Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Mai 2017 - 3 L 504/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0509.3L504.17.NW.0A
bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, entlang der Ufer des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim Baumfäll- und Baumkappungsmaßnahmen durchzuführen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, geplante Baumfällungen und Baumkappungsmaßnahmen am Glan zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze nördlich von Odenbach einzustellen bzw. zu unterlassen.

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Der Glan ist ein Gewässer I. Ordnung, für dessen Unterhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern – (im Folgenden: SGD Süd) als Obere Wasserbehörde des Landes Rheinland-Pfalz zwischen den Ortslagen Lauterecken (Landkreis Kusel) und der Kreisgrenze südlich von Meisenheim zuständig ist. Der Glan ist auf weiten Strecken beidseitig mit einem Baumbestand aus Weiden, Pappeln, Erlen und Eschen, die zum großen Teil in den 1950er und 1960er gepflanzt wurden, bestockt.

3

Der Glan wird ab der Einmündung der Lauter in Lauterecken bis unterhalb des Wehres in Odernheim seit vielen Jahren von privaten Kanufahrern und gewerblichen Kanuanbietern genützt. Aus dieser kanutouristischen Nutzung ergeben sich fischereiliche, naturschutzbezogene, wasserwirtschaftliche und nachbarschaftliche Konflikte. Zu deren Lösung beauftragte der Antragsgegner in den Jahren 2013 – 2014 das Institut für Umweltstudien – Weibel & Ness GmbH (IUS) – mit der Durchführung eines Moderationsverfahrens. Zweck des Verfahrens war die Suche nach möglichst einvernehmlichen Regelungen für einen naturverträglichen Kanutourismus auf dem Glan. Im April 2014 lag das Ergebnis der Moderation vor, das die Erprobung eines 13-Punkte-Programms mit Maßnahme-Empfehlungen zur weiteren Vorgehensweise enthält. So sollen ökologisch besonders sensible Bereiche durch aussagekräftige Symbole („Verkehrszeichen“) gekennzeichnet werden, die unter anderem die zu benutzende Flussseite anzeigen, aber auch Zonen, die zügig zu passieren sind, um mögliche Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Des Weiteren werden Ein- und Durchfahrtverbote angezeigt.

4

Auf der Basis unter anderem des Gutachtens „Naturverträglicher Kanutourismus auf dem Glan“ des IUS aus November 2016, das die Ergebnisse der Erprobungsphase 2015 verarbeitet, wurde im Dezember 2016 zwischen den Verbandsgemeinden Meisenheim, Lauterecken-Wolfstein und Bad Sobernheim, den drei dort tätigen gewerblichen Kanubetreibern sowie dem Land Rheinland-Pfalz – vertreten durch die SGD Süd und die SGD Nord – die Vereinbarung „Gewässerpartnerschaft Wasserwanderweg Glan" abgeschlossen. Diese soll im Sinne der Zielrichtung unter anderem dazu dienen, den Kanubetrieb – u.a. durch Kontingentierung der Bootszahl – in geordnete und schonende Bahnen zu lenken.

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Der Wasserwanderweg wird von den drei vorgenannten Verbandsgemeinden als wesentlicher Baustein ihrer Tourismuskonzepte angesehen. Unter Federführung der Verbandsgemeinde Meisenheim wurden mehrere Ein- und Ausstiegsstellen mit Rastmöglichkeiten, Abfallbehältern und Hinweistafeln zu naturschutz- und wasserwirtschaftlich relevanten Themen nach Maßgabe naturschutzfachlicher Gutachten vorgesehen. Die Ausstiegs- und Raststellen werden um ein Kooperationsprojekt mit der Regionalmarke SooNahe „Lebendige Wiesen" ergänzt, wozu eine Förderung nach dem Programm „Leader" beantragt wurde. Die Vereinbarungspartner streben eine nachhaltige Aufwertung des ökologischen Zustandes des Gewässers Glan entsprechend den Anforderungen der EG-Wasserrahmenrichtlinie an.

6

Die Befahrung durch Kanunutzer erfolgt grundsätzlich auf deren eigene Gefahr, wobei durch umfassende Warnhinweise auf potenzielle Gefahren aufmerksam gemacht wird. Dies geschieht sowohl durch am Gewässerumfeld angebrachte Informationen als auch dahingehend, dass sich die Kanuverleiher verpflichtet haben, entsprechende schriftliche und mündliche Warnhinweise an die Kanunutzer weiterzugeben.

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Nach einer Begehung des beschriebenen Gewässerabschnitts zum Zwecke der Gehölzbewirtschaftung und einem Ortstermin am 15. September 2016 stellte die SGD Süd die Notwendigkeit eines Baum- und Bewirtschaftungskonzeptes für den Glan I. Ordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Nach Abklären der haushälterischen Voraussetzungen wurde am 26. September 2016 eine entsprechende Angebotsanfrage an fünf qualifizierte Gutachterbüros gestellt. Die Honorarangebote sollten unter Berücksichtigung der Herbstferien bis 29. Oktober 2016 bei der SGD Süd eingehen. Aufgrund des Auftragsvolumens (1.900 Bäume auf einer Uferlänge von 17,5 Kilometern) und dadurch bedingter zahlreicher Rückfragen potenzieller Gutachter vergab die SGD Süd am 20. Dezember 2016 den Auftrag an den Sachverständigen für Baumstatik, Baumpflege und Wertermittlung an Bäumen F. F.. Auf Grund des Untersuchungsumfangs und der Tatsache, dass die Wurzelanläufe der Bäume bei – im Winter oft erhöhten – Wasserständen nicht begutachtet hätten werden können, konnte das Gutachten am 20. März 2017 vorgestellt werden und lag am 24. März 2017 schriftlich vor.

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In seinem Sachverständigengutachten Nr. 17002 stellt der Gutachter F. als Ergebnis der Baumkontrollen fest, dass bei 610 von 1.882 untersuchten Bäumen auf dem oben beschriebenen Streckenabschnitt entlang des Glan Mängel vorliegen, welche die Verkehrssicherheit einschränken. Dies habe zur Folge, dass vor der Eröffnung des Kanu-Verkehrs 76 Sofortmaßnahmen bei Bäumen mit sehr hoher Versagenswahrscheinlichkeit (akute Gefahren) notwendig seien. Diese würden sich in zwei sonstige Maßnahmen, 21 Rückschnitte/Totholzbeseitigungen und 53 Fällungen aufteilen. In einem 2. Schritt bis Mitte Juni (Dringlichkeit: 3 Monate) seien 202 Maßnahmen und in einem 3. Schritt, im Winter 2016/2017, seien weitere 332 Maßnahmen notwendig. Der hohe Anteil an nicht verkehrssicheren Bäumen am Gesamtbestand sei im Hinblick auf den Standort, das Alter, die Zusammensetzung aus Weichholzbaumarten und der Tatsache, dass bisher keine Anforderungen an die Verkehrssicherheit berücksichtigt worden seien, als normal zu bewerten. Es sei mit einer Besiedlung der Baumkronen mit Vögeln zu rechnen, was Einschränkungen im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen zur Folge habe. Um den Glan entsprechend der aktuellen Situation als Wasserwanderweg zu nutzen, sei die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen im vorgeschlagenen Umfang notwendig. Aufgrund der Auffälligkeiten bei vielen Eschen im Kronenbereich sei eine Kontrolle auf Eschentriebsterben im belaubten Zustand notwendig. Hierdurch könnten weitere Sofortmaßnahmen erforderlich werden.

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Die SGD Süd beantragte gestützt auf dieses Sachverständigengutachten am 26. April 2017 bei der Oberen Naturschutzbehörde der SGD Süd Ausnahmegenehmigungen nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) und c) sowie gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – von dem Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG zur Beseitigung bzw. zum Schnitt der 76 Bäume, um wesentliche Gefahren für Leben und Gesundheit, die für einen vernünftigen und vorsichtigen Nutzer trotz der Warnhinweise nicht zu erwarten seien, auszuschließen. Der Gutachter habe diese 76 Bäumen mit einer sehr hohen Versagenswahrscheinlichkeit, 200 Bäume mit einer hohen und 330 Bäume mit einer erhöhten Versagenswahrscheinlichkeit identifiziert. Bei den 76 Bäumen mit einer sehr hohen Versagenswahrscheinlichkeit handele es sich um bis zu 35 Meter hohe Pappeln, Weiden und Erlen, die eine Vielzahl von Schadsymptomen aufwiesen, welche die physiologische Baumstatik nachhaltig negativ beeinträchtigen würden. Ein öffentliches Interesse sei aufgrund der hohen touristischen bzw. wirtschaftlichen Bedeutung der Nutzung des Wasserwegs, den positiven Auswirkungen einer Kontingentierung sowie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit gegeben.

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Mit E-Mail vom 26. April 2017 (15:08 Uhr) teilte die Obere Naturschutzbehörde der SGD Süd Folgendes mit:

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„I. Nach Prüfung der Anzeige vom 26. April 2017 ist auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 5 S. 2 Nr. 2a und 2b BNatSchG für die Maßnahme der Baumfällungen als auch die Maßnahme des Rockschnitts der Bäume, wie in dem Antrag der SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Kaiserslautern, vom 26. April 2017 näher erläutert, keine Befreiung nach BNatSchG erforderlich.

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II. Bezogen auf den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG (für die von den Baumfällmaßnahmen betroffenen Arten) die zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht näher bezeichnet werden könnten, werde nach Überprüfung der vorgetragenen Gründe, die Erteilung der möglicherweise im Einzelfall erforderlichen Ausnahmegenehmigungen für den Zeitraum vom 27. April 2017 bis 6. Mai 2017 in Aussicht.

13

Für den Fall, dass es bei der Maßnahme (z.B. witterungsbedingt) zu Verzögerungen der Arbeiten über den 6. Mai 2017 hinaus komme, sei die weitere Durchführung der Maßnahme zunächst mit der Oberen Naturschutzbehörde unter Beteiligung der Umweltbaubegleitung (UBB; ornithologische Fachkraft) abzustimmen.

14

Im Zuge der Baumfällmaßnahmen in der Zeit vom 27. April 2017 bis 6. Mai 2017 seien nachfolgend genannte Anforderungen zu beachten:

15

- Ziel bei der Maßnahme müsse sein, dass eine Tötung und oder Entnahme bzw. jedwede Beeinträchtigung der betroffenen Arten zu vermeiden sei.

16

- Seitens des Maßnahmenträgers sei eine Umweltbaubegleitung (UBB; ornithologisch versierte Fachkraft) zu bestellen.

17

- Abstimmungen zwischen UBB und der Baumpflegefirma über Arbeitsmethoden, wenn möglich im Vorfeld für jeden einzelnen Baum. Somit könne die UBB die Störwirkung der Maßnahme besser einschätzen.

18

- Standardverfahren solle der Einsatz des Fällkrans sein, da dieser die geringste Störung vermuten lasse.

19

- Begutachtung des Baumes und des unmittelbaren Baumumfeldes durch die UBB vor Beginn der Maßnahme. Es sei auf besetzte Nester, warnende Elterntiere, Bettelrufe, Fütterungen u.ä. zu achten. Neben den Baumhöhlen und Rindentaschen sei vor allem auf Freinester zu achten.

20

- Weiterhin seien Eisvogelstandorte zu berücksichtigen (vgl. Gutachten IUS).

21

- Pro Baum sei eine Festlegung zu treffen, ob a) umgehend gefällt/gekappt werden könne, b) abgewartet werden müsse (wenn Nestlinge kurz vor dem Ausfliegen seien und/oder es sich um eine gefährdete bzw. streng geschützte Art handelte). Es dürften keine Nester bzw. Gelege oder Nestlinge entnommen werden; Bäume mit Nestern seien in jedem Fall auf andere Weise zu sichern.

22

- Für den Fall einer unbeabsichtigten und unvermeidbaren Tötung sei die Obere Naturschutzbehörde zu informieren und der Fall zu dokumentieren. Für diesen Fall werde eine Ausnahme in Aussicht gestellt.

23

- Höhlenbäume seien nach den Vorgaben des Baumgutachtens ausreichend über den Höhlungen abzuschneiden, so dass die Höhlen nicht geöffnet werden müssten.

24

- Falls Spechthöhlen oder andere Höhlungen entfernt werden sollten, seien diese vorher soweit technisch und gefahrlos machbar - möglichst auf Besatz mit Tieren zu kontrollieren. Dieser sei zu dokumentieren.

25

- Durch die Umweltbaubegleitung (UBB; ornithologisch versierte Fachkraft) sei im Vorfeld eine Abstimmung mit einer Vogelauffangstation zu treffen, damit ggf. Eier, Nestlinge umgehend versorgt werden könnten.

26

- Während der Baumarbeiten müsse die UBB im Gebiet sein, um für ggf. notwendig werdende Tierrettungsmaßnahmen umgehend vor Ort sein zu können (telefonische Erreichbarkeit). Bei kritischen Fällen sollte die UBB der Maßnahme beiwohnen.

27

- Freigabe des Baumes/Baumumfeldes durch die UBB. Die jeweilige Freigabe sei zu dokumentieren.

28

- Dokumentation aller relevanten Artvorkommen (incl. Eisvogelröhren).

29

- Dokumentation aller Abstimmungen mit der Oberen Naturschutzbehörde.

30

- Dokumentation aller beseitigten Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Es habe eine Prüfung und Bewertung zu erfolgen, ob Ersatzmaßnahmen erforderlich seien.

31

Die Obere Naturschutzbehörde stelle die telefonische Erreichbarkeit während der Dienstzeit für den oben genannten Zeitraum sicher, so dass gegebenenfalls im Einzelfall eine notwendige Ausnahmegenehmigung mündlich erteilt werden könne. Der Oberen Naturschutzbehörde seien unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme alle Dokumente vorzulegen.“

32

Der Antragsteller legte am 27. April 2017 Widerspruch ein gegen den Bescheid, der im Zusammenhang mit der beabsichtigten Fällung von Bäumen am Glan wohl erlassen worden sei und – evtl. u.a. – eine artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG erteile.

33

Es werde insbesondere geltend gemacht, dass durch die Fällung und Beschneidung der Bäume sowie die zugehörigen Maßnähmen an den Ufern des Glan gegen artenschutzrechtliche Verbote gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BNatSchG (Art. 9 VSRL und Art. 12 FFH-RL) sowie § 39 BNatSchG verstoßen werde. Nach den vorliegenden Kenntnissen sei keine artenschutzrechtliche Bestandserhebung durchgeführt worden. Ohne eine solche sei weder ersichtlich, welche Arten betroffen sein könnten, noch könnten Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen artspezifisch angeordnet werden.

34

Um den besonderen Anforderungen an den europäischen Artenschutz gerecht werden zu können, müsse die artenschutzrechtliche Ausnahme den Anforderungen des §§ 44 und 45 BNatSchG genügen. Bei einer Antragstellung und Genehmigung am gleichen Tag erscheine eine solche Prüfung nicht möglich zu sein. Die Abarbeitung des artenschutzrechtlichen Regimes während der Rodung sei aufgrund der strengen Schutzanforderungen nicht möglich.

35

Baumfällungen in dem beabsichtigten Umfang müssten außerhalb der Brut- und Vegetationszeit stattfinden, sollten solche überhaupt an einem naturnahen Fluss aus naturschutz- und wasserrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sein. In den für die Natur besonders sensiblen Zeiten bestehe eine besondere Schutzpflicht, weshalb in § 39 Abs. 5 BNatSchG für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September keine Fällungen gestattet seien. Ausweislich der dem Antragsteller am 26. April 2017 zur Verfügung gestellten Unterlagen sollten 76 Bäume entlang des Ufers gefällt werden. Die 76 Bäume seien über 10 Prozent aller vorgesehenen Maßnahmen. Die Bäume lägen zu einem sehr großen Teil in gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotopen.

36

Wenn man sich die Verteilung der Bäume anschaue, sei ersichtlich, dass oft Baumgruppen gefällt werden sollten, wie z. B. bei der Kläranlage Lauterecken: 3107, 3105, 3014; 3662, 3664, 3666, 3670; 4568, 4569, 4570 auf der anderen Seite 4431, 4430, 4428. Das mache den Eingriff noch gravierender, da hier nicht nur Vogel- und Fledermausarten gestört und gefährdet würden, sondern auch das Gewässer selbst beeinflusst werde. Für eine positive Gewässerentwicklung zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands sei gerade der Baumbestand äußerst wichtig, da dieser das Gewässer beschatte, was wiederum zu einer geringeren Wassertemperatur führe. Zusammen mit weniger Licht reduziere das den Algenbewuchs, der wiederum Muscheln und möglicherweise sogar Fische schädigen könne. Ob diese Auswirkungen hinsichtlich der möglicherweise geschützten Arten geprüft worden seien, sei nicht bekannt.

37

Für den Artenschutz müsse man davon ausgehen, dass es nicht möglich sei, alle Nester und höhlenbrütende Vögel sowie baumbewohnende Fledermäuse zu finden. So dass von Tötungen ausgegangen werden müsse. Außerdem komme es zu einer immensen Störung in den umliegenden Bäumen und Gebüschen durch den Einsatz von Maschinen und Geräten sowie den Menschen, die sich während der Fällungen dort aufhalten würden. Hiervon könnten auch Bodenbrüter betroffen sein. Es sei damit zu rechnen, dass in einem Abstand von mindestens 30 m zu den Fällarbeiten Störungen auftreten würden, die dazu führten, dass die Vögel ihre Jungen nicht mehr füttern würden.

38

Die Brutsaison habe bereits begonnen; Kohl- und Blaumeise würden schon eifrig füttern, Spechte seien mit Sicherheit bereits beim Brüten und etliche Fledermäuse befänden sich in den Höhlen. Auch die Eisvogelbruten im Uferbereich seien gefährdet. Wenn sie infolge des massiven Maschineneinsatzes einen Tag nicht anfliegen könnten, würden die Jungen verhungern. Das gleiche gelte natürlich auch für die Boden- und Gebüschbrüter im direkten Umfeld der zu fällenden Bäume.

39

Am 27. April 2017 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt und eine Zwischenentscheidung beantragt.

40

Er sei als anerkannte Umweltschutzvereinigung gemäß § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – sowie § 63 BNatSchG antragsbefugt. Anerkannten Umweltvereinigungen stehe eine Klagebefugnis gegen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zu. Dasselbe müsse gelten, wenn eine solche zu Unrecht nicht vor der beabsichtigten Maßnahme erteilt worden sei.

41

Die beabsichtigten Baumfällungen in der Vegetations- und Brut-/Jungaufzuchtzeit würden einen massiven Eingriff in den Naturhaushalt darstellen, der mit erheblichen artenschutzrechtlichen Konflikten verbunden sei. Die Maßnahme an dem Glan stehe mit §§ 39 ff., insbesondere 44 und 45 BNatSchG sowie dem europäischen Artenschutzrecht nicht in Einklang. Durch die Rodungen würden – wie offenbar bereits geschehen – Verbotstatbestände betroffen. Solle mit einer Maßnahme gegen diese Verbote verstoßen werden, sei zwingend – rechtzeitig – im Vorfeld eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Erforderlich sei eine Aufnahme der artenschutzfachlich relevanten Sachverhalte. Hierzu gehöre nicht nur eine Bestandserfassung vor Ort, sondern auch eine Auswirkungsprognose. Dabei seien nicht nur die zur Rodung vorgesehenen Bäume zu betrachten, sondern auch das Umfeld, welches durch die Maßnahme gestört werde.

42

Für die Baumfällarbeiten müssten Maschinen und Geräte an die Stellen, an denen die Bäume gefällt werden sollten, geschafft werden. Wolle man die Bäume begutachten, müssten dort die Gutachter die Bäume hochklettern. Die Begutachtung, ob artenschutzrechtliche Konflikte bestünden, erfordere bereits einige Zeit und führe zu Störungen, wenn, wie vom Antragsgegner selbst vermutet, Nester oder Höhlen vorhanden seien. Diese Störungen und Beeinträchtigungen seien bislang nicht betrachtet worden. Eine artenschutzrechtliche Ausnahme könne nicht „ins Blaue hinein" erteilt werden, ohne die betroffenen Arten, deren Population, deren Lebensstrukturen ausreichend im Vorfeld ermittelt zu haben.

43

Eine besondere Eilbedürftigkeit der Fällarbeiten bestehe nicht. Den Fällarbeiten stehe die im Artenschutz grundsätzliche besondere Schutzbedürftigkeit der sensiblen Balz- und Brutzeit, welche in § 39 Abs. 5 BNatSchG geregelt sei, entgegen. In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 30. September dürften keine Bäume gefällt werden. Die Brutsaison habe bereits begonnen. Kohl- und Blaumeise fütterten bereits, Spechte seien bereits beim Brüten und etliche Fledermäuse befänden sich in den Höhlen. Auch die Eisvogelbruten im Uferbereich seien gefährdet, wenn sie infolge des massiven Maschineneinsatzes einen Tag nicht anfliegen würden, würden die Jungen verhungern. Das gleiche gelte auch für die Boden- und Gebüschbrüter im direkten Umfeld der zu fällenden Bäume.

44

Der Antragsteller beantragt,

45

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, entlang der Ufer des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim Baumfäll- und Baumkappungsmaßnahmen durchzuführen.

46

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

48

Er wiederholt hierzu im Wesentlichen seine Begründung aus den Anträgen vom 26. April 2017 und führt nochmals aus: Die Befahrung des Glan durch Kanunutzer erfolge grundsätzlich auf deren eigene Gefahr, wobei durch umfassende Warnhinweise auf potenzielle Gefahren aufmerksam gemacht werde. Dies geschehe sowohl durch am Gewässerumfeld angebrachte Informationen als auch durch die Kanuverleiher, die sich verpflichtet hätten, entsprechende schriftliche und mündliche Warnhinweise an die Kanunutzer weiterzugeben. Eine Pflicht zur Beseitigung von Gefahrenquellen bestehe für das Land im Sinne einer abgestuften Verkehrssicherungspflicht dann, wenn wesentliche Gefahren für Leben und Gesundheit bekannt würden, die für einen vernünftigen und vorsichtigen Nutzer trotz der Information durch Warnhinweise nicht zu erwarten seien.

49

Mit Blick darauf und im Rahmen der ihm obliegenden Pflichten habe er im Dezember 2016 ein Baum- und Bewirtschaftungsgutachten in Auftrag gegeben. Danach seien, um wesentliche Gefahren für Leben und Gesundheit, die für einen vernünftigen und vorsichtigen Nutzer trotz der Warnhinweise nicht zu erwarten seien, 76 Bäume zu schneiden bzw. zu fällen. Die Maßnahme solle innerhalb weniger Tage vom 27. April 2017 bis voraussichtlich 6. Mai 2017 und somit so kurz sowie so früh wie irgend möglich durchgeführt werden, um sie vor Beginn der Hauptphase der Brutzeit beenden zu können und damit die Belastungen für die betroffenen Arten auszuschließen bzw. durch die kurze Dauer zumindest so gering wie möglich zu halten.

50

Eine Durchführung der Maßnahmen vor Beginn der Gesamt-Brutzeit, also vor dem 1. März, sei nicht möglich gewesen, vor allem weil die Beauftragung und Erstellung des beauftragten Gutachtens habe abgewartet werden müssen.

51

Eine Durchführung der Maßnahme nach Ende der Gesamt-Brutzeit, also nach dem 30. September 2017, scheide aufgrund der hohen touristischen Bedeutung des Gewässerwanderweges Glan und dem öffentlichen Interesse an einer entsprechenden Nutzung aus. Der für den Kanutourismus genutzte Gewässerabschnitt des Glan zwischen Lauterecken und Odernheim umfasse eine Gesamtlänge von rund 19 Kilometern. Die 76 Bäume mit einer sehr hohen Versagenswahrscheinlichkeit würden dabei mehrere „Hotspots" auf Höhe der Kläranlage Lauterecken, oberhalb des Wehres Medard, an der Gemarkungsgrenze Medard-Odenbach, im Bereich des Kolkes südlich Odenbach und vor der Kreisgrenze südlich Meisenheim bilden. Der Glan weise im Untersuchungsabschnitt ein verfallenes Regelprofil auf, d. h. der überwiegende Teil des vormaligen Trapezprofils weise durch Erosionsprozesse eine steile, teilweise senkrechte Uferböschung auf, so dass es für Kanufahrer nicht möglich sei, diese Böschungen gefahrlos mit einem 40 Kilogramm schweren Boot zu überwinden, um nach eventueller Umtragung einer Gefahrenstelle die Kanutour fortzusetzen. Im Falle einer Nichtbearbeitung der Schadbäume wäre somit eine komplette Sperrung des Glan oberhalb des Wehres in Meisenheim, d. h. des wesentlich naturnäheren Teils des Gewässers zwingend. Der verbleibende Abschnitt zwischen Meisenheim und dem Ausstieg in Odernheim sei isoliert betrachtet in rund zwei Stunden zu befahren. Das Gros der Buchungen erstrecke sich aber auf Tagestouren, sodass die Attraktivität der Kanutouren durch Wegfall des wesentlich naturnäheren Abschnitts so stark geschmälert wäre, dass die Zahl der Buchungen vermutlich stark zurückgehen würde und die wirtschaftliche Situation der Kanubetreiber, die 90 der 100 kontingentierten Boote vorhalten würden, erheblich und durch Wegfall des kompletten Saisongeschäfts ggf. existenziell beeinträchtigt würde.

52

Die Bearbeitung der o.g. 76 Schadbäume erfolge durch das jeweils mildeste mögliche Mittel. So seien bei zwei Bäumen aufgrund der wertvollen Habitateigenschaften Kronensicherungsmaßnahmen (Verspannen der Krone mittels Stahlseilen inkl. Rückverankerung) vorgesehen; bei 21 Bäumen sei jeweils ein Kronenrückschnitt und bei 53 Bäumen die komplette Fällung unumgänglich. Die Arbeiten würden – durch das qualifizierte Forstunternehmen MB-Baumdienste (Eppstein) – mittels Fällkran durchgeführt. Gegenüber der herkömmlichen motormanuellen Fälltechnik bzw. gegenüber dem Einsatz von Seilklettertechnik habe der Fällkran den Vorteil, dass der zu fällende Ast oder die Baumkrone von einem Hydraulikgreifer gepackt, abgesägt und behutsam auf dem Boden abgelegt werden könne. Der Fällkranfahrer besitze eine artenschutzrechtliche Schulung; daneben werde eine ökologische Baubetreuung durch das Gutachterbüro W. – Ökologische Gutachten (Mainz) durchgeführt. Durch den Einsatz entsprechender Technik und geschulten Personals könne sichergestellt werden, dass in Höhlen brütende Individuen identifiziert und weitere Maßnahmen zu deren Schutz durchgeführt werden könnten. Dies sei bei herkömmlichen Fällmethoden mit frei herabfallenden Ast- und Kronenteilen nicht möglich. Der ökologische Baubetreuer begutachte mit einem kurzen zeitlichen Vorlauf die zu bearbeitenden Bäume und lege die erforderlichen artenschutzrechtlichen Maßgaben in enger Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde, der Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz Kaiserslautern der SGD Süd sowie dem die Maßnahmen durchführenden Forstunternehmen fest.

53

Zumutbare Alternativen zur geplanten Maßnahme seien nicht gegeben. Ein Umtragen der 76 Bäume, die sich auf fünf Standorte (Kläranlage Lauterecken, oberhalb Wehr Medard, Gemarkungsgrenze Medard – Odenbach, südlich Kolk Odenbach und Kreisgrenze südlich Meisenheim) konzentrieren würden, durch die Kanufahrer sei, wie bereits ausgeführt, keine zumutbare Alternative, da der Glan im betroffenen Gewässerabschnitt fast ausschließlich sehr steile bis senkrechte Uferböschungen aufweise, die ein gefahrloses Aussteigen und Erklimmen der Böschung mit einem 40 Kilogramm schweren Kanu unmöglich machen würden. Eine Sperrung des Glan über die gesamte Saison würde wie ausgeführt zu erheblichen, unter Umständen existenziellen, wirtschaftlichen Folgen bei den Kanuverleihern führen. Im Übrigen könnte auch im Falle einer Sperrung nicht ausgeschlossen werden, dass Kanunutzer mit eigenem Boot, die von der Sperrung keine Kenntnis erlangen würden, die Strecke befahren würden und dabei erheblichen, konkretisierten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären.

54

Es wird im Übrigen auf die Schutzschrift des Antragsgegners vom 26. April 2017, den Schriftsatz vom 9. Mai 2017 und den Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Mai 2017 verwiesen.

55

Die Kammer hat durch eine Zwischenentscheidung am 27. April 2017 die geplanten Maßnahmen vorläufig bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren untersagt.

II.

56

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

57

1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – ist statthaft, da der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner Baumfällungen und Baumkappungsmaßnahmen entlang des Glan zwischen Lauterecken und der Kreisgrenze Kusel bei Meisenheim zu untersagen. In der Hauptsache müsste der Antragsteller, da keine diese Maßnahmen erlaubende sofort vollziehbare Verwaltungsakte der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde ergangen sind, mithin der Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht gegeben ist, so dass auch kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden kann, im Wege einer Unterlassungsklage vorgehen, so dass hier gemäß § 123 Abs. 5 VwGO die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO einschlägig ist.

58

Der Antragsteller ist antragsbefugt, auch wenn er sich nicht gegen Verwaltungsakte richtet, sondern gegen Realakte.

59

Da keine anfechtbaren Verwaltungsakte ergangen sind, kann sich die Antragsbefugnis schon aus diesem Grunde nicht aus § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ergeben. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Abs. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 2 Nr. 5 bis 7, wenn die Vereinigung geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

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Die Erteilung der hier am 26. April 2017 von dem Antragsgegner beantragten, aber nicht erteilten Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG fällt nicht unter die in § 63 BNatSchG geregelten Tatbestände, insbesondere nicht unter § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, der die Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten betrifft.

61

Eine Antrags- und Klagebefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen lässt sich hier auch nicht unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – AK – herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – BVerwG 4 C 34.13 –, juris, Rn. 21).

62

Die erforderliche Antragsbefugnis lässt sich aber – wovon wohl auch der Antragsgegner ausgeht – unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 AK herleiten. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AK stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffenen Mitglieder der Öffentlichkeit, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 AK und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Art. 9 Abs. 2 AK wurde bislang nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben herangezogen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – C-115/09 –, NuR 2011, 423 [Trianel]). In seinem Urteil vom 8. November 2016 (C- 243/15 –, juris, Rn. 55 ff.) hat der EuGH entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 AK Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewährt, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fällt. Dies gelte insbesondere auch für die von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b AK erfassten Entscheidungen, insbesondere solche, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWR des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere (FFH-RL) erlassen werden. Aus Art. 9 Abs. 2 AK ergebe sich, dass diese Bestimmung den Wertungsspielraum begrenze, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten der dort vorgesehenen Klagen verfügen, da sie das Ziel habe, der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch die Umweltschutzorganisationen gehören, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens erfüllen, einen „weiten Zugang zu Gerichten“ zu gewähren. Diese Organisationen müssten somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2017 – 2 M 118/16 – [juris, Rn. 16ff.] und Beschluss vom 23. März 2017 – 2 K 127/15 – [juris, 24]).

63

Ist Art. 9 Abs. 2 AK auch auf solche Entscheidungen der nationalen Behörden anzuwenden, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) AK erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind davon auch Entscheidungen nach § 39 und § 44 BNatSchG erfasst. Dann ist die Antragsbefugnis auch dann anzunehmen, wenn Maßnahmen nach § 39 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG in Rede stehen, die zuständige Behörde aber von einer Legalausnahme nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG ausgeht und bereits deswegen nicht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 67 BNatSchG prüft. Die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen muss entsprechend dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union – EUV –) i.V.m. Art. 9 AK auf Antrag einer anerkannten Vereinigung überprüfbar sein.

64

Außerdem dürfte sich die Antragsbefugnis des Antragstellers auch aus § 2 Nr. 1 Buchst. a) Umweltschadensgesetz – USchdG – i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ergeben. Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Nach § 19 Abs. 3 BNatSchG sind natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 die Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

65

Im vorliegenden Fall wurde keine Bestandsaufnahme hinsichtlich der in den streitgegenständlichen Bäumen anzutreffenden Arten im Sinne der genannten Richtlinien erstellt. Erst „im Zuge der Baumfällmaßnahmen“ (so E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde vom 26. April 2017) sollen entsprechende Feststellungen getroffen werden. Für dann möglicherweise erforderlich werdende Ausnahmen von Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG hat nach Überprüfung der Gründe die Obere Naturschutzbehörde bereits in ihrer E-Mail vom 26. April 2016 – auch mündliche – Ausnahmegenehmigungen für den Zeitraum vom 27. April 2017 bis zum 6. Mai 2017 in Aussicht gestellt, für den Fall zeitlicher Verzögerungen sei das weitere Verfahren dann mit ihr abzustimmen. Es könnte also auch § 2 Nr. 1 Buchst. a) Umweltschadensgesetz – USchdG – i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einschlägig sein.

66

2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg.

67

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZivilprozessordnungZPO – der zu sichernde Anspruch – Anordnungsanspruch – und der Grund, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist – Anordnungsgrund – glaubhaft zu machen.

68

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsteller hat dargelegt, dass er nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zuwarten kann, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Der Antragsgegner beabsichtigt die unmittelbare Fortsetzung der Baumfällarbeiten und der Baumrückschnittmaßnahmen entlang des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim bis Ende Mai. So gilt die am 31. März 2017 ergangene Allgemeinverfügung – Befristete Einschränkung – bis zum 31. Mai 2017. Bis zu diesem Datum ist eine abschließende Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren nicht zu erwarten. Wegen der irreversiblen Schäden, die im Falle einer rechtswidrigen Fortführung der Arbeiten entstünden, ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen.

69

Ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 – 6 VR 3/13 –, NVwZ 2014, 558; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. April 2016 – 7 B 10228/16.OVG –). Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Anordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – 10 S 579/16 –, NVwZ 2016, 1658).

70

Danach ist auf Grund der irreversiblen Nachteile, die durch die Baumfällungen bzw. Rückschnitte von Bäumen eintreten können, von herabgesetzten Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einem Hauptsachverfahren auszugehen.

71

Die geplante und bereits begonnen gewesene Baumfäll- und Rückschnittaktion verstößt gegen naturschutzrechtliche Vorschriften. Maßgeblich für diese Aktionen sind §§ 39, 44 und 67 BNatSchG.

72

a. Nach § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten,

73

Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

74

Dieses zeitlich beschränkte Schneideverbot soll dem allgemeinen Schutz aller Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind, und Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten (Lau in Frenz/Müggenborg, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Auflage 2016, § 39 Rn. 13).

75

Da die Bäume entlang des Glan gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 Bundeswaldgesetz – BWaldG – keinen Wald im Sinne des § 2 Abs. 2 BWaldG darstellen, ist grundsätzlich § 39 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG einschlägig. Von diesem Verbot kann nach § 67 BNatSchG befreit werden; eine solche Befreiung wurde nicht erteilt. Allerdings sieht das Gesetz auch Legalausnahmen von diesem Verbot vor, bei deren Vorliegen es keiner Befreiung nach § 67 BNatSchG bedarf. So gelten nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nicht für

76

1. behördlich angeordnete Maßnahmen,

77

2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie

78

a) behördlich durchgeführt werden,

79

b) behördlich zugelassen sind oder

80

c) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,

81

82

Unabhängig davon, ob eine der Voraussetzungen des § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a) bis c) BNatSchG erfüllt ist, darf es für die beabsichtigte Maßnahme – gemessen an dem mit ihr verfolgten öffentlichen Interesse – keine schonendere Alternative bezüglich der Art und/oder des Zeitraums der Ausführung geben. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG verlangt mithin stets eine Abwägung. Insbesondere bei Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit – wie von dem Antragsgegner geltend gemacht – wird es in aller Regel möglich sein, diese durch eine vorausschauende Planung außerhalb der sensiblen Zeiten zu legen. Andererseits verläuft im Sommer die Wundheilung bei Gehölzen besser, was es insbesondere bei größeren Schnitten unter Verkehrssicherungsgesichtspunkten durchaus gebieten kann, in dieser Zeit zu schneiden. Bezüglich des letzten Aspekts hat aber der Gesetzgeber mit dem Verbot in § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG eine Wertung zugunsten insbesondere der Flora vorgenommen, von der nur in einem atypischen Fall abgewichen werden kann. Ein solcher atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.

83

Zu berücksichtigen sind nämlich die Gründe, die hier eine Einhaltung des Verbotszeitraums vom 1. März bis zum 30. September verhinderten. Der Antragsgegner hat in seiner Schutzschrift vom 26. April 2017 ausgeführt:

84

„Im Rahmen einer Begehung des besagten Gewässerabschnitts zum Zwecke der Gehölzbewirtschaftung fielen dem zuständigen Mitarbeiter der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die zahlreichen Baumschäden an stehenden Bäumen auf. Daraufhin wurde umgehend – am 15.09.2016 – ein Ortstermin anberaumt, in dessen Folge die Notwendigkeit eines Baum- und Bewirtschaftungskonzeptes für den Glan 1. Ordnung im Zuständigkeitsbereich der SGD Süd festgestellt wurde. Nach Abklären der haushälterischen Voraussetzungen wurde am 26.09.2016 eine entsprechende Angebotsanfrage an fünf qualifizierte Gutachterbüros gestellt. Die Honorarangebote sollten unter Berücksichtigung der Herbstferien bis 29.10.2016 bei der SGD Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz Kaiserslautern, eingehen. Aufgrund des Auftragsvolumens (1.900 Bäume auf einer Uferlänge von 17,5 Kilometern) ergab sich für die potenziellen Gutachter danach die Notwendigkeit zahlreicher Rückfragen. Eine Vergabe des Auftrages mit dem Büro Baumpflege F. erfolgte am 20.12.2016. Aufgrund des o.g. Untersuchungsumfangs und der Tatsache, dass die Wurzelanläufe der Bäume bei - im Winter oft erhöhten - Wasserständen nicht begutachtet werden konnten, betrug die nachfolgende notwendige Bearbeitungszeit rund drei Monate, so dass das Gutachten erst am 20.03.2017 der SGD Süd vorgestellt werden konnte.“

85

„Eine Durchführung der Maßnahme nach Ende der Gesamt-Brutzeit, also nach dem 30.09.2017, scheidet aufgrund der hohen touristischen Bedeutung des Gewässerwanderweges Glan und dem öffentlichen Interesse an einer entsprechenden Nutzung aus. Der für den Kanutourismus genutzte Gewässerabschnitt des Glan zwischen Lauterecken und Odernheim umfasst eine Gesamtlänge von rund 19 Kilometern. Die 76 o.g. Schadbäume bilden dabei mehrere „Hotspots" auf Höhe der Kläranlage Lauterecken, oberhalb des Wehres Medard, an der Gemarkungsgrenze Medard-Odenbach, im Bereich des Kolkes südlich Odenbach und vor der Kreisgrenze südlich Meisenheim. Der Glan weist im Untersuchungsabschnitt ein verfallenes Regelprofil auf, d.h. der überwiegende Teil des vormaligen Trapezprofils weist durch Erosionsprozesse eine steile, teilweise senkrechte Uferböschung auf, so dass es für Kanufahrer nicht möglich wäre, diese Böschungen gefahrlos mit einem 40 Kilogramm schweren Boot zu überwinden, um nach eventueller Umtragung einer Gefahrenstellen die Kanutour fortzusetzen. Im Falle einer Nichtbearbeitung der o.g. Schadbäume wäre somit eine komplette Sperrung des Glan oberhalb des Wehres in Meisenheim, d.h. des wesentlich naturnäheren Teils des Gewässers zwingend. Der verbleibende Abschnitt zwischen Meisenheim und dem Ausstieg in Odernheim wäre isoliert betrachtet in rund zwei Stunden zu befahren. Das Gros der Buchungen erstreckt sich hingegen auf Tagestouren, sodass die Attraktivität der Kanutouren durch Wegfall des wesentlich naturnäheren Abschnitts so stark geschmälert wäre, dass die Zahl der Buchungen vermutlich stark zurück gehen und die wirtschaftliche Situation der Kanubetreiber, die 90 der 100 kontingentierten Boote vorhalten, erheblich, und durch Wegfall des kompletten Saisongeschäfts ggf. existenziell beeinträchtigt würde.“

86

Die Nichteinhaltung des Verbotszeitraums beruht danach nicht auf unvorhersehbaren atypischen Umständen, sondern auf der Vorgehensweise des Antragsgegners.

87

Laut Sachverständigengutachten Nr. 17002 stammt ein Großteil des von dem Sachverständigen kontrollierten Baumbestandes in dem fraglichen Streckenabschnitt entlang des Glan aus den 1950er und 1960er Jahren; die Bäume wurden damals im Zuge des technischen Ausbaus des Glan gepflanzt. Viele Erlen und Weiden seien in der Folge unregelmäßig und ungeplant auf den Stock gesetzt worden, so dass sich eine Vielzahl von Stockaustrieben bildeten.

88

Trotz des Alters der Bäume und ihrer anscheinend nicht fachgerechten Behandlung über die Jahre sowie der bereits seit vielen Jahren stattfindenden Kanufahrten auf dem Glan sah sich der Antragsgegner als für die Unterhaltung des Glan nach §§ 34, 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Landeswassergesetz – LWG – i.V.m. Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LWG Zuständiger nicht veranlasst, vor September 2016 eine Begehung des Gewässerabschnitts zum Zwecke der Gehölzbewirtschaftung vorzunehmen. Aber bereits in einer Informationsveranstaltung am 28. März 2013 berichtete der Leiter der Regionalstelle Kaiserslautern der SGD Süd, Sturzbäume seien eine akute Gefahr für Kanufahrer, quer im Flussbett liegende Baumstämme und Sträucher – als Totholz ökologisch wertvoll – seien aus Kanufahrersicht Hindernisse beim Durchfahren mit Gefahr des Kenterns und der Verletzung. Die Situation für 2013 habe sich gegenüber den Vorjahren nochmals verschärft (http://www.metropolnews.info/mp89948/sgd-s%C3%BCd-einschr%C3%A4nkung-des-kanufahrens-auf-dem-glan-notwendig#).

89

Sind dem Antragsgegner zumindest seit 2013 die Situation auf und an dem Glan infolge der Kanufahrten und die Problematik „Sturzbäume“ bekannt, so wäre eine Begehung des fraglichen Bereichs vor oder zumindest zu Beginn der Kanu-Saison 2016 angezeigt gewesen. Dann wäre während der Saison 2016 genügend Zeit gewesen zur Beauftragung eines Gutachters zwecks Begutachtung aller hauptständigen Bäume auf der linken und rechten Seite des Glan auf Schäden gemäß Visual Tree Assessment (VTA). Auch eine artenschutzfachliche Prüfung hätte ordnungsgemäß durchgeführt werden können und nicht erst in unmittelbarem Zusammenhang – sozusagen auf Zuruf – mit den geplanten Baumfäll- und Baumkappungsaktionen (vgl. E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde vom 26. April 2017). Selbst bei gleichem Zeitablauf (Erkennen der Notwendigkeit einer Begutachtung des Baumbestandes und Vorliegen des Gutachtens) hätten dann nach Ende der Kanusaison Ende September/Anfang Oktober und vor dem 1. März, also außerhalb des Verbotszeitraums, die Maßnahmen (Fällungen und Rückschnitt) nach Prüfung durchgeführt werden können. Bei der gebotenen vorausschauenden Planung hätten die Maßnahmen demnach nicht in dem am 1. März begonnenen Verbotszeitraum gelegt werden müssen.

90

Die Maßnahmen können auch zu einer anderen Zeit, nämlich nach dem 30. September 2017 durchgeführt werden. Zum einen ist die Benutzung des Glan in einem Teilabschnitt zwischen Meisenheim und dem Ausstieg in Odernheim mit zwei Stunden Kanu-Fahrzeit nach dem Vortrag des Antragsgegners möglich. Zum andern erfolgt die Benutzung des Glan laut Antragsgegner grundsätzlich auf eigene Gefahr, wobei jetzt und wohl schon seit Jahren (zumindest wohl seit 2013) durch umfassende Warnhinweise auf potenzielle Gefahren aufmerksam gemacht wird. Dies geschieht sowohl durch am Gewässerumfeld angebrachte Informationen als auch dahingehend, dass sich die Kanuverleiher verpflichtet haben, entsprechende schriftliche und mündliche Warnhinweise an die Kanunutzer weiterzugeben (s. S. 3 der Schutzschrift vom 26. April 2017). Dabei wird ausdrücklich durch Bild und Text vor der Gefahr auf und in dem Glan durch umstürzende Bäume und herabfallende Äste gewarnt. Auf der Hinweistafel (s. Anlage 2 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 5. Mai 2017) heißt es dazu unter anderem:

91

„Insbesondere Totholz liefert hier einen nicht zu ersetzenden Beitrag, sowohl zur Differenzierung der Strömungsverhältnisse, aber auch als eigenständiger Lebensraum und Nahrungsquelle in einem naturnahen Gewässer.“

92

und

Abbildung

93

Liegen die Voraussetzungen einer Legalausnahme nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG nicht vor, so bedarf es vor der Baumfällaktion und den Baumkappungsmaßnahmen einer im pflichtgemäßen Ermessen der Oberen Naturschutzbehörde als zuständiger Behörde stehenden Befreiung nach § 67 BNatSchG, da die Maßnahmen ansonsten rechtswidrig erfolgen und im Übrigen eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 13 BNatSchG darstellen. Diese Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde kann das Gericht nicht ersetzen (§ 114 VwGO).

94

b. Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch mit Blick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht ausgeschlossen, nach dem verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Denn diesen Schutzstatus nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 b) bb) BNatSchG genießen pauschal sämtliche europäische Vogelarten, auch häufig verbreitete sogenannte "Allerweltsarten" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2014 – 8 A 10469/14 –, NuR 2015, 41; Frenz/Lau in Frenz/Müggenborg, a.a.O., Vorbemerkung §§ 44 - 45 Rn. 7). Nach dem „Entwicklungskonzept für einen naturverträglichen Kanutourismus und eine Verbesserung der Erlebbarkeit des Glan von Altenglan bis Odernheim“ aus dem Mai 2010 dienen die Uferbereiche des Glan in dem Zeitraum von März bis mindestens Ende Juni eines Jahres zahlreichen Vogelarten als Lebens- oder Teillebensraum (https://sgdsued.rlp.de/fileadmin/sgdsued/Dokumente/Wasserwirtschaft/Glan_Entwicklungskonzept_EU_LOGO_neu.pdf).

95

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG können die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden zwar von den Verboten des § 44 im Einzelfall Ausnahmen zulassen u.a. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden (Nr. 1), im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (Nr. 4), oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (Nr. 5). Eine Ausnahme darf gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG aber nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind Ausnahmen eng bzw. restriktiv auszulegen und umzusetzen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. März 1996 – C-118/94 –, Slg 1996, I-1223-1252). Die Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG kann daher in der Regel nur in einem fachlich sehr gut begründeten Einzelfall eine Möglichkeit sein, das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu überwinden.

96

Da eine Kartierung und Prüfung des aktuellen Vogelbestandes entlang des Glan im Abschnitt zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim durch den Antragsgegner nicht erfolgt ist, kann derzeit nicht festgestellt werden, ob ein fachlich sehr gut begründeter Einzelfall für eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegt. Die Kammer hegt auch massive Zweifel, ob diese Beurteilung in dem von der Oberen Naturschutzbehörde beabsichtigten – wohl mündlichen – Genehmigungsverfahren sozusagen auf Zuruf während der durchzuführenden Maßnahmen an den 76 Bäumen vor Ort am Glan getroffen werden kann.

97

Festzustellen ist damit, dass die erforderlichen Befreiungen nach § 67 BNatSchG bzw. Ausnahmegenehmigungen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht vorliegen, so dass die Baumfällaktionen und Baumrückschnittmaßnahmen von dem Antragsgegner, der an Recht und Gesetz gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG), nicht durchgeführt werden dürfen.

98

Aus alledem folgt für die Interessenabwägung des Gerichts, dass die Schaffung irreversibler Zustände durch die beabsichtigten Baumfällaktionen und Baumkappungsmaßnahmen derzeit verhindert werden muss.

III.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

100

Die Festsetzung des Verfahrensgegenstandswerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 58). Von einer Reduzierung des Streitwertes nach der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs wird abgesehen, da die geplanten Maßnahmen bei Durchführung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würden.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Mai 2017 - 3 L 504/17.NW zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 23. März 2017 - 2 K 127/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA). 2 Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Land Sachsen-Anhalt. Zu seinen satzungsm

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Jan. 2017 - 2 M 118/16

bei uns veröffentlicht am 03.01.2017

Gründe I. 1 Am 20.10.2016 beantragte die Antragstellerin, eine Kreisstadt mit ca. 28.000 Einwohnern, beim Antragsgegner die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG zum Zwecke

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juli 2016 - 10 S 579/16

bei uns veröffentlicht am 07.07.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2016 - 3 K 5325/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Weg der einstweiligen Anordnung

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Nov. 2014 - 8 A 10469/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Nov. 2013 - 6 VR 3/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Gründe I. 1 Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt

Referenzen

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Gründe

I.

1

Am 20.10.2016 beantragte die Antragstellerin, eine Kreisstadt mit ca. 28.000 Einwohnern, beim Antragsgegner die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG zum Zwecke der Umsiedlung von Feldhamstern von einem zur Bebauung eines gartenbaulichen Betriebes vorgesehenen Gelände im Südwesten ihres Stadtgebiets nördlich der Bundesautobahn A 38, östlich der Landesstraße L 221, ca. 800 m südlich des Gewerbegebiets Helmepark und westlich der Bahnstrecke Sangerhausen – Artern. Das Vorhabengelände liegt im (künftigen) Geltungsbereich des im Entwurf vorliegenden Bebauungsplans der Antragstellerin Nr. 26 "Industriepark Mitteldeutschland" (IPM) – 1. Bauabschnitt.

2

Mit notariellem Kaufvertrag vom 12.08.2016 hatte die Antragstellerin die betreffenden Flächen an die (G.) aus den Niederlanden zum Zwecke der Gemüseproduktion unter Glas veräußert. Nach § 8 des Kaufvertrages war dem Käufer bekannt, dass vor Erteilung der Baugenehmigung ein Antrag auf Eingriff in die Natur nach dem Naturschutzgesetz zu stellen sei. Ferner ist der Käufer, wenn die gestellte Bauvoranfrage nicht bis zum 15.10.2016 und der artenschutzrechtliche Eingriff nicht bis zum 31.10.2016 positiv beschieden sein sollten, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In § 11 des Kaufvertrages hat die Antragstellerin ein Wiederkaufsrecht, wenn auf dem Vertragsgrundbesitz nicht spätestens ab dem 30.06.2017 mit dem Bau von Infrastruktur und Gewächshäusern begonnen wird oder dieses nicht bis spätestens zum 31.12.2019 in wesentlichen Teilen (75 %) fertig gestellt ist.

3

Zur Begründung des Antrages gab die Antragstellerin an, die (G.) plane die Errichtung und den Betrieb eines Gartenbau-Kompetenzzentrums zur Obst- und Gemüseproduktion, das in drei Bauabschnitten realisiert werde solle und nach endgültiger Fertigstellung insgesamt eine Fläche von etwa 140 ha in Anspruch nehme werde, davon allein 60 ha für Gewächshäuser. Der erste Bauabschnitt mit einer Fläche von 32 ha beinhalte zunächst die Errichtung von zwei Gewächshäusern mit innovativen Produktionsanlagen für Salate und Kräuter bzw. Erdbeeren. Sie sehe das Vorhaben als große Chance für die Region. Mit der Vorbereitung der Bauarbeiten für den ersten Bauabschnitt müsse noch in diesem Jahr begonnen werden. Der Bau müsse bis spätestens Ende des zweiten Quartals 2017 abgeschlossen sein. Ein entsprechender Baufristenplan liege bereits vor. Es seien bereits Liefervereinbarungen mit Wiederverkäufern abgeschlossen worden. Für den Betrieb werde mit einem Bedarf von 250 bis 300 Arbeitskräften kalkuliert; perspektivisch bestehe eine Erweiterungschance mit einem Bedarf von weiteren bis zu 850 Arbeitsplätzen. Neben diesen unmittelbaren Beschäftigungseffekten bestünden mittelbare Effekte durch vor- und nachgelagerte Produktions- und Dienstleistungseinheiten sowie durch das Konsumverhalten der unmittelbar Beschäftigten. Der Ausnahmeantrag nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erfolge im Zusammenhang mit einer die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens betreffenden Bauvoranfrage. Nach einem der Voranfrage beigefügten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, der auf von ihr in den Jahren 2012 bis 2014 in Auftrag gegebenen Erhebungen über den Bestand von Feldhamstern der Büros (M.) beruhe, seien im Untersuchungsgebiet (Gebiet des Bebauungsplans Nr. 26 "Industriepark Mitteldeutschland, 1. BA" und angrenzender Flächen) insgesamt 154 Baue auskartiert worden. Auf der Basis einer weiteren Begehung im August und September 2016 seien auf dem Baufeld für den ersten Bauabschnitt des Gartenbau-Kompetenzzentrums 25 Baue kartiert worden. Da bewirtschaftungsbedingt aber nur ein Viertel der Fläche ausreichend einsehbar gewesen sei, würden vorsorglich 40 Baue (überwinternder) Feldhamster angenommen. Vor allem aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens für die Stadt und die Region, aber auch wegen der Gewerbesteuereinnahmen, bestehe ein öffentliches Interesse an der Ausnahme. Die Gründe des öffentlichen Interesses seien auch zwingend, denn die Ansiedlung des Gartenbaubetriebes diene vor allem der Wirtschaftsförderung und damit insbesondere dem Erhalt sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen. Diese Gründe gingen auch den Belangen des Artenschutzes vor. Der Schaffung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen komme gerade in strukturschwachen Regionen besondere Bedeutung zu. Ein alternativer Standort komme nicht in Betracht. Der Bereich westlich der L 221 habe ausweislich der vorgelegten Kartierungen eine vergleichbare Dichte an Feldhamsterbauen wie der vom Vorhabenträger favorisierte Standort. Im Übrigen agiere die (G.) europaweit und sei nicht zufällig auf den ausgewählten Standort gestoßen. Die vielfältigen speziellen Kriterien, die das Vorhaben an einen Standort stelle, seien selten in so gebündelter Form anzutreffen, wie es hier der Fall sei. Böte sich der Vorhabenträgerin ein Alternativstandort an, wäre sie angesichts der Feldhamsterproblematik und der deswegen schon seit rund zwei Jahren für sie nicht zu erreichenden Planungssicherheit bereits aus ökonomischen Gründen auf den Alternativstandort ausgewichen. Eine weitere Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustandes der Feldhamsterpopulationen sei nicht zu besorgen.

4

Mit Bescheid vom 28.10.2016 erteilte der Antragsgegner Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zum Nachstellen und Fangen der Feldhamster, vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG zur Störung der Tiere und vom Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zur Beseitigung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten, jeweils befristet bis zum 31.01.2017, sowie vom Verbot des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG zwecks Unterbringung und Überwinterung der gefangenen Feldhamster im Zoologischen Garten H-Stadt, befristet bis zum 31.05.2017. Der Ausnahmegenehmigung fügte der Antragsgegner verschiedene Auflagen bei. Nach der Auflage Nr. 2.3 sind die geöffneten sowie die bereits kartierten Feldhamsterbaue vorsichtig auszugraben und vorhandene Feldhamster in den Zoologischen Garten H-Stadt zu überbringen. Nach der Auflage Nr. 2.5 ist bis zum 31.03.2017 die Verfügbarkeit der für die Aussetzung der überwinterten Hamster notwendigen Flächen aus dem Flächenpool U01, U04 und U05 im Verhältnis 1:1 (32 ha) nachzuweisen. Die Auflage Nr. 2.6 sieht vor, dass die Aussetzung der Feldhamster auf den Hamsterschonflächen fachgerecht unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu erfolgen hat. Nach der Auflage Nr. 7 sind die Hamsterschonflächen dauerhaft feldhamsterfreundlich entsprechend einer beiliegenden Anlage zu bewirtschaften. Ein entsprechender Nachweis ist vor Beginn der Erdarbeiten vorzulegen.

5

Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, insgesamt wögen die für das Vorhaben sprechenden Gründe schwerer als die des Schutzes des Feldhamsters. Zumutbare Alternativen seien u.a. im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 26 der Antragstellerin insbesondere westlich der L 221 vorgeschlagen worden. Die Antragstellerin habe aber dargelegt, dass Flächen, die dem Vorhabenträger nicht gehörten bzw. über die er in absehbarer Zeit nicht verfügen könne, nicht als Alternativstandort in Frage komme, zumal durch die Großflächigkeit des Vorhabens ein Eigentumsübergang oder eine Nutzungsberechtigung für alle notwendigen Flächen in der gebotenen Zeit nicht zu erwarten sei. Darüber hinaus seien auch auf dem Alternativstandort artenschutzrechtliche Probleme bezüglich des Feldhamsters zu erwarten. Es sei allerdings sicherzustellen, dass sich der Erhaltungszustand der Feldhamster-Population nicht verschlechtere. Um den Funktionserhalt von Feldhamsterlebensräumen entsprechend § 44 Abs. 5 BNatSchG im räumlichen Zusammenhang zu gewährleisten, seien die Ausgleichsflächen innerhalb der Lokalpopulation bereitzustellen. Die überplanten Ackerflächen westlich von Sangerhausen würden von einer Teilpopulation des streng geschützten Feldhamsters besiedelt, die das größte bekannte Vorkommen der Art im Landkreis repräsentiere. Der Lebensraum dieser Teilpopulation sei durch natürliche Grenzen, Siedlungsflächen und Verkehrswege stark eingegrenzt, so dass ein ungehinderter Austausch mit benachbarten Hamstervorkommen nicht möglich sei. Innerhalb des Lebensraums dieser Teilpopulation sei eine erhebliche Ungleichverteilung von Lebensraumbedingungen feststellbar, die sich nach einem Gutachten in unterschiedlichen Bodenverhältnissen manifestiere und anhand der Verteilung der Feldhamsterbaue, ergo der Siedlungsdichte, augenscheinlich werde. So lägen mit Blick auf das Bodengutachten auf nur ca. 40 % des etwa 1.500 ha umfassenden Lebensraums der lokalen Population lössgeprägte Böden vor, die ein dauerhaftes Überleben der Lokalpopulation sicherten. Die sehr gut geeigneten Böden beschränkten sich auf nur ca. 25 % des lokalen Lebensraums. Davon befänden sich wiederum ca. 60 % im Bereich der Bauabschnitte 1 und 2 zum geplanten Industriepark Mitteldeutschland und ca. 35 % auf den Bauabschnitt 1. Das langfristige Überleben des Feldhamsters westlich von Sangerhausen setze das Vorhandensein geeigneter Flächen in einer ausreichenden Qualität sowie einer hinreichenden Vernetzung voraus. Die im "Ergänzenden Maßnahmenkonzept" des Büros für Landschaftsökologie (M.) vom 19.10.2016 aufgezeigten Flächen seien nicht in vollem Umfang dafür geeignet. Mehr als ein Drittel der vorgesehenen Flächen befänden sich außerhalb des Lebensraums der Lokalpopulation. Von den verbleibenden sieben Ausgleichsflächen, die im Lebensraum der eingriffsrelevanten Lokalpopulation lägen, befänden sich zwei (U06 und U07) und zwei größtenteils (U02 und U03) auf nach dem Bodengutachten ungeeigneten Standorten. Die restlichen drei, überwiegend standörtlich geeigneten Flächen (U01, U04 und U05) wiesen eine Gesamtfläche von etwas über 100 ha auf. Aus diesem Flächenpool seien Flächen für Ersatzhabitate mit einer Größe von mindestens 32 ha als Aussetzungsflächen zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung des ergänzenden Maßnahmenkonzepts des Büros (M.) sei zu erwarten, dass der Erhaltungszustand der lokalen Population bei Entzug des bestehenden Habitats nicht verschlechtert werde. Da die Aussiedlungsflächen im Vergleich zum konventionell bewirtschafteten Ausgangshabitat hamsterfreundlich bewirtschaftet würden, sei von einer vollständigen Kompensation des Lebensraumverlustes auszugehen. Die Befristungen erfolgten gemäß dem im Antrag enthaltenen Bauzeitenplan und beinhalteten den Zeitraum außerhalb der regulären Feldhamsterumsiedlung. Hierdurch werde klargestellt, dass die genehmigte Ausnahme einen besonderen Einzelfall darstelle, und nach Ablauf der Frist nur noch eine reguläre Feldhamsterumsiedlung in Betracht komme. Dies sei jedoch nicht Gegenstand dieser Ausnahme. Hierzu bedürfe es eines gesonderten Antrages.

6

Hiergegen erhob der Beigeladene, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, am 03.11.2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist und mit dem er das Fehlen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG rügt.

7

Er macht u.a. geltend, die Vorschrift sei schon nicht anwendbar, weil es an einem konkreten Projekt fehle, das Anlass für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme geben könnte. Es sei mit Blick auf die ihr bekannten Unterlagen zur "(G.)" fraglich, ob überhaupt ein ernsthaftes Investment im Gebiet der Antragstellerin geplant sei. Mit Vorbescheid vom 23.08.2016 sei zwar eine Bauvoranfrage der Antragstellerin für den ersten Bauabschnitt positiv verbeschieden worden. Diese klammere aber neben dem Artenschutz alle notwendigen Einrichtungen zur Realisierung dieses Bauabschnitts aus. Eine ver- und entsorgungstechnische sowie eine verkehrstechnische Erschließung sei ausweislich des Vorbescheids nicht erkennbar. Eine Verpflichtung des Investors zur Realisierung des Vorhabens und zur Schaffung von Arbeitsplätzen bestehe nicht. Es bestehe die große Gefahr, dass sich nach Umsiedlung der Feldhamster im Nachhinein herausstelle, dass diese nicht erforderlich gewesen sei, weil keine Baugenehmigung erteilt werde, das Vorhaben nicht finanziert werde, der Investor trotzdem nicht baue oder nach Vollendung des ersten Bauabschnitts insolvent werde. Auch der – angebotsbezogene – Bebauungsplan selbst, der keine Festsetzungen nach § 9 BauGB zur Sicherung von Maßnahmen für den Feldhamster enthalte, könne nicht als hinreichend konkretisiertes Projekt angesehen werden. Der Bescheid des Antragsgegners verkenne das Gewicht der irreparablen Zerstörung der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf den Eingriffsflächen. Problematisch seien auch die Befristungen, die es zuließen, dass eine Zerstörung der Lebensräume erfolge, ohne dass Ersatzlebensräume für die Tiere überhaupt gesichert wären. Besonders schwerwiegende öffentliche Belange, die allein zur Rechtfertigung der Ausnahmen in Betracht kämen, seien nicht erkennbar. Die sogenannte Vorhabenträgerin verfolge in erster Linie ein privates Interesse, nämlich die Gewinnerzielung. Ob, in welchem Umfang und für wie lange hiermit Arbeitsplätze geschaffen würden, sei aufgrund der Unsicherheit der Projektrealisierung völlig offen. Bei nicht strikt standortgebundenen Vorhaben wie einem Gartenbaubetrieb falle es in der Regel schwer, zumutbare Standortalternativen auszuschließen. Eine Gebietskörperschaft könne die Alternativlosigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht durch Zwischenschaltung Dritter künstlich herbeiführen.

8

Am 18.11.2016 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der artenschutzrechtlichen Genehmigung. Zur Begründung gab sie an, bereits im Ausnahmeantrag sei zwar dargelegt worden, dass ein Abfangen der Feldhamster auf dem künftigen Baufeld im Frühjahr gegenüber der Winterumsiedlung die für die betroffenen Tiere schonendere Variante sei, dies jedoch mit Blick auf den Baufristenplan und die Finanzierungsnöte des Vorhabenträgers nicht möglich sei, ohne das Vorhaben ernsthaft zu gefährden. Dem stehe mit Blick auf Satz 3 und 4 der Auflage Nr. 2.4 auch nicht entgegen, dass sich die Geschäftsführung des Zoologischen Gartens H-Stadt entgegen vorheriger Zusagen inzwischen nicht mehr bereit erkläre, die geborgenen Feldhamster zwecks Überwinterung aufzunehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht ausgeschlossen, dass sie diese Auflage noch erfüllen könne. Es würden selbstverständlich keine Fakten geschaffen, bevor nicht die Überwinterung der dann ausgegrabenen Feldhamster auch wirklich gesichert sei. Zudem sei der Widerspruch des Beigeladenen bereits unzulässig, weil eine altruistische Verbandsklagebefugnis in Bezug auf artenschutzrechtliche Ausnahmen im Zusammenhang mit nur baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, weder im UmwRG noch in § 64 BNatSchG vorgesehen sei. Auch aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention lasse sich ein solches Recht nicht ableiten.

9

Mit Schreiben vom 07.12.2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, eine für die Anordnung des Sofortvollzuges erforderliche Eilbedürftigkeit sei derzeit nicht erkennbar. Nach dem Baufristenplan habe bereits am 28.11.2016 für den ersten Bauabschnitt eine (Teil-)Baugenehmigung beantragt werden sollen. Dies sei bislang nicht erfolgt. Ferner sei derzeit nicht bekannt, ob die Unterbringung der geborgenen Feldhamster zwecks Überwinterung zwischenzeitlich anderweitig abgesichert werden könne. Demzufolge sei die artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bis zur Klärung dieser offenen Punkte sowie bis zur entsprechenden Anpassung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung derzeit nicht umsetzbar. Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 legte die Antragstellerin eine Vereinbarung mit der Betreiberin des Tiergartens (...) vom 30.11.2016 vor, in welcher sie sich bereit erklärt, bis zu 40 Tiere bis zum Ende der Winterschlafphase (spätestens Mai) aufzunehmen und artgerecht zu halten. Daraufhin bat der Antragsgegner mit Schreiben vom 12.12.2016 vor dem Hintergrund, dass derzeit weder ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung noch einer Teilbaugenehmigung vorliege, um Mitteilung, in welchem zeitlichen Rahmen bzw. mit welchem zeitlichen Vorlauf eine Bergung der Feldhamster auf der ca. 32 ha großen Fläche des ersten Bauabschnitts erfolgen müsse. Hinzu komme, dass auch die Bauvoranfrage vom 14.09.2016, mit welcher die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden solle, nicht positiv beschieden worden sei und aufgrund der Bedenken der obersten Landesentwicklungsbehörde auch zeitnah nicht damit zu rechnen sei. Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 legte die Antragstellerin eine Erklärung ihres Fachbereichsleiters Stadtentwicklung und Bauen vom selben Tag vor. Danach seien für die Bergung der ca. 40 Feldhamster als Worst-Case-Szenario 1,5 Arbeitstage pro Bau angesetzt, so dass von 60 Arbeitstagen auszugehen sei. Ferner habe der vom Vorhabenträger beauftragte Planer am 08.12.2016 erneut bestätigt, den Bauantrag vor Weihnachten einreichen zu wollen.

10

Auf den am 13.12.2016 gestellten Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 19.12.2016 die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung vom 28.10.2016 angeordnet und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antrag sei schon deshalb begründet, weil dem Beigeladenen voraussichtlich die Widerspruchsbefugnis fehle. Eine solche Befugnis dürfte sich nicht aus § 42 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. §§ 64 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4, Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 BNatSchG ergebe. Die für ein Mitwirkungsrecht einer anerkannten Naturschutzvereinigung und damit für ein Widerspruchrecht hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG sei nicht einschlägig und auch nicht analog anwendbar auf Fälle der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung. Eine erweiternde Auslegung der Norm sei auch nicht vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus (Aarhus-Konvention – AK) möglich. Wenn eine mit Unionsrecht und insbesondere mit der Habitat-Richtlinie geschützte Art betroffen sei, fordere zwar der EuGH eine Auslegung des nationalen Rechts in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen, die so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen stehe. Die Grenzen des Möglichen ergäben sich hierbei aber nicht aus dem Unionsrecht, sondern der nationalen Rechtsordnung. Eine Auslegung contra legem im Sinne einer methodisch unzulässigen richterlichen Rechtsfortbildung fordere das Unionsrecht nicht. Da nach dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers die bundesrechtlich eröffnete Möglichkeit des Klagerechts auf die enumerativ aufgeführten Fälle beschränkt sein solle, scheide die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke und demzufolge eine erweiternde Auslegung des § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG aus. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber ausweislich der Denkschrift zur Ratifizierung der AK hinsichtlich der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 3 AK keinen Änderungsbedarf gesehen habe und sich bis zum Erlass des UmwRG und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013, mit dem u.a. § 64 Abs. 1 BNatSchG zuletzt geändert worden sei, daran nichts geändert habe. Eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereichs des UmwRG scheitere ebenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich das UmwRG – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.11.2004 (4 C 34.13) ausgeführt habe – zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung als eine seinen Anwendungsbereich abschließend umschreibende Regelung verstanden habe. Aus Art. 9 Abs. 3 AK unmittelbar lasse sich ebenfalls keine Widerspruchsbefugnis ableiten.

II.

A.

11

Die Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

12

1. Der Beigeladene rügt voraussichtlich zu Recht, dass er die erforderliche Befugnis zur Erhebung des Widerspruchs gegen die in Streit stehende Ausnahmegenehmigung besitzt.

13

1.1. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin beizupflichten, dass sich eine Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen nicht aus § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ergibt. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann eine anerkannte Naturschutzvereinigung, soweit § 1 Abs. 3 UmwRG nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der VwGO einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 2 Nr. 5 bis 7, wenn die Vereinigung (1.) geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht, (2.) in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und (3.) zur Mitwirkung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG fällt nicht unter die in § 63 BNatSchG geregelten Tatbestände, insbesondere nicht unter § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG, der die Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Abs. 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten betrifft.

14

Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass eine erweiternde Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK nicht möglich ist. Der EuGH hat zwar in seinem Urteil vom 08.03.2011 zum "slowakischen Braunbären" (C-240/09 – NuR 2011, 346) verlangt, dass der nationale Richter dann, wenn eine mit dem Unionsrecht und insbesondere mit der Habitat-Richtlinie geschützte Art betroffen sei, das nationale Recht im Hinblick auf die Gewährung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes in den vom Umweltrecht der Union erfassten Bereichen so auszulegen habe, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den in Art. 9 Abs. 3 AK festgelegten Zielen stehe. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 01.04.2015 – BVerwG 4 C 6.14 –, juris, RdNr. 35, m.w.N.), dass das Unionsrecht eine Auslegung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG contra legem nicht fordert. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der eindeutige Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG keine Auslegung dergestalt zulässt, dass auch die Erteilung einer Befreiung oder Ausnahme von nicht schutzgebietsbezogenen Geboten oder Verboten ein Mitwirkungsrecht der anerkannten Naturschutzvereinigungen auslöst.

15

1.2 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – BVerwG 4 C 34.13 –, juris, RdNr. 21) ferner angenommen, dass sich unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 AK (i.V.m. § 42 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO) keine Klage- oder Widerspruchsbefugnis anerkannter Naturschutzvereinigungen herleiten lässt.

16

1.3. Die erforderliche Widerspruchsbefugnis des Beigeladenen dürfte sich hier aber – wovon nunmehr auch die Antragstellerin ausgeht – unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 AK ergeben.

17

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AK stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass die betroffenen Mitglieder der Öffentlichkeit, (a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Art. 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Art. 9 Abs. 2 AK wurde bislang nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben herangezogen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.05.2011 – C-115/09 –, NuR 2011, 423 [Trianel]). In seinem Urteil vom 08.11.2016 (C-243/15 –, juris, RdNr. 55 ff.) hat der EuGH nunmehr entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 AK Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 dieses Übereinkommens genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf gewährt, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fällt. Dies gelte insbesondere auch für die von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b AK erfassten Entscheidungen, insbesondere solche, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWR des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere (FFH-RL) erlassen werden. Aus Art. 9 Abs. 2 AK ergebe sich, dass diese Bestimmung den Wertungsspielraum begrenze, über den die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten der dort vorgesehenen Klagen verfügen, da sie das Ziel habe, der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch die Umweltschutzorganisationen gehören, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens erfüllen, einen „weiten Zugang zu Gerichten“ zu gewähren. Diese Organisationen müssten somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können.

18

Ist aber Art. 9 Abs. 2 AK auch auf solche Entscheidungen der nationalen Behörden anzuwenden, die im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b AK erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, dürften davon auch Entscheidungen nach Art. 16 FFH-RL erfasst sein. Die Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b FFH-RL bilden ein kohärentes System von Regelungen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, für die betroffenen Tier- und Pflanzenarten ein strenges Schutzsystem einzuführen. Art. 16 der Richtlinie, der die Kriterien genau festlegt, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von den Verboten der Art. 12 bis 15 abweichen dürfen, stellt eine Ausnahmebestimmung vom Schutzsystem der Richtlinie dar, der deshalb restriktiv auszulegen ist (EuGH, Urt. v. 10.05.2007 – C-508/04 –, juris, RdNr. 109 f.).

19

2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 28.10.2016 ist nicht gerechtfertigt, weil sich die angefochtene Ausnahmegenehmigung nach derzeitigem Erkenntnisstand als voraussichtlich rechtswidrig erweist.

20

2.1. Nach der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 im Einzelfall aus (anderen) zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zugelassen werden.

21

Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber den Kreis der im Rahmen der Ausnahmeprüfung berücksichtigungsfähigen Gemeinwohlgründe bewusst weit gezogen; er umfasst grundsätzlich alle öffentlichen Interessen, lediglich reine Privatinteressen scheiden aus. Das Vorhaben muss auch nicht unmittelbar aus Gründen des öffentlichen Interesses durchgeführt werden; es reicht aus, dass es für die Zulassung bzw. Verwirklichung des Projekts Gründe des öffentlichen Interesses gibt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob Projektbetreiber ein öffentlicher oder ein privater Träger ist, der mit dem Projekt auch (eigen-)wirtschaftliche Interessen verfolgt; erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn an der Durchführung eines unmittelbar privatnützigen Vorhabens auch – mittelbar – öffentliche Interessen bestehen, z.B. zur Förderung oder Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (vgl. OVG RP, Urt. v. 08.07.2009 – 8 C 10399/08 –, juris, RdNr. 207, m.w.N.).

22

Mit der Qualifizierung der öffentlichen Belange als „zwingende Gründe“ wird einerseits verdeutlicht, dass nur öffentliche Belange von einigem Gewicht zur ausnahmsweisen Rechtfertigung einer erheblichen Beeinträchtigung in Betracht kommen (vgl. OVG RP, Urt. v. 08.07.2009, a.a.O., RdNr. 210 in juris, m.w.N.). Andererseits muss es sich nicht um unausweichliche Sachzwänge handeln; gemeint ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 – BVerwG 4 C 2.99 –, juris, RdNr. 39). In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass die für das Projekt streitenden öffentlichen Interessen einen hinreichenden Ortsbezug haben müssen, ihre Verwirklichung auf bestimmte Standortmerkmale angewiesen ist; zwingenden Charakter kann insbesondere ein wirtschaftliches Interesse nur haben, wenn es sich auf eine bestimmte Region bzw. einen bestimmten Standort in spezifischer Weise bezieht (OVR RP, a.a.O., m.w.N). Das Bundesverwaltungsgericht fordert in diesem Zusammenhang, dass die von der Behörde behaupteten positiven Wirkungen des Vorhabens auf bestimmte öffentliche Belange durch Erfahrungswissen abgesichert sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – BVerwG 9 A 3.06 –, juris, RdNr. 160).

23

Der Senat geht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass hiernach ein zwingendes öffentliches Interesse an der Erteilung der Ausnahmegenehmigung besteht, weil durch das in Rede stehende Vorhaben der Errichtung eines großflächigen Gartenbaubetriebes, das wegen Verstoßes gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ohne die Ausnahme nicht verwirklicht werden könnte, eine nicht unerhebliche Zahl von Arbeitsplätzen in einer strukturschwachen Region geschaffen werden kann. Aufgrund des Bauvorbescheides ist zumindest davon auszugehen, dass das im ersten Bauabschnitt geplante Vorhaben als gartenbaulicher Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Außenbereich planungsrechtlich grundsätzlich zulässig und damit verwirklichungsfähig ist. Der Umstand, dass für die weiteren Bauabschnitte, die nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, wie etwa Markthalle, Weiterverarbeitungshallen, Logistikzentrum, Fischaufzucht, Blockheizkraftwerk, die bauplanungsrechtlichen Grundlagen (Bebauungsplan Nr. 26 IPM) noch fehlen, dürfte dem zwingenden öffentlichen Interesse an dem im ersten Bauabschnitt vorgesehenen Vorhaben nicht von vornherein entgegenstehen.

24

2.2. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG darf jedoch eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Abs. 1 der FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält.

25

2.2.1. Der Verweis auf zumutbare Alternativen greift das Kriterium "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" aus Art 16 Abs. 1 FFH-RL auf. Art. 16 Abs. 1 FFH-RL ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen, bei der die Beweislast für das Vorliegen der für jede Abweichung erforderlichen Voraussetzungen die Stelle trifft, die über sie entscheidet (EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-342/05 –, juris, RdNr. 25). Lässt sich das Planungsziel an einem nach dem Schutzkonzept der FFH-RL günstigeren Standort oder mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen, muss der Projektträger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Der Vorhabenträger darf von einer ihm technisch an sich möglichen Alternative erst Abstand nehmen, wenn diese ihm unverhältnismäßige Opfer abverlangt oder andere Gemeinwohlbelange erheblich beeinträchtigt werden. Standort- oder Ausführungsalternativen, die sich nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verwirklichen lassen, können außer Betracht bleiben. Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen. In diesem Zusammenhang können auch finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben (vgl. zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL: BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 – BVerwG 4 C 2.99 –, juris, RdNr. 30 f.). In Betracht zu ziehen sind zudem nur solche Alternativen, die die Identität des Vorhabens wahren. Von einer Alternative kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn sie auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabenträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen. Eine Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht dagegen nicht berücksichtigt zu werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – BVerwG 4 C 12.07 –, juris, RdNr. 33). Bleibt aber das Ziel(-Bündel) als solches erreichbar, so sind Abstriche am Grad der Zielvollkommenheit als typische Folge des Gebots, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 – BVerwG 4 A 28.01 –, juris, RdNr. 26). Diese zum Habitatschutz entwickelten Grundsätze gelten für das Artenschutzrecht entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – BVerwG 9 A 3.06 –, juris, RdNr. 240).

26

Gemessen daran, bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es keine zumutbare Alternative für das streitige Vorhaben in seiner konkreten Ausführung gibt.

27

a) Zwar mag in Bezug auf den konkreten Standort eine die Identität des Vorhabens wahrende Alternative nicht vorhanden sein, insbesondere weil – wie die Antragstellerin und der Antragsgegner geltend machen – sich auf der von der oberen Naturschutzbehörde vorgeschlagenen Fläche westlich der L 221 in möglicherweise (nahezu) vergleichbarem Umfang Feldhamster befinden, diese Fläche aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht für das Bauvorhaben zur Verfügung steht und die Erschließung auf dieser Fläche aufwändiger ist.

28

b) Jedoch drängt sich eine Ausführungsvariante auf den zur Bebauung vorgesehenen Flächen auf, die mit einer geringeren Eingriffsintensität verbunden wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Umsiedlung der Feldhamster nach Beendigung des Winterschlafs im Frühjahr 2017 und anschließendem Baubeginn nicht als die für die lokale Feldhamsterpopulation schonendere Variante in Betracht kommt. Noch im Maßnahmenkonzept des Büros (M.) vom 01.09.2016 (S. 15, Blatt 100 des Verwaltungsvorgangs) wurde darauf hingewiesen, dass der Zeitpunkt der Feldhamster-Umsiedlungen auf die Zeitfenster des zeitigen Frühjahrs (oberirdische Aktivität vor der Fortpflanzungsperiode) und des Spätsommers (oberirdische Aktivität nach der Fortpflanzungsperiode) beschränkt sei. Nach K. Mammen / U. Mammen – Methoden feldökologischer Säugetierforschung 2 (2003) – Möglichkeiten und Grenzen der Umsiedlung von Feldhamstern –, S. 465) (http://www.oekotop-halle.de/sites/default/files/IMCE/dokumente) kommen zum Umsiedeln von Feldhamstern nur das sehr zeitige Frühjahr oder der Spätsommer in Frage, d.h. die Zeit der oberirdischen Aktivität vor oder nach der Fortpflanzungsperiode.

29

Soweit die Antragstellerin und der Antragsgegner darauf verweisen, dass ein Zuwarten bis zum Frühjahr aufgrund des Bauzeitenplans des Investors und bereits abgeschlossener Verträge mit Wiederverkäufern nicht zumutbar sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine Gebietskörperschaft darf die Alternativlosigkeit einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht durch Zwischenschaltung Dritter künstlich herbeiführen (vgl. Meßerschmidt, BNatSchG § 45 RdNr. 78). Ebenso wenig darf der Vorhabenträger die Alternativlosigkeit in zeitlicher Hinsicht dadurch herbeiführen, dass er sich bereits vor Beginn der Maßnahme vertraglich in der Weise bindet, dass er termingebundene Lieferverpflichtungen eingeht. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sowohl der Antragstellerin als auch dem Investor bekannt war, dass bereits seit mehreren Jahren die "Feldhamsterproblematik" auf der in Rede stehenden Fläche besteht. Unabhängig davon ist fraglich, ob der von der Antragstellerin ins Feld geführte Bauzeitenplan unabhängig vom Erfordernis einer artenschutzrechtlichen Ausnahme umgesetzt werden kann. Bis jetzt liegt lediglich ein Bauvorbescheid des Antragsgegners vom 23.08.2016 vor, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Teils des Vorhabens (gartenbaulicher Betrieb) nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB feststellt, allerdings unter verschiedenen Bedingungen, die nicht nur die artenschutzrechtlichen Belange betreffen. So muss daneben

30

- der Nachweis erbracht werden, dass es sich bei dem neu gegründeten Betrieb um einen gärtnerischen Vollerwerbsbetrieb handelt,
- die verkehrliche, versorgungstechnische und entsorgungstechnische Erschließung nachgewiesen werden,
- den durch die Wasserbehörde zu prüfenden Belangen zum Umgang mit Niederschlagswasser und Abwasser ausreichend Rechnung getragen werden und eine positive Bewertung erfolgen können,
- durch das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd die entsprechenden Zustimmungen nach § 34 FlurbG erteilt werden,
- die Pachtverträge zu den in Anspruch genommenen Grundstücken vorliegen.

31

Ausdrücklich nicht von der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit erfasst werden folgende Anlagen:

32

- Markthalle mit 2.700 m² für den Direktvertrieb
- 5 Hallen mit 2.400 m² für die Weiterverarbeitung der Produkte
- Logistikzentrum
- Gewächshaus Fischaufzucht 10.000 m²
- Wasserbecken 5.100 m², 4.400 m²
- Stellflächen 9.345 m²
- Blockheizkraftwerke, Wärmepumpen, PV-Dachanlagen, Kleinstwindräder.

33

Bauordnungsrechtliche Belange wurden nicht geprüft.

34

Nach den Angaben der Beteiligten ist derzeit noch nicht einmal ein prüffähiger Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für diesen ersten Abschnitt gestellt, so dass nicht absehbar ist, ob und wann mit dem Bau welcher Anlagenteile unter den vom Antragsgegner geforderten Bedingungen begonnen werden kann.

35

Hinzu kommt, dass bislang noch kein Nachweis darüber vorliegt, dass nach Ende der Überwinterung im Frühjahr 2017 die vom Antragsgegner für geeignet gehaltenen Aussiedlungsflächen U01, U04 und U05 verfügbar sind. Nach der Auflage Nr. 2.5 ist der Antragstellerin insoweit eine Frist bis zum 31.03.2017 eingeräumt. Es bleibt insoweit offen, was geschehen soll, wenn die geforderten 32 ha Umsiedlungsflächen nicht zur Verfügung stehen, etwa weil sich die betroffenen Grundstückseigentümer gegen die Ansiedlung von (weiteren) Feldhamstern in einer nicht unerheblichen Größenordnung wehren sollten oder eine "feldhamsterfreundliche Bewirtschaftung" ablehnen. Die Betreiberin des (...)er Zoos hat sich in der Vereinbarung vom 30.11.2016 zur Haltung der Feldhamster nur bis zum Ende der Winterschlafphase (spätestens Ende Mai 2017 [die Angabe Mai 2016 ist offensichtlich ein Schreibfehler]) bereiterklärt; die Antragstellerin hat sich darin verpflichtet, nach Ablauf der Winterschlafphase die Feldhamster abzuholen und diese fachgerecht auf einer feldhamsterfreundlich bewirtschafteten Fläche auszubringen.

36

2.2.2. Im Übrigen hat der Senat auch Zweifel daran, ob der Nachweis dafür erbracht ist, dass sich bei Durchführung der geplanten Umsiedlung der Feldhamster der Erhaltungszustand der Feldhamster-Populationen nicht verschlechtert.

37

a) Als Erhaltungszustand einer Art bezeichnet Art. 1 Buchstabe i FFH-RL die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in einem Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als günstig betrachtet, wenn aufgrund der Daten der Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population dieser Art zu sichern.

38

Unter einer Population ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG eine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art zu verstehen. Die Individuen innerhalb ihres Verbreitungsgebiets müssen zueinander in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075.04 juris, RdNr. 571). Anders als beim Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist allerdings im Rahmen der Ausnahme nach § 45 Abs. 2 BNatSchG nicht der Erhaltungszustand des von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen lokalen Vorkommens maßgeblich, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen, die auch die anderen (Teil-)Populationen der Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in den Blick nimmt; entscheidend ist, ob die Gesamtheit der Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plan- bzw. Vorhabengebiet hinausreicht, als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, Urt. v. 06.11.2013 – BVerwG 9 A 14.12 –, juris, RdNr. 130). Das schließt freilich nicht aus, dass in die Beurteilung auch die Auswirkungen auf die örtliche Population mit einfließen. Dies kann im Rahmen einer zweistufigen Betrachtung geschehen, wie sie die EU-Kommission in ihrem "Guidance document on the strict protection of animal species of Community interest under the Habitats Directive 92/43/EEC", Februar 2007 (S. 60 f.) empfiehlt: Bleibt der Erhaltungszustand der betroffenen lokalen Population günstig, so steht damit zugleich fest, dass keine negativen Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art in ihrem überörtlichen Verbreitungsgebiet zu besorgen sind. Lässt sich dem Vorhaben die Unbedenklichkeit für die lokale Population nicht attestieren, ist ergänzend eine weiträumigere Betrachtung geboten. Dann ist zu fragen, ob die Beeinträchtigung des lokalen Vorkommens sich auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen negativ auswirkt, was maßgeblich vom Erhaltungszustand der Art in ihrem regionalen oder sogar noch größeren Verbreitungsgebiet abhängt (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – BVerwG 9 A 3.06 –, juris, RdNr. 249). Insoweit ist der Behörde ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2008 – BVerwG 9 VR 10.07 –, juris, RdNr. 47).

39

Der Erhaltungszustand kann allerdings auch durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden (Meßerschmidt, a.a.O., RdNr. 82). Hierfür kann es ausreichen, wenn geeignete und ausreichend große Ausweichhabitate orts- und zeitnah zur Verfügung gestellt werden (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 – BVerwG 4 A 1075/04 –, juris, RdNr. 573). Der zuständigen Behörde ist (auch) hinsichtlich der Bewertung von Maßnahmen, mit denen neue Habitatflächen für die betroffenen Arten zur Verfügung gestellt werden, ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum eingeräumt (BVerwG, Beschl. v. 09.09.2009 – BVerwG 4 BN 4.09 –, juris, RdNr. 11 in juris, m.w.N.).

40

Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (ausnahmsweise) zulässig, wenn sachgemäß bzw. hinreichend nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Population weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (BVerwG, Urt. v. 28.03.2013 – BVerwG 9 A 22.11 –, juris, RdNr. 135; Urt. v. 14.04.2009 – BVerwG 9 A 5.08 –, juris, RdNr 141; EuGH, Urt. v. 14.06.2007 – C-342/05 –, juris, RdNr. 29).

41

b) Die Feldhamster-Populationen befinden sich bundesweit betrachtet in einem ungünstigen Erhaltungszustand, da das natürliche Verbreitungsgebiet abnimmt. Nach dem vom Deutschen Rat für Landschaftspflege herausgegebenen Bericht zum Status des Feldhamsters aus dem Jahr 2014 (S. 8) weisen die Feldhamster-Bestände in fast allen Bundesländern einen negativen Trend auf. In Sachsen-Anhalt beträgt der Bestand > 50.000 Individuen und hat den Rote-Liste-status "vom Aussterben bedroht", die Bestandentwicklung ist allerdings stabil (vgl. S. 37). Hier besitzt die Art aktuell nur noch vier abgrenzbare Verbreitungszentren, darunter das südliche Harzvorland (vgl. das Maßnahmenkonzept des Büros für Landschaftsökologie (M.) vom 01.09.2016, S. 5, Bl. 95 des Verwaltungsvorgangs). Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) geht in seiner Stellungnahme zum streitigen Vorhaben vom 18.11.2016 (Anlage BG 10) dort von einem Erhaltungszustand "C" (mittel bis schlecht) bzw. "U1" (unzureichend) und damit von einem ungünstigen Erhaltungszustand aus.

42

c) Derzeit dürfte es an einem hinreichenden Nachweis dafür fehlen, dass im Fall der Durchführung des Bauvorhabens der im südlichen Harzvorland ungünstige Erhaltungszustand der Feldhamster-Population sich nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.

43

aa) Der Antragsgegner geht selbst davon aus, dass die lokale Feldhamster-Population westlich von Sangerhausen nur erhalten werden kann, wenn die auf der Vorhabenfläche siedelnden Feldhamster auf nahe gelegene geeignete Ausgleichflächen umgesiedelt werden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides gibt er an, dass das langfristige Überleben des Feldhamsters westlich von Sangerhausen das Vorhandensein geeigneter Flächen in einer ausreichenden Quantität sowie einer hinreichenden Vernetzung voraussetze. Dies stellt auch die Antragstellerin letztlich nicht in Frage. Sie hat ein Maßnahmenkonzept des Büros für Landschaftsökologie (M.) vom 01.09.2016 sowie ein ergänzendes Maßnahmenkonzept vom 19.10.2016 erstellen lassen und auch die der Ausnahmegenehmigung diesbezüglich beigefügten Auflagen akzeptiert. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag des Sachverständigenbüros M. vom 01.09.2016 (Bl. 107 ff. des Verwaltungsvorgangs), nach dem die höchste Baudichte im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans Nr. 26 (IPM) und damit nicht in dem hier in Rede stehenden südlichen Bereich des Plangebiets vorzufinden sei. Nach dem ergänzenden Maßnahmenkonzept des Büros (M.) vom 19.10.2016 (S. 5, Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs) ergab die Baukartierung für die geplanten Eingriffsbereiche im August/September 2016 für den hier in Rede stehenden Vorhabenbereich (Teilfläche A 5) eine Zahl von 27 festgestellten Feldhamsterbauen und eine Zahl von 45 kartierter Feldhamster-Röhren, so dass auf dieser Fläche mit etwa 30 bis 35 belaufenen Bauen zu rechnen sei. Ferner ergibt sich aus den vom Antragsgegner dem Landesverwaltungsamt übersandten Übersichtskarten zum lokalen Feldhamstervorkommen vom 11.11.2016 (Bl. 139 und 144 des Verwaltungsvorgangs), dass das in Rede stehende Vorhabengelände im so genannten "Kernbereich" des lokalen Lebensraums liegt, der für das dauerhafte Überleben der betroffenen Lokalpopulation essentiell sein soll.

44

bb) Ob mit der Umsiedlung der Erhalt der lokalen Population auf die in den Maßnahmenkonzepten vom 01.09.2016 und 19.10.2016 vorgesehenen Umsiedlungsflächen gewährleistet ist, erscheint nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen fraglich.

45

aaa) Dies gilt insbesondere für die Frage, welche Folgen eine Ausgrabung der Feldhamster und die Überwinterung der geborgenen Tiere in einem Zoo für die betroffenen Individuen haben können. Der Antragsgegner setzt sich mit dieser Frage im angefochtenen Bescheid nicht auseinander. Das ergänzende Maßnahmenkonzept des Büros (M.) vom 19.10.2016 unterstellt zunächst, dass die Erdarbeiten auf den Projektflächen vor Beendigung des Winterschlafs erfolgen, wodurch es zwangsläufig zu einer Tötung von Individuen des Feldhamsters kommen könne. Es beschreibt dann die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen bei der Ausgrabung, Überwinterung und Aussiedlung der Tiere. Wie oben bereits dargelegt, ist das Büro (M.) im ursprünglichen Maßnahmenkonzept vom 01.09.2016 (S. 15, Blatt 100 des Verwaltungsvorgangs) aber davon ausgegangen, dass der Zeitpunkt der Feldhamster-Umsiedlungen auf die Zeitfenster des zeitigen Frühjahrs (oberirdische Aktivität vor der Fortpflanzungsperiode) und des Spätsommers (oberirdische Aktivität nach der Fortpflanzungsperiode) beschränkt sei. Gleiches ist den Ausführungen von K. Mammen / U. Mammen (Methoden feldökologischer Säugetierforschung 2 [2003] – Möglichkeiten und Grenzen der Umsiedlung von Feldhamstern –, S. 465, a.a.O.) zu entnehmen.

46

bbb) Aber auch in Bezug auf die Umsiedlung der Feldhamster auf die vom Antragsgegner für geeignet gehaltenen Flächen (U01, U04 und U05) bestehen Bedenken, ob sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand der lokalen Population nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindern wird.

47

Das Landesverwaltungsamt als obere Naturschutzbehörde führte in seiner Stellungnahme an den Antragsgegner vom 10.11.2016 (Bl. 135 ff. des Verwaltungsvorgangs) zum dem Baufeld des "Industrieparks Mitteldeutschland" (IPM) aus, dass der vorgesehene Eingriffsbereich nach den vorliegenden Gutachten aus den Jahren 2012 bis 2014 den überlebensnotwendigen Kernbestand der Sangerhäuser Feldhamsterpopulation darstelle. Es sei nicht auszuschließen, dass eine Umsiedlung auch nur eines Teils dieses Bestandes zu erheblichen irreversiblen Schädigungen dieser Population führe. Auf den Flächen dieser Kernpopulation befänden sich auch Landes- und Bundesmonitoringflächen zum Feldhamster, welche von großer Bedeutung für die Einschätzung des Erhaltungszustandes der gesamten Landespopulation und somit für die Berichtspflichten des Landes Sachsen-Anhalt gegenüber der EU sei. Des Weiteren lägen keine Erkenntnisse über eine erfolgreiche Umsiedlung einer so großen Anzahl von Feldhamstern vor. Daher sei hier das Risiko des Scheiterns der Umsiedlung sehr hoch, so dass infolge des Eingriffs in den Kernbestand der Lokalpopulation diese in ihrem Bestand gefährdet werden könne. Das Landesverwaltungsamt verweist zudem auf eine Stellungnahme LAU vom 07.08.2015, in der eine erfolgreiche dauerhafte Kompensation durch die CEF-Maßnahmen (Umsiedlung) infolge der "suboptimalen" Habitateignung der vorgesehenen Umsiedlungsflächen in Frage gestellt wird. Die Fa. (O.) habe im Jahr 2013 festgestellt, dass auf der geplanten Industrieparkfläche östlich der L 221 eine etwa doppelt so hohe Baudichte vorhanden sei wie auf der Fläche westlich der L 221. Nach den Erhebungen des Fa. (O.) GbR aus dem Jahr 2013 seien zudem auf den potenziellen Flächen westlich der L 221 nur ein Drittel aller Baue als Winterbaue klassifiziert worden.

48

In seiner Stellungnahme vom 07.08.2015 zum geplanten Industriepark (Anlage BG 6) führte das LAU aus, es sei bereits zweifelhaft, ob eine dauerhaft überlebensfähige Population (normative Vorgabe 1.500 Tiere als Gesamtgröße) verbleibe. Lege man selbst die optimistischen Schätzungen des Frühjahrsbestandes von 1.000 Tieren durch das Büro (M.) (2015) zugrunde, dürfte dies schon nicht mehr der Fall sein. Bei aller Unsicherheit der Schätzungen sei zu vermuten, dass durch bau- und anlagebedingte Faktoren ein erheblicher Eingriff stattfinde, der u.U. zur Unterschreitung der Größe einer überlebensfähigen Minimalpopulation führen könne. Die als CEF-Flächen vorgesehenen Flächen westlich des Plangebiets, die in der einvernehmlichen Abstimmung vom Oktober 2013 als relativ konfliktarme Alternativflächen festgestellt worden seien, könnten wegen suboptimaler Bodenverhältnisse mit Grundwasserbeeinflussung nicht dauerhaft höhere Hamsterdichten gewährleisten. Das erforderliche Steigerungspotenzial dieser Flächen für den Hamsterbestand sei fragwürdig. Des Weiteren stelle sich die Frage, wie lange der Vorhabenträger eine hamsterfördernde Bewirtschaftung grundsätzlich gewährleisten wolle. Schon aufgrund des ungünstigen Flächenansatzes (wesentlich weniger Umsiedlungsfläche (75 ha) als verloren gehen würde), müssten dauerhaft überdurchschnittlich erhöhte Hamsterdichten auf den CEF-Flächen erreicht werden. Selbst wenn man die suboptimale Eignung der Flächen außer Betracht ließe, wäre hierfür erwartungsgemäß ein sehr hoher Aufwand nötig, der sich kaum dauerhaft in die landwirtschaftliche Praxis integrieren ließe. Nach Auslaufen der CEF-Maßnahmen könnte dieser Stand wahrscheinlich nicht gehalten werden. In einer weiteren Stellungnahme vom 13.09.2016 (BG 8) zum Kompetenzzentrum "The Garden" bekräftigte das LAU seine Einschätzung unter Berücksichtigung des Maßnahmenkonzepts des Büros (M.) zur Umsiedlung des Feldhamsters und des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags des von der Antragstellerin beauftragten Sachverständigenbüros M. vom 01.09.2016.

49

Zwar betrifft die streitige Ausnahmegenehmigung nur eine 32 ha große Teilfläche des ca. 140 bis 150 ha großen Geländes des Gesamtvorhabens, zu dem die obere Naturschutzbehörde und das LAU ihre ablehnende Haltung geäußert haben. Wie bereits dargelegt, bewegt sich die lokale Feldhamsterpopulation nach der Einschätzung des LAU aber am Rande der dauerhaften Überlebensfähigkeit, so dass auch eine Umsiedlung von geschätzt "nur" ca. 40 Feldhamstern von der Teilfläche bedenklich erscheint.

50

Der Beigeladene hat in seiner Widerspruchbegründung (S. 31 ff.) weitere Gesichtspunkte vorgetragen, die dagegen sprechen, dass die vom Antragsgegner für eine Umsiedlung als geeignet erachteten Flächen (U01, U04 und U05) tatsächlich für eine die Erhaltung der Population sichernde Umsiedlung geeignet sind. Die Ausgleichsflächen befinden sich nördlich und südlich der alten B 80 (nunmehr L 151) und damit (möglicherweise) durch Straßen und Gewässer isoliert vom Feldhamsterkernbestand südwestlich der Stadt D., so dass fraglich ist, ob ein Überleben dieser Population gesichert ist.

51

Allerdings ist dem Antragsgegner als untere Naturschutzbehörde – wie dargelegt – eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzubilligen. Dies dürfte auch für die Frage gelten, ob "sachgemäß nachgewiesen" ist, dass sich bei Durchführung der Umsiedlung der ungünstige Erhaltungszustand der lokalen Feldhamsterpopulation nicht weiter verschlechtert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird. Soweit diese Einschätzungsprärogative reicht, bleibt aber eine gerichtliche Kontrolle der konkreten Entscheidung dahin gehend möglich, ob diese vertretbar, d.h. plausibel und stimmig erscheint (BVerwG, Beschl. v. 28.12.2009 – BVerwG 9 B 26.09 –, juris, RdNr. 12). Dies erscheint aus den oben dargelegten Gründen aber fraglich. Ein gewichtiges Indiz gegen die Vertretbarkeit der Einschätzung des Antragsgegners ist, dass sowohl die obere als auch die oberste Naturschutzbehörde, die den Antragsgegner mittlerweile zur Rücknahme der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung angewiesen haben, sowie das LAU als Fachbehörde für Naturschutz insoweit eine andere naturschutzfachliche Auffassung vertreten als der Antragsgegner. Zur Begründung der Weisung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Schreiben vom 23.12.2016 aus, dass keine ausreichenden Erkenntnisse zur Umsiedlung der Feldhamster während der Winterruhe vorlägen und durch den Eingriff in den Kernbereich der lokalen Population eine erhebliche, irreversible Schädigung der lokalen Feldhamsterpopulation mit Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Landespopulation nicht auszuschließen sei.

52

cc) Nicht nachgewiesen ist, dass im Fall einer Beeinträchtigung des lokalen Feldhamstervorkommens sich diese nicht negativ auf die Stabilität der Art im überörtlichen Rahmen auswirkt. Dazu enthält der angegriffene Bescheid keine Ausführungen, weil der Antragsgegner davon ausgegangen ist, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Feldhamsterpopulation bei Durchführung der geplanten Umsiedlung und Einhaltung der dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen nicht verschlechtern werde. In der Beschwerdeerwiderung hat der Antragsgegner zwar (zutreffend) ausgeführt, dass es bei der Frage der Verschlechterung des Erhaltungszustandes einer Population im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG nicht auf die lokale Population ankomme, sondern eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen sei, die auch die anderen (Teil-)Populationen der betreffenden Art in den Blick nehme. Letztlich hat er aber nochmals seine Auffassung bekräftigt, dass es hier nicht einmal zu einer Verschlechterung der lokalen Feldhamsterpopulation komme.

B.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er im erstinstanzlichen Verfahren einen Sachantrag gestellt, die Beschwerde eingelegt und sich so jeweils dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

C.

54

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der Vorinstanz an.


Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA).

2

Der Antragsteller ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung im Land Sachsen-Anhalt. Zu seinen satzungsmäßigen Aufgaben gehört u.a. die Förderung des Natur- und Artenschutzes.

3

Mit Schreiben vom 12.06.2013 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller den Entwurf der Kormoranverordnung nebst Begründung mit Stand vom 30.05.2013 zur Kenntnis. Zugleich lud er den Antragsteller zu einem Gespräch am 01.07.2013 im Dienstgebäude des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt ein. Im Nachgang zu diesem Gespräch nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 30.07.2013 zu dem Verordnungsentwurf Stellung.

4

Am 26.08.2014 wurde die Kormoranverordnung von der Landesregierung beschlossen und nachfolgend am 15.09.2014 ausgefertigt sowie am 25.09.2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Am 01.01.2015 trat sie in Kraft.

5

Zweck der Kormoranverordnung ist der Schutz der natürlichen Fischfauna und die Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Kormorane (Phalacrocorax carbo). Zu diesem Zweck dürfen die dazu berechtigten Personen Kormorane in bestimmten Bereichen bejagen und die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Durch diese Maßnahmen sollen Kormorane bei drohenden Schäden aus diesen Bereichen vergrämt werden. Hierzu werden in § 2 KorVO LSA Ausnahmen vom Tötungsverbot für Kormorane zugelassen. § 5 KorVO LSA regelt die Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien.

6

Am 03.09.2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt.

7

Der Antragsteller macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da die Kormoranverordnung gegen Artenschutzrecht verstoße. Dies stelle eine Verletzung seiner Rechte dar. Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention (AK) sei § 47 Abs. 2 VwGO dahingehend auszulegen, dass eine Verletzung des Unions-Umweltrechts eine Rechtsverletzung der betroffenen Öffentlichkeit und damit der Umweltverbände darstelle. Die Umweltverbände seien daher in Bezug auf Rechtsverordnungen, deren Gegenstand die Umsetzung von unionsrechtlich verankertem Umweltrecht sei, im Normenkontrollverfahren antragsbefugt. Art. 9 Abs. 3 AK gelte als Auslegungsdirektive auch für Rechtsverordnungen. Der in Art. 9 Abs. 3 AK geregelte Begriff "Handlungen" erfasse auch Rechtsverordnungen. Die Rechtsverordnung sei auch nicht in einer "gesetzgebenden Eigenschaft" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Satz 2 AK erlassen worden. Mittlerweile sei seine Antragsbefugnis durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.11.2016 – C-243/15 – geklärt. Der Gerichtshof habe festgestellt, dass in allen Fällen, in denen Unions-Umweltrecht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens geprüft werde, eine Pflicht zur Beteiligung der Öffentlichkeit und korrespondierend ein Recht von Umweltschutzorganisationen auf Mitwirkung und nachfolgende gerichtliche Überprüfung bestehe. Im vorliegenden Fall werde durch die Kormoranverordnung eine Dauer-Ausnahme von den Verbotstatbeständen des gesetzlichen Artenschutzes in § 44 BNatSchG erteilt, die ihrerseits Unions-Umweltrecht umsetzten. Eine Antragsbefugnis ergebe sich auch aus der Verletzung seines Mitwirkungsrechts gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Dieses Mitwirkungsrecht sei verletzt worden, da er keine Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten erhalten habe. In der Begründung der Kormoranverordnung werde auf eine Untersuchung des Büros für Gewässerökologie und Fischereibiologie Dr. E. in D-Stadt zur Bestandssituation und Bestandsentwicklung von Fischarten in ausgewählten Gewässern Sachsen-Anhalts für den Zeitraum 2000 bis 2011 Bezug genommen. Ihm sei jedoch lediglich der in der Zeitschrift "Naturschutz im Land Sachsen-Anhalt", 49. Jahrgang, 2012, Seite 26 – 39, unter dem Titel "Zum Einfluss des Kormorans (Phalacrocorax carbo sinensis) auf die Fischbestände in Fließgewässern Sachsen-Anhalt" veröffentlichte Aufsatz zugänglich. Der Antragsgegner hätte ihm die dem Aufsatz zugrunde liegende Untersuchung und die darin in Bezug genommenen Daten sowie die darin zitierten, nicht öffentlich zugänglichen Untersuchungen vorlegen müssen.

8

Der Antragsteller beantragt,

9

die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA) vom 15.09.2014 für unwirksam zu erklären.

10

Der Antragsgegner beantragt,

11

den Antrag abzulehnen.

12

Er trägt vor, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, da der Antragsgegner nicht antragsbefugt sei. Eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Antragstellers durch die Kormoranverordnung sei nicht erkennbar. Der Antragsteller könne seine Antragsbefugnis auch nicht daraus ableiten, dass die streitgegenständliche Verordnung gegen Vorgaben des Artenschutzrechts in § 44 BNatSchG sowie der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG verstoße. Dies sei vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil vom 25.05.2016 – 4 KN 154/13 – bestätigt worden. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 – BVerwG 7 C 21.12 – bedürfe es für die Klagebefugnis eines subjektiven Rechts eines Einzelnen, das sich der Verband zu Eigen mache. Weder die Regelungen der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG noch die Regelungen der §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3, 45 Abs. 7 BNatSchG entfalteten einen drittschützenden Charakter, aus dem sich eine subjektiv-rechtliche Rechtsposition ableiten ließe. Auch aus Art. 9 Abs. 3 AK ergebe sich keine Antragsbefugnis. Der Antragsteller könne eine Antragsbefugnis auch nicht aus der Verletzung eines Mitwirkungsrechts gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG herleiten. Dem Antragsteller sei hinreichend Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten gegeben worden. Es bestehe kein Anspruch auf Übermittlung jeglicher Unterlagen, vielmehr sei es ausreichend, auf die Existenz einschlägiger Gutachten hinzuweisen. Zudem müssten sich die Verbände in angemessenem Umfang selbst um die einschlägigen Informationen bemühen. Der Antragsteller habe weder während des Anhörungsverfahrens noch danach um die Vorlage der fraglichen Sachverständigengutachten gebeten. Es sei folglich davon auszugehen, dass er anhand der übersandten Unterlagen vollständig informiert und in der Lage gewesen sei, eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf abzugeben.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

Gemäß § 109 VwGO kann das Gericht über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entscheiden. Die Vorschrift gilt auch im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (vgl. OVG RP, Urt. v. 24.02.2011 – 1 C 10276/11 –, juris RdNr. 30).

15

Der Senat entscheidet durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 VwGO); die Beteiligten wurden hierzu angehört.

16

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen.

17

1. Die Voraussetzungen, unter denen eine anerkannte Naturschutzvereinigung – wie der Antragsteller – Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise einlegen kann, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, sind vorliegend nicht erfüllt.

18

Der Antragsteller ist nicht nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 753), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2016 (BGBl. I S. 2749) antragsbefugt. Die Vorschriften des UmwRG sind vorliegend nicht anwendbar, denn der Erlass einer Verordnung über Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG löst nach den Vorschriften des Gesetzes über die UmweltverträglichkeitsprüfungUVPG – keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus und stellt damit keine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dar. Das Vorliegen einer Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist aber Sachurteilsvoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2014 – BVerwG 4 C 34.13 –, juris RdNr. 10; BayVGH, Urt. v. 28.07.2016 – 14 N 15.1870 –, juris RdNr. 31). Eine Erstreckung des UmwRG auf Normenkontrollanträge gegen naturschutzrechtliche Rechtsverordnungen im Wege der Analogie scheidet aus, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. BVerwG, Urt .v. 05.09.2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, juris RdNr. 30 ff.; Urt. v. 19.12.2013 – BVerwG 4 C 14.12 –, juris RdNr. 20).

19

Der Anwendungsbereich der altruistischen naturschutzrechtlichen Verbandsklage nach § 64 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.01.2016 (BGBl. I S. 2258), ist ebenfalls nicht eröffnet, da der Erlass einer Verordnung keine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 BNatSchG ist. Der Bundesgesetzgeber hat sich klar gegen die Einführungen einer altruistischen Verbandsklage in Normenkontrollsachen – auch bei einem Verstoß gegen europäisches Umweltrecht – entschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 – BVerwG 4 C 35.13 –, juris RdNr. 62; OVG BBg, Urt. v. 02.06.2006 – OVG 11 A 11.05 –, juris RdNr. 16 ff. zur Brandenburgischen Kormoranverordnung).

20

2. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller als Teil der betroffenen Öffentlichkeit eine "prokuratorische Rechtsstellung" dahingehend innehat, dass er eine Verletzung objektiven europäischen Umweltrechts als Verletzung eigener Rechte geltend machen kann.

21

Zum Teil wird angenommen, in unionskonformer Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hätten neben dem Bürger auch unmittelbar betroffene juristische Personen wie die nach § 3 UmwRG anerkannten Antragsteller bezogen auf das objektive Interesse an einer Sicherung der praktischen Wirksamkeit und der Einheit des Unionsrechts eine "prokuratorische Rechtsstellung" inne, individuelle unionsrechtliche Rechtspositionen zu ihrem eigenen Anliegen zu machen. Dieses Verständnis des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebe sich aus dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot (Art. 4 Abs. 3 EUV) sowie im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vom 25.06.1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen ; Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. II S. 1251) (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.07.2016 – 14 N 15.1870 –, a.a.O. RdNr. 38 im Anschluss an BVerwG, Urt .v. 05.09.2013 – BVerwG 7 C 21.12 –, a.a.O. RdNr. 46 ff.). Die den anerkannten Naturschutzvereinigungen zustehende prokuratorische Rechtsmacht verleihe diesen auch die Rechtsmacht, im Wege der Normenkontrolle eine mögliche Verletzung objektiver unionsrechtlicher Umweltvorschriften durch den Erlass einer Verordnung geltend zu machen. Das unionsrechtliche Effektivitätsgebot sowie Art. 9 Abs. 3 AK geböten es, den anerkannten Naturschutzverbänden als Teil der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit einzuräumen, vor Gericht auch die mögliche Verletzung unbedingter und hinreichend bestimmter objektiver Umweltvorschriften zu rügen. Im Lichte des Art. 9 Abs. 3 AK sowie im Interesse des unionsrechtlichen Effektivitätsgebots müsse anerkannten Umweltverbänden in Bezug auf Sachverhalte, die dem Unionsumweltrecht unterliegen, ein weiter Zugang zu Gericht gewährleistet werden. Daher könne die vom Bundesverwaltungsgericht in Erweiterung des Begriffs des subjektiven Rechts anerkannte prokuratorische Rechtsstellung anerkannter Umweltverbände nicht auf unbedingte und hinreichend bestimmte subjektive europäische Umweltnormen (wie § 47 Abs. 1 BImSchG) beschränkt werden. Sie müsse vielmehr auch unbedingte und hinreichend bestimmte objektive unionsrechtliche Vorschriften einbeziehen. Wären Umweltverbände lediglich Prokuratoren des (subjektiven) unbedingten und hinreichend bestimmten Unionsumweltrechts, hätte dies im Ergebnis zur Konsequenz, dass sie – jenseits der Rechtsschutzmöglichkeiten, die ihnen das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und die naturschutzrechtliche Verbandsklage eröffnen – Zugang zu Gericht lediglich in wenigen unionsumweltrechtlichen Fallgestaltungen verlangen könnten. Dies führte in vielen Fällen, in denen unbedingte und hinreichend bestimmte objektiv-rechtliche Umweltvorschriften des Unionsrechts inmitten ständen, zu einer Rechtsschutzlücke (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.07.2016 – 14 N 15.1870 –, a.a.O. RdNr. 43 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 08.03.2011 – C-240/09 – <"slowakischer Braunbär"> im Fall einer möglichen Verletzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen , ABl. L 206, S. 7).

22

Nach anderer Auffassung können anerkannte Umweltvereinigungen als Teil der betroffenen Öffentlichkeit eine Verletzung objektiven (europäischen) Umweltrechts, insbesondere der Art. 7 und 9 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (Vogelschutzrichtlinie – VRL) (ABl. L 20 S. 7), nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen. Könnte sich eine anerkannte Umweltvereinigung auf die Verletzung eigener Rechte bei einem Verstoß gegen (europäisches) Umweltrecht berufen, liefe dies in der Sache auf eine uneingeschränkte Rechtsbehelfsmöglichkeit dieser Vereinigungen hinaus, die der nationale Gesetzgeber gerade nicht eröffnen wollte. Denn die Fälle, in denen eine anerkannte Naturschutzvereinigung den Verstoß gegen Bestimmungen (objektiven) Umweltrechts ohne das Erfordernis der Verletzung eigener Rechte bzw. der Geltendmachung einer solchen Verletzung rügen könne, seien in § 2 UmwRG und in § 64 BNatSchG geregelt. Diese Regelungen wären obsolet, wenn eine anerkannte Naturschutzvereinigung den Verstoß gegen Bestimmungen des Umweltrechts grundsätzlich als Verletzung eigener Rechte geltend machen könnte (vgl. NdsOVG, Urt. v. 25.05.2016 – 4 KN 154/13 –, juris RdNr. 53 unter Hinweis auf Pfau, VBlBW 2015, 357 <362>).

23

Diese Problematik bedarf keiner Vertiefung, da sich die Antragsbefugnis des Antragstellers jedenfalls aus Art. 9 Abs. 2 AK ergibt.

24

3. Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich im vorliegenden Fall unmittelbar aus Art. 9 Abs. 2 AK. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AK stellt jede Vertragspartei im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährt Art. 9 Abs. 2 AK Umweltschutzorganisationen, die den in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Anforderungen genügen, ein Recht auf einen Rechtsbehelf, soweit dieser gegen eine Entscheidung gerichtet ist, die in den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 2 AK fällt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2016 – C-243/15 –, juris RdNr. 55).

25

a) Die Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KorVO LSA) ist eine Entscheidung, die in den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 AK fällt.

26

Art. 9 Abs. 2 AK erfasst u.a. Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen, für die Art. 6 AK gilt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AK wendet jede Vertragspartei diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Mit der Kormoranverordnung werden Ausnahmen vom artenschutzrechtlichen Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zugelassen. Dies stellt eine Entscheidung über Tätigkeiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 AK dar.

27

Ohne Belang ist, dass es sich um eine Rechtsverordnung und nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Nach der Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union bezieht sich der Begriff "Handlung" i.S.d. Art. 9 Abs. 3 AK nicht nur auf Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen, da Art. 9 Abs. 3 AK andernfalls eine zu sehr beschränkte Tragweite hätte und nach Art. 2 Nr. 2 AK nur solche Handlungen von Gremien oder Einrichtungen von den Bestimmungen der AK ausgeschlossen sind, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft vorgenommen werden (vgl. EuG, Urt. v. 14.06.2012 – T-338/08 –, juris RdNr. 76 ff.). Gleiches gilt für den Begriff "Entscheidungen" i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK, der mithin auch Rechtsverordnungen erfasst.

28

Der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK auf die Kormoranverordnung steht nicht entgegen, dass die Vertragsparteien den Art. 6 AK "in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht" auf Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, anzuwenden haben. Hiermit wird zwar bestimmt, dass sich die Anwendung von Art. 6 AK nach dem innerstaatlichen Recht der betreffenden Vertragspartei richtet. Allerdings ist diese Präzisierung dahin zu verstehen, dass sie nur auf die Modalitäten der Öffentlichkeitsbeteiligung abzielt, wie sie in Art. 6 geregelt wird, ohne das Recht auf Beteiligung, den dieser Artikel einer Umweltschutzorganisation verleiht, in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.11.2016 – C-243/15 –, a.a.O. RdNr. 48).

29

Auch der in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Satz 2 AK enthaltene Vorbehalt führt nicht dazu, dass die Kormoranverordnung vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b AK ausgenommen ist. Nach dieser Vorschrift bestimmen die Vertragsparteien "zu diesem Zweck", ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet. Das Ermessen der Vertragsparteien im Rahmen der zu treffenden Einzelfallentscheidung über die Anwendung von Art. 6 AK ist hiernach an den Zweck des Art. 6 AK gebunden. Dessen Zweck ist es, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 AK zu verwirklichen, d.h. Art. 6 auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten anzuwenden, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Wenn geplante Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, muss die Entscheidung der Vertragsparteien folglich darauf hinauslaufen, Art. 6 anzuwenden (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30.06.2016 – C-243/15 –, juris RdNr. 76 f.).

30

b) Der Antragsteller ist auch eine Umweltschutzorganisation, die den in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Anforderungen genügt. Art. 2 Nr. 5 AK bestimmt, dass nichtstaatliche Organisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren haben und Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" sind. Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen an eine nichtstaatliche Organisation i.S.d. Art. 2 Nr. 5 AK.

31

c) Der Ableitung einer Antragsbefugnis des Antragstellers aus Art. 9 Abs. 2 AK steht auch nicht entgegen, dass nach dieser Vorschrift Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nur dann Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht haben müssen, wenn sie entweder (a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ (b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert. Insoweit ist der Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 UAbs. 2 AK maßgeblich. Hiernach bestimmt sich, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, welche die in Art. 2 Nr. 5 AK genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 AK ergibt sich somit, dass der Wertungsspielraum, über den die Vertragsparteien bei der Bestimmung dessen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" ist, durch das Ziel begrenzt wird, der betroffenen Öffentlichkeit, zu der auch die Umweltschutzorganisationen gehören, die die Voraussetzungen nach Art. 2 Nr. 5 des Übereinkommens erfüllen, einen „weiten Zugang zu Gerichten“ zu gewähren (EuGH, Urt. v. 16.04.2015 – C-570/13 –, juris RdNr. 39; Urt. v. 08.11.2016 – C-243/15 –, a.a.O. RdNr. 58). Hiernach steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektive Rechte zu beschränken, doch kann eine solche Beschränkung nicht als solche auf Umweltverbände angewandt werden, weil dadurch die Ziele dieser Vorschrift missachtet würden (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14 –, juris RdNr. 91). Diese Organisationen müssen somit zwingend die nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie die unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14 –, a.a.O. RdNr. 92; Urt. v. 08.11.2016 – C-243/15 –, a.a.O. RdNr. 59).

32

4. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung, ob sich die Antragsbefugnis des Antragstellers auch aus der geltend gemachten Verletzung seines Mitwirkungsrechts gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 – BVerwG 4 NB 43.95 –, juris RdNr. 4; HessVGH, Beschl. v. 18.12.1998 – 11 NG 3290/98 –, juris RdNr. 15; NdsOVG, Urt. v. 25.05.2016 – 4 KN 154/13 –, a.a.O. RdNr. 36; Hesselhaus, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2011, § 63 RdNr. 47).

33

II. Die Kostenentscheidung bleibt bei Entscheidungen nach § 109 VwGO der Endentscheidung vorbehalten.

34

III. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, ob eine anerkannte Naturschutzvereinigung befugt ist, ein Normenkontrollverfahren gegen eine naturschutzrechtliche Rechtsverordnung wegen eines Verstoßes gegen europäisches Umweltrecht einzuleiten.


(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Redakteur bei einer deutschen Tageszeitung, beschäftigt sich mit Entscheidungen der Bundesregierung über die Ausfuhr so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, die für die Herstellung von C-Waffen geeignet sein könnten. Er bat den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über Stellungnahmen, die dieser zur Ausfuhr bestimmter chemischer Substanzen nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011 gegenüber der Bundesregierung abgegeben habe. Der Bundesnachrichtendienst lehnte dies unter Verweis auf die nichtöffentliche Behandlung der Vorgänge innerhalb der Bundesregierung sowie auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit seiner Stellungnahmen ab.

2

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht. Er beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

1. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst (BND) zur Ausfuhr der Güter Fluorwasserstoff, Natriumfluorid und Ammoniumhydrogendifluorid nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,

2. welche Stellungnahme(n) (Wortlaut, mit Datum) der Bundesnachrichtendienst zur Ausfuhr der Güter Galvanomischung mit Kaliumcyanid und Galvanomischung mit Natriumcyanid im Jahr 2011 gegenüber der Bundesregierung (Ausfuhrausschuss) abgegeben hat,

hilfsweise,

die Auskünfte zu 1. und 2. unter Schwärzung bzw. Auslassung derjenigen Passagen zu erteilen, die berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen betreffen,

höchst hilfsweise,

den Inhalt der in 1. und 2. genannten Stellungnahmen möglichst vollständig zu beschreiben, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Verwendung der genannten Güter für die Herstellung von C-Waffen.

3

Auf den genannten Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 sowie den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. November 2013 wird Bezug genommen.

II.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über die zu entscheiden das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO berufen ist, bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

5

1. Dies gilt zum einen für den unter 1. und 2. beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes gegenüber der Bundesregierung sowie für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen zu beschreiben. Mit diesen Anträgen begehrt der Antragsteller keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Wird der Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die gewünschten Auskünfte zu erteilen, würde sich die Hauptsache bereits erledigen (vgl. Beschlüsse vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 <261 f.> und vom 10. Februar 2011 - BVerwG 7 VR 6.11 - juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 14). Solchen, die Hauptsache vorweg nehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 <180 f.>; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 a.a.O.; vom 21. Januar 1999 - BVerwG 11 VR 8.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 26 S. 2 f.; vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 ER 301.89 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 S. 2; und vom 27. Juni 1984 - BVerwG 1 ER 310.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 57 S. 128 f.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13 f.>; und vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 <74 f.>). Hiervon ausgehend hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

6

Der Antragsteller hat vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren hätte sich die Anfrage durch rasch voranschreitende politische Entwicklungen in Syrien oder durch neue Agenden (innen- und außenpolitischer) Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigt (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 7). Aus diesem Vortrag geht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des vom Antragsteller verfolgten Anliegens, eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen, beeinträchtigen würde. Es erscheint in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen, weil sich bis dahin andere Schwerpunkte der allgemeinen politisch-medialen Aufmerksamkeit gebildet haben könnten. Damit ist aber noch nicht dargetan, dass die dem Antragsteller durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile nachgerade unzumutbar und nach einem für ihn positiven Ausgang dieser Entscheidung nicht mehr zu beseitigen wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bliebe ihm auch nach einer solchen Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, öffentliches Interesse hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse (Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - NVwZ 2013, 1006 Rn. 27) bliebe somit weiterhin gewahrt. Unzumutbar könnte für den Antragsteller ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung und die ihm hiermit abverlangte Inkaufnahme der Gefahr einer gewissen Aktualitätseinbuße in Bezug auf seine geplante Berichterstattung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für ein solches Szenarium, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könnte, ergeben sich jedoch im vorliegenden Fall weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise. Unter diesen Umständen muss dem durch die Rechtsordnung geschützten Interesse der Antragsgegnerin Vorrang eingeräumt werden, nicht ohne ordnungsgemäße, ihre prozessualen Garantien wahrende Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gerichtlich zur Auskunftserteilung verpflichtet werden zu können.

7

Unabhängig vom Vorstehenden kann einem Begehren, eine Entscheidung zu erwirken, die eine Hauptsacheentscheidung vorwegnähme, nur stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde. Würde der Antragsteller mit einer einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits das in einem Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, ist an die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 14. Dezember 1989 a.a.O.). Der Antragsteller beruft sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 S. 3). Dieser endet dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen der Auskunftserteilung entgegenstehen (Urteil vom 20. Februar 2013 a.a.O. Rn. 29). Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, ihre Stellungnahmen gegenüber der Bundesregierung in Ausfuhrfragen basierten auf der Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes zum Thema Proliferation. Seine Erkenntnisse habe der Bundesnachrichtendienst insbesondere auch durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen. Auch im Bereich der Proliferation gewinne der Bundesnachrichtendienst viele seiner Informationen mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Aufklärung oder im Rahmen der informationellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten; die Offenlegung entsprechend gewonnener Informationen könne Rückschlüsse auf ihre Herkunft sowie auf die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes ermöglichen. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendienstes öffentlich zugänglich gemacht würden, würden hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und -defizite des Bundesnachrichtendienstes über fremde Proliferationsaktivitäten gewonnen werden können (Schriftsatz vom 4. November 2013 S. 4 f.). In Anbetracht dieser Sachlage erscheint es durchaus möglich oder sogar naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Antragsteller entgegenstehen könnten. Ob bzw. inwieweit dies schlussendlich der Fall wäre, bedürfte der Klärung und gegebenenfalls Beweisaufnahme im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Dass dieses erkennbar zugunsten des Antragstellers ausgehen würde, kann jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

8

2. Mit dem hilfsweise gestellten Antrag, der darauf hinausläuft, der Antragsgegnerin eine Auskunftserteilung aufzugeben, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen nicht entgegenstehen, begehrt der Antragsteller bei Lichte besehen nichts anderes, als die Antragsgegnerin zur rechtmäßigen Erfüllung des Presseauskunftsanspruchs gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu verpflichten. Hiermit könnte der Streit zwischen den Beteiligten nicht befriedet werden, der gerade darüber besteht, ob bzw. inwieweit im Lichte schutzwürdiger Interessen Privater oder öffentlicher Stellen eine Auskunftsverweigerung rechtens ist. Dementsprechend wäre eine einstweilige Anordnung mit dem genannten Inhalt auch nicht vollstreckungsfähig. Unabhängig hiervon erscheint im Lichte des Vortrags der Antragsgegnerin zumindest nicht ausgeschlossen, dass es zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung geboten sein könnte, hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesnachrichtendienstes an Regierungsentscheidungen über Ausfuhrfragen der hier in Rede stehenden Art jegliche Auskunftserteilung zu unterlassen. Insofern könnte auch mit Blick auf den Hilfsantrag im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festgestellt werden, dass hinsichtlich seiner ein Hauptsacheverfahren - das vorwegzunehmen auch mit ihm erstrebt wird - zugunsten des Antragstellers ausginge.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Februar 2016 - 3 K 5325/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die Antragsgegnerin zu 2. wird im Weg der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner zu 1. die in ihrem Eigentum stehende Fläche zwischen dem ... und dem Grundstück des Antragstellers ... ... bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens über die beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobene Klage des Antragstellers (3 K 268/14) nicht mehr zum Aufstellen von Altglassammelbehältern zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge.

Die Antragsgegnerin zu 2. trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Rechtszüge. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 1. beider Rechtszüge. Die Antragsgegnerin zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde in erster Linie sein Begehren weiter, dass drei vor seinem Wohnhaus aufgestellte Altglassammelbehälter entfernt werden.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Zwischen dem Wohnhaus und dem ... sind auf einer im Eigentum der Antragsgegnerin zu 2. stehenden Fläche drei Altglassammelbehälter aufgestellt. Die gegen die Aufstellung gerichteten Beanstandungen des Antragstellers reichen bis in die 1990er Jahre zurück. Den Standort stellt die Antragsgegnerin zu 2. dem Antragsgegner zu 1. gegen ein jährliches Entgelt zur Verfügung. Dieses Entgelt erstattet die ... . Im Februar 2014 hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gegen die Antragsgegner erhoben, mit der er u. a. begehrt, dass der Antragsgegnerin zu 2. untersagt wird, auf ihrem zwischen dem Grundstück des Antragstellers und dem Brucksteig gelegenen Grundstück Altglassammelbehälter aufzustellen. Über die Klage ist bislang noch nicht entschieden worden. Im Dezember 2015 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Die Antragsschrift vom 10.12.2015 enthält folgenden Antrag:
I. Der Antragsgegnerin [zu 2.] im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, die drei Altglascontainer vor dem Gebäude des Antragstellers auf den Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs der... in ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf die dem Grundstück des Antragstellers gegenüber liegenden Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin [zu 2.] umzusetzen, hilfsweise umsetzen zu lassen,
II. hilfsweise: Die Antragsgegner zu verpflichten, bezogen auf den Aufstellungsort der Altglascontainer lt. Ziff. I.), ein systematisches und mit dem Antragsteller abgestimmtes Kontroll- und Reinigungsmanagement zu erstellen sowie für die Einhaltung und Überwachung des Reinigungsplanes sowie des hiermit beauftragten Personals zu sorgen.
Mit Beschluss vom 25.02.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs lägen wahrscheinlich nicht vor. Die Antragsgegnerin zu 2. dürfte zwar als Zweckveranlasserin für etwaige rechtswidrige Immissionen aufgrund des Betriebs der Altglassammelbehälter verantwortlich sein. Der Antragsteller habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er durch den Betrieb der Behälter unzumutbar beeinträchtigt werde. Der Standort befinde sich zwar sehr nahe an seinem Wohnhaus und der zumindest früher vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von zwölf Metern zwischen Behälter und Immissionsort werde nicht eingehalten. Die Empfehlung beziehe sich auf „Wohngebiete“, das Grundstück des Antragstellers dürfte sich aber in einem Mischgebiet befinden, wo höhere Immissionen hinzunehmen seien. Auch in Bezug auf den Hilfsantrag habe der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in einer der Antragsgegnerin zu 2. zurechenbaren Weise infolge des Containerstandorts auch das Privatgrundstück des Antragstellers unzumutbar verschmutzt werde.
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 01.03.2016 zugestellten Beschluss am 15.03.2016 Beschwerde eingelegt. In seinem Schriftsatz vom 30.03.2016 beantragt er,
den […] Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.02.2016 [- 3 K 5325/15 -] abzuändern und die Beschwerdegegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. die drei Altglascontainer vor dem Gebäude des Antragstellers auf den Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs der ... in ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens auf die dem Grundstücks des Antragstellers gegenüber liegenden Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin [zu 2.] umzusetzen, hilfsweise umsetzen zu lassen,
2. hilfsweise: Die Antragsgegner zu verpflichten, bezogen auf den Aufstellungsort der Altglascontainer lt. Ziff. 1.), ein systematisches und mit dem Antragsteller abgestimmtes Kontroll- und Reinigungsmanagement zu erstellen sowie für die Einhaltung und Überwachung des Reinigungsplanes zu sorgen.
II.
10 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg.
11 
1. Der auf die vorübergehende Beseitigung der drei Altglassammelbehälter gerichtete Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet.
12 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der vom Antragsteller in der Sache geltend gemachte materielle Anspruch bei summarischer Prüfung voraussichtlich besteht. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, um so lange einen irreversiblen Rechtsverlust abzuwenden, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650, 652 = juris Rn. 22). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Schoch in ders./Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 133 ff.).
13 
a) Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der Antragsteller voraussichtlich einen Anspruch auf Entfernung der vor seinem Wohnhaus aufgestellten drei Altglassammelbehälter hat, weil er durch diese unzumutbaren Immissionen ausgesetzt ist. Da die stattgebende Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache nicht endgültig und irreversibel vorwegnimmt - die in Rede stehenden Behälter könnten im Fall der Abweisung der Klage ohne nennenswerten Aufwand an ihren bisherigen Standort zurückversetzt werden - bedarf es keiner schweren und unzumutbaren Nachteile auf Seiten des Antragstellers.
14 
Anspruchsgrundlage für das Begehren ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch. Wird jemand durch schlichtes öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt, kann er verlangen, dass diese die andauernden Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. Dieser Anspruch auf Folgenbeseitigung ergänzt den allgemeinen Anspruch auf Unterlassung rechtswidrigen hoheitlichen Handelns. Die Ansprüche finden ihre Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (BVerwG, Urteil vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 - NVwZ 2016, 541 Rn. 8 = juris Rn. 8).
15 
Der Antragsteller wendet sich gegen Beeinträchtigungen, die sich auf ein schlicht-hoheitliches Handeln der Antragsgegnerin zu 2. zurückführen lassen. Denn die Antragsgegnerin zu 2. ist bei summarischer Prüfung für die mit dem Betrieb der Altglassammelbehälter einhergehenden Lärmbeeinträchtigungen (mit-)verantwortlich. Die Verantwortlichkeit besteht aus dem Grund, dass die Antragsgegnerin zu 2. über die Standorte der in ihrem Gemeindegebiet aufgestellten Altglassammelbehälter entscheidet. Die Antragsgegnerin zu 2. hat im Verlauf der bisherigen Auseinandersetzung soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt ihre Verantwortlichkeit für die Auswahl der Standorte bestritten. Von der Verantwortlichkeit geht nach Aktenlage auch der Antragsgegner zu 1. aus. So heißt es beispielsweise bereits in einem Schreiben des Landratsamts an die Antragsgegnerin zu 2. vom 08.08.2001, die Entscheidung über die Standorte liege allein bei der Antragsgegnerin zu 2. Diese dürfte mit dem Bereitstellen der Standorte nicht zuletzt der in § 2 Nr. 4 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners zu 1. normierten - und mithin öffentlich-rechtlichen - Pflicht nachkommen, den Landkreis bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach der Satzung zu unterstützen.
16 
Mit der Auswahl der Standorte legt die Antragsgegnerin zu 2. Anknüpfungspunkte fest, aus denen sich mögliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ergeben können, und trägt hiermit neben dem Betreiber der Sammelbehälter die Verantwortung dafür, dass durch diese Festlegung keine Störung verursacht wird, die von den Anwohnern nicht hingenommen werden muss (vgl. HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - NVwZ-RR 2000, 668, 669 = juris Rn. 41; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1908 = juris Rn. 34).
17 
Bei summarischer Prüfung ist derzeit davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die vor dem Gebäude ... ... aufgestellten Altglassammelbehälter einer unzumutbaren Lärmbelastung ausgesetzt wird.
18 
Maßstab für die Beurteilung der Lärmwirkung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen - wie die hier in Rede stehenden Altglassammelbehälter (vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 27.10.1993 - 26 CE 92.2699 - juris Rn. 8; HessVGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 - NVwZ-RR 2000, 668, 669 = juris Rn. 44; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1908 = juris Rn. 37) - so zu errichten und zu betreiben, dass (1.) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, (2.) nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und (3.) die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
19 
Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, kann nicht allein anhand der Vorgaben technischer Regelwerke beurteilt werden. Vielmehr ist die Beurteilung dieser Frage Teil einer einzelfallbezogenen tatrichterlichen Würdigung (BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001, 1002 = juris Rn. 8). Dabei ist auch auf die soziale Adäquanz einer Lärmeinwirkung abzustellen (BVerwG a.a.O. NVwZ 1996, 1001 = juris Rn. 5). Bestimmte Verhaltensweisen oder Zustände, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und die sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, werden von der Bevölkerung insgesamt hingenommen, weil sich die Verhaltensweisen oder Zustände noch in den Grenzen des als sozial Üblichen oder Tolerierbaren halten.
20 
Altglassammelcontainer sind grundsätzlich innerhalb von Wohngebieten als sozial adäquat und damit als nicht erheblich störend anzusehen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 39). Die Sammelsysteme nach der Verpackungsverordnung genießen nach wie vor eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung. Für ihr Funktionieren sind sie darauf angewiesen, dass die erforderlichen Sammelbehälter in der Nähe der Haushalte aufgestellt werden. Standorte für solche Behälter sind innerhalb von Gebieten, die auch dem Wohnen dienen und in denen deshalb Altglas aus privaten Haushaltungen anfällt, als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 4).
21 
Ein Standort eines Altglassammelbehälters erweist sich nur dann als unzulässig, wenn besondere Umstände hinzutreten, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 39). Solche Umstände liegen aller Voraussicht nach im vorliegenden Fall vor.
22 
Die Rechtsprechung hat sich bislang im Hinblick auf die Bestimmung geeigneter Stellplätze für Altglassammelbehälter an Empfehlungen des Umweltbundesamts orientiert (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10 - BauR 2010, 1907, 1909 = juris Rn. 40). Danach ist in Wohngebieten bei Altglassammelbehältern der Geräuschklasse I/ZU 21 ein Abstand zum Immissionsort von 50 m und mehr anzustreben, wobei ein Abstand von 25 bis 12 m noch als ausreichend anzusehen ist. Zumindest im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hält der Senat eine Orientierung an diesen Vorgaben für angezeigt, auch wenn die Empfehlungen nicht mehr auf der Internetseite des Umweltbundesamts zu finden sind. Neuere Erkenntnisse liegen dem Senat nicht vor. Der Frage, ob die vor dem Wohnhaus des Antragstellers aufgestellten Altglassammelbehälter dem neuesten Stand der Technik, insbesondere den Anforderungen des Umweltzeichens RAL-ZU 21 entsprechen, braucht im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn jedenfalls wird der vom Umweltbundesamt empfohlene Mindestabstand von 12 m deutlich unterschritten. Zwar dürfte die Behauptung des Antragstellers, die Behälter stünden rund 2,50 m von seinem Wohnhaus entfernt (Seite 9 der Klageschrift vom 07.02.2014), ausgehend von den dem Senat zur Verfügung stehenden Lichtbildern sowie den sich in den Akten befindlichen Plänen kaum zutreffen. Eher zutreffend dürfte hiervon ausgehend die Behauptung der Antragsgegnerin zu 2. sein, der Mindestabstand betrage 5,60 m (Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 24.03.2014). Doch auch dieser Abstand erreicht nicht einmal die Hälfte des empfohlenen Mindestabstands. Besondere Umstände, aufgrund deren dennoch ausnahmsweise nicht von der Unzumutbarkeit auszugehen ist, vermag der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu erkennen. Selbst der Antragsgegner zu 1. bezeichnete die Beschwerden des Antragstellers in einem an diesen gerichteten Schreiben vom 07.06.2001 als „durchaus berechtigt“.
23 
Ob sich das Grundstück des Antragstellers - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - tatsächlich in einem faktischen Mischgebiet befindet oder ob der Gebietscharakter eher dem eines allgemeinen Wohngebiets entspricht oder - was durchaus auch in Betracht kommt - gar keinem der in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Gebiete zugeordnet werden kann, lässt sich aufgrund der dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nicht beantworten. Als entscheidungserheblich dürfte sich der Gebietscharakter wohl aber auch nicht erweisen. Soweit ersichtlich unbestritten und nach Lage der Akten naheliegend ist, dass das Wohnen in der näheren Umgebung der Altglassammelbehälter eine dominierende Rolle einnimmt, sodass eine Einordnung des Gebiets als „Wohngebiet“ im Sinne der Empfehlung des Umweltbundesamts angezeigt ist. Jedenfalls eine Unterschreitung des empfohlenen Mindestabstands um mehr als die Hälfte dürfte damit kaum gerechtfertigt sein.
24 
Dass die Antragsgegnerin zu 2. den jetzigen Standort der Altglassammelbehälter nach ihrem Vorbringen als Containerstandort „ausgewiesen“ hat, ändert nichts daran, dass der Standort zu einer unzumutbaren Belastung des Antragstellers führen dürfte. Nicht nur sind die Einzelheiten dieser Ausweisung unklar; insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage eine solche Ausweisung erfolgt sein soll. Vielmehr entbindet die Ausweisung als Containerstandort nicht von der Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorgaben.
25 
Keinen Anspruch hat der Antragsteller allerdings darauf, dass die Altglassammelbehälter auf die seinem Grundstück gegenüber liegende, im Eigentum der Antragsgegnerin zu 2. stehende Fläche umgesetzt werden. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist - wie sich bereits aus seiner Bezeichnung ergibt - nur auf die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100, 119 = juris Rn. 63). Dies wird hier dadurch erreicht, dass die Behälter nicht an ihrem bisherigen Standort verbleiben. Der Senat legt das Begehren dahin aus (vgl. § 88 VwGO entsprechend), dass es dem Antragsteller entscheidend auf die Beseitigung der Behälter ankommt und die von ihm genannte Umsetzung nur einen möglichen Weg der Beseitigung aufzeigen sollte und damit nicht vom Antrag umfasst ist; deshalb bedarf es insoweit keiner Teilablehnung des Hauptantrags.
26 
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zu 2. zu eventuellen Alternativstandorten für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung sind. Die Aufstellung von Altglassammelbehältern erfolgt nicht im Weg einer Planfeststellung, bei der aufgrund des Abwägungsgebots als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Alternativen geprüft werden müssen; in den Blick zu nehmen ist vielmehr ausschließlich der ausgewählte (zukünftige oder schon bestehende) Standort (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 - NVwZ 1999, 298 = juris Rn. 5). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob der derzeitige Standort der Sammelbehälter vor dem Wohnhaus des Antragstellers schon jetzt oder gegebenenfalls nach einer straßenrechtlichen Statusentscheidung als Parkfläche genutzt werden könnte.
27 
b) Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ausgehend von den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten ist der Antragsteller aufgrund der vor seinem Wohnhaus aufgestellten Altglassammelbehälter unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Diesen Zustand muss er nicht bis zu dem derzeit noch nicht absehbaren Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmen, der gegebenenfalls erst aufgrund einer Entscheidung des Berufungs- oder Revisionsgerichts erfolgt. Es gereicht ihm auch nicht zum Nachteil, dass er seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst recht spät - nachdem er die Situation jahrelang hingenommen hatte - gestellt hat.
28 
2. Da der Antragsteller bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über seinen Hilfsantrag.
29 
3. Der Antrag des Antragstellers war allerdings von vornherein insoweit unzulässig, als er lediglich im Hilfsantrag gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtet war. Bei dem Hilfsantrag handelt es sich um einen die Zahl der Beteiligten erweiternden Hilfsantrag (subjektive eventuelle Antragshäufung). Der im Verfahren über den Hauptantrag nicht beteiligte Antragsgegner zu 1. wurde mit dem Hilfsantrag unter einer Bedingung - hier der Erfolglosigkeit des ausschließlich gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten Hauptantrags - in das Verfahren einbezogen. Eine derart bedingte Antragstellung ist nicht zulässig. Die Einbeziehung eines weiteren Beteiligten kann nicht unter einer Bedingung erfolgen; das gegen den weiteren Beteiligten begründete Prozessrechtsverhältnis darf nicht in der Schwebe bleiben (vgl. LAG München, Beschluss vom 07.07.2015 - 6 TaBV 73/14 - NZA-RR 2015, 639 Tz. 53 = juris Rn. 61).
30 
Nicht zuletzt da ein entsprechender Antrag über das Begehren in der Hauptsache hinausgehen würde, geht der Senat davon aus, dass trotz des möglicherweise eine gegenteilige Annahme nahelegenden Antrags im Beschwerdeverfahren der Hauptantrag nach wie vor nur gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtet ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Antragserweiterung vornehmen wollte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
III.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dass der Antragsteller die Kosten des Antragsgegners zu 1. zu übernehmen hat, folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO zugrunde liegenden Verursacherprinzip (vgl. Bader in ders./Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 154 Rn. 1). Der Antragsteller hat den Antragsgegner zu 1. in unzulässiger Weise hilfsweise zum Beteiligten eines Prozesses gemacht (vgl. II. 3.). Hiergegen durfte er sich berechtigter Weise verteidigen.
32 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.
33 
Von der Festsetzung eines Streitwerts bzw. eines Gegenstandswerts hinsichtlich des bedingten Prozessrechtsverhältnisses des Antragstellers zum Antragsgegner zu 1. wird abgesehen, da von einem solchen Wert abhängige Kosten nicht entstanden sind.
34 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier beunruhigt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1
a)
einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt oder verletzt oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder beschädigt oder
b)
ein wild lebendes Tier tötet oder seine Entwicklungsformen zerstört,
2.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
3.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört,
4.
entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4
a)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder
b)
eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen zerstört,
5.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3,
a)
ein Tier oder eine Pflanze einer anderen als in § 71a Absatz 1 Nummer 2 genannten besonders geschützten Art oder
b)
eine Ware im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG
in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet und erkennt oder fahrlässig nicht erkennt, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer in Buchstabe a genannten Art oder auf eine in Buchstabe b genannte Ware bezieht,
5a.
entgegen § 45a Absatz 1 Satz 1 ein wildlebendes Exemplar der Art Wolf (Canis lupus) füttert oder mit Futter anlockt oder
6.
einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1, Absatz 4a oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt,
4.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird,
4a.
entgegen § 23 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen § 33 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Anlage errichtet,
4b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,
5.
entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,
5a.
entgegen § 30a Satz 1 ein dort genanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,
6.
entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung vornimmt,
7.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
8.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
9.
entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört,
10.
entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt,
11.
ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet,
12.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt,
13.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet, auf den Stock setzt oder beseitigt,
14.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein Röhricht zurückschneidet,
15.
entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen dort genannten Graben räumt,
16.
entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht,
17.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Pflanze oder ein Tier ausbringt,
17a.
einer mit einer Genehmigung nach § 40c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 40c Absatz 2, oder nach § 40c Absatz 3 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
18.
ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt,
19.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20.
(weggefallen)
21.
entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet,
22.
entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
23.
entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
24.
entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
25.
entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
26.
entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert oder
27.
einer Rechtsverordnung nach
a)
(weggefallen)
b)
§ 54 Absatz 5,
c)
§ 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert oder
4.
einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder
2.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt.

(6) Ordnungswidrig handelt, wer ein Exemplar einer invasiven Art nach einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 10 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35) verbringt, hält, züchtet, befördert, in Verkehr bringt, verwendet, tauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung bringt oder in die Umwelt freisetzt.

(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 17a, 18, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Nummer 1 und 3 und der Absätze 5 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(8) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass weitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen, die gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechtsvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2013 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Beklagten, mit der dem Kläger das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des beklagten Landkreises untersagt wird.

2

Der Kläger ist Vorsitzender des U. e. V., der seit dem Jahre 2004 in der Stadt T. (Ortsteil F.) in einer ehemaligen Kaserne eine Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne betrieb. Der Kläger hatte es etwa seit dieser Zeit zu seiner Aufgabe gemacht, aus seiner Sicht kranke, verletzte oder sonst hilfsbedürftige wildlebende Vögel der Art „Höckerschwan“ (Cygnus olor) u. a. im Gebiet des Beklagten einzufangen und in die Einrichtung des Vereins zum Zwecke der Gesundpflege zu verbringen. Bei verschiedenen behördlichen Kontrollen – auch durch das Veterinäramt des Beklagten – wurde wiederholt festgestellt, dass die „Schwanenstation“ des Vereins wegen der großen Zahl der dort teilweise über Monate gehaltenen Schwäne und wegen der dafür zu kleinen Auslauf- und Schwimmflächen überbesetzt war (z. B. am 18. April 2007: 35 Schwäne; am 11. Oktober 2007: 56 Schwäne; Anfang Februar 2009: 60 Schwäne; am 09. September 2009: 57 Schwäne; am 30. September 2010: 62 Schwäne; am 25. Februar 2011: 79 Schwäne); aus tierärztlicher bzw. ornithologischer Sicht war vielfach ein nicht unerheblicher Teil der über lange Zeit in Gewahrsam gehaltenen Schwäne zudem auswilderungsfähig. Mit tierschutzrechtlicher Verfügung vom 17. Januar 2008 gab die Stadt Trier dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs u. a. auf, Schwäne nach ihrer Genesung umgehend wieder auszuwildern und in der Station künftig nicht mehr als 15 Schwäne gleichzeitig unterzubringen; einem hiergegen gerichteten Eilrechtsschutzbegehren des Klägers gab das OVG Rheinland-Pfalz im Beschwerdeverfahren teilweise mit der Maßgabe statt, dass der Kläger die Belegung in der Versorgungsstation auf maximal 40 Tiere reduziert und alle gesunden und in Freiheit lebensfähigen Tiere umgehend auswildert (Beschluss vom 6. Mai 2008; Az. 7 B 10271/08.OVG). Nachdem das Mietverhältnis über die für die Schwanenstation genutzten Räumlichkeiten gekündigt worden war, wurde die Schwanenstation am 13. Juni 2012 geräumt, die noch vorhandenen Schwäne in eine Schwanenstation in Luxemburg verbracht und die Einrichtung in T. geschlossen. Nach amtstierärztlicher Feststellung waren von den an diesem Tage in der Einrichtung vorgefundenen 62 Schwänen 22 Schwäne auswilderungsfähig, während 11 Schwäne aufgrund der Haltungsbedingungen Ballenabszesse an den Füßen aufwiesen.

3

Nachdem der Kläger ausweislich eines behördlichen Vermerks am Tage der Schließung und Räumung der Station mit zwei Schwänen auf dem Weg zu der Station gesehen worden war, untersagte der Beklagte dem Kläger mit einer ohne vorherige Anhörung erlassenen Verfügung vom selben Tage unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des Landkreises. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage gegen diese Verfügung, der der Beklagte in der mündlichen Verhandlung des VG Trier im Verfahren 5 K 1352/12.TR durch Aufhebung der Verfügung abhalf, nachdem das Gericht auf Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Verfügung wegen eines bislang nicht geheilten Anhörungsfehlers hingewiesen hatte.

4

Nach erfolgter Anhörung des Klägers erließ der Beklagte am 3. April 2013 eine neue Verfügung, mit der ihm unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 750,00 € für den Fall der Nichtbeachtung das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des Landkreises untersagt wurde. Die Verfügung wurde außer auf § 5 des Landesjagdgesetzes – LJG – auch auf § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG - gestützt, jeweils in Verbindung mit §§ 4 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - und §§ 62, 64 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen, weil er Schwäne in Besitz genommen habe, ohne sie bei den in dieser Bestimmung genannten Personen abzugeben. Zudem habe er in der Schwanenstation in T. mehr als die Hälfte der dort vorgefundenen Schwäne unter Verstoß gegen das sich aus den §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG i. V. m. 45 Abs. 5 BNatSchG ergebende Gebot der unverzüglichen Auswilderung gesund gepflegter wild lebender Tiere gehalten, nachdem bei Auflösung der Schwanenstation festgestellt worden sei, dass von den seinerzeit dort befindlichen 62 Schwänen 22 keine Verletzungen und weitere 11 Schwäne nicht verletzungs-, sondern haltungsbedingte Krankheitsbilder aufgewiesen hätten. Ziel der Verfügung sei es, weitere widerrechtliche Entnahmen von Tieren aus der Natur sowie weitere Verstöße gegen die jagdrechtlichen Vorschriften zu unterbinden, namentlich eine Verbringung von Schwänen in den Landkreis Merzig-Wadern, in dem der Kläger nach Kenntnis des Beklagten inzwischen eine nicht genehmigte Schwanenstation betreibe.

5

Zur Begründung seiner nach Nichtbescheidung seines gegen die Verfügung vom 3. April 2013 gerichteten Widerspruchs erhobenen Untätigkeitsklage hat der Kläger insbesondere vorgetragen: Dem Bescheid fehle die Rechtsgrundlage, denn es sei nicht nachvollziehbar, wann und wo er in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen habe. Die Bundeswasserstraßenverwaltung habe einer Schwanenpflege durch ihn stets zugestimmt; auch seien die in § 5 LJG genannten Anzeigen stets erfolgt, eine Herausgabe der Schwäne sei nie verlangt worden. Er betreibe im Saarland keine illegale Schwanenstation. Im Übrigen hätten viele der seinerzeit vorgefundenen, äußerlich gesunden Schwäne an schweren inneren Erkrankungen gelitten. Die festgestellten Fußverletzungen könnten nicht ihm angelastet werden, sondern hätten andere Ursachen gehabt.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid des Beklagten vom 3. April 2013 aufzuheben.

8

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht Trier hat der Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2013 ergangene Urteil stattgegeben und den Bescheid vom 3. April 2013 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Verfügung sei rechtwidrig. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger durch sein bisheriges Verhalten Anlass gegeben habe, ihm das Einfangen und Aneignen von Schwänen zu untersagen. Als Rechtsgrundlagen für eine derartige Anordnung kämen zwar grundsätzlich sowohl § 5 Abs. 1 LJG als auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht, allerdings jeweils nur in Verbindung mit § 9 Abs. 1 POG. Danach könne ein uneingeschränktes Verbot, wild lebende Schwäne im Gebiet des beklagten Landkreises einzufangen und sich anzueignen, indessen nur verfügt werden, wenn die Gefahr bestehe, dass der Kläger sich wildlebende und dem Jagdrecht unterliegende Schwäne unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen aneigne oder gesunde, dem Jagdrecht unterliegende Tiere bzw. kranke oder verletzte Tiere unter Verstoß gegen § 34 Abs. 3 LJG an sich nehme. Daran fehle es hier. Zu berücksichtigen sei, dass dem Beklagten ein Ermessensspielraum zustehe. Dabei habe er nicht von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgehen dürfen. Letzteres sei aber hier der Fall gewesen, denn es sei nicht ersichtlich, wo und wann der Kläger nach Auffassung des Beklagten konkret gegen jagd- oder tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen habe. Die in der Verfügung aufgestellte pauschale Behauptung, der Kläger habe in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen gegen § 5 Abs. 1 LJG verstoßen, sei nicht durch konkrete Fakten belegt worden

11

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:

12

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Verfügung vom 3. April 2013 rechtmäßig, weil der Kläger in der Vergangenheit durch sein Handeln gegen gesetzliche Bestimmungen des Jagd-, Natur- und Tierschutzrechts verstoßen habe und derzeit keine Anhaltspunkte für eine zukünftig rechtskonforme Verhaltensweise erkennbar seien.

13

So habe er zum einen gegen Tierschutzrecht verstoßen, weil von den in der Schwanenstation, für die er verantwortlich gewesen sei, vorgefundenen 62 Schwänen mindestens 11 Schwäne Ballenabszesse an Zehen und Schwimmhäuten aufgewiesen hätten, die auf einer fehlerhaften Haltung beruht hätten. Die diagnostizierten Abszesse seien darauf zurückzuführen gewesen, dass den Schwänen als Schwimmvögeln keine ihrer Art genügende Möglichkeit zum Aufenthalt im Wasser gegeben worden sei. Die in den Hallen in T.-F. untergebrachten Schwäne seien dort über viele Jahre auf Rindenmulch oder Stroh gehalten worden; die dort befindlichen Wasserflächen seien für den Aufenthalt von bis zu 60 Schwänen zu klein gewesen und hätten den Vögeln daher nur stundenweise zur Verfügung gestanden. Zur Verursachung der festgestellten Ballenabszesse durch fehlerhafte Haltung verweise er auf fachtierärztliche Stellungnahmen. Da die Ausbildung von Abszessen Schmerzen für die Tiere zur Folge habe und ein vermeidbares Leiden darstelle, hätten die zu diesen Konsequenzen führenden Haltungsbedingungen einen Verstoß gegen § 2 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - dargestellt. Der Kläger sei diesen fachlichen Einschätzungen im Übrigen nicht fundiert entgegengetreten.

14

Das Verwaltungsgericht habe ferner die Vorschrift des § 34 LJG zwar gesehen, aber zu Unrecht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewendet. § 34 Abs. 3 LJG treffe eine von § 45 Abs. 5 BNatSchG abweichende Regelung zur Pflege von dem Jagdrecht unterliegenden kranken oder verletzten Tieren, indem sie verlange, dass dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere, zu denen auch Schwäne gehörten, an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder an einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt bzw. eine Tierärztin zur Pflege übergeben werden; ein Recht zur eigenhändigen Pflege durch den Finder bestehe insoweit nicht. Solange der Kläger nicht über eine Anerkennung als Auffangstation für Wild verfüge, dürfe er generell keine Schwäne pflegen. Insoweit sei die Begründung des Bescheides zu ergänzen. An dieser Rechtslage habe sich auch dadurch nichts geändert, dass nach einer Auskunft des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes inzwischen für eine Schwanenstation in P. (Landkreis Merzig-Wadern) eine Genehmigung als Tiergehege nach § 43 BNatSchG mit dem Kläger als Gehegebetreuer erteilt worden sei; denn die erforderliche Zulassung als Auffang- und Pflegestation nach § 11 TierSchG stehe noch aus.

15

Sofern § 45 Abs. 5 BNatSchG überhaupt Anwendung finde, habe der Kläger jedenfalls gegen die Verpflichtung aus § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG zur unverzüglichen Freilassung verstoßen. Da von den bei der Räumung der Schwanenstation in T. vorgefundenen 62 Schwänen 22 auswilderungsfähig gewesen, aber nicht in die Natur entlassen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger nicht in der Lage sei, zu beurteilen, wann ein Tier auswilderungsfähig sei; es sei daher zu befürchten, dass er bei der Aufnahme von Tieren auch zukünftig gegen § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verstoßen werde. Die Auswilderungsfähigkeit von rund 1/3 des Gesamtbestandes sei bei der Räumung von erfahrenen Fachleuten aus Trier und Luxemburg festgestellt worden, denen als Amtstierärzten eine entsprechende Beurteilungskompetenz zukomme. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht nicht auf die Frage eingegangen, ob der Kläger – sofern § 45 Abs. 5 BNatSchG anwendbar sei – eine Einrichtung wie diejenige in T... oder jetzt in P... überhaupt betreiben dürfe. Nach einem Beschluss des VG Darmstadt vom 28.03.2013 (Az. 1/11.DA) sei eine Schwanenstation wie die vom Kläger in T... und jetzt in P... betriebene aufgrund der Vielzahl der betreuten Tiere und des auf Dauer angelegten Betriebs als „tierheimähnliche Einrichtung“ i. S. v. § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG anzusehen; danach werde die Einrichtung in P... derzeit noch formal illegal betrieben. Dem Beklagten stehe das Recht zu, die Entnahme von Tieren aus der Natur in seinem Zuständigkeitsbereich zu untersagen, wenn diese an anderer Stelle ohne die erforderlichen Genehmigungen betreut werden sollen.

16

Schließlich seien auch die in der Verfügung angeführten Verstöße des Klägers gegen seine Verpflichtungen aus § 5 LJG entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hinreichend ermittelt worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür und es sei insbesondere vom Kläger trotz entsprechender Aufforderungen nie hinreichend konkret dargelegt worden, dass er die aneignungsberechtigte Person, in Ortsgemeinden den Ortsbürgermeister, die Gemeindeverwaltung oder die nächste Polizei- oder Forstdienststelle über die von ihm aufgenommenen Tiere informiert habe. Soweit die Bundesschifffahrtsverwaltung in einem von ihm vorgelegten Schreiben vom 19. Juli 2012 als Grundstückseigentümer und Jagdausübungsberechtigter die Erlaubnis zur Pflege eines nicht mehr auswilderungsfähigen Schwans erteilt habe, sei dies rechtsirrig erfolgt.

17

Die aufgrund des somit vollständig ermittelten Sachverhalts auf der Grundlage von § 9 POG bzw. § 16 a TierSchG ergangene Verfügung sei auch ermessensfehlerfrei erlassen worden. Die Vielzahl der Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, verbunden mit einer zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung ohne jegliche Zulassung im Saarland betriebenen Station habe ein behördliches Einschreiten gerechtfertigt.

18

Der Beklagte beantragt,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2013 die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er nimmt auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und führt insbesondere noch aus, der Beklagte habe auch im Berufungsverfahren keinen einzigen Fall konkret vorgetragen, in dem er bezüglich eines bestimmten Tieres gegen bestimmte gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

23

In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Kläger einen an Frau M. S.-G. als Betreiberin der Auffang- und Rückbürgerungsstation für Wasservögel in P.-B. gerichteten Bescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz – amtstierärztlicher Dienst – des Saarlandes vom 17. Oktober 2014 vorgelegt, wonach dieser die bis zum 16. Oktober 2017 befristete Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG erteilt wird, in der genannten Einrichtung anseriforme Wildvögel (Schwäne und Gänse) unter zahlreichen Nebenbestimmungen zu halten; als verantwortliche Person i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG wird der Kläger bestimmt. Auf die daraufhin vom Beklagtenvertreter angekündigte Bereitschaft, seinen Bescheid vom 3. April 2013 mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, sofern der Kläger verbindlich erkläre, jeden im Gebiet des Landkreises eingefangenen Höckerschwan der Kreisverwaltung zu melden und ausschließlich in die Einrichtung in P.-B. zu verbringen, erklärte der Kläger, zur Abgabe solcher Erklärungen nicht bereit zu sein.

24

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung ist zulässig und begründet.

26

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Denn die angefochtene ordnungsbehördliche Verfügung des Beklagten vom 3. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

27

Die angefochtene Verfügung, mit der dem Kläger das Einfangen und Aneignen wildlebender Schwäne im Gebiet des beklagten Landkreises untersagt wird, wurde zu Recht auf § 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes - POG - i.V.m. Vorschriften des Naturschutz- und Jagdrechts gestützt. Weder das Bundesnaturschutzgesetz noch das Jagdrecht enthalten spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass ordnungsbehördlicher Verfügungen zur Unterbindung von Verstößen gegen Ge- und Verbotstatbestände des Landesjagdgesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes; deshalb ist der Beklagte und ihm insoweit folgend auch das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass als Ermächtigungsgrundlage für das mit der Verfügung ausgesprochene Verbot des Einfangens und Aneignens wildlebender Schwäne nur ein Rückgriff auf die polizei- und ordnungsbehördliche Generalklausel in § 9 POG i.V.m. den jeweils verletzten Normen des Landjagdgesetzes bzw. des Bundesnaturschutzes als Bestandteilen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Betracht kommt, und dass der Kläger insoweit als Handlungsstörer i.S.v. § 4 POG in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtmäßigkeit der Verfügung setzt danach voraus, dass dem Kläger im Zusammenhang mit dem von ihm praktizierten Einfangen und Halten von Schwänen Verstöße gegen Ge- oder Verbotsnormen des Naturschutz- und Jagdrechts vorgehalten werden können, und dass des Weiteren die Gefahr künftiger derartiger Verstöße konkret zu besorgen ist.

28

Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend zu bejahen.

29

Der Beklagte hatte zunächst im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung hinreichenden Anlass für die Annahme des Bestehens einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, weil die von dem Kläger geübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme von Schwänen Verbotsnormen des Bundesnaturschutzgesetzes sowie Ge- und Verbotsnormen des Landesjagdgesetzes verletzte und mit weiteren Verstößen dieser Art zu rechnen war.

30

Einschlägig sind zunächst die Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen und sie zu fangen. Keinem Zweifel unterliegt, dass es sich bei den im Gebiet des Beklagten - namentlich an den Ufern der Mosel und ihrer Nebenflüsse, aber auch an Seen und Teichen, z.B. in Parks - anzutreffenden Höckerschwänen um wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten handelt. Der Höckerschwan (Cygnus olor) ist als europäische Vogelart gemäß der Legaldefinition in § 7 Nr. 13 b) bb) BNatSchG eine besonders geschützte Art. Diesen Schutzstatus genießen pauschal sämtliche europäische Vogelarten, auch häufig verbreitete sogenannte „Allerweltsarten“ (vgl. z.B. Klages, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl. 2011, § 7, Rn. 26, m.w.N. sowie Müller-Walter, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 44 BNatSchG, Rn. 9). Allein der Umstand, dass es sich bei Höckerschwänen häufig um halbdomestizierte Parkvögel handelt, ändert nichts an deren Einstufung als wild lebende Tiere.

31

Die von dem Kläger seit Jahren praktizierte Vorgehensweise, Schwäne in ihrem natürlichen Lebensraum zu ergreifen, abzutransportieren und nicht nur kurzfristig, sondern oft über Wochen und Monate in Gewahrsam zu nehmen, erfüllte ohne weiteres den Tatbestand des Nachstellens und Fangens. „Nachstellen“ meint sämtliche Handlungen, die insbesondere das „Fangen“ unmittelbar vorbereiten sollen; „Fangen“ bedeutet den Zugriff auf ein Tier in der Absicht, es lebend in seine Gewalt zu bekommen, ohne ihm alsbald und am Ort des Zugriffs die Freiheit wiedergeben zu wollen (vgl. dazu Müller-Walter, a.a.O., Rn. 13, m.w.N.). Dabei schließt die - bei dem Kläger zweifellos vorliegende - „gute Absicht“, ein als verletzt oder krank angesehenes Tier gesund pflegen zu wollen, den Tatbestand des Nachstellens und Fangens nicht vornherein aus; dies ergibt sich aus § 45 Abs. 5 BNatSchG, wonach insbesondere ein Fangen zu diesem Zweck nur unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig ist. Darüber hinaus erfüllte die Vorgehensweise des Klägers auch den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, Tiere der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen bzw. in Besitz oder Gewahrsam zu halten. Denn er hat als verantwortlicher Vorsitzender des U. e.V. und als allein unmittelbar für diesen Verein handelnde Person die von ihm eingefangenen Schwäne in der von diesem Verein betriebenen sog. Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in Gewahrsam genommen und dort vielfach auch über längere Zeiträume in Gewahrsam gehalten.

32

Zur Rechtfertigung dieses Verhaltens konnte und kann der Kläger sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 45 Abs. 5 BNatSchG berufen. § 45 Abs. 5 BNatSchG begründet - als Ausnahme insbesondere vom Verbot des „Fangens“ nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, aber auch als Ausnahme von dem Besitzverbot des § 44 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG - die Befugnis zur Inbesitznahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere mit dem Ziel der Gesundpflege (vgl. z.B. Kratsch, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 45, Rn. 21). Danach steht grundsätzlich jedermann das Recht zu, verletzte oder kranke Tiere aus der Natur zu entnehmen, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder freizulassen (vgl. Müller-Walter, a.a.O., § 45, Rn. 12). Jedoch steht die Vorschrift unter dem ausdrücklichen Vorbehalt abweichender jagdrechtlicher Vorschriften: Sofern es sich bei den Tieren um solche handelt, die dem Jagdrecht unterliegen, besteht ein ausschließliches Aneignungsrecht des Jagdberechtigten (§ 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG -); darüber hinaus sind die Länder gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 BJagdG ermächtigt, Vorschriften über das Aufnehmen, die Pflege und die Aufzucht verletzten oder kranken Wildes und dessen Verbleib zu erlassen. Davon hat Rheinland-Pfalz mit der Regelung besonderer Ablieferungs- und Anzeigepflichten in § 5 des Landesjagdgesetzes - LJG - und insbesondere mit der Sonderregelung des § 34 Abs. 3 und Abs. 4 LJG über das Auffinden von krankem oder verletztem Wild Gebrauch gemacht. Da es sich bei dem Höckerschwan gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG um eine dem Jagdrecht unterliegende Tierart und damit gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BJagdG um „Wild“ handelt, greift der Vorbehalt zu Gunsten jagdrechtlicher Vorschriften hier ein. Der Kläger kann sich zur Rechtfertigung des Einfangens von Schwänen somit von vornherein nicht auf das Gesundpflegeprivileg des § 45 Abs. 5 BNatSchG berufen, sondern hatte die besonderen jagdrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Besitzerlangung an Wild und insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit aufgefundenem krankem oder verletztem Wild zu beachten.

33

Den sich aus den Vorschriften des Landesjagdrechts ergebenden besonderen Pflichten hat der Kläger indessen in der Vergangenheit nicht Rechnung getragen, und es ist auch zu besorgen, dass er diese weiterhin nicht in jeder Hinsicht befolgen wird.

34

Einschlägig ist zunächst § 5 Abs. 1 LJG. Danach ist derjenige, der den Besitz oder den Gewahrsam an lebendem oder verendetem Wild erlangt, ohne aneignungsberechtigt zu sein, verpflichtet, das Wild der aneignungsberechtigten Person, in Ortsgemeinden der Ortsbürgermeisterin oder dem Ortsbürgermeister, der Gemeindeverwaltung oder der nächsten Polizei- oder Forstdienststelle abzugeben, soweit besondere Umstände nicht entgegenstehen. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 2 LJG, dass derjenige, der krankes, verletztes oder verendetes Wild in der freien Natur wahrnimmt, verpflichtet ist, dies einer in Abs. 1 genannten Person oder Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. Diesen besonderen Anzeige- und Ablieferungspflichten in Bezug auf Wild hat der Kläger in der Zeit des Betriebs der sog. Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in T.-F. bis zu deren endgültiger Schließung am 13. Juni 2012 nicht entsprochen. Da die vom Kläger geübte Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme wildlebender Schwäne - wie dargelegt - die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG erfüllt und das Gesundpflegeprivileg nach § 45 Abs. 5 BNatSchG zu seiner Rechtfertigung nicht greift, hätte er darlegen müssen, dass er in allen Fällen den anstelle des § 45 Abs. 5 BNatSchG greifenden besonderen Ablieferungs- und Anzeigepflichten des § 5 Abs. 1, 2 LJG Rechnung getragen hat. Davon kann indessen keine Rede sein. Eindeutig ist zunächst, dass er die Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 1 LJG zu keinem Zeitpunkt erfüllt, sondern angetroffene Schwäne eigenmächtig in Besitz genommen und über einen längeren Zeitraum behalten hat. Darüber hinaus ist aber auch nicht erkennbar, dass er in Bezug auf von ihm wahrgenommene kranke oder verletzte (sowie gegebenenfalls in seinem Gewahrsam verendete) Schwäne der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 2 LJG genügt hat.

35

Soweit sich der Kläger sowohl hinsichtlich der Erfüllung der Anzeigepflicht als auch hinsichtlich einer „Erlaubnis“ zur Inbesitznahme von Schwänen auf ein mit der Berufungserwiderung vorgelegtes Schreiben des Wasser- und Schifffahrtsamtes Trier vom 2. August 2012 (Bl. 239 der GA) beruft, wonach ihm dieses als „Grundstückseigentümer und Schifffahrtspolizeibehörde“ bescheinigt, „in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von verletzten oder kranken Schwänen gemäß § 5 i.V.m. § 34 LJG gemeldet und die Erlaubnis zur Pflege in den vereinseigenen Pflegestationen in T. und P.-B. erhalten zu haben“, kann ihn dies nicht entlasten. Abgesehen davon, dass schon nach eigenem Bekunden des Klägers keineswegs alle von ihm eingefangene und in Gewahrsam genommene Schwäne von Wasserflächen oder Uferbereichen der Bundeswasserstraße Mosel stammten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bund als Träger des für ihn handelnden Wasser- und Schifffahrtsamtes Trier „aneignungsberechtigte Person“ i.S.v. § 5 Abs. 1 LJG in Bezug auf wildlebende Schwäne auf der Mosel und in deren Uferbereichen ist. Der Senat schließt sich der in dem vom Beklagten vorgelegten Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 30. Juni 2011 (Bl. 225 der GA) vertretenen Rechtsauffassung an, der zufolge nach der in Rheinland-Pfalz maßgeblichen Rechtslage nach § 7 Abs. 2 LJG Bundeswasserstraßen und deren Uferbereiche den benachbarten Jagdbezirken anzugliedern sind, so dass der Bund als Grundstückseigentümer sein Jagdrecht nur als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausüben kann; folglich ist er nicht allein aneignungsberechtigter Eigentümer und die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung weder tauglicher Adressat für die Erfüllung der Anzeige- und Ablieferungspflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 LJG noch berechtigt, dem Kläger eine Erlaubnis zur Aufnahme der Schwäne in einer „Auffangstation für Wild“ (um die es sich bei der Station in T.-F. - wie noch auszuführen sein wird - ohnehin nicht handelte) zu erteilen. Soweit der Kläger vorträgt, wegen eines nach strompolizeilichen Vorschriften auf bundeseigenen Ufergrundstücken bestehenden Betretungsverbots müssten derartige Grundflächen als befriedete Bezirke i. S. v. § 6 BJagdG und § 8 LJG gelten, kann offenbleiben, ob dem gefolgt werden kann. Selbst wenn es sich bei Grundflächen, auf denen der Kläger Schwäne eingefangen hat, im Einzelfall um Teile befriedeter Bezirke, auf denen die Jagd ruht, gehandelt haben sollte, hätte es nach § 8 Abs. 4 LJG einer Entscheidung der zuständigen Jagdbehörde bedurft, um Eigentümern oder nutzungsberechtigten Personen in beschränktem Umfang das Fangen von Wild zu gestatten. Zumindest daran fehlte es hier.

36

Darüber hinaus kann das Wasser- und Schifffahrtsamt auch nicht als „nächstgelegene Polizeidienststelle“ i.S.v. § 5 Abs. 1 LJG angesehen werden. Dies folgt schon daraus, dass dem Landesgesetzgeber die Kompetenz fehlen würde, eine Bundesbehörde als Adressaten zur Erfüllung landesjagdrechtlicher Anzeige- und Ablieferungspflichten in Bezug auf Wild zu bestimmen und damit dessen Verpflichtung zur Entgegennahme von solchen Anzeigen sowie von Wildtieren zu begründen. Mit den „nächstgelegenen Polizeidienststellen“ können daher nur die nach den §§ 1, 75 Abs. 2, 76 ff. POG sachlich und örtlich jeweils zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörden und Polizeidienststellen des Landes (einschließlich gegebenenfalls der Wasserschutzpolizei des Landes) gemeint sein. Mit einer „Anzeige“ eingefangener Schwäne beim Wasser- und Schifffahrtsamt Trier sowie mit einer von diesem rechtsirrig erteilten Erlaubnis zur (dauerhaften) Inbesitznahme der Schwäne und zu deren Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Pflege in der Station T.-F. durfte sich der Kläger somit keineswegs zufrieden geben.

37

Soweit es sich um kranke oder verletzte Schwäne handelte, waren von ihm des Weiteren die besonderen Bestimmungen des §§ 34 Abs. 3 LJG zu befolgen. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG ist derjenige, der krankes oder verletztes Wild auffindet, berechtigt, dieses aufzunehmen und an die jagdausübungsberechtigte Person, eine Auffangstation für Wild oder eine in Rheinland-Pfalz zugelassene Tierärztin oder einen in Rheinland-Pfalz zugelassenen Tierarzt zur Pflege zu übergeben. Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LJG ist Voraussetzung hierfür, dass zuvor eine der in § 5 Abs. 1 LJG genannten Personen oder Dienststellen informiert wurde und insoweit keine Hilfe erlangt werden konnte. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber von der Ermächtigung in § 32 Abs. 2 Nr. 2 BJagdG Gebrauch gemacht, von § 45 Abs. 5 BNatSchG abweichende Regelungen für die Aufnahme, Pflege und den Verbleib von verletztem oder krankem Wild zu erlassen. Die Abweichung von § 45 Abs. 5 BNatSchG besteht darin, dass § 34 Abs. 3 LJG jedermann, der verletztes oder krankes Wild auffindet, zwar die „Aufnahme“ (im Sinne einer vorübergehenden Inbesitznahme), aber nicht die (längere) Ingewahrsamnahme zur Durchführung einer „Gesundpflege“ in eigener Verantwortung erlaubt, sondern (zunächst) eine Informationspflicht und (sodann, bei deren Fruchtlosigkeit) eine strikte Übergabepflicht an die dort genannten Stellen bzw. Personen statuiert, damit diese die erforderliche Gesundpflege durchführen. Diesen Verpflichtungen hat der Kläger nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt genügt. Wie sich aus den obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LJG ergibt, hat er bereits die in § 34 Abs. 3 Satz 2 LJG vorausgesetzte Informationspflicht in Bezug auf wahrgenommenes krankes oder verletztes Wild nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LJG nicht oder allenfalls vereinzelt erfüllt. Darüber hinaus fehlte es an der Voraussetzung der unverzüglichen Übergabe der aufgenommenen kranken oder verletzten Schwäne zur Pflege an eine der in § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG genannten Personen oder Stellen. Insbesondere handelte es sich bei der vom Kläger verantwortlich geleiteten sog. Versorgungsstation für hilfsbedürftige Schwäne in T.-F. nicht um eine „Auffangstation für Wild“ i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG. Zwar wird der Begriff der Auffangstation für Wild weder in § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG noch an anderer Stelle im LJG oder im BJagdG definiert; auch sieht das LJG kein förmliches Anerkennungsverfahren für derartige Einrichtungen vor. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung, durch die Pflicht zur Übergabe alternativ auch an eine Auffangstation für Wild eine fachkundige Gesundpflege kranker oder verletzter Wildtiere wie bei Aufnahme durch die jagdausübungsberechtigte Person oder einen zugelassenen Tierarzt zu gewährleisten, ergibt sich jedoch, dass als Auffangstation für Wild nur solche Einrichtungen in Betracht kommen können, die bestimmte Mindestanforderungen an die Gewährleistung einer art- und tierschutzgerechten Gesundpflege erfüllen sowie auch eine unverzügliche Auswilderung der Tiere nach Wiedererlangung ihrer Fähigkeit zur selbstständigen Erhaltung in der Natur (vgl. dazu § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG) erwarten lassen. Das war bei der Station in T.-F. nach den sich aus den Verwaltungsakten ergebenden Erkenntnissen in mehrfacher Hinsicht nicht der Fall. So ist bereits nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Station, wie in § 43 Abs. 3 BNatSchG in den seit dem 1. März 2010 geltenden Fassungen der Vorschrift vorgesehen, zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 1. März 2010 der zuständigen Behörde als Tiergehege förmlich angezeigt worden ist, um die Einhaltung der sich aus §§ 43 Abs. 2 i.V.m. 42 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG ergebenden Anforderungen an Haltung und Pflege der Tiere einschließlich der Beachtung der Vorschriften des Tier- und Artenschutzes prüfen und gegebenenfalls durch erforderliche Anordnungen sicherstellen zu können. Darüber hinaus haben die im Tatbestand aufgeführten zahlreichen behördlichen Besuche und Kontrollen - auch unter Beteiligung von Amtstierärzten - seit dem Jahre 2007 immer wieder ergeben, dass diese Anforderungen auch tatsächlich oft nicht erfüllt waren. So wurde wiederholt festgestellt, dass in der Schwanenstation eine viel zu große Anzahl von Schwänen gleichzeitig gehalten wurde, was wegen der dafür zu kleinen Auslauf- und Schwimmflächen zur Ausbildung von Ballenabszessen an den Füßen und Schwimmhäuten der Schwäne führte. Ferner wurde immer wieder ein nicht unerheblicher Teil der Schwäne auch noch nach Eintritt der Auswilderungsfähigkeit für längere Zeit weiter in Gewahrsam gehalten. Soweit der Kläger nach wie vor diese Sachverhalte bestreitet und insbesondere die festgestellten und zum Teil auch fotografisch dokumentierten Ballenabszesse auf andere Ursachen als die in der Station herrschenden Haltungsbedingungen zurückführen will, ist dem entgegenzuhalten, dass den an den Kontrollbesuchen beteiligten Amtstierärzten hinsichtlich der Frage, ob die Haltungsbedingungen tierschutzgerecht sind, von Gesetzes wegen eine den Einschätzungen des Klägers gegenüber vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt (so auch OVG Nds., Urteil vom 18. Juni 2013 - 11 LC 206/12 -, NuR 2013, 584 und juris, Rn. 28); gleiches gilt nach Auffassung des Senats auch für die Beurteilung der Auswilderungsfähigkeit von zum Zwecke der Gesundpflege in Gewahrsam gehaltenen Wildtieren.

38

Hat danach der Kläger in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Fällen über Jahre hinweg mit seiner Praxis des Einfangens und der Inbesitznahme wildlebender Schwäne gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sowie gegen die Anzeige- und Ablieferungspflichten des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 LJG und zugleich gegen die besondere Übergabepflicht hinsichtlich kranker oder verletzter Wildtiere nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG verstoßen, so bestand angesichts der erklärten Absicht des Klägers, seine Vorgehensweise im Zuständigkeitsbereich des Beklagten fortsetzen zu wollen, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 9 POG und damit ein hinreichender Anlass für den Beklagten zum Einschreiten.

39

Es kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier auch nicht festgestellt werden, dass die Verfügung vom 3. April 2013 ermessensfehlerhaft erlassen wurde. Insbesondere trifft der Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung nicht zu. Vielmehr ergibt sich aus den umfangreichen Verwaltungsakten, dass der Beklagte das Vorgehen des Klägers über Jahre beobachtet und kritisch begleitet hat; die fortlaufenden Verstöße gegen Vorschriften des Natur- und Jagdrecht sind danach offenkundig. Darüber hinaus enthält die Begründung des Bescheides hinreichende und sachgerechte Erwägungen dazu, dass der Kläger als Handlungsstörer in Anspruch genommen werden konnte und ein weniger eingreifendes Mittel als das Verbot weiteren Einfangens und Aneignens wildlebender Schwäne zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ersichtlich ist.

40

An dieser Situation hat sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats noch nichts Entscheidendes geändert. Zwar hat der Beklagte seine Verfügung wegen ihrer andauernden Wirkung unter Kontrolle zu halten und im Rahmen seines Ermessens bei gegebenem Anlass zu entscheiden, ob die Verfügung wegen Wegfalls der konkreten Gefahr aufgehoben oder wegen Veränderung der Gefahrensituation inhaltlich geändert, insbesondere abgemildert werden kann. Die Voraussetzungen dafür liegen jedoch derzeit (noch) nicht vor. Zwar ist eine Veränderung dadurch eingetreten, dass das saarländische Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Bescheid vom 12. Juni 2014 festgestellt hat, dass gegen die Errichtung und den Betrieb eines von Frau S.-G. gemäß § 43 Abs. 3 BNatSchG angezeigten Tiergeheges in P.-B. unter Beachtung zahlreicher Nebenbestimmungen keine Bedenken bestehen, wobei insbesondere die Zahl der zur vorübergehenden Aufnahme zum Zwecke der Gesundpflege in dieser Einrichtung befindlichen Schwäne auf maximal 20 begrenzt wurde; zu den weiteren Nebenbestimmungen gehört auch die Bestellung des Klägers als Gehegebetreuer. Darüber hinaus wurde dieser Einrichtung inzwischen mit Bescheid des saarländischen Landesamtes für Verbraucherschutz vom 17. Oktober 2014 auch die (auch aus Sicht des Senats für derartige Einrichtungen erforderliche) Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG zur Haltung anseriformer Wildvögel (insbesondere Schwäne) in einer tierheimähnlichen Einrichtung (Schwanenauffangstation) unter zahlreichen Nebenstimmungen erteilt; insoweit ist der Kläger auch als verantwortliche Person i.S.v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG (a. F.) bestimmt worden. Danach spricht zwar viel dafür, dass diese Einrichtung als Auffangstation für Wild i.S.v. § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG angesehen werden kann, zumal die Vorschrift nicht voraussetzt, dass sich die Einrichtung in Rheinland-Pfalz befinden muss. Demzufolge könnte der Kläger künftig seiner Übergabepflicht nach § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG wohl auch bezüglich im Gebiet des beklagten Landkreises aufgefundener kranker oder verletzter Schwäne durch Übergabe an diese Einrichtung genügen. Dennoch ist weiterhin nicht hinreichend sicher gewährleistet, dass der Kläger zum einen nunmehr - bei künftiger Erlangung des Besitzes an (gesunden) wild lebenden Schwänen im Gebiet des Landkreises - seiner Abgabepflicht nach § 5 Abs. 1 LJG bzw. - bei Wahrnehmung kranker oder verletzter Schwäne im Gebiet des Landkreises - seinen Informationspflichten nach den § 5 Abs. 2, 34 Abs. 3 Satz 2 LJG gegenüber den in § 5 Abs. 1 LJG genannten Personen oder Stellen nachkommen wird. Zum anderen besteht auch keine hinreichende Gewähr, dass er im Zuständigkeitsbereich des Beklagten angetroffene kranke oder verletzte Schwäne, die er in Besitz genommen hat, ausschließlich an die Einrichtung in P. als Auffangstation für Wild oder ersatzweise an eine der anderen in § 34 Abs. 3 Satz 1 LJG genannten Personen oder Stellen abliefern, d. h. insbesondere auf eine unzulässige Gesundpflege in eigener Regie und anderenorts verzichten wird. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung des Senats die Abgabe dahingehender verbindlicher Erklärungen, von denen der Beklagte eine Aufhebung seiner Verfügung vom 3. April 2013 mit Wirkung für die Zukunft berechtigterweise abhängig machen wollte, ausdrücklich verweigert.

41

Damit bleibt es dabei, dass weiterhin konkret zu besorgen ist, dass der Kläger wild lebende Schwäne im Bereich des beklagten Landkreises entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG einfangen und unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen des Landesjagdgesetzes in Besitz oder Gewahrsam nehmen wird.

42

Keinen Bedenken begegnet schließlich auch die im angefochtenen Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 62 und 64 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Sie ist auch hinreichend bestimmt, insbesondere ohne weiteres dahin zu verstehen, dass das Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot des Einfangens und Aneignens wild lebender Schwäne im Gebiet des Landkreises angedroht wird. Gegen die Höhe des Zwangsgeldes sind Bedenken weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.

45

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.

Beschluss

46

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2).

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.