Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Aug. 2015 - 4 K 309/15.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2015:0806.4K309.15.NW.0A
bei uns veröffentlicht am06.08.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die Schließung ihrer Gaststätte sowie eine Zwangsgeldandrohung.

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Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter die Herren A, B und C sind.

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Am 9. Januar 2012 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Diskothek in Ludwigshafen, A-Straße ... Die unter dem Namen „...“ geführte Diskothek ist räumlich verbunden mit der „...“, die von den beiden Gesellschaftern A und B aufgrund der Erlaubnisse vom 5. Mai 2010 und 21. Februar 2013 betrieben wird. Sowohl „...“ als auch „...“ bedienten sich eines privaten Sicherheitsdienstes.

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Die drei Gesellschafter der Klägerin waren bis Januar 2015 Geschäftsführer der GmbH. Inzwischen ist Herr D, der seit April 2014 als Türsteher des von der Klägerin engagierten privaten Sicherheitsdienstes im „...“ gearbeitet hat, alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.

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Bereits seit Ende 2013 hatte das Polizeipräsidium Rheinpfalz den konkreten Verdacht, dass u.a. in den Räumen der Diskothek Drogen konsumiert und umgeschlagen werden. Im Zeitraum Februar bis November 2014 setzte die Polizei mehrere verdeckte Ermittler ein, die in der Diskothek feststellen konnten, dass dort zum Teil offen Drogen verkauft und konsumiert wurden. Insbesondere auf den Toilettenanlagen standen die Gäste „Schlange“, um dort Betäubungsmittel zu erwerben bzw. zu konsumieren. Einer der damaligen Geschäftsführer, Herr C, der zugleich Teil des eingesetzten Sicherheitsdienstes war, koordinierte das Geschehen auf der Toilette, damit die Personen, welche ihre Notdurft verrichten wollten, nicht mit denjenigen kollidierten, die mit dem Drogenerwerb bzw. Drogenkonsum beschäftigt waren. Den verdeckten Ermittlern gelang es ohne größere Probleme, in den Räumen der Diskothek Drogen zu erwerben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen.

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Am 9. November 2014 führte die Polizei Ludwigshafen in den Räumlichkeiten des „...“ und der „...“ eine Großrazzia durch. Bei den vorgenommenen Personenkontrollen wurden bei einer Vielzahl von Personen der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere sog. harter Drogen wie Ecstasy, Kokain und Amphetamin, festgestellt. Auf Nachfrage bei der Polizei wurden über 70 Strafanzeigen wegen Betäubungsmittel-Delikten aufgenommen. Die Ermittlungsverfahren sind bisher nicht abgeschlossen.

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Im Anschluss an die Razzia vom 9. November 2014 widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gaststättenerlaubnis der Klägerin und ordnete die sofortige Schließung der Diskothek an. Ferner drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass der Klägerin die zum Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die polizeilichen Ermittlungen hätten den begründeten Verdacht des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln bzw. Konsum von Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten der Gaststätte belegt. Bei mehreren Kontrollen durch die Polizei und den kommunalen Vollzugsdienst seien Personen unter Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen worden. Es sei unerheblich, ob die Klägerin selbst ein Verschulden treffe. Maßgeblich sei allein, ob sie den ihr obliegenden erforderlichen Aufsichtsregelungen nachkomme. Die Klägerin habe dem Treiben jedoch nicht Einhalt geboten, so dass der Handel und Konsum von Betäubungsmitteln in einem solchen Ausmaß habe erfolgen können.

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Die Herren A und B erhielten inhaltsgleiche Bescheide in Bezug auf die „...“.

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Am 13. November 2014 legte Herr A Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die Diskothek mit der Begründung ein, die Klägerin habe im Hinblick auf die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes davon ausgehen können, dass strafbare Handlungen von Gästen von diesem eventuell entdeckt und unterbunden werden würden. Die Verfügung gehe offenbar von falschen Voraussetzungen aus. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, vor Erlass der belastenden Verfügung nicht angehört worden. Ferner hätte sie zuvor auf einen eventuell entdeckten Missstand hingewiesen werden müssen.

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Gegen die an sie persönlich gerichteten inhaltsgleichen Bescheide in Bezug auf die „...“ legten die Herren A und B ebenfalls Widerspruch ein.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015, zugestellt am 13. März 2015, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche der Klägerin und der Herren A und B zurück.

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Die Klägerin und die beiden genannten Gesellschafter haben am 13. April 2015 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015 ist das Verfahren der beiden genannten Gesellschafter abgetrennt worden. Die Klägerin führt aus, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht unzuverlässig. Der Bericht der Kriminalpolizei vom 10. November 2014, auf den sich die Beklagte stütze, stelle eine Momentaufnahme dar. Die Ursprungsverfügung gehe fälschlicherweise davon aus, die Betreiber hätten sich nicht bemüht, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen oder polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Stadtrechtsausschuss anerkenne zwar, dass 20 Videokameras in der Diskothek angebracht gewesen seien und dass eine Sicherheitsfirma eingeschaltet gewesen sei. Er meine jedoch unzutreffend, dass dies offensichtlich nicht ausreichend gewesen sei.

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Die von der Polizei getroffenen Feststellungen seien zum Großteil falsch und übertrieben. Es seien zwar Ermittlungsverfahren gegen alle Geschäftsführer eingeleitet worden; es sei aber davon auszugehen, dass die Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer A und B eingestellt würden. Es sei allgemein bekannt, dass in Diskotheken die Gelegenheit, Betäubungsmittel zu konsumieren, groß sei und Jugendliche der Drogengefahr ausgesetzt seien. Deshalb müsse ein Gastwirt alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden. Dieser Verpflichtung sei sie, die Klägerin, aber nachgekommen. So habe sie einen anerkannten Sicherheitsdienst beauftragt. Dieser habe über 150 Hausverbote ausgesprochen, um Gewalttätigkeiten und Drogenverbreitung zu verhindern. Zusätzlich seien 20 Kameras installiert, die vom Sicherheitsdienst überwacht worden seien. Die Polizei sei des Öfteren im Lokal gewesen; Beanstandungen habe es nie gegeben. Wenn sie jetzt im Nachhinein erfahre, dass die Polizei über Monate hinweg diese Örtlichkeit beobachtet und verdeckte Ermittler eingesetzt habe, dränge sich der Verdacht auf, dass die Polizei sie, die Klägerin, ins offene Messer habe laufen lassen. Statt sie rechtzeitig über eventuelle Missstände zu informieren, habe man Monate zugewartet, um dann schlagartig zuzuschlagen.

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Sie habe von diesen Vorgängen nichts gewusst. Ihr sei auch nicht aufgefallen, dass etwa im Toilettenbereich Drogen getauscht worden seien. Sie habe den Vorwurf gegen den dritten Geschäftsführer insoweit ernst genommen, als dass dieser sofort abgelöst und aus der Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei. Gerade diese Maßnahmen ließen nicht den Schluss zu, dass sie zukünftig den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen werde.

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Die Klägerin beantragt,

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den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Sie verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.

20

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 sind sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis (1.) als auch in Bezug auf die Anordnung der Betriebsschließung (2.) und die Zwangsmittelandrohung (3.) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz – GastG –. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

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1.1. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zunächst verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Eine Anhörung war jedoch gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Ungeachtet dessen wäre ein eventueller Verfahrensverstoß mit Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden.

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1.2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

25

Als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, BVerwGE 65,1). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2015, § 35 Rn. 33). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit. Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Für die zu treffende Prognose bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit der ordnungswidrigen Gewerbeausübung. Erforderlich und genügend sind vielmehr unterhalb dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liegende Zweifel an einer solchen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 4 Rn. 4 und 5 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121).

26

Bei juristischen Personen sind aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit diese selbst Gewerbetreibende und nicht deren Geschäftsführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 1 B 162/92 –, GewArch 1993, 156; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240). Ist z.B. eine GmbH – um eine solche handelt es sich bei der Klägerin – rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass die unzuverlässigen Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. November 2004 – 6 S 593/04 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 240/12 –, NVwZ-RR 2013, 30; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 22 CS 14.1186 –, juris). Im Übrigen ist auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen abzustellen (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 65).

27

Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 37). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, GewArch 1982, 299).

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Ein Gastwirt ist unter anderem dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Das Ergreifen solcher Maßnahmen – z. B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume, notfalls Schließung des Lokals – setzt voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Fehlt es daran, so können die strafbaren Handlungen Dritter nicht die Unzuverlässigkeit des Gastwirts begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 44/86 –, GewArch 1989, 138; VG Saarlouis, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 1 F 23/04 –, juris).

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An den Betreiber einer Diskothek sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Denn speziell bei elektronischer Musik werden erfahrungsgemäß in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert, so dass eine Diskothek mit derartiger Ausstattung und entsprechendem Publikum eine entsprechende Gefahrenquelle darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Deshalb muss der Betreiber einer Diskothek alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in der von ihm betriebenen Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Dabei reicht die bloße Tatsache eines festgestellten Drogenmissbrauchs – dazu zählen neben Konsum und Handel auch die Anbahnung in dem Lokal als Kontaktadresse – für sich allein grundsätzlich noch nicht aus, um den Betreiber als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu betrachten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311). Aber auch ohne Beteiligung an solchen strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten verletzt der Gaststättenbetreiber die zur Annahme seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Aufsichtspflicht, wenn solche Missstände eintreten, die bei gehöriger Aufsicht nicht hätten vorkommen können. Es ist nicht erforderlich, dass in Fällen, in denen die Gaststättenräume zu sozialwidrigen Handlungen, wie etwa bei der Rauschgiftkriminalität, missbraucht werden, dem Gastwirt bewiesen werden muss, dass er Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte; ausreichend ist die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311), die darauf gründet, dass er verpflichtet ist, der von ihm betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294).

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Dazu zählt u.a., dass sich der Diskothekenbetreiber selbst nachhaltig um eine Zusammenarbeit mit der Polizei bemüht und auf ihr beharrt (Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Auf die Frage, ob der Diskothekenbetreiber in der Lage ist, diesen hohen Anforderungen zu entsprechen, kommt es nicht an. Die Frage, ob ihn gegebenenfalls ein persönliches Verschulden an einem mangelhaften Verhalten trifft, ist ebenfalls unerheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294). Haben die Bemühungen des Gastwirts, seine Gaststätte nicht länger als Treffpunkt für Drogenkonsumenten und Drogenhändler attraktiv zu machen, keinen Erfolg gehabt, so muss er gegebenenfalls vorübergehend die Gaststätte schließen.

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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen. Aus den zum Verfahren beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Frankenthal ergibt sich zweifelsfrei, dass in der Diskothek der Klägerin seit langem Drogen konsumiert und erworben worden sind. Die seit Februar 2014 eingesetzten verdeckten Ermittler der Polizei haben in zahlreichen Vermerken festgehalten, wie der Betäubungsmittelhandel und -konsum in den Räumen der Diskothek der Klägerin von statten ging. So heißt es z.B. in dem Bericht von NoeP (= nicht offen ermittelnder Polizeibeamter) „E“ vom 5. Februar 2014 über den Einsatz am 2. Februar 2014:

32

Der Schwerpunkt des Speedkonsums sind allerdings die Toiletten. Dort stehen zu „Stoßzeiten" über 20 Personen an, die lediglich auf die Toilette wollen, um Amphetamine zu konsumieren. Dies schien dort jedermann bewusst und bekannt gewesen zu sein, weil Personen, die tatsächlich die Toiletten nutzen wollten, an der Schlange vorbei gingen. Man wird von den wartenden Personen auch gefragt, ob man tatsächlich auf die Toilette möchte und dann entsprechend vorgelassen. Viele der Personen hielten bereits gerollte Geldscheine in den Händen. Eine Person der Security kam zwischenzeitlich und ermahnte die dortigen Personen nochmals, dass jeweils nur eine Person in die Kabine gehen soll.“

33

In dem Vermerk vom 5. Februar 2014 über den Einsatz am 2. Februar 2014 schildert NoeP „F“ u.a. Folgendes:

34

Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb sowie Konsum sind die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein reger Andrang und permanente Schlangenbildung von bis zu 30 Personen. … Als ich einmal in die Toilettenkabine ging, war an dem Toilettenpapierspender eine kleine Aluplatte befestigt. Diese war voll mit weißen Anhaftungen, vermutlich BtM. ...

35

An einem weiteren Toilettenbesuch drängelte ich mich vorbei, um an die Pissoirs zu kommen. Dann kam einer vom Security Personal, mit einer auffälligen „28“ Tätowierung am linken Hals. Er sagte, dass „hier nicht so gedrängelt werden soll und dass die Leute, die schnupfen, auch Platz machen sollen für die, die nur pissen wollen.“ Und ging dann wieder. Ich konnte auch mehrere Deals in unmittelbarer Nähe zum Security Personal beobachten. Die Security hat zum Teil auch Deals gesehen.“

36

In dem Bericht von NoeP „G“ vom 24. Februar 2014 über den Einsatz am 21. Februar 2014 heißt es u.a.:

37

Von Beginn unseres Aufenthalts an war festzustellen, dass sich immer wieder mehrere Personen zu zweit oder zu dritt zurückzogen, teilweise entstand regelrechte Hektik. Der Großteil des Publikums machte den Eindruck, als wäre Btm konsumiert worden. Die stattfindenden Käufe fanden zwar im Toiletten- und Raucherbereich statt, wurden aber nicht allzu sehr verborgen.“

38

In dem Vermerk vom 13. März 2014 über den Einsatz am 8. März 2014 schildert NoeP „H“ u.a. Folgendes:

39

Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb und Konsum sind nach wie vor die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein nicht ganz so reger Andrang wie bei meinem letzten Einsatz. An den Pissoirs standen selten Personen. Wenn Personen auf die Toilette gingen, dann in eine der Kabinen. Die Papierspender in den Toiletten haben oben eine kleine ebene Fläche, die vermutlich zum Konsum von BtM genutzt wird. Die Ebene war an allen Ecken mit weißen Anhaftungen übersät. Teilweise konnte man noch Schiebe- bzw. Kratzspuren erkennen.

40

Auch bei diesem Besuch konnte beobachtet werden, wie die Türsteher deutlich sahen, wie die Besucher Tabletten schluckten und offen dealten. Eine Mitarbeiterin der Bar habe ich auch genau dabei beobachtet, wie ein Besucher vor ihr eine Tablette nahm. Diese schmunzelte ihn dann nur an.“

41

Diese exemplarisch wiedergegebenen Schilderungen verschiedener verdeckter Ermittler der Polizei und das Ergebnis der Großrazzia am 9. November 2014 legen den Schluss nahe, dass es sich bei der Diskothek der Klägerin (auch) um eine Art Drogenumschlagsplatz gehandelt hat und der Drogenerwerb bzw. -konsum gleichsam Bestandteil des Geschäftsmodells der Klägerin war. Aus den verschiedenen in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal enthaltenen Zeugenaussagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Diskothek der Klägerin gerade wegen der Möglichkeit, dort ohne größere Probleme Drogen erwerben und konsumieren zu können, ein besonderer Anziehungspunkt für jugendliche Besucher war. Insofern hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die drei Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer der Klägerin waren, keine Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt haben. Der Einwand der Klägerin, dass dem nicht so gewesen sei, kann daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Es kann keine Rede davon sein, dass der Bericht der Kriminalpolizei vom 10. November 2014 nur eine Momentaufnahme dargestellt hat. Soweit die Klägerin sich damit entlasten möchte, sie habe in der Diskothek insgesamt 20 Videokameras installiert, um Gesetzesübertretungen vorzubeugen und wirksam begegnen zu können, und einen privaten Sicherheitsdienst eingesetzt, der über 150 Hausverbote ausgesprochen habe, kann sie damit nicht durchdringen. Weder der Einsatz eigener Angestellter noch des eingeschalteten Security-Dienstes hat die offen zu Tage getretenen Missstände beseitigen können. Die Geschäftsführer der Klägerin haben gerade nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden.

42

Auch der Vorwurf, die Polizei habe sie, die Klägerin, ins offene Messer laufen lassen, weil sie nicht rechtzeitig über die Missstände informiert worden sei, ist unbegründet. Nicht die Polizei war verpflichtet, die Klägerin über den Drogenmissbrauch der Gäste in den Räumen des Lokals aufzuklären, sondern es wäre an der Klägerin selbst gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der offenkundigen Missstände zu ergreifen und sich um eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu bemühen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489).

43

Da die Klägerin, die nach wie vor die geschilderten Zustände in der Diskothek bagatellisiert, jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der von ihr betriebenen Diskothek aufgetretenen zahlreichen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden, hat sie die ihr obliegende Aufsichtspflicht gröblich verletzt und bietet nicht mehr die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung.

44

An der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass sie inzwischen ihre Geschäftsführer ausgetauscht hat. Gesellschafter der Klägerin sind nach wie vor die Herren A, B und C, die zuvor als Geschäftsführer Kenntnis von den Missständen gehabt haben müssen und weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Im Übrigen war der neue Geschäftsführer der Klägerin, Herr D, vorher als Türsteher bei dem privaten Sicherheitsdienst beschäftigt und hat daher von den unhaltbaren Zuständen in der Diskothek ebenfalls Kenntnis gehabt. Dennoch streitet er in einem Beitrag vom 12. November 2014 auf der Facebook-Seite der Diskothek (https://www.facebook.com...:, abgerufen am 4. August 2015) ab, dass der Erwerb oder Konsum von Drogen im ... erlaubt oder geduldet worden sei. Vielmehr habe er seit April 2014 mindestens 50 Personen des ... verwiesen, die etwas mit Drogen bei ihnen gemacht hätten. Wäre diese Aussage zutreffend, so kann nicht nachvollzogen worden, warum die damaligen Geschäftsführer, die nach wie vor Gesellschafter sind, vom Drogenerwerb und -konsum der Gäste der Diskothek angeblich nichts gewusst haben wollen. Von einem glaubwürdigen Neuanfang kann daher keine Rede sein.

45

2. Zur Durchsetzung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis durfte sich die Beklagte auch der Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewerbeordnungGewO – bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Beklagten angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden konnte.

46

Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291, 292; OVG Thüringen, Beschluss vom 27. Juni 1996 – 1 EO 425/95 –, ThürVBl. 1997, 16, 18; VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 16 K 14.4508 –, juris). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Beklagte zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können, zumal angesichts der massiven Verstöße gegen die Rechtsordnung die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null vorlagen. Gerade in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, rechtfertigte die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs. Erst mit der Betriebsuntersagung hat die Beklagte die notwendige rechtliche Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489).

47

3. Die auf der Grundlage der §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erlassene Zwangsgeldandrohung, die mit der Frist „sofort“, d.h. mit dem Zeitpunkt der Zustellung, versehen war, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

48

Das Zwangsmittel wurde gegenüber der Klägerin schriftlich angedroht (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG) und zugestellt (s. § 66 Abs. 6 LVwVG).

49

Nach Auffassung der Kammer musste die Beklagte der Klägerin für die Schließung des Betriebs bereits keine Frist einzuräumen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat die Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Der Grund für die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LVwVG, dass es im Falle einer erzwungenen Unterlassung keiner Fristsetzung bedarf, liegt darin, dass sich das fehlende Fristsetzungserfordernis im Falle einer erzwungenen Unterlassungsverpflichtung schon aus der Natur der Sache ergibt. Soll etwas unterlassen werden, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Handlungen, die man vornehmen muss und für die deshalb eine Fristsetzung erforderlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1998 – 11 A 10814/97 –, GewArch 1998, 337; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 2000 – 4 B 98.775 –, NJW 2000, 3297). Jedoch wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Auffassung vertreten, eine Zwangsmittelandrohung bedürfe bei Unterlassungspflichten dann einer Fristsetzung, wenn zu deren Erfüllung bestimmte Vorbereitungshandlungen notwendig seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. März 2015 – 9 L 1951/14 –, juris; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3). Um die Öffnung einer Gaststätte, die nach Betriebsende stets abgeschlossen wird, zu unterlassen, sind keine Handlungen nötig, so dass ein bloßes Unterlassen reicht.

50

Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass wegen der Erfüllung bestimmter Vorbereitungshandlungen zur Abwicklung des Diskothekenbetriebes eine Fristsetzung erforderlich gewesen sein sollte, war hier die Fristsetzung auf „sofort“ rechtlich nicht zu beanstanden.

51

Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 13 VwVG Rn. 37). Eine Fristsetzung auf „sofort“ darf nur erfolgen, wenn eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweichbar notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 11 S 1013/09 –, DVBl 2009, 853; Sadler, a.a.O., § 13 VwVG Rn. 41). Diese Voraussetzung lag im Fall der streitgegenständlichen Durchsetzung der Schließungsanordnung vor. Die Großrazzia am 9. November 2015 hat den von der Polizei zuvor bereits festgestellten Drogenmissbrauch in der Diskothek der Klägerin nachdrücklich bestätigt und erforderte die Notwendigkeit zur Bemessung der Frist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

53

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZivilprozessordnungZPO –.

54

Beschluss

55

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

56

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

57

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

58

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

59

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;2. die erforderliche Be

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(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2004 - 10 K 3066/03 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die statthafte und auch sonst zulässige (§ 146 Abs. 1 und 4 VwGO) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat sieht keine Veranlassung, aufgrund der dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), über den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die in der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 getroffenen Maßnahmen anders als das Verwaltungsgericht zu entscheiden. In dieser Entscheidung war - unter Anordnung des Sofortvollzugs - die der Antragstellerin (einer GmbH) am 10.09.2002 erteilte Erlaubnis zum Betrieb zweier Gaststätten widerrufen (Ziff. 1) und der weitere Betrieb der Gaststätten untersagt (Ziff. 2) sowie die Einstellung beider Betriebe (Ziff. 3), die Rückgabe der Erlaubnisurkunde (Ziff. 4) und die Anzeige der Betriebsaufgabe (Ziff. 5) spätestens bis zum 30.07.2003 angeordnet und im Falle der Nichterfüllung die Schließung der Betriebe angedroht (Ziff. 7) worden. Der Senat sieht, in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, den hiergegen eingelegten Widerspruch als voraussichtlich erfolglos an, und geht auch davon aus, dass bei einer Fortführung der Gaststättenbetriebe der Antragstellerin in der gegenwärtigen Form - unter maßgeblicher Einflussnahme ihres Alleingesellschafters auf die Betriebsführung - bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Rechtsmittel öffentliche Interessen gefährdet würden.
Rechtsgrundlage für den unter Ziff. 1 angeordneten Widerruf der erteilten Betriebserlaubnis sind §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (in der Änderungsfassung vom 24.08.2002, BGBl. I S. 3412), wonach eine erteilte Gaststättenerlaubnis zwingend zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die - bei früherer Kenntnis - eine Versagung der Erlaubnis gerechtfertigt hätten. Ausgehend hiervon sind die Widerrufsvoraussetzungen im Fall der Antragstellerin voraussichtlich insoweit erfüllt, als auf Grund nachträglich eingetretener Umstände die Antragstellerin derzeit wohl als gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG einzustufen ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Einschätzung ist regelmäßig der Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.03.1998, GewArch 1998, 254); ist - wie hier - eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend.
Die Einstufung der Antragstellerin als gewerberechtlich unzuverlässig ist in der angefochtenen Entscheidung unter Auswertung der umfangreichen Verwaltungsakten darauf gestützt, dass die von der Antragstellerin - einer   GmbH - seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis bestellten Geschäftsführer, auf deren Zuverlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang abzustellen sei, sich nachträglich insoweit selbst als unzuverlässig erwiesen hätten, als sie eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf die Geschäftsführung nicht verhindert hätten, ihnen damit die notwendige Unabhängigkeit und Selbstständigkeit bei der Durchsetzung erforderlich gewordener Anordnungen gefehlt habe und sie deshalb außer Stande gewesen seien, ihren gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Als lediglich erschwerend wird noch gewertet, dass der Alleingesellschafter der Antragstellerin, dem Einfluss auf die Geschäftsführer gewährt worden sei, selbst gewerberechtlich unzuverlässig sei. Eine den Widerruf rechtfertigende nachträgliche Änderung der Sachlage liege damit voraussichtlich insoweit vor, als wegen des Verhaltens ihrer Geschäftsführer auch die Antragstellerin selbst nachträglich als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Die hiergegen in der Antragsschrift erhobenen Einwendungen der Antragstellerin greifen nach aller Voraussicht im Ergebnis nicht durch. Der Senat sieht deshalb auch unter Würdigung dieser Einwendungen keine Veranlassung zu einer der Antragstellerin günstigeren Entscheidung.
Soweit die Antragstellerin rügt, die in § 15 Abs. 2 GastG vorausgesetzte nachträgliche Änderung der Sachlage liege schon deshalb nicht vor, weil der Antragsgegnerin die die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin begründenden Umstände bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt gewesen seien, geht dieser Einwand bereits im Ansatz fehl.
Selbst wenn man davon absieht, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung (am 10.09.2002) das Bestehen von Steuerschulden des Alleingesellschafters der Antragstellerin auch beim Finanzamt Heilbronn in Höhe von 476.951,-- EUR (Stand 15.01.2004) nicht bekannt war - noch im angefochtenen Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.06.2003 ist nur von Steuerforderungen des Finanzamts Mosbach in Höhe von 73.943,-- EUR die Rede -, ist der Antragstellerin nur darin beizupflichten, dass eine Vielzahl gegen die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters der Antragstellerin sprechender Umstände - u.a. die strafrechtliche Verurteilung wegen Betrugs, Bankrotts, Förderung der Prostitution, Steuerhinterziehung, Vorenthaltung von Arbeitsentgelt und anderer Delikte, der bereits früher angeordnete Widerruf einer Gaststättenerlaubnis (durch Verf. der Antragsgegnerin vom 09.05.1995 und der Stadt Mosbach vom 23.02.1995) und die Eröffnung einer Gaststätte ohne gaststättenrechtliche Erlaubnis - der Antragsgegnerin schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannt waren (vgl. Verwaltungsakte Band 1, S. 78, 106 f., 112). Wenn die Antragstellerin hieraus folgert, die Gründe für die Rücknahme seien mithin keine nachträglichen Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG, wird jedoch verkannt, dass die den Gegenstand des Widerrufs bildende gaststättenrechtliche Erlaubnis der Antragstellerin selbst und nicht etwa ihrem - gewerberechtlich unzuverlässigen - Alleingesellschafter erteilt worden war. Dieser Unterschied wäre nur dann ohne Bewandtnis, wenn die Antragstellerin ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbstständigung als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichsam nur als Strohmann ihres Alleingesellschafters einzustufen wäre. Von einem „Strohmann“ (zur Eigenschaft einer GmbH  als Strohmann vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, NVwZ 2004, 103; Urteile vom 02.02.1982, GewArch 1982, 559 und 200; Urteil vom 18.08.1989 - 1 B   103.89 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.1981, GewArch 1981, 333; VG Gießen, Urteil vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.1985 - 6 S 2926/84 -, GewArch 1985, 382) spricht man im Gewerberecht dann, wenn ein Gewerbetreibender zur Verschleierung der wirklichen Machtverhältnisse eine natürliche oder - wie hier - juristische Person vorschiebt, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als Marionette des Gewerbetreibenden am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.2003, a.a.O.). Ein Strohmannverhältnis liegt jedoch nicht vor, wenn der Gewerbetreibende noch als Verantwortlicher für den Gewerbebetrieb angesehen werden kann, selbst wenn sein Handlungsspielraum - aus welchen Gründen auch immer - stark eingeschränkt ist (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 17.10.2002, GewArch 2003, 35; Marks in Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, § 35 Randnr. 71). Gegen ein bestehendes Strohmannverhältnis im Fall der Antragstellerin sprechen deshalb die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Beispielsfälle, in denen die - im streitigen Zeitraum bestellten - Geschäftsführer der GmbH auch nach Ansicht der Antragsgegnerin als Vertreter der Antragstellerin in Erscheinung getreten waren. Im angefochtenen Beschluss war deshalb auch bereits das Verwaltungsgericht davon ausgegangen - oder hatte dies zumindest zugunsten der Antragstellerin unterstellt -, dass im Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Alleingesellschafter nicht von einem Strohmannverhältnis gesprochen werden könne.
Ausgehend hiervon ist danach auch bei der Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 GastG nicht auf die Kenntnis der Behörde über die mangelnde Zuverlässigkeit des Alleingesellschafters, sondern auf ihren Wissensstand in Bezug auf die Antragstellerin selbst abzustellen. Da es sich bei ihr um eine juristische Person (in Form einer GmbH) handelt, ist in diesem Zusammenhang auf den Wissensstand über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der Personen abzustellen, die auf die Geschäftsführung bestimmenden Einfluss ausüben (Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., § 4 Randnr. 34). Insoweit ging jedoch die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung - wenngleich auch schon damals gegenteilige Verdachtsmomente bestanden (vgl. AV der Antragsgegnerin vom 01.10.2001, Verwaltungsakte Band 1, S. 147) - im Vertrauen auf eine entsprechende Zusicherung des Alleingesellschafters ersichtlich noch davon aus, dass die betrieblichen Belange in Zukunft allein von der vom Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt bestellten Geschäftsführerin wahrgenommen würden. Der Umstand, dass dies bei ihr und ihren Nachfolgern in der Geschäftsführung nicht der Fall war und der Alleingesellschafter der Antragstellerin in der Folgezeit deren Geschäftsabläufe wesentlich mitgestaltet hat, stellt sich deshalb aus Sicht der Antragsgegnerin als nachträgliche Tatsache im Sinne des § 15 Abs. 2 GastG dar.  
Fehl geht im Ergebnis auch der weitere Einwand, die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin könne nicht daraus hergeleitet werden, dass die bestellten Geschäftsführer dem Alleingesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung eingeräumt hätten und damit die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Geschäftsführer nicht gewahrt gewesen sei; da der Alleingesellschafter das gesamte wirtschaftliche und finanzielle Risiko des Gaststättenbetriebs trage, müsse ihm auch ein Mitspracherecht bei allen geschäftlichen Entscheidungen zustehen, die finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben. Bei diesem Einwand wird indessen bereits der rechtliche Ausgangspunkt verfehlt.  
Im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts heißt es in diesem Zusammenhang zutreffend, die Antragstellerin habe nach derzeitiger Einschätzung über Jahre hinweg einer im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässigen Person die Möglichkeit eingeräumt, in den von ihr geführten Gewerbebetrieben maßgeblichen Einfluss auszuüben (BA S. 5).  Wenn dann allerdings im weiteren Verlauf unter Hinweis auf das Urteil des OVG Hamburg, Urt.v. 19.08.1982  (NVwZ 1983, 688; a.A. Michel/Kienzle aaO., § 4 Randnr. 34 und Anm. 244) allein auf die Zuverlässigkeit der sie vertretenden Geschäftsführer abgestellt und deren Unzuverlässigkeit schon daraus hergeleitet wird, dass sie außer Stande gewesen seien, ihren Verpflichtungen als Geschäftsführer nachzukommen  und die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse eines Geschäftsführers als des alleinigen Organs der GmbH wahrzunehmen (BA S. 6), vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Da es sich vorliegend um eine GmbH handelt, bestimmen sich die Befugnisse ihres Geschäftsführers, auf den bei der Frage der Zuverlässigkeit einer juristischen Person typischerweise abzustellen ist, nach dem GmbH-Gesetz (i.d.F. vom 22.06.1998, BGBl I 1474). Hiernach vertritt der Geschäftsführer einer GmbH (vgl. hierzu §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1) diese zwar gerichtlich und außergerichtlich, seine Stellung im Verhältnis zu den Gesellschaftern unterliegt aber - anders als im Fall einer Aktiengesellschaft (vgl. § 76 Abs. 1 AG) - insofern erheblichen Beschränkungen, als er nicht nur an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern sogar Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen ist (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG und hierzu Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl., § 37 Randnr. 3; Scholz, GmbHG, 9. Aufl., Band 1, § 37 Randnr. 38). Nach der gesetzlichen Regelung gibt es weder einen gegen Einflüsse der Gesellschafter geschützten Kernbereich gesetzlich dem Geschäftsführer zugewiesener Aufgaben noch ist es Aufgabe des Geschäftsführers einer GmbH, diese gegen ihren Willen vor ihren Gesellschaftern zu schützen (vgl. Roth/Altmeppen aao. § 37 Randnr. 1, § 45 Randnr. 5,  § 6 Randnr. 4). Über die Grundlagenentscheidungen (vgl. § 46 GmbHG) hinaus kann sich die Gesamtheit der Gesellschafter - mithin hier auch der Alleingesellschafter - nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen (Roth/Altmeppen aaO. § 35 Randnr. 2). Das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt und findet erst bei einem dem Geschäftsführer angesonnenen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften seine Grenze (Roth/     Altmeppen a.a.O., § 37 Randnr.4). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines - ansonsten beanstandungsfrei tätigen - Geschäftsführers kann deshalb nicht schon daraus hergeleitet werden, dass dieser - wozu er gesellschaftsrechtlich gar nicht in der Lage ist - eine Einflussnahme des Alleingesellschafters auf wesentliche Teilbereiche der Geschäftsführung nicht zu unterbinden vermochte. Vielmehr wird gewerbliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers erst bei Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden können, etwa derart, dass er sich mit der Einflussnahme des unzuverlässigen Alleingesellschafters inhaltlich identifiziert hat.
Indessen kommt es im vorliegenden Falle auf die Frage der Unzuverlässigkeit der jeweiligen Geschäftsführer jedenfalls im Ergebnis nicht an. Denn der rechtliche Grundsatz, dass bei der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit einer juristischen Person auf die Personen abzustellen, ist, die auf die Geschäftsführung maßgeblichen Einfluss ausüben (vgl Michel/Kienzle, aaO. § 4 Randnr. 34), bedeutet im Fall einer GmbH, dass diese rechtlich (durch Gesellschaftsvertrag oder Gesellschafterbeschluss) und in der tatsächlichen Handhabung der Geschäftsführung sicherzustellen hat, dass die aus gewerberechtlicher Sicht bedeutsamen Geschäftsvorgänge allein durch Personen wahrgenommen werden, deren gewerberechtliche Zuverlässigkeit unbedenklich ist. Als in diesem Sinne bedeutsam sieht die Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; OVG Hamburg, Urteil vom 19.08.1982, NVwZ 1983, 688) beispielhaft die Verhandlungen mit Geschäftspartnern und mit dem Finanzamt, die Aufbewahrung der Geschäftspapiere und die Entgegennahme der Geschäftspost, die Zeichnungsbefugnis gegenüber der Bank, die Entscheidungen bezüglich des Personals und die Beherrschung des täglichen Geschäftsablaufs (Abrechnung mit den Angestellten, täglicher Kassenabschluss) an. Werden diese Geschäftsvorgänge ganz oder zu einem gewerberechtlich bedeutsamen Teil durch nach der gesetzlichen Regelung zuständige, aber im Sinne des § 4 Abs. 1 GastG unzuverlässige Personen ausgeführt, ist in entsprechender Anwendung der für den Fall der Einflussnahme einer unzuverlässigen Person auf die Geschäftsführung eines (Einzel-)Gewerbetreibenden entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 09.12.1965, GewArch 1966, 124; Urteil vom 10.01.1996, GewArch 1996, 250; Beschluss vom 14.10.1959, GewArch 1962, 154 = BVerwGE 9, 222; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2003, GewArch 2003, 120; Hess.VGH, Beschluss vom 16.06.1993, GewArch 1993, 415; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.1985, GewArch 1986, 58) die GmbH selbst als gewerberechtlich unzuverlässig einzustufen.
10 
Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich danach voraussichtlich daraus, dass sie seit Erteilung der Gaststättenerlaubnis den hiernach gestellten Anforderungen nicht entsprochen hat. Dies hat auch bereits das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Auswertung der sehr umfangreichen Verwaltungsakten zutreffend dargelegt. Dabei kann dahinstehen, inwieweit einzelne, in der Beschwerdebegründung beispielhaft aufgeführte Tätigkeiten von den jeweiligen Geschäftsführern vorgenommen und welche Aufgabenbereiche von diesen tatsächlich wahrgenommen worden waren. Denn nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin und den in diesem Zusammenhang gemachten glaubhaften Aussagen der Beteiligten ist bei summarischer Überprüfung davon auszugehen, dass der Geschäftsablauf der Antragstellerin jedenfalls in erheblichem Umfang durch den gewerberechtlich unzuverlässigen Alleingesellschafter der Antragstellerin gesteuert wurde. Dies beruhte zum einen darauf, dass die bestellten Geschäftsführer wegen Ortsabwesenheit, beruflicher Überlastung, mangelnder Vorbildung u.ä. zur verantwortlichen Wahrnehmung dieser Aufgabe gar nicht in der Lage waren, teils auch darauf, dass der Alleingesellschafter Entscheidungen seiner Geschäftsführer durch eine eigene Entscheidung ersetzte oder sich einzelne Aufgabenbereiche, wie etwa den gesamten Zahlungsverkehr, von vornherein vorbehalten hatte. Der Vorwurf einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin wegen der Eingriffe des (unzuverlässigen) Alleingesellschafters in die Geschäftsführung ist deshalb voraussichtlich begründet. Das gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis eingelegte Rechtsmittel dürfte deshalb nach aller Voraussicht keinen Erfolg haben.
11 
Eine näheren Eingehens auf sonstige, in der Entscheidung der Antragsgegnerin getroffene Anordnungen bedarf es nicht, weil die Beschwerdebegründung insoweit keine Einwendungen erhoben hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der festgesetzte Streitwert entspricht dem im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Wert (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 01.07.2004 maßgeblichen Fassung).
13 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Mai 2014 wird in Ziffern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs einer ihr erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis durch die Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Inhaberin u. a. einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft (Bescheide vom 23.11.1994 und 6.7.1999). Der - neben seiner seit 13. März 2014 als weitere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin eingesetzten Tochter - seit Betriebsbeginn alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter der Antragstellerin. Er wurde mit Urteil vom 28. März 2014 wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung und zusätzlich zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je 1.900 Euro verurteilt (Behördenakte, Bl. 404 ff.). Er hatte im Betrieb der Antragstellerin sowie in einem weiteren von ihm geführten Betrieb Steuern dadurch hinterzogen, dass er teils Privataufwand zu Unrecht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht, teils Waren und den damit erzielten Umsatz nicht oder nur teilweise verbucht und die resultierenden Gewinne nicht ordnungsgemäß versteuert hatte. Der verursachte Schaden beträgt nach den strafgerichtlichen Feststellungen rund 1,1 Mio. Euro an hinterzogener Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer (Behördenakte, Bl. 438 f.).

Mit Bescheid vom 23. April 2014 widerrief die Antragsgegnerin die erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), verfügte die Einstellung des Gaststättenbetriebs unter Setzung einer Abwicklungsfrist bis zum 1. Juni 2014 (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 45.000 Euro an (Nr. 4). Die gaststättenrechtliche Erlaubnis sei zu widerrufen, weil der Geschäftsführer in Folge seiner jahrelangen Steuerhinterziehung nicht mehr die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitze. Ein vor dem zugrunde gelegten Steuerstrafverfahren eingeleitetes weiteres Ermittlungsverfahren betreffend Steuerhinterziehungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2004 sei gegen Zahlung von 100.000 Euro eingestellt worden. Zudem seien im Gewerbezentralregister drei Bußgeldbescheide wegen erheblicher Verstöße gegen lebensmittelhygienische Vorschriften in vom Geschäftsführer geführten Betrieben verzeichnet. Darüber hinaus sei es im Betrieb der Antragstellerin über Jahre hinweg zu verschiedenen gaststätten- und gewerberechtlichen Verstößen u. a. des unerlaubten Betriebs einer Freischankfläche, ruhestörenden Lärms und Unterschanks gekommen. In der Gesamtschau sei der Geschäftsführer daher gaststättenrechtlich unzuverlässig, so dass auch die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gegeben sei, weil bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit der juristischen Person auf das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen sei. Die Einsetzung der Tochter des Geschäftsführers als weitere einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin stehe dem nicht entgegen, da im vorliegenden Fall bereits die Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen Geschäftsführers die Unzuverlässigkeit der vertretenen juristischen Person begründe. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei unter Berücksichtigung der persönlichen und betrieblichen Belange der Antragstellerin im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es gehe darum, zu verhindern, dass sich das Fehlverhalten der Antragstellerin auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetze.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 23. April 2014 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf ihren Antrag hin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Mai 2014 die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage wiederhergestellt bzw. angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis sei als Präventi. V. m.aßnahme nur gerechtfertigt, wenn die begründete Besorgnis bestehe, dass der unzuverlässige Gastwirt einen der berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch weiterhin erheblich gefährde, dass er sein Fehlverhalten im Anschluss an den behördlichen Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis auch während des Hauptsacheverfahrens noch fortsetze. Eine solche negative Prognose sei hier jedoch nicht zu treffen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es während des Laufs des Hauptsacheverfahrens nicht zu solchen Gefährdungen kommen werde. Auch wenn das Wohlverhalten des Geschäftsführers unter dem Druck des Strafverfahrens zu sehen und nicht von einer grundlegenden Verhaltensänderung getragen sei, sei nicht nachzuvollziehen, warum dieses Wohlverhalten nicht in einem schwebenden Verfahren über den Erlaubniswiderruf zu erwarten sei, zumal der Geschäftsführer im Falle der Begehung weiterer Straftaten mit der Vollstreckung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe zu rechnen habe. Zudem habe die Antragstellerin glaubhaft vorgetragen, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung die vollständige Erfassung des Umsatzes aus dem Verkauf von Bier im Kassensystem und die Führung handschriftlicher Bestandslisten über den Ein- und Verkauf eingeführt zu haben.

Die Antragsgegnerin hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin liege nicht vor, da diese fortbestehen und ihren Betrieb fortführen könne, wenn sie den unzuverlässigen Geschäftsführer abberufe. Selbst bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit seien überwiegende öffentliche Vollzugsinteressen gegeben, weil die weitere Berufstätigkeit des Geschäftsführers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Der Geschäftsführer habe über Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sei zuvor einschlägig auffällig geworden, weil ein Steuerstrafverfahren nur gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestellt worden sei. Zudem sei die Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit beim Widerruf einer Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG größer als bei einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. Die Compliance-Maßnahmen der Antragstellerin änderten an dieser Prognose nichts, denn sie versagten auf der Ebene der Geschäftsführung. Das Wohlverhalten sei allein taktisch motiviert und nicht von Einsicht und Umkehr geprägt; die Maßnahmen seien zum maßgeblichen Entscheidungspunkt teilweise noch nicht umgesetzt und offensichtlich ungeeignet.

Die Antragstellerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Es handele sich um einen Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin, der nicht gerechtfertigt sei, weil die von der Antragsgegnerin benannten Gefahren für die Allgemeinheit jedenfalls nicht für die Dauer des Hauptsacheverfahrens vorlägen. Die Antragstellerin könne den Geschäftsführer nicht abberufen, da dieser zugleich ihr Alleingesellschafter sei. Die Compliance-Maßnahmen würden die von der Antragsgegnerin befürchteten Gefahren ausschließen. Das Steuerstrafverfahren für die Jahre 2001, 2002 und 2004 könne dem Vorwurf der Unzuverlässigkeit nicht zugrunde gelegt werden, weil die darin behaupteten Tatsachen nicht bewiesen seien. Etwaige lebensmittelrechtliche Verstöße rechtfertigten für sich genommen nicht den Vorwurf der Unzuverlässigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Die Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erfordern es, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 23. April 2014 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gering sind und nach der für die Anordnung des Sofortvollzugs erforderlichen Prognose für die Dauer des Klageverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft derzeit die Gefahr nicht hinreichend gemindert ist, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des Geschäftsführers der Antragstellerin kommt.

1. Der von der Antragsgegnerin ausgesprochene Widerruf der Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin nach § 15 Abs. 2 GastG wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des seit Betriebsbeginn tätigen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wird sich im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als gerechtfertigt erweisen.

Die von der Antragsgegnerin dem Widerruf nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GastG zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheids (vgl. BVerwG, U. v. 28.7.1978 - 1 C 43.75 - BVerwGE 56, 205/208; BayVGH, B. v. 1.10.2012 - 22 ZB 12.787 - Rn. 18) u. a. zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen des Geschäftsführers sind gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht (zur Bewertung NdsOVG, B. v. 8.6.2005 - 7 PA 88/05 - GewArch 2005, 388). Auch die weiteren durch Strafbefehle oder Bußgeldbescheide geahndeten Delikte des Geschäftsführers im Betrieb der Antragstellerin stützen die Annahme ihrer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses (Zustellung des Bescheids am 23.4.2014) anzustellende Prognose über die zukünftige Zuverlässigkeit der Antragstellerin dürfte sich weder durch die bis zu diesem Zeitpunkt ergriffenen Compliance-Maßnahmen noch dadurch maßgeblich zugunsten der Antragstellerin geändert haben, dass wenige Wochen vorher eine Tochter des Geschäftsführers als weitere Geschäftsführerin bestellt worden ist (Eintragung ins Handelsregister am 13.3.2014). Denn die Befugnis des unzuverlässigen Geschäftsführers zur Alleinvertretung der Antragstellerin besteht uneingeschränkt weiter, und er hat als Alleingesellschafter ganz entscheidenden Einfluss nicht nur auf die Geschäftsführung der Antragstellerin, sondern auch auf die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers.

2. Allerdings setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zusätzlich zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit dieses Widerrufs als Grundverfügung weiter voraus, dass die Fortsetzung der Berufstätigkeit des Erlaubnisinhabers während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (vgl. BVerfG, B. v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617; BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619; BayVGH, B. v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - Rn. 27; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19). Darüber hinaus gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und einen Anspruch darauf, dass eine hoheitliche Maßnahme vor ihrem Vollzug einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ist daher verfassungsrechtlich wie einfachgesetzlich nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Regel und der Sofortvollzug die Ausnahme (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3618/3619 std. Rspr.; Dietz, GewArch 2014, 225/226 m. w. N.) Die Anordnung des Sofortvollzugs kann allerdings ausnahmsweise durch kollidierende Verfassungsgüter wie die Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ausnahmsweise gerechtfertigt sein. Davon ist angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auszugehen.

a) Nach dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin überwiegt das öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs das Aufschubinteresse der Antragstellerin, weil auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden kann. Vielmehr ist die Gefahr nicht hinreichend gemindert, dass es zu weiteren erheblichen Rechtsverstößen des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin bei Weiterführung ihres Betriebes kommt.

Dies gilt insbesondere für die Gefahr der Begehung weiterer Steuerdelikte. Die Gefahr erneuter Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Antragstellerin und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls vom wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden waren, ist für den Betrieb der Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen. Ihr Geschäftsführer hatte hierzu ein ausgefeiltes System unvollständiger Buchungen, unzureichender Erfassungen und verdeckter Kassen in beiden Betrieben eingeführt und mit Hilfe ihm vertrauter Beschäftigter über Jahre aufrecht erhalten (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/415 f., 422). Kraft seiner beherrschenden Stellung als Geschäftsführer konnte er diese Manipulationen „von oben herab“ systematisch vornehmen, ohne eine interne Aufdeckung oder gar Sanktionierung durch die Antragstellerin fürchten zu müssen. Treibende Kraft und alleiniger direkter und indirekter Nutznießer dieser kriminellen Organisation war er selbst. Er handelte nicht aus Not oder unter äußerem Druck. Selbst ein gegen Zahlung einer Geldauflage von 100.000 Euro eingestelltes Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten hatte er sich nicht zur Warnung dienen lassen, sondern danach erst recht eine sich steigernde kriminelle Energie freigesetzt (vgl. LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434 f.). Dass er von seinem mit Urteil vom 28. März 2014 geahndeten Tun erst nach der Aufdeckung von außen abließ, ändert naturgemäß nichts an der Gefahr der Begehung vergleichbarer Verstöße.

Die äußeren Umstände, unter denen er die erheblichen Steuerstraftaten begangen hat, haben sich auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin angekündigten und bisher nur zum Teil umgesetzten Compliance-Maßnahmen nicht maßgeblich geändert.

Zwar strebt die Antragstellerin mit den von ihr dargelegten Compliance-Maßnahmen eine verstärkte interne und externe Überwachung der Geschäftsführung an (vgl. auch LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/434, 438). Allerdings fehlt es an einer effektiven Kontrolle durch außenstehende und unabhängige Dritte. Jeder interne Kontrolleur wäre Arbeitnehmer der Antragstellerin. Er wäre damit arbeitsrechtlich und wirtschaftlich abhängig von der Geschäftsführung. Die externe Dokumentation der Zwischenstände (Tagesendsummenbon) durch die Steuerberater erschwert zwar nachträgliche Manipulationen und erleichtert ihre Entdeckung bei widersprüchlichen Buchungen. Aber die Steuerberater sind letztlich auf die von der Antragstellerin gelieferten Zahlen angewiesen, erst recht bei handschriftlich und nicht automatisiert geführten Bestandslisten, so dass die Gefahr absichtlicher Manipulationen des Wareneingangs und des Warenausgangs von Seiten der Geschäftsführung her keineswegs gebannt ist. Dies gilt umso mehr, als der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer selbst treibende Kraft der abgeurteilten Manipulationen war, die Verfehlungen also genau von der Leitungsebene ausgingen, deren Handeln durch Dokumentationen auf der unteren Ebene nur unzureichend erfasst werden kann. Ein von der Antragstellerin ins Spiel gebrachter „Tax-Compliance-Manager“ ist noch nicht eingesetzt, seine konkreten Aufgaben und Befugnisse sind nicht verbindlich festgelegt und seine persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Antragstellerin ist nicht gesichert. Die Bestellung einer zweiten alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführerin ändert nichts daran, dass der bisherige Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt bleibt und zusätzlich als Alleingesellschafter einflussreich bleibt.

Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist zwar für die Prognose von tatsächlichem Gewicht, für die gewerberechtliche Beurteilung aber nicht bindend (vgl. BayVGH, B. v. 15.7.2004 - 22 CS 03.2151 - GewArch 2004, 416 m. w. N.). Für den Verwaltungsgerichtshof ist der Eindruck einer nur niedrigen Hemmschwelle bei der Begehung von Rechtsverstößen maßgeblich, wie ihn die Antragsgegnerin bezüglich des wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführers der Antragstellerin dargelegt hat. Hier fallen die weiteren, vom Strafgericht unberücksichtigten gaststättenrechtlichen Verstöße ihres Geschäftsführers zusätzlich ins Gewicht. Ihre Häufung und Wiederholung (vgl. Bußgeldbescheide vom 15.2.2012 zur Kontrolle vom 16./17./18./22./27.9.2011, vom 7.8.2013 zur Kontrolle vom 31.10.2012, Behördenakte Bl. 21 ff., 26 ff.) lassen ein nachlässiges Verhältnis zu den für den Betrieb einer Gaststätte ebenfalls maßgeblichen Vorschriften, hier lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit, erkennen. Dies wiegt insofern schwer, als die menschliche Gesundheit zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört (vgl. z. B. BayVerfGH, E. v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34; BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - Rn. 19), deren Schutz die Anforderungen an den Umgang mit und die Lagerung von Lebensmitteln dienen. Die Antragsgegnerin hat zudem eine ganze Reihe von weiteren Verstößen in der Gaststättenführung der Antragstellerin und ihres Geschäftsführers aufgezeigt (vgl. Bescheid vom 23.4.2014, S. 3 f.), die seit der Betriebsübernahme im Jahr 1994 bis in die Jahre 2012/2013 reichen. Zumindest die jüngeren unter ihnen wecken zusätzlich Zweifel, ob der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln.

Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass der wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässige Geschäftsführer der Antragstellerin unter Druck steht, weil er das laufende gaststättenrechtliche Hauptsacheverfahren günstig beeinflussen und zudem die Strafaussetzung zur Bewährung nicht gefährden möchte. Dies mag die Wahrscheinlichkeit erneuter Straftaten senken, kann aber unter den besonderen Umständen dieses Falls nicht den Ausschlag geben, weil die Steuerstraftaten des Geschäftsführers der Antragstellerin so angelegt waren, dass sie zu einer außergewöhnlich schweren Schädigung der Allgemeinheit durch Steuerausfälle geführt haben (1,1 Mio. Euro).

Aus diesen Gründen tritt unter den besonderen Umständen dieses Falls auch der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene regelmäßige Vorrang der gerichtlichen Überprüfung einer hoheitlichen Maßnahme vor ihrem Vollzug gegenüber den überwiegenden Allgemeinbelangen ausnahmsweise zurück.

b) Zudem ist für die Abwägung der berührten Interessen zu berücksichtigen, dass der durch den sofort vollziehbaren Widerruf der Gaststättenerlaubnis erfolgte Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Antragstellerin für sie nicht unausweichlich, sondern durch Abberufung ihres unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar ist.

Zwar kommt den betrieblichen und wirtschaftlichen Belangen eines Erlaubnisinhabers ein hoher Stellenwert zu, wenn der Sofortvollzug für ihn zu einem vorläufigen Berufsverbot führt und ihm übergangslos die Existenzgrundlage mit möglicherweise irreparablen Auswirkungen auf Ansehen, Marktpräsenz und Kundenbeziehungen nimmt (vgl. Dietz, GewArch 2014, 225/227 m. w. N. zur Rspr.), wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat. Solch weitreichende Folgen sind mit einem Berufsverbot aber nicht in jedem Fall zwangsläufig verbunden; insbesondere nicht, wenn - wie hier - der Widerruf der Gaststättenerlaubnis rechtlich eine juristische Person trifft, aber tatsächlich an die ihr zurechenbare Unzuverlässigkeit einer natürlichen Person anknüpft, die auswechselbar ist. Zwar kann sich auch die juristische Person nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die von Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsfreiheit berufen. Aber anders als bei einer natürlichen Person, deren gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit notwendigerweise aus dem Verhalten des personenidentischen Erlaubnisinhabers resultiert, besteht vorliegend eine Personenverschiedenheit zwischen der Antragstellerin als GmbH nach § 13 Abs. 1 GmbHG und ihrem Geschäftsführer nach § 6 Abs. 1 GmbHG. Seine Bestellung ist nach dem Sachstand dieses Eilverfahrens nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit und - wohl sogar im Falle einer satzungsmäßigen Beschränkung auf wichtige Gründe - nach § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (Beispiele bei Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 38 Rn. 3, 12 f.; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl. 2012, § 38 Rn. 2, 17) widerruflich. Dass der Geschäftsführer hier zugleich Alleingesellschafter der Antragstellerin ist, ändert daran nichts. Soweit die Antragstellerin einwendet, eine Trennung von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer sei ihr nicht möglich, verkennt sie die Entscheidungsbefugnis ihres Gesellschafters nach § 38 Abs. 1 GmbHG, so dass sich die Antragstellerin zur Wiedererlangung ihrer gaststättenrechtlichen Zuverlässigkeit von ihrem unzuverlässigen Geschäftsführer trennen und ihn durch eine zuverlässige Person ersetzen kann. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch aufgezeigt und ihr dabei sogar eine innerfamiliäre Lösung zugestanden (vgl. Einigungsangebot vom 8.4.2014, Behördenakte Bl. 355/356). Es handelt sich hier um eine Frage des Wollens, nicht des Könnens.

Dass seine Abberufung ein faktisches Berufsverbot für den Geschäftsführer bedeute, wie die Antragstellerin weiter vorbringt, fällt hier nicht ins Gewicht. Zum Einen geht es hier um eine Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin, nicht ihres Dienstvertragspartners. Zum Anderen steht ihrem Geschäftsführer die Möglichkeit offen, seinen Lebensunterhalt ohne weiteres aus der Verwaltung eigenen Vermögens (zu seinen Immobilieneinkünften LG München I, U. v. 28.3.2014, Behördenakte Bl. 405/409, 436 f.) zu erwirtschaften.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5, 1.7.2 Satz 2 und 54.1 des Streitwertkatalog 2013 (wie Vorinstanz).

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die nach dem Widerruf ihrer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt nach § 30 GewO erfolgte Betriebsuntersagung.

Das Landratsamt M. (im Folgenden: Landratsamt) erteilte der Klägerin mit Bescheid vom ... Februar 1986 (geändert mit Bescheiden vom ... April 1990 und vom ... September 1990) die Konzession zum Betrieb eines Privatsanatoriums mit Klinik nach § 30 GewO unter Festsetzung von Auflagen.

Mit Bescheid vom ... Juni 2014 widerrief das Landratsamt die Konzession der Klägerin zum Betrieb einer Privatklinik gestützt auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass sie ihren Mitarbeits- und Vorlagepflichten für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung der Privatklinik nicht nachkomme. Weiterhin lägen Tatsachen vor, die die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen würden. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid Klage (M 16 K 14.3028).

Im Folgenden gingen beim Landratsamt in Bezug auf die Einrichtung der Klägerin mehrere Beschwerden ein. Dort beherbergte Gäste bemängelten, dass das von ihnen gebuchte „Hotel“ Klinikcharakter aufweise und sie daher Zweifel hätten, ob es sich tatsächlich um ein Hotel handle. Ein Patient machte geltend, dass die Wirklichkeit in entscheidenden Punkten mit den im Internet gemachten Zusagen nicht übereinstimme.

Mit Bescheid vom ... September 2014 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgelds, die Tätigkeit „Betrieb der Privatklinik (…)“ spätestens mit Ablauf des siebten Tages nach Zustellung des Bescheids einzustellen. Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtung sowie des mit Bescheid vom ... Juni 2014 erfolgten Widerrufs der Konzession angeordnet. Zur Begründung der Betriebsuntersagung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Fortsetzung des Betriebs könne nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich sei, ohne diese Zulassung betrieben werde. Unabhängig von dem erfolgten Widerruf der Konzession liege aufgrund der Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vor, da diese persönlicher und sachlicher Natur sei, d. h. an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden sei. Sie werde ferner für eine bestimmte Betriebsart (hier: Privatklinik) erteilt. Würden erhebliche Änderungen der Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung der Anstalt vorgenommen, liege insoweit ein nicht genehmigter Betrieb vor, der nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO unterbunden werden könne. Da der erfolgte Widerruf der Konzession noch keine Bestandskraft erlangt habe, sei sofortiger Handlungsbedarf zum Schutz der Patienten gegeben. Ohne die angeforderten Nachweise und Unterlagen sei es weiterhin nicht möglich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Klinikbetrieb zu prüfen und eine Gefährdung des Wohls der Patienten, auch aufgrund der festgestellten Änderungen in der Betriebsart und der Zimmerbelegung, auszuschließen. Die angeordnete Betriebsschließung sei aufgrund der festgestellten Tatsachen, der fehlenden Einsicht der Klägerin und der damit verbundenen Wiederholungsgefahr erforderlich und auch verhältnismäßig, da sie der Erfüllung bzw. Wiederherstellung gewerberechtlicher, medizinscher und hygienetechnischer Bestimmungen diene und durch ein milderes Mittel nicht erreicht werden könne. Sie sei deshalb zur Abwehr eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten gewesen. Überdies habe die Klägerin selbst angegeben, den Betrieb einer Privatklinik evtl. nach interner Prüfung einzustellen und die Räumlichkeiten in diesem Fall als Hotel umzustrukturieren. Da die Klägerin jedoch offensichtlich an der Klinikkonzession festhalte und zudem einen Hotelbetrieb betreibe, sei mit weiteren gewerberechtlich relevanten Verstößen zu rechnen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 2. Oktober 2014 Klage und beantragte zudem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 16 S 14.4509) sowie der Klage (M 16 K 14.3028) gegen den Widerrufsbescheid (M 16 S 14.4517). Hierzu wurde vorgetragen, dass der Sachverhaltsvortrag des Beklagten vollinhaltlich bestritten werde. Die Klägerin betreibe kein Hotel und es sei unzutreffend, dass die Klägerin im Internet und gegenüber Touristen als „Hotel“ aufgetreten sei. In dem Betrieb der Klägerin würden selbstzahlende Gäste zu gesundheitsorientierten Aufenthalten aufgenommen, deren medizinisches Programm erst im Rahmen dieser Aufenthalte entwickelt werde. Die Klinik werde weiterhin so betrieben, wie sie bereits 1986 bzw.1990 konzessioniert worden sei. Eine Gefährdungslage bestehe nicht und werde seitens des Landratsamts auch an keiner Stelle konkretisiert. Der Widerruf der Konzession sei noch nicht bestandskräftig, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin nach wie vor im Besitz einer gültigen Konzession sei und bereits insofern eine Betriebseinstellung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ausscheide. Die Tatsache, dass der Konzessionsinhaber die erteilte Konzession nicht vollständig ausnutze oder neben den konzessionierten Aktivitäten auch andere, nicht konzessionspflichtige Aktivitäten ausübe, stelle nach Auffassung der Klägerin keinen Umstand dar, der eine inhaltliche Änderung der erteilten Konzession beinhalte oder geeignet sei, die bestehende Konzession gar zum Erlöschen zu bringen. Weder gingen von den in der Klinik behandelten Diagnosen Gefahren für die Allgemeinheit aus noch habe die Beherbergung von Nichtpatienten gefährdenden Einfluss auf die Behandlung von stationären Patienten. Bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 2 GewO handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Als milderes Mittel wäre hier zunächst eine Aufforderung an die Klägerin in Betracht gekommen, Aktivitäten zu unterlassen, die als nicht in Übereinstimmung mit der Konzession angesehen würden. Es hätte der Klägerin die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich zu den vorgetragenen Beschwerden zu äußern.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ...9.2014, Az.: ... - aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, gesetzliche Voraussetzung für das Einschreiten sei grundsätzlich allein das Fehlen der erforderlichen Konzession und somit ein Verstoß gegen formelles Recht. Die Aufnahme nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in konzessionierte Patientenbetten sei nicht zulässig. Personen mit lediglich Bedarf an „medizinischen Check-Ups“ seien keine klinisch-stationär behandlungsbedürftigen Patienten. Sie aufnehmende Vorsorgeeinrichtungen bedürften keiner Klinikkonzession und seien daher von nach § 30 GewO konzessionierten Einrichtungen zu unterscheiden. Die Einrichtung der Klägerin möge sich zwar auf ihrer Internetseite nicht expressis verbis als Hotel bezeichnen, jedoch werde der Aufenthalt in der Einrichtung in vollem Umfang entsprechend dem in einem Hotel beworben. Eine Gefährdung nicht stationär behandlungsbedürftiger Personen in einer Beherbergungsstätte sei zwar nicht zu befürchten, auch nicht, wenn sie sich fälschlicherweise in einer Klinik aufhielten. Umgekehrt sei die Aufgabe der Klinik aber die Behandlung von Patienten, für die ambulante Behandlungen aus medizinscher Sicht als nicht ausreichend beurteilt würden. Für diese Patienten sei die umfassende Infrastruktur einer Klinik oder - bei stationärem Rehabilitationsbedarf - einer „Reha-Klinik“ vorzuhalten. Dies geschehe - mit durchaus Gefährdungspotential - schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht, wenn auch gesunde Personen mit dem für sie adäquaten und vermutlich von ihnen sogar geforderten lediglichen Hotel- und Freizeitangebot aufgenommen würden.

In der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 wurde der Tenor des streitgegenständlichen Bescheids von Seiten des Beklagten dahingehend abgeändert, dass die Klägerin die Tätigkeit „Betrieb der Privatklinik (…)“ spätestens drei Monate nach Bestandskraft des Bescheids einzustellen habe. Weiterhin wurde die Anordnung des Sofortvollzugs aufgehoben. Die Beteiligten verzichteten übereinstimmend auf weitere mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten in den (gemeinsam verhandelten) Verfahren M 16 K 14.3028, M 16 S 14.4509 und M 16 S 14.4517, die beigezogene Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom ... September 2014, mit dem der Klägerin der Betrieb ihrer Einrichtung untersagt wurde, in der Fassung, die er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2014 erfahren hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat die Betriebsuntersagung zu Recht auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO verfügt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen und auch die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden ist.

Abzustellen ist für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung insoweit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, da es sich bei der Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 20/78 - juris Rn. 15; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand August 2014, § 15 Rn. 17).

Soweit die Klägerin rügt, sie sei vor Erlass des Untersagungsbescheids nicht angehört worden, ist dieser Anhörungsfehler im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt worden (Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVWVfG). Durch die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids erhielt die Klägerin Kenntnis von den für die getroffene Entscheidung erheblichen Tatsachen. Im Rahmen der Klage nahm die Klägerin hierzu Stellung. Das Landratsamt setzte sich mit dem Vorbringen der Klägerin in seiner Stellungnahme im diesbezüglichen Eilverfahren (M 16 S 14.4509) auseinander (vgl. BayVGH, B. v. 26.1.20093 - CS 09.46 - juris Rn. 23).

Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung - wie hier - eine Erlaubnis bzw. Konzession erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kammer hat mit Urteil vom selben Tag die Klage der Klägerin gegen den - auf Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 1a GewO gestützten - Widerruf der ihr zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 GewO erteilten Konzession abgewiesen (M 16 K 14.3028). Auf die Gründe des Urteils wird hierzu Bezug genommen.

Es sind vorliegend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Zeitraum des gerichtlichen Verfahrens für die Zuverlässigkeitsprognose maßgebliche neue Umstände ergeben hätten. Die von dem Landratsamt geforderten Angaben und Unterlagen wurden auch bislang von Seiten der Klägerin nicht vorgelegt. Zudem wurden weitere Auflagenverstöße bekannt. So war in Nr. 2 der Auflagen zur Konzession vom ... Februar 1986 bestimmt, dass Übernachtungsgäste und Erholungssuchende, die ärztlicher Behandlung nicht bedürften, nicht aufgenommen werden dürften. Zudem war in Nr. 22 der Auflagen im Änderungsbescheid vom ... September 1990 festgelegt, dass nur Kranke, und zwar nur solche, die der Zweckbestimmung des Hauses entsprechend würden, in der Einrichtung aufgenommen werden dürften. Im August 2013 kam es nach Aktenlage zu Beschwerden von zwei Personen, die sich in der Einrichtung der Klägerin als „Hotelgäste“ aufgehalten haben.

Dahinstehen kann daher, ob - wie das Landratsamt in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat - darüber hinaus aufgrund einer Änderung der Betriebsräume in Hotelzimmer und Änderung der Betriebsart als Hotel keine Konzession zum Betrieb einer Privatklinik nach § 30 GewO mehr vorliegt.

Soweit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ein Rechtsfolgeermessen vorsieht, reduziert sich das Ermessen im inhaltlichen Zusammenhang mit einem vorausgegangenen Widerruf wegen Unzuverlässigkeit im Regelfall auf die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung - sog. intendierte Ermessensentscheidung (Schulze-Werner in Friauf, GewO, Stand Mai 2011 § 30 Rn. 70; HessVGH, B. v. 20.2.1996 - 14 TG 430/95 - juris). Ermessensfehler sind vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Gerade auch in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, und des Umstands, dass die Klägerin behördlichen Aufforderungen nur unzureichend nachkommt, rechtfertigt die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs (vgl. auch BayVGH, B. v. 26.2.1976 - 251 VI 75, GewArch 1976, 162, 163). Erst mit der Betriebsuntersagung hat das Landratsamt die notwendige rechtliche Voraussetzung für evtl. erforderliche Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat.

Auch gegen die Auslauffrist von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheids sowie gegen die Zwangsgeldandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen wurden solche auch nicht vorgetragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

  • 1.               Die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5533/14 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antrags-gegnerin vom 4. Dezember 2014 wird angeordnet.

              Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 1.001,16 € festgesetzt.


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(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 6. April 2009 - 8 K 548/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - VBlBW 2000, 204) und auch sonst zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i.V.m. § 15 AsylVfG: Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann der Vollstreckungsbeamte Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges persönliches Besitztum gegen den Willen des Vollstreckungsschuldners nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen. Allerdings darf es der Vollstreckungsbehörde nur dann ermöglicht werden, in den geschützten räumlich-gegenständlichen Bereich des Vollstreckungsschuldners einzudringen, wenn die Durchsuchungsanordnung einer rechtmäßigen Vollstreckung dienen soll. Das Gericht hat den Antrag der Vollstreckungsbehörde daher zunächst dahingehend zu prüfen, ob die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) und die für die im Zuge der Durchsuchung beabsichtigten Zwangsmittel geltenden besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 - BVerfGE 51, 97). Zu prüfen ist auch, ob der Zweck der Vollstreckung noch nicht erreicht, aber durch die Anwendung von Vollstreckungsmitteln erreichbar ist (vgl. § 11 LVwVG). Weiterhin muss die Durchsuchungsanordnung geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG), und ein Vollstreckungsauftrag an den Vollstreckungsbeamten vorliegen, welcher den Anforderungen des § 5 Satz 1 LVwVG entspricht (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - ESVGH 55, 243 = VBlBW 2005, 386; Senatsbeschluss vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - a.a.O.).
Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass der beantragten Durchsuchungsanordnung rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 2 LVwVG) vorliegen. Mit Verfügung vom 30.03.2009 gibt der Antragsteller dem Antragsgegner auf, im Rahmen der Mitwirkung gemäß § 15 AsylVfG sämtliche in seinem Besitz befindlichen ausländischen Identitätsdokumente wie Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, Führerschein, Militärausweis, Standesregisterauszüge, Heiratsurkunde, Impfpass, Werks- oder Arbeitsausweise, Diplome oder Berufsabschlüsse, Adressbücher oder -listen, Briefen, die einen Schriftverkehr mit dem Heimatland beinhalten, bzw. Kopien dieser Dokumente herauszugeben. Zwar ist diese Verfügung mangels Bekanntgabe gegenüber dem Antragsgegner noch nicht wirksam geworden. Die Bekanntgabe soll aber unmittelbar vor Beginn der Durchsuchung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, so dass die Verfügung zu diesem Zeitpunkt ihm gegenüber wirksam werden wird. Gegen die Bekanntgabe unmittelbar vor Beginn der Vollstreckung bestehen keine Bedenken im Hinblick auf eine hinreichende und angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Inhalts der Verfügung durch den Antragsgegner, da dieser nach Aktenlage über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Mit Bekanntgabe wird der auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AsylVfG ergangene Bescheid gemäß § 2 Nr. 2 LVwVG vollstreckbar, da gemäß § 75 AsylVfG die aufschiebende Wirkung eines etwaigen Rechtsbehelfs entfällt.
Es fehlt indessen an den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, die bei dem jeweils angewendeten Zwangsmittel zu beachten sind. Auch diese müssen hier vorliegen, denn die Durchsuchung dient der Durchsetzung eines im Verwaltungsvollstreckungsrecht vorgesehenen Zwangsmittels, das als solches rechtmäßig anzuwenden ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. m.w.N.).
Mit der Durchsuchung sollen solche Gegenstände aufgefunden werden, die der Antragsgegner entgegen der aus Ziff. 1 der Verfügung vom 30.03.2009 folgenden Verpflichtung nicht „sofort“ den die Verfügung übergebenden Polizeibeamten aushändigt. Die Herausgabeverpflichtung sollte demnach im Wege des unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme (§ 28 LVwVG) vollstreckt werden. Dieses Zwangsmittel wird dem Antragsgegner zwar in Ziff. 2 der Verfügung vom 30.03.2009 angedroht, doch fehlt es entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 LVwVG an der Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung. Die Bestimmung einer Frist dient dazu, den Justizgewährungsanspruch, welcher in der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG enthalten ist, zu verwirklichen (BVerwGE 16, 289<291>). Die Behörde verletzt den Anspruch des Bürgers auf wirksamen Rechtsschutz, wenn sie ihre Maßnahme ohne zwingenden Grund so kurzfristig anordnet, dass ihm keine ausreichende Zeit verbleibt, um bei dem Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen (BVerwGE 17, 83). Eine Fristsetzung auf „sofort“, wie sie hier erfolgt ist, darf nur erfolgen, wenn eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweisbar notwendig ist. So wird man etwa dem Halter eines gefährlichen Hundes aufgeben können, sein Tier ab sofort in der Öffentlichkeit an der Leine zu führen (vgl. - mit weiteren Beispielsfällen - Sadler, VwVG/VwZG, 6. Aufl., § 13 VwVG Rn. 14). Die Voraussetzungen für eine Fristsetzung auf „sofort“ sind somit kaum geringer als die des § 21 LVwVG, der bei Gefahr im Verzug ein Abweichen von § 20 Abs. 1 LVwVG ermöglicht (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. m.w.N.). Eine derartige, aus der Natur der Sache folgende Notwendigkeit zur Bemessung der Frist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung ist hier nicht erkennbar. Eine besondere Eilbedürftigkeit wohnt der Verpflichtung zur Herausgabe von Passdokumenten und Identitätsnachweisen nicht inne.
Dies sieht auch der Antragsteller nicht anders, der die Durchsetzung der dem Antragsgegner in Ziff. 1 der Verfügung auferlegten Verpflichtung nicht durch den Zeitablauf, sondern durch die Warnfunktion einer Zwangsmittelandrohung gefährdet sieht. Sein Hinweis auf die Verfahrensweise bei Erlass der Durchsuchungsanordnung verfängt aber nicht. Der Antragsteller kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach bei der Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung die gem. Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich gebotene Anhörung des Vollstreckungsschuldners unterbleiben kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 <359 f.>). Denn diese Erwägung bezieht sich nur auf die gerichtliche Ermächtigung zu dieser Modalität der Vollstreckung; am Erfordernis, dass die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen müssen, ändert sich dadurch nichts (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. zu § 21 LVwVG; zur zivilprozessualen Zwangsvollstreckung vgl. Heßler in: Münchner Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 3. Aufl., § 758 a Rn. 52).
Ein Wertungswiderspruch liegt in dieser Unterscheidung nicht. Es vermag bereits wenig zu überzeugen, dass durch die Beachtung der Förmlichkeiten des Verwaltungsvollstreckungsrechts die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Vollstreckung spürbar verringert wird. Die Ankündigungswirkung allein der Androhung unmittelbaren Zwangs, die den Anforderungen an eine Zwangsmittelandrohung genügt (vgl. Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl., § 13 VwVG Rn. 7 m.w.N.), bleibt noch sehr allgemein und lässt den Betroffenen, insbesondere wenn sie unter Setzung einer angemessenen Frist erfolgt, nicht unbedingt eine bevorstehende Wohnungsdurchsuchung erwarten. Dem Senat ist auch bekannt, dass die vom Regierungspräsidium Tübingen offenbar regelmäßig praktizierte Verfahrensweise nicht einer allgemeinen Verwaltungspraxis im Land entspricht. So droht etwa das Regierungspräsidium Stuttgart in derartigen Fällen regelmäßig unter Setzung einer angemessenen Frist die Anwendung unmittelbaren Zwangs an, bevor es beim Verwaltungsgericht eine Durchsuchungsanordnung beantragt.
10 
Eine Fristbestimmung ist nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz LVwVG entbehrlich, da weder eine Duldung noch eine Unterlassung erzwungen werden soll.
11 
Die Vorschrift des § 21 LVwVG, die bei Gefahr im Verzug ein Abweichen von § 20 Abs. 1 LVwVG ermöglicht, wird vom Antragsteller nicht in Anspruch genommen. Deren Voraussetzungen liegen im Übrigen nach dem oben Ausgeführten ebenfalls nicht vor (vgl. hierzu ausführlich VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.06.2005 - 1 S 499/05 - a.a.O. m.w.N.).
12 
Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei ordnungsgemäßer Androhung des Zwangsmittels unter Setzung einer angemessenen Frist vorliegend der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem Erlass der Durchsuchungsanordnung nicht entgegenstünde. Die Durchsuchung des Zimmers des Antragsgegners einschließlich von ihm genutzter Nebenräume wäre zum Zweck der Wegnahme der in seinem Besitz befindlichen Passdokumente und sonstigen Identitätsnachweise im Wege des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen (§§ 18, 19 Abs. 1 Nr. 3, 26 Abs. 1 Satz 1 und 28 LVwVG) geeignet und erforderlich. Zwar reicht es für eine Durchsuchungsanordnung nicht aus, dass die Behörde auf Grund ihrer Erfahrung davon ausgeht, dass der abgelehnte Asylbewerber in seiner Wohnung über Nachweise verfügt, die seine Staatsangehörigkeit oder Identität belegen (so auch VG Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2005 - 4 K 58/05 - InfAuslR 2005, 166). Hier stützt sich der Antrag auf Erlass der Durchsuchungsanordnung indes nicht lediglich auf einen derartigen generellen Verdacht. Vielmehr besteht aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Antragsgegners der konkret begründete Verdacht, dass sich jedenfalls einige der fraglichen Dokumente in den von ihm genutzten Räumen tatsächlich finden lassen: Im Asylverfahren hatte der Antragsgegner noch angegeben, er habe keine Papiere mitgenommen und verfüge in seiner Heimat über einen abgelaufenen Reisepass, einen Personalausweis und weitere Dokumente. Am 10.04.2008 gab er an, er habe einen algerischen Reisepass, der aber nicht bei ihm sei. Am 26.05.2008 erklärte er, sein Reisepass sei „noch nicht“ bei ihm. Ausweislich einer Stellungnahme des Landratsamts ... vom 13.06.2008 hat der Antragsgegner sich dort dahingehend eingelassen, dass sein Reisepass sich in Europa, aber nicht bei ihm befinde. Im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11.11.2008 heißt es, der Antragsgegner besitze einen abgelaufenen algerischen Reisepass. Ausweislich des über die Vorführung am 18.11.2008 gefertigten Aktenvermerks (/ 41 der Akten) hat der Antragsgegner dort schließlich angegeben, dass er seinen Pass versteckt habe.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Ein Streitwert muss nicht festgesetzt werden, weil bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 50,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.