Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Aug. 2015 - 4 K 309/15.NW
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die Schließung ihrer Gaststätte sowie eine Zwangsgeldandrohung.
- 2
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter die Herren A, B und C sind.
- 3
Am 9. Januar 2012 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Diskothek in Ludwigshafen, A-Straße ... Die unter dem Namen „...“ geführte Diskothek ist räumlich verbunden mit der „...“, die von den beiden Gesellschaftern A und B aufgrund der Erlaubnisse vom 5. Mai 2010 und 21. Februar 2013 betrieben wird. Sowohl „...“ als auch „...“ bedienten sich eines privaten Sicherheitsdienstes.
- 4
Die drei Gesellschafter der Klägerin waren bis Januar 2015 Geschäftsführer der GmbH. Inzwischen ist Herr D, der seit April 2014 als Türsteher des von der Klägerin engagierten privaten Sicherheitsdienstes im „...“ gearbeitet hat, alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.
- 5
Bereits seit Ende 2013 hatte das Polizeipräsidium Rheinpfalz den konkreten Verdacht, dass u.a. in den Räumen der Diskothek Drogen konsumiert und umgeschlagen werden. Im Zeitraum Februar bis November 2014 setzte die Polizei mehrere verdeckte Ermittler ein, die in der Diskothek feststellen konnten, dass dort zum Teil offen Drogen verkauft und konsumiert wurden. Insbesondere auf den Toilettenanlagen standen die Gäste „Schlange“, um dort Betäubungsmittel zu erwerben bzw. zu konsumieren. Einer der damaligen Geschäftsführer, Herr C, der zugleich Teil des eingesetzten Sicherheitsdienstes war, koordinierte das Geschehen auf der Toilette, damit die Personen, welche ihre Notdurft verrichten wollten, nicht mit denjenigen kollidierten, die mit dem Drogenerwerb bzw. Drogenkonsum beschäftigt waren. Den verdeckten Ermittlern gelang es ohne größere Probleme, in den Räumen der Diskothek Drogen zu erwerben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen.
- 6
Am 9. November 2014 führte die Polizei Ludwigshafen in den Räumlichkeiten des „...“ und der „...“ eine Großrazzia durch. Bei den vorgenommenen Personenkontrollen wurden bei einer Vielzahl von Personen der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere sog. harter Drogen wie Ecstasy, Kokain und Amphetamin, festgestellt. Auf Nachfrage bei der Polizei wurden über 70 Strafanzeigen wegen Betäubungsmittel-Delikten aufgenommen. Die Ermittlungsverfahren sind bisher nicht abgeschlossen.
- 7
Im Anschluss an die Razzia vom 9. November 2014 widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gaststättenerlaubnis der Klägerin und ordnete die sofortige Schließung der Diskothek an. Ferner drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass der Klägerin die zum Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die polizeilichen Ermittlungen hätten den begründeten Verdacht des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln bzw. Konsum von Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten der Gaststätte belegt. Bei mehreren Kontrollen durch die Polizei und den kommunalen Vollzugsdienst seien Personen unter Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen worden. Es sei unerheblich, ob die Klägerin selbst ein Verschulden treffe. Maßgeblich sei allein, ob sie den ihr obliegenden erforderlichen Aufsichtsregelungen nachkomme. Die Klägerin habe dem Treiben jedoch nicht Einhalt geboten, so dass der Handel und Konsum von Betäubungsmitteln in einem solchen Ausmaß habe erfolgen können.
- 8
Die Herren A und B erhielten inhaltsgleiche Bescheide in Bezug auf die „...“.
- 9
Am 13. November 2014 legte Herr A Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die Diskothek mit der Begründung ein, die Klägerin habe im Hinblick auf die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes davon ausgehen können, dass strafbare Handlungen von Gästen von diesem eventuell entdeckt und unterbunden werden würden. Die Verfügung gehe offenbar von falschen Voraussetzungen aus. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, vor Erlass der belastenden Verfügung nicht angehört worden. Ferner hätte sie zuvor auf einen eventuell entdeckten Missstand hingewiesen werden müssen.
- 10
Gegen die an sie persönlich gerichteten inhaltsgleichen Bescheide in Bezug auf die „...“ legten die Herren A und B ebenfalls Widerspruch ein.
- 11
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015, zugestellt am 13. März 2015, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche der Klägerin und der Herren A und B zurück.
- 12
Die Klägerin und die beiden genannten Gesellschafter haben am 13. April 2015 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015 ist das Verfahren der beiden genannten Gesellschafter abgetrennt worden. Die Klägerin führt aus, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht unzuverlässig. Der Bericht der Kriminalpolizei vom 10. November 2014, auf den sich die Beklagte stütze, stelle eine Momentaufnahme dar. Die Ursprungsverfügung gehe fälschlicherweise davon aus, die Betreiber hätten sich nicht bemüht, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen oder polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Stadtrechtsausschuss anerkenne zwar, dass 20 Videokameras in der Diskothek angebracht gewesen seien und dass eine Sicherheitsfirma eingeschaltet gewesen sei. Er meine jedoch unzutreffend, dass dies offensichtlich nicht ausreichend gewesen sei.
- 13
Die von der Polizei getroffenen Feststellungen seien zum Großteil falsch und übertrieben. Es seien zwar Ermittlungsverfahren gegen alle Geschäftsführer eingeleitet worden; es sei aber davon auszugehen, dass die Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer A und B eingestellt würden. Es sei allgemein bekannt, dass in Diskotheken die Gelegenheit, Betäubungsmittel zu konsumieren, groß sei und Jugendliche der Drogengefahr ausgesetzt seien. Deshalb müsse ein Gastwirt alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden. Dieser Verpflichtung sei sie, die Klägerin, aber nachgekommen. So habe sie einen anerkannten Sicherheitsdienst beauftragt. Dieser habe über 150 Hausverbote ausgesprochen, um Gewalttätigkeiten und Drogenverbreitung zu verhindern. Zusätzlich seien 20 Kameras installiert, die vom Sicherheitsdienst überwacht worden seien. Die Polizei sei des Öfteren im Lokal gewesen; Beanstandungen habe es nie gegeben. Wenn sie jetzt im Nachhinein erfahre, dass die Polizei über Monate hinweg diese Örtlichkeit beobachtet und verdeckte Ermittler eingesetzt habe, dränge sich der Verdacht auf, dass die Polizei sie, die Klägerin, ins offene Messer habe laufen lassen. Statt sie rechtzeitig über eventuelle Missstände zu informieren, habe man Monate zugewartet, um dann schlagartig zuzuschlagen.
- 14
Sie habe von diesen Vorgängen nichts gewusst. Ihr sei auch nicht aufgefallen, dass etwa im Toilettenbereich Drogen getauscht worden seien. Sie habe den Vorwurf gegen den dritten Geschäftsführer insoweit ernst genommen, als dass dieser sofort abgelöst und aus der Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei. Gerade diese Maßnahmen ließen nicht den Schluss zu, dass sie zukünftig den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen werde.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 aufzuheben.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
- 20
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 sind sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis (1.) als auch in Bezug auf die Anordnung der Betriebsschließung (2.) und die Zwangsmittelandrohung (3.) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 22
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz – GastG –. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- 23
1.1. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zunächst verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Eine Anhörung war jedoch gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Ungeachtet dessen wäre ein eventueller Verfahrensverstoß mit Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden.
- 24
1.2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
- 25
Als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, BVerwGE 65,1). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2015, § 35 Rn. 33). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit. Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Für die zu treffende Prognose bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit der ordnungswidrigen Gewerbeausübung. Erforderlich und genügend sind vielmehr unterhalb dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liegende Zweifel an einer solchen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 4 Rn. 4 und 5 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121).
- 26
Bei juristischen Personen sind aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit diese selbst Gewerbetreibende und nicht deren Geschäftsführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 1 B 162/92 –, GewArch 1993, 156; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240). Ist z.B. eine GmbH – um eine solche handelt es sich bei der Klägerin – rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass die unzuverlässigen Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. November 2004 – 6 S 593/04 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 240/12 –, NVwZ-RR 2013, 30; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 22 CS 14.1186 –, juris). Im Übrigen ist auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen abzustellen (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 65).
- 27
Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 37). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, GewArch 1982, 299).
- 28
Ein Gastwirt ist unter anderem dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Das Ergreifen solcher Maßnahmen – z. B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume, notfalls Schließung des Lokals – setzt voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Fehlt es daran, so können die strafbaren Handlungen Dritter nicht die Unzuverlässigkeit des Gastwirts begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 44/86 –, GewArch 1989, 138; VG Saarlouis, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 1 F 23/04 –, juris).
- 29
An den Betreiber einer Diskothek sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Denn speziell bei elektronischer Musik werden erfahrungsgemäß in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert, so dass eine Diskothek mit derartiger Ausstattung und entsprechendem Publikum eine entsprechende Gefahrenquelle darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Deshalb muss der Betreiber einer Diskothek alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in der von ihm betriebenen Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Dabei reicht die bloße Tatsache eines festgestellten Drogenmissbrauchs – dazu zählen neben Konsum und Handel auch die Anbahnung in dem Lokal als Kontaktadresse – für sich allein grundsätzlich noch nicht aus, um den Betreiber als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu betrachten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311). Aber auch ohne Beteiligung an solchen strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten verletzt der Gaststättenbetreiber die zur Annahme seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Aufsichtspflicht, wenn solche Missstände eintreten, die bei gehöriger Aufsicht nicht hätten vorkommen können. Es ist nicht erforderlich, dass in Fällen, in denen die Gaststättenräume zu sozialwidrigen Handlungen, wie etwa bei der Rauschgiftkriminalität, missbraucht werden, dem Gastwirt bewiesen werden muss, dass er Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte; ausreichend ist die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311), die darauf gründet, dass er verpflichtet ist, der von ihm betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294).
- 30
Dazu zählt u.a., dass sich der Diskothekenbetreiber selbst nachhaltig um eine Zusammenarbeit mit der Polizei bemüht und auf ihr beharrt (Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Auf die Frage, ob der Diskothekenbetreiber in der Lage ist, diesen hohen Anforderungen zu entsprechen, kommt es nicht an. Die Frage, ob ihn gegebenenfalls ein persönliches Verschulden an einem mangelhaften Verhalten trifft, ist ebenfalls unerheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294). Haben die Bemühungen des Gastwirts, seine Gaststätte nicht länger als Treffpunkt für Drogenkonsumenten und Drogenhändler attraktiv zu machen, keinen Erfolg gehabt, so muss er gegebenenfalls vorübergehend die Gaststätte schließen.
- 31
In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen. Aus den zum Verfahren beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Frankenthal ergibt sich zweifelsfrei, dass in der Diskothek der Klägerin seit langem Drogen konsumiert und erworben worden sind. Die seit Februar 2014 eingesetzten verdeckten Ermittler der Polizei haben in zahlreichen Vermerken festgehalten, wie der Betäubungsmittelhandel und -konsum in den Räumen der Diskothek der Klägerin von statten ging. So heißt es z.B. in dem Bericht von NoeP (= nicht offen ermittelnder Polizeibeamter) „E“ vom 5. Februar 2014 über den Einsatz am 2. Februar 2014:
- 32
„Der Schwerpunkt des Speedkonsums sind allerdings die Toiletten. Dort stehen zu „Stoßzeiten" über 20 Personen an, die lediglich auf die Toilette wollen, um Amphetamine zu konsumieren. Dies schien dort jedermann bewusst und bekannt gewesen zu sein, weil Personen, die tatsächlich die Toiletten nutzen wollten, an der Schlange vorbei gingen. Man wird von den wartenden Personen auch gefragt, ob man tatsächlich auf die Toilette möchte und dann entsprechend vorgelassen. Viele der Personen hielten bereits gerollte Geldscheine in den Händen. Eine Person der Security kam zwischenzeitlich und ermahnte die dortigen Personen nochmals, dass jeweils nur eine Person in die Kabine gehen soll.“
- 33
In dem Vermerk vom 5. Februar 2014 über den Einsatz am 2. Februar 2014 schildert NoeP „F“ u.a. Folgendes:
- 34
„Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb sowie Konsum sind die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein reger Andrang und permanente Schlangenbildung von bis zu 30 Personen. … Als ich einmal in die Toilettenkabine ging, war an dem Toilettenpapierspender eine kleine Aluplatte befestigt. Diese war voll mit weißen Anhaftungen, vermutlich BtM. ...
- 35
An einem weiteren Toilettenbesuch drängelte ich mich vorbei, um an die Pissoirs zu kommen. Dann kam einer vom Security Personal, mit einer auffälligen „28“ Tätowierung am linken Hals. Er sagte, dass „hier nicht so gedrängelt werden soll und dass die Leute, die schnupfen, auch Platz machen sollen für die, die nur pissen wollen.“ Und ging dann wieder. Ich konnte auch mehrere Deals in unmittelbarer Nähe zum Security Personal beobachten. Die Security hat zum Teil auch Deals gesehen.“
- 36
In dem Bericht von NoeP „G“ vom 24. Februar 2014 über den Einsatz am 21. Februar 2014 heißt es u.a.:
- 37
„Von Beginn unseres Aufenthalts an war festzustellen, dass sich immer wieder mehrere Personen zu zweit oder zu dritt zurückzogen, teilweise entstand regelrechte Hektik. Der Großteil des Publikums machte den Eindruck, als wäre Btm konsumiert worden. Die stattfindenden Käufe fanden zwar im Toiletten- und Raucherbereich statt, wurden aber nicht allzu sehr verborgen.“
- 38
In dem Vermerk vom 13. März 2014 über den Einsatz am 8. März 2014 schildert NoeP „H“ u.a. Folgendes:
- 39
„Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb und Konsum sind nach wie vor die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein nicht ganz so reger Andrang wie bei meinem letzten Einsatz. An den Pissoirs standen selten Personen. Wenn Personen auf die Toilette gingen, dann in eine der Kabinen. Die Papierspender in den Toiletten haben oben eine kleine ebene Fläche, die vermutlich zum Konsum von BtM genutzt wird. Die Ebene war an allen Ecken mit weißen Anhaftungen übersät. Teilweise konnte man noch Schiebe- bzw. Kratzspuren erkennen.
- 40
Auch bei diesem Besuch konnte beobachtet werden, wie die Türsteher deutlich sahen, wie die Besucher Tabletten schluckten und offen dealten. Eine Mitarbeiterin der Bar habe ich auch genau dabei beobachtet, wie ein Besucher vor ihr eine Tablette nahm. Diese schmunzelte ihn dann nur an.“
- 41
Diese exemplarisch wiedergegebenen Schilderungen verschiedener verdeckter Ermittler der Polizei und das Ergebnis der Großrazzia am 9. November 2014 legen den Schluss nahe, dass es sich bei der Diskothek der Klägerin (auch) um eine Art Drogenumschlagsplatz gehandelt hat und der Drogenerwerb bzw. -konsum gleichsam Bestandteil des Geschäftsmodells der Klägerin war. Aus den verschiedenen in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal enthaltenen Zeugenaussagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Diskothek der Klägerin gerade wegen der Möglichkeit, dort ohne größere Probleme Drogen erwerben und konsumieren zu können, ein besonderer Anziehungspunkt für jugendliche Besucher war. Insofern hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die drei Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer der Klägerin waren, keine Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt haben. Der Einwand der Klägerin, dass dem nicht so gewesen sei, kann daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Es kann keine Rede davon sein, dass der Bericht der Kriminalpolizei vom 10. November 2014 nur eine Momentaufnahme dargestellt hat. Soweit die Klägerin sich damit entlasten möchte, sie habe in der Diskothek insgesamt 20 Videokameras installiert, um Gesetzesübertretungen vorzubeugen und wirksam begegnen zu können, und einen privaten Sicherheitsdienst eingesetzt, der über 150 Hausverbote ausgesprochen habe, kann sie damit nicht durchdringen. Weder der Einsatz eigener Angestellter noch des eingeschalteten Security-Dienstes hat die offen zu Tage getretenen Missstände beseitigen können. Die Geschäftsführer der Klägerin haben gerade nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden.
- 42
Auch der Vorwurf, die Polizei habe sie, die Klägerin, ins offene Messer laufen lassen, weil sie nicht rechtzeitig über die Missstände informiert worden sei, ist unbegründet. Nicht die Polizei war verpflichtet, die Klägerin über den Drogenmissbrauch der Gäste in den Räumen des Lokals aufzuklären, sondern es wäre an der Klägerin selbst gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der offenkundigen Missstände zu ergreifen und sich um eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu bemühen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489).
- 43
Da die Klägerin, die nach wie vor die geschilderten Zustände in der Diskothek bagatellisiert, jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der von ihr betriebenen Diskothek aufgetretenen zahlreichen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden, hat sie die ihr obliegende Aufsichtspflicht gröblich verletzt und bietet nicht mehr die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung.
- 44
An der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass sie inzwischen ihre Geschäftsführer ausgetauscht hat. Gesellschafter der Klägerin sind nach wie vor die Herren A, B und C, die zuvor als Geschäftsführer Kenntnis von den Missständen gehabt haben müssen und weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Im Übrigen war der neue Geschäftsführer der Klägerin, Herr D, vorher als Türsteher bei dem privaten Sicherheitsdienst beschäftigt und hat daher von den unhaltbaren Zuständen in der Diskothek ebenfalls Kenntnis gehabt. Dennoch streitet er in einem Beitrag vom 12. November 2014 auf der Facebook-Seite der Diskothek (https://www.facebook.com...:, abgerufen am 4. August 2015) ab, dass der Erwerb oder Konsum von Drogen im ... erlaubt oder geduldet worden sei. Vielmehr habe er seit April 2014 mindestens 50 Personen des ... verwiesen, die etwas mit Drogen bei ihnen gemacht hätten. Wäre diese Aussage zutreffend, so kann nicht nachvollzogen worden, warum die damaligen Geschäftsführer, die nach wie vor Gesellschafter sind, vom Drogenerwerb und -konsum der Gäste der Diskothek angeblich nichts gewusst haben wollen. Von einem glaubwürdigen Neuanfang kann daher keine Rede sein.
- 45
2. Zur Durchsetzung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis durfte sich die Beklagte auch der Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung – GewO – bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Beklagten angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden konnte.
- 46
Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291, 292; OVG Thüringen, Beschluss vom 27. Juni 1996 – 1 EO 425/95 –, ThürVBl. 1997, 16, 18; VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 16 K 14.4508 –, juris). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Beklagte zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können, zumal angesichts der massiven Verstöße gegen die Rechtsordnung die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null vorlagen. Gerade in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, rechtfertigte die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs. Erst mit der Betriebsuntersagung hat die Beklagte die notwendige rechtliche Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489).
- 47
3. Die auf der Grundlage der §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erlassene Zwangsgeldandrohung, die mit der Frist „sofort“, d.h. mit dem Zeitpunkt der Zustellung, versehen war, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
- 48
Das Zwangsmittel wurde gegenüber der Klägerin schriftlich angedroht (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG) und zugestellt (s. § 66 Abs. 6 LVwVG).
- 49
Nach Auffassung der Kammer musste die Beklagte der Klägerin für die Schließung des Betriebs bereits keine Frist einzuräumen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat die Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Der Grund für die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LVwVG, dass es im Falle einer erzwungenen Unterlassung keiner Fristsetzung bedarf, liegt darin, dass sich das fehlende Fristsetzungserfordernis im Falle einer erzwungenen Unterlassungsverpflichtung schon aus der Natur der Sache ergibt. Soll etwas unterlassen werden, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Handlungen, die man vornehmen muss und für die deshalb eine Fristsetzung erforderlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1998 – 11 A 10814/97 –, GewArch 1998, 337; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 2000 – 4 B 98.775 –, NJW 2000, 3297). Jedoch wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Auffassung vertreten, eine Zwangsmittelandrohung bedürfe bei Unterlassungspflichten dann einer Fristsetzung, wenn zu deren Erfüllung bestimmte Vorbereitungshandlungen notwendig seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. März 2015 – 9 L 1951/14 –, juris; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3). Um die Öffnung einer Gaststätte, die nach Betriebsende stets abgeschlossen wird, zu unterlassen, sind keine Handlungen nötig, so dass ein bloßes Unterlassen reicht.
- 50
Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass wegen der Erfüllung bestimmter Vorbereitungshandlungen zur Abwicklung des Diskothekenbetriebes eine Fristsetzung erforderlich gewesen sein sollte, war hier die Fristsetzung auf „sofort“ rechtlich nicht zu beanstanden.
- 51
Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 13 VwVG Rn. 37). Eine Fristsetzung auf „sofort“ darf nur erfolgen, wenn eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweichbar notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 11 S 1013/09 –, DVBl 2009, 853; Sadler, a.a.O., § 13 VwVG Rn. 41). Diese Voraussetzung lag im Fall der streitgegenständlichen Durchsetzung der Schließungsanordnung vor. Die Großrazzia am 9. November 2015 hat den von der Polizei zuvor bereits festgestellten Drogenmissbrauch in der Diskothek der Klägerin nachdrücklich bestätigt und erforderte die Notwendigkeit zur Bemessung der Frist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung.
- 52
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 53
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
- 54
Beschluss
- 55
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
- 56
Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
- 57
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
- 58
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
- 59
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Aug. 2015 - 4 K 309/15.NW
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Aug. 2015 - 4 K 309/15.NW
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Aug. 2015 - 4 K 309/15.NW zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird, - 2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder - 2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde, - 3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt, - 4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
- a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und - b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die nach dem Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO erfolgte Betriebsuntersagung.
Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 (geändert mit Bescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990) die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen.
Mit Bescheid vom ... Juni 2014 widerrief das Landratsamt die Konzession der Klägerin zum Betrieb einer Privatklinik gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage (M 16 K 14.3028).
Im Folgenden gingen beim Landratsamt in Bezug auf die Einrichtung der Klägerin mehrere Beschwerden ein. Dort beherbergte Gäste bemängelten, dass das von ihnen gebuchte „Hotel“ Klinikcharakter aufweise und sie daher Zweifel hätten, ob es sich tatsächlich um ein Hotel handle. Ein Patient machte geltend, dass die Wirklichkeit in entscheidenden Punkten mit den im Internet gemachten Zusagen nicht übereinstimme.
Mit Bescheid vom ... September 2014 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds, die Tätigkeit „Betrieb der Privatklinik (…)“ spätestens mit Ablauf des siebten Tages nach Zustellung des Bescheids einzustellen. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung sowie des mit Bescheid vom ... Juni 2014 erfolgten Widerrufs der Konzession angeordnet. Zur Begründung der Betriebsuntersagung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fortsetzung des Betriebs könne nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich sei, ohne diese Zulassung betrieben werde. Unabhängig von dem erfolgten Widerruf der Konzession liege aufgrund der Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vor, da diese persönlicher und sachlicher Natur sei, d. h. an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden sei. Sie werde ferner für eine bestimmte Betriebsart (hier: Privatklinik) erteilt. Würden erhebliche Änderungen der Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung der Anstalt vorgenommen, liege insoweit ein nicht genehmigter Betrieb vor, der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO unterbunden werden könne. Da der erfolgte Widerruf der Konzession noch keine Bestandskraft erlangt habe, sei sofortiger Handlungsbedarf zum Schutz der Patienten gegeben. Ohne die angeforderten Nachweise und Unterlagen sei es weiterhin nicht möglich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Klinikbetrieb zu prüfen und eine Gefährdung des Wohls der Patienten, auch aufgrund der festgestellten Änderungen in der Betriebsart und der Zimmerbelegung, auszuschließen. Die angeordnete Betriebsschließung sei aufgrund der festgestellten Tatsachen, der fehlenden Einsicht der Klägerin und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr erforderlich und auch verhältnismäßig, da sie der Erfüllung bzw. Wiederherstellung gewerberechtlicher, medizinscher und hygienetechnischer Bestimmungen diene und durch ein milderes Mittel nicht erreicht werden könne. Sie sei deshalb zur Abwehr eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten gewesen. Überdies habe die Klägerin selbst angegeben, den Betrieb einer Privatklinik evtl. nach interner Prüfung einzustellen und die Räumlichkeiten in diesem Fall als Hotel umzustrukturieren. Da die Klägerin jedoch offensichtlich an der Klinikkonzession festhalte und zudem einen Hotelbetrieb betreibe, sei mit weiteren gewerberechtlich relevanten Verstößen zu rechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom ...9.2014, Az.: ... - aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, gesetzliche Voraussetzung für das Einschreiten sei grundsätzlich allein das Fehlen der erforderlichen Konzession und somit ein Verstoß gegen formelles Recht. Die Aufnahme nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in konzessionierte Patientenbetten sei nicht zulässig. Personen mit lediglich Bedarf an „medizinischen Check-Ups“ seien keine klinisch-stationär behandlungsbedürftigen Patienten. Sie aufnehmende Vorsorgeeinrichtungen bedürften keiner Klinikkonzession und seien daher von nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtungen zu unterscheiden. Die Einrichtung der Klägerin möge sich zwar auf ihrer Internetseite nicht expressis verbis als Hotel bezeichnen, jedoch werde der Aufenthalt in der Einrichtung in vollem Umfang entsprechend dem in einem Hotel beworben. Eine Gefährdung nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in einer Beherbergungsstätte sei zwar nicht zu befürchten, auch nicht, wenn sie sich fälschlicherweise in einer Klinik aufhielten. Umgekehrt sei die Aufgabe der Klinik aber die Behandlung von Patienten, für die ambulante Behandlungen aus medizinscher Sicht als nicht ausreichend beurteilt würden. Für diese Patienten sei die umfassende Infrastruktur einer Klinik oder - bei stationärem Rehabilitationsbedarf - einer „Reha-Klinik“ vorzuhalten. Dies geschehe - mit durchaus Gefährdungspotential - schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht, wenn auch gesunde Personen mit dem für sie adäquaten und vermutlich von ihnen sogar geforderten lediglichen Hotel- und Freizeitangebot aufgenommen würden.
In der mündlichen Verhandlung am
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 14.3028, M 16 S 14.4509 und M 16 S 14.4517, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Gründe
Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Bescheid des Landratsamts vom ... September 2014, mit dem der Klägerin der Betrieb ihrer Einrichtung untersagt wurde, in der Fassung, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
Abzustellen ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich bei der Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 20/78 - juris Rn. 15; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 15 Rn. 17).
Soweit die Klägerin rügt, sie sei vor Erlass des Untersagungsbescheids nicht angehört worden, ist dieser Anhörungsfehler im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVWVfG). Durch die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids erhielt die Klägerin Kenntnis von den für die getroffene Entscheidung erheblichen Tatsachen. Im Rahmen der Klage nahm die Klägerin hierzu Stellung. Das Landratsamt setzte sich mit dem Vorbringen der Klägerin in seiner Stellungnahme im diesbezüglichen Eilverfahren (M 16 S 14.4509) auseinander (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.20093 - CS 09.46 - juris Rn. 23).
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis bzw. Konzession erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer hat mit Urteil vom selben Tag die Klage der Klägerin gegen den - auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO gestützten - Widerruf der ihr zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO erteilten Konzession abgewiesen (M 16 K 14.3028). Auf die Gründe des Urteils wird hierzu Bezug genommen.
Es sind vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebliche neue Umstände ergeben hätten. Die von dem Landratsamt geforderten Angaben und Unterlagen wurden auch bislang von Seiten der Klägerin nicht vorgelegt. Zudem wurden weitere Auflagenverstöße bekannt. So war in Nr. 2 der Auflagen zur Konzession vom ... Februar 1986 bestimmt, dass Übernachtungsgäste und Erholungssuchende, die ärztlicher Behandlung nicht bedürften, nicht aufgenommen werden dürften. Zudem war in Nr. 22 der Auflagen im Änderungsbescheid vom ... September 1990 festgelegt, dass nur Kranke, und zwar nur solche, die der Zweckbestimmung des Hauses entsprechend würden, in der Einrichtung aufgenommen werden dürften. Im August 2013 kam es nach Aktenlage zu Beschwerden von zwei Personen, die sich in der Einrichtung der Klägerin als „Hotelgäste“ aufgehalten haben.
Dahinstehen kann daher, ob - wie das Landratsamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat - darüber hinaus aufgrund einer Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vorliegt.
Soweit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ein Rechtsfolgeermessen vorsieht, reduziert sich das Ermessen im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Widerruf wegen Unzuverlässigkeit im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung - sog. intendierte Ermessensentscheidung (Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand Mai 2011 § 30 Rn. 70; HessVGH, B. v. 20.2.1996 - 14 TG 430/95 - juris). Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Gerade auch in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, und des Umstands, dass die Klägerin behördlichen Aufforderungen nur unzureichend nachkommt, rechtfertigt die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs (vgl. auch BayVGH, B. v. 26.2.1976 - 251 VI 75, GewArch 1976, 162, 163). Erst mit der Betriebsuntersagung hat das Landratsamt die notwendige rechtliche Voraussetzung für evtl. erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
Auch gegen die Auslauffrist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids sowie gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wurden solche auch nicht vorgetragen.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5533/14 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antrags-gegnerin vom 4. Dezember 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.001,16 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der zulässige Antrag ist begründet. Eine vom Gericht vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 9 K 5533/14 gegenüber dem Vollzug-interesse der Antragsgegnerin überwiegt.
3Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits sind dabei auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme bei summarischer Prüfung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen, verbleibt es bei der allgemeinen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
4Die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 erweist sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtswidrig. Für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behörden-entscheidung und damit auf den Zeitpunkt des Ergehens der Zwangsgeldfestsetzung an.
5Eine Zwangsgeldfestsetzung setzt einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverwaltungsakt i.S.v. § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) voraus. Auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung kommt es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Ferner ist eine wirksame Zwangsgeldandrohung Voraussetzung.
6Als Grundverwaltungsakte, die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegen könnten, kommen vorliegend sowohl die Ziffer 1 als auch die Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 8. September 2014 in Betracht. Auf welche Grundverfügung die Antrags-gegnerin die Zwangsgeldfestsetzung stützt, kann dem Bescheid vom 4. Dezember 2014 nicht zweifelsfrei entnommen werden. Ob er deshalb bereits aufgrund unzureichender Bestimmtheit rechtswidrig ist, kann vorliegend dahinstehen. Denn selbst bei alternativer Zugrundelegung der Ziffern 1 oder 2 erweist sich der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid als rechtswidrig, weil ihm keine vorherige ordnungsgemäße Zwangsgeldandrohung zugrunde liegt.
7Einwendungen gegen die Zwangsmittelandrohung können grundsätzlich – wie Einwendungen gegen die Grundverfügung – nur mit einem Rechtsmittel gegen diese Maßnahme geltend gemacht werden, nicht jedoch in einem Rechtsschutzverfahren gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Anders ist dies jedoch in dem Fall, in dem es an einer erforderlichen Fristsetzung fehlt. Dies kann auch im Verfahren gegen die eigentliche Vollstreckungsmaßnahme geltend gemacht werden.
8Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 4. Oktober 1995 – 4 TG 2043/95 –, juris Rn. 31.
9Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwVG NRW ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung dem Betroffenen zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW).
10Die Ziffer 1 des Bescheides vom 8. September 2014 ist eine Untersagungs-verfügung. Grundsätzlich wird damit eine Unterlassung ausgesprochen. Der Grund für die Regelung in § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW, dass es im Falle einer erzwungenen Unterlassung keiner Fristsetzung bedarf, liegt darin, dass sich das fehlende Fristsetzungserfordernis im Falle einer erzwungenen Unterlassungs-verpflichtung schon aus der Natur der Sache ergibt. Soll etwas unterlassen werden, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Handlungen, die man vornehmen muss und für die deshalb eine Fristsetzung erforderlich ist. Sind aber zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtungen bestimmte Vorbereitungshandlungen nötig, bedarf es einer Fristsetzung.
11Vgl. Engelhardt/App, VwVG, 10. Aufl., § 13 Rn. 3.
12Die Antragstellerin hat mit der Sammlung bereits begonnen. Um die Sammlung zu unterlassen, sind daher Handlungen nötig (z.B. Verriegeln oder Entfernen der Container), so dass ein bloßes Unterlassen, etwa in Form des Unterlassens der Leerung der Container nicht reicht.
13Vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VG Oldenburg, Beschluss vom 13. März 2015 – 5 B 179/14 –, juris.
14Die Ziffer 2 des Bescheides vom 8. September 2014 beinhaltet ausdrücklich ein Handlungsgebot, nämlich sämtliche der Antragstellerin zugehörige Sammelbehälter bzw. solche Sammelbehälter, welche von anderen Firmen im Auftrag der Antragstellerin im F. Stadtgebiet aufgestellt wurden, von allen, einer Sammlung zugänglichen Flächen zu entfernen.
15Die demnach erforderliche Fristsetzung fehlte. Dabei kann dahinstehen, ob die Frist bei einer zusammen mit der Grundverfügung ergehenden Zwangsmittelandrohung unmittelbar mit der Zwangsmittelandrohung versehen sein muss oder auch – was zutreffen dürfte – mit der Grundverfügung verbunden sein kann. Denn vorliegend waren im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zwangsmittelfestsetzungsbescheides weder die Grundverfügungen in den Ziffern 1 und 2 noch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 8. September 2014 mit einer Frist zur Erfüllung der Verpflichtung versehen.
16Die in Satz 2 der Ziffer 1 der Verfügung vom 8. September 2014 formulierte Anordnung, dass das Aufstellen von Sammeldepotcontainern auf öffentlichen und privaten Grundstücken im F. Stadtgebiet ab „sofort“ zu unterbleiben habe, beinhaltet keine Fristsetzung im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwVG NRW. Mit ihr wird lediglich das aus dem Sammlungsuntersagungsverbot in Satz 1 der Ziffer 1 resultierende Verbot des Aufstellens weiterer (bisher nicht im Stadtgebiet der Antragstellerin aufgestellter) Container bekräftigt.
17Dass die Antragsgegnerin mit Änderungsbescheid vom 5. März 2015 Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 8. September 2014 um eine „Frist von 14 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung“ ergänzt hat, ändert nichts an dem Erfordernis, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsgeldes alle Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides vorliegen müssen. Dies war am 4. Dezember 2014 offensichtlich nicht der Fall.
18Die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldfestsetzung hat die Rechtswidrigkeit der festgesetzten Auslagen in Höhe von 2,31 € zur Folge.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Wegen der Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens ist der festgesetzte Betrag zu halbieren.
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2009 - 8 K 548/09 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
| ||||
|
(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.
(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.
(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.
(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.
(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.
(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.
(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.