Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 11 B 163/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2019:0109.11B163.18.00
09.01.2019

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Bosnien-Herzegowinas. Er ist Inhaber eines biometrischen Reisepasses, ausgestellt am 07.08.2017. In diesem befindet sich ein Einreisestempel des Flughafen Hamburg vom 24.05.2018. Der Antragsteller hatte sich bereits im Oktober/November 2017 im Bundesgebiet aufgehalten und versucht, sich beim Einwohnermeldeamt der Antragsgegnerin mit einem gefälschten kroatischen Ausweis anzumelden. Aufgrund dessen wurde am 27.11.2017 ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung eingeleitet.

2

Am 15.06.2018 heiratete der Antragsteller die deutsche Staatsangehörige xxx xxx in xxx, Dänemark. Frau xxx hatte bereits mit Email vom 01.06.2018 um einen Termin bei der Antragsgegnerin wegen der Familienzusammenführung gebeten.

3

Mit Schreiben vom 27.06.2018 wurde beantragt, „ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erteilen“. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Nachzug zu seiner Ehefrau. Mit dieser habe er vor der Eheschließung bereits zwei Jahre – mit Unterbrechungen – jeweils begrenzt auf drei Monate in der Wohnung der Ehefrau gelebt. Seine Ehefrau sei wirtschaftlich unabhängig und gut situiert. Aufgrund seines „aktuellen Visums“ sei er am 29.06.2018 ausreisepflichtig. Aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau sei es zu Verwerfungen in den Familien gekommen. Seine Familie, eine sehr wohlhabende Juweliersfamilie, die man als „radikal katholisch“ bezeichnen könne, habe die Eheschließung mit der muslimischen Ehefrau nicht akzeptiert. Seine Familie habe angekündigt, ihn bei einer Rückkehr nach Bosnien einzusperren und seine Ausweispapiere zu vernichten. Dies sei der Familie durch ihre finanziellen Möglichkeiten und ihren Einfluss möglich. Aufgrund dieser Auseinandersetzung habe der Antragsteller eine schwere Depression entwickelt. Diesbezüglich reichte er ein Schreiben der psychologischen Psychotherapeutin xxx von 09.07.2018 nach (Bl. 70 Beiakte A). Danach sei der Antragsteller „aufgrund der Konflikte mit seiner Ursprungsfamilie aus psychotherapeutischer Sicht mittel bis langfristig nicht reisefähig in seine Heimat“.

4

Nachträglich mit Schreiben vom 08.08.2018 wurde zusätzlich beantragt, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen. Dem Antrag wurde ein Arbeitsvertrag von 22.07.2018 beigefügt.

5

Nachdem die Antragsgegnerin den Antragsteller zur Ablehnung seines Antrags angehört hatte, suchte der Antragsteller am 08.09.2018 bei Gericht um Eilrechtsschutz nach. In diesem Verfahren legte er eine eidesstattliche Versicherung in deutscher Sprache vom 10.09.2018 vor (Bl. 37 d.A. in dem Verfahren 11 B 120/18). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 26.09.2018 – 11 B 120/18 abgelehnt. Am 27.09.2018 wurde der Antragsteller beim Gesundheitsamt der Antragsgegnerin zur Überprüfung der Reisefähigkeit amtsärztlich untersucht. Die entsprechende amtsärztliche Stellungnahme erging am 02.10.2018 (Bl. 170 f. Beiakte A). Danach wird die Reisefähigkeit in Begleitung eines Arztes und in Aufsicht von Sicherheitspersonal zum Schutz der Mitreisenden bestätigt. Die Angaben des Antragstellers erscheinen nach Eindruck der Amtsärztin wenig glaubhaft. Eigengefährdung könne nicht sicher bestätigt werden.

6

Mit Bescheid vom 17.10.2018 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab und fordert den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei ohne das erforderliche Visum eingereist. Die Nachholung des Visumverfahrens sei in seinem Fall nicht unzumutbar. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 zurückgewiesen. In dem Widerspruch wurde unter anderem ausgeführt, der Antragsteller habe sich bereits im Juni 2018 bemüht, einen Termin zur Visumerteilung in der deutschen Botschaft im Heimatland zu vereinbaren.

7

Am 15.12.2018 hat der Antragsteller Klage erhoben und gleichzeitig mit einem weiteren Schriftsatz um Eilrechtsschutz nachgesucht. In der Antragsschrift wird zur Begründung auf das Hauptsacheverfahren und das Verfahren unter dem Az. 11 B 120/18 verwiesen. Im Übrigen wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt unter anderem weiter vor, er sei immer noch bemüht, in seinem Heimatland ein Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu erhalten. Bereits im Juni 2018 habe er bei der deutschen Botschaft im Heimatland um eine Terminvereinbarung ersucht, ein Termin sei bis heute nicht vergeben worden. Mittlerweile habe er auch einen Sprachkurs mit abschließender Prüfung absolviert.

8

Der Antragsteller beantragt in der Klageschrift,

9

1. die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,

10

sowie in der Antragsschrift,

11

2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Abschiebung des Antragstellers bis zum Abschluss des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges zu untersagen.

12

Die Antragsgegnerin beantragt,

13

den Antrag abzulehnen.

14

Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 17.10.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 12.12.2018.

II.

15

Die Anträge waren nach dem erkennbaren Begehren des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet während des Klageverfahrens erreichen möchte, §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO.

1.

16

Der in der Klageschrift gestellte Antrag (Antrag zu 1.), auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, die kraft Gesetzes gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 entfällt, ist unzulässig, da er nicht statthaft ist. Im Fall des Antragstellers ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 17.10.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 05.12.2018 hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendierbar wäre.

17

Dem Antragsteller kam vor dem Erlass des ablehnenden Bescheids nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugute, da er sich vor Antragstellung nicht rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift im Bundesgebiet aufgehalten hat. Als bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger bedurfte er zwar als sog. Positivstaater/Anhang-II-Staater nach Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), Art. 6 der VO (EU) 2016/399 – Schengener Grenzkodex (SGK), Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Indes ist ein visumsfreier Aufenthalt nur dann als rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt gemäß Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist. Dabei ist maßgeblich, welche Absichten der Betroffene im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EG-VisaVO genannten Staaten begründet demnach dann keinen rechtmäßigen Aufenthalt, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14.02.2018 – 11 B 5/18; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 10 CS 13.1002 –, Rn. 13, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 7 B 2174/16 –, InfAuslR 2017, 55; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2015 – 18 B 387/15 –, Rn. 3 ff., juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, Rn. 14, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2013 – 3 Bs 131/13 –, juris; Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 81 Rn. 37); a.A. Zeitler in HTK-AuslR, § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4, Stand: 06.01.2019, Rn. 11 f.). Die Anknüpfung an subjektive Merkmale kann sich zwar im Einzelfall als schwierig gestalten, doch ergibt sie sich nach Ansicht der Kammer aus der Gesamtsystematik der Visavorschriften. Art. 2 Nr. 2 a) der VO (EG) Nr. 810/2009 – Visakodex sowie in Art. 6 SGK regeln einen „geplanten“ Aufenthalt, insofern ist den Normen ein subjektives Element immanent. Daher ist der nach den Gesamtumständen zu beurteilende Aufenthaltszweck bei der Frage des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 81 Abs. 3 Satz1 AufenthG zu berücksichtigen und nicht lediglich objektiv auf die Einhaltung der visumfreien Zeiträume zu achten.

18

Unter Anwendung dieser Maßstäbe war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Denn der Antragsteller beabsichtigte bereits bei der Einreise, dauerhaft bei seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Aufenthalt zu nehmen. Dies zeigt bereits die kurze Zeitspanne zwischen dem Einreisedatum, der Eheschließung und der Antragstellung bei der Antragsgegnerin. Insbesondere ergibt sich dieser Einreisezweck auch aus der Email der Ehefrau des Antragstellers vom 01.06.2018, in der nach einem Termin zur Familienzusammenführung gefragt wurde.

19

Daher kann offenbleiben, ob die Privilegierung nach Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO mangels Einhaltung der visumfreien Zeiträume nach Art. 6 Abs. 1 SGK nicht einschlägig ist. Es ist nicht ersichtlich, ob dem Tag der Beantragung (27.06.2018) ein Zeitraum von 180 Tagen voranging, in dem sich der Antragsteller nicht mehr als 90 Tage im Bundesgebiet aufhielt. Die Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet sind weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus der Verwaltungsakte zweifelsfrei erkennbar. Der Antragsteller trägt selbst – ohne genauere Erläuterung – vor, er sei ab dem 29.06.2018 ausreisepflichtig geworden. Der letzte Einreisestempel im Reisepass datiert auf den 24.05.2018. Zudem hat sich der Antragsteller in der Vergangenheit mit einem gefälschten kroatischen Reisepass im Bundesgebiet aufgehalten.

2

20

Der Antrag zu 2. ist zulässig.

21

Er ist insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da nach dem oben Gesagten einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO iVm § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu prüfen war.

22

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

23

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

24

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht.

25

Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. dazu OVG Münster Beschluss vom 19.06.2017 – 18 B 336/17; Beschluss vom 5.12.2011 - 18 B 910/11-, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 5.10 -, InfAuslR 2011, 373, Rn. 10.; vgl. auch Rechtsprechung der Kammer für den Fall der verspäteten Antragstellung: Beschluss vom 14.11.2017 – 11 B 47/17; Beschluss vom 12.04.2018 – 11 B 47/18). In solchen Fällen scheidet die Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Abschiebung nicht aus gesetzessystematischen Gründen aus.

26

Eine solche Rechtsposition, die einen Anspruch auf vorläufige Duldung während des Verfahrens nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründen würde, ergibt sich – auch vor dem Hintergrund der Garantie auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG – hier weder aus § 39 AufenthV noch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG oder aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK.

27

Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau nach § 27 AufenthG iVm §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG.

28

Gem. § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

29

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wird vorausgesetzt, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen nach § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Es obliegt dem Antragsteller, den entsprechenden Nachweis zu erbringen, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Nachweis über diese Kenntnisse ist zumindest durch ein geeignetes und zuverlässiges Zeugnis erbracht (BayVGH, Beschluss vom 10.2.2016 – 10 ZB 14.2577 – juris Rn. 13). Ein Sprachzertifikat ist zwar nachträglich vorgelegt worden.

30

Jedoch erfordert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzug zu einer Deutschen außer dem Vorliegen der in § 28 AufenthG genannten Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

31

Diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist und hat auch nicht die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht. Ebenso ist er nicht mit dem erforderlichen Visum für einen Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit nach § 18 AufenthG eingereist.

32

Demnach fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 – Rn. 20, juris unter Verweis auf BTDrucks. 15/420 S. 70).

33

Aus diesem Grund kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur Erfolg haben, soweit dem Antragsteller eine der o.g. Rechtspositionen zusteht. Dies ist indes nicht glaubhaft gemacht worden.

34

Die Antragsteller ist nicht nach den Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit von dem Visumerfordernis befreit. Für den Antragsteller kommt lediglich § 39 Nr. 3 AufenthV in Betracht. Allerdings sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht erst nach der Einreise entstanden. Einreise meint dabei die letzte Einreise in das Bundesgebiet (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09 – juris). Die Eheschließung in Dänemark erfolgte vor der letzten und damit maßgeblichen Einreise ins Bundesgebiet.

35

Es konnte auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom Visumerfordernis abgesehen werden. Besondere Umstände nach § 5 Abs. 2 Satz Alt. 2 AufenthG, die es dem Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, liegen nicht vor. Als Ausnahmebestimmung ist die Vorschrift eng auszulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nachholung des Visumverfahrens stets mit Unannehmlichkeiten verbunden ist (Zeitler in: HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2, Stand: 19.01.2018, Rn. 22).

36

Der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09, Rn. 34, juris). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Mai 2011 – 2 BvR 2625/10 –, Rn. 14, juris). Zudem wurde die Ehe geschlossen, als dem Antragsteller lediglich ein Besuch- und kein Daueraufenthalt erlaubt war, er also nicht darauf vertrauen konnte, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich die Möglichkeit des visumfreien Besuchsaufenthalts des Antragstellers – unter Berücksichtigung der erlaubten Zeiträume – und die Möglichkeit eines visumfreien Besuchsaufenthalts der Ehefrau in Bosnien für maximal 90 Tage innerhalb von sechs Monaten (https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bosnienundherzegowina-node/bosnienundherzegowinasicherheit/207694#content_2). Insofern bestehen in Bezug auf die eheliche Lebensgemeinschaft keine besonderen Umstände, aufgrund derer eine Sondersituation im Vergleich zu anderen Ausländern, die ohne das erforderliche Visum eingereist sind, besteht.

37

Der Vortrag des Antragstellers, bei einer Rückkehr werde ihn seine Familie einsperren und seine Ausweispapiere vernichten, begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit. Der Vortrag ist unsubstantiiert und steht in Widerspruch zu der Einlassung, er versuche seit Juni 2018 einen Termin zur Visumerteilung bei der Botschaft im Heimatland zu vereinbaren. Es erfolgt auch keine nachvollziehbare Erklärung, warum der Antragsteller sich nicht ggf. an die Strafverfolgungsbehörden in Bosnien-Herzegowina wenden kann. Trotz der allgemeinen Problematik der Korruption bestehen keine Anhaltspunkte einer generellen Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit des bosnisch-herzegowinischen Staates (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2018), 16.04.2018; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bosnien und Herzegowina Gesamtaktualisierung am 23.2.2018).

38

Dementsprechend liegt keine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vor. Auch nach 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG (vgl. zu dem Erfordernis des Vorliegens eines „strikten Rechtsanspruchs“ BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 -, juris) besteht kein sicherungsfähiger Anspruch des Antragstellers. Nach dieser Vorschrift ist lediglich ein Ermessen der Behörde eröffnet, von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen (OVG Schleswig, Beschluss vom 10.04.2018 – 4 MB 44/18). Hinsichtlich des Antrags nach § 18 AufenthG liegt bereits kein strikter Rechtsanspruch vor. Bezüglich des Antrag nach § 28 AufenthG liegt- auch nach Vorlage des Sprachzertifikats – jedenfalls keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Insoweit sind über die bei der Frage der Unzumutbarkeit erörterten Aspekte keine weiteren Umstände ersichtlich. Zu Lasten des Antragstellers wäre hingegen zu berücksichtigen, dass dieser sich bewusst gegen die Durchführung des richtigen Visumverfahrens entschieden hat.

39

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Duldung eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet wegen rechtlicher Unmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Er hat keine Reiseunfähigkeit glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Bescheinigungen der psychologischen Psychotherapeutin xxx vom 09.07.2018 und vom 13.12.2018 stellen keine qualifizierten ärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG dar. Darüber hinaus widerlegen sie auch inhaltlich nicht die Vermutung des § 60a Abs. 2d AufenthG. Weder begründen sie Zweifel an der Transportfähigkeit des Antragstellers, noch liegt laut diesen Stellungnahmen eine ernstzunehmende suizidale Gefährdung vor. Die Aussage, der Antragsteller sei aus psychotherapeutischer Sicht nicht reisefähig in die Heimat, lässt nicht erkennen, dass dem Antragsteller eine schwerwiegende gesundheitliche Gefährdung droht.

40

Die Kammer sieht in diesem Verfahren davon ab, die Ablehnung des Antrags unter der Maßgabe bestimmter Rückführungsmodalitäten auszusprechen. Aus den ärztlichen Berichten ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller andernfalls schwere gesundheitliche Folgen drohen. Hinsichtlich der von der Amtsärztin angenommenen Fremdgefährdung und der empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen ist der Antragsteller nicht antragsbefugt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

42

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 11 B 163/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 11 B 163/18

Referenzen - Gesetze

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 11 B 163/18 zitiert 24 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 81 Beantragung des Aufenthaltstitels


(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist u

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. (2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum


(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 18 Grundsatz der Fachkräfteeinwanderung; allgemeine Bestimmungen


(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische F

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 11 B 163/18 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Jan. 2019 - 11 B 163/18 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 10 ZB 14.2577

bei uns veröffentlicht am 10.02.2016

Tenor I. Die Berufung wird zugelassen‚ soweit sie sich gegen die Verpflichtung der Beklagten richtet‚ über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 12. Apr. 2018 - 11 B 47/18

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Das Gericht versteht den Antrag der Antragsteller, 2 die aufschiebende

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Feb. 2018 - 11 B 5/18

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Ert

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - 11 B 47/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antrag

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Nov. 2015 - 18 B 387/15

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten

Referenzen

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Der am … 1994 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben zunächst im Oktober 2012 ohne Visum in das Bundesgebiet ein. Den am 26.11.2012 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 04.12.2012 als offensichtlich unbegründet ab. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 13.12.2012 wurde vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20.12.2012 abgelehnt (15 B 191/12), die Klage wurde mit Urteil vom 31.03.2015 abgewiesen (15 A 395/12). In der Folgezeit nach der Ablehnung des Eilantrages wurde der Antragsteller geduldet. In dieser Zeit begann auch die Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau, die serbische Staatsangehörige A. A., die seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist. Am 24.02.2014 wurde ihm wegen der Reiseunfähigkeit seiner Mutter eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG a.F. erteilt. Diese war bis zum 23.02.2015 befristet. In den in der Folgezeit ausgestellten Duldungsbescheinigungen war die Beschäftigung mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet. Daraufhin nahm der Antragsteller eine Tätigkeit als Küchenmitarbeiter in Vollzeit auf. Der dieser Beschäftigung zu Grunde liegende zunächst befristete Arbeitsvertrag wurde mit Wirkung ab dem 01.04.2016 entfristet. Mit seiner jetzigen Ehefrau lebte er bereits zu diesem Zeitpunkt in einer gemeinsamen Wohnung.

3

Am 20.09.2016 wurde der Antragsteller nach Serbien abgeschoben. Am 06.10.2016 heiratete der Antragsteller seine Lebensgefährtin in Belgrad. Ein Zertifikat über Sprachkenntnisse (A1) wurde ihm am 22.12.2016 ausgestellt.

4

Am 31.01.2017 beantragte der Antragsteller durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten bei der Antragsgegnerin, das Einreise- und Aufenthaltsverbot, das bis zum 20.03.2019 bestand, „auf 0 zu reduzieren“.

5

Am 15.03.2017 beantragte der Antragsteller bei der deutschen Botschaft in Belgrad ein nationales Visum zur Familienzusammenführung.

6

Am 17.03.2017 wurde der Antragteller von der Bundespolizeidirektion ... auf der BAB 17 kontrolliert und in die Tschechische Republik zurückgeschoben. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde bis zum 16.03.2021 befristet.

7

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.04.2017 wurde die Wirkung der Abschiebung vom 26.09.2016 nachträglich auf den 24.04.2017 befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass möglicherweise ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. eines Visum zur Familienzusammenführung bestehe.

8

Mit Stellungnahme vom 08.05.2017 erklärte die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beteiligung in dem noch anhängigen Visumverfahren, dass sie der Visumserteilung nicht zustimme. Als Begründung führte sie das von der Bundespolizeidirektion ... verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot an.

9

Der Visumsantrag des Antragstellers wurde am 09.05.2017 abgelehnt.

10

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion ... vom 08.06.2017 wurde das am 17.03.2017 verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot abgeändert und bis zum 16.03.2019 befristet.

11

Hiergegen erhob der Antragsteller am 19.06.2017 Widerspruch. Auf diesen Widerspruch wurde mit Abhilfebescheid vom 12.07.2017 der Änderungsbescheid vom 08.06.2017 aufgehoben und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sofort befristet.

12

Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller ohne nationales Visum am 26.07.2017 erneut in das Bundesgebiet ein, ohne zuvor einen neuen Antrag auf Erteilung des Visums bei der Deutschen Botschaft in Belgrad gestellt zu haben.

13

Mit Schreiben vom 15.08.2017 erbat der Antragsteller eine erneute Überprüfung des Sachverhalts sowie eine Mitteilung an die Botschaft, dass der Erteilung des Visums keine Bedenken entgegenstehen.

14

Daraufhin teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.09.2017 mit, dass dieser den Antrag auf Erteilung des Visums wieder aufnehmen müsse bzw. gegen die Ablehnung remonstrieren müsse, die Botschaft werde sie dann um eine Stellungnahme bitten.

15

Mit Schreiben vom 08.09.2017 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 27, 29, 30 AufenthG und reichte nachträglich eine ärztliche Stellungnahme von... vom Medizinischen Versorgungszentrum des ... vom 22.11.2017 ein. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben Bezug genommen (Bl. 21 f. d.A.).

16

Mit Bescheid vom 05.12.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung nach Serbien dazu auf, den Geltungsbereich des AufenthG bis zum 05.01.2018 zu verlassen. Zur Begründung verwies sie auf das fehlende Visum. Unter Ausübung ihres Ermessens habe sie auch unter Berücksichtigung der Situation der Ehefrau des Antragstellers keine Umstände erkannt, die die Nachholung des Visumverfahrens entbehrlich machen würden.

17

Hiergegen erhob der Antragsteller am 15.12.2017 Widerspruch und hat am 15.01.2018 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

18

Zur Begründung trägt er vor, ihm sei im Wege der Ermessenreduzierung auf Null eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Rahmen des § 39 AufenthV sei zu berücksichtigen, dass es nach dem Gesetzeszweck darauf ankomme, dass eine Auslandsvertretung bereits im laufenden Verfahren involviert gewesen sei. Der Verweis auf das Visumverfahren durch die Antragsgegnerin stelle eine bloße Förmlichkeit dar. Zudem sei hier gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen, insbesondere in Anbetracht der psychischen Situation der Ehefrau des Antragstellers.

19

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

20

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15.12.2017 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.12.2017 anzuordnen.

21

Die Antragsgegnerin beantragt,

22

den Antrag abzulehnen.

23

Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem streitigen Ablehnungsbescheid. Zudem führt sie ergänzend aus, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen scheitere bislang an der noch nicht ausreichend konsolidierten Erwerbsbiographie der Ehefrau. Ein Verzicht auf das Visumverfahren sei auch aus Gleichbehandlungsgründen nicht angebracht.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte.

II.

25

Der Antrag, der nach dem auslegungsfähigen Rechtsschutzbegehren gemäß § 122 iVm § 88 VwGO als Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubniserteilung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, zu verstehen ist, ist zulässig (1.) aber unbegründet (2.).

1.

26

Der so verstandene Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 05.12.2017 hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung suspendierbar wäre. Dem Antragsteller kam vor dem Erlass des ablehnenden Bescheids nicht die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugute, die durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung fortdauern würde, da der Antragsteller ohne das erforderliche Visum eingereist ist und insofern keinen Aufenthaltstitel hatte, dessen Wirkung hätte fortgelten können.

27

Auch kam dem Antragsteller nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zugute, da er sich vor Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Als serbischer Staatsangehöriger bedurfte er zwar als sog. Positivstaater nach Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (im Folgenden: EG-VisaVO) für das Überschreiten der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Indes ist eine visumsfreie Einreise nur dann als erlaubt anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt gemäß Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO gerichtet ist. Dabei ist maßgeblich, welche Absichten der Betroffene im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EG-VisaVO genannten Staaten reist demnach dann unerlaubt ein, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten. Eine unerlaubte Einreise zieht einen unrechtmäßigen Aufenthalt nach sich (vgl. zum Ganzen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 10 CS 13.1002 –, Rn. 13, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 7 B 2174/16 –, Rn. 27, juris). Unter Anwendung dieser Maßstäbe war der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet nicht rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Denn der Antragsteller beabsichtigte bereits bei der Einreise im Juli 2017, dauerhaft bei seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Aufenthalt zu nehmen. Dies zeigt bereits die kurze Zeitspanne zwischen dem angegebenen Einreisedatum und der Antragstellung bei der Antragsgegnerin. Darüber hinaus spricht auch die vorherige Beantragung des nationalen Visums für eine solche Absicht. Im Übrigen wird diese Absicht auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt.

2.

28

Der so ausgelegte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

29

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der sicherungsbedürftige materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

30

Vorliegend fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch.

31

Ein sicherungsfähiger Anspruch, aufgrund dessen der Antragsteller von der Antragsgegnerin für die Dauer des Erteilungsverfahrens vorläufig zu dulden wäre, ist nicht erkennbar. Denn dem Antragsteller ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auch Duldungsgründe sind nicht glaubhaft gemacht worden.

32

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau nach § 27 AufenthG i.V.m. §§ 29, 30 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG.

33

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Ausländers zu erteilen, wenn der Ausländer einen unter § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG genannten Aufenthaltstitel besitzt, beide Ehegatten volljährig sind und der zuziehende Ehegatte die erforderlichen Sprachkenntnisse hat.

34

Daneben erfordert ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zwecks Ehegattennachzug zu einem Ausländer außer dem Vorliegen der in § 30 AufenthG genannten besonderen Voraussetzungen grundsätzlich auch, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist, d.h. dass der zuziehende Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist (Nr. 1) und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat (Nr. 2). Etwas anderes gilt nur, wenn der Ausländer nach § 39 AufenthV berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einzuholen oder ein Absehen von dieser Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

35

Diese allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller ist nicht mit einem zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilten nationalen Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingereist und hat auch nicht die für dessen Erteilung erforderlichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht. Vielmehr ist er nach eigenen Angaben ohne Visum am 26.07.2017 – nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung eines nationalen Visums – in das Bundesgebiet eingereist.

36

Demnach fehlt es an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der die Einhaltung des Visumverfahrens als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, Rn. 20, juris unter Verweis auf BTDrucks 15/420 S. 70).

37

Der Antragsteller ist auch nicht nach den Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen und damit von dem Visumerfordernis befreit. Zwar ist der Antragsteller als Positivstaater iSd § 39 Nr. 3 Var. 1 AufenthV (vgl. Anhang II der EG-VisaVO) unter der Voraussetzung des Besitzes eines biometrischen Reisepasses von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte befreit. Allerdings setzt § 39 Nr. 3 Var. 1 AufenthV weiterhin voraus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Dieser Privilegierungstatbestand gilt folglich nicht in Fällen, in denen – wie hier – der ausländische Ehegatte nach der Eheschließung im Rahmen eines visumfreien Aufenthalts den (beabsichtigten) Daueraufenthalt zum Familiennachzug beantragt, da das den Aufenthaltszweck kennzeichnende Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage – hier: die Eheschließung – bereits vor der Einreise gegeben war (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 23.09 –, Rn. 26, juris). Auch die Vorbefassung der Deutschen Botschaft in Belgrad mit dem Visumsantrag des Antragstellers führt nicht zu einer Privilegierung des Antragstellers nach § 39 Nr. 3 Var. 1 AufenthV. Die negative Entscheidung der Auslandsvertretung kann auch dann nicht zur Entbehrlichkeit des Visumverfahrens führen, wenn der Ablehnungsgrund, in diesem Fall das Einreiseverbot, später weggefallen ist, zumal es bezüglich der weiteren Voraussetzungen keine positive Aussage gibt.

38

Schließlich besteht kein Anspruch des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf ein Absehen vom Visumerfordernis. Dabei kann offen bleiben, ob bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, also insbesondere, ob die Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung der Erwerbsprognose sowohl des Antragstellers als auch seiner Ehefrau, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 4 AufenthG, gewährleistet ist (vgl. zu dem Erfordernis des Vorliegens eines „strikten Rechtsanspruchs“ BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 – 1 C 15.14 –, juris). Denn auch das Bestehen eines solchen Anspruchs führt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG lediglich zu einem Ermessen der Ausländerbehörde bezüglich des Absehens von der Visumspflicht. Demnach besteht nur dann ein im Rahmen des Eilverfahrens sicherungsfähiger Anspruch, wenn entweder das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert ist oder es dem Antragsteller gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

39

Besondere Umstände, die es dem Antragsteller unzumutbar erscheinen lassen, das Bundesgebiet vorübergehend zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 – 1 C 23.09, Rn. 34 – juris), insbesondere ist hierbei die gesetzgeberische Wertung der §§ 27 ff. AufenthG zu beachten, ausweislich derer die Durchführung des Visumverfahrens grundsätzlich gerade nicht entbehrlich ist.

40

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus der ärztlichen Stellungnahme ... vom 22.11.2017. Darin wird lediglich die Bedeutung der wenigen verbindlichen sozialen Bezüge für die langfristige Genesung der Ehefrau des Antragstellers betont. Eine vorübergehende Trennung für die Dauer des Visumverfahrens steht aber dem Erhalt der ehelichen Beziehung nicht entgegen. Zu beachten ist hierbei auch, dass sich der Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger aufgrund der Privilegierung für Kurzaufenthalte nach der EG-VisaVO innerhalb eines halben Jahres ca. drei Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufhalten kann, was nach Ansicht der Kammer ebenfalls dafür spricht, dass während einer vorübergehenden Trennung die Bindung der Ehegatten aufrechterhalten werden kann (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 – 11 B 47/17). Auch kann die Ehefrau des Antragstellers als serbische Staatsangehörige jederzeit Besuche in Serbien vornehmen. Im Ergebnis liegen keine Umstände vor, die einen Ausnahmefall nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG begründen.

41

Auch liegt keine Ermessenreduktion auf Null zu Gunsten des Antragstellers hinsichtlich des Absehens von dem Erfordernis des Visumverfahrens vor. Entsprechend der obigen Ausführungen liegen angesichts der Situation der Ehefrau des Antragstellers keine besonderen Umstände des Einzelfalls vor, die eine zwingende Ausnahme von dem Visumverfahren als zentrales Steuerungsinstrument der Zuwanderung erforderlich erscheinen lassen. Die weiteren vom Antragsteller aufgeführten Aspekte, wie z.B. der Nachweis der Sprachkenntnisse, können allein keinen Ausnahmefall begründen, da sie bereits Grundvoraussetzung dafür sind, dass überhaupt ein Ermessen der Ausländerbehörde eröffnet ist.

42

Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass das Visumverfahren nur eine Verzögerung, nicht aber eine dauernde Verhinderung des ehelichen Zusammenlebens bewirkt. Diese Wirkung steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem legitimen Kontrollzweck.

43

Der Antragsteller hat schließlich keinen Anspruch auf Duldung seines Aufenthalts.

44

Die Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers ist nach § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich – entsprechend den obigen Ausführungen – insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.

(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.

(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1. Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

(5a) In den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 beschriebene Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen.

(6) Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte gestellt wird, so wird über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte entschieden.

(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktionsbescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt worden ist und eine Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrages.

2

Der 1983 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Er hielt sich Anfang der 90er Jahre und in 2012 für jeweils längere Zeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Ein Asylverfahren wurde zu keinem Zeitpunkt erfolgreich durchlaufen.

3

Er war von 2000 bis zum Februar 2014 mit der ebenfalls serbischen Staatsangehörigen R. A. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zunächst 4 Kinder hervor (geb. 2000, 2001, 2003 und 2006). Das Sorgerecht für die 4 älteren Kinder erhielt die Exfrau nach der Scheidung allein. Die Exfrau des Antragstellers bekam sodann im Jahr 2014 ein weiteres Kind, dessen Vater deutscher Staatsangehöriger ist und das auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

4

Am 9.4.2016 reiste der Antragsteller erneut in das Bundesgebiet ein.

5

Am 22.4.2016 wurde in Deutschland der jüngste Sohn des Antragstellers und seiner Exfrau geboren. Der Antragsteller gibt insoweit an, sich im Rahmen seiner seit 2013 von Serbien aus erfolgten Besuchskontakte mit seinen älteren Kindern wieder mit seiner Exfrau angenähert und ausgesöhnt zu haben.

6

Für das fünfte (jüngste) gemeinsame Kind haben der Antragsteller und seine Exfrau das gemeinsame Sorgerecht.

7

Die Exfrau des Antragstellers hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 3 AufenthG, die vier älteren Kinder des Antragstellers haben jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG, das jüngste – im Jahre 2016- geborene Kind hat eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG.

8

Am 2.6.2016 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner eine Aufenthaltserlaubnis (nach den Angaben auf dem Antrag explizit nach § 25 Abs. 5 AufenthG, siehe Bl. 184 BA). Als Aufenthaltszweck wurde dabei „Familiennachzug“ und „Arbeitsaufnahme“ angeführt. Eine Arbeitsaufnahme sollte nach Vorlage eines entsprechenden Angebots bei der Fa. xxx Sicherheit & Service als Sicherheitsmitarbeiter erfolgen (Bl. 222 BA). Der Antragsteller wies außerdem drauf hin, dass er und seine Exfrau mit allen Kindern die familiäre Lebensgemeinschaft wieder herstellen wollten.

9

Nachdem die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme zugestimmt hatte, reiste der Antragsteller im Mai 2017 aus der Bundesrepublik aus und kehrte 4 Wochen später mit dem Visum zur Beschäftigung, das er über die deutsche Botschaft in Belgrad erhalten hatte, zurück. Daraufhin erteilte der Antragsgegner am 22.6.2017 dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 3 AufenthG und versah diese mit einer Nebenbestimmung, nach der die Aufenthaltserlaubnis im Falle der Beendigung der Tätigkeit als Sicherheitsdienstleiter bei der Fa. xxx Sicherheit & Service erlöschen sollte (Bl. 295 BA).

10

Ende August 2017 nahm der Antragsteller an einem Lehrgang der IHK für das Wach- und Sicherheitsgewerbe teil, konnte diesen jedoch nicht erfolgreich abschließen, weshalb die Fa. xxx Sicherheit & Service ihn ausweislich eines Schreibens vom 31.7.2017 nicht weiter beschäftigen wollte (Bl. 336 BA). Hierüber informierte das Jobcenter den Antragsgegner am 14.9.2017.

11

Am 19.9.2017 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis an.

12

Hierauf gab der Antragsteller mit Schreiben vom 25.9.2017 an, dass er einen neuen Arbeitgeber gefunden habe. Die Fa. xxx sei ab dem 12.9.2017 bereit, den Antragsteller unbefristet und in Vollzeit als Helfer im Garten- und Landschaftsbau einzustellen (Bl. 319 BA). Bereits ab dem 25.9.2017 könne der Antragsteller dort ein unentgeltliches Praktikum absolvieren. Es werde daher beantragt, das Arbeitsangebot an die BA weiterzuleiten, dem Antragsteller das Praktikum zu genehmigen, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu widerrufen, sondern vielmehr auf die Beschäftigung bei der Fa. xxx zu ändern. Er wies weiter darauf hin, dass er mit seiner Exfrau und den Kindern eine familiäre Lebensgemeinschaft bilde. Eine Trennung von den Kindern gefährde das Kindeswohl, sodass ihm schon deshalb eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen sei.

13

Mit Bescheid vom 27.9.2017 stellte der Antragsgegner das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis fest (gem. § 51 Abs. 1 AufenthG) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Dem Antragsteller wurde eine Ausreisefrist bis zum 18.10.2017 gewährt und nötigenfalls die Abschiebung nach Serbien (oder einen anderen rücknahmeverpflichteten bzw. einreiseberechtigten Staat) angedroht. Im Falle der Abschiebung würde außerdem ein Einreise-und Aufenthaltsverbot von einem Jahr verhängt.

14

Dies begründete der Antragsgegner damit, dass die Aufenthaltserlaubnis mit einer auflösenden Bedingung erteilt worden sei, die spätestens am 14.9.2017 (an diesem Tag teilte der Antragsteller dem Jobcenter mit, dass die Fa. xxx ihn nicht weiter beschäftigen würde) eingetreten sei, sodass die Aufenthaltserlaubnis von Gesetzes wegen erlösche (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

15

Da der Antragsteller somit seit dem 14.9.2017 ausreisepflichtig sei, könne weder ein Praktikum genehmigt noch die erloschene Aufenthaltserlaubnis auf den neuen Arbeitgeber umgeschrieben werden.

16

Es könne außerdem keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK vermittelten keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Eine Verletzung des Rechts auf familiäre Lebensgemeinschaft sei nur anzunehmen, wenn die Ausreise zu einer unzumutbaren zeitweiligen Trennung führe. Der Antragsteller sei als Serbe von der Visumspflicht befreit und könne sich innerhalb eines 180-Tages-Zeitraums 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten. Es sei daher zumutbar, die Lebensgemeinschaft durch gegenseitige Besuche herzustellen.

17

Dem Antragsteller stehe es frei, ein weiteres Visumsverfahren durchzuführen-in diesem Fall würde der neue Arbeitsvertrag an die BA weitergeleitet werden.

18

Hiergegen legte der Antragsteller am 9.10.2017 Widerspruch ein und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO.

19

Er gab dabei an, die Nachholung des Visumsverfahrens sei mit Blick auf die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft unzumutbar.

20

Die Bearbeitungszeit für ein erneutes Visum sei mit mindestens 6 Monaten anzusetzen, was ebenfalls unzumutbar und damit für den Antragsteller rechtlich unmöglich sei.

21

Eine Sorgerechtsausübung für das jüngste Kind sei auch nicht ohne weiteres im Rahmen von bloßen Besuchskontakten möglich. Es bestehe außerdem eine enge sozial-familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kinde und zwar seit dessen Geburt. Eine ausreisebedingte Trennung von Vater und Kind widerspräche den Interessen des Kindeswohls.

22

Eine Ausreise der ganzen Familie nach Serbien sei wegen des (deutschen) Kindes der Exfrau des Antragstellers und seiner Verbindung zu dessen Vater nicht möglich.

23

Er wies außerdem darauf hin, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bereits im Juni 2016 beantragt worden sei.

24

Es sei dem Antragsteller nicht anlastbar, dass der Antragsgegner erst über ein halbes Jahr nach Beantragung der Aufenthaltserlaubnis über diesen Antrag entschieden habe und während dieser langen Wartezeit, die (zunächst nicht erforderliche) Qualifikation für die Fa. xxx Security & Service erforderlich wurde.

25

Der Antragsteller sei arbeitswillig und habe sich in akzeptabler Zeit um eine neue Stelle bemüht.

26

Am 9.10.2017 hat der Antragsteller bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

27

Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bzgl. der Unzumutbarkeit der Trennung von seiner Familie. Er weist darauf hin, dass er sich mit seiner Exfrau die Betreuung der Kinder (und für das jüngste auch das Sorgerecht) teile- dies seit nunmehr 18 Monaten. Es bestehe eine enge familiäre Lebensgemeinschaft und eine enge Vater-Kind-Beziehung, die durch eine Trennung auf unbestimmte Zeit nicht aufrecht erhalten werden könne. Es sei außerdem zweifelhaft, ob die Nachholung des Visumsverfahrens mangels Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts überhaupt erfolgreich sein würde.

28

Er beantragt,

29

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 9.10.2017 gegen die Verfügung vom 27.9.2017 anzuordnen.

30

Der Antragsgegner beantragt,

31

den Antrag abzulehnen.

32

Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.

33

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

II.

34

Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers dahingehend aus, dass dieses zum Einen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheid) gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO und zum anderen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO- mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners, vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen zu ergreifen- gerichtet ist.

35

Dies folgt aus der Auslegung des Antragsbegehrens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO.

36

Hiernach darf das Gericht bei seiner Entscheidung über das Antragsbegehren zwar nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen.

37

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs einerseits die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, aus der eine Aufenthaltsbeendigung droht, sowie die Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels vom 22.6.2017 andererseits.

38

Der Bescheid des Antragsgegners vom 27.9.2017 besteht aus 7 einzelnen Verfügungspunkten. Der Antragsteller hat über seine Prozessbevollmächtigte am 9.10.2017 einen „Widerspruch gegen die Verfügung vom 27.9.2017“ eingelegt (Bl. 12 GA) und weiter darauf hingewiesen, dass mit dieser „festgestellt wurde, dass die Aufenthaltserlaubnis gem. § 18 Abs. 1 AufenthG erloschen ist. Ferner wurde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG abgelehnt und [der Antragsteller] aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 18.10.2017 zu verlassen“. Damit richtet sich der Widerspruch offensichtlich (zumindest) gegen die Ziff. 1- 4 des Bescheids.

39

Im gerichtlichen Antragsverfahren beantragt der Antragsteller sodann wörtlich, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung bezieht er sich dabei auf die Begründung des Widerspruchs, die sich zum Einen mit dem Erlöschen der alten Aufenthaltserlaubnis und einer etwaigen Weiterführung derselben mit einem neuen Arbeitgeber beschäftigt und zum anderen –zumindest kurz- auf eine Ablehnung des Antrages nach § 25 Abs. 5 AufenthG eingeht. Darüberhinaus wird in der Antragsschrift zur Begründung die private Lebenssituation des Antragstellers und etwaige Folgen einer möglichen Trennung von seinen Kindern dargelegt.

40

Damit wendet sich der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen deutlich sowohl gegen die Feststellung des Erlöschens des Aufenthaltstitels als auch – kumulativ- gegen eine Ablehnung seines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

41

Es ist wegen der Begründung des Antrages, die sich ausdrücklich mit beiden Konstellationen auseinandersetzt und dem insoweit völlig undifferenzierten Antrag aus der Antragsschrift nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nur eine der beiden o.g. Angriffsrichtungen verfolgen wollte.

42

Diese Wertung trägt sowohl dem Umstand Rechnung, dass das Gericht das wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln hat, als auch der Tatsache, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fassung von Anträgen einer anwaltlich vertretenen Partei gesteigerte Bedeutung beizumessen ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 – 9 B 56/11 –, juris).

43

Der so verstandene Antrag ist zum Teil unzulässig (1.), im Übrigen zulässig, aber unbegründet (2.)

44

1. Das Begehren von Eilrechtsschutz gegen die Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis vom 22.6.2017 ist schon nicht statthaft und damit unzulässig.

45

Die insoweit von dem Antragsgegner getroffene Feststellung nach § 51 Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel, der mit einer auflösenden Bedingung versehen war, bei Eintritt derselben erlischt, ist in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anfechtbar (mwN VGH Mannheim, Urteil vom 9.11.2015- 11 S 714/15). Im Eilverfahren ist daher gemäß § 123 Abs.5 VwGO allenfalls ein Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthaft.

46

§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO setzt allerdings- da Verfahren hiernach stets auf Anordnung oder Wiederherstellung einer aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gerichtet sind- voraus, dass dem Rechtsmittel (hier dem Widerspruch) des Antragsgegners ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung zukommt- diese also gerichtlich (wieder-)hergestellt werden muss.

47

Im vorliegenden Fall entfaltet der Widerspruch aber gerade die „normale“ aufschiebende Wirkung des § 80 Abs. 1 VwGO. Ausschlussgründe ergeben sich insoweit nicht aus § 80 Abs. 2 VwGO und auch nicht aus § 84 Abs. 1 AufenthG, da der vorliegende Fall keinem der dort abschließend aufgezählten Tatbeständen zuzuordnen ist.

48

Damit entfaltet der Widerspruch des Antragstellers qua Gesetz den Suspensiveffekt-Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO bedarf es nicht.

49

Es schadet insoweit auch nicht, dass nach § 84 Abs. 2 AufenthG Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden, deren Wirksamkeit unberührt lassen. Damit entfällt nicht die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels, sondern lediglich die Vollziehbarkeit der Erlöschensfeststellung, womit dem Eilrechtsschutzziel des Antragsstellers (nämlich von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben) schon von Gesetzes wegen Genüge getan ist.

50

Der Antragsgegner hat auch nicht zu verstehen gegeben, dass er die aufschiebende Wirkung ignorieren würde, sodass in diesem Fall ausnahmsweise ein Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO analog in Betracht käme. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass konkrete Abschiebemaßnahmen geplant sind- die bloße Androhung solcher (im Bescheid unter Ziff. 5) ist nicht ausreichend.

51

2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vor der Entscheidung über den Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid keine aufenthaltsbeenden Maßnahmen zu ergreifen, ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.)

52

a) Der Antrag ist zulässig und dabei insbesondere statthaft.

53

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels suspendierbar wäre. Dem Rechtsschutzziel des Antragstellers kann nur mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gedient werden.

54

Eine belastende Rechtsfolge, die im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO suspendiert werden könnte, könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung ergeben, welche hier aber nicht vorliegt. Denn der Antragsteller hat nicht von den Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG profitiert, da die Aufenthalts- bzw. Fortgeltungsfiktionswirkung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nur zugunsten desjenigen Ausländers eintritt, der sich im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung entweder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Abs. 3) oder den neuen Antrag vor Ablauf seines alten Aufenthaltstitels stellt (Abs. 4).

55

Beides trifft auf den Antragsteller nicht zu.

56

Er hielt sich im Zeitpunkt der für dieses Verfahren relevanten Antragstellung am 25.9.2017 (siehe sogleich unter 1) vielmehr unerlaubt und damit unrechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf, denn sein Aufenthaltsrecht war inzwischen erloschen (2) und auch nicht als weiter bestehend fingiert worden (3).

57

(1) Dabei stellt das Gericht für den Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Antragsgegner auf den 25.9.2017 ab. Zu diesem Zeitpunkt wies der Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung zur Feststellung des Erlöschens seines Aufenthaltstitels darauf hin, dass ihm eine (weitere) Aufenthaltserlaubnis wenn schon nicht nach § 18 Abs. 3 AufenthG zumindest wegen seiner familiären Situation nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen wäre. Dies ist als entsprechender Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu verstehen.

58

Auf eine vorherige Antragstellung kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Sie ist insbesondere nicht in dem Antrag vom 2.6.2017 zu sehen, denn dieser Antrag hat sich mit Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis vom 22.6.2017 erledigt.

59

Zwar beantragte der Antragsteller im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.6.2016 ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Bl. 20 GA). Im beiliegenden Antragsformular vom gleichen Tag wird unter Ziff. 21 dann als „Zweck des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland“ aber sowohl „Familiennachzug“ als auch die „Arbeitsaufnahme“ genannt (Bl. 187 BA).

60

Dieser Antrag hat sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch sodann mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG am 22.6.2017 erledigt. Dem Antragsteller ist insoweit zwar zuzugeben, dass explizit zunächst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erstrebt worden war. Im Rahmen darauf folgender Korrespondenz zwischen den Parteien ist man sodann indes zu der alternativen Lösung gelangt, dass der Antragsteller – nach kurzfristiger Rückkehr nach Serbien- mit einem Arbeitsvisum wiedereinreist und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG erhält. Dieses Vorgehen fand schließlich auch die Zustimmung des Antragstellers und wurde so auch umgesetzt. Dies ergibt sich bspw. aus einem Vermerk vom 4.1.2017 des Antragsgegners („… dass von hier eher ein Arbeitsvisum angestrebt werde“, Bl. 234 BA) und Schreiben der Prozessbevollmächtigten Antragstellers vom 14.3.2017 („…[der Antragsteller] ist bereit, das Visumsverfahren nachzuholen. …. Der Termin bei der deutschen Botschaft in Belgrad soll über meine Kanzlei geholt werden“, Bl. 252 BA). Dieses Vorgehen war auch von dem Antrag des Antragstellers vom 2.6.2017 gedeckt, der insoweit als Grund für die beantragte Aufenthaltserlaubnis nicht nur den Familiennachzug, sondern auch die angestrebte Arbeitsaufnahme angab.

61

Damit ist der Antrag vom 2.6.2016 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vollständig erledigt. Konsequenterweise hat der Antragsteller den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dann auch- bis zur Feststellung des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis über ein Jahr später nach § 18 Abs. 3 AufenthG- nicht mehr weiter verfolgt (etwa durch Erhebung einer Untätigkeitsklage); dies hätte aber nahe gelegen, wenn der Antragsteller tatsächlich der Auffassung gewesen wäre, über seinen Antrag vom 2.6.2016 sei noch gar nicht entschieden worden. Der Antrag vom 2.6.2016 hat auch nicht etwa während der Dauer der Aufenthaltserlaubnis vom 22.6.2017 „geruht“ und würde nunmehr wieder „aufleben“. Hierfür gibt es weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Grundlage.

62

(2) Wenn die hier relevante Antragstellung nach alldem sodann auf den 25.9.2017 zu datieren ist, so hat der Antragsteller sich zu diesem Zeitpunkt bereits unrechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten, weil sein Aufenthaltstitel erloschen war.

63

Der Antragsteller hat sich bis zum Erlöschen seines Aufenthaltstitels vom 22.6.2017 mit einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung nach § 18 Abs. 3 AufenthG legal in Deutschland aufgehalten. Nach der – unangefochtenen- Nebenbestimmung dieser Aufenthaltserlaubnis sollte diese erlöschen, wenn die Tätigkeit des Antragstellers bei der Fa. xxx Sicherheit & Service beendet würde. Dies war am 31.7.2017 der Fall, da die Fa. xxx Sicherheit Service dem Antragsteller unter diesem Datum mitteilte, dass sie ihn nicht einstellen werde. Selbst, wenn man für den Zeitpunkt des Erlöschens auf den 14.9.2017 abstellen würde, da der Antragsteller an diesem Tag beim Jobcenter vorsprach und selbst angab, seine Beschäftigung verloren zu haben, so hielt sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 25.9.2017 illegal in Deutschland auf.

64

Dies kann dem Antragsteller entgegen seiner Argumentation in seinem Widerspruch auch „angelastet“ werden. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass er seinen Job nur verloren habe, weil zwischenzeitlich Auftraggeber seiner Firma auf einen Qualifikationsnachweis bestanden hätten, den er nicht erbringen könne und dies bei Antragstellung im Juni 2016 noch nicht der Fall gewesen sei, so ist dies schon tatsächlich unerheblich. Selbst wenn der Antragsgegner den Antrag im Juni 2016 umgehend bearbeitet und dem Antragsteller sofort eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG ausgestellt hätte, so hätte er diese nunmehr trotzdem verloren. Denn ausweislich des Schreibens des ehemaligen Arbeitgebers des Antragstellers vom 31.7.2017 ist eine Beschäftigung ohne den geforderten Qualifikationsnachweis überhaupt nicht mehr möglich und wäre offensichtlich auch unmöglich, wenn der Antragsteller schon seit 6 Monaten dort – ohne den Qualifikationsnachweis- gearbeitet hätte.

65

An dem Erlöschen des Aufenthaltstitels und dem darauf folgenden unrechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ändert sich auch durch die Anfechtung der Erlöschensfeststellung nicht. Der damit einhergehende Suspensiveffekt verhindert zwar die Vollziehbarkeit der Aufenthaltsbeendigung, ändert aber nach § § 84 Abs. S. 1 AufenthG nichts an deren Wirksamkeit, sodass der Aufenthalt des Antragstellers trotz Anfechtung der Erlöschensfeststellung als unrechtmäßig galt.

66

(3) Da es sich nach alldem bei dem jetzigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom 25.9.2017 nicht um einen Erstantrag handelt, kam dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht zugute, daneben fehlte es ihm im Zeitpunkt der Antragstellung auch an einem von § 81 Abs. 3 AufenthG vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Mangels Antragstellung während der Gültigkeitsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis kam er auch nicht in den Genuss der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG. Eine Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG wurde von dem Antragsgegner ebenfalls nicht angeordnet. Eine Fiktionswirkung, deren Fortdauer durch ein Verfahren nach § 80 V VwGO fortgeschrieben werden könnte, liegt somit nicht vor, weshalb dem Antragsteller insoweit allenfalls Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1, 5 VwGO zu gewähren wäre.

67

b) Der Antrag ist aber unbegründet.

68

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

69

Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nach dem Ablauf der ihm mit Bescheid des Antragsgegners gesetzten Ausreisefrist am 18.10.2017 gemäß § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm die Abschiebung nach Serbien (oder jeden anderen aufnahmebereiten/ -verpflichteten Staat) angedroht wurde und sein hiergegen gerichteter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das hat zur Folge, dass er jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss.

70

Der Antragsteller hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers u.a. ausgesetzt werden kann, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (S.1) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (S. 3).

71

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist insbesondere nicht durch die von dem Antragsteller geschilderte familiäre Situation glaubhaft gemacht worden.

72

Denn diese führt- selbst bei Wahrunterstellung- zur Überzeugung der Kammer weder dazu, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Duldung allein wegen eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (sogleich unter (1)), noch sich mit Erfolg auf eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs.4 GG iVm Art.6 GG/ Art. 8 EMRK (siehe sogleich unter (2)) oder aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV (siehe sogleich unter (3)) berufen kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise oder sonstige humanitäre Gründe bestehen mithin nicht.

73

(1) Es kann insoweit offen bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat.

74

Dies erscheint dem Gericht derzeit zwar zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. In Betracht dürfte hier wohl zumindest - neben dem explizit beantragten Aufenthaltstitel nach § 25 Abs.5 AufenthG- bei Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ein Anspruch aus § 36 Abs. 2 AufenthG kommen, da der Antragsteller ein „sonstiger“ Familienangehöriger iSd Norm sein dürfte und wegen der „Patchwork“-Situation in seiner Familie unter Umständen eine besondere Härte vorliegt (siehe zu dieser Situation auch: BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 – 1 C 15/12 und BVerfG, Beschluss vom 10.5.2008- 2 BvR 588/08). Insoweit dürfte der Antragsgegner die genauen familiären Umstände des Einzelfalls ggf. noch weiter aufzuklären haben und dabei auch die Beziehung des deutschen Kindes der Exfrau des Antragstellers zu seinem Vater in den Blick nehmen. Denn Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG verpflichten die Ausländerbehörden, bei ihren Entscheidungen die bestehenden familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und sie entsprechend ihrem Gewicht in den behördlichen Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 10.05.2008 – 2 BvR 588/08).

75

Ob ein solcher Anspruch tatsächlich gegeben ist, kann in diesem Gerichtsverfahren allerdings dahinstehen.

76

Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein deswegen nicht ergehen kann.

77

Dabei schließt sich das Gericht der Meinung in der Rechtsprechung an, nach der in Fällen verspäteter Antragstellung, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst , aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet und auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt.

78

Denn hätte der Antragsteller seinen Antrag rechtzeitig gestellt, wäre er in den Anwendungsbereich der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG gelangt und hätte im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen können/ müssen, in dem die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung soll indes im Rahmen des § 123 VwGO nach eben Gesagtem gerade nicht allein entscheidungserheblich sein und daher nicht stattfinden.

79

Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 – 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR– alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).

80

(2) Zwar sind Ausnahmen von dem eben unter (1) dargestellten Grundsatz insoweit anerkannt, als dass zum Einen einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben (hierzu sogleich unter (2)). Zum Anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht (hierzu sogleich unter (3)). Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017, aaO).

81

Diese Ausnahmen liegen indes auch nicht vor.

82

Der Antragsteller kann sich nicht auf einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV berufen.

83

Denn die Voraussetzungen der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Ziff. 3 und 5 des § 39 AufenthV liegen schon nicht vor.

84

Nach § 39 S. 1 Ziff. 3 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn es handelt sich um einen Anspruch nach den Paragrafen 16,17 b oder 18 d des Aufenthaltsgesetzes. Nach Ziffer 5 der selben Norm ist dies ebenfalls möglich, wenn die Abschiebung des Ausländers nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund (…) Der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat.

85

Der unstreitig ohne das für einen Familiennachzug erforderliche Visum eingereiste Antragsteller erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

86

Zwar ist Serbien im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt, doch hat der Antragsteller sich wie gezeigt im Zeitpunkt der Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten (Ziff. 3). Er hat im Zeitpunkt der Antragstellung auch keine Duldung nach § 60a AufenthG besessen (Ziff.5).

87

(3) Hier liegt auch insoweit kein Ausnahmefall von dem unter (1) dargestellten Grundsatz vor, der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK zu einer vorläufigen Gewährung von Abschiebungsschutz führen würde.

88

Denn dem Antragsteller ist es auch mit Blick auf sein Recht und das seiner Kinder auf Schutz der familiären Lebensgemeinschaft zumutbar, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und aus Serbien ein Visumsverfahren (zum Familiennachzug) nachzuholen.

89

Grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08). Dies gilt grundsätzlich auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem minderjährigen Kind im Bundesgebiet erstrebt.

90

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alter des Kindes bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreitet und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05).

91

Doch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich hier keine Unzumutbarkeit einer etwaigen Trennung des Antragstellers von seinen Kindern.

92

Dabei schließt zwar nicht schon die Tatsache, dass die Kinder des Antragstellers zumindest von ihrer über ein Aufenthaltsrecht verfügenden Mutter in Deutschland auch weiter betreut werden und werden können, die Schutzwürdigkeit der familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater nicht aus. Es ist insoweit in der Rechtsprechung geklärt, dass der Beitrag des Vaters zur familiären Lebensgemeinschaft und Erziehung und Pflege eines Kindes nicht durch das Vorhandensein einer entsprechenden Bindung zu einem anderen Elternteil- hier der Mutter- überflüssig wird (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04).

93

Allerdings ist hier zu beachten, dass der Antragsteller als serbischer Staatsangehöriger unter den Anwendungsbereich der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001) fällt und nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit ist.

94

Die dem Antragsteller damit eröffnete Möglichkeit sich innerhalb eines halben Jahres rund 3 Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung der Kammer vorläufig als ausreichend anzusehen, um seine familiäre Lebensgemeinschaft- die auch der Antragsgegner nicht in Abrede stellt- aufrechtzuerhalten.

95

Dies gilt hinsichtlich der 4 älteren Kinder, da diese im Alter von 11-17 Jahren sind und damit offensichtlich in der Lage sind, zu begreifen, dass die Trennung von ihrem Vater für die Zeit des Verwaltungsverfahrens nur eine vorübergehende sein wird und in diesem Zeitraum auch durchaus durch Besuche und/oder Kommunikation über Telefon/ Skype o.ä. zur Erhaltung der familiären Lebensgemeinschaft möglich und tauglich sind. Der Antragsteller hat dies nach eigenem Vorbringen im Zeitraum seines letzten Serbienaufenthalts von 2014- 2016 schon so gehandhabt.

96

Auch in Bezug auf das jüngste Kind des Antragstellers, das im Zeitpunkt dieser Entscheidung rund eineinhalb Jahre alt ist, bestehen keine weitergehenden Zweifel.

97

Der jüngste Sohn ist zwar offensichtlich außerstande, ein eigenständiges Leben zu führen; er bedarf vielmehr als Kleinkind ständiger Pflege und Betreuung und deshalb der Einbindung in die familiäre Lebensgemeinschaft. Er befindet sich in einem Alter, in dem Kleinkinder einerseits bewusst wahrnehmen (und dies auch zeigen), dass eine vertraute Bezugsperson nicht mehr da ist, andererseits nicht verstehen können, dass eine Trennung ggf. nur von vorübergehender Dauer sein wird.

98

Durch die Möglichkeit der Besuchskontakte im Rahmen der o.g. EG-Visa-Verordnung wird der jüngste Sohn des Antragstellers jedoch nicht zwingend in unzumutbarer Weise auf seinen Vater verzichten müssen.

99

Denn auch die Berücksichtigung der Rechte von Vater und Sohn aus Art.6 GG und Art. 8 EMRK verleihen keinen Anspruch darauf, dass die familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich täglich „vor Ort“ gelebt werden kann. Durch die Möglichkeit der visumsfreien Einreise im o.g. Zeitraum kann der Antragsteller diese in einem Umfang leben, der beispielsweise dem entspricht, auf den eine Vielzahl von anderen Familien, in denen ein Elternteil bspw. an einem anderen Ort arbeitet (Fernfahrer, Montagearbeiter, Angehörige der Bundeswehr) und nicht regelmäßig zuhause sein kann, verwiesen werden können. Durch flexible Einteilung der Besuchszeiten wäre es dem Antragsteller z.B. möglich, sich einige Wochen bei seiner Familie aufzuhalten, sodann für etwa 2 Wochen zurückzukehren, um dann wieder für einige Wochen einzureisen. So könnte er ein halbes Jahr lang die Hälfte der Zeit (also im Schnitt alle 2 Tage) für seine Familie da sein. Dies erachtet die Kammer zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in diesem Einzelfall als ausreichend.

100

Die unstreitig bestehende Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt nach alldem in diesem Fall einwanderungspolitische Belange gerade nicht zurück.

101

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass noch offen ist, wie lang die Nachholung des ordentlichen Visumverfahrens in Serbien dauern wird. Der Antragsgegner hat sich insoweit nicht dazu eingelassen, ob er hierzu eine Vorabzustimmung erteilen würde, was den Prozess erfahrungsgemäß erheblich beschleunigen würde. Im letzten Verfahren des Antragstellers (das auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG gerichtet war) war laut Auskunft der deutschen Botschaft in Belgrad (Bl. 248 BA) für eine Terminbestätigung mit 14 Tagen Wartezeit, bis zur Antragsangabe mit weiteren 6-8 Wochen zu rechnen. Die Visumsvergabe erfolge sodann nach wenigen Tagen (bei Vorlage der Vorabzustimmung). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Visumsverfahren für ein Familiennachzugsvisum zumindest nicht schneller durchführbar wäre, so ändert dies an dem gefundenen Ergebnis nichts, da dem Antragsteller und seinem jüngsten Sohn mit Blick auf die Möglichkeit des visumsfreien Aufenthalts in Deutschland für 3 Monate in einem 6-monatigen Zeitraum selbst bei mehrmonatiger Dauer des Visumsverfahren eine vorübergehende räumliche Trennung zumutbar wäre.

102

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

103

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei legt das Gericht trotz Vorliegens zweier Anträge den Auffangstreitwert nur einmal zu Grunde, da beiden Hauptanträgen ein einheitliches materielles Begehr zu entnehmen war.

104

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers kam es damit nicht mehr an.


Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Das Gericht versteht den Antrag der Antragsteller,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 13.2.2018 wiederherzustellen,

3

hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, bis zur Entscheidung über einen etwaigen Widerspruch gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner vom 13.2.2018, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 4 sich gegen die negativen Folgen der ablehnenden Entscheidung auf dem Eilrechtswege wehren möchte und den hierfür erforderlichen Rechtsbehelf einlegen wollte, §§ 88, 122 VwGO. Dies wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO (s.u.).

4

Hinsichtlich der Antragsteller zu 1-3 waren die Anträge unproblematisch als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu verstehen, §§ 88, 122 VwGO.

5

Die so ausgelegten Anträge der Antragsteller sind jeweils zulässig aber unbegründet.

6

Die Anträge der Antragsteller zu 1-3 sind zulässig.

7

Sie sind insbesondere als Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.3.2018 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft.

8

Im vorliegenden Fall ist- obwohl in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage die richtige Klageart wäre- hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG zu gewähren.

9

Denn allein die Ablehnung der Anträge auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse hat für die Antragsteller zu 1-3 eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 10.3.2018 suspendierbar ist.

10

Wegen § 84 Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs von Gesetzes wegen und führt für die Antragsteller zu 1-3 zu der belastenden Rechtsfolge des Wegfalls der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

11

Nach Satz 1 dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt eines Ausländers bei Beantragung eines Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung hierüber als erlaubt, wenn der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller zu 1-3, die unstreitig am 26.02.2017 in das Bundesgebiet eingereist sind, haben sich im Zeitpunkt der Antragstellung bei dem Antragsgegner am 18.5.2017 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Frist des Art.1 Abs. 2 der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001), wonach auch mazedonische Staatsangehörige von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit sind, gerade noch nicht abgelaufen.

12

Die Aussetzungsfiktion des § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG würde bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels für die Antragsteller zu 1-3 wieder aufleben und dem vorläufigen Rechtsschutzziel der Antragsteller zu 1-3 Genüge tun.

13

Für die Antragstellerin zu 4 war indes der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Antragsart.

14

Denn sie hat im Gegensatz zu ihrer Mutter und ihren beiden Brüdern (die Antragsteller zu 1-3) nicht von der oben genannten Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG profitiert.

15

Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 26.1.2017 befand sich die Antragstellerin zu 4 bereits unrechtmäßig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

16

Da sie nach eigenem Vorbringen am 26.6.2016 eingereist ist, war für sie die o.g. Frist des Anwendungsbereichs der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001) bereits Ende September 2016 abgelaufen und die Antragstellerin zu 4 seitdem ausreisepflichtig (§ 50 AufenthG).

17

Die Antragstellerin zu 4 hat außerdem nicht bis zu der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners vom 13.2.2018 von der Regelung in Satz 2 des § 81 Abs. 3 AufenthG profitiert. Hiernach gilt zumindest die Abschiebung des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verspätet (also nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts) gestellt wird.

18

Dieser Fall liegt hier zu Überzeugung des Gerichts nicht vor.

19

Das Gericht schließt sich insoweit der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung an, wonach eine „Verspätung“ in diesem Sinne nur dann anzunehmen ist, wenn die Antragstellung noch in einem inneren und zeitlichen Zusammenhang mit dem früheren rechtmäßigen Aufenthalt seht (jeweils mwN: VG Düsseldorf, Beschluss vom 24.1.2011 - 27 L 1633/10-; OVG Münster, Beschluss vom 25.4.2012 – 18 B 1181/11-; aA. mwN: Funke-Kaiser in GK AufenthG, § 81 Rn. 49). Für das Erfordernis eines inneren Zusammenhangs spricht zum einen die von dem Gesetzgeber gewählte Formulierung der „Verspätung“, die sprachlich bereits voraussetzt, dass zwei Umstände zueinander in einem konkreten zeitlichen Bezug stehen. Andernfalls hätte es nahe gelegen sich einer weniger verbindenden Formulierung (zB. „nach Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet“) zu bedienen.

20

Zum anderen kann nur durch das Erfordernis eines inneren Zusammenhanges ein Wertungswiderspruch zwischen den Vorschriften des § 81 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 AufenthG weitestgehend vermieden werden. Denn es ist sachlich nicht gerechtfertigt, säumigen Ausländern, die sich unter Umständen schon viele Jahre legal mit Aufenthaltstiteln im Bundesgebiet aufgehalten haben, im Falle der weiteren Antragstellung kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen (§ 81 Abs. 4 AufenthG, der eine Duldungsfiktion bei verspäteter Antragstellung nicht vorsieht), während säumige Ausländer, die nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügen, ein derartiges Recht erhielten (§ 81 Abs. 3 S.2 AufenthG).

21

Etwaige Rechtsunsicherheiten bezüglich der zeitlichen Eingrenzung einer Verspätung müssen vor diesem Hintergrund hingenommen werden und im Rahmen der Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Ausländers aufgelöst werden.

22

Ein nach all dem erforderlicher aber auch ausreichender Zusammenhang des legalen Aufenthalts der Antragstellerin zu 4 in der Bundesrepublik Deutschland bis zum September 2016 und der Antragstellung im Januar 2017 lässt sich nach all dem nicht feststellen. Hiergegen spricht schon der zeitliche Ablauf von über einem Vierteljahr. Die Antragstellerin zu 4 war im Zeitpunkt der Antragstellung fast 4 Monate illegal in Deutschland, womit ihr illegaler Aufenthalt die legale Aufenthaltsdauer bereits zeitlich übertroffen hatte.

23

Ebenfalls gegen die Annahme des erforderlichen Verspätungs-Zusammenhangs spricht, dass der Aufenthaltstitel erst durch die Antragstellerin zu 4 (bzw. ihren Vater) bei der Ausländerbehörde beantragt worden ist, nachdem diese zur Klärung des Aufenthaltsstatus der Antragstellerin zu 4 den Vater der Antragstellerin angeschrieben und zur Vorsprache aufgefordert hat. Eigene aktive Bemühungen, den Aufenthaltsstatus (vorher) zu klären, sind bis dahin nicht ersichtlich- obwohl sich die Antragstellerin zu 4 im Januar 2017 bereits knapp 7 Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte, ihren Wohnsitz hier angemeldet hatte und die Schule besucht hat.

24

Damit hat die Antragstellerin zu 4 im Gegensatz zu den Antragstellern zu 1-3 zu keinem Zeitpunkt von einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG profitiert. Die Anordnung der Suspensiveffekts im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO kann dem Rechtsschutzziel der Antragsgegnerin zu 4 demnach in diesem Eilverfahren nicht dienen, sodass gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hier der statthafte ist.

25

Offen bleiben kann, ob sich - wie der Antragsgegner meint- der Widerspruch vom 10.3.2018 entgegen seines eindeutigen Wortlauts auch auf die Ablehnung des Antrages der Antragstellerin zu 4 beziehen soll, und dem Antrag nach § 123 VwGO wegen der andernfalls inzwischen eingetretenen Bestandskraft des angefochtenen Bescheides das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre. Denn der Antrag der Antragstellerin zu 4 nach § 123 VwGO ist zumindest unbegründet (siehe unten).

26

Die Anträge der Antragsteller zu 1-3 sind unbegründet.

27

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung- wie hier- gesetzlich ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind maßgeblich Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes einzustellen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Ergibt sich danach eine offensichtliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, ist als weiteres Kriterium auf die gesetzgeberische Wertung zurückzugreifen, die in der Entscheidung zum Ausdruck kommt, es beim Grundsatz der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO zu belassen oder aber bereits von Gesetzes wegen zunächst den Sofortvollzug anzuordnen, was für den Fall des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges dessen Bestätigung zur Folge hat.

28

Die Ablehnung der Anträge auf Aufenthaltserlaubnis der Antragsteller zu 1-3 erweist sich nach der hier gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, da die Antragsteller zu 1-3 keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen haben.

29

Ein solcher resultiert für die Antragstellerin zu 1 insbesondere nicht aus § 28 Abs. 1 Ziff. 3 AufenthG und auch nicht aus § 30 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3a AufenthG.

30

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen liegen für die Antragstellerin zu 1 nicht vor.

31

Sie beruft sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs auf den Familiennachzug zu ihrem Sohn XXX. Dieser unterfällt zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 S. 1 Ziff. 3 AufenthG, da zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht davon auszugehen ist, dass er deutscher Staatsangehöriger in diesem Sinne ist.

32

Nach Art. 116 Abs. 1 GG ist Deutscher u.a., wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Hiervon ist im Falle des Sohnes XXX nicht auszugehen. Vielmehr hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 24.1.2018 festgestellt, dass der Sohn XXX die deutsche Staatsangehörigkeit gerade nicht besitzt, da die Voraussetzungen des für den Erwerb der Staatsangehörigkeit insoweit einzig in Betracht kommenden § 4 Abs. 3 StAG nicht vorliegen. Unerheblich ist, dass der Sohn XXX gegen diese Entscheidung Widerspruch eingelegt hat, über den soweit ersichtlich bisher noch nicht entschieden ist. Denn nach § 30 StAG wird das Bestehen (ebenso wie das Nichtbestehen) der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt, wobei die Feststellung in all denjenigen Angelegenheiten verbindlich ist, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht von dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ausgegangen werden kann und dies auch nicht verbindlich anzunehmen ist, solange eine entsprechend rechtskräftige Feststellung nicht vorliegt.

33

Die Antragstellerin zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 29, 30 Abs. 1 S. Ziff. 3a AufenthG, wonach dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn u.a. beide Ehegatten volljährig sind, sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da weder nachgewiesen noch dargelegt wurde, dass die Antragstellerin zu 1 über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, obwohl ihr dies nach § 82 Absatz 1 S. 1 AufenthG oblag. Ein Ausnahmefall zum Beispiel nach § 30 Abs. 1 S. 3 AufenthG ist weder ersichtlich noch dargelegt.

34

Im Übrigen muss sich die Antragstellerin zu 1 hinsichtlich sämtlicher Ansprüche auf Aufenthaltserlaubnis entgegenhalten lassen, dass für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG fehlt, da sie unstreitig nicht mit dem für einen Familiennachzug erforderlichen Visum eingereist ist.

35

Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei festgestellt, dass von diesem Erfordernis auch nicht im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausnahmsweise abzusehen ist. Nach dieser Norm kann von dem Visumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

36

Wie gezeigt, liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Auftragstitels nach § 30 AufenthG oder § 28 AufenthG für die Antragstellerin zu 1 nicht vor.

37

Die Nachholung des Visumverfahrens ist für die Antragstellerin auch nicht unzumutbar.

38

Als unzumutbar kann die Nachholung des Visumverfahrens nur dann angesehen werden, wenn die Versäumnisse dem Ausländer nicht persönlich anzulasten sind, sein Verschulden nur gering war oder die notwendigen Reisen aufgrund äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen besondere Schwierigkeiten bereiten oder besonders aufwändig erscheinen (Bergmann/Dienelt/Samel AufenthG § 5 Rn. 103-139, beck-online).

39

Unzumutbarkeitsgründe sind für die Antragstellerin zu 1 gemessen an diesen Maßstäben nicht ersichtlich.

40

Sie ergeben sich insbesondere nicht aus einer etwaigen Pflegebedürftigkeit ihres Ehemannes, der über eine Niederlassungserlaubnis verfügt. Eine solche Pflegebedürftigkeit ist nicht erkennbar, sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem letzten aktuellen Attest der behandelnden Internisten vom 8.1.2018 (Bl. 60 BA A). Dort werden nicht weiter konkretisierte komplexe Erkrankungen diagnostiziert, die den Ehemann der Antragstellerin zu 1 sowohl in seiner physischen als auch in seiner psychischen Konstitution erheblich belasten. Es finde eine regelmäßige hausärztlich-internistische Betreuung sowie eine kardiologische und nephrologische Mitbehandlung statt. Hinweise auf eine etwaige Pflegebedürftigkeit oder Angewiesenheit auf Betreuung oder auch nur Hilfe ergeben sich hieraus nicht.

41

Eine Unzumutbarkeit ergibt sich auch nicht mit Blick auf den in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbürgten Schutz von Ehe und Familie sowie Familien- und Privatleben. Zwar würde die Nachholung des Visumverfahrens aus Mazedonien nach derzeitiger Auskunft der deutschen Botschaft in Skopje vermutlich mehrere Monate in Anspruch nehmen (http://www.skopje.diplo.de/Vertretung/skopje/de/04/Visabestimmungen/Terminvergabe-elektronisch.html) und die Antragstellerin zu 1 insoweit von ihrem in Deutschland lebenden Ehemann getrennt sein.

42

Grundsätzlich ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG aber vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08).

43

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Beziehungen der Antragstellerin zu 1 zu ihren Kindern. Zwar ist im Rahmen des Familiennachzug nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Alter etwaiger betroffener Kinder bei der Frage der Zumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung zu berücksichtigen, da z. B. bei einem Kleinkind die Entwicklung schnell voranschreitet und es den vorläufigen Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05).

44

Doch auch unter berücksichtigen dieser Maßstäbe ergibt sich hier keine Unzumutbarkeit. Die Kinder der Antragstellerin zu 1 sind fast 7 und 16 Jahre alt, der Sohn XXX ist 15. In diesem Alter sind Kinder offensichtlich in der Lage, zu begreifen, dass die Trennung von einem Elternteil – auch wenn sie mehrere Monate dauert-eine vorübergehende und keine endgültige ist.

45

Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als dass zumindest die Antragsteller zu 2-4 ebenfalls ausreisepflichtig sind (s.u.) und daher ohnehin nicht zu befürchten steht, dass die Antragstellerin zu 1 von diesen Kindern zur Nachholung des Visumsverfahrens getrennt würde.

46

Zu beachten ist weiter, dass die Antragstellerin zu 1 als mazedonische Staatsangehörige im Anwendungsbereich der EG-Visa-Verordnung ((EG) Nr. 539/2001) nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung von der Visumspflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigt, befreit ist (s. o.). Die der Antragstellerin zu 1 damit eröffnete Möglichkeit sich innerhalb eines halben Jahres rund 3 Monate visumsfrei und in eigenständiger Zeiteinteilung in Deutschland aufzuhalten, ist zur Überzeugung des Gerichts vorläufig als ausreichend anzusehen, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann und unter Umständen auch mit (allen oder einzelnen) ihrer Kindern aufrechtzuerhalten (siehe auch Beschluss der Kammer vom 14.11.2017 – 11 B 47/17). Durch die Möglichkeit der visumfreien Einreise im o. g. Zeitraum könnte die Antragstellerin zu 1 diese in einem Umfang leben, der beispielsweise dem entspricht, auf den eine Vielzahl von anderen Familien, in denen ein Elternteil bspw. an einem anderen Ort arbeitet (Fernfahrer, Montagearbeiter, Angehörige der Bundeswehr) und nicht regelmäßig zuhause sein kann, verwiesen werden können.

47

Zu berücksichtigen ist weiter, dass auch der Vater/Ehemann der Antragsteller seinerseits Besuche in Mazedonien vornehmen kann und dies in der Vergangenheit offensichtlich auch so praktiziert wurde. Auch die Antragstellerin zu 1 ist erst viele Monate nach der Antragstellerin zu 4 und nach ihrem Sohn XXX eingereist, sodass mehrmonatige Trennungen von Mutter und Kindern offenbar auch in der Vergangenheit für die Familie realisierbar waren.

48

Schließlich war die Antragstellerin auch nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 39 AufenthV ausnahmsweise berechtigt, einen Aufenthaltstitel vom Bundesgebiet aus einzuholen, da sie keinem der dort abschließend genannten Anwendungsfälle unterfällt.

49

Auch die Antragsteller zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

50

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 32 AufenthG, wonach minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil bspw. eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da zumindest die Antragstellerin zu 1 als Mutter der Antragsteller zu 2 und 3 offensichtlich nicht über eine Niederlassungserlaubnis verfügt.

51

Eine besonderer Härtefall im Sinne des § 32 Abs. 4 AufenthG ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

52

Ob hier die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz vorliegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden kann, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat, kann offen bleiben, da auch die Antragsteller zu 2 und 3 offensichtlich ohne das nach § 5 Abs. 2 AufenthG erforderliche Visum eingereist sind.

53

Auch für die Antragsteller zu 2 und 3 liegen Ausnahmefälle nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht vor, insoweit gilt oben Gesagtes entsprechend.

54

Auf die Nachholung des Visumsverfahrens wäre in diesem Fall insbesondere auch nicht unter Berücksichtigung der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG zu verzichten, selbst wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 AufenthG vorlägen. Denn ein „Anspruch“ im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 1.Alt. AufenthG meint lediglich gebundene Ansprüche und umfasst nicht sogenannte „Sollvorschriften“ im Sinne des § 32 Abs. 3 AufenthG.

55

Der Antrag der Antragstellerin zu 4 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenfalls unbegründet.

56

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Sicherung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

57

Die Antragstellerin zu 4 hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, der durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.

58

Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers u.a. ausgesetzt werden kann, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

59

Zur Überzeugung des Gerichts hat die Antragstellerin zu 4 einen Anspruch auf vorläufige Duldung weder wegen eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (sogleich unter (1)), noch kann sie sich mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV (siehe sogleich unter (2)) oder aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm Art.6 GG/ Art. 8 EMRK (siehe sogleich unter (3)) berufen. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise oder sonstige humanitäre Gründe bestehen mithin nicht.

60

(1) Es kann insoweit offen bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach § 32 AufenthG) hat.

61

Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein deswegen nicht ergehen kann.

62

Dabei schließt sich das Gericht der Meinung in der Rechtsprechung an, nach der in Fällen (verspäteter) Antragstellung, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst, aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet und auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ein Bleiberecht gewährt.

63

Denn hätte die Antragstellerin zu 4 zeitnah zu ihrem damals noch legalen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt, wäre sie noch in dem Anwendungsbereich der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 AufenthG geblieben und hätte im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen können/ müssen, in dem die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung soll nach eben Gesagtem indes nicht lediglich aufgrund der Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des § 123 VwGO allein entscheidungserheblich sein und daher nicht stattfinden.

64

Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 – 1 B 75/17 - und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016 - 17 B 890/15 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 2 M 142/09 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05 -; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15 -; VG Trier vom 14.12.2011 - 1 L 1537/11 TR – alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).

65

Dies ist nur sachgerecht, da es andernfalls der Ausländer in der Hand hätte, durch fortwährende Stellung von Anträgen auf Aufenthaltserlaubnis seinen Aufenthalt durch gerichtliche Entscheidungen nach § 123 VwGO faktisch zu legalisieren.

66

(2) Zwar sind Ausnahmen von dem eben unter (1) dargestellten Grundsatz insoweit anerkannt, als dass zum Einen einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben (hierzu siehe sogleich unter (3)).

67

Zum anderen können Abschiebungsverbote auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht (hierzu sogleich). Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017, aaO).

68

Diese Ausnahmen liegen indes auch nicht vor.

69

Die Antragstellerin zu 4 kann sich nicht auf einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV berufen. Denn die Voraussetzungen der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Ziff. 3 des § 39 AufenthV liegen schon nicht vor.

70

Nach § 39 S. 1 Ziff. 3 AufenthV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet u.a. einholen oder verlängern lassen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II EG-Visa-VO aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind.

71

Die unstreitig ohne das für einen Familiennachzug erforderliche Visum eingereiste Antragstellerin zu 4 erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

72

Denn zum einen ist Mazedonien im Anhang II EG-Visa-VO nicht aufgeführt, zum anderen hat die Antragstellerin zu 4 sich wie gezeigt im Zeitpunkt der hier relevanten Antragstellung im Januar 2017 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

73

(3) Hier liegt auch kein Ausnahmefall von dem unter (1) dargestellten Grundsatz vor, der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK zu einer vorläufigen Gewährung von Abschiebungsschutz führen würde.

74

Der Antragstellerin zu 4 ist die Nachholung des Visumsverfahrens von Mazedonien aus zumutbar. Insofern gilt auch hier das bei der Antragstellerin zu 1 Gesagte.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

76

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

Tenor

I.

Die Berufung wird zugelassen‚ soweit sie sich gegen die Verpflichtung der Beklagten richtet‚ über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur entscheiden (Ziffer I. Satz 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts).

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird‚ trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

III.

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird hinsichtlich des abgelehnten Teils des Antrags auf 5.000‚- Euro und, soweit die Berufung zugelassen wird‚ vorläufig auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet‚ soweit mit ihm die Zulassung der Berufung gegen die gerichtliche Aufhebung der Annullierung des dem Kläger von der Deutschen Botschaft in Ankara erteilten Schengen-Visums begehrt wird (Ziffer I. Satz 1 des Urteils vom 14.10.2014; 1.). Die Berufung ist hingegen wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ soweit die Beklagte zur erneuten Verbescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wurde (Ziffer I. Satz 2 des Urteils; 2.).

1. Die Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 20. Februar 2014‚ worin die Annullierung des dem Kläger erteilten Schengen-Visums (Nr. 045484459) ausgesprochen wurde‚ begegnet nicht den von der Beklagten im Zulassungs-vorbringen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an ihrer Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige Zweifel sind anzunehmen‚ wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden‚ dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall.

1.1 Die Beklagte beruft sich zur Begründung ernstlicher Zweifel darauf, das Verwaltungsgericht habe den von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex verlangten rechtlichen Maßstab verkannt‚ der nicht den Nachweis einer arglistigen Täuschung (hier: über das Bestehen einer Heiratsabsicht zwischen dem Kläger und der Zeugin bereits im Zeitpunkt der Beantragung des Visums) verlange‚ sondern vielmehr die Darlegung ernsthafter Gründe für eine entsprechende Annahme ausreichen lasse.

Dem Verwaltungsgericht kann im Ergebnis nicht eine Verkennung des im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visakodex anzuwendenden Maßstabs vorgeworfen wer-den. Zwar wird im angefochtenen Urteil tatsächlich zunächst davon gesprochen‚ dass dem Kläger eine Täuschungsabsicht bei Beantragung des Schengen-Visums nicht habe „nachgewiesen“ werden können (UA‚ S. 5‚ 6 Rn. 17). Demgegenüber geht das Urteil an anderer Stelle (UA‚ S. 5, 6 Rn. 15‚ 19) allerdings auch in zutreffender Weise vom Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Visa-Kodex aus. Die danach erforderlichen „ernsthaften Gründe zu der Annahme“, das Visum sei durch arglistige Täuschung erlangt worden‚ lägen jedoch nicht vor. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Behauptung eines fehlenden Nachweises der Heiratsabsicht keine entscheidungserhebliche Bedeutung zuzumessen.

1.2 Weiter begründet die Beklagte ihren Zulassungsantrag damit, das Verwaltungsgericht habe die vorliegenden Indizien‚ die sich aus den Aussagen des Klägers und seiner als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommenen Ehefrau ergeben hätten‚ falsch gewürdigt, weil sie weder einzeln noch in der Gesamtschau geeignet seien‚ die Annahme ernsthafter Gründe für eine arglistige Täuschung zu entkräften. Zwar sei der Kläger geschickt vorgegangen; die nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils für ihn sprechenden Tatsachen könnten aber dadurch widerlegt werden, dass zunächst ein im Februar 2013 liegender, der jetzigen Aussage widersprechender Zeitpunkt des Heiratsentschlusses benannt worden sei. Die Aussage, er sei schon unmittelbar nach der Einreise gefasst worden‚ widerspreche der früheren Aussage. Es stelle einen Einlassungsbruch dar‚ mit dem sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe.

Mit diesem Vorbringen beruft sich die Beklagte in erster Linie auf eine fehlerhafte und unzutreffende Würdigung der Aussage der Zeugin in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2014 und auf eine sachlich unzutreffende Würdigung der Angaben des Klägers. Dabei wird verkannt‚ dass das Gericht seine Entscheidung grundsätzlich nach freier‚ aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung trifft (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, zum Beispiel Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Wird eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, kommt eine Zulassung der Berufung folglich nur dann in Betracht, wenn die gerichtlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 - juris Rn. 21; B.v. 29.7.2009 - 11 ZB 07.1043 - juris Rn. 9; SächsOVG‚ B.v. 8.1.2010 - 3 B 197/07 - juris Rn. 2; Seibert in Sodan/Ziekow‚ 4. Aufl. 2014‚ § 124 Rn. 82). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen‚ dass das angefochtene Urteil auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltswürdigung beruht.

Die entscheidungserhebliche Frage nach dem Zeitpunkt‚ zu dem der Heiratsentschluss gefasst wurde‚ stellt zwar eine dem Beweis grundsätzlich zugängliche innere Tatsache dar‚ auch wenn sie gerade wegen der nicht notwendigerweise nach außen auftretenden Erkennbarkeit eines Nachweises in wissenschaftlich fundierter Form nicht zugänglich ist. Damit bedarf es der Auseinandersetzung mit allen zugänglichen Hilfstatsachen‚ aus denen Rückschlüsse auf die Heiratsabsicht gezogen werden können. Dies hat das Verwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze geleistet. Allein die Möglichkeit‚ dass auch der von der Beklagten genannte Schluss hätte gezogen werden können‚ reicht für das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der getroffenen Entscheidung nicht aus. In der Sache selbst ist darauf hinzuweisen‚ dass das Verwaltungsgericht in Anbetracht des von ihm als „ungewöhnlich“ angesehenen zeitlichen Ablaufs die Zweifel der Ausländerbehörde als durchaus naheliegend bezeichnet hat. Allerdings hat es in nachvollziehbarer Art und Weise hinreichende Indizien dafür benannt‚ dass der Kläger tatsächlich zum Zeitpunkt seiner Einreise noch keine Heiratsabsicht hatte und damit „hinreichend tragfähige Belege für die Annahme einer Täuschungsabsicht“ nicht vorgelegen hätten. Insoweit konnte insbesondere dem Hinweis auf die als glaubhaft gewürdigten Angaben der Zeugin über den „Beschluss des Familienrats“‚ der nach Einreise des Klägers stattgefunden habe‚ entscheidendes Gewicht zugemessen werden. Geht man von der Richtigkeit dieser Angabe aus‚ vermag auch der Termin für die Gesundheitsuntersuchung der Eheleute‚ die Voraussetzung für die Eheschließung war‚ nicht zu verwundern. Das Verwaltungsgericht musste sich im Übrigen vor dem Hintergrund seiner Würdigung der verschiedenen Umstände nicht mehr damit auseinandersetzen, dass zunächst zur Frage des Zeitpunkts der Heiratsabsicht keine eindeutigen oder abweichende Erklärungen abgegeben worden waren. Einen Einlassungsbruch vermag der Senat hierin nicht zu sehen. Auch die weiteren Indizien‚ die im angefochtenen Urteil zugunsten des Klägers Verwendung gefunden haben‚ ohne damit gegen Denkgesetze zu verstoßen‚ stützen die Auffassung des Verwaltungsgerichts.

1.3 Hinsichtlich der Aufhebung von Nummer 1. des angegriffenen Bescheids hat die Beklagte keine weiteren Zulassungsgründe geltend gemacht; insbesondere liegen keine tatsächlichen Schwierigkeiten vor‚ denn die Bewertung der hier im Streit stehenden (inneren) Tatsache fällt nicht derart aus dem Rahmen‚ dass von einer weit über den Durchschnitt hinausgehenden Schwierigkeit der Streitsache gesprochen werden könnte. Der Zulassungsvortrag der Beklagten zur grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bezieht sich ausschließlich auf die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage (s. 2.).

1.4 Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens insoweit‚ als ihr Rechts-mittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts zur Aufhebung von Nummer 1. des Bescheids der Beklagten vom 20. Februar 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

2. Die Berufung ist hingegen zuzulassen‚ soweit sich der Zulassungsantrag gegen die in Ziffer I. Satz 2 des angefochtenen Urteils festgestellte Verpflichtung der Beklagten richtet‚ über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Rechtsauffassung, die ein Bescheidungsurteil der Behörde zur Beachtung beim Erlass des neuen Verwaltungsaktes vorschreibt, lässt sich nicht der Urteilsformel selbst entnehmen; vielmehr ergibt sich der Umfang der Bindungswirkung notwen-digerweise aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Tenor zu beachtende Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelnen darlegen und sich mit den Erwägungen der Behörde auseinandersetzen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 44). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass das Verwaltungsgericht - über den Verbescheidungstenor hinaus - über den vom Kläger mit seinen Antrag vom 12. März und 17. Oktober 2013 geltend gemachten Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis abschließend entschieden und sein Bestehen bejaht hat; dies zeigt bereits die wiederholte Feststellung in den Entscheidungsgründen‚ dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug besitze (UA‚ S. 7, 8, III. und IV.). Zudem hat das Verwaltungsgericht im Tenor auf eine Abweisung der Klage im Übrigen verzichtet, wie dies im Falle eines Verbescheidungsurteils nach Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten ist, um das damit verbundene teilweise Unterliegen des Klägers zum Ausdruck zu bringen. Lediglich die Frage nach der Geltungsdauer der Erlaubnis hat es in das Ermessen des Beklagten gestellt gesehen. Dies trifft für die Geltungsdauer einer erstmals zum Zwecke des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 i. V. m. 27 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, der eine Mindestdauer von einem Jahr vorschreibt, zwar grundsätzlich zu (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2015 - 10 C 15.245 - juris). Weil jedoch der Kläger die Aufenthaltserlaubnis für zunächst ein Jahr (vgl. Formblattantrag vom 17. Oktober 2013, Bl. 112 d. Ausländerakte) beantragt hatte und das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf (vgl. § 88 VwGO), besteht kein Raum für eine auf die Geltungsdauer bezogene Ermessensentscheidung.

Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen an dem angefochtenen Urteil, weil das als „wohl unstreitig“ bezeichnete Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 30 Abs. 1 AufenthG bisher nicht umfassend geprüft und daher ohne sachliche Grundlage angenommen wurde. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass nicht feststeht, ob sich der Kläger zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 9 AufenthG) und ob sein Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG). Nach Eintritt der Rechtskraft des die Annullierung des Schengen-Visums aufhebenden Urteils kann dem Kläger zwar nicht mehr der Vorwurf gemacht werden, falsche Angaben im Visumverfahren gemacht zu haben. Zu prüfen wird jedoch sein, ob die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV vorliegen (vgl. hierzu: BVerwG, U.v. 11.1.2011 - 1 C 23.09 - NVwZ 2011, 871; BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 10 CE 14.2123 - juris Rn. 9 f.) oder - falls nicht - von der Pflicht zur Einholung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann, auch wenn der Kläger die erforderlichen Sprachkenntnisse erst nach seiner Einreise in das Bundesgebiet erworben haben sollte und durch Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses nachweist (insoweit ablehnend: Ziffer 30.0.10 und 5.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 - AVwV -). Sollte sich in der mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens herausstellen, dass ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, würde dies allenfalls zur Zurückweisung der Berufung führen, ohne dass eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten in Abänderung des insoweit nicht angefochtenen Urteils in Betracht käme.

3. Die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz war abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG)‚ weil die Annullierung des Visums keine bloße „Nebenentscheidung“ ist, sondern als von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiger Streitgegenstand eigenständige rechtliche Bedeutung für den Kläger besitzt und somit der Regelstreitwert zweifach anzusetzen war (§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG).

Die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 2 GKG, soweit die Zulassung abgelehnt wurde; soweit dem Zulassungsantrag entsprochen wurde, ergibt sich die vorläufige Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5‚ Satz 2 GKG.

Belehrung

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die einschlägigen, jeweils geltenden Vorschriften Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

1. Die 34jährige Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige. Seit Mai 2010 ist sie mit dem in Deutschland lebenden bosnischen Staatsangehörigen S. verheiratet. Ihr Ehemann verfügt über eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG; er ist wegen verschiedener körperlicher und psychischer Erkrankungen betreuungsbedürftig und als schwerbehindert anerkannt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2010 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

3

2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 2010 ab, wobei sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise nicht im Besitz des notwendigen Visums für den von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt gewesen sei und von der Einhaltung des Visumerfordernisses nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne.

4

3. Die Beschwerdeführerin erhob Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihr wegen der schweren Behinderung ihres Ehemannes unzumutbar. Vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sei wegen einer atypischen Fallkonstellation abzusehen; der Ehemann sei aufgrund der Behinderung gesundheitlich nicht in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen, da ihrem Ehemann ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar sei.

5

4. Mit Beschluss vom 28. September 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, da die Ausländerbehörde die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in nicht zu beanstandender Weise verneint habe. Die Erkrankungen des Ehemannes hätten bereits vor der Eheschließung bestanden; es sei nicht dargelegt und ersichtlich, weshalb eine Betreuung nunmehr ausschließlich durch die Beschwerdeführerin erfolgen müsse.

6

5. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung machte die Beschwerde-führerin geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob Betreuungsleistungen ausschließlich durch den Ehepartner erbracht würden oder diesbezüglich Alternativen bestünden. Bestehende Erkrankungen des Ehepartners seien von den Behörden und Gerichten nach Art. 6 GG zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich, dass die Nachholung des Visumverfahrens, auch im Hinblick auf die zu erwartende Dauer eines solchen Verfahrens, die Grenze der Zumutbarkeit offensichtlich übersteige. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Sach- und Rechtslage schon nicht auseinandergesetzt. Zudem habe es keinerlei Ausführungen dazu gemacht, mit welcher Verfahrensdauer es konkret rechne.

7

6. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2010 zurück: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, dass die Beschwerdeführerin ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Es sei nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Einhaltung der Visumpflicht abzusehen, da keine besonderen Umstände vorlägen, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machten. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, in welcher Weise genau eine vorübergehende Abwesenheit ihren Ehemann oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der behaupteten gravierenden Weise beeinträchtigen würde, obwohl sie habe erkennen können, dass in diesem Punkt die Notwendigkeit weiteren Vortrags bestanden habe. Dies bedeute nicht, dass sich nur eine Ehefrau, die die Funktionen einer Pflegekraft einnehme, auf die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung berufen könne. Entscheidend sei, ob eine auch nur vorübergehende Trennung im Hinblick auf die konkrete eheliche Verbundenheit für den die Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländer eine unzumutbare Belastung darstelle. Ein Ausländer in der Situation der Beschwerdeführerin könne grundsätzlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG betroffen sein, ohne dass es letztlich darauf ankomme, ob etwaige Pflegeleistungen nicht auch durch Dritte ersetzt werden könnten. Berufe er sich jedoch auf die krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Trennung oder die Notwendigkeit einer Betreuung des schon im Inland lebenden Ehegatten, müsse er zumindest erklären, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, wofür auch der Umfang etwaiger Betreuungsleistungen einen Anhaltspunkt biete. Hierfür bestehe einmal mehr Anlass, wenn der im Inland lebende Ehegatte schon seit längerem an den Folgen einer Krankheit leide und bislang ohne die eheliche Lebensgemeinschaft sein Schicksal habe bewältigen können. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens von 15 Monaten vortrage, handele es sich um eine unbelegte Behauptung.

8

7. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, mit der sie weitere ärztliche Stellungnahmen sowie eine eidesstattliche Versicherung des Ehepaares zu konkreten Beistandsleistungen vorlegte, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2010 zurück.

9

8. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung in Art. 6 Abs. 1 GG. Hieraus folge, dass das Ermessen der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert sei. Die schwere Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die voraussichtlich unabsehbar lange Dauer des Visumverfahrens ließen keine andere Beurteilung zu. Der Verwaltungsgerichtshof entwerte die Ehe und die eheliche Lebensgemeinschaft, indem er diese auf eine Stufe mit Betreuungs- und Beistandsleistungen beliebiger sonstiger Verwandter stelle und den Ehepartner zum beliebig austauschbaren Gesellschafter degradiere. Auch verkenne er die Notwendigkeit festzustellen, welcher Trennungszeitraum den Eheleuten unter den gegebenen Umständen überhaupt zuzumuten sei.

10

9. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2010 - 2 BvR 2625/10 -).

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

12

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Versagung von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz ist mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar.

13

1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>). Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGK 13, 26 <27> m.w.N.).

14

Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26 <27 f.>). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 <567>).

15

Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfGK 13, 562 <567> m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.).

16

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Versagung von Eilrechtsschutz der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Jedenfalls der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs trägt den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft hinreichend Rechnung.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung von Eilrechtsschutz darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise der Beschwerdeführerin ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Daueraufenthalte erforderliche nationale Visum entgegenstehe und die Entscheidung der Ausländerbehörde, von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht abzusehen, nicht zu beanstanden sei. Der herangezogene Maßstab, eine Trennung wegen Erkrankung oder Betreuungsbedürftigkeit des Ehegatten, zu dem der Ausländer nachziehen wolle, könne den Ausländer grundsätzlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG betreffen, ohne dass es darauf ankomme, ob etwaige Pflegeleistungen nicht auch durch Dritte erbracht werden könnten, steht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Die entscheidungstragende Feststellung, es sei nicht erkennbar, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, lässt einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) bei der Anwendung dieses Maßstabs, insbesondere bei der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts, nicht erkennen.

18

Ausschlaggebend für den Verwaltungsgerichtshof war, dass er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigendes Angewiesensein ihres Ehemannes auf ihre Lebenshilfe nicht erkennen konnte. Die hierfür gegebene Begründung, es fehle an Sachvortrag zu Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des Ehemanns sowie dazu, wie sich dessen körperliche Erkrankungen auf die Lebensführung der Eheleute konkret auswirkten, lässt sich anhand der im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der Ausländerbehörde zwar unter Vorlage von Belegen angegeben, ihr Ehemann sei schwerbehindert, schwer psychisch erkrankt und pflegebedürftig; zudem hatte sie im gerichtlichen Eilverfahren ein ärztliches Attest vorgelegt, das die Aussage enthält, ihr Ehemann sei in hohem Maße betreuungsbedürftig. Indes fehlte es an Vorbringen dazu, worin genau diese Betreuungsbedürftigkeit bestehe, und dass die Beschwerdeführerin überhaupt Unterstützungsleistungen zugunsten ihres Ehemannes erbringe. Aussagen hierzu finden sich erstmals in der nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Eheleute.

19

Die im Entscheidungszeitpunkt vorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, mangels hinreichender Darlegung sei nicht feststellbar, dass krankheitsbedingt eine auch nur vorübergehende Trennung der Eheleute unzumutbar sei, ist danach nicht zu beanstanden. Da es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute fehlte, konnte die Beschwerdeführerin ohne Verfassungsverstoß auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Die besonderen Möglichkeiten für ausländische Fachkräfte dienen der Sicherung der Fachkräftebasis und der Stärkung der sozialen Sicherungssysteme. Sie sind ausgerichtet auf die nachhaltige Integration von Fachkräften in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft unter Beachtung der Interessen der öffentlichen Sicherheit.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Abschnitt setzt voraus, dass

1.
ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat; dies gilt nicht, wenn durch Gesetz, zwischenstaatliche Vereinbarung oder durch die Beschäftigungsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist; in diesem Fall kann die Erteilung des Aufenthaltstitels auch versagt werden, wenn einer der Tatbestände des § 40 Absatz 2 oder 3 vorliegt,
3.
eine Berufsausübungserlaubnis erteilt wurde oder zugesagt ist, soweit diese erforderlich ist,
4.
die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegt, soweit dies eine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels ist, und
5.
in den Fällen der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18a oder § 18b Absatz 1 nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, es sei denn, der Ausländer kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen. Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Beschäftigung des Ausländers besteht, abgesehen werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt das Mindestgehalt für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Fachkraft im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ausländer, der

1.
eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzt (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder
2.
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt (Fachkraft mit akademischer Ausbildung).

(4) Aufenthaltstitel für Fachkräfte gemäß den §§ 18a und 18b werden für die Dauer von vier Jahren oder, wenn das Arbeitsverhältnis oder die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einen kürzeren Zeitraum befristet sind, für diesen kürzeren Zeitraum erteilt. Die Blaue Karte EU wird für die Dauer des Arbeitsvertrages zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre beträgt.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.