Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 03. Nov. 2010 - 1 B 15/10


Gericht
Tenor
1. Es wird vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache festgestellt, dass der Krankenhausbetrieb der Antragstellerin seine rechtliche Identität, wie sie sich aus dem Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 55), Planungsblatt Nr. 6205, ergibt, nicht dadurch verliert, dass das Krankenhaus Klinik A-Stadt von der A-Straße, A-Stadt, an eine andere Adresse innerhalb des Standortes A-Stadt verlegt wird.
2. Diese einstweilige Anordnung verliert ihre Gültigkeit, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Beschlusses Klage in der Hauptsache erhebt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vom Antragsgegner die Gestattung, die im Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Planungsblatt Nr. 6205) aufgeführten vollstationären Planbetten der Klinik A-Stadt in der A-Straße an einen anderen Standort innerhalb der Stadt A-Stadt zu verlegen.
- 2
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.
- 3
Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
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In Anwendung von § 122 Abs. 1 iVm § 88 VwGO begehrt die Antragstellerin nach verständiger Würdigung ihrer Antrages und der dazu erfolgten Begründung eine feststellende vorläufige Regelung, dass ein Umzug des von ihr derzeit unstreitig betriebenen Krankenhauses Klinik A-Stadt – mit dem sie im Umfang eines Versorgungsauftrages über 37 vollstationäre Planbetten in den Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Planungsblatt Nr. 6205) aufgenommen ist – innerhalb des Standortes A-Stadt keine rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich dieser Planaufnahme und der damit einhergehenden Förderfähigkeit des Krankenhauses in dem benannten Umfang hat. Einen Anspruch auf Gestattung der Verlegung, wie die Antragstellerin ihn geltend macht, sehen die hier zur Anwendung kommenden Vorschriften des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) in der Fassung vom 10.04.1991 (BGBl. I 1991, S. 886), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.2009 (BGBl. I 2009, S. 534) und des Gesetzes zur Ausführung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (AG-KHG) in der Fassung vom 12.12.1986 (GVOBl. 1986, S. 302), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. 2005, S. 487), nicht vor. Der Antrag der Antragstellerin war demgemäß dahingehend auszulegen, festzustellen, dass der Krankenhausbetrieb der Antragstellerin seine rechtliche Identität, wie sie sich aus dem Krankenhausplan 2010 des Landes Schleswig-Holstein (Amtsbl. Schl.-H. 2010, S. 55), Planungsblatt Nr. 6205, ergibt, nicht dadurch verliert, dass das Krankenhaus Klinik A-Stadt von der A-Straße, A-Stadt, an eine andere Adresse innerhalb des Standortes A-Stadt verlegt wird. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, mit einer einstweiligen Anordnung Regelungen mit lediglich feststellendem Inhalt zu treffen (vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2003, 856).
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Daraus ergibt sich, dass die Antragstellerin die ihr zustehenden Rechte aus dem Feststellungsbescheid vom 21.12.2009 zu sichern begehrt, ohne diesen im Sinne von § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO gestalten zu wollen, weshalb kein Fall der Subsidiarität gegeben ist. Zwar erstrebt die Antragstellerin mit einer bereits erhobenen Verpflichtungsklage betreffend den Feststellungsbescheid vom 21.12.2009 (1 A 17/10) die Aufnahme der Klinik A-Stadt in den Krankenhausplan 2010 mit einer Planbettenzahl von 60 vollstationären Betten. Zudem hat sie Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 08.12.2009 betreffend die Aufnahme weiterer 23 Planbetten in den Krankenhausplan und die Feststellung der Förderfähigkeit (Pachtzins, hilfsweise Errichtungskosten) einer zu erstellenden Krankenhausliegenschaft bzw. eines Ersatzbau erhoben (1 A 4/10). Diese sind aber nicht vorrangig gegenüber einer noch zu erhebenden Feststellungsklage, denn vorliegend geht es um eine Feststellung, die allein mit der Auslegung des Bescheides vom 21.12.2009 und des Krankenhausplanes (Planungsblatt Nr. 6205) betreffend den status quo im Zusammenhang steht und um die Sicherung der aus dieser Planaufnahme resultierenden Rechte, was sie mit den beiden anhängigen Klagen nicht zu erreichen vermag. Dass die Antragstellerin derzeit noch keine Feststellungsklage in der Hauptsache erhoben hat, steht der Zulässigkeit des Antrages nicht entgegen; dies ergibt sich ausdrücklich aus § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Zwischen den Beteiligten besteht auch ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses besteht zwischen der Antragstellerin als Trägerin eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses und dem Antragsgegner als planender und planfeststellender sowie auch für die Krankenhausförderung zuständiger Behörde in der zwischen ihnen streitigen Frage des Fortbestehens des Versorgungsauftrages über 37 Planbetten mit einhergehender Förderfähigkeit im Falle der Verlegung der Krankenhausliegenschaft für die Klinik A-Stadt innerhalb der Stadt A-Stadt.
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Gemäß § 6 Abs. 1 KHG stellen die Länder zur Verwirklichung der in § 1 des Gesetzes genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionspläne auf. § 1 ff. AG-KHG regelt nähere Einzelheiten über das Planungsverfahren und die Ausgestaltung des Planes. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1, 2 AG-KHG sind in den Krankenhausplan die für die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung erforderlichen Krankenhäuser aufzunehmen. Der Krankenhausplan legt insbesondere den Standort, die Bettenzahl, die Fachrichtungen sowie die Vorhaltung medizinisch-technischer Großgeräte der Krankenhäuser fest und weist die Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1 a KHG aus. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird schließlich gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KHG bzw. § 4 Abs. 1 S. 1 AG-KHG durch Bescheid festgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist der Krankenhausplan seiner Rechtsnatur nach eine verwaltungsinterne Weisung ohne Bindungswirkung nach außen. Seine Rechtswirkung erschöpft sich in der Anweisung an die zuständige Landesbehörde, die Aufnahme oder Nichtaufnahme der Krankenhäuser in den Plan festzustellen (vgl. BVerwG U. v. 16.06.1994 – 3 C 12/93 –, zitiert nach juris). Der Krankenhausplan selbst ist folglich nicht justitiabel. Für die Parteien des Rechtsschutzverfahrens – Krankenhausträger und Landesbehörde – ergeben sich Rechte und Pflichten auf der Grundlage des Feststellungsbescheides nur noch insoweit, als das Krankenhausfinanzierungsrecht der Aufnahme in den Krankenhausplan Ansprüche auf Förderung folgen lässt (vgl. § 8 Abs. 1 S. 1 KHG), die im AG-KHG (§ 5 ff.) näher ausgestaltet werden. Genau solche Ansprüche auf Förderung sind jedoch zwischen den Parteien im Streit, so dass in Bezug auf die förderungsrechtlichen Folgen der fortbestehenden Aufnahme der Klinik A-Stadt in dem Krankenhausplan vorläufige Regelungen nötig erscheinen. Es geht nämlich vorliegend um die maßgebliche Frage, ob die Klinik A-Stadt trotz Umzuges innerhalb des Standortes A-Stadt unverändert mit dem Versorgungsumfang über 37 vollstationäre Planbetten förderungsberechtigt ist und deshalb zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin als derzeit im Krankenhausplan eingetragene und berechtigte Trägerin mit dem notwendigen Vorlauf in die Planungen und Investitionen in eine andere Liegenschaft für den Weiterbetrieb ab dem 01.07.2011 einsteigen kann. Dass die Frage der Förderfähigkeit der Miete/Pacht einer Ersatzimmobilie oder (hilfsweise) die Errichtungskosten für einen Ersatzbau zwischen den Beteiligten streitig ist, für die wiederum der Umzug eine rechtliche Relevanz hat (so ausdrücklich der Antragsgegner ausweislich seines Schreibens an die Antragstellerin vom 25.06.2010), ist aus dem anhängigen Verfahren 1 A 4/10 gerichtsbekannt.
- 8
Die weiteren Rechtsfolgen, die sich aus der fortbestehenden Aufnahme der Klinik A-Stadt für die Antragstellerin in den Krankenhausplan ergeben und auf die sie sich bezieht, betreffen allein ihre Rechtsbeziehungen zu den Krankenkassen, nicht aber ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Gemäß § 108 SGB V dürfen Krankenkassen Krankenhausbehandlungen nur durch zugelassene Krankenhäuser erbringen lassen, zu denen u.a. Krankenhäuser gehören, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser). Für sie gilt gemäß § 109 Abs. 1 SGB V die Aufnahme in den Krankenhausplan als Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V, der für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich ist. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten verpflichtet; die Krankenkassen sind verpflichtet, mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen zu führen (§ 109 Abs. 4 SGB V). Nur im Zusammenhang mit Regelungen über Pflegesatzvereinbarungen nimmt auch § 17 KHG auf den Inhalt des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses Bezug. Gemäß § 4 BPflV und gemäß § 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG ergibt sich dieser Versorgungsauftrag, der hiernach nur für die Bemessung der Pflegesätze bzw. für die Berechnung der Entgelte für Krankenhausleistungen Bedeutung hat, aus den Festlegungen des in krankenhausplanungsrechtlicher Hinsicht nur intern wirkenden Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung sowie etwaigen ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Die vorgenannten Rechtsbeziehungen über Pflegesätze bzw. Entgelte für einzelne Leistungen des Krankenhauses bestehen nicht zwischen den Beteiligten, sondern zwischen der Antragstellerin und den Krankenkassen bzw. deren beigeladenen Verbänden. Sie unterliegen nicht der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind die Streitigkeiten aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung den Sozialgerichten zugewiesen.
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Die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) und das Feststellungsinteresse der Antragstellerin resultieren aus einem möglichen Eingriff in ihren ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb nach Art. 12 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Aufnahme in den Krankenhausplan zwar nicht Voraussetzung dafür ist, den Beruf des Krankenhausbetreibers zu ergreifen oder fortzuführen. Sie zeitigt jedoch Auswirkungen, die geeignet sind, die Berufsfreiheit zu beeinträchtigen. Mit der Planaufnahme wird das Krankenhaus gegenüber anderen privilegiert, indem es Investitionsförderung aus öffentlichen Mitteln erhält (§ 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG) und zur Versorgung gesetzlich Versicherter zugelassen ist (§ 108 Nr. 2 SGB V). Die Entscheidung betrifft damit das Grundrecht des Krankenhausträgers auf freie Ausübung seines Berufs (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG); der Krankenhausträger muss sie deshalb der gerichtlichen Überprüfung zuführen können (vgl. BVerwG, U. v. 25.09.2008 – 3 C 35/07 –, zitiert nach juris). Nichts anderes kann für die vorliegende Konstellation gelten, in der die Beteiligten über die Auslegung einer bereits erfolgten Planaufnahme streiten, die mögliche Auswirkungen auf eine zukünftige Förderfähigkeit hat.
- 10
Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO – wie vorliegend – setzt im Sinne eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses voraus, dass der Verweis auf den nachfolgenden Rechtsschutz – einschließlich des einstweiligen Rechtsschutzes – mit für die Antragstellerin schweren und unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere weil die Gefahr besteht, dass bei Abwarten einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Denn § 123 VwGO gewährt im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG zum Ausdruck kommende Prinzip der Gewaltenteilung vorbeugenden Rechtsschutz nur dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG nicht mehr zu erlangen ist (vgl. BVerfG, B. v. 25.07.1996 – 1 BvR 638/96 –, NVwZ 1997, 479 (480); BVerfG, B. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 –, DVBl. 1989, 36 (36 f.); BVerwG, U. v. 25.09.2008, a.a.O. m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ist es der Antragstellerin verwehrt, durch einen anderen Rechtsschutz derzeit die vorläufige Feststellung zu erlangen, welche sie mit ihrem Begehren verfolgt. Die nachrangige Feststellungsklage würde voraussichtlich nicht bis zu dem hier maßgeblichen Termin 30.06.2011, zu dem unstreitig der Pachtvertrag über das Grundstück A-Straße in A-Stadt zwischen der Antragstellerin und der Eigentümerin Gesellschaft für Systemberatung im Gesundheitswesen GSbG (Verpächterin) endet, rechtskräftig entschieden sein. Es ist unstreitig, dass ab dem 01.07.2011 auf jeden Fall das Grundstück einschließlich darauf stehendem Klinikgebäude und wesentlicher Bestandteile zurück an die Verpächterin fällt, so dass es der Antragstellerin dadurch tatsächlich nicht mehr möglich wäre, den Klinikbetrieb dort fortzuführen. Ob darüber hinaus die Immobilie in der A-Straße ab diesem Zeitpunkt unter baurechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr für einen Klinikbetrieb geeignet ist, wie die Beteiligten teilweise vortragen, ist irrelevant. Ohne eine Krankenhausimmobilie ist das Vorhalten einer Krankenhausversorgung unmöglich, so dass der Antragstellerin mit der Einstellung des Krankenhausbetriebes die Gefahr eines existenzvernichtenden Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb droht. Die (auch vorübergehende) Einstellung des Betriebes bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache widerspricht zudem der notwendigen Bedienung des in dem Einzugsbereich festgestellten Bedarfs von 37 vollstationären Betten. Daher bedarf es auf Seiten der Antragstellerin notwendigerweise einer – später nicht nachholbaren – Planungssicherheit und -entscheidung hinsichtlich zu treffender Investitionen in eine andere Liegenschaft für die Klinik A-Stadt, um die Verlegung der Klinik überhaupt umsetzen zu können. Die dafür zu tätigenden erheblichen Investitionen (wie aus dem Verfahren 1 A 4/10 gerichtsbekannt) ergeben für die Antragstellerin wiederum nur dann einen Sinn, wenn sie auch in der neuen Liegenschaft die Klinik A-Stadt im Umfang des im Krankenhauplan 2010 ausgewiesenen Versorgungsauftrages betreiben kann, von dem ja wiederum die Förderung durch öffentliche Mittel abhängt.
- 11
Der Zulässigkeit des Antrages steht entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht die Vorgreiflichkeit des Vorgehens im Verwaltungsverfahren entgegen. Denn der Antragsgegner war bereits zuvor mit der Verlegung der Klinik innerhalb des Standortes A-Stadt befasst. Ausweislich des eingereichten Schreibens der Antragstellerin vom 22.06.2009 mit dem Betreff „Standort des Krankenhauses innerhalb der Stadt A-Stadt“ bat diese unter Bezugnahme auf vorangegangene Erörterungen um eine „verbindliche und abschließende Stellungnahme zu dem Thema „Standort“ des Krankenhauses in A-Stadt und dessen Verlegung von der A-Straße in eine andere Straße in A-Stadt.“. Der Antragsgegner erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 25.06.2010, dass er nach Rücksprache mit seiner Prozessvertreterin in dem Verwaltungsgerichtsverfahren davon Abstand nehme, inhaltlich auf das Schreiben einzugehen, da die aufgeworfene Standortfrage Rechtsfragen tangiere, die auch in dem geführten Rechtsstreit von Belang seien. Damit hat der Antragsgegner aber gerade selbst verhindert, dass es zu einer Befassung mit der Thematik und zu einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren kommt. Unabhängig davon hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zur Voraussetzung, dass die zuständige Behörde vorher mit der Sache bzw. mit einem entsprechenden Antrag des Antragstellers befasst wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123, Rn. 22). Dies ist jedoch tatsächlich – wie ausgeführt – sogar vor Ersuchen um gerichtlichen Rechtsschutz geschehen.
- 12
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist auch nicht deshalb zu verneinen, wie der Antragsgegner meint, weil die von der Verpächterin GSbG gegen die Antragstellerin angestrengte Unterlassungsklage vor dem Landgericht Lübeck (13 O 124/09) eine andere geeignete Rechtsschutzmöglichkeit sei, wo zuvorderst eine schleunige Entscheidung anzustreben sei. Dem ist deshalb nicht beizupflichten, weil es in dem landgerichtlichen Verfahren schon nicht um die hier streitige Frage der Auswirkungen eines Klinikumzuges innerhalb der Stadt A-Stadt und ggf. damit einhergehender Auswirkungen auf den Inhalt des Krankenhausplanes geht. Dort begehrt die Klägerin GSbG vielmehr die Unterlassung aller rechtlichen und tatsächlichen Handlungen der Antragstellerin (dort Beklagte), die eine Fortführung des Betriebes der Klinik A-Stadt (A-Straße, A-Stadt) durch die Klägerin nach Auslaufen des Pachtvertrages vom 20.06.1986 gefährden oder unmöglich machen. Hintergrund des Klageverfahrens ist die unterschiedliche Auslegung des Pachtvertrages hinsichtlich des Pachtgegenstandes. Nämlich, ob es sich um einen Unternehmens- bzw. Betriebspachtvertrag handelt mit der Folge, dass ab dem 01.07.2010 nicht nur das Grundstück mit der Immobilie etc., sondern auch der Klinikbetrieb an die dortige Klägerin zurückfällt (so die Verpächterin GSbG) oder um einen reinen Grundstückspachtvertrag, so dass ab dem 01.07.2010 nur das Grundstück mit Immobilie etc. und nicht auch der Klinikbetrieb übergeht (so die Antragstellerin).
- 13
Der Antrag ist auch begründet.
- 14
Die Antragstellerin hat einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund und -anspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO glaubhaft gemacht.
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Bezogen auf das für diesen Rechtsstreit maßgebliche Rechtsverhältnis betreffend die Rechte und Pflichten auf der Grundlage des Feststellungsbescheides insoweit, als das Krankenhausfinanzierungsrecht der Aufnahme in den Krankenhausplan Ansprüche auf Förderung folgen lässt, ist nach Überzeugung des Gerichts zu erwarten, dass ohne eine vorläufige verwaltungsgerichtliche Regelung die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und ein sonstiger wesentlicher Nachteil durch die drohende Existenzvernichtung zu befürchten wäre. Dies ergibt sich aus den bereits oben angeführten Gründen zum qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis an einer vorbeugenden vorläufigen Regelung im Zusammenhang mit der geringen verbleibenden Zeit für die Planung und Abwicklung des Umzuges in eine Ersatzimmobilie (z. B. in der Hamburger Str. 27, A-Stadt, für die derzeit noch Vertragsoptionen bestehen) bis zum 01.07.2011. Mithin ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass für die Antragstellerin insoweit eine gewisse Planungsunsicherheit verbleibt, als dass sie das Risiko bei einer anderslautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren trägt.
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Der Anspruch auf die vorläufige Feststellung – also der Anordnungsanspruch – ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts daraus, dass sich der „Standort“ eines Krankenhauses nicht auf ein konkretes Grundstück mit Adresse bezieht. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:
- 17
Der Krankenhausbegriff ist in § 2 Nr. 1 KHG definiert. Danach ist ein Krankenhaus eine Einrichtung, in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in der die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Die Definition enthält keine Vorgabe dafür, dass die Einrichtung an ein bestimmtes Grundstück gekoppelt ist. Es ergibt sich zwar schon denklogisch, dass eine „Einrichtung“ nicht im luftleeren Raum existiert, sondern grundsätzlich mit dem Grund und Boden verbunden ist und dadurch seine Lage im Raum bestimmt wird. Diese Lage als bestimmte Adresse stellt nach der Begriffsdefinition aber kein die Einrichtung besonders qualifizierendes Merkmal dar. Dies wiederum korrespondiert damit, dass das Krankenhaus (mit seinem Träger) aus der Aufnahme in den Krankenhausplan berechtigt ist und nicht der Gebäudeeigentümer.
- 18
Nach der Definition in § 2 Nr. 1 KHG ist in Anlehnung an betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Grundsätze eine berufsmäßige fortgesetzte, nachhaltige und selbständige Tätigkeit des Krankenhausträgers zu verstehen, die sich als eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 24.09.1985 – 3 C 68/84 –, zitiert nach juris). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass nach § 4 Abs. 1 KHG (1972) (jetzt § 8 Abs. 1 S. 1 KHG) "die Krankenhäuser" und nicht Wirtschaftsgüter der Krankenhäuser öffentlich gefördert werden, so dass deren Schicksal, zB nach Beendigung des Krankenhausbetriebes unmaßgeblich ist.
- 19
§ 3 Abs. 1 S. 2 AG-KHG ist ebenfalls nicht liegenschaftsbezogen, sondern normiert, dass der Krankenhausplan den „Standort“ des Krankenhauses festlegt. Dementsprechend führt das hier maßgebliche Planblatt Nr. 6205 des Krankenhausplanes 2010 unter „Standort(e)“ A-Stadt auf und gerade nicht eine spezielle Anschrift. Dies gesteht der Antragsgegner zu.
- 20
Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – der sich das erkennende Gericht anschließt – macht deutlich, dass bei einem Umzug eines Krankenhauses aus einem alten Krankenhausgebäude in ein neues Krankenhausgebäude nicht zwischen zwei verschiedenen Krankenhäusern zu unterscheiden ist (vgl. BVerwG, U. v. 16.08.1983 – 3 C 55/82 –, zitiert nach juris). Es heißt dazu (Rn. 25 f.):
- 21
„Demzufolge hat es (das Berufungsgericht) angenommen, dass im Falle des Umzugs eines Krankenhauses aus einem alten Krankenhausgebäude in ein neues Krankenhausgebäude zwischen zwei verschiedenen Krankenhäusern unterschieden werden müsse: Dem "alten" Krankenhaus und dem "neuen" Krankenhaus. Diese Begriffsverengung steht im Widerspruch zu der gesetzlichen Begriffsbestimmung, wie sie in § 2 Nr. 1 KHG festgelegt ist. Hiernach ist ein Krankenhaus eine "Einrichtung", in der durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in welcher die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Infolgedessen ist der Begriff des Krankenhauses in § 12 Abs. 1 KHG dahin auszulegen, dass er die Einrichtung des Krankenhausbetriebes in seiner Gesamtheit erfasst. Unter dem Krankenhausbetrieb in diesem Sinne ist in Anlehnung an betriebswirtschaftliche und bewertungsrechtliche Grundsätze eine berufsmäßige fortgesetzte, nachhaltige und selbständige Tätigkeit des Krankenhausträgers zu verstehen, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (vgl. §§ 54 und 56 Abs. 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 sowie §§ 95 Abs. 1 und 97 Abs. 2 BewG i.d.F. vom 26. September 1974). Zu dem Krankenhausbetrieb gehören die Krankenhausgrundstücke, die Krankenhausgebäude, die Krankenhauseinrichtung und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb des Krankenhauses dienen.
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Unter Zugrundelegung dieses Krankenhausbegriffs kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Krankenhausbetrieb seine rechtliche Identität behält, wenn der Krankenhausträger seinen Betrieb an eine andere Stelle verlegt, indem er in ein neu errichtetes Krankenhausgebäude auf demselben Grundstück, auf dem das Krankenhaus bisher betrieben worden ist, oder auch in ein neu errichtetes Krankenhausgebäude auf einem anderen Grundstück umzieht. Wie der Senat in anderem Zusammenhang entschieden hat, endet die Existenz eines Krankenhausbetriebes selbst dann nicht, wenn die laufende betriebliche Tätigkeit vorübergehend eingestellt wird, weil das alte Krankenhausgebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet wird (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 3 C 81.81 - (Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 4)).“
- 23
Die Ansicht des Antragsgegners, es bedürfe nach einem Umzug eines Krankenhauses automatisch einer neuen planerischen Entscheidung, findet in dieser Rechtsprechung keine Grundlage. Dieses Argument kann auch deshalb nicht überzeugen, weil es schon nicht in Einklang steht mit der auf der ersten Entscheidungsstufe anzustellenden Bedarfsanalyse bei der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Nach dem anzuwendenden absolutierenden Begriff der Bedarfsgerechtigkeit ist ein Krankenhaus bedarfsgerecht, wenn es nach seinen objektiven Gegebenheiten in der Lage ist, einem vorhandenen Bedarf gerecht zu werden, also diesen Bedarf zu befriedigen. Dies ist einmal der Fall, wenn das zu beurteilende Krankenhaus und die von ihm angebotenen Betten notwendig sind, um den in seinem Einzugsbereich – also der Region – vorhandenen Bettenbedarf zu decken, weil anderenfalls ein Bettenfehlbestand gegeben wäre. Zum anderen ist ein Krankenhaus aber auch dann bedarfsgerecht, wenn es neben anderen Krankenhäusern geeignet ist, den vorhandenen Bedarf zu decken (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.1986 – 3 C 67/95 –, zitiert nach juris). Dies verdeutlicht, dass auch in die Bedarfsanalyse nicht der adressatengenaue Ort der Liegenschaft einzustellen ist, sondern der Einzugsbereich, also die Region. Nach § 1 Abs. 1 KHG ist Zweck des Gesetzes die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung. Bevölkerung in diesem Sinne ist eine Menschengruppe, die in einem Versorgungsgebiet (=Einzugsbereich) ständig lebt. Dass dieser nicht kleinräumig auf einzelne Straßen beschränkt ist, versteht sich von selbst. Die Lage des Krankenhauses ist daher allein entscheidungserheblich für die Frage, ob sie sich in dem zu betrachtenden Einzugsbereich befindet oder nicht. Dieser ist vorliegend auf das Gebiet A-Stadt bezogen, weshalb es konsequent ist, in dem Krankenhausplan (Blatt Nr. 6205) als Standort „A-Stadt“ ohne weiteren Zusatz aufzuführen. Auch in seinem ablehnenden Bescheid vom 08.12.2009 hat der Antragsgegner „A-Stadt“ als Standort angeführt: „Region A-Stadt“ und „Bezogen auf die Krankenhausstandorte Bad Oldesloe, Großhansdorf, Reinbek, A-Stadt und Manhagen“ (Seite 2, 2. Absatz). Die Belegenheit des Grundstücks und der darauf befindliche Gebäude spielt nur eine untergeordnete Rolle in dem Sinne, als dass es die nötigen räumlichen Kapazitäten für einen leistungsgerechten Krankenhausbetrieb aufweisen muss. Sollten nach einem Umzug der Klinik A-Stadt in eine andere Liegenschaft hieran begründete Zweifel bestehen, ist es dem Antragsgegner unbenommen, aufgrund dieser veränderten Sachlage eine Herausnahme der Klinik aus dem Krankenhausplan einzuleiten. Dem Antragsgegner ist es aber verwehrt – weil es gerade nicht auf die konkrete Adresse ankommt –, einen Umzug zum Anlass zu nehmen, eine neue Entscheidung zu treffen, die seinen Zielen der Krankenhausplanung (2. Stufe) mehr entspricht.
- 24
Mit der Übergabe des Grundstücks und der Immobilie zum 30.06.2011 endet auch nicht gleichsam die Trägerschaft der Antragstellerin an der Klinik A-Stadt, selbst wenn sich in dem landgerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass es sich bei dem Pachtvertrag vom 20.06.1986 um einen Unternehmenspachtvertrag gehandelt haben sollte, solange sie durch eigene – auch neue – sächliche, medizinische (Anlagegüter, Wirtschaftsgüter) und personelle Mittel (Mitarbeiter) dafür sorgt, dass der Krankenhausbetrieb in einer anderen Liegenschaft fortgesetzt wird. Die Trägergesellschaft kann für die Kontinuität sorgen; die für den Betrieb notwendigen Fachärzte Dr. Frenzel und Dr. Zellner sind Geschäftsführer der Antragstellerin und gleichzeitig deren Kommanditist (Dr. Frenzel) und Komplementär (Dr. Zellner GmbH).
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Letztlich spricht auch der Fördertatbestand § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG [u. a. für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre] für die Identitätswahrung bei einem Umzug (innerhalb des Standortes). Dieser wäre überflüssig, da bei einer Betriebsgefährdung der Erwerb/die Pacht eines/einer – denklogisch neuen – Grundstücks/Immobilie gar nicht unter einen Fördertatbestand fallen könnte, wenn die fortbestehende Ausweisung in dem Krankenhausplan an eine bestimmte Liegenschaft zwingend gebunden wäre. Denn dann würde nach der Ansicht des Antragsgegners als logische Folge die Herausnahme aus dem Krankenhausplan erfolgen müssen mit nachfolgender neuer planerischer Auswahlentscheidung. Damit besteht aber schon kein Anspruch auf Förderung mehr, da dieser, wie ausgeführt, gerade an die Aufnahme in den Krankenhausplan geknüpft ist. Der Fördertatbestand liefe ins Leere. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn ein Umzug die Identität des eingetragenen Krankenhauses und damit dessen Aufnahme gerade nicht beeinträchtigen würde.
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Nach alledem war dem Antrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Streitwert wurde gem. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 2 GVG festgesetzt. Mangels genügender Anhaltspunkte für ein bezifferbares konkretes Interesse an der austenorierten Feststellung in Beantwortung einer konkrete Rechtsfrage war der Auffangwert von 5.000,00 € zugrunde zu legen, welcher nach der Rechtsprechung der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht halbiert wird.

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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen.
(1a) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Bestandteil des Krankenhausplans. Durch Landesrecht kann die Geltung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ganz oder teilweise ausgeschlossen oder eingeschränkt werden und können weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung gemacht werden.
(2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.
(3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen.
(4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.
(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus
- 1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, - 2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder - 3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.
(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus
- 1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, - 2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder - 3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.
(1) Die Pflegesätze und die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen. Die Pflegesätze sind im Voraus zu bemessen. Bei der Ermittlung der Pflegesätze ist der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes zu beachten. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus; Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen. Eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, darf für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17 Absatz 1, 2 und 4 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend.
(1a) Für die mit pauschalierten Pflegesätzen vergüteten voll- oder teilstationären Krankenhausleistungen gelten im Bereich der DRG-Krankenhäuser die Vorgaben des § 17b und im Bereich der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen die Vorgaben des § 17d.
(2) Soweit tagesgleiche Pflegesätze vereinbart werden, müssen diese medizinisch leistungsgerecht sein und einem Krankenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfüllen.
(2a) (weggefallen)
(3) Im Pflegesatz sind nicht zu berücksichtigen
- 1.
Kosten für Leistungen, die nicht der stationären oder teilstationären Krankenhausversorgung dienen, - 2.
Kosten für wissenschaftliche Forschung und Lehre, die über den normalen Krankenhausbetrieb hinausgehen. - 3.
(weggefallen)
(4) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz voll gefördert werden, und bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz bezeichneten Krankenhäusern sind außer den in Absatz 3 genannten Kosten im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen
- 1.
Investitionskosten, ausgenommen die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren, - 2.
Kosten der Grundstücke, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung, - 3.
Anlauf- und Umstellungskosten, - 4.
Kosten der in § 5 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Einrichtungen, - 5.
Kosten, für die eine sonstige öffentliche Förderung gewährt wird;
(4a) (weggefallen)
(4b) Instandhaltungskosten sind im Pflegesatz zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder wenn Außenanlagen vollständig oder überwiegend ersetzt werden. Die in Satz 2 genannten Kosten werden pauschal in Höhe eines Betrages von 1,1 vom Hundert der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert. Die Pflegesatzfähigkeit für die in Satz 2 genannten Kosten entfällt für alle Krankenhäuser in einem Bundesland, wenn das Land diese Kosten für die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser im Wege der Einzelförderung oder der Pauschalförderung trägt.
(5) Bei Krankenhäusern, die nach diesem Gesetz nicht oder nur teilweise öffentlich gefördert werden sowie bei anteilig öffentlich geförderten Maßnahmen mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger, dürfen von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze gefordert werden, als sie von diesen für Leistungen vergleichbarer nach diesem Gesetz voll geförderter Krankenhäuser zu entrichten sind. Krankenhäuser, die nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefördert werden, weil sie keinen Antrag auf Förderung stellen, dürfen auch von einem Krankenhausbenutzer keine höheren als die sich aus Satz 1 ergebenden Pflegesätze fordern. Soweit bei teilweiser Förderung Investitionen nicht öffentlich gefördert werden und ein vergleichbares Krankenhaus nicht vorhanden ist, dürfen die Investitionskosten in den Pflegesatz einbezogen werden, soweit die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Investition zugestimmt haben. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 vereinbaren die nach den Sätzen 1 und 2 maßgebenden Pflegesätze. Werden die Krankenhausleistungen mit pauschalierten Pflegesätzen nach Absatz 1a vergütet, gelten diese als Leistungen vergleichbarer Krankenhäuser im Sinne des Satzes 1.
(1) Zur Unterstützung der Vertragsparteien nach § 11 bei der Vereinbarung eines leistungsgerechten Gesamtbetrags, eines leistungsgerechten krankenhausindividuellen Basisentgeltwerts und sonstiger leistungsgerechter krankenhausindividueller Entgelte, erstellen die Vertragsparteien auf Bundesebene einen leistungsbezogenen Vergleich. In die Ermittlung der Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs sind insbesondere einzubeziehen
- 1.
die der letzten Budgetvereinbarung zugrunde gelegten Leistungen, - 2.
die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2, - 3.
die vereinbarten Entgelte sowie - 4.
die personelle Ausstattung für die Erbringung der jeweiligen Leistungen.
- 1.
nach Leistungen oder Leistungsgruppen differenzierend die Bandbreite der vereinbarten Entgelte und statistische Lage- und Streumaße zu diesen Entgelten, - 2.
die regionalen oder strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung nach § 6 Absatz 2 sowie - 3.
der Umfang der personellen Ausstattung.
(2) Die Krankenhäuser übermitteln die Daten nach Absatz 1 Satz 2 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus. Dieses ermittelt die Ergebnisse des leistungsbezogenen Vergleichs nach Absatz 1 Satz 3 und stellt sie den Vertragsparteien nach § 11 und den Beteiligten nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zur Verfügung. Die Ergebnisse sind so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie für die Vorklärung nach § 11 Absatz 5 genutzt werden können. Kommt das Krankenhaus seiner Übermittlungspflicht nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, übermitteln die anderen Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 Satz 1 die Daten nach Absatz 1 Satz 2 auf dessen Anforderung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus.
(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich
- 1.
bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 3.
bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
- 1.
Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist, - 2.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz, - 3.
eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung, - 4.
Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, - 5.
tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag.
(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.
(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.
(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.
(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.
(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.
(8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.
(9) Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzuziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psychosomatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.
(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.
(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 kommt durch Einigung zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei den Hochschulkliniken gilt die Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, bei den Plankrankenhäusern die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes als Abschluss des Versorgungsvertrages. Dieser ist für alle Krankenkassen im Inland unmittelbar verbindlich. Die Vertragsparteien nach Satz 1 können im Einvernehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde eine gegenüber dem Krankenhausplan geringere Bettenzahl vereinbaren, soweit die Leistungsstruktur des Krankenhauses nicht verändert wird; die Vereinbarung kann befristet werden. Enthält der Krankenhausplan keine oder keine abschließende Festlegung der Bettenzahl oder der Leistungsstruktur des Krankenhauses, werden diese durch die Vertragsparteien nach Satz 1 im Benehmen mit der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde ergänzend vereinbart.
(2) Ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrags nach § 108 Nr. 3 besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Krankenhäusern, die sich um den Abschluß eines Versorgungsvertrags bewerben, entscheiden die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einer qualitativ hochwertigen, patienten- und bedarfsgerechten sowie leistungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung am besten gerecht wird.
(3) Ein Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 darf nicht abgeschlossen werden, wenn das Krankenhaus
- 1.
nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietet, - 2.
bei den maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweist, die im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsanforderungen nicht nur vorübergehend und in einem erheblichen Maß nicht erfüllt, höchstens drei Jahre in Folge Qualitätsabschlägen nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt oder - 3.
für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich ist.
(4) Mit einem Versorgungsvertrag nach Absatz 1 wird das Krankenhaus für die Dauer des Vertrages zur Krankenhausbehandlung der Versicherten zugelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Krankenhausbehandlung (§ 39) der Versicherten verpflichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs mit dem Krankenhausträger Pflegesatzverhandlungen nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu führen.
(5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Satz 1 gilt nicht für Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(6) Gegen Forderungen von Krankenhäusern, die aufgrund der Versorgung von ab dem 1. Januar 2020 aufgenommenen Patientinnen und Patienten entstanden sind, können Krankenkassen nicht mit Ansprüchen auf Rückforderung geleisteter Vergütungen aufrechnen. Die Aufrechnung ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn die Forderung der Krankenkasse vom Krankenhaus nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. In der Vereinbarung nach § 17c Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes können abweichende Regelungen vorgesehen werden.
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, - 2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten, - 3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, - 4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit, - 4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende, - 5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung, - 6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen, - 6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes, - 7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, - 8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen, - 9.
(weggefallen) - 10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.
(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß
- 1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie - 2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, - 1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe - a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin, - b)
Diätassistent, Diätassistentin, - c)
Hebamme, Entbindungspfleger, - d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin - e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann, - f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, - g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin, - h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik, - i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie, - j)
Logopäde, Logopädin, - k)
Orthoptist, Orthoptistin, - l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik, - m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent, - n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind, - 2.
Investitionskosten - a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), - b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur, - 3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten - a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter, - b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind, - c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen, - d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter, - e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
- 4.
Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses, - 5.
pflegesatzfähige Kosten: die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß
- 1.
ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie - 2.
leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, - 1a.
mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe - a)
Ergotherapeut, Ergotherapeutin, - b)
Diätassistent, Diätassistentin, - c)
Hebamme, Entbindungspfleger, - d)
Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin - e)
Pflegefachfrau, Pflegefachmann, - f)
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, - g)
im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, insbesondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehelferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pflegefachassistent, Pflegefachassistentin, - h)
medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik, medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik, - i)
medizinischer Technologe für Radiologie, medizinische Technologin für Radiologie, - j)
Logopäde, Logopädin, - k)
Orthoptist, Orthoptistin, - l)
medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik, medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik, - m)
Anästhesietechnische Assistentin, Anästhesietechnischer Assistent, - n)
Operationstechnische Assistentin, Operationstechnischer Assistent,
wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind, - 2.
Investitionskosten - a)
die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), - b)
die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);
zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die in § 376 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Ausstattungs- und Betriebskosten für die Telematikinfrastruktur, - 3.
für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten - a)
die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter, - b)
die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind, - c)
die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen, - d)
Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter, - e)
Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
- 4.
Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses, - 5.
pflegesatzfähige Kosten: die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
(1) Zur Förderung von Vorhaben der Länder zur Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung wird beim Bundesamt für Soziale Sicherung aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ein Fonds in Höhe von insgesamt 500 Millionen Euro errichtet (Strukturfonds). Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung nach Satz 1 erhöht sich das Fördervolumen um den entsprechenden Betrag. Zweck des Strukturfonds ist insbesondere der Abbau von Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten und Standorten sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen; palliative Versorgungsstrukturen sollen gefördert werden. Von dem in Satz 1 genannten Betrag, abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 6 und nach § 14 Satz 4, kann jedes Land den Anteil abrufen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Januar 2016 ergibt. Soweit durch die von einem Land bis zum 31. Juli 2017 eingereichten Anträge die ihm nach Satz 4 zustehenden Fördermittel nicht ausgeschöpft werden, werden mit diesen Mitteln Vorhaben anderer Länder gefördert, für die Anträge gestellt worden sind. Fördermittel können auch für die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten von Darlehen gewährt werden, soweit diese zur Finanzierung förderungsfähiger Vorhaben nach Satz 3 aufgenommen worden sind.
(2) Voraussetzung für die Zuteilung von Fördermitteln nach Absatz 1 ist, dass
- 1.
die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens am 1. Januar 2016 noch nicht begonnen hat, - 2.
das antragstellende Land, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung, mindestens 50 Prozent der förderungsfähigen Kosten des Vorhabens trägt, - 3.
das antragstellende Land sich verpflichtet, - a)
in den Jahren 2016 bis 2018 jährlich Haushaltsmittel für die Investitionsförderung der Krankenhäuser mindestens in der Höhe bereitzustellen, die dem Durchschnitt der in den Haushaltsplänen der Jahre 2012 bis 2014 hierfür ausgewiesenen Haushaltsmittel abzüglich der auf diesen Zeitraum entfallenden durchschnittlichen Zuweisungen nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes oder den im Haushaltsplan des Jahres 2015 für die Investitionsförderung der Krankenhäuser ausgewiesenen Haushaltsmitteln entspricht, und - b)
die in Buchstabe a genannten Mittel um die vom Land getragenen Mittel nach Nummer 2 zu erhöhen und
- 4.
die in Absatz 3 genannten Kriterien erfüllt sind.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates insbesondere das Nähere
- 1.
zu den Kriterien der Förderung und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel, - 2.
zur Verteilung der nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 1 Satz 5, - 3.
zum Nachweis der Förderungsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1, - 4.
zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel und zur Rückzahlung überzahlter oder nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel.
Abweichend von § 35 Abs. 1 sind für den Umfang und den Zustand des Bestandes an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.
(1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus der letzten und der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Für die Weinvorräte aus der vorletzten Ernte vor dem Bewertungsstichtag gilt dies jedoch nur, soweit sie nicht auf Flaschen gefüllt sind.
(2) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1996 zählen bei ausbauenden Betrieben die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Diese Zuordnung der Weinvorräte steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1995 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.
(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt.
(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.
(3) (weggefallen)
(1) Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Abs. 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 ist anzustreben. Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(1a) Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen.
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
(2) Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) Für die in § 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
- 1.
seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder - 2.
Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll.
(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
- 1.
seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder - 2.
während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen hat.
(3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war.
(6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.