Der Kläger beantragt die Zurückstufung des Beklagten.
Der am …1968 geborene Beklagte steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11) im Dienste des Klägers. Er trat am 1. September 1993 seinen Dienst bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei an. Er wurde mit Wirkung vom 1. September 1994 zum Polizeioberwachtmeister und vom 1. Mai 1996 zum Polizeimeister ernannt. Der Beklagte wurde am 1. Mai 1998 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 7. Juli 1998 zum Polizeiobermeister sowie zum 1. November 2001 zum Polizeihauptmeister ernannt. Nach Bestehen der Anstellungsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst wurde er zum 1. November 2004 zum Polizeikommissar, zum 1. November 2007 zum Polizeioberkommissar und zum 1. November 2011 zum Polizeihauptkommissar ernannt. Er ist gegenwärtig bei der VPI … tätig.
In den periodischen Beurteilungen der Jahre 2005, 2006 und 2009 erhielt der Beklagte jeweils ein Gesamtprädikat von sieben Punkten. Im Jahr 2012 erhielt er ein Gesamtprädikat von fünf Punkten und im Jahr 2015 von neun Punkten. Er ist verheiratet und hat drei Kinder. Er ist strafrechtlich mit Ausnahme des unten geschilderten Geschehens bisher nicht in Erscheinung getreten. Das Polizeipräsidium Niederbayern hatte mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wegen anderer Vorwürfe ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses wurde mit Verfügung vom 20. September 2013 gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayDG eingestellt und eine Missbilligung ausgesprochen.
Das Polizeipräsidium Niederbayern leitete mit Schreiben vom 14. September 2015 disziplinarrechtliche Ermittlungen ein und setzte diese im Hinblick auf das Strafverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss aus. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte verboten und der Sofortvollzug angeordnet. Das Polizeipräsidium München übernahm das Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 27. Januar 2016. Das Amtsgericht … verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 6. Oktober 2016 wegen versuchter Nötigung in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung (Az. 11 Ds 104 Js 143/16). Die Staatsanwaltschaft und der Beklagte legten hiergegen Berufung ein. Im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Landgerichts … am 6. April 2017 fanden Verständigungsgespräche statt. Der Bevollmächtigte des Beklagten verlas eine schriftliche Erklärung, in der der Sachverhalt aus Ziffer 3. der Anklage (Körperverletzung) mit Maßgabe eingeräumt wurde. Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Landgericht Landshut verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 6. April 2017 (Az. 2 Ns 104 Js 143/16), rechtskräftig seit 14. April 2017, wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 40 €. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hob das Polizeipräsidium Niederbayern mit Bescheid vom 18. Mai 2017 auf. Das Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben vom 24. Juli 2017 fortgesetzt. Das Polizeipräsidium München erhob am 21. Juni 2018 Disziplinarklage und wirft dem Beklagten folgende Sachverhalte vor:
„1.
Mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.04.2017, Az. 11 Ds 104 Js 143/16, rechtskräftig seit 14.04.2017, wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu jeweils 40 € verurteilt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Beklagte wurde am 16.08.2015 als zuständiger Dienstgruppenleiter der Polizeiinspektion 1 … in den dortigen Räumlichkeiten in … in … gegen 13:30 Uhr von der Kollegin POMin A … zur Unterstützung gerufen, nachdem sich 3 jugendliche Afghanen beharrlich geweigert hatten, eine durchzuführende Identitätsfeststellung zuzulassen. Der Beklagte forderte zunächst die Jugendlichen mehrfach in deutscher und englischer Sprache auf, ihre Fingerabdrücke abzugeben, was diese weiterhin verweigerten.
Wegen eines technischen Defekts des Fast ID Geräts sollten die Jugendlichen sodann zur Abnahme der Fingerabdrücke in die Räume der Kriminalpolizeiinspektion 1 … verbracht werden. Der Beklagte zog den zwischenzeitlich an den Händen mit Handschellen und an den Füßen mit Klettfesseln fixierten Z … aus einer sitzenden Position mit einem Griff am Kopf nach oben. Dann ließ er ihn los. Aufgrund der Fesselung konnte sich Z … nicht abfangen und fiel nach vorne in Bauchlage. Der Beklagte ergriff sodann die Handschellen bzw. die Handgelenke des Herrn Z … und zog dessen Arme bis zum Anschlag der Schultergelenke nach hinten oben, so dass sich dessen Oberkörper zeitweise in der Luft befand. Die Schreie des Herrn Z … ließen ihn erkennen, dass dieser dabei sehr starke Schmerzen empfand. Zwei weitere Beamte kamen umgehend hinzu, fassten Herrn Z … jeweils unter den Achseln und befreiten ihn so aus der schmerzhaften Lage.
2. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Tatvorwurf der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Sachverhalt ist jedoch disziplinarrechtlich zu würdigen. Dieser Einstellung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte forderte die 3 afghanischen Jugendlichen mehrfach in deutscher und englischer Sprache auf, ihre Fingerabdrücke abzugeben, was diese jedoch verweigerten. Auf die Äußerung des 17-jährigen Z …: „l won't give my fingerprints!“, packte der Beklagte den Jugendlichen rechts und links am Halsausschnitt, zog ihn vom Stuhl hoch, schüttelte ihn und äußerte: „You give your fingerprints!“. Auf das „No“ des Herrn Z … hin ließ der Beklagte diesen los, zog mit der linken Hand aus seinem Einsatzgürtel ein gewohnheitsmäßig von ihm getragenes Messer mit einer feststehenden Klinge von 10 bis 12 cm Länge und hielt dieses, die Klinge senkrecht nach unten gerichtet, etwa in Kopfhöhe des vor ihm sitzenden Jugendlichen. Über das Messer hinweg fixierte der Beklagte den Jugendlichen, der ihn direkt ansah. Dabei äußerte er: „Give me your fingerprints or I'll take it“, um den Jugendlichen zur Abgabe seiner Fingerabdrücke zu veranlassen. Unbeeindruckt entgegnete dieser erneut „No“, woraufhin der Beklagte das Messer wegsteckte.
3. Üblicherweise wird nach einem Widerstand von jedem beteiligten Beamten/-in eine Stellungnahme gefertigt. Im vorliegenden Fall vom 16.08.2015 schrieb der Beklagte diese Stellungnahme. Sein Kollege, PK B …, sollte die Stellungnahme des Beklagten an die beteiligten Kollegen weiterleiten, damit diese ebenfalls ihre Stellungnahmen schreiben konnten. Der Beklagte jedoch teilte seinen Kollegen A … und C … mit, dass diese keine Stellungnahmen schreiben müssten. Er wollte dadurch zu verhindern versuchen, dass seine Kollegen, die unmittelbar Tatzeugen seines o.g. Verhaltens waren, eine ausführliche Stellungnahme abgaben.“
Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Sachverhalt zu Ziffer 1. aus den tatsächlichen Feststellungen des Strafverfahrens ergebe. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils seien im Disziplinarverfahren bindend. Eine Lösungsmöglichkeit bestehe ausschließlich für das gerichtliche Verfahren und bedürfe offenkundig unrichtiger Tatsachenfeststellungen, die dem Gericht als verständigem Betrachter ohne nähere Prüfung und ohne weiteres in Auge fallen müssten. Die bloße Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs stütze einen gerichtlichen Lösungsbeschluss nicht. Eine relevante offensichtliche Unrichtigkeit sei weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Weder seien die Feststellungen offenbar unrichtig noch stünden sie im Widerspruch zu den Zeugenaussagen. Gegen eine offenbare Unrichtigkeit spreche auch der Umstand, dass der Beklagte selbst mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 vortragen lasse, er wollte Herrn Z … mit dem Griff an den Kopf veranlassen aufzustehen. Ein Griff an den Kopf werde somit eingeräumt, auch wenn er diesen verharmlose. Weiterhin habe PM D … bei seiner Zeugenvernehmung beim Bayerischen Landeskriminalamt erklärt, dass der Beklagte hinter den gefesselten, auf dem Boden sitzenden Z … getreten sei, mit seinen Händen dessen Kieferbogen umfasst und ihn am Kopf hochgezogen habe, so dass dieser fast auf die Füße gekommen sei. Es habe also fast schon dessen gesamtes Körpergewicht auf seiner Halswirbelsäule gelastet. Z … habe wahnsinnige Schmerzensschreie von sich gegeben. Ebenso habe der Beklagte Z … nicht kontrolliert zu Boden gebracht. Er habe ihn losgelassen und Z … habe sich aufgrund seiner Fesselung nicht abfangen können und sei nach vorne gefallen. Kaum dass Z … zu liegen gekommen sei, habe der Beklagte mit seiner rechten Hand die Kette der Handschellen gegriffen und daran gezogen. Die Arme von Z … seien nach hinten gegangen bis zum Anschlag des Schultergelenks und Z … habe wahnsinnig vor Schmerzen geschrien. Diese Aussage hätten im Wesentlichen auch der Zeuge POM E … und der Zeuge POM F … bestätigt. Diese Einlassungen bestätigten den Geschehensablauf, wie im Urteil des Landgerichts Landshut festgestellt.
Der Sachverhalt unter Ziffer 2. sei vom Landgericht Landshut nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt und im Hinblick auf die bereits ausgesprochene Strafe nicht weiter verfolgt worden. Er sei jedoch im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu würdigen. Der Sachverhalt sei erst in der Berufungsverhandlung eingestellt worden, da er im Vergleich zu dem Sachverhalt aus Ziffer 1. strafrechtlich nicht sonderlich ins Gewicht fiel. Es seien jedoch im Rahmen des Strafverfahrens umfangreiche Ermittlungen geführt worden, deren Ergebnisse im Rahmen des Disziplinarverfahrens verwertet werden könnten. Danach stehe der Sachverhalt fest.
Es sei sowohl durch die Aussage von POM C … als auch von POMin A … bewiesen, dass der Beklagte das Messer gezogen und es dem Jugendlichen „gezeigt“ bzw. vorgehalten habe. Im Schlussbericht des Bayerischen LKA vom 17. Dezember 2015 seien auf Seite 2 Zeugenaussagen hinsichtlich der Nötigung mit dem Messer zusammengefasst dargestellt. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um ein Springmesser oder um ein stehendes Messer handelte. Fest stehe, dass der Beklagte ein Messer am Gürtel getragen habe, dieses herauszog und dies sowohl von POMin A … als auch von POM C … wahrgenommen wurde. Wie er das Messer im Einzelnen genau gehalten habe, spiele keine Rolle. Es stehe fest, dass der Beklagte das Messer zog, um die Jugendlichen zu beeindrucken bzw. zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke zu bewegen. Sein Vorbringen, dass er lediglich den ordnungsgemäßen Sitz des Messers überprüfen wollte, stelle eine Schutzbehauptung dar. Das Amtsgericht Landshut habe den Vorwurf als erwiesen angesehen. Er stehe insbesondere aufgrund der Angaben der o.g. Zeugen zweifelsfrei fest. Dass sich die Jugendlichen dadurch nicht beeindrucken ließen, sei nicht entscheidend, sondern führe nur zu einer versuchten statt einer vollendeten Nötigung.
Der Sachverhalt unter Ziffer 3. ergebe sich ebenfalls aus den Ermittlungsakten. Die Unterabteilung E3 des PP Niederbayern habe mitgeteilt, dass es zwar keine präsidiale Regelungslage zum herkömmlichen Prozess der Bearbeitung von Strafanzeigen gebe. Im allgemeinen Verfahrensgang jedoch würden die vom Widerstand betroffenen Beamten Stellungnahmen bzw. Berichte zur Widerstandshandlung, welche in den Prozess der Anzeigenbearbeitung einfließen und im strafrechtlichen Verfahren als Zeugenvernehmung zu werten seien, fertigen. Die schriftliche Abfassung würde zeitnah zum deliktischen Auftreten, im Regelfall unmittelbar nach dem Vorfall bzw. rechtzeitig vor Dienstende erfolgen, um eine zeitnahe, qualifizierte Übergabe an die ermittlungsführende Person zu gewährleisten. Gängige Praxis sei demnach, dass alle vom Widerstand betroffenen Polizeibeamten eigenständig eine Stellungnahme fertigen. POMin A … und POM C … seien unmittelbare Tatzeugen gewesen. Dem Schlussbericht des Bayerischen LKA sei eindeutig zu entnehmen, dass der Beklagte durch sein Nachtatverhalten verhindern wollte, dass die Kollegen A … und C … selbst einen Bericht erstellen, der zu seinem Nachteil hätte ausfallen können. Das Vorbringen, er habe die Kollegen entlasten wollten, sei als nachträgliche Schutzbehauptung zu werten.
Der Beklagte habe ein schwerwiegendes einheitliches Dienstvergehen begangen. Die Körperverletzung im Amt wiege am schwersten. Dadurch habe er gegen seine Pflicht verstoßen, die geltenden Gesetze einzuhalten und sei der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden, die sein Beruf als Polizeivollzugsbeamter erfordern. Von einem Beamten werde nicht erwartet, dass er sich als Mustermensch geriere. Es werde aber erwartet, dass er nach seinem Verhalten so integer erscheine, dass von ihm eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erwartet werden könne. Bei einem Polizeibeamten, insbesondere in Führungsfunktion, dem der Schutz der Rechtsordnung obliege und der auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, leide die Wertschätzung und das Ansehen beträchtlich, wenn er in Ausübung seines Amtes ein vorsätzliches Körperverletzungsdelikt begeht. Ein Polizeibeamter habe zu jeder Zeit die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begehe ein mit solchen Aufgaben und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes eine Körperverletzung, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliege, so handele er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag zuwider. Er missbrauche die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse und erschüttere nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen, sondern beeinträchtige auch in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei. Nur bei Vorliegen mildernder Umstände erscheine eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme noch ausreichend. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in Gewahrsam befindende Personen, sei im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich. Dies werde von der Rechtsprechung insbesondere dann angenommen, wenn der Übergriff nicht durch eine über das Alltägliche hinausreichende Provokation bedingt war. Neben einer vorangegangenen Provokation seien insbesondere Art, Intensität und Häufigkeit des Übergriffs, dessen Folgen und je nach Sachlage auch das Nachtatverhalten bedeutend. Der Gesetzgeber habe die Bedeutung des Schutzgutes der körperlichen Unversehrtheit vor staatlichen Übergriffen in der besonderen Strafbestimmung des § 340 StGB nochmals verdeutlicht. Auch in plötzlich ausgelösten Spannungssituationen sowie bei Provokationen müssten Polizeibeamte einen kühlen Kopf bewahren und Überreaktionen vermeiden.
Indem der Beklagte den Z … mit dem gezogenen Messer zur Abgabe seiner Fingerabdrücke bewegen wollte, habe er gegen § 34 Satz 3 BeamtStG und Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. § 240 StGB verstoßen. Der Beklagte habe seine Forderung mit den Worten: „Give me your fingerprints or l'll take it“ unterstrichen. Der Beklagte habe die internen Vorgaben zur Abarbeitung von Widerständen missachtet, da er die genaue Aufklärung des Sachverhalts verhindern wollte. Er habe seinen Kollegen A … und C … mitgeteilt, dass sie keine Stellungnahmen fertigen müssten. Er selbst wollte diese Stellungnahme alleine abgeben, um die tatsächlichen Vorkommnisse zu verschleiern.
Die Disziplinarmaßnahme sei insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen. Maßgebendes Kriterium sei die Schwere des Dienstvergehens. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordere eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich und seine konkret ausgeübte Funktion. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasse dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung.
Es sei von einem schwer wiegenden Verstoß im Kernbereich der Dienstpflichten auszugehen. Als Polizeibeamter habe der Beklagte die Aufgabe, die Rechtsordnung und damit auch die körperliche Unversehrtheit Dritter zu schützen und zu verteidigen. Dieser Aufgabe habe er in grober Weise zuwider gehandelt. Zudem habe er mit der körperlichen Unversehrtheit ein Rechtsgut von hohem Rang verletzt. Es lägen jedoch mildernde Umstände vor, die die Schwere des Dienstvergehens herabsetzen und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht als endgültig zerstört erscheinen lassen.
Bei mehreren Dienstpflichtverletzungen bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Das sei vorliegend die Körperverletzung im Amt. Eine Körperverletzung als innerdienstliches Dienstvergehen könne von unterschiedlichem Gewicht sein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe gegen einen Polizeivollzugsbeamten, der einen Geschädigten in einer Zelle des Polizeidienstgebäudes schwerwiegend verletzt hatte, auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt und ausgeführt, dass ein Beamter durch ein solches Verhalten sich über die ihm obliegende Pflicht zu gesetzestreuer Dienstausübung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst hinwegsetze. Dabei komme dem Umstand, dass er die Straftaten als Polizeivollzugsbeamter im Dienst verübt habe, disziplinarrechtlich besondere Bedeutung zu. Es gehöre zu den Obliegenheiten eines Polizeivollzugsbeamten, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. In schwerwiegenden Fällen sei im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich.
Nicht der Beklagte sondern PM C … sei von Z … gebissen worden. Dies rechtfertige nicht sein grobes Vorgehen gegen Z … bzw. schmälere auch nicht sein Verschulden. Die Provokationen gingen von einem Jugendlichen aus. Der um einiges lebenserfahrenere Beklagte hätte sich nicht provozieren lassen dürfen, so dass die verbalen Provokationen nicht geeignet seien, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen oder gar einen Milderungsgrund darstellen könnten.
Zu Gunsten des Beklagten sei zu werten, dass er bisher strafrechtlich nicht vorbelastet war. Das aktuelle Persönlichkeitsbild sei ebenfalls zu seinen Gunsten zu werten. Neutral seien seine dienstlichen Beurteilungen zu werten. Zu seinen Lasten spreche, dass er im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten versagt habe. Die Schwere der Pflichtverletzung werde durch den Strafrahmen indiziert. Schließlich erlange der Pflichtenverstoß dadurch zusätzliches Gewicht, dass er Gewalt gegen einen erkennbar Wehrlosen ausgeübt habe, von dem keinerlei Gefahr ausging. Außerdem falle negativ ins Gewicht, dass er als lebens- und berufserfahrener Beamter mit schwierigen Situationen vertraut sein musste und als Dienstgruppenleiter zudem Vorbildfunktion hatte. Ferner spreche das Nachtatverhalten gegen ihn. Mit Schreiben des PP Niederbayern vom 20. September 2013, zugestellt am 9. Oktober 2013, sei gegen ihn bereits eine Missbilligung ausgesprochen worden, die noch verwertbar sei. Bereits mit Verfügung vom 14. September 2015 sei vor Eintritt des Verwertungsverbotes ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet worden.
Eine Geldbuße reiche zur Ahndung nicht mehr aus. Im Übrigen sei das Maßnahmeverbot des Art. 15 BayDG nicht anwendbar. Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen von Sachverhaltsidentität. Der Beklagte sei hinsichtlich des unter Ziffer 1. geschilderten Sachverhalts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ihm lägen jedoch noch weitere Verfehlungen zur Last, so dass hier ein disziplinärer Überhang bestehe.
Das Fehlverhalten habe ein erheblich negatives Presseecho hervorgerufen. Letztlich werde dem Ansehen des gesamten Berufsbeamtentums geschadet. Es seien folgende Schlagzeilen zu lesen gewesen: „Schmerzensschreie auf der Wache: … Hauptkommissar wegen Körperverletzung vor Gericht“ (Wochenblatt vom 22.09.2016), „Polizist soll Flüchtling mit Messer bedroht haben“ (Abendzeitung vom 22.09.2016). Diese Presseberichte führten zumindest zu einer Gefährdung des unabdingbaren Vertrauens in die Arbeit der Bayerischen Polizei.
Es erscheine eine eindringliche Pflichtenmahnung erforderlich. Eine Zurückstufung sei die erforderliche, angesichts der mildernden Umstände aber auch angemessene und ausreichende Sanktion. Insbesondere sei das Vertrauensverhältnis zu Dienstherr und Öffentlichkeit noch nicht restlos zerstört.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte wird zurückgestuft.
Der Beklagte beantragt,
Die Disziplinarklage des Polizeipräsidiums München vom 12.06.2018 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Feststellungen des Landgerichts Landshut begegneten durchgreifenden Bedenken. Offenkundig sei, dass die im Ermittlungsverfahren und im strafgerichtlichen Verfahren vernommenen Zeugen dazu, dass der Beklagte den gefesselten Z … aus einer sitzenden Position mit einem Griff am Kopf nach oben gezogen haben solle, völlig unterschiedliche Darstellungen gegeben hätten. Der während des gesamten Vorgangs im Raum anwesende POM C … habe davon, dass der Beklagte Z … am Kopf hochgezogen haben solle, nichts bemerkt und hierzu keine Aussage gemacht. Auch die ebenfalls während der ganzen Zeit im Raum anwesende POMin A … habe den Umstand, dass der Beklagte Z … am Kopf hochgezogen haben solle, nicht bestätigt.
POM E … habe ausgesagt, der Beklagte habe den Gefesselten leicht am Kopf gezogen. Das sei jedoch kein Hochheben gewesen. Vielmehr sei es ein Signal gewesen, dass der Gefesselte aufstehen solle. Insofern sei nicht ersichtlich, worauf das Gericht sich in der Aussage, der Beklagte habe den gefesselten Z … aus einer sitzenden Position mit einem Griff am Kopf nach oben gezogen, beziehe. Die Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen und den Feststellungen des Gerichts seien offenkundig. Keiner der Zeugen habe die vom Gericht seinem Urteil zugrunde gelegte Version bestätigt. Das Gericht gehe also von einem Sachverhalt aus, der sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt habe. Insofern sei das Urteil offensichtlich fehlerhaft.
Weiter werde davon ausgegangen, dass der Beklagte Z … los gelassen habe, nachdem er durch das Ziehen am Kopf nicht in eine stehende Position habe verbracht werden können. Er sei daraufhin nach vorn in Bauchlage gefallen. Dies sei schon aus tatsächlichen Gründen nicht nachvollziehbar. Hätte der Beklagte den am Boden sitzenden Z … am Kopf nach oben gezogen und dann losgelassen, wäre dieser wieder in eine sitzende Position zurückgefallen. Allenfalls wäre er auf den Rücken gefallen. Ein Fallen in die Bauchlage sei nur vorstellbar, wenn Z … zuvor auf dem Boden gekniet hätte, was aber von keinem Zeugen so dargestellt worden sei. Die Feststellung des Gerichts widerspreche daher den Denkgesetzen. Es sei zwar möglich, dass sich Z …, nachdem er sich zunächst in sitzender Position befand, selbst in die Bauchlage gebracht habe. Dies habe aber mit einer Einwirkung durch den Beklagten nichts zu tun.
Weiter gehe das Gericht davon aus, der Beklagte habe anschließend Z … an den Handgelenken bzw. an den Handschellen gefasst und hochgezogen, sodass sich sein Oberkörper bereits in der Luft befunden habe. Durch dessen Schreie habe er erkannt, dass er dabei sehr starke Schmerzen empfunden habe. Zwei hinzukommende Beamte hätten Z … jeweils unter den Achseln gefasst und ihn so aus der schmerzhaften Lage befreit. Tatsächlich habe jedoch der Zeuge C …, obwohl er im Raum anwesend war, nicht bestätigt, dass Z … Schmerzenslaute von sich gegeben habe. Er habe ausgesagt, dass er bei dem im Raum herrschenden Geräuschpegel keine Schmerzensrufe gehört habe. Der Zeuge sei dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte seinen Ruf „Hey T., jetzt hör auf“ gehört und daher zunächst losgelassen habe. Auch die angeblichen Schmerzenslaute des Z … seien von anwesenden Zeugen nicht eindeutig bestätigt worden.
Insgesamt würden die Sachverhaltsfeststellungen zum Teil von den Zeugenaussagen nicht bestätigt, zum Teil widersprächen sie den Denkgesetzen. Sie seien zumindest teilweise offensichtlich fehlerhaft, sodass sich das Gericht hiervon zu lösen habe. Bezüglich der Körperverletzung im Amt könne daher nur festgestellt werden, dass der Beklagte sich bemüht habe, den mit Handschellen gefesselten Z … in eine stehende Position zu verbringen, um mit ihm in die Räume des KDD im 1. OG gehen zu können. Als erfahrenem Beamten sei ihm klar gewesen, dass man Z … gefesselt nicht die Treppe hinauftragen konnte. Dabei sei zu Ungunsten des Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unberücksichtigt geblieben, dass er nicht mitbekommen hatte, dass Z … auch Fußfesseln angelegt worden waren. Hierbei habe es sich um schwarze Klettfesseln gehandelt, die nicht sofort sichtbar waren. Insgesamt habe der Beklagte in einer Situation, die auch das Landgericht Landshut als unübersichtlich geschildert habe und in der die Anwendung von unmittelbarem Zwang aufgrund des Verhaltens gerechtfertigt war versucht, den aggressivsten Beschuldigten in eine stehende Position zu bringen, um ihn zum KDD verbringen zu können.
Damit habe der Beklagte seinen dienstlichen Auftrag wahrgenommen. Er habe sich bemüht, Z … keine Schmerzen zuzufügen. Er habe Griffe angewandt, die bei der Polizei üblicherweise verwendet werden, um Personen aus einer sitzenden in eine stehende Position zu bringen. Dass dies zunächst nicht gelungen sei, lag darin begründet, dass Z … auch Fußfesseln angelegt worden waren, was dem Beklagten jedoch nicht bekannt war. Zu seinen Gunsten sei daher davon auszugehen, dass er lediglich bemüht war, die erforderliche erkennungsdienstliche Behandlung zu ermöglichen. Wenn hierhin überhaupt eine Körperverletzung liegen sollte, könnte diese allenfalls darin bestehen, dass der Beklagte etwas zu hart vorgegangen sei. Er habe jedoch kaum eine andere Möglichkeit gehabt, den unbekannten Verdächtigen zur erkennungsdienstlichen Behandlung zum KDD zu bringen. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei erforderlich gewesen, um den Widerstand zu brechen und die Maßnahme durchzusetzen. Ein Tragen des äußerst aggressiven Beschuldigten sei ein untaugliches Mittel gewesen, da sich die Beamten dadurch neuerlichen Bissen des Z … ausgesetzt hätten. Der Beklagte sei von Z … in die Hand gebissen worden, mit der er die Schulter des Z … gegriffen hatte, als ihn die Beamten in Richtung Treppe trugen. Insofern habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass von einem Augenblicksversagen auszugehen ist, soweit überhaupt eine Körperverletzung bejaht werden könne.
Zu dem Vorwurf der versuchten Nötigung gebe es keine verbindlichen Feststellungen. Hierzu sei zu vermerken, dass auch hier die Zeugenaussagen zu dem angeblichen „Tathergang“ weit auseinandergehen. Es gehe um die Frage, ob der Beklagte das Messer, das er stets am Gürtel trug, sichtbar herauszog und damit drohte. Der Beklagte musste aufgrund der telefonischen Mitteilung der Beamtin A … davon ausgehen, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Nur weil die zuständigen Beamten mit den Afghanen nicht zurechtgekommen seien, hätten sie ihn als Dienstgruppenleiter hinzugebeten. Bei Betreten des Raums habe der Beklagte daher durch kurzes Herausziehen und wieder Zurückstoßen des Messers in die dafür vorgesehene Scheide sichergestellt, dass es gesichert war, sodass nichts passieren konnte. Dabei seien die jungen Männer mit dem Rücken zur Tür gesessen, sodass sie dies nicht sehen konnten. Diese Aussage werde im Wesentlichen von POM C … bestätigt. Die Schilderung, auf die sich der Kläger berufe, sei von der weiteren im Raum anwesenden POMin A … gegeben worden. Diese habe allerdings davon gesprochen, dass der Beklagte ein Springmesser bei sich gehabt habe, was nicht zutrifft. POMin A … habe vor Gericht als Ergänzung zu ihrer Aussage demonstrativ das imaginäre Öffnen eines Einhandmessers mit der rechten Hand vorgeführt, so als hätte es der Beklagte so gemacht. Dabei habe sie erklärt: „Er hat das Einhandmesser mit der rechten Hand geöffnet und vorgehalten.“ Tatsächlich sei es ein feststehendes Messer gewesen, das hinter der linken Hüfte am Einsatzgürtel getragen wurde und mit der linken Hand kurzzeitig senkrecht nach oben gezogen und sofort wieder senkrecht nach unten in die Scheide gesteckt wurde. Auch sei die Farbe des Messers von A … falsch wiedergegeben worden. Diese Unrichtigkeiten und Unsicherheiten seien auch deshalb besonders zu berücksichtigen, weil die Zeugenaussage von A … vor Gericht deutlich gemacht habe, dass sie sich an viele Einzelheiten des Vorgangs nicht mehr erinnern konnte. Teilweise habe sie die Vorgänge erst nach mehrfachem Vorhalt und wiederholtem Vorlesen ihrer Zeugenvernehmung wieder bestätigen können. Zudem sei wesentlich zu berücksichtigen, was der Beklagte sich beim Ziehen des Messers gedacht habe. Er habe dieses lediglich kurz herausgezogen und sich anschließend davon überzeugt, dass es ordnungsgemäß arretiert war. Der Beklagte habe nicht die geringste Absicht gehabt, die unbekannten Verdächtigen durch Ziehen des Messers zu beeindrucken. Zudem seien sich die Zeugen einig gewesen, dass die drei in keinster Weise durch das Ziehen des Messers beeindruckt waren. Dies spreche dafür, dass sie das Messer überhaupt nicht gesehen hätten.
Der Kläger berufe sich darauf, dass die beiden anwesenden Polizeibeamten das Messer gesehen hätten. Insofern sei es unbeachtlich, was sich der Beklagte im Einzelnen gedacht habe. Da sich die Beamten dem Beklagten gegenüber im Raum befanden mit Blickrichtung zum ihm, hätten sie das Ziehen des Messers sehen können. Die drei Verdächtigen seien aber mit dem Rücken zum Beklagten gesessen und dieser sei auch noch schräg im Zimmer gestanden, wodurch sein Körper das Messer auch noch verdeckt habe. Es spiele auch keine Rolle, wie er das Messer im Einzelnen gehalten und um was für eine Art von Messer es sich gehandelt habe. Er sei nicht vor den Verdächtigen gestanden, als er das Messer herauszog und unmittelbar darauf zurücksteckte. Gerade in dieser wesentlichen Einzelheit widersprächen sich jedoch die beiden Zeugenaussagen. Es könne nicht aus jeder Zeugenaussage herausgepickt werden, was für den Beklagten am belastensten ist. Vielmehr sei zu ermitteln, was sich tatsächlich ereignet habe. Hier spreche der Umstand, dass der Zeuge C … ebenso wie der Beklagte selbst aussage, das Messer sei vom Beklagten noch an der Tür kurz herausgezogen und dann wieder arretiert worden, dafür, dass in diesem Punkt die Aussage des Beklagten zutrifft. Der Zeuge C … bestätige der Aussage des Beklagten im Wesentlichen. Dies spreche für die Richtigkeit der Aussage des Beklagten.
Das PP Niederbayern selbst habe in einem Schreiben darauf hingewiesen, dass es keine vorgeschriebene Handlungsweise nach entsprechenden Vorfällen gebe. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass die Beamtin A … nur vertretungsweise die Dienstaufgaben eines anderen Mitgliedes seiner Schicht übernommen habe, sodass er sie nicht mit zusätzlichen schriftlichen Arbeiten habe belasten wollen. Der Polizeibeamte C … habe kurz vor seiner Versetzung gestanden und daher gebeten, möglichst von zusätzlichen Dienstaufgaben entbunden zu werden. Im Hinblick auf diese besondere Situation habe er den Beiden zunächst erklärt, sie müssten keine schriftlichen Stellungnahmen abgeben. Er werde sich hierum kümmern. Diese Aussage sei nachvollziehbar und auch nicht widerlegbar. Hierbei gehe es um innere Vorgänge, die zu einem späteren Zeitpunkt vom Beklagten selbst erklärt worden seien. Dem Beklagten würden unlautere Absichten unterstellt, ohne dass sich diese in irgendeiner Form belegen ließen.
Es liege kein Dienstvergehen vor. Der Beklagte sei in einer schwierigen Situation von zwei Beamten zu Hilfe gerufen worden, die selbst im Vorfeld gegen Eigensicherungsgrundsätze verstoßen hätten, indem sie drei festgenommene Personen gleichzeitig in einem normalen Dienst-Pkw zur Dienststelle transportierten und diese nicht trennten, sondern gemeinsam in einem Raum unterbrachten und dadurch erst den Grundstein für deren späteres aggressives Agieren legten. Die beiden Beamten seien mit den Festgenommenen nicht zu Recht gekommen. Der Beklagte sei als Dienstgruppenleiter telefonisch zu Hilfe gerufen worden. Er habe sich in dieser schwierigen Situation korrekt verhalten. Es sei erforderlich gewesen, mit großer Entschlossenheit vorzugehen, um den Widerstand zu überwinden. Dass die Strafgerichte zu einer anderen Auffassung gelangt seien, liege daran, dass die - sehr widersprüchlichen - Zeugenaussagen nicht wirklich ernst genommen worden seien. Es sei ein einheitlicher Sachverhalt konstruiert worden, der aber in dieser Form nicht überzeugend sei und teilweise auch den Denkgesetzen widerspreche.
Für den Fall, dass das Gericht von einer Dienstpflichtverletzung ausgehen sollte, sei zu berücksichtigen, dass in dem Urteil des Landgerichts Landshut von einem minderschweren Fall der Körperverletzung im Amt ausgegangen werde. Zudem werde darauf verwiesen, dass es sich um ein Augenblicksversagen gehandelt habe. Für einen minderschweren Fall sei in verschiedenen Urteilen ausgeführt worden, dass eine deutlich geringere Maßnahme als die Höchstmaßnahme in Betracht komme. Nach der Rechtsprechung komme die Höchstmaßnahme insbesondere dann nicht in Betracht kommt, wenn die Körperverletzung durch eine Provokation hervorgerufen worden sei. Es sei trotz einer Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt, teilweise sogar schwerer Körperverletzung, von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen worden. Auch im vorliegenden Fall sei eine Provokation des Verletzten vorausgegangen. Dieser habe sich geweigert, seine Fingerabdrücke nehmen zu lassen. Er habe um sich getreten und einen Beamten gebissen. Durch sein Verhalten sei ein gewisser Krafteinsatz notwendig gewesen, da sonst die dienstlich gebotene erkennungsdienstlichen Behandlung nicht hätte durchgeführt werden können. Der Beklagte habe dabei nur seine Hände eingesetzt. Er habe den Betroffenen nicht geschlagen. Er habe lediglich auf unterschiedliche Weise versucht, den Betroffenen in eine aufrechte Position zu bringen. Im Hinblick auf diese Besonderheiten sei davon auszugehen, dass hier die Höchstmaßnahme absolut nicht in Betracht komme.
Zu Gunsten des Beklagen sei die besondere Situation zu berücksichtigen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es um ein Augenblicksversagen eines ansonsten untadeligen Beamten in einer völlig unübersichtlichen Situation gegangen sei. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass er tatsächlich nicht mitbekommen und auch nicht gesehen habe, dass dem Z … Fußfesseln angelegt worden seien. Insgesamt sei der Beklagte nicht auf Z … losgegangen, um ihn zu verletzen. Die Vorfälle unter Ziffer 2. und 3. stellten kein Dienstvergehen dar. Die Vorfälle hätten sich in einer unübersichtlichen Situation abgespielt. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er bisher strafrechtlich nicht vorbelastet sei. Auch das Persönlichkeitsbild sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Eine im Jahre 2013 ausgesprochene Missbilligung stelle gerade keine Disziplinarmaßnahme dar. Zudem seien seit Ausspruch dieser Missbilligung bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens praktisch zwei Jahre vergangen. Zu Gunsten des Beklagten seien auch seine hervorragenden dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Er habe in seiner Dienstzeit einmal eine Leistungsstufe erhalten. In drei Fällen sei ihm eine Leistungsprämie zuerkannt worden. Auch sei ihm im Jahr 2013 von seinem damaligen Vorgesetzten ein hervorragendes Persönlichkeitsbild ausgestellt worden. Zu seinen Gunsten des Beklagten spreche auch, dass ihm im Jahre 2014 die Leitung der 5. Dienstgruppe übertragen worden sei, die zum 1. September 2014 bei der PI 1 … aufgestellt wurde.
Im Hinblick auf die dargestellten Besonderheiten und die vorliegenden Milderungsgründe sei davon auszugehen, dass allenfalls eine Geldbuße tat- und schuldangemessen wäre. Eine solche Maßnahme könne jedoch im Hinblick auf Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayDG nicht ausgesprochen werden. Es bestehe Sachverhaltsidentität zwischen dem Strafverfahren und dem Disziplinarverfahren. Gründe, die eine Zurückstufung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Da es sich - auch nach Ansicht des Strafgerichts - um einen minderschweren Fall gehandelt habe, sei keine schwerwiegende Maßnahme wie eine Zurückstufung angezeigt. Auch eine besondere Pflichtenmahnung sei nicht notwendig, sodass eine weitere Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht komme.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenunterlagen und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Die Strafakten der Staatsanwaltschaft Landshut wurden beigezogen (Az. 104 Js 143/16).
Die zulässige Disziplinarklage führt zu einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge in Höhe von 1/10 auf die Dauer von 18 Monaten, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG.
Gegen die Ordnungsgemäßheit der Klageschrift bestehen keine Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des Art. 50 Abs. 1 BayDG und gibt in ausreichender Weise den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens sowie die für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel in geordneter Darstellung wieder. Mängel der Klageschrift wurden nicht - innerhalb der Frist des Art. 53 Abs. 1 BayDG - geltend gemacht.
I.
Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung die Sachverhalte unter I.1. und I.2. des Klageschriftsatzes zugrunde. Dass der Beklagte die Anfertigung von Stellungnahmen beteiligter Kollegen verhindern wollte, um die „tatsächlichen Vorkommnisse zu verschleiern“ (I.3. und V.1.c. des Klageschriftsatzes), steht für das Gericht jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest.
1. Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung zunächst die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts … vom 6. April 2017, Az. 11 Ds 104 Js 143/16, rechtskräftig seit 14.04.2017 zugrunde. Dieses verurteilte den Beklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen zu jeweils 40 €. Die strafgerichtlichen Feststellungen dieses Urteils sind gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG für ein Disziplinar(-klage) verfahren grundsätzlich bindend. Nur an offenkundig unrichtige Feststellungen ist das Gericht nicht gebunden. Solche wurden durch den Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt.
Die durch das Gesetz vorgeschriebene Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Der bayerische Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen. Dies soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nur an „offenkundig unrichtige Feststellungen“ des Strafgerichts ist das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Dieses ist nur in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, da es ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dies ist etwa der Fall, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Die Bindungswirkung entfällt auch bei Strafurteilen, die in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, z.B. einer unzulässigen Urteilsabsprache, zustande gekommen sind (vgl. BVerwG vom 26.8.2010 Az. 2 B 43/10 m.w.N.). Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen oder die bloße Möglichkeit eines objektiv oder subjektiv anderen Geschehens reichen für eine Lösung nicht aus.
Die Voraussetzungen für eine Lösung von der Bindungswirkung liegen nicht vor. Es reicht hierfür nicht aus, dass der Beklagte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreitet. Das Verwaltungsgericht ist erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und über eine Lösung von der Bindungswirkung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit ergeben kann (vgl. BVerwG vom 26.8.2010 a.a.O.). Es ist nicht erkennbar, dass das Strafurteil des Landgerichts Landshut wegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze offenbar unrichtig ist.
Das Landgericht Landshut stellte in seinem Urteil insoweit u.a. auf die „glaubwürdigen geständigen Angaben des Angeklagten“, also des Beklagten im Disziplinarverfahren selbst, ab. Sein damaliger Verteidiger verlas in der öffentlichen Sitzung am 6. April 2017 eine Erklärung, in der der Sachverhalt aus Ziffer 3 der Anklage mit Maßgabe eingeräumt wurde. Dabei ließ er u.a. folgendes wörtlich erklären:
„Herr … ging davon aus, dass es bei den sich wehrenden Gefangenen nicht möglich wäre, diese die Treppe raufzutragen. Anders befürchtete er eine massive Gefährdung sowohl der Polizeibeamten, aber vor allen Dingen der zu tragenden Jugendlichen. Er wollte deshalb zunächst Herrn Z … von der sitzenden Position am Boden in eine stehende Position bringen, um ihn mit dessen Kooperation in den I. Stock zu führen. Herr … räumt ein, hierzu Herrn Z… durch einen Griff an den Kopf versucht zu haben, von der sitzenden in eine stehende Position zu bringen. Als dies nicht gelang, versuchte er durch einen Griff in die Handschellen diesen in die stehende Position zu bringen.
Hierbei geriet die Angelegenheit aus den Fugen. Einerseits war Herrn … bewusst, dass Herr Z … bereits einen Polizeibeamten gebissen hatte und er befürchtete durch einen Griff an die Schulter oder an den Oberarm selbst gebissen zu werden. Andererseits war er sich allerdings auch bewusst, dass er nur mit einer Kooperation von Herrn Z … diesen von seiner ursprünglichen Position zum Stehen gebracht werden konnte.
Hierbei unterließ es der Angeklagte fahrlässig zu überprüfen, ob Herr Z … überhaupt in der Lage war, aufzustehen bzw. ob er auch an den Füßen gefesselt war. Des Weiteren setzte er den Zug an den Handfesseln zu fest an und versursachte damit Herrn Z …i Schmerzen, was er zumindest in Kauf nahm. Herr … bedauert dies außerordentlich.
Er möchte durch diese Erklärung auch zum Ausdruck bringen, dass er ausdrücklich bedauert, den Fehler des unmittelbaren Zwangs bei der Anwendung gemacht zu haben. Herr … räumt nach Maßgabe dieser Erklärung die Körperverletzung im Amt subjektiv und objektiv ein. Herr … steht zu diesem Fehler. Er möchte durch diese Erklärung zudem erreichen, dass seinem Dienstherrn und den geladenen, ausschließlich polizeilichen Zeugen eine langwierige Hauptverhandlung und eine neuerliche Einvernahme erspart bleiben.“
Der Beklagte räumte also selbst ein, dass er versuchte, den Z … durch einen Griff an den Kopf von der sitzenden in eine stehende Position zu bringen. Ferner gab er an, zu fest an den Handfesseln gezogen zu haben und bei Z … Schmerzen verursacht zu haben. Diese Angaben stimmen mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts … überein. Im Übrigen bestätigte der Zeuge E … in der Zeugeneinvernahme am 22. September 2016, dass der Beklagte den Z … leicht am Kopf gezogen habe. Der Zeuge POM F… gab an, dass der Beklagte den Z … am Kopf gezogen habe, damit er aufsteht. Der Zeuge POM D … sprach davon, dass der Beklagte versucht habe, Z … mit einem Impuls am Kopf auf die Füße zu bekommen. Er habe ihn kurzzeitig am Kopf gezogen, damit er aufsteht. Vor dem Hintergrund dieser Zeugenaussagen ist nicht erkennbar, dass das Landgericht zu Unrecht davon ausging, dass der Beklagte den Z … „mit einem Griff am Kopf nach oben“ zog.
Dass der Beklagte den Z … aus einer Position am Boden durch Hochziehen an den Handschellen in eine stehende Position verbringen wollte und diesem dabei Schmerzen zufügte, bestätigten die Zeugen A …, G …, E …, F … und D … Dabei kommt es entscheidend nicht darauf an, ob der Z … auf dem Boden saß oder lag, sondern dass der Beklagte - wie von ihm selbst zugegeben - dessen Arme nach oben zog und ihm damit Schmerzen zufügte.
Ein - relevanter - Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht darin, dass Z … nach den Behauptungen des Beklagten nicht nach vorne auf den Bauch hätte fallen können. Den Aussagen der Zeugen A …, D … und H … in der Beweisaufnahme beim Amtsgericht … am 22. September 2016 lässt sich im Wesentlichen übereinstimmend entnehmen, dass sich Z … am Boden befand und der Beklagte versuchte, diesen an den hinten angebrachten Handfesseln hochzuziehen. Dabei gab Z … (Schmerzens-) Schreie von sich. Der relevante strafrechtliche Vorwurf ist nicht, dass der Beklagte den Z … in Bauchlage fallen ließ, sondern ihm beim Hochheben an den im Rücken angebrachten Handfesseln Schmerzen zufügte. Dieser Geschehensablauf lässt sich ohne weiteres mit den Zeugenaussagen und dem Schlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamts vom 17. Dezember 2015 in Einklang bringen.
An die Beweiswürdigung des Landgerichts Landshut ist das Gericht damit gebunden, selbst wenn eine andere Beweiswürdigung denkbar gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit eines objektiv oder subjektiv anderen Geschehens reicht nämlich für eine Lösung von der Bindungswirkung nicht aus.
Es wurden auch keine neuen Beweismittel vorgelegt, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen. Schließlich wurde auch nicht vorgebracht, dass das strafgerichtliche Urteil auf einer unzulässigen Urteilsabsprache beruht. Zwar lag dem Urteil des Landgerichts eine Verständigung zu Grunde. Es ist jedoch weder vorgebracht noch erkennbar, dass das Urteil unter einem offenkundigen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist.
2. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Beklagte sein am Dienstgürtel getragenes Messer zog, um mit einer Drohung die verweigerte Abgabe von Fingerabdrücken zu erreichen. Da das Verfahren insoweit gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt wurde, unterfällt dieser Vorwurf nicht der Bindungswirkung des Art. 25 Abs. 1 BayDG. Allerdings ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Sachverhalt aufgrund der umfangreichen Ermittlungen und Zeugenaussagen beim Landeskriminalamt und im Strafverfahren feststeht, vgl. auch Art. 26 Abs. 2 BayDG.
Das Gericht weist zunächst auf die in dem Schlussbericht des Bayerischen Landeskriminalamts zusammengefassten Aussagen der Zeugen C …, A … und deren Aussagen hin. Übereinstimmend gehen diese davon aus, dass der Kläger ein privates Messer zog und die Worte „Give me your finger prints“ sprach. Dabei gaben die Zeugen an, dass die Afghanen dies bemerkt hätten, sich aber nicht weiter beeindrucken ließen. Diesen Vorgang bestätigen die beiden Zeugen auch in der Zeugeneinvernahme am 22. September 2016. Soweit die Zeugin A … angab, ein Klappmesser gesehen zu haben, korrigierte sie ihre Aussage und gab an, dass es sich um ein Messer mit feststehender Klinge handelte.
Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass der Beklagte sein Messer für die Afghanen - zumindest kurzzeitig - sichtbar zog und in Englisch (sinngemäß) die oben dargelegten Worte sprach, um seinem Ansinnen Nachdruck zu verleihen. Dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angab, die Formulierung “Give us your prints or we fetch it.“ gebraucht zu haben, macht insoweit keinen Unterschied. Seine Behauptung, dass es das Messer nur zur Sicherung in der Messerscheide gezogen und dann wieder zurückgesteckt habe, hält das Gericht für eine Schutzbehauptung. Nach den Aussagen der Zeugin A … steckte er es erst weg, als das „No“ des Z … kam. Ein Ziehen des Messers war zu einer Sicherung auch nicht erforderlich. Wie sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung anhand des mitgebrachten Messers überzeugen konnte, hätte es genügt, sich mit einem Druck auf den Messergriff von dem festen Sitz in der Scheide zu überzeugen.
3. Dagegen steht für das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Beklagte eine ausführliche Stellungnahme der Kollegen A … und Herrn C … zu verhindern versuchte, um die genauen Aufklärung des gesamten Sachverhalts zu verhindern (I.3. und V.1.c. des Klageschriftsatzes).
Zunächst geht das Gericht davon aus, dass es auch ohne eine entsprechende schriftliche dienstliche Anordnung selbstverständlich ist, dass bei Widerstandshandlungen alle beteiligten Polizeibeamten von sich aus und unabhängig voneinander schriftliche Berichte anfertigen. Insoweit ist der Äußerung des PP Niederbayern vom 21. Juli 2017 (Az. E 3-6441/2017) beizupflichten, wonach die geschilderte Handlungsweise (des Beklagten) durchaus als konträr zur üblichen Verfahrensweise im Standardprozess bewertet werden müsse, zumal hemmende Faktoren nicht erkennbar seien. Die Intention zur Anweisung gegenüber den beteiligten Beamtinnen und Beamten könne auf Basis des kurzen Sachverhaltes nicht bewertet werden. Dies könne nur im Gesamtkontext erfolgen.
Vor diesem Hintergrund war dem Beklagten nicht nachzuweisen, dass hierin ein Vertuschungs- und/oder Versuch der Beeinflussung lag. Seine Angabe, er habe die Beamten A … und C … entlasten wollen, weil sie nur vertretungsweise die Dienstaufgaben eines anderen Mitgliedes seiner Schicht übernommen habe bzw. C … kurz vor seiner Versetzung stand, kann zwar eine Schutzbehauptung sein. Hierfür könnte sprechen, dass der Beklagte bereits nach dem turbulentem Geschehen mit einem Nachspiel rechnen musste. Andererseits musste er nach dem Vorfall mit den Afghanen mit weiteren Zeugen damit rechnen, dass ein solcher Versuch von vorneherein zum Scheitern verurteilt war. Auf der Grundlage der vorliegenden Zeugenaussagen gibt es für beide Sichtweisen Ansatzpunkte, so dass der Beklagte nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ von diesem Vorwurf freizustellen war.
II.
Der Beklagte hat durch sein Verhalten vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Ferner liegt hierin ein Verstoß gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, § 34 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie ein Verstoß gegen die Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung, § 34 Satz 1 BeamtStG. Es handelt sich um ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG.
Durch die oben dargestellten dem Beklagten anzulastenden Vorgänge hat sich der Beklagte der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar gemacht. Eine Körperverletzung setzt nach dem Wortlaut des § 223 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bei dem Geschädigten (länger andauernde) gesundheitliche Schäden entstehen. Vielmehr reicht die körperliche Misshandlung einer Person, die hier vorlag. Hinsichtlich des Geschehens mit dem Ziehen des Messers geht das Gericht davon aus, dass ein Fall der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall vorlag, vgl. § 240 Abs. 1, 2, 3, 4 Satz 2 Nr. 3 StGB. Von einer ordnungsgemäßen dienstlichen Handlung und einer gerechtfertigten Zwangsmaßnahme kann nicht die Rede sein.
III.
Die Schwere des Dienstvergehens gebietet weder eine Entfernung noch eine Rückstufung.
Beamte sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn sie durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben. Die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme ist gemäß Art. 14 Abs. 1 BayDG nach pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 Az. 2 C 6/14). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (vgl. BVerfG vom 8.12.2004 Az. 2 BvR 52/02). Eine Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 Az. 2 C 12.04). Bei der Ausübung des den Gerichten nach Art. 14 Abs. 1 BayDG eröffneten Ermessens, bei dem sie nicht an die Wertungen des Dienstherrn gebunden sind, ist jede Schematisierung zu vermeiden.
Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (vgl. z.B. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Dabei bewirken schwerwiegende Vorsatzstraftaten generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zur Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen. Umgekehrt vermag ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straftatbestand erfüllt, die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.12.2004 a.a.O.). Da die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der in Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung und besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG vom 20.10.2005 a.a.O.).
Setzt sich ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier die durch den Beklagten verübte Körperverletzung im Amt. Hierbei handelt es sich um einen in Anbetracht der Umstände noch mittelschweren Verstoß gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten.
1. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, griff das Bundesverwaltungsgericht zunächst bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurück. Die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BayDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der neueren Rechtsprechung jedoch auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet dies eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen. Es wird verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind.
Der abgeurteilte Tatvorwurf gegen den Beklagten beinhaltet eine Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall gemäß § 340 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Norm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
2. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Delikte, die angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind, bedürfen einer sorgsamen Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. z. B. BVerwG vom 23.7.2013 Az. 2 C 63.11). Zur Bestimmung der Schwere des begangenen Dienstvergehens kann bei (außergerichtlichen) Dienstvergehen auf einer zweiten Stufe zunächst indiziell auf die von Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O.). Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar regelmäßig keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. BVerwG vom 10.12.2015 a.a.O. m.w.N.).
Diese Grundsätze bezüglich der „zweiten Stufe“ finden jedoch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine Anwendung. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, komme dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 5.7.2016 Az. 2 B 24/16). Vielmehr habe das Verwaltungsgericht in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.
Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kann damit selbst die Verhängung einer Geldstrafe - anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen - zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar mag eine Verurteilung bei innerdienstlichen Dienstvergehen keine „präjudizielle“ Bedeutung entfalten. Allerdings kann sie nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts im Rahmen der Beurteilung des Schweregehalts dieses Dienstvergehens durchaus Berücksichtigung finden. Die Verurteilung des Beklagten zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen auf Bewährung ist nicht unerheblich. Sie bewegt sich jedoch noch nicht in einem Bereich, der nahe an das Strafmaß heranreicht, das zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat.
Bei einer Körperverletzung im Amt kann eine Entfernung durchaus in Betracht kommen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (vgl. BayVGH vom 12.7.2017 Az. 16a D 15.368 m.w.N.). Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begehe, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Ein wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Ausübung seines Dienstes verurteilter Beamter müsse mit seiner Entfernung rechnen (vgl. BayVGH vom 6.6.2018 Az. 16a D 16.1928).
Zwar kann von einer Notwehrsituation nicht die Rede sein. Eine solche lässt sich - trotz der widerspenstigen Verhaltens des Geschädigten und der anderen Afghanen - weder den strafgerichtlichen Urteilen noch den Unterlagen entnehmen. Auch insoweit besteht eine Bindungswirkung (vgl. BayVGH vom 6.6.2018 a.a.O.). Der vorliegende Fall ist jedoch mit den oben entschiedenen Sachverhalten nicht vergleichbar. Zum einen wurde der Beklagte wegen Körperverletzung im Amt in einem minder schweren Fall verurteilt. Zum andern waren die Auswirkungen auf den Geschädigten eher geringfügig. Zwar wurden diesem Schmerzen zugefügt. Dass relevante und bleibende körperliche Schäden entstanden, hat das landgerichtliche Urteil jedoch gerade nicht festgestellt.
3. Erschwerend tritt hierzu das Verhalten hinsichtlich des Ziehens seines Messers. Wie bereits oben ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass die von dem Beklagten vorgebrachten Gründe für dieses Verhalten nach den vorliegenden umfangreichen Ermittlungen des Landeskriminalamts und den Zeugenaussagen Schutzbehauptungen sind.
4. Zugunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Dem steht jedoch entgegen, dass es sich um innerdienstliche Verstöße gegen Dienstpflichten mit zum Teil erheblicher Relevanz handelt. Hinzu kommt, dass das Polizeipräsidium Niederbayern mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wegen anderer Vorwürfe gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet hatte. Dieses wurde zwar mit Verfügung vom 20. September 2013 gemäß Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayDG eingestellt und eine Missbilligung ausgesprochen. Diese Missbilligung unterliegt jedoch keinem Verwertungsverbot. Gemäß Art. 17 Abs. 5 BayDG findet auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) Anwendung. Gemäß Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG sind Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden, falls sie für Beamte und Beamtinnen ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen. Die Frist beginnt bei neuen Sachverhalten im Sinn dieser Vorschrift oder bei Einleitung eines Straf- oder Disziplinarverfahrens erneut, vgl. Art. 109 Abs. 1 Satz 2 BayBG analog. Da die Missbilligung vom 20. September 2013 datiert und das gegenständliche Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 14. September 2015 eingeleitet wurde, war die Zweijahresfrist noch nicht eingetreten.
Die Beurteilungen sind eher mittelmäßig. Das aktuelle Persönlichkeitsbild vom 20. November 2017 ist dagegen positiv, wenn auch nicht verkannt werden kann, dass der Beklagte über einen gewissen Zeitraum nur eingeschränkt einsetzbar war, weil der Beklagte keinen öffentlichkeitswirksamen Außendienst verrichtet und auch keine Dienstwaffen führte. Eher zu Gunsten des Beklagten wirken sich die Gesamtumstände des Tatgeschehens aus. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte er in einer „aufgeladenen und aufgeheizten Stimmung“ und in einer „Augenblicksituation“, so dass sich auch insoweit die Verhängung der Höchstmaßnahme aber auch einer Rückstufung verbietet (s.u.).
Zu Lasten des Beklagten ist schließlich zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Berichterstattung im Zusammenhang mit dem strafgerichtlichen Verfahren zu einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.
IV.
Zur Ahndung des Dienstvergehens ist unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/10 auf 18 Monate zu erkennen. Gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayDG ist die Kürzung der Dienstbezüge die bruchteilmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre.
Der Kläger hat ein mittelschweres Dienstvergehen begangen, das ein solches Gewicht aufweist, dass eine Kürzung der Dienstbezüge veranlasst ist. Die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße wäre nicht mehr angemessen. Es ist eine deutliche Pflichtenmahnung durch eine Kürzung der Dienstbezüge geboten. Das Gericht geht davon aus, dass sich der Beklagte dies für sein zukünftiges - dienstliches - Verhalten zur Lehre gereichen lässt.
Das Maßnahmeverbot des Art. 15 Abs. 1 BayDG steht der Kürzung der Dienstbezüge nicht entgegen. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG darf, wenn gegen einen Beamten oder eine Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren unter anderem unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder die Beamtin zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Die von Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG geforderte Sachverhaltsidentität liegt hier nicht vor. Der Beklagte wurde vom Landgericht Landshut nicht wegen „desselben Sachverhalts“ zu einer Geldstrafe verurteilt, sondern „nur“ wegen einer Körperverletzung in Amt. Das Verwaltungsgericht legt der disziplinarischen Beurteilung daneben auch noch die Nötigung mit dem Messer zugrunde (s.o.).
Im Übrigen ist die Kürzung der Dienstbezüge zumindest deshalb erforderlich, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren. Ob und in welchem Umfang durch ein Dienstvergehen das Ansehen des Berufsbeamtentums beeinträchtigt wird, richtet sich nach objektiven Kriterien (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 15, Rdnr. 47). Es ist darauf abzustellen, wie ein Fehlverhalten aus der Sicht der Öffentlichkeit zu beurteilen ist. Dabei ist auch die dienstliche Stellung als Polizeivollzugsbeamter zu berücksichtigen (vgl. BayVGH vom 28.11.2012 Az. 16a D 11.958). Es ist der Öffentlichkeit kaum zu vermitteln, dass ein Polizeibeamter im Amt Körperverletzungen und Nötigungen begeht und disziplinarrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wird.
Der Kürzungsbruchteil ist bei Beamten des einfachen Dienstes regelmäßig auf ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes auf ein Zwanzigstel und bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis Besoldungsgruppe A 16 regelmäßig auf ein Zehntel festzusetzen (vgl. BVerwG vom 21.03.2001 Az. 1 D 29/00). Der Kürzungsbruchteil beträgt bei einem Beamten der 3. Qualifikationsebene also regelmäßig ein Zehnt. Hiervon abzuweichen, erscheint dem Gericht nicht als erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Da das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zu einem - allerdings weit überwiegenden - Teil die Grundlage des Urteils bildet, waren die Kosten entsprechend zu verteilen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG.