Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Sept. 2011 - 5 K 221/11.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2011:0927.5K221.11.NW.0A
published on 27.09.2011 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Sept. 2011 - 5 K 221/11.NW
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten, mit dem Gebühren anlässlich eines Feuerwehreinsatzes gefordert werden.

2

Der Kläger steht als Lehrer im Dienste des Landes Rheinland-Pfalz und wird in der B-Realschule plus in C-Stadt eingesetzt.

3

Am 08. Februar 2010 wollte der Kläger einer Lerngruppe der 9. Jahrgangsstufe im Rahmen des Arbeitslehreunterrichts in der Schulküche der D-Grundschule, einer Außenstelle der B-Realschule plus, zeigen, wie man Pommes Frites frisch zubereitet. Die Küche verfügt über vier Kochzeilen u.a. mit einem Gasherd, einem Elektroherd mit Cerankochfeld sowie zwei Elektroherde en mit gewöhnlichen Kochplatten. Der Kläger teilte zu Beginn des Unterrichts um 09.35 Uhr die aus 19 Schülerinnen und Schülern bestehende Lerngruppe in der Schulküche in Gruppen auf. Nach Angaben des Klägers begaben sich je 4 Schüler zu den 4 Kochzeilen, während 3 Schüler den angeschlossenen Aufenthaltsraum aufsuchten und dort während des Unterrichts verblieben.

4

Nachdem die Schüler der 4 Gruppen die Kartoffeln geschält und gewaschen hatten, gab jede Kochgruppe die Kartoffeln in den mit Fett erhitzten Topf. An einem der beiden Elektroherde mit gewöhnlichen Kochplatten entstand ein Brand im Topf, den der Kläger zu ersticken versuchte. Dabei legte er den Deckel auf den Topf. Da die Flammen unter dem Deckel hervor züngelten, versuchte er den Brand durch ein Küchenhandtuch zu ersticken, das dadurch Feuer fing. Er hielt das Handtuch unter Wasser und breitete es erneut über dem Topf aus. Anschließend stellte er den Topf vom Herd in die Spüle. ln diesem Moment drehte ein Schüler den Wasserhahn auf. Sofort kam es zu einer starken Rauchentwicklung.

5

Dadurch alarmiert, kam der Hausmeister der Schule gegen 10.45 Uhr hinzu. Er öffnete die Fenster in der Küche und im Treppenhaus. Danach verließen die Schüler und der Hausmeister innerhalb von 5 Minuten den Raum. Als Letzter räumte der Kläger den Raum. Dabei vergaß er den im hinteren Bereich der Schulküche stehenden Elektroplattenherd abzustellen, auf dem immer noch ein Topf mit siedendem Fett stand. Das darin befindliche Fett entzündete sich. Gegen 11.15 Uhr wurde der Hausmeister erneut auf den starken Rauchgeruch aufmerksam und eilte erneut zur Küche. Aufgrund der Rauchentwicklung in der Küche konnte er aber nicht mehr selbst eingreifen und löste den Feueralarm aus. Die Grundschule wurde evakuiert; der Hausmeister wurde zur Beobachtung ins Krankenhaus eingeliefert.

6

Aufgrund des ausgelösten Feueralarms rückte die Freiwillige Feuerwehr C-Stadt mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen aus. Der qualmende Topf wurde durch Einsatzkräfte der Wehr ins Freie verbracht. Anschließend wurde die Schule gelüftet.

7

Gegen den Kläger wurde von der Staatsanwaltschaft Frankenthal zunächst ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung des Hausmeisters eingeleitet. Mit Verfügung vom 26. März 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung ein, ein Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers und den Atembeschwerden des Schulhausmeisters sei nicht nachweisbar.

8

Die Beklagte hörte den Kläger in der Folgezeit im Hinblick auf einen Ersatz der Kosten für den Feuerwehreinsatz an. Mit Schreiben vom 30. März 2010 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe die Schülerinnen und Schüler über die Gefahren hinsichtlich des Umgangs mit heißem Frittierfett vor dem Küchengang belehrt, während des Vorgangs den Schülern die Kochlöffelprobe veranschaulicht und sie auf die Hitzeregulierung verwiesen. Er habe den Topf vom Herd genommen und ihn in die Spüle gesetzt. ln diesem Moment habe ein Schüler den Wasserhahn aufgedreht. Es sei sofort zu einer starken Rauchentwicklung gekommen, woraufhin er die Schüler der Küche verwiesen und sie angewiesen habe, sich im Pausenhof ruhig zu verhalten. Nun habe er den Topf am Rand mit Wasser abgekühlt. In der Zwischenzeit sei der Hausmeister erschienen und habe die breite Fensterfront mit einem Schlüssel geöffnet. Er, der Kläger, habe die Herde abgeschaltet und sei, als der Rauch verzogen sei, den Schülern zur Aufsicht in den Pausenhof gefolgt.

9

Mit Bescheid vom 27. Juli 2010 verlangte die Beklagte vom Kläger den Ersatz der Feuerwehrkosten in Höhe von 1.420,80 €. Bestandteil des Bescheids war eine Tabelle, aus der sich die personellen Aufwendungen in Höhe von 561,78 € (18 Einsatzkräfte, jeweils 1 Stunde zu 31,21 €) und die sachlichen Aufwendungen in Höhe von 859,02 € ergaben.

10

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 30. August 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er könne nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, da die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt habe. Des Weiteren hafte bei einem Dienstunfall zuerst der Dienstherr.

11

Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises L wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2011 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft entfalte keine Bindungswirkung. Die Bejahung der groben Fahrlässigkeit ergebe sich aus der Gesamtschau der Ereignisse unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, die zur Alarmierung der Feuerwehr geführt hätten. Maßgeblich sei, dass die Schülergruppe für den Unterricht und die damit verbundenen Gefahren zu groß gewesen sei, dass der Kläger den ersten Topf mit unzureichenden Mitteln gelöscht habe (Branddecke und Feuerlöscher seien vorhanden gewesen), er weiterhin damit habe rechnen müssen, dass ein Schüler nach Abstellen des Topfes in der Spüle den Wasserhahn öffnen würde, und schließlich, dass der Kläger den zweiten Topf mit siedendem Fett übersehen habe. Die Rauchentwicklung auf Grund des ersten Topfes habe, da der Hausmeister zwischenzeitlich alle Fenster geöffnet gehabt habe, eine Kontrolle der übrigen Herde nicht unzumutbar gemacht.

12

Die Verpflichtung zum Kostenersatz treffe den Kläger gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG persönlich. Der Anspruch resultiere nicht aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Zwischen beiden Ansprüchen bestehe ein Unterschied. Der Landesgesetzgeber habe in § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG das allgemeine Lebensrisiko normiert, das darin bestehe, Kostenersatz leisten zu müssen, wenn man grob fahrlässig einen Feuerwehreinsatz verursache. Darüber hinaus werde, da Aufgabenträger für den Brandschutz regelmäßig kommunale Gebietskörperschaften seien, mit § 36 LBKG gegenüber dem Schadensersatz ein ganz anderes Ziel verfolgt.

13

Der Kläger hat dagegen am 11. März 2011 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass ihn keine grobe Fahrlässigkeit treffe. Er habe die Schülergruppe über den Umgang mit heißem Frittierfett belehrt und in die Benutzung der Küchengeräte, speziell der Hitzeregulierung der Herde, eingewiesen. Die Schülergruppe sei nicht zu groß gewesen, da die Küche für eine entsprechend große Schülerzahl ausgelegt gewesen sei. Es sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der Schüler den Wasserhahn aufdrehen würde. Dabei sei auch die allgemeine Aufgeregtheit in dieser Situation zu berücksichtigen. Er habe den Brand des ersten Topfes auch nicht mit unzureichenden Mitteln gelöscht. Das zeige sich schon daran, dass es ihm zunächst gelungen sei, die Flammen zu ersticken. Der Einsatz von Löschschaum hätte zu einem wesentlich größeren Löschschaden geführt. Vor dem Verlassen des Raumes habe er alle vier Herde dahingehend kontrolliert, ob die Drehregler der Herde auf der Stellung „0“ standen. Er habe keine brennenden Kontrollleuchten mehr feststellen können. Die Kontrolle sei dadurch erschwert worden, dass die Herde von verschiedenen Herstellern stammten, eine noch erhebliche Qualmbildung auf Grund des ersten Topfes vorgeherrscht und er, der Kläger, sich in einer besonderen Stress- und Gefahrensituation befunden habe.

14

Im Übrigen sei der Kostenersatzanspruch gegen die Körperschaft zu richten, in deren Dienst er stehe – hier das Land Rheinland-Pfalz. In der Sache sei der Anspruch aus § 36 LBKG ein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 839 BGB, Art. 34 GG. Der Anspruch aus § 36 LBKG sei auf Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden (Vermögens-)zustandes gerichtet und damit seiner Natur nach ein Schadensersatzanspruch.

15

Der Kläger beantragt,

16

den Kostenbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises L vom 14. Februar 2011 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie wiederholt ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass von den vier Herden drei Herde von demselben Hersteller stammten und zwei Herde baugleich seien. Ob die Schulküche für 19 Schülerinnen und Schüler ausgelegt sei, sei ohne Belang. Maßgeblich sei allein, ob der Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Gefahren die Schülergruppe habe alleine überwachen können. Zudem habe der Kläger selbst angegeben, dass er den Raum erst verlassen habe, nachdem der Rauch verzogen gewesen sei. Der Kläger hafte persönlich, weil die Gefahr bzw. der Schaden nicht durch den Arbeitslehreunterricht selbst oder durch die Ausstattung der Räume/Schule als Einrichtung, sondern durch die Ausgestaltung des Unterrichts durch die Lehrkraft entstanden sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid, mit dem der Kläger wegen des Feuerwehreinsatzes am 8. Februar 2010 zu einer Gebühr in Höhe von 1420,80 € herangezogen worden ist, und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

22

Der Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – i.V.m. den §§ 1, 3 Abs. 1, 4 und 5 der Satzung der Beklagten über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr vom 10. Dezember 1986 i.d.F. der Änderungssatzung vom 02. September 1998.

23

Der Kostenbescheid ist formell rechtmäßig. Für dessen Erlass war gemäß §§ 36 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG und § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, die Beklagte sachlich und örtlich zuständig. Die nach § 1 LVwVfG, § 28 Abs. 1 VwVfG, notwendige Gelegenheit zur Anhörung wurde dem Kläger gewährt.

24

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen gegen den Kostenbescheid keine Bedenken.

25

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG sind erfüllt. Grundsätzlich erfüllen die Gemeinden als Aufgabenträger die ihnen nach § 2 Abs. 2 LBKG obliegenden Pflichtaufgaben unentgeltlich, denn die Kosten u.a. für Einsätze hat gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBKG die Gemeinde zu tragen, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird. Allerdings kann die Beklagte als Aufgabenträger (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 LBKG) – in bestimmten Fällen – den Ersatz der durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten verlangen. So ist nach dem vorliegend einschlägigen § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG ein Kostenerstattungsbegehren zulässig, wenn der Verursacher die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

26

a. Im Zeitpunkt der Maßnahmen der Feuerwehr bestand eine Gefahr im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LBKG ist der Anwendungsbereich des LBKG u.a. für die Abwehr von Brandgefahren eröffnet. Hier bestand eine Brandgefahr, da sich das in einem der Töpfe befindliche Fett entzündet hatte und es zu starker Rauchentwicklung kam.

27

b. Der Kläger ist auch Verursacher im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG. Der Verursacherbegriff stimmt, wie der vergleichbare Wortlaut und Zweck zeigen, mit dem Begriff des Handlungsstörers im Sinne des § 4 Abs. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – überein. Bloße Kausalität reicht für die Bejahung einer Handlungsstörereigenschaft nicht aus. Handlungsstörer ist nur, wer bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Gefahrengrenze überschritten und damit die unmittelbare Ursache für den Eintritt der Gefahr gesetzt hat. Als Bewertungskriterien ist auf die Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung und auf die Zuordnung von Risikosphären abzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, LKRZ 2009, 59).

28

Den Kläger traf als Lehrer eine besondere Überwachungspflicht. Für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts war allein er verantwortlich. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum fiel in seine Risikosphäre.

29

c. Der Kläger handelte auch grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, NJW-RR 2011, 1055; vgl. auch Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Auflage 2011, § 277 BGB, Rn. 5). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (BGH, NJW-RR 2009, 812). Dabei geht es im Ergebnis zu Lasten des Beklagten, wenn die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit des Klägers sich nicht nachweisen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I-10 U 88/09 -, juris).

30

In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vor.

31

aa. Zunächst entfaltet entgegen der Ansicht des Klägers die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen fahrlässiger Körperverletzung durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG zu bejahen ist. Eine Bindungswirkung kommt nur bei bestandskräftigen Verwaltungsakten (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 VwVfG, Rn. 11) oder rechtskräftigen Urteilen (vgl. z.B. § 121 VwGO) in Betracht. Die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft fällt unter keine der beiden Fallgruppen.

32

bb. Der Kläger hat objektiv grob fahrlässig gehandelt. Das Erhitzen von Öl oder Fett in einem offenen Kochtopf auf einem Küchenherd ist wegen der damit verbundenen hohen Brandgefahr ein Vorgang, der höchste Aufmerksamkeit verlangt und nur unter Einhaltung strenger Sorgfaltsanforderungen durchgeführt werden darf (s. z.B. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695 m.w.N.; OLG Köln, VersR 1996, 1491; ÖsterrOGH, ZfS 1994, 256; VG Wiesbaden, Urteil vom 01. Februar 2011 - 1 K 1391/09.WI -, juris). Indem der Kläger die Schulküche verließ, ohne sicherzustellen, dass sämtliche Herdplatten abgeschaltet waren, hat er einen objektiv schweren Verstoß gegen die von jedermann zu beachtende und jedermann einleuchtende Sorgfaltspflicht und hierdurch den objektiven Tatbestand der groben Fahrlässigkeit erfüllt (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 1187).

33

cc. Der Sorgfaltsverstoß des Klägers ist auch in subjektiver Hinsicht nicht zu entschuldigen.

34

Es gilt zwar keinen Anscheinsbeweis in dem Sinn, dass aus dem Vorliegen objektiv grob fahrlässigen Handelns als Regelfall geschlossen werden kann, dass auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1055). Der äußere Geschehensablauf und das Ausmaß eines objektiven Pflichtenverstoßes lassen aber Rückschlüsse auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit zu (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695). Hier liegt nach den durchgeführten Ermittlungen zur Überzeugung der Kammer kein sogenanntes „Augenblicksversagen“ vor, welches im Einzelfall die Beurteilung des Schuldvorwurfs als nicht grob fahrlässig rechtfertigen kann (vgl. BGH, NJW 1992, 2418; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris). Der Ausdruck „Augenblicksversagen“ beschreibt zunächst nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, etwa auf Grund einer kurzzeitigen Überforderung in der Bewältigung einer plötzlichen Gefahrensituation oder auf Grund der längerfristigen Überforderung in der zuverlässigen Überwachung einer ständigen Gefahrensituation (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1055).

35

Hier kann dahinstehen, ob der Kläger mit einer derart großen Gruppe von Schülern die Zubereitung von Pommes Frites hätte unterlassen müssen, weil die Schulküche anstelle geschlossener Fritteusen nur über einfache, mit keinen Sicherheitsvorrichtungen versehene Töpfe verfügte, die bei fehlerhafter Bedienung grundsätzlich ein höheres Gefahrenpotential darstellen. Denn ausschlaggebend für die erhebliche Rauchentwicklung als Anlass für den Feuerwehreinsatz war, dass der Kläger es - nachdem die erste Krise infolge eines in Brand geratenen Topfs bewältigt, die erste Rauchentwicklung durch Öffnen der Fenster abgeklungen war und sämtliche Schüler den Raum verlassen hatten - versäumt hat, die weitere, von einem noch angeschalteten Herd mit einem darauf befindlichen Topf samt Frittierfett ausgehende Gefahr nachhaltig und zuverlässig abzuwenden.

36

Diese Situation, in der der Kläger durch gewissenhaftes Ausschalten aller Herde und vorsorglicher Entfernung der mit heißem Fett gefüllten Töpfe die Gefahrensituation hätte – endgültig – beseitigen müssen, stellte weder eine plötzliche Gefahrensituation dar noch hat der Kläger eine ständige akute Gefahrensituation beherrschen müssen. Berücksichtigt man, dass der Kläger auch nach eigener Darstellung jedenfalls über eine qualifizierte pädagogische Ausbildung sowie eine langjährige praktische Erfahrung als Hauswirtschaftslehrer verfügt und persönlich in der Zubereitung von Pommes Frites geübt ist, durfte ihn das erste Fehlverhalten der Schüler, die das Fett im Topf haben zu heiß werden lassen, nicht überraschen. Tatsächlich ist er dem zunächst in geeigneter Form begegnet, indem er die Schüler aus der Schulküche hinausgeschickt und damit aus der Gefahrensituation entfernt hat, bei geöffneten Fenstern die Verflüchtigung des Rauchs abgewartet und damit den nötigen Freiraum geschaffen hat, um die von einem angeschalteten Herd samt einem aufstehenden, mit heißem Fett gefüllten Topf ausgehende Gefahr endgültig abzuwenden, indem er sämtliche Töpfe von den Herden entfernte und diese ausschaltete. Beiden Aufgaben, die nach der konkreten Situation jedermann als selbstverständlich hätten einleuchten müssen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695 m.w.N.; OLG Köln, VersR 1996, 1491), insbesondere aber dem in Hauswirtschaftsunterricht erfahrenen Kläger als Sorgfaltspflicht zur Beseitigung einer selbst geschaffenen besonderen Gefahrensituation oblagen, ist er nicht nachgekommen. Diese Unterlassung ist nach Überzeugung der Kammer dem Kläger als subjektive grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Seine Annahme, sämtliche Kochstellen vor Verlassen der Schulküche noch ausgeschaltet zu haben, reicht deshalb zur Verneinung einer subjektiv groben Fahrlässigkeit nicht aus. Dass der Kläger an die erhöhte Gefahr nicht gedacht oder - wie hier - geglaubt hat, alle Herdplatten ausgeschaltet zu haben, ist typisch für Fälle der unbewussten Fahrlässigkeit, schließt aber für sich allein die grobe Fahrlässigkeit nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 695; BGH, NJW 1992, 2418).

37

b. Auch die Inanspruchnahme des Klägers stößt auf keine Bedenken. Das Land Rheinland-Pfalz als Dienstherr des Klägers haftet weder gemäß Art. 34 Satz 1 Grundgesetz - GG - ausschließlich, noch ist es nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen.

38

aa. Eine Haftungsübernahme durch das Land Rheinland-Pfalz folgt weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet, wenn jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

39

(1) Eine direkte Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG scheitert daran, dass es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36 LBKG nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zur Gefahrenabwehr, handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, AS 34, 367). Art. 34 Satz 1 GG setzt jedoch eine Schadensersatzverpflichtung eines Amtsträgers voraus. Dies zeigt schon der Wortlaut des Art. 34 Satz 3 GG. Ein Schadensersatzanspruch ist dadurch kennzeichnet, dass sich sein Umfang gemäß § 249 Abs. 1 BGB danach richtet, wie der Geschädigte stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei ist die hypothetische Weiterentwicklung zu berücksichtigten (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, a.a.O., § 249 BGB, Rn. 2). Ersatzfähig ist beispielsweise auch ein entgangener Gewinn, § 252 BGB.

40

Für den Umfang von Kostenerstattungsansprüchen kommt es hingegen, wie der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Satz 1 LBKG zeigt, allein darauf an, welche Kosten durch den Einsatz tatsächlich entstanden sind. Er ist lediglich auf die Wiederherstellung des ursprünglich bestehenden (Vermögens-)zustandes gerichtet – eine hypothetische Weiterentwicklung ist, anders als bei Schadensersatzansprüchen, gerade nicht zu berücksichtigen.

41

Zweifelhaft erscheint außerdem, ob der Kläger eine Amtspflicht verletzt hat, die „ihm einem Dritten gegenüber obliegt“ (Art. 34 Satz 1 GG). Die verletzte Amtspflicht muss im Interesse bzw. zum Schutze des Einzelnen und nicht etwa allein im Interesse der Allgemeinheit oder des Staates auferlegt sein (vgl. Grzeszick in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand Juli 2011, Art. 34 Rn.9 f.). Die Pflicht eines Lehrers, im Schulgebäude keinen Brand zu verursachen, dient allenfalls dem Schutz des Schulträgers – nicht hingegen dem Schutz des Trägers der Feuerwehr. Der Kostenerstattungsanspruch aus § 36 LBKG stellt, anders als Art. 34 Satz 1 GG, schon nach seinem Wortlaut nicht auf die Verletzung einer drittbezogenen Pflicht ab.

42

(2) Auch eine analoge Anwendung des Art. 34 Satz 1 GG auf Kostenerstattungsansprüche kommt nicht in Betracht. Für eine analoge Anwendung sind eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage notwendig. Beides ist vorliegend nicht gegeben.

43

Die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke scheitert daran, dass es sich bei Art. 34 Satz 1 GG um eine Ausnahmevorschrift handelt. Im Grundsatz haftet jeder für sein eigenes Verhalten persönlich. Dieser Grundsatz gilt auch im Beamtenrecht (Maunz/Dürig, Grundgesetz, 62. Ergänzungslieferung 2011, Art. 34 GG, Rn. 2). § 839 BGB regelt die Eigenhaftung des Beamten. Erst durch die Ausnahmeregelung des Art. 34 Satz 1 GG kommt es zur Haftungsübernahme durch den Staat. Hätte der Verfassungsgeber eine Ausweitung der Haftungsübernahme über Schadensersatzansprüche hinaus gewollt, dann hätte er den Anwendungsbereich nicht auf Schadensersatzansprüche begrenzt.

44

Davon unabhängig fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Durch die in Art. 34 Satz 1 GG angeordnete Haftungsübernahme soll zum einen der Geschädigte einen solventen Schuldner erhalten (Maunz/Dürig, Grundgesetz, a.a.O., Art. 34 GG, Rn. 12). Zum anderen dient sie auch dem Schutz des Amtsträgers selbst, der durch die befreiende Haftungsübernahme vor unangemessenen und seine Entscheidungsbereitschaft möglicherweise lähmenden Haftungsrisiken bewahrt wird (Maunz/Dürig, Grundgesetz, a.a.O., Rn. 13). Der letzte Gedanke greift bei Kostenerstattungsansprüchen nicht in gleichem Maße wie bei Schadensersatzansprüchen. Letztere führen dadurch, dass die hypothetische Weiterentwicklung zu berücksichtigten ist, zu einem ungleich höheren Risiko. Bei Kostenerstattungsansprüchen ist das Risiko hingegen auf die tatsächlich angefallenen Kosten begrenzt.

45

bb. Das Land Rheinland-Pfalz war auch nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen.

46

Selbst wenn man annehmen würde, dass das Land Rheinland-Pfalz aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG neben dem Kläger haften würde, indem man ihm das Verhalten des Klägers als Organ zurechnen würde, so wäre die Inanspruchnahme des Klägers nicht ermessensfehlerhaft. Denn dieser könnte auf einen Innenausgleich verwiesen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2008, 137). Freilich brächte dies dem Kläger im vorliegenden Fall keinen Vorteil, da er die Kosten wegen der groben Fahrlässigkeit auch im Innenverhältnis allein zu tragen hätte, wie die §§ 48 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - , 86 Landesbeamtengesetz - LBG - zeigen.

47

c. Die vom Kläger geforderten Kosten sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die zu erstattenden Kosten für den Personal- und Materialeinsatz ihrer Feuerwehr zulässigerweise (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 LBKG) pauschaliert und in ihrer Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr festgelegt (s. die Angaben in der Änderungssatzung vom 17. Dezember 1997). Rechtsfehler bei der Anwendung der entsprechenden Satzungsbestimmungen sind nicht zu erkennen. Gegen die Höhe des Kostenersatzanspruchs werden vom Kläger im Übrigen auch keine Bedenken erhoben.

48

d. Gegen den Kostenbescheid ist auch unter Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (NJW 1992, 2653), der die Kammer folgt, schränkt § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung - GemO - das Ermessen dergestalt ein, dass die Träger der Feuerwehr grundsätzlich verpflichtet sind, den Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 LBKG geltend zu machen. Nach § 94 Abs. 2 GemO, bei der es sich nicht nur um eine finanzpolitische Programmbestimmung, sondern um verbindliches Haushaltsrecht handelt (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1985, 511 und NVwZ 1986, 148), haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Diese Normierung der gesetzlichen Rangfolge der Mittelbeschaffung im Sinne eines Vorrangs spezieller Entgelte vor Steuern überlagert das Abgabenrecht dergestalt, dass eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung der gesetzlich zulässigen Entgelte besteht. Dies gilt nicht nur für Entgelte im engeren Sinne wie namentlich Beiträge und Gebühren, sondern auch für den Kostenerstattungsanspruch nach § § 36 Abs. 1 LBKG, der als Entgelt im weiteren Sinne zu qualifizieren ist (OVG Rheinland-Pfalz, NJW 1992, 2653). Ausdrücklich Ermessen auszuüben hat der Aufgabenträger lediglich in atypischen Ausnahmefällen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1996 – 12 A 11547/96.OVG -).

49

Vorliegend hat die Beklagten in ihrer Ermessensentscheidung ausgeführt, im Hinblick auf den gegebenen Aufwand und weil der Kläger in der erfolgten Anhörung keine Gründe für die Herabsetzung des Kostenersatzes im Rahmen des gegebenen Ermessens vorgetragen habe, müsse Kostenersatz in Höhe des entstandenen Aufwandes erhoben werden. Alle Einnahmemöglichkeiten, die gesetzlich normiert seien, müssten umfassend ausgeschöpft werden. Einen Ermessensfahler lässt diese Entscheidung nicht erkennen.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

51

Beschluss

52

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.420,80 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

22 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11.11.2014 00:00

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 20.11.2018 00:00

Tenor Der Bescheid vom 01. Dezember 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 22. September 2017 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dü
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 777,81 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um den Beitrag für den Anschluss des klägerischen Grundstücks an das Schmutzwasserbeseitigungssystem des vom Beklagten vertretenen Zweckverbandes.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des 377 m² großen Grundstücks Flurstück .../..., Flur ..., Gemarkung V..., in der Gemeinde S..., das an die vom Zweckverband (ZWAR) betriebene Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist.

3

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 setzte der Beklagte gegen die Klägerin einen Schmutzwasserbeitrag zunächst i. H. v. 1.583,40 € fest. Auf ihren Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, dass sie bereits auf einen früheren Abwasserbeitragsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S... einen Betrag i. H. v. 1.575,60 DM (entspricht 805,59 €) gezahlt hatte, rechnete der Beklagte diesen Betrag an und reduzierte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2009 die Festsetzung auf 777,81 €. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

4

Am 23. Februar 2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Januar 2010 – 3 A 194/09 – den Beitragsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Nach Zustellung des Urteils am 08. Februar 2010 hat der Beklagte am 04. März 2010 beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

5

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963).

6

Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor.

7

Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes – vorbehaltlich späterer Erkenntnisse – eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen etwa Beschl. v. 15.10.2008 – 1 L 104/05 –).

8

In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift – gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz – Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. a.a.O.).

9

Der Beklagte führt hierzu innerhalb der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 30. März 2010 aus, die zum 01.01.2008 in Kraft getretene Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Zweckverbands (Satzung 2008) sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nichtig, sie enthalte keine fehlerhafte und damit unwirksame Maßstabsregelung. Vielmehr sei die Verknüpfung in § 3 Abs. 5 lit. d) der Satzung 2008 durch das Wort „beziehungsweise“, hier abgekürzt mit „bzw.“, nicht unklar sondern hinreichend eindeutig; jedenfalls sei die Regelung im Wege der Norm erhaltenden Auslegung hinreichend verständlich. Sie sei zudem weitestgehend irrelevant und könne deshalb nicht zur (Gesamt)Nichtigkeit der Satzung führen. Es hätte auf die Vorgängersatzung zurückgegriffen werden müssen. Zwischenzeitlich sei die Satzungsregelung überarbeitet worden. Die Neufassung werde am 01. April 2010 den Vorstand des Zweckverbandes „passieren“ und sodann zeitnah, wohl am 21. April 2010, durch die Verbandsversammlung beschlossen werden. Vorsorglich hat der Beklagte beantragt die Zulassungsbegründungsfrist bis zum 30. April 2010 zu verlängern. Den Entwurf der neuen Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung hat er seinem Schriftsatz beigelegt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 hat der Beklagte mitgeteilt, dass die neue Satzung am vorigen Tage wie vorgesehen durch die Verbandsversammlung beschlossen worden sei und im Internet veröffentlicht werde. Dieser Umstand sei jedenfalls im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu berücksichtigen. Der Verband sei schuldlos daran gehindert gewesen, die Verabschiedung und Veröffentlichung der Satzung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zu bewerkstelligen.

10

Diese Ausführungen reichen nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach dem oben ausgeführten Maßstab zu begründen. Denn das Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend. Dem angefochtenen Bescheid fehlt es deshalb an einer wirksamen Rechtsgrundlage.

11

Dabei bedarf es keiner vertieften Auseinandersetzung des Senats mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts bezogen auf die Satzungsregelung in § 3 Abs. 5 lit. d) Satzung 2008 und den dagegen vorgebrachten Argumenten des Beklagten im Zulassungsantragsverfahren, da diese Satzung offensichtlich fehlerhaft und deshalb insgesamt unwirksam ist. Denn die Satzung 2008 legt – unabhängig von der erstinstanzlich problematisierten Regelung – in § 3 Abs. 4 lit. d) Satzung 2008 für Grundstücke, die (in Bezug auf ihre Tiefe) teils dem Innenbereich und im Übrigen dem Außenbereich zuzuordnen sind, eine sog. qualifizierte Tiefenbegrenzung von 50 m fest. Diese Begrenzung ist jedoch offensichtlich nicht im Wege einer erforderlichen tatsächlichen Datenauswertung (vgl. zu den Anforderungen nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris; Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris) ermittelt worden. Eine solche letztlich „gegriffene“ Begrenzung ist rechtsfehlerhaft, selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen sein mag, dass nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die Annahme, eine Tiefenbegrenzung von 50 m entspreche den örtlichen Verhältnissen, bereits eine tatsächliche Vermutung streite (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 30.03.2012 – 1 L 32/12 –, unveröffentl., mit Beteiligung des Beklagten) bzw. an die sog. „Feuerwehrschlauch-Rechtsprechung“ des Verwaltungsgerichts Greifswald angeknüpft haben dürfte (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 23.04.2003 – 3 A 2934/99 –, juris: vgl. auch § 5 Abs. 1 Satz 4 LBauO M-V). Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, NordÖR 2011, 493 – 499, zit. nach juris). Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris; vgl. im Einzelnen zur Vorgehensweise OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 27/09 –, juris Rnr. 91-94).

12

Abgesehen von dem fehlerhaften Ansatz zur Bestimmung der Tiefenbegrenzung hat die später durchgeführte Datenermittlung und -auswertung auch zu einem deutlichen Unterschied der zu berücksichtigen Grundstückstiefe geführt. Wie der Beklagte selbst im Hinblick auf den Erlass der am 21. Juni 2012 neu beschlossenen Schmutzwasserbeitragssatzung (Satzung 2012) mit Schriftsatz vom 22. Juni 2012 mitgeteilt hat, habe die Ermittlung der „sachgerechten“ Tiefe zu einem „völlig eindeutigen“ Ergebnis einer anzusetzenden Tiefe von 35 m geführt. Es ist deshalb ausgeschlossen, die festgelegte Tiefenbegrenzungslinie im Ergebnis für ermessensgerecht zu erachten.

13

Der danach festzustellende Verstoß von § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung gegen den Vorteilsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG) und das Gleichbehandlungsprinzip führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schmutzwasserbeitragssatzung. Die Normierung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht zwar nicht vorgeschrieben. Ihre Anordnung steht vielmehr im Ermessen des Ortsgesetzgebers. Fehlt sie, sind in jedem Einzelfall die örtlichen Grundstücksverhältnisse zu betrachten und der Kalkulation des Beitragssatzes sowie der Heranziehung des einzelnen Grundstückseigentümers zugrunde zu legen. Dies kann dazu führen, dass eine Beitragssatzung trotz festgestellter Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzung fortbesteht. Hier ist eine Fortgeltung der Schmutzwasserbeitragssatzung trotz Unwirksamkeit der Tiefenbegrenzungsregelung jedoch ausgeschlossen. Die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung schlägt nur dann nicht auf die gesamte Regelung mit der Folge der Gesamtnichtigkeit durch, wenn die Restbestimmungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleiben und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, KStZ 2011, 215 – 218, zit. nach juris, auch zum Folgenden). Vorliegend sind beide Voraussetzungen nicht gegeben. § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung könnte ohne die Regelung über die Tiefenbegrenzung nicht fortbestehen, weil dann bei Grundstücken im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich als Grundstücksfläche die Gesamtfläche des Grundstücks zählen würde (vgl. § 3 Abs. 4 lit. c) der Satzung). Dies wäre vorteilswidrig, weil dann auch die einer Bebauung entzogene Außenbereichsfläche mitgerechnet würde. Betrachtete man deshalb die gesamte Regelung unter § 3 Abs. 4 lit. d) der Satzung als nichtig, so fehlte dem Beitragsmaßstab eine Regelung über die anrechenbare Grundstücksfläche von solchen Übergangsgrundstücken. Da im Verbandsgebiet zahlreiche Grundstücke dieser Art existieren, wäre die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG unabdingbare Bestimmung des Beitragsmaßstabes wegen des im Anschlussbeitragsrecht geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2004 – 4 K 34/02 –, juris, Rn. 91) zu beanstanden.

14

Der Beklagte kann den angefochtenen Bescheid auch nicht auf die erst später in Kraft getretene Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 21. April 2010 (Satzung 2010) stützen (vgl. zu einem solchen Fall bezüglich einer Trinkwasserbeitragssatzung: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 14. Januar 2014 – 1 L 7/11 –, juris). Es kann hier dahinstehen, ob sich der Beklagte überhaupt auf die erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags in Kraft getretene Satzung 2010 stützen kann. Denn diese Satzung 2010, die lediglich die vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich beanstandete Regelung des § 3 Abs. 5 lit. d) der Satzung 2008 verändert, hat die vorstehend erörterte fehlerhafte Tiefenbegrenzungsreglung in § 3 Abs. 4 lit. d) Satzung 2008 unverändert – und offensichtlich ebenfalls ohne weitere Ermittlungen – übernommen und erweist sich schon deshalb ebenfalls als insgesamt nichtig.

15

Letztlich kann im vorliegenden Fall auch offen bleiben, ob die am 21. Juni 2012 beschlossene Schmutzwasserbeitragssatzung (Satzung 2012) eine rechtswirksame Tiefenbegrenzungsregelung enthält. Zwar hatte das Verwaltungsgericht Greifswald zunächst in einem Parallelverfahren mit Urteil vom 23. August 2012 – 3 A 1656/09 – die Satzung 2012 noch als wirksam erachtet (so auch im Urteil vom 26. Juli 2012 – 3 A 1424/09 –) und erst in einem weiteren Parallelverfahren (Urteil vom 15. November 2012 – 3 A 684/10 –) als unwirksam beurteilt, weil nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aufgrund der damals neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –) eine qualifizierte Tiefenbegrenzung als solche unzulässig sein solle. Dem ist das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit seinem Urteil vom 30. April 2014 – 1 L 80/12 – allerdings entgegen getreten und hat ausdrücklich eine qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung weiterhin für zulässig erachtet.

16

Ob die konkrete Tiefenbegrenzungsregelung in der Satzung 2012 einer rechtlichen Prüfung standhielte und die Nichtigkeit der vorherigen Satzungen zu „heilen“ vermöge, wie der Beklagte vorträgt, bedarf vorliegend keiner abschließenden Prüfung. Denn auf die Rechtsänderung durch die Satzung 2012 hat der Beklagte nicht rechtzeitig innerhalb der Frist zur Begründung seines Berufungszulassungsantrags sondern erst mit dem am 22. Juni 2012 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hingewiesen. Die Satzung 2012 selbst hat der Beklagte sogar erst mit Schriftsatz vom 01. Juli 2014 abgereicht.

17

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 – 7 AV 2/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32, NVwZ 2004, 744; zit. nach juris) gebietet es der Zweck des Zulassungsverfahrens,

18

„auch solche Rechtsänderungen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO öffnet den Zugang zur Rechtsmittelinstanz mit Blick auf das prognostizierte Ergebnis des angestrebten Rechtsmittels. Der Zulassungsgrund hat ebenso wie der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kein Vorbild im Recht der Revisionszulassung. Diese Zulassungsgründe sind auf das Berufungsverfahren zugeschnitten. Sie sollen Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Das gilt für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ebenso wie für die darauf bezogene Rechtsanwendung. Es kommt also nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Entscheidend ist vielmehr, wie das Berufungsgericht über den Streitgegenstand zu befinden hätte. Im Lichte dieses Zwecks sind im Zulassungsverfahren alle vom Antragsteller dargelegten rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten (zu dem vergleichbaren Fall einer nachträglichen Änderung der Sachlage vgl. Beschluss vom 11. November 2002 - BVerwG 7 AV 3.02 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31). Dazu gehören auch Rechtsänderungen, die erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingetreten sind, sofern nach materiellem Recht die neue Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung maßgeblich ist. Zu berücksichtigen sind auch solche (dargelegten) Rechtsänderungen, die erst nach Ablauf der Frist eingetreten sind, innerhalb welcher der Antragsteller die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen hat. Ob ein (dargelegter) Grund für die Zulassung der Berufung besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag. Maßgeblich ist allein, ob nach der Rechtslage in diesem Zeitpunkt das angefochtene Urteil den (dargelegten) ernstlichen Zweifel an seiner Richtigkeit begegnet. Der Ablauf der Frist für die Darlegung solcher Zweifel legt nicht den für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fest. Das gilt auch in dem umgekehrten Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat etwa zu berücksichtigen, ob das angefochtene Urteil sich im Lichte einer inzwischen eingetretenen Rechtsänderung aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind. Ob die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt zuzulassen ist, hat das Oberverwaltungsgericht allerdings stets nur im Rahmen der rechtzeitig dargelegten Gründe zu beurteilen. Ist erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eine Rechtsänderung eingetreten, kann der Antragsteller nicht mit Blick auf diese erstmals neue Zulassungsgründe geltend machen; die Rechtsänderung muss aus diesem Grund unberücksichtigt bleiben. Hat der Antragsteller hingegen mit Blick auf eine bevorstehende Änderung der Rechtslage vor Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils dargelegt, steht der Berücksichtigung der späteren Rechtsänderung nicht entgegen, dass sie erst nach Ablauf der Frist, aber vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag eingetreten ist.“

19

Die Rechtsänderung durch die Satzung 2012 stand nicht im Sinne dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, bevor. Das Urteil wurde dem Beklagten am 08. Februar 2010 zugestellt, mithin lief die Begründungsfrist am 08. April 2010 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. März 2010 nur auf die bevorstehende Rechtsänderung durch die – allerdings ebenfalls unwirksame – Satzung 2010 hingewiesen. Dieser Hinweis erstreckt sich nicht auf alle späteren Rechtsänderungen, sondern nur auf die konkret bevorstehende (noch offen gelassen im Senatsbeschluss v. 19.11.2013 – 1 L 148/10 –, NordÖR 2014, 245). Das gilt umso mehr als nicht die Frage des materiell-rechtlichen Bestehens des streitgegenständlichen Anspruchs Kern der Zulassungsentscheidung ist, sondern die Überprüfung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf der Grundlage der dargelegten Zulassungsgründe. Deswegen kann eine Rechtsänderung, die erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist eintritt, auch nicht erstmals als neuer Zulassungsgrund geltend gemacht werden (so OVG NRW, Beschl. v. 17.10.2011 – 1 A 1731/08 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 10.01.2014 – 10 ZB 12.957 –, juris).

20

Eine Zulassung könnte allenfalls (ausnahmsweise) darüber hinaus (nur) dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus einem anderen Grund insbesondere wegen einer nachträglichen Veränderung der Sach- und Rechtslage offensichtlich wäre (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124a Rn. 50). Eine derartige Rechtmäßigkeit der Satzung quasi „auf den ersten Blick“ scheidet hier schon deshalb aus, weil die Rechtmäßigkeitsüberprüfung einer kommunalen Beitragssatzung mit Blick auf die Anforderungen an die Kalkulation, das Regelungssystem und das Verfahren komplex sind. Zudem hat der Beklagte weder eine Beitragskalkulation noch die Verfahrensakte bezüglich der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21. Juni 2012 abgereicht (vgl. zum Darlegungserfordernis auch Senatsbeschluss v. 19.11.2013 – 1 L 148/10 –, NordÖR 2014, 245).

21

Soweit der Beklagte (vorsorglich) beantragt hat, die Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags bis zum 30. April 2010 zu verlängern und ihm bei Nichtverlängerung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Begründungsfrist zu bewilligen, kam eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht in Betracht, weil diese in § 124a Abs. 4 Sätze 4 – 6 VwGO geregelte Frist – anders als die Berufungsbegründungsfrist aus § 124a Abs. 3 VwGO – von Gesetzes wegen nicht verlängerbar ist, da es hierfür an einer § 124 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Regelung fehlt. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlt es schon an einer Fristversäumung durch den Beklagten. Denn er hat innerhalb der Begründungsfrist seinen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Schriftsatz vom 30. März 2010 rechtzeitig begründet. Darauf, dass die Änderung der Rechtslage erst nach Ablauf dieser Frist eingetreten ist und dass diese vom Beklagten unverschuldet sei, kommt es dann im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags nicht mehr an. Im Übrigen hat der Senat bereits von Amts wegen aus den oben ausgeführten Gründen und nach den genannten Maßstäben die im Zulassungsverfahren eingetretenen Tatsachen- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Danach konnte das auf das Inkrafttreten der Satzung 2010 bezogene Vorbringen aus den genannten Gründen nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags führen.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

24

Hinweis:

25

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

26

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.