Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Juni 2009 - 4 L 511/09.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2009:0612.4L511.09.NW.0A
bei uns veröffentlicht am12.06.2009

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.100 € festgesetzt. 

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe.

2

In Asselheim findet jedes Jahr im August die „Asselheimer Weinkerwe“ statt. Die Weinkerwe 2009 beginnt am 13. August 2009 mit einem Schlachtfest in den Höfen und endet am 18. August 2009 mit der Kerweniederlegung (s. im Einzelnen http://www.gruenstadt-asselheim.de/pfalz/aktuell/kerweprogramm.php). Bis zum Jahr 2008 war es grundsätzlich jedem Anlieger im Rahmen des Weinfestes möglich, nach Einholung einer vorübergehenden Gaststättenerlaubnis einen Ausschankstand zu betreiben. Die Antragsgegnerin verfügte über eine Marktordnung aus dem Jahre 1975, die keine Beschränkungen vorsah. Der Antragsteller, der das Anwesen … im Zentrum von Asselheim bewohnt, hatte während der Weinkerwe 2008 in seinem Anwesen erstmals einen Ausschank und einen Speisestand betrieben.

3

Am 5. Mai 2009 hob der Stadtrat der Antragsgegnerin die Marktordnung aus dem Jahre 1975 auf und ersetzte diese durch die am 8. Mai 2009 in der Tageszeitung „Die Rheinpfalz“ öffentlich bekannt gemachte „Marktordnung für die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie Weinkerwen und -feste in der Stadt Grünstadt“. In dieser Marktordnung ist u.a. Folgendes geregelt:

4

§ 1
Marktarten

(1) Die Stadt Grünstadt veranstaltet und unterhält Wochen- und Jahrmärkte sowie Weinkerwen und -feste als öffentliche Einrichtungen i. S. der §§ 67 ff. GewO.

(2) Die Stadtverwaltung bestimmt deren Umfang, Rahmen und Besetzung.

5

§ 2
Platz, Zeit, Öffnungszeiten und Gegenstand
der Wochen- und Jahrmärkte sowie Weinfeste und –kerwen

Die Stadtverwaltung Grünstadt setzt Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Plätze für die Wochen- und Jahrmärkte sowie Weinfeste und -kerwen fest.

6

§ 13
Weinkerwen und –feste

(1)
Die Weinkerwen in Asselheim und Sausenheim und der Weinwettstreit in Grünstadt dienen in erster Linie der Pflege regionalen Brauchtums. Sie werden ebenso wie sonstige Weinfeste von der Stadtverwaltung Grünstadt gemäß § 1 Abs. 2 dieser Satzung festgesetzt. Die Stadtverwaltung entscheidet im Rahmen der Gaststätten-Sperrzeitverordnung von Rheinland-Pfalz über deren Öffnungs- und Schließzeiten.

(2) An den Weinkerwen in den Ortsteilen kann sich jeder Weinbaubetrieb des jeweiligen Vorortes als Bewirter beteiligen. Dadurch soll ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, für seine Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten. Privatpersonen sind zur Bewirtung nicht berechtigt. Ihnen sowie juristischen Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine oder Organisationen), Gaststätten und Restaurants kann jedoch ein Weinbaubetrieb in eigenen Räumlichkeiten (Weingut) seine Bewirtungsrechte übertragen. Mögliche Bewirter können auch Organisationen sein, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, aber einen Bezug zur Weinkerwe bzw. zum Dorfleben, wie zum Beispiel Kerwekomitees, Initiativen, Dorfgemeinschaft u.ä.m. haben. Letztlich entscheidet über deren Zulassung die Stadtverwaltung im Einzelfall.

(3) Außerhalb von Gaststätten und Weinbaubetrieben ist eine Bewirtung (Aufbau von Zelten oder Bewirtungshäuschen) während den Weinkerwen nur an den von der Stadtverwaltung bestimmten und ausgewiesenen Stellen erlaubt. Bewirten an diesen Stellen dürfen nur Winzer sowie die in Absatz 2 genannten eingetragenen Vereine oder Organisationen. Privatpersonen sind hierzu nicht berechtigt. Auch hier trifft letztlich die Stadtverwaltung die Entscheidung im Einzelfall über deren Zulassung.

(4) Für den Ausschank von Getränken und den Verkauf von Lebensmitteln ist von jedem Standbetreiber der Weinkerwen in Asselheim und Sausenheim eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis bei der Stadtverwaltung einzuholen. Grundsätzlich dürfen zu den Weinkerwen nur Weine und Sekte von ortsansässigen Winzern ausgeschenkt werden. Hochkonzentrierte alkoholische Getränke (Weinbrand, Klarer, „Hütchen“, Cocktails mit hochprozentigen alkoholischen Getränken usw.) sind verboten. Gaststätten, Restaurants und Weinbaubetriebe, die Schnaps oder Weinbrand aus eigener Produktion herstellen oder hochprozentige Getränke in ihrem Betrieb verkaufen, werden hiervon nicht berührt.

(5) Zur Durchführung und Organisation des Weinfestes in Grünstadt erlässt die Stadtverwaltung alljährlich besondere Richtlinien, die vom Weinwettstreitausschuss beschlossen werden und die die Verfahrensweisen ausschließlich beim Weindorf regeln. Für den Jahrmarkt zum Weinwettstreit (Marktstände und Einrichtungen der Schausteller, wie Fahrgeschäfte etc.) gelten wiederum die Vorschriften dieser Marktordnung.

7

§ 15
Ausnahmen

Die Stadtverwaltung kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen.

8

Der Antragsteller beabsichtigt, auch im August 2009 in seinem Anwesen als Betreiber eines Ausschanks an der Asselheimer Weinkerwe teilzunehmen und beantragte daher am 22. Mai 2009 bei der Antragsgegnerin seine Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe 2009 sowie die Erteilung einer vorübergehenden Gestattung nach § 12 GastG für das Betreiben einer Schank- und Speisewirtschaft. Über diesen Antrag hat die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden.

9

Der Antragsteller hat am 02. Juni 2009 um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, dass ihm allein aufgrund des Umstands, dass er kein Winzer sei, der Zugang zu dem Weinfest nicht verwehrt werden könne. Bei der Asselheimer Weinkerwe handele es sich um eine öffentliche Einrichtung, so dass er ein subjektives Recht auf Zugang aus § 14 Abs. 2 GemO habe. Ein Zuwarten auf die Entscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf seinen Zulassungsantrag vom 22. Mai 2009 sei nicht zumutbar. Denn es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die neue Marktordnung den Antrag ablehnen werde. Der aus § 14 Abs. 2 GemO resultierende Nutzungsanspruch sei für ihn nicht wirksam durch § 13 der Marktordnung begrenzt worden. Es liege zumindest ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, denn durch § 13 der Marktordnung werde wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Es werde einem Teil der nutzungsberechtigten Einwohnern der Stadt Grünstadt, den Winzern, der Ausschank von Sekt und Wein erlaubt, während den anderen nutzungsberechtigten Einwohnern, die nicht Winzer seien, ein Ausschank untersagt werde. Der in § 13 der Marktordnung angegebene Grund, den Weinbaubetrieben die Möglichkeit einzuräumen, für ihre Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten, sei kein sachlicher Grund, um Privatpersonen zumindest den Ausschank von Weinen und Sekten ortsansässiger Winzer zu verbieten. Auch Privatpersonen leisteten einen Beitrag zur Tourismuswerbung, wenn sie Alkoholika der ortsansässigen Winzer anbieten würden. Der komplette Ausschluss privater Personen an der Beteiligung des Asselheimer Weinfestes diene offensichtlich nur der Sicherung kommerzieller und wirtschaftlicher Interessen der einheimischen Winzer, welche selbstredend eine starke Lobby im Gemeinderat hätten.

10

Der Antragsteller beantragt,

11

im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er berechtigt ist, auch als Nichtwinzer in seinem Hof in Grünstadt-Asselheim, … im Rahmen der Asselheimer Weinkerwe vom 14. – 16. August 2009 Weine und Sekte eines ortsansässigen Winzers auszuschenken, wenn ihm der vorübergehende Betrieb einer Gaststätte nach § 12 GastG genehmigt wird,

12

hilfsweise

13

im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass ihm die Bewirtung von Gästen in seinem Hof in Grünstadt-Asselheim, … im Rahmen der Asselheimer Weinkerwe vom 14. – 16. August 2009 nicht aufgrund der Tatsache versagt werden darf, dass er kein Winzer ist.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

16

Sie trägt vor, die Weinkerwe in Asselheim sei eine traditionelle Veranstaltung, die bisher noch nie durch eine formelle Verfügung festgesetzt worden sei. Bisher sei in Kooperation mit dem Ortsvorsteher und dem Vorsitzenden des örtlichen Kerwekomitees noch keine Entscheidung über Anordnung bzw. Einteilung der Plätze für die Schausteller und Standbetreiber sowie die Zulassung der teilnehmenden Weinbaubetriebe oder Organisationen als Betreiber getroffen worden. Diese Entscheidung sei vor Beginn der Sommerferien Mitte Juli 2009 geplant.

II.

17

Für das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, denn es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Asselheimer Weinkerwe, zu der der Antragsteller als Teilnehmer zugelassen werden möchte, von der Antragsgegnerin als ein im Sinne der §§ 68, 69 GewO festgesetzter Jahrmarkt durchgeführt wird oder „nur“ als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO.

18

Nach Angaben der Antragsgegnerin fehlt es bisher an der - für die Anwendbarkeit der §§ 64 ff. GewO erforderlichen - Festsetzung der Veranstaltung, wie dies § 1 Abs. 1 der „Marktordnung für die Durchführung von Wochen- und Jahrmärkten sowie Weinkerwen und -feste in der Stadt Grünstadt“ vom 5. Mai 2009 vorsieht. Sollte diese Festsetzung demnächst erfolgen - nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin ist dies vorgesehen -, so stützt sich der vom Antragsteller behauptete Anspruch auf Zulassung auf § 70 GewO. Diese Vorschrift berechtigt jedermann zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung nur im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen. Diese können entweder zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein. Vorliegend existiert eine kommunale Marktordnung und damit eine öffentlichrechtliche Benutzungsregelung für die hier in Rede stehende Veranstaltung. Die Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe erfolgt hoheitlich, da entsprechend der „Zweistufentheorie“ zumindest über das „Ob“ des Zugangs zur Kerwe durch Hoheitsakt entschieden wird. Dies gilt ebenso, wenn die Asselheimer Weinkerwe entgegen § 1 Abs. 1 der genannten Marktordnung nicht als festgesetzte Veranstaltung, sondern als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO durchgeführt werden sollte. Auch dann beurteilt sich der Zugangsanspruch aus den genannten Gründen nach öffentlichem Recht.

19

Das Begehren des Antragstellers ist unzulässig.

20

Die beiden im Wege der objektiven Antragshäufung (§ 44 VwGO) verfolgten Anträge des Antragstellers bedürfen zunächst der Auslegung nach § 88 VwGO. Der Antragsteller hat mit seinen Anträgen ausdrücklich die einstweilige Feststellung beantragt, dass er berechtigt ist, auch als Nichtwinzer in seinem Anwesen im Rahmen der Asselheimer Weinkerwe vom 14. – 16. August 2009 Weine und Sekte eines ortsansässigen Winzers auszuschenken bzw. ihm diese Bewirtung von Gästen in seinem Hof nicht versagt werden darf. Zwar ist eine einstweilige Feststellung durch einstweilige Anordnung, dass ein bestimmtes Verhalten vorläufig zulässig ist oder nicht unterbunden werden darf, gemäß § 123 Abs. 1 VwGO unter analoger Anwendung von § 43 VwGO statthaft, sofern hierfür aus Rechtsschutzgründen ein unabweisbares Bedürfnis besteht und der Antrag auf eine konkrete, der Vollstreckung fähige Maßnahme nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG, NJW 1986, 1483 und NVwZ 1999, 867; VG Neustadt, NVwZ 2008, 812; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 9). Allerdings kann in der Hauptsache eine Feststellung gemäß § 43 Abs. 2 VwGO nicht begehrt werden, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies ist hier jedoch der Fall. Dem Antragsteller geht es um die Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe. Hierüber wird durch Verwaltungsakt entschieden, so dass im Falle einer Ablehnung die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart ist. Diese geht der Feststellungsklage aber gemäß § 43 Abs. 2 VwGO vor. Insofern scheidet im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren der Erlass einer einstweiligen Feststellung aus. Statthaft ist vielmehr der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin, mit der diese einstweilen verpflichtet werden soll, den Antragsteller als Betreiber einer Ausschankstelle in seinem Anwesen in der... in Grünstadt-Asselheim am 14. – 16- August 2009 zur Asselheimer Weinkerwe zuzulassen.

21

Für dieses Begehren fehlt gegenwärtig jedoch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Daran fehlt es regelmäßig, wenn der Antragsteller sein Antragsbegehren nicht zuvor im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2005, 174; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auflage 2008, Rdnr. 95; Kuhla in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 01. April 2009, § 123 Rdnr. 37). Vorliegend hat der Antragsteller am 22. Mai 2009 einen Antrag auf Zulassung bei der Antragsgegnerin gestellt, über den diese bisher noch nicht entschieden hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Antragserwiderung ausgeführt, die Entscheidung über Anordnung bzw. Einteilung der Plätze für die Schausteller und Standbetreiber sowie die Zulassung der teilnehmenden Weinbaubetriebe oder Organisationen als Betreiber werde vor Beginn der Sommerferien Mitte Juli 2009 erfolgen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemacht hat, ein Zuwarten sei aufgrund des klaren Wortlauts des § 13 der Marktordnung nicht zuzumuten, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist das vorherige Antragsverfahren bei der Behörde entbehrlich bei besonderer Eilbedürftigkeit oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 123 Rdnr. 22). Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Da die Asselheimer Weinkerwe erst in zwei Monaten stattfinden wird, ist eine besondere Eilbedürftigkeit nicht gegeben. Auch eine unmissverständliche Ablehnung der Antragsgegnerin liegt bisher nicht vor. Eine solche kann auch nicht von vornherein unterstellt werden. Freilich bestimmt § 13 Abs. 2 der Marktordnung vom 5. Mai 2009, dass sich an der Weinkerwe „jeder Weinbaubetrieb des jeweiligen Vorortes als Bewirter beteiligen“ kann, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, für seine Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten. Privatpersonen - wie der Antragsteller - sind zur Bewirtung grundsätzlich nicht berechtigt. Ihnen sowie juristischen Personen des privaten Rechts (eingetragene Vereine oder Organisationen), Gaststätten und Restaurants kann aber ein Weinbaubetrieb in eigenen Räumlichkeiten (Weingut) seine Bewirtungsrechte übertragen. Über die Zulassung entscheidet letztlich die Stadtverwaltung im Einzelfall. Diese kann gemäß § 15 der Marktordnung vom 5. Mai 2009 in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung und damit auch des § 13 zulassen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Privatperson zur Bewirtung zugelassen wird. Als besonderer Ausnahmefall in Betracht kommt nach Auffassung der Kammer unter Umständen die Zulassung einer Privatperson, die während der Weinkerwe in ihrem Anwesen Weine und Sekte eines in Asselheim ansässigen Weinbaubetriebs ausschenkt und der betreffende Weinbaubetrieb – z.B. wegen eigener unzureichender räumlicher Möglichkeiten – nicht als Bewirter an der Kerwe teilnimmt. Wirbt die teilnehmende Privatperson in ihrem Anwesen für den ortsansässigen Weinbaubetrieb, wird hierdurch ebenfalls ein Beitrag zur Tourismuswerbung geleistet. Es dürfte auch keinen wesentlichen Unterschied machen, ob eine Privatperson im Gehöft eines Weinbaubetriebs nach Übertragung der Bewirtungsrechte die Bewirtung übernimmt – dies lässt die Marktordnung vom 5. Mai 2009 ausdrücklich zu – oder ob der Weinbaubetrieb einer Privatperson das ausschließliche Recht einräumt, in deren Anwesen Weine und Sekte des Weinbaubetriebs auszuschenken. Der Antragsgegnerin steht bei ihrer Entscheidung über die Zulassung ein weiter Gestaltungsspielraum zu; der Antragsteller hat diesbezüglich lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

22

Ungeachtet der fehlenden Zulässigkeit des Antrags ist dieser nach Auffassung der Kammer auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder um drohende Gefahren zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen erforderlich ist. Dabei darf grundsätzlich nicht die Hauptsache vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzgarantie dann, wenn der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist und wegen des Nichterfüllens dieses Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Diese Voraussetzungen sind wie alle Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre.

23

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es fehlt schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Unabhängig davon, ob sich der Zulassungsanspruch nach § 70 GewO oder § 14 Abs. 2 GemO richtet, hat der Antragsteller nur dann einen Zugangsanspruch, wenn er dem Teilnehmerkreis der Asselheimer Weinkerwe angehört. Diese dient nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Marktordnung vom 5. Mai 2009 in erster Linie der Pflege regionalen Brauchtums. Den teilnahmeberechtigten Weinbaubetrieben aus Asselheim soll nach § 13 Abs. 2 Satz 2 der Marktordnung die Möglichkeit eingeräumt werden, für ihre Weine und Sekte zu werben und einen Beitrag zur Tourismuswerbung zu leisten. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Marktordnung stellt klar, dass Privatpersonen wie der Antragsteller grundsätzlich nicht als Bewirter während der Weinkerwe auftreten dürfen. Vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 15 der Marktordnung trifft § 13 Abs. 2 Satz nur dann eine abweichende Regelung für Privatpersonen, wenn ein Weinbaubetrieb ihnen seine Bewirtungsrechte in eigenen Räumlichkeiten (Weingut) übertragen. Im Vordergrund der Veranstaltung steht somit die Selbstdarstellung der örtlichen Weinbaubetriebe. Die Gestaltungsbefugnis eines Veranstalters, diejenigen Bewerber auszuschließen, die bereits prinzipiell nicht in sein Veranstaltungskonzept passen, wird lediglich durch das Willkürverbot begrenzt (s. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, GewArch 1991, 435). Davon kann hier keine Rede sein. Es entspricht der Natur eines rein lokalen Weinfestes, dass sich das Programm aus den Aktivitäten der ortsansässigen Weinbaubetriebe und interessierter Vereine zusammensetzt. Ein lokales Weinfest hat den legitimen Zweck der Selbstdarstellung spezifisch örtlicher Gegebenheiten, zu denen der im Mittelpunkt stehende örtliche Wein gehört. Der Besucher einer lokalen Weinkerwe erwartet, dass die im Festbereich liegenden Bewirter örtliche Weine und Sekte anbieten. Steht – wie hier – bei einer Veranstaltung die Pflege lokaler Traditionen im Vordergrund, bestimmen lokale Aspekte das Attraktivitätsurteil. Die Gemeinden dürfen aufgrund ihrer Kompetenz zur Wahrnehmung der Aufgaben der kommunalen Wirtschaftsförderung die ortsansässigen Leistungsanbieter fördern, indem sie diese an der Veranstaltung vorrangig beteiligen. Dies ist jedenfalls dann zulässig, wenn der Veranstaltungszweck und die Veranstaltungskonzeption das Interesse der kommunalen Wirtschaftsförderung zum Ausdruck bringen und der zulassungsfähige Personenkreis auf Ortsansässige beschränkt bleibt (vgl. Spannowsky, GewArch 1995, 265, 272). Es kann jedenfalls nicht als willkürlich angesehen werden, wenn eine Gemeinde einen ortsansässigen Nichtwinzer nicht ohne entsprechende Kooperation mit einem ortsansässigen Weinbaubetrieb zu einem Weinfest als Bewirter zulässt.

24

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat weder in seinem Antrag vom 22. Mai 2009 noch in der Antragsbegründungsschrift vom 29. Mai 2009 substantiiert Ausführungen dazu gemacht, von welchem ortsansässigen Weinbaubetrieb er Weine und Sekte ausschenken zu beabsichtigt und dass der betreffende Weinbaubetrieb nicht selbst willens oder in der Lage ist, als Bewirter auf der Weinkerwe aufzutreten. Es steht ihm frei, dies in dem noch laufenden Verwaltungsverfahren, in dem nach Angaben der Antragsgegnerin Mitte Juli 2009 eine Entscheidung getroffen werden wird, nachzuholen.

25

Fehlt es schon an der Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs, so hat der Antragsteller darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihm wegen des Nichterfüllens des Anspruchs schwere, unzumutbare oder nicht anders abwendbare Nachteile drohen.

26

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

27

Bei der Bemessung des Streitwerts hat sich die Kammer auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers an einer Teilnahme an der Weinkerwe orientiert. Die Kammer geht dabei davon aus, dass er einen Mindestgewinn von 2.100 € (3 x 700 €) bei einer solchen Veranstaltung durch den Verkauf von Speisen und Getränken erzielen wird. Eine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterbleibt vorliegend wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung.

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(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

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(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.

(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Betrieb verlegt wird,
2.
der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind,
2a.
der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
3.
der Betrieb aufgegeben wird.
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automaten den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen. Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

(4) Die Finanzbehörden haben den zuständigen Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mitzuteilen, wenn deren Steuerpflicht nach dem Gewerbesteuergesetz erloschen ist; mitzuteilen sind

1.
der Name,
2.
die betriebliche Anschrift,
3.
die Rechtsform,
4.
der amtliche Gemeindeschlüssel,
5.
die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung und, soweit vorhanden, das Unterscheidungsmerkmal nach § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung sowie
6.
der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, der Name des Geschäfts (Geschäftsbezeichnung), die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

(6) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, soweit

1.
eine regelmäßige Datenübermittlung nach Absatz 8 zulässig ist,
2.
die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
3.
der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwaltungseinheiten, denen die für die Entgegennahme der Anzeige und die Überwachung der Gewerbeausübung zuständigen Behörden angehören, gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.

(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an

1.
die Industrie- und Handelskammer zur Wahrnehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern genannten sowie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes übertragenen Aufgaben,
2.
die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der in § 91 der Handwerksordnung genannten, insbesondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der Handwerksordnung zugewiesenen und sonstiger durch Gesetz übertragener Aufgaben,
3.
die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde zur Durchführung arbeitsschutzrechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher Vorschriften,
3a.
die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind,
5.
die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz genannten Aufgaben,
6.
die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. ausschließlich zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
7.
die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrnehmung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer-überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben,
8.
das Registergericht, soweit es sich um die Abmeldung einer im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragenen Haupt- oder Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Handelsregisters gemäß § 388 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsregisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
9.
die statistischen Ämter der Länder zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2,
10.
die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht,
11.
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
12.
die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz,
13.
die nach § 22 der Abgabenordnung zuständigen Finanzämter, unbeschadet des § 138 der Abgabenordnung,
14.
die für die Erlaubnisverfahren nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Übermittlung der Daten ist auf das zur Wahrnehmung der in Satz 1 bezeichneten Aufgaben Erforderliche zu beschränken. Sind die Daten derart verbunden, dass ihre Trennung nach erforderlichen und nicht erforderlichen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind auch die Kenntnisnahme, die Weitergabe innerhalb der datenverarbeitenden Stelle und die Übermittlung der Daten, die nicht zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, zulässig, soweit nicht schutzwürdige Belange der betroffenen Personen oder Dritter überwiegen. Die nicht erforderlichen Daten unterliegen insoweit einem Verwertungsverbot.

(9) Darüber hinaus sind Übermittlungen der nach den Absätzen 1 bis 4 erhobenen Daten nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.

(10) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewerbeanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn technisch sichergestellt ist, dass

1.
die abrufende Stelle die bei der zuständigen Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann und
2.
ein Abruf durch eine in Absatz 7 genannte Stelle nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle entweder den Namen des Gewerbetreibenden oder die betriebliche Anschrift des Gewerbetreibenden angegeben hat; der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann zugelassen werden.

(11) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, ist nur zulässig, soweit

1.
dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist,
2.
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können und
3.
technisch sichergestellt ist, dass Daten durch andere als die in Absatz 8 genannten Stellen nur abgerufen werden können, wenn dabei der Verarbeitungszweck, für den der Abruf erfolgt, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung des Vorgangs, für den der Abruf erfolgt, angegeben wird.
Die Datenempfänger sowie die Verarbeitungszwecke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom Leiter der Verwaltungseinheit festzulegen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe einschließlich der angegebenen Verarbeitungszwecke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle müssen die Feststellung der für die einzelnen Abrufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine mindestens stichprobenweise Protokollauswertung ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten. Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verarbeitet werden und sind nach sechs Monaten zu löschen.

(12) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(13) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik nach Satz 1 soll als Informationsgrundlage für die Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Strukturpolitik dienen. Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zuständige Behörde übermittelt aus den Gewerbeanzeigen monatlich die Daten als Erhebungs- oder Hilfsmerkmale an die statistischen Ämter der Länder, die zur Führung der Statistik nach Satz 1 erforderlich sind. Die statistischen Ämter der Länder dürfen die Angaben zum eingetragenen Namen des Betriebes mit Rechtsform und zum Namen des Betriebsinhabers für die Bestimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vorgesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie nähere Angaben zu der angemeldeten Tätigkeit unmittelbar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszweigen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nicht zugeordnet werden kann.

(14) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlässt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Anzeigepflicht nach Absatz 1, zur Regelung der Datenübermittlung nach Absatz 8 sowie zur Führung der Statistik nach Absatz 13 nähere Vorschriften. Die Rechtsverordnung

1.
bestimmt insbesondere, welche erforderlichen Informationen in den Anzeigen nach Absatz 1 anzugeben sind,
2.
kann die Verwendung von Vordrucken zur Anzeige eines Gewerbes anordnen, die Gestaltung der Vordrucke durch Muster festlegen und Vorgaben treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind,
3.
kann Rahmenvorgaben für die elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung festlegen,
4.
bestimmt, welche Daten zur Aufgabenwahrnehmung der in Absatz 8 Satz 1 bezeichneten Stellen erforderlicherweise zu übermitteln sind, und
5.
bestimmt, welche Daten als Erhebungs- und Hilfsmerkmale für die Statistik nach Absatz 13 Satz 1 an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.