Bundeswaldgesetz - BWaldG | § 2 Wald

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen),
2.
Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung),
3.
mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert,
4.
in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, und
5.
mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen
a)
auf Schienenwegen, auch auf solchen in Serviceeinrichtungen, sowie
b)
beidseits der Schienenwege in einer Breite von 6,80 Meter, gemessen von der Gleismitte des außen liegenden Gleises, oder, wenn die Schienenwege im Bereich von Böschungen oder Einschnitten liegen, bei denen die Böschungsschulter oder der Böschungsfuß weiter als 6,80 Meter von der Gleismitte aus liegt, in einer Breite von der Gleismitte bis zum Böschungsfuß oder zur Böschungsschulter.

(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

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InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV 2015 | § 3 Referenzflächensysteme


(1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1

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19 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Okt. 2012 - VI ZR 311/11

bei uns veröffentlicht am 02.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 311/11 Verkündet am: 2. Oktober 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 26. März 2015 - W 5 K 14.113

bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollst

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 02. Feb. 2017 - W 5 K 15.1172

bei uns veröffentlicht am 02.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 10. Apr. 2015 - B 2 K 14.640

bei uns veröffentlicht am 10.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 2 K 14.640 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 10.04.2015 2. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Befreiung von der - nicht nac

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 13. Okt. 2016 - RO 2 K 15.2178

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl

Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Sept. 2015 - M 25 K 14.3911

bei uns veröffentlicht am 23.09.2015

Tenor I. Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Erding vom 29. Juli 2014 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 20. Nov. 2018 - Au 8 K 17.1629

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2017 - 19 ZB 15.2665

bei uns veröffentlicht am 07.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000 E

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - 15 N 16.2381

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tenor I. Der am 8. März 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Nr. ... West“ der Großen Kreisstadt Schwandorf ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens ei

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 09. Mai 2017 - 3 L 504/17.NW

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, entlang der Ufer des Glan im Bereich zwischen der Einmündung der Lauter bei Lauterecken und der Kreisgrenze bei Meisenheim Baumfäll- und Baumkappungsmaßnahmen durchzuführen. Der

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 26. Apr. 2017 - 2 A 124/15

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Kläger darf die Vollstreck

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Sept. 2016 - 15 K 331/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor Der Bescheid des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 wird aufgehoben, soweit den Klägern die Wiederaufforstung von Grundflächen aufgegeben (Ziffer 2) und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wied

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Okt. 2015 - 2 K 109/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den sachlichen Teilplan "Windenergienutzung in der Planungsregion (...)". 2 Die Antragstellerin beabsichtigt, auf mehreren Flurstücken in den Gemarkungen B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Mai 2015 - 5 S 1417/14

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2014 - 4 K 404/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahren

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Juni 2014 - 4 K 404/14

bei uns veröffentlicht am 26.06.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Feststellung, bei näher bezeichneten Grundstücken handele es sich nicht um Wald.2 Der Kläger ist Eigentümer des südlich an die S-Straße

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. März 2014 - 2 A 2276/13

bei uns veröffentlicht am 14.03.2014

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3Die vo

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Jan. 2014 - 14 K 3913/12

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% de

Verwaltungsgericht Minden Urteil, 29. Aug. 2013 - 9 K 2597/11

bei uns veröffentlicht am 29.08.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Okt. 2011 - 4 CN 7/10

bei uns veröffentlicht am 27.10.2011

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "Sprötze-Lohbergen" der Antragsgegnerin vom 26. April 2005.

Referenzen

(1) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes, auf welche der nachfolgend genannten Referenzparzellen sich das nach dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten...