Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2016 - 1 A 9/14

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0916.1A9.14.0A
bei uns veröffentlicht am16.09.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt in der ihm erteilten Duldung die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

2

Der nach eigenen Angaben im Jahre 1960 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahre 2005 nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Der Kläger behauptete, nach seiner Einreise am 30. April 2005 mit einem Schiff in B-Stadt nach Verlassen des Schiffes im Hafengebiet überfallen und ausgeraubt worden zu sein. Dabei seien ihm sämtliche Ausweispapiere abhandengekommen. Der Kläger gab gegenüber der Polizei an, er sei nach Verlassen des Schiffes mit 2 Männern in ein Auto gestiegen. Diese Männer hätten gesagt, dass sie nachhause hätten fahren wollen. Noch im Hafen habe er seinen Pass haben wollen. Daraufhin hätten ihn die Männer im Auto geschlagen. Diese Männer hätten nur seinen Pass erhalten. Sie hätten sonst nichts weggenommen. Er wolle wegen seiner Probleme mit der Polizei in Indien in Deutschland bleiben.

3

In einer ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 10. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe einen Führerschein und einen Reisepass gehabt. Sein Führerschein und sein Reisepass seien ihm bei dem Streit mit den Leuten weggenommen worden. Die letzte Anschrift im Heimatland sei A., Sohn von xxx A., ………. gewesen. Er sei verheiratet, der Geburtsort seine Ehefrau sei Manka, dort sei auch die Ehe in einem Tempel geschlossen worden, es gebe dort keine Nachweise. Das Datum der Eheschließung wisse er nicht. Er habe 4 Kinder im Alter zwischen 13 und 20 Jahren. Er könne Nachweise darüber vorliegen, diese befänden sich aber zurzeit noch in Indien. Seine Eltern lebten in Indien unter der angegebenen Adresse. Neben seinen Eltern lebten noch ein Bruder, eine Schwester sowie Tanten und Onkel von ihm in Indien. Er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt, zuletzt habe er als Kraftfahrer gearbeitet. Der Name seines Arbeitgebers laute ……. In der weiteren Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18. Mai 2005 gab der Kläger an, er habe im Punjab in einem kleinen Stadtteil als Fahrer gearbeitet. Am Wochenende, wenn er frei gehabt habe, sei er nachhause gefahren. Er sei verhaftet worden. Er sei auch mehrfach von der Polizei zur Wache mitgenommen worden. Sein Vater habe dann immer wieder Bestechungsgeld für seine Freilassung gezahlt. Er sei 4-5 Mal bei der Polizei gewesen.

4

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2005 als offensichtlich unbegründet ab und erließ eine Abschiebungsandrohung. Das Gericht lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage mit Beschluss vom 8. Juni 2005 ab. Der Kläger ist seit diesem Zeitpunkt vollziehbar ausreisepflichtig.

5

In einem Formular für ein Passersatzpapier gab der Kläger im Juni 2005 an, dass seine Heimatadresse ……… im Punjab sei. Der Kläger gab auf die Frage nach Verwandten, die zur Bestätigung kontaktiert werden könnten, die Adresse seines Arbeitgebers ………… sowie den Namen ……. an.

6

Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und später der Beklagte erteilten dem Kläger in der Folgezeit Duldungen mit der Nebenbestimmung, dass die Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist.

7

Der Kläger wurde am 9. Januar 2006 bei der Botschaft von Indien vorgeführt. Der dortige Mitarbeiter bat danach noch einmal nachzufragen, ob irgendwelche Dokumente vorhanden seien, da die Prüfung in Indien sich ohne diese Unterlagen verlängere. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 16. Januar 2006 sei der Kläger aufgefordert worden, einen Brief in sein Heimatland zu schreiben und Dokumente anzufordern. Bei einer Vorsprache vor dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten am 13. Januar 2006 erklärte der Kläger seine Bereitschaft, bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Das Landesamt teilte mit, dass eine Nachfrage bei der Botschaft am 13. April 2006 ergeben habe, dass der Kläger laut Auskunft der Botschaft eine falsche Adresse in Indien angegeben habe. Nach einer Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 10. Oktober 2006 sei am 27. September 2006 nochmals beim Generalkonsulat von Indien nachgefragt worden. Das Ergebnis sei gewesen, dass die Unterlagen nochmals nach Indien gesandt und geprüft worden seien. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten kürzte dem Kläger mit Bescheid vom 6. Februar 2007 das Taschengeld mit der Begründung, der Kläger weigere sich beharrlich, seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzbeschaffung nachzukommen.

8

Der Kläger wurde erneut am 6. Februar 2007 zu seiner Ausreisebereitschaft von dem Landesamt im Beisein eines Dolmetschers befragt. Er gab dabei an, nicht ausreisen zu wollen und weiterhin nicht bei der Passbeschaffung mitzuwirken. Zur Begründung führte er an, er habe in Indien Probleme auch mit seiner Familie und seine Eltern könne er nicht anrufen, weil sie sonst mit der Polizei Probleme bekämen.

9

In einem Formular für einen Passersatzantrag gab der Kläger in der Folgezeit Name und Adresse von 2 Verwandten und die Namen von 2 Personen an, die in derselben Straße wie der Kläger wohnten, die Hausnummern gab der Kläger nicht an, dafür beschrieb er die Lage der Wohnungen anhand anderer Örtlichkeiten.

10

Das indische Generalkonsulat in Hamburg teilte im Februar 2007 mit, dass die indischen Behörden die Personenangaben an der angegebenen Adresse nicht hätten verifizieren können. Die Behörden in Indien hätten darum gebeten, vollständige und korrekte Adressangaben zu geben, um eine Überprüfung und Bestätigung der Identität zu ermöglichen. Solange sei es nicht möglich, Reisedokumente auszustellen. Das Landesamt kürzte daraufhin mit Bescheid vom 19. Februar 2007 das Taschengeld des Klägers vollständig. Nach einer Mitteilung des Landesamtes vom 14. Mai 2007 sei der Kläger am 10. Mai 2007 bei Vertretern des Generalkonsulats Indien erschienen. Die indische Staatsangehörigkeit sei bestätigt worden. Die Ausstellung eines Passersatzpapieres innerhalb der nächsten 190 Tage sei zugesagt worden. Nach einem Vermerk des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 11. Februar 2008 sei der Kläger erneut am 23. November 2007 bei dem Generalkonsulat erschienen und hätte im Interview ergänzende Angaben gemacht. Diese Angaben müssen noch weiterverfolgt werden. Das Landesamt fragte am 15. Juli 2008 bei dem indischen Generalkonsulat nach.

11

Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausländerangelegenheiten vom 26. Januar 2009 hätten keine Heimreisedokumente erlangt werden können, da der Kläger erneut falsche Angaben im Passersatzantrag gemacht habe. Auf Nachfrage am 21. Januar 2009 habe das Generalkonsulat in Hamburg mitgeteilt, dass der Kläger mit den im Passersatzantrag gemachten Angaben nicht hätte identifiziert werden können.

12

In einem Passantrag vom 3. Februar 2009 gab der Kläger als Adresse abweichend von sonstigen Angaben unter …. die Hausnummer 2011-2012 an. Bei der Frage nach Namen und Anschrift von Nachbarn, der Schule des Geschäftes, wo Lebensmittel eingekauft worden seien, der Geschwister, der Verwandten und Freunde ist lediglich ein Strich ausgeführt worden. Bei der Frage nach 2 Verwandten, die die Angaben bestätigen könnten, ist wiederum ein Herr A. in der ……… und sein Arbeitgeber ……, diesmal mit der Adresse ….., angegeben.

13

Der Kläger wurde am 11. Februar 2009 dem Gebiet des Beklagten zugewiesen Das Landesamt teilte am 11. Februar 2009 mit, dass der Kläger bei seinen bisherigen Angaben geblieben sei. Eine Prüfung über den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft sei eingeleitet worden. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23 Februar 2009 mit, dass die Mitwirkungsverpflichtung über die Beantragung eines Passes hinausgehe. Der Kläger sei zu allen Handlungen verpflichtet, die für die Ausstellung eines Identitätspapiers notwendig seien und nur von ihm persönlich erbracht werden könnten. Die Verpflichtung beinhalte auch, sich zwecks Beschaffung eines Identitätspapiers der Mithilfe geeigneter Dritter zu bedienen, etwa Angehörige, Freunde, Behörden im Heimatland oder ein Vertrauensanwalt. Der Kläger werde aufgefordert, Nachweise der Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.

14

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Indien teilte mit Schreiben vom 18. März 2009 mit, dass die Identität des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Die Ermittler hätten unter der angegebenen Adresse ………. kein Haus gefunden. Die Anwohner hätten keinen A., seine Frau oder seine Eltern gekannt. Die gegenwärtigen Mitglieder der Kraftfahrergewerkschaft hätten ebenfalls diese Person nicht gekannt.

15

Der Kläger gab in einem am 11. Mai 2009 eingereichten Personalbogen als Beruf LKW-Fahrer an, die Adresse lautet …………, außerdem wird der Name einer Schule angegeben und unter der Rubrik Abschluss gab der Kläger Klasse 6 an. Der Kläger gab weiter den Ausstellungsort seines Reisepasses an und die Anschrift einer Kirche in seinem Heimatort. Er gab die Personalien seines Vaters und seiner im Jahre 1977 verstorbenen Mutter an. Weiter gab der Kläger die gleich lautende Adresse seines Bruders an und erklärte, dass seine Schwester im Jahre 1985 verstorben sei. Unter der Rubrik Bekannte/Freunde machte der Kläger keine Angaben.

16

Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 7. Juli 2009 auf, bei der nächsten Vorsprache Nachweise über die unternommenen Bemühungen zur Beschaffung eines Identitätspapiers einzureichen.

17

Der Beklagte erstattete am 12. Oktober 2009 Strafanzeige gegen den Kläger.

18

Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 6. November 2009 auf, Nachweise über seine Bemühungen einzureichen. Der Kläger reichte am 23. November 2009 erneut einen Passantrag bei dem Generalkonsulat in Hamburg ein. Dabei gab er das Geburtsdatum seines Vaters an. Er gab weiter den Namen seiner Ehefrau und seines ältesten Sohnes an. Die Frage nach dem Namen des ältesten Bruders oder der Schwester beantwortete der Kläger nicht, ebenso wie die Frage nach einem Führerschein, den Tag seiner Ausstellung und den Ausstellungsort, genauso wenig wie die Frage nach einem Schulabschluss. Er gab dann nach der Frage von Name und Adresse von 2 Verwandten/Freunden den Namen … A. und … A., jeweils …, ohne Straßenangabe an. Die Frage nach dem letzten Aufenthalt in Indien sowie der Registrierung der Geburt beantwortete der Kläger nicht.

19

Der Kläger teilte in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2010 mit, dass die Beauftragten der Deutschen Botschaft eine falsche Adresse besucht hätten. Die …. habe etwa 2000 Häuser und er habe in der Nr. 112, nicht in der Nr. 2011-2012 gewohnt. Er habe angegeben, bei einem Herrn …., wohnhaft ….. in … gearbeitet zu haben. Die Firma hätte sich in der ….. befunden. Der Arbeitgeber habe auch keine Spedition im eigentlichen Sinne betrieben, sondern eher eine Landwirtschaft, auf der er seinen Lkw mit den Kläger als Fahrer eingesetzt habe. Er sei auch gegen Entgelt für die anderen Bauern auf ihren Höfen tätig gewesen. Eine Spedition mit Registrierung der Kraftfahrergewerkschaft habe nicht vorgelegen.

20

Er sei von seinem Vater auf eine private Schule geschickt worden, die Geld gekostet habe. Die Namen dieser Schule wisse er nicht mehr, er sei auch nur 5-6 Tage auf diese Schule gegangen, da kein Geld mehr für die Schule vorhanden gewesen sei. Aus der Erläuterung, er habe nur 5-6 Tage die Schule besucht, sei dann versehentlich die Angabe aufgenommen worden, er habe die Schule bis zur 6. Klasse besucht, was falsch sei. Er sei Analphabet. Im Personalbogen sei zwar angegeben, dass er die Schule bis zur 6. Klasse besucht habe. Diesen Fragebogen habe er allerdings gar nicht selbst ausgeführt, da er Analphabet sei. Er habe einen Bekannten gebeten, dies für ihn zu erledigen. Der Bekannte habe dann offenbar aus den vorliegenden Unterlagen den Eintrag 6. Klasse übernommen. Falsch sei auch der Eintrag in der Akte, wonach er einen Bruder gehabt habe. Richtig sei nur, dass er eine Schwester gehabt habe, die allerdings 1985 schon verstorben sei. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO ein, weil die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung bestehe. Der Beklagte legte gegen diese Verfügung Beschwerde ein.

21

Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 5. August 2010 auf, Nachweise über seine Bemühungen zur Beschaffung von Passersatzpapieren und die Mithilfe geeigneter Dritter im Heimatland vorzulegen.

22

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 10. September 2010 auf, seine bisherigen falschen Angaben zu korrigieren und sich ernsthaft um Einreisedokumente zu bemühen. Es seien entgegen einer Ankündigung im Juli keinerlei Papiere eingereicht worden. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien seien nicht übersetzt. Der Inhalt könne deshalb nicht nachvollzogen werden.

23

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 18. Mai 2011 mit, er sei am 9. Mai 2011 bei der Botschaft gewesen, er könne dafür einen Zeugen benennen. In der Botschaft sei er sehr unfreundlich behandelt und ihm sei ein Antrag auf Ausstellung eines Passes in die Hand gedrückt worden. Ihm sei gesagt worden, dass er diesen Antrag nicht direkt stellen könne, sondern dass dies über die Ausländerbehörde zu geschehen habe. Anschreiben über Nachbarn und Bekannte hätten in der Vergangenheit nichts gebracht und zur Familie bestehe kein Kontakt mehr. Er möchte eine Arbeitserlaubnis erhalten. In dem überreichten Passersatzantrag gab der Kläger die Namen von Ehefrau, Kindern, Geschwistern nicht an, ebenso fehlten Angaben zu bisherigen Pässen und Führerschein. Er gab jedoch an, Indien bereits im Juni 2004 verlassen zu haben. Der Beklagte teilte dem Kläger darauf mit, dass der Antrag unvollständig und wiederum falsch ausgefüllt worden sei. Eine Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn aus von den Ausländern zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitwirkung nicht hinreichend nachgekommen. Der Beklagte forderte den Kläger nochmals mit Schreiben vom 1. Juni 2011 auf, seine Bemühungen nachzuweisen.

24

Das indische Generalkonsulat teilte mit Schreiben vom 14. Juni 2011 mit, dass die Angaben des Klägers in Indien nicht hätten verifiziert werden können. Es sei die vollständige und korrekte Adresse erforderlich. Es werde gebeten, den Kläger zu bitten, irgendeine Art von Beweis seiner Identität, wie Fotokopien des indischen Passes, eine Identitätskarte für die Wahlkommission, Führerschein, Schulbescheinigungen oder Essenskarten vorzulegen.

25

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung in der Duldung über die Nichtgestattung der Erwerbstätigkeit mit Bescheid vom 18. Juli 2011 ab, der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2012 zurückgewiesen. Das Strafverfahren gegen den Kläger ist nach Anklageerhebung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt worden. In einem von dem Kläger am 20. August 2011 eingereichten Personalbogen fehlen Angaben zu Nachbarn, Pass, Schule, Ausbildung, es ist nur ein Kind angegeben worden, es fehlt die Anschrift des Vaters, bei den Personalien der sonstigen Verwandten ist überall „No“ angegeben.

26

Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 auf, hinreichende Nachweise einzureichen sowie gegenüber der Botschaft eine Freiwilligkeitserklärung abzugeben. Der Kläger reichte am 29. Juni 2012 erneut einen Passantrag ein. Die Frage nach dem Ort der Geburt wurde mit ….. beantwortet, die Frage nach Schulabschlüssen und sonstigen Qualifikationen verneint, der Ort der Ausstellung des Reisepasses wurde angegeben, die Frage nach Nachbarn verneint ebenso wie die Angaben zur Schule. Die Namen und der Geburtsort der Kinder wurden angegeben, die Frage nach den Geburtsdaten verneint, der Name der Ehefrau wurde angegeben, der Geburtstag und der Geburtsort der Ehefrau wurde nicht angegeben. Der Kläger nannte den Namen des Vaters und der Mutter, weitere Fragen zu den Eltern wurden nicht beantwortet. Es wurden weiter die Namen von 2 Bekannten/Freunden mit dem Nachnamen A. ohne Anschrift oder Geburtsdatum angegeben.

27

Das Amtsgericht Reinbek lehnte mit Beschluss vom 18. Juli 2012 die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen einer angeklagten Straftat nach dem AufenthG gegen den Kläger ab. Zur Begründung führte es an, falsche Erklärungen gegenüber der Vertretung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, seien nicht strafbar.

28

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 darauf hin, dass der Passersatzantrag unvollständig ausgefüllt sei und auch weitergehende Bemühungen gefordert würden. Der Kläger müsse alles in seiner Macht stehende tun, um Dokumente zur Identitätsfeststellung zu besorgen. Dazu gehöre auch, dass er sich der Hilfe geeigneter Dritter im Heimatland bediene. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2012 erneut auf, einen Personalbogen sowie einen Passersatzantrag unterschrieben einzureichen. Die Ausstellung eines Heimreisedokuments sei bei ernsthaften Bemühungen unproblematisch und nach kurzer Zeit zu erzielen. Soweit es erforderlich sei, sei der Kläger auch verpflichtet, bei der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen.

29

Der Kläger reichte am 14. Dezember 2012 erneut einen Passersatzantrag ein, bei diesem Antrag gab er den Namen eines Postangestellten an, über die Richtigkeit des Namens sei er sich allerdings nicht ganz sicher. Bei den Angaben zu den Kindern ist das ungefähre Alter der Kinder angegeben, ebenso wie das ungefähre Alter der Ehefrau und der Geburtsort der Ehefrau. Weitere Angaben, wie Personalien der Geschwister erfolgten nicht, es sind wieder die 2 Bezugspersonen angegeben, die zuletzt in derselben Straße gelebt haben sollen.

30

Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28. Februar 2013 mit, dass es unglaubwürdig sei, dass der Kläger zu keinem in seinem Heimatland lebenden Familienangehörigen und Bekannten Kontakt aufnehmen könne. Der Kläger wurde nochmals auf seinen Mitwirkungspflichten hingewiesen.

31

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 27. März 2013 mit, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte unvollständige Angaben bemängele, wo doch aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, welche Fakten vorgetragen worden seien. Er habe mitgeteilt, dass er Kraftfahrer sei. Einen Führerschein und einen Pass habe er ebenfalls gehabt. In Indien könne in jeder Ortschaft der Führerschein gemacht werden Eine Dokumentation darüber gebe es nicht. Auch Anfragen aus Deutschland zum Beispiel nach Führerscheinen und Pässen könne man vergessen, da die Behörden das Telefonat noch nicht einmal erwiderten. Er unterhalte keinerlei Kontakt mehr zu seiner Familie. Seine Ehefrau habe ihn schon 2005 verlassen und eine Auffindbarkeit in einem riesigen Land wie Indien dürfte von vornherein vergeblich sein. Es werde die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Er habe nach mehr als 8 Jahren einen Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis.

32

Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2013 in einer Anhörung wegen der beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis darauf hin, dass er mit seinem Verhalten deutlich gemacht habe, dass er nicht gewillt sei, sich ernsthaft an der Passersatzbeschaffung zu beteiligen. Der Kläger habe zahlreiche Personalbögen ausgefüllt, keiner davon sei vollständig und wahrheitsgemäß. Der Kläger habe bei seiner Anhörung zum Asylverfahren angegeben, dass seine Frau, seine 4 Kinder sowie seine Eltern, ein Bruder, eine Schwester und zudem noch Tanten und Onkel sich in Indien aufhielten. Zudem habe der Kläger sein Heimatland im Alter von 45 Jahren verlassen, so dass er bei seiner Ausreise über ein bestehendes soziales Umfeld, wie Freunde, Klassenkameraden, Arbeitskollegen verfügt habe. Dass er keine Möglichkeit habe, mit einer Person in Indien in Kontakt zu treten, sei unglaubwürdig. Der Kläger müsse sich gegebenenfalls auch an die indischen Behörden wenden, um Identitätsdokumente zu besorgen oder einen Rechtsanwalt in Indien einzuschalten, der in seinem Auftrag versuche, entweder seine Familie zu finden oder an den bereits vorhandenen Reisepass zu kommen. Der Kläger werde aufgefordert, in Kontakt mit dem Generalkonsulat zu treten, um die Möglichkeiten einer freiwilligen Ausreise zu erörtern.

33

Der Beklagte forderte den Kläger erneut mit Schreiben vom 10. Juli 2013 auf, an der Passbeschaffung mitzuwirken. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 14. August 2013 mit, dass das Recht auf Arbeit zum existenziellen Grundbedürfnis eines Menschen gehöre und der Ausschluss auf Dauer grundrechtswidrig sei.

34

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 den Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, die Ausübung einer Beschäftigung könne nicht erlaubt werden, wenn bei Ausländern aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Dies sei bei dem Kläger Fall.

35

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 13. November 2013 Widerspruch ein und führte zur Begründung an, die Angelegenheit drehte sich immer wieder im Kreis. Er habe nach der letzten Korrespondenz Anfragen gestartet, aber keine Antwort erhalten. Sollten diese wider Erwarten noch eingehen, würde diese umgehend nachgereicht werden. Er werde als Mensch 2. Klasse geführt, da das Recht zur Arbeit ein elementares Grundrecht darstelle, welches auch für Ausländer zu beachten sei. Die Einräumung dieses Rechts nach einem Jahr Aufenthalt zeige auch, dass der jetzige Umgang mit ihm als inhuman anzusehen sei.

36

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2014 zurück. Zur Begründung führte er unter anderem an, bislang seien die für die Passbeschaffung benötigten Personalbögen nur unvollständig und nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt worden. Es seien auch keine Bemühungen unternommen worden, Kontakt zu in Indien lebenden Verwandten aufzunehmen. Der Kläger gebe zwar an, dass Anfragen gestartet worden seien, Nachweise über die gestarteten Anfragen oder über sonstige Bemühungen lägen bis zum Tage nicht vor. Auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei nicht genutzt worden. Auch die Möglichkeit, Unterstützung durch das indische Generalkonsulat für eine freiwillige Ausreise zu erhalten, sei nicht genutzt worden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bei ernsthaften Bemühungen in absehbarer Zeit ein Heim Reisedokument erhalten könnte. Die Versagung der Arbeitserlaubnis verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Soweit der Kläger bei der Passersatzbeschaffung mitwirken, kündigen die Aufnahme der Beschäftigung erlaubt werden.

37

Der Kläger hat am 6. Februar 2014 Klage erhoben.

38

Er macht geltend die Versagung einer Arbeitserlaubnis sei dann nicht zulässig, wenn zwar eine freiwillige Ausreise möglich, gleichzeitig nicht aber die Unmöglichkeit der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung verschuldet worden sei. Dies mache der Wortlaut des § 11 Satz 2 2. Alt. BeschVerfV deutlich. Er habe nachgewiesen, dass er Briefe verschickt habe, jedoch keine Antworten zurückgekommen seien. Die Möglichkeit, einen indischen Rechtsanwalt zu beauftragen, sei theoretisch und überspanne die Anforderungen. Er könne die horrenden Vorauszahlungen dafür nicht leisten. Ihm könne nicht vorgehalten werden, die Unterstützung des Generalkonsulats für eine freiwillige Ausreise nicht genutzt zu haben. Die Frage der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise sei bei der Arbeitserlaubnis nicht maßgebend, da dort nur darauf abgestellt werde, dass eine Abschiebung aus vom Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könne. Es müsste zumindest die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis unter Erteilung von Auflagen im Ermessenswege erwogen werden. Die Versagung einer Erlaubnis komme nur in Betracht, wenn eine Täuschung über die Identität vorliege oder eigene falsche Angaben gemacht worden seien. Soweit ihm unterstellt werde, er sei den Aufforderungen nicht ausreichend nachgekommen, könne daraus nicht der innere Tatbestand einer Täuschung entnommen werden.

39

Der Beklagte unterstelle, man könne in Indien ein entsprechend deutschen Gegebenheiten vorliegendes Meldeverfahren voraussetzen, was nicht der Fall sei. Er sei seit 10 Jahren auf Sozialleistungen angewiesen und habe keine Möglichkeit gehabt, sein Leben zu führen. Es habe erhebliche Schwierigkeiten gegeben, mit der Duldung ein Konto zu eröffnen. Die jetzige Wohnung sei wegen Eigenbedarfs gekündigt worden. Eine neue Wohnung werde er ohne Arbeit und mit eingeschränkten Sozialleistungen nicht erhalten können. Er sei arbeitswillig und auch bemüht, sich zu integrieren. Er habe sich am 18. Mai 2016 nochmals mit der Botschaft in Verbindung gesetzt. Mit einer entsprechenden Erklärung der Ausländerbehörde sei er am 13. Juni 2016 erneut zur Botschaft gegangen. Dort habe man ihm mitgeteilt dass man Identitätspapiere verlange, die er nicht habe, ansonsten würde er keinen Pass erhalten. Vor diesem Hintergrund sei auch die Verweigerung der Arbeitserlaubnis wegen fehlender Mitwirkung nicht gerechtfertigt.

40

Der Kläger beantragt,

41

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 zu verpflichten, ihm eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.

42

Der Beklagte beantragt,

43

die Klage abzuweisen.

44

Er ist der Auffassung, es werde dem Kläger nicht nur unterstellt, den Aufforderungen nicht nachgekommen zu sein, sondern auch, dass er wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht habe. Bereits im Asylverfahren sei der Sachvortrag als unglaubwürdig angesehen worden. Sowohl die indische Botschaft als auch die deutsche Botschaft in Neu-Dehli hätten bestätigt, dass er falsche Angaben in dem ausgefüllten Passersatzantrag gemacht habe. In den Angaben zum Passersatzantrag sei er bei den falschen Angaben geblieben. Zu der Aussage, dass der Kläger sich am 18. Mai 2016 sowie 13. Juni 2016 mit der indischen Botschaft in Verbindung gesetzt habe, sei anzumerken, dass es zu diesen Sachverhalt keine konkreten schriftlichen Nachweise gebe und Zweifel daran bestünden. Zu dem ausgehändigten das Antragsformular bleibe zu sagen, dass dies den Kläger ausgehändigt worden sei, um zu prüfen, ob sich an den von ihm gemachten Angaben zu seiner Person möglicherweise Änderungen ergeben würden, mit denen man erneut an die indische Botschaft herantreten könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, so dass die indische Botschaft nicht erneut bemüht worden sei.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

47

Der Bescheid vom 16. Oktober 2013 und der Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2014 sind auch im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

48

Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der - wie der Kläger - eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

49

Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07. März 2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09. Juli 2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20. November 2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit (VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 02. Juni 2016 – 1 K 2944/15 –, Rn. 22, juris).

50

Die dem Ausländer im Rahmen des § 60a Abs. 6 AufenthG abverlangten Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren entsprechen denen in § 25 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4 AufenthG. Zwar besteht ein Unterschied zwischen § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG und § 60a Abs. 6 AufenthG in Bezug auf die Folgen, die eine mangelhafte Mitwirkung des Ausländers auslösen muss. Nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Abschiebung zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2006 - 1 C 14/05 -, BVerwGE 126, 192, juris, Rn. 15). Hingegen darf nach § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG Ausländern die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Die Vorschrift bzw. die Vorgängervorschriften erfassen nach ihrem Wortlaut nur Zwangsmaßnahmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. April 2015 – 11 LA 274/14 –, Rn. 8, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 25. August 2005 - 8 K 1287/05 -, juris, Rn. 22, zu § 11 BeschVerfV).

51

Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG stehen nur solche Gründe der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegen, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis die Abschiebung hindern. Gründe, die den Vollzug ausschließlich in der Vergangenheit verzögert oder behindert haben, sind daher unbeachtlich. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 6 S.1 Nr. 2 AufenthG können nur durch ein gegenwärtig an den Tag gelegtes schuldhaftes Mitwirkungsversäumnis erfüllt werden, das kausal zu einem – ebenfalls gegenwärtigen – Abschiebungshindernis führt (VG Würzburg, Urteil v. 22. November 2010 – W 7 K 10.86; Urteil v. 8. Januar 2009 – W 7 K 08.758 m.w.N.).

52

Vorliegend hat der Kläger den Grund, weshalb derzeit seine Abschiebung nicht vollzogen werden kann, in diesem Sinne kausal selbst zu vertreten. Die Abschiebung kann nicht vollzogen werden, weil keine hinreichenden Identitäts- bzw. Reisedokumente vorliegen. Kommt der Ausländer seiner Pflicht zur Beschaffung von Heimreisedokumenten (§ 48 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltsverordnungAufenthV) nicht nach, so hat er das Abschiebungshindernis zu vertreten. Dabei kann er sich nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten, die ihm konkret von der Ausländerbehörde vorgegeben werden, beschränken, sondern ist vielmehr gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen und die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um das bestehende Ausreisehindernis nach seinen Möglichkeiten zu beseitigen. Unter Berücksichtigung von § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 AufenthV kann von dem Ausländer daher auch verlangt werden, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und bei der Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen, sondern darüber hinaus weitere Angaben zu machen, die seine Identifikation ermöglichen. Schließlich hat der Ausländer die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zu belegen und nachzuweisen (SächsOVG, Beschluss v. 7. März 2013 – 3 A 495/11 – juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss v. 27.7.2010 – 10 ZB 10.276 – juris Rn. 12; jeweils m.w.N.).

53

Vorliegend hat der Kläger es trotz der zahlreichen Aufforderungen des Beklagten unterlassen, hinreichende Nachweise zu fortlaufenden eigenen Bemühungen in Indien zur Feststellung seiner Identität einzureichen. Die eingereichten Kopien von angeblichen Briefen an einen Nachbarn in Indien reichen dazu nicht aus. Der Kläger lebte mit Familie in Indien, er hat das Land erst mit ca. 45 Jahren verlassen. Er ist dort zur Schule gegangen und hat gearbeitet. Die jahrzehntelange Teilnahme am sozialen Leben mit seinen vielseitigen sozialen Kontakten hinterlässt eine Vielzahl von Spuren, die Ansatzpunkte für Anschreiben des Klägers an Personen oder Institutionen sein können. Der Kläger ist wie im Tatbestand ausführlich dargestellt, fortlaufend – jedoch im Wesentlichen erfolglos – auch zu eigenen Bemühungen in diese Richtung angehalten worden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Kläger sich einen Vertrauensanwalt leisten könnte, denn es fehlt bereits an hinreichenden Bemühungen, die keinen großen finanziellen Aufwand erfordern würden. Der ernsthafte Wille, an der Klärung der Identität mitzuwirken, ist nicht erkennbar. Dies zeigt auch die fortlaufende mangelnde Sorgfalt bei der Ausfüllung der Passersatzanträge, die - wie im Detail oben dargestellt -, häufig unvollständige, teilweise auch widersprüchliche Angaben enthielten. Selbst wenn der Kläger sich zur Ausfüllung der Anträge der Hilfe anderer Personen bediente, so hätte er durch Nachfragen auf eine sorgfältige Ausfüllung der Anträge hinwirken können, wenn er ernsthaft daran interessiert gewesen wäre.

54

Die Versagung der Genehmigung zur Ausübung der Beschäftigung ist auch nicht unverhältnismäßig, da es der Kläger durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten jederzeit in der Hand hat, den Versagungsgrund zu beseitigen.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, 711 ZPO.


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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2016 - 1 A 9/14 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer


(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (2) Als zumutbar im Sinne

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 13.01686

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bunde

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Tatbestand 1 Der im Bundesgebiet geduldete Kläger begehrt eine Erlaubnis zur Ausübung

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Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 2 1. Das Verwaltungsgericht hat die Kl
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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung d

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 12. Kammer - vom 4. Dezember 2014 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid vom 21. Juni 2010 in Gestalt des Wid

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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2012 - 4 A 304/11 MD - abgewiesen und angenommen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BeschVerfV noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines entsprechenden Antrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13.10.2011 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe das Ausreisehindernis im Sinne des § 11 BeschVerfV verschuldet, da sich der Ausländer eine Täuschung seiner Eltern jedenfalls für die Zeit seiner Minderjährigkeit zurechnen lassen müsse und die Eltern des Klägers das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Rechtsvorgänger und die Ausländerbehörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.02.2010 die Feststellung eines Abschiebeverbots mit der Begründung widerrufen, dass seine Eltern nicht aus dem Irak stammten. Hiergegen habe der Kläger keine Klage erhoben. Seine Eltern hätten im Asylverfahren gefälschte Personalausweise vorgelegt. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamts vom 07.05.1997. Das Landeskriminalamt habe festgestellt, dass es sich um Nachahmungsprodukte handele, die mittels eines digitalen Reproduktionsverfahrens hergestellt worden seien. Die Ausweise hätten zudem nicht die im Irak verwendete sechsstellige Nummer, sondern daneben eine siebte Ziffer. Es handele sich laut Gutachten um „Totalfälschungen“. Zudem kämen die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Eltern des Klägers erstellte Sprachgutachten zu dem Ergebnis, dass diese „mit Sicherheit“ aus den GUS-Staaten stammten und eine geographische Zuordnung zum Irak und insbesondere der Region Sinjar ausgeschlossen sei. Die Sprachanalyse beruhe auf einer fundierten Auswertung der Phonetik und Phonologie, der Morphologie, der Syntax und der Wahl bestimmter Begrifflichkeiten. Das Gericht habe keine Bedenken gegen die Sachkompetenz des Gutachters, der nach den glaubhaften Angaben des Bundesamts über fundierte Auslandserfahrungen und einschlägige akademische Ausbildungen verfüge. Die vom Kläger gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände griffen nicht durch. Der Umstand, dass seine Eltern den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, der auch in der Region Sinjar üblich sei, werde in dem Sprachgutachten berücksichtigt. In dem Gutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei. Auch wenn die Eltern des Klägers zur Zeit der Erstellung des Gutachtens seit mehr als 11 Jahren in Deutschland gelebt und sich nur selten in ihrer Muttersprache geäußert hätten, sei, wenn sie ihren Angaben entsprechend aus dem Irak stammen sollten, nicht erklärlich, warum bei der Sprachanalyse keinerlei Eigenarten der in ihrer angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Mundart festgestellt worden seien und warum ihre Sprache eine Vielzahl von Besonderheiten aus der GUS-Region aufweise. Immerhin hätten die Eltern des Klägers angeblich die ersten 30 bzw. 25 Jahre ihres Lebens im Irak verbracht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Familie jetzt überwiegend das türkisch-kurdische „Chaltani“ spreche, lasse schon deshalb keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen, weil in dem Gutachten - mit fundierter Begründung - auch die Türkei als Herkunftsregion ausgeschlossen worden sei. Der Umstand, dass das irakische Generalkonsulat aufgrund eines Interviews offenbar bei der Schwester des Klägers von einer irakischen Staatsangehörigkeit ausgehe, lasse ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der in den Sprachgutachten über seine Eltern getroffenen Feststellungen aufkommen. Die Einschätzung des irakischen Konsulats sei nicht näher substantiiert und begründet. Es sei nicht ersichtlich, ob das Interview durch einen kompetenten Sprachanalytiker durchgeführt worden sei, der insbesondere mit den regionalen Besonderheiten der in Betracht kommenden Sprache vertraut sei. Im Übrigen könne die Bewertung durch das Konsulat ohne weiteres darauf beruhen, dass die Schwester des Klägers, etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis, anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern und daher irakische Sprachelemente angenommen habe. Angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringen Zeit, die sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, liege es auch nahe, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei ihren Eltern. Eine gesonderte Sprachanalyse über den Kläger sei angesichts der eindeutigen Ergebnisse der vorliegenden Gutachten und seines geringen Lebensalters im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht geboten gewesen. Ferner deuteten auch die geringen Kenntnisse des Vaters des Klägers über dessen angebliche Heimatregion in seinem Asylverfahren darauf hin, dass die Angaben über die Herkunft unzutreffend seien. Das erkennende Gericht habe nach Befragung in der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil vom 04.06.2010 - 2 A 72/10 MD - ausgeführt, die Angaben des (Vaters des) Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Lage seines Heimatortes seien wenig substantiiert und ergiebig. Die von ihm benannten Nachbarorte seines Heimatdorfes ließen sich zudem anhand des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials (vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das VG Köln vom 29.07.2008) nicht nachvollziehen. Insgesamt hätten der Kläger bzw. seine Eltern keine konkreten Ansatzpunkte dafür vorgetragen, dass die in den Sprachgutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen falsch sein könnten. Sie hätten auch kein Gutachten vorgelegt, das zu einem anderen Ergebnis komme. Ferner hätten weder der Kläger noch seine Eltern plausibel erklärt, wie es zu der Vorlage des gefälschten Personalausweises gekommen sei. Zudem sei, wie das Gericht in dem Urteil vom 04.06.2010 zutreffend ausgeführt habe, ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete irakische Herkunft, dass der Vater des Klägers keine substantiierten Angaben zur Lage seines Heimatorts sowie zum angeblichen Reiseweg bei der Ausreise habe machen können. Der Kläger habe auch keine neuen Belege für die behauptete irakische Staatsangehörigkeit vorgelegt. Allein der Umstand, dass ihm die irakische Botschaft keine Dokumente ausstelle, sei nicht geeignet, die zahlreichen Indizien für eine Täuschung über die Herkunft und Staatsangehörigkeit zu entkräften. Aus der Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV ergebe sich kein eigenständiger Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Die Regelung ermögliche lediglich in besonderen Härtefällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls solle nur über die Anforderungen dieser Vorschrift hinweghelfen, jedoch keine Ausnahmen von dem Verbot des § 11 BeschVerfV ermöglichen.

3

2. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 32, 33 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1499), die mit Wirkung vom 01.07.2013 an die Stelle der §§ 10, 11 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) getreten sind. Bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 - BVerwG 4 B 14.03 -, Juris RdNr. 9). So liegt es mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier, wobei an die Stelle der letzten mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO der Zeitpunkt der Beschlussfassung tritt.

5

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 32 Abs. 3 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

6

Nach § 33 Abs. 1 BeschV darf Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Gemäß § 33 Abs. 2 BeschV haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere dann zu vertreten, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

7

Auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dar (so zu § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV bereits BayVGH, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 -, Juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 07.03.2013 - 3 A 495/11 -, Juris RdNr. 7). Dem steht nicht entgegen, dass § 33 Abs. 2 BeschV die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht als Regelbeispiel aufführt, denn diese Vorschrift enthält, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nur Beispiele des Vertretenmüssens. Zudem stellt die Weigerung des Ausländers, bei der Dokumentenbeschaffung mitzuwirken, keinen geringeren Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar als die in § 33 Abs. 2 BeschV ausdrücklich genannten eigenen falschen Angaben oder die eigene Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 09.08.2013 - OVG 3 M 39.13 -, Juris RdNr. 8).

8

Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er gemäß § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV (jetzt: § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Der Kläger, dessen Ausreise derzeit wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist, weigert sich, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, indem er bis heute seine Identität nicht preisgibt. Hierauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.06.2011 - 2 M 30/11 - (BA S. 7) und vom 22.05.2012 - 2 O 39/12 - (BA S. 2 f.) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschränkung der Regelbeispiele des Vertretenmüssens in § 33 Abs. 2 BeschV aufeigene Täuschungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. eigene falsche Angaben dazu führt, dass eine Berücksichtigung der falschen Angaben der Eltern des Klägers zu seinem Nachteil nicht mehr möglich ist.

9

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung - nicht aus dem Irak stammt.

10

Soweit der Kläger geltend macht, weder er noch seine Eltern hätten gewusst, dass die im Asylverfahren vorgelegten Personalausweise gefälscht waren, kommt es hierauf nicht an, da das Verwaltungsgericht die Annahme, der Kläger stamme nicht aus dem Irak, in erster Linie auf die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erstellten Sprachgutachten vom 11.02.2008 und 25.04.2009 stützt. Zudem ist der Einwand wenig glaubhaft, weil der Kläger und seine Eltern nach den genannten Sprachgutachten nicht aus dem Irak stammen (so bereits Senat, Beschl. v. 30.03.2012 - 2 O 198/11 - BA S. 6 und Beschl. v. 16.12.2013 - 2 L 173/12 - BA S. 4).

11

Zu den weiteren Einwänden des Klägers hat der Senat bereits im Beschluss vom 16.12.2013 - 2 L 173/12 - (BA S. 4 ff.) ausgeführt:

12

„Die Kläger haben gegen die Richtigkeit der Gutachten keine stichhaltigen Einwände vorgebracht, insbesondere genügt nicht der bloße Einwand, dass die Gutachten fehlerhaft seien. Auch der Vortrag, dass sich der vom Kläger zu 1 gesprochene Dialekt Kurmanci auch auf seine Heimatregion Sinjar beziehe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, in den Sprachgutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei, setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, dass Sprachgutachten nur Indizcharakter hätten. Die Gutachten vom 11.03.2008 und 25.04.2009, von deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht überzeugt gewesen ist, kommen zu dem Ergebnis, dass die Kläger aus den GUS-Staaten stammen und eine Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Auch haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die die Sachkompetenz der Gutachter in Zweifel ziehen könnten.

13

14

Der weitere Vortrag der Kläger, sie hätten sich in den vergangenen 17 Jahren intensiv der russisch-orthodoxen Kirche zugewandt und sich mit vielen Russen angefreundet, so dass sich ihre Sprache „gewandelt“ habe, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Umgang mit russisch sprechenden Personen dazu geführt haben soll, dass der Kläger zu 1, der im Alter von 30 Jahren in das Bundesgebiet einreiste, eine Mundart des nordkurdischen Dialekts Kurmanci angenommen hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass dies – wie die Kläger geltend machen – bei der volljährigen Tochter der Kläger zu 1 und 2 möglich gewesen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tochter – etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis – anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern, daher irakische Sprachelemente angenommen habe und angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringeren Zeit, die sie vor der Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, es auch nahe liege, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei den Klägern zu 1 und 2. Auch damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.

15

16

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die geringen Kenntnisse des Klägers zu 1 über dessen angebliche Heimatregion deuteten darauf hin, dass die Angaben über seine Herkunft unzutreffend seien, sind die Kläger ebenfalls nicht mit stichhaltiger Begründung entgegengetreten. Allein der Vortrag, der Kläger zu 1 habe keine (ausreichende) Bildung schulischer oder anderer Art erfahren, erklärt nicht, weshalb er nicht in der Lage gewesen ist, nachvollziehbare Angaben zu seiner Heimatregion zu machen, nach denen er in der mündlichen Verhandlung im asylrechtlichen Verfahren befragt wurde.“

17

Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

18

Auch mit dem Einwand, er lebe mit seiner Familie seit mittlerweile über 16 Jahren in Deutschland und sie sprächen sehr selten in ihrer Muttersprache, sondern unterhielten sich mit ihren Nachbarn und ihrem Freundeskreis die meiste Zeit in anderen kurdischen Dialekten, überwiegend dem türkisch-kurdischen „Chaltani“, welches im Osten der Türkei gesprochen werde und viele Gemeinsamkeiten zum kurdischen Dialekt aus dem GUS-Raum aufweise, weckt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Sprachgutachten. Mit seinem Einwand will der Kläger - ohne dies ausdrücklich vorzutragen - offenbar geltend machen, der Gutachter habe sich geirrt und die von den Eltern und der Schwester des Klägers in den Gesprächen mit den Nachbarn und Freunden aufgegriffenen Sprachelemente versehentlich dem Sprachraum der GUS-Staaten zugeordnet und daher falsche Schlussfolgerungen zu ihrer Herkunft gezogen. Diese Andeutungen des Klägers sind jedoch zu pauschal und unsubstantiiert, um die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen, in denen der Gutachter nach eingehender Untersuchung des Sprachmaterials nach phonetisch/phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Eltern bzw. die Schwester des Klägers zweifelsfrei den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, wobei die Mundart regional auf die GUS-Staaten zu bestimmen sei, während die behauptete Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

19

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die irakische Botschaft stelle ihm - trotz mehrmaliger Vorsprache - keine Dokumente aus, so dass er keine weiteren Nachweise vorlegen könne. Der Kläger ist, wie sich aus den Sprachgutachten hinsichtlich seines Vaters vom 11.03.2008 und hinsichtlich seiner Mutter und seiner Schwester K. vom 25.04.2009 ergibt, kein Iraker, weshalb es selbstverständlich ist, dass ihm die irakische Botschaft keine Papiere ausstellt. Demgegenüber geht die armenische Botschaft auf Grund einer Anhörung vom 12.10.2011 davon aus, dass es sich bei der Familie des Klägers um Armenier handele. Hiermit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander.

20

Schließlich kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - ein Härtefall im Sinne des § 7 BeschVerfV vorliegt. Die Vorschrift ist mit Ablauf des 30.06.2013 außer Kraft getreten. Zudem bewirkte sie nur, dass bei Vorliegen eines Härtefalls die Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden konnte. Ausnahmen von dem Verbot nach § 11 BeschVerfV ermöglichte die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV hingegen nicht (so bereits Senat, Beschl. v. 22.05.2012 - 2 O 39/12 - BA S. 3 f.).

21

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

23

IV. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylbegehren blieb erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 25.3.2011; VG Ansbach, U. v. 22.2.2012 - AN 14 K 11.30154; BayVGH, B. v. 25.7.2012 - 8 ZB 12.30215). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 25. März 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab.

Der Kläger hatte zunächst ab 25. Oktober 2010 eine zuletzt bis zum 26. Oktober 2012 verlängerte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens inne, die ab Oktober 2011 die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur gem. §§ 39 AufenthG gestattet“ enthielt. Ab Januar 2012 arbeitete der Kläger nach Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rotationssystem bei der ... GmbH in .... Ab 2. Oktober 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder, zuletzt am 20. August 2013 bis zum 3. September 2013 verlängerte Duldungen, die ebenfalls die genannte Nebenbestimmung enthielten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2012 wurde der Kläger auf seine gemäß § 3 AufenthG bestehende Passpflicht hingewiesen und aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses oder Passersatzes zu bemühen und den beigefügten Passersatzantrag ausgefüllt vorzulegen.

Weil entsprechende Bemühungen des Klägers nicht erkennbar waren und auch der Passersatzantrag nicht vorgelegt wurde, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar, 26. Juni und 13. August 2013 zu ihrer Absicht an, die dem Kläger erteilte Auflage zur Genehmigung einer Beschäftigung zu ändern und dem Kläger die Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erlauben.

Der Kläger ließ dazu mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. August 2013 vortragen, es sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass der Kläger die Passlosigkeit zu vertreten habe. Diese könne auf vielen Umständen beruhen. Dem Kläger sei die Beschäftigung gestattet worden und es wäre ein ganz erheblicher Eingriff, ihm diese wieder zu verbieten.

Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte die Beklagte die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 BeschV ab und erteilte dem Kläger am selben Tag eine bis zum2. Dezember 2013 gültige Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2013 hat der Kläger Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Regierung von Mittelfranken, die sich mit Schreiben vom 20. September 2013 als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligte, trat mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 der Position der Beklagten bei.

Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (BayVGH, B. v. 24.4.2014, 19 CS. 14.336).

In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014, zu der von Klägerseite niemand erschienen ist, wiederholte der Vertreter der Beklagten den schriftlich gestellten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung für den Kläger zu Recht abgelehnt. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dürfen Ausländern, die eine Duldung besitzen, Beschäftigungen nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Diese Regelung ist im Wesentlichen wortgleich mit der Regelung des § 11 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2013 geltenden BeschVerfV. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, da er ausreisepflichtig ist, bislang lediglich eine Duldung besitzt und eine Aufenthaltsbeendigung deshalb nicht vollzogen werden kann, weil er weder seine Identität hinreichend nachgewiesen hat, noch sich um einen entsprechenden Nationalpass bemühte. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG ist es die Verpflichtung eines Ausländers, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Tut er das, wie vorliegend der Kläger, nicht, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Hierauf wurde der Kläger nicht nur während des Asylverfahrens, sondern insbesondere durch den Hinweis der Beklagten vom 2. Oktober 2012 hingewiesen.

Allerdings hat der Kläger bislang keinerlei Bemühungen nachgewiesen, ein entsprechendes Identitätspapier zu erlangen. Vielmehr gibt er lediglich, und dies trotz des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, an, nicht nach ... zurückkehren zu können. Da der Kläger auch weitere Urkunden oder Unterlagen im Sinne von § 48 Abs. 3 AufenthG nicht vorlegt bzw. vorlegen kann, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich an die Auslandsvertretung Sri Lankas zu wenden und dort einen Identitätsnachweis zu beantragen. Da er dies nicht getan hat, sind die Voraussetzungen der Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erfüllt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9.8.2013 - Az. 3 M 39.13; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 9.7.2014 - 2 L 169/12; - alle juris).

Der Kläger hat hierzu im behördlichen Verfahren lediglich vortragen lassen, es könne viele Gründe geben, warum jemand keinen Nationalpass besitze. Warum der Kläger selbst allerdings keinen besitzt oder es ihm unzumutbar sein könnte, einen solchen zu beantragen, führt er nicht aus. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.

Die Kammer folgt deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Gründen des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 3. September 2013 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wir auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 24. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014 (19 CS 14.336) verwiesen.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Tatbestand

Der im Bundesgebiet geduldete Kläger begehrt eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 08.10.2012 in das Bundesgebiet ein. Am 30.10.2012 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Hierbei erklärte er, aus Gambia zu stammen; Identitätspapiere legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 26.01.2015 - zugestellt durch Niederlegung am 29.01.2015 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Gambia an, falls er nicht binnen einer Woche das Bundesgebiet verlasse.
Der Kläger hat am 10.02.2015 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und Klage erhoben. Mit Beschluss vom 27.02.2015 (A 1 K 302/15) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller die Antragsfrist versäumt habe. Ungeachtet dessen sei der Antrag auch unbegründet. Auch die Klage blieb aus denselben Gründen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - A 1 K 301/15 -).
Mit Verfügung vom 18.05.2015 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der Ausländerbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald bis spätestens 07.06.2015 gültige Reisedokumente vorzulegen. Anderenfalls werde er aufgefordert, innerhalb dieser Frist sonstige Identitätspapiere sowie alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung seien, vorzulegen.
Mit Verfügung vom 13.08.2015 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe die begleitete persönliche Vorsprache des Klägers bei einem Vertreter des Generalhonorarkonsulats der Republik Gambia am 02.09.2015 an.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.08.2015 Klage (A 1 K 2005/15), die sich erledigte, nachdem der Kläger den Vorsprachetermin verstreichen ließ. Daraufhin stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 13.10.2015 ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, da der mit der Klage angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.
Unter dem 04.10.2015 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des vorgesehenen Arbeitgebers beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Küchenhilfe.
Mit Bescheid vom 24.11.2015 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung ab. Dem Kläger könne die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten.
10 
Der Kläger hat am 20.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Eine Abschiebung nach Gambia bedeute für ihn eine reale Gefahr für Leib und Leben. Unter dem 20.12.2015 habe er einen „Überprüfungsantrag“ beim Bundesamt gestellt, da sich in dem Bescheid schwere Fehler fänden. Daher sei ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht zumutbar. Das öffentliche Interesse Deutschlands würde besser bedient werden, wenn er Steuern und Sozialabgaben zahle.
11 
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags,
12 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.11.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 04.10.2015 beantragte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erteilen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er macht geltend: Der Kläger habe nicht ausreichend bei der Passbeschaffung mitgewirkt. Der Kläger habe lediglich seinen Bruder in Gambia angeschrieben, ohne dass eine Reaktion des Bruders erfolgt sei. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei es Staatsangehörigen Gambias problemlos möglich, einen Reisepass über Verwandte im Heimatland oder über einen Vertrauensanwalt zu beantragen. Der Kläger habe selbst angegeben, dass mehrere Familienangehörige im Heimatland lebten. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, diese Personen mit der Beschaffung und Übersendung eines gültigen Passes sowie sonstigen Identitätsnachweisen zu beauftragen. Alleine das Absenden eines Briefes sei keine ausreichende Mitwirkungshandlung. Die bloße Stellung eines Asylfolgeantrags suspendiere nicht die Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG. Mittlerweile habe das Bundesamt festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung dürfe daher gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erteilt werden.
16 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakten der Verfahren A 1 K 301/15, A 1 K 302/15 und A 1 K 2005/15 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

18 
I. Über die Klage entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist sachdienlich als Verpflichtungsklage auszulegen. Zwar hat der Kläger wörtlich nur „gegen“ den angefochtenen Bescheid Klage erhoben. Eine isolierte Anfechtung dieses Bescheids würde indes offenkundig seinem Rechtsschutzziel nicht entsprechen. Aus seinen Ausführungen geht deutlich hervor, dass er nicht nur den Ablehnungsbescheid anfechten, sondern die begehrte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten möchte. Ferner wäre eine isolierte Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig, da die rechtsschutzintensivere Verpflichtungsklage ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Bei dieser auch für Dritte ohne weiteres erkennbaren Interessenlage ist die Klage des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers als Verpflichtungsklage auszulegen.
20 
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der (wie der Kläger) eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
22 
Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07.03.2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.07.2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20.11.2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit.
23 
Wohl unstreitig hat der Kläger nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass alleine das Schreiben eines Briefs an den Bruder in Gambia keine ausreichende Bemühung zur Passbeschaffung darstellt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch der Anordnung vom 13.08.2015 nicht nachgekommen ist, bei einem Vertreter des Generalkonsulats der Republik Gambia am 02.09.2015 vorzusprechen. Damit hat er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Beschaffung eines Passes oder eines sonstigen Identitätspapiers nicht unternommen.
24 
Dies stellt der Kläger letztlich wohl auch nicht in Abrede. Er meint jedoch, ihm sei eine Mitwirkung nicht zumutbar, weil eine Abschiebung nach Gambia für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bedeute. Damit verkennt er jedoch den Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nicht, ob der Kläger einen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz besitzt. Diese Fragen sind allein im dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt zu klären. Die im asylrechtlichen Verfahren ergehenden Entscheidungen des Bundesamts binden auch die Ausländerbehörden (vgl. §§ 6, 42 AsylG). Daher besteht in einem Verfahren, dessen Streitgegenstand die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist, auch keine Befugnis der Ausländerbehörde, inzident zu prüfen, ob dem Betroffenen ein asylrechtlicher Schutzstatus zusteht.
25 
Auch die Einwendungen, die der Kläger im Verfahren A 1 K 2005/15 erhoben hatte, stellen seine Mitwirkungspflicht nicht infrage (vgl. bereits Beschluss vom 13.10.2015 - A 1 K 2005/15 -).
26 
Dort hatte sich der Kläger zum einen auf seinen Asylfolgeantrag berufen. Im Falle eines Folgeantrags darf die Ausländerbehörde jedoch erst dann keinen Gebrauch mehr von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - VBlBW 1999, 229; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2015 24 C 06.975 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
27 
Zum anderen hatte der Kläger dort eingewandt, ihm sei es wegen seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar, vor der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen. Dieser Einwand greift indes ebenfalls nicht durch. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Abschiebung des Klägers die Suizidgefahr herbeiführt oder erhöht. Um eine Abschiebemaßnahme im eigentlichen Sinne geht es hier nicht. Vielmehr hat der Kläger, der nicht über ein gültiges Identitätspapier verfügt, wie jeder in Deutschland lebende Ausländer die Pflicht, sich um ein solches zu bemühen. Selbst wenn eine Abschiebung des Klägers wegen seiner psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen ausscheiden sollte, bedeutet das nicht, dass er deshalb auch von der Verpflichtung entbunden wäre, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und dort einen Antrag auf einen Pass oder ein Passersatzpapier zu stellen oder in sonstiger Weise bei der Passbeschaffung mitzuwirken (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 27.08.2004 - 4 K 1705/04 -; Urteil vom 26.07.2006 - A 2 K 389/06 -).
28 
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob wegen einer psychischen Erkrankung Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Verpflichtung eines Ausländers zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands entgegensteht, ein strenger Maßstab anzuwenden. Es muss sich insbesondere aus den vorgelegten Stellungnahmen ergeben, dass erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren gerade auch im Rahmen einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatlands zum Zweck der Passbeschaffung bestehen (ebd.). Diese (hohe) Schwelle ist im Falle des Klägers nicht erreicht.
29 
Der Kläger wendet schließlich ein, dass es dem öffentlichen Interesse diene, wenn er Steuern und Sozialabgaben zahlen könne. Dieser nachvollziehbare Gedanke kann jedoch nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Ob es rechtspolitisch sinnvoll ist, Geduldeten, die bereit und in der Lage sind, zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem Gesetzgeber.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da kein Berufungszulassungsgrund vorliegt (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

18 
I. Über die Klage entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist sachdienlich als Verpflichtungsklage auszulegen. Zwar hat der Kläger wörtlich nur „gegen“ den angefochtenen Bescheid Klage erhoben. Eine isolierte Anfechtung dieses Bescheids würde indes offenkundig seinem Rechtsschutzziel nicht entsprechen. Aus seinen Ausführungen geht deutlich hervor, dass er nicht nur den Ablehnungsbescheid anfechten, sondern die begehrte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten möchte. Ferner wäre eine isolierte Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig, da die rechtsschutzintensivere Verpflichtungsklage ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Bei dieser auch für Dritte ohne weiteres erkennbaren Interessenlage ist die Klage des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers als Verpflichtungsklage auszulegen.
20 
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der (wie der Kläger) eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
22 
Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07.03.2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.07.2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20.11.2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit.
23 
Wohl unstreitig hat der Kläger nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass alleine das Schreiben eines Briefs an den Bruder in Gambia keine ausreichende Bemühung zur Passbeschaffung darstellt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch der Anordnung vom 13.08.2015 nicht nachgekommen ist, bei einem Vertreter des Generalkonsulats der Republik Gambia am 02.09.2015 vorzusprechen. Damit hat er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Beschaffung eines Passes oder eines sonstigen Identitätspapiers nicht unternommen.
24 
Dies stellt der Kläger letztlich wohl auch nicht in Abrede. Er meint jedoch, ihm sei eine Mitwirkung nicht zumutbar, weil eine Abschiebung nach Gambia für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bedeute. Damit verkennt er jedoch den Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nicht, ob der Kläger einen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz besitzt. Diese Fragen sind allein im dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt zu klären. Die im asylrechtlichen Verfahren ergehenden Entscheidungen des Bundesamts binden auch die Ausländerbehörden (vgl. §§ 6, 42 AsylG). Daher besteht in einem Verfahren, dessen Streitgegenstand die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist, auch keine Befugnis der Ausländerbehörde, inzident zu prüfen, ob dem Betroffenen ein asylrechtlicher Schutzstatus zusteht.
25 
Auch die Einwendungen, die der Kläger im Verfahren A 1 K 2005/15 erhoben hatte, stellen seine Mitwirkungspflicht nicht infrage (vgl. bereits Beschluss vom 13.10.2015 - A 1 K 2005/15 -).
26 
Dort hatte sich der Kläger zum einen auf seinen Asylfolgeantrag berufen. Im Falle eines Folgeantrags darf die Ausländerbehörde jedoch erst dann keinen Gebrauch mehr von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - VBlBW 1999, 229; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2015 24 C 06.975 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
27 
Zum anderen hatte der Kläger dort eingewandt, ihm sei es wegen seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar, vor der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen. Dieser Einwand greift indes ebenfalls nicht durch. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Abschiebung des Klägers die Suizidgefahr herbeiführt oder erhöht. Um eine Abschiebemaßnahme im eigentlichen Sinne geht es hier nicht. Vielmehr hat der Kläger, der nicht über ein gültiges Identitätspapier verfügt, wie jeder in Deutschland lebende Ausländer die Pflicht, sich um ein solches zu bemühen. Selbst wenn eine Abschiebung des Klägers wegen seiner psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen ausscheiden sollte, bedeutet das nicht, dass er deshalb auch von der Verpflichtung entbunden wäre, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und dort einen Antrag auf einen Pass oder ein Passersatzpapier zu stellen oder in sonstiger Weise bei der Passbeschaffung mitzuwirken (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 27.08.2004 - 4 K 1705/04 -; Urteil vom 26.07.2006 - A 2 K 389/06 -).
28 
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob wegen einer psychischen Erkrankung Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Verpflichtung eines Ausländers zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands entgegensteht, ein strenger Maßstab anzuwenden. Es muss sich insbesondere aus den vorgelegten Stellungnahmen ergeben, dass erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren gerade auch im Rahmen einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatlands zum Zweck der Passbeschaffung bestehen (ebd.). Diese (hohe) Schwelle ist im Falle des Klägers nicht erreicht.
29 
Der Kläger wendet schließlich ein, dass es dem öffentlichen Interesse diene, wenn er Steuern und Sozialabgaben zahlen könne. Dieser nachvollziehbare Gedanke kann jedoch nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Ob es rechtspolitisch sinnvoll ist, Geduldeten, die bereit und in der Lage sind, zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem Gesetzgeber.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da kein Berufungszulassungsgrund vorliegt (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.