Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... 1993 geborene Kläger, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 13. Oktober 2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylbegehren blieb erfolglos (Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 25.3.2011; VG Ansbach, U. v. 22.2.2012 - AN 14 K 11.30154; BayVGH, B. v. 25.7.2012 - 8 ZB 12.30215). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. Juni 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Abänderung des Bescheides vom 25. März 2011 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab.

Der Kläger hatte zunächst ab 25. Oktober 2010 eine zuletzt bis zum 26. Oktober 2012 verlängerte Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens inne, die ab Oktober 2011 die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur gem. §§ 39 AufenthG gestattet“ enthielt. Ab Januar 2012 arbeitete der Kläger nach Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit im Rotationssystem bei der ... GmbH in .... Ab 2. Oktober 2012 erteilte die Beklagte dem Kläger immer wieder, zuletzt am 20. August 2013 bis zum 3. September 2013 verlängerte Duldungen, die ebenfalls die genannte Nebenbestimmung enthielten.

Mit Schreiben der Beklagten vom 2. Oktober 2012 wurde der Kläger auf seine gemäß § 3 AufenthG bestehende Passpflicht hingewiesen und aufgefordert, sich um die Ausstellung eines Nationalpasses oder Passersatzes zu bemühen und den beigefügten Passersatzantrag ausgefüllt vorzulegen.

Weil entsprechende Bemühungen des Klägers nicht erkennbar waren und auch der Passersatzantrag nicht vorgelegt wurde, hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 15. Januar, 26. Juni und 13. August 2013 zu ihrer Absicht an, die dem Kläger erteilte Auflage zur Genehmigung einer Beschäftigung zu ändern und dem Kläger die Erwerbstätigkeit nicht mehr zu erlauben.

Der Kläger ließ dazu mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. August 2013 vortragen, es sei nicht unbedingt davon auszugehen, dass der Kläger die Passlosigkeit zu vertreten habe. Diese könne auf vielen Umständen beruhen. Dem Kläger sei die Beschäftigung gestattet worden und es wäre ein ganz erheblicher Eingriff, ihm diese wieder zu verbieten.

Mit Bescheid vom 3. September 2013 lehnte die Beklagte die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 BeschV ab und erteilte dem Kläger am selben Tag eine bis zum2. Dezember 2013 gültige Duldung mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. September 2013 hat der Kläger Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Regierung von Mittelfranken, die sich mit Schreiben vom 20. September 2013 als Vertreter des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligte, trat mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 der Position der Beklagten bei.

Den gleichzeitig mit der Klageerhebung gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 23. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (BayVGH, B. v. 24.4.2014, 19 CS. 14.336).

In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014, zu der von Klägerseite niemand erschienen ist, wiederholte der Vertreter der Beklagten den schriftlich gestellten Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Die Beklagte hat die Zulassung der Ausübung einer Beschäftigung für den Kläger zu Recht abgelehnt. Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dürfen Ausländern, die eine Duldung besitzen, Beschäftigungen nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können. Diese Regelung ist im Wesentlichen wortgleich mit der Regelung des § 11 Satz 1 der bis zum 30. Juni 2013 geltenden BeschVerfV. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, da er ausreisepflichtig ist, bislang lediglich eine Duldung besitzt und eine Aufenthaltsbeendigung deshalb nicht vollzogen werden kann, weil er weder seine Identität hinreichend nachgewiesen hat, noch sich um einen entsprechenden Nationalpass bemühte. Gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG ist es die Verpflichtung eines Ausländers, einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu besitzen. Tut er das, wie vorliegend der Kläger, nicht, so ist er gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Hierauf wurde der Kläger nicht nur während des Asylverfahrens, sondern insbesondere durch den Hinweis der Beklagten vom 2. Oktober 2012 hingewiesen.

Allerdings hat der Kläger bislang keinerlei Bemühungen nachgewiesen, ein entsprechendes Identitätspapier zu erlangen. Vielmehr gibt er lediglich, und dies trotz des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens, an, nicht nach ... zurückkehren zu können. Da der Kläger auch weitere Urkunden oder Unterlagen im Sinne von § 48 Abs. 3 AufenthG nicht vorlegt bzw. vorlegen kann, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich an die Auslandsvertretung Sri Lankas zu wenden und dort einen Identitätsnachweis zu beantragen. Da er dies nicht getan hat, sind die Voraussetzungen der Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung von Personen mit Duldung im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV erfüllt (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 9.8.2013 - Az. 3 M 39.13; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 9.7.2014 - 2 L 169/12; - alle juris).

Der Kläger hat hierzu im behördlichen Verfahren lediglich vortragen lassen, es könne viele Gründe geben, warum jemand keinen Nationalpass besitze. Warum der Kläger selbst allerdings keinen besitzt oder es ihm unzumutbar sein könnte, einen solchen zu beantragen, führt er nicht aus. Auch im Klageverfahren wurde dazu nichts vorgetragen.

Die Kammer folgt deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO den zutreffenden Gründen des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 3. September 2013 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wir auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 24. Januar 2014 (AN 5 S 13.01685) und des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 2014 (19 CS 14.336) verwiesen.

Die Klage war nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 13.01686 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 3 Passpflicht


(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 48 Ausweisrechtliche Pflichten


(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebungauf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 39 Zustimmung zur Beschäftigung


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwisc

Beschäftigungsverordnung - BeschV 2013 | § 32 Beschäftigung von Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung


(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 13.01686 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Juli 2014 - 2 L 169/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 2 1. Das Verwaltungsgericht hat die Kl
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 20. Nov. 2014 - AN 5 K 13.01686.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 16. Sept. 2016 - 1 A 9/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juni 2016 - 1 K 2944/15

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält. Tatbestand 1 Der im Bundesgebiet geduldete Kläger begehrt eine Erlaubnis zur Ausübung

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, es sei denn, die Zustimmung ist kraft Gesetzes, auf Grund der Beschäftigungsverordnung oder Bestimmung in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht erforderlich. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies durch ein Gesetz, die Beschäftigungsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch eine Fachkraft gemäß den §§ 18a oder 18b zustimmen, wenn

1.
sie nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
sie
a)
gemäß § 18a oder § 18b Absatz 1 eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben wird, zu der ihre Qualifikation sie befähigt, oder
b)
gemäß § 18b Absatz 2 Satz 2 eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben wird,
3.
ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt und,
4.
sofern die Beschäftigungsverordnung nähere Voraussetzungen in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorsieht, diese vorliegen.
Die Zustimmung wird ohne Vorrangprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3 erteilt, es sei denn, in der Beschäftigungsverordnung ist etwas anderes bestimmt.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Ausübung einer Beschäftigung durch einen Ausländer unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft zustimmen, wenn

1.
der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird,
2.
die in den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für die Zustimmung in Bezug auf die Ausübung der Beschäftigung vorliegen und
3.
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung), soweit diese Prüfung durch die Beschäftigungsverordnung oder Gesetz vorgesehen ist.

(4) Für die Erteilung der Zustimmung hat der Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. Auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit hat ein Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigt oder beschäftigt hat, eine Auskunft nach Satz 1 innerhalb eines Monats zu erteilen.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.

(6) Absatz 3 gilt für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, kann eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit drei Monaten erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie § 41 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung

1.
eines Praktikums nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Mindestlohngesetzes,
2.
einer Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,
3.
einer Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 Satz 1 und § 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes, § 5, § 14 Absatz 1, § 15 Nummer 2, § 22 Nummer 3 bis 6 und § 23,
4.
einer Beschäftigung von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitgebers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
5.
jeder Beschäftigung nach einem ununterbrochen vierjährigen erlaubten, geduldeten oder gestatteten Aufenthalt im Bundesgebiet.

(3) Der Absatz 2 findet auch Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

2

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.09.2012 - 4 A 304/11 MD - abgewiesen und angenommen, der Kläger habe weder einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BeschVerfV noch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines entsprechenden Antrags. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 03.08.2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13.10.2011 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe das Ausreisehindernis im Sinne des § 11 BeschVerfV verschuldet, da sich der Ausländer eine Täuschung seiner Eltern jedenfalls für die Zeit seiner Minderjährigkeit zurechnen lassen müsse und die Eltern des Klägers das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Rechtsvorgänger und die Ausländerbehörden über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht hätten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 04.02.2010 die Feststellung eines Abschiebeverbots mit der Begründung widerrufen, dass seine Eltern nicht aus dem Irak stammten. Hiergegen habe der Kläger keine Klage erhoben. Seine Eltern hätten im Asylverfahren gefälschte Personalausweise vorgelegt. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Landeskriminalamts vom 07.05.1997. Das Landeskriminalamt habe festgestellt, dass es sich um Nachahmungsprodukte handele, die mittels eines digitalen Reproduktionsverfahrens hergestellt worden seien. Die Ausweise hätten zudem nicht die im Irak verwendete sechsstellige Nummer, sondern daneben eine siebte Ziffer. Es handele sich laut Gutachten um „Totalfälschungen“. Zudem kämen die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Eltern des Klägers erstellte Sprachgutachten zu dem Ergebnis, dass diese „mit Sicherheit“ aus den GUS-Staaten stammten und eine geographische Zuordnung zum Irak und insbesondere der Region Sinjar ausgeschlossen sei. Die Sprachanalyse beruhe auf einer fundierten Auswertung der Phonetik und Phonologie, der Morphologie, der Syntax und der Wahl bestimmter Begrifflichkeiten. Das Gericht habe keine Bedenken gegen die Sachkompetenz des Gutachters, der nach den glaubhaften Angaben des Bundesamts über fundierte Auslandserfahrungen und einschlägige akademische Ausbildungen verfüge. Die vom Kläger gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhobenen Einwände griffen nicht durch. Der Umstand, dass seine Eltern den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, der auch in der Region Sinjar üblich sei, werde in dem Sprachgutachten berücksichtigt. In dem Gutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei. Auch wenn die Eltern des Klägers zur Zeit der Erstellung des Gutachtens seit mehr als 11 Jahren in Deutschland gelebt und sich nur selten in ihrer Muttersprache geäußert hätten, sei, wenn sie ihren Angaben entsprechend aus dem Irak stammen sollten, nicht erklärlich, warum bei der Sprachanalyse keinerlei Eigenarten der in ihrer angeblichen Herkunftsregion gesprochenen Mundart festgestellt worden seien und warum ihre Sprache eine Vielzahl von Besonderheiten aus der GUS-Region aufweise. Immerhin hätten die Eltern des Klägers angeblich die ersten 30 bzw. 25 Jahre ihres Lebens im Irak verbracht. Der Hinweis des Klägers darauf, dass die Familie jetzt überwiegend das türkisch-kurdische „Chaltani“ spreche, lasse schon deshalb keine Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen, weil in dem Gutachten - mit fundierter Begründung - auch die Türkei als Herkunftsregion ausgeschlossen worden sei. Der Umstand, dass das irakische Generalkonsulat aufgrund eines Interviews offenbar bei der Schwester des Klägers von einer irakischen Staatsangehörigkeit ausgehe, lasse ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der in den Sprachgutachten über seine Eltern getroffenen Feststellungen aufkommen. Die Einschätzung des irakischen Konsulats sei nicht näher substantiiert und begründet. Es sei nicht ersichtlich, ob das Interview durch einen kompetenten Sprachanalytiker durchgeführt worden sei, der insbesondere mit den regionalen Besonderheiten der in Betracht kommenden Sprache vertraut sei. Im Übrigen könne die Bewertung durch das Konsulat ohne weiteres darauf beruhen, dass die Schwester des Klägers, etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis, anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern und daher irakische Sprachelemente angenommen habe. Angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringen Zeit, die sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, liege es auch nahe, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei ihren Eltern. Eine gesonderte Sprachanalyse über den Kläger sei angesichts der eindeutigen Ergebnisse der vorliegenden Gutachten und seines geringen Lebensalters im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht geboten gewesen. Ferner deuteten auch die geringen Kenntnisse des Vaters des Klägers über dessen angebliche Heimatregion in seinem Asylverfahren darauf hin, dass die Angaben über die Herkunft unzutreffend seien. Das erkennende Gericht habe nach Befragung in der mündlichen Verhandlung in seinem Urteil vom 04.06.2010 - 2 A 72/10 MD - ausgeführt, die Angaben des (Vaters des) Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Lage seines Heimatortes seien wenig substantiiert und ergiebig. Die von ihm benannten Nachbarorte seines Heimatdorfes ließen sich zudem anhand des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials (vgl. Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien an das VG Köln vom 29.07.2008) nicht nachvollziehen. Insgesamt hätten der Kläger bzw. seine Eltern keine konkreten Ansatzpunkte dafür vorgetragen, dass die in den Sprachgutachten getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen falsch sein könnten. Sie hätten auch kein Gutachten vorgelegt, das zu einem anderen Ergebnis komme. Ferner hätten weder der Kläger noch seine Eltern plausibel erklärt, wie es zu der Vorlage des gefälschten Personalausweises gekommen sei. Zudem sei, wie das Gericht in dem Urteil vom 04.06.2010 zutreffend ausgeführt habe, ein gewichtiges Indiz gegen die behauptete irakische Herkunft, dass der Vater des Klägers keine substantiierten Angaben zur Lage seines Heimatorts sowie zum angeblichen Reiseweg bei der Ausreise habe machen können. Der Kläger habe auch keine neuen Belege für die behauptete irakische Staatsangehörigkeit vorgelegt. Allein der Umstand, dass ihm die irakische Botschaft keine Dokumente ausstelle, sei nicht geeignet, die zahlreichen Indizien für eine Täuschung über die Herkunft und Staatsangehörigkeit zu entkräften. Aus der Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV ergebe sich kein eigenständiger Anspruch auf eine Beschäftigungserlaubnis. Die Regelung ermögliche lediglich in besonderen Härtefällen eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Das Vorliegen eines besonderen Härtefalls solle nur über die Anforderungen dieser Vorschrift hinweghelfen, jedoch keine Ausnahmen von dem Verbot des § 11 BeschVerfV ermöglichen.

3

2. Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände führen nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis hat, richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der §§ 32, 33 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV) vom 06.06.2013 (BGBl. I S. 1499), die mit Wirkung vom 01.07.2013 an die Stelle der §§ 10, 11 der Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) getreten sind. Bei der Entscheidung über Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.06.2003 - BVerwG 4 B 14.03 -, Juris RdNr. 9). So liegt es mangels einer abweichenden materiell-rechtlichen Regelung auch hier, wobei an die Stelle der letzten mündlichen Verhandlung bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO der Zeitpunkt der Beschlussfassung tritt.

5

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BeschV kann Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten. Gemäß § 32 Abs. 3 BeschV bedarf die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer, die eine Duldung besitzen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, wenn sie sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten.

6

Nach § 33 Abs. 1 BeschV darf Ausländerinnen und Ausländern, die eine Duldung besitzen, die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn sie sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen (Nr. 1), oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht vollzogen werden können (Nr. 2). Gemäß § 33 Abs. 2 BeschV haben Ausländerinnen oder Ausländer die Gründe nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere dann zu vertreten, wenn sie das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführen.

7

Auch die mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung stellt einen Versagungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV dar (so zu § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV bereits BayVGH, Beschl. v. 28.04.2011 - 19 ZB 11.875 -, Juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 07.03.2013 - 3 A 495/11 -, Juris RdNr. 7). Dem steht nicht entgegen, dass § 33 Abs. 2 BeschV die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen zur Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht als Regelbeispiel aufführt, denn diese Vorschrift enthält, wie das Wort „insbesondere“ zeigt, nur Beispiele des Vertretenmüssens. Zudem stellt die Weigerung des Ausländers, bei der Dokumentenbeschaffung mitzuwirken, keinen geringeren Verstoß gegen Mitwirkungspflichten dar als die in § 33 Abs. 2 BeschV ausdrücklich genannten eigenen falschen Angaben oder die eigene Täuschung über Identität bzw. Staatsangehörigkeit (vgl. OVG Bbg, Beschl. v. 09.08.2013 - OVG 3 M 39.13 -, Juris RdNr. 8).

8

Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass beim Kläger aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus Gründen, die er gemäß § 11 Satz 1 2. Alt. BeschVerfV (jetzt: § 33 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Der Kläger, dessen Ausreise derzeit wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist, weigert sich, bei der Passbeschaffung mitzuwirken, indem er bis heute seine Identität nicht preisgibt. Hierauf hat der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 27.06.2011 - 2 M 30/11 - (BA S. 7) und vom 22.05.2012 - 2 O 39/12 - (BA S. 2 f.) hingewiesen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Beschränkung der Regelbeispiele des Vertretenmüssens in § 33 Abs. 2 BeschV aufeigene Täuschungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. eigene falsche Angaben dazu führt, dass eine Berücksichtigung der falschen Angaben der Eltern des Klägers zu seinem Nachteil nicht mehr möglich ist.

9

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger - entgegen seiner Behauptung - nicht aus dem Irak stammt.

10

Soweit der Kläger geltend macht, weder er noch seine Eltern hätten gewusst, dass die im Asylverfahren vorgelegten Personalausweise gefälscht waren, kommt es hierauf nicht an, da das Verwaltungsgericht die Annahme, der Kläger stamme nicht aus dem Irak, in erster Linie auf die im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erstellten Sprachgutachten vom 11.02.2008 und 25.04.2009 stützt. Zudem ist der Einwand wenig glaubhaft, weil der Kläger und seine Eltern nach den genannten Sprachgutachten nicht aus dem Irak stammen (so bereits Senat, Beschl. v. 30.03.2012 - 2 O 198/11 - BA S. 6 und Beschl. v. 16.12.2013 - 2 L 173/12 - BA S. 4).

11

Zu den weiteren Einwänden des Klägers hat der Senat bereits im Beschluss vom 16.12.2013 - 2 L 173/12 - (BA S. 4 ff.) ausgeführt:

12

„Die Kläger haben gegen die Richtigkeit der Gutachten keine stichhaltigen Einwände vorgebracht, insbesondere genügt nicht der bloße Einwand, dass die Gutachten fehlerhaft seien. Auch der Vortrag, dass sich der vom Kläger zu 1 gesprochene Dialekt Kurmanci auch auf seine Heimatregion Sinjar beziehe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, in den Sprachgutachten werde schlüssig ausgeführt, dass sich die Mundarten dieses Dialekts regional so deutlich unterschieden, dass eine genaue Zuordnung der Sprache zu den Herkunftsregionen möglich sei, setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auch darauf, dass Sprachgutachten nur Indizcharakter hätten. Die Gutachten vom 11.03.2008 und 25.04.2009, von deren Richtigkeit das Verwaltungsgericht überzeugt gewesen ist, kommen zu dem Ergebnis, dass die Kläger aus den GUS-Staaten stammen und eine Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen sei. Auch haben die Kläger keine Umstände vorgetragen, die die Sachkompetenz der Gutachter in Zweifel ziehen könnten.

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14

Der weitere Vortrag der Kläger, sie hätten sich in den vergangenen 17 Jahren intensiv der russisch-orthodoxen Kirche zugewandt und sich mit vielen Russen angefreundet, so dass sich ihre Sprache „gewandelt“ habe, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb der Umgang mit russisch sprechenden Personen dazu geführt haben soll, dass der Kläger zu 1, der im Alter von 30 Jahren in das Bundesgebiet einreiste, eine Mundart des nordkurdischen Dialekts Kurmanci angenommen hat. Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass dies – wie die Kläger geltend machen – bei der volljährigen Tochter der Kläger zu 1 und 2 möglich gewesen sei. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Tochter – etwa durch einen abweichenden Freundes- und Bekanntenkreis – anderen sprachlichen Einflüssen ausgesetzt gewesen sei als ihre Eltern, daher irakische Sprachelemente angenommen habe und angesichts des deutlich jüngeren Lebensalters und der geringeren Zeit, die sie vor der Einreise nach Deutschland in ihrem Herkunftsland verbracht habe, es auch nahe liege, dass die Einflüsse der Herkunftsregion auf die Sprache bei ihr geringer seien als bei den Klägern zu 1 und 2. Auch damit setzt sich die Zulassungsschrift nicht auseinander.

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Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch die geringen Kenntnisse des Klägers zu 1 über dessen angebliche Heimatregion deuteten darauf hin, dass die Angaben über seine Herkunft unzutreffend seien, sind die Kläger ebenfalls nicht mit stichhaltiger Begründung entgegengetreten. Allein der Vortrag, der Kläger zu 1 habe keine (ausreichende) Bildung schulischer oder anderer Art erfahren, erklärt nicht, weshalb er nicht in der Lage gewesen ist, nachvollziehbare Angaben zu seiner Heimatregion zu machen, nach denen er in der mündlichen Verhandlung im asylrechtlichen Verfahren befragt wurde.“

17

Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Verfahren fest.

18

Auch mit dem Einwand, er lebe mit seiner Familie seit mittlerweile über 16 Jahren in Deutschland und sie sprächen sehr selten in ihrer Muttersprache, sondern unterhielten sich mit ihren Nachbarn und ihrem Freundeskreis die meiste Zeit in anderen kurdischen Dialekten, überwiegend dem türkisch-kurdischen „Chaltani“, welches im Osten der Türkei gesprochen werde und viele Gemeinsamkeiten zum kurdischen Dialekt aus dem GUS-Raum aufweise, weckt der Kläger keine Zweifel an der Richtigkeit der Sprachgutachten. Mit seinem Einwand will der Kläger - ohne dies ausdrücklich vorzutragen - offenbar geltend machen, der Gutachter habe sich geirrt und die von den Eltern und der Schwester des Klägers in den Gesprächen mit den Nachbarn und Freunden aufgegriffenen Sprachelemente versehentlich dem Sprachraum der GUS-Staaten zugeordnet und daher falsche Schlussfolgerungen zu ihrer Herkunft gezogen. Diese Andeutungen des Klägers sind jedoch zu pauschal und unsubstantiiert, um die Ergebnisse der Gutachten in Zweifel zu ziehen, in denen der Gutachter nach eingehender Untersuchung des Sprachmaterials nach phonetisch/phonologischen, morphologischen, syntaktischen und lexikalischen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis gelangt ist, dass die Eltern bzw. die Schwester des Klägers zweifelsfrei den nordkurdischen Dialekt Kurmanci sprächen, wobei die Mundart regional auf die GUS-Staaten zu bestimmen sei, während die behauptete Herkunft aus dem Irak mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.

19

Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, die irakische Botschaft stelle ihm - trotz mehrmaliger Vorsprache - keine Dokumente aus, so dass er keine weiteren Nachweise vorlegen könne. Der Kläger ist, wie sich aus den Sprachgutachten hinsichtlich seines Vaters vom 11.03.2008 und hinsichtlich seiner Mutter und seiner Schwester K. vom 25.04.2009 ergibt, kein Iraker, weshalb es selbstverständlich ist, dass ihm die irakische Botschaft keine Papiere ausstellt. Demgegenüber geht die armenische Botschaft auf Grund einer Anhörung vom 12.10.2011 davon aus, dass es sich bei der Familie des Klägers um Armenier handele. Hiermit setzt sich der Kläger nicht näher auseinander.

20

Schließlich kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - ein Härtefall im Sinne des § 7 BeschVerfV vorliegt. Die Vorschrift ist mit Ablauf des 30.06.2013 außer Kraft getreten. Zudem bewirkte sie nur, dass bei Vorliegen eines Härtefalls die Zustimmung der Bundesagentur zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden konnte. Ausnahmen von dem Verbot nach § 11 BeschVerfV ermöglichte die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV hingegen nicht (so bereits Senat, Beschl. v. 22.05.2012 - 2 O 39/12 - BA S. 3 f.).

21

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

23

IV. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im zweiten Rechtszug keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.