I.
Der im Jahr 19 in M … geborene Beklagte beendete 1980 seine Schullaufbahn mit dem Abitur. Am 1. Oktober 1981 trat er als Polizeiwachtmeister unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst des Klägers ein. Zum 1. Oktober 1982 folgte seine Ernennung zum Polizeioberwachtmeister, nach erfolgreicher Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „befriedigend“ (2,81) zum 1. Dezember 1984 die Ernennung zum Polizeikommissar unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Am 1. Juni 1988 wurde er zum Polizeioberkommissar ernannt, am 19. Oktober 1988 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum 29. November 1991 zum Polizeihauptkommissar ernannt. Nach erfolgreicher Laufbahnprüfung für den höheren Polizeivollzugsdienst mit der Gesamtprüfungsnote „gut“ (2,33) folgte zum 1. Juli 1994 die Ernennung zum Polizeirat und zum 1. Juli 1997 zum Polizeioberrat. Mit Schreiben vom 11. November 2003 wurde ihm als Leiter der VPI Verkehrsüberwachung für die Einsatzführung im Zusammenhang mit Staatsbesuchen eine Leistungsprämie von 1000,- Euro gewährt. Zum 1. September 2010 wurde der Beklagte unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeidirektor ernannt. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums M … vom 24. Mai 2012 wurde festgestellt, dass die Probezeit nicht erfolgreich beendet wurde. Der Beklagte ist geschieden, Vater von zwei in erster Ehe 1994 und 1997 geborenen Kindern und in zweiter Ehe wieder verheiratet (seit 2014 getrennt lebend). Er erhält um 15 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A14. In seiner letzten periodischen Beurteilung erreichte der Beklagte 14 Punkte.
II.
Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 (Az. 2 KLs 580 Js 25447/11) wurde er wegen drei tatmehrheitlicher Fälle der Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. April 2013 als unbegründet verworfen.
Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende tatsächliche Feststellungen zugrunde:
„Am 03.09.2011 befand sich der Angeklagte ab 18.00 Uhr im Dienst. Als Leiter der Polizeiinspektion R … verrichtete er diesen auf dem Herbstfest in R …, welches vom 26.08.2011 bis 11.09.2011 stattfand. Auf dem Festgelände auf der L …wiese befindet sich eine, während der Wiesnzeit provisorisch eingerichtete Wiesnwache, von wo aus die polizeilichen Einsätze koordiniert und durchgeführt werden. Nachdem der Angeklagte am 03.09.2012 zunächst damit befasst war, eine größere Gruppe von Motoradrockern aus Sicherheitsgründen davon abzuhalten, dass diese gemeinsam auf das Herbstfest gehen, was sich schließlich ohne größere Probleme erledigte, begab er sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit kurz vor 22.00 Uhr zusammen mit seinem Kollegen, PHK K., auf Fußstreife über das Festgelände.
Zum gleichen Zeitpunkt kam es vor dem Fahrgeschäft Poseidon zu einer Rangelei und kurzen Schlägerei, an der auch der später Geschädigte M. H. beteiligt war. Der Geschädigte H. befand sich mit zwei Freunden ebenfalls auf dem Herbstfest und die drei pöbelten zunächst vor dem Fahrgeschäft eine Gruppe von jungen Erwachsenen an. Kurze Zeit darauf versetzte der Geschädigte H. dem Zeugen D. auch einen Kopfstoß. Die am Streit Beteiligten stürzten dabei auch zu Boden. Der genaue Hergang dieser Auseinandersetzung konnte nicht geklärt werden. Möglicherweise erhielt der Geschädigte H. im Rahmen dieser Auseinandersetzung einen Schlag oder Stoß an die rechte Unterkieferseite, wodurch an zwei Backenzähnen eine Zahnschmelzabplatzung bzw. – sprung und an dem rechten vorderen Unterkieferrand ein Bluterguss entstand.
Der Geschädigte H. war zum Zeitpunkt dieser Auseinandersetzung nach dem Genuss von zwei Maß Bier nicht unerheblich alkoholisiert. Seine Blutalkoholkonzentration betrug wahrscheinlich 1,4 Promille, maximal 1,66 Promille. Der Geschädigte H. wurde schließlich durch die herbeigerufenen Polizeibeamten, die Zeugen B. und N., wegen der Beteiligung an der Schlägerei und unter dem Verdacht der Körperverletzung festgenommen. Die Zeugen B. und N. brachten den Geschädigten H. zu Boden und fesselten seine Hände auf dem Rücken. Anschließend sollte der Geschädigte H. von den Zeugen B. und N. zur etwa 50 m entfernten Wiesnwache abgeführt werden.
Zu diesem Zeitpunkt hatte der Geschädigte keine, insbesondere keine blutenden Verletzungen im Bereich der Lippe. Aufgrund seiner Alkoholisierung und der unmittelbar zuvor stattgefundenen Auseinandersetzung war der Geschädigte eher aggressiv gestimmt, aber nicht so, dass er sich der Festnahme widersetzt hätte.
Der zum Einsatzort hinzugekommene Angeklagte löste den Kollegen N. ab und führte den Geschädigten zusammen mit dem Zeugen B. in Richtung Wiesnwache, wobei der Geschädigte vom Angeklagten rechts und vom Zeugen B. links gehalten und geführt wurde. Aufgrund des hohen Besucherandrangs auf dem Festplatz kam es immer wieder zu kurzen Stockungen, auch drehte sich der Geschädigte mehrmals nach rechts zum Angeklagten hin um und wollte wissen, was denn der Grund dafür sei, warum er abgeführt werde. Er habe wissen wollen „was abgehe“ und was er gemacht habe. Der Angeklagte antwortete ihm darauf, dass dies auf der Wache geklärt werde. Der Geschädigte meinte daraufhin, sein Vater sei Rechtsanwalt (was nicht zutrifft) und es gäbe eine Anzeige. Von Seiten des Geschädigten wurden auch im Einzelnen nicht mehr feststellbare Beleidigungen gegen den Angeklagten ausgesprochen. Während dieses Abführens versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mehrere Stöße, mindestens zwei, mit dem Knie in den rechten Gesäßbereich des Geschädigten, um diesen zum zügigen Weitergehen zu veranlassen. Für diese Stöße bestand jedoch nicht die geringste Notwendigkeit, da der Geschädigte ohnehin gefesselt war und auf beiden Seiten von Polizeibeamten abgeführt wurde. Der Geschädigte „bedankte“ sich ironisch beim Angeklagten und wurde zunehmend aggressiver, er fragte „was ist los du Irrer“ und bezeichnete den Angeklagten auch als „Psycho“ und fragte was mit ihm „los“ sei. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem Geschädigten mit der rechten offenen flachen Hand einen Schlag in die linke Gesichtshälfte. Auf dem weiteren Weg zur Wache gab der Angeklagte dem Geschädigten eine Anzahl weiterer nicht mehr genauer feststellbarer Kniestöße, mindestens aber vier. Kurz bevor der Angeklagte und der Geschädigte die Wiesnwache erreichten, versetzte der Angeklagte dem Geschädigten eine weitere Ohrfeige.
Durch diese beiden Ohrfeigen bzw. Schläge ins Gesicht entstanden beim Geschädigten keine nennenswerten Verletzungen, die Schläge waren aber so heftig, dass der Geschädigte jeweils Schmerzen verspürte. Durch die Kniestöße in die rechte Gesäßgegend verspürte der Geschädigte zwei bis drei Tage ziehende Schmerzen vor allem beim Liegen, welche in den Lenden- und Nierenbereich ausstrahlten.
Eine blutende Verletzung im Bereich Nase/Mund trug der Geschädigte weder bei der Schlägerei, welche Anlass für den Polizeieinsatz war, noch bei der Festnahme und beim Abführen zur Wiesnwache davon.
Nachdem die drei Personen an der Wiesnwache angekommen waren, wurde der Geschädigte vom Angeklagten in einen Raum, welcher sich unmittelbar nach Betreten des Gebäudes rechts befand, geführt. Bei diesem Raum handelt es sich um eine Räumlichkeit einer Bäckerei, die in der Zeit des Herbstfestes provisorisch als Dienstraum für die Polizeiinspektion eingerichtet ist, sonst aber der Bäckerei als Lager- und Abstellraum dient. Unmittelbar nach dem Eingang befindet sich auf der linken Seite an der Wand eine vorübergehend dort angebrachte Sitzbank mit einer Sitzfläche von etwa 1,20 m x 46 cm. Die Sitzfläche befindet sich auf einer Höhe von 42,5 cm. In dem insgesamt etwa 17 m² großen Raum befanden sich weiterhin noch ein Tresen, ein Schreibtisch und ein kleiner Schrank, sowie eine provisorische Spüle. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die Planskizze auf Bl. 544 d. A. verwiesen.
Unmittelbar nach Betreten dieses Wachraumes setzte der Angeklagte den nach wie vor mit den Händen auf den Rücken gefesselten Geschädigten auf diese Sitzbank. Der Geschädigte äußerte sich weiterhin erbost über den Umstand seiner Festnahme. Hierauf entwickelte sich ein zunehmend lauter werdendes Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten. Aus Verärgerung über das weiter andauernde renitente Verhalten des Geschädigten trat der Angeklagte aufgrund eines neuen Tatentschlusses, kurz nachdem sich der Geschädigte auf die Bank gesetzt hatte, an diesen heran, zog ihn nach oben und drehte ihn mit dem Gesicht gegen die Wand. Sodann packte der Angeklagte den Geschädigten hinten am Kopf oder im Nacken und stieß dessen Kopf mindestens zweimal gegen die Wand. Der Geschädigte war dabei in seiner Abwehrfähigkeit nicht nur durch die auf den Rücken gefesselten Hände beeinträchtigt, sondern auch durch die Sitzbank, welche sich unmittelbar vor seinen Schienbeinen befand und welche es ihm unmöglich machte, nach vorne auszuweichen und die Stöße damit irgendwie abzufangen oder abzumildern.
Durch die beiden Stöße gegen die Wand brach ein Teil des linken oberen vorderen Schneidezahns ab, ferner erlitt der Geschädigte zwei blutende Quetsch-Risswunden an der Unterlippe, wovon eine 1 cm tief und 0,5 cm breit war. Des Weiteren wurden vier Zähne gelockert.
Danach verließ der Angeklagte das Dienstzimmer.
Einige Zeit darauf kam er wieder in den Wachraum zurück, wo der zwischenzeitlich stark blutende Geschädigte auf der Sitzbank saß. Als dieser den Angeklagten wahrnahm, begann er sofort wieder auf ihn zu schimpfen und ihn zu beleidigen, darüber hinaus spuckte er in Richtung des Angeklagten, ohne ihn jedoch zu treffen. Auch versuchte er gegen diesen zu treten. Wegen dieses Verhaltens entschloss sich der Angeklagte erneut den Geschädigten zu maßregeln und versetzte diesem eine weitere heftige Ohrfeige in die linke Gesichtshälfte. Auch hierdurch verspürte der Geschädigte Schmerzen, bleibende Verletzungen sind aber nicht entstanden.
Die Verletzung an der Lippe wurde im Krankenhaus R … durch zwei Nähte versorgt. Ferner mussten die gelockerten Zähne wieder gerichtet werden und der abgebrochene Schneidezahn durch eine Teilprothese ersetzt werden. Aufgrund der Verletzungen ist beim Geschädigten eine kleine, kaum sichtbare Narbe an der Unterlippe verblieben, zudem besteht ein maßvoll erhöhtes Risiko dafür, dass der geschädigte Schneidezahn später absterben könnte und durch ein Implantat ersetzt werden müsste.
Weitergehende Folgen hat der Vorfall weder in körperlicher, noch in psychischer Hinsicht beim Geschädigten hinterlassen.
Der Angeklagte hat im Rahmen der Durchführung eines von ihm angestrebten Täter Opfer Ausgleichs einen Termin bei der Fachstelle für Täter Opfer Ausgleich der Diakonie in T … am 29.09.2012 wahrgenommen und dort ein Gespräch mit der Dipl. Sozialpädagogin G.G. geführt.
Der Geschädigte nahm an diesem Gespräch nicht teil, weil seine Mutter als Erziehungsberechtigte ein Gespräch mit der Fachstelle ablehnte.
Der Angeklagte verfasste daraufhin unter dem 20.10.2012 ein zweiseitiges Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten.
In der Hauptverhandlung erkannte der Angeklagte durch gerichtlich protokollierten Teilvergleich an, dem Geschädigten dem Grunde nach Schadensersatz und Schmerzensgeld zu schulden und verpflichtete sich einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 6.000 Euro zu bezahlen.“
III.
Aufgrund des Vorfalls vom 3. September 2011 wurden mit Vermerk vom 16. September 2011 gegen den Beklagten disziplinarrechtliche Ermittlungen gemäß Art. 19 Abs. 1 BayDG eingeleitet und wegen des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt. Mit Verfügung vom 22. September 2011 wurde dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Mit Bescheid des Polizeipräsidiums M … vom 21. Mai 2012, das das Disziplinarverfahren zwischenzeitlich übernommen hatte, wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. Die jährliche Sonderzuwendung sowie 30 Prozent seiner Dienstbezüge wurden zunächst einbehalten, mit Bescheid vom 25. Juli 2012 auf 25 Prozent reduziert und mit Bescheid vom 8. August 2013 aufgehoben. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 wurde unter Aufhebung des Bescheids vom 8. August 2013 erneut der Einbehalt der jährlichen Sonderzahlung sowie von 15 Prozent der Dienstbezüge verfügt. Im Rahmen des mit Schreiben vom 8. August 2013 nach Abschluss des Strafverfahrens fortgesetzten Disziplinarverfahrens wurde der Beklagte unter dem 8. April 2014 zur beabsichtigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abschließend angehört. Von der Beteiligungsmöglichkeit der Personalvertretung machte der Beklagte Gebrauch. Diese hat der Erhebung der Disziplinarklage mit Schreiben vom 25. Juni 2014 zugestimmt.
IV.
Am 22. Juli 2014 erhob das Polizeipräsidium M … Klage zum Verwaltungsgericht und beantragte, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Grundlage hierfür seien die im Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 zur Last gelegten Sachverhalte. Der Beklagte habe sich nicht seinem Beruf entsprechend achtungs- und vertrauenswürdig verhalten und die Gesetze nicht beachtet. Er habe ein schweres, den Kernbereich der Dienstpflichten betreffendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Würdigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten sei eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten; eine mildere disziplinarrechtliche Ahndung sei nicht veranlasst. Bei einem Polizeibeamten, dem gerade der Schutz der Rechtsordnung obliege und der in dieser Funktion auch in der Öffentlichkeit wahrgenommen werde, leide die Wertschätzung und das Ansehen, die er als Amtsträger nach außen genieße, durch die Begehung einer solchen Straftat erheblich. Er habe über einen längeren Zeitraum ein völlig unverhältnismäßiges Verhalten an den Tag gelegt und seine dienstlichen Machtbefugnisse derart missbraucht, dass sein Verhalten nur noch als Ausdruck persönlicher Machtdemonstration gesehen werden könne. Besonders sei auch zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorfall um eine absolute Routinesituation gehandelt habe, der Geschädigte ihm schutzlos ausgeliefert gewesen und er mit besonderer Brutalität vorgegangen sei. Der Beklagte sei seiner Vorbildfunktion nicht im Geringsten gerecht geworden und habe auch nach der Tat keinerlei Einsicht und Reue gezeigt, sondern vielmehr den Anschein erweckt, er wolle auf das Aussageverhalten seiner Kollegen Einfluss nehmen. Die positiv zu würdigenden Gesichtspunkte wie z.B. die fehlende Vorbelastung, die gute Beurteilung und die Leistung eines Schmerzensgelds in Höhe von 6.000,- habe die Schwere des Dienstvergehens nicht aufwiegen können.
Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.
Die Disziplinarklage sei unbegründet, allenfalls komme eine geringere Disziplinarmaßnahme in Betracht. Das Gericht sei verpflichtet, die erforderlichen Beweise in einer Beweisaufnahme zu erheben und sich von den Feststellungen des Strafgerichts gemäß Art. 55 BayDG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen. Eine Lösung sei erforderlich, wie sich aus dem dargestellten und durch Beweisangebote hinreichend substantiierten Sachvortrag des Beklagten ergebe. Das Strafurteil beruhe im Wesentlichen auf den Angaben des Geschädigten, der jedoch aufgrund seiner Alkoholisierung keine glaubwürdigen Angaben habe machen können. Die Feststellungen des Strafgerichts würden nicht durch die erhobenen objektiven Befunde oder sonstige Zeugen- und Sachverständigenaussagen gestützt. Als Leiter der Polizeidirektion R … habe er grundsätzlich nicht an vergleichbaren Vor-Ort-Einsätzen teilgenommen, es habe sich deshalb nicht um eine Routinesituation für den Beklagten gehandelt. Es träfe nicht zu, dass der Beklagte seine Kollegen in ihrem Aussageverhalten habe beeinflussen wollen. Zu Gunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen gewesen, dass er bislang völlig unbelastet gewesen sei und herausragende Leistungen erbracht habe. Mit Schreiben vom 29. September 2014 wurden vom Beklagten neun weitere Beweisanträge gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. Dezember 2014 auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Die dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehen stünden zur Überzeugung des Gerichts fest und rechtfertigten die verhängte Disziplinarmaßnahme. Das Gericht habe keinen Anlass gesehen, sich von den tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts T … zu lösen. Dies sei nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich, allein die Möglichkeit, dass das Geschehen objektiv oder subjektiv auch anders gewesen sein könnte, reiche nicht aus. Die diesbezüglich gestellten Beweisanträge seien abzulehnen. Im Rahmen einer Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände gehe das Gericht davon aus, dass das Fehlverhalten des Beklagten äußerst schwer wiege. Es halte deshalb im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beklagten für angemessen und erforderlich. Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine vorsätzliche Körperverletzung begehe, ohne dass ein Fall von Notwehr oder Putativ-notwehr vorliege, verstoße in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletze den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbrauche damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttere das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtige in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahle. Gerade bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindlichen Personen sei nach ständiger Rechtsprechung in der Regel die Höchstmaßnahme erforderlich. Auf dieser Grundlage ergebe sich im Rahmen der Gesamtbetrachtung, dass die vom Beklagten begangenen Körperverletzungen im Amt bereits für sich genommen, jedenfalls aber in Verbindung mit seinem Nachtatverhalten, das erforderliche Vertrauen in nicht wiederherzustellender Weise zerstört hätten. Der Beklagte habe in drei, durch zeitliche Zäsur getrennten Komplexen, dem Geschädigten jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhende, erhebliche Verletzungen zugefügt. Beim Abführen auf die Wiesnwache habe er dem Geschädigten mindestens sechs Stöße mit dem Knie in den Gesäßbereich gegeben, die zu zwei bis drei Tage ziehenden Schmerzen, insbesondere im Liegen mit Ausstrahlungen in den Lenden- und Nierenbereich geführt hätten. Auch habe er ihm zwei heftige, Schmerzen verursachende Ohrfeigen versetzt. Diese Körperverletzungshandlungen habe der Beklagte vorgenommen, obwohl der Geschädigte gefesselt gewesen sei und sich nach Aussagen des beim Abführen beteiligten Kollegen in keiner Weise widersetzt habe. Auf der Wiesnwache habe er den auf einer Bank sitzenden Geschädigten nach oben gezogen, mit dem Gesicht zur Wand gedreht, am Nacken gepackt und mindestens zweimal gegen die Wand gestoßen. Hierdurch sei beim Geschädigten ein Teil des linken oberen Schneidezahns abgebrochen und er habe zwei blutende Quetsch-Risswunden an der Unterlippe erlitten, wovon eine 1 cm tief und 0,5 cm breit gewesen sei. Ferner seien vier Zähne gelockert worden. Nachdem der Beklagte den Raum verlassen, dann aber wieder zurück gekommen sei, habe er dem zwischenzeitlich stark blutenden Geschädigten eine weitere heftige Ohrfeige in die linke Gesichtshälfte versetzt, die zu erheblichen Schmerzen geführt habe. Demgegenüber hätten sich die provozierenden Äußerungen und Handlungen des Geschädigten nicht mildernd ausgewirkt. Als langjähriger, erfahrener Polizeibeamter könne der Beklagte nicht darauf verweisen, provoziert worden zu sein. Es habe sich um einen typischen Routineeinsatz gehandelt, zudem sei der Geschädigte dem Beklagten körperlich unterlegen und aufgrund der Handschellen schutzlos ausgeliefert gewesen. Die Körperverletzungshandlungen zeigten eine äußerst brutale Vorgehensweise, ein solches Verhalten stehe völlig außer Verhältnis zu der vorangegangenen Provokation. Auch belege das Maß der angewandten Gewalt den Missbrauch der dienstlichen Machtbefugnisse durch den Beklagten nachdrücklich. Zu seinen Lasten falle in hohem Maße auch ins Gewicht, dass es sich vorliegend um einen mit 14 Punkten beurteilten Polizeibeamten handle, der sich zum maßgeblichen Zeitpunkt in der Probezeit zur Ernennung zum Polizeidirektor befunden habe und über eine jahrzehntelange Diensterfahrung verfüge. Darüber hinaus habe er als Leiter der Dienststelle R … eine Vorbildfunktion inne gehabt. Gegen den Beklagten spreche zudem sein Nachtatverhalten. Er habe durch seine Stellungnahme zum Vorfall mit E-Mail vom 4. September 2011 versucht, seine Kolleginnen und Kollegen zu beeinflussen. Schließlich habe der Kläger weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren echte Reue und Einsicht in seine Schuld gezeigt. Zu seinen Lasten sei auch zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt habe. Milderungsgründe, insbesondere ein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen, lägen nicht vor. Das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn sei völlig zerstört, der Ansehens- und Vertrauensverlust werde auch nicht durch die beanstandungsfreie langjährige Tätigkeit des Beklagten, seine gute Beurteilung und die Schmerzensgeldzahlung an den Geschädigten derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil, zugestellt am 29. Januar 2015, am 12. Februar 2015 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 19. März 2015 beantragt,
in Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. Dezember 2014 die Klage abzuweisen bzw. hilfsweise auf eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
Die Berufung richte sich sowohl gegen das verhängte Disziplinarmaß als auch gegen die Tat- und Schuldfeststellungen im angefochtenen Urteil. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht von den Feststellungen im Strafurteil gelöst. Es habe im Hinblick auf den dem Beklagten vorgeworfenen Sachverhalt auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 abgestellt. Dabei habe es jedoch verkannt, dass die dortigen Sachverhaltsfeststellungen falsch seien. Es treffe nicht zu, dass der Beklagte den Geschädigten mindestens zweimal in der Wache gegen die Wand gestoßen habe. Tatsächlich habe der Beklagte dem Geschädigten in der Wache lediglich einen Stoß mit der rechten Hand gegen die rechte Schulter gegeben, weil sich der Geschädigte trotz entsprechender Aufforderung geweigert habe, sich hinzusetzen. Daraufhin habe der Geschädigte das Gleichgewicht verloren und sei mit dem Kopf gegen die Wand geprallt. Der Beklagte habe dem Geschädigten dann lediglich eine Ohrfeige mit der flachen Hand gegeben, nachdem dieser den Beklagten nochmals bedroht, beleidigt und bespuckt habe. Es habe nur ein Kontakt mit dem Kopf des Geschädigten gegen die Wand stattgefunden. Begünstigt sei das Fallen des Geschädigten offenbar dadurch gewesen, dass dieser stark alkoholisiert gewesen sei und nur schwer auf den Beinen habe stehen können. Das Landgericht habe diese Schilderung aber nicht als bestätigt angesehen, sondern sei insbesondere den angeblich glaubwürdigen Angaben des Geschädigten H … gefolgt. Diese Feststellungen seien falsch. Das Abstellen auf die Angaben des Geschädigten sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil das Erinnerungsvermögen des Geschädigten aufgrund einer starken Blutalkoholkonzentration zwischen 1,4 und 1,6 Promille eingeschränkt und nur bruchstückehaft vorhanden gewesen sei und im Gegensatz zu den Aussagen anderer Zeugen stehe. Hierfür spreche auch, dass ein von ihm zunächst behaupteter Faustschlag gar nicht stattgefunden habe, der Geschädigte sich an die durch den Zeugen B … beobachteten Ohrfeigen auf dem Weg zur und auf der Wache nicht habe erinnern können und er im Gegensatz zum Zeugen B … ausgesagt habe, dass er vor dem Stoß an die Wand bereits auf der Sitzbank gesessen und vom Beklagten hochgezogen worden sei. Auch an die genaue Anzahl der angeblichen Stöße gegen die Wand habe sich der Geschädigte nicht mehr erinnern können. In der polizeilichen Vernehmung habe er zunächst von nur einem Stoß gesprochen, später sollen es dann vier bis fünf Kopfschläge gewesen sein (z.B. im Rahmen der Tatkonstruktion vom 27. September 2011). In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 19. November 2012 habe der Geschädigte dann nur noch von angeblich drei Schlägen des Kopfes an die Wand gesprochen, die dem zu diesem Zeitpunkt vorliegenden zahnmedizinischen Gutachten entsprochen hätten. Gegenüber der die Platzwunde an der Unterlippe und den Zahnschaden behandelnden Notfallärztin Dr. H … sei als Ursache lediglich von einem Faustschlag auf der Polizeiwache die Rede gewesen und nicht von angeblich mehrfachen Stößen an die Wand (vgl. Befund v. 4. September 2011). Die angebliche Glaubwürdigkeit des Geschädigten werde auch nicht durch objektive Befunde gestützt (s. Gutachten S … zum Grad der Alkoholisierung). Es stehe keinesfalls fest, dass der Geschädigte aufgrund eines erheblichen Kraftaufwandes des Beklagten gegen die Wand gestoßen sei, die Sachverständige habe nicht mit Gewissheit sagen können, ob der Geschädigte zum Tatzeitpunkt überhaupt habe stehen können. Dieser sei wohl aufgrund der Alkoholisierung ins Wanken geraten und gegen die Wand gestoßen. Der Sachverständige K … habe festgestellt, dass der Geschädigte zwei Verletzungsbilder an den Zähnen aufgewiesen habe, welche verschiedenen Krafteinwirkungen zuzuordnen seien. Es liege deshalb der Schluss nahe, dass eine der beiden Verletzungen im Zuge der der Festnahme des Geschädigten vorausgegangenen Schlägerei entstanden sei. Auch der Sachverständige Dr. S … habe nicht ausgeschlossen, dass das Blut an der Wand von nur einem Stoß verursacht worden sei. Der Sachverständige Dr. A … habe zur Frage, ob ein oder mehrere Stöße verübt worden seien, überhaupt keine weiteren Angaben machen können. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass es die tatsächlichen Urteilsfeststellungen des Strafgerichts seiner Entscheidung nicht zugrunde habe legen dürfen, sondern sich zwingend vom Strafurteil gem. Art. 25 Abs. 1, Art. 55 HS 2 BayDG hätte lösen müssen. Das Strafgericht habe nicht dargelegt, warum es gleichwohl von der Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen sei, obwohl bezüglich der Richtigkeit der Angaben des Geschädigten ganz offenkundig erhebliche Zweifel bestanden hätten. Die Feststellungen des Strafgerichts würden auch nicht durch die objektiven Befunde oder sonstigen Zeugen – und Sachverständigenaussagen gestützt. Das Festhalten des Verwaltungsgerichts an den unzutreffenden Tatsachenfeststellungen im Strafurteil habe zu einer falschen Bewertung des Tatkomplexes „Wiesnwache“ geführt. Eine vorsätzliche Körperverletzung sei lediglich in der Ohrfeige zu sehen, die der Beklagte zugegeben und der Zeuge B … im Strafprozess bestätigt habe. Diese sei jedoch nicht brutal oder besonders schmerzhaft gewesen, der Geschädigte habe sich hieran aufgrund seiner Alkoholisierung gar nicht erinnern können. Diese sei in besonders aufgeheizter Situation erfolgt und habe keine erheblichen Verletzungen zur Folge gehabt. Soweit der Geschädigte einmal mit dem Kopf an die Wand gestoßen sei, habe dies der Beklagte nicht beabsichtigt. Er habe den Geschädigten lediglich dazu anhalten wollen, sich auf die Bank zu setzen. Der Geschädigte sei so alkoholisiert gewesen, dass ein leichter Schubser oder Stoß dazu geführt habe, dass der Geschädigte mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Dies sei für den Beklagten nicht vorhersehbar gewesen. Dieses Verhalten des Beklagten begründe – auch im Hinblick auf die vorangegangenen Provokationen - allerdings kein schweres Dienstvergehen, das bereits die Erhebung einer Disziplinarklage rechtfertigen würde. Zudem gebe es für Körperverletzungen im Amt keine Regelmaßnahme. Dies habe das Verwaltungsgericht offenkundig verkannt. Zudem habe das Gericht wesentlichen Sachvortrag des Beklagten nicht berücksichtigt. Er habe sich unmittelbar vor dem vorgeworfenen Ereignis aufgrund eines Hörsturzes und eines starken Tinnitus in Behandlung befunden. Bei ihm habe eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen, die durch eine erhebliche dienstliche Belastung des Beklagten (Aufgabenflut, Personalmangel, Vorbereitung des anstehenden Herbstfestes) ausgelöst worden sei. Trotzdem habe er vor, während und nach dem Herbstfest durchgängig 25 Tage Dienst verrichtet. Dies hätte bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, zumindest aber beim Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ berücksichtigt werden müssen. Selbst wenn man vorliegend von einer Bindungswirkung des Strafurteils ausgehen würde, wäre das Dienstvergehen nicht als so schwerwiegend zu beurteilen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört sei. Es habe eine aufgeheizte Stimmung auf dem Volksfest geherrscht, der Geschädigte sei zuvor an einer Schlägerei beteiligt gewesen und unstreitig aggressiv aufgetreten. Er habe unter Alkoholeinfluss die Kollegen beschimpft und beleidigt. Es habe sich für den Kläger als PI-Leiter um keinen typischen Routineeinsatz gehandelt. Der Beklagte sei als Gesamteinsatzleiter verantwortlich und aufgrund seiner gesundheitlichen Situation (Tinnitus, Hörsturz) stark belastet gewesen; der Kläger habe die Überlastung des Klägers sehenden Auges trotz seines angeschlagenen Gesundheitszustands zugelassen; zudem sei zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch die Kniestöße und Ohrfeigen keine erheblichen Verletzungen erlitten hätte. Der Beklagte habe auch seine Kollegen nach der Tat nicht beeinflussen wollen. Das Versenden einer Stellungnahme an Kollegen, die man nicht alle Tage treffe, sei in einem solchen Fall absolut üblich. Im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beklagten sei auch zu berücksichtigen, dass er bisher unbelastet sei und herausragende Leistungen erbracht habe. Dies spreche für den Beklagten, nicht gegen ihn. Er habe als Leiter der Dienststelle R … gerade nicht über jahrzehntelange Erfahrung für Einsätze „auf der Straße“ verfügt. Auch das Strafgericht habe im Hinblick auf die Strafzumessung von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung ein Verbleiben des Beamten im Beamtenverhältnis als möglich erachtet.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Verwaltungsgericht sich zu Recht an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden gesehen habe; Offensichtlich unrichtige oder inzwischen als unzutreffend erkannte Feststellungen seien weder ersichtlich noch von der Beklagtenseite schlüssig dargelegt worden. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 10. April 2013 die Revision gegen das Urteil des Landgerichts T … als unbegründet verworfen und dabei ausdrücklich festgestellt, dass die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung im Hinblick auf eine fehlerhafte und unvollständige Beweiswürdigung und die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten ergeben hätte. Dem Vortrag des Bevollmächtigten sei weder allgemein noch im Einzelnen zu folgen. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum der Geschädigte im Hinblick auf den Vorwurf, er sei mindestens zweimal vom Beklagten mit dem Kopf an die Wand gestoßen worden, unglaubwürdig sein solle. Das Landgericht T … habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es den Darstellungen des Geschädigten unter Heranziehung der Sachverständigengutachten gefolgt und von mindestens zwei Kopfstößen gegen die Wand ausgegangen sei. Einen Widerspruch zu den vorliegenden Sachverständigengutachten habe der Beklagte nicht aufzeigen können. Vielmehr habe die vom Beklagten behauptete Vorgehensweise (Stoß gegen die rechte Schulter, um den Geschädigten zum Hinsetzen zu bewegen) gutachterlich nicht plausibel nachvollzogen werden können. Die Alkoholisierung des Geschädigten mache ihn ebenso wenig per se unglaubwürdig wie der Umstand, dass er sich an bestimmte Handlungen des Beklagten (z.B. die Ohrfeige auf der Wache) nicht mehr habe erinnern können. Der Geschädigte habe zu keinem Zeitpunkt Belastungseifer gezeigt und seine Sachverhaltsdarstellung auch nicht im Nachhinein (im Hinblick auf die Ohrfeige) den Zeugenaussagen angepasst. In Bezug auf den zunächst behaupteten Faustschlag habe der Geschädigte seinen Irrtum eingeräumt, der keinerlei Auswirkungen auf den Schuldspruch und das Strafmaß des Beklagten gehabt habe. Bei den drei tatmehrheitlichen Fällen der Körperverletzung im Amt handele es sich insgesamt um ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen, das die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordere. Der Beklagte habe wiederholt die Konfrontation mit dem Geschädigten gesucht und ihn selbst nach der Eskalation der Situation nochmals geohrfeigt. Dieses Verhalten offenbare eine schädliche Charakterhaltung und einen erheblichen Persönlichkeitsmangel, der für den Dienstherrn auch und gerade unter dem Aspekt der Vorbildfunktion von Führungskräften für die Zukunft untragbar sei. Mehrere Kollegen des Beklagten hätten übereinstimmend geschildert, dass bezüglich des Geschädigten keine ungewöhnliche Einsatzsituation vorgelegen habe, die ein Einschreiten des Beklagten verlangt hätte. Ohne dienstliche Notwendigkeit habe er einen anderen Beamten abgelöst und die Verbringung des Geschädigten zur Wache übernommen. Dabei sei er diesem von Anfang an ohne Grund gewaltvoll begegnet. Ein solcher Missbrauch der dienstlichen Stellung zum Zwecke der persönlichen Machtdemonstration gegenüber einem Jugendlichen und in Anwesenheit mehrerer Kollegen offenbare einen nachhaltigen Persönlichkeitsmangel und eine falsche Dienstauffassung. Gerade die geringe bzw. fehlende Hemmschwelle hinsichtlich der Gewaltausübung gegen den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Geschädigten zeige, dass auch in Zukunft eine Wiederholung nicht ausgeschlossen sei. Belastbare Anhaltspunkte für eine tatsächliche körperliche oder psychische Beeinträchtigung zum Tatzeitpunkt hätten beim Beklagten nicht vorgelegen. Die Behandlung des Tinnitus sei im Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis 11. August 2011 in ambulanter Form erfolgt. Krankheitsbedingte Fehlzeiten zu diesem Zeitpunkt seien nicht bekannt. Von einem dienst- und lebenserfahrenen Beamten müsse erwartet werden, dass er seine Stressbelastung selbst erkenne und angesichts seiner dienstlichen Verantwortung entsprechend gegensteuere. Er hätte jederzeit die notwendige persönliche Distanz zum Geschädigten schaffen können. Der Kläger gehe nach wie vor von einer versuchten Einflussnahme auf die Kollegen aus. Dies sei, insbesondere aus der Führungsposition heraus, als besonders verwerflich und grob dienstpflichtwidrig anzusehen. Von der Verhängung der Höchstmaßnahme könne auch nicht wegen der grundsätzlich anerkennenswerten bisherigen Leistungen des Beklagten abgesehen werden. Der nach innen und außen eingetretene Vertrauensverlust sei endgültig. Auch die mit elf Monaten deutlich an der Grenze zu einem Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG stehende verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entfalte insoweit Indizwirkung.
Der Senat hat am 12. Juli 2017 mündlich zur Sache verhandelt. Der Präsident des Landeskriminalamtes H … wurde als ehemaliger Vorgesetzter des Beklagten zum Persönlichkeitsbild angehört. Auf die Niederschrift wird insoweit verwiesen.
V.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Dem Senat haben diesbezüglich die Strafakten der Staatsanwaltschaft T …, die Disziplinarakten des Polizeipräsidiums M … sowie die Personalakten vorgelegen.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) erkannt.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche sind vom Beklagten im Berufungsverfahren auch nicht geltend gemacht worden.
II.
1. Der dem Beklagten zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts T … vom 27. November 2012 (Az. 2 KLs 580 Js 25447/11) zugrunde liegt, steht gemäß Art. 25, 55, 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach hat der Beklagte am 3. September 2011 drei tatmehrheitliche Fälle der Körperverletzung im Amt begangen, als er in drei jeweils durch zeitliche Zäsuren getrennten Komplexen dem Geschädigten jeweils auf neuen Tatentschlüssen beruhende (teilweise) erhebliche Verletzungen zugefügt hat. Beim Abführen zur Wiesnwache hat er ihm mindestens sechs Stöße mit dem Knie in den Gesäßbereich gegeben, die zu zwei bis drei Tage andauernden, ziehenden Schmerzen, insbesondere beim Liegen, mit Ausstrahlungen in den Lenden- und Nierenbereich geführt haben. Zudem versetzte er dem Geschädigten zwei heftige schmerzende Ohrfeigen, nachdem er sich durch das Verhalten des Geschädigten zunehmend provoziert gefühlt und seinerseits von diesem mit den Worten „was ist los Du Irrer“ und „Psycho“ konfrontiert worden war. Diese Körperverletzungshandlungen hat der Beklagte begangen, obwohl sich der Geschädigte, der gefesselt war, nach Aussage des beim Abführen beteiligten Kollegen B … in keiner Weise widersetzt hatte. Auf der Wiesnwache hat der Beklagte den Geschädigten am Kopf oder Nacken gepackt und mindestens zweimal gegen die Wand gestoßen, wodurch bei diesem ein Teil des linken oberen Schneidezahns abbrach und zwei blutende Quetsch-Risswunden an der Unterlippe entstanden, von denen eine 1 cm tief und 0,5 cm breit gewesen war. Ferner wurden vier Zähne gelockert. Daraufhin verließ der Angeklagte den Teil des Wachraums. Nachdem er einige Zeit darauf wieder zurückgekommen war, begann der Geschädigte, der inzwischen auf der Sitzbank saß, sofort wieder, ihn zu beleidigen und zu beschimpfen und in seine Richtung zu spucken, ohne den Beklagten zu treffen. Auch versuchte er, den Beklagten zu treten. Daraufhin versetzte der Beklagte dem mittlerweile stark blutenden Geschädigten eine weitere heftige Ohrfeige in die linke Gesichtshälfte.
Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 2. Halbsatz i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Die Disziplinargerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils i.S.d. Art. 25 Abs. 1 BayDG zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn diese offenkundig unrichtig sind und sie daher „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen, aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig oder in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus kommt eine Lösung in Betracht, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen dessen Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, B.v. 15.5.2013 - 2 B 20/12 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 21.1.2015 – 16a D 13.1904 – juris Rn. 60). Wird das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Disziplinargerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach Art. 55 2. Halbsatz BayDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen oder bloßes Bestreiten genügen nicht. Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit i.S.d. Art. 55 Halbsatz 2 BayDG ergeben kann (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 40; U.v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 – juris Rn. 38 m.w.N.). Anhaltspunkte hierfür sind allerdings nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Das Landgericht hat sich über mehrere Verhandlungstage hinweg durch eine Einvernahme zahlreicher Zeugen, sachverständiger Zeugen und Heranziehung mehrerer Gutachten und Ergänzungsgutachten mit dem Tatgeschehen beschäftigt und ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar zu den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen gelangt. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat es die nicht unerhebliche Alkoholisierung des Geschädigten berücksichtigt, jedoch detailliert dargelegt, warum es diesen gleichwohl für glaubwürdig hält und dessen Angaben - im Gegensatz zur Version des Beklagten - im Einklang mit den objektiven Befunden gesehen. Ein Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen wurde nicht aufgezeigt. Auch der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Februar 2013 ausdrücklich die Beweiswürdigung des Landgerichts T … bestätigt und die Revision des Beklagten verworfen.
III.
Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG verwirklicht, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Der Beklagte hat durch drei tatmehrheitlich begangene Körperverletzungen im Amt gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung (§ 34 Satz 1 BeamtStG), zur Achtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 340 Abs. 1 StGB) und gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen.
IV.
Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat – auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens – darüber hinaus die Folge, dass der Beklagte das Vertrauen sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Unter diesen Voraussetzungen ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen.
Der Senat folgt hinsichtlich der Zumessungskriterien des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.5.2008 – 2 C-59/07 – juris) zu § 13 BDG (BayVGH U.v. 23.9.2009 – 16a D 07.2355 – juris; U.v. 15.2.2012 – 16a D 10.1974; U.v. 21.1.2015 – 16a D 13.1904, Rn. 81; U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540, Rn. 61; U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – jeweils in juris).
1. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung, wobei Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sind. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung haben die Gerichte zunächst im Einzelfall bemessungsrelevante Tatsachen zu ermitteln und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastender und entlastender Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 18).
Maßgebendes Kriterium für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, B.v. 10.12.2015 – 2 C-6/14 – juris Rn. 16; B.v. 11.2.2014 – 2 B 37/12 – juris Rn. 20; B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 - juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen).
Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder es - etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder gar einer psychischen Ausnahmesituation – davon abweicht (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 14).
Der Gesichtspunkt der „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ verlangt eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf ihren allgemeinen Status, ihren Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und ihre konkret ausgeübte Funktion (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 15).
Bei der Anwendung des Bemessungskriteriums „Schwere des Dienstvergehens“ ist das festgestellte Dienstvergehen nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).
2. Dem Beklagten fallen drei Körperverletzungen im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 11 BayDG). Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, U.v. 20.10.2005 – 2 C 12.04; U.v. 24.5.2007 – 2 C 28.06 – jeweils in juris.) Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions-und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C-6/14 – juris Rn. 13). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 53).
3. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht, nachdem es zunächst nur bei außerdienstlichen Dienstvergehen auf den Strafrahmen zurückgegriffen hat (BVerwG, U.v. 19.8.2010 – 2 C 5.10 – juris Rn. 22; BVerwG, U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 31), nunmehr in seinem Urteil vom 10. Dezember 2015 (a.a.O. Rn. 19) ausdrücklich klargestellt, dass auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten sei. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleiste die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.
Im Hinblick auf die vom Beklagten verwirklichten Delikte ist vorliegend grundsätzlich die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnisses wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Das Strafgericht hat den Beklagten wegen dreifacher tatmehrheitlicher Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Bei diesen Delikten reicht der Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren – hier sind es sogar bis zu fünf Jahre – vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht deshalb von der Höchstmaßnahme, also der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG, ausgegangen. Auch der Senat hält grundsätzlich in schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen, im Regelfall die Dienstentfernung für erforderlich (vgl. BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 16a D 14.1992 – juris Rn. 50; U.v. 5.3.2008 – 16a D 07.1368 - juris Rn. 25; U.v. 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 - DL 16 S 22/06 – juris Rn. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438).
Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben. Das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) besitzt einen besonders hohen Rang (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 5.3.2008 – 16a D 07.1368 – juris Rn. 25; U.v. 18.1.2017 a.a.O.).
Zu Lasten des Beklagten ist vorliegend zu berücksichtigen, dass er den bereits gefesselten und damit widerstandsunfähigen, minderjährigen Geschädigten zunächst auf dem Weg zur Wiesnwache mit Kniestößen traktierte, ohne dass dieses Verhalten notwendig gewesen wäre, um den Geschädigten zum Weitergehen anzuhalten. Nach Aussage des Kollegen B … verhielt dieser sich weder aggressiv noch widersetzte er sich dem Abführen. Erst das Verhalten des Beklagten veranlasste den Geschädigten zu verbalen Ausfälligkeiten, welchen der Beklagte mit einer sehr heftigen Ohrfeige begegnete. Vor der Wiesnwache ohrfeigte er den Geschädigten nochmals, wenn auch weniger heftig. Der Senat geht insofern davon aus, dass die Provokationen, auf die sich der Beklagte stets entschuldigend berufen hat, letztendlich von ihm selbst ausgingen bzw. auf seinem Verhalten beruhten und deshalb nicht geeignet sind, das Dienstvergehen in einem milderem Licht erscheinen zu lassen.
Auch auf der Wiesnwache suchte der Beklagte immer wieder die Konfrontation mit dem sich zunehmend durch das Verhalten des Beklagten provoziert fühlenden Geschädigten, der sich nach Aussage der zugleich auf der Wache Dienst habenden Kollegen des Beklagten den anderen Polizeibeamten gegenüber höflich und zuvorkommend verhielt. Der Beklagte hätte ohne Probleme weiteren Konfrontationen mit dem Geschädigten aus dem Weg gehen können. Dass er dies im weiteren Verlauf unterließ, wertet der Senat zu seinen Lasten. Auch bei der dritten Körperverletzung im Amt – einer Ohrfeige, die er dem bereits stark aus dem Mund blutenden Jugendlichen ins Gesicht versetzte - suchte er erneut den Kontakt zum Geschädigten, nachdem er zunächst den Bereich, in dem sich dieser aufhielt, verlassen hatte. Nach den bindenden Feststellungen im Strafurteil trat der Beklagte jedoch erneut in das Zimmer ein, in dem sich der mittlerweile auf der Bank sitzende Geschädigte befand. Dieser zeigte sich aufgrund des erneuten Erscheinens des Beklagten höchst aggressiv, beschimpfte ihn und versuchte, ihn zu treten und zu bespucken. Daraufhin ohrfeigte der Beklagte den bereits stark aus dem Mund blutenden Jugendlichen erneut.
Mit seinem Einwand, die dritte Ohrfeige habe sich unmittelbar an die Kopfstöße angeschlossen und sei deshalb nicht als tatmehrheitliche Körperverletzung im Amt zu werten, kann der Beklagte deshalb nicht durchdringen. Für eine zeitliche Zäsur zwischen der dritten Ohrfeige und den Kopfstößen spricht im Übrigen auch, dass der Geschädigte mittlerweile (wieder) auf der Bank saß und nach Zeugenaussagen bereits stark blutete.
Selbst wenn die Kopfstöße nicht mit besonderer Wucht ausgeführt wurden, sprechen die Umstände der Tat vorliegend für eine brutale Vorgehensweise, die der Senat ebenfalls zu Lasten des Beklagten wertet. Aufgrund der Handschellen und der vor der Wand befindlichen Bank auf Schienbeinhöhe war es dem Geschädigten nämlich nicht möglich, die Stöße des Beklagten anders als mit dem Kopf abzufangen. Dies führte beim Geschädigten zu erheblichen Verletzungen.
Zu Lasten des Beklagten wirkt auch, dass es sich vorliegend um eine absolute Routinesituation beim Umgang mit alkoholisierten Jugendlichen auf einem Volksfest gehandelt hat, bei der die Reaktionen des Beklagten völlig außer Verhältnis standen und nach Auffassung des Senats der reinen Machtdemonstration dienten. Zu seinen Lasten ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über jahrzehntelange Dienst-erfahrung verfügte und als Dienststellenleiter der Polizeiinspektion R … eine Vorbildfunktion innehatte.
Gegen den Beklagten spricht des Weiteren sein Nachtatverhalten. Zu Recht hat die Disziplinarkammer es als erschwerend gewertet, dass der Beamte versucht hat, durch Abfassung der E-Mail vom 4. September 2011 sein vorangegangenes strafbares innerdienstliches Verhalten gegenüber den Kollegen zu relativieren und diese möglicherweise so in ihrem Aussageverhalten zu beeinflussen (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2008 – DL 16 S 616/08 – Rn. 37). Sein Vorbringen, bei dieser mit E-Mail vom 4. September 2011 versandten Stellungnahme zum Tatgeschehen, handele es sich um eine absolut übliche Vorgehensweise im Hinblick auf Kollegen, die man nicht alle Tage treffe und sei im Rahmen seiner Anzeige gegen den Geschädigten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erfolgt, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Zum einen erschließt sich nicht, inwieweit eine Absprache von Gedächtnisprotokollen überhaupt der Wahrheitsfindung dienen soll, zum anderen hegt der Senat Zweifel an der Üblichkeit einer solchen Vorgehensweise. Diese hat auch der in der mündlichen Verhandlung zum Persönlichkeitsbild des Beklagten befragte frühere Dienstvorgesetzte des Beklagten und nunmehrige Präsident des Landeskriminalamts H … nicht bestätigt. Auffällig in diesem Zusammenhang ist zudem, dass eine solche Stellungnahme allein vom Beklagten verfasst und an die ihm unterstellten Kollegen versandt wurde. Zudem ist in den inhaltlichen Ausführungen keine einzige der vom Beklagten später eingeräumten Körperverletzungshandlungen gegenüber dem Geschädigten enthalten.
Soweit das Verwaltungsgericht zu Lasten des Beklagten berücksichtigt hat, dass von ihm weder im Strafverfahren noch in seiner vom Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht verlesenen Stellungnahme vom 14. Dezember 2014 echte Reue und Einsicht zum Ausdruck kam, so ist auch dies rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits das Strafgericht hat die Anwendbarkeit des § 46a Abs. 1 StGB beim Beklagten im Hinblick auf eine mögliche Strafmilderung verneint. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zeigte der Beklagte lediglich Bedauern im Hinblick auf die Folgen der Taten für seine eigene Person, nicht jedoch im Hinblick auf den Geschädigten.
Schließlich ist zu Lasten des Beklagten auch zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen infolge der Presseberichterstattung zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat.
Anerkannte oder in ihrem Gewicht vergleichbare Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen würden, vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor (vgl. zu diesem für die Zugriffsdelikte entwickelten Milderungsgrund etwa BVerwG, U.v. 26.02.1997 – 1 D 16.96 – juris; VGH BW U.v. 4.11.2008 – DL 16 S 616/08 – juris Rn. 39). Denn die Anwendung dieses Milderungsgrunds setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat (s. BayVGH, U.v. 5.3.2008 a.a.O. Rn. 33), weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann. Der Beamte hat hier nicht nur einmalig versagt, sondern sich immer wieder zu Körperverletzungshandlungen gegenüber dem Geschädigten hinreißen lassen, die er im Nachhinein bei den Kollegen zu relativieren suchte.
Mildernd zugunsten des Beklagten ist durchaus seine angeschlagene Gesundheit zum Tatzeitpunkt aufgrund der Belastung durch den Tinnitus zu berücksichtigen, wenngleich die diesbezügliche Behandlung bereits mehrere Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall abgeschlossen war und in diesem Zusammenhang keinerlei krankheitsbedingte Abwesenheiten des Beklagten festzustellen sind. Auch der Zeuge H … erklärte in dieser Hinsicht, dass er sich an gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beklagten im Sommer 2011 nicht erinnern könne und für ihn in Bezug auf das R … Herbstfest die gesundheitliche Eignung des Beklagten nicht in Zweifel gestanden habe.
Auch die dienstlichen Belastungen aufgrund der angespannten Personalsituation sind zu Gunsten des Beklagten heranzuziehen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass nach Aussage des Zeugen H … zwar die Personalstärke bei der Polizeiinspektion R … mit einer Abweichung der Istvon der Sollstärke um 20 Prozent als angespannt zu bezeichnen war, eine solche Abweichung um 15 - 20 Prozent aber damals fast alle Dienststellen getroffen habe. Zudem sei R … Sitz der operativen Ergänzungsdienste, so dass dort Unterstützung erfolgen könne, die andere Dienststellen so nicht hätten. Ein Einsatz von 25 Tagen am Stück, wie vom Beklagten geleistet, sei deshalb nicht gefordert gewesen und hätte bei entsprechenden Planungen ohne weiteres verhindert werden können. Der Senat vermag vorliegend deshalb auch keine psychische Ausnahmesituation zu Gunsten des Beklagten zu erkennen. Eine solche wurde auch im Strafurteil nicht festgestellt.
Zwar sprechen die guten Beurteilungen und das Persönlichkeitsbild, das vom damaligen Vorgesetzten H … in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten gezeichnet wurde, durchaus zu Gunsten des Beklagten, wenngleich dies nach Ansicht des Senats auch deutliche Anhaltspunkte für ein gelegentlich übermotiviertes Verhalten enthielt.
Auch wenn der Beklagte disziplinarisch nicht vorbelastet ist, erscheint angesichts des Umfangs und der Nachdrücklichkeit seines Versagens das notwendige Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstört. Der Ansehens- und Vertrauensverlust wird auch durch die beanstandungsfreie, langjährige Tätigkeit des Beamten, seine guten Beurteilungen und die Schmerzensgeldzahlung nicht derart relativiert, dass von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte.
Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung des Senats, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen ist. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist angemessen und geboten. Sie ist auch nicht unverhältnismäßig. Die dem Beklagten staatlicherseits auferlegte Belastung ist geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von den Betroffenen hinzunehmenden Einbußen.
Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 – 1 D 2.03 – juris; BayVGH, U.v. 28.9.2016 – 16a D 14.991 – juris Rn. 63).
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i.V.m. 154 Abs. 2 VwGO.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).