Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 21. März 2013 - 4 K 866/12.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2013:0321.4K866.12.NW.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2013

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abfallbeseitigungsgebühren als Hauseigentümer.

2

Er ist Eigentümer der Anwesen A-straße ... und B-straße ... in Pirmasens. Auf Antrag des Klägers werden die Abfallgebühren für diese Anwesen von der Beklagten direkt gegenüber den Mietern festgesetzt. Verschiedene Mieter beglichen in den Jahren 2006 bis 2008 diese Abfallentsorgungsgebühren jedoch nicht vollständig. Deswegen zog die Beklagte den Kläger als Eigentümer zu offen gebliebenen Abfallentsorgungsgebühren heran. So forderte sie mit Bescheiden vom 31. März 2009 vom Kläger für die Wohnung des Mieters A... im Anwesen A-straße ... für das Jahr 2006 und 2007 jeweils Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 261,00 € und für das Jahr 2008 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April in Höhe von 87,00 € an. Mit Bescheid vom 21. Juli 2011 setze sie für die Wohnung des Mieters B... im Anwesen A-straße ... für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2007 gegenüber dem Kläger eine Abfallentsorgungsgebühr in Höhe von 44,25 € fest. Schließlich zog die Beklagte den Kläger mit Bescheiden vom 5. Februar 2009 für die Wohnung des Mieters C... im Anwesen B-straße ... zu Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2006 in Höhe von 303,00 €, für das Jahr 2007 in Höhe von 296,00 € und für das Jahr 2008 in Höhe von 261,00 € heran.

3

Gegen diese Gebührenbescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, die der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheiden vom 2. Dezember 2011, dem Kläger zugestellt am 31. August 2012, zurückwies.

4

Der Kläger hat daraufhin am Montag, den 1. Oktober 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

5

Die Beklagte dürfe nicht nach etlichen Jahren Abfallgebühren gegenüber dem Wohnungseigentümer erheben. Dies verletze die zwischen der Behörde und dem Eigentümer bestehende Fürsorge- und Informationspflicht. Nachdem die Beklagte im Jahre 2006 beschlossen habe, die Abfallentsorgungsgebühren nicht mehr durch die Stadtwerke erheben zu lassen, sei es zu erheblichen Gebührenrückständen gekommen. Der Pflichtenverstoß der Beklagten liege darin, die ebenfalls für diese Gebühren haftenden Eigentümer nicht von der sich anbahnenden „Katastrophe“ unterrichtet zu haben. Mit der Entscheidung der Eigentümer, ihre Mieter direkt von der Beklagten zu Abfallentsorgungsgebühren veranlagen zu lassen, hätten diese keineswegs auf eine Kontrolle der Zahlungsvorgänge verzichtet. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, ihn jeweils umgehend über Zahlungsrückstände seiner Mieter, und zwar bereits bei Ausbleiben einer ersten Quartals-Abschlagszahlung, zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu geben, gegenüber seinen Mietern zeitnah zu reagieren. Aufgrund der erst Jahre später erfolgten Benachrichtigung habe die Beklagte ihm eine solche Reaktionsmöglichkeit aus der Hand geschlagen. Die fraglichen Mietverhältnisse seien nämlich längst beendet und Kautionen und Betriebskostenguthaben an die Mieter ausgezahlt worden.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Bescheide der Beklagten vom 5. Februar 2009, betreffend das Anwesen B-straße ..., vom 31. März 2009, betreffend das Anwesen A-straße ... und vom 21. Juli 2011, betreffend ebenfalls das Anwesen A-straße ... in Form der hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 2. Dezember 2011 aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen

10

und erwidert:

11

Der Kläger sei als Eigentümer der Mietobjekte Schuldner der dort anfallenden Abfallentsorgungsgebühren. Eine Verpflichtung, die Eigentümer zeitnah über die Nichtzahlung von Abfallgebühren durch die Mieter zu unterrichten, bestehe nicht. Es sei vielmehr die Obliegenheit des Eigentümers, bei ihr nachzufragen, ob noch Abfallentsorgungsgebühren offen seien.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Die Gebührenbescheide der Beklagten vom 5. Februar 2009, vom 31. März 2009 und vom 21. Juli 2011 sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 2. Dezember 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

14

Die angefochtenen Abfallbeseitigungsgebührenbescheide haben ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Abfallentsorgung vom 21. Dezember 2005 – AGS –. Nach diesen Regelungen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und unter gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht zu beanstanden sind (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 11962/03.OVG –, juris), erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme ihrer Abfallbeseitigungseinrichtung Abfallbeseitigungsgebühren. Gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AGS ist Schuldner dieser Gebühren (auch) der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks, mithin im vorliegenden Fall der Kläger als Eigentümer der Anwesen A-straße... und B-straße .... Diese Heranziehung des Eigentümers verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie stellt sich vielmehr als zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG) dar. Sie ist die finanzielle Fortsetzung der in § 13 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz normierten Überlassungspflicht, denn auch der Grundstückseigentümer ist - gegebenenfalls neben seinen Mietern, Pächtern oder ähnlichen Nutzern - Abfallbesitzer (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 82/87 –, juris). Die bestehende Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für den auf seinem Grundstück befindlichen und dort anfallenden Abfall stellt eine mit der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks verbundene Verpflichtung dar, die geeignet und erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung sicherzustellen. Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlich Rückgriff gegen seinen Mieter oder Pächter zu nehmen; dabei besteht die Möglichkeit, durch Kautionshinterlegung oder Bürgschaft das Insolvenzrisiko zu verringern. Im Anbetracht dessen ist es weder unverhältnismäßig noch willkürlich, den Kläger als Grundstückseigentümer zu Abfallgebühren für seine Grundstücke heranzuziehen (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 21. April 2005 – 4 K 1892/04.NW –).

15

Der Vortrag des Klägers, die Beklagte hätte ihn frühzeitig über bestehende Gebührenrückstände seiner Mieter informieren müssen, vermag die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abfallgebührenbescheide nicht zu rechtfertigen. Dieser Einwand lässt nämlich die gesetzlich vorgeschriebene Gebührenschuld des Klägers unberührt. Aus diesem Vorwurf könnte der Kläger allenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten und einen daraus folgenden Schadensersatzanspruch herleiten. Dies ist vorliegend aber schon deshalb unbeachtlich, weil gemäß § 226 Abs. 3 Abgabenordnung, der hier gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG Anwendung findet, der Kläger gegen Ansprüche aus dem Gebührenschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen kann. Dies ist bei dem auf Grund des Vortrags des Klägers denkbaren Ersatzanspruch nicht der Fall.

16

Im Übrigen teilt aber die Kammer auch nicht die Auffassung des Klägers, die Beklagte sei verpflichtet, die Eigentümer zeitnah über etwaige Gebührenrückstände ihrer Mieter zu informieren. Dies wäre im Bereich des Massengeschäfts „Abfallentsorgungsgebühren“ mit einem sehr großen Verwaltungsaufwand verbunden, der von den Nutzern der Abfallentsorgungseinrichtung vernünftigerweise so nicht erwartet werden kann. Entscheidet sich der Eigentümer, die für sein Anwesen anfallenden Abfallgebühren nicht selbst zu entrichten und dann auf seine Mieter als Nebenkosten umzulegen, sondern - wie im vorliegenden Fall - seine Mieter direkt vom Einrichtungsträger veranlagen zu lassen, so geht für den Eigentümer mit seiner Arbeitsentlastung auch ein Kontrollverlust einher. Es ist nicht primär Aufgabe des Einrichtungsträgers, dies auszugleichen. Es ist vielmehr die Obliegenheit des Vermieters bzw. Eigentümers, sich – insbesondere auch im Falle der Beendigung eines Mietverhältnisses – beim Einrichtungsträger über etwaige Gebührenrückstände des jeweiligen Mieters zu informieren. Dass solche Auskunftsbegehren an die Beklagte vom Kläger in den fraglichen Fällen gerichtet worden und erfolglos geblieben wären, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

17

Da sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abfallgebührenbescheide weder vorgetragen noch ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

18

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

19

Beschluss

20

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.511,25 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

21

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Abgabenordnung - AO 1977 | § 226 Aufrechnung


(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuer

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.