Gründe

1

Die auf die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger begehrt die Erstattung eines Betrages in Höhe von 158,38 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, da die Gebührenbescheide des Beklagten vom 2. September 2006 sowie vom 2. Oktober 2006, auf die die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgte, rechtswidrig seien. Der Sachverhalt berührt deshalb im vorliegenden Rechtsstreit noch irrevisibles, d.h. im Revisionsverfahren nicht klärungsfähiges (§ 137 Abs. 1 VwGO) Landesrecht. Die Bestimmungen dieses Staatsvertrages wurden erst durch § 10 RGebStV i.d.F. des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages mit Wirkung vom 1. März 2007 für revisibel erklärt (s. Gesetz vom 14. Februar 2007, GBL. BW S. 108). Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht hinsichtlich eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraums maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten "Bestimmungen dieses Staatsvertrages" sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. Beschlüsse vom 5. April 2007 - BVerwG 6 B 15.07 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 42 Rn. 4 und vom 18. Juni 2008 - BVerwG 6 B 1.08 - NVwZ-RR 2008, 704 Rn. 4; Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 28.08 - juris Rn. 14).

3

2. Keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage zu,

ob die Erhebung weiterer Rundfunkgebühren von einem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, der weitere Rundfunkgeräte in einer aus rein beruflichen Gründen erforderlichen Zweitwohnung am Beschäftigungsort zum Empfang bereithält und dessen eheliche (Haupt-)Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, mit dem Schutz der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG, dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundrecht auf freien Zugang zu Informationen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar ist.

4

Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort auf sie bereits unmittelbar aus den Bestimmungen des Grundgesetzes sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergibt und deshalb nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden muss.

5

a) Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Diese Bestimmung des Grundgesetzes enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <333>).

6

Dass nach § 2 Abs. 2 RGebStV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV Rundfunkgeräte in Zweitwohnungen auch dann einer Rundfunkgebührenpflicht unterworfen werden, wenn die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen neben der Ehewohnung gehalten wird, benachteiligt Ehepartner nicht. Ledige oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften müssen ebenfalls für Rundfunkgeräte in einer Zweitwohnung Rundfunkgebühren entrichten, auch wenn sie die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen unterhalten.

7

Eine Diskriminierung der Ehe kann namentlich nicht aus den Erwägungen hergeleitet werden, aus denen das Bundesverfassungsgericht angenommen hat, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316). Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in dieser Lage benachteiligte die Ehepartner nur deshalb, weil aufgrund der Regelung der Zweitwohnungssteuer Ledigen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gestaltungsmöglichkeit offenstand, durch die sie die Zweitwohnungssteuer für eine allein aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung vermeiden konnten, während Ehepartnern diese Möglichkeit gerade anknüpfend an die Ehe verschlossen war. Ledige oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft konnten der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer an ihrem Beschäftigungsort dadurch entgehen, dass sie ihre Wohnung dort zur Hauptwohnung erklärten. Da nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wird, ist es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - BVerfGE 114, 316 <336>). Bezogen auf das Rundfunkgebührenrecht bestehen hingegen keine Gestaltungsmöglichkeit, die es Ledigen und Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei sonst gleichen Sachverhalten im Gegensatz zu Verheirateten ermöglicht, die Rundfunkgebührenpflicht zu vermeiden.

8

b) Ehepartner werden danach gegenüber Ledigen und Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften nicht benachteiligt, sondern ihnen gleichbehandelt. Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, Verheiratete in jeder Beziehung gegenüber Ledigen oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu bevorzugen. Ihnen muss nicht aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie durch eine auf sie zugeschnittene Ausnahmevorschrift über die ohnehin bestehende Privilegierung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV hinaus die Belastung mit den Gebühren für ein Rundfunkgerät in einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung abgenommen werden. Es liegt vielmehr auch insoweit im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in welchen Fällen er Befreiungen von der Rundfunkgebühr vorsehen will. Dass dieser Gestaltungsspielraum hier auch mit Blick auf den Schutz von Ehe und Familie nicht überschritten ist, hat das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss dargelegt. Mehr wäre dazu auch in einem Revisionsverfahren nicht auszuführen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.