Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 25. Feb. 2016 - 4 K 810/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2016:0225.4K810.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am25.02.2016

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Tenor

Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen.

Hinsichtlich des hilfsweise beantragten Schadensersatzes ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten unzulässig. Insoweit wird der Rechtsstreit an das Landgericht Kaiserslautern verwiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Abfallgebührenbescheid der Beklagten und verlangt hilfsweise Schadensersatz.

2

Die Klägerin war Eigentümerin des Reihenhauses A-Straße … in Kaiserslautern mit einer Wohnfläche von ca. 135 m². In der Zeit vom 5. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2011 hatte sie das Reihenhaus an einen Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte vermietet. Die erforderliche Anzeige gegenüber der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu Beginn des Mietverhältnisses nahm dabei der Mieter der Klägerin vor. Die Müllentsorgung des Anwesens erfolgte daraufhin durch ein 90-Liter-Restmüllbehältnis mit 14-tägiger Leerung. Zum 31. Oktober 2011 kündigte der amerikanische Staatsangehörige das Mietverhältnis und kehrte in die Vereinigten Staaten zurück.

3

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 forderte der Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten (ASK) von der Klägerin für das Anwesen A-Straße ... offene Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2011 in Höhe von insgesamt 418,00 €. Dabei setzte sie für die Nutzung eines 90-Liter-Restmüllgefässes bei 14-tägiger Leerung im Jahr 2010 einen Betrag von 228,- € und für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Oktober 2011 von 190,- € fest.

4

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 5. August 2015, zurückwies. Die Klägerin hat daraufhin am Montag, den 7. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt:

5

Sie bestreite, dass ihr Mieter für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2011 durch fehlerfreie Bekanntgabe eines Gebührenbescheids korrekt zu Abfallgebühren herangezogen worden sei. Die von der Beklagten vorgelegten Bescheide und auch eine spätere Mahnung hätten sich an ihren Mieter unrichtigerweise als Eigentümer des Objekts A-Straße … gerichtet. Sie bestreite auch, dass die Personenzahl im Haushalt ihres Mieters eine Abfallentsorgung durch ein 90-Liter-Gefäß erfordert und ein solches Gefäß in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Oktober 2011 tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Nach der Gebührensatzung der Beklagten sei der Grundstückseigentümer zwar auch Schuldner der Abfallgebühren, die gesamtschuldnerische Haftung beschränke sich aber auf den Umfang der Haftung des angeschlossenen Nutzers. Die Beklagte habe über viele Jahre hinweg die Abfallgebühren bei den Mietern eingezogen. Deshalb sei bei den Eigentümern ein Vertrauenstatbestand entstanden, dass dies auch weiterhin so stattfinden werde, solange hierzu keine Änderungsinformation seitens der Beklagten erfolge. Bis Januar 2014 habe die Beklagte aber keine Auskünfte an Eigentümer über offene Abfallgebühren ihrer Mieter erteilt. Eine Anfrage ihrerseits nach Beendigung des Wohnraummietverhältnisses mit ihrem Mieter vor Abrechnung der Mietsicherheitsleistung hätte daher dazu geführt, dass eine Auskunft über die bestehenden Abfallgebührenrückstände verweigert worden wäre. Sie erhebe auch die Einrede der Verwirkung. Sie habe nämlich mit Blick auf die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten nicht mehr damit rechnen müssen, nach Ablauf von vier Jahren noch für Abfallgebühren in Anspruch genommen zu werden. Sie habe die Abrechnung der Müllgebühren mit ihrem Mieter auch nicht aus Gründen der Arbeitsentlastung selbst veranlasst. Vielmehr gehe die Verwaltungspraxis ausschließlich auf die Entscheidung der Beklagten zurück, die Abfallgebühren direkt bei den Nutzern (Mietern/Pächtern) zu erheben. Ihr stehe ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des Betrages, in dem sie für Abfallentsorgungskosten ihres ehemaligen Mieters in Anspruch genommen werde, zu. Aufgrund der Verweigerung der Auskunftserteilung über Rückstände und aufgrund der Nichtinformation über eingetretene Beitragsrückstände könne sie nämlich diese bei ihrem nunmehr in den Vereinigten Staaten lebenden Mieter nicht mehr realisieren. Da die Beklagte diesen Schadensersatzanspruch nicht anerkenne, bestehe derzeit ein gesetzliches Aufrechnungsverbot. Deshalb werde die Anfechtungsklage mit einem Hilfsantrag auf Leistung von Schadensersatz verbunden.

6

Die Klägerin beantragt,

7

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 31. Juli 2015 aufzuheben,

8

hilfsweise,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 418,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

12

und erwidert im Wesentlichen:

13

Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Mieter der Klägerin die an ihn adressierten Müllgebührenbescheide nicht erhalten haben sollte. Dass in den Bescheiden der Mieter als Eigentümer bezeichnet worden sei, mache die Bescheide weder rechtswidrig noch nichtig. Ob der Mieter tatsächlich ein 90-Liter-Restmüllgefäß benötigt habe, sei ihr nicht bekannt. Bei einem Wohnraum des Anwesens von 135 m² hätten ihre Mitarbeiter aber keinen Anlass gehabt, an der Notwendigkeit eines 90-Liter-Behältnisses zu zweifeln. Dass der Mieter ein solches Gefäß tatsächlich besessen habe, ergebe sich aus seiner Anmeldung und aus dem Umstand, dass dieses 90-Liter-Gefäß erst im Jahr 2014 durch einen Nachmieter ausgetauscht worden sei. Nach ihrer Abfallgebührensatzung seien Eigentümer und Mieter schon seit vielen Jahren Gesamtschuldner der anfallenden Abfallgebühren. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Eigentümer, nicht für offene Gebühren in Anspruch genommen zu werden, bestehe daher nicht. Die Klägerin habe bei ihr keine Anfrage zu offenen Gebührenforderungen gestellt und auch nicht vorgetragen, dass ihr ehemaliger Mieter keine oder eine falsche Auskunft hinsichtlich seiner Zahlungsverpflichtungen gegeben habe. Insoweit sei nicht erkennbar, wie sich dies auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids auswirken sollte. Auch eine Verwirkung liege nicht vor. Für den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist im Hauptantrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

16

Der angefochtene Bescheid vom 9. Dezember 2014, mit dem die Beklagte für das Anwesen A-Straße … Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 418,- € festsetzte, hat seine Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Nr. 2.1.2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung in der hier maßgeblichen Fassung vom 18. Dezember 2009 (Abfallgebührensatzung – AGS – ).

17

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG können die kommunalen Gebietskörperschaften als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren erheben. Dementsprechend erhebt die Beklagte gemäß § 1 AGS Benutzungsgebühren für die Nutzung ihrer Einrichtungen zur Abfallentsorgung, wobei gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2.1.2 AGS in den Jahren 2010 und 2011 die Jahresgebühr für die Nutzung eines 90-Liter-Restmüllbehälter bei einer Entleerung im Abstand von 14 Tagen jeweils 228,- € betrug.

18

Dementsprechend sind für das Anwesen der Klägerin A-Straße … vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2011 Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von insgesamt 418,- € angefallen, denn in diesem Zeitraum wurde der Müll, der auf dem vermieteten Wohngrundstück anfiel, vom Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungs-Eigenbetrieb der Beklagten - ASK - mittels einer 90-Liter-Restmülltonne bei 14-tägiger Leerung entsorgt. Im Gegensatz zur Klägerin hat die Kammer an diesem Vorgang keine Zweifel. So ergibt sich aus dem Versorgungsvertrag vom 5. Dezember 2008, dass damals dem Mieter der Klägerin ein Müllbehälter mit der Zählernummer ...-000 zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Blatt 68 der GA). Bei diesem Müllbehälter handelte es sich auch unzweifelhaft um ein 90-Liter-Gefäß, denn es wurde laut Bescheinigung vom 18. Februar 2014 erst auf Wunsch eines neuen Mieters am 20. Februar 2014 gegen einen 60-Liter-Behälter ausgetauscht (vgl. Blatt 69 GA).

19

Die Beklagte hat für diese angefallene Abfallgebühr auch zu Recht die Klägerin als die damalige Eigentümerin des Anwesens A-Straße … in Anspruch genommen. Gemäß § 4 Abs. 1 AGS ist Schuldner dieser Gebühr, wer die Abfallentsorgungseinrichtungen nutzt. Dies sind nicht nur diejenigen, die eine Leistung der Abfallentsorgung in Anspruch nehmen wie Mieter und Pächter (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AGS), sondern gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS auch die Eigentümer der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücke, mithin auch die Klägerin für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück A-Straße … angefallenen Abfalls.

20

Diese Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Heranziehung des Eigentümers zu Gebühren für die Entsorgung von auf seinem Grundstück anfallenden Abfall verletzt diesen weder in seinem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - noch ist sie unverhältnismäßig oder willkürlich im Sinne von Art. 3 GG. Die Gebührenpflicht des Eigentümers stellt sich vielmehr als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG - normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82/87 –, juris). Die bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall ist eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Es stellt gleichsam die Kehrseite der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks dar, für dessen ordnungsgemäßen Zustand – auch in abfallrechtlicher Sicht – zu sorgen. Unzumutbare Belastungen sind mit dieser Verantwortlichkeit für den Eigentümer nicht verbunden. Er kann nämlich nicht nur zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter nehmen, sondern hat es grundsätzlich auch in der Hand, eine vertragliche Gestaltung des Mietverhältnisses zu wählen, die das „Ausfallrisiko“ angemessen reduziert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23/96 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. März 2002 - 12 A 10107/02.OVG -, juris und Beschluss vom 27. März 2007 - 7 A 10014/07.OVG -, VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 14. Juni 2010 - 4 K 311/10.NW - und Urteil vom 21. März 2013 - 4 K 866/12.NW -, beide juris).

21

Ist mithin die in § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS geregelte Gebührenpflicht des Eigentümers für auf seinem Grundstück anfallenden Müll mit höherrangigem Recht vereinbar und damit wirksam, so lässt die von der Klägerin gerügte Verwaltungspraxis bei der Erhebung der Müllgebühren diese Rechtslage unberührt. Selbst wenn nämlich diese Verwaltungspraxis rechtsfehlerhaft gewesen sein sollte, können daraus allenfalls Ersatzansprüche hergeleitet werden. Auch ein rechtswidriger Vollzug ihres Abfallgebührenrechts durch die Beklagte ist hingegen nicht geeignet, die gesetzeskonforme Satzungslage außer Kraft zu setzen.

22

Gegen die Heranziehung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS zu Abfallgebühren für die Entsorgung des auf ihrem Grundstück zwischen dem 1. Januar 2010 und 31. Oktober 2011 angefallen Mülls bestehen auch keine sonstigen durchgreifenden Bedenken. So ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte entsprechend ihrer damaligen Verwaltungspraxis mit Bescheiden vom 27. Januar 2010 und 7. Januar 2011 zunächst den Mieter der Klägerin zu den Abfallgebühren für den fraglichen Zeitraum herangezogen hatte. Nachdem dieser Mieter die gegen ihn festgesetzten Gebühren - auch nach Mahnung - nicht beglichen hatte, handelte die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden und vom Gericht nur eingeschränkt nach § 114 VwGO überprüfbaren Auswahlermessens, die offenen Abfallgebühren mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 gegen die Klägerin festzusetzen, die als damalige Eigentümerin des Anwesens A-Straße … gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 AGS auch Gebührenschuldnerin ist und nach § 4 Abs. 5 AGS als Gesamtschuldnerin herangezogen werden konnte.

23

Entgegen der Ansicht der Klägerin war diese Gebührenforderung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt nicht nur voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen, insbesondere weil der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde, er tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11/13 -, juris ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte regelmäßig die Abfallgebühren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 AGS primär gegenüber den Mietern/Pächtern geltend gemacht. Im Hinblick auf die Regelungen in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 AGS, wonach zu diesen Gebühren auch die Grundstückseigentümer als Gesamtschuldner herangezogen werden können, ist diese Verwaltungspraxis aber nicht geeignet, ein entgegenstehendes schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin zu begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass bis ins Jahr 2014 die Beklagte den Grundstückseigentümern Auskunft über bestehende Zahlungsrückstände ihrer Mieter versagt hat. Dass die Beklagte ihr gegenüber entsprechende Auskünfte versagte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Außerdem ist ein solches Verhalten der Beklagte auch nicht geeignet, beim Grundstückseigentümer ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend zu begründen, dass von Seiten der Behörde auf eine spätere Geltendmachung offener Abfallgebühren verzichtet wird. Vielmehr konnte die Klägerin trotz dieser Vorgänge mit Blick auf die §§ 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ihre Heranziehung als Gesamtschuldnerin nicht ausschließen.

24

Auch denkbare Schadensersatzansprüche der Klägerin führen - wie diese selbst einräumt - nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Gemäß § 226 Abs. 3 AO, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG Anwendung findet, kann die Klägerin nämlich gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dies ist bei dem von der Klägerin geltend gemachten Ersatzanspruch nicht der Fall.

25

Soweit die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 418,- € begehrt, war das Verfahren gemäß § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgericht - GVG - an das zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommen der Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 3 GG, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - oder aus positiver Forderungsverletzung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses in Betracht. Zur Entscheidung über derartige Ansprüche sind gemäß § 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die ordentlichen Gerichte berufen. Es war daher insoweit der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das gemäß §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG zuständige Landgericht Kaiserslautern zu verweisen. Dies ist trotz § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG durch Urteil und nicht durch Beschluss auszusprechen, weil der Schadensersatzanspruch hilfsweise geltend gemacht wird und über diesen Hilfsantrag erst entscheiden werden konnte, nachdem der Hauptantrag im vorliegenden Urteil für unbegründet erachtet wurde. Damit war auch über die Rechtswegzuständigkeit mit Urteil zu entscheiden, da die Abhängigkeit von dem Misserfolg des Hauptantrages bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen bestehen bleiben musste (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 - XII ZR 43/92 -, NJW 1993, 3326 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 C 10590/06 -, juris).

26

Die Kostenentscheidung folgt, soweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, aus § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen obliegt die Kostenentscheidung gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG dem Landgericht Kaiserslautern.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

28

Beschluss

29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 418,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren als Hauseigentümer.

2

Er ist Eigentümer der Anwesen A-straße ... und B-straße ... in Pirmasens. Auf Antrag des Klägers werden die Abfallgebühren für diese Anwesen von der Beklagten direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Abfallentsorgungsgebühren jedoch nicht vollständig. Deswegen zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer zu offen gebliebenen Abfallentsorgungsgebühren heran. So forderte sie mit Bescheiden vom 31. März 2009 vom Kläger für die Wohnung des Mieters A... im Anwesen A-straße ... für das Jahr 2006 und 2007 jeweils Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 261,00 € und für das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April in Höhe von 87,00 € an. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 setze sie für die Wohnung des Mieters B... im Anwesen A-straße ... für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2007 gegenüber dem Kläger eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 44,25 € fest. Schließlich zog die Beklagte den Kläger mit Bescheiden vom 5. Februar 2009 für die Wohnung des Mieters C... im Anwesen B-straße ... zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von 303,00 €, für das Jahr 2007 in Höhe von 296,00 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 261,00 € heran.

3

Gegen diese Gebührenbescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, die der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am 31. August 2012, zurückwies.

4

Der Kläger hat daraufhin am Montag, den 1. Oktober 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

5

Die Beklagte dürfe nicht nach etlichen Jahren Abfallgebühren gegenüber dem Wohnungseigentümer erheben. Dies verletze die zwischen der Behörde und dem Eigentümer bestehende Fürsorge- und Informationspflicht. Nachdem die Beklagte im Jahre 2006 beschlossen habe, die Abfallentsorgungsgebühren nicht mehr durch die Stadtwerke erheben zu lassen, sei es zu erheblichen Gebührenrückständen gekommen. Der Pflichtenverstoß der Beklagten liege darin, die ebenfalls für diese Gebühren haftenden Eigentümer nicht von der sich anbahnenden „Katastrophe“ unterrichtet zu haben. Mit der Entscheidung der Eigentümer, ihre Mieter direkt von der Beklagten zu Abfallentsorgungsgebühren veranlagen zu lassen, hätten diese keineswegs auf eine Kontrolle der Zahlungsvorgänge verzichtet. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, ihn jeweils umgehend über Zahlungsrückstände seiner Mieter, und zwar bereits bei Ausbleiben einer ersten Quartals-Abschlagszahlung, zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegenüber seinen Mietern zeitnah zu reagieren. Aufgrund der erst Jahre später erfolgten Benachrichtigung habe die Beklagte ihm eine solche Reaktionsmöglichkeit aus der Hand geschlagen. Die fraglichen Mietverhältnisse seien nämlich längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben an die Mieter ausgezahlt worden.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Bescheide der Beklagten vom 5. Februar 2009, betreffend das Anwesen B-straße ..., vom 31. März 2009, betreffend das Anwesen A-straße ... und vom 21. Juli 2011, betreffend ebenfalls das Anwesen A-straße ... in Form der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Dezember 2011 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und erwidert:

11

Der Kläger sei als Eigentümer der Mietobjekte Schuldner der dort anfallenden Abfallentsorgungsgebühren. Eine Verpflichtung, die Eigentümer zeitnah über die Nichtzahlung von Abfallgebühren durch die Mieter zu unterrichten, bestehe nicht. Es sei vielmehr die Obliegenheit des Eigentümers, bei ihr nachzufragen, ob noch Abfallentsorgungsgebühren offen seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 5. Februar 2009, vom 31. März 2009 und vom 21. Juli 2011 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 2. Dezember 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

14

Die angefochtenen Abfallbeseitigungsgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 21. Dezember 2005 – AGS –. Nach diesen Regelungen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und unter gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 11962/03.OVG –, juris), erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Abfallbeseitigungseinrichtung Abfallbeseitigungsgebühren. Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AGS ist Schuldner dieser Gebühren (auch) der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks, mithin im vorliegenden Fall der Kläger als Eigentümer der Anwesen A-straße... und B-straße .... Diese Heranziehung des Eigentümers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stellt sich vielmehr als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82/87 –, juris). Die bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter zu nehmen; dabei besteht die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern. Im Anbetracht dessen ist es weder unverhältnismäßig noch willkürlich, den Kläger als Grundstückseigentümer zu Abfallgebühren für seine Grundstücke heranzuziehen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 21. April 2005 – 4 K 1892/04.NW –).

15

Der Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen, vermag die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abfallgebührenbescheide nicht zu rechtfertigen. Dieser Einwand lässt nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Gebührenschuld des Klägers unberührt. Aus diesem Vorwurf könnte der Kläger allenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch herleiten. Dies ist vorliegend aber schon deshalb unbeachtlich, weil gemäß § 226 Abs. 3 Abgabenordnung, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG Anwendung findet, der Kläger gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Dies ist bei dem auf Grund des Vortrags des Klägers denkbaren Ersatzanspruch nicht der Fall.

16

Im Übrigen teilt aber die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, die Eigentümer zeitnah über etwaige Gebührenrückstände ihrer Mieter zu informieren. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden kann. Entscheidet sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern - wie im vorliegenden Fall - seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so geht für den Eigentümer mit seiner Arbeitsentlastung auch ein Kontrollverlust einher. Es ist nicht primär Aufgabe des Einrichtungsträgers, dies auszugleichen. Es ist vielmehr die Obliegenheit des Vermieters bzw. Eigentümers, sich – insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses – beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren. Dass solche Auskunftsbegehren an die Beklagte vom Kläger in den fraglichen Fällen gerichtet worden und erfolglos geblieben wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

17

Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abfallgebührenbescheide weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

18

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

19

Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.511,25 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

21

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge.

2

Im Jahre 1978 beschloss der Rat der Beklagten die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Südmarkt" im Stadtgebiet der Beklagten. Nach Genehmigung und Bekanntmachung der Sanierungssatzung führte die Beklagte verschiedene Ordnungs- und Sanierungsmaßnahmen durch; im Jahr 1989 schloss sie die letzten Sanierungsmaßnahmen ab. In den Jahren 1989 bis 1992 rechnete die Beklagte gegenüber dem Regierungspräsidenten Düsseldorf die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen ab; der Schlussverwendungsnachweis datiert vom 11. März 1992; mit Schreiben vom 15. Juni 1992 erklärte der Regierungspräsident das Modellvorhaben Südmarkt I (städtebaulicher Teil) haushalts- bzw. zuwendungsrechtlich für abgeschlossen.

3

Im Juni 2006 beschloss die Beklagte die Aufhebung der Sanierungssatzung, Ende Juni 2006 wurde die Aufhebungssatzung bekannt gemacht.

4

Der Kläger ist Wohnungseigentümer im Geltungsbereich des (ehemaligen) Sanierungsgebiets "Südmarkt". Mit Bescheid vom 25. Mai 2010 zog ihn die Beklagte nach vorheriger Anhörung zur Zahlung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags in Höhe von 1 216,80 € heran. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage.

5

Das Verwaltungsgericht hob den angefochtenen Bescheid auf. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen lägen aus drei selbständig tragenden Gründen nicht vor. Zunächst habe die Aufhebungssatzung wegen formeller Mängel nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt (1). Unabhängig davon sei der Abschluss der Sanierung nicht mit der - ohnehin unwirksamen - Aufhebungssatzung, sondern schon wesentlich früher eingetreten, weil die Sanierungssatzung spätestens im Jahr 1992 funktionslos geworden sei mit der Folge, dass die Erhebung des Ausgleichsbetrags spätestens seit dem Jahr 1997 festsetzungsverjährt sei (2). Zuletzt halte auch die Ermittlung der konkreten Ausgleichsbeträge einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (3).

6

Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung wandte sich die Beklagte ausschließlich gegen den Entscheidungsgrund zu 2. Sie beantragte, das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Diese sei zwar zulässig, aber unbegründet. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass bei Erlass des Bescheides bereits Festsetzungsverjährung eingetreten gewesen sei. Die Festsetzungsfrist betrage vier Jahre und beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Entstanden sei die Abgabe hier spätestens Ende 1992, so dass die Festsetzungsfrist bereits Ende des Jahres 1996 abgelaufen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Sanierungssatzung im Jahr 1992 nicht aufgehoben worden sei. Zwar sei nach § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten". Daraus ergebe sich, dass insofern nur die förmliche Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB bzw. die förmliche Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung für das jeweilige Grundstück gemäß § 163 BauGB maßgeblich seien. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie Bedürfnisse der Rechtssicherheit bestätigten diesen Befund. Wann die Sanierung tatsächlich abgeschlossen sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher unerheblich. Dieser Rechtsprechung könne jedoch, soweit es um die Auslösung der Festsetzungsfrist gehe, aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr für alle Fallkonstellationen und so auch hier gefolgt werden. Denn sie führe dazu, dass die Gemeinde durch den pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung das Entstehen des Ausgleichsbetragsanspruchs unbegrenzt verhindern könne und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung in ihr Belieben gestellt wäre. Dies sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unvereinbar. Dieses gebiete, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse. Diese zu Kanalanschlussbeiträgen ergangene Rechtsprechung finde auch auf sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge Anwendung. Die erforderliche Rechtssicherheit ergebe sich nicht daraus, dass die betroffenen Eigentümer gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung oder gemäß § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB die vorzeitige Festsetzung des Ausgleichsbetrags beantragen könnten. Auch die Überleitungsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB regele lediglich eine Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung, löse aber nicht die Festsetzungsfrist aus. Damit sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB in der bisherigen Auslegung mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Gleichwohl sei eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht zulässig. Denn die Vorschrift könne für den Fall, dass die Gemeinde entgegen ihrer Rechtspflicht die Sanierungssatzung nicht aufhebe, verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die abstrakte Ausgleichsbetragsforderung in dem Zeitpunkt entstehe, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben werden müssen. Das sei hier bereits im Jahre 1992 der Fall gewesen, weil in diesem Jahr teils die Sanierung vollständig durchgeführt gewesen, teils die Sanierungsabsicht aufgegeben worden sei. Da der angegriffene Bescheid somit bereits wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, könne dahingestellt bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen und ob das Berufungsgericht diese prüfen darf.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen Divergenz zugelassen, die Beklagte hat von dem zugelassenen Rechtsmittel Gebrauch gemacht.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision (1) ist im Ergebnis unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt zwar Bundesrecht (2); die Entscheidung selbst stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (3).

9

1. Die Revision ist zulässig.

10

Im Revisionsverfahren hat die Beklagte zuletzt ohne Einschränkung beantragt, die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eine unzulässige Beschränkung des Streitgegenstandes (vgl. hierzu z.B. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 139 Rn. 36) liegt damit nicht vor.

11

In dem einschränkungslos formulierten Revisionsantrag liegt auch keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageerweiterung (§ 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn dem Umstand, dass die Beklagte ihren Antrag in der Berufungsinstanz darauf beschränkt hatte, "das angegriffene Urteil zu ändern und der Klage nicht wegen Festsetzungsverjährung stattzugeben", hat das Oberverwaltungsgericht (UA S. 7 f.) ausdrücklich nur als Problem der Berufungsbegründung (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO) Bedeutung beigemessen. Von einer Beschränkung des Streitgegenstandes in der Berufungsinstanz ist es ersichtlich nicht ausgegangen.

12

2. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 17), § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei hinsichtlich des Beginns der vierjährigen Frist für die Festsetzung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge verfassungskonform dahin auszulegen, dass für den Fall einer rechtswidrig verzögerten Aufhebung der Sanierungssatzung nicht - wie in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgesehen - an den förmlichen "Abschluss der Sanierung" durch Aufhebung der Sanierungssatzung (§ 162 BauGB) anzuknüpfen, sondern der Zeitpunkt maßgeblich sei, "in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen", steht mit Bundesrecht nicht im Einklang.

13

a) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 9) hat § 155 Abs. 5 BauGB i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO die Regelung entnommen, dass die Festsetzung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht mehr zulässig ist, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; nach § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist.

14

Wann die sanierungsrechtliche Ausgleichsabgabe entstanden ist, beantwortet § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit der Regelung, dass der Ausgleichsbetrag "nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163 BauGB) zu entrichten" ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - ZfBR 2011, 477 = BauR 2011, 1308 = BRS 78 Nr. 215 = juris Rn. 5 m.w.N.) ist der Begriff des Abschlusses der Sanierung förmlich zu verstehen. Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags entsteht mit der rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 Abs. 1 BauGB (oder - hier nicht von Interesse - mit der Erklärung der Gemeinde gemäß § 163 BauGB, dass die Sanierung für ein Grundstück abgeschlossen ist). Zur rechtsförmlichen Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Gemeinde unter den in § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB genannten Voraussetzungen zwar verpflichtet. Weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung haben für sich genommen jedoch zur Folge, dass die Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt (Urteil vom 20. Oktober 1978 - BVerwG 4 C 48.76 - Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1). Die an § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB anknüpfende vierjährige Festsetzungsfrist beginnt folglich erst mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem die Sanierungssatzung rechtsförmlich aufgehoben worden ist. Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die Gemeinde die Aufhebung der Sanierungssatzung rechtswidrig unterlässt, obwohl die Voraussetzungen der Aufhebung vorliegen.

15

b) Die Anknüpfung der landesrechtlich geregelten Festsetzungsverjährung an die rechtsförmliche Aufhebung der Sanierungssatzung darf mit Blick auf das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit allerdings nicht zur Folge haben, dass es die Gemeinde in der Hand hat, durch rechtswidriges Unterlassen der Aufhebung der Sanierungssatzung den Eintritt der Festsetzungsverjährung auf Dauer oder auf unverhältnismäßig lange Zeit zu verhindern.

16

Das Rechtsstaatsprinzip verlangt in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Regelungen, die sicherstellen, dass Abgaben zum Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Dem Gesetzgeber obliegt es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen für solche Vorteile einerseits und dem Interesse des Beitragsschuldners andererseits, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (NVwZ 2013, 1004) im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Heranziehung zu Kanalherstellungsbeiträgen auf der Grundlage des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (BayKAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BayKAG vom 28. Dezember 1992 (GVBl S. 775) entschieden.

17

Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht (UA S. 11 f.) davon ausgegangen, dass diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe auch bei der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge Geltung beanspruchen. Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 21). Das ist beim Ausgleichsbetrag nach § 154 Abs. 3 BauGB regelmäßig (siehe aber § 163 BauGB) der Fall, solange die Gemeinde die Sanierungssatzung nicht aufhebt. Auch in diesem Fall darf eine gesetzlich angeordnete Abgabepflicht daher nicht zur Folge haben, dass die Gemeinde die Abgabe zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage festsetzen kann.

18

c) Dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 12 ff.) ist ferner darin zuzustimmen, dass dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht durch spezifisch sanierungsrechtliche Instrumente oder Vorkehrungen Rechnung getragen ist.

19

Zu Recht hat sich das Oberverwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die in § 143 Abs. 2 Satz 2 BauGB vorgeschriebene Eintragung eines Sanierungsvermerks in die Grundbücher der von der Sanierung betroffenen Grundstücke einen Verfassungsverstoß zwar (möglicherweise) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten ausschließt, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Dessen Anforderungen ist auch nicht durch § 163 Abs. 1 Satz 2 BauGB Genüge getan, wonach die Gemeinde die Sanierung für ein Grundstück auf Antrag des Eigentümers als abgeschlossen zu erklären hat (vgl. hierzu Urteil vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 4 C 13.10 - BVerwGE 141, 302); die damit eröffnete Möglichkeit in der Hand des einzelnen Eigentümers, den Abschluss der Sanierung grundstücksbezogen herbeizuführen, ist kein vollwertiges Surrogat für die in § 162 Abs. 1 BauGB geregelte Pflicht, die Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung für das gesamte Sanierungsgebiet abzuschließen. Gleiches gilt für die in § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB getroffene Regelung, dass die Gemeinde auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen soll, wenn der Pflichtige an der vorzeitigen Festsetzung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann; auch mit dieser Antragsmöglichkeit ist dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht hinreichend entsprochen; das gilt vor allem deswegen, weil die vorzeitige Festsetzung etwa im Hinblick auf ungewöhnliche Ermittlungsschwierigkeiten oder einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann ("soll"; vgl. z.B. Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 154 Rn. 200). Die Übergangsvorschrift des § 235 Abs. 4 BauGB schließlich normiert wiederum nur eine Pflicht der Gemeinde, Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht wurden, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben. Die Regelung ist deshalb ebenfalls kein geeignetes Instrument, den rechtsstaatlichen Anforderungen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht Rechnung zu tragen.

20

d) Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10 und 17 ff.) hat sich deshalb zur Vermeidung rechtsstaatswidriger Ergebnisse veranlasst gesehen, der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht mehr einschränkungslos zu folgen. Für den Fall, dass die Gemeinde - wie hier - ihrer Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkomme, sei § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB verfassungskonform so auszulegen, dass die "abstrakte Ausgleichsbetragsforderung" nicht erst mit dem förmlichen Abschluss der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung, sondern bereits "in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB hätte aufgehoben worden sein müssen". Dieser Standpunkt ist mit Bundesrecht unvereinbar.

21

Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. schon BVerfG, Entscheidung vom 8. März 1972 - 2 BvR 28/71 - BVerfGE 32, 373 <383 f.>; stRspr). Eine Norm ist daher nur dann verfassungswidrig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist. Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71 <78 f.>). Die zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein (BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 - BVerfGE 69, 1 <55>). Die Grenzen verfassungskonformer Auslegung ergeben sich damit grundsätzlich aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden. Der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt (Art. 20 Abs. 2 GG) gebietet es dabei, in den Grenzen der Verfassung das Maximum dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat. Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88, 2 BvR 78/89 - BVerfGE 86, 288 <320>). Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <400> m.w.N.; Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 - BVerfGE 8, 28 <34>, vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277 <299 f.> m.w.N. und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 <274>). Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen mithin dort, wo sie zum Wortlaut der Norm und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Urteil vom 30. März 2004 - 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 - BVerfGE 110, 226 <267> m.w.N.; Beschluss vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11, 2 BvR 12 BvR 1279/12 - NJW 2013, 3151 Rn. 77).

22

Mit seiner Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB überschreitet das Oberverwaltungsgericht die dargestellten Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung, denn diese läuft auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht.

23

Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) hat selbst hervorgehoben, dass es dem Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB darum ging, den "Abschluss der Sanierung" durch den Klammerverweis auf die §§ 162, 163 BauGB förmlich zu markieren. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts soll es aber "allein für den Fall, dass eine Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB pflichtwidrig die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt, … für die sachliche Abgabepflicht zu einer Ablösung von einem formalen Rechtsakt" kommen. Dass dies dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufe, sei - so das Oberverwaltungsgericht - schon deshalb nicht erkennbar, weil der Gesetzgeber "selbstverständlich" davon ausgegangen sei, dass die von ihm normierte Pflicht zur Aufhebung der Sanierungssatzung beachtet wird. Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der auf § 162 BauGB Bezug nehme, könne sogar positiv dahingehend verstanden werden, dass ein "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die sachliche Abgabepflicht auch vorliege, wenn die Gemeinde entgegen der Vorschrift des § 162 Abs. 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung unterlässt. Nichts sei dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber in § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus dieser Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile habe gewähren wollen. Näher liege es, dass der Gesetzgeber den vom pflichtwidrigen Nichterlass der Aufhebungssatzung Betroffenen so habe stellen wollen, wie er nach der gesetzlichen Konzeption ohne die Pflichtwidrigkeit stünde. Diese Auffassung geht fehl.

24

Ihr steht bereits der durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigte eindeutige Wortlaut des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen. Der Begriff "Abschluss der Sanierung" im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB sollte, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 8/2451 S. 37) klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, durch den einzufügenden Klammerzusatz "auf die §§ 50 und 51 StBauFG (jetzt: §§ 162, 163 BauGB) bezogen werden, die den förmlichen Abschluss regeln". Dem Gesetzgeber ging es also ersichtlich darum, den Abschluss der Sanierung, mit der die Abgabepflicht entsteht, förmlich zu bestimmen.

25

Auch Bedürfnisse der Rechtssicherheit verlangen nach einer förmlichen Markierung des "Abschlusses der Sanierung", wie das Oberverwaltungsgericht (UA S. 10) im Ausgangspunkt selbst eingeräumt hat. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass die in § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, die zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichten, auch von einer Willensentscheidung der Gemeinde abhängen. So ist etwa die Beendigung der sanierungsbedingten Baumaßnahmen allein noch kein hinlängliches Zeichen dafür, dass die Sanierung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB tatsächlich "durchgeführt" ist, solange dieser äußerlich wahrnehmbare Vorgang nicht auch von einem entsprechenden Willen der Gemeinde getragen ist. Ob dieser Wille vorliegt, kann nur die Gemeinde zuverlässig beurteilen, wie das Oberverwaltungsgericht an anderer Stelle (UA S. 14) zutreffend bemerkt hat. Äußerlich wahrnehmbare Hilfstatsachen, wie etwa der Zeitpunkt der Durchführung der letzten baulichen Maßnahmen oder die Abrechnung der Zuwendungen, haben insoweit nur indizielle Bedeutung. Nicht von ungefähr hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 22) auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, dass die letzten baulichen Maßnahmen zur Sanierung im Jahr 1989 durchgeführt und in den Jahren 1989 bis 1992 die für die Sanierung erhaltenen Zuwendungen gegenüber dem Regierungspräsidium abgerechnet worden seien, lediglich zu der Aussage befähigt angesehen, dass die Sanierungssatzung "spätestens" im Jahre 1992 hätte aufgehoben werden müssen. Auch nach Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist deshalb daran festzuhalten, dass es angesichts "unüberwindbarer Schwierigkeiten", ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen, in sämtlichen Fällen des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB einer ausdrücklichen Entscheidung der Gemeinde über die Aufhebung der Sanierungssatzung bedarf (Beschluss vom 12. April 2011 - BVerwG 4 B 52.10 - juris Rn. 5, 6). Erst dieser formale Rechtsakt führt den "Abschluss der Sanierung" herbei. Alles Andere wäre mit Wortlaut, historischem Gesetzgeberwillen sowie Sinn und Zweck des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB unvereinbar.

26

Gesetzeswortlaut und historischer Gesetzgeberwille enthalten keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" bzw. der "sachlichen Abgabepflicht" und nur für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung auf diesen förmlich markierten Anknüpfungspunkt für den Abschluss der Sanierung verzichten wollte. Dabei geht es - anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 20) angenommen hat - nicht darum, ob der Gesetzgeber einer Gemeinde, die pflichtwidrig die Sanierungssatzung nicht aufhebt, aus der Pflichtverletzung festsetzungsverjährungsrechtliche Vorteile gewähren wollte. Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung geht es - anders als bei der richterlichen Rechtsfortbildung, etwa im Wege des Analogieschlusses - auch nicht darum, ob der Gesetzgeber, hätte er das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit bedacht, für den Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts zugrunde gelegt hätte. Es geht vielmehr darum, ob das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers sowie dem Gesetzeszweck entspricht. Diese Frage ist ohne Einschränkung zu verneinen. Der Gesetzgeber hat sich - wie dargestellt - ersichtlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit kategorisch auf einen durch die Aufhebung der Sanierungssatzung gemäß § 162 BauGB (oder die grundstücksbezogene Erklärung der Abgeschlossenheit der Sanierung gemäß § 163 BauGB) formal markierten Abschluss der Sanierung festgelegt. Die vom Oberverwaltungsgericht (UA S. 18) angenommenen Differenzierungen zwischen "persönlicher Abgabepflicht" und "abstrakter Ausgleichsbetragsforderung" bzw. "sachlicher Abgabepflicht" sowie zwischen einer rechtmäßigen und einer rechtswidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung sind in der Vorschrift nicht angelegt. Der Fall einer pflichtwidrigen Nichtaufhebung der Sanierungssatzung ist sowohl nach dem durch den historischen Gesetzgeberwillen bestätigten Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift von § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfasst. Während der Gesetzgeber den Abschluss der Sanierung also ohne Ausnahme durch die Aufhebung der Sanierungssatzung förmlich markiert sieht, soll nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für den Fall einer pflichtwidrig unterlassenen Aufhebung der Sanierungssatzung hinsichtlich der "abstrakten Ausgleichsforderung" der Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung treten. Die normative Festlegung des Gesetzgebers würde mithin für den Fall einer nicht rechtzeitigen Aufhebung der Sanierungssatzung neu bestimmt; das Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts liefe somit auf eine Deutung hinaus, die das gesetzgeberische Anliegen in einem zentralen Punkt verfälscht und deshalb die Grenzen zulässiger verfassungskonformer Auslegung überschreitet.

27

Das gilt umso mehr, als das Kriterium des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung nicht nur - wovon das Oberverwaltungsgericht (UA S. 19) offensichtlich ausgegangen ist - in dem "atypischen Fall pflichtwidrigen Verhaltens der Gemeinde" an die Stelle des förmlichen Abschlusses der Sanierung durch Aufhebung der Sanierungssatzung treten würde, sondern - konsequent zu Ende gedacht - letztlich auch in allen anderen Fällen zu prüfen wäre. Denn auch in dem Fall, in dem die Gemeinde die Aufhebung der Sanierung pflichtgemäß und rechtzeitig beschließt, müsste das Gericht, um dies feststellen zu können, erst einmal ermitteln, wann die Sanierungsmaßnahmen tatsächlich abgeschlossen waren und die Sanierungssatzung nach § 162 Abs. 1 BauGB deshalb "hätte aufgehoben worden sein müssen". Die Prüfung des tatsächlichen Abschlusses der Sanierung bliebe dem Gericht also in keinem Fall erspart. Das gesetzgeberische Ziel, den Abschluss der Sanierung auch angesichts der "unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen" (Beschluss vom 12. April 2011 a.a.O. Rn. 6), rein formal zu bestimmen, würde damit konterkariert.

28

e) Einer verfassungskonformen Auslegung des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Übrigen schon deswegen nicht, weil unter Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über den Ausgleichsbetrag sichergestellt werden kann.

29

Der Grundsatz von Treu und Glauben gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 6.76 - BVerwGE 55, 337 <339> und vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> sowie Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 4 B 3.98 - Buchholz 406.421 Garagen- und Stellplatzrecht Nr. 8). Er bedarf der Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird. Soweit es - wie bei sanierungsrechtlichen Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 BauGB - um bundesrechtlich geregelte Abgaben geht, gegen die sich der Einwand von Treu und Glauben richtet, unterliegt er der vollen revisionsgerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. S. 172 f.).

30

Nicht einschlägig ist allerdings die Fallgruppe der Verwirkung. Das hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (a.a.O. Rn. 44) klargestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> m.w.N.) erfordert die Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen auch besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Im Sanierungsrecht wird - wie ausgeführt - bereits die erforderliche Vertrauensgrundlage wegen der Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch in aller Regel nicht gegeben sein. Im Übrigen erscheint das Instrument der Verwirkung auch mit Blick auf die weiteren Voraussetzungen (Vertrauenstatbestand, Vermögensdisposition) kaum geeignet, den Bürger vor einer rechtsstaatlich unzumutbaren Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge zu bewahren. Denn das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit erfordert eine Regelung, die ohne individuell nachweisbares oder typischerweise vermutetes, insbesondere ohne betätigtes Vertrauen greift (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O.).

31

Der Geltendmachung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 242 Rn. 46 ff.; im öffentlichen Recht z.B. Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 9 C 1.09 - BVerwGE 136, 126 Rn. 38). Nach dieser Fallgruppe kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtenverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist.

32

Treuwidrigkeit liegt allerdings nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde die Sanierungssatzung entgegen ihrer Pflicht aus § 162 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig aufgehoben hat. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung vielmehr erst dann, wenn es aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Wann das der Fall ist, mag im Einzelfall schwierig zu bestimmen sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist aber handhabbar. Zugrunde zu legen ist ein enger Maßstab. Gegen die Annahme der Treuwidrigkeit kann etwa sprechen, dass sich der politische Willensbildungsprozess in der Gemeinde über die Fortsetzung der Sanierungsmaßnahmen schwierig gestaltete oder dass die Fortführung der Sanierung an finanziellen Engpässen scheiterte.

33

Darüber hinaus kann zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist zwar auf die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - juris Rn. 22 im Anschluss an VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 - 2 K 742.11 - juris Rn. 42) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann aber zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden.

34

Die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge ist damit generell ausgeschlossen, wenn seit dem Entstehen der Vorteilslage mehr als 30 Jahre vergangen sind. Aber auch vor Erreichen dieser zeitlichen Höchstgrenze kann die Erhebung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls treuwidrig und deshalb als Rechtsausübung unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ist dabei eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Er steht der Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge auch dann entgegen, wenn sich der Betroffene hierauf nicht beruft. Den rechtsstaatlichen Anforderungen ist damit insgesamt Genüge getan.

35

3. Ob die Erhebung des sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags vorliegend tatsächlich wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen war, kann der Senat offen lassen. Denn die Berufungsentscheidung stellt sich im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

36

Das Verwaltungsgericht (UA S. 9) hat angenommen, dass die Aufhebungssatzung der Beklagten vom 29. Juni 2006 nicht zu einem Abschluss der Sanierung im Sinne des § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB geführt habe, weil sie wegen formeller Mängel unwirksam sei. Das Oberverwaltungsgericht (UA S. 23) hat diese Frage offen gelassen und hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausfertigungsmangel ist zwischen den Beteiligten aber unstreitig, wie diese im Termin zur mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich bestätigt haben. Der Senat kann deshalb von der formellen Unwirksamkeit der Aufhebungssatzung ausgehen. Fehlt es aber an einer wirksamen Aufhebungssatzung, dann mangelt es auch an dem vom § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorausgesetzten förmlichen Abschluss der Sanierung, so dass ein Ausgleichsbetrag nicht entstanden ist. Das hat - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - zur Folge, dass der angefochtene Abgabenbescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.