auf aktuelle Entwicklungen aus dem Haushaltsjahr 2015 eingegangen werden könne bzw. müsse. Dies gelte aber nur dann, wenn sich anhand der Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung nachvollziehen lasse, welche dieser Entwicklungen tatsächlich in die Beratungen und die Beschlussfassung über den Haushalt 2016 eingeflossen seien. Dies sei von der Beklagten nicht dargelegt, so dass nur die Zahlen des Jahresabschlusses 2014 als Kalkulationsgrößen für die Planung des Jahres 2016 heranzuziehen seien. Auf dieser Tatsachengrundlage sei die Wirtschaftsplanung materiell fehlerhaft, da die Rücklagen zu hoch dotiert seien. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig. Dies gelte auch für die Aufstellung eines Wirtschaftsplans nach den Grundsätzen der Doppik. Daran gemessen sei die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2016 rechtswidrig gebildet worden. Unzulässig sei bereits die pauschale Festlegung in dem Finanzstatut der Beklagten, wonach die Ausgleichsrücklage bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen betragen dürfe. Daneben sei auch die durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossene Dotierung der Rücklagen innerhalb des satzungsrechtlichen Korridors rechtswidrig, da die zum 31. Dezember 2014 bestehende Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro den notwendigen Bedarf bei weitem übersteige. Die Beklagte könne nicht ernsthaft behaupten, dass für das Jahr 2016 ein Beitrags- bzw. Ergebniseinbruch in dieser Größenordnung zu befürchten sei. Insoweit seien auch Erfahrungswerte im Hinblick auf eine frühere – hier wohl nicht erfolgte – Inanspruchnahme der Rücklage zu berücksichtigen. Gegen eine Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche weiter, dass die Beklagte die Ausgleichsrücklage seit dem Jahr 2008 unverändert in gleicher Höhe gebildet habe. Dies sei rechtfertigungsbedürftig, da sich das Haushaltsvolumen in diesen Jahren verändert habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der jährlichen Festlegung der Beiträge über die Wirtschaftssatzung die Beitragseinnahmen passgenau steuern könne. Gegen eine sachgerechte Ausübung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche weiter der Konjunkturbericht der Beklagten aus dem Herbst 2015 für das Jahr 2016, wonach sich die Konjunktur stabil auf hohem Niveau bewege und die Unternehmen mit einer Verbesserung ihrer Geschäfte rechneten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es aus dem normalen Geschäftsbetrieb der Beklagten erhebliche unbekannte Risiken gebe, die eine erhebliche Rücklagenbildung rechtfertigen könnten. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei der Ausgleichsrücklage um eine Insolvenzrücklage gehe fehl, da die Beklagte kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig sei. Letztlich werde durch die Ausführungen der Beklagten zum Rücklagenabbau bestätigt, dass jahrelang rechtswidrig Vermögen gebildet worden sei. Die unzulässig gebildeten Rücklagen habe die Beklagte für den Haushalt 2016 nicht konsequent genug rückgeführt. Fehlerhaft sei weiter, dass neben der Ausgleichsrücklage eine weitere Rücklage in Höhe von 300.000,00 Euro vorgesehen sei, ohne dass erkennbar sei, wofür diese weitere Rücklage benötigt werde. Instandhaltungsarbeiten seien nicht durch eine Rücklage abzusichern, sondern für den laufenden Haushalt einzuplanen und aus ihm zu finanzieren. Anderes könne zwar bei einer Baurücklage für größere Projekte gelten. Solche Rücklagen seien aber an klare Vorgaben gebunden und nur zulässig, wenn ihr Bedarf dem Zweck nach und im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert sei. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr bestätige sich durch den Vortrag der Beklagten, wonach aktuell Leistungsangebote eingeholt würden, dass zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklagen bzw. der Beschlussfassung über den Haushalt 2016 die Voraussetzungen zur Bildung oder Schonung einer solchen Rücklage nicht erfüllt gewesen seien.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Sie habe weder im streitgegenständlichen Jahr 2016 noch in den Vorjahren eine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Der Vortrag des Klägers sei zu pauschal und unsubstantiiert und nicht geeignet, das Gericht zur umfassenden Prüfung des Finanzgebarens der Beklagten zu veranlassen. Eine vollständige verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Wirtschaftsplanungen der Beklagten könne nicht begehrt werden. Die Bildung von Rücklagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prinzipiell zulässig und den Industrie- und Handelskammern stehe hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Rücklage müsse lediglich auf einer sachgerechten und vertretbaren Prognose basieren. Nicht entscheidend sei dagegen, ob sich die Prognose im Nachhinein als richtig erweise. Ebenso wenig müsse die Industrie- und Handelskammer für ihre Prognose eine ganz bestimmte Methode anwenden. Insoweit dürften an das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit keine überzogenen oder strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Haushaltsplanung des parlamentarischen Gesetzgebers. Verboten sei lediglich das Verschleiern oder Vortäuschen von Beträgen und Sachverhalten. Außerdem bewirke nicht jeder (auch nur formelle oder finanziell unerhebliche) Fehler in der Wirtschaftsplanung die Rechtswidrigkeit der gesamten Beitragsveranlagung bzw. die Unwirksamkeit des Haushaltsplans oder der Haushaltssatzung des relevanten Jahres. Anderenfalls wäre die beitragsrechtliche Grundlage des betreffenden Beitragsjahres haushaltsrechtlich unheilbar rechtswidrig und die Beklagte könne für das betreffende Jahr keinen rechtmäßigen Beitragsbescheid mehr erlassen, obwohl sie hierzu nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG objektiv-rechtlich verpflichtet sei. Die Heilungsmöglichkeit durch eine Nachtragswirtschaftssatzung stehe einer Industrie- und Handelskammer nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres nämlich nicht mehr zur Verfügung. Im Interesse der Finanzierungssicherheit sowie der Abgabengerechtigkeit sei deshalb eine materielle Betrachtungsweise vorzunehmen. Ein rein formaler Fehler habe dagegen nur dann die Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung zur Folge, wenn er sich inhaltlich auf die Rücklagenhöhe und damit einhergehend auf die Mittelbedarfsfeststellung ausgewirkt habe. Für das IHK-Mitglied sei nämlich allein entscheidend, ob der in der Wirtschaftssatzung festgesetzte Beitragssatz dem Kostendeckungsprinzip entspreche, der durch Beiträge abzudeckende Mittelbedarf also in der Sache richtig sei. Allein ein materieller Ansatz werde auch der Rechtsnatur des Wirtschaftsplans bzw. der Wirtschaftssatzung als Rechtsnorm gerecht. Aus diesem Grund könnten die risikorelevanten Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der geforderten ex ante-Perspektive – noch nachträglich und bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden. Dagegen komme es nicht auf eine streng formale Sicht an, ob eine Vollversammlung die Risiken im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans konkret und uneingeschränkt validiert und dies dokumentiert habe. Tatsächlich sei die Rücklagendotierung hier aber auch formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Anforderungen des Finanzstatuts seien beachtet worden und die Vollversammlung habe sich mit der Rücklagendotierung und den relevanten Aspekten ausreichend befasst. So seien die relevanten Haushaltsfragen zunächst vorbereitend in der Etatkommission und anschließend im Präsidium erörtert worden. Die Mitglieder der Vollversammlung hätten vor der Sitzung alle relevanten Unterlagen (insbesondere die Tagesordnung, die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie der Wirtschaftssatzung und eine Hochrechnung der Daten zum jeweils laufenden Wirtschaftsjahr) erhalten. In der Vollversammlung habe der Hauptgeschäftsführer alle wesentlichen haushaltsrelevanten Einzelpositionen – einschließlich der Informationen über Zweck, Art und Höhe der vorgeschlagenen Rücklagen – im Detail vorgestellt. Vor der Beschlussfassung hätten die Mitglieder Fragen stellen können. Dieses Verfahren entspreche den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, das auch für die Aufstellung des Wirtschaftsplans einer Industrie- und Handelskammer gelte. Im beschlossenen Gesamtplan seien dagegen weder die Höhe noch die sachliche Berechtigung einzelner Rücklagen abzubilden, sondern lediglich die Entnahmen aus und die Zuführung zu Rücklagen. Der tatsächliche Bestand an Rücklagen werde entsprechend § 85 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Übersicht zur jährlichen Haushaltsrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr offengelegt. Diese Bilanzen würden den Mitgliedern der Vollversammlung übersandt und außerdem im Internet veröffentlicht. Obwohl damit bei der Beschlussfassung im Dezember 2015 bereits alle formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, habe sich die Vollversammlung in ihrer Sitzung vom 7. September 2016 nochmals intensiv mit der relevanten Risikobetrachtung befasst und dabei die IHK-spezifischen Risiken sachgerecht und vertretbar quantifiziert. Weiter sei die satzungsrechtliche Regelung eines Rücklagenkorridors im Finanzstatut nicht zu beanstanden. Die konkrete Ausgleichsrücklage sei auch materiell dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig gebildet. Grundlage für die maßgebliche Prognose sei nicht allein der Jahresabschluss 2014, die Beklagte habe vielmehr ergänzend auch die Entwicklungen durch den Wirtschaftsplan 2015 und die Hochrechnung für die Jahre 2015 und 2016 in den Blick zu nehmen. Dabei habe die Ausgleichsrücklage den zulässigen Zweck, haushalterische Risiken abzudecken und diene nach § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen. Sie werde gebildet, um eine hinreichende Risikovorsorge zu betreiben und die Beiträge auch bei schwankender Konjunktur stabil halten zu können. Die mit der Ausgleichsrücklage abzufangenden möglichen Schwankungen könnten sich insbesondere ergeben infolge der heterogenen Wirtschaftsstruktur des IHK-Bezirks und der damit einhergehenden vielfältigen Abhängigkeit von strukturellen und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen bis hin zu der Gefahr mehrjähriger wirtschaftlicher Rezessionen, des Ausfalls mehrerer bzw. großer Beitragszahler, der Orientierung des IHK-Beitrags an der gewerbesteuerlichen Bezugsgröße des Gewerbeertrags und damit der Anlehnung an das Gewerbesteueraufkommen, das hohen Schwankungen unterliege und deshalb zu Schätzungsrisiken bei der Prognoseentscheidung im Rahmen der Haushaltsplanung führe. Hinzugekommen seien im Hinblick auf den seit 2014 erweiterten Rücklagenzweck weitere haushalterische Risiken, so insbesondere infolge möglicher gesetzgeberischer oder durch Rechtsprechungsentwicklung ausgelöste Änderungen im Bereich des Gewerbesteuerrechts oder des IHK-Gesetzes, des Rückgangs von Entgelt- und Gebühreneinnahmen (insbesondere für Prüfungen und berufliche Weiterbildungsveranstaltungen), möglicher Schadensersatzforderungen anderer Kammern und der Prüfungsteilnehmer wegen bundesweiter Wiederholungen bundeseinheitlicher Prüfungen aufgrund schuldhafter Verletzungen der Geheimhaltungspflichten durch Mitarbeiter der Beklagten, möglicher Nachbesteuerung einzelner Tätigkeiten für vergangene Jahre, biometrischer Risiken im Hinblick auf die Pensionsrückstellung, Risiken im Zusammenhang mit den IT-Prozessen und weiterer rechtlicher Risiken. Dieses (nicht abschließende) Risikoszenario liege tatsächlich und jährlich wiederkehrend vor und mache die Vorhaltung einer angemessenen Ausgleichsrücklage zwingend erforderlich. Dagegen könne die Beklagte das Beitragsaufkommen nicht durch die jährliche Festlegung der Beiträge passgenau steuern und die Bestimmung des Schwankungsrisikos auf den Jahreszyklus beschränken, da es zwei bis vier bzw. fünf Jahre dauern könne, bis die Finanzverwaltung die endgültigen Bemessungsgrundlagen melde und das jeweilige Jahr auf dieser Grundlage abgerechnet werden könne, um die daraus resultierenden Nachforderungen oder Rückzahlungen wahrzunehmen. Hinzukomme, dass sich die jeweiligen Konjunkturprognosen nicht auf das laufende Beitragsjahr, sondern erst in künftigen Jahren auswirkten, da die Grundbeiträge und Umlagen zunächst gegenwartsbezogen auf Basis geschätzter Bemessungsgrundlagen veranlagt und erst mehrere Jahre später nach der finanzamtlichen Mitteilung der tatsächlichen Bemessungsgrundlage festgesetzt würden. Die Ausgleichsrücklage sei im Hinblick auf die beschriebenen Schwankungsrisiken auf Basis der Erfahrungen der Beitragsveranlagungen der vergangenen Jahre unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten Konjunkturkrisen gebildet. Es sei dagegen nicht entscheidend, ob die Beklagte die Ausgleichsrücklage in der Vergangenheit habe in Anspruch nehmen müssen. Es handele sich nämlich nach ihrem Sinn und Zweck um eine „Insolvenzrücklage“, die – etwa wie eine Brandschutzversicherung – im Fall der Fälle zur Verfügung stehen und die Handlungsfähigkeit und sachgerechte Aufgabenerfüllung der Beklagten sichern müsse. Zur Ermittlung und Validierung der Risiken habe die Beklagte sei dem Jahr 2012 ein Risikomanagementsystem eingeführt, mit dessen Hilfe die rücklagenrelevanten Risiken ermittelt, quantifiziert und systematisch gewichtet würden. Die Ausgleichsrücklage sei durch dieses System jährlich mit einer tragfähigen Risikoprognose unterlegt und deren Höhe von 4,7 Mio. Euro, die mit 36,8 % der geplanten Aufwendungen am unteren Ende des satzungsrechtlichen Rücklagenkorridors liege, hierdurch sachgerecht und vertretbar begründet. Die Eignung des Risikomanagementsystems für die Risikobewertung sei nochmals im Zuge des Jahresabschlusses 2016 von den Rechnungsprüfern der Beklagten geprüft und testiert worden. Die Rechnungsprüfungsstelle habe hierzu festgestellt, dass für die Dotierung der Ausgleichsrücklage in Umsetzung des Gebots der Schätzgenauigkeit eine Risikoinventur zur Ermittlung des Gesamtrisikovolumens durchgeführt worden sei, hierzu die identifizierten Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit, Zeitbezug und Schadenshöhen bzw. -bändern bestimmt worden seien, so das maximal zu erwartende Gesamtrisikovolumen gewichtet hergeleitet worden sei und die der Risikoermittlung zugrunde liegenden Annahmen plausibel aus den spezifischen Gegebenheiten abgeleitet worden seien. Weiter seien auch die anderen Rücklagen rechtmäßig dotiert. Die Instandhaltungsrücklage diene einem konkreten Verwendungszweck, der im sachlichen Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte stehe. Die Vorhaltung einer Instandhaltungsrücklage als zweckgebundener Rücklage sei zulässig und die Entscheidung zu deren Bildung sachgerecht und vernünftig. Die Höhe der Rücklage sei im Hinblick auf den verfolgten Zweck angemessen. Die Mittel dienten der Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere an dem denkmalgeschützten IHK-Gebäude in M.. Der prognostizierte Finanzbedarf für die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen am Dach, der Fassade und am Heizungssystem dieses Gebäudes betrage etwa 500.000,00 Euro. Hinzu komme ein weiterer Instandhaltungsbedarf an einem IHK-Gebäude in W. in Höhe von etwa 150.000,00 Euro. Der Bedarf sei damit konkret beziffert und die Kostenschätzung durch eine gutachterliche Stellungnahme eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt. Nicht einbezogen worden seien dabei die Kosten für laufende Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen, die aus dem laufenden Haushalt finanziert würden. Demgegenüber seien die Instandhaltungsrücklagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem laufenden Haushalt zu finanzieren. Geschäfte der laufenden Verwaltung seien nur solche, die gleichsam alltäglich anfielen oder anfallen könnten und keinen solchen Finanzbedarf auslösten, dessen Behandlung in die Budgethoheit der Vollversammlung falle. Ein solches Geschäft liege bei der Beauftragung der betroffenen Instandhaltungsmaßnahmen mit einem höheren sechsstelligen Volumen nicht vor. Die Voraussetzungen zur Bildung der Instandhaltungsrücklage seien auch bereits bei der Beschlussfassung über den Haushalt 2016 erfüllt gewesen. Hinsichtlich der Höhe der Rücklagen müsse schließlich berücksichtigt werden, dass die Beklagte ihre Rücklagen seit Jahren im Wege einer Defizitplanung abgeschmolzen und dadurch die Beitragslast gering gehalten habe. Schließlich seien bei der Bewertung der Rücklagen die Besonderheiten des doppischen Haushalts zu würdigen, wohingegen der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall einen Haushalt betroffen habe, der nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt worden sei. Die Betrachtung einer Rücklage als Mittelreserve sei aber seit Einführung der doppischen Haushaltsführung nicht mehr möglich und führe zu einem fehlerhaften verwaltungsgerichtlichen Prüfungsansatz. Während Rücklagen in der Kameralistik der Ansammlung liquider Mittel für bestimmte Zwecke gedient hätten und zu 100% mit Barmitteln hinterlegt gewesen seien, seien sie in der Doppik Teil des Eigenkapitals und damit den Passiva zugeordnet. Die Ausweisung eines bestimmten Betrags bei einer Rücklagenposition lasse in einem doppischen System indes nicht den Schluss zu, dass der so zweckbestimmte Betrag tatsächlich zur Verfügung stehe, also der Rechtsträger insoweit „liquide“ sei. Es verbiete sich deswegen – anders als in der Kameralistik – eine Gleichsetzung von Rücklagen und Mittelreserve. Über welches Vermögen die Körperschaft verfüge, lasse sich nur durch den Blick auf die Aktivseite des Haushalts bzw. der Bilanz bestimmen. Bei der Beklagten sei ein derart zweckfreies Vermögen bzw. ungebundene liquide Mittel nicht vorhanden gewesen. Sämtliche Mittel auf der Aktivseite seien für Zwecke zulässiger IHK-Tätigkeiten vorgesehen gewesen bzw. an solche Zwecke gebunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – Industrie- und Handelskammergesetz, IHKG – i.V.m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beitragserhebung knüpft also nach der gesetzgeberischen Konzeption an eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer an. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 29).

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a) Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt also voraus, dass – auf einer ersten Stufe – die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt und – auf einer zweiten Stufe – der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13). Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die – hier nicht beanstandete – Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30).

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b) Die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) ist allerdings beschränkt. So kommt den Industrie- und Handelskammern bei deren Aufstellung aufgrund ihrer Selbstverwaltungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30). § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet insoweit bei Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Außerdem sind nach § 3 Abs. 7a IHKG für die Aufstellung und den Vollzug der Wirtschaftspläne – unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts – die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Schließlich sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16). Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt dabei das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30). Verletzt ist das Gebot der Schätzgenauigkeit dabei jedenfalls durch bewusst falsche Etatansätze, aber auch durch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104).

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c) Bei der Überprüfung von Rücklagen ist weiter zu berücksichtigen, dass den Kammern die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Grundsätzlich handelt es sich insoweit bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16). Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 34).

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Weiter muss allerdings auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 31).

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d) An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015, die eine nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellte Haushaltsplanung betraf, ausdrücklich auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16 f. m.w.N.). Die zwischen Kameralistik und Doppik im Hinblick auf Rücklagen bestehenden Unterschiede rechtfertigen aus Sicht der Kammer auch in der Sache kein Abweichen vom Prüfungsmaßstab und -umfang. Zwar werden im doppischen System Rücklagen buchungstechnisch nicht auf der Aktivseite, sondern als Passivposten der Jahresbilanz dargestellt. Die bei Bedarf verfügbaren liquiden Mittel sind demgegenüber allein auf der Aktivseite, insbesondere im Umlaufvermögen, ausgewiesen. Anders als unter der Kameralistik sind die Rücklagen in der Doppik demnach nicht unmittelbar mit liquiden Mittel gleichzusetzen. Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 – 1 K 1473/16 –, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 11 f.). Nichts Anderes gilt auch im Falle der Beklagten. Ausweislich der Bilanz 2015 betrug das Umlaufvermögen der Beklagten zum 31. Dezember 2015 11.047.022,25 Euro, davon allein 10.414.480,72 Euro Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Rücklagen tatsächlich mit ausreichend liquiden Mitteln hinterlegt waren. Dem steht nicht entgegen, dass das Umlaufvermögen nach den Angaben der Beklagten auf der Passivseite nicht nur die Rücklagen, sondern auch die Pensionsrückstellungen und sonstigen Rückstellungen (laut Bilanz 2015 in Höhe von 19.446.966,12 Euro) finanziere, da diese Rückstellungen – wie die Beklagte eingeräumt hat – auf der Aktivseite außerdem durch die Finanzanlagen in Höhe von 16.743.4006,53 Euro hinterlegt sind.

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2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 rechtswidrig, da die Festsetzung des Mittelbedarfs der Beklagten in ihrem Wirtschaftsplan 2016 den rechtlichen Anforderungen nicht genügt.

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a) Die Kammer geht zwar davon aus, dass der Wirtschaftsplan 2016 der Beklagten im Hinblick auf die Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro nicht zu beanstanden sein dürfte.

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(1) So dürfte es in formeller Hinsicht zunächst nicht darauf ankommen, ob die dem Wirtschaftsplan und der Rücklagenbildung zugrundeliegende Risikoprognose nur einer materiellen Prüfung aus einer ex ante-Perspektive zu unterziehen ist, oder ob darüber hinausgehend auch zu prüfen ist, ob die Vollversammlung eine den Anforderungen entsprechende Risikoprognose bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans tatsächlich vorgenommen und protokolliert hat (für einen formalen Ansatz VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 350, 360; wohl auch Jahn, GewArch 2016, 263, 269). Auch bei einer formalen Betrachtung wäre ein etwaiger Mangel bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2016 durch die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2015 nämlich nach Auffassung der Kammer durch die Befassung der Vollversammlung mit der Risikoprognose für das Jahr 2016 in der Sitzung vom 7. September 2016 geheilt worden (für eine solche Heilungsmöglichkeit auch VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 7.12.2016 – B 4 K 15.580 –, juris Rn. 38 f.; Jahn, GewArch 2016, 263, 269; offen gelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 388; nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen lagen dagegen den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.6.2010 – 8 C 20/09 –, BVerwGE 137, 171-179, Rn. 45 ff. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.9.2012 – 1 L 124/11 –, juris Rn. 57 ff. zugrunde).

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(2) Die Ausgleichsrücklage dient mit dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und der Absicherung allgemeiner Risiken auch einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

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(3) Nicht zu beanstanden ist der im Finanzstatut der Beklagten für die Höhe der Ausgleichsrücklage vorgegebene Rahmen. Dies folgt bereits daraus, dass § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 1. Januar 2014 – Finanzstatut – nur eine Obergrenze für die Ausgleichsrücklage (höchstens 50 % der geplanten Aufwendungen) festlegt, aber keinen Mindestwert.

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(4) Schließlich dürfte unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage kein Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit vorliegen. Dagegen spricht bereits, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage mit 36,82 % der für das Jahr 2016 geplanten Aufwendungen eher im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30-50 % – wie er zwar nicht im aktuell einschlägigen Finanzstatut der Beklagten, aber in § 15 Abs. 3 Satz 1 des vorhergehenden Finanzstatuts der Beklagten und im Musterfinanzstatut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vorgesehen ist – angesiedelt ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 12 f., das bei einer Rücklage von bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen sogar von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; nach dem VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 345 f. soll eine solche Vermutung allenfalls unterhalb der 30%-Marke greifen; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 – 1 K 1473/16 –, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 81 ff.). Vor allem aber hat der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das Risikomanagementsystem der Beklagten sowie die konkret festgelegte Höhe der Risikopositionen an einzelnen Beispielen für die Kammer nachvollziehbar dargestellt und plausibilisiert. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem Ergebnisprotokoll der Vollversammlung der Beklagten vom 7. Dezember 2016 kein Widerspruch zu der festgestellten Risikoprognose. Soweit darin auf eine erwartete Schadenshöhe von 2,3 Mio. Euro nach den Berechnungen des alten Risikomanagementsystems verwiesen wird, bezieht sich dieser Betrag nicht auf das Gesamtrisiko, sondern nur auf die einzelne Risikoposition „Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben“. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesamtkontext des Abschnitts, sondern auch aus der im Folgenden vorgenommenen Gewichtung der Schadenshöhe von 2,3 Mio., die zu einem Risikoausmaß in Höhe von 698.000,00 Euro führt; dies entspricht exakt dem Betrag, den die Beklagte für das Risiko „Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben“ unter der Position „Verstoß gegen Geheimhaltungsrichtlinie“ in ihre Risikoprognose für 2016 eingestellt hat (vgl. Risiko-Beschreibung der IHK für ... – Anlage I, S. 7). Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Frage, ob Rücklagen in der Vergangenheit – ungeplant – in Anspruch genommen werden mussten, zwar indizielle Bedeutung im Rahmen der Risikoprognose erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 372). Daraus kann aber nicht umgekehrt geschlossen werden, dass die Bildung oder Beibehaltung von angemessenen Rücklagen allein deswegen ausgeschlossen wäre, weil in der Vergangenheit befürchtete Risiken tatsächlich ausgeblieben sind. Schließlich hat der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Schwankungen im Beitragsaufkommen entweder im Rahmen der Planerträge oder im Risikomanagement, nicht aber doppelt berücksichtigt werden. Weiter erklärt sich das Gleichbleiben der Ausgleichsrücklage in einer Höhe von 4.700.000,00 Euro über mehrere Jahre nach den Angaben des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers der Beklagten plausibel dadurch, dass sich die Beklagte im Interesse der Beitragszahler bewusst für eine Unterdeckung der jeweils festgestellten – höheren – Risiken entschieden habe. Dies dürfte von ihrem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt sein. Von „gegriffenen“ Zahlen dürfte vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden können.

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b) Allerdings genügt die Instandhaltungsrücklage in Höhe von 300.000,00 Euro nicht den rechtlichen Anforderungen.

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Die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 verweisen als Zweck dieser Rücklage auf „erhöhte Instandhaltungsarbeiten für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude S.-Platz ...“. Diese Zweckbestimmung genügt jedoch den satzungsrechtlich geforderten Anforderungen an eine zweckbestimmte Rücklage nicht, da es an einer Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage fehlt.

31

Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – wie bereits festgestellt –, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden – und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden – Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

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Den anzuwendenden Rahmen für zweckbestimmte Rücklagen – wie hier die Instandhaltungsrücklage – bildet § 15a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Finanzstatut. Zwar enthält § 15a Finanzstatut unmittelbar nur Vorgaben für den Jahresabschluss und nicht für den hier zu überprüfenden Wirtschaftsplan, der in den §§ 7 ff. Finanzstatut geregelt ist. Da nach der Regelungskonzeption des Finanzstatuts im Wirtschaftsplan aber nur die Rücklagenveränderungen anzusetzen und auszuweisen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Finanzstatut), die Rücklagen selbst dagegen (nur) in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 4 Finanzstatut), können die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung bzw. Beibehaltung von Rücklagen allein § 15a Abs. 2 Finanzstatut entnommen werden. Danach muss die Beklagte zwingend eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen bilden, die bis zu 50 % der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann (vgl. § 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzstatut). Neben der Ausgleichsrücklage ist zwar gemäß § 15a Abs. 2 Sätze 3 und 4 Finanzstatut die Bildung zweckbestimmter Rücklagen, die in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind, zulässig. Allerdings sind nach § 15a Abs. 2 Satz 5 Finanzstatut nicht nur der Verwendungszweck und der Umfang hinreichend zu konkretisieren, sondern auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Daran fehlt es hier. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird weder in den Jahresabschlüssen noch sonst auch nur annähernd umschrieben. Die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 enthalten keinerlei Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage. Auch aus dem Wirtschaftsplan 2016 ergibt sich hierzu nichts. Die Instandhaltungsrücklage war auch nicht Gegenstand der nachträglichen Beschlussfassung am 7. September 2016. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hat sich dies weder in den beschlossenen Jahresabschlüssen, dem Wirtschaftsplan noch in einem sonstigen Beschluss der Vollversammlung niedergeschlagen. Auch ein Protokoll der Vollversammlung, aus dem sich dies ergeben würde, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Die Sitzung vom 7. September 2016 hatte nur die übrigen Rücklagen zum Gegenstand. Lediglich im Ergebnisprotokoll über die Sitzung der Etatkommission vom 23. November 2015 findet sich der Hinweis, dass die Instandhaltungsrücklage gemäß aktueller Situation in 2016/2017 „angefasst“ werden müsse, da werterhaltende Maßnahmen geplant seien und die 300.000,00 Euro dafür benötigt würden. Vor dem Hintergrund, dass die Instandhaltungsrücklage für das IHK-Gebäude in M. nach Angaben der Beklagten bereits seit dem Jahr 2006 in unveränderter Höhe bestand, ohne dass die erforderlichen Sanierungsarbeiten an Dach, Fassade und Heizung vorgenommen wurden, ist dies jedoch nicht hinreichend konkret. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung des Gebäudes bestanden. Die vorgelegten Wertermittlungsgutachten für die Gebäude in M. und W. stammen aus dem Oktober 2016 und im Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass „aktuell“ Leistungsangebote der potentiellen Auftragnehmer eingeholt würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus ex ante-Perspektive bei Aufstellung des Wirtschaftsplans im Dezember 2015 bereits ein Planungsstand erreicht gewesen wäre, der einen Zeitplan für die voraussichtliche Inanspruchnahme der Rücklage ermöglicht hätte.

33

Der Fehler der mangelnden Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage ist hier auch nicht deswegen unbeachtlich, weil nach dem Wertermittlungsgutachten zum IHK-Gebäude in M. vom 25. Oktober 2016 – das IHK-Gebäude in W. muss insoweit außer Betracht bleiben, da dieses in der ausgewiesenen Zweckbestimmung nicht genannt wird –wohl tatsächlich ein Sanierungsbedarf in Höhe von rund 500.000,00 Euro und damit in einer Höhe besteht, die den Betrag der Rücklage sogar übersteigt. Wie aus § 15a Finanzstatut folgt, dürfen zweckbestimmte Rücklagen nur gebildet werden, wenn ein entsprechender Bedarf nicht nur in der Höhe, sondern auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret vorliegt. Es besteht eine strenge Zweckbindung für „andere“ Rücklagen, die sich auf die zeitliche Dimension erstreckt. Ihre Bildung ist deshalb mit einem Zeitplan unterlegt, innerhalb dessen sie für den vorgesehenen Zweck zu verbrauchen sind (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263, 267; siehe auch VG Köln, Urteil vom 16.6.2016 – 1 K 1138/15 –, juris Rn. 55-58; VG Hamburg, Urteil vom 2.3.2016 – 17 K 2912/14 –, juris Rn. 46). Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme einer zweckgebundenen Rücklage dienen damit letztlich dem Ziel, die Bildung ungebundener Mittel – und damit versteckten Vermögens – zu verhindern.

34

Insoweit kommt es weiter nicht darauf an, ob ein Fehler in der Wirtschaftsplanung nur dann im Beitragsanfechtungsverfahren berücksichtigt werden darf, wenn er finanziell erheblich ist, sich also auf die Beitragspflicht auswirkt. Dies ist hier nämlich der Fall. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung würde sich ohne den Ansatz der Instandhaltungsrücklage der einzelne Beitrag je Mitglied um etwa 10 Euro reduzieren.

35

Dies führt hier schließlich nicht zu einer nur teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheids (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern zur Aufhebung in vollem Umfang, da die exakte Bestimmung der Höhe von einer erneuten Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz zu reduzieren sind, abhängig wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.9.2014 – 6 A 11345/13 –, AS RP-SL 44, 331 und juris Rn. 36 f.).

36

c) Auf eine Überprüfung der Liquiditätsrücklage und der in der Vollversammlung vom 7. September 2016 neu beschlossenen Zinsausgleichsrücklage kommt es demnach nicht mehr an.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. November 2017

40

Der Streitwert wird auf 181,48 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

Der Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als er die vorläufige Veranlagung des IHK – Beitrages für das Jahr 2016 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¾, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2012 bis 2014 und 2016.

2

Der Kläger ist kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten und wird als solches von dieser zum Beitrag veranlagt.

3

Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2016 auf, im Wege der vorläufigen Veranlagung für das Beitragsjahr 2016 Beiträge in Höhe von 153,00 EUR zu zahlen. Ferner enthielt der Bescheid drei Abschnitte mit der Überschrift „Abrechnung“ für die Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014, in denen jeweils die mit früherem Bescheid festgesetzten Beträge aufgeführt waren, sowie in der Spalte „mit diesem Bescheid festgesetzt“ jeweils der Betrag „0,00“ angegeben war. Ferner war der Hinweis enthalten „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“

4

Hiergegen erhob der Kläger am 08. Februar 2016 Widerspruch und begründete diesen mit einer aus seiner Sicht unzulässigen Vermögensbildung der Beklagten.

5

Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Mai 2016 hinsichtlich der Endabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2014, da der Kläger durch den Bescheid insoweit nicht beschwert sei. Bezüglich der Veranlagung für das Jahr 2016 wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei keine unzulässige Vermögensbildung im Rahmen der Wirtschaftsplanung erfolgt und verwies dabei unter anderem auf die im Internet veröffentlichen Jahresabschlüsse der vergangenen fünf Jahre.

6

Unter dem 30. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt dabei im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei durch die wiederholende, abrechnende Veranlagung auch hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2014 beschwert. Ferner habe die Beklagte auch für 2016 Mitgliedsbeträge unzulässig erhoben, da sie dem Gebot der Schätzgenauigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Ausgleichsrücklage nicht genügt habe und ihr durch Reduzierung der zu hohen Rücklagen andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Des Weiteren rüge er hinsichtlich aller Zeiträume die Höhe der Ausgleichsrücklage sowie die Festsetzung eines Korridors hierfür in § 15 a Abs. 2 S. 1 der Finanzsatzung der Beklagten, ferner die Höhe der Liquiditätsrücklage in den Jahren 2012 - 2014 und der Nettoposition, durch deren Erhöhung die Beklagte eine unzulässige Vermögensbildung betrieben und gegen die Bestimmungen des eigenen Finanzstatus verstoßen habe. Außerdem sei die Bildung der weiteren Rücklagen nicht ordnungsgemäß, jedenfalls entspreche das Vorhalten des Künstlerfonds nicht der Aufgabenzuweisung der Beklagten. Ebenso habe die Beklagte fehlerhaft Jahresgewinne nicht an die Mitglieder ausgekehrt.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte macht geltend, die erforderlichen Abwägungen hinsichtlich der Rücklagenbildung getroffen zu haben und verweist insoweit auf den eingereichten Jahresabschluss 2015 sowie die eingereichte Wirtschaftsplanung 2016, auf deren Einzelheiten sie Bezug nimmt. Ferner ist sie der Ansicht, bei der Nettoposition handele es sich lediglich um eine rechnerische Größe, deren Erhöhung aufgrund des tatsächlichen Wertes des Gebäudebestandes als langfristig gebundenes Vermögen anzupassen gewesen sei. Das Bilden der Ausgleichsrücklage sei angesichts ihrer Finanzlage geboten gewesen. Darüber hinaus sei die Ausgleichsrücklage lediglich in Höhe von 2.000.000,00 EUR ausfinanziert. Das tatsächlich vorliegende Vermögen der Ausgleichsrücklage wäre im Übrigen ohne Beitragseinnahmen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten vollständig aufgebraucht, auch insoweit könne keine unverhältnismäßig hohe Einlagensicherung vorliegen. Eine Liquiditätsrücklage bestehe nicht. Ferner lasse die Nettoposition als rechnerische Größe keinerlei Rückschlüsse auf ihre Vermögenssituation zu. Die Zinsausgleichsrücklage, der Instandsetzungsfonds, der DIHK Pensionsfonds, der Nachwuchsförderungsfonds sowie der Prozesskostenfonds seien jeweils durch Aufgaben oder finanzielle Notwendigkeiten gerechtfertigt, soweit hier überhaupt ein Rückschluss auf die Vermögenslage möglich sei. Bei dem Künstlerfonds, der aufgrund eines Dauerbeschlusses der Vollversammlung in Höhe von 44.350,11 EUR bestehe, handele es sich um einen Vermögensbestandteil zur laufenden Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen, der per se auch im Wirtschaftsplan bei den Beschaffungen für Betriebs- und Geschäftsausstattung abgebildet werden könne, allerdings aus Gründen der Transparenz im Fonds separat ausgewiesen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Soweit die Klage gegen die Ausführungen im Bescheid der Beklagten über die Veranlagungszeiträume 2012, 2013 und 2014 gerichtet ist, ist sie unzulässig (1.), im Übrigen ist sie zulässig und begründet (2.).

14

1. Die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Abrechnung der Beitragszeiträume 2012 bis 2014 im Bescheid vom 02.02.2016 ist unzulässig. Die Klage ist insbesondere nicht statthaft, denn der Abrechnung der Beitragsjahre 2012 bis 2014 im Bescheid der Beklagten fehlt es an dem für einen Verwaltungsakt wesentlichen Merkmal der Regelungswirkung.

15

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann mittels der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig – Holstein (LVwG SH) begehrt werden. Dies setzt aber eine (hoheitliche) Maßnahme mit Regelungswirkung voraus, an der es vorliegend fehlt. Mit der Regelung ist die verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gemeint (OVG Schleswig, Urteil vom 05. November 1992 – 3 L 36/92 – juris, Rn. 21). Der durch die Beklagte angegriffene Bescheid enthält allerdings lediglich die Abrechnung vergangener Beitragszeiträume und weist darüber hinaus keine eigenständige Regelungswirkung auf.

16

Dem Kläger ist in seinem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02. März 2016 – 17 K 2912/14 – allerdings insoweit zuzustimmen, als dass dieses Ergebnis nicht bereits aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 212 b Abgabenordnung a. F. folgt (so wohl VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 – M 16 K 15.2443 – juris, Rn. 20).

17

Nach dem Bundesverwaltungsgericht scheidet eine Anfechtungsklage stets dann aus, wenn gegen einen Berichtigungsbescheid vorgegangen wird der auf eine vorherige, mittlerweile unanfechtbare Festsetzung der Gewerbesteuer Bezug nimmt – die Anfechtungsklage komme dann nur dort in Betracht, wo der Adressat des Bescheides einen Anspruch auf neuerliche Sachentscheidung geltend machen kann. Soweit der Berichtigungsbescheid den nicht korrigierten Bestandteil der bisherigen Gewerbesteuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber nochmals geltend mache, stelle er sich nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbständig angefochten werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 05 .März 1971 – VII C 44.68 – juris, Rn. 20 - 24).

18

Diese Erwägungen lassen sich grundsätzlich auch auf die Beitragsordnung der Beklagten übertragen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 erfolgt die Veranlagung durch Bescheid, § 15 Abs. 3 ermöglicht die Veranlagung auf Grundlage einer Schätzung oder aufgrund des letzten Gewerbeertrages und § 16 S. 1 die vorausweise Beitragsveranlagung. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 der Beitragsordnung kann dann wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids durch die Beklagte ein berichtigter Bescheid erlassen werden, der seinerseits entweder eine Erstattung oder eine Nachforderung enthält.

19

Damit steht aber auch fest, dass die Annahme einer erneuten, eigenständigen Sachentscheidung ausscheidet, wenn – wie hier – die Kammer dem Mitglied lediglich den Saldo im Rahmen einer erneuten Aufstellung der Beiträge aus den Vorjahren mitteilt (vgl. aber VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O Rn. 68). Insbesondere sprechen hier schon Wortlaut und Gestaltung der Aufstellung gegen eine neuerliche Sachprüfung, da jeweils auf die bereits ausgeglichenen Beträge Bezug genommen wird und im Übrigen am Ende der Aufstellung der ausdrückliche Hinweis erfolgt, „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“ Auch insoweit wird also deutlich, dass gerade keine (neue) Regelung eines Sachverhalts aus der Vergangenheit erfolgen soll (insoweit zustimmend VG Hamburg, Urteil vom 02.März 016 a.a.O.).

20

Das Gericht folgt damit insoweit nicht der Auffassung des VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O., dass, auch wenn die Festsetzung im Ergebnis unverändert ist und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen ist und dieser Veranlagungsbescheid eine in ihrer Gesamtheit anfechtbare Regelung darstellt. Eine solche „abstrakte“ Festsetzungsverfügung sieht im Übrigen auch die Beitragsordnung der Beklagten gar nicht vor. Auch hat sich insoweit, als das VG Hamburg seine Entscheidung auf entsprechende Literaturstimmen stützt (Bezugnahme auf Jahn, GewArch 2008, 190ff.), jene Ansicht überholt. Vielmehr findet gerade die hier vertretene Auffassung, dass maßgeblich die jeweilige Ausgestaltung und Festsetzung im Einzelfall ist und einer lediglich wiederholenden Aufführung einer früheren Heranziehung zu Bemessungsbeiträgen keine eigenständige Regelungswirkung zukommt, auch in der Literatur Zustimmung (so nunmehr Jahn, GewArch 2016, 263, 270, im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O.).

21

Auch wenn man der oben dargestellten Auffassung nicht folgt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Da für die Jahre 2012 bis 2014 der Beitrag auf 0,00 € festgesetzt wurde und dies eine Begünstigung darstellt, scheidet mangels Beschwer bzw. mangels Vorliegens einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Anfechtbarkeit ebenfalls aus (VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O).

22

2. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2016 ist die Klage zulässig und begründet.

23

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen an die Beitragsfestsetzung.

24

Die vorläufige Veranlagung zu Kammerbeiträgen der Beklagten findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 IHKG und der konkretisierenden Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 10. Dezember 2014, flankiert durch die Wirtschaftsplanung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 sowie das Finanzstatut vom 28. Oktober 2014.

25

Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert dabei neben der Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer rechtmäßig auf die Mitglieder umgelegt worden ist und die Beitragsordnung fehlerfrei angewendet wurde, auch die Überprüfung der Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan als solcher. Dies entspricht der Zweistufigkeit der Willensbildung nach der Gesetzessystematik: Die Kammer stellt zunächst den Wirtschaftsplan für ein Jahr im Voraus auf und prognostiziert so den voraussichtlichen Finanzbedarf nach erwarteten Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans iSd § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG, § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts. Dieser zu deckende Betrag wird dann auf der zweiten Stufe gemäß einer Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen mittels der konkret zu erhebenden Beiträge umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – juris, Rn. 12).

26

Dabei ist zu beachten, dass die Kammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der vom Gericht zu überprüfende Rechtsrahmen als Ermessensgrenze umfasst neben § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, der die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen gebietet, auch die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteil vom 09. März 2015 – a.a.O Rn. 16.; VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 35). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass den Kammern die Bildung von Vermögen untersagt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 1990 – 1 C 45.87 – juris, Rn. 20). Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, können doch auch diese als Teil ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung „Kosten“ für die Aufgabenwahrnehmung darstellen – allerdings eben nur, sofern Rücklagen an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 17).

27

Vorliegend hat die Beklagte eine Sachabwägung hinsichtlich der Rücklagenbildung vorgenommen. Insbesondere folgt keine unzulässige Begrenzung durch den „Korridor“ für Ausgleichsrücklagen, ferner ergibt sich die entsprechende Abwägung aus der Wirtschaftsplanung 2016 der Beklagten.

28

Sofern der Kläger geltend macht, die Vorschrift des § 15a des Finanzstatuts der Beklagten stehe hier schon aufgrund der Bildung eines Korridors für zulässige Rücklagen einer rechtmäßigen Rücklagenbildung entgegen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die satzungsmäßige Festlegung eines Mindestbetrags zur Risikovorsorge, beispielsweise 30 v. H. der jährlichen Gesamtaufwendungen, mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit in Einklang steht (vgl. zu dieser Differenzierung VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 – 6 S 1261/14 – juris, Rn. 37). Denn das Finanzstatut der Beklagten sieht – insoweit auch vom Kläger unbestritten – einen solchen Mindestbetrag gerade nicht vor. Vielmehr ist nach dem Statut auch eine Ausgleichsrücklage von „Null Prozent“ möglich, so dass hinsichtlich der Grenze des finanziell Gebotenen und Notwendigen stets nach dem Statut eine Abwägung zu erfolgen hat. Der Sache nach liegt hierin kein „Korridor“ für die Rücklagenbildung, sondern lediglich eine – nicht zu beanstandende – satzungsmäßige Obergrenze für deren Bildung.

29

Soweit der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen zu bestreiten sucht, ob die Sachabwägung vorliegend erfolgt ist und sich die Erwägungen der Beklagten grundsätzlich innerhalb der gerichtlich überprüfbaren Grenzen gehalten haben, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO, der zufolge die Erklärung mit Nichtwissen nur - aber immerhin - über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess keine unmittelbare Anwendung findet. Allerdings setzt auch die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zumindest den Vortrag tatsächlicher Umstände voraus dahingehend, dass bestimmte Tatsachen oder Behauptungen geschildert werden, auf die das Gericht seine Untersuchung beziehen kann. Auch wenn es dem Kläger damit grundsätzlich im Einzelfall mangels eigener Kenntnis nicht möglich sein mag, die konkrete Willensbildung der Beklagten nachzuvollziehen, ist dennoch erforderlich, dass er sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für die Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. November 2007 – 3 B 58/07 – juris, Rn. 6 mwN.). Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebenso wenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 – M 16 K 14.477 – juris Rn. 29).

30

Insbesondere dürfte vorliegend gerade der Jahresabschluss in seinem Anhang 1.6 sowie im Lagebericht 1.7 den Tatsachenhintergrund aufweisen, vor dem die Beklagte mit der Wirtschaftsplanung 2016 erläuternd eingegangen ist auf die prognostizierte Beitragsentwicklung, mithin ihren Abwägungsvorgang dokumentiert hat. Insoweit wird auf die Anlage B3 Bezug genommen, mit der sich der Kläger nicht (ausreichend) auseinander gesetzt hat. Auch die vorherigen Jahresabschlüsse hätten es dem Kläger in zumutbarer Weise ermöglicht, sich substantiiert mit der Haushaltsführung der Beklagten auseinander zu setzen.

31

Im Hinblick auf die von dem Kläger beanstandete Rücklagenbildung ist indes zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine erhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O., Rn. 17f; VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 a.a.O., Rn. 31).

32

Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Rücklagenbildung der Beklagten für das Jahr 2016 und damit auch die Festsetzung des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 15.12.2015 über die Wirtschaftssatzung (Beiakte B3; im Folgenden „Wirtschaftsplan“), der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts festgestellt wurde.

33

Ob insofern die Bildung der Ausgleichsrücklage ordnungsgemäß erfolgt ist, erscheint nicht frei von Zweifeln. Zwar erscheint eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen in Höhe von - maximal - 30 v.H. ohne weitere Darlegungen notwendig und angemessen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Denn es ist allgemein nachvollziehbar, dass ein Betrag in Höhe von bis zu 30 v. H. der geplanten Aufwendungen vorgehalten wird, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfall zu vermeiden. Auch wenn § 15a Abs. 3 des FS der Beklagten keine ausdrückliche Untergrenze von 30 v.H., sondern nur eine Obergrenze von 50 v.H. der geplanten Aufwendungen vorsieht, kann dennoch die Mindestdotierung des Musterfinanzstatuts dahingehend herangezogen werden, dass bei einer bis zu dieser Grenze gebildeten Ausgleichsrücklage nicht von einer Vermögensbildung auszugehen wäre. Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. der Aufwendungen spricht jedenfalls die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um in dem Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 - juris Rn. 81). Der von der Beklagten geltend gemachte Zweck der Rücklage, auch bei Mindereinnahmen aufgrund von konjunkturell bedingt schwankenden Einnahmen ihrer Mitglieder stabile Beiträge zu gewährleisten und nicht in konjunkturell schwierigen Phasen die Mitglieder mit Beitragserhöhung zu belasten, dürfte dann ausreichend sein.

34

Vorliegend beträgt die Ausgleichzulage hingegen 34,25 v. H.. Dieser Anteil an den Gesamtaufwendungen ergibt sich auch erst nach Einrechnung einer geplanten Entnahme von 1.119.600,00 €. Vor der geplanten Entnahme betrug der Anteil der Ausgleichsrücklage an den Gesamtaufwendungen sogar 41,23 v. H..

35

In Anbetracht der Überschreitung der 30 v. H. – Grenze, wäre die Beklagte nach Auffassung der Kammer verpflichtet gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten hat, die Ausgleichsrücklage also plausibel und nachvollziehbar ist. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen wäre die Beklagte dann vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12. KO – juris Rn. 41f; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn 345; etwas großzügiger VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 44 „…jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar … in transparenter Art und Weise…“),

36

Diese Vorgaben hat die Beklagte nicht eingehalten, weil es insoweit an notwendigen konkreten Darlegungen fehlt.

37

Darüber hinaus ist auch der von der Beklagten vorgehaltene Instandhaltungfonds (Instandhaltungsrücklage) iHv 1.242.753,67 € zu beanstanden.

38

Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – wie bereits festgestellt –, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden – und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden – Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – a.a.O. Rn. 16). Den anzuwendenden Rahmen für zweckbestimmte Rücklagen – wie hier die Instandhaltungsrücklage – bildet § 15 a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Finanzstatut. Zwar enthält § 15a Finanzstatut unmittelbar nur Vorgaben für den Jahresabschluss und nicht für den hier zu überprüfenden Wirtschaftsplan, der in den §§ 7 ff. Finanzstatut geregelt ist. Da nach der Regelungskonzeption des Finanzstatuts im Wirtschaftsplan aber nur die Rücklagenveränderungen anzusetzen und auszuweisen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Finanzstatut), die Rücklagen selbst dagegen (nur) in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind (vgl. § 15 a Abs. 2 Satz 4 Finanzstatut), können die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung bzw. Beibehaltung von Rücklagen allein § 15 a Abs. 2 Finanzstatut entnommen werden. Danach ist neben einer (zwingenden) Ausgleichsrücklage, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann (vgl. § 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzstatut), gemäß § 15 a Abs. 2 Sätze 3 und 4 Finanzstatut die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig, die in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind. Nach der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 Satz 5 Finanzstatut sind dabei nicht nur der Verwendungszweck und der Umfang hinreichend zu konkretisieren, sondern auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.

39

Daran fehlt es hier. Die Zweckbestimmung genügt den satzungsrechtlich geforderten Anforderungen an eine zweckbestimmte Rücklage nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der bloße Hinweis auf „Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Grund und Boden“ dem (materiellen) Konkretisierungsgebot genügt. Jedenfalls fehlt eine hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird weder im Jahresabschluss noch sonst auch nur annähernd umschrieben. Der Jahresabschluss enthält keinerlei Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage. Auch aus dem Wirtschaftsplan 2016 ergibt sich hierzu nichts. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hat sich dies weder in dem Jahresabschluss, dem Wirtschaftsplan noch in einem sonstigen Beschluss der Vollversammlung niedergeschlagen. Auch ein Protokoll der Vollversammlung, aus dem sich dies ergeben würde, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 – 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).

40

Schließlich ist der von der Beklagten vorgehaltene Künstlerfonds zu beanstanden. Er dient nicht der Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Die Beklage überschreitet damit ihren Kompetenzrahmen des § 1 Abs. 2 IHKG. Nach dieser Vorschrift können Industrie- und Handelskammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. Eine Maßnahme dient zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie nur oder vorrangig in deren Interesse und nicht nur als Reflex einer dem Allgemeininteresse dienenden (Infrastruktur-)Maßnahme erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2000, - 1 C 29.99 – juris Rn. 17).

41

Soweit die Beklagte mit dem Fonds die Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung betreibt, liegt ein unmittelbarer, den besonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft dienender Zweck nicht vor. Zunächst erscheint bereits fraglich, ob die von der Beklagten auf ganz Schleswig-Holstein ausgerichtete Förderung mit der ihr nach in § 2 der Satzung vorgegebenen örtlichen Aufgabenwahrnehmung („… Aufgabe, das Gesamtinteresse derihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen…“) noch vereinbar ist.

42

Dessen ungeachtet werden die Belange der gewerblichen Wirtschaft auch nicht wenigstens am Rande berührt. Die Förderung rein künstlerischer Zwecke steht allenfalls im allgemeinen öffentlichen Interesse; nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft werden hierdurch nicht verfolgt. Das Interesse der gewerblichen Wirtschaft wird allenfalls reflexhaft berührt. Der nach § 1 Abs. 1 und 2 IHKG zwingende Bezug zur gewerblichen Wirtschaft kann auch nicht durch den Beschluss zur Errichtung des Künstlerfonds vom 22.Augusr 1979 vermittelt werden. Denn dieser verweist lediglich auf die "Förderung Schleswig-Holsteinischer Künstler“, ohne selbst Vorgaben für die Vergabe von Fördermaßnahmen zu treffen und stellt insofern nicht das Erfordernis des Wirtschaftsbezugs her.

43

Da nach alledem die Rücklagenbildung der Beklagten bereits aus den o. g. Gründen rechtswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch die übrigen vom Kläger gerügten Rücklagenbildungen ebenfalls nicht ordnungsgemäß sind.

44

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 wird aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer die Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der beklagten Industrie- und Handelskammer, deren Mitglied er ist.

2

Er betreibt im Bezirk der Beklagten eine Unternehmensberatung, für die er zur Gewerbesteuer veranlagt wird.

3

Mit Bescheid vom 21. März 2016 setzte die Beklagte den IHK-Beitrag des Klägers für das Jahr 2016 im Wege der vorläufigen Veranlagung auf der Bemessungsgrundlage des Gewerbeertrags 2013 auf 181,48 Euro fest (davon 172,00 Euro Grundbeitrag und 9,48 Euro Umlage).

4

Die Festsetzung beruht auf der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016, die die Vollversammlung der Beklagten in ihrer Sitzung am 9. Dezember 2015 beschlossen hat. Darin wird der Wirtschaftsplan 2016 im Erfolgsplan mit Erträgen in Höhe von 8.367.900,00 Euro, Aufwendungen in Höhe von 12.760.200,00 Euro, geplantem Vortrag in Höhe von 0 Euro und einem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von Minus 4.392.300,00 Euro, sowie im Erfolgsplan mit Investitionseinzahlungen in Höhe von 257.000,00 Euro und mit Investitionsauszahlungen in Höhe von 464.500,00 Euro festgestellt.

5

Die Beklagte wirtschaftet nach den Grundsätzen der Doppik. Im Jahresabschluss 2014 waren zum 31. Dezember 2014 eine Ausgleichs- und eine Liquiditätsrücklage jeweils mit 4.700.000,00 Euro, eine Beitragssenkungsrücklage mit 3.530.387,21 Euro und eine Instandhaltungsrücklage mit 300.000,00 Euro ausgewiesen. Ausweislich des Jahresabschlusses 2015 bestanden die Ausgleichs- und die Instandhaltungsrücklage zum 31. Dezember 2015 in unveränderter Höhe fort. Durch Entnahmen zum Ausgleich eines negativen Jahresergebnisses wurde die Beitragssenkungsrücklage dagegen vollständig aufgelöst und die Liquiditätsrücklage auf 4.512.732,87 Euro reduziert. Unter Berücksichtigung der zum Jahresabschluss 2015 vorhandenen Rücklagen und nach Abzug der laut Wirtschaftsplan 2016 geplanten Rücklagenentnahmen für das Jahr 2016 war damit für 2016 eine Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro – dies entspricht 36,82 % der geplanten Aufwendungen –, eine Liquiditätsrücklage in Höhe von 120.432,87 Euro und eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von 300.000,00 Euro vorgesehen.

6

Nach den Angaben in den Jahresabschlüssen 2014 und 2015 dient die Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen (2015 außerdem: zur Absicherung allgemeiner Risiken) und die Liquiditätsrücklage zur Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten. Die Rücklagen für erhöhte Instandhaltungsarbeiten bestehen danach für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude S.-Platz ... in M..

7

Die Rücklagenentwicklung und die zugrundeliegende Risikoprognose war außerdem Gegenstand einer Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 7. September 2016. Die Vollversammlung nahm darin einstimmig eine Risikoprognose für die Jahre 2015 bis 2016 zustimmend zur Kenntnis, in der die Gesamtrisikosumme der Beklagten – bestehend aus den Einzelrisiken Einbruch und Schwankungen der Gewerbeerträge, Gebührentatbestände, Steuernachzahlungen für die zurückliegenden Jahre, biometrische Risiken Pensionen, Beteiligungen und Mitgliedschaften, IT-Prozesse, Datenschutzvergehen, Rückzahlungsrisiko Fördermittel, fehlerhafte Beschaffungsvorgänge, Verstoß gegen Geheimhaltungsrichtlinie, rechtliche Risiken, Schadensereignisse, Vertragsrisiken, Personal und Finanzbereich – mit 5.436.000,00 Euro für das Jahr 2015 und 5.623.000,00 Euro für das Jahr 2016 beziffert wurde. Außerdem beschloss die Vollversammlung eine geplante Rücklagenentwicklung für das Jahr 2016, wonach die Rücklagen zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 4.700.000,00 Euro Ausgleichsrücklage, 120.432,87 Euro Liquiditätsrücklage und 300.000,00 Euro Instandhaltungsrücklage bestehen sollten. Schließlich wurde die Bildung einer Zinsausgleichsrücklage zum 31. Dezember 2016 beschlossen.

8

Den gegen die Beitragsfestsetzung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2016 zurück. Der Beitragsbescheid sei rechtmäßig, insbesondere sei die Rücklagenbildung nicht zu beanstanden und entspreche den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2015 (10 C 6/15). Die Beklagte habe bereits im Jahr 2006 durch ihre Vollversammlung den kontinuierlichen Abbau ihrer Rücklagen mittels Beitragssenkung beschlossen und die Beitragssätze für das Wirtschaftsjahr 2007 von 0,35 % auf 0,25 %, für 2008 von 0,25 % auf 0,12 % und seit 2009 bis 2016 von 0,12 % auf 0,05 % gesenkt. Über diese Wirtschaftsplan-Defizitfinanzierung habe sie ihre Rücklagen planmäßig abbauen und damit den niedrigen Beitragssatz finanzieren können. Außerdem habe sie seit dem Jahr 2012 ein Risikomanagementsystem eingerichtet, das die rücklagenrelevanten Risiken erfasse und quantifiziere. Dies ermögliche eine sachgerechte und systematische Ermittlung sowie eine systematische Gewichtung der relevanten Risiken. Die Ausgleichsrücklage, die der Absicherung der Risiken ertragswirksamer Schwankungen diene, sei durch dieses Risikomanagementsystem jährlich mit einer tragfähigen Risikoprognose unterlegt und in ihrer aktuell dotierten Höhe von 4,7 Mio. Euro sachgerecht begründet. Auch die anderen Rücklagen seien ordnungsgemäß dotiert und in ihrer Höhe im Hinblick auf den jeweils verfolgten Zweck angemessen. Es handele sich um zweckgebundene Rücklagen, deren Bildung durch § 15a Abs. 2 Finanzstatut legitimiert sei und die einen hinreichend konkreten Verwendungszweck aufwiesen, der im sachlichen Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte stehe. Dies gelte auch für die Beitragssenkungsrücklage, die zum 31. Dezember 2015 aber ohnehin vollständig aufgelöst worden sei und damit für die streitgegenständliche Beitragsveranlagung des Jahres 2016 nicht entscheidungserheblich sei. Die Liquiditätsrücklage werde planmäßig mit dem Jahresabschluss 2016 abgebaut.

9

Der Kläger hat am 27. Oktober 2016 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, da Mitgliedsbeiträge nur insoweit erhoben werden dürften als nicht anderweitige Mittel zur Verfügung stünden. Die Beklagte könne aber allein aus den zu hoch dotierten Mitteln der Rücklagen ihre laufenden Kosten anderweitig decken. Wegen einer überhöhten Rücklagenbildung beruhe der Beitragsbescheid deshalb auf einer rechtswidrigen Wirtschaftsplanung der Beklagten. Die Rechtswidrigkeit der Wirtschaftsplanung folge zunächst daraus, dass es an einer (formal)ordnungsgemäßen Beschlussfassung der Vollversammlung zur Rücklagenbildung für das Jahr 2016 fehle. Eine solche setze voraus, dass die Mitglieder der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über den Haushalt und die Rücklagenbildung umfassend informiert worden seien und dies entsprechend dokumentiert worden sei, was hier nicht erfolgt sei. Auch formelle Fehler der Wirtschaftsplanung führten dabei zur Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung. Die Annahme der Beklagten, hinsichtlich der Zulässigkeit der Rücklagenbildung komme es allein auf eine materielle Betrachtung an, die sich ggf. auch nachträglich herstellen bzw. begründen ließe, gehe dagegen fehl. Die erforderliche Risikoabschätzung könne nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 vielmehr nur ex-ante erfolgen. Im Nachhinein könne nicht mehr ermittelt werden, wie die Vollversammlung der Beklagten in Kenntnis der Fakten unter Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit gehandelt hätte. Deswegen sei auch eine Korrektur durch eine nachträgliche Beschlussfassung ausgeschlossen, da hierdurch das Gestaltungsrecht bzw. die Gestaltungspflicht der Vollversammlung nicht ausgeübt werden könne. Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2016 sei außerdem materiell rechtswidrig, da die Beklagte bei dessen Aufstellung den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten habe. Die Rücklagenbildung sei überhöht und verstoße gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit. Hinsichtlich der für die erforderliche Risikoprognose maßgeblichen Tatsachengrundlage sei dabei der Jahresabschluss zum Dezember 2014 zugrunde zu legen. Es treffe zwar zu, dass für die Planung des Jahres 2016 ggf. auch auf aktuelle Entwicklungen aus dem Haushaltsjahr 2015 eingegangen werden könne bzw. müsse. Dies gelte aber nur dann, wenn sich anhand der Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung nachvollziehen lasse, welche dieser Entwicklungen tatsächlich in die Beratungen und die Beschlussfassung über den Haushalt 2016 eingeflossen seien. Dies sei von der Beklagten nicht dargelegt, so dass nur die Zahlen des Jahresabschlusses 2014 als Kalkulationsgrößen für die Planung des Jahres 2016 heranzuziehen seien. Auf dieser Tatsachengrundlage sei die Wirtschaftsplanung materiell fehlerhaft, da die Rücklagen zu hoch dotiert seien. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015 sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig. Dies gelte auch für die Aufstellung eines Wirtschaftsplans nach den Grundsätzen der Doppik. Daran gemessen sei die Ausgleichsrücklage für das Jahr 2016 rechtswidrig gebildet worden. Unzulässig sei bereits die pauschale Festlegung in dem Finanzstatut der Beklagten, wonach die Ausgleichsrücklage bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen betragen dürfe. Daneben sei auch die durch die Vollversammlung der Beklagten beschlossene Dotierung der Rücklagen innerhalb des satzungsrechtlichen Korridors rechtswidrig, da die zum 31. Dezember 2014 bestehende Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro den notwendigen Bedarf bei weitem übersteige. Die Beklagte könne nicht ernsthaft behaupten, dass für das Jahr 2016 ein Beitrags- bzw. Ergebniseinbruch in dieser Größenordnung zu befürchten sei. Insoweit seien auch Erfahrungswerte im Hinblick auf eine frühere – hier wohl nicht erfolgte – Inanspruchnahme der Rücklage zu berücksichtigen. Gegen eine Beachtung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche weiter, dass die Beklagte die Ausgleichsrücklage seit dem Jahr 2008 unverändert in gleicher Höhe gebildet habe. Dies sei rechtfertigungsbedürftig, da sich das Haushaltsvolumen in diesen Jahren verändert habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der jährlichen Festlegung der Beiträge über die Wirtschaftssatzung die Beitragseinnahmen passgenau steuern könne. Gegen eine sachgerechte Ausübung des Gebots der Schätzgenauigkeit spreche weiter der Konjunkturbericht der Beklagten aus dem Herbst 2015 für das Jahr 2016, wonach sich die Konjunktur stabil auf hohem Niveau bewege und die Unternehmen mit einer Verbesserung ihrer Geschäfte rechneten. Es sei auch nicht ersichtlich, dass es aus dem normalen Geschäftsbetrieb der Beklagten erhebliche unbekannte Risiken gebe, die eine erhebliche Rücklagenbildung rechtfertigen könnten. Die Behauptung der Beklagten, es handele sich bei der Ausgleichsrücklage um eine Insolvenzrücklage gehe fehl, da die Beklagte kraft Gesetzes nicht insolvenzfähig sei. Letztlich werde durch die Ausführungen der Beklagten zum Rücklagenabbau bestätigt, dass jahrelang rechtswidrig Vermögen gebildet worden sei. Die unzulässig gebildeten Rücklagen habe die Beklagte für den Haushalt 2016 nicht konsequent genug rückgeführt. Fehlerhaft sei weiter, dass neben der Ausgleichsrücklage eine weitere Rücklage in Höhe von 300.000,00 Euro vorgesehen sei, ohne dass erkennbar sei, wofür diese weitere Rücklage benötigt werde. Instandhaltungsarbeiten seien nicht durch eine Rücklage abzusichern, sondern für den laufenden Haushalt einzuplanen und aus ihm zu finanzieren. Anderes könne zwar bei einer Baurücklage für größere Projekte gelten. Solche Rücklagen seien aber an klare Vorgaben gebunden und nur zulässig, wenn ihr Bedarf dem Zweck nach und im Hinblick auf den Zeitpunkt der Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert sei. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr bestätige sich durch den Vortrag der Beklagten, wonach aktuell Leistungsangebote eingeholt würden, dass zum Zeitpunkt der Bildung der Rücklagen bzw. der Beschlussfassung über den Haushalt 2016 die Voraussetzungen zur Bildung oder Schonung einer solchen Rücklage nicht erfüllt gewesen seien.

10

Der Kläger beantragt,

11

den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 aufzuheben.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt vor, der Beitragsbescheid sei rechtmäßig. Sie habe weder im streitgegenständlichen Jahr 2016 noch in den Vorjahren eine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Der Vortrag des Klägers sei zu pauschal und unsubstantiiert und nicht geeignet, das Gericht zur umfassenden Prüfung des Finanzgebarens der Beklagten zu veranlassen. Eine vollständige verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Wirtschaftsplanungen der Beklagten könne nicht begehrt werden. Die Bildung von Rücklagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts prinzipiell zulässig und den Industrie- und Handelskammern stehe hierbei ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Rücklage müsse lediglich auf einer sachgerechten und vertretbaren Prognose basieren. Nicht entscheidend sei dagegen, ob sich die Prognose im Nachhinein als richtig erweise. Ebenso wenig müsse die Industrie- und Handelskammer für ihre Prognose eine ganz bestimmte Methode anwenden. Insoweit dürften an das haushaltsrechtliche Gebot der Schätzgenauigkeit keine überzogenen oder strengeren Anforderungen gestellt werden als an die Haushaltsplanung des parlamentarischen Gesetzgebers. Verboten sei lediglich das Verschleiern oder Vortäuschen von Beträgen und Sachverhalten. Außerdem bewirke nicht jeder (auch nur formelle oder finanziell unerhebliche) Fehler in der Wirtschaftsplanung die Rechtswidrigkeit der gesamten Beitragsveranlagung bzw. die Unwirksamkeit des Haushaltsplans oder der Haushaltssatzung des relevanten Jahres. Anderenfalls wäre die beitragsrechtliche Grundlage des betreffenden Beitragsjahres haushaltsrechtlich unheilbar rechtswidrig und die Beklagte könne für das betreffende Jahr keinen rechtmäßigen Beitragsbescheid mehr erlassen, obwohl sie hierzu nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG objektiv-rechtlich verpflichtet sei. Die Heilungsmöglichkeit durch eine Nachtragswirtschaftssatzung stehe einer Industrie- und Handelskammer nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres nämlich nicht mehr zur Verfügung. Im Interesse der Finanzierungssicherheit sowie der Abgabengerechtigkeit sei deshalb eine materielle Betrachtungsweise vorzunehmen. Ein rein formaler Fehler habe dagegen nur dann die Rechtswidrigkeit der Beitragsveranlagung zur Folge, wenn er sich inhaltlich auf die Rücklagenhöhe und damit einhergehend auf die Mittelbedarfsfeststellung ausgewirkt habe. Für das IHK-Mitglied sei nämlich allein entscheidend, ob der in der Wirtschaftssatzung festgesetzte Beitragssatz dem Kostendeckungsprinzip entspreche, der durch Beiträge abzudeckende Mittelbedarf also in der Sache richtig sei. Allein ein materieller Ansatz werde auch der Rechtsnatur des Wirtschaftsplans bzw. der Wirtschaftssatzung als Rechtsnorm gerecht. Aus diesem Grund könnten die risikorelevanten Gesichtspunkte – unter Berücksichtigung der geforderten ex ante-Perspektive – noch nachträglich und bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dargelegt werden. Dagegen komme es nicht auf eine streng formale Sicht an, ob eine Vollversammlung die Risiken im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans konkret und uneingeschränkt validiert und dies dokumentiert habe. Tatsächlich sei die Rücklagendotierung hier aber auch formell ordnungsgemäß erfolgt. Die Anforderungen des Finanzstatuts seien beachtet worden und die Vollversammlung habe sich mit der Rücklagendotierung und den relevanten Aspekten ausreichend befasst. So seien die relevanten Haushaltsfragen zunächst vorbereitend in der Etatkommission und anschließend im Präsidium erörtert worden. Die Mitglieder der Vollversammlung hätten vor der Sitzung alle relevanten Unterlagen (insbesondere die Tagesordnung, die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie der Wirtschaftssatzung und eine Hochrechnung der Daten zum jeweils laufenden Wirtschaftsjahr) erhalten. In der Vollversammlung habe der Hauptgeschäftsführer alle wesentlichen haushaltsrelevanten Einzelpositionen – einschließlich der Informationen über Zweck, Art und Höhe der vorgeschlagenen Rücklagen – im Detail vorgestellt. Vor der Beschlussfassung hätten die Mitglieder Fragen stellen können. Dieses Verfahren entspreche den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, das auch für die Aufstellung des Wirtschaftsplans einer Industrie- und Handelskammer gelte. Im beschlossenen Gesamtplan seien dagegen weder die Höhe noch die sachliche Berechtigung einzelner Rücklagen abzubilden, sondern lediglich die Entnahmen aus und die Zuführung zu Rücklagen. Der tatsächliche Bestand an Rücklagen werde entsprechend § 85 Nr. 2 der Bundeshaushaltsordnung als Übersicht zur jährlichen Haushaltsrechnung für das abgelaufene Haushaltsjahr offengelegt. Diese Bilanzen würden den Mitgliedern der Vollversammlung übersandt und außerdem im Internet veröffentlicht. Obwohl damit bei der Beschlussfassung im Dezember 2015 bereits alle formellen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien, habe sich die Vollversammlung in ihrer Sitzung vom 7. September 2016 nochmals intensiv mit der relevanten Risikobetrachtung befasst und dabei die IHK-spezifischen Risiken sachgerecht und vertretbar quantifiziert. Weiter sei die satzungsrechtliche Regelung eines Rücklagenkorridors im Finanzstatut nicht zu beanstanden. Die konkrete Ausgleichsrücklage sei auch materiell dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig gebildet. Grundlage für die maßgebliche Prognose sei nicht allein der Jahresabschluss 2014, die Beklagte habe vielmehr ergänzend auch die Entwicklungen durch den Wirtschaftsplan 2015 und die Hochrechnung für die Jahre 2015 und 2016 in den Blick zu nehmen. Dabei habe die Ausgleichsrücklage den zulässigen Zweck, haushalterische Risiken abzudecken und diene nach § 15a Abs. 2 des Finanzstatuts dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen. Sie werde gebildet, um eine hinreichende Risikovorsorge zu betreiben und die Beiträge auch bei schwankender Konjunktur stabil halten zu können. Die mit der Ausgleichsrücklage abzufangenden möglichen Schwankungen könnten sich insbesondere ergeben infolge der heterogenen Wirtschaftsstruktur des IHK-Bezirks und der damit einhergehenden vielfältigen Abhängigkeit von strukturellen und gesamtwirtschaftlichen Entwicklungen bis hin zu der Gefahr mehrjähriger wirtschaftlicher Rezessionen, des Ausfalls mehrerer bzw. großer Beitragszahler, der Orientierung des IHK-Beitrags an der gewerbesteuerlichen Bezugsgröße des Gewerbeertrags und damit der Anlehnung an das Gewerbesteueraufkommen, das hohen Schwankungen unterliege und deshalb zu Schätzungsrisiken bei der Prognoseentscheidung im Rahmen der Haushaltsplanung führe. Hinzugekommen seien im Hinblick auf den seit 2014 erweiterten Rücklagenzweck weitere haushalterische Risiken, so insbesondere infolge möglicher gesetzgeberischer oder durch Rechtsprechungsentwicklung ausgelöste Änderungen im Bereich des Gewerbesteuerrechts oder des IHK-Gesetzes, des Rückgangs von Entgelt- und Gebühreneinnahmen (insbesondere für Prüfungen und berufliche Weiterbildungsveranstaltungen), möglicher Schadensersatzforderungen anderer Kammern und der Prüfungsteilnehmer wegen bundesweiter Wiederholungen bundeseinheitlicher Prüfungen aufgrund schuldhafter Verletzungen der Geheimhaltungspflichten durch Mitarbeiter der Beklagten, möglicher Nachbesteuerung einzelner Tätigkeiten für vergangene Jahre, biometrischer Risiken im Hinblick auf die Pensionsrückstellung, Risiken im Zusammenhang mit den IT-Prozessen und weiterer rechtlicher Risiken. Dieses (nicht abschließende) Risikoszenario liege tatsächlich und jährlich wiederkehrend vor und mache die Vorhaltung einer angemessenen Ausgleichsrücklage zwingend erforderlich. Dagegen könne die Beklagte das Beitragsaufkommen nicht durch die jährliche Festlegung der Beiträge passgenau steuern und die Bestimmung des Schwankungsrisikos auf den Jahreszyklus beschränken, da es zwei bis vier bzw. fünf Jahre dauern könne, bis die Finanzverwaltung die endgültigen Bemessungsgrundlagen melde und das jeweilige Jahr auf dieser Grundlage abgerechnet werden könne, um die daraus resultierenden Nachforderungen oder Rückzahlungen wahrzunehmen. Hinzukomme, dass sich die jeweiligen Konjunkturprognosen nicht auf das laufende Beitragsjahr, sondern erst in künftigen Jahren auswirkten, da die Grundbeiträge und Umlagen zunächst gegenwartsbezogen auf Basis geschätzter Bemessungsgrundlagen veranlagt und erst mehrere Jahre später nach der finanzamtlichen Mitteilung der tatsächlichen Bemessungsgrundlage festgesetzt würden. Die Ausgleichsrücklage sei im Hinblick auf die beschriebenen Schwankungsrisiken auf Basis der Erfahrungen der Beitragsveranlagungen der vergangenen Jahre unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der letzten Konjunkturkrisen gebildet. Es sei dagegen nicht entscheidend, ob die Beklagte die Ausgleichsrücklage in der Vergangenheit habe in Anspruch nehmen müssen. Es handele sich nämlich nach ihrem Sinn und Zweck um eine „Insolvenzrücklage“, die – etwa wie eine Brandschutzversicherung – im Fall der Fälle zur Verfügung stehen und die Handlungsfähigkeit und sachgerechte Aufgabenerfüllung der Beklagten sichern müsse. Zur Ermittlung und Validierung der Risiken habe die Beklagte sei dem Jahr 2012 ein Risikomanagementsystem eingeführt, mit dessen Hilfe die rücklagenrelevanten Risiken ermittelt, quantifiziert und systematisch gewichtet würden. Die Ausgleichsrücklage sei durch dieses System jährlich mit einer tragfähigen Risikoprognose unterlegt und deren Höhe von 4,7 Mio. Euro, die mit 36,8 % der geplanten Aufwendungen am unteren Ende des satzungsrechtlichen Rücklagenkorridors liege, hierdurch sachgerecht und vertretbar begründet. Die Eignung des Risikomanagementsystems für die Risikobewertung sei nochmals im Zuge des Jahresabschlusses 2016 von den Rechnungsprüfern der Beklagten geprüft und testiert worden. Die Rechnungsprüfungsstelle habe hierzu festgestellt, dass für die Dotierung der Ausgleichsrücklage in Umsetzung des Gebots der Schätzgenauigkeit eine Risikoinventur zur Ermittlung des Gesamtrisikovolumens durchgeführt worden sei, hierzu die identifizierten Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit, Zeitbezug und Schadenshöhen bzw. -bändern bestimmt worden seien, so das maximal zu erwartende Gesamtrisikovolumen gewichtet hergeleitet worden sei und die der Risikoermittlung zugrunde liegenden Annahmen plausibel aus den spezifischen Gegebenheiten abgeleitet worden seien. Weiter seien auch die anderen Rücklagen rechtmäßig dotiert. Die Instandhaltungsrücklage diene einem konkreten Verwendungszweck, der im sachlichen Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte stehe. Die Vorhaltung einer Instandhaltungsrücklage als zweckgebundener Rücklage sei zulässig und die Entscheidung zu deren Bildung sachgerecht und vernünftig. Die Höhe der Rücklage sei im Hinblick auf den verfolgten Zweck angemessen. Die Mittel dienten der Finanzierung von Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere an dem denkmalgeschützten IHK-Gebäude in M.. Der prognostizierte Finanzbedarf für die erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen am Dach, der Fassade und am Heizungssystem dieses Gebäudes betrage etwa 500.000,00 Euro. Hinzu komme ein weiterer Instandhaltungsbedarf an einem IHK-Gebäude in W. in Höhe von etwa 150.000,00 Euro. Der Bedarf sei damit konkret beziffert und die Kostenschätzung durch eine gutachterliche Stellungnahme eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt. Nicht einbezogen worden seien dabei die Kosten für laufende Instandhaltungen bzw. Instandsetzungen, die aus dem laufenden Haushalt finanziert würden. Demgegenüber seien die Instandhaltungsrücklagen entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem laufenden Haushalt zu finanzieren. Geschäfte der laufenden Verwaltung seien nur solche, die gleichsam alltäglich anfielen oder anfallen könnten und keinen solchen Finanzbedarf auslösten, dessen Behandlung in die Budgethoheit der Vollversammlung falle. Ein solches Geschäft liege bei der Beauftragung der betroffenen Instandhaltungsmaßnahmen mit einem höheren sechsstelligen Volumen nicht vor. Die Voraussetzungen zur Bildung der Instandhaltungsrücklage seien auch bereits bei der Beschlussfassung über den Haushalt 2016 erfüllt gewesen. Hinsichtlich der Höhe der Rücklagen müsse schließlich berücksichtigt werden, dass die Beklagte ihre Rücklagen seit Jahren im Wege einer Defizitplanung abgeschmolzen und dadurch die Beitragslast gering gehalten habe. Schließlich seien bei der Bewertung der Rücklagen die Besonderheiten des doppischen Haushalts zu würdigen, wohingegen der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedene Fall einen Haushalt betroffen habe, der nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellt worden sei. Die Betrachtung einer Rücklage als Mittelreserve sei aber seit Einführung der doppischen Haushaltsführung nicht mehr möglich und führe zu einem fehlerhaften verwaltungsgerichtlichen Prüfungsansatz. Während Rücklagen in der Kameralistik der Ansammlung liquider Mittel für bestimmte Zwecke gedient hätten und zu 100% mit Barmitteln hinterlegt gewesen seien, seien sie in der Doppik Teil des Eigenkapitals und damit den Passiva zugeordnet. Die Ausweisung eines bestimmten Betrags bei einer Rücklagenposition lasse in einem doppischen System indes nicht den Schluss zu, dass der so zweckbestimmte Betrag tatsächlich zur Verfügung stehe, also der Rechtsträger insoweit „liquide“ sei. Es verbiete sich deswegen – anders als in der Kameralistik – eine Gleichsetzung von Rücklagen und Mittelreserve. Über welches Vermögen die Körperschaft verfüge, lasse sich nur durch den Blick auf die Aktivseite des Haushalts bzw. der Bilanz bestimmen. Bei der Beklagten sei ein derart zweckfreies Vermögen bzw. ungebundene liquide Mittel nicht vorhanden gewesen. Sämtliche Mittel auf der Aktivseite seien für Zwecke zulässiger IHK-Tätigkeiten vorgesehen gewesen bzw. an solche Zwecke gebunden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

17

1. Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung ist § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern – Industrie- und Handelskammergesetz, IHKG – i.V.m. § 1 der Beitragsordnung der Beklagten. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beitragserhebung knüpft also nach der gesetzgeberischen Konzeption an eine zweistufige Willensbildung der Industrie- und Handelskammer an. Auf einer ersten Stufe stellt die Kammer den Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) auf. Dieser gilt für ein Haushaltsjahr (Wirtschaftsjahr) und ist – als Plan – im Voraus aufzustellen; vor dem Hintergrund der in diesem Jahr beabsichtigten Tätigkeiten der Kammer prognostiziert er unter Berücksichtigung der erwartbaren Einnahmen und Ausgaben den voraussichtlichen Bedarf, den es durch Beiträge zu decken gilt. Auf einer zweiten Stufe wird dieser voraussichtliche Bedarf gemäß einer Beitragsordnung im Wege der Beitragserhebung auf die Kammerzugehörigen umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 29).

18

a) Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung setzt also voraus, dass – auf einer ersten Stufe – die Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) den insofern zu stellenden rechtlichen Anforderungen genügt und – auf einer zweiten Stufe – der im Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) festgesetzte Mittelbedarf der Kammer durch eine Beitragsordnung rechtmäßig auf die Kammerzugehörigen umgelegt und die Beitragsordnung im Einzelfall fehlerfrei angewendet wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13). Demnach ist in einem Beitragsanfechtungsverfahren nicht nur die – hier nicht beanstandete – Umlegung des festgestellten Mittelbedarfs auf die Kammerzugehörigen gerichtlich zu überprüfen, sondern inzident auch die Festsetzung des Mittelbedarfs im Wirtschaftsplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 13 und 15; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30).

19

b) Die gerichtliche Kontrolldichte bei der Überprüfung der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) ist allerdings beschränkt. So kommt den Industrie- und Handelskammern bei deren Aufstellung aufgrund ihrer Selbstverwaltungsautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt aber, ob die Industrie- und Handelskammer bei der Ausübung dieses Gestaltungsspielraums den hierfür konkret in den jeweils zu beachtenden Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30). § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG gebietet insoweit bei Aufstellung und Ausführung der Wirtschaftspläne die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen. Außerdem sind nach § 3 Abs. 7a IHKG für die Aufstellung und den Vollzug der Wirtschaftspläne – unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts – die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches anzuwenden. Schließlich sind die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16). Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt dabei das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16; BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 –, BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 30). Verletzt ist das Gebot der Schätzgenauigkeit dabei jedenfalls durch bewusst falsche Etatansätze, aber auch durch "gegriffene" Ansätze, die trotz naheliegender Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung ein angemessenes Bemühen um realitätsnahe Prognosen zu erwartender Einnahmen oder Ausgaben vermissen lassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 9.7.2007 – 2 BvF 1/04 – BVerfGE 119, 96 und juris Rn. 104).

20

c) Bei der Überprüfung von Rücklagen ist weiter zu berücksichtigen, dass den Kammern die Bildung von Vermögen verboten ist. Das schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Grundsätzlich handelt es sich insoweit bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG, die in Ermangelung anderer Finanzquellen durch Beiträge zu decken sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16). Insbesondere handelt es sich bei der Vorhaltung einer Mittelreserve zur Überbrückung von Einnahmeverzögerungen oder -ausfällen um einen solchen sachlichen Zweck, der sich im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit bewegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 34).

21

Weiter muss allerdings auch das Maß der Rücklage noch von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein; eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht mehr angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine überhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) – und damit jährlich – erneut treffen. Ein Haushaltsplan (Wirtschaftsplan) kann deshalb nicht nur dann rechtswidrig sein, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 31).

22

d) An diesen Grundsätzen ist auch nach Einführung der Verwaltungsdoppik festzuhalten. So ist die Bildung von angemessenen Rücklagen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2015, die eine nach den Grundsätzen der Kameralistik aufgestellte Haushaltsplanung betraf, ausdrücklich auch nach der Einführung der Verwaltungsdoppik für die Industrie- und Handelskammern als nicht gewinnorientierte öffentlich-rechtliche Körperschaften weiterhin notwendig und gehört zu einer geordneten Haushaltsführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16 f. m.w.N.). Die zwischen Kameralistik und Doppik im Hinblick auf Rücklagen bestehenden Unterschiede rechtfertigen aus Sicht der Kammer auch in der Sache kein Abweichen vom Prüfungsmaßstab und -umfang. Zwar werden im doppischen System Rücklagen buchungstechnisch nicht auf der Aktivseite, sondern als Passivposten der Jahresbilanz dargestellt. Die bei Bedarf verfügbaren liquiden Mittel sind demgegenüber allein auf der Aktivseite, insbesondere im Umlaufvermögen, ausgewiesen. Anders als unter der Kameralistik sind die Rücklagen in der Doppik demnach nicht unmittelbar mit liquiden Mittel gleichzusetzen. Allerdings sind auch im doppischen System die auf der Passivseite einer Vermögensrechnung aufgeführten Rücklagen durch entsprechende Aktiva zu unterlegen, die gegebenenfalls kurzfristig aufgelöst werden können, da sie nur so den ihnen zugeschriebenen Zweck erfüllen können (vgl. VGH BW, Urteil vom 2.11.2016 – 6 S 1261/14 –, juris Rn. 33 m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 – 1 K 1473/16 –, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 69 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 11 f.). Nichts Anderes gilt auch im Falle der Beklagten. Ausweislich der Bilanz 2015 betrug das Umlaufvermögen der Beklagten zum 31. Dezember 2015 11.047.022,25 Euro, davon allein 10.414.480,72 Euro Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Rücklagen tatsächlich mit ausreichend liquiden Mitteln hinterlegt waren. Dem steht nicht entgegen, dass das Umlaufvermögen nach den Angaben der Beklagten auf der Passivseite nicht nur die Rücklagen, sondern auch die Pensionsrückstellungen und sonstigen Rückstellungen (laut Bilanz 2015 in Höhe von 19.446.966,12 Euro) finanziere, da diese Rückstellungen – wie die Beklagte eingeräumt hat – auf der Aktivseite außerdem durch die Finanzanlagen in Höhe von 16.743.4006,53 Euro hinterlegt sind.

23

2. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid vom 21. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. September 2016 rechtswidrig, da die Festsetzung des Mittelbedarfs der Beklagten in ihrem Wirtschaftsplan 2016 den rechtlichen Anforderungen nicht genügt.

24

a) Die Kammer geht zwar davon aus, dass der Wirtschaftsplan 2016 der Beklagten im Hinblick auf die Bildung einer Ausgleichsrücklage in Höhe von 4.700.000,00 Euro nicht zu beanstanden sein dürfte.

25

(1) So dürfte es in formeller Hinsicht zunächst nicht darauf ankommen, ob die dem Wirtschaftsplan und der Rücklagenbildung zugrundeliegende Risikoprognose nur einer materiellen Prüfung aus einer ex ante-Perspektive zu unterziehen ist, oder ob darüber hinausgehend auch zu prüfen ist, ob die Vollversammlung eine den Anforderungen entsprechende Risikoprognose bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans tatsächlich vorgenommen und protokolliert hat (für einen formalen Ansatz VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 350, 360; wohl auch Jahn, GewArch 2016, 263, 269). Auch bei einer formalen Betrachtung wäre ein etwaiger Mangel bei der Beschlussfassung über die Wirtschaftssatzung 2016 durch die Vollversammlung der Beklagten am 9. Dezember 2015 nämlich nach Auffassung der Kammer durch die Befassung der Vollversammlung mit der Risikoprognose für das Jahr 2016 in der Sitzung vom 7. September 2016 geheilt worden (für eine solche Heilungsmöglichkeit auch VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 7.12.2016 – B 4 K 15.580 –, juris Rn. 38 f.; Jahn, GewArch 2016, 263, 269; offen gelassen in VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 388; nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellationen lagen dagegen den Entscheidungen BVerwG, Urteil vom 23.6.2010 – 8 C 20/09 –, BVerwGE 137, 171-179, Rn. 45 ff. und OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.9.2012 – 1 L 124/11 –, juris Rn. 57 ff. zugrunde).

26

(2) Die Ausgleichsrücklage dient mit dem Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und der Absicherung allgemeiner Risiken auch einem sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit.

27

(3) Nicht zu beanstanden ist der im Finanzstatut der Beklagten für die Höhe der Ausgleichsrücklage vorgegebene Rahmen. Dies folgt bereits daraus, dass § 15a Abs. 2 Satz 2 des Finanzstatuts der Beklagten vom 1. Januar 2014 – Finanzstatut – nur eine Obergrenze für die Ausgleichsrücklage (höchstens 50 % der geplanten Aufwendungen) festlegt, aber keinen Mindestwert.

28

(4) Schließlich dürfte unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsrücklage kein Verstoß gegen das Gebot der Schätzgenauigkeit vorliegen. Dagegen spricht bereits, dass die Höhe der Ausgleichsrücklage mit 36,82 % der für das Jahr 2016 geplanten Aufwendungen eher im unteren Bereich des Rücklagenkorridors von 30-50 % – wie er zwar nicht im aktuell einschlägigen Finanzstatut der Beklagten, aber in § 15 Abs. 3 Satz 1 des vorhergehenden Finanzstatuts der Beklagten und im Musterfinanzstatut des Deutschen Industrie- und Handelskammertags vorgesehen ist – angesiedelt ist (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 20.4.2017 – 1 A 221/16 –, UA S. 12 f., das bei einer Rücklage von bis zu 50 % der geplanten Aufwendungen sogar von einer Vermutung für die Angemessenheit der Rücklage ausgeht; nach dem VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 345 f. soll eine solche Vermutung allenfalls unterhalb der 30%-Marke greifen; siehe auch VG Köln, Urteil vom 15.2.2017 – 1 K 1473/16 –, GewArch 2017, 194 und juris Rn. 81 ff.). Vor allem aber hat der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das Risikomanagementsystem der Beklagten sowie die konkret festgelegte Höhe der Risikopositionen an einzelnen Beispielen für die Kammer nachvollziehbar dargestellt und plausibilisiert. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch aus dem Ergebnisprotokoll der Vollversammlung der Beklagten vom 7. Dezember 2016 kein Widerspruch zu der festgestellten Risikoprognose. Soweit darin auf eine erwartete Schadenshöhe von 2,3 Mio. Euro nach den Berechnungen des alten Risikomanagementsystems verwiesen wird, bezieht sich dieser Betrag nicht auf das Gesamtrisiko, sondern nur auf die einzelne Risikoposition „Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben“. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Gesamtkontext des Abschnitts, sondern auch aus der im Folgenden vorgenommenen Gewichtung der Schadenshöhe von 2,3 Mio., die zu einem Risikoausmaß in Höhe von 698.000,00 Euro führt; dies entspricht exakt dem Betrag, den die Beklagte für das Risiko „Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben“ unter der Position „Verstoß gegen Geheimhaltungsrichtlinie“ in ihre Risikoprognose für 2016 eingestellt hat (vgl. Risiko-Beschreibung der IHK für ... – Anlage I, S. 7). Weiter geht die Kammer davon aus, dass die Frage, ob Rücklagen in der Vergangenheit – ungeplant – in Anspruch genommen werden mussten, zwar indizielle Bedeutung im Rahmen der Risikoprognose erlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.3.2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn. 372). Daraus kann aber nicht umgekehrt geschlossen werden, dass die Bildung oder Beibehaltung von angemessenen Rücklagen allein deswegen ausgeschlossen wäre, weil in der Vergangenheit befürchtete Risiken tatsächlich ausgeblieben sind. Schließlich hat der stellvertretende Hauptgeschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass Schwankungen im Beitragsaufkommen entweder im Rahmen der Planerträge oder im Risikomanagement, nicht aber doppelt berücksichtigt werden. Weiter erklärt sich das Gleichbleiben der Ausgleichsrücklage in einer Höhe von 4.700.000,00 Euro über mehrere Jahre nach den Angaben des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers der Beklagten plausibel dadurch, dass sich die Beklagte im Interesse der Beitragszahler bewusst für eine Unterdeckung der jeweils festgestellten – höheren – Risiken entschieden habe. Dies dürfte von ihrem weiten Gestaltungsspielraum gedeckt sein. Von „gegriffenen“ Zahlen dürfte vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden können.

29

b) Allerdings genügt die Instandhaltungsrücklage in Höhe von 300.000,00 Euro nicht den rechtlichen Anforderungen.

30

Die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 verweisen als Zweck dieser Rücklage auf „erhöhte Instandhaltungsarbeiten für das unter Denkmalschutz stehende Gebäude S.-Platz ...“. Diese Zweckbestimmung genügt jedoch den satzungsrechtlich geforderten Anforderungen an eine zweckbestimmte Rücklage nicht, da es an einer Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage fehlt.

31

Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – wie bereits festgestellt –, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden – und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden – Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2015 – 10 C 6/15 –, BVerwGE 153, 315 und juris Rn. 16).

32

Den anzuwendenden Rahmen für zweckbestimmte Rücklagen – wie hier die Instandhaltungsrücklage – bildet § 15a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Finanzstatut. Zwar enthält § 15a Finanzstatut unmittelbar nur Vorgaben für den Jahresabschluss und nicht für den hier zu überprüfenden Wirtschaftsplan, der in den §§ 7 ff. Finanzstatut geregelt ist. Da nach der Regelungskonzeption des Finanzstatuts im Wirtschaftsplan aber nur die Rücklagenveränderungen anzusetzen und auszuweisen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Finanzstatut), die Rücklagen selbst dagegen (nur) in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind (vgl. § 15a Abs. 2 Satz 4 Finanzstatut), können die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung bzw. Beibehaltung von Rücklagen allein § 15a Abs. 2 Finanzstatut entnommen werden. Danach muss die Beklagte zwingend eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen bilden, die bis zu 50 % der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann (vgl. § 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzstatut). Neben der Ausgleichsrücklage ist zwar gemäß § 15a Abs. 2 Sätze 3 und 4 Finanzstatut die Bildung zweckbestimmter Rücklagen, die in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind, zulässig. Allerdings sind nach § 15a Abs. 2 Satz 5 Finanzstatut nicht nur der Verwendungszweck und der Umfang hinreichend zu konkretisieren, sondern auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Daran fehlt es hier. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird weder in den Jahresabschlüssen noch sonst auch nur annähernd umschrieben. Die Jahresabschlüsse 2014 und 2015 enthalten keinerlei Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage. Auch aus dem Wirtschaftsplan 2016 ergibt sich hierzu nichts. Die Instandhaltungsrücklage war auch nicht Gegenstand der nachträglichen Beschlussfassung am 7. September 2016. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hat sich dies weder in den beschlossenen Jahresabschlüssen, dem Wirtschaftsplan noch in einem sonstigen Beschluss der Vollversammlung niedergeschlagen. Auch ein Protokoll der Vollversammlung, aus dem sich dies ergeben würde, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Die Sitzung vom 7. September 2016 hatte nur die übrigen Rücklagen zum Gegenstand. Lediglich im Ergebnisprotokoll über die Sitzung der Etatkommission vom 23. November 2015 findet sich der Hinweis, dass die Instandhaltungsrücklage gemäß aktueller Situation in 2016/2017 „angefasst“ werden müsse, da werterhaltende Maßnahmen geplant seien und die 300.000,00 Euro dafür benötigt würden. Vor dem Hintergrund, dass die Instandhaltungsrücklage für das IHK-Gebäude in M. nach Angaben der Beklagten bereits seit dem Jahr 2006 in unveränderter Höhe bestand, ohne dass die erforderlichen Sanierungsarbeiten an Dach, Fassade und Heizung vorgenommen wurden, ist dies jedoch nicht hinreichend konkret. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung des Gebäudes bestanden. Die vorgelegten Wertermittlungsgutachten für die Gebäude in M. und W. stammen aus dem Oktober 2016 und im Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 hat die Beklagte mitgeteilt, dass „aktuell“ Leistungsangebote der potentiellen Auftragnehmer eingeholt würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass aus ex ante-Perspektive bei Aufstellung des Wirtschaftsplans im Dezember 2015 bereits ein Planungsstand erreicht gewesen wäre, der einen Zeitplan für die voraussichtliche Inanspruchnahme der Rücklage ermöglicht hätte.

33

Der Fehler der mangelnden Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage ist hier auch nicht deswegen unbeachtlich, weil nach dem Wertermittlungsgutachten zum IHK-Gebäude in M. vom 25. Oktober 2016 – das IHK-Gebäude in W. muss insoweit außer Betracht bleiben, da dieses in der ausgewiesenen Zweckbestimmung nicht genannt wird –wohl tatsächlich ein Sanierungsbedarf in Höhe von rund 500.000,00 Euro und damit in einer Höhe besteht, die den Betrag der Rücklage sogar übersteigt. Wie aus § 15a Finanzstatut folgt, dürfen zweckbestimmte Rücklagen nur gebildet werden, wenn ein entsprechender Bedarf nicht nur in der Höhe, sondern auch in zeitlicher Hinsicht hinreichend konkret vorliegt. Es besteht eine strenge Zweckbindung für „andere“ Rücklagen, die sich auf die zeitliche Dimension erstreckt. Ihre Bildung ist deshalb mit einem Zeitplan unterlegt, innerhalb dessen sie für den vorgesehenen Zweck zu verbrauchen sind (vgl. Jahn, GewArch 2016, 263, 267; siehe auch VG Köln, Urteil vom 16.6.2016 – 1 K 1138/15 –, juris Rn. 55-58; VG Hamburg, Urteil vom 2.3.2016 – 17 K 2912/14 –, juris Rn. 46). Die Anforderungen an eine hinreichende Konkretisierung des Zeitpunkts der voraussichtlichen Inanspruchnahme einer zweckgebundenen Rücklage dienen damit letztlich dem Ziel, die Bildung ungebundener Mittel – und damit versteckten Vermögens – zu verhindern.

34

Insoweit kommt es weiter nicht darauf an, ob ein Fehler in der Wirtschaftsplanung nur dann im Beitragsanfechtungsverfahren berücksichtigt werden darf, wenn er finanziell erheblich ist, sich also auf die Beitragspflicht auswirkt. Dies ist hier nämlich der Fall. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung würde sich ohne den Ansatz der Instandhaltungsrücklage der einzelne Beitrag je Mitglied um etwa 10 Euro reduzieren.

35

Dies führt hier schließlich nicht zu einer nur teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheids (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), sondern zur Aufhebung in vollem Umfang, da die exakte Bestimmung der Höhe von einer erneuten Entscheidung der Beklagten, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz zu reduzieren sind, abhängig wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 23.9.2014 – 6 A 11345/13 –, AS RP-SL 44, 331 und juris Rn. 36 f.).

36

c) Auf eine Überprüfung der Liquiditätsrücklage und der in der Vollversammlung vom 7. September 2016 neu beschlossenen Zinsausgleichsrücklage kommt es demnach nicht mehr an.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Beschluss der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. November 2017

40

Der Streitwert wird auf 181,48 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Tenor

I.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragsbescheids der Beklagten für das Jahr 2013.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 5. Dezember 2012 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013. Darin wurde der Wirtschaftsplan in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung mit einer Summe der Erträge in Höhe von 79.216.400,- Euro, einer Summe der Aufwendungen in Höhe von 89.857.200,- Euro und einem Verlustausgleich aus dem Gewinnvortrag i. H. v. 10.640.800,- Euro festgelegt. Weiter wurde u. a. ein Grundbeitrag für IHK-Zugehörige, die im Handelsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000,- Euro von 150,- Euro bestimmt.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wurde die Klägerin für das Jahr 2013 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro veranlagt.

Am 21. Mai 2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Beitragsbescheid vom 18. April 2013. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die von der Beklagten gebildeten Rücklagen würden gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG verstoßen. Gemäß der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2011 habe deren Eigenkapital 165 Mio. Euro betragen, d. h. rund 236 v. H. des jährlichen Betriebsaufwands. Die sog. Nettoposition bzw. das Grundkapital i. H. v. 40 Mio. Euro in 2011 sei nicht erforderlich, da keine Insolvenz der Beklagten möglich sei. Der Bilanzgewinn aus 2011 i. H. v. über 44 Mio. Euro habe rückerstattet werden müssen, statt dem Eigenkapital zugeführt zu werden. Andere Rücklagen i. H. v. rund 48 Mio. Euro seien ebenfalls zu hoch. Das Finanzstatut der Beklagten sei nicht rechtskonform, wenn es eine solche Rücklagenbildung zulasse. Der Haushaltsplanung der Beklagten zugrunde liegende Prognosen würden hinsichtlich des Jahresüberschusses nie auch nur ungefähr eintreffen. Wegen unzutreffender Zahlen fehle eine Tatsachengrundlage für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung der Vollversammlung der Beklagten. Für die Entwicklung der Höhe der Ausgleichsrücklage seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich. Der Gewinnvortrag der Beklagten sei möglicherweise unzulässig, jedenfalls bei einem Volumen von fast 33 Mio. Euro ermessensfehlerhaft. Auch die Instandhaltungs- und Baurücklagen der Beklagten seien zweifelhaft. Die Beklagte verfüge zudem über Immobilienvermögen, das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht benötigt werde.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides seien § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten. Eine angemessene Rücklagenbildung sei nach der Rechtsprechung zulässig und widerspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Angemessenheit der Rücklagen lasse sich am Maßstab des Gesamthaushalts eher als am Jahresbeitragsaufkommen beurteilen. Das Stammkapital der Beklagten habe zum 31. Dezember 2011 rd. 40 Mio. Euro betragen. Die Ausgleichsrücklage in Höhe von 32,6 Mio. Euro im Jahr 2011 entspreche 42,3% des Betriebsaufwands. Andere Rücklagen seien zweckgebunden für die Finanzierung laufender und geplanter Bau- und Sanierungsmaßnahmen bestimmt, insbesondere für das Stammhaus der Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2014 nahm die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 zu mehreren Fragen Stellung, insbesondere betreffend eine Zweckbindung des im Wirtschaftsplan 2013 ausgewiesenen Gewinnvortrags. Unter Vorlage weiterer Unterlagen führte die Beklagte u. a. aus, der Jahresabschluss 2012 beinhalte hinsichtlich der Ergebnisverwendung die Einbringung von 3.608.299,48 Euro in eine neu zu bildende zweckgebundene Rücklage „Finanzierung der neuen Geschäftsstellen in Ingolstadt und Rosenheim“. Der Instandhaltungsrücklage „Orleansstraße“ seien 5.871.039,83 Euro zugeführt worden. Der Restbetrag in Höhe von 32.908.333,03 Euro sei auf neue Rechnung vorgetragen worden. Im Wirtschaftsplan 2013 würden an mehreren Stellen die Verwendung des Gewinnvortrags und dessen Zweckbindung erläutert. Der Gewinnvortrag sei im Zuge der Ergebnisverwendung nach § 17 Nr. 3 des Finanzstatuts in den Jahresabschlüssen 2008 bis 2011 gebildet und mit einer Zweckbindung im Hinblick auf die Maßnahmen bezüglich der IHK-Standorte („Generalsanierung Max-Joseph-Straße“ und „Regionalisierung“) versehen worden. Die mit der Baumaßnahme „Generalsanierung des IHK-Standorts Max-Joseph-Straße“ einhergehenden Nebenkosten seien im Projektbudget nicht enthalten und würden jährlich im jeweiligen Wirtschaftsplan budgetiert. Die laufenden Kosten für das Projekt „Regionalisierung“ seien ebenfalls in den

jeweiligen Wirtschaftsplänen budgetiert. Die Nebenkosten der Generalsanierung sowie die laufenden Kosten der „Regionalisierung“ würden wesentlich die geplanten Jahresfehlbeträge verursachen. Der Gewinnvortrag diene zum Ausgleich der Fehlbeträge ab 2013. Er sei nicht auf einen singulären Zweck fixiert. Er diene im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen). Bezüglich des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2013, vom 28. Januar 2014, vom 26. März 2014 und vom 10. Juli 2014 sowie die jeweils vorgelegten Anlagen verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 26. November 2013 und am 20. Januar 2015 sowie über den Erörterungstermin am 23. Mai 2014, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist die Klägerin als Kammerzugehörige (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) nach § 1 der Beitragsordnung i. V. m. Ziffer II.3.b.ba) der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2013 zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro heranzuziehen. Dieser Beitragstatbestand ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG unwirksam.

1. Beiträge dürfen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: IHK) nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Vermögensbildung dienen. Hiergegen verstößt nicht die Bildung angemessener Rücklagen, die zu einer geordneten Haushaltsführung gehören und bei denen es sich um Kosten der IHK im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG handelt (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 20). Neben einer Betriebsmittelrücklage können auch Rücklagen für bestimmte Zwecke vorgesehen werden (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 22 ZB 03.2600 - juris Rn. 5). Die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung lässt sich am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Finanzstatuts der jeweiligen IHK als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist hier die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 5. Dezember 2012 über die Wirtschaftssatzung 2013, auf der die streitgegenständliche Beitragserhebung beruht.

2. Die Rücklagenbildung durch die Beklagte ist nach diesen Maßstäben grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Bildung der Ausgleichsrücklage, die nach dem Haushaltsplan für 2013 in Höhe von 32.582 TEuro vorgesehen war und damit 36,3% des geplanten Betriebsaufwandes betragen sollte (vgl. Wirtschaftsplan, Stand: 17.11.2012, Rücklagenübersicht auf S. 9), entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten in der damals geltenden Fassung vom 24. Juli 2006. Danach war eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Die Festlegung der Höhe der Ausgleichsrücklage innerhalb dieses prozentualen Korridors unterliegt einem gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der Vollversammlung der Beklagten. Eine Anwendung der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nach Art. 40 BayVwVfG i. V. m. § 114 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dieser Festlegung der Vollversammlung nicht um die Ermessensentscheidung einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt, worauf sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt (anders VG Koblenz, U. v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - juris Rn. 32 ff.).

Die weiter gebildeten Instandhaltungsrücklagen für bestimmte Projekte unterliegen hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit gleichermaßen keiner gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung, ob eine Beitragserhebung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG vereinbar ist. Auch besteht ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen oder über Rücklagen erfolgen soll. Ob nach der oben zitierten Rechtsprechung die Gesamthöhe der gebildeten Rücklagen bereits als unangemessen angesehen werden könnte, bedarf vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen keiner abschließenden Klärung.

3. Aufgrund des im Wirtschaftsplan für 2013 vorgesehenen Ergebnisvortrags in Höhe von 20.476 TEuro steht die Beitragserhebung nicht mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG in Einklang.

a) Dieser Ergebnisvortrag stellt nicht die Bildung einer Rücklage im Sinne des § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 dar.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 war neben der obligatorischen Ausgleichsrücklage die Bildung anderer Rücklagen zulässig. Nach den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts der Beklagten (RFS) vom 9. November 2011 zu § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts durfte die Beklagte Rücklagen nur für bestimmte Zwecke bilden.

Diese Festlegung entspricht auch den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, welche bei dem Erlass des Finanzstatuts zu beachten sind (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG). Gemäß den Standards für die staatliche doppelte Buchführung nach § 7a i. V. m. § 49a des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG (Stand 12.11.2014, dort Ziffer 5.5.3.) fallen unter die sog. Gewinnrücklagen zum einen gebundene Rücklagen für bestimmte, der Art und der (absoluten oder relativen) Höhe nach festgelegte künftige Ereignisse und Maßnahmen (z. B. Rücklagen für Großprojekte) oder zum Ausgleich künftiger Verluste. Daneben können freie bzw. allgemeine Rücklagen gebildet werden, die der Verwaltung unter Berücksichtigung des Budgetrechts des jeweiligen über den Haushalt entscheidenden Organs Möglichkeiten der Verwendung in Folgejahren eröffnen. Nach dem oben Gesagten ließ § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten als „andere Rücklagen“ gebundene Rücklagen zu. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag stellt dagegen das kumulierte Jahresergebnis aus Vorjahren dar, soweit dieses nicht den Rücklagen zugeführt wurde (vgl. vorgenannte Standards, dort Ziffer 5.5.4.).

Vorliegend wurde der Gewinnvortrag in Höhe von 20.476 TEuro nicht als Rücklage im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts behandelt. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer der Wirtschaftssatzung vom 5. Dezember 2012, wonach in 2013 keine Rücklagenveränderung vorgesehen war. Demzufolge sollte der Gewinnvortrag nicht der Rücklagenbildung dienen. Entsprechend ist im zugrundeliegenden Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) keine Einstellung des Gewinnvortrags in Rücklagen vorgesehen gewesen, sondern nur die Verwendung eines Teilbetrags zum Ausgleich des geplanten Jahresfehlbetrags in 2013. Diese Ausweisung des Gewinnvortrags in der Wirtschaftssatzung und im Wirtschaftsplan kann nicht allein deshalb anders interpretiert werden, weil der Ergebnisvortrag in den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2013 in die Übersicht über den „Stand der Rücklagen“ aufgenommen wurde (vgl. S. 9 des Wirtschaftsplans für 2013).

b) Aus dem Verbot der Vermögensbildung folgt, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen hat. Anderes gilt nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat (OVG RhPf, U. v. 23.9.2014 - 6 A 11345/13 - juris). Entsprechend ist auch in staatlichen Haushaltsordnungen geregelt, dass ein Haushaltsüberschuss, der keiner konkreten Verwendung zugeführt wird, spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen ist (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayHO). Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung hat auch die Beklagte in die am 1. Juli 2014 beschlossene Neufassung ihres Finanzstatuts aufgenommen (vgl. Anlage B 4, dort insbesondere § 15a Abs. 3).

Auch aus § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts vom24. Juli 2006 folgt, dass insbesondere die Rückstellung von Jahresüberschüssen zur Finanzierung von Projektkosten in Folgejahren nur über die Bildung zweckgebundener Rücklagen zulässig sein sollte. Durch die Bildung solcher Rücklagen wird nachvollziehbar, für welche Projekte in welcher Höhe Mittel eingesetzt werden sollen. Diese Zielsetzung verfolgt auch § 8 Abs. 2 des Finanzstatuts, wonach verbindliche Grundlage für die Genehmigung einer größeren Baumaßnahme durch die Vollversammlung eine Investitions- und Finanzierungsübersicht ist. Die mit diesen Vorgaben des Finanzstatuts erzielte Transparenz und Verbindlichkeit würde beeinträchtigt, wenn -alternativ zur Rücklagenbildung und unter pauschalem Hinweis auf einen Mittelbedarf zur Projektfinanzierung - Gewinnvorträge ohne verbindliche Zweckbindung zulässig wären.

c) Der aus dem Jahr 2011 vorgetragene Gewinn in Höhe von rd. 32.908 TEuro wäre demnach als Einnahme in den Wirtschaftsplan einzustellen gewesen, soweit er

c) nicht in Höhe von rd. 10.641 TEuro den geplanten Jahresfehlbetrag in 2013 ausgleichen sollte. Der Gewinnvortrag ist hier nicht ausnahmsweise zulässig, weil die Vollversammlung der Beklagten keinen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat.

Lediglich in der nicht verbindlichen Mittelfristplanung (vgl. zur Planungsmethodik S. 35 des Wirtschaftsplans für 2013) ist vorgesehen, dass der Ausgleich von in den Folgejahren erwarteten Jahresfehlbeträgen über Entnahmen aus den Instandhaltungsrücklagen und aus dem Ergebnisvortrag erfolgen sollte. Infolge der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße wurden bis 2017 mit geringen Schwankungen hohe Jahresfehlbeträge erwartet, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt 10,0 Mio. Euro betragen sollten (vgl. S. 39 des Wirtschaftsplans 2013, dort unter F).

Eine verbindliche und eindeutige Festlegung der Verwendung des Gewinnvortrags kann auch nicht sonstigen Beschlüssen der Vollversammlung entnommen werden. Ohnehin spricht viel dafür, dass eine solche definitive Zweckbestimmung erst bei der Entscheidung über den Wirtschaftsplan 2013 möglich gewesen wäre. Insbesondere stand erst zu diesem Zeitpunkt fest, inwieweit der Gewinnvortrag aus Vorjahren tatsächlich für bestimmte Projekte verfügbar war und nicht für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags benötigt wurde. Bei früheren Beschlüssen über diese Projekte stand die Höhe späterer Gewinnvorträge - einschließlich des Jahresergebnisses 2011 - noch nicht fest. Es ist schon fraglich, inwieweit die Zweckbestimmung kumulierter Jahresergebnisse zugunsten bestimmter Projekte nicht die Umgehung der besonderen Regelungen über die Rücklagenbildung darstellen würde. Auch unter Annahme der o. g. (allgemeinen) Zweckbestimmung des Ausgleichs erwarteter Jahresfehlbeträge infolge der Stammhaus-Sanierung wäre der Gewinnvortrag letztlich für die Projektfinanzierung bestimmt gewesen.

Unabhängig hiervon konnte die Beklagte eine konsequente Zweckbindung des bis 2011 kumulierten Gewinnvortrags in Höhe von rd. 32.908 TEuro im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darlegen. Zwar sollte laut Beschlussvorlage vom 4. März 2011 für den Bauwirtschaftsplan für die Generalsanierung des Hauptgebäudes in der Max-Joseph-Straße diese Maßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln in Form von Gewinnvorträgen und Rücklagen finanziert werden. Der Finanzierungsplan sehe zunächst bis Herbst 2013 den Verbrauch der Gewinnvorträge in Höhe von 32,4 Millionen Euro vor. Diese Zweckbestimmung für den damals bestehenden Gewinnvortrag - der betragsmäßig in etwa dem Stand Ende 2011 entsprach - hat jedoch in der Folgezeit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keinen Bestand gehabt. So hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 vorgetragen, der Gewinnvortrag habe dem Ausgleich von Fehlbeträgen ab 2013 gedient, die durch Nebenkosten der Generalsanierung - d. h. gerade nicht die eigentlichen Baukosten - sowie die laufenden Kosten der Regionalisierung verursacht worden seien.

An anderer Stelle des Schriftsatzes vom 10. Juli 2014 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gewinnvortrag nicht auf einen singulären Zweck fixiert gewesen sei. Er habe im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen) gedient. Diese Aussagen zur vorgesehenen Ergebnisverwendung finden sich auch in der Beschlussvorlage für die Vollversammlung der Beklagten am 24. Juli 2012. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung (vgl. § 17 Abs. 3 des Finanzstatuts vom 24.07.2006) beinhaltet jedoch lediglich die Festlegung, einen Teilbetrag von in Höhe von rd. 32.908 TEuro auf neue Rechnung vorzutragen; die Zweckbestimmung ist dagegen nicht Gegenstand der bindenden Beschlussfassung. Zudem handelt es sich auch nur um eine nicht abschließende

Aufzählung von (möglicherweise) aus dem Gewinnvortrag zu finanzierenden Projekten.

Auch dem Wirtschaftsplan 2013 ist eine alleine auf die Sanierung des Stammhauses zurückzuführende Verwendung des Gewinnvortrags nicht zu entnehmen. Der erwartete Jahresfehlbetrag in Hohe von rd. 10.641 TEuro - der mit einem Teilbetrag des Gewinnvortrags ausgeglichen werden sollte - hätte laut Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) ohne die Sanierung des Stammhauses noch 4.721 TEuro betragen.

Letztlich ist die konkrete Verwendung des Gewinnvortrags in den Jahren ab 2014 nicht verbindlich festgelegt worden. Zwar bestand vermutlich bei der Vollversammlung tatsächlich die Vorstellung, dass insbesondere die benannten Projekte u. a. mit Hilfe des Gewinnvortrags realisiert werden sollten. Eine konkrete Zweckbindung der Mittel war jedoch offensichtlich gerade nicht beabsichtigt. Andernfalls wäre eine dem Finanzstatut entsprechende Rücklagenbildung erfolgt. Hinsichtlich der Umsetzung des sogenannten Regionalisierungskonzepts kommt hinzu, dass nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014, S. 9) die Vollversammlung erst am 1. Juli 2014 entschieden hat, dass eine Finanzierung aus Eigenmitteln erfolgen solle. Eine konkrete, verbindliche Rücklagenbildung für diesen Zweck wäre vor dieser Grundsatzentscheidung wohl nicht in Betracht gekommen.

3. Aus der Unzulässigkeit des im Wirtschaftsplan 2013 geplanten teilweisen Vortrags der kumulierten Jahresergebnisse aus den Vorjahren ergibt sich nicht, dass die entsprechenden Mittel nicht zur Rücklagenbildung für Projekte der Beklagten eingesetzt werden dürften. Gegebenenfalls müsste bei der Bewertung der Angemessenheit der dann insgesamt gebildeten Rücklagen - neben der Relation zum Gesamthaushalt der Beklagten - berücksichtigt werden, dass die mittelfristig besonders aufwändigen Vorhaben erkennbar Ausnahmecharakter besitzen. Projekte wie die Sanierung des Stammhauses und die Schaffung neuer Geschäftsstellen gehören nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, sondern dienen ersichtlich dazu, langfristig die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dafür erforderliche Projektkosten können nur bedingt in ein Verhältnis zum regelmäßigen jährlichen Finanzierungsbedarf einer IHK gesetzt werden.

Grundsätzlich dürfte demnach bei der Beklagten jedenfalls vorübergehend die Bildung eines relativ hohen Rücklagenvolumens zulässig sein. Das gilt jedenfalls unter der Maßgabe, dass aufgrund von Beschlüssen der Vollversammlung der Beklagten nachvollziehbar ist, dass diese die zweckgebundene Rücklagenbildung in der jeweiligen Höhe als erforderlich ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt

aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Für die Handwerkskammer ist von der obersten Landesbehörde eine Satzung zu erlassen. Über eine Änderung der Satzung beschließt die Vollversammlung; der Beschluß bedarf der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
den Namen, den Sitz und den Bezirk der Handwerkskammer,
2.
die Zahl der Mitglieder der Handwerkskammer und der Stellvertreter sowie die Reihenfolge ihres Eintritts im Falle der Behinderung oder des Ausscheidens der Mitglieder,
3.
die Verteilung der Mitglieder und der Stellvertreter auf die im Bezirk der Handwerkskammer vertretenen Handwerke,
4.
die Zuwahl zur Handwerkskammer,
5.
die Wahl des Vorstands und seine Befugnisse,
6.
die Einberufung der Handwerkskammer und ihrer Organe,
7.
die Form der Beschlußfassung und die Beurkundung der Beschlüsse der Handwerkskammer und des Vorstands,
8.
die Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung und deren Übermittlung an die Vollversammlung,
9.
die Festlegung der Haushaltsführung nach dem Verfahren der Kameralistik oder der Doppik sowie die Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans oder des Wirtschaftsplans,
10.
die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses mit Lagebericht einschließlich der Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Übertragung der Prüfung auf eine unabhängige Stelle außerhalb der Handwerkskammer,
11.
die Voraussetzungen und die Form einer Änderung der Satzung,
12.
die Organe einschließlich elektronischer Medien, in denen die Bekanntmachungen der Handwerkskammer zu veröffentlichen sind.

(3) Die Satzung darf keine Bestimmung enthalten, die mit den in diesem Gesetz bezeichneten Aufgaben der Handwerkskammer nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft.

(4) Die Satzung nach Absatz 1 Satz 1 ist in dem amtlichen Organ der für den Sitz der Handwerkskammer zuständigen höheren Verwaltungsbehörde bekanntzumachen.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

Tenor

I.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragsbescheids der Beklagten für das Jahr 2013.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 5. Dezember 2012 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013. Darin wurde der Wirtschaftsplan in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung mit einer Summe der Erträge in Höhe von 79.216.400,- Euro, einer Summe der Aufwendungen in Höhe von 89.857.200,- Euro und einem Verlustausgleich aus dem Gewinnvortrag i. H. v. 10.640.800,- Euro festgelegt. Weiter wurde u. a. ein Grundbeitrag für IHK-Zugehörige, die im Handelsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000,- Euro von 150,- Euro bestimmt.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wurde die Klägerin für das Jahr 2013 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro veranlagt.

Am 21. Mai 2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Beitragsbescheid vom 18. April 2013. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die von der Beklagten gebildeten Rücklagen würden gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG verstoßen. Gemäß der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2011 habe deren Eigenkapital 165 Mio. Euro betragen, d. h. rund 236 v. H. des jährlichen Betriebsaufwands. Die sog. Nettoposition bzw. das Grundkapital i. H. v. 40 Mio. Euro in 2011 sei nicht erforderlich, da keine Insolvenz der Beklagten möglich sei. Der Bilanzgewinn aus 2011 i. H. v. über 44 Mio. Euro habe rückerstattet werden müssen, statt dem Eigenkapital zugeführt zu werden. Andere Rücklagen i. H. v. rund 48 Mio. Euro seien ebenfalls zu hoch. Das Finanzstatut der Beklagten sei nicht rechtskonform, wenn es eine solche Rücklagenbildung zulasse. Der Haushaltsplanung der Beklagten zugrunde liegende Prognosen würden hinsichtlich des Jahresüberschusses nie auch nur ungefähr eintreffen. Wegen unzutreffender Zahlen fehle eine Tatsachengrundlage für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung der Vollversammlung der Beklagten. Für die Entwicklung der Höhe der Ausgleichsrücklage seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich. Der Gewinnvortrag der Beklagten sei möglicherweise unzulässig, jedenfalls bei einem Volumen von fast 33 Mio. Euro ermessensfehlerhaft. Auch die Instandhaltungs- und Baurücklagen der Beklagten seien zweifelhaft. Die Beklagte verfüge zudem über Immobilienvermögen, das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht benötigt werde.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides seien § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten. Eine angemessene Rücklagenbildung sei nach der Rechtsprechung zulässig und widerspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Angemessenheit der Rücklagen lasse sich am Maßstab des Gesamthaushalts eher als am Jahresbeitragsaufkommen beurteilen. Das Stammkapital der Beklagten habe zum 31. Dezember 2011 rd. 40 Mio. Euro betragen. Die Ausgleichsrücklage in Höhe von 32,6 Mio. Euro im Jahr 2011 entspreche 42,3% des Betriebsaufwands. Andere Rücklagen seien zweckgebunden für die Finanzierung laufender und geplanter Bau- und Sanierungsmaßnahmen bestimmt, insbesondere für das Stammhaus der Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2014 nahm die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 zu mehreren Fragen Stellung, insbesondere betreffend eine Zweckbindung des im Wirtschaftsplan 2013 ausgewiesenen Gewinnvortrags. Unter Vorlage weiterer Unterlagen führte die Beklagte u. a. aus, der Jahresabschluss 2012 beinhalte hinsichtlich der Ergebnisverwendung die Einbringung von 3.608.299,48 Euro in eine neu zu bildende zweckgebundene Rücklage „Finanzierung der neuen Geschäftsstellen in Ingolstadt und Rosenheim“. Der Instandhaltungsrücklage „Orleansstraße“ seien 5.871.039,83 Euro zugeführt worden. Der Restbetrag in Höhe von 32.908.333,03 Euro sei auf neue Rechnung vorgetragen worden. Im Wirtschaftsplan 2013 würden an mehreren Stellen die Verwendung des Gewinnvortrags und dessen Zweckbindung erläutert. Der Gewinnvortrag sei im Zuge der Ergebnisverwendung nach § 17 Nr. 3 des Finanzstatuts in den Jahresabschlüssen 2008 bis 2011 gebildet und mit einer Zweckbindung im Hinblick auf die Maßnahmen bezüglich der IHK-Standorte („Generalsanierung Max-Joseph-Straße“ und „Regionalisierung“) versehen worden. Die mit der Baumaßnahme „Generalsanierung des IHK-Standorts Max-Joseph-Straße“ einhergehenden Nebenkosten seien im Projektbudget nicht enthalten und würden jährlich im jeweiligen Wirtschaftsplan budgetiert. Die laufenden Kosten für das Projekt „Regionalisierung“ seien ebenfalls in den

jeweiligen Wirtschaftsplänen budgetiert. Die Nebenkosten der Generalsanierung sowie die laufenden Kosten der „Regionalisierung“ würden wesentlich die geplanten Jahresfehlbeträge verursachen. Der Gewinnvortrag diene zum Ausgleich der Fehlbeträge ab 2013. Er sei nicht auf einen singulären Zweck fixiert. Er diene im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen). Bezüglich des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2013, vom 28. Januar 2014, vom 26. März 2014 und vom 10. Juli 2014 sowie die jeweils vorgelegten Anlagen verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 26. November 2013 und am 20. Januar 2015 sowie über den Erörterungstermin am 23. Mai 2014, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist die Klägerin als Kammerzugehörige (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) nach § 1 der Beitragsordnung i. V. m. Ziffer II.3.b.ba) der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2013 zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro heranzuziehen. Dieser Beitragstatbestand ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG unwirksam.

1. Beiträge dürfen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: IHK) nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Vermögensbildung dienen. Hiergegen verstößt nicht die Bildung angemessener Rücklagen, die zu einer geordneten Haushaltsführung gehören und bei denen es sich um Kosten der IHK im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG handelt (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 20). Neben einer Betriebsmittelrücklage können auch Rücklagen für bestimmte Zwecke vorgesehen werden (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 22 ZB 03.2600 - juris Rn. 5). Die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung lässt sich am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Finanzstatuts der jeweiligen IHK als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist hier die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 5. Dezember 2012 über die Wirtschaftssatzung 2013, auf der die streitgegenständliche Beitragserhebung beruht.

2. Die Rücklagenbildung durch die Beklagte ist nach diesen Maßstäben grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Bildung der Ausgleichsrücklage, die nach dem Haushaltsplan für 2013 in Höhe von 32.582 TEuro vorgesehen war und damit 36,3% des geplanten Betriebsaufwandes betragen sollte (vgl. Wirtschaftsplan, Stand: 17.11.2012, Rücklagenübersicht auf S. 9), entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten in der damals geltenden Fassung vom 24. Juli 2006. Danach war eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Die Festlegung der Höhe der Ausgleichsrücklage innerhalb dieses prozentualen Korridors unterliegt einem gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der Vollversammlung der Beklagten. Eine Anwendung der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nach Art. 40 BayVwVfG i. V. m. § 114 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dieser Festlegung der Vollversammlung nicht um die Ermessensentscheidung einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt, worauf sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt (anders VG Koblenz, U. v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - juris Rn. 32 ff.).

Die weiter gebildeten Instandhaltungsrücklagen für bestimmte Projekte unterliegen hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit gleichermaßen keiner gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung, ob eine Beitragserhebung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG vereinbar ist. Auch besteht ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen oder über Rücklagen erfolgen soll. Ob nach der oben zitierten Rechtsprechung die Gesamthöhe der gebildeten Rücklagen bereits als unangemessen angesehen werden könnte, bedarf vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen keiner abschließenden Klärung.

3. Aufgrund des im Wirtschaftsplan für 2013 vorgesehenen Ergebnisvortrags in Höhe von 20.476 TEuro steht die Beitragserhebung nicht mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG in Einklang.

a) Dieser Ergebnisvortrag stellt nicht die Bildung einer Rücklage im Sinne des § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 dar.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 war neben der obligatorischen Ausgleichsrücklage die Bildung anderer Rücklagen zulässig. Nach den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts der Beklagten (RFS) vom 9. November 2011 zu § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts durfte die Beklagte Rücklagen nur für bestimmte Zwecke bilden.

Diese Festlegung entspricht auch den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, welche bei dem Erlass des Finanzstatuts zu beachten sind (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG). Gemäß den Standards für die staatliche doppelte Buchführung nach § 7a i. V. m. § 49a des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG (Stand 12.11.2014, dort Ziffer 5.5.3.) fallen unter die sog. Gewinnrücklagen zum einen gebundene Rücklagen für bestimmte, der Art und der (absoluten oder relativen) Höhe nach festgelegte künftige Ereignisse und Maßnahmen (z. B. Rücklagen für Großprojekte) oder zum Ausgleich künftiger Verluste. Daneben können freie bzw. allgemeine Rücklagen gebildet werden, die der Verwaltung unter Berücksichtigung des Budgetrechts des jeweiligen über den Haushalt entscheidenden Organs Möglichkeiten der Verwendung in Folgejahren eröffnen. Nach dem oben Gesagten ließ § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten als „andere Rücklagen“ gebundene Rücklagen zu. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag stellt dagegen das kumulierte Jahresergebnis aus Vorjahren dar, soweit dieses nicht den Rücklagen zugeführt wurde (vgl. vorgenannte Standards, dort Ziffer 5.5.4.).

Vorliegend wurde der Gewinnvortrag in Höhe von 20.476 TEuro nicht als Rücklage im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts behandelt. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer der Wirtschaftssatzung vom 5. Dezember 2012, wonach in 2013 keine Rücklagenveränderung vorgesehen war. Demzufolge sollte der Gewinnvortrag nicht der Rücklagenbildung dienen. Entsprechend ist im zugrundeliegenden Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) keine Einstellung des Gewinnvortrags in Rücklagen vorgesehen gewesen, sondern nur die Verwendung eines Teilbetrags zum Ausgleich des geplanten Jahresfehlbetrags in 2013. Diese Ausweisung des Gewinnvortrags in der Wirtschaftssatzung und im Wirtschaftsplan kann nicht allein deshalb anders interpretiert werden, weil der Ergebnisvortrag in den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2013 in die Übersicht über den „Stand der Rücklagen“ aufgenommen wurde (vgl. S. 9 des Wirtschaftsplans für 2013).

b) Aus dem Verbot der Vermögensbildung folgt, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen hat. Anderes gilt nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat (OVG RhPf, U. v. 23.9.2014 - 6 A 11345/13 - juris). Entsprechend ist auch in staatlichen Haushaltsordnungen geregelt, dass ein Haushaltsüberschuss, der keiner konkreten Verwendung zugeführt wird, spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen ist (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayHO). Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung hat auch die Beklagte in die am 1. Juli 2014 beschlossene Neufassung ihres Finanzstatuts aufgenommen (vgl. Anlage B 4, dort insbesondere § 15a Abs. 3).

Auch aus § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts vom24. Juli 2006 folgt, dass insbesondere die Rückstellung von Jahresüberschüssen zur Finanzierung von Projektkosten in Folgejahren nur über die Bildung zweckgebundener Rücklagen zulässig sein sollte. Durch die Bildung solcher Rücklagen wird nachvollziehbar, für welche Projekte in welcher Höhe Mittel eingesetzt werden sollen. Diese Zielsetzung verfolgt auch § 8 Abs. 2 des Finanzstatuts, wonach verbindliche Grundlage für die Genehmigung einer größeren Baumaßnahme durch die Vollversammlung eine Investitions- und Finanzierungsübersicht ist. Die mit diesen Vorgaben des Finanzstatuts erzielte Transparenz und Verbindlichkeit würde beeinträchtigt, wenn -alternativ zur Rücklagenbildung und unter pauschalem Hinweis auf einen Mittelbedarf zur Projektfinanzierung - Gewinnvorträge ohne verbindliche Zweckbindung zulässig wären.

c) Der aus dem Jahr 2011 vorgetragene Gewinn in Höhe von rd. 32.908 TEuro wäre demnach als Einnahme in den Wirtschaftsplan einzustellen gewesen, soweit er

c) nicht in Höhe von rd. 10.641 TEuro den geplanten Jahresfehlbetrag in 2013 ausgleichen sollte. Der Gewinnvortrag ist hier nicht ausnahmsweise zulässig, weil die Vollversammlung der Beklagten keinen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat.

Lediglich in der nicht verbindlichen Mittelfristplanung (vgl. zur Planungsmethodik S. 35 des Wirtschaftsplans für 2013) ist vorgesehen, dass der Ausgleich von in den Folgejahren erwarteten Jahresfehlbeträgen über Entnahmen aus den Instandhaltungsrücklagen und aus dem Ergebnisvortrag erfolgen sollte. Infolge der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße wurden bis 2017 mit geringen Schwankungen hohe Jahresfehlbeträge erwartet, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt 10,0 Mio. Euro betragen sollten (vgl. S. 39 des Wirtschaftsplans 2013, dort unter F).

Eine verbindliche und eindeutige Festlegung der Verwendung des Gewinnvortrags kann auch nicht sonstigen Beschlüssen der Vollversammlung entnommen werden. Ohnehin spricht viel dafür, dass eine solche definitive Zweckbestimmung erst bei der Entscheidung über den Wirtschaftsplan 2013 möglich gewesen wäre. Insbesondere stand erst zu diesem Zeitpunkt fest, inwieweit der Gewinnvortrag aus Vorjahren tatsächlich für bestimmte Projekte verfügbar war und nicht für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags benötigt wurde. Bei früheren Beschlüssen über diese Projekte stand die Höhe späterer Gewinnvorträge - einschließlich des Jahresergebnisses 2011 - noch nicht fest. Es ist schon fraglich, inwieweit die Zweckbestimmung kumulierter Jahresergebnisse zugunsten bestimmter Projekte nicht die Umgehung der besonderen Regelungen über die Rücklagenbildung darstellen würde. Auch unter Annahme der o. g. (allgemeinen) Zweckbestimmung des Ausgleichs erwarteter Jahresfehlbeträge infolge der Stammhaus-Sanierung wäre der Gewinnvortrag letztlich für die Projektfinanzierung bestimmt gewesen.

Unabhängig hiervon konnte die Beklagte eine konsequente Zweckbindung des bis 2011 kumulierten Gewinnvortrags in Höhe von rd. 32.908 TEuro im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darlegen. Zwar sollte laut Beschlussvorlage vom 4. März 2011 für den Bauwirtschaftsplan für die Generalsanierung des Hauptgebäudes in der Max-Joseph-Straße diese Maßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln in Form von Gewinnvorträgen und Rücklagen finanziert werden. Der Finanzierungsplan sehe zunächst bis Herbst 2013 den Verbrauch der Gewinnvorträge in Höhe von 32,4 Millionen Euro vor. Diese Zweckbestimmung für den damals bestehenden Gewinnvortrag - der betragsmäßig in etwa dem Stand Ende 2011 entsprach - hat jedoch in der Folgezeit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keinen Bestand gehabt. So hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 vorgetragen, der Gewinnvortrag habe dem Ausgleich von Fehlbeträgen ab 2013 gedient, die durch Nebenkosten der Generalsanierung - d. h. gerade nicht die eigentlichen Baukosten - sowie die laufenden Kosten der Regionalisierung verursacht worden seien.

An anderer Stelle des Schriftsatzes vom 10. Juli 2014 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gewinnvortrag nicht auf einen singulären Zweck fixiert gewesen sei. Er habe im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen) gedient. Diese Aussagen zur vorgesehenen Ergebnisverwendung finden sich auch in der Beschlussvorlage für die Vollversammlung der Beklagten am 24. Juli 2012. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung (vgl. § 17 Abs. 3 des Finanzstatuts vom 24.07.2006) beinhaltet jedoch lediglich die Festlegung, einen Teilbetrag von in Höhe von rd. 32.908 TEuro auf neue Rechnung vorzutragen; die Zweckbestimmung ist dagegen nicht Gegenstand der bindenden Beschlussfassung. Zudem handelt es sich auch nur um eine nicht abschließende

Aufzählung von (möglicherweise) aus dem Gewinnvortrag zu finanzierenden Projekten.

Auch dem Wirtschaftsplan 2013 ist eine alleine auf die Sanierung des Stammhauses zurückzuführende Verwendung des Gewinnvortrags nicht zu entnehmen. Der erwartete Jahresfehlbetrag in Hohe von rd. 10.641 TEuro - der mit einem Teilbetrag des Gewinnvortrags ausgeglichen werden sollte - hätte laut Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) ohne die Sanierung des Stammhauses noch 4.721 TEuro betragen.

Letztlich ist die konkrete Verwendung des Gewinnvortrags in den Jahren ab 2014 nicht verbindlich festgelegt worden. Zwar bestand vermutlich bei der Vollversammlung tatsächlich die Vorstellung, dass insbesondere die benannten Projekte u. a. mit Hilfe des Gewinnvortrags realisiert werden sollten. Eine konkrete Zweckbindung der Mittel war jedoch offensichtlich gerade nicht beabsichtigt. Andernfalls wäre eine dem Finanzstatut entsprechende Rücklagenbildung erfolgt. Hinsichtlich der Umsetzung des sogenannten Regionalisierungskonzepts kommt hinzu, dass nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014, S. 9) die Vollversammlung erst am 1. Juli 2014 entschieden hat, dass eine Finanzierung aus Eigenmitteln erfolgen solle. Eine konkrete, verbindliche Rücklagenbildung für diesen Zweck wäre vor dieser Grundsatzentscheidung wohl nicht in Betracht gekommen.

3. Aus der Unzulässigkeit des im Wirtschaftsplan 2013 geplanten teilweisen Vortrags der kumulierten Jahresergebnisse aus den Vorjahren ergibt sich nicht, dass die entsprechenden Mittel nicht zur Rücklagenbildung für Projekte der Beklagten eingesetzt werden dürften. Gegebenenfalls müsste bei der Bewertung der Angemessenheit der dann insgesamt gebildeten Rücklagen - neben der Relation zum Gesamthaushalt der Beklagten - berücksichtigt werden, dass die mittelfristig besonders aufwändigen Vorhaben erkennbar Ausnahmecharakter besitzen. Projekte wie die Sanierung des Stammhauses und die Schaffung neuer Geschäftsstellen gehören nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, sondern dienen ersichtlich dazu, langfristig die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dafür erforderliche Projektkosten können nur bedingt in ein Verhältnis zum regelmäßigen jährlichen Finanzierungsbedarf einer IHK gesetzt werden.

Grundsätzlich dürfte demnach bei der Beklagten jedenfalls vorübergehend die Bildung eines relativ hohen Rücklagenvolumens zulässig sein. Das gilt jedenfalls unter der Maßgabe, dass aufgrund von Beschlüssen der Vollversammlung der Beklagten nachvollziehbar ist, dass diese die zweckgebundene Rücklagenbildung in der jeweiligen Höhe als erforderlich ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt

aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

Der Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 wird insoweit aufgehoben, als er die vorläufige Veranlagung des IHK – Beitrages für das Jahr 2016 betrifft.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ¾, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2012 bis 2014 und 2016.

2

Der Kläger ist kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten und wird als solches von dieser zum Beitrag veranlagt.

3

Die Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 02. Februar 2016 auf, im Wege der vorläufigen Veranlagung für das Beitragsjahr 2016 Beiträge in Höhe von 153,00 EUR zu zahlen. Ferner enthielt der Bescheid drei Abschnitte mit der Überschrift „Abrechnung“ für die Beitragsjahre 2012, 2013 und 2014, in denen jeweils die mit früherem Bescheid festgesetzten Beträge aufgeführt waren, sowie in der Spalte „mit diesem Bescheid festgesetzt“ jeweils der Betrag „0,00“ angegeben war. Ferner war der Hinweis enthalten „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“

4

Hiergegen erhob der Kläger am 08. Februar 2016 Widerspruch und begründete diesen mit einer aus seiner Sicht unzulässigen Vermögensbildung der Beklagten.

5

Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Bescheid vom 17. Mai 2016 hinsichtlich der Endabrechnungen für die Jahre 2012 bis 2014, da der Kläger durch den Bescheid insoweit nicht beschwert sei. Bezüglich der Veranlagung für das Jahr 2016 wies sie den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei keine unzulässige Vermögensbildung im Rahmen der Wirtschaftsplanung erfolgt und verwies dabei unter anderem auf die im Internet veröffentlichen Jahresabschlüsse der vergangenen fünf Jahre.

6

Unter dem 30. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben und wiederholt dabei im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er sei durch die wiederholende, abrechnende Veranlagung auch hinsichtlich der Jahre 2012 bis 2014 beschwert. Ferner habe die Beklagte auch für 2016 Mitgliedsbeträge unzulässig erhoben, da sie dem Gebot der Schätzgenauigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Bemessung der Ausgleichsrücklage nicht genügt habe und ihr durch Reduzierung der zu hohen Rücklagen andere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Des Weiteren rüge er hinsichtlich aller Zeiträume die Höhe der Ausgleichsrücklage sowie die Festsetzung eines Korridors hierfür in § 15 a Abs. 2 S. 1 der Finanzsatzung der Beklagten, ferner die Höhe der Liquiditätsrücklage in den Jahren 2012 - 2014 und der Nettoposition, durch deren Erhöhung die Beklagte eine unzulässige Vermögensbildung betrieben und gegen die Bestimmungen des eigenen Finanzstatus verstoßen habe. Außerdem sei die Bildung der weiteren Rücklagen nicht ordnungsgemäß, jedenfalls entspreche das Vorhalten des Künstlerfonds nicht der Aufgabenzuweisung der Beklagten. Ebenso habe die Beklagte fehlerhaft Jahresgewinne nicht an die Mitglieder ausgekehrt.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid vom 02. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2016 aufzuheben.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte macht geltend, die erforderlichen Abwägungen hinsichtlich der Rücklagenbildung getroffen zu haben und verweist insoweit auf den eingereichten Jahresabschluss 2015 sowie die eingereichte Wirtschaftsplanung 2016, auf deren Einzelheiten sie Bezug nimmt. Ferner ist sie der Ansicht, bei der Nettoposition handele es sich lediglich um eine rechnerische Größe, deren Erhöhung aufgrund des tatsächlichen Wertes des Gebäudebestandes als langfristig gebundenes Vermögen anzupassen gewesen sei. Das Bilden der Ausgleichsrücklage sei angesichts ihrer Finanzlage geboten gewesen. Darüber hinaus sei die Ausgleichsrücklage lediglich in Höhe von 2.000.000,00 EUR ausfinanziert. Das tatsächlich vorliegende Vermögen der Ausgleichsrücklage wäre im Übrigen ohne Beitragseinnahmen innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Monaten vollständig aufgebraucht, auch insoweit könne keine unverhältnismäßig hohe Einlagensicherung vorliegen. Eine Liquiditätsrücklage bestehe nicht. Ferner lasse die Nettoposition als rechnerische Größe keinerlei Rückschlüsse auf ihre Vermögenssituation zu. Die Zinsausgleichsrücklage, der Instandsetzungsfonds, der DIHK Pensionsfonds, der Nachwuchsförderungsfonds sowie der Prozesskostenfonds seien jeweils durch Aufgaben oder finanzielle Notwendigkeiten gerechtfertigt, soweit hier überhaupt ein Rückschluss auf die Vermögenslage möglich sei. Bei dem Künstlerfonds, der aufgrund eines Dauerbeschlusses der Vollversammlung in Höhe von 44.350,11 EUR bestehe, handele es sich um einen Vermögensbestandteil zur laufenden Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen, der per se auch im Wirtschaftsplan bei den Beschaffungen für Betriebs- und Geschäftsausstattung abgebildet werden könne, allerdings aus Gründen der Transparenz im Fonds separat ausgewiesen sei.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Soweit die Klage gegen die Ausführungen im Bescheid der Beklagten über die Veranlagungszeiträume 2012, 2013 und 2014 gerichtet ist, ist sie unzulässig (1.), im Übrigen ist sie zulässig und begründet (2.).

14

1. Die von dem Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Abrechnung der Beitragszeiträume 2012 bis 2014 im Bescheid vom 02.02.2016 ist unzulässig. Die Klage ist insbesondere nicht statthaft, denn der Abrechnung der Beitragsjahre 2012 bis 2014 im Bescheid der Beklagten fehlt es an dem für einen Verwaltungsakt wesentlichen Merkmal der Regelungswirkung.

15

Gemäß § 42 Abs. 1 VwGO kann mittels der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz Schleswig – Holstein (LVwG SH) begehrt werden. Dies setzt aber eine (hoheitliche) Maßnahme mit Regelungswirkung voraus, an der es vorliegend fehlt. Mit der Regelung ist die verbindliche Festlegung von Rechten und Pflichten oder eines Rechtsstatus gemeint (OVG Schleswig, Urteil vom 05. November 1992 – 3 L 36/92 – juris, Rn. 21). Der durch die Beklagte angegriffene Bescheid enthält allerdings lediglich die Abrechnung vergangener Beitragszeiträume und weist darüber hinaus keine eigenständige Regelungswirkung auf.

16

Dem Kläger ist in seinem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 02. März 2016 – 17 K 2912/14 – allerdings insoweit zuzustimmen, als dass dieses Ergebnis nicht bereits aus einer analogen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 212 b Abgabenordnung a. F. folgt (so wohl VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 – M 16 K 15.2443 – juris, Rn. 20).

17

Nach dem Bundesverwaltungsgericht scheidet eine Anfechtungsklage stets dann aus, wenn gegen einen Berichtigungsbescheid vorgegangen wird der auf eine vorherige, mittlerweile unanfechtbare Festsetzung der Gewerbesteuer Bezug nimmt – die Anfechtungsklage komme dann nur dort in Betracht, wo der Adressat des Bescheides einen Anspruch auf neuerliche Sachentscheidung geltend machen kann. Soweit der Berichtigungsbescheid den nicht korrigierten Bestandteil der bisherigen Gewerbesteuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber nochmals geltend mache, stelle er sich nicht als neuer Sachbescheid, sondern lediglich als „wiederholende Verfügung“ dar, die nicht mehr selbständig angefochten werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 05 .März 1971 – VII C 44.68 – juris, Rn. 20 - 24).

18

Diese Erwägungen lassen sich grundsätzlich auch auf die Beitragsordnung der Beklagten übertragen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 erfolgt die Veranlagung durch Bescheid, § 15 Abs. 3 ermöglicht die Veranlagung auf Grundlage einer Schätzung oder aufgrund des letzten Gewerbeertrages und § 16 S. 1 die vorausweise Beitragsveranlagung. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 der Beitragsordnung kann dann wegen der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheids durch die Beklagte ein berichtigter Bescheid erlassen werden, der seinerseits entweder eine Erstattung oder eine Nachforderung enthält.

19

Damit steht aber auch fest, dass die Annahme einer erneuten, eigenständigen Sachentscheidung ausscheidet, wenn – wie hier – die Kammer dem Mitglied lediglich den Saldo im Rahmen einer erneuten Aufstellung der Beiträge aus den Vorjahren mitteilt (vgl. aber VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O Rn. 68). Insbesondere sprechen hier schon Wortlaut und Gestaltung der Aufstellung gegen eine neuerliche Sachprüfung, da jeweils auf die bereits ausgeglichenen Beträge Bezug genommen wird und im Übrigen am Ende der Aufstellung der ausdrückliche Hinweis erfolgt, „Wenn zu den oben aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen sind, werden diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben.“ Auch insoweit wird also deutlich, dass gerade keine (neue) Regelung eines Sachverhalts aus der Vergangenheit erfolgen soll (insoweit zustimmend VG Hamburg, Urteil vom 02.März 016 a.a.O.).

20

Das Gericht folgt damit insoweit nicht der Auffassung des VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O., dass, auch wenn die Festsetzung im Ergebnis unverändert ist und sich keine Änderung der Höhe des Beitrags ergibt, der Beitrag im Wege der Abrechnung endgültig festzusetzen ist und dieser Veranlagungsbescheid eine in ihrer Gesamtheit anfechtbare Regelung darstellt. Eine solche „abstrakte“ Festsetzungsverfügung sieht im Übrigen auch die Beitragsordnung der Beklagten gar nicht vor. Auch hat sich insoweit, als das VG Hamburg seine Entscheidung auf entsprechende Literaturstimmen stützt (Bezugnahme auf Jahn, GewArch 2008, 190ff.), jene Ansicht überholt. Vielmehr findet gerade die hier vertretene Auffassung, dass maßgeblich die jeweilige Ausgestaltung und Festsetzung im Einzelfall ist und einer lediglich wiederholenden Aufführung einer früheren Heranziehung zu Bemessungsbeiträgen keine eigenständige Regelungswirkung zukommt, auch in der Literatur Zustimmung (so nunmehr Jahn, GewArch 2016, 263, 270, im Ergebnis auch VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O.).

21

Auch wenn man der oben dargestellten Auffassung nicht folgt, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Da für die Jahre 2012 bis 2014 der Beitrag auf 0,00 € festgesetzt wurde und dies eine Begünstigung darstellt, scheidet mangels Beschwer bzw. mangels Vorliegens einer Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO eine Anfechtbarkeit ebenfalls aus (VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. juris, Rn. 66; VG München, Urteil vom 06. Oktober 2015 a.a.O).

22

2. Hinsichtlich des Beitragsjahres 2016 ist die Klage zulässig und begründet.

23

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen an die Beitragsfestsetzung.

24

Die vorläufige Veranlagung zu Kammerbeiträgen der Beklagten findet ihre Grundlage in § 3 Abs. 2 IHKG und der konkretisierenden Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 10. Dezember 2014, flankiert durch die Wirtschaftsplanung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 sowie das Finanzstatut vom 28. Oktober 2014.

25

Die Prüfung, ob ein Beitragsbescheid rechtmäßig ist, erfordert dabei neben der Feststellung, ob der im Wirtschaftsplan festgesetzte Mittelbedarf der Kammer rechtmäßig auf die Mitglieder umgelegt worden ist und die Beitragsordnung fehlerfrei angewendet wurde, auch die Überprüfung der Festsetzung des Mittelbedarfs der Kammer im Wirtschaftsplan als solcher. Dies entspricht der Zweistufigkeit der Willensbildung nach der Gesetzessystematik: Die Kammer stellt zunächst den Wirtschaftsplan für ein Jahr im Voraus auf und prognostiziert so den voraussichtlichen Finanzbedarf nach erwarteten Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans iSd § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG, § 3 Abs. 1 des Finanzstatuts. Dieser zu deckende Betrag wird dann auf der zweiten Stufe gemäß einer Beitragsordnung auf die Kammerzugehörigen mittels der konkret zu erhebenden Beiträge umgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 10 C 6/15 – juris, Rn. 12).

26

Dabei ist zu beachten, dass die Kammer bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der vom Gericht zu überprüfende Rechtsrahmen als Ermessensgrenze umfasst neben § 3 Abs. 2 Satz 2 IHKG, der die Beachtung der Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung sowie eine pflegliche Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen gebietet, auch die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung, die Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts sowie ergänzende Satzungsbestimmungen. Zu den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts zählt das Gebot der Haushaltswahrheit, aus dem in Ansehung von Prognosen das Gebot der Schätzgenauigkeit folgt. Dieses ist nicht schon dann verletzt, wenn sich eine Prognose im Nachhinein als falsch erweist; Prognosen müssen aber aus der Sicht ex ante sachgerecht und vertretbar ausfallen (BVerwG, Urteil vom 09. März 2015 – a.a.O Rn. 16.; VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 35). Insbesondere ist dabei zu beachten, dass den Kammern die Bildung von Vermögen untersagt ist (BVerwG, Urteil vom 26. März 1990 – 1 C 45.87 – juris, Rn. 20). Das schließt die Bildung von Rücklagen nicht aus, können doch auch diese als Teil ordnungsgemäßer Vermögensverwaltung „Kosten“ für die Aufgabenwahrnehmung darstellen – allerdings eben nur, sofern Rücklagen an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O. Rn. 17).

27

Vorliegend hat die Beklagte eine Sachabwägung hinsichtlich der Rücklagenbildung vorgenommen. Insbesondere folgt keine unzulässige Begrenzung durch den „Korridor“ für Ausgleichsrücklagen, ferner ergibt sich die entsprechende Abwägung aus der Wirtschaftsplanung 2016 der Beklagten.

28

Sofern der Kläger geltend macht, die Vorschrift des § 15a des Finanzstatuts der Beklagten stehe hier schon aufgrund der Bildung eines Korridors für zulässige Rücklagen einer rechtmäßigen Rücklagenbildung entgegen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Dabei kommt es vorliegend nicht auf die Frage an, ob die satzungsmäßige Festlegung eines Mindestbetrags zur Risikovorsorge, beispielsweise 30 v. H. der jährlichen Gesamtaufwendungen, mit dem Gebot der Schätzgenauigkeit in Einklang steht (vgl. zu dieser Differenzierung VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 – 6 S 1261/14 – juris, Rn. 37). Denn das Finanzstatut der Beklagten sieht – insoweit auch vom Kläger unbestritten – einen solchen Mindestbetrag gerade nicht vor. Vielmehr ist nach dem Statut auch eine Ausgleichsrücklage von „Null Prozent“ möglich, so dass hinsichtlich der Grenze des finanziell Gebotenen und Notwendigen stets nach dem Statut eine Abwägung zu erfolgen hat. Der Sache nach liegt hierin kein „Korridor“ für die Rücklagenbildung, sondern lediglich eine – nicht zu beanstandende – satzungsmäßige Obergrenze für deren Bildung.

29

Soweit der Kläger im Übrigen mit Nichtwissen zu bestreiten sucht, ob die Sachabwägung vorliegend erfolgt ist und sich die Erwägungen der Beklagten grundsätzlich innerhalb der gerichtlich überprüfbaren Grenzen gehalten haben, weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO, der zufolge die Erklärung mit Nichtwissen nur - aber immerhin - über Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind, im Verwaltungsprozess keine unmittelbare Anwendung findet. Allerdings setzt auch die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO zumindest den Vortrag tatsächlicher Umstände voraus dahingehend, dass bestimmte Tatsachen oder Behauptungen geschildert werden, auf die das Gericht seine Untersuchung beziehen kann. Auch wenn es dem Kläger damit grundsätzlich im Einzelfall mangels eigener Kenntnis nicht möglich sein mag, die konkrete Willensbildung der Beklagten nachzuvollziehen, ist dennoch erforderlich, dass er sein Bestreiten substantiiert, also Gründe für die Zweifel anführt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02. November 2007 – 3 B 58/07 – juris, Rn. 6 mwN.). Auch bei der Vermögensverwaltung mit ihren durchaus komplexen buchhalterischen Abwägungen reicht eine bloße Vermutung ebenso wenig aus wie bloße Hinweise auf die einzelnen Buchungswerte (vgl. VG München, Urteil vom 19. Mai 2015 – M 16 K 14.477 – juris Rn. 29).

30

Insbesondere dürfte vorliegend gerade der Jahresabschluss in seinem Anhang 1.6 sowie im Lagebericht 1.7 den Tatsachenhintergrund aufweisen, vor dem die Beklagte mit der Wirtschaftsplanung 2016 erläuternd eingegangen ist auf die prognostizierte Beitragsentwicklung, mithin ihren Abwägungsvorgang dokumentiert hat. Insoweit wird auf die Anlage B3 Bezug genommen, mit der sich der Kläger nicht (ausreichend) auseinander gesetzt hat. Auch die vorherigen Jahresabschlüsse hätten es dem Kläger in zumutbarer Weise ermöglicht, sich substantiiert mit der Haushaltsführung der Beklagten auseinander zu setzen.

31

Im Hinblick auf die von dem Kläger beanstandete Rücklagenbildung ist indes zu beachten, dass der Beklagten die Bildung von Vermögen grundsätzlich verboten ist. Dies schließt die Bildung von Rücklagen zwar nicht aus, bindet sie aber an einen sachlichen Zweck im Rahmen zulässiger Kammertätigkeit. Auch die Höhe der Rücklage muss von diesem sachlichen Zweck gedeckt sein. Eine hierdurch in ihrer Höhe nicht mehr gedeckte Rücklage wäre nicht angemessen und würde einer unzulässigen Vermögensbildung gleichkommen. Hieraus folgt nicht nur, dass die Kammer eine überhöhte Rücklage nicht bilden darf, sondern auch, dass sie eine erhöhte Rücklage baldmöglichst wieder auf ein zulässiges Maß zurückführen muss. Die Entscheidung über das Vorhalten einer Rücklage und über deren Höhe muss die Kammer bei jedem Wirtschaftsplan - und damit jährlich - erneut treffen. Deshalb ist ein Wirtschaftsplan nicht nur dann rechtswidrig, wenn er eine überhöhte Rücklagenbildung vorsieht, sondern auch dann, wenn er eine überhöhte Rücklage beibehält (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Dezember 2015 a.a.O., Rn. 17f; VGH Mannheim, Urteil vom 02. November 2016 a.a.O., Rn. 31).

32

Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Rücklagenbildung der Beklagten für das Jahr 2016 und damit auch die Festsetzung des von der Klägerin zu zahlenden Beitrags Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 15.12.2015 über die Wirtschaftssatzung (Beiakte B3; im Folgenden „Wirtschaftsplan“), der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Finanzstatuts festgestellt wurde.

33

Ob insofern die Bildung der Ausgleichsrücklage ordnungsgemäß erfolgt ist, erscheint nicht frei von Zweifeln. Zwar erscheint eine Ausgleichsrücklage zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen in Höhe von - maximal - 30 v.H. ohne weitere Darlegungen notwendig und angemessen, um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten. Denn es ist allgemein nachvollziehbar, dass ein Betrag in Höhe von bis zu 30 v. H. der geplanten Aufwendungen vorgehalten wird, um mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Beitragsschwankungen und Zahlungsausfall zu vermeiden. Auch wenn § 15a Abs. 3 des FS der Beklagten keine ausdrückliche Untergrenze von 30 v.H., sondern nur eine Obergrenze von 50 v.H. der geplanten Aufwendungen vorsieht, kann dennoch die Mindestdotierung des Musterfinanzstatuts dahingehend herangezogen werden, dass bei einer bis zu dieser Grenze gebildeten Ausgleichsrücklage nicht von einer Vermögensbildung auszugehen wäre. Bei einer Ausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 30 v. H. der Aufwendungen spricht jedenfalls die Vermutung dafür, dass eine Ausgleichsrücklage in dieser Höhe angemessen ist, um in dem Haushaltsjahr eine ordnungsgemäße Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten zu gewährleisten und Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen (vgl. VG Köln, Urteil vom 15. Februar 2017 – 1 K 1473/16 - juris Rn. 81). Der von der Beklagten geltend gemachte Zweck der Rücklage, auch bei Mindereinnahmen aufgrund von konjunkturell bedingt schwankenden Einnahmen ihrer Mitglieder stabile Beiträge zu gewährleisten und nicht in konjunkturell schwierigen Phasen die Mitglieder mit Beitragserhöhung zu belasten, dürfte dann ausreichend sein.

34

Vorliegend beträgt die Ausgleichzulage hingegen 34,25 v. H.. Dieser Anteil an den Gesamtaufwendungen ergibt sich auch erst nach Einrechnung einer geplanten Entnahme von 1.119.600,00 €. Vor der geplanten Entnahme betrug der Anteil der Ausgleichsrücklage an den Gesamtaufwendungen sogar 41,23 v. H..

35

In Anbetracht der Überschreitung der 30 v. H. – Grenze, wäre die Beklagte nach Auffassung der Kammer verpflichtet gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sie im Rahmen des ihr aus dem Selbstverwaltungsrecht erwachsenen weiten Gestaltungsspielraums die Grenzen des Vertretbaren eingehalten hat, die Ausgleichsrücklage also plausibel und nachvollziehbar ist. Nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen wäre die Beklagte dann vielmehr stets gehalten, das Bedürfnis für die Ausgleichsrücklage in ihrer konkreten Höhe nachvollziehbar zu begründen und alle voraussichtlich zu erwartenden ergebniswirksamen Schwankungen möglichst zutreffend zu prognostizieren (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 25. November 2013 – 3 K 121/12. KO – juris Rn. 41f; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2017 – 20 K 3225/15 – juris Rn 345; etwas großzügiger VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. November 2017 – 19 K 903/16 – juris Rn. 44 „…jedenfalls in Grundzügen nachvollziehbar … in transparenter Art und Weise…“),

36

Diese Vorgaben hat die Beklagte nicht eingehalten, weil es insoweit an notwendigen konkreten Darlegungen fehlt.

37

Darüber hinaus ist auch der von der Beklagten vorgehaltene Instandhaltungfonds (Instandhaltungsrücklage) iHv 1.242.753,67 € zu beanstanden.

38

Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt – wie bereits festgestellt –, ob die Beklagte bei der Ausübung des ihr zustehenden weiten Gestaltungsspielraums den durch Rechtsnormen angelegten Rahmen gewahrt hat, wobei zu diesem zu beachtenden – und von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden – Rahmen ausdrücklich auch ergänzende Satzungsbestimmungen zählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – a.a.O. Rn. 16). Den anzuwendenden Rahmen für zweckbestimmte Rücklagen – wie hier die Instandhaltungsrücklage – bildet § 15 a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 Finanzstatut. Zwar enthält § 15a Finanzstatut unmittelbar nur Vorgaben für den Jahresabschluss und nicht für den hier zu überprüfenden Wirtschaftsplan, der in den §§ 7 ff. Finanzstatut geregelt ist. Da nach der Regelungskonzeption des Finanzstatuts im Wirtschaftsplan aber nur die Rücklagenveränderungen anzusetzen und auszuweisen sind (vgl. § 7 Abs. 2 Finanzstatut), die Rücklagen selbst dagegen (nur) in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind (vgl. § 15 a Abs. 2 Satz 4 Finanzstatut), können die satzungsrechtlichen Anforderungen an die Bildung bzw. Beibehaltung von Rücklagen allein § 15 a Abs. 2 Finanzstatut entnommen werden. Danach ist neben einer (zwingenden) Ausgleichsrücklage, die bis zu 50 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen betragen kann (vgl. § 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Finanzstatut), gemäß § 15 a Abs. 2 Sätze 3 und 4 Finanzstatut die Bildung zweckbestimmter Rücklagen zulässig, die in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln auszuweisen sind. Nach der Bestimmung des § 15 a Abs. 2 Satz 5 Finanzstatut sind dabei nicht nur der Verwendungszweck und der Umfang hinreichend zu konkretisieren, sondern auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.

39

Daran fehlt es hier. Die Zweckbestimmung genügt den satzungsrechtlich geforderten Anforderungen an eine zweckbestimmte Rücklage nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob der bloße Hinweis auf „Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Grund und Boden“ dem (materiellen) Konkretisierungsgebot genügt. Jedenfalls fehlt eine hinreichende Bestimmtheit im Hinblick auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Rücklage. Der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage wird weder im Jahresabschluss noch sonst auch nur annähernd umschrieben. Der Jahresabschluss enthält keinerlei Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage. Auch aus dem Wirtschaftsplan 2016 ergibt sich hierzu nichts. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2016 tatsächlich beabsichtigt gewesen sei, hat sich dies weder in dem Jahresabschluss, dem Wirtschaftsplan noch in einem sonstigen Beschluss der Vollversammlung niedergeschlagen. Auch ein Protokoll der Vollversammlung, aus dem sich dies ergeben würde, hat die Beklagte nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Wirtschaftsplanung bereits konkrete Planungen für eine Sanierung von Gebäuden o. ä. bestanden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 10.November 2017 – 4 K 1310/16 MZ.- juris Rn. 29; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 02. März 2016 a.a.O. Rn. 43ff).

40

Schließlich ist der von der Beklagten vorgehaltene Künstlerfonds zu beanstanden. Er dient nicht der Förderung der gewerblichen Wirtschaft. Die Beklage überschreitet damit ihren Kompetenzrahmen des § 1 Abs. 2 IHKG. Nach dieser Vorschrift können Industrie- und Handelskammern Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen. Eine Maßnahme dient zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft, wenn sie nur oder vorrangig in deren Interesse und nicht nur als Reflex einer dem Allgemeininteresse dienenden (Infrastruktur-)Maßnahme erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2000, - 1 C 29.99 – juris Rn. 17).

41

Soweit die Beklagte mit dem Fonds die Beschaffung von künstlerisch gestalteten Einrichtungsgegenständen für die Betriebs- und Geschäftsausstattung betreibt, liegt ein unmittelbarer, den besonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft dienender Zweck nicht vor. Zunächst erscheint bereits fraglich, ob die von der Beklagten auf ganz Schleswig-Holstein ausgerichtete Förderung mit der ihr nach in § 2 der Satzung vorgegebenen örtlichen Aufgabenwahrnehmung („… Aufgabe, das Gesamtinteresse derihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen…“) noch vereinbar ist.

42

Dessen ungeachtet werden die Belange der gewerblichen Wirtschaft auch nicht wenigstens am Rande berührt. Die Förderung rein künstlerischer Zwecke steht allenfalls im allgemeinen öffentlichen Interesse; nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft werden hierdurch nicht verfolgt. Das Interesse der gewerblichen Wirtschaft wird allenfalls reflexhaft berührt. Der nach § 1 Abs. 1 und 2 IHKG zwingende Bezug zur gewerblichen Wirtschaft kann auch nicht durch den Beschluss zur Errichtung des Künstlerfonds vom 22.Augusr 1979 vermittelt werden. Denn dieser verweist lediglich auf die "Förderung Schleswig-Holsteinischer Künstler“, ohne selbst Vorgaben für die Vergabe von Fördermaßnahmen zu treffen und stellt insofern nicht das Erfordernis des Wirtschaftsbezugs her.

43

Da nach alledem die Rücklagenbildung der Beklagten bereits aus den o. g. Gründen rechtswidrig ist, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch die übrigen vom Kläger gerügten Rücklagenbildungen ebenfalls nicht ordnungsgemäß sind.

44

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 teilweise abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 wird hinsichtlich der Beitragserhebung für die Jahre 2007 und 2008 - d.h. in Höhe von 1.327,32 € - aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge haben die Klägerin zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5 zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu IHK-Beiträgen. Mit Bescheid vom 17. November 2011 veranlagte die Beklagte sie zu folgenden Beiträgen:

2

Beitrag 2005:

541,91 € (410,-- € Grundbeitrag; 131,91 € Umlage)

Beitrag 2006:

300,65 € (280,-- € Grundbeitrag; 20,65 € Umlage)

Beitrag 2007:

766,91 € (540,-- € Grundbeitrag; 226,91 € Umlage)

Beitrag 2008:

560,41 € (410,-- € Grundbeitrag; 150,41 € Umlage)

3

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 2012 zurückgewiesen.

4

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, ihre Zwangsmitgliedschaft sei verfassungs- und unionsrechtswidrig. Zudem seien die gebildeten Rücklagen zu hoch. Die Beklagte habe gegen das beitragsrechtliche Kostendeckungsprinzip verstoßen und mit den angegriffenen Beiträgen eine unzulässige Vermögensbildung vorgenommen. Das Finanzgebaren der Beklagten besitze einen vermögensverwaltenden Charakter, der mit dem Kostendeckungsprinzip des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar sei. Die in den betreffenden Jahren erwirtschafteten, ungeplanten Gewinne würden unzulässigerweise dem Eigenkapital der Beklagten zugeführt, anstatt über Beitragssenkungen an die Mitglieder ausgegeben zu werden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen,

9

Sie hat ausgeführt, bei den Haushaltsplanungen habe sie sich bis 2005 an der Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung (HKRO) orientiert. Danach habe eine Betriebsmittelrücklage in Höhe von 30 bis 50 % gebildet werden müssen. Zusätzlich sei eine Haushaltsausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 50 % der fortdauernden Ausgaben zulässig gewesen, um Beitragsschwankungen auszugleichen. Diese Regelungen habe 2006 mit anderen Begrifflichkeiten § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts übernommen. Die Bildung angemessener Rücklagen stelle keine unzulässige Vermögensbildung dar, sondern gehöre zu einer geordneten Haushaltsführung.

10

Mit Urteil vom 25. November 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 IHK-G - wonach die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt seien, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht würden -, lägen nicht vor. Rücklagen dürften zwar gebildet werden, aber nicht der Bildung von Vermögen dienen. Letzteres sei hier in Bezug auf die Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen zumindest teilweise der Fall. Die Beklagte habe insoweit jedenfalls das ihr in den Satzungsregelungen eingeräumte Ermessen zum Teil überschritten und hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es sei bereits fraglich, ob die für die Beschlussfassung zuständige Vollversammlung bei der Festlegung der Rücklagen überhaupt Ermessen ausgeübt habe. Zudem sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Höhe der Ausgleichs- und Liquiditätsrücklagen offenkundig nicht mehr gewahrt. Immer dann, wenn die Beklagte Rücklagen bilden wolle, die über die zwingend vorgegebenen 30 % des Betriebsaufkommens hinausgingen, bedürfe dies nämlich einer besonderen Begründung im Einzelfall. Daran fehle es hier.

11

Zur Begründung ihrer durch das Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, sie habe keine unzulässige Vermögensbildung betrieben. Die zulässigen Grenzen würden erst dann überschritten, wenn sich die Rücklagenbildung als ein mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbares Verhalten erweise. Das sei hier nicht der Fall. Die in den umstrittenen Beitragsjahren gebildeten Rücklagen lägen innerhalb des durch die Satzungsregelungen gesteckten Rahmens. Aber selbst eine fehlerhafte Rücklagenbildung begründe keine Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids. Stelle sich nämlich nachträglich heraus, dass zu hohe Rücklagen gebildet worden seien, müssten diese ex nunc aufgelöst oder abgeschmolzen und ab diesem Zeitpunkt für die Deckung der Kosten der Tätigkeiten der IHK eingesetzt werden. Ein Mitglied könne solche etwaigen Rechtsverstöße im Wege der Feststellungs- oder Unterlassungsklage angreifen. Nur diese Handlungsmöglichkeit und nicht etwa eine Beitragsanfechtung stelle den richtigen Weg dar, um eine Aufgabenüberschreitung der IHK geltend zu machen. Den Überschuss des Jahresabschlusses 2005 in Höhe von 1,75 Millionen Euro habe sie bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz in der Nettoposition berücksichtigt. Durch die Umstellung von der kameralen auf die kaufmännische Buchführung sei im Erfolgsplan für das Jahr 2006 ein Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr nicht auszuweisen gewesen. Die Nettoposition habe man im Jahr 2008 um 5 Millionen Euro erhöht, um den Kosten Rechnung zu tragen, die mit dem Zugang des Gebäudes N…, dem Ausbau des Dachgeschosses C… Straße sowie erheblichen Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen im Altgebäude S… Straße einhergegangen seien. Seit 2013 plane sie erhebliche negative Jahresergebnisse, um die gebildeten Rücklagen abzuschmelzen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 25. November 2013 die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verweist auf beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfassungs-beschwerden und macht geltend, der Gesetzgeber habe die ihm vom Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auferlegte ständige Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zwangsmitgliedschaft ganz offensichtlich versäumt. Die Pflichtmitgliedschaft in der IHK verstoße gegen Unionsrecht. Das Verwaltungsgericht sei im Übrigen zutreffend von einer mit den Grundsätzen eines vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbaren Vermögensbildung bei der Beklagten ausgegangen.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte den Bescheid vom 17. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 nur teilweise und nicht vollständig aufheben dürfen. Der Bescheid ist nämlich nur in Höhe einer Beitragsforderung von 1.327,32 € rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit bezieht sich auf die Beitragserhebung für das Jahr 2008 in Höhe 560,41 € (1.) und für das Jahr 2007 in Höhe von 766,91 € (2.). Im Übrigen - d.h. hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet; insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen (3.).

20

1. In Bezug auf das Jahr 2008 ist der angefochtene Bescheid in Höhe des für dieses Jahr erhobenen Beitrags von 560,41 € rechtswidrig, weil in dem für dessen Festsetzung maßgeblichen Erfolgsplan vom 29. November 2007 für das Jahr 2008 unter der Position Nr. 21 unzutreffend als „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ „0,-- Euro“ vermerkt sind, obwohl sich aus der Bilanz für das Jahr 2006 vom 29. Juni 2007 als Ergebnis ein Gewinn in Höhe von 2.210.513,13 € ergibt.

21

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, diesen Bilanzgewinn - da keine Beitragsrückerstattung an die Mitglieder erfolgte und auch ein andernfalls in Betracht kommender gesonderter Beschluss der Vollversammlung über die aufgabengemäße Gewinnverwendung nicht getroffen wurde - in den nächsten, zeitlich auf seine Feststellung nachfolgenden Erfolgsplan einzustellen. Das folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -. Danach werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: nach Maßgabe des Haushaltsplans) durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge dürfen also nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen daher nicht der Bildung von Vermögen dienen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20). Eine IHK muss folglich einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen. Sie hat den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt ist oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen.

22

Nach diesem Maßstab hätte der angefochtene Beitrag für das Jahr 2008 jedenfalls nicht in der von der Beklagten festgesetzten Höhe erhoben werden dürfen.

23

a) Ausweislich der Bilanz vom 29. Juni 2007 stand der - nach dem Erfolgsplan für das Jahr 2006 ursprünglich nicht beabsichtigte - Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als Quelle für die Finanzierung der für das Haushaltsjahr 2008 geplanten Ausgaben der Beklagten im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G zur Verfügung. Auch sah der Erfolgsplan für das Jahr 2008 als insoweit maßgeblicher Teil des Haushaltsplans im Sinne von § 3 Abs. 2 IHK-G (vgl. § 10 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) spiegelbildlich zu der Bilanz unter Ziffer 21 die Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ vor. Dort findet sich jedoch der unzutreffende Vermerk „Euro 0,-- €“.

24

Der Vermerk „Euro 0,-- €“ in dem Erfolgsplan für das Jahr 2008 ist auch unter Berücksichtigung des Einwandes der Beklagten unzutreffend, das unmittelbare Vorjahresergebnis des Jahres 2007 sei im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplanes für 2008 noch nicht förmlich festgestellt gewesen. Denn jedenfalls stand der bereits am 29. Juni 2007 festgestellte Gewinn aus dem Jahr 2006 in Höhe von 2.210.513,13 € als anteiliger Bestandteil des Ergebnisses aus 2007 bereits fest und wäre deshalb als Ergebnisvortrag „aus dem Vorjahr“ in Ansatz zu bringen gewesen, obwohl er bereits im Jahr 2006 angefallen war. Dieses Verständnis der Position „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ im Rahmen des jeweiligen Erfolgsplans ist auch deshalb geboten und folgerichtig, da andernfalls angesichts der vorgegebenen zeitlichen Abläufe ein „Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr“ in jedem vor Beginn des Haushaltsjahres aufgestellten Erfolgsplan von vornherein ausgeschlossen wäre, da das Bilanzergebnis aus dem unmittelbaren Vorjahr im Zeitpunkt der Aufstellung des Erfolgsplans für das Folgejahr regelmäßig noch nicht bekannt sein kann. Vor diesem Hintergrund kann lediglich die unterbliebene Einbeziehung des bilanzierten Überschusses aus dem Haushaltsjahr 2007 in Höhe von weiteren 2.162.859,6 € (4.373.372,77 € minus 2.210.513,13 €) im Hinblick auf den für die Beitragserhebung allein maßgeblichen Erfolgsplan für das Jahr 2008 vom 29. November 2007 nicht beanstandet werden, weil der Gewinn aus dem Jahr 2007 erst mit der Erfolgsrechnung vom 29. August 2008 festgestellt war.

25

Da die Beklagte nach § 3 Abs. 2 IHK-G zur Planung eines Gesamtüberschusses bzw. eines Gewinns aus Beiträgen nicht berechtigt gewesen war und sie dies ausweislich des Erfolgsplans vom 29. November 2007 (Geplantes Ergebnis: 0,-- €) für 2008 auch nicht beabsichtigte, hätte sich die gebotene Einspeisung des positiven Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unter Ziffer 21 des Erfolgsplanes 2008 unmittelbar beitragsmindernd ausgewirkt. Anstelle der vorgesehenen Einnahmen durch Beiträge in Höhe von 14.289.600,-- € hätten danach kalkulierte Einnahmen in Höhe von 12.079.086,87 € ausgereicht, um das gebotene und erwünschte neutrale Planergebnis zu erreichen.

26

Indem die Beklagte die - nach dem Erfolgsplan unter Nr. 21 ausdrücklich vorgesehene - Einbeziehung des seit Mitte 2007 feststehenden Ergebnisses aus dem Jahr 2006 unterließ und statt dessen mit „0,-- Euro“ in Ansatz brachte, wurde der Gewinn aus dem Jahr 2006 der Beitragsplanung dauerhaft vorenthalten, also unzulässig Vermögen gebildet, welches entgegen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHK-G nicht für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten (vgl. § 1 Abs. 1 IHK-G) verwendet wurde.

27

b) Auf eine etwaige alternative Möglichkeit der Gewinnverwendung kann die Beklagte sich insoweit nicht berufen. Von der Möglichkeit einer zeitnahen Ausschüttung des Bilanzgewinns aus dem Jahr 2006 an die Mitglieder außerhalb der Beitragskalkulation für das (Nach-)Nachfolgejahr 2008 wurde nämlich offenkundig kein Gebrauch gemacht.

28

Auch eine etwaige in Betracht kommende Gewinnverwendung durch Zuführung in eine der satzungsmäßig vorgesehenen Rücklagen war wegen der bereits erfolgten weitgehenden Ausschöpfung des nach § 15 Abs. 3 Finanzstatut vorgegebenen zulässigen Rahmens von jeweils höchstens 50 % des geplanten Betriebsaufwandes im Jahr 2008 (16.250.300 €), also von je 8.125.150 €, ausgeschlossen. Denn zum Jahresbeginn beliefen sich die Ausgleichsrücklage auf 8.052.281,93 € und die Liquiditätsrücklage auf 8.070.000,-- €. Für keine der beiden Rücklagenarten hätten daher eine Zuführung von mehr als rund 100.000,-- € geplant werden dürfen.

29

Schließlich ist auch die Zuführung des Ergebnisses aus dem Jahr 2006 (sowie weiterer Überschüsse aus den nachfolgenden Jahren) in die Nettoposition durch den Beschluss der Vollversammlung vom 26. November 2008 nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des Erfolgsplanes für das Jahr 2008 zu beseitigen. Denn die Zuführung zur Nettoposition - also zu dem grundsätzlich unveränderlichen, gerade nicht für künftige Ausgaben vorgesehenen Posten innerhalb des Eigenkapitals der Beklagten - hatte zur Folge, dass eine Verwendung des Gewinns zur Finanzierung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Beklagten im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 IHK-G endgültig unterblieb.

30

Soweit die Beklagte sinngemäß vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, es habe sich bei der Erhöhung der Nettoposition vom 26. November 2008 eigentlich nicht um eine Zuführung, sondern lediglich um die Berichtigung und rechnerische Anpassung der Nettoposition gehandelt, die aufgrund von bereits in den vorangehenden Jahren erfolgten Veränderungen des Immobilienbestandes notwendig geworden sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Diese Behauptung ist bereits deshalb nicht plausibel, weil in dem Beschluss vom 26. November 2008 keine Rede ist von Veränderungen im Immobilienbestand, sondern er ausdrücklich eine Gewinnverwendung zum Gegenstand hatte. In dem Protokoll über die Sitzung der Vollversammlung der Beklagten vom 26. November 2008 heißt es unter TOP 10: „Die Vollversammlung beschließt bei einer Enthaltung die einmalige Erhöhung der Nettoposition in der Bilanz um 5 Mio. Euro auf 21 Mio. Euro. Die Mittel sollen aus dem Ergebnis 2006 und 2007 in Höhe von 4.373.372,77 Euro sowie in Höhe von 626.627,23 Euro aus dem eventuellen Ergebnis 2008 verwendet werden.“

31

Zudem widersprechen die von der Beklagten vorgelegten Bilanzen der Annahme einer bloßen Anpassung der Nettoposition aufgrund von (Wert-)Veränderungen des Immobilienvermögens. Aus den Bilanzen geht keine Veränderung des unbeweglichen Sachanlagevermögens hervor, die der Erhöhung der Nettoposition um 5 Millionen Euro entspräche. Die Sachanlagen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken sowie andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung) beliefen sich zum 1. Januar 2006 auf rund 7,71 Millionen Euro. Zum 31.12.2006 war der Posten auf rund 7,92 Millionen Euro angewachsen. Zum 31.12.2007 betrug das Sachanlagevermögen der Beklagten ausweislich der Bilanz zum 31.12.2007 vom 29. August 2008 8,97 Millionen Euro und zum 31.12.2008 laut der Bilanz vom 4. Mai 2009 rund 8,87 Millionen Euro. Vom 1. Januar 2006 bis zum 31.12.2008 war also eine Erhöhung des Sachanlagevermögens um lediglich rund 1,16 Millionen Euro zu verzeichnen. Dagegen stieg das in der Bilanz ausgewiesene Finanzanlagevermögen im gleichen Zeitraum von rund 33,83 Millionen Euro (1.1.2006) auf rund 46,18 Millionen Euro (31.12.2008), also um 12,35 Millionen Euro.

32

Darüber hinaus ergibt sich aus der Bilanz zum 31. Dezember 2008 vom 4. Mai 2009, dass die Nettoposition nach der Erhöhung vom 26. November 2008 mit einer Summe von 21 Millionen Euro erheblich höher war als das mit rund 7,5 Millionen Euro ausgewiesene Immobilienvermögen (Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der weit überwiegende Teil der Nettoposition der Beklagten gerade nicht - wie es auch § 15a Abs. 1 des neuen Muster-Finanzstatuts der Industrie- und Handelskammern vorsieht (vgl. dazu Jahn, GewArch 2014, 64 [66]) - im Wesentlichen dem unbeweglichen Sachanlagevermögen entsprach. Vielmehr handelte es sich offenkundig in erheblichem Umfang um Kapital, welches nicht - auch nicht in Gestalt von Sachanlagen - für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten benötigt wurde, also in diesem Sinne um „freies“ Kapital.

33

Der Beklagten hätte es frei gestanden, mit den Gewinnen z.B. eine zweckgebundene Immobilienrücklage zu bilden, um einen etwaigen späteren Immobilienerwerb zu finanzieren. Die von ihr praktizierte, zweckfreie Ansammlung des Gewinns ohne eine Einbeziehung in die Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanung war indessen mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G unvereinbar. Damit lag zugleich eine Überschreitung des grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraums vor, der der Beklagten bei der Aufstellung ihres Wirtschaftsplanes zukommt (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 73).

34

c) Liegt danach ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 IHK-G vor, so ist dieser im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid auch rügefähig. Der Senat geht zwar in ständiger Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die Aufgabenüberschreitung einer IHK im Rahmen einer Anfechtung des Beitragsbescheides nicht gerügt werden kann (vgl. hierzu bereits OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.). Diese Rechtsprechung ist aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Denn die Klägerin beanstandet im Rahmen der Beitragsanfechtung nicht konkrete Ausgaben für bestimmte Tätigkeiten, die während eines abgelaufenen Beitragsjahres erfolgt sind. Vielmehr geht es um die umgekehrte Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte Beiträge erheben durfte, obwohl ihr Gewinne aus den Vorjahren für die Finanzierung ihrer gesetzlich vorgesehenen Tätigkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Anders als im Falle der Rüge etwaiger unzulässiger Ausgaben ist das beanstandete Vermögen im vorliegenden Fall - als Teil der Nettoposition - auch noch vorhanden. Dementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Rüge unzulässiger Vermögensbildung ohne Weiteres für zulässig und sie lediglich im konkreten Fall wegen der Angemessenheit der beanstandeten Rücklagen als unbegründet erachtet (vgl. Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris, Rn. 20).

35

Nach alledem ist die Klägerin durch die unterbliebene Verwendung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 im Rahmen der Wirtschaftsplanung für das Jahr 2008 anteilig in Höhe der auf ihren Beitrag entfallenden unzulässigen Mehrbelastung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschwert.

36

d) Die rechtswidrig unterbliebene Einbeziehung des Gewinnes aus dem Jahr 2006 in den Erfolgsplan für das Jahr 2008 führt zur Aufhebung des Beitragsbescheides in Bezug auf das Jahr 2008 in vollem Umfang des auf die Klägerin entfallenden Beitrags. Die Verwaltungsgerichte sind zwar grundsätzlich gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet selbst festzustellen, in welcher Höhe ein rechtswidriger Abgabenbescheid aufrechterhalten bleiben kann, und dürfen diesen nur aufheben, soweit er rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Die Verpflichtung zur Spruchreifmachung bezieht sich, wie aus der Einschränkung im Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („soweit“) folgt, auch darauf, den Abgabenbescheid gegebenenfalls nur hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe zu bestätigen und die Klage hinsichtlich des überschießenden Betrags abzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254]). Dies gilt aber nur, soweit der zutreffende Betrag der Höhe nach konkret bezifferbar und daher ein von dem Kläger in jedem Fall geschuldeter Beitrag in bestimmter Höhe zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 9 B 2/08 - NVwZ 2009, 253 [254 f.]). Hieran fehlt es, wenn eine neue behördliche Ermessensentscheidung oder die Ausübung eines Gestaltungsspielraums erfolgen müsste (vgl. entsprechend zur fehlerhaften Abschnittsbildung im Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

37

So verhält es sich hier. Die Beschwer der Klägerin kann seitens des Senats nicht etwa durch eine einfache proportionale Vergleichsrechnung unter Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2006 festgestellt werden. Die Beiträge der Mitglieder der Beklagten setzen sich nämlich nach Maßgabe der Wirtschaftssatzung der Beklagten aus Grundbeiträgen und Umlagen zusammen, wobei die Grundbeiträge in Abhängigkeit von dem Gewerbeertrag des Mitglieds gestaffelt sind (vgl. § 3 Abs. 3 IHK-G). Hiernach liegt die Entscheidung, in welcher Höhe und Relation die Grundbeiträge und/oder der Umlagesatz unter Zugrundelegung eines ordnungsgemäßen Erfolgsplans zu reduzieren sind, im Bereich des Gestaltungsspielraums der Beklagten. Insoweit bedarf es einer Korrektur der Beitragssätze für das Jahr 2008 durch die Vollversammlung der Beklagten, selbst wenn sich diese Neubestimmung aufgrund der eingetretenen Bestandskraft der Beitragsbescheide der anderen Mitglieder - soweit ersichtlich - tatsächlich nur auf die Klägerin auswirken mag. Vor diesem Hintergrund ist die Beitragserhebung für das Jahr 2008 im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage in vollem Umfang aufzuheben. Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin liegt hier unter den gegebenen Umständen nämlich bereits darin, dass ein fehlerhafter Beitragsbescheid in ihre Rechtssphäre eingreift und von ihr eine Geldleistung fordert, die der Bescheid in rechtswidriger Weise bestimmt (vgl. entspr. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1974 - IV C 9.73 - BVerwGE 47, 64, juris Rn. 17).

38

2. In Bezug auf das Jahr 2007 ist der angefochtene Beitragsbescheid in Höhe weiterer 766,91 € ebenfalls rechtswidrig, weil der Gewinn aus dem letzten kameral geführten Haushalt (2005) in Höhe von 1.750.507,16 € zu Unrecht im Rahmen des Erfolgsplanes vom 29. November 2006 mit „0,-- Euro“ in Ansatz gebracht wurde.

39

Auch insoweit gilt nach den bereits oben (1.b) ausgeführten Maßstäben, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, diesen Überschuss im Rahmen der Eröffnungsbilanz 2006 in der Nettoposition ausgewiesen zu haben. Denn auch im doppischen Haushalt ist für den Erfolgsplan ebenso wie für die Erfolgsrechnung der Gliederungspunkt „Ergebnisvortrag“ vorgesehen; an dieser Stelle hätte sich der Gewinn aus dem Jahr 2005 - anders als bei seiner Zuführung zur Nettoposition - beitragsmindernd ausgewirkt. Bezeichnenderweise haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, der kameral ausgewiesene Überschuss 2005 habe als Barkapital zur Verfügung gestanden.

40

Indem der Überschuss aus dem Jahr 2005 anlässlich der Umstellung auf die doppische Haushaltsführung statt dessen der Nettoposition - und damit einem grundsätzlich unveränderlichen, der jährlichen Erfolgsplanung und damit auch der Beitragskalkulation entzogenen Posten - zugeführt wurde, wurde auch insoweit die prinzipielle Unverfügbarkeit der betreffenden Finanzmittel für die künftige Tätigkeit und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Beklagten festgelegt.

41

Der Einwand der Beklagten, die Nettoposition definiere sich rechnerisch als „Saldo aus der Summe aller Vermögenspositionen und der Summe aller Kapitalpositionen“ dar, greift nicht durch. Ausweislich der Standards für die staatliche doppelte Buchführung (Standards staatlicher Doppik) nach § 7a HGrG in Verbindung mit § 49a HGrG (Stand: 23. Oktober 2013) - die jedenfalls als Orientierung herangezogen werden können - ist bei der Gliederung im Rahmen des Eigenkapitals zwischen der Nettoposition (Passiva, Gliederungspunkt A.I.) und dem Gewinnvortrag (Passiva, Gliederungspunkt A.IV.) zu unterscheiden. Dementsprechend definiert sich die Nettoposition im engeren Sinne als Eigenkapital abzüglich der Rücklagen abzüglich des Ergebnisvortrags. Die bloße Umstellung der Rechnungslegung von der Kameralistik auf Doppik befreite die Beklagte dabei nicht von der aus § 3 Abs. 2 IHK-G folgenden Verpflichtung, den kameral erwirtschafteten Überschuss im nächstmöglichen Haushaltsjahr zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einzusetzen oder eine teilweise Rückerstattung der Beiträge vorzunehmen. Auch auf das formal-begriffliche Argument, für den Neubeginn des doppischen Systems müsse - da gewissermaßen die Neugründung eines Unternehmens fingiert wird - der Ergebnisvortrag zwangsläufig mit „Null“ angesetzt werden, kann sich die Beklagte vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verpflichtung zur Verwendung des Überschusses nicht zurückziehen. Denn die Grundsätze des § 3 Abs. 2 IHK-G - die eine Verwendung für die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten oder Rückerstattung an die Beitragszahler geboten - konnten mit der bloßen Umstellung der Rechnungslegung nicht außer Kraft gesetzt werden.

42

Nach alledem hätten in dem Erfolgsplan für das Jahr 2007 die Beiträge nicht mit 13.933.900 € in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern - um ein neutrales Gesamtergebnis zu erzielen - nur mit 12.183.393 €. Der Beitragsbescheid ist vor diesem Hintergrund in Bezug auf das Jahr 2007 in vollem Umfang aufzuheben, weil es, wie bereits unter 1.d) näher dargelegt, der Vollversammlung der Beklagten obliegt, über die Art und Weise der Reduktion der gestaffelten Beiträge zu entscheiden.

43

3. Im Übrigen - das heißt in Bezug auf die Beiträge für die Jahre 2005 und 2006 - ist die Klage unbegründet. Insoweit ist sie unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen.

44

Das gilt zunächst im Hinblick auf die grundsätzliche Beitragspflicht der Klägerin und die Zwangsmitgliedschaft unter verfassungs- und unionsrechtlichen Gesichtspunkten. Insoweit hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer weder gegen Verfassungsrecht, noch gegen Unionsrecht verstößt (vgl. ausführlich OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 32 ff.). Hieran wird erneut festgehalten und zur Begründung auf die seinerzeitigen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

45

Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Höhe der Beiträge greifen nicht durch. Dies gilt insbesondere für die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung. Eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid allenfalls insoweit möglich, als die erhobenen Beiträge kalkulatorisch wenigstens teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruhen. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des Wirtschaftsplans (bis 31.12.2007: des Haushaltsplans) durch Beiträge aufgebracht. Grundlage für die Beurteilung der gerügten Vermögensbildung durch die Beklagte im Hinblick auf den angefochtenen Beitragsbescheid sind daher nicht die Erfolgsrechnungen oder Bilanzen, sondern die Pläne, da allein auf deren Grundlage die Beitragserhebung erfolgt. Damit sind die Kammermitglieder in Bezug auf das sonstige Handeln der Beklagten nicht rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr kann ein einzelnes Kammermitglied seinen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenzen der Kammertätigkeit im Wege einer Feststellungs- oder Unterlassungsklage geltend machen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. April 2011 - 6 A 11076/10 -, juris Rn. 16 ff.),

46

Nach Maßgabe der Haushalts- bzw. Erfolgspläne war jedoch im gesamten umstrittenen Zeitraum (2005 – 2008) keine Zuführung in die Liquiditätsrücklage geplant. Die Frage der Zulässigkeit der Höhe der Liquiditätsrücklage stellt sich daher im vorliegenden Verfahren nicht, da es insoweit jedenfalls an einer Beschwer der Klägerin durch die Beitragserhebung fehlt. Zudem finden sich - im Unterschied zu der oben unter 1. und 2. dargelegten unterbliebenen Einbeziehung der Gewinne aus den Vorjahren in die Erfolgspläne - in Bezug auf die Liquiditätsrücklage auch keine unzutreffenden Angaben in den der Beitragserhebung zugrunde liegenden Erfolgsplänen.

47

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob sich die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung in Bezug auf die Liquiditätsrücklage durch die neue Satzungslage ohnehin prozessual erledigt hat, weil die Liquiditätsrücklage - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bekundet hat - bis zum 31.12.2018 abgeschmolzen werden soll.

48

In Bezug auf die von der Klägerin ebenfalls beanstandete Ausgleichsrücklage sah lediglich der Erfolgsplan für das Jahr 2007 eine Zuführung in Höhe von 136.500,-- € vor. Da indessen der angefochtene Bescheid in Bezug auf das Jahr 2007 bereits aus den unter 1.d). dargelegten Gründen der vollständigen Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Zulässigkeit dieser geplanten Zuführung zur Ausgleichsrücklage nicht mehr an. Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass die geplante Höhe der Ausgleichsrücklage für das Jahresende 7.805.500,-- € betrug, sie sich also auf unter 50 % des geplanten Betriebsaufwandes belief (50 % von 16.091.900,-- € = 8.045.950,-- €). Zur Zulässigkeit von Ausgleichsrücklagen in dieser Höhe hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, der vorgesehene Umfang der Rücklage in Höhe von bis zu 50 % erscheine nicht unangemessen. Denn ein um mehrere Monate verzögerter Beitragseingang sei nicht ungewöhnlich, so dass die entsprechenden Guthaben dazu dienten, in einem solchen Fall kostspielige Kassenkredite zu vermeiden (vgl. OVG RP, Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10.OVG -, juris Rn. 80). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch in Ansehung der Argumente der Klägerin weiter fest.

49

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO.

50

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

51

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

52

Beschluss

53

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.169,88 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Der Beitragsbescheid vom 06.03.2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63

Tenor

I.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Beitragsbescheids der Beklagten für das Jahr 2013.

Die Vollversammlung der Beklagten beschloss am 5. Dezember 2012 die Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2013. Darin wurde der Wirtschaftsplan in der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung mit einer Summe der Erträge in Höhe von 79.216.400,- Euro, einer Summe der Aufwendungen in Höhe von 89.857.200,- Euro und einem Verlustausgleich aus dem Gewinnvortrag i. H. v. 10.640.800,- Euro festgelegt. Weiter wurde u. a. ein Grundbeitrag für IHK-Zugehörige, die im Handelsregister eingetragen sind, mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 100.000,- Euro von 150,- Euro bestimmt.

Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 wurde die Klägerin für das Jahr 2013 vorläufig zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro veranlagt.

Am 21. Mai 2013 erhob die Klägerin Klage gegen den Beitragsbescheid vom 18. April 2013. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, die von der Beklagten gebildeten Rücklagen würden gegen die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG verstoßen. Gemäß der Bilanz der Beklagten zum 31. Dezember 2011 habe deren Eigenkapital 165 Mio. Euro betragen, d. h. rund 236 v. H. des jährlichen Betriebsaufwands. Die sog. Nettoposition bzw. das Grundkapital i. H. v. 40 Mio. Euro in 2011 sei nicht erforderlich, da keine Insolvenz der Beklagten möglich sei. Der Bilanzgewinn aus 2011 i. H. v. über 44 Mio. Euro habe rückerstattet werden müssen, statt dem Eigenkapital zugeführt zu werden. Andere Rücklagen i. H. v. rund 48 Mio. Euro seien ebenfalls zu hoch. Das Finanzstatut der Beklagten sei nicht rechtskonform, wenn es eine solche Rücklagenbildung zulasse. Der Haushaltsplanung der Beklagten zugrunde liegende Prognosen würden hinsichtlich des Jahresüberschusses nie auch nur ungefähr eintreffen. Wegen unzutreffender Zahlen fehle eine Tatsachengrundlage für eine rechtmäßige Ermessensentscheidung der Vollversammlung der Beklagten. Für die Entwicklung der Höhe der Ausgleichsrücklage seien keine hinreichenden Gründe ersichtlich. Der Gewinnvortrag der Beklagten sei möglicherweise unzulässig, jedenfalls bei einem Volumen von fast 33 Mio. Euro ermessensfehlerhaft. Auch die Instandhaltungs- und Baurücklagen der Beklagten seien zweifelhaft. Die Beklagte verfüge zudem über Immobilienvermögen, das zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht benötigt werde.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Beitragsbescheides seien § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2, 3 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung und der Wirtschaftssatzung der Beklagten. Eine angemessene Rücklagenbildung sei nach der Rechtsprechung zulässig und widerspreche nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Angemessenheit der Rücklagen lasse sich am Maßstab des Gesamthaushalts eher als am Jahresbeitragsaufkommen beurteilen. Das Stammkapital der Beklagten habe zum 31. Dezember 2011 rd. 40 Mio. Euro betragen. Die Ausgleichsrücklage in Höhe von 32,6 Mio. Euro im Jahr 2011 entspreche 42,3% des Betriebsaufwands. Andere Rücklagen seien zweckgebunden für die Finanzierung laufender und geplanter Bau- und Sanierungsmaßnahmen bestimmt, insbesondere für das Stammhaus der Beklagten.

Aufgrund eines Beschlusses des Gerichts vom 17. Juni 2014 nahm die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 zu mehreren Fragen Stellung, insbesondere betreffend eine Zweckbindung des im Wirtschaftsplan 2013 ausgewiesenen Gewinnvortrags. Unter Vorlage weiterer Unterlagen führte die Beklagte u. a. aus, der Jahresabschluss 2012 beinhalte hinsichtlich der Ergebnisverwendung die Einbringung von 3.608.299,48 Euro in eine neu zu bildende zweckgebundene Rücklage „Finanzierung der neuen Geschäftsstellen in Ingolstadt und Rosenheim“. Der Instandhaltungsrücklage „Orleansstraße“ seien 5.871.039,83 Euro zugeführt worden. Der Restbetrag in Höhe von 32.908.333,03 Euro sei auf neue Rechnung vorgetragen worden. Im Wirtschaftsplan 2013 würden an mehreren Stellen die Verwendung des Gewinnvortrags und dessen Zweckbindung erläutert. Der Gewinnvortrag sei im Zuge der Ergebnisverwendung nach § 17 Nr. 3 des Finanzstatuts in den Jahresabschlüssen 2008 bis 2011 gebildet und mit einer Zweckbindung im Hinblick auf die Maßnahmen bezüglich der IHK-Standorte („Generalsanierung Max-Joseph-Straße“ und „Regionalisierung“) versehen worden. Die mit der Baumaßnahme „Generalsanierung des IHK-Standorts Max-Joseph-Straße“ einhergehenden Nebenkosten seien im Projektbudget nicht enthalten und würden jährlich im jeweiligen Wirtschaftsplan budgetiert. Die laufenden Kosten für das Projekt „Regionalisierung“ seien ebenfalls in den

jeweiligen Wirtschaftsplänen budgetiert. Die Nebenkosten der Generalsanierung sowie die laufenden Kosten der „Regionalisierung“ würden wesentlich die geplanten Jahresfehlbeträge verursachen. Der Gewinnvortrag diene zum Ausgleich der Fehlbeträge ab 2013. Er sei nicht auf einen singulären Zweck fixiert. Er diene im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen). Bezüglich des weiteren Vortrags der Beklagten wird auf die Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom 1. Juli 2013, vom 28. Januar 2014, vom 26. März 2014 und vom 10. Juli 2014 sowie die jeweils vorgelegten Anlagen verwiesen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 26. November 2013 und am 20. Januar 2015 sowie über den Erörterungstermin am 23. Mai 2014, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist die Klägerin als Kammerzugehörige (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) nach § 1 der Beitragsordnung i. V. m. Ziffer II.3.b.ba) der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Jahr 2013 zu einem Grundbeitrag von 150,- Euro heranzuziehen. Dieser Beitragstatbestand ist jedoch wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG unwirksam.

1. Beiträge dürfen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der betreffenden Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: IHK) nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen nicht der Vermögensbildung dienen. Hiergegen verstößt nicht die Bildung angemessener Rücklagen, die zu einer geordneten Haushaltsführung gehören und bei denen es sich um Kosten der IHK im Sinne des § 3 Abs. 2 IHKG handelt (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1990 - 1 C 45/87 - juris Rn. 20). Neben einer Betriebsmittelrücklage können auch Rücklagen für bestimmte Zwecke vorgesehen werden (BayVGH, B. v. 26.8.2005 - 22 ZB 03.2600 - juris Rn. 5). Die Frage nach einer Unangemessenheit der Rücklagenbildung lässt sich am ehesten am Maßstab des Gesamthaushalts beurteilen. Maßgeblich ist auch, ob die Vorgaben des Finanzstatuts der jeweiligen IHK als Grundlage für die Rücklagenbildung beachtet wurden (BayVGH, B. v. 4.9.2012 - 22 ZB 11.1007 - juris Rn. 25).

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist hier die Beschlussfassung der Vollversammlung der Beklagten am 5. Dezember 2012 über die Wirtschaftssatzung 2013, auf der die streitgegenständliche Beitragserhebung beruht.

2. Die Rücklagenbildung durch die Beklagte ist nach diesen Maßstäben grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Die Bildung der Ausgleichsrücklage, die nach dem Haushaltsplan für 2013 in Höhe von 32.582 TEuro vorgesehen war und damit 36,3% des geplanten Betriebsaufwandes betragen sollte (vgl. Wirtschaftsplan, Stand: 17.11.2012, Rücklagenübersicht auf S. 9), entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 3 Satz 1 des Finanzstatuts der Beklagten in der damals geltenden Fassung vom 24. Juli 2006. Danach war eine Ausgleichsrücklage anzusammeln, die zwischen 30 v. H. und 50 v. H. der Betriebsaufwendungen beträgt, um Schwankungen im Beitragsaufkommen auszugleichen. Die Festlegung der Höhe der Ausgleichsrücklage innerhalb dieses prozentualen Korridors unterliegt einem gerichtlich nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der Vollversammlung der Beklagten. Eine Anwendung der Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung nach Art. 40 BayVwVfG i. V. m. § 114 VwGO scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dieser Festlegung der Vollversammlung nicht um die Ermessensentscheidung einer Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens handelt, worauf sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt (anders VG Koblenz, U. v. 25.11.2013 - 3 K 121/12.KO - juris Rn. 32 ff.).

Die weiter gebildeten Instandhaltungsrücklagen für bestimmte Projekte unterliegen hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit gleichermaßen keiner gerichtlichen Kontrolle bei der Prüfung, ob eine Beitragserhebung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG vereinbar ist. Auch besteht ein weiter Beurteilungsspielraum der Beklagten hinsichtlich der Frage, inwieweit die Projektfinanzierung über laufende Einnahmen oder über Rücklagen erfolgen soll. Ob nach der oben zitierten Rechtsprechung die Gesamthöhe der gebildeten Rücklagen bereits als unangemessen angesehen werden könnte, bedarf vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen keiner abschließenden Klärung.

3. Aufgrund des im Wirtschaftsplan für 2013 vorgesehenen Ergebnisvortrags in Höhe von 20.476 TEuro steht die Beitragserhebung nicht mit § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG in Einklang.

a) Dieser Ergebnisvortrag stellt nicht die Bildung einer Rücklage im Sinne des § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 dar.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts der Beklagten vom24. Juli 2006 war neben der obligatorischen Ausgleichsrücklage die Bildung anderer Rücklagen zulässig. Nach den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts der Beklagten (RFS) vom 9. November 2011 zu § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts durfte die Beklagte Rücklagen nur für bestimmte Zwecke bilden.

Diese Festlegung entspricht auch den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts, welche bei dem Erlass des Finanzstatuts zu beachten sind (vgl. § 3 Abs. 7a Satz 2 IHKG). Gemäß den Standards für die staatliche doppelte Buchführung nach § 7a i. V. m. § 49a des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder - HGrG (Stand 12.11.2014, dort Ziffer 5.5.3.) fallen unter die sog. Gewinnrücklagen zum einen gebundene Rücklagen für bestimmte, der Art und der (absoluten oder relativen) Höhe nach festgelegte künftige Ereignisse und Maßnahmen (z. B. Rücklagen für Großprojekte) oder zum Ausgleich künftiger Verluste. Daneben können freie bzw. allgemeine Rücklagen gebildet werden, die der Verwaltung unter Berücksichtigung des Budgetrechts des jeweiligen über den Haushalt entscheidenden Organs Möglichkeiten der Verwendung in Folgejahren eröffnen. Nach dem oben Gesagten ließ § 15 Abs. 3 des Finanzstatuts der Beklagten als „andere Rücklagen“ gebundene Rücklagen zu. Der Gewinn- bzw. Verlustvortrag stellt dagegen das kumulierte Jahresergebnis aus Vorjahren dar, soweit dieses nicht den Rücklagen zugeführt wurde (vgl. vorgenannte Standards, dort Ziffer 5.5.4.).

Vorliegend wurde der Gewinnvortrag in Höhe von 20.476 TEuro nicht als Rücklage im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts behandelt. Dies ergibt sich zum einen aus Ziffer der Wirtschaftssatzung vom 5. Dezember 2012, wonach in 2013 keine Rücklagenveränderung vorgesehen war. Demzufolge sollte der Gewinnvortrag nicht der Rücklagenbildung dienen. Entsprechend ist im zugrundeliegenden Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) keine Einstellung des Gewinnvortrags in Rücklagen vorgesehen gewesen, sondern nur die Verwendung eines Teilbetrags zum Ausgleich des geplanten Jahresfehlbetrags in 2013. Diese Ausweisung des Gewinnvortrags in der Wirtschaftssatzung und im Wirtschaftsplan kann nicht allein deshalb anders interpretiert werden, weil der Ergebnisvortrag in den Erläuterungen zum Wirtschaftsplan 2013 in die Übersicht über den „Stand der Rücklagen“ aufgenommen wurde (vgl. S. 9 des Wirtschaftsplans für 2013).

b) Aus dem Verbot der Vermögensbildung folgt, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zur Finanzierung ihrer Aufgaben in der Regel spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Gewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen hat. Anderes gilt nur dann, soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat (OVG RhPf, U. v. 23.9.2014 - 6 A 11345/13 - juris). Entsprechend ist auch in staatlichen Haushaltsordnungen geregelt, dass ein Haushaltsüberschuss, der keiner konkreten Verwendung zugeführt wird, spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr als Einnahme einzustellen ist (vgl. z. B. Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BayHO). Eine vergleichbare ausdrückliche Regelung hat auch die Beklagte in die am 1. Juli 2014 beschlossene Neufassung ihres Finanzstatuts aufgenommen (vgl. Anlage B 4, dort insbesondere § 15a Abs. 3).

Auch aus § 15 Abs. 3 Satz 4 des Finanzstatuts vom24. Juli 2006 folgt, dass insbesondere die Rückstellung von Jahresüberschüssen zur Finanzierung von Projektkosten in Folgejahren nur über die Bildung zweckgebundener Rücklagen zulässig sein sollte. Durch die Bildung solcher Rücklagen wird nachvollziehbar, für welche Projekte in welcher Höhe Mittel eingesetzt werden sollen. Diese Zielsetzung verfolgt auch § 8 Abs. 2 des Finanzstatuts, wonach verbindliche Grundlage für die Genehmigung einer größeren Baumaßnahme durch die Vollversammlung eine Investitions- und Finanzierungsübersicht ist. Die mit diesen Vorgaben des Finanzstatuts erzielte Transparenz und Verbindlichkeit würde beeinträchtigt, wenn -alternativ zur Rücklagenbildung und unter pauschalem Hinweis auf einen Mittelbedarf zur Projektfinanzierung - Gewinnvorträge ohne verbindliche Zweckbindung zulässig wären.

c) Der aus dem Jahr 2011 vorgetragene Gewinn in Höhe von rd. 32.908 TEuro wäre demnach als Einnahme in den Wirtschaftsplan einzustellen gewesen, soweit er

c) nicht in Höhe von rd. 10.641 TEuro den geplanten Jahresfehlbetrag in 2013 ausgleichen sollte. Der Gewinnvortrag ist hier nicht ausnahmsweise zulässig, weil die Vollversammlung der Beklagten keinen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst hat.

Lediglich in der nicht verbindlichen Mittelfristplanung (vgl. zur Planungsmethodik S. 35 des Wirtschaftsplans für 2013) ist vorgesehen, dass der Ausgleich von in den Folgejahren erwarteten Jahresfehlbeträgen über Entnahmen aus den Instandhaltungsrücklagen und aus dem Ergebnisvortrag erfolgen sollte. Infolge der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße wurden bis 2017 mit geringen Schwankungen hohe Jahresfehlbeträge erwartet, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt 10,0 Mio. Euro betragen sollten (vgl. S. 39 des Wirtschaftsplans 2013, dort unter F).

Eine verbindliche und eindeutige Festlegung der Verwendung des Gewinnvortrags kann auch nicht sonstigen Beschlüssen der Vollversammlung entnommen werden. Ohnehin spricht viel dafür, dass eine solche definitive Zweckbestimmung erst bei der Entscheidung über den Wirtschaftsplan 2013 möglich gewesen wäre. Insbesondere stand erst zu diesem Zeitpunkt fest, inwieweit der Gewinnvortrag aus Vorjahren tatsächlich für bestimmte Projekte verfügbar war und nicht für den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags benötigt wurde. Bei früheren Beschlüssen über diese Projekte stand die Höhe späterer Gewinnvorträge - einschließlich des Jahresergebnisses 2011 - noch nicht fest. Es ist schon fraglich, inwieweit die Zweckbestimmung kumulierter Jahresergebnisse zugunsten bestimmter Projekte nicht die Umgehung der besonderen Regelungen über die Rücklagenbildung darstellen würde. Auch unter Annahme der o. g. (allgemeinen) Zweckbestimmung des Ausgleichs erwarteter Jahresfehlbeträge infolge der Stammhaus-Sanierung wäre der Gewinnvortrag letztlich für die Projektfinanzierung bestimmt gewesen.

Unabhängig hiervon konnte die Beklagte eine konsequente Zweckbindung des bis 2011 kumulierten Gewinnvortrags in Höhe von rd. 32.908 TEuro im vorliegenden Verfahren nicht schlüssig darlegen. Zwar sollte laut Beschlussvorlage vom 4. März 2011 für den Bauwirtschaftsplan für die Generalsanierung des Hauptgebäudes in der Max-Joseph-Straße diese Maßnahme ausschließlich aus Eigenmitteln in Form von Gewinnvorträgen und Rücklagen finanziert werden. Der Finanzierungsplan sehe zunächst bis Herbst 2013 den Verbrauch der Gewinnvorträge in Höhe von 32,4 Millionen Euro vor. Diese Zweckbestimmung für den damals bestehenden Gewinnvortrag - der betragsmäßig in etwa dem Stand Ende 2011 entsprach - hat jedoch in der Folgezeit nach dem eigenen Vortrag der Beklagten keinen Bestand gehabt. So hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. Juli 2014 vorgetragen, der Gewinnvortrag habe dem Ausgleich von Fehlbeträgen ab 2013 gedient, die durch Nebenkosten der Generalsanierung - d. h. gerade nicht die eigentlichen Baukosten - sowie die laufenden Kosten der Regionalisierung verursacht worden seien.

An anderer Stelle des Schriftsatzes vom 10. Juli 2014 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Gewinnvortrag nicht auf einen singulären Zweck fixiert gewesen sei. Er habe im konkreten Fall der Finanzierung der Investitionen der Generalsanierung des Stammhauses in der Max-Joseph-Straße sowie zur Deckung der Aufwendungen für die Interimslösung „Balanstraße“ und verschiedener Projekte (z. B. Aufwendungen im Zusammenhang mit den geplanten neuen Geschäftsstellen in den Regionen) gedient. Diese Aussagen zur vorgesehenen Ergebnisverwendung finden sich auch in der Beschlussvorlage für die Vollversammlung der Beklagten am 24. Juli 2012. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung (vgl. § 17 Abs. 3 des Finanzstatuts vom 24.07.2006) beinhaltet jedoch lediglich die Festlegung, einen Teilbetrag von in Höhe von rd. 32.908 TEuro auf neue Rechnung vorzutragen; die Zweckbestimmung ist dagegen nicht Gegenstand der bindenden Beschlussfassung. Zudem handelt es sich auch nur um eine nicht abschließende

Aufzählung von (möglicherweise) aus dem Gewinnvortrag zu finanzierenden Projekten.

Auch dem Wirtschaftsplan 2013 ist eine alleine auf die Sanierung des Stammhauses zurückzuführende Verwendung des Gewinnvortrags nicht zu entnehmen. Der erwartete Jahresfehlbetrag in Hohe von rd. 10.641 TEuro - der mit einem Teilbetrag des Gewinnvortrags ausgeglichen werden sollte - hätte laut Wirtschaftsplan (vgl. dort Übersicht auf S. 6) ohne die Sanierung des Stammhauses noch 4.721 TEuro betragen.

Letztlich ist die konkrete Verwendung des Gewinnvortrags in den Jahren ab 2014 nicht verbindlich festgelegt worden. Zwar bestand vermutlich bei der Vollversammlung tatsächlich die Vorstellung, dass insbesondere die benannten Projekte u. a. mit Hilfe des Gewinnvortrags realisiert werden sollten. Eine konkrete Zweckbindung der Mittel war jedoch offensichtlich gerade nicht beabsichtigt. Andernfalls wäre eine dem Finanzstatut entsprechende Rücklagenbildung erfolgt. Hinsichtlich der Umsetzung des sogenannten Regionalisierungskonzepts kommt hinzu, dass nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014, S. 9) die Vollversammlung erst am 1. Juli 2014 entschieden hat, dass eine Finanzierung aus Eigenmitteln erfolgen solle. Eine konkrete, verbindliche Rücklagenbildung für diesen Zweck wäre vor dieser Grundsatzentscheidung wohl nicht in Betracht gekommen.

3. Aus der Unzulässigkeit des im Wirtschaftsplan 2013 geplanten teilweisen Vortrags der kumulierten Jahresergebnisse aus den Vorjahren ergibt sich nicht, dass die entsprechenden Mittel nicht zur Rücklagenbildung für Projekte der Beklagten eingesetzt werden dürften. Gegebenenfalls müsste bei der Bewertung der Angemessenheit der dann insgesamt gebildeten Rücklagen - neben der Relation zum Gesamthaushalt der Beklagten - berücksichtigt werden, dass die mittelfristig besonders aufwändigen Vorhaben erkennbar Ausnahmecharakter besitzen. Projekte wie die Sanierung des Stammhauses und die Schaffung neuer Geschäftsstellen gehören nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten, sondern dienen ersichtlich dazu, langfristig die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung zu gewährleisten. Dafür erforderliche Projektkosten können nur bedingt in ein Verhältnis zum regelmäßigen jährlichen Finanzierungsbedarf einer IHK gesetzt werden.

Grundsätzlich dürfte demnach bei der Beklagten jedenfalls vorübergehend die Bildung eines relativ hohen Rücklagenvolumens zulässig sein. Das gilt jedenfalls unter der Maßgabe, dass aufgrund von Beschlüssen der Vollversammlung der Beklagten nachvollziehbar ist, dass diese die zweckgebundene Rücklagenbildung in der jeweiligen Höhe als erforderlich ansieht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt

aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen durch die Beklagte.

2

Mit Bescheid vom 3. März 2010 wurde die Klägerin seitens der Beklagten für das Jahr 2010 zu einem Handwerkskammerbeitrag in Höhe von 528,10 veranlagt, der sich aus einem Grundbeitrag in Höhe von 260,00 € und einem Zusatzbeitrag in Höhe von 0,7 % des Gewerbeertrags/Gewinns des Jahres 2007 zusammensetzt. Dabei wies die Beklagte in einem allgemein gehaltenen Anschreiben darauf hin, dass es erforderlich gewesen sei, ihre Beiträge an diejenigen ihrer Schwesterkammern anzupassen. Der in der Vergangenheit relativ günstige Beitragssatz habe dazu geführt, dass z.B. im bestehenden Berufsbildungszentrum in den nächsten Jahren ein Investitionsstau von ca. 20 Millionen Euro abgebaut werden müsse, um weiterhin auf hohem Niveau Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen anbieten zu können.

3

Mit ihrem gegen diesen Bescheid am 29. März 2010 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die massive Beitragserhöhung im Vergleich zu den Vorjahresbeiträgen nicht hingenommen werden könne; der Beitrag erscheine völlig überhöht, zumal der Betrieb nur zwei Mitarbeiter beschäftige.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2010, der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2010 als Einschreibebrief mit Rückschein zugestellt wurde, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids wird ausgeführt, dass Grundlage der Beitragserhebung die von der Vollversammlung am 2. Dezember 2009 beschlossene Beitragsfestsetzung sei, die am 18. Februar 2010 vom rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium genehmigt und am 4. März 2010 im Deutschen Handwerksblatt, dem Veröffentlichungsorgan der Beklagten, bekannt gemacht worden sei. Der Zusatzbeitrag von 0,7 % sei aus dem von der Finanzverwaltung mitgeteilten Gewerbeertrag des klägerischen Betriebs des Jahres 2007 in Höhe von 62.800 € abzüglich des Freibetrags von 24.500 € ermittelt worden.

5

Am 25. Mai 2010, dem Dienstag nach Pfingsten, hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, dass sie in Trier einen Goldschmiedebetrieb führe, der in die Handwerksrolle bei der Beklagten eingetragen sei. Außerdem verkaufe sie von ihr und von Dritten hergestellte Schmuckstücke, wobei aus diesen Verkäufen 2/3 des Gewerbeertrags, der sich im Jahr 2009 auf 42.900 € belaufen habe, erwirtschaftet würden. Allenfalls dieser Betrag, nicht aber der Gewerbeertrag aus dem Jahr 2007 dürfe der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso sich der Beitrag gegenüber den Vorjahren mehr als verdoppelt habe. Es werde in Abrede gestellt, dass die Beitragshöhe durch der Beklagten zugewiesene Tätigkeiten im Sinne der §§ 113, 91 Handwerksordnung verursacht werde. So werde beispielsweise beanstandet, dass die Beklagte zu viel Personal beschäftige und diesem eine zu hohe Vergütung bezahle. Die Beklagte müsse insoweit ihre Kalkulation offen legen; ihr Haushaltsplan und die von ihr kostenmäßig in Ansatz gebrachten Tätigkeiten müssten im vorliegenden Verfahren durch das Gericht kontrolliert werden, weil eine Zwangsmitgliedschaft bestehe. Die Erwirtschaftung von Überschüssen sei nicht zulässig.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2010 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie wiederholt und vertieft zunächst die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen. Dabei weist sie darauf hin, dass sich der Zusatzbeitrag nach dem Beschluss der Vollversammlung nach dem drittletzten Jahr in Bezug auf das Beitragsjahr richte, so dass der Gewerbeertrag 2007 maßgebend sei. Dieser sei ihr - der Beklagten - durch die Finanzverwaltung über die Arbeitsgemeinschaft Kammerleitstelle für Beitragsbemessungsgrundlagen GmbH, Otto-Hahn-Str. 22, 44227 Dortmund, in der in Ansatz gebrachten Höhe mitgeteilt worden. Von dem Betrag in Höhe von 62.800 € sei der von der Vollversammlung beschlossene Freibetrag in Höhe von 24.500 € in Abzug gebracht worden, so dass der Zusatzbeitrag 0,7 % von 38,500 € = 268,10 € betrage.

11

Die Erhöhung des Beitrags im Verhältnis zu den Vorjahren ergebe sich ausschließlich aus einem erhöhten Finanzbedarf. Der Wirtschaftsplan 2010 weise für das Jahr 2008 einen Fehlbetrag in Höhe von 186.009 € und für das Jahr 2009 einen voraussichtlichen Fehlbedarf in Höhe von 36.690 € aus. Für 2010 solle ein Überschuss in Höhe von 19.600 € erwirtschaftet werden. Bei ihrem Beschluss vom 2. Dezember 2009 über die Beitragserhöhung habe sich diese davon leiten lassen, dass die Handwerkskammer im Jahr 2010 voraussichtlich, bedingt durch Aufwandssteigerungen in Höhe von 726.000 € und Einnahmeverluste in Höhe von 428.000 €, zusätzliche Belastungen in Höhe von mindestens 1.154.000 € aufbringen müsse. Außerdem bestünden mittelfristig weitere derzeit nicht exakt kalkulierbare Risiken in Höhe von ca. 1,8 Mio. €. Im Übrigen sei der Kammerbeitrag, der noch nicht einmal 20 % der entstehenden Kosten decke, im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Kammern moderat; er habe vor der Beitragserhöhung fast 40 % unter dem Landesdurchschnitt gelegen, nachdem die Kammerbeiträge 20 Jahre lang nicht erhöht worden seien. Auch nach der Beitragserhöhung sei die Handwerkskammer Trier die Kammer mit den niedrigsten Beiträgen in Rheinland-Pfalz. Eine detaillierte Beitragskalkulation müsse, wie das Gericht im Verfahren 5 K 371/09.TR in Bezug auf die Industrie- und Handelskammer entschieden habe, nicht vorgelegt werden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

13

Die fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten im Sinne des § 113 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

14

Die Beitragserhebung der Beklagten findet ihre Rechtgrundlage in § 113 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks - Handwerksordnung / HwO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), in Verbindung mit den Bestimmungen der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsordnung der Beklagten vom 13. Februar 2006, Deutschen Handwerksblatt vom 23. Februar 2006, und dem ebenfalls genehmigten und bekanntgemachten Beschluss der Vollversammlung der Beklagten vom 2. Dezember 2009 über die Beitragsfestsetzung.

15

Gemäß § 113 Abs. 1 HwO kann die Beklagte zur Deckung der durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten von ihren Mitgliedern einen jährlichen Kammerbeitrag erheben. Dabei können gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 HwO als Beiträge Grund- und Zusatzbeiträge sowie Sonderbeiträge erhoben werden. Nähere Vorschriften über die Wahl der Beitragsart enthält das Gesetz nicht. Es steht somit weitgehend im normativen Ermessen der Beklagten, ob und inwieweit sie umlagefähige Kosten außer durch Grundbeiträge durch Zusatzbeiträge oder Sonderbeiträge decken will. Bei der richterlichen Kontrolle von derartigen von der Beklagten erlassenen (untergesetzlichen) Normen kommt es, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, nur auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Die Rechtsprechung hat zu respektieren, dass der parlamentarische Gesetzgeber, der in § 113 HwO die Handwerkskammern ermächtigt hat, für die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten nach einem von ihnen festzusetzenden Beitragsmaßstab die Pflichtmitglieder heranzuziehen, im Rahmen dieser Ermächtigung eigene Gestaltungsfreiräume an den Satzungsgeber weiterleitet und dass mit der Satzungsgebung vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen die Bewertungsspielräume verbunden sind, die sonst dem parlamentarischen Gesetzgeber selbst zustehen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19/05 -, juris). Von daher ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Handwerkskammern zum Bereich der nicht kommunalen Selbstverwaltung, der so genannten funktionalen Selbstverwaltung, gehören, in dem die wesentlichen Entscheidungen der Kammer ihrer Vollversammlung als dem demokratisch legitimierten höchsten Entscheidungsgremium vorbehalten sind (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.).

16

Von der gesetzlichen Ermächtigung zur Beitragserhebung hat die Beklagte insoweit Gebrauch gemacht, als sich gemäß § 3 Abs. 1 ihrer Beitragsordnung der Beitrag aus einem Grundbeitrag und einem Zusatzbeitrag zusammensetzt, wobei gemäß Abs. 2 der Bestimmung die Bemessungsgrundlagen, das Bemessungsjahr sowie die Beitragshöhe jährlich durch die Vollversammlung beschlossen und nach Genehmigung durch die oberste Landesbehörde in der Handwerkszeitung veröffentlicht werden. Der Grundbeitrag besteht nach § 4 Abs. 1 der Beitragsordnung aus einem einheitlichen oder gestaffelten Betrag, auf den Zuschläge erhoben werden könnten. Nach § 5 der Beitragsordnung wird darüber hinaus ein Zusatzbeitrag erhoben, der sich aus dem Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz ergibt, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist. Dabei ergeben sich die Höhe des Grundbeitrags - 260,00 € - sowie die Bemessungsgrundlage für den Zusatzbeitrag - der Hebesatz von 0,7 % vom Gewerbeertrag/Gewinn des Jahres 2007 - aus dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragsfestsetzungsbeschluss der Vollversammlung vom 2. Dezember 2009. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit dieser Beträge vermag das Gericht nicht zu erkennen.

17

Soweit die Klägerin zunächst beanstandet, dass Bemessungsgrundlage für die Beitragsfestsetzung für das Haushaltsjahr 2010 der Gewerbeertrag/Gewinn des Jahres 2007 ist, entspricht dies der jahrelangen und auch bei anderen Kammern verbreiteten Praxis, die nach Rechtsprechung und allgemeiner Ansicht in der Literatur zulässig ist. In der Rechtsprechung ist insoweit nämlich anerkannt, dass im Kammerrecht das im Gewerbesteuerrecht geltende Prinzip der Gegenwartsbesteuerung nicht entsprechend gilt, sondern dass es vielmehr grundsätzlich der Satzungsautonomie der Kammer obliegt, welchen Messbetrag sie einer Beitragserhebung zugrunde legt, so dass die Entscheidung der Beklagten von dem ihr insoweit eröffneten Gestaltungsspielraum gedeckt wird (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 7. Oktober 2009 - W 6 K 09.115 -, juris, mit umfangreichen Nachweisen).

18

Des Weiteren liegt in der Erhebung eines Grundbeitrags von 260 € und eines Zusatzbeitrags von 0,7 % des um einen Freibetrag gekürzten Gewerbeertrags 2007 kein Verstoß gegen das bei der Beitragserhebung durch öffentlich-rechtliche Berufsorganisationen zu beachtende Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz vor.

19

Das Äquivalenzprinzip fordert, dass zwischen der Höhe des Beitrags und dem Nutzen des Mitglieds ein Zusammenhang besteht. Die Höhe des Beitrags darf nicht in einem Missverhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, niemanden im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Für die Erhebung vorteilsbezogener Mitgliedsbeiträge durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bedeutet dies, dass wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung getragen werden muss. Die Beiträge müssen auch im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden.

20

Bei der Festsetzung der Umlage auf einheitlich 0,7 % des von der Finanzverwaltung ermittelten und um einen Freibetrag gekürzten Gewerbeertrags handelt es sich um einen zulässigen Beitragsmaßstab. Wie sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 HwO ergibt, stellt die Bezugnahme auf den von der Finanzverwaltung ermittelten Gewerbeertrag einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar. Damit wird nämlich einerseits auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder und andererseits auf das Gewicht des Vorteils abgestellt, den der Beitrag abgelten soll. Diese Art der Beitragserhebung berücksichtigt, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Namentlich wird eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen den größeren Unternehmen - entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft - stärker zugutekommen als kleinen. Die Anknüpfung an den Nutzen, der sich aus der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Kammerangehörigen ergibt, stellt einen hinreichenden Bezug zwischen Vorteil und Beitragshöhe dar; denn aus dem Äquivalenzprinzip ergeben sich für Beiträge der vorliegenden Art regelmäßig keine konkreteren Anforderungen. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Kammerangehörigen messbar niederschlägt. Eine solche Bemessungsweise kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kammern in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren haben und sich diese Tätigkeit regelmäßig nur mittelbar bei den einzelnen Mitgliedern auswirken kann (vgl. zu alledem auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris).

21

Ausgehend hiervon führt das Vorbringen der Klägerin, dass ihrem Betrieb nur zwei Beschäftigte angehören, nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung.

22

Der weitere Vortrag der Klägerin, dass eine Beitragserhebung nur erfolgen darf zur Finanzierung der Kosten, die der Handwerkskammer im Rahmen der ihr erlaubten Aufgabenwahrnehmung entstehen, trifft zwar zu. Indessen gibt ihr Vorbringen, die Beklagte überschreite ihre Kompetenzen, keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel zu ziehen.

23

Nach §§ 90 Abs. 1, 91 HwO bestehen die Aufgaben der Handwerkskammern darin, die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, wobei die Beklagte im Rahmen ihrer Selbstverwaltung einen gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbaren Freiraum hat, welche Tätigkeiten sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als erforderlich ansieht. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nur darauf, ob die Beklagte die äußersten Grenzen ihres Gestaltungsbereichs überschritten hat. Insoweit sieht das Gericht keine Veranlassung, im Einzelnen zu prüfen, welche Kostenpositionen die Beklagte bei der Ermittlung ihres Finanzbedarfs in Ansatz gebracht hat, denn das Gesetz sieht im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Kammertätigkeit einen institutionalisierten Kontrollmechanismus vor. In §§ 113, 115 HwO ist nämlich bestimmt, dass die Handwerkskammern der Aufsicht des Landes unterliegen und der Beitragsmaßstab der Genehmigung der obersten Landesbehörde bedarf, so dass die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Kammern der Aufsicht demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt und selbst das über die Beitragsfestsetzung entscheidende einzelne Mitglied der Vollversammlung keinen Anspruch auf Auskunft über die Einzelheiten des Finanzgebarens der Kammer hat (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 25/03 -, BVerwGE 120, S. 255 ff.).

24

Dies aber bedeutet zur Überzeugung des Gerichts, dass das einzelne Kammermitglied, das nicht Mitglied der Vollversammlung ist, erst Recht keinen detaillierten Auskunftsanspruch hinsichtlich des Finanzgebarens der Beklagten hat und von daher auch in Beitragsrechtsstreitigkeiten grundsätzlich kein Anspruch auf Vorlage einer der Beitragserhebung zugrunde liegenden detaillierten Kostenkalkulation besteht (so auch zum Beitragsrecht der Industrie- und Handelskammern: Jahn, Zur Entwicklung des Beitragsrechts der Industrie- und Handelskammern, V.11, GewArchiv 2008, S. 187 ff.).

25

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die rechtliche Ausgestaltung der Beitragshöhe den Maßstäben des Kostendeckungsprinzips genügen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2006, a.a.O. und vom 26. Juni 1990 - 1 C 45/87 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005 - 6 A 10095/05.OVG - mit weiteren Nachweisen, ESOVGRP), weil die Beklagte nur insoweit zur Beitragserhebung ermächtigt ist, als dies zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und anderweitige Einnahmen nicht zur Verfügung stehen. Nach den Vorgaben des Kostendeckungsprinzips darf die Körperschaft insgesamt kein höheres Beitragsaufkommen veranschlagen, als die voraussichtliche Summe der aufwendungsbezogenen Kosten des Selbstverwaltungsträgers ausmacht. Mithin stellt das Kostendeckungsprinzip in seinem Kern eine Veranlagungsmaxime dar, wonach die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhersehbaren Beitragseinnahmen nicht höher sein sollen als die zum gleichen Zeitpunkt prognostizierbaren Kosten. Von daher ist eine Verletzung des Kostendeckungsgrundsatzes (nur dann) anzunehmen, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Beitragseinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwandes gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, oder sei es, dass von vornherein ein Überschuss an Einnahmen angestrebt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. August 2005, a.a.O.). Allerdings ist allgemein anerkannt, dass die Kammern zur Bildung von Rücklagen nicht nur berechtigt, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung sogar verpflichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990, a.a.O.).

26

Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beklagte gegen das Kostendeckungsprinzip verstoßen könnte, vermag das Gericht angesichts der von der Beklagten abgegebenen Begründung für die Beitragserhöhung und der Darlegungen im Wirtschaftsplan 2010 (Blatt 4 der Verwaltungsakte) zu den Positionen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag nicht erkennen. Auch ist nichts dagegen zu erinnern, dass der Wirtschaftsplan 2010 für das Jahr 2010 einen Jahresüberschuss in Höhe von 19.650 € einplant. Diese Daten wurden im Übrigen in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörtert, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin insoweit beanstandet hatte, dass ihm der Wirtschaftsplan nicht bekannt sei. Soweit die Klägerin im Übrigen rügt, dass die Beklagte zu viel Personal beschäftige und dieses übertariflich bezahle, fällt dies unter den gerichtlich nicht überprüfbaren Gestaltungsspielraum der Beklagten.

27

Schließlich besteht auch kein Anlass, die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, dass ihr Gewerbeertrag zu einem großen Teil aus dem Verkauf selbst hergestellter und zugekaufter Ware resultiere, beitragsmindernd zu berücksichtigen, denn der von der Finanzverwaltung ermittelte Gewerbeertrag stellt - wie bereits ausgeführt - einen zulässigen Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung dar. Dabei ist es angesichts des der Beklagten eingeräumten Gestaltungsspielraums auch nicht zu beanstanden, wenn insoweit aus Praktikabilitätsgründen eine Bindung an die entsprechende Mitteilung des Finanzamts nach § 31 Abgabenordnung erfolgt, zumal die Klägerin ihren in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gemachten Angaben zufolge nicht zusätzlich Mitglied der Industrie- und Handelskammer ist, so dass eine beitragsmäßige Doppelbelastung hinsichtlich der vor ihr ausgeübten Verkaufstätigkeit ausscheidet.

28

Von daher kann die Klage keinen Erfolg haben.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

30

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

31

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Nr. 1 VwGO, denn die Frage, in wieweit die Kalkulation von Kammerbeiträgen gerichtlich nachprüfbar ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung, da in dem insoweit vergleichbaren Klageverfahren 5 K 371/09.TR im Berufungsverfahren 6 A 10282/10.OVG bislang noch keine Entscheidung ergangen ist.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 528,10 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

34

Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.

35

Die Festsetzung des Streitwertes kann allerdings nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt.

(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Die durch die Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammer entstehenden Kosten werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und eines handwerksähnlichen Gewerbes sowie den Mitgliedern der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 nach einem von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzten Beitragsmaßstab getragen.

(2) Die Handwerkskammer kann als Beiträge auch Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und außerdem Sonderbeiträge erheben. Die Beiträge können nach der Leistungskraft der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen gestaffelt werden. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach dem Gewerbesteuermeßbetrag, Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb bemißt, richtet sich die Zulässigkeit der Mitteilung der hierfür erforderlichen Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörden für die Beitragsbemessung nach § 31 der Abgabenordnung. Personen, die nach § 90 Abs. 3 Mitglied der Handwerkskammer sind und deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit. Natürliche Personen, die erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grundbeitrages und des Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25 000 Euro nicht übersteigt. Die Beitragsbefreiung nach Satz 5 ist nur auf Kammerzugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgt. Wenn zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Haushaltssatzung zu besorgen ist, dass bei einer Kammer auf Grund der Besonderheiten der Wirtschaftsstruktur ihres Bezirks die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag zahlen, durch die in den Sätzen 4 und 5 geregelten Beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Haushaltsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Die Handwerkskammern und ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes sind, erheben zur Festsetzung der Beiträge die genannten Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden. Bis zum 31. Dezember 1997 können die Beiträge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch nach dem Umsatz, der Beschäftigtenzahl oder nach der Lohnsumme bemessen werden. Soweit die Beiträge nach der Lohnsumme bemessen werden, sind die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft durch Übermittlung eines Doppels des Lohnnachweises nach § 165 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu geben. Soweit die Handwerkskammer Beiträge nach der Zahl der Beschäftigten bemißt, ist sie berechtigt, bei den beitragspflichtigen Kammerzugehörigen die Zahl der Beschäftigten zu erheben. Die übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der Beitragsfestsetzung verarbeitet sowie gemäß § 5 Nr. 7 des Statistikregistergesetzes zum Aufbau und zur Führung des Statistikregisters den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt übermittelt werden. Die beitragspflichtigen Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Handwerkskammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu erteilen; die Handwerkskammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen und für die Erteilung der Auskunft eine Frist zu setzen.

(3) Die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 3 werden von den Gemeinden auf Grund einer von der Handwerkskammer aufzustellenden Aufbringungsliste nach den für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften eingezogen und beigetrieben. Die Gemeinden können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung von der Handwerkskammer beanspruchen, deren Höhe im Streitfall die höhere Verwaltungsbehörde festsetzt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zulassen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(4) Die Handwerkskammer kann für Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten mit Genehmigung der obersten Landesbehörde Gebühren erheben. Für ihre Beitreibung gilt Absatz 3.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

1.
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
2.
die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
3.
die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
4.
die Feststellung des Haushaltsplans oder Wirtschaftsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben und Aufwendungen, die nicht im Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
5.
die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
6.
der Erlaß einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung, Finanzordnung oder eines Finanzstatuts,
7.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung oder der Jahresabschluss geprüft werden soll,
8.
die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
8a.
die Beteiligung an einer Einrichtung nach § 91 Abs. 2a,
9.
der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
10.
der Erlaß von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
11.
der Erlass der Gesellenprüfungsordnungen nach § 91 Absatz 1 Nummer 5 und Satzungen nach § 50a Absatz 3 oder § 51d Absatz 3,
12.
der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
13.
die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
14.
die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen einschließlich der elektronischen Medien (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.

(3) Die Satzung nach Absatz 1 Nummer 12 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) Die Vorschriften sind anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen.Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Vollversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Handwerkskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die oberste Landesbehörde hat bei der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden.Zu diesem Zweck hat ihr die Handwerkskammer die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Vollversammlung der Handwerkskammer die Vorschriften und Satzungen oder deren Änderungen als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Aufgabe der Handwerkskammer ist insbesondere,

1.
die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
2.
die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen und regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
3.
die Handwerksrolle (§ 6) zu führen,
4.
die Berufsausbildung zu regeln (§ 41), Vorschriften hierfür zu erlassen, ihre Durchführung zu überwachen (§ 41a) sowie eine Lehrlingsrolle (§ 28 Absatz 1) zu führen,
4a.
Vorschriften für Prüfungen im Rahmen einer beruflichen Fortbildung oder Umschulung zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
5.
Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen (§ 38), Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Gesellenprüfungen zu errichten oder Handwerksinnungen zu der Errichtung von Gesellenprüfungsausschüssen zu ermächtigen (§ 37) und die ordnungsmäßige Durchführung der Gesellenprüfungen zu überwachen,
6.
die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses (§ 47 Abs. 2) zu führen,
6a.
die Gleichwertigkeit festzustellen (§§ 40a, 50c, 51g)
7.
die technische und betriebswirtschaftliche Fortbildung der Meister und Gesellen zur Erhaltung und Steigerung der Leistungsfähigkeit des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden zu fördern, die erforderlichen Einrichtungen hierfür zu schaffen oder zu unterstützen und zu diesem Zweck eine Gewerbeförderungsstelle zu unterhalten,
7a.
Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung, insbesondere der Berufsausbildungsvorbereitung, Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung, sowie der technischen und betriebswirtschaftlichen Weiterbildung, insbesondere Sachkundenachweise und Sachkundeprüfungen nach gesetzlichen Vorschriften, nach Vorschriften der Unfallversicherungsträger oder nach technischen Normvorschriften in Zusammenarbeit mit den Innungsverbänden anzubieten,
8.
Sachverständige zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach den §§ 36 und 36a der Gewerbeordnung öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
9.
die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
10.
die Formgestaltung im Handwerk zu fördern,
11.
Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Inhabern eines Betriebs eines Handwerks und ihren Auftraggebern einzurichten,
12.
Ursprungszeugnisse über in Handwerksbetrieben gefertigte Erzeugnisse und andere dem Wirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen,
13.
die Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker sowie Gesellen und anderer Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu treffen oder zu unterstützen,
14.
die Zuständigkeit als Stelle nach § 340 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Betriebe der Handwerke nach den Nummern 33 bis 37 der Anlage A.

(1a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Handwerkskammer auch für nicht Kammerzugehörige tätig wird. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(2) Die Handwerkskammer kann gemeinsam mit der Industrie- und Handelskammer Prüfungsausschüsse errichten.

(2a) Die Länder können durch Gesetz der Handwerkskammer ermöglichen, sich an einer Einrichtung zu beteiligen, die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt.

(2b) Zur Förderung der beruflichen Bildung kann die Handwerkskammer sich an nationalen und internationalen Projekten, insbesondere an Maßnahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit, beteiligen.

(3) Die Handwerkskammer soll in allen wichtigen das Handwerk und das handwerksähnliche Gewerbe berührenden Angelegenheiten gehört werden.

(3a) Die Handwerkskammer kann Betriebe des Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes des Handwerkskammerbezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(4) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 7 bis 13 sowie Absatz 3a finden auf handwerksähnliche Gewerbe entsprechende Anwendung.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.