Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 810/15.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2016:0225.4K810.15.NW.0A
published on 25/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 810/15.NW
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Tenor

Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen.

Hinsichtlich des hilfsweise beantragten Schadensersatzes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid der Beklagten und verlangt hilfsweise Schadensersatz.

2

Die Klägerin war Eigentümerin des Reihenhauses A-Straße … in Kaiserslautern mit einer Wohnfläche von ca. 135 m². In der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2011 hatte sie das Reihenhaus an einen Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte vermietet. Die erforderliche Anzeige gegenüber der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn des Mietverhältnisses nahm dabei der Mieter der Klägerin vor. Die Müllentsorgung des Anwesens erfolgte daraufhin durch ein 90-Liter-Restmüllbehältnis mit 14-tägiger Leerung. Zum 31. Oktober 2011 kündigte der amerikanische Staatsangehörige das Mietverhältnis und kehrte in die Vereinigten Staaten zurück.

3

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 forderte der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (ASK) von der Klägerin für das Anwesen A-Straße ... offene Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 418,00 €. Dabei setzte sie für die Nutzung eines 90-Liter-Restmüllgefässes bei 14-tägiger Leerung im Jahr 2010 einen Betrag von 228,- € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 von 190,- € fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5. August 2015, zurückwies. Die Klägerin hat daraufhin am Montag, den 7. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

5

Sie bestreite, dass ihr Mieter für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2011 durch fehlerfreie Bekanntgabe eines Gebührenbescheids korrekt zu Abfallgebühren herangezogen worden sei. Die von der Beklagten vorgelegten Bescheide und auch eine spätere Mahnung hätten sich an ihren Mieter unrichtigerweise als Eigentümer des Objekts A-Straße … gerichtet. Sie bestreite auch, dass die Personenzahl im Haushalt ihres Mieters eine Abfallentsorgung durch ein 90-Liter-Gefäß erfordert und ein solches Gefäß in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2011 tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Nach der Gebührensatzung der Beklagten sei der Grundstückseigentümer zwar auch Schuldner der Abfallgebühren, die gesamtschuldnerische Haftung beschränke sich aber auf den Umfang der Haftung des angeschlossenen Nutzers. Die Beklagte habe über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrauenstatbestand entstanden, dass dies auch weiterhin so stattfinden werde, solange hierzu keine Änderungsinformation seitens der Beklagten erfolge. Bis Januar 2014 habe die Beklagte aber keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Eine Anfrage ihrerseits nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses mit ihrem Mieter vor Abrechnung der Mietsicherheitsleistung hätte daher dazu geführt, dass eine Auskunft über die bestehenden Abfallgebührenrückstände verweigert worden wäre. Sie erhebe auch die Einrede der Verwirkung. Sie habe nämlich mit Blick auf die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Sie habe die Abrechnung der Müllgebühren mit ihrem Mieter auch nicht aus Gründen der Arbeitsentlastung selbst veranlasst. Vielmehr gehe die Verwaltungspraxis ausschließlich auf die Entscheidung der Beklagten zurück, die Abfallgebühren direkt bei den Nutzern (Mietern/Pächtern) zu erheben. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des Betrages, in dem sie für Abfallentsorgungskosten ihres ehemaligen Mieters in Anspruch genommen werde, zu. Aufgrund der Verweigerung der Auskunftserteilung über Rückstände und aufgrund der Nichtinformation über eingetretene Beitragsrückstände könne sie nämlich diese bei ihrem nunmehr in den Vereinigten Staaten lebenden Mieter nicht mehr realisieren. Da die Beklagte diesen Schadensersatzanspruch nicht anerkenne, bestehe derzeit ein gesetzliches Aufrechnungsverbot. Deshalb werde die Anfechtungsklage mit einem Hilfsantrag auf Leistung von Schadensersatz verbunden.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 31. Juli 2015 aufzuheben,

8

hilfsweise,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 418,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen

12

und erwidert im Wesentlichen:

13

Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Mieter der Klägerin die an ihn adressierten Müllgebührenbescheide nicht erhalten haben sollte. Dass in den Bescheiden der Mieter als Eigentümer bezeichnet worden sei, mache die Bescheide weder rechtswidrig noch nichtig. Ob der Mieter tatsächlich ein 90-Liter-Restmüllgefäß benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Bei einem Wohnraum des Anwesens von 135 m² hätten ihre Mitarbeiter aber keinen Anlass gehabt, an der Notwendigkeit eines 90-Liter-Behältnisses zu zweifeln. Dass der Mieter ein solches Gefäß tatsächlich besessen habe, ergebe sich aus seiner Anmeldung und aus dem Umstand, dass dieses 90-Liter-Gefäß erst im Jahr 2014 durch einen Nachmieter ausgetauscht worden sei. Nach ihrer Abfallgebührensatzung seien Eigentümer und Mieter schon seit vielen Jahren Gesamtschuldner der anfallenden Abfallgebühren. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer, nicht für offene Gebühren in Anspruch genommen zu werden, bestehe daher nicht. Die Klägerin habe bei ihr keine Anfrage zu offenen Gebührenforderungen gestellt und auch nicht vorgetragen, dass ihr ehemaliger Mieter keine oder eine falsche Auskunft hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen gegeben habe. Insoweit sei nicht erkennbar, wie sich dies auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids auswirken sollte. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Für den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

16

Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2014, mit dem die Beklagte für das Anwesen A-Straße … Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 418,- € festsetzte, hat seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Nr. 2.1.2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 2009 (Abfallgebührensatzung – AGS – ).

17

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend erhebt die Beklagte gemäß § 1 AGS Benutzungsgebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur Abfallentsorgung, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2.1.2 AGS in den Jahren 2010 und 2011 die Jahresgebühr für die Nutzung eines 90-Liter-Restmüllbehälter bei einer Entleerung im Abstand von 14 Tagen jeweils 228,- € betrug.

18

Dementsprechend sind für das Anwesen der Klägerin A-Straße … vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2011 Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von insgesamt 418,- € angefallen, denn in diesem Zeitraum wurde der Müll, der auf dem vermieteten Wohngrundstück anfiel, vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten - ASK - mittels einer 90-Liter-Restmülltonne bei 14-tägiger Leerung entsorgt. Im Gegensatz zur Klägerin hat die Kammer an diesem Vorgang keine Zweifel. So ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag vom 5. Dezember 2008, dass damals dem Mieter der Klägerin ein Müllbehälter mit der Zählernummer ...-000 zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Blatt 68 der GA). Bei diesem Müllbehälter handelte es sich auch unzweifelhaft um ein 90-Liter-Gefäß, denn es wurde laut Bescheinigung vom 18. Februar 2014 erst auf Wunsch eines neuen Mieters am 20. Februar 2014 gegen einen 60-Liter-Behälter ausgetauscht (vgl. Blatt 69 GA).

19

Die Beklagte hat für diese angefallene Abfallgebühr auch zu Recht die Klägerin als die damalige Eigentümerin des Anwesens A-Straße … in Anspruch genommen. Gemäß § 4 Abs. 1 AGS ist Schuldner dieser Gebühr, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt. Dies sind nicht nur diejenigen, die eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nehmen wie Mieter und Pächter (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AGS), sondern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, mithin auch die Klägerin für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück A-Straße … angefallenen Abfalls.

20

Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Heranziehung des Eigentümers zu Gebühren für die Entsorgung von auf seinem Grundstück anfallenden Abfall verletzt diesen weder in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - noch ist sie unverhältnismäßig oder willkürlich im Sinne von Art. 3 GG. Die Gebührenpflicht des Eigentümers stellt sich vielmehr als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82/87 –, juris). Die bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall ist eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Es stellt gleichsam die Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar, für dessen ordnungsgemäßen Zustand – auch in abfallrechtlicher Sicht – zu sorgen. Unzumutbare Belastungen sind mit dieser Verantwortlichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er kann nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern hat es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das „Ausfallrisiko“ angemessen reduziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2002 - 12 A 10107/02.OVG -, juris und Beschluss vom 27. März 2007 - 7 A 10014/07.OVG -, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW - und Urteil vom 21. März 2013 - 4 K 866/12.NW -, beide juris).

21

Ist mithin die in § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS geregelte Gebührenpflicht des Eigentümers für auf seinem Grundstück anfallenden Müll mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam, so lässt die von der Klägerin gerügte Verwaltungspraxis bei der Erhebung der Müllgebühren diese Rechtslage unberührt. Selbst wenn nämlich diese Verwaltungspraxis rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, können daraus allenfalls Ersatzansprüche hergeleitet werden. Auch ein rechtswidriger Vollzug ihres Abfallgebührenrechts durch die Beklagte ist hingegen nicht geeignet, die gesetzeskonforme Satzungslage außer Kraft zu setzen.

22

Gegen die Heranziehung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS zu Abfallgebühren für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück zwischen dem 1. Januar 2010 und 31. Oktober 2011 angefallen Mülls bestehen auch keine sonstigen durchgreifenden Bedenken. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte entsprechend ihrer damaligen Verwaltungspraxis mit Bescheiden vom 27. Januar 2010 und 7. Januar 2011 zunächst den Mieter der Klägerin zu den Abfallgebühren für den fraglichen Zeitraum herangezogen hatte. Nachdem dieser Mieter die gegen ihn festgesetzten Gebühren - auch nach Mahnung - nicht beglichen hatte, handelte die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden und vom Gericht nur eingeschränkt nach § 114 VwGO überprüfbaren Auswahlermessens, die offenen Abfallgebühren mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 gegen die Klägerin festzusetzen, die als damalige Eigentümerin des Anwesens A-Straße … gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS auch Gebührenschuldnerin ist und nach § 4 Abs. 5 AGS als Gesamtschuldnerin herangezogen werden konnte.

23

Entgegen der Ansicht der Klägerin war diese Gebührenforderung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, juris ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte regelmäßig die Abfallgebühren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AGS primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht. Im Hinblick auf die Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 AGS, wonach zu diesen Gebühren auch die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner herangezogen werden können, ist diese Verwaltungspraxis aber nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass bis ins Jahr 2014 die Beklagte den Grundstückseigentümern Auskunft über bestehende Zahlungsrückstände ihrer Mieter versagt hat. Dass die Beklagte ihr gegenüber entsprechende Auskünfte versagte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Außerdem ist ein solches Verhalten der Beklagte auch nicht geeignet, beim Grundstückseigentümer ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet wird. Vielmehr konnte die Klägerin trotz dieser Vorgänge mit Blick auf die §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ihre Heranziehung als Gesamtschuldnerin nicht ausschließen.

24

Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Klägerin führen - wie diese selbst einräumt - nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Gemäß § 226 Abs. 3 AO, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG Anwendung findet, kann die Klägerin nämlich gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dies ist bei dem von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch nicht der Fall.

25

Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 418,- € begehrt, war das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgericht - GVG - an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 3 GG, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - oder aus positiver Forderungsverletzung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses in Betracht. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind gemäß § 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte berufen. Es war daher insoweit der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das gemäß §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen. Dies ist trotz § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG durch Urteil und nicht durch Beschluss auszusprechen, weil der Schadensersatzanspruch hilfsweise geltend gemacht wird und über diesen Hilfsantrag erst entscheiden werden konnte, nachdem der Hauptantrag im vorliegenden Urteil für unbegründet erachtet wurde. Damit war auch über die Rechtswegzuständigkeit mit Urteil zu entscheiden, da die Abhängigkeit von dem Misserfolg des Hauptantrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen bestehen bleiben musste (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92 -, NJW 1993, 3326 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 C 10590/06 -, juris).

26

Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen obliegt die Kostenentscheidung gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Landgericht Kaiserslautern.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 418,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/03/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge. 2
published on 21/03/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallbeseitigungsge
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.