Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Tatbestand

Der im Bundesgebiet geduldete Kläger begehrt eine Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung.
Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 08.10.2012 in das Bundesgebiet ein. Am 30.10.2012 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Hierbei erklärte er, aus Gambia zu stammen; Identitätspapiere legte er nicht vor.
Mit Bescheid vom 26.01.2015 - zugestellt durch Niederlegung am 29.01.2015 - lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Gambia an, falls er nicht binnen einer Woche das Bundesgebiet verlasse.
Der Kläger hat am 10.02.2015 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und Klage erhoben. Mit Beschluss vom 27.02.2015 (A 1 K 302/15) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller die Antragsfrist versäumt habe. Ungeachtet dessen sei der Antrag auch unbegründet. Auch die Klage blieb aus denselben Gründen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - A 1 K 301/15 -).
Mit Verfügung vom 18.05.2015 forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger auf, der Ausländerbehörde des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald bis spätestens 07.06.2015 gültige Reisedokumente vorzulegen. Anderenfalls werde er aufgefordert, innerhalb dieser Frist sonstige Identitätspapiere sowie alle in seinem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung seien, vorzulegen.
Mit Verfügung vom 13.08.2015 ordnete das Regierungspräsidium Karlsruhe die begleitete persönliche Vorsprache des Klägers bei einem Vertreter des Generalhonorarkonsulats der Republik Gambia am 02.09.2015 an.
Hiergegen erhob der Kläger am 25.08.2015 Klage (A 1 K 2005/15), die sich erledigte, nachdem der Kläger den Vorsprachetermin verstreichen ließ. Daraufhin stellte das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 13.10.2015 ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf, da der mit der Klage angegriffene Bescheid voraussichtlich rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze.
Unter dem 04.10.2015 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des vorgesehenen Arbeitgebers beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als Küchenhilfe.
Mit Bescheid vom 24.11.2015 lehnte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung ab. Dem Kläger könne die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden könnten.
10 
Der Kläger hat am 20.12.2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Eine Abschiebung nach Gambia bedeute für ihn eine reale Gefahr für Leib und Leben. Unter dem 20.12.2015 habe er einen „Überprüfungsantrag“ beim Bundesamt gestellt, da sich in dem Bescheid schwere Fehler fänden. Daher sei ihm die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht nicht zumutbar. Das öffentliche Interesse Deutschlands würde besser bedient werden, wenn er Steuern und Sozialabgaben zahle.
11 
Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags,
12 
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.11.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die unter dem 04.10.2015 beantragte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu erteilen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er macht geltend: Der Kläger habe nicht ausreichend bei der Passbeschaffung mitgewirkt. Der Kläger habe lediglich seinen Bruder in Gambia angeschrieben, ohne dass eine Reaktion des Bruders erfolgt sei. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei es Staatsangehörigen Gambias problemlos möglich, einen Reisepass über Verwandte im Heimatland oder über einen Vertrauensanwalt zu beantragen. Der Kläger habe selbst angegeben, dass mehrere Familienangehörige im Heimatland lebten. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, diese Personen mit der Beschaffung und Übersendung eines gültigen Passes sowie sonstigen Identitätsnachweisen zu beauftragen. Alleine das Absenden eines Briefes sei keine ausreichende Mitwirkungshandlung. Die bloße Stellung eines Asylfolgeantrags suspendiere nicht die Mitwirkungspflichten des § 15 AsylG. Mittlerweile habe das Bundesamt festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung dürfe daher gemäß § 60a Abs. 6 AufenthG nicht erteilt werden.
16 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17 
Dem Gericht liegen ein Heft Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Gerichtsakten der Verfahren A 1 K 301/15, A 1 K 302/15 und A 1 K 2005/15 vor. Diese Akten waren wie die Prozessakte Gegenstand der Entscheidung.

Entscheidungsgründe

18 
I. Über die Klage entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist sachdienlich als Verpflichtungsklage auszulegen. Zwar hat der Kläger wörtlich nur „gegen“ den angefochtenen Bescheid Klage erhoben. Eine isolierte Anfechtung dieses Bescheids würde indes offenkundig seinem Rechtsschutzziel nicht entsprechen. Aus seinen Ausführungen geht deutlich hervor, dass er nicht nur den Ablehnungsbescheid anfechten, sondern die begehrte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten möchte. Ferner wäre eine isolierte Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig, da die rechtsschutzintensivere Verpflichtungsklage ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Bei dieser auch für Dritte ohne weiteres erkennbaren Interessenlage ist die Klage des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers als Verpflichtungsklage auszulegen.
20 
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der (wie der Kläger) eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
22 
Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07.03.2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.07.2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20.11.2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit.
23 
Wohl unstreitig hat der Kläger nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass alleine das Schreiben eines Briefs an den Bruder in Gambia keine ausreichende Bemühung zur Passbeschaffung darstellt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch der Anordnung vom 13.08.2015 nicht nachgekommen ist, bei einem Vertreter des Generalkonsulats der Republik Gambia am 02.09.2015 vorzusprechen. Damit hat er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Beschaffung eines Passes oder eines sonstigen Identitätspapiers nicht unternommen.
24 
Dies stellt der Kläger letztlich wohl auch nicht in Abrede. Er meint jedoch, ihm sei eine Mitwirkung nicht zumutbar, weil eine Abschiebung nach Gambia für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bedeute. Damit verkennt er jedoch den Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nicht, ob der Kläger einen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz besitzt. Diese Fragen sind allein im dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt zu klären. Die im asylrechtlichen Verfahren ergehenden Entscheidungen des Bundesamts binden auch die Ausländerbehörden (vgl. §§ 6, 42 AsylG). Daher besteht in einem Verfahren, dessen Streitgegenstand die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist, auch keine Befugnis der Ausländerbehörde, inzident zu prüfen, ob dem Betroffenen ein asylrechtlicher Schutzstatus zusteht.
25 
Auch die Einwendungen, die der Kläger im Verfahren A 1 K 2005/15 erhoben hatte, stellen seine Mitwirkungspflicht nicht infrage (vgl. bereits Beschluss vom 13.10.2015 - A 1 K 2005/15 -).
26 
Dort hatte sich der Kläger zum einen auf seinen Asylfolgeantrag berufen. Im Falle eines Folgeantrags darf die Ausländerbehörde jedoch erst dann keinen Gebrauch mehr von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - VBlBW 1999, 229; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2015 24 C 06.975 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
27 
Zum anderen hatte der Kläger dort eingewandt, ihm sei es wegen seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar, vor der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen. Dieser Einwand greift indes ebenfalls nicht durch. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Abschiebung des Klägers die Suizidgefahr herbeiführt oder erhöht. Um eine Abschiebemaßnahme im eigentlichen Sinne geht es hier nicht. Vielmehr hat der Kläger, der nicht über ein gültiges Identitätspapier verfügt, wie jeder in Deutschland lebende Ausländer die Pflicht, sich um ein solches zu bemühen. Selbst wenn eine Abschiebung des Klägers wegen seiner psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen ausscheiden sollte, bedeutet das nicht, dass er deshalb auch von der Verpflichtung entbunden wäre, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und dort einen Antrag auf einen Pass oder ein Passersatzpapier zu stellen oder in sonstiger Weise bei der Passbeschaffung mitzuwirken (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 27.08.2004 - 4 K 1705/04 -; Urteil vom 26.07.2006 - A 2 K 389/06 -).
28 
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob wegen einer psychischen Erkrankung Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Verpflichtung eines Ausländers zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands entgegensteht, ein strenger Maßstab anzuwenden. Es muss sich insbesondere aus den vorgelegten Stellungnahmen ergeben, dass erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren gerade auch im Rahmen einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatlands zum Zweck der Passbeschaffung bestehen (ebd.). Diese (hohe) Schwelle ist im Falle des Klägers nicht erreicht.
29 
Der Kläger wendet schließlich ein, dass es dem öffentlichen Interesse diene, wenn er Steuern und Sozialabgaben zahlen könne. Dieser nachvollziehbare Gedanke kann jedoch nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Ob es rechtspolitisch sinnvoll ist, Geduldeten, die bereit und in der Lage sind, zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem Gesetzgeber.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da kein Berufungszulassungsgrund vorliegt (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

Gründe

18 
I. Über die Klage entscheidet der Vorsitzende als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die Klage ist sachdienlich als Verpflichtungsklage auszulegen. Zwar hat der Kläger wörtlich nur „gegen“ den angefochtenen Bescheid Klage erhoben. Eine isolierte Anfechtung dieses Bescheids würde indes offenkundig seinem Rechtsschutzziel nicht entsprechen. Aus seinen Ausführungen geht deutlich hervor, dass er nicht nur den Ablehnungsbescheid anfechten, sondern die begehrte Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten möchte. Ferner wäre eine isolierte Anfechtungsklage mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig, da die rechtsschutzintensivere Verpflichtungsklage ohne weiteres möglich und zumutbar ist. Bei dieser auch für Dritte ohne weiteres erkennbaren Interessenlage ist die Klage des nicht durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers als Verpflichtungsklage auszulegen.
20 
II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
21 
Dem von dem Kläger geltend gemachten Anspruch steht die zwingende gesetzliche Regelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach darf einem Ausländer, der (wie der Kläger) eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Nach S. 2 dieser Vorschrift hat ein Ausländer diese Gründe insbesondere dann zu vertreten, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.
22 
Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind im Falle des Klägers gegeben. Die unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG dar, auch wenn die in S. 2 genannten Regelbeispiele nicht erfüllt sind. Dies war für die inhaltsgleichen Vorgängervorschriften in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (vgl. zu § 33 BeschV: SächsOVG, Beschluss vom 07.03.2013 - 3 A 495/11 - AuAS 2013, 112; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 09.07.2014 - 2 L 169/12 -; VG Ansbach, Urteil vom 20.11.2014 - AN 5 K 13.01686 - jeweils juris; zu § 11 BeschVerfV: OVG NRW, Beschluss vom 18.01.2006 - 18 B 1772/05 - ). Da der Gesetzgeber in Kenntnis dieser ständigen Rechtsprechung den Wortlaut der Vorgängervorschriften in der Neuregelung übernommen hat, beansprucht diese Gesetzesauslegung auch weiterhin Gültigkeit.
23 
Wohl unstreitig hat der Kläger nicht alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen erfüllt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen werden, wo im Einzelnen dargelegt wird, dass alleine das Schreiben eines Briefs an den Bruder in Gambia keine ausreichende Bemühung zur Passbeschaffung darstellt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass der Kläger auch der Anordnung vom 13.08.2015 nicht nachgekommen ist, bei einem Vertreter des Generalkonsulats der Republik Gambia am 02.09.2015 vorzusprechen. Damit hat er das ihm Mögliche und Zumutbare zur Beschaffung eines Passes oder eines sonstigen Identitätspapiers nicht unternommen.
24 
Dies stellt der Kläger letztlich wohl auch nicht in Abrede. Er meint jedoch, ihm sei eine Mitwirkung nicht zumutbar, weil eine Abschiebung nach Gambia für ihn eine Gefahr für Leib und Leben bedeute. Damit verkennt er jedoch den Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist nicht, ob der Kläger einen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz besitzt. Diese Fragen sind allein im dafür vorgesehenen asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt zu klären. Die im asylrechtlichen Verfahren ergehenden Entscheidungen des Bundesamts binden auch die Ausländerbehörden (vgl. §§ 6, 42 AsylG). Daher besteht in einem Verfahren, dessen Streitgegenstand die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist, auch keine Befugnis der Ausländerbehörde, inzident zu prüfen, ob dem Betroffenen ein asylrechtlicher Schutzstatus zusteht.
25 
Auch die Einwendungen, die der Kläger im Verfahren A 1 K 2005/15 erhoben hatte, stellen seine Mitwirkungspflicht nicht infrage (vgl. bereits Beschluss vom 13.10.2015 - A 1 K 2005/15 -).
26 
Dort hatte sich der Kläger zum einen auf seinen Asylfolgeantrag berufen. Im Falle eines Folgeantrags darf die Ausländerbehörde jedoch erst dann keinen Gebrauch mehr von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.10.1998 - A 9 S 856/98 - VBlBW 1999, 229; BayVGH, Beschluss vom 19.06.2015 24 C 06.975 - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
27 
Zum anderen hatte der Kläger dort eingewandt, ihm sei es wegen seiner psychischen Erkrankung nicht zumutbar, vor der Botschaft seines Heimatstaates vorzusprechen. Dieser Einwand greift indes ebenfalls nicht durch. Denn es kommt nicht darauf an, ob eine Abschiebung des Klägers die Suizidgefahr herbeiführt oder erhöht. Um eine Abschiebemaßnahme im eigentlichen Sinne geht es hier nicht. Vielmehr hat der Kläger, der nicht über ein gültiges Identitätspapier verfügt, wie jeder in Deutschland lebende Ausländer die Pflicht, sich um ein solches zu bemühen. Selbst wenn eine Abschiebung des Klägers wegen seiner psychischen Erkrankung oder aus sonstigen Gründen ausscheiden sollte, bedeutet das nicht, dass er deshalb auch von der Verpflichtung entbunden wäre, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und dort einen Antrag auf einen Pass oder ein Passersatzpapier zu stellen oder in sonstiger Weise bei der Passbeschaffung mitzuwirken (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 27.08.2004 - 4 K 1705/04 -; Urteil vom 26.07.2006 - A 2 K 389/06 -).
28 
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob wegen einer psychischen Erkrankung Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Verpflichtung eines Ausländers zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands entgegensteht, ein strenger Maßstab anzuwenden. Es muss sich insbesondere aus den vorgelegten Stellungnahmen ergeben, dass erhebliche und konkrete Gesundheitsgefahren gerade auch im Rahmen einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatlands zum Zweck der Passbeschaffung bestehen (ebd.). Diese (hohe) Schwelle ist im Falle des Klägers nicht erreicht.
29 
Der Kläger wendet schließlich ein, dass es dem öffentlichen Interesse diene, wenn er Steuern und Sozialabgaben zahlen könne. Dieser nachvollziehbare Gedanke kann jedoch nicht zu einem Erfolg der Klage führen. Ob es rechtspolitisch sinnvoll ist, Geduldeten, die bereit und in der Lage sind, zumindest einen Teil ihres Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt allein dem Gesetzgeber.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da kein Berufungszulassungsgrund vorliegt (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen


Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 6 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen


Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 13.01686

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bunde

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Juli 2014 - 2 L 169/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 2 1. Das Verwaltungsgericht hat die Kl

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 27. Aug. 2004 - 4 K 1705/04

bei uns veröffentlicht am 27.08.2004

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe   1  Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2016 - 10 C 16.1790

bei uns veröffentlicht am 11.11.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Der Kläger verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2016 - 1 A 9/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten

Referenzen

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2012 - 4 A 304/11 MD - abgewiesen und angenommen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BeschVerfV noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines entsprechenden Antrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13.10.2011 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe das Ausreisehindernis im Sinne des § 11 BeschVerfV verschuldet, da sich der Ausländer eine Täuschung seiner Eltern jedenfalls für die Zeit seiner Minderjährigkeit zurechnen lassen müsse und die Eltern des Klägers das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Rechtsvorgänger und die Ausländerbehörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.02.2010 die Feststellung eines Abschiebeverbots mit der Begründung widerrufen, dass seine Eltern nicht aus dem Irak stammten. Hiergegen habe der Kläger keine Klage erhoben. Seine Eltern hätten im Asylverfahren gefälschte Personalausweise vorgelegt. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamts vom 07.05.1997. Das Landeskriminalamt habe festgestellt, dass es sich um Nachahmungsprodukte handele, die mittels eines digitalen Reproduktionsverfahrens hergestellt worden seien. Die Ausweise hätten zudem nicht die im Irak verwendete sechsstellige Nummer, sondern daneben eine siebte Ziffer. Es handele sich laut Gutachten um „Totalfälschungen“. Zudem kämen die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Eltern des Klägers erstellte Sprachgutachten zu dem Ergebnis, dass diese „mit Sicherheit“ aus den GUS-Staaten stammten und eine geographische Zuordnung zum Irak und insbesondere der Region Sinjar ausgeschlossen sei. Die Sprachanalyse beruhe auf einer fundierten Auswertung der Phonetik und Phonologie, der Morphologie, der Syntax und der Wahl bestimmter Begrifflichkeiten. Das Gericht habe keine Bedenken gegen die Sachkompetenz des Gutachters, der nach den glaubhaften Angaben des Bundesamts über fundierte Auslandserfahrungen und einschlägige akademische Ausbildungen verfüge. Die vom Kläger gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände griffen nicht durch. Der Umstand, dass seine Eltern den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, der auch in der Region Sinjar üblich sei, werde in dem Sprachgutachten berücksichtigt. In dem Gutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei. Auch wenn die Eltern des Klägers zur Zeit der Erstellung des Gutachtens seit mehr als 11 Jahren in Deutschland gelebt und sich nur selten in ihrer Muttersprache geäußert hätten, sei, wenn sie ihren Angaben entsprechend aus dem Irak stammen sollten, nicht erklärlich, warum bei der Sprachanalyse keinerlei Eigenarten der in ihrer angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Mundart festgestellt worden seien und warum ihre Sprache eine Vielzahl von Besonderheiten aus der GUS-Region aufweise. Immerhin hätten die Eltern des Klägers angeblich die ersten 30 bzw. 25 Jahre ihres Lebens im Irak verbracht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Familie jetzt überwiegend das türkisch-kurdische „Chaltani“ spreche, lasse schon deshalb keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen, weil in dem Gutachten - mit fundierter Begründung - auch die Türkei als Herkunftsregion ausgeschlossen worden sei. Der Umstand, dass das irakische Generalkonsulat aufgrund eines Interviews offenbar bei der Schwester des Klägers von einer irakischen Staatsangehörigkeit ausgehe, lasse ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der in den Sprachgutachten über seine Eltern getroffenen Feststellungen aufkommen. Die Einschätzung des irakischen Konsulats sei nicht näher substantiiert und begründet. Es sei nicht ersichtlich, ob das Interview durch einen kompetenten Sprachanalytiker durchgeführt worden sei, der insbesondere mit den regionalen Besonderheiten der in Betracht kommenden Sprache vertraut sei. Im Übrigen könne die Bewertung durch das Konsulat ohne weiteres darauf beruhen, dass die Schwester des Klägers, etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis, anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern und daher irakische Sprachelemente angenommen habe. Angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringen Zeit, die sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, liege es auch nahe, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei ihren Eltern. Eine gesonderte Sprachanalyse über den Kläger sei angesichts der eindeutigen Ergebnisse der vorliegenden Gutachten und seines geringen Lebensalters im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht geboten gewesen. Ferner deuteten auch die geringen Kenntnisse des Vaters des Klägers über dessen angebliche Heimatregion in seinem Asylverfahren darauf hin, dass die Angaben über die Herkunft unzutreffend seien. Das erkennende Gericht habe nach Befragung in der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil vom 04.06.2010 - 2 A 72/10 MD - ausgeführt, die Angaben des (Vaters des) Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Lage seines Heimatortes seien wenig substantiiert und ergiebig. Die von ihm benannten Nachbarorte seines Heimatdorfes ließen sich zudem anhand des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials (vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das VG Köln vom 29.07.2008) nicht nachvollziehen. Insgesamt hätten der Kläger bzw. seine Eltern keine konkreten Ansatzpunkte dafür vorgetragen, dass die in den Sprachgutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen falsch sein könnten. Sie hätten auch kein Gutachten vorgelegt, das zu einem anderen Ergebnis komme. Ferner hätten weder der Kläger noch seine Eltern plausibel erklärt, wie es zu der Vorlage des gefälschten Personalausweises gekommen sei. Zudem sei, wie das Gericht in dem Urteil vom 04.06.2010 zutreffend ausgeführt habe, ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete irakische Herkunft, dass der Vater des Klägers keine substantiierten Angaben zur Lage seines Heimatorts sowie zum angeblichen Reiseweg bei der Ausreise habe machen können. Der Kläger habe auch keine neuen Belege für die behauptete irakische Staatsangehörigkeit vorgelegt. Allein der Umstand, dass ihm die irakische Botschaft keine Dokumente ausstelle, sei nicht geeignet, die zahlreichen Indizien für eine Täuschung über die Herkunft und Staatsangehörigkeit zu entkräften. Aus der Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV ergebe sich kein eigenständiger Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Die Regelung ermögliche lediglich in besonderen Härtefällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls solle nur über die Anforderungen dieser Vorschrift hinweghelfen, jedoch keine Ausnahmen von dem Verbot des § 11 BeschVerfV ermöglichen.

3

2. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 32, 33 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1499), die mit Wirkung vom 01.07.2013 an die Stelle der §§ 10, 11 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) getreten sind. Bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 - BVerwG 4 B 14.03 -, Juris RdNr. 9). So liegt es mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier, wobei an die Stelle der letzten mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO der Zeitpunkt der Beschlussfassung tritt.

5

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 32 Abs. 3 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

6

Nach § 33 Abs. 1 BeschV darf Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Gemäß § 33 Abs. 2 BeschV haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere dann zu vertreten, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

7

Auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dar (so zu § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV bereits BayVGH, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 -, Juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 07.03.2013 - 3 A 495/11 -, Juris RdNr. 7). Dem steht nicht entgegen, dass § 33 Abs. 2 BeschV die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht als Regelbeispiel aufführt, denn diese Vorschrift enthält, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nur Beispiele des Vertretenmüssens. Zudem stellt die Weigerung des Ausländers, bei der Dokumentenbeschaffung mitzuwirken, keinen geringeren Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar als die in § 33 Abs. 2 BeschV ausdrücklich genannten eigenen falschen Angaben oder die eigene Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 09.08.2013 - OVG 3 M 39.13 -, Juris RdNr. 8).

8

Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er gemäß § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV (jetzt: § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Der Kläger, dessen Ausreise derzeit wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist, weigert sich, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, indem er bis heute seine Identität nicht preisgibt. Hierauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.06.2011 - 2 M 30/11 - (BA S. 7) und vom 22.05.2012 - 2 O 39/12 - (BA S. 2 f.) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschränkung der Regelbeispiele des Vertretenmüssens in § 33 Abs. 2 BeschV aufeigene Täuschungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. eigene falsche Angaben dazu führt, dass eine Berücksichtigung der falschen Angaben der Eltern des Klägers zu seinem Nachteil nicht mehr möglich ist.

9

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung - nicht aus dem Irak stammt.

10

Soweit der Kläger geltend macht, weder er noch seine Eltern hätten gewusst, dass die im Asylverfahren vorgelegten Personalausweise gefälscht waren, kommt es hierauf nicht an, da das Verwaltungsgericht die Annahme, der Kläger stamme nicht aus dem Irak, in erster Linie auf die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erstellten Sprachgutachten vom 11.02.2008 und 25.04.2009 stützt. Zudem ist der Einwand wenig glaubhaft, weil der Kläger und seine Eltern nach den genannten Sprachgutachten nicht aus dem Irak stammen (so bereits Senat, Beschl. v. 30.03.2012 - 2 O 198/11 - BA S. 6 und Beschl. v. 16.12.2013 - 2 L 173/12 - BA S. 4).

11

Zu den weiteren Einwänden des Klägers hat der Senat bereits im Beschluss vom 16.12.2013 - 2 L 173/12 - (BA S. 4 ff.) ausgeführt:

12

„Die Kläger haben gegen die Richtigkeit der Gutachten keine stichhaltigen Einwände vorgebracht, insbesondere genügt nicht der bloße Einwand, dass die Gutachten fehlerhaft seien. Auch der Vortrag, dass sich der vom Kläger zu 1 gesprochene Dialekt Kurmanci auch auf seine Heimatregion Sinjar beziehe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, in den Sprachgutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei, setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, dass Sprachgutachten nur Indizcharakter hätten. Die Gutachten vom 11.03.2008 und 25.04.2009, von deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht überzeugt gewesen ist, kommen zu dem Ergebnis, dass die Kläger aus den GUS-Staaten stammen und eine Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Auch haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die die Sachkompetenz der Gutachter in Zweifel ziehen könnten.

13

14

Der weitere Vortrag der Kläger, sie hätten sich in den vergangenen 17 Jahren intensiv der russisch-orthodoxen Kirche zugewandt und sich mit vielen Russen angefreundet, so dass sich ihre Sprache „gewandelt“ habe, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Umgang mit russisch sprechenden Personen dazu geführt haben soll, dass der Kläger zu 1, der im Alter von 30 Jahren in das Bundesgebiet einreiste, eine Mundart des nordkurdischen Dialekts Kurmanci angenommen hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass dies – wie die Kläger geltend machen – bei der volljährigen Tochter der Kläger zu 1 und 2 möglich gewesen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tochter – etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis – anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern, daher irakische Sprachelemente angenommen habe und angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringeren Zeit, die sie vor der Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, es auch nahe liege, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei den Klägern zu 1 und 2. Auch damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.

15

16

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die geringen Kenntnisse des Klägers zu 1 über dessen angebliche Heimatregion deuteten darauf hin, dass die Angaben über seine Herkunft unzutreffend seien, sind die Kläger ebenfalls nicht mit stichhaltiger Begründung entgegengetreten. Allein der Vortrag, der Kläger zu 1 habe keine (ausreichende) Bildung schulischer oder anderer Art erfahren, erklärt nicht, weshalb er nicht in der Lage gewesen ist, nachvollziehbare Angaben zu seiner Heimatregion zu machen, nach denen er in der mündlichen Verhandlung im asylrechtlichen Verfahren befragt wurde.“

17

Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

18

Auch mit dem Einwand, er lebe mit seiner Familie seit mittlerweile über 16 Jahren in Deutschland und sie sprächen sehr selten in ihrer Muttersprache, sondern unterhielten sich mit ihren Nachbarn und ihrem Freundeskreis die meiste Zeit in anderen kurdischen Dialekten, überwiegend dem türkisch-kurdischen „Chaltani“, welches im Osten der Türkei gesprochen werde und viele Gemeinsamkeiten zum kurdischen Dialekt aus dem GUS-Raum aufweise, weckt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Sprachgutachten. Mit seinem Einwand will der Kläger - ohne dies ausdrücklich vorzutragen - offenbar geltend machen, der Gutachter habe sich geirrt und die von den Eltern und der Schwester des Klägers in den Gesprächen mit den Nachbarn und Freunden aufgegriffenen Sprachelemente versehentlich dem Sprachraum der GUS-Staaten zugeordnet und daher falsche Schlussfolgerungen zu ihrer Herkunft gezogen. Diese Andeutungen des Klägers sind jedoch zu pauschal und unsubstantiiert, um die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen, in denen der Gutachter nach eingehender Untersuchung des Sprachmaterials nach phonetisch/phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Eltern bzw. die Schwester des Klägers zweifelsfrei den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, wobei die Mundart regional auf die GUS-Staaten zu bestimmen sei, während die behauptete Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

19

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die irakische Botschaft stelle ihm - trotz mehrmaliger Vorsprache - keine Dokumente aus, so dass er keine weiteren Nachweise vorlegen könne. Der Kläger ist, wie sich aus den Sprachgutachten hinsichtlich seines Vaters vom 11.03.2008 und hinsichtlich seiner Mutter und seiner Schwester K. vom 25.04.2009 ergibt, kein Iraker, weshalb es selbstverständlich ist, dass ihm die irakische Botschaft keine Papiere ausstellt. Demgegenüber geht die armenische Botschaft auf Grund einer Anhörung vom 12.10.2011 davon aus, dass es sich bei der Familie des Klägers um Armenier handele. Hiermit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander.

20

Schließlich kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - ein Härtefall im Sinne des § 7 BeschVerfV vorliegt. Die Vorschrift ist mit Ablauf des 30.06.2013 außer Kraft getreten. Zudem bewirkte sie nur, dass bei Vorliegen eines Härtefalls die Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden konnte. Ausnahmen von dem Verbot nach § 11 BeschVerfV ermöglichte die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV hingegen nicht (so bereits Senat, Beschl. v. 22.05.2012 - 2 O 39/12 - BA S. 3 f.).

21

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

23

IV. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylbegehren blieb erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 25.3.2011; VG Ansbach, U. v. 22.2.2012 - AN 14 K 11.30154; BayVGH, B. v. 25.7.2012 - 8 ZB 12.30215). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 25. März 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab.

Der Kläger hatte zunächst ab 25. Oktober 2010 eine zuletzt bis zum 26. Oktober 2012 verlängerte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens inne, die ab Oktober 2011 die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur gem. §§ 39 AufenthG gestattet“ enthielt. Ab Januar 2012 arbeitete der Kläger nach Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rotationssystem bei der ... GmbH in .... Ab 2. Oktober 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder, zuletzt am 20. August 2013 bis zum 3. September 2013 verlängerte Duldungen, die ebenfalls die genannte Nebenbestimmung enthielten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2012 wurde der Kläger auf seine gemäß § 3 AufenthG bestehende Passpflicht hingewiesen und aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses oder Passersatzes zu bemühen und den beigefügten Passersatzantrag ausgefüllt vorzulegen.

Weil entsprechende Bemühungen des Klägers nicht erkennbar waren und auch der Passersatzantrag nicht vorgelegt wurde, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar, 26. Juni und 13. August 2013 zu ihrer Absicht an, die dem Kläger erteilte Auflage zur Genehmigung einer Beschäftigung zu ändern und dem Kläger die Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erlauben.

Der Kläger ließ dazu mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. August 2013 vortragen, es sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass der Kläger die Passlosigkeit zu vertreten habe. Diese könne auf vielen Umständen beruhen. Dem Kläger sei die Beschäftigung gestattet worden und es wäre ein ganz erheblicher Eingriff, ihm diese wieder zu verbieten.

Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte die Beklagte die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 BeschV ab und erteilte dem Kläger am selben Tag eine bis zum2. Dezember 2013 gültige Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2013 hat der Kläger Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Regierung von Mittelfranken, die sich mit Schreiben vom 20. September 2013 als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligte, trat mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 der Position der Beklagten bei.

Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (BayVGH, B. v. 24.4.2014, 19 CS. 14.336).

In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014, zu der von Klägerseite niemand erschienen ist, wiederholte der Vertreter der Beklagten den schriftlich gestellten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung für den Kläger zu Recht abgelehnt. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dürfen Ausländern, die eine Duldung besitzen, Beschäftigungen nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Diese Regelung ist im Wesentlichen wortgleich mit der Regelung des § 11 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2013 geltenden BeschVerfV. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, da er ausreisepflichtig ist, bislang lediglich eine Duldung besitzt und eine Aufenthaltsbeendigung deshalb nicht vollzogen werden kann, weil er weder seine Identität hinreichend nachgewiesen hat, noch sich um einen entsprechenden Nationalpass bemühte. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG ist es die Verpflichtung eines Ausländers, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Tut er das, wie vorliegend der Kläger, nicht, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Hierauf wurde der Kläger nicht nur während des Asylverfahrens, sondern insbesondere durch den Hinweis der Beklagten vom 2. Oktober 2012 hingewiesen.

Allerdings hat der Kläger bislang keinerlei Bemühungen nachgewiesen, ein entsprechendes Identitätspapier zu erlangen. Vielmehr gibt er lediglich, und dies trotz des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, an, nicht nach ... zurückkehren zu können. Da der Kläger auch weitere Urkunden oder Unterlagen im Sinne von § 48 Abs. 3 AufenthG nicht vorlegt bzw. vorlegen kann, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich an die Auslandsvertretung Sri Lankas zu wenden und dort einen Identitätsnachweis zu beantragen. Da er dies nicht getan hat, sind die Voraussetzungen der Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erfüllt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9.8.2013 - Az. 3 M 39.13; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 9.7.2014 - 2 L 169/12; - alle juris).

Der Kläger hat hierzu im behördlichen Verfahren lediglich vortragen lassen, es könne viele Gründe geben, warum jemand keinen Nationalpass besitze. Warum der Kläger selbst allerdings keinen besitzt oder es ihm unzumutbar sein könnte, einen solchen zu beantragen, führt er nicht aus. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.

Die Kammer folgt deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Gründen des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 3. September 2013 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wir auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 24. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014 (19 CS 14.336) verwiesen.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 4 K 1704/04 - gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.07.2004 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Denn das in § 75 AsylVfG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an einer baldigen Erfüllung der in diesem Bescheid aufgrund von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG erlassenen Anordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub dieser Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, weil sich dieser Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage gültiger Pässe oder Passersatzpapiere und zur Mitwirkung an der Beschaffung gültiger Identitätspapiere und somit gegebenenfalls zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den Regelungen in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG, die auch (Ermächtigungs-)Grundlage für einen Verwaltungsakt der mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Ausländerbehörden sein können, in dem die dort normierten Verpflichtungen im Einzelfall konkretisiert und so zur Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gemacht werden können (wie hier VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329, und v. 06.10.1998, InfAuslR 1999, 229; zur vergleichbaren Regelung nach § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 Nrn. 2 und 3 DVAuslG s. Bayer. VGH, Urt. v. 11.07.2000, BayVBl. 2001, 369; a. A. OVG NW, Beschl. v. 09.02.2004, DÖV 2004, 666). Das gilt auch für die in dem angegriffenen Bescheid erlassene Anordnung gegenüber dem Antragsteller, beim türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe persönlich vorzusprechen und unter Vorlage dreier Lichtbilder ein Rückreisedokument zu beantragen. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (im Urt. v. 05.03.2004, InfAuslR 2004, 259), wonach diese Maßnahme eine Verpflichtung zu einem Gespräch ohne konkrete Handlungspflichten darstelle und für den angestrebten Zweck untauglich und deshalb unverhältnismäßig sei, solange dem betreffenden Ausländer nicht zuvor aufgegeben worden sei, die sonst erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (zum Beispiel, einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zu stellen und geeignete Unterlagen vorzulegen), weil mit einer Vorsprache zwecks Passbeschaffung dem öffentlichen Interesse daran, dass der Ausländer den Pass oder die Passersatzpapiere erhalte, nicht gedient sei (im Erg. wie hier VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1998, a.a.O., und - zu § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 Nrn. 2 und 3 DVAuslG - Bayer. VGH, Urt. v. 11.07.2000, a.a.O.). Dieser Auffassung kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil dem Antragsteller im hier angegriffenen Bescheid außer der Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat auch eine konkrete Handlungspflicht in Form der Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Rückreisedokuments aufgegeben worden ist. Außerdem belegt die langjährige Praxis des Antragsgegners, dass solche Maßnahmen nicht von vornherein als ungeeignet zur Erreichung des angestrebten Erfolgs angesehen werden können. Dem Gericht sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Vorsprache von Ausländern bei den Vertretungen ihres Heimatstaates tatsächlich zur Erlangung des gewünschten Dokuments geführt hat.
Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Durchsetzung der Verpflichtung des Antragstellers zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne von § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276, und v. 23.06.1981, NJW 1982, 537, die zu Abschiebungsfällen ergangen sind).
Die im angegriffenen Bescheid konkretisierten, in § 15 AsylVfG (bzw. in § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 DVAuslG) normierten Mitwirkungspflichten treffen alle in Deutschland lebenden Ausländer, nicht nur solche Ausländer, die - wie der Antragsteller - vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Das heißt, diese Verpflichtungen träfen den Antragsteller auch dann, wenn er über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Verpflichtung zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe auch nicht gegen höherrangiges Recht. Als mögliche Kollisionsnorm kommt nach dem Vortrag des Antragstellers allein Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) in Betracht. Die Behauptung des Antragstellers, ihm drohe im Zusammenhang mit dieser Vorsprache die Gefahr einer Selbsttötung, ist nicht hinreichend belegt. Sie ist vor allem auch angesichts der von dem Antragsgegner in der Antragserwiderung zugesagten Begleitmaßnahmen nicht begründet.
Dabei ist hier von entscheidender Bedeutung, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die Frage ankommt, ob eine Abschiebung des Antragstellers die Suizidgefahr herbeiführt oder erhöht. Denn um eine solche Maßnahme geht es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller, der ersichtlich nicht über ein gültiges Identitätspapier verfügt, wie jeder in Deutschland lebende Ausländer die Pflicht, sich um ein solches zu bemühen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von seiner Ausreiseverpflichtung. Selbst wenn eine Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen (wegen seiner psychischen Erkrankung) ausscheiden sollte, was einer separaten rechtlichen Prüfung vorbehalten ist, bedeutet das nicht, dass er deshalb auch von der Verpflichtung entbunden wäre, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und dort einen Antrag auf einen Pass oder ein Passersatzpapier zu stellen. Dieser Unterschied (zwischen Abschiebemaßnahmen im eigentlichen Sinne und der Beschaffung gültiger Personalpapiere) muss auch dem Antragsteller klar sein, zumindest dann, wenn ihm durch den vorliegenden Gerichtsbeschluss, durch seinen Prozessbevollmächtigten oder auf sonstige Weise deutlich gemacht wird, dass eine Pflicht zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat noch nichts darüber aussagt, ob er tatsächlich in die Türkei abgeschoben werden darf.
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob wegen einer psychischen Erkrankung Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Verpflichtung eines Ausländers zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands entgegensteht, deshalb ein besonders strenger Maßstab anzuwenden; insbesondere reicht es für die Annahme eines solchen rechtlichen Hinderungsgrunds regelmäßig nicht aus, wenn in medizinischen/psychologischen Stellungnahmen bescheinigt wird, bei der Durchführung von Abschiebemaßnahmen drohe bei dem Ausländer ernsthaft eine Suizidgefahr oder die Gefahr einer (erheblichen) Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Vielmehr muss sich aus diesen fachlichen Stellungnahmen ergeben, dass solche Gefahren gerade auch (bereits) im Rahmen einer Vorsprache bzw. einer zwangsweisen Vorführung bei der Auslandsvertretung des Heimatlands zum Zweck der Passbeschaffung bestehen und dass der Ausländer nicht imstande ist zu erkennen, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Abschiebemaßnahme im eigentlichen Sinne handelt.
Nach diesen Maßstäben gibt es bei dem Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr oder die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, wenn er den Anordnungen im Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2004 Folge leistet bzw. zwangsweise leisten muss. Die Annahme einer solchen Gefahr ist - insoweit wie im Fall einer drohenden Abschiebung - jedenfalls nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer selbst äußert, er werde sich töten, falls er gegen seinen Willen der Vertretung seines Heimatlandes vorgeführt werde; wegen einer solchen Äußerung muss die Behörde auch nicht etwa vor einer solchen Vorführung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen. Ob eine beachtliche Suizidgefahr gegeben ist, bedarf vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass eingeholte oder vorgelegte ärztliche Stellungnahmen wesentlich auf Angaben und Einschätzungen des Betroffenen beruhen (vgl. zur Suizidgefahr bei drohender Abschiebung u. a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000, InfAuslR 2000, 447, dessen Ausführungen insoweit - erst recht - im vorliegenden Fall gelten).
10 
Aus den vom Antragsteller vorgelegten und in den Akten des Antragsgegners befindlichen fachärztlichen Stellungnahmen lässt sich nicht die Erkenntnis gewinnen, dass die Annahme der oben bezeichneten Gefahren für den Antragsteller im Fall einer Vorführung bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands gerechtfertigt sei. Zwar wird im Entlassungsbericht der XXX-XXX-Klinik vom 04.06.2004 auf Blatt 2/2 unten ausgeführt: „Jegliche Art von Stress oder Belastung können vorhandene Suizidgedanken verstärken und eine Umsetzung ist dann als höchstwahrscheinlich anzusehen.“ Weiter findet sich auf Blatt 2/3 die Aussage: „Die Wahrscheinlichkeit einer Umsetzung von Suizidgedanken bei drohender Abschiebung oder anderen schweren Stressoren muss als hoch angesehen werden.“ Diese Feststellungen sind jedoch im Zusammenhang zu sehen mit anderen Feststellungen in demselben Bericht, in dem es auf Blatt 2/2 oben heißt: „Der Patient berichtet über Suizidgedanken ohne aktuelle Umsetzungstendenzen. ... Es besteht latente Suizidalität. Der Patient ist jedoch absprachefähig.“ Gerade der in diesem Bericht angesprochene Aspekt der Absprachefähigkeit spricht für eine gewisse Steuerungsfähigkeit durch den Verstand und die Vernunft, das heißt für eine Erreichbarkeit des Antragstellers für rationale Erklärungen und Empfehlungen, die ihm von dritter Seite gegeben werden. Das deckt sich auch mit seinem Bildungsstand, der sich daraus ergibt, dass der Antragsteller in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, er habe in der Türkei das Abitur abgelegt und sei nur knapp und ungerechtfertigterweise an der Aufnahme auf die Universität gescheitert. Bei diesen intellektuellen und psychischen Fähigkeiten wird der Antragsteller imstande sein, die Unterschiede zwischen Abschiebung und Passbeschaffung zu verstehen und sein Handeln danach auszurichten.
11 
Abgesehen davon sind eventuelle Gesundheitsgefahren für den Antragsteller während einer Vorführung beim türkischen Generalkonsulat auch deshalb weitgehend ausgeschlossen, weil der Antragsgegner, wie er in der Antragserwiderung ausgeführt hat, dafür Sorge tragen wird, dass der Antragsteller bei der Vorführung sowie auf der Hin- und Rückfahrt von einem Arzt begleitet wird.
12 
Im Übrigen kann der Antragsteller die besonderen Stressfaktoren, die eventuell mit einer zwangsweisen Durchsetzung der ihm im Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2004 aufgegebenen Verpflichtungen verbunden sind, dadurch vermeiden, dass er diesen Verpflichtungen freiwillig nachkommt.
13 
Die Berechtigung des Antragsgegners, dem Antragsteller die zwangsweise Vorführung bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates sowie die zwangsweise Fertigung von Lichtbildern anzudrohen, ergibt sich aus den §§ 20, 26 LVwVG. Als Annex zu den Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG ist auch insoweit eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gegeben.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2012 - 4 A 304/11 MD - abgewiesen und angenommen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BeschVerfV noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines entsprechenden Antrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13.10.2011 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe das Ausreisehindernis im Sinne des § 11 BeschVerfV verschuldet, da sich der Ausländer eine Täuschung seiner Eltern jedenfalls für die Zeit seiner Minderjährigkeit zurechnen lassen müsse und die Eltern des Klägers das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Rechtsvorgänger und die Ausländerbehörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.02.2010 die Feststellung eines Abschiebeverbots mit der Begründung widerrufen, dass seine Eltern nicht aus dem Irak stammten. Hiergegen habe der Kläger keine Klage erhoben. Seine Eltern hätten im Asylverfahren gefälschte Personalausweise vorgelegt. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamts vom 07.05.1997. Das Landeskriminalamt habe festgestellt, dass es sich um Nachahmungsprodukte handele, die mittels eines digitalen Reproduktionsverfahrens hergestellt worden seien. Die Ausweise hätten zudem nicht die im Irak verwendete sechsstellige Nummer, sondern daneben eine siebte Ziffer. Es handele sich laut Gutachten um „Totalfälschungen“. Zudem kämen die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Eltern des Klägers erstellte Sprachgutachten zu dem Ergebnis, dass diese „mit Sicherheit“ aus den GUS-Staaten stammten und eine geographische Zuordnung zum Irak und insbesondere der Region Sinjar ausgeschlossen sei. Die Sprachanalyse beruhe auf einer fundierten Auswertung der Phonetik und Phonologie, der Morphologie, der Syntax und der Wahl bestimmter Begrifflichkeiten. Das Gericht habe keine Bedenken gegen die Sachkompetenz des Gutachters, der nach den glaubhaften Angaben des Bundesamts über fundierte Auslandserfahrungen und einschlägige akademische Ausbildungen verfüge. Die vom Kläger gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände griffen nicht durch. Der Umstand, dass seine Eltern den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, der auch in der Region Sinjar üblich sei, werde in dem Sprachgutachten berücksichtigt. In dem Gutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei. Auch wenn die Eltern des Klägers zur Zeit der Erstellung des Gutachtens seit mehr als 11 Jahren in Deutschland gelebt und sich nur selten in ihrer Muttersprache geäußert hätten, sei, wenn sie ihren Angaben entsprechend aus dem Irak stammen sollten, nicht erklärlich, warum bei der Sprachanalyse keinerlei Eigenarten der in ihrer angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Mundart festgestellt worden seien und warum ihre Sprache eine Vielzahl von Besonderheiten aus der GUS-Region aufweise. Immerhin hätten die Eltern des Klägers angeblich die ersten 30 bzw. 25 Jahre ihres Lebens im Irak verbracht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Familie jetzt überwiegend das türkisch-kurdische „Chaltani“ spreche, lasse schon deshalb keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen, weil in dem Gutachten - mit fundierter Begründung - auch die Türkei als Herkunftsregion ausgeschlossen worden sei. Der Umstand, dass das irakische Generalkonsulat aufgrund eines Interviews offenbar bei der Schwester des Klägers von einer irakischen Staatsangehörigkeit ausgehe, lasse ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der in den Sprachgutachten über seine Eltern getroffenen Feststellungen aufkommen. Die Einschätzung des irakischen Konsulats sei nicht näher substantiiert und begründet. Es sei nicht ersichtlich, ob das Interview durch einen kompetenten Sprachanalytiker durchgeführt worden sei, der insbesondere mit den regionalen Besonderheiten der in Betracht kommenden Sprache vertraut sei. Im Übrigen könne die Bewertung durch das Konsulat ohne weiteres darauf beruhen, dass die Schwester des Klägers, etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis, anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern und daher irakische Sprachelemente angenommen habe. Angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringen Zeit, die sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, liege es auch nahe, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei ihren Eltern. Eine gesonderte Sprachanalyse über den Kläger sei angesichts der eindeutigen Ergebnisse der vorliegenden Gutachten und seines geringen Lebensalters im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht geboten gewesen. Ferner deuteten auch die geringen Kenntnisse des Vaters des Klägers über dessen angebliche Heimatregion in seinem Asylverfahren darauf hin, dass die Angaben über die Herkunft unzutreffend seien. Das erkennende Gericht habe nach Befragung in der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil vom 04.06.2010 - 2 A 72/10 MD - ausgeführt, die Angaben des (Vaters des) Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Lage seines Heimatortes seien wenig substantiiert und ergiebig. Die von ihm benannten Nachbarorte seines Heimatdorfes ließen sich zudem anhand des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials (vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das VG Köln vom 29.07.2008) nicht nachvollziehen. Insgesamt hätten der Kläger bzw. seine Eltern keine konkreten Ansatzpunkte dafür vorgetragen, dass die in den Sprachgutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen falsch sein könnten. Sie hätten auch kein Gutachten vorgelegt, das zu einem anderen Ergebnis komme. Ferner hätten weder der Kläger noch seine Eltern plausibel erklärt, wie es zu der Vorlage des gefälschten Personalausweises gekommen sei. Zudem sei, wie das Gericht in dem Urteil vom 04.06.2010 zutreffend ausgeführt habe, ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete irakische Herkunft, dass der Vater des Klägers keine substantiierten Angaben zur Lage seines Heimatorts sowie zum angeblichen Reiseweg bei der Ausreise habe machen können. Der Kläger habe auch keine neuen Belege für die behauptete irakische Staatsangehörigkeit vorgelegt. Allein der Umstand, dass ihm die irakische Botschaft keine Dokumente ausstelle, sei nicht geeignet, die zahlreichen Indizien für eine Täuschung über die Herkunft und Staatsangehörigkeit zu entkräften. Aus der Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV ergebe sich kein eigenständiger Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Die Regelung ermögliche lediglich in besonderen Härtefällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls solle nur über die Anforderungen dieser Vorschrift hinweghelfen, jedoch keine Ausnahmen von dem Verbot des § 11 BeschVerfV ermöglichen.

3

2. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 32, 33 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1499), die mit Wirkung vom 01.07.2013 an die Stelle der §§ 10, 11 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) getreten sind. Bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 - BVerwG 4 B 14.03 -, Juris RdNr. 9). So liegt es mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier, wobei an die Stelle der letzten mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO der Zeitpunkt der Beschlussfassung tritt.

5

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 32 Abs. 3 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

6

Nach § 33 Abs. 1 BeschV darf Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Gemäß § 33 Abs. 2 BeschV haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere dann zu vertreten, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

7

Auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dar (so zu § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV bereits BayVGH, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 -, Juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 07.03.2013 - 3 A 495/11 -, Juris RdNr. 7). Dem steht nicht entgegen, dass § 33 Abs. 2 BeschV die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht als Regelbeispiel aufführt, denn diese Vorschrift enthält, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nur Beispiele des Vertretenmüssens. Zudem stellt die Weigerung des Ausländers, bei der Dokumentenbeschaffung mitzuwirken, keinen geringeren Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar als die in § 33 Abs. 2 BeschV ausdrücklich genannten eigenen falschen Angaben oder die eigene Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 09.08.2013 - OVG 3 M 39.13 -, Juris RdNr. 8).

8

Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er gemäß § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV (jetzt: § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Der Kläger, dessen Ausreise derzeit wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist, weigert sich, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, indem er bis heute seine Identität nicht preisgibt. Hierauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.06.2011 - 2 M 30/11 - (BA S. 7) und vom 22.05.2012 - 2 O 39/12 - (BA S. 2 f.) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschränkung der Regelbeispiele des Vertretenmüssens in § 33 Abs. 2 BeschV aufeigene Täuschungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. eigene falsche Angaben dazu führt, dass eine Berücksichtigung der falschen Angaben der Eltern des Klägers zu seinem Nachteil nicht mehr möglich ist.

9

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung - nicht aus dem Irak stammt.

10

Soweit der Kläger geltend macht, weder er noch seine Eltern hätten gewusst, dass die im Asylverfahren vorgelegten Personalausweise gefälscht waren, kommt es hierauf nicht an, da das Verwaltungsgericht die Annahme, der Kläger stamme nicht aus dem Irak, in erster Linie auf die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erstellten Sprachgutachten vom 11.02.2008 und 25.04.2009 stützt. Zudem ist der Einwand wenig glaubhaft, weil der Kläger und seine Eltern nach den genannten Sprachgutachten nicht aus dem Irak stammen (so bereits Senat, Beschl. v. 30.03.2012 - 2 O 198/11 - BA S. 6 und Beschl. v. 16.12.2013 - 2 L 173/12 - BA S. 4).

11

Zu den weiteren Einwänden des Klägers hat der Senat bereits im Beschluss vom 16.12.2013 - 2 L 173/12 - (BA S. 4 ff.) ausgeführt:

12

„Die Kläger haben gegen die Richtigkeit der Gutachten keine stichhaltigen Einwände vorgebracht, insbesondere genügt nicht der bloße Einwand, dass die Gutachten fehlerhaft seien. Auch der Vortrag, dass sich der vom Kläger zu 1 gesprochene Dialekt Kurmanci auch auf seine Heimatregion Sinjar beziehe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, in den Sprachgutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei, setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, dass Sprachgutachten nur Indizcharakter hätten. Die Gutachten vom 11.03.2008 und 25.04.2009, von deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht überzeugt gewesen ist, kommen zu dem Ergebnis, dass die Kläger aus den GUS-Staaten stammen und eine Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Auch haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die die Sachkompetenz der Gutachter in Zweifel ziehen könnten.

13

14

Der weitere Vortrag der Kläger, sie hätten sich in den vergangenen 17 Jahren intensiv der russisch-orthodoxen Kirche zugewandt und sich mit vielen Russen angefreundet, so dass sich ihre Sprache „gewandelt“ habe, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Umgang mit russisch sprechenden Personen dazu geführt haben soll, dass der Kläger zu 1, der im Alter von 30 Jahren in das Bundesgebiet einreiste, eine Mundart des nordkurdischen Dialekts Kurmanci angenommen hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass dies – wie die Kläger geltend machen – bei der volljährigen Tochter der Kläger zu 1 und 2 möglich gewesen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tochter – etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis – anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern, daher irakische Sprachelemente angenommen habe und angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringeren Zeit, die sie vor der Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, es auch nahe liege, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei den Klägern zu 1 und 2. Auch damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.

15

16

Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die geringen Kenntnisse des Klägers zu 1 über dessen angebliche Heimatregion deuteten darauf hin, dass die Angaben über seine Herkunft unzutreffend seien, sind die Kläger ebenfalls nicht mit stichhaltiger Begründung entgegengetreten. Allein der Vortrag, der Kläger zu 1 habe keine (ausreichende) Bildung schulischer oder anderer Art erfahren, erklärt nicht, weshalb er nicht in der Lage gewesen ist, nachvollziehbare Angaben zu seiner Heimatregion zu machen, nach denen er in der mündlichen Verhandlung im asylrechtlichen Verfahren befragt wurde.“

17

Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

18

Auch mit dem Einwand, er lebe mit seiner Familie seit mittlerweile über 16 Jahren in Deutschland und sie sprächen sehr selten in ihrer Muttersprache, sondern unterhielten sich mit ihren Nachbarn und ihrem Freundeskreis die meiste Zeit in anderen kurdischen Dialekten, überwiegend dem türkisch-kurdischen „Chaltani“, welches im Osten der Türkei gesprochen werde und viele Gemeinsamkeiten zum kurdischen Dialekt aus dem GUS-Raum aufweise, weckt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Sprachgutachten. Mit seinem Einwand will der Kläger - ohne dies ausdrücklich vorzutragen - offenbar geltend machen, der Gutachter habe sich geirrt und die von den Eltern und der Schwester des Klägers in den Gesprächen mit den Nachbarn und Freunden aufgegriffenen Sprachelemente versehentlich dem Sprachraum der GUS-Staaten zugeordnet und daher falsche Schlussfolgerungen zu ihrer Herkunft gezogen. Diese Andeutungen des Klägers sind jedoch zu pauschal und unsubstantiiert, um die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen, in denen der Gutachter nach eingehender Untersuchung des Sprachmaterials nach phonetisch/phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Eltern bzw. die Schwester des Klägers zweifelsfrei den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, wobei die Mundart regional auf die GUS-Staaten zu bestimmen sei, während die behauptete Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

19

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die irakische Botschaft stelle ihm - trotz mehrmaliger Vorsprache - keine Dokumente aus, so dass er keine weiteren Nachweise vorlegen könne. Der Kläger ist, wie sich aus den Sprachgutachten hinsichtlich seines Vaters vom 11.03.2008 und hinsichtlich seiner Mutter und seiner Schwester K. vom 25.04.2009 ergibt, kein Iraker, weshalb es selbstverständlich ist, dass ihm die irakische Botschaft keine Papiere ausstellt. Demgegenüber geht die armenische Botschaft auf Grund einer Anhörung vom 12.10.2011 davon aus, dass es sich bei der Familie des Klägers um Armenier handele. Hiermit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander.

20

Schließlich kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - ein Härtefall im Sinne des § 7 BeschVerfV vorliegt. Die Vorschrift ist mit Ablauf des 30.06.2013 außer Kraft getreten. Zudem bewirkte sie nur, dass bei Vorliegen eines Härtefalls die Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden konnte. Ausnahmen von dem Verbot nach § 11 BeschVerfV ermöglichte die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV hingegen nicht (so bereits Senat, Beschl. v. 22.05.2012 - 2 O 39/12 - BA S. 3 f.).

21

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

23

IV. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylbegehren blieb erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 25.3.2011; VG Ansbach, U. v. 22.2.2012 - AN 14 K 11.30154; BayVGH, B. v. 25.7.2012 - 8 ZB 12.30215). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 25. März 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab.

Der Kläger hatte zunächst ab 25. Oktober 2010 eine zuletzt bis zum 26. Oktober 2012 verlängerte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens inne, die ab Oktober 2011 die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur gem. §§ 39 AufenthG gestattet“ enthielt. Ab Januar 2012 arbeitete der Kläger nach Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rotationssystem bei der ... GmbH in .... Ab 2. Oktober 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder, zuletzt am 20. August 2013 bis zum 3. September 2013 verlängerte Duldungen, die ebenfalls die genannte Nebenbestimmung enthielten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2012 wurde der Kläger auf seine gemäß § 3 AufenthG bestehende Passpflicht hingewiesen und aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses oder Passersatzes zu bemühen und den beigefügten Passersatzantrag ausgefüllt vorzulegen.

Weil entsprechende Bemühungen des Klägers nicht erkennbar waren und auch der Passersatzantrag nicht vorgelegt wurde, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar, 26. Juni und 13. August 2013 zu ihrer Absicht an, die dem Kläger erteilte Auflage zur Genehmigung einer Beschäftigung zu ändern und dem Kläger die Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erlauben.

Der Kläger ließ dazu mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. August 2013 vortragen, es sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass der Kläger die Passlosigkeit zu vertreten habe. Diese könne auf vielen Umständen beruhen. Dem Kläger sei die Beschäftigung gestattet worden und es wäre ein ganz erheblicher Eingriff, ihm diese wieder zu verbieten.

Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte die Beklagte die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 BeschV ab und erteilte dem Kläger am selben Tag eine bis zum2. Dezember 2013 gültige Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2013 hat der Kläger Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Regierung von Mittelfranken, die sich mit Schreiben vom 20. September 2013 als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligte, trat mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 der Position der Beklagten bei.

Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (BayVGH, B. v. 24.4.2014, 19 CS. 14.336).

In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014, zu der von Klägerseite niemand erschienen ist, wiederholte der Vertreter der Beklagten den schriftlich gestellten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung für den Kläger zu Recht abgelehnt. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dürfen Ausländern, die eine Duldung besitzen, Beschäftigungen nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Diese Regelung ist im Wesentlichen wortgleich mit der Regelung des § 11 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2013 geltenden BeschVerfV. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, da er ausreisepflichtig ist, bislang lediglich eine Duldung besitzt und eine Aufenthaltsbeendigung deshalb nicht vollzogen werden kann, weil er weder seine Identität hinreichend nachgewiesen hat, noch sich um einen entsprechenden Nationalpass bemühte. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG ist es die Verpflichtung eines Ausländers, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Tut er das, wie vorliegend der Kläger, nicht, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Hierauf wurde der Kläger nicht nur während des Asylverfahrens, sondern insbesondere durch den Hinweis der Beklagten vom 2. Oktober 2012 hingewiesen.

Allerdings hat der Kläger bislang keinerlei Bemühungen nachgewiesen, ein entsprechendes Identitätspapier zu erlangen. Vielmehr gibt er lediglich, und dies trotz des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, an, nicht nach ... zurückkehren zu können. Da der Kläger auch weitere Urkunden oder Unterlagen im Sinne von § 48 Abs. 3 AufenthG nicht vorlegt bzw. vorlegen kann, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich an die Auslandsvertretung Sri Lankas zu wenden und dort einen Identitätsnachweis zu beantragen. Da er dies nicht getan hat, sind die Voraussetzungen der Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erfüllt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9.8.2013 - Az. 3 M 39.13; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 9.7.2014 - 2 L 169/12; - alle juris).

Der Kläger hat hierzu im behördlichen Verfahren lediglich vortragen lassen, es könne viele Gründe geben, warum jemand keinen Nationalpass besitze. Warum der Kläger selbst allerdings keinen besitzt oder es ihm unzumutbar sein könnte, einen solchen zu beantragen, führt er nicht aus. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.

Die Kammer folgt deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Gründen des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 3. September 2013 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wir auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 24. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014 (19 CS 14.336) verwiesen.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren sowie das Verfahren nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes.

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 4 K 1704/04 - gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 23.07.2004 ist nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Denn das in § 75 AsylVfG zum Ausdruck gebrachte öffentliche Interesse an einer baldigen Erfüllung der in diesem Bescheid aufgrund von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG erlassenen Anordnungen überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub dieser Maßnahmen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens, weil sich dieser Bescheid bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Gegen die in dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage gültiger Pässe oder Passersatzpapiere und zur Mitwirkung an der Beschaffung gültiger Identitätspapiere und somit gegebenenfalls zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung des Heimatstaates bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf den Regelungen in § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG, die auch (Ermächtigungs-)Grundlage für einen Verwaltungsakt der mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Ausländerbehörden sein können, in dem die dort normierten Verpflichtungen im Einzelfall konkretisiert und so zur Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gemacht werden können (wie hier VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.12.2000, VBlBW 2001, 329, und v. 06.10.1998, InfAuslR 1999, 229; zur vergleichbaren Regelung nach § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 Nrn. 2 und 3 DVAuslG s. Bayer. VGH, Urt. v. 11.07.2000, BayVBl. 2001, 369; a. A. OVG NW, Beschl. v. 09.02.2004, DÖV 2004, 666). Das gilt auch für die in dem angegriffenen Bescheid erlassene Anordnung gegenüber dem Antragsteller, beim türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe persönlich vorzusprechen und unter Vorlage dreier Lichtbilder ein Rückreisedokument zu beantragen. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (im Urt. v. 05.03.2004, InfAuslR 2004, 259), wonach diese Maßnahme eine Verpflichtung zu einem Gespräch ohne konkrete Handlungspflichten darstelle und für den angestrebten Zweck untauglich und deshalb unverhältnismäßig sei, solange dem betreffenden Ausländer nicht zuvor aufgegeben worden sei, die sonst erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (zum Beispiel, einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes zu stellen und geeignete Unterlagen vorzulegen), weil mit einer Vorsprache zwecks Passbeschaffung dem öffentlichen Interesse daran, dass der Ausländer den Pass oder die Passersatzpapiere erhalte, nicht gedient sei (im Erg. wie hier VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.1998, a.a.O., und - zu § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 Nrn. 2 und 3 DVAuslG - Bayer. VGH, Urt. v. 11.07.2000, a.a.O.). Dieser Auffassung kann im vorliegenden Fall schon deshalb keine Bedeutung zukommen, weil dem Antragsteller im hier angegriffenen Bescheid außer der Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat auch eine konkrete Handlungspflicht in Form der Stellung eines Antrags auf Ausstellung eines Rückreisedokuments aufgegeben worden ist. Außerdem belegt die langjährige Praxis des Antragsgegners, dass solche Maßnahmen nicht von vornherein als ungeeignet zur Erreichung des angestrebten Erfolgs angesehen werden können. Dem Gericht sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Vorsprache von Ausländern bei den Vertretungen ihres Heimatstaates tatsächlich zur Erlangung des gewünschten Dokuments geführt hat.
Im Hinblick auf die oben zitierte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei der Durchsetzung der Verpflichtung des Antragstellers zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe nicht um eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne von § 13 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.08.1982, InfAuslR 1982, 276, und v. 23.06.1981, NJW 1982, 537, die zu Abschiebungsfällen ergangen sind).
Die im angegriffenen Bescheid konkretisierten, in § 15 AsylVfG (bzw. in § 40 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 25 DVAuslG) normierten Mitwirkungspflichten treffen alle in Deutschland lebenden Ausländer, nicht nur solche Ausländer, die - wie der Antragsteller - vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind. Das heißt, diese Verpflichtungen träfen den Antragsteller auch dann, wenn er über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland verfügte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt die Verpflichtung zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe auch nicht gegen höherrangiges Recht. Als mögliche Kollisionsnorm kommt nach dem Vortrag des Antragstellers allein Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) in Betracht. Die Behauptung des Antragstellers, ihm drohe im Zusammenhang mit dieser Vorsprache die Gefahr einer Selbsttötung, ist nicht hinreichend belegt. Sie ist vor allem auch angesichts der von dem Antragsgegner in der Antragserwiderung zugesagten Begleitmaßnahmen nicht begründet.
Dabei ist hier von entscheidender Bedeutung, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die Frage ankommt, ob eine Abschiebung des Antragstellers die Suizidgefahr herbeiführt oder erhöht. Denn um eine solche Maßnahme geht es hier nicht. Vielmehr hat der Antragsteller, der ersichtlich nicht über ein gültiges Identitätspapier verfügt, wie jeder in Deutschland lebende Ausländer die Pflicht, sich um ein solches zu bemühen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von seiner Ausreiseverpflichtung. Selbst wenn eine Abschiebung des Antragstellers aus rechtlichen Gründen (wegen seiner psychischen Erkrankung) ausscheiden sollte, was einer separaten rechtlichen Prüfung vorbehalten ist, bedeutet das nicht, dass er deshalb auch von der Verpflichtung entbunden wäre, bei der Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen und dort einen Antrag auf einen Pass oder ein Passersatzpapier zu stellen. Dieser Unterschied (zwischen Abschiebemaßnahmen im eigentlichen Sinne und der Beschaffung gültiger Personalpapiere) muss auch dem Antragsteller klar sein, zumindest dann, wenn ihm durch den vorliegenden Gerichtsbeschluss, durch seinen Prozessbevollmächtigten oder auf sonstige Weise deutlich gemacht wird, dass eine Pflicht zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat noch nichts darüber aussagt, ob er tatsächlich in die Türkei abgeschoben werden darf.
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten ist bei der Prüfung, ob wegen einer psychischen Erkrankung Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Verpflichtung eines Ausländers zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands entgegensteht, deshalb ein besonders strenger Maßstab anzuwenden; insbesondere reicht es für die Annahme eines solchen rechtlichen Hinderungsgrunds regelmäßig nicht aus, wenn in medizinischen/psychologischen Stellungnahmen bescheinigt wird, bei der Durchführung von Abschiebemaßnahmen drohe bei dem Ausländer ernsthaft eine Suizidgefahr oder die Gefahr einer (erheblichen) Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Vielmehr muss sich aus diesen fachlichen Stellungnahmen ergeben, dass solche Gefahren gerade auch (bereits) im Rahmen einer Vorsprache bzw. einer zwangsweisen Vorführung bei der Auslandsvertretung des Heimatlands zum Zweck der Passbeschaffung bestehen und dass der Ausländer nicht imstande ist zu erkennen, dass es sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Abschiebemaßnahme im eigentlichen Sinne handelt.
Nach diesen Maßstäben gibt es bei dem Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr oder die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, wenn er den Anordnungen im Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2004 Folge leistet bzw. zwangsweise leisten muss. Die Annahme einer solchen Gefahr ist - insoweit wie im Fall einer drohenden Abschiebung - jedenfalls nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der Ausländer selbst äußert, er werde sich töten, falls er gegen seinen Willen der Vertretung seines Heimatlandes vorgeführt werde; wegen einer solchen Äußerung muss die Behörde auch nicht etwa vor einer solchen Vorführung eine amtsärztliche Untersuchung veranlassen. Ob eine beachtliche Suizidgefahr gegeben ist, bedarf vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, dass eingeholte oder vorgelegte ärztliche Stellungnahmen wesentlich auf Angaben und Einschätzungen des Betroffenen beruhen (vgl. zur Suizidgefahr bei drohender Abschiebung u. a. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.05.2000, InfAuslR 2000, 447, dessen Ausführungen insoweit - erst recht - im vorliegenden Fall gelten).
10 
Aus den vom Antragsteller vorgelegten und in den Akten des Antragsgegners befindlichen fachärztlichen Stellungnahmen lässt sich nicht die Erkenntnis gewinnen, dass die Annahme der oben bezeichneten Gefahren für den Antragsteller im Fall einer Vorführung bei der Auslandsvertretung seines Heimatlands gerechtfertigt sei. Zwar wird im Entlassungsbericht der XXX-XXX-Klinik vom 04.06.2004 auf Blatt 2/2 unten ausgeführt: „Jegliche Art von Stress oder Belastung können vorhandene Suizidgedanken verstärken und eine Umsetzung ist dann als höchstwahrscheinlich anzusehen.“ Weiter findet sich auf Blatt 2/3 die Aussage: „Die Wahrscheinlichkeit einer Umsetzung von Suizidgedanken bei drohender Abschiebung oder anderen schweren Stressoren muss als hoch angesehen werden.“ Diese Feststellungen sind jedoch im Zusammenhang zu sehen mit anderen Feststellungen in demselben Bericht, in dem es auf Blatt 2/2 oben heißt: „Der Patient berichtet über Suizidgedanken ohne aktuelle Umsetzungstendenzen. ... Es besteht latente Suizidalität. Der Patient ist jedoch absprachefähig.“ Gerade der in diesem Bericht angesprochene Aspekt der Absprachefähigkeit spricht für eine gewisse Steuerungsfähigkeit durch den Verstand und die Vernunft, das heißt für eine Erreichbarkeit des Antragstellers für rationale Erklärungen und Empfehlungen, die ihm von dritter Seite gegeben werden. Das deckt sich auch mit seinem Bildungsstand, der sich daraus ergibt, dass der Antragsteller in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, er habe in der Türkei das Abitur abgelegt und sei nur knapp und ungerechtfertigterweise an der Aufnahme auf die Universität gescheitert. Bei diesen intellektuellen und psychischen Fähigkeiten wird der Antragsteller imstande sein, die Unterschiede zwischen Abschiebung und Passbeschaffung zu verstehen und sein Handeln danach auszurichten.
11 
Abgesehen davon sind eventuelle Gesundheitsgefahren für den Antragsteller während einer Vorführung beim türkischen Generalkonsulat auch deshalb weitgehend ausgeschlossen, weil der Antragsgegner, wie er in der Antragserwiderung ausgeführt hat, dafür Sorge tragen wird, dass der Antragsteller bei der Vorführung sowie auf der Hin- und Rückfahrt von einem Arzt begleitet wird.
12 
Im Übrigen kann der Antragsteller die besonderen Stressfaktoren, die eventuell mit einer zwangsweisen Durchsetzung der ihm im Bescheid des Antragsgegners vom 23.07.2004 aufgegebenen Verpflichtungen verbunden sind, dadurch vermeiden, dass er diesen Verpflichtungen freiwillig nachkommt.
13 
Die Berechtigung des Antragsgegners, dem Antragsteller die zwangsweise Vorführung bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates sowie die zwangsweise Fertigung von Lichtbildern anzudrohen, ergibt sich aus den §§ 20, 26 LVwVG. Als Annex zu den Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 4 und 6 AsylVfG ist auch insoweit eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gegeben.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b Abs. 1 AsylVfG.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.