Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
Die Klägerin wurde im Rahmen des einmaligen Meldedatenabgleichs nach § 14 Abs. 9 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) angeschrieben und um Auskunft der rundfunkbeitragsrelevanten Daten gebeten. Die Klägerin wird seit 1. August 2013 unter der Beitragsnummer 283 435 096 für die Wohnung „…, …“ als privater Rundfunkteilnehmer geführt.
Mit Schreiben vom 27. April 2014 teilte die Klägerin mit, dass in der Nebenwohnung, …, …, keinerlei Fernseh- und Rundfunksendungen empfangen werden könnten. Bei Übernahme des Hauses habe sie die Anlagen für den Empfang von Fernsehsendungen durch Handwerker abmontieren lassen. Für eine Leistung, die sie nicht in Anspruch nehme, zahle sie auch nicht.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2014 informierte der Beitragsservice die Klägerin über die gesetzlichen Bestimmungen. Mit E-Mail vom 19. Juni 2014 teilte die Klägerin mit, sie fühle sich nicht zu einer Zahlung verpflichtet. Nach einem weiteren Informationsschreiben des Beitragsservice vom 7. Juli 2014 teilte die Klägerin mit E-Mail vom 18. Juli 2014 mit, sie habe die Summe von 197,78 € nur unter Vorbehalt geleistet und mache einen Rückerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 RBStV geltend. Mit Schreiben vom 17. November 2014 teilte die Klägerin mit, mit Beginn der Überweisungsrate November 2014 überweise sie einen Pauschalbetrag von 20 € für den Rundfunkempfang.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 Rundfunkbeiträge inklusive Säumniszuschlag in Gesamthöhe von 58,08 € fest (53,94 € Rundfunkbeiträge, 8 € Säumniszuschlag abzüglich eines Zahlungseingangs vom 7.9.2015 über 8,90 €, davon zugeordnet 3,86 € auf den Zeitraum 01.2015 bis 03.2015). Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid vom 1. Dezember 2015 entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids wird verwiesen.
Mit Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2016 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 rückständige Rundfunkbeiträge sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 165,50 € fest.
Am 27. Mai 2016 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin sei der Ansicht nicht für etwas verpflichtet zu werden, d. h., für etwas zu leisten, was sie nicht nutze bzw. nutzen wolle. Sie verweise auf ihre bisherigen Schreiben, E-Mails und Erläuterungen im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren. Sie sei der Ansicht, die Vorgehensweise sei verfassungswidrig. Es werde vollinhaltlich auf die vorgerichtlichen Schreiben Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei unbegründet. Es werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zum Rundfunkbeitrag (Entscheidung vom 15.5.2014, Az. Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) verwiesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht stelle im Urteil vom 18. März 2016 fest, dass die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV zwangsläufig zur Folge habe, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig seien, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor. Nach der Rechtsprechung sei es verfassungskonform, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 RBStV an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe, ohne zwischen Haupt- und Zweitwohnung zu unterscheiden. Für beide sei ein Rundfunkbeitrag zu leisten.
Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Beklagtenakten Bezug genommen.
Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Eines Einverständnisses der Beteiligten zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht.
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da sich der angefochtene Bescheid vom 1. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 auf eine Rechtsgrundlage stützen können und sowohl formell als auch materiell rechtmäßig sind. Die Klägerin ist nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach Art. 72 Abs. 2 BV in bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris) für die Gerichte verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 1 VfGHG) die Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit der Bayerischen Verfassung festgestellt. Der Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV steht zur Überzeugung des Gerichts aber auch mit dem Grundgesetz im Einklang. Dies wird nunmehr auch bestätigt durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u.a. (für Bayern vgl. insbesondere U.v. 18.3.2016 - 6 C 22.15).
Der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag widerspricht nicht der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes nach Art. 105, 70 ff. GG, da er keine Steuer, sondern einen Beitrag darstellt. Zur Begründung wird auf die hierzu ergangenen Ausführungen in der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 70 ff.) Bezug genommen. Dort heißt es:
„Bei der Zahlungsverpflichtung, die der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag den Inhabern von Wohnungen, Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt, handelt es sich nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt um eine nichtsteuerliche Abgabe. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. (…) Wird der Rundfunkbeitrag demnach für das Programmangebot ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten und -absichten verlangt, also für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, so handelt es sich, wie seine gesetzliche Bezeichnung klarstellt, um eine Vorzugslast in der herkömmlichen Gestalt eines Beitrags (vgl. BVerfG vom 24.1.1995 BVerfGE 92, 91/ 115). Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass der abgabenbegründende Vorteil typisierend allein an das Innehaben einer Raumeinheit geknüpft wird; der Rundfunkbeitrag wird insbesondere nicht wegen des fehlenden Gerätebezugs zur verdeckten Steuer. Der tatbestandlichen Anknüpfung liegt die sachgerechte Erwägung zugrunde, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk vornehmlich in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzen oder nutzen können und dass deshalb das Innehaben einer solchen Raumeinheit ausreichende Rückschlüsse auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Das begründet einen ausreichenden inneren Sachzusammenhang zwischen der Geldzahlungspflicht und dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel des Vorteilsausgleichs (a. A. Degenhart, Verfassungsfragen des Betriebsstättenbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K& R Beihefter 1/2013 zu Heft 3, S. 11; Korioth/Koemm, DStR 2013, 833/835; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, 1569/1571). Der Rundfunkbeitrag mag aufgrund der dem Abgabentatbestand zugrunde liegenden Typisierungen und unwiderleglichen Vermutungen nahezu jeden im Inland Wohnenden und Arbeitenden unausweichlich erfassen und sich so einer Gemeinlast annähern. Gleichwohl bleibt er Gegenleistung für den individualnützigen Vorteil, der jeder einzelnen Person im privaten und nicht privaten Bereich aus dem Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als stetiger, individuell erschließbarer Quelle der Information, Unterhaltung und kulturellen Anregung zufließt. Die Breite der Finanzierungsverantwortung korrespondiert mit der Größe des Adressatenkreises, an den sich das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks richtet. Das ändert aber nichts an dem tatbestandlich bestimmten Gegenleistungsverhältnis zur einzelnen Person, das die finanzverfassungsrechtliche Einordnung als nichtsteuerliche Abgabe bestimmt.
Rundfunkbeiträge dienen zudem nicht, wie Steuern, der Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens (vgl. BVerfGE 108, 186/212; BVerfG vom 16.9.2009 BVerfGE 124, 235/237). Sie werden vielmehr gemäß § 1 RBStV zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und zur Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrags erhoben. Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag fließt nicht, wie das Steueraufkommen, in den allgemeinen Haushalt, sondern wird gemäß § 9 RFinStV auf die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter aufgeteilt. Da das Programmangebot, dessen Finanzierung die Rundfunkbeiträge dienen, den Charakter einer Gegenleistung des Abgabenberechtigten zugunsten der Abgabenpflichtigen hat, scheidet eine Qualifizierung als Zwecksteuer aus (vgl. BVerfG vom 12.10.1978 BVerfGE 49, 343/353 f.).“
Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 22.15 unter anderem ausgeführt:
„Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).
Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <254 f.> und vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <353 f.>; Wernsmann, ZG 2015, 79 <87 f.>).
Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).
Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.“
Das Grundrecht auf Rundfunkempfangsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) wird nicht beeinträchtigt, wie sich aus folgenden Feststellungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 64) zum entsprechenden und insoweit im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrecht der Bayerischen Verfassung ergibt:
„Nach Art. 112 Abs. 2 BV sind Beschränkungen des Rundfunkempfangs sowie des Bezugs von Druckerzeugnissen unzulässig. Damit wird das Recht gewährleistet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Grundrecht der Informationsfreiheit in seiner besonderen Ausprägung als Rundfunkempfangsfreiheit wird durch den Rundfunkbeitrag weder unmittelbar noch mittelbar wegen seiner finanziellen Wirkungen beeinträchtigt. Der Einzelne wird durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als Informationsquelle zu benutzen. Soweit der Empfang von technischen Anlagen abhängt, die eine an die Allgemeinheit gerichtete Information erst individuell erschließen, erstreckt sich der Grundrechtsschutz zwar auch auf die Beschaffung und Nutzung solcher Anlagen (BVerfG vom 9.2.1994 BVerfGE 90, 27/32). Da der Rundfunkbeitrag im Gegensatz zur früheren Rundfunkgebühr aber nicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten erhoben wird, berührt er diese Schutzfunktion ebenfalls nicht. Art. 112 Abs. 2 BV verbürgt auch keinen Anspruch auf eine kostenlose Heranführung von Informationen (VerfGH vom 15.12.2005 VerfGHE 58, 277/285). Staatlich festgesetzte Entgelte für den Rundfunk könnten das Grundrecht der Informationsfreiheit nur dann verletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten (vgl. BVerfG vom 6.9.1999 BayVBl 2000, 208). Das ist ersichtlich nicht der Fall.“
Der Rundfunkbeitrag verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff in dieses Grundrecht, das nur innerhalb der Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet wird, ist gerechtfertigt, da die Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsgemäß ist. Die Regelung wahrt insbesondere die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenzordnung (s.o.) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Zu Letzterem hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 98 ff.) ausgeführt:
„Die mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfolgten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs stellen legitime Ziele dar, die einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertigen können. Der Gesetzgeber durfte die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV für geeignet und erforderlich halten, um diese Zwecke zu erreichen; ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Rundfunkfinanzierung ist nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit ist mit Blick auf den bezweckten Vorteilsausgleich insbesondere für die Inhaber solcher Raumeinheiten im privaten und nicht privaten Bereich zu bejahen, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden. Denn auch diesen bietet bereits das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorteile, auf deren Abgeltung der Rundfunkbeitrag ausgerichtet ist. Ob sie das Angebot tatsächlich nutzen (wollen), ist dem Abgabentyp des Beitrags entsprechend unerheblich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.
Der Rundfunkbeitrag ist im Verhältnis zu den verfolgten Zwecken und der gebotenen Leistung auch nicht unangemessen hoch. Er ist auf den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beschränkt. Die Belastung für die betroffenen Beitragsschuldner hält sich im Rahmen des Zumutbaren. Im privaten Bereich entspricht der für jede Wohnung zu entrichtende Rundfunkbeitrag von monatlich 17,98 € der Summe von Grundgebühr und Fernsehgebühr, die nach Maßgabe des Rundfunkgebührenstaatsvertrags bis zum 31. Dezember 2012 zu zahlen waren. Angesichts der weiten Verbreitung von Empfangsgeräten dürfte sich damit die finanzielle Belastung für die Abgabenschuldner durch den Wechsel zum geräteunabhängigen einheitlichen Rundfunkbeitrag in aller Regel nicht erhöht haben. Sie bleibt auch mit Blick auf diejenigen Personen, die das Programmangebot nicht nutzen (wollen) und früher mangels Empfangsgeräts überhaupt keine Rundfunkgebühr zahlen mussten, in einer moderaten Höhe, die durch die Ausgleichsfunktion gerechtfertigt ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass zwischen der Abgabe und dem Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als abzugeltendem Vorteil ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwiderlaufendes (vgl. VerfGHE 60, 80/91 f.) grobes Missverhältnis bestehen könnte. Bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit oder in sonstigen Härtefällen sieht § 4 RBStV im Übrigen zur Vermeidung von unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor.“
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist ebenso nicht zu erkennen. Zur Begründung verweist das Gericht auf folgende Ausführungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12; Vf. 24-VII-12 - juris - Rn. 101 ff.) zur Vereinbarkeit des § 2 Abs. 1 RBStV mit
Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz), die auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind:
„Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln; dagegen ist wesentlich Ungleiches nach seiner Eigenart verschieden zu regeln. Das gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der Gleichheitssatz verbietet Willkür, verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind (…).
Im Abgabenrecht kommt dem Gleichheitssatz die Aufgabe zu, eine gleichmäßige Verteilung des Aufwands unter den Abgabenpflichtigen zu erzielen. Er betrifft somit das Verhältnis der Abgabenbelastung der Pflichtigen untereinander. Dabei hat der Normgeber auch im Bereich des Abgabenrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. In deren Rahmen kann er entscheiden, welchen Sachverhalt er zum Anknüpfungspunkt einer Regelung macht. Seine Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die Gleich- oder Ungleichbehandlung der Tatbestände, von denen die Höhe der Abgabe abhängig gemacht wird, nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, das heißt, wenn die Regelung unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde, also willkürlich wäre (VerfGHE 60, 80/96; 62, 79/ 106).
a) Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV in Einklang. Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber (§ 2 Abs. 2 RBStV) ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlegt, hat er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht ist die Möglichkeit der Programmnutzung (vgl. VI. A. 2. a) aa), die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet wird. Durch den Wohnungsbegriff (§ 3 RBStV) werden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische“ Familie bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdeckt und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich ist. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruht auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden.
aa) Die eine gesetzliche Typisierung rechtfertigenden Gründe gelten für die Erhebung einer regelmäßigen Rundfunkabgabe in besonderer Weise und eröffnen dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsraum. Es handelt sich um einen Massenvorgang mit einer besonders hohen Fallzahl; die Adressaten des Programmangebots lassen sich allein im privaten Bereich etwa 40 Millionen Haushalten und 39 Millionen Wohnungen zuordnen (vgl. 18. KEF-Bericht Tz. 420 ff.). Die Abgabe berührt zudem bei einer eher geringen Belastung durchaus intensiv die grundrechtlich gewährleistete Privatheit (Art. 101 BV) in der besonders geschützten Wohnung (Art. 106 Abs. 3 BV). Deshalb bedarf es einer verständlichen und einfachen Typisierung, die einen verlässlichen, leicht feststellbaren und die Privatsphäre möglichst wenig beeinträchtigenden Anknüpfungstatbestand bietet. Das wird mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) erreicht, mit der die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst wird. Ihr liegt die plausible und realitätsgerechte Erwägung zugrunde, dass einerseits die mit dem Merkmal Wohnung umfasste Personengruppe eines Haushalts, etwa eine Familie oder eine Wohngemeinschaft, hinsichtlich der Rundfunknutzung oder -nutzungsmöglichkeit eine Gemeinschaft bildet und dass andererseits sich die unterschiedlichen Nutzungsarten und -gewohnheiten innerhalb dieser sozialen Gruppe ausgleichen (vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 12 f.). In sachlich vertretbarer Weise soll ferner mit der typisierenden Anknüpfung an die Wohnung im Vergleich zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr das Erhebungsverfahren deutlich vereinfacht und zugleich der Schutz der Privatsphäre verbessert werden, weil Ermittlungen „hinter der Wohnungstüre“ entfallen. Da der Beitragstatbestand im Regelfall einfach und anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, beugt die Typisierung zudem gleichheitswidrigen Erhebungsdefiziten oder Umgehungen und beitragsvermeidenden Gestaltungen vor, wie sie durch weitere Differenzierungen zwangsläufig hervorgerufen würden. Sie verhindert damit eine Benachteiligung der Rechtstreuen und dient einer größeren Abgabengerechtigkeit. Das stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, zumal es zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Grundlagen der Abgabenerhebung führen kann, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg verfehlt wird (vgl. BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94/112 ff. zur Steuererhebung). (…) Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen, sind für die Betroffenen in ihren finanziellen Auswirkungen von monatlich derzeit 17,98 € (§ 8 RFinStV) nicht besonders intensiv. Sie halten sich, zumal in § 4 RBStV Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen für den Fall fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vorgesehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren.
bb) Diese Gründe rechtfertigen es insbesondere, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Wohnung und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich auszugestalten. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, dass dem einzelnen Wohnungsinhaber zur Vermeidung der Beitragspflicht der Nachweis erlaubt wird, in dem durch seine Wohnung erfassten Haushalt werde das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht empfangen. Insbesondere muss der Gesetzgeber nicht an der für die frühere Rundfunkgebühr maßgeblichen Unterscheidung festhalten, ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird oder nicht. Aufgrund der technischen Entwicklung elektronischer Medien im Zuge der Digitalisierung hat das Bereithalten eines Fernsehers oder Radios als Indiz für die Zuordnung eines Vorteils aus dem Rundfunkangebot spürbar an Überzeugungs- und Unterscheidungskraft eingebüßt. Rundfunkprogramme werden nicht mehr nur herkömmlich - terrestrisch, über Kabel oder Satellit - verbreitet, sondern im Rahmen des für neue Verbreitungsformen offenen Funktionsauftrags (vgl. BVerfGE 119, 181/218) zugleich auch in das Internet eingestellt. Neben herkömmliche monofunktionale Geräte zum Empfang von Hörfunk- oder Fernsehprogrammen tritt eine Vielzahl neuartiger multifunktionaler, teilweise leicht beweglicher Geräte, wie internetfähige stationäre oder mobile Personalcomputer, Mobiltelefone und Tabletcomputer; diese sind zum Rundfunkempfang geeignet und spielen für die Mediennutzung eine wachsende Rolle, dienen primär aber typischerweise anderen Zwecken. Die Verbreitung der herkömmlichen wie modernen Empfangsgeräte ist nahezu flächendeckend; so liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2% (bei einem durchschnittlichen Bestand von 160,8 Geräten je 100 Haushalten), mit stationären und mobilen Personalcomputern bei 82,0%, mit Internetzugang bei 75,9% und mit Mobiltelefonen bei 90% (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2012, S. 174). Empfangsgeräte sind, wie ihre weite Verbreitung in allen Bevölkerungskreisen zeigt, auch für Personen mit geringem Einkommen erschwinglich, weshalb ihre Anschaffung kein beachtliches Hindernis für eine Programmnutzung darstellt. Aufgrund ihrer Vielgestaltigkeit und Mobilität ist es zudem nahezu ausgeschlossen, das Bereithalten solcher Geräte in einem Massenverfahren in praktikabler Weise und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltender Vorteil allgemein und geräteunabhängig besteht. Wenn der Wechsel des Finanzierungsmodells und das tatbestandliche Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung unter anderem mit dem hohen Verbreitungsgrad mobiler Empfangsgeräte begründet wird, so liegt dem kein Widerspruch zugrunde. Denn zum einen werden mobile Empfangsgeräte auch in Wohnungen genutzt; zum anderen wird über das Merkmal Wohnung typisierend der gesamte Vorteil erfasst, den die in ihr lebenden Menschen aufgrund des Programmangebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks haben und der keineswegs auf die Wohnung beschränkt sein muss. Das ausschließliche Anknüpfen an eine Wohnung hat freilich zur Folge, dass Personen, die keine Wohnung im Sinn des § 3 RBStV innehaben, aber ein Rundfunkempfangsgerät besitzen, nicht zahlungspflichtig sind. Selbst wenn für sie der Vorteil aus dem Programmangebot gleichwertig mit den Nutzungsmöglichkeiten der Bewohner einer Wohnung sein sollte, ist es aber aus dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht nicht am Sonderfall von Wohnungslosen ausrichtet. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung und Medienkonvergenz ist es auch nicht zu beanstanden, dass für die Beitragsbemessung nicht mehr, wie bei der früheren Rundfunkgebühr, zwischen Hörfunk- und Fernsehnutzung unterschieden, sondern ein einheitlicher, das gesamte Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abdeckender Beitrag erhoben wird.“
Der aus der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip herzuleitenden Verpflichtung des Staates, jenes Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 12.5.2015 - 2 BvR 2954/10 - juris Rn. 25), hat der Gesetzgeber durch die in § 4 RBStV vorgesehenen und auch an fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfenden Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen bereits hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2015 - 7 B 15.252 - juris Rn. 31).
Der Bescheid vom 1. Dezember 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist seit 1. Januar 2013 im privaten Bereich grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, wobei als Inhaber jede Person vermutet wird, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt wird. Für die Klägerin besteht auf dieser Grundlage im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rundfunkbeitragspflicht in Bezug auf die Wohnung „…, …“. Dass es sich bei dieser Wohnung um eine „Nebenwohnung“ bzw. einen Zweitwohnsitz handelt, ist nicht erheblich. Denn § 2 Abs. 1 RBStV stellt auf das Innehaben „jeder“ Wohnung ab. Damit sind auch Zweitwohnungen oder Nebenwohnungen vom Normtext umfasst, wie sich im Übrigen auch aus der Bestimmung von § 14 Abs. 9 Nr. 7 RBStV ergibt, der den Meldedatenabgleich auch bezüglich einer Nebenwohnung vorsieht. Hierbei liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Beitragserhebung für die Zweitwohnung unabhängig von der Nutzungsintensität erfolgt und keine Ausnahmen, Befreiungen oder Abstufung des Rundfunkbeitrags abhängig von Grad und Dauer der Zweit- oder Nebenwohnungsnutzung vorsieht. Das Gericht hat keine Bedenken gegen eine solche Pauschalierung. Denn diese ist durch das legitime gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, Ermittlungen in der Privatsphäre möglichst zu vermeiden, den Verwaltungsvollzug in Massenverfahren zu erleichtern und Missbrauchsmöglichkeiten einzudämmen (vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 15.5.2014, Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12). Auch nach der alten Regelung von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags mussten für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen Rundfunkgebühren entrichtet werden, ohne dass die Rechtsprechung dies, selbst bei aus beruflichen Gründen genutzten Zweitwohnungen, als verfassungswidrig erachtet hat (vgl. BVerwG, B.v. 20.9.2010 - 6 B 22/10 - juris).
Dass die Klägerin in der Wohnung derzeit keine Rundfunk- oder Fernsehgeräte nutzt bzw. Vorrichtungen zum Empfang hat abmontieren lassen, ist rechtlich unerheblich.
Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr, wie zuvor aus dem Bereithalten eines Empfangsgerätes, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht, wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Somit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin selbst ein Empfangsgerät hat und bereit hält. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür jedoch nicht vor. Der Verzicht erfüllt auch nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV. Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Dem Gesetzgeber steht ein weitreichender Gestaltungsspielraum für die Entscheidungen zu, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen. Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Hierbei darf der Gesetzgeber das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als „kleineres Übel“ in Kauf nehmen, um die zunehmende „Flucht aus der Rundfunkgebühr“ zu beenden. Die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht ist sachgerecht, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2016 - 6 C 21/16 - juris).
Nach alldem ist die Klägerin in den streitgegenständlichen Monaten für die Wohnung „…, …“ nach § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig. Da sie die Rundfunkbeiträge nicht rechtzeitig im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV geleistet hat, nämlich in der Mitte des jeweiligen 3-Monats-Zeitraums, konnten diese durch den Beklagten nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV mittels Bescheid festgesetzt werden.
Die Höhe des Rundfunkbeitrags von 17,98 € monatlich entspricht der für den streitgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Bestimmung von § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in der bis 31. März 2015 geltenden Fassung. Der mit angefochtenem Bescheid erhobene Säumniszuschlag findet seine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, 3. Alt. RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung. Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen Beitragsschuld, mindestens jedoch in Höhe von 8 €, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge, wie vorliegend, nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden.
Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.