Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Okt. 2016 - 1 K 5646/16
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
1
Tatbestand
2im Dezember 2011 stellte die Klägerin für sich und die vertretungsberechtigten Herren E. und L. einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34a GewO. Der Klägerin wurde die Erlaubnis am 16. Januar 2012 u.a. unter der Auflage erteilt, bei einem Wechsel des gesetzlichen Vertreters der Beklagten innerhalb von sechs Wochen näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen und einen etwa Betriebsleiterwechsel sofort anzuzeigen. Am 20. Mai 2015 erfuhr die Beklagte, dass Herr Q. seit November 2014 zum Geschäftsführer der Klägerin bestellt worden war. Sie forderte am gleichen Tag dazu auf, näher bezeichnete Unterlagen bis zum 10. Juni 2015 vorzulegen, was nur teilweise geschah. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 forderte die Beklagte sechs weitere Auskünfte und Bescheinigungen, unter anderem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Kassen- und Steueramtes und eine Bestätigung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung für das Bewachungsgewerbe. Unter anderem diese Unterlagen lagen am 11. August 2015 noch nicht vor und wurden erneut angefordert.
3Am 16. September 2015 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren gegen die Klägerin ein. Im Rahmen der Ermittlungen stellte die Beklagte fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin zwischenzeitlich umgezogen war, ohne dies dem Finanzamt und der Beklagten anzuzeigen. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hörte die Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis an und übersandte ihr den entsprechenden Entwurf einer Ordnungsverfügung. Das Schreiben wurde am 3. März 2016 von Mitarbeitern der Beklagten in den Briefkasten der Klägerin eingelegt, worüber ein Übergabeprotokoll aufgenommen wurde. In der Folgezeit erhielt die Beklagte eine Bescheinigung der Knappschaft Bahn-See-Minijobzentrale vom 7. März 2016, nach der die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen sei und Rückstände bezüglich geringfügig Beschäftigter zurzeit nicht bestünden. Unter dem gleichen Datum bescheinigte die Allgemeine Ortskrankenkasse, dass die Klägerin ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Krankenkasse ordnungsgemäß nachgekommen sei und Rückstände nicht bestünden. Das Finanzamt Köln-Süd hatte bereits am 3. Dezember 2015 bescheinigt, dass die bei ihm geführte Klägerin zurzeit keine fälligen Steuerrückstände habe. Steuerbeträge seien nicht gestundet, das Zahlungsverhalten sei überwiegend pünktlich und die Steuererklärungen der letzten zwei Jahre seien überwiegend pünktlich abgegeben worden. Ferner legte die Klägerin das Angebot eines Versicherungsträgers für eine Betriebshaftpflichtversicherung vor, in der Herr U. Q. als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Dieses Angebot vom 9. September 2015 ist vom Kunden am 13. November 2015 unterzeichnet worden. Eine Nachfrage der Beklagten bei der Versicherung ergab, dass für Herrn Q. seit dem 1. Dezember 2015 eine gewerbliche Haftpflichtversicherung bestehe und die Versicherungsbeiträge in vollem Umfang beglichen würden. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln teilte unter dem 29. März 2016 unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 4 GewO der Beklagten mit, dass aus ihrer Sicht die Klägerin zur beanstandungsfreien Ausübung des Gewerbes nicht willens oder in der Lage sei. Sie unterstütze die beabsichtigte Gewerbeuntersagung. Für die Klägerin bestellte sich ihr Prozessbevollmächtigter, der trotz Aufforderung zur Sache nicht Stellung nahm.
4Mit Bescheid vom 20. Mai 2016 widerrief die Beklagte die mit Bescheid vom 16. Januar 2012 erteilte Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (Ziffer 1) und untersagte zugleich die Ausübung des Gewerbes „Betrieb eines Überwachungsunternehmens und die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen“ sowie jede weitere selbständige Gewerbeausübung sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person (Ziffer 2). Ferner forderte sie die Klägerin auf, den Betrieb des Bewachungsgewerbes innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit der Verfügung einzustellen (Ziffer 3), die ihr ausgehändigte Erlaubnisurkunde innerhalb von zwei Wochen nach Vollziehbarkeit der Verfügung zurückzugeben (Ziffer 4) und drohte für den Fall, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt eine von dieser Verfügung erfasste Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person aufnehmen sollte, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 EUR an. Für den Fall der Fortsetzung des Betriebes entgegen Ziffer 3 drohte sie die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 7), für den Fall der nicht Rückgabe der Erlaubnisurkunde ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR (Ziffer 8).
5Die Klägerin hat gegen diese Verfügung am 28. Juni 2016 Klage erhoben und ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (1 L 1488/16).
6Zur Begründung trägt sie vor, sich nach Kündigung des Haftpflichtversicherungsvertrages zum 1. Oktober 2015 am 12. November 2015 das Angebot einer anderen Versicherung, das zudem wesentlich günstiger gewesen sei, angenommen zu haben. Der Versicherungsvertrag sei zwar zunächst für die „Firma U. Q. “ ausgestellt worden, doch habe die Versicherung den Vertrag für die Klägerin fortgeführt und dies unter dem 1. August 2016 als „Änderung der Firmierung“ in Ihren Unterlagen vermerkt. Der Versicherungsschein vom gleichen Tage sei auf die Klägerin ausgestellt. Vertragsbeginn sei demnach der 1. Dezember 2015, Vertragsablauf der 1. Dezember 2018.
7Zahlungsrückstände gebe es nicht. Bei der Deutschen Rentenversicherung - Knappschaft – Bahn – See habe im Februar 2016 ein Guthaben über rund 700 EUR bestanden. Am 7. März 2016 habe die Knappschaft der Klägerin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für das Melde- und Beitragsverfahren erteilt. Im Februar 2016 habe sie ihre Beiträge bei der Industrie-und Handelskammer zu Köln beglichen. Das Finanzamt Köln-Süd habe am 3. Dezember 2015 bescheinigt, dass die Klägerin mit der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer, der Lohnsteuer und der Gewerbesteuer geführt werde und keine fälligen Steuerrückstände bestünden und auch keine Steuerrückstände gestundet seien. Die IKK Classic habe der Klägerin im Februar 2016 infolge einer Neuberechnung ein Betrag von rund 1.080 EUR zurückerstattet. Unter dem zweiten 20. März 2016 habe sie zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Forderung der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft, bei der ein Rückstand von rund 2.450 EUR bestanden habe, sei zum 15. Januar 2016 ausgeglichen worden. Bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse S. bestünden ebenfalls keine Rückstände, wie sich aus der Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 7. März 2016 ergebe. Aus diesen Gründen stütze sich die angefochtene Verfügung auf falsche bzw. überholte Angaben und sei daher rechtswidrig.
8Die Klägerin beantragt,
9den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2016 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Für die Klägerin habe seit dem 1. Oktober 2015 keine Berufshaftpflichtversicherung mehr bestanden. Der anschließende Vertrag bei der Nürnberger Allgemeine Versicherungs-AG vom 15. März 2016 sei für Herrn U. Q. geschlossen worden, während für die Klägerin keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Ferner komme die Klägerin ihren Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht hinreichend nach. Entgegen des Vortrags der Klägerin bestünden weiterhin Forderungen der Industrie-und Handelskammer, der Stadt Köln sowie der Verwaltung-Berufsgenossenschaft, die nicht beglichen seien. Bei der Knappschaft und der IKK Classic bestünden zumindest erneute Rückstände, obwohl beide Stellen zuvor Unbedenklichkeitsbescheinigungen ausgestellt hätten. Dies verdeutliche, dass die Klägerin nicht willens oder in der Lage sei, ihren Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und regelmäßig nachzukommen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Über die Klage kann der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
16Der angefochtene Bescheid vom 20.05.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
17Der Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes konnte auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 34a Abs. 1 GewO gestützt werden. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Erlaubnis sind nicht erkennbar oder vorgetragen. Nachträglich, also nach Erteilung der Erlaubnis mit Bescheid vom 16.01.2012 eingetretene Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG liegen vor, weil die Beklagte im Zeitpunkt des Widerrufs die Erlaubnis nach § 34a Abs. 1 GewO nicht (mehr) hätte erteilen dürfen. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GewO i.V.m. § 34a Abs. 2 und § 6 BewachV ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. Nach § 6 BewachV ist der Gewerbetreibende verpflichtet, für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung der Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, eine Haftpflichtversicherung nach näherer Maßgabe der Bewachungsverordnung abzuschließen und insbesondere auch aufrecht zu erhalten. Demnach ist für die Erlangung der Erlaubnis und für deren Fortbestand zwingend erforderlich, dass eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und lückenlos aufrechterhalten wird.
18Diese Voraussetzungen liegen für die Klägerin nicht vor, weil die ursprünglich bestehende Haftpflichtversicherung wegen Nichtzahlung der Beiträge zum 1. Oktober 2015 gekündigt worden ist. Die Klägerin hatte ihre Beiträge für den Zeitraum ab dem 1. April 2015 bis zum 1. Oktober 2015 trotz eines gerichtlichen Mahnverfahrens nicht bezahlt, und auch der Folgebeitrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 1. Oktober 2016 wurde nicht entrichtet. Einen Nachweis über eine anderweitige Haftpflichtversicherung hat die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht erbracht. Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren Unterlagen für eine neu abzuschließende Betriebshaftpflichtversicherung bei einer anderen Gesellschaft vom 9. September 2015 vorgelegt, und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 bestand tatsächlich eine gewerbliche Haftpflichtversicherung für Herrn U. Q. , nicht aber für die Klägerin. Unbeschadet der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgeworfenen Frage, ob diese Versicherung entsprechend der Ansicht der Beklagten alle relevanten Schadensfälle abdeckt, besteht jedenfalls für den Zeitraum bis zum 1. August 2016 aufgrund dieses Vertrages keine Haftpflichtversicherung für die Klägerin. Denn erst ab diesem Zeitpunkt gilt diese Versicherung nach Änderung des Vertrages ausdrücklich für die Klägerin, und es wurde unter dem gleichen Datum ein entsprechender Versicherungsschein ausgestellt.
19Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine erforderliche Berufshaftpflichtversicherung verfügt, macht die Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis nicht rechtswidrig. Maßgeblich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, wenn also die Behörde zum Widerruf berechtigende oder sogar dazu verpflichtende Tatsachen feststellt und entsprechende Ermessenserwägungen anzustellen hat. Im Rahmen eines einstweiligen bzw. vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfordert das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot, im Rahmen dieses Verfahrens auch nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetretene Umstände möglicherweise zu berücksichtigen. Derartige, nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Veränderungen können aber grundsätzlich nur im Rahmen eines erneuten Erlaubnisverfahrens Berücksichtigung finden.
20Vgl. zum Widerruf der Erlaubnis für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juni 2016 – 4 B 1339/15 –, Rn. 17, juris.
21Die weitere Frage, ob die Klägerin darüber hinaus als unzuverlässig zu bewerten ist, weil sie ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nur unzureichend nachgekommen ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Zweifel bestehen insoweit, als die Beklagte im Anschluss an die Anhörung verschiedene Dokumente erhalten hat, die Anlass zur erneuten Prüfung gegeben haben, ob die Klägerin tatsächlich in einem erheblichen und rechtlich relevanten Umfang Rückstände aufgebaut hat. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft hatte zuletzt Rückstände i.H.v. 3.065,63 EUR gemeldet, bescheinigte der Klägerin jedoch am 7. März 2016, dass diese ihren Zahlungspflichten regelmäßig nachgekommen sei. Nachdem zuletzt Rückstände in Höhe von rund 10.000 EUR ermittelt worden waren (Bl. 190 Verwaltungsvorgang) und diese Ergebnisse in der angefochtenen Verfügung benannt und rechtlich Berücksichtigung gefunden haben, hat die Beklagte zu Beginn des Monats Juli 2016 – zutreffend – nur noch Rückstände in Höhe von rund 4.500 EUR ermitteln können (Bl. 275 Verwaltungsvorgang), wegen der Beiträge zur Knappschaft nur aufgrund einer unterbliebenen Beitragszahlung im Jahr 2016 in Höhe von 455,76 EUR.
22Auf Grund dieser nachträglich eingetretenen Tatsachen – des Fehlens einer Haftpflichtversicherung – wäre die Behörde berechtigt und verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes zu versagen, da sie die für diesen Gewerbebetrieb zwingend erforderlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt.
23Für den Widerruf einer Gewerbeerlaubnis nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG genügt nicht, dass er im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Ein solches Gut ist - wie sich insbesondere aus § 6 BewachV ergibt – das Fernhalten unversicherter Bewachungsunternehmen vom Markt. Dies dient vornehmlich dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden, die gerade auf diesem Tätigkeitsfeld erhebliche Größenordnungen erreichen können. Die konkrete Gefährdung liegt darin, dass die Ausübung des Gewerbes dem Vertragspartner oder Dritten erhebliche Schäden zufügen kann und sich potentielle Geschädigte im Falle eines Körper- oder Vermögensschadens wegen ihrer Ersatzansprüche nach Beendigung der Nachhaftung gemäß § 117 Abs. 2 VVG nur an die Klägerin halten können.
24Ob die Versicherungspflicht durch eine entsprechende Kapitalausstattung des Unternehmens ersetzt werden kann, bedarf keiner Entscheidung, da die Klägerin ein entsprechendes Vermögen nicht vorgetragen hat und nichts dafür spricht, dass sie darüber verfügt.
25Liegt damit der zwingende Versicherungsschutz, der während der gesamten Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ununterbrochen aufrechterhalten werden muss, nicht vor und droht damit ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter, so ist das durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen ("darf") dahingehend verdichtet, dass die Behörde ohne weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist.
26Die innerhalb der Widerrufsfrist des § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW ergangene Widerrufsentscheidung leidet auch nicht an Ermessensfehlern. Die Antragsgegnerin hat das ihr eröffnete Ermessen gesehen und dem öffentlichen Interesse an dem Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung den Vorrang gegeben.
27Die Gewerbeuntersagung nach Ziffer 2) der Verfügung ist im Ergebnis rechtmäßig. Die Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes beruht auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Unzuverlässig in dem Sinne der Vorschrift ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt.
28Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 02.02.1982
29- 1 C 94.78 -, GewArch 1982, 298 (299).
30Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört zumindest auch die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, deren nachhaltige Verletzung je nach den Umständen des Einzelfalles den Schluss auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997- 1 B 81.97 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 67; Beschluss vom 12.03.1997 - 1 B 72.97 - zit. nach juris; Beschluss vom 19.01.1994 - 1 B 5.94 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 57.
32Die Unzuverlässigkeit kann sich daher auch aus Abgabenrückständen ergeben, wenn diese sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Allerdings kommt es nicht nur auf die Höhe der Abgabenschulden an. Vielmehr kommt auch der Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, Bedeutung zu.
33Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.1997 a.a.O.;
34Beschluss vom 11.12.1996 - 1 B 250.96 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 65; Beschluss vom
3522.06.1994 - 1 B 114.94 - Buchholz 451.20 § 33c GewO Nr. 5; Beschluss vom 19.01.1994 a.a.O.; Beschluss vom 29.01.1988 - 1 B 164.87 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 45.
36Nach diesen Vorgaben ist die Klägerin nicht als unzuverlässig anzusehen. Entsprechend den obigen Erwägungen spricht alles dafür, dass die Klägerin zwar gegenüber verschiedenen Stellen ihren öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nicht nachgekommen ist. Allerdings ist die Gesamtsumme der Rückstände unter 10.000 EUR geblieben, weil der im Dezember 2015 gemeldete Rückstand bei der Deutschen Rentenversicherung i.H.v. 3.065,63 EUR nach der Auskunft der Versicherung vom 7. März 2016 nicht mehr bestand und zu Beginn des Monats Juli 2016 allein wegen den Rückständen aus April, Mai und Juni 2016 nur 455,76 EUR betrug. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Beklagte die Gewerbeuntersagung auch auf die zutreffende Feststellung gestützt hat, dass die Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Untersagungsverfügung über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügte, dies bereits seit Oktober 2015. Damit steht fest, dass die Klägerin eine zwingend notwendige Voraussetzung ihrer Berufstätigkeit seit geraumer Zeit nicht erfüllt hatte und dadurch gegen ihre Berufspflichten verstoßen hat. Dieser Verstoß ist auch erheblich, wie sich aus den oben genannten Vorschriften über die Erteilung bzw. den Widerruf einer Erlaubnis ergibt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung mit Blick auf die Gefahren des ausgeübten Gewerbes von wesentlicher Bedeutung ist.
37Die Ausdehnungsentscheidung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO ist im Ergebnis auch rechtmäßig. Die Beklagte wollte ausweislich der dargestellten Ermessenserwägungen verhindern, dass die Klägerin ihre gewerbliche Tätigkeit anderweitig fortsetzt und dadurch die Allgemeinheit erneut schädigen könnte. Die nur auf ein einzelnes Gewerbe beschränkte Untersagung sei nicht geeignet, die von einer Gewerbeausübung durch die Klägerin ausgehende Gefährdung zu unterbinden.
38Die Aufforderung zur Einstellung der Gewerbetätigkeit in Ziffer 3) der Verfügung ist rechtmäßig. Die Pflicht der Klägerin zur Einstellung des bisherigen Gewerbes ergibt sich aus dem Umstand, dass die für ihr Gewerbe erforderliche Erlaubnis sofort vollziehbar entzogen worden ist. Nach § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung – wie hier - eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordert, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Ob es einer näheren Begründung für die entsprechende Entscheidung der Behörde nicht bedarf,
39vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 06.08.2015- 4 K 309/15.NW - m.w.N. , juris, Rn 46f,
40erscheint zweifelhaft, kann aber offen bleiben. Denn die Beklagte geht nach dem Inhalt ihrer Erwägungen davon aus, dass die Klägerin den Betrieb auch ohne Erlaubnis fortsetzen könnte und es voraussichtlich einer zwangsweisen Durchsetzung der Verfügung bedarf. Erst mit der Betriebsuntersagung verfügt die Beklagte über die notwendige rechtliche Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen, da der Widerruf der Erlaubnis selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
41Auch soweit der Klägerin unter Ziffer 4) der Verfügung sofort vollziehbar aufgegeben wird, die Erlaubnisurkunde innerhalb einer bestimmten Frist an die Beklagte zurückzugeben, ist die Verfügung rechtmäßig. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 VwVfG NRW). In diesem Sinne ist die Wirksamkeit der Erlaubnis „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben. Die Vorschrift des § 52 VwVfG NRW dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von Missbräuchen. Sie soll ausschließen, dass behördliche Urkunden verfügbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren. Den Belangen des Betroffenen kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm die Urkunden zurückgegeben werden, wenn die Erlaubnis im Ergebnis fortbesteht.
42Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.10.2015 – 4 B 480/15 - m. w. N.
43Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen erkannt und noch sachgerecht ausgeübt. Das Ermessen ist zwar nicht „auf Null“ reduziert, die Verfügung soll aber dazu dienen, etwaigen Missbrauch zu verhindern.
44Gegen die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsmitteln (Ziffern 6-8) bestehen keine Bedenken.
45Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Okt. 2016 - 1 K 5646/16
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Köln Urteil, 06. Okt. 2016 - 1 K 5646/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, - 3.
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt; für juristische Personen gilt dies für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat, oder - 4.
der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.
- 1.
Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, - 4.
in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind: - a)
Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, - b)
Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels, der vorsätzlichen Körperverletzung, Freiheitsberaubung, des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder des Widerstands gegen oder des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte oder gegen oder auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, - c)
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder - d)
staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
- 1.
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1, - 2.
eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes, - 3.
eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und - 4.
über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein können.
(1a) Der Gewerbetreibende darf mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die
- 1.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und - 2.
durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind.
- 1.
Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, - 2.
Schutz vor Ladendieben, - 3.
Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, - 4.
Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion, - 5.
Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
- 1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder - 2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
(1b) Werden der zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen von Bedeutung sind, übermittelt sie diese der zuständigen Behörde nach den für die Informationsübermittlung geltenden Regelungen der Verfassungsschutzgesetze (Nachbericht). Zu diesem Zweck darf die Verfassungsschutzbehörde Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und gegenwärtige Staatsangehörigkeit und Doppel- oder frühere Staatsangehörigkeiten der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle verarbeiten, einschließlich einer Verarbeitung mit ihrer Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiteten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 und Absatz 1a Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Personen sind spätestens nach fünf Jahren von der Verfassungsschutzbehörde zu löschen. Sollte die Verfassungsschutzbehörde vorher von einer Versagung, Rücknahme, einem Erlöschen oder Widerruf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde Kenntnis erlangen, hat sie die im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten der in Absatz 1 genannten Personen spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung zu löschen. Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden für die nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 3 beteiligten Polizeibehörden.
(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
- 1.
die für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen vom Antragsteller bei der Antragsstellung anzugebenden Daten und beizufügenden Unterlagen bestimmen, - 2.
die Anforderungen und das Verfahren für den Unterrichtungsnachweis nach Absatz 1a Satz 1 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises festlegen, - 3.
die Anforderungen und das Verfahren für eine Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 sowie Ausnahmen von der Erforderlichkeit der Sachkundeprüfung festlegen und - 4.
zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über - a)
den Geltungsbereich der Erlaubnis, - b)
die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstellung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe beschäftigten Personen, über die Aufzeichnung von Daten dieser Personen durch den Gewerbetreibenden und ihre Übermittlung an die für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden, über die Anforderungen, denen diese Personen genügen müssen, sowie über die Durchführung des Wachdienstes, - c)
die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, zur Buchführung einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber, - d)
(weggefallen)
- 5.
zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen - 6.
die Anforderungen und Verfahren festlegen, die zur Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, Anwendung finden sollen auf Inhaber von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Berufsqualifikationen, die im Inland das Bewachungsgewerbe vorübergehend oder dauerhaft ausüben möchten, - 7.
Einzelheiten der regelmäßigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7, festlegen, - 8.
Einzelheiten zur örtlichen Zuständigkeit für den Vollzug regeln, insbesondere die Zuständigkeit für die Überprüfung der Zuverlässigkeit und erforderlichen Qualifikation.
(3) Nach Einholung der unbeschränkten Auskünfte nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes zur Überprüfung der Zuverlässigkeit können die zuständigen Behörden das Ergebnis der Überprüfung einschließlich der für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten an den Gewerbetreibenden übermitteln.
(4) Die Beschäftigung einer Person, die in einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben beschäftigt ist, oder einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Der Gewerbetreibende und seine Beschäftigten dürfen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben gegenüber Dritten nur die Rechte, die Jedermann im Falle einer Notwehr, eines Notstandes oder einer Selbsthilfe zustehen, die ihnen vom jeweiligen Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte sowie die ihnen gegebenenfalls in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Befugnisse eigenverantwortlich ausüben. In den Fällen der Inanspruchnahme dieser Rechte und Befugnisse ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten.
(6) (weggefallen)
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- 1.
Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, - 2.
Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, - 3.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist, - 3.
der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann oder - 4.
der Antragsteller nicht durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 notwendige Sachkunde über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung besitzt; die Sachkunde ist dabei im Umfang der beantragten Erlaubnis nachzuweisen.
(3) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
- 1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, - 2.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erteilt wurde, die für den in § 345 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorgesehenen Zeitraum noch fortbesteht oder Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach den §§ 20, 21 oder §§ 20, 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 58 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde und Zweigniederlassungen von Unternehmen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1, § 54 Absatz 1 oder § 66 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 3.
Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, für die ihnen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 64e Absatz 2, § 64i Absatz 1 oder § 64n des Kreditwesengesetzes als erteilt gilt, - 4.
Gewerbetreibende in Bezug auf Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten nach Maßgabe des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, - 5.
Wertpapierinstitute in Bezug auf Vermittlungstätigkeiten oder Anlageberatung, soweit ihnen eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt.
(4) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Die Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(5) Gewerbetreibende nach Absatz 1 sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Register nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen; ebenso sind Änderungen der im Register gespeicherten Angaben der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.11.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 5147/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27.7.2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4abgelehnt. Die diese Entscheidung tragenden Annahmen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
5Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Insbesondere sei der auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW gestützte Widerruf der dem Antragsteller nach § 55 Abs. 2 GewO erteilten Reisegewerbekarte für das Aufsuchen von Bestellungen für Telekommunikationsverträge rechtmäßig. Dem Antragsteller hätte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 57 Abs. 1 GewO versagt werden müssen. Er sei gewerberechtlich unzuverlässig, weil er bei der Krankenkasse C. H. Beitragsrückstände aus der Zeit vom 2.1.2012 bis 15.6.2015 in Höhe von 16.235,17 EUR habe. Maßnahmen zur dauerhaften Reduzierung des Rückstandes habe der Antragsteller nicht ergriffen. Auch habe er ein tragfähiges Sanierungskonzept zur Rückführung der Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum nicht glaubhaft gemacht. Der Widerruf sei zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses - des Schutzes potentieller Kunden und Geschäftspartner vor einer Geschäftsbeziehung mit einem zahlungsunfähigen Vertragspartner - geboten. Damit sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf einen Widerruf intendiert gewesen, zumal besondere Umstände, die sie zu einer anderen Entscheidung hätten veranlassen müssen, nicht ersichtlich seien.
6Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
7Der Einwand des Antragstellers, der Beitragsrückstand sei kein Beleg für seine Unzuverlässigkeit, weil er in Unkenntnis der Entwicklung seiner Tätigkeit seine künftigen Einkünfte nicht richtig habe abschätzen können und nach Vorlage entsprechender Nachweise mit einer hohen Nachveranlagung konfrontiert worden sei, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit kein Verschulden voraussetze und es daher keiner näheren Überprüfung bedürfe, ob den Antragsteller an der Entstehung des Rückstands (möglicherweise) keine Schuld treffe (vgl. Beschlussabdruck Seite 4, vierter Absatz). Mit Blick darauf ist auch das Vorbringen des Antragstellers unerheblich, dass es mehrere Monate gedauert habe, bis ihn die Krankenkasse über die Höhe der neu festgesetzten Beiträge aufgeklärt habe.
8Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der Widerruf der Reisegewerbekarte auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil er infolgedessen seine Existenzgrundlage verliert. Ist - wie hier - der Widerruf der Reisegewerbekarte zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck der §§ 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW, 57 Abs. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seine Existenzgrundlage beibehalten zu können.
9Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015– 4 A 593/15 –, juris, Rn. 23, m. w. N.
10Der Widerruf der Reisegewerbekarte ist auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller legt keine Ausnahmesituation dar, die die Antragsgegnerin hätte veranlassen sollen, ihre Ermessensentscheidung abweichend von einem „intendierten“ Widerruf zu treffen. Der Gesetzgeber hat, soweit es um die in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 VwVfG NRW getroffenen Regelungen geht, dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits insofern Rechnung getragen, als er in § 49 Abs. 6 VwVfG NRW einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlittene Vermögensnachteile geschaffen hat.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.5.2016
12– 4 B 1360/15 –, juris, Rn. 22, m. w. N.
13Soweit der Antragsteller sich auf finanzielle Verluste beruft, macht er keine Gesichtspunkte geltend, die nicht bereits im Rahmen eines – hier mangels Schutzwürdigkeit ohnehin nicht in Betracht kommenden – Entschädigungsanspruchs nach § 49 Abs. 6 VwVfG NRW zu berücksichtigen wären.
14Die dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es auch nicht, dem Antragsteller deshalb vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, weil ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Reisegewerbekarte nur anzunehmen ist, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass sich die mit dem Widerruf bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren kann. Zwar ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Begründetheit dieser Besorgnis unter Berücksichtigung auch solcher Umstände zu beurteilen, die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetreten sind.
15Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei der Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO: OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/ 14 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N.
16Die Beschwerde zeigt aber kein ausreichendes Sanierungskonzept zur Rückführung des Rückstands in einem überschaubaren Zeitraum auf. Dies gilt auch mit Blick auf die - nach Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung - mit der C. H. geschlossenen Vereinbarung, wonach der am 4.9.2015 in Höhe von 15.644,51 EUR bestehende (erhebliche) Rückstand bis zum 31.8.2016 gestundet werde und der Antragsteller neben dem laufenden Krankenkassenbeitrag in Höhe von 469,42 EUR monatlich noch einen weiteren Betrag in Höhe von 230,58 EUR zur Tilgung des Rückstands zu zahlen habe. Die C. H. hat bereits mit Schreiben vom 4.9.2015 klargestellt, dass die getroffene Vereinbarung befristet werden müsse, weil der Rückstand bei einer monatlichen Rate von rund 230,00 EUR erst nach 69 Monaten getilgt sei. Dies gehe zu Lasten aller Versicherten und sei mit den Beitragserhebungsgrundsätzen nicht vereinbar. Der Antragsteller müsse daher ab 1.9.2016 ein verbessertes Angebot unterbreiten. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er bereits seit einigen Monaten zuverlässig die laufende Gesamtrate von 700,00 EUR an die Krankenkasse bezahle, ist dieses Vorbringen inzwischen überholt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8.6.2016 ‑ vom Antragsteller unwidersprochen - mitgeteilt, eine Rücksprache mit der C. Ersatzkasse habe ergeben, dass der Antragsteller seit April 2016 der Zahlungsvereinbarung nicht mehr nachkomme und noch ein erheblicher Beitragsrückstand in Höhe von 14.872,03 EUR bestehe.
17Für die Annahme, dass dem Antragsteller eine Rückführung seiner Rückstände nicht in absehbarer Zeit gelingen wird, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass nach Mitteilung des Finanzamts L. -X. vom 31.5.2016 dort ein erheblicher Steuerrückstand in Höhe von 18.635,01 EUR (aus der Zeit ab 2014) entstanden ist.
18Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass (mehr), vor einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren noch ein (etwaiges) verbessertes Angebot des Antragstellers zur Tilgung des bei der C. Ersatzkasse bestehenden Rückstands für die Zeit ab 1.9.2016 abzuwarten. Abgesehen davon erfordert das aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nach dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung eingetretene Umstände zu berücksichtigen, nicht, sich (lediglich) abzeichnende Entwicklungen abzuwarten. Derartige nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens eintretende Veränderungen können nur im Rahmen eines erneuten Erlaubnisverfahrens Berücksichtigung finden.
19Vgl. zur vergleichbaren Interessenlage bei der Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO: BVerwG, Urteil vom 15.4.2015
20– 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 4 und 10.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.
(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.
(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand kann dem Dritten auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versicherung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt ist.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versicherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme und der von ihm übernommenen Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, soweit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger erlangen kann.
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet.
(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des § 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(6) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt, endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrichtigung bedarf der Textform.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist, - 2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder - 3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
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die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.
(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis, die Schließung ihrer Gaststätte sowie eine Zwangsgeldandrohung.
- 2
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter die Herren A, B und C sind.
- 3
Am 9. Januar 2012 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Gaststättenerlaubnis zum Betrieb einer Diskothek in Ludwigshafen, A-Straße ... Die unter dem Namen „...“ geführte Diskothek ist räumlich verbunden mit der „...“, die von den beiden Gesellschaftern A und B aufgrund der Erlaubnisse vom 5. Mai 2010 und 21. Februar 2013 betrieben wird. Sowohl „...“ als auch „...“ bedienten sich eines privaten Sicherheitsdienstes.
- 4
Die drei Gesellschafter der Klägerin waren bis Januar 2015 Geschäftsführer der GmbH. Inzwischen ist Herr D, der seit April 2014 als Türsteher des von der Klägerin engagierten privaten Sicherheitsdienstes im „...“ gearbeitet hat, alleiniger Geschäftsführer der Klägerin.
- 5
Bereits seit Ende 2013 hatte das Polizeipräsidium Rheinpfalz den konkreten Verdacht, dass u.a. in den Räumen der Diskothek Drogen konsumiert und umgeschlagen werden. Im Zeitraum Februar bis November 2014 setzte die Polizei mehrere verdeckte Ermittler ein, die in der Diskothek feststellen konnten, dass dort zum Teil offen Drogen verkauft und konsumiert wurden. Insbesondere auf den Toilettenanlagen standen die Gäste „Schlange“, um dort Betäubungsmittel zu erwerben bzw. zu konsumieren. Einer der damaligen Geschäftsführer, Herr C, der zugleich Teil des eingesetzten Sicherheitsdienstes war, koordinierte das Geschehen auf der Toilette, damit die Personen, welche ihre Notdurft verrichten wollten, nicht mit denjenigen kollidierten, die mit dem Drogenerwerb bzw. Drogenkonsum beschäftigt waren. Den verdeckten Ermittlern gelang es ohne größere Probleme, in den Räumen der Diskothek Drogen zu erwerben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen.
- 6
Am 9. November 2014 führte die Polizei Ludwigshafen in den Räumlichkeiten des „...“ und der „...“ eine Großrazzia durch. Bei den vorgenommenen Personenkontrollen wurden bei einer Vielzahl von Personen der Besitz von Betäubungsmitteln, insbesondere sog. harter Drogen wie Ecstasy, Kokain und Amphetamin, festgestellt. Auf Nachfrage bei der Polizei wurden über 70 Strafanzeigen wegen Betäubungsmittel-Delikten aufgenommen. Die Ermittlungsverfahren sind bisher nicht abgeschlossen.
- 7
Im Anschluss an die Razzia vom 9. November 2014 widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 10. November 2014 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gaststättenerlaubnis der Klägerin und ordnete die sofortige Schließung der Diskothek an. Ferner drohte die Beklagte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Schließungsverfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 € an. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, dass der Klägerin die zum Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die polizeilichen Ermittlungen hätten den begründeten Verdacht des illegalen Handelns mit Betäubungsmitteln bzw. Konsum von Betäubungsmitteln in den Räumlichkeiten der Gaststätte belegt. Bei mehreren Kontrollen durch die Polizei und den kommunalen Vollzugsdienst seien Personen unter Einfluss von Betäubungsmitteln angetroffen worden. Es sei unerheblich, ob die Klägerin selbst ein Verschulden treffe. Maßgeblich sei allein, ob sie den ihr obliegenden erforderlichen Aufsichtsregelungen nachkomme. Die Klägerin habe dem Treiben jedoch nicht Einhalt geboten, so dass der Handel und Konsum von Betäubungsmitteln in einem solchen Ausmaß habe erfolgen können.
- 8
Die Herren A und B erhielten inhaltsgleiche Bescheide in Bezug auf die „...“.
- 9
Am 13. November 2014 legte Herr A Widerspruch gegen den Bescheid betreffend die Diskothek mit der Begründung ein, die Klägerin habe im Hinblick auf die Beauftragung eines Sicherheitsdienstes davon ausgehen können, dass strafbare Handlungen von Gästen von diesem eventuell entdeckt und unterbunden werden würden. Die Verfügung gehe offenbar von falschen Voraussetzungen aus. Im Übrigen sei sie, die Klägerin, vor Erlass der belastenden Verfügung nicht angehört worden. Ferner hätte sie zuvor auf einen eventuell entdeckten Missstand hingewiesen werden müssen.
- 10
Gegen die an sie persönlich gerichteten inhaltsgleichen Bescheide in Bezug auf die „...“ legten die Herren A und B ebenfalls Widerspruch ein.
- 11
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015, zugestellt am 13. März 2015, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten die Widersprüche der Klägerin und der Herren A und B zurück.
- 12
Die Klägerin und die beiden genannten Gesellschafter haben am 13. April 2015 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015 ist das Verfahren der beiden genannten Gesellschafter abgetrennt worden. Die Klägerin führt aus, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sie nicht unzuverlässig. Der Bericht der Kriminalpolizei vom 10. November 2014, auf den sich die Beklagte stütze, stelle eine Momentaufnahme dar. Die Ursprungsverfügung gehe fälschlicherweise davon aus, die Betreiber hätten sich nicht bemüht, einen Sicherheitsdienst zu beauftragen oder polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Stadtrechtsausschuss anerkenne zwar, dass 20 Videokameras in der Diskothek angebracht gewesen seien und dass eine Sicherheitsfirma eingeschaltet gewesen sei. Er meine jedoch unzutreffend, dass dies offensichtlich nicht ausreichend gewesen sei.
- 13
Die von der Polizei getroffenen Feststellungen seien zum Großteil falsch und übertrieben. Es seien zwar Ermittlungsverfahren gegen alle Geschäftsführer eingeleitet worden; es sei aber davon auszugehen, dass die Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer A und B eingestellt würden. Es sei allgemein bekannt, dass in Diskotheken die Gelegenheit, Betäubungsmittel zu konsumieren, groß sei und Jugendliche der Drogengefahr ausgesetzt seien. Deshalb müsse ein Gastwirt alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden. Dieser Verpflichtung sei sie, die Klägerin, aber nachgekommen. So habe sie einen anerkannten Sicherheitsdienst beauftragt. Dieser habe über 150 Hausverbote ausgesprochen, um Gewalttätigkeiten und Drogenverbreitung zu verhindern. Zusätzlich seien 20 Kameras installiert, die vom Sicherheitsdienst überwacht worden seien. Die Polizei sei des Öfteren im Lokal gewesen; Beanstandungen habe es nie gegeben. Wenn sie jetzt im Nachhinein erfahre, dass die Polizei über Monate hinweg diese Örtlichkeit beobachtet und verdeckte Ermittler eingesetzt habe, dränge sich der Verdacht auf, dass die Polizei sie, die Klägerin, ins offene Messer habe laufen lassen. Statt sie rechtzeitig über eventuelle Missstände zu informieren, habe man Monate zugewartet, um dann schlagartig zuzuschlagen.
- 14
Sie habe von diesen Vorgängen nichts gewusst. Ihr sei auch nicht aufgefallen, dass etwa im Toilettenbereich Drogen getauscht worden seien. Sie habe den Vorwurf gegen den dritten Geschäftsführer insoweit ernst genommen, als dass dieser sofort abgelöst und aus der Geschäftsführung ausgeschlossen worden sei. Gerade diese Maßnahmen ließen nicht den Schluss zu, dass sie zukünftig den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen werde.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
den an sie gerichteten Bescheid der Beklagten vom 10. November 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 aufzuheben.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Sie verweist zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
- 20
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal in den Sachen ... Js ..., ... Js ... und ... Js ... verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 6. August 2015.
Entscheidungsgründe
- 21
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. November 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2015 sind sowohl hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis (1.) als auch in Bezug auf die Anordnung der Betriebsschließung (2.) und die Zwangsmittelandrohung (3.) rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 22
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gaststättengesetz – GastG –. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Dies ist dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- 23
1.1. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zunächst verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Zwar wurde die Klägerin vor Erlass des Bescheids nicht gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i. V. m. § 28 Abs.1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Eine Anhörung war jedoch gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich, weil eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Ungeachtet dessen wäre ein eventueller Verfahrensverstoß mit Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden.
- 24
1.2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
- 25
Als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist im Allgemeinen ein Gewerbetreibender dann anzusehen, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d.h. im Einklang mit dem geltenden Recht betreibt (s. z.B. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –, BVerwGE 65,1). Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, müssen gewerbebezogen sein, brauchen aber nicht im Rahmen des konkreten Gewerbebetriebes eingetreten zu sein (Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand März 2015, § 35 Rn. 33). Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen nur erhebliche Verstöße die Verneinung der Zuverlässigkeit. Das Gewährbieten erfordert eine Prognose aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen auf das wahrscheinliche zukünftige Verhalten des Gewerbetreibenden (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 B 34/97 –, GewArch 1997, 243). Für die zu treffende Prognose bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit der ordnungswidrigen Gewerbeausübung. Erforderlich und genügend sind vielmehr unterhalb dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes liegende Zweifel an einer solchen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 13. Auflage 1999, § 4 Rn. 4 und 5 m.w.N.). Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gaststättenwiderrufs ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. hier des Widerspruchsbescheids (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 1994 – 1 B 212/93 –, GewArch 1995, 121).
- 26
Bei juristischen Personen sind aufgrund ihrer eigenen Rechtspersönlichkeit diese selbst Gewerbetreibende und nicht deren Geschäftsführer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 – 1 B 162/92 –, GewArch 1993, 156; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –, GewArch 2005, 298; Scheidler, GewArch 2014, 238, 240). Ist z.B. eine GmbH – um eine solche handelt es sich bei der Klägerin – rechtlich und/oder tatsächlich so strukturiert, dass die unzuverlässigen Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben, begründet dies ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob der Geschäftsführer seinerseits unzuverlässig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. November 2004 – 6 S 593/04 –, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 2 B 240/12 –, NVwZ-RR 2013, 30; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 22 CS 14.1186 –, juris). Im Übrigen ist auf die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen abzustellen (Marcks in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 65).
- 27
Die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden wird u.a. in Frage gestellt, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt und/oder wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt worden ist (Landmann/Rohmer, a.a.O., § 35 Rn. 37). Daneben können bei der Prüfung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren, bloße Anzeigen, Berichte und Beschwerden, die gegen ihn erstattet bzw. erhoben worden sind, berücksichtigt werden. Denn Grundlage für die Bewertung, ob der Gastwirt die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ist nicht die Tatsache der Bestrafung bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides an sich, sondern der zugrunde liegende Lebenssachverhalt. Strafrechtliche Unschuldsvermutungen beziehen sich ausschließlich auf die strafrechtliche Seite; für die Bewertung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit kommt es hierauf nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 14/78 –, GewArch 1982, 299).
- 28
Ein Gastwirt ist unter anderem dann unzuverlässig, wenn er im Rahmen seines Betriebes selbst strafbare Handlungen begeht oder strafbare Handlungen anderer duldet, also notwendige Maßnahmen gegen solche Handlungen unterlässt. Das Ergreifen solcher Maßnahmen – z. B. Verhängung von Lokalverboten, intensive Zusammenarbeit mit der Polizei, erhebliche Umgestaltung der Betriebsräume, notfalls Schließung des Lokals – setzt voraus, dass der Gastwirt von den strafbaren Handlungen Kenntnis hat oder diese bei Beachtung der ihm obliegenden besonderen Aufsichtspflicht hätte haben müssen. Fehlt es daran, so können die strafbaren Handlungen Dritter nicht die Unzuverlässigkeit des Gastwirts begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 – 1 C 44/86 –, GewArch 1989, 138; VG Saarlouis, Beschluss vom 20. Dezember 2004 – 1 F 23/04 –, juris).
- 29
An den Betreiber einer Diskothek sind besonders hohe Anforderungen an die Aufsichtspflicht zu stellen. Denn speziell bei elektronischer Musik werden erfahrungsgemäß in erheblichem Umfang Betäubungsmittel konsumiert, so dass eine Diskothek mit derartiger Ausstattung und entsprechendem Publikum eine entsprechende Gefahrenquelle darstellt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Deshalb muss der Betreiber einer Diskothek alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die in der von ihm betriebenen Diskothek aufgetretenen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Dabei reicht die bloße Tatsache eines festgestellten Drogenmissbrauchs – dazu zählen neben Konsum und Handel auch die Anbahnung in dem Lokal als Kontaktadresse – für sich allein grundsätzlich noch nicht aus, um den Betreiber als unzuverlässig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG zu betrachten (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311). Aber auch ohne Beteiligung an solchen strafbaren Handlungen und Ordnungswidrigkeiten verletzt der Gaststättenbetreiber die zur Annahme seiner gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit führende Aufsichtspflicht, wenn solche Missstände eintreten, die bei gehöriger Aufsicht nicht hätten vorkommen können. Es ist nicht erforderlich, dass in Fällen, in denen die Gaststättenräume zu sozialwidrigen Handlungen, wie etwa bei der Rauschgiftkriminalität, missbraucht werden, dem Gastwirt bewiesen werden muss, dass er Kenntnis von den betreffenden Vorgängen hatte; ausreichend ist die Feststellung einer Aufsichtspflichtverletzung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. März 1991 – 14 TH 369/91 –, GewArch 1991, 311), die darauf gründet, dass er verpflichtet ist, der von ihm betriebenen Gaststätte eine Attraktivität als Treffpunkt für Drogenabhängige und Drogenhändler erst gar nicht aufkommen zu lassen bzw. nachhaltig zu nehmen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294).
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Dazu zählt u.a., dass sich der Diskothekenbetreiber selbst nachhaltig um eine Zusammenarbeit mit der Polizei bemüht und auf ihr beharrt (Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2001 – 22 ZS 00.3666 –, GewArch 2001, 172). Auf die Frage, ob der Diskothekenbetreiber in der Lage ist, diesen hohen Anforderungen zu entsprechen, kommt es nicht an. Die Frage, ob ihn gegebenenfalls ein persönliches Verschulden an einem mangelhaften Verhalten trifft, ist ebenfalls unerheblich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 1993 – OVG Bs VI 99/93 –, GewArch 1994, 294). Haben die Bemühungen des Gastwirts, seine Gaststätte nicht länger als Treffpunkt für Drogenkonsumenten und Drogenhändler attraktiv zu machen, keinen Erfolg gehabt, so muss er gegebenenfalls vorübergehend die Gaststätte schließen.
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In Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin als unzuverlässig anzusehen. Aus den zum Verfahren beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Frankenthal ergibt sich zweifelsfrei, dass in der Diskothek der Klägerin seit langem Drogen konsumiert und erworben worden sind. Die seit Februar 2014 eingesetzten verdeckten Ermittler der Polizei haben in zahlreichen Vermerken festgehalten, wie der Betäubungsmittelhandel und -konsum in den Räumen der Diskothek der Klägerin von statten ging. So heißt es z.B. in dem Bericht von NoeP (= nicht offen ermittelnder Polizeibeamter) „E“ vom 5. Februar 2014 über den Einsatz am 2. Februar 2014:
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„Der Schwerpunkt des Speedkonsums sind allerdings die Toiletten. Dort stehen zu „Stoßzeiten" über 20 Personen an, die lediglich auf die Toilette wollen, um Amphetamine zu konsumieren. Dies schien dort jedermann bewusst und bekannt gewesen zu sein, weil Personen, die tatsächlich die Toiletten nutzen wollten, an der Schlange vorbei gingen. Man wird von den wartenden Personen auch gefragt, ob man tatsächlich auf die Toilette möchte und dann entsprechend vorgelassen. Viele der Personen hielten bereits gerollte Geldscheine in den Händen. Eine Person der Security kam zwischenzeitlich und ermahnte die dortigen Personen nochmals, dass jeweils nur eine Person in die Kabine gehen soll.“
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In dem Vermerk vom 5. Februar 2014 über den Einsatz am 2. Februar 2014 schildert NoeP „F“ u.a. Folgendes:
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„Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb sowie Konsum sind die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein reger Andrang und permanente Schlangenbildung von bis zu 30 Personen. … Als ich einmal in die Toilettenkabine ging, war an dem Toilettenpapierspender eine kleine Aluplatte befestigt. Diese war voll mit weißen Anhaftungen, vermutlich BtM. ...
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An einem weiteren Toilettenbesuch drängelte ich mich vorbei, um an die Pissoirs zu kommen. Dann kam einer vom Security Personal, mit einer auffälligen „28“ Tätowierung am linken Hals. Er sagte, dass „hier nicht so gedrängelt werden soll und dass die Leute, die schnupfen, auch Platz machen sollen für die, die nur pissen wollen.“ Und ging dann wieder. Ich konnte auch mehrere Deals in unmittelbarer Nähe zum Security Personal beobachten. Die Security hat zum Teil auch Deals gesehen.“
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In dem Bericht von NoeP „G“ vom 24. Februar 2014 über den Einsatz am 21. Februar 2014 heißt es u.a.:
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„Von Beginn unseres Aufenthalts an war festzustellen, dass sich immer wieder mehrere Personen zu zweit oder zu dritt zurückzogen, teilweise entstand regelrechte Hektik. Der Großteil des Publikums machte den Eindruck, als wäre Btm konsumiert worden. Die stattfindenden Käufe fanden zwar im Toiletten- und Raucherbereich statt, wurden aber nicht allzu sehr verborgen.“
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In dem Vermerk vom 13. März 2014 über den Einsatz am 8. März 2014 schildert NoeP „H“ u.a. Folgendes:
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„Der Dreh- und Angelpunkt für den Erwerb und Konsum sind nach wie vor die Toilettenbereiche. Dort herrschte ein nicht ganz so reger Andrang wie bei meinem letzten Einsatz. An den Pissoirs standen selten Personen. Wenn Personen auf die Toilette gingen, dann in eine der Kabinen. Die Papierspender in den Toiletten haben oben eine kleine ebene Fläche, die vermutlich zum Konsum von BtM genutzt wird. Die Ebene war an allen Ecken mit weißen Anhaftungen übersät. Teilweise konnte man noch Schiebe- bzw. Kratzspuren erkennen.
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Auch bei diesem Besuch konnte beobachtet werden, wie die Türsteher deutlich sahen, wie die Besucher Tabletten schluckten und offen dealten. Eine Mitarbeiterin der Bar habe ich auch genau dabei beobachtet, wie ein Besucher vor ihr eine Tablette nahm. Diese schmunzelte ihn dann nur an.“
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Diese exemplarisch wiedergegebenen Schilderungen verschiedener verdeckter Ermittler der Polizei und das Ergebnis der Großrazzia am 9. November 2014 legen den Schluss nahe, dass es sich bei der Diskothek der Klägerin (auch) um eine Art Drogenumschlagsplatz gehandelt hat und der Drogenerwerb bzw. -konsum gleichsam Bestandteil des Geschäftsmodells der Klägerin war. Aus den verschiedenen in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankenthal enthaltenen Zeugenaussagen ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Diskothek der Klägerin gerade wegen der Möglichkeit, dort ohne größere Probleme Drogen erwerben und konsumieren zu können, ein besonderer Anziehungspunkt für jugendliche Besucher war. Insofern hält es die Kammer für ausgeschlossen, dass die drei Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer der Klägerin waren, keine Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt haben. Der Einwand der Klägerin, dass dem nicht so gewesen sei, kann daher nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Es kann keine Rede davon sein, dass der Bericht der Kriminalpolizei vom 10. November 2014 nur eine Momentaufnahme dargestellt hat. Soweit die Klägerin sich damit entlasten möchte, sie habe in der Diskothek insgesamt 20 Videokameras installiert, um Gesetzesübertretungen vorzubeugen und wirksam begegnen zu können, und einen privaten Sicherheitsdienst eingesetzt, der über 150 Hausverbote ausgesprochen habe, kann sie damit nicht durchdringen. Weder der Einsatz eigener Angestellter noch des eingeschalteten Security-Dienstes hat die offen zu Tage getretenen Missstände beseitigen können. Die Geschäftsführer der Klägerin haben gerade nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu unterbinden.
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Auch der Vorwurf, die Polizei habe sie, die Klägerin, ins offene Messer laufen lassen, weil sie nicht rechtzeitig über die Missstände informiert worden sei, ist unbegründet. Nicht die Polizei war verpflichtet, die Klägerin über den Drogenmissbrauch der Gäste in den Räumen des Lokals aufzuklären, sondern es wäre an der Klägerin selbst gewesen, wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der offenkundigen Missstände zu ergreifen und sich um eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu bemühen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489).
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Da die Klägerin, die nach wie vor die geschilderten Zustände in der Diskothek bagatellisiert, jedoch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der von ihr betriebenen Diskothek aufgetretenen zahlreichen Verstöße gegen die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu unterbinden, hat sie die ihr obliegende Aufsichtspflicht gröblich verletzt und bietet nicht mehr die Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Gewerbeausübung.
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An der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin ändert sich nichts dadurch, dass sie inzwischen ihre Geschäftsführer ausgetauscht hat. Gesellschafter der Klägerin sind nach wie vor die Herren A, B und C, die zuvor als Geschäftsführer Kenntnis von den Missständen gehabt haben müssen und weiterhin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Im Übrigen war der neue Geschäftsführer der Klägerin, Herr D, vorher als Türsteher bei dem privaten Sicherheitsdienst beschäftigt und hat daher von den unhaltbaren Zuständen in der Diskothek ebenfalls Kenntnis gehabt. Dennoch streitet er in einem Beitrag vom 12. November 2014 auf der Facebook-Seite der Diskothek (https://www.facebook.com...:, abgerufen am 4. August 2015) ab, dass der Erwerb oder Konsum von Drogen im ... erlaubt oder geduldet worden sei. Vielmehr habe er seit April 2014 mindestens 50 Personen des ... verwiesen, die etwas mit Drogen bei ihnen gemacht hätten. Wäre diese Aussage zutreffend, so kann nicht nachvollzogen worden, warum die damaligen Geschäftsführer, die nach wie vor Gesellschafter sind, vom Drogenerwerb und -konsum der Gäste der Diskothek angeblich nichts gewusst haben wollen. Von einem glaubwürdigen Neuanfang kann daher keine Rede sein.
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2. Zur Durchsetzung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis durfte sich die Beklagte auch der Anordnung der Betriebsschließung gemäß § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Gewerbeordnung – GewO – bedienen, um die unverzügliche Betriebseinstellung zu erreichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489). Nach der letztgenannten Vorschrift kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Dies ist vorliegend gegeben. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund des von der Klägerin eingelegten Widerspruchs noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Beklagten angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der Gaststätte nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden konnte.
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Die Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch nur bei formell-rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte Betriebe, bei denen Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht außergewöhnliche Umstände etwas anderes verlangen. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell illegale Betriebe. Einer näheren Begründung für das Tätigwerden der Behörde bedarf es in diesen Fällen nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, GewArch 1996, 291, 292; OVG Thüringen, Beschluss vom 27. Juni 1996 – 1 EO 425/95 –, ThürVBl. 1997, 16, 18; VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 – M 16 K 14.4508 –, juris). Vorliegend sind besondere Umstände nicht ersichtlich, die die Beklagte zu einer näheren Ermessensüberlegung in Bezug auf die Schließungsanordnung hätten zwingen können, zumal angesichts der massiven Verstöße gegen die Rechtsordnung die Voraussetzungen für eine Ermessensreduktion auf Null vorlagen. Gerade in Anbetracht der hohen Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts, der Gesundheit der Bevölkerung, rechtfertigte die Notwendigkeit der Abwendung möglicher Gefahren neben dem Widerruf der Konzession zugleich auch die Untersagung der Fortführung des Betriebs. Erst mit der Betriebsuntersagung hat die Beklagte die notwendige rechtliche Voraussetzung für Vollstreckungsmaßnahmen geschaffen, da der Widerruf der Konzession selbst keinen vollstreckbaren Inhalt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. August 1996 – 11 B 12401/96 –, GewArch 1996, 489).
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3. Die auf der Grundlage der §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – erlassene Zwangsgeldandrohung, die mit der Frist „sofort“, d.h. mit dem Zeitpunkt der Zustellung, versehen war, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
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Das Zwangsmittel wurde gegenüber der Klägerin schriftlich angedroht (s. § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG) und zugestellt (s. § 66 Abs. 6 LVwVG).
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Nach Auffassung der Kammer musste die Beklagte der Klägerin für die Schließung des Betriebs bereits keine Frist einzuräumen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG hat die Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Der Grund für die Regelung in § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 LVwVG, dass es im Falle einer erzwungenen Unterlassung keiner Fristsetzung bedarf, liegt darin, dass sich das fehlende Fristsetzungserfordernis im Falle einer erzwungenen Unterlassungsverpflichtung schon aus der Natur der Sache ergibt. Soll etwas unterlassen werden, bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Handlungen, die man vornehmen muss und für die deshalb eine Fristsetzung erforderlich ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. Februar 1998 – 11 A 10814/97 –, GewArch 1998, 337; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 2000 – 4 B 98.775 –, NJW 2000, 3297). Jedoch wird in Rechtsprechung und Literatur auch die Auffassung vertreten, eine Zwangsmittelandrohung bedürfe bei Unterlassungspflichten dann einer Fristsetzung, wenn zu deren Erfüllung bestimmte Vorbereitungshandlungen notwendig seien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30. März 2015 – 9 L 1951/14 –, juris; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Auflage 2014, § 13 Rn. 3). Um die Öffnung einer Gaststätte, die nach Betriebsende stets abgeschlossen wird, zu unterlassen, sind keine Handlungen nötig, so dass ein bloßes Unterlassen reicht.
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Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehen würde, dass wegen der Erfüllung bestimmter Vorbereitungshandlungen zur Abwicklung des Diskothekenbetriebes eine Fristsetzung erforderlich gewesen sein sollte, war hier die Fristsetzung auf „sofort“ rechtlich nicht zu beanstanden.
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Eine Frist ist nur dann angemessen und zumutbar, wenn sie das behördliche Interesse an der Schleunigkeit der Ausführung berücksichtigt und zugleich dem Betroffenen die nach der allgemeinen Lebenserfahrung erforderliche Zeit gibt, seiner Pflicht nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2014 – OVG 10 S 8/13 – NVwZ-RR 2015, 90; Sadler, VwVG/VwZG, 9. Auflage 2014, § 13 VwVG Rn. 37). Eine Fristsetzung auf „sofort“ darf nur erfolgen, wenn eine sofortige Durchsetzung der Grundverfügung zur Gefahrenabwehr unabweichbar notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Mai 2009 – 11 S 1013/09 –, DVBl 2009, 853; Sadler, a.a.O., § 13 VwVG Rn. 41). Diese Voraussetzung lag im Fall der streitgegenständlichen Durchsetzung der Schließungsanordnung vor. Die Großrazzia am 9. November 2015 hat den von der Polizei zuvor bereits festgestellten Drogenmissbrauch in der Diskothek der Klägerin nachdrücklich bestätigt und erforderte die Notwendigkeit zur Bemessung der Frist auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
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Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
- 58
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
- 59
Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Rheinland-Pfalz (ERVLVO) vom 10. Juli 2015 (GVBl. S. 175) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die
Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den
Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom
17. April 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 810/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 wiederherzustellen,
4zu Recht abgelehnt.
5Hinsichtlich des unter 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2015 verfügten Widerrufs der Erlaubnis des Antragstellers für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler hat das Verwaltungsgericht seine im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung maßgeblich auf die Annahme gestützt, die auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW beruhende Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Im Zeitpunkt des Widerrufs hätte dem Antragsteller aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 f Abs. 2 Ziffer 3 GewO versagt werden müssen, da er den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen könne. Die unter 2. angeordnete Herausgabe der Erlaubnisurkunde sei mit Blick auf § 52 VwVfG NRW rechtmäßig. Die unter 3. der Ordnungsverfügung angeordnete und auf § 11 a Abs. 3 Satz 2 GewO gestützte Löschung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
6Diese tragenden Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
71. Der Widerruf der dem Antragsteller für die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler erteilten Erlaubnis findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW. Hiernach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Antragsteller am 3. Dezember 2013 erteilten Erlaubnis gemäß § 34 f Abs. 1 GewO (Finanzanlagenvermittler) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend festgestellt, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Widerrufs die Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 GewO nicht (mehr) hätte erteilen dürfen. Gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann. So liegt der Fall hier. Nachdem die S. +W. B. Versicherung AG, X. , die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers zum 21. Juli 2014 gekündigt hatte, bestand kein Versicherungsschutz mehr. Der Versicherungsschutz ist auch nicht wieder aufgenommen worden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung vom 20. April 2015 erklärt, er werde (erst) nach seiner Haftentlassung die rückständigen Versicherungsgebühren begleichen und sodann der Antragsgegnerin die Versicherung nachweisen.
8Ohne den Widerruf wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 VwVfG NRW nicht genügt, wenn der Widerruf im öffentlichen Interesse liegt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der Widerruf zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 ‑ 1 B 112.93 ‑, GewArch 1995, 113 = juris Rn. 6.
10Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat darauf verwiesen, dass die Fernhaltung unversicherter Versicherungsvermittler vornehmlich dem Schutz vor wirtschaftlichen Schäden diene, die gerade auf dem Tätigkeitsfeld der Finanzanlagenvermittler erhebliche Größenordnungen erreichen könne. Dem schließt sich der Senat an. Die konkrete Gefährdung des öffentlichen Interesses liegt darin, dass sich (potentielle) Kunden des Antragstellers im Falle eines durch ihn verursachten Vermögensschadens wegen ihrer Ersatzansprüche nach Beendigung der Nachhaftung gemäß § 117 Abs. 2 VVG nur an den Antragsteller halten können.
11Vgl. insoweit auch: VG München, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ M 16 S 09.76 ‑, juris, Rn. 17.
12Die Versicherungspflicht kann auch nicht durch eine entsprechende Kapitalausstattung des Unternehmens ersetzt werden,
13vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: März 2015, § 34 d, Rn. 77,
14an der es nach dem Vorbringen des Antragstellers, die Staatsanwaltschaft habe alle liquiden Mittel – davon zwei Bargeldkonten mit positiven Salden von 500.000,00 EUR und 50.000,00 EUR – in Vollziehung eines Arrestbeschlusses über 5.000.000,00 EUR gepfändet, ohnehin jedenfalls derzeit fehlen dürfte.
15Liegt damit der zwingende Versicherungsschutz, der während der gesamten Gültigkeitsdauer der Erlaubnis ununterbrochen aufrechterhalten werden muss,
16vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 34 f., Rn. 118,
17nicht vor und droht damit ein Schaden für wichtige Gemeinschaftsgüter, so ist das durch § 49 Abs. 2 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen („darf“) dahingehend verdichtet, dass die Behörde ohne Weiteres zum Widerruf der Erlaubnis berechtigt ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1993 - 1 B 112.93 ‑, a. a. O.
19Ist die gemäß § 34 f Abs. 1 GewO erteilte Erlaubnis demnach bereits gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 3 GewO zu versagen, kommt es nicht mehr darauf an, ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgeht – dem Antragsteller angesichts seiner finanziellen Schwierigkeiten zugleich die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und die Erlaubnis auch gemäß § 34 f Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen wäre. Mit Blick darauf ist auch der Einwand des Antragstellers, die – auch von Privatpersonen wegen behaupteter Schadensersatzansprüche – bewirkten Arrestbefehle seien nur vorläufige, nicht durchsetzbare Regelungen, nicht erheblich. Gleiches gilt für sein Vorbringen, dass er keine strafrechtlich relevanten Handlungen begangen habe, er im Falle der Anklage freizusprechen sei und er seinerseits Schadensersatzansprüche gegen die Arrestantragsteller habe.
20Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widerrufsverfügung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten besonderen Kriterien, an denen ein für sofort vollziehbar erklärter und damit tiefgreifender Eingriff in die Berufsfreiheit zu messen ist, keinen rechtlichen Bedenken. Art. 12 Abs. 1 GG lässt einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu. Überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsqualität beim Sofortvollzug einer Erlaubnisentziehung sind hierfür jedoch nur solche Gründe ausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
21Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1594/03 ‑, juris, Rn. 16.
22Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es somit noch einmal einer gesonderten, über die Beurteilung der zugrunde liegenden Verfügung hinausgehenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei für sofort vollziehbar erklärten Eingriffen in grundrechtlich gewährleistete Freiheitsrechte.
23Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2003 ‑ 1 BvR 1594/03 ‑, juris, Rn. 20.
24Nach diesen Maßgaben erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs als rechtmäßig. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Allgemeinheit die Hinnahme der unversicherten Tätigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht zuzumuten ist. Es bestünde für diesen Zeitraum die konkrete Gefahr eines Haftungsausfalls im Falle einer potentiellen Falschberatung der in dieser Zeit betreuten Kunden des Antragstellers. Diese hätten keinen ausreichend solventen Schuldner, an den sie sich im Falle einer Haftung halten könnten. Das Vermögen des Antragstellers reicht mit Blick auf den verhängten Arrest über einen Betrag in Höhe von 5.000.000,00 EUR mangels liquider Mittel derzeit ersichtlich nicht aus. Damit stehen erhebliche Vermögensinteressen der (potentiellen) Kunden des Antragstellers auf dem Spiel.
25Vgl. auch VG München, Beschluss vom 23. März 2009 ‑ M 16 S 09.76 ‑, juris, Rn. 20 und 22.
26Die Erklärung des Antragstellers, er werde während der Zeit der Untersuchungshaft und bis zum Wiedererlangen des gesetzlichen Versicherungsschutzes von der Gewerbeerlaubnis keinen Gebrauch machen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Erklärung bietet keinen hinreichenden Schutz davor, dass es nicht infolge einer im Widerspruch zu ihr stehenden gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers – z. B. unter Mitgefangenen – zu Vermögensschäden kommt, in Bezug auf die derzeit kein Versicherungsschutz besteht: Das Gesetz stellt mit dem Erfordernis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung erhöhte Anforderungen an einen Gewerbetreibenden, der – wie der Antragsteller – ein erlaubnispflichtiges Vertrauensgewerbe ausübt. Dementsprechend ist auch das Vertrauen der Allgemeinheit darauf, dass nur derjenige im Besitz einer Erlaubnis für die Tätigkeit eines Finanzanlagenvermittlers ist, der auch über die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung verfügt, besonders schutzwürdig. Demgegenüber wäre es für den Antragsteller durchaus möglich, den von ihm geforderten Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Die vom Gewerbetreibenden aufzubringenden Beiträge für die Versicherung bewegen sich in einem zumutbarem Rahmen. Der Gewerbetreibende – so auch der Antragsteller – hat es mithin in der Hand, die Voraussetzungen für eine weitere legale Tätigkeit bis zur endgültigen Entscheidung herbeizuführen.
27Vgl. Schönleiter in: Landmann/Rohmer, GewO, a. a. O., § 34 f, Rn. 119 i. W. . m. § 34 d, Rn. 79 a.
28Nach diesen Maßgaben ist von dem Antragsteller auch mit Blick auf seine angespannte Vermögenslage zu erwarten, dass er den im zumutbaren Rahmen liegenden Versicherungsbeitrag für die Berufshaftpflichtversicherung erbringt und für eine Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes sorgt.
29Spricht damit Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs und der Anordnung der sofortigen Vollziehung, geht aus den genannten Erwägungen auch die Interessenabwägung im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus und ist dem Schutz der Allgemeinheit vor den möglichen Vermögensschäden im Zusammenhang mit der nichtversicherten Tätigkeit des Antragstellers als Finanzanlagenvermittler der Vorrang einzuräumen.
302. Die unter 2. der Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2015 getroffene Anordnung der Herausgabe der Erlaubnisurkunde erweist sich ebenfalls voraussichtlich als rechtmäßig. Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern (§ 52 Satz 1 VwVfG NRW). Die Wirksamkeit des ‑ noch nicht unanfechtbaren ‑ Widerrufs ist aufgrund seiner sofortigen Vollziehbarkeit „aus einem anderen Grund“ nicht mehr gegeben.
31Zwar nennt das Gesetz mit der beispielhaften Erwähnung des unanfechtbaren Widerrufs bzw. der Rücknahme Fälle des endgültigen Eintritts der Rechtswirkung, an die § 52 VwVfG NRW anknüpft. Für die „anderen Gründe“, aus denen die Wirksamkeit des Verwaltungsakts entfallen kann, gibt es aber schon vom Wortlaut keinen Ansatz für das Erfordernis, dass sie die Rechtslage abschließend gestalten müssten. Die Vorschrift des § 52 VwVfG NRW dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Verhinderung von Mißbräuchen. Sie soll ausschließen, dass behördliche Urkunden verfügbar bleiben, die eine in Wahrheit nicht mehr bestehende Befugnis dokumentieren. Den Belangen des Betroffenen kann ausreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass ihm die Urkunden zurückgegeben werden, wenn sich die zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führende Maßnahme ihrerseits erledigt hat. Eine auf § 52 VwVfG NRW gestützte Rückforderung der Urkunde ist daher auch dann zuzulassen, wenn ‑ wie hier - der die Wirksamkeit des Verwaltungsakts aufhebende Bescheid seinerseits noch nicht unanfechtbar, wohl aber sofort vollziehbar ist.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 1990 - 5 A 1692/89 ‑, m. w. N., NVwZ 1990, 1183 = juris, Rn. 11, 17 ff.; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 15. Auflage 2014, § 52, Rn. 7.
33Auch hat die Antragsgegnerin das ihr zustehende Ermessen sachgerecht ausgeübt und nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die Rückgabe der Urkunde erforderlich sei, um eine missbräuchliche Verwendung im Geschäftsverkehr zu verhindern.
343. Ferner erweist sich die unter 3. der Ordnungsverfügung angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers aus dem Vermittlerregister als rechtmäßig. Gemäß § 11 a Abs. 3 a Satz 2 GewO hat die Registerbehörde bei Erhalt der Mitteilung über die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 unverzüglich die zu dem Betroffenen gespeicherten Daten zu löschen. Mit Blick auf die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs der Erlaubnis ist die angeordnete Löschung der Eintragung des Antragstellers daher nicht zu beanstanden.
35Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
36Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit der Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
37Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.