(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.

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Gesetzliche Unfallversicherung: Unfallversicherung bei schulischer Rockparty

02.12.2015

Für den Versicherungsschutz bei einer von einer Schule veranstalteten Rockparty ist es ausreichend, dass diese zumindest unter der Mitverantwortung der Schulleitung stattfindet.
Versicherungsrecht

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§ 3a UWG 2004 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 3a UWG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Gaststättengesetz - GastG | § 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Feb. 2018 - W 6 K 17.394

bei uns veröffentlicht am 21.02.2018

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2017 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 13. Juni 2016 - AN 4 S 16.00950, AN 4 S 16.00954, AN 4 S 16.00952

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des Grafflmarktes

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 11. Mai 2016 - W 6 K 15.797

bei uns veröffentlicht am 11.05.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung dur

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 30. Mai 2016 - W 5 E 16.483

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem zu erlassenden „Auflagenbescheid“ nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG folgende Regelungen zum Lärmschutz aufzunehmen: 1. Der von den Veranstaltungen der ...-Festspie

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Mai 2016 - M 16 E 16.1607

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstelle

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 27. Juni 2014 - AN 4 S 14.01066

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 7 500 EUR festgesetzt. Gründe Die Rechtsbehelfe vom 25. Juni 2014, soweit si

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 09. Feb. 2017 - RN 5 K 15.1176

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 31. März 2015 (Az. 1/11.2) rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kost

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2016 - M 16 K0 15.1893

bei uns veröffentlicht am 16.02.2016

Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Schreiben vom 10. Mai 2015 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageer

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934, AN 4 S 15.00928 u.a.

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932, AN 4 S 15.00934 u.a

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00928, AN 4 S 15.00930, AN 4 S 15.00932 u.a.

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2017 - 22 ZB 16.1280

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1062

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 12. Sept. 2014 - 4 S 14.01456

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. September 2014 mit dem den Beigeladenen der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gestattet wird, wird insoweit wieder herg

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 16 E 15.2911

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begeh

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Juli 2017 - RO 5 K 16.1483

bei uns veröffentlicht am 13.07.2017

Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin einer Reisegewerbekarte und bot auf dem …fest im Gebiet der beklagten Stadt, welches vom 09.09.2016 bis 11.09.2016 stattfand, ungarische Langos zum Verzehr an. Sie wendet sich gegen die Kos

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2014 - 22 CS 14.2013

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Besc

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 28. Aug. 2015 - W 6 E 15.768

bei uns veröffentlicht am 28.08.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Ant

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 11. Juli 2014 - 3 S 14.443

bei uns veröffentlicht am 11.07.2014

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 08.07.2014 wird in Nr. 1 insoweit wiederhergestellt, als diese Regelung die Teilnahme an der Veranstaltung des Antragstellers in ... am 12.07.2014 für Ki

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2015 - 22 BV 13.1686

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 BV 13.1686 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 (VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.) 22. Senat Sachgebietsschlüsse

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Jan. 2015 - W 6 K 14.494

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor I. Es wird festgestellt, dass der gaststättenrechtliche Bescheid der Beklagten vom 28. April 2014 rechtswidrig gewesen ist. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außerg

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 S 14.637

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird unter folgenden verbindlich zu beachtenden Maßgaben abgelehnt: 1. Über die in der gaststättenrechtlichen Gestattung vom 28. April 2014 in Verbindung mit dem Bescheid nach Maßgabe des LStVG vom 28. April 2

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 18. Juli 2014 - 5 S 14.638

bei uns veröffentlicht am 18.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500.00 € festgesetzt. Gründe I. 1. Mit Bescheid

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 20. Juni 2018 - AN 4 S 18.01058 (1), AN 4 S 18.01121 (1), AN 4 S 18.01133 (2), AN 4 S 18.01135 (2), AN 4 S 18.01137 (2)

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragssteller tragen die Kosten der Verfahren. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird für die Verfahren AN 4 S 18.01058 und AN 4 S

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2018 - 22 CS 18.1291

bei uns veröffentlicht am 21.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zu 1) zu zwei Fünfteln, dem Antragsteller zu 2) zu drei Fünfteln zu Last. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlich

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Juli 2017 - M 22 SN 17.2847

bei uns veröffentlicht am 03.07.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2). III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Juni 2017 - M 16 S 17.2177

bei uns veröffentlicht am 17.06.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 4 S 15.01501

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. September 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des „

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 14. Sept. 2015 - AN 4 S 15.01495, AN 4 S 15.01497, AN 4 S 15.01499, u. a.

bei uns veröffentlicht am 14.09.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. September 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des „

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 15. Sept. 2015 - AN 4 S 15.01487, AN 4 S 15.01489, AN 4 S 15.01491, u. a.

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. September 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 GastG der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des „

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 22 CE 15.1926

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. III. In Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerich

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 19. Mai 2017 - AN 4 E 17.00916

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00930

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00928

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00932

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Juni 2015 - AN 4 S 15.00934

bei uns veröffentlicht am 24.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2016 - 22 CS 16.1199

bei uns veröffentlicht am 23.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird f

Landgericht Flensburg Urteil, 13. Apr. 2018 - 2 O 227/17

bei uns veröffentlicht am 13.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % de

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 18. Juli 2016 - 8 K 3533/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Tatbestand: 2Die Klägerin wendet sich gegen eine gastronomisch-musikalische Freiluftveranstaltung, die an vier zusammenhängenden Tagen jeweils im August auf dem Marktp

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 25. Mai 2016 - 4 B 581/16

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert: Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Mai 2016 - 4 K 1107/15.NW

bei uns veröffentlicht am 09.05.2016

weitere Fundstellen ... Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. August 2015 rechtswidrig war, soweit darin dem Beigeladenen die Betriebszeit der Außenbewirtschaftung über 24 Uhr hinaus erlaubt worden ist. Im Übrige

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 27. Jan. 2015 - 19 K 4431/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass die vorläufigen Gestattungen der Beklagten nach § 12 des Gaststättengesetzes vom 5. September 2014 und 12. September 2014 in der Fassung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 sowie die Genehmigungen der Beklagten vom 5.

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. Apr. 2010 - 4 A 6/10

bei uns veröffentlicht am 23.04.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen gaststättenrechtliche Gestattungen der Beklagten für die Beigeladene. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. 3 Die Beigeladene betreibt auf dem benachbarten Grun

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 11. Dez. 2009 - 4 K 4577/09

bei uns veröffentlicht am 11.12.2009

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Gründe   1  Der Antrag, mit dem die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 12. Juni 2009 - 4 L 511/09.NW

bei uns veröffentlicht am 12.06.2009

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.100 € festgesetzt.  Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Zulassung zur Asselheimer Weinkerwe. 2 In Assel